Landgericht Dortmund Urteil, 26. Feb. 2016 - 3 O 250/15
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 22.000,00 € trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt der Klägerin vom 11.10.2005 zu dem Schiffsfonds E2 Nr. ### E3 und E GmbH & Co. B KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft).
3Die Klägerin begehrt Rückzahlung ihrer geleisteten Kommanditeinlage in Höhe von 40.000,00 € zuzüglich 5 % Agio (= 2.000,00 €) abzüglich unstreitig „von dritter Seite“ gezahlter 20.000,00 € (S. 10 der Klageschrift). Die an sie am 07.12. und 27.12.2006 geflossenen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 4.160,00 € zahlte die Klägerin in voller Höhe an die Beklagte zurück. Bei der Beklagten handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin. Der streitgegenständliche, am 26.08.2005 herausgegebene Emissionsprospekt (Anlage K1) lag der Klägerin zum Zeitpunkt der Zeichnung unstreitig rechtzeitig vor.
4Die Klägerin ist der Ansicht, der Emissionsprospekt enthalte die nachfolgend dargestellten Prospektfehler:
5(1) kein Hinweis auf Haftungsrisiko gemäß den §§ 30, 31 GmbHG,
6(2) keine Aufklärung über Wiederaufleben der Haftung nach § 172 HGB,
7(3) kein Hinweis auf fehlende Fungibilität der Beteiligung.
8Sie behauptet ferner, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem Fonds nicht beigetreten wäre.
9Die Klägerin beantragt:
101.
11Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 1,5 % p.a. vom 11.10.2005 bis Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus ihrer Beteiligung an der „E2 Nr. ### E3 und E GmbH & Co. B KG“ in Höhe von nominal 40.000,00 €.
122.
13Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der Abtretung zu Ziffer 1 in Verzug ist.
143.
15Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere auch von einer etwaigen Pflicht zur Rückzahlung von Ausschüttungen und steuerlichen Nachforderungen, freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der in Ziff. 1 genannten Gesellschaft resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie ist der Ansicht, der Emissionsprospekt sei fehlerfrei. Eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung sei zudem für die Anlageentscheidung der Klägerin nicht kausal gewesen. Die Beklagte erhebt schließlich die Einrede der Verjährung.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21I.
22Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte aus keinem Rechtsgrund zu.
231.
24Gegen die Beklagte scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
25Die Beklagte gehört als Gründungsgesellschafterin zunächst zu dem Personenkreis, der nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haftet. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08).
26Nach diesen Grundsätzen sind die Verantwortlichen im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt übergeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2015, § 311 Rn. 70).
27Der der Klägerin rechtzeitig vor der Zeichnung übermittelte Prospekt vom 26.08.2005 ist richtig und vollständig (vgl. Urteile dieser Kammer vom 03.07.2015 – 3 O 431/13 –; vom 14.08.2015 – 3 O 482/13 – BeckRS 2015, 15092; vom 08.01.2016 – 3 O 486/14 – und vom 15.01.2016 – 3 O 46/14 –). Die folgenden, von der Klägerin reklamierten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar:
28(1) kein Hinweis auf Haftungsrisiko gemäß den §§ 30, 31 GmbHG
29Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH, Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09 = WM 2009, 2387).
30Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 39): „Sollte jedoch infolge von Auszahlungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Auszahlungen wieder auf. Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Weitere Erläuterungen finden sich auf S. 57 und 80 f. des Prospekts. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 (S. 110 des Prospekts) und § 11 Ziff. 5 (S. 120 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11).
31Darüber, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig und als Darlehen erfolgen, wird in dem Prospekt ebenfalls mehrfach hingewiesen. Wie bereits dargelegt, heißt es auf S. 39 des Prospekts: „Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.05.2014 – 34 U 16/14 –; Hinweisbeschl. v. 30.04.2015 – 34 U 155/14 – BeckRS 2015, 14457, Rn. 69-73; Beschl. v. 06.08.2015 – 34 U 155/14 – BeckRS 2015, 14409, Rn. 4-6).
32Mit einem gegen das gesetzliche Verbot des § 30 GmbHG verstoßenden und strafrechtlich relevanten Verhalten der Fondskomplementärin bzw. ihres Geschäftsführers muss nicht gerechnet und daraus resultierende Risiken nicht dargestellt werden. Anders als gewinnunabhängige Auszahlungen, die die Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben lassen, kann ein Verstoß gegen § 30 GmbHG nicht zulässig im Gesellschaftsverhältnis vereinbart werden und ist hier auch nicht vereinbart worden (vgl. nur Weipert, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage 2014, § 169 Rn. 18 ff. m.w.N.). Der Prospekt betont mehrfach, dass die prospektierten Ausschüttungen von der Liquidität der Gesellschaft abhängig sein sollten und gerade kein unbedingter, gegebenenfalls das Stammkapital der Komplementärin berührender Auszahlungsanspruch begründet werden sollte. Auf Risiken, die aus einem unzulässigen Verhalten drohen, muss nicht ohne konkreten Anlass hingewiesen werden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 03.02.2015 – I-34 U 149/14 – zit. nach juris, Rn. 67). Das OLG Hamm hat damit der gegenteiligen, von der Klägerin auf S. 10 der Klageschrift zitierten Auffassung des LG München I (Urt. v. 19.12.2014 – 3 O 7105/14 – zit. nach juris) widersprochen (vgl. zum Ganzen auch: Grys, BB 2015, 1620).
33(2) keine Aufklärung über Wiederaufleben der Haftung nach § 172 HGB
34Insoweit wird auf die vorstehend gemachten Ausführungen Bezug genommen.
35(3) kein Hinweis auf fehlende Fungibilität der Beteiligung
36Der Emissionsprospekt weist deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilitätder Beteiligung hin. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH Urt. v. 18.01.2007, III ZR 44/06 = WM 2007, 542; BGH Urt. v. 12.07.2007, III ZR 83/06 = WM 2007, 1608).
37Der Prospekt weist auf S. 39 hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert:
38„Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Gleichwohl ist eine Übertragung oder der Verkauf einer Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin (…) grundsätzlich jederzeit möglich. Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
39Eine weitergehende Aufklärungspflicht besteht insofern nicht (vgl. zum selben Fonds: Kammerurteil vom 14.08.2015 – 3 O 482/13 – BeckRS 2015, 15092).
40Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
412.
42Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 675 BGB sowie deliktische Ansprüche gegen die Beklagte scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus.
43Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnungen maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich – wie bereits erörtert – um einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG a.F. mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospektes sind mehr als drei Jahre vergangen.
443.
45Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die Feststellunganträge zu Ziff. 2. und 3. unbegründet.
46II.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 22.000,00 € festgesetzt.
48III.
49Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
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Landgericht Dortmund Urteil, 26. Feb. 2016 - 3 O 250/15 zitiert oder wird zitiert von 16 Urteil(en).
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsrechtszugs einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen die Beklagten zu 1 und 2 je zur Hälfte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Klägerin hat die mit ihr durch einen Treuhandvertrag vom 22./30. Dezember 1993 verbundenen Beklagten auf quotale Zahlung wegen Darlehensforderungen der Streithelferin der Klägerin in Anspruch genommen, denen sich die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin der A. mbH & Co. OHG (geschlossener Immobilienfonds, an dem sich die Beklagten beteiligt haben) ausgesetzt sieht. Die Beklagten haben hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin wegen Verletzung von Aufklärungspflichten unter anderem im Hinblick auf Eigenkapitalvermittlungsprovisionen in Höhe von 25 % des Eigenkapitals aufgerechnet. Insofern wird in dem im Anlageprospekt (S. 23) wiedergegebenen Investitionsplan unter der Rubrik "Verwaltungskosten" eine Position "Eigenkapitalvermittlung , Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie, Prospektherstellung" mit einem Betrag von 5.746.000 DM ausgewiesen. Auf derselben Seite des Prospekts wird das Eigenkapital der Fondsgesellschaft mit 22.100.000 DM angegeben und den Interessenten die Mitteilung von Erläuterungen zum Investitionsplan und zur Zusammensetzung der Einzelpositionen auf schriftliche Anfrage angeboten.
- 2
- Die Klägerin hat gegen die Klageabweisung durch das Landgericht Berufung eingelegt. In dem Berufungsverfahren haben die Beklagten für den Fall, dass die von ihnen hilfsweise erklärte Aufrechnung unzulässig sein sollte, Hilfswiderklage erhoben. Sie haben insoweit beantragt, die Klägerin zur Zah- lung von 26.661,36 € nebst Zinsen an sie, die Beklagten, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Beklagten an der Fondsgesellschaft zu verurteilen sowie festzustellen, dass sich die Klägerin mit der Übernahme dieser Beteiligung in Annahmeverzug befindet. Das Berufungsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 26.661,36 € nebst Zinsen zu zahlen. Es hat die Hilfswiderklage der Beklagten abgewiesen und die Revision zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Revision werde zur Rechtsfortbildung zugelassen, weil das Oberlandesgericht H. und das Oberlandesgericht B. in Bezug auf die Aufklärungspflicht eines Treuhänders über Vertriebsprovisionen eine andere Auffassung verträten als das Berufungsgericht.
- 3
- Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten - unter Hinnahme ihrer Verurteilung zur Zahlung von 26.661,36 € - ihre Hilfswiderklage weiter.
Entscheidungsgründe
- 4
- Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
- 5
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Hilfswiderklage nicht begründet , weil den Beklagten keine Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 311 Abs. 2 BGB gegen die Klägerin zustehen. Die Klägerin hafte nicht wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht im Hinblick auf Kapitalvermittlungsprovisionen. Der Prospekt enthalte insoweit keine regelwidrigen Auffälligkeiten. Zwar sei die genaue Höhe der Eigenkapitalvermittlungskosten aus dem Betrag von 5.746.000 DM nicht zu ersehen gewesen. Es bestehe jedoch im Vergleich mit den der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Pflichten eines Anlageberaters zugrunde liegenden Fällen insofern ein Unterschied , als die Aufklärungspflicht der Klägerin als Treunehmerin auf Informationen über regelwidrige Auffälligkeiten beschränkt gewesen sei. Solche seien im Hinblick auf die Eigenkapitalvermittlungskosten nicht vorhanden gewesen, da aufgrund der Zahlen im Prospekt die Interessenten selbst hätten unschwer erkennen können, dass von dem Eigenkapital von 22.100.000 DM ein Betrag von 5.746.000 DM nicht in das Objekt geflossen sei. Ob damit eine Beeinträchtigung der Werthaltigkeit des Objekts einhergegangen sei, hätten die Interessenten selbst beurteilen müssen, da eine entsprechende Beratungspflicht der Klägerin nicht bestanden habe.
- 6
- Weitere von den Beklagten geltend gemachte, der Klägerin zurechenbare Prospektfehler lägen ebenfalls nicht vor.
II.
- 7
- Die Revision ist vom Berufungsgericht nur beschränkt zugelassen worden im Hinblick auf die Frage, ob seitens der Klägerin als Treuhänderin eine Aufklärungspflichtverletzung betreffend die Vertriebsprovisionen vorliegt. Dies ist zwar nicht unmittelbar aus dem Tenor des Berufungsurteils erkennbar. Die Beschränkung ergibt sich jedoch aus der Auslegung der Urteilsgründe, was hinreichend ist (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, WM 2012, 1574 Rn. 8; BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat die Beschränkung der Revisionszulassung dadurch deutlich gemacht, dass es - in Abgrenzung von den weiteren, der Klägerin seitens der Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen - allein seine von den Urteilen des Oberlandesgerichts H. und des Oberlandesgerichts B. abweichende Beurteilung der Aufklärungspflicht des Treuhänders über Vertriebsprovisionen als für die Zulassung maßgeblich benannt hat.
- 8
- Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Beschränkung der Revision auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Anlageberater vorgetragenen - eigenständigen und hinreichend voneinander abgrenzbaren - Pflichtverletzungen möglich (grundlegend Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f; siehe auch Urteil vom 19. Juli 2012 aaO). Für Pflichtverletzungen von - wie vorliegend - Treuhandgesellschaftern von Fondsgesellschaften gegenüber den TreugeberAnlegern gilt nichts anderes.
III.
- 9
- Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
- 10
- 1. Das Berufungsgericht hat die Hilfswiderklage der Beklagten, soweit diese nach den vorstehenden Ausführungen noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Eine Haftung der Klägerin wegen Verletzung einer ihr im Hinblick auf die Eigenkapitalvermittlungsprovisionen (künftig: Provisionen) den Beklagten gegenüber obliegenden Aufklärungspflicht kommt nicht in Betracht.
- 11
- a) Das Berufungsgericht hat sich - was von der Revision zu Unrecht in Zweifel gezogen wird - bei der Beantwortung der Frage, welche vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Klägerin als Treuhandgesellschafterin gegenüber den Anlegern (Treugebern) oblagen, an der Rechtsprechung des erkennenden Senats orientiert. Danach hat die Treuhandgesellschafterin die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind, insbesondere über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren (Urteile vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129 Rn. 8; vom 6. November 2008 - III ZR 231/07, WM 2008, 2355 Rn. 4; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613 Rn. 8; vom 22. April 2010 - III ZR 318/08, WM 2010, 1017 Rn. 7 f und vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 9).
- 12
- In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (Senat, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739 Rn. 12 mwN).
- 13
- b) Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist der Klägerin im Hinblick auf die Provisionen die Verletzung einer ihr gegenüber den Beklagten obliegenden Aufklärungspflicht nicht vorzuwerfen. Denn die entsprechenden, aus Sicht der Beklagten als künftige Treugeber wesentlichen Informationen ergaben sich bereits in hinreichender Deutlichkeit und Klarheit aus dem Anlageprospekt, so dass eine weitergehende Aufklärungspflicht der Klägerin nicht bestand.
- 14
- aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht eine Pflicht zur Ausweisung von Innenprovisionen beim Vertrieb von Kapitalanlagen ab einer gewissen Größenordnung derartiger Provisionen, weil sich daraus für die Anlageentscheidung bedeutsame Rückschlüsse auf die geringere Werthaltigkeit des Objekts und die Rentabilität der Anlage ergeben (Urteile vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 118, 121; vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685 Rn. 5; vom 29. Mai 2008 aaORn. 21 und vom 6. November 2008 aaO Rn. 9 ff). Sind die entsprechenden Prospektangaben unvollständig, unrichtig oder irreführend, kommt eine diesbezügliche Aufklärungspflicht des Anlageberaters, -vermittlers und auch eines Treuhandkommanditisten in Betracht (Senat, Urteile vom 12. Februar 2004 aaO S. 116, 122; vom 9. Februar 2006 aaO Rn. 4 f; vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 22 ff; vom 6. November 2008 aaO und vom 12. Februar 2009 aaO Rn. 8 f, 12 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, NJW 2006, 2042 Rn. 7 ff zur Haftung der Prospektverantwortlichen bei unrichtigen oder unvollständigen Prospektangaben). Ausgangspunkt der Pflicht zur Ausweisung der Provisionen im Prospekt beziehungsweise der Aufklärungspflicht des Treuhandgesellschafters ist damit die Werthaltigkeit des Anlageobjekts. Sie kann im Fall einer höhe- ren Provision maßgeblich nachteilig beeinflusst sein, weil das für die (hohe) Provision benötigte Eigenkapital als Bestandteil der "Weichkosten" nicht für die eigentliche Kapitalanlage und deren Werthaltigkeit zur Verfügung steht. Enthält der Prospekt keine oder unzutreffende Angaben zu einer solchen (hohen) Provision , ist der Anleger über die Provision aufzuklären (Senat, Urteil vom 9. Februar 2006 aaO Rn. 4 f). Sind die "Weichkosten" einschließlich der Provisionen in dem Prospekt und dem dort wiedergegebenen Investitionsplan in einer sehr ausdifferenzierten Weise dargestellt, wird aber dennoch mit den entsprechenden Budgets beliebig verfahren, so ist dies irreführend und ebenfalls aufklärungspflichtig (Senat, Urteile vom 12. Februar 2004 aaO S. 121 f; vom 29. Mai 2008 aaO; vom 6. November 2008 aaO und vom 12. Februar 2009 aaO).
- 15
- bb) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung und damit aufklärungspflichtig, in welcher Höhe der Anlagebetrag nicht dem Kapitalstock der Anlage zufließt oder - wie hier - nicht in den Gegenwert an Immobilien investiert wird. Vorliegend kann offen bleiben, ob und inwieweit zur entsprechenden Information des Anlegers die Positionen der für das eigentliche Anlageobjekt und dessen Werthaltigkeit nicht zur Verfügung stehenden "Weichkosten" im Einzelnen getrennt darzustellen sind. Ein separater Ausweis der Provisionen und ihrer Höhe war insoweit jedenfalls nicht erforderlich. Vielmehr genügte die Darstellung der Provisionen gemeinsam mit den anderen, ebenfalls den Vertrieb im weiteren Sinne betreffenden Weichkostenpositionen "Vertriebsvorbereitung", "Plazierungsgarantie" und "Prospektherstellung" dem Informationsinteresse der Anleger, sofern sie zutreffend und nicht irreführend war.
- 16
- (1) Die Anleger konnten in Anbetracht des aus dem Investitionsplan für die Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgaran- tie, Prospektherstellung" ersichtlichen Betrags von 5.746.000 DM mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen, dass die vorgenannte Weichkostenposition einen Anteil von 26 % des auf derselben Seite des Prospekts ausgewiesenen Eigenkapitals von 22.100.000 DM bildet. Damit war für sie hinreichend deutlich, dass Beträge in dieser Größenordnung nicht in den Gegenwert an Immobilien investiert werden. Diese Information war zur Einschätzung der Anleger betreffend die Werthaltigkeit des Anlageobjekts ausreichend. Welchen Anteil an der Gesamtposition die - ausdrücklich benannte - Unterposition "Eigenkapitalvermittlung" ausmachte, war für sie und ihre Anlageentscheidung dagegen nicht von wesentlicher Bedeutung und daher nicht aufklärungspflichtig. War entgegen dieser typisierenden Betrachtungsweise im Einzelfall für den künftigen Treugeber dennoch die genaue Höhe der Provision von Interesse, so stand es ihm frei, entsprechend dem im textlichen Zusammenhang stehenden Angebot (Prospekt S. 23) Erläuterungen "zur Zusammensetzung der Einzelpositionen" schriftlich anzufragen. Ein über die Darstellung der Provision im Prospekt und das Angebot einer weiteren Aufschlüsselung hinausgehendes, erkennbares Informationsinteresse der Anleger bestand nicht.
- 17
- (2) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit aus überdurchschnittlich hohen Provisionen nicht nur Schlüsse auf die Werthaltigkeit des Anlageobjekts, sondern auch auf das Eigeninteresse des Anlagevermittlers gezogen werden können. Angesichts der im Investitionsplan offen ausgewiesenen Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung" und ihrer einfach errechenbaren Höhe von 26 % des Eigenkapitals war für die Anleger durchaus erkennbar, dass darin eine Provision in einer durch diesen Prozentsatz abgedeckten Höhe, das heißt von 15 % und mehr (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 9. Februar 2006 aaO Rn. 5) enthalten sein konnte (vgl. für eine parallele Fallkonstellation OLG Köln, Urteil vom 10. Januar 2012 - I-24 U 104/10, juris Rn. 55). Wollten sie insofern Gewissheit haben, stand ihnen - wie ausgeführt - die Möglichkeit der weiteren Aufschlüsselung auf schriftliche Anfrage hin offen.
