Landgericht Hamburg Urteil, 16. Apr. 2014 - 416 HKO 200/13

bei uns veröffentlicht am16.04.2014

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 09.05.2013 (312 O 375/13) wird aufgehoben.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Antragsgegnerin im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Antragstellerin, eine bekannte deutsche Sportwagenherstellerin, begehrt von der Antragsgegnerin, einer in der S. ansässigen Firma, welche gewerbsmäßig Kraftfahrzeuge - u.a. auch solche der Antragstellerin - vertreibt, die Unterlassung, Fahrzeuge unter Markenzeichen der Antragstellerin anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen.

2

Die Antragstellerin ist Inhaberin mehrerer eingetragener Wort- und Wort-/Bildmarken (AS 3 - AS 7), welche sich neben Ihrer Firmenmarke auch auf die Modellbezeichnungen ihrer Fahrzeuge beziehen.

3

Die Antragsgegnerin vertrieb auf der Internetplattform www.mobile.de u.a. Gebrauchtfahrzeuge aus dem Hause der Antragstellerin, welche mit Teilen der beiden Tuningfirmen TechArt Automobildesign GmbH und RUF Automobile GmbH modifiziert worden waren, unter den Angebotsbezeichnungen

4

- P. C. S 3.4 TECHART (AS 8)
- P. C1 Diesel RUF (AS 10)
- P. C1 S Diesel RUF (AS 14)

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Die Zulassungsbescheinigungen dieser Fahrzeuge weisen als Hersteller die Antragstellerin aus (AG 1 & 2).

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Dabei streiten die Parteien unter umfangreichem Vorbringen, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, darüber, ob das Angebot der Antragsgegnerin eine Markenverletzung gegenüber der Antragstellerin beinhaltet.

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Am 05.09.2013 erwirkte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung seitens des Landgerichts Hamburg, durch welche der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, die in den dortigen Anlagen bezeichneten Fahrzeuge unter den von der Antragstellerin beanstandeten Bezeichnungen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen (312 O 375/13). Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.

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Die Antragstellerin meint, unter Heranziehung der Rechtsgrundsätze, welche vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg im zu ihren Gunsten ergangenen Urteil vom 18.07.2013 dargelegt worden seien (AS 1, Az. 5 U 18/10), beinhalte die von der Antragsgegnerin vorgenommene markenmäßige Benutzung der Marken der Antragstellerin eine markenrechtlich relevante Rechtsverletzung. Denn die Fahrzeuge seien derart wesentlich im Vergleich zu den Serienmodellen verändert worden, dass nicht mehr von einer Erschöpfung der Markenrechte i.S.d. § 24 Abs. 1 MarkenG ausgegangen werden könne. Dies beruhe im Wesentlichen auf den erheblichen Modifikationen im Fahrverhalten, sodass eine essentielle Veränderung i.S.d. genannten Vorschrift vorliege.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die einstweilige Verfügung vom 05.09.2013 zu bestätigen.

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Die Antragsgegnerin, welche Verjährung und Verwirkung einwendet, beantragt,

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wie erkannt.

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Sie meint, es läge hier kein Ausnahmefall vom Erschöpfungstatbestand des § 24 Abs. 1 MarkenG vor, da sie durch den Hinweis auf die beiden Tuning-Firmen im Rahmen ihrer Werbung hinreichend deutlich gemacht habe, dass es sich bei den angebotenen P.-Kraftfahrzeugen um solche handele, welche von den beiden Unternehmen getunt worden seien mit der Folge, dass berechtigte Gründe der Antragstellerin nach § 24 Abs. 2 MarkenG fehlten. Jedenfalls aber sei eine Schranke der Markenrechte nach § 23 Ziff. 2 MarkenG gegeben, da die Verwendung des fremden Kennzeichens nötig und verhältnismäßig sei, um auf den ursprünglichen Hersteller des modifizierten Sportwagens hinzuweisen. Eine derartige beschreibende Verwendung der Marke habe die Antragstellerin zu dulden.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt und die Aufmachung der von den Parteien zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet mit der Folge, dass die ergangene Verfügung aufzuheben und der Antrag auf Erlass derselben abzuweisen war.

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Der Antragstellerin steht der gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht zu, wobei an der Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg keine Zweifel bestehen.

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Ein Anspruch folgt zunächst nicht aus einer Verletzung der Wortmarke „P.“, auf welche die Antragstellerin vorrangig abstellt. Die von der Antragstellerin aufgeführten weiteren Marken folgen dem Schicksal der „Hauptmarke“.

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Allerdings erfüllt die Benutzung des Zeichens „P.“ in den angegriffenen Fahrzeug-Bezeichnungen den Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.Darüber hinaus liegt auch eine markenmäßige Verwendung vor. Da die Antragsgegnerin diese Wertungen nicht angreift, sieht das Gericht davon ab, hierzu nähere Ausführungen zu machen.

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Die Antragsgegnerin kann sich jedoch erfolgreich auf den Erschöpfungseinwand des § 24 MarkenG berufen (I.). Weiterhin liegt eine zulässige Benutzung nach § 23 Ziff. 2 MarkenG vor (II.).

I.

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§ 24 Abs. 1 MarkenG sieht zum Vorzug des freien Warenverkehrs in unterschiedlichen Märkten und Wirtschaftsstufen die Erschöpfung der Markenrechte vor und nimmt damit Beschränkungen der Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke in Kauf. Nach dieser Vorschrift hat der Markeninhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von dem Markeninhaber selber oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Mit dem Inverkehrbringen unter der Marke ist dabei auch das Ankündigungsrecht erschöpft (vgl. BGH GRUR 2003, 878, 879 – Vier Ringe über Audi). Nach § 24 Abs. 2 MarkenG finden die Grundsätze der Erschöpfung aber insbesondere dann keine Anwendung, wenn der Zustand der Ware nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wird.

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1. Hierzu hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in der zu Gunsten der Antragstellerin in anderer Sache ergangenen Entscheidung vom 18.07.2013 (AS 1) Entscheidung ausgeführt:

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„Unter den Begriff der ‚Veränderung‘ fällt allerdings nicht jegliche Veränderung. Wie der Bundesgerichtshof klargestellt hat, soll nach dem Sinn und Zweck des § 24 Abs. 2 MarkenG der Markeninhaber nur solche Handlungen verbieten können, welche die Herkunfts- und Garantiefunktion seines Zeichens verletzen. Eine solche Verletzung ist erst anzunehmen, wenn durch die Veränderung die Eigenart der Ware bezogen auf ihre „charakteristischen Sacheigenschaften“ berührt wird (BGH, U. v. 3.11.2005, Az. I ZR 29/03, GRUR 2006, 329, Rn. 28 – „Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem“; in diesem Sinne auch schon: BGH, U. v. 9.6.2004, Az. I ZR 13/02, GRUR 2005, 160, 161 – „SIM-Lock“ BGH, U. v. 14.12.1995, Az. I ZR 210/93, GRUR 1996, 271, 274 – „Gefärbte Jeans“; vgl. insoweit auch zu § 24 WZG: BGH, U. v. 26.4.1990, Az. I ZR 198/88, GRUR 1990, 678, 679 – „Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen“). Welche Eigenschaften dies im Einzelnen sind, lässt sich nicht pauschal, sondern nur in wertender Betrachtung im Hinblick auf die konkrete Sachverhaltskonstellation bestimmen (BGH, U. v. 28.10.1987, Az. I ZR 5/86, GRUR 1988, 213, 214 – „Griffband“). Dabei ist die Verkehrsauffassung zu berück-sichtigen: Rechnet der Verkehr bei einem Produkt mit bestimmten Eingriffen oder sind sie ihm aufgrund der technischen Eigenschaften gleichgültig, ist ein Ausschluss der Erschöpfung eher zu verneinen als bei Waren, bei denen die Qualitätsvorstellung des Verkehrs gerade an ihren unveränderten Originalzustand geknüpft ist (dazu: Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 24, Rn. 59).

