Landgericht Kaiserslautern Urteil, 22. Aug. 2008 - 6039 Js 17547/07 - 1 KLs

ECLI:ECLI:DE:LGKAISE:2008:0822.6039JS17547.07.1K.0A
bei uns veröffentlicht am22.08.2008

Tenor

1. Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.

2. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

3. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

4. Dem Angeklagten wird für die Dauer von 3 Jahren verboten, den Beruf des Sozialpädagogen in der Kinder- und Jugendarbeit auszuüben, soweit die Tätigkeit Mädchen unter 14 Jahren betrifft.

5. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

1

Der Angeklagte ist 41 Jahre alt, verheiratet und nicht vorbestraft.

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Der Angeklagte hat noch eine jüngere Schwester. Er wuchs bei seinen verheirateten Eltern zunächst in Brühl/ Baden später in Stuttgart auf. Dort besuchte er die Grundschule und anschließend das Gymnasium. Bereits mit 16 Jahren war er im Rettungsdienst aktiv. Nach seinem Abitur im Jahr 1987 ließ sich der Angeklagte zum Krankenpfleger ausbilden. Daran schloss sich eine Ausbildung zum Sozialpädagogen an. In der Folgezeit bildete er sich u.a. zum Fachberater für Psychotraumatologie und zum Familientherapeut fort.

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Ab 1993 leitete der Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau für die Jugendhilfeeinrichtung Südwest e.V. das Projekt "Spatzennest" in R., eine Einrichtung in der auf Veranlassung von Jugendämtern bis zu acht Pflegekinder untergebracht waren.

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Neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit beteiligte sich der Angeklagte ehrenamtlich u.a. an der ökumenischen Jugendarbeit der Protestantischen und Katholischen Kirchengemeinden R.. Zu den Aktivitäten der Kirchengemeinden gehörte von 1998 bis 2007 eine jährlich im Sommer für 2 oder 3 Wochen stattfindende Freizeit. An den Freizeiten, die zunächst in Münsingen später dann in Königswiesen/ Österreich stattfanden, nahmen jeweils zwischen 50 und 100 Kinder und Jugendliche sowie 8 bis 12 Begleitpersonen mit pädagogischer Ausbildung teil. Veranstalter war die ökumenische Jugendarbeit R.. Geleitet wurde die Maßnahme von dem Angeklagten. Die Freizeit wurde von den Krankenkassen auch als Kurmaßnahme anerkannt und teilweise mitfinanziert. Der Angeklagte brachte aus Sicht der Trägerschaft als ausgebildeter Krankenpfleger und Rettungsassistent die erforderliche Kompetenz mit, kranken Kindern die ärztlich verordneten Medikamente zu verabreichen und verordnete Heilungsmaßnahmen durchzuführen bzw. zu überwachen.

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Nach Bekanntwerden der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe kündigte der Träger des Projekts "Spatzennest" das Arbeitsverhältnis mit dem Angeklagten. Die Einrichtung wurde aufgelöst. Die Heimkinder wurden in anderen Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht. Da der Angeklagte aufgrund der überörtlichen Berichterstattung über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren keine Möglichkeit mehr sah, im Bereich der Jugendarbeit weiter tätig zu sein, erwarb er die Fahrerlaubnis für Lastkraftwagen, um künftig im Fernverkehr tätig zu werden. Durch den Wegfall seiner Bezüge ist der Erhalt des kreditfinanzierten Hauses der Eheleute gefährdet.

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Der Angeklagte befand sich in der vorliegenden Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 7. Februar 2008 (2a Gs 187/08) nach Festnahme am 8. Februar 2008 bis 23. Mai 2008 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Rohrbach. Mit Beschluss vom 23. Mai 2008 setzte der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug.

II.

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1. Die Freizeit im Sommer 2007

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An der vom 28. Juli bis zum 18. August 2007 durchgeführten Freizeit in dem K. Haus in Königswiesen nahmen 43 Mädchen und 20 Jungen bzw. Jugendliche im Alter von 3 - 17 Jahren teil. Die Betreuung der in 6 Gruppen eingeteilten Teilnehmer übernahmen acht Betreuerinnen, von denen zwei ausgebildete Krankenschwestern waren, eine davon auch Kinderkrankenschwester. Sechs Betreuerinnen waren als Gruppenleiterinnen eingeteilt, die beiden Krankenschwestern als sogenannte Springer, die bei Bedarf in den jeweiligen Gruppen aushalfen. Der Angeklagte hatte auch in diesem Jahr die pädagogische und medizinische Gesamtleitung. In einem an die Eltern gerichteten Informationsblatt heißt es weiter: "Die medizinische Versorgung wird zentral von unserer eigenen Krankenstation (geleitet von einem erfahrenen Krankenpfleger und Rettungsassistent) sichergestellt, die auch eine Eingangs- und Abschlussuntersuchung aller Kinder durchführt." Die Erziehungsberechtigten der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen unterschrieben bei der Anmeldung zu der Maßnahme u.a. folgende Erklärung: "Ich ermächtigte den Gesamtleiter der Freizeit und dessen Vertreter - je einzeln - im Krankheitsfall meines Kindes/meiner Kinder alle Maßnahmen, die ihm geboten erscheinen, einzuleiten, und eine rasche und vollständige Genesung herbeizuführen."

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Das K. Haus ist eine für Schulland-, Projekt- und Sportwochen vorgesehene Einrichtung mit 15 Zimmern und 60 Betten. Das Haus verfügt über ein eignes Hallenbad.

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Der Angeklagte richtete in einem Zimmer im 1. Obergeschoss die sog. Krankenstation ein, ein Sanitätszimmer mit separater Nasszelle (WC und Dusche). Der Sanitätsraum wurde nicht nur von Kindern frequentiert, die Medikamente erhielten oder über gesundheitliche Beschwerden klagten, sondern war auch Anlaufstelle und Treffpunkt für alle Kinder, die mit dem Angeklagten sprechen wollten. Die dort befindliche Dusche wurde auch von Kindern benutzt, die mit dem täglich abends stattfindenden Duschen nicht abwarten wollten, bis die Dusche in ihrem Zimmer zur Verfügung steht. Als eigenes Zimmer zum Übernachten nahm sich der Angeklagte ein Zimmer im 2. Obergeschoß, das unmittelbar an der Treppe gelegen war. Von dort aus übernahm er die Nachtwache ab 0.00 Uhr. Auf dieser Etage waren die jüngsten Kinder aus dem Teilnehmerkreis untergebracht. Im Hallenbad der Einrichtung bot der Angeklagte Schwimmkurse an.

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Zu den an der Freizeit teilnehmenden Kindern gehörten die damals 11 Jahre alte J. B., die damals 9 Jahre alte C. D., die damals 10 Jahre alte M. H. und die damals 7 Jahre alte L. F..

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M. H. nahm an dem Schwimmkurs des Angeklagten teil. Danach duschte sie mit zwei anderen Mädchen in der Dusche des Schwimmbades. Diese Dusche ist von der Halle des Schwimmbades nicht durch einen Vorhang oder Ähnliches abgetrennt. Während die Mädchen duschten, räumte der Angeklagte die Schwimmhalle auf. Als M. H. ihn bei einer dieser Gelegenheiten aufforderte, die Halle zu verlassen, solange sie duschten, lehnte der Angeklagte dies mit der Bemerkung ab, er werde ihnen „schon nichts abgucken".

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2. Die dem Freispruch zugrunde liegenden Fälle

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M. H. und J. B. erhielten von dem Angeklagten während der Freizeit einen Microklist verabreicht. Dabei handelt es sich um ein Mittel zur Anregung der Darmtätigkeit. Bei der Anwendung dieses Mittels werden 5 ml einer die Verdauung anregenden Flüssigkeit durch anales Einführen eines länglich geformten Tubenhalses in den Enddarm gesprüht. Microklist ist ein rezeptfrei erhältliches Mittel, dessen Anwendung bei Verstopfung insbesondere auch für Kinder empfohlen wird. Die Anwendung des Mittels durch einen Krankenpfleger ohne ärztliche Verordnung ist medizinisch vertretbar.

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Beide Kinder zeigten Anzeichen einer Verstopfung und hatten zuvor ein in Kakao oder Milch gelöstes Pulver und danach Lactulose erhalten, ohne dass es zu Stuhlgang gekommen war. Beide Mädchen waren mit der Verabreichung des Klistiers einverstanden. M. H. allerdings erst am nächsten Tag, als sich ihre Bauchschmerzen verschlimmert hatten und auch nur im Hinblick auf die Ankündigung des Angeklagten, andernfalls ein Krankenhaus aufsuchen zu müssen. M. H. erfuhr durch die Verabreichung des Klistiers eine Verbesserung ihres Zustandes. J. B. schickte der Angeklagte nach der Anwendung des Microklist auf die Toilette. Kurze Zeit später erschien J. in der so genannten "Lesenacht", eine Veranstaltung, die von der Betreuerin K. S. geleitet wurde. Beim Eintreffen J.´s stellte die Betreuerin fest, dass J. eingekotet hatte. Unter Hinweis darauf, dass sie wohl Durchfall habe, wurde J. von K. S. zurück zu dem Angeklagten geschickt, um von diesem entsprechend versorgt zu werden. Der Angeklagte sorgte dafür, dass sich J. duscht und umzieht.

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Weiterhin cremte der Angeklagte verschiedene Mädchen mit einer Feuchtigkeitscreme (Meersalzcreme) ein. J. B. wurde mindestens zweimal von ihm mit der Salbe an den Armen, an den Beinen und am Rücken eingerieben.

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L. F. wusch der Angeklagte in der Dusche des Schwimmbades einmal am ganzen Körper. Dabei bezog er auch das Gesäß und die Scheide des Kindes ein, wobei er möglicherweise einen Waschlappen benutzte. Eine über das bloße Waschen, wie es L. F. von Zuhause aus kannte, hinausgehende Manipulation an der Scheide konnte nicht festgestellt werden. Nach dem Duschen cremte der Angeklagte das Kind in den Kniekehlen, wo sich ein Ausschlag gebildet hatte, ein. Das Eincremen an diesen vom Kind „Potten“ genannten Stellen wiederholte sich mehrfach.

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3. Die der Verurteilung zugrunde liegenden Fälle

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M. H. cremte der Angeklagte mit der Meersalzcreme einmal im Sanitätsraum unter Hinweis auf ihre trockene Haut am ganzen Körper einschließlich Brust, Scheide und Gesäß ein. Das Kind musste sich dazu auf die Liege legen. Der Angeklagte griff zum Einreiben unter die Jacke und die Hose des von dem Kind getragenen Schlafanzugs. Vorher hatte er die anderen anwesenden Kinder aus dem Raum geschickt und die Tür verschlossen.

