Landgericht Dortmund Urteil, 20. Juni 2016 - 3 O 559/15
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 140.000,00 € trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit seinem Beitritt zu dem Schiffsfonds E1 E2 und E GmbH & Co. B KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Er begehrt Rückzahlung seiner geleisteten Kommanditeinlage in Höhe von 130.000,00 € zuzüglich 5 % Agio (= 6.500,00 €) abzüglich erhaltener Ausschüttungen, deren Höhe zwischen den Parteien streitig ist. Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin und bei der Beklagten zu 2 um die Treuhandkommanditistin. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anlage K1) wurde am 26.08.2005 (mit Nachtrag Nr. 1 vom 06.09.2005) herausgegeben.
3Am 26.11.2005 unterzeichnete der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung (Anlage S&J1), die seinen Beitritt zu dem Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 2 zum Gegenstand hatte. Die Gegenzeichnung durch die Beklagte zu 2 erfolgte am 07.12.2005. Zum Zeitpunkt der Zeichnung lag dem Kläger unstreitig der Prospekt zum Fonds vor.
4Der Kläger behauptet, dass er Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 13.520,00 € erhalten habe.
5Er ist der Ansicht, der Emissionsprospekt enthalte die nachfolgend dargestellten Prospektfehler:
6(1) keine ausreichende Aufklärung über maritime Risiken (Eigentümerverantwortlichkeit des im deutschen Schiffsregister eingetragenen Schiffseigentümers; fehlende Möglichkeit, die Durchsetzung von Schiffsgläubigerrechten abzuwehren; Einflaggungs- bzw. Ausflaggungsrisiken, § 7 FlaggenRG),
7(2) kein Hinweis auf Nachhaftungsrisiko gemäß den §§ 159, 160 HGB.
8Der Kläger behauptet ferner, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem Fonds nicht beigetreten wäre.
9Der Kläger beantragt:
101.
11Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 122.980,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der E1 E2 und E GmbH & Co. B KG zu zahlen.
122.
13Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Forderungen auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen aus der im Antrag zu 1. näher bezeichneten Beteiligung in Höhe von 13.520,00 € freizuhalten.
143.
15Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der Beteiligung gemäß dem Klagantrag zu Ziffer 1 in Verzug befinden.
16Die Beklagten beantragen,
17die Klage abzuweisen.
18Sie behaupten, dass der Kläger im Laufe seiner Beteiligung Auszahlungen am 07.12.2006 in Höhe von 9.360,00 €, am 27.12.2007 in Höhe von 6.500,00 € und am 10.12.2008 in Höhe von 1.300,00 € erhalten habe, insgesamt also 17.160,00 €. Die Beklagten sind ferner der Ansicht, dass der Emissionsprospekt fehlerfrei sei. Eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung sei zudem für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen. Die Beklagten erheben schließlich die Einrede der Verjährung.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21I.
22Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten aus keinem Rechtsgrund zu.
231.
24Gegen die Beklagten scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
25Die Gründungs- und Treuhandgesellschafter gehören zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08).
26Nach diesen Grundsätzen sind die Verantwortlichen im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend (a)) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden irreführenden oder verharmlosenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend (b)) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2015, § 311 Rn. 70).
27(a)
28Der dem Kläger rechtzeitig vor der Zeichnung übermittelte Prospekt vom 26.08.2005 ist richtig und vollständig (vgl. Urteile dieser Kammer vom 03.07.2015 – 3 O 431/13 – n.v.; vom 14.08.2015 – 3 O 482/13 – BKR 2016, 83 = BeckRS 2015, 15092; vom 08.01.2016 – 3 O 486/14 – n.v.; vom 15.01.2016 – 3 O 46/14 – n.v.; vom 26.02.2016 – 3 O 250/15 – n.v.). Die folgenden, vom Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar:
29(1) keine ausreichende Aufklärung über maritime Risiken
30(Eigentümerverantwortlichkeit des im deutschen Schiffsregister eingetragenen Schiffseigentümers; fehlende Möglichkeit, die Durchsetzung von Schiffsgläubigerrechten abzuwehren; Einflaggungs- bzw. Ausflaggungsrisiken, § 7 FlaggenRG)
31Mangels Informationspflicht ist ein diesbezüglicher Aufklärungsfehler ausgeschlossen. Der Kläger vermisst einen Hinweis auf mögliche Änderungen in Hinsicht auf Genehmigungen nach § 7 Flaggenrechtsgesetz. Der Regelungsgegenstand von § 7 Flaggenrechtsgesetz in der maßgeblichen Fassung vom 07.11.2001 bis 07.11.2006 betrifft den Umstand, ein Schiff unter anderer Nationalflagge als der Bundesflagge zu führen (Ausflaggungsgenehmigung). Ein aufklärungsbedürftiger Umstand geht hieraus nicht hervor.
32In dem Emissionsprospekt war entgegen der klägerischen Ansicht auch nicht auf die Haftungsrisiken gemäß den §§ 596 ff. HGB (§§ 754 ff. HGB a.F.) hinzuweisen, da die hiermit verbundenen Risiken lediglich allgemeiner Natur sind (vgl. Kammerurteil vom 14.11.2014 – 3 O 459/13 – BeckRS 2015, 02110; bestätigt durch OLG Hamm, Beschl. v. 11.06.2015 – I-34 U 7/15 – n.v.; nachfolgend BGH – X ARZ 390/15 –). Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens durch Hypothekendarlehen einschließlich der Finanzierungskosten wird auf den Seiten 10 und 22 des Emissionsprospektes konkret dargestellt. Im Übrigen wird der Anleger auf Seite 33 des Prospekts hinreichend über ein Totalverlustrisiko informiert, welches das vorliegende Risiko eines möglichen Teilverlustes mit umfasst.
33Das Gericht teilt im Übrigen die Auffassung der Klägerseite nicht, dass im Prospekt ein ausdrücklicher Hinweis darauf hätte enthalten sein müssen, dass die Gefahr bestehe, dass Gläubiger des Charterers, zu denen die Fondsgesellschaft bzw. die Zielgesellschaften keine (Rechts-)Beziehungen unterhielten, auf die Schiffe der Einschiffsgesellschaften zugreifen, d.h. Schiffsgläubiger-/Pfandrechte geltend machen und die Schiffe der Verwertung zuführen könnten, und zwar auch, wenn der Eigentümer des Schiffes nicht selbst daneben hafte. Für das Gericht ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts am 26.08.2005 um ein Risiko handelte, mit dessen Verwirklichung ernsthaft zu rechnen war. Im Prospekt muss nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.07.2014 – II ZB 1/12 – NZG 2014, 1261, 1264, Rn. 31 m.w.N.). Die Klägerseite hat insbesondere nicht dargetan, warum es sich insoweit um ein Risiko handelte, mit dem bereits im August 2005, d.h. lange vor der Wirtschafts- und Finanzkrise, ernsthaft zu rechnen war. Weder dem von Klägerseite angeführten nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 27.03.2015 (Az.: 2-18 O 177/14; Anlage K3 = Bl. 51-70 d.A.) noch dem sonstigen Vortrag des Klägers lässt sich entnehmen, dass Gläubiger des Charterers bereits vor der Prospektaufstellung ein Pfandrecht an dem Schiff einer Fondsgesellschaft geltend gemacht hatten wegen einer Forderung gegen den Charterer, für die die Fondsgesellschaft bzw. die Zielgesellschaft als Schiffseigentümerin nicht neben dem Charterer ohnehin auch selbst gehaftet hätte (vgl. zum Ganzen: LG Hamburg, Urt. v. 14.12.2015 – 318 O 111/15 – zit. nach juris, Rn. 76 f.).
34(2) kein Hinweis auf Nachhaftungsrisiko gemäß den §§ 159, 160 HGB
35Eines gesonderten Hinweises auf eine etwaige Nachhaftung im Sinne des § 160 HGB bedurfte es nicht. Es wird in dem Prospekt an keiner Stelle, insbesondere nicht auf Seite 39 bei der Darstellung der „weiteren Risiken“ unter der Überschrift „1. Haftung“, der Eindruck erweckt, dass die ausreichend dargelegte Haftung des Kommanditisten zu einem bestimmten Zeitpunkt endet. Der Prospekt ist bezüglich einer möglichen Nachhaftung im Falle des Ausscheidens somit weder unrichtig noch unvollständig. Eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht nicht. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere erhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte dafür sind bei der Nachhaftung weder ersichtlich noch dargelegt (vgl. Kammerurteile vom 27.11.2015 – 3 O 438/13 – BeckRS 2016, 02310; vom 27.11.2015 – 3 O 518/14 – BeckRS 2015, 20955; vom 06.11.2015 – 3 O 236/14 – BeckRS 2015, 20034; vom 14.08.2015 (betreffend den hier streitgegenständlichen Fonds) – 3 O 482/13 – BKR 2016, 83, 87, Rn. 68; vom 10.07.2015 – 3 O 243/14 – BeckRS 2015, 13689).
36(b)
37Irreführende oder verharmlosende Angaben im Rahmen eines Beratungsgesprächs werden vom Kläger schon nicht vorgetragen.
38Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
392.
40Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 675 BGB sowie deliktische Ansprüche gegen die Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus.
41Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnungen maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich – wie bereits erörtert – um einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG a.F. mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospektes sind mehr als drei Jahre vergangen.
423.
43Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die Anträge zu Ziff. 2. und 3. unbegründet.
44II.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den §§ 3, 5 ZPO auf bis zu 140.000,00 € festgesetzt.
46III.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Landgericht Dortmund Urteil, 20. Juni 2016 - 3 O 559/15
Urteilsbesprechungen zu Landgericht Dortmund Urteil, 20. Juni 2016 - 3 O 559/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Landgericht Dortmund Urteil, 20. Juni 2016 - 3 O 559/15 zitiert oder wird zitiert von 14 Urteil(en).
(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.
(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.
(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsrechtszugs einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen die Beklagten zu 1 und 2 je zur Hälfte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Klägerin hat die mit ihr durch einen Treuhandvertrag vom 22./30. Dezember 1993 verbundenen Beklagten auf quotale Zahlung wegen Darlehensforderungen der Streithelferin der Klägerin in Anspruch genommen, denen sich die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin der A. mbH & Co. OHG (geschlossener Immobilienfonds, an dem sich die Beklagten beteiligt haben) ausgesetzt sieht. Die Beklagten haben hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin wegen Verletzung von Aufklärungspflichten unter anderem im Hinblick auf Eigenkapitalvermittlungsprovisionen in Höhe von 25 % des Eigenkapitals aufgerechnet. Insofern wird in dem im Anlageprospekt (S. 23) wiedergegebenen Investitionsplan unter der Rubrik "Verwaltungskosten" eine Position "Eigenkapitalvermittlung , Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie, Prospektherstellung" mit einem Betrag von 5.746.000 DM ausgewiesen. Auf derselben Seite des Prospekts wird das Eigenkapital der Fondsgesellschaft mit 22.100.000 DM angegeben und den Interessenten die Mitteilung von Erläuterungen zum Investitionsplan und zur Zusammensetzung der Einzelpositionen auf schriftliche Anfrage angeboten.
- 2
- Die Klägerin hat gegen die Klageabweisung durch das Landgericht Berufung eingelegt. In dem Berufungsverfahren haben die Beklagten für den Fall, dass die von ihnen hilfsweise erklärte Aufrechnung unzulässig sein sollte, Hilfswiderklage erhoben. Sie haben insoweit beantragt, die Klägerin zur Zah- lung von 26.661,36 € nebst Zinsen an sie, die Beklagten, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Beklagten an der Fondsgesellschaft zu verurteilen sowie festzustellen, dass sich die Klägerin mit der Übernahme dieser Beteiligung in Annahmeverzug befindet. Das Berufungsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 26.661,36 € nebst Zinsen zu zahlen. Es hat die Hilfswiderklage der Beklagten abgewiesen und die Revision zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Revision werde zur Rechtsfortbildung zugelassen, weil das Oberlandesgericht H. und das Oberlandesgericht B. in Bezug auf die Aufklärungspflicht eines Treuhänders über Vertriebsprovisionen eine andere Auffassung verträten als das Berufungsgericht.
- 3
- Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten - unter Hinnahme ihrer Verurteilung zur Zahlung von 26.661,36 € - ihre Hilfswiderklage weiter.
Entscheidungsgründe
- 4
- Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
- 5
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Hilfswiderklage nicht begründet , weil den Beklagten keine Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 311 Abs. 2 BGB gegen die Klägerin zustehen. Die Klägerin hafte nicht wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht im Hinblick auf Kapitalvermittlungsprovisionen. Der Prospekt enthalte insoweit keine regelwidrigen Auffälligkeiten. Zwar sei die genaue Höhe der Eigenkapitalvermittlungskosten aus dem Betrag von 5.746.000 DM nicht zu ersehen gewesen. Es bestehe jedoch im Vergleich mit den der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Pflichten eines Anlageberaters zugrunde liegenden Fällen insofern ein Unterschied , als die Aufklärungspflicht der Klägerin als Treunehmerin auf Informationen über regelwidrige Auffälligkeiten beschränkt gewesen sei. Solche seien im Hinblick auf die Eigenkapitalvermittlungskosten nicht vorhanden gewesen, da aufgrund der Zahlen im Prospekt die Interessenten selbst hätten unschwer erkennen können, dass von dem Eigenkapital von 22.100.000 DM ein Betrag von 5.746.000 DM nicht in das Objekt geflossen sei. Ob damit eine Beeinträchtigung der Werthaltigkeit des Objekts einhergegangen sei, hätten die Interessenten selbst beurteilen müssen, da eine entsprechende Beratungspflicht der Klägerin nicht bestanden habe.
- 6
- Weitere von den Beklagten geltend gemachte, der Klägerin zurechenbare Prospektfehler lägen ebenfalls nicht vor.
II.
- 7
- Die Revision ist vom Berufungsgericht nur beschränkt zugelassen worden im Hinblick auf die Frage, ob seitens der Klägerin als Treuhänderin eine Aufklärungspflichtverletzung betreffend die Vertriebsprovisionen vorliegt. Dies ist zwar nicht unmittelbar aus dem Tenor des Berufungsurteils erkennbar. Die Beschränkung ergibt sich jedoch aus der Auslegung der Urteilsgründe, was hinreichend ist (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, WM 2012, 1574 Rn. 8; BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat die Beschränkung der Revisionszulassung dadurch deutlich gemacht, dass es - in Abgrenzung von den weiteren, der Klägerin seitens der Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen - allein seine von den Urteilen des Oberlandesgerichts H. und des Oberlandesgerichts B. abweichende Beurteilung der Aufklärungspflicht des Treuhänders über Vertriebsprovisionen als für die Zulassung maßgeblich benannt hat.
- 8
- Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Beschränkung der Revision auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Anlageberater vorgetragenen - eigenständigen und hinreichend voneinander abgrenzbaren - Pflichtverletzungen möglich (grundlegend Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f; siehe auch Urteil vom 19. Juli 2012 aaO). Für Pflichtverletzungen von - wie vorliegend - Treuhandgesellschaftern von Fondsgesellschaften gegenüber den TreugeberAnlegern gilt nichts anderes.
III.
- 9
- Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
- 10
- 1. Das Berufungsgericht hat die Hilfswiderklage der Beklagten, soweit diese nach den vorstehenden Ausführungen noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Eine Haftung der Klägerin wegen Verletzung einer ihr im Hinblick auf die Eigenkapitalvermittlungsprovisionen (künftig: Provisionen) den Beklagten gegenüber obliegenden Aufklärungspflicht kommt nicht in Betracht.
- 11
- a) Das Berufungsgericht hat sich - was von der Revision zu Unrecht in Zweifel gezogen wird - bei der Beantwortung der Frage, welche vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Klägerin als Treuhandgesellschafterin gegenüber den Anlegern (Treugebern) oblagen, an der Rechtsprechung des erkennenden Senats orientiert. Danach hat die Treuhandgesellschafterin die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind, insbesondere über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren (Urteile vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129 Rn. 8; vom 6. November 2008 - III ZR 231/07, WM 2008, 2355 Rn. 4; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613 Rn. 8; vom 22. April 2010 - III ZR 318/08, WM 2010, 1017 Rn. 7 f und vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 9).
- 12
- In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (Senat, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739 Rn. 12 mwN).
- 13
- b) Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist der Klägerin im Hinblick auf die Provisionen die Verletzung einer ihr gegenüber den Beklagten obliegenden Aufklärungspflicht nicht vorzuwerfen. Denn die entsprechenden, aus Sicht der Beklagten als künftige Treugeber wesentlichen Informationen ergaben sich bereits in hinreichender Deutlichkeit und Klarheit aus dem Anlageprospekt, so dass eine weitergehende Aufklärungspflicht der Klägerin nicht bestand.
- 14
- aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht eine Pflicht zur Ausweisung von Innenprovisionen beim Vertrieb von Kapitalanlagen ab einer gewissen Größenordnung derartiger Provisionen, weil sich daraus für die Anlageentscheidung bedeutsame Rückschlüsse auf die geringere Werthaltigkeit des Objekts und die Rentabilität der Anlage ergeben (Urteile vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 118, 121; vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685 Rn. 5; vom 29. Mai 2008 aaORn. 21 und vom 6. November 2008 aaO Rn. 9 ff). Sind die entsprechenden Prospektangaben unvollständig, unrichtig oder irreführend, kommt eine diesbezügliche Aufklärungspflicht des Anlageberaters, -vermittlers und auch eines Treuhandkommanditisten in Betracht (Senat, Urteile vom 12. Februar 2004 aaO S. 116, 122; vom 9. Februar 2006 aaO Rn. 4 f; vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 22 ff; vom 6. November 2008 aaO und vom 12. Februar 2009 aaO Rn. 8 f, 12 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, NJW 2006, 2042 Rn. 7 ff zur Haftung der Prospektverantwortlichen bei unrichtigen oder unvollständigen Prospektangaben). Ausgangspunkt der Pflicht zur Ausweisung der Provisionen im Prospekt beziehungsweise der Aufklärungspflicht des Treuhandgesellschafters ist damit die Werthaltigkeit des Anlageobjekts. Sie kann im Fall einer höhe- ren Provision maßgeblich nachteilig beeinflusst sein, weil das für die (hohe) Provision benötigte Eigenkapital als Bestandteil der "Weichkosten" nicht für die eigentliche Kapitalanlage und deren Werthaltigkeit zur Verfügung steht. Enthält der Prospekt keine oder unzutreffende Angaben zu einer solchen (hohen) Provision , ist der Anleger über die Provision aufzuklären (Senat, Urteil vom 9. Februar 2006 aaO Rn. 4 f). Sind die "Weichkosten" einschließlich der Provisionen in dem Prospekt und dem dort wiedergegebenen Investitionsplan in einer sehr ausdifferenzierten Weise dargestellt, wird aber dennoch mit den entsprechenden Budgets beliebig verfahren, so ist dies irreführend und ebenfalls aufklärungspflichtig (Senat, Urteile vom 12. Februar 2004 aaO S. 121 f; vom 29. Mai 2008 aaO; vom 6. November 2008 aaO und vom 12. Februar 2009 aaO).
- 15
- bb) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung und damit aufklärungspflichtig, in welcher Höhe der Anlagebetrag nicht dem Kapitalstock der Anlage zufließt oder - wie hier - nicht in den Gegenwert an Immobilien investiert wird. Vorliegend kann offen bleiben, ob und inwieweit zur entsprechenden Information des Anlegers die Positionen der für das eigentliche Anlageobjekt und dessen Werthaltigkeit nicht zur Verfügung stehenden "Weichkosten" im Einzelnen getrennt darzustellen sind. Ein separater Ausweis der Provisionen und ihrer Höhe war insoweit jedenfalls nicht erforderlich. Vielmehr genügte die Darstellung der Provisionen gemeinsam mit den anderen, ebenfalls den Vertrieb im weiteren Sinne betreffenden Weichkostenpositionen "Vertriebsvorbereitung", "Plazierungsgarantie" und "Prospektherstellung" dem Informationsinteresse der Anleger, sofern sie zutreffend und nicht irreführend war.
- 16
- (1) Die Anleger konnten in Anbetracht des aus dem Investitionsplan für die Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgaran- tie, Prospektherstellung" ersichtlichen Betrags von 5.746.000 DM mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen, dass die vorgenannte Weichkostenposition einen Anteil von 26 % des auf derselben Seite des Prospekts ausgewiesenen Eigenkapitals von 22.100.000 DM bildet. Damit war für sie hinreichend deutlich, dass Beträge in dieser Größenordnung nicht in den Gegenwert an Immobilien investiert werden. Diese Information war zur Einschätzung der Anleger betreffend die Werthaltigkeit des Anlageobjekts ausreichend. Welchen Anteil an der Gesamtposition die - ausdrücklich benannte - Unterposition "Eigenkapitalvermittlung" ausmachte, war für sie und ihre Anlageentscheidung dagegen nicht von wesentlicher Bedeutung und daher nicht aufklärungspflichtig. War entgegen dieser typisierenden Betrachtungsweise im Einzelfall für den künftigen Treugeber dennoch die genaue Höhe der Provision von Interesse, so stand es ihm frei, entsprechend dem im textlichen Zusammenhang stehenden Angebot (Prospekt S. 23) Erläuterungen "zur Zusammensetzung der Einzelpositionen" schriftlich anzufragen. Ein über die Darstellung der Provision im Prospekt und das Angebot einer weiteren Aufschlüsselung hinausgehendes, erkennbares Informationsinteresse der Anleger bestand nicht.
- 17
- (2) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit aus überdurchschnittlich hohen Provisionen nicht nur Schlüsse auf die Werthaltigkeit des Anlageobjekts, sondern auch auf das Eigeninteresse des Anlagevermittlers gezogen werden können. Angesichts der im Investitionsplan offen ausgewiesenen Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung" und ihrer einfach errechenbaren Höhe von 26 % des Eigenkapitals war für die Anleger durchaus erkennbar, dass darin eine Provision in einer durch diesen Prozentsatz abgedeckten Höhe, das heißt von 15 % und mehr (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 9. Februar 2006 aaO Rn. 5) enthalten sein konnte (vgl. für eine parallele Fallkonstellation OLG Köln, Urteil vom 10. Januar 2012 - I-24 U 104/10, juris Rn. 55). Wollten sie insofern Gewissheit haben, stand ihnen - wie ausgeführt - die Möglichkeit der weiteren Aufschlüsselung auf schriftliche Anfrage hin offen.
- 18
- (3) Vorliegend bestand - entgegen der Auffassung der Revision - ein Aufklärungsbedarf der künftigen Treugeber hinsichtlich der genauen Höhe der Provisionen auch nicht deshalb, weil ihnen andernfalls das Verlustrisiko verborgen blieb, das im Fall des Fehlens der Freigabevoraussetzungen gemäß § 1 des Treuhandvertrags für Eigenkapitaleinzahlungen (Anlage K 4, S. 43) in Höhe der Provisionen bestand. Aus § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und § 2 dieses Treuhandvertrags ist hinreichend erkennbar, dass Eigenkapital schon vor Vorliegen der Freigabevoraussetzungen für Kosten der Eigenkapitalvermittlung an die Fondsgesellschaft abgeführt werden darf und in dieser Höhe daher nicht von der Rückzahlungsverpflichtung der Eigenkapitaltreuhänderin umfasst wird (vgl. auch Prospekt S. 20, rechte Spalte). Zugleich war aus dem Investitionsplan und der dortigen Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung" - wie ausgeführt - ersichtlich, dass Provisionen in erheblicher Höhe anfallen und damit nicht der Rückzahlungsverpflichtung der Eigenkapitaltreuhänderin unterliegen konnten. Andererseits verbürgten sich die Initiatoren hinsichtlich der Rückzahlung auch des die Provisionen abdeckenden Eigenkapitals selbstschuldnerisch (Prospekt S. 20 aaO). Vor dem Hintergrund dieser aus der Lektüre des Prospekts für den Anleger ausreichend erkennbaren Zusammenhänge bestand kein weiterer Aufklärungsbedarf in Bezug auf die genaue Höhe der von der Rückzahlungsverpflichtung der Eigenkapitaltreuhänderin nicht umfassten Provisionen. Wollten die Anleger hierzu im Einzelfall, etwa weil sie im Hinblick auf den Grad der Sicherheit der Initiatorenbürgschaft Zweifel hegten, dennoch näher informiert werden, stand ihnen auch insofern die Möglichkeit der schriftlichen Anfrage zur Provisionshöhe offen.
- 19
- (4) Eine Aufklärungspflicht der Klägerin im Hinblick auf die Höhe der Provisionen bestand auch nicht deshalb, weil die Prospektangaben zu der Weichkostenposition "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung" unrichtig waren. Insbesondere ist nicht festgestellt , dass wegen der Provisionen in Höhe von 25 % des Eigenkapitals die Deckung der anderen genannten Teilpositionen und die Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben mittels des prospektierten Betrags von 5.746.000 DM nicht gesichert waren.
- 20
- (5) Die Prospektangaben zur Höhe der Provision waren schließlich - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht irreführend. Insbesondere wurde mit den Darlegungen im Prospekt zur steuerlichen Abzugsfähigkeit (Prospekt S. 30) dem Anleger nicht suggeriert, dass die Provisionen die steuerlich anerkannte Wertgrenze von 6 % des vermittelten Eigenkapitals allenfalls geringfügig überschritten. Die Revisionserwiderung weist insofern zutreffend darauf hin, dass der an der Höhe der Provisionen interessierte Anleger Angaben hierzu nicht in dem Abschnitt über die steuerlichen Grundlagen des Fondsprojekts sucht, sondern in den Darstellungen über die geplanten Investitionen und die mit ihnen verbundenen Kosten (Prospekt S. 23). Aus der dort zu findenden Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung" und ihrer Höhe von 26 % des Eigenkapitals war - wie ausgeführt - zu erkennen, dass die Provisionen durchaus eine 6 % des Eigenkapitals weit übersteigende Größenordnung erreichen konnten. Dagegen gab die vorgenannte Passage zur steuerlichen Abzugsfähigkeit keinen Grund zu der Annahme, dass die Provisionen eine Höhe von 6 % des Eigenkapitals nur mo- derat überschreiten würden. Ihr ist eine Aussage zur Höhe der Provisionen vielmehr überhaupt nicht zu entnehmen (vgl. für einen Parallelfall OLG Köln, Urteil vom 10. Januar 2012 aaO Rn. 55).
- 21
- 2. Das Berufungsgericht hat somit, soweit dies im Revisionsverfahren angesichts der beschränkten Revisionszulassung zu überprüfen war, zu Recht die Hilfswiderklage der Beklagten abgewiesen. Dementsprechend war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 24.08.2011 - 16 O 286/10 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.11.2012 - 3 U 1055/11 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die klagenden Eheleute beteiligten sich unter Vermittlung des Beklagten durch Beitrittserklärungen vom 28. April 2001 über eine Treuhandkommanditistin mit einem Betrag von 35.000 DM zuzüglich 5 % Agio an der F. F. C. T. GmbH & Co. 1. Produktions KG (im folgenden: Filmfonds).
- 2
- Sie nehmen den Beklagten mit dem Vorwurf, dieser habe sie nicht über die mit der Zeichnung des - nach ihrer Behauptung wirtschaftlich notleidenden - Filmfonds verbundenen Risiken aufgeklärt, auf Schadensersatz in Anspruch. Landgericht und Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von 21.090,79 € (ab der Berufungsinstanz: hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag der Kläger) gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klaganspruch weiter.
Entscheidungsgründe
- 3
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat sich - wie schon das Landgericht - nicht imstande gesehen, einen Verstoß des Beklagten gegen seine Verpflichtung als Anlagevermittler festzustellen, die Kläger richtig und vollständig über alle für die vorliegende Vermögensanlage wichtigen Umstände zu informieren. Der Beklagte habe seiner (sekundären) Darlegungslast insoweit durch die Behauptung Genüge getan, den Klägern einen umfassenden Anlageprospekt mit Hinweisen auf die Risiken des Anlagenfonds übergeben zu haben, und zwar so rechtzeitig, dass sie den Prospekt ausreichend hätten prüfen können. Dieser Vortrag des Beklagten sei durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt worden, was infolge der Beweislast der Kläger für eine Pflichtverletzung des Beklagten zu Lasten der Kläger gehe. Eine andere Verteilung der Beweislast komme nur in Betracht, wenn die Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht, etwa die Erfüllung einer Auskunftspflicht nach § 666 BGB, im Streit wäre. Zu diesen Pflichten könne die Übergabe des Verkaufsprospekts nicht gezählt werden, sie bleibe eine Nebenpflicht im Rahmen der Informations- und Auskunftspflicht.
II.
- 5
- Die hiergegen von der Revision erhobenen Beanstandungen sind unbegründet.
- 6
- 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Beweislast dafür, ob der Beklagte im Zusammenhang mit der Vermittlung des Filmfonds den Klägern rechtzeitig vor deren Anlageentscheidung einen Prospekt der Anlage übergeben hat, den Klägern auferlegt.
- 7
- a) Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung trifft denjenigen , der einen Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Macht - wie hier - der Kapitalanleger gegen den Vermittler Schadensersatz mit der Behauptung geltend, die ihm vom Vermittler erteilten Informationen seien unrichtig bzw. unvollständig gewesen, so trägt er für die von ihm behauptete Schlechterfüllung des Auskunftsvertrages - unbeschadet der insoweit bestehenden sekundären Behauptungslast der Gegenseite - die Darlegungs- und Beweislast (Palandt/Sprau, BGB 65. Aufl. § 675 Rn. 38; vgl. auch Palandt/Heinrichs aaO § 280 Rn. 36 m.w.N.; MünchKomm-BGB/Wenzel 4. Aufl. § 363 Rn. 1). Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffend die Beweislast bei Schadensersatzansprüchen wegen unzureichender Beratung durch einen Rechtsanwalt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86 - NJW 1987, 1322, 1323 und vom 22. September 1987 - IX ZR 126/86 - NJW 1988, 706) oder durch einen Steuerberater (BGH, Urteile vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92 - NJW 1993, 1139, 1140; 11. Mai 1995 - IX ZR 130/94 - NJW 1995, 2842, 2843 und 4. Juni 1996 - IXZR 246/95 - NJW 1996, 2571, 2572). Die jedenfalls teilweise abweichende Rechtsprechung des früheren IVa-Zivil- senats hinsichtlich der Beweislast bei Steuerberatungsverträgen (in dem von der Revision herangezogenen Urteil vom 24. März 1982 - IVa ZR 303/80 - BGHZ 83, 260, 267 = NJW 1982, 1516, 1517), die bereits in dem Urteil vom 22. Januar 1986 desselben Senats (IVa ZR 105/84, NJW 1986, 2570) eingeschränkt wurde, hat der jetzt für Ansprüche aus steuerlicher Beratung zuständige IX. Zivilsenat aufgegeben (Urteile vom 4. Juni 1996 aaO und vom 3. Dezember 1992 aaO; vgl. auch Urteil vom 11. Mai 1995 aaO).
- 8
- b) Dagegen betrifft das von der Revision und in dem Urteil des OLG Hamm (OLG-Report 2003, 238) für die gegenteilige Auffassung zur Beweislast zitierte Senatsurteil vom 11. Dezember 1992 (III ZR 133/91, NJW 1993, 1704, 1706) eine andere Fallkonstellation: Es ging dort nicht um die Frage einer Schlechterfüllung durch den in Anspruch Genommenen oder um die Verletzung von Verhaltens- und Schutzpflichten wie bei der positiven Vertragsverletzung, sondern um die Erfüllung von vertraglichen Haupt- oder Nebenleistungspflichten , d.h. darum, ob eine vertragliche Leistungspflicht (dort Mitteilungspflicht nach § 666 BGB) überhaupt (rechtzeitig) erfüllt worden war. Das betrifft den vorrangigen Grundsatz, dass der Schuldner, auch dann, wenn gegen ihn ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, die Erfüllung als solche beweisen muss (Palandt/Heinrichs aaO § 280 Rn. 35; Palandt/Grüneberg aaO § 363 Rn. 1; MünchKomm/Wenzel aaO Rn. 1).
- 9
- Hier geht es dagegen - auch wenn im Urteil des Berufungsgerichts möglicherweise Gegenteiliges anklingt - nicht um eine isoliert geschuldete Leistungspflicht des Vermittlers auf Aushändigung eines Anlageprospekts an den Anlageinteressenten. Vielmehr ist die Aushändigung des Anlageprospekts im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Vermögensanlage nur ein Element im Rahmen der geschuldeten Unterrichtung des Interessenten. Sie ist eines von mehreren Mitteln, die dem Aufklärungspflichtigen (hier: Anlagevermittler) helfen, sich seiner Pflicht zur Information zu entledigen (vgl. Assmann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl. § 7 Rn. 62; Schödermeier/Baltzer in: Brinkhaus /Scherer KAGG § 19 Rn. 9, 17).
- 10
- c) Bei dieser grundsätzlichen Ausgangslage zur Darlegungs- und Beweislast für den Fall einer vom Anspruchsteller behaupteten Schlechterfüllung lässt sich die gegenteilige Auffassung des OLG Hamm (aaO S. 239) für den Fall des Streits über die Übergabe des Prospekts einer in Betracht gezogenen Kapitalanlage auch nicht allein mit dem Argument (OLG Hamm aaO) halten, der Beweis, einen körperlichen Gegenstand übergeben zu haben, lasse sich unschwer dadurch führen, dass der Anlagevermittler sich diese Tatsache quittieren lasse. Diesem Umstand mag eine Indizwirkung zukommen. Zu einer Beweislastumkehr führt er de lege lata nicht. Soweit keine andere spezialgesetzliche Regelung vorliegt (s. etwa § 37d Abs. 4 Satz 2 WpHG), hat es also bei der herkömmlichen Beweisregel sein Bewenden.
- 11
- 2. Die Vorinstanzen haben daher den Schadensersatzanspruch der - nach der unangegriffenen Beweiswürdigung des Berufungsgerichts beweisfälligen - Kläger gegen den Beklagten mit Recht abgewiesen.
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2004 - 28 O 563/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 02.08.2005 - 21 U 77/04 -
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf bis zu 45.000,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E und E2 GmbH & Co. B KG. Er begehrt die Rückzahlung seiner Kommanditeinlagen in Höhe von 30.000,00 EUR zzgl. 5 % Agio. Der Beitritt wurde durch die Beklagte zu 1 vermittelt, für die der zwischenzeitlich verstorbene Zeuge V handelte.
3Bei der Beklagten zu 2 handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin und bei der Beklagten zu 3 um die uneigennützige Treuhänderin.
4Unter dem 15.11.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen Beitritt zu dem streitgegenständlichen Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 3 zum Gegenstand hatte. Der Emissionsprospekt vom 26.08.2005 war dem Kläger unstreitig bereits mit Schreiben vom 12.09.2005 übersandt worden
5Der Kläger behauptet, seine Anlageziele seien langfristige Vermögensbildung, Risikodiversifizierung sowie Kapitalerhalt gewesen. Der Zeuge V habe ihm, dem Kläger, zunächst in einem allgemeinen Gespräch über Schiffsfonds erklärt, dass ein Totalverlustrisiko und auch die Gefahr einer Nachschusspflicht nicht bestünden, auch das Risiko eines teilweisen Verlustes des Geldes sei gering. Der Zeuge habe die streitgegenständliche Beteiligung als sichere Investition angepriesen, Alternativen seien nicht angeboten worden. In einem Telefonat am 05.11.2005 habe der Zeuge die Risikohinweise aus dem Prospekt relativiert und die Beteiligung wiederum als sichere Investition angepriesen, es bestehe eine hohe Sicherheit, mit Gefahren für das Kapital sei nicht zu rechnen. Da die Charterraten über den Abschreibungen und den Betriebskosten lägen, sei alles absolut sicher. Eine Risikoaufklärung habe nicht stattgefunden, insbesondere habe der Zeuge nicht über die Rechtsstellung des Anlegers, das Totalverlustrisiko und die Prognoserisiken, das Risiko geringerer Charterraten und -einnahmen, das Risiko eines geringeren Schiffsverkaufspreises, die eingeschränkte Fungibilität, ein Wiederaufleben der Haftung, die Fremdfinanzierung und deren Risiken, die Bedeutung von loan-to-value Klauseln, das Fremdwährungsrisiko, die Mittelherkunft/-verwendung und die Weichkosten, die Bedeutung und Prognosen der Schiffsbetriebskosten, eine Nachhaftung sowie die Vertriebsprovisionen und andere Vorteile der Beklagten zu 1 aufgeklärt. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre er, der Kläger, dem Fonds nicht beigetreten.
6Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass der Emissionsprospekt die nachfolgend dargestellten Prospektfehler enthalte bzw. über die nachfolgenden Umstände unzureichend aufkläre:
7(1) Mittelherkunft/ Mittelverwendung/ „Weichkosten“
8(2) Steigerung der Schiffsbetriebskosten unvertretbar
9(3) fehlerhafte bzw. irreführende Darstellung des Marktumfeldes
10(4) Prognoserechnung / Chartereinnahmen
11(5) keine Aufklärung über loan-to-value-Klauseln
12(6) Wiederaufleben der Haftung / Rückforderung von Ausschüttungen
13(7) eingeschränkte Fungibilität
14(8) Nachhaftung
15(9) Majorisierung
16(10) Beschlussfassung im Umlaufverfahren
17(11) Totalverlustrisiko nicht verständlich dargestellt
18Der Kläger beantragt,
191. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 32.265,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung des Klägers (Anteilsnummer #######) an der E und E2 GmbH & Co. B KG im Nennbetrag von 30.000,00 €,
202. festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Annahme der angebotenen Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung des Klägers (Anteilsnummer #######) an der E und E2 GmbH & Co. B KG im Nennbetrag von 30.000,00 € in Verzug befinden,
213. festzustellen, dass die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner den Kläger von allen mittel- und unmittelbaren Verpflichtungen freizustellen haben, die aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung des Klägers (Anteilsnummer #######) an der E und E2 GmbH & Co. B KG im Nennbetrag von 30.000,00 € entstanden sind und noch entstehen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3 gegen den Kläger keinerlei Rechte mehr aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung des Klägers (Anteilsnummer #######) an der E und E2 GmbH & Co. B KG im Nennbetrag von 30.000,00 € geltend machen kann,
224. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner sämtliche steuerlichen Nachteile zu tragen haben, die dem Kläger aus der Beteiligung, der Schadensersatzleistung und der Übertragung der Beteiligung gemäß Ziffer 1 entstehen,
235. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.761,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2013 zu bezahlen,
246. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von Forderungen seiner Prozessbevollmächtigten über 2.013,01 € freizustellen haben.
25Die Beklagten beantragen,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beklagte zu 1 behauptet, es sei lediglich eine Anlagevermittlung erfolgt. Die Beklagten behaupten, Anlageziel des Klägers sei eine hohe Rendite gewesen. Der Kläger habe bereits in der Vergangenheit mehrere Schiffsbeteiligungen gezeichnet und sei dabei umfassend aufgeklärt worden. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
31I.
32Gegen die Beklagten zu 2 und 3 scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil die Kammer eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
33Die Beklagten zu 2 und 3 gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zwar zu dem Personenkreis, der nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haftet. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Demnach ist für eine Haftungsbegründung nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt zum Anleger getreten sind oder anderweitig besonderes persönliches Vertrauen beansprucht haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 63).
34Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten zu 2 und 3 im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig (nachfolgend a) ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend c) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend b) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 311 Rn. 70).
35(a)
36Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH Urt. v. 21.03.2005, II ZR 140/03 Rn.39 für die Prospekthaftung und BGH Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 262/10 Rn. 21 für die Beraterhaftung). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. Urt. dieser Kammer v. 11.04.2014 – 3 O 476/13 – BeckRS 2014, 08829; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 124/13 – BeckRS 2013, 21094; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 – BeckRS 2013, 21095; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.05.2011 – 19 U 293/10 = NJW-RR 2011, 1549, 1549 f.; LG Frankfurt/M., Urt. v. 23.03.2012 – 2-19 O 334/11 = BeckRS 2013, 06846; LG Frankfurt/M., Urt. v. 07.11.2011 – 2-19 O 170/11 = BeckRS 2013, 21809).
37Die Prospektübergabe erfolgte vorliegend unstreitig etwa zwei Monate vor der streitgegenständlichen Beitrittserklärung und somit rechtzeitig.
38(b)
39Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Zeuge V von dem Prospektinhalt abweichende und irreführende Angaben gegenüber dem Kläger gemacht hat. Der Kläger trägt die Beweislast für irreführende, vom Prospektinhalt abweichende Angaben durch den Anlageberater oder Anlagevermittler (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 36).
40Der Kläger hat diesen Beweis nicht geführt. Eine Vernehmung des klägerseits benannten Zeugen V war ausgeschlossen, da der Zeuge verstorben ist.
41Eine Parteivernehmung des Klägers auf dessen Antrag nach § 447 ZPO kam nicht in Betracht, da die Beklagten dem nicht zugestimmt haben. Auch ist die Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen kein taugliches Beweismittel, da die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht gegeben sind. Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO von Amts wegen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn nach dem bisherigen Sachstand eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Behauptung besteht, also bereits „einiger Beweis erbracht ist“ (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2008 – III ZR 292/07 = NJW-RR 2009, 199, 201, Rn. 20 m.w.N.). Es ist nicht Zweck des § 448 ZPO, die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit zu befreien (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 30.01.2012 – 11 U 2/11 = BeckRS 2013, 00314; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 448 Rn. 2, 3). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Zeuge V verstorben ist. Die bloße Beweisnot ändert nichts daran, dass für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Behauptung bestehen muss (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 448 Rn. 4a).
42Von der Möglichkeit der Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Eine Pflicht zur Anhörung des beweislosen Klägers im Sinne einer „Ermessensreduzierung auf Null“ bestand trotz des von ihm behaupteten Vier-Augen-Gesprächs nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.02.2008, 1 BVR 2588/06 = NJW 2008 2170; BGH, Urt. v. 27.09.2005, XI ZR 216/04; BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 = NJW 2010, 3292, 3293, Rn. 16; Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 141 Rn. 3), denn das Gericht hat keine Feststellungen zu den streitigen Tatsachen, sondern eine Beweislastentscheidung getroffen. In der Regel, und dies gilt auch im vorliegenden Fall, sind die Parteien wegen des damit verbundenen Interessenwiderstreits kein geeignetes Beweismittel in eigener Sache (Zöller/Greger, a.a.O., § 448 ZPO Rn. 2, 2 a).
43(c)
44Bei dem vorliegenden Emissionsprospekt handelt es sich um einen richtigen und vollständigen Prospekt. Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des Gerichts nicht feststellbar.
45(1) Mittelherkunft/ Mittelverwendung/ „Weichkosten“
46Der Emissionsprospekt enthält umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und der Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15).
47Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden im Prospekt selbst (S. 44 ff.) sowie in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag (S. 123) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 44 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 113.472 T€ ein Betrag von 6.630 T€ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird. Aus dem Prospekt ergibt sich auch, dass zudem das Agio in Höhe von 5% für Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals aufgewendet wird (S. 44, 45). Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand (ebenso BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Auch die Zinsen für die Eigenkapitalzwischenfinanzierung (S. 46, 49, 66 f.) werden in dem Prospekt ebenso wie die Liquiditätsreserve (S. 44, 45 f.) hinreichend dargestellt, weitergehender Angaben bedurfte es nicht. Fehlerhafte oder irreführende Angaben bezüglich der Weichkosten sind nicht erkennbar.
48Nicht offenbarungspflichtig ist, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte zu 1 Provisionen für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten hat. Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (BGH, Urteil vom 15.04.2010, III ZR 198/09 und BGH, Urteil vom 10.11.2011 III ZR 245/10 in Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876 und BGH, NJW 2009, 1416).
49(2) Steigerung der Schiffsbetriebskosten unvertretbar
50Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management werden in dem Emissionsprospekt offen gelegt.
51Auf den Seiten 36, 46 f. und 48 f. des Prospektes findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich der Schiffsbetriebskosten. Der Anleger wird entgegen dem Vortrag des Klägers auch nicht im Unklaren gelassen, auf welchen Grundlagen die Berechnungen beruhen. Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich, wie u.a. auf S. 36 des Prospektes ausgeführt wird und sich insbesondere auch aus der entsprechenden Sensitivitätsanalyse auf S. 55 ergibt, lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urt. v. 21.03.2005 – XI ZR 63/05, Rn. 16, NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, Rn. 23, NJW-RR 2010, 115). Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht im Jahr 2005 unvertretbar gewesen wären.
52(3) fehlerhafte bzw. irreführende Darstellung des Marktumfeldes
53Der Prospekt enthält keine fehlerhaften oder irreführenden Angaben bezüglich des Marktumfeldes. Entgegen der Ansicht des Klägers wird im Zusammenhang mit dem angegebenen Ersatzbedarf wegen der Umstellung von Ein- auf Doppelhüllentanker nicht der Auftragsbestand von Aframaxtankern verschwiegen, vielmehr wird dieser auf S. 19 des Prospektes ausführlich dargestellt. Auch hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten der Schiffe werden, insbesondere im Hinblick auf die Erläuterung der IMO-Regel 13G, weder fehlerhafte noch irreführende Angaben gemacht, vielmehr werden mögliche Einsatzrouten auf S. 14 und 15 des Prospekts beispielhaft benannt.
54(4) Prognoserechnung / Chartereinnahmen
55Der Emissionsprospekt klärt in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Chartermarktes auf. Die dort angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Insoweit trägt der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist (BGH, Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10). Der Prospektherausgeber wie auch die Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft übernehmen nämlich in der Regel keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Vielmehr ist es insoweit ausreichend, wenn entsprechende Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urt. v. 21.03.2006, XI ZR 63/05 = NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115).
56Der Kläger wurde durch den Prospekt insbesondere auch ausreichend über die Chartereinnahmen informiert.
57Auf S. 34 f. und 54 f. des Prospekts wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es auf S. 34: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Dies kann die Ertragslage des LR2-Pools derart beeinflussen, dass die kalkulierten Poolergebnisse vollständig entfallen. (…) Zudem kann ein Rückgang des Transportaufkommens die Ertragslage des Charterers derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird (…). Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen oder den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Auf S. 48 werden die erwarteten Chartereinnahmen zudem in Tabellenform von 2005 bis 2010 präzisiert. Ferner werden auf. S. 54/55 die kalkulierten und die benötigten Chartereinnahmen sowie von den Prognosen abweichende Szenarien im Rahmen einer Sensitivitätsanalyse dargestellt. Damit wird deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können. Zudem werden auf S. 54 die Grundlagen der Prognoserechnung dargelegt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angestellte Prognose sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätte (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 125/13, BeckRS 2013, 21095).
58(5) keine Aufklärung über loan-to-value-Klauseln
59Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens durch Hypothekendarlehen einschließlich der Finanzierungskosten wird auf den Seiten 10, 44 und 66 f. des Emissionsprospektes konkret dargestellt. Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge oder eine Darstellung der LTV-Klausel (105%- Klausel) war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird - auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH Urt. v. 22.3.2010, II ZR 66 / 08, Rn.9).
60(6) Wiederaufleben der Haftung / Rückforderung von Ausschüttungen
61Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH, Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09 = WM 2009, 2387).
62Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 39): „Sollte jedoch infolge von Auszahlungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Auszahlungen wieder auf. Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Weitere Erläuterungen finden sich auf S. 57 und 80 f. des Prospekts. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 (S. 110 des Prospekts) und § 11 Ziff. 5 (S. 120 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11).
63Darüber, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig und als Darlehen erfolgen, wird in dem Prospekt ebenfalls mehrfach hingewiesen. Wie bereits dargelegt, heißt es auf S. 39 des Prospekts: „Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschluss, v. 15.05.2014, I-34 U 16/14).
64(7) eingeschränkte Fungibilität
65Der Emissionsprospekt weist deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung hin. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH Urt. v. 18.01.2007, III ZR 44/06 = WM 2007, 542; BGH Urt. v. 12.07.2007, III ZR 83/06 = , WM 2007, 1608).
66Der Prospekt weist auf S. 39 hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Gleichwohl ist eine Übertragung oder der Verkauf einer Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin (…) grundsätzlich jederzeit möglich. Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
67Eine weitergehende Aufklärungspflicht besteht insofern nicht.
68(8) Nachhaftung
69Die Prospekte sind bezüglich einer möglichen Nachhaftung im Falle des Ausscheidens weder unrichtig noch unvollständig. Eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht nicht. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere Risiko erhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte dafür sind bei der Nachhaftung weder ersichtlich noch dargelegt.
70(9) Majorisierung
71Das Risiko der Majorisierung ist allgemein bekannt. Es handelt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen.
72(10) Beschlussfassung im Umlaufverfahren
73Auch insoweit ist der Prospekt nicht fehlerhaft. Die Möglichkeit einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren wird im Prospekt dargestellt (§ 9 des Gesellschaftsvertrages, S. 117 ff.). Ein aufklärungsbedürftiges Risiko ist nicht erkennbar.
74(11) Totalverlustrisiko nicht verständlich dargestellt
75Durch den Prospekt wird der Anleger hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert. Bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht (BGH, WM 2007, 1503; BGH, WM 2007, 1507). Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH, NJW-RR 2010, 115).
76Zudem ist auf das Kapitel „Risiken der Beteiligung“ im Prospekt zu verweisen. Dort heißt es (S. 31): „Der wirtschaftliche Erfolg dieser Schiffsbeteiligung kann nicht garantiert werden. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Weiter heißt es: „Die mit der Vermögensanlage verbundenen, wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Risiken können in prognosegefährdende, anlagegefährdende und anlegergefährdende Risiken unterschieden werden. Prognosegefährdende Risiken führen zu einer schwächeren Prognose und somit zu geringeren Auszahlungen, während anlagegefährdende Risiken darüber hinaus zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der gesamten Zeichnungssumme führen können. Anlegergefährdende Risiken können hingegen über den Verlust der Zeichnungssumme hinaus auch das weitere Vermögen des Anlegers gefährden.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Neben diesem denkbar deutlichen Hinweis in dem Kapitel zu bestehenden Risiken wird, wie bereits unter Ziffer (4) dargelegt, mehrfach im Prospekt über die Unbeständigkeit der Aussichten informiert.
77Festzuhalten bleibt damit, dass der Prospekt vollständig und richtig ist. Darauf, ob der Zeuge V es nach dem Vorbringen des Klägers unterlassen hat, diesen über einzelne Risiken mündlich aufzuklären, kommt es damit nicht an. Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
78II.
79Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden gegen die Beklagten zu 2 und 3 nach den vorstehenden Ausführungen offensichtlich aus.
80Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich um einen – wie bereits erörtert – richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
81III.
82Da eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 und 3 nicht festgestellt werden kann, sind auch die weiteren Anträge unbegründet.
83IV.
84Die Klage gegen die Beklagte zu 1 ist ebenfalls unbegründet.
85Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1, gegen die allein ein vertraglicher Anspruch in Betracht kommt, keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Eine Aufklärungspflichtverletzung kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
86Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Beklagten zu 1 einen Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag geschlossen hat. Der beweisbelastete (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 36) Kläger hat nicht beweisen können, dass der Beklagten zu 1 eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Ein Anlageberater schuldet eine anleger- und objektgerechte Beratung (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 47 ff.) und ein Anlagevermittler vollständige und richtige Informationen über das Anlageobjekt (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 52), die sich weitgehend mit der objektgerechten Beratung decken.
87(a)
88Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn der Auftrag vom Anlageziel oder dem bisherigen Risikoprofil abweicht oder unbekannte Anlageformen empfohlen werden (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 48).
89Nach dem oben Gesagten steht nicht fest, dass die Anlageziele des Klägers auf langfristige Vermögensbildung, Risikodiversifizierung sowie Kapitalerhalt gerichtet waren und der für die Beklagte zu 1 tätige Zeuge V ihm die streitgegenständliche Fondsbeteiligung als sichere und gefahrlose Investition empfohlen hat. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis nicht führen können. Eine Parteivernehmung des Klägers schied aus den bereits dargelegten Gründen aus.
90(b)
91Die Beratung (wenn ein Anlageberatungsvertrag vorliegen sollte) oder die Auskunft (wenn ein Anlagevermittlungsvertrag vorliegen sollte) erfolgte zudem objektgerecht. Voraussetzung für eine objektgerechte Beratung/Auskunft ist, dass der Anlegerberater/Anlagevermittler den Interessenten richtig und vollständig informiert, insbesondere ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufklärt, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 9 f.; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 48 ff., 52).
92Wie bereits dargelegt, hat der Kläger nicht bewiesen, dass der Zeuge V von dem rechtzeitig übermittelten Prospekt abweichende und irreführende Angaben gegenüber dem Kläger gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.). Eine Offenbarungspflicht darüber, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte zu 1 Provisionen für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten hat, bestand – wie bereits unter Ziffer (1) erörtert – nicht.
93V.
94Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
95VI.
96Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E und E2. Er begehrt die Rückzahlung seiner Kommanditeinlage in Höhe von 40.000,00 EUR zzgl. 5 % Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 5.280,00 €. Ferner verlangt er Ersatz des entgangenen Gewinns sowie Freistellung von Verbindlichkeiten. Bei der Beklagten zu 2 handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin und bei der Beklagten zu 3 um die uneigennützige Treuhänderin.
3Der Beteiligung wurde dem Kläger durch den Beklagten zu 1 vermittelt, der ihm bereits im Jahr 2004 eine Beteiligung an einem Immobilienfonds vermittelt hatte. Unter dem 17.09.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen Beitritt zu dem streitgegenständlichen Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 3 zum Gegenstand hatte. Der Emissionsprospekt vom 26.08.2005 war dem Kläger vor der Zeichnung übermittelt worden.
4Der Kläger behauptet, er habe dem Beklagten zu 1 mitgeteilt, dass er eine sichere Anlage für die Altersvorsorge suche. Seine Anlageziele seien eine langfristige Vermögensbildung sowie Kapitalerhalt gewesen. Der Beklagte zu 1 habe die streitgegenständliche Beteiligung als sichere und lukrative Investition angepriesen. Als er, der Kläger, auf den Hinweis des Beklagten zu 1, wonach die Fungibilität der Beteiligung eingeschränkt sei, erklärt habe, dass dies kein Problem sei, weil die Beteiligung der Altersvorsorge dienen solle, habe der Beklagte zu 1 nichts erwidert.
5Auf Nachfrage des Klägers, was bei einem Unfall, Terrorangriff oder Untergang des Schiffes passiere, habe der Beklagte zu 1 entgegnet, dass alle Risiken versichert seien. Der Beklagte zu 1 habe nicht gesagt, dass wirtschaftliche Risiken nicht versichert seien. Eine Risikoaufklärung habe nicht stattgefunden, insbesondere habe der Zeuge nicht über die Rechtsstellung des Anlegers, das Totalverlustrisiko und die Prognoserisiken, das Risiko geringerer Charterraten und -einnahmen, das Risiko eines geringeren Schiffsverkaufspreises, ein Wiederaufleben der Haftung und die gewinnunabhängigen Auszahlungen, die Fremdfinanzierung und deren Risiken, das Fremdwährungsrisiko, die Bedeutung und Prognosen der Schiffsbetriebskosten, eine Nachhaftung sowie die Vertriebsprovisionen aufgeklärt. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre er, der Kläger, dem Fonds nicht beigetreten.
6Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass der Emissionsprospekt die nachfolgend dargestellten Prospektfehler enthalte bzw. über die nachfolgenden Umstände unzureichend aufkläre:
7(1) Mittelherkunft/ Mittelverwendung/ „Weichkosten“
8(2) Steigerung der Schiffsbetriebskosten unvertretbar
9(3) fehlerhafte bzw. irreführende Darstellung des Marktumfeldes
10(4) Prognoserechnung / Chartereinnahmen
11(5) keine Aufklärung über loan-to-value-Klauseln
12(6) Wiederaufleben der Haftung / Rückforderung von Ausschüttungen
13(7) eingeschränkte Fungibilität
14(8) Nachhaftung
15(9) Majorisierung
16(10) Beschlussfassung im Umlaufverfahren
17(11) unzureichende Angaben zur Poolvereinbarung
18(12) Totalverlustrisiko nicht verständlich dargestellt
19(13) Darstellung des Schiffskaufpreises
20(14) Schiffsverkauf
21Der Kläger beantragt,
221. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 42.687,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung des Klägers (Nr. #######) im Nennwert von 40.000,00 € an der E und E2,
232. festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Annahme der angebotenen Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung des Klägers (Nr. #######) im Nennwert von 40.000,00 € an der E und E2 in Verzug befinden,
243. festzustellen, dass der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner den Kläger von allen mittel- und unmittelbaren Verpflichtungen freizustellen haben, die aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung (Nr. #######) im Nennwert von 40.000,00 € an der E und E2 entstanden sind und noch entstehen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3 gegen den Kläger keinerlei Rechte mehr aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag bezüglich der Beteiligung des Klägers (Nr. #######) im Nennwert von 40.000,00 € an der E und E2 geltend machen kann,
254. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner sämtliche steuerlichen Nachteile zu tragen haben, die dem Kläger aus der Beteiligung, der Schadensersatzleistung und der Übertragung der Beteiligung gemäß Ziffer 1 entstehen,
265. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.994,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu bezahlen,
276. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsanwalt O über 2.634,61 € freizustellen haben.
28Die Beklagten beantragen,
29die Klage abzuweisen.
30Der Beklagte zu 1 behauptet, es sei lediglich eine Anlagevermittlung erfolgt. Er habe den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um keine sichere Anlage im Sinne einer Altersvorsorge handele. Mit Versendung des Prospektes habe er ausdrücklich auf dessen Risikohinweise verwiesen, ferner habe er den Kläger über die wesentlichen Risiken selbst ausdrücklich aufgeklärt. Über eine Schiffsversicherung sei lediglich im Hinblick auf ein Unfallereignis oder ähnliches gesprochen worden. Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versicherung keine wirtschaftlich schlechte Entwicklung absichere.
31Die Beklagten behaupten, Anlageziel des Klägers sei eine hohe Rendite gewesen. Beratungsbedarf habe nicht oder allenfalls in geringfügigem Umfang bestanden. Eine vermeintlich mangelhafte Aufklärung sei jedenfalls nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen. Die Beklagten erheben schließlich die Einrede der Verjährung.
32Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Beklagten zu 1 als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.08.2015 Bezug genommen.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe:
35Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
36I.
37Gegen die Beklagten zu 2 und 3 scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil die Kammer eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
38Die Beklagten zu 2 und 3 gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zwar zu dem Personenkreis, der nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haftet. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Demnach ist für eine Haftungsbegründung nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt zum Anleger getreten sind oder anderweitig besonderes persönliches Vertrauen beansprucht haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 63).
39Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten zu 2 und 3 im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig (nachfolgend a) ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend c) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend b) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 311 Rn. 70).
40(a)
41Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH Urt. v. 21.03.2005, II ZR 140/03 Rn.39 für die Prospekthaftung und BGH Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 262/10 Rn. 21 für die Beraterhaftung). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. Urt. dieser Kammer v. 11.04.2014 – 3 O 476/13 – BeckRS 2014, 08829; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 124/13 – BeckRS 2013, 21094; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 – BeckRS 2013, 21095; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.05.2011 – 19 U 293/10 = NJW-RR 2011, 1549, 1549 f.; LG Frankfurt/M., Urt. v. 23.03.2012 – 2-19 O 334/11 = BeckRS 2013, 06846; LG Frankfurt/M., Urt. v. 07.11.2011 – 2-19 O 170/11 = BeckRS 2013, 21809).
42Das war vorliegend bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers der Fall, wonach ihm der Prospekt vor der Zeichnung übermittelt worden sei. Somit hat der Kläger den Zeichnungszeitpunkt selbst bestimmt. Insoweit war es bei der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung allein seine Entscheidung, den Zeichnungsschein zu unterzeichnen, ohne den Verkaufsprospekt aufmerksam durchzulesen. Es greift daher der Grundsatz wonach derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, aus seiner Unkenntnis keinerlei Rechte herleiten kann (BGH, NJW 1968, 2102; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 199 Rn. 9).
43(b)
44Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1 von dem Prospektinhalt abweichende und irreführende Angaben gegenüber dem Kläger gemacht hat. Der Kläger trägt die Beweislast für irreführende, vom Prospektinhalt abweichende Angaben durch den Anlageberater oder Anlagevermittler (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 36).
45Der Kläger hat diesen Beweis nicht geführt. Der Beklagte zu 1 hat im Rahmen seiner Parteivernehmung den Vortrag des Klägers, wonach dieser als Anlageziel gegenüber dem Beklagten zu 1 seine Altersvorsorge sowie eine langfristige Vermögensbildung und Kapitalerhalt angegeben habe, nicht bestätigt. Der Beklagte zu 1 hat vielmehr bekundet, dass dies nicht der Fall gewesen sei und der Begriff der Altersvorsorge bei den Gesprächen nie gefallen sei. Er, der Beklagte zu 1, würde grundsätzlich keine Anlagen für die Altersvorsorge vermitteln. Ebenso hat der Beklagte zu 1 nicht bestätigt, die streitgegenständliche Beteiligung als sichere und lukrative Investition angepriesen zu haben. Ferner hat der Beklagte zu 1 ausgesagt, soweit über eine Schiffsversicherung gesprochen worden sei, sei es nur um den Untergang des Schiffes oder ähnliche Elementarrisiken gegangen, nicht aber um eine Versicherung wirtschaftlicher Risiken. Über die Versicherbarkeit unternehmerischer Risiken sei nicht gesprochen worden. Es mangelt mithin bereits an einer formellen Beweisdeckung, sodass sich Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussage des Beklagten zu 1 erübrigen.
46Eine Parteivernehmung des Klägers auf dessen Antrag nach § 447 ZPO kam nicht in Betracht, da die Beklagten dem nicht zugestimmt haben. Auch ist die Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen kein taugliches Beweismittel, da die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht gegeben sind. Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO von Amts wegen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn nach dem bisherigen Sachstand eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Behauptung besteht, also bereits „einiger Beweis erbracht ist“ (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2008 – III ZR 292/07 = NJW-RR 2009, 199, 201, Rn. 20 m.w.N.). Es ist nicht Zweck des § 448 ZPO, die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit zu befreien (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 30.01.2012 – 11 U 2/11 = BeckRS 2013, 00314; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 448 Rn. 2, 3).
47Von der Möglichkeit der Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Eine Pflicht zur Anhörung des beweislosen Klägers im Sinne einer „Ermessensreduzierung auf Null“ bestand trotz des von ihm behaupteten Vier-Augen-Gesprächs nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.02.2008, 1 BVR 2588/06 = NJW 2008 2170; BGH, Urt. v. 27.09.2005, XI ZR 216/04; BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 = NJW 2010, 3292, 3293, Rn. 16; Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 141 Rn. 3), denn das Gericht hat keine Feststellungen zu den streitigen Tatsachen, sondern eine Beweislastentscheidung getroffen. In der Regel, und dies gilt auch im vorliegenden Fall, sind die Parteien wegen des damit verbundenen Interessenwiderstreits kein geeignetes Beweismittel in eigener Sache (Zöller/Greger, a.a.O., § 448 ZPO Rn. 2, 2 a).
48(c)
49Bei dem vorliegenden Emissionsprospekt handelt es sich um einen richtigen und vollständigen Prospekt (vgl. Urt. der Kammer vom 03.07.2015, 3 O 431/13). Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des Gerichts nicht feststellbar.
50(1) Mittelherkunft/ Mittelverwendung/ „Weichkosten“
51Der Emissionsprospekt enthält umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und der Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15).
52Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden im Prospekt selbst (S. 44 ff.) sowie in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag (S. 123) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 44 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 113.472 T€ ein Betrag von 6.630 T€ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird. Aus dem Prospekt ergibt sich auch, dass zudem das Agio in Höhe von 5% für Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals aufgewendet wird (S. 44, 45). Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand (ebenso BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Auch die Zinsen für die Eigenkapitalzwischenfinanzierung (S. 46, 49, 66 f.) werden in dem Prospekt ebenso wie die Liquiditätsreserve (S. 44, 45 f.) hinreichend dargestellt, weitergehender Angaben bedurfte es nicht. Fehlerhafte oder irreführende Angaben bezüglich der Weichkosten sind nicht erkennbar.
53Nicht offenbarungspflichtig ist, ob und ggf. in welcher Höhe der Beklagte zu 1 Provisionen für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten hat. Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (BGH, Urteil vom 15.04.2010, III ZR 198/09 und BGH, Urteil vom 10.11.2011 III ZR 245/10 in Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876 und BGH, NJW 2009, 1416).
54(2) Steigerung der Schiffsbetriebskosten unvertretbar
55Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management werden in dem Emissionsprospekt offen gelegt.
56Auf den Seiten 36, 46 f. und 48 f. des Prospektes findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich der Schiffsbetriebskosten. Der Anleger wird entgegen dem Vortrag des Klägers auch nicht im Unklaren gelassen, auf welchen Grundlagen die Berechnungen beruhen. Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich, wie u.a. auf S. 36 des Prospektes ausgeführt wird und sich insbesondere auch aus der entsprechenden Sensitivitätsanalyse auf S. 55 ergibt, lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urt. v. 21.03.2005 – XI ZR 63/05, Rn. 16, NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, Rn. 23, NJW-RR 2010, 115). Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht im Jahr 2005 unvertretbar gewesen wären.
57(3) fehlerhafte bzw. irreführende Darstellung des Marktumfeldes
58Der Prospekt enthält keine fehlerhaften oder irreführenden Angaben bezüglich des Marktumfeldes. In dem Prospekt wird im Zusammenhang mit dem angegebenen Ersatzbedarf wegen der Umstellung von Ein- auf Doppelhüllentanker der Auftragsbestand von Aframaxtankern auf S. 19 des Prospektes ausführlich dargestellt. Auch hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten der Schiffe werden, insbesondere im Hinblick auf die Erläuterung der IMO-Regel 13G, weder fehlerhafte noch irreführende Angaben gemacht, vielmehr werden mögliche Einsatzrouten auf S. 14 ff. des Prospekts beispielhaft benannt. Weitergehende Angaben zum Marktumfeld waren nicht erforderlich.
59(4) Prognoserechnung / Chartereinnahmen
60Der Emissionsprospekt klärt in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Chartermarktes auf. Die dort angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Insoweit trägt der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist (BGH, Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10). Der Prospektherausgeber wie auch die Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft übernehmen nämlich in der Regel keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Vielmehr ist es insoweit ausreichend, wenn entsprechende Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urt. v. 21.03.2006, XI ZR 63/05 = NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115).
61Der Kläger wurde durch den Prospekt insbesondere auch ausreichend über die Chartereinnahmen informiert.
62Auf S. 34 f. und 54 f. des Prospekts wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es auf S. 34: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Dies kann die Ertragslage des LR2-Pools derart beeinflussen, dass die kalkulierten Poolergebnisse vollständig entfallen. (…) Zudem kann ein Rückgang des Transportaufkommens die Ertragslage des Charterers derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird (…). Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen oder den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Auf S. 48 werden die erwarteten Chartereinnahmen zudem in Tabellenform von 2005 bis 2010 präzisiert. Ferner werden auf. S. 54/55 die kalkulierten und die benötigten Chartereinnahmen sowie von den Prognosen abweichende Szenarien im Rahmen einer Sensitivitätsanalyse dargestellt. Damit wird deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können. Zudem werden auf S. 54 die Grundlagen der Prognoserechnung dargelegt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angestellte Prognose sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätte (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 125/13, BeckRS 2013, 21095).
63(5) keine Aufklärung über loan-to-value-Klauseln
64Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens durch Hypothekendarlehen einschließlich der Finanzierungskosten wird auf den Seiten 10, 44 und 66 f. des Emissionsprospektes konkret dargestellt. Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge oder eine Darstellung der LTV-Klausel (105%- Klausel) war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird - auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH Urt. v. 22.3.2010, II ZR 66 / 08, Rn.9).
65(6) Wiederaufleben der Haftung / Rückforderung von Ausschüttungen
66Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH, Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09 = WM 2009, 2387).
67Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 39): „Sollte jedoch infolge von Auszahlungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Auszahlungen wieder auf. Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Weitere Erläuterungen finden sich auf S. 57 und 80 f. des Prospekts. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 (S. 110 des Prospekts) und § 11 Ziff. 5 (S. 120 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11).
68Darüber, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig und als Darlehen erfolgen, wird in dem Prospekt ebenfalls mehrfach hingewiesen. Wie bereits dargelegt, heißt es auf S. 39 des Prospekts: „Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschluss, v. 15.05.2014, I-34 U 11/14; OLG Hamm, Beschlüsse vom 30.04.2015 und 06.08.2015, I-34 U 511/14).
69(7) eingeschränkte Fungibilität
70Der Emissionsprospekt weist deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung hin. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH Urt. v. 18.01.2007, III ZR 44/06 = WM 2007, 542; BGH Urt. v. 12.07.2007, III ZR 83/06 = , WM 2007, 1608).
71Der Prospekt weist auf S. 39 hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Gleichwohl ist eine Übertragung oder der Verkauf einer Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin (…) grundsätzlich jederzeit möglich. Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
72Eine weitergehende Aufklärungspflicht besteht insofern nicht.
73(8) Nachhaftung
74Die Prospekte sind bezüglich einer möglichen Nachhaftung im Falle des Ausscheidens weder unrichtig noch unvollständig. Eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht nicht. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere Risiko erhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte dafür sind bei der Nachhaftung weder ersichtlich noch dargelegt.
75(9) Majorisierung
76Das Risiko der Majorisierung ist allgemein bekannt. Es handelt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen.
77(10) Beschlussfassung im Umlaufverfahren
78Auch insoweit ist der Prospekt nicht fehlerhaft. Die Möglichkeit einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren wird im Prospekt dargestellt (§ 9 des Gesellschaftsvertrages, S. 117 ff.). Ein aufklärungsbedürftiges Risiko ist nicht erkennbar.
79(11) unzureichende Angaben zur Poolvereinbarung
80Der Prospekt enthält auf den S. 21, 26 und 34 f. ausreichende Angaben zu der getroffenen Poolvereinbarung. Entgegen der Ansicht des Klägers waren weitergehende Angaben nicht erforderlich, insbesondere bedurfte es eines Abdrucks des Poolvertrages nicht. Dem Anleger wird - auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt.
81(12) Totalverlustrisiko nicht verständlich dargestellt
82Durch den Prospekt wird der Anleger hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert. Bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht (BGH, WM 2007, 1503; BGH, WM 2007, 1507). Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH, NJW-RR 2010, 115).
83Zudem ist auf das Kapitel „Risiken der Beteiligung“ im Prospekt zu verweisen. Dort heißt es (S. 31): „Der wirtschaftliche Erfolg dieser Schiffsbeteiligung kann nicht garantiert werden. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Weiter heißt es: „Die mit der Vermögensanlage verbundenen, wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Risiken können in prognosegefährdende, anlagegefährdende und anlegergefährdende Risiken unterschieden werden. Prognosegefährdende Risiken führen zu einer schwächeren Prognose und somit zu geringeren Auszahlungen, während anlagegefährdende Risiken darüber hinaus zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der gesamten Zeichnungssumme führen können. Anlegergefährdende Risiken können hingegen über den Verlust der Zeichnungssumme hinaus auch das weitere Vermögen des Anlegers gefährden.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Neben diesem denkbar deutlichen Hinweis in dem Kapitel zu bestehenden Risiken wird, wie bereits unter Ziffer (4) dargelegt, mehrfach im Prospekt über die Unbeständigkeit der Aussichten informiert.
84(13) Darstellung des Schiffskaufpreises
85Der Prospekt enthält auf den Seiten 9, 44f. und 65 ausreichende Hinweise zu dem Schiffskaufpreis, ebenso finden sich dem Prospekt, wie bereits dargelegt, hinreichende Angaben zu den vereinbarten Charterraten. Die Angaben sind weder irreführend noch unzureichend, weitergehender Angaben bedurfte es nach Auffassung des Gerichts nicht.
86(14) Schiffsverkauf
87Der Kläger wurde auch über Bedeutung des Schiffsverkaufs und dessen Folgen ausreichend in dem vorliegenden Emissionsprospekt aufgeklärt.
88Der Prospekt weist mehrfach auf die Bedeutung des Veräußerungserlöses für das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung hin. Entsprechende Erörterungen finden sich insbesondere auf S. 36, 52 und 57 des Prospektes.
89Aus dem Prospekt geht auch hervor, dass es sich bei dem angegebenen Erlös lediglich um eine Prognose handelt. So heißt es auf S. 36 ausdrücklich: „Die Verkaufspreise können geringer ausfallen, im äußersten Fall können die Schiffe unverkäuflich sein.“ Ferner enthält der Prospekt verschiedene Veräußerungsszenarien (S. 52), in denen das liquide Veräußerungsergebnis bei variierendem Veräußerungserlös dargestellt wird. Auch daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Veräußerungserlöse lediglich prognostiziert sind. Der Kläger trägt keine Einwendungen vor, die die Prognosen als unvertretbar belegen würden.
90Festzuhalten bleibt, dass der Prospekt vollständig und richtig ist. Darauf, ob der Beklagte zu 1 es nach dem Vorbringen des Klägers unterlassen hat, diesen über einzelne Risiken mündlich aufzuklären, kommt es damit nicht an. Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
91II.
92Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden gegen die Beklagten zu 2 und 3 nach den vorstehenden Ausführungen offensichtlich aus.
93Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich um einen – wie bereits erörtert – richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
94III.
95Da eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 und 3 nicht festgestellt werden kann, sind auch die weiteren Anträge unbegründet.
96IV.
97Die Klage gegen den Beklagten zu 1 ist ebenfalls unbegründet.
98Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1, gegen den allein ein vertraglicher Anspruch in Betracht kommt, keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Eine Aufklärungspflichtverletzung kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
99Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit dem Beklagten zu 1 einen Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag geschlossen hat. Der beweisbelastete (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 36) Kläger hat nicht beweisen können, dass dem Beklagten zu 1 eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Ein Anlageberater schuldet eine anleger- und objektgerechte Beratung (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 47 ff.) und ein Anlagevermittler vollständige und richtige Informationen über das Anlageobjekt (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 52), die sich weitgehend mit der objektgerechten Beratung decken.
100(a)
101Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn der Auftrag vom Anlageziel oder dem bisherigen Risikoprofil abweicht oder unbekannte Anlageformen empfohlen werden (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 48).
102Nach dem oben Gesagten steht insbesondere nicht fest, dass die Anlageziele des Klägers auf Altersvorsorge, langfristige Vermögensbildung sowie Kapitalerhalt gerichtet waren und der Beklagte zu 1 ihm die streitgegenständliche Fondsbeteiligung als sichere Investition empfohlen hat. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis nicht führen können. Eine Parteivernehmung des Klägers schied aus den bereits dargelegten Gründen aus.
103(b)
104Die Beratung (wenn ein Anlageberatungsvertrag vorliegen sollte) oder die Auskunft (wenn ein Anlagevermittlungsvertrag vorliegen sollte) erfolgte zudem objektgerecht. Voraussetzung für eine objektgerechte Beratung/Auskunft ist, dass der Anlegerberater/Anlagevermittler den Interessenten richtig und vollständig informiert, insbesondere ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufklärt, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 9 f.; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 48 ff., 52).
105Wie bereits dargelegt, hat der Kläger nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1 von dem rechtzeitig übermittelten Prospekt abweichende und irreführende Angaben gegenüber dem Kläger gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.). Eine Offenbarungspflicht darüber, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte zu 1 Provisionen für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten hat, bestand – wie bereits unter Ziffer (1) erörtert – nicht.
106V.
107Dem Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2015 auf Gewährung einer Erwiderungsfrist auf den Schriftsatz der Beklagten zu 2 und 3 vom 10.08.2015 war nicht folgen. Ein Schriftsatznachlass kommt dann nicht in Betracht, wenn sich das Vorbringen der anderen Partei in der Wiederholung früheren Vorbringens oder reinen Negativerklärungen erschöpft oder das Vorbringen nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 283 Rn. 2a). So liegt der Fall hier. Der Schriftsatz vom 10.08.2015 betrifft neben dem bloßen Bestreiten früheren Vorbringens vor allem Aspekte, die zwischen den Parteien bereits zuvor erörtert worden sind. Bezüglich etwaiger Prospektfehler ist das Vorbringen im Schriftsatz vom 10.08.2015 zudem nicht entscheidungserheblich. Denn der Vortrag des Klägers zu den von ihm gerügten Prospektfehlern ist, wie bereits dargelegt, unschlüssig. Daher hat das Gericht die entsprechenden Ausführungen der Beklagten zu 2 und 3 im Schriftsatz vom 10.08.2015 nicht berücksichtigt.
108VI.
109Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
110VII.
111Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 19.000,00 € trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit ihrem mittelbaren Beitritt zu dem geschlossenen Schiffsfonds E1 E2 und E2 GmbH & Co. B KG. Sie begehrt die Rückzahlung der von ihr geleisteten Kommanditeinlage in Höhe von 15.000,00 € zuzüglich 5 % Agio (= 750,00 €) zuzüglich verauslagter Notarkosten in Höhe von 26,68 € abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 1.980,00 €. Der streitgegenständliche Verkaufsprospekt (Anlage S&J 1) wurde am 26.08.2005 herausgegeben. Bei der Beklagten handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin des E1.
3Die Klägerin unterzeichnete am 08.12.2005 eine formularmäßige Beitrittserklärung (Anlage K1), die ihren mittelbaren Beitritt als Treugeberin über die E GmbH zu dem E1 mit der vorgenannten Kommanditeinlage zum Gegenstand hatte; die Gegenzeichnung durch die E GmbH erfolgte am 12.12.2005.
4Die Klägerin behauptet, dass ihr Ehemann, der Zeuge A, von einem Mitarbeiter der L GmbH, Herrn Q, initiativ angerufen und befragt worden sei, ob er Interesse daran hätte, sich an der streitgegenständlichen Kaptalanlage, dem E1, zu beteiligen. In einem zweiten Telefongespräch mit dem Zeugen A wenige Tage vor dem 08.12.2005, bei dem sie, die Klägerin, mit dem Einverständnis von Herrn Q mitgehört habe, habe der Zeuge A Herrn Q mitgeteilt, dass die Klägerin hinsichtlich der konkreten Geldanlage interessiert sei.