- 18
- (3) Vorliegend bestand - entgegen der Auffassung der Revision - ein Aufklärungsbedarf der künftigen Treugeber hinsichtlich der genauen Höhe der Provisionen auch nicht deshalb, weil ihnen andernfalls das Verlustrisiko verborgen blieb, das im Fall des Fehlens der Freigabevoraussetzungen gemäß § 1 des Treuhandvertrags für Eigenkapitaleinzahlungen (Anlage K 4, S. 43) in Höhe der Provisionen bestand. Aus § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und § 2 dieses Treuhandvertrags ist hinreichend erkennbar, dass Eigenkapital schon vor Vorliegen der Freigabevoraussetzungen für Kosten der Eigenkapitalvermittlung an die Fondsgesellschaft abgeführt werden darf und in dieser Höhe daher nicht von der Rückzahlungsverpflichtung der Eigenkapitaltreuhänderin umfasst wird (vgl. auch Prospekt S. 20, rechte Spalte). Zugleich war aus dem Investitionsplan und der dortigen Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung" - wie ausgeführt - ersichtlich, dass Provisionen in erheblicher Höhe anfallen und damit nicht der Rückzahlungsverpflichtung der Eigenkapitaltreuhänderin unterliegen konnten. Andererseits verbürgten sich die Initiatoren hinsichtlich der Rückzahlung auch des die Provisionen abdeckenden Eigenkapitals selbstschuldnerisch (Prospekt S. 20 aaO). Vor dem Hintergrund dieser aus der Lektüre des Prospekts für den Anleger ausreichend erkennbaren Zusammenhänge bestand kein weiterer Aufklärungsbedarf in Bezug auf die genaue Höhe der von der Rückzahlungsverpflichtung der Eigenkapitaltreuhänderin nicht umfassten Provisionen. Wollten die Anleger hierzu im Einzelfall, etwa weil sie im Hinblick auf den Grad der Sicherheit der Initiatorenbürgschaft Zweifel hegten, dennoch näher informiert werden, stand ihnen auch insofern die Möglichkeit der schriftlichen Anfrage zur Provisionshöhe offen.
- 19
- (4) Eine Aufklärungspflicht der Klägerin im Hinblick auf die Höhe der Provisionen bestand auch nicht deshalb, weil die Prospektangaben zu der Weichkostenposition "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung" unrichtig waren. Insbesondere ist nicht festgestellt , dass wegen der Provisionen in Höhe von 25 % des Eigenkapitals die Deckung der anderen genannten Teilpositionen und die Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben mittels des prospektierten Betrags von 5.746.000 DM nicht gesichert waren.
- 20
- (5) Die Prospektangaben zur Höhe der Provision waren schließlich - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht irreführend. Insbesondere wurde mit den Darlegungen im Prospekt zur steuerlichen Abzugsfähigkeit (Prospekt S. 30) dem Anleger nicht suggeriert, dass die Provisionen die steuerlich anerkannte Wertgrenze von 6 % des vermittelten Eigenkapitals allenfalls geringfügig überschritten. Die Revisionserwiderung weist insofern zutreffend darauf hin, dass der an der Höhe der Provisionen interessierte Anleger Angaben hierzu nicht in dem Abschnitt über die steuerlichen Grundlagen des Fondsprojekts sucht, sondern in den Darstellungen über die geplanten Investitionen und die mit ihnen verbundenen Kosten (Prospekt S. 23). Aus der dort zu findenden Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung" und ihrer Höhe von 26 % des Eigenkapitals war - wie ausgeführt - zu erkennen, dass die Provisionen durchaus eine 6 % des Eigenkapitals weit übersteigende Größenordnung erreichen konnten. Dagegen gab die vorgenannte Passage zur steuerlichen Abzugsfähigkeit keinen Grund zu der Annahme, dass die Provisionen eine Höhe von 6 % des Eigenkapitals nur mo- derat überschreiten würden. Ihr ist eine Aussage zur Höhe der Provisionen vielmehr überhaupt nicht zu entnehmen (vgl. für einen Parallelfall OLG Köln, Urteil vom 10. Januar 2012 aaO Rn. 55).
- 21
- 2. Das Berufungsgericht hat somit, soweit dies im Revisionsverfahren angesichts der beschränkten Revisionszulassung zu überprüfen war, zu Recht die Hilfswiderklage der Beklagten abgewiesen. Dementsprechend war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 24.08.2011 - 16 O 286/10 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.11.2012 - 3 U 1055/11 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die klagenden Eheleute beteiligten sich unter Vermittlung des Beklagten durch Beitrittserklärungen vom 28. April 2001 über eine Treuhandkommanditistin mit einem Betrag von 35.000 DM zuzüglich 5 % Agio an der F. F. C. T. GmbH & Co. 1. Produktions KG (im folgenden: Filmfonds).
- 2
- Sie nehmen den Beklagten mit dem Vorwurf, dieser habe sie nicht über die mit der Zeichnung des - nach ihrer Behauptung wirtschaftlich notleidenden - Filmfonds verbundenen Risiken aufgeklärt, auf Schadensersatz in Anspruch. Landgericht und Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von 21.090,79 € (ab der Berufungsinstanz: hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag der Kläger) gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klaganspruch weiter.
Entscheidungsgründe
- 3
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat sich - wie schon das Landgericht - nicht imstande gesehen, einen Verstoß des Beklagten gegen seine Verpflichtung als Anlagevermittler festzustellen, die Kläger richtig und vollständig über alle für die vorliegende Vermögensanlage wichtigen Umstände zu informieren. Der Beklagte habe seiner (sekundären) Darlegungslast insoweit durch die Behauptung Genüge getan, den Klägern einen umfassenden Anlageprospekt mit Hinweisen auf die Risiken des Anlagenfonds übergeben zu haben, und zwar so rechtzeitig, dass sie den Prospekt ausreichend hätten prüfen können. Dieser Vortrag des Beklagten sei durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt worden, was infolge der Beweislast der Kläger für eine Pflichtverletzung des Beklagten zu Lasten der Kläger gehe. Eine andere Verteilung der Beweislast komme nur in Betracht, wenn die Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht, etwa die Erfüllung einer Auskunftspflicht nach § 666 BGB, im Streit wäre. Zu diesen Pflichten könne die Übergabe des Verkaufsprospekts nicht gezählt werden, sie bleibe eine Nebenpflicht im Rahmen der Informations- und Auskunftspflicht.
II.
- 5
- Die hiergegen von der Revision erhobenen Beanstandungen sind unbegründet.
- 6
- 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Beweislast dafür, ob der Beklagte im Zusammenhang mit der Vermittlung des Filmfonds den Klägern rechtzeitig vor deren Anlageentscheidung einen Prospekt der Anlage übergeben hat, den Klägern auferlegt.
- 7
- a) Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung trifft denjenigen , der einen Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Macht - wie hier - der Kapitalanleger gegen den Vermittler Schadensersatz mit der Behauptung geltend, die ihm vom Vermittler erteilten Informationen seien unrichtig bzw. unvollständig gewesen, so trägt er für die von ihm behauptete Schlechterfüllung des Auskunftsvertrages - unbeschadet der insoweit bestehenden sekundären Behauptungslast der Gegenseite - die Darlegungs- und Beweislast (Palandt/Sprau, BGB 65. Aufl. § 675 Rn. 38; vgl. auch Palandt/Heinrichs aaO § 280 Rn. 36 m.w.N.; MünchKomm-BGB/Wenzel 4. Aufl. § 363 Rn. 1). Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffend die Beweislast bei Schadensersatzansprüchen wegen unzureichender Beratung durch einen Rechtsanwalt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86 - NJW 1987, 1322, 1323 und vom 22. September 1987 - IX ZR 126/86 - NJW 1988, 706) oder durch einen Steuerberater (BGH, Urteile vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92 - NJW 1993, 1139, 1140; 11. Mai 1995 - IX ZR 130/94 - NJW 1995, 2842, 2843 und 4. Juni 1996 - IXZR 246/95 - NJW 1996, 2571, 2572). Die jedenfalls teilweise abweichende Rechtsprechung des früheren IVa-Zivil- senats hinsichtlich der Beweislast bei Steuerberatungsverträgen (in dem von der Revision herangezogenen Urteil vom 24. März 1982 - IVa ZR 303/80 - BGHZ 83, 260, 267 = NJW 1982, 1516, 1517), die bereits in dem Urteil vom 22. Januar 1986 desselben Senats (IVa ZR 105/84, NJW 1986, 2570) eingeschränkt wurde, hat der jetzt für Ansprüche aus steuerlicher Beratung zuständige IX. Zivilsenat aufgegeben (Urteile vom 4. Juni 1996 aaO und vom 3. Dezember 1992 aaO; vgl. auch Urteil vom 11. Mai 1995 aaO).
- 8
- b) Dagegen betrifft das von der Revision und in dem Urteil des OLG Hamm (OLG-Report 2003, 238) für die gegenteilige Auffassung zur Beweislast zitierte Senatsurteil vom 11. Dezember 1992 (III ZR 133/91, NJW 1993, 1704, 1706) eine andere Fallkonstellation: Es ging dort nicht um die Frage einer Schlechterfüllung durch den in Anspruch Genommenen oder um die Verletzung von Verhaltens- und Schutzpflichten wie bei der positiven Vertragsverletzung, sondern um die Erfüllung von vertraglichen Haupt- oder Nebenleistungspflichten , d.h. darum, ob eine vertragliche Leistungspflicht (dort Mitteilungspflicht nach § 666 BGB) überhaupt (rechtzeitig) erfüllt worden war. Das betrifft den vorrangigen Grundsatz, dass der Schuldner, auch dann, wenn gegen ihn ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, die Erfüllung als solche beweisen muss (Palandt/Heinrichs aaO § 280 Rn. 35; Palandt/Grüneberg aaO § 363 Rn. 1; MünchKomm/Wenzel aaO Rn. 1).
- 9
- Hier geht es dagegen - auch wenn im Urteil des Berufungsgerichts möglicherweise Gegenteiliges anklingt - nicht um eine isoliert geschuldete Leistungspflicht des Vermittlers auf Aushändigung eines Anlageprospekts an den Anlageinteressenten. Vielmehr ist die Aushändigung des Anlageprospekts im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Vermögensanlage nur ein Element im Rahmen der geschuldeten Unterrichtung des Interessenten. Sie ist eines von mehreren Mitteln, die dem Aufklärungspflichtigen (hier: Anlagevermittler) helfen, sich seiner Pflicht zur Information zu entledigen (vgl. Assmann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl. § 7 Rn. 62; Schödermeier/Baltzer in: Brinkhaus /Scherer KAGG § 19 Rn. 9, 17).
- 10
- c) Bei dieser grundsätzlichen Ausgangslage zur Darlegungs- und Beweislast für den Fall einer vom Anspruchsteller behaupteten Schlechterfüllung lässt sich die gegenteilige Auffassung des OLG Hamm (aaO S. 239) für den Fall des Streits über die Übergabe des Prospekts einer in Betracht gezogenen Kapitalanlage auch nicht allein mit dem Argument (OLG Hamm aaO) halten, der Beweis, einen körperlichen Gegenstand übergeben zu haben, lasse sich unschwer dadurch führen, dass der Anlagevermittler sich diese Tatsache quittieren lasse. Diesem Umstand mag eine Indizwirkung zukommen. Zu einer Beweislastumkehr führt er de lege lata nicht. Soweit keine andere spezialgesetzliche Regelung vorliegt (s. etwa § 37d Abs. 4 Satz 2 WpHG), hat es also bei der herkömmlichen Beweisregel sein Bewenden.
- 11
- 2. Die Vorinstanzen haben daher den Schadensersatzanspruch der - nach der unangegriffenen Beweiswürdigung des Berufungsgerichts beweisfälligen - Kläger gegen den Beklagten mit Recht abgewiesen.
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2004 - 28 O 563/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 02.08.2005 - 21 U 77/04 -
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf bis zu 45.000,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E und E2 GmbH & Co. B KG. Er begehrt die Rückzahlung seiner Kommanditeinlagen in Höhe von 30.000,00 EUR zzgl. 5 % Agio. Der Beitritt wurde durch die Beklagte zu 1 vermittelt, für die der zwischenzeitlich verstorbene Zeuge V handelte.
3Bei der Beklagten zu 2 handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin und bei der Beklagten zu 3 um die uneigennützige Treuhänderin.
4Unter dem 15.11.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen Beitritt zu dem streitgegenständlichen Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 3 zum Gegenstand hatte. Der Emissionsprospekt vom 26.08.2005 war dem Kläger unstreitig bereits mit Schreiben vom 12.09.2005 übersandt worden
5Der Kläger behauptet, seine Anlageziele seien langfristige Vermögensbildung, Risikodiversifizierung sowie Kapitalerhalt gewesen. Der Zeuge V habe ihm, dem Kläger, zunächst in einem allgemeinen Gespräch über Schiffsfonds erklärt, dass ein Totalverlustrisiko und auch die Gefahr einer Nachschusspflicht nicht bestünden, auch das Risiko eines teilweisen Verlustes des Geldes sei gering. Der Zeuge habe die streitgegenständliche Beteiligung als sichere Investition angepriesen, Alternativen seien nicht angeboten worden. In einem Telefonat am 05.11.2005 habe der Zeuge die Risikohinweise aus dem Prospekt relativiert und die Beteiligung wiederum als sichere Investition angepriesen, es bestehe eine hohe Sicherheit, mit Gefahren für das Kapital sei nicht zu rechnen. Da die Charterraten über den Abschreibungen und den Betriebskosten lägen, sei alles absolut sicher. Eine Risikoaufklärung habe nicht stattgefunden, insbesondere habe der Zeuge nicht über die Rechtsstellung des Anlegers, das Totalverlustrisiko und die Prognoserisiken, das Risiko geringerer Charterraten und -einnahmen, das Risiko eines geringeren Schiffsverkaufspreises, die eingeschränkte Fungibilität, ein Wiederaufleben der Haftung, die Fremdfinanzierung und deren Risiken, die Bedeutung von loan-to-value Klauseln, das Fremdwährungsrisiko, die Mittelherkunft/-verwendung und die Weichkosten, die Bedeutung und Prognosen der Schiffsbetriebskosten, eine Nachhaftung sowie die Vertriebsprovisionen und andere Vorteile der Beklagten zu 1 aufgeklärt. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre er, der Kläger, dem Fonds nicht beigetreten.
6Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass der Emissionsprospekt die nachfolgend dargestellten Prospektfehler enthalte bzw. über die nachfolgenden Umstände unzureichend aufkläre:
7(1) Mittelherkunft/ Mittelverwendung/ „Weichkosten“
8(2) Steigerung der Schiffsbetriebskosten unvertretbar
9(3) fehlerhafte bzw. irreführende Darstellung des Marktumfeldes
10(4) Prognoserechnung / Chartereinnahmen
11(5) keine Aufklärung über loan-to-value-Klauseln
12(6) Wiederaufleben der Haftung / Rückforderung von Ausschüttungen
13(7) eingeschränkte Fungibilität
14(8) Nachhaftung
15(9) Majorisierung
16(10) Beschlussfassung im Umlaufverfahren
17(11) Totalverlustrisiko nicht verständlich dargestellt
18Der Kläger beantragt,
191. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 32.265,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung des Klägers (Anteilsnummer #######) an der E und E2 GmbH & Co. B KG im Nennbetrag von 30.000,00 €,
202. festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Annahme der angebotenen Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung des Klägers (Anteilsnummer #######) an der E und E2 GmbH & Co. B KG im Nennbetrag von 30.000,00 € in Verzug befinden,
213. festzustellen, dass die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner den Kläger von allen mittel- und unmittelbaren Verpflichtungen freizustellen haben, die aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung des Klägers (Anteilsnummer #######) an der E und E2 GmbH & Co. B KG im Nennbetrag von 30.000,00 € entstanden sind und noch entstehen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3 gegen den Kläger keinerlei Rechte mehr aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung des Klägers (Anteilsnummer #######) an der E und E2 GmbH & Co. B KG im Nennbetrag von 30.000,00 € geltend machen kann,
224. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner sämtliche steuerlichen Nachteile zu tragen haben, die dem Kläger aus der Beteiligung, der Schadensersatzleistung und der Übertragung der Beteiligung gemäß Ziffer 1 entstehen,
235. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.761,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2013 zu bezahlen,
246. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von Forderungen seiner Prozessbevollmächtigten über 2.013,01 € freizustellen haben.
25Die Beklagten beantragen,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beklagte zu 1 behauptet, es sei lediglich eine Anlagevermittlung erfolgt. Die Beklagten behaupten, Anlageziel des Klägers sei eine hohe Rendite gewesen. Der Kläger habe bereits in der Vergangenheit mehrere Schiffsbeteiligungen gezeichnet und sei dabei umfassend aufgeklärt worden. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
31I.
32Gegen die Beklagten zu 2 und 3 scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil die Kammer eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
33Die Beklagten zu 2 und 3 gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zwar zu dem Personenkreis, der nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haftet. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Demnach ist für eine Haftungsbegründung nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt zum Anleger getreten sind oder anderweitig besonderes persönliches Vertrauen beansprucht haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 63).
34Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten zu 2 und 3 im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig (nachfolgend a) ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend c) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend b) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 311 Rn. 70).
35(a)
36Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH Urt. v. 21.03.2005, II ZR 140/03 Rn.39 für die Prospekthaftung und BGH Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 262/10 Rn. 21 für die Beraterhaftung). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. Urt. dieser Kammer v. 11.04.2014 – 3 O 476/13 – BeckRS 2014, 08829; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 124/13 – BeckRS 2013, 21094; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 – BeckRS 2013, 21095; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.05.2011 – 19 U 293/10 = NJW-RR 2011, 1549, 1549 f.; LG Frankfurt/M., Urt. v. 23.03.2012 – 2-19 O 334/11 = BeckRS 2013, 06846; LG Frankfurt/M., Urt. v. 07.11.2011 – 2-19 O 170/11 = BeckRS 2013, 21809).
37Die Prospektübergabe erfolgte vorliegend unstreitig etwa zwei Monate vor der streitgegenständlichen Beitrittserklärung und somit rechtzeitig.
38(b)
39Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Zeuge V von dem Prospektinhalt abweichende und irreführende Angaben gegenüber dem Kläger gemacht hat. Der Kläger trägt die Beweislast für irreführende, vom Prospektinhalt abweichende Angaben durch den Anlageberater oder Anlagevermittler (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 36).
40Der Kläger hat diesen Beweis nicht geführt. Eine Vernehmung des klägerseits benannten Zeugen V war ausgeschlossen, da der Zeuge verstorben ist.
41Eine Parteivernehmung des Klägers auf dessen Antrag nach § 447 ZPO kam nicht in Betracht, da die Beklagten dem nicht zugestimmt haben. Auch ist die Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen kein taugliches Beweismittel, da die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht gegeben sind. Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO von Amts wegen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn nach dem bisherigen Sachstand eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Behauptung besteht, also bereits „einiger Beweis erbracht ist“ (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2008 – III ZR 292/07 = NJW-RR 2009, 199, 201, Rn. 20 m.w.N.). Es ist nicht Zweck des § 448 ZPO, die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit zu befreien (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 30.01.2012 – 11 U 2/11 = BeckRS 2013, 00314; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 448 Rn. 2, 3). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Zeuge V verstorben ist. Die bloße Beweisnot ändert nichts daran, dass für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Behauptung bestehen muss (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 448 Rn. 4a).
42Von der Möglichkeit der Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Eine Pflicht zur Anhörung des beweislosen Klägers im Sinne einer „Ermessensreduzierung auf Null“ bestand trotz des von ihm behaupteten Vier-Augen-Gesprächs nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.02.2008, 1 BVR 2588/06 = NJW 2008 2170; BGH, Urt. v. 27.09.2005, XI ZR 216/04; BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 = NJW 2010, 3292, 3293, Rn. 16; Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 141 Rn. 3), denn das Gericht hat keine Feststellungen zu den streitigen Tatsachen, sondern eine Beweislastentscheidung getroffen. In der Regel, und dies gilt auch im vorliegenden Fall, sind die Parteien wegen des damit verbundenen Interessenwiderstreits kein geeignetes Beweismittel in eigener Sache (Zöller/Greger, a.a.O., § 448 ZPO Rn. 2, 2 a).
43(c)
44Bei dem vorliegenden Emissionsprospekt handelt es sich um einen richtigen und vollständigen Prospekt. Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des Gerichts nicht feststellbar.
45(1) Mittelherkunft/ Mittelverwendung/ „Weichkosten“
46Der Emissionsprospekt enthält umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und der Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15).
47Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden im Prospekt selbst (S. 44 ff.) sowie in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag (S. 123) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 44 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 113.472 T€ ein Betrag von 6.630 T€ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird. Aus dem Prospekt ergibt sich auch, dass zudem das Agio in Höhe von 5% für Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals aufgewendet wird (S. 44, 45). Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand (ebenso BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Auch die Zinsen für die Eigenkapitalzwischenfinanzierung (S. 46, 49, 66 f.) werden in dem Prospekt ebenso wie die Liquiditätsreserve (S. 44, 45 f.) hinreichend dargestellt, weitergehender Angaben bedurfte es nicht. Fehlerhafte oder irreführende Angaben bezüglich der Weichkosten sind nicht erkennbar.
48Nicht offenbarungspflichtig ist, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte zu 1 Provisionen für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten hat. Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (BGH, Urteil vom 15.04.2010, III ZR 198/09 und BGH, Urteil vom 10.11.2011 III ZR 245/10 in Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876 und BGH, NJW 2009, 1416).
49(2) Steigerung der Schiffsbetriebskosten unvertretbar
50Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management werden in dem Emissionsprospekt offen gelegt.
51Auf den Seiten 36, 46 f. und 48 f. des Prospektes findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich der Schiffsbetriebskosten. Der Anleger wird entgegen dem Vortrag des Klägers auch nicht im Unklaren gelassen, auf welchen Grundlagen die Berechnungen beruhen. Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich, wie u.a. auf S. 36 des Prospektes ausgeführt wird und sich insbesondere auch aus der entsprechenden Sensitivitätsanalyse auf S. 55 ergibt, lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urt. v. 21.03.2005 – XI ZR 63/05, Rn. 16, NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, Rn. 23, NJW-RR 2010, 115). Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht im Jahr 2005 unvertretbar gewesen wären.
52(3) fehlerhafte bzw. irreführende Darstellung des Marktumfeldes
53Der Prospekt enthält keine fehlerhaften oder irreführenden Angaben bezüglich des Marktumfeldes. Entgegen der Ansicht des Klägers wird im Zusammenhang mit dem angegebenen Ersatzbedarf wegen der Umstellung von Ein- auf Doppelhüllentanker nicht der Auftragsbestand von Aframaxtankern verschwiegen, vielmehr wird dieser auf S. 19 des Prospektes ausführlich dargestellt. Auch hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten der Schiffe werden, insbesondere im Hinblick auf die Erläuterung der IMO-Regel 13G, weder fehlerhafte noch irreführende Angaben gemacht, vielmehr werden mögliche Einsatzrouten auf S. 14 und 15 des Prospekts beispielhaft benannt.
54(4) Prognoserechnung / Chartereinnahmen
55Der Emissionsprospekt klärt in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Chartermarktes auf. Die dort angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Insoweit trägt der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist (BGH, Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10). Der Prospektherausgeber wie auch die Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft übernehmen nämlich in der Regel keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Vielmehr ist es insoweit ausreichend, wenn entsprechende Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urt. v. 21.03.2006, XI ZR 63/05 = NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115).
56Der Kläger wurde durch den Prospekt insbesondere auch ausreichend über die Chartereinnahmen informiert.
57Auf S. 34 f. und 54 f. des Prospekts wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es auf S. 34: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Dies kann die Ertragslage des LR2-Pools derart beeinflussen, dass die kalkulierten Poolergebnisse vollständig entfallen. (…) Zudem kann ein Rückgang des Transportaufkommens die Ertragslage des Charterers derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird (…). Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen oder den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Auf S. 48 werden die erwarteten Chartereinnahmen zudem in Tabellenform von 2005 bis 2010 präzisiert. Ferner werden auf. S. 54/55 die kalkulierten und die benötigten Chartereinnahmen sowie von den Prognosen abweichende Szenarien im Rahmen einer Sensitivitätsanalyse dargestellt. Damit wird deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können. Zudem werden auf S. 54 die Grundlagen der Prognoserechnung dargelegt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angestellte Prognose sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätte (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 125/13, BeckRS 2013, 21095).
58(5) keine Aufklärung über loan-to-value-Klauseln
59Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens durch Hypothekendarlehen einschließlich der Finanzierungskosten wird auf den Seiten 10, 44 und 66 f. des Emissionsprospektes konkret dargestellt. Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge oder eine Darstellung der LTV-Klausel (105%- Klausel) war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird - auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH Urt. v. 22.3.2010, II ZR 66 / 08, Rn.9).
60(6) Wiederaufleben der Haftung / Rückforderung von Ausschüttungen
61Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH, Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09 = WM 2009, 2387).
62Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 39): „Sollte jedoch infolge von Auszahlungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Auszahlungen wieder auf. Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Weitere Erläuterungen finden sich auf S. 57 und 80 f. des Prospekts. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 (S. 110 des Prospekts) und § 11 Ziff. 5 (S. 120 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11).
63Darüber, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig und als Darlehen erfolgen, wird in dem Prospekt ebenfalls mehrfach hingewiesen. Wie bereits dargelegt, heißt es auf S. 39 des Prospekts: „Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschluss, v. 15.05.2014, I-34 U 16/14).
64(7) eingeschränkte Fungibilität
65Der Emissionsprospekt weist deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung hin. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH Urt. v. 18.01.2007, III ZR 44/06 = WM 2007, 542; BGH Urt. v. 12.07.2007, III ZR 83/06 = , WM 2007, 1608).
66Der Prospekt weist auf S. 39 hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Gleichwohl ist eine Übertragung oder der Verkauf einer Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin (…) grundsätzlich jederzeit möglich. Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
67Eine weitergehende Aufklärungspflicht besteht insofern nicht.
68(8) Nachhaftung
69Die Prospekte sind bezüglich einer möglichen Nachhaftung im Falle des Ausscheidens weder unrichtig noch unvollständig. Eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht nicht. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere Risiko erhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte dafür sind bei der Nachhaftung weder ersichtlich noch dargelegt.
70(9) Majorisierung
71Das Risiko der Majorisierung ist allgemein bekannt. Es handelt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen.
72(10) Beschlussfassung im Umlaufverfahren
73Auch insoweit ist der Prospekt nicht fehlerhaft. Die Möglichkeit einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren wird im Prospekt dargestellt (§ 9 des Gesellschaftsvertrages, S. 117 ff.). Ein aufklärungsbedürftiges Risiko ist nicht erkennbar.
74(11) Totalverlustrisiko nicht verständlich dargestellt
75Durch den Prospekt wird der Anleger hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert. Bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht (BGH, WM 2007, 1503; BGH, WM 2007, 1507). Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH, NJW-RR 2010, 115).
76Zudem ist auf das Kapitel „Risiken der Beteiligung“ im Prospekt zu verweisen. Dort heißt es (S. 31): „Der wirtschaftliche Erfolg dieser Schiffsbeteiligung kann nicht garantiert werden. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Weiter heißt es: „Die mit der Vermögensanlage verbundenen, wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Risiken können in prognosegefährdende, anlagegefährdende und anlegergefährdende Risiken unterschieden werden. Prognosegefährdende Risiken führen zu einer schwächeren Prognose und somit zu geringeren Auszahlungen, während anlagegefährdende Risiken darüber hinaus zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der gesamten Zeichnungssumme führen können. Anlegergefährdende Risiken können hingegen über den Verlust der Zeichnungssumme hinaus auch das weitere Vermögen des Anlegers gefährden.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Neben diesem denkbar deutlichen Hinweis in dem Kapitel zu bestehenden Risiken wird, wie bereits unter Ziffer (4) dargelegt, mehrfach im Prospekt über die Unbeständigkeit der Aussichten informiert.
77Festzuhalten bleibt damit, dass der Prospekt vollständig und richtig ist. Darauf, ob der Zeuge V es nach dem Vorbringen des Klägers unterlassen hat, diesen über einzelne Risiken mündlich aufzuklären, kommt es damit nicht an. Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
78II.
79Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden gegen die Beklagten zu 2 und 3 nach den vorstehenden Ausführungen offensichtlich aus.
80Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich um einen – wie bereits erörtert – richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
81III.
82Da eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 und 3 nicht festgestellt werden kann, sind auch die weiteren Anträge unbegründet.
83IV.
84Die Klage gegen die Beklagte zu 1 ist ebenfalls unbegründet.
85Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1, gegen die allein ein vertraglicher Anspruch in Betracht kommt, keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Eine Aufklärungspflichtverletzung kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
86Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Beklagten zu 1 einen Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag geschlossen hat. Der beweisbelastete (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 36) Kläger hat nicht beweisen können, dass der Beklagten zu 1 eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Ein Anlageberater schuldet eine anleger- und objektgerechte Beratung (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 47 ff.) und ein Anlagevermittler vollständige und richtige Informationen über das Anlageobjekt (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 52), die sich weitgehend mit der objektgerechten Beratung decken.
87(a)
88Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn der Auftrag vom Anlageziel oder dem bisherigen Risikoprofil abweicht oder unbekannte Anlageformen empfohlen werden (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 48).
89Nach dem oben Gesagten steht nicht fest, dass die Anlageziele des Klägers auf langfristige Vermögensbildung, Risikodiversifizierung sowie Kapitalerhalt gerichtet waren und der für die Beklagte zu 1 tätige Zeuge V ihm die streitgegenständliche Fondsbeteiligung als sichere und gefahrlose Investition empfohlen hat. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis nicht führen können. Eine Parteivernehmung des Klägers schied aus den bereits dargelegten Gründen aus.
90(b)
91Die Beratung (wenn ein Anlageberatungsvertrag vorliegen sollte) oder die Auskunft (wenn ein Anlagevermittlungsvertrag vorliegen sollte) erfolgte zudem objektgerecht. Voraussetzung für eine objektgerechte Beratung/Auskunft ist, dass der Anlegerberater/Anlagevermittler den Interessenten richtig und vollständig informiert, insbesondere ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufklärt, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 9 f.; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 48 ff., 52).
92Wie bereits dargelegt, hat der Kläger nicht bewiesen, dass der Zeuge V von dem rechtzeitig übermittelten Prospekt abweichende und irreführende Angaben gegenüber dem Kläger gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.). Eine Offenbarungspflicht darüber, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte zu 1 Provisionen für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten hat, bestand – wie bereits unter Ziffer (1) erörtert – nicht.
93V.
94Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
95VI.
96Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E und E2. Er begehrt die Rückzahlung seiner Kommanditeinlage in Höhe von 40.000,00 EUR zzgl. 5 % Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 5.280,00 €. Ferner verlangt er Ersatz des entgangenen Gewinns sowie Freistellung von Verbindlichkeiten. Bei der Beklagten zu 2 handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin und bei der Beklagten zu 3 um die uneigennützige Treuhänderin.
3Der Beteiligung wurde dem Kläger durch den Beklagten zu 1 vermittelt, der ihm bereits im Jahr 2004 eine Beteiligung an einem Immobilienfonds vermittelt hatte. Unter dem 17.09.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen Beitritt zu dem streitgegenständlichen Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 3 zum Gegenstand hatte. Der Emissionsprospekt vom 26.08.2005 war dem Kläger vor der Zeichnung übermittelt worden.
4Der Kläger behauptet, er habe dem Beklagten zu 1 mitgeteilt, dass er eine sichere Anlage für die Altersvorsorge suche. Seine Anlageziele seien eine langfristige Vermögensbildung sowie Kapitalerhalt gewesen. Der Beklagte zu 1 habe die streitgegenständliche Beteiligung als sichere und lukrative Investition angepriesen. Als er, der Kläger, auf den Hinweis des Beklagten zu 1, wonach die Fungibilität der Beteiligung eingeschränkt sei, erklärt habe, dass dies kein Problem sei, weil die Beteiligung der Altersvorsorge dienen solle, habe der Beklagte zu 1 nichts erwidert.
5Auf Nachfrage des Klägers, was bei einem Unfall, Terrorangriff oder Untergang des Schiffes passiere, habe der Beklagte zu 1 entgegnet, dass alle Risiken versichert seien. Der Beklagte zu 1 habe nicht gesagt, dass wirtschaftliche Risiken nicht versichert seien. Eine Risikoaufklärung habe nicht stattgefunden, insbesondere habe der Zeuge nicht über die Rechtsstellung des Anlegers, das Totalverlustrisiko und die Prognoserisiken, das Risiko geringerer Charterraten und -einnahmen, das Risiko eines geringeren Schiffsverkaufspreises, ein Wiederaufleben der Haftung und die gewinnunabhängigen Auszahlungen, die Fremdfinanzierung und deren Risiken, das Fremdwährungsrisiko, die Bedeutung und Prognosen der Schiffsbetriebskosten, eine Nachhaftung sowie die Vertriebsprovisionen aufgeklärt. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre er, der Kläger, dem Fonds nicht beigetreten.
6Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass der Emissionsprospekt die nachfolgend dargestellten Prospektfehler enthalte bzw. über die nachfolgenden Umstände unzureichend aufkläre:
7(1) Mittelherkunft/ Mittelverwendung/ „Weichkosten“
8(2) Steigerung der Schiffsbetriebskosten unvertretbar
9(3) fehlerhafte bzw. irreführende Darstellung des Marktumfeldes
10(4) Prognoserechnung / Chartereinnahmen
11(5) keine Aufklärung über loan-to-value-Klauseln
12(6) Wiederaufleben der Haftung / Rückforderung von Ausschüttungen
13(7) eingeschränkte Fungibilität
14(8) Nachhaftung
15(9) Majorisierung
16(10) Beschlussfassung im Umlaufverfahren
17(11) unzureichende Angaben zur Poolvereinbarung
18(12) Totalverlustrisiko nicht verständlich dargestellt
19(13) Darstellung des Schiffskaufpreises
20(14) Schiffsverkauf
21Der Kläger beantragt,
221. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 42.687,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung des Klägers (Nr. #######) im Nennwert von 40.000,00 € an der E und E2,
232. festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Annahme der angebotenen Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung des Klägers (Nr. #######) im Nennwert von 40.000,00 € an der E und E2 in Verzug befinden,
243. festzustellen, dass der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner den Kläger von allen mittel- und unmittelbaren Verpflichtungen freizustellen haben, die aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung (Nr. #######) im Nennwert von 40.000,00 € an der E und E2 entstanden sind und noch entstehen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3 gegen den Kläger keinerlei Rechte mehr aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag bezüglich der Beteiligung des Klägers (Nr. #######) im Nennwert von 40.000,00 € an der E und E2 geltend machen kann,
254. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner sämtliche steuerlichen Nachteile zu tragen haben, die dem Kläger aus der Beteiligung, der Schadensersatzleistung und der Übertragung der Beteiligung gemäß Ziffer 1 entstehen,
265. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.994,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu bezahlen,
276. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsanwalt O über 2.634,61 € freizustellen haben.
28Die Beklagten beantragen,
29die Klage abzuweisen.
30Der Beklagte zu 1 behauptet, es sei lediglich eine Anlagevermittlung erfolgt. Er habe den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um keine sichere Anlage im Sinne einer Altersvorsorge handele. Mit Versendung des Prospektes habe er ausdrücklich auf dessen Risikohinweise verwiesen, ferner habe er den Kläger über die wesentlichen Risiken selbst ausdrücklich aufgeklärt. Über eine Schiffsversicherung sei lediglich im Hinblick auf ein Unfallereignis oder ähnliches gesprochen worden. Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versicherung keine wirtschaftlich schlechte Entwicklung absichere.
31Die Beklagten behaupten, Anlageziel des Klägers sei eine hohe Rendite gewesen. Beratungsbedarf habe nicht oder allenfalls in geringfügigem Umfang bestanden. Eine vermeintlich mangelhafte Aufklärung sei jedenfalls nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen. Die Beklagten erheben schließlich die Einrede der Verjährung.
32Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Beklagten zu 1 als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.08.2015 Bezug genommen.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe:
35Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
36I.
37Gegen die Beklagten zu 2 und 3 scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil die Kammer eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
38Die Beklagten zu 2 und 3 gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zwar zu dem Personenkreis, der nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haftet. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Demnach ist für eine Haftungsbegründung nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt zum Anleger getreten sind oder anderweitig besonderes persönliches Vertrauen beansprucht haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 63).
39Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten zu 2 und 3 im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig (nachfolgend a) ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend c) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend b) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 311 Rn. 70).
40(a)
41Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH Urt. v. 21.03.2005, II ZR 140/03 Rn.39 für die Prospekthaftung und BGH Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 262/10 Rn. 21 für die Beraterhaftung). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. Urt. dieser Kammer v. 11.04.2014 – 3 O 476/13 – BeckRS 2014, 08829; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 124/13 – BeckRS 2013, 21094; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 – BeckRS 2013, 21095; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.05.2011 – 19 U 293/10 = NJW-RR 2011, 1549, 1549 f.; LG Frankfurt/M., Urt. v. 23.03.2012 – 2-19 O 334/11 = BeckRS 2013, 06846; LG Frankfurt/M., Urt. v. 07.11.2011 – 2-19 O 170/11 = BeckRS 2013, 21809).
42Das war vorliegend bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers der Fall, wonach ihm der Prospekt vor der Zeichnung übermittelt worden sei. Somit hat der Kläger den Zeichnungszeitpunkt selbst bestimmt. Insoweit war es bei der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung allein seine Entscheidung, den Zeichnungsschein zu unterzeichnen, ohne den Verkaufsprospekt aufmerksam durchzulesen. Es greift daher der Grundsatz wonach derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, aus seiner Unkenntnis keinerlei Rechte herleiten kann (BGH, NJW 1968, 2102; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 199 Rn. 9).
43(b)
44Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1 von dem Prospektinhalt abweichende und irreführende Angaben gegenüber dem Kläger gemacht hat. Der Kläger trägt die Beweislast für irreführende, vom Prospektinhalt abweichende Angaben durch den Anlageberater oder Anlagevermittler (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 36).
45Der Kläger hat diesen Beweis nicht geführt. Der Beklagte zu 1 hat im Rahmen seiner Parteivernehmung den Vortrag des Klägers, wonach dieser als Anlageziel gegenüber dem Beklagten zu 1 seine Altersvorsorge sowie eine langfristige Vermögensbildung und Kapitalerhalt angegeben habe, nicht bestätigt. Der Beklagte zu 1 hat vielmehr bekundet, dass dies nicht der Fall gewesen sei und der Begriff der Altersvorsorge bei den Gesprächen nie gefallen sei. Er, der Beklagte zu 1, würde grundsätzlich keine Anlagen für die Altersvorsorge vermitteln. Ebenso hat der Beklagte zu 1 nicht bestätigt, die streitgegenständliche Beteiligung als sichere und lukrative Investition angepriesen zu haben. Ferner hat der Beklagte zu 1 ausgesagt, soweit über eine Schiffsversicherung gesprochen worden sei, sei es nur um den Untergang des Schiffes oder ähnliche Elementarrisiken gegangen, nicht aber um eine Versicherung wirtschaftlicher Risiken. Über die Versicherbarkeit unternehmerischer Risiken sei nicht gesprochen worden. Es mangelt mithin bereits an einer formellen Beweisdeckung, sodass sich Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussage des Beklagten zu 1 erübrigen.
46Eine Parteivernehmung des Klägers auf dessen Antrag nach § 447 ZPO kam nicht in Betracht, da die Beklagten dem nicht zugestimmt haben. Auch ist die Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen kein taugliches Beweismittel, da die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht gegeben sind. Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO von Amts wegen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn nach dem bisherigen Sachstand eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Behauptung besteht, also bereits „einiger Beweis erbracht ist“ (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2008 – III ZR 292/07 = NJW-RR 2009, 199, 201, Rn. 20 m.w.N.). Es ist nicht Zweck des § 448 ZPO, die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit zu befreien (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 30.01.2012 – 11 U 2/11 = BeckRS 2013, 00314; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 448 Rn. 2, 3).
47Von der Möglichkeit der Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Eine Pflicht zur Anhörung des beweislosen Klägers im Sinne einer „Ermessensreduzierung auf Null“ bestand trotz des von ihm behaupteten Vier-Augen-Gesprächs nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.02.2008, 1 BVR 2588/06 = NJW 2008 2170; BGH, Urt. v. 27.09.2005, XI ZR 216/04; BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 = NJW 2010, 3292, 3293, Rn. 16; Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 141 Rn. 3), denn das Gericht hat keine Feststellungen zu den streitigen Tatsachen, sondern eine Beweislastentscheidung getroffen. In der Regel, und dies gilt auch im vorliegenden Fall, sind die Parteien wegen des damit verbundenen Interessenwiderstreits kein geeignetes Beweismittel in eigener Sache (Zöller/Greger, a.a.O., § 448 ZPO Rn. 2, 2 a).
