Landgericht Kiel Urteil, 15. Apr. 2011 - 10 KLs 16/10

ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2011:0415.10KLS16.10.00
published on 15/04/2011 00:00
Landgericht Kiel Urteil, 15. Apr. 2011 - 10 KLs 16/10
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Gericht

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Tenor

Der Angeklagte B. wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von

3 Jahren 9 Monaten

verurteilt.

Die Angeklagten K., H. und D. werden freigesprochen.

Der Angeklagte B. trägt die Kosten des Verfahrens.

Die notwendigen Auslagen der Angeklagten K., H. und D. trägt die Landeskasse.

Der vom Geschädigten gegenüber dem Angeklagten B. geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte B. verpflichtet ist, dem Geschädigten sämtliche immateriellen und materiellen Schäden aus der Tat vom 13.01.2010 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung abgesehen.

Die notwendigen Auslagen der Angeklagten H., D. und K. im Rahmen des Adhäsionsverfahrens trägt der Adhäsionskläger.

Die notwendigen Auslagen des Angeklagten B. im Rahmen des Adhäsionsverfahrens trägt der Adhäsionskläger zu 1/2, im Übrigen trägt sie der Angeklagte B. selbst.

Die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers trägt der Adhäsionskläger zu 7/8, der Angeklagte B. zu 1/8.

Das Urteil ist für den Adhäsionskläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Das Urteil ist für den Angeklagten B. vorläufig vollstreckbar. Der Adhäsionskläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Angeklagte B. vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Das Urteil ist für die Angeklagten H., D. und K. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Der Angeklagte H. ist für die vom 27.04.2010 bis 17.06.2010 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.

Der Angeklagte D. ist für die vorläufige Festnahme am 13.01.2010, die Durchsuchung vom 27.04.2010 und die Beschlagnahme seines Fahrzeugs vom 13.01.2010 zu entschädigen.

Der Angeklagte K. ist für die vom 27.04.2010 bis 17.12.2010 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.

Angewendete Vorschriften: §§ 223 Absatz 1, 224 Absatz 1 Nr. 2, 3, 5, 240 Absatz 1, 25 Absatz 2, 52 StGB

Gründe

1

(teilweise abgekürzt gemäß § 267 Absatz 4 StPO)

I.

2

1. Der Angeklagte B. ist deutscher Staatsangehöriger, ledig, geboren ....

3

Der Angeklagte B. ist bisher strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

4

Mit Urteil vom 29. Januar 1991 verurteilte die Jugendkammer des Landgerichts Oldenburg den Angeklagten B. wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren. Die Strafvollstreckung war erledigt am 8. Juli 1993.

5

Mit Urteil vom 26. Mai 1994 verurteilte das Landgericht Kiel den Angeklagten B. wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie Volksverhetzung in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Der Angeklagte B. verbüßte die Jugendstrafe teilweise, der Rest der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt bis zum 20. August 1998. Der Rest der Jugendstrafe wurde erlassen mit Wirkung vom 27. August 1998.

6

Mit Urteil vom 6. November 2000 verurteilte das Amtsgericht Kiel den Angeklagten wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung.

7

Mit Urteil vom 5. Oktober 2001 verurteilte das Amtsgericht Ahrensburg den Angeklagten unter Einbeziehung der zuvor genannten Entscheidung des Amtsgerichts Kiel vom 6. November 2000 wegen der Durchführung einer nicht angemeldeten Veranstaltung als Leiter gemäß § 26 Nr. 2 Versammlungsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung. Die Strafaussetzung wurde widerrufen, die Strafvollstreckung erledigte sich am 22. April 2007.

8

Mit Urteil vom 24. November 2003 verurteilte das Amtsgericht Lübeck den Angeklagten B. wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Landfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.

9

Mit Urteil vom 27. April 2004 verurteilte das Landgericht Kiel den Angeklagten B. wegen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe in vier Fällen, unerlaubten Ankaufs einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubter Überlassung einer Schusswaffe an einen Nichtberechtigten und mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe, unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe, unerlaubten Handeltreibens mit Schusswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von halbautomatischen Kurzwaffen und mit unerlaubtem Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen, unerlaubten Erwerbs von halbautomatischen Kurzwaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen, unerlaubten Handeltreibens mit Schusswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Schusswaffen und unerlaubten Besitz von Schusswaffen in drei Fällen und unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Der Angeklagte B. verbüßte die Freiheitsstrafe zum Teil. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt bis zum 4. Oktober 2010.

10

Mit Urteil vom 22. Juni 2009 verurteilte das Amtsgericht Neumünster den Angeklagten B. wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

11

Mit Urteil vom 10. Dezember 2009 verurteilte das Amtsgericht Neumünster den Angeklagten B. wegen Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.

12

Mit Urteil vom 4. Februar 2010 verurteilte das Amtsgericht Hamburg den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen. Einbezogen in dieses Urteil wurde die Entscheidung des Amtsgerichts Neumünster vom 22. Juni 2009.

13

Mit Urteil vom 8. März 2010 verurteilte das Amtsgericht Neumünster den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.

14

Mit Entscheidung vom 3. Mai 2010 bildete das Amtsgericht Neumünster durch Beschluss eine Gesamtgeldstrafe unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Neumünster vom 8. März 2010 und der Entscheidung des Amtsgerichts Neumünster vom 10. Dezember 2009 in Höhe von 70 Tagessätzen.

II.

15

Die Beweisaufnahme hat nach Überzeugung der Kammer zu folgenden Feststellungen geführt:

16

1. Vorgeschichte

17

Seit einigen Jahren kommt es in Schleswig-Holstein zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den rivalisierenden Rockergruppierungen der Hell´s Angels und der Bandidos sowie zwischen den jeweiligen Unterstützergruppierungen. So kam es beispielsweise im August 2008 vor einer Hauptverhandlung am Amtsgericht Kiel zu einer Schlägerei zwischen Mitgliedern der Bandidos und Mitgliedern der Hell´s Angels, in deren Rahmen zwei Hell´s Angels mit Messerstichen verletzt wurden. Ende Januar 2009 schossen Unbekannte fünf Mal auf den Bruder des Angeklagten D. in Kaltenkirchen und verletzten ihn schwer. In der Nacht 12./13. September 2009 drängte mutmaßlich wenigstens eines der Mitglieder der Flensburger Hell´s Angels auf der A7 bei Flensburg den auf einem Motorrad fahrenden Angeklagten K. von der Straße ab. Der Angeklagte K. verletzte sich schwer. Der Angeklagte K. erlitt nach Angaben des Arztes Dr. F. einen Ausriss des Rückenmarksnervs im Bereich C5, der dazu führt, dass alle Muskeln, die von dem Nerv angesteuert werden, vollständig funktionsunfähig sind. Der Angeklagte K. kann den linken Arm nicht mehr abspreizen.

18

Am 09.01.2010 begab sich eine Gruppe von rund 15 Personen, die von den Angestellten des Subway und des Vivano den Red Devils, einer Unterstützergruppe der Hell´s Angels, zugeordnet wurde, in das Restaurant Subway / Vivano, Großflecken 1, Neumünster. Die Gruppe durchsuchte das Restaurant auf ihnen bekannte Personen und verließ nach kurzer Zeit die Räumlichkeiten. Beim Verlassen klebte ein Mitglied der Gruppe an die Fensterfront des Subway einen Aufkleber mit Abzeichen der Hell´s Angels / Red Devils.

19

2. Die Tat vom 13.01.2010

20

Die Geschädigten B., W. und C. sind Mitglieder einer Unterstützergruppierung der Hell´s Angels, der Red Devils Alveslohe. Am 13.01.2010 suchten die Geschädigten E.B., W. und C. zwischen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr das Restaurant Subway, Großflecken 1 in Neumünster, auf. Sie wollten nach dem Restaurantbesuch ab 20.00 Uhr an einem Clubabend der befreundeten Red Devils Neumünster teilnehmen. Sie trugen dabei ihre sog. Kutten, die sie als Mitglieder der Red Devils auswiesen.

21

Die Geschädigten bestellten gegen 19.20 Uhr Essen und Getränke und nahmen an der von außen betrachtet linken Seite der Fensterfront Platz. Um 19.29 Uhr zahlten sie ihre Bestellung, die zwischenzeitlich zubereitet worden war. Anschließend verzehrten sie ihre Sandwiches an ihrem Platz.

