Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 12. Okt. 2016 - VI-U (Kart) 2/16

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2016:1012.VI.U.KART2.16.00
bei uns veröffentlicht am12.10.2016

Tenor

  • I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. April 2016 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (88 O (Kart) 61/15) wird zurückgewiesen.

  • II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • III. Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV. Die Revision wird zugelassen.

  • V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 350.000 € festgesetzt.


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Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 12. Okt. 2016 - VI-U (Kart) 2/16

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 12. Okt. 2016 - VI-U (Kart) 2/16 zitiert 29 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen


(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten. (2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 13 Voraussetzung der Genehmigung


(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Ges

Zivilprozessordnung - ZPO | § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung


Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen


Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

Aktiengesetz - AktG | § 243 Anfechtungsgründe


(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. (2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen D

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 99 Öffentliche Auftraggeber


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Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 2 Genehmigungspflicht


(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 1. mit Straßenbahnen,2. mit Obussen,3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er i

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 8 Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr


(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-,

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 47 Abstimmung


(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. (3) Vollmachten

Aktiengesetz - AktG | § 241 Nichtigkeitsgründe


Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er 1. in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 15 Übertragung von Geschäftsanteilen


(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich. (2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit. (3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch G

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 42 Begriffsbestimmung Linienverkehr


Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts

Aktiengesetz - AktG | § 247 Streitwert


(1) Den Streitwert bestimmt das Prozeßgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Ze

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 53 Form der Satzungsänderung


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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 3 Inhalt des Gesellschaftsvertrags


(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten: 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft,2. den Gegenstand des Unternehmens,3. den Betrag des Stammkapitals,4. die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf

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(1) Soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung für eine Gesamtleistung nach § 8a Absatz 2 Satz 4 oder für eine Teilleistung nicht entsprechend § 8 Absatz 4 Satz 1 möglich ist, ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 maßgebend. Die zuständige Behörde im

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Genossenschaftsgesetz - GenG | § 1 Wesen der Genossenschaft


(1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenscha

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Referenzen

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für einen bestimmten Verkehr (§ 9) und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt.

(2) Der Unternehmer oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen worden ist, muß den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben. Die von der Landesregierung bestimmte Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(3) Sollen Straßenbahnbetriebsanlagen von einem anderen als dem Unternehmer gebaut werden, kann die Genehmigung für ihren Bau und für die Linienführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) dem anderen erteilt werden; die für den Unternehmer geltenden Vorschriften des Gesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen.

(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.

(3) Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. Erfolgt die Beschlussfassung einstimmig, so ist § 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(4) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015 (Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 3.400.000.- € festgesetzt.

Gründe

Die Antragsgegnerin hat im Wege der Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 mehrere Buslinien im Stadtverkehr A. an die Beigeladene vergeben. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Voraussetzungen für eine Direktvergabe nicht vorlägen und die Direktvergabe daher aufzuheben sei. Im Rahmen einer durchzuführenden wettbewerblichen Ausschreibung hätte sie Chancen auf eine Auftragserteilung, zumindest bezogen auf Teillose der zu vergebenden Linien. Im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Südbayern wurde der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Gegen den Beschluss der Vergabekammer wird seitens der Antragstellerin Beschwerde geführt.

I. A. Mit kommunalem Betrauungsbescheid vom 02.12.2009 übertrug die Antragsgegnerin auf die Beigeladene gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen des Betriebs öffentlicher Personenverkehrsdienste im Stadtgebiet A. In den Jahren 2009 bis 2015 wurde diese Betrauung mehrfach aktualisiert (zum näheren Inhalt des Bescheides wird auf den in den Akten der Antragsgegnerin befindlichen Betrauungsakt und dessen Aktualisierungen Bezug genommen).

Die Antragsgegnerin veröffentlichte am 02.04.2014 unter der Nummer 2014/S 065-1110010 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union eine Vorabinformation bezüglich einer beabsichtigten Direktvergabe der städtischen Buslinien 21, 22, 33, 34, 39, 35, 43, 44, 45 und 46 an ihren internen Betreiber, die Beigeladene. Die Betriebsaufnahmen waren linienabhängig für den 01.10.2015, den 29.02.2016 und den 01.06.2016 vorgesehen. Die Liniengenehmigungen sollten jeweils für die maximal zulässige Genehmigungslaufzeit von 10 Jahren gemäß § 16 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) an die Beigeladene wiedererteilt werden. Die Leistung sollte als Gesamtauftrag vergeben werden.

Die Antragstellerin stellte am 02.07.2014 auf die Vorabinformation hin binnen der unter Ziffer VI. 2 der Vorinformation genannten 3-Monats-Frist auf die streitgegenständlichen Linien einen eigenwirtschaftliche Hauptantrag und zwei eigenwirtschaftliche Hilfsanträge. Diese Anträge wurden durch die zuständige Genehmigungsbehörde, die Regierung von Schwaben, mit Bescheiden vom 19.12.2014 abgelehnt. Gegen die Versagungsbescheide legte die Antragstellerin Widersprüche ein, die durch Bescheide vom 26.06.2015 zurückgewiesen wurden. Die Antragstellerin hat hiergegen Klagen vor dem Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht abschließend entschieden wurde.

Die Beigeladene stellte ihrerseits am 13.03.2015 Genehmigungsanträge für den streitgegenständlichen Stadtverkehr.

Auf Anfrage der Regierung von Schwaben teilte die Antragsgegnerin dieser mit Schreiben vom 26.03.2015 und 23.04.2015 mit, dass sie in ihrer Funktion als Aufgabenträger und zuständige Behörde im Sinne der VO (EG) 1370/2007 mit der Beigeladenen einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von § 8 a PBefG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 geschlossen habe. Weiter wurde ausgeführt, dass mit Blick auf die Wartefrist des Art. 7 Abs. 2 VO mit der Direktvergabe einschließlich der Liniengenehmigungen an die A. Verkehrsgesellschaft mbH frühestens ab dem 02.04.2015 begonnen werden könne. Am 30.04.2015 wurden die Genehmigungen für die Beigeladene erteilt.

Das Begehren der Antragstellerin auf Einsicht in den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wurde seitens der Regierung abgelehnt, da ein Recht auf Einsicht in den Vertrag selbst nicht bestünde und auch die Regierung lediglich den Nachweis über das Bestehen eines solchen benötige.

Mit Schreiben vom 24.04.2015 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Akteneinsicht in den an die Beigeladene vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 nicht vorlägen und von einer vergaberechtlich unzulässigen Defacto-Vergabe auszugehen sei.

Mit Schreiben vom 04.05.2015 bestätigte die Antragsgegnerin nochmals die Erteilung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages und erklärte, dass die Voraussetzungen einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung erfüllt seien.

Am 13.05.2015 gab die Antragsgegnerin im EU-Amtsblatt bekannt, dass die Direktvergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrages einschließlich der genannten Liniengenehmigungen an die Beigeladene am 06.05.2015 mit Bekanntgabe der personenbeförderungsrechtlichen Liniengenehmigungen durch die Regierung von Schwaben abgeschlossen worden sei.

Daraufhin beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.05.2015 bei der Vergabekammer Südbayern die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens mit dem Ziel der Feststellung, dass die Direktvergabe unwirksam sei und der Antragsgegnerin aufzugeben sei, das in der Vorabinformation vom 02.04.2015 bekannt gemachte Leistungsvolumen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer in einen rechtsfehlerfreien Stand zurückzuversetzen.

II. Die Antragstellerin trug vor, dass der Nachprüfungsantrag zulässig sei, da die Antragsgegnerin öffentlicher Auftraggeber gemäß § 98 GWB sei und streitgegenständlich ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, Abs. 4 GWB sei. Die Antragstellerin sei antragsbefugt nach § 107 Abs. 2 GWB; ihr Interesse an dem Auftrag habe sie bereits durch die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge nach dem PBefG bekundet. Ihre Rechte nach § 97 Abs. 1 GWB seien verletzt. Bei Aufrechterhaltung der Direktvergabe habe die Antragstellerin keine Chance, am Marktgeschehen teilzunehmen. Bei Durchführung der Direktvergabe müsse sie zudem befürchten, langjährig vom Marktzugang ausgeschlossen zu werden, was zu einem erheblichen finanziellen Schaden führen würde.

Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet.

Die Voraussetzungen einer Direktvergabe an einen internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 seien nicht erfüllt.

Der Betrauungsakt aus dem Jahr 2009 könne insoweit bereits nicht maßgeblich sein, da ausweislich der Vorabinformation vom April 2014 ein neuer oder jedenfalls wesentlich geänderter und damit der Vergabe unterliegender Vertrag streitgegenständlich sei. Der Betrauungsakt aus dem Jahre 2009 sei daher unerheblich.

Es fehle bereits an einer qualifizierten Vorabinformation nach Art. 7 Abs. 2 VO, da die notwendigen Mindestangaben in der Vorabinformation vom 02.04.2014 nicht enthalten seien. Außerdem seien letztlich zum Teil andere Linien (Linien 24 und 25) vergeben worden als die ausgeschriebenen (Linien 34, 39 und AST 76). Insoweit würden sich die Anträge der Beigeladenen auch nicht mit der Vorabinformation decken.

Es fehle an einem erforderlichen Beschluss der Gruppe zuständiger Behörden, da die Antragsgegnerin sich mit anderen Auftraggebern im A. Verkehrsverbund GmbH zusammengeschlossen habe. Ein notwendiger Beschluss dieses Verkehrsverbundes liege nicht vor.

Die VO 1370/2007 sehe in Art. 5 Abs. 2 bis 6 sektorspezifisches Vergaberecht vor. Die Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO sei vorliegend mangels einer Dienstleistungskonzession unzulässig. Dass Voraussetzung einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession sei, folge unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO und sei auch in Rechtsprechung und Literatur ganz herrschende Meinung.

Von einer Dienstleistungskonzession könne bei dem Auftragsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht ausgegangen werden, da es insoweit an einer entsprechenden Risikoübertragung auf die Beigeladene fehle.

Soweit der Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 2 VO daher mangels Vorliegens einer Dienstleistungskonzession nicht eröffnet sei, könne auch nicht auf die allgemeine Rechtsprechung des EuGH zu Inhouse-Vergaben zurückgegriffen werden. Art. 5 Abs. 2 VO entfalte insoweit eine Sperrwirkung und verdränge als jüngeres Recht und speziellere Regelung die allgemeine Ausnahme der Inhouse-Vergabe. Dies habe das OLG München im Beschluss vom 22.06.2011 (Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11 „Stadtbusverkehr Lindau“) bereits festgestellt, die Ansicht des OLG Frankfurt in der Entscheidung vom 30.01.2014 (11 Verg 15/13) sei zumindest insoweit abzulehnen.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 VO setze die Direktvergabe an eine rechtlich getrennte Einheit voraus, dass die zuständige örtliche Behörde eine Kontrolle über diese Einheit ausübe, die der Kontrolle über ihre eigene Dienststelle entspreche. Die Antragsgegnerin sei weder direkte 100%-ige Eigentümerin der Augsburger Verkehrsgesellschaft mbH, noch sei diese mittelbare Tochtergesellschaft, sondern lediglich Urenkelgesellschaft. Die Gesellschaftsverträge wiesen keine Kontrollmöglichkeit der Antragsgegnerin auf; das Vorhandensein von obligatorischen Aufsichtsräten widerlege die zu fordernde Kontrollmöglichkeit. Insbesondere die fehlende Weisungsabhängigkeit der Mitglieder der obligatorischen Aufsichtsräte stehe einer solchen Kontrollmöglichkeit entgegen.

Es liege des Weiteren eine schädliche Beteiligung gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO vor. Die Beigeladene sei Eigentümerin von 100% der Anteile der A. Verkehrsservicegesellschaft mbH (ASG). Der Gesellschaftsvertrag der ASG lasse auch eine Tätigkeit außerhalb der Grenzen der Stadt A. sowie die Möglichkeit der Teilnahme an wettbewerblichen Verfahren zu. Entscheidend sei insoweit nicht die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, sondern allein, dass die direktvergabeschädlichen Tätigkeiten im Gesellschaftsvertrag der ASG nicht ausdrücklich untersagt seien.

Der öffentliche Dienstleistungsauftrag verstoße außerdem gegen Art. 4 und Art. 6 der VO, zudem stelle er nicht sicher, dass die Beigeladene den überwiegenden Teil der Verkehrsleistungen selbst erbringe. An einer näheren Begründung sei sie gehindert, weil man ihr die Einsicht in den streitgegenständlichen Vertrag selbst verwehrt habe.

Die Möglichkeit der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO unterliege gemäß dem Wortlaut der Verordnung einem nationalen Vorbehalt.

Direktvergaben in ÖPNV seien in Deutschland insbesondere durch das Grundgesetz untersagt. Sie würden in erster Linie gegen die in Art. 12 GG verankerten Grundsätze der Berufsfreiheit verstoßen, da ein staatlicher Verdrängungswettbewerb vorliege. Aber auch Art. 14 und Art. 3 GG seien verletzt. Auf die näheren diesbezüglichen Ausführungen im Nachprüfungsantrag unter Ziffer 2.3.1. (dort Seite 12 ff.) wird Bezug genommen.

Die Direktvergabe beinhalte des Weiteren einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und eine unzulässige Diskriminierung. Sie verstoße gegen §§ 19, 20 GWB, Art. 153 der Bayerischen Verfassung, Art. 7 der Bayerischen Haushaltsordnung sowie gegen Vorschriften der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern und des Bayerischen ÖPNV-Gesetzes. Auch insoweit wird zur näheren Darlegung der Begründung der Antragstellerin auf die Ausführungen im Nachprüfungsantrag, dort unter Ziffern 2.3.3. und 2.3.4. verwiesen.

Am 26.08.2015 veröffentlichte die Antragsgegnerin eine neuerliche Vorinformation mit der Nummer 2015/S-164-299343, in der wiederum die Vergabe von Personenbeförderungsdienstleistungen im Wege der Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO für das Stadtgebiet Augsburg angekündigt wurde. Die Antragstellerin trägt insoweit vor, dass diese Bekanntmachung eine Abweichung von der Bekanntmachung vom 02.04.2014 beinhalte, es hätte insoweit nach Ansicht der Antragstellerin einer vorherigen Berichtigung bedurft.

III. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin trug vor, dass sie der Beigeladenen wirksam einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über die Durchführung von Personenverkehrsdiensten erteilt habe, für welche die Regierung von Schwaben mit Bescheiden vom 30.04.2015 die entsprechenden Liniengenehmigungen erteilt habe. Die Antragsgegnerin sei gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG auch die zuständige Aufgabenträgerin für diese Vergabe.

Die Voraussetzung für eine Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO lägen allesamt vor.

Die Veröffentlichung gemäß Art. 7 Abs. 2 VO sei im Hinblick auf die erforderliche Wiedererteilung von Linienverkehrsgenehmigungen vorgenommen worden, da diese ausgelaufen seien. Die seitens der Antragstellerin geforderten weiteren Angaben in der Vorabinformation seien weder durch Art. 5 bzw. Art. 7 der VO noch durch das PBefG gefordert.

Dass die Linie mit der Nummer 24/25 nicht bereits in der Vorinformation unter dieser Nummerierung ausgeführt worden sei, habe seinen Grund lediglich darin, dass aus Gründen der Fahrgastfreundlichkeit eine gewisse Änderung im Kurs vorgenommen worden sei. Es handele sich lediglich um eine unwesentliche Umbenennung, eine Korrektur der Vorabinformation sei deswegen berechtigterweise unterblieben.

Für den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 2 VO sei es unerheblich, ob ein Dienstleistungsauftrag oder eine Dienstleistungskonzession vorliege. Das OLG München habe mit Beschluss vom 22.06.2011 festgestellt, dass die Regelung des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 speziell für die „Inhouse-Vergabe“ von ÖPNV-Leistungen geschaffen worden sei und deshalb als Spezialregelung den Anforderungen an eine allgemeine Inhouse-Vergabe vorgehen würde. Danach sei das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession für die Eröffnung des Anwendungsbereichs von Art. 5 Abs. 2 VO nicht erforderlich.

Im Übrigen stelle der öffentliche Dienstleistungsauftrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auch eine Dienstleistungskonzession dar. Grundlage für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag sei der am 02.12.2009 bekanntgegebene Verwaltungsakt der „Kommunalen Betrauung mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen“. Aus den dortigen §§ 5 und 6 ergebe sich, dass die Beigeladene die betrauten ÖPNV-Dienstleistungen auf eigenes unternehmerisches Risiko betreibe.

Die Ausführungen der Antragstellerin zu einer angeblich unzureichenden Kontrolle der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin überzeugten nicht. Alleinige Gesellschafterin der Beigeladenen sei die Stadtwerke A. Verkehrs GmbH, deren alleinige Gesellschafterin wiederum die Stadtwerke A. Holding GmbH sei und deren Gesellschaftsanteile von der Stadt A. allein gehalten würden. Sowohl zwischen der Beigeladenen und der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH als auch zwischen der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH und der Stadtwerke A. Holding GmbH bestünde jeweils ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, nach dessen jeweiligen §§ 1 Abs. 1 die Organgesellschaft ausschließlich nach Weisung des Organträgers handele. Ferner hätten sowohl die Stadtwerke A. Holding GmbH als auch die Stadtwerke A. Verkehrs GmbH jeweils der Stadt A. Vollmacht erteilt, ihre Rechte und Pflichten in den Gesellschafterversammlungen der jeweiligen Tochtergesellschaften wahrzunehmen. Den Aufsichtsräten stünde kein Einfluss zu, der die alleinige Entscheidungsmacht der Antragsgegnerin in der Gesellschafterversammlung im Ergebnis schwächen könnte. Ferner werde darauf hingewiesen, dass etwaige Zustimmungsvorbehalte kein Instrument zur unternehmerischen Mitentscheidung seien. Die Befugnisse der Aufsichtsräte dienten nur der Ausübung der Kontrolltätigkeit durch diesen.

Für die Frage einer Verletzung des Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO komme es gemäß dem Wortlaut darauf an, ob ein Verstoß tatsächlich gegeben sei; dies sei nicht der Fall.

Ein Verstoß gegen das Grundgesetz könne nicht festgestellt werden. § 8a Abs. 3 PBefG sehe ausdrücklich die Möglichkeit der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO vor. Weder liege ein Verdrängungswettbewerb vor, noch sei ersichtlich, worin ein Verstoß gegen Art. 14 und 3 GG liegen sollte. Die Beigeladene bzw. deren Rechtsvorgängerinnen betrieben seit Jahrzehnten die streitgegenständlichen Personenverkehrsdienste, wohingegen die Antragstellerin zu keiner Zeit in diesen Verkehren tätig gewesen sei. Insoweit seien die Ausführungen der Antragstellerin dahingehend, dass die nun zur Direktvergabe stehende Verkehrsleistung bisher im Wettbewerb vergeben und durch die Antragstellerin als privater Unternehmerin erbracht worden sei, falsch. Eine Verdrängung finde daher nicht statt.

Ein Verstoß gegen nachgeordnetes Recht könne bereits deshalb nicht vorliegen, weil der Gesetzgeber die Direktvergabe gemäß § 8a Abs. 3 PBefG ausdrücklich für zulässig erklärt habe. Im Übrigen seien diesbezügliche Verstöße aber auch nicht gegeben. Insbesondere formuliere auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayÖPNVG lediglich eine Aufforderung dazu, sich privater Verkehrsunternehmen zu bedienen, aber keine Verpflichtung dahingehend. Hierauf verweise auch das OLG München in seinem bereits zitierten Beschluss vom 22.06.2011.

Zu der am 26.08.2015 erfolgten Bekanntmachung führt die Antragsgegnerin aus, dass diese lediglich einer Optimierung des bisherigen Busangebotes diene, von der zum Teil auch die von der Antragstellerin benannten streitgegenständlichen Linien betroffen seien. Es lägen aber keine wesentlichen Änderungen vor, außerdem stünde die Verordnung der Änderung bereits vergebener Aufträge nicht entgegen.

Die Beigeladene hat vorgebracht, dass der Nachprüfungsantrag unzulässig und unbegründet sei und auf einer Reihe von falschen Tatsachen und Rechtsbehauptungen beruhe.

Der Antragstellerin fehle wegen der eigenwirtschaftlichen Anträge bereits die Antragsbefugnis. Aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin Klage wegen der Versagung der eigenwirtschaftlichen Genehmigungen eingereicht habe, könne sie nicht gleichzeitig ein Interesse an einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, den sie im Vergabenachprüfungsverfahren im Ergebnis anstrebe, haben.

Da die Liniengenehmigungen an die Beigeladene bereits erteilt seien, fehle der Antragstellerin auch insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Ihr unternehmerisches Ziel könne die Antragstellerin vor diesem Hintergrund mit dem vorliegenden Vergabenachprüfungsantrag nicht mehr erreichen.

Der maßgebliche Rechtsakt für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag sei der Betrauungsbescheid vom 02.12.2009, alle nachfolgenden Bekanntmachungen kündigten lediglich an, dass bestimmte Linienverkehrsgenehmigungen nach zehn Jahren der Beigeladenen wieder erteilt werden sollten. Insoweit lägen nur Aktualisierungen vor, aber keine Neubegründungen.

Die Antragsgegnerin sei auch gemäß § 8a Abs. 1 Satz 3 PBefG die alleinige Aufgabenträgerin und damit zuständige Behörde für die Vergabe des innerstädtischen Verkehr auf ihrem eigenen Gebiet. Die Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund GmbH habe insoweit zwar eine Planungs- und Koordinierungsfunktion im Sinne des Art. 7 Abs. 1 BayÖPNVG, welches sich auch auf das Stadtgebiet der Antragsgegnerin erstrecke. Weiter gehe die Einflussmöglichkeit des AVV auf die Antragsgegnerin aber nicht, sie sei insoweit nicht selbst Aufgabenträger.

Die Beigeladene erfülle sowohl die Voraussetzungen eines internen Betreibers als auch eines Inhouse-Auftragnehmers. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Beigeladene einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Vergaberichtlinien oder eine Dienstleistungskonzession mit der Antragsgegnerin vereinbart habe.

Im Übrigen sei ihr seitens der Antragsgegnerin auch eine Dienstleistungskonzession eingeräumt worden, zur Begründung verweist die Beigeladene im Wesentlichen auf die Ausführungen der Antragsgegnerin.

Die Beigeladene werde gesellschaftsrechtlich vollständig von der Antragsgegnerin beherrscht. Sämtliche Geschäftsanteile lägen - vermittelt über vorgelagerte, ebenfalls zu 100% kommunaleigene Mutter- und Großmutter-GmbHs - in der Hand der Antragsgegnerin. Auch ein Weisungsrecht, das über mehrere Tochtergesellschaften vermittelt werde, könne ausreichend sein für eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle. Hinzu komme, dass die Geschäftsführung bei allen Konzerngesellschaften der Stadtwerke Augsburg in der Hand ein und derselben Einzelperson liege. Die Existenz eines Aufsichtsrats bei der Beigeladenen schließe die unmittelbare Kontrolle der Antragsgegnerin über ihre strategischen Entscheidungen und einzelnen Managemententscheidungen nicht aus. Zur näheren Darlegung der umfassenden Argumente der Beigeladenen wird auf die Ausführungen im Beschluss der Vergabekammer (dort Seite 30 ff.) Bezug genommen.

Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO stelle nur auf das tatsächliche Verhalten der insoweit verpflichteten Einheiten ab, insoweit werde ebenfalls dem Vortrag der Antragsgegnerin beigetreten.

Das deutsche Recht stehe weder einer Direktvergabe an ein „Inhouse“ Unternehmen nach allgemeinem Vergaberecht entgegen, noch einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO. Die Möglichkeit der Direktvergabe sei europarechtlich gerade gewollt und nationalrechtlich nicht untersagt; dies lasse sich unter anderem auch den Begründungserwägungen zur VO 1370/2007 entnehmen. Diese europarechtlich vorgegebene Marktordnung werde durch das deutsche PBefG im nationalen Bereich umgesetzt; insoweit sehe § 8a Abs. 3 PBefG ausdrücklich die Möglichkeit einer Direktvergabe vor.

Eventuell entgegenstehende Normen des deutschen Rechts würden bereits aus rechtssystematischen Gründen hinter dem formellen Parlamentsgesetz des PBefG zurücktreten.

Eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 8 a Abs. 3 PBefG wiederum dürfe die Vergabekammer nicht vornehmen, da sie keine Befugnis zur Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG habe.

Zur späteren Vorabinformation vom 26.08.2015 weist die Beigeladene darauf hin, dass diese keine Auswirkungen auf die streitgegenständliche Direktvergabe habe, sondern es sich insoweit bei der Busnetzoptimierung 2016 um einen völlig anderen Auftragsgegenstand handele. Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Direktvergabe bemesse sich aber nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, das Vergabeverfahren sei insoweit am 06.05.2015 abgeschlossen gewesen. Hierauf habe die spätere Bekanntmachung zwar gegebenenfalls tatsächliche Auswirkungen, aber keine Auswirkungen rechtlicher Art.

Im Übrigen wiederholt und teilt die Beigeladene das wesentliche Vorbringen der Antragsgegnerin und führt hierzu vertieft aus.

IV. Mit Beschluss vom 07.10.2015 wies die Vergabekammer Südbayern den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 22.05.2015 ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Die Vergabekammer Südbayern sei für die Entscheidung zuständig. Die Antragsgegnerin sei öffentliche Auftraggeberin gemäß § 98 Nr. 1 GWB. Die Richtlinie 2004/17/EG sei nicht anzuwenden, da die Antragsgegnerin mangels eigener Erbringung von Verkehrsleistungen keine Sektorenauftraggeberin sei.

Es könne offen bleiben, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Auftrag um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, 3 GWB oder um eine Dienstleistungskonzession im Sinne des Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG handele und ob die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe vorlägen. Sollte es sich bei dem Auftragsgegenstand um einen Dienstleistungsauftrag handeln, der die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe nicht erfülle, ergebe sich die Zuständigkeit der Vergabekammer aus § 102 GWB. In den übrigen Fällen rechtfertige sich die Zuständigkeit der Vergabekammer aus einer analogen Anwendung des § 102 GWB, da die Bundesrepublik im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 VO noch keine Maßnahmen getroffen habe. Eine Zersplitterung der Nachprüfungsrechtswege sei im Interesse der Rechtssuchenden soweit wie möglich zu vermeiden, so dass es jedenfalls im Rahmen der Zuständigkeit auf die Unterscheidung zwischen Dienstleistungskonzession und Dienstleistungsauftrag nicht ankomme. Die Vergabekammer verweist insoweit auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011, Az.: VII-Verg 48/10 und OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: Verg 6/11.

Der Nachprüfungsantrag sei auch zulässig.

Die Antragstellerin sei antragsbefugt, da sie ihr Interesse am Auftrag ausreichend zum Ausdruck gebracht habe. Der Antragsbefugnis stehe weder entgegen, dass die Antragstellerin vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Genehmigung ihrer eigenwirtschaftlichen Anträge weiterverfolge noch die Tatsache, dass die Beigeladene bereits in Besitz der entsprechenden Liniengenehmigungen nach dem PBefG sei. Letzteres ergebe sich bereits aus § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG, wonach die Liniengenehmigungen nach dem PBefG zu widerrufen seien, wenn bei Verkehren nach § 8a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr bestehe. Sollte die Antragstellerin daher im vorliegenden Nachprüfungsverfahren die Nichtigerklärung der Direktvergabe und damit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erreichen, wären die bereits erteilten Liniengenehmigungen damit zwingend nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG zu widerrufen. Die Antragstellerin könne hilfsweise im Nachprüfungsverfahren die zugunsten der Beigeladenen vorgenommene Direktvergabe angreifen, so lange sie grundsätzlich bereit sei, die Linien auch in der ausgeschriebenen gemeinwirtschaftlichen Bedienung zu betreiben.

Die Antragstellerin treffe weder eine Rügeobliegenheit, noch habe sie die Fristen des § 101b Abs. 2 GWB versäumt. Für den Fristbeginn gemäß § 101b Abs. 2 GWB sei nicht auf den Betrauungsakt aus dem Jahr 2009 abzustellen, sondern auf die Bekanntmachung der erfolgten Direktvergabe am 13.05.2015. Diese stelle jedenfalls eine wesentliche Änderung des bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags dar.

Der Nachprüfungsantrag sei aber unbegründet.

Die Antragsgegnerin und nicht die A. Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (AVV) sei die zuständige Behörde für die Direktbeauftragung der Beigeladenen als interner Betreiberin. Der AVV komme zwar eine Planungs- und Koordinierungsfunktion auch auf dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu, weiter gehe ihre Einflussmöglichkeit aber nicht.

Mit der Vorabbekanntmachung vom 02.04.2014 habe die Antragsgegnerin alle nach Art. 7 Abs. 2 VO i. V. m. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG erforderlichen Angaben veröffentlicht. Die Änderung der Linienbezeichnung 34/39 in die Nummern 24/25 führe nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Vorabbekanntmachung, da diese eine bloße Umbenennung von ansonsten in Bezug auf den Linienweg und die Haltestelle identischen Linien beinhalte.

Die Zuständigkeit eines anderen Aufgabenträgers werde nicht berührt, da alle betroffenen Linien auf dem Zuständigkeitsgebiet der Antragsgegnerin verliefen. Angaben zu Gesamtvolumen oder zum Wert der Direktvergabe noch Angaben zum Umfang der Vergabe vom Subunternehmerleistungen forderten weder Art. 7 Abs. 2 VO noch § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG.

Die weitere Vorabbekanntmachung vom 26.08.2015 habe keine rechtlichen Auswirkungen auf die bereits erfolgte Direktvergabe vom Mai 2015. Die am 02.04.2014 vorab bekannt gemachten Dienstleistungsaufträge seien der Beigeladenen am 06.05.2015 erteilt worden und damit sei das Vergabeverfahren abgeschlossen gewesen. Wesentliche Änderungen eines bereits vergebenen Auftrags seien zwar ihrerseits entsprechend den vergaberechtlichen Regelungen zu behandeln und unter Umständen neu auszuschreiben, sie führten aber nicht dazu, dass die ursprüngliche Vergabe nachträglich rechtswidrig werde. Die am 26.08.2015 vorab bekannt gemachten Änderungen zu einer Optimierung des Busliniennetzes mit Betriebsbeginn ab dem 11.12.2016 schafften daher einen neuen Auftragsgegenstand, der nicht Gegenstand des vorliegenden Vergabenachprüfungsverfahrens sei.

Die Voraussetzungen für eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO seien erfüllt.

Es komme für die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 VO nicht darauf an, ob der zu vergebende Auftrag als Dienstleistungsauftrag oder als Dienstleistungskonzession zu bewerten sei. Nicht nur die in Art. 5 Abs. 1 VO ausdrücklich genannten Dienstleistungskonzessionen seien nach Art. 5 Abs. 2 VO zu vergeben, sondern auch Inhouse-Vergaben im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Dies beruhe darauf, dass solche Inhouse-Vergaben keine „Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition“ in den Richtlinien darstellten. Bei einer Inhouse-Vergabe handele es sich nicht um Dienstleistungsaufträge im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG, sie unterfalle folglich von vornherein nicht der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO. Die Vergabekammer verweist insoweit wiederum auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011 sowie des OLG München vom 22.06.2011.

Die entgegenstehende Auffassung des OLG Frankfurt vom 30.01.2014, Az.: 11 Verg 15/13, sei abzulehnen, da sie zu einer Umgehungsmöglichkeit der speziell für die Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten mit Bussen an einen internen Betreiber geschaffenen Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 VO führe.

Im Übrigen führt die Vergabekammer aus, dass sie im Hinblick auf die Zuwendungen der Antragsgegnerin an die Beigeladene vom Vorliegen eines Dienstleistungsauftrags ausgehe, auch wenn dies nach vorgenannter Ansicht nicht entscheidungserheblich sei (Seite 53 des Beschlusses der Vergabekammer).

Die Antragsgegnerin übe auch im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO über die Beigeladene eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus. Eine solche Kontrolle setze voraus, dass die zuständige Behörde die strategischen Entscheidungen und einzelne Managemententscheidungen des internen Betreibers beeinflussen und kontrollieren könne. Erforderlich sei demnach nicht nur ein Einfluss bzw. eine Kontrolle auf die Geschäftsführung, die die Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs leitet, sondern darüber hinaus auch ein Einfluss auf das Willensbildungsorgan des internen Betreibers. Zumindest in der vorliegenden Konstellation spreche die Zwischenschaltung mehrerer Gesellschaften nicht gegen eine ausreichende Kontrolle durch die Antragsgegnerin. Eine generelle Aussage, dass die Kontrolle bei einer Enkel- oder auch Urenkelgesellschaft nie gegeben sein könne, wie die Antragstellerin meine, könne so nicht getroffen werden.

Eine Kontrolle entfalle auch nicht dadurch, dass bei der Beigeladenen und bei den sie beherrschenden Gesellschaften obligatorische Aufsichtsräte bestünden, unabhängig von der Frage, ob dessen Mitglieder weisungsgebunden seien oder nicht.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Begründung der Vergabekammer zu den Voraussetzungen der notwendigen Kontrollmöglichkeit durch die Antragsgegnerin auf die Beigeladene auf deren umfassende Ausführungen auf Seiten 55 bis 59 ihres Beschlusses ausdrücklich Bezug genommen.

Die Beteiligung der Beigeladenen an der ASG sei ebenfalls nicht direktvergabeschädlich. Insoweit spreche der eindeutige Wortlaut der Verordnung mit den im Indikativ gebrauchten Verben dafür, dass es nicht auf die bloße Möglichkeit, sondern die tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten ankomme. Vor dem Hintergrund des Wortlautes und der Ratio des Art. 5 Abs. 2 lit. b) und c) VO sehe sich die Vergabekammer selbst in der Lage, die Frage zu entscheiden und könne von einer Vorlage an den EuGH absehen.

Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin sei im deutschen Recht eine Direktvergabe gerade nicht untersagt, sondern § 8a Abs. 3 PBefG enthalte vielmehr eine diesbezügliche ausdrückliche Erlaubnis.

Die seitens der Antragstellerin angeführten Normen der Bayerischen Verfassung, der Bayerischen Gemeindeordnung und des Bayerischen ÖPNV-Gesetzes würden bereits in der Normenhierarchie hinter dem formellen Parlamentsgesetz des § 8a PBefG zurücktreten; die Erlaubnisnorm des §§ 8a Abs. 3 PBefG habe nach Art. 31 GG sowie nach den allgemeinen Konkurrenzregeln Vorrang vor allen Normen des Landesrechts und des Bundesrechts.

Art. 12, 14 und 3 GG dürften von der Vergabekammer nicht als Prüfungsmaßstab herangezogen werden, da die Vergabekammer als Teil der Verwaltung zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des PBefG nicht berechtigt sei. Ihr komme weder eine Normverwerfungskompetenz zu, noch die Befugnis zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG. Diese Kompetenz stehe allein dem Vergabesenat zu. Allerdings erscheine der Vergabekammer eine Grundrechtsverletzung der Antragstellerin durch die Möglichkeit der Direktvergabe eher fernliegend, da die Antragstellerin nicht gehindert sei, sich im Bereich des AVV und somit auch in ihrem Tätigkeitsbereich an zahlreichen anderen wettbewerblichen Ausschreibungen zu beteiligen.

Die Gebührenfestsetzung vor der Vergabekammer beruhe auf § 128 GWB. Angesichts eines von der Antragsgegnerin mitgeteilten Bruttoauftragswertes für die Vertragsdauer von über 170 Millionen und der ungewöhnlich schwierigen und aufwendigen Fallbearbeitung werde vorliegend eine Gebühr von 50.000 € festgesetzt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des oben genannten Beschlusses vom 07.10.2015 Bezug genommen.

V. Gegen diese der Antragstellerin am 16.10.2015 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 29.10.2015 erhobene und am selben Tag vorab per Fax beim Oberlandesgericht München eingegangene sofortige Beschwerde.

Die Antragstellerin hält im Wesentlichen ihr Vorbringen vor der Vergabekammer aufrecht und vertieft bzw. ergänzt dieses. Entgegen der Rechtsauffassung der Vergabekammer sei der Nachprüfungsantrag und damit auch die sofortige Beschwerde begründet.

Es wird gerügt, dass der Beschluss bereits gegen die falsche Person ergangen sei, da nicht die H. Reisen GmbH, sondern die H. Regio GmbH die Nachprüfung beantragt habe.

In Ergänzung des bisherigen Vorbringens macht die Antragstellerin deutlich, dass insbesondere das vergaberechtliche Transparenzgebot in mehrfacher Hinsicht durch Dokumentationsmängel verletzt sei, da die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 4 VO nicht nachgekommen sei, die Gründe für die Entscheidung über die Direktvergabe zu übermitteln. Die Dokumentationspflicht sei in diesem Zusammenhang insbesondere in Bezug auf Art. 153 der Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 7, 55 der Bayerischen Landeshaushaltsordnung und Art. 61, 87 der Bayerischen Gemeindeordnung nicht erfüllt.

Unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens wird insbesondere geltend gemacht, dass die Direktvergabe der Antragsgegnerin gegen das Gebot des Schutzes mittelständischer Interessen, welches bundesrechtlich in § 97 Abs. 3 GWB und im Bayerischen Mittelstandsförderungsgesetz niedergelegt sei, verstoße.

Im Übrigen wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer, da die Gebühr in Höhe von 50.000,00 € die Antragstellerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohe und dem Gebot raschen und wirksamen Rechtschutzes aus Art. 5 Abs. 7 VO zuwider laufe. Im Übrigen seien die gesamten Kosten des Verfahrens selbst bei Erfolglosigkeit des Antrages der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da diese den Nachprüfungsantrag wegen unzureichender Informationen, insbesondere verweigerter Einsicht in den Direktvergabevertrag, provoziert hätte. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Seiten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sei nicht notwendig gewesen.

Mit Schriftsatz vom 25.02.2015 führt die Antragstellerin im Hinblick auf die erfolgte mündliche Verhandlung vor dem Senat ergänzend aus, dass eine in mehrere Teilakte aufgespaltene und zeitlich gestaffelte Direktvergabe unzulässig sei.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass jedenfalls bei einer beabsichtigten Zurückweisung der Beschwerde ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV zu erfolgen hätte, da die dargestellten Rechtsfragen vom EuGH noch nicht entschieden und entscheidungserheblich seien. Auf die Auflistung der vorgeschlagenen Fragestellungen auf Seite 42 der Beschwerdebegründung und Seite 4 des Schriftsatzes vom 25.02.2015 wird Bezug genommen.

Außerdem sei eine Divergenzvorlage gemäß § 124 GWB erforderlich, falls der Senat beabsichtige, die Notwendigkeit des Vorliegens einer Dienstleistungskonzession für eine zulässige Direktvergabe nicht zu bejahen. Insoweit würde der Senat von den bereits ergangenen Entscheidungen der Vergabesenate des OLG Düsseldorf, des OLG Frankfurt, des OLG Karlsruhe sowie des OLG München abweichen.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt:

1. Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015, Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15, wird aufgehoben.

2. Die streitgegenständliche Direktvergabe wird für unwirksam erklärt.

3. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch diese wird für notwendig erklärt.

4. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer.

Hilfsweise wird beantragt:

5. Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015, Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15, wird aufgehoben.

6. Es wird festgestellt, dass die streitgegenständliche Direktvergabe unwirksam war.

7. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch diese wird für notwendig erklärt.

8. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin beantragt:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 7. Oktober 2015 - Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des außergerichtlichen Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Antragsgegnerin wird für notwendig erklärt.

Die Antragsgegnerin bezieht sich im Wesentlichen auf ihre bereits vor der Vergabekammer erhobenen Einwände und die zurückweisende Entscheidung der Vergabekammer. Insbesondere im Hinblick auf die behauptete Verletzung der Dokumentationspflicht führt sie ergänzend aus, dass die insoweit geforderte umfassende Prüfung im Falle einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO nicht gefordert und daher auch nicht zu dokumentieren sei. Im Übrigen lege die Antragstellerin im Hinblick auf die umfänglichen haushaltsrechtlichen Überlegungen nicht dar, in welchen subjektiven Rechten sie verletzt sei. Zu einer Wirtschaftlichkeitsprüfung sei die Antragsgegnerin weder durch die Vorgaben der Verordnung noch durch die Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet, ein Rangverhältnis zwischen der Möglichkeit einer Direktvergabe und der Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens sei ebenfalls durch keine der Vorschriften statuiert.

Dem Vorbringen der Antragstellerin zu den Kostenfragen widersetzt sich die Antragsgegnerin und führt insbesondere aus, dass vorliegend zur Bestimmung des Gegenstandswertes § 3 Abs. 4 VgV nicht zur Anwendung komme und sie keinen Anlass zum Nachprüfungsantrag gegeben habe.

Ein Vorabentscheidungsverfahren sei nicht veranlasst, da die aufgeworfenen Fragen zweifelsfrei in der Verordnung geregelt seien bzw. für das vorliegende Verfahren keine streitentscheidende Bedeutung hätten.

Die Beigeladene beantragt:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015 - Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des außergerichtlichen Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigter der Beigeladenen wird sowohl für das Verfahren vor der Vergabekammer als auch für das Beschwerdeverfahren für notwendig erklärt.

4. Der Streitwert wird auf 8.609.116,36 € festgesetzt.

Im Schriftsatz vom 11.01.2016 stellte die Beigeladene ursprünglich noch den weiteren Antrag, festzustellen, dass die Antragstellerin der Beigeladenen gemäß § 125 Abs. 1 GWB den Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch den Missbrauch des Antragsrechts entstanden ist. Diesen Antrag hat sie im Termin vom 04.02.2016 zurückgenommen.

Auch die Beigeladene verweist im Wesentlichen auf ihr Vorbringen vor der Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren und vertieft dieses.

Ergänzend rügt sie, dass die sofortige Beschwerde wegen fehlender Bestimmtheit der Anträge zumindest zum Teil unzulässig sei, da das Rechtsschutzziel der Antragstellerin nicht erkennbar werde. Des Weiteren fehle das Rechtschutzbedürfnis für den mit der vorliegenden Beschwerde erstrebten Zugang zu den gemeinwirtschaftlichen Verkehrsaufträgen der Antragsgegnerin auch deshalb, da gemäß den Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass diese die verfahrensgegenständlichen Linien auch in der ausgeschriebenen gemeinwirtschaftlichen Bedienung betreiben könne. Sie habe insoweit selbst ausgeführt, dass ihr wirtschaftliches Interesse sich nicht auf alle Linien erstrecke, sondern sie bei einer losweisen Ausschreibung nur Angebote für einen Teil der Lose abgeben könnte. Insoweit fehle ihr jedenfalls für diejenigen Buslinien, welche sie nicht einmal gemeinwirtschaftlich betreiben könne, die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB.

Die Beschwerde sei aber auch unbegründet; insoweit nimmt die Beigeladene auf die Rechtsausführungen der Vergabekammer im Wesentlichen Bezug. Sie stellt lediglich in Abrede, dass es sich bei dem Betrauungsbescheid vom 02.12.2009 um einen Vertrag handele, vielmehr liege ein Verwaltungsakt vor, für den die Rechtsgrundlage in Art. 3 und 4 der VO 1370/2007 bzw. seit 01.01.2013 auch in § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG zu sehen sei.

Hinsichtlich der Rüge der fehlenden Dokumentation und Begründung der Entscheidung zur Direktvergabe verweist die Beigeladene darauf, dass die Antragsgegnerin auf das Schreiben der Antragstellerin vom 24.04.2015 hin mit Schreiben vom 04.05.2015 eine umfassende Begründung ihrer Entscheidung geliefert habe, weitere Voraussetzungen oder weitere Begründungen verlange weder Art. 7 Abs. 4 VO noch § 8a PBefG.

Die Beigeladene widerspricht ausdrücklich dem Vorbringen der Antragstellerin, dass die zur Direktvergabe anstehenden Verkehrsleistungen bisher im Wettbewerb vergeben und durch die Antragstellerin als privates Unternehmen erbracht worden seien, sowie dass die Beigeladene auch nicht lediglich eigene Kapazitäten auslaste, sondern neue Geschäftsfelder eröffne und ausdrücklich und ausschließlich zum Zweck der Verkehrserbringung gegründet worden sei.

Im Übrigen schließt sich die Beigeladene im Wesentlichen dem Vorbringen der Antragsgegnerin an und stützt dieses mit ergänzenden Argumenten.

Auch die Beigeladene sieht keine Notwendigkeit für eine Vorlage an den EuGH, da keine zu klärenden entscheidungserheblichen Unklarheiten europarechtlicher Regelungen vorlägen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

Die offensichtlich unrichtige Parteibezeichnung der Antragstellerin im Rubrum des Beschlusses der Vergabekammer wurde durch Beschluss des Senats vom 04.02.2016 korrigiert (Seite 2 des Protokolls vom 04.02.2016).

B. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen, da diese nicht in ihren Rechten verletzt ist und die Direktvergabe der Antragsgegnerin an die Beigeladene rechtmäßig ist.

I. Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist zulässig.

1. Die sofortige Beschwerde wurde form- und fristgerecht gem. § 117 Abs. 1 - 3 GWB beim zuständigen Gericht eingelegt. Die Zuständigkeit des Vergabesenats folgt aus § 8a Abs. 7 PBefG in Verbindung mit § 116 GWB, wobei es für die Frage der Zuständigkeit allein darauf ankommt, dass eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 (i. F. nur: VO) streitgegenständlich ist (Fehling in Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG-Kommentar, 2. Auflage, § 8a, Rn. 81).

2. Die gestellten Anträge sind ausreichend bestimmt und lassen das Rechtsschutzziel erkennen.

Die Begründung der sofortigen Beschwerde muss ein bestimmtes Begehren enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung angestrebt wird (Ditz in Z./Völling, Vergaberecht, 2. Auflage, § 117, Rn. 10).

Die Antragstellerin hat jedenfalls mit ihren in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 gestellten Anträgen deutlich gemacht, dass sie die Feststellung begehrt, dass die Direktvergabe unwirksam ist, damit in der Folge ein wettbewerbliches Verfahren erfolgen könne.

3. Die Antragstellerin hat auch das Rechtschutzbedürfnis nach § 116 GWB für die sofortige Beschwerde, da sie sich gegen die für sie nachteilige Entscheidung der Vergabekammer wendet (Kirch in Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage, § 116, Rn. 50, 51).

II. Begründetheit der sofortigen Beschwerde

Die sofortige Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Rubrumsberichtigung

Die noch mit der Beschwerdeschrift erhobene Rüge, dass die Beschwerde schon deshalb begründet sei, weil der Beschluss der Vergabekammer sich gegen die falsche Antragstellerin richte, hat sich durch die Rubrumsberichtigung erledigt (S. 2 des Protokolls vom 04.02.2016).

2. Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags

Die Vergabekammer hat zu Recht festgestellt, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zulässig ist.

2.1. Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer folgt entgegen deren Ausführung bereits aus § 8a Abs. 7 PBefG. Einer analogen Anwendung des § 102 GWB bedarf es insoweit nicht mehr, da der Gesetzgeber zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 5 Abs. 7 VO die daraus resultierenden Streitigkeiten den Vergabekammern und ordentlichen Gerichten zugewiesen hat (Fehling in Heinze/Fehling/Fiedler, a. a. O., § 8a, Rn. 81).

2.2. Die Beigeladene meint zu Unrecht, der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin sei unzulässig, da dieser die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB fehle.

2.2.1. Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ist erforderlich, dass mit dem Nachprüfungsantrag dargelegt wird, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Bieter muss insoweit schlüssig behaupten, welche vergaberechtlichen Vorschriften verletzt worden sein sollen und dass er ohne die Rechtsverletzung eine Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2004, Verg 38/04, bei juris Rn. 16; Kirch in Praxiskommentar Vergaberecht, a. a. O., § 107, Rn. 29 ff.). Insoweit reicht es auch aus, dass die Antragstellerin vorträgt, dass aufgrund einer grundsätzlich möglichen und vorzunehmenden Losaufteilung im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens ihr auf dieser Grundlage eine sinnvolle Teilnahme am Verfahren möglich wäre (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.09.2004, a. a. O., bei juris Rn. 17). Ein ihre Antragsbefugnis ausschließendes Interesse am Auftrag könnte der Antragstellerin nur dann von vornherein abgesprochen werden, wenn die Antragsgegnerin für den Fall der Vergabe in einem wettbewerblichen Verfahren unter keinen Umständen verpflichtet sein könnte, die Leistungen losweise zu vergeben (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 50).

2.2.2. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Antragstellerin gerecht. Zum einen hat die Antragstellerin bereits durch die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge ihr Interesse an einer Beauftragung mit den streitgegenständlichen Leistungen bekundet.

Die Tatsache, dass die Antragstellerin im Falle der Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens - wie sie in der Beschwerdeschrift auf Seite 41 erstmals ausführt - gegebenenfalls nur Angebote für einen Teil der zu vergebenden Leistungen machen könnte, steht dem Rechtschutzbedürfnis nicht entgegen.

Der Senat konnte insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 nicht die Überzeugung gewinnen, dass die im Rahmen eines möglichen wettbewerblichen Verfahrens nach Art. 5 Abs. 3 VO i. V. m. § 8a Abs. 4 Satz 2 PBefG grundsätzlich geforderte Losaufteilung im konkreten Falle nicht möglich oder zumutbar wäre. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin dargelegt hat, dass in einem gewissen Umfang die streitgegenständlichen Leistungen auch über Subunternehmer erbracht werden, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass eine losweise Vergabe generell nicht möglich sein sollte. Da § 8a Abs. 4 Satz 2 PBefG - jedenfalls im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 5 Abs. 3 VO - eine Pflicht zur losweisen Ausschreibung ausspricht (Fehling in PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 73), wirkt jeder insoweit bestehende Zweifel zum Nachteil der Antragsgegnerin.

2.2.3. Soweit die Beigeladene weiterhin der Ansicht ist, dass das Rechtsschutzbedürfnis deshalb zu verneinen sei, da ihr die Genehmigungen für die streitgegenständlichen zu bedienenden Linien bereits erteilt seien, wird auf die Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 1.1. (S. 47 des Beschlusses) Bezug genommen.

Die im Zusammenhang mit den Liniengenehmigungen geführten verwaltungsrechtlichen Verfahren sind zum einen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Feststellung durch den Senat dahingehend, dass die Direktvergabe unwirksam sein soll, würde über § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG auch nach Überzeugung des Senats zu einem Widerruf der bereits erteilten Genehmigungen führen, so dass die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

2.3. Hinsichtlich der Frage der fehlenden Rügeobliegenheit wird auf die Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 1.2. Bezug genommen (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11, bei juris Rn. 60). Gegenteiliges wird weder von der Antragsgegnerin noch der Beigeladenen vorgebracht.

2.4. Soweit die Vergabekammer die Einhaltung der Frist des § 101b Abs. 2 GWB bejaht, kann nach Überzeugung des Senats im konkreten Fall offen bleiben, ob diese Vorschrift mangels ausdrücklicher Verweisung in § 8a Abs. 7 PBefG überhaupt zur Anwendung kommt. Jedenfalls muss im Interesse eines effektiven Rechtschutzes und des zu garantierenden Primärrechtschutzes der Nachprüfungsantrag zulässig sein (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 96; OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11, Rn. 60). Auch das Abstellen der Vergabekammer auf die Mitteilung der erfolgten Direktvergabe mit Datum vom 13.05.2015 (im Sinne des § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB), soweit überhaupt eine Geltung des § 101 b Abs. 2 GWB in Betracht kommt, ist nicht zu beanstanden, da erst diese Bekanntmachung eine klare Aussage zu der vorgenommenen Direktvergabe enthält. Ein Abstellen auf den Betrauungsakt aus dem Jahr 2009 ist im Hinblick darauf, dass streitgegenständlich die beabsichtigte Fortführung der Direktvergabe ab dem Jahr 2015 ist und diese in der Vorinformation bekannt gemacht wurde, mit der Gewährung effektiven Rechtschutzes nicht zu vereinbaren und daher abzulehnen.

3. Begründetheit des Nachprüfungsantrags

Der Senat schließt sich den Ausführungen der Vergabekammer im Wesentlichen an und erachtet den Nachprüfungsantrag ebenfalls als unbegründet.

Die Begründetheit des Nachprüfungsantrags ist an Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 und die diese Bestimmung ergänzenden europarechtlichen und nationalen Vorschriften zu messen. Ein Verstoß gegen die daraus resultierenden Vorgaben war nicht festzustellen.

3.1. Soweit mit dem Nachprüfungsantrag noch geltend gemacht wurde, dass die Antragsgegnerin nicht die zuständige Behörde für die Vornahme einer Direktvergabe sei, wird dieser Angriff in der Beschwerde nicht mehr ausgeführt. Der Senat nimmt insoweit auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 2.1. des Beschlusses Bezug.

3.2. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin setzt die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 VO nicht das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession voraus. Die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin überzeugen nicht.

3.2.1. Der Senat nimmt auch insoweit auf die zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht entkräfteten Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sich diese zu Eigen (Ziffer II. 2.3. des Beschlusses).

Der Senat bleibt insoweit bei seiner bereits im Beschluss vom 22.06.2011 (Verg 6/11, „Stadtbusverkehr Lindau“) vertretenen Ansicht, dass die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 VO voraussetzt, dass entweder eine Dienstleistungskonzession oder eine Inhouse-Vergabe vorliegt, da auch eine Inhouse-Vergabe keinen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Richtlinien 2004/18/EG bzw. 2004/17/EG darstellt. Damit unterfallen Inhouse-Vergaben bereits nach der Systematik des Art. 5 Abs. 2 VO von vornherein nicht der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO, da Inhouse-Vergaben keine Dienstleistungsaufträge im Sinne der in Satz 1 genannten Vergaberichtlinien sind (OLG München, a. a. O., bei juris Rn. 48 und Rn. 62).

Die Antragstellerin gibt in ihrer Beschwerde zwar die Entscheidung des OLG München dahingehend zutreffend wieder, dass Art. 5 Abs. 2 VO insoweit eine Spezialregelung für die Anforderungen an Inhouse-Vergaben darstellt (OLG München, a. a. O., Rn. 63). Unzutreffend ist aber die weitere Schlussfolgerung der Antragstellerin, dass das OLG München darüber hinaus für die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 zwingend eine Dienstleistungskonzession verlange. Insoweit wird auch die Begründung der Vergabekammer, die sich dem OLG München anschließt, unzutreffend und verkürzt wiedergegeben.

3.2.2. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin - insbesondere auch im Schriftsatz vom 01.02.2015 (Bl. 150/156 d. A.) - steht diese Auffassung auch nicht im Widerspruch zur überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur.

Die Entscheidung des OLG München basiert vielmehr auf der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011 (VII-Verg 48/10), welches ebenfalls die Ansicht vertritt, dass Art. 5 Abs. 2 VO nicht nur die ausdrücklich genannten Dienstleistungskonzessionen umfasst, sondern auch die Inhouse-Vergaben im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, da letztere nämlich gerade keine „Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition“ in den Richtlinien darstellten (OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 62; vgl. hierzu auch die zustimmende Anmerkung von Linke, GewArch 2011, S. 301-309).

Auch das OLG Rostock hat sich dieser Meinung in seinem Beschluss vom 04.07.2012, 17 Verg 3/12, angeschlossen.

Das seitens der Antragstellerin ebenfalls zitierte OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 09.10.2012, 15 Verg 12/11, keine ausdrückliche Aussage dazu getroffen, ob Inhouse-Vergaben nur in der Gestalt von Dienstleistungskonzessionen von Art. 5 Abs. 2 VO erfasst sein sollen; vielmehr wird nur dargelegt, dass für den Anwendungsbereich der VO 1370/07 insbesondere öffentliche Dienstleistungsaufträge mit den Merkmalen einer Dienstleistungskonzession bleiben, auf welche die Richtlinie 2004/17/EG nicht anwendbar ist (bei juris Rn. 92). Im Übrigen gelangt das Gericht bei der dortigen Entscheidung deshalb nicht zu einer Anwendbarkeit der VO, da im konkreten Fall die SektVO als maßgebliche Rechtsvorschrift zur Anwendung gelangt, welche wiederum auf der Richtlinie 204/17/EG beruht; ein solcher Fall liegt vorliegend gerade nicht vor, wie die Vergabekammer zutreffend festgestellt hat (S. 44 des Beschlusses).

Auch in der Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass die Verordnung sowohl Inhouse-Vergaben in der Form eines Dienstleistungsauftrages als auch einer Dienstleistungskonzession umfasst (vgl. beispielsweise: Hölzl in Münchner Kommentar, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, Bd. 3, Art. 5 VO 1370/2007, Rn. 13; Knauff, NZBau 2012, 65, Ziffer 2. a) aa); Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 38 m. w. N.).

3.2.3. Innerhalb der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertritt lediglich das OLG Frankfurt die Ansicht, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/07 öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen vom Regime der VO 1370/07 ausnimmt, sofern diese nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen haben(Beschluss vom 30.01.2014, 11 Verg 15/13, bei juris Rn. 42). Gleichzeitig macht das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 30.01.2014 entgegen den Ausführungen der Antragstellerin aber deutlich, dass Art. 5 Abs. 2 VO insoweit keine Sperrwirkung entfalte, sondern bei Nichtanwendung der Verordnung durchaus ein Rückgriff auf die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze zur Inhouse-Vergabe möglich sei (bei juris Rn. 44). Auch in der aktuellsten Entscheidung des OLG Frankfurt vom 10.11.2015, 11 Verg 8/15, wird weiterhin die Ansicht vertreten, dass die Anwendung der VO (dort im Rahmen des Art. 5 Abs. 4 VO) das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession voraussetze.

In Übereinstimmung mit der Vergabekammer lehnt auch der Senat dieses enge Verständnis der Auslegung des Art. 5 Abs. 2 VO ab, da sie vom Wortlaut und der Systematik des Art. 5 nicht gestützt wird und zu einer Umgehungsmöglichkeit der explizit in Art. 5 Abs. 2 VO für Direktvorgaben niedergelegten Voraussetzungen führen würde.

3.2.4. Entgegen der Meinung der Antragstellerin erfordert die insoweit abweichende Meinung des OLG München vom OLG Frankfurt keine Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 GWB.

Eine Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 GWB setzt voraus, dass das vorlegende Gericht als tragende Begründung seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde legen will, der mit einem die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts tragenden Rechtssatzes nicht übereinstimmt. Des Weiteren muss die Abweichung bei der Rechtsauffassung entscheidungserheblich sein, also die Entscheidung des Prozesses im Ergebnis in die eine oder andere Richtung lenken (Dicks, Vergaberecht Kommentar, a. a. O., § 124, Rn. 13).

An dieser Entscheidungserheblichkeit fehlt es vorliegend. Wie noch im Einzelnen darzulegen sein wird, in diesem Zusammenhang aber voranzustellen ist, erfüllt die streitgegenständliche Direktvergabe auch die Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Inhouse-Vergaben, welche sich auf der Grundlage der maßgeblichen „Teckal“-Entscheidung (EuGH 18.11.1999, Rs. C-107/98) entwickelt haben. Danach liegt eine zulässige Inhouse-Vergabe in der Regel vor, wenn der Auftraggeber über den Auftragnehmer eine Kontrolle ausübt wie über eine eigene Dienststelle, an diesem Auftragnehmer keine Privaten beteiligt sind und dieser Auftragnehmer seine Tätigkeit im Wesentlichen für den Auftraggeber verrichtet (EuGH, a. a. O.; EuGH 11.05.2006 - Rs. C-340/04; Fehling, a. a. O., § 8a, Rn. 36 und 37; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, VO (EG) 1370/2007, Kommentar, Art. 5, Rn. 80).

Dass die streitgegenständliche Direktvergabe diese allgemeinen Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe im Sinne der EuGH-Rechtsprechung, die sich im Einzelnen von den Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 VO unterscheiden (vgl. Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 80 und Rn. 113) nicht erfüllen würde, legt auch die Antragstellerin nicht dezidiert dar und ergibt sich auch aus den noch folgenden Feststellungen nicht.

Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass das OLG Frankfurt zwar gegebenenfalls nicht über den Weg des Art. 5 Abs. 2 VO, aber in Übereinstimmung mit dem Senat über die allgemeine Rechtsprechung zur Inhouse-Vergabe zur Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Direktvergabe gelangen würde. Eine entscheidungserhebliche Abweichung liegt danach nicht vor.

Auch die neuere Entscheidung vom 10.11.2015 erfordert keine Vorlage, da insoweit bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Das OLG Frankfurt befasst sich in dieser Entscheidung mit der Notwendigkeit des Vorliegens einer Dienstleistungskonzession im Rahmen einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 VO, nicht aber mit der Frage von Inhouse-Vergaben, die auch in Form von Dienstleistungsaufträgen nicht unter die allgemeinen Vergaberichtlinien fallen.

3.2.5. Auch eine Vorlage an den EuGH ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.

3.2.5.1. Die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens kann gemäß Art. 267 AEUV dann geboten sein, wenn es um die Auslegung und Gültigkeit primären und sekundären Unionsrechts geht. Nicht vorlagefähig sind nationale Bestimmungen. Weitere Voraussetzung gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV ist, dass das nationale Gericht die zu stellende Frage für entscheidungserheblich hält, wobei diese Frage einer Einschätzungsprärogative des nationalen Gerichts unterliegt.

Ausnahmen von der Vorlagepflicht kommen dann in Betracht, wenn die Vorlagefrage vom EuGH bereits entschieden worden ist bzw. sich eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH auch in anderen Verfahrensarten entwickelt hat. Nach der sog. „Acte clair“-Theorie ist darüber hinaus auch dann keine Pflicht zur Vorlage gegeben, wenn die richtige Anwendung des EU-Rechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr besteht (EuGH, Urt. v. 06.10.1982, Az. C 283/81, „Cilfit-Entscheidung“, Rn. 12-16).

3.2.5.2. Für den Senat stellt sich lediglich die Frage, ob Art. 5 Abs. 2 VO eine spezielle Regelung darstellt, die auch Inhouse-Vergaben in der Form eines Dienstleistungsauftrages umfasst oder nur Dienstleistungskonzessionen umfasst, daneben aber die allgemeine Inhouse-Vergabe auf der Grundlage der Teckal-Rechtsprechung zulässt. Insoweit fehlt es aber (siehe Ziffer 3.2.4.) an der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage, die wie bei der Divergenzvorlage auch im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH Voraussetzung wäre.

Die von der Antragstellerin vertretene enge Auslegung, die zum einen Art. 5 Abs. 2 VO nur auf Dienstleistungskonzessionen anwendbar hält und gleichzeitig aus Art. 5 Abs. 2 VO eine Sperrwirkung dergestalt ableiten will, dass die allgemeine Inhouse-Rechtsprechung nicht mehr zur Anwendung kommen kann, würde dazu führen, dass im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs Inhouse-Vergaben in Form von Dienstleistungsaufträgen grundsätzlich nicht mehr möglich wären. Diese Ansicht wird durch nichts gestützt und widerspricht nach Überzeugung des Senats dem Gedanken der VO, dass Inhouse-Vergaben an sich in erweitertem Umfang möglich sein sollen (so auch OLG Frankfurt, a. a. O., Rn. 44).

3.2.6. Vor diesem Hintergrund kann der Senat offen lassen, ob die streitgegenständliche Auftragsvergabe die Voraussetzungen einer Dienstleistungskonzession erfüllt oder einem Dienstleistungsauftrag entspricht.

3.3. Die formellen Anforderungen an eine Direktvergabe sind erfüllt.

3.3.1. Die Vergabekammer hat zutreffend festgestellt, dass die Antragsgegnerin in der Vorabbekanntmachung vom 02.04.2014 alle nach Art. 7 Abs. 2 VO i. V. m. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG erforderlichen Angaben veröffentlicht hat; auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen Bezug.

Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 VO ist Ausfluss des Transparenzgebotes; Sinn und Zweck der Vorschrift liegen vorrangig darin, potentiellen Bewerbern die Prüfung eines eigenen Angebotes und die unternehmerische Planung zu erleichtern (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 37/38 und Rn. 45; OLG Rostock, Beschl. v. 04.07.2012, 17 Verg 3/12, bei juris Rn. 64). Verstöße gegen die sich insoweit ergebenden Anforderungen können vorliegend auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht festgestellt werden.

3.3.1.1. Insbesondere stellt die teilweise Änderung der Linienbezeichnungen (statt der Linien 34/39 wurden letztlich die Linien 24/25 vergeben) keine Änderung dar, die erneut hätte bekannt gemacht werden müssen und die Vorabbekanntmachung rechtswidrig oder unwirksam machen könnte.

Weder aus Art. 7 Abs. 2 VO noch aus § 8a Abs. 2 PBefG lässt sich überhaupt eine Pflicht ableiten, dass die Antragsgegnerin zur Veröffentlichung der Linienbezeichnungen verpflichtet gewesen wäre. Vielmehr ist die maßgebliche Information die, den potentiellen Bietern das zu bedienende Gebiet und die Streckenführung mitzuteilen. Auch insoweit bedarf es aber keiner genauen Details, was sich bereits daraus ableiten lässt, dass die VO nur Mindestanforderungen aufstellt.

Dass insoweit eine maßgebliche inhaltliche Änderung der Vergabeabsicht der Antragsgegnerin eingetreten wäre, nur weil eine Änderung der Linienbezeichnungen vorgenommen wurde, kann auch dem Vortrag der Antragstellerin nicht entnommen werden. Dies gilt auch für den ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftsatz vom 18.09.2015 aus dem Nachprüfungsverfahren.

Da es keine Anhaltspunkte für maßgebliche inhaltliche Änderungen der Vergabeabsicht außer formellen Umbenennungen gibt, war die Antragsgegnerin auch nicht zu einer Berichtigung der Vorabinformation verpflichtet (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 7, Rn. 54; Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 45; Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 7, Rn. 16).

3.3.1.2. Die Vorabveröffentlichung ist auch nicht deshalb rechtswidrig oder mangelhaft, weil die Laufzeiten der Direktvergabe nicht korrekt angegeben wären bzw. eine Überschreitung der Laufzeiten der Genehmigungen gegenüber der Laufzeit der Direktvergabe vorliegen würde.

Es trifft zwar zu, dass in der Bekanntmachung vom 02.04.2014 die Laufzeit des Dienstleistungsauftrags selbst nicht ausdrücklich benannt wurde. Eine Verpflichtung hierzu lässt sich aber weder Art. 7 Abs. 2 VO noch § 8a PBefG entnehmen, noch ist ihre Benennung als Information für den Bieter dringend erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr, dass die von der Vergabe betroffenen Dienste hinreichend beschrieben werden. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die beabsichtigten Zeitpunkte der Betriebsaufnahmen genannt werden und sich aus Ziffer II. 4. der Bekanntmachung entnehmen lässt, dass die Liniengenehmigungen jeweils für die maximal zulässige Genehmigungszeit von 10 Jahren wieder erteilt werden sollen. Aus diesen Angaben kann unschwer auch auf die beabsichtigte Laufzeit der Direktvergabe selbst geschlossen werden.

Zu Recht weisen die Beigeladene und die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass gemäß § 11 Abs. 2 und 4 des kommunalen Betrauungsaktes von 2009 (in den die Antragstellerin ausweislich der Akten der Vergabekammer Akteneinsicht hatte) dessen Wirksamkeit und Geltungsdauer zeitlich an den Bestand der Linienverkehrsgenehmigungen gekoppelt sind. Da die konkrete zeitliche Erteilung der Genehmigungen durch die Regierung nicht vorab feststeht, wäre es insoweit verfehlt, die genaue Laufzeit der beabsichtigten Direktvergabe bereits in der Vorabbekanntmachung zu verlangen.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit es zu unzulässigen „überlappenden Genehmigungszeiten“ kommen soll, die einer Direktvergabe entgegenstehen könnten. Die Antragstellerin selbst weist mehrfach darauf hin, dass die Erteilung der Genehmigungen nicht durch die Antragsgegnerin erfolgt, sondern durch die Regierung von Schwaben und insoweit ein „zweigleisiges“ System besteht. Die Antragsgegnerin hat daher keinen unmittelbaren Einfluss auf die Zeitpunkte und Laufzeiten der Genehmigungen. Wirksamkeit und Geltungsdauer des Betrauungsaktes sind daher zeitlich an den Bestand der Genehmigungen gekoppelt. Inwieweit die Genehmigungslaufzeiten bei einzelnen Linien die Laufzeit der Direktvergabe überschreiten sollen und daher die noch bestehenden Genehmigungen der Erteilung einer Genehmigung an einen anderen Betreiber entgegenstehen könnte, erschließt sich dem Senat aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht.

3.3.1.3. Hinsichtlich der Bekanntmachung vom 13.05.2015 ist ergänzend festzustellen, dass diese vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 3 VO ohnehin nicht erforderlich war, da nur Direktvergaben im Eisenbahnverkehr eine diesbezügliche Publikationspflicht begründen.

Weder ist nachvollziehbar, welche widersprüchlichen Angaben die Antragsgegnerin in dieser Bekanntmachung gemacht haben soll, noch ist ersichtlich, inwieweit die Antragstellerin selbst bei missverständlichen Angaben durch die Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt sein könnte.

3.3.1.4. Soweit die Antragstellerin im Nachprüfungsantrag geltend gemacht hat, dass die Bekanntmachung vom 26.08.2012, deren Gegenstand eine „Busnetzoptimierung“ ab dem 11.12.2016 ist, die streitgegenständliche Direktvergabe beeinflussen würde, wird auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 2.3. Bezug genommen.

Die Beschwerde enthält insoweit keinerlei dezidierte Auseinandersetzung mit diesem Aspekt, so dass weitere Erörterungen entbehrlich sind.

3.3.1.5. Ergänzend ist festzustellen, dass auch nicht erkennbar ist, welche konkreten Nachteile die Antragstellerin durch die behauptete Verletzung der Informationspflicht erlitten haben soll. Insbesondere ist in keiner Weise dargelegt, dass die Umbenennung der Linien oder ein Fehlen der Laufzeit der Direktvergabe für sie in irgendeiner Weise relevant geworden wäre, sich also insbesondere auf die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge oder ihre unternehmerische Planung kausal ausgewirkt hätte (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 04.07.2012, 17 Verg 3/12, bei juris Rn. 64).

3.3.1.6. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen zu Art. 7 Abs. 2 VO ist die von der Antragstellerin unter Ziffer 1 (S. 42 des Beschwerdeschriftsatzes) an den EuGH zu richtende Frage nicht entscheidungserheblich bzw. kann vom Senat allein beantwortet werden. Da keine inhaltlich erheblichen Änderungen dargelegt werden, stellt sich die Frage einer erneuten Veröffentlichungspflicht nicht. Für die Notwendigkeit der Angaben der Laufzeit einer beabsichtigten Direktvergabe ergibt sich weder aus Art. 7 der VO noch aus § 8a PBefG irgendein Anhaltspunkt, es bestehen für den Senat daher keine vernünftigen Zweifel an der erfolgten Auslegung.

3.3.2. Die seitens der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.02.2016 erhobenen Rügen dahingehend, dass die Mehrgliedrigkeit der Direktvergabe, ihre zeitliche Staffelung sowie die fehlende Bestandskraft der Genehmigungen der Wirksamkeit der Direktvergabe entgegenstehen würde, verfangen nicht. Insoweit vermengt die Antragstellerin Notwendigkeiten und Gegebenheiten, die auf dem Nebeneinander von Genehmigungs- und Vergabeverfahren beruhen, um hieraus eine Rechtswidrigkeit der Direktvergabe abzuleiten.

3.3.2.1. Im konkreten Fall liegt die Besonderheit vor, dass es sich im Wesentlichen nicht um eine Neuvergabe, sondern eine Fortsetzungsvergabe (vgl. hierzu Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 7, Rn. 13) an den bereits in der Vergangenheit mit den streitgegenständlichen Leistungen betrauten internen Betreiber handelt. Insoweit hat die Antragstellerin ihren ursprünglichen Vortrag dahingehend, dass sie bislang diese Leistungen erbracht hätte, nach dezidiertem Vortrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht mehr aufrechterhalten.

Es kann insoweit aus rein praktischen Erwägungen nicht gefordert werden, dass der bisherige Betrieb im Hinblick auf eine einzuhaltende Jahresfrist unterbrochen wird; zumal dann gegebenenfalls eine Notvergabe geboten wäre.

Im konkreten Fall stellt sich die Direktvergabe als ein sogenannter „mehrpoliger“ Dienstleistungsauftrag dar, der sowohl aus dem bereits 2009 vorgenommenen Betrauungsakt und den erst im Hinblick auf die streitgegenständlichen linienbezogenen neuen Genehmigungen vom 30.04.2015, an die Beigeladene am 06.05.2015 bekannt gemacht, und die damit einhergehenden Erneuerungen oder Aktualisierungen der Betrauung aus dem Jahr 2009 zusammensetzt. Ein nochmaliges schriftliches Dokument, welches lediglich die Erneuerung oder Fortführung der bisherigen Betrauung beinhalten würde, würde eine reine Formalie darstellen und ist auf dieser Grundlage nicht notwendig. Dass der maßgebliche inhaltliche Betrauungsakt daher zeitlich vor dem Ablauf der Jahresfrist erfolgte, bzw. bereits in der Vergangenheit liegt, stellt vor diesem Hintergrund die Rechtmäßigkeit der Vergabe nicht in Frage, da erst die im April 2015 erteilten Genehmigungen den erneuerten öffentlichen Dienstleistungsauftrag (der wie oben dargelegt auf die Genehmigungen Bezug nimmt und an diese gekoppelt ist) komplettieren (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 21 und Rn. 3; OLG München, Beschl. v. 22.06.2011, Verg 6/11, bei juris Rn. 46).

3.3.2.2. Soweit geltend gemacht wird, dass die Direktvergabe bereits deshalb unwirksam sei, weil die an die Beigeladene erteilten Genehmigungen wegen der hiergegen erhobenen Widersprüche nicht bestandskräftig seien, überzeugt auch dieser Einwand nicht.

Zum einen geht es hierbei um Fragen des Genehmigungsverfahrens, nicht des Vergabeverfahrens. Die Frage der Bestandskraft der Genehmigungen ist daher nicht durch den Vergabesenat zu überprüfen (vgl. hierzu OLG Rostock, a. a. O., bei juris Rn. 61 m. w. N.).

Zum andern wäre es aber - gerade im Rahmen von Fortsetzungsvergaben - verfehlt, das Ergebnis eines Widerspruchsverfahrens abzuwarten; zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Verkehrsbedienung wäre dann wohl eine Interims-Notvergabe gemäß Art 5 Abs. 5 VO geboten (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 15).

3.3.2.3. Aus obigen Gründen bestehen keine Zweifel für den Senat, dass - auch wegen des notwendigen Genehmigungsverfahrens - aus mehreren „Teilakten“ bestehende Dienstleistungsaufträge im Sinne der VO zulässig sind. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung des Art. 2 lit. i) VO, der ausdrücklich die Möglichkeit „mehrerer rechtsverbindlicher Akte“ für die Ausgestaltung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages anführt. Eine Vorlage an den EuGH ist insoweit nicht geboten.

3.3.3. Ein Verstoß gegen die auf Art. 7 Abs. 4 VO i. V. m. § 8a Abs. 5 PBefG beruhende Begründungspflicht ist ebenfalls nicht gegeben.

3.3.3.1. Art. 7 Abs. 4 VO und darauf basierend § 8a Abs. 5 PBefG räumen jeder „interessierten Partei“ einen Anspruch gegen die zuständige Behörde auf Offenlegung der Gründe für ihre Entscheidung, einen Auftrag direkt zu vergeben, ein.

3.3.3.2. Die Offenlegung der Gründe hat gemäß der VO nur auf Antrag hin zu erfolgen, was bedeutet, dass aus einem entsprechenden Antrag das Ziel der Offenlegung erkennbar sein muss (Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 7, Rn. 26).

Die Regelung des § 8a Abs. 5 PBefG knüpft zwar an Art. 7 Abs. 4 der VO an, geht aber im Detail darüber hinaus. Insbesondere spricht § 8a Abs. 5 PBefG eine Frist von 6 Monaten ab der Vorbekanntmachung aus, innerhalb der eine Begründung beantragt werden muss. Einen entsprechenden Antrag innerhalb dieses Zeitraumes behauptet die Antragstellerin selbst nicht.

Selbst wenn man im Hinblick auf den Vorrang der unmittelbar geltenden EU-Verordnung der in § 8a Abs. 5 PBefG statuierten Frist keine Sperrwirkung beimessen könnte (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 59), so fehlt es auch an einem später gestellten Antrag, welcher auf eine Darlegung der Gründe für die Entscheidung abgezielt hätte. Die Antragstellerin beruft sich insoweit zwar auf ihr an die Antragsgegnerin gerichtetes Auskunftsersuchen vom 24.04.2015. Diesem kann ein entsprechendes Begründungsverlangen aber nicht entnommen werden, vielmehr wird mit diesem Schreiben ausdrücklich die Akteneinsicht in den direkt an die AVG vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag verlangt, um die Voraussetzungen für eine Direktvergabe überprüfen zu können (Seite 3 des Schreibens vom 24.04.2015). Im Hinblick auf dieses Schreiben stellt die Antwort der Antragsgegnerin vom 04.05.2015 eine ausreichende Auskunft dar, da sie insbesondere die nach Ansicht der Antragsgegnerin vorliegenden Voraussetzungen für die Direktvergabe darlegt.

Die seitens der Antragstellerin geforderte Einsicht in den Dienstleistungsauftrag selbst war nicht geschuldet. Insoweit ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht, woraus eine solche Pflicht abgeleitet werden sollte. Weder die VO noch § 8a PBefG enthalten insoweit aufgrund ihres Wortlautes Anhaltspunkte für eine solche Auslegung (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., Rn. 62; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, VO (EG) 1370/2007 Art. 7, Rn. 94).

Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin annimmt, dass im Nachprüfungsantrag bzw. in der sofortigen Beschwerde ein entsprechender Antrag auf das Vorlegen der Begründung liegen würde, so hat die Antragsgegnerin insoweit mit Schreiben vom 21.01.2016 (Bl. 144 d. A.) ausreichend reagiert, da sie insoweit ihre Gründe für die Direktvergabe mitgeteilt hat.

3.3.3.3. Eine wie von der Antragstellerin geforderte weitergehende Begründungspflicht obliegt der Antragsgegnerin nicht.

Im Hinblick auf die Formulierung sowohl des Art. 7 Abs. 4 VO also auch des § 8a Abs. 5 PBefG ist davon auszugehen, dass sich die Begründung auf die tragenden Gründe beschränken darf und nicht sämtliche tatsächlichen oder rechtlichen erheblichen Gesichtspunkte enthalten muss (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 102; Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., Rn. 62).

Die seitens der Antragstellerin geforderte weitergehende Begründung ist nach Überzeugung des Senats nicht in Übereinstimmung zu bringen mit der Tatsache, dass sowohl die Verordnung als auch § 8a PBefG den zuständigen Behörden generell ein primär politisch geprägtes Wahlrecht zwischen einer Ausschreibung und einer Direktvergabe gewähren wollen. Extensive Begründungserfordernisse würden quasi über die „Hintertür“ eines formellen Begründungszwanges Voraussetzungen für eine Direktvergabe statuieren, die in Art. 5 Abs. 2 der VO oder § 8a PBefG gerade nicht aufgestellt werden (vgl. hierzu Kaufmann, a. a. O., Art. 7 Rn. 103; Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 5 Rn. 20; Fehling, a. a. O., § 8a, Rn. 67).

Insoweit fehlt es auch an dem Erfordernis, die Entscheidung für oder gegen eine Ausschreibung zwingend am Maßstab eines „ökonomischen Effizienzvergleiches“ zu treffen, sondern den zuständigen Behörden soll gerade ein sehr weitreichender politischer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum verbleiben (Kaufmann, a. a. O., Rn. 123; Hölzl in MüKo, a. a. O. Art. 7, Rn. 29).

Vor diesem Hintergrund liegen die mit der Beschwerde als Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 VO geltend gemachten Dokumentationsmängel in Zusammenhang mit Art. 153 der Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 7, 55 Bayerische LHO sowie Art. 61, 87 Bayerische GO nicht vor. Da diese Vorschriften bereits nicht als die Behörden zwingender Maßstab für die Entscheidung selbst herangezogen werden können (was sich bereits aus Art. 31 GG ableiten lässt), ist in der Konsequenz auch eine Aufführung in der Begründung nicht erforderlich.

Unabhängig von der Frage, inwieweit die Entscheidung zur Direktvergabe überhaupt eine überprüfbare Ermessensentscheidung darstellt, lässt die im Schreiben vom 21.01.2016 dargelegte Begründung einen Ermessensfehlgebrauch oder willkürliches Verhalten auf dieser Grundlage nicht erkennen.

3.3.3.4. An der oben dargelegten Auslegung des Art. 7 Abs. 4 VO hat der Senat aufgrund seines eindeutigen Wortlautes keinerlei vernünftige Zweifel, so dass kein Raum für eine Vorlage an den EuGH besteht.

3.4. Auch an der materiellen Rechtmäßigkeit der Direktvergabe hat der Senat keine Zweifel.

3.4.1. Europarechtliche Anforderungen

Die durch Art. 5 Abs. 2 VO gesetzten Anforderungen werden durch die konkrete Direktvergabe erfüllt.

3.4.1.1. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass Art. 5 Abs. 2 VO eine Dienstleistungskonzession zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen voraussetzt, wird auf die Ausführung unter Ziffer 3.2. Bezug genommen. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die Betrauung der Beigeladenen in der Form eines Dienstleistungsauftrages oder einer Dienstleistungskonzession erfolgt ist.

3.4.1.2. Die Antragsgegnerin hat über die Beigeladene gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO eine Kontrolle, die der Kontrolle über eine eigene Dienststelle vergleichbar ist.

Die Vergabekammer hat die Anforderung an eine solche Kontrolle zutreffend inhaltlich anknüpfend an die „Teckal-Rechtsprechung“ und die darauf beruhende Rechtsprechung des EuGH dargestellt (vgl.auch Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 5, Rn. 88; Wittig/Schimaneck, Sondervergaberecht für Verkehrsdienstleistungen - Die neue EU-Verordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, NZBau 2008, 222, 225).

Bei dieser Beurteilung sind alle Rechtsvorschriften und maßgebenden Umstände zu berücksichtigen. Die Prüfung muss zu dem Ergebnis führen, dass die fragliche konzessionsnehmende Einrichtung einer Kontrolle unterworfen ist, die es der konzessionserteilenden öffentlichen Stelle ermöglicht, auf die Entscheidungen dieser Einrichtung einzuwirken. Es muss sich dabei um die Möglichkeit handeln, sowohl auf die strategischen Ziele, als auch auf die wichtigen Entscheidungen ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen (EuGH, Urteil vom 18.11.1999, C-107/98, „Teckal-Entscheidung“, Rn. 50; EuGH, Urteil vom 13.10.2005, C-458/03, „Parking Brixen“, Rn. 65; EuGH, Urteil vom 11.05.2006, C-340/04, „Carbotermo“, Rn. 36).

Die Vergabekammer hat die konkrete gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin ausführlich dargestellt. Danach liegen sämtliche Geschäftsanteile - vermittelt über vorgelagerte, ebenfalls zu 100% kommunaleigene Mutter- und Großmutter-GmbHs - in der Hand der Antragsgegnerin. Zwischen der Beigeladenen und ihrer Muttergesellschaft, der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH, besteht ein Beherrschungsvertrag, der die Geschäftsführer der Beigeladenen verpflichtet, ausschließlich nach Weisung des Organträgers, also ihrer Muttergesellschaft zu handeln. Entsprechende Beherrschungsverträge bestehen auch zwischen der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH und deren Muttergesellschaft, der Stadtwerke A. Holding GmbH. Deren Alleingesellschafter ist unmittelbar die Antragsgegnerin. Sowohl die Stadtwerke A. Holding GmbH als auch die Stadtwerke A. Verkehrs GmbH haben die Antragsgegnerin direkt und einschränkungslos bevollmächtigt, ihre Gesellschafterrechte in den Gesellschafterversammlungen ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften wahrzunehmen. Aufgrund ihrer Stimmrechtsvollmachten ist die Antragsgegnerin in der Lage, selbst alle Gesellschafterrechte bei der Beigeladenen wahrzunehmen und der Geschäftsführung der Beigeladenen unmittelbar Weisungen zu erteilen, ohne die Organe ihrer Mutter- und Großmuttergesellschaften als Durchgangsstation heranziehen zu müssen. Darüber hinaus liegt die Geschäftsführung bei allen Konzerngesellschaften der Stadtwerke Augsburg in der Hand ein und derselben Einzelperson. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird im Übrigen auf die Ausführungen der Vergabekammer Bezug genommen (Seite 56 des Beschlusses).

Der Senat teilt die Ansicht der Vergabekammer, dass sich aus der konkreten Gestaltung auf den erforderlichen tatsächlichen Einfluss der Antragsgegnerin auf die Beigeladene schließen lässt und macht sich deren Ausführungen hierzu ausdrücklich zu Eigen. Eine Kontrolle wäre dann nicht gegeben, wenn nicht von der Möglichkeit der Kontrolle der Geschäftsführung ausgegangen werden könnte (Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 5, Rn. 29 und Rn. 38). Einen solchen Rückschluss lässt die konkrete Gestaltung nicht zu (vgl. hierzu auch Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 5, Rn. 97: Zur gerade bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung grundsätzlich möglichen Steuerung und Kontrolle).

Die seitens der Vergabekammer dargestellte gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung wird als solche von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt, sondern diese zieht lediglich - insoweit unter zwei Aspekten - andere Schlussfolgerungen aus den konkreten Gegebenheiten, welche allerdings nicht überzeugen:

Der Einwand dahingehend, dass die vorliegende Vergabe an eine „Urenkelgesellschaft“ einer Kontrolle entgegenstehe, greift nicht.

Es ist zwar zutreffend, dass bei einer sich über mehrere Ebenen erstreckenden Struktur besonders sorgfältig zu prüfen ist, ob die dann nur mittelbar mögliche Kontrolle gewährt oder geschwächt ist. Maßgeblich sind insoweit immer die Umstände des Einzelfalles (EuGH, Urteil vom 11.05.2006, C-340/04, „Carbotermo“, Rn. 39; Hölzl in MüKo, a. a. O., Rn. 39). Allein die Anzahl der zwischengeschalteten „Mittler“ lässt aber noch keinen Rückschluss darauf zu, dass die geforderte Kontrolle nicht möglich wäre. Stichhaltige Argumente dafür, warum im konkreten Fall eine Kontrolle wegen der Anzahl der zwischengeschalteten Gesellschaften nicht möglich sein sollte, führt auch die Antragstellerin nicht an. Welche „noch härteren Anforderungen“ bei einer Urenkelvergabe neben dem Kontrollerfordernis als solchem aufgestellt werden sollten, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Existenz eines obligatorischen Aufsichtsrates bei der Beigeladenen schließt die Kontrolle der Antragsgegnerin über diese ebenfalls nicht aus. Auch auf die diesbezüglichen, umfassenden Ausführungen der Vergabekammer wird vollinhaltlich Bezug genommen (Seite 58, 59 des Beschlusses).

Die Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift stellen die Feststellung der Vergabekammer insoweit nicht in Frage. Hierbei kann nach Überzeugung des Senats auch die im Einzelnen äußerst umstrittene Problematik der Weisungsgebundenheit von Aufsichtsratsmitgliedern in kommunalen Unternehmen, mit der sich die Antragstellerin eingehend befasst, offen bleiben. Denn aus einer bloßen Weisungsfreiheit kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Aufsichtsrat als solcher die strategisch wichtigen Entscheidungen und Managemententscheidungen des Unternehmens beeinflussen könnte. Entscheidend ist vielmehr, dass - selbst bei unterstellter Weisungsfreiheit - auch ein obligatorischer Aufsichtsrat gemäß § 116, 93, 111 AktG lediglich Kontroll- und Zustimmungsfunktionen hat, aber selbst keine wichtigen strategischen Entscheidungen trifft und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung hat. Maßgebliches übergeordnetes Organ bei einer GmbH mit obligatorischem Aufsichtsrat bleibt vielmehr die Gesellschafterversammlung selbst (BGH, Urteil vom 14.11.1983 - II ZR 33/83, bei juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 06.03.1997 - II ZB 4/96, bei juris Rn. 12).

Inwieweit im konkreten Fall dem Aufsichtsrat weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten zustehen sollen, wird aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht deutlich. Die bloße Eingebundenheit in oder Beratungsfunktionen bei grundsätzlichen Thematiken sowie die Zuständigkeit für den Erlass der Geschäftsordnungen für den Aufsichtsrat selbst oder die Geschäftsführung, welche gegebenenfalls Einfluss auf die Arbeitsweise haben mögen, sind nicht gleichzustellen mit der Befugnis, operative Entscheidungen zu treffen oder diese maßgeblich beeinflussen zu können.

Die von der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Kontrolle gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO aufgeworfenen Fragen stellen keine Frage der Auslegung der VO dar, sondern der Auslegung nationalen Rechts. Eine Vorlagefähigkeit an den EuGH ist auf dieser Grundlage nicht zu bejahen.

3.4.1.3. Eine Verletzung des aus Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. b) VO beruhenden Wettbewerbsverbotes ist nicht gegeben.

Der Senat macht sich auch insoweit die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer zu Eigen, die von der Antragstellerin nicht entkräftet werden.

Gemäß dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung, der im Indikativ formuliert ist, ist allein auf das tatsächliche Verhalten des internen Betreibers bzw. dessen Tochtergesellschaft, der ASG, nicht aber auf die gesellschaftsvertraglich oder satzungsmäßig eingeräumte rechtliche Möglichkeit abzustellen. Soweit beabsichtigt gewesen wäre, auf die satzungsmäßige bzw. vertraglich eingeräumte Zulässigkeit abzustellen, wäre eine weitergehende Formulierung in der Verordnung geboten und auch unschwer möglich gewesen.

Anhaltspunkte dafür, dass die ASG solche nicht erlaubten Tätigkeiten tatsächlich ausführt, ergeben sich nicht. Das bloße Bestreiten der Antragstellerin ist insoweit nicht ausreichend.

Die von der Antragstellerin statuierte Umgehungsmöglichkeit vermag der Senat nicht zu erkennen. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit.b) VO verbietet nicht nur zum Zeitpunkt der Direktvergabe selbst die Teilnahme an öffentlichen Personenverkehrsdiensten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin, sondern grundsätzlich auch während der Laufzeit der Direktvergabe; dies ergibt sich bereits aus lit. c).

Bestünde die dargestellte Umgehungsgefahr, dann wäre diese im Übrigen auch durch ein Abstellen auf die rechtliche Möglichkeit nicht gebannt. Auch in diesem Fall wäre eine spätere Änderung der Satzung bzw. der vertraglichen Ausgestaltung durch die Verordnung nicht ausgeschlossen.

Die seitens der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des OLG München vom 22.06.2011 - Verg 6/11 „Stadtverkehr Lindau“ sowie des OLG Rostock vom 04.07.2012 - 17 Verg 3/12 führen zu keiner abweichenden Bewertung. Beide Entscheidungen beziehen sich auf Art. 5 Abs. 2 lit. e) VO, der in der Formulierung abweichend von lit. b ausdrücklich von einer „Verpflichtung“ spricht (OLG München, a. a. O., Rn. 66, 67; OLG Rostock, a. a. O., Rn. 71). Ein Rückschluss für Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO kann aus beiden Entscheidungen nicht gezogen werden, da sie eine andere Fragestellung betreffen. Eine Divergenzvorlage nach § 124 GWB ist mangels vergleichbaren Sachverhalts daher nicht geboten. Ergänzend wird vor diesem Hintergrund darauf hingewiesen, dass die in beiden Entscheidungen aufgestellten Anforderungen zu Art. 5 Abs. 2 lit. e) VO gemäß § 4 Abs. 2 des vorliegenden Betrauungsaktes vom 02.12.2009 gerade gewahrt wurden.

Auch eine Vorlage der Fragestellung an den EuGH scheidet aus, da der Senat im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO keine vernünftigen Zweifel an der dargestellten Auslegung hat.

3.4.2. Nationalrechtliche Anforderungen

Ein Verstoß gegen nationale Vorgaben ist vorliegend nicht gegeben.

Art. 5 Abs. 2 Verordnung zählt die Voraussetzungen einer Direktvorgabe nicht abschließend auf, sondern lässt durch die Formulierung „sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist“ weitergehende Anforderungen des nationalen Rechts zu.

3.4.2.1. Regelung des § 8a Abs. 3 PBefG

Der Vorbehalt einer etwaigen Untersagung durch deutsches Recht wird durch den seit 01.01.2013 geltenden § 8a Abs. 3 PBefG ausgeräumt, der ausdrücklich klarstellt, dass die zuständige Behörde bei Erfüllung der in der Verordnung genannten Voraussetzungen befugt ist, Verkehrsleistungen selbst zu erbringen oder nach Art. 5 Abs. 2 bzw. 4 Verordnung direkt zu vergeben (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 46 m. w. N.).

3.4.2.2. Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG

Die Antragstellerin macht unter 2.2.3. ihrer Beschwerde geltend, dass Direktvergaben im öffentlichen Personennahverkehr durch das Grundgesetz untersagt seien. Ohne § 8a PBefG ausdrücklich zu erwähnen oder im Rahmen der Argumentation zu berücksichtigen, wird damit mittelbar die Verfassungswidrigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG behauptet.

Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG.

3.4.2.2.1 Insbesondere verstößt § 8a Abs. 3 PBefG nicht gegen Art. 12 GG.

Art. 12 GG garantiert als einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, sowie die konkrete Berufsausübung. Art. 12 GG stellt in erster Linie ein Abwehrrecht dar; mit der zu gewährleistenden Wahlfreiheit ist weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden (BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90, bei juris Rn. 60; Fehling, a. a. O., Rn. 47; Knauf, a. a. O., m. w. N.). Insbesondere gewährt Art. 12 GG auch keinen Schutz vor der wirtschaftlichen Konkurrenz des Staates oder von Gemeinden, solange dadurch die private wirtschaftliche Betätigung nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht (BVerfG NJW 95, 2938; BVerwG, Urteil vom 22.02.1972, I C 24.69, bei juris Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006, 1 BvR 1160/03, bei juris Rn. 58; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 5, Rn. 138).

Zutreffend ist insoweit, dass Einwirkungen auf die berufliche Tätigkeit dabei nicht nur durch unmittelbar einschränkende und zielgerichtete berufsrechtliche Maßnahmen erfolgen können, sondern der Schutzbereich auch durch Vorschriften berührt wird, die lediglich in Folge ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet sind, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen. Allerdings sind solche Regelungen nur dann an Art. 12 GG zu messen, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (BVerfGE 13, 181, bei juris Rn. 21-23; BVerfGE 16, 147, bei juris Rn. 60 ff.; BVerfG NJW 2007, 51, bei juris Rn. 82). An einer eingriffsgleichen Wirkung fehlt es jedoch dann, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (BVerfGE 106, 275, bei juris Rn. 107; BVerfG NJW 2007, 51, bei juris Rn. 82).

Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Direktvergabe den Schutzbereich des Art. 12 GG überhaupt berührt, da die private wirtschaftliche Betätigung nicht generell unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird. § 8a Abs. 3 PBefG ist insoweit im Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 PBefG zu sehen, der den grundsätzlichen Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehrserbringung statuiert. Ein objektives Marktzugangshindernis wird durch § 8a Abs. 3 PBefG daher gerade nicht geschaffen, da die Möglichkeit der Beantragung eigenwirtschaftlicher Konzessionen nicht berührt, sondern über Art. 8 Abs. 4 PBefG und das durch die Vorabbekanntmachung ermöglichte vorgeschaltete Genehmigungsverfahren gewährleistet wird. Von einem unzulässigen Verdrängungswettbewerb könnte nur dann ausgegangen werden, wenn es der Konkurrenz unmöglich gemacht werden würde, jegliche Personenbeförderungsleistungen eigenständig zu erbringen (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 138; Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 5, Rn. 24).

Ein solch unzulässiger Verdrängungseffekt kann den Regelungen im Hinblick auf den Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit nicht entnommen werden. Im Einzelfall mag die Regelung zwar zu erheblichen wirtschaftlichen Folgen für mittelständische Unternehmen führen, ein genereller Ausschluss der Ausübung ihrer Tätigkeit ist damit aber nicht verbunden (und wird seitens der Antragstellerin auch nicht vorgetragen).

Soweit man im Regelungsgehalt der §§ 8a Abs.3, 8 Abs. 4 PBefG einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG sieht, wäre dieser durch § 8a Abs. 3 PBefG als Schranke im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auch gerechtfertigt (Fehling; PBefG-Kommentar, a. a. O., Rn. 47; Hölzl in MüKo, a. a. O., Rn. 24).

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass auch das seitens der Antragstellerin zitierte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Z. vom 10.09.2008 (Anlage 14 im Nachprüfungsverfahren; vgl. hierzu auch: Z., Die Direktvergabe von Personenverkehrsdiensten nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und die Zukunft eigenwirtschaftlicher Verkehre, NVwZ 2009, 865) nichts Gegenteiliges ausführt. Das zitierte Gutachten (welches vor der Neufassung des PBefG erstattet wurde) stellt nämlich darauf ab, dass sich bei einer Abschaffung bzw. Außerachtlassung des in § 8 Abs. 4 PBefG a. F. verankerten Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit die Frage der Verfassungsmäßigkeit stellen würde. Die Antragstellerin lässt in ihrem Vortrag allerdings unberücksichtigt, dass § 8 Abs. 4 PBefG n. F. diesen generellen Vorrang gerade beibehalten hat, so dass die Prämisse des Gutachtens von Prof. Dr. Z. nicht zum Tragen kommt (inwieweit die Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehre im Einzelfall vor dem Hintergrund der durch die Verordnung noch zulässigen Ausgleichsleistungen noch realistisch ist, ist eine nicht im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zu stellende Frage).

3.4.2.2.2. Auch ein Verstoß der gesetzlichen Regelung gegen Art. 14 GG oder Art. 3 GG ist vorliegend nicht gegeben.

Wie die Antragstellerin selbst zutreffend wiedergibt, schützt Art. 14 GG im Gegensatz zu Art. 12 GG nicht den „Erwerb“, sondern das „Erworbene“. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb könnte nur dann gegeben sein, wenn in die Substanz des Betriebes selbst eingegriffen wird. Erwerbs- oder Gewinnchancen werden über Art. 14 GG nicht geschützt (BVerfGE 68, 193, bei juris Rn. 77; BVerfGE 77, 84, bei juris Rn. 106; BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90 bei juris Rn. 91). Eine dahingehend ausgerichtete Eingriffsmöglichkeit lassen die Regelungen der §§ 8, 8a Abs. 3 PBefG nicht erkennen, da die wirtschaftliche Betätigung privater Unternehmen wegen des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Anträge nicht unmöglich gemacht wird und die Entscheidung einer Behörde für eine Direktvergabe nicht unmittelbar in den Betrieb eines privaten Unternehmers eingreift.

Auch der in Art. 3 GG verankerte allgemeine Gleichheitsgrundsatz ist nicht verletzt. Art. 3 GG verbietet sachlich unbegründete rechtliche Differenzierungen zum Vorteil eines öffentlichen Unternehmens (BVerwG, Urteil vom 22.02.1972, I C 24.69, bei juris Rn. 23; BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90, bei juris Rn. 92). Eine diesbezügliche Ungleichbehandlung aufgrund der Regelungen ist bereits deshalb nicht zu erkennen, weil die Direktvergabe gerade kein wettbewerbliches Verfahren darstellt. Eine Gleichbehandlung privater Unternehmer mit öffentlichen Unternehmen im Rahmen einer gewählten Direktvergabe an einen internen Betreiber ist daher rein begrifflich bereits ausgeschlossen.

3.4.2.2.3. Da der Senat die maßgeblichen Vorschriften des PBefG nicht für verfassungswidrig hält, ist eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht veranlasst.

3.4.2.3. Vereinbarkeit der §§ 8, 8a Abs. 3 PBefG mit landesrechtlichen Normen

3.4.2.3.1. Nach dem Verständnis des Senats wird mit der Beschwerde nicht mehr geltend gemacht, dass die nach § 8a Abs. 3 PBefG zulässige Direktvergabe generell gegen landesrechtliche Normen wie die Verfassung des Freistaates Bayern, die Landeshaushaltsordnung, sowie die Bayer. Gemeindeordnung verstößt. Insoweit werden diese Normen in der Beschwerde ausdrücklich im Zusammenhang mit einer Verletzung der Dokumentations- und Begründungspflicht gerügt.

Dass ein Verstoß insoweit nicht vorliegt, wurde bereits unter Ziffer 3.3. erörtert. Hierauf wird Bezug genommen.

3.4.2.3.2. Soweit unter Bezugnahme auf die Schriftsätze im Nachprüfungsverfahren weiterhin ein Verstoß gegen obige Vorschriften gerügt werden sollte, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer 2.4.1. des Beschlusses Bezug genommen. Gem. Art. 31 GG genießen die Regelungen des PBefG Vorrang vor möglicherweise entgegenstehenden landesrechtlichen Normen, die somit als Prüfungsmaßstab ausscheiden.

3.4.2.4. Verletzung des Gebotes des Mittelstandsschutzes

Auch ein Verstoß gegen das unter Ziffer 2.2.8. der Beschwerde gesondert erwähnte Gebot des Mittelstandsschutzes ist nicht gegeben.

Ein solches Gebot lässt sich insbesondere aus den Regelungen der Verordnung zur Direktvergabe an einen internen Betreiber nicht ableiten, der insoweit herangezogene Art. 5 Abs. 4 VO betrifft einen anderen Fall der Direktvergabe.

§ 97 Abs. 3 GWB kommt auf die vorliegende Direktvergabe nicht zur Anwendung, da die Direktvergabe nicht dem Kartellvergaberecht unterfällt.

§ 8a Abs.4 PBefG lehnt sich zwar an § 97 Abs. 3 GWB an und spricht aus, dass im Rahmen des Art. 5 Abs. 3 und 4 VO Interessen des Mittelstandes „angemessen“ zu berücksichtigen sind (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 69). Allerdings gilt § 8a Abs. 4 PBefG gerade nicht für Direktvergaben nach Art. 5 Abs. 2 VO, sondern ausdrücklich nur für wettbewerbliche Verfahren sowie die Direktvergabe unterhalb der Schwellenwerte (Fehling, a. a. O., Rn. 72).

Ergänzend ist festzustellen, dass der zitierte Art. 1 des Bayer. Mittelstandsförderungsgesetzes ohnehin Programmsätze enthält, aber keine konkreten Vorgaben, gegen die vorliegend verstoßen worden sein könnte. Im Übrigen ergibt sich aus Art. 7 des Bayer. Mittelstandsförderungsgesetzes ein Vorbehalt für spezifische anderweitige Regelungen für die wirtschaftliche Betätigung auch der Antragsgegnerin.

Darüber hinaus käme auch insoweit der Rechtsgedanke des Art. 31 GG zum Tragen, falls sich ein Widerspruch zum PBefG ergeben würde.

3.4.2.5. Konkrete Ausgestaltung der Direktvergabe

Nicht ersichtlich ist, dass die konkrete Ausgestaltung der streitgegenständlichen Direktvergabe die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt.

3.4.2.5.1. Zunächst ist festzustellen, dass eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin letztlich nicht durch die Direktvergabe selbst erfolgt ist, sondern vielmehr durch die Versagung der beantragten eigenwirtschaftlichen Genehmigungen. Hierfür ist aber die Regierung von Schwaben verantwortlich, nicht die Antragsgegnerin.

Die Frage, inwieweit auch im Rahmen der Genehmigung eigenwirtschaftlicher Anträge gewisse Zuschüsse möglich sein sollten oder allgemeine Vorschriften zu erlassen sind, stellt sich im Rahmen der Genehmigungsverfahren, welche noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Eine Überprüfung durch den Vergabesenat ist insoweit mangels Zuständigkeit nicht veranlasst.

3.4.2.5.2. Soweit die Direktvergabe angegriffen wird, wurden die Anforderungen der §§ 8, 8a PBefG vorliegend eingehalten; Gegenteiliges trägt auch die Antragstellerin nicht stichhaltig vor.

3.4.2.5.3. Im Hinblick darauf, dass die gesetzlichen Vorgaben seitens der Antragstellerin eingehalten wurden, ist weder ein Verstoß gegen die Grundrechte der Antragstellerin noch andere Rechte ersichtlich.

Im Übrigen hat die Antragstellerin ihren Vortrag dahingehend, dass sie bislang die verfahrensgegenständlichen Verkehrsleistungen selbst erbracht habe, nach dezidiertem Bestreiten durch die Antragsgegnerin und die Beigeladene nicht mehr aufrechterhalten. Daher kann ohnehin nicht von einem Eingriff in den Bestand ihres Betriebes ausgegangen werden; ein Leistungsrecht auf Schaffung eines Marktes um die Vergabe staatlicher Leistungen ergibt sich insoweit weder aus Art. 12 noch Art. 14 GG (vgl. obige Ausführung; Fehling, a. a. O., Rn. 47). Die Antragstellerin ist auch den Nachweis schuldig geblieben, dass sie nicht außerhalb des streitgegenständlichen Gebiets weiterhin Tätigkeiten entfalten bzw. sich an anderen wettbewerblichen Ausschreibungen der Antragsgegnerin beteiligen könnte.

Insoweit bringt die konkrete Vergabe zwar sicherlich mittelbar erhebliche wirtschaftliche Folgen für die Antragstellerin mit sich, diese stellen aber lediglich eine Art „Reflex“ dar (vgl. Ziffer 3.4.2.2), der keine Grundrechtsverletzung oder sonstige Rechtsverletzung der Antragstellerin begründet.

3.4.2.5.4. Hinsichtlich der geltend gemachten Verstöße gegen landesrechtliche Normen (die unscharf im Rahmen des behaupteten Begründungsverstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 Verordnung geltend gemacht werden) ist wiederum auf Art. 31 GG und die diesbezüglichen Ausführungen der Vergabekammer zu verweisen. Da weder die Verordnung noch das PBefG strengere als die geschilderten Anforderungen an die Direktvergabe stellen, können nationalrechtliche Vorschriften auch im konkreten Einzelfall keinen Prüfungsmaßstab darstellen.

4. Gebühren und Kosten des Nachprüfungsverfahrens

Auch soweit die Antragstellerin die festgesetzten Gebühren der Vergabekammer und die Kostenentscheidung angreift, bleibt ihrer sofortigen Beschwerde der Erfolg versagt.

4.1. Die Festsetzung der Gebühr auf 50.000,00 € ist nicht zu beanstanden und lässt keinen Ermessensfehler erkennen.

Die Festsetzung der Gebührenhöhe für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer steht im Ermessen der Vergabekammer. Die Gebühr richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei in erster Linie die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit und der Aufwand der Vergabekammer zu berücksichtigen sind.

Um eine bundeseinheitliche Handhabung zu erzielen, haben die Vergabekammern des Bundes eine Gebührentabelle entwickelt, welche in Abhängigkeit von den Auftragssummen eine bestimmte Gebühr festlegt. Auch wenn diese Tabelle lediglich eine unverbindliche Richtschnur darstellt, wird sie von den Vergabekammern grundsätzlich der Festsetzung zugrunde gelegt. Ihre Anwendung durch die Vergabekammer Südbayern ist daher nicht zu beanstanden (OLG München, Beschluss vom 15.10.2012, Vergabe 18/12, Rn. 16 und 17).

Für die Berechnung des (sowohl für die Gebühren als auch für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen) Auftragswertes ist vorliegend § 3 VgV, insbesondere § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 80; BGH, Beschluss vom 19.07.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 4; OLG München, Beschluss vom 15.10.2012, Vergabe 18/12, bei juris Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 12.08.2008, Vergabe 6/08, bei juris Rn. 16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.08.2014, 11 Verg 3/14, bei juris Rn. 19).

Das Gesamtvolumen für die beabsichtigte Laufzeit der Direktvergabe von 10 Jahren beträgt gemäß den Feststellungen der Vergabekammer und den damit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten etwas über 170 Millionen €.

Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen liegen bei der Bestimmung des Auftragswertes die Voraussetzungen für die Anwendung der Kappungsgrenze des § 3 Abs. 4 VGV vor:

4.1.1. Die Frage, ob die seitens der Antragstellerin angegriffene Direktvergabe eine Dienstleistungskonzession oder einen Dienstleistungsauftrag darstellt, kann auch im Rahmen der Ermittlung des Auftragswertes offen bleiben. Es kommt vielmehr darauf an, dass sich die Antragstellerin gegen die beabsichtigte Direktvergabe wendet, diese zu Fall bringen will und im Ergebnis eine erneute wettbewerbliche Vergabe im Losverfahren anstrebt. Auf die rechtliche Gestaltung der angegriffenen Direktvergabe ist insoweit nicht abzustellen und es ist sachgerecht, auf § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV zurückzugreifen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2011, VII-Vergabe 48/10, bei juris Rn. 152; BGH, Beschluss vom 08.02.2011, bei juris Rn. 80; Beschluss vom 19.07.2011, bei juris Rn. 3; OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2014, Vergabe 8/14, bei juris Rn. 28).

Die insoweit von der Beigeladenen zitierte Entscheidung des OLG Jena vom 05.03.2010, 9 Verg 2/08, steht dieser Bewertung nicht entgegen, da sie eine nicht vergleichbare Fallkonstellation betrifft. Bei dieser Entscheidung war das Interesse des Bieters gerade auf die ursprünglich ausgeschriebene Dienstleistungskonzession gerichtet und ihr Angebot war auch auf diese ausgerichtet.

4.1.2. Vorliegend kann kein Gesamtpreis für die zu vergebenden Dienstleistungen angegeben werden, da das letztendliche Auftragsvolumen und die Zeitdauer etwaiger neu abzuschließender Verträge noch nicht abschließend feststehen (OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2014, Verg 8/14, Rn. 28; OLG Düsseldorf, a. a. O.; BGH, Beschluss vom 19.07.2011, a. a. O., Rn. 4; BGH Beschluss vom 08.02.2011, a. a. O., Rn. 80).

Entgegen den Ausführungen der Beigeladenen kann aus den Angaben der Antragstellerin selbst nicht auf einen bestimmten Bruttoauftragswert geschlossen werden; die insoweit genannte Summe von 12.995.000,00 € im Nachprüfungsantrag bezog sich lediglich auf die im Rahmen der Direktvergabe gewährten geschätzten Zuschüsse.

4.1.3. Der Auftragswert ist daher nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 VGV zu berechnen. Daraus ergibt sich ein zugrunde zu legender Wert von 68.000.000,00 € (170.000.000,00 € : 10 x 4).

Von einem geringeren Auftragswert als dem berechneten war nicht auszugehen, da die Antragstellerin nicht vorgetragen hat, in welcher hiervon nach unten abweichenden Größenordnung sie sich im Falle einer losweisen Ausschreibung an dem Verfahren beteiligen würde. Da ihre eigenwirtschaftlichen Anträge sich auf alle streitgegenständlichen Linien erstreckt haben, ist ohne konkrete Angabe eine Kürzung nicht geboten.

§ 50 Abs. 2 GKG ist im Rahmen der Ermittlung des Auftragswertes für die Gebühren der Vergabekammer nicht heranzuziehen, sondern nur für die Berechnung des Streitwertes als Grundlage für die anzusetzenden Anwaltskosten sowohl vor dem Senat als auch vor der Vergabekammer (OLG München, Beschluss vom 12.08.2008, Rn. 12; Weyand, Vergaberecht, Praxiskommentar, 4. Aufl., Teil 1 GWB § 128, Rn. 288).

4.1.4. Die Vergabekammer hat auf dieser Grundlage zutreffend die sich aus der Gebührentabelle der Vergabekammer des Bundes ergebenden Gebühren angesetzt. Im Hinblick hierauf und vor dem Hintergrund der Komplexität der Rechtsfragen, die bereits vor der Vergabekammer zu erörtern waren, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich und werden aus dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht erkennbar (vgl. hierzu Losch in Z./Völling, Vergaberecht, § 128 Rn. 9; Vavra in Praxiskommentar Kartellvergaberecht, 2. Aufl., § 128, Rn. 9 und 10).

4.2. Die Kostenentscheidung der Vergabekammer beruht auf § 128 Abs. 3 und Abs. 4 GWB und ist nicht zu beanstanden. Für ein Verschulden der Antragsgegnerin im Sinne des § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, der Antragstellerin den Inhalt des der Direktvergabe zugrunde liegenden Vertrages zu übermitteln.

4.3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sowohl auf Seiten der Antragsgegnerin als auch auf Seiten der Beigeladenen war notwendig. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer wird Bezug genommen.

Der Fall wirft äußerst komplexe, spezifische Rechtsfragen auf, deren Bearbeitung von etwaigen Mitarbeitern der Antragsgegnerin oder Beigeladenen nicht verlangt werden kann, auch wenn diese juristisch vorgebildet wären. Die Hinzuziehung eines eigenen Rechtsanwaltes durch die Beigeladene als eigenständige juristische Person ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Angriffe der Antragstellerin zum Teil gegen die Antragsgegnerin und zum Teil gegen die Beigeladene bzw. auch deren Tochtergesellschaft richten.

4.4. Weder die Gebührenfestsetzung noch die Kostenentscheidung unterlaufen das Gebot wirksamen und effektiven Rechtsschutzes, wie die Antragstellerin meint. Diesem Interesse wird bereits durch die Kappungsgrenze des § 3 Abs. 4 VgV und die Begrenzungsregelung des § 50 Abs. 2 GKG Rechnung getragen.

III. Vorlage an den EUGH

Die unter Ziffer 3.2.5. dargelegten Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH liegen nicht vor.

Zu den unter Punkt 2.3.1. des Beschwerdeschriftsatzes gestellten Fragen wurde bereits im Einzelnen Stellung genommen, insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen (Frage 1: Ziffer 3.3.1.6.; Frage 2: Ziffer 3.3.3.4.; Fragen 3 und 4: Ziffer 3.4.1.2.; Frage 5: Ziffer 3.2.5.; Frage 6: Ziffer 3.4.1.3.; Frage Ziffer 3 aus dem Schriftsatz vom 25.02.2015: Ziffer 3.3.2.3.).

IV. Kosten des Beschwerdeverfahrens und Streitwert

1. Da im Gegensatz zu dem Verfahren vor der Vergabekammer vor dem Oberlandesgericht ohnehin Anwaltszwang herrscht, hat der Senat keine Feststellung zu treffen, ob die Hinzuziehung von Rechtsanwälten erforderlich war Die insoweit gestellten Anträge sind überflüssig und bedürfen keiner gesonderten Tenorierung (Vavra, Praxiskommentar Vergaberecht, a. a. O., § 128, Rn. 42).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§120 Abs. 2, 78 GWB, §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO.

Dass die Beigeladene ihren mit Schriftsatz vom 11.01.2016 gestellten Antrag gem. § 125 Abs. 1 GWB in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 zurückgenommen hat, rechtfertigt es nicht, ihr einen Teil der Kosten aufzuerlegen, da der Senat diesem Antrag keinen wirtschaftlichen Wert beimisst. Antragsgegnerin und Beigeladene haben vielmehr im Ergebnis voll obsiegt.

3. Die Feststellung des Streitwertes in Höhe von 3.400.000,00 € geht von dem unter Ziffer II. 4. ermittelten Auftragswert von 68.000.000,00 € aus, der nach § 50 Abs. 2 GKG zu begrenzen ist (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, a. a. O., Rn. 80).

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

Öffentliche Auftraggeber sind

1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015 (Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 3.400.000.- € festgesetzt.

Gründe

Die Antragsgegnerin hat im Wege der Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 mehrere Buslinien im Stadtverkehr A. an die Beigeladene vergeben. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Voraussetzungen für eine Direktvergabe nicht vorlägen und die Direktvergabe daher aufzuheben sei. Im Rahmen einer durchzuführenden wettbewerblichen Ausschreibung hätte sie Chancen auf eine Auftragserteilung, zumindest bezogen auf Teillose der zu vergebenden Linien. Im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Südbayern wurde der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Gegen den Beschluss der Vergabekammer wird seitens der Antragstellerin Beschwerde geführt.

I. A. Mit kommunalem Betrauungsbescheid vom 02.12.2009 übertrug die Antragsgegnerin auf die Beigeladene gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen des Betriebs öffentlicher Personenverkehrsdienste im Stadtgebiet A. In den Jahren 2009 bis 2015 wurde diese Betrauung mehrfach aktualisiert (zum näheren Inhalt des Bescheides wird auf den in den Akten der Antragsgegnerin befindlichen Betrauungsakt und dessen Aktualisierungen Bezug genommen).

Die Antragsgegnerin veröffentlichte am 02.04.2014 unter der Nummer 2014/S 065-1110010 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union eine Vorabinformation bezüglich einer beabsichtigten Direktvergabe der städtischen Buslinien 21, 22, 33, 34, 39, 35, 43, 44, 45 und 46 an ihren internen Betreiber, die Beigeladene. Die Betriebsaufnahmen waren linienabhängig für den 01.10.2015, den 29.02.2016 und den 01.06.2016 vorgesehen. Die Liniengenehmigungen sollten jeweils für die maximal zulässige Genehmigungslaufzeit von 10 Jahren gemäß § 16 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) an die Beigeladene wiedererteilt werden. Die Leistung sollte als Gesamtauftrag vergeben werden.

Die Antragstellerin stellte am 02.07.2014 auf die Vorabinformation hin binnen der unter Ziffer VI. 2 der Vorinformation genannten 3-Monats-Frist auf die streitgegenständlichen Linien einen eigenwirtschaftliche Hauptantrag und zwei eigenwirtschaftliche Hilfsanträge. Diese Anträge wurden durch die zuständige Genehmigungsbehörde, die Regierung von Schwaben, mit Bescheiden vom 19.12.2014 abgelehnt. Gegen die Versagungsbescheide legte die Antragstellerin Widersprüche ein, die durch Bescheide vom 26.06.2015 zurückgewiesen wurden. Die Antragstellerin hat hiergegen Klagen vor dem Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht abschließend entschieden wurde.

Die Beigeladene stellte ihrerseits am 13.03.2015 Genehmigungsanträge für den streitgegenständlichen Stadtverkehr.

Auf Anfrage der Regierung von Schwaben teilte die Antragsgegnerin dieser mit Schreiben vom 26.03.2015 und 23.04.2015 mit, dass sie in ihrer Funktion als Aufgabenträger und zuständige Behörde im Sinne der VO (EG) 1370/2007 mit der Beigeladenen einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von § 8 a PBefG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 geschlossen habe. Weiter wurde ausgeführt, dass mit Blick auf die Wartefrist des Art. 7 Abs. 2 VO mit der Direktvergabe einschließlich der Liniengenehmigungen an die A. Verkehrsgesellschaft mbH frühestens ab dem 02.04.2015 begonnen werden könne. Am 30.04.2015 wurden die Genehmigungen für die Beigeladene erteilt.

Das Begehren der Antragstellerin auf Einsicht in den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wurde seitens der Regierung abgelehnt, da ein Recht auf Einsicht in den Vertrag selbst nicht bestünde und auch die Regierung lediglich den Nachweis über das Bestehen eines solchen benötige.

Mit Schreiben vom 24.04.2015 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Akteneinsicht in den an die Beigeladene vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 nicht vorlägen und von einer vergaberechtlich unzulässigen Defacto-Vergabe auszugehen sei.

Mit Schreiben vom 04.05.2015 bestätigte die Antragsgegnerin nochmals die Erteilung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages und erklärte, dass die Voraussetzungen einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung erfüllt seien.

