Landgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Feb. 2014 - 11 T 324/13

bei uns veröffentlicht am03.02.2014

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Betreuungsgericht - Ettlingen vom 2. Juli 2013 - XVII 284/10 - aufgehoben.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Für die derzeit 91-jährige Betroffene hat das Betreuungsgericht mit Beschluss vom 2. Februar 2011 zunächst den Beteiligten Ziffer 4, ihren Bruder, als Betreuer für die Aufgabenbereiche Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden, Ämtern, Krankenkassen, Versicherungen und Sozialleistungsträgern bestellt und ihm eine Postvollmacht ausgestellt. Die Betroffene leidet an Herzinsuffizienz, einem depressiven Syndrom und an ausgeprägter Altersschwerhörigkeit. Sie verfügt über ein Vermögen von etwa 100.000,00 EUR in Form von Kontenguthaben und Depotbestand sowie über eine Eigentumswohnung in Ettlingen mit einem Wert von etwa 150.000,00 EUR.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2011 (AS 107) und vom 28. Mai 2012 (AS 147) regte der Beteiligte Ziffer 4 die Aufhebung der Betreuung an. Mit der ihm obliegenden Rechnungslegung zeigte er sich wiederholt überfordert (Vermerk vom 30. Mai 2012, AS 161, und Vermerk vom 10. September 2012, AS 181).
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2012 hat das Betreuungsgericht nach Anhörung der Betroffenen den Beteiligten Ziffer 4 als Betreuer entlassen und den Beteiligten Ziffer 2 als Berufsbetreuer bestellt. Der Aufgabenkreis der Betreuung blieb unverändert. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten Ziffer 4 hat die Kammer mit Beschluss vom 30. Januar 2013 - 11 T 21/13 - zurückgewiesen. Auf den Beschluss und die darin getroffenen Feststellungen wird Bezug genommen.
Am 15. Februar 2013 teilte ein Mitarbeiter der mit, dass der Beteiligte Ziffer 4 beinahe täglich versuche, mit Hilfe einer notariellen Generalvollmacht der Betroffenen vom 31. Januar 2011 (AS 151 ff.) Geld vom Konto der Betroffenen abzuheben. Das Betreuungsgericht teilte auf Rückfrage des Mitarbeiters mit, dass die Betroffene nach einem zu Beginn eingeholten ärztlichen Gutachten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung geschäftsunfähig gewesen und gerade deshalb die Betreuung eingerichtet worden sei (Vermerk vom 15. Februar 2013, AS 301). Ebenfalls am 15. Februar 2013 teilte der Beteiligte Ziffer 2 mit, dass nach seinen Erkenntnissen der Beteiligte Ziffer 4 ca. 17.000,00 EUR der Betroffenen veruntreut habe; er beobachte, dass der Beteiligte Ziffer 4 große Energie darauf verwende, an das Geldvermögen der Betroffenen in Höhe von etwa 90.000,00 EUR zu gelangen (Vermerk, AS 303, und Schreiben vom 15. Februar 2013, AS 311, und Strafanzeige vom 18. Februar 2013, AS 327). Der Beteiligte Ziffer 4 zahlte die beanstandeten Gelder zurück (Vermerk vom 27. Februar 2013, AS 343). Mit Hilfe der notariellen Generalvollmacht, die unter Befreiung von § 181 BGB erteilt wurde, erwirkte der Beteiligte Ziffer 4 am 11. Februar 2013 einen notariellen Übergabevertrag betreffend die Eigentumswohnung der Betroffenen in der ..(AS 363). Zu einer Eintragung im Grundbuch kam es wegen des Einspruchs des Beteiligten Ziffer 2 nicht (AS 567).
Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Mai 2013 (AS 621) verweigerte der Beteiligte Ziffer 4 die von ihm verlangte Schlussrechnung mit dem Argument, die Betreuung hätte mit Blick auf seine Generalvollmacht niemals eingerichtet werden dürfen. Die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen sei niemals gutachterlich untersucht worden. Der Bericht des Hausarztes gebe dazu nichts her. Beigefügt war ein undatierter Bericht des Pflegedienstes (AS 633). Mit Blick darauf beantragte er mit Anwaltsschriftsatz vom 9. September 2013 (AS 801) die Aufhebung der Betreuung. Die Entscheidung der Kammer vom 30. Januar 2013 - 11 T 21/13 - sei offenkundig falsch (AS 815).
Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 (AS 641) und vom 21. Juni 2013 (AS 689) beantragte der Beteiligte Ziffer 2 mit Blick auf einen fällig werdenden Sparbrief in Höhe von 40.000,00 EUR und die Rückzahlung der beanstandeten Gelder durch den Beteiligten Ziffer 4 die Genehmigung der Auflösung eines Kontos und eines Depots und die Anlage eines frei werdenden Betrags von insgesamt 95.000,00 EUR als Rentenversicherung entsprechend einem beiliegenden Angebot der.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 2. Juli 2013 (AS 715) hat das Betreuungsgericht die beantragte Genehmigung zur Geldanlage erteilt. Die Rentenversicherung sei mündelsicher und werfe eine höhere Rendite ab, als durch Festgeldanlagen zu erzielen sei.
Dagegen legte der Beteiligte Ziffer 4 mit Anwaltsschriftsatz vom 12. Juli 2013, vorab per Telefax eingegangen am selben Tag, in eigenem Namen und im Interesse der Betroffenen Beschwerde ein (AS 727 ff.). Der Beteiligte Ziffer 2 sei rechtswidrig als Betreuer bestellt. Bei der Rentenversicherung handele es sich um eine andere Anlage im Sinne von § 1811 BGB, weshalb eine Wirtschaftlichkeitsprüfung erforderlich gewesen wäre. Eine Rentenversicherung sei angesichts des fortgeschrittenen Alters der Betroffenen in keinem Fall wirtschaftlich, da ca. 4.000,00 bis 5.000,00 EUR für Vertragsabschlussgebühren und Verwaltungskosten abgezogen würden. Eine Sofortrente mit Kapitalstock sei für die Betroffene nur wirtschaftlich, wenn sie 105 Jahre alt würde.
Der Beteiligte Ziffer 2 nahm dazu mit Schreiben vom 26. Juli 2013 (AS 751) Stellung und verteidigte seine Entscheidung als wirtschaftlich sinnvoll, insbesondere mit Blick auf den über der üblichen Verzinsung liegenden Ertrag. Er fügte eine Erläuterung des Produktes durch die Volksbank bei.
10 
Mit Beschluss vom 23. Oktober 2013 (AS 1035) hat das Betreuungsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt. Die Beschwerde sei nicht zulässig, da der Beschwerdeführer nicht Verfahrensbeteiligter sei und auch nicht zugelassen werden müsse. Sie sei auch unbegründet, da die genehmigte Anlage wirtschaftlich rentabel sei und sich laut der Modellrechnung der Versicherung bereits nach drei Jahren amortisiere.
11 
Der Beteiligte Ziffer 4 nahm dazu mit Anwaltsschriftsatz vom 22. November 2013 (AS 1069) Stellung. Er sei bereits wegen der wirksamen Vollmacht am Verfahren zu beteiligen und beschwerdeberechtigt. Die genehmigte Geldanlage ergebe keinen Sinn, weil sich die Betroffene bereits in einem hohen Alter befinde. Mit Schreiben vom 30. November 2013 nahm der Beteiligte Ziffer 4 persönlich Stellung.
II.
12 
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Betreuungsgericht die Geldanlage in Form einer Rentenversicherung genehmigt.
13 
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beteiligte Ziffer 4 beschwerdebefugt. Die Befugnis ergibt sich aus § 303 Absatz 2 Nummer 1 FamFG. Der Beteiligte Ziffer 4 ist der Bruder der Betroffenen. Er hat seine Beschwerde ausdrücklich nicht nur in eigenem Namen, sondern auch im Interesse der Betroffenen erhoben. Und er war auch am Verfahren beteiligt. Gemäß § 274 Absatz 1 Nummer 3 FamFG ist er aufgrund der Vollmacht vom 31. Januar 2011, auf die sich der Beteiligte Ziffer 4 im Laufe des Verfahrens immer wieder berufen hat, zu beteiligen. Zwar steht die Wirksamkeit der Vollmacht in Zweifel, weil die Betroffene bei der Unterzeichnung nicht geschäftsfähig gewesen sein soll. Dies bestreitet der Beteiligte Ziffer 4 jedoch nachdrücklich. Ihm ist darin zuzustimmen, dass eine fachärztliche Begutachtung dieser Frage im Verfahren - soweit ersichtlich - noch nicht durchgeführt wurde. Ein vorsorglicher Widerruf der Vollmacht wegen Ungeeignetheit des Beteiligten Ziffer 4 zur Ausübung seiner Vollmacht zum Wohle der Betroffenen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 671/12 - NJW 2013, 3373) ist bisher nicht erfolgt. Solange eine Überprüfung der Wirksamkeit der notariellen Vollmacht noch nicht abgeschlossen und kein Widerruf erfolgt ist, gilt der Bevollmächtigte als Verfahrensbeteiligter (Keidel/Budde FamFG 18. Auflage 2014 § 274 Rn. 4; Prütting/Helms/Fröschle, FamFG 3. Auflage 2014 § 274 Rn. 23).
