Landgericht Hamburg Urteil, 08. März 2017 - 305 O 549/15
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf € 21.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne bzw. wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Kommanditbeteiligung an der Beteiligungsgesellschaft C. N.- S. ... mbH & Co. KG (im Folgenden: „Fondsgesellschaft“).
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Bei der streitgegenständlichen Kapitalanlage handelt es sich um die Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds, der sich wiederum an fünf Ein-Schiffsgesellschaften beteiligte, die jeweils ein Containerschiff der Panamaxklasse mit jeweils 4.255 Containerstellplätzen betrieben. Der Kläger ist seit 2008 Kommanditist der Fondsgesellschaft. Bei den Beklagten handelt es sich um Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1) war unter ihrer damaligen Firma M. M. P. Vermittlung GmbH zugleich Anbieterin der Vermögensanlage, Prospektiererin des Beteiligungsangebots, Kapitalbeschafferin und Gesellschafterin der Komplementärin. Die Beklagte zu 2) war zugleich Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft, die Beklagte zu 3) u.a. zugleich Vertragsreederin.
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Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 18.03.2008 (Anlage K 1) über die Beklagte zu 2) als Treuhänderin mit einer Summe von € 20.000,00 zzgl. 5 % Agio i.H.v. € 1.000,00 an der Fondsgesellschaft. Unstreitig erhielt der Kläger vor Zeichnung den einschlägigen Emissionsprospekt vom 01.02.2008 (Anlage „Prospekt“ im Folgenden „Prospekt“) ausgehändigt. Der Kläger bestätigte in der Beitrittserklärung vom 18.03.2008, den Prospekt erhalten und ausreichend Zeit für dessen Lektüre gehabt zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beitrittserklärung vom 18.03.2008 wird auf Anlage K 1, wegen der weiteren Einzelheiten des Prospekt wird auf die Anlage „Prospekt“ Bezug genommen.
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Der Kläger zahlte die o.g. Beteiligungssumme und das Agio, insgesamt € 21.000,00, vollständig ein. Die Kapitalanlage entwickelte sich in der Folgezeit nicht wie prospektiert. Der Kläger erhielt bislang keine Ausschüttungen aus der Beteiligung.
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Mit der der Beklagten zu 1) am 21.01.2016, der Beklagten zu 2) am 19.01.2016 und der Beklagten zu 3) am 20.01.2016 zugestellten Klage begehrt der Kläger Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Beteiligungssumme zuzüglich Agio, insgesamt € 21.000,00. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten müssten als Gründungsgesellschafter wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten haften. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn sich der Kläger nicht direkt als Kommanditist sondern lediglich als Treugeber über die Beklagte zu 2) als Treuhänderin an der Fondsgesellschaft beteiligte habe.
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Der Kläger behauptet, der Prospekt habe ihn im Rahmen seines Beitritts falsch bzw. unvollständig über die wesentlichen Eigenschaften und Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt. Die Vertriebskosten seien im Prospekt fehlerhaft dargestellt worden. Die Fondsgesellschaft habe Vertriebsprovisionen in Höhe von ca. 23,97 % gezahlt, was sich dem Prospekt nicht hinreichend deutlich entnehmen lasse. Die Annahme der Höhe der Schiffsbetriebskosten im Prospekt sei unvertretbar niedrig gewesen. In der Prognose für die Betriebskostenentwicklung sei im Prospekt lediglich von einer jährlichen Kostensteigerung von 3 % erst ab dem Jahr 2010 ausgegangen worden. Hinsichtlich der sog. „Loan-to-value-Klausel“ (105 %-Klausel) sei ein Prospektfehler schon deshalb gegeben, da diese Klausel nirgendwo im Prospekt abgedruckt worden sei, was jedoch erforderlich gewesen wäre. Die Erläuterungen im Prospekt hierzu seien jedenfalls unzureichend. Die 105 %-Klausel sei bereits bei Prospektherausgabe, jedenfalls aber im Zeitpunkt der Zeichnung durch den Kläger, verletzt gewesen, da sich der JPY-Darlehensanteil, umgerechnet in US-Dollar, kursbedingt (01.02.2008: 1 US-$ = 106,650 JPY; 18.03.2008: 1 US-$ = 100,055 JPY) bereits von Anfang an um weit mehr als 5 % erhöht hatte. Bezüglich der dargestellten Mithaft der Beklagten zu 3) im Rahmen der 105%-Klausel sei unklar, wie diese ausgestaltet sei, so dass der Prospekt auch insoweit unvollständig sei. Der Verkaufsprospekt enthalte insgesamt eine geschönte Darstellung des Fremdwährungsrisikos. Dem Anleger werde nicht vor Augen geführt, dass ein starker Yen bei der weiteren Entwicklung des Fonds eine erhebliche negative Auswirkung auf die Rendite haben würde. Schließlich sei der Kläger durch den Emissionsprospekt auch nicht über eine Haftung gem. §§ 30, 31 GmbHG aufgeklärt worden, obwohl diese hier gedroht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den vom Kläger gerügten Prospektfehlern wird auf die Schriftsätze der Klägervertreter Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt zu erkennen:
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1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger € 21.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus seiner Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft C. N.- S. ... mbH & Co. KG in Höhe von nominal € 20.000,00.
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2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung der im Antrag zu Ziff. 1. benannten Beteiligung in Verzug befinden.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten tragen vor, dass sie für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht passiv legitimiert seien, da sie im Zuge des Beitritts nicht unmittelbare Vertragspartner des Klägers hätten werden sollen. Dass nach dem Gesellschaftsvertrag die der Gesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter hätten behandelt werden sollen, sei nicht ersichtlich. Eine unmittelbare Vertragsbeziehung des Klägers habe nur mit der Beklagten zu 2) in Form des Treuhand- und Verwaltungsvertrages bestanden. Sie habe jedoch kein persönliches Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen, weil sie mit dem Kläger keinen persönlichen Kontakt gehabt habe.
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Der Verkaufsprospekt sei nicht fehlerhaft. Vielmehr werde bei verständiger Würdigung des Verkaufsprospekts das mit der Fondsbeteiligung verbundene Risiko mehr als deutlich gemacht. Die vom Kläger gerügten Vertriebskosten erschlössen sich bei der Lektüre des Prospekts unzweifelhaft durch einfache Rechenschritte. Die vom Kläger angegriffenen Prognosen zu den Schiffsbetriebskosten seien aus damaliger Sicht im Jahre 2007/2008 vertretbar gewesen und stellten somit keinen wesentlichen Prospektmangel dar. Über die mit der sog. 105 %-Klausel verbundenen Risiken kläre der Prospekt auf Seite 21, 100 und 101 hinreichend auf. Die 105 %-Klausel sei nicht bereits bei Prospektherausgabe am 01.02.2008 verletzt gewesen. Der tatsächliche Wechselkurs am 01.02.2008 habe im Übrigen 1 US-$ = 107,22 JPY betragen. Korrekte Basis für die Berechnung der Abweichung sei das Gesamtdarlehen. Daraus errechne sich lediglich eine Veränderung zu den im Prospekt dargestellten Kursen von unter 5 %. Der Prospekt weise keine Darstellungsmängel hinsichtlich des angeblichen Innenhaftungsrisikos gem. §§ 30, 31 GmbHG analog auf. Für eine Haftung nach §§ 30, 31 GmbH bestehe keine belastbare rechtliche Grundlage. Jedenfalls sei dieses Haftungsrisiko vorliegend faktisch ausgeschlossen, da die Anleger nach dem im Prospekt dargestellten Fondskonzept nie Ausschüttungen hätten erhalten sollen, die einem auch nur entfernten Risiko einer Rückzahlungsverpflichtung nach §§ 30, 31 GmbHG analog ausgesetzt gewesen wären. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Bestreiten der vom Kläger gerügten Prospektfehler wird auf die Schriftsätze der Beklagtenvertreter Bezug genommen.
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Die Beklagten erheben zudem die Einrede der Verjährung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kammer konnte keine Pflichtverletzung der Beklagten in Gestalt eines Prospektfehlers feststellen.
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1. Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner Zahlung nach den Grundsätzen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB nicht verlangen.
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1.1. Die Beklagten waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne auf Grund ihrer Stellung als Altgesellschafterinnen indes zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Klägers über die wesentlichen Eigenschaften und Risiken der Beteiligung verpflichtet (sog. anlage- bzw. objektgerechte Aufklärung). Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo). Demnach obliegen demjenigen, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Diese Haftung wird durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (vgl. BGH NZG 2013, 980, Rz. 26 m.w.N.).
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Die Haftung wegen Verschulden bei Vertragsschluss trifft denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (vgl. BGH NJW-RR 2012, 1312, Rz. 9). Bei einer Publikumsgesellschaft – wie bei der hier streitgegenständlichen Fondsgesellschaft – ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nur insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse nachfolgend Beitretender erkennbar keinerlei Einfluss haben (vgl. etwa BGH NZG 2013, 980, Rz. 28f.). Zum Personenkreis der insoweit privilegierten Altgesellschafter zählen die Beklagten nicht, sie waren der Fondsgesellschaft erkennbar nicht rein kapitalistisch beigetreten.
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Dass der Kläger nicht unmittelbar als Kommanditist, sondern lediglich mittelbar über die Beklagte zu 2) als Treuhänderin beteiligt werden wollte, ist für die Haftung der Beklagten ohne Bedeutung. Denn auf Grund der Ausgestaltung der Treuhandverhältnisse sollte der Kläger im Innenverhältnis so gestellt werden, als wäre er unmittelbarer Gesellschafter (vgl. BGH NJW-RR 2012, 1312, Rz. 9 und BGH NZG 13, 980, Rz. 30).
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1.2. Die Beklagten haben ihre Aufklärungspflichten nicht verletzt. Die vom Kläger behaupteten Prospektfehler sind nicht feststellbar. Die Zivilkammer 18 des Landgerichts Hamburg hat in ihrem Urteil vom 05.10.2015 (Az. 318 O 343/14), auf das in diesem Rechtsstreit wiederholt von den Parteien Bezug genommen wurde, ausgeführt:
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„Der Emissionsprospekt des Beteiligungsangebots „C. N.- S. ... “ weist die vom Kläger geltend gemachten Prospektfehler nicht auf.
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Als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft traf die Beklagten zu 1) – 3) die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von spezieller Bedeutung sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken vollständig und verständlich aufzuklären (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, Rn. 10, zitiert nach juris). Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 23.10.2012 – II ZR 294/11, ZIP 2013, 315, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 13, zitiert nach juris).
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Zur Beantwortung der Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 = WM 2012, 2147, Rn. 25, zitiert nach juris). Vorliegend wandte sich das Beteiligungsangebot an „unternehmerisch orientierte Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont von rund 18 Jahren, die mit den Risiken einer Anlage in Schiffen vertraut sind“ (Prospekt Seite 11 „Die Zielgruppe“).
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Festgestellten Prospektfehlern muss einzeln oder in ihrer Gesamtheit das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild, das der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, zu beurteilen, ob er unrichtig oder unvollständig ist. Dabei darf nicht isoliert auf die im Prospekt angegebenen Einzeltatsachen abgestellt werden, sondern diese sind immer im Zusammenhang mit dem ganzen Prospekt zu würdigen (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/09, ZIP 2012, 117, Rn. 36 f., zitiert nach juris).
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Zu den vom Kläger gerügten Prospektfehlern gilt unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze im Einzelnen Folgendes:
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a) Fehlerhafte Darstellung der Vertriebskosten
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Die Darstellung der Vertriebskosten im Prospekt ist nicht zu beanstanden, so dass der Rüge des Klägers, dass sich die Höhe der von der Fondsgesellschaft gezahlten Vertriebsprovisionen für die (Eigen-)Kapitalbeschaffung von 23,97 % nicht hinreichend aus dem Prospekt entnehmen lasse, nicht zu folgen ist.
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Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann (BGH, Beschluss vom 23.09.2014 – II ZR 320/13, Rn. 31, zitiert nach juris). Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss (BGH, a.a.O.; Versäumnisurteil vom 06.02.2006 – II ZR 329/04, NJW 2006, 2042, Rn. 9, zitiert nach juris). Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, a.a.O.; Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, WM 2014, 118, Rn. 16, zitiert nach juris).
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So reicht es aus, wenn die Anleger aufgrund des aus dem Investitionsplan ersichtlichen absoluten Betrages, der für die Position „Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Platzierungsgarantie, Prospektherstellung“ anfällt, mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen konnten, welchen Anteil an dem auf derselben Seite des Prospekts ausgewiesenen Eigenkapital die vorgenannten Weichkostenposition bildet (BGH, Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, WM 2014, 118, Rn. 16, zitiert nach juris). Dabei ist es unerheblich, wenn im Prospekt der prozentuale Anteil von Weichkostenpositionen an den geplanten Gesamtausgaben, welche nicht nur aus den Einlagen, sondern auch aus dem geplanten erheblichen Fremdkapital bestritten werden, angegeben wird, sofern diese Bezugsgröße genannt wird (BGH, Beschluss vom 23.09.2014 – II ZR 320/13, Rn. 33, zitiert nach juris). Der BGH hat es in einer weiteren Entscheidung nicht beanstandet, dass die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung in der Tabelle der Investitionskalkulation im Prospekt mit dem prozentualen Verhältnis an der Gesamtinvestition ausgewiesen worden sind (Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 18-20, zitiert nach juris).
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Daher geht der Einwand des Klägers fehl, dass die Angabe des prozentualen Verhältnisses zwischen der Summe der Anschaffungsnebenkosten bzw. den Kapitalbeschaffungskosten und der Gesamtinvestition irreführend sei. Bei dem sowohl auf Seite 11 des Prospekts als auch im prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan auf Seite 72 des Prospekts genannten Wert von 8,54 % bestand für den aufmerksamen Leser des Prospekts nicht die Gefahr, die Prozentangabe dahingehend misszuverstehen, dass damit der Anteil an dem von ihm aufgebrachten Eigenkapitals ausgedrückt werden sollte. Der Anleger wurde durch die Prozentangabe auf Seite 72 auch nicht davon abgehalten, die Werte im prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan zur Kenntnis zu nehmen.
