Landgericht München I Endurteil, 04. Juli 2017 - 33 O 7751/16

bei uns veröffentlicht am04.07.2017

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es für das Territorium der Bundesrepublik Deutsch land bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern.

zu unterlassen

Navigationsgeräte, welche nicht von der Volkswagen AG oder mit deren Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, einzuführen, anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder einführen, anbieten, bewerben oder verkaufen zu lassen, wenn dies wie folgt geschieht:

a)

und/oder

b)

und/oder

c)

II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage von Belegen Auskunft zu erteilen über

a) die Preise, die für die in Ziffer I. eingeblendeten Navigationsgeräte bezahlt wurden, nach Art einer geordneten Rechnungslegung, gegliedert nach dem Umsatz;

b) über die Preise der bisher von der Beklagten zu 2) bestellten und erhaltenen, in Ziffer I. eingeblendeten Navigationsgeräte, nach Art einer geordneten Rechnungslegung.

III. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 2.497,15 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2016 zu bezahlen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu erstatten, die der Klägerin aufgrund des Angebots und Verkaufs der in Ziffer I. eingeblendeten Navigationsgeräte entstanden sind oder noch entstehen werden.

V. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, ferner

zu unterlassen

Navigationsgeräte, welche nicht von der Volkswagen AG oder mit deren Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, einzuführen, anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder einführen, anbieten, bewerben oder verkaufen zu lassen,

a) wenn diese auf der Umverpackung wie folgt gekennzeichnet eine.

aa)

und/oder

bb)

und/oder

b) wenn diesen eine Bedienungsanleitung wie folgt beigefügt ist

aa)

und/oder

bb)

und/oder

cc)

und/oder

dd)

und/oder

wenn bei diesen nach dem Einschalten auf dem Bildschirm die folgenden Ansichten erscheinen:

aa)

und/oder

bb)

und/oder

cc)

und/oder

dd)

VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VII. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 40 Prozent und die Beklagte zu 2) zu 60 Prozent. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) trägt 60 Prozent der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

VIII. Das Urteil ist in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- EUR, in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR und in Ziffer V. gegen Sicherheitsleistung von 50.000,- EUR vorläufig vollstreckbar. In den Ziffern III. und VII. ist das Urteil für den jeweiligen Gläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aus behaupteter Kennzeichenrechtsverletzung in Form der in den Klageanträgen 1) und 5) wiedergegebenen Form sowie Folgeansprüche geltend.

Die Klägerin ist ein deutscher Automobilhersteller.

Die Beklagte zu 1) ist technische Betreiberin der Internetseite „www.a....de“, die Beklagte zu 2) verkauft über die von der Beklagten zu 1) betriebene Internetseite Waren.

Die Klägerin ist Inhaberin der folgenden Kennzeichenrechte:

- Wortmarke UM 000 703 702:

„VOLKSWAGEN"

- Bildmarke UM 011 238 748:

- Bildmarke UM 000 703 983:

Alle Kennzeichen sind jeweils unter anderem für die Warenklasse 9 „Kompasse, Navigationsgeräte“ bzw. „Navigationsinstrumente“ eingetragen (Anlage K 1).

Am 07.04.2016 und am 11.04.2017 stellte die Klägerin auf der Internetseite „www...de“ drei Angebote für drei verschiedene Navigationsgeräte fest. Die Gestaltung der Angebote ist im Klageantrag 1) wiedergegeben.

Aufgrund dieser Darstellungen mahnte die Klägerin die Beklagten mit Schreiben vom 14.04.2016 auf Unterlassung, Auskunft, Anerkenntnis der Schadensersatzpflicht und Kostenerstattung ab (Anlage K 4).

Am 28.04.2016, dem letzten Tag der von der Klägerin in der Abmahnung gesetzten Frist zur Abgabe der von ihr geforderten Erklärungen, teilte die Beklagten zu 2) der Klägerin mit, sie werde keine der von ihr geforderten Erklärungen abgeben (Anlage K 6). Eine Begleichung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung erfolgte ebenfalls nicht.

Die Klägerin behauptet, die Beklagten verletzten durch die in den Klageanträgen 1) und 5) dargestellten Handlungen ihre vorgenannten Kennzeichenrechte nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 lit. a), Art. 102 Abs. 1 UMV. Diese würden von ihr auch für Navigationsgeräte rechtserhaltend benutzt (Anlage K 12 bis K 15).

Bei den angebotenen Navigationsgeräten handele es sich um Zubehör, das nicht von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sei. Das gelte auch für die auf den Geräten aufgespielte Software.

Die Beklagten benutzten mit den Klagemarken identische Zeichen in der Angebotsüberschrift, auf der Produktabbildung in den Angeboten, auf den Umverpackungen, auf der Bedienungsanleitung und auf dem Bildschirm der angebotenen Geräte nach dem Einschalten. Die Geräte MG7900V und MG7720V (siehe Klageantrag 1 b) und 1 c) zeigten beide nach dem Einschalten zunächst das Zeichen „VW im Kreis“ in Alleinstellung und wechselten nach drei bis fünf Sekunden eigenständig in die in den Klageanträgen wiedergegebene Ansicht (Anlage K 18 und K 19).

Die Geräte MG7900V seien mit einer englischsprachigen Bedienungsanleitung ausgestattet, bei der sowohl die Frontseite als auch die Kopfzeile einer jeden Seite mit dem Zeichen „VW im Kreis“ gekennzeichnet seien. Zudem werde der Startbildschirm auf den Seiten 4 und 5 erneut mit dem Zeichen „VW im Kreis“ abgebildet (Anlage K 20).

Dem Gerät MG7720V sei eine deutschsprachige Bedienungsanleitung beigefügt, bei der der Startbildschirm mit den Zeichen „VW im Kreis“ und „VOLKSWAGEN“ auf der Seite 5 abgebildet sei (Anlage K 21).

Die Beklagte zu 1) sei als technische Betreiberin der Internetseite „www.a....de“ für das Erscheinen von Kaufangeboten auf dieser Seite verantwortlich. Außerdem steuere sie die hierfür erforderlichen technischen Vorgänge, das heißt, die Speicherung und Übermittlung der Daten (einschließlich der Produktbilddateien) und den Betrieb der hierfür erforderlichen technischen Befehle. Die Beklagte zu 1) vergebe auch die Identifikationsnummern der einzelnen auf der von ihr betriebenen Webseite angebotenen Produkte (ASIN), die für das Funktionieren der technischen Prozesse entscheidend seien. Der Aufruf der von der Beklagten zu 2) angebotenen, kennzeichenrechtsverletzenden Produkte auf der Webseite „www.a....de“ sei ohne das Handeln der Beklagten zu 1) nicht vorstellbar. Die Beklagte zu 2) habe diese Aufgaben bis Juli 2014 noch selbst ausgeführt. Danach seien sie auf die Beklagte zu 1) übertragen worden.

Vorliegend habe die Beklagte zu 1) zudem das Zustandekommen der Kaufverträge bewirkt, indem sie den Käufern unter der E-Mail-Adresse „[email protected]“ die Annahmeerklärung übersandt habe. Die Beklagte zu 1) habe somit originäre Käuferaufgaben von der Beklagten zu 2) übernommen und hafte demnach als Mittäterin. Dies sei bereits durch Entscheidungen des OLG München (Az. 29 W 1861/15), des OLG Köln (Az. 6 U 40/15) und des OLG Frankfurt (Az. 6 U 16/15) bestätigt worden.

Da die Beklagte zu 1) als Teil des A...-Konzernverbundes mit der Beklagten zu 2) verbunden sei, sei sie kein neutraler, unabhängiger Dritter und daher nicht mit den übrigen Online-Plattformbetreibern, wie zum Beispiel eBay, vergleichbar. Die Beklagte zu 1) würde niemals gegen die geschäftlichen Interessen der Beklagten zu 2) handeln.

Jedenfalls führe die für die Beklagte zu 2) übernommene Verbreitung der markenverletzenden Artikelüberschriften und/oder Produktbilder zu einer Haftung der Beklagten zu 1) als Teilnehmerin. Nach der Rechtsprechung des OLG München (Az. 29 U 3500/15) komme es nicht auf die Rechtsbeziehungen zwischen den beiden Beklagten im Detail an, weil sie ganz offensichtlich wechselseitig in die betriebliche Organisation des jeweils anderen Konzernunternehmens eingegliedert seien. Sie müssten sich daher ihre wechselseitigen Tatbeiträge nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung zurechnen lassen.

Höchst hilfsweise hafte die Beklagte zu 1) als Störerin.

Die Beklagte zu 2) hafte nicht nur für die kennzeichenrechtsverletzenden Angebote auf der Webseite „www...de“. Ihre Haftung erstrecke sich auch auf die Kennzeichenrechtsverletzungen auf den Umverpackungen, den Bedienungsanleitungen und den Startbildschirmen.

Der Auskunftsanspruch folge aus Art. 101 Abs. 1 UMV, § 19 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 MarkenG, der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 101 Abs. 1 UMV, § 14 Abs. 6 MarkenG. Das Feststellungsinteresse resultiere aus dem Umstand der noch nicht in ausreichendem Maße erfolgten Auskunft der Beklagten, weswegen der Schadensersatzanspruch noch nicht genau beziffert werden könne.

Mit dem als Anlage K 4 vorgelegten Schreiben habe die Klägerin zwei Abmahnungen ausgesprochen, weswegen sie zur Geltendmachung von zwei Abmahngebühren berechtigt sei.

Mit Schriftsatz vom 26.10.2016 (Bl. 28/40 d.A.) bzw. vom 28.04.2017 (Bl. 45/49 d.A.) haben die Parteien übereinstimmend die Klageanträge 2 a) und 2 c) teilweise sowie den Klageantrag 2 b) insgesamt für erledigt erklärt.

In der mündlichen Verhandlung stellte die Klägerin die Reihenfolge der geltend gemachten Kennzeichenverletzung wie folgt klar:

Antrag Ziffer 1:

Verwendung des Logos: Klagemarke UM 11238748.

Verwendung Wort Volkswagen: Klagemarke UM 703702.

Verwendung VW in Überschrift: Klagemarke UM 11238748, hilfsweise UM 703983.

Antrag Ziffer 5:

Ziffer 5 a) aa): VW in Überschrift: Klagemarke UM 11238748, hilfsweise UM 703983.

Antrag Ziffer 5. a) bb): Verwendung VW in Überschrift: Klagemarke wie 5 a) aa).

Antrag 5. b) aa):

Verwendung Logo: Klagemarke UM 11238748.

Verwendung Volkswagen: Klagemarke UM 703702.

Antrag Ziffer 5. b) bb): Verwendung Logo: Klagemarke UM 11238748.

Antrag Ziffer 5. b) cc):

Verwendung Logo, Klagemarke UM 11238748

Verwendung Volkswagen, Klagemarke UM 703702

Antrag Ziffer 5. b) dd): wie Ziffer 5. b) cc).

Antrag 5. c) aa) und cc): Verwendung Logo: Klagemarke UM 11238748.

Antrag 5. c) bb) und dd):

Verwendung Logo: Klagemarke UM 11238748.