5In diesem zweiten Telefonat habe Herr Q dem Zeugen A gegenüber mitgeteilt, dass die Weltwirtschaft boomen würde und insoweit auch Schiffe gebraucht würden, dass aufgrund der Notwendigkeit des Containerverkehrs das Risiko „gleich null“ sei, dass es sich um eine sichere Geldanlage handeln würde und er, Herr Q, ohnehin nur sichere Geldanlagen verkaufen würde, dass der Erwerb der Gesellschaftsanteile aufgrund der hohen Nachfrage am Schiffsverkehr eine nahezu notwendige Investition sei, dass eine Investition in diesen Fonds eine attraktive Rendite und Sicherheit garantiere, dass der offerierte Fonds bestens mit den Anlagezielen der Klägerin – Sicherheit, Leistung von nur kleineren Tranchen, Altersvorsorge – harmoniere, dass der Fonds notfalls auf dem Zweitmarkt verkauft werden könnte und dass es sich bei der streitgegenständlichen Beteiligung im Hinblick auf die Altersvorsorge um die geeignetste Investition handele.
6Den Verkaufsprospekt habe die Klägerin erst nach Zeichnung erhalten. Ihr sei versichert worden, dass sie den Prospekt zugesendet bekommen werde.
7Die Klägerin hält den Prospekt zudem für fehlerhaft. So kläre der Prospekt weder über das Innenhaftungsrisiko gemäß den §§ 30, 31 GmbHG analog auf noch gebe er Hinweise über eine fünfjährige Nachhaftung der Anleger nach § 160 HGB. Ferner kläre der Prospekt nicht über die Risiken im Zusammenhang mit der „Loan-To-Value“- bzw. 105%-Klausel auf. Schließlich enthalte der Prospekt keinen Hinweis auf die fehlende Veräußerbarkeit der Beteiligung.
8Die Klägerin beantragt,
91.
10die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.796,68 € nebst 4 % Zinsen seit dem 01.03.2007 bis Rechtshängigkeit sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
112.
12die Verurteilung in Ziffer 1 Zug-um-Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von der Klägerin am 08.12.2005/12.12.2005 gezeichneten Beteiligung an der E1 E2 und E2 GmbH & Co. B KG im Nennwert von 15.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte auszusprechen,
13hilfsweise
14die Verurteilung in Ziffer 1 Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Klägerin am 08.12.2005/12.12.2005 gezeichneten Beteiligung an der E1 E2 und E2 GmbH & Co. B KG im Nennwert von 15.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte erfolgen zu lassen,
153.
16festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von der Klägerin am 08.12.2005/12.12.2005 gezeichneten Beteiligung an der E1 E2 und E2 GmbH & Co. B KG im Nennwert von 15.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet,
17hilfsweise
18festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der von der Klägerin am 08.12.2005/12.12.2005 gezeichneten Beteiligung an der E1 E2 und E2 GmbH & Co. B KG im Nennwert von 15.000,00 € in Verzug befindet,
194.
20festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von der Klägerin am 08.12.2005/12.12.2005 gezeichneten Beteiligung an der E1 E2 und E2 GmbH & Co. B KG im Nennwert von 15.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung dieses Fondsanteils nicht eingetreten wären,
215.
22die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.141,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie behauptet, dass der Klägerin der Verkaufsprospekt zusammen mit der Beitrittserklärung per Post übersandt worden sei und die Klägerin Beitrittserklärung zu einem von ihr selbst bestimmten Zeitpunkt am 08.12.2005 unterzeichnet habe. Herr Q habe in Bezug auf die streitgegenständliche Anlage keine Empfehlung ausgesprochen. Herr Q habe insgesamt keine vom Prospektinhalt abweichenden Aussagen getätigt oder Anlagerisiken verharmlost. Der Prospekt sei im Übrigen vollständig und richtig. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
26Das Gericht hat den Zeugen A, den Ehemann der Klägerin, im Termin am 21.08.2015 und den Zeugen Q im Termin am 08.01.2016 vernommen; wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird im Einzelnen auf die Terminsprotokolle (Bl. 145-149 u. Bl. 178 f. d.A.) Bezug genommen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29I.
30Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus keinem Rechtsgrund Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der Einlage nebst Agio sowie Ersatzansprüche bezüglich entgangener Anlagezinsen.
31Gegen die Beklagte scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
32Die Beklagte gehört als Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin zwar zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08).
33Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommt ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend a)) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden irreführenden oder verharmlosenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend b)) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2015, § 311 Rn. 70). Die Beweislast für die nicht rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts und irreführende Angaben in einem Beratungsgespräch trägt dabei der Anleger (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Auflage 2013, § 280 Rn. 36 u. 50).
34a)
35Der Prospekt muss dem Anleger so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben werden, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen kann. Die Übergabe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zeichnung ist nicht so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung, dass der Anleger sich mit dem Inhalt eines – für gewöhnlich umfangreichen – Verkaufsprospektes hätte vertraut machen können. Ein Anleger, dem ein Prospekt nicht rechtzeitig übergeben wird, darf diesen unbeachtet lassen; er muss ihn insbesondere nach der getroffenen Anlageentscheidung nicht mehr durchlesen (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10 – BKR 2012, 368, 370, Rn. 21; Urt. v. 14.05.2013 – XI ZR 431/10 – BKR 2013, 386, 388, Rn. 22; Urt. dieser Kammer v. 14.11.2014 – 3 O 459/13 – BeckRS 2015, 02110; Urt. dieser Kammer v. 31.10.2014 – 3 O 450/13 – BeckRS 2015, 02109).
36Vorliegend konnte das Gericht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme – nach Einvernahme der Zeugen A und Q – nicht feststellen, dass die Klägerin den Emissionsprospekt vom 26.08.2005 nicht rechtzeitig erhalten hat. Der Ehemann der Klägerin hat den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin, dass sie den Prospekt erst nach Zeichnung erhalten habe, nicht bestätigt. Vielmehr hat er bekundet, dass er sich an das Datum des Erhalts des Prospektes durch die Klägerin auf dem Postwege heute nicht mehr erinnern könne. Dafür, dass die Klägerin den Verkaufsprospekt rechtzeitig vor der Zeichnung am 08.12.2005 erhalten hat, sprechen ohnehin die von ihr unterschriebenen Anlagen K-1 (Zeichnungsschein = Bl. 27 d.A.) und K-2 („Obligatorische Dokumentation über die Vermittlung einer Kapitalanlage“ = Bl. 28 f. d.A.), bei letzterer insbesondere die Empfangsbestätigung auf S. 2 unten.
37Der Emissionsprospekt vom 26.08.2005 ist nach ständiger Rechtsprechung dieser Kammer auch richtig und vollständig (vgl. Kammerurteile vom 03.07.2015 – 3 O 431/13 –, und vom 14.08.2015 – 3 O 482/13 – BeckRS 2015, 15092). Im Einzelnen:
38(1) Innenhaftungsrisiko gemäß den §§ 30, 31 GmbHG analog
39Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH, Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09 = WM 2009, 2387).
40Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 39): „Sollte jedoch infolge von Auszahlungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Auszahlungen wieder auf. Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Weitere Erläuterungen finden sich auf S. 57 u. 80 f. des Prospekts. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 (S. 110 des Prospekts) und § 11 Ziff. 5 (S. 120 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11).
41Darüber, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig und als Darlehen erfolgen, wird in dem Prospekt ebenfalls mehrfach hingewiesen. Wie bereits dargelegt, heißt es auf S. 39 des Prospekts: „Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschluss, v. 15.05.2014, I-34 U 11/14; OLG Hamm, Beschlüsse vom 30.04.2015 und 06.08.2015, I-34 U 511/14).
42(2) Nachhaftung nach § 160 HGB
43Der Prospekt ist bezüglich einer möglichen Nachhaftung gemäß § 160 HGB im Falle des Ausscheidens weder unrichtig noch unvollständig. Eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht nicht. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte dafür sind bei der Nachhaftung weder ersichtlich noch dargelegt.
44(3) keine Aufklärung über „Loan-to-Value“- bzw. 105%-Klausel
45Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens durch Hypothekendarlehen einschließlich der Finanzierungskosten wird auf den Seiten 10, 44 und 66 f. des Emissionsprospekts konkret dargestellt. Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge oder eine Darstellung der LTV-Klausel (105%- Klausel) war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird – auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände – ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH Urt. v. 22.3.2010, II ZR 66 / 08, Rn.9).
46(4) eingeschränkte Fungibilität
47Der Emissionsprospekt weist deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung hin. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH Urt. v. 18.01.2007, III ZR 44/06 = WM 2007, 542; BGH Urt. v. 12.07.2007, III ZR 83/06 = , WM 2007, 1608).
48Der Prospekt weist auf S. 39 hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Gleichwohl ist eine Übertragung oder der Verkauf einer Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin (…) grundsätzlich jederzeit möglich. Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
49Eine weitergehende Aufklärungspflicht besteht insofern nicht.
50b)
51Irreführende oder verharmlosende Angaben des Zeugen Q im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit der Klägerin konnte das Gericht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme – Vernehmung der Zeugen A und Q – ebenfalls nicht feststellen. Zwar hat der Zeuge A die Behauptungen der Klägerin auf den S. 4-6 der Klageschrift (Bl. 5-7 d.A.) insoweit bestätigt, indem er bekundete, dass der Zeuge Q ihm – und seiner mithörenden Ehefrau – gegenüber gesagt habe, dass es sich um eine sehr, sehr sichere Anlage handeln würde. Demgegenüber hat der Zeuge Q die klägerischen Behauptungen zum Ablauf und Inhalt des/der Beratungsgespräches/-gespräche nicht nur nicht bestätigt; er hat ihnen obendrein vehement widersprochen. Mit der Klägerin habe er nie zu tun gehabt, sondern ausschließlich mit ihrem Ehemann. Mit ihm habe er jedenfalls ein Telefongespräch – möglicherweise noch ein weiteres Telefonat – geführt. Ein Einverständnis, dass der Zeuge A das Telefon auf laut stellen darf, damit seine Ehefrau mithören kann, habe er zu keinem Zeitpunkt erteilt. Dem Zeugen A sei es um die Minimierung von steuerlichen Verlusten gegangen. Da der Zeuge A zum damaligen Zeitpunkt ein erfahrener Kapitalanleger gewesen sei, habe er kein Interesse daran gehabt, von dem Zeugen Q mündlich auf die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken hingewiesen zu werden. Diese Unsicherheiten gehen zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin.
52Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden konnten in Ermangelung einer Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
53Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 675 BGB sowie deliktische Ansprüche gegen die Beklagte nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus.
54Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnungen maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich – wie bereits erörtert – um einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospektes sind mehr als drei Jahre vergangen.
55Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die Anträge zu Ziff. 2. bis 5. unbegründet.
56II.
57Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
58III.
59Den Streitwert hat das Gericht gemäß den §§ 48 GKG, 3, 5 ZPO auf bis zu 19.000,00 € festgesetzt.
60IV.
61Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 45.000,00 € trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten zu 1 und zu 2 Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E und E2 GmbH & Co. B2 KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft).
3Die Klage richtet sich nur noch gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 (im Folgenden nur noch: die Beklagten). Über das Vermögen der ursprünglich mitverklagten Beklagten zu 3 (E und E2 GmbH), der Gründungsgesellschafterin und geschäftsführenden Komplementärin der Fondsgesellschaft, hatte das Amtsgericht Dortmund bereits mit Beschluss vom ##.##.#### (Az.: 254 IN ###/## das Insolvenzverfahren eröffnet; insoweit ist die am 18.02.2014 bei Gericht eingegangene Klage noch vor der Zustellung zurückgenommen worden.
4Der Kläger begehrt Rückzahlung seiner geleisteten Kommanditeinlage in Höhe von 50.000,00 € abzüglich im Zeitraum 07.12.2006 bis 10.12.2008 erhaltener Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 6.600,00 €; ein Agio wurde nicht geleistet. Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin und bei der Beklagten zu 2 um die Treuhandkommanditistin. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anlage K1) wurde am 26.08.2005 herausgegeben.
5Am 22.12.2005 unterzeichnete der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung (Anlage K2), die seinen Beitritt zu dem Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 2 zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 bestätigte die Annahme des Beitritts mit Schreiben vom 29.12.2005 (Anlage K3). Zum Zeitpunkt der Zeichnung lag dem Kläger unstreitig der Prospekt zum Fonds vor.
6Der Kläger ist der Ansicht, der Emissionsprospekt enthalte die nachfolgend dargestellten Prospektfehler:
7(1) unzureichende Darstellung der Platzierungsgarantie,
8(2) unzutreffende Charterraten den Berechnungen zugrunde gelegt,
9(3) Fondsgesellschaft betreibt unerlaubtes Einlagen- und unerlaubtes Kreditgeschäft,
10(4) kein Hinweis auf Haftungsrisiko gemäß den §§ 30, 31 GmbHG analog.
11Der Kläger behauptet ferner, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem Fonds nicht beigetreten wäre.
12Er beantragt,
131.
14die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 43.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der Beteiligung „E und E2 GmbH & Co. B2 KG“ mit einer Nominalbeteiligungssumme in Höhe von 50.000,00 €,
152.
16festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Rechte aus der Beteiligung im Verzug der Annahme befinden,
173.
18festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von etwaigen Rückforderungsansprüchen der Fondsgesellschaft wegen ausgezahlter Ausschüttungen nach § 11 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages oder von Freistellungsansprüchen der Treuhandkommanditistin wegen deren Inanspruchnahme nach § 172 Abs. 4 HGB freizustellen,
194.
20festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen Forderungen des Finanzamtes im Zusammenhang mit der Veräußerung bzw. Verwertung der Schiffe „E“ und „E2“, insbesondere hinsichtlich Forderungen des Finanzamtes wegen der Besteuerung des Veräußerungsgewinns oder Forderungen wegen Auflösung von Unterschiedsbeträgen in Bezug auf die „E“ und „E2“ jeweils inkl. Nebenforderungen freizustellen.
21Die Beklagten beantragen,
22die Klage abzuweisen.
23Sie sind der Ansicht, der Emissionsprospekt sei fehlerfrei. Eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung sei zudem für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen. Die Beklagten erheben schließlich die Einrede der Verjährung.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26I.
27Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten aus keinem Rechtsgrund zu.
281.
29Gegen die Beklagten scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
30Die Gründungs- und Treuhandgesellschafter gehören zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08).
31Nach diesen Grundsätzen sind die Verantwortlichen im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt übergeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2015, § 311 Rn. 70).
32Der dem Kläger rechtzeitig vor der Zeichnung übermittelte Prospekt vom 26.08.2005 ist richtig und vollständig (vgl. Urteile dieser Kammer vom ##.##.2015 – 3 O ###/## – bislang n.v. und vom ##.##.2015 – 3 O ###/13 – BeckRS 2015, 15092). Die folgenden, vom Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar:
33(1) unzureichende Darstellung der Platzierungsgarantie
34Der Kläger rügt zu Unrecht, dass die Darstellungen des Prospekts in Bezug auf die Platzierungsgarantie unzureichend seien und dass das Risiko aus einer erhöhten Fremdkapitalaufnahme nicht prospektiert sei. Der Prospekt weist auf S. 33 f. ausdrücklich auf das Risiko hin, dass die Platzierungsgarantinnen (neben der Beklagten zu 1 die K GmbH & Co. KG, s. S. ## des Prospekts) ganz oder teilweise ausfallen. Wenn die Platzierungsgarantinnen eintreten, kommt es nicht zu einer Rückabwicklung des Fonds. Auch wird auf S. ## unter der Überschrift „Platzierungsgarantie“ der wesentliche Inhalt des Vertrages vom 27.06.2005 zwischen den Platzierungsgarantinnen und der Beteiligungsgesellschaft wiedergegeben, u.a. die Garantiehöhe von 44,2 Mio. €. Dass sich der Hinweis auf S. 33 f. des Prospekts auf einen möglichen Ausfall der Platzierungsgarantinnen auf die Eigen- und Fremdfinanzierungsquote und die damit verbundenen Risiken auswirken kann, bedarf bei der gebotenen aufmerksamen Lektüre des Emissionsprospekts keiner weiteren Erläuterung (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 25.03.2014 – 34 U 194/13 – BeckRS 2014, 22820, Rn. 20).
35(2) unzutreffende Charterraten den Berechnungen zugrunde gelegt
36Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Darstellungen zur Festcharter, zu den Charterraten und zum Schiffsverkauf weder unrichtig noch unzureichend.
37Auf S. 34 f. des Prospekts wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es dort: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. (…) Zudem kann ein Rückgang des Transportaufkommens die Ertragslage des Charterers derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird. Auch eine Unternehmensgruppe wie A.P. Møller-Maersk A/S ist vor solchen Entwicklungen nicht geschützt. (…) Da die vorgenannten Umstände regelmäßig den gesamten Markt betreffen, könnte es schwierig werden, eine Alternativbeschäftigung zu den vereinbarten Charterraten beziehungsweise überhaupt eine Beschäftigung für die Schiffe zu finden. Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen und den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“
38Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich damit aus dem Prospekt ohne weiteres, dass es Entwicklungen geben kann, welche einer dauerhaften Erzielbarkeit der prospektierten Ergebnisse entgegenstehen können. Insbesondere wird deutlich, dass auch das Risiko der Nichterfüllung der Verpflichtungen des Charterers aus dem Festchartervertrag besteht. Darüber hinaus werden die wesentlichen Risiken der Beteiligung ebenso wie die für eine positive wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligung entscheidenden Faktoren dargestellt. Einer weitergehenden Darstellung sämtlicher Faktoren, die möglicherweise Einfluss auf die Erträge haben könnten, bedurfte es nicht. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, geschweige denn vom Kläger substantiiert vorgetragen, dass die angestellten Prognosen sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätten.
39Der Kläger wurde auch über Bedeutung des Schiffsverkaufs und dessen Folgen ausreichend in dem vorliegenden Emissionsprospekt aufgeklärt. Der Prospekt weist mehrfach auf die Bedeutung des Veräußerungserlöses für das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung hin. Entsprechende Erörterungen finden sich insbesondere auf S. 36 f. und 52 f. des Prospektes, ferner ergibt sich die Bedeutung aus den prognostizierten Kapitalrückflussrechnungen. Aus dem Prospekt geht auch hervor, dass es sich bei dem angegebenen Erlös lediglich um eine Prognose handelt. So heißt es auf S. 36 ausdrücklich: „Die tatsächlichen Verkaufspreise werden wesentlich von den Marktverhältnissen zum Veräußerungszeitpunkt bestimmt. Die Verkaufspreise können geringer ausfallen, im äußersten Fall können die Schiffe unverkäuflich sein.“ Ferner enthält der Prospekt verschiedene Veräußerungsszenarien, in denen das liquide Veräußerungsergebnis bei variierendem Veräußerungserlös dargestellt wird. Auch daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Veräußerungserlöse lediglich prognostiziert sind. Der Kläger trägt keine konkreten Einwendungen vor, die die Prognosen als unvertretbar belegen würden (vgl. zum Ganzen auch: Kammerurt. v. 04.09.2015 – 3 O 456/14 – BeckRS 2015, 16662).
40(3) Fondsgesellschaft betreibt unerlaubtes Einlagen- und unerlaubtes Kreditgeschäft
41Eine Aufklärungspflichtverletzung bezüglich erlaubnispflichtiger Garantie- und Dienstleistungsverträge besteht nicht. Nach dem klägerischen Vortrag fehle eine Erläuterung der erlaubnispflichtigen Garantie- und Dienstleistungsverträge in dem Prospekt. Durch die Fondsgesellschaft abgeschlossene Garantieverträge würden möglicherweise als Bankgeschäfte im Sinne von § 1 KWG und sodann als erlaubnispflichtig im Sinne des KWG qualifiziert. Zwar ist der Anleger grundsätzlich umfassend über das Geschäftsmodell zu informieren hinsichtlich seiner Chancen und Risiken. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird § 1 Abs. 1 KWG allerdings im Zusammenhang mit Fondsgeschäften tendenziell eher nicht weit ausgelegt (BGH, Urt. v. 07.12.2009 – II ZR 15/08 – NJW-RR 2010, 1187). Es wird nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht deutlich, inwieweit Grund zu der geäußerten Befürchtung bestehe und inwieweit eine solche Qualifizierung für die Beklagten vorhersehbar gewesen sei. Sie stellt sich daher aus derzeitiger Sicht als eher fernliegend dar (vgl. LG München I, Urt. v. 19.10.2009 – 28 O 879/09 – BeckRS 2011, 01309; vgl. zum Ganzen auch: Kammerurteile vom 06.06.2014 – 3 O 394/13 – BeckRS 2014, 13299 und vom 31.10.2014 – 3 O 450/13 – BeckRS 2015, 02109).
42(4) kein Hinweis auf Haftungsrisiko gemäß den §§ 30, 31 GmbHG analog
43Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH, Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09 = WM 2009, 2387).
44Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 39): „Sollte jedoch infolge von Auszahlungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Auszahlungen wieder auf. Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Weitere Erläuterungen finden sich auf S. 57 und 80 f. des Prospekts. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 (S. 110 des Prospekts) und § 11 Ziff. 5 (S. 120 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11).
45Darüber, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig und als Darlehen erfolgen, wird in dem Prospekt ebenfalls mehrfach hingewiesen. Wie bereits dargelegt, heißt es auf S. 39 des Prospekts: „Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.05.2014 – 34 U 16/14 –; Hinweisbeschl. v. 30.04.2015 – 34 U 155/14 – BeckRS 2015, 14457, Rn. 69-73; Beschl. v. 06.08.2015 – 34 U 155/14 – BeckRS 2015, 14409, Rn. 4-6).
46Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
472.
48Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 675 BGB sowie deliktische Ansprüche gegen die Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus.
49Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnungen maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich – wie bereits erörtert – um einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG a.F. mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospektes sind mehr als drei Jahre vergangen.
503.
51Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die Anträge zu Ziff. 2. bis 4. unbegründet.
52II.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den §§ 3, 5 ZPO auf bis zu 45.000,00 € festgesetzt.
54III.
55Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 22.000,00 € trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt der Klägerin vom 11.10.2005 zu dem Schiffsfonds E2 Nr. ### E3 und E GmbH & Co. B KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft).
3Die Klägerin begehrt Rückzahlung ihrer geleisteten Kommanditeinlage in Höhe von 40.000,00 € zuzüglich 5 % Agio (= 2.000,00 €) abzüglich unstreitig „von dritter Seite“ gezahlter 20.000,00 € (S. 10 der Klageschrift). Die an sie am 07.12. und 27.12.2006 geflossenen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 4.160,00 € zahlte die Klägerin in voller Höhe an die Beklagte zurück. Bei der Beklagten handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin. Der streitgegenständliche, am 26.08.2005 herausgegebene Emissionsprospekt (Anlage K1) lag der Klägerin zum Zeitpunkt der Zeichnung unstreitig rechtzeitig vor.
4Die Klägerin ist der Ansicht, der Emissionsprospekt enthalte die nachfolgend dargestellten Prospektfehler:
5(1) kein Hinweis auf Haftungsrisiko gemäß den §§ 30, 31 GmbHG,
6(2) keine Aufklärung über Wiederaufleben der Haftung nach § 172 HGB,
7(3) kein Hinweis auf fehlende Fungibilität der Beteiligung.
8Sie behauptet ferner, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem Fonds nicht beigetreten wäre.
9Die Klägerin beantragt:
101.
11Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 1,5 % p.a. vom 11.10.2005 bis Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus ihrer Beteiligung an der „E2 Nr. ### E3 und E GmbH & Co. B KG“ in Höhe von nominal 40.000,00 €.
122.
13Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der Abtretung zu Ziffer 1 in Verzug ist.
143.
15Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere auch von einer etwaigen Pflicht zur Rückzahlung von Ausschüttungen und steuerlichen Nachforderungen, freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der in Ziff. 1 genannten Gesellschaft resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie ist der Ansicht, der Emissionsprospekt sei fehlerfrei. Eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung sei zudem für die Anlageentscheidung der Klägerin nicht kausal gewesen. Die Beklagte erhebt schließlich die Einrede der Verjährung.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21I.
22Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte aus keinem Rechtsgrund zu.
231.
24Gegen die Beklagte scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
25Die Beklagte gehört als Gründungsgesellschafterin zunächst zu dem Personenkreis, der nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haftet. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08).
26Nach diesen Grundsätzen sind die Verantwortlichen im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt übergeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2015, § 311 Rn. 70).
27Der der Klägerin rechtzeitig vor der Zeichnung übermittelte Prospekt vom 26.08.2005 ist richtig und vollständig (vgl. Urteile dieser Kammer vom 03.07.2015 – 3 O 431/13 –; vom 14.08.2015 – 3 O 482/13 – BeckRS 2015, 15092; vom 08.01.2016 – 3 O 486/14 – und vom 15.01.2016 – 3 O 46/14 –). Die folgenden, von der Klägerin reklamierten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar:
28(1) kein Hinweis auf Haftungsrisiko gemäß den §§ 30, 31 GmbHG
29Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH, Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09 = WM 2009, 2387).
30Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 39): „Sollte jedoch infolge von Auszahlungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Auszahlungen wieder auf. Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Weitere Erläuterungen finden sich auf S. 57 und 80 f. des Prospekts. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 (S. 110 des Prospekts) und § 11 Ziff. 5 (S. 120 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11).
31Darüber, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig und als Darlehen erfolgen, wird in dem Prospekt ebenfalls mehrfach hingewiesen. Wie bereits dargelegt, heißt es auf S. 39 des Prospekts: „Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.05.2014 – 34 U 16/14 –; Hinweisbeschl. v. 30.04.2015 – 34 U 155/14 – BeckRS 2015, 14457, Rn. 69-73; Beschl. v. 06.08.2015 – 34 U 155/14 – BeckRS 2015, 14409, Rn. 4-6).
32Mit einem gegen das gesetzliche Verbot des § 30 GmbHG verstoßenden und strafrechtlich relevanten Verhalten der Fondskomplementärin bzw. ihres Geschäftsführers muss nicht gerechnet und daraus resultierende Risiken nicht dargestellt werden. Anders als gewinnunabhängige Auszahlungen, die die Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben lassen, kann ein Verstoß gegen § 30 GmbHG nicht zulässig im Gesellschaftsverhältnis vereinbart werden und ist hier auch nicht vereinbart worden (vgl. nur Weipert, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage 2014, § 169 Rn. 18 ff. m.w.N.). Der Prospekt betont mehrfach, dass die prospektierten Ausschüttungen von der Liquidität der Gesellschaft abhängig sein sollten und gerade kein unbedingter, gegebenenfalls das Stammkapital der Komplementärin berührender Auszahlungsanspruch begründet werden sollte. Auf Risiken, die aus einem unzulässigen Verhalten drohen, muss nicht ohne konkreten Anlass hingewiesen werden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 03.02.2015 – I-34 U 149/14 – zit. nach juris, Rn. 67). Das OLG Hamm hat damit der gegenteiligen, von der Klägerin auf S. 10 der Klageschrift zitierten Auffassung des LG München I (Urt. v. 19.12.2014 – 3 O 7105/14 – zit. nach juris) widersprochen (vgl. zum Ganzen auch: Grys, BB 2015, 1620).
33(2) keine Aufklärung über Wiederaufleben der Haftung nach § 172 HGB
34Insoweit wird auf die vorstehend gemachten Ausführungen Bezug genommen.
35(3) kein Hinweis auf fehlende Fungibilität der Beteiligung
36Der Emissionsprospekt weist deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilitätder Beteiligung hin. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH Urt. v. 18.01.2007, III ZR 44/06 = WM 2007, 542; BGH Urt. v. 12.07.2007, III ZR 83/06 = WM 2007, 1608).
37Der Prospekt weist auf S. 39 hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert:
38„Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Gleichwohl ist eine Übertragung oder der Verkauf einer Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin (…) grundsätzlich jederzeit möglich. Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
39Eine weitergehende Aufklärungspflicht besteht insofern nicht (vgl. zum selben Fonds: Kammerurteil vom 14.08.2015 – 3 O 482/13 – BeckRS 2015, 15092).
40Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
412.
42Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 675 BGB sowie deliktische Ansprüche gegen die Beklagte scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus.
43Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnungen maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich – wie bereits erörtert – um einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG a.F. mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospektes sind mehr als drei Jahre vergangen.
443.
45Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die Feststellunganträge zu Ziff. 2. und 3. unbegründet.
46II.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 22.000,00 € festgesetzt.
48III.
49Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.11.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 459/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 161.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe
3Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
4Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und vollumfänglich auf den Senatsbeschluss vom 27.04.2015 Bezug genommen.
5Die Stellungnahme des Klägers gibt nur Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
6Der Senat teilt die Auffassung des Klägers nicht, dass jedenfalls ein Termin anzuberaumen sei, um auf eine gütliche Einigung hinwirken zu können.
7Angesichts eines nach Auffassung des Senats vielmehr offensichtlich unbegründeten Rechtsmittels kann ein Einigungsvorschlag, der den Vorstellungen des Klägers entspricht (vgl. Schriftsatz vom 03.06.2015, dort S. 9), nicht seriös vermittelt werden. Aus § 278 Abs. 1 ZPO folgt im Übrigen selbstverständlich nicht, dass ein Vorgehen nach
8§ 522 ZPO erst nach Unterbreitung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags (§ 278 Abs. 6 ZPO) zulässig wäre.
9Die Beklagten haben keine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Risiken aus einer Treuhandbeteiligung verletzt. Der Treugeber-Kommanditist kann entweder einem Anspruch des Treuhänders auf Freistellung von der Haftung gegenüber Drittgläubigern oder – nach Abtretung des Freistellungsanspruchs – einem direkten Anspruch der Drittgläubiger ausgesetzt sein. Der Treugeber-Kommanditist haftet aber nicht beiden zugleich, wie der Kläger in der Stellungnahme S. 2/3 anzudeuten scheint.
10Dass die Treugeber-Kommanditisten untereinander eine Innen-GbR bilden (vgl. BGH, Urteil vom 11.1.2011 – II ZR 187/09, juris Rn. 11), legt der Kläger für den konkreten Fall schon nicht dar. Selbst dann bestünde hier kein Anlass anzunehmen, der Treuhänder könne den Treugeber „voll in Regress nehmen“, womit der Kläger offenbar eine unbegrenzte akzessorische Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten meint (Stellungnahme S. 3). Abgesehen davon, dass der Treugeber-Kommanditist nicht schlechter stehen darf als der Direkt-Kommanditist – aber auch nicht besser – (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 271/08, juris Rn. 27; Casper, Großkommentar HGB, 5. Aufl. 2015, § 161 Rn. 254), verkennt der Kläger selbst nicht, dass der Treuhandvertrag hier die Haftung der Treugeber explizit beschränkt. Wieso der Zessionar des Freistellungsanspruchs aus diesem Treuhandvertrag diese Beschränkung nicht gegen sich gelten lassen müssen soll, erschließt sich nicht. Hinzu kommt, dass eine Innen-GbR nicht am Rechtsverkehr teilnimmt und keine Gesellschaftsverbindlichkeiten begründet (vgl. nur Palandt/Sprau, 74. Aufl. 2015, § 705 Rn. 33; § 714 Rn. 11).
11Hinsichtlich eines Risikos der Rückzahlbarkeit erhaltener Ausschüttungen gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog gibt die Stellungnahme keinen Anlass, die geäußerte Rechtsauffassung zu ändern. Die hier in Rede stehende Haftung des Treugeber-„Nur“-Kommanditisten in einer Publikumsgesellschaft gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog kommt nur bei einem gesetzeswidrigen Verhalten in Betracht. In dem von dem Kläger selbst in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2014 – II ZR 360/13 wird ausgeführt, dass in der GmbH & Co. KG eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Kommanditisten eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung darstellen kann (zitiert nach juris, Leitsatz 1 und Rn. 8). Der Geschäftsführer der fondsgeschäftsführenden Komplementär-GmbH haftet der Kommanditgesellschaft nach § 43 Abs. 3 GmbHG für nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlungen (Rn. 12). Das Einverständnis der Gesellschafter mit den Entnahmen entlastet den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht, da er unabhängig von Weisungen der Gesellschafter von GmbH oder Kommanditgesellschaft dafür zu sorgen hat, dass das Stammkapital der GmbH nicht angegriffen wird (Rn. 13).
12Es muss nicht über jedes Risiko aufgeklärt werden, sondern nur über solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013 – II ZR 143/12, juris Rn. 12). Das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei pflichtwidrigem Handeln der verantwortlichen Personen gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (vgl. hierzu BGH im Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, juris Rn. 24).
13Mit einem gesetzeswidrigen Verhalten in der oben beschriebenen Weise muss ohne konkrete Anhaltspunkte, die der Kläger nicht vorträgt, nicht gerechnet werden. Dass in gesetzlich zulässiger Weise Ausschüttungen an die Anleger erfolgen sollen, die planmäßig gemäß § 172 Abs. 4 HGB für die Treuhandkommanditistin und damit mittelbar auch für die Treugeber haftungsbegründend sind, legt es nicht nahe, dass die Fondsverwaltung unter Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG analog auch Ausschüttungen vornehmen wird, durch die das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird.
14Unabhängig von etwaigen abweichenden obergerichtlichen Entscheidungen, die zudem bisher nicht vorliegen, scheidet ein Revisionszulassungsgrund auch deshalb aus, weil der Bundesgerichtshof die Frage, ob über das abstrakte Risiko von pflichtwidrigen Handlungen aufzuklären ist, wie oben dargestellt bereits entschieden hat (BGH a.a.O.).
15Auf etwaige steuerliche Risiken, auch soweit sie sich aus einer Änderung der Rechtsprechung ergeben können, ist im Prospekt ausreichend hingewiesen. Auf S. 11 des Senatsbeschlusses wird verwiesen.
16Ein Prospektfehler durch die fehlende Aufklärung über das in der möglicherweise fehlerhaften Widerrufsbelehrung liegende rechtliche Risiko sowie das von dem Kläger gesehene Risiko, jederzeit Abfindungsguthaben für ausscheidende Gesellschafter auszuzahlen, scheidet aus. Eine Verpflichtung, bei Verwendung einer unzureichenden Widerrufsbelehrung darüber aufzuklären, dass dies so ist und dass hierdurch Risiken rechtlicher und wirtschaftlicher Art ausgelöst werden können, ist nicht denkbar. Vorrangig wäre demgegenüber stets die Verpflichtung, solche Formulierungen nicht zu verwenden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Nach § 51a Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 22. Dezember 2006 (im Folgenden: GKG aF) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 7 Abs. 1 KapMuG in der Fassung vom 16. August 2005 (im Folgenden: KapMuG aF) ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind; gemäß § 39 Abs. 2 GKG beträgt der Streitwert jedoch höchs- tens 30.000.000 €. Außerdem schulden die Musterbeklagten gemäß § 51a Abs. 3 GKG aF Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergibt.