48(c)
49Bei dem vorliegenden Emissionsprospekt handelt es sich um einen richtigen und vollständigen Prospekt (vgl. Urt. der Kammer vom 03.07.2015, 3 O 431/13). Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des Gerichts nicht feststellbar.
50(1) Mittelherkunft/ Mittelverwendung/ „Weichkosten“
51Der Emissionsprospekt enthält umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und der Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15).
52Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden im Prospekt selbst (S. 44 ff.) sowie in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag (S. 123) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 44 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 113.472 T€ ein Betrag von 6.630 T€ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird. Aus dem Prospekt ergibt sich auch, dass zudem das Agio in Höhe von 5% für Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals aufgewendet wird (S. 44, 45). Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand (ebenso BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Auch die Zinsen für die Eigenkapitalzwischenfinanzierung (S. 46, 49, 66 f.) werden in dem Prospekt ebenso wie die Liquiditätsreserve (S. 44, 45 f.) hinreichend dargestellt, weitergehender Angaben bedurfte es nicht. Fehlerhafte oder irreführende Angaben bezüglich der Weichkosten sind nicht erkennbar.
53Nicht offenbarungspflichtig ist, ob und ggf. in welcher Höhe der Beklagte zu 1 Provisionen für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten hat. Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (BGH, Urteil vom 15.04.2010, III ZR 198/09 und BGH, Urteil vom 10.11.2011 III ZR 245/10 in Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876 und BGH, NJW 2009, 1416).
54(2) Steigerung der Schiffsbetriebskosten unvertretbar
55Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management werden in dem Emissionsprospekt offen gelegt.
56Auf den Seiten 36, 46 f. und 48 f. des Prospektes findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich der Schiffsbetriebskosten. Der Anleger wird entgegen dem Vortrag des Klägers auch nicht im Unklaren gelassen, auf welchen Grundlagen die Berechnungen beruhen. Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich, wie u.a. auf S. 36 des Prospektes ausgeführt wird und sich insbesondere auch aus der entsprechenden Sensitivitätsanalyse auf S. 55 ergibt, lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urt. v. 21.03.2005 – XI ZR 63/05, Rn. 16, NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, Rn. 23, NJW-RR 2010, 115). Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht im Jahr 2005 unvertretbar gewesen wären.
57(3) fehlerhafte bzw. irreführende Darstellung des Marktumfeldes
58Der Prospekt enthält keine fehlerhaften oder irreführenden Angaben bezüglich des Marktumfeldes. In dem Prospekt wird im Zusammenhang mit dem angegebenen Ersatzbedarf wegen der Umstellung von Ein- auf Doppelhüllentanker der Auftragsbestand von Aframaxtankern auf S. 19 des Prospektes ausführlich dargestellt. Auch hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten der Schiffe werden, insbesondere im Hinblick auf die Erläuterung der IMO-Regel 13G, weder fehlerhafte noch irreführende Angaben gemacht, vielmehr werden mögliche Einsatzrouten auf S. 14 ff. des Prospekts beispielhaft benannt. Weitergehende Angaben zum Marktumfeld waren nicht erforderlich.
59(4) Prognoserechnung / Chartereinnahmen
60Der Emissionsprospekt klärt in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Chartermarktes auf. Die dort angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Insoweit trägt der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist (BGH, Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10). Der Prospektherausgeber wie auch die Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft übernehmen nämlich in der Regel keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Vielmehr ist es insoweit ausreichend, wenn entsprechende Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urt. v. 21.03.2006, XI ZR 63/05 = NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115).
61Der Kläger wurde durch den Prospekt insbesondere auch ausreichend über die Chartereinnahmen informiert.
62Auf S. 34 f. und 54 f. des Prospekts wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es auf S. 34: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Dies kann die Ertragslage des LR2-Pools derart beeinflussen, dass die kalkulierten Poolergebnisse vollständig entfallen. (…) Zudem kann ein Rückgang des Transportaufkommens die Ertragslage des Charterers derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird (…). Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen oder den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Auf S. 48 werden die erwarteten Chartereinnahmen zudem in Tabellenform von 2005 bis 2010 präzisiert. Ferner werden auf. S. 54/55 die kalkulierten und die benötigten Chartereinnahmen sowie von den Prognosen abweichende Szenarien im Rahmen einer Sensitivitätsanalyse dargestellt. Damit wird deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können. Zudem werden auf S. 54 die Grundlagen der Prognoserechnung dargelegt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angestellte Prognose sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätte (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 125/13, BeckRS 2013, 21095).
63(5) keine Aufklärung über loan-to-value-Klauseln
64Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens durch Hypothekendarlehen einschließlich der Finanzierungskosten wird auf den Seiten 10, 44 und 66 f. des Emissionsprospektes konkret dargestellt. Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge oder eine Darstellung der LTV-Klausel (105%- Klausel) war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird - auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH Urt. v. 22.3.2010, II ZR 66 / 08, Rn.9).
65(6) Wiederaufleben der Haftung / Rückforderung von Ausschüttungen
66Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH, Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09 = WM 2009, 2387).
67Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 39): „Sollte jedoch infolge von Auszahlungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Auszahlungen wieder auf. Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Weitere Erläuterungen finden sich auf S. 57 und 80 f. des Prospekts. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 (S. 110 des Prospekts) und § 11 Ziff. 5 (S. 120 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11).
68Darüber, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig und als Darlehen erfolgen, wird in dem Prospekt ebenfalls mehrfach hingewiesen. Wie bereits dargelegt, heißt es auf S. 39 des Prospekts: „Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschluss, v. 15.05.2014, I-34 U 11/14; OLG Hamm, Beschlüsse vom 30.04.2015 und 06.08.2015, I-34 U 511/14).
69(7) eingeschränkte Fungibilität
70Der Emissionsprospekt weist deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung hin. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH Urt. v. 18.01.2007, III ZR 44/06 = WM 2007, 542; BGH Urt. v. 12.07.2007, III ZR 83/06 = , WM 2007, 1608).
71Der Prospekt weist auf S. 39 hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Gleichwohl ist eine Übertragung oder der Verkauf einer Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin (…) grundsätzlich jederzeit möglich. Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
72Eine weitergehende Aufklärungspflicht besteht insofern nicht.
73(8) Nachhaftung
74Die Prospekte sind bezüglich einer möglichen Nachhaftung im Falle des Ausscheidens weder unrichtig noch unvollständig. Eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht nicht. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere Risiko erhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte dafür sind bei der Nachhaftung weder ersichtlich noch dargelegt.
75(9) Majorisierung
76Das Risiko der Majorisierung ist allgemein bekannt. Es handelt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen.
77(10) Beschlussfassung im Umlaufverfahren
78Auch insoweit ist der Prospekt nicht fehlerhaft. Die Möglichkeit einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren wird im Prospekt dargestellt (§ 9 des Gesellschaftsvertrages, S. 117 ff.). Ein aufklärungsbedürftiges Risiko ist nicht erkennbar.
79(11) unzureichende Angaben zur Poolvereinbarung
80Der Prospekt enthält auf den S. 21, 26 und 34 f. ausreichende Angaben zu der getroffenen Poolvereinbarung. Entgegen der Ansicht des Klägers waren weitergehende Angaben nicht erforderlich, insbesondere bedurfte es eines Abdrucks des Poolvertrages nicht. Dem Anleger wird - auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt.
81(12) Totalverlustrisiko nicht verständlich dargestellt
82Durch den Prospekt wird der Anleger hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert. Bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht (BGH, WM 2007, 1503; BGH, WM 2007, 1507). Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH, NJW-RR 2010, 115).
83Zudem ist auf das Kapitel „Risiken der Beteiligung“ im Prospekt zu verweisen. Dort heißt es (S. 31): „Der wirtschaftliche Erfolg dieser Schiffsbeteiligung kann nicht garantiert werden. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Weiter heißt es: „Die mit der Vermögensanlage verbundenen, wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Risiken können in prognosegefährdende, anlagegefährdende und anlegergefährdende Risiken unterschieden werden. Prognosegefährdende Risiken führen zu einer schwächeren Prognose und somit zu geringeren Auszahlungen, während anlagegefährdende Risiken darüber hinaus zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der gesamten Zeichnungssumme führen können. Anlegergefährdende Risiken können hingegen über den Verlust der Zeichnungssumme hinaus auch das weitere Vermögen des Anlegers gefährden.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Neben diesem denkbar deutlichen Hinweis in dem Kapitel zu bestehenden Risiken wird, wie bereits unter Ziffer (4) dargelegt, mehrfach im Prospekt über die Unbeständigkeit der Aussichten informiert.
84(13) Darstellung des Schiffskaufpreises
85Der Prospekt enthält auf den Seiten 9, 44f. und 65 ausreichende Hinweise zu dem Schiffskaufpreis, ebenso finden sich dem Prospekt, wie bereits dargelegt, hinreichende Angaben zu den vereinbarten Charterraten. Die Angaben sind weder irreführend noch unzureichend, weitergehender Angaben bedurfte es nach Auffassung des Gerichts nicht.
86(14) Schiffsverkauf
87Der Kläger wurde auch über Bedeutung des Schiffsverkaufs und dessen Folgen ausreichend in dem vorliegenden Emissionsprospekt aufgeklärt.
88Der Prospekt weist mehrfach auf die Bedeutung des Veräußerungserlöses für das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung hin. Entsprechende Erörterungen finden sich insbesondere auf S. 36, 52 und 57 des Prospektes.
89Aus dem Prospekt geht auch hervor, dass es sich bei dem angegebenen Erlös lediglich um eine Prognose handelt. So heißt es auf S. 36 ausdrücklich: „Die Verkaufspreise können geringer ausfallen, im äußersten Fall können die Schiffe unverkäuflich sein.“ Ferner enthält der Prospekt verschiedene Veräußerungsszenarien (S. 52), in denen das liquide Veräußerungsergebnis bei variierendem Veräußerungserlös dargestellt wird. Auch daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Veräußerungserlöse lediglich prognostiziert sind. Der Kläger trägt keine Einwendungen vor, die die Prognosen als unvertretbar belegen würden.
90Festzuhalten bleibt, dass der Prospekt vollständig und richtig ist. Darauf, ob der Beklagte zu 1 es nach dem Vorbringen des Klägers unterlassen hat, diesen über einzelne Risiken mündlich aufzuklären, kommt es damit nicht an. Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
91II.
92Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden gegen die Beklagten zu 2 und 3 nach den vorstehenden Ausführungen offensichtlich aus.
93Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich um einen – wie bereits erörtert – richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
94III.
95Da eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 und 3 nicht festgestellt werden kann, sind auch die weiteren Anträge unbegründet.
96IV.
97Die Klage gegen den Beklagten zu 1 ist ebenfalls unbegründet.
98Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1, gegen den allein ein vertraglicher Anspruch in Betracht kommt, keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Eine Aufklärungspflichtverletzung kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
99Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit dem Beklagten zu 1 einen Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag geschlossen hat. Der beweisbelastete (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 36) Kläger hat nicht beweisen können, dass dem Beklagten zu 1 eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Ein Anlageberater schuldet eine anleger- und objektgerechte Beratung (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 47 ff.) und ein Anlagevermittler vollständige und richtige Informationen über das Anlageobjekt (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 52), die sich weitgehend mit der objektgerechten Beratung decken.
100(a)
101Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn der Auftrag vom Anlageziel oder dem bisherigen Risikoprofil abweicht oder unbekannte Anlageformen empfohlen werden (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 48).
102Nach dem oben Gesagten steht insbesondere nicht fest, dass die Anlageziele des Klägers auf Altersvorsorge, langfristige Vermögensbildung sowie Kapitalerhalt gerichtet waren und der Beklagte zu 1 ihm die streitgegenständliche Fondsbeteiligung als sichere Investition empfohlen hat. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis nicht führen können. Eine Parteivernehmung des Klägers schied aus den bereits dargelegten Gründen aus.
103(b)
104Die Beratung (wenn ein Anlageberatungsvertrag vorliegen sollte) oder die Auskunft (wenn ein Anlagevermittlungsvertrag vorliegen sollte) erfolgte zudem objektgerecht. Voraussetzung für eine objektgerechte Beratung/Auskunft ist, dass der Anlegerberater/Anlagevermittler den Interessenten richtig und vollständig informiert, insbesondere ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufklärt, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 9 f.; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 48 ff., 52).
105Wie bereits dargelegt, hat der Kläger nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1 von dem rechtzeitig übermittelten Prospekt abweichende und irreführende Angaben gegenüber dem Kläger gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.). Eine Offenbarungspflicht darüber, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte zu 1 Provisionen für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten hat, bestand – wie bereits unter Ziffer (1) erörtert – nicht.
106V.
107Dem Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2015 auf Gewährung einer Erwiderungsfrist auf den Schriftsatz der Beklagten zu 2 und 3 vom 10.08.2015 war nicht folgen. Ein Schriftsatznachlass kommt dann nicht in Betracht, wenn sich das Vorbringen der anderen Partei in der Wiederholung früheren Vorbringens oder reinen Negativerklärungen erschöpft oder das Vorbringen nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 283 Rn. 2a). So liegt der Fall hier. Der Schriftsatz vom 10.08.2015 betrifft neben dem bloßen Bestreiten früheren Vorbringens vor allem Aspekte, die zwischen den Parteien bereits zuvor erörtert worden sind. Bezüglich etwaiger Prospektfehler ist das Vorbringen im Schriftsatz vom 10.08.2015 zudem nicht entscheidungserheblich. Denn der Vortrag des Klägers zu den von ihm gerügten Prospektfehlern ist, wie bereits dargelegt, unschlüssig. Daher hat das Gericht die entsprechenden Ausführungen der Beklagten zu 2 und 3 im Schriftsatz vom 10.08.2015 nicht berücksichtigt.
108VI.
109Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
110VII.
111Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 19.000,00 € trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit ihrem mittelbaren Beitritt zu dem geschlossenen Schiffsfonds E1 E2 und E2 GmbH & Co. B KG. Sie begehrt die Rückzahlung der von ihr geleisteten Kommanditeinlage in Höhe von 15.000,00 € zuzüglich 5 % Agio (= 750,00 €) zuzüglich verauslagter Notarkosten in Höhe von 26,68 € abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 1.980,00 €. Der streitgegenständliche Verkaufsprospekt (Anlage S&J 1) wurde am 26.08.2005 herausgegeben. Bei der Beklagten handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin des E1.
3Die Klägerin unterzeichnete am 08.12.2005 eine formularmäßige Beitrittserklärung (Anlage K1), die ihren mittelbaren Beitritt als Treugeberin über die E GmbH zu dem E1 mit der vorgenannten Kommanditeinlage zum Gegenstand hatte; die Gegenzeichnung durch die E GmbH erfolgte am 12.12.2005.
4Die Klägerin behauptet, dass ihr Ehemann, der Zeuge A, von einem Mitarbeiter der L GmbH, Herrn Q, initiativ angerufen und befragt worden sei, ob er Interesse daran hätte, sich an der streitgegenständlichen Kaptalanlage, dem E1, zu beteiligen. In einem zweiten Telefongespräch mit dem Zeugen A wenige Tage vor dem 08.12.2005, bei dem sie, die Klägerin, mit dem Einverständnis von Herrn Q mitgehört habe, habe der Zeuge A Herrn Q mitgeteilt, dass die Klägerin hinsichtlich der konkreten Geldanlage interessiert sei.
5In diesem zweiten Telefonat habe Herr Q dem Zeugen A gegenüber mitgeteilt, dass die Weltwirtschaft boomen würde und insoweit auch Schiffe gebraucht würden, dass aufgrund der Notwendigkeit des Containerverkehrs das Risiko „gleich null“ sei, dass es sich um eine sichere Geldanlage handeln würde und er, Herr Q, ohnehin nur sichere Geldanlagen verkaufen würde, dass der Erwerb der Gesellschaftsanteile aufgrund der hohen Nachfrage am Schiffsverkehr eine nahezu notwendige Investition sei, dass eine Investition in diesen Fonds eine attraktive Rendite und Sicherheit garantiere, dass der offerierte Fonds bestens mit den Anlagezielen der Klägerin – Sicherheit, Leistung von nur kleineren Tranchen, Altersvorsorge – harmoniere, dass der Fonds notfalls auf dem Zweitmarkt verkauft werden könnte und dass es sich bei der streitgegenständlichen Beteiligung im Hinblick auf die Altersvorsorge um die geeignetste Investition handele.
6Den Verkaufsprospekt habe die Klägerin erst nach Zeichnung erhalten. Ihr sei versichert worden, dass sie den Prospekt zugesendet bekommen werde.
7Die Klägerin hält den Prospekt zudem für fehlerhaft. So kläre der Prospekt weder über das Innenhaftungsrisiko gemäß den §§ 30, 31 GmbHG analog auf noch gebe er Hinweise über eine fünfjährige Nachhaftung der Anleger nach § 160 HGB. Ferner kläre der Prospekt nicht über die Risiken im Zusammenhang mit der „Loan-To-Value“- bzw. 105%-Klausel auf. Schließlich enthalte der Prospekt keinen Hinweis auf die fehlende Veräußerbarkeit der Beteiligung.
8Die Klägerin beantragt,
91.
10die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.796,68 € nebst 4 % Zinsen seit dem 01.03.2007 bis Rechtshängigkeit sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
112.
12die Verurteilung in Ziffer 1 Zug-um-Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von der Klägerin am 08.12.2005/12.12.2005 gezeichneten Beteiligung an der E1 E2 und E2 GmbH & Co. B KG im Nennwert von 15.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte auszusprechen,
13hilfsweise
14die Verurteilung in Ziffer 1 Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Klägerin am 08.12.2005/12.12.2005 gezeichneten Beteiligung an der E1 E2 und E2 GmbH & Co. B KG im Nennwert von 15.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte erfolgen zu lassen,
153.
16festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von der Klägerin am 08.12.2005/12.12.2005 gezeichneten Beteiligung an der E1 E2 und E2 GmbH & Co. B KG im Nennwert von 15.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet,
17hilfsweise
18festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der von der Klägerin am 08.12.2005/12.12.2005 gezeichneten Beteiligung an der E1 E2 und E2 GmbH & Co. B KG im Nennwert von 15.000,00 € in Verzug befindet,
194.
20festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von der Klägerin am 08.12.2005/12.12.2005 gezeichneten Beteiligung an der E1 E2 und E2 GmbH & Co. B KG im Nennwert von 15.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung dieses Fondsanteils nicht eingetreten wären,
215.
22die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.141,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie behauptet, dass der Klägerin der Verkaufsprospekt zusammen mit der Beitrittserklärung per Post übersandt worden sei und die Klägerin Beitrittserklärung zu einem von ihr selbst bestimmten Zeitpunkt am 08.12.2005 unterzeichnet habe. Herr Q habe in Bezug auf die streitgegenständliche Anlage keine Empfehlung ausgesprochen. Herr Q habe insgesamt keine vom Prospektinhalt abweichenden Aussagen getätigt oder Anlagerisiken verharmlost. Der Prospekt sei im Übrigen vollständig und richtig. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
26Das Gericht hat den Zeugen A, den Ehemann der Klägerin, im Termin am 21.08.2015 und den Zeugen Q im Termin am 08.01.2016 vernommen; wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird im Einzelnen auf die Terminsprotokolle (Bl. 145-149 u. Bl. 178 f. d.A.) Bezug genommen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29I.
30Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus keinem Rechtsgrund Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der Einlage nebst Agio sowie Ersatzansprüche bezüglich entgangener Anlagezinsen.
31Gegen die Beklagte scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
32Die Beklagte gehört als Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin zwar zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08).
33Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommt ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend a)) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden irreführenden oder verharmlosenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend b)) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2015, § 311 Rn. 70). Die Beweislast für die nicht rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts und irreführende Angaben in einem Beratungsgespräch trägt dabei der Anleger (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Auflage 2013, § 280 Rn. 36 u. 50).