22

In der Zwischenzeit hatte die Zeugin Y, die als Schichtleiterin bei Subway an diesem Abend tätig war, zunächst der Zeugin X eine Mitteilung, dass Red Devils im Lokal seien, zugesandt. Mit den ebenfalls bei Subway tätigen Zeuginnen X und Z hatte die Zeugin Y nach dem Vorfall mit den Red Devils in der Vorwoche verabredet, sich gegenseitig vor Ort in unangenehmen Situationen zu unterstützen. Die Zeugin X, die seit den Nachmittagstunden mit dem Contras-Mitglied T. in Chatkontakt stand, gab die Information zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt weiter und erhielt die Rückmeldung "Sie sind gleich da". Diese Rückmeldung gab die Zeugin X in der Folge per SMS an die Zeugin Y weiter. Ob und mit welchen Mitgliedern von Bandidos oder Contras das Contras-Mitglied T. telefonischen oder persönlichen Kontakt hatte, ließ sich nicht feststellen.

23

Nach der SMS an die Zeugin X nahm die Zeugin Y Kontakt mit dem Angeklagten K., der Mitglied der Bandidos Neumünster war, auf. Um 19:21 Uhr schickte die Zeugin Y dem Angeklagten K. eine SMS mit dem Inhalt "sie suchen euch wieder". Der Angeklagte K. antwortete sodann um 19:22 Uhr der Zeugin Y mit einer SMS mit der Frage "wie viele?"

24

Bereits nach der ersten SMS der Zeugin Y nahm der Angeklagte K. um 19:21:51 Uhr telefonisch Kontakt mit dem Telefonanschluss auf, der vom Landeskriminalamt Schleswig-Holstein ("LKA") dem Präsidenten der Bandidos Neumünster, Br., zugeordnet wird.

25

Die Zeugin Y antwortete dem Angeklagten K. auf seine um 19:22 Uhr gesandte Antwort-SMS um 19:23 Uhr wiederum mit einer SMS mit der Angabe "drei".

26

Der Angeklagte K. nahm um 19:24:17 Uhr Kontakt mit dem Anschluss, der vom LKA dem weiteren Bandidos-Mitglied Ha. zugeordnet wird, auf. Um 19:24:51 Uhr telefonierte der Angeklagte K. mit dem Anschluss, der vom LKA dem Bandidos-Mitglied Wi., zugeordnet wird.

27

Nachdem um 19:26:49 Uhr vom Anschluss des Präsidenten der Bandidos Neumünster, Br., und um 19:28:41 Uhr vom Anschluss des Bandidos-Mitglied Ha. der Angeklagte B. telefonisch nicht erreicht werden konnte, rief der Angeklagte B. um 19:31:10 Uhr den Anschluss des Präsidenten der Bandidos N., Br., zurück. Es folgte ein Telefonat vom Anschluss des Br. mit dem Angeklagten B. um 19:32:06 Uhr sowie ein Telefonat des Angeklagten B. mit dem Anschluss des weiteren Bandidos-Mitglieds R. um 19:32:52 Uhr. In der Folge kam es zu einer Vielzahl von Telefonaten innerhalb der Gruppe der den Bandidos-Mitgliedern zugeordneten Anschlüsse. Um 19:38:11 Uhr und um 19:40:42 Uhr telefonierte der Angeklagte B. erneut mit dem Anschluss des Bandidos-Mitglieds Ha.

28

Der Inhalt dieser Kontakte ist nicht geklärt.

29

Gegen 19:42 Uhr sammelte sich eine Personengruppe bestehend aus Mitgliedern der Bandidos N. an der Ecke Großflecken / Am Klostergraben in N. in unmittelbarer Nähe des Restaurants Subway / Vivano. Die Personengruppe bestand aus wenigstens fünf Personen. Ob es mehr waren, konnte nicht geklärt werden. Wenigstens zwei der Mitglieder der Personengruppe waren für alle erkennbar mit Schlagstöcken, wenigstens eine Person war für alle erkennbar mit einem Messer bewaffnet. Ob weitere Mitglieder der Personengruppe ebenfalls mit Schlagwerkzeugen oder Messern bewaffnet waren, blieb ungeklärt. Die Mitglieder der Personengruppe trugen einheitlich schwarze Kleidung und schwarze Mützen.

30

Zu dieser Personengruppe kam der Angeklagte B. hinzu. Der Angeklagte B. hatte bis etwa 19:26 Uhr im Famila-Supermarkt, Haart 224 in N., eingekauft und um 19:31 Uhr den Anschluss des Präsidenten der Bandidos N., Br., zurückgerufen. Der Angeklagte B. hatte mit seinem Fahrzeug, Marke Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen KI-..., die Strecke zum Großflecken zurückgelegt und dieses zwischen der am Großflecken befindlichen Postpassage und der Ecke Großflecken / Am Klostergraben abgestellt.

31

Nachdem sich entsprechend der Vorstellung der anwesenden Bandidos genügend Mitglieder für einen Angriff auf die im Subway sitzenden Red Devils gesammelt hatten, lief die Personengruppe um ca. 19:45 Uhr mit der gemeinsamen Absicht in Richtung des Subway los, die Red Devils erforderlichenfalls unter Einsatz von Schlagwerkzeugen und Messern durch Schlagen und Zustechen überfallen und ihnen ihre Kutten wegzunehmen. Ziel des Überfalls war es, dem "Gebietsanspruch" der Bandidos in N. Ausdruck zu verleihen.

32

Die Personengruppe erreichte den Eingang des Subway, in oder vor dem sich gerade die Zeugen E.B. und W. befanden, während der Zeuge C. noch sein Tablett neben dem Eingang zur Küche des Subway entsorgte. Ob der Zeuge E.B. gerade mit dem Rauchen beginnen wollte oder bereits eine Zigarette rauchte, blieb ungeklärt. Die Personengruppe der Bandidos griff die unbewaffneten Zeugen E.B., W. und C. an. Eine Person aus der Gruppe forderte die Zeugen mit dem Ruf "Kutten her" auf, ihre Kutten herauszugeben. Ob die Zeugen E.B., W. und C. von dem Überfall völlig überrascht wurden oder nicht, blieb ungeklärt.

33

Der Zeuge W. trug in dem folgenden Handgemenge zwei Messerstiche in den linken Oberarm davon, wobei eine kleinere Arterie verletzt wurde.

34

Der Zeuge E.B. erlitt Messerschnitte hinter dem Ohr, Messerstiche in den Bauch und in die Schlagader im linken Knie. Die große hintere Beinarterie wurde durch einen Messerstich derart verletzt, dass der Zeuge E.B. innerhalb von rund ein bis zwei Minuten ca. 2 bis 3 Liter Blut verlor. Der stark blutende Zeuge E.B. kam im Subway auf dem Fußboden etwa dort zu liegen, wo die große Fußmatte im Eingangsbereich endet und der Fliesenbereich ins Innere des Restaurants beginnt. Es bildete sich rasch eine Blutlache ausgehend vom linken Knie des Zeugen E.B.

35

Es konnte nicht festgestellt werden, wer aus der Gruppe zustach, insbesondere nicht, dass der Angeklagte B. selbst Messerstiche ausführte.

36

Aus der entstandenen Blutlache spritzte Blut an die Hose des Angeklagten B., wahrscheinlich als dieser selbst oder eine andere Person in die entstandene Blutlache trat.

37

Die Angreifer nahmen den Zeugen W. und C. gegen deren Willen ihre Kutten ab. Wo die Kutten anschließend verblieben, konnte nicht geklärt werden.

38

Zu Beginn des Angriffs der Bandidos befanden sich die Zeuginnen Y und N. als Mitarbeiterinnen im Restaurant. Sie sahen die Personengruppe in das Subway hereinkommen. Die Zeugin Y schickte die Zeugin N. sofort in die Küche. Nachdem die Zeugin Y den Angeklagten B., der unmaskiert war, gesehen und im Übrigen erkannt hatte, dass es sich bei der hereinstürmenden Gruppe um Bandidos handelte, lief sie ebenfalls in die Küche. Die Zeugin Y veranlasste die Zeugin N., den Notruf 110 anzurufen, um den Überfall zu melden.