- 2
- Bei der Streitwertbemessung sind auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 7 KapMuG aF (vgl. § 17 Satz 4 KapMuG aF) zurückgenommen haben (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 55; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, WM 2015, 22 Rn. 166). Entgegen der Rechtsauffassung des Musterbeklagten zu 1 ist es insoweit ohne Bedeutung, wenn Beigeladene nach Ablauf dieser Frist bis zur Einlegung der Rechtsbeschwerden ihre Klagen zurückgenommen oder sich mit dem Musterbeklagten zu 1 verglichen haben oder das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Erst recht können die Streitwerte der Verfahren , in denen das Verfahren (auch) gegen nicht am Musterverfahren beteiligte Anlageberater gerichtet war und die mit deren Verurteilung endeten, nicht abgesetzt werden. Im Einzelnen ergeben sich die Streitwertzuordnungen damit wie folgt: Kläger Aussetzendes Gericht Streitwert Beteiligung des Beteiligung der Musterbeklagten Musterbeklagten zu 1 zu 2 A. LG München I 35 O 17083/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 29 O 2197/08 97.122,70 € - € 97.122,70 € … LG München I 22 O 22914/07 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 11254/08 115.000,00 € - € 115.000,00 € … LG München I 27 O 9730/07 105.000,00 € - € 105.000,00 € … LG München I 35 O 22904/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 27 O 10097/07 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 27 O 22534/08 56.250,00 € - € 56.250,00 € … LG München I 22 O 10583/07 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 27 O 13751/09 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 27 O 8378/09 29.225,98 € - € 29.225,98 € … LG München I 28 O 16847/07 23.800,00 € 23.800,00 € - € … LG München I 29 O 477/07 77.000,00 € 77.000,00 € 77.000,00 € … LG München I 27 O 10954/08 125.000,00 € - € 125.000,00 € … LG München I 22 O 23732/08 32.725,00 € - € 32.725,00 € … LG München I 28 O 10634/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 55604/07 77.866,78 € - € 77.866,78 € … LG München I 35 O 19940/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 32 O 17751/06 44.625,00 € 44.625,00 € - € … LG München I 29 O 19585/08 168.000,00 € 168.000,00 € 168.000,00 € … LG München I 22 O 5793/06 362.950,00 € 362.950,00 € 362.950,00 € … LG München I 35 O 21870/08 26.500,00 € - € 26.500,00 € … LG München I 22 O 1186/07 29.750,00 € 29.750,00 € 29.750,00 € … LG München I 35 O 23469708 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 27 O 6304/09 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 22 O 17415/09 105.000,00 € - € 105.000,00 € … LG München I 22 O 21652/07 53.550,00 € - € 53.550,00 € … LG München I 28 O 21457/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 23314/08 125.114,00 € - € 125.114,00 € … LG München I 28 O 15782/06 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 35 O 22372/07 157.500,00 € - € 157.500,00 € … LG München I 28 O 14719/09 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 28 O 4791/11 100.000,00 € - € 100.000,00 € … LG München I 22 O 21871/08 26.775,00 € - € 26.775,00 € … LG München I 28 O 13153/06 25.000,00 € 25.000,00 € - € … LG München I 4 O 519/07 48.764,05 € 48.764,05 € 48.764,05 € … LG München I 28 O 18333/08 23.800,00 € 23.800,00 € 23.800,00 € … LG München I 22 O 17071/07 29.700,00 € - € 29.700,00 € … LG München I 22 O 521/07 29.750,00 € 29.750,00 € - € … LG München I 27 O 19030/08 37.500,00 € - € 37.500,00 € … LG München I 35 O 19426/08 31.500,00 € - € 31.500,00 € … LG München I 27 O 11328/09 115.000,00 € - € 115.000,00 € … LG München I 27 O 7604/07 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 29 O 13520/07 114.213,54 € - € 114.213,54 € … LG München I 28 O 23165/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 3235/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 15924/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 2310707 41.650,00 € - € 41.650,00 € … LG München I 4 O 22906/07 52.300,00 € - € 52.300,00 € … LG München I 27 O 12138/07 125.000,00 € 125.000,00 € 125.000,00 € … LG München I 29 O 18222/08 30.000,00 € - € 30.000,00 € … LG München I 28 O 4857708 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 27 O 12103/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 29 O 14442/07 25.000,00 € - € 25.000,00 € … LG München I 27 O 23475/07 63.000,00 € - € 63.000,00 € … LG München I 35 O 22657/08 14.125,00 € - € 14.125,00 € … LG München I 22 O 17577/06 35.700,00 € 35.700,00 € 35.700,00 € … LG München I 22 O 11827/07 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 29 O 18223/08 42.000,00 € - € 42.000,00 € … LG München I 27 O 5795/06 52.500,00 € 52.500,00 € 52.500,00 € … LG München I 27 O 9156/09 41.750,00 € - € 41.750,00 € … LG München I 35 O 17372/07 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 27 O 10911/08 125.000,00 € - € 125.000,00 € … LG München I 29 O 21841/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 22 O 23236/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 10734/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 22 O 75/09 35.700,00 € - € 35.700,00 € … LG München I 27 O 11867/07 33.750,00 € 33.750,00 € 33.750,00 € … LG München I 29 O 9391/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 35 O 21845/08 44.561,68 € - € 44.561,68 € … LG München I 32 O 2740/09 44.625,00 € - € 44.625,00 € … LG München I 35 O 21868/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 20011/09 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 4 O 12543/07 26.500,00 € - € 26.500,00 € … LG München I 28 O 22953/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 13519/07 210.000,00 € - € 210.000,00 € … LG München I 22 O 22556/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 27 O 10361/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 27 O 22408/08 37.500,00 € - € 37.500,00 € … LG München I 22 O 12358/09 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 22 O 206/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 10102/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 32 O 17364/07 23.800,00 € - € 23.800,00 € … LG München I 28 O 69/07 44.625,00 € 44.625,00 € 44.625,00 € … LG München I 22 O 23312/08 193.315,00 € - € 193.315,00 € … LG München I 22 O 5872/07 463.250,00 € - € 463.250,00 € … LG München I 28 O 13499/11 35.000,00 € 35.000,00 € 35.000,00 € … LG München I 27 O 12628/07 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 32 O 1367/07 105.000,00 € 105.000,00 € 105.000,00 € … LG München I 4 O 7470 62.500,00 € 62.500,00 € - € … LG München I 20 O 22997/07 30.250,00 € - € 30.250,00 € … LG München I 22 O 21873/07 38.675,00 € - € 38.675,00 € … LG München I 27 O 11933/07 43.750,00 € - € 43.750,00 € … LG München I 32 O 14753/09 67.500,00 € - € 67.500,00 € … LG München II 27 O 8789/08 81.375,07 € - € 81.375,07 € … LG München I 27 O 22948/08 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 27 O 10893/08 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 27 O 13329/08 120.000,00 € - € 120.000,00 € … LG München I 27 O 22800/08 35.000,00 € - € 35.000,00 € … LG München I 29 O 23493/08 125.000,00 € - € 125.000,00 € … LG München I 4 O 14489/07 73.000,00 € 73.000,00 € 73.000,00 € … LG München I 22 O 23449/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 10053/07 105.000,00 € 105.000,00 € 105.000,00 € … LG München I 22 O 11019/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € ... LG München I 27 O 16011/06 43.636,37 € 43.636,37 € 43.636,37 € … LG München I 32 O 18818/08 53.311,22 € - € 53.311,22 € … … … … LG München I 29 O 6619/09 47.691,31 € - € 47.691,31 € … LG München I 4 O 12151/07 83.500,00 € 83.500,00 € - € … LG München I 22 O 21872/08 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 29 O 5633/07 36.750,00 € 36.750,00 € 36.750,00 € … LG München I 22 O 16912/09 46.000,00 € - € 46.000,00 € … LG München I 28 O 14154/09 38.675,00 € - € 38.675,00 € … LG München I 28 O 22565/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 8804/09 115.000,00 € - € 115.000,00 € … LG München I 29 O 22455/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 35 O 22734/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 21853/08 119.000,00 € - € 119.000,00 € … LG München I 27 O 5794/06 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € … LG München I 32 O 3863/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 2101/09 47.600,00 € - € 47.600,00 € … LG München I 22 O 8306/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 22316/07 746.250,00 € - € 746.250,00 € … … … … … … … … … … … … LG München I 29 O 13131/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 27 O 22559/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 27 O 7018/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 7189/08 57.500,00 € - € 57.500,00 € … LG München I 35 O 22546/08 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 32 O 3568/09 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 35 O 10264/10 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 29 O 86/09 33.000,00 € - € 33.000,00 € … LG München I 35 O 21238/07 59.500,00 € 59.500,00 € 59.500,00 € … LG München I 27 O 22059/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 27 O 5686/06 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 29 O 5001/09 34.228,33 € - € 34.228,33 € … LG München I 22 O 6832/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 5742/06 29.250,00 € 29.250,00 € 29.250,00 € … LG München I 22 O 23165/07 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 3230/09 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 12166/07 4.875,00 € 4.875,00 € 4.875,00 € … LG München I 29 O 14810/06 31.250,00 € 31.250,00 € 31.250,00 € … LG München I 22 O 77/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 19675/06 71.400,00 € 71.400,00 € 71.400,00 € … LG München I 28 O 19674/06 17.850,00 € 17.850,00 € 17.850,00 € … LG München I 22 O 23471/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 27 O 10348/07 42.000,00 € - € 42.000,00 € … LG München I 32 O 23746/09 14.825,00 € - € 14.825,00 € … LG München I 27 O 22947/08 50.000,00 € - € 50.000,00 € … LG München I 27 O 19261/07 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 27 O 21834/08 33.245,40 € - € 33.245,40 € … LG München I 29 O 22936/08 55.000,00 € - € 55.000,00 € … LG München I 22 O 5668706 29.750,00 € 29.750,00 € 29.750,00 € … LG München I 35 O 19425/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 29 O 22969/08 37.500,00 € - € 37.500,00 € LG München I 28 O 11094/08 416.500,00 € - € 416.500,00 € … LG München I 27 O 20851/08 60.000,00 € - € 60.000,00 € … LG München I 29 O 12145/07 40.000,00 € 40.000,00 € 40.000,00 € … LG München I 29 O 10969/07 44.625,00 € - € 44.625,00 € … LG München I 27 O 22723/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 27 O 22918/08 112.000,00 € - € 112.000,00 € … … … … LG München I 35 O 2103/09 47.600,00 € - € 47.600,00 € … LG München I 27 O 21375/07 131.250,00 € - € 131.250,00 € … LG München I 35 O 17085/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 21933/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 27 O 16460/07 105.000,00 € - € 105.000,00 € … LG München I 22 O 22913/07 40.000,00 € - € 40.000,00 € … LG München I 27 O 19215/07 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 22 O 8537/07 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 35 O 18207/08 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 27 O 21835/08 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 22 O 9567/10 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 4 O 4176/08 31.250,00 € 31.250,00 € - € … LG München I 29 O 7677/09 35.816,18 € - € 35.816,18 € … LG München I 22 O 22053/08 35.700,00 € - € 35.700,00 € … LG München I 27 O 21901/08 125.000,00 € - € 125.000,00 € … LG München I 27 O 11829/07 55.000,00 € 55.000,00 € 55.000,00 € … LG München I 32 O 10991/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 9729/07 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 28 O 22952/08 23.800,00 € - € 23.800,00 € … LG München I 29 O 8114/09 116.903,94 € - € 116.903,94 € … LG München I 29 O 10405/08 210.000,00 € - € 210.000,00 € … LG München I 35 O 20694/08 85.500,00 € - € 85.500,00 € … LG München I 29 O 18590/09 115.000,00 € - € 115.000,00 € … LG München I 22 O 9563/10 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 8307/08 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 28 O 1566/07 88.000,00 € - € 88.000,00 € … LG München I 29 O 13543/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 29 O 13096/07 25.000,00 € 25.000,00 € 25.000,00 € … LG München I 35 O 22097/08 31.500,00 € 31.500,00 € - € … LG München I 35 O 18206/08 42.000,00 € - € 42.000,00 € … LG München I 29 O 7678/09 36.500,00 € - € 36.500,00 € … LG München I 27 O 19288/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 32 O 10202/09 35.000,00 € - € 35.000,00 € … LG München I 27 O 5858/08 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 32 O 11873/07 69.373,39 € 69.373,39 € 69.373,39 € … LG München I 22 O 22737/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 23003/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 7995/08 142.800,00 € - € 142.800,00 € … OLG München 17 U 3473/08 93.304,88 € 93.304,88 € 93.304,88 € … LG München I 35 O 22368/07 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 22 O 22003/08 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 22 O 1209/07 59.500,00 € 59.500,00 € 59.500,00 € … LG München I 29 O 16168/06 62.500,00 € 62.500,00 € 62.500,00 € … LG München I 27 O 19769/06 83.698,52 € 83.698,52 € 83.698,52 € … LG München I 32 O 8233/09 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 35 O 22597/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € LG München I 22 O 18290/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 22580/07 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 2943/08 59.400,00 € - € 59.400,00 € … LG Landshut 24 O 1746/09 125.000,00 € - € 125.000,00 € … … LG München I 27 O 7867/08 110.000,00 € - € 110.000,00 € … LG München I 4 O 11996/07 402.250,00 € - € 402.250,00 € … … … … … … … … LG München I 22 O 22915/07 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 28 O 22062/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 20622/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 23411/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 13459/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 10585/07 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 22 O 22975/08 56.500,00 € - € 56.500,00 € … LG München I 35 O 19126/08 38.675,00 € - € 38.675,00 € … LG München I 32 O 1828/07 27.500,00 € 27.500,00 € 27.500,00 € … LG München I 28 O 24469/07 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 22 O 23157/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 8565/09 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 22 O 17151/07 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 27 O 22561/08 93.750,00 € - € 93.750,00 € … LG München I 27 O 5871/07 104.109,53 € - € 104.109,53 € … LG München I 27 O 20025/08 47.250,00 € 47.250,00 € - € … LG München I 27 O 7945/09 175.355,91 € - € 175.355,91 € … LG München I 35 O 19636/08 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 27 O 20513/07 146.129,92 € - € 146.129,92 € … LG München I 32 O 3569/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 17824/06 708.800,00 € 708.800,00 € 708.800,00 € … LG München I 22 O 20060/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 7322/08 36.750,00 € - € 36.750,00 € … LG München I 22 O 17605/07 297.500,00 € - € 297.500,00 € … LG München I 4 O 8483/07 31.250,00 € 31.250,00 € - € … LG München I 22 O 22555/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 22939/08 50.575,00 € - € 50.575,00 € … LG München I 27 O 18777/06 44.000,00 € - € 44.000,00 € … LG München I 35 O 2100/09 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 35 O 22941/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 12157/07 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 21873/08 20.083,00 € - € 20.083,00 € … LG München I 28 O 22562/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 22 O 22385/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 11864/07 47.250,00 € 47.250,00 € 47.250,00 € … LG München I 35 O 12713/09 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 27 O 12014/07 108.060,00 € 108.060,00 € 108.060,00 € … LG München I 27 O 22317/07 126.000,00 € - € 126.000,00 € … LG München I 27 O 23479/07 210.000,00 € - € 210.000,00 € … LG München I 27 O 8014/07 31.500,00 € 31.500,00 € 31.500,00 € … LG München I 27 O 21856/08 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 22 O 6741/07 250.000,00 € - € 250.000,00 € … … … … … … … … … … LG München I 27 O 4421/09 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 29 O 6758/08 53.000,00 € - € 53.000,00 € … LG München I 27 O 10350/07 73.500,00 € - € 73.500,00 € … LG München I 28 O 22536/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 7431/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 35 O 12788/08 55.000,00 € - € 55.000,00 € … LG München I 29 O 22540/08 42.675,00 € - € 42.675,00 € … LG München I 28 O 12947/08 53.550,00 € - € 53.550,00 € … LG München I 35 O 10831/08 78.750,00 € - € 78.750,00 € … LG München I 29 O 10989/08 51.250,00 € - € 51.250,00 € … LG München I 22 O 7444/09 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 27 O 22584/07 124.505,63 € 124.505,63 € 124.505,63 € … LG München I 27 O 8010/07 44.000,00 € 44.000,00 € 44.000,00 € … LG München I 35 O 9589/09 78.750,00 € - € 78.750,00 € … LG München I 4 O 22908/07 125.550,00 € - € 125.550,00 € … LG München I 22 O 21224/06 2.946.667,00 € 2.946.667,00 € 2.946.667,00 € … LG München I 4 O 22908/07 125.550,00 € - € 125.550,00 € … LG München I 28 O 12714/07 77.350,00 € 77.350,00 € 77.350,00 € … LG München I 22 O 22529/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 6834/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 22758/08 26.500,00 € - € 26.500,00 € … LG München I 4 O 17090/07 270.714,80 € 270.714,80 € 270.714,80 € … … … LG München I 22 O 22976/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 32 O 23151/07 119.000,00 € - € 119.000,00 € … LG München I 27 O 20512/07 29.225,98 € - € 29.225,98 € … LG München I 29 O 11057/08 37.000,00 € - € 37.000,00 € … LG München I 29 O 8488/09 60.267,97 € - € 60.267,97 € … LG München I 27 O 22625/08 31.500,00 € - € 31.500,00 € … LG München I 28 O 23109/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 11833/07 330.000,00 € 330.000,00 € 330.000,00 € … LG München I 27 O 20895/08 187.590,00 € - € 187.590,00 € … LG München I 22 O 10553/07 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 28 O 10918/08 57.850,00 € - € 57.850,00 € … LG München I 28 O 22591/07 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 21905/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 21906/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 29 O 18448/07 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 28 O 21713/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 22557(08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 2013/07 220.000,00 € 220.000,00 € 220.000,00 € … LG München I 32 O 20468/10 23.800,00 € - € 23.800,00 € … LG München I 22 O 20599/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 35 O 7686/09 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 23474/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 23409/08 358.493,44 € - € 358.493,44 € … LG München I 22 O 12152/07 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 14041/09 71.464,00 € - € 71.464,00 € … LG München I 27 O 10914/08 50.000,00 € - € 50.000,00 € … LG München I 27 O 22980/08 52.500,00 € 52.500,00 € 52.500,00 € … LG München I 29 O 23398/08 54.765,33 € - € 54.765,33 € … OLG München 17 U 1661/09 36.902,93 € 36.902,93 € 36.902,93 € … LG München I 27 O 19035/08 37.500,00 € - € 37.500,00 € … LG München I 35 O 10654/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 21513/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 29 O 2800/08 65.000,00 € - € 65.000,00 € … LG München I 22 O 14509/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 17152/08 23.800,00 € - € 23.800,00 € … LG München I 28 O 82/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 23163/08 42.000,00 € - € 42.000,00 € … LG München I 22 O 12157/07 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 10898/08 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 35 O 10946/08 210.000,00 € - € 210.000,00 € … LG München I28 O 10980/08 89.250,00 € - € 89.250,00 € … LG München I 35 O 2102/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 19588/07 157.500,00 € - € 157.500,00 € … LG München I 4 O 23368/07 100.000,00 € 100.000,00 € - € … LG München I 22 O 14136/07 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 4 O 23159/07 99.058,40 € - € 99.058,40 € … LG München I 22 O 12009/07 29.750,00 € 29.750,00 € 29.750,00 € … LG München I 35 O 7440/09 75.000,00 € 75.000,00 € 75.000,00 € … LG München I 22 O 11596/06 59.500,00 € 59.500,00 € 59.500,00 € … OLG München 5 U 2223/08 57.500,00 € - € 57.500,00 € … LG München I 22 O 11512/08 210.000,00 € - € 210.000,00 € … LG München I 29 O 3010/07 283.250,00 € - € 283.250,00 € … LG München I 27 O 22722/08 31.500,00 € - € 31.500,00 € … LG München I 29 O 22566/08 42.675,00 € - € 42.675,00 € … LG München I 22 O 10073/10 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 22 O 10163/10 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 28 O 15097/07 23.800,00 € - € 23.800,00 € … LG München I 28 O 18331/08 17.850,00 € 17.850,00 € 17.850,00 € … LG München I 28 O 22433/08 20.825,00 € - € 20.825,00 € … LG München I 27 O 22318/07 60.500,00 € - € 60.500,00 € … LG München I 22 O 6860/09 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 29 O 10114/10 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 29 O 12487/07 29.250,00 € 29.250,00 € 29.250,00 € … LG München I 27 O 5796/06 40.000,00 € 40.000,00 € 40.000,00 € … LG München I 22 O 23233/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 29 O 22998/07 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 28 O 21714/08 35.700,00 € - € 35.700,00 € … LG München I 22 O 15188/07 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 22 O 21357/08 71.400,00 € - € 71.400,00 € … LG München I 28 O 10917/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 10552/07 56.500,00 € - € 56.500,00 € … LG München I 22 O 5638/06 17.850,00 € 17.850,00 € 17.850,00 € … LG München I 35 O 22050/07 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 27 O 4105/10 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 27 O 5733/06 150.000,00 € 150.000,00 € - € … … … LG München I 35 O 10904/08 105.000,00 € - € 105.000,00 € … LG München I 27 O 22558/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 22 O 13486/06 59.500,00 € 59.500,00 € 59.500,00 € … LG München I 35 O 23156/07 84.000,00 € - € 84.000,00 € … LG München I 27 O 10349/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 11800/07 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 22 O 14042/09 46.000,00 € - € 46.000,00 € … LG München I 35 O 10995/08 105.000,00 € - € 105.000,00 € … LG München I 27 O 11020/07 43.750,00 € 43.750,00 € 43.750,00 € … LG München I 28 O 22951/08 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 27 OI 8455/06 50.000,00 € 50.000,00 € 50.000,00 € … LG München I 32 O 22040/07 75.000,00 € 75.000,00 € - € … LG München I 27 O 12015/07 67.500,00 € 67.500,00 € 67.500,00 € … LG München I 22 O 23233/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 8438/09 29.225,98 € - € 29.225,98 € … LG München I 22 O 15602/07 50.050,00 € 50.050,00 € 50.050,00 € … LG München I 28 O 9870/08 45.500,00 € - € 45.500,00 € … LG München I 27 O 10105/07 31.250,00 € 31.250,00 € 31.250,00 € … LG München I 22 O 23551/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € LG München I 27 O 13903/07 229.500,00 € 229.500,00 € 229.500,00 € … LG München I 22 O 3309/07 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … … … … LG München I 22 O 20667/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 27 O 22535/08 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 28 O 23317/08 194.983,00 € - € 194.983,00 € … LG München I 35 O 22383/08 126.000,00 € - € 126.000,00 € … LG München I 22 O 12157/07 104.125,00 € - € 104.125,00 € … LG München I 22 O 17097/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 27 O 18752/06 41.215,33 € - € 41.215,33 € … LG München I 29 O 14253/09 70.942,00 € - € 70.942,00 € … LG München I 27 O 16815/07 78.916,21 € - € 78.916,21 € … LG München I 27 O 22949/08 125.000,00 € - € 125.000,00 € … LG München I 22 O 6269/07 44.625,00 € 44.625,00 € 44.625,00 € … LG München I 29 O 10812/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 22 O 22718/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 22726/08 20.825,00 € - € 20.825,00 € … LG München I 29 O 6197/06 105.000,00 € 105.000,00 € 105.000,00 € … LG München I 22 O 23234/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … … LG München I 35 O 20942/07 11.375,00 € - € 11.375,00 € … LG München I 28 O 5875/08 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 27 O 7271/07 99.000,00 € 99.000,00 € 99.000,00 € … LG München I 22 O 100/09 208.250,00 € - € 208.250,00 € … LG München I 35 O 10993/08 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 32 O 19124/08 38.675,00 € - € 38.675,00 € … LG München I 22 O 12811/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 28 O 10915/08 53.550,00 € - € 53.550,00 € … LG München I 32 O 2335/09 32.725,00 € - € 32.725,00 € … LG München I 4 O 23006/07 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 27 O 18753/06 36.849,68 € 36.849,68 € 36.849,68 € … LG München I 28 O 5889/09 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 27 O 4561/09 105.000,00 € - € 105.000,00 € … LG München I 27 O 21902/08 125.000,00 € - € 125.000,00 € … LG München I 27 O 9034/07 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 27 O 12168/07 54.000,00 € 54.000,00 € 54.000,00 € … LG München I 22 O 4419/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 10179/08 56.500,00 € - € 56.500,00 € … LG München I 22 O 12715/09 28.750,00 € - € 28.750,00 € … LG München I 28 O 11870/07 17.850,00 € 17.850,00 € 17.850,00 € … LG München I 22 O 15865/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 18730/06 59.500,00 € 59.500,00 € 59.500,00 € … LG München I 28 O 14252/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 19260/07 131.250,00 € - € 131.250,00 € … LG München I 35 O 23341/08 207.500,00 € - € 207.500,00 € … LG München I 22 O 5639/06 17.850,00 € 17.850,00 € 17.850,00 € … LG München I 27 O 9820/08 30.625,00 € - € 30.625,00 € … LG München I 35 O 10481/08 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 35 O 21778/08 105.000,00 € - € 105.000,00 € … LG München I 27 O 10912/08 50.000,00 € - € 50.000,00 € … LG München I 22 O 21828/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 27 O 11252/08 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 4942/07 23.800,00 € 23.800,00 € 23.800,00 € … LG München I 27 O 535/07 105.000,00 € 105.000,00 € 105.000,00 € … LG München I 22 O 22707/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 17084/08 36.750,00 € - € 36.750,00 € … LG München I 29 O 7366/07 50.000,00 € 50.000,00 € 50.000,00 € … LG München I 27O 21857 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 28 O 11023/07 38.675,00 € 38.675,00 € 38.675,00 € … LG München I 29 O 15603/07 83.453,90 € - € 83.453,90 € … LG München I 22 O 15951/06 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 22 O 8307/09 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 22913/07 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 27 O 17998/08 75.000,00 € - € 75.000,00 € … LG München I 28 O 83/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 88334/08 157.000,00 € 157.000,00 € 157.000,00 € … LG München I 35 O 18208/08 36.750,00 € - € 36.750,00 € … LG München I 29 O 21865/08 42.925,00 € - € 42.925,00 € … LG München I 22 O 9999/10 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 4992/09 68.456,66 € - € 68.456,66 € … LG München I 32 O 1585/07 30.875,00 € 30.875,00 € 30.875,00 € … LG München I 35 O 20597/08 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 10274 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 35 O 23156/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 22063/08 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 28 O 22434/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 32 O 9521/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 22 O 19436/08 2.400.000,00 € 2.400.000,00 € 2.400.000,00 € … LG München I 22 O 11881/07 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 27 O 12171/07 33.750,00 € 33.750,00 € 33.750,00 € … LG München I 27 O 10913/08 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 27 O 22721/08 120.000,00 € - € 120.000,00 € … LG München I 35 O 20598/08 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 18210/08 20.825,00 € - € 20.825,00 € … LG München I 29 O 4993/09 49.538,00 € - € 49.538,00 € … LG München I 27 O 11237/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 35 O 11061/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 35 O 15861/08 27.500,00 € - € 27.500,00 € … LG München I 22 O 20921/06 70.000,00 € 70.000,00 € 70.000,00 € … LG München I 27 O 2423/07 26.725,00 € 26.725,00 € 26.725,00 € … LG München I 22 O 22977/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 23315/08 267.094,00 € - € 267.094,00 € … LG München I 22 O 7903/09 23.800,00 € - € 23.800,00 € … LG München I 35 O 22974/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 29 O 10919/09 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 28 O 124/07 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 29 O 8900/09 120.000,00 € - € 120.000,00 € … OLG München 5 U 2034/08 73.500,00 € - € 73.500,00 € … LG München I 27 O 11830/07 50.000,00 € 50.000,00 € 50.000,00 € … OLG München 5 U 2393/08 47.275,00 € - € 47.275,00 € … LG München I 28 O 23259/07 119.000,00 € - € 119.000,00 € … LG München I 29 O 10899/08 100.000,00 € - € 100.000,00 € … LG München I 27 O 11599/07 31.500,00 € 31.500,00 € 31.500,00 € … LG München I 22 O 15545/07 27.500,00 € - € 27.500,00 € … LG München I 23 O 14506/09 93.750,00 € - € 93.750,00 € … LG München I 28 O 10665/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 18436/07 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 13094/07 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 35 O 23002/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 27 O 5809/06 31.962,50 € 31.962,50 € 31.962,50 € … LG München I 35 O 22058/07 210.000,00 € 210.000,00 € 210.000,00 € … LG München I 35 O 11062/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 4420/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 34 O 14755/09 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 27 O 23164/08 210.000,00 € - € 210.000,00 € … LG München I 28 O 21903/08 210.000,00 € - € 210.000,00 € … LG München I 27 O 18160/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 29 O 5744/06 105.000,00 € 105.000,00 € 105.000,00 € … LG München I 35 O 8049/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 27 O 22916/08 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 22 O 22736/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 10735/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 22 O 9197/07 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 22 O 7762/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 10906/08 89.250,00 € - € 89.250,00 € … LG München I 27 O 21859/08 31.500,00 € - € 31.500,00 € … LG München I 22 O 14064/09 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 35 O 20933/09 27.500,00 € - € 27.500,00 € … LG München I 22 O 25847/09 250.000,00 € - € 250.000,00 € … LG München I 22 O 10162/10 53.550,00 € - € 53.550,00 € … LG München I 29 O 15667/07 87.750,00 € - € 87.750,00 € … … LG München I 29 O 4994/09 30.980,00 € - € 30.980,00 € … LG München I 22 O 10161/10 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 22564/08 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 35 O 9096/08 89.250,00 € - € 89.250,00 € … LG München I 35 O 23207/08 31.500,00 € - € 31.500,00 € … LG München I 22 O 9688/08 29.750,00 € 29.750,00 € 29.750,00 € … LG München I 27 O 12989/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 32 O 3567/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 21830/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 32 O 22891/07 13.825,00 € 13.825,00 € 13.825,00 € … LG München I 29 O 10636/08 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 32 O 9662/10 41.650,00 € - € 41.650,00 € … LG München I 29 O 1584/07 67.000,00 € 67.000,00 € 67.000,00 € … LG München I 22 O 14615/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 27 O 158/10 120.000,00 € 120.000,00 € - € … LG München I 22 O 17576/06 59.500,00 € 59.500,00 € 59.500,00 € … LG München I 27 O 11932/07 110.000,00 € 110.000,00 € 110.000,00 € … LG München I 29 O 5752/06 73.800,00 € 73.800,00 € 73.800,00 € … LG München I 22 O 21653/07 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 8053/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 22973/08 23.800,00 € - € 23.800,00 € … LG München I 27 O 18481/08 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 29 O 10920/08 29.250,00 € - € 29.250,00 € … LG München I 28 O 22539/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 21829/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … OLG München 19 U 2230/08 25.000,00 € - € 25.000,00 € … LG München I 28 O 11418/07 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 22 O 22531/08 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 22 O 22945/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 14178/07 63.500,00 € - € 63.500,00 € … LG München I 27 O 21517/07 44.625,00 € 44.625,00 € - € … LG München I 29 O 20678/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 29 O 9795/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 14629/07 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 22 O 23410/08 32.750,00 € - € 32.750,00 € … LG München I 35 O 7756/08 57.750,00 € - € 57.750,00 € … LG München I 22 O 18289/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 4 O 1682/08 31.250,00 € 31.250,00 € - € … LG München I 27 O 13268/07 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 28 O 23489/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 22 O 11063/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 22454/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 18329/08 63.000,00 € 63.000,00 € 63.000,00 € … LG München I 22 O 18209/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 15863/08 47.000,00 € - € 47.000,00 € … LG München I 27 O 8320/09 46.761,58 € - € 46.761,58 € … LG München I 27 O 23240/08 250.000,00 € - € 250.000,00 € … LG München I 27 O 22532/08 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 22 O 18292/08 35.700,00 € - € 35.700,00 € … LG München I 22 O 23313/08 78.891,00 € - € 78.891,00 € … LG München I 27 O 15366/07 31.500,00 € - € 31.500,00 € … LG München I 22 O 21831/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 4 O 11799/07 31.250,00 € 31.250,00 € - € … LG München I 22 O 11436/10 119.000,00 € - € 119.000,00 € … LG München I 22 O 21852/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 21855/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 35 O 18552/07 105.000,00 € - € 105.000,00 € … LG München I 29 O 18203/08 30.000,00 € - € 30.000,00 € … LG München I 22 O 17096/08 226.100,00 € - € 226.100,00 € … LG München I 4 O 23369/07 31.250,00 € 31.250,00 € - € … LG München I 27 O 17098/08 315.000,00 € - € 315.000,00 € … LG München I 29 O 4995/09 30.980,00 € - € 30.980,00 € … LG München I 35 O 20596/08 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 35 O 23154/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 28 O 11093/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 9796/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 4 O 23413/06 62.500,00 € 62.500,00 € - € … LG München I 35 O 8532/09 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 32 O 25665/09 119.000,00 € - € 119.000,00 € … LG München I 35 O 22940/08 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 13824/07 17.850,00 € 17.850,00 € 17.850,00 € … LG München I 28 O 22537/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 17414/09 34.686,68 € - € 34.686,68 € … LG München I 22 O 19768/06 47.600,00 € 47.600,00 € 47.600,00 € … LG München I 32 O 10992/08 20.825,00 € - € 20.825,00 € … LG München I 28 O 22538/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 21735/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 28 O 13323/07 47.600,00 € 47.600,00 € 47.600,00 € … LG München I 4 O 11127/07 62.500,00 € 62.500,00 € - € … LG München I 28 O 15951/08 5.590.000,00 € - € 5.590.000,00 € … … … … … ... … … … … … … … … ... … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … ... … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … LG München I 22 O 10908/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 99/09 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 22 O 22548/08 71.400,00 € - € 71.400,00 € … LG München I 29 O 9313/08 166.496,06 € 166.496,06 € - € … LG München I 22 O 14503/09 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 32 O 13015/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 19401/08 116.903,94 € - € 116.903,94 € … LG München I 22 O 22911/08 29.750,00 € 29.750,00 € 29.750,00 € … LG München I 29 O 21840/08 46.000,00 € - € 46.000,00 € … LG München I 27 O 23238/08 375.000,00 € - € 375.000,00 € … LG München I 29 O 7249/09 34.300,00 € - € 34.300,00 € … LG München I 22 O 13192/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 17795/07 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 21838/08 29.500,00 € - € 29.500,00 € … LG München I 29 O 22078/08 67.400,19 € - € 67.400,19 € … LG München I 27 O 16420/08 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 27 O 7505/08 46.153,85 € - € 46.153,85 € … LG München I 22 O 10160/10 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 10952/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 27 O 20548/07 105.000,00 € - € 105.000,00 € … LG München I 29 O 21021/06 46.000,00 € 46.000,00 € 46.000,00 € … LG München I 28 O 23252/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 27 O 526/10 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 22 O 12716/09 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 4 O 21861/07 31.550,00 € - € 31.550,00 € … LG München I 29 O 1913/08 50.000,00 € - € 50.000,00 € … LG München I 22 O 22002/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 4 O 7103/07 31.250,00 € 31.250,00 € - € … LG München I 27 O 15533/08 31.905,87 € - € 31.905,87 € … LG München I 35 O 2104709 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 12008/07 29.750,00 € 29.750,00 € 29.750,00 € … LG München I 22 O 14137/07 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 21213/08 115.000,00 € - € 115.000,00 € … LG München I 29 O 4996/09 123.770,00 € - € 123.770,00 € … LG München I 22 O 22737/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 17212/09 34.686,68 € - € 34.686,68 € … LG München I 28 O 9363/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 12357/09 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 35 O 18342/08 31.500,00 € - € 31.500,00 € … LG München I 22 O 4519/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 21234/06 56.540,00 € 56.540,00 € 56.540,00 € … LG München I 27 O 14658 29.750,00 € 29.750,00 € 29.750,00 € … LG München I 35 O 237/08 29.750,00 € 29.750,00 € 29.750,00 € … LG München I 22 O 22487/07 130.900,00 € - € 130.900,00 € … LG München I 4 O 12148/07 31.250,00 € 31.250,00 € 31.250,00 € … LG München I 22 O 19751/06 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 28 O 22995707 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 35 O 18288/08 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 22738/08 14.250,00 € - € 14.250,00 € … LG München I 22 O 12624/07 29.750,00 € 29.750,00 € 29.750,00 € … LG München I 27 O 18489/06 63.300,00 € 63.300,00 € 63.300,00 € … LG München I 35 O 15862/08 16.125,00 € - € 16.125,00 € … LG München I 4 O 11798/07 31.250,00 € 31.250,00 € - € … LG München I 29 O 6323/08 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 27 O 12012/07 67.500,00 € 67.500,00 € 67.500,00 € … LG München I 22 O 22220/07 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 27 O 8142/08 73.500,00 € - € 73.500,00 € … LG München I 27 O 10584/07 62.500,00 € 62.500,00 € 62.500,00 € … LG München I 4 O 21015/07 62.800,00 € - € 62.800,00 € … LG München I 29 O 22954/08 406.250,00 € - € 406.250,00 € … LG München I 27 O 10978/07 31.500,00 € 31.500,00 € 31.500,00 € … LG München I 28 O 10988/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 22089/08 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 28 O 22924/08 55.000,00 € - € 55.000,00 € … LG München I 35 O 22367/07 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 22 O 14616/07 42.000,00 € 42.000,00 € 42.000,00 € … LG München I 22 O 8305/09 64.500,00 € - € 64.500,00 € … LG München I 27 O 21900/08 43.750,00 € - € 43.750,00 € … LG München I 22 O 22913/08 28.750,00 € - € 28.750,00 € … LG München I 27 O 22560/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 22 O 21211/06 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 27 O 22720/08 31.500,00 € - € 31.500,00 € … LG München I 22 O 23164/07 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 27 O 22923/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 22 O 13693/09 35.757,00 € - € 35.757,00 € … LG München I 27 O 8406/09 58.091,97 € - € 58.091,97 € … LG München I 22 O 22528/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 21833/08 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 27 O 9759/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 27 O 11263/07 30.000,00 € - € 30.000,00 € … LG München I 28 O 10193/07 59.500,00 € 59.500,00 € 59.500,00 € … LG München I 22 O 11828/07 29.750,00 € 29.750,00 € 29.750,00 € … LG München I 28 O 23490/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 9871/08 22.750,00 € - € 22.750,00 € … LG München I 27 O 21093/07 29.225,98 € - € 29.225,98 € … LG München I 35 O 18287/08 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 28 O 10127/07 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 22902/07 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 32 O 18341/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 10052/10 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 27 O 19039/08 93.750,00 € - € 93.750,00 € … LG München I 22 O 12010/07 57.000,00 € 57.000,00 € 57.000,00 € … LG München I 27 O 4200/08 52.500,00 € - € 52.500,00 € … … … … … … LG München I 35 O 18343/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 12372/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 35 O 19401/07 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 27 O 22887/06 33.035,71 € 33.035,71 € 33.035,71 € … LG München I 22 O 7418/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 20404/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 11603/07 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 22 O 21412/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 22 O 22530/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 8840/07 52.500,00 € 52.500,00 € 52.500,00 € … LG München I 22 O 23160/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 84/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 534/07 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 23 O 13269/09 230.000,00 € - € 230.000,00 € … LG München I 28 O 3231/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 23394/08 23.800,00 € - € 23.800,00 € … LG München I 22 O 4519/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 12714/09 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 27 O 2660/09 57.500,00 € - € 57.500,00 € … LG München I 35 O 11111/09 250.000,00 € - € 250.000,00 € … LG München I 27 O 2701/09 36.500,00 € - € 36.500,00 € … LG München I 27 O 5726/06 73.500,00 € 73.500,00 € 73.500,00 € … LG München I 29 O 9094/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 35 O 22051707 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 22 O 23158/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 23452/08 20.825,00 € - € 20.825,00 € … LG München I 28 O 22727/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 4997/09 30.980,00 € - € 30.980,00 € … LG München I 32 O 22596/07 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 28 O 4739/07 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 27 O 22533/08 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 27 O 5669/06 52.500,00 € 52.500,00 € 52.500,00 € … LG München I 22 O 14757/09 86.250,00 € - € 86.250,00 € … LG München I 22 O 10907/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 15863/08 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 22 O 8055/08 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 27 O 67/07 101.325,00 € 101.325,00 € 101.325,00 € … LG München I 27 O 10605/07 52.500,00 € 52.500,00 € 52.500,00 € … LG München I 22 O 22252/07 28.750,00 € - € 28.750,00 € … LG München I 27 O 5857/08 42.000,00 € - € 42.000,00 € … LG München I 4 O 2063/08 31.250,00 € 31.250,00 € - € … LG München I 4 O 12150/07 125.000,00 € 125.000,00 € - € … LG München I 35 O 4848/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 21854/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 8191/07 36.750,00 € - € 36.750,00 € … LG München I 28 O 12356/08 17.197,56 € - € 17.197,56 € … LG München I 27 O 23162/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 22 O 13191/08 17.242,70 € - € 17.242,70 € … LG München I 35 O 10923/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 18125/09 34.686,68 € - € 34.686,68 € … LG München I 28 O 13518/07 47.600,00 € - € 47.600,00 € … LG München I 22 O 8976/07 23.800,00 € - € 23.800,00 € … LG München I 27 O 22057/08 90.300,00 € 90.300,00 € - € … LG München I 29 O 201/09 110.000,00 € - € 110.000,00 € … LG München I 22 O 22384/08 47.600,00 € - € 47.600,00 € … LG München I 22 O 18291/08 20.825,00 € - € 20.825,00 € … LG München I 29 O 7965/08 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 22 O 23159708 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 20775/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 7578/07 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 22729/08 48.200,00 € - € 48.200,00 € … LG München I 22 O 8535/07 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 27 O 18328/08 52.500,00 € 52.500,00 € 52.500,00 € … LG München I 28 O 22633/08 40.000,00 € - € 40.000,00 € … LG München I 22 O 10271/10 47.600,00 € - € 47.600,00 € … LG München I 28 O 23086/08 130.900,00 € - € 130.900,00 € … LG München I 32 O 48470/9 89.250,00 € - € 89.250,00 € … LG München I 35 O 23467/08 26.775,00 € - € 26.775,00 € … LG München I 27 O 19770/06 743.986,88 € 743.986,88 € 743.986,88 € … LG München I 29 O 5890/09 42.375,00 € - € 42.375,00 € … LG München I 35 O 10051/10 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 7122/08 20.825,00 € - € 20.825,00 € … LG München I 29 O 16822/06 120.000,00 € 120.000,00 € 120.000,00 € … LG München I 27 O 10560/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 29 O 22728/08 33.350,56 € - € 33.350,56 € … LG München I 28 O 8392/07 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 4 O 21659/06 47.000,00 € 47.000,00 € 47.000,00 € … LG München I 27 O 12169/07 67.500,00 € 67.500,00 € 67.500,00 € … LG München I 22 O 21409/08 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 28 O 22024/07 20.825,00 € 20.825,00 € 20.825,00 € … LG München I 22 O 23411/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 22926/08 30.000,00 € - € 30.000,00 € … LG München I 27 O 17590/06 318.000,00 € 318.000,00 € 318.000,00 € … LG München I 35 O 23659/08 297.500,00 € - € 297.500,00 € … LG München I 22 O 17781/06 791.350,00 € 791.350,00 € 791.350,00 € … LG München I 29 O 15722/07 33.000,00 € 33.000,00 € 33.000,00 € … LG München I 32 O 17423/06 55.000,00 € 55.000,00 € 55.000,00 € … LG München I 27 O 16345/08 33.164,64 € - € 33.164,64 € … LG München I 22 O 16326/06 59.500,00 € 59.500,00 € 59.500,00 € … LG München I 22 O 12097/07 1.026.000,00 € - € 1.026.000,00 € … LG München I 22 O 11880/07 16.350,00 € 16.350,00 € 16.350,00 € … LG München I 29 O 4998/09 123.770,00 € - € 123.770,00 € … LG München I 22 O 22942/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 29 O 22567/08 180.600,00 € - € 180.600,00 € … LG München I 29 O 4999/09 61.910,00 € - € 61.910,00 € … LG München I 32 O 4905/09 71.400,00 € - € 71.400,00 € … LG München I 35 O 90709 54.791,02 € - € 54.791,02 € … LG München I 22 O 8766/08 35.700,00 € - € 35.700,00 € … LG München I 22 O 23375/08 71.400,00 € - € 71.400,00 € … LG München I 22 O 23373/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 22 O 14760/09 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 22 O 23235/08 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 29 O 23457/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 35 O 10262/10 37.500,00 € - € 37.500,00 € … LG München I 32 O 9520/08 50.000,00 € - € 50.000,00 € … LG München I 27 O 10890/08 63.000,00 € - € 63.000,00 € … LG München I 4 O 12149/07 31.250,00 € 31.250,00 € - € … LG München I 22 O 20019/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 80/09 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 22 O 18731/06 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 27 O 596/08 31.800,00 € - € 31.800,00 € … LG München I 27 O 10572/08 125.000,00 € - € 125.000,00 € … LG München I 4 O 20425/07 31.550,00 € - € 31.550,00 € … LG München I 22 O 22943/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 22 O 22978/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 22944/08 178.500,00 € - € 178.500,00 € … LG München I 28 O 21435/06 20.825,00 € - € 20.825,00 € … LG München I 22 O 11022/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 29 O 6322/08 115.000,00 € - € 115.000,00 € … LG München I 22 O 15463/08 5.250.000,00 € - € 5.250.000,00 € … … … LG München I 29 O 19939/06 27.500,00 € - € 27.500,00 € … LG München I 22 O 17087/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 28 O 23167/08 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 27 O 11253/08 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 27 O 5856/08 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 29 O 22593/07 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 22 O 7430/08 14.375,00 € - € 14.375,00 € … LG München I 4 O 14922/07 31.250,00 € 31.250,00 € - € … LG München I 27 O 12013/07 33.750,00 € 33.750,00 € 33.750,00 € … LG München I 22 O 19428/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 8898/08 75.000,00 € - € 75.000,00 € … LG München I 33 O 10819/08 53.311,22 € 53.311,22 € - € … LG München I 27 O 525/07 73.500,00 € 73.500,00 € 73.500,00 € … LG München I 27 O 12626/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 29 O 7188/08 30.550,00 € - € 30.550,00 € … LG München I 27 O 7291/10 31.500,00 € - € 31.500,00 € … LG München I 22 O 8308/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 10635/08 75.000,00 € - € 75.000,00 € … LG München I 27 O 9013/07 62.250,00 € 62.250,00 € 62.250,00 € … LG München I 27 O 21858/08 187.500,00 € - € 187.500,00 € … LG München I 22 O 20402/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 21864/08 31.500,00 € - € 31.500,00 € … LG München I 35 O 21846/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 4996/07 223.800,00 € 223.800,00 € 223.800,00 € … LG München I 32 O 3478/09 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 21372/07 44.000,00 € - € 44.000,00 € … LG München I 27 O 2854/07 32.875,00 € - € 32.875,00 € … LG München I 4 O 20540/06 31.250,00 € 31.250,00 € - € … LG München I 28 O 1553/07 23.800,00 € 23.800,00 € 23.800,00 € … LG München I 22 O 13799/07 26.125,00 € 26.125,00 € 26.125,00 € … LG München I 22 O 13268/09 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 22 O 10003/10 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 98/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 23005/07 42.000,00 € - € 42.000,00 € … LG München I 35 O 22544/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 22708/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 22004/08 119.000,00 € - € 119.000,00 € … LG München I 22 O 10190/08 20.625,00 € 20.625,00 € 20.625,00 € … LG München I 29 O 10024/10 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 29 O 5000/09 38.480,00 € - € 38.480,00 € … LG München I 28 O 9568/10 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 29 O 12143/07 125.000,00 € 125.000,00 € 125.000,00 € … LG München I 35 O 22599/07 71.400,00 € - € 71.400,00 € … LG München I 28 O 18218/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € Summe 66.152.812,21 € 18.566.959,62 € 64.411.404,93 € Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
LG München I, Entscheidung vom 15.11.2007 - 22 OH 21245/07 -
OLG München, Entscheidung vom 30.12.2011 - KAP 1/07 -
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf € 15.500,00 festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung von der Beklagten zu 4) sowie wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne) von den Beklagten zu 1) – 3) im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds.
