Landgericht München I Beschluss, 02. Jan. 2015 - 3 O 7105/14
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts München I - 3. Zivilkammer - vom 19.12.2014 wird im Tenor wie folgt berichtigt:
Als Ziffer I a wird eingefügt:
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei seit
Gründe
Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, welche gemäß § 3T9 ZPO von Amts wegen zu berichtigen war.
In den Entscheidungsgründen ist unter Ziffer 6 ausgeführt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Annahme der Abtretung seit Zustellung des Klage in Annahmeverzug befindet. Aufgrund eines Diktats- bzw. Schreibfehlers wurde dies nicht in den Tenor aufgenommen.
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