Am 13.05.2015 gab die Antragsgegnerin im EU-Amtsblatt bekannt, dass die Direktvergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrages einschließlich der genannten Liniengenehmigungen an die Beigeladene am 06.05.2015 mit Bekanntgabe der personenbeförderungsrechtlichen Liniengenehmigungen durch die Regierung von Schwaben abgeschlossen worden sei.

Daraufhin beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.05.2015 bei der Vergabekammer Südbayern die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens mit dem Ziel der Feststellung, dass die Direktvergabe unwirksam sei und der Antragsgegnerin aufzugeben sei, das in der Vorabinformation vom 02.04.2015 bekannt gemachte Leistungsvolumen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer in einen rechtsfehlerfreien Stand zurückzuversetzen.

II. Die Antragstellerin trug vor, dass der Nachprüfungsantrag zulässig sei, da die Antragsgegnerin öffentlicher Auftraggeber gemäß § 98 GWB sei und streitgegenständlich ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, Abs. 4 GWB sei. Die Antragstellerin sei antragsbefugt nach § 107 Abs. 2 GWB; ihr Interesse an dem Auftrag habe sie bereits durch die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge nach dem PBefG bekundet. Ihre Rechte nach § 97 Abs. 1 GWB seien verletzt. Bei Aufrechterhaltung der Direktvergabe habe die Antragstellerin keine Chance, am Marktgeschehen teilzunehmen. Bei Durchführung der Direktvergabe müsse sie zudem befürchten, langjährig vom Marktzugang ausgeschlossen zu werden, was zu einem erheblichen finanziellen Schaden führen würde.

Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet.

Die Voraussetzungen einer Direktvergabe an einen internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 seien nicht erfüllt.

Der Betrauungsakt aus dem Jahr 2009 könne insoweit bereits nicht maßgeblich sein, da ausweislich der Vorabinformation vom April 2014 ein neuer oder jedenfalls wesentlich geänderter und damit der Vergabe unterliegender Vertrag streitgegenständlich sei. Der Betrauungsakt aus dem Jahre 2009 sei daher unerheblich.

Es fehle bereits an einer qualifizierten Vorabinformation nach Art. 7 Abs. 2 VO, da die notwendigen Mindestangaben in der Vorabinformation vom 02.04.2014 nicht enthalten seien. Außerdem seien letztlich zum Teil andere Linien (Linien 24 und 25) vergeben worden als die ausgeschriebenen (Linien 34, 39 und AST 76). Insoweit würden sich die Anträge der Beigeladenen auch nicht mit der Vorabinformation decken.

Es fehle an einem erforderlichen Beschluss der Gruppe zuständiger Behörden, da die Antragsgegnerin sich mit anderen Auftraggebern im A. Verkehrsverbund GmbH zusammengeschlossen habe. Ein notwendiger Beschluss dieses Verkehrsverbundes liege nicht vor.

Die VO 1370/2007 sehe in Art. 5 Abs. 2 bis 6 sektorspezifisches Vergaberecht vor. Die Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO sei vorliegend mangels einer Dienstleistungskonzession unzulässig. Dass Voraussetzung einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession sei, folge unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO und sei auch in Rechtsprechung und Literatur ganz herrschende Meinung.

Von einer Dienstleistungskonzession könne bei dem Auftragsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht ausgegangen werden, da es insoweit an einer entsprechenden Risikoübertragung auf die Beigeladene fehle.

Soweit der Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 2 VO daher mangels Vorliegens einer Dienstleistungskonzession nicht eröffnet sei, könne auch nicht auf die allgemeine Rechtsprechung des EuGH zu Inhouse-Vergaben zurückgegriffen werden. Art. 5 Abs. 2 VO entfalte insoweit eine Sperrwirkung und verdränge als jüngeres Recht und speziellere Regelung die allgemeine Ausnahme der Inhouse-Vergabe. Dies habe das OLG München im Beschluss vom 22.06.2011 (Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11 „Stadtbusverkehr Lindau“) bereits festgestellt, die Ansicht des OLG Frankfurt in der Entscheidung vom 30.01.2014 (11 Verg 15/13) sei zumindest insoweit abzulehnen.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 VO setze die Direktvergabe an eine rechtlich getrennte Einheit voraus, dass die zuständige örtliche Behörde eine Kontrolle über diese Einheit ausübe, die der Kontrolle über ihre eigene Dienststelle entspreche. Die Antragsgegnerin sei weder direkte 100%-ige Eigentümerin der Augsburger Verkehrsgesellschaft mbH, noch sei diese mittelbare Tochtergesellschaft, sondern lediglich Urenkelgesellschaft. Die Gesellschaftsverträge wiesen keine Kontrollmöglichkeit der Antragsgegnerin auf; das Vorhandensein von obligatorischen Aufsichtsräten widerlege die zu fordernde Kontrollmöglichkeit. Insbesondere die fehlende Weisungsabhängigkeit der Mitglieder der obligatorischen Aufsichtsräte stehe einer solchen Kontrollmöglichkeit entgegen.

Es liege des Weiteren eine schädliche Beteiligung gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO vor. Die Beigeladene sei Eigentümerin von 100% der Anteile der A. Verkehrsservicegesellschaft mbH (ASG). Der Gesellschaftsvertrag der ASG lasse auch eine Tätigkeit außerhalb der Grenzen der Stadt A. sowie die Möglichkeit der Teilnahme an wettbewerblichen Verfahren zu. Entscheidend sei insoweit nicht die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, sondern allein, dass die direktvergabeschädlichen Tätigkeiten im Gesellschaftsvertrag der ASG nicht ausdrücklich untersagt seien.

Der öffentliche Dienstleistungsauftrag verstoße außerdem gegen Art. 4 und Art. 6 der VO, zudem stelle er nicht sicher, dass die Beigeladene den überwiegenden Teil der Verkehrsleistungen selbst erbringe. An einer näheren Begründung sei sie gehindert, weil man ihr die Einsicht in den streitgegenständlichen Vertrag selbst verwehrt habe.

Die Möglichkeit der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO unterliege gemäß dem Wortlaut der Verordnung einem nationalen Vorbehalt.

Direktvergaben in ÖPNV seien in Deutschland insbesondere durch das Grundgesetz untersagt. Sie würden in erster Linie gegen die in Art. 12 GG verankerten Grundsätze der Berufsfreiheit verstoßen, da ein staatlicher Verdrängungswettbewerb vorliege. Aber auch Art. 14 und Art. 3 GG seien verletzt. Auf die näheren diesbezüglichen Ausführungen im Nachprüfungsantrag unter Ziffer 2.3.1. (dort Seite 12 ff.) wird Bezug genommen.

Die Direktvergabe beinhalte des Weiteren einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und eine unzulässige Diskriminierung. Sie verstoße gegen §§ 19, 20 GWB, Art. 153 der Bayerischen Verfassung, Art. 7 der Bayerischen Haushaltsordnung sowie gegen Vorschriften der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern und des Bayerischen ÖPNV-Gesetzes. Auch insoweit wird zur näheren Darlegung der Begründung der Antragstellerin auf die Ausführungen im Nachprüfungsantrag, dort unter Ziffern 2.3.3. und 2.3.4. verwiesen.

Am 26.08.2015 veröffentlichte die Antragsgegnerin eine neuerliche Vorinformation mit der Nummer 2015/S-164-299343, in der wiederum die Vergabe von Personenbeförderungsdienstleistungen im Wege der Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO für das Stadtgebiet Augsburg angekündigt wurde. Die Antragstellerin trägt insoweit vor, dass diese Bekanntmachung eine Abweichung von der Bekanntmachung vom 02.04.2014 beinhalte, es hätte insoweit nach Ansicht der Antragstellerin einer vorherigen Berichtigung bedurft.

III. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin trug vor, dass sie der Beigeladenen wirksam einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über die Durchführung von Personenverkehrsdiensten erteilt habe, für welche die Regierung von Schwaben mit Bescheiden vom 30.04.2015 die entsprechenden Liniengenehmigungen erteilt habe. Die Antragsgegnerin sei gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG auch die zuständige Aufgabenträgerin für diese Vergabe.

Die Voraussetzung für eine Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO lägen allesamt vor.

Die Veröffentlichung gemäß Art. 7 Abs. 2 VO sei im Hinblick auf die erforderliche Wiedererteilung von Linienverkehrsgenehmigungen vorgenommen worden, da diese ausgelaufen seien. Die seitens der Antragstellerin geforderten weiteren Angaben in der Vorabinformation seien weder durch Art. 5 bzw. Art. 7 der VO noch durch das PBefG gefordert.

Dass die Linie mit der Nummer 24/25 nicht bereits in der Vorinformation unter dieser Nummerierung ausgeführt worden sei, habe seinen Grund lediglich darin, dass aus Gründen der Fahrgastfreundlichkeit eine gewisse Änderung im Kurs vorgenommen worden sei. Es handele sich lediglich um eine unwesentliche Umbenennung, eine Korrektur der Vorabinformation sei deswegen berechtigterweise unterblieben.

Für den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 2 VO sei es unerheblich, ob ein Dienstleistungsauftrag oder eine Dienstleistungskonzession vorliege. Das OLG München habe mit Beschluss vom 22.06.2011 festgestellt, dass die Regelung des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 speziell für die „Inhouse-Vergabe“ von ÖPNV-Leistungen geschaffen worden sei und deshalb als Spezialregelung den Anforderungen an eine allgemeine Inhouse-Vergabe vorgehen würde. Danach sei das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession für die Eröffnung des Anwendungsbereichs von Art. 5 Abs. 2 VO nicht erforderlich.

Im Übrigen stelle der öffentliche Dienstleistungsauftrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auch eine Dienstleistungskonzession dar. Grundlage für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag sei der am 02.12.2009 bekanntgegebene Verwaltungsakt der „Kommunalen Betrauung mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen“. Aus den dortigen §§ 5 und 6 ergebe sich, dass die Beigeladene die betrauten ÖPNV-Dienstleistungen auf eigenes unternehmerisches Risiko betreibe.

Die Ausführungen der Antragstellerin zu einer angeblich unzureichenden Kontrolle der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin überzeugten nicht. Alleinige Gesellschafterin der Beigeladenen sei die Stadtwerke A. Verkehrs GmbH, deren alleinige Gesellschafterin wiederum die Stadtwerke A. Holding GmbH sei und deren Gesellschaftsanteile von der Stadt A. allein gehalten würden. Sowohl zwischen der Beigeladenen und der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH als auch zwischen der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH und der Stadtwerke A. Holding GmbH bestünde jeweils ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, nach dessen jeweiligen §§ 1 Abs. 1 die Organgesellschaft ausschließlich nach Weisung des Organträgers handele. Ferner hätten sowohl die Stadtwerke A. Holding GmbH als auch die Stadtwerke A. Verkehrs GmbH jeweils der Stadt A. Vollmacht erteilt, ihre Rechte und Pflichten in den Gesellschafterversammlungen der jeweiligen Tochtergesellschaften wahrzunehmen. Den Aufsichtsräten stünde kein Einfluss zu, der die alleinige Entscheidungsmacht der Antragsgegnerin in der Gesellschafterversammlung im Ergebnis schwächen könnte. Ferner werde darauf hingewiesen, dass etwaige Zustimmungsvorbehalte kein Instrument zur unternehmerischen Mitentscheidung seien. Die Befugnisse der Aufsichtsräte dienten nur der Ausübung der Kontrolltätigkeit durch diesen.

Für die Frage einer Verletzung des Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO komme es gemäß dem Wortlaut darauf an, ob ein Verstoß tatsächlich gegeben sei; dies sei nicht der Fall.

Ein Verstoß gegen das Grundgesetz könne nicht festgestellt werden. § 8a Abs. 3 PBefG sehe ausdrücklich die Möglichkeit der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO vor. Weder liege ein Verdrängungswettbewerb vor, noch sei ersichtlich, worin ein Verstoß gegen Art. 14 und 3 GG liegen sollte. Die Beigeladene bzw. deren Rechtsvorgängerinnen betrieben seit Jahrzehnten die streitgegenständlichen Personenverkehrsdienste, wohingegen die Antragstellerin zu keiner Zeit in diesen Verkehren tätig gewesen sei. Insoweit seien die Ausführungen der Antragstellerin dahingehend, dass die nun zur Direktvergabe stehende Verkehrsleistung bisher im Wettbewerb vergeben und durch die Antragstellerin als privater Unternehmerin erbracht worden sei, falsch. Eine Verdrängung finde daher nicht statt.

Ein Verstoß gegen nachgeordnetes Recht könne bereits deshalb nicht vorliegen, weil der Gesetzgeber die Direktvergabe gemäß § 8a Abs. 3 PBefG ausdrücklich für zulässig erklärt habe. Im Übrigen seien diesbezügliche Verstöße aber auch nicht gegeben. Insbesondere formuliere auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayÖPNVG lediglich eine Aufforderung dazu, sich privater Verkehrsunternehmen zu bedienen, aber keine Verpflichtung dahingehend. Hierauf verweise auch das OLG München in seinem bereits zitierten Beschluss vom 22.06.2011.

Zu der am 26.08.2015 erfolgten Bekanntmachung führt die Antragsgegnerin aus, dass diese lediglich einer Optimierung des bisherigen Busangebotes diene, von der zum Teil auch die von der Antragstellerin benannten streitgegenständlichen Linien betroffen seien. Es lägen aber keine wesentlichen Änderungen vor, außerdem stünde die Verordnung der Änderung bereits vergebener Aufträge nicht entgegen.

Die Beigeladene hat vorgebracht, dass der Nachprüfungsantrag unzulässig und unbegründet sei und auf einer Reihe von falschen Tatsachen und Rechtsbehauptungen beruhe.

Der Antragstellerin fehle wegen der eigenwirtschaftlichen Anträge bereits die Antragsbefugnis. Aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin Klage wegen der Versagung der eigenwirtschaftlichen Genehmigungen eingereicht habe, könne sie nicht gleichzeitig ein Interesse an einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, den sie im Vergabenachprüfungsverfahren im Ergebnis anstrebe, haben.

Da die Liniengenehmigungen an die Beigeladene bereits erteilt seien, fehle der Antragstellerin auch insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Ihr unternehmerisches Ziel könne die Antragstellerin vor diesem Hintergrund mit dem vorliegenden Vergabenachprüfungsantrag nicht mehr erreichen.

Der maßgebliche Rechtsakt für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag sei der Betrauungsbescheid vom 02.12.2009, alle nachfolgenden Bekanntmachungen kündigten lediglich an, dass bestimmte Linienverkehrsgenehmigungen nach zehn Jahren der Beigeladenen wieder erteilt werden sollten. Insoweit lägen nur Aktualisierungen vor, aber keine Neubegründungen.

Die Antragsgegnerin sei auch gemäß § 8a Abs. 1 Satz 3 PBefG die alleinige Aufgabenträgerin und damit zuständige Behörde für die Vergabe des innerstädtischen Verkehr auf ihrem eigenen Gebiet. Die Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund GmbH habe insoweit zwar eine Planungs- und Koordinierungsfunktion im Sinne des Art. 7 Abs. 1 BayÖPNVG, welches sich auch auf das Stadtgebiet der Antragsgegnerin erstrecke. Weiter gehe die Einflussmöglichkeit des AVV auf die Antragsgegnerin aber nicht, sie sei insoweit nicht selbst Aufgabenträger.

Die Beigeladene erfülle sowohl die Voraussetzungen eines internen Betreibers als auch eines Inhouse-Auftragnehmers. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Beigeladene einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Vergaberichtlinien oder eine Dienstleistungskonzession mit der Antragsgegnerin vereinbart habe.

Im Übrigen sei ihr seitens der Antragsgegnerin auch eine Dienstleistungskonzession eingeräumt worden, zur Begründung verweist die Beigeladene im Wesentlichen auf die Ausführungen der Antragsgegnerin.

Die Beigeladene werde gesellschaftsrechtlich vollständig von der Antragsgegnerin beherrscht. Sämtliche Geschäftsanteile lägen - vermittelt über vorgelagerte, ebenfalls zu 100% kommunaleigene Mutter- und Großmutter-GmbHs - in der Hand der Antragsgegnerin. Auch ein Weisungsrecht, das über mehrere Tochtergesellschaften vermittelt werde, könne ausreichend sein für eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle. Hinzu komme, dass die Geschäftsführung bei allen Konzerngesellschaften der Stadtwerke Augsburg in der Hand ein und derselben Einzelperson liege. Die Existenz eines Aufsichtsrats bei der Beigeladenen schließe die unmittelbare Kontrolle der Antragsgegnerin über ihre strategischen Entscheidungen und einzelnen Managemententscheidungen nicht aus. Zur näheren Darlegung der umfassenden Argumente der Beigeladenen wird auf die Ausführungen im Beschluss der Vergabekammer (dort Seite 30 ff.) Bezug genommen.

Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO stelle nur auf das tatsächliche Verhalten der insoweit verpflichteten Einheiten ab, insoweit werde ebenfalls dem Vortrag der Antragsgegnerin beigetreten.

Das deutsche Recht stehe weder einer Direktvergabe an ein „Inhouse“ Unternehmen nach allgemeinem Vergaberecht entgegen, noch einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO. Die Möglichkeit der Direktvergabe sei europarechtlich gerade gewollt und nationalrechtlich nicht untersagt; dies lasse sich unter anderem auch den Begründungserwägungen zur VO 1370/2007 entnehmen. Diese europarechtlich vorgegebene Marktordnung werde durch das deutsche PBefG im nationalen Bereich umgesetzt; insoweit sehe § 8a Abs. 3 PBefG ausdrücklich die Möglichkeit einer Direktvergabe vor.

Eventuell entgegenstehende Normen des deutschen Rechts würden bereits aus rechtssystematischen Gründen hinter dem formellen Parlamentsgesetz des PBefG zurücktreten.

Eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 8 a Abs. 3 PBefG wiederum dürfe die Vergabekammer nicht vornehmen, da sie keine Befugnis zur Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG habe.

Zur späteren Vorabinformation vom 26.08.2015 weist die Beigeladene darauf hin, dass diese keine Auswirkungen auf die streitgegenständliche Direktvergabe habe, sondern es sich insoweit bei der Busnetzoptimierung 2016 um einen völlig anderen Auftragsgegenstand handele. Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Direktvergabe bemesse sich aber nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, das Vergabeverfahren sei insoweit am 06.05.2015 abgeschlossen gewesen. Hierauf habe die spätere Bekanntmachung zwar gegebenenfalls tatsächliche Auswirkungen, aber keine Auswirkungen rechtlicher Art.

Im Übrigen wiederholt und teilt die Beigeladene das wesentliche Vorbringen der Antragsgegnerin und führt hierzu vertieft aus.

IV. Mit Beschluss vom 07.10.2015 wies die Vergabekammer Südbayern den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 22.05.2015 ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Die Vergabekammer Südbayern sei für die Entscheidung zuständig. Die Antragsgegnerin sei öffentliche Auftraggeberin gemäß § 98 Nr. 1 GWB. Die Richtlinie 2004/17/EG sei nicht anzuwenden, da die Antragsgegnerin mangels eigener Erbringung von Verkehrsleistungen keine Sektorenauftraggeberin sei.

Es könne offen bleiben, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Auftrag um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, 3 GWB oder um eine Dienstleistungskonzession im Sinne des Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG handele und ob die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe vorlägen. Sollte es sich bei dem Auftragsgegenstand um einen Dienstleistungsauftrag handeln, der die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe nicht erfülle, ergebe sich die Zuständigkeit der Vergabekammer aus § 102 GWB. In den übrigen Fällen rechtfertige sich die Zuständigkeit der Vergabekammer aus einer analogen Anwendung des § 102 GWB, da die Bundesrepublik im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 VO noch keine Maßnahmen getroffen habe. Eine Zersplitterung der Nachprüfungsrechtswege sei im Interesse der Rechtssuchenden soweit wie möglich zu vermeiden, so dass es jedenfalls im Rahmen der Zuständigkeit auf die Unterscheidung zwischen Dienstleistungskonzession und Dienstleistungsauftrag nicht ankomme. Die Vergabekammer verweist insoweit auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011, Az.: VII-Verg 48/10 und OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: Verg 6/11.

Der Nachprüfungsantrag sei auch zulässig.

Die Antragstellerin sei antragsbefugt, da sie ihr Interesse am Auftrag ausreichend zum Ausdruck gebracht habe. Der Antragsbefugnis stehe weder entgegen, dass die Antragstellerin vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Genehmigung ihrer eigenwirtschaftlichen Anträge weiterverfolge noch die Tatsache, dass die Beigeladene bereits in Besitz der entsprechenden Liniengenehmigungen nach dem PBefG sei. Letzteres ergebe sich bereits aus § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG, wonach die Liniengenehmigungen nach dem PBefG zu widerrufen seien, wenn bei Verkehren nach § 8a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr bestehe. Sollte die Antragstellerin daher im vorliegenden Nachprüfungsverfahren die Nichtigerklärung der Direktvergabe und damit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erreichen, wären die bereits erteilten Liniengenehmigungen damit zwingend nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG zu widerrufen. Die Antragstellerin könne hilfsweise im Nachprüfungsverfahren die zugunsten der Beigeladenen vorgenommene Direktvergabe angreifen, so lange sie grundsätzlich bereit sei, die Linien auch in der ausgeschriebenen gemeinwirtschaftlichen Bedienung zu betreiben.

Die Antragstellerin treffe weder eine Rügeobliegenheit, noch habe sie die Fristen des § 101b Abs. 2 GWB versäumt. Für den Fristbeginn gemäß § 101b Abs. 2 GWB sei nicht auf den Betrauungsakt aus dem Jahr 2009 abzustellen, sondern auf die Bekanntmachung der erfolgten Direktvergabe am 13.05.2015. Diese stelle jedenfalls eine wesentliche Änderung des bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags dar.

Der Nachprüfungsantrag sei aber unbegründet.

Die Antragsgegnerin und nicht die A. Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (AVV) sei die zuständige Behörde für die Direktbeauftragung der Beigeladenen als interner Betreiberin. Der AVV komme zwar eine Planungs- und Koordinierungsfunktion auch auf dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu, weiter gehe ihre Einflussmöglichkeit aber nicht.

Mit der Vorabbekanntmachung vom 02.04.2014 habe die Antragsgegnerin alle nach Art. 7 Abs. 2 VO i. V. m. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG erforderlichen Angaben veröffentlicht. Die Änderung der Linienbezeichnung 34/39 in die Nummern 24/25 führe nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Vorabbekanntmachung, da diese eine bloße Umbenennung von ansonsten in Bezug auf den Linienweg und die Haltestelle identischen Linien beinhalte.

Die Zuständigkeit eines anderen Aufgabenträgers werde nicht berührt, da alle betroffenen Linien auf dem Zuständigkeitsgebiet der Antragsgegnerin verliefen. Angaben zu Gesamtvolumen oder zum Wert der Direktvergabe noch Angaben zum Umfang der Vergabe vom Subunternehmerleistungen forderten weder Art. 7 Abs. 2 VO noch § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG.

Die weitere Vorabbekanntmachung vom 26.08.2015 habe keine rechtlichen Auswirkungen auf die bereits erfolgte Direktvergabe vom Mai 2015. Die am 02.04.2014 vorab bekannt gemachten Dienstleistungsaufträge seien der Beigeladenen am 06.05.2015 erteilt worden und damit sei das Vergabeverfahren abgeschlossen gewesen. Wesentliche Änderungen eines bereits vergebenen Auftrags seien zwar ihrerseits entsprechend den vergaberechtlichen Regelungen zu behandeln und unter Umständen neu auszuschreiben, sie führten aber nicht dazu, dass die ursprüngliche Vergabe nachträglich rechtswidrig werde. Die am 26.08.2015 vorab bekannt gemachten Änderungen zu einer Optimierung des Busliniennetzes mit Betriebsbeginn ab dem 11.12.2016 schafften daher einen neuen Auftragsgegenstand, der nicht Gegenstand des vorliegenden Vergabenachprüfungsverfahrens sei.

Die Voraussetzungen für eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO seien erfüllt.

Es komme für die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 VO nicht darauf an, ob der zu vergebende Auftrag als Dienstleistungsauftrag oder als Dienstleistungskonzession zu bewerten sei. Nicht nur die in Art. 5 Abs. 1 VO ausdrücklich genannten Dienstleistungskonzessionen seien nach Art. 5 Abs. 2 VO zu vergeben, sondern auch Inhouse-Vergaben im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Dies beruhe darauf, dass solche Inhouse-Vergaben keine „Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition“ in den Richtlinien darstellten. Bei einer Inhouse-Vergabe handele es sich nicht um Dienstleistungsaufträge im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG, sie unterfalle folglich von vornherein nicht der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO. Die Vergabekammer verweist insoweit wiederum auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011 sowie des OLG München vom 22.06.2011.

Die entgegenstehende Auffassung des OLG Frankfurt vom 30.01.2014, Az.: 11 Verg 15/13, sei abzulehnen, da sie zu einer Umgehungsmöglichkeit der speziell für die Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten mit Bussen an einen internen Betreiber geschaffenen Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 VO führe.

Im Übrigen führt die Vergabekammer aus, dass sie im Hinblick auf die Zuwendungen der Antragsgegnerin an die Beigeladene vom Vorliegen eines Dienstleistungsauftrags ausgehe, auch wenn dies nach vorgenannter Ansicht nicht entscheidungserheblich sei (Seite 53 des Beschlusses der Vergabekammer).

Die Antragsgegnerin übe auch im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO über die Beigeladene eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus. Eine solche Kontrolle setze voraus, dass die zuständige Behörde die strategischen Entscheidungen und einzelne Managemententscheidungen des internen Betreibers beeinflussen und kontrollieren könne. Erforderlich sei demnach nicht nur ein Einfluss bzw. eine Kontrolle auf die Geschäftsführung, die die Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs leitet, sondern darüber hinaus auch ein Einfluss auf das Willensbildungsorgan des internen Betreibers. Zumindest in der vorliegenden Konstellation spreche die Zwischenschaltung mehrerer Gesellschaften nicht gegen eine ausreichende Kontrolle durch die Antragsgegnerin. Eine generelle Aussage, dass die Kontrolle bei einer Enkel- oder auch Urenkelgesellschaft nie gegeben sein könne, wie die Antragstellerin meine, könne so nicht getroffen werden.

Eine Kontrolle entfalle auch nicht dadurch, dass bei der Beigeladenen und bei den sie beherrschenden Gesellschaften obligatorische Aufsichtsräte bestünden, unabhängig von der Frage, ob dessen Mitglieder weisungsgebunden seien oder nicht.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Begründung der Vergabekammer zu den Voraussetzungen der notwendigen Kontrollmöglichkeit durch die Antragsgegnerin auf die Beigeladene auf deren umfassende Ausführungen auf Seiten 55 bis 59 ihres Beschlusses ausdrücklich Bezug genommen.

Die Beteiligung der Beigeladenen an der ASG sei ebenfalls nicht direktvergabeschädlich. Insoweit spreche der eindeutige Wortlaut der Verordnung mit den im Indikativ gebrauchten Verben dafür, dass es nicht auf die bloße Möglichkeit, sondern die tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten ankomme. Vor dem Hintergrund des Wortlautes und der Ratio des Art. 5 Abs. 2 lit. b) und c) VO sehe sich die Vergabekammer selbst in der Lage, die Frage zu entscheiden und könne von einer Vorlage an den EuGH absehen.

Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin sei im deutschen Recht eine Direktvergabe gerade nicht untersagt, sondern § 8a Abs. 3 PBefG enthalte vielmehr eine diesbezügliche ausdrückliche Erlaubnis.

Die seitens der Antragstellerin angeführten Normen der Bayerischen Verfassung, der Bayerischen Gemeindeordnung und des Bayerischen ÖPNV-Gesetzes würden bereits in der Normenhierarchie hinter dem formellen Parlamentsgesetz des § 8a PBefG zurücktreten; die Erlaubnisnorm des §§ 8a Abs. 3 PBefG habe nach Art. 31 GG sowie nach den allgemeinen Konkurrenzregeln Vorrang vor allen Normen des Landesrechts und des Bundesrechts.

Art. 12, 14 und 3 GG dürften von der Vergabekammer nicht als Prüfungsmaßstab herangezogen werden, da die Vergabekammer als Teil der Verwaltung zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des PBefG nicht berechtigt sei. Ihr komme weder eine Normverwerfungskompetenz zu, noch die Befugnis zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG. Diese Kompetenz stehe allein dem Vergabesenat zu. Allerdings erscheine der Vergabekammer eine Grundrechtsverletzung der Antragstellerin durch die Möglichkeit der Direktvergabe eher fernliegend, da die Antragstellerin nicht gehindert sei, sich im Bereich des AVV und somit auch in ihrem Tätigkeitsbereich an zahlreichen anderen wettbewerblichen Ausschreibungen zu beteiligen.

Die Gebührenfestsetzung vor der Vergabekammer beruhe auf § 128 GWB. Angesichts eines von der Antragsgegnerin mitgeteilten Bruttoauftragswertes für die Vertragsdauer von über 170 Millionen und der ungewöhnlich schwierigen und aufwendigen Fallbearbeitung werde vorliegend eine Gebühr von 50.000 € festgesetzt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des oben genannten Beschlusses vom 07.10.2015 Bezug genommen.

V. Gegen diese der Antragstellerin am 16.10.2015 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 29.10.2015 erhobene und am selben Tag vorab per Fax beim Oberlandesgericht München eingegangene sofortige Beschwerde.

Die Antragstellerin hält im Wesentlichen ihr Vorbringen vor der Vergabekammer aufrecht und vertieft bzw. ergänzt dieses. Entgegen der Rechtsauffassung der Vergabekammer sei der Nachprüfungsantrag und damit auch die sofortige Beschwerde begründet.

Es wird gerügt, dass der Beschluss bereits gegen die falsche Person ergangen sei, da nicht die H. Reisen GmbH, sondern die H. Regio GmbH die Nachprüfung beantragt habe.

In Ergänzung des bisherigen Vorbringens macht die Antragstellerin deutlich, dass insbesondere das vergaberechtliche Transparenzgebot in mehrfacher Hinsicht durch Dokumentationsmängel verletzt sei, da die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 4 VO nicht nachgekommen sei, die Gründe für die Entscheidung über die Direktvergabe zu übermitteln. Die Dokumentationspflicht sei in diesem Zusammenhang insbesondere in Bezug auf Art. 153 der Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 7, 55 der Bayerischen Landeshaushaltsordnung und Art. 61, 87 der Bayerischen Gemeindeordnung nicht erfüllt.

Unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens wird insbesondere geltend gemacht, dass die Direktvergabe der Antragsgegnerin gegen das Gebot des Schutzes mittelständischer Interessen, welches bundesrechtlich in § 97 Abs. 3 GWB und im Bayerischen Mittelstandsförderungsgesetz niedergelegt sei, verstoße.

Im Übrigen wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer, da die Gebühr in Höhe von 50.000,00 € die Antragstellerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohe und dem Gebot raschen und wirksamen Rechtschutzes aus Art. 5 Abs. 7 VO zuwider laufe. Im Übrigen seien die gesamten Kosten des Verfahrens selbst bei Erfolglosigkeit des Antrages der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da diese den Nachprüfungsantrag wegen unzureichender Informationen, insbesondere verweigerter Einsicht in den Direktvergabevertrag, provoziert hätte. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Seiten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sei nicht notwendig gewesen.

Mit Schriftsatz vom 25.02.2015 führt die Antragstellerin im Hinblick auf die erfolgte mündliche Verhandlung vor dem Senat ergänzend aus, dass eine in mehrere Teilakte aufgespaltene und zeitlich gestaffelte Direktvergabe unzulässig sei.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass jedenfalls bei einer beabsichtigten Zurückweisung der Beschwerde ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV zu erfolgen hätte, da die dargestellten Rechtsfragen vom EuGH noch nicht entschieden und entscheidungserheblich seien. Auf die Auflistung der vorgeschlagenen Fragestellungen auf Seite 42 der Beschwerdebegründung und Seite 4 des Schriftsatzes vom 25.02.2015 wird Bezug genommen.

Außerdem sei eine Divergenzvorlage gemäß § 124 GWB erforderlich, falls der Senat beabsichtige, die Notwendigkeit des Vorliegens einer Dienstleistungskonzession für eine zulässige Direktvergabe nicht zu bejahen. Insoweit würde der Senat von den bereits ergangenen Entscheidungen der Vergabesenate des OLG Düsseldorf, des OLG Frankfurt, des OLG Karlsruhe sowie des OLG München abweichen.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt:

1. Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015, Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15, wird aufgehoben.

2. Die streitgegenständliche Direktvergabe wird für unwirksam erklärt.

3. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch diese wird für notwendig erklärt.

4. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer.

Hilfsweise wird beantragt:

5. Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015, Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15, wird aufgehoben.

6. Es wird festgestellt, dass die streitgegenständliche Direktvergabe unwirksam war.

7. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch diese wird für notwendig erklärt.

8. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin beantragt:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 7. Oktober 2015 - Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des außergerichtlichen Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Antragsgegnerin wird für notwendig erklärt.

Die Antragsgegnerin bezieht sich im Wesentlichen auf ihre bereits vor der Vergabekammer erhobenen Einwände und die zurückweisende Entscheidung der Vergabekammer. Insbesondere im Hinblick auf die behauptete Verletzung der Dokumentationspflicht führt sie ergänzend aus, dass die insoweit geforderte umfassende Prüfung im Falle einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO nicht gefordert und daher auch nicht zu dokumentieren sei. Im Übrigen lege die Antragstellerin im Hinblick auf die umfänglichen haushaltsrechtlichen Überlegungen nicht dar, in welchen subjektiven Rechten sie verletzt sei. Zu einer Wirtschaftlichkeitsprüfung sei die Antragsgegnerin weder durch die Vorgaben der Verordnung noch durch die Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet, ein Rangverhältnis zwischen der Möglichkeit einer Direktvergabe und der Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens sei ebenfalls durch keine der Vorschriften statuiert.

Dem Vorbringen der Antragstellerin zu den Kostenfragen widersetzt sich die Antragsgegnerin und führt insbesondere aus, dass vorliegend zur Bestimmung des Gegenstandswertes § 3 Abs. 4 VgV nicht zur Anwendung komme und sie keinen Anlass zum Nachprüfungsantrag gegeben habe.

Ein Vorabentscheidungsverfahren sei nicht veranlasst, da die aufgeworfenen Fragen zweifelsfrei in der Verordnung geregelt seien bzw. für das vorliegende Verfahren keine streitentscheidende Bedeutung hätten.

Die Beigeladene beantragt:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015 - Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des außergerichtlichen Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigter der Beigeladenen wird sowohl für das Verfahren vor der Vergabekammer als auch für das Beschwerdeverfahren für notwendig erklärt.

4. Der Streitwert wird auf 8.609.116,36 € festgesetzt.

Im Schriftsatz vom 11.01.2016 stellte die Beigeladene ursprünglich noch den weiteren Antrag, festzustellen, dass die Antragstellerin der Beigeladenen gemäß § 125 Abs. 1 GWB den Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch den Missbrauch des Antragsrechts entstanden ist. Diesen Antrag hat sie im Termin vom 04.02.2016 zurückgenommen.

Auch die Beigeladene verweist im Wesentlichen auf ihr Vorbringen vor der Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren und vertieft dieses.

Ergänzend rügt sie, dass die sofortige Beschwerde wegen fehlender Bestimmtheit der Anträge zumindest zum Teil unzulässig sei, da das Rechtsschutzziel der Antragstellerin nicht erkennbar werde. Des Weiteren fehle das Rechtschutzbedürfnis für den mit der vorliegenden Beschwerde erstrebten Zugang zu den gemeinwirtschaftlichen Verkehrsaufträgen der Antragsgegnerin auch deshalb, da gemäß den Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass diese die verfahrensgegenständlichen Linien auch in der ausgeschriebenen gemeinwirtschaftlichen Bedienung betreiben könne. Sie habe insoweit selbst ausgeführt, dass ihr wirtschaftliches Interesse sich nicht auf alle Linien erstrecke, sondern sie bei einer losweisen Ausschreibung nur Angebote für einen Teil der Lose abgeben könnte. Insoweit fehle ihr jedenfalls für diejenigen Buslinien, welche sie nicht einmal gemeinwirtschaftlich betreiben könne, die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB.

Die Beschwerde sei aber auch unbegründet; insoweit nimmt die Beigeladene auf die Rechtsausführungen der Vergabekammer im Wesentlichen Bezug. Sie stellt lediglich in Abrede, dass es sich bei dem Betrauungsbescheid vom 02.12.2009 um einen Vertrag handele, vielmehr liege ein Verwaltungsakt vor, für den die Rechtsgrundlage in Art. 3 und 4 der VO 1370/2007 bzw. seit 01.01.2013 auch in § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG zu sehen sei.

Hinsichtlich der Rüge der fehlenden Dokumentation und Begründung der Entscheidung zur Direktvergabe verweist die Beigeladene darauf, dass die Antragsgegnerin auf das Schreiben der Antragstellerin vom 24.04.2015 hin mit Schreiben vom 04.05.2015 eine umfassende Begründung ihrer Entscheidung geliefert habe, weitere Voraussetzungen oder weitere Begründungen verlange weder Art. 7 Abs. 4 VO noch § 8a PBefG.

Die Beigeladene widerspricht ausdrücklich dem Vorbringen der Antragstellerin, dass die zur Direktvergabe anstehenden Verkehrsleistungen bisher im Wettbewerb vergeben und durch die Antragstellerin als privates Unternehmen erbracht worden seien, sowie dass die Beigeladene auch nicht lediglich eigene Kapazitäten auslaste, sondern neue Geschäftsfelder eröffne und ausdrücklich und ausschließlich zum Zweck der Verkehrserbringung gegründet worden sei.

Im Übrigen schließt sich die Beigeladene im Wesentlichen dem Vorbringen der Antragsgegnerin an und stützt dieses mit ergänzenden Argumenten.

Auch die Beigeladene sieht keine Notwendigkeit für eine Vorlage an den EuGH, da keine zu klärenden entscheidungserheblichen Unklarheiten europarechtlicher Regelungen vorlägen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

Die offensichtlich unrichtige Parteibezeichnung der Antragstellerin im Rubrum des Beschlusses der Vergabekammer wurde durch Beschluss des Senats vom 04.02.2016 korrigiert (Seite 2 des Protokolls vom 04.02.2016).

B. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen, da diese nicht in ihren Rechten verletzt ist und die Direktvergabe der Antragsgegnerin an die Beigeladene rechtmäßig ist.

I. Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist zulässig.

1. Die sofortige Beschwerde wurde form- und fristgerecht gem. § 117 Abs. 1 - 3 GWB beim zuständigen Gericht eingelegt. Die Zuständigkeit des Vergabesenats folgt aus § 8a Abs. 7 PBefG in Verbindung mit § 116 GWB, wobei es für die Frage der Zuständigkeit allein darauf ankommt, dass eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 (i. F. nur: VO) streitgegenständlich ist (Fehling in Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG-Kommentar, 2. Auflage, § 8a, Rn. 81).

2. Die gestellten Anträge sind ausreichend bestimmt und lassen das Rechtsschutzziel erkennen.

Die Begründung der sofortigen Beschwerde muss ein bestimmtes Begehren enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung angestrebt wird (Ditz in Z./Völling, Vergaberecht, 2. Auflage, § 117, Rn. 10).

Die Antragstellerin hat jedenfalls mit ihren in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 gestellten Anträgen deutlich gemacht, dass sie die Feststellung begehrt, dass die Direktvergabe unwirksam ist, damit in der Folge ein wettbewerbliches Verfahren erfolgen könne.

3. Die Antragstellerin hat auch das Rechtschutzbedürfnis nach § 116 GWB für die sofortige Beschwerde, da sie sich gegen die für sie nachteilige Entscheidung der Vergabekammer wendet (Kirch in Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage, § 116, Rn. 50, 51).

II. Begründetheit der sofortigen Beschwerde

Die sofortige Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Rubrumsberichtigung

Die noch mit der Beschwerdeschrift erhobene Rüge, dass die Beschwerde schon deshalb begründet sei, weil der Beschluss der Vergabekammer sich gegen die falsche Antragstellerin richte, hat sich durch die Rubrumsberichtigung erledigt (S. 2 des Protokolls vom 04.02.2016).

2. Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags

Die Vergabekammer hat zu Recht festgestellt, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zulässig ist.

2.1. Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer folgt entgegen deren Ausführung bereits aus § 8a Abs. 7 PBefG. Einer analogen Anwendung des § 102 GWB bedarf es insoweit nicht mehr, da der Gesetzgeber zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 5 Abs. 7 VO die daraus resultierenden Streitigkeiten den Vergabekammern und ordentlichen Gerichten zugewiesen hat (Fehling in Heinze/Fehling/Fiedler, a. a. O., § 8a, Rn. 81).

2.2. Die Beigeladene meint zu Unrecht, der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin sei unzulässig, da dieser die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB fehle.

2.2.1. Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ist erforderlich, dass mit dem Nachprüfungsantrag dargelegt wird, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Bieter muss insoweit schlüssig behaupten, welche vergaberechtlichen Vorschriften verletzt worden sein sollen und dass er ohne die Rechtsverletzung eine Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2004, Verg 38/04, bei juris Rn. 16; Kirch in Praxiskommentar Vergaberecht, a. a. O., § 107, Rn. 29 ff.). Insoweit reicht es auch aus, dass die Antragstellerin vorträgt, dass aufgrund einer grundsätzlich möglichen und vorzunehmenden Losaufteilung im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens ihr auf dieser Grundlage eine sinnvolle Teilnahme am Verfahren möglich wäre (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.09.2004, a. a. O., bei juris Rn. 17). Ein ihre Antragsbefugnis ausschließendes Interesse am Auftrag könnte der Antragstellerin nur dann von vornherein abgesprochen werden, wenn die Antragsgegnerin für den Fall der Vergabe in einem wettbewerblichen Verfahren unter keinen Umständen verpflichtet sein könnte, die Leistungen losweise zu vergeben (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 50).

2.2.2. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Antragstellerin gerecht. Zum einen hat die Antragstellerin bereits durch die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge ihr Interesse an einer Beauftragung mit den streitgegenständlichen Leistungen bekundet.

Die Tatsache, dass die Antragstellerin im Falle der Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens - wie sie in der Beschwerdeschrift auf Seite 41 erstmals ausführt - gegebenenfalls nur Angebote für einen Teil der zu vergebenden Leistungen machen könnte, steht dem Rechtschutzbedürfnis nicht entgegen.

Der Senat konnte insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 nicht die Überzeugung gewinnen, dass die im Rahmen eines möglichen wettbewerblichen Verfahrens nach Art. 5 Abs. 3 VO i. V. m. § 8a Abs. 4 Satz 2 PBefG grundsätzlich geforderte Losaufteilung im konkreten Falle nicht möglich oder zumutbar wäre. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin dargelegt hat, dass in einem gewissen Umfang die streitgegenständlichen Leistungen auch über Subunternehmer erbracht werden, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass eine losweise Vergabe generell nicht möglich sein sollte. Da § 8a Abs. 4 Satz 2 PBefG - jedenfalls im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 5 Abs. 3 VO - eine Pflicht zur losweisen Ausschreibung ausspricht (Fehling in PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 73), wirkt jeder insoweit bestehende Zweifel zum Nachteil der Antragsgegnerin.

2.2.3. Soweit die Beigeladene weiterhin der Ansicht ist, dass das Rechtsschutzbedürfnis deshalb zu verneinen sei, da ihr die Genehmigungen für die streitgegenständlichen zu bedienenden Linien bereits erteilt seien, wird auf die Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 1.1. (S. 47 des Beschlusses) Bezug genommen.

Die im Zusammenhang mit den Liniengenehmigungen geführten verwaltungsrechtlichen Verfahren sind zum einen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Feststellung durch den Senat dahingehend, dass die Direktvergabe unwirksam sein soll, würde über § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG auch nach Überzeugung des Senats zu einem Widerruf der bereits erteilten Genehmigungen führen, so dass die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

2.3. Hinsichtlich der Frage der fehlenden Rügeobliegenheit wird auf die Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 1.2. Bezug genommen (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11, bei juris Rn. 60). Gegenteiliges wird weder von der Antragsgegnerin noch der Beigeladenen vorgebracht.

2.4. Soweit die Vergabekammer die Einhaltung der Frist des § 101b Abs. 2 GWB bejaht, kann nach Überzeugung des Senats im konkreten Fall offen bleiben, ob diese Vorschrift mangels ausdrücklicher Verweisung in § 8a Abs. 7 PBefG überhaupt zur Anwendung kommt. Jedenfalls muss im Interesse eines effektiven Rechtschutzes und des zu garantierenden Primärrechtschutzes der Nachprüfungsantrag zulässig sein (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 96; OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11, Rn. 60). Auch das Abstellen der Vergabekammer auf die Mitteilung der erfolgten Direktvergabe mit Datum vom 13.05.2015 (im Sinne des § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB), soweit überhaupt eine Geltung des § 101 b Abs. 2 GWB in Betracht kommt, ist nicht zu beanstanden, da erst diese Bekanntmachung eine klare Aussage zu der vorgenommenen Direktvergabe enthält. Ein Abstellen auf den Betrauungsakt aus dem Jahr 2009 ist im Hinblick darauf, dass streitgegenständlich die beabsichtigte Fortführung der Direktvergabe ab dem Jahr 2015 ist und diese in der Vorinformation bekannt gemacht wurde, mit der Gewährung effektiven Rechtschutzes nicht zu vereinbaren und daher abzulehnen.

3. Begründetheit des Nachprüfungsantrags

Der Senat schließt sich den Ausführungen der Vergabekammer im Wesentlichen an und erachtet den Nachprüfungsantrag ebenfalls als unbegründet.

Die Begründetheit des Nachprüfungsantrags ist an Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 und die diese Bestimmung ergänzenden europarechtlichen und nationalen Vorschriften zu messen. Ein Verstoß gegen die daraus resultierenden Vorgaben war nicht festzustellen.

3.1. Soweit mit dem Nachprüfungsantrag noch geltend gemacht wurde, dass die Antragsgegnerin nicht die zuständige Behörde für die Vornahme einer Direktvergabe sei, wird dieser Angriff in der Beschwerde nicht mehr ausgeführt. Der Senat nimmt insoweit auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 2.1. des Beschlusses Bezug.

3.2. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin setzt die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 VO nicht das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession voraus. Die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin überzeugen nicht.

3.2.1. Der Senat nimmt auch insoweit auf die zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht entkräfteten Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sich diese zu Eigen (Ziffer II. 2.3. des Beschlusses).

Der Senat bleibt insoweit bei seiner bereits im Beschluss vom 22.06.2011 (Verg 6/11, „Stadtbusverkehr Lindau“) vertretenen Ansicht, dass die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 VO voraussetzt, dass entweder eine Dienstleistungskonzession oder eine Inhouse-Vergabe vorliegt, da auch eine Inhouse-Vergabe keinen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Richtlinien 2004/18/EG bzw. 2004/17/EG darstellt. Damit unterfallen Inhouse-Vergaben bereits nach der Systematik des Art. 5 Abs. 2 VO von vornherein nicht der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO, da Inhouse-Vergaben keine Dienstleistungsaufträge im Sinne der in Satz 1 genannten Vergaberichtlinien sind (OLG München, a. a. O., bei juris Rn. 48 und Rn. 62).

Die Antragstellerin gibt in ihrer Beschwerde zwar die Entscheidung des OLG München dahingehend zutreffend wieder, dass Art. 5 Abs. 2 VO insoweit eine Spezialregelung für die Anforderungen an Inhouse-Vergaben darstellt (OLG München, a. a. O., Rn. 63). Unzutreffend ist aber die weitere Schlussfolgerung der Antragstellerin, dass das OLG München darüber hinaus für die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 zwingend eine Dienstleistungskonzession verlange. Insoweit wird auch die Begründung der Vergabekammer, die sich dem OLG München anschließt, unzutreffend und verkürzt wiedergegeben.

3.2.2. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin - insbesondere auch im Schriftsatz vom 01.02.2015 (Bl. 150/156 d. A.) - steht diese Auffassung auch nicht im Widerspruch zur überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur.

Die Entscheidung des OLG München basiert vielmehr auf der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011 (VII-Verg 48/10), welches ebenfalls die Ansicht vertritt, dass Art. 5 Abs. 2 VO nicht nur die ausdrücklich genannten Dienstleistungskonzessionen umfasst, sondern auch die Inhouse-Vergaben im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, da letztere nämlich gerade keine „Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition“ in den Richtlinien darstellten (OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 62; vgl. hierzu auch die zustimmende Anmerkung von Linke, GewArch 2011, S. 301-309).

Auch das OLG Rostock hat sich dieser Meinung in seinem Beschluss vom 04.07.2012, 17 Verg 3/12, angeschlossen.

Das seitens der Antragstellerin ebenfalls zitierte OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 09.10.2012, 15 Verg 12/11, keine ausdrückliche Aussage dazu getroffen, ob Inhouse-Vergaben nur in der Gestalt von Dienstleistungskonzessionen von Art. 5 Abs. 2 VO erfasst sein sollen; vielmehr wird nur dargelegt, dass für den Anwendungsbereich der VO 1370/07 insbesondere öffentliche Dienstleistungsaufträge mit den Merkmalen einer Dienstleistungskonzession bleiben, auf welche die Richtlinie 2004/17/EG nicht anwendbar ist (bei juris Rn. 92). Im Übrigen gelangt das Gericht bei der dortigen Entscheidung deshalb nicht zu einer Anwendbarkeit der VO, da im konkreten Fall die SektVO als maßgebliche Rechtsvorschrift zur Anwendung gelangt, welche wiederum auf der Richtlinie 204/17/EG beruht; ein solcher Fall liegt vorliegend gerade nicht vor, wie die Vergabekammer zutreffend festgestellt hat (S. 44 des Beschlusses).

Auch in der Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass die Verordnung sowohl Inhouse-Vergaben in der Form eines Dienstleistungsauftrages als auch einer Dienstleistungskonzession umfasst (vgl. beispielsweise: Hölzl in Münchner Kommentar, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, Bd. 3, Art. 5 VO 1370/2007, Rn. 13; Knauff, NZBau 2012, 65, Ziffer 2. a) aa); Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 38 m. w. N.).

3.2.3. Innerhalb der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertritt lediglich das OLG Frankfurt die Ansicht, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/07 öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen vom Regime der VO 1370/07 ausnimmt, sofern diese nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen haben(Beschluss vom 30.01.2014, 11 Verg 15/13, bei juris Rn. 42). Gleichzeitig macht das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 30.01.2014 entgegen den Ausführungen der Antragstellerin aber deutlich, dass Art. 5 Abs. 2 VO insoweit keine Sperrwirkung entfalte, sondern bei Nichtanwendung der Verordnung durchaus ein Rückgriff auf die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze zur Inhouse-Vergabe möglich sei (bei juris Rn. 44). Auch in der aktuellsten Entscheidung des OLG Frankfurt vom 10.11.2015, 11 Verg 8/15, wird weiterhin die Ansicht vertreten, dass die Anwendung der VO (dort im Rahmen des Art. 5 Abs. 4 VO) das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession voraussetze.

In Übereinstimmung mit der Vergabekammer lehnt auch der Senat dieses enge Verständnis der Auslegung des Art. 5 Abs. 2 VO ab, da sie vom Wortlaut und der Systematik des Art. 5 nicht gestützt wird und zu einer Umgehungsmöglichkeit der explizit in Art. 5 Abs. 2 VO für Direktvorgaben niedergelegten Voraussetzungen führen würde.

3.2.4. Entgegen der Meinung der Antragstellerin erfordert die insoweit abweichende Meinung des OLG München vom OLG Frankfurt keine Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 GWB.

Eine Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 GWB setzt voraus, dass das vorlegende Gericht als tragende Begründung seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde legen will, der mit einem die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts tragenden Rechtssatzes nicht übereinstimmt. Des Weiteren muss die Abweichung bei der Rechtsauffassung entscheidungserheblich sein, also die Entscheidung des Prozesses im Ergebnis in die eine oder andere Richtung lenken (Dicks, Vergaberecht Kommentar, a. a. O., § 124, Rn. 13).

An dieser Entscheidungserheblichkeit fehlt es vorliegend. Wie noch im Einzelnen darzulegen sein wird, in diesem Zusammenhang aber voranzustellen ist, erfüllt die streitgegenständliche Direktvergabe auch die Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Inhouse-Vergaben, welche sich auf der Grundlage der maßgeblichen „Teckal“-Entscheidung (EuGH 18.11.1999, Rs. C-107/98) entwickelt haben. Danach liegt eine zulässige Inhouse-Vergabe in der Regel vor, wenn der Auftraggeber über den Auftragnehmer eine Kontrolle ausübt wie über eine eigene Dienststelle, an diesem Auftragnehmer keine Privaten beteiligt sind und dieser Auftragnehmer seine Tätigkeit im Wesentlichen für den Auftraggeber verrichtet (EuGH, a. a. O.; EuGH 11.05.2006 - Rs. C-340/04; Fehling, a. a. O., § 8a, Rn. 36 und 37; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, VO (EG) 1370/2007, Kommentar, Art. 5, Rn. 80).

Dass die streitgegenständliche Direktvergabe diese allgemeinen Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe im Sinne der EuGH-Rechtsprechung, die sich im Einzelnen von den Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 VO unterscheiden (vgl. Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 80 und Rn. 113) nicht erfüllen würde, legt auch die Antragstellerin nicht dezidiert dar und ergibt sich auch aus den noch folgenden Feststellungen nicht.

Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass das OLG Frankfurt zwar gegebenenfalls nicht über den Weg des Art. 5 Abs. 2 VO, aber in Übereinstimmung mit dem Senat über die allgemeine Rechtsprechung zur Inhouse-Vergabe zur Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Direktvergabe gelangen würde. Eine entscheidungserhebliche Abweichung liegt danach nicht vor.

Auch die neuere Entscheidung vom 10.11.2015 erfordert keine Vorlage, da insoweit bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Das OLG Frankfurt befasst sich in dieser Entscheidung mit der Notwendigkeit des Vorliegens einer Dienstleistungskonzession im Rahmen einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 VO, nicht aber mit der Frage von Inhouse-Vergaben, die auch in Form von Dienstleistungsaufträgen nicht unter die allgemeinen Vergaberichtlinien fallen.

3.2.5. Auch eine Vorlage an den EuGH ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.

3.2.5.1. Die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens kann gemäß Art. 267 AEUV dann geboten sein, wenn es um die Auslegung und Gültigkeit primären und sekundären Unionsrechts geht. Nicht vorlagefähig sind nationale Bestimmungen. Weitere Voraussetzung gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV ist, dass das nationale Gericht die zu stellende Frage für entscheidungserheblich hält, wobei diese Frage einer Einschätzungsprärogative des nationalen Gerichts unterliegt.

Ausnahmen von der Vorlagepflicht kommen dann in Betracht, wenn die Vorlagefrage vom EuGH bereits entschieden worden ist bzw. sich eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH auch in anderen Verfahrensarten entwickelt hat. Nach der sog. „Acte clair“-Theorie ist darüber hinaus auch dann keine Pflicht zur Vorlage gegeben, wenn die richtige Anwendung des EU-Rechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr besteht (EuGH, Urt. v. 06.10.1982, Az. C 283/81, „Cilfit-Entscheidung“, Rn. 12-16).

3.2.5.2. Für den Senat stellt sich lediglich die Frage, ob Art. 5 Abs. 2 VO eine spezielle Regelung darstellt, die auch Inhouse-Vergaben in der Form eines Dienstleistungsauftrages umfasst oder nur Dienstleistungskonzessionen umfasst, daneben aber die allgemeine Inhouse-Vergabe auf der Grundlage der Teckal-Rechtsprechung zulässt. Insoweit fehlt es aber (siehe Ziffer 3.2.4.) an der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage, die wie bei der Divergenzvorlage auch im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH Voraussetzung wäre.

Die von der Antragstellerin vertretene enge Auslegung, die zum einen Art. 5 Abs. 2 VO nur auf Dienstleistungskonzessionen anwendbar hält und gleichzeitig aus Art. 5 Abs. 2 VO eine Sperrwirkung dergestalt ableiten will, dass die allgemeine Inhouse-Rechtsprechung nicht mehr zur Anwendung kommen kann, würde dazu führen, dass im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs Inhouse-Vergaben in Form von Dienstleistungsaufträgen grundsätzlich nicht mehr möglich wären. Diese Ansicht wird durch nichts gestützt und widerspricht nach Überzeugung des Senats dem Gedanken der VO, dass Inhouse-Vergaben an sich in erweitertem Umfang möglich sein sollen (so auch OLG Frankfurt, a. a. O., Rn. 44).

3.2.6. Vor diesem Hintergrund kann der Senat offen lassen, ob die streitgegenständliche Auftragsvergabe die Voraussetzungen einer Dienstleistungskonzession erfüllt oder einem Dienstleistungsauftrag entspricht.

3.3. Die formellen Anforderungen an eine Direktvergabe sind erfüllt.

3.3.1. Die Vergabekammer hat zutreffend festgestellt, dass die Antragsgegnerin in der Vorabbekanntmachung vom 02.04.2014 alle nach Art. 7 Abs. 2 VO i. V. m. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG erforderlichen Angaben veröffentlicht hat; auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen Bezug.

Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 VO ist Ausfluss des Transparenzgebotes; Sinn und Zweck der Vorschrift liegen vorrangig darin, potentiellen Bewerbern die Prüfung eines eigenen Angebotes und die unternehmerische Planung zu erleichtern (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 37/38 und Rn. 45; OLG Rostock, Beschl. v. 04.07.2012, 17 Verg 3/12, bei juris Rn. 64). Verstöße gegen die sich insoweit ergebenden Anforderungen können vorliegend auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht festgestellt werden.

3.3.1.1. Insbesondere stellt die teilweise Änderung der Linienbezeichnungen (statt der Linien 34/39 wurden letztlich die Linien 24/25 vergeben) keine Änderung dar, die erneut hätte bekannt gemacht werden müssen und die Vorabbekanntmachung rechtswidrig oder unwirksam machen könnte.

Weder aus Art. 7 Abs. 2 VO noch aus § 8a Abs. 2 PBefG lässt sich überhaupt eine Pflicht ableiten, dass die Antragsgegnerin zur Veröffentlichung der Linienbezeichnungen verpflichtet gewesen wäre. Vielmehr ist die maßgebliche Information die, den potentiellen Bietern das zu bedienende Gebiet und die Streckenführung mitzuteilen. Auch insoweit bedarf es aber keiner genauen Details, was sich bereits daraus ableiten lässt, dass die VO nur Mindestanforderungen aufstellt.

Dass insoweit eine maßgebliche inhaltliche Änderung der Vergabeabsicht der Antragsgegnerin eingetreten wäre, nur weil eine Änderung der Linienbezeichnungen vorgenommen wurde, kann auch dem Vortrag der Antragstellerin nicht entnommen werden. Dies gilt auch für den ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftsatz vom 18.09.2015 aus dem Nachprüfungsverfahren.

Da es keine Anhaltspunkte für maßgebliche inhaltliche Änderungen der Vergabeabsicht außer formellen Umbenennungen gibt, war die Antragsgegnerin auch nicht zu einer Berichtigung der Vorabinformation verpflichtet (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 7, Rn. 54; Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 45; Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 7, Rn. 16).

3.3.1.2. Die Vorabveröffentlichung ist auch nicht deshalb rechtswidrig oder mangelhaft, weil die Laufzeiten der Direktvergabe nicht korrekt angegeben wären bzw. eine Überschreitung der Laufzeiten der Genehmigungen gegenüber der Laufzeit der Direktvergabe vorliegen würde.

Es trifft zwar zu, dass in der Bekanntmachung vom 02.04.2014 die Laufzeit des Dienstleistungsauftrags selbst nicht ausdrücklich benannt wurde. Eine Verpflichtung hierzu lässt sich aber weder Art. 7 Abs. 2 VO noch § 8a PBefG entnehmen, noch ist ihre Benennung als Information für den Bieter dringend erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr, dass die von der Vergabe betroffenen Dienste hinreichend beschrieben werden. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die beabsichtigten Zeitpunkte der Betriebsaufnahmen genannt werden und sich aus Ziffer II. 4. der Bekanntmachung entnehmen lässt, dass die Liniengenehmigungen jeweils für die maximal zulässige Genehmigungszeit von 10 Jahren wieder erteilt werden sollen. Aus diesen Angaben kann unschwer auch auf die beabsichtigte Laufzeit der Direktvergabe selbst geschlossen werden.

Zu Recht weisen die Beigeladene und die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass gemäß § 11 Abs. 2 und 4 des kommunalen Betrauungsaktes von 2009 (in den die Antragstellerin ausweislich der Akten der Vergabekammer Akteneinsicht hatte) dessen Wirksamkeit und Geltungsdauer zeitlich an den Bestand der Linienverkehrsgenehmigungen gekoppelt sind. Da die konkrete zeitliche Erteilung der Genehmigungen durch die Regierung nicht vorab feststeht, wäre es insoweit verfehlt, die genaue Laufzeit der beabsichtigten Direktvergabe bereits in der Vorabbekanntmachung zu verlangen.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit es zu unzulässigen „überlappenden Genehmigungszeiten“ kommen soll, die einer Direktvergabe entgegenstehen könnten. Die Antragstellerin selbst weist mehrfach darauf hin, dass die Erteilung der Genehmigungen nicht durch die Antragsgegnerin erfolgt, sondern durch die Regierung von Schwaben und insoweit ein „zweigleisiges“ System besteht. Die Antragsgegnerin hat daher keinen unmittelbaren Einfluss auf die Zeitpunkte und Laufzeiten der Genehmigungen. Wirksamkeit und Geltungsdauer des Betrauungsaktes sind daher zeitlich an den Bestand der Genehmigungen gekoppelt. Inwieweit die Genehmigungslaufzeiten bei einzelnen Linien die Laufzeit der Direktvergabe überschreiten sollen und daher die noch bestehenden Genehmigungen der Erteilung einer Genehmigung an einen anderen Betreiber entgegenstehen könnte, erschließt sich dem Senat aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht.

3.3.1.3. Hinsichtlich der Bekanntmachung vom 13.05.2015 ist ergänzend festzustellen, dass diese vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 3 VO ohnehin nicht erforderlich war, da nur Direktvergaben im Eisenbahnverkehr eine diesbezügliche Publikationspflicht begründen.

Weder ist nachvollziehbar, welche widersprüchlichen Angaben die Antragsgegnerin in dieser Bekanntmachung gemacht haben soll, noch ist ersichtlich, inwieweit die Antragstellerin selbst bei missverständlichen Angaben durch die Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt sein könnte.

3.3.1.4. Soweit die Antragstellerin im Nachprüfungsantrag geltend gemacht hat, dass die Bekanntmachung vom 26.08.2012, deren Gegenstand eine „Busnetzoptimierung“ ab dem 11.12.2016 ist, die streitgegenständliche Direktvergabe beeinflussen würde, wird auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 2.3. Bezug genommen.

Die Beschwerde enthält insoweit keinerlei dezidierte Auseinandersetzung mit diesem Aspekt, so dass weitere Erörterungen entbehrlich sind.

3.3.1.5. Ergänzend ist festzustellen, dass auch nicht erkennbar ist, welche konkreten Nachteile die Antragstellerin durch die behauptete Verletzung der Informationspflicht erlitten haben soll. Insbesondere ist in keiner Weise dargelegt, dass die Umbenennung der Linien oder ein Fehlen der Laufzeit der Direktvergabe für sie in irgendeiner Weise relevant geworden wäre, sich also insbesondere auf die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge oder ihre unternehmerische Planung kausal ausgewirkt hätte (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 04.07.2012, 17 Verg 3/12, bei juris Rn. 64).

3.3.1.6. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen zu Art. 7 Abs. 2 VO ist die von der Antragstellerin unter Ziffer 1 (S. 42 des Beschwerdeschriftsatzes) an den EuGH zu richtende Frage nicht entscheidungserheblich bzw. kann vom Senat allein beantwortet werden. Da keine inhaltlich erheblichen Änderungen dargelegt werden, stellt sich die Frage einer erneuten Veröffentlichungspflicht nicht. Für die Notwendigkeit der Angaben der Laufzeit einer beabsichtigten Direktvergabe ergibt sich weder aus Art. 7 der VO noch aus § 8a PBefG irgendein Anhaltspunkt, es bestehen für den Senat daher keine vernünftigen Zweifel an der erfolgten Auslegung.

3.3.2. Die seitens der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.02.2016 erhobenen Rügen dahingehend, dass die Mehrgliedrigkeit der Direktvergabe, ihre zeitliche Staffelung sowie die fehlende Bestandskraft der Genehmigungen der Wirksamkeit der Direktvergabe entgegenstehen würde, verfangen nicht. Insoweit vermengt die Antragstellerin Notwendigkeiten und Gegebenheiten, die auf dem Nebeneinander von Genehmigungs- und Vergabeverfahren beruhen, um hieraus eine Rechtswidrigkeit der Direktvergabe abzuleiten.

3.3.2.1. Im konkreten Fall liegt die Besonderheit vor, dass es sich im Wesentlichen nicht um eine Neuvergabe, sondern eine Fortsetzungsvergabe (vgl. hierzu Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 7, Rn. 13) an den bereits in der Vergangenheit mit den streitgegenständlichen Leistungen betrauten internen Betreiber handelt. Insoweit hat die Antragstellerin ihren ursprünglichen Vortrag dahingehend, dass sie bislang diese Leistungen erbracht hätte, nach dezidiertem Vortrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht mehr aufrechterhalten.

Es kann insoweit aus rein praktischen Erwägungen nicht gefordert werden, dass der bisherige Betrieb im Hinblick auf eine einzuhaltende Jahresfrist unterbrochen wird; zumal dann gegebenenfalls eine Notvergabe geboten wäre.

Im konkreten Fall stellt sich die Direktvergabe als ein sogenannter „mehrpoliger“ Dienstleistungsauftrag dar, der sowohl aus dem bereits 2009 vorgenommenen Betrauungsakt und den erst im Hinblick auf die streitgegenständlichen linienbezogenen neuen Genehmigungen vom 30.04.2015, an die Beigeladene am 06.05.2015 bekannt gemacht, und die damit einhergehenden Erneuerungen oder Aktualisierungen der Betrauung aus dem Jahr 2009 zusammensetzt. Ein nochmaliges schriftliches Dokument, welches lediglich die Erneuerung oder Fortführung der bisherigen Betrauung beinhalten würde, würde eine reine Formalie darstellen und ist auf dieser Grundlage nicht notwendig. Dass der maßgebliche inhaltliche Betrauungsakt daher zeitlich vor dem Ablauf der Jahresfrist erfolgte, bzw. bereits in der Vergangenheit liegt, stellt vor diesem Hintergrund die Rechtmäßigkeit der Vergabe nicht in Frage, da erst die im April 2015 erteilten Genehmigungen den erneuerten öffentlichen Dienstleistungsauftrag (der wie oben dargelegt auf die Genehmigungen Bezug nimmt und an diese gekoppelt ist) komplettieren (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 21 und Rn. 3; OLG München, Beschl. v. 22.06.2011, Verg 6/11, bei juris Rn. 46).

3.3.2.2. Soweit geltend gemacht wird, dass die Direktvergabe bereits deshalb unwirksam sei, weil die an die Beigeladene erteilten Genehmigungen wegen der hiergegen erhobenen Widersprüche nicht bestandskräftig seien, überzeugt auch dieser Einwand nicht.

Zum einen geht es hierbei um Fragen des Genehmigungsverfahrens, nicht des Vergabeverfahrens. Die Frage der Bestandskraft der Genehmigungen ist daher nicht durch den Vergabesenat zu überprüfen (vgl. hierzu OLG Rostock, a. a. O., bei juris Rn. 61 m. w. N.).

Zum andern wäre es aber - gerade im Rahmen von Fortsetzungsvergaben - verfehlt, das Ergebnis eines Widerspruchsverfahrens abzuwarten; zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Verkehrsbedienung wäre dann wohl eine Interims-Notvergabe gemäß Art 5 Abs. 5 VO geboten (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 15).

3.3.2.3. Aus obigen Gründen bestehen keine Zweifel für den Senat, dass - auch wegen des notwendigen Genehmigungsverfahrens - aus mehreren „Teilakten“ bestehende Dienstleistungsaufträge im Sinne der VO zulässig sind. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung des Art. 2 lit. i) VO, der ausdrücklich die Möglichkeit „mehrerer rechtsverbindlicher Akte“ für die Ausgestaltung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages anführt. Eine Vorlage an den EuGH ist insoweit nicht geboten.

3.3.3. Ein Verstoß gegen die auf Art. 7 Abs. 4 VO i. V. m. § 8a Abs. 5 PBefG beruhende Begründungspflicht ist ebenfalls nicht gegeben.

3.3.3.1. Art. 7 Abs. 4 VO und darauf basierend § 8a Abs. 5 PBefG räumen jeder „interessierten Partei“ einen Anspruch gegen die zuständige Behörde auf Offenlegung der Gründe für ihre Entscheidung, einen Auftrag direkt zu vergeben, ein.

3.3.3.2. Die Offenlegung der Gründe hat gemäß der VO nur auf Antrag hin zu erfolgen, was bedeutet, dass aus einem entsprechenden Antrag das Ziel der Offenlegung erkennbar sein muss (Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 7, Rn. 26).

Die Regelung des § 8a Abs. 5 PBefG knüpft zwar an Art. 7 Abs. 4 der VO an, geht aber im Detail darüber hinaus. Insbesondere spricht § 8a Abs. 5 PBefG eine Frist von 6 Monaten ab der Vorbekanntmachung aus, innerhalb der eine Begründung beantragt werden muss. Einen entsprechenden Antrag innerhalb dieses Zeitraumes behauptet die Antragstellerin selbst nicht.

Selbst wenn man im Hinblick auf den Vorrang der unmittelbar geltenden EU-Verordnung der in § 8a Abs. 5 PBefG statuierten Frist keine Sperrwirkung beimessen könnte (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 59), so fehlt es auch an einem später gestellten Antrag, welcher auf eine Darlegung der Gründe für die Entscheidung abgezielt hätte. Die Antragstellerin beruft sich insoweit zwar auf ihr an die Antragsgegnerin gerichtetes Auskunftsersuchen vom 24.04.2015. Diesem kann ein entsprechendes Begründungsverlangen aber nicht entnommen werden, vielmehr wird mit diesem Schreiben ausdrücklich die Akteneinsicht in den direkt an die AVG vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag verlangt, um die Voraussetzungen für eine Direktvergabe überprüfen zu können (Seite 3 des Schreibens vom 24.04.2015). Im Hinblick auf dieses Schreiben stellt die Antwort der Antragsgegnerin vom 04.05.2015 eine ausreichende Auskunft dar, da sie insbesondere die nach Ansicht der Antragsgegnerin vorliegenden Voraussetzungen für die Direktvergabe darlegt.

Die seitens der Antragstellerin geforderte Einsicht in den Dienstleistungsauftrag selbst war nicht geschuldet. Insoweit ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht, woraus eine solche Pflicht abgeleitet werden sollte. Weder die VO noch § 8a PBefG enthalten insoweit aufgrund ihres Wortlautes Anhaltspunkte für eine solche Auslegung (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., Rn. 62; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, VO (EG) 1370/2007 Art. 7, Rn. 94).

Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin annimmt, dass im Nachprüfungsantrag bzw. in der sofortigen Beschwerde ein entsprechender Antrag auf das Vorlegen der Begründung liegen würde, so hat die Antragsgegnerin insoweit mit Schreiben vom 21.01.2016 (Bl. 144 d. A.) ausreichend reagiert, da sie insoweit ihre Gründe für die Direktvergabe mitgeteilt hat.

3.3.3.3. Eine wie von der Antragstellerin geforderte weitergehende Begründungspflicht obliegt der Antragsgegnerin nicht.

Im Hinblick auf die Formulierung sowohl des Art. 7 Abs. 4 VO also auch des § 8a Abs. 5 PBefG ist davon auszugehen, dass sich die Begründung auf die tragenden Gründe beschränken darf und nicht sämtliche tatsächlichen oder rechtlichen erheblichen Gesichtspunkte enthalten muss (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 102; Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., Rn. 62).

Die seitens der Antragstellerin geforderte weitergehende Begründung ist nach Überzeugung des Senats nicht in Übereinstimmung zu bringen mit der Tatsache, dass sowohl die Verordnung als auch § 8a PBefG den zuständigen Behörden generell ein primär politisch geprägtes Wahlrecht zwischen einer Ausschreibung und einer Direktvergabe gewähren wollen. Extensive Begründungserfordernisse würden quasi über die „Hintertür“ eines formellen Begründungszwanges Voraussetzungen für eine Direktvergabe statuieren, die in Art. 5 Abs. 2 der VO oder § 8a PBefG gerade nicht aufgestellt werden (vgl. hierzu Kaufmann, a. a. O., Art. 7 Rn. 103; Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 5 Rn. 20; Fehling, a. a. O., § 8a, Rn. 67).

Insoweit fehlt es auch an dem Erfordernis, die Entscheidung für oder gegen eine Ausschreibung zwingend am Maßstab eines „ökonomischen Effizienzvergleiches“ zu treffen, sondern den zuständigen Behörden soll gerade ein sehr weitreichender politischer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum verbleiben (Kaufmann, a. a. O., Rn. 123; Hölzl in MüKo, a. a. O. Art. 7, Rn. 29).

Vor diesem Hintergrund liegen die mit der Beschwerde als Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 VO geltend gemachten Dokumentationsmängel in Zusammenhang mit Art. 153 der Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 7, 55 Bayerische LHO sowie Art. 61, 87 Bayerische GO nicht vor. Da diese Vorschriften bereits nicht als die Behörden zwingender Maßstab für die Entscheidung selbst herangezogen werden können (was sich bereits aus Art. 31 GG ableiten lässt), ist in der Konsequenz auch eine Aufführung in der Begründung nicht erforderlich.

Unabhängig von der Frage, inwieweit die Entscheidung zur Direktvergabe überhaupt eine überprüfbare Ermessensentscheidung darstellt, lässt die im Schreiben vom 21.01.2016 dargelegte Begründung einen Ermessensfehlgebrauch oder willkürliches Verhalten auf dieser Grundlage nicht erkennen.

3.3.3.4. An der oben dargelegten Auslegung des Art. 7 Abs. 4 VO hat der Senat aufgrund seines eindeutigen Wortlautes keinerlei vernünftige Zweifel, so dass kein Raum für eine Vorlage an den EuGH besteht.

3.4. Auch an der materiellen Rechtmäßigkeit der Direktvergabe hat der Senat keine Zweifel.

3.4.1. Europarechtliche Anforderungen

Die durch Art. 5 Abs. 2 VO gesetzten Anforderungen werden durch die konkrete Direktvergabe erfüllt.

3.4.1.1. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass Art. 5 Abs. 2 VO eine Dienstleistungskonzession zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen voraussetzt, wird auf die Ausführung unter Ziffer 3.2. Bezug genommen. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die Betrauung der Beigeladenen in der Form eines Dienstleistungsauftrages oder einer Dienstleistungskonzession erfolgt ist.

3.4.1.2. Die Antragsgegnerin hat über die Beigeladene gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO eine Kontrolle, die der Kontrolle über eine eigene Dienststelle vergleichbar ist.

Die Vergabekammer hat die Anforderung an eine solche Kontrolle zutreffend inhaltlich anknüpfend an die „Teckal-Rechtsprechung“ und die darauf beruhende Rechtsprechung des EuGH dargestellt (vgl.auch Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 5, Rn. 88; Wittig/Schimaneck, Sondervergaberecht für Verkehrsdienstleistungen - Die neue EU-Verordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, NZBau 2008, 222, 225).

Bei dieser Beurteilung sind alle Rechtsvorschriften und maßgebenden Umstände zu berücksichtigen. Die Prüfung muss zu dem Ergebnis führen, dass die fragliche konzessionsnehmende Einrichtung einer Kontrolle unterworfen ist, die es der konzessionserteilenden öffentlichen Stelle ermöglicht, auf die Entscheidungen dieser Einrichtung einzuwirken. Es muss sich dabei um die Möglichkeit handeln, sowohl auf die strategischen Ziele, als auch auf die wichtigen Entscheidungen ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen (EuGH, Urteil vom 18.11.1999, C-107/98, „Teckal-Entscheidung“, Rn. 50; EuGH, Urteil vom 13.10.2005, C-458/03, „Parking Brixen“, Rn. 65; EuGH, Urteil vom 11.05.2006, C-340/04, „Carbotermo“, Rn. 36).

Die Vergabekammer hat die konkrete gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin ausführlich dargestellt. Danach liegen sämtliche Geschäftsanteile - vermittelt über vorgelagerte, ebenfalls zu 100% kommunaleigene Mutter- und Großmutter-GmbHs - in der Hand der Antragsgegnerin. Zwischen der Beigeladenen und ihrer Muttergesellschaft, der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH, besteht ein Beherrschungsvertrag, der die Geschäftsführer der Beigeladenen verpflichtet, ausschließlich nach Weisung des Organträgers, also ihrer Muttergesellschaft zu handeln. Entsprechende Beherrschungsverträge bestehen auch zwischen der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH und deren Muttergesellschaft, der Stadtwerke A. Holding GmbH. Deren Alleingesellschafter ist unmittelbar die Antragsgegnerin. Sowohl die Stadtwerke A. Holding GmbH als auch die Stadtwerke A. Verkehrs GmbH haben die Antragsgegnerin direkt und einschränkungslos bevollmächtigt, ihre Gesellschafterrechte in den Gesellschafterversammlungen ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften wahrzunehmen. Aufgrund ihrer Stimmrechtsvollmachten ist die Antragsgegnerin in der Lage, selbst alle Gesellschafterrechte bei der Beigeladenen wahrzunehmen und der Geschäftsführung der Beigeladenen unmittelbar Weisungen zu erteilen, ohne die Organe ihrer Mutter- und Großmuttergesellschaften als Durchgangsstation heranziehen zu müssen. Darüber hinaus liegt die Geschäftsführung bei allen Konzerngesellschaften der Stadtwerke Augsburg in der Hand ein und derselben Einzelperson. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird im Übrigen auf die Ausführungen der Vergabekammer Bezug genommen (Seite 56 des Beschlusses).

Der Senat teilt die Ansicht der Vergabekammer, dass sich aus der konkreten Gestaltung auf den erforderlichen tatsächlichen Einfluss der Antragsgegnerin auf die Beigeladene schließen lässt und macht sich deren Ausführungen hierzu ausdrücklich zu Eigen. Eine Kontrolle wäre dann nicht gegeben, wenn nicht von der Möglichkeit der Kontrolle der Geschäftsführung ausgegangen werden könnte (Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 5, Rn. 29 und Rn. 38). Einen solchen Rückschluss lässt die konkrete Gestaltung nicht zu (vgl. hierzu auch Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 5, Rn. 97: Zur gerade bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung grundsätzlich möglichen Steuerung und Kontrolle).

Die seitens der Vergabekammer dargestellte gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung wird als solche von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt, sondern diese zieht lediglich - insoweit unter zwei Aspekten - andere Schlussfolgerungen aus den konkreten Gegebenheiten, welche allerdings nicht überzeugen:

Der Einwand dahingehend, dass die vorliegende Vergabe an eine „Urenkelgesellschaft“ einer Kontrolle entgegenstehe, greift nicht.

Es ist zwar zutreffend, dass bei einer sich über mehrere Ebenen erstreckenden Struktur besonders sorgfältig zu prüfen ist, ob die dann nur mittelbar mögliche Kontrolle gewährt oder geschwächt ist. Maßgeblich sind insoweit immer die Umstände des Einzelfalles (EuGH, Urteil vom 11.05.2006, C-340/04, „Carbotermo“, Rn. 39; Hölzl in MüKo, a. a. O., Rn. 39). Allein die Anzahl der zwischengeschalteten „Mittler“ lässt aber noch keinen Rückschluss darauf zu, dass die geforderte Kontrolle nicht möglich wäre. Stichhaltige Argumente dafür, warum im konkreten Fall eine Kontrolle wegen der Anzahl der zwischengeschalteten Gesellschaften nicht möglich sein sollte, führt auch die Antragstellerin nicht an. Welche „noch härteren Anforderungen“ bei einer Urenkelvergabe neben dem Kontrollerfordernis als solchem aufgestellt werden sollten, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Existenz eines obligatorischen Aufsichtsrates bei der Beigeladenen schließt die Kontrolle der Antragsgegnerin über diese ebenfalls nicht aus. Auch auf die diesbezüglichen, umfassenden Ausführungen der Vergabekammer wird vollinhaltlich Bezug genommen (Seite 58, 59 des Beschlusses).

Die Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift stellen die Feststellung der Vergabekammer insoweit nicht in Frage. Hierbei kann nach Überzeugung des Senats auch die im Einzelnen äußerst umstrittene Problematik der Weisungsgebundenheit von Aufsichtsratsmitgliedern in kommunalen Unternehmen, mit der sich die Antragstellerin eingehend befasst, offen bleiben. Denn aus einer bloßen Weisungsfreiheit kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Aufsichtsrat als solcher die strategisch wichtigen Entscheidungen und Managemententscheidungen des Unternehmens beeinflussen könnte. Entscheidend ist vielmehr, dass - selbst bei unterstellter Weisungsfreiheit - auch ein obligatorischer Aufsichtsrat gemäß § 116, 93, 111 AktG lediglich Kontroll- und Zustimmungsfunktionen hat, aber selbst keine wichtigen strategischen Entscheidungen trifft und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung hat. Maßgebliches übergeordnetes Organ bei einer GmbH mit obligatorischem Aufsichtsrat bleibt vielmehr die Gesellschafterversammlung selbst (BGH, Urteil vom 14.11.1983 - II ZR 33/83, bei juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 06.03.1997 - II ZB 4/96, bei juris Rn. 12).

Inwieweit im konkreten Fall dem Aufsichtsrat weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten zustehen sollen, wird aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht deutlich. Die bloße Eingebundenheit in oder Beratungsfunktionen bei grundsätzlichen Thematiken sowie die Zuständigkeit für den Erlass der Geschäftsordnungen für den Aufsichtsrat selbst oder die Geschäftsführung, welche gegebenenfalls Einfluss auf die Arbeitsweise haben mögen, sind nicht gleichzustellen mit der Befugnis, operative Entscheidungen zu treffen oder diese maßgeblich beeinflussen zu können.

Die von der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Kontrolle gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO aufgeworfenen Fragen stellen keine Frage der Auslegung der VO dar, sondern der Auslegung nationalen Rechts. Eine Vorlagefähigkeit an den EuGH ist auf dieser Grundlage nicht zu bejahen.

3.4.1.3. Eine Verletzung des aus Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. b) VO beruhenden Wettbewerbsverbotes ist nicht gegeben.

Der Senat macht sich auch insoweit die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer zu Eigen, die von der Antragstellerin nicht entkräftet werden.

Gemäß dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung, der im Indikativ formuliert ist, ist allein auf das tatsächliche Verhalten des internen Betreibers bzw. dessen Tochtergesellschaft, der ASG, nicht aber auf die gesellschaftsvertraglich oder satzungsmäßig eingeräumte rechtliche Möglichkeit abzustellen. Soweit beabsichtigt gewesen wäre, auf die satzungsmäßige bzw. vertraglich eingeräumte Zulässigkeit abzustellen, wäre eine weitergehende Formulierung in der Verordnung geboten und auch unschwer möglich gewesen.

Anhaltspunkte dafür, dass die ASG solche nicht erlaubten Tätigkeiten tatsächlich ausführt, ergeben sich nicht. Das bloße Bestreiten der Antragstellerin ist insoweit nicht ausreichend.

Die von der Antragstellerin statuierte Umgehungsmöglichkeit vermag der Senat nicht zu erkennen. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit.b) VO verbietet nicht nur zum Zeitpunkt der Direktvergabe selbst die Teilnahme an öffentlichen Personenverkehrsdiensten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin, sondern grundsätzlich auch während der Laufzeit der Direktvergabe; dies ergibt sich bereits aus lit. c).

Bestünde die dargestellte Umgehungsgefahr, dann wäre diese im Übrigen auch durch ein Abstellen auf die rechtliche Möglichkeit nicht gebannt. Auch in diesem Fall wäre eine spätere Änderung der Satzung bzw. der vertraglichen Ausgestaltung durch die Verordnung nicht ausgeschlossen.

Die seitens der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des OLG München vom 22.06.2011 - Verg 6/11 „Stadtverkehr Lindau“ sowie des OLG Rostock vom 04.07.2012 - 17 Verg 3/12 führen zu keiner abweichenden Bewertung. Beide Entscheidungen beziehen sich auf Art. 5 Abs. 2 lit. e) VO, der in der Formulierung abweichend von lit. b ausdrücklich von einer „Verpflichtung“ spricht (OLG München, a. a. O., Rn. 66, 67; OLG Rostock, a. a. O., Rn. 71). Ein Rückschluss für Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO kann aus beiden Entscheidungen nicht gezogen werden, da sie eine andere Fragestellung betreffen. Eine Divergenzvorlage nach § 124 GWB ist mangels vergleichbaren Sachverhalts daher nicht geboten. Ergänzend wird vor diesem Hintergrund darauf hingewiesen, dass die in beiden Entscheidungen aufgestellten Anforderungen zu Art. 5 Abs. 2 lit. e) VO gemäß § 4 Abs. 2 des vorliegenden Betrauungsaktes vom 02.12.2009 gerade gewahrt wurden.

Auch eine Vorlage der Fragestellung an den EuGH scheidet aus, da der Senat im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO keine vernünftigen Zweifel an der dargestellten Auslegung hat.

3.4.2. Nationalrechtliche Anforderungen

Ein Verstoß gegen nationale Vorgaben ist vorliegend nicht gegeben.

Art. 5 Abs. 2 Verordnung zählt die Voraussetzungen einer Direktvorgabe nicht abschließend auf, sondern lässt durch die Formulierung „sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist“ weitergehende Anforderungen des nationalen Rechts zu.

3.4.2.1. Regelung des § 8a Abs. 3 PBefG

Der Vorbehalt einer etwaigen Untersagung durch deutsches Recht wird durch den seit 01.01.2013 geltenden § 8a Abs. 3 PBefG ausgeräumt, der ausdrücklich klarstellt, dass die zuständige Behörde bei Erfüllung der in der Verordnung genannten Voraussetzungen befugt ist, Verkehrsleistungen selbst zu erbringen oder nach Art. 5 Abs. 2 bzw. 4 Verordnung direkt zu vergeben (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 46 m. w. N.).

3.4.2.2. Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG

Die Antragstellerin macht unter 2.2.3. ihrer Beschwerde geltend, dass Direktvergaben im öffentlichen Personennahverkehr durch das Grundgesetz untersagt seien. Ohne § 8a PBefG ausdrücklich zu erwähnen oder im Rahmen der Argumentation zu berücksichtigen, wird damit mittelbar die Verfassungswidrigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG behauptet.

Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG.

3.4.2.2.1 Insbesondere verstößt § 8a Abs. 3 PBefG nicht gegen Art. 12 GG.

Art. 12 GG garantiert als einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, sowie die konkrete Berufsausübung. Art. 12 GG stellt in erster Linie ein Abwehrrecht dar; mit der zu gewährleistenden Wahlfreiheit ist weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden (BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90, bei juris Rn. 60; Fehling, a. a. O., Rn. 47; Knauf, a. a. O., m. w. N.). Insbesondere gewährt Art. 12 GG auch keinen Schutz vor der wirtschaftlichen Konkurrenz des Staates oder von Gemeinden, solange dadurch die private wirtschaftliche Betätigung nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht (BVerfG NJW 95, 2938; BVerwG, Urteil vom 22.02.1972, I C 24.69, bei juris Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006, 1 BvR 1160/03, bei juris Rn. 58; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 5, Rn. 138).

Zutreffend ist insoweit, dass Einwirkungen auf die berufliche Tätigkeit dabei nicht nur durch unmittelbar einschränkende und zielgerichtete berufsrechtliche Maßnahmen erfolgen können, sondern der Schutzbereich auch durch Vorschriften berührt wird, die lediglich in Folge ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet sind, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen. Allerdings sind solche Regelungen nur dann an Art. 12 GG zu messen, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (BVerfGE 13, 181, bei juris Rn. 21-23; BVerfGE 16, 147, bei juris Rn. 60 ff.; BVerfG NJW 2007, 51, bei juris Rn. 82). An einer eingriffsgleichen Wirkung fehlt es jedoch dann, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (BVerfGE 106, 275, bei juris Rn. 107; BVerfG NJW 2007, 51, bei juris Rn. 82).

Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Direktvergabe den Schutzbereich des Art. 12 GG überhaupt berührt, da die private wirtschaftliche Betätigung nicht generell unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird. § 8a Abs. 3 PBefG ist insoweit im Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 PBefG zu sehen, der den grundsätzlichen Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehrserbringung statuiert. Ein objektives Marktzugangshindernis wird durch § 8a Abs. 3 PBefG daher gerade nicht geschaffen, da die Möglichkeit der Beantragung eigenwirtschaftlicher Konzessionen nicht berührt, sondern über Art. 8 Abs. 4 PBefG und das durch die Vorabbekanntmachung ermöglichte vorgeschaltete Genehmigungsverfahren gewährleistet wird. Von einem unzulässigen Verdrängungswettbewerb könnte nur dann ausgegangen werden, wenn es der Konkurrenz unmöglich gemacht werden würde, jegliche Personenbeförderungsleistungen eigenständig zu erbringen (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 138; Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 5, Rn. 24).

Ein solch unzulässiger Verdrängungseffekt kann den Regelungen im Hinblick auf den Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit nicht entnommen werden. Im Einzelfall mag die Regelung zwar zu erheblichen wirtschaftlichen Folgen für mittelständische Unternehmen führen, ein genereller Ausschluss der Ausübung ihrer Tätigkeit ist damit aber nicht verbunden (und wird seitens der Antragstellerin auch nicht vorgetragen).

Soweit man im Regelungsgehalt der §§ 8a Abs.3, 8 Abs. 4 PBefG einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG sieht, wäre dieser durch § 8a Abs. 3 PBefG als Schranke im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auch gerechtfertigt (Fehling; PBefG-Kommentar, a. a. O., Rn. 47; Hölzl in MüKo, a. a. O., Rn. 24).

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass auch das seitens der Antragstellerin zitierte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Z. vom 10.09.2008 (Anlage 14 im Nachprüfungsverfahren; vgl. hierzu auch: Z., Die Direktvergabe von Personenverkehrsdiensten nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und die Zukunft eigenwirtschaftlicher Verkehre, NVwZ 2009, 865) nichts Gegenteiliges ausführt. Das zitierte Gutachten (welches vor der Neufassung des PBefG erstattet wurde) stellt nämlich darauf ab, dass sich bei einer Abschaffung bzw. Außerachtlassung des in § 8 Abs. 4 PBefG a. F. verankerten Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit die Frage der Verfassungsmäßigkeit stellen würde. Die Antragstellerin lässt in ihrem Vortrag allerdings unberücksichtigt, dass § 8 Abs. 4 PBefG n. F. diesen generellen Vorrang gerade beibehalten hat, so dass die Prämisse des Gutachtens von Prof. Dr. Z. nicht zum Tragen kommt (inwieweit die Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehre im Einzelfall vor dem Hintergrund der durch die Verordnung noch zulässigen Ausgleichsleistungen noch realistisch ist, ist eine nicht im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zu stellende Frage).

3.4.2.2.2. Auch ein Verstoß der gesetzlichen Regelung gegen Art. 14 GG oder Art. 3 GG ist vorliegend nicht gegeben.

Wie die Antragstellerin selbst zutreffend wiedergibt, schützt Art. 14 GG im Gegensatz zu Art. 12 GG nicht den „Erwerb“, sondern das „Erworbene“. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb könnte nur dann gegeben sein, wenn in die Substanz des Betriebes selbst eingegriffen wird. Erwerbs- oder Gewinnchancen werden über Art. 14 GG nicht geschützt (BVerfGE 68, 193, bei juris Rn. 77; BVerfGE 77, 84, bei juris Rn. 106; BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90 bei juris Rn. 91). Eine dahingehend ausgerichtete Eingriffsmöglichkeit lassen die Regelungen der §§ 8, 8a Abs. 3 PBefG nicht erkennen, da die wirtschaftliche Betätigung privater Unternehmen wegen des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Anträge nicht unmöglich gemacht wird und die Entscheidung einer Behörde für eine Direktvergabe nicht unmittelbar in den Betrieb eines privaten Unternehmers eingreift.

Auch der in Art. 3 GG verankerte allgemeine Gleichheitsgrundsatz ist nicht verletzt. Art. 3 GG verbietet sachlich unbegründete rechtliche Differenzierungen zum Vorteil eines öffentlichen Unternehmens (BVerwG, Urteil vom 22.02.1972, I C 24.69, bei juris Rn. 23; BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90, bei juris Rn. 92). Eine diesbezügliche Ungleichbehandlung aufgrund der Regelungen ist bereits deshalb nicht zu erkennen, weil die Direktvergabe gerade kein wettbewerbliches Verfahren darstellt. Eine Gleichbehandlung privater Unternehmer mit öffentlichen Unternehmen im Rahmen einer gewählten Direktvergabe an einen internen Betreiber ist daher rein begrifflich bereits ausgeschlossen.

3.4.2.2.3. Da der Senat die maßgeblichen Vorschriften des PBefG nicht für verfassungswidrig hält, ist eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht veranlasst.

3.4.2.3. Vereinbarkeit der §§ 8, 8a Abs. 3 PBefG mit landesrechtlichen Normen

3.4.2.3.1. Nach dem Verständnis des Senats wird mit der Beschwerde nicht mehr geltend gemacht, dass die nach § 8a Abs. 3 PBefG zulässige Direktvergabe generell gegen landesrechtliche Normen wie die Verfassung des Freistaates Bayern, die Landeshaushaltsordnung, sowie die Bayer. Gemeindeordnung verstößt. Insoweit werden diese Normen in der Beschwerde ausdrücklich im Zusammenhang mit einer Verletzung der Dokumentations- und Begründungspflicht gerügt.

Dass ein Verstoß insoweit nicht vorliegt, wurde bereits unter Ziffer 3.3. erörtert. Hierauf wird Bezug genommen.

3.4.2.3.2. Soweit unter Bezugnahme auf die Schriftsätze im Nachprüfungsverfahren weiterhin ein Verstoß gegen obige Vorschriften gerügt werden sollte, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer 2.4.1. des Beschlusses Bezug genommen. Gem. Art. 31 GG genießen die Regelungen des PBefG Vorrang vor möglicherweise entgegenstehenden landesrechtlichen Normen, die somit als Prüfungsmaßstab ausscheiden.

3.4.2.4. Verletzung des Gebotes des Mittelstandsschutzes

Auch ein Verstoß gegen das unter Ziffer 2.2.8. der Beschwerde gesondert erwähnte Gebot des Mittelstandsschutzes ist nicht gegeben.

Ein solches Gebot lässt sich insbesondere aus den Regelungen der Verordnung zur Direktvergabe an einen internen Betreiber nicht ableiten, der insoweit herangezogene Art. 5 Abs. 4 VO betrifft einen anderen Fall der Direktvergabe.

§ 97 Abs. 3 GWB kommt auf die vorliegende Direktvergabe nicht zur Anwendung, da die Direktvergabe nicht dem Kartellvergaberecht unterfällt.

§ 8a Abs.4 PBefG lehnt sich zwar an § 97 Abs. 3 GWB an und spricht aus, dass im Rahmen des Art. 5 Abs. 3 und 4 VO Interessen des Mittelstandes „angemessen“ zu berücksichtigen sind (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 69). Allerdings gilt § 8a Abs. 4 PBefG gerade nicht für Direktvergaben nach Art. 5 Abs. 2 VO, sondern ausdrücklich nur für wettbewerbliche Verfahren sowie die Direktvergabe unterhalb der Schwellenwerte (Fehling, a. a. O., Rn. 72).

Ergänzend ist festzustellen, dass der zitierte Art. 1 des Bayer. Mittelstandsförderungsgesetzes ohnehin Programmsätze enthält, aber keine konkreten Vorgaben, gegen die vorliegend verstoßen worden sein könnte. Im Übrigen ergibt sich aus Art. 7 des Bayer. Mittelstandsförderungsgesetzes ein Vorbehalt für spezifische anderweitige Regelungen für die wirtschaftliche Betätigung auch der Antragsgegnerin.

Darüber hinaus käme auch insoweit der Rechtsgedanke des Art. 31 GG zum Tragen, falls sich ein Widerspruch zum PBefG ergeben würde.

3.4.2.5. Konkrete Ausgestaltung der Direktvergabe

Nicht ersichtlich ist, dass die konkrete Ausgestaltung der streitgegenständlichen Direktvergabe die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt.

3.4.2.5.1. Zunächst ist festzustellen, dass eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin letztlich nicht durch die Direktvergabe selbst erfolgt ist, sondern vielmehr durch die Versagung der beantragten eigenwirtschaftlichen Genehmigungen. Hierfür ist aber die Regierung von Schwaben verantwortlich, nicht die Antragsgegnerin.

Die Frage, inwieweit auch im Rahmen der Genehmigung eigenwirtschaftlicher Anträge gewisse Zuschüsse möglich sein sollten oder allgemeine Vorschriften zu erlassen sind, stellt sich im Rahmen der Genehmigungsverfahren, welche noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Eine Überprüfung durch den Vergabesenat ist insoweit mangels Zuständigkeit nicht veranlasst.

3.4.2.5.2. Soweit die Direktvergabe angegriffen wird, wurden die Anforderungen der §§ 8, 8a PBefG vorliegend eingehalten; Gegenteiliges trägt auch die Antragstellerin nicht stichhaltig vor.

3.4.2.5.3. Im Hinblick darauf, dass die gesetzlichen Vorgaben seitens der Antragstellerin eingehalten wurden, ist weder ein Verstoß gegen die Grundrechte der Antragstellerin noch andere Rechte ersichtlich.

Im Übrigen hat die Antragstellerin ihren Vortrag dahingehend, dass sie bislang die verfahrensgegenständlichen Verkehrsleistungen selbst erbracht habe, nach dezidiertem Bestreiten durch die Antragsgegnerin und die Beigeladene nicht mehr aufrechterhalten. Daher kann ohnehin nicht von einem Eingriff in den Bestand ihres Betriebes ausgegangen werden; ein Leistungsrecht auf Schaffung eines Marktes um die Vergabe staatlicher Leistungen ergibt sich insoweit weder aus Art. 12 noch Art. 14 GG (vgl. obige Ausführung; Fehling, a. a. O., Rn. 47). Die Antragstellerin ist auch den Nachweis schuldig geblieben, dass sie nicht außerhalb des streitgegenständlichen Gebiets weiterhin Tätigkeiten entfalten bzw. sich an anderen wettbewerblichen Ausschreibungen der Antragsgegnerin beteiligen könnte.

Insoweit bringt die konkrete Vergabe zwar sicherlich mittelbar erhebliche wirtschaftliche Folgen für die Antragstellerin mit sich, diese stellen aber lediglich eine Art „Reflex“ dar (vgl. Ziffer 3.4.2.2), der keine Grundrechtsverletzung oder sonstige Rechtsverletzung der Antragstellerin begründet.

3.4.2.5.4. Hinsichtlich der geltend gemachten Verstöße gegen landesrechtliche Normen (die unscharf im Rahmen des behaupteten Begründungsverstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 Verordnung geltend gemacht werden) ist wiederum auf Art. 31 GG und die diesbezüglichen Ausführungen der Vergabekammer zu verweisen. Da weder die Verordnung noch das PBefG strengere als die geschilderten Anforderungen an die Direktvergabe stellen, können nationalrechtliche Vorschriften auch im konkreten Einzelfall keinen Prüfungsmaßstab darstellen.

4. Gebühren und Kosten des Nachprüfungsverfahrens

Auch soweit die Antragstellerin die festgesetzten Gebühren der Vergabekammer und die Kostenentscheidung angreift, bleibt ihrer sofortigen Beschwerde der Erfolg versagt.

4.1. Die Festsetzung der Gebühr auf 50.000,00 € ist nicht zu beanstanden und lässt keinen Ermessensfehler erkennen.

Die Festsetzung der Gebührenhöhe für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer steht im Ermessen der Vergabekammer. Die Gebühr richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei in erster Linie die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit und der Aufwand der Vergabekammer zu berücksichtigen sind.

Um eine bundeseinheitliche Handhabung zu erzielen, haben die Vergabekammern des Bundes eine Gebührentabelle entwickelt, welche in Abhängigkeit von den Auftragssummen eine bestimmte Gebühr festlegt. Auch wenn diese Tabelle lediglich eine unverbindliche Richtschnur darstellt, wird sie von den Vergabekammern grundsätzlich der Festsetzung zugrunde gelegt. Ihre Anwendung durch die Vergabekammer Südbayern ist daher nicht zu beanstanden (OLG München, Beschluss vom 15.10.2012, Vergabe 18/12, Rn. 16 und 17).

Für die Berechnung des (sowohl für die Gebühren als auch für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen) Auftragswertes ist vorliegend § 3 VgV, insbesondere § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 80; BGH, Beschluss vom 19.07.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 4; OLG München, Beschluss vom 15.10.2012, Vergabe 18/12, bei juris Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 12.08.2008, Vergabe 6/08, bei juris Rn. 16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.08.2014, 11 Verg 3/14, bei juris Rn. 19).

Das Gesamtvolumen für die beabsichtigte Laufzeit der Direktvergabe von 10 Jahren beträgt gemäß den Feststellungen der Vergabekammer und den damit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten etwas über 170 Millionen €.

Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen liegen bei der Bestimmung des Auftragswertes die Voraussetzungen für die Anwendung der Kappungsgrenze des § 3 Abs. 4 VGV vor:

4.1.1. Die Frage, ob die seitens der Antragstellerin angegriffene Direktvergabe eine Dienstleistungskonzession oder einen Dienstleistungsauftrag darstellt, kann auch im Rahmen der Ermittlung des Auftragswertes offen bleiben. Es kommt vielmehr darauf an, dass sich die Antragstellerin gegen die beabsichtigte Direktvergabe wendet, diese zu Fall bringen will und im Ergebnis eine erneute wettbewerbliche Vergabe im Losverfahren anstrebt. Auf die rechtliche Gestaltung der angegriffenen Direktvergabe ist insoweit nicht abzustellen und es ist sachgerecht, auf § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV zurückzugreifen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2011, VII-Vergabe 48/10, bei juris Rn. 152; BGH, Beschluss vom 08.02.2011, bei juris Rn. 80; Beschluss vom 19.07.2011, bei juris Rn. 3; OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2014, Vergabe 8/14, bei juris Rn. 28).

Die insoweit von der Beigeladenen zitierte Entscheidung des OLG Jena vom 05.03.2010, 9 Verg 2/08, steht dieser Bewertung nicht entgegen, da sie eine nicht vergleichbare Fallkonstellation betrifft. Bei dieser Entscheidung war das Interesse des Bieters gerade auf die ursprünglich ausgeschriebene Dienstleistungskonzession gerichtet und ihr Angebot war auch auf diese ausgerichtet.

4.1.2. Vorliegend kann kein Gesamtpreis für die zu vergebenden Dienstleistungen angegeben werden, da das letztendliche Auftragsvolumen und die Zeitdauer etwaiger neu abzuschließender Verträge noch nicht abschließend feststehen (OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2014, Verg 8/14, Rn. 28; OLG Düsseldorf, a. a. O.; BGH, Beschluss vom 19.07.2011, a. a. O., Rn. 4; BGH Beschluss vom 08.02.2011, a. a. O., Rn. 80).

Entgegen den Ausführungen der Beigeladenen kann aus den Angaben der Antragstellerin selbst nicht auf einen bestimmten Bruttoauftragswert geschlossen werden; die insoweit genannte Summe von 12.995.000,00 € im Nachprüfungsantrag bezog sich lediglich auf die im Rahmen der Direktvergabe gewährten geschätzten Zuschüsse.

4.1.3. Der Auftragswert ist daher nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 VGV zu berechnen. Daraus ergibt sich ein zugrunde zu legender Wert von 68.000.000,00 € (170.000.000,00 € : 10 x 4).

Von einem geringeren Auftragswert als dem berechneten war nicht auszugehen, da die Antragstellerin nicht vorgetragen hat, in welcher hiervon nach unten abweichenden Größenordnung sie sich im Falle einer losweisen Ausschreibung an dem Verfahren beteiligen würde. Da ihre eigenwirtschaftlichen Anträge sich auf alle streitgegenständlichen Linien erstreckt haben, ist ohne konkrete Angabe eine Kürzung nicht geboten.

§ 50 Abs. 2 GKG ist im Rahmen der Ermittlung des Auftragswertes für die Gebühren der Vergabekammer nicht heranzuziehen, sondern nur für die Berechnung des Streitwertes als Grundlage für die anzusetzenden Anwaltskosten sowohl vor dem Senat als auch vor der Vergabekammer (OLG München, Beschluss vom 12.08.2008, Rn. 12; Weyand, Vergaberecht, Praxiskommentar, 4. Aufl., Teil 1 GWB § 128, Rn. 288).

4.1.4. Die Vergabekammer hat auf dieser Grundlage zutreffend die sich aus der Gebührentabelle der Vergabekammer des Bundes ergebenden Gebühren angesetzt. Im Hinblick hierauf und vor dem Hintergrund der Komplexität der Rechtsfragen, die bereits vor der Vergabekammer zu erörtern waren, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich und werden aus dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht erkennbar (vgl. hierzu Losch in Z./Völling, Vergaberecht, § 128 Rn. 9; Vavra in Praxiskommentar Kartellvergaberecht, 2. Aufl., § 128, Rn. 9 und 10).

4.2. Die Kostenentscheidung der Vergabekammer beruht auf § 128 Abs. 3 und Abs. 4 GWB und ist nicht zu beanstanden. Für ein Verschulden der Antragsgegnerin im Sinne des § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, der Antragstellerin den Inhalt des der Direktvergabe zugrunde liegenden Vertrages zu übermitteln.

4.3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sowohl auf Seiten der Antragsgegnerin als auch auf Seiten der Beigeladenen war notwendig. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer wird Bezug genommen.

Der Fall wirft äußerst komplexe, spezifische Rechtsfragen auf, deren Bearbeitung von etwaigen Mitarbeitern der Antragsgegnerin oder Beigeladenen nicht verlangt werden kann, auch wenn diese juristisch vorgebildet wären. Die Hinzuziehung eines eigenen Rechtsanwaltes durch die Beigeladene als eigenständige juristische Person ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Angriffe der Antragstellerin zum Teil gegen die Antragsgegnerin und zum Teil gegen die Beigeladene bzw. auch deren Tochtergesellschaft richten.

4.4. Weder die Gebührenfestsetzung noch die Kostenentscheidung unterlaufen das Gebot wirksamen und effektiven Rechtsschutzes, wie die Antragstellerin meint. Diesem Interesse wird bereits durch die Kappungsgrenze des § 3 Abs. 4 VgV und die Begrenzungsregelung des § 50 Abs. 2 GKG Rechnung getragen.

III. Vorlage an den EUGH

Die unter Ziffer 3.2.5. dargelegten Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH liegen nicht vor.

Zu den unter Punkt 2.3.1. des Beschwerdeschriftsatzes gestellten Fragen wurde bereits im Einzelnen Stellung genommen, insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen (Frage 1: Ziffer 3.3.1.6.; Frage 2: Ziffer 3.3.3.4.; Fragen 3 und 4: Ziffer 3.4.1.2.; Frage 5: Ziffer 3.2.5.; Frage 6: Ziffer 3.4.1.3.; Frage Ziffer 3 aus dem Schriftsatz vom 25.02.2015: Ziffer 3.3.2.3.).

IV. Kosten des Beschwerdeverfahrens und Streitwert

1. Da im Gegensatz zu dem Verfahren vor der Vergabekammer vor dem Oberlandesgericht ohnehin Anwaltszwang herrscht, hat der Senat keine Feststellung zu treffen, ob die Hinzuziehung von Rechtsanwälten erforderlich war Die insoweit gestellten Anträge sind überflüssig und bedürfen keiner gesonderten Tenorierung (Vavra, Praxiskommentar Vergaberecht, a. a. O., § 128, Rn. 42).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§120 Abs. 2, 78 GWB, §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO.

Dass die Beigeladene ihren mit Schriftsatz vom 11.01.2016 gestellten Antrag gem. § 125 Abs. 1 GWB in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 zurückgenommen hat, rechtfertigt es nicht, ihr einen Teil der Kosten aufzuerlegen, da der Senat diesem Antrag keinen wirtschaftlichen Wert beimisst. Antragsgegnerin und Beigeladene haben vielmehr im Ergebnis voll obsiegt.

3. Die Feststellung des Streitwertes in Höhe von 3.400.000,00 € geht von dem unter Ziffer II. 4. ermittelten Auftragswert von 68.000.000,00 € aus, der nach § 50 Abs. 2 GKG zu begrenzen ist (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, a. a. O., Rn. 80).

Öffentliche Auftraggeber sind

1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015 (Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 3.400.000.- € festgesetzt.

Gründe

Die Antragsgegnerin hat im Wege der Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 mehrere Buslinien im Stadtverkehr A. an die Beigeladene vergeben. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Voraussetzungen für eine Direktvergabe nicht vorlägen und die Direktvergabe daher aufzuheben sei. Im Rahmen einer durchzuführenden wettbewerblichen Ausschreibung hätte sie Chancen auf eine Auftragserteilung, zumindest bezogen auf Teillose der zu vergebenden Linien. Im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Südbayern wurde der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Gegen den Beschluss der Vergabekammer wird seitens der Antragstellerin Beschwerde geführt.

I. A. Mit kommunalem Betrauungsbescheid vom 02.12.2009 übertrug die Antragsgegnerin auf die Beigeladene gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen des Betriebs öffentlicher Personenverkehrsdienste im Stadtgebiet A. In den Jahren 2009 bis 2015 wurde diese Betrauung mehrfach aktualisiert (zum näheren Inhalt des Bescheides wird auf den in den Akten der Antragsgegnerin befindlichen Betrauungsakt und dessen Aktualisierungen Bezug genommen).

Die Antragsgegnerin veröffentlichte am 02.04.2014 unter der Nummer 2014/S 065-1110010 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union eine Vorabinformation bezüglich einer beabsichtigten Direktvergabe der städtischen Buslinien 21, 22, 33, 34, 39, 35, 43, 44, 45 und 46 an ihren internen Betreiber, die Beigeladene. Die Betriebsaufnahmen waren linienabhängig für den 01.10.2015, den 29.02.2016 und den 01.06.2016 vorgesehen. Die Liniengenehmigungen sollten jeweils für die maximal zulässige Genehmigungslaufzeit von 10 Jahren gemäß § 16 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) an die Beigeladene wiedererteilt werden. Die Leistung sollte als Gesamtauftrag vergeben werden.

Die Antragstellerin stellte am 02.07.2014 auf die Vorabinformation hin binnen der unter Ziffer VI. 2 der Vorinformation genannten 3-Monats-Frist auf die streitgegenständlichen Linien einen eigenwirtschaftliche Hauptantrag und zwei eigenwirtschaftliche Hilfsanträge. Diese Anträge wurden durch die zuständige Genehmigungsbehörde, die Regierung von Schwaben, mit Bescheiden vom 19.12.2014 abgelehnt. Gegen die Versagungsbescheide legte die Antragstellerin Widersprüche ein, die durch Bescheide vom 26.06.2015 zurückgewiesen wurden. Die Antragstellerin hat hiergegen Klagen vor dem Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht abschließend entschieden wurde.

Die Beigeladene stellte ihrerseits am 13.03.2015 Genehmigungsanträge für den streitgegenständlichen Stadtverkehr.

Auf Anfrage der Regierung von Schwaben teilte die Antragsgegnerin dieser mit Schreiben vom 26.03.2015 und 23.04.2015 mit, dass sie in ihrer Funktion als Aufgabenträger und zuständige Behörde im Sinne der VO (EG) 1370/2007 mit der Beigeladenen einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von § 8 a PBefG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 geschlossen habe. Weiter wurde ausgeführt, dass mit Blick auf die Wartefrist des Art. 7 Abs. 2 VO mit der Direktvergabe einschließlich der Liniengenehmigungen an die A. Verkehrsgesellschaft mbH frühestens ab dem 02.04.2015 begonnen werden könne. Am 30.04.2015 wurden die Genehmigungen für die Beigeladene erteilt.

Das Begehren der Antragstellerin auf Einsicht in den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wurde seitens der Regierung abgelehnt, da ein Recht auf Einsicht in den Vertrag selbst nicht bestünde und auch die Regierung lediglich den Nachweis über das Bestehen eines solchen benötige.

Mit Schreiben vom 24.04.2015 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Akteneinsicht in den an die Beigeladene vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 nicht vorlägen und von einer vergaberechtlich unzulässigen Defacto-Vergabe auszugehen sei.

Mit Schreiben vom 04.05.2015 bestätigte die Antragsgegnerin nochmals die Erteilung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages und erklärte, dass die Voraussetzungen einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung erfüllt seien.

Am 13.05.2015 gab die Antragsgegnerin im EU-Amtsblatt bekannt, dass die Direktvergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrages einschließlich der genannten Liniengenehmigungen an die Beigeladene am 06.05.2015 mit Bekanntgabe der personenbeförderungsrechtlichen Liniengenehmigungen durch die Regierung von Schwaben abgeschlossen worden sei.

Daraufhin beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.05.2015 bei der Vergabekammer Südbayern die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens mit dem Ziel der Feststellung, dass die Direktvergabe unwirksam sei und der Antragsgegnerin aufzugeben sei, das in der Vorabinformation vom 02.04.2015 bekannt gemachte Leistungsvolumen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer in einen rechtsfehlerfreien Stand zurückzuversetzen.

II. Die Antragstellerin trug vor, dass der Nachprüfungsantrag zulässig sei, da die Antragsgegnerin öffentlicher Auftraggeber gemäß § 98 GWB sei und streitgegenständlich ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, Abs. 4 GWB sei. Die Antragstellerin sei antragsbefugt nach § 107 Abs. 2 GWB; ihr Interesse an dem Auftrag habe sie bereits durch die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge nach dem PBefG bekundet. Ihre Rechte nach § 97 Abs. 1 GWB seien verletzt. Bei Aufrechterhaltung der Direktvergabe habe die Antragstellerin keine Chance, am Marktgeschehen teilzunehmen. Bei Durchführung der Direktvergabe müsse sie zudem befürchten, langjährig vom Marktzugang ausgeschlossen zu werden, was zu einem erheblichen finanziellen Schaden führen würde.

Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet.

Die Voraussetzungen einer Direktvergabe an einen internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 seien nicht erfüllt.

Der Betrauungsakt aus dem Jahr 2009 könne insoweit bereits nicht maßgeblich sein, da ausweislich der Vorabinformation vom April 2014 ein neuer oder jedenfalls wesentlich geänderter und damit der Vergabe unterliegender Vertrag streitgegenständlich sei. Der Betrauungsakt aus dem Jahre 2009 sei daher unerheblich.

Es fehle bereits an einer qualifizierten Vorabinformation nach Art. 7 Abs. 2 VO, da die notwendigen Mindestangaben in der Vorabinformation vom 02.04.2014 nicht enthalten seien. Außerdem seien letztlich zum Teil andere Linien (Linien 24 und 25) vergeben worden als die ausgeschriebenen (Linien 34, 39 und AST 76). Insoweit würden sich die Anträge der Beigeladenen auch nicht mit der Vorabinformation decken.

Es fehle an einem erforderlichen Beschluss der Gruppe zuständiger Behörden, da die Antragsgegnerin sich mit anderen Auftraggebern im A. Verkehrsverbund GmbH zusammengeschlossen habe. Ein notwendiger Beschluss dieses Verkehrsverbundes liege nicht vor.

Die VO 1370/2007 sehe in Art. 5 Abs. 2 bis 6 sektorspezifisches Vergaberecht vor. Die Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO sei vorliegend mangels einer Dienstleistungskonzession unzulässig. Dass Voraussetzung einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession sei, folge unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO und sei auch in Rechtsprechung und Literatur ganz herrschende Meinung.

Von einer Dienstleistungskonzession könne bei dem Auftragsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht ausgegangen werden, da es insoweit an einer entsprechenden Risikoübertragung auf die Beigeladene fehle.

Soweit der Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 2 VO daher mangels Vorliegens einer Dienstleistungskonzession nicht eröffnet sei, könne auch nicht auf die allgemeine Rechtsprechung des EuGH zu Inhouse-Vergaben zurückgegriffen werden. Art. 5 Abs. 2 VO entfalte insoweit eine Sperrwirkung und verdränge als jüngeres Recht und speziellere Regelung die allgemeine Ausnahme der Inhouse-Vergabe. Dies habe das OLG München im Beschluss vom 22.06.2011 (Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11 „Stadtbusverkehr Lindau“) bereits festgestellt, die Ansicht des OLG Frankfurt in der Entscheidung vom 30.01.2014 (11 Verg 15/13) sei zumindest insoweit abzulehnen.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 VO setze die Direktvergabe an eine rechtlich getrennte Einheit voraus, dass die zuständige örtliche Behörde eine Kontrolle über diese Einheit ausübe, die der Kontrolle über ihre eigene Dienststelle entspreche. Die Antragsgegnerin sei weder direkte 100%-ige Eigentümerin der Augsburger Verkehrsgesellschaft mbH, noch sei diese mittelbare Tochtergesellschaft, sondern lediglich Urenkelgesellschaft. Die Gesellschaftsverträge wiesen keine Kontrollmöglichkeit der Antragsgegnerin auf; das Vorhandensein von obligatorischen Aufsichtsräten widerlege die zu fordernde Kontrollmöglichkeit. Insbesondere die fehlende Weisungsabhängigkeit der Mitglieder der obligatorischen Aufsichtsräte stehe einer solchen Kontrollmöglichkeit entgegen.

Es liege des Weiteren eine schädliche Beteiligung gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO vor. Die Beigeladene sei Eigentümerin von 100% der Anteile der A. Verkehrsservicegesellschaft mbH (ASG). Der Gesellschaftsvertrag der ASG lasse auch eine Tätigkeit außerhalb der Grenzen der Stadt A. sowie die Möglichkeit der Teilnahme an wettbewerblichen Verfahren zu. Entscheidend sei insoweit nicht die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, sondern allein, dass die direktvergabeschädlichen Tätigkeiten im Gesellschaftsvertrag der ASG nicht ausdrücklich untersagt seien.

Der öffentliche Dienstleistungsauftrag verstoße außerdem gegen Art. 4 und Art. 6 der VO, zudem stelle er nicht sicher, dass die Beigeladene den überwiegenden Teil der Verkehrsleistungen selbst erbringe. An einer näheren Begründung sei sie gehindert, weil man ihr die Einsicht in den streitgegenständlichen Vertrag selbst verwehrt habe.

Die Möglichkeit der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO unterliege gemäß dem Wortlaut der Verordnung einem nationalen Vorbehalt.

Direktvergaben in ÖPNV seien in Deutschland insbesondere durch das Grundgesetz untersagt. Sie würden in erster Linie gegen die in Art. 12 GG verankerten Grundsätze der Berufsfreiheit verstoßen, da ein staatlicher Verdrängungswettbewerb vorliege. Aber auch Art. 14 und Art. 3 GG seien verletzt. Auf die näheren diesbezüglichen Ausführungen im Nachprüfungsantrag unter Ziffer 2.3.1. (dort Seite 12 ff.) wird Bezug genommen.

Die Direktvergabe beinhalte des Weiteren einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und eine unzulässige Diskriminierung. Sie verstoße gegen §§ 19, 20 GWB, Art. 153 der Bayerischen Verfassung, Art. 7 der Bayerischen Haushaltsordnung sowie gegen Vorschriften der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern und des Bayerischen ÖPNV-Gesetzes. Auch insoweit wird zur näheren Darlegung der Begründung der Antragstellerin auf die Ausführungen im Nachprüfungsantrag, dort unter Ziffern 2.3.3. und 2.3.4. verwiesen.