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Geht es – wie vorliegend – um Veränderungen an Kraftfahrzeugen durch den Austausch bzw. den An- oder Einbau von Fahrzeugkomponenten, ist danach unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung anhand der konkreten Gestaltung und Wirkungsweise der verwendeten Teile sowie ihrer Wechselwirkung untereinander und mit den verbliebenen Originalteilen in jedem Einzelfall zu bestimmen, ob ein Eingriff in die Eigenart des betroffenen Fahrzeugs im soeben beschriebenen Sinne vorliegt (in diesem Sinne auch: Schröder, Mittelbare Kennzeichnung im Kraftfahrzeugzubehörbereich bei Produktveränderungen und Ausschluss der Erschöpfung, in: WRP 2007, 55, 59 ff.). Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

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Wie der Bundesgerichtshof festgestellt hat, schließt ungeachtet der qualitativen Vorstellungen des Verkehrs hinsichtlich einer Ware und ihrer dadurch (mit-)bestimmten Eigenart letztere jedenfalls eine „gewisse substantielle Identität“ des bearbeiteten mit dem ursprünglichen Fahrzeug ein. Daran fehlt es, wenn der Umbau unter Einsatz eines das Fahrzeug tragenden oder in seinem Erscheinungsbild hauptsächlich prägenden Teils erfolgt, namentlich einer neuen Rohbaukarosserie, einer neuen Rahmen-Boden-Anlage oder eines neuen Fahrzeugkörpers. Das gilt selbst dann, wenn es sich bei den zum Umbau verwendeten Teilen um qualitativ gleichwertige (Original-)Ersatzteile des Herstellers des umgebauten bzw. instandgesetzten Fahrzeugs handelt, denn als „Ware“ im Sinne der Markenkennzeichnung ist stets das konkrete, unter Verwendung bestimmter Teile produzierte Einzelfahrzeug anzusehen und nicht etwa die (Gattungs-)Ware "Fahrzeuge eines bestimmten Herstellers" schlechthin (zu all dem: BGH, U. v. 26.4.1990, Az. I ZR 198/88, GRUR 1990, 678, 679 – „Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen“).

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Auch unterhalb der Schwelle der „substantiellen Identität“ eines Fahrzeugs ist von einem Eingriff in dessen charakteristische Sacheigenschaften regelmäßig dann auszugehen, wenn die vorgenommenen Veränderungen technisch komplexe und sicherheitsrelevante Fahrzeugkomponenten betreffen und damit direkten Einfluss auf das Fahrverhalten, insbesondere die Fahrzeug-sicherheit nehmen können. In Betracht kommen insoweit insbesondere Veränderungen an den Bremsen, dem Motor und der Lenkung eines Fahr-zeugs (dazu: Schröder, a.a.O., S. 59). Auszunehmen sind insoweit allerdings im Verkehr übliche Standardreparaturmaß-nahmen, bei denen auch ohne besondere Fachkompetenz das funktionsgerechte Zusammenwirken der betroffenen Teile sichergestellt werden kann. Das betrifft vor allem den Austausch einzelner Standardkomponenten und Verschleißteile, wie z.B. die Erneuerung von Reifen, Stoßdämpfern und Bremsscheiben, wobei insoweit auch darauf abzustellen sein kann, ob Originalersatzteile verwendet werden (vgl. dazu: Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 24, Rn. 62).

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Hingegen tangieren Zubehörteile, die lediglich das Design eines Fahrzeugs verändern, dessen charakteristische Sacheigenschaften regelmäßig nicht, sofern sie weder einen abweichenden äußerlichen Gesamteindruck des Fahrzeugs herbeiführen (so unter Bezugnahme auf das Geschmacksmuster-recht: Schröder, a.a.O., S. 60; vgl. insoweit auch: BGH, U. v. 14.12.1995, Az. I ZR 210/93, GRUR 1996, 271, 274 – „Gefärbte Jeans“) noch den Eindruck einer irgendwie gearteten Handelsbeziehung mit dem Ursprungshersteller erwecken (vgl. dazu: BGH, U. v. 3.11.2005, Az. I ZR 29/03, GRUR 2006, 329, Rn. 34 – „Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem“). Anzuführen sind insoweit z.B. Exterieur-Veränderungen durch die Montage neuer Spoilerlippen, Felgen, Seitenschweller, Front- bzw. Heckschürzen, Kiemeneinfassungen oder Zierstreifen sowie Veränderungen des Fahrzeug-Interieurs durch den Austausch von Einstiegsleisten, Sitzen, Türverkleidungen, Cockpitarmaturen oder Hifi-Geräten (vgl. zu all dem: Schröder, a.a.O., S. 60). Stets ist insoweit allerdings zu berücksichtigen, dass auch Maßnahmen, die für sich betrachtet die Eigenart eines Fahrzeugs nicht tangieren, in ihrer Kumulation zu einem Ausschluss der Erschöpfung gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG führen können.“

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Zusammenfassend verneint das Oberlandesgericht die Beeinträchtigung der substantiellen Identität bei solchen Veränderungen, welche lediglich die Optik betreffen - solange sie nicht einen abweichenden äußeren Gesamteindruck herbeiführen - und es bejaht sie bei Modifikation der sicherheitsrelevanten Komponenten, welche sich auf die Fahreigenschaften auswirken.

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2. Im vorliegenden Fall kommt es nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedoch bereits gar nicht darauf an, ob substantielle Veränderungen an den Wagen vorgenommen wurden. Werden nämlich etwaige substantielle Veränderungen an den Serienfahrzeugen durch das Tuning von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht der Klägerin zugerechnet, ist der Schutzzweck des § 24 Abs. 2 MarkenG schon nicht berührt.

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Der Regelungszweck des § 24 Abs. 2 MarkenG besteht darin, dass sich der Kennzeicheninhaber nicht solche Veränderungen an der Originalware zurechnen lassen muss, die derart wesentlich sind, dass nicht mehr von einer substantiellen Identität zwischen Serienp. und getunten P.s ausgegangen werden kann. Denn dann müsste der Markeninhaber sich eine vom ihm nicht autorisierte Leistung zurechnen lassen, für die er mit seinem guten Ruf einzustehen hat. Der Schutzzweck der Norm besteht im Ergebnis darin, dass die Veränderungen dem Originalhersteller und Kennzeicheninhaber nicht zugerechnet werden sollen, sodass eine Verwässerung der Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke vermieden wird.