Verwendung Volkswagen: Klagemarke UM 703702.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1. Den Beklagten wird es für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, untersagt,

Navigationsgeräte, welche nicht von der Volkswagen AG oder mit deren Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, einzuführen, anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder einführen, anbieten, bewerben oder verkaufen zu lassen, wenn dies wie folgt geschieht:

a)

und/oder

b)

und/oder

c)

2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage von Belegen Auskunft zu erteilen über

a) die Preise, die für die in Ziffer 1. eingeblendeten Navigationsgeräte bezahlt wurden, nach Art einer geordneten Rechnungslegung, gegliedert nach dem Umsatz;

b) über die Preise der bisher von der Beklagten zu 2) bestellten und erhaltenen, in Ziffer 1. eingeblendeten Navigationsgeräte, nach Art einer geordneten Rechnungslegung.

3. Die Beklagten werden verurteilt, jeweils an die Klägerin 2.948,90 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2016 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu erstatten, die der Klägerin aufgrund des Angebotes und Verkaufes der in Ziffer 1. eingeblendeten Navigationsgeräte entstanden sind oder noch entstehen werden.

5. Der Beklagten zu 2) wird es für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, ferner untersagt,

Navigationsgeräte, welche nicht von der Volkswagen AG oder mit deren Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, einzuführen, anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder einführen, anbieten, bewerben oder verkaufen zu lassen,

a) wenn diese auf der Umverpackung wie folgt gekennzeichnet sind:

aa)

und/oder

bb)

und/oder

b) wenn diesen eine Bedienungsanleitung wie folgt beigefügt ist:

aa)

und/oder

bb)

und/oder

cc)

und/oder

dd)

und/oder

c) wenn bei diesen nach dem Einschaften auf dem Bildschirrn die folgenden Ansichten erscheinen:

aa)

und/oder

bb)

und/oder

cc)

und/oder

dd)

Die Beklagten beantragen,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten eine rechtserhaltende Benutzung der klägerischen Wortmarke UM 703702 sowie der klägerischen Bildmarken UM 011 238 748 und UM 000 703 983 für „Zubehör“ von Kraftfahrzeugen. Erst recht werde eine rechtserhaltende Benutzung dieser Kennzeichen für „Navigationsgeräte“ bestritten. Hinsichtlich des Kennzeichens UM 011 238 748 liefe zwar formal noch die Benutzungsschonfrist. Allerdings handele es sich hierbei um eine Wiederholungsanmeldung der Unionsmarke 003 013 190, die bereits unter Benutzungszwang stehe (Anlage B 1).

Zudem sei der Klagevortrag unschlüssig, da nicht erkennbar sei, worin die konkrete Verletzungshandlung liegen solle. Es fehle bereits an der Darlegung einer markenmäßigen Benutzung. Es bleibe daher unklar, ob die Abbildung der klägerischen Kennzeichen in der Werbung oder deren Anzeige beim Hochfahren der Navigationsgeräte den Streitgegenstand bilden sollten. Sofern eine Wiedergabe der klägerischen Kennzeichen beim Starten der Navigationsgeräte erfolge, sei bereits fraglich, ob der Verkehr darin überhaupt einen Herkunftshinweis auf den Hersteller des Navigationsgeräts sähe.

Die Beklagte zu 1) ist zudem der Auffassung, ihr fehle bereits die Passivlegitimation. Sie sei technische Betreiberin der Webseite „www.a....de“. Mit den Angeboten auf dieser Webeseite habe sie jedoch nichts zu tun. Dies gelte auch, soweit die Beklagte zu 2) als Anbieterin auftrete. Die Beklagte zu 2) sei ausschließlich für die Produktangebote verantwortlich. Sie schließe die Kaufverträge mit den Kunden und versende die Ware. Auch der Versand der Annahmeerklärung über die E-Mail-Adresse „[email protected]“ erfolge nicht durch die Beklagte zu 1), sondern die Beklagte zu 2). Ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der beiden Beklagten bezüglich der hier streitgegenständlichen Produktangebote sei nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Eine Teilnehmerhaftung setze einen doppelten Gehilfenvorsatz voraus. Der Beklagten zu 1) sei indes nicht bekannt, welche Produkte auf der von ihr betriebenen Webseite im Einzelnen angeboten werden. Für die Verletzung von Prüfungspflichten seitens der Beklagten zu 1) gebe es ebenfalls weder Anhaltspunkte noch einen konkreten Vortrag der Klägerin. Eine Verletzung von Prüfungspflichten nach Abmahnung sei gleichfalls nicht behauptet. Selbst wenn insoweit die Beklagte zu 1) gegen Prüfpflichten verstoßen haben sollte, begründete dies nur eine Verantwortlichkeit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs, nicht aber auch hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche.

Im Übrigen bestehe überhaupt keine Notwendigkeit eine Haftung der Beklagten zu 1) zu konstruieren, da der Klägerin bereits mit der Beklagten zu 2) ein Anspruchsgegner gegenüberstünde.

Da der Klägerin keine Unterlassungs- und Folgeansprüche zustünden, sei auch die Abmahnungen unberechtigt gewesen. Unabhängig davon könne die Klägerin nicht Ersatz für zwei Abmahnung verlangen, obwohl sie selbst nach eigenem Vortrag nur ein Abmahnschreiben (Anlage K 4) an zwei Faxadressen gesandt habe.

In der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellten Reihenfolge der geltend gemachten Schutzrechte könnte eine kostenpflichtige Klagerücknahme liegen.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2017 (Bl. 55/60 d.A.) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

A.

Die Klägerin hat keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1).

Die Frage der Passivlegitimation aufgrund Täterschaft oder Teilnahme hinsichtlich einer Markenverletzung beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Grundsätzen, da die Markenverletzung als deliktische Handlung zu qualifizieren ist (BGH GRUR 2011, 152 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet). Eine solche ist vorliegend zu verneinen. Ebenso haftet die Beklagte zu 1) weder als Störer noch nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung.

I.

Die Beklagte zu 1) haftet nicht als (Mit-)Täterin.

Für eine Haftung als (Mit-)Täterin müsste sie einen eigenen Tatbeitrag zur Verletzung der klägerischen Kennzeichenrechte geleistet haben. Ein solcher Tatbeitrag ist nicht ersichtlich.

1. Der technische Betrieb der Internetseite „www...de“ allein ist keine Kennzeichenverletzung. Denn es mangelt bereits an einer relevanten Benutzungshandlung.

Im Rahmen des Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV kommt jede Funktionsbeeinträchtigung der Marke, im Rahmen des Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV nur eine markenmäßige Benutzung im engeren Sinne für eine rechtsverletzende Benutzung in Betracht (Hacker, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, 2015, § 14 Rn. 116 unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH).

Vorliegend kann als unstreitiges Handeln der Beklagten zu 1) der technische Betrieb der Internetseite „www...de“ festgestellt werden, einschließlich der Vergabe der sogenannten ASIN. Dadurch wird keine Funktion der streitgegenständlichen Kennzeichen beeinträchtigt. Erst recht findet hierdurch keine markenmäßige Benutzung statt (BGH GRUR 2011, 152 Rn. 31 - Kinderhochstühle im Internet; EuGH GRUR 2011, 1025 Rn. 119 - L’Orèal/eBay). Die Verletzungshandlung findet erst durch Einstellen des die Zeichen der Klägerin unerlaubt verwendenden Produktangebots durch die Beklagte zu 2) statt. Eine unmittelbare Tatbeteiligung der Beklagten zu 1) an der Gestaltung des Angebots und der Entscheidung, ein bestimmtes Angebot auf der von ihr betriebenen Internetseite einzustellen, ist weder behauptet worden noch ersichtlich.

Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass ohne den technischen Betrieb der Internetseite durch die Beklagte zu 1) dort keine Kennzeichenverletzung begangen werden könnte, da es der Beklagten zu 2) dann unmöglich wäre, ihre kennzeichenverletzenden Produkte auf der Internetseite „www.a....de“ zu veröffentlichen. Um den technischen Betrieb als mittäterschaftlichen Beitrag qualifizieren zu können, müsste jedoch ein wenigstens konkludent getroffener Tatplan bestehen. Auch dafür hat die Klägerin weder substantiiert vorgetragen noch entsprechenden Beweis angeboten. Ohne die - von der Klägerin zu beweisende - Kenntnis der Beklagten zu 1) von konkret drohenden Haupttaten, scheidet ein vorsätzliches Zusammenwirken mit der Beklagten zu 2) aus (BGH GRUR 2011, 152 Rn. 31 - Kinderhochstühle im Internet).

Dass die Beklagte zu 1) als technische Betreiberin über alle relevanten Daten der auf der von ihr betriebenen Internetseite angebotenen Waren verfügt, führt gleichfalls nicht zu einer Haftung als Täterin. Denn daraus folgt ebenfalls nicht ohne weiteres eine Kenntnis bzw. ein Vorsatz hinsichtlich der kennzeichenrechtsverletzenden Handlung, die im Produktangebot liegt.

2. Der von der Klägerin weiterhin behauptete Umstand, die Beklagte zu 1) versende die Annahmeerklärung für das kennzeichenverletzende Produkt über die E-Mail-Adresse „[email protected]“ ist schon deshalb unbeachtlich, wie die Beklagten diesen Vortrag bestritten haben und die Klägerin dem nicht mit einem Beweisangebot entgegengetreten ist. Selbst wenn man diesen Vortrag zu Gunsten der Klägerin jedoch als wahr unterstellte, folgte daraus keine Haftung der Beklagten zu 1). Denn damit wäre immer noch kein vorsätzliches Handeln hinsichtlich einer Kennzeichenrechtsverletzung bewiesen.

3. Allein die Tatsache, dass die beiden Beklagten demselben Konzern angehören, reicht für die Annahme eines gemeinsamen Tatplans nicht aus.

Sofern die Klägerin meint, die zur Haftung von Internetplattformbetreibern entwickelte Rechtsprechung (EuGH GRUR 2011, 1025 Rn. 111 ff. - L’Orèal/eBay) sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da anders als in dem dort entschiedenen Fall die Beklagte zu 1) als Plattformbetreiberin aufgrund der Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) kein neutraler Betreiber sei, kann sie damit nicht durchdringen.

a) Die Klägerin behauptet, aufgrund ihrer Konzernverbundenheit seien die Beklagten „eng“ miteinander verbunden, sie handelten aufeinander abgestimmt und unter wirtschaftlich einheitlicher Leitung. Es sei von einem wechselseitigen Auftragsverhältnis zwischen den Beklagten auszugehen. Umgekehrt könne deswegen ausgeschlossen werden, dass die Beklagte zu 1) gegen die Beklagten zu 2) wegen Markenverletzungen vorgehe oder sie sogar von ihrer Internetseite ausschlösse. Ebenso wenig sei es denkbar, dass die Beklagte zu 2) als Warenverkäuferin auf anderen Internetplattformen als der der Beklagten zu 1) ihre Waren anbiete.

b) Dieser Vortrag ist nicht geeignet, eine täterschaftliche Haftung der Beklagten zu 1) zu begründen.

Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin ihren Vortrag hinsichtlich der Verbindung zwischen den Beklagten als wahr unterstellt, kann daraus kein täterschaftliches Handeln der Beklagten zu 1) in Bezug auf die hier konkret vorgeworfenen Kennzeichenverletzungen gefolgert werden.