- 2
Der Kläger zeichnete vermittelt durch die Beklagte zu 4) am 30.07.2008 eine mittelbare Beteiligung über die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin an der N. B. 1 GmbH & Co. GmbH im Nennwert von US-$ 15.000,00 zzgl. 5 % Agio, mithin insgesamt in Höhe von US-$ 15.750,00 (Anl. K 4).
- 3
Die Beklagten zu 1) – 3) waren gem. § 2 Ziff. 2 a) – c) des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 88, Anl. K 1) Gründungskommanditisten der Beteiligungsgesellschaft. Darüber hinaus fungierte die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin und Zahlstelle. Die Beklagte zu 2) hatte das Beteiligungsangebot konzipiert. Die Beklagte zu 3) trat als Anbieter der Beteiligung auf und fungierte überdies als Kapitalaufbringungsgarant und Zahlstelle (vgl. Prospekt Seite 70, 84).
- 4
Das Fondskonzept sah vor, dass die Beteiligungsgesellschaft in bis zu zwölf Massengutschiffe der Supramax-Klasse investierte. Diese sollten jeweils von einer Schiffsgesellschaft betrieben werden, deren Mehrheitsanteile die Beteiligungsgesellschaft erwarb (Prospekt Seite 7 f.).
- 5
Im Prospekt wurde in dem Kapitel „Schiffe und Werft“ (Prospekt Seite 36 ff.) die gutachterliche Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Schiffsschätzers U.B. vom 23.04.2008 für das MS „E.R. B.“ (Anl. K 3) wie folgt zusammengefasst:
- 6
„Er kommt in seinem Gutachten vom 5. Mai 2008 zu dem Ergebnis, dass der Baupreis der Schiffe marktkonform ist und in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie die derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als sehr günstig zu beurteilen ist.“
- 7
Das Fondskonzept sah vor, das Kommanditkapital der Beteiligungsgesellschaft durch Beitritt von Investoren auf bis zu US-$ 225.675.000,00 zu erhöhen (Prospekt Seite 60).
- 8
Dort wurde weiter ausgeführt:
- 9
„Der Treuhänder wird Beitrittserklärungen erst annehmen und seine Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft für Investoren erst erhöhen, wenn ihm Beitrittserklärungen in Höhe von mindestens US-$ 114,0 Mio. (Mindestzeichnungsvolumen) vorliegen.
- 10
Weitere Beitrittserklärungen wird der Treuhänder annehmen, wenn ihm Beitrittserklärungen mit einem Zeichnungskapital in einer Höhe vorliegen, die zur Übernahme einer weiteren Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft ausreichen. Soweit ihm Beitrittserklärungen über mindestens die Hälfte des zur Übernahme der weiteren Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft erforderlichen Betrages vorliegen, ist die Aufbringung des fehlenden Betrages durch die Kapitalaufbringungsgarantie bis zur Höhe von US-$ 9,3 Mio. sichergestellt. Das Kommanditkapital der Beteiligungsgesellschaft soll daher nach Erreichen des Mindestzeichnungsvolumens schrittweise in bis zu sechs Stufen von jeweils US-$ 18,6 Mio. auf bis zu US-$ 225,675 Mio. erhöht werden können (vgl. S. 69).“
- 11
Auf Seite 45 des Prospekts heißt es zu Ziff. 6.:
- 12
„Für die Einwerbung des Fondskapitals erhalten die D. B. AG, weitere Unternehmen der D. B. Gruppe sowie N. E. von der Beteiligungsgesellschaft die aufgeführte, vertraglich vereinbarte Vergütung.“
- 13
Gemäß § 2 Abs. 1 und 6 der „Vereinbarung über die Vermittlung von Treuhand-Kommanditkapital und sonstige Vertriebsvereinbarung“ vom 15.05.2008 (Anl. K 2) erhielt die Beklagte zu 3), sofern sie im Rahmen dieses Vertrages und ihres „Friends- and Family“-Programms vermittelte, ebenfalls die den Vermittlern zustehende Provision von 13 % des von ihnen jeweils vermittelten Zeichnungskapitals. Dies sollte nach § 2 Abs. 6 Satz 2 der Vereinbarung auch gelten, wenn die Beklagte zu 3) selbst oder durch Dritte aufgrund der von ihr übernommenen Kapitalaufbringungsgarantie zeichne oder zeichnen lasse.
- 14
Im Prospekt wurde auf Seite 69 im Abschnitt über die „Rechtliche[n] Grundlagen“ im Kapitel „Weitere wesentliche Verträge und rechtliche Angaben“ unter der Überschrift „Kapitalaufbringungsgarantie“ Folgendes ausgeführt:
- 15
„N. E. gibt gegenüber dem Treuhänder für bestimmte Teilbeträge des einzuwerbenden Zeichnungskapitals eine Kapitalaufbringungsgarantie bis zu einem Maximalbetrag von US-$ 9,3 Mio. zuzüglich Agio ab, nachdem die für den Erwerb eines weiteren Schiffes erforderliche Erhöhung des Zeichnungskapitals zur Hälfte eingeworben worden ist. Bleibt ein solcher Teilbetrag offen, übernimmt die Garantin ggfs. eine eigene Einlage in Höhe des offenen Betrages gegenüber dem Treuhänder bzw. steht für den offenen Betrag ein, der bis zur Schwelle des Zeichnungskapitals für den Erwerb des nächsten Schiffes erforderlich ist. Eine gesonderte Vergütung für diese Garantie ist nicht vereinbart.“
- 16
Die Beklagte zu 3) wurde von der Beteiligungsgesellschaft aus der Kapitalaufbringungsgarantie in Anspruch genommen und erhielt auf den von ihr gezeichneten bzw. vermittelten Betrag Provisionen in Höhe von 13 % des jeweiligen Zeichnungskapitals.
- 17
Die Einschiffsgesellschaften, an denen sich die Beteiligungsgesellschaft beteiligte, nahmen nach der Investitionsrechnung (Prospekt Seite 44) Schiffshypothekendarlehen in Höhe von insgesamt US-$ 405.000.000,00 auf, was einer Fremdfinanzierungsquote von 61,65 % entsprach.
- 18
Der Kläger erhielt aus seiner Beteiligung im Juli und Dezember 2010 jeweils Ausschüttungen in Höhe von US-$ 525,00, mithin zusammen 7 % der Zeichnungssumme.
- 19
Die Beteiligung entwickelte sich in der Folgezeit nicht wie prospektiert. Der Kläger zeichnete am im Jahre 2011 eine Kapitalerhöhung von US-$ 2.700,00.
- 20
Der Kläger trägt vor, dass der zu seiner Aufklärung verwendete Emissionsprospekt fehlerhaft sei. Durch die Darstellung auf Seite 34 des Prospekts werde der unzutreffende Eindruck vermittelt, dass der Baupreis der Schiffe günstig bzw. marktkonform gewesen sei. Tatsächlich sei der vereinbarte Baupreis überdurchschnittlich teuer gewesen und wäre von einem ordentlichen Kaufmann nicht akzeptiert oder vereinbart worden. Bei Begutachtung und Prospektherausgabe habe es lediglich drei für das Gutachten herangezogene Referenzschiffe (Bulkcarrier mit 48.000 bis 62.000 tdw) gegeben, die zu einem teureren Baupreis als US-$ 49.050.000,00 (Baupreis des MS „E.R. B.“) bezogen worden seien. Auch der Gutachter habe ausgeführt, dass der Baupreis des Schiffs im oberen Bereich der aktuellen Neubau- und Resalepreise liege (GA Seite 11/12, Anl. K 3). Beziehe man den Baupreis nicht auf den Zeitpunkt der Gutachtenerstellung, sondern – wie es richtig gewesen wäre – auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der am 26.10.2007 erfolgt sei (Anl. K 5), gebe es lediglich ein teureres Referenzschiff. Betrachte man den noch engeren Vergleichsmaßstab von Bulkcarriern mit 53.000 bis 58.000 tdw, so wiesen die von der Beteiligungsgesellschaft vereinbarten Baupreise sogar die höchsten Werte auf (879 US-$/tdw). Eine überdurchschnittliche Qualität und Ausstattung des Schiffes, die den hohen Baupreis rechtfertigen könne, liege weder vor noch lasse sich dies dem Wertgutachten des Sachverständigen B. entnehmen. Auch bereits fahrende und damit Erträge generierende Schiffe hätten günstiger erworben werden können. Durch die im Gutachten gewählte, auf einen falschen Zeitpunkt bezogene Darstellung sei ihm die Erkenntnis vorenthalten worden, dass sich die getroffenen Feststellungen des Gutachters zur Marktkonformität des Baupreises nicht auf die Gegebenheiten bei Abschluss des Bauvertrages bezogen hätten, sondern auf einen späteren Zeitpunkt, der aufgrund der Marktentwicklung eine verkaufsfördernde Prospektdarstellung zugelassen habe. Zudem seien bei der Ertragswertberechnung durch den Sachverständigen nicht die prospektierten Werte hinsichtlich der Chartereinnahmen und der Schiffsbetriebskosten verwendet worden, sondern bei den Einnahmen höhere und bei der Kostenbelastung niedrigere Werte angesetzt worden. Da der Sachverständige selbst ausführe, dass eine Vorhersage von zukünftigen Charterraten aufgrund der Marktgegebenheiten nicht möglich sei, wäre die Übernahme des anbieterseitigen konservativen Wertes angezeigt gewesen. Lege man der Berechnung die vertraglich vereinbarten und anbieterseitig prognostizierten Zahlenwerke zugrunde, reduziere sich der Ertragswert von US-$ 78,14 Mio. um 20 % auf US-$ 62,7 Mio. Der Gutachter sei fehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass zur Deckung der jährlich anfallenden Kosten und der in Aussicht gestellten Eigenkapitalverzinsung eine Mindestcharter von US-$ 17.595,00 erforderlich sei. Dies sei mathematisch unzutreffend. Nach der vom Sachverständigen verwendeten Formel beliefe sich die tägliche Mindestcharterrate auf US-$ 58.570,12. Die aktuellen Second-Hand-Marktwerte hätten für den streitgegenständlichen Fonds keinerlei Aussagegehalt gehabt und ihm damit nicht die zutreffende Einordnung des Baupreises, der Rentabilität oder sonstiger Gegebenheiten ermöglicht.
- 21
Entgegen der Darstellung auf Seite 70 des Prospekts habe die Beklagte zu 3) für die Übernahme der Kapitalaufbringungsgarantie gemäß der Vereinbarung vom 15.05.2008 (Anl. K 2) eine Vergütung von 13 % des zu leistenden Garantiebetrages erhalten. Aus dieser Vereinbarung hätten Sondervorteile der Beklagten zu 3), über die im Prospekt nicht aufgeklärt werde, von bis zu US-$ 7,25 Mio. resultiert (US-$ 9,3 Mio. pro Schiff x 6 Schiffe x 13 % Vergütung). Hierüber hätte im Prospekt klar und verständlich aufgeklärt werden müssen.
- 22
Den Beklagten hätte es oblegen, ihn auf die mit einer Schiffsbeteiligung einhergehenden schiffstypischen Risiken hinzuweisen. Bei den Prospektdarstellungen und im Rahmen der Beratung hätten ihn die Beklagten nicht darüber aufgeklärt, dass Dritte, zu denen die Fondsgesellschaft bzw. die Zielgesellschaften keine (Rechts-)Beziehungen unterhielten, auf das jeweilige Schiff der Zielgesellschaft zugreifen könnten, d.h. ein Pfandrecht am Schiff geltend machen und von den Zielgesellschaften die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen könnten (so auch LG Frankfurt, Urteil vom 27.03.2015 – 2-18 O 177/14, Anl. K 6). Nach den Besonderheiten des deutschen wie internationalen Seerechts könne zu Gunsten so genannter Schiffsgläubiger ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff entstehen, ohne dass der Eigentümer des Schiffes in irgendeiner Beziehung mit dem Schiffsgläubiger stehe. Das Schiff diene dabei als Sicherungsmittel für vertragliche und deliktische Ansprüche (Hafengebühren, Lotsengelder, Haftung wegen Beschädigung der Hafenanlage durch das Schiff etc.). Rechtsgrundlage seien nach deutschem Seerecht die §§ 596 ff. HGB bzw. §§ 102 ff. BinSchG. Im internationalen Seeverkehr bestünden vergleichbare Regelungen. Das anwendbare Recht folge dem Recht, das auf die zu sichernde Forderung anzuwenden sei (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 EGBGB). Das Schiff hafte den Schiffsgläubigern auch dann, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt nicht durch den Eigentümer, sondern den Charterer des Schiffes begangen worden sei. Die Einschiffsgesellschaften hätten nicht ohnehin für etwaige Forderungen von Schiffsgläubigern persönlich einzustehen. Nach den Regelungen des Chartervertrages mit der K. L. Corporation (Anl. B 4-9) trage der Charterer sämtliche Treibstoffkosten vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung, Hafengebühren, Kanalgebühren, Lotsengelder, Kommissionen, Konsulatsgebühren (außer solche die Crew betreffend) und alle anderen üblichen Kosten außer die im Chartervertrag ausdrücklich genannten Positionen (z.B. Proviant, Gehälter der Mannschaft). Ferner übernehme der Charterer während der Laufzeit des Chartervertrages die Kosten der Begasung, welche durch den Transport oder das Anlaufen eines Hafens notwendig würden. Die Möglichkeit der Geltendmachung von Schiffsgläubigerrechten / dinglichen Sicherungsrechten gehe in vielen ausländischen Rechtsordnungen über die Schiffsgläubigerrechte / dingliche Sicherungsrechte des deutschen Handelsgesetzbuches hinaus. Die Schiffe seien für den weltweiten Einsatz vorgesehen gewesen. Aus zahlreichen ausländischen Rechtsordnungen erwüchsen dingliche Sicherungsrechte, die es Gläubigern des Charterers ermöglichten, auf das Schiff zuzugreifen, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Eigentümer bestehe. Diese Sicherungsrechte hätte bereits vor Prospekterstellung ein sich regelmäßig verwirklichendes Risiko für Schiffseigentümer dargestellt. Das Risiko der Inanspruchnahme des Schiffes habe sich bereits in Bezug auf das MS „E.R. B1“ verwirklicht. Ein Gläubiger des Charterers habe im Jahre 2011 gedroht, das Schiff in Karachi, Pakistan, wegen offener Treibstoffrechnungen in Höhe von US-$ 400.000,00 zu arrestieren. Die Einschiffsgesellschaft, die für die Forderung nicht persönlich einzustehen gehabt habe, sei gezwungen gewesen, ein Darlehen von US-$ 200.000,00 aufzunehmen, um die Arrestierung und Verwertung des Schiffes abzuwenden. Bei den Schiffsgläubigerrechten handele es sich um ein sich in der internationalen Schifffahrt regelmäßig verwirklichendes Risiko. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerseite hierzu wird auf den Schriftsatz vom 30.10.2015 (Bl. 256 ff. d.A.) verwiesen.
- 23
Durch den Prospekt würden die Anleger nicht auf die Rechte der darlehensgewährenden Banken hingewiesen. Der Darlehensvertrag habe der darlehensgewährenden Bank zahlreiche Rechte eingeräumt und dem Fonds bzw. den Zielgesellschaften zahlreiche Verpflichtungen auferlegt. So sei die Zielgesellschaft ab Valutierung bis zur vollständigen Rückführung des Darlehens nicht mehr berechtigt gewesen, Charter- und Beschäftigungsverträge sowie Poolvereinbarungen mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten ohne Zustimmung der Bank abzuschließen. Ohne vorherige Zustimmung der Banken sei die Zielgesellschaft nicht berechtigt gewesen, den Flaggenstatus, das Management oder die Beschäftigung des Schiffes zu ändern. Die Zielgesellschaft sei auch nicht berechtigt gewesen, Erträge auszuschütten, sofern sich das Verhältnis des Marktwertes des Schiffes zu dem noch offenen Darlehensbetrag nicht mindestens auf 100 % belaufe. Das Ausschüttungsverbot greife direkt in das Interesse des Kapitalanlegers am Erhalt der Ausschüttungen ein. Der Erhalt von Ausschüttungen sei wesentlicher Gesichtspunkt für die Investition der Kapitalanleger in das streitgegenständliche Beteiligungsmodell. Die weitreichenden Sonderrechte zugunsten der eingebundenen Banken ergäben sich nicht aus dem Prospekt. Die Einnahmeseite der Fondsgesellschaft sei nicht nur von der erwirtschafteten Charter, sondern auch von den Entwicklungen der Marktpreise der Schiffe abhängig. Das Risiko des Ausschüttungsverbots sei auch nicht mit dem Gesellschaftsvertrag der Zielgesellschaft in Einklang zu bringen. Das Eingreifen des Ausschüttungsverbots (vgl. Klausel 20.2.9.2 des Darlehensvertrages zwischen der C. S.A. und der MS „E.R. B.“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG vom 26.11.2007, Anl. K 7) sei nicht rein theoretischer Natur, sondern bei mindestens drei Einschiffsgesellschaften der B... Flotte tatsächlich eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten zu diesem Punkt wird auf den Vortrag der Klägerseite im Schriftsatz vom 30.10.2015 (Bl. 273 ff. d.A.) Bezug genommen.
- 24
Die Beklagte zu 4) habe ihn vor dem Beitritt fehlerhaft beraten. Zwischen ihm und dem Mitarbeiter der Beklagten zu 4), U. D., habe ein Vertrauensverhältnis bestanden, weswegen er anlässlich seiner beruflichen Besuche mit diesem auch private Vermögensfragen erörtert habe. Im Juli 2008 haben ihn Herr D. in diesem Kontext angesprochen und ihm mitgeteilt, dass er eine für ihn – den Kläger – interessante Kapitalanlage im Angebot habe, die sich für ihn – den Kläger – gut zur Altersvorsorge eigne. Auf Einladung Herrn D.s habe er am 30.07.2008 an einer Informationsveranstaltung der Beklagten zu 4) zu der streitgegenständlichen Beteiligungsmöglichkeit in deren Räumlichkeiten teilgenommen. Im Rahmen der Informationsveranstaltung sei den Zuhörern zunächst der Prospekt überreicht worden (Anl. K 1). Im weiteren Verlauf der Informationsveranstaltung seien das Investitionsvorhaben, die Schiffe als Investitionsobjekt und die Ertragserwartung vorgestellt worden. Ein Hinweis auf die von ihm gerügten Gesichtspunkte hinsichtlich des Prospektinhalts sei nicht erfolgt. Grundlage der Vorstellung des Fonds durch den Mitarbeiter der Beklagten zu 4) sei der Verkaufsprospekt gewesen. Dies habe auch den Vorgaben in der „Vereinbarung über die Vermittlung von Treuhand-Kommanditkapital und sonstige Vertriebsvereinbarung“ vom 15.05.2008 (Anl. K 2) entsprochen, die die Beklagte zu 4) mit der Anbieterin der Beteiligung geschlossen habe. Im Vertrauen darauf, über alle wesentlichen Gesichtspunkte informiert worden zu sein, habe er unmittelbar im Anschluss an die Informationsveranstaltung die streitgegenständliche Beteiligung gezeichnet. Die Empfehlung des Herrn D., dass die streitgegenständliche Beteiligung für ihn – den Kläger – gut zur Erlangung von Alterseinkünften bzw. zur Altersvorsorge geeignet sei, sei weder anleger- noch objektgerecht gewesen. Aufgrund der Fondskonstruktion habe das Risiko des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals im Raum gestanden. Die in Aussicht gestellten Ausschüttungen, die ab dem Jahr 2010 in Höhe von 7 % p.a. hätten fließen sollen, seien von zahlreichen Unwägbarkeiten wie der wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsgesellschaft und der Einschiffsgesellschaften, der Entwicklung der Charterraten, dem Verhältnis des Schiffswerts zur Darlehenshöhe etc. abhängig gewesen, so dass ein regelmäßiges Einkommen aus der Beteiligung völlig ungewiss gewesen sei. Herr D. habe die Lücken und Fehler des Emissionsprospekts ihm gegenüber nicht richtig gestellt.
- 25
Der Kläger beantragt nach Ergänzung des Klagantrags zu 1) und Rücknahme des in der Klagschrift als Klagantrag zu 5) angekündigten Antrags festzustellen, dass der Schadensersatzanspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, zuletzt,
- 26
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn US-$ 17.400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2014 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die zur Übertragung seiner Rechte an dem Fonds „N. B.... Flotte 1 GmbH & Co. KG“ auf die Beklagten notwendig sind,
- 27
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von € 899,40 freizustellen,
- 28
3. festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Rechte aus der Beteiligung im Verzug mit der Annahme befinden,
- 29
4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihn von Freistellungsansprüchen der N. T. GmbH & Co. KG freizuhalten.
- 30
Die Beklagte zu 1) beantragt,
- 31
die Klage abzuweisen.
- 32
Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,
- 33
die Klage abzuweisen.
- 34
Die Beklagte zu 4) beantragt,
- 35
die Klage abzuweisen.
- 36
Die Beklage zu 1) trägt vor, dass Ansprüche aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung (§ 13 VerkProspK a.F. i.V.m. § 44 BörsG a.F.) verjährt seien. Der Kläger könne sie mangels Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nicht mit Erfolg aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch nehmen. Ihre Haftung ergebe sich nicht aus der Verwendung des Prospekts, da nicht ersichtlich sei, dass dieses gegenüber dem Kläger vor Zeichnung Verwendung gefunden habe. Sie bestreite den Vortrag des Klägers zum angeblichen Beratungsgespräch mit Nichtwissen. Erst recht seien die gerügten Prospektfehler nicht für die vom Kläger gezeichnete Kapitalerhöhung im Jahr 2011 ursächlich. Die Angaben im Verkaufsprospekt seien zutreffend und vollständig. Die Darstellung der Haftungsrisiken und wirtschaftlichen Risiken im Prospekt sei zutreffend. Auch werde im Prospekt das Ergebnis des Schiffsgutachtens nahezu im Wortlaut wiedergegeben. Interessierte Investoren hätten auch die Möglichkeit, selbst Einblick in das Schiffsgutachten zu nehmen. Der Ausdruck „marktkonform“ beinhalte keine Aussage darüber, ob der Baupreis günstig oder teuer sei. Ob man zur Beurteilung der Marktkonformität des Baupreises auf den Zeitpunkt des Kaufvertrages über das Schiff im Oktober 2007 oder auf den Zeitpunkt der Erstellung des Schiffsgutachtens im April 2008 abstelle, sei unerheblich. Der Baupreis sei – wie aus der Grafik auf Seite 12 des Gutachtens hervorgehe – zu beiden Zeitpunkten marktkonform gewesen und habe – wie es im Schiffsgutachten heiße – das aktuell hohe Preisniveau im Markt reflektiert. Der Kläger trage nicht vor, dass das Schiffsgutachten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es ausschließlich den Zeitraum bis Oktober 2007 berücksichtigt hätte. Die im Schiffsgutachten vorgenommene Ertragswertberechnung sei nicht zu beanstanden. Der Schiffsgutachter sei nicht verpflichtet gewesen, die im Verkaufsprospekt zugrunde gelegte konservative Annahme bei seiner Bewertung zu übernehmen. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Annahmen im Schiffsgutachten unzutreffend seien und das Ergebnis der Ertragswertberechnung falsch sei. Die Anleger im Fonds seien zutreffend darüber aufgeklärt worden, dass der Baupreis für ein neues Schiff günstiger sei als der Kaufpreis für ein vergleichbares bereits existierendes Schiff. Der Beklagten zu 3) hätten keine Sondervorteile im Zusammenhang mit der Kapitalaufbringungsgarantie zugestanden. Die Vermittlungsprovision von 13 % sei kein Sondervorteil. Über die wesentlichen Risiken der Fremdfinanzierung werde im Verkaufsprospekt ebenfalls aufgeklärt. Die Bestimmungen im Darlehensvertrag seien bank- und marktüblich gewesen und hätten das Risiko der Anleger nicht erhöht. Dass den Banken bestimmte Vorbehaltsrechte eingeräumt worden seien, ergebe sich auch aus dem Gesellschaftsvertrag der Schifffahrtsgesellschaften. In § 12 Nr. 2 b) regele der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich, dass Entnahmen nur insoweit vorgenommen würden, als etwaige Auflagen von Kreditinstituten nicht entgegenstünden. § 8.1 des Gesellschaftsvertrages regele nur, in welchem Verhältnis die Gesellschafter an der Ergebnisverteilung teilnähmen. Zudem dürften die Banken ihre Zustimmung zu Ausschüttungen oder anderen Punkten, die ihrer Zustimmung bedurft hätten, nur aus sachlichen Gründen verweigern. Selbst wenn ein Prospektfehler vorläge, würde es an dessen Kausalität für die Beteiligungsentscheidung des Klägers fehlen. Zudem seien etwaige Ansprüche verjährt, da davon auszugehen sei, dass der Kläger bereits im Jahre 2008 Kenntnis von den Prospektfehlern erhalten habe. Jedenfalls bestehe der Anspruch des Klägers nicht in der geltend gemachten Höhe, da der Betrag der Beteiligung zwar in US-Dollar berechnet, aber von einem in Euro geführten Konto gezahlt worden sei (Anl. K 4).
- 37
Die Beklagten zu 2) und 3) tragen vor, dass spezialgesetzliche Ansprüche aus Prospekthaftung jedenfalls verjährt seien. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er den Verkaufsprospekt überhaupt gelesen habe, was erforderlich sei, um eine Kausalität des Prospektinhalts für die Anlageentscheidung darzulegen. Der von ihr – der Beklagten zu 3) – herausgegebene Prospekt sei vollständig und richtig. Der Prospekt müsse nicht über jedes fernliegende Risiko informieren oder auch nicht über jede fernliegende oder allgemein bekannte wirtschaftliche Erfahrungstatsache informieren. Über die Nebenbestimmungen aus Clause 20 des Kreditvertrages habe im Prospekt nicht gesondert aufgeklärt werden müssen, da diese in internationalen Schiffsfinanzierungsverträgen üblich seien, keine einseitige, die Bank bevorzugende und die Schifffahrtsgesellschaft benachteiligende Vertragsgestaltung darstellten und inhaltlich noch hinter dem Regelungsgehalt von § 490 BGB zurückblieben. Insbesondere bei der Regelung, dass Ausschüttungen nur mit Zustimmung der Bank erfolgen dürften, wenn der aktuelle Marktwert des Schiffes geringer sei als der noch offene Darlehensbetrag, handele es sich nur um eine Konkretisierung der gesetzlichen Vorschrift des § 490 BGB. Über diese müsse nicht gesondert aufgeklärt werden. In einem Verkaufsprospekt für eine Schiffsbeteiligung, erst recht in einem Prospekt aus dem Jahr 2008, seien auch keine Ausführungen zu Schiffsgläubigerrechten erforderlich oder geboten gewesen. Der Kläger habe nicht dargetan, dass Schiffsgläubigerrechte ein eigenständiges Risikopotential von hinreichendem Gewicht haben könnten. Die geschützten Schiffsgläubiger erhielten gemäß § 597 Abs. 1 HGB n.F. für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff, wobei Schiffsgläubigerechte nur in den in § 596 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 HGB n.F. aufgezählten Fällen entstünden. Die Schiffsgläubigerrechte besicherten keine Forderungen, die nicht ohnehin gegen die Einschiffsgesellschaften bestehen würden. Zudem hätten Schiffsgläubigerrechte oder Forderungen von Lieferanten gegen das Schiff aus Bestellungen des Charterers selbst auch nach dem Vortrag der Klägerseite in den Jahren vor 2010 keine Relevanz für den Betrieb von Fondsschiffen gehabt. Die bekannt gewordenen Fälle ausländischer Zugriffsversuche auf das Schiff hätten aus den Jahren 2011, 2012 und 2014 gestammt. Die in § 596 HGB aufgezählten Kostenarten seien mit Ausnahme der Forderungen aus Unfällen auf See, in Häfen oder sonstigen Personenschäden schon vom Betrag her keine risikoerhöhende Belastung. Die entsprechenden Kosten gehörten zu den Betriebskosten des Schiffes und seien entweder vom Eigentümer oder Charterer ohnehin zu zahlen. Die Risiken, bei denen eine große Havarie oder ein sonstiger Unfall auf See oder im Hafen geschehe, seien im vorliegenden Fall mit hinreichender Deckung versichert gewesen. Das Fazit des Gutachtens über die Schiffsbewertung sei im Prospekt weitgehend textidentisch wiedergegeben worden. Die Klage enthalte keinen Tatsachenvortrag, der geeignet wäre, das Gutachten in Frage zu stellen. Ihr, der Beklagten zu 3), habe kein vertraglicher Vergütungsanspruch für das Risiko zugestanden, aus der Kapitalaufbringungsgarantie in Anspruch genommen zu werden. Die Vergütung für die Einwerbung von Kapital habe sie auch erhalten, wenn die Einzahlung des Kapitals aus der Garantie resultiert habe. Grundlage etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers könne nur der Eurobetrag sei, da der Kläger zwar die Beteiligungssumme in der Währung US-Dollar erbracht habe, allerdings erst, nachdem er einen entsprechenden Eurobetrag aufgewendet habe. Der Kläger habe über kein eigenständiges US-Dollar-Konto verfügt.
- 38
Die Beklagte zu 4) trägt vor, dass der Vortrag des Klägers unsubstantiiert sei, da der Kläger nicht hinreichend zum angeblichen Beratungssachverhalt vorgetragen habe. Das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers in der Replik. Sie bestreite den Vortrag mit Nichtwissen. Ihr ehemaliger Mitarbeiter, Herr D., könne sich nicht daran erinnern. Unabhängig davon seien dem Kläger aus der Kundeninformationsveranstaltung sämtliche mit der streitgegenständlichen Beteiligung verbundenen Risiken bekannt. Die Kundenpräsentation, welche in der Kundeninformationsveranstaltung verwendet und den Anlegern zur Kenntnis gebracht worden sei (Anl. B 4-4), stelle die Besonderheiten der streitgegenständlichen Beteiligung, deren Chancen und insbesondere deren Risiken dar und enthalte auf Seite 29 ausführliche Risikohinweise. Darüber hinaus enthalte der vom Kläger unterzeichnete Zeichnungsschein (Anl. K 4) einen umfassenden Risikohinweis insbesondere auf das Totalverlustrisiko und die lange Laufzeit. Sie sei nicht prospektverantwortlich gewesen und habe auch nicht besonderes persönliches Vertrauen des Klägers gerade in Bezug auf die gerügten Prospektfehler in Anspruch genommen, so dass der Kläger von ihr keine Richtigstellung habe erwarten dürfen. Der Verkaufsprospekt sei nicht fehlerhaft. Informationen über fernliegende Risiken habe sie im Interesse der Vermeidung einer Überfrachtung des Beratungsgesprächs nicht mitteilen müssen. Bei den Schiffsgläubigerrechten habe es sich aus ihrer ex-ante-Sicht nicht um ein wesentliches Risiko gehandelt, da die Schiffe des streitgegenständlichen Fonds jeweils für die ersten fünf Jahre ab Ablieferung im Wege der Zeitcharter verchartert worden seien, so dass die streitgegenständlichen Schiffsgesellschaften grundsätzlich für etwaige Forderungen von Schiffsgläubigern ohnehin auch persönlich einzustehen gehabt hätten. Zudem habe der Kläger weder für den Zeitpunkt der Beratung noch bis zum heutigen Tag dargelegt, dass Schiffsgläubigerrechte in einem vergleichbaren Schiffsfonds ein tatsächliches Risiko dargestellt hätten. Auch im Übrigen bestünden die von Klägerseite behaupteten Prospektfehler nicht. Jedenfalls fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen den gerügten Prospektfehlern und dem Beitritt des Klägers. Der Kläger habe den Prospekt vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung nicht gelesen. Die Kundenpräsentation sei nicht auf der Grundlage des Prospekts, sondern einer von ihr erstellten Power Point-Präsentation erfolgt (Anl. B 4-4). Selbst wenn der Kläger den Prospektinhalt gekannt hätte, so habe er nicht substantiiert dargetan, inwieweit die Marktkonformität des Baupreises der Schiffe, die Vergütung der Beklagten zu 3) sowie die Schiffsgläubigerrechte eine irgendwie geartete Rolle für seine Anlageentscheidung gespielt und diese beeinflusst hätten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe, da er nur verlangen könne, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte. Dem Kläger sei der damalige Gegenwert der Beteiligung in Euro zu erstatten. Der Schaden des Klägers belaufe sich mithin höchstens auf € 11.214,00. Wegen der näheren Berechnung wird auf den Schriftsatz der Beklagten zu 4) vom 24.09.2015 (Seite 31 ff., Bl. 246 ff. d.A.) sowie die Anlagen B 4-15 - B 4-21 Bezug genommen. Ansprüche des Klägers seien im Übrigen verjährt.
- 39
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) sowie die Beklagten zu 2) und 3) haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch Schriftsätze jeweils vom 11.11.2015 eingereicht, die ihnen nicht nachgelassen waren.
Entscheidungsgründe
- 40
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) – 3) keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. §§ 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne) und kann von der Beklagten zu 4) nicht gem. § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus einem stillschweigend zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag verlangen.
I.
- 41
Zwar oblagen den Beklagten zu 1) – 3) gegenüber dem Kläger vor dessen Beitritt zu der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten. Sie haben diese Pflichten aber nicht schuldhaft verletzt. Der von ihnen zur Aufklärung des Klägers verwendete Emissionsprospekt (Anl. K 1) weist die von Klägerseite gerügten Fehler nicht auf. Darüber hinausgehende Beratungspflichtverletzungen seitens der Beklagten zu 4), die sich die Beklagten zu 1) – 3) gem. § 278 BGB zurechnen lassen müssten, sind nicht dargetan bzw. jedenfalls verjährt.
- 42
Soweit der Kläger darüber hinaus seine Schadensersatzansprüche auch auf deliktische Anspruchsgrundlagen gestützt hat (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB), ist seine Klage bereits unschlüssig, da nicht vorgetragen ist, welche konkreten Personen auf Seiten der Beklagten die Tathandlung begangen haben sollen.
1.