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Zudem entspricht der Prospekt auch den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH, dass der Anleger den Anteil der Kapitalbeschaffungskosten am Eigenkapital mittels der auf derselben Seite abgedruckten Werte durch einen einfachen Rechenschritt errechnen kann. Aufgrund der auf der Doppelseite 72/73 im prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan enthaltenen Angaben konnte der Kläger die Kapitalbeschaffungskosten von € 16.950.000,00 und das direkt darunter aufgeführte Agio von € 4.787.500,00 ohne Schwierigkeiten addieren und durch einen einfachen weiteren Rechenschritt ins Verhältnis zu dem Eigenkapital von € 85.900.000,00 zzgl. Agio von € 4.787.500,00 setzen. Die dazu notwendigen wenigen Rechenschritte waren dem Kläger zuzumuten und ergeben einen Anteil der Kapitalbeschaffungskosten an dem von den Anlegern aufzubringenden Eigenkapital von 23,97 %. Sämtliche benötigten Werte ließen sich ohne weiteres dem prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan entnehmen, der auf der Doppelseite 72/73 des Prospekts abgedruckt ist.
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Dass auf Seite 76 des Prospekts eine weitere Übersicht („Prognose der Kosten in der Investitionsphase nach IDW S 4“) enthalten ist, in der die Höhe der „Vergütungen“ von € 23.175.100,00 ins prozentuale Verhältnis zum Eigenkapital inkl. Agio gesetzt und mit 23,05 % angegeben worden ist, ist unerheblich, da Gegenstand dieser Darstellung nicht die Kosten der Eigenkapitalvermittlung, sondern der Nebenkosten der Vermögensanlage sind, wozu auch die Positionen „Vorbereitende Bereederung/Haftung“ und „Treuhandvergütung in der Investitionsphase“ gehört (vgl. Prospekt Seite 72).
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b) Fehlerhafte Prognoseangaben der Schiffsbetriebskosten
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Aus dem Vortrag des Klägers, dass die Prognose der Steigerung der Schiffsbetriebskosten um 3 % p.a. ab dem Jahr 2010 unvertretbar gewesen sei, folgt kein Prospektfehler.
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Bei Prognosen handelt es sich um zukunftsbezogene Informationen. Grundsätzlich übernimmt der Prospektherausgeber keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt der Anleger. Die Interessen des Anlegers sind bereits dann hinreichend gewahrt, wenn die Prognosen im Prospekt durch sorgefältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus ex ante Sicht – vertretbar sind. Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospektherstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris; Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, Rn. 19, zitiert nach juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist dabei für eine Prognose, die – insbesondere für einen Zeitraum von 25 Jahren – mit erheblichen Risiken verbunden ist, von einem Prospektherausgeber zu erwarten, dass er aus den Erfahrungen der Vergangenheit vorsichtig kalkulierend in die Zukunft schließt (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris). Auch eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung darf zugrunde gelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, Rn. 22, zitiert nach juris). Ein Prospektfehler kann nicht dadurch dargelegt werden, dass der Anleger vorträgt, dass sich die im Prospekt enthaltene Prognose nicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris).
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Folglich kann der Kläger einen Prospektfehler von vornherein nicht damit begründen, dass die prognostizierten Schiffsbetriebskosten angeblich deutlich stärker angestiegen seien als prognostiziert. Seine von den Beklagten zu 1) – 3) bestrittene Behauptung hat der Kläger zudem nicht durch den Vortrag konkreter Werte substantiiert. Eine nähere Würdigung der von den Beklagten zu 1) – 3) vorgelegten Unterlagen über die tatsächlich angefallenen Schiffsbetriebskosten (Anlagenkonvolut B 1) bedarf es daher nicht.
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Der Einwand des Klägers, dass erst ab dem Jahre 2010 mit einer jährlichen Steigerung der Schiffsbetriebskosten von 3 % p.a. gerechnet worden sei, ist schon deshalb unverständlich, da die Schiffe erst zwischen Januar und September 2009 übernommen werden sollten (Prospekt Seite 33) und nicht ersichtlich ist, dass und warum die Schiffsbetriebskosten für das Jahr 2009 unvertretbar niedrig kalkuliert gewesen sein sollen.
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Der Kläger kann einen Prospektfehler auch nicht daraus herleiten, dass sich aus der erstmals am 15.09.2006 und mit einem Update im März 2007 veröffentlichten Betriebskostenstudie der HSH Nordbank (Anl. K 4) ergeben habe, dass in den Jahren 2000 – 2005 die Schiffsbetriebskosten bei Containerschiffen einer Größe von 1.300 – 1.999 TEU im Durchschnitt um 6,2 % p.a. und einer Größe von 2.000 – 2.999 TEU durchschnittlich um 8,2 % p.a. gestiegen seien. Die Schiffe, in die die Fondsgesellschaft über Beteiligungen an sog. Ein-Schiffsgesellschaften investieren sollte, hatten eine Stellplatzkapazität von 4.255 TEU (Prospekt Seite 33). Auch der Hinweis des Klägers auf die Geschäftsberichte angeblich „vergleichbarer Schiffe“ aus den Jahren vor Prospekterstellung (vgl. Insbesondere die Geschäftsberichte Stand: August 2005 und Juni 2006 der C.-S. GmbH & Co. MS „F. K.“ KG, Anlagenkonvolut K 5) verfängt nicht. Denn ein Prospektfehler in Bezug auf die in der Liquiditäts- und Ertragsprognose angenommene Steigerung der Schiffsbetriebskosten lässt sich nicht durch den isolierten Blick auf die Steigerung der Schiffsbetriebskosten in einem relativ kurzen Zeitraum vor Prospektaufstellung begründen.
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Die hier in Rede stehende Fondsbeteiligung wies eine Mindestlaufzeit bis 2026 und damit von rund 18 Jahren auf. Die Annahme eines Prospektfehlers würde voraussetzen, dass aus der maßgeblichen Sicht zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung am 01.02.2008 (vgl. Prospekt Seite 16) nicht in vertretbarer Weise damit gerechnet werden konnte, dass es sich bei den 3 % übersteigenden Steigerungsraten bei den Schiffsbetriebskosten um einen kurzzeitigen Marktausschlag nach oben handelte, der über einen Gesamtzeitraum von rund 18 Jahren gesehen durch geringere Anstiege ausgeglichen und sich langfristig durchschnittlich im Bereich von 3 % p.a. bewegen würde.
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Im Übrigen verbietet sich in Bezug auf Preissteigerungsraten bei Schiffsbetriebskosten eine pauschale Betrachtung „des“ Schifffahrtsmarktes. Dieser ist gerichtsbekannt stark heterogen, so dass der Anstieg der Schiffsbetriebskosten bezogen auf die einschlägige Schiffsart (hier Containerschiffe der Panamaxklasse mit einer Stellplatzkapazität von 4.255 TEU) und weiter differenzierend auf die einschlägigen Schiffsgrößenklassen betrachtet werden muss. Ob und inwieweit mit einem – gemessen an dem langjährigen Erfahrungswert von 3 % p.a. – überdurchschnittlichen Anstieg der Schiffsbetriebskosten zu rechnen ist, hängt zudem nicht zuletzt u.a. auch maßgeblich davon ab, wie gut das Schiff durch den Vertragsreeder gemanagt wird, ob es sich um eine Großreederei handelt, die am Markt typischerweise bessere Konditionen erhält als eine kleine Reederei, und in welchem Fahrtgebiet sich das Schiff bewegt. Hierzu fehlt es an konkretem Vortrag der Klägerseite. Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass die Beklagte zu 2) als Prospektverantwortliche die Steigerung der Schiffsbetriebskosten als einziges Emissionshaus am Markt seinerzeit mit 3 % p.a. prognostiziert hatte, während andere Emissionshäuser von stärkeren Steigerungen der Schiffsbetriebskosten ausgingen.
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Den Kläger trifft auch im Hinblick auf angeblich unvertretbare Prognosen der Schiffsbetriebskosten die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf das Bestehen eines Prospektfehlers. Hierzu bedarf es substantiierten und qualifizierten Vortrags, bevor die Beklagten zu 1) – 3) verpflichtet sind, im Wege qualifizierten Bestreitens der Unvertretbarkeit der im Prospekt enthaltenen Prognose näher dazu vorzutragen, woher ihre „Erfahrungswerte“ (vgl. Prospekt Seite 82), die sie der Prognose zugrunde gelegt haben, stammen, wie diese ermittelt worden sind und warum deren Ansatz seinerzeit vertretbar war.
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Der Umstand, dass in der Sensitivitätsanalyse (Prospekt Seite 90 ff.) keine von der Liquiditäts- und Ertragsprognose abweichende Kostensteigerung dargestellt wurde, sondern lediglich abweichende anfängliche Betriebskosten pro Tag (Seite 91/92), begründet ebenfalls keinen Prospektfehler. In der Sensitivitätsanalyse werden lediglich beispielhaft die Folgen für das wirtschaftliche Ergebnis des Fonds dargestellt, wenn bestimmte Einzelfaktoren um ein bestimmtes Maß nach oben oder unten von der Prognose abweichen. Der Prospekt erweckt weder den Eindruck, dass in der Sensitivitätsanalyse die Folgen aller denkbaren Abweichungen dargestellt würden, noch ist er insoweit für den Anleger irreführend, dass es hinsichtlich der dort nicht betrachteten Faktoren zu keiner Abweichung des tatsächlichen Verlaufs von den prognostizierten Werten kommen könnte.
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Schließlich ergibt sich auch kein Prospektfehler daraus, dass in der Liquiditätsprognose auf Seite 78 ff. des Prospekts eine sog. Konzerndarstellung für alle fünf Schiffe zusammen gewählt wurde und die Schiffsbetriebskosten in TEUR angegeben wurden, in den Erläuterungen zur Liquiditätsprognose (Prospekt Seite 82 ff.) aber für jedes einzelne Schiff und in US-Dollar gerechnet wurde. Der Kläger gibt nicht an, welche Angaben angeblich im Prospekt fehlen sollen. Der Wechselkurs USD/EUR, mit dem gerechnet wurde, ist den Erläuterungen der Ertrags- und Liquiditätsprognose auf Seite 83 des Prospekts zu entnehmen.
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c) Fehlende und fehlerhafte Darstellung der 105 %-Klausel
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Ein Prospektfehler ergibt sich nicht aus dem Vorwurf der Klägerseite, dass die 105 %-Klausel nicht im Prospekt abgedruckt und an den einschlägigen Stellen (Seite 21) nicht hinreichend dargestellt sei.
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Zutreffend ist zwar, dass es an den genannten Stellen im Prospekt nicht explizit beschrieben ist, dass die finanzierenden Banken bei einer Verletzung der 105 %-Klausel auch die Ausschüttungen stoppen und in letzter Konsequenz die Darlehensverträge kündigen könnten. Vielmehr wird eine Überschreitung der 105 %-Klausel im Prospekt nur unter dem Gesichtspunkt der Belastung der Liquiditätssituation der Fondsgesellschaft (Seite 21) ausdrücklich erwähnt. Dies ist jedoch unschädlich.
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Zu Recht weisen die Beklagten zu 1) – 3) darauf hin, dass es sich bei dem Umstand, dass die Banken die Darlehensverträge bei Nichterfüllung der sich aus diesen ergebenden Pflichten in letzter Konsequenz auch kündigen könnten, um eine Selbstverständlichkeit handele, über die nicht gesondert habe aufgeklärt werden müssen. Der Prospekt enthält auf Seite 29 den allgemeinen Risikohinweis, dass bei Nichterfüllung oder teilweiser Nichterfüllung von Verträgen durch die Fondsgesellschaft das Risiko bestehe, dass Vertragspartner insbesondere aufgrund der ihnen gewährten Sicherheiten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der jeweiligen Gesellschaft vornehmen könnten.
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Im Übrigen vermochte der Kläger die Grundlage für seine Berechnungen zur Untermauerung seiner Behauptung, dass die 105 %-Klausel von Anfang an verletzt worden sei, weil sich der JPY-Darlehensanteil, umgerechnet in US-Dollar, kursbedingt um mehr als 5 % erhöht habe, allein der Prospektdarstellung (Seiten 21, 73 [Fn. 4], 100/101) zu entnehmen.
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Dem Vortrag des Klägers, dass die 105 %-Klausel bereits per Datum der Prospektaufstellung am 01.02.2008 verletzt worden sei, ist nicht zu folgen. Bei der von ihm auf Seite 18 ff. der Klagschrift (Bl. 20 ff. d.A.) angestellten und im Schriftsatz vom 28.09.2015 (Bl. 168 ff. d.A.) ergänzend erläuterten Berechnung verkennt der Kläger, dass die 105 %-Klausel erst ab einer kursbedingten Erhöhung des JPY-Darlehensanteils, umgerechnet in US-Dollar, um mehr als 5 % greifen sollte. Dazu muss errechnet werden, wie groß der JPY-Darlehensanteil an der sich rechnerisch dann ergebenden Gesamtdarlehenssumme gegenüber den prospektierten 50 % (US-$ 123.888.000,00 von insgesamt US-$ 247.776.000,00) war. Selbst unter Zugrundelegung des hinsichtlich des Wechselkurses USD / JPY per 01.02.2008 streitigen Zahlenwerks des Klägers belief sich die kursbedingte Erhöhung des JPY-Darlehensanteils auf lediglich 4,14 %. Dieser Prozentwert ergibt sich aus dem USD-Darlehensanteil von US-$ 123.888.000,00 und dem umgerechneten JPY-Darlehensanteil von US-$ 134.149.576,09 (US-$ 123.888.000,00 + US-$ 10.261.576,09). Addiert man beide Beträge, hatte sich die Gesamtdarlehenssumme in US-Dollar umgerechnet auf US-$ 258.037.576,09 erhöht. Der JPY-Darlehensanteil daran betrug, umgerechnet ist US-Dollar, rund 54,14 % und hatte sich damit lediglich um rund 4,14 % erhöht. Die 105 %-Klausel war damit nicht bereits bei Aufstellung des Prospekts verletzt.