34a)
35Der Prospekt muss dem Anleger so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben werden, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen kann. Die Übergabe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zeichnung ist nicht so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung, dass der Anleger sich mit dem Inhalt eines – für gewöhnlich umfangreichen – Verkaufsprospektes hätte vertraut machen können. Ein Anleger, dem ein Prospekt nicht rechtzeitig übergeben wird, darf diesen unbeachtet lassen; er muss ihn insbesondere nach der getroffenen Anlageentscheidung nicht mehr durchlesen (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10 – BKR 2012, 368, 370, Rn. 21; Urt. v. 14.05.2013 – XI ZR 431/10 – BKR 2013, 386, 388, Rn. 22; Urt. dieser Kammer v. 14.11.2014 – 3 O 459/13 – BeckRS 2015, 02110; Urt. dieser Kammer v. 31.10.2014 – 3 O 450/13 – BeckRS 2015, 02109).
36Vorliegend konnte das Gericht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme – nach Einvernahme der Zeugen A und Q – nicht feststellen, dass die Klägerin den Emissionsprospekt vom 26.08.2005 nicht rechtzeitig erhalten hat. Der Ehemann der Klägerin hat den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin, dass sie den Prospekt erst nach Zeichnung erhalten habe, nicht bestätigt. Vielmehr hat er bekundet, dass er sich an das Datum des Erhalts des Prospektes durch die Klägerin auf dem Postwege heute nicht mehr erinnern könne. Dafür, dass die Klägerin den Verkaufsprospekt rechtzeitig vor der Zeichnung am 08.12.2005 erhalten hat, sprechen ohnehin die von ihr unterschriebenen Anlagen K-1 (Zeichnungsschein = Bl. 27 d.A.) und K-2 („Obligatorische Dokumentation über die Vermittlung einer Kapitalanlage“ = Bl. 28 f. d.A.), bei letzterer insbesondere die Empfangsbestätigung auf S. 2 unten.
37Der Emissionsprospekt vom 26.08.2005 ist nach ständiger Rechtsprechung dieser Kammer auch richtig und vollständig (vgl. Kammerurteile vom 03.07.2015 – 3 O 431/13 –, und vom 14.08.2015 – 3 O 482/13 – BeckRS 2015, 15092). Im Einzelnen:
38(1) Innenhaftungsrisiko gemäß den §§ 30, 31 GmbHG analog
39Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH, Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09 = WM 2009, 2387).
40Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 39): „Sollte jedoch infolge von Auszahlungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Auszahlungen wieder auf. Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Weitere Erläuterungen finden sich auf S. 57 u. 80 f. des Prospekts. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 (S. 110 des Prospekts) und § 11 Ziff. 5 (S. 120 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11).
41Darüber, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig und als Darlehen erfolgen, wird in dem Prospekt ebenfalls mehrfach hingewiesen. Wie bereits dargelegt, heißt es auf S. 39 des Prospekts: „Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschluss, v. 15.05.2014, I-34 U 11/14; OLG Hamm, Beschlüsse vom 30.04.2015 und 06.08.2015, I-34 U 511/14).
42(2) Nachhaftung nach § 160 HGB
43Der Prospekt ist bezüglich einer möglichen Nachhaftung gemäß § 160 HGB im Falle des Ausscheidens weder unrichtig noch unvollständig. Eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht nicht. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte dafür sind bei der Nachhaftung weder ersichtlich noch dargelegt.
44(3) keine Aufklärung über „Loan-to-Value“- bzw. 105%-Klausel
45Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens durch Hypothekendarlehen einschließlich der Finanzierungskosten wird auf den Seiten 10, 44 und 66 f. des Emissionsprospekts konkret dargestellt. Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge oder eine Darstellung der LTV-Klausel (105%- Klausel) war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird – auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände – ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH Urt. v. 22.3.2010, II ZR 66 / 08, Rn.9).
46(4) eingeschränkte Fungibilität
47Der Emissionsprospekt weist deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung hin. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH Urt. v. 18.01.2007, III ZR 44/06 = WM 2007, 542; BGH Urt. v. 12.07.2007, III ZR 83/06 = , WM 2007, 1608).
48Der Prospekt weist auf S. 39 hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Gleichwohl ist eine Übertragung oder der Verkauf einer Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin (…) grundsätzlich jederzeit möglich. Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
49Eine weitergehende Aufklärungspflicht besteht insofern nicht.
50b)
51Irreführende oder verharmlosende Angaben des Zeugen Q im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit der Klägerin konnte das Gericht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme – Vernehmung der Zeugen A und Q – ebenfalls nicht feststellen. Zwar hat der Zeuge A die Behauptungen der Klägerin auf den S. 4-6 der Klageschrift (Bl. 5-7 d.A.) insoweit bestätigt, indem er bekundete, dass der Zeuge Q ihm – und seiner mithörenden Ehefrau – gegenüber gesagt habe, dass es sich um eine sehr, sehr sichere Anlage handeln würde. Demgegenüber hat der Zeuge Q die klägerischen Behauptungen zum Ablauf und Inhalt des/der Beratungsgespräches/-gespräche nicht nur nicht bestätigt; er hat ihnen obendrein vehement widersprochen. Mit der Klägerin habe er nie zu tun gehabt, sondern ausschließlich mit ihrem Ehemann. Mit ihm habe er jedenfalls ein Telefongespräch – möglicherweise noch ein weiteres Telefonat – geführt. Ein Einverständnis, dass der Zeuge A das Telefon auf laut stellen darf, damit seine Ehefrau mithören kann, habe er zu keinem Zeitpunkt erteilt. Dem Zeugen A sei es um die Minimierung von steuerlichen Verlusten gegangen. Da der Zeuge A zum damaligen Zeitpunkt ein erfahrener Kapitalanleger gewesen sei, habe er kein Interesse daran gehabt, von dem Zeugen Q mündlich auf die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken hingewiesen zu werden. Diese Unsicherheiten gehen zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin.
52Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden konnten in Ermangelung einer Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
53Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 675 BGB sowie deliktische Ansprüche gegen die Beklagte nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus.
54Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnungen maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich – wie bereits erörtert – um einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospektes sind mehr als drei Jahre vergangen.
55Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die Anträge zu Ziff. 2. bis 5. unbegründet.
56II.
57Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
58III.
59Den Streitwert hat das Gericht gemäß den §§ 48 GKG, 3, 5 ZPO auf bis zu 19.000,00 € festgesetzt.
60IV.
61Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 45.000,00 € trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten zu 1 und zu 2 Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E und E2 GmbH & Co. B2 KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft).
3Die Klage richtet sich nur noch gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 (im Folgenden nur noch: die Beklagten). Über das Vermögen der ursprünglich mitverklagten Beklagten zu 3 (E und E2 GmbH), der Gründungsgesellschafterin und geschäftsführenden Komplementärin der Fondsgesellschaft, hatte das Amtsgericht Dortmund bereits mit Beschluss vom ##.##.#### (Az.: 254 IN ###/## das Insolvenzverfahren eröffnet; insoweit ist die am 18.02.2014 bei Gericht eingegangene Klage noch vor der Zustellung zurückgenommen worden.
4Der Kläger begehrt Rückzahlung seiner geleisteten Kommanditeinlage in Höhe von 50.000,00 € abzüglich im Zeitraum 07.12.2006 bis 10.12.2008 erhaltener Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 6.600,00 €; ein Agio wurde nicht geleistet. Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin und bei der Beklagten zu 2 um die Treuhandkommanditistin. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anlage K1) wurde am 26.08.2005 herausgegeben.
5Am 22.12.2005 unterzeichnete der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung (Anlage K2), die seinen Beitritt zu dem Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 2 zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 bestätigte die Annahme des Beitritts mit Schreiben vom 29.12.2005 (Anlage K3). Zum Zeitpunkt der Zeichnung lag dem Kläger unstreitig der Prospekt zum Fonds vor.
6Der Kläger ist der Ansicht, der Emissionsprospekt enthalte die nachfolgend dargestellten Prospektfehler:
7(1) unzureichende Darstellung der Platzierungsgarantie,
8(2) unzutreffende Charterraten den Berechnungen zugrunde gelegt,
9(3) Fondsgesellschaft betreibt unerlaubtes Einlagen- und unerlaubtes Kreditgeschäft,
10(4) kein Hinweis auf Haftungsrisiko gemäß den §§ 30, 31 GmbHG analog.
11Der Kläger behauptet ferner, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem Fonds nicht beigetreten wäre.
12Er beantragt,
131.
14die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 43.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der Beteiligung „E und E2 GmbH & Co. B2 KG“ mit einer Nominalbeteiligungssumme in Höhe von 50.000,00 €,
152.
16festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Rechte aus der Beteiligung im Verzug der Annahme befinden,
173.
18festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von etwaigen Rückforderungsansprüchen der Fondsgesellschaft wegen ausgezahlter Ausschüttungen nach § 11 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages oder von Freistellungsansprüchen der Treuhandkommanditistin wegen deren Inanspruchnahme nach § 172 Abs. 4 HGB freizustellen,
194.
20festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen Forderungen des Finanzamtes im Zusammenhang mit der Veräußerung bzw. Verwertung der Schiffe „E“ und „E2“, insbesondere hinsichtlich Forderungen des Finanzamtes wegen der Besteuerung des Veräußerungsgewinns oder Forderungen wegen Auflösung von Unterschiedsbeträgen in Bezug auf die „E“ und „E2“ jeweils inkl. Nebenforderungen freizustellen.
21Die Beklagten beantragen,
22die Klage abzuweisen.
23Sie sind der Ansicht, der Emissionsprospekt sei fehlerfrei. Eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung sei zudem für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen. Die Beklagten erheben schließlich die Einrede der Verjährung.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26I.
27Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten aus keinem Rechtsgrund zu.
281.
29Gegen die Beklagten scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
30Die Gründungs- und Treuhandgesellschafter gehören zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08).
31Nach diesen Grundsätzen sind die Verantwortlichen im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt übergeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2015, § 311 Rn. 70).
32Der dem Kläger rechtzeitig vor der Zeichnung übermittelte Prospekt vom 26.08.2005 ist richtig und vollständig (vgl. Urteile dieser Kammer vom ##.##.2015 – 3 O ###/## – bislang n.v. und vom ##.##.2015 – 3 O ###/13 – BeckRS 2015, 15092). Die folgenden, vom Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar:
33(1) unzureichende Darstellung der Platzierungsgarantie
34Der Kläger rügt zu Unrecht, dass die Darstellungen des Prospekts in Bezug auf die Platzierungsgarantie unzureichend seien und dass das Risiko aus einer erhöhten Fremdkapitalaufnahme nicht prospektiert sei. Der Prospekt weist auf S. 33 f. ausdrücklich auf das Risiko hin, dass die Platzierungsgarantinnen (neben der Beklagten zu 1 die K GmbH & Co. KG, s. S. ## des Prospekts) ganz oder teilweise ausfallen. Wenn die Platzierungsgarantinnen eintreten, kommt es nicht zu einer Rückabwicklung des Fonds. Auch wird auf S. ## unter der Überschrift „Platzierungsgarantie“ der wesentliche Inhalt des Vertrages vom 27.06.2005 zwischen den Platzierungsgarantinnen und der Beteiligungsgesellschaft wiedergegeben, u.a. die Garantiehöhe von 44,2 Mio. €. Dass sich der Hinweis auf S. 33 f. des Prospekts auf einen möglichen Ausfall der Platzierungsgarantinnen auf die Eigen- und Fremdfinanzierungsquote und die damit verbundenen Risiken auswirken kann, bedarf bei der gebotenen aufmerksamen Lektüre des Emissionsprospekts keiner weiteren Erläuterung (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 25.03.2014 – 34 U 194/13 – BeckRS 2014, 22820, Rn. 20).
35(2) unzutreffende Charterraten den Berechnungen zugrunde gelegt
36Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Darstellungen zur Festcharter, zu den Charterraten und zum Schiffsverkauf weder unrichtig noch unzureichend.
37Auf S. 34 f. des Prospekts wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es dort: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. (…) Zudem kann ein Rückgang des Transportaufkommens die Ertragslage des Charterers derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird. Auch eine Unternehmensgruppe wie A.P. Møller-Maersk A/S ist vor solchen Entwicklungen nicht geschützt. (…) Da die vorgenannten Umstände regelmäßig den gesamten Markt betreffen, könnte es schwierig werden, eine Alternativbeschäftigung zu den vereinbarten Charterraten beziehungsweise überhaupt eine Beschäftigung für die Schiffe zu finden. Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen und den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“
38Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich damit aus dem Prospekt ohne weiteres, dass es Entwicklungen geben kann, welche einer dauerhaften Erzielbarkeit der prospektierten Ergebnisse entgegenstehen können. Insbesondere wird deutlich, dass auch das Risiko der Nichterfüllung der Verpflichtungen des Charterers aus dem Festchartervertrag besteht. Darüber hinaus werden die wesentlichen Risiken der Beteiligung ebenso wie die für eine positive wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligung entscheidenden Faktoren dargestellt. Einer weitergehenden Darstellung sämtlicher Faktoren, die möglicherweise Einfluss auf die Erträge haben könnten, bedurfte es nicht. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, geschweige denn vom Kläger substantiiert vorgetragen, dass die angestellten Prognosen sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätten.
39Der Kläger wurde auch über Bedeutung des Schiffsverkaufs und dessen Folgen ausreichend in dem vorliegenden Emissionsprospekt aufgeklärt. Der Prospekt weist mehrfach auf die Bedeutung des Veräußerungserlöses für das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung hin. Entsprechende Erörterungen finden sich insbesondere auf S. 36 f. und 52 f. des Prospektes, ferner ergibt sich die Bedeutung aus den prognostizierten Kapitalrückflussrechnungen. Aus dem Prospekt geht auch hervor, dass es sich bei dem angegebenen Erlös lediglich um eine Prognose handelt. So heißt es auf S. 36 ausdrücklich: „Die tatsächlichen Verkaufspreise werden wesentlich von den Marktverhältnissen zum Veräußerungszeitpunkt bestimmt. Die Verkaufspreise können geringer ausfallen, im äußersten Fall können die Schiffe unverkäuflich sein.“ Ferner enthält der Prospekt verschiedene Veräußerungsszenarien, in denen das liquide Veräußerungsergebnis bei variierendem Veräußerungserlös dargestellt wird. Auch daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Veräußerungserlöse lediglich prognostiziert sind. Der Kläger trägt keine konkreten Einwendungen vor, die die Prognosen als unvertretbar belegen würden (vgl. zum Ganzen auch: Kammerurt. v. 04.09.2015 – 3 O 456/14 – BeckRS 2015, 16662).
40(3) Fondsgesellschaft betreibt unerlaubtes Einlagen- und unerlaubtes Kreditgeschäft
41Eine Aufklärungspflichtverletzung bezüglich erlaubnispflichtiger Garantie- und Dienstleistungsverträge besteht nicht. Nach dem klägerischen Vortrag fehle eine Erläuterung der erlaubnispflichtigen Garantie- und Dienstleistungsverträge in dem Prospekt. Durch die Fondsgesellschaft abgeschlossene Garantieverträge würden möglicherweise als Bankgeschäfte im Sinne von § 1 KWG und sodann als erlaubnispflichtig im Sinne des KWG qualifiziert. Zwar ist der Anleger grundsätzlich umfassend über das Geschäftsmodell zu informieren hinsichtlich seiner Chancen und Risiken. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird § 1 Abs. 1 KWG allerdings im Zusammenhang mit Fondsgeschäften tendenziell eher nicht weit ausgelegt (BGH, Urt. v. 07.12.2009 – II ZR 15/08 – NJW-RR 2010, 1187). Es wird nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht deutlich, inwieweit Grund zu der geäußerten Befürchtung bestehe und inwieweit eine solche Qualifizierung für die Beklagten vorhersehbar gewesen sei. Sie stellt sich daher aus derzeitiger Sicht als eher fernliegend dar (vgl. LG München I, Urt. v. 19.10.2009 – 28 O 879/09 – BeckRS 2011, 01309; vgl. zum Ganzen auch: Kammerurteile vom 06.06.2014 – 3 O 394/13 – BeckRS 2014, 13299 und vom 31.10.2014 – 3 O 450/13 – BeckRS 2015, 02109).
42(4) kein Hinweis auf Haftungsrisiko gemäß den §§ 30, 31 GmbHG analog
43Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH, Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09 = WM 2009, 2387).
44Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 39): „Sollte jedoch infolge von Auszahlungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Auszahlungen wieder auf. Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Weitere Erläuterungen finden sich auf S. 57 und 80 f. des Prospekts. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 (S. 110 des Prospekts) und § 11 Ziff. 5 (S. 120 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11).
45Darüber, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig und als Darlehen erfolgen, wird in dem Prospekt ebenfalls mehrfach hingewiesen. Wie bereits dargelegt, heißt es auf S. 39 des Prospekts: „Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.05.2014 – 34 U 16/14 –; Hinweisbeschl. v. 30.04.2015 – 34 U 155/14 – BeckRS 2015, 14457, Rn. 69-73; Beschl. v. 06.08.2015 – 34 U 155/14 – BeckRS 2015, 14409, Rn. 4-6).
46Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
472.
48Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 675 BGB sowie deliktische Ansprüche gegen die Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus.
49Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnungen maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich – wie bereits erörtert – um einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG a.F. mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospektes sind mehr als drei Jahre vergangen.
503.
51Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die Anträge zu Ziff. 2. bis 4. unbegründet.
52II.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den §§ 3, 5 ZPO auf bis zu 45.000,00 € festgesetzt.
54III.
55Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 54.685,65 € Goette Strohn Reichart Drescher Bender
LG Dortmund, Entscheidung vom 18.10.2007 - 4 O 226/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.11.2008 - I-8 U 8/08 -
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.11.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – 2 O 100/11 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.543,28 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 € nicht.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes (im Folgenden: Zedent) und nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit der Beteiligung des Zedenten an zwei Schiffsfonds auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten sind die Erben des zwischenzeitlich verstorbenen Gründungskommanditisten beider Fondsgesellschaften.
4Der Zedent – Diplom-Betriebswirt von Beruf – beteiligte sich am 19.09.1994 als Direktkommanditist mit einer Einlage von 20.000 DM an dem C-Fonds N2 GmbH & Co. D KG (nachfolgend: C-Fonds; vgl. Beitrittserklärung Anlage K 3, Anlagenband zur Klageschrift). Darüber hinaus trat er am 02.12.1995 als Kommanditist mit einer Einlage von 30.000 DM der C2-Fonds N GmbH & Co. D KG bei (nachfolgend: C2-Fonds; vgl. Beitrittserklärung Anlage K 4, Anlagenband zur Klageschrift). Bei Zeichnung fiel jeweils ein Agio in Höhe von 5 % bezogen auf den Nennwert des Kommanditkapitals an.
5Beide Fondsbeteiligungen erbrachten nicht den erhofften wirtschaftlichen Erfolg.
6Ihr auf Rückabwicklung des Anlagegeschäfts und vor allem auf die Erstattung entgangenen Gewinns gerichtetes Schadensersatzbegehren hat die Klägerin erstinstanzlich sowohl auf den Gesichtspunkt der fehlerhaften Anlageberatung als auch auf Prospekthaftung gestützt. Neben den Erwerbskosten von insgesamt 26.842,83 € einschließlich Agio macht sie für beide Fondsbeteiligungen als entgangenen Gewinn hypothetische Anlagezinsen in Höhe von 46.208,38 € geltend. Abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen von 11.299,55 € beziffert sie ihre Klageforderung auf 61.751,66 €.
7Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf verwiesen, dass Prospektfehler nicht gegeben und etwaige Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung jedenfalls verjährt sein.
8Mit ihrer zulässig erhobenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren weiter.
9Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
10II.
11Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil der Senat - einstimmig - davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Im Übrigen ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
12Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die im Hinweisbeschluss des Senats vom 15.05.2014 ausführlich dargelegten Gründe, an denen der Senat nach nochmaliger, eingehender Beratung festhält, Bezug genommen. Der Senat bleibt dabei, dass die Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift nicht geeignet sind, einen Prospektmangel oder eine beratungsvertragliche Pflichtverletzung schlüssig zu begründen.