Weder eine „enge“ wirtschaftliche Verbundenheit, noch ein allgemein aufeinander abgestimmtes Verhalten unter einheitlicher wirtschaftlicher Leitung lassen in zulässiger Weise den gerichtlich verwertbaren Schluss zu, die Beklagte zu 1) habe Kenntnis von den konkret kennzeichenrechtsverletzenden Angeboten der Beklagten zu 2) gehabt und diese als solche gebilligt bzw. mit dem technischen Betrieb der Internetseite durch einen eigenen Tatbeitrag erst ermöglichen wollen. Nur weil die Beklagten Teil desselben Konzerns sind, wirtschaftlich aufeinander abgestimmt und nicht gegen die wirtschaftlichen Interessen des jeweils anderen handeln, kann ohne weiteren konkreten Vortrag nicht der Schluss gezogen werden, die Beklagte zu 1) habe Kennzeichenverletzungen der Beklagten zu 2) gekannt und gebilligt. Die wirtschaftliche Verbundenheit bedeutet nicht automatisch, dass die Beklagte zu 1) von den Angeboten der Beklagten zu 2) eine bessere Kenntnis habe, als von nicht konzernverbundenen Unternehmen. Dass die Beklagte zu 1) im Falle von Kennzeichenverletzungen durch die Beklagten zu 2) diese nicht von ihrer Plattform ausschließt, bedeutet nicht, dass sie deren kennzeichenverletzendes Handeln mit einen eigenen Tatbeitrag ermöglichen will.

Der zur angeblich fehlenden Neutralität der Beklagten zu 1) gegenüber der Beklagten zu 2) gemachte Vortrag ersetzt mithin einen substantiierten Vortrag zu einer von Täterwillen getragenen eigenständigen Tathandlung der Beklagten zu 1) bzw. ihrer Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten der Beklagten zu 2) nicht. An einem solchen Vortrag fehlt es aber, so dass eine Täterhaftung nicht angenommen werden kann.

4. Die von der Klägerin zur Täterhaftung der Beklagten zu 1) vorgetragenen Gerichtsentscheidungen stehen der hier getroffenen Beurteilung nicht entgegen.

Der Entscheidung des OLG München vom 12.05.2016, Az. 29 U 3500/15, lag eine Verletzungshandlung durch eine interne Suchmaschine zugrunde (vgl. auch die Entscheidung der Vorinstanz, LG München I, BeckRs 2015, 17221 Rn. 47). Als Betreiberin der Suchmaschine haftete die Beklagte zu 1) dort wegen Markenverletzung. Nicht anders gelagert war der Sachverhalt des Urteils des OLG Frankfurt vom 11.02.2016, Az. 6 U 16/15 (GRUR 2016, 620 - Fatboy). Vorliegend steht eine Markenverletzung durch Betrieb einer Suchmaschine aber nicht in Streit.

Auch das OLG Köln hatte in seiner Entscheidung vom 20.11.2015, Az. 6 U 40/15, über eine Markenverletzung in Form einer Trefferliste in einer plattformeigenen Suchmaschine zu befinden (GRUR-RR 2016, 240 - NEEDforSEAT). Das OLG Köln führt dort bei Randnummer 41 aus, dass die dortige, die Verkaufsplattform betreibende Antragsgegnerin für Verwendung möglicherweise kennzeichenrechtsverletzender Handlungen auf der Produktseite „ohnehin nicht verantwortlich“ sei.

Schließlich urteilte das OLG München in seinem ebenfalls von der Klägerin zitierten Beschluss vom 26.10.2015, Az. 29 W 1861/15, über die Haftung einer Plattformbetreiberin wegen der Darstellung einer Anzeige, die zugleich mit nicht die Produkte der Markeninhaberin umfassenden Angeboten ihrer Konkurrenten verlinkt ist (GRUR-RR 2016, 199).

Keine der dargestellten Entscheidungen hat demnach über die hier streitgegenständliche Konstellation direkt entschieden, noch Ausführungen dazu gemacht, die der hier getroffenen Entscheidung entgegenstünden.

II.

Eine Haftung der Beklagten zu 1) als Teilnehmerin scheidet gleichfalls aus.

Eine Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit miteinschließt (BGH GRUR 2011, 152 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet).

Für die Tatsache eines entsprechenden Vorsatzes bei der Beklagten zu 1) ist die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin beweisfällig geblieben.

Auch die Konzernverbundenheit der Beklagten kann ohne konkrete Anhaltspunkte einen solchen Vorsatz nicht beweisen. Weder wirtschaftliche Verbundenheit noch allgemein aufeinander abgestimmtes Verhalten lassen in Bezug auf die hier konkret angegriffenen Verletzungshandlungen den Schluss zu, die Beklagte zu 1) habe von diesen Kenntnis gehabt und mit einem eigenen Tatbeitrag unterstützen wollen. Insoweit kann auf die Ausführungen unter I.3 verwiesen werden.

III.

Eine Störerhaftung der Beklagten zu 1) kann nicht angenommen werden, da es hierzu einer Verletzung von Prüfungspflichten bedarf. Eine Verletzung konkreter Prüfungspflichten, insbesondere nach erfolgter Abmahnung hat die Klägerin indes nicht vorgetragen.

IV.

Schließlich kann die Klägerin mit ihrem Vortrag einer Beauftragtenhaftung gemäß § 14 Abs. 7 MarkenG nicht durchdringen.

Dass die Beklagte zu 2) als Beauftragte der Beklagten zu 1) bei den Kennzeichenverstößen handelte, hat die Klägerin lediglich behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt. Die Beklagten hingegen haben ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis sowie eine Weisungsgebundenheit untereinander bestritten (Schriftsatz vom 23.05.2017, Bl. 61/64 d.A., Seite 3). Damit ist die Klägerin für ihren Vortrag beweisfällig geblieben.

Zudem ist ihr Vortrag zum Auftragsverhältnis unsubstantiiert, da sie behauptet, entweder sei die Beklagte zu 1) Beauftragte der Beklagten zu 2) oder umgekehrt (Schriftsatz vom 03.05.2017, Bl. 50/54, Seite 3). Für das Gericht ist daher nicht erkennbar, welchen Sachverhalt die Klägerin ihrem Klageantrag zugrunde legt.

Auch dieses Ergebnis steht der bisherigen Rechtsprechung der Kammer nicht entgegen: In der Entscheidung LG München I, BeckRs 2015, 17221, Rn. 48, wurde vielmehr die hiesige Beklagte zu 1) als Beauftragte weiterer A...-Gesellschaften (unter anderem der hiesigen Beklagten zu 2)) angesehen.

V.

Die fehlende Haftung der Beklagten zu 1) ist im Ergebnis auch nicht unbillig. Der Klägerin steht für die behauptete Kennzeichenverletzung mit der Beklagten zu 2) eine passiv legitimierte Partei gegenüber (vgl. sogleich B.).

VI.

Mangels Kennzeichenverletzung hat die Klägerin auch keine Folgeansprüche wie Auskunfts-, Kostenersatz- oder Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1). Die Klage gegen sie ist daher insgesamt unbegründet.

B.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Erstattung der Abmahnkosten und Schadensersatzfeststellung wegen Verletzung ihrer Markenrechte jedoch gegen die Beklagten zu 2) im Wesentlichen (bis auf einen eile der eingeklagten Abmahnkosten) zu.

I.

Der Unterlassungsanspruch folgt aus Art. 9 Abs. 2 lit. b), 102 Abs. 1 UMV.

Dass die Klägerin ihre Ansprüche nicht ausdrücklich auf Verwechslungsgefahr, sondern auf Doppelidentität stützt, ist unschädlich, da es sich dabei nur um eine rechtliche Bewertung handelt, für die der Sachvortrag ausreicht, und nicht um unterschiedliche Streitgegenstände (BGH GRUR 2012, 621, Rn. 32 - OSCAR).

1. a) Hinsichtlich der mit Klageantrag 1. angegriffenen Verletzungshandlungen stellt die Verwendung der Zeichen

„VW“,

„VOLKSWAGEN#

und

auf den von der Beklagten zu 2) eingestellten Produktangebotsseiten auf der Internetseite „www.a....de“ für die von ihr angebotenen Navigationsgeräte eine kennzeichenrechtlich relevante Benutzung dar. Im Fall der Zeichen

„VOLKSWAGEN#

und

handelt es sich um eine funktionsgemäße, in Form des Herkunftshinweises und im Falle des Zeichens „VW“ ebenfalls um eine herkunftshinweisende Benutzung, die im Rahmen des Produktabsatzes für von der Beklagten zu 2) vertriebene Waren erfolgt und geeignet ist, die Gewährleistung der Herkunft dieser Waren gegenüber dem Verbraucher zu beeinträchtigen (BGH GRUR 2015, 1201, Rn. 68 - Sparkassenrot-Rot/Santander-Rot).

b) Nichts anderes gilt für die mit dem Klageantrag 5. verfolgten Kennzeichenverletzungen. Indem die Beklagte zu 2) Navigationsgeräte anbietet und verkauft, auf deren Umverpackungen, Bedienungsanleitungen und Bildschirmen die drei oben genannten Zeichen abgebildet sind, verwendet sie diese Zeichen jedenfalls herkunftshinweisend.

2. Es liegt auch eine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr vor.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der klägerischen Marke, so dass ein geringerer Grad eines Faktors durch einen höheren Grad des anderen ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; Ingerl/Rohnke, Kommentar zum MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 Rdnr. 371 m.w.N.).

a) Die Kennzeichnungskraft der drei Klagemarken

„VOLKSWAGEN“,

und

ist gesteigert, da die Klägerin zu den größten Automobilherstellern der Wert gehört und die streitgegenständlichen Kennzeichen allgemein bekannt zur Kennzeichnung ihrer Fahrzeuge bzw. ihrer Fahrzeugteile und ihres Fahrzeugzubehörs umfangreich und allgegenwärtig verwendet.

b) Die mit den Klageanträgen 1. und 5. angegriffenen Zeichenverwendungen sind, soweit sie das

Zeichen

„VOLKSWAGEN"

und

betreffen, mit den Klagemarken UM 000 703 702 bzw. UM 011 238 748 identisch.

Das verwendete Zeichen „VW“ ist mit der Klagemarke UM 011 238 748 jedenfalls hochgradig ähnlich. Denn beide werden gleich ausgesprochen, so dass eine klangliche Identität zwischen ihnen besteht, und vom angesprochenen Verkehr nicht zuletzt aufgrund ihrer umfangreichen Verwendung nahezu gleichgesetzt.

c) Die Beklagte zu 2) benutzt die angegriffenen Zeichen für mobile, das heißt nicht mit dem Pkw

auf Dauer fest verbundene Navigationsgeräte.

Die Klägerin produziert und vertreibt allgemein bekannt nicht nur Pkw, sondern auch deren Ersatzteile und Zubehör.

Entsprechend sind für die Wortmarke UM 000 703 702 in der Klasse 9 neben „Navigationsinstrumente“ unter anderen auch „Warndreiecke für Fahrzeuge“, „Zigarrenanzünder für Automobile“ „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, einschließlich Antennen“ sowie „Radios“, in der Klasse 12 „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser sowie deren Teile“ und in der Klasse 27 „Automatten“ eingetragen (Anlage K 1).