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C. D. cremte der Angeklagte im Sanitätsraum im Beisein von zwei anderen Mädchen mehrmals ein, jeweils nachdem die Kinder neben dem Sanitätsraum abends geduscht hatten. Das Kind lag dabei unbekleidet auf einer Liege. Bei dem ersten Vorfall dieser Art rieb der Angeklagte auch die Scheide des Kindes ein. C. D. erklärte dem Angeklagten danach, dass sie dies nicht wolle. In den nachfolgenden - nicht verfahrensgegenständlichen - Fällen beschränkte sich der Angeklagte dann auf das Einreiben einzelner Körperregionen, wobei die Scheide nicht mehr betroffen war.

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Bei dem Einreiben der Mädchen M. H. und C. D. an Brust, Gesäß und Scheide erkannte der Angeklagte den Sexualbezug seiner Handlungen. Das Alter der Mädchen war dem Angeklagten allein schon auf Grund der schriftlichen Anmeldung bekannt. Das Erscheinungsbild beider Mädchen entspricht überdies dem tatsächlichen Alter.

III.

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Der Angeklagte bestreitet abweichend von den Feststellungen die Mädchen beim Eincremen oder Waschen bewusst an Scheide, Brust oder Gesäß berührt zu haben. Seine Maßnahmen seien ausschließlich aus medizinischen oder hygienischen Gründen erfolgt und nicht sexuell motiviert gewesen.

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Hinsichtlich der Fälle des Eincremens der Kinder M. H. und C. D. stützt die Kammer die Feststellungen auf die Aussagen der beiden Kinder. Die Kammer hält die Aussagen der beiden kindlichen Zeugen für glaubhaft, auch soweit diese angegeben haben, der Angeklagte habe sie an der Scheide eingecremt. Die Kammer hat sich aufgrund des Eindrucks, den beide Zeuginnen in der Hauptverhandlung hinterließen, davon überzeugt, dass beide Zeuginnen hinreichend aussagetüchtig sind, um Erlebtes von Erzähltem klar unterscheiden zu können. Gegen eine bewusst frei erfundene Geschichte spricht der Umstand, dass das Geschilderte auch in den Augen der Mädchen schambesetzt ist. Beide Zeuginnen zeigten bei ihren Angaben keine Belastungstendenzen. M. H. berichtete sowohl bei der Polizei als auch in der Hauptverhandlung von nur von einem derartigen Vorfall. Gegenüber ihren Eltern, den Zeugen W. H. und S. H., stritt sie ein sie betreffendes Geschehen zunächst sogar ab, als ihre Eltern sie wegen der Presseveröffentlichungen über das gegen den Angeklagten geführte Ermittlungsverfahren zur Rede stellten. C. D. betonte, dass der Angeklagte auf ihren Wunsch hin ohne weiteres davon absah, sie nochmals im Intimbereich einzucremen. Bei beiden kindlichen Zeugen fehlen Hinweise auf eine Verärgerung oder Antipathie gegenüber der Person des Angeklagten.

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Zwar hat die Zeugin D. bei ihrer polizeilichen Vernehmung abweichend von ihren Angaben in der Hauptverhandlung angegeben, nicht an der Scheide eingecremt worden zu sein. Dieses abweichende Aussageverhalten hat die Zeugin in der Hauptverhandlung aber eingeräumt und damit erklärt, sie habe sich damals geschämt, den Sachverhalt umfassend darzustellen. Diese Erklärung ist nachvollziehbar. Die Aussage der Zeugin findet im Übrigen eine Stütze in den Angaben der Zeugin H., die von einem Vorfall gleicher Art berichtet.

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Demgegenüber überzeugt die Einlassung des Angeklagten, wenn überhaupt, habe er die Kinder an intimen Stellen nur versehendlich berührt, nicht. Nach der glaubhaften Schilderung beider Zeugin liegt ein entsprechendes Versehen fern. Insbesondere erklärt es nicht den ausdrücklichen Wunsch C. D.s, nicht mehr an der Scheide eingecremt zu werden. Außerdem musste sich C. zum Eincremen nackt auf den Rücken legen. In dieser Position schließt die Kammer ein versehentliches Einbeziehen der Scheide als eine auf das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme abgestimmte Schutzbehauptung aus. Die insoweit modifizierte Einlassung des Angeklagten erfolgte erst, nachdem die beiden Zeuginnen auf überzeugende Art und Weise in der Hauptverhandlung ausgesagt hatten. Zuvor hat der Angeklagte im Rahmen seiner ersten Einlassung in der Hauptverhandlung in den verfahrensgegenständlichen Fällen über seine Verteidiger ausdrücklich verneint, die betroffenen Kinder im Genitalbereich gewaschen oder eingecremt zu haben. Gegenüber der Ermittlungsrichterin bei dem Amtsgericht Kaiserslautern, der Richterin am Landgericht M., hat sich der Angeklagte bezüglich des Eincremens (unter anderem) bezogen auf C. D. noch verallgemeinernd eingelassen, er habe darauf geachtet, dass das Schamgefühl der Kinder beim Eincremen gewahrt bleibt. Diese ursprüngliche Einlassung lässt letztlich offen, ob intime Körperregionen überhaupt beim Waschen oder Eincremen einbezogen wurden oder lediglich eine Behandlung dieser Körperregionen erfolgte, deren Intensität das betroffene Kind nicht unmittelbar auf den Versuch einer sexuellen Stimulation schließen lässt.

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Auch die von M. H. geschilderte Vorgehensweise lässt auf eine bewusste Berührung der Scheide schließen. Hätte der Angeklagte lediglich Arme, Beine und Rücken eincremen wollen, wäre der von der Zeugin bereits gegenüber der KOK` in S. geschilderte Griff von oben in den Hosenbund des Schlafanzugs unnötig gewesen, zumal die Zeugin weiter schilderte, dass der Angeklagte die Beine von unten her, gemeint waren die Hosenbeine, eingecremt hat.

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Die glaubhafte Aussage der M. H. bildet auch die wesentliche Grundlage für die sie betreffenden Feststellungen hinsichtlich der Anwendung eines Microklist. Dass diese Maßnahme auf der Grundlage einer medizinischen Indikation erfolgte, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Die Zeugin M. H. berichtete von Bauchschmerzen, die sie bewegten, den Angeklagten auf der Krankenstation aufzusuchen. Dort habe der Angeklagte ihren Bauch abgeklopft und angeordnet, dass sie zunächst ein Pulver und dann einen „ekligen“ Saft einnehmen musste. Auf Nachfrage bestätigte die Zeugin, dass es sich bei dem Saft um Lactulose gehandelt habe. Ihre Beschwerden hätten sich anschließend wieder etwas gebessert. Am nächsten Tag seien die Schmerzen dann aber wieder schlimmer geworden, weshalb sie erneut zum Angeklagten gegangen sei. Erst dann habe der Angeklagte sie vor die Wahl gestellt, entweder ins Krankenhaus eingeliefert zu werden oder einen Microklist verabreicht zu bekommen. In dieser Situation habe sie sich dann für den Microklist entschieden. Anschließend sei es ihr besser gegangen. Der von der Zeugin M. H. geschilderte Anlass und Ablauf der Vorgehensweise passt auch zu der Aussage ihrer Mutter, dass M. auch schon vor der Freizeit bisweilen an Verstopfung gelitten habe und ihr deshalb auch schon im Krankenhaus Einläufe verabreicht worden seien.

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Der Aussage der Zeugin L. F. folgt die Kammer in dem festgestellten Umfang. Auch bei dieser Zeugin ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass sie grundsätzlich in der Lage ist, tatsächlich Erlebtes von bloß Gehörtem zu unterscheiden. Nach den Angaben der Mutter, der Zeugin A. F., war ihre Tochter im Anschluss an die Ferienfreizeit so begeistert, dass sie am liebsten nach der Rückkehr gleich wieder nach Königswiesen aufbrechen wollte. Angesichts dieser Begeisterung schließt die Kammer ein Motiv für eine wissentliche falsche Bezichtigung zum Nachteil des Angeklagten aus. L. F. stellte bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung klar, dass der Angeklagte beim Waschen hauptsächlich einen Waschlappen benutzte. Die Kammer geht daher zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass dieser beim Waschen des Intimbereichs einen Waschlappen benutzte, zumal L. F. weiter angab, dass sich die Waschprozedur aus ihrer Sicht genauso gestaltete, wie Zuhause, wenn ihre Mutter ihr beim Duschen behilflich gewesen ist.

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Die Feststellung, dass L. F. lediglich an den entzündeten Stellen in den Kniekehlen eingecremt wurde, beruht zum einen auf ihrer spontanen Schilderung in der Hauptverhandlung und zum anderen auf den Angaben der Zeugin gegenüber der Polizei, über die die Vernehmungsbeamtin S. in der Hauptverhandlung berichtete. Auf ausdrückliche Nachfrage, wie sie L. F. in diesem Punkt verstanden habe, gab die Vernehmungsbeamtin an, dass ihr erinnerlich geblieben ist, dass das Kind meinte, lediglich an den "Potten“ in den Kniekehlen eingecremt worden zu sein

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Soweit die Zeugin in der Hauptverhandlung gegen Ende ihrer Vernehmung auf mehrfaches und konkretes Befragen nach weiteren Körperregionen schließlich geantwortet hat, überall, nur nicht an der Scheide, eingecremt worden zu sein, ist die Kammer von der Zuverlässigkeit dieser Angaben nicht überzeugt. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass die weitergehenden Angaben der 7 Jahre alten Zeugin auf die Art der Befragung zurückzuführen sind, zumal die Zeugin gegenüber ihrer Mutter nicht berichtet hat, in anderen Körperregionen als den von dem Ausschlag betroffenen Kniekehlen eingecremt worden zu sein. Insofern sieht die Kammer die Möglichkeit, dass die Zeugin durch die pauschale Bestätigung, überall eingecremt worden zu sein, die Befragungssituation in der Hauptverhandlung beenden wollte.

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Der Aussage der Zeugin J. B. vermag die Kammer, soweit sie der Einlassung des Angeklagten widerspricht, nicht mit der für schuldbegründende Feststellungen erforderlichen Sicherheit zu folgen.