13Die Klägerin hat innerhalb der ihr eingeräumten Frist zum Hinweisbeschluss des Senats nicht Stellung genommen.
14III.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Auf § 26 Nr. 8 EGZPO wird hingewiesen.
16Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist auf insgesamt 15.543,28 € festzusetzen. Der geltend gemachte entgangene Gewinn in Höhe von 46.208,38 € für eine hypothetische Alternativanlage erhöht als Nebenforderung den Streitwert nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 27.06.2013 – III ZR 143/12, zit. nach juris).
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen das am 11.07.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 218/13) werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1 zu 96 % und die Klägerin zu 2) zu 4 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1) zu 91 % und die Klägerin zu 2) zu 9 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) im Berufungsverfahren trägt der Kläger zu 1).
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 326.417,67 EUR festgesetzt.
Aufgrund des Hinweisbeschlusses vom 30.04.2015 ist die Berufung nicht zurückgenommen worden, so dass das Verfahren durch den Zurückweisungsbeschluss vom 06.08.2015 beendet wurde.
1Gründe
2Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
3Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und vollumfänglich auf den Senatsbeschluss vom 30.04.2015 Bezug genommen.
4Die Stellungnahme der Kläger gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
5Hinsichtlich eines Risikos der Rückzahlbarkeit erhaltener Ausschüttungen gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog gibt die Stellungnahme keinen Anlass, die geäußerte Rechtsauffassung zu ändern. Die hier in Rede stehende Haftung des Treugeber-„Nur“-Kommanditisten in einer Publikumsgesellschaft gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog kommt nur bei einem gesetzeswidrigen Verhalten in Betracht. In dem von den Klägern selbst in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2014 (II ZR 360/13) wird ausgeführt, dass in der GmbH & Co. KG eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Kommanditisten eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung darstellen kann (zitiert nach juris, Leitsatz 1 und Rn. 8). Der Geschäftsführer der fondsgeschäftsführenden Komplementär-GmbH haftet der Kommanditgesellschaft nach § 43 Abs. 3 GmbHG für nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlungen (Rn. 12). Das Einverständnis der Gesellschafter mit den Entnahmen entlastet den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht, da er unabhängig von Weisungen der Gesellschafter von GmbH oder Kommanditgesellschaft dafür zu sorgen hat, dass das Stammkapital der GmbH nicht angegriffen wird (Rn. 13).
6Es muss nicht über jedes Risiko aufgeklärt werden, sondern nur über solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013 – II ZR 143/12, juris Rn. 12). Das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei pflichtwidrigem Handeln der verantwortlichen Personen gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (vgl. hierzu BGH im Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, juris Rn. 24 sowie OLG Köln im Urteil vom 05.03.2015 - 24 U 159/14, juris Rn. 29, speziell zur Frage der Aufklärung zu §§ 30, 31 GmbHG).
7Mit einem gesetzeswidrigen Verhalten in der oben beschriebenen Weise muss ohne konkrete Anhaltspunkte, die die Kläger nicht vortragen, nicht gerechnet werden. Dass in gesetzlich zulässiger Weise Ausschüttungen an die Anleger erfolgen sollen, die planmäßig gemäß § 172 Abs. 4 HGB für die Treuhandkommanditistin und damit mittelbar auch für die Treugeber haftungsbegründend sind, legt es nicht nahe, dass die Fondsverwaltung unter Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG analog auch Ausschüttungen vornehmen wird, durch die das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird.
8Soweit es die Schlechterstellung des Treugebers gegenüber dem Direktkommanditisten angeht, lassen die Ausführungen zur steuerlichen Behandlung von treuhänderischen Beteiligungen nicht erkennen, inwiefern die Kläger eine Benachteiligung bei der Besteuerung gegenüber den Direktkommanditisten sehen. Ferner erschließt sich aus den allgemein gehaltenen Ausführungen nicht, inwiefern eine Aufklärungspflicht der Beklagten im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Beteiligungen vorliegen soll.
9Ein Prospektfehler durch die fehlende Aufklärung über das in der möglicherweise fehlerhaften Widerrufsbelehrung liegende rechtliche Risiko sowie das von den Klägern gesehene Risiko, jederzeit Abfindungsguthaben für ausscheidende Gesellschafter auszuzahlen, scheidet aus. Eine Verpflichtung, bei Verwendung einer unzureichenden Widerrufsbelehrung darüber aufzuklären, dass dies so ist und dass hierdurch Risiken rechtlicher und wirtschaftlicher Art ausgelöst werden können, ist nicht denkbar. Vorrangig wäre demgegenüber stets die Verpflichtung, solche Formulierungen nicht zu verwenden.
10Hinsichtlich fehlender Prospektangaben zum Risiko aus § 596 HGB (Haftung für Vergütungsansprüche des Schiffspersonals) ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen nicht, warum nach Ansicht der Kläger eine Aufklärung über diesen Aspekt geboten gewesen sein soll. Insbesondere ist kein Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Fonds dargelegt.
11Soweit die Kläger nunmehr weiter gerügt haben, dass der Prospekt auf das aus § 1365 BGB folgende Risiko, Kapitalanteile nach dem Beitritt von Ehegatten unter Verfügung über das Vermögen im Ganzen auszahlen zu müssen, nicht hinweise, sind sie mit diesem gänzlich neuen Vorbringen nicht mehr zuzulassen. Im Schriftsatz vom 07.07.2015 hat die Beklagte zu 1) das tatsächliche Vorbringen der Kläger hierzu (u.a. zur unterlassenen Abfrage bei den Anlegern) jedenfalls konkludent bestritten. Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO, unter denen ein neues Angriffsmittel in der Berufungsinstanz zuzulassen wäre, legen die Kläger nicht dar.
12Unabhängig davon ist aus dem Vorbringen der Kläger nicht ersichtlich, dass und inwieweit es sich bei dem allgemeinen Risiko, dass ein Vertragspartner ohne die erforderliche Zustimmung oder Einwilligung des Ehepartners über sein Vermögen im Ganzen verfügt, um ein spezifisches und demnach aufklärungspflichtiges Risiko der in Rede stehenden Kapitalanlagen handeln soll.
13Darüber hinaus scheidet ein Prospektfehler durch die fehlende Aufklärung über das in der unterlassenen Abfrage zur Verfügung über das Vermögen im Ganzen liegende rechtliche Risiko sowie das von den Klägern gesehene Risiko, jederzeit Abfindungsguthaben für ausscheidende Gesellschafter auszuzahlen, aus. Wie im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung bereits erörtert, ist eine Verpflichtung, darüber aufzuklären, dass die Abfrage unterblieben sei und hierdurch Risiken rechtlicher und wirtschaftlicher Art ausgelöst werden können, nicht denkbar. Vorrangig wäre demgegenüber stets die Verpflichtung, die gebotene Abfrage vorzunehmen.
14Zur Rückzahlbarkeit von Ausschüttungen wegen der Darlehensklausel wird auf die Ausführungen im Urteil (S. 28 ff.) und im Beschluss vom 30.04.2015 (S. 14 -16) verwiesen. In der Stellungnahme gehen die Kläger auf die dortigen Hinweise nicht konkret ein. Zu den im Prospekt enthaltenen Hinweisen zur steuerlichen Belastung wird auf S. 35 f. des Urteils verwiesen.
15Zu den weiteren unter Punkt f) der Stellungnahme unter „Maximalrisiko“ genannten Risiken (Nichtanerkennung der Beschränkung der Kommanditistenhaftung im Ausland / Verpflichtungen aus eventueller persönlicher Anteilsfinanzierung) ist eine den Beklagten obliegende Aufklärungspflicht bereits nicht ausreichend dargelegt. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern es sich nach Ansicht der Kläger dabei um Umstände handeln soll, die für die getroffenen Anlageentscheidungen von wesentlicher Bedeutung gewesen und über die daher in den Prospekten zu den einzelnen Beteiligungen aufzuklären gewesen wäre.
16Etwaige abweichende obergerichtliche Entscheidungen liegen bisher nicht vor. In Bezug auf das Risiko der §§ 30, 31 GmbHG scheidet ein Revisionszulassungsgrund auch deshalb aus, weil der Bundesgerichtshof die Frage, ob über das abstrakte Risiko von pflichtwidrigen Handlungen aufzuklären ist, wie oben dargestellt bereits entschieden hat (Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, juris Rn. 24). In dem Urteil des BGH vom 09.12.2014 (II ZR 360/13) hingegen sind Ausführungen zu Prospektfehlern hinsichtlich der Haftung aus §§ 30, 31 GmbHG nicht enthalten.
17Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.06.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 306/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 26.780,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
3Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und vollumfänglich auf den Senatsbeschluss vom 03.02.2015 Bezug genommen.
4Die Stellungnahme des Klägers gibt nur Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
5§ 278 I ZPO gebietet es dem Berufungsgericht nicht, vor dem Erlass eines Hinweisbeschlusses gemäß § 522 ZPO die Stellungnahme des Gegners abzuwarten, um auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken. Mittlerweile liegt zudem die Berufungserwiderung vor (Schriftsatz vom 27.02.2015, Bl. 603). Angesichts ihres Inhalts und eines nach Auffassung des Senats offensichtlich unbegründeten Rechtsmittels kann ein Einigungsvorschlag, der den Vorstellungen des Klägers entspricht (vgl. Schriftsatz vom 16.03.2015, dort S. 6), nicht seriös vermittelt werden.
6Die Beklagten haben keine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Risiken aus einer Treuhandbeteiligung verletzt. Der Treugeber-Kommanditist kann entweder einem Anspruch des Treuhänders auf Freistellung von der Haftung gegenüber Drittgläubigern oder – nach Abtretung des Freistellungsanspruchs – einem direkten Anspruch der Drittgläubiger ausgesetzt sein. Der Treugeber-Kommanditist haftet aber nicht beiden zugleich, wie der Kläger in der Stellungnahme S. 2 anzudeuten scheint.
7Dass die Treugeber-Kommanditisten untereinander eine Innen-GbR bilden (vgl. BGH, Urteil vom 11.1.2011 – II ZR 187/09, juris Rn. 11), legt der Kläger für den konkreten Fall schon nicht dar. Selbst dann bestünde hier kein Anlass anzunehmen, der Treuhänder könne den Treugeber „voll in Regress nehmen“, womit der Kläger offenbar eine unbegrenzte akzessorische Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten meint (Stellungnahme S. 3). Abgesehen davon, dass der Treugeber-Kommanditist nicht schlechter stehen darf als der Direkt-Kommanditist – aber auch nicht besser – (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 271/08, juris Rn. 27; Casper, Großkommentar HGB, 5. Aufl. 2015, § 161 Rn. 254), verkennt der Kläger selbst nicht, dass der Treuhandvertrag hier die Haftung der Treugeber explizit beschränkt. Wieso der Zessionar des Freistellungsanspruchs aus diesem Treuhandvertrag diese Beschränkung nicht gegen sich gelten lassen müssen soll, erschließt sich nicht. Hinzu kommt, dass eine Innen-GbR nicht am Rechtsverkehr teilnimmt und keine Gesellschaftsverbindlichkeiten begründet (vgl. nur Palandt/Sprau, 74. Aufl. 2015, § 705 Rn. 33; § 714 Rn. 11).
8Hinsichtlich eines Risikos der Rückzahlbarkeit erhaltener Ausschüttungen gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog geht der Kläger auf die Gründe im Senatsbeschluss vom 03.02.2015 schon nicht vollständig ein. Auf S. 11. 3. Absatz des Beschlusses wird Bezug genommen. In dem vom Kläger in Bezug genommenen Vortrag in der Klageschrift (S. 16) heißt es: „§ 172 Abs. 4 HGB differenziert nicht zwischen der sog. Hafteinlage und der Pflichteinlage (Außen- und Innenhaftung)“. Dass damit ein fehlender Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG vorgetragen sein soll, erschließt sich nicht.
9Der Vortrag ist daher präkludiert. Schon deswegen kommt es auf die in der Stellungnahme vorgetragenen Erwägungen nicht an. Ebenso scheidet unabhängig von etwaigen abweichenden obergerichtlichen Entscheidungen, die zudem bisher nicht vorliegen, ein Revisionszulassungsgrund aus, da der Vortrag nicht entscheidungserheblich ist.
10Die Stellungnahme gibt im Übrigen keinen Anlass, die geäußerte Rechtsauffassung zu ändern. Die hier in Rede stehende Haftung des Treugeber-„Nur“-Kommanditisten in einer Publikumsgesellschaft gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog kommt nur bei einem gesetzeswidrigen Verhalten in Betracht. In dem von dem Kläger selbst in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2014 – II ZR 360/13 wird ausgeführt, dass in der GmbH & Co. KG eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Kommanditisten eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung darstellen kann (zitiert nach juris, Leitsatz 1 und Rn. 8). Der Geschäftsführer der fondsgeschäftsführenden Komplementär-GmbH haftet der Kommanditgesellschaft nach § 43 Abs. 3 GmbHG für nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlungen (Rn. 12). Das Einverständnis der Gesellschafter mit den Entnahmen entlastet den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht, da er unabhängig von Weisungen der Gesellschafter von GmbH oder Kommanditgesellschaft dafür zu sorgen hat, dass das Stammkapital der GmbH nicht angegriffen wird (Rn. 13).
11Es muss nicht über jedes Risiko aufgeklärt werden, sondern nur über solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013 – II ZR 143/12, juris Rn. 12). Mit einem solchen gesetzeswidrigen Verhalten muss aber ohne konkrete Anhaltspunkte, die der Kläger nicht vorträgt, nicht gerechnet werden. Dass in gesetzlich zulässiger Weise Ausschüttungen an die Anleger erfolgen sollen, die planmäßig gemäß § 172 Abs. 4 HGB für die Treuhandkommanditistin und damit mittelbar auch für die Treugeber haftungsbegründend sind, legt es nicht nahe, dass die Fondsverwaltung unter Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG analog auch Ausschüttungen vornehmen wird, durch die das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird.
12Auf etwaige steuerliche Risiken, auch soweit sie sich aus einer Änderung der Rechtsprechung ergeben können, ist im Prospekt ausreichend hingewiesen. Auf S. 12 des Senatsbeschlusses wird verwiesen.
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts München I - 3. Zivilkammer - vom 19.12.2014 wird im Tenor wie folgt berichtigt:
Als Ziffer I a wird eingefügt:
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei seit
Gründe
Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, welche gemäß § 3T9 ZPO von Amts wegen zu berichtigen war.
In den Entscheidungsgründen ist unter Ziffer 6 ausgeführt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Annahme der Abtretung seit Zustellung des Klage in Annahmeverzug befindet. Aufgrund eines Diktats- bzw. Schreibfehlers wurde dies nicht in den Tenor aufgenommen.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsrechtszugs bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Der Kläger nimmt aus abgetretenem Recht seines Bruders den Beklagten als Anlageberater auf Schadensersatz in Anspruch.
- 2
- Im November 1993 nahm der Beklagte auf Empfehlung eines Bekannten des Zedenten mit diesem telefonisch Kontakt wegen einer zusätzlichen Altersvorsorge auf. Aufgrund der anschließend geführten Gespräche empfahl der Beklagte eine Beteiligung an der "N. ", einem geschlossenen Immobilienfonds. Der Zedent entschloss sich daraufhin zu einer Kommanditeinlage von 120.000 DM, die er neben Zahlung eines Agios absprachegemäß in Höhe von 60.000 DM erbrach- te. 30.000 DM zahlte er aus Eigenmitteln. Die verbleibenden 30.000 DM finanzierte er durch ein Darlehen.
- 3
- Ab Ende 1997 reduzierten sich die Einnahmen aus dem Fonds, da der Hauptpächter der Immobilie nicht mehr regelmäßig zahlte. Seit 1998 erfolgten keine Ausschüttungen mehr. Im Sommer 2004 forderte die Immobilienverwaltungsgesellschaft den Zedenten zu weiteren Zahlungen auf die Kommanditeinlage auf.
- 4
- Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe den Zedenten falsch beraten. Hierzu hat er unter anderem behauptet, der Beklagte habe dem Zedenten auf entsprechende Nachfrage versichert, die Anteile an dem geschlossenen Immobilienfonds könnten jederzeit wie Aktien verkauft werden. Der Beklagte hat demgegenüber behauptet, die Frage der Handelbarkeit der Anteile an der Immobilien -KG sei überhaupt nicht erörtert worden.
- 5
- Der Kläger hat mit seiner Klage verlangt, den Beklagten zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 29.905,93 € Zug um Zug gegen Übertragung des Anteils des Zedenten an der Kommanditgesellschaft zu verurteilen und festzustellen, dass der Beklagte - ebenfalls Zug um Zug gegen Übertragung des Kommanditgesellschaftsanteils - verpflichtet sei, weitere Schäden zu ersetzen, und dass er sich mit der Annahme des Anteils in Verzug befinde. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Senat hat die Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil zugelassen. In der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2007, in der der Beklagte nicht vertreten gewesen ist, hat der Senat durch Versäumnisurteil (ZIP 2007, 636 ff) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegen das Versäumnisurteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Entscheidungsgründe
- 6
- Das Versäumnisurteil ist aufrechtzuerhalten (§ 555 Abs. 1, § 343 Satz 1 ZPO).
I.
- 7
- In seinem Versäumnisurteil, das inhaltlich nicht auf der Säumnis des Beklagten , sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff), hat der Senat ausgeführt, auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sei ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auszuschließen. Ein Anlageberater sei grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rate, darauf hinzuweisen , dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich sei. Die praktisch fehlende Aussicht, eine Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, sei ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger bei seiner Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung sei. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen könne, seien typischerweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung. Dies gelte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch für Anlagen, die der Alterssicherung dienen sollten. Auch in diesen Fällen könne ein vorzeitiges Bedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte liquide zu machen. Die Pflicht zur ungefragten Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität von Kommanditanteilen an geschlossenen Immobilienfonds könne allerdings entfallen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Weiterveräußerung für den Anleger erkennbar ohne Belang sei. Hierfür seien im vorliegenden Fall jedoch, abgesehen von dem allein nicht durchgreifenden Aspekt des Altersvorsorgezwecks der Anlage, bislang keine Umstände ersichtlich.
II.
- 8
- Die hiergegen mit dem Einspruch erhobenen Einwände des Beklagten sind nicht stichhaltig.
- 9
- 1. Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte gegen die Ausführungen des Senats zu der Pflicht des Beklagten, den Zedenten über die mangelnde Fungibilität der - zunächst als Anteile an einer BGB-Gesellschaft erworbenen und sodann umgewandelten - Kommanditbeteiligung an einem offenen Immobilienfonds aufzuklären. Der Beklagte verweist darauf, dass ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt für die Anlageentscheidung des Zedenten die Aussicht auf die Minderung seiner Steuerlast gewesen sei. Die erwarteten Steuervorteile könnten jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann gesichert eintreten und dauerhaft Bestand haben, wenn der Anleger den Fondsanteil langfristig inne habe, weil die notwendige Absicht der Gewinnerzielung aus der Vermietung der Immobilie ansonsten in Frage stehe (BFHE 171, 45 ff; 192, 559 ff; NV 2006, 1637, 1638 f). Überdies könnten nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Dezember 1998 (BFHE 187, 526 ff) bei vorzeitiger Veräuße- rung sogar steuerliche Nachteile entstehen, weil in der Person des Gesellschafters der - steuerpflichtige - Tatbestand des gewerblichen Grundstückshandels erfüllt sein könne.