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Dieser Schutzzweck greift jedoch dann nicht ein, wenn bereits aufgrund anderer Umstände – etwa durch den Hinweis auf die Tuning-Werkstatt – eine Verwässerung des Kennzeichens des Originalherstellers vermieden wird. Wird den Käufern offengelegt, dass jegliche Veränderungen an dem Serienwagen auf eine andere Person als den Hersteller zurückzuführen sind, so besteht keine Gefahr, dass diese Veränderungen die Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke beeinträchtigen. Denn die auf verschiedene Waren oder Leistungen bezogene herkunftshinweisende Funktion einer Marke kann unter besonderen Umständen dadurch teilweise aufgehoben werden, dass unter Beibehaltung der Marke ein weiteres Zeichen angebracht und damit deutlich gemacht wird, dass die herkunftshinweisende Wirkung der ursprünglichen Marke beschränkt ist (vgl. BGH WRP 2005, 222, 224 - SodaStream).

31

a) Hierzu hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg im erwähnten Urteil (AS 1, S. 47) ausgeführt, Grundvoraussetzung dafür, dass es zu einer solchen „restlichen Erschöpfung“ nach Aufspaltung der herkunftshinweisenden Funktion einer Marke kommen könne, müsse sein, dass für den Verkehr die veränderten und die nicht veränderten Bestandteile der umgebauten Ware eindeutig voneinander abgrenzbar seien. Dies hat das Gericht für die angegriffene Formulierungen nach dem Muster „P. … mit Techart-Umbau“ nicht angenommen, da der Verbraucher nicht erkenne, wie weit der jeweilige Umbau reiche bzw. auf welche konkreten Fahrzeugteile er sich beziehe. Dieser Argumentation hat sich die Klägerin angeschlossen und hinzugefügt, dass in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes „SodaStream“ (WRP 2005, 222 ff.) die Aufspaltung der Erschöpfung aufgrund der eindeutigen Zuordnung der (leeren) Kartusche bzw. der Neubefüllung denkbar gewesen sei, wohingegen die Zuordnung einzelner Leistungsbeiträge an dem getunten Fahrzeug ohne weiteres nicht erkennbar sei.

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b) Bei aller Bescheidenheit im Angesicht der Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (vgl. hierzu HansOLG Hamburg GRUR 1992, 437, 438 l. Sp. – The Rolling Stones) kann es nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch nicht auf die Kenntnis der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich der Herkunft der konkreten Fahrzeugteile ankommen. Denn ebenso wie im Sachverhalt der Entscheidung „SodaStream“ eine eindeutige Unterscheidung zwischen dem Hersteller der Kartusche und dem Anbieter der Neubefüllung möglich war, ist auch in der vorliegenden Konstellation eine klare Differenzierung zwischen dem Hersteller des Serienfahrzeugs und dem Anbieter des getunten Fahrzeugs möglich.

33

aa) Die Automarke weist nicht auf den Hersteller der Einzelteile, sondern auf denjenigen hin, der das wirtschaftliche und organisatorische Risiko trägt, das Konzept, die Konstruktion und die Entwicklung eines serienreifen Pkw zu finanzieren. Damit fehlt die Kenntnis der Person des Herstellers der Einzelbauteile bereits bei einem Serienfahrzeug, das regelmäßig aus tausenden von Einzelteilen verschiedenster Komponentenhersteller besteht. Die Herkunftsfunktion der Automarke muss sich daher auf den Hersteller des Fahrzeugs als Gegenstand „aus einem Guss“ in seinem serienmäßigen Zustand beziehen. Im Umkehrschluss kann von den angesprochenen Verkehrskreisen die Verwendung eines Kennzeichens der Tuning-Werkstatt dahingehend verstanden werden, dass all solche Bauteile, die nicht der serienmäßigen Ausstattung entsprechen, von dem Tuner stammen müssen. Dementsprechend stellt sich die Leistung des Tuners ebenfalls aus „einem Guss“ dar und bezieht sich auf die gesamte nicht-serienmäßige Ausstattung. In welchem Umfang der Tuner dabei Veränderungen an dem Fahrzeug vornimmt ist, hier jedoch unerheblich, da mit Aufbringen des eigenen Firmenzeichens des Tuners dieser den Verkehrskreisen deutlich macht, dass er für die Qualität der nicht mehr serienmäßigen Ware einsteht.

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bb) Für die Wirksamkeit der Herkunftsfunktion der Tuner-Kennzeichnung zu verlangen, dass jedes einzelne Bauteil identifizierbar ist, würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zur Herkunftsfunktion der Automarke darstellen. Darüber hinaus wird im Gegensatz zum serienmäßigen Fahrzeug bei den hier vorliegenden Tuningkomponenten konkret aufgeschlüsselt, welche Bauteile im Wege des Tunings ersetzt worden sind, sodass eine Identifikation möglich ist. Wer konkreter Hersteller der in einem Serienp. verbauten Komponenten ist, wird hingegen nicht aufgeschlüsselt.

35

cc) Als ausreichend muss daher angesehen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise erkennen können, dass das angebotene Fahrzeug nicht dem serienmäßigen Zustand entspricht, sondern an ihm einem Dritten zuzurechnende Modifikationen vorgenommen wurden. Dabei ist den angesprochenen Verkehrskreisen, die aufgrund des speziellen Produktes und seiner Preisklasse als Sportwagenamateure angesehen werden können, regelmäßig bekannt, über welche Ausstattung und Leistung die Serienfahrzeuge verfügen und auch auf welche Bauteile sich das Tuning typischerweise bezieht.

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dd) Für den Schutz der Marke „P.“ vor Verwässerung ist es daher bereits ausreichend, dass der getunte Wagen durch den deutlich erkennbaren Namenszusatz des Tuners „entwidmet“ wird. Denn das zusätzliche Tuner-Kennzeichen verdeutlicht, dass die ursprüngliche Herstellerin für den Zustand des Wagens in seiner jetzigen, getunten Form keine Gewähr mehr übernimmt, sondern vielmehr derjenige, der seine Leistung auf die ursprüngliche Leistung „aufsattelt“. Positive Kenntnis von den konkreten Veränderungen ist insofern nicht notwendig, solange der getunte Wagen in seiner Gesamtheit dem Tuner zugerechnet wird.

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ee) Dies spiegelt sich auch in den gewährleistungsrechtlichen Vertragsbeziehungen wider. Denn der Erwerber eines der von der Antragsgegnerin vertriebenen Fahrzeuge wird sich hinsichtlich seiner Gewährleistungsansprüche an die Antragsgegnerin und nicht an die Antragstellerin wenden. Entsprechend trifft der Reputationsverlust aufgrund von Gewährleistungsfällen nicht die Antragstellerin.

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ff) Das Abstellen auf die substantielle Identität erscheint im Übrigen wenig praktikabel. Schaut man sich einmal an, was ohne dass eine optische Veränderung ins Auge fiele im Tuning-Bereich alles möglich ist (vgl. hierzu Weber, „Was man tunen kann und lassen soll“, FAZ vom 4.4.2014, Titelseite „Technik und Motor“), so steht zu befürchten, dass es nicht nur im Einzelfall zu langwierigen Beweisaufnahmen u.a. durch Einholung von Sachverständigengutachten darüber kommt, ob die im Rahmen des Tunings vorgenommenen Veränderungen die Eigenart der jeweiligen Fahrzeuge bezogen auf ihre „charakteristischen Sacheigenschaften“ berührt.