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Soweit die Zeugin angibt, der Angeklagte habe ihr, als sie bereits Durchfall hatte, ein Klistier verabreicht, widerspricht ihre Aussage dem sonst festgestellten Verhalten des Angeklagten, insbesondere der abgestuften Vorgehensweise im Falle der Behandlung der Verstopfung bei M. H.. Die Beweisaufnahme ergab auch sonst keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte eine Schädigung der körperlichen Gesundheit von Kindern in Kauf nahm. Selbst wenn man annehmen wollte, der Angeklagte habe zur Befriedigung sexueller Bedürfnisse auch dieses Risiko hingenommen, widerspricht die Aussage der Zeugin den Angaben der Zeugin M. H.. Die Zeugin H. hat angegeben, J. B. habe ihr erzählt, vor dem Klistier - wie sie selbst auch - Saft von dem Angeklagten bekommen zu haben. Dies würde aber keinen Sinn machen, weil die Verabreichung von Saft - gemeint war die von der Zeugin H. als "eklig" bezeichnete Lactulose - nicht auf eine sexuelle Motivation zurückgeführt werden kann. Sinn macht die Aussage der Zeugin H. allerdings dann, wenn es dem Angeklagten darum ging, wie auch bei der Zeugin H., zunächst mittels Lactulose und dann mit einem Klistier eine Verstopfung bei J. B. zu lösen.

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Weitere Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussage der Zeugin J. B. ergeben sich aus dem Umstand, dass die Zeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung angab, der Angeklagte habe ihr auf der Toilette bei der Verrichtung ihrer Notdurft zugesehen, während sie in der Hauptverhandlung die Frage nach diesem Geschehen verneinte. Das von der Zeugin K. S. geschilderte Malheur in der "Lesenacht“ hat J. B. hingegen in der Hauptverhandlung bestätigt.

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Auffällig ist auch die Aussageentstehung in dem Punkt, sie habe vor dem "Einlauf" Durchfall gehabt. Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung, über die ebenfalls die KOK'in S. berichtete, gab J. lediglich an, der Angeklagte habe gesagt, sie hätte Bauchweh. Von vorherigem Durchfall war dabei nicht die Rede, sie habe erst "Durchfall gemacht" als sie nach dem "Einlauf" auf der Toilette gewesen sei. Ihre hiervon in der Hauptverhandlung in diesem Punkt abweichenden Angaben stimmen allerdings in auffälliger Weise mit den Bekundungen ihrer 16 Jahre alten Schwester, der Zeugin S. B., überein. Ebenso wie J. ist auch S. B. intellektuell retardiert. Nach den Angaben der Pflegemutter der Schwestern, der Zeugin B., versucht S. ihre jüngere Schwester zu vereinnahmen beziehungsweise zu dominieren. Dies gelte auch hinsichtlich der Vorgänge bei der Jugendfreizeit, die von der älteren Schwester nach den ersten Pressemitteilungen immer wieder thematisiert worden seien. Dabei ist als mögliche Fehlerquelle die zeitliche Reihenfolge zu beachten, in der S. von den Vorgängen rund um den "Einlauf" Kenntnis erlangt hat. Nach ihrer Darstellung hat sie zunächst im Rahmen der "Lesenacht" mitbekommen, dass K. S. zu ihrer Schwester sagte, sie habe Durchfall. Darüber hinaus habe sie mitbekommen, dass ihre Schwester daraufhin von K. S. zu dem Angeklagten geschickt worden sei. Später habe sie von ihrer Schwester erfahren, dass ihr vom Angeklagten ein „Einlauf“ verabreicht worden sei. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass die Zeugin S. B. irrtümlich die Reihenfolge, in der sie von einzelnen Punkten Kenntnis erhielt, auch für die Reihenfolge hält, in der sich die einzelnen Teileschritte ereignet haben. Der Kammer erscheint es naheliegend, dass sich dieser nicht auszuschließende Irrtum der S. B. über die eindringlichen Gespräche zwischen den Schwestern vor der Hauptverhandlung bis in die Aussage J.´s in der Hauptverhandlung fortgepflanzt hat. Ausgehend von einem solchen Irrtum ist es dann allerdings nicht ausgeschlossen, dass der "Einlauf", von dem die Zeugin S. B. zuletzt erfahren hat, tatsächlich dem Malheur in der "Lesenacht" vorausging. Die Annahme einer solchermaßen fehlerhaften Schlussfolgerung liegt auch nicht fern, da S. mitbekam, dass ihre Schwester wegen Durchfall von K. S. zum Angeklagten geschickt worden war. Dies schließt allerdings nicht aus, dass J. an diesem Tage zumindest zweimal beim Angeklagten vorstellig wurde, das erste Mal vor der "Lesenacht", das zweite Mal nach dem Malheur in der "Lesenacht“. Die Möglichkeit, dass der Angeklagte den Microklist in zeitlicher Hinsicht vor dem ersten Erscheinen J.´s in der "Lesenacht" angewandt hat, wird zudem durch den Umstand bestätigt, dass J. eingekotet hat, obwohl sie im allgemeinen keine Probleme in dieser Hinsicht hat. Ein zuvor verabreichtes Klistier erklärt das Malheur hingegen zwanglos. Damit entfällt die Grundlage des Verdachts, der Angeklagte habe trotz Durchfall den Microklist angewandt, mithin aus Gründen, die keine medizinische Ursache hatten.

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Soweit die Zeugin J. B. davon berichtet, von dem Angeklagten am ganzen Körper einschließlich der Scheide eingecremt worden zu sein, findet ihre Aussage zwar eine Stütze in den Aussagen der Zeuginnen D. und H.. Die Angaben der Zeugin J. B. erscheinen der Kammer aber auch in diesem Punkt nicht in ausreichender Weise zuverlässig, um - auch bei einer zusammenfassenden Würdigung mit den Aussagen der beiden anderen Mädchen - die Überzeugung zu vermitteln, die Zeugin sei nicht nur, wie der Angeklagte behauptet, an Armen, Beinen und am Rücken, sondern auch an der Brust, am Gesäß oder an der Scheide eingecremt worden. Auch hinsichtlich dieses Komplexes sind die Angaben der Zeugin J. B. im Kernbereich inkonstant. Gegenüber der Zeugin R.-B., einer Mitarbeiterin des Jugendamtes, verneinte die Zeugin, von dem Angeklagten an der Scheide eingecremt worden zu sein; bei ihrer polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung gab sie dagegen an, dies sei so gewesen, wobei sie in ihrer polizeiliche Vernehmung sogar noch herausstellte, gerade dies habe ihr nicht gefallen und sei ihr komisch vorgekommen. Die Aussagen der Zeuginnen D. und H. bestätigen lediglich, dass ihnen selbst Derartiges widerfahren ist; das Vorgehen des Angeklagten gegenüber der Zeugin B. haben sie nicht beobachtet.

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Eine weitere Bestätigung hat die Aussage der Zeugin J. B. in der Hauptverhandlung nicht gefunden. Die Zeugin S. hat die Aussage der Zeugin J. B., sie habe sich an die K. S. als ihre zuständige Betreuerin gewendet und dieser erzählt, dass der Angeklagte sie gegen ihren Willen im Intimbereich eincreme, nicht bestätigt.

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Die Aussage der Zeugin S. B., sie habe mitbekommen, dass ihre kleine Schwester auch an der Scheide eingecremt worden sei, ist aus den oben genannten Gründen schon vorsichtig zu würdigen. Unklar ist auch der situative Zusammenhang, in dem S. vom Eincremen J.´s im Intimbereich Kenntnis erlangt haben will. Zunächst behauptete S., J. habe ihr während der Freizeit von dem Eincremen wegen angeblich trockener Haut erzählt. Am Ende ihrer Vernehmung war sich die Zeugin allerdings nicht mehr sicher und vermutete, dass J. ihr hiervon wohl doch erst nach der Freizeit erzählt hat. J. hingegen stritt in der Hauptverhandlung ab, ihrer Schwester während der Freizeit etwas über das Eincremen erzählt zu haben. Soweit aus diesen Gründen nicht ausgeschlossen werden kann, dass S. erst im Nachhinein erfahren hat, dass der Angeklagte ihre Schwester während der Freizeit eingecremt hat, muss als erneute Fehlerquelle in Betracht gezogen werden, dass S. B. auf Grund der öffentlichen Vorwürfe unbewusst den Schluss zog, auch ihre Schwester sei im Intimbereich eingecremt worden. Auch insoweit sieht die Kammer die Gefahr, dass sich dieser Irrtum über die sich anschließenden Gespräche zwischen den Schwestern bis in deren Aussagen in der Hauptverhandlung fortgepflanzt hat.

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Hinsichtlich der Aussage der Zeugin J. B. hätte auch die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens nicht zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes beitragen können. Zwar könnte damit möglicherweise belegt werden, dass das Aussageverhalten der Zeugin auf ihren Zustand zurückzuführen ist; diese Erkenntnis würde aber nichts an Einschätzung der Zuverlässigkeit der Aussage ändern.

39

Hinsichtlich der Einschätzung des Einsatzes von Microklist aus ärztlicher Sicht folgt die Kammer dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. Dass tatsächlich 5 ml Microklistiere zu Einsatz kamen, haben beide betroffenen Mädchen bestätigt.

40

Die Feststellung, dass sich der Angeklagte des sexuellen Bezugs von Manipulationen an den Geschlechtsteilen von Kindern bewusst war, ergibt sich aus seiner in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Stellungnahme vom 30. Januar 2003 in dem damals von der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren 6039 Js 3765/03. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren ein Teil des Programms anlässlich der Freizeit in Königswiesen im Jahr 2002, bei denen sich neun teilweise nackte Mädchen im Alter von 8 bis 9 Jahren bei meditativer Kindermusik gegenseitig massiert haben, und die Wiederholung dieser Aktion mit 5 - 7 Kindern in R. am 1. August 2002. Damals wies der Angeklagte in seinem an das Polizeipräsidium Mainz gerichteten Schreiben auf Folgendes hin: " Es fand keine Massage zwischen den Beinen und natürlich schon gar nicht im Genitalbereich statt, auch nicht ansatzweise. Eines sexualisierte Stimmung oder gar eine Grenzverletzung war nie beabsichtigt und auch mit Sicherheit zu keiner Zeit vorhanden. "

IV.

41

Der Angeklagte ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts (II. 3.) in zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, strafbar gem. §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 1 StGB, schuldig.

42

Mit dem Eincremen der Mädchen C. D. und M. H. hat der Angeklagte sexuelle Handlungen an Personen unter vierzehn Jahren vorgenommen, die ihm im Tatzeitpunkt zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut waren.