Die Bildmarke UM 011 238 748 ist außer für „Navigationsgeräte“ in der Klasse 9 unter anderen für „Warndreiecke für Fahrzeuge, Warnlampen für Fahrzeuge und deren Teile“ sowie „Antennen, Radios“, in der Klasse 11 unter anderem für „Fahrzeugleuchten und deren jeweilige Teile; Fahrzeugrückstrahler und deren jeweilige Teile; Fahrzeugscheinwerfer und deren jeweilige Teile“ und in der Klasse 12 unter anderem für „Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, auf dem Wasser oder auf Schienen sowie deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten; motorisierte Landfahrzeuge; Motoren und Antriebssysteme für Landfahrzeuge, Antriebe für Landfahrzeuge; Kupplungen für Landfahrzeuge; Fahrwerke für Landfahrzeuge; Chassis für Fahrzeuge; Karosserien für Fahrzeuge; Reifen (Pneus), Schläuche für Reifen, Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen, Flickzeug für Reifenschläuche, selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von Reifenschläuchen, Reifen für Fahrzeugräder, Spikes für Reifen, Gleitschutzketten, Schneeketten, Felgen für Fahrzeugräder, Vollgummireifen für Fahrzeugräder; Fahrzeugräder, Radnaben von Automobilen; Stoßdämpfer für Fahrzeuge, Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Fahrzeugsitze; Rückspiegel; Alarmanlagen für Fahrzeuge, Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Zigarettenanzünder für Automobile; Kraftfahrzeuge, Automobile“ sowie für „Anhängerkupplungen für Fahrzeuge“ eingetragen (Anlage K 1).

Die Bildmarke UM 000 703 983 schließlich ist in der Klasse 9 unter anderem für „Warndreiecke für Fahrzeuge“ und „Zigarrenanzünder für Automobile“ und in der Klasse 12 für „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser sowie deren Teile“ eingetragen.

Soweit die Beklagten lediglich pauschal eine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarken für Zubehör in Abrede stellen, führt dies nicht zum Erfolg und gibt auch keine Veranlassung, der Klägerin im Hinblick auf § 25 Abs. 2 MarkenG den Nachweis einer entsprechenden rechtserhaltenden Benutzung aufzuerlegen. Denn dass eine solche Benutzung dauernd und allgegenwärtig erfolgt, ist aufgrund des umfangreichen Auftretens der Klägerin jedenfalls in Deutschland im Automobilmarkt (inklusive Zubehörmarkt) eine allgemein bekannte Tatsache und daher offenkundig im Sinne des § 291 ZPO (vgl. die entsprechende Rechtsprechung zur Bekanntheit in: BGH GRUR 2014, 378, Rn. 27 - OTTO CAP).

Selbst wenn die Klägerin - wie von den Beklagten behauptet - keine mobilen Navigationsgeräte herstellte, läge eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen den Waren vor, für die die Klagemarken eingetragen und benutzt werden und den von der Beklagten zu 2) verkauften Navigationsgeräten, so dass der Nichtbenutzungseinwand der Beklagten auch insoweit nicht zum Erfolg führt.

Ob mobile Navigationsgeräte als „Zubehör“ im engeren Sinne zu qualifizieren sind, kann dahinstehen, denn es liegt zumindest eine derartige Warenähnlichkeit vor, die angesichts der deutlich gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarken und der zumindest hochgradigen Zeichenähnlichkeit zur Bejahung kennzeichenrechtlicher Verwechslungsgefahr führt:

Angesichts dessen, dass der angesprochene Verkehr daran gewöhnt ist, dass unterschiedlichstes Zubehör (Felgen, Warndreiecke, Autoradios etc.) unter ihm bekannten Marken von Automobilherstellern angeboten werden, geht er ohne weiteres davon aus, dass entsprechend gekennzeichnete Navigationsgeräte ebenfalls vom Markeninhaber stammen bzw. unter dessen Verantwortung hergestellt werden.

d) Unter Berücksichtigung der gesteigerten Kennzeichnungskraft aller drei Klagemarken, der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen und der hochgradigen Ähnlichkeit der Waren, ist von einer Verwechslungsgefahr auszugehen.

3. Eine Wiederholungsgefahr ist mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegeben (vgl. Anlage K 6).

II.

Der Auskunftsanspruch ist - soweit über ihn nach der übereinstimmenden Erledigterklärung der Parteien noch zu entscheiden war - gemäß Art. 102 Abs. 2 UMV in Verbindung mit §§ 125 b Nr. 2, 19 Abs. 1, 3 MarkenG bzw. § 242 BGB in Verbindung mit § 125 b) Nr. 2 i.V.m. § 14 Abs. 6, Abs. 3 MarkenG in dem unter Ziffer II. tenorierten Umfang begründet.

III.

Die Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten folgt aus § 125 b) Nr. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 6 MarkenG bzw. aus §§ 683, 670 BGB.

Anzusetzen ist aufgrund der großen Bekanntheit der streitgegenständlichen Marken ein Streitwert von 500.000 €.

Da mangels Unterlassungs- und Folgeansprüche gegen die Beklagte zu 1) lediglich die Abmahnung der Beklagten zu 2) rechtmäßig war, kann die Klägerin auch nur die Hälfte der Abmahnkosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus 500.000 €, mithin 2.497,15 € brutto ersetzt verlangen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte zu 2) hat mit ihrem Schreiben vom 28.04.2016 (Anlage K 6) die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt. Dies ist gemäß §§ 133, 157 BGB auch dahin auszulegen, dass sie keine Abmahnkosten bezahlt. Die Beklagte zu 2) hat somit die Zahlung der Abmahnkosten ernsthaft und endgültig im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB verweigert.

IV.

Die Feststellung der Schadensersatzpflicht ergeht aufgrund Art. 102 Abs. 2 UMV in Verbindung mit §§ 125 b) Nr. 2, § 14 Abs. 6 MarkenG.

C.

I.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Hinsichtlich der übereinstimmend für insgesamt bzw. teilweise erledigt erklärten Auskunftsansprüche gemäß Klageantrag II. waren die Kosten gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO teilweise der Beklagten zu 2) aufzuerlegen, da die erledigten Ansprüche ursprünglich zulässig und begründet waren.

Da die betreffenden Auskunftsansprüche auch gegen die Beklagte zu 1) gerichtet waren, diese jedoch nicht bestehen, waren die Kosten insoweit der Klägerin aufzuerlegen.

Weitere Kosten nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO waren der Klägerin nicht aufzuerlegen, da in der mündlichen Verhandlung lediglich eine gebotene Klarstellung der Reihenfolge der Klagemarken erfolgte (BGH GRUR 2011, 521 Rn. 13 - TÜV I; GRUR 2011, 1043 Rn. 37 TÜV II).

II.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Endurteil, 04. Juli 2017 - 33 O 7751/16

Urteilsbesprechungen zu Landgericht München I Endurteil, 04. Juli 2017 - 33 O 7751/16

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z
Landgericht München I Endurteil, 04. Juli 2017 - 33 O 7751/16 zitiert 15 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Markengesetz - MarkenG | § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Zivilprozessordnung - ZPO | § 291 Offenkundige Tatsachen


Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Markengesetz - MarkenG | § 19 Auskunftsanspruch


(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen

Markengesetz - MarkenG | § 25 Ausschluss von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung


(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, au

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Landgericht München I Endurteil, 04. Juli 2017 - 33 O 7751/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Oberlandesgericht München Urteil, 12. Mai 2016 - 29 U 3500/15

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Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.08.2015 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Dieses Urteil und das Ur

Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Okt. 2015 - 29 W 1861/15

bei uns veröffentlicht am 26.10.2015

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 02.10.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst: 1. Der Antragsgegnerin zu 1) wird es für das Territorium der Bundesrepub

Oberlandesgericht Köln Urteil, 20. Nov. 2015 - 6 U 40/15

bei uns veröffentlicht am 20.11.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 4. März 2015 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 205/14 – teilweise dahingehend abgeändert, dass die ein

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Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 02.10.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

1. Der Antragsgegnerin zu 1) wird es für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland und der Antragsgegnerin zu 2) für das Territorium der Europäischen Union bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, untersagt,im Internet mit Anzeigen für Angebote von Fahrradtaschen, Gepäcktaschen, Fahrradtaschen-Zubehör oder Lenkertaschen zu werben, wenn in der Anzeige das Zeichen ORTLIEB als einziger Markenname wiedergegeben ist und. der in der Anzeige enthaltene Linie zu einer Liste mit Angeboten für Fahrradtaschen, Gepäcktaschen, Fahrradtaschen-Zubehör oder Lenkertaschen führt, die nicht alle unter der Marke ORTLIEB von der Inhaberin oder mit ihrer Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, wenn dies geschieht wie mit den folgenden Kombinationen aus Anzeigen und damit verlinkten Angebotslisten:

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2. Der Antragsgegnerin zu 1) wird es darüber hinaus für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, untersagt,

im Internet mit Anzeigen für Angebote von Fahrradtaschen, Gepäcktaschen, Fahrradtaschen-Zubehör oder Lenkertaschen zu werben, wenn in der Anzeige das Zeichen ORTLIEB als einziger Markenname wiedergegeben ist und der in der Anzeige enthaltene Link zu einer Liste mit Angeboten für Fahrradtaschen, Gepäcktaschen, Fahrradtaschen-Zubehör oder Lenkertaschen führt, die nicht alle unter der Marke ORTLIEB von der Inhaberin oder mit ihrer Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, wenn dies geschieht wie mit der folgenden Kombination aus Anzeige und damit verlinkter Angebotsliste:

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3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

5. Der Streitwert des Verfahrens erster Instanz wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin macht markenrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.

H. O. ist Inhaber der deutschen Wortmarke Nr. DE 39518381 „ORTLIEB“, die u. a. für die Waren Taschen für Sport und Freizeit, Fahrradtaschen und Lenkertaschen eingetragen ist. Er ist weiter Inhaber der Gemeinschaftsmarke EU 9232695 „ORTLIEB“, die ebenfalls u. a. für Fahrradtaschen Schutz genießt.

Die Antragsgegnerinnen sind Unternehmen der ...-Gruppe. Die Antragsgegnerin zu 1) ist für den technischen Betrieb der Website unter www.a...de zuständig und verantwortlich. Die Antragsgegnerin zu 2) ist Verkäuferin der auf der Website www.a...de mit „Verkauf und Versand durch ...“ gekennzeichneten Ware.

Die Antragstellerin trägt vor, sie sei als Lizenznehmerin zur Markenbenutzung berechtigt und vom Markeninhaber zur Rechtsverteidigung autorisiert worden.

Sie habe von der im Tenor unter I.1.a) wiedergegebenen Anzeige samt Angebotsliste erstmals am 18.08.2015, von den weiteren im Tenor wiedergegebenen Anzeigen samt Angebotslisten erst später Kenntnis erhalten.

Bei den im Tenor unter Ziffer I.1. eingeblendeten Produkten von VAUDE und dem „Quad Lock Fahrradzubehör Bike Kit“ handele es sich um Angebote der Antragsgegnerin zu 2). Bei den weiteren unter Ziffer LI. und unter 1.2. eingeblendeten, nicht mit O. gekennzeichneten Produkten handele es sich um Angebote von Marketplace-Verkäufern.

Nach Auffassung der Antragstellerin sind die Anzeigen mit den auch nicht O.-Produkte umfassenden Angebotslisten markenverletzend.