- 10
- a) Diese Gesichtspunkte widersprechen der Senatsentscheidung nicht. Die Pflicht des Beklagten, über die mangelnde Handelbarkeit der Kommanditanteile an dem geschlossenen Immobilienfonds aufzuklären, entfiel nicht deshalb, weil die mit der Anlage in Aussicht genommenen Steuervorteile nur dann dauerhaft eintreten konnten, wenn der Zedent die erworbenen Anteile nicht vorzeitig weiterveräußerte. Insoweit gilt nichts anderes als hinsichtlich des Zwecks der Anlage, die Altersversorgung des Zedenten zu ergänzen. Auch wenn eine Anlage - gleichgültig, ob aus steuerlichen Gründen oder aufgrund ihrer Zweckbestimmung als Alterssicherung - nur dann wirtschaftlich sinnvoll ist, wenn der Anleger sie langfristig behält, bleibt die Frage, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen sie vorzeitig verkauft werden kann, für den durchschnittlichen Anlageinteressenten von wesentlicher Bedeutung für seinen Entschluss, die Investition zu tätigen. Auch in den Fällen einer an sich auf Dauer ausgerichteten Anlage kann, wie der Interessent in der Regel in Rechnung stellt, ein vorzeitiges Bedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte - wenn auch um den Preis des Wegfalls der steuerlichen und sonstigen erstrebten Vorteile der Anlage - liquide zu machen.
- 11
- b) Soweit der Beklagte unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Dezember 1998 (aaO) herausstellt, dass sich die Fungibilität des Kommanditanteils und die in Aussicht genommenen Steuervorteile auch deshalb ausschlössen, weil bei einer frühzeitigen Veräußerung der Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds in Person des ursprünglichen Anteilsinhabers die Voraussetzungen für einen - steuerpflichtigen - gewerblichen Grund- stückshandel erfüllt sein können, ist dies sogar ein zusätzlicher Gesichtspunkt, der für die Pflicht des Anlageberaters spricht, den Interessenten über die Nachteile bei vorzeitiger Veräußerung seiner Anteile aufzuklären. Es bestehen hiernach nicht nur allenfalls geringe faktische Möglichkeiten, "gebrauchte Kommanditanteile" an geschlossenen Immobilienfonds zu angemessenen Bedingungen zu veräußern. Vielmehr läuft der Anleger selbst in dem Fall, dass dies ausnahmsweise gelingt, Gefahr, über mögliche Preisabschläge und den eventuellen Fortfall der bislang gezogenen steuerlichen Vorteile hinaus sogar weitere verlustbringende Steuernachteile zu erleiden. Auch dies ist ein Umstand, der für den Investitionsentschluss des durchschnittlichen Anlageinteressenten von erheblicher Bedeutung ist. Der Beklagte hätte - sofern die zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf Fälle wie den vorliegenden anwendbar sein sollte - den Zedenten deshalb, wie die Revisionserwiderung selbst nicht verkennt, auch unter diesem Gesichtspunkt aufklären müssen.
- 12
- 2. Die Revisionserwiderung macht weiter geltend, eine Pflichtverletzung des Beklagten scheide auch deshalb aus, weil der Zedent die Möglichkeit gehabt habe, infolge der Steuerrückflüsse binnen kurzer Zeit wieder auf wesentliche Teile seines investierten Kapitals zugreifen zu können. Aus dem Berechnungsbogen (Anlage K 2) gehe hervor, dass dem Zedenten mehr als die Hälfte des eingesetzten Kapitals nach kurzer Zeit wieder zur Verfügung gestanden habe.
- 13
- Auch dieser Einwand rechtfertigt keine andere Beurteilung der Rechtslage als in dem Versäumnisurteil. Der Rückfluss von gut der Hälfte des eingesetzten Kapitals "binnen kurzer Zeit" lässt die Aufklärungspflicht nicht entfallen. Dem Anleger steht immer noch ein beträchtlicher Anteil des investierten Geldes nicht kurzfristig zur Verfügung. Überdies hätte der Zedent auch nach dem Berech- nungsbeispiel die Hälfte des eingesetzten Kapitals erst nach mehreren Jahren, mithin nicht in "kurzer Zeit", zurückerhalten.
- 14
- 3. Weiter führt der Beklagte an, der Zedent habe einer Aufklärung über die fehlende Fungibilität von Immobilienfondsanteilen nicht bedurft, da sie ihm bekannt gewesen sei. Der Beklagte bezieht sich insoweit auf die Klageschrift, in der der Kläger ausgeführt hat, Verkaufsanzeigen oder Kaufgesuche für Immobilienfondsanteile gebe es nicht und habe es auch 1993 nicht gegeben.
- 15
- Dieser Passus ist jedoch so zu verstehen, dass der Kläger das objektive Fehlen eines Marktes für "gebrauchte Kommanditanteile" an geschlossenen Immobilienfonds aus der ex post-Sicht vorgetragen hat, nicht aber, dass dem Zedenten dies zum Zeitpunkt seines Anlageentschlusses bekannt gewesen sei.
- 16
- 4. Schließlich macht der Beklagte mit Blick auf das Verschulden geltend, erst aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 5. September 2000 (BFHE 192, 559 ff) und deren Veröffentlichung in der Presse habe ein Anlageberater auf die sich aus der Fungibilität eines Anteils am Immobilienfonds ergebende Vermutung, dass keine Einkunftserzielungsabsicht bestehe, aufmerksam werden können. Demzufolge könne ihm nicht vorgeworfen werden, wenn er den Zedenten im Jahre 1993 nicht auf die fehlende Handelbarkeit der KG-Anteile als Konsequenz der Erzielung der Steuervorteile hingewiesen habe.
- 17
- Unabhängig davon, ob es sich hierbei um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann, ist anzumerken, dass diese Erwägung den Beklagten allenfalls von einer Aufklärungspflichtverletzung unter dem oben in Nummer 1 erörterten steuerrechtlichen Blickwinkel entlasten kann. Die Aufklärungspflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt, dass Kommanditanteile an geschlossenen Immobilienfonds überdies auch faktisch nicht oder jedenfalls nur sehr eingeschränkt veräußerbar sind, ist hiervon nicht betroffen.
Herrmann Wöstmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 24.06.2005 - 15 O 25147/04 -
OLG München, Entscheidung vom 12.01.2006 - 23 U 4115/05 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs , an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Klägerin unterzeichnete am 19. Mai 1995 ein Beteiligungsangebot über 50.000 DM zuzüglich eines Agios von 2.500 DM an dem von der Beklagten zu 1 vertriebenen geschlossenen Immobilienfonds "Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 - Walter Fink-KG", der Immobilien und Wertpapiere in Deutschland, der Schweiz und den USA hält, darunter das in Stuttgart gelegene Hotel-, Freizeit- und Theaterzentrum Stuttgart-International. Dem Beitritt, den die Klägerin fremdfinanzierte, waren Gespräche mit dem Beklagten zu 2, einem Handelsvertreter der Beklagten zu 1, vorausgegangen. Er hatte der Klägerin eine unverbindliche und kostenlose Finanzierungsanalyse angeboten, ihre persönlichen Daten zu Gehalt, Fixkosten, Versicherungen und Kreditraten aufgenommen , ihr mitgeteilt, dass sie eine viel zu hohe Steuerbelastung habe, und eine fremdfinanzierte Beteiligung an dem genannten Fonds empfohlen, wobei er ihr die Emissionsprospekte und eine Beispiels-Berechnung für den fremdfinanzierten Erwerb eines Anteils mit einem Beteiligungsverlauf bis zum Jahr 2025 aushändigte. Zur Finanzierung des Beitritts nahm die Klägerin einen Kredit über 55.560 DM bei der Sparkasse B. auf.
- 2
- Während die Klägerin zunächst Ausschüttungen von 7 v.H. erhalten hatte , konnten im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren gegen die S. AG, die Generalmieterin der Fondsimmobilie in Stuttgart, die Ausschüttungen seit 1999 nicht mehr in der vorgesehenen Höhe vorgenommen werden. Die Klägerin begehrt wegen unrichtiger Angaben bei der Vermittlung ihrer Beteiligung Schadensersatz. Sie hat behauptet, dass ihr der Beklagte zu 2 eine jährliche Ausschüttung von 7 v.H. garantiert habe, die mit den zu erwartenden Steuervorteilen ausreiche, um die Kreditbelastung zu tragen. Ihre Besorgnis im Hinblick auf den Verlust ihres Arbeitsplatzes und ihren geplanten Wechsel zu einer Zeitarbeitsfirma, bei dem mit Gehaltseinbußen zu rechnen sei, habe der Beklagte zu 2 mit dem Hinweis zerstreut, es handele sich bei dem Immobilienfonds um eine der sichersten Kapitalanlagen. Für den Fall, dass bei der Klägerin ein finanzieller Engpass eintrete, könne sie den Fondsanteil nach einem Jahr frei und ohne jeglichen Verlust, voraussichtlich sogar mit Gewinn, wieder veräußern.
- 3
- Die auf Zahlung von 18.728,29 € nebst Zinsen sowie auf Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, die auf die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage beschränkt wurde, verfolgt die Klägerin ihr Begehren nun noch gegen die Beklagte zu 1 weiter.
Entscheidungsgründe
- 4
- Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht geht davon aus, dass durch die Tätigkeit des Handelsvertreters der Beklagten zwischen den Parteien ein als Anlageberatungsoder als Anlagevermittlungsvertrag zu qualifizierendes Rechtsverhältnis zustande gekommen sei. Es verneint jedoch eine Haftung der Beklagten. Für die Zwecke der Klägerin, mit Hilfe von Ausschüttungen und Steuerersparnissen Vermögen zu bilden, sei der Fonds, der in der Wirtschaftspresse durchweg positiv beurteilt worden sei, geeignet gewesen. Vor diesem Hintergrund wäre eine Erklärung des Handelsvertreters der Beklagten, es handele sich um "eine der sichersten Kapitalanlagen", nicht zu beanstanden gewesen. Über die allgemeinen Risiken der Fondsbeteiligung habe die Klägerin nicht notwendig mündlich aufgeklärt werden müssen. Denn der überlassene Emissionsprospekt habe die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken vollständig, klar und zutreffend beschrieben und dem Kunden als Information ausgereicht. Vor diesem Hintergrund könne die Klägerin die behauptete Äußerung des Handelsvertreters, der von einer "garantierten" Ausschüttung von 7 v.H. gesprochen habe, nur als optimistische Meinungsäußerung und nicht als fundierte Prognose oder gar als Zusage verstanden haben. Dass der Handelsvertreter ihren Einwand, sie müsse in Zukunft mit Einkommensschmälerungen rechnen, mit Schönreden hinweggewischt habe, lasse sich im Hinblick darauf, dass in der BeispielsBerechnung für die Zeit ab 1997 ein verringertes Jahreseinkommen zugrunde gelegt worden sei, nicht nachvollziehen. Auch der Vorwurf, der Handelsvertreter habe erklärt, sie könne die Beteiligung nach kurzer Zeit risikofrei wieder veräußern , erscheine in Anbetracht der langfristig eingegangenen Kreditbindung und der in der Gesprächsnotiz enthaltenen Belehrung, die Anlage sei langfristig, nämlich auf die Dauer von mindestens 20 bis 25 Jahren angelegt und eine vorzeitige Verfügung sei grundsätzlich nicht vorgesehen, nicht plausibel.
II.
- 6
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, da sie ein unter Beweis gestelltes Fehlverhalten des Handelsvertreters der Beklagten ausblendet und den nicht hinreichend festgestellten Sachverhalt unter Vorwegnahme der gebotenen Beweisaufnahme rechtlich würdigt.
- 7
- 1. a) Das Berufungsgericht, das das nach § 445 Abs. 1 ZPO zulässige Beweisangebot der Klägerin auf Vernehmung des Beklagten zu 2 als Partei gesehen hat - nach dessen Ausscheiden aus dem Rechtsstreit wird seine Vernehmung als Zeuge in Betracht kommen -, hat den erforderlichen Beweis nicht er- hoben. Deswegen muss für die weitere revisionsrechtliche Behandlung davon ausgegangen werden, dass sich der Sachvortrag der Klägerin in der Beweisaufnahme als richtig herausstellt. Danach hat der Beklagte zu 2 der Klägerin eine jährliche Ausschüttung von 7 v.H. "garantiert", die mit den zu erwartenden Steuervorteilen ausreiche, um die Kreditbelastung zu tragen. Der Beklagte zu 2 hat auch Besorgnisse der Klägerin wegen des Verlustes ihres Arbeitsplatzes mit dem Hinweis zerstreut, dass es sich bei diesem geschlossenen Immobilienfonds um eine der sichersten Kapitalanlagen handele. Schließlich hat er die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie den Fondsanteil nach einem Jahr frei und ohne jeglichen Verlust, voraussichtlich sogar mit Gewinn, wieder veräußern könne.
- 8
- b) Auf dieser Grundlage können Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte, die sich beim Vertrieb der Kapitalanlage ihres Handelsvertreters als Erfüllungsgehilfen bedient hat, nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob - was das Berufungsgericht offen gelassen hat - zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Vertrag über Anlageberatung zustande gekommen ist oder ob die Beklagte aus einem stillschweigend zustande gekommenen Auskunftsvertrag haftet, der den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114 f; vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998; vom 11. September 2003 - III ZR 381/02 - NJW-RR 2003, 1690; vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05 - NJW-RR 2007, 348, 349 Rn. 9; vom 22. März 2007 - III ZR 218/06 - ZIP 2007, 871 Rn. 4). Dass der Fondsanteil nach einem Jahr ohne jeglichen Verlust hätte veräußert werden können, ist nicht festgestellt und im Hinblick darauf, dass Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt veräußerbar sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 16), in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Unabhängig davon, wie man die behauptete Aussage über "garantierte" Ausschüttungen qualifiziert, entsprach sie in ihrer Undifferenziertheit nicht den Angaben im Prospekt. Nimmt man hinzu , dass auch ein Anlageberatungsvertrag nicht auszuschließen ist, war es Sache des Beraters, auf Besorgnisse der Klägerin einzugehen und sie auf die mit der Darlehensfinanzierung übernommenen zusätzlichen Risiken hinzuweisen. Sollte er diese Bedenken mit der Sicherheit der Kapitalanlage zerstreut haben, hätte er das mit der Darlehensfinanzierung einhergehende zusätzliche Risiko außer Betracht gelassen. Unter diesen Umständen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin bei zutreffender Beratung von der Anlage abgesehen hätte.
- 9
- 2. Der Klärung dieser streitigen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit dem Beitritt zum Immobilienfonds war das Berufungsgericht weder aus Gründen des formellen noch des materiellen Rechts enthoben. Die Klägerin hatte sich zunächst zwar nur auf ihre eigene Vernehmung als Partei bezogen, aber noch während des Verfahrens erster Instanz - wenige Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung - die Vernehmung des Beklagten zu 2 als Partei beantragt (§ 445 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat ihr Vorbringen nicht nach § 296 ZPO zurückgewiesen; für eine Nichtberücksichtigung dieses Beweisantritts nach §§ 529, 531 ZPO war daher von vornherein kein Raum.
- 10
- Das Berufungsgericht durfte den Beweisantritt auch nicht mit dem Hinweis für unerheblich halten, aus dem Prospekt hätten sich für die Klägerin alle notwendigen Informationen ergeben und ihr Vorbringen sei insgesamt unplausibel. Es mag sein, dass solche Überlegungen nach Klärung des Sachverhalts ihr Gewicht erlangen. Der Umstand jedoch, dass der Prospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006 - III ZR 407/04 - NJW-RR 2006, 770, 771 Rn. 7), ist selbstverständlich kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert. Auch die allgemeine Einschätzung des Berufungsgerichts, die Behauptungen der Klägerin seien unplausibel, ist ohne hinreichende Grundlage. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht seine Bedenken mit der Klägerin erörtert und sie hierzu mindestens nach § 141 ZPO persönlich angehört hätte. Unter diesen Umständen werden die Rechte der Klägerin auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer vorweggenommenen Würdigung des Sachverhalts davon absieht, in eine gebotene Beweisaufnahme einzutreten. In deren Verlauf wird das Berufungsgericht auch gegebenenfalls dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass sich für die Klägerin im Rahmen der ihrer Anlageentscheidung vorausgehenden Vier-AugenGespräche mit dem Handelsvertreter eine Beweisnot ergeben kann, die ihre persönliche Anhörung gemäß § 141 ZPO oder ihre Vernehmung als Partei gemäß § 448 ZPO erfordert (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04 - NJW-RR 2006, 61, 63 m.w.N.).
- 11
- 3. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 19.05.2005 - 2 O 405/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.03.2006 - 15 U 111/05 -
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E und E2. Er begehrt die Rückzahlung seiner Kommanditeinlage in Höhe von 40.000,00 EUR zzgl. 5 % Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 5.280,00 €. Ferner verlangt er Ersatz des entgangenen Gewinns sowie Freistellung von Verbindlichkeiten. Bei der Beklagten zu 2 handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin und bei der Beklagten zu 3 um die uneigennützige Treuhänderin.
3Der Beteiligung wurde dem Kläger durch den Beklagten zu 1 vermittelt, der ihm bereits im Jahr 2004 eine Beteiligung an einem Immobilienfonds vermittelt hatte. Unter dem 17.09.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen Beitritt zu dem streitgegenständlichen Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 3 zum Gegenstand hatte. Der Emissionsprospekt vom 26.08.2005 war dem Kläger vor der Zeichnung übermittelt worden.
4Der Kläger behauptet, er habe dem Beklagten zu 1 mitgeteilt, dass er eine sichere Anlage für die Altersvorsorge suche. Seine Anlageziele seien eine langfristige Vermögensbildung sowie Kapitalerhalt gewesen. Der Beklagte zu 1 habe die streitgegenständliche Beteiligung als sichere und lukrative Investition angepriesen. Als er, der Kläger, auf den Hinweis des Beklagten zu 1, wonach die Fungibilität der Beteiligung eingeschränkt sei, erklärt habe, dass dies kein Problem sei, weil die Beteiligung der Altersvorsorge dienen solle, habe der Beklagte zu 1 nichts erwidert.
5Auf Nachfrage des Klägers, was bei einem Unfall, Terrorangriff oder Untergang des Schiffes passiere, habe der Beklagte zu 1 entgegnet, dass alle Risiken versichert seien. Der Beklagte zu 1 habe nicht gesagt, dass wirtschaftliche Risiken nicht versichert seien. Eine Risikoaufklärung habe nicht stattgefunden, insbesondere habe der Zeuge nicht über die Rechtsstellung des Anlegers, das Totalverlustrisiko und die Prognoserisiken, das Risiko geringerer Charterraten und -einnahmen, das Risiko eines geringeren Schiffsverkaufspreises, ein Wiederaufleben der Haftung und die gewinnunabhängigen Auszahlungen, die Fremdfinanzierung und deren Risiken, das Fremdwährungsrisiko, die Bedeutung und Prognosen der Schiffsbetriebskosten, eine Nachhaftung sowie die Vertriebsprovisionen aufgeklärt. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre er, der Kläger, dem Fonds nicht beigetreten.
6Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass der Emissionsprospekt die nachfolgend dargestellten Prospektfehler enthalte bzw. über die nachfolgenden Umstände unzureichend aufkläre:
7(1) Mittelherkunft/ Mittelverwendung/ „Weichkosten“
8(2) Steigerung der Schiffsbetriebskosten unvertretbar
9(3) fehlerhafte bzw. irreführende Darstellung des Marktumfeldes
10(4) Prognoserechnung / Chartereinnahmen
11(5) keine Aufklärung über loan-to-value-Klauseln
12(6) Wiederaufleben der Haftung / Rückforderung von Ausschüttungen
13(7) eingeschränkte Fungibilität
14(8) Nachhaftung
15(9) Majorisierung
16(10) Beschlussfassung im Umlaufverfahren
17(11) unzureichende Angaben zur Poolvereinbarung
18(12) Totalverlustrisiko nicht verständlich dargestellt
19(13) Darstellung des Schiffskaufpreises
20(14) Schiffsverkauf
21Der Kläger beantragt,
221. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 42.687,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung des Klägers (Nr. #######) im Nennwert von 40.000,00 € an der E und E2,
232. festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Annahme der angebotenen Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung des Klägers (Nr. #######) im Nennwert von 40.000,00 € an der E und E2 in Verzug befinden,
243. festzustellen, dass der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner den Kläger von allen mittel- und unmittelbaren Verpflichtungen freizustellen haben, die aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung (Nr. #######) im Nennwert von 40.000,00 € an der E und E2 entstanden sind und noch entstehen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3 gegen den Kläger keinerlei Rechte mehr aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag bezüglich der Beteiligung des Klägers (Nr. #######) im Nennwert von 40.000,00 € an der E und E2 geltend machen kann,
254. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner sämtliche steuerlichen Nachteile zu tragen haben, die dem Kläger aus der Beteiligung, der Schadensersatzleistung und der Übertragung der Beteiligung gemäß Ziffer 1 entstehen,
265. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.994,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu bezahlen,
276. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsanwalt O über 2.634,61 € freizustellen haben.