43

Hinsichtlich der Definition des Begriffs der sexuellen Handlung schließt sich die Kammer der objektiven Theorie an (vgl. insgesamt: BGH Urteil vom 22. Mai 1996, Az. 5 StR 153/96; BGH Urteil vom 6. Februar 2002, Az. 1 StR 506/01; OLG Hamm Urteil vom 24. Mai 1977, Az. 5 Ss 128/77, Laufhütte LK StGB § 184c Rn 6; Laubenthal „Sexualstraftaten“ 2000, Rn 62-67; Beck "Die sexuelle Handlung", Diss. 1988 S 25ff; abweichend hierzu: Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 184f Rn 2; vermittelnd: Schönke-Schröder-Lenckner/Perron StGB § 184f, Rn9f, ). Demnach definiert sich der Begriff der sexuellen Handlung in objektiver Hinsicht wie folgt:

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Sexuelle Handlungen im Sinne von § 184f StGB (= § 184c StGB a.F.) sind nur die nach dem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogenen Handlungen. Nach ihrem äußeren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind grundsätzlich u.a. Berührungen von Geschlechtsteilen oder deren unmittelbarer Umgebung und Versuche einer vaginalen oder analen Penetration einer anderen Person mit Fingern oder Gegenständen. Die Gesamtumstände des einzelnen Sachverhalts sind aber zu berücksichtigen. Sie können der eindeutig sexualbezogenen Handlung den Sexualbezug nehmen. Entsprechende Handlungen eines Arztes oder durch sonstiges medizinisches Personal sind deshalb nur dann sexuelle, wenn sie in der Form, in der sie vorgenommen werden, medizinisch nicht indiziert oder nicht „lege artis“ ausgeführt werden. Der Charakter des ärztlichen/ medizinischen Eingriffs muss durch den Sexualbezug überlagert sein, die Handlung mithin einen nach außen transparent werdenden deutlichen Bezug zum Bereich des Geschlechtlichen aufweisen. Am Sexualbezug fehlt es, wenn die Handlung durch die Einbeziehung der objektiv erkennbaren Begleitumstände einen nicht-sexuellen, sozialadäquaten Charakter erhält. Die sexuelle Motivation des Handelnden ist weder erforderlich noch ausreichend. Maßgebend ist das Urteil eines – gedachten – objektiven Betrachters der Handlung. Dieser Dritte kennt zwar alle objektiven Umstände des Einzelfalls. Er kennt allerdings nicht die Motivation des Handelnden, es sei denn, dass diese in objektiv wahrnehmbarer Weise zum Ausdruck kommt, etwa durch eine entsprechende Äußerung des Täters während der Handlung.

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Die sexuelle Handlung muss weiterhin gem. § 184f Nr. 1 StGB im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sein.

46

In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter lediglich des Sexualbezugs der Handlung bewusst sein, §15 StGB.

47

Die dargelegten Voraussetzungen für die Annahme einer sexuellen Handlung sind in den beiden genannten Fällen zum Nachteil der M. H. und zum Nachteil der C. D. ersichtlich erfüllt. Der durch die Einbeziehung der Scheide hergestellte objektive Sexualbezug erhält hier durch Würdigung der Begleitumstände keinen sozialadäquaten Charakter. Ein Eincremen der Mädchen war nicht erforderlich; dies konnten sie angesichts ihres Alters selbst. Bei dem Einreiben der Scheide eines Kindes mit der bloßen Hand ist nach Auffassung der Kammer auch die Erheblichkeitsschwelle des § 184f Nr. 1 StGB eindeutig überschritten. Der Sexualbezug seines Handelns war dem Angeklagten bewusst. Ob seinem Handeln eine sexuelle Motivation zugrunde lag, ist nicht entscheidungserheblich.

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Die beiden in Österreich begangenen Straftaten sind unabhängig von der dort geltenden Rechtslage strafbar (§ 5 Nr. 8 Buchst. a und Buchst. b StGB).

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Hinsichtlich der Handlungen gegenüber der C. D. ist der Angeklagte lediglich wegen eines Falles des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu verurteilen. Zwar hat die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ergeben, dass der Angeklagte das Mädchen mehrfach eingecremt hat; die Anklageschrift führt aber - ausgehend von der Beweislage im Zeitpunkt der Anklageerhebung - nur eine entsprechende Straftat zu Lasten des Mädchens auf.

50

Bei dem zur Verurteilung gekommenen Fall handelt es sich um den in der Anklageschrift genannten Fall. Zwar geht die Anklage noch abweichend von dem nunmehr festgestellten Sachverhalt davon aus, dass der Angeklagte das Mädchen am ganzen Körper, nicht aber an der Scheide eingecremt habe; dabei handelt es sich aber lediglich um eine Abweichung im Sachverhalt, die Identität der Tat nicht berührt. Nur für diesen Fall konnte die Kammer nämlich feststellen, dass der Angeklagte das Mädchen am ganzen Körper eingecremt hat.

51

Die rechtliche Frage, ob der Angeklagte bei seinen Taten in seiner Steuerungsfähigkeit in erheblicher Art und Weise eingeschränkt war, §§ 20, 21 StGB, hat die Kammer sachverständig beraten verneint. Anhand der bisherigen Lebensgeschichte, die eine ungestörte Sozialisation widerspiegelt und anhand des Eindrucks vom Angeklagten in der Hauptverhandlung konnte die psychiatrische Sachverständige Dr. S. eine krankhafte seelische Störung ausschließen. Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung liegen bei den festgestellten Taten ersichtlich nicht vor. Näher zu untersuchen war allerdings die Frage, ob es sich bei den Taten um den Ausdruck einer Störung der sexuellen Präferenz handelt, die als andere seelische Abartigkeit die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. So legen die beiden festgestellten strafbaren Handlungen aber auch das Geschehen, in das L. F. eingebunden war und auch die Szene im Schwimmbad, als M. H. duschte und vom Angeklagten verlangte, so lange die Schwimmhalle zu verlassen, die Vermutung nahe, dass der Angeklagte ein gesteigertes Interesse am kindlich/ weiblichen Genital aufweist. Die Sachverständige konnte allerdings ausschließen, dass diese vermutete pädophile Neugier zu einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt hat. Die Kammer folgt dieser Einschätzung der Sachverständigen. Anschaulich wird die Richtigkeit der Einschätzung am Beispiel der C. D.. Der Angeklagte respektierte deren Wunsch, zukünftig nicht mehr vom Angeklagten im Intimbereich angefasst zu werden, ohne irgendeinen Versuch zu unternehmen, das Kind umzustimmen.

V.

52

In der zugelassenen Anklage legte die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern dem Angeklagten zusätzlich zu den beiden der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen zwei Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, strafbar gem. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB, und vier weitere Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern, strafbar gem. § 176 Abs. 1 StGB, begangen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, strafbar gem. § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, zur Last. Diesem Tatvorwurf liegen die Verabreichung der Klistiere an J. B. sowie M. H., dreimaliges Eincremen der J. B. am gesamten Körper einschließlich der Scheide und das Waschen der L. F. mit anschließendem Eincremen zugrunde.

53

Insoweit war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

54

1. In den beiden Fällen, in denen der Angeklagte der M. H. und der J. B. Klistiere verabreichte, liegt keine sexuelle Handlung vor. Der durch das Einführen des Microklist in das Gesäß hergestellte objektive Sexualbezug wird überlagert durch die im Falle der M. H. festgestellte und im Falle der J. B. nicht zu widerlegende medizinische Indikation der jeweiligen Maßnahme mit der Folge, dass die Handlungen des Angeklagten - soweit objektiv erkennbar - sozialadäquaten Charakter annehmen. Eine (unterstellte) sexuelle Motivation des Angeklagten allein vermag diese Handlungen nicht zur sexuellen Handlung zu machen.

55

Eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung, gem. § 223 Abs. 1 StGB, scheidet insoweit im Hinblick auf die Einwilligungserklärungen der Erziehungsberechtigten aus.

56

2. Das auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten feststellbare Eincremen der J. B. an den Armen, den Beinen und am Rücken weist nach Ansicht der Kammer bereits in objektiver Hinsicht nicht den erforderlichen sexuellen Bezug auf. Jedenfalls ist aber die Schwelle der vorausgesetzten Erheblichkeit insoweit offensichtlich noch nicht überschritten.

57

3. Bei dem festgestellten Waschen der L. F. handelt es sich zwar um eine sexuelle Handlung. Hier ist durch die Einbeziehung der Scheide der objektive Sexualbezug gegeben. Ein Waschen des Kindes war schon deshalb nicht erforderlich, weil das Kind dies auch selbst konnte und es sich beim Angeklagten lediglich um einen Betreuer und nicht um einen leiblichen Elternteil handelt. Der Sexualbezug war dem Angeklagten auch in diesem Fall bewusst.

58

Im Gegensatz zu den beiden der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen zum Nachteil der M. H. und C. D. ist hier die Erheblichkeitsschwelle des §184f Nr. 1 StGB allerdings nach Auffassung der Kammer noch nicht überschritten.

59

Bei der Auslegung der Vorschrift ist nach Auffassung der Kammer zu beachten, dass die mit der Annahme einer erheblichen sexuellen Handlung verbundene Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes ein Strafrahmen eröffnet, der mindestens 6 Monate Freiheitsstrafe vorsieht. Einen minder schweren Fall sieht das Gesetz nicht vor. Eine Grenzüberschreitung kann deshalb nicht in jedem Fall als sexuelle Handlung angesehen werden.

60

Im konkreten Fall berührte der Angeklagte das Mädchen nicht mit der bloßen Hand an der Scheide. Das Geschehen war eingebettet in einen an sich sozialadäquaten Vorgang. Die Berührung war nicht von besonderer Intensität. Das Kind äußerte in diesem Zusammenhang, das Waschen sei wie bei der Mutter gewesen. Bei dem Angeklagten handelte es sich um eine Person, in deren Verantwortlichkeit auch die Pflege des Kindes lag.

61

Dieser Sachverhalt erhält nach Auffassung der Kammer kein kriminelles Unrecht, das ohne Verletzung des Schuldprinzips mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten geahndet werden kann.

62

Das festgestellte Eincremen der L. F. stellt keine sexuelle Handlung dar, da das Berühren sich nach den Feststellungen der Kammer auf die Kniekehlen beschränkte. Dem Geschehen fehlt insoweit der objektiv erforderliche Bezug zum Geschlechtlichen.

VI.

63

1. Für die beiden der Verurteilung zugrunde liegenden Taten ist der Strafrahmen gem. § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB der Vorschrift des § 176 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Die Vorschrift droht Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren an.

64

2. Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sozial integriert und nicht vorbestraft ist. Weiterhin war strafmildernd zu würdigen, dass er in der vorliegenden Sache erstmals eine freiheitsentziehende Maßnahme erlitten und durch das Verfahren seine bisherige berufliche Existenz verloren hat und durch das verhängte Berufsverbot zusätzlich zu der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe belastet wird.