Die Antragstellerstellerin hat erstinstanzlich beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorauslaufende mündliche Verhandlung - wie folgt zu erkennen:

Der Antragsgegnerin zu 1) wird es für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland und der Antragsgegnerin zu 2) für das Territorium der Europäischen Union bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, untersagt,

im Internet mit Anzeigen für Angebote von Fahrradtaschen, Gepäcktaschen, Fahrradtaschen-Zubehör oder Lenkertaschen zu werben, wenn in der Anzeige das Zeichen ORTLIEB als einziger Markenname wiedergegeben ist und der in der Anzeige enthaltene Link zu einer Liste mit Angeboten für Fahrradtaschen, Gepäcktaschen, Fahrradtaschen-Zubehör oder Lenkertaschen führt, die nicht unter der Marke ORTLIEB von der Inhaberin oder mit ihrer Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, insbesondere wenn dies geschieht wie mit den folgenden Kombinationen aus Anzeigen und damit verlinkten Angebots listen:

Es folgen Einblendungen aller im Tenor wiedergegebenen Anzeigen samt Angebotslisten.

Die Antragsgegner haben in einer den Streitgegenstand betreffenden hinterlegten Schutzschrift beantragt,

1. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen;

2. hilfsweise: Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden;

3. äußerst hilfsweise: Die Anordnung oder die Vollziehung der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung der Antragstellerin abhängig zu machen.

Sie sind der Auffassung, dass durch die Kombination der Marke mit einer Gattungsbezeichnung in den Anzeigen eine Markenverletzung vorliegend ausscheidet.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 02.10.2015 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie hält ihren erstinstanzlichen Antrag aufrecht. Vorsorglich beantragt sie hilfsweise:

Der Antragsgegnerin zu 1) wird es für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland und der Antragsgegnerin zu 2) für das Territorium der Europäischen Union bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, untersagt, im Internet mit Anzeigen für Angebote von Fahrradtaschen, Gepäcktaschen, Fahrradtaschen-Zubehör oder Lenkertaschen zu werben, wenn in der Anzeige das Zeichen ORTLIEB als einziger Markenname wiedergegeben ist und der in der Anzeige enthaltene Link jedoch zu einer Liste mit Angeboten für Fahrradtaschen, Gepäcktaschen, Fahrradtaschen-Zubehör oder Lenkertaschen führt, die nicht alle unter der Marke ORTLIEB von der Inhaberin oder mit ihrer Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, insbesondere wenn dies geschieht wie mit den folgenden Kombinationen aus Anzeigen und damit verlinkten Angebotslisten:

Es folgen Einblendungen sämtlicher Im Tenor wiedergegebener Anzeigen samt Angebotslisten.

Nach Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei dem Hilfsantrag lediglich um eine Klarstellung. Auch mit dem Hauptantrag würden ausschließlich Kombinationen von Anzeigen und Trefferlisten angegriffen, bei denen die Marke ORTLIEB auch zur Bewerbung von Fremdprodukten benutzt werde.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 14.10.2015 nicht abgeholfen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze inklusive der Schutzschrift samt Anlagen sowie auf die landgerichtlichen Beschlüsse vom 02.10.2015 und 14.10.2015 Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.

Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche hinsichtlich der angegriffenen konkreten Verletzungsformen bezüglich der Antragsgegnerin zu 1) vollständig und hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) teilweise zu. Soweit die Unterlassungsanträge über die konkreten Verletzungsformen hinausgehen, waren diese jedoch abzuweisen. Die in den Anträgen den konkreten Verletzungsformen vorangestellten Verallgemeinerungen sind sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag zu weitgehend.

1. Die Antragstellerin hat gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5 MarkenG gegen die Antragsgegnerinnen einen Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit den im Tenor unter I.1. wiedergegebenen Kombinationen aus Anzeigen und damit verlinkten Angeboten wegen Verletzung der deutschen Wortmarke „ORTLIEB“.

a) Aus der vorgelegten Bestätigung des Markeninhabers O. (Anlage AS 3) ergibt sich, dass dieser der Antragstellerin im Rahmen einer Lizenzvereinbarung die Nutzung seiner Marke „ORTLIEB“ gestattet hat und diese ermächtigt hat, Markenverletzungen im eigenen Namen geltend zu machen. Die Antragstellerin ist somit gemäß § 30 Abs. 3 MarkenG aktivlegitimiert.

b) Das Kennzeichen „O.“ wurde in den angegriffenen Anzeigen markenmäßig benutzt, nämlich als Herkunftshinweis für die in den verlinkten Angebotslisten enthaltenen Produkte. Erschöpfung gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG ist nur bezüglich der in den Angebotslisten enthaltenen O.-Produkte eingetreten, nicht aber hinsichtlich der Produkte der Wettbewerber der Antragstellerin, auf die sich das Zeichen „O.“ ebenfalls bezieht.

Eines Hinweises auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber, um eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke auszuschließen, bedarf es nicht, wenn der Internetnutzer mit Angeboten, die nicht vom Markeninhaber oder von mit ihm verbundenen Unternehmen stammen, rechnet (vgl. BGH GRUR 2013, 290, Tz. 28 - MOST-Pralinen).

In Anbetracht der konkreten Gestaltung der Anzeigen rechnet der Verkehr jedoch nicht damit, beim Anklicken der Links Angebote, die nicht vom Inhaber der Marke O. oder von mit ihm verbundenen Unternehmen stammen, präsentiert zu bekommen. Diese Anzeigen sind nur mit der Marke „O.“ und jeweils einem oder mehreren Gattungsbegriffen überschrieben. Der Verkehr hat bei einer entsprechenden Anzeige eines Anbieters keine Veranlassung anzunehmen, dass ihm beim Anklicken der Anzeige andere Produkte als die der entsprechenden Gattung und des entsprechenden Markenanbieters angeboten werden. Die angegriffenen Werbeanzeigen sind anders gelagert als Suchanfragen bei Google, bei denen der Verkehr daran gewöhnt ist, dass ihm bei Eingabe mehrerer Begriffe nicht nur Treffer gezeigt werden, die beide Suchbegriffe umfassen, sondern sich ggf. auch nur auf einen der eingegebenen Begriffe beziehen. Vorliegend kommt noch hinzu, dass in der in der zweiten Zeile der Anzeige jeweils angegebenen URL die in der ersten Zeile der Anzeige genannten Begriffe wiederholt und mit einem +-Zeichen verbunden sind. Auch deshalb hat der Verkehr bei den konkret angegriffenen Anzeigen überhaupt keine Veranlassung davon auszugehen, dass tatsächlich keine „und“, sondern eine „und/oder“ Verknüpfung vorliegt und er auch zu Produkten anderer Hersteller geführt wird.

Der Fall ist auch nicht vergleichbar mit dem Prospekt eines Kaufhauses, in dem bestimmte Markenprodukte angeboten werden. Hier rechnet der Adressat selbstverständlich damit, dass sich in dem Kaufhaus auch Angebote anderer Hersteller befinden, genauso wie vorliegend dem Internetnutzer selbstverständlich bekannt ist, dass er unter a...de auch diverse andere Artikel anderer Hersteller angeboten bekommt. Auf die riesige Auswahl an Sportartikeln unter a...de wird er in den streitgegenständlichen Anzeigen ja sogar hingewiesen. Die Anzeige unter Verwendung des Markennamens bezieht sich aber nicht auf alle Angebote unter a...de, sondern auf die Angebote auf einer konkret verlinkten Unterseite von a...de. Auf dieser mit der Anzeige direkt verlinkten Unterseite rechnet der Verkehr nicht mit Angeboten anderer Hersteller.

Die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke entfallt hier auch nicht etwa deshalb, weil der Verkehr bei Durchsicht der Angebote möglicherweise erkennt, dass auch Fremdangebote angezeigt werden. Wie das Landgericht im Urteil vom 18.08.2015 im zwischen den Parteien geführten Parallelverfahren Az. 33 O 22637/14 zutreffend ausgeführt hat, wird die „Lotsenfunktion“ der Marke dazu missbraucht, den angesprochenen Verkehr zu Angeboten Dritter zu locken und folglich die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Es wurde ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Produkte markenmäßig benutzt, so dass ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt.

c) Die Antragsgegnerin zu 1) ist hinsichtlich aller vier Anzeigen samt kombinierten Angeboten passivlegitimiert. Als Betreiberin der Website ist sie für die Verlinkung der Anzeigen mit Produkten auch anderer Hersteller statt nur mit denen des Markeninhabers verantwortlich.

d) Soweit mit den Anzeigen Verkäufe der Antragsgegnerin zu 2) gefördert wurden, in den verlinkten Angebotslisten somit Produkte anderer Hersteller enthalten waren, die von der Antragsgegnerin zu 2) angeboten wurden, kann diese als Auftraggeberin für die Anzeigen gemäß § 14 Abs. 7 MarkenG angesehen werden. Hinsichtlich der im Tenor unter Ziffer 1.1. wiedergegebenen Angebotslisten hat die Antragstellerin vorgetragen und anhand der Anlagen AS 8a, 14, 20 glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin zu 2) jeweils einen Teil der Produkte der Dritthersteller zum Verkauf angeboten hat. Hinsichtlich der zu diesen Angebotslisten gehörenden Anzeigen ist somit auch die Antragsgegnerin zu 2) passivlegitimiert.

e) Die Angebote der Drittprodukte zu der Anzeige

Bild

stammten jedoch ausschließlich von Marketplace-Verkäufern, so dass diese Werbung der Antragsgegnerin zu 2) nicht als Auftraggeberin zugerechnet werden kann. Insoweit ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin zu 2) für die Anzeige verantwortlich ist.

f) Soweit die Antragstellerin ein Verbot der Werbung auch über die konkreten Verletzungsformen hinaus begehrt, waren die Anträge abzuweisen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Hilfsantrag nur eine Klarstellung enthält und sich auch der Hauptantrag nur auf Anzeigen bezieht, bei denen die Marke ORTLIEB auch zur Bewerbung von Fremdprodukten benutzt wird. Die textliche Verbotsfassung geht sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag zu weit, weil jeweils auch Anzeigen erfasst werden, in denen „ORTLIEB“ als einziger Markenname wiedergegeben ist, aus deren konkreter Gestaltung sich aber ergibt, dass die Anzeige nicht nur mit Angeboten der Marke „ORTLIEB“ verlinkt ist, sondern auch mit Angeboten anderer Hersteller. Wäre z. B. eine Anzeige mit „Fahrradtaschen von ORTLIEB u. a.“ überschrieben, würde der Verkehr ohne weiteres erkennen, dass sich das Zeichen „ORTLIEB“ nicht auf alle in der Angebotsliste aufgeführten Angebote erstreckt und die Herkunftsfunktion der Marke wäre nicht beeinträchtigt, die Anzeige wäre jedoch von dem beantragten Verbot umfasst.

2. Soweit die Antragstellerin bezüglich der Antragsgegnerin zu 2) Schutz nicht nur für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland, sondern darüber hinaus auch für das Territorium der Europäischen Union begehrt, ergibt sich der Anspruch aus der Verletzung der Gemeinschaftsmarke „ORTLIEB“ gemäß Art. 9 GMV. Eine Verletzungshandlung, die in einem Mitgliedsstaat begangen wird, begründet in Regel eine Begehungsgefahr für das ganze Gebiet der Europäischen Gemeinschaft (BGH GRUR 2008, 254, Tz. 39 - THE HOME STORE). Gründe, warum dies vorliegend ausnahmsweise nicht der Fall sein sollte, liegen nicht vor.