39

c) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen beinhaltet die konkrete Bewerbung nach Ansicht des Gerichts unabhängig davon, wie im Einzelnen die Veränderungen beschaffen sind, keine Verletzung der Herkunftsfunktion der Marke(n) „P.“. Alle drei angegriffenen Verwendungen der Marke(n) der Antragstellerin sind durch Hinweise auf die jeweilige Tuning-Firma ergänzt worden. Diese in Großbuchstaben vorgenommene Ergänzung legt den angesprochenen Verkehrskreisen offen, dass es sich grundsätzlich um einen Serienp. handelt, der durch Tuningkomponenten verändert wurde. Nach Ansicht des Gerichts ist Personen, welche sich für P. dieses Kalibers interessieren, bekannt, dass „RUF“ und „TECHART“ Tuningfirmen sind, welche Fahrzeuge frisieren. Die abstrakte Angabe von „RUF“ und „TECHART“ ergibt keinerlei Sinn, so dass sie nur in Zusammenhang mit Dritten – hier den beiden Tuningfirmen – gebracht werden können. Könnte man bei „Techart“ oder „TechArt“ noch daran denken, dass es sich bei dem annoncierten Wagen um ein technisch besonders kunstvolles Fahrzeug des Herstellers handelt, so fällt diese Assoziation zumindest bei „TECHART“ weg, weil es sich bei der Schreibweise in Großbuchstaben zweifelsfrei um eine Namensangabe handelt. Wenn aber wie hier zumal unter Berücksichtigung des Bekanntheitsgrades der beiden Tuning-Firmen bei den angesprochenen Verkehrskreisen offenbart wird, dass die Veränderungen des Serienwagens nicht aus dem Hause der Antragstellerin sondern von einer Tuningfirma stammen, so wird gleichzeitig deutlich, dass letztere und nicht mehr die Herstellerin für den Zustand des getunten Wagens verantwortlich ist mit der Folge, dass eine Verwässerung der Marke „P.“ ausscheidet.

40

Da zu Gunsten der Antragstellerin auch keine sonstigen berechtigten Gründe i.S.d. § 24 Abs. 2 MarkenG erkennbar sind, muss die Antragstellerin die Annoncierung der Antragsgegnerin in der hier konkret vorgenommenen Weise hinnehmen.

II.

41

Darüber hinaus entfallen Unterlassungsansprüche auch, weil die Benutzung der Marke nach § 23 Ziff. 2 MarkenG erlaubt ist.

42

Nach dieser Vorschrift findet das Ausschließlichkeitsrecht der Marke seine Grenze in dem Recht des Dritten, die Marke als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

43

1. Der Anwendungsbereich des § 23 Ziff. 2 MarkenG ist auch bei einer herkunftshin-weisenden, d.h. markenmäßigen Verwendung des fremden Kennzeichens eröffnet.

44

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Norm war früher ungeklärt, ob diese nur bei einer rein beschreibenden Verwendung des fremden Markenzeichens oder auch bei einer herkunftskennzeichnenden, d.h. markenmäßigen Benutzung im engeren Sinne Anwendung findet.

45

a) Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat im erwähnten Urteil vom 18.07.2013 dazu ausgeführt (AS 1, S. 46), dass die Rechtfertigung einer Zeichenbenutzung über § 23 Nr. 2 MarkenG im Fall der Verwendung eines Zeichens in Betracht komme, in welcher die Marke eines Dritten enthalten sei, diese im angegriffenen Zeichen aber beschreibend verwendet werde, so z.B. bei Verwendung des geschützten Zeichens „Post“ im Rahmen der Bezeichnung „RegioPost“ (vgl. dazu BGH GRUR 2009, 678, 679). Eine beschreibende Verwendung des Zeichens „P.“ in diesem Sinne hatte nach Ansicht des Oberlandesgerichts in dem von ihm entschieden Fall jedoch nicht vorgelegen. Vielmehr habe das Zeichen „P.“ in den angegriffenen Fahrzeug-Bezeichnungen eine primär herkunftshinweisende Funktion erfüllt und zwar – in unzulässiger Weise – auch noch im Hinblick auf die angebotenen Fahrzeuge in ihrem umgebauten Zustand.

46

Dieser Argumentation hat die Antragstellerin hinzugefügt, dass lediglich die beschreibende Verwendung der Marke zulässig sei, sodass die Antragsgegnerin auf jeden Fall Formulierungen wie „mit Umbau“ oder „auf Basis“ zu ergänzen habe. Die blickfangmäßige Verwendung der Marke(n) der Antragstellerin sei jedenfalls nicht zulässig.

47

b) Die Anwendbarkeit des § 23 Ziff. 2 MarkenG bei markenmäßiger Benutzung hat der Europäische Gerichtshof bejaht (GRUR 2004, 234 ff. – Gerolsteiner Brunnen) und der Bundesgerichtshof ist ihm gefolgt. Die Anwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG ist somit nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG einschließlich einer Benutzung des angegriffenen Zeichens als Marke, also zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen, vorliegen (vgl. BGH GRUR 2009, 678, 680 – POST/RegioPost 2009, 1162, 1163 f. – DAX 2004, 949, 950 – Regiopost/Regional Post).

48

Allein aus dem Umstand, dass das Zeichen „P.“ als herkunftshinweisend verwendet wird, kann nach der Rechtsprechung mithin nicht auf die Unanwendbarkeit des § 23 Ziff. 2 MarkenG geschlossen werden. Dies folgt schon aus systematischen Gründen, da die Schranke des § 23 Ziff. 2 MarkenG eine markenmäßige Verwendung des fremden Zeichens voraussetzt. Außerhalb der markenmäßigen Verwendung wäre mangels Tatbestandsmäßigkeit der Benutzung eine Schrankenregelung überflüssig. Ebenso wenig kann die blickfangmäßige Verwendung einer beschreibenden Angabe zu einer Unzulässigkeit der Benutzung führen, solange nicht zusätzliche Unlauterkeitselemente vorliegen (vgl. zum Ganzen Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 23 Rn. 56).

49

2. Ausgehend hiervon sind die Voraussetzungen des § 23 Ziff. 2 MarkenG gegeben.

50

a) Es ist von einer zulässigen Verwendung einer Fremdmarke innerhalb einer Gesamtbezeichnung auszugehen (vgl. hierzu Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rn. 71).

51

Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lassen sich für solche Fälle, in denen die Originalware aufgearbeitet, umgestaltet oder restauriert und neben dem ursprünglichen Herstellerkennzeichen das Zeichen des späteren Leistungserbringens hinzugefügt wird, gewisse Leitlinien entnehmen. Maßgebliches Kriterium ist dabei, ob den angesprochenen Verkehrskreisen deutlich wird, dass die Kennzeichen des Originalherstellers sich auf das ursprüngliche Produkt beziehen, wohingegen die Leistung der Umgestaltung, Aufarbeitung oder Restauration diesem nicht zuzurechnen ist.