39

Die Zeugin N. rief die Einsatzleitstelle der Polizei in N. um 19:45:28 Uhr an und meldete, dass im Subway ein Kampf zwischen den Red Devils und den Bandidos stattfinde. Noch während dieses knapp 25sekündigen Telefonats stürmte der Zeuge W. in die Küche. Die Zeuginnen Y und N. befürchteten zunächst, der Zeuge W. wolle sie angreifen. Der Zeuge W. forderte jedoch die Zeugin N. auf, auch einen Krankenwagen zu rufen. Die Zeugin N. teilte daraufhin der Einsatzleitstelle mit, es werde auch ein Krankenwagen benötigt.

40

Währenddessen verließen die Bandidos das Subway. Wenigstens sechs Personen, unter ihnen der Angeklagte B., liefen mit flotter Gangart den Gehweg des Großflecken auf der Seite des Subway in Richtung Postpassage. Dort begegnete ihnen die Zeugin Ds., die gerade am Großflecken ihr Fahrzeug geparkt hatte, ausgestiegen war und sich auf den Weg zum Vivano gemacht hatte.

41

Der Angeklagte B. fuhr mit seinem Fahrzeug vom Großflecken in die Kummerfelder Straße 64, das als Vereinsheim genutzte Haus der damaligen Lebensgefährtin des Präsidenten der Bandidos N. Br.

42

Weitere, mindestens fünf Mitglieder der Bandidos - unter ihnen der Präsident der Bandidos Br. und das weitere Bandidomitglied S., die sich vom Clubhaus in der Kummerfelder Straße mit mindestens zwei Fahrzeugen zur Unterstützung der am Subway befindlichen Bandidosmitglieder auf den Weg gemacht hatten - trafen erst nach der Polizei im Bereich Großflecken ein und fuhren ohne anzuhalten wieder in die Kummerfelder Straße zurück.

III.

43

Vom Vorliegen dieses Sachverhalts ist die Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme überzeugt.

44

Dass die geschädigten Zeugen E.B., W. und C. am Abend des 13.01.2010 unter den festgestellten Umständen das Schnellrestaurant Subway, Großflecken 1 in N., aufgesucht haben, ergibt sich insbesondere aus deren Angaben der Zeugen selbst. Diese Angaben werden bestätigt u. a. durch die Kassenbons über deren Verzehr von Sandwiches, die Angaben der Zeugin N. und die durch den Zeugen Da. vermittelten Angaben der Zeugin Y.

45

Dass sich zur Tatzeit gegen 19:45 Uhr eine Personengruppe an der Ecke Großflecken / Am Klostergraben gesammelt hat, ergibt sich insbesondere aus den durch den Vernehmungsbeamten vermittelten Angaben der gesperrten, am 15.01.2010 und am 20.01.2010 vernommen Quelle. Die Kammer hat bei der Verwertung dieser Angaben, weil sie von der Quelle nicht persönlich erfragt werden konnten und Nachfragen nicht möglich waren, die gebotene besondere Vorsicht beachtet. Die Quelle hat eine jedenfalls insofern glaubhafte Beschreibung einer Ansammlung von dunkel gekleideten Personen gegeben, an der sie zunächst zu Fuß vorbeigekommen war. Glaubhaft ist diese Beschreibung insbesondere deshalb, weil die Quelle bildhaft und anschaulich weiter beschrieben hat, dass sich die Gruppe, als die Quelle selbst in einem Fahrzeug fahrend erneut am Subway vorbeikam, plötzlich in Richtung Subway in Bewegung gesetzt habe und dass einer der Angegriffenen aufgrund einer wie ein Schlag aussehenden Bewegung zu Boden ging. Weiter ist diese Beschreibung glaubhaft, weil sie insofern durch die Angaben der Zeugen W. und E.B. bestätigt wird, dass sich ihnen plötzlich eine Gruppe schwarz gekleideter Personen entgegenstellte und dass der Zeuge E.B. bei dem Angriff durch die Gruppe alsbald zu Boden ging. Auch konnte die Quelle Kennzeichenteile eines Fahrzeugs nennen, das von den nach dem Angriff flüchtenden Angreifern verwendet wurde. Die genannten Kennzeichenteile "KI-..." sowie eine Ziffer ... in der Zahl stimmen mit dem Kennzeichen des Fahrzeugs des Angeklagten B. "KI- ...", das später in der Kummerfelder Straße sichergestellt wurde, überein.

46

Dass es sich bei der Gruppe um Personen aus dem inzwischen verbotenen Verein der MC Bandidos N. handelte, ergibt sich insbesondere aus dem Notruf der Zeugin N., den Angaben der Zeugin Y und nicht zuletzt auch den Angaben des Zeugen Bn.. Die Zeugin N. hat den Überfall in ihrem Notruf um 19:45:28 Uhr bereits ausdrücklich den Bandidos zugeordnet. Dies war ihr nur dann möglich, wenn sie selbst oder die Person, die sie informiert hat, Einzelheiten wahrgenommen hat, die eine solche Zuordnung zuließen. Da sie selbst zu Beginn des Überfalls von der Zeugin Y unmittelbar in die Küche geschickt wurde, geht die Kammer davon aus, dass sie diese Information sodann von der Zeugin Y mit der Aufforderung, den Notruf anzurufen, erhalten hat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Zeugin Y die angreifende Personengruppe als Bandidos erkannte. Insoweit war vor allem zu berücksichtigten, dass die Zeugin Y bereits am 09.01.2010 im Subway zugegen war, als eine größere Personengruppe der N. Red Devils erschien, sich im Subway und im oben gelegenen Vivano kurz umschaute und beim Verlassen an der Fensterscheibe des Subway ihre Aufkleber hinterließen, obwohl in N. bekannt war, dass es sich bei dem Subway um ein Restaurant handelte, das die "Bandidos" als "ihr Gebiet" beanspruchten. Auch wusste die Zeugin Y zu diesem Zeitpunkt, dass es bereits verschiedene gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Hell´s Angels und den ihnen zugewandten Red Devils einerseits und den Bandidos andererseits gegeben hatte. Hierzu gehört auch der Angriff auf den Angeklagten K. am 13.09.2009, bei dem dieser auf seinem Motorrad fahrend auf der A7 von einem Angreifer der rivalisierenden Gruppen mittels eines gezielten Zusammenstoßes mit einem Pkw zu Fall gebracht und dadurch schwer verletzt wurde.

47

Die Zeugin Y wusste zu diesem Zeitpunkt, dass ein Herbeieilen von Bandidos denkbar war. Die Zeugin Y hatte sowohl dem Angeklagten K. um 19:21 Uhr eine SMS mit dem Inhalt "sie suchen euch wieder" und auf dessen Nachfrage, wie viele es seien, eine weitere SMS mit dem Inhalt "drei" gesandt. Weiter hatte die Zeugin Y die Zeugin X im Rahmen des zwischen den Zeuginnen Y, Z und X vereinbarten gegenseitigen Unterstützens in der Abendphasen über das Erscheinen von Red Devils im Restaurant informiert. Die Zeugin X ihrerseits teilte die Nachricht der Anwesenheit von Red Devils im Subway dem Contra-Mitglied T. mit. Die Antwort von T., dass "sie unterwegs seien", teilte die Zeugin X wiederum der Zeugin Y mit.

48

Dass die Zeugin Y diese Einordnung zutreffend vorgenommen hat, ist am Ende der Hauptverhandlung durch die Angaben des Zeugen Bn. bestätigt worden. Der Zeuge Bn. gab an, der Angeklagte B. habe ihm in der Nacht des 13.01.2010 im Gewahrsam mitgeteilt, dass eine Gruppe von Bandidos im Subway gewesen sei.

49

Auch der Zeuge S. hat eingeräumt, auf eine allgemeine Aufforderung hin mit drei weiteren Personen aus der Gruppe der Bandidos vom Clubhaus in der Kummerfelder Straße auf dem Weg zum Subway gewesen, dann aber zu spät vor Ort angekommen zu sein. Ein weiteres Fahrzeug habe sich ihnen bereits auf der Hinfahrt angeschlossen.