3. Ein Verfügungsgrund für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung ist gemäß § 935, § 940 ZPO gegeben. Wegen der fortdauernden Verletzung der Marke durch die Anzeigen kombiniert mit den Angeboten der Wettbewerber ist besondere Eilbedürftigkeit gegeben, so dass die Entscheidung gemäß § 937 Abs. 2 ZPO auch ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte. Durch das vor dem Landgericht München I durchgeführte Verfahren 33 O 16687/15 oder frühere Beanstandungen von gemischten Trefferlisten ist die Dringlichkeit nicht entfallen. Von den konkret gerügten Anzeigen hat die Antragstellern]., wie von ihr glaubhaft gemacht, erst im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem beantragten Erlass der einstweiligen Verfügung erfahren.

4. Die Anordnung war nicht gemäß § 936 i. V. m. § 921 Satz 1 ZPO von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, da Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht wurden. Da die Vollziehung der einstweiligen Verfügung nicht mit schwersten Eingriffen in den Gewerbetrieb der Antragsgegnerinnen verbunden ist, war auch diese nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. § 921 Rn. 7).

III. Die Entscheidungen über die Kosten der ersten Instanz beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über den Streitwert des Beschwerde Verfahrens beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist im Streitfall, dem ein auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtetes Verfahren zugrunde liegt, kein Raum (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 4. März 2015 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 205/14 – teilweise dahingehend abgeändert, dass die einstweilige Verfügung der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. September 2014 – 33 O 200/14 – hinsichtlich des Hauptsachetenors zu I.2 aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag insoweit zurückgewiesen wird.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsteller zu 3/8 und die Antragsgegnerin zu 5/8. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller zu 55 % und die Antragsgegnerin zu 45 %.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.08.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar/Die Beklagten können jeweils die Vollstreckung aus Ziffer I. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 66.600,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten können die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus Markenrecht, hilfsweise aus Wettbewerbsrecht, geltend.

Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen, das unter der Marke „O.“ Taschen aus wasserdichtem Material und andere Transportbehälter herstellt. Ihr Geschäftsführer H. O. ist Inhaber der deutschen Wortmarke DE 39518381 „O.“, angemeldet am 29.04.1995 und eingetragen am 14.11.1995, mit Schutz für die Waren der Klassen 9, 11, 12, 18, 20, 22 und 25.

Die Beklagten sind Tochtergesellschaften der A..com Inc. mit Sitz in den USA. Die Beklagte zu 1) ist Verkäuferin der auf www.a...de mit „Verkauf und Versand durch A.“ gekennzeichneten Produkte. Die Beklagte zu 2) ist verantwortlich für die Marketplace-Plattform unter www.a...de, also Vertragspartnerin der über a...de verkaufenden Drittanbieter. Die Beklagte zu 3) ist für den technischen Betrieb der Website a...de zuständig.

Die Klägerin arbeitet nicht mit A. zusammen, sondern vermarktet ihre Produkte über ein selektives Vertriebssystem, das für den Internethandel den Vertrieb über einen eigenen Onlineshop vorsieht.

Bei Eingabe des Suchbegriffs „O.“ in das Suchfeld der internen Suchmaschine auf www.a...de gelangte der Nutzer zu folgender Bildschirmansicht:

Bild

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Bild

Dabei erschien das Zeichen „O.“ in der Suchzeile als Wiedergabe des eingegebenen Suchwortes und in einer Menüleiste am linken Bildschirmrand. Außerdem hieß es unterhalb der Suchzeile 1-16 von 1129 Ergebnissen in „O.“ und darunter, direkt über den Angebotstreffern: Verwandte Suchbegriffe; o. fahrradtasche, o. packsack, o. rucksack.

Unter den Suchergebnissen erschienen dabei auch Angebote von Produkten anderer Hersteller, und zwar sowohl Eigenangebote von A. als auch Angebote von Drittanbietern.

Die Klägerin behauptet, sie habe eine exklusive Lizenz zur Nutzung der Marke „O.“. Sie sei auch vom Markeninhaber beauftragt, gegen rechtsverletzende Benutzungen vorzugehen.

Die Beklagten hätten das Zeichen „O.“ markenmäßig benutzt und zwar im Rahmen einer kommerziellen Kommunikation mit den Besuchern der Webseite www.a...de. Es liege eine Benutzung zur Unterscheidung von Waren vor, da mit der Einblendung von konkreten Angeboten in die Ergebnisliste der A.-Suchmaschine die Unterscheidung dieser Angebote von anderen Produktangeboten nach Maßgabe des Suchwortes „O.“ bezweckt werde.

Hilfsweise ergebe sich der Unterlassungsanspruch auch aus Wettbewerbsrecht.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) meinen, sie seien nicht passivlegitimiert, das die Webseite allein von der Beklagten zu 3) betrieben werde.

Die Beklagten sind weiter der Auffassung, eine Benutzung der Klagemarke im tatsächlichen Sinne liege nicht vor. Die Anzeige von Wettbewerbsprodukten der Klägerin in der Trefferliste zum Suchwort „O.“ sei das Ergebnis eines Algorithmus, der Suchergebnisse nach Relevanz zusammenstelle (Behavior Based Search, BBC). Aufgrund vorangegangenen Nutzerverhaltens versuche A. vorherzusehen, welche Treffer für Kunden am relevantesten seien. Die Beklagte zu 3) ziehe lediglich Rückschlüsse aus dem früheren Verhalten ihrer Kunden und zeige insoweit Produkte an, die andere Kunden bei Eingabe des Suchbegriffs interessiert hätten. Sofern im Rahmen der Trefferliste bei Eingabe des Suchbegriffs „O.“ Drittprodukte auftauchten, benutzte die Beklagte zu 3) die Marke nicht, sondern beantworte lediglich die Anfrage des Nutzers. Jedenfalls erfolge die Benutzung nicht markenmäßig.

Die Beklagten sind weiter der Auffassung, die für eine Markenrechtsverletzung erforderliche Verwechslungsgefahr liege nicht vor. Die Verbraucher erwarteten beim Besuch eines Onlineshops abweichende Ergebnisse und würden diese auch erkennen, wie empirische Studien belegen würden (vgl. Anlagen RS 4, RS 5). Die Nutzer wüssten, dass es sich bei allen Darstellungen auf der Webseite www.a...de um Werbung handele, anders als bei einer allgemeinen Suchmaschine, wo ein Verbraucher in erster Linie „objektive“ Treffer in der Trefferliste der regulären Suchfunktion erwarte. Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Darstellung würden Verwechslungen nahezu ausgeschlossen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 18.08.2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, der Klage vollumfänglich stattgegeben und wie folgt erkannt:

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-€, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, in den Ergebnislisten der unter www.a...de betriebenen und auf die dortigen Produktangebote gerichteten internen Suchmaschine auf die Eingabe von „O.“ hin Taschen, Rucksäcke, Packsäcke, Beute! und/oder Schutzhüllen anzuzeigen, die nicht zuvor von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung durch Dritte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind.

[Kosten]II.

[vorläufige Vollstreckbarkeit]III.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages mit ihrer Berufung.

Die Beklagten beantragen:

Das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18.08 2015, Az. 33 O 22637/14 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2016 Bezug genommen.

Gründe

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten der geltend gemachte markenrechtliche Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu. Die Beklagten haben das Zeichen „O.“ und somit ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt, markenmäßig benutzt.

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Ausweislich der Anlage K 14 bat der Markeninhaber der Klägerin die Nutzungsrechte an der Klagemarke eingeräumt und sie ermächtigt, Markenverletzungen zu verfolgen.

2. Die Klagemarke „O.“ genießt u. a. für Beutel, Säcke, Taschen für Sport und Freizeit, Wasserbeutel und Wassersäcke, Rucksäcke, Kleidersäcke und Transportsäcke, Fahrradtaschen, Lenkertaschen, Satteltaschen, Rahmentaschen, Motorradpacktaschen und Tankrucksäcke Schutz und somit für identische Waren wie die, die in den Ergebnislisten unter www.a...de bei Eingabe von „O.“ in die interne Suchmaschine erscheinenden Taschen, Rucksäcke, Packsäcke, Beutel und/oder Schutzhüllen anderer Hersteller.

3. Die Beklagten haben das Zeichen „O.“ benutzt, indem sie das Ergebnis ihrer Internetsuchmaschine dahingehend beeinflusst haben, dass als Ergebnis des Auswahlverfahrens bei Eingabe des Zeichens „O.“ auch Angebote von Fremdprodukten erscheinen (vgl. BGH GRUR 2010, 835 Tz. 25 - POWERBALL). Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Benutzung durch sie nicht erfolge, weil die Nutzer die Marke selbst eingäben und die Trefferliste nur das Ergebnis eines Algorithmus sei, der Suchergebnisse nach Relevanz zusammenstelle. Der Algorithmus wird durch die Beklagten vorgegeben und gerade durch diesen sich am Kundenverhalten orientierenden Algorithmus kommt es dazu, dass bei Eingabe des Zeichens „O.“ Konkurrenzprodukte angezeigt werden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht einer Benutzung der Marke durch sie auch nicht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23.03.2010 (GRUR 2010, 445 - Google und Google France) entgegen. Der EuGH hat entschieden, dass der Anbieter eines Referenzierungsdienstes eine Marke nicht selbst benutzt, wenn er die Werbenden mit Marken identische Zeichen als Schlüsselwörter aussuchen lässt, diese Zeichen speichert und anhand dieser Zeichen die Werbeanzeigen seiner Kunden einblendet. Der Kunde nutze das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation (EuGH GRUR 2010, 445, Tz. 55, 56 - Google und Google France). Ein solcher Fall des sog. Key word-Advertising (vgl. dazu auch EuGH GRUR 2011, 1124 - Interflora; BGH MMR 2014, 123 - Fleurop; BGH GRUR 2013, 290 - MOSTPralinen) ist vorliegend nicht gegeben. Die Anbieter auf der Plattform der Beklagten nehmen auf die Inhalte der Ergebnislisten keinen Einfluss. Die Ergebnisliste ist Teil der kommerziellen Kommunikation der Beklagten mit den Nutzern, nicht der Drittanbieter (vgl. OLG Köln MMR 2016, 109, 110 - Trefferliste bei A.).

4. Die Beklagten haben das Zeichen „O.“ auch markenmäßig benutzt. Eine markenmäßige Verwendung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH GRUR 2010, 835, Tz. 23 - POWERBALL m. w. N.). Jedenfalls bei Einsatz einer internen Suchmaschine eines Verkaufsportals liegt eine markenmäßige Benutzung eines Zeichens vor, wenn das Zeichen dazu benutzt wird, den Kunden auf die Waren oder Dienstleistungen eines Drittanbieters hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2010, 835 Tz. 25 -POWERBALL; OLG München, Urteil vom 19.12.2013, Az. 6 U 5235/12, BeckRS 2015, 18275: OLG Köln MMR 2016, 109 - Trefferliste bei A.). Vorliegend sind den Kunden bei Eingabe des Zeichens „O.“ in die interne Suchmaschine der Beklagten - auch - Angebote von anderen Herstellern gezeigt worden, die Kunden wurden somit bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens über die Suchmaschine der Beklagten zu Konkurrenzangeboten geleitet. Hierdurch wird die Lotsenfunktion und damit die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt.