Am 26.08.2015 veröffentlichte die Antragsgegnerin eine neuerliche Vorinformation mit der Nummer 2015/S-164-299343, in der wiederum die Vergabe von Personenbeförderungsdienstleistungen im Wege der Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO für das Stadtgebiet Augsburg angekündigt wurde. Die Antragstellerin trägt insoweit vor, dass diese Bekanntmachung eine Abweichung von der Bekanntmachung vom 02.04.2014 beinhalte, es hätte insoweit nach Ansicht der Antragstellerin einer vorherigen Berichtigung bedurft.

III. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin trug vor, dass sie der Beigeladenen wirksam einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über die Durchführung von Personenverkehrsdiensten erteilt habe, für welche die Regierung von Schwaben mit Bescheiden vom 30.04.2015 die entsprechenden Liniengenehmigungen erteilt habe. Die Antragsgegnerin sei gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG auch die zuständige Aufgabenträgerin für diese Vergabe.

Die Voraussetzung für eine Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO lägen allesamt vor.

Die Veröffentlichung gemäß Art. 7 Abs. 2 VO sei im Hinblick auf die erforderliche Wiedererteilung von Linienverkehrsgenehmigungen vorgenommen worden, da diese ausgelaufen seien. Die seitens der Antragstellerin geforderten weiteren Angaben in der Vorabinformation seien weder durch Art. 5 bzw. Art. 7 der VO noch durch das PBefG gefordert.

Dass die Linie mit der Nummer 24/25 nicht bereits in der Vorinformation unter dieser Nummerierung ausgeführt worden sei, habe seinen Grund lediglich darin, dass aus Gründen der Fahrgastfreundlichkeit eine gewisse Änderung im Kurs vorgenommen worden sei. Es handele sich lediglich um eine unwesentliche Umbenennung, eine Korrektur der Vorabinformation sei deswegen berechtigterweise unterblieben.

Für den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 2 VO sei es unerheblich, ob ein Dienstleistungsauftrag oder eine Dienstleistungskonzession vorliege. Das OLG München habe mit Beschluss vom 22.06.2011 festgestellt, dass die Regelung des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 speziell für die „Inhouse-Vergabe“ von ÖPNV-Leistungen geschaffen worden sei und deshalb als Spezialregelung den Anforderungen an eine allgemeine Inhouse-Vergabe vorgehen würde. Danach sei das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession für die Eröffnung des Anwendungsbereichs von Art. 5 Abs. 2 VO nicht erforderlich.

Im Übrigen stelle der öffentliche Dienstleistungsauftrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auch eine Dienstleistungskonzession dar. Grundlage für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag sei der am 02.12.2009 bekanntgegebene Verwaltungsakt der „Kommunalen Betrauung mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen“. Aus den dortigen §§ 5 und 6 ergebe sich, dass die Beigeladene die betrauten ÖPNV-Dienstleistungen auf eigenes unternehmerisches Risiko betreibe.

Die Ausführungen der Antragstellerin zu einer angeblich unzureichenden Kontrolle der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin überzeugten nicht. Alleinige Gesellschafterin der Beigeladenen sei die Stadtwerke A. Verkehrs GmbH, deren alleinige Gesellschafterin wiederum die Stadtwerke A. Holding GmbH sei und deren Gesellschaftsanteile von der Stadt A. allein gehalten würden. Sowohl zwischen der Beigeladenen und der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH als auch zwischen der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH und der Stadtwerke A. Holding GmbH bestünde jeweils ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, nach dessen jeweiligen §§ 1 Abs. 1 die Organgesellschaft ausschließlich nach Weisung des Organträgers handele. Ferner hätten sowohl die Stadtwerke A. Holding GmbH als auch die Stadtwerke A. Verkehrs GmbH jeweils der Stadt A. Vollmacht erteilt, ihre Rechte und Pflichten in den Gesellschafterversammlungen der jeweiligen Tochtergesellschaften wahrzunehmen. Den Aufsichtsräten stünde kein Einfluss zu, der die alleinige Entscheidungsmacht der Antragsgegnerin in der Gesellschafterversammlung im Ergebnis schwächen könnte. Ferner werde darauf hingewiesen, dass etwaige Zustimmungsvorbehalte kein Instrument zur unternehmerischen Mitentscheidung seien. Die Befugnisse der Aufsichtsräte dienten nur der Ausübung der Kontrolltätigkeit durch diesen.

Für die Frage einer Verletzung des Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO komme es gemäß dem Wortlaut darauf an, ob ein Verstoß tatsächlich gegeben sei; dies sei nicht der Fall.

Ein Verstoß gegen das Grundgesetz könne nicht festgestellt werden. § 8a Abs. 3 PBefG sehe ausdrücklich die Möglichkeit der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO vor. Weder liege ein Verdrängungswettbewerb vor, noch sei ersichtlich, worin ein Verstoß gegen Art. 14 und 3 GG liegen sollte. Die Beigeladene bzw. deren Rechtsvorgängerinnen betrieben seit Jahrzehnten die streitgegenständlichen Personenverkehrsdienste, wohingegen die Antragstellerin zu keiner Zeit in diesen Verkehren tätig gewesen sei. Insoweit seien die Ausführungen der Antragstellerin dahingehend, dass die nun zur Direktvergabe stehende Verkehrsleistung bisher im Wettbewerb vergeben und durch die Antragstellerin als privater Unternehmerin erbracht worden sei, falsch. Eine Verdrängung finde daher nicht statt.

Ein Verstoß gegen nachgeordnetes Recht könne bereits deshalb nicht vorliegen, weil der Gesetzgeber die Direktvergabe gemäß § 8a Abs. 3 PBefG ausdrücklich für zulässig erklärt habe. Im Übrigen seien diesbezügliche Verstöße aber auch nicht gegeben. Insbesondere formuliere auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayÖPNVG lediglich eine Aufforderung dazu, sich privater Verkehrsunternehmen zu bedienen, aber keine Verpflichtung dahingehend. Hierauf verweise auch das OLG München in seinem bereits zitierten Beschluss vom 22.06.2011.

Zu der am 26.08.2015 erfolgten Bekanntmachung führt die Antragsgegnerin aus, dass diese lediglich einer Optimierung des bisherigen Busangebotes diene, von der zum Teil auch die von der Antragstellerin benannten streitgegenständlichen Linien betroffen seien. Es lägen aber keine wesentlichen Änderungen vor, außerdem stünde die Verordnung der Änderung bereits vergebener Aufträge nicht entgegen.

Die Beigeladene hat vorgebracht, dass der Nachprüfungsantrag unzulässig und unbegründet sei und auf einer Reihe von falschen Tatsachen und Rechtsbehauptungen beruhe.

Der Antragstellerin fehle wegen der eigenwirtschaftlichen Anträge bereits die Antragsbefugnis. Aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin Klage wegen der Versagung der eigenwirtschaftlichen Genehmigungen eingereicht habe, könne sie nicht gleichzeitig ein Interesse an einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, den sie im Vergabenachprüfungsverfahren im Ergebnis anstrebe, haben.

Da die Liniengenehmigungen an die Beigeladene bereits erteilt seien, fehle der Antragstellerin auch insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Ihr unternehmerisches Ziel könne die Antragstellerin vor diesem Hintergrund mit dem vorliegenden Vergabenachprüfungsantrag nicht mehr erreichen.

Der maßgebliche Rechtsakt für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag sei der Betrauungsbescheid vom 02.12.2009, alle nachfolgenden Bekanntmachungen kündigten lediglich an, dass bestimmte Linienverkehrsgenehmigungen nach zehn Jahren der Beigeladenen wieder erteilt werden sollten. Insoweit lägen nur Aktualisierungen vor, aber keine Neubegründungen.

Die Antragsgegnerin sei auch gemäß § 8a Abs. 1 Satz 3 PBefG die alleinige Aufgabenträgerin und damit zuständige Behörde für die Vergabe des innerstädtischen Verkehr auf ihrem eigenen Gebiet. Die Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund GmbH habe insoweit zwar eine Planungs- und Koordinierungsfunktion im Sinne des Art. 7 Abs. 1 BayÖPNVG, welches sich auch auf das Stadtgebiet der Antragsgegnerin erstrecke. Weiter gehe die Einflussmöglichkeit des AVV auf die Antragsgegnerin aber nicht, sie sei insoweit nicht selbst Aufgabenträger.

Die Beigeladene erfülle sowohl die Voraussetzungen eines internen Betreibers als auch eines Inhouse-Auftragnehmers. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Beigeladene einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Vergaberichtlinien oder eine Dienstleistungskonzession mit der Antragsgegnerin vereinbart habe.

Im Übrigen sei ihr seitens der Antragsgegnerin auch eine Dienstleistungskonzession eingeräumt worden, zur Begründung verweist die Beigeladene im Wesentlichen auf die Ausführungen der Antragsgegnerin.

Die Beigeladene werde gesellschaftsrechtlich vollständig von der Antragsgegnerin beherrscht. Sämtliche Geschäftsanteile lägen - vermittelt über vorgelagerte, ebenfalls zu 100% kommunaleigene Mutter- und Großmutter-GmbHs - in der Hand der Antragsgegnerin. Auch ein Weisungsrecht, das über mehrere Tochtergesellschaften vermittelt werde, könne ausreichend sein für eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle. Hinzu komme, dass die Geschäftsführung bei allen Konzerngesellschaften der Stadtwerke Augsburg in der Hand ein und derselben Einzelperson liege. Die Existenz eines Aufsichtsrats bei der Beigeladenen schließe die unmittelbare Kontrolle der Antragsgegnerin über ihre strategischen Entscheidungen und einzelnen Managemententscheidungen nicht aus. Zur näheren Darlegung der umfassenden Argumente der Beigeladenen wird auf die Ausführungen im Beschluss der Vergabekammer (dort Seite 30 ff.) Bezug genommen.

Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO stelle nur auf das tatsächliche Verhalten der insoweit verpflichteten Einheiten ab, insoweit werde ebenfalls dem Vortrag der Antragsgegnerin beigetreten.

Das deutsche Recht stehe weder einer Direktvergabe an ein „Inhouse“ Unternehmen nach allgemeinem Vergaberecht entgegen, noch einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO. Die Möglichkeit der Direktvergabe sei europarechtlich gerade gewollt und nationalrechtlich nicht untersagt; dies lasse sich unter anderem auch den Begründungserwägungen zur VO 1370/2007 entnehmen. Diese europarechtlich vorgegebene Marktordnung werde durch das deutsche PBefG im nationalen Bereich umgesetzt; insoweit sehe § 8a Abs. 3 PBefG ausdrücklich die Möglichkeit einer Direktvergabe vor.

Eventuell entgegenstehende Normen des deutschen Rechts würden bereits aus rechtssystematischen Gründen hinter dem formellen Parlamentsgesetz des PBefG zurücktreten.

Eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 8 a Abs. 3 PBefG wiederum dürfe die Vergabekammer nicht vornehmen, da sie keine Befugnis zur Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG habe.

Zur späteren Vorabinformation vom 26.08.2015 weist die Beigeladene darauf hin, dass diese keine Auswirkungen auf die streitgegenständliche Direktvergabe habe, sondern es sich insoweit bei der Busnetzoptimierung 2016 um einen völlig anderen Auftragsgegenstand handele. Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Direktvergabe bemesse sich aber nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, das Vergabeverfahren sei insoweit am 06.05.2015 abgeschlossen gewesen. Hierauf habe die spätere Bekanntmachung zwar gegebenenfalls tatsächliche Auswirkungen, aber keine Auswirkungen rechtlicher Art.

Im Übrigen wiederholt und teilt die Beigeladene das wesentliche Vorbringen der Antragsgegnerin und führt hierzu vertieft aus.

IV. Mit Beschluss vom 07.10.2015 wies die Vergabekammer Südbayern den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 22.05.2015 ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Die Vergabekammer Südbayern sei für die Entscheidung zuständig. Die Antragsgegnerin sei öffentliche Auftraggeberin gemäß § 98 Nr. 1 GWB. Die Richtlinie 2004/17/EG sei nicht anzuwenden, da die Antragsgegnerin mangels eigener Erbringung von Verkehrsleistungen keine Sektorenauftraggeberin sei.

Es könne offen bleiben, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Auftrag um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, 3 GWB oder um eine Dienstleistungskonzession im Sinne des Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG handele und ob die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe vorlägen. Sollte es sich bei dem Auftragsgegenstand um einen Dienstleistungsauftrag handeln, der die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe nicht erfülle, ergebe sich die Zuständigkeit der Vergabekammer aus § 102 GWB. In den übrigen Fällen rechtfertige sich die Zuständigkeit der Vergabekammer aus einer analogen Anwendung des § 102 GWB, da die Bundesrepublik im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 VO noch keine Maßnahmen getroffen habe. Eine Zersplitterung der Nachprüfungsrechtswege sei im Interesse der Rechtssuchenden soweit wie möglich zu vermeiden, so dass es jedenfalls im Rahmen der Zuständigkeit auf die Unterscheidung zwischen Dienstleistungskonzession und Dienstleistungsauftrag nicht ankomme. Die Vergabekammer verweist insoweit auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011, Az.: VII-Verg 48/10 und OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: Verg 6/11.

Der Nachprüfungsantrag sei auch zulässig.

Die Antragstellerin sei antragsbefugt, da sie ihr Interesse am Auftrag ausreichend zum Ausdruck gebracht habe. Der Antragsbefugnis stehe weder entgegen, dass die Antragstellerin vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Genehmigung ihrer eigenwirtschaftlichen Anträge weiterverfolge noch die Tatsache, dass die Beigeladene bereits in Besitz der entsprechenden Liniengenehmigungen nach dem PBefG sei. Letzteres ergebe sich bereits aus § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG, wonach die Liniengenehmigungen nach dem PBefG zu widerrufen seien, wenn bei Verkehren nach § 8a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr bestehe. Sollte die Antragstellerin daher im vorliegenden Nachprüfungsverfahren die Nichtigerklärung der Direktvergabe und damit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erreichen, wären die bereits erteilten Liniengenehmigungen damit zwingend nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG zu widerrufen. Die Antragstellerin könne hilfsweise im Nachprüfungsverfahren die zugunsten der Beigeladenen vorgenommene Direktvergabe angreifen, so lange sie grundsätzlich bereit sei, die Linien auch in der ausgeschriebenen gemeinwirtschaftlichen Bedienung zu betreiben.

Die Antragstellerin treffe weder eine Rügeobliegenheit, noch habe sie die Fristen des § 101b Abs. 2 GWB versäumt. Für den Fristbeginn gemäß § 101b Abs. 2 GWB sei nicht auf den Betrauungsakt aus dem Jahr 2009 abzustellen, sondern auf die Bekanntmachung der erfolgten Direktvergabe am 13.05.2015. Diese stelle jedenfalls eine wesentliche Änderung des bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags dar.

Der Nachprüfungsantrag sei aber unbegründet.

Die Antragsgegnerin und nicht die A. Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (AVV) sei die zuständige Behörde für die Direktbeauftragung der Beigeladenen als interner Betreiberin. Der AVV komme zwar eine Planungs- und Koordinierungsfunktion auch auf dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu, weiter gehe ihre Einflussmöglichkeit aber nicht.

Mit der Vorabbekanntmachung vom 02.04.2014 habe die Antragsgegnerin alle nach Art. 7 Abs. 2 VO i. V. m. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG erforderlichen Angaben veröffentlicht. Die Änderung der Linienbezeichnung 34/39 in die Nummern 24/25 führe nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Vorabbekanntmachung, da diese eine bloße Umbenennung von ansonsten in Bezug auf den Linienweg und die Haltestelle identischen Linien beinhalte.

Die Zuständigkeit eines anderen Aufgabenträgers werde nicht berührt, da alle betroffenen Linien auf dem Zuständigkeitsgebiet der Antragsgegnerin verliefen. Angaben zu Gesamtvolumen oder zum Wert der Direktvergabe noch Angaben zum Umfang der Vergabe vom Subunternehmerleistungen forderten weder Art. 7 Abs. 2 VO noch § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG.

Die weitere Vorabbekanntmachung vom 26.08.2015 habe keine rechtlichen Auswirkungen auf die bereits erfolgte Direktvergabe vom Mai 2015. Die am 02.04.2014 vorab bekannt gemachten Dienstleistungsaufträge seien der Beigeladenen am 06.05.2015 erteilt worden und damit sei das Vergabeverfahren abgeschlossen gewesen. Wesentliche Änderungen eines bereits vergebenen Auftrags seien zwar ihrerseits entsprechend den vergaberechtlichen Regelungen zu behandeln und unter Umständen neu auszuschreiben, sie führten aber nicht dazu, dass die ursprüngliche Vergabe nachträglich rechtswidrig werde. Die am 26.08.2015 vorab bekannt gemachten Änderungen zu einer Optimierung des Busliniennetzes mit Betriebsbeginn ab dem 11.12.2016 schafften daher einen neuen Auftragsgegenstand, der nicht Gegenstand des vorliegenden Vergabenachprüfungsverfahrens sei.

Die Voraussetzungen für eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO seien erfüllt.

Es komme für die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 VO nicht darauf an, ob der zu vergebende Auftrag als Dienstleistungsauftrag oder als Dienstleistungskonzession zu bewerten sei. Nicht nur die in Art. 5 Abs. 1 VO ausdrücklich genannten Dienstleistungskonzessionen seien nach Art. 5 Abs. 2 VO zu vergeben, sondern auch Inhouse-Vergaben im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Dies beruhe darauf, dass solche Inhouse-Vergaben keine „Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition“ in den Richtlinien darstellten. Bei einer Inhouse-Vergabe handele es sich nicht um Dienstleistungsaufträge im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG, sie unterfalle folglich von vornherein nicht der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO. Die Vergabekammer verweist insoweit wiederum auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011 sowie des OLG München vom 22.06.2011.

Die entgegenstehende Auffassung des OLG Frankfurt vom 30.01.2014, Az.: 11 Verg 15/13, sei abzulehnen, da sie zu einer Umgehungsmöglichkeit der speziell für die Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten mit Bussen an einen internen Betreiber geschaffenen Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 VO führe.

Im Übrigen führt die Vergabekammer aus, dass sie im Hinblick auf die Zuwendungen der Antragsgegnerin an die Beigeladene vom Vorliegen eines Dienstleistungsauftrags ausgehe, auch wenn dies nach vorgenannter Ansicht nicht entscheidungserheblich sei (Seite 53 des Beschlusses der Vergabekammer).

Die Antragsgegnerin übe auch im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO über die Beigeladene eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus. Eine solche Kontrolle setze voraus, dass die zuständige Behörde die strategischen Entscheidungen und einzelne Managemententscheidungen des internen Betreibers beeinflussen und kontrollieren könne. Erforderlich sei demnach nicht nur ein Einfluss bzw. eine Kontrolle auf die Geschäftsführung, die die Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs leitet, sondern darüber hinaus auch ein Einfluss auf das Willensbildungsorgan des internen Betreibers. Zumindest in der vorliegenden Konstellation spreche die Zwischenschaltung mehrerer Gesellschaften nicht gegen eine ausreichende Kontrolle durch die Antragsgegnerin. Eine generelle Aussage, dass die Kontrolle bei einer Enkel- oder auch Urenkelgesellschaft nie gegeben sein könne, wie die Antragstellerin meine, könne so nicht getroffen werden.

Eine Kontrolle entfalle auch nicht dadurch, dass bei der Beigeladenen und bei den sie beherrschenden Gesellschaften obligatorische Aufsichtsräte bestünden, unabhängig von der Frage, ob dessen Mitglieder weisungsgebunden seien oder nicht.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Begründung der Vergabekammer zu den Voraussetzungen der notwendigen Kontrollmöglichkeit durch die Antragsgegnerin auf die Beigeladene auf deren umfassende Ausführungen auf Seiten 55 bis 59 ihres Beschlusses ausdrücklich Bezug genommen.

Die Beteiligung der Beigeladenen an der ASG sei ebenfalls nicht direktvergabeschädlich. Insoweit spreche der eindeutige Wortlaut der Verordnung mit den im Indikativ gebrauchten Verben dafür, dass es nicht auf die bloße Möglichkeit, sondern die tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten ankomme. Vor dem Hintergrund des Wortlautes und der Ratio des Art. 5 Abs. 2 lit. b) und c) VO sehe sich die Vergabekammer selbst in der Lage, die Frage zu entscheiden und könne von einer Vorlage an den EuGH absehen.

Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin sei im deutschen Recht eine Direktvergabe gerade nicht untersagt, sondern § 8a Abs. 3 PBefG enthalte vielmehr eine diesbezügliche ausdrückliche Erlaubnis.

Die seitens der Antragstellerin angeführten Normen der Bayerischen Verfassung, der Bayerischen Gemeindeordnung und des Bayerischen ÖPNV-Gesetzes würden bereits in der Normenhierarchie hinter dem formellen Parlamentsgesetz des § 8a PBefG zurücktreten; die Erlaubnisnorm des §§ 8a Abs. 3 PBefG habe nach Art. 31 GG sowie nach den allgemeinen Konkurrenzregeln Vorrang vor allen Normen des Landesrechts und des Bundesrechts.

Art. 12, 14 und 3 GG dürften von der Vergabekammer nicht als Prüfungsmaßstab herangezogen werden, da die Vergabekammer als Teil der Verwaltung zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des PBefG nicht berechtigt sei. Ihr komme weder eine Normverwerfungskompetenz zu, noch die Befugnis zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG. Diese Kompetenz stehe allein dem Vergabesenat zu. Allerdings erscheine der Vergabekammer eine Grundrechtsverletzung der Antragstellerin durch die Möglichkeit der Direktvergabe eher fernliegend, da die Antragstellerin nicht gehindert sei, sich im Bereich des AVV und somit auch in ihrem Tätigkeitsbereich an zahlreichen anderen wettbewerblichen Ausschreibungen zu beteiligen.

Die Gebührenfestsetzung vor der Vergabekammer beruhe auf § 128 GWB. Angesichts eines von der Antragsgegnerin mitgeteilten Bruttoauftragswertes für die Vertragsdauer von über 170 Millionen und der ungewöhnlich schwierigen und aufwendigen Fallbearbeitung werde vorliegend eine Gebühr von 50.000 € festgesetzt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des oben genannten Beschlusses vom 07.10.2015 Bezug genommen.

V. Gegen diese der Antragstellerin am 16.10.2015 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 29.10.2015 erhobene und am selben Tag vorab per Fax beim Oberlandesgericht München eingegangene sofortige Beschwerde.

Die Antragstellerin hält im Wesentlichen ihr Vorbringen vor der Vergabekammer aufrecht und vertieft bzw. ergänzt dieses. Entgegen der Rechtsauffassung der Vergabekammer sei der Nachprüfungsantrag und damit auch die sofortige Beschwerde begründet.

Es wird gerügt, dass der Beschluss bereits gegen die falsche Person ergangen sei, da nicht die H. Reisen GmbH, sondern die H. Regio GmbH die Nachprüfung beantragt habe.

In Ergänzung des bisherigen Vorbringens macht die Antragstellerin deutlich, dass insbesondere das vergaberechtliche Transparenzgebot in mehrfacher Hinsicht durch Dokumentationsmängel verletzt sei, da die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 4 VO nicht nachgekommen sei, die Gründe für die Entscheidung über die Direktvergabe zu übermitteln. Die Dokumentationspflicht sei in diesem Zusammenhang insbesondere in Bezug auf Art. 153 der Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 7, 55 der Bayerischen Landeshaushaltsordnung und Art. 61, 87 der Bayerischen Gemeindeordnung nicht erfüllt.

Unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens wird insbesondere geltend gemacht, dass die Direktvergabe der Antragsgegnerin gegen das Gebot des Schutzes mittelständischer Interessen, welches bundesrechtlich in § 97 Abs. 3 GWB und im Bayerischen Mittelstandsförderungsgesetz niedergelegt sei, verstoße.

Im Übrigen wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer, da die Gebühr in Höhe von 50.000,00 € die Antragstellerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohe und dem Gebot raschen und wirksamen Rechtschutzes aus Art. 5 Abs. 7 VO zuwider laufe. Im Übrigen seien die gesamten Kosten des Verfahrens selbst bei Erfolglosigkeit des Antrages der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da diese den Nachprüfungsantrag wegen unzureichender Informationen, insbesondere verweigerter Einsicht in den Direktvergabevertrag, provoziert hätte. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Seiten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sei nicht notwendig gewesen.

Mit Schriftsatz vom 25.02.2015 führt die Antragstellerin im Hinblick auf die erfolgte mündliche Verhandlung vor dem Senat ergänzend aus, dass eine in mehrere Teilakte aufgespaltene und zeitlich gestaffelte Direktvergabe unzulässig sei.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass jedenfalls bei einer beabsichtigten Zurückweisung der Beschwerde ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV zu erfolgen hätte, da die dargestellten Rechtsfragen vom EuGH noch nicht entschieden und entscheidungserheblich seien. Auf die Auflistung der vorgeschlagenen Fragestellungen auf Seite 42 der Beschwerdebegründung und Seite 4 des Schriftsatzes vom 25.02.2015 wird Bezug genommen.

Außerdem sei eine Divergenzvorlage gemäß § 124 GWB erforderlich, falls der Senat beabsichtige, die Notwendigkeit des Vorliegens einer Dienstleistungskonzession für eine zulässige Direktvergabe nicht zu bejahen. Insoweit würde der Senat von den bereits ergangenen Entscheidungen der Vergabesenate des OLG Düsseldorf, des OLG Frankfurt, des OLG Karlsruhe sowie des OLG München abweichen.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt:

1. Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015, Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15, wird aufgehoben.

2. Die streitgegenständliche Direktvergabe wird für unwirksam erklärt.

3. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch diese wird für notwendig erklärt.

4. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer.

Hilfsweise wird beantragt:

5. Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015, Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15, wird aufgehoben.

6. Es wird festgestellt, dass die streitgegenständliche Direktvergabe unwirksam war.

7. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch diese wird für notwendig erklärt.

8. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin beantragt:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 7. Oktober 2015 - Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des außergerichtlichen Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Antragsgegnerin wird für notwendig erklärt.

Die Antragsgegnerin bezieht sich im Wesentlichen auf ihre bereits vor der Vergabekammer erhobenen Einwände und die zurückweisende Entscheidung der Vergabekammer. Insbesondere im Hinblick auf die behauptete Verletzung der Dokumentationspflicht führt sie ergänzend aus, dass die insoweit geforderte umfassende Prüfung im Falle einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO nicht gefordert und daher auch nicht zu dokumentieren sei. Im Übrigen lege die Antragstellerin im Hinblick auf die umfänglichen haushaltsrechtlichen Überlegungen nicht dar, in welchen subjektiven Rechten sie verletzt sei. Zu einer Wirtschaftlichkeitsprüfung sei die Antragsgegnerin weder durch die Vorgaben der Verordnung noch durch die Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet, ein Rangverhältnis zwischen der Möglichkeit einer Direktvergabe und der Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens sei ebenfalls durch keine der Vorschriften statuiert.

Dem Vorbringen der Antragstellerin zu den Kostenfragen widersetzt sich die Antragsgegnerin und führt insbesondere aus, dass vorliegend zur Bestimmung des Gegenstandswertes § 3 Abs. 4 VgV nicht zur Anwendung komme und sie keinen Anlass zum Nachprüfungsantrag gegeben habe.

Ein Vorabentscheidungsverfahren sei nicht veranlasst, da die aufgeworfenen Fragen zweifelsfrei in der Verordnung geregelt seien bzw. für das vorliegende Verfahren keine streitentscheidende Bedeutung hätten.

Die Beigeladene beantragt:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015 - Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des außergerichtlichen Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigter der Beigeladenen wird sowohl für das Verfahren vor der Vergabekammer als auch für das Beschwerdeverfahren für notwendig erklärt.

4. Der Streitwert wird auf 8.609.116,36 € festgesetzt.

Im Schriftsatz vom 11.01.2016 stellte die Beigeladene ursprünglich noch den weiteren Antrag, festzustellen, dass die Antragstellerin der Beigeladenen gemäß § 125 Abs. 1 GWB den Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch den Missbrauch des Antragsrechts entstanden ist. Diesen Antrag hat sie im Termin vom 04.02.2016 zurückgenommen.

Auch die Beigeladene verweist im Wesentlichen auf ihr Vorbringen vor der Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren und vertieft dieses.

Ergänzend rügt sie, dass die sofortige Beschwerde wegen fehlender Bestimmtheit der Anträge zumindest zum Teil unzulässig sei, da das Rechtsschutzziel der Antragstellerin nicht erkennbar werde. Des Weiteren fehle das Rechtschutzbedürfnis für den mit der vorliegenden Beschwerde erstrebten Zugang zu den gemeinwirtschaftlichen Verkehrsaufträgen der Antragsgegnerin auch deshalb, da gemäß den Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass diese die verfahrensgegenständlichen Linien auch in der ausgeschriebenen gemeinwirtschaftlichen Bedienung betreiben könne. Sie habe insoweit selbst ausgeführt, dass ihr wirtschaftliches Interesse sich nicht auf alle Linien erstrecke, sondern sie bei einer losweisen Ausschreibung nur Angebote für einen Teil der Lose abgeben könnte. Insoweit fehle ihr jedenfalls für diejenigen Buslinien, welche sie nicht einmal gemeinwirtschaftlich betreiben könne, die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB.

Die Beschwerde sei aber auch unbegründet; insoweit nimmt die Beigeladene auf die Rechtsausführungen der Vergabekammer im Wesentlichen Bezug. Sie stellt lediglich in Abrede, dass es sich bei dem Betrauungsbescheid vom 02.12.2009 um einen Vertrag handele, vielmehr liege ein Verwaltungsakt vor, für den die Rechtsgrundlage in Art. 3 und 4 der VO 1370/2007 bzw. seit 01.01.2013 auch in § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG zu sehen sei.

Hinsichtlich der Rüge der fehlenden Dokumentation und Begründung der Entscheidung zur Direktvergabe verweist die Beigeladene darauf, dass die Antragsgegnerin auf das Schreiben der Antragstellerin vom 24.04.2015 hin mit Schreiben vom 04.05.2015 eine umfassende Begründung ihrer Entscheidung geliefert habe, weitere Voraussetzungen oder weitere Begründungen verlange weder Art. 7 Abs. 4 VO noch § 8a PBefG.

Die Beigeladene widerspricht ausdrücklich dem Vorbringen der Antragstellerin, dass die zur Direktvergabe anstehenden Verkehrsleistungen bisher im Wettbewerb vergeben und durch die Antragstellerin als privates Unternehmen erbracht worden seien, sowie dass die Beigeladene auch nicht lediglich eigene Kapazitäten auslaste, sondern neue Geschäftsfelder eröffne und ausdrücklich und ausschließlich zum Zweck der Verkehrserbringung gegründet worden sei.

Im Übrigen schließt sich die Beigeladene im Wesentlichen dem Vorbringen der Antragsgegnerin an und stützt dieses mit ergänzenden Argumenten.

Auch die Beigeladene sieht keine Notwendigkeit für eine Vorlage an den EuGH, da keine zu klärenden entscheidungserheblichen Unklarheiten europarechtlicher Regelungen vorlägen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

Die offensichtlich unrichtige Parteibezeichnung der Antragstellerin im Rubrum des Beschlusses der Vergabekammer wurde durch Beschluss des Senats vom 04.02.2016 korrigiert (Seite 2 des Protokolls vom 04.02.2016).

B. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen, da diese nicht in ihren Rechten verletzt ist und die Direktvergabe der Antragsgegnerin an die Beigeladene rechtmäßig ist.

I. Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist zulässig.

1. Die sofortige Beschwerde wurde form- und fristgerecht gem. § 117 Abs. 1 - 3 GWB beim zuständigen Gericht eingelegt. Die Zuständigkeit des Vergabesenats folgt aus § 8a Abs. 7 PBefG in Verbindung mit § 116 GWB, wobei es für die Frage der Zuständigkeit allein darauf ankommt, dass eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 (i. F. nur: VO) streitgegenständlich ist (Fehling in Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG-Kommentar, 2. Auflage, § 8a, Rn. 81).

2. Die gestellten Anträge sind ausreichend bestimmt und lassen das Rechtsschutzziel erkennen.

Die Begründung der sofortigen Beschwerde muss ein bestimmtes Begehren enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung angestrebt wird (Ditz in Z./Völling, Vergaberecht, 2. Auflage, § 117, Rn. 10).

Die Antragstellerin hat jedenfalls mit ihren in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 gestellten Anträgen deutlich gemacht, dass sie die Feststellung begehrt, dass die Direktvergabe unwirksam ist, damit in der Folge ein wettbewerbliches Verfahren erfolgen könne.

3. Die Antragstellerin hat auch das Rechtschutzbedürfnis nach § 116 GWB für die sofortige Beschwerde, da sie sich gegen die für sie nachteilige Entscheidung der Vergabekammer wendet (Kirch in Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage, § 116, Rn. 50, 51).

II. Begründetheit der sofortigen Beschwerde

Die sofortige Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Rubrumsberichtigung

Die noch mit der Beschwerdeschrift erhobene Rüge, dass die Beschwerde schon deshalb begründet sei, weil der Beschluss der Vergabekammer sich gegen die falsche Antragstellerin richte, hat sich durch die Rubrumsberichtigung erledigt (S. 2 des Protokolls vom 04.02.2016).

2. Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags

Die Vergabekammer hat zu Recht festgestellt, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zulässig ist.

2.1. Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer folgt entgegen deren Ausführung bereits aus § 8a Abs. 7 PBefG. Einer analogen Anwendung des § 102 GWB bedarf es insoweit nicht mehr, da der Gesetzgeber zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 5 Abs. 7 VO die daraus resultierenden Streitigkeiten den Vergabekammern und ordentlichen Gerichten zugewiesen hat (Fehling in Heinze/Fehling/Fiedler, a. a. O., § 8a, Rn. 81).

2.2. Die Beigeladene meint zu Unrecht, der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin sei unzulässig, da dieser die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB fehle.

2.2.1. Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ist erforderlich, dass mit dem Nachprüfungsantrag dargelegt wird, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Bieter muss insoweit schlüssig behaupten, welche vergaberechtlichen Vorschriften verletzt worden sein sollen und dass er ohne die Rechtsverletzung eine Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2004, Verg 38/04, bei juris Rn. 16; Kirch in Praxiskommentar Vergaberecht, a. a. O., § 107, Rn. 29 ff.). Insoweit reicht es auch aus, dass die Antragstellerin vorträgt, dass aufgrund einer grundsätzlich möglichen und vorzunehmenden Losaufteilung im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens ihr auf dieser Grundlage eine sinnvolle Teilnahme am Verfahren möglich wäre (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.09.2004, a. a. O., bei juris Rn. 17). Ein ihre Antragsbefugnis ausschließendes Interesse am Auftrag könnte der Antragstellerin nur dann von vornherein abgesprochen werden, wenn die Antragsgegnerin für den Fall der Vergabe in einem wettbewerblichen Verfahren unter keinen Umständen verpflichtet sein könnte, die Leistungen losweise zu vergeben (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 50).

2.2.2. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Antragstellerin gerecht. Zum einen hat die Antragstellerin bereits durch die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge ihr Interesse an einer Beauftragung mit den streitgegenständlichen Leistungen bekundet.

Die Tatsache, dass die Antragstellerin im Falle der Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens - wie sie in der Beschwerdeschrift auf Seite 41 erstmals ausführt - gegebenenfalls nur Angebote für einen Teil der zu vergebenden Leistungen machen könnte, steht dem Rechtschutzbedürfnis nicht entgegen.

Der Senat konnte insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 nicht die Überzeugung gewinnen, dass die im Rahmen eines möglichen wettbewerblichen Verfahrens nach Art. 5 Abs. 3 VO i. V. m. § 8a Abs. 4 Satz 2 PBefG grundsätzlich geforderte Losaufteilung im konkreten Falle nicht möglich oder zumutbar wäre. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin dargelegt hat, dass in einem gewissen Umfang die streitgegenständlichen Leistungen auch über Subunternehmer erbracht werden, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass eine losweise Vergabe generell nicht möglich sein sollte. Da § 8a Abs. 4 Satz 2 PBefG - jedenfalls im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 5 Abs. 3 VO - eine Pflicht zur losweisen Ausschreibung ausspricht (Fehling in PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 73), wirkt jeder insoweit bestehende Zweifel zum Nachteil der Antragsgegnerin.

2.2.3. Soweit die Beigeladene weiterhin der Ansicht ist, dass das Rechtsschutzbedürfnis deshalb zu verneinen sei, da ihr die Genehmigungen für die streitgegenständlichen zu bedienenden Linien bereits erteilt seien, wird auf die Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 1.1. (S. 47 des Beschlusses) Bezug genommen.

Die im Zusammenhang mit den Liniengenehmigungen geführten verwaltungsrechtlichen Verfahren sind zum einen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Feststellung durch den Senat dahingehend, dass die Direktvergabe unwirksam sein soll, würde über § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG auch nach Überzeugung des Senats zu einem Widerruf der bereits erteilten Genehmigungen führen, so dass die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

2.3. Hinsichtlich der Frage der fehlenden Rügeobliegenheit wird auf die Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 1.2. Bezug genommen (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11, bei juris Rn. 60). Gegenteiliges wird weder von der Antragsgegnerin noch der Beigeladenen vorgebracht.

2.4. Soweit die Vergabekammer die Einhaltung der Frist des § 101b Abs. 2 GWB bejaht, kann nach Überzeugung des Senats im konkreten Fall offen bleiben, ob diese Vorschrift mangels ausdrücklicher Verweisung in § 8a Abs. 7 PBefG überhaupt zur Anwendung kommt. Jedenfalls muss im Interesse eines effektiven Rechtschutzes und des zu garantierenden Primärrechtschutzes der Nachprüfungsantrag zulässig sein (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 96; OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11, Rn. 60). Auch das Abstellen der Vergabekammer auf die Mitteilung der erfolgten Direktvergabe mit Datum vom 13.05.2015 (im Sinne des § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB), soweit überhaupt eine Geltung des § 101 b Abs. 2 GWB in Betracht kommt, ist nicht zu beanstanden, da erst diese Bekanntmachung eine klare Aussage zu der vorgenommenen Direktvergabe enthält. Ein Abstellen auf den Betrauungsakt aus dem Jahr 2009 ist im Hinblick darauf, dass streitgegenständlich die beabsichtigte Fortführung der Direktvergabe ab dem Jahr 2015 ist und diese in der Vorinformation bekannt gemacht wurde, mit der Gewährung effektiven Rechtschutzes nicht zu vereinbaren und daher abzulehnen.

3. Begründetheit des Nachprüfungsantrags

Der Senat schließt sich den Ausführungen der Vergabekammer im Wesentlichen an und erachtet den Nachprüfungsantrag ebenfalls als unbegründet.

Die Begründetheit des Nachprüfungsantrags ist an Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 und die diese Bestimmung ergänzenden europarechtlichen und nationalen Vorschriften zu messen. Ein Verstoß gegen die daraus resultierenden Vorgaben war nicht festzustellen.

3.1. Soweit mit dem Nachprüfungsantrag noch geltend gemacht wurde, dass die Antragsgegnerin nicht die zuständige Behörde für die Vornahme einer Direktvergabe sei, wird dieser Angriff in der Beschwerde nicht mehr ausgeführt. Der Senat nimmt insoweit auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 2.1. des Beschlusses Bezug.

3.2. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin setzt die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 VO nicht das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession voraus. Die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin überzeugen nicht.

3.2.1. Der Senat nimmt auch insoweit auf die zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht entkräfteten Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sich diese zu Eigen (Ziffer II. 2.3. des Beschlusses).

Der Senat bleibt insoweit bei seiner bereits im Beschluss vom 22.06.2011 (Verg 6/11, „Stadtbusverkehr Lindau“) vertretenen Ansicht, dass die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 VO voraussetzt, dass entweder eine Dienstleistungskonzession oder eine Inhouse-Vergabe vorliegt, da auch eine Inhouse-Vergabe keinen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Richtlinien 2004/18/EG bzw. 2004/17/EG darstellt. Damit unterfallen Inhouse-Vergaben bereits nach der Systematik des Art. 5 Abs. 2 VO von vornherein nicht der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO, da Inhouse-Vergaben keine Dienstleistungsaufträge im Sinne der in Satz 1 genannten Vergaberichtlinien sind (OLG München, a. a. O., bei juris Rn. 48 und Rn. 62).

Die Antragstellerin gibt in ihrer Beschwerde zwar die Entscheidung des OLG München dahingehend zutreffend wieder, dass Art. 5 Abs. 2 VO insoweit eine Spezialregelung für die Anforderungen an Inhouse-Vergaben darstellt (OLG München, a. a. O., Rn. 63). Unzutreffend ist aber die weitere Schlussfolgerung der Antragstellerin, dass das OLG München darüber hinaus für die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 zwingend eine Dienstleistungskonzession verlange. Insoweit wird auch die Begründung der Vergabekammer, die sich dem OLG München anschließt, unzutreffend und verkürzt wiedergegeben.

3.2.2. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin - insbesondere auch im Schriftsatz vom 01.02.2015 (Bl. 150/156 d. A.) - steht diese Auffassung auch nicht im Widerspruch zur überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur.

Die Entscheidung des OLG München basiert vielmehr auf der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011 (VII-Verg 48/10), welches ebenfalls die Ansicht vertritt, dass Art. 5 Abs. 2 VO nicht nur die ausdrücklich genannten Dienstleistungskonzessionen umfasst, sondern auch die Inhouse-Vergaben im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, da letztere nämlich gerade keine „Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition“ in den Richtlinien darstellten (OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 62; vgl. hierzu auch die zustimmende Anmerkung von Linke, GewArch 2011, S. 301-309).

Auch das OLG Rostock hat sich dieser Meinung in seinem Beschluss vom 04.07.2012, 17 Verg 3/12, angeschlossen.

Das seitens der Antragstellerin ebenfalls zitierte OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 09.10.2012, 15 Verg 12/11, keine ausdrückliche Aussage dazu getroffen, ob Inhouse-Vergaben nur in der Gestalt von Dienstleistungskonzessionen von Art. 5 Abs. 2 VO erfasst sein sollen; vielmehr wird nur dargelegt, dass für den Anwendungsbereich der VO 1370/07 insbesondere öffentliche Dienstleistungsaufträge mit den Merkmalen einer Dienstleistungskonzession bleiben, auf welche die Richtlinie 2004/17/EG nicht anwendbar ist (bei juris Rn. 92). Im Übrigen gelangt das Gericht bei der dortigen Entscheidung deshalb nicht zu einer Anwendbarkeit der VO, da im konkreten Fall die SektVO als maßgebliche Rechtsvorschrift zur Anwendung gelangt, welche wiederum auf der Richtlinie 204/17/EG beruht; ein solcher Fall liegt vorliegend gerade nicht vor, wie die Vergabekammer zutreffend festgestellt hat (S. 44 des Beschlusses).

Auch in der Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass die Verordnung sowohl Inhouse-Vergaben in der Form eines Dienstleistungsauftrages als auch einer Dienstleistungskonzession umfasst (vgl. beispielsweise: Hölzl in Münchner Kommentar, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, Bd. 3, Art. 5 VO 1370/2007, Rn. 13; Knauff, NZBau 2012, 65, Ziffer 2. a) aa); Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 38 m. w. N.).

3.2.3. Innerhalb der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertritt lediglich das OLG Frankfurt die Ansicht, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/07 öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen vom Regime der VO 1370/07 ausnimmt, sofern diese nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen haben(Beschluss vom 30.01.2014, 11 Verg 15/13, bei juris Rn. 42). Gleichzeitig macht das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 30.01.2014 entgegen den Ausführungen der Antragstellerin aber deutlich, dass Art. 5 Abs. 2 VO insoweit keine Sperrwirkung entfalte, sondern bei Nichtanwendung der Verordnung durchaus ein Rückgriff auf die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze zur Inhouse-Vergabe möglich sei (bei juris Rn. 44). Auch in der aktuellsten Entscheidung des OLG Frankfurt vom 10.11.2015, 11 Verg 8/15, wird weiterhin die Ansicht vertreten, dass die Anwendung der VO (dort im Rahmen des Art. 5 Abs. 4 VO) das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession voraussetze.

In Übereinstimmung mit der Vergabekammer lehnt auch der Senat dieses enge Verständnis der Auslegung des Art. 5 Abs. 2 VO ab, da sie vom Wortlaut und der Systematik des Art. 5 nicht gestützt wird und zu einer Umgehungsmöglichkeit der explizit in Art. 5 Abs. 2 VO für Direktvorgaben niedergelegten Voraussetzungen führen würde.

3.2.4. Entgegen der Meinung der Antragstellerin erfordert die insoweit abweichende Meinung des OLG München vom OLG Frankfurt keine Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 GWB.

Eine Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 GWB setzt voraus, dass das vorlegende Gericht als tragende Begründung seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde legen will, der mit einem die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts tragenden Rechtssatzes nicht übereinstimmt. Des Weiteren muss die Abweichung bei der Rechtsauffassung entscheidungserheblich sein, also die Entscheidung des Prozesses im Ergebnis in die eine oder andere Richtung lenken (Dicks, Vergaberecht Kommentar, a. a. O., § 124, Rn. 13).

An dieser Entscheidungserheblichkeit fehlt es vorliegend. Wie noch im Einzelnen darzulegen sein wird, in diesem Zusammenhang aber voranzustellen ist, erfüllt die streitgegenständliche Direktvergabe auch die Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Inhouse-Vergaben, welche sich auf der Grundlage der maßgeblichen „Teckal“-Entscheidung (EuGH 18.11.1999, Rs. C-107/98) entwickelt haben. Danach liegt eine zulässige Inhouse-Vergabe in der Regel vor, wenn der Auftraggeber über den Auftragnehmer eine Kontrolle ausübt wie über eine eigene Dienststelle, an diesem Auftragnehmer keine Privaten beteiligt sind und dieser Auftragnehmer seine Tätigkeit im Wesentlichen für den Auftraggeber verrichtet (EuGH, a. a. O.; EuGH 11.05.2006 - Rs. C-340/04; Fehling, a. a. O., § 8a, Rn. 36 und 37; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, VO (EG) 1370/2007, Kommentar, Art. 5, Rn. 80).

Dass die streitgegenständliche Direktvergabe diese allgemeinen Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe im Sinne der EuGH-Rechtsprechung, die sich im Einzelnen von den Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 VO unterscheiden (vgl. Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 80 und Rn. 113) nicht erfüllen würde, legt auch die Antragstellerin nicht dezidiert dar und ergibt sich auch aus den noch folgenden Feststellungen nicht.

Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass das OLG Frankfurt zwar gegebenenfalls nicht über den Weg des Art. 5 Abs. 2 VO, aber in Übereinstimmung mit dem Senat über die allgemeine Rechtsprechung zur Inhouse-Vergabe zur Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Direktvergabe gelangen würde. Eine entscheidungserhebliche Abweichung liegt danach nicht vor.

Auch die neuere Entscheidung vom 10.11.2015 erfordert keine Vorlage, da insoweit bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Das OLG Frankfurt befasst sich in dieser Entscheidung mit der Notwendigkeit des Vorliegens einer Dienstleistungskonzession im Rahmen einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 VO, nicht aber mit der Frage von Inhouse-Vergaben, die auch in Form von Dienstleistungsaufträgen nicht unter die allgemeinen Vergaberichtlinien fallen.

3.2.5. Auch eine Vorlage an den EuGH ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.

3.2.5.1. Die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens kann gemäß Art. 267 AEUV dann geboten sein, wenn es um die Auslegung und Gültigkeit primären und sekundären Unionsrechts geht. Nicht vorlagefähig sind nationale Bestimmungen. Weitere Voraussetzung gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV ist, dass das nationale Gericht die zu stellende Frage für entscheidungserheblich hält, wobei diese Frage einer Einschätzungsprärogative des nationalen Gerichts unterliegt.

Ausnahmen von der Vorlagepflicht kommen dann in Betracht, wenn die Vorlagefrage vom EuGH bereits entschieden worden ist bzw. sich eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH auch in anderen Verfahrensarten entwickelt hat. Nach der sog. „Acte clair“-Theorie ist darüber hinaus auch dann keine Pflicht zur Vorlage gegeben, wenn die richtige Anwendung des EU-Rechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr besteht (EuGH, Urt. v. 06.10.1982, Az. C 283/81, „Cilfit-Entscheidung“, Rn. 12-16).

3.2.5.2. Für den Senat stellt sich lediglich die Frage, ob Art. 5 Abs. 2 VO eine spezielle Regelung darstellt, die auch Inhouse-Vergaben in der Form eines Dienstleistungsauftrages umfasst oder nur Dienstleistungskonzessionen umfasst, daneben aber die allgemeine Inhouse-Vergabe auf der Grundlage der Teckal-Rechtsprechung zulässt. Insoweit fehlt es aber (siehe Ziffer 3.2.4.) an der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage, die wie bei der Divergenzvorlage auch im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH Voraussetzung wäre.

Die von der Antragstellerin vertretene enge Auslegung, die zum einen Art. 5 Abs. 2 VO nur auf Dienstleistungskonzessionen anwendbar hält und gleichzeitig aus Art. 5 Abs. 2 VO eine Sperrwirkung dergestalt ableiten will, dass die allgemeine Inhouse-Rechtsprechung nicht mehr zur Anwendung kommen kann, würde dazu führen, dass im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs Inhouse-Vergaben in Form von Dienstleistungsaufträgen grundsätzlich nicht mehr möglich wären. Diese Ansicht wird durch nichts gestützt und widerspricht nach Überzeugung des Senats dem Gedanken der VO, dass Inhouse-Vergaben an sich in erweitertem Umfang möglich sein sollen (so auch OLG Frankfurt, a. a. O., Rn. 44).

3.2.6. Vor diesem Hintergrund kann der Senat offen lassen, ob die streitgegenständliche Auftragsvergabe die Voraussetzungen einer Dienstleistungskonzession erfüllt oder einem Dienstleistungsauftrag entspricht.

3.3. Die formellen Anforderungen an eine Direktvergabe sind erfüllt.

3.3.1. Die Vergabekammer hat zutreffend festgestellt, dass die Antragsgegnerin in der Vorabbekanntmachung vom 02.04.2014 alle nach Art. 7 Abs. 2 VO i. V. m. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG erforderlichen Angaben veröffentlicht hat; auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen Bezug.

Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 VO ist Ausfluss des Transparenzgebotes; Sinn und Zweck der Vorschrift liegen vorrangig darin, potentiellen Bewerbern die Prüfung eines eigenen Angebotes und die unternehmerische Planung zu erleichtern (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 37/38 und Rn. 45; OLG Rostock, Beschl. v. 04.07.2012, 17 Verg 3/12, bei juris Rn. 64). Verstöße gegen die sich insoweit ergebenden Anforderungen können vorliegend auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht festgestellt werden.

3.3.1.1. Insbesondere stellt die teilweise Änderung der Linienbezeichnungen (statt der Linien 34/39 wurden letztlich die Linien 24/25 vergeben) keine Änderung dar, die erneut hätte bekannt gemacht werden müssen und die Vorabbekanntmachung rechtswidrig oder unwirksam machen könnte.

Weder aus Art. 7 Abs. 2 VO noch aus § 8a Abs. 2 PBefG lässt sich überhaupt eine Pflicht ableiten, dass die Antragsgegnerin zur Veröffentlichung der Linienbezeichnungen verpflichtet gewesen wäre. Vielmehr ist die maßgebliche Information die, den potentiellen Bietern das zu bedienende Gebiet und die Streckenführung mitzuteilen. Auch insoweit bedarf es aber keiner genauen Details, was sich bereits daraus ableiten lässt, dass die VO nur Mindestanforderungen aufstellt.

Dass insoweit eine maßgebliche inhaltliche Änderung der Vergabeabsicht der Antragsgegnerin eingetreten wäre, nur weil eine Änderung der Linienbezeichnungen vorgenommen wurde, kann auch dem Vortrag der Antragstellerin nicht entnommen werden. Dies gilt auch für den ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftsatz vom 18.09.2015 aus dem Nachprüfungsverfahren.

Da es keine Anhaltspunkte für maßgebliche inhaltliche Änderungen der Vergabeabsicht außer formellen Umbenennungen gibt, war die Antragsgegnerin auch nicht zu einer Berichtigung der Vorabinformation verpflichtet (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 7, Rn. 54; Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 45; Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 7, Rn. 16).

3.3.1.2. Die Vorabveröffentlichung ist auch nicht deshalb rechtswidrig oder mangelhaft, weil die Laufzeiten der Direktvergabe nicht korrekt angegeben wären bzw. eine Überschreitung der Laufzeiten der Genehmigungen gegenüber der Laufzeit der Direktvergabe vorliegen würde.

Es trifft zwar zu, dass in der Bekanntmachung vom 02.04.2014 die Laufzeit des Dienstleistungsauftrags selbst nicht ausdrücklich benannt wurde. Eine Verpflichtung hierzu lässt sich aber weder Art. 7 Abs. 2 VO noch § 8a PBefG entnehmen, noch ist ihre Benennung als Information für den Bieter dringend erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr, dass die von der Vergabe betroffenen Dienste hinreichend beschrieben werden. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die beabsichtigten Zeitpunkte der Betriebsaufnahmen genannt werden und sich aus Ziffer II. 4. der Bekanntmachung entnehmen lässt, dass die Liniengenehmigungen jeweils für die maximal zulässige Genehmigungszeit von 10 Jahren wieder erteilt werden sollen. Aus diesen Angaben kann unschwer auch auf die beabsichtigte Laufzeit der Direktvergabe selbst geschlossen werden.

Zu Recht weisen die Beigeladene und die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass gemäß § 11 Abs. 2 und 4 des kommunalen Betrauungsaktes von 2009 (in den die Antragstellerin ausweislich der Akten der Vergabekammer Akteneinsicht hatte) dessen Wirksamkeit und Geltungsdauer zeitlich an den Bestand der Linienverkehrsgenehmigungen gekoppelt sind. Da die konkrete zeitliche Erteilung der Genehmigungen durch die Regierung nicht vorab feststeht, wäre es insoweit verfehlt, die genaue Laufzeit der beabsichtigten Direktvergabe bereits in der Vorabbekanntmachung zu verlangen.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit es zu unzulässigen „überlappenden Genehmigungszeiten“ kommen soll, die einer Direktvergabe entgegenstehen könnten. Die Antragstellerin selbst weist mehrfach darauf hin, dass die Erteilung der Genehmigungen nicht durch die Antragsgegnerin erfolgt, sondern durch die Regierung von Schwaben und insoweit ein „zweigleisiges“ System besteht. Die Antragsgegnerin hat daher keinen unmittelbaren Einfluss auf die Zeitpunkte und Laufzeiten der Genehmigungen. Wirksamkeit und Geltungsdauer des Betrauungsaktes sind daher zeitlich an den Bestand der Genehmigungen gekoppelt. Inwieweit die Genehmigungslaufzeiten bei einzelnen Linien die Laufzeit der Direktvergabe überschreiten sollen und daher die noch bestehenden Genehmigungen der Erteilung einer Genehmigung an einen anderen Betreiber entgegenstehen könnte, erschließt sich dem Senat aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht.

3.3.1.3. Hinsichtlich der Bekanntmachung vom 13.05.2015 ist ergänzend festzustellen, dass diese vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 3 VO ohnehin nicht erforderlich war, da nur Direktvergaben im Eisenbahnverkehr eine diesbezügliche Publikationspflicht begründen.

Weder ist nachvollziehbar, welche widersprüchlichen Angaben die Antragsgegnerin in dieser Bekanntmachung gemacht haben soll, noch ist ersichtlich, inwieweit die Antragstellerin selbst bei missverständlichen Angaben durch die Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt sein könnte.

3.3.1.4. Soweit die Antragstellerin im Nachprüfungsantrag geltend gemacht hat, dass die Bekanntmachung vom 26.08.2012, deren Gegenstand eine „Busnetzoptimierung“ ab dem 11.12.2016 ist, die streitgegenständliche Direktvergabe beeinflussen würde, wird auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 2.3. Bezug genommen.

Die Beschwerde enthält insoweit keinerlei dezidierte Auseinandersetzung mit diesem Aspekt, so dass weitere Erörterungen entbehrlich sind.

3.3.1.5. Ergänzend ist festzustellen, dass auch nicht erkennbar ist, welche konkreten Nachteile die Antragstellerin durch die behauptete Verletzung der Informationspflicht erlitten haben soll. Insbesondere ist in keiner Weise dargelegt, dass die Umbenennung der Linien oder ein Fehlen der Laufzeit der Direktvergabe für sie in irgendeiner Weise relevant geworden wäre, sich also insbesondere auf die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge oder ihre unternehmerische Planung kausal ausgewirkt hätte (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 04.07.2012, 17 Verg 3/12, bei juris Rn. 64).

3.3.1.6. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen zu Art. 7 Abs. 2 VO ist die von der Antragstellerin unter Ziffer 1 (S. 42 des Beschwerdeschriftsatzes) an den EuGH zu richtende Frage nicht entscheidungserheblich bzw. kann vom Senat allein beantwortet werden. Da keine inhaltlich erheblichen Änderungen dargelegt werden, stellt sich die Frage einer erneuten Veröffentlichungspflicht nicht. Für die Notwendigkeit der Angaben der Laufzeit einer beabsichtigten Direktvergabe ergibt sich weder aus Art. 7 der VO noch aus § 8a PBefG irgendein Anhaltspunkt, es bestehen für den Senat daher keine vernünftigen Zweifel an der erfolgten Auslegung.

3.3.2. Die seitens der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.02.2016 erhobenen Rügen dahingehend, dass die Mehrgliedrigkeit der Direktvergabe, ihre zeitliche Staffelung sowie die fehlende Bestandskraft der Genehmigungen der Wirksamkeit der Direktvergabe entgegenstehen würde, verfangen nicht. Insoweit vermengt die Antragstellerin Notwendigkeiten und Gegebenheiten, die auf dem Nebeneinander von Genehmigungs- und Vergabeverfahren beruhen, um hieraus eine Rechtswidrigkeit der Direktvergabe abzuleiten.

3.3.2.1. Im konkreten Fall liegt die Besonderheit vor, dass es sich im Wesentlichen nicht um eine Neuvergabe, sondern eine Fortsetzungsvergabe (vgl. hierzu Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 7, Rn. 13) an den bereits in der Vergangenheit mit den streitgegenständlichen Leistungen betrauten internen Betreiber handelt. Insoweit hat die Antragstellerin ihren ursprünglichen Vortrag dahingehend, dass sie bislang diese Leistungen erbracht hätte, nach dezidiertem Vortrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht mehr aufrechterhalten.

Es kann insoweit aus rein praktischen Erwägungen nicht gefordert werden, dass der bisherige Betrieb im Hinblick auf eine einzuhaltende Jahresfrist unterbrochen wird; zumal dann gegebenenfalls eine Notvergabe geboten wäre.

Im konkreten Fall stellt sich die Direktvergabe als ein sogenannter „mehrpoliger“ Dienstleistungsauftrag dar, der sowohl aus dem bereits 2009 vorgenommenen Betrauungsakt und den erst im Hinblick auf die streitgegenständlichen linienbezogenen neuen Genehmigungen vom 30.04.2015, an die Beigeladene am 06.05.2015 bekannt gemacht, und die damit einhergehenden Erneuerungen oder Aktualisierungen der Betrauung aus dem Jahr 2009 zusammensetzt. Ein nochmaliges schriftliches Dokument, welches lediglich die Erneuerung oder Fortführung der bisherigen Betrauung beinhalten würde, würde eine reine Formalie darstellen und ist auf dieser Grundlage nicht notwendig. Dass der maßgebliche inhaltliche Betrauungsakt daher zeitlich vor dem Ablauf der Jahresfrist erfolgte, bzw. bereits in der Vergangenheit liegt, stellt vor diesem Hintergrund die Rechtmäßigkeit der Vergabe nicht in Frage, da erst die im April 2015 erteilten Genehmigungen den erneuerten öffentlichen Dienstleistungsauftrag (der wie oben dargelegt auf die Genehmigungen Bezug nimmt und an diese gekoppelt ist) komplettieren (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 21 und Rn. 3; OLG München, Beschl. v. 22.06.2011, Verg 6/11, bei juris Rn. 46).

3.3.2.2. Soweit geltend gemacht wird, dass die Direktvergabe bereits deshalb unwirksam sei, weil die an die Beigeladene erteilten Genehmigungen wegen der hiergegen erhobenen Widersprüche nicht bestandskräftig seien, überzeugt auch dieser Einwand nicht.

Zum einen geht es hierbei um Fragen des Genehmigungsverfahrens, nicht des Vergabeverfahrens. Die Frage der Bestandskraft der Genehmigungen ist daher nicht durch den Vergabesenat zu überprüfen (vgl. hierzu OLG Rostock, a. a. O., bei juris Rn. 61 m. w. N.).

Zum andern wäre es aber - gerade im Rahmen von Fortsetzungsvergaben - verfehlt, das Ergebnis eines Widerspruchsverfahrens abzuwarten; zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Verkehrsbedienung wäre dann wohl eine Interims-Notvergabe gemäß Art 5 Abs. 5 VO geboten (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 15).

3.3.2.3. Aus obigen Gründen bestehen keine Zweifel für den Senat, dass - auch wegen des notwendigen Genehmigungsverfahrens - aus mehreren „Teilakten“ bestehende Dienstleistungsaufträge im Sinne der VO zulässig sind. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung des Art. 2 lit. i) VO, der ausdrücklich die Möglichkeit „mehrerer rechtsverbindlicher Akte“ für die Ausgestaltung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages anführt. Eine Vorlage an den EuGH ist insoweit nicht geboten.

3.3.3. Ein Verstoß gegen die auf Art. 7 Abs. 4 VO i. V. m. § 8a Abs. 5 PBefG beruhende Begründungspflicht ist ebenfalls nicht gegeben.

3.3.3.1. Art. 7 Abs. 4 VO und darauf basierend § 8a Abs. 5 PBefG räumen jeder „interessierten Partei“ einen Anspruch gegen die zuständige Behörde auf Offenlegung der Gründe für ihre Entscheidung, einen Auftrag direkt zu vergeben, ein.

3.3.3.2. Die Offenlegung der Gründe hat gemäß der VO nur auf Antrag hin zu erfolgen, was bedeutet, dass aus einem entsprechenden Antrag das Ziel der Offenlegung erkennbar sein muss (Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 7, Rn. 26).

Die Regelung des § 8a Abs. 5 PBefG knüpft zwar an Art. 7 Abs. 4 der VO an, geht aber im Detail darüber hinaus. Insbesondere spricht § 8a Abs. 5 PBefG eine Frist von 6 Monaten ab der Vorbekanntmachung aus, innerhalb der eine Begründung beantragt werden muss. Einen entsprechenden Antrag innerhalb dieses Zeitraumes behauptet die Antragstellerin selbst nicht.

Selbst wenn man im Hinblick auf den Vorrang der unmittelbar geltenden EU-Verordnung der in § 8a Abs. 5 PBefG statuierten Frist keine Sperrwirkung beimessen könnte (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 59), so fehlt es auch an einem später gestellten Antrag, welcher auf eine Darlegung der Gründe für die Entscheidung abgezielt hätte. Die Antragstellerin beruft sich insoweit zwar auf ihr an die Antragsgegnerin gerichtetes Auskunftsersuchen vom 24.04.2015. Diesem kann ein entsprechendes Begründungsverlangen aber nicht entnommen werden, vielmehr wird mit diesem Schreiben ausdrücklich die Akteneinsicht in den direkt an die AVG vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag verlangt, um die Voraussetzungen für eine Direktvergabe überprüfen zu können (Seite 3 des Schreibens vom 24.04.2015). Im Hinblick auf dieses Schreiben stellt die Antwort der Antragsgegnerin vom 04.05.2015 eine ausreichende Auskunft dar, da sie insbesondere die nach Ansicht der Antragsgegnerin vorliegenden Voraussetzungen für die Direktvergabe darlegt.

Die seitens der Antragstellerin geforderte Einsicht in den Dienstleistungsauftrag selbst war nicht geschuldet. Insoweit ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht, woraus eine solche Pflicht abgeleitet werden sollte. Weder die VO noch § 8a PBefG enthalten insoweit aufgrund ihres Wortlautes Anhaltspunkte für eine solche Auslegung (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., Rn. 62; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, VO (EG) 1370/2007 Art. 7, Rn. 94).

Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin annimmt, dass im Nachprüfungsantrag bzw. in der sofortigen Beschwerde ein entsprechender Antrag auf das Vorlegen der Begründung liegen würde, so hat die Antragsgegnerin insoweit mit Schreiben vom 21.01.2016 (Bl. 144 d. A.) ausreichend reagiert, da sie insoweit ihre Gründe für die Direktvergabe mitgeteilt hat.

3.3.3.3. Eine wie von der Antragstellerin geforderte weitergehende Begründungspflicht obliegt der Antragsgegnerin nicht.

Im Hinblick auf die Formulierung sowohl des Art. 7 Abs. 4 VO also auch des § 8a Abs. 5 PBefG ist davon auszugehen, dass sich die Begründung auf die tragenden Gründe beschränken darf und nicht sämtliche tatsächlichen oder rechtlichen erheblichen Gesichtspunkte enthalten muss (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 102; Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., Rn. 62).

Die seitens der Antragstellerin geforderte weitergehende Begründung ist nach Überzeugung des Senats nicht in Übereinstimmung zu bringen mit der Tatsache, dass sowohl die Verordnung als auch § 8a PBefG den zuständigen Behörden generell ein primär politisch geprägtes Wahlrecht zwischen einer Ausschreibung und einer Direktvergabe gewähren wollen. Extensive Begründungserfordernisse würden quasi über die „Hintertür“ eines formellen Begründungszwanges Voraussetzungen für eine Direktvergabe statuieren, die in Art. 5 Abs. 2 der VO oder § 8a PBefG gerade nicht aufgestellt werden (vgl. hierzu Kaufmann, a. a. O., Art. 7 Rn. 103; Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 5 Rn. 20; Fehling, a. a. O., § 8a, Rn. 67).

Insoweit fehlt es auch an dem Erfordernis, die Entscheidung für oder gegen eine Ausschreibung zwingend am Maßstab eines „ökonomischen Effizienzvergleiches“ zu treffen, sondern den zuständigen Behörden soll gerade ein sehr weitreichender politischer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum verbleiben (Kaufmann, a. a. O., Rn. 123; Hölzl in MüKo, a. a. O. Art. 7, Rn. 29).

Vor diesem Hintergrund liegen die mit der Beschwerde als Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 VO geltend gemachten Dokumentationsmängel in Zusammenhang mit Art. 153 der Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 7, 55 Bayerische LHO sowie Art. 61, 87 Bayerische GO nicht vor. Da diese Vorschriften bereits nicht als die Behörden zwingender Maßstab für die Entscheidung selbst herangezogen werden können (was sich bereits aus Art. 31 GG ableiten lässt), ist in der Konsequenz auch eine Aufführung in der Begründung nicht erforderlich.

Unabhängig von der Frage, inwieweit die Entscheidung zur Direktvergabe überhaupt eine überprüfbare Ermessensentscheidung darstellt, lässt die im Schreiben vom 21.01.2016 dargelegte Begründung einen Ermessensfehlgebrauch oder willkürliches Verhalten auf dieser Grundlage nicht erkennen.

3.3.3.4. An der oben dargelegten Auslegung des Art. 7 Abs. 4 VO hat der Senat aufgrund seines eindeutigen Wortlautes keinerlei vernünftige Zweifel, so dass kein Raum für eine Vorlage an den EuGH besteht.

3.4. Auch an der materiellen Rechtmäßigkeit der Direktvergabe hat der Senat keine Zweifel.

3.4.1. Europarechtliche Anforderungen

Die durch Art. 5 Abs. 2 VO gesetzten Anforderungen werden durch die konkrete Direktvergabe erfüllt.

3.4.1.1. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass Art. 5 Abs. 2 VO eine Dienstleistungskonzession zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen voraussetzt, wird auf die Ausführung unter Ziffer 3.2. Bezug genommen. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die Betrauung der Beigeladenen in der Form eines Dienstleistungsauftrages oder einer Dienstleistungskonzession erfolgt ist.

3.4.1.2. Die Antragsgegnerin hat über die Beigeladene gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO eine Kontrolle, die der Kontrolle über eine eigene Dienststelle vergleichbar ist.

Die Vergabekammer hat die Anforderung an eine solche Kontrolle zutreffend inhaltlich anknüpfend an die „Teckal-Rechtsprechung“ und die darauf beruhende Rechtsprechung des EuGH dargestellt (vgl.auch Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 5, Rn. 88; Wittig/Schimaneck, Sondervergaberecht für Verkehrsdienstleistungen - Die neue EU-Verordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, NZBau 2008, 222, 225).

Bei dieser Beurteilung sind alle Rechtsvorschriften und maßgebenden Umstände zu berücksichtigen. Die Prüfung muss zu dem Ergebnis führen, dass die fragliche konzessionsnehmende Einrichtung einer Kontrolle unterworfen ist, die es der konzessionserteilenden öffentlichen Stelle ermöglicht, auf die Entscheidungen dieser Einrichtung einzuwirken. Es muss sich dabei um die Möglichkeit handeln, sowohl auf die strategischen Ziele, als auch auf die wichtigen Entscheidungen ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen (EuGH, Urteil vom 18.11.1999, C-107/98, „Teckal-Entscheidung“, Rn. 50; EuGH, Urteil vom 13.10.2005, C-458/03, „Parking Brixen“, Rn. 65; EuGH, Urteil vom 11.05.2006, C-340/04, „Carbotermo“, Rn. 36).

Die Vergabekammer hat die konkrete gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin ausführlich dargestellt. Danach liegen sämtliche Geschäftsanteile - vermittelt über vorgelagerte, ebenfalls zu 100% kommunaleigene Mutter- und Großmutter-GmbHs - in der Hand der Antragsgegnerin. Zwischen der Beigeladenen und ihrer Muttergesellschaft, der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH, besteht ein Beherrschungsvertrag, der die Geschäftsführer der Beigeladenen verpflichtet, ausschließlich nach Weisung des Organträgers, also ihrer Muttergesellschaft zu handeln. Entsprechende Beherrschungsverträge bestehen auch zwischen der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH und deren Muttergesellschaft, der Stadtwerke A. Holding GmbH. Deren Alleingesellschafter ist unmittelbar die Antragsgegnerin. Sowohl die Stadtwerke A. Holding GmbH als auch die Stadtwerke A. Verkehrs GmbH haben die Antragsgegnerin direkt und einschränkungslos bevollmächtigt, ihre Gesellschafterrechte in den Gesellschafterversammlungen ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften wahrzunehmen. Aufgrund ihrer Stimmrechtsvollmachten ist die Antragsgegnerin in der Lage, selbst alle Gesellschafterrechte bei der Beigeladenen wahrzunehmen und der Geschäftsführung der Beigeladenen unmittelbar Weisungen zu erteilen, ohne die Organe ihrer Mutter- und Großmuttergesellschaften als Durchgangsstation heranziehen zu müssen. Darüber hinaus liegt die Geschäftsführung bei allen Konzerngesellschaften der Stadtwerke Augsburg in der Hand ein und derselben Einzelperson. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird im Übrigen auf die Ausführungen der Vergabekammer Bezug genommen (Seite 56 des Beschlusses).

Der Senat teilt die Ansicht der Vergabekammer, dass sich aus der konkreten Gestaltung auf den erforderlichen tatsächlichen Einfluss der Antragsgegnerin auf die Beigeladene schließen lässt und macht sich deren Ausführungen hierzu ausdrücklich zu Eigen. Eine Kontrolle wäre dann nicht gegeben, wenn nicht von der Möglichkeit der Kontrolle der Geschäftsführung ausgegangen werden könnte (Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 5, Rn. 29 und Rn. 38). Einen solchen Rückschluss lässt die konkrete Gestaltung nicht zu (vgl. hierzu auch Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 5, Rn. 97: Zur gerade bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung grundsätzlich möglichen Steuerung und Kontrolle).

Die seitens der Vergabekammer dargestellte gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung wird als solche von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt, sondern diese zieht lediglich - insoweit unter zwei Aspekten - andere Schlussfolgerungen aus den konkreten Gegebenheiten, welche allerdings nicht überzeugen:

Der Einwand dahingehend, dass die vorliegende Vergabe an eine „Urenkelgesellschaft“ einer Kontrolle entgegenstehe, greift nicht.

Es ist zwar zutreffend, dass bei einer sich über mehrere Ebenen erstreckenden Struktur besonders sorgfältig zu prüfen ist, ob die dann nur mittelbar mögliche Kontrolle gewährt oder geschwächt ist. Maßgeblich sind insoweit immer die Umstände des Einzelfalles (EuGH, Urteil vom 11.05.2006, C-340/04, „Carbotermo“, Rn. 39; Hölzl in MüKo, a. a. O., Rn. 39). Allein die Anzahl der zwischengeschalteten „Mittler“ lässt aber noch keinen Rückschluss darauf zu, dass die geforderte Kontrolle nicht möglich wäre. Stichhaltige Argumente dafür, warum im konkreten Fall eine Kontrolle wegen der Anzahl der zwischengeschalteten Gesellschaften nicht möglich sein sollte, führt auch die Antragstellerin nicht an. Welche „noch härteren Anforderungen“ bei einer Urenkelvergabe neben dem Kontrollerfordernis als solchem aufgestellt werden sollten, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Existenz eines obligatorischen Aufsichtsrates bei der Beigeladenen schließt die Kontrolle der Antragsgegnerin über diese ebenfalls nicht aus. Auch auf die diesbezüglichen, umfassenden Ausführungen der Vergabekammer wird vollinhaltlich Bezug genommen (Seite 58, 59 des Beschlusses).

Die Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift stellen die Feststellung der Vergabekammer insoweit nicht in Frage. Hierbei kann nach Überzeugung des Senats auch die im Einzelnen äußerst umstrittene Problematik der Weisungsgebundenheit von Aufsichtsratsmitgliedern in kommunalen Unternehmen, mit der sich die Antragstellerin eingehend befasst, offen bleiben. Denn aus einer bloßen Weisungsfreiheit kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Aufsichtsrat als solcher die strategisch wichtigen Entscheidungen und Managemententscheidungen des Unternehmens beeinflussen könnte. Entscheidend ist vielmehr, dass - selbst bei unterstellter Weisungsfreiheit - auch ein obligatorischer Aufsichtsrat gemäß § 116, 93, 111 AktG lediglich Kontroll- und Zustimmungsfunktionen hat, aber selbst keine wichtigen strategischen Entscheidungen trifft und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung hat. Maßgebliches übergeordnetes Organ bei einer GmbH mit obligatorischem Aufsichtsrat bleibt vielmehr die Gesellschafterversammlung selbst (BGH, Urteil vom 14.11.1983 - II ZR 33/83, bei juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 06.03.1997 - II ZB 4/96, bei juris Rn. 12).

Inwieweit im konkreten Fall dem Aufsichtsrat weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten zustehen sollen, wird aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht deutlich. Die bloße Eingebundenheit in oder Beratungsfunktionen bei grundsätzlichen Thematiken sowie die Zuständigkeit für den Erlass der Geschäftsordnungen für den Aufsichtsrat selbst oder die Geschäftsführung, welche gegebenenfalls Einfluss auf die Arbeitsweise haben mögen, sind nicht gleichzustellen mit der Befugnis, operative Entscheidungen zu treffen oder diese maßgeblich beeinflussen zu können.

Die von der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Kontrolle gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO aufgeworfenen Fragen stellen keine Frage der Auslegung der VO dar, sondern der Auslegung nationalen Rechts. Eine Vorlagefähigkeit an den EuGH ist auf dieser Grundlage nicht zu bejahen.

3.4.1.3. Eine Verletzung des aus Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. b) VO beruhenden Wettbewerbsverbotes ist nicht gegeben.

Der Senat macht sich auch insoweit die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer zu Eigen, die von der Antragstellerin nicht entkräftet werden.

Gemäß dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung, der im Indikativ formuliert ist, ist allein auf das tatsächliche Verhalten des internen Betreibers bzw. dessen Tochtergesellschaft, der ASG, nicht aber auf die gesellschaftsvertraglich oder satzungsmäßig eingeräumte rechtliche Möglichkeit abzustellen. Soweit beabsichtigt gewesen wäre, auf die satzungsmäßige bzw. vertraglich eingeräumte Zulässigkeit abzustellen, wäre eine weitergehende Formulierung in der Verordnung geboten und auch unschwer möglich gewesen.

Anhaltspunkte dafür, dass die ASG solche nicht erlaubten Tätigkeiten tatsächlich ausführt, ergeben sich nicht. Das bloße Bestreiten der Antragstellerin ist insoweit nicht ausreichend.

Die von der Antragstellerin statuierte Umgehungsmöglichkeit vermag der Senat nicht zu erkennen. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit.b) VO verbietet nicht nur zum Zeitpunkt der Direktvergabe selbst die Teilnahme an öffentlichen Personenverkehrsdiensten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin, sondern grundsätzlich auch während der Laufzeit der Direktvergabe; dies ergibt sich bereits aus lit. c).

Bestünde die dargestellte Umgehungsgefahr, dann wäre diese im Übrigen auch durch ein Abstellen auf die rechtliche Möglichkeit nicht gebannt. Auch in diesem Fall wäre eine spätere Änderung der Satzung bzw. der vertraglichen Ausgestaltung durch die Verordnung nicht ausgeschlossen.

Die seitens der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des OLG München vom 22.06.2011 - Verg 6/11 „Stadtverkehr Lindau“ sowie des OLG Rostock vom 04.07.2012 - 17 Verg 3/12 führen zu keiner abweichenden Bewertung. Beide Entscheidungen beziehen sich auf Art. 5 Abs. 2 lit. e) VO, der in der Formulierung abweichend von lit. b ausdrücklich von einer „Verpflichtung“ spricht (OLG München, a. a. O., Rn. 66, 67; OLG Rostock, a. a. O., Rn. 71). Ein Rückschluss für Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO kann aus beiden Entscheidungen nicht gezogen werden, da sie eine andere Fragestellung betreffen. Eine Divergenzvorlage nach § 124 GWB ist mangels vergleichbaren Sachverhalts daher nicht geboten. Ergänzend wird vor diesem Hintergrund darauf hingewiesen, dass die in beiden Entscheidungen aufgestellten Anforderungen zu Art. 5 Abs. 2 lit. e) VO gemäß § 4 Abs. 2 des vorliegenden Betrauungsaktes vom 02.12.2009 gerade gewahrt wurden.

Auch eine Vorlage der Fragestellung an den EuGH scheidet aus, da der Senat im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO keine vernünftigen Zweifel an der dargestellten Auslegung hat.

3.4.2. Nationalrechtliche Anforderungen

Ein Verstoß gegen nationale Vorgaben ist vorliegend nicht gegeben.

Art. 5 Abs. 2 Verordnung zählt die Voraussetzungen einer Direktvorgabe nicht abschließend auf, sondern lässt durch die Formulierung „sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist“ weitergehende Anforderungen des nationalen Rechts zu.

3.4.2.1. Regelung des § 8a Abs. 3 PBefG

Der Vorbehalt einer etwaigen Untersagung durch deutsches Recht wird durch den seit 01.01.2013 geltenden § 8a Abs. 3 PBefG ausgeräumt, der ausdrücklich klarstellt, dass die zuständige Behörde bei Erfüllung der in der Verordnung genannten Voraussetzungen befugt ist, Verkehrsleistungen selbst zu erbringen oder nach Art. 5 Abs. 2 bzw. 4 Verordnung direkt zu vergeben (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 46 m. w. N.).

3.4.2.2. Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG

Die Antragstellerin macht unter 2.2.3. ihrer Beschwerde geltend, dass Direktvergaben im öffentlichen Personennahverkehr durch das Grundgesetz untersagt seien. Ohne § 8a PBefG ausdrücklich zu erwähnen oder im Rahmen der Argumentation zu berücksichtigen, wird damit mittelbar die Verfassungswidrigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG behauptet.

Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG.

3.4.2.2.1 Insbesondere verstößt § 8a Abs. 3 PBefG nicht gegen Art. 12 GG.

Art. 12 GG garantiert als einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, sowie die konkrete Berufsausübung. Art. 12 GG stellt in erster Linie ein Abwehrrecht dar; mit der zu gewährleistenden Wahlfreiheit ist weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden (BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90, bei juris Rn. 60; Fehling, a. a. O., Rn. 47; Knauf, a. a. O., m. w. N.). Insbesondere gewährt Art. 12 GG auch keinen Schutz vor der wirtschaftlichen Konkurrenz des Staates oder von Gemeinden, solange dadurch die private wirtschaftliche Betätigung nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht (BVerfG NJW 95, 2938; BVerwG, Urteil vom 22.02.1972, I C 24.69, bei juris Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006, 1 BvR 1160/03, bei juris Rn. 58; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 5, Rn. 138).

Zutreffend ist insoweit, dass Einwirkungen auf die berufliche Tätigkeit dabei nicht nur durch unmittelbar einschränkende und zielgerichtete berufsrechtliche Maßnahmen erfolgen können, sondern der Schutzbereich auch durch Vorschriften berührt wird, die lediglich in Folge ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet sind, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen. Allerdings sind solche Regelungen nur dann an Art. 12 GG zu messen, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (BVerfGE 13, 181, bei juris Rn. 21-23; BVerfGE 16, 147, bei juris Rn. 60 ff.; BVerfG NJW 2007, 51, bei juris Rn. 82). An einer eingriffsgleichen Wirkung fehlt es jedoch dann, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (BVerfGE 106, 275, bei juris Rn. 107; BVerfG NJW 2007, 51, bei juris Rn. 82).

Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Direktvergabe den Schutzbereich des Art. 12 GG überhaupt berührt, da die private wirtschaftliche Betätigung nicht generell unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird. § 8a Abs. 3 PBefG ist insoweit im Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 PBefG zu sehen, der den grundsätzlichen Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehrserbringung statuiert. Ein objektives Marktzugangshindernis wird durch § 8a Abs. 3 PBefG daher gerade nicht geschaffen, da die Möglichkeit der Beantragung eigenwirtschaftlicher Konzessionen nicht berührt, sondern über Art. 8 Abs. 4 PBefG und das durch die Vorabbekanntmachung ermöglichte vorgeschaltete Genehmigungsverfahren gewährleistet wird. Von einem unzulässigen Verdrängungswettbewerb könnte nur dann ausgegangen werden, wenn es der Konkurrenz unmöglich gemacht werden würde, jegliche Personenbeförderungsleistungen eigenständig zu erbringen (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 138; Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 5, Rn. 24).

Ein solch unzulässiger Verdrängungseffekt kann den Regelungen im Hinblick auf den Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit nicht entnommen werden. Im Einzelfall mag die Regelung zwar zu erheblichen wirtschaftlichen Folgen für mittelständische Unternehmen führen, ein genereller Ausschluss der Ausübung ihrer Tätigkeit ist damit aber nicht verbunden (und wird seitens der Antragstellerin auch nicht vorgetragen).

Soweit man im Regelungsgehalt der §§ 8a Abs.3, 8 Abs. 4 PBefG einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG sieht, wäre dieser durch § 8a Abs. 3 PBefG als Schranke im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auch gerechtfertigt (Fehling; PBefG-Kommentar, a. a. O., Rn. 47; Hölzl in MüKo, a. a. O., Rn. 24).

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass auch das seitens der Antragstellerin zitierte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Z. vom 10.09.2008 (Anlage 14 im Nachprüfungsverfahren; vgl. hierzu auch: Z., Die Direktvergabe von Personenverkehrsdiensten nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und die Zukunft eigenwirtschaftlicher Verkehre, NVwZ 2009, 865) nichts Gegenteiliges ausführt. Das zitierte Gutachten (welches vor der Neufassung des PBefG erstattet wurde) stellt nämlich darauf ab, dass sich bei einer Abschaffung bzw. Außerachtlassung des in § 8 Abs. 4 PBefG a. F. verankerten Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit die Frage der Verfassungsmäßigkeit stellen würde. Die Antragstellerin lässt in ihrem Vortrag allerdings unberücksichtigt, dass § 8 Abs. 4 PBefG n. F. diesen generellen Vorrang gerade beibehalten hat, so dass die Prämisse des Gutachtens von Prof. Dr. Z. nicht zum Tragen kommt (inwieweit die Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehre im Einzelfall vor dem Hintergrund der durch die Verordnung noch zulässigen Ausgleichsleistungen noch realistisch ist, ist eine nicht im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zu stellende Frage).

3.4.2.2.2. Auch ein Verstoß der gesetzlichen Regelung gegen Art. 14 GG oder Art. 3 GG ist vorliegend nicht gegeben.

Wie die Antragstellerin selbst zutreffend wiedergibt, schützt Art. 14 GG im Gegensatz zu Art. 12 GG nicht den „Erwerb“, sondern das „Erworbene“. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb könnte nur dann gegeben sein, wenn in die Substanz des Betriebes selbst eingegriffen wird. Erwerbs- oder Gewinnchancen werden über Art. 14 GG nicht geschützt (BVerfGE 68, 193, bei juris Rn. 77; BVerfGE 77, 84, bei juris Rn. 106; BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90 bei juris Rn. 91). Eine dahingehend ausgerichtete Eingriffsmöglichkeit lassen die Regelungen der §§ 8, 8a Abs. 3 PBefG nicht erkennen, da die wirtschaftliche Betätigung privater Unternehmen wegen des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Anträge nicht unmöglich gemacht wird und die Entscheidung einer Behörde für eine Direktvergabe nicht unmittelbar in den Betrieb eines privaten Unternehmers eingreift.

Auch der in Art. 3 GG verankerte allgemeine Gleichheitsgrundsatz ist nicht verletzt. Art. 3 GG verbietet sachlich unbegründete rechtliche Differenzierungen zum Vorteil eines öffentlichen Unternehmens (BVerwG, Urteil vom 22.02.1972, I C 24.69, bei juris Rn. 23; BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90, bei juris Rn. 92). Eine diesbezügliche Ungleichbehandlung aufgrund der Regelungen ist bereits deshalb nicht zu erkennen, weil die Direktvergabe gerade kein wettbewerbliches Verfahren darstellt. Eine Gleichbehandlung privater Unternehmer mit öffentlichen Unternehmen im Rahmen einer gewählten Direktvergabe an einen internen Betreiber ist daher rein begrifflich bereits ausgeschlossen.

3.4.2.2.3. Da der Senat die maßgeblichen Vorschriften des PBefG nicht für verfassungswidrig hält, ist eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht veranlasst.

3.4.2.3. Vereinbarkeit der §§ 8, 8a Abs. 3 PBefG mit landesrechtlichen Normen

3.4.2.3.1. Nach dem Verständnis des Senats wird mit der Beschwerde nicht mehr geltend gemacht, dass die nach § 8a Abs. 3 PBefG zulässige Direktvergabe generell gegen landesrechtliche Normen wie die Verfassung des Freistaates Bayern, die Landeshaushaltsordnung, sowie die Bayer. Gemeindeordnung verstößt. Insoweit werden diese Normen in der Beschwerde ausdrücklich im Zusammenhang mit einer Verletzung der Dokumentations- und Begründungspflicht gerügt.

Dass ein Verstoß insoweit nicht vorliegt, wurde bereits unter Ziffer 3.3. erörtert. Hierauf wird Bezug genommen.

3.4.2.3.2. Soweit unter Bezugnahme auf die Schriftsätze im Nachprüfungsverfahren weiterhin ein Verstoß gegen obige Vorschriften gerügt werden sollte, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer 2.4.1. des Beschlusses Bezug genommen. Gem. Art. 31 GG genießen die Regelungen des PBefG Vorrang vor möglicherweise entgegenstehenden landesrechtlichen Normen, die somit als Prüfungsmaßstab ausscheiden.

3.4.2.4. Verletzung des Gebotes des Mittelstandsschutzes

Auch ein Verstoß gegen das unter Ziffer 2.2.8. der Beschwerde gesondert erwähnte Gebot des Mittelstandsschutzes ist nicht gegeben.

Ein solches Gebot lässt sich insbesondere aus den Regelungen der Verordnung zur Direktvergabe an einen internen Betreiber nicht ableiten, der insoweit herangezogene Art. 5 Abs. 4 VO betrifft einen anderen Fall der Direktvergabe.

§ 97 Abs. 3 GWB kommt auf die vorliegende Direktvergabe nicht zur Anwendung, da die Direktvergabe nicht dem Kartellvergaberecht unterfällt.

§ 8a Abs.4 PBefG lehnt sich zwar an § 97 Abs. 3 GWB an und spricht aus, dass im Rahmen des Art. 5 Abs. 3 und 4 VO Interessen des Mittelstandes „angemessen“ zu berücksichtigen sind (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 69). Allerdings gilt § 8a Abs. 4 PBefG gerade nicht für Direktvergaben nach Art. 5 Abs. 2 VO, sondern ausdrücklich nur für wettbewerbliche Verfahren sowie die Direktvergabe unterhalb der Schwellenwerte (Fehling, a. a. O., Rn. 72).

Ergänzend ist festzustellen, dass der zitierte Art. 1 des Bayer. Mittelstandsförderungsgesetzes ohnehin Programmsätze enthält, aber keine konkreten Vorgaben, gegen die vorliegend verstoßen worden sein könnte. Im Übrigen ergibt sich aus Art. 7 des Bayer. Mittelstandsförderungsgesetzes ein Vorbehalt für spezifische anderweitige Regelungen für die wirtschaftliche Betätigung auch der Antragsgegnerin.

Darüber hinaus käme auch insoweit der Rechtsgedanke des Art. 31 GG zum Tragen, falls sich ein Widerspruch zum PBefG ergeben würde.

3.4.2.5. Konkrete Ausgestaltung der Direktvergabe

Nicht ersichtlich ist, dass die konkrete Ausgestaltung der streitgegenständlichen Direktvergabe die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt.

3.4.2.5.1. Zunächst ist festzustellen, dass eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin letztlich nicht durch die Direktvergabe selbst erfolgt ist, sondern vielmehr durch die Versagung der beantragten eigenwirtschaftlichen Genehmigungen. Hierfür ist aber die Regierung von Schwaben verantwortlich, nicht die Antragsgegnerin.

Die Frage, inwieweit auch im Rahmen der Genehmigung eigenwirtschaftlicher Anträge gewisse Zuschüsse möglich sein sollten oder allgemeine Vorschriften zu erlassen sind, stellt sich im Rahmen der Genehmigungsverfahren, welche noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Eine Überprüfung durch den Vergabesenat ist insoweit mangels Zuständigkeit nicht veranlasst.

3.4.2.5.2. Soweit die Direktvergabe angegriffen wird, wurden die Anforderungen der §§ 8, 8a PBefG vorliegend eingehalten; Gegenteiliges trägt auch die Antragstellerin nicht stichhaltig vor.

3.4.2.5.3. Im Hinblick darauf, dass die gesetzlichen Vorgaben seitens der Antragstellerin eingehalten wurden, ist weder ein Verstoß gegen die Grundrechte der Antragstellerin noch andere Rechte ersichtlich.

Im Übrigen hat die Antragstellerin ihren Vortrag dahingehend, dass sie bislang die verfahrensgegenständlichen Verkehrsleistungen selbst erbracht habe, nach dezidiertem Bestreiten durch die Antragsgegnerin und die Beigeladene nicht mehr aufrechterhalten. Daher kann ohnehin nicht von einem Eingriff in den Bestand ihres Betriebes ausgegangen werden; ein Leistungsrecht auf Schaffung eines Marktes um die Vergabe staatlicher Leistungen ergibt sich insoweit weder aus Art. 12 noch Art. 14 GG (vgl. obige Ausführung; Fehling, a. a. O., Rn. 47). Die Antragstellerin ist auch den Nachweis schuldig geblieben, dass sie nicht außerhalb des streitgegenständlichen Gebiets weiterhin Tätigkeiten entfalten bzw. sich an anderen wettbewerblichen Ausschreibungen der Antragsgegnerin beteiligen könnte.

Insoweit bringt die konkrete Vergabe zwar sicherlich mittelbar erhebliche wirtschaftliche Folgen für die Antragstellerin mit sich, diese stellen aber lediglich eine Art „Reflex“ dar (vgl. Ziffer 3.4.2.2), der keine Grundrechtsverletzung oder sonstige Rechtsverletzung der Antragstellerin begründet.

3.4.2.5.4. Hinsichtlich der geltend gemachten Verstöße gegen landesrechtliche Normen (die unscharf im Rahmen des behaupteten Begründungsverstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 Verordnung geltend gemacht werden) ist wiederum auf Art. 31 GG und die diesbezüglichen Ausführungen der Vergabekammer zu verweisen. Da weder die Verordnung noch das PBefG strengere als die geschilderten Anforderungen an die Direktvergabe stellen, können nationalrechtliche Vorschriften auch im konkreten Einzelfall keinen Prüfungsmaßstab darstellen.

4. Gebühren und Kosten des Nachprüfungsverfahrens

Auch soweit die Antragstellerin die festgesetzten Gebühren der Vergabekammer und die Kostenentscheidung angreift, bleibt ihrer sofortigen Beschwerde der Erfolg versagt.

4.1. Die Festsetzung der Gebühr auf 50.000,00 € ist nicht zu beanstanden und lässt keinen Ermessensfehler erkennen.

Die Festsetzung der Gebührenhöhe für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer steht im Ermessen der Vergabekammer. Die Gebühr richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei in erster Linie die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit und der Aufwand der Vergabekammer zu berücksichtigen sind.

Um eine bundeseinheitliche Handhabung zu erzielen, haben die Vergabekammern des Bundes eine Gebührentabelle entwickelt, welche in Abhängigkeit von den Auftragssummen eine bestimmte Gebühr festlegt. Auch wenn diese Tabelle lediglich eine unverbindliche Richtschnur darstellt, wird sie von den Vergabekammern grundsätzlich der Festsetzung zugrunde gelegt. Ihre Anwendung durch die Vergabekammer Südbayern ist daher nicht zu beanstanden (OLG München, Beschluss vom 15.10.2012, Vergabe 18/12, Rn. 16 und 17).

Für die Berechnung des (sowohl für die Gebühren als auch für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen) Auftragswertes ist vorliegend § 3 VgV, insbesondere § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 80; BGH, Beschluss vom 19.07.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 4; OLG München, Beschluss vom 15.10.2012, Vergabe 18/12, bei juris Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 12.08.2008, Vergabe 6/08, bei juris Rn. 16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.08.2014, 11 Verg 3/14, bei juris Rn. 19).

Das Gesamtvolumen für die beabsichtigte Laufzeit der Direktvergabe von 10 Jahren beträgt gemäß den Feststellungen der Vergabekammer und den damit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten etwas über 170 Millionen €.

Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen liegen bei der Bestimmung des Auftragswertes die Voraussetzungen für die Anwendung der Kappungsgrenze des § 3 Abs. 4 VGV vor:

4.1.1. Die Frage, ob die seitens der Antragstellerin angegriffene Direktvergabe eine Dienstleistungskonzession oder einen Dienstleistungsauftrag darstellt, kann auch im Rahmen der Ermittlung des Auftragswertes offen bleiben. Es kommt vielmehr darauf an, dass sich die Antragstellerin gegen die beabsichtigte Direktvergabe wendet, diese zu Fall bringen will und im Ergebnis eine erneute wettbewerbliche Vergabe im Losverfahren anstrebt. Auf die rechtliche Gestaltung der angegriffenen Direktvergabe ist insoweit nicht abzustellen und es ist sachgerecht, auf § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV zurückzugreifen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2011, VII-Vergabe 48/10, bei juris Rn. 152; BGH, Beschluss vom 08.02.2011, bei juris Rn. 80; Beschluss vom 19.07.2011, bei juris Rn. 3; OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2014, Vergabe 8/14, bei juris Rn. 28).

Die insoweit von der Beigeladenen zitierte Entscheidung des OLG Jena vom 05.03.2010, 9 Verg 2/08, steht dieser Bewertung nicht entgegen, da sie eine nicht vergleichbare Fallkonstellation betrifft. Bei dieser Entscheidung war das Interesse des Bieters gerade auf die ursprünglich ausgeschriebene Dienstleistungskonzession gerichtet und ihr Angebot war auch auf diese ausgerichtet.

4.1.2. Vorliegend kann kein Gesamtpreis für die zu vergebenden Dienstleistungen angegeben werden, da das letztendliche Auftragsvolumen und die Zeitdauer etwaiger neu abzuschließender Verträge noch nicht abschließend feststehen (OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2014, Verg 8/14, Rn. 28; OLG Düsseldorf, a. a. O.; BGH, Beschluss vom 19.07.2011, a. a. O., Rn. 4; BGH Beschluss vom 08.02.2011, a. a. O., Rn. 80).

Entgegen den Ausführungen der Beigeladenen kann aus den Angaben der Antragstellerin selbst nicht auf einen bestimmten Bruttoauftragswert geschlossen werden; die insoweit genannte Summe von 12.995.000,00 € im Nachprüfungsantrag bezog sich lediglich auf die im Rahmen der Direktvergabe gewährten geschätzten Zuschüsse.

4.1.3. Der Auftragswert ist daher nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 VGV zu berechnen. Daraus ergibt sich ein zugrunde zu legender Wert von 68.000.000,00 € (170.000.000,00 € : 10 x 4).

Von einem geringeren Auftragswert als dem berechneten war nicht auszugehen, da die Antragstellerin nicht vorgetragen hat, in welcher hiervon nach unten abweichenden Größenordnung sie sich im Falle einer losweisen Ausschreibung an dem Verfahren beteiligen würde. Da ihre eigenwirtschaftlichen Anträge sich auf alle streitgegenständlichen Linien erstreckt haben, ist ohne konkrete Angabe eine Kürzung nicht geboten.

§ 50 Abs. 2 GKG ist im Rahmen der Ermittlung des Auftragswertes für die Gebühren der Vergabekammer nicht heranzuziehen, sondern nur für die Berechnung des Streitwertes als Grundlage für die anzusetzenden Anwaltskosten sowohl vor dem Senat als auch vor der Vergabekammer (OLG München, Beschluss vom 12.08.2008, Rn. 12; Weyand, Vergaberecht, Praxiskommentar, 4. Aufl., Teil 1 GWB § 128, Rn. 288).

4.1.4. Die Vergabekammer hat auf dieser Grundlage zutreffend die sich aus der Gebührentabelle der Vergabekammer des Bundes ergebenden Gebühren angesetzt. Im Hinblick hierauf und vor dem Hintergrund der Komplexität der Rechtsfragen, die bereits vor der Vergabekammer zu erörtern waren, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich und werden aus dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht erkennbar (vgl. hierzu Losch in Z./Völling, Vergaberecht, § 128 Rn. 9; Vavra in Praxiskommentar Kartellvergaberecht, 2. Aufl., § 128, Rn. 9 und 10).

4.2. Die Kostenentscheidung der Vergabekammer beruht auf § 128 Abs. 3 und Abs. 4 GWB und ist nicht zu beanstanden. Für ein Verschulden der Antragsgegnerin im Sinne des § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, der Antragstellerin den Inhalt des der Direktvergabe zugrunde liegenden Vertrages zu übermitteln.

4.3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sowohl auf Seiten der Antragsgegnerin als auch auf Seiten der Beigeladenen war notwendig. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer wird Bezug genommen.

Der Fall wirft äußerst komplexe, spezifische Rechtsfragen auf, deren Bearbeitung von etwaigen Mitarbeitern der Antragsgegnerin oder Beigeladenen nicht verlangt werden kann, auch wenn diese juristisch vorgebildet wären. Die Hinzuziehung eines eigenen Rechtsanwaltes durch die Beigeladene als eigenständige juristische Person ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Angriffe der Antragstellerin zum Teil gegen die Antragsgegnerin und zum Teil gegen die Beigeladene bzw. auch deren Tochtergesellschaft richten.

4.4. Weder die Gebührenfestsetzung noch die Kostenentscheidung unterlaufen das Gebot wirksamen und effektiven Rechtsschutzes, wie die Antragstellerin meint. Diesem Interesse wird bereits durch die Kappungsgrenze des § 3 Abs. 4 VgV und die Begrenzungsregelung des § 50 Abs. 2 GKG Rechnung getragen.

III. Vorlage an den EUGH

Die unter Ziffer 3.2.5. dargelegten Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH liegen nicht vor.

Zu den unter Punkt 2.3.1. des Beschwerdeschriftsatzes gestellten Fragen wurde bereits im Einzelnen Stellung genommen, insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen (Frage 1: Ziffer 3.3.1.6.; Frage 2: Ziffer 3.3.3.4.; Fragen 3 und 4: Ziffer 3.4.1.2.; Frage 5: Ziffer 3.2.5.; Frage 6: Ziffer 3.4.1.3.; Frage Ziffer 3 aus dem Schriftsatz vom 25.02.2015: Ziffer 3.3.2.3.).

IV. Kosten des Beschwerdeverfahrens und Streitwert

1. Da im Gegensatz zu dem Verfahren vor der Vergabekammer vor dem Oberlandesgericht ohnehin Anwaltszwang herrscht, hat der Senat keine Feststellung zu treffen, ob die Hinzuziehung von Rechtsanwälten erforderlich war Die insoweit gestellten Anträge sind überflüssig und bedürfen keiner gesonderten Tenorierung (Vavra, Praxiskommentar Vergaberecht, a. a. O., § 128, Rn. 42).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§120 Abs. 2, 78 GWB, §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO.

Dass die Beigeladene ihren mit Schriftsatz vom 11.01.2016 gestellten Antrag gem. § 125 Abs. 1 GWB in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 zurückgenommen hat, rechtfertigt es nicht, ihr einen Teil der Kosten aufzuerlegen, da der Senat diesem Antrag keinen wirtschaftlichen Wert beimisst. Antragsgegnerin und Beigeladene haben vielmehr im Ergebnis voll obsiegt.

3. Die Feststellung des Streitwertes in Höhe von 3.400.000,00 € geht von dem unter Ziffer II. 4. ermittelten Auftragswert von 68.000.000,00 € aus, der nach § 50 Abs. 2 GKG zu begrenzen ist (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, a. a. O., Rn. 80).

(1) Soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung für eine Gesamtleistung nach § 8a Absatz 2 Satz 4 oder für eine Teilleistung nicht entsprechend § 8 Absatz 4 Satz 1 möglich ist, ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 maßgebend. Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (zuständige Behörde) kann zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung allgemeine Vorschriften im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlassen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erteilen. Wer zuständige Behörde ist, richtet sich nach dem Landesrecht; sie soll grundsätzlich mit dem Aufgabenträger nach § 8 Absatz 3 identisch sein.

(2) Sind öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen zugleich öffentliche Aufträge im Sinne des § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, gilt der Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die zuständige Behörde ist auch in diesem Fall zur Veröffentlichung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (Vorabbekanntmachung) verpflichtet; die Veröffentlichung soll nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen und hat den Hinweis auf die Antragsfrist in § 12 Absatz 6 zu enthalten. In der Vorabbekanntmachung sollen die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards angegeben werden. Es kann angegeben werden, inwieweit eine Vergabe als Gesamtleistung beabsichtigt ist (Netz, Teilnetz, Linienbündel, Linie). Die Angaben können auch durch Verweis auf bestimmte Inhalte des Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 oder durch Verweis auf andere öffentlich zugängliche Dokumente geleistet werden.

(3) Die zuständige Behörde ist unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 genannten Voraussetzungen befugt, Verkehrsleistungen im Nahverkehr nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 selbst zu erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben.

(4) Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen sind die Interessen des Mittelstandes angemessen zu berücksichtigen. Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind Leistungen in Lose aufgeteilt zu vergeben.

(5) Beabsichtigt die zuständige Behörde, Verkehrsleistungen im Nahverkehr selbst zu erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben, so hat sie interessierte Unternehmer auf Antrag über die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung zu informieren. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Vorabbekanntmachung zu stellen.

(6) Die Unternehmen können verlangen, dass die zuständige Behörde die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge einhält.

(7) Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen unterliegt der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Prüfungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde bleiben unberührt.

(8) Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann in dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewähren. Das ausschließliche Recht darf sich nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen beziehen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Dabei dürfen solche Verkehre, die das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nur unerheblich beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen werden.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015 (Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 3.400.000.- € festgesetzt.

Gründe

Die Antragsgegnerin hat im Wege der Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 mehrere Buslinien im Stadtverkehr A. an die Beigeladene vergeben. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Voraussetzungen für eine Direktvergabe nicht vorlägen und die Direktvergabe daher aufzuheben sei. Im Rahmen einer durchzuführenden wettbewerblichen Ausschreibung hätte sie Chancen auf eine Auftragserteilung, zumindest bezogen auf Teillose der zu vergebenden Linien. Im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Südbayern wurde der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Gegen den Beschluss der Vergabekammer wird seitens der Antragstellerin Beschwerde geführt.

I. A. Mit kommunalem Betrauungsbescheid vom 02.12.2009 übertrug die Antragsgegnerin auf die Beigeladene gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen des Betriebs öffentlicher Personenverkehrsdienste im Stadtgebiet A. In den Jahren 2009 bis 2015 wurde diese Betrauung mehrfach aktualisiert (zum näheren Inhalt des Bescheides wird auf den in den Akten der Antragsgegnerin befindlichen Betrauungsakt und dessen Aktualisierungen Bezug genommen).

Die Antragsgegnerin veröffentlichte am 02.04.2014 unter der Nummer 2014/S 065-1110010 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union eine Vorabinformation bezüglich einer beabsichtigten Direktvergabe der städtischen Buslinien 21, 22, 33, 34, 39, 35, 43, 44, 45 und 46 an ihren internen Betreiber, die Beigeladene. Die Betriebsaufnahmen waren linienabhängig für den 01.10.2015, den 29.02.2016 und den 01.06.2016 vorgesehen. Die Liniengenehmigungen sollten jeweils für die maximal zulässige Genehmigungslaufzeit von 10 Jahren gemäß § 16 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) an die Beigeladene wiedererteilt werden. Die Leistung sollte als Gesamtauftrag vergeben werden.

Die Antragstellerin stellte am 02.07.2014 auf die Vorabinformation hin binnen der unter Ziffer VI. 2 der Vorinformation genannten 3-Monats-Frist auf die streitgegenständlichen Linien einen eigenwirtschaftliche Hauptantrag und zwei eigenwirtschaftliche Hilfsanträge. Diese Anträge wurden durch die zuständige Genehmigungsbehörde, die Regierung von Schwaben, mit Bescheiden vom 19.12.2014 abgelehnt. Gegen die Versagungsbescheide legte die Antragstellerin Widersprüche ein, die durch Bescheide vom 26.06.2015 zurückgewiesen wurden. Die Antragstellerin hat hiergegen Klagen vor dem Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht abschließend entschieden wurde.

Die Beigeladene stellte ihrerseits am 13.03.2015 Genehmigungsanträge für den streitgegenständlichen Stadtverkehr.

Auf Anfrage der Regierung von Schwaben teilte die Antragsgegnerin dieser mit Schreiben vom 26.03.2015 und 23.04.2015 mit, dass sie in ihrer Funktion als Aufgabenträger und zuständige Behörde im Sinne der VO (EG) 1370/2007 mit der Beigeladenen einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von § 8 a PBefG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 geschlossen habe. Weiter wurde ausgeführt, dass mit Blick auf die Wartefrist des Art. 7 Abs. 2 VO mit der Direktvergabe einschließlich der Liniengenehmigungen an die A. Verkehrsgesellschaft mbH frühestens ab dem 02.04.2015 begonnen werden könne. Am 30.04.2015 wurden die Genehmigungen für die Beigeladene erteilt.

Das Begehren der Antragstellerin auf Einsicht in den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wurde seitens der Regierung abgelehnt, da ein Recht auf Einsicht in den Vertrag selbst nicht bestünde und auch die Regierung lediglich den Nachweis über das Bestehen eines solchen benötige.

Mit Schreiben vom 24.04.2015 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Akteneinsicht in den an die Beigeladene vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 nicht vorlägen und von einer vergaberechtlich unzulässigen Defacto-Vergabe auszugehen sei.

Mit Schreiben vom 04.05.2015 bestätigte die Antragsgegnerin nochmals die Erteilung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages und erklärte, dass die Voraussetzungen einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung erfüllt seien.

Am 13.05.2015 gab die Antragsgegnerin im EU-Amtsblatt bekannt, dass die Direktvergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrages einschließlich der genannten Liniengenehmigungen an die Beigeladene am 06.05.2015 mit Bekanntgabe der personenbeförderungsrechtlichen Liniengenehmigungen durch die Regierung von Schwaben abgeschlossen worden sei.

Daraufhin beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.05.2015 bei der Vergabekammer Südbayern die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens mit dem Ziel der Feststellung, dass die Direktvergabe unwirksam sei und der Antragsgegnerin aufzugeben sei, das in der Vorabinformation vom 02.04.2015 bekannt gemachte Leistungsvolumen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer in einen rechtsfehlerfreien Stand zurückzuversetzen.

II. Die Antragstellerin trug vor, dass der Nachprüfungsantrag zulässig sei, da die Antragsgegnerin öffentlicher Auftraggeber gemäß § 98 GWB sei und streitgegenständlich ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, Abs. 4 GWB sei. Die Antragstellerin sei antragsbefugt nach § 107 Abs. 2 GWB; ihr Interesse an dem Auftrag habe sie bereits durch die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge nach dem PBefG bekundet. Ihre Rechte nach § 97 Abs. 1 GWB seien verletzt. Bei Aufrechterhaltung der Direktvergabe habe die Antragstellerin keine Chance, am Marktgeschehen teilzunehmen. Bei Durchführung der Direktvergabe müsse sie zudem befürchten, langjährig vom Marktzugang ausgeschlossen zu werden, was zu einem erheblichen finanziellen Schaden führen würde.

Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet.

Die Voraussetzungen einer Direktvergabe an einen internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 seien nicht erfüllt.

Der Betrauungsakt aus dem Jahr 2009 könne insoweit bereits nicht maßgeblich sein, da ausweislich der Vorabinformation vom April 2014 ein neuer oder jedenfalls wesentlich geänderter und damit der Vergabe unterliegender Vertrag streitgegenständlich sei. Der Betrauungsakt aus dem Jahre 2009 sei daher unerheblich.

Es fehle bereits an einer qualifizierten Vorabinformation nach Art. 7 Abs. 2 VO, da die notwendigen Mindestangaben in der Vorabinformation vom 02.04.2014 nicht enthalten seien. Außerdem seien letztlich zum Teil andere Linien (Linien 24 und 25) vergeben worden als die ausgeschriebenen (Linien 34, 39 und AST 76). Insoweit würden sich die Anträge der Beigeladenen auch nicht mit der Vorabinformation decken.

Es fehle an einem erforderlichen Beschluss der Gruppe zuständiger Behörden, da die Antragsgegnerin sich mit anderen Auftraggebern im A. Verkehrsverbund GmbH zusammengeschlossen habe. Ein notwendiger Beschluss dieses Verkehrsverbundes liege nicht vor.

Die VO 1370/2007 sehe in Art. 5 Abs. 2 bis 6 sektorspezifisches Vergaberecht vor. Die Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO sei vorliegend mangels einer Dienstleistungskonzession unzulässig. Dass Voraussetzung einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession sei, folge unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO und sei auch in Rechtsprechung und Literatur ganz herrschende Meinung.

Von einer Dienstleistungskonzession könne bei dem Auftragsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht ausgegangen werden, da es insoweit an einer entsprechenden Risikoübertragung auf die Beigeladene fehle.

Soweit der Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 2 VO daher mangels Vorliegens einer Dienstleistungskonzession nicht eröffnet sei, könne auch nicht auf die allgemeine Rechtsprechung des EuGH zu Inhouse-Vergaben zurückgegriffen werden. Art. 5 Abs. 2 VO entfalte insoweit eine Sperrwirkung und verdränge als jüngeres Recht und speziellere Regelung die allgemeine Ausnahme der Inhouse-Vergabe. Dies habe das OLG München im Beschluss vom 22.06.2011 (Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11 „Stadtbusverkehr Lindau“) bereits festgestellt, die Ansicht des OLG Frankfurt in der Entscheidung vom 30.01.2014 (11 Verg 15/13) sei zumindest insoweit abzulehnen.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 VO setze die Direktvergabe an eine rechtlich getrennte Einheit voraus, dass die zuständige örtliche Behörde eine Kontrolle über diese Einheit ausübe, die der Kontrolle über ihre eigene Dienststelle entspreche. Die Antragsgegnerin sei weder direkte 100%-ige Eigentümerin der Augsburger Verkehrsgesellschaft mbH, noch sei diese mittelbare Tochtergesellschaft, sondern lediglich Urenkelgesellschaft. Die Gesellschaftsverträge wiesen keine Kontrollmöglichkeit der Antragsgegnerin auf; das Vorhandensein von obligatorischen Aufsichtsräten widerlege die zu fordernde Kontrollmöglichkeit. Insbesondere die fehlende Weisungsabhängigkeit der Mitglieder der obligatorischen Aufsichtsräte stehe einer solchen Kontrollmöglichkeit entgegen.

Es liege des Weiteren eine schädliche Beteiligung gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO vor. Die Beigeladene sei Eigentümerin von 100% der Anteile der A. Verkehrsservicegesellschaft mbH (ASG). Der Gesellschaftsvertrag der ASG lasse auch eine Tätigkeit außerhalb der Grenzen der Stadt A. sowie die Möglichkeit der Teilnahme an wettbewerblichen Verfahren zu. Entscheidend sei insoweit nicht die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, sondern allein, dass die direktvergabeschädlichen Tätigkeiten im Gesellschaftsvertrag der ASG nicht ausdrücklich untersagt seien.

Der öffentliche Dienstleistungsauftrag verstoße außerdem gegen Art. 4 und Art. 6 der VO, zudem stelle er nicht sicher, dass die Beigeladene den überwiegenden Teil der Verkehrsleistungen selbst erbringe. An einer näheren Begründung sei sie gehindert, weil man ihr die Einsicht in den streitgegenständlichen Vertrag selbst verwehrt habe.

Die Möglichkeit der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO unterliege gemäß dem Wortlaut der Verordnung einem nationalen Vorbehalt.

Direktvergaben in ÖPNV seien in Deutschland insbesondere durch das Grundgesetz untersagt. Sie würden in erster Linie gegen die in Art. 12 GG verankerten Grundsätze der Berufsfreiheit verstoßen, da ein staatlicher Verdrängungswettbewerb vorliege. Aber auch Art. 14 und Art. 3 GG seien verletzt. Auf die näheren diesbezüglichen Ausführungen im Nachprüfungsantrag unter Ziffer 2.3.1. (dort Seite 12 ff.) wird Bezug genommen.

Die Direktvergabe beinhalte des Weiteren einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und eine unzulässige Diskriminierung. Sie verstoße gegen §§ 19, 20 GWB, Art. 153 der Bayerischen Verfassung, Art. 7 der Bayerischen Haushaltsordnung sowie gegen Vorschriften der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern und des Bayerischen ÖPNV-Gesetzes. Auch insoweit wird zur näheren Darlegung der Begründung der Antragstellerin auf die Ausführungen im Nachprüfungsantrag, dort unter Ziffern 2.3.3. und 2.3.4. verwiesen.

Am 26.08.2015 veröffentlichte die Antragsgegnerin eine neuerliche Vorinformation mit der Nummer 2015/S-164-299343, in der wiederum die Vergabe von Personenbeförderungsdienstleistungen im Wege der Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO für das Stadtgebiet Augsburg angekündigt wurde. Die Antragstellerin trägt insoweit vor, dass diese Bekanntmachung eine Abweichung von der Bekanntmachung vom 02.04.2014 beinhalte, es hätte insoweit nach Ansicht der Antragstellerin einer vorherigen Berichtigung bedurft.

III. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin trug vor, dass sie der Beigeladenen wirksam einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über die Durchführung von Personenverkehrsdiensten erteilt habe, für welche die Regierung von Schwaben mit Bescheiden vom 30.04.2015 die entsprechenden Liniengenehmigungen erteilt habe. Die Antragsgegnerin sei gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG auch die zuständige Aufgabenträgerin für diese Vergabe.

Die Voraussetzung für eine Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO lägen allesamt vor.

Die Veröffentlichung gemäß Art. 7 Abs. 2 VO sei im Hinblick auf die erforderliche Wiedererteilung von Linienverkehrsgenehmigungen vorgenommen worden, da diese ausgelaufen seien. Die seitens der Antragstellerin geforderten weiteren Angaben in der Vorabinformation seien weder durch Art. 5 bzw. Art. 7 der VO noch durch das PBefG gefordert.

Dass die Linie mit der Nummer 24/25 nicht bereits in der Vorinformation unter dieser Nummerierung ausgeführt worden sei, habe seinen Grund lediglich darin, dass aus Gründen der Fahrgastfreundlichkeit eine gewisse Änderung im Kurs vorgenommen worden sei. Es handele sich lediglich um eine unwesentliche Umbenennung, eine Korrektur der Vorabinformation sei deswegen berechtigterweise unterblieben.

Für den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 2 VO sei es unerheblich, ob ein Dienstleistungsauftrag oder eine Dienstleistungskonzession vorliege. Das OLG München habe mit Beschluss vom 22.06.2011 festgestellt, dass die Regelung des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 speziell für die „Inhouse-Vergabe“ von ÖPNV-Leistungen geschaffen worden sei und deshalb als Spezialregelung den Anforderungen an eine allgemeine Inhouse-Vergabe vorgehen würde. Danach sei das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession für die Eröffnung des Anwendungsbereichs von Art. 5 Abs. 2 VO nicht erforderlich.

Im Übrigen stelle der öffentliche Dienstleistungsauftrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auch eine Dienstleistungskonzession dar. Grundlage für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag sei der am 02.12.2009 bekanntgegebene Verwaltungsakt der „Kommunalen Betrauung mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen“. Aus den dortigen §§ 5 und 6 ergebe sich, dass die Beigeladene die betrauten ÖPNV-Dienstleistungen auf eigenes unternehmerisches Risiko betreibe.

Die Ausführungen der Antragstellerin zu einer angeblich unzureichenden Kontrolle der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin überzeugten nicht. Alleinige Gesellschafterin der Beigeladenen sei die Stadtwerke A. Verkehrs GmbH, deren alleinige Gesellschafterin wiederum die Stadtwerke A. Holding GmbH sei und deren Gesellschaftsanteile von der Stadt A. allein gehalten würden. Sowohl zwischen der Beigeladenen und der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH als auch zwischen der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH und der Stadtwerke A. Holding GmbH bestünde jeweils ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, nach dessen jeweiligen §§ 1 Abs. 1 die Organgesellschaft ausschließlich nach Weisung des Organträgers handele. Ferner hätten sowohl die Stadtwerke A. Holding GmbH als auch die Stadtwerke A. Verkehrs GmbH jeweils der Stadt A. Vollmacht erteilt, ihre Rechte und Pflichten in den Gesellschafterversammlungen der jeweiligen Tochtergesellschaften wahrzunehmen. Den Aufsichtsräten stünde kein Einfluss zu, der die alleinige Entscheidungsmacht der Antragsgegnerin in der Gesellschafterversammlung im Ergebnis schwächen könnte. Ferner werde darauf hingewiesen, dass etwaige Zustimmungsvorbehalte kein Instrument zur unternehmerischen Mitentscheidung seien. Die Befugnisse der Aufsichtsräte dienten nur der Ausübung der Kontrolltätigkeit durch diesen.

Für die Frage einer Verletzung des Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO komme es gemäß dem Wortlaut darauf an, ob ein Verstoß tatsächlich gegeben sei; dies sei nicht der Fall.