- 43
Den Beklagten zu 1) – 3) oblagen gegenüber dem Kläger vor dessen Beitritt zu der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten.
- 44
a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der nach dem Beteiligungskonzept Vertragspartner der Anleger werden soll, dem Anleger nach Grundsätzen vorvertraglicher Haftung schadensersatzpflichtig, wenn und soweit er seiner Verpflichtung zur Aufklärung der Anleger als seinem zukünftigen Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, schuldhaft nicht genügte (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 26, zitiert nach juris). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, WM 2012, 1298, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 14.07.2003 – II ZR 202/02, ZIP 2003, 1536, Rn. 25, zitiert nach juris; Palandt/ Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 311 Rdnr. 71). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist nicht ein typisiertes Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts, sondern bei den Vertragsverhandlungen vom zukünftigen Vertragspartner konkret in Anspruch genommenes Vertrauen (BGH a.a.O.; Palandt/Grüneberg, a.a.O.).
- 45
In einer Kommanditgesellschaft – auch in der Publikumskommanditgesellschaft – wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 27, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 23, zitiert nach juris; Urteil vom 01.03.2011 – II ZR 16/10, NJW 2011, 1666, Rn. 7, zitiert nach juris m.w.N.).
- 46
Die Beklagten zu 1) – 3) waren gem. § 2 Ziff. 2 a) – c) des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 88, Anl. K 1) Gründungskommanditisten der Beteiligungsgesellschaft. Dass die Beklagte zu 1) nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages der Beteiligungsgesellschaft (Prospekt Seite 101 ff.) zugleich als Treuhandkommanditistin fungierte, ändert nichts an ihrer Haftung als Gründungskommanditistin mit einem eigenen Kommanditanteil.
- 47
Keine der Beklagten zu 1) – 3) gehörte zu den Altgesellschaftern, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind, auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss hatten und daher nicht zur Aufklärung beitretender Anleger verpflichtet waren (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 28, zitiert nach juris).
- 48
Die Beklagte zu 1) fungierte als Treuhandkommanditistin und Zahlstelle (vgl. Prospekt Seite 84) und erhielt sowohl eine einmalige Provision auf Basis der im Jahr 2008 insgesamt bestehenden Pflichteinlagen als auch eine jährliche Vergütung für die Treuhandverwaltung (Prospekt Seite 70). Die Beklagte zu 2) hatte das Beteiligungsangebot konzipiert (Prospekt Seite 84) und erhielt dafür von jeder Schiffsgesellschaft eine Vergütung (Prospekt Seite 70). Die Beklagte zu 3) trat als Anbieter der Beteiligung auf und fungierte überdies als Kapitalaufbringungsgarant und Zahlstelle (Prospekt Seite 84). Sie erhielt für die Beratung und Betreuung der Beteiligungsgesellschaft und der Schiffsgesellschaften eine Vergütung (Prospekt Seite 70).
- 49
b) Zwar ist im vorliegenden Fall kein Vertragsschluss zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) – 3) erfolgt, da dieser der Fondsgesellschaft nicht als Direktkommanditist, sondern mittelbar über die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin beigetreten ist. Nach der Rechtsprechung des BGH steht die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern jedoch nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angabe im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 30 f., zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, NZG 2012, 744, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 13.07.2006 – III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631, Rn. 10, zitiert nach juris).
- 50
Die ist hier der Fall. In § 4 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrages heißt es, dass, soweit den Kommanditisten in diesem Gesellschaftsvertrag Mitwirkungs-, Stimm- und Informations- und Kontrollrechte eingeräumt würden, diese auch den Treugebern des Treuhänders unmittelbar zustünden (Prospekt Seite 89).
2.
- 51
Die Beklagten zu 1) – 3) haben die ihnen gegenüber der Klägerseite obliegenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten nicht schuldhaft verletzt. Der von ihnen dazu verwendete Emissionsprospekt (Anl. K 1) weist die von Klägerseite gerügten Fehler nicht auf.
- 52
Als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft traf die Beklagten zu 1) – 3) die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von spezieller Bedeutung sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken vollständig und verständlich aufzuklären (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, Rn. 10, zitiert nach juris). Hierzu konnten sich die Beklagten zu 1) – 3) eines Emissionsprospekts bedienen.
- 53
Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 23.10.2012 – II ZR 294/11, ZIP 2013, 315, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 13, zitiert nach juris). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 = WM 2012, 2147, Rn. 25, zitiert nach juris). Gemäß Seite 8 des Prospekts richtete sich das Angebot an Investoren, die in Deutschland als natürliche Person unbeschränkt steuerpflichtig waren, ihre Beteiligung im Privatvermögen hielten und bereit waren, die auf den Seite 14 bis 24 dargestellten Risiken zu tragen („Investorenkreis“).
- 54
Festgestellten Prospektfehlern muss einzeln oder in ihrer Gesamtheit das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild, das der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, zu beurteilen, ob er unrichtig oder unvollständig ist (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/09, ZIP 2012, 117, Rn. 36 f., zitiert nach juris).
- 55
Nach dem Gesamtbild ist der Emissionsprospekt gemessen an den von Klägerseite gerügten Prospektfehlern weder unrichtig noch unvollständig. Im Einzelnen:
- 56
a) Darstellung zum Baupreis der Schiffe
- 57
Die klägerseits beanstandete Passage auf Seite 36 des Prospekts zum Baupreis der Schiffe unter der Überschrift „Gutachterliche Stellungnahme“ ist nicht fehlerhaft.
- 58
aa) Soweit es dort heißt, dass der von der Handelskammer Hamburg öffentlich bestellte und vereidigte Schiffsschätzer U.B., H., der mit der Erstellung mit Bewertungsgutachten für die Schiffe beauftragt worden sei, in seinem Gutachten vom 05.05.2008 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Baupreis der Schiffe marktkonform und in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie der derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen sei, entspricht dies annähernd wörtlich dem auf Seite 22 des Gutachtens durch Fettdruck hervorgehobenen Fazit des Gutachters am Ende der Zusammenfassung:
- 59
„Zusammenfassend kann ich den Baupreis als marktkonform beurteilen.
- 60
In Bezug auf den Ertragswert auf Basis der geschlossenen Timecharter und den sehr hohen Second-Hand-Markt wird der Baupreis als günstig beurteilt.“
- 61
Im Prospekt werden die beiden zusammenfassenden Sätze am Ende des Gutachtens weder nur teilweise noch in sonstiger Weise sinnentstellt wiedergegeben.
- 62
Dem Einwand der Klägerseite, dass der Eindruck erweckt werde, der Baupreis der Schiffe sei im Vergleich zu vergleichbaren Bulkcarriern „günstig“, ist nicht zu folgen. Die hier in Rede stehende Prospektstelle setzt sich aus zwei Aussagen zusammen, und zwar zum einen, dass der Baupreis der Schiffe „marktkonform“ sei, und zum anderen, dass der Baupreis „in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie die derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen“ sei. Bei der gebotenen eingehenden und sorgfältigen Lektüre des Prospekts konnte einem Anleger nicht verborgen bleiben, dass mit dem Ausdruck „marktkonform“ lediglich ausgesagt wurde, dass der Baupreis der Schiffe innerhalb der im maßgeblichen Zeitraum am Markt für derartige Schiffe bestehenden Preisspanne lag, nicht aber, dass sich der Baupreis im unteren Bereich der Spanne befand. Von daher stellt es auch keinen Widerspruch dar, dass der Sachverständige auf Seite 12 seines Gutachtens (Anl. K 3) ausgeführt hat, dass der Baupreis des untersuchten Schiffes („11479 „E.R. BASEL“ Bulkcarrier“) im oberen Bereich der aktuellen Neubau- und Resalepreise liege und das aktuell hohe Preisniveau im Markt reflektiere. Das Gericht verkennt nicht, dass das beurteilte MS „E.R. B.“, an dem sich die Beteiligungsgesellschaft über eine Zielgesellschaft beteiligte, ausweislich der Tabelle auf Seite 13 des Gutachtens mit einem Kaufpreis von US-$ 49.050.000,00 und einer Tragfähigkeit von 55.000 tdw den höchsten Preis US-$ pro tdw der dort dargestellten, ebenfalls im Jahre 2010 (bzw. 2011) abgelieferten Neubauten aufwies (879 US-$/tdw). Jedoch ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Sachverständigen auf Seite 13 des Gutachtens zu würdigen, dass die noch günstigen Baupreise der jetzt zur Ablieferung anstehenden Neubauten 2004/2005 oder davor kontrahiert worden seien (Serienvereinbarungen). Dazu gehörten die Schiffe der hier zu beurteilenden B... Flotte nicht, da die Bauverträge insoweit erst Ende Oktober 2007 geschlossen worden sind (Seite 3 des Gutachtens).
- 63
Dass der Sachverständige in der tabellarischen Darstellung auf Seite 13 des Gutachtens auch den Kaufpreis von Second-Hand-Schiffen in seine Beurteilung einbezogen hat, ist entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht zu beanstanden. Die Marktkonformität eines Baupreises lässt sich nicht ausschließlich auf der Grundlage von Neubaupreisen bemessen, sondern auch durch die Preise pro Ladungstonne, die der Markt im maßgeblichen Zeitraum bereit war, für Bulkcarrier der Supramax-Klasse zu zahlen. Dies gilt insbesondere deswegen, weil sich hier wegen der stark gestiegenen Nachfrage nach Bulkerschiffskapazität und der hohen Auslastung der Bauwerften die besondere Marktsituation ergeben hatte, dass die Preise für sofort verfügbare Second-Hand-Schiffe die Neubaupreise überstiegen. Für einen Anlageinteressenten ist es von untergeordneter Bedeutung, wie sich die Beteiligungsgesellschaft bzw. die Einschiffsgesellschaften die Schiffe beschaffen, an denen er sich beteiligen will, d.h. ob ein Bauvertrag mit einer Werft geschlossen wird oder ein neuwertiges bzw. nur wenige Jahre altes Schiff im Wege eines Resales vom Besteller erworben wird. Maßgeblich für den Anleger ist, ob der dafür gezahlte Preis nicht außerhalb der sonst am Markt gezahlten Vergleichspreise liegt. Dies war hier nicht der Fall. Der Sachverständige hat auf Seite 12 des Gutachtens ausgeführt, dass die Baupreise Ende 2007 bei ca. US-$ 48 Mio. (entsprechend 941 USD/tdw) gelegen und seit Mitte 2005 eine steigende Tendenz aufgewiesen hätten. Für das vom Sachverständigen untersuchte MS „E.R. B.“ ergab sich umgerechnet ein Preis von lediglich 879 USD/tdw. Ein nicht mehr marktkonformer, überhöhter Baupreis ergibt sich daraus folglich nicht. In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis des Sachverständigen auf Seite 13 des Gutachtens zu würdigen, dass für Vergleiche generell die individuellen technischen Faktoren wie unterschiedliche Bauausführung, abweichende Tragfähigkeiten, Rauminhalte, Kranausrüstungen, Motoren, Geschwindigkeit und Verbrauch, Wellengenerator, Bugstrahlruder, propulsionsverbessernde Maßnahmen, die Klasse und die Anforderungen nationaler Behörden Beachtung finden müssten. Der Sachverständige hat auf Seite 10 zusammenfassend ausgeführt, dass das Schiff von solider Konstruktion sei, der hier realisierte Schiffsbaustandard im internationalen Vergleich positiv zu beurteilen sei, die Qualität gutem internationalen Standard entspreche und auch die Einrichtung gemäß der Zeichnungen gut und großzügig geplant sei. Daraus ergibt sich jedenfalls, dass es sich um Schiffe mit gutem Qualitätsstandard handelte.
- 64
Mit ihrem weiteren Einwand, dass der Sachverständige mit der Bewertung fehlerhaft nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Schiffsbauvertrages am 26.10.2007 abgestellt, sondern seine Bewertungen stichtagsbezogen auf den 23.04.2008 abgegeben habe, kann die Klägerseite nicht durchdringen. Wie sich aus der Fußnote 6 auf Seite 11 des Gutachtens ergibt, sind die Neubaupreise im Gutachten notiert „gemäß Zeitpunkt der Veröffentlichung und / oder Datum des Gutachtens und / oder Kenntnisnahme durch ev. vorliegenden Prospekte mit dem Ausgabedatum“. Daraus ergibt sich, dass der Sachverständige nicht nur hinsichtlich des zu bewertenden Baupreises für das MS „E.R. B.“, sondern auch hinsichtlich der Vergleichsschiffe nicht vom Datum des Vertragsabschlusses ausgegangen ist, sondern auf das Datum der vereinbarten Ablieferung abgestellt hat. Dadurch wurde der Vergleichsmaßstab nicht verzerrt. Unabhängig davon hat die Klägerseite nicht aufgezeigt und ist für das Gericht auch vor dem Hintergrund der auf Seite 12 unten dargestellten Preisentwicklung auf dem Markt für Bulkcarrier nicht ersichtlich, dass der Sachverständige zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn er für seine Beurteilung auf den Stichtag 23.10.2007 abgestellt hätte.
- 65
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerseite stellt auch der zweite Teil der auf Seite 36 des Prospekts wiedergegebenen Zusammenfassung des Gutachtens, dass der Baupreis in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie die derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen sei, keine Irreführung dar.
- 66
Der Sachverständige hat die beiden maßgeblichen Bezugspunkte für seine Einschätzung des Baupreises als „günstig“ offengelegt und damit deutlich gemacht, dass er diese Bewertung an den beiden Faktoren „Ertragswert der geschlossenen Charter“ und den „derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte[n]“ festmachte. Dass der Sachverständige für die Berechnung des Ertragswertes in Abweichung zu den Prognosen im Prospekt eine Charterrate von US-$ 24.600/Tag zugrunde gelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Diese Charterrate entspricht der Höhe der fünfjährigen Erstcharter (vgl. Prospekt Seite 40). Der Sachverständige hat dies auf Seite 17/18 des Gutachtens näher begründet, indem er auf die starke Volatilität der Charterraten hingewiesen und ausgeführt hat, dass die für das zu beurteilende Schiff vereinbarte Charterrate von US-$ 24.600/Tag „als im Bereich der durchschnittlichen Time Chartern für langfristige Forward Abschlüsse und beträchtlich unterhalb des derzeitigen Spotmarkts liegend beurteilt“ werde. Die kalkulierte Anschlussrate von US-$ 22.000/Tag werde als „konservativ“ angesehen. Folglich hat der Sachverständige die Raten der Festcharter für die ersten fünf Jahre nicht willkürlich auf die gesamte Fondslaufzeit bezogen. Warum die Klägerseite meint, dass der Sachverständige lediglich mit den Netto-Charterraten hätte rechnen dürfen und die prognostizierten Charterraten aus dem Emissionsprospekt hätte ansetzen müssen, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht näher begründet. Entsprechendes gilt auch für den Vorwurf, dass der Sachverständige durchgängig mit Schiffsbetriebskosten von US-$ 4.520/Tag gerechnet habe, während die Schiffsbetriebskosten in der Ergebnisprognose auf Seite 50 des Prospekts mit anfänglich US-$ 4.900/Tag pro Schiff und Steigerungsraten von 3 % p.a. von 2010 bis 2013 sowie 2,5 % p.a. ab 2014 angesetzt worden seien. Der Kläger hat nicht dazu vorgetragen, dass und warum der vom Sachverständigen angesetzte Wert unvertretbar niedrig gewesen sein soll. Dies ergibt sich nicht schon allein aus der Abweichung zu den im Prospekt angesetzten Werten. Jedenfalls aber hat die Klägerseite nicht aufgezeigt, dass der Baupreis des Schiffes als ungünstig zu beurteilen wäre, wenn bei der Ertragswertermittlung mit den im Prospekt angesetzten Netto-Charterraten und Schiffsbetriebskosten gerechnet würde. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite würde sich in diesem Fall ein Ertragswert von US-$ 62.700.000,00 errechnen. Der Ertragswert des MS „E.R. B.“ würde folglich noch immer weit über dem Baupreis von US-$ 49.050.000,00 liegen und diesen decken.
- 67
Soweit die Klägerseite im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 vorträgt, dass die vom Sachverständigen auf Seite 18 des Gutachtens vorgenommene Wirtschaftlichkeitskontrolle bereits mathematisch falsch sei und in Wirklichkeit statt einer Tagescharter von US-$ 17.595,00 pro Tag (US-$ 6.334.275,00 pro Jahr) eine Tagescharter von US-$ 58.570,12 (US-$ 21.085.244,99) erforderlich wäre, um den vollen Kapitaldienst und auch die Eigenkapitalverzinsung mit 7,0 % zu gewährleisten, so ergibt sich schon bei überschlägiger Betrachtung, dass die von Klägerseite angestellten Berechnungen nicht zutreffen können, da in diesem Fall die gesamte Ergebnisprognose im Prospekt derart fehlerhaft wäre, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon auszugehen wäre, dass die finanzierenden Banken unter diesen Bedingungen überhaupt die notwendigen Schiffshypothekendarlehen gewährt hätten.
- 68
b) Sondervorteile für die Beklagte zu 3)
- 69
Ohne Erfolg macht die Klägerseite geltend, dass der Prospekt auf Seite 69/70 nicht darüber aufkläre, dass der Beklagten zu 3) für den Fall ihrer Inanspruchnahme aus der Kapitalaufbringungsgarantie Provisionen auf den von ihr gezeichneten (oder an einen Dritten vermittelten) Betrag von 13 % der Zeichnungssumme zugestanden hätten.
- 70
Die Aussage auf Seite 70 des Prospekts, dass eine „gesonderte Vergütung“ für die von der Beklagten zu 3) übernommene Garantie nicht vereinbart sei, ist richtig. Allein für die Übernahme der Garantie, d.h. für das Eingehen des Risikos, aus der Kapitalaufbringungsgarantie möglicherweise in Anspruch genommen zu werden, erhielt die Beklagte zu 3) keine Vergütung. Dies behauptet auch die Klägerseite nicht. Durch diesen Passus im Prospekt wird nicht in irreführender Weise der Eindruck erweckt, dass bei der Inanspruchnahme der Garantie seitens der Beteiligungsgesellschaft für das so gezeichnete Eigenkapital weder das Agio von 5 % noch die auch sonst für die Eigenkapitalvermittlung anfallende Vermittlungsprovision gezahlt werden müssten.
- 71
Grundsätzlich gilt zwar, dass der Prospekt auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile enthalten muss (BGH, Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 322/08, Rn. 25, zitiert nach juris). Die Klägerseite verkennt jedoch, dass es sich hier nicht um derartige Sondervorteile handelt, die der Beklagten zu 3) bei ihrer Inanspruchnahme aus der Garantie gewährt werden, sondern dass lediglich auf das infolge der Inanspruchnahme der Kapitalaufbringungsgarantie vermittelte Eigenkapital dieselbe Vermittlungsprovision von 8 % (vgl. § 10 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages, Prospekt Seite 91) und das Agio anfallen wie auf das restliche Eigenkapital. Im Gegenteil würde es sich eher um einen Sondervorteil für die Beteiligungsgesellschaft handeln, wenn diese auf einen Teil des von der Beklagten zu 3) vermittelten (oder selbst gezeichneten) Eigenkapitals keine Vermittlungsprovision zahlen müsste.
- 72
Dem Prospekt ist an einer keiner Stelle zu entnehmen, dass für das Eigenkapital, das von der Beklagten zu 3) nach Inanspruchnahme aus der von ihr abgegebenen Kapitalaufbringungsgarantie vermittelt oder übernommen wurde, im Gegensatz zu restlichen Eigenkapital keine Vermittlungsprovision zu zahlen sei.
- 73
In § 10 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 91) heißt es, dass die Beklagte zu 3) gemeinsam mit Dritten auf der Grundlage eines gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrages die Platzierung des Fondskapitals und die hierzu erforderlichen Vertriebsnebenleistungen übernehme. Für diese Geschäftsbesorgung erhielten die Vertragspartner jeweils als Vergütung einmalig 8 % der von ihnen eingeworbenen Pflichteinlagen der Treugeber sowie das auf diese Pflichteinlage gezahlte Agio. Dass auch auf das Eigenkapital, das aufgrund der Inanspruchnahme der Beklagten zu 3) aus Kapitalaufbringungsgarantie aufzubringen war, das Agio zu entrichten war, ergibt sich bereits aus der Darstellung auf Seite 69 des Prospekts, wonach die Garantie nach Erreichen des Mindestzeichnungskapitals jeweils einen Teilbetrag von € 9,3 Mio. zuzüglich Agio abdecke, nachdem die für den Erwerb eines weiteren Schiffes erforderliche Erhöhung des Zeichnungskapitals zur Hälfte eingeworben worden sei. Auf Seite 60 des Prospekts wird ebenfalls nach kurzer Darstellung der Kapitalaufbringungsgarantie ausgeführt, dass „alle Investoren, wie auch die Gründungsgesellschafter“ verpflichtet seien, auf ihre übernommene Pflichteinlage ein Agio von 5 % zu zahlen. Im Übrigen war dem Prospekt auf Seite 44/45 zu entnehmen, dass das Agio der teilweisen Deckung der Vertriebskosten dienen sollte. Aufgrund dessen lag es zumindest nahe, dass die Beklagte zu 3) auch die weitere Provision von 8 % der Zeichnungssumme für das aufgrund der Garantie vermittelte Eigenkapital erhalten sollte.
- 74
Da wie ausgeführt nicht davon auszugehen ist, dass die Beklagte zu 3) Sondervorteile erhielt, kommt es nicht auf deren Höhe nicht an, wobei aber die Berechnung des Klägers auf Seite 12 der Replik (Bl. 151 d.A.) lebensfremd ist, da nicht ersichtlich ist, dass nach der ersten Inanspruchnahme der Beklagten zu 3) aus der Kapitalaufbringungsgarantie noch weiteres Eigenkapital außerhalb der Garantie in einem Umfang eingeworben wird, dass der Garantiefall zum zweiten Mal bzw. sogar mehrfach eintritt.
- 75
c) Zugriffsrecht Dritter auf Schiffe
- 76
Die Kammer teilt die Auffassung der Klägerseite nicht, dass im Prospekt ein ausdrücklicher Hinweis darauf hätte enthalten sein müssen, dass die Gefahr bestehe, dass Gläubiger des Charterers, zu denen die Fondsgesellschaft bzw. die Zielgesellschaften keine (Rechts-)Beziehungen unterhielten, auf die Schiffe der Einschiffsgesellschaften zugreifen, d.h. Schiffsgläubiger-/ Pfandrechte geltend machen und die Schiffe der Verwertung zuführen könnten, und zwar auch, wenn der Eigentümer des Schiffes nicht selbst daneben hafte.
- 77
Für das Gericht ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts am 15.05.2008 (Prospekt Seite 4) um ein Risiko handelte, mit dessen Verwirklichung ernsthaft zu rechnen war. Im Prospekt muss nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Beschluss vom 29.07.2014 – II ZB 1/12, WM 2014, 2040, Rn. 31, zitiert nach juris; Urteil vom 23.07.2013 – II ZR 143/12, ZIP 2013, 1761, Rn. 12, zitiert nach juris). Die Klägerseite hat im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 trotz entsprechender Rügen der Beklagten nicht dargetan, warum es sich insoweit um ein Risiko handelte, mit dem bereits im Mai 2008, d.h. vor der Wirtschafts- und Finanzkrise, ernsthaft zu rechnen war. Weder dem von Klägerseite angeführten nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 27.03.2015 – 2-18 O 177/14 (Anl. K 6) noch dem sonstigen Vortrag der klagenden Partei lässt sich entnehmen, dass Gläubiger des Charterers bereits vor der Prospektaufstellung ein Pfandrecht an dem Schiff einer Fondsgesellschaft geltend gemacht hatten wegen einer Forderung gegen den Charterer, für die die Fondsgesellschaft bzw. die Zielgesellschaft als Schiffseigentümerin nicht neben dem Charterer ohnehin auch selbst gehaftet hätte. Ob sich das Risiko bei der hier in Rede stehenden Beteiligungsgesellschaft in Bezug auf das MS „E.R. B.“ im Jahre 2011 realisiert hat, ist unerheblich. Ebenso wenig wie ein Prospektfehler dadurch dargelegt werden kann, dass der Anleger vorträgt, dass sich die im Prospekt enthaltene Prognose nicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris), kann allein aus dem Umstand, ein bestimmtes Risiko habe sich später realisiert, mit Erfolg geltend gemacht werden, über dieses spezielle Risiko hätte explizit im Fondsprospekt aufgeklärt werden müssen.
- 78
Bei der Zugriffsmöglichkeit der Schiffsgläubiger auf die Schiffe der Einschiffsgesellschaften handelte es nicht um ein gesondert aufklärungspflichtiges Risiko (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 06.08.2015 – I-34 U 155/14, Rn. 9, zitiert nach juris; LG Dortmund, Urteile vom 14.11.2014 – 3 O 459/13, Rn. 133, zitiert nach juris; vom 06.02.2015 – 3 O 403/13, Seite 21 des Urteilsumdrucks (Anl. B 4-7); vom 05.12.2014 – 3 O 543/13, Seite 21 des Urteilsumdrucks (Anl. B 4-8)). Vielmehr stellen die Rechte der Schiffsgläubiger eine Ausprägung des allgemeinen Betriebs- und Vertragserfüllungsrisikos dar, über das im Prospekt hinreichend aufgeklärt wird. So enthält der Prospekt im Kapitel über die Risiken der Beteiligung auf Seite 20/21 ausreichende Hinweise auf das Risiko von Schadensfällen und das Vertragserfüllungsrisiko. In Bezug auf Schäden durch den Betrieb der Schiffe oder durch andere Ursachen an den Schiffen, der Ladung oder anderen Rechtsgütern dritter Personen enthält der Prospekt einen Hinweis darauf, dass die Schiffe von der Beteiligungsgesellschaft ab Ablieferung gegen schifffahrtstypische Risiken in marktüblichem Umfang versichert werden. Hierzu verweist der Prospekt auf die Darstellung auf Seite 65/66, enthält jedoch bereits an dieser Stelle den Hinweis, dass einzelne Risiken nicht versicherbar seien, der Versicherungsschutz versagt werden oder aus unterschiedlichen Gründen nicht ausreichend sein könne und die Schifffahrtsgesellschaften Kosten aus Schäden selbst zu tragen hätten. Auf den Seiten 65/66 des Prospekts wird näher erläutert, dass jeweils eine Kaskoversicherung gegen Marine- und Kriegsrisiken, eine Haftpflicht- und Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen würden. Unter dem Stichwort „Vertragserfüllungsrisiko“ wird der Anleger auf Seite 21 des Prospekts insbesondere hinreichend darüber aufgeklärt, dass der unternehmerische Erfolg der Schifffahrtsgesellschaft - wie bei jeder anderen unternehmerischen Beteiligung - maßgeblich davon abhängig sei, dass ihre Hauptvertragspartner ihre Verpflichtungen aus den auf Seite 10 genannten Verträgen einhielten. Dies gelte insbesondere für die Zahlungsverpflichtungen der Charterer.
- 79
Die rechtliche Möglichkeit für bestimmte Gläubiger, deren Forderungen eng mit dem Betrieb des Schiffes verknüpft sind bzw. aus dem Betrieb des Schiffes resultieren, ein Pfandrecht an dem Schiff geltend zu machen, ist dem deutschen Seerecht nicht fremd (vgl. § 754 HGB a.F. / § 596 HGB n.F.). Nach deutschem Recht gewähren folgende Forderungen die Rechte eines Schiffsgläubigers: Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung (Ziff. 1); öffentliche Schiffs-, Schiffahrts- und Hafengebühren sowie Lotsgelder (Ziff. 2); Schadensersatzforderungen wegen der Tötung oder Verletzung von Menschen sowie wegen Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, sofern diese Forderungen aus der Verwendung des Schiffes entstanden sind; ausgenommen sind jedoch Forderungen wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, die aus einem Vertrag hergeleitet werden oder auch aus einem Vertrag hergeleitet werden können (Ziff. 3); Forderungen auf Bergelohn oder auf Sondervergütung einschließlich Bergungskosten, Beiträge des Schiffes und der Fracht zur großen Havarie; Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks (Ziff. 4); Forderungen gegen Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gegen den Reeder (Ziff. 5). Ob auch über diese gesetzliche Bestimmung gesondert hätte aufgeklärt werden müssen, wie das Landgericht Frankfurt im Urteil vom 27.03.2015 – 2-18 O 177/14 (Anl. K 6) gemeint hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn hinsichtlich dieser Schiffsgläubigerforderungen hat die Beklagte zu 4) im Einzelnen mit Schriftsatz vom 24.09.2015 (Seite 11 ff., Bl. 226 ff. d.A.) ausgeführt, dass insoweit die Einschiffsgesellschaften ohnehin auch für die genannten Forderungen hafteten. Dem ist die Klägerseite im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 nicht in erheblicher Weise entgegen getreten.
- 80
Soweit dort in Bezug auf Forderungen aus Treibstofflieferungen klägerseits geltend gemacht wird, dass insoweit die Einschiffsgesellschaften nicht ohnehin bereits neben dem Charterer hafteten, dem Lieferanten aber wegen seiner Forderung in diversen ausländischen Rechtsordnungen ein Pfandrecht an dem Schiff eingeräumt sei, kann das Gericht ebenfalls offenlassen, ob dies zutrifft. Denn jedenfalls würde auch dies keine gesonderte Aufklärungspflicht im Prospekt begründen. Im Prospekt heißt es auf Seite 66 im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“ im Abschnitt über „Charterverträge / Poolvertrag“, dass sich die Schiffsgesellschaften bzw. die ihnen zu 100 % gehörenden liberianischen Tochtergesellschaften jeweils im Chartervertrag verpflichtet hätten, dem Charterer ein einsatzfähiges, voll ausgerüstetes und bemanntes Schiff zur Verfügung zu stellen. Hierfür zahle der Charter an die Schiffsgesellschaft die vereinbarte Vergütung jeweils vierzehntätig im Voraus. Vergütet würden nur Zeiten, in denen das Schiff vertragsgemäß einsatzfähig sei. Der Charterer setze das Schiff ein und trage unter anderem die Treibstoffkosten. Erfüllt der Charterer die Forderungen von Treibstofflieferanten nicht und drohen diese, ein Pfandrecht an dem Schiff geltend zu machen, mag dies zwar faktisch den Zwang für die betroffene Schiffsgesellschaft begründen, eine „Auslösungszahlung“ an den betreffenden Schiffsgläubiger zu leisten, um sicherzustellen, dass das Schiff nicht arrestiert wird und während dessen keine Einnahmen erzielen kann. Vergleicht man dieses Risiko jedoch mit dem Fall, dass der Charterer von vornherein wirtschaftlich nicht in der Lage ist, für den Schiffsbetrieb notwendige Treibstofflieferungen zu bezahlen und keinen Kredit von Treibstofflieferanten erhalten würde, wäre dieser gezwungen, den Betrieb des Schiffes einzustellen und das Schiff würde ebenfalls keine Einnahmen erzielen, die es dem Charterer ermöglichen würden, die vertraglich geschuldeten Charterraten an die Schiffsgesellschaft zu zahlen. In dieser Lage mag der Schiffsgesellschaft ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Chartervertrages wegen vertragswidrigen Verhaltens des Charterers zustehen. Bis die Kündigung und die Herausgabe des Schiffes durchgesetzt werden können, wäre die Schiffsgesellschaft jedoch ebenfalls faktisch gezwungen, Treibstofflieferungen für das Schiff selbst zu bezahlen, um den Betrieb des Schiffes aufrechtzuerhalten und damit die Erzielung von Einnahmen aus dem Schiffsbetrieb sicherzustellen. Wie dieses Beispiel zeigt, stellt das Pfandrecht des Schiffsgläubigers „Treibstofflieferant“ wirtschaftlich kein derart gesteigertes oder außerordentliches Betriebsrisiko des Schiffes dar, mit dem kein Anleger rechnen musste, dass darüber neben dem allgemeinen Betriebsrisiko ausdrücklich aufgeklärt werden müsste.
- 81
Die Klägerseite hat im Übrigen nicht aufgezeigt, welche sonstigen Schiffsgläubiger existieren sollen, die wegen ihrer Forderung gegen den Charterer, für die die Schiffsgesellschaft als Eignerin nicht ohnehin auch persönlich haften würde, ein Pfandrecht an dem Schiff geltend machen könnten und deren Forderung eine Höhe erreichen könnte, die zu einer wirtschaftliche Gefährdung der Schiffsgesellschaft führen könnte, wenn sie zu einer „Auslösungszahlung“ genötigt wäre, um eine Arrestierung des Schiffes zu verhindern. Selbst wenn der nur in englischer Sprache eingereichte Chartervertrag zwischen der Neunzehnte „M.“ Schiffahrts GmbH & Co. KG und der K. L. Corporation (Anl. B 4-9) das hier in Rede stehende Beteiligungsangebot betreffen und neben den Treibstoffkosten weitere Kostenpositionen auf den Charterer überbürden sollte, folgt daraus noch nicht, dass hinsichtlich dieser Kostenpositionen nicht trotzdem noch eine persönliche Haftung der Schiffsgesellschaft bestünde, wie die Beklagte zu 4) dies beispielhaft durch die Vorlage der „Allgemeine[n] Geschäftsbedingungen für privatrechtliche Vereinbarungen über die Allgemeine Nutzung des Hamburger Hafens“ der H. P. A. (Anl. B 4-10) für die Hafengebühren belegt hat.
- 82
d) Rechte der darlehensgewährenden Banken
- 83
Über die sich aus dem Darlehensvertrag zwischen der Schiffsgesellschaft MS „E.R. B.“ und der Bank (C. S.A.) ergebenden Nebenrechte der finanzierenden Bank (Anl. K 7) musste im Prospekt ebenfalls nicht gesondert aufgeklärt werden.
- 84
Wie die Kammer bereits wiederholt zu den Emissionsprospekten anderer geschlossener Schiffsfonds entschieden hat, bedarf es keines ausdrücklichen Hinweises auf eine im Schiffshypothekendarlehensvertrag vereinbarte Loan-to-value-Klausel (vgl. etwa Urteil vom 22.06.2015 – 318 O 192/14, Rn. 77 ff., zitiert nach juris). Insoweit hat sich die Kammer der veröffentlichten Rechtsprechung angeschlossen, in der die Verpflichtung zur ausdrücklichen Aufklärung über eine Loan-to-value-Klausel einhellig abgelehnt wird (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 31.07.2013 – 9 U 69/13; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014 – 17 U 155/13, Rn. 73 ff., zitiert nach juris; Urteil vom 28.11.2014 – 19 U 83/14, WM 2015, 274, Rn. 55, zitiert nach juris; Urteil vom 19.01.2015 – 23 U 20/14, Rn. 89 ff., zitiert nach juris; LG Hamburg, Urteil vom 22.04.2014 – 313 O 213/12; LG Dortmund, Urteil vom 11.07.2014 – 3 O 218/13, Rn. 382 f., zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2015 – 10 61/14, Rn. 85 ff., zitiert nach juris; LG Stuttgart, Urteil vom 20.03.2014 – 6 O 19/13). Die sich aus der Vereinbarung einer Loan-to-value-Klausel in den Schiffshypothekendarlehensverträgen ergebenden Risiken sind Teil des Fremdfinanzierungsrisikos, das wiederum eines von vielen möglichen Einzelfaktoren darstellt, aus denen sich für den Anleger ein Verlustrisiko bis hin zum Totalverlustrisiko ergeben kann (Kammer, a.a.O., Rn. 79, zitiert nach juris). Dass sich das Risiko des Totalverlusts nicht sicher abschätzen lässt, liegt in der Natur einer unternehmerischen Beteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 29, zitiert nach juris; Beschluss vom 03.02.2015 – II ZR 54/14, Rn. 13, zitiert nach juris; Kammer a.a.O.). Dass eine Bank bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit als milderes Mittel gegenüber der Kündigung gemäß § 490 Abs. 1 BGB eine Nachbesicherung verlangen kann, spiegelt nur das Risiko wieder, bei fehlenden Einnahmen Verluste zu machen und den Kredit nicht bedienen zu können. Grundsätzlich muss dem Anleger nicht zusätzlich noch verdeutlicht werden, auf welche Arten sich diese Verluste realisieren können, zumindest wenn darin keine konkret risikoerhöhenden Umstände stecken (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014 – 17 U 155/13, Rn. 74, zitiert nach juris; Kammer a.a.O., Rn. 80, zitiert nach juris).
- 85
Für die Zustimmungsrechte, die sich die finanzierende Bank in dem als Anlage K 7 vorgelegten Darlehensvertrag ausbedungen hat, gilt nichts anderes. So bestand ab Valutierung des Darlehens bis zu dessen vollständiger Rückführung eine Zustimmungspflicht der Bank zum Abschluss von Charter- und Beschäftigungsverträgen sowie Poolvereinbarungen mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten sowie zur Änderung des Flaggenstatus, Managements oder der Beschäftigung des Schiffes. Die genannten Punkte betreffen wesentliche unternehmerische Grundentscheidungen hinsichtlich des finanzierten Schiffs und haben wesentlichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit des Schiffsbetriebs. Dass sich die finanzierende Bank, deren einzige Sicherheit eine erstrangige Schiffshypothek an dem finanzierten Schiff war, im Schiffshypothekendarlehensvertrag einen gewissen Einfluss auf derartige zentrale Entscheidungen der Geschäftsführung mit Auswirkungen auf den von dem Schiff erzielten Ertrag sicherte, ist für den durchschnittlichen Anleger weder überraschend noch sonst unüblich.