14 
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Dabei kann offenbleiben, ob sich die beantragte Genehmigung der Geldanlage in einer Rentenversicherung nach den §§ 1807 Absatz 1 Nummer 5, 1810 oder nach § 1811 BGB richtet. Denn auch bei einer mündelsicheren Geldanlage gemäß § 1807 BGB gilt gemäß § 1806 BGB in Verbindung mit § 1908i Absatz 1 Satz 1 BGB der Grundsatz, dass der Betreuer mit dem Geldvermögen der Betroffenen wirtschaftlich umgehen muss (vgl. Palandt/Götz BGB 73. Auflage 2014 § 1806 Rn. 1) und das Geld nur insoweit anlegen darf, als es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. Die Betroffene ist derzeit 91 Jahre alt und verfügt über ein liquides Vermögen von knapp 100.000,00 EUR. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird dieses Vermögen ausreichen, um ihren Lebensabend zu bestreiten. Besonderer Anstrengungen zur möglichst ertragreichen Anlage des Geldes bedarf es daher nicht. Auf der anderen Seite ist es nicht ausgeschlossen, dass die Betroffene in naher Zukunft aus gesundheitlichen Gründen einen erhöhten Bedarf hat, um gesundheitliche Hilfsmittel, Heimkosten, Operationen oder ähnliches bezahlen zu können. 5.000,00 EUR Puffer, die der Beteiligte Ziffer 2 dafür vorsehen will, sind unnötig knapp bemessen. Es erscheint schon deshalb fehlerhaft, den ganz überwiegenden Teil des Geldvermögens der Betroffenen in einer Rentenversicherung zu binden, die sie zwar jederzeit, aber nur unter wirtschaftlichen Verlusten kündigen kann.
15 
Außerdem erscheinen die Abschlussgebühren und Verwaltungskosten in Höhe von 3.800,00 EUR und 1.710,00 EUR zuzüglich Verwaltungskosten von jährlich 97,37 EUR unwirtschaftlich hoch angesichts des fortgeschrittenen Lebensalters der Betroffenen. Zwar meint die anbietende Volksbank, dass diese Vertragskosten nach drei Jahren Lebenszeit durch den erhöhten Ertrag der Rentenversicherung ausgeglichen seien; eine Vergleichsrechnung mit dem Ertrag einer Verzinsung auf einem Sparbuch oder Tagesgeldkonto erfolgte jedoch nicht. Berücksichtigt man aber den alternativen Ertrag, so müsste die Betroffene nochmals länger leben, damit die Rentenversicherung eine solche konservative Geldanlage übertreffen kann. Eine kurze Recherche im Internet ergibt, dass die Betroffene statistisch betrachtet noch 3,8 Jahre zu leben hat. Legt man dies zugrunde, kann die Rentenversicherung eine Tagesgeld- oder Sparbuchanlage, wenn überhaupt, nur knapp schlagen. Und der aus Sicht des Versicherungsnehmers eigentliche Sinn einer Rentenversicherung mit Kapitalstock, für ein besonders langes Leben vorzusorgen, kommt bei der Betroffenen nicht in Betracht.
16 
Folglich ist die Wirtschaftlichkeit der Anlage fraglich, einen echten Bedarf an einer ertragreichen, aber mit dem Risiko der Unwirtschaftlichkeit behafteten Geldanlage gibt es nicht und schließlich ist die Rentenversicherung zu unflexibel in der konkreten Lebenssituation der Betroffenen. Die Genehmigung ist aus diesen Gründen nicht zu erteilen.
III.
17 
Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 25 Absatz 2 GNotKG, § 81 FamFG). Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 36 Absatz 1 GNotKG und ergibt sich aus einer Schätzung der wirtschaftlichen Bedeutung der Anlage für die Betroffene.
18 
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern hier die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 FamFG).