Die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke liegt unabhängig davon vor, ob die Nutzer erkennen, dass es sich bei den angezeigten Treffern teilweise um Angebote anderer Hersteller handelt. Die Rechtsprechung zum sog. Keyword-Advertising, nach der hinsichtlich der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke eine zweistufige Prüfung vorzunehmen ist, nämlich zunächst, ob bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer aufgrund der allgemein bekannten Marktmerkmale das Wissen zu unterstellen ist, dass der Werbende und der Markeninhaber nicht miteinander wirtschaftlich verbunden sind und, falls dieses Wissen fehlt, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar ist, dass die vom Werbenden angebotenen Waren nicht vom Markeninhaber stammen (vgl. BGH GRUR 2013, 290 Tz. 22 - MOST-Pralinen m. w. N.), findet vorliegend keine Anwendung. Ein Fall des Keyword-Advertising liegt hier nämlich gerade nicht vor. Die Anzeige der Drittprodukte ist nach dem Vortrag der Beklagten nicht auf das Verhalten der Drittanbieter, sondern auf eine Auswertung des Kundenverhaltens durch die Beklagten zurückzuführen.

Der vorliegende Fall ist auch ganz anders gelagert als die zum Keyword-Advertising entschiedenen Fälle. Der Nutzer einer externen Suchmaschine mag daran gewöhnt sein, neben „echten“ Treffern auch Werbeanzeigen präsentiert zu bekommen. Im vorliegenden Fall werden die Angebote der Drittanbieter dem Nutzer aber als „echte“ Treffer zu seiner Suchanfrage präsentiert. Eine Trennung zwischen zu der Suchanfrage tatsächlich passenden Treffern und nur anlässlich der Suche erscheinenden sonstigen Werbeanzeigen (vgl. dazu BGH MMR 2014, 123 Tz. 20, 21 - Fleurop) wird gerade nicht vorgenommen. Der Nutzer wird in keiner Weise darauf hingewiesen, dass die angezeigten Treffer teilweise zu seiner Suchanfrage nicht passen, sondern werden dem Nutzer - objektiv unzutreffend - als Treffer zu der Anfrage „O.“ präsentiert. Sie werden damit fehlerhaft als Produkte der Marke „O.“ dargestellt, wodurch die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird. Hieran ändert auch nichts, dass dem Nutzer möglicherweise z. B. aus früheren Nutzungen der Suchmaschine der Beklagten bekannt ist, dass die Trefferliste nicht immer zu der Suchanfrage passt oder sich ihm bei näherer Betrachtung der Angebote erschließt, dass es sich teilweise nicht um „O.“-Produkte handelt. Die Herkunftsfunktion der Marke wird unabhängig von der Erkennbarkeit des Fehlers durch die falsche Darstellung beeinträchtigt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich die Zulässigkeit der Anzeige von Drittprodukten bei Eingabe des Zeichens „O.“ auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs Staubsaugerbeutel im Internet (BGFI GRUR 2015, 1136). Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass es für eine wirksame vergleichende Werbung unerlässlich sein kann, die Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers dadurch erkennbar zu machen, dass auf eine ihm gehörende Marke oder auf seinen Handelsnamen Bezug genommen wird. Eine solche Bezugnahme verletze das fremde Kennzeichen nicht, wenn sie unter Beachtung der in der RL 2006/114/EG aufgestellten Bedingungen erfolge und das fremde Zeichen verwendet werde, um auf den Bestimmungszweck des angebotenen Produkts hinzuweisen (BGH a. a. O. Tz. 17 -Staubsaugerbeutel im Internet). Vorliegend handelt es sich aber nicht um vergleichende Werbung. Ein Vergleich setzt voraus, dass der Werbende eine konkrete Aussage über das Verhältnis seines Angebots zum Angebot des Mitbewerbers macht (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 6 Rn. 56). Die Angebote stehen hier kommentarlos nebeneinander, eine konkrete Aussage über das Verhältnis der Angebote zueinander wird nicht getroffen. Die Zulässigkeit der Verwendung der Marke ergibt sich hier daher auch nicht aus den im Bereich der vergleichenden Werbung geltenden Besonderheiten.

5. Die Zulässigkeit der Verwendung der Marke, um auf Drittprodukte hinzuweisen, ergibt sich vorliegend auch nicht aus einer ansonsten eintretenden unverhältnismäßigen Gefährdung des Geschäftsmodells der Beklagten. Grundsätzlich erscheint es bereits fraglich, ob ein mit Rechtsverletzungen durch einen bestimmten Algorithmus einhergehendes Geschäftsmodell überhaupt schutzwürdig sein kann. Jedenfalls ist es den Beklagten ohne weiteres zumutbar, den Algorithmus ihrer Suchmaschine dahingehend zu programmieren, dass bei Eingabe einer Marke in die Suchmaschine auch entsprechend der Anfrage des Kunden nur Angebote von Produkten dieser Marke in der Trefferliste erscheinen. Soweit die Beklagten meinen, das sei ihnen technisch nicht möglich, ist darauf zu verweisen, dass ausweislich der Anlage K9 andere Onlineshops offenbar sehr wohl in der Lage sind, den Algorithmus ihrer Suchmaschinen entsprechend zu programmieren, so dass dies auch den Beklagten möglich sein sollte.

6. Die Beklagten sind passivlegitimiert.

Die Verantwortung der Beklagten zu 3) ergibt sich aus deren Zuständigkeit für den technischen Betrieb der Webseite www.a...de.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) sind gemäß § 14 Abs. 7 MarkenG passivlegitimiert. Dem Inhaber eines Unternehmens werden Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Beauftragten zugute kommt, soll sich bei seiner Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können. Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugute kommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber. Deshalb ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben. Beauftragter kann auch ein selbstständiges Unternehmen sein. Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (BGH GRUR 2009, 1167 - Partnerprogramm). Der Betrieb der Webseite www.a...de dient der Beklagten zu 1) als Verkäuferin auf dieser Webseite und der Beklagten zu 2) als Vertragspartnerin der Drittanbieter. Der Betrieb der Webseite ist notwendiger Bestandteil des Geschäftsmodells der Beklagten zu 1) und zu 2). Sie können sich der Verantwortung für durch den Betrieb der Webseite angelegte Rechtsverletzungen nicht dadurch entziehen, dass sie diesen an einen Dritten auslagern.

III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 02.10.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

1. Der Antragsgegnerin zu 1) wird es für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland und der Antragsgegnerin zu 2) für das Territorium der Europäischen Union bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, untersagt,im Internet mit Anzeigen für Angebote von Fahrradtaschen, Gepäcktaschen, Fahrradtaschen-Zubehör oder Lenkertaschen zu werben, wenn in der Anzeige das Zeichen ORTLIEB als einziger Markenname wiedergegeben ist und. der in der Anzeige enthaltene Linie zu einer Liste mit Angeboten für Fahrradtaschen, Gepäcktaschen, Fahrradtaschen-Zubehör oder Lenkertaschen führt, die nicht alle unter der Marke ORTLIEB von der Inhaberin oder mit ihrer Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, wenn dies geschieht wie mit den folgenden Kombinationen aus Anzeigen und damit verlinkten Angebotslisten:

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2. Der Antragsgegnerin zu 1) wird es darüber hinaus für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, untersagt,

im Internet mit Anzeigen für Angebote von Fahrradtaschen, Gepäcktaschen, Fahrradtaschen-Zubehör oder Lenkertaschen zu werben, wenn in der Anzeige das Zeichen ORTLIEB als einziger Markenname wiedergegeben ist und der in der Anzeige enthaltene Link zu einer Liste mit Angeboten für Fahrradtaschen, Gepäcktaschen, Fahrradtaschen-Zubehör oder Lenkertaschen führt, die nicht alle unter der Marke ORTLIEB von der Inhaberin oder mit ihrer Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, wenn dies geschieht wie mit der folgenden Kombination aus Anzeige und damit verlinkter Angebotsliste:

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3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

5. Der Streitwert des Verfahrens erster Instanz wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin macht markenrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.

H. O. ist Inhaber der deutschen Wortmarke Nr. DE 39518381 „ORTLIEB“, die u. a. für die Waren Taschen für Sport und Freizeit, Fahrradtaschen und Lenkertaschen eingetragen ist. Er ist weiter Inhaber der Gemeinschaftsmarke EU 9232695 „ORTLIEB“, die ebenfalls u. a. für Fahrradtaschen Schutz genießt.

Die Antragsgegnerinnen sind Unternehmen der ...-Gruppe. Die Antragsgegnerin zu 1) ist für den technischen Betrieb der Website unter www.a...de zuständig und verantwortlich. Die Antragsgegnerin zu 2) ist Verkäuferin der auf der Website www.a...de mit „Verkauf und Versand durch ...“ gekennzeichneten Ware.

Die Antragstellerin trägt vor, sie sei als Lizenznehmerin zur Markenbenutzung berechtigt und vom Markeninhaber zur Rechtsverteidigung autorisiert worden.

Sie habe von der im Tenor unter I.1.a) wiedergegebenen Anzeige samt Angebotsliste erstmals am 18.08.2015, von den weiteren im Tenor wiedergegebenen Anzeigen samt Angebotslisten erst später Kenntnis erhalten.

Bei den im Tenor unter Ziffer I.1. eingeblendeten Produkten von VAUDE und dem „Quad Lock Fahrradzubehör Bike Kit“ handele es sich um Angebote der Antragsgegnerin zu 2). Bei den weiteren unter Ziffer LI. und unter 1.2. eingeblendeten, nicht mit O. gekennzeichneten Produkten handele es sich um Angebote von Marketplace-Verkäufern.

Nach Auffassung der Antragstellerin sind die Anzeigen mit den auch nicht O.-Produkte umfassenden Angebotslisten markenverletzend.

Die Antragstellerstellerin hat erstinstanzlich beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorauslaufende mündliche Verhandlung - wie folgt zu erkennen:

Der Antragsgegnerin zu 1) wird es für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland und der Antragsgegnerin zu 2) für das Territorium der Europäischen Union bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, untersagt,

im Internet mit Anzeigen für Angebote von Fahrradtaschen, Gepäcktaschen, Fahrradtaschen-Zubehör oder Lenkertaschen zu werben, wenn in der Anzeige das Zeichen ORTLIEB als einziger Markenname wiedergegeben ist und der in der Anzeige enthaltene Link zu einer Liste mit Angeboten für Fahrradtaschen, Gepäcktaschen, Fahrradtaschen-Zubehör oder Lenkertaschen führt, die nicht unter der Marke ORTLIEB von der Inhaberin oder mit ihrer Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, insbesondere wenn dies geschieht wie mit den folgenden Kombinationen aus Anzeigen und damit verlinkten Angebots listen:

Es folgen Einblendungen aller im Tenor wiedergegebenen Anzeigen samt Angebotslisten.

Die Antragsgegner haben in einer den Streitgegenstand betreffenden hinterlegten Schutzschrift beantragt,

1. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen;

2. hilfsweise: Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden;

3. äußerst hilfsweise: Die Anordnung oder die Vollziehung der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung der Antragstellerin abhängig zu machen.