- 51
Zu Unrecht rügt der Kläger auch, dass auf Seite 100/101 des Prospekts die Mithaft der Beklagten zu 3) im Rahmen der 105 %-Klausel hinsichtlich deren Ausgestaltung unklar dargestellt sei. Vielmehr ergibt sich aus den dortigen Ausführungen, dass die Beklagte zu 3) im Wege der Schuldmitübernahme eine Mithaft im Rahmen der 105 %-Klausel des JPY-Darlehensanteils übernommen hatte. Der Kläger hat nicht vorgetragen, welche zusätzlichen Angaben hier hätten erfolgen müssen. Der Prospekt musste auch keinen Hinweis darauf enthalten, dass die Beklagte zu 3) bereits im Rahmen anderer Beteiligungsangebote desselben Emissionshauses ähnliche Sicherheiten erbracht und von den finanzierenden Banken daraus in der Vergangenheit nicht in Anspruch genommen worden war. Wie sich der Darstellung auf Seite 100/101 des Prospekts entnehmen lässt, hatten sich die finanzierenden Banken zahlreiche Sicherheiten von der Beteiligungsgesellschaft bzw. den Ein-Schiffsgesellschaften gewähren lassen. Eine Verpflichtung der beteiligten Banken, bei einer Verletzung der 105 %-Klausel primär die Beklagte zu 3) aufgrund der von ihr eingegangenen Schuldmitübernahme in Anspruch zu nehmen, bestand nicht. Welche Sicherheiten die Banken bei welchem anderen Beteiligungsangebot bei welcher Verletzung der 105 %-Klausel jeweils in Anspruch genommen haben und warum dies im hier in Rede stehenden Prospekt aufklärungspflichtig gewesen sein soll, trägt der Kläger nicht vor.
- 52
Auch unter Berücksichtigung der Darstellung der Folgen einer Verletzung der 105 %-Klausel auf Seite 21 des Prospekts lässt sich nicht erkennen, dass in irreführender Weise der Eindruck erweckt wurde, die Beklagte zu 3) werde zur Entlastung der Beteiligungsgesellschaft bei einer Verletzung der 105 %-Klausel im Außenverhältnis zu den Banken allein haften und auf die Sondertilgung in Anspruch genommen werden und auch keine Regressmöglichkeit bei der Beteiligungsgesellschaft oder den Ein-Schiffsgesellschaften haben.
- 53
d) Falsche Darstellung des Fremdwährungsrisikos
- 54
Entgegen der Rüge des Klägers ist der Prospekt nicht als fehlerhaft anzusehen, weil er eine geschönte Darstellung des Fremdwährungsrisikos enthalte.
- 55
In der Sensitivitätsanalyse auf Seite 93 des Prospekts wird die Variation des Wechselkurses JPY/USD c.p. während der Betriebsphase anhand der Szenarien JPY/USD 105 („Szenario A“) und JPY/USD 125 („Szenario C“) gegenüber dem prospektierten Szenario JPY/USD 115 („Szenario B“) dargestellt. Dabei wird entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Eindruck erweckt, dass ein starker Yen gegenüber dem US-Dollar keine erheblichen Auswirkungen auf die Rendite habe könne. Warum die Darstellung eine Irreführung des Anlegers beinhalten soll, indem ihm suggeriert werde, dass ein schwacher Yen sich gut auf die Rendite auswirke, die gleiche Abweichung des Yen nach oben sich aber nicht in demselben Umfang auf die Verringerung der Rendite auswirke, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Der Kläger zeigt weder auf, dass und warum die Darstellung auf Seite 93 inhaltlich unzutreffend sein soll, noch dass die generelle Aussage, dass bei schwächerem Yen gegenüber dem US-Dollar als prognostiziert – vorbehaltlich der anderen Parameter – mit einer höheren Nettoausschüttung gerechnet werden kann, falsch ist. Die Sensitivitätsanalyse erweckt – wie bereits ausgeführt – nicht den Eindruck, einer „Worst Case-/Best Case-Darstellung“. Daher geht auch der weitere Einwand des Klägers ins Leere, dass sich auch aus den weiteren Darstellungen im Rahmen der Sensitivitätsanalyse stets noch eine Rendite für den Anleger und nie ein Totalverlust ergebe.
- 57
Der Prospekt ist nicht deshalb fehlerhaft, weil er keinen Hinweis auf das Haftungsrisiko der Anleger aus §§ 30, 31 GmbHG analog enthält.
- 58
Dahinstehen kann, ob die sog. Innenhaftung analog §§ 30, 31 GmbHG überhaupt auf die Publikums-KG Anwendung findet, da der einzelne Anleger hier auf die Struktur (Komplementärin haftet nicht persönlich) keinen Einfluss hat und ihm nicht dieselben Kontrollrechte zustehen wie dem Kommanditisten in der personalistischen Kommanditgesellschaft. Denn jedenfalls handelt es sich um ein theoretisches Risiko, über das nicht aufgeklärt werden musste und das sich nur bei rechtswidrigem oder strafbarem Verhalten der Fondsgeschäftsführung hätte realisieren können. Die Kammer schließt sich insoweit der hierzu bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung an (OLG Köln, Urteil vom 26.02.2015 – I-24 U 112/14, 24 U24 U 112/14, WM 2015, 872, Rn. 8, zitiert nach juris; Urteil vom 05.03.2015 – I-24 U 159/14, 24 U24 U 159/14, Rn. 29, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015 – 34 U 149/14, BeckRS 2015, 03453, Rn. 48 ff.).
- 59
Zwar ist zutreffend, dass §§ 30, 31 GmbHG entsprechend auf Zahlungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG an deren Kommanditisten Anwendung finden, wenn damit mittelbar eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.1990 – II ZR 268/88, NJW 1990, 1725, Rn. 32, zitiert nach juris). Ob dies nur dann gilt, wenn keine natürliche Person unbeschränkt haftet, kann vorliegend dahinstehen, da die Fondsgesellschaft neben der Verwaltung Beteiligungsgesellschaft C. N.-S. mbH keinen weiteren persönlich haftenden Gesellschafter hatte (§ 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, Prospekt Seite 123). Ein Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG war gleichwohl entbehrlich. Dies gilt schon deshalb, weil eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH mehr als fernliegend war, aufklärungsbedürftig indes nur solche Risiken sind, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2013 – II ZR 143/12, Rn. 12, zitiert nach juris). Der Kläger hat unter Bezugnahme auf das konkrete Beteiligungsangebot keine Tatsachen vorgetragen, warum aufgrund des Fondskonzepts die persönliche Haftung der Anleger analog §§ 30, 31 GmbH nicht völlig fernliegend gewesen sein soll.
- 60
Ausweislich § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (Prospekt Seite 123) leistete die Komplementär-GmbH keine Einlage und war am Kapital und Vermögen der Fondsgesellschaft nicht beteiligt. Unter diesen Umständen käme eine Unterdeckung ihres Stammkapitals nur dann in Betracht, wenn die Fondsgesellschaft Fremdmittel aufnähme, diese an ihre Kommanditisten ausschüttete und die Komplementär-GmbH hierfür im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Fondsgesellschaft aufkommen müsste. Dass ein solches Vorgehen vorliegend beabsichtigt war, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Geschäftsgebaren, wie es bei Fonds in Betracht kommen mag, die außergewöhnlich hohe Ausschüttungen von mehreren hundert Prozent versprechen, in Aussicht stand. Im vorliegenden Fall versprach der Prospekt bei einer Beteiligung von € 100.000,00 nebst 5 % Agio (€ 105.000,00) einen Gesamtmittelrückfluss nach Steuern (ohne Einzahlung) bei Auflösung des Fonds im Jahre 2026 in Höhe von € 243.338,00 (vgl. Prospekt Seite 88/89).
- 61
Hinzu kommt, dass die Haftung gemäß § 31 GmbHG pro rata erfolgt, d.h. im Verhältnis zur Einlage. Ausweislich des Verhältnisses zwischen dem Stammkapital der Komplementär-GmbH, das lediglich € 25.000,00 betrug und dem Kommanditkapital, das sich um insgesamt € 85.870.000,00 erhöhen sollte (Prospekt Seite 123) und an dem der Kläger mit einem Betrag von insgesamt € 50.000,00 beteiligt war, spricht nichts dafür, dass das sich hieraus ergebende, als äußerst gering einzustufende Haftungsrisiko des Klägers nach §§ 30, 31 GmbHG für dessen Anlageentscheidung von Bedeutung war.
- 62
Ganz entscheidend dagegen, dass der Prospekt einen Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG hätte enthalten müssen, spricht, dass es sich bei der in § 30 GmbHG getroffenen Regelung um eine Verbotsnorm handelt, deren Normadressat die Gesellschaft und damit deren Geschäftsführer ist (vgl. BGH a.a.O., Rn. 39, zitiert nach juris). Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei (zumal planmäßigen oder wiederholten) Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2014 – III ZR 365/13, WM 2015, 128, Rn. 24, zitiert nach juris). Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend anders zu beurteilen ist, weil ein etwaiger Verstoß gegen § 30 GmbHG aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen ist, bestehen nicht. Hierfür ist – wie bereits ausgeführt – weder etwas vorgetragen worden noch sonst ein Anhaltspunkt ersichtlich.
- 63
Allein aus dem Umstand, dass in anderen Emissionsprospekten über das Risiko der persönlichen Haftung der Anlage aus §§ 30, 31 GmbHG analog aufgeklärt wird, ergibt sich schließlich kein Prospektfehler. Zum einen kommt es auf das konkrete Anlagekonzept an, zum anderen enthalten Emissionsprospekte bisweilen auch überobligationsmäßig Risikohinweise, die nicht zwingend erforderlich gewesen wären.“
- 64
Diesen ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Zivilkammer 18 in ihrem Urteil vom 05.10.2015, die für den konkreten Fall ebenso Gültigkeit entfalten, schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung in vollem Umfang an. Den Ausführungen der Zivilkammer 18 ist nur wenig hinzuzufügen. Soweit der Kläger vorträgt, dass nicht rechtskräftige Urteil der Zivilkammer 18 vom 05.10.2015 sei nicht überzeugend bzw. der Sachverhalt des hier streitgegenständlichen Falls weiche entscheidend vom Sachverhalt des von der Zivilkammer 18 zu beurteilenden Falls ab, folgt dem die Kammer nicht.
- 65
Soweit der Kläger hinsichtlich der Schiffbetriebskosten nunmehr zusätzlich auf Seite 24-25 der Betriebskostenstudie der HSH Nordbank (im hiesigen Rechtsstreit: Anlage K 2) und die dortigen Angaben zu Schiffen mit 4.000 - 5.500 TEU hinweist, begründet dies einen Prospektfehler nicht. Zwar betreffen die dortigen Angaben nunmehr Schiffe mit ähnlicher Stellplatzkapazität wie die Fondsschiffe. Allerdings lässt sich auch aufgrund dieser Angaben, die allenfalls einen isolierten Blick auf einen sehr begrenzten Zeitraum vor Inbetriebnahme der Schiffe erlauben, der vom Kläger behauptete Prospektfehler aus den von der Zivilkammer 18 ausführlich dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen erneut verwiesen wird, nicht belegen.
- 66
Der Einwand der Klägerseite, der vorliegende Sachverhalt sei anders, weil im Zeitpunkt der Zeichnung die 105%-Klausel bereits verletzt war, ist schon nicht nachvollziehbar. Ausweislich der Feststellungen der Zivilkammer 18 im Urteil vom 05.10.2015 erfolgte der Beitritt des dortigen Klägers am 02.05.2008 und damit nach - und nicht wie der Kläger suggeriert vor - der Zeichnung des hiesigen Klägers am 01.04.2008. Soweit der Kläger bemängelt, dass sich die Zivilkammer 18 nicht mit einer Verletzung der 105%-Klausel zum Zeitpunkt der Zeichnung auseinandergesetzt habe, stützt dies die Annahme eines Prospektmangels nicht. Der Zivilkammer 18 kam es nicht entscheidend darauf an, ob die 105%-Klausel zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung oder Zeichnung verletzt war. Die Zivilkammer 18 hat lediglich ergänzend („Im Übrigen“) und zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der 105%-Klausel zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht einmal schlüssig dargelegt sei. Daraus kann keineswegs im Umkehrschluss gefolgert werden, eine etwaige Verletzung der 105%-Klausel im Zeitpunkt der Zeichnung begründe einen Prospektmangel. Eine etwaige Verletzung der 105%-Klausel im Zeitpunkt der Zeichnung begründet kein wesentliches Risiko, über das die Beklagten hätten aufklären müssen. Erstens trägt der Kläger nicht vor, dass die Banken das ihnen zustehende Recht auf Sondertilgungen überhaupt geltend gemacht hätten. Zweitens war der tägliche schwankende und aktuelle Wechselkurs für jeden verständigen Anleger jederzeit feststellbar. Entsprechende Informationen über Kursverläufe sind für jedermann problemlos allgemein zugänglich. Welche Kurse die Beklagten ihre Berechnungen zugrunde gelegt haben, ist dem Prospekt ausdrücklich zu entnehmen. Tagesaktuelle Informationen kann ein Prospekt, der als Anlageinformation für einen längerfristigen Generierungszeitraum dienen soll und will, aus der Sicht eines durchschnittlichen Anlegers erkennbar nicht liefern. Angesichts der schnell veränderlichen Werte ist eine korrekte Darstellung dort nicht möglich. Es kann lediglich auf das allgemeine Wechselkursrisiko hingewiesen werden. Dass die Geldanlage ein Wechselkursrisiko in sich birgt, wird im Prospekt wiederholt erwähnt. Dies ist ausreichend.