52

Dies entspricht auch den widerstreitenden Interessen, denn der ursprüngliche Leistungserbringer soll sich nicht möglichen Ärger der Verbraucher für fehlerhafte oder unzureichende Umgestaltung zurechnen lassen müssen. Auf der anderen Seite muss der spätere Leistungserbringer auf die ursprüngliche Leistung hinweisen dürfen. Denn regelmäßig lohnen sich Weiterverarbeitungen, Umgestaltungen, Restaurierungen oder – wie hier das Sportwagen-Tuning – nur dann, wenn bereits ein besonders hochwertiges Leistungssubstrat vorliegt. Den Hinweis auf die Qualität des Ausgangsprodukts muss der spätere Leistungserbringer aber durch eine beschreibende Benutzung des fremden Kennzeichens erbringen dürfen.

53

In der Grundsatzentscheidung des Reichsgerichts „Zählerersatzteil“ (RGZ 161, 29 ff.) wurde die Entkräftung der warenzeichenmäßigen Verwendung jedenfalls bei einem eindeutigen Hinweis darauf, dass es sich um „aufgearbeitete“ Ware handele, angenommen. Sie könne sich jedoch auch aus der Verwendung eines eigenen Kennzeichens des „Aufarbeiters“ ergeben. Der Bundesgerichtshof hat eine unzulässige Verwendung einer Herkunftsbezeichnung für den Fall angenommen, dass ein Unfallwagen umfassend wiederaufgebaut werden musste und lediglich der äußere Zustand darauf hinwies, dass es sich um einen Gebrauchtwagen handelte (GRUR 1990, 678, 680 – Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen). Ebenfalls hat er es für unzureichend gehalten, wenn die Person, welche die ursprüngliche Leistung umgestaltet hatte, zwar aus den Gesamtumständen zu entnehmen aber kein markenmäßiger Hinweis auf dem Produkt selber erfolgt sei (GRUR 1996, 271, 275 – Gefärbte Jeans). Der Umbau eines Geldspielautomaten „Venus Multi“ in einen Punktspielautomaten mit der Bezeichnung „Fruit Point“ neben dem Markenzeichen der Originalherstellerin wurde jedoch als zulässig angesehen (BGH GRUR 1998, 697, 699 – VENUS MULTI). Ebenso werde durch die Gegenüberstellung der eigenen Marke als neue Kennzeichnung eines umgebauten Geräts der Lebenserfahrung nach ausgeschlossen, dass der Verkehr die ursprüngliche Herstellermarke als Mittel der Kennzeichnung der nunmehr in Verkehr gebrachten umgebauten Erzeugnisse ansehe (BGH GRUR 2007, 705, 707 – Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten). Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat es als unzulässig angesehen, dass ein Konzertflügel, der zu etwa 80 % aus Neuteilen restauriert wurde als „based on STEINWAY“ gekennzeichnet wurde (GRUR 2001, 749, 751).

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b) Die Antragsgegnerin hat die Kennzeichen der Antragstellerin im Zusammenhang mit den Namen der Tuningfirmen als „P. C. S 3.4 TECHART“, „P. C1 Diesel RUF“, „P. C1 S Diesel RUF“ verwendet. Dabei wurden die fremden Zeichen nicht in Alleinstellung, sondern stets unter Hinweis auf den Tuner ergänzt. Vorrangiges Ziel der Verwendung des fremden Kennzeichens war damit, das Leistungssubstrat der Tuning-Arbeit kenntlich zu machen. Denn der Käufer ist nicht an der isolierten Leistung des Tuners interessiert, sondern verlangt gerade, dass sich diese Tuning-Leistung auf einen bestimmten Wagen bezieht. Vorrangig will der Käufer weiterhin einen Sportwagen aus dem Haus der Antragstellerin erwerben, denn der Serienwagen bildet nach wie vor das Ausgangsprodukt des getunten Endprodukts. Aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise bleibt der ursprüngliche Pkw in seiner Zuordnung zum Hersteller bestehen. Es findet lediglich eine – in Anbetracht der Exklusivität schon der Serienwagen – weitere „Veredelung“ statt. Der Käufer wird sich vorrangig jedoch für das Produkt der Antragstellerin entscheiden und lediglich die nachgelagerte Leistung der Tuning-Unternehmen über die Antragsgegnerin beziehen. Dies spiegelt auch die Kombination der Kennzeichen wieder, die zunächst das betreffende Modell der Antragstellerin aufführt und sodann hervorgehoben, da großgeschrieben, die Tuning-Werkstatt. Dies entspricht aber der Wahrnehmung der Verkehrskreise, die weiterhin auch den getunten Wagen als P. wahrnehmen, dessen Veredelung aber der Tuning-Werkstatt zurechnen werden.

55

c) Die Zeichenbenutzung ist auch nicht als Sittenverstoß anzusehen.

56

Wer sich auf eine privilegierte Benutzung gemäß § 23 MarkenG beruft, muss alles getan haben, um eine Beeinträchtigung der Interessen des Markeninhabers nach Möglichkeit zu vermeiden (BGH GRUR 2011, 1135, 1137 –GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE). Daraus folgt, dass sich im Fall des § 23 Nr. 2 MarkenG die Bezugnahme auf die fremde Marke auf das Maß beschränken muss, das zur Herstellung des Bezugswertes erforderlich ist (vgl. BGH GRUR 2009, 1162, 1164 – DAX).

57

aa) Dazu hat das Hanseatische OLG Hamburg in seinem Urteil vom 18.07.2013 ausgeführt, dass als geringere Eingriffe in das fremde Kennzeichenrecht jedenfalls Formulierungen wie „TechArt … auf Basis von P…“ anzusehen seien. Dies bringe zum Ausdruck, dass es sich im Schwerpunkt nicht mehr um P.-, sondern um TechArt-Fahrzeuge handele.

58

bb) Nach diesseitiger Auffassung kommt es nicht allein darauf an, ob die Verwendung des fremden Kennzeichens notwendig im Sinne einer Rechtfertigung der Zeichenbenutzung als mildestes Mittel ist. Im Rahmen des § 23 Nr. 2 MarkenG ist auch nicht entscheidend, ob derjenige, der das fremde Zeichen beschreibend benutzt, auf diese Art von Nutzung angewiesen ist. Insofern unterscheidet sich diese Bestimmung von der Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG, bei welcher die Notwendigkeit der Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware oder Dienstleistung Tatbestandsmerkmal ist (BGH GRUR 2009, 1162, 1164 –DAX).

59

Vielmehr müssen im Gegenteil besondere Umstände vorgebracht werden, welche den Unlauterkeitsvorwurf begründen, wofür alle relevanten Umstände des Einzelfalls heranzuziehen sind (vgl. Amtl. Begr. 5. Abs. zu § 23). Dabei sind das Interesse des Kennzeicheninhabers an seinem Ausschließlichkeitsrecht, die Interessen der Wettbewerber an einer Benutzung persönlicher und sachlicher beschreibender Angaben und das Allgemeininteresse an einem freien Wirtschaftsverkehr auf Grund einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung in Einklang zu bringen (vgl. Fezer, MarkenG, 4. Aufl., § 23 Rn. 26).

60

cc) Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter Berücksichtigung des Regelungszwecks der Norm vermag das Gericht einen Sittenverstoß nicht zu erkennen.