65

Gegen den Angeklagten sprach, dass zwei Kinder von den Taten betroffen waren. Die Kinder hielten sich ohne ihre Eltern in einer ihnen fremden Umgebung auf. Wegen der räumlichen Trennung vom Elternhaus, unterlag der Angeklagte entsprechend gesteigerten Verpflichtungen gegenüber den ihm in dieser Weise anvertrauten Kindern. Mit seinen Taten missbrauchte der Angeklagte hingegen das in ihn gesetzte Vertrauen der Eltern.

66

Der Einschätzung der Staatsanwaltschaft, die Organisation der Kinder- und Jugendfreizeit sei eine planmäßige Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern gewesen, vermag die Kammer nicht zu teilen. Dies lässt sich auch dem Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. S. nicht entnehmen. Die Sachverständige hat lediglich bei der Frage, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch eine pädophile Neigung beeinträchtigt war, als Vermutung zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, dass dieser absichtlich Bedingungen geschaffen habe, um sexuelle Handlungen vornehmen zu können. Hierbei handelt es sich allerdings lediglich um eine Hypothese, nicht um eine Feststellung.

67

Weitere Indizien für ein insgesamt pädophil geprägtes Vorgehen als die im Sachverhalt festgestellten Taten und Grenzverletzungen liegen nicht vor. Insbesondere sind folgende Umstände auch in ihrer Gesamtheit als Indizien in diese Richtung wenig aussagekräftig:

68

- Dass der Angeklagte ein Zimmer während der bisherigen Freizeit auf der gleichen Etage bezog, auf der auch die jüngeren Mädchen untergebracht waren, ist im Ergebnis als neutral zu werten. Zum einen ist festzuhalten, dass sich in diesem Zimmer keine Grenzüberschreitungen abgespielt haben. Ferner besteht ein sachlicher Grund dafür, dass der Angeklagte ein Zimmer in der Nähe des Treppenhauses wählte, nämlich die von ihm ab 0:00 Uhr übernommene Nachtwache. In diesem Zusammenhang erschien es auch sinnvoll, ein Zimmer im 2. Obergeschoss auszuwählen, weil dort die jüngsten Kinder untergebracht waren.

69

- Die Anordnungen, dass die Kinder nachts keine Unterhosen tragen sollten und jedes Kind jeden Tag zu duschen hatte, sind aus hygienischen Gründen zumindest vertretbar. Hinsichtlich der Unterhosen gab der Angeklagte noch einen weiteren plausiblen Grund an, nämlich den, dass viele Kinder nicht genügend Unterwäsche für drei Wochen dabei hatten. Im Falle der C. D. hat sich der Übergriff zwar im Zusammenhang mit dem Duschen der Kinder abgespielt. Die Kinder kamen allerdings aus freiem Antrieb auf die Krankenstation, um dort zu duschen. Zudem wurde der Engpass an Duschenmöglichkeiten durch defekte Duschen im übrigen Hause noch verschärft, wie die Zeugin D. berichtete.

70

- Dass der Angeklagte als einzige männliche Begleitperson Aufgaben der Gesundheitsfürsorge wahrnahm, lässt sich ohne weiteres mit dem Umstand erklären, dass er über eine entsprechende Ausbildung verfügt und der Träger der Ferienfreizeit Wert darauf gelegt hat, dass die medizinische Versorgung - wie in dem an die Eltern gerichteten Informationsblatt angekündigt - durch den Angeklagten erfolgte.

71

- Nicht zu würdigen sind in diesem Zusammenhang die in Augenschein genommenen Lichtbilder, auf denen jeweils ein Mädchen mit entblößter Scheide (ein Mädchen mit verrutschtem Nachthemd im Schlaf, ein Mädchen beim An- oder Ausziehen der Unterhose) zu sehen ist. Weder die Entstehung noch die Speicherung der Lichtbilder sind eindeutig dem Angeklagten zuzuordnen. Wer die Lichtbilder auf dem Computer des Angeklagten gespeichert hat, bleibt letztlich offen. Unwiderlegt ist die Einlassung des Angeklagten, dass sämtliche Bewohner des Spatzennestes Zugang zu den Computer und Zugriff zu der entsprechenden Kamera hatten. Im Zeitpunkt der Durchsuchung waren die beiden Lichtbilder auf der Festplatte gelöscht. Bei den Bildern könnte es sich mithin also auch um einen schlechten Scherz eines Pflegekindes gehandelt haben.

72

Ausgehend von der geringen Intensität der beiden Missbrauchshandlungen hat die Kammer unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände in beiden Fällen auf Einzelstrafen von 9 Monaten erkannt.

73

3. Nach erneuter Abwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Abs. 2 Satz 1 StGB unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs zwischen den beiden Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von

74

1 Jahr

75

für tat- und schuldangemessen gehalten.

76

4. Die Aussetzung der Vollstreckung der ausgesprochenen Strafe zur Bewährung beruht auf § 56 Abs. 1 und Abs. 3 StGB.

77

Die Sozialprognose ist günstig, wenn es wahrscheinlicher ist, dass sich der Verurteilte künftig straffrei führt, als dass er weitere Straftaten begeht (BGH, Urteil vom 10. November 2004 - 1 StR 339/04).

78

Gegen eine straffreie Führung des Angeklagten spricht zwar die allgemein hohe Rückfallrate bei Missbrauchsdelikten. Weiterhin stimmt bedenklich, dass der Angeklagte die beiden Straftaten ohne erkennbaren besonderen Anlass begangen hat und die Taten begleitet waren von weiteren Grenzüberschreitungen im sexuellen Bereich. So hat der Angeklagte trotz entsprechenden Hinweises das Schwimmbad nicht verlassen, als dort Mädchen duschten. Ein Mädchen hat der Angeklagte, ohne dass dafür Anlass bestand, gewaschen und dabei auch die Scheide des Kindes einbezogen.

79

Die Kammer geht aber davon aus, dass der in seinem Hemmungsvermögen nicht beeinträchtigte Angeklagte zu einer nüchternen Risikoabwägung in der Lage ist und sich deshalb der Gefahr neuer Straffälligkeit bewusst ist. Er hat in diesem Verfahren erstmals die Erfahrung gemacht, dass Fälle sexuellen Missbrauchs von Kindern auch dann öffentlich bekannt werden können, wenn sie in Betreuungsverhältnissen vorgenommen werden. Ihm ist auch bewusst, dass er nunmehr einschlägig vorbestraft ist, was Einfluss auf die Intensität der Ermittlungen haben wird, wenn erneut ein Anfangsverdacht gegen ihn aufkommen sollte. Darüber hinaus hat der Angeklagte in Form der Untersuchungshaft nunmehr zum ersten Male eine freiheitsentziehende Maßnahme erdulden müssen, sodass ihm die Konsequenzen einer erneuten Straffälligkeit (Haft) eindringlich vor Augen geführt wurden.

80

Ausgehend von der Risikoeinschätzung der psychiatrischen Sachverständigen erhöht sich die Wahrscheinlichkeit einer straffreien Führung des Angeklagten weiter, wenn ihm der Aufbau eines Betreuungsverhältnisses zu Mädchen im vorpubertären Alter erschwert wird. Dies hat die Kammer durch das angeordnete Berufsverbot getan.

81

Nach Abwägung der genannten Gesichtspunkte überwiegt nach Auffassung der Kammer die Wahrscheinlichkeit einer künftig straffreien Lebensführung des Angeklagten.

82

Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet im vorliegenden Fall die Vollstreckung der Strafe nicht.

83

Die Vorschrift darf nicht generell auf bestimmte Deliktsgruppen angewandt werden; die konkrete Ausgestaltung der Straftat ist entscheidend (Tröndle/ Fischer StGB 54. Aufl. § 56 Rn. 14). Die Wirkung eines Verfahrens in der Öffentlichkeit allein ist nicht maßgebend, wohl aber berechtigte öffentliche Empörung über die konkrete Straftat. Dabei ist auf das Rechtsempfinden der über die Besonderheiten des Einzelfalles aufgeklärten Bevölkerung abzustellen.

84

Im vorliegenden Fall ist die Rechtsordnung zwar in besonderem Maß beeinträchtigt. Der Angeklagte leitete zur Tatzeit als Erzieher eine Einrichtung für Kinder, die durch Jugendämter, mithin durch den Staat dort untergebracht wurden. Die beiden gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern gerichteten Straftaten beging er während seiner verantwortlichen Tätigkeit bei einer Kinder- und Jugendfreizeit in kirchlicher Trägerschaft. Diese Umstände sind geeignet erhebliche Unsicherheiten bei der Bevölkerung auszulösen, nämlich ob es als Elternteil noch verantwortet werden kann, seine Kinder an derartigen Freizeitveranstaltungen teilnehmen zu lassen.

85

Die genannten, die Rechtsordnung besonders beeinträchtigenden Umstände werden allerdings dadurch relativiert, dass es sich lediglich um die Verurteilung wegen zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern handelt, bei denen die Intensität der sexuellen Handlung noch im unteren Bereich des durch den Straftatbestand abgedeckten Spektrums einzuordnen ist. Dem Eindruck, derartige Taten würden quasi sanktionslos bleiben, wenn die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung angeordnet wird, steht im vorliegenden Einzelfall die Besonderheit entgegen, dass der Angeklagte infolge der Taten rund dreieinhalb Monate Untersuchungshaft erlitten hat und zudem noch mit der Maßregel des Berufsverbots belastet wird. Bereits dadurch wird hinreichend deutlich, dass der Staat den Taten nicht hilf- und tatenlos gegenübersteht.

86

Diese Relativierung nimmt den genannten Umständen das Gewicht, die Aussetzungsentscheidung zu unterbinden.

VII.

87

Dem Angeklagten war die Tätigkeit als Sozialpädagoge in der Kinder- und Jugendarbeit, soweit die Tätigkeit Mädchen unter 14 Jahren betrifft, zu verbieten, § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB.

88

Der Angeklagte wird wegen zweier Taten verurteilt, die er unter Missbrauch seines Berufes begangen hat. Der Angeklagte war auch für die ökumenische Jugendarbeit der Protestantischen und katholischen Kirchengemeinde R. als Sozialpädagoge tätig. Der Umstand, dass es sich insoweit um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelte steht nicht entgegen, die Tätigkeit als Beruf anzusehen. Die Tätigkeit war auf Dauer angelegt und charakteristisch geprägt durch die berufliche Sachkenntnis des Angeklagten. Im Übrigen ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zur Tatzeit als Leiter der Einrichtung "Spatzennest" einer Tätigkeit gleichen Inhalts gegen Entgelt nachging.