- 67
2. Mangels Bestehen einer Hauptforderung hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
- 68
3. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 1. ergibt, hat der Kläger gegenüber den Beklagten mangels Bestehens eines Schadensersatzanspruchs keinen Anspruch auf Feststellung, dass diese sich mit der Annahme der Zug um Zug gegen Rückabwicklung der Beteiligung angebotene Abtretung aller Rechte aus der streitgegenständlichen Beteiligung im Verzug befinden.
- 69
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war § 709 ZPO zu entnehmen.
- 70
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Der Klagantrag zu 2. auf Feststellung des Annahmeverzugs wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.
Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 08. März 2017 - 305 O 549/15
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Landgericht Hamburg Urteil, 08. März 2017 - 305 O 549/15 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Der Kläger macht gegen die Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Beratungspflichten durch die Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geltend. Die Beklagte zu 2 war für die Beklagte zu 1 als selbständige Handelsvertreterin tätig und empfahl ihnen, über eine Treuhandkommanditistin mittelbar Kommanditanteile an der "S. -D. -U. Dreiländer Beteiligung Objekt - D. 98/29 - W. F. - KG" zu erwerben. Am 21. Mai 1999 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau ein entsprechendes Beteiligungsangebot mit einer Beteiligungssumme von 60.000 DM zuzüglich einer Abwicklungsgebühr von 3.000 DM.
- 2
- Bereits im Jahr 2001 blieben die Fondsausschüttungen deutlich hinter der im Emissionsprospekt enthaltenen Prognose für einen planmäßigen Geschäftsverlauf von jährlich 7 % auf das Beteiligungskapital zurück. Der Kläger macht geltend, er habe keinen Anlageprospekt erhalten, die Beklagte zu 2 habe ihn und seine Ehefrau weder anleger- noch anlagegerecht beraten, insbesondere sei die vermittelte Anlage nicht zur Altersvorsorge geeignet.
- 3
- Das Landgericht hat seine auf Rückgewähr der erbrachten Zahlungen abzüglich erhaltener Ausschüttungen und Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung gerichtete Klage abgewiesen und auf die von der Beklagten zu 1 gegen seine Ehefrau erhobene Widerklage festgestellt, dass auch ihr kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 aus der Vermittlung der Beteiligung und/oder der Beratung zur Investition in die Beteiligungsgesellschaft zustehe. Auf die Berufung des Klägers und der Drittwiderbe- klagten hat das Berufungsgericht der Klage gegen die Beklagte zu 1 im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen; die Berufung bezüglich der Beklagten zu 2 hat es zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision wenden sich die Beklagte zu 1 und die im Berufungsverfahren auf Seiten der Beklagten beigetretene Streithelferin, die unter anderem den vorliegenden Fonds initiiert und den dazu gehörigen Prospekt herausgegeben hat, gegen diese Entscheidung; sie erstreben die Zurückweisung der Berufung insgesamt.
Entscheidungsgründe
- 4
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im Umfang der Anfechtung und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten (auch) im Verhältnis zur Beklagten zu 1.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen fehlerhafter Beratung für begründet gehalten und dabei offen gelassen, ob ein Anlagevermittlungs- oder ein Anlageberatungsvertrag zugrunde zu legen sei, weil in Bezug auf die konkret empfohlene Anlage keine unterschiedlichen Pflichten bestanden hätten. Denn eine Pflichtverletzung liege in beiden Fällen darin, dass der Emissionsprospekt, von dessen rechtzeitiger Übergabe an den Kläger und seine Ehefrau auszugehen sei, nach Form und Inhalt keine ausreichenden Informationen enthalte und damit nicht den Anforderungen an eine korrekte Beratung über die Anlage genüge. So seien die Anga- ben zur lediglich eingeschränkten und regelmäßig mit einem erheblichen Wertverlust verbundenen Veräußerbarkeit der Kommanditanteile inhaltsleer und nicht hinreichend aussagekräftig. Eine fehlerhafte Beratung liege zudem darin, dass sich die fragliche Anlage nicht zur - hier ergänzenden - Altersvorsorge geeignet habe. Selbst wenn damit zugleich Steuervorteile hätten erzielt werden sollen, seien der Kläger und seine Ehefrau weder im Prospekt noch durch zusätzliche Erläuterungen der Beklagten zu 2 darüber aufgeklärt worden, dass die Anlage nicht ein Mindestmaß an Sicherheit geboten habe, sondern hochspekulativ gewesen sei. Unzureichend seien auch die Angaben im Prospekt bezüglich der anfallenden Provisionen, zu denen die Beklagte zu 2 mündlich keine weiteren Erläuterungen gegeben habe. Die Besonderheit liege vorliegend darin, dass das Formular des Beteiligungsangebots explizit in Gestalt der Abwicklungsgebühr ein Agio von 5 % ausweise, in der gleichen Zeile jedoch die gezeichnete Beteiligungssumme von 60.000 DM aufgeführt werde und damit bei einem unbefangenen Kapitalanleger der unzutreffende Eindruck entstehe, dieser Betrag stehe im Wesentlichen ungekürzt als Investitionssumme zur Verfügung. Hinzu kämen jedoch Provisionsbeträge, die aufgrund der Einschaltung weiterer Gesellschaften durch die Beklagte zu 1 angefallen seien und den wirtschaftlichen Erfolg einschränkten, so dass darüber aufzuklären sei. Schließlich ergebe sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch aus dem unzureichenden Inhalt der ergänzenden Angaben der Beklagten zu 2 als Beraterin. Hinsichtlich der Veräußerbarkeit der Anlage habe sie nach Darstellung des Klägers erklärt, man komme jederzeit an das Geld heran, wenn man es benötige. Ihr weiterer Hinweis, die Anlage sei nicht zum Verkauf gedacht, stelle nicht klar, unter welchen Voraussetzungen genau welcher Teil des Geldes im Bedarfsfall flüssig gemacht werden könne. Auch ihre Erklärung, das Risiko eines Totalverlusts sei wegen der breiten Streuung geringer als bei Anlagen, die nur in ein Projekt investierten , ändere nichts daran, dass die Informationen zur Abschätzung dieses Risikos unzureichend gewesen seien.
- 6
- Der danach dem Kläger und der Drittwiderbeklagten zustehende Schadensersatzanspruch sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt.
II.
- 7
- Die in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung vorgenommene Verurteilung der Beklagten zu 1 und die Abweisung ihrer Widerklage gegen die Ehefrau des Klägers halten den Revisionsangriffen nicht stand.
- 8
- Das Berufungsgericht hat letztlich offengelassen, ob die Beklagte zu 1 als Anlageberater oder als Anlagevermittler tätig geworden ist. Es hat dies für unerheblich gehalten, weil vorliegend einem Anlagevermittler in Bezug auf die vollständige und korrekte Information über die empfohlene Anlage und deren Beurteilung als für die Anleger geeignet keine geringeren Aufklärungs- und Hinweispflichten obgelegen hätten als einem Anlageberater. Ob, wie die Revision der Streithelferin gerügt hat, das Berufungsgericht wegen der undifferenzierten Behandlung von Anlageberatern und Anlagevermittlern seiner rechtlichen Beurteilung einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat, kann dahinstehen. Denn auch wenn der rechtlichen Bewertung, der Auffassung des Klägers folgend, das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrags und nicht nur eines Auskunftsvertrags zugrunde gelegt wird (vgl. zur Abgrenzung von Anlageberatung und Anlagevermittlung etwa Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114 f und Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 10), beruht die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten zu 1 seien verschiedene Pflichtverletzungen vorzuwerfen, auf Rechtsfehlern.
- 9
- 1. In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 7 und vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 10, jew. mwN). Eine ordnungsgemäße Beratung kann dabei auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. z.B. Senatsurteile vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 7; vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 24 und vom 18. Januar 2007 aaO).
- 10
- a) Dietatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, ihm und seiner Ehefrau sei der fragliche Emissionsprospekt nicht rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage übergeben worden, lässt Rechtsfehler nicht erkennen; die Revisionsbeklagtenhaben insoweit auch keine Gegenrügen erhoben.
- 11
- b) Indes ist die vorgenommene Bewertung des Prospekts, dessen inhaltliche Aussagen der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, NJW-RR 2007, 925, 926 Rn. 6), rechtsfehlerhaft.
- 12
- Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561 Rn. 12 und vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, BeckRS 2008, 04773 Rn. 8 mwN).
- 13
- Gemessen daran entspricht der Inhalt des vorliegenden Emissionsprospekts den Anforderungen.
- 14
- aa) Ein Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten , dem er zur Eingehung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eine entsprechenden Markts nur eingeschränkt möglich ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561 Rn. 7 und vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 20). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Prospektangaben über die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Anteile an der Fondsgesellschaft seien insoweit unzureichend, weil das daraus resultierende Risiko, die Anlage, wenn überhaupt, regelmäßig nur mit einem erheblichen Wertverlust übertragen zu können, nicht nachvollziehbar bezeichnet werde, teilt der Senat nicht. Mit seiner Forderung, es müsse konkret dargetan werden, in welchen Fällen ein Zugriff auf welchen Teil des angelegten Geldes und damit dessen Verwertung möglich sei und wann ein "Notfall" vorliege, in dem eine Veräußerung der Anlage sinnvoll sein könne, überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen, die an den - notwendigen - Hinweis auf die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Anlage zu stellen sind. Im Prospekt wird schon im Kapitel "Das Angebot im Überblick" (S. 6) unter der Überschrift "Laufzeit der Beteiligung" (S. 7) darauf hingewiesen , dass für die Anteile kein geregelter Zweitmarkt bestehe, jedoch von marktführenden Anbietern in den vergangenen Jahren Zweitmarktstrukturen entwickelt worden seien, auf die im Falle der Veräußerung eines Anteils, die sich grundsätzlich nur im Notfall empfehle, zurückgegriffen werden könne. Verwiesen wird zudem auf das Kapitel "Chancen und Risiken" (S. 101); dort wird unter der Überschrift "Übertragung der Anteile" nicht nur der Begriff Fungibilität verständlich verwendet, sondern unter anderem nochmals erläutert, dass noch kein geregelter Markt vorhanden sei, die Veräußerung sich daher regelmäßig nur für den Notfall empfehle und der Verkaufspreis sowohl über als auch unter dem Nominalwert des Anteils liegen könne. Dies ist ausreichend, weil damit für einen verständigen Anleger klargestellt wird, dass eine solche Verwertung praktischen Schwierigkeiten begegnen kann, weil Marktmechanismen, die den Abschluss solcher Geschäfte einschließlich der Bildung angemessener Preise erleichtern , noch nicht vorhanden sind. Soweit dem veräußerungswilligen Gesellschafter in diesem Zusammenhang (S. 101) auch Vermittlungsdienste angeboten werden, stellt dies keine Einschränkung des Hinweises auf die bestehenden praktischen Schwierigkeiten beim Verkauf dar, zumal sogleich darauf hingewiesen wird, dass eine Gewähr für den Verkauf damit nicht verbunden sei.
- 15
- Darüber hinaus ist der im Prospekt enthaltene Hinweis auf einen "Notfall" entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unschwer dahin zu verstehen, dass damit eine Situation gemeint ist, in der die finanzielle Lage des Anlegers eine vorzeitige Liquidation des Anteils notwendig machen könnte; dabei ist der Begriff "Notfall" ersichtlich auch deshalb gewählt worden, um zu verdeutlichen, dass ein Verkauf des Anteils im Hinblick auf die eingangs im Prospekt (S. 7 und
8) dargestellte Konzeption der Anlage als langfristige (Immobilien-)Investition möglichst vermieden werden sollte. Dies ist sachgerecht und ausreichend; eine nähere oder gar nur einigermaßen vollständige Beschreibung konkreter Notfallsituationen im Prospekt ist demgegenüber weder sinnvoll noch möglich, zumal dies von den jeweiligen individuellen Gegebenheiten und der Entwicklung der persönlichen Verhältnisse des einzelnen Anlegers abhängig ist. Auch ein Hinweis darauf, welcher Teil des Geldes wann flüssig gemacht werden kann, ist deshalb entbehrlich. Der Prospekt ist auch ohne diese Angaben aussagekräftig und geeignet, über das Risiko der eingeschränkten Veräußerbarkeit der Kapitalanlage ausreichend aufzuklären.
- 16
- bb) Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Beurteilung des Berufungsgerichts , es liege ein Prospektfehler hinsichtlich der anfallenden Provisionen vor.
- 17
- Bei der Prüfung der Frage, ob der Prospekt hinsichtlich der beim Vertrieb der Anlage anfallenden Provisionen unzulängliche oder irreführende Angaben enthält, ist in den Blick zu nehmen, dass der freie Anlageberater nicht verpflichtet ist, ungefragt Auskünfte über ihm zufließende Provisionen zu geben, wenn der Anleger - wie im Streitfall - selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen sind, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden. Dabei ist es, was das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung nicht hinreichend beachtet hat, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ohne Belang, ob die Provision des Anlageberaters (nur) aus dem angegebenen Agio oder (auch) aus sonstigen ausgewiesenen Kosten der Eigenkapitalbeschaffung/-vermittlung entnommen wird (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZR 184/12, BeckRS 2013, 03232; Urteile vom 7. März 2013 - III ZR 160/12, BeckRS 2013, 05593 Rn. 11, 16; vom 10. November 2011 - III ZR 245/10, NJW-RR 2012, 372, 373 Rn. 14 und vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, NZG 2010, 623, 624 Rn. 14).