Ein Verstoß gegen das Grundgesetz könne nicht festgestellt werden. § 8a Abs. 3 PBefG sehe ausdrücklich die Möglichkeit der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO vor. Weder liege ein Verdrängungswettbewerb vor, noch sei ersichtlich, worin ein Verstoß gegen Art. 14 und 3 GG liegen sollte. Die Beigeladene bzw. deren Rechtsvorgängerinnen betrieben seit Jahrzehnten die streitgegenständlichen Personenverkehrsdienste, wohingegen die Antragstellerin zu keiner Zeit in diesen Verkehren tätig gewesen sei. Insoweit seien die Ausführungen der Antragstellerin dahingehend, dass die nun zur Direktvergabe stehende Verkehrsleistung bisher im Wettbewerb vergeben und durch die Antragstellerin als privater Unternehmerin erbracht worden sei, falsch. Eine Verdrängung finde daher nicht statt.

Ein Verstoß gegen nachgeordnetes Recht könne bereits deshalb nicht vorliegen, weil der Gesetzgeber die Direktvergabe gemäß § 8a Abs. 3 PBefG ausdrücklich für zulässig erklärt habe. Im Übrigen seien diesbezügliche Verstöße aber auch nicht gegeben. Insbesondere formuliere auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayÖPNVG lediglich eine Aufforderung dazu, sich privater Verkehrsunternehmen zu bedienen, aber keine Verpflichtung dahingehend. Hierauf verweise auch das OLG München in seinem bereits zitierten Beschluss vom 22.06.2011.

Zu der am 26.08.2015 erfolgten Bekanntmachung führt die Antragsgegnerin aus, dass diese lediglich einer Optimierung des bisherigen Busangebotes diene, von der zum Teil auch die von der Antragstellerin benannten streitgegenständlichen Linien betroffen seien. Es lägen aber keine wesentlichen Änderungen vor, außerdem stünde die Verordnung der Änderung bereits vergebener Aufträge nicht entgegen.

Die Beigeladene hat vorgebracht, dass der Nachprüfungsantrag unzulässig und unbegründet sei und auf einer Reihe von falschen Tatsachen und Rechtsbehauptungen beruhe.

Der Antragstellerin fehle wegen der eigenwirtschaftlichen Anträge bereits die Antragsbefugnis. Aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin Klage wegen der Versagung der eigenwirtschaftlichen Genehmigungen eingereicht habe, könne sie nicht gleichzeitig ein Interesse an einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, den sie im Vergabenachprüfungsverfahren im Ergebnis anstrebe, haben.

Da die Liniengenehmigungen an die Beigeladene bereits erteilt seien, fehle der Antragstellerin auch insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Ihr unternehmerisches Ziel könne die Antragstellerin vor diesem Hintergrund mit dem vorliegenden Vergabenachprüfungsantrag nicht mehr erreichen.

Der maßgebliche Rechtsakt für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag sei der Betrauungsbescheid vom 02.12.2009, alle nachfolgenden Bekanntmachungen kündigten lediglich an, dass bestimmte Linienverkehrsgenehmigungen nach zehn Jahren der Beigeladenen wieder erteilt werden sollten. Insoweit lägen nur Aktualisierungen vor, aber keine Neubegründungen.

Die Antragsgegnerin sei auch gemäß § 8a Abs. 1 Satz 3 PBefG die alleinige Aufgabenträgerin und damit zuständige Behörde für die Vergabe des innerstädtischen Verkehr auf ihrem eigenen Gebiet. Die Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund GmbH habe insoweit zwar eine Planungs- und Koordinierungsfunktion im Sinne des Art. 7 Abs. 1 BayÖPNVG, welches sich auch auf das Stadtgebiet der Antragsgegnerin erstrecke. Weiter gehe die Einflussmöglichkeit des AVV auf die Antragsgegnerin aber nicht, sie sei insoweit nicht selbst Aufgabenträger.

Die Beigeladene erfülle sowohl die Voraussetzungen eines internen Betreibers als auch eines Inhouse-Auftragnehmers. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Beigeladene einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Vergaberichtlinien oder eine Dienstleistungskonzession mit der Antragsgegnerin vereinbart habe.

Im Übrigen sei ihr seitens der Antragsgegnerin auch eine Dienstleistungskonzession eingeräumt worden, zur Begründung verweist die Beigeladene im Wesentlichen auf die Ausführungen der Antragsgegnerin.

Die Beigeladene werde gesellschaftsrechtlich vollständig von der Antragsgegnerin beherrscht. Sämtliche Geschäftsanteile lägen - vermittelt über vorgelagerte, ebenfalls zu 100% kommunaleigene Mutter- und Großmutter-GmbHs - in der Hand der Antragsgegnerin. Auch ein Weisungsrecht, das über mehrere Tochtergesellschaften vermittelt werde, könne ausreichend sein für eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle. Hinzu komme, dass die Geschäftsführung bei allen Konzerngesellschaften der Stadtwerke Augsburg in der Hand ein und derselben Einzelperson liege. Die Existenz eines Aufsichtsrats bei der Beigeladenen schließe die unmittelbare Kontrolle der Antragsgegnerin über ihre strategischen Entscheidungen und einzelnen Managemententscheidungen nicht aus. Zur näheren Darlegung der umfassenden Argumente der Beigeladenen wird auf die Ausführungen im Beschluss der Vergabekammer (dort Seite 30 ff.) Bezug genommen.

Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO stelle nur auf das tatsächliche Verhalten der insoweit verpflichteten Einheiten ab, insoweit werde ebenfalls dem Vortrag der Antragsgegnerin beigetreten.

Das deutsche Recht stehe weder einer Direktvergabe an ein „Inhouse“ Unternehmen nach allgemeinem Vergaberecht entgegen, noch einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO. Die Möglichkeit der Direktvergabe sei europarechtlich gerade gewollt und nationalrechtlich nicht untersagt; dies lasse sich unter anderem auch den Begründungserwägungen zur VO 1370/2007 entnehmen. Diese europarechtlich vorgegebene Marktordnung werde durch das deutsche PBefG im nationalen Bereich umgesetzt; insoweit sehe § 8a Abs. 3 PBefG ausdrücklich die Möglichkeit einer Direktvergabe vor.

Eventuell entgegenstehende Normen des deutschen Rechts würden bereits aus rechtssystematischen Gründen hinter dem formellen Parlamentsgesetz des PBefG zurücktreten.

Eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 8 a Abs. 3 PBefG wiederum dürfe die Vergabekammer nicht vornehmen, da sie keine Befugnis zur Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG habe.

Zur späteren Vorabinformation vom 26.08.2015 weist die Beigeladene darauf hin, dass diese keine Auswirkungen auf die streitgegenständliche Direktvergabe habe, sondern es sich insoweit bei der Busnetzoptimierung 2016 um einen völlig anderen Auftragsgegenstand handele. Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Direktvergabe bemesse sich aber nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, das Vergabeverfahren sei insoweit am 06.05.2015 abgeschlossen gewesen. Hierauf habe die spätere Bekanntmachung zwar gegebenenfalls tatsächliche Auswirkungen, aber keine Auswirkungen rechtlicher Art.

Im Übrigen wiederholt und teilt die Beigeladene das wesentliche Vorbringen der Antragsgegnerin und führt hierzu vertieft aus.

IV. Mit Beschluss vom 07.10.2015 wies die Vergabekammer Südbayern den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 22.05.2015 ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Die Vergabekammer Südbayern sei für die Entscheidung zuständig. Die Antragsgegnerin sei öffentliche Auftraggeberin gemäß § 98 Nr. 1 GWB. Die Richtlinie 2004/17/EG sei nicht anzuwenden, da die Antragsgegnerin mangels eigener Erbringung von Verkehrsleistungen keine Sektorenauftraggeberin sei.

Es könne offen bleiben, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Auftrag um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, 3 GWB oder um eine Dienstleistungskonzession im Sinne des Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG handele und ob die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe vorlägen. Sollte es sich bei dem Auftragsgegenstand um einen Dienstleistungsauftrag handeln, der die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe nicht erfülle, ergebe sich die Zuständigkeit der Vergabekammer aus § 102 GWB. In den übrigen Fällen rechtfertige sich die Zuständigkeit der Vergabekammer aus einer analogen Anwendung des § 102 GWB, da die Bundesrepublik im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 VO noch keine Maßnahmen getroffen habe. Eine Zersplitterung der Nachprüfungsrechtswege sei im Interesse der Rechtssuchenden soweit wie möglich zu vermeiden, so dass es jedenfalls im Rahmen der Zuständigkeit auf die Unterscheidung zwischen Dienstleistungskonzession und Dienstleistungsauftrag nicht ankomme. Die Vergabekammer verweist insoweit auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011, Az.: VII-Verg 48/10 und OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: Verg 6/11.

Der Nachprüfungsantrag sei auch zulässig.

Die Antragstellerin sei antragsbefugt, da sie ihr Interesse am Auftrag ausreichend zum Ausdruck gebracht habe. Der Antragsbefugnis stehe weder entgegen, dass die Antragstellerin vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Genehmigung ihrer eigenwirtschaftlichen Anträge weiterverfolge noch die Tatsache, dass die Beigeladene bereits in Besitz der entsprechenden Liniengenehmigungen nach dem PBefG sei. Letzteres ergebe sich bereits aus § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG, wonach die Liniengenehmigungen nach dem PBefG zu widerrufen seien, wenn bei Verkehren nach § 8a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr bestehe. Sollte die Antragstellerin daher im vorliegenden Nachprüfungsverfahren die Nichtigerklärung der Direktvergabe und damit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erreichen, wären die bereits erteilten Liniengenehmigungen damit zwingend nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG zu widerrufen. Die Antragstellerin könne hilfsweise im Nachprüfungsverfahren die zugunsten der Beigeladenen vorgenommene Direktvergabe angreifen, so lange sie grundsätzlich bereit sei, die Linien auch in der ausgeschriebenen gemeinwirtschaftlichen Bedienung zu betreiben.

Die Antragstellerin treffe weder eine Rügeobliegenheit, noch habe sie die Fristen des § 101b Abs. 2 GWB versäumt. Für den Fristbeginn gemäß § 101b Abs. 2 GWB sei nicht auf den Betrauungsakt aus dem Jahr 2009 abzustellen, sondern auf die Bekanntmachung der erfolgten Direktvergabe am 13.05.2015. Diese stelle jedenfalls eine wesentliche Änderung des bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags dar.

Der Nachprüfungsantrag sei aber unbegründet.

Die Antragsgegnerin und nicht die A. Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (AVV) sei die zuständige Behörde für die Direktbeauftragung der Beigeladenen als interner Betreiberin. Der AVV komme zwar eine Planungs- und Koordinierungsfunktion auch auf dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu, weiter gehe ihre Einflussmöglichkeit aber nicht.

Mit der Vorabbekanntmachung vom 02.04.2014 habe die Antragsgegnerin alle nach Art. 7 Abs. 2 VO i. V. m. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG erforderlichen Angaben veröffentlicht. Die Änderung der Linienbezeichnung 34/39 in die Nummern 24/25 führe nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Vorabbekanntmachung, da diese eine bloße Umbenennung von ansonsten in Bezug auf den Linienweg und die Haltestelle identischen Linien beinhalte.

Die Zuständigkeit eines anderen Aufgabenträgers werde nicht berührt, da alle betroffenen Linien auf dem Zuständigkeitsgebiet der Antragsgegnerin verliefen. Angaben zu Gesamtvolumen oder zum Wert der Direktvergabe noch Angaben zum Umfang der Vergabe vom Subunternehmerleistungen forderten weder Art. 7 Abs. 2 VO noch § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG.

Die weitere Vorabbekanntmachung vom 26.08.2015 habe keine rechtlichen Auswirkungen auf die bereits erfolgte Direktvergabe vom Mai 2015. Die am 02.04.2014 vorab bekannt gemachten Dienstleistungsaufträge seien der Beigeladenen am 06.05.2015 erteilt worden und damit sei das Vergabeverfahren abgeschlossen gewesen. Wesentliche Änderungen eines bereits vergebenen Auftrags seien zwar ihrerseits entsprechend den vergaberechtlichen Regelungen zu behandeln und unter Umständen neu auszuschreiben, sie führten aber nicht dazu, dass die ursprüngliche Vergabe nachträglich rechtswidrig werde. Die am 26.08.2015 vorab bekannt gemachten Änderungen zu einer Optimierung des Busliniennetzes mit Betriebsbeginn ab dem 11.12.2016 schafften daher einen neuen Auftragsgegenstand, der nicht Gegenstand des vorliegenden Vergabenachprüfungsverfahrens sei.

Die Voraussetzungen für eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO seien erfüllt.

Es komme für die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 VO nicht darauf an, ob der zu vergebende Auftrag als Dienstleistungsauftrag oder als Dienstleistungskonzession zu bewerten sei. Nicht nur die in Art. 5 Abs. 1 VO ausdrücklich genannten Dienstleistungskonzessionen seien nach Art. 5 Abs. 2 VO zu vergeben, sondern auch Inhouse-Vergaben im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Dies beruhe darauf, dass solche Inhouse-Vergaben keine „Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition“ in den Richtlinien darstellten. Bei einer Inhouse-Vergabe handele es sich nicht um Dienstleistungsaufträge im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG, sie unterfalle folglich von vornherein nicht der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO. Die Vergabekammer verweist insoweit wiederum auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011 sowie des OLG München vom 22.06.2011.

Die entgegenstehende Auffassung des OLG Frankfurt vom 30.01.2014, Az.: 11 Verg 15/13, sei abzulehnen, da sie zu einer Umgehungsmöglichkeit der speziell für die Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten mit Bussen an einen internen Betreiber geschaffenen Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 VO führe.

Im Übrigen führt die Vergabekammer aus, dass sie im Hinblick auf die Zuwendungen der Antragsgegnerin an die Beigeladene vom Vorliegen eines Dienstleistungsauftrags ausgehe, auch wenn dies nach vorgenannter Ansicht nicht entscheidungserheblich sei (Seite 53 des Beschlusses der Vergabekammer).

Die Antragsgegnerin übe auch im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO über die Beigeladene eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus. Eine solche Kontrolle setze voraus, dass die zuständige Behörde die strategischen Entscheidungen und einzelne Managemententscheidungen des internen Betreibers beeinflussen und kontrollieren könne. Erforderlich sei demnach nicht nur ein Einfluss bzw. eine Kontrolle auf die Geschäftsführung, die die Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs leitet, sondern darüber hinaus auch ein Einfluss auf das Willensbildungsorgan des internen Betreibers. Zumindest in der vorliegenden Konstellation spreche die Zwischenschaltung mehrerer Gesellschaften nicht gegen eine ausreichende Kontrolle durch die Antragsgegnerin. Eine generelle Aussage, dass die Kontrolle bei einer Enkel- oder auch Urenkelgesellschaft nie gegeben sein könne, wie die Antragstellerin meine, könne so nicht getroffen werden.

Eine Kontrolle entfalle auch nicht dadurch, dass bei der Beigeladenen und bei den sie beherrschenden Gesellschaften obligatorische Aufsichtsräte bestünden, unabhängig von der Frage, ob dessen Mitglieder weisungsgebunden seien oder nicht.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Begründung der Vergabekammer zu den Voraussetzungen der notwendigen Kontrollmöglichkeit durch die Antragsgegnerin auf die Beigeladene auf deren umfassende Ausführungen auf Seiten 55 bis 59 ihres Beschlusses ausdrücklich Bezug genommen.

Die Beteiligung der Beigeladenen an der ASG sei ebenfalls nicht direktvergabeschädlich. Insoweit spreche der eindeutige Wortlaut der Verordnung mit den im Indikativ gebrauchten Verben dafür, dass es nicht auf die bloße Möglichkeit, sondern die tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten ankomme. Vor dem Hintergrund des Wortlautes und der Ratio des Art. 5 Abs. 2 lit. b) und c) VO sehe sich die Vergabekammer selbst in der Lage, die Frage zu entscheiden und könne von einer Vorlage an den EuGH absehen.

Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin sei im deutschen Recht eine Direktvergabe gerade nicht untersagt, sondern § 8a Abs. 3 PBefG enthalte vielmehr eine diesbezügliche ausdrückliche Erlaubnis.

Die seitens der Antragstellerin angeführten Normen der Bayerischen Verfassung, der Bayerischen Gemeindeordnung und des Bayerischen ÖPNV-Gesetzes würden bereits in der Normenhierarchie hinter dem formellen Parlamentsgesetz des § 8a PBefG zurücktreten; die Erlaubnisnorm des §§ 8a Abs. 3 PBefG habe nach Art. 31 GG sowie nach den allgemeinen Konkurrenzregeln Vorrang vor allen Normen des Landesrechts und des Bundesrechts.

Art. 12, 14 und 3 GG dürften von der Vergabekammer nicht als Prüfungsmaßstab herangezogen werden, da die Vergabekammer als Teil der Verwaltung zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des PBefG nicht berechtigt sei. Ihr komme weder eine Normverwerfungskompetenz zu, noch die Befugnis zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG. Diese Kompetenz stehe allein dem Vergabesenat zu. Allerdings erscheine der Vergabekammer eine Grundrechtsverletzung der Antragstellerin durch die Möglichkeit der Direktvergabe eher fernliegend, da die Antragstellerin nicht gehindert sei, sich im Bereich des AVV und somit auch in ihrem Tätigkeitsbereich an zahlreichen anderen wettbewerblichen Ausschreibungen zu beteiligen.

Die Gebührenfestsetzung vor der Vergabekammer beruhe auf § 128 GWB. Angesichts eines von der Antragsgegnerin mitgeteilten Bruttoauftragswertes für die Vertragsdauer von über 170 Millionen und der ungewöhnlich schwierigen und aufwendigen Fallbearbeitung werde vorliegend eine Gebühr von 50.000 € festgesetzt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des oben genannten Beschlusses vom 07.10.2015 Bezug genommen.

V. Gegen diese der Antragstellerin am 16.10.2015 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 29.10.2015 erhobene und am selben Tag vorab per Fax beim Oberlandesgericht München eingegangene sofortige Beschwerde.

Die Antragstellerin hält im Wesentlichen ihr Vorbringen vor der Vergabekammer aufrecht und vertieft bzw. ergänzt dieses. Entgegen der Rechtsauffassung der Vergabekammer sei der Nachprüfungsantrag und damit auch die sofortige Beschwerde begründet.

Es wird gerügt, dass der Beschluss bereits gegen die falsche Person ergangen sei, da nicht die H. Reisen GmbH, sondern die H. Regio GmbH die Nachprüfung beantragt habe.

In Ergänzung des bisherigen Vorbringens macht die Antragstellerin deutlich, dass insbesondere das vergaberechtliche Transparenzgebot in mehrfacher Hinsicht durch Dokumentationsmängel verletzt sei, da die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 4 VO nicht nachgekommen sei, die Gründe für die Entscheidung über die Direktvergabe zu übermitteln. Die Dokumentationspflicht sei in diesem Zusammenhang insbesondere in Bezug auf Art. 153 der Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 7, 55 der Bayerischen Landeshaushaltsordnung und Art. 61, 87 der Bayerischen Gemeindeordnung nicht erfüllt.

Unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens wird insbesondere geltend gemacht, dass die Direktvergabe der Antragsgegnerin gegen das Gebot des Schutzes mittelständischer Interessen, welches bundesrechtlich in § 97 Abs. 3 GWB und im Bayerischen Mittelstandsförderungsgesetz niedergelegt sei, verstoße.

Im Übrigen wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer, da die Gebühr in Höhe von 50.000,00 € die Antragstellerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohe und dem Gebot raschen und wirksamen Rechtschutzes aus Art. 5 Abs. 7 VO zuwider laufe. Im Übrigen seien die gesamten Kosten des Verfahrens selbst bei Erfolglosigkeit des Antrages der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da diese den Nachprüfungsantrag wegen unzureichender Informationen, insbesondere verweigerter Einsicht in den Direktvergabevertrag, provoziert hätte. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Seiten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sei nicht notwendig gewesen.

Mit Schriftsatz vom 25.02.2015 führt die Antragstellerin im Hinblick auf die erfolgte mündliche Verhandlung vor dem Senat ergänzend aus, dass eine in mehrere Teilakte aufgespaltene und zeitlich gestaffelte Direktvergabe unzulässig sei.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass jedenfalls bei einer beabsichtigten Zurückweisung der Beschwerde ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV zu erfolgen hätte, da die dargestellten Rechtsfragen vom EuGH noch nicht entschieden und entscheidungserheblich seien. Auf die Auflistung der vorgeschlagenen Fragestellungen auf Seite 42 der Beschwerdebegründung und Seite 4 des Schriftsatzes vom 25.02.2015 wird Bezug genommen.

Außerdem sei eine Divergenzvorlage gemäß § 124 GWB erforderlich, falls der Senat beabsichtige, die Notwendigkeit des Vorliegens einer Dienstleistungskonzession für eine zulässige Direktvergabe nicht zu bejahen. Insoweit würde der Senat von den bereits ergangenen Entscheidungen der Vergabesenate des OLG Düsseldorf, des OLG Frankfurt, des OLG Karlsruhe sowie des OLG München abweichen.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt:

1. Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015, Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15, wird aufgehoben.

2. Die streitgegenständliche Direktvergabe wird für unwirksam erklärt.

3. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch diese wird für notwendig erklärt.

4. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer.

Hilfsweise wird beantragt:

5. Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015, Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15, wird aufgehoben.

6. Es wird festgestellt, dass die streitgegenständliche Direktvergabe unwirksam war.

7. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch diese wird für notwendig erklärt.

8. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin beantragt:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 7. Oktober 2015 - Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des außergerichtlichen Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Antragsgegnerin wird für notwendig erklärt.

Die Antragsgegnerin bezieht sich im Wesentlichen auf ihre bereits vor der Vergabekammer erhobenen Einwände und die zurückweisende Entscheidung der Vergabekammer. Insbesondere im Hinblick auf die behauptete Verletzung der Dokumentationspflicht führt sie ergänzend aus, dass die insoweit geforderte umfassende Prüfung im Falle einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO nicht gefordert und daher auch nicht zu dokumentieren sei. Im Übrigen lege die Antragstellerin im Hinblick auf die umfänglichen haushaltsrechtlichen Überlegungen nicht dar, in welchen subjektiven Rechten sie verletzt sei. Zu einer Wirtschaftlichkeitsprüfung sei die Antragsgegnerin weder durch die Vorgaben der Verordnung noch durch die Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet, ein Rangverhältnis zwischen der Möglichkeit einer Direktvergabe und der Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens sei ebenfalls durch keine der Vorschriften statuiert.

Dem Vorbringen der Antragstellerin zu den Kostenfragen widersetzt sich die Antragsgegnerin und führt insbesondere aus, dass vorliegend zur Bestimmung des Gegenstandswertes § 3 Abs. 4 VgV nicht zur Anwendung komme und sie keinen Anlass zum Nachprüfungsantrag gegeben habe.

Ein Vorabentscheidungsverfahren sei nicht veranlasst, da die aufgeworfenen Fragen zweifelsfrei in der Verordnung geregelt seien bzw. für das vorliegende Verfahren keine streitentscheidende Bedeutung hätten.

Die Beigeladene beantragt:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015 - Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des außergerichtlichen Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigter der Beigeladenen wird sowohl für das Verfahren vor der Vergabekammer als auch für das Beschwerdeverfahren für notwendig erklärt.

4. Der Streitwert wird auf 8.609.116,36 € festgesetzt.

Im Schriftsatz vom 11.01.2016 stellte die Beigeladene ursprünglich noch den weiteren Antrag, festzustellen, dass die Antragstellerin der Beigeladenen gemäß § 125 Abs. 1 GWB den Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch den Missbrauch des Antragsrechts entstanden ist. Diesen Antrag hat sie im Termin vom 04.02.2016 zurückgenommen.

Auch die Beigeladene verweist im Wesentlichen auf ihr Vorbringen vor der Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren und vertieft dieses.

Ergänzend rügt sie, dass die sofortige Beschwerde wegen fehlender Bestimmtheit der Anträge zumindest zum Teil unzulässig sei, da das Rechtsschutzziel der Antragstellerin nicht erkennbar werde. Des Weiteren fehle das Rechtschutzbedürfnis für den mit der vorliegenden Beschwerde erstrebten Zugang zu den gemeinwirtschaftlichen Verkehrsaufträgen der Antragsgegnerin auch deshalb, da gemäß den Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass diese die verfahrensgegenständlichen Linien auch in der ausgeschriebenen gemeinwirtschaftlichen Bedienung betreiben könne. Sie habe insoweit selbst ausgeführt, dass ihr wirtschaftliches Interesse sich nicht auf alle Linien erstrecke, sondern sie bei einer losweisen Ausschreibung nur Angebote für einen Teil der Lose abgeben könnte. Insoweit fehle ihr jedenfalls für diejenigen Buslinien, welche sie nicht einmal gemeinwirtschaftlich betreiben könne, die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB.

Die Beschwerde sei aber auch unbegründet; insoweit nimmt die Beigeladene auf die Rechtsausführungen der Vergabekammer im Wesentlichen Bezug. Sie stellt lediglich in Abrede, dass es sich bei dem Betrauungsbescheid vom 02.12.2009 um einen Vertrag handele, vielmehr liege ein Verwaltungsakt vor, für den die Rechtsgrundlage in Art. 3 und 4 der VO 1370/2007 bzw. seit 01.01.2013 auch in § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG zu sehen sei.

Hinsichtlich der Rüge der fehlenden Dokumentation und Begründung der Entscheidung zur Direktvergabe verweist die Beigeladene darauf, dass die Antragsgegnerin auf das Schreiben der Antragstellerin vom 24.04.2015 hin mit Schreiben vom 04.05.2015 eine umfassende Begründung ihrer Entscheidung geliefert habe, weitere Voraussetzungen oder weitere Begründungen verlange weder Art. 7 Abs. 4 VO noch § 8a PBefG.

Die Beigeladene widerspricht ausdrücklich dem Vorbringen der Antragstellerin, dass die zur Direktvergabe anstehenden Verkehrsleistungen bisher im Wettbewerb vergeben und durch die Antragstellerin als privates Unternehmen erbracht worden seien, sowie dass die Beigeladene auch nicht lediglich eigene Kapazitäten auslaste, sondern neue Geschäftsfelder eröffne und ausdrücklich und ausschließlich zum Zweck der Verkehrserbringung gegründet worden sei.

Im Übrigen schließt sich die Beigeladene im Wesentlichen dem Vorbringen der Antragsgegnerin an und stützt dieses mit ergänzenden Argumenten.

Auch die Beigeladene sieht keine Notwendigkeit für eine Vorlage an den EuGH, da keine zu klärenden entscheidungserheblichen Unklarheiten europarechtlicher Regelungen vorlägen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

Die offensichtlich unrichtige Parteibezeichnung der Antragstellerin im Rubrum des Beschlusses der Vergabekammer wurde durch Beschluss des Senats vom 04.02.2016 korrigiert (Seite 2 des Protokolls vom 04.02.2016).

B. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen, da diese nicht in ihren Rechten verletzt ist und die Direktvergabe der Antragsgegnerin an die Beigeladene rechtmäßig ist.

I. Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist zulässig.

1. Die sofortige Beschwerde wurde form- und fristgerecht gem. § 117 Abs. 1 - 3 GWB beim zuständigen Gericht eingelegt. Die Zuständigkeit des Vergabesenats folgt aus § 8a Abs. 7 PBefG in Verbindung mit § 116 GWB, wobei es für die Frage der Zuständigkeit allein darauf ankommt, dass eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 (i. F. nur: VO) streitgegenständlich ist (Fehling in Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG-Kommentar, 2. Auflage, § 8a, Rn. 81).

2. Die gestellten Anträge sind ausreichend bestimmt und lassen das Rechtsschutzziel erkennen.

Die Begründung der sofortigen Beschwerde muss ein bestimmtes Begehren enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung angestrebt wird (Ditz in Z./Völling, Vergaberecht, 2. Auflage, § 117, Rn. 10).

Die Antragstellerin hat jedenfalls mit ihren in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 gestellten Anträgen deutlich gemacht, dass sie die Feststellung begehrt, dass die Direktvergabe unwirksam ist, damit in der Folge ein wettbewerbliches Verfahren erfolgen könne.

3. Die Antragstellerin hat auch das Rechtschutzbedürfnis nach § 116 GWB für die sofortige Beschwerde, da sie sich gegen die für sie nachteilige Entscheidung der Vergabekammer wendet (Kirch in Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage, § 116, Rn. 50, 51).

II. Begründetheit der sofortigen Beschwerde

Die sofortige Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Rubrumsberichtigung

Die noch mit der Beschwerdeschrift erhobene Rüge, dass die Beschwerde schon deshalb begründet sei, weil der Beschluss der Vergabekammer sich gegen die falsche Antragstellerin richte, hat sich durch die Rubrumsberichtigung erledigt (S. 2 des Protokolls vom 04.02.2016).

2. Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags

Die Vergabekammer hat zu Recht festgestellt, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zulässig ist.

2.1. Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer folgt entgegen deren Ausführung bereits aus § 8a Abs. 7 PBefG. Einer analogen Anwendung des § 102 GWB bedarf es insoweit nicht mehr, da der Gesetzgeber zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 5 Abs. 7 VO die daraus resultierenden Streitigkeiten den Vergabekammern und ordentlichen Gerichten zugewiesen hat (Fehling in Heinze/Fehling/Fiedler, a. a. O., § 8a, Rn. 81).

2.2. Die Beigeladene meint zu Unrecht, der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin sei unzulässig, da dieser die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB fehle.

2.2.1. Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ist erforderlich, dass mit dem Nachprüfungsantrag dargelegt wird, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Bieter muss insoweit schlüssig behaupten, welche vergaberechtlichen Vorschriften verletzt worden sein sollen und dass er ohne die Rechtsverletzung eine Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2004, Verg 38/04, bei juris Rn. 16; Kirch in Praxiskommentar Vergaberecht, a. a. O., § 107, Rn. 29 ff.). Insoweit reicht es auch aus, dass die Antragstellerin vorträgt, dass aufgrund einer grundsätzlich möglichen und vorzunehmenden Losaufteilung im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens ihr auf dieser Grundlage eine sinnvolle Teilnahme am Verfahren möglich wäre (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.09.2004, a. a. O., bei juris Rn. 17). Ein ihre Antragsbefugnis ausschließendes Interesse am Auftrag könnte der Antragstellerin nur dann von vornherein abgesprochen werden, wenn die Antragsgegnerin für den Fall der Vergabe in einem wettbewerblichen Verfahren unter keinen Umständen verpflichtet sein könnte, die Leistungen losweise zu vergeben (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 50).

2.2.2. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Antragstellerin gerecht. Zum einen hat die Antragstellerin bereits durch die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge ihr Interesse an einer Beauftragung mit den streitgegenständlichen Leistungen bekundet.

Die Tatsache, dass die Antragstellerin im Falle der Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens - wie sie in der Beschwerdeschrift auf Seite 41 erstmals ausführt - gegebenenfalls nur Angebote für einen Teil der zu vergebenden Leistungen machen könnte, steht dem Rechtschutzbedürfnis nicht entgegen.

Der Senat konnte insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 nicht die Überzeugung gewinnen, dass die im Rahmen eines möglichen wettbewerblichen Verfahrens nach Art. 5 Abs. 3 VO i. V. m. § 8a Abs. 4 Satz 2 PBefG grundsätzlich geforderte Losaufteilung im konkreten Falle nicht möglich oder zumutbar wäre. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin dargelegt hat, dass in einem gewissen Umfang die streitgegenständlichen Leistungen auch über Subunternehmer erbracht werden, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass eine losweise Vergabe generell nicht möglich sein sollte. Da § 8a Abs. 4 Satz 2 PBefG - jedenfalls im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 5 Abs. 3 VO - eine Pflicht zur losweisen Ausschreibung ausspricht (Fehling in PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 73), wirkt jeder insoweit bestehende Zweifel zum Nachteil der Antragsgegnerin.

2.2.3. Soweit die Beigeladene weiterhin der Ansicht ist, dass das Rechtsschutzbedürfnis deshalb zu verneinen sei, da ihr die Genehmigungen für die streitgegenständlichen zu bedienenden Linien bereits erteilt seien, wird auf die Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 1.1. (S. 47 des Beschlusses) Bezug genommen.

Die im Zusammenhang mit den Liniengenehmigungen geführten verwaltungsrechtlichen Verfahren sind zum einen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Feststellung durch den Senat dahingehend, dass die Direktvergabe unwirksam sein soll, würde über § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG auch nach Überzeugung des Senats zu einem Widerruf der bereits erteilten Genehmigungen führen, so dass die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

2.3. Hinsichtlich der Frage der fehlenden Rügeobliegenheit wird auf die Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 1.2. Bezug genommen (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11, bei juris Rn. 60). Gegenteiliges wird weder von der Antragsgegnerin noch der Beigeladenen vorgebracht.

2.4. Soweit die Vergabekammer die Einhaltung der Frist des § 101b Abs. 2 GWB bejaht, kann nach Überzeugung des Senats im konkreten Fall offen bleiben, ob diese Vorschrift mangels ausdrücklicher Verweisung in § 8a Abs. 7 PBefG überhaupt zur Anwendung kommt. Jedenfalls muss im Interesse eines effektiven Rechtschutzes und des zu garantierenden Primärrechtschutzes der Nachprüfungsantrag zulässig sein (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 96; OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11, Rn. 60). Auch das Abstellen der Vergabekammer auf die Mitteilung der erfolgten Direktvergabe mit Datum vom 13.05.2015 (im Sinne des § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB), soweit überhaupt eine Geltung des § 101 b Abs. 2 GWB in Betracht kommt, ist nicht zu beanstanden, da erst diese Bekanntmachung eine klare Aussage zu der vorgenommenen Direktvergabe enthält. Ein Abstellen auf den Betrauungsakt aus dem Jahr 2009 ist im Hinblick darauf, dass streitgegenständlich die beabsichtigte Fortführung der Direktvergabe ab dem Jahr 2015 ist und diese in der Vorinformation bekannt gemacht wurde, mit der Gewährung effektiven Rechtschutzes nicht zu vereinbaren und daher abzulehnen.

3. Begründetheit des Nachprüfungsantrags

Der Senat schließt sich den Ausführungen der Vergabekammer im Wesentlichen an und erachtet den Nachprüfungsantrag ebenfalls als unbegründet.

Die Begründetheit des Nachprüfungsantrags ist an Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 und die diese Bestimmung ergänzenden europarechtlichen und nationalen Vorschriften zu messen. Ein Verstoß gegen die daraus resultierenden Vorgaben war nicht festzustellen.

3.1. Soweit mit dem Nachprüfungsantrag noch geltend gemacht wurde, dass die Antragsgegnerin nicht die zuständige Behörde für die Vornahme einer Direktvergabe sei, wird dieser Angriff in der Beschwerde nicht mehr ausgeführt. Der Senat nimmt insoweit auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 2.1. des Beschlusses Bezug.

3.2. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin setzt die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 VO nicht das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession voraus. Die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin überzeugen nicht.

3.2.1. Der Senat nimmt auch insoweit auf die zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht entkräfteten Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sich diese zu Eigen (Ziffer II. 2.3. des Beschlusses).

Der Senat bleibt insoweit bei seiner bereits im Beschluss vom 22.06.2011 (Verg 6/11, „Stadtbusverkehr Lindau“) vertretenen Ansicht, dass die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 VO voraussetzt, dass entweder eine Dienstleistungskonzession oder eine Inhouse-Vergabe vorliegt, da auch eine Inhouse-Vergabe keinen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Richtlinien 2004/18/EG bzw. 2004/17/EG darstellt. Damit unterfallen Inhouse-Vergaben bereits nach der Systematik des Art. 5 Abs. 2 VO von vornherein nicht der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO, da Inhouse-Vergaben keine Dienstleistungsaufträge im Sinne der in Satz 1 genannten Vergaberichtlinien sind (OLG München, a. a. O., bei juris Rn. 48 und Rn. 62).

Die Antragstellerin gibt in ihrer Beschwerde zwar die Entscheidung des OLG München dahingehend zutreffend wieder, dass Art. 5 Abs. 2 VO insoweit eine Spezialregelung für die Anforderungen an Inhouse-Vergaben darstellt (OLG München, a. a. O., Rn. 63). Unzutreffend ist aber die weitere Schlussfolgerung der Antragstellerin, dass das OLG München darüber hinaus für die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 zwingend eine Dienstleistungskonzession verlange. Insoweit wird auch die Begründung der Vergabekammer, die sich dem OLG München anschließt, unzutreffend und verkürzt wiedergegeben.

3.2.2. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin - insbesondere auch im Schriftsatz vom 01.02.2015 (Bl. 150/156 d. A.) - steht diese Auffassung auch nicht im Widerspruch zur überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur.

Die Entscheidung des OLG München basiert vielmehr auf der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011 (VII-Verg 48/10), welches ebenfalls die Ansicht vertritt, dass Art. 5 Abs. 2 VO nicht nur die ausdrücklich genannten Dienstleistungskonzessionen umfasst, sondern auch die Inhouse-Vergaben im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, da letztere nämlich gerade keine „Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition“ in den Richtlinien darstellten (OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 62; vgl. hierzu auch die zustimmende Anmerkung von Linke, GewArch 2011, S. 301-309).

Auch das OLG Rostock hat sich dieser Meinung in seinem Beschluss vom 04.07.2012, 17 Verg 3/12, angeschlossen.

Das seitens der Antragstellerin ebenfalls zitierte OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 09.10.2012, 15 Verg 12/11, keine ausdrückliche Aussage dazu getroffen, ob Inhouse-Vergaben nur in der Gestalt von Dienstleistungskonzessionen von Art. 5 Abs. 2 VO erfasst sein sollen; vielmehr wird nur dargelegt, dass für den Anwendungsbereich der VO 1370/07 insbesondere öffentliche Dienstleistungsaufträge mit den Merkmalen einer Dienstleistungskonzession bleiben, auf welche die Richtlinie 2004/17/EG nicht anwendbar ist (bei juris Rn. 92). Im Übrigen gelangt das Gericht bei der dortigen Entscheidung deshalb nicht zu einer Anwendbarkeit der VO, da im konkreten Fall die SektVO als maßgebliche Rechtsvorschrift zur Anwendung gelangt, welche wiederum auf der Richtlinie 204/17/EG beruht; ein solcher Fall liegt vorliegend gerade nicht vor, wie die Vergabekammer zutreffend festgestellt hat (S. 44 des Beschlusses).

Auch in der Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass die Verordnung sowohl Inhouse-Vergaben in der Form eines Dienstleistungsauftrages als auch einer Dienstleistungskonzession umfasst (vgl. beispielsweise: Hölzl in Münchner Kommentar, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, Bd. 3, Art. 5 VO 1370/2007, Rn. 13; Knauff, NZBau 2012, 65, Ziffer 2. a) aa); Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 38 m. w. N.).

3.2.3. Innerhalb der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertritt lediglich das OLG Frankfurt die Ansicht, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/07 öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen vom Regime der VO 1370/07 ausnimmt, sofern diese nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen haben(Beschluss vom 30.01.2014, 11 Verg 15/13, bei juris Rn. 42). Gleichzeitig macht das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 30.01.2014 entgegen den Ausführungen der Antragstellerin aber deutlich, dass Art. 5 Abs. 2 VO insoweit keine Sperrwirkung entfalte, sondern bei Nichtanwendung der Verordnung durchaus ein Rückgriff auf die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze zur Inhouse-Vergabe möglich sei (bei juris Rn. 44). Auch in der aktuellsten Entscheidung des OLG Frankfurt vom 10.11.2015, 11 Verg 8/15, wird weiterhin die Ansicht vertreten, dass die Anwendung der VO (dort im Rahmen des Art. 5 Abs. 4 VO) das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession voraussetze.

In Übereinstimmung mit der Vergabekammer lehnt auch der Senat dieses enge Verständnis der Auslegung des Art. 5 Abs. 2 VO ab, da sie vom Wortlaut und der Systematik des Art. 5 nicht gestützt wird und zu einer Umgehungsmöglichkeit der explizit in Art. 5 Abs. 2 VO für Direktvorgaben niedergelegten Voraussetzungen führen würde.

3.2.4. Entgegen der Meinung der Antragstellerin erfordert die insoweit abweichende Meinung des OLG München vom OLG Frankfurt keine Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 GWB.

Eine Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 GWB setzt voraus, dass das vorlegende Gericht als tragende Begründung seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde legen will, der mit einem die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts tragenden Rechtssatzes nicht übereinstimmt. Des Weiteren muss die Abweichung bei der Rechtsauffassung entscheidungserheblich sein, also die Entscheidung des Prozesses im Ergebnis in die eine oder andere Richtung lenken (Dicks, Vergaberecht Kommentar, a. a. O., § 124, Rn. 13).

An dieser Entscheidungserheblichkeit fehlt es vorliegend. Wie noch im Einzelnen darzulegen sein wird, in diesem Zusammenhang aber voranzustellen ist, erfüllt die streitgegenständliche Direktvergabe auch die Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Inhouse-Vergaben, welche sich auf der Grundlage der maßgeblichen „Teckal“-Entscheidung (EuGH 18.11.1999, Rs. C-107/98) entwickelt haben. Danach liegt eine zulässige Inhouse-Vergabe in der Regel vor, wenn der Auftraggeber über den Auftragnehmer eine Kontrolle ausübt wie über eine eigene Dienststelle, an diesem Auftragnehmer keine Privaten beteiligt sind und dieser Auftragnehmer seine Tätigkeit im Wesentlichen für den Auftraggeber verrichtet (EuGH, a. a. O.; EuGH 11.05.2006 - Rs. C-340/04; Fehling, a. a. O., § 8a, Rn. 36 und 37; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, VO (EG) 1370/2007, Kommentar, Art. 5, Rn. 80).

Dass die streitgegenständliche Direktvergabe diese allgemeinen Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe im Sinne der EuGH-Rechtsprechung, die sich im Einzelnen von den Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 VO unterscheiden (vgl. Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 80 und Rn. 113) nicht erfüllen würde, legt auch die Antragstellerin nicht dezidiert dar und ergibt sich auch aus den noch folgenden Feststellungen nicht.

Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass das OLG Frankfurt zwar gegebenenfalls nicht über den Weg des Art. 5 Abs. 2 VO, aber in Übereinstimmung mit dem Senat über die allgemeine Rechtsprechung zur Inhouse-Vergabe zur Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Direktvergabe gelangen würde. Eine entscheidungserhebliche Abweichung liegt danach nicht vor.

Auch die neuere Entscheidung vom 10.11.2015 erfordert keine Vorlage, da insoweit bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Das OLG Frankfurt befasst sich in dieser Entscheidung mit der Notwendigkeit des Vorliegens einer Dienstleistungskonzession im Rahmen einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 VO, nicht aber mit der Frage von Inhouse-Vergaben, die auch in Form von Dienstleistungsaufträgen nicht unter die allgemeinen Vergaberichtlinien fallen.

3.2.5. Auch eine Vorlage an den EuGH ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.

3.2.5.1. Die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens kann gemäß Art. 267 AEUV dann geboten sein, wenn es um die Auslegung und Gültigkeit primären und sekundären Unionsrechts geht. Nicht vorlagefähig sind nationale Bestimmungen. Weitere Voraussetzung gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV ist, dass das nationale Gericht die zu stellende Frage für entscheidungserheblich hält, wobei diese Frage einer Einschätzungsprärogative des nationalen Gerichts unterliegt.

Ausnahmen von der Vorlagepflicht kommen dann in Betracht, wenn die Vorlagefrage vom EuGH bereits entschieden worden ist bzw. sich eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH auch in anderen Verfahrensarten entwickelt hat. Nach der sog. „Acte clair“-Theorie ist darüber hinaus auch dann keine Pflicht zur Vorlage gegeben, wenn die richtige Anwendung des EU-Rechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr besteht (EuGH, Urt. v. 06.10.1982, Az. C 283/81, „Cilfit-Entscheidung“, Rn. 12-16).

3.2.5.2. Für den Senat stellt sich lediglich die Frage, ob Art. 5 Abs. 2 VO eine spezielle Regelung darstellt, die auch Inhouse-Vergaben in der Form eines Dienstleistungsauftrages umfasst oder nur Dienstleistungskonzessionen umfasst, daneben aber die allgemeine Inhouse-Vergabe auf der Grundlage der Teckal-Rechtsprechung zulässt. Insoweit fehlt es aber (siehe Ziffer 3.2.4.) an der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage, die wie bei der Divergenzvorlage auch im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH Voraussetzung wäre.

Die von der Antragstellerin vertretene enge Auslegung, die zum einen Art. 5 Abs. 2 VO nur auf Dienstleistungskonzessionen anwendbar hält und gleichzeitig aus Art. 5 Abs. 2 VO eine Sperrwirkung dergestalt ableiten will, dass die allgemeine Inhouse-Rechtsprechung nicht mehr zur Anwendung kommen kann, würde dazu führen, dass im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs Inhouse-Vergaben in Form von Dienstleistungsaufträgen grundsätzlich nicht mehr möglich wären. Diese Ansicht wird durch nichts gestützt und widerspricht nach Überzeugung des Senats dem Gedanken der VO, dass Inhouse-Vergaben an sich in erweitertem Umfang möglich sein sollen (so auch OLG Frankfurt, a. a. O., Rn. 44).

3.2.6. Vor diesem Hintergrund kann der Senat offen lassen, ob die streitgegenständliche Auftragsvergabe die Voraussetzungen einer Dienstleistungskonzession erfüllt oder einem Dienstleistungsauftrag entspricht.

3.3. Die formellen Anforderungen an eine Direktvergabe sind erfüllt.

3.3.1. Die Vergabekammer hat zutreffend festgestellt, dass die Antragsgegnerin in der Vorabbekanntmachung vom 02.04.2014 alle nach Art. 7 Abs. 2 VO i. V. m. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG erforderlichen Angaben veröffentlicht hat; auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen Bezug.

Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 VO ist Ausfluss des Transparenzgebotes; Sinn und Zweck der Vorschrift liegen vorrangig darin, potentiellen Bewerbern die Prüfung eines eigenen Angebotes und die unternehmerische Planung zu erleichtern (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 37/38 und Rn. 45; OLG Rostock, Beschl. v. 04.07.2012, 17 Verg 3/12, bei juris Rn. 64). Verstöße gegen die sich insoweit ergebenden Anforderungen können vorliegend auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht festgestellt werden.

3.3.1.1. Insbesondere stellt die teilweise Änderung der Linienbezeichnungen (statt der Linien 34/39 wurden letztlich die Linien 24/25 vergeben) keine Änderung dar, die erneut hätte bekannt gemacht werden müssen und die Vorabbekanntmachung rechtswidrig oder unwirksam machen könnte.

Weder aus Art. 7 Abs. 2 VO noch aus § 8a Abs. 2 PBefG lässt sich überhaupt eine Pflicht ableiten, dass die Antragsgegnerin zur Veröffentlichung der Linienbezeichnungen verpflichtet gewesen wäre. Vielmehr ist die maßgebliche Information die, den potentiellen Bietern das zu bedienende Gebiet und die Streckenführung mitzuteilen. Auch insoweit bedarf es aber keiner genauen Details, was sich bereits daraus ableiten lässt, dass die VO nur Mindestanforderungen aufstellt.

Dass insoweit eine maßgebliche inhaltliche Änderung der Vergabeabsicht der Antragsgegnerin eingetreten wäre, nur weil eine Änderung der Linienbezeichnungen vorgenommen wurde, kann auch dem Vortrag der Antragstellerin nicht entnommen werden. Dies gilt auch für den ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftsatz vom 18.09.2015 aus dem Nachprüfungsverfahren.

Da es keine Anhaltspunkte für maßgebliche inhaltliche Änderungen der Vergabeabsicht außer formellen Umbenennungen gibt, war die Antragsgegnerin auch nicht zu einer Berichtigung der Vorabinformation verpflichtet (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 7, Rn. 54; Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 45; Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 7, Rn. 16).

3.3.1.2. Die Vorabveröffentlichung ist auch nicht deshalb rechtswidrig oder mangelhaft, weil die Laufzeiten der Direktvergabe nicht korrekt angegeben wären bzw. eine Überschreitung der Laufzeiten der Genehmigungen gegenüber der Laufzeit der Direktvergabe vorliegen würde.

Es trifft zwar zu, dass in der Bekanntmachung vom 02.04.2014 die Laufzeit des Dienstleistungsauftrags selbst nicht ausdrücklich benannt wurde. Eine Verpflichtung hierzu lässt sich aber weder Art. 7 Abs. 2 VO noch § 8a PBefG entnehmen, noch ist ihre Benennung als Information für den Bieter dringend erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr, dass die von der Vergabe betroffenen Dienste hinreichend beschrieben werden. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die beabsichtigten Zeitpunkte der Betriebsaufnahmen genannt werden und sich aus Ziffer II. 4. der Bekanntmachung entnehmen lässt, dass die Liniengenehmigungen jeweils für die maximal zulässige Genehmigungszeit von 10 Jahren wieder erteilt werden sollen. Aus diesen Angaben kann unschwer auch auf die beabsichtigte Laufzeit der Direktvergabe selbst geschlossen werden.

Zu Recht weisen die Beigeladene und die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass gemäß § 11 Abs. 2 und 4 des kommunalen Betrauungsaktes von 2009 (in den die Antragstellerin ausweislich der Akten der Vergabekammer Akteneinsicht hatte) dessen Wirksamkeit und Geltungsdauer zeitlich an den Bestand der Linienverkehrsgenehmigungen gekoppelt sind. Da die konkrete zeitliche Erteilung der Genehmigungen durch die Regierung nicht vorab feststeht, wäre es insoweit verfehlt, die genaue Laufzeit der beabsichtigten Direktvergabe bereits in der Vorabbekanntmachung zu verlangen.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit es zu unzulässigen „überlappenden Genehmigungszeiten“ kommen soll, die einer Direktvergabe entgegenstehen könnten. Die Antragstellerin selbst weist mehrfach darauf hin, dass die Erteilung der Genehmigungen nicht durch die Antragsgegnerin erfolgt, sondern durch die Regierung von Schwaben und insoweit ein „zweigleisiges“ System besteht. Die Antragsgegnerin hat daher keinen unmittelbaren Einfluss auf die Zeitpunkte und Laufzeiten der Genehmigungen. Wirksamkeit und Geltungsdauer des Betrauungsaktes sind daher zeitlich an den Bestand der Genehmigungen gekoppelt. Inwieweit die Genehmigungslaufzeiten bei einzelnen Linien die Laufzeit der Direktvergabe überschreiten sollen und daher die noch bestehenden Genehmigungen der Erteilung einer Genehmigung an einen anderen Betreiber entgegenstehen könnte, erschließt sich dem Senat aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht.

3.3.1.3. Hinsichtlich der Bekanntmachung vom 13.05.2015 ist ergänzend festzustellen, dass diese vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 3 VO ohnehin nicht erforderlich war, da nur Direktvergaben im Eisenbahnverkehr eine diesbezügliche Publikationspflicht begründen.

Weder ist nachvollziehbar, welche widersprüchlichen Angaben die Antragsgegnerin in dieser Bekanntmachung gemacht haben soll, noch ist ersichtlich, inwieweit die Antragstellerin selbst bei missverständlichen Angaben durch die Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt sein könnte.

3.3.1.4. Soweit die Antragstellerin im Nachprüfungsantrag geltend gemacht hat, dass die Bekanntmachung vom 26.08.2012, deren Gegenstand eine „Busnetzoptimierung“ ab dem 11.12.2016 ist, die streitgegenständliche Direktvergabe beeinflussen würde, wird auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 2.3. Bezug genommen.

Die Beschwerde enthält insoweit keinerlei dezidierte Auseinandersetzung mit diesem Aspekt, so dass weitere Erörterungen entbehrlich sind.

3.3.1.5. Ergänzend ist festzustellen, dass auch nicht erkennbar ist, welche konkreten Nachteile die Antragstellerin durch die behauptete Verletzung der Informationspflicht erlitten haben soll. Insbesondere ist in keiner Weise dargelegt, dass die Umbenennung der Linien oder ein Fehlen der Laufzeit der Direktvergabe für sie in irgendeiner Weise relevant geworden wäre, sich also insbesondere auf die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge oder ihre unternehmerische Planung kausal ausgewirkt hätte (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 04.07.2012, 17 Verg 3/12, bei juris Rn. 64).

3.3.1.6. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen zu Art. 7 Abs. 2 VO ist die von der Antragstellerin unter Ziffer 1 (S. 42 des Beschwerdeschriftsatzes) an den EuGH zu richtende Frage nicht entscheidungserheblich bzw. kann vom Senat allein beantwortet werden. Da keine inhaltlich erheblichen Änderungen dargelegt werden, stellt sich die Frage einer erneuten Veröffentlichungspflicht nicht. Für die Notwendigkeit der Angaben der Laufzeit einer beabsichtigten Direktvergabe ergibt sich weder aus Art. 7 der VO noch aus § 8a PBefG irgendein Anhaltspunkt, es bestehen für den Senat daher keine vernünftigen Zweifel an der erfolgten Auslegung.

3.3.2. Die seitens der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.02.2016 erhobenen Rügen dahingehend, dass die Mehrgliedrigkeit der Direktvergabe, ihre zeitliche Staffelung sowie die fehlende Bestandskraft der Genehmigungen der Wirksamkeit der Direktvergabe entgegenstehen würde, verfangen nicht. Insoweit vermengt die Antragstellerin Notwendigkeiten und Gegebenheiten, die auf dem Nebeneinander von Genehmigungs- und Vergabeverfahren beruhen, um hieraus eine Rechtswidrigkeit der Direktvergabe abzuleiten.

3.3.2.1. Im konkreten Fall liegt die Besonderheit vor, dass es sich im Wesentlichen nicht um eine Neuvergabe, sondern eine Fortsetzungsvergabe (vgl. hierzu Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 7, Rn. 13) an den bereits in der Vergangenheit mit den streitgegenständlichen Leistungen betrauten internen Betreiber handelt. Insoweit hat die Antragstellerin ihren ursprünglichen Vortrag dahingehend, dass sie bislang diese Leistungen erbracht hätte, nach dezidiertem Vortrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht mehr aufrechterhalten.

Es kann insoweit aus rein praktischen Erwägungen nicht gefordert werden, dass der bisherige Betrieb im Hinblick auf eine einzuhaltende Jahresfrist unterbrochen wird; zumal dann gegebenenfalls eine Notvergabe geboten wäre.

Im konkreten Fall stellt sich die Direktvergabe als ein sogenannter „mehrpoliger“ Dienstleistungsauftrag dar, der sowohl aus dem bereits 2009 vorgenommenen Betrauungsakt und den erst im Hinblick auf die streitgegenständlichen linienbezogenen neuen Genehmigungen vom 30.04.2015, an die Beigeladene am 06.05.2015 bekannt gemacht, und die damit einhergehenden Erneuerungen oder Aktualisierungen der Betrauung aus dem Jahr 2009 zusammensetzt. Ein nochmaliges schriftliches Dokument, welches lediglich die Erneuerung oder Fortführung der bisherigen Betrauung beinhalten würde, würde eine reine Formalie darstellen und ist auf dieser Grundlage nicht notwendig. Dass der maßgebliche inhaltliche Betrauungsakt daher zeitlich vor dem Ablauf der Jahresfrist erfolgte, bzw. bereits in der Vergangenheit liegt, stellt vor diesem Hintergrund die Rechtmäßigkeit der Vergabe nicht in Frage, da erst die im April 2015 erteilten Genehmigungen den erneuerten öffentlichen Dienstleistungsauftrag (der wie oben dargelegt auf die Genehmigungen Bezug nimmt und an diese gekoppelt ist) komplettieren (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 21 und Rn. 3; OLG München, Beschl. v. 22.06.2011, Verg 6/11, bei juris Rn. 46).

3.3.2.2. Soweit geltend gemacht wird, dass die Direktvergabe bereits deshalb unwirksam sei, weil die an die Beigeladene erteilten Genehmigungen wegen der hiergegen erhobenen Widersprüche nicht bestandskräftig seien, überzeugt auch dieser Einwand nicht.

Zum einen geht es hierbei um Fragen des Genehmigungsverfahrens, nicht des Vergabeverfahrens. Die Frage der Bestandskraft der Genehmigungen ist daher nicht durch den Vergabesenat zu überprüfen (vgl. hierzu OLG Rostock, a. a. O., bei juris Rn. 61 m. w. N.).

Zum andern wäre es aber - gerade im Rahmen von Fortsetzungsvergaben - verfehlt, das Ergebnis eines Widerspruchsverfahrens abzuwarten; zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Verkehrsbedienung wäre dann wohl eine Interims-Notvergabe gemäß Art 5 Abs. 5 VO geboten (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 15).

3.3.2.3. Aus obigen Gründen bestehen keine Zweifel für den Senat, dass - auch wegen des notwendigen Genehmigungsverfahrens - aus mehreren „Teilakten“ bestehende Dienstleistungsaufträge im Sinne der VO zulässig sind. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung des Art. 2 lit. i) VO, der ausdrücklich die Möglichkeit „mehrerer rechtsverbindlicher Akte“ für die Ausgestaltung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages anführt. Eine Vorlage an den EuGH ist insoweit nicht geboten.

3.3.3. Ein Verstoß gegen die auf Art. 7 Abs. 4 VO i. V. m. § 8a Abs. 5 PBefG beruhende Begründungspflicht ist ebenfalls nicht gegeben.

3.3.3.1. Art. 7 Abs. 4 VO und darauf basierend § 8a Abs. 5 PBefG räumen jeder „interessierten Partei“ einen Anspruch gegen die zuständige Behörde auf Offenlegung der Gründe für ihre Entscheidung, einen Auftrag direkt zu vergeben, ein.

3.3.3.2. Die Offenlegung der Gründe hat gemäß der VO nur auf Antrag hin zu erfolgen, was bedeutet, dass aus einem entsprechenden Antrag das Ziel der Offenlegung erkennbar sein muss (Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 7, Rn. 26).

Die Regelung des § 8a Abs. 5 PBefG knüpft zwar an Art. 7 Abs. 4 der VO an, geht aber im Detail darüber hinaus. Insbesondere spricht § 8a Abs. 5 PBefG eine Frist von 6 Monaten ab der Vorbekanntmachung aus, innerhalb der eine Begründung beantragt werden muss. Einen entsprechenden Antrag innerhalb dieses Zeitraumes behauptet die Antragstellerin selbst nicht.

Selbst wenn man im Hinblick auf den Vorrang der unmittelbar geltenden EU-Verordnung der in § 8a Abs. 5 PBefG statuierten Frist keine Sperrwirkung beimessen könnte (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 59), so fehlt es auch an einem später gestellten Antrag, welcher auf eine Darlegung der Gründe für die Entscheidung abgezielt hätte. Die Antragstellerin beruft sich insoweit zwar auf ihr an die Antragsgegnerin gerichtetes Auskunftsersuchen vom 24.04.2015. Diesem kann ein entsprechendes Begründungsverlangen aber nicht entnommen werden, vielmehr wird mit diesem Schreiben ausdrücklich die Akteneinsicht in den direkt an die AVG vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag verlangt, um die Voraussetzungen für eine Direktvergabe überprüfen zu können (Seite 3 des Schreibens vom 24.04.2015). Im Hinblick auf dieses Schreiben stellt die Antwort der Antragsgegnerin vom 04.05.2015 eine ausreichende Auskunft dar, da sie insbesondere die nach Ansicht der Antragsgegnerin vorliegenden Voraussetzungen für die Direktvergabe darlegt.

Die seitens der Antragstellerin geforderte Einsicht in den Dienstleistungsauftrag selbst war nicht geschuldet. Insoweit ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht, woraus eine solche Pflicht abgeleitet werden sollte. Weder die VO noch § 8a PBefG enthalten insoweit aufgrund ihres Wortlautes Anhaltspunkte für eine solche Auslegung (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., Rn. 62; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, VO (EG) 1370/2007 Art. 7, Rn. 94).

Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin annimmt, dass im Nachprüfungsantrag bzw. in der sofortigen Beschwerde ein entsprechender Antrag auf das Vorlegen der Begründung liegen würde, so hat die Antragsgegnerin insoweit mit Schreiben vom 21.01.2016 (Bl. 144 d. A.) ausreichend reagiert, da sie insoweit ihre Gründe für die Direktvergabe mitgeteilt hat.

3.3.3.3. Eine wie von der Antragstellerin geforderte weitergehende Begründungspflicht obliegt der Antragsgegnerin nicht.

Im Hinblick auf die Formulierung sowohl des Art. 7 Abs. 4 VO also auch des § 8a Abs. 5 PBefG ist davon auszugehen, dass sich die Begründung auf die tragenden Gründe beschränken darf und nicht sämtliche tatsächlichen oder rechtlichen erheblichen Gesichtspunkte enthalten muss (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 102; Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., Rn. 62).

Die seitens der Antragstellerin geforderte weitergehende Begründung ist nach Überzeugung des Senats nicht in Übereinstimmung zu bringen mit der Tatsache, dass sowohl die Verordnung als auch § 8a PBefG den zuständigen Behörden generell ein primär politisch geprägtes Wahlrecht zwischen einer Ausschreibung und einer Direktvergabe gewähren wollen. Extensive Begründungserfordernisse würden quasi über die „Hintertür“ eines formellen Begründungszwanges Voraussetzungen für eine Direktvergabe statuieren, die in Art. 5 Abs. 2 der VO oder § 8a PBefG gerade nicht aufgestellt werden (vgl. hierzu Kaufmann, a. a. O., Art. 7 Rn. 103; Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 5 Rn. 20; Fehling, a. a. O., § 8a, Rn. 67).

Insoweit fehlt es auch an dem Erfordernis, die Entscheidung für oder gegen eine Ausschreibung zwingend am Maßstab eines „ökonomischen Effizienzvergleiches“ zu treffen, sondern den zuständigen Behörden soll gerade ein sehr weitreichender politischer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum verbleiben (Kaufmann, a. a. O., Rn. 123; Hölzl in MüKo, a. a. O. Art. 7, Rn. 29).

Vor diesem Hintergrund liegen die mit der Beschwerde als Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 VO geltend gemachten Dokumentationsmängel in Zusammenhang mit Art. 153 der Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 7, 55 Bayerische LHO sowie Art. 61, 87 Bayerische GO nicht vor. Da diese Vorschriften bereits nicht als die Behörden zwingender Maßstab für die Entscheidung selbst herangezogen werden können (was sich bereits aus Art. 31 GG ableiten lässt), ist in der Konsequenz auch eine Aufführung in der Begründung nicht erforderlich.

Unabhängig von der Frage, inwieweit die Entscheidung zur Direktvergabe überhaupt eine überprüfbare Ermessensentscheidung darstellt, lässt die im Schreiben vom 21.01.2016 dargelegte Begründung einen Ermessensfehlgebrauch oder willkürliches Verhalten auf dieser Grundlage nicht erkennen.

3.3.3.4. An der oben dargelegten Auslegung des Art. 7 Abs. 4 VO hat der Senat aufgrund seines eindeutigen Wortlautes keinerlei vernünftige Zweifel, so dass kein Raum für eine Vorlage an den EuGH besteht.

3.4. Auch an der materiellen Rechtmäßigkeit der Direktvergabe hat der Senat keine Zweifel.

3.4.1. Europarechtliche Anforderungen

Die durch Art. 5 Abs. 2 VO gesetzten Anforderungen werden durch die konkrete Direktvergabe erfüllt.

3.4.1.1. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass Art. 5 Abs. 2 VO eine Dienstleistungskonzession zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen voraussetzt, wird auf die Ausführung unter Ziffer 3.2. Bezug genommen. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die Betrauung der Beigeladenen in der Form eines Dienstleistungsauftrages oder einer Dienstleistungskonzession erfolgt ist.

3.4.1.2. Die Antragsgegnerin hat über die Beigeladene gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO eine Kontrolle, die der Kontrolle über eine eigene Dienststelle vergleichbar ist.

Die Vergabekammer hat die Anforderung an eine solche Kontrolle zutreffend inhaltlich anknüpfend an die „Teckal-Rechtsprechung“ und die darauf beruhende Rechtsprechung des EuGH dargestellt (vgl.auch Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 5, Rn. 88; Wittig/Schimaneck, Sondervergaberecht für Verkehrsdienstleistungen - Die neue EU-Verordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, NZBau 2008, 222, 225).

Bei dieser Beurteilung sind alle Rechtsvorschriften und maßgebenden Umstände zu berücksichtigen. Die Prüfung muss zu dem Ergebnis führen, dass die fragliche konzessionsnehmende Einrichtung einer Kontrolle unterworfen ist, die es der konzessionserteilenden öffentlichen Stelle ermöglicht, auf die Entscheidungen dieser Einrichtung einzuwirken. Es muss sich dabei um die Möglichkeit handeln, sowohl auf die strategischen Ziele, als auch auf die wichtigen Entscheidungen ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen (EuGH, Urteil vom 18.11.1999, C-107/98, „Teckal-Entscheidung“, Rn. 50; EuGH, Urteil vom 13.10.2005, C-458/03, „Parking Brixen“, Rn. 65; EuGH, Urteil vom 11.05.2006, C-340/04, „Carbotermo“, Rn. 36).

Die Vergabekammer hat die konkrete gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin ausführlich dargestellt. Danach liegen sämtliche Geschäftsanteile - vermittelt über vorgelagerte, ebenfalls zu 100% kommunaleigene Mutter- und Großmutter-GmbHs - in der Hand der Antragsgegnerin. Zwischen der Beigeladenen und ihrer Muttergesellschaft, der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH, besteht ein Beherrschungsvertrag, der die Geschäftsführer der Beigeladenen verpflichtet, ausschließlich nach Weisung des Organträgers, also ihrer Muttergesellschaft zu handeln. Entsprechende Beherrschungsverträge bestehen auch zwischen der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH und deren Muttergesellschaft, der Stadtwerke A. Holding GmbH. Deren Alleingesellschafter ist unmittelbar die Antragsgegnerin. Sowohl die Stadtwerke A. Holding GmbH als auch die Stadtwerke A. Verkehrs GmbH haben die Antragsgegnerin direkt und einschränkungslos bevollmächtigt, ihre Gesellschafterrechte in den Gesellschafterversammlungen ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften wahrzunehmen. Aufgrund ihrer Stimmrechtsvollmachten ist die Antragsgegnerin in der Lage, selbst alle Gesellschafterrechte bei der Beigeladenen wahrzunehmen und der Geschäftsführung der Beigeladenen unmittelbar Weisungen zu erteilen, ohne die Organe ihrer Mutter- und Großmuttergesellschaften als Durchgangsstation heranziehen zu müssen. Darüber hinaus liegt die Geschäftsführung bei allen Konzerngesellschaften der Stadtwerke Augsburg in der Hand ein und derselben Einzelperson. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird im Übrigen auf die Ausführungen der Vergabekammer Bezug genommen (Seite 56 des Beschlusses).

Der Senat teilt die Ansicht der Vergabekammer, dass sich aus der konkreten Gestaltung auf den erforderlichen tatsächlichen Einfluss der Antragsgegnerin auf die Beigeladene schließen lässt und macht sich deren Ausführungen hierzu ausdrücklich zu Eigen. Eine Kontrolle wäre dann nicht gegeben, wenn nicht von der Möglichkeit der Kontrolle der Geschäftsführung ausgegangen werden könnte (Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 5, Rn. 29 und Rn. 38). Einen solchen Rückschluss lässt die konkrete Gestaltung nicht zu (vgl. hierzu auch Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 5, Rn. 97: Zur gerade bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung grundsätzlich möglichen Steuerung und Kontrolle).

Die seitens der Vergabekammer dargestellte gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung wird als solche von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt, sondern diese zieht lediglich - insoweit unter zwei Aspekten - andere Schlussfolgerungen aus den konkreten Gegebenheiten, welche allerdings nicht überzeugen:

Der Einwand dahingehend, dass die vorliegende Vergabe an eine „Urenkelgesellschaft“ einer Kontrolle entgegenstehe, greift nicht.

Es ist zwar zutreffend, dass bei einer sich über mehrere Ebenen erstreckenden Struktur besonders sorgfältig zu prüfen ist, ob die dann nur mittelbar mögliche Kontrolle gewährt oder geschwächt ist. Maßgeblich sind insoweit immer die Umstände des Einzelfalles (EuGH, Urteil vom 11.05.2006, C-340/04, „Carbotermo“, Rn. 39; Hölzl in MüKo, a. a. O., Rn. 39). Allein die Anzahl der zwischengeschalteten „Mittler“ lässt aber noch keinen Rückschluss darauf zu, dass die geforderte Kontrolle nicht möglich wäre. Stichhaltige Argumente dafür, warum im konkreten Fall eine Kontrolle wegen der Anzahl der zwischengeschalteten Gesellschaften nicht möglich sein sollte, führt auch die Antragstellerin nicht an. Welche „noch härteren Anforderungen“ bei einer Urenkelvergabe neben dem Kontrollerfordernis als solchem aufgestellt werden sollten, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Existenz eines obligatorischen Aufsichtsrates bei der Beigeladenen schließt die Kontrolle der Antragsgegnerin über diese ebenfalls nicht aus. Auch auf die diesbezüglichen, umfassenden Ausführungen der Vergabekammer wird vollinhaltlich Bezug genommen (Seite 58, 59 des Beschlusses).

Die Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift stellen die Feststellung der Vergabekammer insoweit nicht in Frage. Hierbei kann nach Überzeugung des Senats auch die im Einzelnen äußerst umstrittene Problematik der Weisungsgebundenheit von Aufsichtsratsmitgliedern in kommunalen Unternehmen, mit der sich die Antragstellerin eingehend befasst, offen bleiben. Denn aus einer bloßen Weisungsfreiheit kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Aufsichtsrat als solcher die strategisch wichtigen Entscheidungen und Managemententscheidungen des Unternehmens beeinflussen könnte. Entscheidend ist vielmehr, dass - selbst bei unterstellter Weisungsfreiheit - auch ein obligatorischer Aufsichtsrat gemäß § 116, 93, 111 AktG lediglich Kontroll- und Zustimmungsfunktionen hat, aber selbst keine wichtigen strategischen Entscheidungen trifft und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung hat. Maßgebliches übergeordnetes Organ bei einer GmbH mit obligatorischem Aufsichtsrat bleibt vielmehr die Gesellschafterversammlung selbst (BGH, Urteil vom 14.11.1983 - II ZR 33/83, bei juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 06.03.1997 - II ZB 4/96, bei juris Rn. 12).

Inwieweit im konkreten Fall dem Aufsichtsrat weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten zustehen sollen, wird aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht deutlich. Die bloße Eingebundenheit in oder Beratungsfunktionen bei grundsätzlichen Thematiken sowie die Zuständigkeit für den Erlass der Geschäftsordnungen für den Aufsichtsrat selbst oder die Geschäftsführung, welche gegebenenfalls Einfluss auf die Arbeitsweise haben mögen, sind nicht gleichzustellen mit der Befugnis, operative Entscheidungen zu treffen oder diese maßgeblich beeinflussen zu können.

Die von der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Kontrolle gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO aufgeworfenen Fragen stellen keine Frage der Auslegung der VO dar, sondern der Auslegung nationalen Rechts. Eine Vorlagefähigkeit an den EuGH ist auf dieser Grundlage nicht zu bejahen.

3.4.1.3. Eine Verletzung des aus Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. b) VO beruhenden Wettbewerbsverbotes ist nicht gegeben.

Der Senat macht sich auch insoweit die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer zu Eigen, die von der Antragstellerin nicht entkräftet werden.

Gemäß dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung, der im Indikativ formuliert ist, ist allein auf das tatsächliche Verhalten des internen Betreibers bzw. dessen Tochtergesellschaft, der ASG, nicht aber auf die gesellschaftsvertraglich oder satzungsmäßig eingeräumte rechtliche Möglichkeit abzustellen. Soweit beabsichtigt gewesen wäre, auf die satzungsmäßige bzw. vertraglich eingeräumte Zulässigkeit abzustellen, wäre eine weitergehende Formulierung in der Verordnung geboten und auch unschwer möglich gewesen.

Anhaltspunkte dafür, dass die ASG solche nicht erlaubten Tätigkeiten tatsächlich ausführt, ergeben sich nicht. Das bloße Bestreiten der Antragstellerin ist insoweit nicht ausreichend.

Die von der Antragstellerin statuierte Umgehungsmöglichkeit vermag der Senat nicht zu erkennen. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit.b) VO verbietet nicht nur zum Zeitpunkt der Direktvergabe selbst die Teilnahme an öffentlichen Personenverkehrsdiensten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin, sondern grundsätzlich auch während der Laufzeit der Direktvergabe; dies ergibt sich bereits aus lit. c).

Bestünde die dargestellte Umgehungsgefahr, dann wäre diese im Übrigen auch durch ein Abstellen auf die rechtliche Möglichkeit nicht gebannt. Auch in diesem Fall wäre eine spätere Änderung der Satzung bzw. der vertraglichen Ausgestaltung durch die Verordnung nicht ausgeschlossen.

Die seitens der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des OLG München vom 22.06.2011 - Verg 6/11 „Stadtverkehr Lindau“ sowie des OLG Rostock vom 04.07.2012 - 17 Verg 3/12 führen zu keiner abweichenden Bewertung. Beide Entscheidungen beziehen sich auf Art. 5 Abs. 2 lit. e) VO, der in der Formulierung abweichend von lit. b ausdrücklich von einer „Verpflichtung“ spricht (OLG München, a. a. O., Rn. 66, 67; OLG Rostock, a. a. O., Rn. 71). Ein Rückschluss für Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO kann aus beiden Entscheidungen nicht gezogen werden, da sie eine andere Fragestellung betreffen. Eine Divergenzvorlage nach § 124 GWB ist mangels vergleichbaren Sachverhalts daher nicht geboten. Ergänzend wird vor diesem Hintergrund darauf hingewiesen, dass die in beiden Entscheidungen aufgestellten Anforderungen zu Art. 5 Abs. 2 lit. e) VO gemäß § 4 Abs. 2 des vorliegenden Betrauungsaktes vom 02.12.2009 gerade gewahrt wurden.

Auch eine Vorlage der Fragestellung an den EuGH scheidet aus, da der Senat im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO keine vernünftigen Zweifel an der dargestellten Auslegung hat.

3.4.2. Nationalrechtliche Anforderungen

Ein Verstoß gegen nationale Vorgaben ist vorliegend nicht gegeben.

Art. 5 Abs. 2 Verordnung zählt die Voraussetzungen einer Direktvorgabe nicht abschließend auf, sondern lässt durch die Formulierung „sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist“ weitergehende Anforderungen des nationalen Rechts zu.

3.4.2.1. Regelung des § 8a Abs. 3 PBefG

Der Vorbehalt einer etwaigen Untersagung durch deutsches Recht wird durch den seit 01.01.2013 geltenden § 8a Abs. 3 PBefG ausgeräumt, der ausdrücklich klarstellt, dass die zuständige Behörde bei Erfüllung der in der Verordnung genannten Voraussetzungen befugt ist, Verkehrsleistungen selbst zu erbringen oder nach Art. 5 Abs. 2 bzw. 4 Verordnung direkt zu vergeben (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 46 m. w. N.).

3.4.2.2. Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG

Die Antragstellerin macht unter 2.2.3. ihrer Beschwerde geltend, dass Direktvergaben im öffentlichen Personennahverkehr durch das Grundgesetz untersagt seien. Ohne § 8a PBefG ausdrücklich zu erwähnen oder im Rahmen der Argumentation zu berücksichtigen, wird damit mittelbar die Verfassungswidrigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG behauptet.

Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG.

3.4.2.2.1 Insbesondere verstößt § 8a Abs. 3 PBefG nicht gegen Art. 12 GG.

Art. 12 GG garantiert als einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, sowie die konkrete Berufsausübung. Art. 12 GG stellt in erster Linie ein Abwehrrecht dar; mit der zu gewährleistenden Wahlfreiheit ist weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden (BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90, bei juris Rn. 60; Fehling, a. a. O., Rn. 47; Knauf, a. a. O., m. w. N.). Insbesondere gewährt Art. 12 GG auch keinen Schutz vor der wirtschaftlichen Konkurrenz des Staates oder von Gemeinden, solange dadurch die private wirtschaftliche Betätigung nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht (BVerfG NJW 95, 2938; BVerwG, Urteil vom 22.02.1972, I C 24.69, bei juris Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006, 1 BvR 1160/03, bei juris Rn. 58; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 5, Rn. 138).

Zutreffend ist insoweit, dass Einwirkungen auf die berufliche Tätigkeit dabei nicht nur durch unmittelbar einschränkende und zielgerichtete berufsrechtliche Maßnahmen erfolgen können, sondern der Schutzbereich auch durch Vorschriften berührt wird, die lediglich in Folge ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet sind, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen. Allerdings sind solche Regelungen nur dann an Art. 12 GG zu messen, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (BVerfGE 13, 181, bei juris Rn. 21-23; BVerfGE 16, 147, bei juris Rn. 60 ff.; BVerfG NJW 2007, 51, bei juris Rn. 82). An einer eingriffsgleichen Wirkung fehlt es jedoch dann, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (BVerfGE 106, 275, bei juris Rn. 107; BVerfG NJW 2007, 51, bei juris Rn. 82).

Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Direktvergabe den Schutzbereich des Art. 12 GG überhaupt berührt, da die private wirtschaftliche Betätigung nicht generell unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird. § 8a Abs. 3 PBefG ist insoweit im Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 PBefG zu sehen, der den grundsätzlichen Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehrserbringung statuiert. Ein objektives Marktzugangshindernis wird durch § 8a Abs. 3 PBefG daher gerade nicht geschaffen, da die Möglichkeit der Beantragung eigenwirtschaftlicher Konzessionen nicht berührt, sondern über Art. 8 Abs. 4 PBefG und das durch die Vorabbekanntmachung ermöglichte vorgeschaltete Genehmigungsverfahren gewährleistet wird. Von einem unzulässigen Verdrängungswettbewerb könnte nur dann ausgegangen werden, wenn es der Konkurrenz unmöglich gemacht werden würde, jegliche Personenbeförderungsleistungen eigenständig zu erbringen (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 138; Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 5, Rn. 24).

Ein solch unzulässiger Verdrängungseffekt kann den Regelungen im Hinblick auf den Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit nicht entnommen werden. Im Einzelfall mag die Regelung zwar zu erheblichen wirtschaftlichen Folgen für mittelständische Unternehmen führen, ein genereller Ausschluss der Ausübung ihrer Tätigkeit ist damit aber nicht verbunden (und wird seitens der Antragstellerin auch nicht vorgetragen).

Soweit man im Regelungsgehalt der §§ 8a Abs.3, 8 Abs. 4 PBefG einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG sieht, wäre dieser durch § 8a Abs. 3 PBefG als Schranke im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auch gerechtfertigt (Fehling; PBefG-Kommentar, a. a. O., Rn. 47; Hölzl in MüKo, a. a. O., Rn. 24).

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass auch das seitens der Antragstellerin zitierte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Z. vom 10.09.2008 (Anlage 14 im Nachprüfungsverfahren; vgl. hierzu auch: Z., Die Direktvergabe von Personenverkehrsdiensten nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und die Zukunft eigenwirtschaftlicher Verkehre, NVwZ 2009, 865) nichts Gegenteiliges ausführt. Das zitierte Gutachten (welches vor der Neufassung des PBefG erstattet wurde) stellt nämlich darauf ab, dass sich bei einer Abschaffung bzw. Außerachtlassung des in § 8 Abs. 4 PBefG a. F. verankerten Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit die Frage der Verfassungsmäßigkeit stellen würde. Die Antragstellerin lässt in ihrem Vortrag allerdings unberücksichtigt, dass § 8 Abs. 4 PBefG n. F. diesen generellen Vorrang gerade beibehalten hat, so dass die Prämisse des Gutachtens von Prof. Dr. Z. nicht zum Tragen kommt (inwieweit die Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehre im Einzelfall vor dem Hintergrund der durch die Verordnung noch zulässigen Ausgleichsleistungen noch realistisch ist, ist eine nicht im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zu stellende Frage).

3.4.2.2.2. Auch ein Verstoß der gesetzlichen Regelung gegen Art. 14 GG oder Art. 3 GG ist vorliegend nicht gegeben.

Wie die Antragstellerin selbst zutreffend wiedergibt, schützt Art. 14 GG im Gegensatz zu Art. 12 GG nicht den „Erwerb“, sondern das „Erworbene“. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb könnte nur dann gegeben sein, wenn in die Substanz des Betriebes selbst eingegriffen wird. Erwerbs- oder Gewinnchancen werden über Art. 14 GG nicht geschützt (BVerfGE 68, 193, bei juris Rn. 77; BVerfGE 77, 84, bei juris Rn. 106; BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90 bei juris Rn. 91). Eine dahingehend ausgerichtete Eingriffsmöglichkeit lassen die Regelungen der §§ 8, 8a Abs. 3 PBefG nicht erkennen, da die wirtschaftliche Betätigung privater Unternehmen wegen des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Anträge nicht unmöglich gemacht wird und die Entscheidung einer Behörde für eine Direktvergabe nicht unmittelbar in den Betrieb eines privaten Unternehmers eingreift.

Auch der in Art. 3 GG verankerte allgemeine Gleichheitsgrundsatz ist nicht verletzt. Art. 3 GG verbietet sachlich unbegründete rechtliche Differenzierungen zum Vorteil eines öffentlichen Unternehmens (BVerwG, Urteil vom 22.02.1972, I C 24.69, bei juris Rn. 23; BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90, bei juris Rn. 92). Eine diesbezügliche Ungleichbehandlung aufgrund der Regelungen ist bereits deshalb nicht zu erkennen, weil die Direktvergabe gerade kein wettbewerbliches Verfahren darstellt. Eine Gleichbehandlung privater Unternehmer mit öffentlichen Unternehmen im Rahmen einer gewählten Direktvergabe an einen internen Betreiber ist daher rein begrifflich bereits ausgeschlossen.

3.4.2.2.3. Da der Senat die maßgeblichen Vorschriften des PBefG nicht für verfassungswidrig hält, ist eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht veranlasst.

3.4.2.3. Vereinbarkeit der §§ 8, 8a Abs. 3 PBefG mit landesrechtlichen Normen

3.4.2.3.1. Nach dem Verständnis des Senats wird mit der Beschwerde nicht mehr geltend gemacht, dass die nach § 8a Abs. 3 PBefG zulässige Direktvergabe generell gegen landesrechtliche Normen wie die Verfassung des Freistaates Bayern, die Landeshaushaltsordnung, sowie die Bayer. Gemeindeordnung verstößt. Insoweit werden diese Normen in der Beschwerde ausdrücklich im Zusammenhang mit einer Verletzung der Dokumentations- und Begründungspflicht gerügt.

Dass ein Verstoß insoweit nicht vorliegt, wurde bereits unter Ziffer 3.3. erörtert. Hierauf wird Bezug genommen.

3.4.2.3.2. Soweit unter Bezugnahme auf die Schriftsätze im Nachprüfungsverfahren weiterhin ein Verstoß gegen obige Vorschriften gerügt werden sollte, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer 2.4.1. des Beschlusses Bezug genommen. Gem. Art. 31 GG genießen die Regelungen des PBefG Vorrang vor möglicherweise entgegenstehenden landesrechtlichen Normen, die somit als Prüfungsmaßstab ausscheiden.

3.4.2.4. Verletzung des Gebotes des Mittelstandsschutzes

Auch ein Verstoß gegen das unter Ziffer 2.2.8. der Beschwerde gesondert erwähnte Gebot des Mittelstandsschutzes ist nicht gegeben.

Ein solches Gebot lässt sich insbesondere aus den Regelungen der Verordnung zur Direktvergabe an einen internen Betreiber nicht ableiten, der insoweit herangezogene Art. 5 Abs. 4 VO betrifft einen anderen Fall der Direktvergabe.

§ 97 Abs. 3 GWB kommt auf die vorliegende Direktvergabe nicht zur Anwendung, da die Direktvergabe nicht dem Kartellvergaberecht unterfällt.

§ 8a Abs.4 PBefG lehnt sich zwar an § 97 Abs. 3 GWB an und spricht aus, dass im Rahmen des Art. 5 Abs. 3 und 4 VO Interessen des Mittelstandes „angemessen“ zu berücksichtigen sind (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 69). Allerdings gilt § 8a Abs. 4 PBefG gerade nicht für Direktvergaben nach Art. 5 Abs. 2 VO, sondern ausdrücklich nur für wettbewerbliche Verfahren sowie die Direktvergabe unterhalb der Schwellenwerte (Fehling, a. a. O., Rn. 72).

Ergänzend ist festzustellen, dass der zitierte Art. 1 des Bayer. Mittelstandsförderungsgesetzes ohnehin Programmsätze enthält, aber keine konkreten Vorgaben, gegen die vorliegend verstoßen worden sein könnte. Im Übrigen ergibt sich aus Art. 7 des Bayer. Mittelstandsförderungsgesetzes ein Vorbehalt für spezifische anderweitige Regelungen für die wirtschaftliche Betätigung auch der Antragsgegnerin.

Darüber hinaus käme auch insoweit der Rechtsgedanke des Art. 31 GG zum Tragen, falls sich ein Widerspruch zum PBefG ergeben würde.

3.4.2.5. Konkrete Ausgestaltung der Direktvergabe

Nicht ersichtlich ist, dass die konkrete Ausgestaltung der streitgegenständlichen Direktvergabe die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt.

3.4.2.5.1. Zunächst ist festzustellen, dass eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin letztlich nicht durch die Direktvergabe selbst erfolgt ist, sondern vielmehr durch die Versagung der beantragten eigenwirtschaftlichen Genehmigungen. Hierfür ist aber die Regierung von Schwaben verantwortlich, nicht die Antragsgegnerin.

Die Frage, inwieweit auch im Rahmen der Genehmigung eigenwirtschaftlicher Anträge gewisse Zuschüsse möglich sein sollten oder allgemeine Vorschriften zu erlassen sind, stellt sich im Rahmen der Genehmigungsverfahren, welche noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Eine Überprüfung durch den Vergabesenat ist insoweit mangels Zuständigkeit nicht veranlasst.

3.4.2.5.2. Soweit die Direktvergabe angegriffen wird, wurden die Anforderungen der §§ 8, 8a PBefG vorliegend eingehalten; Gegenteiliges trägt auch die Antragstellerin nicht stichhaltig vor.

3.4.2.5.3. Im Hinblick darauf, dass die gesetzlichen Vorgaben seitens der Antragstellerin eingehalten wurden, ist weder ein Verstoß gegen die Grundrechte der Antragstellerin noch andere Rechte ersichtlich.

Im Übrigen hat die Antragstellerin ihren Vortrag dahingehend, dass sie bislang die verfahrensgegenständlichen Verkehrsleistungen selbst erbracht habe, nach dezidiertem Bestreiten durch die Antragsgegnerin und die Beigeladene nicht mehr aufrechterhalten. Daher kann ohnehin nicht von einem Eingriff in den Bestand ihres Betriebes ausgegangen werden; ein Leistungsrecht auf Schaffung eines Marktes um die Vergabe staatlicher Leistungen ergibt sich insoweit weder aus Art. 12 noch Art. 14 GG (vgl. obige Ausführung; Fehling, a. a. O., Rn. 47). Die Antragstellerin ist auch den Nachweis schuldig geblieben, dass sie nicht außerhalb des streitgegenständlichen Gebiets weiterhin Tätigkeiten entfalten bzw. sich an anderen wettbewerblichen Ausschreibungen der Antragsgegnerin beteiligen könnte.

Insoweit bringt die konkrete Vergabe zwar sicherlich mittelbar erhebliche wirtschaftliche Folgen für die Antragstellerin mit sich, diese stellen aber lediglich eine Art „Reflex“ dar (vgl. Ziffer 3.4.2.2), der keine Grundrechtsverletzung oder sonstige Rechtsverletzung der Antragstellerin begründet.

3.4.2.5.4. Hinsichtlich der geltend gemachten Verstöße gegen landesrechtliche Normen (die unscharf im Rahmen des behaupteten Begründungsverstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 Verordnung geltend gemacht werden) ist wiederum auf Art. 31 GG und die diesbezüglichen Ausführungen der Vergabekammer zu verweisen. Da weder die Verordnung noch das PBefG strengere als die geschilderten Anforderungen an die Direktvergabe stellen, können nationalrechtliche Vorschriften auch im konkreten Einzelfall keinen Prüfungsmaßstab darstellen.

4. Gebühren und Kosten des Nachprüfungsverfahrens

Auch soweit die Antragstellerin die festgesetzten Gebühren der Vergabekammer und die Kostenentscheidung angreift, bleibt ihrer sofortigen Beschwerde der Erfolg versagt.

4.1. Die Festsetzung der Gebühr auf 50.000,00 € ist nicht zu beanstanden und lässt keinen Ermessensfehler erkennen.

Die Festsetzung der Gebührenhöhe für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer steht im Ermessen der Vergabekammer. Die Gebühr richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei in erster Linie die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit und der Aufwand der Vergabekammer zu berücksichtigen sind.

Um eine bundeseinheitliche Handhabung zu erzielen, haben die Vergabekammern des Bundes eine Gebührentabelle entwickelt, welche in Abhängigkeit von den Auftragssummen eine bestimmte Gebühr festlegt. Auch wenn diese Tabelle lediglich eine unverbindliche Richtschnur darstellt, wird sie von den Vergabekammern grundsätzlich der Festsetzung zugrunde gelegt. Ihre Anwendung durch die Vergabekammer Südbayern ist daher nicht zu beanstanden (OLG München, Beschluss vom 15.10.2012, Vergabe 18/12, Rn. 16 und 17).

Für die Berechnung des (sowohl für die Gebühren als auch für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen) Auftragswertes ist vorliegend § 3 VgV, insbesondere § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 80; BGH, Beschluss vom 19.07.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 4; OLG München, Beschluss vom 15.10.2012, Vergabe 18/12, bei juris Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 12.08.2008, Vergabe 6/08, bei juris Rn. 16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.08.2014, 11 Verg 3/14, bei juris Rn. 19).

Das Gesamtvolumen für die beabsichtigte Laufzeit der Direktvergabe von 10 Jahren beträgt gemäß den Feststellungen der Vergabekammer und den damit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten etwas über 170 Millionen €.

Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen liegen bei der Bestimmung des Auftragswertes die Voraussetzungen für die Anwendung der Kappungsgrenze des § 3 Abs. 4 VGV vor:

4.1.1. Die Frage, ob die seitens der Antragstellerin angegriffene Direktvergabe eine Dienstleistungskonzession oder einen Dienstleistungsauftrag darstellt, kann auch im Rahmen der Ermittlung des Auftragswertes offen bleiben. Es kommt vielmehr darauf an, dass sich die Antragstellerin gegen die beabsichtigte Direktvergabe wendet, diese zu Fall bringen will und im Ergebnis eine erneute wettbewerbliche Vergabe im Losverfahren anstrebt. Auf die rechtliche Gestaltung der angegriffenen Direktvergabe ist insoweit nicht abzustellen und es ist sachgerecht, auf § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV zurückzugreifen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2011, VII-Vergabe 48/10, bei juris Rn. 152; BGH, Beschluss vom 08.02.2011, bei juris Rn. 80; Beschluss vom 19.07.2011, bei juris Rn. 3; OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2014, Vergabe 8/14, bei juris Rn. 28).

Die insoweit von der Beigeladenen zitierte Entscheidung des OLG Jena vom 05.03.2010, 9 Verg 2/08, steht dieser Bewertung nicht entgegen, da sie eine nicht vergleichbare Fallkonstellation betrifft. Bei dieser Entscheidung war das Interesse des Bieters gerade auf die ursprünglich ausgeschriebene Dienstleistungskonzession gerichtet und ihr Angebot war auch auf diese ausgerichtet.

4.1.2. Vorliegend kann kein Gesamtpreis für die zu vergebenden Dienstleistungen angegeben werden, da das letztendliche Auftragsvolumen und die Zeitdauer etwaiger neu abzuschließender Verträge noch nicht abschließend feststehen (OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2014, Verg 8/14, Rn. 28; OLG Düsseldorf, a. a. O.; BGH, Beschluss vom 19.07.2011, a. a. O., Rn. 4; BGH Beschluss vom 08.02.2011, a. a. O., Rn. 80).

Entgegen den Ausführungen der Beigeladenen kann aus den Angaben der Antragstellerin selbst nicht auf einen bestimmten Bruttoauftragswert geschlossen werden; die insoweit genannte Summe von 12.995.000,00 € im Nachprüfungsantrag bezog sich lediglich auf die im Rahmen der Direktvergabe gewährten geschätzten Zuschüsse.

4.1.3. Der Auftragswert ist daher nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 VGV zu berechnen. Daraus ergibt sich ein zugrunde zu legender Wert von 68.000.000,00 € (170.000.000,00 € : 10 x 4).

Von einem geringeren Auftragswert als dem berechneten war nicht auszugehen, da die Antragstellerin nicht vorgetragen hat, in welcher hiervon nach unten abweichenden Größenordnung sie sich im Falle einer losweisen Ausschreibung an dem Verfahren beteiligen würde. Da ihre eigenwirtschaftlichen Anträge sich auf alle streitgegenständlichen Linien erstreckt haben, ist ohne konkrete Angabe eine Kürzung nicht geboten.

§ 50 Abs. 2 GKG ist im Rahmen der Ermittlung des Auftragswertes für die Gebühren der Vergabekammer nicht heranzuziehen, sondern nur für die Berechnung des Streitwertes als Grundlage für die anzusetzenden Anwaltskosten sowohl vor dem Senat als auch vor der Vergabekammer (OLG München, Beschluss vom 12.08.2008, Rn. 12; Weyand, Vergaberecht, Praxiskommentar, 4. Aufl., Teil 1 GWB § 128, Rn. 288).

4.1.4. Die Vergabekammer hat auf dieser Grundlage zutreffend die sich aus der Gebührentabelle der Vergabekammer des Bundes ergebenden Gebühren angesetzt. Im Hinblick hierauf und vor dem Hintergrund der Komplexität der Rechtsfragen, die bereits vor der Vergabekammer zu erörtern waren, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich und werden aus dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht erkennbar (vgl. hierzu Losch in Z./Völling, Vergaberecht, § 128 Rn. 9; Vavra in Praxiskommentar Kartellvergaberecht, 2. Aufl., § 128, Rn. 9 und 10).

4.2. Die Kostenentscheidung der Vergabekammer beruht auf § 128 Abs. 3 und Abs. 4 GWB und ist nicht zu beanstanden. Für ein Verschulden der Antragsgegnerin im Sinne des § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, der Antragstellerin den Inhalt des der Direktvergabe zugrunde liegenden Vertrages zu übermitteln.

4.3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sowohl auf Seiten der Antragsgegnerin als auch auf Seiten der Beigeladenen war notwendig. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer wird Bezug genommen.

Der Fall wirft äußerst komplexe, spezifische Rechtsfragen auf, deren Bearbeitung von etwaigen Mitarbeitern der Antragsgegnerin oder Beigeladenen nicht verlangt werden kann, auch wenn diese juristisch vorgebildet wären. Die Hinzuziehung eines eigenen Rechtsanwaltes durch die Beigeladene als eigenständige juristische Person ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Angriffe der Antragstellerin zum Teil gegen die Antragsgegnerin und zum Teil gegen die Beigeladene bzw. auch deren Tochtergesellschaft richten.

4.4. Weder die Gebührenfestsetzung noch die Kostenentscheidung unterlaufen das Gebot wirksamen und effektiven Rechtsschutzes, wie die Antragstellerin meint. Diesem Interesse wird bereits durch die Kappungsgrenze des § 3 Abs. 4 VgV und die Begrenzungsregelung des § 50 Abs. 2 GKG Rechnung getragen.

III. Vorlage an den EUGH

Die unter Ziffer 3.2.5. dargelegten Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH liegen nicht vor.

Zu den unter Punkt 2.3.1. des Beschwerdeschriftsatzes gestellten Fragen wurde bereits im Einzelnen Stellung genommen, insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen (Frage 1: Ziffer 3.3.1.6.; Frage 2: Ziffer 3.3.3.4.; Fragen 3 und 4: Ziffer 3.4.1.2.; Frage 5: Ziffer 3.2.5.; Frage 6: Ziffer 3.4.1.3.; Frage Ziffer 3 aus dem Schriftsatz vom 25.02.2015: Ziffer 3.3.2.3.).

IV. Kosten des Beschwerdeverfahrens und Streitwert

1. Da im Gegensatz zu dem Verfahren vor der Vergabekammer vor dem Oberlandesgericht ohnehin Anwaltszwang herrscht, hat der Senat keine Feststellung zu treffen, ob die Hinzuziehung von Rechtsanwälten erforderlich war Die insoweit gestellten Anträge sind überflüssig und bedürfen keiner gesonderten Tenorierung (Vavra, Praxiskommentar Vergaberecht, a. a. O., § 128, Rn. 42).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§120 Abs. 2, 78 GWB, §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO.

Dass die Beigeladene ihren mit Schriftsatz vom 11.01.2016 gestellten Antrag gem. § 125 Abs. 1 GWB in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 zurückgenommen hat, rechtfertigt es nicht, ihr einen Teil der Kosten aufzuerlegen, da der Senat diesem Antrag keinen wirtschaftlichen Wert beimisst. Antragsgegnerin und Beigeladene haben vielmehr im Ergebnis voll obsiegt.

3. Die Feststellung des Streitwertes in Höhe von 3.400.000,00 € geht von dem unter Ziffer II. 4. ermittelten Auftragswert von 68.000.000,00 € aus, der nach § 50 Abs. 2 GKG zu begrenzen ist (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, a. a. O., Rn. 80).

(1) Soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung für eine Gesamtleistung nach § 8a Absatz 2 Satz 4 oder für eine Teilleistung nicht entsprechend § 8 Absatz 4 Satz 1 möglich ist, ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 maßgebend. Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (zuständige Behörde) kann zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung allgemeine Vorschriften im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlassen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erteilen. Wer zuständige Behörde ist, richtet sich nach dem Landesrecht; sie soll grundsätzlich mit dem Aufgabenträger nach § 8 Absatz 3 identisch sein.

(2) Sind öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen zugleich öffentliche Aufträge im Sinne des § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, gilt der Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die zuständige Behörde ist auch in diesem Fall zur Veröffentlichung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (Vorabbekanntmachung) verpflichtet; die Veröffentlichung soll nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen und hat den Hinweis auf die Antragsfrist in § 12 Absatz 6 zu enthalten. In der Vorabbekanntmachung sollen die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards angegeben werden. Es kann angegeben werden, inwieweit eine Vergabe als Gesamtleistung beabsichtigt ist (Netz, Teilnetz, Linienbündel, Linie). Die Angaben können auch durch Verweis auf bestimmte Inhalte des Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 oder durch Verweis auf andere öffentlich zugängliche Dokumente geleistet werden.

(3) Die zuständige Behörde ist unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 genannten Voraussetzungen befugt, Verkehrsleistungen im Nahverkehr nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 selbst zu erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben.

(4) Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen sind die Interessen des Mittelstandes angemessen zu berücksichtigen. Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind Leistungen in Lose aufgeteilt zu vergeben.

(5) Beabsichtigt die zuständige Behörde, Verkehrsleistungen im Nahverkehr selbst zu erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben, so hat sie interessierte Unternehmer auf Antrag über die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung zu informieren. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Vorabbekanntmachung zu stellen.

(6) Die Unternehmen können verlangen, dass die zuständige Behörde die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge einhält.

(7) Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen unterliegt der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Prüfungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde bleiben unberührt.

(8) Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann in dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewähren. Das ausschließliche Recht darf sich nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen beziehen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Dabei dürfen solche Verkehre, die das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nur unerheblich beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen werden.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015 (Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 3.400.000.- € festgesetzt.

Gründe

Die Antragsgegnerin hat im Wege der Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 mehrere Buslinien im Stadtverkehr A. an die Beigeladene vergeben. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Voraussetzungen für eine Direktvergabe nicht vorlägen und die Direktvergabe daher aufzuheben sei. Im Rahmen einer durchzuführenden wettbewerblichen Ausschreibung hätte sie Chancen auf eine Auftragserteilung, zumindest bezogen auf Teillose der zu vergebenden Linien. Im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Südbayern wurde der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Gegen den Beschluss der Vergabekammer wird seitens der Antragstellerin Beschwerde geführt.

I. A. Mit kommunalem Betrauungsbescheid vom 02.12.2009 übertrug die Antragsgegnerin auf die Beigeladene gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen des Betriebs öffentlicher Personenverkehrsdienste im Stadtgebiet A. In den Jahren 2009 bis 2015 wurde diese Betrauung mehrfach aktualisiert (zum näheren Inhalt des Bescheides wird auf den in den Akten der Antragsgegnerin befindlichen Betrauungsakt und dessen Aktualisierungen Bezug genommen).

Die Antragsgegnerin veröffentlichte am 02.04.2014 unter der Nummer 2014/S 065-1110010 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union eine Vorabinformation bezüglich einer beabsichtigten Direktvergabe der städtischen Buslinien 21, 22, 33, 34, 39, 35, 43, 44, 45 und 46 an ihren internen Betreiber, die Beigeladene. Die Betriebsaufnahmen waren linienabhängig für den 01.10.2015, den 29.02.2016 und den 01.06.2016 vorgesehen. Die Liniengenehmigungen sollten jeweils für die maximal zulässige Genehmigungslaufzeit von 10 Jahren gemäß § 16 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) an die Beigeladene wiedererteilt werden. Die Leistung sollte als Gesamtauftrag vergeben werden.

Die Antragstellerin stellte am 02.07.2014 auf die Vorabinformation hin binnen der unter Ziffer VI. 2 der Vorinformation genannten 3-Monats-Frist auf die streitgegenständlichen Linien einen eigenwirtschaftliche Hauptantrag und zwei eigenwirtschaftliche Hilfsanträge. Diese Anträge wurden durch die zuständige Genehmigungsbehörde, die Regierung von Schwaben, mit Bescheiden vom 19.12.2014 abgelehnt. Gegen die Versagungsbescheide legte die Antragstellerin Widersprüche ein, die durch Bescheide vom 26.06.2015 zurückgewiesen wurden. Die Antragstellerin hat hiergegen Klagen vor dem Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht abschließend entschieden wurde.

Die Beigeladene stellte ihrerseits am 13.03.2015 Genehmigungsanträge für den streitgegenständlichen Stadtverkehr.

Auf Anfrage der Regierung von Schwaben teilte die Antragsgegnerin dieser mit Schreiben vom 26.03.2015 und 23.04.2015 mit, dass sie in ihrer Funktion als Aufgabenträger und zuständige Behörde im Sinne der VO (EG) 1370/2007 mit der Beigeladenen einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von § 8 a PBefG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 geschlossen habe. Weiter wurde ausgeführt, dass mit Blick auf die Wartefrist des Art. 7 Abs. 2 VO mit der Direktvergabe einschließlich der Liniengenehmigungen an die A. Verkehrsgesellschaft mbH frühestens ab dem 02.04.2015 begonnen werden könne. Am 30.04.2015 wurden die Genehmigungen für die Beigeladene erteilt.

Das Begehren der Antragstellerin auf Einsicht in den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wurde seitens der Regierung abgelehnt, da ein Recht auf Einsicht in den Vertrag selbst nicht bestünde und auch die Regierung lediglich den Nachweis über das Bestehen eines solchen benötige.

Mit Schreiben vom 24.04.2015 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Akteneinsicht in den an die Beigeladene vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 nicht vorlägen und von einer vergaberechtlich unzulässigen Defacto-Vergabe auszugehen sei.

Mit Schreiben vom 04.05.2015 bestätigte die Antragsgegnerin nochmals die Erteilung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages und erklärte, dass die Voraussetzungen einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung erfüllt seien.

Am 13.05.2015 gab die Antragsgegnerin im EU-Amtsblatt bekannt, dass die Direktvergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrages einschließlich der genannten Liniengenehmigungen an die Beigeladene am 06.05.2015 mit Bekanntgabe der personenbeförderungsrechtlichen Liniengenehmigungen durch die Regierung von Schwaben abgeschlossen worden sei.

Daraufhin beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.05.2015 bei der Vergabekammer Südbayern die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens mit dem Ziel der Feststellung, dass die Direktvergabe unwirksam sei und der Antragsgegnerin aufzugeben sei, das in der Vorabinformation vom 02.04.2015 bekannt gemachte Leistungsvolumen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer in einen rechtsfehlerfreien Stand zurückzuversetzen.

II. Die Antragstellerin trug vor, dass der Nachprüfungsantrag zulässig sei, da die Antragsgegnerin öffentlicher Auftraggeber gemäß § 98 GWB sei und streitgegenständlich ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, Abs. 4 GWB sei. Die Antragstellerin sei antragsbefugt nach § 107 Abs. 2 GWB; ihr Interesse an dem Auftrag habe sie bereits durch die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge nach dem PBefG bekundet. Ihre Rechte nach § 97 Abs. 1 GWB seien verletzt. Bei Aufrechterhaltung der Direktvergabe habe die Antragstellerin keine Chance, am Marktgeschehen teilzunehmen. Bei Durchführung der Direktvergabe müsse sie zudem befürchten, langjährig vom Marktzugang ausgeschlossen zu werden, was zu einem erheblichen finanziellen Schaden führen würde.

Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet.

Die Voraussetzungen einer Direktvergabe an einen internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 seien nicht erfüllt.

Der Betrauungsakt aus dem Jahr 2009 könne insoweit bereits nicht maßgeblich sein, da ausweislich der Vorabinformation vom April 2014 ein neuer oder jedenfalls wesentlich geänderter und damit der Vergabe unterliegender Vertrag streitgegenständlich sei. Der Betrauungsakt aus dem Jahre 2009 sei daher unerheblich.

Es fehle bereits an einer qualifizierten Vorabinformation nach Art. 7 Abs. 2 VO, da die notwendigen Mindestangaben in der Vorabinformation vom 02.04.2014 nicht enthalten seien. Außerdem seien letztlich zum Teil andere Linien (Linien 24 und 25) vergeben worden als die ausgeschriebenen (Linien 34, 39 und AST 76). Insoweit würden sich die Anträge der Beigeladenen auch nicht mit der Vorabinformation decken.

Es fehle an einem erforderlichen Beschluss der Gruppe zuständiger Behörden, da die Antragsgegnerin sich mit anderen Auftraggebern im A. Verkehrsverbund GmbH zusammengeschlossen habe. Ein notwendiger Beschluss dieses Verkehrsverbundes liege nicht vor.

Die VO 1370/2007 sehe in Art. 5 Abs. 2 bis 6 sektorspezifisches Vergaberecht vor. Die Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO sei vorliegend mangels einer Dienstleistungskonzession unzulässig. Dass Voraussetzung einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession sei, folge unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO und sei auch in Rechtsprechung und Literatur ganz herrschende Meinung.

Von einer Dienstleistungskonzession könne bei dem Auftragsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht ausgegangen werden, da es insoweit an einer entsprechenden Risikoübertragung auf die Beigeladene fehle.

Soweit der Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 2 VO daher mangels Vorliegens einer Dienstleistungskonzession nicht eröffnet sei, könne auch nicht auf die allgemeine Rechtsprechung des EuGH zu Inhouse-Vergaben zurückgegriffen werden. Art. 5 Abs. 2 VO entfalte insoweit eine Sperrwirkung und verdränge als jüngeres Recht und speziellere Regelung die allgemeine Ausnahme der Inhouse-Vergabe. Dies habe das OLG München im Beschluss vom 22.06.2011 (Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11 „Stadtbusverkehr Lindau“) bereits festgestellt, die Ansicht des OLG Frankfurt in der Entscheidung vom 30.01.2014 (11 Verg 15/13) sei zumindest insoweit abzulehnen.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 VO setze die Direktvergabe an eine rechtlich getrennte Einheit voraus, dass die zuständige örtliche Behörde eine Kontrolle über diese Einheit ausübe, die der Kontrolle über ihre eigene Dienststelle entspreche. Die Antragsgegnerin sei weder direkte 100%-ige Eigentümerin der Augsburger Verkehrsgesellschaft mbH, noch sei diese mittelbare Tochtergesellschaft, sondern lediglich Urenkelgesellschaft. Die Gesellschaftsverträge wiesen keine Kontrollmöglichkeit der Antragsgegnerin auf; das Vorhandensein von obligatorischen Aufsichtsräten widerlege die zu fordernde Kontrollmöglichkeit. Insbesondere die fehlende Weisungsabhängigkeit der Mitglieder der obligatorischen Aufsichtsräte stehe einer solchen Kontrollmöglichkeit entgegen.

Es liege des Weiteren eine schädliche Beteiligung gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO vor. Die Beigeladene sei Eigentümerin von 100% der Anteile der A. Verkehrsservicegesellschaft mbH (ASG). Der Gesellschaftsvertrag der ASG lasse auch eine Tätigkeit außerhalb der Grenzen der Stadt A. sowie die Möglichkeit der Teilnahme an wettbewerblichen Verfahren zu. Entscheidend sei insoweit nicht die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, sondern allein, dass die direktvergabeschädlichen Tätigkeiten im Gesellschaftsvertrag der ASG nicht ausdrücklich untersagt seien.

Der öffentliche Dienstleistungsauftrag verstoße außerdem gegen Art. 4 und Art. 6 der VO, zudem stelle er nicht sicher, dass die Beigeladene den überwiegenden Teil der Verkehrsleistungen selbst erbringe. An einer näheren Begründung sei sie gehindert, weil man ihr die Einsicht in den streitgegenständlichen Vertrag selbst verwehrt habe.

Die Möglichkeit der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO unterliege gemäß dem Wortlaut der Verordnung einem nationalen Vorbehalt.

Direktvergaben in ÖPNV seien in Deutschland insbesondere durch das Grundgesetz untersagt. Sie würden in erster Linie gegen die in Art. 12 GG verankerten Grundsätze der Berufsfreiheit verstoßen, da ein staatlicher Verdrängungswettbewerb vorliege. Aber auch Art. 14 und Art. 3 GG seien verletzt. Auf die näheren diesbezüglichen Ausführungen im Nachprüfungsantrag unter Ziffer 2.3.1. (dort Seite 12 ff.) wird Bezug genommen.

Die Direktvergabe beinhalte des Weiteren einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und eine unzulässige Diskriminierung. Sie verstoße gegen §§ 19, 20 GWB, Art. 153 der Bayerischen Verfassung, Art. 7 der Bayerischen Haushaltsordnung sowie gegen Vorschriften der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern und des Bayerischen ÖPNV-Gesetzes. Auch insoweit wird zur näheren Darlegung der Begründung der Antragstellerin auf die Ausführungen im Nachprüfungsantrag, dort unter Ziffern 2.3.3. und 2.3.4. verwiesen.

Am 26.08.2015 veröffentlichte die Antragsgegnerin eine neuerliche Vorinformation mit der Nummer 2015/S-164-299343, in der wiederum die Vergabe von Personenbeförderungsdienstleistungen im Wege der Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO für das Stadtgebiet Augsburg angekündigt wurde. Die Antragstellerin trägt insoweit vor, dass diese Bekanntmachung eine Abweichung von der Bekanntmachung vom 02.04.2014 beinhalte, es hätte insoweit nach Ansicht der Antragstellerin einer vorherigen Berichtigung bedurft.

III. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin trug vor, dass sie der Beigeladenen wirksam einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über die Durchführung von Personenverkehrsdiensten erteilt habe, für welche die Regierung von Schwaben mit Bescheiden vom 30.04.2015 die entsprechenden Liniengenehmigungen erteilt habe. Die Antragsgegnerin sei gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG auch die zuständige Aufgabenträgerin für diese Vergabe.

Die Voraussetzung für eine Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO lägen allesamt vor.

Die Veröffentlichung gemäß Art. 7 Abs. 2 VO sei im Hinblick auf die erforderliche Wiedererteilung von Linienverkehrsgenehmigungen vorgenommen worden, da diese ausgelaufen seien. Die seitens der Antragstellerin geforderten weiteren Angaben in der Vorabinformation seien weder durch Art. 5 bzw. Art. 7 der VO noch durch das PBefG gefordert.

Dass die Linie mit der Nummer 24/25 nicht bereits in der Vorinformation unter dieser Nummerierung ausgeführt worden sei, habe seinen Grund lediglich darin, dass aus Gründen der Fahrgastfreundlichkeit eine gewisse Änderung im Kurs vorgenommen worden sei. Es handele sich lediglich um eine unwesentliche Umbenennung, eine Korrektur der Vorabinformation sei deswegen berechtigterweise unterblieben.

Für den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 2 VO sei es unerheblich, ob ein Dienstleistungsauftrag oder eine Dienstleistungskonzession vorliege. Das OLG München habe mit Beschluss vom 22.06.2011 festgestellt, dass die Regelung des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 speziell für die „Inhouse-Vergabe“ von ÖPNV-Leistungen geschaffen worden sei und deshalb als Spezialregelung den Anforderungen an eine allgemeine Inhouse-Vergabe vorgehen würde. Danach sei das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession für die Eröffnung des Anwendungsbereichs von Art. 5 Abs. 2 VO nicht erforderlich.

Im Übrigen stelle der öffentliche Dienstleistungsauftrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auch eine Dienstleistungskonzession dar. Grundlage für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag sei der am 02.12.2009 bekanntgegebene Verwaltungsakt der „Kommunalen Betrauung mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen“. Aus den dortigen §§ 5 und 6 ergebe sich, dass die Beigeladene die betrauten ÖPNV-Dienstleistungen auf eigenes unternehmerisches Risiko betreibe.

Die Ausführungen der Antragstellerin zu einer angeblich unzureichenden Kontrolle der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin überzeugten nicht. Alleinige Gesellschafterin der Beigeladenen sei die Stadtwerke A. Verkehrs GmbH, deren alleinige Gesellschafterin wiederum die Stadtwerke A. Holding GmbH sei und deren Gesellschaftsanteile von der Stadt A. allein gehalten würden. Sowohl zwischen der Beigeladenen und der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH als auch zwischen der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH und der Stadtwerke A. Holding GmbH bestünde jeweils ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, nach dessen jeweiligen §§ 1 Abs. 1 die Organgesellschaft ausschließlich nach Weisung des Organträgers handele. Ferner hätten sowohl die Stadtwerke A. Holding GmbH als auch die Stadtwerke A. Verkehrs GmbH jeweils der Stadt A. Vollmacht erteilt, ihre Rechte und Pflichten in den Gesellschafterversammlungen der jeweiligen Tochtergesellschaften wahrzunehmen. Den Aufsichtsräten stünde kein Einfluss zu, der die alleinige Entscheidungsmacht der Antragsgegnerin in der Gesellschafterversammlung im Ergebnis schwächen könnte. Ferner werde darauf hingewiesen, dass etwaige Zustimmungsvorbehalte kein Instrument zur unternehmerischen Mitentscheidung seien. Die Befugnisse der Aufsichtsräte dienten nur der Ausübung der Kontrolltätigkeit durch diesen.

Für die Frage einer Verletzung des Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO komme es gemäß dem Wortlaut darauf an, ob ein Verstoß tatsächlich gegeben sei; dies sei nicht der Fall.

Ein Verstoß gegen das Grundgesetz könne nicht festgestellt werden. § 8a Abs. 3 PBefG sehe ausdrücklich die Möglichkeit der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO vor. Weder liege ein Verdrängungswettbewerb vor, noch sei ersichtlich, worin ein Verstoß gegen Art. 14 und 3 GG liegen sollte. Die Beigeladene bzw. deren Rechtsvorgängerinnen betrieben seit Jahrzehnten die streitgegenständlichen Personenverkehrsdienste, wohingegen die Antragstellerin zu keiner Zeit in diesen Verkehren tätig gewesen sei. Insoweit seien die Ausführungen der Antragstellerin dahingehend, dass die nun zur Direktvergabe stehende Verkehrsleistung bisher im Wettbewerb vergeben und durch die Antragstellerin als privater Unternehmerin erbracht worden sei, falsch. Eine Verdrängung finde daher nicht statt.

Ein Verstoß gegen nachgeordnetes Recht könne bereits deshalb nicht vorliegen, weil der Gesetzgeber die Direktvergabe gemäß § 8a Abs. 3 PBefG ausdrücklich für zulässig erklärt habe. Im Übrigen seien diesbezügliche Verstöße aber auch nicht gegeben. Insbesondere formuliere auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayÖPNVG lediglich eine Aufforderung dazu, sich privater Verkehrsunternehmen zu bedienen, aber keine Verpflichtung dahingehend. Hierauf verweise auch das OLG München in seinem bereits zitierten Beschluss vom 22.06.2011.

Zu der am 26.08.2015 erfolgten Bekanntmachung führt die Antragsgegnerin aus, dass diese lediglich einer Optimierung des bisherigen Busangebotes diene, von der zum Teil auch die von der Antragstellerin benannten streitgegenständlichen Linien betroffen seien. Es lägen aber keine wesentlichen Änderungen vor, außerdem stünde die Verordnung der Änderung bereits vergebener Aufträge nicht entgegen.

Die Beigeladene hat vorgebracht, dass der Nachprüfungsantrag unzulässig und unbegründet sei und auf einer Reihe von falschen Tatsachen und Rechtsbehauptungen beruhe.

Der Antragstellerin fehle wegen der eigenwirtschaftlichen Anträge bereits die Antragsbefugnis. Aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin Klage wegen der Versagung der eigenwirtschaftlichen Genehmigungen eingereicht habe, könne sie nicht gleichzeitig ein Interesse an einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, den sie im Vergabenachprüfungsverfahren im Ergebnis anstrebe, haben.

Da die Liniengenehmigungen an die Beigeladene bereits erteilt seien, fehle der Antragstellerin auch insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Ihr unternehmerisches Ziel könne die Antragstellerin vor diesem Hintergrund mit dem vorliegenden Vergabenachprüfungsantrag nicht mehr erreichen.

Der maßgebliche Rechtsakt für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag sei der Betrauungsbescheid vom 02.12.2009, alle nachfolgenden Bekanntmachungen kündigten lediglich an, dass bestimmte Linienverkehrsgenehmigungen nach zehn Jahren der Beigeladenen wieder erteilt werden sollten. Insoweit lägen nur Aktualisierungen vor, aber keine Neubegründungen.

Die Antragsgegnerin sei auch gemäß § 8a Abs. 1 Satz 3 PBefG die alleinige Aufgabenträgerin und damit zuständige Behörde für die Vergabe des innerstädtischen Verkehr auf ihrem eigenen Gebiet. Die Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund GmbH habe insoweit zwar eine Planungs- und Koordinierungsfunktion im Sinne des Art. 7 Abs. 1 BayÖPNVG, welches sich auch auf das Stadtgebiet der Antragsgegnerin erstrecke. Weiter gehe die Einflussmöglichkeit des AVV auf die Antragsgegnerin aber nicht, sie sei insoweit nicht selbst Aufgabenträger.

Die Beigeladene erfülle sowohl die Voraussetzungen eines internen Betreibers als auch eines Inhouse-Auftragnehmers. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Beigeladene einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Vergaberichtlinien oder eine Dienstleistungskonzession mit der Antragsgegnerin vereinbart habe.

Im Übrigen sei ihr seitens der Antragsgegnerin auch eine Dienstleistungskonzession eingeräumt worden, zur Begründung verweist die Beigeladene im Wesentlichen auf die Ausführungen der Antragsgegnerin.