89

Nach Auffassung der Kammer ist auch zu erkennen, dass der Angeklagte bei Weiterführung seiner beruflichen Tätigkeit weitere erhebliche rechtswidrige Taten dieser Art begehen wird. Zwar liegen der Verurteilung lediglich zwei Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern zugrunde. Der Angeklagte beging diese Taten aber ohne besonderen Anlass. Die Taten sind eingebunden in weitere Fälle der Grenzüberschreitungen gegenüber Mädchen in sexueller Hinsicht. Auch insoweit ist auf die Waschprozedur hinzuweisen, der der Angeklagte das Kind L. F. unterzogen hat und die von ihm ignorierte Bitte der M. H., doch das Schwimmbad zu verlassen, solange sie, die Mädchen, dort duschen.

90

Auch wenn die vorliegenden Taten im Spektrum des § 176 Abs. 1 StGB eher im unteren Schuldbereich liegen (s.o.) und keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte bei zukünftigen Taten die Einwirkung intensivieren könnte, hat die Kammer die nach § 70 StGB erforderliche Erheblichkeit zukünftiger Taten bejaht. Dies ergibt sich zum einen aus seiner hervorgehobenen beruflichen Verantwortung für das von § 176 Abs. 1 StGB geschützte Rechtsgut. Zum anderen hat der Gesetzgeber die besondere Stellung des geschützten Rechtsguts dadurch zum Ausdruck gebracht, dass § 176 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen mit einem erhöhten Mindestmaß vorsieht, ohne dass zugleich ein minder schwerer Fall geregelt ist.

91

Bei der Ausübung des damit für die Kammer eröffneten Ermessens sprach - außer dem stets mit § 70 StGB verbundenen Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 12 GG -kein Gesichtspunkt gegen die Anordnung eines Berufsverbotes. Der Grundrechtseingriff bleibt jedoch durch die vorgenommene Beschränkung auf die Betreuung von Mädchen unter 14 Jahren verhältnismäßig.

92

Der Kammer erschien es sinnvoll bei der vorzunehmenden zeitlichen Beschränkung die Dauer des Berufsverbots an die Dauer der Bewährungszeit anzupassen. Dabei erscheinen drei Jahre als ausreichend, um sicherzustellen, dass der Sinn und Zweck der Maßregel auch noch nach Ablauf der zeitlichen Beschränkung erreicht wird. Dabei geht die Kammer davon aus, dass diese Zeitspanne genügt, um den Angeklagten ausreichend zu stabilisieren. Um dieses Ziel der Maßregel abzusichern, erschien es der Kammer -trotz des Alters des Angeklagten - sinnvoll ihm hierbei begleitend der Aufsicht durch den für ihn zuständigen Bewährungshelfer zu unterstellen.

VIII.

93

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 467 Abs. 1 StPO.

94

[Anmerkung: Das Urteil ist nach Revisionsrücknahme der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung rechtskräftig.]

Urteilsbesprechung zu Landgericht Kaiserslautern Urteil, 22. Aug. 2008 - 6039 Js 17547/07 - 1 KLs

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Kaiserslautern Urteil, 22. Aug. 2008 - 6039 Js 17547/07 - 1 KLs

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der
Landgericht Kaiserslautern Urteil, 22. Aug. 2008 - 6039 Js 17547/07 - 1 KLs zitiert 17 §§.

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Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafgesetzbuch - StGB | § 56 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafgesetzbuch - StGB | § 223 Körperverletzung


(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch - StGB | § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer d

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(1) Wer sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2

1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 506/01
vom
6. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
6. Februar 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Hebenstreit,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte und
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. April 2001 mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall 8 der Anklage) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil im Fall 1 (Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) mit den zugehörigen Feststellungen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:


I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchten sexuellen Mißbrauchs widerstandunfähiger Personen, Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die umfassend eingelegte Revision des Angeklagten wendet sich insbesondere gegen die Verurteilung in den Fällen 1 bis 5. Zwei Formalrügen des Angeklagten führen zur Aufhebung des Urteils bis auf den Schuldspruch im Fall 6. Auf seine weitere Rüge der Verletzung des Prozeßrechts sowie auf Fehler, die die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge aufdecken, kommt es daher nicht mehr an. Beides betrifft nicht den Fall 6. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft bezieht sich nur auf den Schuldund Rechtsfolgenausspruch im Fall 1 und auf die Gesamtstrafe. Zwar hat die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Urteils in vollem Umfang beantragt. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß sich die Sachrüge auf sämtliche Urteilsteile erstreckt (BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3). Denn aus der Revisionsbegründung ergibt sich, daß die Staatsanwaltschaft das Urteil nur im Fall 1 und in der Konsequenz im Gesamtstrafenausspruch für rechtsfehlerhaft hält. Diese Auslegung wird durch die allgemeine Übung der Staatsanwaltschaft bestätigt, Revisionen in der Regel so zu begründen, daß klar ersichtlich ist, in
welchen Ausführungen des angefochtenen Urteils sie eine Rechtsverletzung erblickt und auf welche Gründe sie ihre Rechtsauffassung stützt (vgl. Nr. 156 Abs. 2 RiStBV).

II.

Geschädigte der Taten 1 bis 5 ist die Zeugin V. . Mit ihr lebte der Angeklagte in der ersten Hälfte des Jahres 2000 zeitweise zusammen. Opfer der Tat 6 (versuchte Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung) war ein Mithäftling , nachdem der Angeklagte wegen der Taten 1 bis 5 in Untersuchungshaft genommen worden war. V. , damals 38 Jahre alt, konsumiert seit ihrem 15. Lebensjahr regelmäûig Alkohol und ist seit mindestens 14 Jahren alkoholkrank. Ihre Erziehung war von Gewalt geprägt. Der Angeklagte lernte sie im Februar 2000 kennen. Anfang März 2000 zog sie zum Angeklagten in dessen Wohnung. Zu Beginn einvernehmliche Intimkontakte lehnte V. nach wenigen Wochen ab. Daraufhin kam es nach den Feststellungen der Strafkammer zu folgenden sechs Vorfällen: 1. Im März 2000 warf der Angeklagte V. aufs Bett, fesselte ihr mit einer Krawatte die Hände auf dem Rücken und übte gegen ihren Willen den ungeschützten Geschlechtsverkehr aus. Entweder vor oder kurz nach dem Verkehr fügte der Angeklagte der Geschädigten mit einem Einwegrasierer auf den Oberschenkeln und an den Armen mindestens 15 oberflächliche Schnitte zu, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 24. April 2001 teilweise noch sichtbar waren. Das Weinen der Zeugin kommentierte der Angeklagte mit den Worten: "Du stehst doch auf erotischem Schmerz." Die Kammer konnte nicht feststellen, daû der Angeklagte die Schnitte zur eigenen Erregung oder zur
Überwindung eines Widerstandes der Geschädigten einsetzte. Nachdem er die Zeugin losgebunden hatte, entschuldigte sich der Angeklagte bei ihr. Sie verzieh ihm und blieb in der Wohnung. 2. Eines Nachts im April 2000 lag V. nur mit einem T-Shirt bekleidet schlafend auf der Wohnzimmercouch unter der Decke. Der Angeklagte zog die Decke weg und übte den Geschlechtsverkehr aus. Die Geschädigte war beim Wegziehen der Decke zwar - unbemerkt vom Angeklagten - aufgewacht , hatte sich aber aus Angst vor Schlägen des Angeklagten weiter schlafend gestellt. 3. Im Mai 2000 fesselte der Angeklagte der Zeugin gegen ihren Willen die Hände mit Handschellen, die er an einem Brett am Bett befestigte. Dann übte er erneut unerlaubt den Geschlechtsverkehr mit ihr aus. 4. Nach ihrem Auszug kam die Zeugin im August 2000 spät abends wegen einer Geldangelegenheit nochmals in die Wohnung des Angeklagten. Da sie sich nicht einigen konnten, packte der Angeklagte die Zeugin am Hals und drückte sie zu Boden. Als sie auf dem Rücken lag, fügte er ihr drei Schnitte an beiden Wangen und auf der Stirn zu. Die Schnitte bluteten, verheilten aber folgenlos. 5. Mitte August 2000 hielt sich die Zeugin nochmals drei Tage in der Wohnung des Angeklagten auf. Wegen eines verschwundenen Schlüssels schlug der Angeklagte die Zeugin V. am 15. August 2000 mit der Faust aufs Auge, stieû sie mit dem Rücken gegen einen Türrahmen, zog sie an den Haaren und stieû sie mit dem Kopf in die Badewanne. 6. Am 8. September 2000 wurde der Angeklagte festgenommen und zum Vollzug der Untersuchungshaft in die Justizvollzugsanstalt Nürnberg eingelie-
fert. Dort bat er den Mithäftling W. , über dessen Freundin zwei Schriftstücke aus der Anstalt zu schmuggeln. Als W. dies ablehnte , stieû ihn der Angeklagte von hinten gegen die Wand, schlug ihn so ins Gesicht, daû zwei Zähne ausbrachen, versetzte ihm zwei Ohrfeigen und trat ihm mit dem Schuh gegen beide Schienbeine. Daraufhin versprach W. dem Angeklagten, die Schriftstücke wie gefordert weiterzuleiten, übersandte sie jedoch dem Ermittlungsrichter. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Er habe insbesondere die Zeugin V. weder gefesselt noch geschnitten, noch sonstige Gewalt ausgeübt. Er habe der Zeugin nur helfen wollen. Die Schnitte habe er bereits im Februar 2000 - also schon beim Kennenlernen - bei ihr bemerkt. Einmal habe er ein Telefongespräch der Zeugin V. mit einer Freundin mitgehört , in dem diese auf das Vergnügen an erotischen Schmerzen hinwies. Die Feststellungen zu den Tatvorwürfen zum Nachteil der Zeugin V. beruhen im wesentlichen auf deren Angaben. Die Strafkammer hat zwar Unsicherheiten bei der zeitlichen Einordnung von Vorgängen durch die Zeugin festgestellt. Die Strafkammer hat sie jedoch insgesamt als glaubwürdig bewertet und dabei auch auf die Konstanz der Aussagen der Zeugin abgestellt.

III.