- 18
- Der streitgegenständliche Prospekt gewährt unter der Überschrift "Erläuterungen zur Investitionskalkulation" (S. 34) und der dazu gegebenen Begründung (S. 35 bis 37) ausreichende Aufklärung. In der Tabelle zur Investitionskalkulation (S. 34) werden im Abschnitt 2.0 "Mittelverwendung" die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung unter der Position 2.5 mit 7,5 % der Gesamtinvestition und absolut mit 64.769.337 € ausgewiesen. Aus dieser Tabelle ist unter Position 1.7 und 1.9 auch zu entnehmen, dass die Abwicklungsgebühr zu der Gesamtinvestitionssumme hinzukommt. Deutlich gemacht wird zudem, dass die Abwicklungsgebühr "zur Deckung der mit der Eigenkapitalbeschaffung verbundenen Kosten herangezogen wird" (vgl. 1.0- S. 35); verwiesen wird außerdem auf den Prospektteil "Rechtliche und vertragliche Angaben"; dort wird unter 8.0 "Eigenkapitalbeschaffung" (S. 85 f) ebenso wie in § 10 des Gesellschaftsvertrags hervorgehoben, dass zusätzlich zu der Grundvergütung für die Eigenkapitalbeschaffung von 7,5 % der kalkulierten Gesamtinvestitionssumme die Abwicklungsgebühr in Höhe von 5 % des Beteiligungskapitals zur Abdeckung weiterer Kosten der Eigenkapitalbeschaffung dient.
- 19
- Die Annahme des Berufungsgerichts, hinzu kämen weitere Provisionsbeträge für die Einschaltung weiterer Gesellschaften, die den wirtschaftlichen Erfolg der Anlage schmälerten und über die aufzuklären sei, trägt dem Prospektinhalt ebenfalls nicht hinreichend Rechnung. So sind in der Tabelle auf Seite 34 sowie auf Seite 85 f weitere Prozentsätze an Vergütungen (2.8 Konzeption und Marketing, 2.9 Prospekterstellung und 2.10 Finanzierungsvermittlung) ausgewiesen. Dass Vergütungen gezahlt worden sind, die von den angegebenen Kostenpositionen nicht erfasst worden sind, ist weder dargetan noch vom Berufungsgericht festgestellt.
- 20
- Im Hinblick auf die detaillierte Darstellung der - vollständig offen ausgewiesenen - Vertriebskosten im Prospekt kann nicht davon ausgegangen werden , der Leser werde bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, NZG 2012, 1262, 1265 Rn. 30; Senatsurteil vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, BeckRS 2008, 04773 Rn. 8) über deren Höhe nicht ausreichend informiert oder in die Irre geführt.
- 21
- Demgegenüber ist der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass das Formular des Beteiligungsangebots neben der Angabe der Beteiligungssumme "explizit" die Abwicklungsgebühr von 5 % ausweist, ohne Aussagekraft. Mit dieser - allgemein üblichen und keineswegs als Besonderheit des vorliegenden Falles anzusehenden - Ausgestaltung des Beitrittsformulars wird dem Anleger deutlich der von ihm zu tragende Gesamtaufwand für den Erwerb der Beteiligung vor Augen geführt. In Anbetracht der ausführlichen Prospektangaben zu den Kosten der Eigenkapitalbeschaffung ist die Gefahr eines Missverständnisses dahin, dass außer dem Agio keinerlei Vertriebskosten entstehen werden, fernliegend (vgl. auch Senatsurteile vom 7. März 2013 - III ZR 160/12, BeckRS 2013, 05593 Rn. 16 und vom 10. November 2011 - III ZR 245/10, NJW-RR 2012, 372, 373 Rn. 14).
- 22
- 2. Vor dem Hintergrund, dass der Prospekt keine für die Anlageentscheidung erheblichen Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten enthält, ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, eine Haftung der Beklagten zu 1 ergebe sich auch aufgrund unzureichender ergänzender Angaben der Beklagten zu 2, von Rechtsfehlern beeinflusst.
- 23
- Im Ausgangspunkt trifft es allerdings zu, dass in einem solchen Falle die hinreichende Darstellung (insbesondere) der Risiken und Chancen der Anlage im Prospekt für den Berater kein Freibrief ist, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (vgl. Senatsurteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 7 und vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, NJW-RR 2007, 1690, 1691 Rn. 8). Eine derartige Sachlage liegt im Streitfall nicht vor.
- 24
- a) Bezüglich der Frage der Fungibilität hat sich das Landgericht nach Anhörung des Klägers, der Drittwiderbeklagten und der Beklagten zu 2 nicht in der Lage gesehen zu beurteilen, ob den Angaben des Klägers - wonach die Beklagte zu 2 erklärt habe, man könne jederzeit an das Geld heran, wenn man es benötige - oder der Aussage der Beklagten zu 2 - wonach sie darauf hingewiesen habe, dass die Anlage nicht zum Verkauf gedacht sei - zu folgen sei (non liquet). Gegenteilige Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit es darauf abgestellt hat, dass die Beklagte zu 2 nicht klargestellt habe, unter welchen Voraussetzungen genau welcher Teil des Geldes im Bedarfsfall flüssig gemacht werden könne, ist festzuhalten, dass die Beklagte zu 2 ohne konkrete Nachfragen auf derartige Einzelheiten nicht eingehen musste (s. die Ausführungen zu 1 b, aa).
- 25
- b) Eine Beschönigung oder Verharmlosung der Prospektangaben ist auch nicht mit der allgemein gehaltenen Äußerung der Beklagten zu 2 verbunden , das Risiko des Totalverlusts sei wegen der breiten Streuung der Objekte geringer als bei Anlagen, die nur in ein Projekt investieren. Diese Aussage ist für sich genommen nicht zu beanstanden und steht nicht in Widerspruch zu den den Prospektangaben, nach denen ein Totalvermögensverlust nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. insbesondere S. 96 f). Dass demgegenüber im Streitfall aufgrund der konkret vorgenommenen Zusammenstellung der drei Fondsbestandteile ein erhöhtes Verlustrisiko bestanden hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
- 26
- 3. Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, es habe keine anlegergerechte Beratung vorgelegen, weil die fragliche Anlage selbst für eine nur ergänzende Altersvorsorge nicht geeignet gewesen sei, sondern es sich um eine hochspekulative Anlage gehandelt habe, die der Kläger und seine Ehefrau gerade nicht hätten tätigen wollen.
- 27
- a) Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. nur Senatsurteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296 Rn. 20 mwN). Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer un- ternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (vgl. Senatsurteile 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 21 und vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 6).
- 28
- b) Ausgehend von diesen Grundsätzen rechtfertigt nicht schon allein der Umstand, dass die Kapitalanlage auch der ergänzenden Altersvorsorge hat dienen sollen, den Schluss, die Empfehlung der Beteiligung an dem vorliegenden Dreiländer-Fonds stelle keine anlegergerechte Beratung dar. Dabei nimmt das Berufungsgericht nicht ausreichend in den Blick, dass im Hinblick auf die bereits bestehende Absicherung des Klägers (gesetzliche Rente, schuldenfreie Immobilie) die Altersvorsorge gerade nicht im Vordergrund stand. Vielmehr sollten Steuern eingespart werden; dies ist aber regelmäßig nicht ohne Verlustrisiko zu erreichen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 6). Darüber hinaus handelt es sich bei einem geschlossenen Immobilienfonds um eine Art der Unternehmensbeteiligung, bei der das Risiko eines hohen oder vollständigen Kapitalverlusts gering ist, weil selbst bei unzureichendem Mietertrag jedenfalls der Sachwert des Immobilienvermögens, das bei dem streitgegenständlichen Fonds zum Zweck der Risikostreuung auf mehrere (Immobilien-)Projekte in verschiedenen Ländern verteilt ist, normalerweise erhalten bleibt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, NJW 2010, 3292, 3294 Rn. 18 mwN). Dass vorliegend ein Teil des Fondskapitals (etwa ein Drittel) in ein S. Wertpapierdepots angelegt werden sollte und darüber hinaus der Fonds - wie üblich - zu einem bestimmten Anteil (etwas mehr als 45 %) fremd finanziert wurde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115 Rn. 25), macht die Fondsbeteiligung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht zu einer "hochspekulati- ven" Anlage, die auch für eine nur ergänzende Altersvorsorge von vorneherein als untauglich angesehen werden müsste.
- 29
- Die mangelnde Eignung der Anlage lässt sich auch nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, auf die Erwägung stützen, das Risiko eines Totalverlusts sei für den Kläger und seine Ehefrau nicht (sicher) abzuschätzen gewesen. Dabei zieht das Berufungsgericht abermals nicht hinreichend in Betracht, dass sich angesichts der Absicht, Steuern zu sparen, die Anlageempfehlungen der Beklagten zu 1 nicht, jedenfalls nicht vorrangig, auf "absolut" sichere Anlageformen ausrichten konnten beziehungsweise mussten. Dass das Risiko eines Totalverlusts nicht sicher abzuschätzen war, liegt in der Natur einer unternehmerischen Beteiligung. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass im Prospekt die Risiken der Anlage und vor allem die Hinweise auf ein mögliches Totalverlustrisiko dem Anleger hinreichend deutlich vor Augen gehalten wurden. Insoweit enthält der Prospekt, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, keine Mängel (s. dazu auch den ebenfalls den Dreiländer-Fonds betreffenden Senatsbeschluss vom 12. Januar 2012 - III ZR 407/04, NJW-RR 2006, 770). Verharmlosende oder beschönigende Hinweise dazu hat die Beklagte zu 2 im Beratungsgespräch - wie ausgeführt (unter 2 b) - nicht gegeben.
- 30
- 4. Die angefochtene Entscheidung ist nach alledem aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 entschieden worden ist. Da weitere Feststellungen hinsichtlich eine Haftung der Beklagten zu 1 begründender Beratungs- fehler nicht zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.10.2010 - 14 O 438/08 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.10.2012 - 4 U 517/10-7/11- -
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Juni 2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Bonn – 2 O 171/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2(Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.)
3I.
4Die Berufung des Klägers, die sich ausdrücklich nicht gegen die Annahme des Landgerichts richtet, dass Schadensersatzansprüche aufgrund fehlerhafter anlegergerechter Beratung ausscheiden, ist teils möglicherweise schon unzulässig, jedenfalls aber insgesamt unbegründet.
51.
6Soweit das Landgericht die Klageabweisung darauf gestützt hat, dass Ansprüche wegen der von dem Kläger gerügten fehlenden Aufklärung über das Totalverlustrisiko, der ungenügenden Darstellung des Mietausfallrisikos, der irreführenden Rendite-Darstellung durch IRR-Rente, wegen der unterlassenen Aufklärung über die Zahlungsunfähigkeit der Fertigstellung- und Mietgarantin, wegen der unzureichenden Erläuterung des Fremdwährungsrisikos und wegen der mangelnden Aufklärung über umsatzabhängige Vergütung nicht bestehen, ergeben sich Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung daraus, dass sich die Berufung mit diesen Beratungsfehlern nicht konkret auseinandersetzt, sondern pauschal auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug nimmt, was indes unzulässig ist (vgl. Thomas-Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 520 Rn. 27 m.w.N.). Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; dies führt bei einem teilbaren Streitgegenstand dazu, dass sich die Berufungsbegründung in hinreichend bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken muss, deren Änderung begehrt wird (BGH, Beschluss vom 10.9.2009, VII ZB 21/08, ZfBR 2010, juris Rn9; Urt. v. 11.11.1999, VII ZR 68/99, NJW-RR 2000, 1015 f., juris Rn8), und gilt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 28.11.2013 - 24 U 39/13) auch für verschiedene Pflichtverletzungen des Anlageberaters, hinsichtlich derer die Verjährung gesondert läuft (vgl. BGH, Urteil vom 24.3.2011, III ZR 81/10, NJW-RR 2011, 842 ff., jurisRn13-16), weil es insoweit um mehrere Handlungen geht, die je für sich eine neue selbständige Schädigung darstellen, auch wenn sie Teile einer natürlichen Handlungseinheit sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2009, III ZR 169/08, BKR 2010, 118 ff., juris Rn14 f.). Auch wenn vor diesem Hintergrund die teilweise Unzulässigkeit der Berufung naheliegt, bedarf es letztlich keiner Entscheidung hierzu. Aus den von dem Landgericht genannten Gründen, denen sich der Senat anschließt und gegen die der Kläger keine Einwände erhebt, kann der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht mit Erfolg auf die oben genannten Aufklärungsfehler gestützt werden. Insoweit hat die Berufung in der Sache offensichtlich keinen Erfolg, so dass dahinstehen kann, ob bzw. inwieweit die Berufung zulässig ist (vgl. insoweit OLG Köln, 2. Zivilsenat, NJW 2008, 3649 ff., juris LS, Rn8 ff. zu § 522 Abs.2 ZPO; für den Fall der Offensichtlichkeit in Ausnahmefällen ebenso BGH, NJW 2000, 3718 f., juris Rn21).
72.
8Soweit das Landgericht dahin erkannt hat, dass auch in Bezug auf eine mögliche Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters sowie in Bezug auf die fehlende Darstellung einer Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin sowie der Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten, in Bezug auf mit einer etwaigen Erlaubnispflicht der Garantie- und Dienstleistungsverträge verbundene Risiken sowie in Bezug auf das Risiko der Insolvenz der Gründungskommanditistin keine Beratungsfehler bestehen, setzt sich die Berufung auch hiermit nicht konkret auseinander. Allerdings zitiert der Kläger insoweit ausdrücklich das angefochtene Urteil, um sodann auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anleger auf alle Umstände hingewiesen werden müsse, die für seine Entscheidung von Bedeutung sind. Diese Darlegungen dürften - noch - für eine zulässige Berufungsbegründung ausreichen, führen in der Sache allerdings ebenso wie die weiteren, von dem Kläger gerügten Pflichtverletzungen nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
93.
10Ansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus einer Anlageberatung stehen dem Kläger nicht zu. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem Anlageberatungs-bzw. Anlagevermittlungsvertrag in Verbindung mit § 278 BGB sind nicht erfüllt. Die von dem Kläger gerügten Prospektfehler bestehen nicht, so dass dahinstehen kann, inwieweit diese Prospektfehler überhaupt Gegenstand des Beratungsgesprächs geworden sind. Bedenken hiergegen ergeben sich daraus, dass der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht eingeräumt hat, dass bei dem der Zeichnung vorangegangenen Gespräch, bei dem der Prospekt vorgelegen habe, Nachteile und Risiken genannt worden sind, er sich konkret aber nur daran zu erinnern vermochte, dass darauf hingewiesen worden ist, dass die Hauptfinanzierung in Schweizer Franken erfolge. Mangels Prospektfehler bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob es der Beklagten vorliegend gestattet war, die von dem Kläger dargestellte Beratungssituation mit Nichtwissen zu bestreiten.
11Im Einzelnen gilt folgendes:
12a.
13Das Haftungsrisiko des Treuhandkommanditisten wird im Prospekt ausreichend dargestellt.
14aa.
15Entgegen den Darlegungen des Klägers bedurfte es eines Hinweises auf §§ 30,31 GmbH nicht. Zwar ist zutreffend, dass §§ 30,31 GmbHG entsprechend auf Zahlungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG an deren Kommanditisten Anwendung finden, wenn damit mittelbar eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 19.2.1990 - II ZR 268/88, NJW 1990. 1725 ff., jurisRn. 32 ff.). Ob dies nur dann gilt, wenn keine persönliche Person unbeschränkt haftet, kann vorliegend dahinstehen, da die Fondsgesellschaft neben der Zweite SAB Treuhand und Verwaltung GmbH keinen weiteren persönlich haftenden Gesellschafter hatte. Ein Hinweis auf §§ 30,31 GmbHG war gleichwohl entbehrlich. Dies gilt nach Auffassung des Senats schon deshalb, weil eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH mehr als fernliegend war, aufklärungsbedürftig indes nur solche Risiken sind, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013 - II ZR 143/12, jurisRn. 12). Ausweislich des Gesellschaftsvertrags >>M X<< KG, vgl. Seite 89 ff. des Prospekts, leistete die Komplementär-GmbH keine Einlage und war am Kapital und Vermögen der Fondsgesellschaft nicht beteiligt. Unter diesen Umständen kommt eine Unterdeckung ihres Stammkapitals nur dann in Betracht, wenn die Fondsgesellschaft Fremdmittel aufnähme, diese an ihre Kommanditisten ausschüttete und die Komplementär-GmbH hierfür im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Fondsgesellschaft aufkommen müsste. Dass ein solches Vorgehen vorliegend beabsichtigt war, erhellt der Vortrag des Klägers nicht; auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Geschäftsgebaren, wie es bei Fonds in Betracht kommen mag, die außergewöhnlich hohe Ausschüttungen von mehreren hundert Prozent versprechen, in Aussicht stand. Hinzu kommt, dass die Haftung gemäß § 31 GmbHG pro rata erfolgt, d.h. im Verhältnis zur Einlage. Ausweislich des Verhältnisses zwischen dem Stammkapital der Komplementär-GmbH, das lediglich 26.000 € betrug, vgl. Prospekt Seite 119 d.A., und dem Kommanditkapital, das sich auf insgesamt 37.043.097 € erhöhen sollte, vgl. Prospekt Seite 89, und an dem der Kläger mit einem Betrag von 10.000 € beteiligt war, spricht nichts dafür, dass das sich hieraus ergebende, als äußerst gering einzustufende Haftungsrisiko des Klägers nach §§ 30,31 GmbHG für dessen Anlageentscheidung von Bedeutung war. Daneben kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Haftung des Klägers im Innenverhältnis gemäß § 5 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrags, vgl. Prospekt Seite 104, auf die Höhe seiner Einlage beschränkt ist und eine Außenhaftung mit §§ 30,31 GmbHG indes nicht verbunden ist. Ganz entscheidend dagegen, dass der Prospekt einen Hinweis auf §§ 30,31 GmbHG hätte enthalten müssen, spricht aber, dass es sich bei der in § 30 GmbHG getroffenen Regelung um eine Verbotsnorm handelt, deren Normadressat die Gesellschaft und damit deren Geschäftsführer ist (vgl. BGH a.a.O., zit. nach jurisRn. 39 m.w.N.). Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei (zumal planmäßigen oder wiederholten) Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, aber kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, WM 2015, 128 ff., jurisRn. 24). Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend anders zu beurteilen ist, weil ein etwaiger Verstoß gegen § 30 GmbHG aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen ist, bestehen nicht. Hierfür ist weder etwas vorgetragen worden noch sonst ein Anhalt ersichtlich.
16bb.
17Die im Prospekt erteilten Hinweise reichen aus, dem Anleger das Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten im Außenverhältnis vor Augen zu führen. Zu einer weitergehenden Erläuterung der Haftungsvorschrift des § 172 Abs. 4 HGB, die auf den Seiten 12, 63 und 81 des Anlageprospekts ausdrücklich genannt wird, bestand keine Verpflichtung (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.2011 - II ZR 216/09 - unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 9.11.2009 - II ZR 16/09). Dass die gemäß Prognoserechnung geplanten Ausschüttungen eine Einlagenrückzahlung darstellen, spricht der Prospekt an den vorbezeichneten Stellen ausdrücklich an.
18b.
19Eines Hinweises auf eine mögliche Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters bedurfte es nicht. Vorliegend ist die Komplementär-GmbH von der Geschäftsführung ausgeschlossen, so dass eine „gewerbliche Prägung“ des Fondsgesellschaft im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht besteht. Die Hinweise auf Seite 68 ff. des Prospekts zum steuerlichen Konzept der Beteiligung sind umfassend und nicht ergänzungsbedürftig.
20c.
21Der von dem Kläger angemahnten Hinweise auf das Risiko der Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin sowie auf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten bedurfte es ebenfalls nicht. Aufklärungsbedürftige Risiken bestehen insoweit nicht; der Prospekt ist nicht zu beanstanden. Wie sich den Angaben in der Beitrittserklärung entnehmen lässt, zahlt der Anleger seine Beteiligung unmittelbar auf das Konto der Fondsgesellschaft ein; das Risiko, dass dieses Geld im Falle einer Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin verloren geht, besteht damit nicht. Im Übrigen enthält der Treuhandvertrag die Regelung, die der Kläger zur Minimierung des Risikos des Treuhandkommanditisten einfordert: In § 3 Ziffer 5 ist geregelt, dass der Treuhänder für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen „hiermit“ den treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil an den „dies annehmenden“ Treugeber in der Höhe des von diesem übernommenen Beteiligungsbetrages abtritt. Entsprechendes soll für den Fall gelten, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt oder von Gläubigern des Treuhänders Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung in den Kapitalanteil angebracht werden oder das Treuhandverhältnis sonst aus wichtigem Grund endet, der nicht vom Treugeber zu vertreten ist. Unter diesen Umständen ist für eine Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten nichts ersichtlich. Auch der Kläger trägt hierzu weiter nichts vor.
22d.
23Auch darauf, dass Garantie- und Dienstleistungsverträge einer Erlaubnispflicht unterliegen, war aus den überzeugenden Darlegungen des Landgerichts, denen sich der Senat anschließt, ein Hinweis nicht erforderlich. Wie oben bereits ausgeführt, sind nur solche Risiken aufklärungsbedürftig, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen. Dass vorliegend konkret zu befürchten stand, dass etwaig erforderliche Genehmigungen versagt werden würden, erhellt der Vortrag des Klägers nicht; hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.
24e.
25Der Einwand des Klägers, der Prospekt informiere nicht hinreichend über das Risiko der Insolvenz des Gründungskommanditisten, greift ebenfalls nicht durch. Die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen Grunderwerbssteuer anfällt, wird auf Seite 74 des Prospekts erläutert; weiterer Aufklärungsbedarf besteht nach Ansicht des Senats nicht.
26f.
27Auch die Ausführungen des Klägers, der Prospekt verwende den Begriff „Ausschüttungen“ irreführend, überzeugen nicht. Insoweit kann auf die Darlegungen unter a.bb. verwiesen werden.
28g.
29Schließlich ist der Einwand des Klägers, er sei nicht darüber informiert worden, dass die in der Beitrittserklärung enthaltene Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Dabei kann dahinstehen, ob die Prognoseberechnung durch eine unzutreffende Widerrufsbelehrung falsch wird; hiergegen spricht, dass es sich bei der von dem Kläger angeführten Möglichkeit, dass eine Vielzahl von Anlegern lange Zeit nach Zeichnung der Anlage zeitgleich den Widerruf erklären, um ein rein theoretisch in Betracht kommendes Szenario handelt, das im Rahmen einer Prognoseaussicht, die grundsätzlich nicht den „worst case“ unterstellen muss, handeln dürfte. Dahinstehen kann auch, inwieweit der Umstand, dass der Anleger im Falle des Widerrufs nicht seine Einlage zurückerhält, sondern dass ihm ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben zusteht, für die Anlageentscheidung des Klägers, der seine Beitrittserklärung bis heute nicht widerrufen hat, von Bedeutung war. Jedenfalls war die Beklagte nicht gehalten, den Kläger auf etwaige Mängel der Widerrufserklärung aufmerksam zu machen. Als Anlageberaterin schuldete sie dem Kläger zwar ein zutreffendes Bild von dem Anlageobjekt; dazu musste sie ihn über alle für seine Entscheidung wesentlichen Umstände, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Anlageform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und umfassend aufklären (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2011 - II ZR 202/09, jurisRn. 9 m.w.N.; NJW-RR 2004, 1407 f., jurisRn. 8). Sie war indes nicht verpflichtet, die der Fondsgesellschaft gegenüber abzugebende Beitrittserklärung des Klägers bzw. das der Treuhandgesellschaft gegenüber abzugebende Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrags juristisch auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen und den Kläger auf etwaige Fehler der Widerrufsbelehrung hinzuweisen. Dies oblag allenfalls der Fondsgesellschaft bzw. der Treuhandgesellschaft.
30II.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
32III.
33Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor. Die für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte sind bereits höchstrichterlich geklärt. Allein der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren den Sachverhalt betreffenden Parallelfällen angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl dieselbe Angelegenheit betreffende Einzelverfahren handelt, es aber nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (BGH, Beschluss vom 23.9.2014 - II ZR 320/13, zit. nach juris Tz. 13). So liegt der Fall hier.
34Wert der Berufung: 10.480 € (= 10.450 € Klageantrag zu I. + 30 € Klageantrag zu II. – die Klageanträge zu III. und IV. haben keinen Mehrwert, vgl. BGH, Beschluss v. 6.7.2010 – XI ZR 40/09, NJW 2010,1295 zur Feststellung des Annahmeverzugs sowie BGH, Beschluss v. 30.1.2007 - X ZB 7/06, NJW 2007,3289 in Bezug auf die vorprozessualen Kosten)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. August 2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 494/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung im Jahre 2007 bei Zeichnung einer Beteiligung in Höhe von 50.000,– € an der N Projekt GmbH & Co. Investitions KG III. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
4Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Zwar sei zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Der Beklagte habe jedoch keine Pflicht aus dem Beratungsvertrag verletzt. Die Beratungsdokumentation, welche die Klägerin durch Ihre Unterschrift inhaltlich bestätigt habe, enthalte keine Anhaltspunkte für die Behauptung, die Klägerin habe beabsichtigt, das angelegte Geld zur Altersvorsorge einzusetzen, und erschüttere die Glaubhaftigkeit und Richtigkeit des Klägervortrags. Die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung stünden in Widerspruch zu ihren schriftsätzlichen Ausführungen. Nach ihren eigenen Angaben sei für sie die Erwirtschaftung einer deutlich höheren Rendite als bei Festgeld bzw. Sparguthaben von besonderer Bedeutung gewesen. Auch aus dem von ihr unterzeichneten Fragebogen Anlage B1 ergebe sich eine überdurchschnittlich hohe Risikobereitschaft. Nach dem Ergebnis der Anhörung beider Parteien habe der Beklagte die Klägerin auch auf das Risiko des Totalverlustes der Einlage sowie einer bestehenden Nachschusspflicht nach § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen. Die Klägerin habe auch keinen Zahlungsanspruch aus dem Institut der uneigentlichen Prospekthaftung. Der Emissionsprospekt sei für die Anlageentscheidung der Klägerin nicht kausal gewesen. Aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin ergebe sich, dass sie den Prospekt weder gelesen noch inhaltlich zur Kenntnis genommen habe. Die Frage, ob der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet gewesen wäre, der Klägerin die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und ihr so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben worden sei, dass sie seinen Inhalt noch zur Kenntnis habe nehmen können, bedürfe deshalb keine Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
5Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 29.08.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 03.09.2014 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 29.10.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.
6Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Klageabweisung und verfolgt die erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie macht geltend:
7Das Landgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt und Beweisantritte übergangen. Erstinstanzlich sei vorgetragen worden, dass auch dem als Zeugen benannten Lebensgefährten der Klägerin die streitgegenständliche Beteiligung als risikolos und mit einer Rückzahlungsgarantie versehen beschrieben worden sei. Dem Beweisantritt sei das Landgericht nicht nachgegangen. Es habe auch ihren Vortrag, dass die Beteiligung „N II“ bereits zum Zeitpunkt der Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds erhebliche Liquiditätsprobleme gehabt habe und absehbar gewesen sei, dass die dortigen Rückzahlungsansprüche nicht würden bedient werden können, übergangen. Entsprechendes gelte hinsichtlich ihrer Behauptung, dass aufgrund der wirtschaftlichen Risiken, der umfangreichen personellen und institutionellen Verflechtungen, der Konzernstruktur und der Bedeutung des Herrn T das wirtschaftliche Scheitern des Beteiligungsmodells sehr wahrscheinlich gewesen sei. Ihr Schriftsatz vom 23.07.2014 und das Schreiben des Beklagten vom 02.11.2007 seien nicht gewürdigt worden. Aus dem Schreiben des Beklagten vom 02.11.2007 ergebe sich jedoch, dass dieser falsche Angaben gemacht habe, indem er bestritten habe, der Klägerin gegenüber erklärt zu haben, er habe in den streitgegenständlichen Fonds investiert. Auch seine Behauptung, die Klägerin sei auf ihn wegen einer Schiffsbeteiligung zugekommen, er habe ihr keine Schiffsbeteiligung einzeln vorgestellt, erweise sich als unwahr. Nicht berücksichtigt habe das Landgericht ferner, dass der Beklagte die streitgegenständliche Beteiligung als sicherheitsorientierte Beimischung bezeichnet habe.