61

(1) Zunächst kann die Identität oder Verwechslungsgefahr durch die Verwendung im Rahmen des § 23 Ziff. 2 MarkenG nicht als taugliches Unlauterkeitskriterium herangezogen werden. Denn eine gewisse Verwechslungsgefahr geht mit der markenmäßigen Verwendung naturgemäß einher (vgl. BGH GRUR 2009, 678, 680 – POST/RegioPost). Es ist daher entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht nach Rechtfertigungsgründen für die Benutzung der Marke zu suchen, sondern nach zusätzlichen Unlauterkeitselementen (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 23 Rn. 86).

62

(2) Die Antragsgegnerin ist in hohem Maße auf die Verwendung des Kennzeichens angewiesen, die nur insoweit stattfindet wie es die Bezugnahme zum Serienwagen erfordert. Hier erfolgte die Verwendung der Marke(n) der Antragstellerin lediglich zur Kategorisierung des Verkaufsobjekts der Antragsgegnerin auf der Gebrauchtwagenplattform mobile.de. Um die Auffindbarkeit und Marktransparenz auf dieser Plattform zu ermöglichen, muss der Wagen zwingend in der Kategorie P./Unterkategorie Modellreihe aufgenommen werden. Denn der interessierte Käufer wird nicht zunächst nach einer Tuning-Werkstatt suchen und sich dann für ein getuntes Modell entscheiden. Dies wäre allein schon deshalb sinnwidrig, da eine Reihe von Tuner-Werkstätten ihre Dienste anbietet. Es besteht für die rein beschreibende Verwendung des getunten Wagens daher ein Freihaltebedürfnis des Warenverkehrs, um die Leistung überhaupt am Markt anbieten zu können.

63

Dabei kann es nicht zu einer fälschlichen Zuordnung der angebotenen Fahrzeuge als Modelle der Antragstellerin in ihrer jetzigen, getunten Form oder zur Annahme einer Sonderbeziehung zwischen den Parteien aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise kommen. Dazu hat das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil vom 31.07.2007 (6 U 13/07 –, juris) ausgeführt:

64

„In unlauterer Weise gegen die guten Sitten verstößt die Wiedergabe der mit der Klagemarke versehenen Fahrzeuge in dem Werbeprospekt nicht. Insbesondere macht die Beklagte hinreichend deutlich, dass es sich bei der beworbenen sogenannten Fahrzeugveredelung um ein Angebot ihres Unternehmens und nicht der Klägerin handelt. Anhaltspunkte für eine Sonderverbindung zwischen ihr und der Klägerin fehlen. Unstreitig gibt es im Bereich des Automobil-Tuning zahlreiche Anbieter, die nur zum geringen Teil gesellschafts- oder lizenzvertragliche Beziehungen zum Inhaber der Originalmarke unterhalten. Der Verkehr ist es daher gewohnt, zwischen vom Markeninhaber selbst angebotenen oder lizenzierten Sonderausstattungen und Angeboten selbständiger Tuning-Unternehmen zu unterscheiden. Er wird die von der Beklagten unter deutlicher Herausstellung ihres eigenen Unternehmenskennzeichens beworbenen Tuning-Leistungen nicht etwa dem Inhaber der Klagemarke zuordnen, sondern bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit sogleich erkennen, dass die Darstellung des mit der Klagemarke gekennzeichneten Fahrzeugs allein dazu dient, die Leistungen der Beklagten in ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zu zeigen.“

65

Diesen Feststellungen schließt sich das erkennende Gericht an. Nach diesseitiger Ansicht kennen die angesprochenen Verkehrskreise nicht nur die Produktpalette der Antragstellerin als eine der führenden deutschen Sportwagenhersteller sondern auch die Firmen Ruf und TechArt als führende Tuning-Anbieter. Es besteht daher nicht die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise etwa das Fahrzeug „P. C. S 3.4 TECHART“ mit dem Serienmodell „P. C. S 3.4 turbo“ verwechseln, bzw. die Ergänzung „TECHART“ als ein Untermodell der Klägerin wahrnehmen (zu einer ähnlichen Situation vgl. BGH GRUR 2005, 219, 221 – Aluminiumräder). Vielmehr beschränkt die Antragsgegnerin sich bei der Verwendung der Marke(n) der Antragstellerin auf die Bezüge, welche sich aus der (zulässigen) Kenntlichmachung, dass es sich hier um ein von einer Tuning-Firma „verstärktes“ Fahrzeug der Marke „P.“ geht, zwangsläufig ergeben (vgl. BGH WRP 2010, 1039, 1042 – Opel Blitz II).

66

(3) Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit ähnliche Verwendungen geduldet hat. Ein Blick auf die relevanten Verkehrskreise zeigt, dass die Darstellung des Kennzeichens des Originalherstellers unter Ergänzung mit dem Zeichen des Tuners in der Automobil- und Tuning-Industrie eine lange Tradition hat. Es besteht demgemäß ein gewisser Handelsbrauch, die getunten Pkw durch Anhängen des eigenen Zeichens der Tuning-Werkstatt zu markieren. Denn der Leistungsanreiz innerhalb der Tuning-Szene besteht gerade darin, eine effektivere Tuning-Leistung als die Konkurrenz zu erbringen. Dies setzt aber zwingend voraus, dass das Leistungssubstrat dieses Wettbewerbs gekennzeichnet werden kann. Andernfalls fehlte die wesentliche Vergleichsgrundlage zwischen den Leistungen der konkurrierenden Tuning-Werkstätten. Die Antragstellerin muss sich daher entgegenhalten lassen, dass sie diesen Handelsbrauch nicht schon früher angegriffen hat, bevor sich dieser zur relevanten Verkehrsanschauung durchgesetzt hat. Dies wird u.a. auch dadurch belegt, dass verschiedene Vertragshändler der Antragstellerin mit ebensolchen getunten Angeboten unter ähnlichen Bezeichnungen werben.

67

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6 und 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 16. Apr. 2014 - 416 HKO 200/13

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Markengesetz - MarkenG | § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi
Landgericht Hamburg Urteil, 16. Apr. 2014 - 416 HKO 200/13 zitiert 7 §§.

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Markengesetz - MarkenG | § 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft


(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen: 1. den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,2. ein mit der

Markengesetz - MarkenG | § 24 Erschöpfung


(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2004 - I ZR 13/02

bei uns veröffentlicht am 09.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 13/02 Verkündet am: 9. Juni 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