1. Die Revision des Angeklagten erhebt drei Formalrügen. Sie beanstandet die Verletzung der Aufklärungspflicht - § 244 Abs. 2 StPO - sowie die fehlerhafte Ablehnung zweier Anträge auf Vernehmung von Sachverständigen wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache - § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO -.
a) Die Revision des Angeklagten hat schon mit der zulässigen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Aufklärungsrüge weitgehend Erfolg.
Die Revision beanstandet zu Recht, daû die Strafkammer die Angaben der Zeugin V. während des Ermittlungsverfahrens im wesentlichen nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme machte. Das Aussageverhalten der Zeugin während des Ermittlungsverfahrens ist geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin V. in Frage zu stellen. V. wurde während des Ermittlungsverfahrens viermal gehört: Am 22. August 2000 bei der Anzeigeerstattung (hierüber fertigte POM H. einen Vermerk), am 23. August 2000 und am 30. August 2000 (Vernehmungsbeamtin jeweils KK'in S. ) sowie am 11. Oktober 2000 (durch KHK G. ). Der Inhalt der Vernehmungen wurde weder durch Vernehmung der Zeugin V. hierzu noch durch Anhörung der Vernehmungsbeamten zu diesem Punkt in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Zeugen POM H. und KHK G. wurden gar nicht vernommen. KK'in S. und V. wurden zwar gehört. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, wurden ihnen aber zum Inhalt der Vernehmungen der Zeugin V. während des Ermittlungsverfahrens keine Fragen gestellt oder Vorhalte gemacht. Insoweit wurden diese Beweismittel nicht ausgeschöpft (vgl. BGH NStZ 1997, 450). Die Zeugin KK'in S. wurde nur zu der Behauptung des Angeklagten befragt, V. habe wegen der Schnittverletzungen bereits gegen andere Personen bei der Kriminalpolizei Anzeige erstattet. Zum Aussageverhalten der Zeugin V. während des Ermittlungsverfahrens vernahm die Strafkammer, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, lediglich die Zeugin POM K. , die bei der Anzeigeerstattung zugegen war. Ausweislich des Vermerks vom 22. August 2000 war sie aber lediglich zu Beginn Gesprächspartnerin der Zeugin V. , während die Vernehmung dann durch den Verfasser des Vermerks, POM H. , durchgeführt wurde. Allein aufgrund der Angaben der Zeugin POM K. kam
die Strafkammer dann zu dem Ergebnis, daû sich "die Angaben der Zeugin mit ihren Angaben bei der ersten Anzeigeerstattung decken, soweit sich der Zeuge K. , der die Anzeige entgegennahm, noch erinnern konnte." Aus den Niederschriften über die Vernehmung der Zeugin V. im Ermittlungsverfahren ergibt sich folgendes: Weder bei der Anzeigeerstattung am 22. August 2000 noch während ihrer umfangreichen Vernehmung am 23. August 2000 erwähnte V. die ihr vom Angeklagten zugefügten Schnittverletzungen. Erst am 30. August 2000 erschien sie von sich aus bei der Polizei und erklärte: "Bei meiner ersten Vernehmung habe ich etwas vergessen anzugeben. Vor der ersten Vergewaltigung durch den L. , aber schon, als ich mit der Krawatte gefesselt war, auf dem Bett im Schlafzimmer lag, sagte er wortwörtlich zu mir: ©Du stehst doch auf den erotischen Schmerz, stell Dich nicht so an.© Und plötzlich hatte er so eine Einwegrasierklinge in der Hand und schnitt mich wahllos in meine Ober- und Unterarme und besonders auch in meine Oberschenkel. Ich bin damit einverstanden , daû diese Verletzungen fotografiert werden." Die Schnittverletzungen, die der Angeklagte der Geschädigten V. Mitte August zugefügt haben soll, erwähnte sie erstmals in der - wiederum von ihr initiierten - Vernehmung vom 11. Oktober 2000. Dies ist mit der Feststellung gleichbleibenden Aussageverhaltens nicht vereinbar. Die Angaben der Zeugin V. waren für die Verurteilung nahezu die alleinige Grundlage. Es hätte daher der vollständigen Würdigung der Entstehungsgeschichte ihrer Beschuldigungen bedurft (BGHSt 44, 153, 158 ff.). Folgende Fragen wären - nach entsprechender Beweiserhebung über das Aussageverhalten - zu erörtern gewesen: Wieso erwähnte V. weder bei der Anzeigeerstattung noch bei der ausführlichen Zeugenvernehmung am
23. August 2000 die Schnittverletzungen, insbesondere nicht die ihr im August, also nur ein bis drei Wochen vorher zugefügten? Weshalb berichtete die Zeugin am 30. August 2000, als sie die Verletzungen, die ihr der Angeklagte im März 2000 zugefügt haben soll, zur Anzeige brachte, dann nicht auch über die Gesichtsverletzungen aus demselben Monat, zumal damals von den Verletzungen an Beinen und Armen Lichtbilder gefertigt wurden? Weshalb wurden die Ermittlungsbeamten weder am 22. und 23. noch am 30. August 2000 von sich aus auf Schnittverletzungen im Gesicht der Zeugin aufmerksam? Zwar stellte die Kammer sachverständig beraten fest, es entspreche der Erfahrung, daû Schnitte im Gesicht folgenlos verheilen können, während bei Verletzungen an den Armen und Beinen eher Narben verbleiben. Über die Dauer des Heilungsprozesses vermochte der Sachverständige konkret nichts zu sagen. Dieser könne bei der Geschädigten aufgrund ihres Alkoholismus und des dadurch beeinträchtigten Allgemeinzustandes verzögert sein. Die mangelnde Sachaufklärung berührt die Glaubwürdigkeit der Zeugin V. insgesamt und betrifft alle Taten zu ihrem Nachteil (Fälle 1 bis 5), auch soweit Schnittverletzungen keine Rolle spielen. Neben diesen Fällen unterliegt auch der Rechtsfolgenausspruch im Falle 6 der Aufhebung, da nicht auszuschlieûen ist, daû die Strafzumessung in diesem Punkt von der Strafbemessung in den Fällen 1 bis 5 beeinfluût wurde.
b) Mit ihrer zweiten - zulässigen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - Formalrüge beanstandet die Revision des Angeklagten zu Recht die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Vernehmung eines Sachverständigen zu einer möglichen psychischen Erkrankung der Zeugin V. : Der Verteidiger des Angeklagten hat im Rahmen seines Schluûvortrags die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens beantragt, zum
Beweis der Erkrankung der Geschädigten an einer psychischen Erkrankung in Form der SVV (selbstverletzendes Verhalten) sowie dazu, daû sie sich im Rahmen dieser Erkrankung selbst Schnitte an Armen und Beinen zugefügt hat. Die Strafkammer entsprach dem nicht: Die Ablehnung des Beweisantrages ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer hat zwar im Ergebnis zu Recht davon abgesehen, nochmals darüber Beweis zu erheben, ob die hier konkret in Rede stehenden, dem Angeklagten angelasteten Schnitte aus einer selbstverletzenden Handlung der Zeugin V. stammen, nachdem sie zu diesem Thema bereits einen medizinischen Sachverständigen gehört hat, mit dem Ergebnis, daû dies weder festgestellt noch ausgeschlossen werden kann. Nicht tragfähig ist jedoch die Begründung der Strafkammer, es wäre hier für die Entscheidung ohne Bedeutung, wenn die Beweisaufnahme ergäbe, daû die Geschädigte zum Zeitpunkt der Beifügung der Verletzungen im März und August 2000 an einer Krankheit "selbstverletzendes Verhalten" litt. Entsprechendes gilt für die unter Beweis gestellte Tatsache, die Zeugin V. habe sich andere Verletzungen selbst beigebracht. Die Strafkammer hat zwar - zunächst rechtsfehlerfrei - bei der Prüfung der Bedeutungslosigkeit - hier aus tatsächlichen Gründen - die Beweistatsache so, als sei sie erwiesen, in den Beweisstoff eingefügt - weshalb auch kein Verstoû gegen das Verbot der Beweisantizipation vorliegt - und dann erörtert, ob die bisherige Beweiswürdigung durch die Einfügung in einer für die Sachverhaltsannahmen und den Urteilsspruch relevanten Weise beeinfluût wird (vgl. BGH NStZ 1997, 503; KK-Herdegen StPO, 4. Aufl. § 244 Rdn. 74; LRGollwitzer StPO, 25. Aufl. § 244 Rdn. 222). Die Beweiswürdigung ist Aufgabe
des Tatrichters (§ 261 StPO) und daher der Überprüfung durch das Revisionsgericht nur in Grenzen zugänglich. Die Würdigung darf aber nicht rechtsfehlerhaft sein. "Sie wäre es zum Beispiel dann, wenn dem benannten Beweismittel nicht der volle Beweiswert zugesprochen würde, wenn sie gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder anerkannte Bewertungsgrundsätze verstieûe, wenn sie nichtssagend (ohne argumentativen Gehalt) wäre, Abstriche an der Beweisbehauptung vornehmen, sie entgegen ihrem Sinn und Zweck auslegen oder sich auf Möglichkeiten der Deutung der Beweistatsache berufen würde, die zwar denkbar aber nicht festgestellt und infolgedessen nicht geeignet sind, die Tragweite der Beweistatsache abzuschwächen" (KK-Herdegen aaO m.w.N.). Hier hat die Strafkammer die Tragweite der unter Beweis gestellten Hilfstatsachen vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses verkannt. Die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe der Zeugin V. im April und August Schnittverletzungen - gegen deren Willen - beigebracht , beruht nahezu ausschlieûlich auf den Angaben der Geschädigten selbst. Bestätigt wird dies zum Teil mittelbar lediglich durch den Zeugen W. , dem vom Angeklagten miûhandelten Mithäftling (Fall 6). Dieser Zeuge berichtete, der Angeklagte habe ihm erzählt, er - der Angeklagte - habe mit der Geschädigten öfters Fesselspiele gemacht und sie auch mit Rasierklingen leicht in Arme und Beine geschnitten. "Das habe zum Spiel gehört." Die Stirnverletzungen erwähnt der Zeuge nicht. Daû die Verletzungen gegen den Willen der Zeugin V. herbeigeführt wurden, kann der Aussage ebenfalls nicht entnommen werden. Andere Zeugen haben zwar Verletzungen gesehen , konnten aber zu deren Verursachung nichts sagen, von Informationen durch die Geschädigte selbst abgesehen. Hierzu kommt das von der Strafkammer zwar nicht festgestellte, durch die Aufklärungsrüge nunmehr aber auf-
gedeckte merkwürdige Aussageverhalten der Zeugin zu den Schnittverletzungen während des Ermittlungsverfahrens. Vor diesem Hintergrund kann den unter Beweis gestellten Tatsachen - die Angeklagte litt (und leidet noch) an selbstverletzendem Verhalten (in der Regel Ausdruck einer Borderline-Persönlichkeitsstörung; vgl. Sachsse in Kernberg -Dulz-Sachsse, Handbuch der Borderline-Störungen, S. 347 ff.; derselbe, Selbstverletzendes Verhalten, 5. Aufl. 1999, S. 35 ff.) und sie hat sich andere Verletzungen selbst beigebracht - jegliche Beweiserheblichkeit für die Glaubwürdigkeit der Zeugin vernünftigerweise nicht von vornherein abgesprochen werden. Dann muû die endgültige Bewertung der Würdigung nach der Erhebung des Beweises überlassen bleiben. Denn es entspricht der Lebenserfahrung , daû eine bereits als gesichert erscheinende Überzeugung durch die weitere Beweisaufnahme wider Erwarten umgestoûen werden kann (LRGollwitzer StPO, 25. Aufl. § 244 Rdn. 182). Da dies mittelbar die Glaubwürdigkeit der Zeugin insgesamt berührt, führt auch diese Rüge zur Aufhebung der Verurteilung in allen fünf Fällen, in denen Straftaten zum Nachteil der Zeugin V. festgestellt wurden, sowie des Rechtsfolgenausspruchs im Fall 6.
c) Auf die Rüge zur Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Potenz des Angeklagten kommt es danach nicht mehr an. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 10. Dezember 2001 verwiesen. 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge des Angeklagten ergab die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Män-
gel. Sie betreffen lediglich die Fälle 1 bis 5. Hierauf kommt es deshalb ebenfalls nicht mehr an. 3. Beim Tatvorwurf zum Nachteil des Zeugen Heiko W. (Fall 6) ergab die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

IV.