Urteilsbesprechung zu Landgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Feb. 2014 - 11 T 324/13

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu
Landgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Feb. 2014 - 11 T 324/13 zitiert 9 §§.

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Landgericht Augsburg Beschluss, 25. Mai 2018 - 054 T 1089/18

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Tenor Auf die Beschwerde des Betreuers hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 06.03.2018 aufgehoben und die betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Anlage in Höhe von 50.000,00 Euro in Altersvorsorge A., Schatzbr

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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können

1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 671/12
vom
7. August 2013
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Vorsorgebevollmächtigter ist auch dann ungeeignet, die Angelegenheiten des
Betroffenen zu besorgen, wenn er - auch unverschuldet - objektiv nicht in der Lage
ist, die Vorsorgevollmacht zum Wohle des Betroffenen auszuüben (im Anschluss an
Senatsbeschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 583/11 - FamRZ 2012, 868).
BGH, Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 671/12 - LG Saarbrücken
AG Saarbrücken
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Oktober 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Anordnung der Betreuung für ihre Mutter.
2
Die Betroffene leidet an Demenz. Im Jahr 1997 erteilte sie ihrer Tochter, der Beteiligten zu 1, eine notarielle Vorsorgevollmacht. Die Beteiligte zu 1 organisierte daraufhin die Versorgung ihrer Mutter. Im Juli 2011 zog die Beteiligte zu 2, eine weitere Tochter der Betroffenen, in den Haushalt der Betroffenen ein. Seither kommt es wegen der Versorgung der Betroffenen zu erheblichen Streitigkeiten zwischen den Schwestern.
3
Das Amtsgericht hat die Betreuung für die Betroffene für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge angeordnet und ihr eine Berufsbetreuerin bestellt. Das Landgericht hat die Be- schwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen, wogegen sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
5
1. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Vor allem ist die Beteiligte zu 1 nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdebefugt.
6
2. Die Beschwerde hat indes in der Sache keinen Erfolg. Die Instanzgerichte sind zu Recht von der Erforderlichkeit der Betreuung ausgegangen, deren weitere Voraussetzungen von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen werden.
7
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der Umstand, dass die Betroffene der Beteiligten zu 1 eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt hat, der Anordnung der Betreuung nicht entgegen; auf die Frage, ob die Vollmacht möglicherweise bereits wirksam widerrufen wurde, kommt es danach nicht an.
8
a) Allerdings hat die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Betreuung gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Aufgrund dieser Vorschrift ist die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung grundsätzlich nachrangig zu einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - XII ZB 629/11 - FamRZ 2012, 969 Rn. 10). Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers jedoch dann nicht entgegen, wenn der Bevoll- mächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen (Senatsbeschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 583/11 - FamRZ 2012, 868 Rn. 12).
9
Auch wenn die Redlichkeit des Vorsorgebevollmächtigten außer Zweifel steht, erfordert der Vorrang des Bevollmächtigten gegenüber der Anordnung einer Betreuung seine objektive Eignung, zum Wohl des Betroffenen zu handeln (vgl. etwa MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 61). Fehlt es hieran , weil der Bevollmächtigte - etwa wie hier wegen eines eigenmächtigen und störenden Verhaltens eines Dritten - nicht in der Lage ist, zum Wohle des Betroffenen zu handeln, bleibt die Anordnung einer Betreuung erforderlich.
10
b) Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht von einer fehlenden Eignung der Beteiligten zu 1 ausgegangen ist.
11
Dabei hat das Landgericht zutreffend auf die gegenwärtige Situation abgestellt , wonach die Beteiligte zu 1 keine ernst zu nehmenden Anstrengungen mehr unternommen hat, die Versorgung der Betroffenen sicherzustellen, nachdem die Beteiligte zu 2 bei der Betroffenen eingezogen war, die ursprünglich von der Beteiligten zu 1 organisierten Pflegeleistungen durch den Pflegedienst bzw. durch Nachbarn und Bekannte weitgehend verdrängt sowie durch eigene - eigenmächtig veranlasste - Pflegeleistungen ersetzt hat. Wegen der damit einhergehenden erheblichen Streitigkeiten zwischen den Beteiligten sah sich die Beteiligte zu 1 ersichtlich gehindert, ihre Vorsorgevollmacht zum Wohle der Betroffenen weiterhin auszuüben. Auf den Umstand, dass die Beteiligte zu 1 nach den getroffenen Feststellungen die Versorgung der Betroffenen in der Vergangenheit trotz der relativ weiten Entfernung von ihrem Wohnsitz (Oberbayern) zu dem Wohnsitz der Betroffenen (Saarland) zufriedenstellend organisiert hat, kommt es dagegen nicht an.
12
c) Zwar verkennt der Senat die Bedenken der Rechtsbeschwerde nicht, wonach ein redlicher Bevollmächtigter durch das eigenmächtige Verhalten eines Dritten aus der Vorsorgevollmacht gedrängt werden kann. Dieses Ergebnis ist indessen nicht zwingend. Vielmehr sind auch Fallkonstellationen vorstellbar, in denen der Vorsorgebevollmächtigte etwa aufgrund seiner Persönlichkeit bzw. der ihm erteilten Vollmachten durchaus in der Lage ist, ein die Ausübung der Vorsorgevollmacht störendes eigenmächtiges Verhalten eines anderen zu unterbinden. Maßgebend muss im Ergebnis immer das Wohl des Betroffenen bleiben. Dabei ist schließlich auch zu beachten, dass nicht etwa - wie die Rechtsbeschwerde anklingen lässt - der sich eigenmächtig verhaltende Dritte im Ergebnis von seinem störenden Verhalten profitiert. Denn die Konsequenz ist nicht, dass er zum Betreuer bestellt wird. Vielmehr ist ein unbeteiligter Dritter als Betreuer zu bestellen, der im Zweifel besser dazu in der Lage ist, das störende Verhalten zu unterbinden.
13
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.03.2012 - 10 XVII D 1368/11 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.10.2012 - 5 T 306/12 -

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.