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(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 13/02 Verkündet am:
9. Juni 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
SIM-Lock
Werden Mobiltelefone, mit denen aufgrund einer Sperre (sog. SIM-Lock) nur in
einem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehrbringen
durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von Dritten entsperrt
, so liegt eine die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschließende
Produktveränderung i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG vor.
BGH, Urt. v. 9. Juni 2004 - I ZR 13/02 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Oktober 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Inhaberin der für "Geräte und Anlagen für den Mobilfunk, Geräte und Anlagen zur Übertragung von Sprache, Daten und Bildern" mit Priorität vom 30. Mai 1994 eingetragenen Wortmarke Nr. "S. ".
Unter der Bezeichnung "S. " Modell " " produziert und vertreibt die Klägerin Mobiltelefone, die teilweise mit einer als "SIM-Lock" bezeichneten Sperre versehen sind. Diese bewirkt, daß der Erwerber des Mobiltelefons nur über das Mobilfunknetz eines bestimmten Betreibers telefonieren kann.
Der Netzbetreiber V. bot mit dem SIM-Lock-Schutz versehene Mobiltelefone der Klägerin zum Preis von 299 DM einschließlich eines Startguthabens von 50 DM an, während das entsperrte Handy etwa 400 DM kostete. Nach Ablauf von 24 Monaten erhielt der Erwerber des Mobiltelefons von V. einen achtstelligen Code, mit dem das Mobiltelefon entsperrt werden konnte. Vor Ablauf der 24 monatigen Frist verlangte V. für die Entsperrung die Zahlung von 150 DM.
Die Beklagte zu 1, deren frühere Geschäftsführerin die Beklagte zu 2 war und deren früherer Mitarbeiter und jetziger Geschäftsführer der Beklagte zu 3 ist, verkauft Mobiltelefone. Sie war im November 1999 im Besitz von 150 Mobiltelefonen des Modells "S. ", die von der Klägerin mit dem SIM-LockSchutz versehen, jedoch nachfolgend entsperrt worden waren. Die Aufhebung der Sperre war nicht von den Betreibern der Mobilfunknetze vorgenommen worden. Vielmehr hatten die Beklagten die Mobiltelefone jedenfalls zum Teil selbst entsperrt oder entsperren lassen.
In der Aufhebung der Sperre ohne ihre Zustimmung sieht die Klägerin eine Kennzeichenverletzung.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verbieten,
Mobiltelefone unter der Bezeichnung "S. " anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, unter dem Zeichen die genannten Waren einzuführen oder auszuführen und/oder das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
wenn und soweit die Mobiltelefone in der Form, in der sie vertrieben werden - nämlich mit beseitigtem sogenanntem SIM-Lock-Schutz -, nicht von der Klägerin selbst oder mit deren Zustimmung unter der Bezeichnung "S. " im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind,
und/oder den sogenannten SIM-Lock-Schutz bei den von der Klägerin stammenden Mobiltelefonen zu beseitigen, insbesondere durch Manipulation an der Software, um diese Mobiltelefone dadurch zu entsperren, daß die Beschränkung der Benutzbarkeit auf das Netz eines bestimmten Betreibers entfällt.
Darüber hinaus hat die Klägerin die Beklagten auf Auskunftserteilung und Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen streitgegenständlichen Waren in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, sie machten mit der Entsperrung nur von einer in den Mobiltelefonen vorgesehenen technischen Möglichkeit Gebrauch. Demgegenüber handele die Klägerin mit der Verfolgung markenrechtlicher Ansprüche rechtsmißbräuchlich, weil sie nur im Interesse der Betreiber der Mobilfunknetze verhindern wolle, daß die technischen Möglichkeiten der Mobiltelefone benutzt werden könnten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung unter Beschränkung des Verbots auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage aufgrund markenrechtlicher Ansprüche der Klägerin für begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu. Sie habe zwar die mit ihrer Marke versehenen Mobiltelefone in den Verkehr gebracht. Erschöpfung gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG sei jedoch nicht eingetreten, weil die Klägerin sich dem weiteren Vertrieb der von ihr als gesperrt in den Verkehr gebrachten, anschließend jedoch entsperrten Mobiltelefone aus berechtigten Gründen i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG widersetze. Die Aufhebung des SIM-Lock-Schutzes sei nicht lediglich eine Anwendung der Gerätesoftware, sondern eine Veränderung des Produkts, durch die eine erweiterte Einsatzmöglichkeit eröffnet werde, die von der Klägerin bei dem Inverkehrbringen gerade nicht vorgesehen worden sei. Durch die Entsperrung werde die ursprüngliche Softwareinformation der Mobiltelefone geändert. Dies rechtfertige es, von einer Veränderung nach § 24 Abs. 2 MarkenG auszugehen, ohne daß es darauf ankomme, ob die Entsperrung entsprechend der Behauptung der Klägerin durch Installation einer veralteten Software erfolgt sei.
Die Klägerin handele bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche auch nicht rechtsmißbräuchlich. Sie verfolge keine sachfremden Interessen, sondern versuche nur den Umsatz mit den mit dem SIM-Lock-Schutz versehenen Geräten zu sichern. Dieser werde durch den Weitervertrieb entsperrter Mobiltelefone gefährdet. Zu einer Entsperrung der Mobiltelefone durch beliebige Dritte habe die Klägerin ihre Zustimmung nicht erteilt. Eine irreführende Werbung gegenüber den Endabnehmern hätten die Beklagten nicht dargelegt. Es brauche da-
her nicht entschieden zu werden, ob die Klägerin sich eine irreführende Werbung der V. zurechnen lassen müsse und welche Folgen sich daraus für die markenrechtlichen Ansprüche der Klägerin überhaupt ergeben könnten.
Ein Rechtsmißbrauch der Klägerin folge auch nicht aus einer von den Beklagten geltend gemachten Preisverschleierung der Gebühren von Mobilfunkbetreibern. In deren Preisgestaltung sei die Klägerin nicht einbezogen.
Die Beklagten hätten den Nachweis nicht erbracht, daß sich die Klägerin mit den Versuchen, die Entsperrung der Mobiltelefone durch Dritte zu verhindern , an einem Verdrängungswettbewerb beteilige.
Darauf, ob sich die geltend gemachten Ansprüche auch aus § 1 UWG und § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263a StGB ergäben, komme es danach nicht mehr an.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Der Klägerin stehen die markenrechtlichen Ansprüche nach § 14 Abs. 2 und Abs. 5 unabhängig davon zu, ob die Beklagten die Aufhebung der Sperre durch Änderungen an der Software der von der K lägerin produzierten und vertriebenen Mobiltelefone vorgenommen haben oder nicht.

a) Das Berufungsgericht hat zu Recht das Verbot nur für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ausgesprochen. Dies stellt, anders als die Revision meint, gegenüber dem landgerichtlichen Urteilstenor lediglich eine Klarstellung
dar. Denn die Klägerin hat mit der Klage kein Verbot der Entsperrung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geltend gemacht hat.

b) Die Beklagte zu 1 hat ein mit der Wortmarke der Klägerin identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Sie hat 150 mit der Marke "S. " versehene Mobiltelefone in ihrem Besitz gehabt, um sie in den Verkehr zu bringen (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). Entgegen der Ansicht der Revision hat die Klägerin einem Inverkehrbringen der Mobiltelefone durch die Beklagte zu 1 in entsperrtem Zustand nicht zugestimmt. Auf die Erteilung einer Zustimmung zur Entsperrung durch die Netzbetreiber können die Beklagten sich nicht berufen.