50

Dass sich eine Personengruppe der Bandidos und Contras in Richtung Subway bewegte, bestätigen ferner die Einloggdaten einiger ausgewerteter Mobiltelefone. Auch wenn der Sachverständige K. erläutert hat, dass anhand der ermittelten Verbindungsdaten eine eindeutige Standortbestimmung eingeloggter Mobiltelefone im Sinne einer punktgenauen Ortung nicht vorgenommen werden könne, so ergibt sich durch die Einwahl des bei dem Angeklagten B. sichergestellten Mobiltelefons mit der zu diesem Zeitpunkt betriebenen SIM-Karte am 13.01.2010 in der Zeit von 19:20 Uhr bis 19:51 Uhr ein Bewegungsmuster des Angeklagten B., das sich zur Tatzeit auf den Tatort hinbewegt. Das bei dem Angeklagten B. sichergestellte Mobiltelefon, war um 19:26:49 Uhr in der Funkzelle HXUE65B registriert, die im Stadtteil N.-G. an der Grenze Segeberger Straße / Haart und damit in der Nähe der Kummerfelder Straße 49 steht. Um 19:30:33 Uhr war das Mobiltelefon des Angeklagten B. in der Funkzelle HXUE65C eingeloggt, die ein best service-Gebiet westlich der Straße Haart in der Umgebung des Famila-Marktes abdeckt. Um 19:31:10 Uhr, um 19:31:11 Uhr, um 19:31:14 Uhr, um 19:31:19 Uhr und um 19:31:22 Uhr wurde das Mobiltelefon des Angeklagten B. in der Funkzelle HXUE65A registriert, die ein best service-Gebiet östlich der Straße Haart hat. Die Registrierung änderte sich um 19:31:24 Uhr zurück zur Funkzelle HXUE65C, um 19:32:06 Uhr zur Funkzelle HXUE65A und um 19:32:52 Uhr wieder zur Funkzelle HXUE65C. In der Zeit von 19:33:57 Uhr bis 19:41:27 Uhr wurde das Mobilfunktelefon des Angeklagten B. neun Mal in der GSM-Funkzelle HXU572B registriert. Der Mast dieser Funkzelle steht im Stadtzentrum von N.. Die Funkzelle deckt mit ihrem best service-Bereich einen Sektor knapp östlich des Tatorts ab. Um 19:46:05 Uhr wurde das Mobiltelefon des Angeklagten B. in der GSM-Funkzelle HXU572C registriert, deren best service-Bereich am Tatort liegt. Um 19:48:23 Uhr und um 19:51:48 Uhr wurde das Mobiltelefon des Angeklagten B. wieder in der östlich gelegenen Funkzelle HXB572B registriert.

51

Von der Zuordnung der Telefonanschlüsse zu den Angeklagten B., H. und D. ist die Kammer insbesondere aufgrund der Inhalte der jeweiligen Telefonverzeichnisse der Mobiltelefone mit jeweils wechselseitigen Eintragungen in den Telefonbüchern und der Angaben der Zeugen F. und Hi. aufgrund von deren Kenntnissen aus den nachfolgenden Abhörmaßnahmen überzeugt. Die Zeugin F. hat glaubhaft bekundet, dass bei den von ihr abgehörten Telefonaten der Mobilfunkanschlüsse der Angeklagten B., H. und D. eine Fremdbenutzung praktisch nicht vorkam. Die Zeugin hat in der Hauptverhandlung die ihr von der Verteidigung nach über einem Jahr Unterbrechung vorgespielten Stimmen zutreffend Personen aus der Gruppe der Bandidos zuordnen können, so etwa die Stimmen von Herrn E. und dem Bruder des Angeklagten D., A. D..

52

Auch wiesen die ausgewerteten Telefonverzeichnisse der sichergestellten Mobiltelefone hohe Übereinstimmungsquoten bei den wechselseitig verzeichneten Nummern auf. So waren die den Angeklagten B. und H. zugeordneten Telefonnummern auf neun von zehn Mobiltelefonen anderer Bandidos identisch.

53

Dass der Angeklagte B. am Abend des 13.01.2010 in zeitlich engem Zusammenhang mit dem Überfall im Subway war, wird zudem durch die an seiner Hose gefundenen Blutspuren bestätigt, deren DNS nach den Gutachten der Sachverständigen Dr. N.-H. und Dr. S. mit der des Zeugen E.B. identisch ist.

54

Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte B. bereits zu Beginn des Überfalls mit der aus Bandidos bestehenden Personengruppe in das Subway hineingestürmt ist. Die Angabe des Angeklagten B., die er gegenüber dem Zeugen Bn. am 13.01.2010 gemacht haben soll, nämlich dass er erst nach dem eigentlichen Überfall in das Subway und dabei in eine für ihn nicht erkennbare Pfütze von Blut des Zeugen E.B. getreten sei, weil er zu einem Treffen mit dem Zeugen Bn. in das über dem Subway gelegene Vivano habe gehen wollen, und auf dem Weg dorthin im Subway zu seiner eigenen Überraschung fünf ihm zum Teil bekannte Bandidos angetroffen, sie nach kurzem Überlegen zum Gehen aufgefordert habe, ist durch die Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer widerlegt.

55

Hierfür war insbesondere der Umstand ausschlaggebend, dass die Zeugin Y den Angeklagten B. von Anfang an als einen der Angreifer erkannt hatte. Dies hat die Zeugin zwar nicht selbst vor der Kammer angegeben. Sie hat angesichts der gegen sie wegen Beihilfe an der hier angeklagten Tat erhobenen Anklage gemäß § 55 StPO zulässigerweise Angaben vor der Kammer verweigert. Auch der Ermittlungsrichter Da. konnte nicht bestätigen, dass die Zeugin Y das Wiedererkennen des Angeklagten B. in ihrer Beschuldigtenvernehmung am 28.04.2010 angegeben hat. Jedoch ist die Kammer davon überzeugt, dass die Zeugin Y gegenüber den Zeuginnen X und Z bei einem Kaffee einige Tage nach dem 13.01.2010 beschrieben hat, dass sie den Angeklagten B. erkannt hat. Auch bei der gebotenen vorsichtigen Würdigung der doppelt vermittelten Aussage über die Vernehmungsbeamten der Zeuginnen X und Z, denen ebenfalls Aussageverweigerungsrechte nach § 55 StPO zustanden, bleibt ein von beiden Zeuginnen in ihrer jeweiligen polizeilichen Vernehmung unabhängig voneinander geschilderter Kernpunkt, der nur auf einer Beobachtung der Zeugin Y an dem Angeklagten B. beim Tatgeschehen beruhen kann, weil er situationsbezogen war. Hierbei handelt es sich um den Umstand, dass der Angeklagte B. bei dem Überfall unmaskiert war. Dieses Detail hat die Zeugin Y nach Überzeugung der Kammer den Zeuginnen X und Z in dem gemeinsamen Gespräch beschrieben.

56

Dass die Zeugin Z diesen Umstand in ihrer Vernehmung vor der Kammer nicht erneut bestätigt hat, nimmt dem wegen der dargestellten Besonderheit nicht den Beweiswert. Da die Zeuginnen X und Z zur Tatzeit nicht im Subway waren, konnten sie diesen Umstand nicht selbst wahrgenommen haben. Andere Quellen, die diesen Umstand den Zeuginnen X und Z mitgeteilt haben könnten, sind nicht ersichtlich.

57

Dass der Angeklagte B. unmaskiert war, hat ebenfalls die Zeugin Ds. bestätigt. Die Zeugin Ds. erkannte den Angeklagten B. als letzte Person der ihr vom Subway in Richtung Postpassage entgegenkommenden etwa sechsköpfigen Personengruppe wieder. Schließlich hat auch der Zeuge Bn. angegeben, dass der Angeklagte B. ihm mitgeteilt habe, dass er unmaskiert gewesen sei.