Die Beigeladene werde gesellschaftsrechtlich vollständig von der Antragsgegnerin beherrscht. Sämtliche Geschäftsanteile lägen - vermittelt über vorgelagerte, ebenfalls zu 100% kommunaleigene Mutter- und Großmutter-GmbHs - in der Hand der Antragsgegnerin. Auch ein Weisungsrecht, das über mehrere Tochtergesellschaften vermittelt werde, könne ausreichend sein für eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle. Hinzu komme, dass die Geschäftsführung bei allen Konzerngesellschaften der Stadtwerke Augsburg in der Hand ein und derselben Einzelperson liege. Die Existenz eines Aufsichtsrats bei der Beigeladenen schließe die unmittelbare Kontrolle der Antragsgegnerin über ihre strategischen Entscheidungen und einzelnen Managemententscheidungen nicht aus. Zur näheren Darlegung der umfassenden Argumente der Beigeladenen wird auf die Ausführungen im Beschluss der Vergabekammer (dort Seite 30 ff.) Bezug genommen.

Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO stelle nur auf das tatsächliche Verhalten der insoweit verpflichteten Einheiten ab, insoweit werde ebenfalls dem Vortrag der Antragsgegnerin beigetreten.

Das deutsche Recht stehe weder einer Direktvergabe an ein „Inhouse“ Unternehmen nach allgemeinem Vergaberecht entgegen, noch einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO. Die Möglichkeit der Direktvergabe sei europarechtlich gerade gewollt und nationalrechtlich nicht untersagt; dies lasse sich unter anderem auch den Begründungserwägungen zur VO 1370/2007 entnehmen. Diese europarechtlich vorgegebene Marktordnung werde durch das deutsche PBefG im nationalen Bereich umgesetzt; insoweit sehe § 8a Abs. 3 PBefG ausdrücklich die Möglichkeit einer Direktvergabe vor.

Eventuell entgegenstehende Normen des deutschen Rechts würden bereits aus rechtssystematischen Gründen hinter dem formellen Parlamentsgesetz des PBefG zurücktreten.

Eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 8 a Abs. 3 PBefG wiederum dürfe die Vergabekammer nicht vornehmen, da sie keine Befugnis zur Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG habe.

Zur späteren Vorabinformation vom 26.08.2015 weist die Beigeladene darauf hin, dass diese keine Auswirkungen auf die streitgegenständliche Direktvergabe habe, sondern es sich insoweit bei der Busnetzoptimierung 2016 um einen völlig anderen Auftragsgegenstand handele. Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Direktvergabe bemesse sich aber nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, das Vergabeverfahren sei insoweit am 06.05.2015 abgeschlossen gewesen. Hierauf habe die spätere Bekanntmachung zwar gegebenenfalls tatsächliche Auswirkungen, aber keine Auswirkungen rechtlicher Art.

Im Übrigen wiederholt und teilt die Beigeladene das wesentliche Vorbringen der Antragsgegnerin und führt hierzu vertieft aus.

IV. Mit Beschluss vom 07.10.2015 wies die Vergabekammer Südbayern den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 22.05.2015 ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Die Vergabekammer Südbayern sei für die Entscheidung zuständig. Die Antragsgegnerin sei öffentliche Auftraggeberin gemäß § 98 Nr. 1 GWB. Die Richtlinie 2004/17/EG sei nicht anzuwenden, da die Antragsgegnerin mangels eigener Erbringung von Verkehrsleistungen keine Sektorenauftraggeberin sei.

Es könne offen bleiben, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Auftrag um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, 3 GWB oder um eine Dienstleistungskonzession im Sinne des Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG handele und ob die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe vorlägen. Sollte es sich bei dem Auftragsgegenstand um einen Dienstleistungsauftrag handeln, der die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe nicht erfülle, ergebe sich die Zuständigkeit der Vergabekammer aus § 102 GWB. In den übrigen Fällen rechtfertige sich die Zuständigkeit der Vergabekammer aus einer analogen Anwendung des § 102 GWB, da die Bundesrepublik im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 VO noch keine Maßnahmen getroffen habe. Eine Zersplitterung der Nachprüfungsrechtswege sei im Interesse der Rechtssuchenden soweit wie möglich zu vermeiden, so dass es jedenfalls im Rahmen der Zuständigkeit auf die Unterscheidung zwischen Dienstleistungskonzession und Dienstleistungsauftrag nicht ankomme. Die Vergabekammer verweist insoweit auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011, Az.: VII-Verg 48/10 und OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: Verg 6/11.

Der Nachprüfungsantrag sei auch zulässig.

Die Antragstellerin sei antragsbefugt, da sie ihr Interesse am Auftrag ausreichend zum Ausdruck gebracht habe. Der Antragsbefugnis stehe weder entgegen, dass die Antragstellerin vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Genehmigung ihrer eigenwirtschaftlichen Anträge weiterverfolge noch die Tatsache, dass die Beigeladene bereits in Besitz der entsprechenden Liniengenehmigungen nach dem PBefG sei. Letzteres ergebe sich bereits aus § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG, wonach die Liniengenehmigungen nach dem PBefG zu widerrufen seien, wenn bei Verkehren nach § 8a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr bestehe. Sollte die Antragstellerin daher im vorliegenden Nachprüfungsverfahren die Nichtigerklärung der Direktvergabe und damit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erreichen, wären die bereits erteilten Liniengenehmigungen damit zwingend nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG zu widerrufen. Die Antragstellerin könne hilfsweise im Nachprüfungsverfahren die zugunsten der Beigeladenen vorgenommene Direktvergabe angreifen, so lange sie grundsätzlich bereit sei, die Linien auch in der ausgeschriebenen gemeinwirtschaftlichen Bedienung zu betreiben.

Die Antragstellerin treffe weder eine Rügeobliegenheit, noch habe sie die Fristen des § 101b Abs. 2 GWB versäumt. Für den Fristbeginn gemäß § 101b Abs. 2 GWB sei nicht auf den Betrauungsakt aus dem Jahr 2009 abzustellen, sondern auf die Bekanntmachung der erfolgten Direktvergabe am 13.05.2015. Diese stelle jedenfalls eine wesentliche Änderung des bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags dar.

Der Nachprüfungsantrag sei aber unbegründet.

Die Antragsgegnerin und nicht die A. Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (AVV) sei die zuständige Behörde für die Direktbeauftragung der Beigeladenen als interner Betreiberin. Der AVV komme zwar eine Planungs- und Koordinierungsfunktion auch auf dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu, weiter gehe ihre Einflussmöglichkeit aber nicht.

Mit der Vorabbekanntmachung vom 02.04.2014 habe die Antragsgegnerin alle nach Art. 7 Abs. 2 VO i. V. m. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG erforderlichen Angaben veröffentlicht. Die Änderung der Linienbezeichnung 34/39 in die Nummern 24/25 führe nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Vorabbekanntmachung, da diese eine bloße Umbenennung von ansonsten in Bezug auf den Linienweg und die Haltestelle identischen Linien beinhalte.

Die Zuständigkeit eines anderen Aufgabenträgers werde nicht berührt, da alle betroffenen Linien auf dem Zuständigkeitsgebiet der Antragsgegnerin verliefen. Angaben zu Gesamtvolumen oder zum Wert der Direktvergabe noch Angaben zum Umfang der Vergabe vom Subunternehmerleistungen forderten weder Art. 7 Abs. 2 VO noch § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG.

Die weitere Vorabbekanntmachung vom 26.08.2015 habe keine rechtlichen Auswirkungen auf die bereits erfolgte Direktvergabe vom Mai 2015. Die am 02.04.2014 vorab bekannt gemachten Dienstleistungsaufträge seien der Beigeladenen am 06.05.2015 erteilt worden und damit sei das Vergabeverfahren abgeschlossen gewesen. Wesentliche Änderungen eines bereits vergebenen Auftrags seien zwar ihrerseits entsprechend den vergaberechtlichen Regelungen zu behandeln und unter Umständen neu auszuschreiben, sie führten aber nicht dazu, dass die ursprüngliche Vergabe nachträglich rechtswidrig werde. Die am 26.08.2015 vorab bekannt gemachten Änderungen zu einer Optimierung des Busliniennetzes mit Betriebsbeginn ab dem 11.12.2016 schafften daher einen neuen Auftragsgegenstand, der nicht Gegenstand des vorliegenden Vergabenachprüfungsverfahrens sei.

Die Voraussetzungen für eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO seien erfüllt.

Es komme für die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 VO nicht darauf an, ob der zu vergebende Auftrag als Dienstleistungsauftrag oder als Dienstleistungskonzession zu bewerten sei. Nicht nur die in Art. 5 Abs. 1 VO ausdrücklich genannten Dienstleistungskonzessionen seien nach Art. 5 Abs. 2 VO zu vergeben, sondern auch Inhouse-Vergaben im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Dies beruhe darauf, dass solche Inhouse-Vergaben keine „Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition“ in den Richtlinien darstellten. Bei einer Inhouse-Vergabe handele es sich nicht um Dienstleistungsaufträge im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG, sie unterfalle folglich von vornherein nicht der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO. Die Vergabekammer verweist insoweit wiederum auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011 sowie des OLG München vom 22.06.2011.

Die entgegenstehende Auffassung des OLG Frankfurt vom 30.01.2014, Az.: 11 Verg 15/13, sei abzulehnen, da sie zu einer Umgehungsmöglichkeit der speziell für die Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten mit Bussen an einen internen Betreiber geschaffenen Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 VO führe.

Im Übrigen führt die Vergabekammer aus, dass sie im Hinblick auf die Zuwendungen der Antragsgegnerin an die Beigeladene vom Vorliegen eines Dienstleistungsauftrags ausgehe, auch wenn dies nach vorgenannter Ansicht nicht entscheidungserheblich sei (Seite 53 des Beschlusses der Vergabekammer).

Die Antragsgegnerin übe auch im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO über die Beigeladene eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus. Eine solche Kontrolle setze voraus, dass die zuständige Behörde die strategischen Entscheidungen und einzelne Managemententscheidungen des internen Betreibers beeinflussen und kontrollieren könne. Erforderlich sei demnach nicht nur ein Einfluss bzw. eine Kontrolle auf die Geschäftsführung, die die Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs leitet, sondern darüber hinaus auch ein Einfluss auf das Willensbildungsorgan des internen Betreibers. Zumindest in der vorliegenden Konstellation spreche die Zwischenschaltung mehrerer Gesellschaften nicht gegen eine ausreichende Kontrolle durch die Antragsgegnerin. Eine generelle Aussage, dass die Kontrolle bei einer Enkel- oder auch Urenkelgesellschaft nie gegeben sein könne, wie die Antragstellerin meine, könne so nicht getroffen werden.

Eine Kontrolle entfalle auch nicht dadurch, dass bei der Beigeladenen und bei den sie beherrschenden Gesellschaften obligatorische Aufsichtsräte bestünden, unabhängig von der Frage, ob dessen Mitglieder weisungsgebunden seien oder nicht.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Begründung der Vergabekammer zu den Voraussetzungen der notwendigen Kontrollmöglichkeit durch die Antragsgegnerin auf die Beigeladene auf deren umfassende Ausführungen auf Seiten 55 bis 59 ihres Beschlusses ausdrücklich Bezug genommen.

Die Beteiligung der Beigeladenen an der ASG sei ebenfalls nicht direktvergabeschädlich. Insoweit spreche der eindeutige Wortlaut der Verordnung mit den im Indikativ gebrauchten Verben dafür, dass es nicht auf die bloße Möglichkeit, sondern die tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten ankomme. Vor dem Hintergrund des Wortlautes und der Ratio des Art. 5 Abs. 2 lit. b) und c) VO sehe sich die Vergabekammer selbst in der Lage, die Frage zu entscheiden und könne von einer Vorlage an den EuGH absehen.

Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin sei im deutschen Recht eine Direktvergabe gerade nicht untersagt, sondern § 8a Abs. 3 PBefG enthalte vielmehr eine diesbezügliche ausdrückliche Erlaubnis.

Die seitens der Antragstellerin angeführten Normen der Bayerischen Verfassung, der Bayerischen Gemeindeordnung und des Bayerischen ÖPNV-Gesetzes würden bereits in der Normenhierarchie hinter dem formellen Parlamentsgesetz des § 8a PBefG zurücktreten; die Erlaubnisnorm des §§ 8a Abs. 3 PBefG habe nach Art. 31 GG sowie nach den allgemeinen Konkurrenzregeln Vorrang vor allen Normen des Landesrechts und des Bundesrechts.

Art. 12, 14 und 3 GG dürften von der Vergabekammer nicht als Prüfungsmaßstab herangezogen werden, da die Vergabekammer als Teil der Verwaltung zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des PBefG nicht berechtigt sei. Ihr komme weder eine Normverwerfungskompetenz zu, noch die Befugnis zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG. Diese Kompetenz stehe allein dem Vergabesenat zu. Allerdings erscheine der Vergabekammer eine Grundrechtsverletzung der Antragstellerin durch die Möglichkeit der Direktvergabe eher fernliegend, da die Antragstellerin nicht gehindert sei, sich im Bereich des AVV und somit auch in ihrem Tätigkeitsbereich an zahlreichen anderen wettbewerblichen Ausschreibungen zu beteiligen.

Die Gebührenfestsetzung vor der Vergabekammer beruhe auf § 128 GWB. Angesichts eines von der Antragsgegnerin mitgeteilten Bruttoauftragswertes für die Vertragsdauer von über 170 Millionen und der ungewöhnlich schwierigen und aufwendigen Fallbearbeitung werde vorliegend eine Gebühr von 50.000 € festgesetzt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des oben genannten Beschlusses vom 07.10.2015 Bezug genommen.

V. Gegen diese der Antragstellerin am 16.10.2015 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 29.10.2015 erhobene und am selben Tag vorab per Fax beim Oberlandesgericht München eingegangene sofortige Beschwerde.

Die Antragstellerin hält im Wesentlichen ihr Vorbringen vor der Vergabekammer aufrecht und vertieft bzw. ergänzt dieses. Entgegen der Rechtsauffassung der Vergabekammer sei der Nachprüfungsantrag und damit auch die sofortige Beschwerde begründet.

Es wird gerügt, dass der Beschluss bereits gegen die falsche Person ergangen sei, da nicht die H. Reisen GmbH, sondern die H. Regio GmbH die Nachprüfung beantragt habe.

In Ergänzung des bisherigen Vorbringens macht die Antragstellerin deutlich, dass insbesondere das vergaberechtliche Transparenzgebot in mehrfacher Hinsicht durch Dokumentationsmängel verletzt sei, da die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 4 VO nicht nachgekommen sei, die Gründe für die Entscheidung über die Direktvergabe zu übermitteln. Die Dokumentationspflicht sei in diesem Zusammenhang insbesondere in Bezug auf Art. 153 der Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 7, 55 der Bayerischen Landeshaushaltsordnung und Art. 61, 87 der Bayerischen Gemeindeordnung nicht erfüllt.

Unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens wird insbesondere geltend gemacht, dass die Direktvergabe der Antragsgegnerin gegen das Gebot des Schutzes mittelständischer Interessen, welches bundesrechtlich in § 97 Abs. 3 GWB und im Bayerischen Mittelstandsförderungsgesetz niedergelegt sei, verstoße.

Im Übrigen wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer, da die Gebühr in Höhe von 50.000,00 € die Antragstellerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohe und dem Gebot raschen und wirksamen Rechtschutzes aus Art. 5 Abs. 7 VO zuwider laufe. Im Übrigen seien die gesamten Kosten des Verfahrens selbst bei Erfolglosigkeit des Antrages der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da diese den Nachprüfungsantrag wegen unzureichender Informationen, insbesondere verweigerter Einsicht in den Direktvergabevertrag, provoziert hätte. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Seiten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sei nicht notwendig gewesen.

Mit Schriftsatz vom 25.02.2015 führt die Antragstellerin im Hinblick auf die erfolgte mündliche Verhandlung vor dem Senat ergänzend aus, dass eine in mehrere Teilakte aufgespaltene und zeitlich gestaffelte Direktvergabe unzulässig sei.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass jedenfalls bei einer beabsichtigten Zurückweisung der Beschwerde ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV zu erfolgen hätte, da die dargestellten Rechtsfragen vom EuGH noch nicht entschieden und entscheidungserheblich seien. Auf die Auflistung der vorgeschlagenen Fragestellungen auf Seite 42 der Beschwerdebegründung und Seite 4 des Schriftsatzes vom 25.02.2015 wird Bezug genommen.

Außerdem sei eine Divergenzvorlage gemäß § 124 GWB erforderlich, falls der Senat beabsichtige, die Notwendigkeit des Vorliegens einer Dienstleistungskonzession für eine zulässige Direktvergabe nicht zu bejahen. Insoweit würde der Senat von den bereits ergangenen Entscheidungen der Vergabesenate des OLG Düsseldorf, des OLG Frankfurt, des OLG Karlsruhe sowie des OLG München abweichen.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt:

1. Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015, Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15, wird aufgehoben.

2. Die streitgegenständliche Direktvergabe wird für unwirksam erklärt.

3. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch diese wird für notwendig erklärt.

4. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer.

Hilfsweise wird beantragt:

5. Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015, Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15, wird aufgehoben.

6. Es wird festgestellt, dass die streitgegenständliche Direktvergabe unwirksam war.

7. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch diese wird für notwendig erklärt.

8. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin beantragt:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 7. Oktober 2015 - Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des außergerichtlichen Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Antragsgegnerin wird für notwendig erklärt.

Die Antragsgegnerin bezieht sich im Wesentlichen auf ihre bereits vor der Vergabekammer erhobenen Einwände und die zurückweisende Entscheidung der Vergabekammer. Insbesondere im Hinblick auf die behauptete Verletzung der Dokumentationspflicht führt sie ergänzend aus, dass die insoweit geforderte umfassende Prüfung im Falle einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO nicht gefordert und daher auch nicht zu dokumentieren sei. Im Übrigen lege die Antragstellerin im Hinblick auf die umfänglichen haushaltsrechtlichen Überlegungen nicht dar, in welchen subjektiven Rechten sie verletzt sei. Zu einer Wirtschaftlichkeitsprüfung sei die Antragsgegnerin weder durch die Vorgaben der Verordnung noch durch die Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet, ein Rangverhältnis zwischen der Möglichkeit einer Direktvergabe und der Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens sei ebenfalls durch keine der Vorschriften statuiert.

Dem Vorbringen der Antragstellerin zu den Kostenfragen widersetzt sich die Antragsgegnerin und führt insbesondere aus, dass vorliegend zur Bestimmung des Gegenstandswertes § 3 Abs. 4 VgV nicht zur Anwendung komme und sie keinen Anlass zum Nachprüfungsantrag gegeben habe.

Ein Vorabentscheidungsverfahren sei nicht veranlasst, da die aufgeworfenen Fragen zweifelsfrei in der Verordnung geregelt seien bzw. für das vorliegende Verfahren keine streitentscheidende Bedeutung hätten.

Die Beigeladene beantragt:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015 - Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des außergerichtlichen Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigter der Beigeladenen wird sowohl für das Verfahren vor der Vergabekammer als auch für das Beschwerdeverfahren für notwendig erklärt.

4. Der Streitwert wird auf 8.609.116,36 € festgesetzt.

Im Schriftsatz vom 11.01.2016 stellte die Beigeladene ursprünglich noch den weiteren Antrag, festzustellen, dass die Antragstellerin der Beigeladenen gemäß § 125 Abs. 1 GWB den Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch den Missbrauch des Antragsrechts entstanden ist. Diesen Antrag hat sie im Termin vom 04.02.2016 zurückgenommen.

Auch die Beigeladene verweist im Wesentlichen auf ihr Vorbringen vor der Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren und vertieft dieses.

Ergänzend rügt sie, dass die sofortige Beschwerde wegen fehlender Bestimmtheit der Anträge zumindest zum Teil unzulässig sei, da das Rechtsschutzziel der Antragstellerin nicht erkennbar werde. Des Weiteren fehle das Rechtschutzbedürfnis für den mit der vorliegenden Beschwerde erstrebten Zugang zu den gemeinwirtschaftlichen Verkehrsaufträgen der Antragsgegnerin auch deshalb, da gemäß den Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass diese die verfahrensgegenständlichen Linien auch in der ausgeschriebenen gemeinwirtschaftlichen Bedienung betreiben könne. Sie habe insoweit selbst ausgeführt, dass ihr wirtschaftliches Interesse sich nicht auf alle Linien erstrecke, sondern sie bei einer losweisen Ausschreibung nur Angebote für einen Teil der Lose abgeben könnte. Insoweit fehle ihr jedenfalls für diejenigen Buslinien, welche sie nicht einmal gemeinwirtschaftlich betreiben könne, die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB.

Die Beschwerde sei aber auch unbegründet; insoweit nimmt die Beigeladene auf die Rechtsausführungen der Vergabekammer im Wesentlichen Bezug. Sie stellt lediglich in Abrede, dass es sich bei dem Betrauungsbescheid vom 02.12.2009 um einen Vertrag handele, vielmehr liege ein Verwaltungsakt vor, für den die Rechtsgrundlage in Art. 3 und 4 der VO 1370/2007 bzw. seit 01.01.2013 auch in § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG zu sehen sei.

Hinsichtlich der Rüge der fehlenden Dokumentation und Begründung der Entscheidung zur Direktvergabe verweist die Beigeladene darauf, dass die Antragsgegnerin auf das Schreiben der Antragstellerin vom 24.04.2015 hin mit Schreiben vom 04.05.2015 eine umfassende Begründung ihrer Entscheidung geliefert habe, weitere Voraussetzungen oder weitere Begründungen verlange weder Art. 7 Abs. 4 VO noch § 8a PBefG.

Die Beigeladene widerspricht ausdrücklich dem Vorbringen der Antragstellerin, dass die zur Direktvergabe anstehenden Verkehrsleistungen bisher im Wettbewerb vergeben und durch die Antragstellerin als privates Unternehmen erbracht worden seien, sowie dass die Beigeladene auch nicht lediglich eigene Kapazitäten auslaste, sondern neue Geschäftsfelder eröffne und ausdrücklich und ausschließlich zum Zweck der Verkehrserbringung gegründet worden sei.

Im Übrigen schließt sich die Beigeladene im Wesentlichen dem Vorbringen der Antragsgegnerin an und stützt dieses mit ergänzenden Argumenten.

Auch die Beigeladene sieht keine Notwendigkeit für eine Vorlage an den EuGH, da keine zu klärenden entscheidungserheblichen Unklarheiten europarechtlicher Regelungen vorlägen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

Die offensichtlich unrichtige Parteibezeichnung der Antragstellerin im Rubrum des Beschlusses der Vergabekammer wurde durch Beschluss des Senats vom 04.02.2016 korrigiert (Seite 2 des Protokolls vom 04.02.2016).

B. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen, da diese nicht in ihren Rechten verletzt ist und die Direktvergabe der Antragsgegnerin an die Beigeladene rechtmäßig ist.

I. Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist zulässig.

1. Die sofortige Beschwerde wurde form- und fristgerecht gem. § 117 Abs. 1 - 3 GWB beim zuständigen Gericht eingelegt. Die Zuständigkeit des Vergabesenats folgt aus § 8a Abs. 7 PBefG in Verbindung mit § 116 GWB, wobei es für die Frage der Zuständigkeit allein darauf ankommt, dass eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 (i. F. nur: VO) streitgegenständlich ist (Fehling in Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG-Kommentar, 2. Auflage, § 8a, Rn. 81).

2. Die gestellten Anträge sind ausreichend bestimmt und lassen das Rechtsschutzziel erkennen.

Die Begründung der sofortigen Beschwerde muss ein bestimmtes Begehren enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung angestrebt wird (Ditz in Z./Völling, Vergaberecht, 2. Auflage, § 117, Rn. 10).

Die Antragstellerin hat jedenfalls mit ihren in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 gestellten Anträgen deutlich gemacht, dass sie die Feststellung begehrt, dass die Direktvergabe unwirksam ist, damit in der Folge ein wettbewerbliches Verfahren erfolgen könne.

3. Die Antragstellerin hat auch das Rechtschutzbedürfnis nach § 116 GWB für die sofortige Beschwerde, da sie sich gegen die für sie nachteilige Entscheidung der Vergabekammer wendet (Kirch in Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage, § 116, Rn. 50, 51).

II. Begründetheit der sofortigen Beschwerde

Die sofortige Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Rubrumsberichtigung

Die noch mit der Beschwerdeschrift erhobene Rüge, dass die Beschwerde schon deshalb begründet sei, weil der Beschluss der Vergabekammer sich gegen die falsche Antragstellerin richte, hat sich durch die Rubrumsberichtigung erledigt (S. 2 des Protokolls vom 04.02.2016).

2. Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags

Die Vergabekammer hat zu Recht festgestellt, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zulässig ist.

2.1. Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer folgt entgegen deren Ausführung bereits aus § 8a Abs. 7 PBefG. Einer analogen Anwendung des § 102 GWB bedarf es insoweit nicht mehr, da der Gesetzgeber zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 5 Abs. 7 VO die daraus resultierenden Streitigkeiten den Vergabekammern und ordentlichen Gerichten zugewiesen hat (Fehling in Heinze/Fehling/Fiedler, a. a. O., § 8a, Rn. 81).

2.2. Die Beigeladene meint zu Unrecht, der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin sei unzulässig, da dieser die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB fehle.

2.2.1. Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ist erforderlich, dass mit dem Nachprüfungsantrag dargelegt wird, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Bieter muss insoweit schlüssig behaupten, welche vergaberechtlichen Vorschriften verletzt worden sein sollen und dass er ohne die Rechtsverletzung eine Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2004, Verg 38/04, bei juris Rn. 16; Kirch in Praxiskommentar Vergaberecht, a. a. O., § 107, Rn. 29 ff.). Insoweit reicht es auch aus, dass die Antragstellerin vorträgt, dass aufgrund einer grundsätzlich möglichen und vorzunehmenden Losaufteilung im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens ihr auf dieser Grundlage eine sinnvolle Teilnahme am Verfahren möglich wäre (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.09.2004, a. a. O., bei juris Rn. 17). Ein ihre Antragsbefugnis ausschließendes Interesse am Auftrag könnte der Antragstellerin nur dann von vornherein abgesprochen werden, wenn die Antragsgegnerin für den Fall der Vergabe in einem wettbewerblichen Verfahren unter keinen Umständen verpflichtet sein könnte, die Leistungen losweise zu vergeben (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 50).

2.2.2. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Antragstellerin gerecht. Zum einen hat die Antragstellerin bereits durch die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge ihr Interesse an einer Beauftragung mit den streitgegenständlichen Leistungen bekundet.

Die Tatsache, dass die Antragstellerin im Falle der Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens - wie sie in der Beschwerdeschrift auf Seite 41 erstmals ausführt - gegebenenfalls nur Angebote für einen Teil der zu vergebenden Leistungen machen könnte, steht dem Rechtschutzbedürfnis nicht entgegen.

Der Senat konnte insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 nicht die Überzeugung gewinnen, dass die im Rahmen eines möglichen wettbewerblichen Verfahrens nach Art. 5 Abs. 3 VO i. V. m. § 8a Abs. 4 Satz 2 PBefG grundsätzlich geforderte Losaufteilung im konkreten Falle nicht möglich oder zumutbar wäre. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin dargelegt hat, dass in einem gewissen Umfang die streitgegenständlichen Leistungen auch über Subunternehmer erbracht werden, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass eine losweise Vergabe generell nicht möglich sein sollte. Da § 8a Abs. 4 Satz 2 PBefG - jedenfalls im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 5 Abs. 3 VO - eine Pflicht zur losweisen Ausschreibung ausspricht (Fehling in PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 73), wirkt jeder insoweit bestehende Zweifel zum Nachteil der Antragsgegnerin.

2.2.3. Soweit die Beigeladene weiterhin der Ansicht ist, dass das Rechtsschutzbedürfnis deshalb zu verneinen sei, da ihr die Genehmigungen für die streitgegenständlichen zu bedienenden Linien bereits erteilt seien, wird auf die Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 1.1. (S. 47 des Beschlusses) Bezug genommen.

Die im Zusammenhang mit den Liniengenehmigungen geführten verwaltungsrechtlichen Verfahren sind zum einen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Feststellung durch den Senat dahingehend, dass die Direktvergabe unwirksam sein soll, würde über § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG auch nach Überzeugung des Senats zu einem Widerruf der bereits erteilten Genehmigungen führen, so dass die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

2.3. Hinsichtlich der Frage der fehlenden Rügeobliegenheit wird auf die Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 1.2. Bezug genommen (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11, bei juris Rn. 60). Gegenteiliges wird weder von der Antragsgegnerin noch der Beigeladenen vorgebracht.

2.4. Soweit die Vergabekammer die Einhaltung der Frist des § 101b Abs. 2 GWB bejaht, kann nach Überzeugung des Senats im konkreten Fall offen bleiben, ob diese Vorschrift mangels ausdrücklicher Verweisung in § 8a Abs. 7 PBefG überhaupt zur Anwendung kommt. Jedenfalls muss im Interesse eines effektiven Rechtschutzes und des zu garantierenden Primärrechtschutzes der Nachprüfungsantrag zulässig sein (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 96; OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11, Rn. 60). Auch das Abstellen der Vergabekammer auf die Mitteilung der erfolgten Direktvergabe mit Datum vom 13.05.2015 (im Sinne des § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB), soweit überhaupt eine Geltung des § 101 b Abs. 2 GWB in Betracht kommt, ist nicht zu beanstanden, da erst diese Bekanntmachung eine klare Aussage zu der vorgenommenen Direktvergabe enthält. Ein Abstellen auf den Betrauungsakt aus dem Jahr 2009 ist im Hinblick darauf, dass streitgegenständlich die beabsichtigte Fortführung der Direktvergabe ab dem Jahr 2015 ist und diese in der Vorinformation bekannt gemacht wurde, mit der Gewährung effektiven Rechtschutzes nicht zu vereinbaren und daher abzulehnen.

3. Begründetheit des Nachprüfungsantrags

Der Senat schließt sich den Ausführungen der Vergabekammer im Wesentlichen an und erachtet den Nachprüfungsantrag ebenfalls als unbegründet.

Die Begründetheit des Nachprüfungsantrags ist an Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 und die diese Bestimmung ergänzenden europarechtlichen und nationalen Vorschriften zu messen. Ein Verstoß gegen die daraus resultierenden Vorgaben war nicht festzustellen.

3.1. Soweit mit dem Nachprüfungsantrag noch geltend gemacht wurde, dass die Antragsgegnerin nicht die zuständige Behörde für die Vornahme einer Direktvergabe sei, wird dieser Angriff in der Beschwerde nicht mehr ausgeführt. Der Senat nimmt insoweit auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 2.1. des Beschlusses Bezug.

3.2. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin setzt die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 VO nicht das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession voraus. Die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin überzeugen nicht.

3.2.1. Der Senat nimmt auch insoweit auf die zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht entkräfteten Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sich diese zu Eigen (Ziffer II. 2.3. des Beschlusses).

Der Senat bleibt insoweit bei seiner bereits im Beschluss vom 22.06.2011 (Verg 6/11, „Stadtbusverkehr Lindau“) vertretenen Ansicht, dass die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 VO voraussetzt, dass entweder eine Dienstleistungskonzession oder eine Inhouse-Vergabe vorliegt, da auch eine Inhouse-Vergabe keinen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Richtlinien 2004/18/EG bzw. 2004/17/EG darstellt. Damit unterfallen Inhouse-Vergaben bereits nach der Systematik des Art. 5 Abs. 2 VO von vornherein nicht der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO, da Inhouse-Vergaben keine Dienstleistungsaufträge im Sinne der in Satz 1 genannten Vergaberichtlinien sind (OLG München, a. a. O., bei juris Rn. 48 und Rn. 62).

Die Antragstellerin gibt in ihrer Beschwerde zwar die Entscheidung des OLG München dahingehend zutreffend wieder, dass Art. 5 Abs. 2 VO insoweit eine Spezialregelung für die Anforderungen an Inhouse-Vergaben darstellt (OLG München, a. a. O., Rn. 63). Unzutreffend ist aber die weitere Schlussfolgerung der Antragstellerin, dass das OLG München darüber hinaus für die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 zwingend eine Dienstleistungskonzession verlange. Insoweit wird auch die Begründung der Vergabekammer, die sich dem OLG München anschließt, unzutreffend und verkürzt wiedergegeben.

3.2.2. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin - insbesondere auch im Schriftsatz vom 01.02.2015 (Bl. 150/156 d. A.) - steht diese Auffassung auch nicht im Widerspruch zur überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur.

Die Entscheidung des OLG München basiert vielmehr auf der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011 (VII-Verg 48/10), welches ebenfalls die Ansicht vertritt, dass Art. 5 Abs. 2 VO nicht nur die ausdrücklich genannten Dienstleistungskonzessionen umfasst, sondern auch die Inhouse-Vergaben im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, da letztere nämlich gerade keine „Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition“ in den Richtlinien darstellten (OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 62; vgl. hierzu auch die zustimmende Anmerkung von Linke, GewArch 2011, S. 301-309).

Auch das OLG Rostock hat sich dieser Meinung in seinem Beschluss vom 04.07.2012, 17 Verg 3/12, angeschlossen.

Das seitens der Antragstellerin ebenfalls zitierte OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 09.10.2012, 15 Verg 12/11, keine ausdrückliche Aussage dazu getroffen, ob Inhouse-Vergaben nur in der Gestalt von Dienstleistungskonzessionen von Art. 5 Abs. 2 VO erfasst sein sollen; vielmehr wird nur dargelegt, dass für den Anwendungsbereich der VO 1370/07 insbesondere öffentliche Dienstleistungsaufträge mit den Merkmalen einer Dienstleistungskonzession bleiben, auf welche die Richtlinie 2004/17/EG nicht anwendbar ist (bei juris Rn. 92). Im Übrigen gelangt das Gericht bei der dortigen Entscheidung deshalb nicht zu einer Anwendbarkeit der VO, da im konkreten Fall die SektVO als maßgebliche Rechtsvorschrift zur Anwendung gelangt, welche wiederum auf der Richtlinie 204/17/EG beruht; ein solcher Fall liegt vorliegend gerade nicht vor, wie die Vergabekammer zutreffend festgestellt hat (S. 44 des Beschlusses).

Auch in der Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass die Verordnung sowohl Inhouse-Vergaben in der Form eines Dienstleistungsauftrages als auch einer Dienstleistungskonzession umfasst (vgl. beispielsweise: Hölzl in Münchner Kommentar, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, Bd. 3, Art. 5 VO 1370/2007, Rn. 13; Knauff, NZBau 2012, 65, Ziffer 2. a) aa); Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 38 m. w. N.).

3.2.3. Innerhalb der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertritt lediglich das OLG Frankfurt die Ansicht, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/07 öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen vom Regime der VO 1370/07 ausnimmt, sofern diese nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen haben(Beschluss vom 30.01.2014, 11 Verg 15/13, bei juris Rn. 42). Gleichzeitig macht das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 30.01.2014 entgegen den Ausführungen der Antragstellerin aber deutlich, dass Art. 5 Abs. 2 VO insoweit keine Sperrwirkung entfalte, sondern bei Nichtanwendung der Verordnung durchaus ein Rückgriff auf die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze zur Inhouse-Vergabe möglich sei (bei juris Rn. 44). Auch in der aktuellsten Entscheidung des OLG Frankfurt vom 10.11.2015, 11 Verg 8/15, wird weiterhin die Ansicht vertreten, dass die Anwendung der VO (dort im Rahmen des Art. 5 Abs. 4 VO) das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession voraussetze.

In Übereinstimmung mit der Vergabekammer lehnt auch der Senat dieses enge Verständnis der Auslegung des Art. 5 Abs. 2 VO ab, da sie vom Wortlaut und der Systematik des Art. 5 nicht gestützt wird und zu einer Umgehungsmöglichkeit der explizit in Art. 5 Abs. 2 VO für Direktvorgaben niedergelegten Voraussetzungen führen würde.

3.2.4. Entgegen der Meinung der Antragstellerin erfordert die insoweit abweichende Meinung des OLG München vom OLG Frankfurt keine Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 GWB.

Eine Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 GWB setzt voraus, dass das vorlegende Gericht als tragende Begründung seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde legen will, der mit einem die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts tragenden Rechtssatzes nicht übereinstimmt. Des Weiteren muss die Abweichung bei der Rechtsauffassung entscheidungserheblich sein, also die Entscheidung des Prozesses im Ergebnis in die eine oder andere Richtung lenken (Dicks, Vergaberecht Kommentar, a. a. O., § 124, Rn. 13).

An dieser Entscheidungserheblichkeit fehlt es vorliegend. Wie noch im Einzelnen darzulegen sein wird, in diesem Zusammenhang aber voranzustellen ist, erfüllt die streitgegenständliche Direktvergabe auch die Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Inhouse-Vergaben, welche sich auf der Grundlage der maßgeblichen „Teckal“-Entscheidung (EuGH 18.11.1999, Rs. C-107/98) entwickelt haben. Danach liegt eine zulässige Inhouse-Vergabe in der Regel vor, wenn der Auftraggeber über den Auftragnehmer eine Kontrolle ausübt wie über eine eigene Dienststelle, an diesem Auftragnehmer keine Privaten beteiligt sind und dieser Auftragnehmer seine Tätigkeit im Wesentlichen für den Auftraggeber verrichtet (EuGH, a. a. O.; EuGH 11.05.2006 - Rs. C-340/04; Fehling, a. a. O., § 8a, Rn. 36 und 37; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, VO (EG) 1370/2007, Kommentar, Art. 5, Rn. 80).

Dass die streitgegenständliche Direktvergabe diese allgemeinen Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe im Sinne der EuGH-Rechtsprechung, die sich im Einzelnen von den Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 VO unterscheiden (vgl. Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 80 und Rn. 113) nicht erfüllen würde, legt auch die Antragstellerin nicht dezidiert dar und ergibt sich auch aus den noch folgenden Feststellungen nicht.

Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass das OLG Frankfurt zwar gegebenenfalls nicht über den Weg des Art. 5 Abs. 2 VO, aber in Übereinstimmung mit dem Senat über die allgemeine Rechtsprechung zur Inhouse-Vergabe zur Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Direktvergabe gelangen würde. Eine entscheidungserhebliche Abweichung liegt danach nicht vor.

Auch die neuere Entscheidung vom 10.11.2015 erfordert keine Vorlage, da insoweit bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Das OLG Frankfurt befasst sich in dieser Entscheidung mit der Notwendigkeit des Vorliegens einer Dienstleistungskonzession im Rahmen einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 VO, nicht aber mit der Frage von Inhouse-Vergaben, die auch in Form von Dienstleistungsaufträgen nicht unter die allgemeinen Vergaberichtlinien fallen.

3.2.5. Auch eine Vorlage an den EuGH ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.

3.2.5.1. Die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens kann gemäß Art. 267 AEUV dann geboten sein, wenn es um die Auslegung und Gültigkeit primären und sekundären Unionsrechts geht. Nicht vorlagefähig sind nationale Bestimmungen. Weitere Voraussetzung gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV ist, dass das nationale Gericht die zu stellende Frage für entscheidungserheblich hält, wobei diese Frage einer Einschätzungsprärogative des nationalen Gerichts unterliegt.

Ausnahmen von der Vorlagepflicht kommen dann in Betracht, wenn die Vorlagefrage vom EuGH bereits entschieden worden ist bzw. sich eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH auch in anderen Verfahrensarten entwickelt hat. Nach der sog. „Acte clair“-Theorie ist darüber hinaus auch dann keine Pflicht zur Vorlage gegeben, wenn die richtige Anwendung des EU-Rechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr besteht (EuGH, Urt. v. 06.10.1982, Az. C 283/81, „Cilfit-Entscheidung“, Rn. 12-16).

3.2.5.2. Für den Senat stellt sich lediglich die Frage, ob Art. 5 Abs. 2 VO eine spezielle Regelung darstellt, die auch Inhouse-Vergaben in der Form eines Dienstleistungsauftrages umfasst oder nur Dienstleistungskonzessionen umfasst, daneben aber die allgemeine Inhouse-Vergabe auf der Grundlage der Teckal-Rechtsprechung zulässt. Insoweit fehlt es aber (siehe Ziffer 3.2.4.) an der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage, die wie bei der Divergenzvorlage auch im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH Voraussetzung wäre.

Die von der Antragstellerin vertretene enge Auslegung, die zum einen Art. 5 Abs. 2 VO nur auf Dienstleistungskonzessionen anwendbar hält und gleichzeitig aus Art. 5 Abs. 2 VO eine Sperrwirkung dergestalt ableiten will, dass die allgemeine Inhouse-Rechtsprechung nicht mehr zur Anwendung kommen kann, würde dazu führen, dass im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs Inhouse-Vergaben in Form von Dienstleistungsaufträgen grundsätzlich nicht mehr möglich wären. Diese Ansicht wird durch nichts gestützt und widerspricht nach Überzeugung des Senats dem Gedanken der VO, dass Inhouse-Vergaben an sich in erweitertem Umfang möglich sein sollen (so auch OLG Frankfurt, a. a. O., Rn. 44).

3.2.6. Vor diesem Hintergrund kann der Senat offen lassen, ob die streitgegenständliche Auftragsvergabe die Voraussetzungen einer Dienstleistungskonzession erfüllt oder einem Dienstleistungsauftrag entspricht.

3.3. Die formellen Anforderungen an eine Direktvergabe sind erfüllt.

3.3.1. Die Vergabekammer hat zutreffend festgestellt, dass die Antragsgegnerin in der Vorabbekanntmachung vom 02.04.2014 alle nach Art. 7 Abs. 2 VO i. V. m. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG erforderlichen Angaben veröffentlicht hat; auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen Bezug.

Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 VO ist Ausfluss des Transparenzgebotes; Sinn und Zweck der Vorschrift liegen vorrangig darin, potentiellen Bewerbern die Prüfung eines eigenen Angebotes und die unternehmerische Planung zu erleichtern (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 37/38 und Rn. 45; OLG Rostock, Beschl. v. 04.07.2012, 17 Verg 3/12, bei juris Rn. 64). Verstöße gegen die sich insoweit ergebenden Anforderungen können vorliegend auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht festgestellt werden.

3.3.1.1. Insbesondere stellt die teilweise Änderung der Linienbezeichnungen (statt der Linien 34/39 wurden letztlich die Linien 24/25 vergeben) keine Änderung dar, die erneut hätte bekannt gemacht werden müssen und die Vorabbekanntmachung rechtswidrig oder unwirksam machen könnte.

Weder aus Art. 7 Abs. 2 VO noch aus § 8a Abs. 2 PBefG lässt sich überhaupt eine Pflicht ableiten, dass die Antragsgegnerin zur Veröffentlichung der Linienbezeichnungen verpflichtet gewesen wäre. Vielmehr ist die maßgebliche Information die, den potentiellen Bietern das zu bedienende Gebiet und die Streckenführung mitzuteilen. Auch insoweit bedarf es aber keiner genauen Details, was sich bereits daraus ableiten lässt, dass die VO nur Mindestanforderungen aufstellt.

Dass insoweit eine maßgebliche inhaltliche Änderung der Vergabeabsicht der Antragsgegnerin eingetreten wäre, nur weil eine Änderung der Linienbezeichnungen vorgenommen wurde, kann auch dem Vortrag der Antragstellerin nicht entnommen werden. Dies gilt auch für den ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftsatz vom 18.09.2015 aus dem Nachprüfungsverfahren.

Da es keine Anhaltspunkte für maßgebliche inhaltliche Änderungen der Vergabeabsicht außer formellen Umbenennungen gibt, war die Antragsgegnerin auch nicht zu einer Berichtigung der Vorabinformation verpflichtet (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 7, Rn. 54; Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 45; Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 7, Rn. 16).

3.3.1.2. Die Vorabveröffentlichung ist auch nicht deshalb rechtswidrig oder mangelhaft, weil die Laufzeiten der Direktvergabe nicht korrekt angegeben wären bzw. eine Überschreitung der Laufzeiten der Genehmigungen gegenüber der Laufzeit der Direktvergabe vorliegen würde.

Es trifft zwar zu, dass in der Bekanntmachung vom 02.04.2014 die Laufzeit des Dienstleistungsauftrags selbst nicht ausdrücklich benannt wurde. Eine Verpflichtung hierzu lässt sich aber weder Art. 7 Abs. 2 VO noch § 8a PBefG entnehmen, noch ist ihre Benennung als Information für den Bieter dringend erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr, dass die von der Vergabe betroffenen Dienste hinreichend beschrieben werden. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die beabsichtigten Zeitpunkte der Betriebsaufnahmen genannt werden und sich aus Ziffer II. 4. der Bekanntmachung entnehmen lässt, dass die Liniengenehmigungen jeweils für die maximal zulässige Genehmigungszeit von 10 Jahren wieder erteilt werden sollen. Aus diesen Angaben kann unschwer auch auf die beabsichtigte Laufzeit der Direktvergabe selbst geschlossen werden.

Zu Recht weisen die Beigeladene und die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass gemäß § 11 Abs. 2 und 4 des kommunalen Betrauungsaktes von 2009 (in den die Antragstellerin ausweislich der Akten der Vergabekammer Akteneinsicht hatte) dessen Wirksamkeit und Geltungsdauer zeitlich an den Bestand der Linienverkehrsgenehmigungen gekoppelt sind. Da die konkrete zeitliche Erteilung der Genehmigungen durch die Regierung nicht vorab feststeht, wäre es insoweit verfehlt, die genaue Laufzeit der beabsichtigten Direktvergabe bereits in der Vorabbekanntmachung zu verlangen.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit es zu unzulässigen „überlappenden Genehmigungszeiten“ kommen soll, die einer Direktvergabe entgegenstehen könnten. Die Antragstellerin selbst weist mehrfach darauf hin, dass die Erteilung der Genehmigungen nicht durch die Antragsgegnerin erfolgt, sondern durch die Regierung von Schwaben und insoweit ein „zweigleisiges“ System besteht. Die Antragsgegnerin hat daher keinen unmittelbaren Einfluss auf die Zeitpunkte und Laufzeiten der Genehmigungen. Wirksamkeit und Geltungsdauer des Betrauungsaktes sind daher zeitlich an den Bestand der Genehmigungen gekoppelt. Inwieweit die Genehmigungslaufzeiten bei einzelnen Linien die Laufzeit der Direktvergabe überschreiten sollen und daher die noch bestehenden Genehmigungen der Erteilung einer Genehmigung an einen anderen Betreiber entgegenstehen könnte, erschließt sich dem Senat aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht.

3.3.1.3. Hinsichtlich der Bekanntmachung vom 13.05.2015 ist ergänzend festzustellen, dass diese vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 3 VO ohnehin nicht erforderlich war, da nur Direktvergaben im Eisenbahnverkehr eine diesbezügliche Publikationspflicht begründen.

Weder ist nachvollziehbar, welche widersprüchlichen Angaben die Antragsgegnerin in dieser Bekanntmachung gemacht haben soll, noch ist ersichtlich, inwieweit die Antragstellerin selbst bei missverständlichen Angaben durch die Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt sein könnte.

3.3.1.4. Soweit die Antragstellerin im Nachprüfungsantrag geltend gemacht hat, dass die Bekanntmachung vom 26.08.2012, deren Gegenstand eine „Busnetzoptimierung“ ab dem 11.12.2016 ist, die streitgegenständliche Direktvergabe beeinflussen würde, wird auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 2.3. Bezug genommen.

Die Beschwerde enthält insoweit keinerlei dezidierte Auseinandersetzung mit diesem Aspekt, so dass weitere Erörterungen entbehrlich sind.

3.3.1.5. Ergänzend ist festzustellen, dass auch nicht erkennbar ist, welche konkreten Nachteile die Antragstellerin durch die behauptete Verletzung der Informationspflicht erlitten haben soll. Insbesondere ist in keiner Weise dargelegt, dass die Umbenennung der Linien oder ein Fehlen der Laufzeit der Direktvergabe für sie in irgendeiner Weise relevant geworden wäre, sich also insbesondere auf die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge oder ihre unternehmerische Planung kausal ausgewirkt hätte (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 04.07.2012, 17 Verg 3/12, bei juris Rn. 64).

3.3.1.6. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen zu Art. 7 Abs. 2 VO ist die von der Antragstellerin unter Ziffer 1 (S. 42 des Beschwerdeschriftsatzes) an den EuGH zu richtende Frage nicht entscheidungserheblich bzw. kann vom Senat allein beantwortet werden. Da keine inhaltlich erheblichen Änderungen dargelegt werden, stellt sich die Frage einer erneuten Veröffentlichungspflicht nicht. Für die Notwendigkeit der Angaben der Laufzeit einer beabsichtigten Direktvergabe ergibt sich weder aus Art. 7 der VO noch aus § 8a PBefG irgendein Anhaltspunkt, es bestehen für den Senat daher keine vernünftigen Zweifel an der erfolgten Auslegung.

3.3.2. Die seitens der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.02.2016 erhobenen Rügen dahingehend, dass die Mehrgliedrigkeit der Direktvergabe, ihre zeitliche Staffelung sowie die fehlende Bestandskraft der Genehmigungen der Wirksamkeit der Direktvergabe entgegenstehen würde, verfangen nicht. Insoweit vermengt die Antragstellerin Notwendigkeiten und Gegebenheiten, die auf dem Nebeneinander von Genehmigungs- und Vergabeverfahren beruhen, um hieraus eine Rechtswidrigkeit der Direktvergabe abzuleiten.

3.3.2.1. Im konkreten Fall liegt die Besonderheit vor, dass es sich im Wesentlichen nicht um eine Neuvergabe, sondern eine Fortsetzungsvergabe (vgl. hierzu Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 7, Rn. 13) an den bereits in der Vergangenheit mit den streitgegenständlichen Leistungen betrauten internen Betreiber handelt. Insoweit hat die Antragstellerin ihren ursprünglichen Vortrag dahingehend, dass sie bislang diese Leistungen erbracht hätte, nach dezidiertem Vortrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht mehr aufrechterhalten.

Es kann insoweit aus rein praktischen Erwägungen nicht gefordert werden, dass der bisherige Betrieb im Hinblick auf eine einzuhaltende Jahresfrist unterbrochen wird; zumal dann gegebenenfalls eine Notvergabe geboten wäre.

Im konkreten Fall stellt sich die Direktvergabe als ein sogenannter „mehrpoliger“ Dienstleistungsauftrag dar, der sowohl aus dem bereits 2009 vorgenommenen Betrauungsakt und den erst im Hinblick auf die streitgegenständlichen linienbezogenen neuen Genehmigungen vom 30.04.2015, an die Beigeladene am 06.05.2015 bekannt gemacht, und die damit einhergehenden Erneuerungen oder Aktualisierungen der Betrauung aus dem Jahr 2009 zusammensetzt. Ein nochmaliges schriftliches Dokument, welches lediglich die Erneuerung oder Fortführung der bisherigen Betrauung beinhalten würde, würde eine reine Formalie darstellen und ist auf dieser Grundlage nicht notwendig. Dass der maßgebliche inhaltliche Betrauungsakt daher zeitlich vor dem Ablauf der Jahresfrist erfolgte, bzw. bereits in der Vergangenheit liegt, stellt vor diesem Hintergrund die Rechtmäßigkeit der Vergabe nicht in Frage, da erst die im April 2015 erteilten Genehmigungen den erneuerten öffentlichen Dienstleistungsauftrag (der wie oben dargelegt auf die Genehmigungen Bezug nimmt und an diese gekoppelt ist) komplettieren (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 21 und Rn. 3; OLG München, Beschl. v. 22.06.2011, Verg 6/11, bei juris Rn. 46).

3.3.2.2. Soweit geltend gemacht wird, dass die Direktvergabe bereits deshalb unwirksam sei, weil die an die Beigeladene erteilten Genehmigungen wegen der hiergegen erhobenen Widersprüche nicht bestandskräftig seien, überzeugt auch dieser Einwand nicht.

Zum einen geht es hierbei um Fragen des Genehmigungsverfahrens, nicht des Vergabeverfahrens. Die Frage der Bestandskraft der Genehmigungen ist daher nicht durch den Vergabesenat zu überprüfen (vgl. hierzu OLG Rostock, a. a. O., bei juris Rn. 61 m. w. N.).

Zum andern wäre es aber - gerade im Rahmen von Fortsetzungsvergaben - verfehlt, das Ergebnis eines Widerspruchsverfahrens abzuwarten; zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Verkehrsbedienung wäre dann wohl eine Interims-Notvergabe gemäß Art 5 Abs. 5 VO geboten (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 15).

3.3.2.3. Aus obigen Gründen bestehen keine Zweifel für den Senat, dass - auch wegen des notwendigen Genehmigungsverfahrens - aus mehreren „Teilakten“ bestehende Dienstleistungsaufträge im Sinne der VO zulässig sind. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung des Art. 2 lit. i) VO, der ausdrücklich die Möglichkeit „mehrerer rechtsverbindlicher Akte“ für die Ausgestaltung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages anführt. Eine Vorlage an den EuGH ist insoweit nicht geboten.

3.3.3. Ein Verstoß gegen die auf Art. 7 Abs. 4 VO i. V. m. § 8a Abs. 5 PBefG beruhende Begründungspflicht ist ebenfalls nicht gegeben.

3.3.3.1. Art. 7 Abs. 4 VO und darauf basierend § 8a Abs. 5 PBefG räumen jeder „interessierten Partei“ einen Anspruch gegen die zuständige Behörde auf Offenlegung der Gründe für ihre Entscheidung, einen Auftrag direkt zu vergeben, ein.

3.3.3.2. Die Offenlegung der Gründe hat gemäß der VO nur auf Antrag hin zu erfolgen, was bedeutet, dass aus einem entsprechenden Antrag das Ziel der Offenlegung erkennbar sein muss (Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 7, Rn. 26).

Die Regelung des § 8a Abs. 5 PBefG knüpft zwar an Art. 7 Abs. 4 der VO an, geht aber im Detail darüber hinaus. Insbesondere spricht § 8a Abs. 5 PBefG eine Frist von 6 Monaten ab der Vorbekanntmachung aus, innerhalb der eine Begründung beantragt werden muss. Einen entsprechenden Antrag innerhalb dieses Zeitraumes behauptet die Antragstellerin selbst nicht.

Selbst wenn man im Hinblick auf den Vorrang der unmittelbar geltenden EU-Verordnung der in § 8a Abs. 5 PBefG statuierten Frist keine Sperrwirkung beimessen könnte (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 59), so fehlt es auch an einem später gestellten Antrag, welcher auf eine Darlegung der Gründe für die Entscheidung abgezielt hätte. Die Antragstellerin beruft sich insoweit zwar auf ihr an die Antragsgegnerin gerichtetes Auskunftsersuchen vom 24.04.2015. Diesem kann ein entsprechendes Begründungsverlangen aber nicht entnommen werden, vielmehr wird mit diesem Schreiben ausdrücklich die Akteneinsicht in den direkt an die AVG vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag verlangt, um die Voraussetzungen für eine Direktvergabe überprüfen zu können (Seite 3 des Schreibens vom 24.04.2015). Im Hinblick auf dieses Schreiben stellt die Antwort der Antragsgegnerin vom 04.05.2015 eine ausreichende Auskunft dar, da sie insbesondere die nach Ansicht der Antragsgegnerin vorliegenden Voraussetzungen für die Direktvergabe darlegt.

Die seitens der Antragstellerin geforderte Einsicht in den Dienstleistungsauftrag selbst war nicht geschuldet. Insoweit ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht, woraus eine solche Pflicht abgeleitet werden sollte. Weder die VO noch § 8a PBefG enthalten insoweit aufgrund ihres Wortlautes Anhaltspunkte für eine solche Auslegung (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., Rn. 62; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, VO (EG) 1370/2007 Art. 7, Rn. 94).

Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin annimmt, dass im Nachprüfungsantrag bzw. in der sofortigen Beschwerde ein entsprechender Antrag auf das Vorlegen der Begründung liegen würde, so hat die Antragsgegnerin insoweit mit Schreiben vom 21.01.2016 (Bl. 144 d. A.) ausreichend reagiert, da sie insoweit ihre Gründe für die Direktvergabe mitgeteilt hat.

3.3.3.3. Eine wie von der Antragstellerin geforderte weitergehende Begründungspflicht obliegt der Antragsgegnerin nicht.

Im Hinblick auf die Formulierung sowohl des Art. 7 Abs. 4 VO also auch des § 8a Abs. 5 PBefG ist davon auszugehen, dass sich die Begründung auf die tragenden Gründe beschränken darf und nicht sämtliche tatsächlichen oder rechtlichen erheblichen Gesichtspunkte enthalten muss (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 102; Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., Rn. 62).

Die seitens der Antragstellerin geforderte weitergehende Begründung ist nach Überzeugung des Senats nicht in Übereinstimmung zu bringen mit der Tatsache, dass sowohl die Verordnung als auch § 8a PBefG den zuständigen Behörden generell ein primär politisch geprägtes Wahlrecht zwischen einer Ausschreibung und einer Direktvergabe gewähren wollen. Extensive Begründungserfordernisse würden quasi über die „Hintertür“ eines formellen Begründungszwanges Voraussetzungen für eine Direktvergabe statuieren, die in Art. 5 Abs. 2 der VO oder § 8a PBefG gerade nicht aufgestellt werden (vgl. hierzu Kaufmann, a. a. O., Art. 7 Rn. 103; Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 5 Rn. 20; Fehling, a. a. O., § 8a, Rn. 67).

Insoweit fehlt es auch an dem Erfordernis, die Entscheidung für oder gegen eine Ausschreibung zwingend am Maßstab eines „ökonomischen Effizienzvergleiches“ zu treffen, sondern den zuständigen Behörden soll gerade ein sehr weitreichender politischer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum verbleiben (Kaufmann, a. a. O., Rn. 123; Hölzl in MüKo, a. a. O. Art. 7, Rn. 29).

Vor diesem Hintergrund liegen die mit der Beschwerde als Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 VO geltend gemachten Dokumentationsmängel in Zusammenhang mit Art. 153 der Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 7, 55 Bayerische LHO sowie Art. 61, 87 Bayerische GO nicht vor. Da diese Vorschriften bereits nicht als die Behörden zwingender Maßstab für die Entscheidung selbst herangezogen werden können (was sich bereits aus Art. 31 GG ableiten lässt), ist in der Konsequenz auch eine Aufführung in der Begründung nicht erforderlich.

Unabhängig von der Frage, inwieweit die Entscheidung zur Direktvergabe überhaupt eine überprüfbare Ermessensentscheidung darstellt, lässt die im Schreiben vom 21.01.2016 dargelegte Begründung einen Ermessensfehlgebrauch oder willkürliches Verhalten auf dieser Grundlage nicht erkennen.

3.3.3.4. An der oben dargelegten Auslegung des Art. 7 Abs. 4 VO hat der Senat aufgrund seines eindeutigen Wortlautes keinerlei vernünftige Zweifel, so dass kein Raum für eine Vorlage an den EuGH besteht.

3.4. Auch an der materiellen Rechtmäßigkeit der Direktvergabe hat der Senat keine Zweifel.

3.4.1. Europarechtliche Anforderungen

Die durch Art. 5 Abs. 2 VO gesetzten Anforderungen werden durch die konkrete Direktvergabe erfüllt.

3.4.1.1. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass Art. 5 Abs. 2 VO eine Dienstleistungskonzession zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen voraussetzt, wird auf die Ausführung unter Ziffer 3.2. Bezug genommen. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die Betrauung der Beigeladenen in der Form eines Dienstleistungsauftrages oder einer Dienstleistungskonzession erfolgt ist.

3.4.1.2. Die Antragsgegnerin hat über die Beigeladene gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO eine Kontrolle, die der Kontrolle über eine eigene Dienststelle vergleichbar ist.

Die Vergabekammer hat die Anforderung an eine solche Kontrolle zutreffend inhaltlich anknüpfend an die „Teckal-Rechtsprechung“ und die darauf beruhende Rechtsprechung des EuGH dargestellt (vgl.auch Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 5, Rn. 88; Wittig/Schimaneck, Sondervergaberecht für Verkehrsdienstleistungen - Die neue EU-Verordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, NZBau 2008, 222, 225).

Bei dieser Beurteilung sind alle Rechtsvorschriften und maßgebenden Umstände zu berücksichtigen. Die Prüfung muss zu dem Ergebnis führen, dass die fragliche konzessionsnehmende Einrichtung einer Kontrolle unterworfen ist, die es der konzessionserteilenden öffentlichen Stelle ermöglicht, auf die Entscheidungen dieser Einrichtung einzuwirken. Es muss sich dabei um die Möglichkeit handeln, sowohl auf die strategischen Ziele, als auch auf die wichtigen Entscheidungen ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen (EuGH, Urteil vom 18.11.1999, C-107/98, „Teckal-Entscheidung“, Rn. 50; EuGH, Urteil vom 13.10.2005, C-458/03, „Parking Brixen“, Rn. 65; EuGH, Urteil vom 11.05.2006, C-340/04, „Carbotermo“, Rn. 36).

Die Vergabekammer hat die konkrete gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin ausführlich dargestellt. Danach liegen sämtliche Geschäftsanteile - vermittelt über vorgelagerte, ebenfalls zu 100% kommunaleigene Mutter- und Großmutter-GmbHs - in der Hand der Antragsgegnerin. Zwischen der Beigeladenen und ihrer Muttergesellschaft, der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH, besteht ein Beherrschungsvertrag, der die Geschäftsführer der Beigeladenen verpflichtet, ausschließlich nach Weisung des Organträgers, also ihrer Muttergesellschaft zu handeln. Entsprechende Beherrschungsverträge bestehen auch zwischen der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH und deren Muttergesellschaft, der Stadtwerke A. Holding GmbH. Deren Alleingesellschafter ist unmittelbar die Antragsgegnerin. Sowohl die Stadtwerke A. Holding GmbH als auch die Stadtwerke A. Verkehrs GmbH haben die Antragsgegnerin direkt und einschränkungslos bevollmächtigt, ihre Gesellschafterrechte in den Gesellschafterversammlungen ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften wahrzunehmen. Aufgrund ihrer Stimmrechtsvollmachten ist die Antragsgegnerin in der Lage, selbst alle Gesellschafterrechte bei der Beigeladenen wahrzunehmen und der Geschäftsführung der Beigeladenen unmittelbar Weisungen zu erteilen, ohne die Organe ihrer Mutter- und Großmuttergesellschaften als Durchgangsstation heranziehen zu müssen. Darüber hinaus liegt die Geschäftsführung bei allen Konzerngesellschaften der Stadtwerke Augsburg in der Hand ein und derselben Einzelperson. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird im Übrigen auf die Ausführungen der Vergabekammer Bezug genommen (Seite 56 des Beschlusses).

Der Senat teilt die Ansicht der Vergabekammer, dass sich aus der konkreten Gestaltung auf den erforderlichen tatsächlichen Einfluss der Antragsgegnerin auf die Beigeladene schließen lässt und macht sich deren Ausführungen hierzu ausdrücklich zu Eigen. Eine Kontrolle wäre dann nicht gegeben, wenn nicht von der Möglichkeit der Kontrolle der Geschäftsführung ausgegangen werden könnte (Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 5, Rn. 29 und Rn. 38). Einen solchen Rückschluss lässt die konkrete Gestaltung nicht zu (vgl. hierzu auch Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 5, Rn. 97: Zur gerade bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung grundsätzlich möglichen Steuerung und Kontrolle).

Die seitens der Vergabekammer dargestellte gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung wird als solche von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt, sondern diese zieht lediglich - insoweit unter zwei Aspekten - andere Schlussfolgerungen aus den konkreten Gegebenheiten, welche allerdings nicht überzeugen:

Der Einwand dahingehend, dass die vorliegende Vergabe an eine „Urenkelgesellschaft“ einer Kontrolle entgegenstehe, greift nicht.

Es ist zwar zutreffend, dass bei einer sich über mehrere Ebenen erstreckenden Struktur besonders sorgfältig zu prüfen ist, ob die dann nur mittelbar mögliche Kontrolle gewährt oder geschwächt ist. Maßgeblich sind insoweit immer die Umstände des Einzelfalles (EuGH, Urteil vom 11.05.2006, C-340/04, „Carbotermo“, Rn. 39; Hölzl in MüKo, a. a. O., Rn. 39). Allein die Anzahl der zwischengeschalteten „Mittler“ lässt aber noch keinen Rückschluss darauf zu, dass die geforderte Kontrolle nicht möglich wäre. Stichhaltige Argumente dafür, warum im konkreten Fall eine Kontrolle wegen der Anzahl der zwischengeschalteten Gesellschaften nicht möglich sein sollte, führt auch die Antragstellerin nicht an. Welche „noch härteren Anforderungen“ bei einer Urenkelvergabe neben dem Kontrollerfordernis als solchem aufgestellt werden sollten, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Existenz eines obligatorischen Aufsichtsrates bei der Beigeladenen schließt die Kontrolle der Antragsgegnerin über diese ebenfalls nicht aus. Auch auf die diesbezüglichen, umfassenden Ausführungen der Vergabekammer wird vollinhaltlich Bezug genommen (Seite 58, 59 des Beschlusses).

Die Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift stellen die Feststellung der Vergabekammer insoweit nicht in Frage. Hierbei kann nach Überzeugung des Senats auch die im Einzelnen äußerst umstrittene Problematik der Weisungsgebundenheit von Aufsichtsratsmitgliedern in kommunalen Unternehmen, mit der sich die Antragstellerin eingehend befasst, offen bleiben. Denn aus einer bloßen Weisungsfreiheit kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Aufsichtsrat als solcher die strategisch wichtigen Entscheidungen und Managemententscheidungen des Unternehmens beeinflussen könnte. Entscheidend ist vielmehr, dass - selbst bei unterstellter Weisungsfreiheit - auch ein obligatorischer Aufsichtsrat gemäß § 116, 93, 111 AktG lediglich Kontroll- und Zustimmungsfunktionen hat, aber selbst keine wichtigen strategischen Entscheidungen trifft und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung hat. Maßgebliches übergeordnetes Organ bei einer GmbH mit obligatorischem Aufsichtsrat bleibt vielmehr die Gesellschafterversammlung selbst (BGH, Urteil vom 14.11.1983 - II ZR 33/83, bei juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 06.03.1997 - II ZB 4/96, bei juris Rn. 12).

Inwieweit im konkreten Fall dem Aufsichtsrat weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten zustehen sollen, wird aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht deutlich. Die bloße Eingebundenheit in oder Beratungsfunktionen bei grundsätzlichen Thematiken sowie die Zuständigkeit für den Erlass der Geschäftsordnungen für den Aufsichtsrat selbst oder die Geschäftsführung, welche gegebenenfalls Einfluss auf die Arbeitsweise haben mögen, sind nicht gleichzustellen mit der Befugnis, operative Entscheidungen zu treffen oder diese maßgeblich beeinflussen zu können.

Die von der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Kontrolle gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO aufgeworfenen Fragen stellen keine Frage der Auslegung der VO dar, sondern der Auslegung nationalen Rechts. Eine Vorlagefähigkeit an den EuGH ist auf dieser Grundlage nicht zu bejahen.

3.4.1.3. Eine Verletzung des aus Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. b) VO beruhenden Wettbewerbsverbotes ist nicht gegeben.

Der Senat macht sich auch insoweit die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer zu Eigen, die von der Antragstellerin nicht entkräftet werden.

Gemäß dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung, der im Indikativ formuliert ist, ist allein auf das tatsächliche Verhalten des internen Betreibers bzw. dessen Tochtergesellschaft, der ASG, nicht aber auf die gesellschaftsvertraglich oder satzungsmäßig eingeräumte rechtliche Möglichkeit abzustellen. Soweit beabsichtigt gewesen wäre, auf die satzungsmäßige bzw. vertraglich eingeräumte Zulässigkeit abzustellen, wäre eine weitergehende Formulierung in der Verordnung geboten und auch unschwer möglich gewesen.

Anhaltspunkte dafür, dass die ASG solche nicht erlaubten Tätigkeiten tatsächlich ausführt, ergeben sich nicht. Das bloße Bestreiten der Antragstellerin ist insoweit nicht ausreichend.

Die von der Antragstellerin statuierte Umgehungsmöglichkeit vermag der Senat nicht zu erkennen. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit.b) VO verbietet nicht nur zum Zeitpunkt der Direktvergabe selbst die Teilnahme an öffentlichen Personenverkehrsdiensten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin, sondern grundsätzlich auch während der Laufzeit der Direktvergabe; dies ergibt sich bereits aus lit. c).

Bestünde die dargestellte Umgehungsgefahr, dann wäre diese im Übrigen auch durch ein Abstellen auf die rechtliche Möglichkeit nicht gebannt. Auch in diesem Fall wäre eine spätere Änderung der Satzung bzw. der vertraglichen Ausgestaltung durch die Verordnung nicht ausgeschlossen.

Die seitens der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des OLG München vom 22.06.2011 - Verg 6/11 „Stadtverkehr Lindau“ sowie des OLG Rostock vom 04.07.2012 - 17 Verg 3/12 führen zu keiner abweichenden Bewertung. Beide Entscheidungen beziehen sich auf Art. 5 Abs. 2 lit. e) VO, der in der Formulierung abweichend von lit. b ausdrücklich von einer „Verpflichtung“ spricht (OLG München, a. a. O., Rn. 66, 67; OLG Rostock, a. a. O., Rn. 71). Ein Rückschluss für Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO kann aus beiden Entscheidungen nicht gezogen werden, da sie eine andere Fragestellung betreffen. Eine Divergenzvorlage nach § 124 GWB ist mangels vergleichbaren Sachverhalts daher nicht geboten. Ergänzend wird vor diesem Hintergrund darauf hingewiesen, dass die in beiden Entscheidungen aufgestellten Anforderungen zu Art. 5 Abs. 2 lit. e) VO gemäß § 4 Abs. 2 des vorliegenden Betrauungsaktes vom 02.12.2009 gerade gewahrt wurden.

Auch eine Vorlage der Fragestellung an den EuGH scheidet aus, da der Senat im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO keine vernünftigen Zweifel an der dargestellten Auslegung hat.

3.4.2. Nationalrechtliche Anforderungen

Ein Verstoß gegen nationale Vorgaben ist vorliegend nicht gegeben.

Art. 5 Abs. 2 Verordnung zählt die Voraussetzungen einer Direktvorgabe nicht abschließend auf, sondern lässt durch die Formulierung „sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist“ weitergehende Anforderungen des nationalen Rechts zu.

3.4.2.1. Regelung des § 8a Abs. 3 PBefG

Der Vorbehalt einer etwaigen Untersagung durch deutsches Recht wird durch den seit 01.01.2013 geltenden § 8a Abs. 3 PBefG ausgeräumt, der ausdrücklich klarstellt, dass die zuständige Behörde bei Erfüllung der in der Verordnung genannten Voraussetzungen befugt ist, Verkehrsleistungen selbst zu erbringen oder nach Art. 5 Abs. 2 bzw. 4 Verordnung direkt zu vergeben (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 46 m. w. N.).

3.4.2.2. Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG

Die Antragstellerin macht unter 2.2.3. ihrer Beschwerde geltend, dass Direktvergaben im öffentlichen Personennahverkehr durch das Grundgesetz untersagt seien. Ohne § 8a PBefG ausdrücklich zu erwähnen oder im Rahmen der Argumentation zu berücksichtigen, wird damit mittelbar die Verfassungswidrigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG behauptet.

Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG.

3.4.2.2.1 Insbesondere verstößt § 8a Abs. 3 PBefG nicht gegen Art. 12 GG.

Art. 12 GG garantiert als einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, sowie die konkrete Berufsausübung. Art. 12 GG stellt in erster Linie ein Abwehrrecht dar; mit der zu gewährleistenden Wahlfreiheit ist weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden (BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90, bei juris Rn. 60; Fehling, a. a. O., Rn. 47; Knauf, a. a. O., m. w. N.). Insbesondere gewährt Art. 12 GG auch keinen Schutz vor der wirtschaftlichen Konkurrenz des Staates oder von Gemeinden, solange dadurch die private wirtschaftliche Betätigung nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht (BVerfG NJW 95, 2938; BVerwG, Urteil vom 22.02.1972, I C 24.69, bei juris Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006, 1 BvR 1160/03, bei juris Rn. 58; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 5, Rn. 138).

Zutreffend ist insoweit, dass Einwirkungen auf die berufliche Tätigkeit dabei nicht nur durch unmittelbar einschränkende und zielgerichtete berufsrechtliche Maßnahmen erfolgen können, sondern der Schutzbereich auch durch Vorschriften berührt wird, die lediglich in Folge ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet sind, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen. Allerdings sind solche Regelungen nur dann an Art. 12 GG zu messen, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (BVerfGE 13, 181, bei juris Rn. 21-23; BVerfGE 16, 147, bei juris Rn. 60 ff.; BVerfG NJW 2007, 51, bei juris Rn. 82). An einer eingriffsgleichen Wirkung fehlt es jedoch dann, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (BVerfGE 106, 275, bei juris Rn. 107; BVerfG NJW 2007, 51, bei juris Rn. 82).

Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Direktvergabe den Schutzbereich des Art. 12 GG überhaupt berührt, da die private wirtschaftliche Betätigung nicht generell unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird. § 8a Abs. 3 PBefG ist insoweit im Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 PBefG zu sehen, der den grundsätzlichen Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehrserbringung statuiert. Ein objektives Marktzugangshindernis wird durch § 8a Abs. 3 PBefG daher gerade nicht geschaffen, da die Möglichkeit der Beantragung eigenwirtschaftlicher Konzessionen nicht berührt, sondern über Art. 8 Abs. 4 PBefG und das durch die Vorabbekanntmachung ermöglichte vorgeschaltete Genehmigungsverfahren gewährleistet wird. Von einem unzulässigen Verdrängungswettbewerb könnte nur dann ausgegangen werden, wenn es der Konkurrenz unmöglich gemacht werden würde, jegliche Personenbeförderungsleistungen eigenständig zu erbringen (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 138; Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 5, Rn. 24).

Ein solch unzulässiger Verdrängungseffekt kann den Regelungen im Hinblick auf den Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit nicht entnommen werden. Im Einzelfall mag die Regelung zwar zu erheblichen wirtschaftlichen Folgen für mittelständische Unternehmen führen, ein genereller Ausschluss der Ausübung ihrer Tätigkeit ist damit aber nicht verbunden (und wird seitens der Antragstellerin auch nicht vorgetragen).

Soweit man im Regelungsgehalt der §§ 8a Abs.3, 8 Abs. 4 PBefG einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG sieht, wäre dieser durch § 8a Abs. 3 PBefG als Schranke im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auch gerechtfertigt (Fehling; PBefG-Kommentar, a. a. O., Rn. 47; Hölzl in MüKo, a. a. O., Rn. 24).

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass auch das seitens der Antragstellerin zitierte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Z. vom 10.09.2008 (Anlage 14 im Nachprüfungsverfahren; vgl. hierzu auch: Z., Die Direktvergabe von Personenverkehrsdiensten nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und die Zukunft eigenwirtschaftlicher Verkehre, NVwZ 2009, 865) nichts Gegenteiliges ausführt. Das zitierte Gutachten (welches vor der Neufassung des PBefG erstattet wurde) stellt nämlich darauf ab, dass sich bei einer Abschaffung bzw. Außerachtlassung des in § 8 Abs. 4 PBefG a. F. verankerten Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit die Frage der Verfassungsmäßigkeit stellen würde. Die Antragstellerin lässt in ihrem Vortrag allerdings unberücksichtigt, dass § 8 Abs. 4 PBefG n. F. diesen generellen Vorrang gerade beibehalten hat, so dass die Prämisse des Gutachtens von Prof. Dr. Z. nicht zum Tragen kommt (inwieweit die Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehre im Einzelfall vor dem Hintergrund der durch die Verordnung noch zulässigen Ausgleichsleistungen noch realistisch ist, ist eine nicht im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zu stellende Frage).

3.4.2.2.2. Auch ein Verstoß der gesetzlichen Regelung gegen Art. 14 GG oder Art. 3 GG ist vorliegend nicht gegeben.

Wie die Antragstellerin selbst zutreffend wiedergibt, schützt Art. 14 GG im Gegensatz zu Art. 12 GG nicht den „Erwerb“, sondern das „Erworbene“. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb könnte nur dann gegeben sein, wenn in die Substanz des Betriebes selbst eingegriffen wird. Erwerbs- oder Gewinnchancen werden über Art. 14 GG nicht geschützt (BVerfGE 68, 193, bei juris Rn. 77; BVerfGE 77, 84, bei juris Rn. 106; BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90 bei juris Rn. 91). Eine dahingehend ausgerichtete Eingriffsmöglichkeit lassen die Regelungen der §§ 8, 8a Abs. 3 PBefG nicht erkennen, da die wirtschaftliche Betätigung privater Unternehmen wegen des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Anträge nicht unmöglich gemacht wird und die Entscheidung einer Behörde für eine Direktvergabe nicht unmittelbar in den Betrieb eines privaten Unternehmers eingreift.

Auch der in Art. 3 GG verankerte allgemeine Gleichheitsgrundsatz ist nicht verletzt. Art. 3 GG verbietet sachlich unbegründete rechtliche Differenzierungen zum Vorteil eines öffentlichen Unternehmens (BVerwG, Urteil vom 22.02.1972, I C 24.69, bei juris Rn. 23; BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90, bei juris Rn. 92). Eine diesbezügliche Ungleichbehandlung aufgrund der Regelungen ist bereits deshalb nicht zu erkennen, weil die Direktvergabe gerade kein wettbewerbliches Verfahren darstellt. Eine Gleichbehandlung privater Unternehmer mit öffentlichen Unternehmen im Rahmen einer gewählten Direktvergabe an einen internen Betreiber ist daher rein begrifflich bereits ausgeschlossen.

3.4.2.2.3. Da der Senat die maßgeblichen Vorschriften des PBefG nicht für verfassungswidrig hält, ist eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht veranlasst.

3.4.2.3. Vereinbarkeit der §§ 8, 8a Abs. 3 PBefG mit landesrechtlichen Normen

3.4.2.3.1. Nach dem Verständnis des Senats wird mit der Beschwerde nicht mehr geltend gemacht, dass die nach § 8a Abs. 3 PBefG zulässige Direktvergabe generell gegen landesrechtliche Normen wie die Verfassung des Freistaates Bayern, die Landeshaushaltsordnung, sowie die Bayer. Gemeindeordnung verstößt. Insoweit werden diese Normen in der Beschwerde ausdrücklich im Zusammenhang mit einer Verletzung der Dokumentations- und Begründungspflicht gerügt.

Dass ein Verstoß insoweit nicht vorliegt, wurde bereits unter Ziffer 3.3. erörtert. Hierauf wird Bezug genommen.

3.4.2.3.2. Soweit unter Bezugnahme auf die Schriftsätze im Nachprüfungsverfahren weiterhin ein Verstoß gegen obige Vorschriften gerügt werden sollte, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer 2.4.1. des Beschlusses Bezug genommen. Gem. Art. 31 GG genießen die Regelungen des PBefG Vorrang vor möglicherweise entgegenstehenden landesrechtlichen Normen, die somit als Prüfungsmaßstab ausscheiden.

3.4.2.4. Verletzung des Gebotes des Mittelstandsschutzes

Auch ein Verstoß gegen das unter Ziffer 2.2.8. der Beschwerde gesondert erwähnte Gebot des Mittelstandsschutzes ist nicht gegeben.

Ein solches Gebot lässt sich insbesondere aus den Regelungen der Verordnung zur Direktvergabe an einen internen Betreiber nicht ableiten, der insoweit herangezogene Art. 5 Abs. 4 VO betrifft einen anderen Fall der Direktvergabe.

§ 97 Abs. 3 GWB kommt auf die vorliegende Direktvergabe nicht zur Anwendung, da die Direktvergabe nicht dem Kartellvergaberecht unterfällt.

§ 8a Abs.4 PBefG lehnt sich zwar an § 97 Abs. 3 GWB an und spricht aus, dass im Rahmen des Art. 5 Abs. 3 und 4 VO Interessen des Mittelstandes „angemessen“ zu berücksichtigen sind (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 69). Allerdings gilt § 8a Abs. 4 PBefG gerade nicht für Direktvergaben nach Art. 5 Abs. 2 VO, sondern ausdrücklich nur für wettbewerbliche Verfahren sowie die Direktvergabe unterhalb der Schwellenwerte (Fehling, a. a. O., Rn. 72).

Ergänzend ist festzustellen, dass der zitierte Art. 1 des Bayer. Mittelstandsförderungsgesetzes ohnehin Programmsätze enthält, aber keine konkreten Vorgaben, gegen die vorliegend verstoßen worden sein könnte. Im Übrigen ergibt sich aus Art. 7 des Bayer. Mittelstandsförderungsgesetzes ein Vorbehalt für spezifische anderweitige Regelungen für die wirtschaftliche Betätigung auch der Antragsgegnerin.

Darüber hinaus käme auch insoweit der Rechtsgedanke des Art. 31 GG zum Tragen, falls sich ein Widerspruch zum PBefG ergeben würde.

3.4.2.5. Konkrete Ausgestaltung der Direktvergabe

Nicht ersichtlich ist, dass die konkrete Ausgestaltung der streitgegenständlichen Direktvergabe die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt.

3.4.2.5.1. Zunächst ist festzustellen, dass eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin letztlich nicht durch die Direktvergabe selbst erfolgt ist, sondern vielmehr durch die Versagung der beantragten eigenwirtschaftlichen Genehmigungen. Hierfür ist aber die Regierung von Schwaben verantwortlich, nicht die Antragsgegnerin.

Die Frage, inwieweit auch im Rahmen der Genehmigung eigenwirtschaftlicher Anträge gewisse Zuschüsse möglich sein sollten oder allgemeine Vorschriften zu erlassen sind, stellt sich im Rahmen der Genehmigungsverfahren, welche noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Eine Überprüfung durch den Vergabesenat ist insoweit mangels Zuständigkeit nicht veranlasst.

3.4.2.5.2. Soweit die Direktvergabe angegriffen wird, wurden die Anforderungen der §§ 8, 8a PBefG vorliegend eingehalten; Gegenteiliges trägt auch die Antragstellerin nicht stichhaltig vor.

3.4.2.5.3. Im Hinblick darauf, dass die gesetzlichen Vorgaben seitens der Antragstellerin eingehalten wurden, ist weder ein Verstoß gegen die Grundrechte der Antragstellerin noch andere Rechte ersichtlich.

Im Übrigen hat die Antragstellerin ihren Vortrag dahingehend, dass sie bislang die verfahrensgegenständlichen Verkehrsleistungen selbst erbracht habe, nach dezidiertem Bestreiten durch die Antragsgegnerin und die Beigeladene nicht mehr aufrechterhalten. Daher kann ohnehin nicht von einem Eingriff in den Bestand ihres Betriebes ausgegangen werden; ein Leistungsrecht auf Schaffung eines Marktes um die Vergabe staatlicher Leistungen ergibt sich insoweit weder aus Art. 12 noch Art. 14 GG (vgl. obige Ausführung; Fehling, a. a. O., Rn. 47). Die Antragstellerin ist auch den Nachweis schuldig geblieben, dass sie nicht außerhalb des streitgegenständlichen Gebiets weiterhin Tätigkeiten entfalten bzw. sich an anderen wettbewerblichen Ausschreibungen der Antragsgegnerin beteiligen könnte.

Insoweit bringt die konkrete Vergabe zwar sicherlich mittelbar erhebliche wirtschaftliche Folgen für die Antragstellerin mit sich, diese stellen aber lediglich eine Art „Reflex“ dar (vgl. Ziffer 3.4.2.2), der keine Grundrechtsverletzung oder sonstige Rechtsverletzung der Antragstellerin begründet.

3.4.2.5.4. Hinsichtlich der geltend gemachten Verstöße gegen landesrechtliche Normen (die unscharf im Rahmen des behaupteten Begründungsverstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 Verordnung geltend gemacht werden) ist wiederum auf Art. 31 GG und die diesbezüglichen Ausführungen der Vergabekammer zu verweisen. Da weder die Verordnung noch das PBefG strengere als die geschilderten Anforderungen an die Direktvergabe stellen, können nationalrechtliche Vorschriften auch im konkreten Einzelfall keinen Prüfungsmaßstab darstellen.

4. Gebühren und Kosten des Nachprüfungsverfahrens

Auch soweit die Antragstellerin die festgesetzten Gebühren der Vergabekammer und die Kostenentscheidung angreift, bleibt ihrer sofortigen Beschwerde der Erfolg versagt.

4.1. Die Festsetzung der Gebühr auf 50.000,00 € ist nicht zu beanstanden und lässt keinen Ermessensfehler erkennen.

Die Festsetzung der Gebührenhöhe für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer steht im Ermessen der Vergabekammer. Die Gebühr richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei in erster Linie die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit und der Aufwand der Vergabekammer zu berücksichtigen sind.

Um eine bundeseinheitliche Handhabung zu erzielen, haben die Vergabekammern des Bundes eine Gebührentabelle entwickelt, welche in Abhängigkeit von den Auftragssummen eine bestimmte Gebühr festlegt. Auch wenn diese Tabelle lediglich eine unverbindliche Richtschnur darstellt, wird sie von den Vergabekammern grundsätzlich der Festsetzung zugrunde gelegt. Ihre Anwendung durch die Vergabekammer Südbayern ist daher nicht zu beanstanden (OLG München, Beschluss vom 15.10.2012, Vergabe 18/12, Rn. 16 und 17).

Für die Berechnung des (sowohl für die Gebühren als auch für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen) Auftragswertes ist vorliegend § 3 VgV, insbesondere § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 80; BGH, Beschluss vom 19.07.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 4; OLG München, Beschluss vom 15.10.2012, Vergabe 18/12, bei juris Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 12.08.2008, Vergabe 6/08, bei juris Rn. 16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.08.2014, 11 Verg 3/14, bei juris Rn. 19).

Das Gesamtvolumen für die beabsichtigte Laufzeit der Direktvergabe von 10 Jahren beträgt gemäß den Feststellungen der Vergabekammer und den damit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten etwas über 170 Millionen €.

Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen liegen bei der Bestimmung des Auftragswertes die Voraussetzungen für die Anwendung der Kappungsgrenze des § 3 Abs. 4 VGV vor:

4.1.1. Die Frage, ob die seitens der Antragstellerin angegriffene Direktvergabe eine Dienstleistungskonzession oder einen Dienstleistungsauftrag darstellt, kann auch im Rahmen der Ermittlung des Auftragswertes offen bleiben. Es kommt vielmehr darauf an, dass sich die Antragstellerin gegen die beabsichtigte Direktvergabe wendet, diese zu Fall bringen will und im Ergebnis eine erneute wettbewerbliche Vergabe im Losverfahren anstrebt. Auf die rechtliche Gestaltung der angegriffenen Direktvergabe ist insoweit nicht abzustellen und es ist sachgerecht, auf § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV zurückzugreifen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2011, VII-Vergabe 48/10, bei juris Rn. 152; BGH, Beschluss vom 08.02.2011, bei juris Rn. 80; Beschluss vom 19.07.2011, bei juris Rn. 3; OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2014, Vergabe 8/14, bei juris Rn. 28).

Die insoweit von der Beigeladenen zitierte Entscheidung des OLG Jena vom 05.03.2010, 9 Verg 2/08, steht dieser Bewertung nicht entgegen, da sie eine nicht vergleichbare Fallkonstellation betrifft. Bei dieser Entscheidung war das Interesse des Bieters gerade auf die ursprünglich ausgeschriebene Dienstleistungskonzession gerichtet und ihr Angebot war auch auf diese ausgerichtet.

4.1.2. Vorliegend kann kein Gesamtpreis für die zu vergebenden Dienstleistungen angegeben werden, da das letztendliche Auftragsvolumen und die Zeitdauer etwaiger neu abzuschließender Verträge noch nicht abschließend feststehen (OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2014, Verg 8/14, Rn. 28; OLG Düsseldorf, a. a. O.; BGH, Beschluss vom 19.07.2011, a. a. O., Rn. 4; BGH Beschluss vom 08.02.2011, a. a. O., Rn. 80).

Entgegen den Ausführungen der Beigeladenen kann aus den Angaben der Antragstellerin selbst nicht auf einen bestimmten Bruttoauftragswert geschlossen werden; die insoweit genannte Summe von 12.995.000,00 € im Nachprüfungsantrag bezog sich lediglich auf die im Rahmen der Direktvergabe gewährten geschätzten Zuschüsse.

4.1.3. Der Auftragswert ist daher nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 VGV zu berechnen. Daraus ergibt sich ein zugrunde zu legender Wert von 68.000.000,00 € (170.000.000,00 € : 10 x 4).

Von einem geringeren Auftragswert als dem berechneten war nicht auszugehen, da die Antragstellerin nicht vorgetragen hat, in welcher hiervon nach unten abweichenden Größenordnung sie sich im Falle einer losweisen Ausschreibung an dem Verfahren beteiligen würde. Da ihre eigenwirtschaftlichen Anträge sich auf alle streitgegenständlichen Linien erstreckt haben, ist ohne konkrete Angabe eine Kürzung nicht geboten.

§ 50 Abs. 2 GKG ist im Rahmen der Ermittlung des Auftragswertes für die Gebühren der Vergabekammer nicht heranzuziehen, sondern nur für die Berechnung des Streitwertes als Grundlage für die anzusetzenden Anwaltskosten sowohl vor dem Senat als auch vor der Vergabekammer (OLG München, Beschluss vom 12.08.2008, Rn. 12; Weyand, Vergaberecht, Praxiskommentar, 4. Aufl., Teil 1 GWB § 128, Rn. 288).

4.1.4. Die Vergabekammer hat auf dieser Grundlage zutreffend die sich aus der Gebührentabelle der Vergabekammer des Bundes ergebenden Gebühren angesetzt. Im Hinblick hierauf und vor dem Hintergrund der Komplexität der Rechtsfragen, die bereits vor der Vergabekammer zu erörtern waren, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich und werden aus dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht erkennbar (vgl. hierzu Losch in Z./Völling, Vergaberecht, § 128 Rn. 9; Vavra in Praxiskommentar Kartellvergaberecht, 2. Aufl., § 128, Rn. 9 und 10).

4.2. Die Kostenentscheidung der Vergabekammer beruht auf § 128 Abs. 3 und Abs. 4 GWB und ist nicht zu beanstanden. Für ein Verschulden der Antragsgegnerin im Sinne des § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, der Antragstellerin den Inhalt des der Direktvergabe zugrunde liegenden Vertrages zu übermitteln.

4.3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sowohl auf Seiten der Antragsgegnerin als auch auf Seiten der Beigeladenen war notwendig. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer wird Bezug genommen.

Der Fall wirft äußerst komplexe, spezifische Rechtsfragen auf, deren Bearbeitung von etwaigen Mitarbeitern der Antragsgegnerin oder Beigeladenen nicht verlangt werden kann, auch wenn diese juristisch vorgebildet wären. Die Hinzuziehung eines eigenen Rechtsanwaltes durch die Beigeladene als eigenständige juristische Person ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Angriffe der Antragstellerin zum Teil gegen die Antragsgegnerin und zum Teil gegen die Beigeladene bzw. auch deren Tochtergesellschaft richten.

4.4. Weder die Gebührenfestsetzung noch die Kostenentscheidung unterlaufen das Gebot wirksamen und effektiven Rechtsschutzes, wie die Antragstellerin meint. Diesem Interesse wird bereits durch die Kappungsgrenze des § 3 Abs. 4 VgV und die Begrenzungsregelung des § 50 Abs. 2 GKG Rechnung getragen.

III. Vorlage an den EUGH

Die unter Ziffer 3.2.5. dargelegten Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH liegen nicht vor.

Zu den unter Punkt 2.3.1. des Beschwerdeschriftsatzes gestellten Fragen wurde bereits im Einzelnen Stellung genommen, insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen (Frage 1: Ziffer 3.3.1.6.; Frage 2: Ziffer 3.3.3.4.; Fragen 3 und 4: Ziffer 3.4.1.2.; Frage 5: Ziffer 3.2.5.; Frage 6: Ziffer 3.4.1.3.; Frage Ziffer 3 aus dem Schriftsatz vom 25.02.2015: Ziffer 3.3.2.3.).

IV. Kosten des Beschwerdeverfahrens und Streitwert

1. Da im Gegensatz zu dem Verfahren vor der Vergabekammer vor dem Oberlandesgericht ohnehin Anwaltszwang herrscht, hat der Senat keine Feststellung zu treffen, ob die Hinzuziehung von Rechtsanwälten erforderlich war Die insoweit gestellten Anträge sind überflüssig und bedürfen keiner gesonderten Tenorierung (Vavra, Praxiskommentar Vergaberecht, a. a. O., § 128, Rn. 42).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§120 Abs. 2, 78 GWB, §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO.

Dass die Beigeladene ihren mit Schriftsatz vom 11.01.2016 gestellten Antrag gem. § 125 Abs. 1 GWB in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 zurückgenommen hat, rechtfertigt es nicht, ihr einen Teil der Kosten aufzuerlegen, da der Senat diesem Antrag keinen wirtschaftlichen Wert beimisst. Antragsgegnerin und Beigeladene haben vielmehr im Ergebnis voll obsiegt.

3. Die Feststellung des Streitwertes in Höhe von 3.400.000,00 € geht von dem unter Ziffer II. 4. ermittelten Auftragswert von 68.000.000,00 € aus, der nach § 50 Abs. 2 GKG zu begrenzen ist (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, a. a. O., Rn. 80).

(1) Soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung für eine Gesamtleistung nach § 8a Absatz 2 Satz 4 oder für eine Teilleistung nicht entsprechend § 8 Absatz 4 Satz 1 möglich ist, ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 maßgebend. Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (zuständige Behörde) kann zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung allgemeine Vorschriften im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlassen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erteilen. Wer zuständige Behörde ist, richtet sich nach dem Landesrecht; sie soll grundsätzlich mit dem Aufgabenträger nach § 8 Absatz 3 identisch sein.

(2) Sind öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen zugleich öffentliche Aufträge im Sinne des § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, gilt der Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die zuständige Behörde ist auch in diesem Fall zur Veröffentlichung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (Vorabbekanntmachung) verpflichtet; die Veröffentlichung soll nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen und hat den Hinweis auf die Antragsfrist in § 12 Absatz 6 zu enthalten. In der Vorabbekanntmachung sollen die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards angegeben werden. Es kann angegeben werden, inwieweit eine Vergabe als Gesamtleistung beabsichtigt ist (Netz, Teilnetz, Linienbündel, Linie). Die Angaben können auch durch Verweis auf bestimmte Inhalte des Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 oder durch Verweis auf andere öffentlich zugängliche Dokumente geleistet werden.

(3) Die zuständige Behörde ist unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 genannten Voraussetzungen befugt, Verkehrsleistungen im Nahverkehr nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 selbst zu erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben.

(4) Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen sind die Interessen des Mittelstandes angemessen zu berücksichtigen. Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind Leistungen in Lose aufgeteilt zu vergeben.

(5) Beabsichtigt die zuständige Behörde, Verkehrsleistungen im Nahverkehr selbst zu erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben, so hat sie interessierte Unternehmer auf Antrag über die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung zu informieren. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Vorabbekanntmachung zu stellen.

(6) Die Unternehmen können verlangen, dass die zuständige Behörde die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge einhält.

(7) Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen unterliegt der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Prüfungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde bleiben unberührt.

(8) Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann in dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewähren. Das ausschließliche Recht darf sich nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen beziehen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Dabei dürfen solche Verkehre, die das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nur unerheblich beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen werden.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015 (Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 3.400.000.- € festgesetzt.

Gründe

Die Antragsgegnerin hat im Wege der Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 mehrere Buslinien im Stadtverkehr A. an die Beigeladene vergeben. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Voraussetzungen für eine Direktvergabe nicht vorlägen und die Direktvergabe daher aufzuheben sei. Im Rahmen einer durchzuführenden wettbewerblichen Ausschreibung hätte sie Chancen auf eine Auftragserteilung, zumindest bezogen auf Teillose der zu vergebenden Linien. Im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Südbayern wurde der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Gegen den Beschluss der Vergabekammer wird seitens der Antragstellerin Beschwerde geführt.

I. A. Mit kommunalem Betrauungsbescheid vom 02.12.2009 übertrug die Antragsgegnerin auf die Beigeladene gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen des Betriebs öffentlicher Personenverkehrsdienste im Stadtgebiet A. In den Jahren 2009 bis 2015 wurde diese Betrauung mehrfach aktualisiert (zum näheren Inhalt des Bescheides wird auf den in den Akten der Antragsgegnerin befindlichen Betrauungsakt und dessen Aktualisierungen Bezug genommen).

Die Antragsgegnerin veröffentlichte am 02.04.2014 unter der Nummer 2014/S 065-1110010 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union eine Vorabinformation bezüglich einer beabsichtigten Direktvergabe der städtischen Buslinien 21, 22, 33, 34, 39, 35, 43, 44, 45 und 46 an ihren internen Betreiber, die Beigeladene. Die Betriebsaufnahmen waren linienabhängig für den 01.10.2015, den 29.02.2016 und den 01.06.2016 vorgesehen. Die Liniengenehmigungen sollten jeweils für die maximal zulässige Genehmigungslaufzeit von 10 Jahren gemäß § 16 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) an die Beigeladene wiedererteilt werden. Die Leistung sollte als Gesamtauftrag vergeben werden.

Die Antragstellerin stellte am 02.07.2014 auf die Vorabinformation hin binnen der unter Ziffer VI. 2 der Vorinformation genannten 3-Monats-Frist auf die streitgegenständlichen Linien einen eigenwirtschaftliche Hauptantrag und zwei eigenwirtschaftliche Hilfsanträge. Diese Anträge wurden durch die zuständige Genehmigungsbehörde, die Regierung von Schwaben, mit Bescheiden vom 19.12.2014 abgelehnt. Gegen die Versagungsbescheide legte die Antragstellerin Widersprüche ein, die durch Bescheide vom 26.06.2015 zurückgewiesen wurden. Die Antragstellerin hat hiergegen Klagen vor dem Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht abschließend entschieden wurde.

Die Beigeladene stellte ihrerseits am 13.03.2015 Genehmigungsanträge für den streitgegenständlichen Stadtverkehr.

Auf Anfrage der Regierung von Schwaben teilte die Antragsgegnerin dieser mit Schreiben vom 26.03.2015 und 23.04.2015 mit, dass sie in ihrer Funktion als Aufgabenträger und zuständige Behörde im Sinne der VO (EG) 1370/2007 mit der Beigeladenen einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von § 8 a PBefG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 geschlossen habe. Weiter wurde ausgeführt, dass mit Blick auf die Wartefrist des Art. 7 Abs. 2 VO mit der Direktvergabe einschließlich der Liniengenehmigungen an die A. Verkehrsgesellschaft mbH frühestens ab dem 02.04.2015 begonnen werden könne. Am 30.04.2015 wurden die Genehmigungen für die Beigeladene erteilt.

Das Begehren der Antragstellerin auf Einsicht in den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wurde seitens der Regierung abgelehnt, da ein Recht auf Einsicht in den Vertrag selbst nicht bestünde und auch die Regierung lediglich den Nachweis über das Bestehen eines solchen benötige.

Mit Schreiben vom 24.04.2015 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Akteneinsicht in den an die Beigeladene vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 nicht vorlägen und von einer vergaberechtlich unzulässigen Defacto-Vergabe auszugehen sei.

Mit Schreiben vom 04.05.2015 bestätigte die Antragsgegnerin nochmals die Erteilung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages und erklärte, dass die Voraussetzungen einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung erfüllt seien.

Am 13.05.2015 gab die Antragsgegnerin im EU-Amtsblatt bekannt, dass die Direktvergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrages einschließlich der genannten Liniengenehmigungen an die Beigeladene am 06.05.2015 mit Bekanntgabe der personenbeförderungsrechtlichen Liniengenehmigungen durch die Regierung von Schwaben abgeschlossen worden sei.

Daraufhin beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.05.2015 bei der Vergabekammer Südbayern die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens mit dem Ziel der Feststellung, dass die Direktvergabe unwirksam sei und der Antragsgegnerin aufzugeben sei, das in der Vorabinformation vom 02.04.2015 bekannt gemachte Leistungsvolumen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer in einen rechtsfehlerfreien Stand zurückzuversetzen.

II. Die Antragstellerin trug vor, dass der Nachprüfungsantrag zulässig sei, da die Antragsgegnerin öffentlicher Auftraggeber gemäß § 98 GWB sei und streitgegenständlich ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, Abs. 4 GWB sei. Die Antragstellerin sei antragsbefugt nach § 107 Abs. 2 GWB; ihr Interesse an dem Auftrag habe sie bereits durch die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge nach dem PBefG bekundet. Ihre Rechte nach § 97 Abs. 1 GWB seien verletzt. Bei Aufrechterhaltung der Direktvergabe habe die Antragstellerin keine Chance, am Marktgeschehen teilzunehmen. Bei Durchführung der Direktvergabe müsse sie zudem befürchten, langjährig vom Marktzugang ausgeschlossen zu werden, was zu einem erheblichen finanziellen Schaden führen würde.

Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet.

Die Voraussetzungen einer Direktvergabe an einen internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 seien nicht erfüllt.

Der Betrauungsakt aus dem Jahr 2009 könne insoweit bereits nicht maßgeblich sein, da ausweislich der Vorabinformation vom April 2014 ein neuer oder jedenfalls wesentlich geänderter und damit der Vergabe unterliegender Vertrag streitgegenständlich sei. Der Betrauungsakt aus dem Jahre 2009 sei daher unerheblich.

Es fehle bereits an einer qualifizierten Vorabinformation nach Art. 7 Abs. 2 VO, da die notwendigen Mindestangaben in der Vorabinformation vom 02.04.2014 nicht enthalten seien. Außerdem seien letztlich zum Teil andere Linien (Linien 24 und 25) vergeben worden als die ausgeschriebenen (Linien 34, 39 und AST 76). Insoweit würden sich die Anträge der Beigeladenen auch nicht mit der Vorabinformation decken.

Es fehle an einem erforderlichen Beschluss der Gruppe zuständiger Behörden, da die Antragsgegnerin sich mit anderen Auftraggebern im A. Verkehrsverbund GmbH zusammengeschlossen habe. Ein notwendiger Beschluss dieses Verkehrsverbundes liege nicht vor.

Die VO 1370/2007 sehe in Art. 5 Abs. 2 bis 6 sektorspezifisches Vergaberecht vor. Die Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO sei vorliegend mangels einer Dienstleistungskonzession unzulässig. Dass Voraussetzung einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession sei, folge unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO und sei auch in Rechtsprechung und Literatur ganz herrschende Meinung.

Von einer Dienstleistungskonzession könne bei dem Auftragsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht ausgegangen werden, da es insoweit an einer entsprechenden Risikoübertragung auf die Beigeladene fehle.

Soweit der Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 2 VO daher mangels Vorliegens einer Dienstleistungskonzession nicht eröffnet sei, könne auch nicht auf die allgemeine Rechtsprechung des EuGH zu Inhouse-Vergaben zurückgegriffen werden. Art. 5 Abs. 2 VO entfalte insoweit eine Sperrwirkung und verdränge als jüngeres Recht und speziellere Regelung die allgemeine Ausnahme der Inhouse-Vergabe. Dies habe das OLG München im Beschluss vom 22.06.2011 (Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11 „Stadtbusverkehr Lindau“) bereits festgestellt, die Ansicht des OLG Frankfurt in der Entscheidung vom 30.01.2014 (11 Verg 15/13) sei zumindest insoweit abzulehnen.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 VO setze die Direktvergabe an eine rechtlich getrennte Einheit voraus, dass die zuständige örtliche Behörde eine Kontrolle über diese Einheit ausübe, die der Kontrolle über ihre eigene Dienststelle entspreche. Die Antragsgegnerin sei weder direkte 100%-ige Eigentümerin der Augsburger Verkehrsgesellschaft mbH, noch sei diese mittelbare Tochtergesellschaft, sondern lediglich Urenkelgesellschaft. Die Gesellschaftsverträge wiesen keine Kontrollmöglichkeit der Antragsgegnerin auf; das Vorhandensein von obligatorischen Aufsichtsräten widerlege die zu fordernde Kontrollmöglichkeit. Insbesondere die fehlende Weisungsabhängigkeit der Mitglieder der obligatorischen Aufsichtsräte stehe einer solchen Kontrollmöglichkeit entgegen.

Es liege des Weiteren eine schädliche Beteiligung gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO vor. Die Beigeladene sei Eigentümerin von 100% der Anteile der A. Verkehrsservicegesellschaft mbH (ASG). Der Gesellschaftsvertrag der ASG lasse auch eine Tätigkeit außerhalb der Grenzen der Stadt A. sowie die Möglichkeit der Teilnahme an wettbewerblichen Verfahren zu. Entscheidend sei insoweit nicht die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, sondern allein, dass die direktvergabeschädlichen Tätigkeiten im Gesellschaftsvertrag der ASG nicht ausdrücklich untersagt seien.

Der öffentliche Dienstleistungsauftrag verstoße außerdem gegen Art. 4 und Art. 6 der VO, zudem stelle er nicht sicher, dass die Beigeladene den überwiegenden Teil der Verkehrsleistungen selbst erbringe. An einer näheren Begründung sei sie gehindert, weil man ihr die Einsicht in den streitgegenständlichen Vertrag selbst verwehrt habe.

Die Möglichkeit der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO unterliege gemäß dem Wortlaut der Verordnung einem nationalen Vorbehalt.

Direktvergaben in ÖPNV seien in Deutschland insbesondere durch das Grundgesetz untersagt. Sie würden in erster Linie gegen die in Art. 12 GG verankerten Grundsätze der Berufsfreiheit verstoßen, da ein staatlicher Verdrängungswettbewerb vorliege. Aber auch Art. 14 und Art. 3 GG seien verletzt. Auf die näheren diesbezüglichen Ausführungen im Nachprüfungsantrag unter Ziffer 2.3.1. (dort Seite 12 ff.) wird Bezug genommen.

Die Direktvergabe beinhalte des Weiteren einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und eine unzulässige Diskriminierung. Sie verstoße gegen §§ 19, 20 GWB, Art. 153 der Bayerischen Verfassung, Art. 7 der Bayerischen Haushaltsordnung sowie gegen Vorschriften der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern und des Bayerischen ÖPNV-Gesetzes. Auch insoweit wird zur näheren Darlegung der Begründung der Antragstellerin auf die Ausführungen im Nachprüfungsantrag, dort unter Ziffern 2.3.3. und 2.3.4. verwiesen.

Am 26.08.2015 veröffentlichte die Antragsgegnerin eine neuerliche Vorinformation mit der Nummer 2015/S-164-299343, in der wiederum die Vergabe von Personenbeförderungsdienstleistungen im Wege der Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO für das Stadtgebiet Augsburg angekündigt wurde. Die Antragstellerin trägt insoweit vor, dass diese Bekanntmachung eine Abweichung von der Bekanntmachung vom 02.04.2014 beinhalte, es hätte insoweit nach Ansicht der Antragstellerin einer vorherigen Berichtigung bedurft.

III. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin trug vor, dass sie der Beigeladenen wirksam einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über die Durchführung von Personenverkehrsdiensten erteilt habe, für welche die Regierung von Schwaben mit Bescheiden vom 30.04.2015 die entsprechenden Liniengenehmigungen erteilt habe. Die Antragsgegnerin sei gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG auch die zuständige Aufgabenträgerin für diese Vergabe.

Die Voraussetzung für eine Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO lägen allesamt vor.

Die Veröffentlichung gemäß Art. 7 Abs. 2 VO sei im Hinblick auf die erforderliche Wiedererteilung von Linienverkehrsgenehmigungen vorgenommen worden, da diese ausgelaufen seien. Die seitens der Antragstellerin geforderten weiteren Angaben in der Vorabinformation seien weder durch Art. 5 bzw. Art. 7 der VO noch durch das PBefG gefordert.

Dass die Linie mit der Nummer 24/25 nicht bereits in der Vorinformation unter dieser Nummerierung ausgeführt worden sei, habe seinen Grund lediglich darin, dass aus Gründen der Fahrgastfreundlichkeit eine gewisse Änderung im Kurs vorgenommen worden sei. Es handele sich lediglich um eine unwesentliche Umbenennung, eine Korrektur der Vorabinformation sei deswegen berechtigterweise unterblieben.

Für den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 2 VO sei es unerheblich, ob ein Dienstleistungsauftrag oder eine Dienstleistungskonzession vorliege. Das OLG München habe mit Beschluss vom 22.06.2011 festgestellt, dass die Regelung des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 speziell für die „Inhouse-Vergabe“ von ÖPNV-Leistungen geschaffen worden sei und deshalb als Spezialregelung den Anforderungen an eine allgemeine Inhouse-Vergabe vorgehen würde. Danach sei das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession für die Eröffnung des Anwendungsbereichs von Art. 5 Abs. 2 VO nicht erforderlich.

Im Übrigen stelle der öffentliche Dienstleistungsauftrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auch eine Dienstleistungskonzession dar. Grundlage für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag sei der am 02.12.2009 bekanntgegebene Verwaltungsakt der „Kommunalen Betrauung mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen“. Aus den dortigen §§ 5 und 6 ergebe sich, dass die Beigeladene die betrauten ÖPNV-Dienstleistungen auf eigenes unternehmerisches Risiko betreibe.

Die Ausführungen der Antragstellerin zu einer angeblich unzureichenden Kontrolle der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin überzeugten nicht. Alleinige Gesellschafterin der Beigeladenen sei die Stadtwerke A. Verkehrs GmbH, deren alleinige Gesellschafterin wiederum die Stadtwerke A. Holding GmbH sei und deren Gesellschaftsanteile von der Stadt A. allein gehalten würden. Sowohl zwischen der Beigeladenen und der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH als auch zwischen der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH und der Stadtwerke A. Holding GmbH bestünde jeweils ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, nach dessen jeweiligen §§ 1 Abs. 1 die Organgesellschaft ausschließlich nach Weisung des Organträgers handele. Ferner hätten sowohl die Stadtwerke A. Holding GmbH als auch die Stadtwerke A. Verkehrs GmbH jeweils der Stadt A. Vollmacht erteilt, ihre Rechte und Pflichten in den Gesellschafterversammlungen der jeweiligen Tochtergesellschaften wahrzunehmen. Den Aufsichtsräten stünde kein Einfluss zu, der die alleinige Entscheidungsmacht der Antragsgegnerin in der Gesellschafterversammlung im Ergebnis schwächen könnte. Ferner werde darauf hingewiesen, dass etwaige Zustimmungsvorbehalte kein Instrument zur unternehmerischen Mitentscheidung seien. Die Befugnisse der Aufsichtsräte dienten nur der Ausübung der Kontrolltätigkeit durch diesen.

Für die Frage einer Verletzung des Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO komme es gemäß dem Wortlaut darauf an, ob ein Verstoß tatsächlich gegeben sei; dies sei nicht der Fall.

Ein Verstoß gegen das Grundgesetz könne nicht festgestellt werden. § 8a Abs. 3 PBefG sehe ausdrücklich die Möglichkeit der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO vor. Weder liege ein Verdrängungswettbewerb vor, noch sei ersichtlich, worin ein Verstoß gegen Art. 14 und 3 GG liegen sollte. Die Beigeladene bzw. deren Rechtsvorgängerinnen betrieben seit Jahrzehnten die streitgegenständlichen Personenverkehrsdienste, wohingegen die Antragstellerin zu keiner Zeit in diesen Verkehren tätig gewesen sei. Insoweit seien die Ausführungen der Antragstellerin dahingehend, dass die nun zur Direktvergabe stehende Verkehrsleistung bisher im Wettbewerb vergeben und durch die Antragstellerin als privater Unternehmerin erbracht worden sei, falsch. Eine Verdrängung finde daher nicht statt.

Ein Verstoß gegen nachgeordnetes Recht könne bereits deshalb nicht vorliegen, weil der Gesetzgeber die Direktvergabe gemäß § 8a Abs. 3 PBefG ausdrücklich für zulässig erklärt habe. Im Übrigen seien diesbezügliche Verstöße aber auch nicht gegeben. Insbesondere formuliere auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayÖPNVG lediglich eine Aufforderung dazu, sich privater Verkehrsunternehmen zu bedienen, aber keine Verpflichtung dahingehend. Hierauf verweise auch das OLG München in seinem bereits zitierten Beschluss vom 22.06.2011.

Zu der am 26.08.2015 erfolgten Bekanntmachung führt die Antragsgegnerin aus, dass diese lediglich einer Optimierung des bisherigen Busangebotes diene, von der zum Teil auch die von der Antragstellerin benannten streitgegenständlichen Linien betroffen seien. Es lägen aber keine wesentlichen Änderungen vor, außerdem stünde die Verordnung der Änderung bereits vergebener Aufträge nicht entgegen.

Die Beigeladene hat vorgebracht, dass der Nachprüfungsantrag unzulässig und unbegründet sei und auf einer Reihe von falschen Tatsachen und Rechtsbehauptungen beruhe.

Der Antragstellerin fehle wegen der eigenwirtschaftlichen Anträge bereits die Antragsbefugnis. Aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin Klage wegen der Versagung der eigenwirtschaftlichen Genehmigungen eingereicht habe, könne sie nicht gleichzeitig ein Interesse an einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, den sie im Vergabenachprüfungsverfahren im Ergebnis anstrebe, haben.

Da die Liniengenehmigungen an die Beigeladene bereits erteilt seien, fehle der Antragstellerin auch insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Ihr unternehmerisches Ziel könne die Antragstellerin vor diesem Hintergrund mit dem vorliegenden Vergabenachprüfungsantrag nicht mehr erreichen.

Der maßgebliche Rechtsakt für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag sei der Betrauungsbescheid vom 02.12.2009, alle nachfolgenden Bekanntmachungen kündigten lediglich an, dass bestimmte Linienverkehrsgenehmigungen nach zehn Jahren der Beigeladenen wieder erteilt werden sollten. Insoweit lägen nur Aktualisierungen vor, aber keine Neubegründungen.

Die Antragsgegnerin sei auch gemäß § 8a Abs. 1 Satz 3 PBefG die alleinige Aufgabenträgerin und damit zuständige Behörde für die Vergabe des innerstädtischen Verkehr auf ihrem eigenen Gebiet. Die Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund GmbH habe insoweit zwar eine Planungs- und Koordinierungsfunktion im Sinne des Art. 7 Abs. 1 BayÖPNVG, welches sich auch auf das Stadtgebiet der Antragsgegnerin erstrecke. Weiter gehe die Einflussmöglichkeit des AVV auf die Antragsgegnerin aber nicht, sie sei insoweit nicht selbst Aufgabenträger.

Die Beigeladene erfülle sowohl die Voraussetzungen eines internen Betreibers als auch eines Inhouse-Auftragnehmers. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Beigeladene einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Vergaberichtlinien oder eine Dienstleistungskonzession mit der Antragsgegnerin vereinbart habe.

Im Übrigen sei ihr seitens der Antragsgegnerin auch eine Dienstleistungskonzession eingeräumt worden, zur Begründung verweist die Beigeladene im Wesentlichen auf die Ausführungen der Antragsgegnerin.

Die Beigeladene werde gesellschaftsrechtlich vollständig von der Antragsgegnerin beherrscht. Sämtliche Geschäftsanteile lägen - vermittelt über vorgelagerte, ebenfalls zu 100% kommunaleigene Mutter- und Großmutter-GmbHs - in der Hand der Antragsgegnerin. Auch ein Weisungsrecht, das über mehrere Tochtergesellschaften vermittelt werde, könne ausreichend sein für eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle. Hinzu komme, dass die Geschäftsführung bei allen Konzerngesellschaften der Stadtwerke Augsburg in der Hand ein und derselben Einzelperson liege. Die Existenz eines Aufsichtsrats bei der Beigeladenen schließe die unmittelbare Kontrolle der Antragsgegnerin über ihre strategischen Entscheidungen und einzelnen Managemententscheidungen nicht aus. Zur näheren Darlegung der umfassenden Argumente der Beigeladenen wird auf die Ausführungen im Beschluss der Vergabekammer (dort Seite 30 ff.) Bezug genommen.

Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO stelle nur auf das tatsächliche Verhalten der insoweit verpflichteten Einheiten ab, insoweit werde ebenfalls dem Vortrag der Antragsgegnerin beigetreten.

Das deutsche Recht stehe weder einer Direktvergabe an ein „Inhouse“ Unternehmen nach allgemeinem Vergaberecht entgegen, noch einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO. Die Möglichkeit der Direktvergabe sei europarechtlich gerade gewollt und nationalrechtlich nicht untersagt; dies lasse sich unter anderem auch den Begründungserwägungen zur VO 1370/2007 entnehmen. Diese europarechtlich vorgegebene Marktordnung werde durch das deutsche PBefG im nationalen Bereich umgesetzt; insoweit sehe § 8a Abs. 3 PBefG ausdrücklich die Möglichkeit einer Direktvergabe vor.

Eventuell entgegenstehende Normen des deutschen Rechts würden bereits aus rechtssystematischen Gründen hinter dem formellen Parlamentsgesetz des PBefG zurücktreten.

Eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 8 a Abs. 3 PBefG wiederum dürfe die Vergabekammer nicht vornehmen, da sie keine Befugnis zur Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG habe.

Zur späteren Vorabinformation vom 26.08.2015 weist die Beigeladene darauf hin, dass diese keine Auswirkungen auf die streitgegenständliche Direktvergabe habe, sondern es sich insoweit bei der Busnetzoptimierung 2016 um einen völlig anderen Auftragsgegenstand handele. Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Direktvergabe bemesse sich aber nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, das Vergabeverfahren sei insoweit am 06.05.2015 abgeschlossen gewesen. Hierauf habe die spätere Bekanntmachung zwar gegebenenfalls tatsächliche Auswirkungen, aber keine Auswirkungen rechtlicher Art.

Im Übrigen wiederholt und teilt die Beigeladene das wesentliche Vorbringen der Antragsgegnerin und führt hierzu vertieft aus.

IV. Mit Beschluss vom 07.10.2015 wies die Vergabekammer Südbayern den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 22.05.2015 ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Die Vergabekammer Südbayern sei für die Entscheidung zuständig. Die Antragsgegnerin sei öffentliche Auftraggeberin gemäß § 98 Nr. 1 GWB. Die Richtlinie 2004/17/EG sei nicht anzuwenden, da die Antragsgegnerin mangels eigener Erbringung von Verkehrsleistungen keine Sektorenauftraggeberin sei.

Es könne offen bleiben, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Auftrag um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, 3 GWB oder um eine Dienstleistungskonzession im Sinne des Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG handele und ob die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe vorlägen. Sollte es sich bei dem Auftragsgegenstand um einen Dienstleistungsauftrag handeln, der die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe nicht erfülle, ergebe sich die Zuständigkeit der Vergabekammer aus § 102 GWB. In den übrigen Fällen rechtfertige sich die Zuständigkeit der Vergabekammer aus einer analogen Anwendung des § 102 GWB, da die Bundesrepublik im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 VO noch keine Maßnahmen getroffen habe. Eine Zersplitterung der Nachprüfungsrechtswege sei im Interesse der Rechtssuchenden soweit wie möglich zu vermeiden, so dass es jedenfalls im Rahmen der Zuständigkeit auf die Unterscheidung zwischen Dienstleistungskonzession und Dienstleistungsauftrag nicht ankomme. Die Vergabekammer verweist insoweit auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011, Az.: VII-Verg 48/10 und OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: Verg 6/11.

Der Nachprüfungsantrag sei auch zulässig.

Die Antragstellerin sei antragsbefugt, da sie ihr Interesse am Auftrag ausreichend zum Ausdruck gebracht habe. Der Antragsbefugnis stehe weder entgegen, dass die Antragstellerin vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Genehmigung ihrer eigenwirtschaftlichen Anträge weiterverfolge noch die Tatsache, dass die Beigeladene bereits in Besitz der entsprechenden Liniengenehmigungen nach dem PBefG sei. Letzteres ergebe sich bereits aus § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG, wonach die Liniengenehmigungen nach dem PBefG zu widerrufen seien, wenn bei Verkehren nach § 8a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr bestehe. Sollte die Antragstellerin daher im vorliegenden Nachprüfungsverfahren die Nichtigerklärung der Direktvergabe und damit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erreichen, wären die bereits erteilten Liniengenehmigungen damit zwingend nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG zu widerrufen. Die Antragstellerin könne hilfsweise im Nachprüfungsverfahren die zugunsten der Beigeladenen vorgenommene Direktvergabe angreifen, so lange sie grundsätzlich bereit sei, die Linien auch in der ausgeschriebenen gemeinwirtschaftlichen Bedienung zu betreiben.