8Es treffe auch nicht zu, dass sie die Behauptung des Beklagten, für sie sei die Erwirtschaftung einer höheren Rendite als bei einem Festgeld oder Sparguthaben von besonderer Bedeutung gewesen, nicht bestritten habe. Bereits in der Klageschrift habe sie vorgetragen, dass sie ihr Kapital zu banküblichen Zinssätzen angelegt hätte; solche könnten regelmäßig bei Anlagen in Tagesgeld-, Festgeld- oder Sparkonten erwirtschaftet werden. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, die Anlage bei einer großen deutschen Bank sei ihr nicht profitabel erschienen, habe sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass durch die Anlage über diese Bank bislang erhebliche Verluste erwirtschaftet worden seien, so dass sie nach einer risikolosen Geldanlage mit einer sicheren Rendite gesucht habe.
9Widersprüchlich sei das angefochtene Urteil insoweit, als das Landgericht davon ausgegangen sei, dass sich das Risiko des Totalverlustes und der Nachschusspflicht für die Klägerin aus dem Prospekt habe ergeben müssen, dieses andererseits aber angenommen habe, der Prospekt sei für ihre Anlageentscheidung nicht kausal gewesen. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht den Vortrag des Beklagten übergangen, dass die Beratung auf der Grundlage der Prospektangaben erfolgt sei. Auf die geltend gemachten Prospektfehler sei das Landgericht deshalb rechtsfehlerhaft nicht eingegangen.
10Sie – die Klägerin – sei schließlich nicht auf das Haftungsrisiko nach §§ 30, 31 GmbHG hingewiesen worden.
11Die Klägerin beantragt sinngemäß:
121. den Beklagten zu verurteilen, an sie € 44.539,75 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2 % bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus einem Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung der Klagepartei an der N Projekt GmbH & Co. Investitions KG III in Höhe von € 50.000, --;
132. festzustellen, dass der Beklagte sich mit der Annahme der unter Ziffer 1. näher bezeichneten Ansprüche und Rechte in Verzug befindet;
143. festzustellen, dass der Beklagte sie von allen Schäden und Verbindlichkeiten aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung der Klagepartei an der N Projekt GmbH & Co. Investitions KG III in Höhe von € 50.000, -- freizustellen hat, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung der Klagepartei an der N Projekt GmbH & Co. Investitions KG III in Höhe von € 50.000, --;
154. den Beklagten zu verurteilen, an sie € 2.264,33 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
19II.
20Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
211.
22Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB zu.
23Es ist schon keine Pflichtverletzung des Beklagten festzustellen. Dabei geht der Senat ebenso wie das Landgericht zugunsten der Klägerin vom Vorliegen eines Anlageberatungsvertrag aus.
24a.
25Einen Anlageberater zieht der Kapitalanleger im Allgemeinen hinzu, wenn er selbst keine ausreichenden, wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat, so dass er auch nicht in der Lage ist, sich selbst Beurteilungsgrundlagen zu verschaffen und diese richtig einzuordnen. Vom Berater erwartet er sowohl die Mitteilung von Tatsachen als auch deren fachkundige Bewertung (BGH NJW 1982, 1095; NJW-RR 1993, 1114).
26Vorliegend hat der Beklagte die Klägerin im Rahmen der Gespräche den als Anlage B1 vorgelegten Fragebogen zum persönlichen Anlage-Verhalten ausfüllen lassen, der ausweislich der Einleitung dazu dient, den individuell passenden Anlagestil zu finden. Daraus ergibt sich, dass es dem Beklagten oblag, eine an der persönlichen Situation der Klägerin ausgerichtete Auswahl des Anlageprodukts vorzunehmen.
27b.
28Ein Anlageberater schuldet dem Anleger eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 17.02.2011, III ZR 144/10, Rn. 9). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist insoweit anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (etwa BGH NZG 2014, 904). Darlegungs- und beweisbelastet für eine nicht rechtzeitige Prospektübergabe ist der Anleger (BGH, Urt. v. 19.11.2009, III ZR 169/08, BKR 2010, 118 ff., juris Rn 25), die sekundäre Darlegungslast für eine rechtzeitige Übergabe – wie überhaupt für eine ausreichende Aufklärung (BGH, Urt. v. 05.05.2011, III ZR 84/10, GWR 2011, 288, juris Rn 17) – trifft jedoch den Berater (vgl. OLG Brandenburg, 4 U 196/10, juris Rn 92 f.). Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung, ist dies allerdings selbstverständlich kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (BGH, Urt. v. 19.11.2009, III ZR 169/08, BKR 2010, 118 ff., juris Rn 24).
29aa.
30Den ihr obliegenden Beweis dafür, dass ihr der Prospekt nicht rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage am 14.11.2007 übergeben worden ist, hat die Klägerin nicht erbracht. Der Beklagte hatte in der Klageerwiderung vorgetragen, er habe dieser mit Schreiben vom 02.11.2007 den Emissionsprospekt zu der hier streitgegenständlichen Beteiligung übersandt, er müsse ihr spätestens am 03.11.2007 zugegangen sein. Hiermit hat er seiner sekundären Darlegungslast genügt. Diese Behauptung hat er in der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2014 wiederholt. Die Klägerin hat – persönlich zur Prospektübergabe befragt – lediglich erklärt, sie könne sich „jetzt nicht mehr erinnern, wann das genau war“.
31Für die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten spricht zudem das Schreiben vom 02.11.2007 (GA 101), in dem es u.a. heißt: „ N III Hauptprospekt habe ich Ihnen beigelegt.“ Dem steht auch der Inhalt der Anlage B 3 nicht zwingend entgegen, in welcher der Erhalt des Emissionsprospekts N III am 11.11.2007 bestätigt wird. Hierzu hat der Beklagte ausgeführt, als Übergabezeitpunkt sei in der Bestätigung fälschlich der 11.11.2007 angegeben worden. Dies hat die Klägerin nicht widerlegt.
32bb.
33Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH NZG 2014, 904; BeckRS 2013, 11561; BeckRS 2008,04773).
34Gemessen daran entspricht der Inhalt des vorliegenden Emissionsprospekts den Anforderungen.
35aaa.
36Zu den Umständen, auf die ein Anlageberater hiernach hinzuweisen hat, gehört insbesondere die in Ermangelung eines entsprechenden Markts fehlende oder sehr erschwerte Möglichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Immobilienfonds zu veräußern (BGH NJW-RR 2014, 1075 – juris RN 14 mwN). Die praktisch fehlende Aussicht, eine solche Beteiligung zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Dies gilt auch für Anlagen, die der Alterssicherung dienen sollen. Auch in diesen Fällen kann ein vorzeitiges Bedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte liquide zu machen, wie etwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheitsbedingtem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder auch nur bei einer Änderung der Anlageziele (BGH, Urteil vom 19. November 2009, III ZR 169/08, juris Rn. 20).
37Auf die Haftung der Fondszeichner nach § 172 Abs. 4 HGB weist Seite 19 des Prospekts vorliegend jedoch zutreffend hin. Ein Widerspruch zu § 5 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages besteht nicht.
38bbb.
39Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es keines Hinweises auf §§ 30,31 GmbH. Zwar ist zutreffend, dass §§ 30,31 GmbHG entsprechend auf Zahlungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG an deren Kommanditisten Anwendung finden, wenn damit mittelbar eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 19.2.1990 - II ZR 268/88, NJW 1990, 1725 ff., jurisRn. 32 ff.). Ein Hinweis hierauf war aber schon deshalb entbehrlich, weil eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH mehr als fernliegend war, aufklärungsbedürftig indes nur solche Risiken sind, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013 - II ZR 143/12, jurisRn. 12). Ausweislich § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (Seite 122 des Prospekts) hatte die Komplementär-GmbH keine Einlage zu erbringen und war am Gewinn und Verlust der Fondsgesellschaft nicht beteiligt. Unter diesen Umständen kommt eine Unterdeckung ihres Stammkapitals nur dann in Betracht, wenn die Fondsgesellschaft Fremdmittel aufnähme, diese an ihre Kommanditisten ausschüttete und die Komplementär-GmbH hierfür im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Fondsgesellschaft aufkommen müsste. Dass ein solches Vorgehen vorliegend beabsichtigt war, erhellt der Vortrag der Klägerin nicht; sie beruft sich vielmehr pauschal darauf, dass Fonds bekannt seien, die über 300 % Ausschüttungen auf die Laufzeit versprechen würden. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Geschäftsgebaren, wie es bei Fonds in Betracht kommen mag, die außergewöhnlich hohe Ausschüttungen von mehreren hundert Prozent versprechen, in Aussicht stand. Hinzu kommt, dass die Haftung gemäß § 31 GmbHG pro rata erfolgt, d.h. im Verhältnis zur Einlage. Ausweislich des Verhältnisses zwischen dem Stammkapital der Komplementär-GmbH, das lediglich 25.000 € betrug ( Prospekt Seite 106) und dem Kommanditkapital, das sich auf insgesamt 25.000.000,00 € erhöhen sollte (Prospekt Seite 105), und an dem die Klägerin mit einem Betrag von 50.000 € beteiligt war, spricht nichts dafür, dass das sich hieraus ergebende, als äußerst gering einzustufende Haftungsrisiko der Klägerin nach §§ 30,31 GmbHG für deren Anlageentscheidung von Bedeutung war. Daneben kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Haftung der Klägerin im Innenverhältnis gemäß § 5 Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrags (Prospekt Seite 124) auf die Höhe ihrer Nominaleinlage beschränkt ist und eine Außenhaftung mit §§ 30,31 GmbHG nicht verbunden ist. Ganz entscheidend dagegen, dass der Prospekt einen Hinweis auf §§ 30,31 GmbHG hätte enthalten müssen, spricht weiter, dass es sich bei der in § 30 GmbHG getroffenen Regelung um eine Verbotsnorm handelt, deren Normadressat die Gesellschaft und damit deren Geschäftsführer ist (vgl. BGH a.a.O., zit. nach jurisRn. 39 m.w.N.). Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei (zumal planmäßigen oder wiederholten) Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, aber kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, WM 2015, 128 ff., jurisRn. 24). Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend anders zu beurteilen ist, weil ein etwaiger Verstoß gegen § 30 GmbHG aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen ist, bestehen nicht. Hierfür ist weder etwas vorgetragen worden noch sonst ein Anhalt ersichtlich.
40ccc.
41Auf das Totalverlustrisiko wird auf Seite 15 des Prospekts zutreffend hingewiesen. Dort heißt es:
42„Diese Beteiligungsform stellt ein erhöhtes Risikopotenzial dar. Im Extremfall, d.h. insbesondere im Fall des kumulierten Auftretens mehrerer Risiken, kann dies bis zum Totalverlust des von der Fonds KG eingesetzten Kapitals führen.“
43Dass die Rubrik nicht mit ‚Totalverlustrisiko’ überschrieben ist, wie die Klägerin rügt, ist unschädlich. Der Abschnitt steht unter der Überschrift „Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlage“. Der Anleger, der sich über die Risiken der Anlage informieren möchte, wird anhand der Überschrift auf die Passage aufmerksam werden. Auf Seite 17 des Prospekts wird weiter unter der Rubrik „Anlagegefährdende Risiken“ auf das Totalverlustrisiko im Zusammenhang mit dem Nichterreichen der vorgesehenen Verkaufs- bzw. Vorvermietungsstände hingewiesen.
44Diese Risikohinweise werden auch nicht durch die Ausführungen auf Seite 7 des Prospekts unter der Rubrik „Anlegerkreis“ entkräftet. Dort heißt es:
45„Mit dieser Beteiligung wird der kurz- bis mittelfristig orientierte Anleger mit einer erhöhten Risikobereitschaft angesprochen, der sein Portfolio um ein besonders chancenreiches Immobilieninvestment ergänzen möchte.
46Zielgruppe sind somit Anleger, die davon ausgehen, höhere, jedoch unregelmäßige Erträge zu erhalten und die nicht auf regelmäßige gleich bleibende Einnahmeströme angewiesen sind.“
47Bereits aus dem Umstand, dass als Zielgruppe Anleger mit einer erhöhten Risikobereitschaft angesprochen werden, ergibt sich, dass das Investment durchaus Risiken mit sich bringt. Nähere Informationen kann der interessierte Anleger dann dem Abschnitt „Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlage“ entnehmen.
48ddd.
49Auch die Angaben zur Kapitalrückzahlung im Prospekt sind weder fehlerhaft noch irreführend, insbesondere ergibt sich aus dem Prospekt, wer die investierte Einlage zurückzahlen soll. So heißt es auf Seite 78 des Prospekts:
50„Die Fondsgesellschaft hat bzw. wird sich an dem in § 1 des Gesellschaftsvertrages der KG genannten Projektgesellschaften insgesamt in einer Höhe von bis zu EUR 25 Mio. abzüglich der Dienstleistungsgebühren atypisch still beteiligen. Die Mittel für die atypisch stille Beteiligung stammen von den Fondszeichnern bzw. Treugebern der Fonds KG.“
51Hieraus wird deutlich, dass direkte Vertragsbeziehungen zwischen den Anlegern und den Projektgesellschaften nicht bestehen. Das stille Gesellschaftskapital wird von der jeweiligen Projektgesellschaft an die Fonds KG zurückgezahlt (Seite 85 des Prospekts).