Sie sind der Auffassung, dass durch die Kombination der Marke mit einer Gattungsbezeichnung in den Anzeigen eine Markenverletzung vorliegend ausscheidet.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 02.10.2015 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie hält ihren erstinstanzlichen Antrag aufrecht. Vorsorglich beantragt sie hilfsweise:

Der Antragsgegnerin zu 1) wird es für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland und der Antragsgegnerin zu 2) für das Territorium der Europäischen Union bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, untersagt, im Internet mit Anzeigen für Angebote von Fahrradtaschen, Gepäcktaschen, Fahrradtaschen-Zubehör oder Lenkertaschen zu werben, wenn in der Anzeige das Zeichen ORTLIEB als einziger Markenname wiedergegeben ist und der in der Anzeige enthaltene Link jedoch zu einer Liste mit Angeboten für Fahrradtaschen, Gepäcktaschen, Fahrradtaschen-Zubehör oder Lenkertaschen führt, die nicht alle unter der Marke ORTLIEB von der Inhaberin oder mit ihrer Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, insbesondere wenn dies geschieht wie mit den folgenden Kombinationen aus Anzeigen und damit verlinkten Angebotslisten:

Es folgen Einblendungen sämtlicher Im Tenor wiedergegebener Anzeigen samt Angebotslisten.

Nach Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei dem Hilfsantrag lediglich um eine Klarstellung. Auch mit dem Hauptantrag würden ausschließlich Kombinationen von Anzeigen und Trefferlisten angegriffen, bei denen die Marke ORTLIEB auch zur Bewerbung von Fremdprodukten benutzt werde.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 14.10.2015 nicht abgeholfen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze inklusive der Schutzschrift samt Anlagen sowie auf die landgerichtlichen Beschlüsse vom 02.10.2015 und 14.10.2015 Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.

Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche hinsichtlich der angegriffenen konkreten Verletzungsformen bezüglich der Antragsgegnerin zu 1) vollständig und hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) teilweise zu. Soweit die Unterlassungsanträge über die konkreten Verletzungsformen hinausgehen, waren diese jedoch abzuweisen. Die in den Anträgen den konkreten Verletzungsformen vorangestellten Verallgemeinerungen sind sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag zu weitgehend.

1. Die Antragstellerin hat gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5 MarkenG gegen die Antragsgegnerinnen einen Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit den im Tenor unter I.1. wiedergegebenen Kombinationen aus Anzeigen und damit verlinkten Angeboten wegen Verletzung der deutschen Wortmarke „ORTLIEB“.

a) Aus der vorgelegten Bestätigung des Markeninhabers O. (Anlage AS 3) ergibt sich, dass dieser der Antragstellerin im Rahmen einer Lizenzvereinbarung die Nutzung seiner Marke „ORTLIEB“ gestattet hat und diese ermächtigt hat, Markenverletzungen im eigenen Namen geltend zu machen. Die Antragstellerin ist somit gemäß § 30 Abs. 3 MarkenG aktivlegitimiert.

b) Das Kennzeichen „O.“ wurde in den angegriffenen Anzeigen markenmäßig benutzt, nämlich als Herkunftshinweis für die in den verlinkten Angebotslisten enthaltenen Produkte. Erschöpfung gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG ist nur bezüglich der in den Angebotslisten enthaltenen O.-Produkte eingetreten, nicht aber hinsichtlich der Produkte der Wettbewerber der Antragstellerin, auf die sich das Zeichen „O.“ ebenfalls bezieht.

Eines Hinweises auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber, um eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke auszuschließen, bedarf es nicht, wenn der Internetnutzer mit Angeboten, die nicht vom Markeninhaber oder von mit ihm verbundenen Unternehmen stammen, rechnet (vgl. BGH GRUR 2013, 290, Tz. 28 - MOST-Pralinen).

In Anbetracht der konkreten Gestaltung der Anzeigen rechnet der Verkehr jedoch nicht damit, beim Anklicken der Links Angebote, die nicht vom Inhaber der Marke O. oder von mit ihm verbundenen Unternehmen stammen, präsentiert zu bekommen. Diese Anzeigen sind nur mit der Marke „O.“ und jeweils einem oder mehreren Gattungsbegriffen überschrieben. Der Verkehr hat bei einer entsprechenden Anzeige eines Anbieters keine Veranlassung anzunehmen, dass ihm beim Anklicken der Anzeige andere Produkte als die der entsprechenden Gattung und des entsprechenden Markenanbieters angeboten werden. Die angegriffenen Werbeanzeigen sind anders gelagert als Suchanfragen bei Google, bei denen der Verkehr daran gewöhnt ist, dass ihm bei Eingabe mehrerer Begriffe nicht nur Treffer gezeigt werden, die beide Suchbegriffe umfassen, sondern sich ggf. auch nur auf einen der eingegebenen Begriffe beziehen. Vorliegend kommt noch hinzu, dass in der in der zweiten Zeile der Anzeige jeweils angegebenen URL die in der ersten Zeile der Anzeige genannten Begriffe wiederholt und mit einem +-Zeichen verbunden sind. Auch deshalb hat der Verkehr bei den konkret angegriffenen Anzeigen überhaupt keine Veranlassung davon auszugehen, dass tatsächlich keine „und“, sondern eine „und/oder“ Verknüpfung vorliegt und er auch zu Produkten anderer Hersteller geführt wird.

Der Fall ist auch nicht vergleichbar mit dem Prospekt eines Kaufhauses, in dem bestimmte Markenprodukte angeboten werden. Hier rechnet der Adressat selbstverständlich damit, dass sich in dem Kaufhaus auch Angebote anderer Hersteller befinden, genauso wie vorliegend dem Internetnutzer selbstverständlich bekannt ist, dass er unter a...de auch diverse andere Artikel anderer Hersteller angeboten bekommt. Auf die riesige Auswahl an Sportartikeln unter a...de wird er in den streitgegenständlichen Anzeigen ja sogar hingewiesen. Die Anzeige unter Verwendung des Markennamens bezieht sich aber nicht auf alle Angebote unter a...de, sondern auf die Angebote auf einer konkret verlinkten Unterseite von a...de. Auf dieser mit der Anzeige direkt verlinkten Unterseite rechnet der Verkehr nicht mit Angeboten anderer Hersteller.

Die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke entfallt hier auch nicht etwa deshalb, weil der Verkehr bei Durchsicht der Angebote möglicherweise erkennt, dass auch Fremdangebote angezeigt werden. Wie das Landgericht im Urteil vom 18.08.2015 im zwischen den Parteien geführten Parallelverfahren Az. 33 O 22637/14 zutreffend ausgeführt hat, wird die „Lotsenfunktion“ der Marke dazu missbraucht, den angesprochenen Verkehr zu Angeboten Dritter zu locken und folglich die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Es wurde ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Produkte markenmäßig benutzt, so dass ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt.

c) Die Antragsgegnerin zu 1) ist hinsichtlich aller vier Anzeigen samt kombinierten Angeboten passivlegitimiert. Als Betreiberin der Website ist sie für die Verlinkung der Anzeigen mit Produkten auch anderer Hersteller statt nur mit denen des Markeninhabers verantwortlich.

d) Soweit mit den Anzeigen Verkäufe der Antragsgegnerin zu 2) gefördert wurden, in den verlinkten Angebotslisten somit Produkte anderer Hersteller enthalten waren, die von der Antragsgegnerin zu 2) angeboten wurden, kann diese als Auftraggeberin für die Anzeigen gemäß § 14 Abs. 7 MarkenG angesehen werden. Hinsichtlich der im Tenor unter Ziffer 1.1. wiedergegebenen Angebotslisten hat die Antragstellerin vorgetragen und anhand der Anlagen AS 8a, 14, 20 glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin zu 2) jeweils einen Teil der Produkte der Dritthersteller zum Verkauf angeboten hat. Hinsichtlich der zu diesen Angebotslisten gehörenden Anzeigen ist somit auch die Antragsgegnerin zu 2) passivlegitimiert.

e) Die Angebote der Drittprodukte zu der Anzeige

Bild

stammten jedoch ausschließlich von Marketplace-Verkäufern, so dass diese Werbung der Antragsgegnerin zu 2) nicht als Auftraggeberin zugerechnet werden kann. Insoweit ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin zu 2) für die Anzeige verantwortlich ist.

f) Soweit die Antragstellerin ein Verbot der Werbung auch über die konkreten Verletzungsformen hinaus begehrt, waren die Anträge abzuweisen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Hilfsantrag nur eine Klarstellung enthält und sich auch der Hauptantrag nur auf Anzeigen bezieht, bei denen die Marke ORTLIEB auch zur Bewerbung von Fremdprodukten benutzt wird. Die textliche Verbotsfassung geht sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag zu weit, weil jeweils auch Anzeigen erfasst werden, in denen „ORTLIEB“ als einziger Markenname wiedergegeben ist, aus deren konkreter Gestaltung sich aber ergibt, dass die Anzeige nicht nur mit Angeboten der Marke „ORTLIEB“ verlinkt ist, sondern auch mit Angeboten anderer Hersteller. Wäre z. B. eine Anzeige mit „Fahrradtaschen von ORTLIEB u. a.“ überschrieben, würde der Verkehr ohne weiteres erkennen, dass sich das Zeichen „ORTLIEB“ nicht auf alle in der Angebotsliste aufgeführten Angebote erstreckt und die Herkunftsfunktion der Marke wäre nicht beeinträchtigt, die Anzeige wäre jedoch von dem beantragten Verbot umfasst.

2. Soweit die Antragstellerin bezüglich der Antragsgegnerin zu 2) Schutz nicht nur für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland, sondern darüber hinaus auch für das Territorium der Europäischen Union begehrt, ergibt sich der Anspruch aus der Verletzung der Gemeinschaftsmarke „ORTLIEB“ gemäß Art. 9 GMV. Eine Verletzungshandlung, die in einem Mitgliedsstaat begangen wird, begründet in Regel eine Begehungsgefahr für das ganze Gebiet der Europäischen Gemeinschaft (BGH GRUR 2008, 254, Tz. 39 - THE HOME STORE). Gründe, warum dies vorliegend ausnahmsweise nicht der Fall sein sollte, liegen nicht vor.

3. Ein Verfügungsgrund für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung ist gemäß § 935, § 940 ZPO gegeben. Wegen der fortdauernden Verletzung der Marke durch die Anzeigen kombiniert mit den Angeboten der Wettbewerber ist besondere Eilbedürftigkeit gegeben, so dass die Entscheidung gemäß § 937 Abs. 2 ZPO auch ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte. Durch das vor dem Landgericht München I durchgeführte Verfahren 33 O 16687/15 oder frühere Beanstandungen von gemischten Trefferlisten ist die Dringlichkeit nicht entfallen. Von den konkret gerügten Anzeigen hat die Antragstellern]., wie von ihr glaubhaft gemacht, erst im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem beantragten Erlass der einstweiligen Verfügung erfahren.

4. Die Anordnung war nicht gemäß § 936 i. V. m. § 921 Satz 1 ZPO von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, da Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht wurden. Da die Vollziehung der einstweiligen Verfügung nicht mit schwersten Eingriffen in den Gewerbetrieb der Antragsgegnerinnen verbunden ist, war auch diese nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. § 921 Rn. 7).

III. Die Entscheidungen über die Kosten der ersten Instanz beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über den Streitwert des Beschwerde Verfahrens beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist im Streitfall, dem ein auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtetes Verfahren zugrunde liegt, kein Raum (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war.

(2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.