Die Antragstellerin treffe weder eine Rügeobliegenheit, noch habe sie die Fristen des § 101b Abs. 2 GWB versäumt. Für den Fristbeginn gemäß § 101b Abs. 2 GWB sei nicht auf den Betrauungsakt aus dem Jahr 2009 abzustellen, sondern auf die Bekanntmachung der erfolgten Direktvergabe am 13.05.2015. Diese stelle jedenfalls eine wesentliche Änderung des bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags dar.

Der Nachprüfungsantrag sei aber unbegründet.

Die Antragsgegnerin und nicht die A. Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (AVV) sei die zuständige Behörde für die Direktbeauftragung der Beigeladenen als interner Betreiberin. Der AVV komme zwar eine Planungs- und Koordinierungsfunktion auch auf dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu, weiter gehe ihre Einflussmöglichkeit aber nicht.

Mit der Vorabbekanntmachung vom 02.04.2014 habe die Antragsgegnerin alle nach Art. 7 Abs. 2 VO i. V. m. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG erforderlichen Angaben veröffentlicht. Die Änderung der Linienbezeichnung 34/39 in die Nummern 24/25 führe nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Vorabbekanntmachung, da diese eine bloße Umbenennung von ansonsten in Bezug auf den Linienweg und die Haltestelle identischen Linien beinhalte.

Die Zuständigkeit eines anderen Aufgabenträgers werde nicht berührt, da alle betroffenen Linien auf dem Zuständigkeitsgebiet der Antragsgegnerin verliefen. Angaben zu Gesamtvolumen oder zum Wert der Direktvergabe noch Angaben zum Umfang der Vergabe vom Subunternehmerleistungen forderten weder Art. 7 Abs. 2 VO noch § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG.

Die weitere Vorabbekanntmachung vom 26.08.2015 habe keine rechtlichen Auswirkungen auf die bereits erfolgte Direktvergabe vom Mai 2015. Die am 02.04.2014 vorab bekannt gemachten Dienstleistungsaufträge seien der Beigeladenen am 06.05.2015 erteilt worden und damit sei das Vergabeverfahren abgeschlossen gewesen. Wesentliche Änderungen eines bereits vergebenen Auftrags seien zwar ihrerseits entsprechend den vergaberechtlichen Regelungen zu behandeln und unter Umständen neu auszuschreiben, sie führten aber nicht dazu, dass die ursprüngliche Vergabe nachträglich rechtswidrig werde. Die am 26.08.2015 vorab bekannt gemachten Änderungen zu einer Optimierung des Busliniennetzes mit Betriebsbeginn ab dem 11.12.2016 schafften daher einen neuen Auftragsgegenstand, der nicht Gegenstand des vorliegenden Vergabenachprüfungsverfahrens sei.

Die Voraussetzungen für eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO seien erfüllt.

Es komme für die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 VO nicht darauf an, ob der zu vergebende Auftrag als Dienstleistungsauftrag oder als Dienstleistungskonzession zu bewerten sei. Nicht nur die in Art. 5 Abs. 1 VO ausdrücklich genannten Dienstleistungskonzessionen seien nach Art. 5 Abs. 2 VO zu vergeben, sondern auch Inhouse-Vergaben im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Dies beruhe darauf, dass solche Inhouse-Vergaben keine „Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition“ in den Richtlinien darstellten. Bei einer Inhouse-Vergabe handele es sich nicht um Dienstleistungsaufträge im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG, sie unterfalle folglich von vornherein nicht der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO. Die Vergabekammer verweist insoweit wiederum auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011 sowie des OLG München vom 22.06.2011.

Die entgegenstehende Auffassung des OLG Frankfurt vom 30.01.2014, Az.: 11 Verg 15/13, sei abzulehnen, da sie zu einer Umgehungsmöglichkeit der speziell für die Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten mit Bussen an einen internen Betreiber geschaffenen Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 VO führe.

Im Übrigen führt die Vergabekammer aus, dass sie im Hinblick auf die Zuwendungen der Antragsgegnerin an die Beigeladene vom Vorliegen eines Dienstleistungsauftrags ausgehe, auch wenn dies nach vorgenannter Ansicht nicht entscheidungserheblich sei (Seite 53 des Beschlusses der Vergabekammer).

Die Antragsgegnerin übe auch im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO über die Beigeladene eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus. Eine solche Kontrolle setze voraus, dass die zuständige Behörde die strategischen Entscheidungen und einzelne Managemententscheidungen des internen Betreibers beeinflussen und kontrollieren könne. Erforderlich sei demnach nicht nur ein Einfluss bzw. eine Kontrolle auf die Geschäftsführung, die die Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs leitet, sondern darüber hinaus auch ein Einfluss auf das Willensbildungsorgan des internen Betreibers. Zumindest in der vorliegenden Konstellation spreche die Zwischenschaltung mehrerer Gesellschaften nicht gegen eine ausreichende Kontrolle durch die Antragsgegnerin. Eine generelle Aussage, dass die Kontrolle bei einer Enkel- oder auch Urenkelgesellschaft nie gegeben sein könne, wie die Antragstellerin meine, könne so nicht getroffen werden.

Eine Kontrolle entfalle auch nicht dadurch, dass bei der Beigeladenen und bei den sie beherrschenden Gesellschaften obligatorische Aufsichtsräte bestünden, unabhängig von der Frage, ob dessen Mitglieder weisungsgebunden seien oder nicht.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Begründung der Vergabekammer zu den Voraussetzungen der notwendigen Kontrollmöglichkeit durch die Antragsgegnerin auf die Beigeladene auf deren umfassende Ausführungen auf Seiten 55 bis 59 ihres Beschlusses ausdrücklich Bezug genommen.

Die Beteiligung der Beigeladenen an der ASG sei ebenfalls nicht direktvergabeschädlich. Insoweit spreche der eindeutige Wortlaut der Verordnung mit den im Indikativ gebrauchten Verben dafür, dass es nicht auf die bloße Möglichkeit, sondern die tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten ankomme. Vor dem Hintergrund des Wortlautes und der Ratio des Art. 5 Abs. 2 lit. b) und c) VO sehe sich die Vergabekammer selbst in der Lage, die Frage zu entscheiden und könne von einer Vorlage an den EuGH absehen.

Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin sei im deutschen Recht eine Direktvergabe gerade nicht untersagt, sondern § 8a Abs. 3 PBefG enthalte vielmehr eine diesbezügliche ausdrückliche Erlaubnis.

Die seitens der Antragstellerin angeführten Normen der Bayerischen Verfassung, der Bayerischen Gemeindeordnung und des Bayerischen ÖPNV-Gesetzes würden bereits in der Normenhierarchie hinter dem formellen Parlamentsgesetz des § 8a PBefG zurücktreten; die Erlaubnisnorm des §§ 8a Abs. 3 PBefG habe nach Art. 31 GG sowie nach den allgemeinen Konkurrenzregeln Vorrang vor allen Normen des Landesrechts und des Bundesrechts.

Art. 12, 14 und 3 GG dürften von der Vergabekammer nicht als Prüfungsmaßstab herangezogen werden, da die Vergabekammer als Teil der Verwaltung zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des PBefG nicht berechtigt sei. Ihr komme weder eine Normverwerfungskompetenz zu, noch die Befugnis zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG. Diese Kompetenz stehe allein dem Vergabesenat zu. Allerdings erscheine der Vergabekammer eine Grundrechtsverletzung der Antragstellerin durch die Möglichkeit der Direktvergabe eher fernliegend, da die Antragstellerin nicht gehindert sei, sich im Bereich des AVV und somit auch in ihrem Tätigkeitsbereich an zahlreichen anderen wettbewerblichen Ausschreibungen zu beteiligen.

Die Gebührenfestsetzung vor der Vergabekammer beruhe auf § 128 GWB. Angesichts eines von der Antragsgegnerin mitgeteilten Bruttoauftragswertes für die Vertragsdauer von über 170 Millionen und der ungewöhnlich schwierigen und aufwendigen Fallbearbeitung werde vorliegend eine Gebühr von 50.000 € festgesetzt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des oben genannten Beschlusses vom 07.10.2015 Bezug genommen.

V. Gegen diese der Antragstellerin am 16.10.2015 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 29.10.2015 erhobene und am selben Tag vorab per Fax beim Oberlandesgericht München eingegangene sofortige Beschwerde.

Die Antragstellerin hält im Wesentlichen ihr Vorbringen vor der Vergabekammer aufrecht und vertieft bzw. ergänzt dieses. Entgegen der Rechtsauffassung der Vergabekammer sei der Nachprüfungsantrag und damit auch die sofortige Beschwerde begründet.

Es wird gerügt, dass der Beschluss bereits gegen die falsche Person ergangen sei, da nicht die H. Reisen GmbH, sondern die H. Regio GmbH die Nachprüfung beantragt habe.

In Ergänzung des bisherigen Vorbringens macht die Antragstellerin deutlich, dass insbesondere das vergaberechtliche Transparenzgebot in mehrfacher Hinsicht durch Dokumentationsmängel verletzt sei, da die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 4 VO nicht nachgekommen sei, die Gründe für die Entscheidung über die Direktvergabe zu übermitteln. Die Dokumentationspflicht sei in diesem Zusammenhang insbesondere in Bezug auf Art. 153 der Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 7, 55 der Bayerischen Landeshaushaltsordnung und Art. 61, 87 der Bayerischen Gemeindeordnung nicht erfüllt.

Unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens wird insbesondere geltend gemacht, dass die Direktvergabe der Antragsgegnerin gegen das Gebot des Schutzes mittelständischer Interessen, welches bundesrechtlich in § 97 Abs. 3 GWB und im Bayerischen Mittelstandsförderungsgesetz niedergelegt sei, verstoße.

Im Übrigen wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer, da die Gebühr in Höhe von 50.000,00 € die Antragstellerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohe und dem Gebot raschen und wirksamen Rechtschutzes aus Art. 5 Abs. 7 VO zuwider laufe. Im Übrigen seien die gesamten Kosten des Verfahrens selbst bei Erfolglosigkeit des Antrages der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da diese den Nachprüfungsantrag wegen unzureichender Informationen, insbesondere verweigerter Einsicht in den Direktvergabevertrag, provoziert hätte. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Seiten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sei nicht notwendig gewesen.

Mit Schriftsatz vom 25.02.2015 führt die Antragstellerin im Hinblick auf die erfolgte mündliche Verhandlung vor dem Senat ergänzend aus, dass eine in mehrere Teilakte aufgespaltene und zeitlich gestaffelte Direktvergabe unzulässig sei.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass jedenfalls bei einer beabsichtigten Zurückweisung der Beschwerde ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV zu erfolgen hätte, da die dargestellten Rechtsfragen vom EuGH noch nicht entschieden und entscheidungserheblich seien. Auf die Auflistung der vorgeschlagenen Fragestellungen auf Seite 42 der Beschwerdebegründung und Seite 4 des Schriftsatzes vom 25.02.2015 wird Bezug genommen.

Außerdem sei eine Divergenzvorlage gemäß § 124 GWB erforderlich, falls der Senat beabsichtige, die Notwendigkeit des Vorliegens einer Dienstleistungskonzession für eine zulässige Direktvergabe nicht zu bejahen. Insoweit würde der Senat von den bereits ergangenen Entscheidungen der Vergabesenate des OLG Düsseldorf, des OLG Frankfurt, des OLG Karlsruhe sowie des OLG München abweichen.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt:

1. Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015, Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15, wird aufgehoben.

2. Die streitgegenständliche Direktvergabe wird für unwirksam erklärt.

3. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch diese wird für notwendig erklärt.

4. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer.

Hilfsweise wird beantragt:

5. Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015, Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15, wird aufgehoben.

6. Es wird festgestellt, dass die streitgegenständliche Direktvergabe unwirksam war.

7. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch diese wird für notwendig erklärt.

8. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin beantragt:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 7. Oktober 2015 - Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des außergerichtlichen Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Antragsgegnerin wird für notwendig erklärt.

Die Antragsgegnerin bezieht sich im Wesentlichen auf ihre bereits vor der Vergabekammer erhobenen Einwände und die zurückweisende Entscheidung der Vergabekammer. Insbesondere im Hinblick auf die behauptete Verletzung der Dokumentationspflicht führt sie ergänzend aus, dass die insoweit geforderte umfassende Prüfung im Falle einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO nicht gefordert und daher auch nicht zu dokumentieren sei. Im Übrigen lege die Antragstellerin im Hinblick auf die umfänglichen haushaltsrechtlichen Überlegungen nicht dar, in welchen subjektiven Rechten sie verletzt sei. Zu einer Wirtschaftlichkeitsprüfung sei die Antragsgegnerin weder durch die Vorgaben der Verordnung noch durch die Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet, ein Rangverhältnis zwischen der Möglichkeit einer Direktvergabe und der Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens sei ebenfalls durch keine der Vorschriften statuiert.

Dem Vorbringen der Antragstellerin zu den Kostenfragen widersetzt sich die Antragsgegnerin und führt insbesondere aus, dass vorliegend zur Bestimmung des Gegenstandswertes § 3 Abs. 4 VgV nicht zur Anwendung komme und sie keinen Anlass zum Nachprüfungsantrag gegeben habe.

Ein Vorabentscheidungsverfahren sei nicht veranlasst, da die aufgeworfenen Fragen zweifelsfrei in der Verordnung geregelt seien bzw. für das vorliegende Verfahren keine streitentscheidende Bedeutung hätten.

Die Beigeladene beantragt:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015 - Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des außergerichtlichen Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigter der Beigeladenen wird sowohl für das Verfahren vor der Vergabekammer als auch für das Beschwerdeverfahren für notwendig erklärt.

4. Der Streitwert wird auf 8.609.116,36 € festgesetzt.

Im Schriftsatz vom 11.01.2016 stellte die Beigeladene ursprünglich noch den weiteren Antrag, festzustellen, dass die Antragstellerin der Beigeladenen gemäß § 125 Abs. 1 GWB den Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch den Missbrauch des Antragsrechts entstanden ist. Diesen Antrag hat sie im Termin vom 04.02.2016 zurückgenommen.

Auch die Beigeladene verweist im Wesentlichen auf ihr Vorbringen vor der Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren und vertieft dieses.

Ergänzend rügt sie, dass die sofortige Beschwerde wegen fehlender Bestimmtheit der Anträge zumindest zum Teil unzulässig sei, da das Rechtsschutzziel der Antragstellerin nicht erkennbar werde. Des Weiteren fehle das Rechtschutzbedürfnis für den mit der vorliegenden Beschwerde erstrebten Zugang zu den gemeinwirtschaftlichen Verkehrsaufträgen der Antragsgegnerin auch deshalb, da gemäß den Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass diese die verfahrensgegenständlichen Linien auch in der ausgeschriebenen gemeinwirtschaftlichen Bedienung betreiben könne. Sie habe insoweit selbst ausgeführt, dass ihr wirtschaftliches Interesse sich nicht auf alle Linien erstrecke, sondern sie bei einer losweisen Ausschreibung nur Angebote für einen Teil der Lose abgeben könnte. Insoweit fehle ihr jedenfalls für diejenigen Buslinien, welche sie nicht einmal gemeinwirtschaftlich betreiben könne, die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB.

Die Beschwerde sei aber auch unbegründet; insoweit nimmt die Beigeladene auf die Rechtsausführungen der Vergabekammer im Wesentlichen Bezug. Sie stellt lediglich in Abrede, dass es sich bei dem Betrauungsbescheid vom 02.12.2009 um einen Vertrag handele, vielmehr liege ein Verwaltungsakt vor, für den die Rechtsgrundlage in Art. 3 und 4 der VO 1370/2007 bzw. seit 01.01.2013 auch in § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG zu sehen sei.

Hinsichtlich der Rüge der fehlenden Dokumentation und Begründung der Entscheidung zur Direktvergabe verweist die Beigeladene darauf, dass die Antragsgegnerin auf das Schreiben der Antragstellerin vom 24.04.2015 hin mit Schreiben vom 04.05.2015 eine umfassende Begründung ihrer Entscheidung geliefert habe, weitere Voraussetzungen oder weitere Begründungen verlange weder Art. 7 Abs. 4 VO noch § 8a PBefG.

Die Beigeladene widerspricht ausdrücklich dem Vorbringen der Antragstellerin, dass die zur Direktvergabe anstehenden Verkehrsleistungen bisher im Wettbewerb vergeben und durch die Antragstellerin als privates Unternehmen erbracht worden seien, sowie dass die Beigeladene auch nicht lediglich eigene Kapazitäten auslaste, sondern neue Geschäftsfelder eröffne und ausdrücklich und ausschließlich zum Zweck der Verkehrserbringung gegründet worden sei.

Im Übrigen schließt sich die Beigeladene im Wesentlichen dem Vorbringen der Antragsgegnerin an und stützt dieses mit ergänzenden Argumenten.

Auch die Beigeladene sieht keine Notwendigkeit für eine Vorlage an den EuGH, da keine zu klärenden entscheidungserheblichen Unklarheiten europarechtlicher Regelungen vorlägen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

Die offensichtlich unrichtige Parteibezeichnung der Antragstellerin im Rubrum des Beschlusses der Vergabekammer wurde durch Beschluss des Senats vom 04.02.2016 korrigiert (Seite 2 des Protokolls vom 04.02.2016).

B. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen, da diese nicht in ihren Rechten verletzt ist und die Direktvergabe der Antragsgegnerin an die Beigeladene rechtmäßig ist.

I. Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist zulässig.

1. Die sofortige Beschwerde wurde form- und fristgerecht gem. § 117 Abs. 1 - 3 GWB beim zuständigen Gericht eingelegt. Die Zuständigkeit des Vergabesenats folgt aus § 8a Abs. 7 PBefG in Verbindung mit § 116 GWB, wobei es für die Frage der Zuständigkeit allein darauf ankommt, dass eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 (i. F. nur: VO) streitgegenständlich ist (Fehling in Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG-Kommentar, 2. Auflage, § 8a, Rn. 81).

2. Die gestellten Anträge sind ausreichend bestimmt und lassen das Rechtsschutzziel erkennen.

Die Begründung der sofortigen Beschwerde muss ein bestimmtes Begehren enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung angestrebt wird (Ditz in Z./Völling, Vergaberecht, 2. Auflage, § 117, Rn. 10).

Die Antragstellerin hat jedenfalls mit ihren in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 gestellten Anträgen deutlich gemacht, dass sie die Feststellung begehrt, dass die Direktvergabe unwirksam ist, damit in der Folge ein wettbewerbliches Verfahren erfolgen könne.

3. Die Antragstellerin hat auch das Rechtschutzbedürfnis nach § 116 GWB für die sofortige Beschwerde, da sie sich gegen die für sie nachteilige Entscheidung der Vergabekammer wendet (Kirch in Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage, § 116, Rn. 50, 51).

II. Begründetheit der sofortigen Beschwerde

Die sofortige Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Rubrumsberichtigung

Die noch mit der Beschwerdeschrift erhobene Rüge, dass die Beschwerde schon deshalb begründet sei, weil der Beschluss der Vergabekammer sich gegen die falsche Antragstellerin richte, hat sich durch die Rubrumsberichtigung erledigt (S. 2 des Protokolls vom 04.02.2016).

2. Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags

Die Vergabekammer hat zu Recht festgestellt, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zulässig ist.

2.1. Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer folgt entgegen deren Ausführung bereits aus § 8a Abs. 7 PBefG. Einer analogen Anwendung des § 102 GWB bedarf es insoweit nicht mehr, da der Gesetzgeber zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 5 Abs. 7 VO die daraus resultierenden Streitigkeiten den Vergabekammern und ordentlichen Gerichten zugewiesen hat (Fehling in Heinze/Fehling/Fiedler, a. a. O., § 8a, Rn. 81).

2.2. Die Beigeladene meint zu Unrecht, der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin sei unzulässig, da dieser die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB fehle.

2.2.1. Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ist erforderlich, dass mit dem Nachprüfungsantrag dargelegt wird, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Bieter muss insoweit schlüssig behaupten, welche vergaberechtlichen Vorschriften verletzt worden sein sollen und dass er ohne die Rechtsverletzung eine Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2004, Verg 38/04, bei juris Rn. 16; Kirch in Praxiskommentar Vergaberecht, a. a. O., § 107, Rn. 29 ff.). Insoweit reicht es auch aus, dass die Antragstellerin vorträgt, dass aufgrund einer grundsätzlich möglichen und vorzunehmenden Losaufteilung im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens ihr auf dieser Grundlage eine sinnvolle Teilnahme am Verfahren möglich wäre (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.09.2004, a. a. O., bei juris Rn. 17). Ein ihre Antragsbefugnis ausschließendes Interesse am Auftrag könnte der Antragstellerin nur dann von vornherein abgesprochen werden, wenn die Antragsgegnerin für den Fall der Vergabe in einem wettbewerblichen Verfahren unter keinen Umständen verpflichtet sein könnte, die Leistungen losweise zu vergeben (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 50).

2.2.2. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Antragstellerin gerecht. Zum einen hat die Antragstellerin bereits durch die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge ihr Interesse an einer Beauftragung mit den streitgegenständlichen Leistungen bekundet.

Die Tatsache, dass die Antragstellerin im Falle der Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens - wie sie in der Beschwerdeschrift auf Seite 41 erstmals ausführt - gegebenenfalls nur Angebote für einen Teil der zu vergebenden Leistungen machen könnte, steht dem Rechtschutzbedürfnis nicht entgegen.

Der Senat konnte insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 nicht die Überzeugung gewinnen, dass die im Rahmen eines möglichen wettbewerblichen Verfahrens nach Art. 5 Abs. 3 VO i. V. m. § 8a Abs. 4 Satz 2 PBefG grundsätzlich geforderte Losaufteilung im konkreten Falle nicht möglich oder zumutbar wäre. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin dargelegt hat, dass in einem gewissen Umfang die streitgegenständlichen Leistungen auch über Subunternehmer erbracht werden, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass eine losweise Vergabe generell nicht möglich sein sollte. Da § 8a Abs. 4 Satz 2 PBefG - jedenfalls im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 5 Abs. 3 VO - eine Pflicht zur losweisen Ausschreibung ausspricht (Fehling in PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 73), wirkt jeder insoweit bestehende Zweifel zum Nachteil der Antragsgegnerin.

2.2.3. Soweit die Beigeladene weiterhin der Ansicht ist, dass das Rechtsschutzbedürfnis deshalb zu verneinen sei, da ihr die Genehmigungen für die streitgegenständlichen zu bedienenden Linien bereits erteilt seien, wird auf die Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 1.1. (S. 47 des Beschlusses) Bezug genommen.

Die im Zusammenhang mit den Liniengenehmigungen geführten verwaltungsrechtlichen Verfahren sind zum einen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Feststellung durch den Senat dahingehend, dass die Direktvergabe unwirksam sein soll, würde über § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG auch nach Überzeugung des Senats zu einem Widerruf der bereits erteilten Genehmigungen führen, so dass die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

2.3. Hinsichtlich der Frage der fehlenden Rügeobliegenheit wird auf die Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 1.2. Bezug genommen (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11, bei juris Rn. 60). Gegenteiliges wird weder von der Antragsgegnerin noch der Beigeladenen vorgebracht.

2.4. Soweit die Vergabekammer die Einhaltung der Frist des § 101b Abs. 2 GWB bejaht, kann nach Überzeugung des Senats im konkreten Fall offen bleiben, ob diese Vorschrift mangels ausdrücklicher Verweisung in § 8a Abs. 7 PBefG überhaupt zur Anwendung kommt. Jedenfalls muss im Interesse eines effektiven Rechtschutzes und des zu garantierenden Primärrechtschutzes der Nachprüfungsantrag zulässig sein (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 96; OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11, Rn. 60). Auch das Abstellen der Vergabekammer auf die Mitteilung der erfolgten Direktvergabe mit Datum vom 13.05.2015 (im Sinne des § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB), soweit überhaupt eine Geltung des § 101 b Abs. 2 GWB in Betracht kommt, ist nicht zu beanstanden, da erst diese Bekanntmachung eine klare Aussage zu der vorgenommenen Direktvergabe enthält. Ein Abstellen auf den Betrauungsakt aus dem Jahr 2009 ist im Hinblick darauf, dass streitgegenständlich die beabsichtigte Fortführung der Direktvergabe ab dem Jahr 2015 ist und diese in der Vorinformation bekannt gemacht wurde, mit der Gewährung effektiven Rechtschutzes nicht zu vereinbaren und daher abzulehnen.

3. Begründetheit des Nachprüfungsantrags

Der Senat schließt sich den Ausführungen der Vergabekammer im Wesentlichen an und erachtet den Nachprüfungsantrag ebenfalls als unbegründet.

Die Begründetheit des Nachprüfungsantrags ist an Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 und die diese Bestimmung ergänzenden europarechtlichen und nationalen Vorschriften zu messen. Ein Verstoß gegen die daraus resultierenden Vorgaben war nicht festzustellen.

3.1. Soweit mit dem Nachprüfungsantrag noch geltend gemacht wurde, dass die Antragsgegnerin nicht die zuständige Behörde für die Vornahme einer Direktvergabe sei, wird dieser Angriff in der Beschwerde nicht mehr ausgeführt. Der Senat nimmt insoweit auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 2.1. des Beschlusses Bezug.

3.2. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin setzt die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 VO nicht das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession voraus. Die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin überzeugen nicht.

3.2.1. Der Senat nimmt auch insoweit auf die zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht entkräfteten Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sich diese zu Eigen (Ziffer II. 2.3. des Beschlusses).

Der Senat bleibt insoweit bei seiner bereits im Beschluss vom 22.06.2011 (Verg 6/11, „Stadtbusverkehr Lindau“) vertretenen Ansicht, dass die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 VO voraussetzt, dass entweder eine Dienstleistungskonzession oder eine Inhouse-Vergabe vorliegt, da auch eine Inhouse-Vergabe keinen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Richtlinien 2004/18/EG bzw. 2004/17/EG darstellt. Damit unterfallen Inhouse-Vergaben bereits nach der Systematik des Art. 5 Abs. 2 VO von vornherein nicht der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO, da Inhouse-Vergaben keine Dienstleistungsaufträge im Sinne der in Satz 1 genannten Vergaberichtlinien sind (OLG München, a. a. O., bei juris Rn. 48 und Rn. 62).

Die Antragstellerin gibt in ihrer Beschwerde zwar die Entscheidung des OLG München dahingehend zutreffend wieder, dass Art. 5 Abs. 2 VO insoweit eine Spezialregelung für die Anforderungen an Inhouse-Vergaben darstellt (OLG München, a. a. O., Rn. 63). Unzutreffend ist aber die weitere Schlussfolgerung der Antragstellerin, dass das OLG München darüber hinaus für die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 zwingend eine Dienstleistungskonzession verlange. Insoweit wird auch die Begründung der Vergabekammer, die sich dem OLG München anschließt, unzutreffend und verkürzt wiedergegeben.

3.2.2. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin - insbesondere auch im Schriftsatz vom 01.02.2015 (Bl. 150/156 d. A.) - steht diese Auffassung auch nicht im Widerspruch zur überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur.

Die Entscheidung des OLG München basiert vielmehr auf der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011 (VII-Verg 48/10), welches ebenfalls die Ansicht vertritt, dass Art. 5 Abs. 2 VO nicht nur die ausdrücklich genannten Dienstleistungskonzessionen umfasst, sondern auch die Inhouse-Vergaben im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, da letztere nämlich gerade keine „Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition“ in den Richtlinien darstellten (OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 62; vgl. hierzu auch die zustimmende Anmerkung von Linke, GewArch 2011, S. 301-309).

Auch das OLG Rostock hat sich dieser Meinung in seinem Beschluss vom 04.07.2012, 17 Verg 3/12, angeschlossen.

Das seitens der Antragstellerin ebenfalls zitierte OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 09.10.2012, 15 Verg 12/11, keine ausdrückliche Aussage dazu getroffen, ob Inhouse-Vergaben nur in der Gestalt von Dienstleistungskonzessionen von Art. 5 Abs. 2 VO erfasst sein sollen; vielmehr wird nur dargelegt, dass für den Anwendungsbereich der VO 1370/07 insbesondere öffentliche Dienstleistungsaufträge mit den Merkmalen einer Dienstleistungskonzession bleiben, auf welche die Richtlinie 2004/17/EG nicht anwendbar ist (bei juris Rn. 92). Im Übrigen gelangt das Gericht bei der dortigen Entscheidung deshalb nicht zu einer Anwendbarkeit der VO, da im konkreten Fall die SektVO als maßgebliche Rechtsvorschrift zur Anwendung gelangt, welche wiederum auf der Richtlinie 204/17/EG beruht; ein solcher Fall liegt vorliegend gerade nicht vor, wie die Vergabekammer zutreffend festgestellt hat (S. 44 des Beschlusses).

Auch in der Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass die Verordnung sowohl Inhouse-Vergaben in der Form eines Dienstleistungsauftrages als auch einer Dienstleistungskonzession umfasst (vgl. beispielsweise: Hölzl in Münchner Kommentar, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, Bd. 3, Art. 5 VO 1370/2007, Rn. 13; Knauff, NZBau 2012, 65, Ziffer 2. a) aa); Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 38 m. w. N.).

3.2.3. Innerhalb der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertritt lediglich das OLG Frankfurt die Ansicht, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/07 öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen vom Regime der VO 1370/07 ausnimmt, sofern diese nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen haben(Beschluss vom 30.01.2014, 11 Verg 15/13, bei juris Rn. 42). Gleichzeitig macht das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 30.01.2014 entgegen den Ausführungen der Antragstellerin aber deutlich, dass Art. 5 Abs. 2 VO insoweit keine Sperrwirkung entfalte, sondern bei Nichtanwendung der Verordnung durchaus ein Rückgriff auf die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze zur Inhouse-Vergabe möglich sei (bei juris Rn. 44). Auch in der aktuellsten Entscheidung des OLG Frankfurt vom 10.11.2015, 11 Verg 8/15, wird weiterhin die Ansicht vertreten, dass die Anwendung der VO (dort im Rahmen des Art. 5 Abs. 4 VO) das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession voraussetze.

In Übereinstimmung mit der Vergabekammer lehnt auch der Senat dieses enge Verständnis der Auslegung des Art. 5 Abs. 2 VO ab, da sie vom Wortlaut und der Systematik des Art. 5 nicht gestützt wird und zu einer Umgehungsmöglichkeit der explizit in Art. 5 Abs. 2 VO für Direktvorgaben niedergelegten Voraussetzungen führen würde.

3.2.4. Entgegen der Meinung der Antragstellerin erfordert die insoweit abweichende Meinung des OLG München vom OLG Frankfurt keine Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 GWB.

Eine Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 GWB setzt voraus, dass das vorlegende Gericht als tragende Begründung seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde legen will, der mit einem die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts tragenden Rechtssatzes nicht übereinstimmt. Des Weiteren muss die Abweichung bei der Rechtsauffassung entscheidungserheblich sein, also die Entscheidung des Prozesses im Ergebnis in die eine oder andere Richtung lenken (Dicks, Vergaberecht Kommentar, a. a. O., § 124, Rn. 13).

An dieser Entscheidungserheblichkeit fehlt es vorliegend. Wie noch im Einzelnen darzulegen sein wird, in diesem Zusammenhang aber voranzustellen ist, erfüllt die streitgegenständliche Direktvergabe auch die Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Inhouse-Vergaben, welche sich auf der Grundlage der maßgeblichen „Teckal“-Entscheidung (EuGH 18.11.1999, Rs. C-107/98) entwickelt haben. Danach liegt eine zulässige Inhouse-Vergabe in der Regel vor, wenn der Auftraggeber über den Auftragnehmer eine Kontrolle ausübt wie über eine eigene Dienststelle, an diesem Auftragnehmer keine Privaten beteiligt sind und dieser Auftragnehmer seine Tätigkeit im Wesentlichen für den Auftraggeber verrichtet (EuGH, a. a. O.; EuGH 11.05.2006 - Rs. C-340/04; Fehling, a. a. O., § 8a, Rn. 36 und 37; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, VO (EG) 1370/2007, Kommentar, Art. 5, Rn. 80).

Dass die streitgegenständliche Direktvergabe diese allgemeinen Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe im Sinne der EuGH-Rechtsprechung, die sich im Einzelnen von den Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 VO unterscheiden (vgl. Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 80 und Rn. 113) nicht erfüllen würde, legt auch die Antragstellerin nicht dezidiert dar und ergibt sich auch aus den noch folgenden Feststellungen nicht.

Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass das OLG Frankfurt zwar gegebenenfalls nicht über den Weg des Art. 5 Abs. 2 VO, aber in Übereinstimmung mit dem Senat über die allgemeine Rechtsprechung zur Inhouse-Vergabe zur Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Direktvergabe gelangen würde. Eine entscheidungserhebliche Abweichung liegt danach nicht vor.

Auch die neuere Entscheidung vom 10.11.2015 erfordert keine Vorlage, da insoweit bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Das OLG Frankfurt befasst sich in dieser Entscheidung mit der Notwendigkeit des Vorliegens einer Dienstleistungskonzession im Rahmen einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 VO, nicht aber mit der Frage von Inhouse-Vergaben, die auch in Form von Dienstleistungsaufträgen nicht unter die allgemeinen Vergaberichtlinien fallen.

3.2.5. Auch eine Vorlage an den EuGH ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.

3.2.5.1. Die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens kann gemäß Art. 267 AEUV dann geboten sein, wenn es um die Auslegung und Gültigkeit primären und sekundären Unionsrechts geht. Nicht vorlagefähig sind nationale Bestimmungen. Weitere Voraussetzung gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV ist, dass das nationale Gericht die zu stellende Frage für entscheidungserheblich hält, wobei diese Frage einer Einschätzungsprärogative des nationalen Gerichts unterliegt.

Ausnahmen von der Vorlagepflicht kommen dann in Betracht, wenn die Vorlagefrage vom EuGH bereits entschieden worden ist bzw. sich eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH auch in anderen Verfahrensarten entwickelt hat. Nach der sog. „Acte clair“-Theorie ist darüber hinaus auch dann keine Pflicht zur Vorlage gegeben, wenn die richtige Anwendung des EU-Rechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr besteht (EuGH, Urt. v. 06.10.1982, Az. C 283/81, „Cilfit-Entscheidung“, Rn. 12-16).

3.2.5.2. Für den Senat stellt sich lediglich die Frage, ob Art. 5 Abs. 2 VO eine spezielle Regelung darstellt, die auch Inhouse-Vergaben in der Form eines Dienstleistungsauftrages umfasst oder nur Dienstleistungskonzessionen umfasst, daneben aber die allgemeine Inhouse-Vergabe auf der Grundlage der Teckal-Rechtsprechung zulässt. Insoweit fehlt es aber (siehe Ziffer 3.2.4.) an der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage, die wie bei der Divergenzvorlage auch im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH Voraussetzung wäre.

Die von der Antragstellerin vertretene enge Auslegung, die zum einen Art. 5 Abs. 2 VO nur auf Dienstleistungskonzessionen anwendbar hält und gleichzeitig aus Art. 5 Abs. 2 VO eine Sperrwirkung dergestalt ableiten will, dass die allgemeine Inhouse-Rechtsprechung nicht mehr zur Anwendung kommen kann, würde dazu führen, dass im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs Inhouse-Vergaben in Form von Dienstleistungsaufträgen grundsätzlich nicht mehr möglich wären. Diese Ansicht wird durch nichts gestützt und widerspricht nach Überzeugung des Senats dem Gedanken der VO, dass Inhouse-Vergaben an sich in erweitertem Umfang möglich sein sollen (so auch OLG Frankfurt, a. a. O., Rn. 44).

3.2.6. Vor diesem Hintergrund kann der Senat offen lassen, ob die streitgegenständliche Auftragsvergabe die Voraussetzungen einer Dienstleistungskonzession erfüllt oder einem Dienstleistungsauftrag entspricht.

3.3. Die formellen Anforderungen an eine Direktvergabe sind erfüllt.

3.3.1. Die Vergabekammer hat zutreffend festgestellt, dass die Antragsgegnerin in der Vorabbekanntmachung vom 02.04.2014 alle nach Art. 7 Abs. 2 VO i. V. m. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG erforderlichen Angaben veröffentlicht hat; auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen Bezug.

Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 VO ist Ausfluss des Transparenzgebotes; Sinn und Zweck der Vorschrift liegen vorrangig darin, potentiellen Bewerbern die Prüfung eines eigenen Angebotes und die unternehmerische Planung zu erleichtern (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 37/38 und Rn. 45; OLG Rostock, Beschl. v. 04.07.2012, 17 Verg 3/12, bei juris Rn. 64). Verstöße gegen die sich insoweit ergebenden Anforderungen können vorliegend auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht festgestellt werden.

3.3.1.1. Insbesondere stellt die teilweise Änderung der Linienbezeichnungen (statt der Linien 34/39 wurden letztlich die Linien 24/25 vergeben) keine Änderung dar, die erneut hätte bekannt gemacht werden müssen und die Vorabbekanntmachung rechtswidrig oder unwirksam machen könnte.

Weder aus Art. 7 Abs. 2 VO noch aus § 8a Abs. 2 PBefG lässt sich überhaupt eine Pflicht ableiten, dass die Antragsgegnerin zur Veröffentlichung der Linienbezeichnungen verpflichtet gewesen wäre. Vielmehr ist die maßgebliche Information die, den potentiellen Bietern das zu bedienende Gebiet und die Streckenführung mitzuteilen. Auch insoweit bedarf es aber keiner genauen Details, was sich bereits daraus ableiten lässt, dass die VO nur Mindestanforderungen aufstellt.

Dass insoweit eine maßgebliche inhaltliche Änderung der Vergabeabsicht der Antragsgegnerin eingetreten wäre, nur weil eine Änderung der Linienbezeichnungen vorgenommen wurde, kann auch dem Vortrag der Antragstellerin nicht entnommen werden. Dies gilt auch für den ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftsatz vom 18.09.2015 aus dem Nachprüfungsverfahren.

Da es keine Anhaltspunkte für maßgebliche inhaltliche Änderungen der Vergabeabsicht außer formellen Umbenennungen gibt, war die Antragsgegnerin auch nicht zu einer Berichtigung der Vorabinformation verpflichtet (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 7, Rn. 54; Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 45; Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 7, Rn. 16).

3.3.1.2. Die Vorabveröffentlichung ist auch nicht deshalb rechtswidrig oder mangelhaft, weil die Laufzeiten der Direktvergabe nicht korrekt angegeben wären bzw. eine Überschreitung der Laufzeiten der Genehmigungen gegenüber der Laufzeit der Direktvergabe vorliegen würde.

Es trifft zwar zu, dass in der Bekanntmachung vom 02.04.2014 die Laufzeit des Dienstleistungsauftrags selbst nicht ausdrücklich benannt wurde. Eine Verpflichtung hierzu lässt sich aber weder Art. 7 Abs. 2 VO noch § 8a PBefG entnehmen, noch ist ihre Benennung als Information für den Bieter dringend erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr, dass die von der Vergabe betroffenen Dienste hinreichend beschrieben werden. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die beabsichtigten Zeitpunkte der Betriebsaufnahmen genannt werden und sich aus Ziffer II. 4. der Bekanntmachung entnehmen lässt, dass die Liniengenehmigungen jeweils für die maximal zulässige Genehmigungszeit von 10 Jahren wieder erteilt werden sollen. Aus diesen Angaben kann unschwer auch auf die beabsichtigte Laufzeit der Direktvergabe selbst geschlossen werden.

Zu Recht weisen die Beigeladene und die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass gemäß § 11 Abs. 2 und 4 des kommunalen Betrauungsaktes von 2009 (in den die Antragstellerin ausweislich der Akten der Vergabekammer Akteneinsicht hatte) dessen Wirksamkeit und Geltungsdauer zeitlich an den Bestand der Linienverkehrsgenehmigungen gekoppelt sind. Da die konkrete zeitliche Erteilung der Genehmigungen durch die Regierung nicht vorab feststeht, wäre es insoweit verfehlt, die genaue Laufzeit der beabsichtigten Direktvergabe bereits in der Vorabbekanntmachung zu verlangen.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit es zu unzulässigen „überlappenden Genehmigungszeiten“ kommen soll, die einer Direktvergabe entgegenstehen könnten. Die Antragstellerin selbst weist mehrfach darauf hin, dass die Erteilung der Genehmigungen nicht durch die Antragsgegnerin erfolgt, sondern durch die Regierung von Schwaben und insoweit ein „zweigleisiges“ System besteht. Die Antragsgegnerin hat daher keinen unmittelbaren Einfluss auf die Zeitpunkte und Laufzeiten der Genehmigungen. Wirksamkeit und Geltungsdauer des Betrauungsaktes sind daher zeitlich an den Bestand der Genehmigungen gekoppelt. Inwieweit die Genehmigungslaufzeiten bei einzelnen Linien die Laufzeit der Direktvergabe überschreiten sollen und daher die noch bestehenden Genehmigungen der Erteilung einer Genehmigung an einen anderen Betreiber entgegenstehen könnte, erschließt sich dem Senat aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht.

3.3.1.3. Hinsichtlich der Bekanntmachung vom 13.05.2015 ist ergänzend festzustellen, dass diese vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 3 VO ohnehin nicht erforderlich war, da nur Direktvergaben im Eisenbahnverkehr eine diesbezügliche Publikationspflicht begründen.

Weder ist nachvollziehbar, welche widersprüchlichen Angaben die Antragsgegnerin in dieser Bekanntmachung gemacht haben soll, noch ist ersichtlich, inwieweit die Antragstellerin selbst bei missverständlichen Angaben durch die Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt sein könnte.

3.3.1.4. Soweit die Antragstellerin im Nachprüfungsantrag geltend gemacht hat, dass die Bekanntmachung vom 26.08.2012, deren Gegenstand eine „Busnetzoptimierung“ ab dem 11.12.2016 ist, die streitgegenständliche Direktvergabe beeinflussen würde, wird auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 2.3. Bezug genommen.

Die Beschwerde enthält insoweit keinerlei dezidierte Auseinandersetzung mit diesem Aspekt, so dass weitere Erörterungen entbehrlich sind.

3.3.1.5. Ergänzend ist festzustellen, dass auch nicht erkennbar ist, welche konkreten Nachteile die Antragstellerin durch die behauptete Verletzung der Informationspflicht erlitten haben soll. Insbesondere ist in keiner Weise dargelegt, dass die Umbenennung der Linien oder ein Fehlen der Laufzeit der Direktvergabe für sie in irgendeiner Weise relevant geworden wäre, sich also insbesondere auf die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge oder ihre unternehmerische Planung kausal ausgewirkt hätte (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 04.07.2012, 17 Verg 3/12, bei juris Rn. 64).

3.3.1.6. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen zu Art. 7 Abs. 2 VO ist die von der Antragstellerin unter Ziffer 1 (S. 42 des Beschwerdeschriftsatzes) an den EuGH zu richtende Frage nicht entscheidungserheblich bzw. kann vom Senat allein beantwortet werden. Da keine inhaltlich erheblichen Änderungen dargelegt werden, stellt sich die Frage einer erneuten Veröffentlichungspflicht nicht. Für die Notwendigkeit der Angaben der Laufzeit einer beabsichtigten Direktvergabe ergibt sich weder aus Art. 7 der VO noch aus § 8a PBefG irgendein Anhaltspunkt, es bestehen für den Senat daher keine vernünftigen Zweifel an der erfolgten Auslegung.

3.3.2. Die seitens der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.02.2016 erhobenen Rügen dahingehend, dass die Mehrgliedrigkeit der Direktvergabe, ihre zeitliche Staffelung sowie die fehlende Bestandskraft der Genehmigungen der Wirksamkeit der Direktvergabe entgegenstehen würde, verfangen nicht. Insoweit vermengt die Antragstellerin Notwendigkeiten und Gegebenheiten, die auf dem Nebeneinander von Genehmigungs- und Vergabeverfahren beruhen, um hieraus eine Rechtswidrigkeit der Direktvergabe abzuleiten.

3.3.2.1. Im konkreten Fall liegt die Besonderheit vor, dass es sich im Wesentlichen nicht um eine Neuvergabe, sondern eine Fortsetzungsvergabe (vgl. hierzu Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 7, Rn. 13) an den bereits in der Vergangenheit mit den streitgegenständlichen Leistungen betrauten internen Betreiber handelt. Insoweit hat die Antragstellerin ihren ursprünglichen Vortrag dahingehend, dass sie bislang diese Leistungen erbracht hätte, nach dezidiertem Vortrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht mehr aufrechterhalten.

Es kann insoweit aus rein praktischen Erwägungen nicht gefordert werden, dass der bisherige Betrieb im Hinblick auf eine einzuhaltende Jahresfrist unterbrochen wird; zumal dann gegebenenfalls eine Notvergabe geboten wäre.

Im konkreten Fall stellt sich die Direktvergabe als ein sogenannter „mehrpoliger“ Dienstleistungsauftrag dar, der sowohl aus dem bereits 2009 vorgenommenen Betrauungsakt und den erst im Hinblick auf die streitgegenständlichen linienbezogenen neuen Genehmigungen vom 30.04.2015, an die Beigeladene am 06.05.2015 bekannt gemacht, und die damit einhergehenden Erneuerungen oder Aktualisierungen der Betrauung aus dem Jahr 2009 zusammensetzt. Ein nochmaliges schriftliches Dokument, welches lediglich die Erneuerung oder Fortführung der bisherigen Betrauung beinhalten würde, würde eine reine Formalie darstellen und ist auf dieser Grundlage nicht notwendig. Dass der maßgebliche inhaltliche Betrauungsakt daher zeitlich vor dem Ablauf der Jahresfrist erfolgte, bzw. bereits in der Vergangenheit liegt, stellt vor diesem Hintergrund die Rechtmäßigkeit der Vergabe nicht in Frage, da erst die im April 2015 erteilten Genehmigungen den erneuerten öffentlichen Dienstleistungsauftrag (der wie oben dargelegt auf die Genehmigungen Bezug nimmt und an diese gekoppelt ist) komplettieren (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 21 und Rn. 3; OLG München, Beschl. v. 22.06.2011, Verg 6/11, bei juris Rn. 46).

3.3.2.2. Soweit geltend gemacht wird, dass die Direktvergabe bereits deshalb unwirksam sei, weil die an die Beigeladene erteilten Genehmigungen wegen der hiergegen erhobenen Widersprüche nicht bestandskräftig seien, überzeugt auch dieser Einwand nicht.

Zum einen geht es hierbei um Fragen des Genehmigungsverfahrens, nicht des Vergabeverfahrens. Die Frage der Bestandskraft der Genehmigungen ist daher nicht durch den Vergabesenat zu überprüfen (vgl. hierzu OLG Rostock, a. a. O., bei juris Rn. 61 m. w. N.).

Zum andern wäre es aber - gerade im Rahmen von Fortsetzungsvergaben - verfehlt, das Ergebnis eines Widerspruchsverfahrens abzuwarten; zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Verkehrsbedienung wäre dann wohl eine Interims-Notvergabe gemäß Art 5 Abs. 5 VO geboten (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 15).

3.3.2.3. Aus obigen Gründen bestehen keine Zweifel für den Senat, dass - auch wegen des notwendigen Genehmigungsverfahrens - aus mehreren „Teilakten“ bestehende Dienstleistungsaufträge im Sinne der VO zulässig sind. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung des Art. 2 lit. i) VO, der ausdrücklich die Möglichkeit „mehrerer rechtsverbindlicher Akte“ für die Ausgestaltung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages anführt. Eine Vorlage an den EuGH ist insoweit nicht geboten.

3.3.3. Ein Verstoß gegen die auf Art. 7 Abs. 4 VO i. V. m. § 8a Abs. 5 PBefG beruhende Begründungspflicht ist ebenfalls nicht gegeben.

3.3.3.1. Art. 7 Abs. 4 VO und darauf basierend § 8a Abs. 5 PBefG räumen jeder „interessierten Partei“ einen Anspruch gegen die zuständige Behörde auf Offenlegung der Gründe für ihre Entscheidung, einen Auftrag direkt zu vergeben, ein.

3.3.3.2. Die Offenlegung der Gründe hat gemäß der VO nur auf Antrag hin zu erfolgen, was bedeutet, dass aus einem entsprechenden Antrag das Ziel der Offenlegung erkennbar sein muss (Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 7, Rn. 26).

Die Regelung des § 8a Abs. 5 PBefG knüpft zwar an Art. 7 Abs. 4 der VO an, geht aber im Detail darüber hinaus. Insbesondere spricht § 8a Abs. 5 PBefG eine Frist von 6 Monaten ab der Vorbekanntmachung aus, innerhalb der eine Begründung beantragt werden muss. Einen entsprechenden Antrag innerhalb dieses Zeitraumes behauptet die Antragstellerin selbst nicht.

Selbst wenn man im Hinblick auf den Vorrang der unmittelbar geltenden EU-Verordnung der in § 8a Abs. 5 PBefG statuierten Frist keine Sperrwirkung beimessen könnte (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 59), so fehlt es auch an einem später gestellten Antrag, welcher auf eine Darlegung der Gründe für die Entscheidung abgezielt hätte. Die Antragstellerin beruft sich insoweit zwar auf ihr an die Antragsgegnerin gerichtetes Auskunftsersuchen vom 24.04.2015. Diesem kann ein entsprechendes Begründungsverlangen aber nicht entnommen werden, vielmehr wird mit diesem Schreiben ausdrücklich die Akteneinsicht in den direkt an die AVG vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag verlangt, um die Voraussetzungen für eine Direktvergabe überprüfen zu können (Seite 3 des Schreibens vom 24.04.2015). Im Hinblick auf dieses Schreiben stellt die Antwort der Antragsgegnerin vom 04.05.2015 eine ausreichende Auskunft dar, da sie insbesondere die nach Ansicht der Antragsgegnerin vorliegenden Voraussetzungen für die Direktvergabe darlegt.

Die seitens der Antragstellerin geforderte Einsicht in den Dienstleistungsauftrag selbst war nicht geschuldet. Insoweit ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht, woraus eine solche Pflicht abgeleitet werden sollte. Weder die VO noch § 8a PBefG enthalten insoweit aufgrund ihres Wortlautes Anhaltspunkte für eine solche Auslegung (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., Rn. 62; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, VO (EG) 1370/2007 Art. 7, Rn. 94).

Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin annimmt, dass im Nachprüfungsantrag bzw. in der sofortigen Beschwerde ein entsprechender Antrag auf das Vorlegen der Begründung liegen würde, so hat die Antragsgegnerin insoweit mit Schreiben vom 21.01.2016 (Bl. 144 d. A.) ausreichend reagiert, da sie insoweit ihre Gründe für die Direktvergabe mitgeteilt hat.

3.3.3.3. Eine wie von der Antragstellerin geforderte weitergehende Begründungspflicht obliegt der Antragsgegnerin nicht.

Im Hinblick auf die Formulierung sowohl des Art. 7 Abs. 4 VO also auch des § 8a Abs. 5 PBefG ist davon auszugehen, dass sich die Begründung auf die tragenden Gründe beschränken darf und nicht sämtliche tatsächlichen oder rechtlichen erheblichen Gesichtspunkte enthalten muss (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 102; Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., Rn. 62).

Die seitens der Antragstellerin geforderte weitergehende Begründung ist nach Überzeugung des Senats nicht in Übereinstimmung zu bringen mit der Tatsache, dass sowohl die Verordnung als auch § 8a PBefG den zuständigen Behörden generell ein primär politisch geprägtes Wahlrecht zwischen einer Ausschreibung und einer Direktvergabe gewähren wollen. Extensive Begründungserfordernisse würden quasi über die „Hintertür“ eines formellen Begründungszwanges Voraussetzungen für eine Direktvergabe statuieren, die in Art. 5 Abs. 2 der VO oder § 8a PBefG gerade nicht aufgestellt werden (vgl. hierzu Kaufmann, a. a. O., Art. 7 Rn. 103; Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 5 Rn. 20; Fehling, a. a. O., § 8a, Rn. 67).

Insoweit fehlt es auch an dem Erfordernis, die Entscheidung für oder gegen eine Ausschreibung zwingend am Maßstab eines „ökonomischen Effizienzvergleiches“ zu treffen, sondern den zuständigen Behörden soll gerade ein sehr weitreichender politischer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum verbleiben (Kaufmann, a. a. O., Rn. 123; Hölzl in MüKo, a. a. O. Art. 7, Rn. 29).

Vor diesem Hintergrund liegen die mit der Beschwerde als Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 VO geltend gemachten Dokumentationsmängel in Zusammenhang mit Art. 153 der Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 7, 55 Bayerische LHO sowie Art. 61, 87 Bayerische GO nicht vor. Da diese Vorschriften bereits nicht als die Behörden zwingender Maßstab für die Entscheidung selbst herangezogen werden können (was sich bereits aus Art. 31 GG ableiten lässt), ist in der Konsequenz auch eine Aufführung in der Begründung nicht erforderlich.

Unabhängig von der Frage, inwieweit die Entscheidung zur Direktvergabe überhaupt eine überprüfbare Ermessensentscheidung darstellt, lässt die im Schreiben vom 21.01.2016 dargelegte Begründung einen Ermessensfehlgebrauch oder willkürliches Verhalten auf dieser Grundlage nicht erkennen.

3.3.3.4. An der oben dargelegten Auslegung des Art. 7 Abs. 4 VO hat der Senat aufgrund seines eindeutigen Wortlautes keinerlei vernünftige Zweifel, so dass kein Raum für eine Vorlage an den EuGH besteht.

3.4. Auch an der materiellen Rechtmäßigkeit der Direktvergabe hat der Senat keine Zweifel.

3.4.1. Europarechtliche Anforderungen

Die durch Art. 5 Abs. 2 VO gesetzten Anforderungen werden durch die konkrete Direktvergabe erfüllt.

3.4.1.1. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass Art. 5 Abs. 2 VO eine Dienstleistungskonzession zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen voraussetzt, wird auf die Ausführung unter Ziffer 3.2. Bezug genommen. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die Betrauung der Beigeladenen in der Form eines Dienstleistungsauftrages oder einer Dienstleistungskonzession erfolgt ist.

3.4.1.2. Die Antragsgegnerin hat über die Beigeladene gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO eine Kontrolle, die der Kontrolle über eine eigene Dienststelle vergleichbar ist.

Die Vergabekammer hat die Anforderung an eine solche Kontrolle zutreffend inhaltlich anknüpfend an die „Teckal-Rechtsprechung“ und die darauf beruhende Rechtsprechung des EuGH dargestellt (vgl.auch Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 5, Rn. 88; Wittig/Schimaneck, Sondervergaberecht für Verkehrsdienstleistungen - Die neue EU-Verordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, NZBau 2008, 222, 225).

Bei dieser Beurteilung sind alle Rechtsvorschriften und maßgebenden Umstände zu berücksichtigen. Die Prüfung muss zu dem Ergebnis führen, dass die fragliche konzessionsnehmende Einrichtung einer Kontrolle unterworfen ist, die es der konzessionserteilenden öffentlichen Stelle ermöglicht, auf die Entscheidungen dieser Einrichtung einzuwirken. Es muss sich dabei um die Möglichkeit handeln, sowohl auf die strategischen Ziele, als auch auf die wichtigen Entscheidungen ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen (EuGH, Urteil vom 18.11.1999, C-107/98, „Teckal-Entscheidung“, Rn. 50; EuGH, Urteil vom 13.10.2005, C-458/03, „Parking Brixen“, Rn. 65; EuGH, Urteil vom 11.05.2006, C-340/04, „Carbotermo“, Rn. 36).

Die Vergabekammer hat die konkrete gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin ausführlich dargestellt. Danach liegen sämtliche Geschäftsanteile - vermittelt über vorgelagerte, ebenfalls zu 100% kommunaleigene Mutter- und Großmutter-GmbHs - in der Hand der Antragsgegnerin. Zwischen der Beigeladenen und ihrer Muttergesellschaft, der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH, besteht ein Beherrschungsvertrag, der die Geschäftsführer der Beigeladenen verpflichtet, ausschließlich nach Weisung des Organträgers, also ihrer Muttergesellschaft zu handeln. Entsprechende Beherrschungsverträge bestehen auch zwischen der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH und deren Muttergesellschaft, der Stadtwerke A. Holding GmbH. Deren Alleingesellschafter ist unmittelbar die Antragsgegnerin. Sowohl die Stadtwerke A. Holding GmbH als auch die Stadtwerke A. Verkehrs GmbH haben die Antragsgegnerin direkt und einschränkungslos bevollmächtigt, ihre Gesellschafterrechte in den Gesellschafterversammlungen ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften wahrzunehmen. Aufgrund ihrer Stimmrechtsvollmachten ist die Antragsgegnerin in der Lage, selbst alle Gesellschafterrechte bei der Beigeladenen wahrzunehmen und der Geschäftsführung der Beigeladenen unmittelbar Weisungen zu erteilen, ohne die Organe ihrer Mutter- und Großmuttergesellschaften als Durchgangsstation heranziehen zu müssen. Darüber hinaus liegt die Geschäftsführung bei allen Konzerngesellschaften der Stadtwerke Augsburg in der Hand ein und derselben Einzelperson. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird im Übrigen auf die Ausführungen der Vergabekammer Bezug genommen (Seite 56 des Beschlusses).

Der Senat teilt die Ansicht der Vergabekammer, dass sich aus der konkreten Gestaltung auf den erforderlichen tatsächlichen Einfluss der Antragsgegnerin auf die Beigeladene schließen lässt und macht sich deren Ausführungen hierzu ausdrücklich zu Eigen. Eine Kontrolle wäre dann nicht gegeben, wenn nicht von der Möglichkeit der Kontrolle der Geschäftsführung ausgegangen werden könnte (Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 5, Rn. 29 und Rn. 38). Einen solchen Rückschluss lässt die konkrete Gestaltung nicht zu (vgl. hierzu auch Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 5, Rn. 97: Zur gerade bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung grundsätzlich möglichen Steuerung und Kontrolle).

Die seitens der Vergabekammer dargestellte gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung wird als solche von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt, sondern diese zieht lediglich - insoweit unter zwei Aspekten - andere Schlussfolgerungen aus den konkreten Gegebenheiten, welche allerdings nicht überzeugen:

Der Einwand dahingehend, dass die vorliegende Vergabe an eine „Urenkelgesellschaft“ einer Kontrolle entgegenstehe, greift nicht.

Es ist zwar zutreffend, dass bei einer sich über mehrere Ebenen erstreckenden Struktur besonders sorgfältig zu prüfen ist, ob die dann nur mittelbar mögliche Kontrolle gewährt oder geschwächt ist. Maßgeblich sind insoweit immer die Umstände des Einzelfalles (EuGH, Urteil vom 11.05.2006, C-340/04, „Carbotermo“, Rn. 39; Hölzl in MüKo, a. a. O., Rn. 39). Allein die Anzahl der zwischengeschalteten „Mittler“ lässt aber noch keinen Rückschluss darauf zu, dass die geforderte Kontrolle nicht möglich wäre. Stichhaltige Argumente dafür, warum im konkreten Fall eine Kontrolle wegen der Anzahl der zwischengeschalteten Gesellschaften nicht möglich sein sollte, führt auch die Antragstellerin nicht an. Welche „noch härteren Anforderungen“ bei einer Urenkelvergabe neben dem Kontrollerfordernis als solchem aufgestellt werden sollten, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Existenz eines obligatorischen Aufsichtsrates bei der Beigeladenen schließt die Kontrolle der Antragsgegnerin über diese ebenfalls nicht aus. Auch auf die diesbezüglichen, umfassenden Ausführungen der Vergabekammer wird vollinhaltlich Bezug genommen (Seite 58, 59 des Beschlusses).

Die Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift stellen die Feststellung der Vergabekammer insoweit nicht in Frage. Hierbei kann nach Überzeugung des Senats auch die im Einzelnen äußerst umstrittene Problematik der Weisungsgebundenheit von Aufsichtsratsmitgliedern in kommunalen Unternehmen, mit der sich die Antragstellerin eingehend befasst, offen bleiben. Denn aus einer bloßen Weisungsfreiheit kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Aufsichtsrat als solcher die strategisch wichtigen Entscheidungen und Managemententscheidungen des Unternehmens beeinflussen könnte. Entscheidend ist vielmehr, dass - selbst bei unterstellter Weisungsfreiheit - auch ein obligatorischer Aufsichtsrat gemäß § 116, 93, 111 AktG lediglich Kontroll- und Zustimmungsfunktionen hat, aber selbst keine wichtigen strategischen Entscheidungen trifft und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung hat. Maßgebliches übergeordnetes Organ bei einer GmbH mit obligatorischem Aufsichtsrat bleibt vielmehr die Gesellschafterversammlung selbst (BGH, Urteil vom 14.11.1983 - II ZR 33/83, bei juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 06.03.1997 - II ZB 4/96, bei juris Rn. 12).

Inwieweit im konkreten Fall dem Aufsichtsrat weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten zustehen sollen, wird aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht deutlich. Die bloße Eingebundenheit in oder Beratungsfunktionen bei grundsätzlichen Thematiken sowie die Zuständigkeit für den Erlass der Geschäftsordnungen für den Aufsichtsrat selbst oder die Geschäftsführung, welche gegebenenfalls Einfluss auf die Arbeitsweise haben mögen, sind nicht gleichzustellen mit der Befugnis, operative Entscheidungen zu treffen oder diese maßgeblich beeinflussen zu können.

Die von der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Kontrolle gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO aufgeworfenen Fragen stellen keine Frage der Auslegung der VO dar, sondern der Auslegung nationalen Rechts. Eine Vorlagefähigkeit an den EuGH ist auf dieser Grundlage nicht zu bejahen.

3.4.1.3. Eine Verletzung des aus Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. b) VO beruhenden Wettbewerbsverbotes ist nicht gegeben.

Der Senat macht sich auch insoweit die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer zu Eigen, die von der Antragstellerin nicht entkräftet werden.

Gemäß dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung, der im Indikativ formuliert ist, ist allein auf das tatsächliche Verhalten des internen Betreibers bzw. dessen Tochtergesellschaft, der ASG, nicht aber auf die gesellschaftsvertraglich oder satzungsmäßig eingeräumte rechtliche Möglichkeit abzustellen. Soweit beabsichtigt gewesen wäre, auf die satzungsmäßige bzw. vertraglich eingeräumte Zulässigkeit abzustellen, wäre eine weitergehende Formulierung in der Verordnung geboten und auch unschwer möglich gewesen.

Anhaltspunkte dafür, dass die ASG solche nicht erlaubten Tätigkeiten tatsächlich ausführt, ergeben sich nicht. Das bloße Bestreiten der Antragstellerin ist insoweit nicht ausreichend.

Die von der Antragstellerin statuierte Umgehungsmöglichkeit vermag der Senat nicht zu erkennen. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit.b) VO verbietet nicht nur zum Zeitpunkt der Direktvergabe selbst die Teilnahme an öffentlichen Personenverkehrsdiensten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin, sondern grundsätzlich auch während der Laufzeit der Direktvergabe; dies ergibt sich bereits aus lit. c).

Bestünde die dargestellte Umgehungsgefahr, dann wäre diese im Übrigen auch durch ein Abstellen auf die rechtliche Möglichkeit nicht gebannt. Auch in diesem Fall wäre eine spätere Änderung der Satzung bzw. der vertraglichen Ausgestaltung durch die Verordnung nicht ausgeschlossen.

Die seitens der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des OLG München vom 22.06.2011 - Verg 6/11 „Stadtverkehr Lindau“ sowie des OLG Rostock vom 04.07.2012 - 17 Verg 3/12 führen zu keiner abweichenden Bewertung. Beide Entscheidungen beziehen sich auf Art. 5 Abs. 2 lit. e) VO, der in der Formulierung abweichend von lit. b ausdrücklich von einer „Verpflichtung“ spricht (OLG München, a. a. O., Rn. 66, 67; OLG Rostock, a. a. O., Rn. 71). Ein Rückschluss für Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO kann aus beiden Entscheidungen nicht gezogen werden, da sie eine andere Fragestellung betreffen. Eine Divergenzvorlage nach § 124 GWB ist mangels vergleichbaren Sachverhalts daher nicht geboten. Ergänzend wird vor diesem Hintergrund darauf hingewiesen, dass die in beiden Entscheidungen aufgestellten Anforderungen zu Art. 5 Abs. 2 lit. e) VO gemäß § 4 Abs. 2 des vorliegenden Betrauungsaktes vom 02.12.2009 gerade gewahrt wurden.

Auch eine Vorlage der Fragestellung an den EuGH scheidet aus, da der Senat im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO keine vernünftigen Zweifel an der dargestellten Auslegung hat.

3.4.2. Nationalrechtliche Anforderungen

Ein Verstoß gegen nationale Vorgaben ist vorliegend nicht gegeben.

Art. 5 Abs. 2 Verordnung zählt die Voraussetzungen einer Direktvorgabe nicht abschließend auf, sondern lässt durch die Formulierung „sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist“ weitergehende Anforderungen des nationalen Rechts zu.

3.4.2.1. Regelung des § 8a Abs. 3 PBefG

Der Vorbehalt einer etwaigen Untersagung durch deutsches Recht wird durch den seit 01.01.2013 geltenden § 8a Abs. 3 PBefG ausgeräumt, der ausdrücklich klarstellt, dass die zuständige Behörde bei Erfüllung der in der Verordnung genannten Voraussetzungen befugt ist, Verkehrsleistungen selbst zu erbringen oder nach Art. 5 Abs. 2 bzw. 4 Verordnung direkt zu vergeben (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 46 m. w. N.).

3.4.2.2. Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG

Die Antragstellerin macht unter 2.2.3. ihrer Beschwerde geltend, dass Direktvergaben im öffentlichen Personennahverkehr durch das Grundgesetz untersagt seien. Ohne § 8a PBefG ausdrücklich zu erwähnen oder im Rahmen der Argumentation zu berücksichtigen, wird damit mittelbar die Verfassungswidrigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG behauptet.

Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG.

3.4.2.2.1 Insbesondere verstößt § 8a Abs. 3 PBefG nicht gegen Art. 12 GG.

Art. 12 GG garantiert als einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, sowie die konkrete Berufsausübung. Art. 12 GG stellt in erster Linie ein Abwehrrecht dar; mit der zu gewährleistenden Wahlfreiheit ist weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden (BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90, bei juris Rn. 60; Fehling, a. a. O., Rn. 47; Knauf, a. a. O., m. w. N.). Insbesondere gewährt Art. 12 GG auch keinen Schutz vor der wirtschaftlichen Konkurrenz des Staates oder von Gemeinden, solange dadurch die private wirtschaftliche Betätigung nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht (BVerfG NJW 95, 2938; BVerwG, Urteil vom 22.02.1972, I C 24.69, bei juris Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006, 1 BvR 1160/03, bei juris Rn. 58; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 5, Rn. 138).

Zutreffend ist insoweit, dass Einwirkungen auf die berufliche Tätigkeit dabei nicht nur durch unmittelbar einschränkende und zielgerichtete berufsrechtliche Maßnahmen erfolgen können, sondern der Schutzbereich auch durch Vorschriften berührt wird, die lediglich in Folge ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet sind, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen. Allerdings sind solche Regelungen nur dann an Art. 12 GG zu messen, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (BVerfGE 13, 181, bei juris Rn. 21-23; BVerfGE 16, 147, bei juris Rn. 60 ff.; BVerfG NJW 2007, 51, bei juris Rn. 82). An einer eingriffsgleichen Wirkung fehlt es jedoch dann, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (BVerfGE 106, 275, bei juris Rn. 107; BVerfG NJW 2007, 51, bei juris Rn. 82).

Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Direktvergabe den Schutzbereich des Art. 12 GG überhaupt berührt, da die private wirtschaftliche Betätigung nicht generell unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird. § 8a Abs. 3 PBefG ist insoweit im Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 PBefG zu sehen, der den grundsätzlichen Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehrserbringung statuiert. Ein objektives Marktzugangshindernis wird durch § 8a Abs. 3 PBefG daher gerade nicht geschaffen, da die Möglichkeit der Beantragung eigenwirtschaftlicher Konzessionen nicht berührt, sondern über Art. 8 Abs. 4 PBefG und das durch die Vorabbekanntmachung ermöglichte vorgeschaltete Genehmigungsverfahren gewährleistet wird. Von einem unzulässigen Verdrängungswettbewerb könnte nur dann ausgegangen werden, wenn es der Konkurrenz unmöglich gemacht werden würde, jegliche Personenbeförderungsleistungen eigenständig zu erbringen (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 138; Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 5, Rn. 24).

Ein solch unzulässiger Verdrängungseffekt kann den Regelungen im Hinblick auf den Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit nicht entnommen werden. Im Einzelfall mag die Regelung zwar zu erheblichen wirtschaftlichen Folgen für mittelständische Unternehmen führen, ein genereller Ausschluss der Ausübung ihrer Tätigkeit ist damit aber nicht verbunden (und wird seitens der Antragstellerin auch nicht vorgetragen).

Soweit man im Regelungsgehalt der §§ 8a Abs.3, 8 Abs. 4 PBefG einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG sieht, wäre dieser durch § 8a Abs. 3 PBefG als Schranke im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auch gerechtfertigt (Fehling; PBefG-Kommentar, a. a. O., Rn. 47; Hölzl in MüKo, a. a. O., Rn. 24).

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass auch das seitens der Antragstellerin zitierte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Z. vom 10.09.2008 (Anlage 14 im Nachprüfungsverfahren; vgl. hierzu auch: Z., Die Direktvergabe von Personenverkehrsdiensten nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und die Zukunft eigenwirtschaftlicher Verkehre, NVwZ 2009, 865) nichts Gegenteiliges ausführt. Das zitierte Gutachten (welches vor der Neufassung des PBefG erstattet wurde) stellt nämlich darauf ab, dass sich bei einer Abschaffung bzw. Außerachtlassung des in § 8 Abs. 4 PBefG a. F. verankerten Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit die Frage der Verfassungsmäßigkeit stellen würde. Die Antragstellerin lässt in ihrem Vortrag allerdings unberücksichtigt, dass § 8 Abs. 4 PBefG n. F. diesen generellen Vorrang gerade beibehalten hat, so dass die Prämisse des Gutachtens von Prof. Dr. Z. nicht zum Tragen kommt (inwieweit die Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehre im Einzelfall vor dem Hintergrund der durch die Verordnung noch zulässigen Ausgleichsleistungen noch realistisch ist, ist eine nicht im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zu stellende Frage).

3.4.2.2.2. Auch ein Verstoß der gesetzlichen Regelung gegen Art. 14 GG oder Art. 3 GG ist vorliegend nicht gegeben.

Wie die Antragstellerin selbst zutreffend wiedergibt, schützt Art. 14 GG im Gegensatz zu Art. 12 GG nicht den „Erwerb“, sondern das „Erworbene“. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb könnte nur dann gegeben sein, wenn in die Substanz des Betriebes selbst eingegriffen wird. Erwerbs- oder Gewinnchancen werden über Art. 14 GG nicht geschützt (BVerfGE 68, 193, bei juris Rn. 77; BVerfGE 77, 84, bei juris Rn. 106; BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90 bei juris Rn. 91). Eine dahingehend ausgerichtete Eingriffsmöglichkeit lassen die Regelungen der §§ 8, 8a Abs. 3 PBefG nicht erkennen, da die wirtschaftliche Betätigung privater Unternehmen wegen des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Anträge nicht unmöglich gemacht wird und die Entscheidung einer Behörde für eine Direktvergabe nicht unmittelbar in den Betrieb eines privaten Unternehmers eingreift.

Auch der in Art. 3 GG verankerte allgemeine Gleichheitsgrundsatz ist nicht verletzt. Art. 3 GG verbietet sachlich unbegründete rechtliche Differenzierungen zum Vorteil eines öffentlichen Unternehmens (BVerwG, Urteil vom 22.02.1972, I C 24.69, bei juris Rn. 23; BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90, bei juris Rn. 92). Eine diesbezügliche Ungleichbehandlung aufgrund der Regelungen ist bereits deshalb nicht zu erkennen, weil die Direktvergabe gerade kein wettbewerbliches Verfahren darstellt. Eine Gleichbehandlung privater Unternehmer mit öffentlichen Unternehmen im Rahmen einer gewählten Direktvergabe an einen internen Betreiber ist daher rein begrifflich bereits ausgeschlossen.

3.4.2.2.3. Da der Senat die maßgeblichen Vorschriften des PBefG nicht für verfassungswidrig hält, ist eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht veranlasst.

3.4.2.3. Vereinbarkeit der §§ 8, 8a Abs. 3 PBefG mit landesrechtlichen Normen

3.4.2.3.1. Nach dem Verständnis des Senats wird mit der Beschwerde nicht mehr geltend gemacht, dass die nach § 8a Abs. 3 PBefG zulässige Direktvergabe generell gegen landesrechtliche Normen wie die Verfassung des Freistaates Bayern, die Landeshaushaltsordnung, sowie die Bayer. Gemeindeordnung verstößt. Insoweit werden diese Normen in der Beschwerde ausdrücklich im Zusammenhang mit einer Verletzung der Dokumentations- und Begründungspflicht gerügt.

Dass ein Verstoß insoweit nicht vorliegt, wurde bereits unter Ziffer 3.3. erörtert. Hierauf wird Bezug genommen.

3.4.2.3.2. Soweit unter Bezugnahme auf die Schriftsätze im Nachprüfungsverfahren weiterhin ein Verstoß gegen obige Vorschriften gerügt werden sollte, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer 2.4.1. des Beschlusses Bezug genommen. Gem. Art. 31 GG genießen die Regelungen des PBefG Vorrang vor möglicherweise entgegenstehenden landesrechtlichen Normen, die somit als Prüfungsmaßstab ausscheiden.

3.4.2.4. Verletzung des Gebotes des Mittelstandsschutzes

Auch ein Verstoß gegen das unter Ziffer 2.2.8. der Beschwerde gesondert erwähnte Gebot des Mittelstandsschutzes ist nicht gegeben.

Ein solches Gebot lässt sich insbesondere aus den Regelungen der Verordnung zur Direktvergabe an einen internen Betreiber nicht ableiten, der insoweit herangezogene Art. 5 Abs. 4 VO betrifft einen anderen Fall der Direktvergabe.

§ 97 Abs. 3 GWB kommt auf die vorliegende Direktvergabe nicht zur Anwendung, da die Direktvergabe nicht dem Kartellvergaberecht unterfällt.

§ 8a Abs.4 PBefG lehnt sich zwar an § 97 Abs. 3 GWB an und spricht aus, dass im Rahmen des Art. 5 Abs. 3 und 4 VO Interessen des Mittelstandes „angemessen“ zu berücksichtigen sind (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 69). Allerdings gilt § 8a Abs. 4 PBefG gerade nicht für Direktvergaben nach Art. 5 Abs. 2 VO, sondern ausdrücklich nur für wettbewerbliche Verfahren sowie die Direktvergabe unterhalb der Schwellenwerte (Fehling, a. a. O., Rn. 72).

Ergänzend ist festzustellen, dass der zitierte Art. 1 des Bayer. Mittelstandsförderungsgesetzes ohnehin Programmsätze enthält, aber keine konkreten Vorgaben, gegen die vorliegend verstoßen worden sein könnte. Im Übrigen ergibt sich aus Art. 7 des Bayer. Mittelstandsförderungsgesetzes ein Vorbehalt für spezifische anderweitige Regelungen für die wirtschaftliche Betätigung auch der Antragsgegnerin.

Darüber hinaus käme auch insoweit der Rechtsgedanke des Art. 31 GG zum Tragen, falls sich ein Widerspruch zum PBefG ergeben würde.

3.4.2.5. Konkrete Ausgestaltung der Direktvergabe

Nicht ersichtlich ist, dass die konkrete Ausgestaltung der streitgegenständlichen Direktvergabe die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt.

3.4.2.5.1. Zunächst ist festzustellen, dass eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin letztlich nicht durch die Direktvergabe selbst erfolgt ist, sondern vielmehr durch die Versagung der beantragten eigenwirtschaftlichen Genehmigungen. Hierfür ist aber die Regierung von Schwaben verantwortlich, nicht die Antragsgegnerin.

Die Frage, inwieweit auch im Rahmen der Genehmigung eigenwirtschaftlicher Anträge gewisse Zuschüsse möglich sein sollten oder allgemeine Vorschriften zu erlassen sind, stellt sich im Rahmen der Genehmigungsverfahren, welche noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Eine Überprüfung durch den Vergabesenat ist insoweit mangels Zuständigkeit nicht veranlasst.

3.4.2.5.2. Soweit die Direktvergabe angegriffen wird, wurden die Anforderungen der §§ 8, 8a PBefG vorliegend eingehalten; Gegenteiliges trägt auch die Antragstellerin nicht stichhaltig vor.

3.4.2.5.3. Im Hinblick darauf, dass die gesetzlichen Vorgaben seitens der Antragstellerin eingehalten wurden, ist weder ein Verstoß gegen die Grundrechte der Antragstellerin noch andere Rechte ersichtlich.

Im Übrigen hat die Antragstellerin ihren Vortrag dahingehend, dass sie bislang die verfahrensgegenständlichen Verkehrsleistungen selbst erbracht habe, nach dezidiertem Bestreiten durch die Antragsgegnerin und die Beigeladene nicht mehr aufrechterhalten. Daher kann ohnehin nicht von einem Eingriff in den Bestand ihres Betriebes ausgegangen werden; ein Leistungsrecht auf Schaffung eines Marktes um die Vergabe staatlicher Leistungen ergibt sich insoweit weder aus Art. 12 noch Art. 14 GG (vgl. obige Ausführung; Fehling, a. a. O., Rn. 47). Die Antragstellerin ist auch den Nachweis schuldig geblieben, dass sie nicht außerhalb des streitgegenständlichen Gebiets weiterhin Tätigkeiten entfalten bzw. sich an anderen wettbewerblichen Ausschreibungen der Antragsgegnerin beteiligen könnte.

Insoweit bringt die konkrete Vergabe zwar sicherlich mittelbar erhebliche wirtschaftliche Folgen für die Antragstellerin mit sich, diese stellen aber lediglich eine Art „Reflex“ dar (vgl. Ziffer 3.4.2.2), der keine Grundrechtsverletzung oder sonstige Rechtsverletzung der Antragstellerin begründet.

3.4.2.5.4. Hinsichtlich der geltend gemachten Verstöße gegen landesrechtliche Normen (die unscharf im Rahmen des behaupteten Begründungsverstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 Verordnung geltend gemacht werden) ist wiederum auf Art. 31 GG und die diesbezüglichen Ausführungen der Vergabekammer zu verweisen. Da weder die Verordnung noch das PBefG strengere als die geschilderten Anforderungen an die Direktvergabe stellen, können nationalrechtliche Vorschriften auch im konkreten Einzelfall keinen Prüfungsmaßstab darstellen.

4. Gebühren und Kosten des Nachprüfungsverfahrens

Auch soweit die Antragstellerin die festgesetzten Gebühren der Vergabekammer und die Kostenentscheidung angreift, bleibt ihrer sofortigen Beschwerde der Erfolg versagt.

4.1. Die Festsetzung der Gebühr auf 50.000,00 € ist nicht zu beanstanden und lässt keinen Ermessensfehler erkennen.

Die Festsetzung der Gebührenhöhe für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer steht im Ermessen der Vergabekammer. Die Gebühr richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei in erster Linie die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit und der Aufwand der Vergabekammer zu berücksichtigen sind.

Um eine bundeseinheitliche Handhabung zu erzielen, haben die Vergabekammern des Bundes eine Gebührentabelle entwickelt, welche in Abhängigkeit von den Auftragssummen eine bestimmte Gebühr festlegt. Auch wenn diese Tabelle lediglich eine unverbindliche Richtschnur darstellt, wird sie von den Vergabekammern grundsätzlich der Festsetzung zugrunde gelegt. Ihre Anwendung durch die Vergabekammer Südbayern ist daher nicht zu beanstanden (OLG München, Beschluss vom 15.10.2012, Vergabe 18/12, Rn. 16 und 17).

Für die Berechnung des (sowohl für die Gebühren als auch für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen) Auftragswertes ist vorliegend § 3 VgV, insbesondere § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 80; BGH, Beschluss vom 19.07.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 4; OLG München, Beschluss vom 15.10.2012, Vergabe 18/12, bei juris Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 12.08.2008, Vergabe 6/08, bei juris Rn. 16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.08.2014, 11 Verg 3/14, bei juris Rn. 19).

Das Gesamtvolumen für die beabsichtigte Laufzeit der Direktvergabe von 10 Jahren beträgt gemäß den Feststellungen der Vergabekammer und den damit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten etwas über 170 Millionen €.

Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen liegen bei der Bestimmung des Auftragswertes die Voraussetzungen für die Anwendung der Kappungsgrenze des § 3 Abs. 4 VGV vor:

4.1.1. Die Frage, ob die seitens der Antragstellerin angegriffene Direktvergabe eine Dienstleistungskonzession oder einen Dienstleistungsauftrag darstellt, kann auch im Rahmen der Ermittlung des Auftragswertes offen bleiben. Es kommt vielmehr darauf an, dass sich die Antragstellerin gegen die beabsichtigte Direktvergabe wendet, diese zu Fall bringen will und im Ergebnis eine erneute wettbewerbliche Vergabe im Losverfahren anstrebt. Auf die rechtliche Gestaltung der angegriffenen Direktvergabe ist insoweit nicht abzustellen und es ist sachgerecht, auf § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV zurückzugreifen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2011, VII-Vergabe 48/10, bei juris Rn. 152; BGH, Beschluss vom 08.02.2011, bei juris Rn. 80; Beschluss vom 19.07.2011, bei juris Rn. 3; OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2014, Vergabe 8/14, bei juris Rn. 28).

Die insoweit von der Beigeladenen zitierte Entscheidung des OLG Jena vom 05.03.2010, 9 Verg 2/08, steht dieser Bewertung nicht entgegen, da sie eine nicht vergleichbare Fallkonstellation betrifft. Bei dieser Entscheidung war das Interesse des Bieters gerade auf die ursprünglich ausgeschriebene Dienstleistungskonzession gerichtet und ihr Angebot war auch auf diese ausgerichtet.

4.1.2. Vorliegend kann kein Gesamtpreis für die zu vergebenden Dienstleistungen angegeben werden, da das letztendliche Auftragsvolumen und die Zeitdauer etwaiger neu abzuschließender Verträge noch nicht abschließend feststehen (OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2014, Verg 8/14, Rn. 28; OLG Düsseldorf, a. a. O.; BGH, Beschluss vom 19.07.2011, a. a. O., Rn. 4; BGH Beschluss vom 08.02.2011, a. a. O., Rn. 80).

Entgegen den Ausführungen der Beigeladenen kann aus den Angaben der Antragstellerin selbst nicht auf einen bestimmten Bruttoauftragswert geschlossen werden; die insoweit genannte Summe von 12.995.000,00 € im Nachprüfungsantrag bezog sich lediglich auf die im Rahmen der Direktvergabe gewährten geschätzten Zuschüsse.

4.1.3. Der Auftragswert ist daher nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 VGV zu berechnen. Daraus ergibt sich ein zugrunde zu legender Wert von 68.000.000,00 € (170.000.000,00 € : 10 x 4).

Von einem geringeren Auftragswert als dem berechneten war nicht auszugehen, da die Antragstellerin nicht vorgetragen hat, in welcher hiervon nach unten abweichenden Größenordnung sie sich im Falle einer losweisen Ausschreibung an dem Verfahren beteiligen würde. Da ihre eigenwirtschaftlichen Anträge sich auf alle streitgegenständlichen Linien erstreckt haben, ist ohne konkrete Angabe eine Kürzung nicht geboten.

§ 50 Abs. 2 GKG ist im Rahmen der Ermittlung des Auftragswertes für die Gebühren der Vergabekammer nicht heranzuziehen, sondern nur für die Berechnung des Streitwertes als Grundlage für die anzusetzenden Anwaltskosten sowohl vor dem Senat als auch vor der Vergabekammer (OLG München, Beschluss vom 12.08.2008, Rn. 12; Weyand, Vergaberecht, Praxiskommentar, 4. Aufl., Teil 1 GWB § 128, Rn. 288).

4.1.4. Die Vergabekammer hat auf dieser Grundlage zutreffend die sich aus der Gebührentabelle der Vergabekammer des Bundes ergebenden Gebühren angesetzt. Im Hinblick hierauf und vor dem Hintergrund der Komplexität der Rechtsfragen, die bereits vor der Vergabekammer zu erörtern waren, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich und werden aus dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht erkennbar (vgl. hierzu Losch in Z./Völling, Vergaberecht, § 128 Rn. 9; Vavra in Praxiskommentar Kartellvergaberecht, 2. Aufl., § 128, Rn. 9 und 10).

4.2. Die Kostenentscheidung der Vergabekammer beruht auf § 128 Abs. 3 und Abs. 4 GWB und ist nicht zu beanstanden. Für ein Verschulden der Antragsgegnerin im Sinne des § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, der Antragstellerin den Inhalt des der Direktvergabe zugrunde liegenden Vertrages zu übermitteln.

4.3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sowohl auf Seiten der Antragsgegnerin als auch auf Seiten der Beigeladenen war notwendig. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer wird Bezug genommen.

Der Fall wirft äußerst komplexe, spezifische Rechtsfragen auf, deren Bearbeitung von etwaigen Mitarbeitern der Antragsgegnerin oder Beigeladenen nicht verlangt werden kann, auch wenn diese juristisch vorgebildet wären. Die Hinzuziehung eines eigenen Rechtsanwaltes durch die Beigeladene als eigenständige juristische Person ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Angriffe der Antragstellerin zum Teil gegen die Antragsgegnerin und zum Teil gegen die Beigeladene bzw. auch deren Tochtergesellschaft richten.

4.4. Weder die Gebührenfestsetzung noch die Kostenentscheidung unterlaufen das Gebot wirksamen und effektiven Rechtsschutzes, wie die Antragstellerin meint. Diesem Interesse wird bereits durch die Kappungsgrenze des § 3 Abs. 4 VgV und die Begrenzungsregelung des § 50 Abs. 2 GKG Rechnung getragen.

III. Vorlage an den EUGH

Die unter Ziffer 3.2.5. dargelegten Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH liegen nicht vor.

Zu den unter Punkt 2.3.1. des Beschwerdeschriftsatzes gestellten Fragen wurde bereits im Einzelnen Stellung genommen, insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen (Frage 1: Ziffer 3.3.1.6.; Frage 2: Ziffer 3.3.3.4.; Fragen 3 und 4: Ziffer 3.4.1.2.; Frage 5: Ziffer 3.2.5.; Frage 6: Ziffer 3.4.1.3.; Frage Ziffer 3 aus dem Schriftsatz vom 25.02.2015: Ziffer 3.3.2.3.).

IV. Kosten des Beschwerdeverfahrens und Streitwert

1. Da im Gegensatz zu dem Verfahren vor der Vergabekammer vor dem Oberlandesgericht ohnehin Anwaltszwang herrscht, hat der Senat keine Feststellung zu treffen, ob die Hinzuziehung von Rechtsanwälten erforderlich war Die insoweit gestellten Anträge sind überflüssig und bedürfen keiner gesonderten Tenorierung (Vavra, Praxiskommentar Vergaberecht, a. a. O., § 128, Rn. 42).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§120 Abs. 2, 78 GWB, §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO.

Dass die Beigeladene ihren mit Schriftsatz vom 11.01.2016 gestellten Antrag gem. § 125 Abs. 1 GWB in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 zurückgenommen hat, rechtfertigt es nicht, ihr einen Teil der Kosten aufzuerlegen, da der Senat diesem Antrag keinen wirtschaftlichen Wert beimisst. Antragsgegnerin und Beigeladene haben vielmehr im Ergebnis voll obsiegt.

3. Die Feststellung des Streitwertes in Höhe von 3.400.000,00 € geht von dem unter Ziffer II. 4. ermittelten Auftragswert von 68.000.000,00 € aus, der nach § 50 Abs. 2 GKG zu begrenzen ist (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, a. a. O., Rn. 80).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015 (Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 3.400.000.- € festgesetzt.

Gründe

Die Antragsgegnerin hat im Wege der Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 mehrere Buslinien im Stadtverkehr A. an die Beigeladene vergeben. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Voraussetzungen für eine Direktvergabe nicht vorlägen und die Direktvergabe daher aufzuheben sei. Im Rahmen einer durchzuführenden wettbewerblichen Ausschreibung hätte sie Chancen auf eine Auftragserteilung, zumindest bezogen auf Teillose der zu vergebenden Linien. Im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Südbayern wurde der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Gegen den Beschluss der Vergabekammer wird seitens der Antragstellerin Beschwerde geführt.

I. A. Mit kommunalem Betrauungsbescheid vom 02.12.2009 übertrug die Antragsgegnerin auf die Beigeladene gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen des Betriebs öffentlicher Personenverkehrsdienste im Stadtgebiet A. In den Jahren 2009 bis 2015 wurde diese Betrauung mehrfach aktualisiert (zum näheren Inhalt des Bescheides wird auf den in den Akten der Antragsgegnerin befindlichen Betrauungsakt und dessen Aktualisierungen Bezug genommen).

Die Antragsgegnerin veröffentlichte am 02.04.2014 unter der Nummer 2014/S 065-1110010 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union eine Vorabinformation bezüglich einer beabsichtigten Direktvergabe der städtischen Buslinien 21, 22, 33, 34, 39, 35, 43, 44, 45 und 46 an ihren internen Betreiber, die Beigeladene. Die Betriebsaufnahmen waren linienabhängig für den 01.10.2015, den 29.02.2016 und den 01.06.2016 vorgesehen. Die Liniengenehmigungen sollten jeweils für die maximal zulässige Genehmigungslaufzeit von 10 Jahren gemäß § 16 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) an die Beigeladene wiedererteilt werden. Die Leistung sollte als Gesamtauftrag vergeben werden.

Die Antragstellerin stellte am 02.07.2014 auf die Vorabinformation hin binnen der unter Ziffer VI. 2 der Vorinformation genannten 3-Monats-Frist auf die streitgegenständlichen Linien einen eigenwirtschaftliche Hauptantrag und zwei eigenwirtschaftliche Hilfsanträge. Diese Anträge wurden durch die zuständige Genehmigungsbehörde, die Regierung von Schwaben, mit Bescheiden vom 19.12.2014 abgelehnt. Gegen die Versagungsbescheide legte die Antragstellerin Widersprüche ein, die durch Bescheide vom 26.06.2015 zurückgewiesen wurden. Die Antragstellerin hat hiergegen Klagen vor dem Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht abschließend entschieden wurde.

Die Beigeladene stellte ihrerseits am 13.03.2015 Genehmigungsanträge für den streitgegenständlichen Stadtverkehr.

Auf Anfrage der Regierung von Schwaben teilte die Antragsgegnerin dieser mit Schreiben vom 26.03.2015 und 23.04.2015 mit, dass sie in ihrer Funktion als Aufgabenträger und zuständige Behörde im Sinne der VO (EG) 1370/2007 mit der Beigeladenen einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von § 8 a PBefG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 geschlossen habe. Weiter wurde ausgeführt, dass mit Blick auf die Wartefrist des Art. 7 Abs. 2 VO mit der Direktvergabe einschließlich der Liniengenehmigungen an die A. Verkehrsgesellschaft mbH frühestens ab dem 02.04.2015 begonnen werden könne. Am 30.04.2015 wurden die Genehmigungen für die Beigeladene erteilt.

Das Begehren der Antragstellerin auf Einsicht in den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wurde seitens der Regierung abgelehnt, da ein Recht auf Einsicht in den Vertrag selbst nicht bestünde und auch die Regierung lediglich den Nachweis über das Bestehen eines solchen benötige.

Mit Schreiben vom 24.04.2015 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Akteneinsicht in den an die Beigeladene vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 nicht vorlägen und von einer vergaberechtlich unzulässigen Defacto-Vergabe auszugehen sei.

Mit Schreiben vom 04.05.2015 bestätigte die Antragsgegnerin nochmals die Erteilung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages und erklärte, dass die Voraussetzungen einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung erfüllt seien.

Am 13.05.2015 gab die Antragsgegnerin im EU-Amtsblatt bekannt, dass die Direktvergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrages einschließlich der genannten Liniengenehmigungen an die Beigeladene am 06.05.2015 mit Bekanntgabe der personenbeförderungsrechtlichen Liniengenehmigungen durch die Regierung von Schwaben abgeschlossen worden sei.

Daraufhin beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.05.2015 bei der Vergabekammer Südbayern die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens mit dem Ziel der Feststellung, dass die Direktvergabe unwirksam sei und der Antragsgegnerin aufzugeben sei, das in der Vorabinformation vom 02.04.2015 bekannt gemachte Leistungsvolumen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer in einen rechtsfehlerfreien Stand zurückzuversetzen.

II. Die Antragstellerin trug vor, dass der Nachprüfungsantrag zulässig sei, da die Antragsgegnerin öffentlicher Auftraggeber gemäß § 98 GWB sei und streitgegenständlich ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, Abs. 4 GWB sei. Die Antragstellerin sei antragsbefugt nach § 107 Abs. 2 GWB; ihr Interesse an dem Auftrag habe sie bereits durch die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge nach dem PBefG bekundet. Ihre Rechte nach § 97 Abs. 1 GWB seien verletzt. Bei Aufrechterhaltung der Direktvergabe habe die Antragstellerin keine Chance, am Marktgeschehen teilzunehmen. Bei Durchführung der Direktvergabe müsse sie zudem befürchten, langjährig vom Marktzugang ausgeschlossen zu werden, was zu einem erheblichen finanziellen Schaden führen würde.

Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet.

Die Voraussetzungen einer Direktvergabe an einen internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 seien nicht erfüllt.

Der Betrauungsakt aus dem Jahr 2009 könne insoweit bereits nicht maßgeblich sein, da ausweislich der Vorabinformation vom April 2014 ein neuer oder jedenfalls wesentlich geänderter und damit der Vergabe unterliegender Vertrag streitgegenständlich sei. Der Betrauungsakt aus dem Jahre 2009 sei daher unerheblich.

Es fehle bereits an einer qualifizierten Vorabinformation nach Art. 7 Abs. 2 VO, da die notwendigen Mindestangaben in der Vorabinformation vom 02.04.2014 nicht enthalten seien. Außerdem seien letztlich zum Teil andere Linien (Linien 24 und 25) vergeben worden als die ausgeschriebenen (Linien 34, 39 und AST 76). Insoweit würden sich die Anträge der Beigeladenen auch nicht mit der Vorabinformation decken.

Es fehle an einem erforderlichen Beschluss der Gruppe zuständiger Behörden, da die Antragsgegnerin sich mit anderen Auftraggebern im A. Verkehrsverbund GmbH zusammengeschlossen habe. Ein notwendiger Beschluss dieses Verkehrsverbundes liege nicht vor.

Die VO 1370/2007 sehe in Art. 5 Abs. 2 bis 6 sektorspezifisches Vergaberecht vor. Die Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO sei vorliegend mangels einer Dienstleistungskonzession unzulässig. Dass Voraussetzung einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession sei, folge unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO und sei auch in Rechtsprechung und Literatur ganz herrschende Meinung.

Von einer Dienstleistungskonzession könne bei dem Auftragsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht ausgegangen werden, da es insoweit an einer entsprechenden Risikoübertragung auf die Beigeladene fehle.

Soweit der Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 2 VO daher mangels Vorliegens einer Dienstleistungskonzession nicht eröffnet sei, könne auch nicht auf die allgemeine Rechtsprechung des EuGH zu Inhouse-Vergaben zurückgegriffen werden. Art. 5 Abs. 2 VO entfalte insoweit eine Sperrwirkung und verdränge als jüngeres Recht und speziellere Regelung die allgemeine Ausnahme der Inhouse-Vergabe. Dies habe das OLG München im Beschluss vom 22.06.2011 (Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11 „Stadtbusverkehr Lindau“) bereits festgestellt, die Ansicht des OLG Frankfurt in der Entscheidung vom 30.01.2014 (11 Verg 15/13) sei zumindest insoweit abzulehnen.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 VO setze die Direktvergabe an eine rechtlich getrennte Einheit voraus, dass die zuständige örtliche Behörde eine Kontrolle über diese Einheit ausübe, die der Kontrolle über ihre eigene Dienststelle entspreche. Die Antragsgegnerin sei weder direkte 100%-ige Eigentümerin der Augsburger Verkehrsgesellschaft mbH, noch sei diese mittelbare Tochtergesellschaft, sondern lediglich Urenkelgesellschaft. Die Gesellschaftsverträge wiesen keine Kontrollmöglichkeit der Antragsgegnerin auf; das Vorhandensein von obligatorischen Aufsichtsräten widerlege die zu fordernde Kontrollmöglichkeit. Insbesondere die fehlende Weisungsabhängigkeit der Mitglieder der obligatorischen Aufsichtsräte stehe einer solchen Kontrollmöglichkeit entgegen.

Es liege des Weiteren eine schädliche Beteiligung gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO vor. Die Beigeladene sei Eigentümerin von 100% der Anteile der A. Verkehrsservicegesellschaft mbH (ASG). Der Gesellschaftsvertrag der ASG lasse auch eine Tätigkeit außerhalb der Grenzen der Stadt A. sowie die Möglichkeit der Teilnahme an wettbewerblichen Verfahren zu. Entscheidend sei insoweit nicht die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, sondern allein, dass die direktvergabeschädlichen Tätigkeiten im Gesellschaftsvertrag der ASG nicht ausdrücklich untersagt seien.

Der öffentliche Dienstleistungsauftrag verstoße außerdem gegen Art. 4 und Art. 6 der VO, zudem stelle er nicht sicher, dass die Beigeladene den überwiegenden Teil der Verkehrsleistungen selbst erbringe. An einer näheren Begründung sei sie gehindert, weil man ihr die Einsicht in den streitgegenständlichen Vertrag selbst verwehrt habe.

Die Möglichkeit der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO unterliege gemäß dem Wortlaut der Verordnung einem nationalen Vorbehalt.

Direktvergaben in ÖPNV seien in Deutschland insbesondere durch das Grundgesetz untersagt. Sie würden in erster Linie gegen die in Art. 12 GG verankerten Grundsätze der Berufsfreiheit verstoßen, da ein staatlicher Verdrängungswettbewerb vorliege. Aber auch Art. 14 und Art. 3 GG seien verletzt. Auf die näheren diesbezüglichen Ausführungen im Nachprüfungsantrag unter Ziffer 2.3.1. (dort Seite 12 ff.) wird Bezug genommen.

Die Direktvergabe beinhalte des Weiteren einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und eine unzulässige Diskriminierung. Sie verstoße gegen §§ 19, 20 GWB, Art. 153 der Bayerischen Verfassung, Art. 7 der Bayerischen Haushaltsordnung sowie gegen Vorschriften der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern und des Bayerischen ÖPNV-Gesetzes. Auch insoweit wird zur näheren Darlegung der Begründung der Antragstellerin auf die Ausführungen im Nachprüfungsantrag, dort unter Ziffern 2.3.3. und 2.3.4. verwiesen.

Am 26.08.2015 veröffentlichte die Antragsgegnerin eine neuerliche Vorinformation mit der Nummer 2015/S-164-299343, in der wiederum die Vergabe von Personenbeförderungsdienstleistungen im Wege der Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO für das Stadtgebiet Augsburg angekündigt wurde. Die Antragstellerin trägt insoweit vor, dass diese Bekanntmachung eine Abweichung von der Bekanntmachung vom 02.04.2014 beinhalte, es hätte insoweit nach Ansicht der Antragstellerin einer vorherigen Berichtigung bedurft.

III. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin trug vor, dass sie der Beigeladenen wirksam einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über die Durchführung von Personenverkehrsdiensten erteilt habe, für welche die Regierung von Schwaben mit Bescheiden vom 30.04.2015 die entsprechenden Liniengenehmigungen erteilt habe. Die Antragsgegnerin sei gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG auch die zuständige Aufgabenträgerin für diese Vergabe.

Die Voraussetzung für eine Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO lägen allesamt vor.

Die Veröffentlichung gemäß Art. 7 Abs. 2 VO sei im Hinblick auf die erforderliche Wiedererteilung von Linienverkehrsgenehmigungen vorgenommen worden, da diese ausgelaufen seien. Die seitens der Antragstellerin geforderten weiteren Angaben in der Vorabinformation seien weder durch Art. 5 bzw. Art. 7 der VO noch durch das PBefG gefordert.

Dass die Linie mit der Nummer 24/25 nicht bereits in der Vorinformation unter dieser Nummerierung ausgeführt worden sei, habe seinen Grund lediglich darin, dass aus Gründen der Fahrgastfreundlichkeit eine gewisse Änderung im Kurs vorgenommen worden sei. Es handele sich lediglich um eine unwesentliche Umbenennung, eine Korrektur der Vorabinformation sei deswegen berechtigterweise unterblieben.

Für den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 2 VO sei es unerheblich, ob ein Dienstleistungsauftrag oder eine Dienstleistungskonzession vorliege. Das OLG München habe mit Beschluss vom 22.06.2011 festgestellt, dass die Regelung des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 speziell für die „Inhouse-Vergabe“ von ÖPNV-Leistungen geschaffen worden sei und deshalb als Spezialregelung den Anforderungen an eine allgemeine Inhouse-Vergabe vorgehen würde. Danach sei das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession für die Eröffnung des Anwendungsbereichs von Art. 5 Abs. 2 VO nicht erforderlich.

Im Übrigen stelle der öffentliche Dienstleistungsauftrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auch eine Dienstleistungskonzession dar. Grundlage für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag sei der am 02.12.2009 bekanntgegebene Verwaltungsakt der „Kommunalen Betrauung mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen“. Aus den dortigen §§ 5 und 6 ergebe sich, dass die Beigeladene die betrauten ÖPNV-Dienstleistungen auf eigenes unternehmerisches Risiko betreibe.

Die Ausführungen der Antragstellerin zu einer angeblich unzureichenden Kontrolle der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin überzeugten nicht. Alleinige Gesellschafterin der Beigeladenen sei die Stadtwerke A. Verkehrs GmbH, deren alleinige Gesellschafterin wiederum die Stadtwerke A. Holding GmbH sei und deren Gesellschaftsanteile von der Stadt A. allein gehalten würden. Sowohl zwischen der Beigeladenen und der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH als auch zwischen der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH und der Stadtwerke A. Holding GmbH bestünde jeweils ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, nach dessen jeweiligen §§ 1 Abs. 1 die Organgesellschaft ausschließlich nach Weisung des Organträgers handele. Ferner hätten sowohl die Stadtwerke A. Holding GmbH als auch die Stadtwerke A. Verkehrs GmbH jeweils der Stadt A. Vollmacht erteilt, ihre Rechte und Pflichten in den Gesellschafterversammlungen der jeweiligen Tochtergesellschaften wahrzunehmen. Den Aufsichtsräten stünde kein Einfluss zu, der die alleinige Entscheidungsmacht der Antragsgegnerin in der Gesellschafterversammlung im Ergebnis schwächen könnte. Ferner werde darauf hingewiesen, dass etwaige Zustimmungsvorbehalte kein Instrument zur unternehmerischen Mitentscheidung seien. Die Befugnisse der Aufsichtsräte dienten nur der Ausübung der Kontrolltätigkeit durch diesen.

Für die Frage einer Verletzung des Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO komme es gemäß dem Wortlaut darauf an, ob ein Verstoß tatsächlich gegeben sei; dies sei nicht der Fall.

Ein Verstoß gegen das Grundgesetz könne nicht festgestellt werden. § 8a Abs. 3 PBefG sehe ausdrücklich die Möglichkeit der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO vor. Weder liege ein Verdrängungswettbewerb vor, noch sei ersichtlich, worin ein Verstoß gegen Art. 14 und 3 GG liegen sollte. Die Beigeladene bzw. deren Rechtsvorgängerinnen betrieben seit Jahrzehnten die streitgegenständlichen Personenverkehrsdienste, wohingegen die Antragstellerin zu keiner Zeit in diesen Verkehren tätig gewesen sei. Insoweit seien die Ausführungen der Antragstellerin dahingehend, dass die nun zur Direktvergabe stehende Verkehrsleistung bisher im Wettbewerb vergeben und durch die Antragstellerin als privater Unternehmerin erbracht worden sei, falsch. Eine Verdrängung finde daher nicht statt.

Ein Verstoß gegen nachgeordnetes Recht könne bereits deshalb nicht vorliegen, weil der Gesetzgeber die Direktvergabe gemäß § 8a Abs. 3 PBefG ausdrücklich für zulässig erklärt habe. Im Übrigen seien diesbezügliche Verstöße aber auch nicht gegeben. Insbesondere formuliere auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayÖPNVG lediglich eine Aufforderung dazu, sich privater Verkehrsunternehmen zu bedienen, aber keine Verpflichtung dahingehend. Hierauf verweise auch das OLG München in seinem bereits zitierten Beschluss vom 22.06.2011.

Zu der am 26.08.2015 erfolgten Bekanntmachung führt die Antragsgegnerin aus, dass diese lediglich einer Optimierung des bisherigen Busangebotes diene, von der zum Teil auch die von der Antragstellerin benannten streitgegenständlichen Linien betroffen seien. Es lägen aber keine wesentlichen Änderungen vor, außerdem stünde die Verordnung der Änderung bereits vergebener Aufträge nicht entgegen.

Die Beigeladene hat vorgebracht, dass der Nachprüfungsantrag unzulässig und unbegründet sei und auf einer Reihe von falschen Tatsachen und Rechtsbehauptungen beruhe.

Der Antragstellerin fehle wegen der eigenwirtschaftlichen Anträge bereits die Antragsbefugnis. Aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin Klage wegen der Versagung der eigenwirtschaftlichen Genehmigungen eingereicht habe, könne sie nicht gleichzeitig ein Interesse an einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, den sie im Vergabenachprüfungsverfahren im Ergebnis anstrebe, haben.

Da die Liniengenehmigungen an die Beigeladene bereits erteilt seien, fehle der Antragstellerin auch insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Ihr unternehmerisches Ziel könne die Antragstellerin vor diesem Hintergrund mit dem vorliegenden Vergabenachprüfungsantrag nicht mehr erreichen.

Der maßgebliche Rechtsakt für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag sei der Betrauungsbescheid vom 02.12.2009, alle nachfolgenden Bekanntmachungen kündigten lediglich an, dass bestimmte Linienverkehrsgenehmigungen nach zehn Jahren der Beigeladenen wieder erteilt werden sollten. Insoweit lägen nur Aktualisierungen vor, aber keine Neubegründungen.

Die Antragsgegnerin sei auch gemäß § 8a Abs. 1 Satz 3 PBefG die alleinige Aufgabenträgerin und damit zuständige Behörde für die Vergabe des innerstädtischen Verkehr auf ihrem eigenen Gebiet. Die Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund GmbH habe insoweit zwar eine Planungs- und Koordinierungsfunktion im Sinne des Art. 7 Abs. 1 BayÖPNVG, welches sich auch auf das Stadtgebiet der Antragsgegnerin erstrecke. Weiter gehe die Einflussmöglichkeit des AVV auf die Antragsgegnerin aber nicht, sie sei insoweit nicht selbst Aufgabenträger.

Die Beigeladene erfülle sowohl die Voraussetzungen eines internen Betreibers als auch eines Inhouse-Auftragnehmers. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Beigeladene einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Vergaberichtlinien oder eine Dienstleistungskonzession mit der Antragsgegnerin vereinbart habe.

Im Übrigen sei ihr seitens der Antragsgegnerin auch eine Dienstleistungskonzession eingeräumt worden, zur Begründung verweist die Beigeladene im Wesentlichen auf die Ausführungen der Antragsgegnerin.

Die Beigeladene werde gesellschaftsrechtlich vollständig von der Antragsgegnerin beherrscht. Sämtliche Geschäftsanteile lägen - vermittelt über vorgelagerte, ebenfalls zu 100% kommunaleigene Mutter- und Großmutter-GmbHs - in der Hand der Antragsgegnerin. Auch ein Weisungsrecht, das über mehrere Tochtergesellschaften vermittelt werde, könne ausreichend sein für eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle. Hinzu komme, dass die Geschäftsführung bei allen Konzerngesellschaften der Stadtwerke Augsburg in der Hand ein und derselben Einzelperson liege. Die Existenz eines Aufsichtsrats bei der Beigeladenen schließe die unmittelbare Kontrolle der Antragsgegnerin über ihre strategischen Entscheidungen und einzelnen Managemententscheidungen nicht aus. Zur näheren Darlegung der umfassenden Argumente der Beigeladenen wird auf die Ausführungen im Beschluss der Vergabekammer (dort Seite 30 ff.) Bezug genommen.

Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO stelle nur auf das tatsächliche Verhalten der insoweit verpflichteten Einheiten ab, insoweit werde ebenfalls dem Vortrag der Antragsgegnerin beigetreten.

Das deutsche Recht stehe weder einer Direktvergabe an ein „Inhouse“ Unternehmen nach allgemeinem Vergaberecht entgegen, noch einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO. Die Möglichkeit der Direktvergabe sei europarechtlich gerade gewollt und nationalrechtlich nicht untersagt; dies lasse sich unter anderem auch den Begründungserwägungen zur VO 1370/2007 entnehmen. Diese europarechtlich vorgegebene Marktordnung werde durch das deutsche PBefG im nationalen Bereich umgesetzt; insoweit sehe § 8a Abs. 3 PBefG ausdrücklich die Möglichkeit einer Direktvergabe vor.

Eventuell entgegenstehende Normen des deutschen Rechts würden bereits aus rechtssystematischen Gründen hinter dem formellen Parlamentsgesetz des PBefG zurücktreten.

Eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 8 a Abs. 3 PBefG wiederum dürfe die Vergabekammer nicht vornehmen, da sie keine Befugnis zur Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG habe.

Zur späteren Vorabinformation vom 26.08.2015 weist die Beigeladene darauf hin, dass diese keine Auswirkungen auf die streitgegenständliche Direktvergabe habe, sondern es sich insoweit bei der Busnetzoptimierung 2016 um einen völlig anderen Auftragsgegenstand handele. Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Direktvergabe bemesse sich aber nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, das Vergabeverfahren sei insoweit am 06.05.2015 abgeschlossen gewesen. Hierauf habe die spätere Bekanntmachung zwar gegebenenfalls tatsächliche Auswirkungen, aber keine Auswirkungen rechtlicher Art.

Im Übrigen wiederholt und teilt die Beigeladene das wesentliche Vorbringen der Antragsgegnerin und führt hierzu vertieft aus.

IV. Mit Beschluss vom 07.10.2015 wies die Vergabekammer Südbayern den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 22.05.2015 ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Die Vergabekammer Südbayern sei für die Entscheidung zuständig. Die Antragsgegnerin sei öffentliche Auftraggeberin gemäß § 98 Nr. 1 GWB. Die Richtlinie 2004/17/EG sei nicht anzuwenden, da die Antragsgegnerin mangels eigener Erbringung von Verkehrsleistungen keine Sektorenauftraggeberin sei.

Es könne offen bleiben, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Auftrag um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, 3 GWB oder um eine Dienstleistungskonzession im Sinne des Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG handele und ob die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe vorlägen. Sollte es sich bei dem Auftragsgegenstand um einen Dienstleistungsauftrag handeln, der die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe nicht erfülle, ergebe sich die Zuständigkeit der Vergabekammer aus § 102 GWB. In den übrigen Fällen rechtfertige sich die Zuständigkeit der Vergabekammer aus einer analogen Anwendung des § 102 GWB, da die Bundesrepublik im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 VO noch keine Maßnahmen getroffen habe. Eine Zersplitterung der Nachprüfungsrechtswege sei im Interesse der Rechtssuchenden soweit wie möglich zu vermeiden, so dass es jedenfalls im Rahmen der Zuständigkeit auf die Unterscheidung zwischen Dienstleistungskonzession und Dienstleistungsauftrag nicht ankomme. Die Vergabekammer verweist insoweit auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011, Az.: VII-Verg 48/10 und OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: Verg 6/11.

Der Nachprüfungsantrag sei auch zulässig.

Die Antragstellerin sei antragsbefugt, da sie ihr Interesse am Auftrag ausreichend zum Ausdruck gebracht habe. Der Antragsbefugnis stehe weder entgegen, dass die Antragstellerin vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Genehmigung ihrer eigenwirtschaftlichen Anträge weiterverfolge noch die Tatsache, dass die Beigeladene bereits in Besitz der entsprechenden Liniengenehmigungen nach dem PBefG sei. Letzteres ergebe sich bereits aus § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG, wonach die Liniengenehmigungen nach dem PBefG zu widerrufen seien, wenn bei Verkehren nach § 8a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr bestehe. Sollte die Antragstellerin daher im vorliegenden Nachprüfungsverfahren die Nichtigerklärung der Direktvergabe und damit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erreichen, wären die bereits erteilten Liniengenehmigungen damit zwingend nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG zu widerrufen. Die Antragstellerin könne hilfsweise im Nachprüfungsverfahren die zugunsten der Beigeladenen vorgenommene Direktvergabe angreifen, so lange sie grundsätzlich bereit sei, die Linien auch in der ausgeschriebenen gemeinwirtschaftlichen Bedienung zu betreiben.

Die Antragstellerin treffe weder eine Rügeobliegenheit, noch habe sie die Fristen des § 101b Abs. 2 GWB versäumt. Für den Fristbeginn gemäß § 101b Abs. 2 GWB sei nicht auf den Betrauungsakt aus dem Jahr 2009 abzustellen, sondern auf die Bekanntmachung der erfolgten Direktvergabe am 13.05.2015. Diese stelle jedenfalls eine wesentliche Änderung des bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags dar.

Der Nachprüfungsantrag sei aber unbegründet.

Die Antragsgegnerin und nicht die A. Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (AVV) sei die zuständige Behörde für die Direktbeauftragung der Beigeladenen als interner Betreiberin. Der AVV komme zwar eine Planungs- und Koordinierungsfunktion auch auf dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu, weiter gehe ihre Einflussmöglichkeit aber nicht.

Mit der Vorabbekanntmachung vom 02.04.2014 habe die Antragsgegnerin alle nach Art. 7 Abs. 2 VO i. V. m. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG erforderlichen Angaben veröffentlicht. Die Änderung der Linienbezeichnung 34/39 in die Nummern 24/25 führe nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Vorabbekanntmachung, da diese eine bloße Umbenennung von ansonsten in Bezug auf den Linienweg und die Haltestelle identischen Linien beinhalte.

Die Zuständigkeit eines anderen Aufgabenträgers werde nicht berührt, da alle betroffenen Linien auf dem Zuständigkeitsgebiet der Antragsgegnerin verliefen. Angaben zu Gesamtvolumen oder zum Wert der Direktvergabe noch Angaben zum Umfang der Vergabe vom Subunternehmerleistungen forderten weder Art. 7 Abs. 2 VO noch § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG.

Die weitere Vorabbekanntmachung vom 26.08.2015 habe keine rechtlichen Auswirkungen auf die bereits erfolgte Direktvergabe vom Mai 2015. Die am 02.04.2014 vorab bekannt gemachten Dienstleistungsaufträge seien der Beigeladenen am 06.05.2015 erteilt worden und damit sei das Vergabeverfahren abgeschlossen gewesen. Wesentliche Änderungen eines bereits vergebenen Auftrags seien zwar ihrerseits entsprechend den vergaberechtlichen Regelungen zu behandeln und unter Umständen neu auszuschreiben, sie führten aber nicht dazu, dass die ursprüngliche Vergabe nachträglich rechtswidrig werde. Die am 26.08.2015 vorab bekannt gemachten Änderungen zu einer Optimierung des Busliniennetzes mit Betriebsbeginn ab dem 11.12.2016 schafften daher einen neuen Auftragsgegenstand, der nicht Gegenstand des vorliegenden Vergabenachprüfungsverfahrens sei.

Die Voraussetzungen für eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO seien erfüllt.

Es komme für die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 VO nicht darauf an, ob der zu vergebende Auftrag als Dienstleistungsauftrag oder als Dienstleistungskonzession zu bewerten sei. Nicht nur die in Art. 5 Abs. 1 VO ausdrücklich genannten Dienstleistungskonzessionen seien nach Art. 5 Abs. 2 VO zu vergeben, sondern auch Inhouse-Vergaben im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Dies beruhe darauf, dass solche Inhouse-Vergaben keine „Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition“ in den Richtlinien darstellten. Bei einer Inhouse-Vergabe handele es sich nicht um Dienstleistungsaufträge im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG, sie unterfalle folglich von vornherein nicht der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO. Die Vergabekammer verweist insoweit wiederum auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011 sowie des OLG München vom 22.06.2011.

Die entgegenstehende Auffassung des OLG Frankfurt vom 30.01.2014, Az.: 11 Verg 15/13, sei abzulehnen, da sie zu einer Umgehungsmöglichkeit der speziell für die Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten mit Bussen an einen internen Betreiber geschaffenen Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 VO führe.

Im Übrigen führt die Vergabekammer aus, dass sie im Hinblick auf die Zuwendungen der Antragsgegnerin an die Beigeladene vom Vorliegen eines Dienstleistungsauftrags ausgehe, auch wenn dies nach vorgenannter Ansicht nicht entscheidungserheblich sei (Seite 53 des Beschlusses der Vergabekammer).

Die Antragsgegnerin übe auch im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO über die Beigeladene eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus. Eine solche Kontrolle setze voraus, dass die zuständige Behörde die strategischen Entscheidungen und einzelne Managemententscheidungen des internen Betreibers beeinflussen und kontrollieren könne. Erforderlich sei demnach nicht nur ein Einfluss bzw. eine Kontrolle auf die Geschäftsführung, die die Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs leitet, sondern darüber hinaus auch ein Einfluss auf das Willensbildungsorgan des internen Betreibers. Zumindest in der vorliegenden Konstellation spreche die Zwischenschaltung mehrerer Gesellschaften nicht gegen eine ausreichende Kontrolle durch die Antragsgegnerin. Eine generelle Aussage, dass die Kontrolle bei einer Enkel- oder auch Urenkelgesellschaft nie gegeben sein könne, wie die Antragstellerin meine, könne so nicht getroffen werden.

Eine Kontrolle entfalle auch nicht dadurch, dass bei der Beigeladenen und bei den sie beherrschenden Gesellschaften obligatorische Aufsichtsräte bestünden, unabhängig von der Frage, ob dessen Mitglieder weisungsgebunden seien oder nicht.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Begründung der Vergabekammer zu den Voraussetzungen der notwendigen Kontrollmöglichkeit durch die Antragsgegnerin auf die Beigeladene auf deren umfassende Ausführungen auf Seiten 55 bis 59 ihres Beschlusses ausdrücklich Bezug genommen.

Die Beteiligung der Beigeladenen an der ASG sei ebenfalls nicht direktvergabeschädlich. Insoweit spreche der eindeutige Wortlaut der Verordnung mit den im Indikativ gebrauchten Verben dafür, dass es nicht auf die bloße Möglichkeit, sondern die tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten ankomme. Vor dem Hintergrund des Wortlautes und der Ratio des Art. 5 Abs. 2 lit. b) und c) VO sehe sich die Vergabekammer selbst in der Lage, die Frage zu entscheiden und könne von einer Vorlage an den EuGH absehen.

Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin sei im deutschen Recht eine Direktvergabe gerade nicht untersagt, sondern § 8a Abs. 3 PBefG enthalte vielmehr eine diesbezügliche ausdrückliche Erlaubnis.