58

Hat aber die Zeugin Y den Angeklagten B. im Subway unmaskiert wahrgenommen, so ist die von dem Zeugen Bn. bekundete Angabe des Angeklagten B. widerlegt, als er in das Subway getreten sei, seien nur noch zwei Geschädigte, einer links in der Ecke, der andere im Eingangsbereich auf dem Boden liegend, sowie fünf Angreifer, zwei links in der Ecke, zwei an der Tür zur Küche und einer in der Mitte, im Subway gewesen; eine Frau habe sich nicht im Raum befunden. Denn die Zeugin Y müsste sich, wenn man diesen Angaben folgte, zu diesem Zeitpunkt bereits in der Küche befunden haben. Dann hätte die Zeugin Y aber nicht mehr wahrnehmen können, dass der Angeklagte B. unmaskiert war.

59

Die Kammer hat die theoretische Möglichkeit erwogen, dass die Zeugin Y durch die Fenster der Küchendoppeltüren, die nach den in Augenschein genommenen Lichtbildern schmale Schlitze mit Klarglas haben, noch aus der Küche zwecks Beobachtung in den Verkaufsraum geblickt und den Angeklagten B. erst zu einem späteren Zeitpunkt wahrgenommen haben könnte. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass dies tatsächlich nicht der Fall war. Auch wenn die Zeugin Y insofern nicht befragt werden konnte, hält es die Kammer aufgrund der turbulenten Situation in der Küche zu diesem Zeitpunkt, als die Zeuginnen N. und Y vor der gewaltsamen Auseinandersetzung der hereinstürmenden Bandidos geflüchtet waren und der Zeuge W. bereits blutend in die Küche stürzte, so dass die Zeuginnen N. und Y zunächst Angst vor ihm hatten, für gänzlich unwahrscheinlich, dass die Zeugin Y in dieser Situation durch die schmalen durchsichtigen Glas sah und den Angeklagten B. im Raum stehend wahrnahm, als er gerade in das Restaurant gekommen war.

60

Die Kammer ist weiter überzeugt, dass die Gruppe der Bandidos bei ihrer Sammlung an der Ecke Großflecken / Am Klostergraben, wenn auch spontan, so aber gemeinsam den Entschluss fasste, einen gemeinschaftlichen Überfall auf die mit Kutten der Red Devils im Restaurant Subway sitzenden Zeugen E.B., W. und C. gegebenenfalls unter Einsatz der mitgeführten Messer und Schlagstöcke zu begehen. Dabei war jedem Gruppenmitglied, auch dem Angeklagten B., bewusst, dass die mitgeführten Messer und Schlagstöcke zum Einsatz kommen können. Dieses Vorgehen hat jedes Mitglied der Gruppe gebilligt, indem es mitging.

61

Ausschlaggebend für das Bewusstsein aller Gruppenmitglieder, dass Messer und Schlagstöcke zum Einsatz kommen können, ist insbesondere, dass sich einige der beteiligten Personen erkennbar bewaffnet hatten. Dies ergibt sich aus den Angaben der Quelle, den Angaben der Zeugin Ds. sowie den Angaben des Zeugen W.. Die Quelle berichtete dem hierzu befragten VP-Führer der Polizei, dass zu Beginn des Angriffs eine Person aus der beobachteten Gruppe mit einem Schlagwerkzeug auf einen im Bereich des Eingangs zum Subway Stehenden einwirkte. Der Zeuge W. bekundete, es seien umgehend zu Beginn des Angriffs zwei Personen mit Messern auf ihn zugelaufen. Auch die Zeugin Ds. gab an, bei der sich vom Tatort Richtung Postpassage entfernenden Personengruppe zumindest zwei Schlagstöcke und etwas „silbernes“ wahrgenommen zu haben.

62

Ferner ist ausschlaggebend, dass sich zu diesem Zeitpunkt – 13.01.2010 – die zwischen den verfeindeten Rockergruppen bestehende Auseinandersetzung so weit zugespitzt hatte, dass der Einsatz von Waffen und Gewalt unter Inkaufnahme erheblicher Verletzungen bereits dazugehörte. Dem vorliegend angeklagten Sachverhalt gingen allein in Schleswig-Holstein die Auseinandersetzung mit Messerstichen vor dem Amtsgericht Kiel im August 2008, die Schüsse auf den Bruder des Angeklagten D. in Kaltenkirchen sowie das Abdrängen des Angeklagten K. auf der A7 in Höhe Flensburg mit erheblichen, permanenten Verletzungsfolgen für den Angeklagten K. voraus.

63

Indiz für das gezielte gemeinsame Vorgehen ist auch, dass den Zeugen W. und C. deren Kutten abgenommen wurden. Dies dient bekanntermaßen im Rockermilieu der Demütigung und Herabwürdigung der Mitglieder rivalisierender Clubs.

64

Dass der Angeklagte B. nach den Angaben des Zeugen Bn. nichts von den telefonischen Absprachen innerhalb der Gruppe der Bandidos, die am Tattag abends ihren Clubabend im Clubhaus in der Kummerfelder Straße begingen, mitbekommen haben will, wird insbesondere durch die Anzahl und Dauer und die Teilnehmer der dokumentierten Telefon- und SMS-Kontakte des Angeklagten B. in der unmittelbaren Zeit zwischen 19:30 Uhr und 19:42 Uhr widerlegt. Um 19:30:33 Uhr telefonierte der Angeklagte B. mit dem Anschluss des Bandido-Mitglieds Ha. für acht Sekunden, um 19:31:10 für 18 Sekunden mit dem Anschluss des Bandido-Präsidenten Br., um 19:32:06 Uhr erhielt der Angeklagte B. einen Anruf vom Anschluss Br. (Dauer 18 Sekunden), um 19:32:52 Uhr telefonierte der Angeklagte B. mit dem Anschluss des Bandido-Mitglieds R. für 50 Sekunden, um 19:33:39 Uhr erhielt der Angeklagte B. einen Anruf vom Anschluss Ha. für drei Sekunden, um 19:36:03 Uhr erhielt der Angeklagte B. einen Anruf vom Anschluss des Angeklagten D. (Dauer 2 Sekunden), um 19:38:11 Uhr wieder einen Anruf vom Anschluss Ha. für 32 Sekunden sowie um 19:40:22 Uhr für drei Sekunden, weiter eine SMS vom Anschluss Ha. um 19:40:34 Uhr, einen weiteren Anruf um 19:40:42 Uhr. Um 19:48:23 Uhr, nach Beendigung der Tat, versandte der Angeklagte B. eine SMS an den Anschluss Br..

65

Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte B. nicht daran gehindert war, rechtzeitig zum Beginn des Überfalls an der Ecke Großflecken / Am Klostergraben einzutreffen und mit der Personengruppe aus Bandidos den Angriff auf die im Subway sitzenden Red Devils durchzuführen. Zwar war der Angeklagte B. vor seiner Fahrt zum Großflecken (Subway) noch im Famila-Markt in N., Haart 224, einkaufen. Der Kassenbon des Famila-Markt, der die vom Angeklagten B. erworbenen Gegenstände auswies, zeigte eine Kassenzeit von 19:34 Uhr.

66

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die auf dem Kassenbon abgedruckte Uhrzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht der tatsächlichen Uhrzeit entsprach, sondern voreilte. Dies ergibt sich aus einem Abgleich der in Augenschein genommenen Überwachungskameraaufnahmen des Famila-Marktes, der Inaugenscheinnahme des zu Vergleichszwecken ausgedruckten Kassenbons am 27.01.2010, den Angaben des Zeugen Bt. sowie den Angaben des Zeugen Th..

67

Die Videoaufnahmen des Famila-Marktes zeigen den Angeklagten B. beim Einkauf. Die eingeblendete Uhrzeit zeigt 20:22.55 Uhr an. Der Zeuge Bt. hat bekundet, die auf dem Video eingeblendete Zeit laufe um 52 Minuten der im Kassencomputer gespeicherten Zeit vor. Diese Zeitdifferenz konnte auch am 27.01.2010 bestätigt werden.