- 86
Soweit die Klägerseite darauf abstellt, dass insbesondere auch Ausschüttungen an die Treugeber oder Direktkommanditisten der Beteiligung der Zustimmung der Bank bedurften, enthält der im Prospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag in § 12 lit. b) den Hinweis, dass Entnahmen der Kommanditisten nur insoweit vorgenommen werden dürften, als etwaige Auflagen von Kreditinstituten nicht entgegen stünden (Prospekt Seite 93). Dieser Hinweis ist ausreichend und musste nicht detaillierter gefasst werden. Entgegen der Auffassung der Klägerseite mussten im Prospekt nicht sämtliche in den Darlehensverträgen vereinbarte Voraussetzungen dafür, dass Entnahmen erfolgen durften, dargestellt werden. Abgesehen davon enthielt die von Klägerseite im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 ins Deutsche übersetzte und zitierte Regelung in Ziff. 20.2.9 des Darlehensvertrages (Seite 19, Bl. 274 d.A.) keine Klauseln, die so unüblich waren oder die Schiffsgesellschaft derart benachteiligten, dass darauf gesondert hätte hingewiesen werden müssen. Vielmehr sah die Regelung einen allgemeinen Genehmigungsvorbehalt der Bank vor, wobei die Genehmigung nicht aus unbilligen Gründen versagt werden durfte, und machte Ausschüttungen weiter davon abhängig, dass die Schiffsgesellschaft ihren vertraglichen Verpflichtungen vollständig nachgekommen war und über Einnahmen verfügte, durch die die Zahlung der laufenden Schiffsbetriebskosten und die Aufrechterhaltung der Trockendockaufwendungen für die nächsten sechs Monate sichergestellt waren. Zudem durfte das Verhältnis zwischen Schiffswert und Langzeitdarlehen nicht mehr als 100 % betragen. Ebenso wenig wie im Prospekt über eine im Darlehensvertrag vereinbarte Loan-to-value-Klausel, die bei Absinken des Schiffswertes unter eine bestimmte Grenze Ansprüche des Kreditgebers auf Nachbesicherung oder Sondertilgung begründet, gesondert aufgeklärt werden muss, muss über eine vereinbarte Grenze zwischen dem Schiffswert und der Höhe, in der das Darlehen noch valutierte, aufgeklärt werden, die nicht überschritten sein durfte, damit die Bank Ausschüttungen an die Anleger zustimmte. Im Übrigen handelt es sich um eine wirtschaftliche Selbstverständlichkeit, dass die Bank Ausschüttungen an die Anleger und damit dem Abfluss von Liquidität nicht zustimmen würde, wenn der Wert ihrer Sicherheit sogar noch unter den Betrag ihres restlichen Darlehensrückzahlungsanspruchs sinken würde. Der Vortrag, dass die Leistung von Ausschüttungen neben der Erzielung hinreichender Einnahmen aus der Vercharterung des Schiffs noch von einem weiteren Faktor, nämlich dem Schiffswert, abhängig war, führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung, da klägerseits weder dargetan noch für die Kammer nicht ersichtlich ist, dass es zu einer Situation kommen könnte, in der das Schiff zwar über regelmäßige Chartereinnahmen verfügt, die an sich Ausschüttungen ermöglichen würden, und auch die sonstigen vereinbarten Voraussetzungen für die Leistung von Ausschüttungen gegeben wären, gleichzeitig der Schiffswert aber trotzdem derart abgesunken ist, dass dieser nicht einmal mehr der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Darlehensrestforderung nebst Zinsen der Bank erreicht.
3.
- 87
Die Haftung der Beklagten zu 1) – 3) ergibt sich auch nicht daraus, dass sie sich ein Beratungsverschulden der Beklagten zu 4), das der Kläger hier ebenfalls behauptet, gem. § 278 BGB zurechnen lassen müssten.
- 88
Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316, Rn. 11, zitiert nach juris). Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht (BGH, a.a.O., Rn. 12, zitiert nach juris).
- 89
a) Der Kläger hat auf gerichtlichen Hinweis im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.10.2015, dass das Gericht aufgrund des derzeitigen Vortrages davon ausgehe, dass hier ausschließlich Prospektfehler geltend gemacht werden sollten, nicht hingegen auch Beratungsfehler und der Kläger andernfalls klarstellen und vortragen müsste, inwieweit die Beratung durch die Beklagte zu 4) nicht anleger- und anlagegerecht gewesen sein solle, im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 lediglich geltend gemacht, dass die Beratung durch die Beklagte zu 4) nicht anlegergerecht gewesen sei, weil ihm die Beteiligung wegen des Totalverlustrisikos und der zahlreichend Unwägbarkeiten hinsichtlich der prospektierten Ausschüttungen von 7 % ab dem Jahr 2010 nicht als zur Altersvorsorge geeignet hätte empfohlen werden dürfen.
- 90
Das Gericht kann an dieser Stelle offenlassen, ob vor Zeichnung überhaupt stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) zustande gekommen ist. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, müssten sich die Beklagten zu 1) – 3) eine nicht anlegergerechte Beratung des Klägers durch die Beklagte zu 4) schon deshalb nicht gem. § 278 BGB zurechnen lassen, da sie nur die Aufklärung des Klägers über alle für die Anlageentscheidung erheblichen Umstände schuldeten, nicht aber auch die fachkundige Bewertung und Beurteilung der mitgeteilten Tatsachen im Hinblick auf die Anlageziele, die Anlageerfahrung und die Risikobereitschaft des Klägers.
- 91
b) Im Übrigen wären Schadensersatzansprüche der Klägerseite, die darauf gestützt werden, dass es sich um eine Beteiligung mit Verlustrisiken bis hin zum Totalverlustrisiko und nicht sicher gewährleisteten Ausschüttungen handele, verjährt. Die Beklagten zu 1) – 3) haben die Einrede der Verjährung erhoben.
- 92
Selbst wenn der Kläger die Risikohinweise auf Seite 29 der auf der Präsentationsveranstaltung verwendeten Power Point Präsentation (Anl. B 4-4) vor Zeichnung der Beteiligung nicht wahrgenommen haben sollte, hätte er sich trotzdem bereits ab der Unterzeichnung der Beitrittserklärung am 30.07.2008 jedenfalls in grob fahrlässiger Unkenntnis von den genannten Risiken befunden, da diese bereits auf Seite 2 der Beitrittserklärung (Anl. K 4) in einem umrahmten und damit optisch hervorgehobenen Passus enthalten waren. Ein Anleger, der eine zweiseitige Beitrittserklärung zu einem Schiffsfonds ungelesen unterzeichnet und dadurch einen hervorgehobenen Hinweis auf das unternehmerische Risiko und die Möglichkeit eines vollständigen Verlusts des Beteiligungsvertrags nicht zur Kenntnis nimmt, handelt grob fahrlässig i.S.d. § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB (OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2014 – 23 U 241/13, BKR 2015, 173, Rn. 30 ff., zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2015 – 17 U 8/14, Rn. 32, zitiert nach juris). Bei der Beitrittserklärung handelt es sich für den Anleger um eine leicht zugängliche Informationsquelle. Da die schriftliche Beitrittserklärung ohnehin auf die Begründung rechtlicher Wirkungen abgezielt hat, war diese für die Klägerseite erkennbar von großer Bedeutung. Der optisch durch die Umrahmung noch hervorgehobene Risikohinweis befindet sich auch nicht „versteckt“ im Kleingedruckten, sondern deutlich erkennbar direkt oberhalb der Unterschriftenzeile. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) ist somit hinsichtlich des Verlustrisikos bis hin zum Totalverlustrisiko, was auch einschließt, dass Ausschüttungen nicht wie prospektiert oder gar nicht geleistet werden, mit dem Schluss des Jahres 2011 abgelaufen.
4.
- 93
Mangels Bestehens eines Schadensanspruchs der Klägerseite gegen die Beklagten zu 1) – 3) sind auch die Klaganträge zu 2) – 4) unbegründet.
II.
- 94
Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 4) keinen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Beratungspflichtverletzung.
1.
- 95
Ob vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) zustande gekommen ist, erscheint zweifelhaft.
- 96
Nimmt ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts oder eines Beratungsunternehmens in Anspruch und lässt dieses sich auf eine Beratung ein, kommt auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts ein Beratungsvertrag zustande (BGH, Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128, Rn. 11, zitiert nach juris; Urteil vom 25.09.2007 – XI ZR 320/06, BKR 2008, 199, Rn. 12, zitiert nach juris; MüKo-BGB/Emmerich, 6. Auflage, § 311 Rdnr. 141; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 280 Rdnr. 47). Ein stillschweigender Vertragsschluss ist bereits zu bejahen, wenn der Berater erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage einer Anlageentscheidung machen will (Palandt/Grüneberg, a.a.O.).
- 97
Der Anlageberatungsvertrag ist vom Anlagevermittlungsvertrag als reinem Auskunftsvertrag abzugrenzen. Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger im Allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten. Dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, tritt der Anlageinteressent dagegen selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zustande gekommene Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 13.05.1993 – III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114, Rn. 13 f., zitiert nach juris).
- 98
Vor der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung durch den Kläger ist kein stillschweigender Anlageberatungsvertrag mit der Beklagten zu 4) zustande gekommen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Bank zwar regelmäßig als Anlageberaterin und nicht lediglich als reine Vermittlerin anzusehen (BGH, Urteil vom 08.04.2014 – XI ZR 341/12, WM 2014, 1036, Rn. 14, zitiert nach juris; Beschluss vom 09.03.2011 – XI ZR 191/10, WM 2011, 925, Rn. 19, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Kläger die Beteiligung direkt im Anschluss an eine Informationsveranstaltung der Beklagten zu 4), die in deren Geschäftsräumen stattgefunden hat, gezeichnet hat. Eine Veranstaltung, auf der eine Beteiligungsmöglichkeit vorgestellt wird, zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab, nicht auf fachkundige Bewertung der Informationen speziell in Bezug auf den Kläger. Eine abweichende rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass zwischen ihm und dem Mitarbeiter der Beklagten zu 4), U. D., ein Vertrauensverhältnis bestanden habe, weswegen er anlässlich seiner beruflichen Besuche mit diesem auch private Vermögensfragen erörtert habe. Selbst wenn der betreffende Mitarbeiter der Beklagten zu 4) den Kläger in diesem Kontext im Juli 2008 angesprochen und ihm mitgeteilt haben sollte, dass er eine für ihn – den Kläger – interessante Kapitalanlage im Angebot habe, die sich für ihn – den Kläger – gut zur Altersvorsorge eigne, und ihn zu der Informationsveranstaltung vom 30.07.2008 eingeladen hat, ergibt sich daraus ebenfalls nicht das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages, weil es sich insoweit ersichtlich um Gespräche mit privatem Charakter handelte, in denen der Mitarbeiter D. nicht als Vertreter der Beklagten zu 4) auftrat und handelte. Erteilt der Mitarbeiter einer Bank einem Kunden, mit dem er sich privat über Vermögensfragen des Kunden unterhält, eine Anlageempfehlung, muss sich die Bank etwaige Beratungsfehler mangels Zustandekommens eines Anlageberatungsvertrages nicht zurechnen lassen.
2.
- 99
Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 4) ergibt sich auch nicht aus den von Klägerseite gerügten Prosektfehlern.
- 100
Die Beklagte zu 4) war als die Beteiligung vermittelnde Bank nicht prospektverantwortlich. Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Vertreibt der Vermittler, wie hier, die Anlage anhand eines Prospekts, muss er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (BGH, Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 17/08, Rn. 11 und 13, zitiert nach juris). Unerheblich ist, ob die Beklagte eine Plausibilitätsprüfung tatsächlich durchgeführt hat. Der Schutzzweck der Prüfungs- beziehungsweise Offenbarungspflicht des Anlagevermittlers ist nicht betroffen, wenn der Prospekt einer Plausibilitätsprüfung in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte. Hiernach ist jeweils festzustellen, ob eine (hypothetische) Untersuchung des Prospekts auf Plausibilität durch den Anlagevermittler Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte (BGH, a.a.O.).
- 101
Wie bereits oben unter Ziff. I. ausgeführt, wies der Emissionsprospekt der hier in Rede stehenden Beteiligung an der N. B.... Flotte 1 die von Klägerseite gerügten Prospektfehler nicht auf, so dass die Beklagte zu 4) auch nicht ihre Pflicht zur Plausibilitätsprüfung verletzt hat. Ob diese überhaupt so weitgegangen wäre, dass sich die Beklagte zu 4) das Gutachten des Dipl.-Ing. U.B. sowie die Schiffshypothekendarlehensverträge hätte anfordern und diese auswerten müssen, erscheint unabhängig davon als zweifelhaft.
- 102
Selbst wenn man hier entgegen der obigen Ausführungen davon ausgehen würde, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist, würde sich in Bezug auf die von Klägerseite gerügten Prospektfehler nichts anderes ergeben. Bei einem Beratungsvertrag ist die Bank zwar zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsen- oder Fondsmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko etc.) ergeben. Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen und sie dieses zur Grundlage ihrer Beratung gemacht hat. Jedenfalls die in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Anlageprodukte muss sie einer eigenen Prüfung unterziehen. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich anvertraut, die von ihr in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Kapitalanlagen selbst als „gut“ befunden hat (BGHZ 123, 126, 129). Die Bank ist daher verpflichtet, eine Anlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischem Sachverstand zu prüfen (BGH, Urteil vom 07.10.2008 – XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149, Rn. 12, zitiert nach juris). Eine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage kann nur dann zur Haftung der Bank führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGH, a.a.O., Rn. 14, zitiert nach juris).
- 103
Da der Prospekt die von Klägerseite gerügten Fehler nicht aufweist, hätte die Beklagte zu 4) auch ihre Pflicht zur Prüfung des Prospekts mit banküblichem kritischen Sachverstand nicht verletzt.
3.
- 104
Unabhängig davon wären etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der von ihm behaupteten unterbliebenen Aufklärung darüber, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko gehandelt habe und die prospektierten Ausschüttungen nicht sicher gewesen seien, verjährt. Die Beklagte zu 4) hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger hätte sich, selbst wenn er die Beitrittserklärung vor Unterzeichnung nicht gelesen haben sollte, in grob fahrlässiger Unkenntnis von dem diesbezüglichen Risikohinweis auf Seite 2 über der Unterschriftenzeile befunden, so dass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Jahre 2011 abgelaufen ist.
4.
- 105
Mangels Bestehens eines Schadensanspruchs der Klägerseite gegen die Beklagte zu 4) sind auch die Klaganträge zu 2) – 4) unbegründet.
III.
1.
- 106
Da es somit auf Fragen der Schadensberechnung und -höhe nicht ankommt, hat das Gericht davon abgesehen, die mündliche Verhandlung wegen der mit nachgelassenem Schriftsatz vom 30.10.2015 angekündigten Hilfsanträge zum Klagantrag zu 1) wiederzueröffnen.
- 107
Den Vortrag der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) und 3) in den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätzen vom 11.11.2015 hat das Gericht bei der Entscheidung nicht berücksichtigt, soweit diese neues Tatsachenvorbringen enthielten (§ 296a ZPO). Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nicht (§§ 296a Satz 2, 156 ZPO).
2.
- 108
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
- 109
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.
(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.
(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.
(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 95.000,00 € trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E1 KG. Der Kläger begehrt Rückzahlung seiner geleisteten Kommanditeinlage in Höhe von 120.000,00 € zuzüglich 5 % Agio (= 6.000,00 €) abzüglich – der Höhe nach zwischen den Parteien für das Jahr 2007 streitiger – erhaltener Ausschüttungen. Ferner verlangt er Ersatz des entgangenen Gewinns sowie Freistellung von Verbindlichkeiten. Bei der Beklagten handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin, Prospektherausgeberin und Platzierungsgarantin. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anlage K1, die allerdings nur die ungeraden Seiten des Prospekts enthält; das Gericht hat aus seinem Aktenbestand – Anlage S&J2 im Verfahren 3 O ###/13 – ein vollständiges Exemplar desselben Prospekts beigezogen) wurde am 10.11.2004 herausgegeben.
3Am 24.11.2004 unterzeichnete der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen Beitritt zu dem Fonds mittelbar als Treugeber über die E GmbH zum Gegenstand hatte; die Beteiligung wurde am 02.12.2004 durch die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft, die E2 GmbH, gegengezeichnet (Anlage K2). Zum Zeitpunkt der Zeichnung lag dem Kläger unstreitig der Prospekt zum Fonds vor. Unstreitig erhielt der Kläger in den Folgejahren die folgenden Ausschüttungen: 2005: 7.560,00 €, 2006: 9.900,00 €, 2008: 9.600,00 €.
4Der Kläger ist der Ansicht, dass der Emissionsprospekt vom 10.11.2004 die nachfolgend aufgeführten Prospektfehler enthalte. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre er dem Fonds nicht beigetreten. Im Einzelnen sei der Prospekt in folgender Hinsicht fehlerhaft:
5(1) Verzinsung nur wie ein klassisches Sparprodukt, aber mit Risiko des Totalverlusts,
6(2) Beteiligung als Verlustinvestition,
7(3) kein Hinweis auf die risikoverstärkende Wirkung des Leverage-Effektes,
8(4) unzureichende Sensitivitätsanalyse,
9(5) fehlender Hinweis auf sog. „Schweinezyklus“,
10(6) keine Beschreibung zum gravierenden Illiquiditätsrisiko,
11(7) keine Hinweise zu den Risiken im Zusammenhang mit der Umstellung auf die Tonnagesteuer,
12(8) Verlängerungsoptionen als Wertbeeinträchtigung,
13(9) Nichtdarstellung des Ausfallrisikos des Chartervertrages,
14(10) unzureichende Darstellung der Finanzierungsrisiken des Fonds,
15(11) mangelhafte Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung,
16(12) mangelhafte Aufklärung über die Fungibilität,
17(13) fehlende Aufklärung über fünfjährige Nachhaftung gemäß den §§ 159, 160 HGB,
18(14) fehlende Aufklärung über Nachhaftung auch für Entnahmen des Käufers gemäß den §§ 159, 160 HGB,
19(15) mangelhafte Aufklärung über Totalverlustrisiko.
20Der Kläger behauptet, dass er im Jahr 2007 Ausschüttungen in Höhe von 10.080,00 € erhalten habe.
21Der Kläger beantragt:
221.
23Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 88.860,00 € (120.000,00 € Beteiligungskapital plus 6.000,00 € Agio minus Ausschüttungen in Höhe von 37.140,00 €) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Kommanditbeteiligung an der Fondsbeteiligung E1 KG mit einer Beteiligungshöhe von 120.000,00 €.
242.
25Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2004 aus einem Betrag von 126.000,00 €
26- abzüglich Ausschüttungen von 6.480,00 € vom 08.12.2005
27- abzüglich Ausschüttungen von 1.080,00 € vom 08.12.2005
28- abzüglich Ausschüttungen von 9.900,00 € vom 28.11.2006
29- abzüglich Ausschüttungen von 10.080,00 € vom 22.11.2007
30- abzüglich Ausschüttungen von 9.600,00 € vom 17.11.2008
31bis zur Rechtshängigkeit zu zahlen.
323.
33Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von sämtlichen Regressansprüchen Dritter wegen einer Haftungsinanspruchnahme gemäß § 172 Abs. 4 HGB freizustellen.
344.
35Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von sämtlichen Steuernachteilen freizustellen, die sich aus der Beteiligung an der E1 KG künftig ergeben.
365.
37Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten für die Inanspruchnahme der c rechtsanwälte in Höhe einer 1,8-Geschäftsgebühr zu einem Streitwert von 126.000,00 € freizustellen.
386.
39Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der von dem Kläger erworbenen Kommanditbeteiligung an der E1 KG im Nennwert von 120.000,00 € im Verzug befindet.
40Die Beklagte beantragt,
41die Klage abzuweisen.
42Die Beklagte behauptet, dass dem Kläger die Risiken seiner Beteiligung vollständig bewusst gewesen seien. Es habe daher kein Beratungsbedarf bestanden; eine Beratung sei im Übrigen auch nicht erfolgt. Eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung sei für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Emissionsprospekt vom 10.11.2004 sei fehlerfrei. Im Jahr 2007 habe der Kläger Ausschüttungen in Höhe von 10.800,00 € erhalten. Ferner erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
43Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
44Entscheidungsgründe:
45I.
46Die zulässige Klage ist unbegründet.
47Der Kläger hat gegen die Beklagte aus keinem Rechtsgrund Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der von ihm geleisteten Kommanditeinlage abzüglich erhaltener Ausschüttungen.
481.
49Gegen die Beklagte scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
50Die Beklagte gehört als Gründungskommanditistin zwar zu dem Personenkreis, der nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haftet. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08).
51Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommt ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend a)) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden irreführenden oder verharmlosenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend b)) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2015, § 311 Rn. 70).
52a)
53Der dem Kläger rechtzeitig vor der Zeichnung übermittelte Prospekt vom 10.11.2004 ist richtig und vollständig (vgl. Kammerurteil vom 06.06.2014 – 3 O 394/13 – BeckRS 2014, 13299; Kammerurteil vom 11.07.2014 – 3 O 218/03 – BeckRS 2014, 14354, bestätigt durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.04. und 06.08.2015 – jeweils I-34 U 155/14 – BeckRS 2015, 14457 u. BeckRS 2015, 14409; Kammerurteil vom 31.10.2014 – 3 O 450/13 – BeckRS 2015, 02109, bestätigt durch Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.04.2015 – I-34 U 252/14 –bislang n.v.). Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar:
54(1) Verzinsung nur wie ein klassisches Sparprodukt, aber mit Risiko des Totalverlusts
55Der Prospekt musste nicht darüber aufklären, dass der Anleger wirtschaftlich besser stünde, wenn er für die gleiche maximal erzielbare Gesamtverzinsung von 4,4 % eine Bundesanleihe erworben hätte (S. 16 der Klageschrift). Das Gericht vermag schon die – auf das vom Kläger eingeholte Privatgutachten von Prof. Dr. X vom 27.11.2013 (Anlage K3) gestützte – Berechnung der maximalen Gesamtverzinsung nicht nachzuvollziehen. Es ist schon nicht schlüssig dargelegt, anhand welcher Prospektdaten sich für die streitgegenständliche Anlage eine Verzinsung von gerade einmal 4,4 % errechnen soll. Weshalb der weitere Umstand, dass hier keine Risikoprämie „eingepreist“ worden sei (angeblich würden bei unternehmerischen Beteiligungen durch den Gesetzgeber eine Risikoprämie in der Größenordnung von 6,5 % und durch die Rechtsprechung eine Risikoprämie von mindestens 5 % als plausibel angesehen), einen Prospektfehler begründen soll, erschließt sich dem Gericht nicht einmal im Ansatz. Eine entsprechende Prospektaufklärungspflicht bestand jedenfalls nicht.
56(2) Beteiligung als Verlustinvestition
57Der Kläger behauptet hierzu, dass bei angemessener Kalkulation des unternehmerischen Risikos absehbar gewesen sei, dass das eingesetzte Kapital der Anleger bei risikoadäquater Bewertung nicht zurückführbar sein würde (S. 17 der Klageschrift). Dieser Vortrag ist unschlüssig. Sofern der Kläger damit zum Ausdruck bringen will, dass die Beteiligung zwingend zu Verlusten habe führen müssen, handelt es sich um eine Wertung ohne mitgeteilte Anknüpfungstatsachen, die das Gericht nicht teilt. Eine Prospektaufklärungspflicht traf die Beklagte insoweit jedenfalls nicht.
58(3) kein Hinweis auf die risikoverstärkende Wirkung des Leverage-Effektes
59Auf den Leverage-Effekt (engl. für „Hebelwirkung“, meint den funktionalen Zusammenhang zwischen Eigenkapitalrendite und Verschuldungsgrad) musste die Beklagte nicht gesondert hinweisen. Die – wiederum auf das Privatgutachten von Prof. Dr. X gestützten – Berechnungen des Klägers zur Eigenkapitalrentabilität bei der streitgegenständlichen Kapitalanlage von 4,7 % sind schon nicht nachvollziehbar. Dass dieser Wert im Vergleich zu den – ebenfalls vom Kläger berechneten – Eigenkapitalkosten von 10,73 % „absolut zu niedrig“ sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Ungeachtet der nicht nachvollziehbaren Zahlenwerke des Klägers musste der Prospekt über eine risikoverstärkende Wirkung des Leverage-Effektes nicht aufklären. Die ausdrücklichen Hinweise des Prospekts zum Totalverlustrisiko auf S. 52 (s. nachfolgend unter (15)) umfassen im Übrigen auch das Leverage-Risiko (vgl. Kammerurteil vom 24.10.2014 – 3 O 407/13 – BeckRS 2015, 02108).
60(4) unzureichende Sensitivitätsanalyse
61Der klägerische Vortrag erhellt nicht, weshalb die Sensitivitätsanalyse auf S. 36 des Prospekts unzureichend sein soll. Die dort aufgeführten Szenarien stellen die möglichen Auswirkungen von Wechselkursschwankungen und abweichenden Zinssätzen gegenüber der Prospektkalkulation dar. Bei den eingestellten Werten handelt es sich lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, geschweige denn vom Kläger substantiiert vorgetragen, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht unvertretbar gewesen wären (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 21.05.2015 – I-34 U 181/14 – n.v.; Kammerurteil vom 21.08.2015 – 3 O 108/15 – BeckRS 2015, 15402).
62(5) fehlender Hinweis auf sog. „Schweinezyklus“
63Die Darstellung des Chartermarktes sei nach Ansicht des Klägers grob fehlerhaft und stelle die Lage des Schiffsmarktes zum Zeitpunkt der Prospekterstellung im Jahr 2004 äußerst verharmlosend, inhaltlich falsch und in wesentlichen Punkten unvollständig dar. So werde den Kapitalanlegern der Eindruck eines stabilen und wachstumsorientierten Marktes vermittelt, während dieser tatsächlich extremen Schwankungen unterworfen sei und einem sogenannten „Schweinezyklus" unterliege. Unter Berücksichtigung des „Schweinezyklus" sei auch erkennbar gewesen, dass angesichts der Hochphase, in der sich der Markt im Jahr 2006 befunden habe sowie der bereits sichtbaren Anzeichen einer „Blasenbildung" eine Reduzierung der Charterpreise bevorgestanden habe. Wenn den Berechnungen im Prospekt ein anhand der Werte der letzten Jahre ermittelter durchschnittlicher Charterpreis zugrunde gelegt werde, würden diese branchenbekannten Marktgegebenheiten wider besseres Wissen ignoriert. Die wirtschaftliche Krise der Fondsgesellschaft ab dem Jahr 2009 sei darauf zurückzuführen, dass sich das durch den „Schweinezyklus" verursachte Risiko realisiert habe und nicht – wie es die Beklagte darzustellen versuchte – auf die Folgen der Finanzkrise.
64Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verkaufsprospekt vom 10.11.2004 den Chartermarkt nicht fehlerhaft bzw. in wesentlichen Punkten unvollständig dargestellt hat. Der Kläger wurde ausreichend in Bezug auf Chartereinnahmen informiert. Auf S. 53 des Prospekts wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Dies kann wiederum die Ertragslage des Charterers/Chartergaranten derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird (…). Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen und den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Auf S. 28 f. werden die erwarteten Chartereinnahmen zudem in Tabellenform von 2004 bis 2015 präzisiert. Damit wird deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angestellte Prognose sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätte (vgl. Kammerurteil vom 13.06.2014 – 3 O 306/13 – BeckRS 2014, 13607 m.w.N.).
65(6) keine Beschreibung zum gravierenden Illiquiditätsrisiko
66Das beteiligungsimmanente Illiquiditätsrisiko ist im Prospekt hinreichend deutlich beschrieben. Dies ergibt sich aus der vom Kläger auf S. 28 der Klageschrift selbst zitierten Passage im Kapitel „Allgemeine Risiken“ auf S. 52 des Verkaufsprospekts („Der wirtschaftliche Erfolg (…) wurden nach bestem Wissen ermittelt.“). Das dort aufgezeigte Risiko des Totalverlusts der Beteiligung als worst-case-Szenario (s. hierzu auch nachfolgend unter (15)) schließt das Risiko der Illiquidität des Fonds denknotwendig mit ein.
67(7) keine Hinweise zu den Risiken im Zusammenhang mit der Umstellung auf die Tonnagesteuer
68Der Prospekt klärt auf den Seiten 13, 23 f., 28 ff., 55 f. u. 63 ff. ausreichend über die steuerlichen Grundlagen sowie ausreichend über die steuerlichen Risiken und Belastungen des Fonds auf. Die steuerliche Behandlung des Anlageobjekts gehört regelmäßig zu den aufklärungspflichtigen Umständen in einem Prospekt (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2003, II ZR 202/02 = BKR 2003, 759, 761 f.).
69Auf S. 68 des Prospekts wird Folgendes ausgeführt: „Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Tonnagesteuer vorangeht, also voraussichtlich zum 31. Dezember 2006, ist der Unterschiedsbetrag zwischen Buch- und Teilwert (stille Reserven) für alle Wirtschaftsgüter der Gesellschaft, die dem Betrieb des Schiffes im internationalen Verkehr dienen, festzustellen. Hierbei sind auch die in Fremdwährungsverbindlichkeiten etwaig ruhenden stillen Reserven einzubeziehen, so dass für die Gesellschaft ein Unterschiedsbetrag für das Wirtschaftsgut „Seeschiff“ und gegebenenfalls ein Unterschiedsbetrag “Fremdwährungsverbindlichkeiten“ zu bilden ist.
70Der Unterschiedsbetrag für das Wirtschaftsgut „Seeschiff“ ist bei der Veräußerung des Schiffes oder bei einer Rücknahme der Option zur Tonnagesteuer nach Ablauf des zehnjährigen Bindungszeitraumes unabhängig vom tatsächlich erzielten Veräußerungserlös zu versteuern. Ein möglicher Unterschiedsbetrag „Fremdwährungsverbindlichkeiten“ ist bei ratierlicher Tilgung der Darlehen jährlich anteilig gewinnerhöhend aufzulösen und zu versteuern.“
71Auf S. 55 trifft der Prospekt folgende Aussagen: „Grundlage für die steuerlichen Aussagen und die Berechnungen ist die derzeit gültige Rechtslage. Grundsätzlich besteht das Risiko veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund von zukünftigen Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung. Im Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits bekannte Gesetzesänderungen wurden jedoch berücksichtigt.
72Weiterhin besteht die Möglichkeit veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund einer vom Prospekt abweichenden Beurteilung eines oder mehrerer Sachverhalte durch die Finanzverwaltung. Dies gilt insbesondere bezüglich der zugrunde zu legenden steuerlichen Nutzungsdauer des Schiffes, auf der die Höhe der jährlichen Abschreibungen basiert.“
73Es wird hiermit hinreichend deutlich, dass die steuerliche Beurteilung von der geltenden Gesetzeslage und der behördlichen Bewertung abhängt. Es ist durchaus vertretbar, von der damals aktuellen Situation auszugehen und zugleich auf die Unsicherheiten hinsichtlich Änderungen zu verweisen. Mithin enthält der Prospekt entgegen der Ansicht des Klägers ausreichende Hinweise auf Risiken für den Anleger im Zusammenhang mit der Tonnagebesteuerung für den Fall, dass das Schiff Verluste einfährt (vgl. zum Ganzen: Urt. dieser Kammer v. 14.11.2014 – 3 O 459/13 – BeckRS 2015, 02110).
74(8) Verlängerungsoptionen als Wertbeeinträchtigung
75Der Prospekt verhält sich hierzu auf S. 30 wie folgt: „Für die Zeit nach der Festcharter Ende 2011 ist eine Verlängerungsoption von zunächst einem Jahr zugunsten der Beteiligungsgesellschaft mit einer anschließenden Verlängerungsoption für den Charterer von drei Jahren zu festgelegten Raten vereinbart worden.“ Die Höhe der vertraglich vereinbarten täglichen Charterraten für 2012 (= 1. Verlängerungsoption) und für die Jahre 2013 bis 2015 (= 2. Verlängerungsoption) ergibt sich aus der dort abgedruckten Tabelle „Charterraten“ (vgl. hierzu auch: Kammerurteil v. 03.07.2015 – 3 O 555/13 – BeckRS 2015, 13690). Der Gesellschaftsvertrag führt in § 6 Ziff. 3. lit. (g) (S. 86 des Prospekts) „die Ausübung der Optionsrechte im Rahmen des abgeschlossenen Chartervertrages“ ausdrücklich als über den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehendes und damit zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft auf.
76(9) Nichtdarstellung des Ausfallrisikos des Chartervertrages
77Der Kläger wurde durch den Prospekt ausreichend in Bezug auf ein etwaiges Ausfallrisiko bezüglich der Chartereinnahmen informiert.
78Auf den S. 28-30 u. 53 des Prospekts wird deutlich und unmissverständlich auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die oben unter (5) gemachten Ausführungen Bezug genommen.
79(10) unzureichende Darstellung der Finanzierungsrisiken des Fonds
80Risiken im Zusammenhang mit Schiffsfinanzierungen werden im Prospekt hinreichend deutlich und für einen durchschnittlichen Anleger verständlich auf S. 53 f. beschrieben. Das Risiko für den einzelnen Anleger durch Ausübung von Sonderkündigungsrechten seitens der finanzierenden Kreditinstitute oder durch bankseitige Rücknahme der Kontokorrentzusage ist ebenso dargestellt wie allgemeine Zinsrisiken oder das Risiko des Anfalls weiterer Zwischenfinanzierungszinsen. Weitergehende Aufklärung musste der Prospekt in Bezug auf die Finanzierungsrisiken nicht leisten.
81(11) mangelhafte Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung
82Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen.
83Der bloße Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ist ausreichend; nicht notwendig ist hingegen eine darüber hinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB in abstrakter Hinsicht (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 25.03.2014 – I-34 U 194/13 – BeckRS 2014, 22820, Rn. 21 f.; Hinweisbeschl. v. 03.02.2015 – I-34 U 149/14 – BeckRS 2015, 03453, Rn. 44 ff.; Hinweisbeschl. v. 30.04.2015 – I-34 U 155/14 – BeckRS 2015, 14457, Rn. 66 ff.).
84Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich im Übrigen so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 56): „Sollte jedoch infolge von Ausschüttungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttungen wieder auf. Die Ausschüttungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können ggf. von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 11 Ziff. 5. (S. 91 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11). Weitere Hinweise zu den Haftungsrisiken eines Anlegers waren nicht erforderlich.
85In dem Prospekt wird auch mehrfach dargestellt, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig als Darlehen erfolgen. Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschluss, v. 15.05.2014, I-34 U 16/14).
86(12) mangelhafte Aufklärung über die Fungibilität
87Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH, WM 2007, 542; BGH, WM 2007, 1608).
88Der Prospekt weist auf S. 57 hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. (…) Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“ Eine weitergehende Aufklärungspflicht besteht insofern nicht.
89(13) fehlende Aufklärung über fünfjährige Nachhaftung gemäß den §§ 159, 160 HGB
90(14) fehlende Aufklärung über Nachhaftung auch für Entnahmen des Käufers gemäß den §§ 159, 160 HGB
91Eines gesonderten Hinweises auf eine etwaige Nachhaftung im Sinne des § 160 HGB bedurfte es nicht. Es wird in dem Prospekt an keiner Stelle, insbesondere nicht auf den S. 56 f. unter „1. Haftung“, der Eindruck erweckt, dass die ausreichend dargelegte Haftung des Kommanditisten zu einem bestimmten Zeitpunkt endet.
92(15) mangelhafte Aufklärung über Totalverlustrisiko
93Durch den Prospekt wird der Anleger hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert. Bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht (BGH, WM 2007, 1503; BGH, WM 2007, 1507). Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH, NJW-RR 2010, 115).
94Zudem ist auf das Kapitel „Risiken der Beteiligung“ im Prospekt zu verweisen. Dort heißt es (S. 52): „Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder sogar zu einem Totalverlust der Beteiligung führt. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospektes das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Neben diesem denkbar deutlichen Hinweis in dem Kapitel zu bestehenden Risiken wird mehrfach im Prospekt über das Risiko eines Totalverlustes und das Wesen der Anlage als unternehmerische Beteiligung informiert. Eine irreführende Relativierung der vorgenannten Risiken ist nicht erkennbar.
95b)
96Irreführende oder verharmlosende Angaben im Rahmen eines Beratungsgesprächs werden vom Kläger schon nicht vorgetragen. Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden konnten in Ermangelung einer Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
972.
98Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 675 BGB sowie deliktische Ansprüche gegen die Beklagte nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus.
993.
100Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG a.F. entfällt, da es sich – wie bereits erörtert – um einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG a.F. mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospektes sind mehr als drei Jahre vergangen.
1014.
102Da ein Anspruch des Klägers dem Grunde nach nicht besteht, sind auch die Anträge zu Ziff. 2. bis 6. unbegründet.
103II.
104Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; den Streitwert hat das Gericht gemäß den §§ 48 GKG, 3, 5 ZPO auf bis zu 95.000,00 € festgesetzt.
105III.
106Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E und E2. Er begehrt die Rückzahlung seiner Kommanditeinlage in Höhe von 40.000,00 EUR zzgl. 5 % Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 5.280,00 €. Ferner verlangt er Ersatz des entgangenen Gewinns sowie Freistellung von Verbindlichkeiten. Bei der Beklagten zu 2 handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin und bei der Beklagten zu 3 um die uneigennützige Treuhänderin.
3Der Beteiligung wurde dem Kläger durch den Beklagten zu 1 vermittelt, der ihm bereits im Jahr 2004 eine Beteiligung an einem Immobilienfonds vermittelt hatte. Unter dem 17.09.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen Beitritt zu dem streitgegenständlichen Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 3 zum Gegenstand hatte. Der Emissionsprospekt vom 26.08.2005 war dem Kläger vor der Zeichnung übermittelt worden.
4Der Kläger behauptet, er habe dem Beklagten zu 1 mitgeteilt, dass er eine sichere Anlage für die Altersvorsorge suche. Seine Anlageziele seien eine langfristige Vermögensbildung sowie Kapitalerhalt gewesen. Der Beklagte zu 1 habe die streitgegenständliche Beteiligung als sichere und lukrative Investition angepriesen. Als er, der Kläger, auf den Hinweis des Beklagten zu 1, wonach die Fungibilität der Beteiligung eingeschränkt sei, erklärt habe, dass dies kein Problem sei, weil die Beteiligung der Altersvorsorge dienen solle, habe der Beklagte zu 1 nichts erwidert.
5Auf Nachfrage des Klägers, was bei einem Unfall, Terrorangriff oder Untergang des Schiffes passiere, habe der Beklagte zu 1 entgegnet, dass alle Risiken versichert seien. Der Beklagte zu 1 habe nicht gesagt, dass wirtschaftliche Risiken nicht versichert seien. Eine Risikoaufklärung habe nicht stattgefunden, insbesondere habe der Zeuge nicht über die Rechtsstellung des Anlegers, das Totalverlustrisiko und die Prognoserisiken, das Risiko geringerer Charterraten und -einnahmen, das Risiko eines geringeren Schiffsverkaufspreises, ein Wiederaufleben der Haftung und die gewinnunabhängigen Auszahlungen, die Fremdfinanzierung und deren Risiken, das Fremdwährungsrisiko, die Bedeutung und Prognosen der Schiffsbetriebskosten, eine Nachhaftung sowie die Vertriebsprovisionen aufgeklärt. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre er, der Kläger, dem Fonds nicht beigetreten.
6Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass der Emissionsprospekt die nachfolgend dargestellten Prospektfehler enthalte bzw. über die nachfolgenden Umstände unzureichend aufkläre:
7(1) Mittelherkunft/ Mittelverwendung/ „Weichkosten“
8(2) Steigerung der Schiffsbetriebskosten unvertretbar
9(3) fehlerhafte bzw. irreführende Darstellung des Marktumfeldes
10(4) Prognoserechnung / Chartereinnahmen
11(5) keine Aufklärung über loan-to-value-Klauseln
12(6) Wiederaufleben der Haftung / Rückforderung von Ausschüttungen
13(7) eingeschränkte Fungibilität
14(8) Nachhaftung
15(9) Majorisierung
16(10) Beschlussfassung im Umlaufverfahren
17(11) unzureichende Angaben zur Poolvereinbarung
18(12) Totalverlustrisiko nicht verständlich dargestellt
19(13) Darstellung des Schiffskaufpreises
20(14) Schiffsverkauf
21Der Kläger beantragt,
221. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 42.687,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung des Klägers (Nr. #######) im Nennwert von 40.000,00 € an der E und E2,
232. festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Annahme der angebotenen Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung des Klägers (Nr. #######) im Nennwert von 40.000,00 € an der E und E2 in Verzug befinden,
243. festzustellen, dass der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner den Kläger von allen mittel- und unmittelbaren Verpflichtungen freizustellen haben, die aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung (Nr. #######) im Nennwert von 40.000,00 € an der E und E2 entstanden sind und noch entstehen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3 gegen den Kläger keinerlei Rechte mehr aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag bezüglich der Beteiligung des Klägers (Nr. #######) im Nennwert von 40.000,00 € an der E und E2 geltend machen kann,
254. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner sämtliche steuerlichen Nachteile zu tragen haben, die dem Kläger aus der Beteiligung, der Schadensersatzleistung und der Übertragung der Beteiligung gemäß Ziffer 1 entstehen,
265. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.994,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu bezahlen,
276. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsanwalt O über 2.634,61 € freizustellen haben.
