Landgericht Hamburg Beschluss, 12. Juni 2018 - 305 S 52/17

published on 12/06/2018 00:00
Landgericht Hamburg Beschluss, 12. Juni 2018 - 305 S 52/17
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Gericht

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Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 20.10.2017, Az. 811b C 231/15, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Gründe

1

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von weiteren € 1.577,77 gemäß §§ 87a Abs. 3, 92 Abs. 2 HGB. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit überzeugender Begründung in dieser Höhe abgewiesen. Auch die Ausführungen der Klägerin in der Berufung ändern an dieser rechtlichen Einschätzung nichts.

2

Die Kammer ist mit dem Amtsgericht der Ansicht, dass die Stornierungen der Verträge R., B. und A. von der Klägerin im Sinne des § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB zu vertreten sind und folgt insoweit der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 13.01.2017 (I-16 U 32/16).

3

Danach hat der Versicherer die Gründe für die Nichtzahlung beim Versicherungsnehmer zu erforschen und gemeinsam mit ihm nach einer Lösung zu suchen. Hierfür werden regelmäßig eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner sowie eine nachdrückliche Zahlungsaufforderung erforderlich sein. Entbehrlich ist eine Nachbearbeitung ausnahmsweise nur dann, wenn endgültig und unabänderlich feststeht dass der Schuldner nicht zahlen wird. Dabei trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für das Entfallen der unbedingt entstandenen Provision für jeden vermittelten Vertrag (OLG Düsseldorf a.a.O.). Der Versicherer muss, wenn er sich zur Verteidigung gegen einen Provisionsanspruch auf § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB berufen will, die Voraussetzungen dieser Regelung darlegen und beweisen. Dazu gehört die konkrete Darlegung und Beweisführung, dass und mit welchem Inhalt eine ausreichende Nachbearbeitung durchgeführt worden, jedoch erfolglos geblieben ist oder eine Nachbearbeitung ausnahmsweise entbehrlich war, und zwar für jeden einzelnen rückabzuwickelnden Versicherungsvertrag.

4

Dieser Darlegungs- und Beweislast ist die Klägerin im Hinblick auf die drei genannten Verträge vorliegend nicht ausreichend substantiiert nachgekommen. Die Klägerin hat sich auch in der Berufungsbegründung darauf zurückgezogen, dass die Kunden R. und B. ihre Verträge gekündigt haben und der Kunde A. eine Beitragsfreistellung beantragt hat. Sie verweist darauf, dass die Kunden damit ihre gesetzlichen Rechte wahrgenommen haben und sich allein aus der Tatsache der Kündigung/Beitragsfreistellung bereits ergebe, dass der Kunde von seiner Entscheidung jeweils unumstößlich überzeugt war. Dem kann nicht gefolgt werden. Ob eine Nachbearbeitung der Versicherungen ausnahmsweise entbehrlich, weil nicht erfolgversprechend war, kann allein aus der Art der Beendigung des Vertrages nicht hergeleitet werden. Vielmehr wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, die Kündigungsgründe bzw. den Grund für den Antrag auf Beitragsfreistellung beim Kunden zu erfragen und u.U. mit ihm gemeinsam Lösungswege zu finden, die eine Fortsetzung des Vertrages ermöglichen. Dies ist aber unstreitig seitens der Klägerin unterblieben, sodass sie überhaupt keine Angaben dazu machen kann, aus welchen Gründen eine Kündigung/Beitragsfreistellung begehrt wurde. Damit kann aber in den drei hier konkret streitigen Fällen auch nicht festgestellt werden, dass endgültig und unabänderlich feststand, dass die Versicherungsnehmer nicht zahlen werden.

5

Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass der Kunde mit der Kündigung/dem Wunsch auf Beitragsfreistellung nur seine vertraglichen Rechte wahrgenommen hat, die von der Klägerin zu akzeptieren sind, ändert dies an der Rechtslage nichts. Denn auch in diesen Fällen kann eine Nachbearbeitung des Versicherungsvertrages erfolgversprechend sein.

6

Vorliegend ist auch kein Fall eines sogenannten Kleinstorni gegeben. Zwar ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Nachweis von Nachbearbeitungsbemühungen unter Umständen vom Unternehmer nicht verlangt werden kann, wenn die ausstehenden Zahlungsbeträge verhältnismäßig geringfügig sind (BGH, Urteil vom 12.03.2015, VII ZR 336/13). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf Massengeschäfte, wie beispielsweise Zeitschriftenabonnements und ist auf den vorliegenden Fall der Versicherungsverträge nicht übertragbar. Allein die Höhe der hier streitigen Provisionen spricht gegen die Annahme von Kleinstverträgen.

7

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen. Aus Kostengründen wird der Klägerin geraten, die Berufung zurückzunehmen.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Untern
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Untern
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published on 12/03/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR336/13 Verkündet am: 12. März 2015 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.

(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.

(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.

(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.