68

Der Abgleich der auf dem zu Vergleichszwecken ausgedruckten Kassenbon angezeigten Zeit mit der von dem Zeugen Th. mitgeführten Armbanduhr ergab eine weitere Differenz von rund 8 Minuten. Die Aussage der Zeugin Sr., die auf der Kasse des Famila-Marktes eingestellte und angezeigte Uhrzeit entspreche der tatsächlichen Zeit, eine Abweichung sei nur im Sekundenbereich denkbar, sieht die Kammer damit als widerlegt an. Die Zeugin Sr., die nach eigenen Angaben im Kassendienst keine Uhr trägt, erhielt stets von der Kassenaufsicht das Zeichen zum Arbeitsende. Sie hatte keine eigene Möglichkeit, die Uhrzeit an der Kasse zu überprüfen, und verließ sich auf die vorgesetzte Mitarbeiterin in Bezug auf ihr Dienstende. Die Angaben zur Uhrzeit der Zeugin Sr., die in der mündlichen Verhandlung einen unsicheren Eindruck machte und einräumte, die Uhrzeit der Kasse noch nie verglichen zu haben mit einer anderen Uhr, sind nach Auffassung der Kammer wenig glaubhaft.

69

Insgesamt bestand zwischen der tatsächlichen Zeit und der auf dem Überwachungsvideo angezeigten Zeit eine Differenz von fast einer Stunde, so dass der Angeklagte B. gegen 19:26 Uhr an der Kasse des Famila-Marktes zahlte und den Markt verließ. Es verblieb nach den Telefonaten mit den Anschlüssen Ha. (19:30:33 Uhr) und Br. (19:31:10 Uhr sowie 19:32:06 Uhr) ein Zeitfenster von rund 15 Minuten für den Angeklagten B., um zum Großflecken zu fahren.

70

Selbst wenn man unterstellte, die Abweichung zwischen der auf dem Video des Famila-Marktes angezeigten Zeit und der tatsächlichen Zeit haben nur 52 Minuten betragen, der Angeklagte B. habe also um 19:34 Uhr seine Waren bezahlt, so verbleibt ein ausreichend großes Zeitfenster, um zum Großflecken zu fahren und am Angriff auf die Red Devils teilzunehmen.

71

Die Beweisaufnahme hat nämlich weiter ergeben, dass der Weg von der Kasse des Famila-Marktes bis zum Parkplatz in ca. 60 Sekunden zu Fuß zurückgelegt werden konnte. Bei sehr ordnungsgemäßer Fahrweise war die Fahrtstrecke vom Famila-Markt bis zur Ecke Großflecken / Klostergraben vor dem Subway in 7 Minuten und 30 Sekunden zurückzulegen. Bei einem angenommenen Abstellort des Fahrzeuges des Angeklagten B. vor der Alten Postpassage war zwar der gefahrene Weg kürzer, jedoch noch ein Fußweg zurückzulegen, der bei schneller Gangart in weniger als 90 Sekunden zu bewältigen war. Das führt zu einer Wegezeit von insgesamt allenfalls 10 Minuten.

72

Da aufgrund der Schilderungen der Zeuginnen N. und Y sowie des Zeugen W. davon auszugehen ist, dass der erste Notruf durch die Zeugin N. kurz nach Beginn des Überfalls getätigt worden ist, geht die Kammer davon aus, dass der Überfall um ca. 19.45 Uhr begann. Damit betrug die Zeit zwischen der Kassenbuchung beim Famila-Markt und dem Beginn des Überfalls im Subway nach Überzeugung der Kammer schon ohne Berücksichtigung der Ungenauigkeit der Kassenuhr beim Famila-Markt wenigstens 11 Minuten.

73

Dass die Fahrtstrecke zwischen Famila-Markt und Subway am Abend des 13.01.2010 unter Berücksichtigung der winterlichen Witterung bei sehr ordnungsgemäßer Fahrweise ohne Verzögerung möglich war, ergibt sich aus den Angaben der Zeugen Rh. und Ps. sowie aus den in Augenschein genommenen Aufnahmen von der Kummerfelder Straße am Tatabend. Die Zeugen, die am Tatabend auf den Straßen in N. mit Fahrzeugen unterwegs waren, haben übereinstimmend bekundet, die Straßen seien problemlos zu befahren gewesen. Die in Augenschein genommenen Lichtbilder von der Kummerfelder Straße zeigen geräumte und schneefreie Nebenstraßen.

IV.

74

Der Angeklagte B. hat sich wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung in Tateinheit mit Nötigung, §§ 223 Absatz 1, 224 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5, 240 Absatz 1, 25 Absatz 2, 52 StGB strafbar gemacht.

75

Der Angeklagte B. hat mit weiteren Mitgliedern der Bandidos N. die Zeugen E.B., W. und C. im Restaurant Subway in N. an der Gesundheit geschädigt und körperlich misshandelt. Die Gruppe der Angreifer fasste bei ihrer Sammlung an der Ecke Großflecken / Am Klostergraben gemeinsam den Entschluss, gemeinsam körperlich auf die Zeugen E.B., W. und C. gegebenenfalls unter Einsatz der mitgeführten gefährlichen Werkzeuge einzuwirken und ihnen nach Möglichkeit die Kutten abzunehmen. Dabei war jedem Gruppenmitglied, auch dem Angeklagten B., bewusst, dass die mitgeführten gefährlichen Werkzeuge - Schlagstöcke und Messer - zum Einsatz kommen können. Den Einsatz der von einigen der Beteiligten offen mitgeführten und für alle Beteiligten erkennbaren gefährlichen Werkzeuge hat jedes Mitglied der Personengruppe, indem es mitging, auch gebilligt. Den Angreifern war bewusst, dass sich zu diesem Zeitpunkt die zwischen den rivalisierenden Rockergruppen bestehende Auseinandersetzung soweit zugespitzt hatte, dass der Einsatz von Waffen und Gewalt dazugehörte.

76

Bei dem Angriff auf die Zeugen E.B., W. und C. setzten die Angreifer die mitgeführten gefährlichen Werkzeuge iSv § 224 Absatz 1 Nr. 2 StGB ein. Sie gingen gemeinschaftlich iSv § 224 Absatz 1 Nr. 4 StGB vor. Der Zeuge E.B. erlitt mit den ihm zugefügten Messerstichen in Bauch und Kniekehle eine abstrakt lebensgefährliche Behandlung durch die Angreifer iSv § 224 Absatz 1 Nr. 5 StGB. Die von den übrigen Angreifern im Rahmen des gemeinsamen Tatplanes und der gemeinsamen Ausführung vorgenommenen Handlungen sind dem Angeklagten B. nach § 25 Absatz 2 StGB zuzurechnen.

77

Die Angreifer brachten die Zeugen W. und C. unter Anwendung von körperlicher Gewalt und Androhung weiterer Einwirkung dazu, ihre Kutten auszuziehen bzw. die Wegnahme der Kutten durch die Angreifer zu dulden. Den Angreifern war dabei bewusst, dass ihnen kein Anspruch auf den Besitz an den Kutten der Geschädigten W. und C. zustand.

78

Aufgrund der Feststellungen der Kammer konnte keine Verurteilung des Angeklagten B. wegen schweren Raubes gemäß §§ 249 Absatz 1, 250 Absatz 2 Nr. 1 oder Nr. 3 lit. b StGB erfolgen. Die Voraussetzungen des § 249 Absatz 1 StGB lagen nicht vor. Denn Täter oder Mittäter kann beim Raub nur sein, wer bei der Wegnahme die Absicht hat, sich oder einem Dritten die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen. Hierfür genügt, dass der Täter die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder den Dritten haben und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem des Dritten “einverleiben” oder zuführen will. Im Rahmen der Zueignung fehlt es an der von der Norm vorausgesetzten Aneignungsabsicht in Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseitezuschaffen oder zu beschädigen (BGH, Urt. v. 10.05.1977 - 1 StR 167/77, NJW 1977, 1460; Urt. v. 26.09.1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812 jeweils m.w.N.). Ein auf Hass- und Rachegefühlen beruhender Schädigungswille ist zur Begründung der Zueignungsabsicht ebenso wenig geeignet wie der Wille, den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern oder bloßzustellen. In solchen Fällen genügt es auch nicht, dass der Täter für eine kurze Zeit den Besitz an der Sache erlangt. Vgl. BGH, Urt. v. 27.01.2011, Az. 4 StR 502/10.