Die seitens der Antragstellerin angeführten Normen der Bayerischen Verfassung, der Bayerischen Gemeindeordnung und des Bayerischen ÖPNV-Gesetzes würden bereits in der Normenhierarchie hinter dem formellen Parlamentsgesetz des § 8a PBefG zurücktreten; die Erlaubnisnorm des §§ 8a Abs. 3 PBefG habe nach Art. 31 GG sowie nach den allgemeinen Konkurrenzregeln Vorrang vor allen Normen des Landesrechts und des Bundesrechts.

Art. 12, 14 und 3 GG dürften von der Vergabekammer nicht als Prüfungsmaßstab herangezogen werden, da die Vergabekammer als Teil der Verwaltung zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des PBefG nicht berechtigt sei. Ihr komme weder eine Normverwerfungskompetenz zu, noch die Befugnis zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG. Diese Kompetenz stehe allein dem Vergabesenat zu. Allerdings erscheine der Vergabekammer eine Grundrechtsverletzung der Antragstellerin durch die Möglichkeit der Direktvergabe eher fernliegend, da die Antragstellerin nicht gehindert sei, sich im Bereich des AVV und somit auch in ihrem Tätigkeitsbereich an zahlreichen anderen wettbewerblichen Ausschreibungen zu beteiligen.

Die Gebührenfestsetzung vor der Vergabekammer beruhe auf § 128 GWB. Angesichts eines von der Antragsgegnerin mitgeteilten Bruttoauftragswertes für die Vertragsdauer von über 170 Millionen und der ungewöhnlich schwierigen und aufwendigen Fallbearbeitung werde vorliegend eine Gebühr von 50.000 € festgesetzt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des oben genannten Beschlusses vom 07.10.2015 Bezug genommen.

V. Gegen diese der Antragstellerin am 16.10.2015 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 29.10.2015 erhobene und am selben Tag vorab per Fax beim Oberlandesgericht München eingegangene sofortige Beschwerde.

Die Antragstellerin hält im Wesentlichen ihr Vorbringen vor der Vergabekammer aufrecht und vertieft bzw. ergänzt dieses. Entgegen der Rechtsauffassung der Vergabekammer sei der Nachprüfungsantrag und damit auch die sofortige Beschwerde begründet.

Es wird gerügt, dass der Beschluss bereits gegen die falsche Person ergangen sei, da nicht die H. Reisen GmbH, sondern die H. Regio GmbH die Nachprüfung beantragt habe.

In Ergänzung des bisherigen Vorbringens macht die Antragstellerin deutlich, dass insbesondere das vergaberechtliche Transparenzgebot in mehrfacher Hinsicht durch Dokumentationsmängel verletzt sei, da die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 4 VO nicht nachgekommen sei, die Gründe für die Entscheidung über die Direktvergabe zu übermitteln. Die Dokumentationspflicht sei in diesem Zusammenhang insbesondere in Bezug auf Art. 153 der Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 7, 55 der Bayerischen Landeshaushaltsordnung und Art. 61, 87 der Bayerischen Gemeindeordnung nicht erfüllt.

Unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens wird insbesondere geltend gemacht, dass die Direktvergabe der Antragsgegnerin gegen das Gebot des Schutzes mittelständischer Interessen, welches bundesrechtlich in § 97 Abs. 3 GWB und im Bayerischen Mittelstandsförderungsgesetz niedergelegt sei, verstoße.

Im Übrigen wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer, da die Gebühr in Höhe von 50.000,00 € die Antragstellerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohe und dem Gebot raschen und wirksamen Rechtschutzes aus Art. 5 Abs. 7 VO zuwider laufe. Im Übrigen seien die gesamten Kosten des Verfahrens selbst bei Erfolglosigkeit des Antrages der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da diese den Nachprüfungsantrag wegen unzureichender Informationen, insbesondere verweigerter Einsicht in den Direktvergabevertrag, provoziert hätte. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Seiten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sei nicht notwendig gewesen.

Mit Schriftsatz vom 25.02.2015 führt die Antragstellerin im Hinblick auf die erfolgte mündliche Verhandlung vor dem Senat ergänzend aus, dass eine in mehrere Teilakte aufgespaltene und zeitlich gestaffelte Direktvergabe unzulässig sei.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass jedenfalls bei einer beabsichtigten Zurückweisung der Beschwerde ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV zu erfolgen hätte, da die dargestellten Rechtsfragen vom EuGH noch nicht entschieden und entscheidungserheblich seien. Auf die Auflistung der vorgeschlagenen Fragestellungen auf Seite 42 der Beschwerdebegründung und Seite 4 des Schriftsatzes vom 25.02.2015 wird Bezug genommen.

Außerdem sei eine Divergenzvorlage gemäß § 124 GWB erforderlich, falls der Senat beabsichtige, die Notwendigkeit des Vorliegens einer Dienstleistungskonzession für eine zulässige Direktvergabe nicht zu bejahen. Insoweit würde der Senat von den bereits ergangenen Entscheidungen der Vergabesenate des OLG Düsseldorf, des OLG Frankfurt, des OLG Karlsruhe sowie des OLG München abweichen.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt:

1. Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015, Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15, wird aufgehoben.

2. Die streitgegenständliche Direktvergabe wird für unwirksam erklärt.

3. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch diese wird für notwendig erklärt.

4. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer.

Hilfsweise wird beantragt:

5. Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015, Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15, wird aufgehoben.

6. Es wird festgestellt, dass die streitgegenständliche Direktvergabe unwirksam war.

7. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch diese wird für notwendig erklärt.

8. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin beantragt:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 7. Oktober 2015 - Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des außergerichtlichen Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Antragsgegnerin wird für notwendig erklärt.

Die Antragsgegnerin bezieht sich im Wesentlichen auf ihre bereits vor der Vergabekammer erhobenen Einwände und die zurückweisende Entscheidung der Vergabekammer. Insbesondere im Hinblick auf die behauptete Verletzung der Dokumentationspflicht führt sie ergänzend aus, dass die insoweit geforderte umfassende Prüfung im Falle einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO nicht gefordert und daher auch nicht zu dokumentieren sei. Im Übrigen lege die Antragstellerin im Hinblick auf die umfänglichen haushaltsrechtlichen Überlegungen nicht dar, in welchen subjektiven Rechten sie verletzt sei. Zu einer Wirtschaftlichkeitsprüfung sei die Antragsgegnerin weder durch die Vorgaben der Verordnung noch durch die Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet, ein Rangverhältnis zwischen der Möglichkeit einer Direktvergabe und der Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens sei ebenfalls durch keine der Vorschriften statuiert.

Dem Vorbringen der Antragstellerin zu den Kostenfragen widersetzt sich die Antragsgegnerin und führt insbesondere aus, dass vorliegend zur Bestimmung des Gegenstandswertes § 3 Abs. 4 VgV nicht zur Anwendung komme und sie keinen Anlass zum Nachprüfungsantrag gegeben habe.

Ein Vorabentscheidungsverfahren sei nicht veranlasst, da die aufgeworfenen Fragen zweifelsfrei in der Verordnung geregelt seien bzw. für das vorliegende Verfahren keine streitentscheidende Bedeutung hätten.

Die Beigeladene beantragt:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015 - Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des außergerichtlichen Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigter der Beigeladenen wird sowohl für das Verfahren vor der Vergabekammer als auch für das Beschwerdeverfahren für notwendig erklärt.

4. Der Streitwert wird auf 8.609.116,36 € festgesetzt.

Im Schriftsatz vom 11.01.2016 stellte die Beigeladene ursprünglich noch den weiteren Antrag, festzustellen, dass die Antragstellerin der Beigeladenen gemäß § 125 Abs. 1 GWB den Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch den Missbrauch des Antragsrechts entstanden ist. Diesen Antrag hat sie im Termin vom 04.02.2016 zurückgenommen.

Auch die Beigeladene verweist im Wesentlichen auf ihr Vorbringen vor der Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren und vertieft dieses.

Ergänzend rügt sie, dass die sofortige Beschwerde wegen fehlender Bestimmtheit der Anträge zumindest zum Teil unzulässig sei, da das Rechtsschutzziel der Antragstellerin nicht erkennbar werde. Des Weiteren fehle das Rechtschutzbedürfnis für den mit der vorliegenden Beschwerde erstrebten Zugang zu den gemeinwirtschaftlichen Verkehrsaufträgen der Antragsgegnerin auch deshalb, da gemäß den Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass diese die verfahrensgegenständlichen Linien auch in der ausgeschriebenen gemeinwirtschaftlichen Bedienung betreiben könne. Sie habe insoweit selbst ausgeführt, dass ihr wirtschaftliches Interesse sich nicht auf alle Linien erstrecke, sondern sie bei einer losweisen Ausschreibung nur Angebote für einen Teil der Lose abgeben könnte. Insoweit fehle ihr jedenfalls für diejenigen Buslinien, welche sie nicht einmal gemeinwirtschaftlich betreiben könne, die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB.

Die Beschwerde sei aber auch unbegründet; insoweit nimmt die Beigeladene auf die Rechtsausführungen der Vergabekammer im Wesentlichen Bezug. Sie stellt lediglich in Abrede, dass es sich bei dem Betrauungsbescheid vom 02.12.2009 um einen Vertrag handele, vielmehr liege ein Verwaltungsakt vor, für den die Rechtsgrundlage in Art. 3 und 4 der VO 1370/2007 bzw. seit 01.01.2013 auch in § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG zu sehen sei.

Hinsichtlich der Rüge der fehlenden Dokumentation und Begründung der Entscheidung zur Direktvergabe verweist die Beigeladene darauf, dass die Antragsgegnerin auf das Schreiben der Antragstellerin vom 24.04.2015 hin mit Schreiben vom 04.05.2015 eine umfassende Begründung ihrer Entscheidung geliefert habe, weitere Voraussetzungen oder weitere Begründungen verlange weder Art. 7 Abs. 4 VO noch § 8a PBefG.

Die Beigeladene widerspricht ausdrücklich dem Vorbringen der Antragstellerin, dass die zur Direktvergabe anstehenden Verkehrsleistungen bisher im Wettbewerb vergeben und durch die Antragstellerin als privates Unternehmen erbracht worden seien, sowie dass die Beigeladene auch nicht lediglich eigene Kapazitäten auslaste, sondern neue Geschäftsfelder eröffne und ausdrücklich und ausschließlich zum Zweck der Verkehrserbringung gegründet worden sei.

Im Übrigen schließt sich die Beigeladene im Wesentlichen dem Vorbringen der Antragsgegnerin an und stützt dieses mit ergänzenden Argumenten.

Auch die Beigeladene sieht keine Notwendigkeit für eine Vorlage an den EuGH, da keine zu klärenden entscheidungserheblichen Unklarheiten europarechtlicher Regelungen vorlägen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

Die offensichtlich unrichtige Parteibezeichnung der Antragstellerin im Rubrum des Beschlusses der Vergabekammer wurde durch Beschluss des Senats vom 04.02.2016 korrigiert (Seite 2 des Protokolls vom 04.02.2016).

B. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen, da diese nicht in ihren Rechten verletzt ist und die Direktvergabe der Antragsgegnerin an die Beigeladene rechtmäßig ist.

I. Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist zulässig.

1. Die sofortige Beschwerde wurde form- und fristgerecht gem. § 117 Abs. 1 - 3 GWB beim zuständigen Gericht eingelegt. Die Zuständigkeit des Vergabesenats folgt aus § 8a Abs. 7 PBefG in Verbindung mit § 116 GWB, wobei es für die Frage der Zuständigkeit allein darauf ankommt, dass eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 (i. F. nur: VO) streitgegenständlich ist (Fehling in Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG-Kommentar, 2. Auflage, § 8a, Rn. 81).

2. Die gestellten Anträge sind ausreichend bestimmt und lassen das Rechtsschutzziel erkennen.

Die Begründung der sofortigen Beschwerde muss ein bestimmtes Begehren enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung angestrebt wird (Ditz in Z./Völling, Vergaberecht, 2. Auflage, § 117, Rn. 10).

Die Antragstellerin hat jedenfalls mit ihren in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 gestellten Anträgen deutlich gemacht, dass sie die Feststellung begehrt, dass die Direktvergabe unwirksam ist, damit in der Folge ein wettbewerbliches Verfahren erfolgen könne.

3. Die Antragstellerin hat auch das Rechtschutzbedürfnis nach § 116 GWB für die sofortige Beschwerde, da sie sich gegen die für sie nachteilige Entscheidung der Vergabekammer wendet (Kirch in Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage, § 116, Rn. 50, 51).

II. Begründetheit der sofortigen Beschwerde

Die sofortige Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Rubrumsberichtigung

Die noch mit der Beschwerdeschrift erhobene Rüge, dass die Beschwerde schon deshalb begründet sei, weil der Beschluss der Vergabekammer sich gegen die falsche Antragstellerin richte, hat sich durch die Rubrumsberichtigung erledigt (S. 2 des Protokolls vom 04.02.2016).

2. Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags

Die Vergabekammer hat zu Recht festgestellt, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zulässig ist.

2.1. Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer folgt entgegen deren Ausführung bereits aus § 8a Abs. 7 PBefG. Einer analogen Anwendung des § 102 GWB bedarf es insoweit nicht mehr, da der Gesetzgeber zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 5 Abs. 7 VO die daraus resultierenden Streitigkeiten den Vergabekammern und ordentlichen Gerichten zugewiesen hat (Fehling in Heinze/Fehling/Fiedler, a. a. O., § 8a, Rn. 81).

2.2. Die Beigeladene meint zu Unrecht, der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin sei unzulässig, da dieser die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB fehle.

2.2.1. Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ist erforderlich, dass mit dem Nachprüfungsantrag dargelegt wird, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Bieter muss insoweit schlüssig behaupten, welche vergaberechtlichen Vorschriften verletzt worden sein sollen und dass er ohne die Rechtsverletzung eine Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2004, Verg 38/04, bei juris Rn. 16; Kirch in Praxiskommentar Vergaberecht, a. a. O., § 107, Rn. 29 ff.). Insoweit reicht es auch aus, dass die Antragstellerin vorträgt, dass aufgrund einer grundsätzlich möglichen und vorzunehmenden Losaufteilung im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens ihr auf dieser Grundlage eine sinnvolle Teilnahme am Verfahren möglich wäre (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.09.2004, a. a. O., bei juris Rn. 17). Ein ihre Antragsbefugnis ausschließendes Interesse am Auftrag könnte der Antragstellerin nur dann von vornherein abgesprochen werden, wenn die Antragsgegnerin für den Fall der Vergabe in einem wettbewerblichen Verfahren unter keinen Umständen verpflichtet sein könnte, die Leistungen losweise zu vergeben (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 50).

2.2.2. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Antragstellerin gerecht. Zum einen hat die Antragstellerin bereits durch die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge ihr Interesse an einer Beauftragung mit den streitgegenständlichen Leistungen bekundet.

Die Tatsache, dass die Antragstellerin im Falle der Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens - wie sie in der Beschwerdeschrift auf Seite 41 erstmals ausführt - gegebenenfalls nur Angebote für einen Teil der zu vergebenden Leistungen machen könnte, steht dem Rechtschutzbedürfnis nicht entgegen.

Der Senat konnte insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 nicht die Überzeugung gewinnen, dass die im Rahmen eines möglichen wettbewerblichen Verfahrens nach Art. 5 Abs. 3 VO i. V. m. § 8a Abs. 4 Satz 2 PBefG grundsätzlich geforderte Losaufteilung im konkreten Falle nicht möglich oder zumutbar wäre. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin dargelegt hat, dass in einem gewissen Umfang die streitgegenständlichen Leistungen auch über Subunternehmer erbracht werden, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass eine losweise Vergabe generell nicht möglich sein sollte. Da § 8a Abs. 4 Satz 2 PBefG - jedenfalls im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 5 Abs. 3 VO - eine Pflicht zur losweisen Ausschreibung ausspricht (Fehling in PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 73), wirkt jeder insoweit bestehende Zweifel zum Nachteil der Antragsgegnerin.

2.2.3. Soweit die Beigeladene weiterhin der Ansicht ist, dass das Rechtsschutzbedürfnis deshalb zu verneinen sei, da ihr die Genehmigungen für die streitgegenständlichen zu bedienenden Linien bereits erteilt seien, wird auf die Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 1.1. (S. 47 des Beschlusses) Bezug genommen.

Die im Zusammenhang mit den Liniengenehmigungen geführten verwaltungsrechtlichen Verfahren sind zum einen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Feststellung durch den Senat dahingehend, dass die Direktvergabe unwirksam sein soll, würde über § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG auch nach Überzeugung des Senats zu einem Widerruf der bereits erteilten Genehmigungen führen, so dass die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

2.3. Hinsichtlich der Frage der fehlenden Rügeobliegenheit wird auf die Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 1.2. Bezug genommen (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11, bei juris Rn. 60). Gegenteiliges wird weder von der Antragsgegnerin noch der Beigeladenen vorgebracht.

2.4. Soweit die Vergabekammer die Einhaltung der Frist des § 101b Abs. 2 GWB bejaht, kann nach Überzeugung des Senats im konkreten Fall offen bleiben, ob diese Vorschrift mangels ausdrücklicher Verweisung in § 8a Abs. 7 PBefG überhaupt zur Anwendung kommt. Jedenfalls muss im Interesse eines effektiven Rechtschutzes und des zu garantierenden Primärrechtschutzes der Nachprüfungsantrag zulässig sein (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 96; OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11, Rn. 60). Auch das Abstellen der Vergabekammer auf die Mitteilung der erfolgten Direktvergabe mit Datum vom 13.05.2015 (im Sinne des § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB), soweit überhaupt eine Geltung des § 101 b Abs. 2 GWB in Betracht kommt, ist nicht zu beanstanden, da erst diese Bekanntmachung eine klare Aussage zu der vorgenommenen Direktvergabe enthält. Ein Abstellen auf den Betrauungsakt aus dem Jahr 2009 ist im Hinblick darauf, dass streitgegenständlich die beabsichtigte Fortführung der Direktvergabe ab dem Jahr 2015 ist und diese in der Vorinformation bekannt gemacht wurde, mit der Gewährung effektiven Rechtschutzes nicht zu vereinbaren und daher abzulehnen.

3. Begründetheit des Nachprüfungsantrags

Der Senat schließt sich den Ausführungen der Vergabekammer im Wesentlichen an und erachtet den Nachprüfungsantrag ebenfalls als unbegründet.

Die Begründetheit des Nachprüfungsantrags ist an Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 und die diese Bestimmung ergänzenden europarechtlichen und nationalen Vorschriften zu messen. Ein Verstoß gegen die daraus resultierenden Vorgaben war nicht festzustellen.

3.1. Soweit mit dem Nachprüfungsantrag noch geltend gemacht wurde, dass die Antragsgegnerin nicht die zuständige Behörde für die Vornahme einer Direktvergabe sei, wird dieser Angriff in der Beschwerde nicht mehr ausgeführt. Der Senat nimmt insoweit auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 2.1. des Beschlusses Bezug.

3.2. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin setzt die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 VO nicht das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession voraus. Die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin überzeugen nicht.

3.2.1. Der Senat nimmt auch insoweit auf die zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht entkräfteten Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sich diese zu Eigen (Ziffer II. 2.3. des Beschlusses).

Der Senat bleibt insoweit bei seiner bereits im Beschluss vom 22.06.2011 (Verg 6/11, „Stadtbusverkehr Lindau“) vertretenen Ansicht, dass die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 VO voraussetzt, dass entweder eine Dienstleistungskonzession oder eine Inhouse-Vergabe vorliegt, da auch eine Inhouse-Vergabe keinen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Richtlinien 2004/18/EG bzw. 2004/17/EG darstellt. Damit unterfallen Inhouse-Vergaben bereits nach der Systematik des Art. 5 Abs. 2 VO von vornherein nicht der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO, da Inhouse-Vergaben keine Dienstleistungsaufträge im Sinne der in Satz 1 genannten Vergaberichtlinien sind (OLG München, a. a. O., bei juris Rn. 48 und Rn. 62).

Die Antragstellerin gibt in ihrer Beschwerde zwar die Entscheidung des OLG München dahingehend zutreffend wieder, dass Art. 5 Abs. 2 VO insoweit eine Spezialregelung für die Anforderungen an Inhouse-Vergaben darstellt (OLG München, a. a. O., Rn. 63). Unzutreffend ist aber die weitere Schlussfolgerung der Antragstellerin, dass das OLG München darüber hinaus für die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 zwingend eine Dienstleistungskonzession verlange. Insoweit wird auch die Begründung der Vergabekammer, die sich dem OLG München anschließt, unzutreffend und verkürzt wiedergegeben.

3.2.2. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin - insbesondere auch im Schriftsatz vom 01.02.2015 (Bl. 150/156 d. A.) - steht diese Auffassung auch nicht im Widerspruch zur überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur.

Die Entscheidung des OLG München basiert vielmehr auf der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011 (VII-Verg 48/10), welches ebenfalls die Ansicht vertritt, dass Art. 5 Abs. 2 VO nicht nur die ausdrücklich genannten Dienstleistungskonzessionen umfasst, sondern auch die Inhouse-Vergaben im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, da letztere nämlich gerade keine „Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition“ in den Richtlinien darstellten (OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 62; vgl. hierzu auch die zustimmende Anmerkung von Linke, GewArch 2011, S. 301-309).

Auch das OLG Rostock hat sich dieser Meinung in seinem Beschluss vom 04.07.2012, 17 Verg 3/12, angeschlossen.

Das seitens der Antragstellerin ebenfalls zitierte OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 09.10.2012, 15 Verg 12/11, keine ausdrückliche Aussage dazu getroffen, ob Inhouse-Vergaben nur in der Gestalt von Dienstleistungskonzessionen von Art. 5 Abs. 2 VO erfasst sein sollen; vielmehr wird nur dargelegt, dass für den Anwendungsbereich der VO 1370/07 insbesondere öffentliche Dienstleistungsaufträge mit den Merkmalen einer Dienstleistungskonzession bleiben, auf welche die Richtlinie 2004/17/EG nicht anwendbar ist (bei juris Rn. 92). Im Übrigen gelangt das Gericht bei der dortigen Entscheidung deshalb nicht zu einer Anwendbarkeit der VO, da im konkreten Fall die SektVO als maßgebliche Rechtsvorschrift zur Anwendung gelangt, welche wiederum auf der Richtlinie 204/17/EG beruht; ein solcher Fall liegt vorliegend gerade nicht vor, wie die Vergabekammer zutreffend festgestellt hat (S. 44 des Beschlusses).

Auch in der Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass die Verordnung sowohl Inhouse-Vergaben in der Form eines Dienstleistungsauftrages als auch einer Dienstleistungskonzession umfasst (vgl. beispielsweise: Hölzl in Münchner Kommentar, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, Bd. 3, Art. 5 VO 1370/2007, Rn. 13; Knauff, NZBau 2012, 65, Ziffer 2. a) aa); Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 38 m. w. N.).

3.2.3. Innerhalb der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertritt lediglich das OLG Frankfurt die Ansicht, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/07 öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen vom Regime der VO 1370/07 ausnimmt, sofern diese nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen haben(Beschluss vom 30.01.2014, 11 Verg 15/13, bei juris Rn. 42). Gleichzeitig macht das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 30.01.2014 entgegen den Ausführungen der Antragstellerin aber deutlich, dass Art. 5 Abs. 2 VO insoweit keine Sperrwirkung entfalte, sondern bei Nichtanwendung der Verordnung durchaus ein Rückgriff auf die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze zur Inhouse-Vergabe möglich sei (bei juris Rn. 44). Auch in der aktuellsten Entscheidung des OLG Frankfurt vom 10.11.2015, 11 Verg 8/15, wird weiterhin die Ansicht vertreten, dass die Anwendung der VO (dort im Rahmen des Art. 5 Abs. 4 VO) das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession voraussetze.

In Übereinstimmung mit der Vergabekammer lehnt auch der Senat dieses enge Verständnis der Auslegung des Art. 5 Abs. 2 VO ab, da sie vom Wortlaut und der Systematik des Art. 5 nicht gestützt wird und zu einer Umgehungsmöglichkeit der explizit in Art. 5 Abs. 2 VO für Direktvorgaben niedergelegten Voraussetzungen führen würde.

3.2.4. Entgegen der Meinung der Antragstellerin erfordert die insoweit abweichende Meinung des OLG München vom OLG Frankfurt keine Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 GWB.

Eine Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 GWB setzt voraus, dass das vorlegende Gericht als tragende Begründung seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde legen will, der mit einem die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts tragenden Rechtssatzes nicht übereinstimmt. Des Weiteren muss die Abweichung bei der Rechtsauffassung entscheidungserheblich sein, also die Entscheidung des Prozesses im Ergebnis in die eine oder andere Richtung lenken (Dicks, Vergaberecht Kommentar, a. a. O., § 124, Rn. 13).

An dieser Entscheidungserheblichkeit fehlt es vorliegend. Wie noch im Einzelnen darzulegen sein wird, in diesem Zusammenhang aber voranzustellen ist, erfüllt die streitgegenständliche Direktvergabe auch die Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Inhouse-Vergaben, welche sich auf der Grundlage der maßgeblichen „Teckal“-Entscheidung (EuGH 18.11.1999, Rs. C-107/98) entwickelt haben. Danach liegt eine zulässige Inhouse-Vergabe in der Regel vor, wenn der Auftraggeber über den Auftragnehmer eine Kontrolle ausübt wie über eine eigene Dienststelle, an diesem Auftragnehmer keine Privaten beteiligt sind und dieser Auftragnehmer seine Tätigkeit im Wesentlichen für den Auftraggeber verrichtet (EuGH, a. a. O.; EuGH 11.05.2006 - Rs. C-340/04; Fehling, a. a. O., § 8a, Rn. 36 und 37; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, VO (EG) 1370/2007, Kommentar, Art. 5, Rn. 80).

Dass die streitgegenständliche Direktvergabe diese allgemeinen Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe im Sinne der EuGH-Rechtsprechung, die sich im Einzelnen von den Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 VO unterscheiden (vgl. Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 80 und Rn. 113) nicht erfüllen würde, legt auch die Antragstellerin nicht dezidiert dar und ergibt sich auch aus den noch folgenden Feststellungen nicht.

Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass das OLG Frankfurt zwar gegebenenfalls nicht über den Weg des Art. 5 Abs. 2 VO, aber in Übereinstimmung mit dem Senat über die allgemeine Rechtsprechung zur Inhouse-Vergabe zur Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Direktvergabe gelangen würde. Eine entscheidungserhebliche Abweichung liegt danach nicht vor.

Auch die neuere Entscheidung vom 10.11.2015 erfordert keine Vorlage, da insoweit bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Das OLG Frankfurt befasst sich in dieser Entscheidung mit der Notwendigkeit des Vorliegens einer Dienstleistungskonzession im Rahmen einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 VO, nicht aber mit der Frage von Inhouse-Vergaben, die auch in Form von Dienstleistungsaufträgen nicht unter die allgemeinen Vergaberichtlinien fallen.

3.2.5. Auch eine Vorlage an den EuGH ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.

3.2.5.1. Die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens kann gemäß Art. 267 AEUV dann geboten sein, wenn es um die Auslegung und Gültigkeit primären und sekundären Unionsrechts geht. Nicht vorlagefähig sind nationale Bestimmungen. Weitere Voraussetzung gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV ist, dass das nationale Gericht die zu stellende Frage für entscheidungserheblich hält, wobei diese Frage einer Einschätzungsprärogative des nationalen Gerichts unterliegt.

Ausnahmen von der Vorlagepflicht kommen dann in Betracht, wenn die Vorlagefrage vom EuGH bereits entschieden worden ist bzw. sich eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH auch in anderen Verfahrensarten entwickelt hat. Nach der sog. „Acte clair“-Theorie ist darüber hinaus auch dann keine Pflicht zur Vorlage gegeben, wenn die richtige Anwendung des EU-Rechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr besteht (EuGH, Urt. v. 06.10.1982, Az. C 283/81, „Cilfit-Entscheidung“, Rn. 12-16).

3.2.5.2. Für den Senat stellt sich lediglich die Frage, ob Art. 5 Abs. 2 VO eine spezielle Regelung darstellt, die auch Inhouse-Vergaben in der Form eines Dienstleistungsauftrages umfasst oder nur Dienstleistungskonzessionen umfasst, daneben aber die allgemeine Inhouse-Vergabe auf der Grundlage der Teckal-Rechtsprechung zulässt. Insoweit fehlt es aber (siehe Ziffer 3.2.4.) an der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage, die wie bei der Divergenzvorlage auch im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH Voraussetzung wäre.

Die von der Antragstellerin vertretene enge Auslegung, die zum einen Art. 5 Abs. 2 VO nur auf Dienstleistungskonzessionen anwendbar hält und gleichzeitig aus Art. 5 Abs. 2 VO eine Sperrwirkung dergestalt ableiten will, dass die allgemeine Inhouse-Rechtsprechung nicht mehr zur Anwendung kommen kann, würde dazu führen, dass im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs Inhouse-Vergaben in Form von Dienstleistungsaufträgen grundsätzlich nicht mehr möglich wären. Diese Ansicht wird durch nichts gestützt und widerspricht nach Überzeugung des Senats dem Gedanken der VO, dass Inhouse-Vergaben an sich in erweitertem Umfang möglich sein sollen (so auch OLG Frankfurt, a. a. O., Rn. 44).

3.2.6. Vor diesem Hintergrund kann der Senat offen lassen, ob die streitgegenständliche Auftragsvergabe die Voraussetzungen einer Dienstleistungskonzession erfüllt oder einem Dienstleistungsauftrag entspricht.

3.3. Die formellen Anforderungen an eine Direktvergabe sind erfüllt.

3.3.1. Die Vergabekammer hat zutreffend festgestellt, dass die Antragsgegnerin in der Vorabbekanntmachung vom 02.04.2014 alle nach Art. 7 Abs. 2 VO i. V. m. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG erforderlichen Angaben veröffentlicht hat; auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen Bezug.

Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 VO ist Ausfluss des Transparenzgebotes; Sinn und Zweck der Vorschrift liegen vorrangig darin, potentiellen Bewerbern die Prüfung eines eigenen Angebotes und die unternehmerische Planung zu erleichtern (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 37/38 und Rn. 45; OLG Rostock, Beschl. v. 04.07.2012, 17 Verg 3/12, bei juris Rn. 64). Verstöße gegen die sich insoweit ergebenden Anforderungen können vorliegend auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht festgestellt werden.

3.3.1.1. Insbesondere stellt die teilweise Änderung der Linienbezeichnungen (statt der Linien 34/39 wurden letztlich die Linien 24/25 vergeben) keine Änderung dar, die erneut hätte bekannt gemacht werden müssen und die Vorabbekanntmachung rechtswidrig oder unwirksam machen könnte.

Weder aus Art. 7 Abs. 2 VO noch aus § 8a Abs. 2 PBefG lässt sich überhaupt eine Pflicht ableiten, dass die Antragsgegnerin zur Veröffentlichung der Linienbezeichnungen verpflichtet gewesen wäre. Vielmehr ist die maßgebliche Information die, den potentiellen Bietern das zu bedienende Gebiet und die Streckenführung mitzuteilen. Auch insoweit bedarf es aber keiner genauen Details, was sich bereits daraus ableiten lässt, dass die VO nur Mindestanforderungen aufstellt.

Dass insoweit eine maßgebliche inhaltliche Änderung der Vergabeabsicht der Antragsgegnerin eingetreten wäre, nur weil eine Änderung der Linienbezeichnungen vorgenommen wurde, kann auch dem Vortrag der Antragstellerin nicht entnommen werden. Dies gilt auch für den ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftsatz vom 18.09.2015 aus dem Nachprüfungsverfahren.

Da es keine Anhaltspunkte für maßgebliche inhaltliche Änderungen der Vergabeabsicht außer formellen Umbenennungen gibt, war die Antragsgegnerin auch nicht zu einer Berichtigung der Vorabinformation verpflichtet (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 7, Rn. 54; Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 45; Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 7, Rn. 16).

3.3.1.2. Die Vorabveröffentlichung ist auch nicht deshalb rechtswidrig oder mangelhaft, weil die Laufzeiten der Direktvergabe nicht korrekt angegeben wären bzw. eine Überschreitung der Laufzeiten der Genehmigungen gegenüber der Laufzeit der Direktvergabe vorliegen würde.

Es trifft zwar zu, dass in der Bekanntmachung vom 02.04.2014 die Laufzeit des Dienstleistungsauftrags selbst nicht ausdrücklich benannt wurde. Eine Verpflichtung hierzu lässt sich aber weder Art. 7 Abs. 2 VO noch § 8a PBefG entnehmen, noch ist ihre Benennung als Information für den Bieter dringend erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr, dass die von der Vergabe betroffenen Dienste hinreichend beschrieben werden. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die beabsichtigten Zeitpunkte der Betriebsaufnahmen genannt werden und sich aus Ziffer II. 4. der Bekanntmachung entnehmen lässt, dass die Liniengenehmigungen jeweils für die maximal zulässige Genehmigungszeit von 10 Jahren wieder erteilt werden sollen. Aus diesen Angaben kann unschwer auch auf die beabsichtigte Laufzeit der Direktvergabe selbst geschlossen werden.

Zu Recht weisen die Beigeladene und die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass gemäß § 11 Abs. 2 und 4 des kommunalen Betrauungsaktes von 2009 (in den die Antragstellerin ausweislich der Akten der Vergabekammer Akteneinsicht hatte) dessen Wirksamkeit und Geltungsdauer zeitlich an den Bestand der Linienverkehrsgenehmigungen gekoppelt sind. Da die konkrete zeitliche Erteilung der Genehmigungen durch die Regierung nicht vorab feststeht, wäre es insoweit verfehlt, die genaue Laufzeit der beabsichtigten Direktvergabe bereits in der Vorabbekanntmachung zu verlangen.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit es zu unzulässigen „überlappenden Genehmigungszeiten“ kommen soll, die einer Direktvergabe entgegenstehen könnten. Die Antragstellerin selbst weist mehrfach darauf hin, dass die Erteilung der Genehmigungen nicht durch die Antragsgegnerin erfolgt, sondern durch die Regierung von Schwaben und insoweit ein „zweigleisiges“ System besteht. Die Antragsgegnerin hat daher keinen unmittelbaren Einfluss auf die Zeitpunkte und Laufzeiten der Genehmigungen. Wirksamkeit und Geltungsdauer des Betrauungsaktes sind daher zeitlich an den Bestand der Genehmigungen gekoppelt. Inwieweit die Genehmigungslaufzeiten bei einzelnen Linien die Laufzeit der Direktvergabe überschreiten sollen und daher die noch bestehenden Genehmigungen der Erteilung einer Genehmigung an einen anderen Betreiber entgegenstehen könnte, erschließt sich dem Senat aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht.

3.3.1.3. Hinsichtlich der Bekanntmachung vom 13.05.2015 ist ergänzend festzustellen, dass diese vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 3 VO ohnehin nicht erforderlich war, da nur Direktvergaben im Eisenbahnverkehr eine diesbezügliche Publikationspflicht begründen.

Weder ist nachvollziehbar, welche widersprüchlichen Angaben die Antragsgegnerin in dieser Bekanntmachung gemacht haben soll, noch ist ersichtlich, inwieweit die Antragstellerin selbst bei missverständlichen Angaben durch die Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt sein könnte.

3.3.1.4. Soweit die Antragstellerin im Nachprüfungsantrag geltend gemacht hat, dass die Bekanntmachung vom 26.08.2012, deren Gegenstand eine „Busnetzoptimierung“ ab dem 11.12.2016 ist, die streitgegenständliche Direktvergabe beeinflussen würde, wird auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 2.3. Bezug genommen.

Die Beschwerde enthält insoweit keinerlei dezidierte Auseinandersetzung mit diesem Aspekt, so dass weitere Erörterungen entbehrlich sind.

3.3.1.5. Ergänzend ist festzustellen, dass auch nicht erkennbar ist, welche konkreten Nachteile die Antragstellerin durch die behauptete Verletzung der Informationspflicht erlitten haben soll. Insbesondere ist in keiner Weise dargelegt, dass die Umbenennung der Linien oder ein Fehlen der Laufzeit der Direktvergabe für sie in irgendeiner Weise relevant geworden wäre, sich also insbesondere auf die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge oder ihre unternehmerische Planung kausal ausgewirkt hätte (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 04.07.2012, 17 Verg 3/12, bei juris Rn. 64).

3.3.1.6. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen zu Art. 7 Abs. 2 VO ist die von der Antragstellerin unter Ziffer 1 (S. 42 des Beschwerdeschriftsatzes) an den EuGH zu richtende Frage nicht entscheidungserheblich bzw. kann vom Senat allein beantwortet werden. Da keine inhaltlich erheblichen Änderungen dargelegt werden, stellt sich die Frage einer erneuten Veröffentlichungspflicht nicht. Für die Notwendigkeit der Angaben der Laufzeit einer beabsichtigten Direktvergabe ergibt sich weder aus Art. 7 der VO noch aus § 8a PBefG irgendein Anhaltspunkt, es bestehen für den Senat daher keine vernünftigen Zweifel an der erfolgten Auslegung.

3.3.2. Die seitens der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.02.2016 erhobenen Rügen dahingehend, dass die Mehrgliedrigkeit der Direktvergabe, ihre zeitliche Staffelung sowie die fehlende Bestandskraft der Genehmigungen der Wirksamkeit der Direktvergabe entgegenstehen würde, verfangen nicht. Insoweit vermengt die Antragstellerin Notwendigkeiten und Gegebenheiten, die auf dem Nebeneinander von Genehmigungs- und Vergabeverfahren beruhen, um hieraus eine Rechtswidrigkeit der Direktvergabe abzuleiten.

3.3.2.1. Im konkreten Fall liegt die Besonderheit vor, dass es sich im Wesentlichen nicht um eine Neuvergabe, sondern eine Fortsetzungsvergabe (vgl. hierzu Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 7, Rn. 13) an den bereits in der Vergangenheit mit den streitgegenständlichen Leistungen betrauten internen Betreiber handelt. Insoweit hat die Antragstellerin ihren ursprünglichen Vortrag dahingehend, dass sie bislang diese Leistungen erbracht hätte, nach dezidiertem Vortrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht mehr aufrechterhalten.

Es kann insoweit aus rein praktischen Erwägungen nicht gefordert werden, dass der bisherige Betrieb im Hinblick auf eine einzuhaltende Jahresfrist unterbrochen wird; zumal dann gegebenenfalls eine Notvergabe geboten wäre.

Im konkreten Fall stellt sich die Direktvergabe als ein sogenannter „mehrpoliger“ Dienstleistungsauftrag dar, der sowohl aus dem bereits 2009 vorgenommenen Betrauungsakt und den erst im Hinblick auf die streitgegenständlichen linienbezogenen neuen Genehmigungen vom 30.04.2015, an die Beigeladene am 06.05.2015 bekannt gemacht, und die damit einhergehenden Erneuerungen oder Aktualisierungen der Betrauung aus dem Jahr 2009 zusammensetzt. Ein nochmaliges schriftliches Dokument, welches lediglich die Erneuerung oder Fortführung der bisherigen Betrauung beinhalten würde, würde eine reine Formalie darstellen und ist auf dieser Grundlage nicht notwendig. Dass der maßgebliche inhaltliche Betrauungsakt daher zeitlich vor dem Ablauf der Jahresfrist erfolgte, bzw. bereits in der Vergangenheit liegt, stellt vor diesem Hintergrund die Rechtmäßigkeit der Vergabe nicht in Frage, da erst die im April 2015 erteilten Genehmigungen den erneuerten öffentlichen Dienstleistungsauftrag (der wie oben dargelegt auf die Genehmigungen Bezug nimmt und an diese gekoppelt ist) komplettieren (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 21 und Rn. 3; OLG München, Beschl. v. 22.06.2011, Verg 6/11, bei juris Rn. 46).

3.3.2.2. Soweit geltend gemacht wird, dass die Direktvergabe bereits deshalb unwirksam sei, weil die an die Beigeladene erteilten Genehmigungen wegen der hiergegen erhobenen Widersprüche nicht bestandskräftig seien, überzeugt auch dieser Einwand nicht.

Zum einen geht es hierbei um Fragen des Genehmigungsverfahrens, nicht des Vergabeverfahrens. Die Frage der Bestandskraft der Genehmigungen ist daher nicht durch den Vergabesenat zu überprüfen (vgl. hierzu OLG Rostock, a. a. O., bei juris Rn. 61 m. w. N.).

Zum andern wäre es aber - gerade im Rahmen von Fortsetzungsvergaben - verfehlt, das Ergebnis eines Widerspruchsverfahrens abzuwarten; zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Verkehrsbedienung wäre dann wohl eine Interims-Notvergabe gemäß Art 5 Abs. 5 VO geboten (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 15).

3.3.2.3. Aus obigen Gründen bestehen keine Zweifel für den Senat, dass - auch wegen des notwendigen Genehmigungsverfahrens - aus mehreren „Teilakten“ bestehende Dienstleistungsaufträge im Sinne der VO zulässig sind. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung des Art. 2 lit. i) VO, der ausdrücklich die Möglichkeit „mehrerer rechtsverbindlicher Akte“ für die Ausgestaltung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages anführt. Eine Vorlage an den EuGH ist insoweit nicht geboten.

3.3.3. Ein Verstoß gegen die auf Art. 7 Abs. 4 VO i. V. m. § 8a Abs. 5 PBefG beruhende Begründungspflicht ist ebenfalls nicht gegeben.

3.3.3.1. Art. 7 Abs. 4 VO und darauf basierend § 8a Abs. 5 PBefG räumen jeder „interessierten Partei“ einen Anspruch gegen die zuständige Behörde auf Offenlegung der Gründe für ihre Entscheidung, einen Auftrag direkt zu vergeben, ein.

3.3.3.2. Die Offenlegung der Gründe hat gemäß der VO nur auf Antrag hin zu erfolgen, was bedeutet, dass aus einem entsprechenden Antrag das Ziel der Offenlegung erkennbar sein muss (Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 7, Rn. 26).

Die Regelung des § 8a Abs. 5 PBefG knüpft zwar an Art. 7 Abs. 4 der VO an, geht aber im Detail darüber hinaus. Insbesondere spricht § 8a Abs. 5 PBefG eine Frist von 6 Monaten ab der Vorbekanntmachung aus, innerhalb der eine Begründung beantragt werden muss. Einen entsprechenden Antrag innerhalb dieses Zeitraumes behauptet die Antragstellerin selbst nicht.

Selbst wenn man im Hinblick auf den Vorrang der unmittelbar geltenden EU-Verordnung der in § 8a Abs. 5 PBefG statuierten Frist keine Sperrwirkung beimessen könnte (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 59), so fehlt es auch an einem später gestellten Antrag, welcher auf eine Darlegung der Gründe für die Entscheidung abgezielt hätte. Die Antragstellerin beruft sich insoweit zwar auf ihr an die Antragsgegnerin gerichtetes Auskunftsersuchen vom 24.04.2015. Diesem kann ein entsprechendes Begründungsverlangen aber nicht entnommen werden, vielmehr wird mit diesem Schreiben ausdrücklich die Akteneinsicht in den direkt an die AVG vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag verlangt, um die Voraussetzungen für eine Direktvergabe überprüfen zu können (Seite 3 des Schreibens vom 24.04.2015). Im Hinblick auf dieses Schreiben stellt die Antwort der Antragsgegnerin vom 04.05.2015 eine ausreichende Auskunft dar, da sie insbesondere die nach Ansicht der Antragsgegnerin vorliegenden Voraussetzungen für die Direktvergabe darlegt.

Die seitens der Antragstellerin geforderte Einsicht in den Dienstleistungsauftrag selbst war nicht geschuldet. Insoweit ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht, woraus eine solche Pflicht abgeleitet werden sollte. Weder die VO noch § 8a PBefG enthalten insoweit aufgrund ihres Wortlautes Anhaltspunkte für eine solche Auslegung (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., Rn. 62; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, VO (EG) 1370/2007 Art. 7, Rn. 94).

Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin annimmt, dass im Nachprüfungsantrag bzw. in der sofortigen Beschwerde ein entsprechender Antrag auf das Vorlegen der Begründung liegen würde, so hat die Antragsgegnerin insoweit mit Schreiben vom 21.01.2016 (Bl. 144 d. A.) ausreichend reagiert, da sie insoweit ihre Gründe für die Direktvergabe mitgeteilt hat.

3.3.3.3. Eine wie von der Antragstellerin geforderte weitergehende Begründungspflicht obliegt der Antragsgegnerin nicht.

Im Hinblick auf die Formulierung sowohl des Art. 7 Abs. 4 VO also auch des § 8a Abs. 5 PBefG ist davon auszugehen, dass sich die Begründung auf die tragenden Gründe beschränken darf und nicht sämtliche tatsächlichen oder rechtlichen erheblichen Gesichtspunkte enthalten muss (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 102; Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., Rn. 62).

Die seitens der Antragstellerin geforderte weitergehende Begründung ist nach Überzeugung des Senats nicht in Übereinstimmung zu bringen mit der Tatsache, dass sowohl die Verordnung als auch § 8a PBefG den zuständigen Behörden generell ein primär politisch geprägtes Wahlrecht zwischen einer Ausschreibung und einer Direktvergabe gewähren wollen. Extensive Begründungserfordernisse würden quasi über die „Hintertür“ eines formellen Begründungszwanges Voraussetzungen für eine Direktvergabe statuieren, die in Art. 5 Abs. 2 der VO oder § 8a PBefG gerade nicht aufgestellt werden (vgl. hierzu Kaufmann, a. a. O., Art. 7 Rn. 103; Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 5 Rn. 20; Fehling, a. a. O., § 8a, Rn. 67).

Insoweit fehlt es auch an dem Erfordernis, die Entscheidung für oder gegen eine Ausschreibung zwingend am Maßstab eines „ökonomischen Effizienzvergleiches“ zu treffen, sondern den zuständigen Behörden soll gerade ein sehr weitreichender politischer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum verbleiben (Kaufmann, a. a. O., Rn. 123; Hölzl in MüKo, a. a. O. Art. 7, Rn. 29).

Vor diesem Hintergrund liegen die mit der Beschwerde als Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 VO geltend gemachten Dokumentationsmängel in Zusammenhang mit Art. 153 der Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 7, 55 Bayerische LHO sowie Art. 61, 87 Bayerische GO nicht vor. Da diese Vorschriften bereits nicht als die Behörden zwingender Maßstab für die Entscheidung selbst herangezogen werden können (was sich bereits aus Art. 31 GG ableiten lässt), ist in der Konsequenz auch eine Aufführung in der Begründung nicht erforderlich.

Unabhängig von der Frage, inwieweit die Entscheidung zur Direktvergabe überhaupt eine überprüfbare Ermessensentscheidung darstellt, lässt die im Schreiben vom 21.01.2016 dargelegte Begründung einen Ermessensfehlgebrauch oder willkürliches Verhalten auf dieser Grundlage nicht erkennen.

3.3.3.4. An der oben dargelegten Auslegung des Art. 7 Abs. 4 VO hat der Senat aufgrund seines eindeutigen Wortlautes keinerlei vernünftige Zweifel, so dass kein Raum für eine Vorlage an den EuGH besteht.

3.4. Auch an der materiellen Rechtmäßigkeit der Direktvergabe hat der Senat keine Zweifel.

3.4.1. Europarechtliche Anforderungen

Die durch Art. 5 Abs. 2 VO gesetzten Anforderungen werden durch die konkrete Direktvergabe erfüllt.

3.4.1.1. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass Art. 5 Abs. 2 VO eine Dienstleistungskonzession zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen voraussetzt, wird auf die Ausführung unter Ziffer 3.2. Bezug genommen. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die Betrauung der Beigeladenen in der Form eines Dienstleistungsauftrages oder einer Dienstleistungskonzession erfolgt ist.

3.4.1.2. Die Antragsgegnerin hat über die Beigeladene gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO eine Kontrolle, die der Kontrolle über eine eigene Dienststelle vergleichbar ist.

Die Vergabekammer hat die Anforderung an eine solche Kontrolle zutreffend inhaltlich anknüpfend an die „Teckal-Rechtsprechung“ und die darauf beruhende Rechtsprechung des EuGH dargestellt (vgl.auch Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 5, Rn. 88; Wittig/Schimaneck, Sondervergaberecht für Verkehrsdienstleistungen - Die neue EU-Verordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, NZBau 2008, 222, 225).

Bei dieser Beurteilung sind alle Rechtsvorschriften und maßgebenden Umstände zu berücksichtigen. Die Prüfung muss zu dem Ergebnis führen, dass die fragliche konzessionsnehmende Einrichtung einer Kontrolle unterworfen ist, die es der konzessionserteilenden öffentlichen Stelle ermöglicht, auf die Entscheidungen dieser Einrichtung einzuwirken. Es muss sich dabei um die Möglichkeit handeln, sowohl auf die strategischen Ziele, als auch auf die wichtigen Entscheidungen ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen (EuGH, Urteil vom 18.11.1999, C-107/98, „Teckal-Entscheidung“, Rn. 50; EuGH, Urteil vom 13.10.2005, C-458/03, „Parking Brixen“, Rn. 65; EuGH, Urteil vom 11.05.2006, C-340/04, „Carbotermo“, Rn. 36).

Die Vergabekammer hat die konkrete gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin ausführlich dargestellt. Danach liegen sämtliche Geschäftsanteile - vermittelt über vorgelagerte, ebenfalls zu 100% kommunaleigene Mutter- und Großmutter-GmbHs - in der Hand der Antragsgegnerin. Zwischen der Beigeladenen und ihrer Muttergesellschaft, der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH, besteht ein Beherrschungsvertrag, der die Geschäftsführer der Beigeladenen verpflichtet, ausschließlich nach Weisung des Organträgers, also ihrer Muttergesellschaft zu handeln. Entsprechende Beherrschungsverträge bestehen auch zwischen der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH und deren Muttergesellschaft, der Stadtwerke A. Holding GmbH. Deren Alleingesellschafter ist unmittelbar die Antragsgegnerin. Sowohl die Stadtwerke A. Holding GmbH als auch die Stadtwerke A. Verkehrs GmbH haben die Antragsgegnerin direkt und einschränkungslos bevollmächtigt, ihre Gesellschafterrechte in den Gesellschafterversammlungen ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften wahrzunehmen. Aufgrund ihrer Stimmrechtsvollmachten ist die Antragsgegnerin in der Lage, selbst alle Gesellschafterrechte bei der Beigeladenen wahrzunehmen und der Geschäftsführung der Beigeladenen unmittelbar Weisungen zu erteilen, ohne die Organe ihrer Mutter- und Großmuttergesellschaften als Durchgangsstation heranziehen zu müssen. Darüber hinaus liegt die Geschäftsführung bei allen Konzerngesellschaften der Stadtwerke Augsburg in der Hand ein und derselben Einzelperson. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird im Übrigen auf die Ausführungen der Vergabekammer Bezug genommen (Seite 56 des Beschlusses).

Der Senat teilt die Ansicht der Vergabekammer, dass sich aus der konkreten Gestaltung auf den erforderlichen tatsächlichen Einfluss der Antragsgegnerin auf die Beigeladene schließen lässt und macht sich deren Ausführungen hierzu ausdrücklich zu Eigen. Eine Kontrolle wäre dann nicht gegeben, wenn nicht von der Möglichkeit der Kontrolle der Geschäftsführung ausgegangen werden könnte (Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 5, Rn. 29 und Rn. 38). Einen solchen Rückschluss lässt die konkrete Gestaltung nicht zu (vgl. hierzu auch Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 5, Rn. 97: Zur gerade bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung grundsätzlich möglichen Steuerung und Kontrolle).

Die seitens der Vergabekammer dargestellte gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung wird als solche von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt, sondern diese zieht lediglich - insoweit unter zwei Aspekten - andere Schlussfolgerungen aus den konkreten Gegebenheiten, welche allerdings nicht überzeugen:

Der Einwand dahingehend, dass die vorliegende Vergabe an eine „Urenkelgesellschaft“ einer Kontrolle entgegenstehe, greift nicht.

Es ist zwar zutreffend, dass bei einer sich über mehrere Ebenen erstreckenden Struktur besonders sorgfältig zu prüfen ist, ob die dann nur mittelbar mögliche Kontrolle gewährt oder geschwächt ist. Maßgeblich sind insoweit immer die Umstände des Einzelfalles (EuGH, Urteil vom 11.05.2006, C-340/04, „Carbotermo“, Rn. 39; Hölzl in MüKo, a. a. O., Rn. 39). Allein die Anzahl der zwischengeschalteten „Mittler“ lässt aber noch keinen Rückschluss darauf zu, dass die geforderte Kontrolle nicht möglich wäre. Stichhaltige Argumente dafür, warum im konkreten Fall eine Kontrolle wegen der Anzahl der zwischengeschalteten Gesellschaften nicht möglich sein sollte, führt auch die Antragstellerin nicht an. Welche „noch härteren Anforderungen“ bei einer Urenkelvergabe neben dem Kontrollerfordernis als solchem aufgestellt werden sollten, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Existenz eines obligatorischen Aufsichtsrates bei der Beigeladenen schließt die Kontrolle der Antragsgegnerin über diese ebenfalls nicht aus. Auch auf die diesbezüglichen, umfassenden Ausführungen der Vergabekammer wird vollinhaltlich Bezug genommen (Seite 58, 59 des Beschlusses).

Die Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift stellen die Feststellung der Vergabekammer insoweit nicht in Frage. Hierbei kann nach Überzeugung des Senats auch die im Einzelnen äußerst umstrittene Problematik der Weisungsgebundenheit von Aufsichtsratsmitgliedern in kommunalen Unternehmen, mit der sich die Antragstellerin eingehend befasst, offen bleiben. Denn aus einer bloßen Weisungsfreiheit kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Aufsichtsrat als solcher die strategisch wichtigen Entscheidungen und Managemententscheidungen des Unternehmens beeinflussen könnte. Entscheidend ist vielmehr, dass - selbst bei unterstellter Weisungsfreiheit - auch ein obligatorischer Aufsichtsrat gemäß § 116, 93, 111 AktG lediglich Kontroll- und Zustimmungsfunktionen hat, aber selbst keine wichtigen strategischen Entscheidungen trifft und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung hat. Maßgebliches übergeordnetes Organ bei einer GmbH mit obligatorischem Aufsichtsrat bleibt vielmehr die Gesellschafterversammlung selbst (BGH, Urteil vom 14.11.1983 - II ZR 33/83, bei juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 06.03.1997 - II ZB 4/96, bei juris Rn. 12).

Inwieweit im konkreten Fall dem Aufsichtsrat weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten zustehen sollen, wird aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht deutlich. Die bloße Eingebundenheit in oder Beratungsfunktionen bei grundsätzlichen Thematiken sowie die Zuständigkeit für den Erlass der Geschäftsordnungen für den Aufsichtsrat selbst oder die Geschäftsführung, welche gegebenenfalls Einfluss auf die Arbeitsweise haben mögen, sind nicht gleichzustellen mit der Befugnis, operative Entscheidungen zu treffen oder diese maßgeblich beeinflussen zu können.

Die von der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Kontrolle gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO aufgeworfenen Fragen stellen keine Frage der Auslegung der VO dar, sondern der Auslegung nationalen Rechts. Eine Vorlagefähigkeit an den EuGH ist auf dieser Grundlage nicht zu bejahen.

3.4.1.3. Eine Verletzung des aus Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. b) VO beruhenden Wettbewerbsverbotes ist nicht gegeben.

Der Senat macht sich auch insoweit die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer zu Eigen, die von der Antragstellerin nicht entkräftet werden.

Gemäß dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung, der im Indikativ formuliert ist, ist allein auf das tatsächliche Verhalten des internen Betreibers bzw. dessen Tochtergesellschaft, der ASG, nicht aber auf die gesellschaftsvertraglich oder satzungsmäßig eingeräumte rechtliche Möglichkeit abzustellen. Soweit beabsichtigt gewesen wäre, auf die satzungsmäßige bzw. vertraglich eingeräumte Zulässigkeit abzustellen, wäre eine weitergehende Formulierung in der Verordnung geboten und auch unschwer möglich gewesen.

Anhaltspunkte dafür, dass die ASG solche nicht erlaubten Tätigkeiten tatsächlich ausführt, ergeben sich nicht. Das bloße Bestreiten der Antragstellerin ist insoweit nicht ausreichend.

Die von der Antragstellerin statuierte Umgehungsmöglichkeit vermag der Senat nicht zu erkennen. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit.b) VO verbietet nicht nur zum Zeitpunkt der Direktvergabe selbst die Teilnahme an öffentlichen Personenverkehrsdiensten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin, sondern grundsätzlich auch während der Laufzeit der Direktvergabe; dies ergibt sich bereits aus lit. c).

Bestünde die dargestellte Umgehungsgefahr, dann wäre diese im Übrigen auch durch ein Abstellen auf die rechtliche Möglichkeit nicht gebannt. Auch in diesem Fall wäre eine spätere Änderung der Satzung bzw. der vertraglichen Ausgestaltung durch die Verordnung nicht ausgeschlossen.

Die seitens der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des OLG München vom 22.06.2011 - Verg 6/11 „Stadtverkehr Lindau“ sowie des OLG Rostock vom 04.07.2012 - 17 Verg 3/12 führen zu keiner abweichenden Bewertung. Beide Entscheidungen beziehen sich auf Art. 5 Abs. 2 lit. e) VO, der in der Formulierung abweichend von lit. b ausdrücklich von einer „Verpflichtung“ spricht (OLG München, a. a. O., Rn. 66, 67; OLG Rostock, a. a. O., Rn. 71). Ein Rückschluss für Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO kann aus beiden Entscheidungen nicht gezogen werden, da sie eine andere Fragestellung betreffen. Eine Divergenzvorlage nach § 124 GWB ist mangels vergleichbaren Sachverhalts daher nicht geboten. Ergänzend wird vor diesem Hintergrund darauf hingewiesen, dass die in beiden Entscheidungen aufgestellten Anforderungen zu Art. 5 Abs. 2 lit. e) VO gemäß § 4 Abs. 2 des vorliegenden Betrauungsaktes vom 02.12.2009 gerade gewahrt wurden.

Auch eine Vorlage der Fragestellung an den EuGH scheidet aus, da der Senat im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO keine vernünftigen Zweifel an der dargestellten Auslegung hat.

3.4.2. Nationalrechtliche Anforderungen

Ein Verstoß gegen nationale Vorgaben ist vorliegend nicht gegeben.

Art. 5 Abs. 2 Verordnung zählt die Voraussetzungen einer Direktvorgabe nicht abschließend auf, sondern lässt durch die Formulierung „sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist“ weitergehende Anforderungen des nationalen Rechts zu.

3.4.2.1. Regelung des § 8a Abs. 3 PBefG

Der Vorbehalt einer etwaigen Untersagung durch deutsches Recht wird durch den seit 01.01.2013 geltenden § 8a Abs. 3 PBefG ausgeräumt, der ausdrücklich klarstellt, dass die zuständige Behörde bei Erfüllung der in der Verordnung genannten Voraussetzungen befugt ist, Verkehrsleistungen selbst zu erbringen oder nach Art. 5 Abs. 2 bzw. 4 Verordnung direkt zu vergeben (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 46 m. w. N.).

3.4.2.2. Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG

Die Antragstellerin macht unter 2.2.3. ihrer Beschwerde geltend, dass Direktvergaben im öffentlichen Personennahverkehr durch das Grundgesetz untersagt seien. Ohne § 8a PBefG ausdrücklich zu erwähnen oder im Rahmen der Argumentation zu berücksichtigen, wird damit mittelbar die Verfassungswidrigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG behauptet.

Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG.

3.4.2.2.1 Insbesondere verstößt § 8a Abs. 3 PBefG nicht gegen Art. 12 GG.

Art. 12 GG garantiert als einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, sowie die konkrete Berufsausübung. Art. 12 GG stellt in erster Linie ein Abwehrrecht dar; mit der zu gewährleistenden Wahlfreiheit ist weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden (BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90, bei juris Rn. 60; Fehling, a. a. O., Rn. 47; Knauf, a. a. O., m. w. N.). Insbesondere gewährt Art. 12 GG auch keinen Schutz vor der wirtschaftlichen Konkurrenz des Staates oder von Gemeinden, solange dadurch die private wirtschaftliche Betätigung nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht (BVerfG NJW 95, 2938; BVerwG, Urteil vom 22.02.1972, I C 24.69, bei juris Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006, 1 BvR 1160/03, bei juris Rn. 58; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 5, Rn. 138).

Zutreffend ist insoweit, dass Einwirkungen auf die berufliche Tätigkeit dabei nicht nur durch unmittelbar einschränkende und zielgerichtete berufsrechtliche Maßnahmen erfolgen können, sondern der Schutzbereich auch durch Vorschriften berührt wird, die lediglich in Folge ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet sind, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen. Allerdings sind solche Regelungen nur dann an Art. 12 GG zu messen, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (BVerfGE 13, 181, bei juris Rn. 21-23; BVerfGE 16, 147, bei juris Rn. 60 ff.; BVerfG NJW 2007, 51, bei juris Rn. 82). An einer eingriffsgleichen Wirkung fehlt es jedoch dann, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (BVerfGE 106, 275, bei juris Rn. 107; BVerfG NJW 2007, 51, bei juris Rn. 82).

Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Direktvergabe den Schutzbereich des Art. 12 GG überhaupt berührt, da die private wirtschaftliche Betätigung nicht generell unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird. § 8a Abs. 3 PBefG ist insoweit im Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 PBefG zu sehen, der den grundsätzlichen Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehrserbringung statuiert. Ein objektives Marktzugangshindernis wird durch § 8a Abs. 3 PBefG daher gerade nicht geschaffen, da die Möglichkeit der Beantragung eigenwirtschaftlicher Konzessionen nicht berührt, sondern über Art. 8 Abs. 4 PBefG und das durch die Vorabbekanntmachung ermöglichte vorgeschaltete Genehmigungsverfahren gewährleistet wird. Von einem unzulässigen Verdrängungswettbewerb könnte nur dann ausgegangen werden, wenn es der Konkurrenz unmöglich gemacht werden würde, jegliche Personenbeförderungsleistungen eigenständig zu erbringen (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 138; Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 5, Rn. 24).

Ein solch unzulässiger Verdrängungseffekt kann den Regelungen im Hinblick auf den Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit nicht entnommen werden. Im Einzelfall mag die Regelung zwar zu erheblichen wirtschaftlichen Folgen für mittelständische Unternehmen führen, ein genereller Ausschluss der Ausübung ihrer Tätigkeit ist damit aber nicht verbunden (und wird seitens der Antragstellerin auch nicht vorgetragen).

Soweit man im Regelungsgehalt der §§ 8a Abs.3, 8 Abs. 4 PBefG einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG sieht, wäre dieser durch § 8a Abs. 3 PBefG als Schranke im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auch gerechtfertigt (Fehling; PBefG-Kommentar, a. a. O., Rn. 47; Hölzl in MüKo, a. a. O., Rn. 24).

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass auch das seitens der Antragstellerin zitierte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Z. vom 10.09.2008 (Anlage 14 im Nachprüfungsverfahren; vgl. hierzu auch: Z., Die Direktvergabe von Personenverkehrsdiensten nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und die Zukunft eigenwirtschaftlicher Verkehre, NVwZ 2009, 865) nichts Gegenteiliges ausführt. Das zitierte Gutachten (welches vor der Neufassung des PBefG erstattet wurde) stellt nämlich darauf ab, dass sich bei einer Abschaffung bzw. Außerachtlassung des in § 8 Abs. 4 PBefG a. F. verankerten Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit die Frage der Verfassungsmäßigkeit stellen würde. Die Antragstellerin lässt in ihrem Vortrag allerdings unberücksichtigt, dass § 8 Abs. 4 PBefG n. F. diesen generellen Vorrang gerade beibehalten hat, so dass die Prämisse des Gutachtens von Prof. Dr. Z. nicht zum Tragen kommt (inwieweit die Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehre im Einzelfall vor dem Hintergrund der durch die Verordnung noch zulässigen Ausgleichsleistungen noch realistisch ist, ist eine nicht im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zu stellende Frage).

3.4.2.2.2. Auch ein Verstoß der gesetzlichen Regelung gegen Art. 14 GG oder Art. 3 GG ist vorliegend nicht gegeben.

Wie die Antragstellerin selbst zutreffend wiedergibt, schützt Art. 14 GG im Gegensatz zu Art. 12 GG nicht den „Erwerb“, sondern das „Erworbene“. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb könnte nur dann gegeben sein, wenn in die Substanz des Betriebes selbst eingegriffen wird. Erwerbs- oder Gewinnchancen werden über Art. 14 GG nicht geschützt (BVerfGE 68, 193, bei juris Rn. 77; BVerfGE 77, 84, bei juris Rn. 106; BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90 bei juris Rn. 91). Eine dahingehend ausgerichtete Eingriffsmöglichkeit lassen die Regelungen der §§ 8, 8a Abs. 3 PBefG nicht erkennen, da die wirtschaftliche Betätigung privater Unternehmen wegen des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Anträge nicht unmöglich gemacht wird und die Entscheidung einer Behörde für eine Direktvergabe nicht unmittelbar in den Betrieb eines privaten Unternehmers eingreift.

Auch der in Art. 3 GG verankerte allgemeine Gleichheitsgrundsatz ist nicht verletzt. Art. 3 GG verbietet sachlich unbegründete rechtliche Differenzierungen zum Vorteil eines öffentlichen Unternehmens (BVerwG, Urteil vom 22.02.1972, I C 24.69, bei juris Rn. 23; BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90, bei juris Rn. 92). Eine diesbezügliche Ungleichbehandlung aufgrund der Regelungen ist bereits deshalb nicht zu erkennen, weil die Direktvergabe gerade kein wettbewerbliches Verfahren darstellt. Eine Gleichbehandlung privater Unternehmer mit öffentlichen Unternehmen im Rahmen einer gewählten Direktvergabe an einen internen Betreiber ist daher rein begrifflich bereits ausgeschlossen.

3.4.2.2.3. Da der Senat die maßgeblichen Vorschriften des PBefG nicht für verfassungswidrig hält, ist eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht veranlasst.

3.4.2.3. Vereinbarkeit der §§ 8, 8a Abs. 3 PBefG mit landesrechtlichen Normen

3.4.2.3.1. Nach dem Verständnis des Senats wird mit der Beschwerde nicht mehr geltend gemacht, dass die nach § 8a Abs. 3 PBefG zulässige Direktvergabe generell gegen landesrechtliche Normen wie die Verfassung des Freistaates Bayern, die Landeshaushaltsordnung, sowie die Bayer. Gemeindeordnung verstößt. Insoweit werden diese Normen in der Beschwerde ausdrücklich im Zusammenhang mit einer Verletzung der Dokumentations- und Begründungspflicht gerügt.

Dass ein Verstoß insoweit nicht vorliegt, wurde bereits unter Ziffer 3.3. erörtert. Hierauf wird Bezug genommen.

3.4.2.3.2. Soweit unter Bezugnahme auf die Schriftsätze im Nachprüfungsverfahren weiterhin ein Verstoß gegen obige Vorschriften gerügt werden sollte, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer 2.4.1. des Beschlusses Bezug genommen. Gem. Art. 31 GG genießen die Regelungen des PBefG Vorrang vor möglicherweise entgegenstehenden landesrechtlichen Normen, die somit als Prüfungsmaßstab ausscheiden.

3.4.2.4. Verletzung des Gebotes des Mittelstandsschutzes

Auch ein Verstoß gegen das unter Ziffer 2.2.8. der Beschwerde gesondert erwähnte Gebot des Mittelstandsschutzes ist nicht gegeben.

Ein solches Gebot lässt sich insbesondere aus den Regelungen der Verordnung zur Direktvergabe an einen internen Betreiber nicht ableiten, der insoweit herangezogene Art. 5 Abs. 4 VO betrifft einen anderen Fall der Direktvergabe.

§ 97 Abs. 3 GWB kommt auf die vorliegende Direktvergabe nicht zur Anwendung, da die Direktvergabe nicht dem Kartellvergaberecht unterfällt.

§ 8a Abs.4 PBefG lehnt sich zwar an § 97 Abs. 3 GWB an und spricht aus, dass im Rahmen des Art. 5 Abs. 3 und 4 VO Interessen des Mittelstandes „angemessen“ zu berücksichtigen sind (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 69). Allerdings gilt § 8a Abs. 4 PBefG gerade nicht für Direktvergaben nach Art. 5 Abs. 2 VO, sondern ausdrücklich nur für wettbewerbliche Verfahren sowie die Direktvergabe unterhalb der Schwellenwerte (Fehling, a. a. O., Rn. 72).

Ergänzend ist festzustellen, dass der zitierte Art. 1 des Bayer. Mittelstandsförderungsgesetzes ohnehin Programmsätze enthält, aber keine konkreten Vorgaben, gegen die vorliegend verstoßen worden sein könnte. Im Übrigen ergibt sich aus Art. 7 des Bayer. Mittelstandsförderungsgesetzes ein Vorbehalt für spezifische anderweitige Regelungen für die wirtschaftliche Betätigung auch der Antragsgegnerin.

Darüber hinaus käme auch insoweit der Rechtsgedanke des Art. 31 GG zum Tragen, falls sich ein Widerspruch zum PBefG ergeben würde.

3.4.2.5. Konkrete Ausgestaltung der Direktvergabe

Nicht ersichtlich ist, dass die konkrete Ausgestaltung der streitgegenständlichen Direktvergabe die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt.

3.4.2.5.1. Zunächst ist festzustellen, dass eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin letztlich nicht durch die Direktvergabe selbst erfolgt ist, sondern vielmehr durch die Versagung der beantragten eigenwirtschaftlichen Genehmigungen. Hierfür ist aber die Regierung von Schwaben verantwortlich, nicht die Antragsgegnerin.

Die Frage, inwieweit auch im Rahmen der Genehmigung eigenwirtschaftlicher Anträge gewisse Zuschüsse möglich sein sollten oder allgemeine Vorschriften zu erlassen sind, stellt sich im Rahmen der Genehmigungsverfahren, welche noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Eine Überprüfung durch den Vergabesenat ist insoweit mangels Zuständigkeit nicht veranlasst.

3.4.2.5.2. Soweit die Direktvergabe angegriffen wird, wurden die Anforderungen der §§ 8, 8a PBefG vorliegend eingehalten; Gegenteiliges trägt auch die Antragstellerin nicht stichhaltig vor.

3.4.2.5.3. Im Hinblick darauf, dass die gesetzlichen Vorgaben seitens der Antragstellerin eingehalten wurden, ist weder ein Verstoß gegen die Grundrechte der Antragstellerin noch andere Rechte ersichtlich.

Im Übrigen hat die Antragstellerin ihren Vortrag dahingehend, dass sie bislang die verfahrensgegenständlichen Verkehrsleistungen selbst erbracht habe, nach dezidiertem Bestreiten durch die Antragsgegnerin und die Beigeladene nicht mehr aufrechterhalten. Daher kann ohnehin nicht von einem Eingriff in den Bestand ihres Betriebes ausgegangen werden; ein Leistungsrecht auf Schaffung eines Marktes um die Vergabe staatlicher Leistungen ergibt sich insoweit weder aus Art. 12 noch Art. 14 GG (vgl. obige Ausführung; Fehling, a. a. O., Rn. 47). Die Antragstellerin ist auch den Nachweis schuldig geblieben, dass sie nicht außerhalb des streitgegenständlichen Gebiets weiterhin Tätigkeiten entfalten bzw. sich an anderen wettbewerblichen Ausschreibungen der Antragsgegnerin beteiligen könnte.

Insoweit bringt die konkrete Vergabe zwar sicherlich mittelbar erhebliche wirtschaftliche Folgen für die Antragstellerin mit sich, diese stellen aber lediglich eine Art „Reflex“ dar (vgl. Ziffer 3.4.2.2), der keine Grundrechtsverletzung oder sonstige Rechtsverletzung der Antragstellerin begründet.

3.4.2.5.4. Hinsichtlich der geltend gemachten Verstöße gegen landesrechtliche Normen (die unscharf im Rahmen des behaupteten Begründungsverstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 Verordnung geltend gemacht werden) ist wiederum auf Art. 31 GG und die diesbezüglichen Ausführungen der Vergabekammer zu verweisen. Da weder die Verordnung noch das PBefG strengere als die geschilderten Anforderungen an die Direktvergabe stellen, können nationalrechtliche Vorschriften auch im konkreten Einzelfall keinen Prüfungsmaßstab darstellen.

4. Gebühren und Kosten des Nachprüfungsverfahrens

Auch soweit die Antragstellerin die festgesetzten Gebühren der Vergabekammer und die Kostenentscheidung angreift, bleibt ihrer sofortigen Beschwerde der Erfolg versagt.

4.1. Die Festsetzung der Gebühr auf 50.000,00 € ist nicht zu beanstanden und lässt keinen Ermessensfehler erkennen.

Die Festsetzung der Gebührenhöhe für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer steht im Ermessen der Vergabekammer. Die Gebühr richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei in erster Linie die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit und der Aufwand der Vergabekammer zu berücksichtigen sind.

Um eine bundeseinheitliche Handhabung zu erzielen, haben die Vergabekammern des Bundes eine Gebührentabelle entwickelt, welche in Abhängigkeit von den Auftragssummen eine bestimmte Gebühr festlegt. Auch wenn diese Tabelle lediglich eine unverbindliche Richtschnur darstellt, wird sie von den Vergabekammern grundsätzlich der Festsetzung zugrunde gelegt. Ihre Anwendung durch die Vergabekammer Südbayern ist daher nicht zu beanstanden (OLG München, Beschluss vom 15.10.2012, Vergabe 18/12, Rn. 16 und 17).

Für die Berechnung des (sowohl für die Gebühren als auch für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen) Auftragswertes ist vorliegend § 3 VgV, insbesondere § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 80; BGH, Beschluss vom 19.07.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 4; OLG München, Beschluss vom 15.10.2012, Vergabe 18/12, bei juris Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 12.08.2008, Vergabe 6/08, bei juris Rn. 16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.08.2014, 11 Verg 3/14, bei juris Rn. 19).

Das Gesamtvolumen für die beabsichtigte Laufzeit der Direktvergabe von 10 Jahren beträgt gemäß den Feststellungen der Vergabekammer und den damit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten etwas über 170 Millionen €.

Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen liegen bei der Bestimmung des Auftragswertes die Voraussetzungen für die Anwendung der Kappungsgrenze des § 3 Abs. 4 VGV vor:

4.1.1. Die Frage, ob die seitens der Antragstellerin angegriffene Direktvergabe eine Dienstleistungskonzession oder einen Dienstleistungsauftrag darstellt, kann auch im Rahmen der Ermittlung des Auftragswertes offen bleiben. Es kommt vielmehr darauf an, dass sich die Antragstellerin gegen die beabsichtigte Direktvergabe wendet, diese zu Fall bringen will und im Ergebnis eine erneute wettbewerbliche Vergabe im Losverfahren anstrebt. Auf die rechtliche Gestaltung der angegriffenen Direktvergabe ist insoweit nicht abzustellen und es ist sachgerecht, auf § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV zurückzugreifen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2011, VII-Vergabe 48/10, bei juris Rn. 152; BGH, Beschluss vom 08.02.2011, bei juris Rn. 80; Beschluss vom 19.07.2011, bei juris Rn. 3; OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2014, Vergabe 8/14, bei juris Rn. 28).

Die insoweit von der Beigeladenen zitierte Entscheidung des OLG Jena vom 05.03.2010, 9 Verg 2/08, steht dieser Bewertung nicht entgegen, da sie eine nicht vergleichbare Fallkonstellation betrifft. Bei dieser Entscheidung war das Interesse des Bieters gerade auf die ursprünglich ausgeschriebene Dienstleistungskonzession gerichtet und ihr Angebot war auch auf diese ausgerichtet.

4.1.2. Vorliegend kann kein Gesamtpreis für die zu vergebenden Dienstleistungen angegeben werden, da das letztendliche Auftragsvolumen und die Zeitdauer etwaiger neu abzuschließender Verträge noch nicht abschließend feststehen (OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2014, Verg 8/14, Rn. 28; OLG Düsseldorf, a. a. O.; BGH, Beschluss vom 19.07.2011, a. a. O., Rn. 4; BGH Beschluss vom 08.02.2011, a. a. O., Rn. 80).

Entgegen den Ausführungen der Beigeladenen kann aus den Angaben der Antragstellerin selbst nicht auf einen bestimmten Bruttoauftragswert geschlossen werden; die insoweit genannte Summe von 12.995.000,00 € im Nachprüfungsantrag bezog sich lediglich auf die im Rahmen der Direktvergabe gewährten geschätzten Zuschüsse.

4.1.3. Der Auftragswert ist daher nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 VGV zu berechnen. Daraus ergibt sich ein zugrunde zu legender Wert von 68.000.000,00 € (170.000.000,00 € : 10 x 4).

Von einem geringeren Auftragswert als dem berechneten war nicht auszugehen, da die Antragstellerin nicht vorgetragen hat, in welcher hiervon nach unten abweichenden Größenordnung sie sich im Falle einer losweisen Ausschreibung an dem Verfahren beteiligen würde. Da ihre eigenwirtschaftlichen Anträge sich auf alle streitgegenständlichen Linien erstreckt haben, ist ohne konkrete Angabe eine Kürzung nicht geboten.

§ 50 Abs. 2 GKG ist im Rahmen der Ermittlung des Auftragswertes für die Gebühren der Vergabekammer nicht heranzuziehen, sondern nur für die Berechnung des Streitwertes als Grundlage für die anzusetzenden Anwaltskosten sowohl vor dem Senat als auch vor der Vergabekammer (OLG München, Beschluss vom 12.08.2008, Rn. 12; Weyand, Vergaberecht, Praxiskommentar, 4. Aufl., Teil 1 GWB § 128, Rn. 288).

4.1.4. Die Vergabekammer hat auf dieser Grundlage zutreffend die sich aus der Gebührentabelle der Vergabekammer des Bundes ergebenden Gebühren angesetzt. Im Hinblick hierauf und vor dem Hintergrund der Komplexität der Rechtsfragen, die bereits vor der Vergabekammer zu erörtern waren, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich und werden aus dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht erkennbar (vgl. hierzu Losch in Z./Völling, Vergaberecht, § 128 Rn. 9; Vavra in Praxiskommentar Kartellvergaberecht, 2. Aufl., § 128, Rn. 9 und 10).

4.2. Die Kostenentscheidung der Vergabekammer beruht auf § 128 Abs. 3 und Abs. 4 GWB und ist nicht zu beanstanden. Für ein Verschulden der Antragsgegnerin im Sinne des § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, der Antragstellerin den Inhalt des der Direktvergabe zugrunde liegenden Vertrages zu übermitteln.

4.3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sowohl auf Seiten der Antragsgegnerin als auch auf Seiten der Beigeladenen war notwendig. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer wird Bezug genommen.

Der Fall wirft äußerst komplexe, spezifische Rechtsfragen auf, deren Bearbeitung von etwaigen Mitarbeitern der Antragsgegnerin oder Beigeladenen nicht verlangt werden kann, auch wenn diese juristisch vorgebildet wären. Die Hinzuziehung eines eigenen Rechtsanwaltes durch die Beigeladene als eigenständige juristische Person ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Angriffe der Antragstellerin zum Teil gegen die Antragsgegnerin und zum Teil gegen die Beigeladene bzw. auch deren Tochtergesellschaft richten.

4.4. Weder die Gebührenfestsetzung noch die Kostenentscheidung unterlaufen das Gebot wirksamen und effektiven Rechtsschutzes, wie die Antragstellerin meint. Diesem Interesse wird bereits durch die Kappungsgrenze des § 3 Abs. 4 VgV und die Begrenzungsregelung des § 50 Abs. 2 GKG Rechnung getragen.

III. Vorlage an den EUGH

Die unter Ziffer 3.2.5. dargelegten Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH liegen nicht vor.

Zu den unter Punkt 2.3.1. des Beschwerdeschriftsatzes gestellten Fragen wurde bereits im Einzelnen Stellung genommen, insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen (Frage 1: Ziffer 3.3.1.6.; Frage 2: Ziffer 3.3.3.4.; Fragen 3 und 4: Ziffer 3.4.1.2.; Frage 5: Ziffer 3.2.5.; Frage 6: Ziffer 3.4.1.3.; Frage Ziffer 3 aus dem Schriftsatz vom 25.02.2015: Ziffer 3.3.2.3.).

IV. Kosten des Beschwerdeverfahrens und Streitwert

1. Da im Gegensatz zu dem Verfahren vor der Vergabekammer vor dem Oberlandesgericht ohnehin Anwaltszwang herrscht, hat der Senat keine Feststellung zu treffen, ob die Hinzuziehung von Rechtsanwälten erforderlich war Die insoweit gestellten Anträge sind überflüssig und bedürfen keiner gesonderten Tenorierung (Vavra, Praxiskommentar Vergaberecht, a. a. O., § 128, Rn. 42).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§120 Abs. 2, 78 GWB, §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO.

Dass die Beigeladene ihren mit Schriftsatz vom 11.01.2016 gestellten Antrag gem. § 125 Abs. 1 GWB in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 zurückgenommen hat, rechtfertigt es nicht, ihr einen Teil der Kosten aufzuerlegen, da der Senat diesem Antrag keinen wirtschaftlichen Wert beimisst. Antragsgegnerin und Beigeladene haben vielmehr im Ergebnis voll obsiegt.

3. Die Feststellung des Streitwertes in Höhe von 3.400.000,00 € geht von dem unter Ziffer II. 4. ermittelten Auftragswert von 68.000.000,00 € aus, der nach § 50 Abs. 2 GKG zu begrenzen ist (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, a. a. O., Rn. 80).

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung für eine Gesamtleistung nach § 8a Absatz 2 Satz 4 oder für eine Teilleistung nicht entsprechend § 8 Absatz 4 Satz 1 möglich ist, ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 maßgebend. Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (zuständige Behörde) kann zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung allgemeine Vorschriften im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlassen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erteilen. Wer zuständige Behörde ist, richtet sich nach dem Landesrecht; sie soll grundsätzlich mit dem Aufgabenträger nach § 8 Absatz 3 identisch sein.

(2) Sind öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen zugleich öffentliche Aufträge im Sinne des § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, gilt der Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die zuständige Behörde ist auch in diesem Fall zur Veröffentlichung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (Vorabbekanntmachung) verpflichtet; die Veröffentlichung soll nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen und hat den Hinweis auf die Antragsfrist in § 12 Absatz 6 zu enthalten. In der Vorabbekanntmachung sollen die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards angegeben werden. Es kann angegeben werden, inwieweit eine Vergabe als Gesamtleistung beabsichtigt ist (Netz, Teilnetz, Linienbündel, Linie). Die Angaben können auch durch Verweis auf bestimmte Inhalte des Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 oder durch Verweis auf andere öffentlich zugängliche Dokumente geleistet werden.

(3) Die zuständige Behörde ist unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 genannten Voraussetzungen befugt, Verkehrsleistungen im Nahverkehr nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 selbst zu erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben.

(4) Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen sind die Interessen des Mittelstandes angemessen zu berücksichtigen. Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind Leistungen in Lose aufgeteilt zu vergeben.

(5) Beabsichtigt die zuständige Behörde, Verkehrsleistungen im Nahverkehr selbst zu erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben, so hat sie interessierte Unternehmer auf Antrag über die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung zu informieren. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Vorabbekanntmachung zu stellen.

(6) Die Unternehmen können verlangen, dass die zuständige Behörde die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge einhält.

(7) Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen unterliegt der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Prüfungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde bleiben unberührt.

(8) Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann in dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewähren. Das ausschließliche Recht darf sich nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen beziehen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Dabei dürfen solche Verkehre, die das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nur unerheblich beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen werden.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015 (Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 3.400.000.- € festgesetzt.

Gründe

Die Antragsgegnerin hat im Wege der Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 mehrere Buslinien im Stadtverkehr A. an die Beigeladene vergeben. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Voraussetzungen für eine Direktvergabe nicht vorlägen und die Direktvergabe daher aufzuheben sei. Im Rahmen einer durchzuführenden wettbewerblichen Ausschreibung hätte sie Chancen auf eine Auftragserteilung, zumindest bezogen auf Teillose der zu vergebenden Linien. Im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Südbayern wurde der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Gegen den Beschluss der Vergabekammer wird seitens der Antragstellerin Beschwerde geführt.

I. A. Mit kommunalem Betrauungsbescheid vom 02.12.2009 übertrug die Antragsgegnerin auf die Beigeladene gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen des Betriebs öffentlicher Personenverkehrsdienste im Stadtgebiet A. In den Jahren 2009 bis 2015 wurde diese Betrauung mehrfach aktualisiert (zum näheren Inhalt des Bescheides wird auf den in den Akten der Antragsgegnerin befindlichen Betrauungsakt und dessen Aktualisierungen Bezug genommen).

Die Antragsgegnerin veröffentlichte am 02.04.2014 unter der Nummer 2014/S 065-1110010 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union eine Vorabinformation bezüglich einer beabsichtigten Direktvergabe der städtischen Buslinien 21, 22, 33, 34, 39, 35, 43, 44, 45 und 46 an ihren internen Betreiber, die Beigeladene. Die Betriebsaufnahmen waren linienabhängig für den 01.10.2015, den 29.02.2016 und den 01.06.2016 vorgesehen. Die Liniengenehmigungen sollten jeweils für die maximal zulässige Genehmigungslaufzeit von 10 Jahren gemäß § 16 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) an die Beigeladene wiedererteilt werden. Die Leistung sollte als Gesamtauftrag vergeben werden.

Die Antragstellerin stellte am 02.07.2014 auf die Vorabinformation hin binnen der unter Ziffer VI. 2 der Vorinformation genannten 3-Monats-Frist auf die streitgegenständlichen Linien einen eigenwirtschaftliche Hauptantrag und zwei eigenwirtschaftliche Hilfsanträge. Diese Anträge wurden durch die zuständige Genehmigungsbehörde, die Regierung von Schwaben, mit Bescheiden vom 19.12.2014 abgelehnt. Gegen die Versagungsbescheide legte die Antragstellerin Widersprüche ein, die durch Bescheide vom 26.06.2015 zurückgewiesen wurden. Die Antragstellerin hat hiergegen Klagen vor dem Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht abschließend entschieden wurde.

Die Beigeladene stellte ihrerseits am 13.03.2015 Genehmigungsanträge für den streitgegenständlichen Stadtverkehr.

Auf Anfrage der Regierung von Schwaben teilte die Antragsgegnerin dieser mit Schreiben vom 26.03.2015 und 23.04.2015 mit, dass sie in ihrer Funktion als Aufgabenträger und zuständige Behörde im Sinne der VO (EG) 1370/2007 mit der Beigeladenen einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von § 8 a PBefG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 geschlossen habe. Weiter wurde ausgeführt, dass mit Blick auf die Wartefrist des Art. 7 Abs. 2 VO mit der Direktvergabe einschließlich der Liniengenehmigungen an die A. Verkehrsgesellschaft mbH frühestens ab dem 02.04.2015 begonnen werden könne. Am 30.04.2015 wurden die Genehmigungen für die Beigeladene erteilt.

Das Begehren der Antragstellerin auf Einsicht in den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wurde seitens der Regierung abgelehnt, da ein Recht auf Einsicht in den Vertrag selbst nicht bestünde und auch die Regierung lediglich den Nachweis über das Bestehen eines solchen benötige.

Mit Schreiben vom 24.04.2015 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Akteneinsicht in den an die Beigeladene vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 nicht vorlägen und von einer vergaberechtlich unzulässigen Defacto-Vergabe auszugehen sei.

Mit Schreiben vom 04.05.2015 bestätigte die Antragsgegnerin nochmals die Erteilung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages und erklärte, dass die Voraussetzungen einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung erfüllt seien.

Am 13.05.2015 gab die Antragsgegnerin im EU-Amtsblatt bekannt, dass die Direktvergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrages einschließlich der genannten Liniengenehmigungen an die Beigeladene am 06.05.2015 mit Bekanntgabe der personenbeförderungsrechtlichen Liniengenehmigungen durch die Regierung von Schwaben abgeschlossen worden sei.

Daraufhin beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.05.2015 bei der Vergabekammer Südbayern die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens mit dem Ziel der Feststellung, dass die Direktvergabe unwirksam sei und der Antragsgegnerin aufzugeben sei, das in der Vorabinformation vom 02.04.2015 bekannt gemachte Leistungsvolumen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer in einen rechtsfehlerfreien Stand zurückzuversetzen.

II. Die Antragstellerin trug vor, dass der Nachprüfungsantrag zulässig sei, da die Antragsgegnerin öffentlicher Auftraggeber gemäß § 98 GWB sei und streitgegenständlich ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, Abs. 4 GWB sei. Die Antragstellerin sei antragsbefugt nach § 107 Abs. 2 GWB; ihr Interesse an dem Auftrag habe sie bereits durch die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge nach dem PBefG bekundet. Ihre Rechte nach § 97 Abs. 1 GWB seien verletzt. Bei Aufrechterhaltung der Direktvergabe habe die Antragstellerin keine Chance, am Marktgeschehen teilzunehmen. Bei Durchführung der Direktvergabe müsse sie zudem befürchten, langjährig vom Marktzugang ausgeschlossen zu werden, was zu einem erheblichen finanziellen Schaden führen würde.

Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet.

Die Voraussetzungen einer Direktvergabe an einen internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 seien nicht erfüllt.

Der Betrauungsakt aus dem Jahr 2009 könne insoweit bereits nicht maßgeblich sein, da ausweislich der Vorabinformation vom April 2014 ein neuer oder jedenfalls wesentlich geänderter und damit der Vergabe unterliegender Vertrag streitgegenständlich sei. Der Betrauungsakt aus dem Jahre 2009 sei daher unerheblich.

Es fehle bereits an einer qualifizierten Vorabinformation nach Art. 7 Abs. 2 VO, da die notwendigen Mindestangaben in der Vorabinformation vom 02.04.2014 nicht enthalten seien. Außerdem seien letztlich zum Teil andere Linien (Linien 24 und 25) vergeben worden als die ausgeschriebenen (Linien 34, 39 und AST 76). Insoweit würden sich die Anträge der Beigeladenen auch nicht mit der Vorabinformation decken.

Es fehle an einem erforderlichen Beschluss der Gruppe zuständiger Behörden, da die Antragsgegnerin sich mit anderen Auftraggebern im A. Verkehrsverbund GmbH zusammengeschlossen habe. Ein notwendiger Beschluss dieses Verkehrsverbundes liege nicht vor.

Die VO 1370/2007 sehe in Art. 5 Abs. 2 bis 6 sektorspezifisches Vergaberecht vor. Die Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO sei vorliegend mangels einer Dienstleistungskonzession unzulässig. Dass Voraussetzung einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession sei, folge unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO und sei auch in Rechtsprechung und Literatur ganz herrschende Meinung.

Von einer Dienstleistungskonzession könne bei dem Auftragsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht ausgegangen werden, da es insoweit an einer entsprechenden Risikoübertragung auf die Beigeladene fehle.

Soweit der Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 2 VO daher mangels Vorliegens einer Dienstleistungskonzession nicht eröffnet sei, könne auch nicht auf die allgemeine Rechtsprechung des EuGH zu Inhouse-Vergaben zurückgegriffen werden. Art. 5 Abs. 2 VO entfalte insoweit eine Sperrwirkung und verdränge als jüngeres Recht und speziellere Regelung die allgemeine Ausnahme der Inhouse-Vergabe. Dies habe das OLG München im Beschluss vom 22.06.2011 (Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11 „Stadtbusverkehr Lindau“) bereits festgestellt, die Ansicht des OLG Frankfurt in der Entscheidung vom 30.01.2014 (11 Verg 15/13) sei zumindest insoweit abzulehnen.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 VO setze die Direktvergabe an eine rechtlich getrennte Einheit voraus, dass die zuständige örtliche Behörde eine Kontrolle über diese Einheit ausübe, die der Kontrolle über ihre eigene Dienststelle entspreche. Die Antragsgegnerin sei weder direkte 100%-ige Eigentümerin der Augsburger Verkehrsgesellschaft mbH, noch sei diese mittelbare Tochtergesellschaft, sondern lediglich Urenkelgesellschaft. Die Gesellschaftsverträge wiesen keine Kontrollmöglichkeit der Antragsgegnerin auf; das Vorhandensein von obligatorischen Aufsichtsräten widerlege die zu fordernde Kontrollmöglichkeit. Insbesondere die fehlende Weisungsabhängigkeit der Mitglieder der obligatorischen Aufsichtsräte stehe einer solchen Kontrollmöglichkeit entgegen.

Es liege des Weiteren eine schädliche Beteiligung gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO vor. Die Beigeladene sei Eigentümerin von 100% der Anteile der A. Verkehrsservicegesellschaft mbH (ASG). Der Gesellschaftsvertrag der ASG lasse auch eine Tätigkeit außerhalb der Grenzen der Stadt A. sowie die Möglichkeit der Teilnahme an wettbewerblichen Verfahren zu. Entscheidend sei insoweit nicht die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, sondern allein, dass die direktvergabeschädlichen Tätigkeiten im Gesellschaftsvertrag der ASG nicht ausdrücklich untersagt seien.

Der öffentliche Dienstleistungsauftrag verstoße außerdem gegen Art. 4 und Art. 6 der VO, zudem stelle er nicht sicher, dass die Beigeladene den überwiegenden Teil der Verkehrsleistungen selbst erbringe. An einer näheren Begründung sei sie gehindert, weil man ihr die Einsicht in den streitgegenständlichen Vertrag selbst verwehrt habe.

Die Möglichkeit der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO unterliege gemäß dem Wortlaut der Verordnung einem nationalen Vorbehalt.

Direktvergaben in ÖPNV seien in Deutschland insbesondere durch das Grundgesetz untersagt. Sie würden in erster Linie gegen die in Art. 12 GG verankerten Grundsätze der Berufsfreiheit verstoßen, da ein staatlicher Verdrängungswettbewerb vorliege. Aber auch Art. 14 und Art. 3 GG seien verletzt. Auf die näheren diesbezüglichen Ausführungen im Nachprüfungsantrag unter Ziffer 2.3.1. (dort Seite 12 ff.) wird Bezug genommen.

Die Direktvergabe beinhalte des Weiteren einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und eine unzulässige Diskriminierung. Sie verstoße gegen §§ 19, 20 GWB, Art. 153 der Bayerischen Verfassung, Art. 7 der Bayerischen Haushaltsordnung sowie gegen Vorschriften der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern und des Bayerischen ÖPNV-Gesetzes. Auch insoweit wird zur näheren Darlegung der Begründung der Antragstellerin auf die Ausführungen im Nachprüfungsantrag, dort unter Ziffern 2.3.3. und 2.3.4. verwiesen.

Am 26.08.2015 veröffentlichte die Antragsgegnerin eine neuerliche Vorinformation mit der Nummer 2015/S-164-299343, in der wiederum die Vergabe von Personenbeförderungsdienstleistungen im Wege der Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO für das Stadtgebiet Augsburg angekündigt wurde. Die Antragstellerin trägt insoweit vor, dass diese Bekanntmachung eine Abweichung von der Bekanntmachung vom 02.04.2014 beinhalte, es hätte insoweit nach Ansicht der Antragstellerin einer vorherigen Berichtigung bedurft.

III. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin trug vor, dass sie der Beigeladenen wirksam einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über die Durchführung von Personenverkehrsdiensten erteilt habe, für welche die Regierung von Schwaben mit Bescheiden vom 30.04.2015 die entsprechenden Liniengenehmigungen erteilt habe. Die Antragsgegnerin sei gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG auch die zuständige Aufgabenträgerin für diese Vergabe.

Die Voraussetzung für eine Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO lägen allesamt vor.

Die Veröffentlichung gemäß Art. 7 Abs. 2 VO sei im Hinblick auf die erforderliche Wiedererteilung von Linienverkehrsgenehmigungen vorgenommen worden, da diese ausgelaufen seien. Die seitens der Antragstellerin geforderten weiteren Angaben in der Vorabinformation seien weder durch Art. 5 bzw. Art. 7 der VO noch durch das PBefG gefordert.

Dass die Linie mit der Nummer 24/25 nicht bereits in der Vorinformation unter dieser Nummerierung ausgeführt worden sei, habe seinen Grund lediglich darin, dass aus Gründen der Fahrgastfreundlichkeit eine gewisse Änderung im Kurs vorgenommen worden sei. Es handele sich lediglich um eine unwesentliche Umbenennung, eine Korrektur der Vorabinformation sei deswegen berechtigterweise unterblieben.

Für den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 2 VO sei es unerheblich, ob ein Dienstleistungsauftrag oder eine Dienstleistungskonzession vorliege. Das OLG München habe mit Beschluss vom 22.06.2011 festgestellt, dass die Regelung des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 speziell für die „Inhouse-Vergabe“ von ÖPNV-Leistungen geschaffen worden sei und deshalb als Spezialregelung den Anforderungen an eine allgemeine Inhouse-Vergabe vorgehen würde. Danach sei das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession für die Eröffnung des Anwendungsbereichs von Art. 5 Abs. 2 VO nicht erforderlich.

Im Übrigen stelle der öffentliche Dienstleistungsauftrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auch eine Dienstleistungskonzession dar. Grundlage für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag sei der am 02.12.2009 bekanntgegebene Verwaltungsakt der „Kommunalen Betrauung mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen“. Aus den dortigen §§ 5 und 6 ergebe sich, dass die Beigeladene die betrauten ÖPNV-Dienstleistungen auf eigenes unternehmerisches Risiko betreibe.

Die Ausführungen der Antragstellerin zu einer angeblich unzureichenden Kontrolle der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin überzeugten nicht. Alleinige Gesellschafterin der Beigeladenen sei die Stadtwerke A. Verkehrs GmbH, deren alleinige Gesellschafterin wiederum die Stadtwerke A. Holding GmbH sei und deren Gesellschaftsanteile von der Stadt A. allein gehalten würden. Sowohl zwischen der Beigeladenen und der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH als auch zwischen der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH und der Stadtwerke A. Holding GmbH bestünde jeweils ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, nach dessen jeweiligen §§ 1 Abs. 1 die Organgesellschaft ausschließlich nach Weisung des Organträgers handele. Ferner hätten sowohl die Stadtwerke A. Holding GmbH als auch die Stadtwerke A. Verkehrs GmbH jeweils der Stadt A. Vollmacht erteilt, ihre Rechte und Pflichten in den Gesellschafterversammlungen der jeweiligen Tochtergesellschaften wahrzunehmen. Den Aufsichtsräten stünde kein Einfluss zu, der die alleinige Entscheidungsmacht der Antragsgegnerin in der Gesellschafterversammlung im Ergebnis schwächen könnte. Ferner werde darauf hingewiesen, dass etwaige Zustimmungsvorbehalte kein Instrument zur unternehmerischen Mitentscheidung seien. Die Befugnisse der Aufsichtsräte dienten nur der Ausübung der Kontrolltätigkeit durch diesen.

Für die Frage einer Verletzung des Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO komme es gemäß dem Wortlaut darauf an, ob ein Verstoß tatsächlich gegeben sei; dies sei nicht der Fall.

Ein Verstoß gegen das Grundgesetz könne nicht festgestellt werden. § 8a Abs. 3 PBefG sehe ausdrücklich die Möglichkeit der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO vor. Weder liege ein Verdrängungswettbewerb vor, noch sei ersichtlich, worin ein Verstoß gegen Art. 14 und 3 GG liegen sollte. Die Beigeladene bzw. deren Rechtsvorgängerinnen betrieben seit Jahrzehnten die streitgegenständlichen Personenverkehrsdienste, wohingegen die Antragstellerin zu keiner Zeit in diesen Verkehren tätig gewesen sei. Insoweit seien die Ausführungen der Antragstellerin dahingehend, dass die nun zur Direktvergabe stehende Verkehrsleistung bisher im Wettbewerb vergeben und durch die Antragstellerin als privater Unternehmerin erbracht worden sei, falsch. Eine Verdrängung finde daher nicht statt.

Ein Verstoß gegen nachgeordnetes Recht könne bereits deshalb nicht vorliegen, weil der Gesetzgeber die Direktvergabe gemäß § 8a Abs. 3 PBefG ausdrücklich für zulässig erklärt habe. Im Übrigen seien diesbezügliche Verstöße aber auch nicht gegeben. Insbesondere formuliere auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayÖPNVG lediglich eine Aufforderung dazu, sich privater Verkehrsunternehmen zu bedienen, aber keine Verpflichtung dahingehend. Hierauf verweise auch das OLG München in seinem bereits zitierten Beschluss vom 22.06.2011.

Zu der am 26.08.2015 erfolgten Bekanntmachung führt die Antragsgegnerin aus, dass diese lediglich einer Optimierung des bisherigen Busangebotes diene, von der zum Teil auch die von der Antragstellerin benannten streitgegenständlichen Linien betroffen seien. Es lägen aber keine wesentlichen Änderungen vor, außerdem stünde die Verordnung der Änderung bereits vergebener Aufträge nicht entgegen.

Die Beigeladene hat vorgebracht, dass der Nachprüfungsantrag unzulässig und unbegründet sei und auf einer Reihe von falschen Tatsachen und Rechtsbehauptungen beruhe.

Der Antragstellerin fehle wegen der eigenwirtschaftlichen Anträge bereits die Antragsbefugnis. Aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin Klage wegen der Versagung der eigenwirtschaftlichen Genehmigungen eingereicht habe, könne sie nicht gleichzeitig ein Interesse an einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, den sie im Vergabenachprüfungsverfahren im Ergebnis anstrebe, haben.

Da die Liniengenehmigungen an die Beigeladene bereits erteilt seien, fehle der Antragstellerin auch insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Ihr unternehmerisches Ziel könne die Antragstellerin vor diesem Hintergrund mit dem vorliegenden Vergabenachprüfungsantrag nicht mehr erreichen.

Der maßgebliche Rechtsakt für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag sei der Betrauungsbescheid vom 02.12.2009, alle nachfolgenden Bekanntmachungen kündigten lediglich an, dass bestimmte Linienverkehrsgenehmigungen nach zehn Jahren der Beigeladenen wieder erteilt werden sollten. Insoweit lägen nur Aktualisierungen vor, aber keine Neubegründungen.

Die Antragsgegnerin sei auch gemäß § 8a Abs. 1 Satz 3 PBefG die alleinige Aufgabenträgerin und damit zuständige Behörde für die Vergabe des innerstädtischen Verkehr auf ihrem eigenen Gebiet. Die Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund GmbH habe insoweit zwar eine Planungs- und Koordinierungsfunktion im Sinne des Art. 7 Abs. 1 BayÖPNVG, welches sich auch auf das Stadtgebiet der Antragsgegnerin erstrecke. Weiter gehe die Einflussmöglichkeit des AVV auf die Antragsgegnerin aber nicht, sie sei insoweit nicht selbst Aufgabenträger.

Die Beigeladene erfülle sowohl die Voraussetzungen eines internen Betreibers als auch eines Inhouse-Auftragnehmers. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Beigeladene einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Vergaberichtlinien oder eine Dienstleistungskonzession mit der Antragsgegnerin vereinbart habe.

Im Übrigen sei ihr seitens der Antragsgegnerin auch eine Dienstleistungskonzession eingeräumt worden, zur Begründung verweist die Beigeladene im Wesentlichen auf die Ausführungen der Antragsgegnerin.

Die Beigeladene werde gesellschaftsrechtlich vollständig von der Antragsgegnerin beherrscht. Sämtliche Geschäftsanteile lägen - vermittelt über vorgelagerte, ebenfalls zu 100% kommunaleigene Mutter- und Großmutter-GmbHs - in der Hand der Antragsgegnerin. Auch ein Weisungsrecht, das über mehrere Tochtergesellschaften vermittelt werde, könne ausreichend sein für eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle. Hinzu komme, dass die Geschäftsführung bei allen Konzerngesellschaften der Stadtwerke Augsburg in der Hand ein und derselben Einzelperson liege. Die Existenz eines Aufsichtsrats bei der Beigeladenen schließe die unmittelbare Kontrolle der Antragsgegnerin über ihre strategischen Entscheidungen und einzelnen Managemententscheidungen nicht aus. Zur näheren Darlegung der umfassenden Argumente der Beigeladenen wird auf die Ausführungen im Beschluss der Vergabekammer (dort Seite 30 ff.) Bezug genommen.

Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO stelle nur auf das tatsächliche Verhalten der insoweit verpflichteten Einheiten ab, insoweit werde ebenfalls dem Vortrag der Antragsgegnerin beigetreten.

Das deutsche Recht stehe weder einer Direktvergabe an ein „Inhouse“ Unternehmen nach allgemeinem Vergaberecht entgegen, noch einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO. Die Möglichkeit der Direktvergabe sei europarechtlich gerade gewollt und nationalrechtlich nicht untersagt; dies lasse sich unter anderem auch den Begründungserwägungen zur VO 1370/2007 entnehmen. Diese europarechtlich vorgegebene Marktordnung werde durch das deutsche PBefG im nationalen Bereich umgesetzt; insoweit sehe § 8a Abs. 3 PBefG ausdrücklich die Möglichkeit einer Direktvergabe vor.

Eventuell entgegenstehende Normen des deutschen Rechts würden bereits aus rechtssystematischen Gründen hinter dem formellen Parlamentsgesetz des PBefG zurücktreten.

Eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 8 a Abs. 3 PBefG wiederum dürfe die Vergabekammer nicht vornehmen, da sie keine Befugnis zur Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG habe.

Zur späteren Vorabinformation vom 26.08.2015 weist die Beigeladene darauf hin, dass diese keine Auswirkungen auf die streitgegenständliche Direktvergabe habe, sondern es sich insoweit bei der Busnetzoptimierung 2016 um einen völlig anderen Auftragsgegenstand handele. Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Direktvergabe bemesse sich aber nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, das Vergabeverfahren sei insoweit am 06.05.2015 abgeschlossen gewesen. Hierauf habe die spätere Bekanntmachung zwar gegebenenfalls tatsächliche Auswirkungen, aber keine Auswirkungen rechtlicher Art.

Im Übrigen wiederholt und teilt die Beigeladene das wesentliche Vorbringen der Antragsgegnerin und führt hierzu vertieft aus.

IV. Mit Beschluss vom 07.10.2015 wies die Vergabekammer Südbayern den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 22.05.2015 ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Die Vergabekammer Südbayern sei für die Entscheidung zuständig. Die Antragsgegnerin sei öffentliche Auftraggeberin gemäß § 98 Nr. 1 GWB. Die Richtlinie 2004/17/EG sei nicht anzuwenden, da die Antragsgegnerin mangels eigener Erbringung von Verkehrsleistungen keine Sektorenauftraggeberin sei.

Es könne offen bleiben, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Auftrag um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, 3 GWB oder um eine Dienstleistungskonzession im Sinne des Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG handele und ob die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe vorlägen. Sollte es sich bei dem Auftragsgegenstand um einen Dienstleistungsauftrag handeln, der die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe nicht erfülle, ergebe sich die Zuständigkeit der Vergabekammer aus § 102 GWB. In den übrigen Fällen rechtfertige sich die Zuständigkeit der Vergabekammer aus einer analogen Anwendung des § 102 GWB, da die Bundesrepublik im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 VO noch keine Maßnahmen getroffen habe. Eine Zersplitterung der Nachprüfungsrechtswege sei im Interesse der Rechtssuchenden soweit wie möglich zu vermeiden, so dass es jedenfalls im Rahmen der Zuständigkeit auf die Unterscheidung zwischen Dienstleistungskonzession und Dienstleistungsauftrag nicht ankomme. Die Vergabekammer verweist insoweit auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011, Az.: VII-Verg 48/10 und OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: Verg 6/11.

Der Nachprüfungsantrag sei auch zulässig.

Die Antragstellerin sei antragsbefugt, da sie ihr Interesse am Auftrag ausreichend zum Ausdruck gebracht habe. Der Antragsbefugnis stehe weder entgegen, dass die Antragstellerin vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Genehmigung ihrer eigenwirtschaftlichen Anträge weiterverfolge noch die Tatsache, dass die Beigeladene bereits in Besitz der entsprechenden Liniengenehmigungen nach dem PBefG sei. Letzteres ergebe sich bereits aus § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG, wonach die Liniengenehmigungen nach dem PBefG zu widerrufen seien, wenn bei Verkehren nach § 8a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr bestehe. Sollte die Antragstellerin daher im vorliegenden Nachprüfungsverfahren die Nichtigerklärung der Direktvergabe und damit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erreichen, wären die bereits erteilten Liniengenehmigungen damit zwingend nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG zu widerrufen. Die Antragstellerin könne hilfsweise im Nachprüfungsverfahren die zugunsten der Beigeladenen vorgenommene Direktvergabe angreifen, so lange sie grundsätzlich bereit sei, die Linien auch in der ausgeschriebenen gemeinwirtschaftlichen Bedienung zu betreiben.

Die Antragstellerin treffe weder eine Rügeobliegenheit, noch habe sie die Fristen des § 101b Abs. 2 GWB versäumt. Für den Fristbeginn gemäß § 101b Abs. 2 GWB sei nicht auf den Betrauungsakt aus dem Jahr 2009 abzustellen, sondern auf die Bekanntmachung der erfolgten Direktvergabe am 13.05.2015. Diese stelle jedenfalls eine wesentliche Änderung des bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags dar.

Der Nachprüfungsantrag sei aber unbegründet.

Die Antragsgegnerin und nicht die A. Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (AVV) sei die zuständige Behörde für die Direktbeauftragung der Beigeladenen als interner Betreiberin. Der AVV komme zwar eine Planungs- und Koordinierungsfunktion auch auf dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu, weiter gehe ihre Einflussmöglichkeit aber nicht.

Mit der Vorabbekanntmachung vom 02.04.2014 habe die Antragsgegnerin alle nach Art. 7 Abs. 2 VO i. V. m. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG erforderlichen Angaben veröffentlicht. Die Änderung der Linienbezeichnung 34/39 in die Nummern 24/25 führe nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Vorabbekanntmachung, da diese eine bloße Umbenennung von ansonsten in Bezug auf den Linienweg und die Haltestelle identischen Linien beinhalte.

Die Zuständigkeit eines anderen Aufgabenträgers werde nicht berührt, da alle betroffenen Linien auf dem Zuständigkeitsgebiet der Antragsgegnerin verliefen. Angaben zu Gesamtvolumen oder zum Wert der Direktvergabe noch Angaben zum Umfang der Vergabe vom Subunternehmerleistungen forderten weder Art. 7 Abs. 2 VO noch § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG.

Die weitere Vorabbekanntmachung vom 26.08.2015 habe keine rechtlichen Auswirkungen auf die bereits erfolgte Direktvergabe vom Mai 2015. Die am 02.04.2014 vorab bekannt gemachten Dienstleistungsaufträge seien der Beigeladenen am 06.05.2015 erteilt worden und damit sei das Vergabeverfahren abgeschlossen gewesen. Wesentliche Änderungen eines bereits vergebenen Auftrags seien zwar ihrerseits entsprechend den vergaberechtlichen Regelungen zu behandeln und unter Umständen neu auszuschreiben, sie führten aber nicht dazu, dass die ursprüngliche Vergabe nachträglich rechtswidrig werde. Die am 26.08.2015 vorab bekannt gemachten Änderungen zu einer Optimierung des Busliniennetzes mit Betriebsbeginn ab dem 11.12.2016 schafften daher einen neuen Auftragsgegenstand, der nicht Gegenstand des vorliegenden Vergabenachprüfungsverfahrens sei.

Die Voraussetzungen für eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO seien erfüllt.

Es komme für die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 VO nicht darauf an, ob der zu vergebende Auftrag als Dienstleistungsauftrag oder als Dienstleistungskonzession zu bewerten sei. Nicht nur die in Art. 5 Abs. 1 VO ausdrücklich genannten Dienstleistungskonzessionen seien nach Art. 5 Abs. 2 VO zu vergeben, sondern auch Inhouse-Vergaben im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Dies beruhe darauf, dass solche Inhouse-Vergaben keine „Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition“ in den Richtlinien darstellten. Bei einer Inhouse-Vergabe handele es sich nicht um Dienstleistungsaufträge im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG, sie unterfalle folglich von vornherein nicht der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO. Die Vergabekammer verweist insoweit wiederum auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011 sowie des OLG München vom 22.06.2011.

Die entgegenstehende Auffassung des OLG Frankfurt vom 30.01.2014, Az.: 11 Verg 15/13, sei abzulehnen, da sie zu einer Umgehungsmöglichkeit der speziell für die Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten mit Bussen an einen internen Betreiber geschaffenen Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 VO führe.

Im Übrigen führt die Vergabekammer aus, dass sie im Hinblick auf die Zuwendungen der Antragsgegnerin an die Beigeladene vom Vorliegen eines Dienstleistungsauftrags ausgehe, auch wenn dies nach vorgenannter Ansicht nicht entscheidungserheblich sei (Seite 53 des Beschlusses der Vergabekammer).

Die Antragsgegnerin übe auch im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO über die Beigeladene eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus. Eine solche Kontrolle setze voraus, dass die zuständige Behörde die strategischen Entscheidungen und einzelne Managemententscheidungen des internen Betreibers beeinflussen und kontrollieren könne. Erforderlich sei demnach nicht nur ein Einfluss bzw. eine Kontrolle auf die Geschäftsführung, die die Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs leitet, sondern darüber hinaus auch ein Einfluss auf das Willensbildungsorgan des internen Betreibers. Zumindest in der vorliegenden Konstellation spreche die Zwischenschaltung mehrerer Gesellschaften nicht gegen eine ausreichende Kontrolle durch die Antragsgegnerin. Eine generelle Aussage, dass die Kontrolle bei einer Enkel- oder auch Urenkelgesellschaft nie gegeben sein könne, wie die Antragstellerin meine, könne so nicht getroffen werden.

Eine Kontrolle entfalle auch nicht dadurch, dass bei der Beigeladenen und bei den sie beherrschenden Gesellschaften obligatorische Aufsichtsräte bestünden, unabhängig von der Frage, ob dessen Mitglieder weisungsgebunden seien oder nicht.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Begründung der Vergabekammer zu den Voraussetzungen der notwendigen Kontrollmöglichkeit durch die Antragsgegnerin auf die Beigeladene auf deren umfassende Ausführungen auf Seiten 55 bis 59 ihres Beschlusses ausdrücklich Bezug genommen.

Die Beteiligung der Beigeladenen an der ASG sei ebenfalls nicht direktvergabeschädlich. Insoweit spreche der eindeutige Wortlaut der Verordnung mit den im Indikativ gebrauchten Verben dafür, dass es nicht auf die bloße Möglichkeit, sondern die tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten ankomme. Vor dem Hintergrund des Wortlautes und der Ratio des Art. 5 Abs. 2 lit. b) und c) VO sehe sich die Vergabekammer selbst in der Lage, die Frage zu entscheiden und könne von einer Vorlage an den EuGH absehen.

Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin sei im deutschen Recht eine Direktvergabe gerade nicht untersagt, sondern § 8a Abs. 3 PBefG enthalte vielmehr eine diesbezügliche ausdrückliche Erlaubnis.

Die seitens der Antragstellerin angeführten Normen der Bayerischen Verfassung, der Bayerischen Gemeindeordnung und des Bayerischen ÖPNV-Gesetzes würden bereits in der Normenhierarchie hinter dem formellen Parlamentsgesetz des § 8a PBefG zurücktreten; die Erlaubnisnorm des §§ 8a Abs. 3 PBefG habe nach Art. 31 GG sowie nach den allgemeinen Konkurrenzregeln Vorrang vor allen Normen des Landesrechts und des Bundesrechts.

Art. 12, 14 und 3 GG dürften von der Vergabekammer nicht als Prüfungsmaßstab herangezogen werden, da die Vergabekammer als Teil der Verwaltung zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des PBefG nicht berechtigt sei. Ihr komme weder eine Normverwerfungskompetenz zu, noch die Befugnis zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG. Diese Kompetenz stehe allein dem Vergabesenat zu. Allerdings erscheine der Vergabekammer eine Grundrechtsverletzung der Antragstellerin durch die Möglichkeit der Direktvergabe eher fernliegend, da die Antragstellerin nicht gehindert sei, sich im Bereich des AVV und somit auch in ihrem Tätigkeitsbereich an zahlreichen anderen wettbewerblichen Ausschreibungen zu beteiligen.

Die Gebührenfestsetzung vor der Vergabekammer beruhe auf § 128 GWB. Angesichts eines von der Antragsgegnerin mitgeteilten Bruttoauftragswertes für die Vertragsdauer von über 170 Millionen und der ungewöhnlich schwierigen und aufwendigen Fallbearbeitung werde vorliegend eine Gebühr von 50.000 € festgesetzt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des oben genannten Beschlusses vom 07.10.2015 Bezug genommen.

V. Gegen diese der Antragstellerin am 16.10.2015 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 29.10.2015 erhobene und am selben Tag vorab per Fax beim Oberlandesgericht München eingegangene sofortige Beschwerde.

Die Antragstellerin hält im Wesentlichen ihr Vorbringen vor der Vergabekammer aufrecht und vertieft bzw. ergänzt dieses. Entgegen der Rechtsauffassung der Vergabekammer sei der Nachprüfungsantrag und damit auch die sofortige Beschwerde begründet.

Es wird gerügt, dass der Beschluss bereits gegen die falsche Person ergangen sei, da nicht die H. Reisen GmbH, sondern die H. Regio GmbH die Nachprüfung beantragt habe.

In Ergänzung des bisherigen Vorbringens macht die Antragstellerin deutlich, dass insbesondere das vergaberechtliche Transparenzgebot in mehrfacher Hinsicht durch Dokumentationsmängel verletzt sei, da die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 4 VO nicht nachgekommen sei, die Gründe für die Entscheidung über die Direktvergabe zu übermitteln. Die Dokumentationspflicht sei in diesem Zusammenhang insbesondere in Bezug auf Art. 153 der Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 7, 55 der Bayerischen Landeshaushaltsordnung und Art. 61, 87 der Bayerischen Gemeindeordnung nicht erfüllt.

Unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens wird insbesondere geltend gemacht, dass die Direktvergabe der Antragsgegnerin gegen das Gebot des Schutzes mittelständischer Interessen, welches bundesrechtlich in § 97 Abs. 3 GWB und im Bayerischen Mittelstandsförderungsgesetz niedergelegt sei, verstoße.

Im Übrigen wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer, da die Gebühr in Höhe von 50.000,00 € die Antragstellerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohe und dem Gebot raschen und wirksamen Rechtschutzes aus Art. 5 Abs. 7 VO zuwider laufe. Im Übrigen seien die gesamten Kosten des Verfahrens selbst bei Erfolglosigkeit des Antrages der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da diese den Nachprüfungsantrag wegen unzureichender Informationen, insbesondere verweigerter Einsicht in den Direktvergabevertrag, provoziert hätte. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Seiten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sei nicht notwendig gewesen.

Mit Schriftsatz vom 25.02.2015 führt die Antragstellerin im Hinblick auf die erfolgte mündliche Verhandlung vor dem Senat ergänzend aus, dass eine in mehrere Teilakte aufgespaltene und zeitlich gestaffelte Direktvergabe unzulässig sei.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass jedenfalls bei einer beabsichtigten Zurückweisung der Beschwerde ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV zu erfolgen hätte, da die dargestellten Rechtsfragen vom EuGH noch nicht entschieden und entscheidungserheblich seien. Auf die Auflistung der vorgeschlagenen Fragestellungen auf Seite 42 der Beschwerdebegründung und Seite 4 des Schriftsatzes vom 25.02.2015 wird Bezug genommen.