52Auf Seite 9 des Prospekts wird ferner ausgeführt:
53„Die Fonds KG zahlt (…) 100 % des investierten Fondskapitals (...) an die Privatinvestoren zurück.“
54eee.
55Die Fremdfinanzierungsrisiken werden auf Seite 17 des Prospekts zutreffend dargestellt. Dort heißt es:
56„Es besteht trotz der Nachfrage nach Eigentumswohnungen in den vorgesehenen Verkaufsregionen (...) die Möglichkeit, dass der für die Anleger entscheidende notarielle Verkaufsstand/Vorvermietungstand nicht erreicht wird.
57(...)
58Es besteht dann ferner die Möglichkeit, dass nach Rückführung des Fremdkapitals und der Zinsen an die finanzierenden Banken der restliche Verkaufserlös nicht mehr ausreicht, das atypisch stille Beteiligungskapital zurückzuzahlen und die entsprechenden Gewinnbeteiligungen auszuschütten. Dies kann im Extremfall, wenn alle Projektgesellschaften/atypisch stille Beteiligungen betroffen sind, bis zu einem Totalverlust des eingesetzten Fondskapitals sowie des Gewinnanspruchs führen.“
59fff.
60Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält der Prospekt keine fehlerhafte Darstellung der Erwerbskosten. Zutreffend ist, wie die Klägerin ausführt, dass es auf Seite 11 des Prospekts heißt, „darüber hinaus“ würden mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage keine weiteren Kosten entstehen. Diese Angabe bezieht sich jedoch ersichtlich auf die vorangegangene Darstellung unter der Überschrift „Weitere Kosten der Vermögensanlage“, wonach ggf. zusätzlich zu dem Agio Kosten für die notarielle Beglaubigung der Handelsregistervollmacht und Gerichtsgebühren anfallen können, ferner weitere Kosten bei einer Übertragung der Beteiligung. Zum Ausdruck gebracht werden soll ersichtlich, mit welchen weiteren, von ihm – über die Zeichnungssumme zzgl. Agio hinaus - aufzubringenden Kosten der Zeichner unter Umständen rechnen muss. Die von der Klägerin ferner zitierte Passage auf Seite 11 des Prospekts, 15,75 % des Kapitals seien für Dienstleistungen vorgesehen, betrifft dagegen die Frage der Mittelverwendung. Dass die Kosten für Dienstleistungen und das Agio grundsätzlich nicht Substanz bildend sind, ergibt sich aus Seite 18 des Prospekts.
61ggg.
62Der Prospekt stellt den Geschäftsgegenstand ferner nicht unzureichend dar. Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang, dass die Beteiligung an anderen Projektgesellschaften wie auch die Beteiligung an kommunalen Geschäften der C GmbH nicht näher ausgeführt und die Durchführung und Prognose der Projekte nicht erläutert werde. Bereits auf Seite 6 des Prospekts wird jedoch dargestellt, dass es sich um eine Beteiligung an einer gewerblichen Kommanditgesellschaft als Direktkommanditist oder über einen Treuhandkommanditisten handelt. Ausgeführt wird dort ferner, dass die Beteiligung zur Mitfinanzierung von Projektgesellschaften erfolgt. An welchen Projektgesellschaften sich der Fonds „zunächst“ beteiligt, wird auf Seite 8 erläutert. Die vorgesehenen Projektgesellschaften werden auf Seite 27 des Prospekts näher vorgestellt. Auf Seite 18 wird ferner darauf hingewiesen, dass den Anleger das so genannte „Blind-Pool“-Risiko trifft.
63Der Prospekt enthält schließlich keine widersprüchlichen Angaben zum Zeitverlauf der Projekte. Richtig ist zwar, dass auf Seite 55 ausgeführt wird, in der Regel würden die J-Eigentumswohnanlagen in ca. 12-14 Monaten erstellt und verkauft. Bereits aus der Formulierung „in der Regel“ ergibt sich jedoch, dass Abweichungen möglich sind. Im Folgenden werden dann verschiedene Prognoseverläufe für unterschiedliche Projekte dargestellt, u.a. ein solches über ein Investitionsvorhaben betreffend die Errichtung einer Wohnanlage mit einer voraussichtlichen Dauer von 24 Monaten; daneben findet sich aber auch eine beispielhafte Projektkalkulation mit einem kalkuliertem Zeitraum von zwölf Monaten (S. 59 des Prospekts).
64hhh.
65Die Angaben zur Mittelfreigabe sind gleichfalls nicht fehlerhaft. Die Klägerin führt selbst aus, dass auf Seite 92 des Prospekts dargestellt wird, dass der Mittelverwender auch berechtigt ist, soweit noch nicht alle Voraussetzungen für eine Freigabe vorliegen, gegen eine selbstschuldnerische Bürgschaft der J in Höhe der angeforderten Mittel diese freizugeben.
66iii.
67Ob im Prospekt die personellen Verflechtungen unvollständig dargestellt werden und der J-Konzern nach den Ermittlungen des Insolvenzverwalters völlig ineffektiv, intransparent chaotisch und letztlich wirtschaftlich nicht überlebensfähig gewesen ist, wie die Klägerin geltend macht, bedarf keiner Entscheidung.
68Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss derjenige, der eine Anlage anhand eines Prospekts vertreibt, im Rahmen der geschuldeten „Plausibilitätsprüfung” den Prospekt darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (BGH NJW 2004, 1732), insbesondere ist der Prospekt auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen (BGH NZG 2009, 471, 472). Die Plausibilitätsprüfung kann auch in gewissem Umfang Ermittlungspflichten einschließen, wenn es um Umstände geht, die nach der vorauszusetzenden Kenntnis des Anlagevermittlers Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsache zu begründen vermögen. Andererseits dürfen an die Pflichten eines Anlagevermittlers keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; der mit der notwendigen Überprüfung verbundene Aufwand muss ihm zumutbar sein. Wo die Grenzen einer Prüfungspflicht im Einzelfall zu ziehen sind, hängt weitgehend davon ab, welche Informationen der Anleger konkret abfragt und welches Vertrauen der Vermittler in Anspruch nimmt (BGH NZG 2009, 471, 472). Hierbei kann eine unterlassene Prüfung allerdings nur dann zu einer Haftung führen, wenn bei dieser ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGH NJW-RR 2013, 371, 372).
69Ausgehend von diesen Grundsätzen ist keine haftungsbegründende Pflichtverletzung gegeben. Denn dass die von der Klägerin angeführten Umstände bei einer kritischen Prüfung des Prospekts hätten offenbar werden müssen, ist weder ersichtlich noch dargetan.
70jjj.
71Soweit die Klägerin ferner bemängelt, dass der Beklagte sie nicht darauf hingewiesen habe, dass der Vorgängerfonds N II im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Bezeichnung bereits erhebliche Liquiditätsprobleme gehabt habe, ist nicht dargetan, dass dies für den Beklagten erkennbar gewesen wäre.
72kkk.
73Die Klägerin hat ferner nicht bewiesen, dass der Beklagte durch seine Erklärungen die Hinweise im Prospekt entwertet hat.
74(1)
75Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr erklärt, die Anlage zeichne sich durch eine Rückzahlungsgarantie aus, die Investition sei absolut risikolos, damit könne nichts schief gehen. Dies hat der Beklagte jedoch bestritten und hierzu erstinstanzlich im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, er habe mit der Klägerin darüber gesprochen, dass die Gefahr bestünde, dass sich jemand mit dem Geld auf die Bahamas begibt und davon macht. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung geltend macht, sie habe bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 16.05.2014, S. 5, ihren Lebensgefährten, Prof. H, als Zeugen benannt, dem die streitgegenständliche Beteiligung mit den gleichen Aussagen durch den Beklagten beschrieben worden sei, ist Prof. H erstinstanzlich für die Behauptung, der Beklagte habe die Anlage als sicher dargestellt, nicht als Zeuge benannt worden. Ein etwaig im nunmehrigen Vortrag liegender diesbezüglicher Beweisantritt ist nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2015 erklärt hat, erst im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Aachen im Januar 2015 davon erfahren hat, dass Prof. H zu den betreffenden Fragen Angaben machen könne, entlastet die Klägerin nicht. Denn der Klägerin selbst muss es bekannt gewesen sein, wenn ihr Lebensgefährte an den Gesprächen mit dem Beklagten, die zu der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung führten, teilgenommen hat.
76(2)
77Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung der Klägerin liegen nicht vor. Eine solche kommt nicht nach § 447 ZPO in Betracht, da das erforderliche Einverständnis des Beklagten, das nicht schon in bloßem Schweigen liegt (MünchKommZPO/Schreiber, 4. Aufl., § 447 Rn. 2), nicht erteilt worden ist. Es besteht auch kein Anlass, die Klägerin gemäß § 448 ZPO als Partei zu vernehmen. Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO setzt voraus, dass bereits eine gewisse – nicht notwendig hohe (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 448 Rn. 4) - Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht. Dies ist hier nicht der Fall. Die Tatsache, dass der Beklagte die streitgegenständliche Anlage als „absolut risikolos“ bezeichnet hat, ist ebenso wahrscheinlich wie diejenige, dass er entsprechendes nicht erklärt hat. Der so genannte Anbeweis ist insbesondere nicht aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 02.11.2007 (GA 101) gegeben. Soweit der Beklagte darin mitteilt, beide Fonds – mithin auch der streitgegenständliche – seien als „sicherheitsorientierte Beimischung“ sehr interessant, da sie sich nahezu unabhängig von den Turbulenzen an den Aktienmärkten entwickeln würden, erlaubt dies nicht den Rückschluss, er habe die Investition als „absolut risikolos“ angepriesen. Etwas anderes ergibt sich weiter nicht daraus, dass der Beklagte im Schreiben vom 02.11.2007 zudem ausführt, dass auch er an dem streitgegenständlichen Fonds beteiligt sei, was nach Aktenlage nicht zutrifft. Ob insoweit ein Schreibversehen vorliegt, wie der Beklagte geltend macht, kann dahin stehen. Denn auch wenn der Beklagte in Bezug auf seine Beteiligung am streitgegenständlichen Fonds bewusst unrichtige Erklärungen abgegeben hätte, würde hieraus nicht folgen, dass er auch im Übrigen, insbesondere in Bezug auf etwaige Risiken des Fonds, falsche Behauptungen aufgestellt hätte. Der Senat ist aber auch deshalb nicht davon überzeugt, dass mehr für die Richtigkeit des Sachvortrags der Klägerin spricht, weil auch deren vorgerichtliche Angaben nicht immer in Einklang mit ihrem schriftsätzlichen Vortrag im vorliegenden Verfahren stehen. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Fragebogen Anlage B1 unter Frage D ihre Risikobereitschaft mit Ziffer 15 angegeben hat, was tendenziell eher einer höheren Risikobereitschaft entspricht und dem Vortrag zuwiderläuft, sie sei ein konservativer Anlegertyp. Soweit die Klägerin hierzu ausführt, diese Einstufung habe sich auf Aktien und Aktienfonds bezogen, die sie bereits zuvor erworben hatte und auch weiter hätte haben wollen, steht einer derartigen Deutung entgegen, dass die Frage D künftige Anlageziele betrifft.
78cc.
79Ein Verstoß gegen die Pflicht zur anlegergerechten Beratung lässt sich ebenfalls nicht feststellen.
80Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sei. Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (BGH NZG 2014, 904, 907).
81Dass die Klägerin eine absolut sichere Anlage wünschte, steht nach Vorstehendem nicht fest. Entsprechendes gilt für ihre Behauptung, die Anlage habe der Altersvorsorge dienen sollen. Die E-Mail der Klägerin aus April 2011 (GA 77) beweist für sich genommen nicht, dass die Klägerin von vornherein eine Anlage ohne Verlustrisiko wünschte; hierbei handelt es sich offensichtlich um eine Reaktion auf - zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretene oder sich abzeichnende - „Verluste des eingesetzten Kapitals“.
82Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 21.01.2015, dort S. 2 (GA 217), Prof. H als Zeugen für die Tatsache benennt, dass sie eine sichere Anlage zur Altersvorsorge gesucht habe, ist dieser Beweisantritt nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Er ist berufungsrechtlich neu. Soweit die Klägerin erstinstanzlich im Schriftsatz vom 16.05.2014 auf Seite 5 ausgeführt hatte, der Beklagte habe gewusst, dass das Geld für die weitere Alterssicherung des Vaters der Klägerin und der Klägerin habe dienen sollen und Prof. H das Geld zur Abzahlung des Hauses habe verwenden wollen, bezieht sich der dortige Beweisantritt „Zeugnis des Herrn Professor H“ nicht auf die Behauptung, die Anlage der Klägerin habe der Alterssicherung dienen sollen. Dies ergibt sich aus der Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2015, er habe erst im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Aachen im Januar 2015 davon erfahren hat, dass Prof. H zu den betreffenden Fragen Angaben machen könne. Im Übrigen wäre der Vortrag gemäß §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO nicht mehr zuzulassen. Er ist entgegen § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht in der Berufungsbegründung vorgebracht worden. Die pauschale Bezugnahme auf nicht erledigte erstinstanzliche Beweisantritte in der Berufungsbegründung genügt hierfür nicht (BGH WM 1986, 1509, zitiert nach juris, Rn.12). Die Zulassung des Vorbringens würde zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen, da dann eine Beweisaufnahme erforderlich werden würde. Die Klägerin hat die Verspätung auch nicht genügend entschuldigt. Dass sie ihren Prozessbevollmächtigten über ein zur Verfügung stehendes Beweismittel nicht informiert hat, kann sie nicht entlasten.
832.
84Da der Hauptanspruch nicht besteht, kann die Klägerin auch weder Zinsen noch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von dem Beklagten beanspruchen. Auch ein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie auf Feststellung, dass der Beklagte der Klägerin zum Ersatz aller Schäden verpflichtet ist, besteht deswegen nicht.
853.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
874.
88Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 25.02.2015 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
895.
90Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
91Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 50.000,00 €
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.