79

Unter Zugrundlegung dieser Rechtsansicht handelten der Angeklagte B. und die übrigen Angreifer ohne die für eine Verurteilung wegen Raubes erforderliche Aneignungsabsicht. Hiernach tragen die getroffenen Feststellungen eine Verurteilung wegen Raubes nicht, da nicht festgestellt werden konnte, dass die Angreifer die weggenommenen Kutten wenigstens für kurze Zeit behalten wollten. Der Verbleib der Kutten blieb unklar. Daher war unter Berücksichtigung der Absicht, den "Gebietsanspruch der Bandidos in N." zu dokumentieren, nur davon auszugehen, dass die Geschädigten durch den in Rockerkreisen als Schmähung begriffenen Entzug der Kutten bloßgestellt werden sollten.

80

Bei der Bemessung der Strafe war vom Strafrahmen der §§ 223 Absatz 1, 224 Absatz 1 Nr. 2, 4, 5 StGB auszugehen, die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsehen.

81

Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens war zugunsten des Angeklagten B. mangels Feststellungen zugrundezulegen, dass er selbst die unmittelbaren Körperverletzungen nicht vorgenommen hat sowie das durch ihr zurückhaltendes Aussageverhalten der Geschädigten zutagegetretene, insgesamt nur als gering zu bezeichnende Interesse der Geschädigten an der Aufklärung der Tat.

82

Zu Lasten des Angeklagten B. war insbesondere zu berücksichtigen, dass er durch die Urteile aus den Jahren 1991 und 1994 einschlägig vorbestraft ist, dass er drei Merkmale der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hat (Nr. 2, 4 und 5), weil die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs beigebracht wurde (Nr. 2), mit anderen gemeinschaftlich (Nr. 4) und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (Nr. 5) begangen wurde, und dass die von § 224 Absatz 1 Nr. 5 StGB nur abstrakt vorausgesetzte lebensgefährliche Behandlung hier zu einer konkreten Lebensgefahr für den Zeugen E.B. führte, weil der Zeuge E.B. durch den Stich in die linke Beinarterie beinahe verblutet wäre. Schließlich war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt der Tat am 13.01.2010 unter laufender Bewährung stand.

83

Unter Abwägung aller Umstände hält die Kammer für die Tat vom 13.01.2010 eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 9 Monaten für schuldangemessen und ausreichend.

84

Eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB war nicht anzuordnen. Die Voraussetzungen der Norm liegen nicht vor, insbesondere konnte kein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten im Sinne von § 66 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 StGB festgestellt werden. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige Dr. J. vermochte die Frage des Bestehens eines Hangs beim Angeklagten B. aufgrund des ihm zur Verfügung stehenden Materials in Form der Vorverurteilungen des Angeklagten B. mangels ausreichender Erkenntnisquellen und Anknüpfungstatsachen nicht klären. Auch hat die Kammer nach dem Abschluss der Beweisaufnahme keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für das Bestehen eines Hangs im Sinne von § 66 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 StGB feststellen können.

V.

85

Die Angeklagten K., H. und D. waren freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten K., H. und D. in der Anklageschrift vom 11.06.2010 vorgeworfen, an dem dem Angeklagten B. nachgewiesenen Überfall auf die Zeugen E.B., W. und C. im Restaurant Subway in N. beteiligt gewesen zu sein. Dieser Vorwurf hat sich in der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigt.

86

1. Dass der Angeklagte K., der Bandidos-Mitglied ist, ebenfalls an dem festgestellten Überfall auf die Red Devils als einer der wenigstens sechs Angreifer beteiligt war, konnte nicht festgestellt werden.

87

Zwar könnte den Verbindungsdaten des Mobiltelefons des Angeklagten K. entnommen werden, dass sich auch der Angeklagte K. mit einzelnen Gruppenmitgliedern der Bandidos in der Zeit von 19:21:21 Uhr bis 19:48:33 Uhr im Bereich der Innenstadt von N. bewegte. Diesen Daten könnte auch entnommen werden, dass der Angeklagte K. nach dem Überfall die Aufgabe übernommen hat, Tatwerkzeuge und sonstige Gegenstände und Kleidungsstücke, die Beweiswert gehabt haben könnten, an einen Ort zu verbringen, der sich in der Nähe der in Trappenkamp befindlichen Funkzelle befindet. Jedoch hat die Beweisaufnahme keine weiteren konkreten Umstände ergeben, aufgrund derer die Kammer die ausreichende Überzeugung hätte gewinnen können, dass der Angeklagte K. tatsächlich bei dem Überfall im Subway dabei war oder jedenfalls Fahrten übernommen hat.

88

Die Kammer ist insbesondere nicht davon überzeugt, dass die Zeugin Y den Angeklagten K. neben dem Angeklagten B. im Subway als einen der Mittäter erkannte. Auch wenn die Zeuginnen X und Z zumindest in ihren polizeilichen Vernehmungen unabhängig voneinander mitgeteilt haben, dass die Zeugin Y ihnen gegenüber beim Kaffee kurz nach dem 13.01.2010 den Namen des Angeklagten K. und das an seinem rechten unteren Augenlid befindliche Muttermal genannt habe, reicht dies unter Berücksichtigung der übrigen Erkenntnisse nicht aus.

89

Es ist möglich, dass die Zeugin Y den Angeklagten K. trotz Maskierung an seinem Muttermal selbst in der hektischen Situation während des Überfalls erkannte. Da sie in den Angeklagten K. verliebt war, seit einem Diskothekenbesuch Anfang Januar 2010 seine Mobilfunknummer besaß und mit ihm darüber hinaus in SMS-Kontakt stand, könnte angenommen werden, dass sie das Muttermal leicht erkannte. Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten des Subway könnte sie dem Angeklagten K. nahe genug am Eingang begegnet sein, um diese Wahrnehmung gemacht zu haben.

90

Es ist jedoch gleichfalls denkbar, dass die Zeugin Y – wie sie es selbst in einem anderen Verfahren schriftsätzlich vortragen ließ – aufgrund ihrer zuvor an den Angeklagten K. gerichteten SMS nur befürchtete, der Angeklagte K. könne ebenfalls dabeigewesen sein. Sie könnte im Kaffeegespräch mit den Zeuginnen Z und X nur spekuliert haben, ob sie das Muttermal gesehen haben könnte. Soweit die Zeugin Z in ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben hat, die Zeugin Y sei sich insoweit sicher gewesen, hat die Zeugin Z dies in ihrer Vernehmung vor der Kammer nicht bekundet. Außerdem stimmte dies nicht mit der Angabe der Zeugin X in ihrer polizeilichen Vernehmung überein, die gerade bekundete, dass sich die Zeugin Y insofern nicht sicher gewesen sei. Für eine bloße Befürchtung der Zeugin Y, der Angeklagte K. könne einer der Angreifer gewesen sein, spricht auch, dass sie wusste, dass der Angeklagte K. den Bandidos angehörte, und dass ihr in der Situation plötzlich klargeworden war, dass sie mit ihrer Mitteilung an ihn den Überfall ausgelöst haben könnte.

91

Zudem handelt es sich bei dem Muttermal des Angeklagten K. um einen Umstand, der – anders als bei dem Umstand der Unmaskiertheit des Angeklagten B. – nicht nur in der Situation gegeben war, sondern dauerhaft bei dem Angeklagten K. gegeben ist.

92

Zweifel an einem sicheren Wiedererkennen durch die Zeugin Y werden schließlich vertieft durch die abgehörte Kommunikation der Zeugin Y mit ihrer Mutter, aus der sich ergibt, dass die Zeugin Y ihrer Mutter gegenüber ihre Zweifel äußerte und darüber kommunizierte, dass sie bei dem Angeklagten K. nicht nachfragen wolle, ob er tatsächlich dabei war.

93

Weiter sind der Kammer Zweifel verblieben, dass der Angeklagte K. aufgrund der beim Unfall auf der A7 entstandenen Schädigung seiner linken Schulter, des damit einhergehenden drop arm-Syndroms, also der Unfähigkeit, den Arm mit der schulterbasierten Muskulatur abzuspreizen und anzuheben und der daraus resultierenden Beeinträchtigung bei komplexen Bewegungsabläufen sowie Laufbewegungen in der Lage war, den geschilderten Angriff mit durchzuführen. Der Sachverständige Dr. F. gab an, Schlagbewegungen könne der Angeklagte K. mit dem rechten Arm durchführen, schnelle und komplexe Abläufe seien indes nur sehr eingeschränkt möglich, weil der notwendige Ausgleich in dem anderen, linken Arm fehle. Die geschädigten Zeugen W., C. und E.B. sind allesamt von kräftigem Körperbau und großem Wuchs, so dass ein Angriff bei eigenen erheblichen Bewegungseinschränkungen unwahrscheinlich erscheint. Ferner haben weder die Zeugin Y, noch die Zeugin Ds., noch die als anonyme Quelle vernommene Person eine Person mit offensichtlicher körperlicher Einschränkung als Mitglied der von ihnen wahrgenommenen Personengruppe beschrieben.