c) Das Berufungsgericht hat angenommen, der markenrechtliche Schutz sei nicht gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG ausgeschlossen, weil die Klägerin sich dem weiteren Vertrieb der von ihr gesperrt in den Verkehr gebrachten Mobiltelefone aus berechtigten Gründen i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG widersetze. Die Aufhebung der Sperre (SIM-Lock), durch die der Einsatz als Mehrbandtelefon eröffnet werde, sei eine Veränderung des Produkts. Die Identität des Produkts werde auch durch seine Einsatzmöglichkeit bestimmt, ohne daß es darauf ankomme , ob zum Zweck der Entsperrung eine veraltete Software in den Mobiltelefonen installiert worden sei. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
aa) Nach § 24 Abs. 1 MarkenG hat der Markeninhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm selbst in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Zwischen den
Parteien ist nicht umstritten, daß die in Rede stehenden Mobiltelefone in diesem räumlichen Bereich von der Klägerin in den Verkehr gebracht worden sind.
bb) Die Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes nach § 24 Abs. 1 MarkenG hängt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, davon ab, ob die Klägerin sich dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzen kann, insbesondere ob der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert worden ist. Denn der Inhaber eines Zeichenrechts kann Handlungen verbieten, welche die Herkunfts- und Garantiefunktion seines Zeichens verletzen (vgl. EuGH, Urt. v. 23.5.1978 - Rs. 102/77, Slg. 1978, 1139 = GRUR 1978, 599, 603 Tz. 7 - Hoffmann-La Roche/Centrafarm; Urt. v. 23.4.2002 - Rs. C-143/00, Slg. 2002, I-3759 = GRUR 2002, 879, 881 Tz. 30 = WRP 2002, 666 - Boehringer/Swingward u.a.). Eine solche Beeinträchtigung ist anzunehmen, wenn die Veränderung die Eigenart der Ware berührt (BGHZ 131, 308, 316 - Gefärbte Jeans; BGH, Urt. v. 12.2.1998 - I ZR 241/95, GRUR 1998, 696 = WRP 1998, 604 - Rolex-Uhr mit Diamanten; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 24 Rdn. 41; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 24 Rdn. 61; v. Schultz/Stuckel, Markenrecht, § 24 Rdn. 28; zum WZG: BGH, Urt. v. 28.10.1987 - I ZR 5/86, GRUR 1988, 213, 214 - Griffband). Dies gilt unabhängig davon, ob die Änderung des Produkts sichtbar ist oder ni cht.
Der Markeninhaber kann sich dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG auch dann widersetzen, wenn ohne Veränderung des Zustands des Produkts eine Gefahr für die Herkunftsoder Garantiefunktion der Marke gegeben ist oder wenn die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke ausgenutzt oder beeinträchtigt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 4.11.1997 - Rs. C-337/95, Slg. 1997, I-6034 = GRUR Int. 1998, 140, 143 Tz. 43 = WRP 1998, 150 - Dior/Evora; Urt. v. 23.2.1999 - Rs. C-63/97,
Slg. 1999, I-905 = GRUR Int. 1999, 438, 442 Tz. 51 f. = WRP 1999, 407 - BMW/ Deenik).
Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Beklagten die installierte Software ändern oder ersetzten mußten, um die Mobiltelefone zu entsperren, bedarf keiner Klärung. Haben die Beklagten - wie die Klägerin behauptet hat - die installierte durch eine andere Software ersetzt, ist von einer Änderung der Eigenart der Mobiltelefone der Klägerin auszugehen, ohne daß es darauf ankommt , ob sich hierdurch die Funktion der Mobiltelefone verschlechtert hat. Denn die Produktänderung i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG erfordert nicht die Feststellung einer Verschlechterung der mit der Marke gekennzeichneten Originalware (vgl. BGH GRUR 1998, 696 - Rolex-Uhr mit Diamanten; OLG Köln GRUR 1998, 54, 56; OLG Hamburg GRUR 2001, 749, 751; Fezer aaO § 24 Rdn. 38; Ingerl/Rohnke aaO § 24 Rdn. 59). Doch auch wenn die Mobiltelefone - wie die Beklagten behaupten - ohne Eingriff in die installierte Software entsperrt worden sind, ist ebenfalls eine Veränderung der mit der Marke der Klägerin gekennzeichneten Mobiltelefone anzunehmen.
Auch in diesem Fall wird auf eine Eigenschaft der mit der Marke der Klägerin gekennzeichneten Mobiltelefone eingewirkt. Es wird ihr Verwendungszweck verändert, den die Markeninhaberin beim Inverkehrbringen der Mobiltelefone vorgesehen hat. Zu den Merkmalen, auf die sich die Garantiefunktion der Marke bezieht, gehört die von der Klägerin vorgesehene Sperrfunktion, deren Vorhandensein von den Betreibern von Mobilfunknetzen - wie der V. -, die zu den Kunden der Klägerin gehört, erwartet wird. Wird diese Sperrfunktion aufgehoben, reicht ein derartiger Eingriff in die Eigenschaften der Mobiltelefone der Klägerin aus, um die Erschöpfung nach § 24 Abs. 2 MarkenG auszuschließen. Denn der Verkehr erwartet, daß die Funktion und der Verwen-
dungszweck der Mobiltelefone nach dem Inverkehrbringen nicht derart von einem Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers verändert worden sind.
Für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung ist der Umstand, daß die Klägerin unter ihrer Marke auch von ihr entsperrte Geräte vertreibt oder Dritten die Zustimmung zu einer Entsperrung erteilt. Die Klägerin ist im Hinblick auf die Freiheit der Produktgestaltung nicht gehindert, unter derselben Marke Waren mit unterschiedlichen Eigenschaften in den Verkehr zu bringen oder Produktveränderungen Dritter zuzustimmen.
Der von der Revision angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bedurfte es nicht. Die Feststellung, ob im Einzelfall eine Änderung des Produkts vorliegt, die die Markenfunkti on beeinträchtigt, und deshalb die Erschöpfung ausgeschlossen ist, ist Aufgabe der nationalen Gerichte.

d) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht eine rechtsmißbräuchliche Geltendmachung der Markenrechte durch die Klägerin verneint hat. Die Klägerin braucht einen Weitervertrieb der mit ihrer Marke gekennzeichneten Waren nicht hinzunehmen, wenn der Originalzustand der von ihr produzierten und vertriebenen Mobiltelefone von den Beklagten oder auf deren Veranlassung durch andere verändert worden ist.
Eine irreführende Werbung eines Netzbetreibers gegenüber Endkunden schließt die markenrechtlichen Ansprüche der Klägerin nicht aus. Die Werbung eines Netzbetreibers braucht die Klägerin sich nicht zurechnen zu lassen. Gleiches gilt für den von den Beklagten erhobenen Vorwurf einer Preisverschleierung durch einen Netzbetreiber beim Absatz der Mobiltelefone, für die im übri-
gen stichhaltige Anhaltspunkte von den Beklagten nicht konkret dargelegt worden sind.
Zu Unrecht beruft sich die Revision gegenüber den markenrechtlichen Ansprüchen der Klägerin auch auf eine Mitwirkung an einer Manipulation des Börsenwertes eines Netzbetreibers durch die Bindung von Neukunden und auf eine Beteiligung an einem Verdrängungswettbewerb gegenüber dem Handel. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin jedenfalls an derartigen Maßnahmen nicht beteiligt ist. Durchgreifende Verfahrensrügen gegen diese Feststellungen hat die Revision nicht erhoben.
2. Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche beruhen auf § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG, § 242 BGB (Auskunftsantrag), § 18 Abs. 1 MarkenG (Vernichtungsantrag) und auf § 14 Abs. 6 MarkenG (Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.