28Die Beklagten beantragen,
29die Klage abzuweisen.
30Der Beklagte zu 1 behauptet, es sei lediglich eine Anlagevermittlung erfolgt. Er habe den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um keine sichere Anlage im Sinne einer Altersvorsorge handele. Mit Versendung des Prospektes habe er ausdrücklich auf dessen Risikohinweise verwiesen, ferner habe er den Kläger über die wesentlichen Risiken selbst ausdrücklich aufgeklärt. Über eine Schiffsversicherung sei lediglich im Hinblick auf ein Unfallereignis oder ähnliches gesprochen worden. Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versicherung keine wirtschaftlich schlechte Entwicklung absichere.
31Die Beklagten behaupten, Anlageziel des Klägers sei eine hohe Rendite gewesen. Beratungsbedarf habe nicht oder allenfalls in geringfügigem Umfang bestanden. Eine vermeintlich mangelhafte Aufklärung sei jedenfalls nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen. Die Beklagten erheben schließlich die Einrede der Verjährung.
32Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Beklagten zu 1 als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.08.2015 Bezug genommen.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe:
35Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
36I.
37Gegen die Beklagten zu 2 und 3 scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil die Kammer eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
38Die Beklagten zu 2 und 3 gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zwar zu dem Personenkreis, der nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haftet. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Demnach ist für eine Haftungsbegründung nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt zum Anleger getreten sind oder anderweitig besonderes persönliches Vertrauen beansprucht haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 63).
39Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten zu 2 und 3 im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig (nachfolgend a) ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend c) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend b) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 311 Rn. 70).
40(a)
41Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH Urt. v. 21.03.2005, II ZR 140/03 Rn.39 für die Prospekthaftung und BGH Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 262/10 Rn. 21 für die Beraterhaftung). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. Urt. dieser Kammer v. 11.04.2014 – 3 O 476/13 – BeckRS 2014, 08829; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 124/13 – BeckRS 2013, 21094; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 – BeckRS 2013, 21095; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.05.2011 – 19 U 293/10 = NJW-RR 2011, 1549, 1549 f.; LG Frankfurt/M., Urt. v. 23.03.2012 – 2-19 O 334/11 = BeckRS 2013, 06846; LG Frankfurt/M., Urt. v. 07.11.2011 – 2-19 O 170/11 = BeckRS 2013, 21809).
42Das war vorliegend bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers der Fall, wonach ihm der Prospekt vor der Zeichnung übermittelt worden sei. Somit hat der Kläger den Zeichnungszeitpunkt selbst bestimmt. Insoweit war es bei der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung allein seine Entscheidung, den Zeichnungsschein zu unterzeichnen, ohne den Verkaufsprospekt aufmerksam durchzulesen. Es greift daher der Grundsatz wonach derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, aus seiner Unkenntnis keinerlei Rechte herleiten kann (BGH, NJW 1968, 2102; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 199 Rn. 9).
43(b)
44Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1 von dem Prospektinhalt abweichende und irreführende Angaben gegenüber dem Kläger gemacht hat. Der Kläger trägt die Beweislast für irreführende, vom Prospektinhalt abweichende Angaben durch den Anlageberater oder Anlagevermittler (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 36).
45Der Kläger hat diesen Beweis nicht geführt. Der Beklagte zu 1 hat im Rahmen seiner Parteivernehmung den Vortrag des Klägers, wonach dieser als Anlageziel gegenüber dem Beklagten zu 1 seine Altersvorsorge sowie eine langfristige Vermögensbildung und Kapitalerhalt angegeben habe, nicht bestätigt. Der Beklagte zu 1 hat vielmehr bekundet, dass dies nicht der Fall gewesen sei und der Begriff der Altersvorsorge bei den Gesprächen nie gefallen sei. Er, der Beklagte zu 1, würde grundsätzlich keine Anlagen für die Altersvorsorge vermitteln. Ebenso hat der Beklagte zu 1 nicht bestätigt, die streitgegenständliche Beteiligung als sichere und lukrative Investition angepriesen zu haben. Ferner hat der Beklagte zu 1 ausgesagt, soweit über eine Schiffsversicherung gesprochen worden sei, sei es nur um den Untergang des Schiffes oder ähnliche Elementarrisiken gegangen, nicht aber um eine Versicherung wirtschaftlicher Risiken. Über die Versicherbarkeit unternehmerischer Risiken sei nicht gesprochen worden. Es mangelt mithin bereits an einer formellen Beweisdeckung, sodass sich Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussage des Beklagten zu 1 erübrigen.
46Eine Parteivernehmung des Klägers auf dessen Antrag nach § 447 ZPO kam nicht in Betracht, da die Beklagten dem nicht zugestimmt haben. Auch ist die Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen kein taugliches Beweismittel, da die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht gegeben sind. Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO von Amts wegen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn nach dem bisherigen Sachstand eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Behauptung besteht, also bereits „einiger Beweis erbracht ist“ (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2008 – III ZR 292/07 = NJW-RR 2009, 199, 201, Rn. 20 m.w.N.). Es ist nicht Zweck des § 448 ZPO, die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit zu befreien (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 30.01.2012 – 11 U 2/11 = BeckRS 2013, 00314; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 448 Rn. 2, 3).
47Von der Möglichkeit der Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Eine Pflicht zur Anhörung des beweislosen Klägers im Sinne einer „Ermessensreduzierung auf Null“ bestand trotz des von ihm behaupteten Vier-Augen-Gesprächs nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.02.2008, 1 BVR 2588/06 = NJW 2008 2170; BGH, Urt. v. 27.09.2005, XI ZR 216/04; BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 = NJW 2010, 3292, 3293, Rn. 16; Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 141 Rn. 3), denn das Gericht hat keine Feststellungen zu den streitigen Tatsachen, sondern eine Beweislastentscheidung getroffen. In der Regel, und dies gilt auch im vorliegenden Fall, sind die Parteien wegen des damit verbundenen Interessenwiderstreits kein geeignetes Beweismittel in eigener Sache (Zöller/Greger, a.a.O., § 448 ZPO Rn. 2, 2 a).
48(c)
49Bei dem vorliegenden Emissionsprospekt handelt es sich um einen richtigen und vollständigen Prospekt (vgl. Urt. der Kammer vom 03.07.2015, 3 O 431/13). Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des Gerichts nicht feststellbar.
50(1) Mittelherkunft/ Mittelverwendung/ „Weichkosten“
51Der Emissionsprospekt enthält umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und der Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15).
52Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden im Prospekt selbst (S. 44 ff.) sowie in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag (S. 123) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 44 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 113.472 T€ ein Betrag von 6.630 T€ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird. Aus dem Prospekt ergibt sich auch, dass zudem das Agio in Höhe von 5% für Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals aufgewendet wird (S. 44, 45). Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand (ebenso BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Auch die Zinsen für die Eigenkapitalzwischenfinanzierung (S. 46, 49, 66 f.) werden in dem Prospekt ebenso wie die Liquiditätsreserve (S. 44, 45 f.) hinreichend dargestellt, weitergehender Angaben bedurfte es nicht. Fehlerhafte oder irreführende Angaben bezüglich der Weichkosten sind nicht erkennbar.
53Nicht offenbarungspflichtig ist, ob und ggf. in welcher Höhe der Beklagte zu 1 Provisionen für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten hat. Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (BGH, Urteil vom 15.04.2010, III ZR 198/09 und BGH, Urteil vom 10.11.2011 III ZR 245/10 in Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876 und BGH, NJW 2009, 1416).
54(2) Steigerung der Schiffsbetriebskosten unvertretbar
55Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management werden in dem Emissionsprospekt offen gelegt.
56Auf den Seiten 36, 46 f. und 48 f. des Prospektes findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich der Schiffsbetriebskosten. Der Anleger wird entgegen dem Vortrag des Klägers auch nicht im Unklaren gelassen, auf welchen Grundlagen die Berechnungen beruhen. Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich, wie u.a. auf S. 36 des Prospektes ausgeführt wird und sich insbesondere auch aus der entsprechenden Sensitivitätsanalyse auf S. 55 ergibt, lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urt. v. 21.03.2005 – XI ZR 63/05, Rn. 16, NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, Rn. 23, NJW-RR 2010, 115). Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht im Jahr 2005 unvertretbar gewesen wären.
57(3) fehlerhafte bzw. irreführende Darstellung des Marktumfeldes
58Der Prospekt enthält keine fehlerhaften oder irreführenden Angaben bezüglich des Marktumfeldes. In dem Prospekt wird im Zusammenhang mit dem angegebenen Ersatzbedarf wegen der Umstellung von Ein- auf Doppelhüllentanker der Auftragsbestand von Aframaxtankern auf S. 19 des Prospektes ausführlich dargestellt. Auch hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten der Schiffe werden, insbesondere im Hinblick auf die Erläuterung der IMO-Regel 13G, weder fehlerhafte noch irreführende Angaben gemacht, vielmehr werden mögliche Einsatzrouten auf S. 14 ff. des Prospekts beispielhaft benannt. Weitergehende Angaben zum Marktumfeld waren nicht erforderlich.
59(4) Prognoserechnung / Chartereinnahmen
60Der Emissionsprospekt klärt in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Chartermarktes auf. Die dort angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Insoweit trägt der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist (BGH, Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10). Der Prospektherausgeber wie auch die Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft übernehmen nämlich in der Regel keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Vielmehr ist es insoweit ausreichend, wenn entsprechende Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urt. v. 21.03.2006, XI ZR 63/05 = NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115).
61Der Kläger wurde durch den Prospekt insbesondere auch ausreichend über die Chartereinnahmen informiert.
62Auf S. 34 f. und 54 f. des Prospekts wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es auf S. 34: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Dies kann die Ertragslage des LR2-Pools derart beeinflussen, dass die kalkulierten Poolergebnisse vollständig entfallen. (…) Zudem kann ein Rückgang des Transportaufkommens die Ertragslage des Charterers derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird (…). Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen oder den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Auf S. 48 werden die erwarteten Chartereinnahmen zudem in Tabellenform von 2005 bis 2010 präzisiert. Ferner werden auf. S. 54/55 die kalkulierten und die benötigten Chartereinnahmen sowie von den Prognosen abweichende Szenarien im Rahmen einer Sensitivitätsanalyse dargestellt. Damit wird deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können. Zudem werden auf S. 54 die Grundlagen der Prognoserechnung dargelegt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angestellte Prognose sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätte (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 125/13, BeckRS 2013, 21095).
63(5) keine Aufklärung über loan-to-value-Klauseln
64Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens durch Hypothekendarlehen einschließlich der Finanzierungskosten wird auf den Seiten 10, 44 und 66 f. des Emissionsprospektes konkret dargestellt. Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge oder eine Darstellung der LTV-Klausel (105%- Klausel) war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird - auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH Urt. v. 22.3.2010, II ZR 66 / 08, Rn.9).
65(6) Wiederaufleben der Haftung / Rückforderung von Ausschüttungen
66Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH, Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09 = WM 2009, 2387).
67Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 39): „Sollte jedoch infolge von Auszahlungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Auszahlungen wieder auf. Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Weitere Erläuterungen finden sich auf S. 57 und 80 f. des Prospekts. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 (S. 110 des Prospekts) und § 11 Ziff. 5 (S. 120 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11).
68Darüber, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig und als Darlehen erfolgen, wird in dem Prospekt ebenfalls mehrfach hingewiesen. Wie bereits dargelegt, heißt es auf S. 39 des Prospekts: „Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschluss, v. 15.05.2014, I-34 U 11/14; OLG Hamm, Beschlüsse vom 30.04.2015 und 06.08.2015, I-34 U 511/14).
69(7) eingeschränkte Fungibilität
70Der Emissionsprospekt weist deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung hin. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH Urt. v. 18.01.2007, III ZR 44/06 = WM 2007, 542; BGH Urt. v. 12.07.2007, III ZR 83/06 = , WM 2007, 1608).
71Der Prospekt weist auf S. 39 hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Gleichwohl ist eine Übertragung oder der Verkauf einer Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin (…) grundsätzlich jederzeit möglich. Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
72Eine weitergehende Aufklärungspflicht besteht insofern nicht.
73(8) Nachhaftung
74Die Prospekte sind bezüglich einer möglichen Nachhaftung im Falle des Ausscheidens weder unrichtig noch unvollständig. Eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht nicht. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere Risiko erhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte dafür sind bei der Nachhaftung weder ersichtlich noch dargelegt.
75(9) Majorisierung
76Das Risiko der Majorisierung ist allgemein bekannt. Es handelt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen.
77(10) Beschlussfassung im Umlaufverfahren
78Auch insoweit ist der Prospekt nicht fehlerhaft. Die Möglichkeit einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren wird im Prospekt dargestellt (§ 9 des Gesellschaftsvertrages, S. 117 ff.). Ein aufklärungsbedürftiges Risiko ist nicht erkennbar.
79(11) unzureichende Angaben zur Poolvereinbarung
80Der Prospekt enthält auf den S. 21, 26 und 34 f. ausreichende Angaben zu der getroffenen Poolvereinbarung. Entgegen der Ansicht des Klägers waren weitergehende Angaben nicht erforderlich, insbesondere bedurfte es eines Abdrucks des Poolvertrages nicht. Dem Anleger wird - auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt.
81(12) Totalverlustrisiko nicht verständlich dargestellt
82Durch den Prospekt wird der Anleger hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert. Bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht (BGH, WM 2007, 1503; BGH, WM 2007, 1507). Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH, NJW-RR 2010, 115).
83Zudem ist auf das Kapitel „Risiken der Beteiligung“ im Prospekt zu verweisen. Dort heißt es (S. 31): „Der wirtschaftliche Erfolg dieser Schiffsbeteiligung kann nicht garantiert werden. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Weiter heißt es: „Die mit der Vermögensanlage verbundenen, wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Risiken können in prognosegefährdende, anlagegefährdende und anlegergefährdende Risiken unterschieden werden. Prognosegefährdende Risiken führen zu einer schwächeren Prognose und somit zu geringeren Auszahlungen, während anlagegefährdende Risiken darüber hinaus zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der gesamten Zeichnungssumme führen können. Anlegergefährdende Risiken können hingegen über den Verlust der Zeichnungssumme hinaus auch das weitere Vermögen des Anlegers gefährden.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Neben diesem denkbar deutlichen Hinweis in dem Kapitel zu bestehenden Risiken wird, wie bereits unter Ziffer (4) dargelegt, mehrfach im Prospekt über die Unbeständigkeit der Aussichten informiert.
84(13) Darstellung des Schiffskaufpreises
85Der Prospekt enthält auf den Seiten 9, 44f. und 65 ausreichende Hinweise zu dem Schiffskaufpreis, ebenso finden sich dem Prospekt, wie bereits dargelegt, hinreichende Angaben zu den vereinbarten Charterraten. Die Angaben sind weder irreführend noch unzureichend, weitergehender Angaben bedurfte es nach Auffassung des Gerichts nicht.
86(14) Schiffsverkauf
87Der Kläger wurde auch über Bedeutung des Schiffsverkaufs und dessen Folgen ausreichend in dem vorliegenden Emissionsprospekt aufgeklärt.
88Der Prospekt weist mehrfach auf die Bedeutung des Veräußerungserlöses für das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung hin. Entsprechende Erörterungen finden sich insbesondere auf S. 36, 52 und 57 des Prospektes.
89Aus dem Prospekt geht auch hervor, dass es sich bei dem angegebenen Erlös lediglich um eine Prognose handelt. So heißt es auf S. 36 ausdrücklich: „Die Verkaufspreise können geringer ausfallen, im äußersten Fall können die Schiffe unverkäuflich sein.“ Ferner enthält der Prospekt verschiedene Veräußerungsszenarien (S. 52), in denen das liquide Veräußerungsergebnis bei variierendem Veräußerungserlös dargestellt wird. Auch daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Veräußerungserlöse lediglich prognostiziert sind. Der Kläger trägt keine Einwendungen vor, die die Prognosen als unvertretbar belegen würden.
90Festzuhalten bleibt, dass der Prospekt vollständig und richtig ist. Darauf, ob der Beklagte zu 1 es nach dem Vorbringen des Klägers unterlassen hat, diesen über einzelne Risiken mündlich aufzuklären, kommt es damit nicht an. Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
91II.
92Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden gegen die Beklagten zu 2 und 3 nach den vorstehenden Ausführungen offensichtlich aus.
93Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich um einen – wie bereits erörtert – richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
94III.
95Da eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 und 3 nicht festgestellt werden kann, sind auch die weiteren Anträge unbegründet.
96IV.
97Die Klage gegen den Beklagten zu 1 ist ebenfalls unbegründet.
98Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1, gegen den allein ein vertraglicher Anspruch in Betracht kommt, keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Eine Aufklärungspflichtverletzung kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
99Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit dem Beklagten zu 1 einen Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag geschlossen hat. Der beweisbelastete (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 36) Kläger hat nicht beweisen können, dass dem Beklagten zu 1 eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Ein Anlageberater schuldet eine anleger- und objektgerechte Beratung (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 47 ff.) und ein Anlagevermittler vollständige und richtige Informationen über das Anlageobjekt (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 52), die sich weitgehend mit der objektgerechten Beratung decken.
100(a)
101Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn der Auftrag vom Anlageziel oder dem bisherigen Risikoprofil abweicht oder unbekannte Anlageformen empfohlen werden (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 48).
102Nach dem oben Gesagten steht insbesondere nicht fest, dass die Anlageziele des Klägers auf Altersvorsorge, langfristige Vermögensbildung sowie Kapitalerhalt gerichtet waren und der Beklagte zu 1 ihm die streitgegenständliche Fondsbeteiligung als sichere Investition empfohlen hat. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis nicht führen können. Eine Parteivernehmung des Klägers schied aus den bereits dargelegten Gründen aus.
103(b)
104Die Beratung (wenn ein Anlageberatungsvertrag vorliegen sollte) oder die Auskunft (wenn ein Anlagevermittlungsvertrag vorliegen sollte) erfolgte zudem objektgerecht. Voraussetzung für eine objektgerechte Beratung/Auskunft ist, dass der Anlegerberater/Anlagevermittler den Interessenten richtig und vollständig informiert, insbesondere ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufklärt, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 9 f.; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 48 ff., 52).
105Wie bereits dargelegt, hat der Kläger nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1 von dem rechtzeitig übermittelten Prospekt abweichende und irreführende Angaben gegenüber dem Kläger gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.). Eine Offenbarungspflicht darüber, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte zu 1 Provisionen für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten hat, bestand – wie bereits unter Ziffer (1) erörtert – nicht.
106V.
107Dem Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2015 auf Gewährung einer Erwiderungsfrist auf den Schriftsatz der Beklagten zu 2 und 3 vom 10.08.2015 war nicht folgen. Ein Schriftsatznachlass kommt dann nicht in Betracht, wenn sich das Vorbringen der anderen Partei in der Wiederholung früheren Vorbringens oder reinen Negativerklärungen erschöpft oder das Vorbringen nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 283 Rn. 2a). So liegt der Fall hier. Der Schriftsatz vom 10.08.2015 betrifft neben dem bloßen Bestreiten früheren Vorbringens vor allem Aspekte, die zwischen den Parteien bereits zuvor erörtert worden sind. Bezüglich etwaiger Prospektfehler ist das Vorbringen im Schriftsatz vom 10.08.2015 zudem nicht entscheidungserheblich. Denn der Vortrag des Klägers zu den von ihm gerügten Prospektfehlern ist, wie bereits dargelegt, unschlüssig. Daher hat das Gericht die entsprechenden Ausführungen der Beklagten zu 2 und 3 im Schriftsatz vom 10.08.2015 nicht berücksichtigt.
108VI.
109Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
110VII.
111Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E. Der Kläger begehrt Rückzahlung seiner geleisteten Kommanditeinlage in Höhe von 150.000,00 US$ (= 111.424,75 €) abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 6.981,94 €. Ferner verlangt er Ersatz des entgangenen Gewinns sowie Freistellung von Verbindlichkeiten. Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin, bei der Beklagten zu 2 um die Treuhandkommanditistin und bei der Beklagten zu 3 um eine weitere Gründungskommanditistin. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anl. 1) wurde am 31.01.2007 herausgegeben.
3Am 30.05.2007 unterzeichnete der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung (Anl. 2), die seinen Beitritt zu dem Fonds unmittelbar als Kommanditist zum Gegenstand hatte. Zum Zeitpunkt der Zeichnung lag dem Kläger unstreitig der Prospekt zum Fonds vor.
4Der Kläger behauptet, die streitgegenständliche Beteiligung sei ihm von Herrn C, welcher für das Unternehmen F tätig gewesen sei, vermittelt worden. Im Rahmen der erfolgten Anlageberatung sei er nicht hinreichend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden. Eine Aufklärung über die nachfolgend dargestellten Prospektfehler, welche der Emissionsprospekt vom 31.01.2007 nach Ansicht des Klägers enthalte, sei nicht erfolgt. Der Kläger behauptet, bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre er dem Fonds nicht beigetreten.
5(1) unzutreffende Darstellung des Chartermarktes und der Chartereinnahmen,
6(2) Täuschung über konkrete Renditemöglichkeit / Werthaltigkeit der Anlage,
7(3) Schiffsverkauf,
8(4) Haftung analog §§ 30, 31 GmbHG,
9(5) unzureichende Aufklärung über Kostenentwicklung,
10(6) unzureichende Aufklärung über das Währungsrisiko,
11(7) mangelhafte Aufklärung über loan-to-value Klauseln,
12(8) Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung,
13(9) unzureichende Darstellung der mangelnden Fungibilität,
14(10) Nachhaftung,
15(11) mangelhafte Aufklärung über Auslandsrisiken,
16(12) unzureichende Darstellung des Totalverlustrisikos,
17(13) fehlende Angaben gemäß IDW S4.
18Der Kläger beantragt,
191. die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 104.442,81 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Kommanditbeteiligung des Klägers an der E mit einer Beteiligungshöhe ohne Agio von 150.000,00 US$,
202. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 mit der Entgegennahme der von dem Kläger gehaltenen Kommanditbeteiligung an der E mit einer Beteiligungshöhe ohne Agio von 150.000,00 US$ in Annahmeverzug befinden,
213. die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger entgangenen Gewinn in Höhe von 4% p.a. aus einem Betrag in Höhe von 111.424,75 € für den Zeitraum vom 30.05.2007 bis zum 31.12.2008 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von 104.442,81 € für den Zeitraum vom 31.12.2008 bis zur Rechtshängigkeit nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
224. die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen Regressansprüchen Dritter wegen einer Haftungsinanspruchnahme gemäß § 172 Abs. 4 HGB aus der Beteiligung an der E in Höhe von 6.981,94 € freizustellen,
235. festzustellen, dass die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen für den Kläger nicht bezifferbaren Regressansprüchen Dritter wegen einer Haftungsinanspruchnahme gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog aus der Beteiligung an der E freizustellen,
246. festzustellen, dass die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen für den Kläger derzeit nicht beziffer- oder benennbaren Nachteilen, insbesondere etwaigen Steuernachteilen, aus der Beteiligung an der E freizustellen,
257. die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.803,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
26Die Beklagten beantragen,
27die Klage abzuweisen.
28Die Beklagten behaupten, bei dem Kläger handele es sich um einen wirtschaftlich außerordentlich erfahrenen Anleger mit ausgewiesenen Erfahrungen im Schiffsmarkt, dem die Risiken seiner Beteiligung vollständig bewusst gewesen seien. Es habe daher kein Beratungsbedarf bestanden. Eine Beratung sei im Übrigen auch nicht erfolgt. Eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung sei für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen. Die Beklagten sind der Ansicht, der Emissionsprospekt sei fehlerfrei. Ferner erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe
31Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten aus keinem Rechtsgrund Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der Einlage nebst Agio sowie Ersatzansprüche bezüglich entgangener Anlagezinsen.
32Gegen die Beklagten scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
33Die Beklagten gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zwar zu dem Personenkreis, der nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haftet. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08).
34Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend (a)) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden irreführenden oder verharmlosenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend (b)) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2015, § 311 Rn. 70).
35(a)
36Der dem Kläger rechtzeitig vor der Zeichnung übermittelte Prospekt vom 31.01.2007 ist richtig und vollständig. Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar:
37(1) unzutreffende Darstellung des Chartermarktes und der Chartereinnahmen
38Der Emissionsprospekt klärt in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Chartermarktes auf. Die dort angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Insoweit trägt der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist (BGH, Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10). Der Prospektherausgeber wie auch die Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft übernehmen nämlich in der Regel keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Vielmehr ist es insoweit ausreichend, wenn entsprechende Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urt. v. 21.03.2006, XI ZR 63/05 = NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115).
39Soweit der Kläger sich auf die allgemeinen Entwicklungen des Schiffsmarktes und die Marktverhältnisse beruft, so ist dies nicht geeignet, um die Unvertretbarkeit der Prognosen oder deren Tatsachengrundlage zu belegen. Insbesondere erscheint es aus ex-ante Sicht nicht unvertretbar, den Prognosen trotz der Schwankungen im Schiffsmarkt konstante Charterraten auch nach Ablauf der Festcharter zugrunde zu legen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, wonach zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht mit Gewissheit habe beurteilt werden können, ob das Schiff nach Ablauf der vereinbarten Festcharter, insbesondere in einer Schwächephase des Marktes, tatsächlich eine angemessene Anschlussbeschäftigung finden würde. Entgegen der Ansicht des Klägers vermittelt der Emissionsprospekt auch nicht durchgängig das Bild eines stabilen Marktes, welcher lediglich vernachlässigungswerten Einflüssen unterworfen ist. Vielmehr legt der Prospekt offen, dass es sich bei dem Chartermarkt um einen volatilen Markt mit unvorhersehbaren Entwicklungen handelt, der entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt wird, starken Schwankungen unterliegt und im Extremfall die Aufgabe des Geschäftsbetriebes sowie den Totalverlust zur Folge haben kann. Dabei wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es auf S. 26 ausdrücklich: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Der durch einen Rückgang des Transportaufkommens und/oder durch einen Anstieg der Flottenkapazität verursachte Verfall der erzielten Frachteinnahmen kann die Ertragslage des Charterers beziehungsweise des Chartergaranten derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird. (…) Es besteht daher keine Garantie für die Einhaltung der im Chartervertrag eingegangenen Verpflichtungen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Markt der Tankschifffahrt starken Schwankungen unterliegt und demnach auf ertragsstarke Jahre ebenso ertragsschwache Perioden folgen können. (…) Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen und den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Auf S. 32 werden die erwarteten Chartereinnahmen zudem in Tabellenform von 2007 bis 2022 präzisiert. Ferner werden auf den S. 38 ff. Abweichungen von der Prognoserechnung dargestellt. Damit wird deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 125/13, BeckRS 2013, 21095).
40(2) Täuschung über konkrete Renditemöglichkeit / Werthaltigkeit der Anlage
41Entgegen der Ansicht des Klägers erweckt der Prospekt nicht den Eindruck, als handele es sich bei den prognostizierten Ausschüttungen um eine „Rendite“ oder „Gewinne“. Der Prospekt verwendet vielmehr ausschließlich die Begriffe „Ausschüttungen“ bzw. „Auszahlungen“. Dabei wird mehrfach darauf hingewiesen, dass diese gewinnunabhängig erfolgen und ggfs. zurückgefordert werden können (vgl. S. 27, 36, 84). Ferner erhält der Prospekt Modellrechnungen zu den prognostizierten Kapitalrückflüssen, die auch eine handelsrechtliche Aufteilung der prognostizierten jährlichen Auszahlungen enthalten. Anhaltspunkte für eine Irreführung bezüglich der Rendite der Anlage bestehen daher nicht. Auch waren keine weitergehenden Angaben zur Rentabilität der Beteiligung erforderlich.
42Soweit der Kläger behauptet, die streitgegenständliche Anlage sei im Hinblick auf die tatsächliche Renditeerwartung unrentabel und weise auch bei prognostizierter Entwicklung einen negativen Kapitalwert auf, liegt ein Prospektfehler nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Es ist schon nicht erkennbar, dass der prognostizierte Veräußerungserlös des Schiffes in der vom Kläger vorgelegten Planungsrechnung Berücksichtigung gefunden hat, obgleich der Veräußerungserlös ausweislich des Prospektes für das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung von erheblicher Bedeutung ist (dazu nachfolgend). Der Kläger legt auch nicht konkret dar, dass die in dem Prospekt enthaltenen Angaben insoweit unrichtig sind oder maßgebliche Angaben fehlen. Insbesondere enthält der Prospekt umfassende Informationen zu den Weichkosten und der Mittelverwendung sowie der Vergütung von Vertragspartnern. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben unzutreffend sind, bestehen nicht. Eine Irreführung dergestalt, dass es sich bei den prognostizierten Ausschüttungen um eine „Rendite“ handelt, liegt, wie bereits ausgeführt, nicht vor.
43(3) Schiffsverkauf
44Der Kläger wurde auch über die Bedeutung des Schiffsverkaufs und dessen Folgen ausreichend in dem vorliegenden Emissionsprospekt aufgeklärt.
45Der Prospekt weist mehrfach auf die Bedeutung des Veräußerungserlöses für das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung hin. Entsprechende Erörterungen finden sich insbesondere auf S. 24, 27 und 29 des Prospektes, ferner ergibt sich die Bedeutung aus den prognostizierten Kapitalrückflussrechnungen (S. 42 f.).
46Aus dem Prospekt geht auch hervor, dass es sich bei dem angegebenen Erlös lediglich um eine Prognose handelt. So heißt es auf S. 28 ausdrücklich: „Der Verkaufspreis kann geringer ausfallen, im äußersten Fall kann das Schiff unverkäuflich sein.“ Ferner enthält der Prospekt eine Sensitivitätsanalyse (S. 38, 40), in der unterschiedliche Gesamtauszahlungen bei variierendem Veräußerungspreis dargestellt werden. Der Kläger trägt keine Einwendungen vor, die den prognostizierten Veräußerungserlös als unvertretbar belegen würden.
47Der Prospekt klärt auch ausreichend umfänglich über das Fremdwährungsrisiko auf. Das Fremdwährungsrisiko wird mit einer illustrierenden Analyse auf S. 40 des Prospektes erläutert. Auf S. 26 heißt es hierzu: „Die Anleger haben die Möglichkeit, die an sie in US-$ geleisteten Auszahlungen aus der Betriebsphase und aus dem Veräußerungsergebnis wahlweise auf ein US-$-Konto oder auf ein €-Konto überweisen zu lassen. Soweit Anleger ihre Auszahlungen auf ein €-Konto wünschen, wird ihre Hausbank auf Kosten des Anlegers den jeweiligen US-$-Betrag in € tauscht Unterkonto gutschreiben. Hierbei besteht das Risiko, dass durch einen schwächeren US-$ ein geringerer €-Betrag als vom Anleger erwartet gutgeschrieben wird.“
48(4) Haftung analog §§ 30, 31 GmbHG
49Der Prospekt enthält ausreichende Risikohinweise zur Haftung der Anleger. Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH, Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09, WM 2009, 2387, Beschlüsse des OLG Hamm vom 03.02.2015 und 31.03.2015, I-34 U 149/14/3 O 306/13 und Beschluss vom 30.04.2015, I-34 U 155/14/3 O 218/14 ).
50Soweit der Kläger rügt, dass der Prospekt auf ein Haftungsrisiko gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog nicht hinweise, ist festzustellen, dass eine mögliche Haftung eines Kommanditisten, der nicht zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, für Ausschüttungen, die das Stammkapital der GmbH berühren und die nicht bereits gemäß § 172 Abs. 4 AGB zurückgefordert werden können, nicht aufklärungsbedürftig ist (OLG Hamm, Beschluss v. 03.02.2015, I-34 U 149/14).
51(5) unzureichende Aufklärung über Kostenentwicklung
52Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management wurden in dem Emissionsprospekt offen gelegt. Der Kläger trägt schon nicht vor, welche Kosten für Schiffsbetrieb und Verwaltung ihm tatsächlich unbekannt geblieben sind.
53Auf S. 34 f. des Prospektes findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich Schiffsbetriebskosten, Schiffsmanagement und Befrachtungskommission. So werden Beträge bezüglich der täglichen Schiffsbetriebskosten und der täglichen Rücklage ausgewiesen. Die Budgetierung wird für den Zeitraum 2007 bis 2022 zwischen Schiffsbetriebskosten, Dockungsrücklage und Managementkosten aufgeschlüsselt. Eine weitere Differenzierung, in welcher Höhe beispielsweise Zahlungen an einzelne Versicherungen und für den Personalaufwand geleistet werden, ist nicht geboten. Ein Hinweis, dass die zur Durchführung eines ordentlichen Reedereibetriebes notwendigen Versicherungen für Terror- und Kriegsrisiken, Verdienstausfall, Kaskoschäden und Haftpflicht, Havarie und Untergang im marküblichen Umfang abgeschlossen wurden, ist ausreichend.
54Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich, wie u.a. auf S. 27 des Prospektes ausgeführt wird und sich insbesondere auch aus der entsprechenden Sensitivitätsanalyse auf S. 39 ergibt, lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht im Jahr 2007 unvertretbar gewesen wären.
55(6) unzureichende Aufklärung über das Währungsrisikos,
56Der Prospekt klärt, wie bereits im Zusammenhang mit dem Schiffsverkaufspreis ausgeführt, ausreichend umfänglich über das Fremdwährungsrisiko auf.
57Das Fremdwährungsrisiko wird u.a. auf den S. 25, 26 f., 28 und 29 dargestellt und mit einer illustrierenden Analyse auf S. 40 des Prospekts („Sensitivitätsanalyse“) erläutert. Weitergehender Hinweise bedurfte es insoweit nicht. Der Kläger trägt auch nicht vor, dass die zugrunde gelegten Kalkulationen unrichtig wären.
58(7) mangelhafte Aufklärung über loan-to-value Klauseln
59Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens einschließlich der Finanzierungskosten wurde in dem Prospekt umfassend dargestellt. Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird – auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände – ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (vgl. BGH II ZR 66 / 08, Urt. v. 22.3.2010, Rn. 9).
60(8) Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung
61Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen.
62Wie bereits ausgeführt, ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüber hinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB in abstrakter Hinsicht (OLG Hamm I-34 U 134/13 Beschluss vom 25.03.2014).
63Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich im Übrigen so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 24): „Sollte jedoch infolge von Auszahlungen, das heißt Entnahmen, das Eigenkapitalkonto unter die eingetragene Haftsumme (1 € pro US-$ 5 der gezeichneten Beteiligung) herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 Absatz 4 HGB die Haftung in Höhe des Fehlbetrages wieder auf.“ Eine inhaltsgleiche Darstellung findet sich auf S. 62 des Prospektes. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 11 Ziff. 5 (S. 85 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11). Weitere Hinweise zu den Haftungsrisiken eines Anlegers waren nicht erforderlich.
64In dem Prospekt wird auch mehrfach dargestellt, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig als Darlehen erfolgen (S. 24, 36, 58, 85). Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschluss, v. 15.05.2014, I-34 U 16/14).
65(9) unzureichende Darstellung der mangelnden Fungibilität,
66Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH, WM 2007, 542; BGH, WM 2007, 1608).
67Der Prospekt weist auf S. 29 hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter „Fungibilität und Ausschluss aus der Gesellschaft“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Gleichwohl ist eine Übertragung oder der Verkauf einer Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin (…) grundsätzlich jederzeit mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Fungibilität von Fondsanteilen hängt von der Entwicklung der Beteiligung ab. Anleger sollten berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung wahrscheinlich nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
68Eine weitergehende Aufklärungspflicht besteht insofern nicht.
69(10) Nachhaftung
70Die Prospekte sind bezüglich einer möglichen Nachhaftung im Falle des Ausscheidens weder unrichtig noch unvollständig. Eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht nicht. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere Risiko erhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte dafür sind bei der Nachhaftung weder ersichtlich noch dargelegt.
71(11) mangelhafte Aufklärung über Auslandsrisiken
72Bei den vom Kläger angeführten „Auslandsrisiken“ handelt es sich nicht um aufklärungspflichtige Umstände. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08; LG München I, Teilurt. v. 16.03.2010 – 28 O 1377/09).
73Im Übrigen wird auf S. 24 des Prospektes hinsichtlich der Haftung der Kommanditisten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht auszuschließen ist, dass ausländische Gerichte die Begrenzung der Kommanditistenhaftung nach deutschem Recht nicht anerkennen. Zudem wird der Anleger hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert (dazu nachfolgend). Weitere Hinweise zu dem Risiko eines Teilverlustes, aus welchen Gründen auch immer, sind nicht erforderlich.
74(12) unzureichende Darstellung des Totalverlustrisikos,
75Durch den Prospekt wird der Anleger hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert. Bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht (BGH, WM 2007, 1503; BGH, WM 2007, 1507). Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH, NJW-RR 2010, 115).
76Zudem ist auf das Kapitel „Risiken der Beteiligung“ im Prospekt zu verweisen. Dort heißt es (S. 31): „Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert, oder können zu einem Totalverlust der Beteiligung führt. Das Maximalrisiko des Anlegers besteht in dem Totalverlust der gesamten Beteiligungssumme verbunden mit den Risiken aus der Refinanzierung des Beteiligungskapitals, den Risiken der Kommanditistenhaftung im Ausland und den Risiken der zusätzlichen Steuerzahlungen. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Neben diesem denkbar deutlichen Hinweis in dem Kapitel zu bestehenden Risiken wird mehrfach im Prospekt über das Risiko eines Totalverlustes und das Wesen der Anlage als unternehmerische Beteiligung informiert (S. 8, 25, 95). Eine irreführende Relativierung der vorgenannten Risiken ist nicht erkennbar.
77(13) fehlende Angaben gemäß IDW S4
78Soweit der Kläger bemängelt, der Prospekt entspreche nicht den Anforderungen gemäß IDW S4, da Angaben zu Vertragswerken fehlten bzw. die Vertragswerke nicht beigefügt seien, kann dahinstehen, ob dies im Einzelnen zutreffend ist, da das Fehlen von Angaben, die nach IDW S4 erforderlich wären, für sich genommen keinen Prospektfehler begründet. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass wesentliche Angaben in dem Prospekt unrichtig sind oder fehlen.
79(b)
80Irreführende oder verharmlosende Angaben im Rahmen eines Beratungsgesprächs werden von dem Kläger nicht vorgetragen.
81Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
82Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 675 BGB sowie deliktische Ansprüche gegen die Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus.
83Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnungen maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich – wie bereits erörtert – um einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospektes sind mehr als drei Jahre vergangen.
84Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die Anträge zu Ziff. 2 bis 7 unbegründet.
85Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.