94

Dass der Angeklagte K. im Vorfeld der Tat einen Gehilfenbeitrag durch die Weiterleitung der von der Zeugin Y gegebenen Information „sie suchen euch wieder“ geleistet hat, konnte die Kammer ebenfalls nicht mit der notwendigen Überzeugung feststellen. Die Kammer konnte weder feststellen, dass der Angeklagte K. die Anschlussinhaber, die das LKA den entsprechenden Telefonnummern zugeordnet hatte, persönlich erreichte, noch war aufgrund der Feststellungen davon auszugehen, dass eine derartige mutmaßliche Weiterleitung der Information durch den Angeklagten K. für die Tat im Restaurant Subway kausal im Sinne einer Erleichterung oder Förderung des Erfolgseintritts geworden ist. Im Zweifel war zugunsten des Angeklagten K. davon auszugehen, dass die zeitlich vor der SMS der Zeugin Y an den Angeklagten K. liegende Informationsweitergabe von der Zeugin Y an die Zeugin X und von dieser an das Contras-Mitglied T. den vom Angeklagten K. mutmaßlich in Gang gesetzten Informationsfluss überholt hat.

95

Dem Angeklagten K. war unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht nachzuweisen. Die getroffenen Feststellungen erlauben keine Verurteilung des Angeklagten K. wegen mittäterschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, §§ 223 Absatz 1, 224 Absatz 1 Nr. 2, 4, 5, 25 Absatz 2 StGB. Eine unmittelbare Tatbeteiligung des Angeklagten K. am Überfall konnte nicht festgestellt werden.

96

Auch tragen die Feststellungen keine Verurteilung des Angeklagten K. wegen Beihilfe zu der Tat, §§ 223 Absatz 1, 224 Absatz 1 Nr. 2, 4, 5, 27 StGB. Ein für die Erleichterung oder Förderung der Tat kausales Verhalten des Angeklagten K. war nicht festzustellen.

97

2. Eine Tatbeteiligung der Angeklagten D. und H., die ebenfalls Mitglieder der Bandidos N. (D.) bzw. deren Unterstützergruppe Contras N. (H.) sind, hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer nicht ergeben.

98

Über die Auffindeorte der jeweiligen Fahrzeuge der Angeklagten im unmittelbaren Umfeld des Tatortes und die Einlogdaten der den Angeklagten zugeordneten Mobiltelefone, die ein Verweilen in Tatortnähe nahelegen, sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Feststellungen zu treffen, die eine Teilnahme der Angeklagten D. und H. an dem Angriff belegen. Insbesondere gab es keinen unmittelbaren Zeugen, der angegeben hat, sie am Tatort erkannt zu haben.

VI.

99

Der vom Zeugen E.B. gestellte Adhäsionsantrag ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

100

Dem Adhäsionskläger steht der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach sowie der geltend gemachte Feststellungsanspruch zu und zwar entsprechend den Feststellungen nur gegen den Angeklagten B. gemäß §§ 823 Absatz 1, 249 ff. BGB. Im Übrigen war von einer Entscheidung gemäß § 406 Absatz 1 Satz 3 StPO abzusehen, da dem Adhäsionskläger unter Zugrundelegung der Feststellungen der Kammer kein Anspruch gegen die Angeklagten D., H. und K. zusteht.

101

Dem Adhäsionskläger steht der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach gegen den Angeklagten B. zu. Gemäß § 823 Absatz 1 BGB ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, wer vorsätzlich den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt. Die Voraussetzungen des § 823 Absatz 1 BGB liegen vor. Der Angeklagte B. hat nach den Feststellungen der Kammer am Angriff der Bandidos am 13.01.2010 im Restaurant Subway in N. auf den Zeugen E.B. mitgewirkt, bei dem der Zeuge E.B. durch Stiche in den Bauch und in das linke Knie lebensgefährlich verletzt wurde. Die Verletzung von Körper und Gesundheit des Zeugen E.B. erfolgte widerrechtlich und schuldhaft. Dem Angeklagten B. ist als Mittäter gemäß § 830 Absatz 1 BGB der entstandene Schaden zuzurechnen. Hierfür ist gemäß § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB nicht erforderlich, dass dem Angeklagten B. einzelne Handlungen nachzuweisen sind. Die Voraussetzungen der Norm sind bereits erfüllt, da der Angeklagte B. die Tat gemeinschaftlich im Sinne von § 25 Absatz 2 StGB begangen hat.

102

Dem Zeugen E.B. steht dem Grunde nach Schmerzensgeld für die erlittenen Schäden gemäß §§ 249, 253 Absatz 2 BGB zu. Nach dieser Norm kann bei einer Verletzung des Körpers und der Gesundheit wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. So liegt es hier.

103

Eine Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeld ist nach § 406 Absatz 1 StPO wegen Nichteignung unterblieben, da für eine abschließende Entscheidung nicht ausreichende Feststellungen zur Schwere und Fortdauer der dem Adhäsionskläger beigebrachten Verletzungen getroffen werden konnten. Im Hinblick auf das insbesondere in Strafverfahren zu beachtende Beschleunigungsgebot war die notwendig umfassende sachverständige Begutachtung des Adhäsionsklägers angesichts des erst am 22. Verhandlungstag gestellten Adhäsionsantrages innerhalb der Hauptverhandlung nicht mehr zu leisten.

104

Die vom Adhäsionskläger begehrte Feststellung, dass die Angeklagten verpflichtet sind, dem Adhäsionskläger sämtliche immateriellen und materiellen Schäden aus der Tat vom 13.01.2010 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, steht ihm ebenfalls nur gegenüber dem Angeklagten B. zu. Der Feststellungsantrag war gemäß § 256 Absatz 1 ZPO zulässig, da der Adhäsionskläger die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen ihm und den Angeklagten begehrt und dem Adhäsionskläger gegenwärtig eine bezifferbare Leistungsklage im Hinblick auf die künftig eintreten Schäden nicht möglich war. Aufgrund der Feststellungen der Kammer war der Feststellungsantrag nur gegenüber dem Angeklagten B. begründet.

VII.

105

Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 StrEG war über die Verpflichtung zur Entschädigung zu entscheiden. Entsprechend § 2 Absatz 1 StrEG sind die freigesprochenen Angeklagten D., H. und K. für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen wie tenoriert zu entschädigen.

VIII.

106

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Absatz 1 Satz 1, 467 Absatz 1 StPO.

107

Die Kostenentscheidung betreffend das Adhäsionsverfahren beruht auf § 472a StPO. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die gerichtlichen Auslagen und die den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt, wenn es von einer Entscheidung über den Antrag ganz oder zum Teil absieht. So lag es hier. Soweit der Angeklagte B. zumindest dem Grunde nach zur Zahlung von Schmerzensgeld sowie Zahlung weiterer künftig eintretender Schäden zu verurteilen war, trägt er unter Berücksichtigung der bestehenden Unsicherheiten, in welcher Höhe ein Schmerzensgeldanspruch besteht und in welchem Umfang dem Adhäsionskläger Schäden tatsächlich entstanden sind, im Verhältnis zum Adhäsionskläger hälftig die im Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten. Im Übrigen trägt der Adhäsionskläger die Kosten, da er gegenüber den Angeklagten D., H. und K. mit seinen Anträgen unterliegt.

108

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 1 und 2 ZPO.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 27/01/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 502/10 vom 27. Januar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. zu Ziff. 1 wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge u.a. zu Ziff. 2 Der 4. Strafsen
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Annotations

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.

(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.

(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.

(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.

(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.

(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.

(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.

(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.

(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.

(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.

(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404 zu tragen.

(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.