Landgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Feb. 2014 - 11 T 324/13
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Betreuungsgericht - Ettlingen vom 2. Juli 2013 - XVII 284/10 - aufgehoben.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
|
| |||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
|
| |||||
| ||||||
|
Urteilsbesprechung zu Landgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Feb. 2014 - 11 T 324/13
Urteilsbesprechungen zu Landgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Feb. 2014 - 11 T 324/13
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Landgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Feb. 2014 - 11 T 324/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über
- 1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen
- 1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie - 2.
einer Person seines Vertrauens
(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.
(1) Zu beteiligen sind
- 1.
der Betroffene, - 2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist, - 3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über
- 1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
(4) Beteiligt werden können
- 1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens, - 2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Anordnung der Betreuung für ihre Mutter.
- 2
- Die Betroffene leidet an Demenz. Im Jahr 1997 erteilte sie ihrer Tochter, der Beteiligten zu 1, eine notarielle Vorsorgevollmacht. Die Beteiligte zu 1 organisierte daraufhin die Versorgung ihrer Mutter. Im Juli 2011 zog die Beteiligte zu 2, eine weitere Tochter der Betroffenen, in den Haushalt der Betroffenen ein. Seither kommt es wegen der Versorgung der Betroffenen zu erheblichen Streitigkeiten zwischen den Schwestern.
- 3
- Das Amtsgericht hat die Betreuung für die Betroffene für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge angeordnet und ihr eine Berufsbetreuerin bestellt. Das Landgericht hat die Be- schwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen, wogegen sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
- 5
- 1. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Vor allem ist die Beteiligte zu 1 nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdebefugt.
- 6
- 2. Die Beschwerde hat indes in der Sache keinen Erfolg. Die Instanzgerichte sind zu Recht von der Erforderlichkeit der Betreuung ausgegangen, deren weitere Voraussetzungen von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen werden.
- 7
- Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der Umstand, dass die Betroffene der Beteiligten zu 1 eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt hat, der Anordnung der Betreuung nicht entgegen; auf die Frage, ob die Vollmacht möglicherweise bereits wirksam widerrufen wurde, kommt es danach nicht an.
- 8
- a) Allerdings hat die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Betreuung gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Aufgrund dieser Vorschrift ist die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung grundsätzlich nachrangig zu einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - XII ZB 629/11 - FamRZ 2012, 969 Rn. 10). Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers jedoch dann nicht entgegen, wenn der Bevoll- mächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen (Senatsbeschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 583/11 - FamRZ 2012, 868 Rn. 12).
- 9
- Auch wenn die Redlichkeit des Vorsorgebevollmächtigten außer Zweifel steht, erfordert der Vorrang des Bevollmächtigten gegenüber der Anordnung einer Betreuung seine objektive Eignung, zum Wohl des Betroffenen zu handeln (vgl. etwa MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 61). Fehlt es hieran , weil der Bevollmächtigte - etwa wie hier wegen eines eigenmächtigen und störenden Verhaltens eines Dritten - nicht in der Lage ist, zum Wohle des Betroffenen zu handeln, bleibt die Anordnung einer Betreuung erforderlich.
- 10
- b) Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht von einer fehlenden Eignung der Beteiligten zu 1 ausgegangen ist.
- 11
- Dabei hat das Landgericht zutreffend auf die gegenwärtige Situation abgestellt , wonach die Beteiligte zu 1 keine ernst zu nehmenden Anstrengungen mehr unternommen hat, die Versorgung der Betroffenen sicherzustellen, nachdem die Beteiligte zu 2 bei der Betroffenen eingezogen war, die ursprünglich von der Beteiligten zu 1 organisierten Pflegeleistungen durch den Pflegedienst bzw. durch Nachbarn und Bekannte weitgehend verdrängt sowie durch eigene - eigenmächtig veranlasste - Pflegeleistungen ersetzt hat. Wegen der damit einhergehenden erheblichen Streitigkeiten zwischen den Beteiligten sah sich die Beteiligte zu 1 ersichtlich gehindert, ihre Vorsorgevollmacht zum Wohle der Betroffenen weiterhin auszuüben. Auf den Umstand, dass die Beteiligte zu 1 nach den getroffenen Feststellungen die Versorgung der Betroffenen in der Vergangenheit trotz der relativ weiten Entfernung von ihrem Wohnsitz (Oberbayern) zu dem Wohnsitz der Betroffenen (Saarland) zufriedenstellend organisiert hat, kommt es dagegen nicht an.
- 12
- c) Zwar verkennt der Senat die Bedenken der Rechtsbeschwerde nicht, wonach ein redlicher Bevollmächtigter durch das eigenmächtige Verhalten eines Dritten aus der Vorsorgevollmacht gedrängt werden kann. Dieses Ergebnis ist indessen nicht zwingend. Vielmehr sind auch Fallkonstellationen vorstellbar, in denen der Vorsorgebevollmächtigte etwa aufgrund seiner Persönlichkeit bzw. der ihm erteilten Vollmachten durchaus in der Lage ist, ein die Ausübung der Vorsorgevollmacht störendes eigenmächtiges Verhalten eines anderen zu unterbinden. Maßgebend muss im Ergebnis immer das Wohl des Betroffenen bleiben. Dabei ist schließlich auch zu beachten, dass nicht etwa - wie die Rechtsbeschwerde anklingen lässt - der sich eigenmächtig verhaltende Dritte im Ergebnis von seinem störenden Verhalten profitiert. Denn die Konsequenz ist nicht, dass er zum Betreuer bestellt wird. Vielmehr ist ein unbeteiligter Dritter als Betreuer zu bestellen, der im Zweifel besser dazu in der Lage ist, das störende Verhalten zu unterbinden.
- 13
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.03.2012 - 10 XVII D 1368/11 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.10.2012 - 5 T 306/12 -
Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge
(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.
(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.