Die von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und wirksam auf den Fall 1 und den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte Revision hat Erfolg. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, die Strafkammer habe im Fall 1 zu Unrecht die Bestimmung des Strafrahmens § 177 Abs. 3 StGB zugrundegelegt und nicht § 177 Abs. 4 (Nr. 1) StGB. Die Strafkammer begründet dies in der Beweiswürdigung wie folgt: Sie habe sich nicht davon überzeugen können, daû der Angeklagte die Schnitte zur Überwindung eines geleisteten und erwarteten Widerstands der Geschädigten eingesetzt hat. Die Zeugin V. habe nicht sagen können, ob der Angeklagte sie vor oder nach dem Geschlechtsverkehr verletzte, und habe auch nicht angegeben, erst durch die Schnitte zur Duldung des Geschlechtsverkehrs oder der Fesselung gezwungen worden zu sein. Es stehe damit auch nicht fest, daû der Angeklagte die Schnitte zur eigenen Luststeigerung einsetzte , wenn er sie der Geschädigten möglicherweise erst nach dem Beischlaf beibrachte.
Damit hat die Strafkammer zwar nicht verkannt, daû das gefährliche Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht Nötigungsmittel sein muû, es vielmehr genügt, daû es bei der Vornahme der sexuellen Handlung eingesetzt wird (BGHSt 46, 225, 228). Jedoch überzeugt die isolierte Bewertung der Schnitte vor dem Hintergrund der Sachverhaltsdarstellung, die die Beweiswürdigung nicht ausschöpft bzw. im Widerspruch hierzu steht, nicht. Die Vergewaltigung der Zeugin unter Zufügung der Schnittverletzungen vor oder "kurz nach" (so abweichend in der Sachverhaltsdarstellung) der Durchführung des Geschlechtsverkehrs aber während der durchgehenden Fesselung kann als einheitlicher Vorgang mit Sexualbezug gesehen werden. Eine sexuelle Handlung liegt dann vor, wenn sie objektiv, d.h. nach ihrem äuûeren Erscheinungsbild einen Sexualbezug aufweist. Bei ambivalenten Tätigkeiten, die für sich betrachtet nicht ohne weiteres einen sexuellen Bezug aufweisen, ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalls kennt (BGHR § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 5). Zu diesen Umständen gehören auch Äuûerungen des Angeklagten in diesem Zusammenhang (BGH, Urteil vom 22. Mai 1996 - 5 StR 153/96). Der Ausspruch des Angeklagten "Du stehst doch auf erotischem Schmerz" spricht hier für die Sexualbezogenheit
auch der Schnitte im Rahmen des Gesamtgeschehens. Da die teilweise widersprüchlichen Feststellungen keine endgültige Beurteilung zulassen, ist das Urteil im Fall 1 auf die Revision der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten aufzuheben. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Hebenstreit

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
b)
die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.

(6) § 184b Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
b)
die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.

(6) § 184b Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Wer sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2

1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 339/04
vom
10. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November
2004, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 31. März 2004 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Stafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Davon hat er mehr als neun Monate durch Untersuchungshaft verbüßt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkten Revision. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hält die Vollstreckung der Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung für geboten. Die Revision wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Er meint, die Annahme einer günstigen Sozialprognose werde nicht durch Tatsachen belegt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts griff der Angeklagte am 14. Juni 2003 der damals 8jährigen Geschädigten in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang im Schwimmbad insgesamt dreimal unter dem Badeanzug an die Scheide. Der Angeklagte wurde 1995 wegen einer exhibitionistischen Handlung (Tatzeit Oktober 1994) zu einer Geldstrafe und im Jahre 2000 wegen sexueller Handlungen vor einem Kind in vier Fällen (Tatzeiten Februar bis Mai 1999) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Therapieweisung im Bewährungsbeschluß folgte er und begab sich ca. ein Jahr lang in eine abgeschlossene psychotherapeutische Behandlung. Wenige Tage vor Ablauf der Bewährungszeit beging er die hier abgeurteilte Tat, nachdem er bereits in den Tagen zuvor Mädchen heimlich beim Umziehen in Schwimmbädern fotografiert und deren nackte Geschlechtsteile aufgenommen hatte. Die durch einen psychiatrischen Sachverständigen beratene Kammer hat festgestellt, daß beim Angeklagten eine sexuelle Deviation in Form einer heterosexuellen Pädophilie vorliegt, so daß von einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" auszugehen ist, die jedoch zu keiner Einschränkung der Schuldfähigkeit bei der Tat geführt hat.

II.

1. Die Annahme einer günstigen Prognose (§ 56 Abs. 1 StGB) durch das Landgericht begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
Das Landgericht hat die gebotene Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen negativen sowie positiven Prognosekriterien in seine Würdigung einbezogen (UA S. 20 bis 23). Es kommt bei einer Zusammenschau der Kriterien im Anschluß an den Sachverständigen zu dem Ergebnis, "daß bei dem Angeklagten zwar grundsätzlich ein gewisses Maß an Wiederholungsgefahr gegeben sei, daß jedoch zeitnah nur eine geringe Gefahr neuerlicher Übergriffe zu erwarten sein wird. Das weiterhin bestehende Risiko für eine Wiederholung ähnlicher oder gleichartiger Sexualstraftaten sei gegenwärtig als eher gering anzusehen". Insoweit geht das Tatgericht von einem zutreffenden Maßstab aus. Die Erwartung im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB setzt nicht eine sichere Gewähr für künftiges straffreies Leben voraus. Ausreichend ist, daß die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige neuer Straftaten (BGH NStZ 1997, 594). Das Landgericht hat nicht verkannt, daß der Angeklagte die Tat unter offener einschlägiger Bewährung begangen hat und dabei einer handlungsbestimmenden pädophilen, bislang therapieresistenten Sexualpräferenz gefolgt ist. Dabei hat es die Umstände der Tat in jeder Form sowie die Vortaten und das Vorleben des Angeklagten berücksichtigt. Die Tatbegehung während des Laufs einer Bewährungszeit schließt aber die erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht grundsätzlich aus (BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 15). Bei der prognostischen Gesamtwürdigung der früheren Taten und der neuen Tat hat die dem Sachverständigen folgende Kammer aus den Zeitabständen zwischen ihnen rechtsfehlerfrei geschlossen, daß der Angeklagte seine devianten sexuellen Bedürfnisse über längere Zeiträume ausreichend kontrollieren könne und keine sehr schwere Persönlichkeitsstörung aufweise. Das Landgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, daß der Angeklagte mehr als neun Monate Untersuchungshaft verbüßt und dort wegen der Beschuldigung des sexu-
ellen Mißbrauchs eines Kindes derart negative Erfahrungen gemacht hat, daß er "froh sei, daß er noch lebe". Diese Erfahrungen haben bei dem Angeklagten zu einer über das Geständnis hinausgehenden in der Hauptverhandlung geäußerten Schuld- und Unrechtseinsicht geführt. Ihm sei klar geworden, welche Folgen derartige Delikte für die kindliche Entwicklung haben können, wenn solche auch im konkreten Fall jedenfalls nicht aktenkundig geworden sind. Er meint, er hätte sich jemandem anvertrauen müssen, um so Hilfe zu erlangen. Das Gericht geht daher davon aus, die erfahrene Untersuchungshaft werde den Angeklagten davon abhalten, wieder auftretenden pädophilen Neigungen nachzugehen, er werde ihnen vielmehr durch Inanspruchnahme fremder Hilfe zu begegnen wissen. Diese Erwägungen zur Nachreifung und Stabilisierung des Angeklagten in der Untersuchungshaft tragen die positive Prognoseentscheidung (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 11). Auch die übrigen Schlußfolgerungen des Landgerichts hinsichtlich eines festen Arbeitsplatzes und einer gewissen Aussicht auf eine feste Bindung sind möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein. 2. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB ebenfalls ohne Rechtsfehler bejaht. Es geht davon aus, daß der Angeklagte aufgrund der in besonderem Maße gezeigten Schuldeinsicht und Reue sich nicht nur - wie nach der letzten Verurteilung - in Therapie begeben werde, wozu er bereit ist und was erneut als Bewährungsweisung erteilt wurde, sondern auch ernsthaft an sich arbeiten werde. Das lasse bei der Gesamtbetrachtung und der positiven Sozialprognose die Bewährungschance noch einmal zulässig erscheinen. Diese Wertung liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, selbst wenn eine zum umgekehrten Ergebnis
führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre (BGH NStZ 1981, 389, 390). 3. Entgegen der Auffassung der Revision gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die Vollstreckung der erkannten Strafe. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß die Möglichkeit der Strafaussetzung keinesfalls für bestimmte Deliktsgruppen - sexueller Mißbrauch von Kindern - generell ausgeschlossen werden kann (BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 2). Mit Rücksicht auf die vom Landgericht angestellten Erwägungen ist auszuschließen , daß durch die Strafaussetzung zur Bewährung im vorliegenden Fall die Rechtstreue der Bevölkerung ernsthaft beeinträchtigt und sie von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen wird (BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 7 und 9). Wahl Kolz Hebenstreit Elf Graf

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.

(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.

(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.

(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.