28Die Beklagten beantragen,
29die Klage abzuweisen.
30Der Beklagte zu 1 behauptet, es sei lediglich eine Anlagevermittlung erfolgt. Er habe den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um keine sichere Anlage im Sinne einer Altersvorsorge handele. Mit Versendung des Prospektes habe er ausdrücklich auf dessen Risikohinweise verwiesen, ferner habe er den Kläger über die wesentlichen Risiken selbst ausdrücklich aufgeklärt. Über eine Schiffsversicherung sei lediglich im Hinblick auf ein Unfallereignis oder ähnliches gesprochen worden. Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versicherung keine wirtschaftlich schlechte Entwicklung absichere.
31Die Beklagten behaupten, Anlageziel des Klägers sei eine hohe Rendite gewesen. Beratungsbedarf habe nicht oder allenfalls in geringfügigem Umfang bestanden. Eine vermeintlich mangelhafte Aufklärung sei jedenfalls nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen. Die Beklagten erheben schließlich die Einrede der Verjährung.
32Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Beklagten zu 1 als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.08.2015 Bezug genommen.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe:
35Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
36I.
37Gegen die Beklagten zu 2 und 3 scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil die Kammer eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
38Die Beklagten zu 2 und 3 gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zwar zu dem Personenkreis, der nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haftet. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Demnach ist für eine Haftungsbegründung nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt zum Anleger getreten sind oder anderweitig besonderes persönliches Vertrauen beansprucht haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 63).
39Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten zu 2 und 3 im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig (nachfolgend a) ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend c) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend b) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 311 Rn. 70).
40(a)
41Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH Urt. v. 21.03.2005, II ZR 140/03 Rn.39 für die Prospekthaftung und BGH Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 262/10 Rn. 21 für die Beraterhaftung). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. Urt. dieser Kammer v. 11.04.2014 – 3 O 476/13 – BeckRS 2014, 08829; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 124/13 – BeckRS 2013, 21094; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 – BeckRS 2013, 21095; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.05.2011 – 19 U 293/10 = NJW-RR 2011, 1549, 1549 f.; LG Frankfurt/M., Urt. v. 23.03.2012 – 2-19 O 334/11 = BeckRS 2013, 06846; LG Frankfurt/M., Urt. v. 07.11.2011 – 2-19 O 170/11 = BeckRS 2013, 21809).
42Das war vorliegend bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers der Fall, wonach ihm der Prospekt vor der Zeichnung übermittelt worden sei. Somit hat der Kläger den Zeichnungszeitpunkt selbst bestimmt. Insoweit war es bei der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung allein seine Entscheidung, den Zeichnungsschein zu unterzeichnen, ohne den Verkaufsprospekt aufmerksam durchzulesen. Es greift daher der Grundsatz wonach derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, aus seiner Unkenntnis keinerlei Rechte herleiten kann (BGH, NJW 1968, 2102; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 199 Rn. 9).
43(b)
44Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1 von dem Prospektinhalt abweichende und irreführende Angaben gegenüber dem Kläger gemacht hat. Der Kläger trägt die Beweislast für irreführende, vom Prospektinhalt abweichende Angaben durch den Anlageberater oder Anlagevermittler (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 36).
45Der Kläger hat diesen Beweis nicht geführt. Der Beklagte zu 1 hat im Rahmen seiner Parteivernehmung den Vortrag des Klägers, wonach dieser als Anlageziel gegenüber dem Beklagten zu 1 seine Altersvorsorge sowie eine langfristige Vermögensbildung und Kapitalerhalt angegeben habe, nicht bestätigt. Der Beklagte zu 1 hat vielmehr bekundet, dass dies nicht der Fall gewesen sei und der Begriff der Altersvorsorge bei den Gesprächen nie gefallen sei. Er, der Beklagte zu 1, würde grundsätzlich keine Anlagen für die Altersvorsorge vermitteln. Ebenso hat der Beklagte zu 1 nicht bestätigt, die streitgegenständliche Beteiligung als sichere und lukrative Investition angepriesen zu haben. Ferner hat der Beklagte zu 1 ausgesagt, soweit über eine Schiffsversicherung gesprochen worden sei, sei es nur um den Untergang des Schiffes oder ähnliche Elementarrisiken gegangen, nicht aber um eine Versicherung wirtschaftlicher Risiken. Über die Versicherbarkeit unternehmerischer Risiken sei nicht gesprochen worden. Es mangelt mithin bereits an einer formellen Beweisdeckung, sodass sich Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussage des Beklagten zu 1 erübrigen.
46Eine Parteivernehmung des Klägers auf dessen Antrag nach § 447 ZPO kam nicht in Betracht, da die Beklagten dem nicht zugestimmt haben. Auch ist die Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen kein taugliches Beweismittel, da die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht gegeben sind. Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO von Amts wegen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn nach dem bisherigen Sachstand eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Behauptung besteht, also bereits „einiger Beweis erbracht ist“ (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2008 – III ZR 292/07 = NJW-RR 2009, 199, 201, Rn. 20 m.w.N.). Es ist nicht Zweck des § 448 ZPO, die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit zu befreien (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 30.01.2012 – 11 U 2/11 = BeckRS 2013, 00314; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 448 Rn. 2, 3).
47Von der Möglichkeit der Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Eine Pflicht zur Anhörung des beweislosen Klägers im Sinne einer „Ermessensreduzierung auf Null“ bestand trotz des von ihm behaupteten Vier-Augen-Gesprächs nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.02.2008, 1 BVR 2588/06 = NJW 2008 2170; BGH, Urt. v. 27.09.2005, XI ZR 216/04; BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 = NJW 2010, 3292, 3293, Rn. 16; Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 141 Rn. 3), denn das Gericht hat keine Feststellungen zu den streitigen Tatsachen, sondern eine Beweislastentscheidung getroffen. In der Regel, und dies gilt auch im vorliegenden Fall, sind die Parteien wegen des damit verbundenen Interessenwiderstreits kein geeignetes Beweismittel in eigener Sache (Zöller/Greger, a.a.O., § 448 ZPO Rn. 2, 2 a).
48(c)
49Bei dem vorliegenden Emissionsprospekt handelt es sich um einen richtigen und vollständigen Prospekt (vgl. Urt. der Kammer vom 03.07.2015, 3 O 431/13). Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des Gerichts nicht feststellbar.
50(1) Mittelherkunft/ Mittelverwendung/ „Weichkosten“
51Der Emissionsprospekt enthält umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und der Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15).
52Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden im Prospekt selbst (S. 44 ff.) sowie in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag (S. 123) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 44 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 113.472 T€ ein Betrag von 6.630 T€ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird. Aus dem Prospekt ergibt sich auch, dass zudem das Agio in Höhe von 5% für Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals aufgewendet wird (S. 44, 45). Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand (ebenso BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Auch die Zinsen für die Eigenkapitalzwischenfinanzierung (S. 46, 49, 66 f.) werden in dem Prospekt ebenso wie die Liquiditätsreserve (S. 44, 45 f.) hinreichend dargestellt, weitergehender Angaben bedurfte es nicht. Fehlerhafte oder irreführende Angaben bezüglich der Weichkosten sind nicht erkennbar.
53Nicht offenbarungspflichtig ist, ob und ggf. in welcher Höhe der Beklagte zu 1 Provisionen für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten hat. Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (BGH, Urteil vom 15.04.2010, III ZR 198/09 und BGH, Urteil vom 10.11.2011 III ZR 245/10 in Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876 und BGH, NJW 2009, 1416).
54(2) Steigerung der Schiffsbetriebskosten unvertretbar
55Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management werden in dem Emissionsprospekt offen gelegt.
56Auf den Seiten 36, 46 f. und 48 f. des Prospektes findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich der Schiffsbetriebskosten. Der Anleger wird entgegen dem Vortrag des Klägers auch nicht im Unklaren gelassen, auf welchen Grundlagen die Berechnungen beruhen. Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich, wie u.a. auf S. 36 des Prospektes ausgeführt wird und sich insbesondere auch aus der entsprechenden Sensitivitätsanalyse auf S. 55 ergibt, lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urt. v. 21.03.2005 – XI ZR 63/05, Rn. 16, NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, Rn. 23, NJW-RR 2010, 115). Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht im Jahr 2005 unvertretbar gewesen wären.
57(3) fehlerhafte bzw. irreführende Darstellung des Marktumfeldes
58Der Prospekt enthält keine fehlerhaften oder irreführenden Angaben bezüglich des Marktumfeldes. In dem Prospekt wird im Zusammenhang mit dem angegebenen Ersatzbedarf wegen der Umstellung von Ein- auf Doppelhüllentanker der Auftragsbestand von Aframaxtankern auf S. 19 des Prospektes ausführlich dargestellt. Auch hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten der Schiffe werden, insbesondere im Hinblick auf die Erläuterung der IMO-Regel 13G, weder fehlerhafte noch irreführende Angaben gemacht, vielmehr werden mögliche Einsatzrouten auf S. 14 ff. des Prospekts beispielhaft benannt. Weitergehende Angaben zum Marktumfeld waren nicht erforderlich.
59(4) Prognoserechnung / Chartereinnahmen
60Der Emissionsprospekt klärt in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Chartermarktes auf. Die dort angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Insoweit trägt der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist (BGH, Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10). Der Prospektherausgeber wie auch die Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft übernehmen nämlich in der Regel keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Vielmehr ist es insoweit ausreichend, wenn entsprechende Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urt. v. 21.03.2006, XI ZR 63/05 = NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115).
61Der Kläger wurde durch den Prospekt insbesondere auch ausreichend über die Chartereinnahmen informiert.
62Auf S. 34 f. und 54 f. des Prospekts wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es auf S. 34: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Dies kann die Ertragslage des LR2-Pools derart beeinflussen, dass die kalkulierten Poolergebnisse vollständig entfallen. (…) Zudem kann ein Rückgang des Transportaufkommens die Ertragslage des Charterers derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird (…). Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen oder den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Auf S. 48 werden die erwarteten Chartereinnahmen zudem in Tabellenform von 2005 bis 2010 präzisiert. Ferner werden auf. S. 54/55 die kalkulierten und die benötigten Chartereinnahmen sowie von den Prognosen abweichende Szenarien im Rahmen einer Sensitivitätsanalyse dargestellt. Damit wird deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können. Zudem werden auf S. 54 die Grundlagen der Prognoserechnung dargelegt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angestellte Prognose sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätte (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 125/13, BeckRS 2013, 21095).
63(5) keine Aufklärung über loan-to-value-Klauseln
64Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens durch Hypothekendarlehen einschließlich der Finanzierungskosten wird auf den Seiten 10, 44 und 66 f. des Emissionsprospektes konkret dargestellt. Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge oder eine Darstellung der LTV-Klausel (105%- Klausel) war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird - auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH Urt. v. 22.3.2010, II ZR 66 / 08, Rn.9).
65(6) Wiederaufleben der Haftung / Rückforderung von Ausschüttungen
66Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH, Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09 = WM 2009, 2387).
67Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 39): „Sollte jedoch infolge von Auszahlungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Auszahlungen wieder auf. Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Weitere Erläuterungen finden sich auf S. 57 und 80 f. des Prospekts. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 (S. 110 des Prospekts) und § 11 Ziff. 5 (S. 120 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11).
68Darüber, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig und als Darlehen erfolgen, wird in dem Prospekt ebenfalls mehrfach hingewiesen. Wie bereits dargelegt, heißt es auf S. 39 des Prospekts: „Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschluss, v. 15.05.2014, I-34 U 11/14; OLG Hamm, Beschlüsse vom 30.04.2015 und 06.08.2015, I-34 U 511/14).
69(7) eingeschränkte Fungibilität
70Der Emissionsprospekt weist deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung hin. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH Urt. v. 18.01.2007, III ZR 44/06 = WM 2007, 542; BGH Urt. v. 12.07.2007, III ZR 83/06 = , WM 2007, 1608).
71Der Prospekt weist auf S. 39 hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Gleichwohl ist eine Übertragung oder der Verkauf einer Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin (…) grundsätzlich jederzeit möglich. Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
72Eine weitergehende Aufklärungspflicht besteht insofern nicht.
73(8) Nachhaftung
74Die Prospekte sind bezüglich einer möglichen Nachhaftung im Falle des Ausscheidens weder unrichtig noch unvollständig. Eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht nicht. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere Risiko erhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte dafür sind bei der Nachhaftung weder ersichtlich noch dargelegt.
75(9) Majorisierung
76Das Risiko der Majorisierung ist allgemein bekannt. Es handelt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen.
77(10) Beschlussfassung im Umlaufverfahren
78Auch insoweit ist der Prospekt nicht fehlerhaft. Die Möglichkeit einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren wird im Prospekt dargestellt (§ 9 des Gesellschaftsvertrages, S. 117 ff.). Ein aufklärungsbedürftiges Risiko ist nicht erkennbar.
79(11) unzureichende Angaben zur Poolvereinbarung
80Der Prospekt enthält auf den S. 21, 26 und 34 f. ausreichende Angaben zu der getroffenen Poolvereinbarung. Entgegen der Ansicht des Klägers waren weitergehende Angaben nicht erforderlich, insbesondere bedurfte es eines Abdrucks des Poolvertrages nicht. Dem Anleger wird - auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt.
81(12) Totalverlustrisiko nicht verständlich dargestellt
82Durch den Prospekt wird der Anleger hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert. Bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht (BGH, WM 2007, 1503; BGH, WM 2007, 1507). Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH, NJW-RR 2010, 115).
83Zudem ist auf das Kapitel „Risiken der Beteiligung“ im Prospekt zu verweisen. Dort heißt es (S. 31): „Der wirtschaftliche Erfolg dieser Schiffsbeteiligung kann nicht garantiert werden. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Weiter heißt es: „Die mit der Vermögensanlage verbundenen, wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Risiken können in prognosegefährdende, anlagegefährdende und anlegergefährdende Risiken unterschieden werden. Prognosegefährdende Risiken führen zu einer schwächeren Prognose und somit zu geringeren Auszahlungen, während anlagegefährdende Risiken darüber hinaus zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der gesamten Zeichnungssumme führen können. Anlegergefährdende Risiken können hingegen über den Verlust der Zeichnungssumme hinaus auch das weitere Vermögen des Anlegers gefährden.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Neben diesem denkbar deutlichen Hinweis in dem Kapitel zu bestehenden Risiken wird, wie bereits unter Ziffer (4) dargelegt, mehrfach im Prospekt über die Unbeständigkeit der Aussichten informiert.
84(13) Darstellung des Schiffskaufpreises
85Der Prospekt enthält auf den Seiten 9, 44f. und 65 ausreichende Hinweise zu dem Schiffskaufpreis, ebenso finden sich dem Prospekt, wie bereits dargelegt, hinreichende Angaben zu den vereinbarten Charterraten. Die Angaben sind weder irreführend noch unzureichend, weitergehender Angaben bedurfte es nach Auffassung des Gerichts nicht.
86(14) Schiffsverkauf
87Der Kläger wurde auch über Bedeutung des Schiffsverkaufs und dessen Folgen ausreichend in dem vorliegenden Emissionsprospekt aufgeklärt.
88Der Prospekt weist mehrfach auf die Bedeutung des Veräußerungserlöses für das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung hin. Entsprechende Erörterungen finden sich insbesondere auf S. 36, 52 und 57 des Prospektes.
89Aus dem Prospekt geht auch hervor, dass es sich bei dem angegebenen Erlös lediglich um eine Prognose handelt. So heißt es auf S. 36 ausdrücklich: „Die Verkaufspreise können geringer ausfallen, im äußersten Fall können die Schiffe unverkäuflich sein.“ Ferner enthält der Prospekt verschiedene Veräußerungsszenarien (S. 52), in denen das liquide Veräußerungsergebnis bei variierendem Veräußerungserlös dargestellt wird. Auch daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Veräußerungserlöse lediglich prognostiziert sind. Der Kläger trägt keine Einwendungen vor, die die Prognosen als unvertretbar belegen würden.
90Festzuhalten bleibt, dass der Prospekt vollständig und richtig ist. Darauf, ob der Beklagte zu 1 es nach dem Vorbringen des Klägers unterlassen hat, diesen über einzelne Risiken mündlich aufzuklären, kommt es damit nicht an. Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
91II.
92Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden gegen die Beklagten zu 2 und 3 nach den vorstehenden Ausführungen offensichtlich aus.
93Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich um einen – wie bereits erörtert – richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
94III.
95Da eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 und 3 nicht festgestellt werden kann, sind auch die weiteren Anträge unbegründet.
96IV.
97Die Klage gegen den Beklagten zu 1 ist ebenfalls unbegründet.
98Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1, gegen den allein ein vertraglicher Anspruch in Betracht kommt, keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Eine Aufklärungspflichtverletzung kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
99Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit dem Beklagten zu 1 einen Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag geschlossen hat. Der beweisbelastete (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 36) Kläger hat nicht beweisen können, dass dem Beklagten zu 1 eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Ein Anlageberater schuldet eine anleger- und objektgerechte Beratung (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 47 ff.) und ein Anlagevermittler vollständige und richtige Informationen über das Anlageobjekt (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 52), die sich weitgehend mit der objektgerechten Beratung decken.
100(a)
101Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn der Auftrag vom Anlageziel oder dem bisherigen Risikoprofil abweicht oder unbekannte Anlageformen empfohlen werden (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 48).
102Nach dem oben Gesagten steht insbesondere nicht fest, dass die Anlageziele des Klägers auf Altersvorsorge, langfristige Vermögensbildung sowie Kapitalerhalt gerichtet waren und der Beklagte zu 1 ihm die streitgegenständliche Fondsbeteiligung als sichere Investition empfohlen hat. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis nicht führen können. Eine Parteivernehmung des Klägers schied aus den bereits dargelegten Gründen aus.
103(b)
104Die Beratung (wenn ein Anlageberatungsvertrag vorliegen sollte) oder die Auskunft (wenn ein Anlagevermittlungsvertrag vorliegen sollte) erfolgte zudem objektgerecht. Voraussetzung für eine objektgerechte Beratung/Auskunft ist, dass der Anlegerberater/Anlagevermittler den Interessenten richtig und vollständig informiert, insbesondere ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufklärt, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 9 f.; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 48 ff., 52).
105Wie bereits dargelegt, hat der Kläger nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1 von dem rechtzeitig übermittelten Prospekt abweichende und irreführende Angaben gegenüber dem Kläger gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.). Eine Offenbarungspflicht darüber, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte zu 1 Provisionen für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten hat, bestand – wie bereits unter Ziffer (1) erörtert – nicht.
106V.
107Dem Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2015 auf Gewährung einer Erwiderungsfrist auf den Schriftsatz der Beklagten zu 2 und 3 vom 10.08.2015 war nicht folgen. Ein Schriftsatznachlass kommt dann nicht in Betracht, wenn sich das Vorbringen der anderen Partei in der Wiederholung früheren Vorbringens oder reinen Negativerklärungen erschöpft oder das Vorbringen nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 283 Rn. 2a). So liegt der Fall hier. Der Schriftsatz vom 10.08.2015 betrifft neben dem bloßen Bestreiten früheren Vorbringens vor allem Aspekte, die zwischen den Parteien bereits zuvor erörtert worden sind. Bezüglich etwaiger Prospektfehler ist das Vorbringen im Schriftsatz vom 10.08.2015 zudem nicht entscheidungserheblich. Denn der Vortrag des Klägers zu den von ihm gerügten Prospektfehlern ist, wie bereits dargelegt, unschlüssig. Daher hat das Gericht die entsprechenden Ausführungen der Beklagten zu 2 und 3 im Schriftsatz vom 10.08.2015 nicht berücksichtigt.
108VI.
109Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
110VII.
111(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.