Außerdem sei eine Divergenzvorlage gemäß § 124 GWB erforderlich, falls der Senat beabsichtige, die Notwendigkeit des Vorliegens einer Dienstleistungskonzession für eine zulässige Direktvergabe nicht zu bejahen. Insoweit würde der Senat von den bereits ergangenen Entscheidungen der Vergabesenate des OLG Düsseldorf, des OLG Frankfurt, des OLG Karlsruhe sowie des OLG München abweichen.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt:

1. Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015, Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15, wird aufgehoben.

2. Die streitgegenständliche Direktvergabe wird für unwirksam erklärt.

3. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch diese wird für notwendig erklärt.

4. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer.

Hilfsweise wird beantragt:

5. Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015, Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15, wird aufgehoben.

6. Es wird festgestellt, dass die streitgegenständliche Direktvergabe unwirksam war.

7. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch diese wird für notwendig erklärt.

8. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin beantragt:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 7. Oktober 2015 - Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des außergerichtlichen Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Antragsgegnerin wird für notwendig erklärt.

Die Antragsgegnerin bezieht sich im Wesentlichen auf ihre bereits vor der Vergabekammer erhobenen Einwände und die zurückweisende Entscheidung der Vergabekammer. Insbesondere im Hinblick auf die behauptete Verletzung der Dokumentationspflicht führt sie ergänzend aus, dass die insoweit geforderte umfassende Prüfung im Falle einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO nicht gefordert und daher auch nicht zu dokumentieren sei. Im Übrigen lege die Antragstellerin im Hinblick auf die umfänglichen haushaltsrechtlichen Überlegungen nicht dar, in welchen subjektiven Rechten sie verletzt sei. Zu einer Wirtschaftlichkeitsprüfung sei die Antragsgegnerin weder durch die Vorgaben der Verordnung noch durch die Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet, ein Rangverhältnis zwischen der Möglichkeit einer Direktvergabe und der Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens sei ebenfalls durch keine der Vorschriften statuiert.

Dem Vorbringen der Antragstellerin zu den Kostenfragen widersetzt sich die Antragsgegnerin und führt insbesondere aus, dass vorliegend zur Bestimmung des Gegenstandswertes § 3 Abs. 4 VgV nicht zur Anwendung komme und sie keinen Anlass zum Nachprüfungsantrag gegeben habe.

Ein Vorabentscheidungsverfahren sei nicht veranlasst, da die aufgeworfenen Fragen zweifelsfrei in der Verordnung geregelt seien bzw. für das vorliegende Verfahren keine streitentscheidende Bedeutung hätten.

Die Beigeladene beantragt:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015 - Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des außergerichtlichen Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigter der Beigeladenen wird sowohl für das Verfahren vor der Vergabekammer als auch für das Beschwerdeverfahren für notwendig erklärt.

4. Der Streitwert wird auf 8.609.116,36 € festgesetzt.

Im Schriftsatz vom 11.01.2016 stellte die Beigeladene ursprünglich noch den weiteren Antrag, festzustellen, dass die Antragstellerin der Beigeladenen gemäß § 125 Abs. 1 GWB den Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch den Missbrauch des Antragsrechts entstanden ist. Diesen Antrag hat sie im Termin vom 04.02.2016 zurückgenommen.

Auch die Beigeladene verweist im Wesentlichen auf ihr Vorbringen vor der Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren und vertieft dieses.

Ergänzend rügt sie, dass die sofortige Beschwerde wegen fehlender Bestimmtheit der Anträge zumindest zum Teil unzulässig sei, da das Rechtsschutzziel der Antragstellerin nicht erkennbar werde. Des Weiteren fehle das Rechtschutzbedürfnis für den mit der vorliegenden Beschwerde erstrebten Zugang zu den gemeinwirtschaftlichen Verkehrsaufträgen der Antragsgegnerin auch deshalb, da gemäß den Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass diese die verfahrensgegenständlichen Linien auch in der ausgeschriebenen gemeinwirtschaftlichen Bedienung betreiben könne. Sie habe insoweit selbst ausgeführt, dass ihr wirtschaftliches Interesse sich nicht auf alle Linien erstrecke, sondern sie bei einer losweisen Ausschreibung nur Angebote für einen Teil der Lose abgeben könnte. Insoweit fehle ihr jedenfalls für diejenigen Buslinien, welche sie nicht einmal gemeinwirtschaftlich betreiben könne, die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB.

Die Beschwerde sei aber auch unbegründet; insoweit nimmt die Beigeladene auf die Rechtsausführungen der Vergabekammer im Wesentlichen Bezug. Sie stellt lediglich in Abrede, dass es sich bei dem Betrauungsbescheid vom 02.12.2009 um einen Vertrag handele, vielmehr liege ein Verwaltungsakt vor, für den die Rechtsgrundlage in Art. 3 und 4 der VO 1370/2007 bzw. seit 01.01.2013 auch in § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG zu sehen sei.

Hinsichtlich der Rüge der fehlenden Dokumentation und Begründung der Entscheidung zur Direktvergabe verweist die Beigeladene darauf, dass die Antragsgegnerin auf das Schreiben der Antragstellerin vom 24.04.2015 hin mit Schreiben vom 04.05.2015 eine umfassende Begründung ihrer Entscheidung geliefert habe, weitere Voraussetzungen oder weitere Begründungen verlange weder Art. 7 Abs. 4 VO noch § 8a PBefG.

Die Beigeladene widerspricht ausdrücklich dem Vorbringen der Antragstellerin, dass die zur Direktvergabe anstehenden Verkehrsleistungen bisher im Wettbewerb vergeben und durch die Antragstellerin als privates Unternehmen erbracht worden seien, sowie dass die Beigeladene auch nicht lediglich eigene Kapazitäten auslaste, sondern neue Geschäftsfelder eröffne und ausdrücklich und ausschließlich zum Zweck der Verkehrserbringung gegründet worden sei.

Im Übrigen schließt sich die Beigeladene im Wesentlichen dem Vorbringen der Antragsgegnerin an und stützt dieses mit ergänzenden Argumenten.

Auch die Beigeladene sieht keine Notwendigkeit für eine Vorlage an den EuGH, da keine zu klärenden entscheidungserheblichen Unklarheiten europarechtlicher Regelungen vorlägen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

Die offensichtlich unrichtige Parteibezeichnung der Antragstellerin im Rubrum des Beschlusses der Vergabekammer wurde durch Beschluss des Senats vom 04.02.2016 korrigiert (Seite 2 des Protokolls vom 04.02.2016).

B. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen, da diese nicht in ihren Rechten verletzt ist und die Direktvergabe der Antragsgegnerin an die Beigeladene rechtmäßig ist.

I. Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist zulässig.

1. Die sofortige Beschwerde wurde form- und fristgerecht gem. § 117 Abs. 1 - 3 GWB beim zuständigen Gericht eingelegt. Die Zuständigkeit des Vergabesenats folgt aus § 8a Abs. 7 PBefG in Verbindung mit § 116 GWB, wobei es für die Frage der Zuständigkeit allein darauf ankommt, dass eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 (i. F. nur: VO) streitgegenständlich ist (Fehling in Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG-Kommentar, 2. Auflage, § 8a, Rn. 81).

2. Die gestellten Anträge sind ausreichend bestimmt und lassen das Rechtsschutzziel erkennen.

Die Begründung der sofortigen Beschwerde muss ein bestimmtes Begehren enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung angestrebt wird (Ditz in Z./Völling, Vergaberecht, 2. Auflage, § 117, Rn. 10).

Die Antragstellerin hat jedenfalls mit ihren in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 gestellten Anträgen deutlich gemacht, dass sie die Feststellung begehrt, dass die Direktvergabe unwirksam ist, damit in der Folge ein wettbewerbliches Verfahren erfolgen könne.

3. Die Antragstellerin hat auch das Rechtschutzbedürfnis nach § 116 GWB für die sofortige Beschwerde, da sie sich gegen die für sie nachteilige Entscheidung der Vergabekammer wendet (Kirch in Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage, § 116, Rn. 50, 51).

II. Begründetheit der sofortigen Beschwerde

Die sofortige Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Rubrumsberichtigung

Die noch mit der Beschwerdeschrift erhobene Rüge, dass die Beschwerde schon deshalb begründet sei, weil der Beschluss der Vergabekammer sich gegen die falsche Antragstellerin richte, hat sich durch die Rubrumsberichtigung erledigt (S. 2 des Protokolls vom 04.02.2016).

2. Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags

Die Vergabekammer hat zu Recht festgestellt, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zulässig ist.

2.1. Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer folgt entgegen deren Ausführung bereits aus § 8a Abs. 7 PBefG. Einer analogen Anwendung des § 102 GWB bedarf es insoweit nicht mehr, da der Gesetzgeber zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 5 Abs. 7 VO die daraus resultierenden Streitigkeiten den Vergabekammern und ordentlichen Gerichten zugewiesen hat (Fehling in Heinze/Fehling/Fiedler, a. a. O., § 8a, Rn. 81).

2.2. Die Beigeladene meint zu Unrecht, der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin sei unzulässig, da dieser die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB fehle.

2.2.1. Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ist erforderlich, dass mit dem Nachprüfungsantrag dargelegt wird, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Bieter muss insoweit schlüssig behaupten, welche vergaberechtlichen Vorschriften verletzt worden sein sollen und dass er ohne die Rechtsverletzung eine Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2004, Verg 38/04, bei juris Rn. 16; Kirch in Praxiskommentar Vergaberecht, a. a. O., § 107, Rn. 29 ff.). Insoweit reicht es auch aus, dass die Antragstellerin vorträgt, dass aufgrund einer grundsätzlich möglichen und vorzunehmenden Losaufteilung im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens ihr auf dieser Grundlage eine sinnvolle Teilnahme am Verfahren möglich wäre (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.09.2004, a. a. O., bei juris Rn. 17). Ein ihre Antragsbefugnis ausschließendes Interesse am Auftrag könnte der Antragstellerin nur dann von vornherein abgesprochen werden, wenn die Antragsgegnerin für den Fall der Vergabe in einem wettbewerblichen Verfahren unter keinen Umständen verpflichtet sein könnte, die Leistungen losweise zu vergeben (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 50).

2.2.2. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Antragstellerin gerecht. Zum einen hat die Antragstellerin bereits durch die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge ihr Interesse an einer Beauftragung mit den streitgegenständlichen Leistungen bekundet.

Die Tatsache, dass die Antragstellerin im Falle der Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens - wie sie in der Beschwerdeschrift auf Seite 41 erstmals ausführt - gegebenenfalls nur Angebote für einen Teil der zu vergebenden Leistungen machen könnte, steht dem Rechtschutzbedürfnis nicht entgegen.

Der Senat konnte insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 nicht die Überzeugung gewinnen, dass die im Rahmen eines möglichen wettbewerblichen Verfahrens nach Art. 5 Abs. 3 VO i. V. m. § 8a Abs. 4 Satz 2 PBefG grundsätzlich geforderte Losaufteilung im konkreten Falle nicht möglich oder zumutbar wäre. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin dargelegt hat, dass in einem gewissen Umfang die streitgegenständlichen Leistungen auch über Subunternehmer erbracht werden, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass eine losweise Vergabe generell nicht möglich sein sollte. Da § 8a Abs. 4 Satz 2 PBefG - jedenfalls im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 5 Abs. 3 VO - eine Pflicht zur losweisen Ausschreibung ausspricht (Fehling in PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 73), wirkt jeder insoweit bestehende Zweifel zum Nachteil der Antragsgegnerin.

2.2.3. Soweit die Beigeladene weiterhin der Ansicht ist, dass das Rechtsschutzbedürfnis deshalb zu verneinen sei, da ihr die Genehmigungen für die streitgegenständlichen zu bedienenden Linien bereits erteilt seien, wird auf die Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 1.1. (S. 47 des Beschlusses) Bezug genommen.

Die im Zusammenhang mit den Liniengenehmigungen geführten verwaltungsrechtlichen Verfahren sind zum einen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Feststellung durch den Senat dahingehend, dass die Direktvergabe unwirksam sein soll, würde über § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG auch nach Überzeugung des Senats zu einem Widerruf der bereits erteilten Genehmigungen führen, so dass die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

2.3. Hinsichtlich der Frage der fehlenden Rügeobliegenheit wird auf die Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 1.2. Bezug genommen (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11, bei juris Rn. 60). Gegenteiliges wird weder von der Antragsgegnerin noch der Beigeladenen vorgebracht.

2.4. Soweit die Vergabekammer die Einhaltung der Frist des § 101b Abs. 2 GWB bejaht, kann nach Überzeugung des Senats im konkreten Fall offen bleiben, ob diese Vorschrift mangels ausdrücklicher Verweisung in § 8a Abs. 7 PBefG überhaupt zur Anwendung kommt. Jedenfalls muss im Interesse eines effektiven Rechtschutzes und des zu garantierenden Primärrechtschutzes der Nachprüfungsantrag zulässig sein (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 96; OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11, Rn. 60). Auch das Abstellen der Vergabekammer auf die Mitteilung der erfolgten Direktvergabe mit Datum vom 13.05.2015 (im Sinne des § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB), soweit überhaupt eine Geltung des § 101 b Abs. 2 GWB in Betracht kommt, ist nicht zu beanstanden, da erst diese Bekanntmachung eine klare Aussage zu der vorgenommenen Direktvergabe enthält. Ein Abstellen auf den Betrauungsakt aus dem Jahr 2009 ist im Hinblick darauf, dass streitgegenständlich die beabsichtigte Fortführung der Direktvergabe ab dem Jahr 2015 ist und diese in der Vorinformation bekannt gemacht wurde, mit der Gewährung effektiven Rechtschutzes nicht zu vereinbaren und daher abzulehnen.

3. Begründetheit des Nachprüfungsantrags

Der Senat schließt sich den Ausführungen der Vergabekammer im Wesentlichen an und erachtet den Nachprüfungsantrag ebenfalls als unbegründet.

Die Begründetheit des Nachprüfungsantrags ist an Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 und die diese Bestimmung ergänzenden europarechtlichen und nationalen Vorschriften zu messen. Ein Verstoß gegen die daraus resultierenden Vorgaben war nicht festzustellen.

3.1. Soweit mit dem Nachprüfungsantrag noch geltend gemacht wurde, dass die Antragsgegnerin nicht die zuständige Behörde für die Vornahme einer Direktvergabe sei, wird dieser Angriff in der Beschwerde nicht mehr ausgeführt. Der Senat nimmt insoweit auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 2.1. des Beschlusses Bezug.

3.2. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin setzt die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 VO nicht das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession voraus. Die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin überzeugen nicht.

3.2.1. Der Senat nimmt auch insoweit auf die zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht entkräfteten Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sich diese zu Eigen (Ziffer II. 2.3. des Beschlusses).

Der Senat bleibt insoweit bei seiner bereits im Beschluss vom 22.06.2011 (Verg 6/11, „Stadtbusverkehr Lindau“) vertretenen Ansicht, dass die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 VO voraussetzt, dass entweder eine Dienstleistungskonzession oder eine Inhouse-Vergabe vorliegt, da auch eine Inhouse-Vergabe keinen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Richtlinien 2004/18/EG bzw. 2004/17/EG darstellt. Damit unterfallen Inhouse-Vergaben bereits nach der Systematik des Art. 5 Abs. 2 VO von vornherein nicht der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO, da Inhouse-Vergaben keine Dienstleistungsaufträge im Sinne der in Satz 1 genannten Vergaberichtlinien sind (OLG München, a. a. O., bei juris Rn. 48 und Rn. 62).

Die Antragstellerin gibt in ihrer Beschwerde zwar die Entscheidung des OLG München dahingehend zutreffend wieder, dass Art. 5 Abs. 2 VO insoweit eine Spezialregelung für die Anforderungen an Inhouse-Vergaben darstellt (OLG München, a. a. O., Rn. 63). Unzutreffend ist aber die weitere Schlussfolgerung der Antragstellerin, dass das OLG München darüber hinaus für die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 zwingend eine Dienstleistungskonzession verlange. Insoweit wird auch die Begründung der Vergabekammer, die sich dem OLG München anschließt, unzutreffend und verkürzt wiedergegeben.

3.2.2. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin - insbesondere auch im Schriftsatz vom 01.02.2015 (Bl. 150/156 d. A.) - steht diese Auffassung auch nicht im Widerspruch zur überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur.

Die Entscheidung des OLG München basiert vielmehr auf der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011 (VII-Verg 48/10), welches ebenfalls die Ansicht vertritt, dass Art. 5 Abs. 2 VO nicht nur die ausdrücklich genannten Dienstleistungskonzessionen umfasst, sondern auch die Inhouse-Vergaben im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, da letztere nämlich gerade keine „Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition“ in den Richtlinien darstellten (OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 62; vgl. hierzu auch die zustimmende Anmerkung von Linke, GewArch 2011, S. 301-309).

Auch das OLG Rostock hat sich dieser Meinung in seinem Beschluss vom 04.07.2012, 17 Verg 3/12, angeschlossen.

Das seitens der Antragstellerin ebenfalls zitierte OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 09.10.2012, 15 Verg 12/11, keine ausdrückliche Aussage dazu getroffen, ob Inhouse-Vergaben nur in der Gestalt von Dienstleistungskonzessionen von Art. 5 Abs. 2 VO erfasst sein sollen; vielmehr wird nur dargelegt, dass für den Anwendungsbereich der VO 1370/07 insbesondere öffentliche Dienstleistungsaufträge mit den Merkmalen einer Dienstleistungskonzession bleiben, auf welche die Richtlinie 2004/17/EG nicht anwendbar ist (bei juris Rn. 92). Im Übrigen gelangt das Gericht bei der dortigen Entscheidung deshalb nicht zu einer Anwendbarkeit der VO, da im konkreten Fall die SektVO als maßgebliche Rechtsvorschrift zur Anwendung gelangt, welche wiederum auf der Richtlinie 204/17/EG beruht; ein solcher Fall liegt vorliegend gerade nicht vor, wie die Vergabekammer zutreffend festgestellt hat (S. 44 des Beschlusses).

Auch in der Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass die Verordnung sowohl Inhouse-Vergaben in der Form eines Dienstleistungsauftrages als auch einer Dienstleistungskonzession umfasst (vgl. beispielsweise: Hölzl in Münchner Kommentar, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, Bd. 3, Art. 5 VO 1370/2007, Rn. 13; Knauff, NZBau 2012, 65, Ziffer 2. a) aa); Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 38 m. w. N.).

3.2.3. Innerhalb der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertritt lediglich das OLG Frankfurt die Ansicht, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/07 öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen vom Regime der VO 1370/07 ausnimmt, sofern diese nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen haben(Beschluss vom 30.01.2014, 11 Verg 15/13, bei juris Rn. 42). Gleichzeitig macht das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 30.01.2014 entgegen den Ausführungen der Antragstellerin aber deutlich, dass Art. 5 Abs. 2 VO insoweit keine Sperrwirkung entfalte, sondern bei Nichtanwendung der Verordnung durchaus ein Rückgriff auf die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze zur Inhouse-Vergabe möglich sei (bei juris Rn. 44). Auch in der aktuellsten Entscheidung des OLG Frankfurt vom 10.11.2015, 11 Verg 8/15, wird weiterhin die Ansicht vertreten, dass die Anwendung der VO (dort im Rahmen des Art. 5 Abs. 4 VO) das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession voraussetze.

In Übereinstimmung mit der Vergabekammer lehnt auch der Senat dieses enge Verständnis der Auslegung des Art. 5 Abs. 2 VO ab, da sie vom Wortlaut und der Systematik des Art. 5 nicht gestützt wird und zu einer Umgehungsmöglichkeit der explizit in Art. 5 Abs. 2 VO für Direktvorgaben niedergelegten Voraussetzungen führen würde.

3.2.4. Entgegen der Meinung der Antragstellerin erfordert die insoweit abweichende Meinung des OLG München vom OLG Frankfurt keine Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 GWB.

Eine Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 GWB setzt voraus, dass das vorlegende Gericht als tragende Begründung seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde legen will, der mit einem die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts tragenden Rechtssatzes nicht übereinstimmt. Des Weiteren muss die Abweichung bei der Rechtsauffassung entscheidungserheblich sein, also die Entscheidung des Prozesses im Ergebnis in die eine oder andere Richtung lenken (Dicks, Vergaberecht Kommentar, a. a. O., § 124, Rn. 13).

An dieser Entscheidungserheblichkeit fehlt es vorliegend. Wie noch im Einzelnen darzulegen sein wird, in diesem Zusammenhang aber voranzustellen ist, erfüllt die streitgegenständliche Direktvergabe auch die Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Inhouse-Vergaben, welche sich auf der Grundlage der maßgeblichen „Teckal“-Entscheidung (EuGH 18.11.1999, Rs. C-107/98) entwickelt haben. Danach liegt eine zulässige Inhouse-Vergabe in der Regel vor, wenn der Auftraggeber über den Auftragnehmer eine Kontrolle ausübt wie über eine eigene Dienststelle, an diesem Auftragnehmer keine Privaten beteiligt sind und dieser Auftragnehmer seine Tätigkeit im Wesentlichen für den Auftraggeber verrichtet (EuGH, a. a. O.; EuGH 11.05.2006 - Rs. C-340/04; Fehling, a. a. O., § 8a, Rn. 36 und 37; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, VO (EG) 1370/2007, Kommentar, Art. 5, Rn. 80).

Dass die streitgegenständliche Direktvergabe diese allgemeinen Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe im Sinne der EuGH-Rechtsprechung, die sich im Einzelnen von den Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 VO unterscheiden (vgl. Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 80 und Rn. 113) nicht erfüllen würde, legt auch die Antragstellerin nicht dezidiert dar und ergibt sich auch aus den noch folgenden Feststellungen nicht.

Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass das OLG Frankfurt zwar gegebenenfalls nicht über den Weg des Art. 5 Abs. 2 VO, aber in Übereinstimmung mit dem Senat über die allgemeine Rechtsprechung zur Inhouse-Vergabe zur Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Direktvergabe gelangen würde. Eine entscheidungserhebliche Abweichung liegt danach nicht vor.

Auch die neuere Entscheidung vom 10.11.2015 erfordert keine Vorlage, da insoweit bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Das OLG Frankfurt befasst sich in dieser Entscheidung mit der Notwendigkeit des Vorliegens einer Dienstleistungskonzession im Rahmen einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 VO, nicht aber mit der Frage von Inhouse-Vergaben, die auch in Form von Dienstleistungsaufträgen nicht unter die allgemeinen Vergaberichtlinien fallen.

3.2.5. Auch eine Vorlage an den EuGH ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.

3.2.5.1. Die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens kann gemäß Art. 267 AEUV dann geboten sein, wenn es um die Auslegung und Gültigkeit primären und sekundären Unionsrechts geht. Nicht vorlagefähig sind nationale Bestimmungen. Weitere Voraussetzung gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV ist, dass das nationale Gericht die zu stellende Frage für entscheidungserheblich hält, wobei diese Frage einer Einschätzungsprärogative des nationalen Gerichts unterliegt.

Ausnahmen von der Vorlagepflicht kommen dann in Betracht, wenn die Vorlagefrage vom EuGH bereits entschieden worden ist bzw. sich eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH auch in anderen Verfahrensarten entwickelt hat. Nach der sog. „Acte clair“-Theorie ist darüber hinaus auch dann keine Pflicht zur Vorlage gegeben, wenn die richtige Anwendung des EU-Rechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr besteht (EuGH, Urt. v. 06.10.1982, Az. C 283/81, „Cilfit-Entscheidung“, Rn. 12-16).

3.2.5.2. Für den Senat stellt sich lediglich die Frage, ob Art. 5 Abs. 2 VO eine spezielle Regelung darstellt, die auch Inhouse-Vergaben in der Form eines Dienstleistungsauftrages umfasst oder nur Dienstleistungskonzessionen umfasst, daneben aber die allgemeine Inhouse-Vergabe auf der Grundlage der Teckal-Rechtsprechung zulässt. Insoweit fehlt es aber (siehe Ziffer 3.2.4.) an der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage, die wie bei der Divergenzvorlage auch im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH Voraussetzung wäre.

Die von der Antragstellerin vertretene enge Auslegung, die zum einen Art. 5 Abs. 2 VO nur auf Dienstleistungskonzessionen anwendbar hält und gleichzeitig aus Art. 5 Abs. 2 VO eine Sperrwirkung dergestalt ableiten will, dass die allgemeine Inhouse-Rechtsprechung nicht mehr zur Anwendung kommen kann, würde dazu führen, dass im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs Inhouse-Vergaben in Form von Dienstleistungsaufträgen grundsätzlich nicht mehr möglich wären. Diese Ansicht wird durch nichts gestützt und widerspricht nach Überzeugung des Senats dem Gedanken der VO, dass Inhouse-Vergaben an sich in erweitertem Umfang möglich sein sollen (so auch OLG Frankfurt, a. a. O., Rn. 44).

3.2.6. Vor diesem Hintergrund kann der Senat offen lassen, ob die streitgegenständliche Auftragsvergabe die Voraussetzungen einer Dienstleistungskonzession erfüllt oder einem Dienstleistungsauftrag entspricht.

3.3. Die formellen Anforderungen an eine Direktvergabe sind erfüllt.

3.3.1. Die Vergabekammer hat zutreffend festgestellt, dass die Antragsgegnerin in der Vorabbekanntmachung vom 02.04.2014 alle nach Art. 7 Abs. 2 VO i. V. m. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG erforderlichen Angaben veröffentlicht hat; auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen Bezug.

Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 VO ist Ausfluss des Transparenzgebotes; Sinn und Zweck der Vorschrift liegen vorrangig darin, potentiellen Bewerbern die Prüfung eines eigenen Angebotes und die unternehmerische Planung zu erleichtern (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 37/38 und Rn. 45; OLG Rostock, Beschl. v. 04.07.2012, 17 Verg 3/12, bei juris Rn. 64). Verstöße gegen die sich insoweit ergebenden Anforderungen können vorliegend auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht festgestellt werden.

3.3.1.1. Insbesondere stellt die teilweise Änderung der Linienbezeichnungen (statt der Linien 34/39 wurden letztlich die Linien 24/25 vergeben) keine Änderung dar, die erneut hätte bekannt gemacht werden müssen und die Vorabbekanntmachung rechtswidrig oder unwirksam machen könnte.

Weder aus Art. 7 Abs. 2 VO noch aus § 8a Abs. 2 PBefG lässt sich überhaupt eine Pflicht ableiten, dass die Antragsgegnerin zur Veröffentlichung der Linienbezeichnungen verpflichtet gewesen wäre. Vielmehr ist die maßgebliche Information die, den potentiellen Bietern das zu bedienende Gebiet und die Streckenführung mitzuteilen. Auch insoweit bedarf es aber keiner genauen Details, was sich bereits daraus ableiten lässt, dass die VO nur Mindestanforderungen aufstellt.

Dass insoweit eine maßgebliche inhaltliche Änderung der Vergabeabsicht der Antragsgegnerin eingetreten wäre, nur weil eine Änderung der Linienbezeichnungen vorgenommen wurde, kann auch dem Vortrag der Antragstellerin nicht entnommen werden. Dies gilt auch für den ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftsatz vom 18.09.2015 aus dem Nachprüfungsverfahren.

Da es keine Anhaltspunkte für maßgebliche inhaltliche Änderungen der Vergabeabsicht außer formellen Umbenennungen gibt, war die Antragsgegnerin auch nicht zu einer Berichtigung der Vorabinformation verpflichtet (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 7, Rn. 54; Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 45; Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 7, Rn. 16).

3.3.1.2. Die Vorabveröffentlichung ist auch nicht deshalb rechtswidrig oder mangelhaft, weil die Laufzeiten der Direktvergabe nicht korrekt angegeben wären bzw. eine Überschreitung der Laufzeiten der Genehmigungen gegenüber der Laufzeit der Direktvergabe vorliegen würde.

Es trifft zwar zu, dass in der Bekanntmachung vom 02.04.2014 die Laufzeit des Dienstleistungsauftrags selbst nicht ausdrücklich benannt wurde. Eine Verpflichtung hierzu lässt sich aber weder Art. 7 Abs. 2 VO noch § 8a PBefG entnehmen, noch ist ihre Benennung als Information für den Bieter dringend erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr, dass die von der Vergabe betroffenen Dienste hinreichend beschrieben werden. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die beabsichtigten Zeitpunkte der Betriebsaufnahmen genannt werden und sich aus Ziffer II. 4. der Bekanntmachung entnehmen lässt, dass die Liniengenehmigungen jeweils für die maximal zulässige Genehmigungszeit von 10 Jahren wieder erteilt werden sollen. Aus diesen Angaben kann unschwer auch auf die beabsichtigte Laufzeit der Direktvergabe selbst geschlossen werden.

Zu Recht weisen die Beigeladene und die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass gemäß § 11 Abs. 2 und 4 des kommunalen Betrauungsaktes von 2009 (in den die Antragstellerin ausweislich der Akten der Vergabekammer Akteneinsicht hatte) dessen Wirksamkeit und Geltungsdauer zeitlich an den Bestand der Linienverkehrsgenehmigungen gekoppelt sind. Da die konkrete zeitliche Erteilung der Genehmigungen durch die Regierung nicht vorab feststeht, wäre es insoweit verfehlt, die genaue Laufzeit der beabsichtigten Direktvergabe bereits in der Vorabbekanntmachung zu verlangen.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit es zu unzulässigen „überlappenden Genehmigungszeiten“ kommen soll, die einer Direktvergabe entgegenstehen könnten. Die Antragstellerin selbst weist mehrfach darauf hin, dass die Erteilung der Genehmigungen nicht durch die Antragsgegnerin erfolgt, sondern durch die Regierung von Schwaben und insoweit ein „zweigleisiges“ System besteht. Die Antragsgegnerin hat daher keinen unmittelbaren Einfluss auf die Zeitpunkte und Laufzeiten der Genehmigungen. Wirksamkeit und Geltungsdauer des Betrauungsaktes sind daher zeitlich an den Bestand der Genehmigungen gekoppelt. Inwieweit die Genehmigungslaufzeiten bei einzelnen Linien die Laufzeit der Direktvergabe überschreiten sollen und daher die noch bestehenden Genehmigungen der Erteilung einer Genehmigung an einen anderen Betreiber entgegenstehen könnte, erschließt sich dem Senat aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht.

3.3.1.3. Hinsichtlich der Bekanntmachung vom 13.05.2015 ist ergänzend festzustellen, dass diese vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 3 VO ohnehin nicht erforderlich war, da nur Direktvergaben im Eisenbahnverkehr eine diesbezügliche Publikationspflicht begründen.

Weder ist nachvollziehbar, welche widersprüchlichen Angaben die Antragsgegnerin in dieser Bekanntmachung gemacht haben soll, noch ist ersichtlich, inwieweit die Antragstellerin selbst bei missverständlichen Angaben durch die Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt sein könnte.

3.3.1.4. Soweit die Antragstellerin im Nachprüfungsantrag geltend gemacht hat, dass die Bekanntmachung vom 26.08.2012, deren Gegenstand eine „Busnetzoptimierung“ ab dem 11.12.2016 ist, die streitgegenständliche Direktvergabe beeinflussen würde, wird auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 2.3. Bezug genommen.

Die Beschwerde enthält insoweit keinerlei dezidierte Auseinandersetzung mit diesem Aspekt, so dass weitere Erörterungen entbehrlich sind.

3.3.1.5. Ergänzend ist festzustellen, dass auch nicht erkennbar ist, welche konkreten Nachteile die Antragstellerin durch die behauptete Verletzung der Informationspflicht erlitten haben soll. Insbesondere ist in keiner Weise dargelegt, dass die Umbenennung der Linien oder ein Fehlen der Laufzeit der Direktvergabe für sie in irgendeiner Weise relevant geworden wäre, sich also insbesondere auf die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge oder ihre unternehmerische Planung kausal ausgewirkt hätte (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 04.07.2012, 17 Verg 3/12, bei juris Rn. 64).

3.3.1.6. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen zu Art. 7 Abs. 2 VO ist die von der Antragstellerin unter Ziffer 1 (S. 42 des Beschwerdeschriftsatzes) an den EuGH zu richtende Frage nicht entscheidungserheblich bzw. kann vom Senat allein beantwortet werden. Da keine inhaltlich erheblichen Änderungen dargelegt werden, stellt sich die Frage einer erneuten Veröffentlichungspflicht nicht. Für die Notwendigkeit der Angaben der Laufzeit einer beabsichtigten Direktvergabe ergibt sich weder aus Art. 7 der VO noch aus § 8a PBefG irgendein Anhaltspunkt, es bestehen für den Senat daher keine vernünftigen Zweifel an der erfolgten Auslegung.

3.3.2. Die seitens der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.02.2016 erhobenen Rügen dahingehend, dass die Mehrgliedrigkeit der Direktvergabe, ihre zeitliche Staffelung sowie die fehlende Bestandskraft der Genehmigungen der Wirksamkeit der Direktvergabe entgegenstehen würde, verfangen nicht. Insoweit vermengt die Antragstellerin Notwendigkeiten und Gegebenheiten, die auf dem Nebeneinander von Genehmigungs- und Vergabeverfahren beruhen, um hieraus eine Rechtswidrigkeit der Direktvergabe abzuleiten.

3.3.2.1. Im konkreten Fall liegt die Besonderheit vor, dass es sich im Wesentlichen nicht um eine Neuvergabe, sondern eine Fortsetzungsvergabe (vgl. hierzu Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 7, Rn. 13) an den bereits in der Vergangenheit mit den streitgegenständlichen Leistungen betrauten internen Betreiber handelt. Insoweit hat die Antragstellerin ihren ursprünglichen Vortrag dahingehend, dass sie bislang diese Leistungen erbracht hätte, nach dezidiertem Vortrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht mehr aufrechterhalten.

Es kann insoweit aus rein praktischen Erwägungen nicht gefordert werden, dass der bisherige Betrieb im Hinblick auf eine einzuhaltende Jahresfrist unterbrochen wird; zumal dann gegebenenfalls eine Notvergabe geboten wäre.

Im konkreten Fall stellt sich die Direktvergabe als ein sogenannter „mehrpoliger“ Dienstleistungsauftrag dar, der sowohl aus dem bereits 2009 vorgenommenen Betrauungsakt und den erst im Hinblick auf die streitgegenständlichen linienbezogenen neuen Genehmigungen vom 30.04.2015, an die Beigeladene am 06.05.2015 bekannt gemacht, und die damit einhergehenden Erneuerungen oder Aktualisierungen der Betrauung aus dem Jahr 2009 zusammensetzt. Ein nochmaliges schriftliches Dokument, welches lediglich die Erneuerung oder Fortführung der bisherigen Betrauung beinhalten würde, würde eine reine Formalie darstellen und ist auf dieser Grundlage nicht notwendig. Dass der maßgebliche inhaltliche Betrauungsakt daher zeitlich vor dem Ablauf der Jahresfrist erfolgte, bzw. bereits in der Vergangenheit liegt, stellt vor diesem Hintergrund die Rechtmäßigkeit der Vergabe nicht in Frage, da erst die im April 2015 erteilten Genehmigungen den erneuerten öffentlichen Dienstleistungsauftrag (der wie oben dargelegt auf die Genehmigungen Bezug nimmt und an diese gekoppelt ist) komplettieren (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 21 und Rn. 3; OLG München, Beschl. v. 22.06.2011, Verg 6/11, bei juris Rn. 46).

3.3.2.2. Soweit geltend gemacht wird, dass die Direktvergabe bereits deshalb unwirksam sei, weil die an die Beigeladene erteilten Genehmigungen wegen der hiergegen erhobenen Widersprüche nicht bestandskräftig seien, überzeugt auch dieser Einwand nicht.

Zum einen geht es hierbei um Fragen des Genehmigungsverfahrens, nicht des Vergabeverfahrens. Die Frage der Bestandskraft der Genehmigungen ist daher nicht durch den Vergabesenat zu überprüfen (vgl. hierzu OLG Rostock, a. a. O., bei juris Rn. 61 m. w. N.).

Zum andern wäre es aber - gerade im Rahmen von Fortsetzungsvergaben - verfehlt, das Ergebnis eines Widerspruchsverfahrens abzuwarten; zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Verkehrsbedienung wäre dann wohl eine Interims-Notvergabe gemäß Art 5 Abs. 5 VO geboten (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 15).

3.3.2.3. Aus obigen Gründen bestehen keine Zweifel für den Senat, dass - auch wegen des notwendigen Genehmigungsverfahrens - aus mehreren „Teilakten“ bestehende Dienstleistungsaufträge im Sinne der VO zulässig sind. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung des Art. 2 lit. i) VO, der ausdrücklich die Möglichkeit „mehrerer rechtsverbindlicher Akte“ für die Ausgestaltung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages anführt. Eine Vorlage an den EuGH ist insoweit nicht geboten.

3.3.3. Ein Verstoß gegen die auf Art. 7 Abs. 4 VO i. V. m. § 8a Abs. 5 PBefG beruhende Begründungspflicht ist ebenfalls nicht gegeben.

3.3.3.1. Art. 7 Abs. 4 VO und darauf basierend § 8a Abs. 5 PBefG räumen jeder „interessierten Partei“ einen Anspruch gegen die zuständige Behörde auf Offenlegung der Gründe für ihre Entscheidung, einen Auftrag direkt zu vergeben, ein.

3.3.3.2. Die Offenlegung der Gründe hat gemäß der VO nur auf Antrag hin zu erfolgen, was bedeutet, dass aus einem entsprechenden Antrag das Ziel der Offenlegung erkennbar sein muss (Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 7, Rn. 26).

Die Regelung des § 8a Abs. 5 PBefG knüpft zwar an Art. 7 Abs. 4 der VO an, geht aber im Detail darüber hinaus. Insbesondere spricht § 8a Abs. 5 PBefG eine Frist von 6 Monaten ab der Vorbekanntmachung aus, innerhalb der eine Begründung beantragt werden muss. Einen entsprechenden Antrag innerhalb dieses Zeitraumes behauptet die Antragstellerin selbst nicht.

Selbst wenn man im Hinblick auf den Vorrang der unmittelbar geltenden EU-Verordnung der in § 8a Abs. 5 PBefG statuierten Frist keine Sperrwirkung beimessen könnte (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 59), so fehlt es auch an einem später gestellten Antrag, welcher auf eine Darlegung der Gründe für die Entscheidung abgezielt hätte. Die Antragstellerin beruft sich insoweit zwar auf ihr an die Antragsgegnerin gerichtetes Auskunftsersuchen vom 24.04.2015. Diesem kann ein entsprechendes Begründungsverlangen aber nicht entnommen werden, vielmehr wird mit diesem Schreiben ausdrücklich die Akteneinsicht in den direkt an die AVG vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag verlangt, um die Voraussetzungen für eine Direktvergabe überprüfen zu können (Seite 3 des Schreibens vom 24.04.2015). Im Hinblick auf dieses Schreiben stellt die Antwort der Antragsgegnerin vom 04.05.2015 eine ausreichende Auskunft dar, da sie insbesondere die nach Ansicht der Antragsgegnerin vorliegenden Voraussetzungen für die Direktvergabe darlegt.

Die seitens der Antragstellerin geforderte Einsicht in den Dienstleistungsauftrag selbst war nicht geschuldet. Insoweit ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht, woraus eine solche Pflicht abgeleitet werden sollte. Weder die VO noch § 8a PBefG enthalten insoweit aufgrund ihres Wortlautes Anhaltspunkte für eine solche Auslegung (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., Rn. 62; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, VO (EG) 1370/2007 Art. 7, Rn. 94).

Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin annimmt, dass im Nachprüfungsantrag bzw. in der sofortigen Beschwerde ein entsprechender Antrag auf das Vorlegen der Begründung liegen würde, so hat die Antragsgegnerin insoweit mit Schreiben vom 21.01.2016 (Bl. 144 d. A.) ausreichend reagiert, da sie insoweit ihre Gründe für die Direktvergabe mitgeteilt hat.

3.3.3.3. Eine wie von der Antragstellerin geforderte weitergehende Begründungspflicht obliegt der Antragsgegnerin nicht.

Im Hinblick auf die Formulierung sowohl des Art. 7 Abs. 4 VO also auch des § 8a Abs. 5 PBefG ist davon auszugehen, dass sich die Begründung auf die tragenden Gründe beschränken darf und nicht sämtliche tatsächlichen oder rechtlichen erheblichen Gesichtspunkte enthalten muss (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 102; Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., Rn. 62).

Die seitens der Antragstellerin geforderte weitergehende Begründung ist nach Überzeugung des Senats nicht in Übereinstimmung zu bringen mit der Tatsache, dass sowohl die Verordnung als auch § 8a PBefG den zuständigen Behörden generell ein primär politisch geprägtes Wahlrecht zwischen einer Ausschreibung und einer Direktvergabe gewähren wollen. Extensive Begründungserfordernisse würden quasi über die „Hintertür“ eines formellen Begründungszwanges Voraussetzungen für eine Direktvergabe statuieren, die in Art. 5 Abs. 2 der VO oder § 8a PBefG gerade nicht aufgestellt werden (vgl. hierzu Kaufmann, a. a. O., Art. 7 Rn. 103; Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 5 Rn. 20; Fehling, a. a. O., § 8a, Rn. 67).

Insoweit fehlt es auch an dem Erfordernis, die Entscheidung für oder gegen eine Ausschreibung zwingend am Maßstab eines „ökonomischen Effizienzvergleiches“ zu treffen, sondern den zuständigen Behörden soll gerade ein sehr weitreichender politischer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum verbleiben (Kaufmann, a. a. O., Rn. 123; Hölzl in MüKo, a. a. O. Art. 7, Rn. 29).

Vor diesem Hintergrund liegen die mit der Beschwerde als Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 VO geltend gemachten Dokumentationsmängel in Zusammenhang mit Art. 153 der Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 7, 55 Bayerische LHO sowie Art. 61, 87 Bayerische GO nicht vor. Da diese Vorschriften bereits nicht als die Behörden zwingender Maßstab für die Entscheidung selbst herangezogen werden können (was sich bereits aus Art. 31 GG ableiten lässt), ist in der Konsequenz auch eine Aufführung in der Begründung nicht erforderlich.

Unabhängig von der Frage, inwieweit die Entscheidung zur Direktvergabe überhaupt eine überprüfbare Ermessensentscheidung darstellt, lässt die im Schreiben vom 21.01.2016 dargelegte Begründung einen Ermessensfehlgebrauch oder willkürliches Verhalten auf dieser Grundlage nicht erkennen.

3.3.3.4. An der oben dargelegten Auslegung des Art. 7 Abs. 4 VO hat der Senat aufgrund seines eindeutigen Wortlautes keinerlei vernünftige Zweifel, so dass kein Raum für eine Vorlage an den EuGH besteht.

3.4. Auch an der materiellen Rechtmäßigkeit der Direktvergabe hat der Senat keine Zweifel.

3.4.1. Europarechtliche Anforderungen

Die durch Art. 5 Abs. 2 VO gesetzten Anforderungen werden durch die konkrete Direktvergabe erfüllt.

3.4.1.1. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass Art. 5 Abs. 2 VO eine Dienstleistungskonzession zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen voraussetzt, wird auf die Ausführung unter Ziffer 3.2. Bezug genommen. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die Betrauung der Beigeladenen in der Form eines Dienstleistungsauftrages oder einer Dienstleistungskonzession erfolgt ist.

3.4.1.2. Die Antragsgegnerin hat über die Beigeladene gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO eine Kontrolle, die der Kontrolle über eine eigene Dienststelle vergleichbar ist.

Die Vergabekammer hat die Anforderung an eine solche Kontrolle zutreffend inhaltlich anknüpfend an die „Teckal-Rechtsprechung“ und die darauf beruhende Rechtsprechung des EuGH dargestellt (vgl.auch Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 5, Rn. 88; Wittig/Schimaneck, Sondervergaberecht für Verkehrsdienstleistungen - Die neue EU-Verordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, NZBau 2008, 222, 225).

Bei dieser Beurteilung sind alle Rechtsvorschriften und maßgebenden Umstände zu berücksichtigen. Die Prüfung muss zu dem Ergebnis führen, dass die fragliche konzessionsnehmende Einrichtung einer Kontrolle unterworfen ist, die es der konzessionserteilenden öffentlichen Stelle ermöglicht, auf die Entscheidungen dieser Einrichtung einzuwirken. Es muss sich dabei um die Möglichkeit handeln, sowohl auf die strategischen Ziele, als auch auf die wichtigen Entscheidungen ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen (EuGH, Urteil vom 18.11.1999, C-107/98, „Teckal-Entscheidung“, Rn. 50; EuGH, Urteil vom 13.10.2005, C-458/03, „Parking Brixen“, Rn. 65; EuGH, Urteil vom 11.05.2006, C-340/04, „Carbotermo“, Rn. 36).

Die Vergabekammer hat die konkrete gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin ausführlich dargestellt. Danach liegen sämtliche Geschäftsanteile - vermittelt über vorgelagerte, ebenfalls zu 100% kommunaleigene Mutter- und Großmutter-GmbHs - in der Hand der Antragsgegnerin. Zwischen der Beigeladenen und ihrer Muttergesellschaft, der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH, besteht ein Beherrschungsvertrag, der die Geschäftsführer der Beigeladenen verpflichtet, ausschließlich nach Weisung des Organträgers, also ihrer Muttergesellschaft zu handeln. Entsprechende Beherrschungsverträge bestehen auch zwischen der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH und deren Muttergesellschaft, der Stadtwerke A. Holding GmbH. Deren Alleingesellschafter ist unmittelbar die Antragsgegnerin. Sowohl die Stadtwerke A. Holding GmbH als auch die Stadtwerke A. Verkehrs GmbH haben die Antragsgegnerin direkt und einschränkungslos bevollmächtigt, ihre Gesellschafterrechte in den Gesellschafterversammlungen ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften wahrzunehmen. Aufgrund ihrer Stimmrechtsvollmachten ist die Antragsgegnerin in der Lage, selbst alle Gesellschafterrechte bei der Beigeladenen wahrzunehmen und der Geschäftsführung der Beigeladenen unmittelbar Weisungen zu erteilen, ohne die Organe ihrer Mutter- und Großmuttergesellschaften als Durchgangsstation heranziehen zu müssen. Darüber hinaus liegt die Geschäftsführung bei allen Konzerngesellschaften der Stadtwerke Augsburg in der Hand ein und derselben Einzelperson. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird im Übrigen auf die Ausführungen der Vergabekammer Bezug genommen (Seite 56 des Beschlusses).

Der Senat teilt die Ansicht der Vergabekammer, dass sich aus der konkreten Gestaltung auf den erforderlichen tatsächlichen Einfluss der Antragsgegnerin auf die Beigeladene schließen lässt und macht sich deren Ausführungen hierzu ausdrücklich zu Eigen. Eine Kontrolle wäre dann nicht gegeben, wenn nicht von der Möglichkeit der Kontrolle der Geschäftsführung ausgegangen werden könnte (Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 5, Rn. 29 und Rn. 38). Einen solchen Rückschluss lässt die konkrete Gestaltung nicht zu (vgl. hierzu auch Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 5, Rn. 97: Zur gerade bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung grundsätzlich möglichen Steuerung und Kontrolle).

Die seitens der Vergabekammer dargestellte gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung wird als solche von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt, sondern diese zieht lediglich - insoweit unter zwei Aspekten - andere Schlussfolgerungen aus den konkreten Gegebenheiten, welche allerdings nicht überzeugen:

Der Einwand dahingehend, dass die vorliegende Vergabe an eine „Urenkelgesellschaft“ einer Kontrolle entgegenstehe, greift nicht.

Es ist zwar zutreffend, dass bei einer sich über mehrere Ebenen erstreckenden Struktur besonders sorgfältig zu prüfen ist, ob die dann nur mittelbar mögliche Kontrolle gewährt oder geschwächt ist. Maßgeblich sind insoweit immer die Umstände des Einzelfalles (EuGH, Urteil vom 11.05.2006, C-340/04, „Carbotermo“, Rn. 39; Hölzl in MüKo, a. a. O., Rn. 39). Allein die Anzahl der zwischengeschalteten „Mittler“ lässt aber noch keinen Rückschluss darauf zu, dass die geforderte Kontrolle nicht möglich wäre. Stichhaltige Argumente dafür, warum im konkreten Fall eine Kontrolle wegen der Anzahl der zwischengeschalteten Gesellschaften nicht möglich sein sollte, führt auch die Antragstellerin nicht an. Welche „noch härteren Anforderungen“ bei einer Urenkelvergabe neben dem Kontrollerfordernis als solchem aufgestellt werden sollten, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Existenz eines obligatorischen Aufsichtsrates bei der Beigeladenen schließt die Kontrolle der Antragsgegnerin über diese ebenfalls nicht aus. Auch auf die diesbezüglichen, umfassenden Ausführungen der Vergabekammer wird vollinhaltlich Bezug genommen (Seite 58, 59 des Beschlusses).

Die Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift stellen die Feststellung der Vergabekammer insoweit nicht in Frage. Hierbei kann nach Überzeugung des Senats auch die im Einzelnen äußerst umstrittene Problematik der Weisungsgebundenheit von Aufsichtsratsmitgliedern in kommunalen Unternehmen, mit der sich die Antragstellerin eingehend befasst, offen bleiben. Denn aus einer bloßen Weisungsfreiheit kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Aufsichtsrat als solcher die strategisch wichtigen Entscheidungen und Managemententscheidungen des Unternehmens beeinflussen könnte. Entscheidend ist vielmehr, dass - selbst bei unterstellter Weisungsfreiheit - auch ein obligatorischer Aufsichtsrat gemäß § 116, 93, 111 AktG lediglich Kontroll- und Zustimmungsfunktionen hat, aber selbst keine wichtigen strategischen Entscheidungen trifft und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung hat. Maßgebliches übergeordnetes Organ bei einer GmbH mit obligatorischem Aufsichtsrat bleibt vielmehr die Gesellschafterversammlung selbst (BGH, Urteil vom 14.11.1983 - II ZR 33/83, bei juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 06.03.1997 - II ZB 4/96, bei juris Rn. 12).

Inwieweit im konkreten Fall dem Aufsichtsrat weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten zustehen sollen, wird aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht deutlich. Die bloße Eingebundenheit in oder Beratungsfunktionen bei grundsätzlichen Thematiken sowie die Zuständigkeit für den Erlass der Geschäftsordnungen für den Aufsichtsrat selbst oder die Geschäftsführung, welche gegebenenfalls Einfluss auf die Arbeitsweise haben mögen, sind nicht gleichzustellen mit der Befugnis, operative Entscheidungen zu treffen oder diese maßgeblich beeinflussen zu können.

Die von der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Kontrolle gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO aufgeworfenen Fragen stellen keine Frage der Auslegung der VO dar, sondern der Auslegung nationalen Rechts. Eine Vorlagefähigkeit an den EuGH ist auf dieser Grundlage nicht zu bejahen.

3.4.1.3. Eine Verletzung des aus Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. b) VO beruhenden Wettbewerbsverbotes ist nicht gegeben.

Der Senat macht sich auch insoweit die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer zu Eigen, die von der Antragstellerin nicht entkräftet werden.

Gemäß dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung, der im Indikativ formuliert ist, ist allein auf das tatsächliche Verhalten des internen Betreibers bzw. dessen Tochtergesellschaft, der ASG, nicht aber auf die gesellschaftsvertraglich oder satzungsmäßig eingeräumte rechtliche Möglichkeit abzustellen. Soweit beabsichtigt gewesen wäre, auf die satzungsmäßige bzw. vertraglich eingeräumte Zulässigkeit abzustellen, wäre eine weitergehende Formulierung in der Verordnung geboten und auch unschwer möglich gewesen.

Anhaltspunkte dafür, dass die ASG solche nicht erlaubten Tätigkeiten tatsächlich ausführt, ergeben sich nicht. Das bloße Bestreiten der Antragstellerin ist insoweit nicht ausreichend.

Die von der Antragstellerin statuierte Umgehungsmöglichkeit vermag der Senat nicht zu erkennen. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit.b) VO verbietet nicht nur zum Zeitpunkt der Direktvergabe selbst die Teilnahme an öffentlichen Personenverkehrsdiensten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin, sondern grundsätzlich auch während der Laufzeit der Direktvergabe; dies ergibt sich bereits aus lit. c).

Bestünde die dargestellte Umgehungsgefahr, dann wäre diese im Übrigen auch durch ein Abstellen auf die rechtliche Möglichkeit nicht gebannt. Auch in diesem Fall wäre eine spätere Änderung der Satzung bzw. der vertraglichen Ausgestaltung durch die Verordnung nicht ausgeschlossen.

Die seitens der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des OLG München vom 22.06.2011 - Verg 6/11 „Stadtverkehr Lindau“ sowie des OLG Rostock vom 04.07.2012 - 17 Verg 3/12 führen zu keiner abweichenden Bewertung. Beide Entscheidungen beziehen sich auf Art. 5 Abs. 2 lit. e) VO, der in der Formulierung abweichend von lit. b ausdrücklich von einer „Verpflichtung“ spricht (OLG München, a. a. O., Rn. 66, 67; OLG Rostock, a. a. O., Rn. 71). Ein Rückschluss für Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO kann aus beiden Entscheidungen nicht gezogen werden, da sie eine andere Fragestellung betreffen. Eine Divergenzvorlage nach § 124 GWB ist mangels vergleichbaren Sachverhalts daher nicht geboten. Ergänzend wird vor diesem Hintergrund darauf hingewiesen, dass die in beiden Entscheidungen aufgestellten Anforderungen zu Art. 5 Abs. 2 lit. e) VO gemäß § 4 Abs. 2 des vorliegenden Betrauungsaktes vom 02.12.2009 gerade gewahrt wurden.

Auch eine Vorlage der Fragestellung an den EuGH scheidet aus, da der Senat im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO keine vernünftigen Zweifel an der dargestellten Auslegung hat.

3.4.2. Nationalrechtliche Anforderungen

Ein Verstoß gegen nationale Vorgaben ist vorliegend nicht gegeben.

Art. 5 Abs. 2 Verordnung zählt die Voraussetzungen einer Direktvorgabe nicht abschließend auf, sondern lässt durch die Formulierung „sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist“ weitergehende Anforderungen des nationalen Rechts zu.

3.4.2.1. Regelung des § 8a Abs. 3 PBefG

Der Vorbehalt einer etwaigen Untersagung durch deutsches Recht wird durch den seit 01.01.2013 geltenden § 8a Abs. 3 PBefG ausgeräumt, der ausdrücklich klarstellt, dass die zuständige Behörde bei Erfüllung der in der Verordnung genannten Voraussetzungen befugt ist, Verkehrsleistungen selbst zu erbringen oder nach Art. 5 Abs. 2 bzw. 4 Verordnung direkt zu vergeben (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 46 m. w. N.).

3.4.2.2. Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG

Die Antragstellerin macht unter 2.2.3. ihrer Beschwerde geltend, dass Direktvergaben im öffentlichen Personennahverkehr durch das Grundgesetz untersagt seien. Ohne § 8a PBefG ausdrücklich zu erwähnen oder im Rahmen der Argumentation zu berücksichtigen, wird damit mittelbar die Verfassungswidrigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG behauptet.

Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG.

3.4.2.2.1 Insbesondere verstößt § 8a Abs. 3 PBefG nicht gegen Art. 12 GG.

Art. 12 GG garantiert als einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, sowie die konkrete Berufsausübung. Art. 12 GG stellt in erster Linie ein Abwehrrecht dar; mit der zu gewährleistenden Wahlfreiheit ist weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden (BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90, bei juris Rn. 60; Fehling, a. a. O., Rn. 47; Knauf, a. a. O., m. w. N.). Insbesondere gewährt Art. 12 GG auch keinen Schutz vor der wirtschaftlichen Konkurrenz des Staates oder von Gemeinden, solange dadurch die private wirtschaftliche Betätigung nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht (BVerfG NJW 95, 2938; BVerwG, Urteil vom 22.02.1972, I C 24.69, bei juris Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006, 1 BvR 1160/03, bei juris Rn. 58; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 5, Rn. 138).

Zutreffend ist insoweit, dass Einwirkungen auf die berufliche Tätigkeit dabei nicht nur durch unmittelbar einschränkende und zielgerichtete berufsrechtliche Maßnahmen erfolgen können, sondern der Schutzbereich auch durch Vorschriften berührt wird, die lediglich in Folge ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet sind, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen. Allerdings sind solche Regelungen nur dann an Art. 12 GG zu messen, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (BVerfGE 13, 181, bei juris Rn. 21-23; BVerfGE 16, 147, bei juris Rn. 60 ff.; BVerfG NJW 2007, 51, bei juris Rn. 82). An einer eingriffsgleichen Wirkung fehlt es jedoch dann, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (BVerfGE 106, 275, bei juris Rn. 107; BVerfG NJW 2007, 51, bei juris Rn. 82).

Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Direktvergabe den Schutzbereich des Art. 12 GG überhaupt berührt, da die private wirtschaftliche Betätigung nicht generell unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird. § 8a Abs. 3 PBefG ist insoweit im Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 PBefG zu sehen, der den grundsätzlichen Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehrserbringung statuiert. Ein objektives Marktzugangshindernis wird durch § 8a Abs. 3 PBefG daher gerade nicht geschaffen, da die Möglichkeit der Beantragung eigenwirtschaftlicher Konzessionen nicht berührt, sondern über Art. 8 Abs. 4 PBefG und das durch die Vorabbekanntmachung ermöglichte vorgeschaltete Genehmigungsverfahren gewährleistet wird. Von einem unzulässigen Verdrängungswettbewerb könnte nur dann ausgegangen werden, wenn es der Konkurrenz unmöglich gemacht werden würde, jegliche Personenbeförderungsleistungen eigenständig zu erbringen (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 138; Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 5, Rn. 24).

Ein solch unzulässiger Verdrängungseffekt kann den Regelungen im Hinblick auf den Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit nicht entnommen werden. Im Einzelfall mag die Regelung zwar zu erheblichen wirtschaftlichen Folgen für mittelständische Unternehmen führen, ein genereller Ausschluss der Ausübung ihrer Tätigkeit ist damit aber nicht verbunden (und wird seitens der Antragstellerin auch nicht vorgetragen).

Soweit man im Regelungsgehalt der §§ 8a Abs.3, 8 Abs. 4 PBefG einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG sieht, wäre dieser durch § 8a Abs. 3 PBefG als Schranke im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auch gerechtfertigt (Fehling; PBefG-Kommentar, a. a. O., Rn. 47; Hölzl in MüKo, a. a. O., Rn. 24).

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass auch das seitens der Antragstellerin zitierte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Z. vom 10.09.2008 (Anlage 14 im Nachprüfungsverfahren; vgl. hierzu auch: Z., Die Direktvergabe von Personenverkehrsdiensten nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und die Zukunft eigenwirtschaftlicher Verkehre, NVwZ 2009, 865) nichts Gegenteiliges ausführt. Das zitierte Gutachten (welches vor der Neufassung des PBefG erstattet wurde) stellt nämlich darauf ab, dass sich bei einer Abschaffung bzw. Außerachtlassung des in § 8 Abs. 4 PBefG a. F. verankerten Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit die Frage der Verfassungsmäßigkeit stellen würde. Die Antragstellerin lässt in ihrem Vortrag allerdings unberücksichtigt, dass § 8 Abs. 4 PBefG n. F. diesen generellen Vorrang gerade beibehalten hat, so dass die Prämisse des Gutachtens von Prof. Dr. Z. nicht zum Tragen kommt (inwieweit die Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehre im Einzelfall vor dem Hintergrund der durch die Verordnung noch zulässigen Ausgleichsleistungen noch realistisch ist, ist eine nicht im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zu stellende Frage).

3.4.2.2.2. Auch ein Verstoß der gesetzlichen Regelung gegen Art. 14 GG oder Art. 3 GG ist vorliegend nicht gegeben.

Wie die Antragstellerin selbst zutreffend wiedergibt, schützt Art. 14 GG im Gegensatz zu Art. 12 GG nicht den „Erwerb“, sondern das „Erworbene“. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb könnte nur dann gegeben sein, wenn in die Substanz des Betriebes selbst eingegriffen wird. Erwerbs- oder Gewinnchancen werden über Art. 14 GG nicht geschützt (BVerfGE 68, 193, bei juris Rn. 77; BVerfGE 77, 84, bei juris Rn. 106; BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90 bei juris Rn. 91). Eine dahingehend ausgerichtete Eingriffsmöglichkeit lassen die Regelungen der §§ 8, 8a Abs. 3 PBefG nicht erkennen, da die wirtschaftliche Betätigung privater Unternehmen wegen des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Anträge nicht unmöglich gemacht wird und die Entscheidung einer Behörde für eine Direktvergabe nicht unmittelbar in den Betrieb eines privaten Unternehmers eingreift.

Auch der in Art. 3 GG verankerte allgemeine Gleichheitsgrundsatz ist nicht verletzt. Art. 3 GG verbietet sachlich unbegründete rechtliche Differenzierungen zum Vorteil eines öffentlichen Unternehmens (BVerwG, Urteil vom 22.02.1972, I C 24.69, bei juris Rn. 23; BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90, bei juris Rn. 92). Eine diesbezügliche Ungleichbehandlung aufgrund der Regelungen ist bereits deshalb nicht zu erkennen, weil die Direktvergabe gerade kein wettbewerbliches Verfahren darstellt. Eine Gleichbehandlung privater Unternehmer mit öffentlichen Unternehmen im Rahmen einer gewählten Direktvergabe an einen internen Betreiber ist daher rein begrifflich bereits ausgeschlossen.

3.4.2.2.3. Da der Senat die maßgeblichen Vorschriften des PBefG nicht für verfassungswidrig hält, ist eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht veranlasst.

3.4.2.3. Vereinbarkeit der §§ 8, 8a Abs. 3 PBefG mit landesrechtlichen Normen

3.4.2.3.1. Nach dem Verständnis des Senats wird mit der Beschwerde nicht mehr geltend gemacht, dass die nach § 8a Abs. 3 PBefG zulässige Direktvergabe generell gegen landesrechtliche Normen wie die Verfassung des Freistaates Bayern, die Landeshaushaltsordnung, sowie die Bayer. Gemeindeordnung verstößt. Insoweit werden diese Normen in der Beschwerde ausdrücklich im Zusammenhang mit einer Verletzung der Dokumentations- und Begründungspflicht gerügt.

Dass ein Verstoß insoweit nicht vorliegt, wurde bereits unter Ziffer 3.3. erörtert. Hierauf wird Bezug genommen.

3.4.2.3.2. Soweit unter Bezugnahme auf die Schriftsätze im Nachprüfungsverfahren weiterhin ein Verstoß gegen obige Vorschriften gerügt werden sollte, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer 2.4.1. des Beschlusses Bezug genommen. Gem. Art. 31 GG genießen die Regelungen des PBefG Vorrang vor möglicherweise entgegenstehenden landesrechtlichen Normen, die somit als Prüfungsmaßstab ausscheiden.

3.4.2.4. Verletzung des Gebotes des Mittelstandsschutzes

Auch ein Verstoß gegen das unter Ziffer 2.2.8. der Beschwerde gesondert erwähnte Gebot des Mittelstandsschutzes ist nicht gegeben.

Ein solches Gebot lässt sich insbesondere aus den Regelungen der Verordnung zur Direktvergabe an einen internen Betreiber nicht ableiten, der insoweit herangezogene Art. 5 Abs. 4 VO betrifft einen anderen Fall der Direktvergabe.

§ 97 Abs. 3 GWB kommt auf die vorliegende Direktvergabe nicht zur Anwendung, da die Direktvergabe nicht dem Kartellvergaberecht unterfällt.

§ 8a Abs.4 PBefG lehnt sich zwar an § 97 Abs. 3 GWB an und spricht aus, dass im Rahmen des Art. 5 Abs. 3 und 4 VO Interessen des Mittelstandes „angemessen“ zu berücksichtigen sind (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 69). Allerdings gilt § 8a Abs. 4 PBefG gerade nicht für Direktvergaben nach Art. 5 Abs. 2 VO, sondern ausdrücklich nur für wettbewerbliche Verfahren sowie die Direktvergabe unterhalb der Schwellenwerte (Fehling, a. a. O., Rn. 72).

Ergänzend ist festzustellen, dass der zitierte Art. 1 des Bayer. Mittelstandsförderungsgesetzes ohnehin Programmsätze enthält, aber keine konkreten Vorgaben, gegen die vorliegend verstoßen worden sein könnte. Im Übrigen ergibt sich aus Art. 7 des Bayer. Mittelstandsförderungsgesetzes ein Vorbehalt für spezifische anderweitige Regelungen für die wirtschaftliche Betätigung auch der Antragsgegnerin.

Darüber hinaus käme auch insoweit der Rechtsgedanke des Art. 31 GG zum Tragen, falls sich ein Widerspruch zum PBefG ergeben würde.

3.4.2.5. Konkrete Ausgestaltung der Direktvergabe

Nicht ersichtlich ist, dass die konkrete Ausgestaltung der streitgegenständlichen Direktvergabe die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt.

3.4.2.5.1. Zunächst ist festzustellen, dass eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin letztlich nicht durch die Direktvergabe selbst erfolgt ist, sondern vielmehr durch die Versagung der beantragten eigenwirtschaftlichen Genehmigungen. Hierfür ist aber die Regierung von Schwaben verantwortlich, nicht die Antragsgegnerin.

Die Frage, inwieweit auch im Rahmen der Genehmigung eigenwirtschaftlicher Anträge gewisse Zuschüsse möglich sein sollten oder allgemeine Vorschriften zu erlassen sind, stellt sich im Rahmen der Genehmigungsverfahren, welche noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Eine Überprüfung durch den Vergabesenat ist insoweit mangels Zuständigkeit nicht veranlasst.

3.4.2.5.2. Soweit die Direktvergabe angegriffen wird, wurden die Anforderungen der §§ 8, 8a PBefG vorliegend eingehalten; Gegenteiliges trägt auch die Antragstellerin nicht stichhaltig vor.

3.4.2.5.3. Im Hinblick darauf, dass die gesetzlichen Vorgaben seitens der Antragstellerin eingehalten wurden, ist weder ein Verstoß gegen die Grundrechte der Antragstellerin noch andere Rechte ersichtlich.

Im Übrigen hat die Antragstellerin ihren Vortrag dahingehend, dass sie bislang die verfahrensgegenständlichen Verkehrsleistungen selbst erbracht habe, nach dezidiertem Bestreiten durch die Antragsgegnerin und die Beigeladene nicht mehr aufrechterhalten. Daher kann ohnehin nicht von einem Eingriff in den Bestand ihres Betriebes ausgegangen werden; ein Leistungsrecht auf Schaffung eines Marktes um die Vergabe staatlicher Leistungen ergibt sich insoweit weder aus Art. 12 noch Art. 14 GG (vgl. obige Ausführung; Fehling, a. a. O., Rn. 47). Die Antragstellerin ist auch den Nachweis schuldig geblieben, dass sie nicht außerhalb des streitgegenständlichen Gebiets weiterhin Tätigkeiten entfalten bzw. sich an anderen wettbewerblichen Ausschreibungen der Antragsgegnerin beteiligen könnte.

Insoweit bringt die konkrete Vergabe zwar sicherlich mittelbar erhebliche wirtschaftliche Folgen für die Antragstellerin mit sich, diese stellen aber lediglich eine Art „Reflex“ dar (vgl. Ziffer 3.4.2.2), der keine Grundrechtsverletzung oder sonstige Rechtsverletzung der Antragstellerin begründet.

3.4.2.5.4. Hinsichtlich der geltend gemachten Verstöße gegen landesrechtliche Normen (die unscharf im Rahmen des behaupteten Begründungsverstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 Verordnung geltend gemacht werden) ist wiederum auf Art. 31 GG und die diesbezüglichen Ausführungen der Vergabekammer zu verweisen. Da weder die Verordnung noch das PBefG strengere als die geschilderten Anforderungen an die Direktvergabe stellen, können nationalrechtliche Vorschriften auch im konkreten Einzelfall keinen Prüfungsmaßstab darstellen.

4. Gebühren und Kosten des Nachprüfungsverfahrens

Auch soweit die Antragstellerin die festgesetzten Gebühren der Vergabekammer und die Kostenentscheidung angreift, bleibt ihrer sofortigen Beschwerde der Erfolg versagt.

4.1. Die Festsetzung der Gebühr auf 50.000,00 € ist nicht zu beanstanden und lässt keinen Ermessensfehler erkennen.

Die Festsetzung der Gebührenhöhe für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer steht im Ermessen der Vergabekammer. Die Gebühr richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei in erster Linie die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit und der Aufwand der Vergabekammer zu berücksichtigen sind.

Um eine bundeseinheitliche Handhabung zu erzielen, haben die Vergabekammern des Bundes eine Gebührentabelle entwickelt, welche in Abhängigkeit von den Auftragssummen eine bestimmte Gebühr festlegt. Auch wenn diese Tabelle lediglich eine unverbindliche Richtschnur darstellt, wird sie von den Vergabekammern grundsätzlich der Festsetzung zugrunde gelegt. Ihre Anwendung durch die Vergabekammer Südbayern ist daher nicht zu beanstanden (OLG München, Beschluss vom 15.10.2012, Vergabe 18/12, Rn. 16 und 17).

Für die Berechnung des (sowohl für die Gebühren als auch für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen) Auftragswertes ist vorliegend § 3 VgV, insbesondere § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 80; BGH, Beschluss vom 19.07.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 4; OLG München, Beschluss vom 15.10.2012, Vergabe 18/12, bei juris Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 12.08.2008, Vergabe 6/08, bei juris Rn. 16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.08.2014, 11 Verg 3/14, bei juris Rn. 19).

Das Gesamtvolumen für die beabsichtigte Laufzeit der Direktvergabe von 10 Jahren beträgt gemäß den Feststellungen der Vergabekammer und den damit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten etwas über 170 Millionen €.

Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen liegen bei der Bestimmung des Auftragswertes die Voraussetzungen für die Anwendung der Kappungsgrenze des § 3 Abs. 4 VGV vor:

4.1.1. Die Frage, ob die seitens der Antragstellerin angegriffene Direktvergabe eine Dienstleistungskonzession oder einen Dienstleistungsauftrag darstellt, kann auch im Rahmen der Ermittlung des Auftragswertes offen bleiben. Es kommt vielmehr darauf an, dass sich die Antragstellerin gegen die beabsichtigte Direktvergabe wendet, diese zu Fall bringen will und im Ergebnis eine erneute wettbewerbliche Vergabe im Losverfahren anstrebt. Auf die rechtliche Gestaltung der angegriffenen Direktvergabe ist insoweit nicht abzustellen und es ist sachgerecht, auf § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV zurückzugreifen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2011, VII-Vergabe 48/10, bei juris Rn. 152; BGH, Beschluss vom 08.02.2011, bei juris Rn. 80; Beschluss vom 19.07.2011, bei juris Rn. 3; OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2014, Vergabe 8/14, bei juris Rn. 28).

Die insoweit von der Beigeladenen zitierte Entscheidung des OLG Jena vom 05.03.2010, 9 Verg 2/08, steht dieser Bewertung nicht entgegen, da sie eine nicht vergleichbare Fallkonstellation betrifft. Bei dieser Entscheidung war das Interesse des Bieters gerade auf die ursprünglich ausgeschriebene Dienstleistungskonzession gerichtet und ihr Angebot war auch auf diese ausgerichtet.

4.1.2. Vorliegend kann kein Gesamtpreis für die zu vergebenden Dienstleistungen angegeben werden, da das letztendliche Auftragsvolumen und die Zeitdauer etwaiger neu abzuschließender Verträge noch nicht abschließend feststehen (OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2014, Verg 8/14, Rn. 28; OLG Düsseldorf, a. a. O.; BGH, Beschluss vom 19.07.2011, a. a. O., Rn. 4; BGH Beschluss vom 08.02.2011, a. a. O., Rn. 80).

Entgegen den Ausführungen der Beigeladenen kann aus den Angaben der Antragstellerin selbst nicht auf einen bestimmten Bruttoauftragswert geschlossen werden; die insoweit genannte Summe von 12.995.000,00 € im Nachprüfungsantrag bezog sich lediglich auf die im Rahmen der Direktvergabe gewährten geschätzten Zuschüsse.

4.1.3. Der Auftragswert ist daher nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 VGV zu berechnen. Daraus ergibt sich ein zugrunde zu legender Wert von 68.000.000,00 € (170.000.000,00 € : 10 x 4).

Von einem geringeren Auftragswert als dem berechneten war nicht auszugehen, da die Antragstellerin nicht vorgetragen hat, in welcher hiervon nach unten abweichenden Größenordnung sie sich im Falle einer losweisen Ausschreibung an dem Verfahren beteiligen würde. Da ihre eigenwirtschaftlichen Anträge sich auf alle streitgegenständlichen Linien erstreckt haben, ist ohne konkrete Angabe eine Kürzung nicht geboten.

§ 50 Abs. 2 GKG ist im Rahmen der Ermittlung des Auftragswertes für die Gebühren der Vergabekammer nicht heranzuziehen, sondern nur für die Berechnung des Streitwertes als Grundlage für die anzusetzenden Anwaltskosten sowohl vor dem Senat als auch vor der Vergabekammer (OLG München, Beschluss vom 12.08.2008, Rn. 12; Weyand, Vergaberecht, Praxiskommentar, 4. Aufl., Teil 1 GWB § 128, Rn. 288).

4.1.4. Die Vergabekammer hat auf dieser Grundlage zutreffend die sich aus der Gebührentabelle der Vergabekammer des Bundes ergebenden Gebühren angesetzt. Im Hinblick hierauf und vor dem Hintergrund der Komplexität der Rechtsfragen, die bereits vor der Vergabekammer zu erörtern waren, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich und werden aus dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht erkennbar (vgl. hierzu Losch in Z./Völling, Vergaberecht, § 128 Rn. 9; Vavra in Praxiskommentar Kartellvergaberecht, 2. Aufl., § 128, Rn. 9 und 10).

4.2. Die Kostenentscheidung der Vergabekammer beruht auf § 128 Abs. 3 und Abs. 4 GWB und ist nicht zu beanstanden. Für ein Verschulden der Antragsgegnerin im Sinne des § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, der Antragstellerin den Inhalt des der Direktvergabe zugrunde liegenden Vertrages zu übermitteln.

4.3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sowohl auf Seiten der Antragsgegnerin als auch auf Seiten der Beigeladenen war notwendig. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer wird Bezug genommen.

Der Fall wirft äußerst komplexe, spezifische Rechtsfragen auf, deren Bearbeitung von etwaigen Mitarbeitern der Antragsgegnerin oder Beigeladenen nicht verlangt werden kann, auch wenn diese juristisch vorgebildet wären. Die Hinzuziehung eines eigenen Rechtsanwaltes durch die Beigeladene als eigenständige juristische Person ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Angriffe der Antragstellerin zum Teil gegen die Antragsgegnerin und zum Teil gegen die Beigeladene bzw. auch deren Tochtergesellschaft richten.

4.4. Weder die Gebührenfestsetzung noch die Kostenentscheidung unterlaufen das Gebot wirksamen und effektiven Rechtsschutzes, wie die Antragstellerin meint. Diesem Interesse wird bereits durch die Kappungsgrenze des § 3 Abs. 4 VgV und die Begrenzungsregelung des § 50 Abs. 2 GKG Rechnung getragen.

III. Vorlage an den EUGH

Die unter Ziffer 3.2.5. dargelegten Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH liegen nicht vor.

Zu den unter Punkt 2.3.1. des Beschwerdeschriftsatzes gestellten Fragen wurde bereits im Einzelnen Stellung genommen, insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen (Frage 1: Ziffer 3.3.1.6.; Frage 2: Ziffer 3.3.3.4.; Fragen 3 und 4: Ziffer 3.4.1.2.; Frage 5: Ziffer 3.2.5.; Frage 6: Ziffer 3.4.1.3.; Frage Ziffer 3 aus dem Schriftsatz vom 25.02.2015: Ziffer 3.3.2.3.).

IV. Kosten des Beschwerdeverfahrens und Streitwert

1. Da im Gegensatz zu dem Verfahren vor der Vergabekammer vor dem Oberlandesgericht ohnehin Anwaltszwang herrscht, hat der Senat keine Feststellung zu treffen, ob die Hinzuziehung von Rechtsanwälten erforderlich war Die insoweit gestellten Anträge sind überflüssig und bedürfen keiner gesonderten Tenorierung (Vavra, Praxiskommentar Vergaberecht, a. a. O., § 128, Rn. 42).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§120 Abs. 2, 78 GWB, §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO.

Dass die Beigeladene ihren mit Schriftsatz vom 11.01.2016 gestellten Antrag gem. § 125 Abs. 1 GWB in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 zurückgenommen hat, rechtfertigt es nicht, ihr einen Teil der Kosten aufzuerlegen, da der Senat diesem Antrag keinen wirtschaftlichen Wert beimisst. Antragsgegnerin und Beigeladene haben vielmehr im Ergebnis voll obsiegt.

3. Die Feststellung des Streitwertes in Höhe von 3.400.000,00 € geht von dem unter Ziffer II. 4. ermittelten Auftragswert von 68.000.000,00 € aus, der nach § 50 Abs. 2 GKG zu begrenzen ist (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, a. a. O., Rn. 80).

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung für eine Gesamtleistung nach § 8a Absatz 2 Satz 4 oder für eine Teilleistung nicht entsprechend § 8 Absatz 4 Satz 1 möglich ist, ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 maßgebend. Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (zuständige Behörde) kann zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung allgemeine Vorschriften im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlassen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erteilen. Wer zuständige Behörde ist, richtet sich nach dem Landesrecht; sie soll grundsätzlich mit dem Aufgabenträger nach § 8 Absatz 3 identisch sein.

(2) Sind öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen zugleich öffentliche Aufträge im Sinne des § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, gilt der Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die zuständige Behörde ist auch in diesem Fall zur Veröffentlichung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (Vorabbekanntmachung) verpflichtet; die Veröffentlichung soll nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen und hat den Hinweis auf die Antragsfrist in § 12 Absatz 6 zu enthalten. In der Vorabbekanntmachung sollen die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards angegeben werden. Es kann angegeben werden, inwieweit eine Vergabe als Gesamtleistung beabsichtigt ist (Netz, Teilnetz, Linienbündel, Linie). Die Angaben können auch durch Verweis auf bestimmte Inhalte des Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 oder durch Verweis auf andere öffentlich zugängliche Dokumente geleistet werden.

(3) Die zuständige Behörde ist unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 genannten Voraussetzungen befugt, Verkehrsleistungen im Nahverkehr nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 selbst zu erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben.

(4) Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen sind die Interessen des Mittelstandes angemessen zu berücksichtigen. Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind Leistungen in Lose aufgeteilt zu vergeben.

(5) Beabsichtigt die zuständige Behörde, Verkehrsleistungen im Nahverkehr selbst zu erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben, so hat sie interessierte Unternehmer auf Antrag über die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung zu informieren. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Vorabbekanntmachung zu stellen.

(6) Die Unternehmen können verlangen, dass die zuständige Behörde die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge einhält.

(7) Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen unterliegt der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Prüfungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde bleiben unberührt.

(8) Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann in dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewähren. Das ausschließliche Recht darf sich nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen beziehen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Dabei dürfen solche Verkehre, die das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nur unerheblich beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen werden.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015 (Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 3.400.000.- € festgesetzt.

Gründe

Die Antragsgegnerin hat im Wege der Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 mehrere Buslinien im Stadtverkehr A. an die Beigeladene vergeben. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Voraussetzungen für eine Direktvergabe nicht vorlägen und die Direktvergabe daher aufzuheben sei. Im Rahmen einer durchzuführenden wettbewerblichen Ausschreibung hätte sie Chancen auf eine Auftragserteilung, zumindest bezogen auf Teillose der zu vergebenden Linien. Im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Südbayern wurde der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Gegen den Beschluss der Vergabekammer wird seitens der Antragstellerin Beschwerde geführt.

I. A. Mit kommunalem Betrauungsbescheid vom 02.12.2009 übertrug die Antragsgegnerin auf die Beigeladene gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen des Betriebs öffentlicher Personenverkehrsdienste im Stadtgebiet A. In den Jahren 2009 bis 2015 wurde diese Betrauung mehrfach aktualisiert (zum näheren Inhalt des Bescheides wird auf den in den Akten der Antragsgegnerin befindlichen Betrauungsakt und dessen Aktualisierungen Bezug genommen).

Die Antragsgegnerin veröffentlichte am 02.04.2014 unter der Nummer 2014/S 065-1110010 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union eine Vorabinformation bezüglich einer beabsichtigten Direktvergabe der städtischen Buslinien 21, 22, 33, 34, 39, 35, 43, 44, 45 und 46 an ihren internen Betreiber, die Beigeladene. Die Betriebsaufnahmen waren linienabhängig für den 01.10.2015, den 29.02.2016 und den 01.06.2016 vorgesehen. Die Liniengenehmigungen sollten jeweils für die maximal zulässige Genehmigungslaufzeit von 10 Jahren gemäß § 16 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) an die Beigeladene wiedererteilt werden. Die Leistung sollte als Gesamtauftrag vergeben werden.

Die Antragstellerin stellte am 02.07.2014 auf die Vorabinformation hin binnen der unter Ziffer VI. 2 der Vorinformation genannten 3-Monats-Frist auf die streitgegenständlichen Linien einen eigenwirtschaftliche Hauptantrag und zwei eigenwirtschaftliche Hilfsanträge. Diese Anträge wurden durch die zuständige Genehmigungsbehörde, die Regierung von Schwaben, mit Bescheiden vom 19.12.2014 abgelehnt. Gegen die Versagungsbescheide legte die Antragstellerin Widersprüche ein, die durch Bescheide vom 26.06.2015 zurückgewiesen wurden. Die Antragstellerin hat hiergegen Klagen vor dem Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht abschließend entschieden wurde.

Die Beigeladene stellte ihrerseits am 13.03.2015 Genehmigungsanträge für den streitgegenständlichen Stadtverkehr.

Auf Anfrage der Regierung von Schwaben teilte die Antragsgegnerin dieser mit Schreiben vom 26.03.2015 und 23.04.2015 mit, dass sie in ihrer Funktion als Aufgabenträger und zuständige Behörde im Sinne der VO (EG) 1370/2007 mit der Beigeladenen einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von § 8 a PBefG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 geschlossen habe. Weiter wurde ausgeführt, dass mit Blick auf die Wartefrist des Art. 7 Abs. 2 VO mit der Direktvergabe einschließlich der Liniengenehmigungen an die A. Verkehrsgesellschaft mbH frühestens ab dem 02.04.2015 begonnen werden könne. Am 30.04.2015 wurden die Genehmigungen für die Beigeladene erteilt.

Das Begehren der Antragstellerin auf Einsicht in den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wurde seitens der Regierung abgelehnt, da ein Recht auf Einsicht in den Vertrag selbst nicht bestünde und auch die Regierung lediglich den Nachweis über das Bestehen eines solchen benötige.

Mit Schreiben vom 24.04.2015 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Akteneinsicht in den an die Beigeladene vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 nicht vorlägen und von einer vergaberechtlich unzulässigen Defacto-Vergabe auszugehen sei.

Mit Schreiben vom 04.05.2015 bestätigte die Antragsgegnerin nochmals die Erteilung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages und erklärte, dass die Voraussetzungen einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung erfüllt seien.

Am 13.05.2015 gab die Antragsgegnerin im EU-Amtsblatt bekannt, dass die Direktvergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrages einschließlich der genannten Liniengenehmigungen an die Beigeladene am 06.05.2015 mit Bekanntgabe der personenbeförderungsrechtlichen Liniengenehmigungen durch die Regierung von Schwaben abgeschlossen worden sei.

Daraufhin beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.05.2015 bei der Vergabekammer Südbayern die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens mit dem Ziel der Feststellung, dass die Direktvergabe unwirksam sei und der Antragsgegnerin aufzugeben sei, das in der Vorabinformation vom 02.04.2015 bekannt gemachte Leistungsvolumen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer in einen rechtsfehlerfreien Stand zurückzuversetzen.

II. Die Antragstellerin trug vor, dass der Nachprüfungsantrag zulässig sei, da die Antragsgegnerin öffentlicher Auftraggeber gemäß § 98 GWB sei und streitgegenständlich ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, Abs. 4 GWB sei. Die Antragstellerin sei antragsbefugt nach § 107 Abs. 2 GWB; ihr Interesse an dem Auftrag habe sie bereits durch die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge nach dem PBefG bekundet. Ihre Rechte nach § 97 Abs. 1 GWB seien verletzt. Bei Aufrechterhaltung der Direktvergabe habe die Antragstellerin keine Chance, am Marktgeschehen teilzunehmen. Bei Durchführung der Direktvergabe müsse sie zudem befürchten, langjährig vom Marktzugang ausgeschlossen zu werden, was zu einem erheblichen finanziellen Schaden führen würde.

Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet.

Die Voraussetzungen einer Direktvergabe an einen internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 seien nicht erfüllt.

Der Betrauungsakt aus dem Jahr 2009 könne insoweit bereits nicht maßgeblich sein, da ausweislich der Vorabinformation vom April 2014 ein neuer oder jedenfalls wesentlich geänderter und damit der Vergabe unterliegender Vertrag streitgegenständlich sei. Der Betrauungsakt aus dem Jahre 2009 sei daher unerheblich.

Es fehle bereits an einer qualifizierten Vorabinformation nach Art. 7 Abs. 2 VO, da die notwendigen Mindestangaben in der Vorabinformation vom 02.04.2014 nicht enthalten seien. Außerdem seien letztlich zum Teil andere Linien (Linien 24 und 25) vergeben worden als die ausgeschriebenen (Linien 34, 39 und AST 76). Insoweit würden sich die Anträge der Beigeladenen auch nicht mit der Vorabinformation decken.

Es fehle an einem erforderlichen Beschluss der Gruppe zuständiger Behörden, da die Antragsgegnerin sich mit anderen Auftraggebern im A. Verkehrsverbund GmbH zusammengeschlossen habe. Ein notwendiger Beschluss dieses Verkehrsverbundes liege nicht vor.

Die VO 1370/2007 sehe in Art. 5 Abs. 2 bis 6 sektorspezifisches Vergaberecht vor. Die Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO sei vorliegend mangels einer Dienstleistungskonzession unzulässig. Dass Voraussetzung einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession sei, folge unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO und sei auch in Rechtsprechung und Literatur ganz herrschende Meinung.

Von einer Dienstleistungskonzession könne bei dem Auftragsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht ausgegangen werden, da es insoweit an einer entsprechenden Risikoübertragung auf die Beigeladene fehle.

Soweit der Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 2 VO daher mangels Vorliegens einer Dienstleistungskonzession nicht eröffnet sei, könne auch nicht auf die allgemeine Rechtsprechung des EuGH zu Inhouse-Vergaben zurückgegriffen werden. Art. 5 Abs. 2 VO entfalte insoweit eine Sperrwirkung und verdränge als jüngeres Recht und speziellere Regelung die allgemeine Ausnahme der Inhouse-Vergabe. Dies habe das OLG München im Beschluss vom 22.06.2011 (Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11 „Stadtbusverkehr Lindau“) bereits festgestellt, die Ansicht des OLG Frankfurt in der Entscheidung vom 30.01.2014 (11 Verg 15/13) sei zumindest insoweit abzulehnen.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 VO setze die Direktvergabe an eine rechtlich getrennte Einheit voraus, dass die zuständige örtliche Behörde eine Kontrolle über diese Einheit ausübe, die der Kontrolle über ihre eigene Dienststelle entspreche. Die Antragsgegnerin sei weder direkte 100%-ige Eigentümerin der Augsburger Verkehrsgesellschaft mbH, noch sei diese mittelbare Tochtergesellschaft, sondern lediglich Urenkelgesellschaft. Die Gesellschaftsverträge wiesen keine Kontrollmöglichkeit der Antragsgegnerin auf; das Vorhandensein von obligatorischen Aufsichtsräten widerlege die zu fordernde Kontrollmöglichkeit. Insbesondere die fehlende Weisungsabhängigkeit der Mitglieder der obligatorischen Aufsichtsräte stehe einer solchen Kontrollmöglichkeit entgegen.

Es liege des Weiteren eine schädliche Beteiligung gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO vor. Die Beigeladene sei Eigentümerin von 100% der Anteile der A. Verkehrsservicegesellschaft mbH (ASG). Der Gesellschaftsvertrag der ASG lasse auch eine Tätigkeit außerhalb der Grenzen der Stadt A. sowie die Möglichkeit der Teilnahme an wettbewerblichen Verfahren zu. Entscheidend sei insoweit nicht die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, sondern allein, dass die direktvergabeschädlichen Tätigkeiten im Gesellschaftsvertrag der ASG nicht ausdrücklich untersagt seien.

Der öffentliche Dienstleistungsauftrag verstoße außerdem gegen Art. 4 und Art. 6 der VO, zudem stelle er nicht sicher, dass die Beigeladene den überwiegenden Teil der Verkehrsleistungen selbst erbringe. An einer näheren Begründung sei sie gehindert, weil man ihr die Einsicht in den streitgegenständlichen Vertrag selbst verwehrt habe.

Die Möglichkeit der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO unterliege gemäß dem Wortlaut der Verordnung einem nationalen Vorbehalt.

Direktvergaben in ÖPNV seien in Deutschland insbesondere durch das Grundgesetz untersagt. Sie würden in erster Linie gegen die in Art. 12 GG verankerten Grundsätze der Berufsfreiheit verstoßen, da ein staatlicher Verdrängungswettbewerb vorliege. Aber auch Art. 14 und Art. 3 GG seien verletzt. Auf die näheren diesbezüglichen Ausführungen im Nachprüfungsantrag unter Ziffer 2.3.1. (dort Seite 12 ff.) wird Bezug genommen.

Die Direktvergabe beinhalte des Weiteren einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und eine unzulässige Diskriminierung. Sie verstoße gegen §§ 19, 20 GWB, Art. 153 der Bayerischen Verfassung, Art. 7 der Bayerischen Haushaltsordnung sowie gegen Vorschriften der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern und des Bayerischen ÖPNV-Gesetzes. Auch insoweit wird zur näheren Darlegung der Begründung der Antragstellerin auf die Ausführungen im Nachprüfungsantrag, dort unter Ziffern 2.3.3. und 2.3.4. verwiesen.

Am 26.08.2015 veröffentlichte die Antragsgegnerin eine neuerliche Vorinformation mit der Nummer 2015/S-164-299343, in der wiederum die Vergabe von Personenbeförderungsdienstleistungen im Wege der Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO für das Stadtgebiet Augsburg angekündigt wurde. Die Antragstellerin trägt insoweit vor, dass diese Bekanntmachung eine Abweichung von der Bekanntmachung vom 02.04.2014 beinhalte, es hätte insoweit nach Ansicht der Antragstellerin einer vorherigen Berichtigung bedurft.

III. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin trug vor, dass sie der Beigeladenen wirksam einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über die Durchführung von Personenverkehrsdiensten erteilt habe, für welche die Regierung von Schwaben mit Bescheiden vom 30.04.2015 die entsprechenden Liniengenehmigungen erteilt habe. Die Antragsgegnerin sei gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG auch die zuständige Aufgabenträgerin für diese Vergabe.

Die Voraussetzung für eine Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO lägen allesamt vor.

Die Veröffentlichung gemäß Art. 7 Abs. 2 VO sei im Hinblick auf die erforderliche Wiedererteilung von Linienverkehrsgenehmigungen vorgenommen worden, da diese ausgelaufen seien. Die seitens der Antragstellerin geforderten weiteren Angaben in der Vorabinformation seien weder durch Art. 5 bzw. Art. 7 der VO noch durch das PBefG gefordert.

Dass die Linie mit der Nummer 24/25 nicht bereits in der Vorinformation unter dieser Nummerierung ausgeführt worden sei, habe seinen Grund lediglich darin, dass aus Gründen der Fahrgastfreundlichkeit eine gewisse Änderung im Kurs vorgenommen worden sei. Es handele sich lediglich um eine unwesentliche Umbenennung, eine Korrektur der Vorabinformation sei deswegen berechtigterweise unterblieben.

Für den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 2 VO sei es unerheblich, ob ein Dienstleistungsauftrag oder eine Dienstleistungskonzession vorliege. Das OLG München habe mit Beschluss vom 22.06.2011 festgestellt, dass die Regelung des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 speziell für die „Inhouse-Vergabe“ von ÖPNV-Leistungen geschaffen worden sei und deshalb als Spezialregelung den Anforderungen an eine allgemeine Inhouse-Vergabe vorgehen würde. Danach sei das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession für die Eröffnung des Anwendungsbereichs von Art. 5 Abs. 2 VO nicht erforderlich.

Im Übrigen stelle der öffentliche Dienstleistungsauftrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auch eine Dienstleistungskonzession dar. Grundlage für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag sei der am 02.12.2009 bekanntgegebene Verwaltungsakt der „Kommunalen Betrauung mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen“. Aus den dortigen §§ 5 und 6 ergebe sich, dass die Beigeladene die betrauten ÖPNV-Dienstleistungen auf eigenes unternehmerisches Risiko betreibe.

Die Ausführungen der Antragstellerin zu einer angeblich unzureichenden Kontrolle der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin überzeugten nicht. Alleinige Gesellschafterin der Beigeladenen sei die Stadtwerke A. Verkehrs GmbH, deren alleinige Gesellschafterin wiederum die Stadtwerke A. Holding GmbH sei und deren Gesellschaftsanteile von der Stadt A. allein gehalten würden. Sowohl zwischen der Beigeladenen und der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH als auch zwischen der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH und der Stadtwerke A. Holding GmbH bestünde jeweils ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, nach dessen jeweiligen §§ 1 Abs. 1 die Organgesellschaft ausschließlich nach Weisung des Organträgers handele. Ferner hätten sowohl die Stadtwerke A. Holding GmbH als auch die Stadtwerke A. Verkehrs GmbH jeweils der Stadt A. Vollmacht erteilt, ihre Rechte und Pflichten in den Gesellschafterversammlungen der jeweiligen Tochtergesellschaften wahrzunehmen. Den Aufsichtsräten stünde kein Einfluss zu, der die alleinige Entscheidungsmacht der Antragsgegnerin in der Gesellschafterversammlung im Ergebnis schwächen könnte. Ferner werde darauf hingewiesen, dass etwaige Zustimmungsvorbehalte kein Instrument zur unternehmerischen Mitentscheidung seien. Die Befugnisse der Aufsichtsräte dienten nur der Ausübung der Kontrolltätigkeit durch diesen.

Für die Frage einer Verletzung des Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO komme es gemäß dem Wortlaut darauf an, ob ein Verstoß tatsächlich gegeben sei; dies sei nicht der Fall.

Ein Verstoß gegen das Grundgesetz könne nicht festgestellt werden. § 8a Abs. 3 PBefG sehe ausdrücklich die Möglichkeit der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO vor. Weder liege ein Verdrängungswettbewerb vor, noch sei ersichtlich, worin ein Verstoß gegen Art. 14 und 3 GG liegen sollte. Die Beigeladene bzw. deren Rechtsvorgängerinnen betrieben seit Jahrzehnten die streitgegenständlichen Personenverkehrsdienste, wohingegen die Antragstellerin zu keiner Zeit in diesen Verkehren tätig gewesen sei. Insoweit seien die Ausführungen der Antragstellerin dahingehend, dass die nun zur Direktvergabe stehende Verkehrsleistung bisher im Wettbewerb vergeben und durch die Antragstellerin als privater Unternehmerin erbracht worden sei, falsch. Eine Verdrängung finde daher nicht statt.

Ein Verstoß gegen nachgeordnetes Recht könne bereits deshalb nicht vorliegen, weil der Gesetzgeber die Direktvergabe gemäß § 8a Abs. 3 PBefG ausdrücklich für zulässig erklärt habe. Im Übrigen seien diesbezügliche Verstöße aber auch nicht gegeben. Insbesondere formuliere auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayÖPNVG lediglich eine Aufforderung dazu, sich privater Verkehrsunternehmen zu bedienen, aber keine Verpflichtung dahingehend. Hierauf verweise auch das OLG München in seinem bereits zitierten Beschluss vom 22.06.2011.

Zu der am 26.08.2015 erfolgten Bekanntmachung führt die Antragsgegnerin aus, dass diese lediglich einer Optimierung des bisherigen Busangebotes diene, von der zum Teil auch die von der Antragstellerin benannten streitgegenständlichen Linien betroffen seien. Es lägen aber keine wesentlichen Änderungen vor, außerdem stünde die Verordnung der Änderung bereits vergebener Aufträge nicht entgegen.

Die Beigeladene hat vorgebracht, dass der Nachprüfungsantrag unzulässig und unbegründet sei und auf einer Reihe von falschen Tatsachen und Rechtsbehauptungen beruhe.

Der Antragstellerin fehle wegen der eigenwirtschaftlichen Anträge bereits die Antragsbefugnis. Aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin Klage wegen der Versagung der eigenwirtschaftlichen Genehmigungen eingereicht habe, könne sie nicht gleichzeitig ein Interesse an einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, den sie im Vergabenachprüfungsverfahren im Ergebnis anstrebe, haben.

Da die Liniengenehmigungen an die Beigeladene bereits erteilt seien, fehle der Antragstellerin auch insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Ihr unternehmerisches Ziel könne die Antragstellerin vor diesem Hintergrund mit dem vorliegenden Vergabenachprüfungsantrag nicht mehr erreichen.

Der maßgebliche Rechtsakt für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag sei der Betrauungsbescheid vom 02.12.2009, alle nachfolgenden Bekanntmachungen kündigten lediglich an, dass bestimmte Linienverkehrsgenehmigungen nach zehn Jahren der Beigeladenen wieder erteilt werden sollten. Insoweit lägen nur Aktualisierungen vor, aber keine Neubegründungen.

Die Antragsgegnerin sei auch gemäß § 8a Abs. 1 Satz 3 PBefG die alleinige Aufgabenträgerin und damit zuständige Behörde für die Vergabe des innerstädtischen Verkehr auf ihrem eigenen Gebiet. Die Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund GmbH habe insoweit zwar eine Planungs- und Koordinierungsfunktion im Sinne des Art. 7 Abs. 1 BayÖPNVG, welches sich auch auf das Stadtgebiet der Antragsgegnerin erstrecke. Weiter gehe die Einflussmöglichkeit des AVV auf die Antragsgegnerin aber nicht, sie sei insoweit nicht selbst Aufgabenträger.

Die Beigeladene erfülle sowohl die Voraussetzungen eines internen Betreibers als auch eines Inhouse-Auftragnehmers. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Beigeladene einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Vergaberichtlinien oder eine Dienstleistungskonzession mit der Antragsgegnerin vereinbart habe.

Im Übrigen sei ihr seitens der Antragsgegnerin auch eine Dienstleistungskonzession eingeräumt worden, zur Begründung verweist die Beigeladene im Wesentlichen auf die Ausführungen der Antragsgegnerin.

Die Beigeladene werde gesellschaftsrechtlich vollständig von der Antragsgegnerin beherrscht. Sämtliche Geschäftsanteile lägen - vermittelt über vorgelagerte, ebenfalls zu 100% kommunaleigene Mutter- und Großmutter-GmbHs - in der Hand der Antragsgegnerin. Auch ein Weisungsrecht, das über mehrere Tochtergesellschaften vermittelt werde, könne ausreichend sein für eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle. Hinzu komme, dass die Geschäftsführung bei allen Konzerngesellschaften der Stadtwerke Augsburg in der Hand ein und derselben Einzelperson liege. Die Existenz eines Aufsichtsrats bei der Beigeladenen schließe die unmittelbare Kontrolle der Antragsgegnerin über ihre strategischen Entscheidungen und einzelnen Managemententscheidungen nicht aus. Zur näheren Darlegung der umfassenden Argumente der Beigeladenen wird auf die Ausführungen im Beschluss der Vergabekammer (dort Seite 30 ff.) Bezug genommen.

Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO stelle nur auf das tatsächliche Verhalten der insoweit verpflichteten Einheiten ab, insoweit werde ebenfalls dem Vortrag der Antragsgegnerin beigetreten.

Das deutsche Recht stehe weder einer Direktvergabe an ein „Inhouse“ Unternehmen nach allgemeinem Vergaberecht entgegen, noch einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO. Die Möglichkeit der Direktvergabe sei europarechtlich gerade gewollt und nationalrechtlich nicht untersagt; dies lasse sich unter anderem auch den Begründungserwägungen zur VO 1370/2007 entnehmen. Diese europarechtlich vorgegebene Marktordnung werde durch das deutsche PBefG im nationalen Bereich umgesetzt; insoweit sehe § 8a Abs. 3 PBefG ausdrücklich die Möglichkeit einer Direktvergabe vor.

Eventuell entgegenstehende Normen des deutschen Rechts würden bereits aus rechtssystematischen Gründen hinter dem formellen Parlamentsgesetz des PBefG zurücktreten.

Eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 8 a Abs. 3 PBefG wiederum dürfe die Vergabekammer nicht vornehmen, da sie keine Befugnis zur Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG habe.

Zur späteren Vorabinformation vom 26.08.2015 weist die Beigeladene darauf hin, dass diese keine Auswirkungen auf die streitgegenständliche Direktvergabe habe, sondern es sich insoweit bei der Busnetzoptimierung 2016 um einen völlig anderen Auftragsgegenstand handele. Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Direktvergabe bemesse sich aber nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, das Vergabeverfahren sei insoweit am 06.05.2015 abgeschlossen gewesen. Hierauf habe die spätere Bekanntmachung zwar gegebenenfalls tatsächliche Auswirkungen, aber keine Auswirkungen rechtlicher Art.

Im Übrigen wiederholt und teilt die Beigeladene das wesentliche Vorbringen der Antragsgegnerin und führt hierzu vertieft aus.

IV. Mit Beschluss vom 07.10.2015 wies die Vergabekammer Südbayern den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 22.05.2015 ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Die Vergabekammer Südbayern sei für die Entscheidung zuständig. Die Antragsgegnerin sei öffentliche Auftraggeberin gemäß § 98 Nr. 1 GWB. Die Richtlinie 2004/17/EG sei nicht anzuwenden, da die Antragsgegnerin mangels eigener Erbringung von Verkehrsleistungen keine Sektorenauftraggeberin sei.

Es könne offen bleiben, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Auftrag um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, 3 GWB oder um eine Dienstleistungskonzession im Sinne des Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG handele und ob die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe vorlägen. Sollte es sich bei dem Auftragsgegenstand um einen Dienstleistungsauftrag handeln, der die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe nicht erfülle, ergebe sich die Zuständigkeit der Vergabekammer aus § 102 GWB. In den übrigen Fällen rechtfertige sich die Zuständigkeit der Vergabekammer aus einer analogen Anwendung des § 102 GWB, da die Bundesrepublik im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 VO noch keine Maßnahmen getroffen habe. Eine Zersplitterung der Nachprüfungsrechtswege sei im Interesse der Rechtssuchenden soweit wie möglich zu vermeiden, so dass es jedenfalls im Rahmen der Zuständigkeit auf die Unterscheidung zwischen Dienstleistungskonzession und Dienstleistungsauftrag nicht ankomme. Die Vergabekammer verweist insoweit auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011, Az.: VII-Verg 48/10 und OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: Verg 6/11.

Der Nachprüfungsantrag sei auch zulässig.

Die Antragstellerin sei antragsbefugt, da sie ihr Interesse am Auftrag ausreichend zum Ausdruck gebracht habe. Der Antragsbefugnis stehe weder entgegen, dass die Antragstellerin vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Genehmigung ihrer eigenwirtschaftlichen Anträge weiterverfolge noch die Tatsache, dass die Beigeladene bereits in Besitz der entsprechenden Liniengenehmigungen nach dem PBefG sei. Letzteres ergebe sich bereits aus § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG, wonach die Liniengenehmigungen nach dem PBefG zu widerrufen seien, wenn bei Verkehren nach § 8a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr bestehe. Sollte die Antragstellerin daher im vorliegenden Nachprüfungsverfahren die Nichtigerklärung der Direktvergabe und damit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erreichen, wären die bereits erteilten Liniengenehmigungen damit zwingend nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG zu widerrufen. Die Antragstellerin könne hilfsweise im Nachprüfungsverfahren die zugunsten der Beigeladenen vorgenommene Direktvergabe angreifen, so lange sie grundsätzlich bereit sei, die Linien auch in der ausgeschriebenen gemeinwirtschaftlichen Bedienung zu betreiben.

Die Antragstellerin treffe weder eine Rügeobliegenheit, noch habe sie die Fristen des § 101b Abs. 2 GWB versäumt. Für den Fristbeginn gemäß § 101b Abs. 2 GWB sei nicht auf den Betrauungsakt aus dem Jahr 2009 abzustellen, sondern auf die Bekanntmachung der erfolgten Direktvergabe am 13.05.2015. Diese stelle jedenfalls eine wesentliche Änderung des bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags dar.

Der Nachprüfungsantrag sei aber unbegründet.

Die Antragsgegnerin und nicht die A. Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (AVV) sei die zuständige Behörde für die Direktbeauftragung der Beigeladenen als interner Betreiberin. Der AVV komme zwar eine Planungs- und Koordinierungsfunktion auch auf dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu, weiter gehe ihre Einflussmöglichkeit aber nicht.

Mit der Vorabbekanntmachung vom 02.04.2014 habe die Antragsgegnerin alle nach Art. 7 Abs. 2 VO i. V. m. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG erforderlichen Angaben veröffentlicht. Die Änderung der Linienbezeichnung 34/39 in die Nummern 24/25 führe nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Vorabbekanntmachung, da diese eine bloße Umbenennung von ansonsten in Bezug auf den Linienweg und die Haltestelle identischen Linien beinhalte.

Die Zuständigkeit eines anderen Aufgabenträgers werde nicht berührt, da alle betroffenen Linien auf dem Zuständigkeitsgebiet der Antragsgegnerin verliefen. Angaben zu Gesamtvolumen oder zum Wert der Direktvergabe noch Angaben zum Umfang der Vergabe vom Subunternehmerleistungen forderten weder Art. 7 Abs. 2 VO noch § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG.

Die weitere Vorabbekanntmachung vom 26.08.2015 habe keine rechtlichen Auswirkungen auf die bereits erfolgte Direktvergabe vom Mai 2015. Die am 02.04.2014 vorab bekannt gemachten Dienstleistungsaufträge seien der Beigeladenen am 06.05.2015 erteilt worden und damit sei das Vergabeverfahren abgeschlossen gewesen. Wesentliche Änderungen eines bereits vergebenen Auftrags seien zwar ihrerseits entsprechend den vergaberechtlichen Regelungen zu behandeln und unter Umständen neu auszuschreiben, sie führten aber nicht dazu, dass die ursprüngliche Vergabe nachträglich rechtswidrig werde. Die am 26.08.2015 vorab bekannt gemachten Änderungen zu einer Optimierung des Busliniennetzes mit Betriebsbeginn ab dem 11.12.2016 schafften daher einen neuen Auftragsgegenstand, der nicht Gegenstand des vorliegenden Vergabenachprüfungsverfahrens sei.

Die Voraussetzungen für eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO seien erfüllt.

Es komme für die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 VO nicht darauf an, ob der zu vergebende Auftrag als Dienstleistungsauftrag oder als Dienstleistungskonzession zu bewerten sei. Nicht nur die in Art. 5 Abs. 1 VO ausdrücklich genannten Dienstleistungskonzessionen seien nach Art. 5 Abs. 2 VO zu vergeben, sondern auch Inhouse-Vergaben im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Dies beruhe darauf, dass solche Inhouse-Vergaben keine „Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition“ in den Richtlinien darstellten. Bei einer Inhouse-Vergabe handele es sich nicht um Dienstleistungsaufträge im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG, sie unterfalle folglich von vornherein nicht der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO. Die Vergabekammer verweist insoweit wiederum auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011 sowie des OLG München vom 22.06.2011.

Die entgegenstehende Auffassung des OLG Frankfurt vom 30.01.2014, Az.: 11 Verg 15/13, sei abzulehnen, da sie zu einer Umgehungsmöglichkeit der speziell für die Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten mit Bussen an einen internen Betreiber geschaffenen Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 VO führe.

Im Übrigen führt die Vergabekammer aus, dass sie im Hinblick auf die Zuwendungen der Antragsgegnerin an die Beigeladene vom Vorliegen eines Dienstleistungsauftrags ausgehe, auch wenn dies nach vorgenannter Ansicht nicht entscheidungserheblich sei (Seite 53 des Beschlusses der Vergabekammer).

Die Antragsgegnerin übe auch im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO über die Beigeladene eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus. Eine solche Kontrolle setze voraus, dass die zuständige Behörde die strategischen Entscheidungen und einzelne Managemententscheidungen des internen Betreibers beeinflussen und kontrollieren könne. Erforderlich sei demnach nicht nur ein Einfluss bzw. eine Kontrolle auf die Geschäftsführung, die die Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs leitet, sondern darüber hinaus auch ein Einfluss auf das Willensbildungsorgan des internen Betreibers. Zumindest in der vorliegenden Konstellation spreche die Zwischenschaltung mehrerer Gesellschaften nicht gegen eine ausreichende Kontrolle durch die Antragsgegnerin. Eine generelle Aussage, dass die Kontrolle bei einer Enkel- oder auch Urenkelgesellschaft nie gegeben sein könne, wie die Antragstellerin meine, könne so nicht getroffen werden.

Eine Kontrolle entfalle auch nicht dadurch, dass bei der Beigeladenen und bei den sie beherrschenden Gesellschaften obligatorische Aufsichtsräte bestünden, unabhängig von der Frage, ob dessen Mitglieder weisungsgebunden seien oder nicht.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Begründung der Vergabekammer zu den Voraussetzungen der notwendigen Kontrollmöglichkeit durch die Antragsgegnerin auf die Beigeladene auf deren umfassende Ausführungen auf Seiten 55 bis 59 ihres Beschlusses ausdrücklich Bezug genommen.

Die Beteiligung der Beigeladenen an der ASG sei ebenfalls nicht direktvergabeschädlich. Insoweit spreche der eindeutige Wortlaut der Verordnung mit den im Indikativ gebrauchten Verben dafür, dass es nicht auf die bloße Möglichkeit, sondern die tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten ankomme. Vor dem Hintergrund des Wortlautes und der Ratio des Art. 5 Abs. 2 lit. b) und c) VO sehe sich die Vergabekammer selbst in der Lage, die Frage zu entscheiden und könne von einer Vorlage an den EuGH absehen.

Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin sei im deutschen Recht eine Direktvergabe gerade nicht untersagt, sondern § 8a Abs. 3 PBefG enthalte vielmehr eine diesbezügliche ausdrückliche Erlaubnis.

Die seitens der Antragstellerin angeführten Normen der Bayerischen Verfassung, der Bayerischen Gemeindeordnung und des Bayerischen ÖPNV-Gesetzes würden bereits in der Normenhierarchie hinter dem formellen Parlamentsgesetz des § 8a PBefG zurücktreten; die Erlaubnisnorm des §§ 8a Abs. 3 PBefG habe nach Art. 31 GG sowie nach den allgemeinen Konkurrenzregeln Vorrang vor allen Normen des Landesrechts und des Bundesrechts.

Art. 12, 14 und 3 GG dürften von der Vergabekammer nicht als Prüfungsmaßstab herangezogen werden, da die Vergabekammer als Teil der Verwaltung zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des PBefG nicht berechtigt sei. Ihr komme weder eine Normverwerfungskompetenz zu, noch die Befugnis zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG. Diese Kompetenz stehe allein dem Vergabesenat zu. Allerdings erscheine der Vergabekammer eine Grundrechtsverletzung der Antragstellerin durch die Möglichkeit der Direktvergabe eher fernliegend, da die Antragstellerin nicht gehindert sei, sich im Bereich des AVV und somit auch in ihrem Tätigkeitsbereich an zahlreichen anderen wettbewerblichen Ausschreibungen zu beteiligen.

Die Gebührenfestsetzung vor der Vergabekammer beruhe auf § 128 GWB. Angesichts eines von der Antragsgegnerin mitgeteilten Bruttoauftragswertes für die Vertragsdauer von über 170 Millionen und der ungewöhnlich schwierigen und aufwendigen Fallbearbeitung werde vorliegend eine Gebühr von 50.000 € festgesetzt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des oben genannten Beschlusses vom 07.10.2015 Bezug genommen.

V. Gegen diese der Antragstellerin am 16.10.2015 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 29.10.2015 erhobene und am selben Tag vorab per Fax beim Oberlandesgericht München eingegangene sofortige Beschwerde.

Die Antragstellerin hält im Wesentlichen ihr Vorbringen vor der Vergabekammer aufrecht und vertieft bzw. ergänzt dieses. Entgegen der Rechtsauffassung der Vergabekammer sei der Nachprüfungsantrag und damit auch die sofortige Beschwerde begründet.

Es wird gerügt, dass der Beschluss bereits gegen die falsche Person ergangen sei, da nicht die H. Reisen GmbH, sondern die H. Regio GmbH die Nachprüfung beantragt habe.

In Ergänzung des bisherigen Vorbringens macht die Antragstellerin deutlich, dass insbesondere das vergaberechtliche Transparenzgebot in mehrfacher Hinsicht durch Dokumentationsmängel verletzt sei, da die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 4 VO nicht nachgekommen sei, die Gründe für die Entscheidung über die Direktvergabe zu übermitteln. Die Dokumentationspflicht sei in diesem Zusammenhang insbesondere in Bezug auf Art. 153 der Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 7, 55 der Bayerischen Landeshaushaltsordnung und Art. 61, 87 der Bayerischen Gemeindeordnung nicht erfüllt.

Unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens wird insbesondere geltend gemacht, dass die Direktvergabe der Antragsgegnerin gegen das Gebot des Schutzes mittelständischer Interessen, welches bundesrechtlich in § 97 Abs. 3 GWB und im Bayerischen Mittelstandsförderungsgesetz niedergelegt sei, verstoße.

Im Übrigen wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer, da die Gebühr in Höhe von 50.000,00 € die Antragstellerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohe und dem Gebot raschen und wirksamen Rechtschutzes aus Art. 5 Abs. 7 VO zuwider laufe. Im Übrigen seien die gesamten Kosten des Verfahrens selbst bei Erfolglosigkeit des Antrages der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da diese den Nachprüfungsantrag wegen unzureichender Informationen, insbesondere verweigerter Einsicht in den Direktvergabevertrag, provoziert hätte. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Seiten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sei nicht notwendig gewesen.

Mit Schriftsatz vom 25.02.2015 führt die Antragstellerin im Hinblick auf die erfolgte mündliche Verhandlung vor dem Senat ergänzend aus, dass eine in mehrere Teilakte aufgespaltene und zeitlich gestaffelte Direktvergabe unzulässig sei.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass jedenfalls bei einer beabsichtigten Zurückweisung der Beschwerde ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV zu erfolgen hätte, da die dargestellten Rechtsfragen vom EuGH noch nicht entschieden und entscheidungserheblich seien. Auf die Auflistung der vorgeschlagenen Fragestellungen auf Seite 42 der Beschwerdebegründung und Seite 4 des Schriftsatzes vom 25.02.2015 wird Bezug genommen.

Außerdem sei eine Divergenzvorlage gemäß § 124 GWB erforderlich, falls der Senat beabsichtige, die Notwendigkeit des Vorliegens einer Dienstleistungskonzession für eine zulässige Direktvergabe nicht zu bejahen. Insoweit würde der Senat von den bereits ergangenen Entscheidungen der Vergabesenate des OLG Düsseldorf, des OLG Frankfurt, des OLG Karlsruhe sowie des OLG München abweichen.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt:

1. Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015, Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15, wird aufgehoben.

2. Die streitgegenständliche Direktvergabe wird für unwirksam erklärt.

3. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch diese wird für notwendig erklärt.

4. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer.

Hilfsweise wird beantragt:

5. Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015, Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15, wird aufgehoben.

6. Es wird festgestellt, dass die streitgegenständliche Direktvergabe unwirksam war.

7. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch diese wird für notwendig erklärt.

8. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin beantragt:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 7. Oktober 2015 - Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des außergerichtlichen Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Antragsgegnerin wird für notwendig erklärt.

Die Antragsgegnerin bezieht sich im Wesentlichen auf ihre bereits vor der Vergabekammer erhobenen Einwände und die zurückweisende Entscheidung der Vergabekammer. Insbesondere im Hinblick auf die behauptete Verletzung der Dokumentationspflicht führt sie ergänzend aus, dass die insoweit geforderte umfassende Prüfung im Falle einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO nicht gefordert und daher auch nicht zu dokumentieren sei. Im Übrigen lege die Antragstellerin im Hinblick auf die umfänglichen haushaltsrechtlichen Überlegungen nicht dar, in welchen subjektiven Rechten sie verletzt sei. Zu einer Wirtschaftlichkeitsprüfung sei die Antragsgegnerin weder durch die Vorgaben der Verordnung noch durch die Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet, ein Rangverhältnis zwischen der Möglichkeit einer Direktvergabe und der Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens sei ebenfalls durch keine der Vorschriften statuiert.

Dem Vorbringen der Antragstellerin zu den Kostenfragen widersetzt sich die Antragsgegnerin und führt insbesondere aus, dass vorliegend zur Bestimmung des Gegenstandswertes § 3 Abs. 4 VgV nicht zur Anwendung komme und sie keinen Anlass zum Nachprüfungsantrag gegeben habe.

Ein Vorabentscheidungsverfahren sei nicht veranlasst, da die aufgeworfenen Fragen zweifelsfrei in der Verordnung geregelt seien bzw. für das vorliegende Verfahren keine streitentscheidende Bedeutung hätten.

Die Beigeladene beantragt:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015 - Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des außergerichtlichen Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigter der Beigeladenen wird sowohl für das Verfahren vor der Vergabekammer als auch für das Beschwerdeverfahren für notwendig erklärt.

4. Der Streitwert wird auf 8.609.116,36 € festgesetzt.

Im Schriftsatz vom 11.01.2016 stellte die Beigeladene ursprünglich noch den weiteren Antrag, festzustellen, dass die Antragstellerin der Beigeladenen gemäß § 125 Abs. 1 GWB den Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch den Missbrauch des Antragsrechts entstanden ist. Diesen Antrag hat sie im Termin vom 04.02.2016 zurückgenommen.

Auch die Beigeladene verweist im Wesentlichen auf ihr Vorbringen vor der Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren und vertieft dieses.

Ergänzend rügt sie, dass die sofortige Beschwerde wegen fehlender Bestimmtheit der Anträge zumindest zum Teil unzulässig sei, da das Rechtsschutzziel der Antragstellerin nicht erkennbar werde. Des Weiteren fehle das Rechtschutzbedürfnis für den mit der vorliegenden Beschwerde erstrebten Zugang zu den gemeinwirtschaftlichen Verkehrsaufträgen der Antragsgegnerin auch deshalb, da gemäß den Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass diese die verfahrensgegenständlichen Linien auch in der ausgeschriebenen gemeinwirtschaftlichen Bedienung betreiben könne. Sie habe insoweit selbst ausgeführt, dass ihr wirtschaftliches Interesse sich nicht auf alle Linien erstrecke, sondern sie bei einer losweisen Ausschreibung nur Angebote für einen Teil der Lose abgeben könnte. Insoweit fehle ihr jedenfalls für diejenigen Buslinien, welche sie nicht einmal gemeinwirtschaftlich betreiben könne, die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB.

Die Beschwerde sei aber auch unbegründet; insoweit nimmt die Beigeladene auf die Rechtsausführungen der Vergabekammer im Wesentlichen Bezug. Sie stellt lediglich in Abrede, dass es sich bei dem Betrauungsbescheid vom 02.12.2009 um einen Vertrag handele, vielmehr liege ein Verwaltungsakt vor, für den die Rechtsgrundlage in Art. 3 und 4 der VO 1370/2007 bzw. seit 01.01.2013 auch in § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG zu sehen sei.

Hinsichtlich der Rüge der fehlenden Dokumentation und Begründung der Entscheidung zur Direktvergabe verweist die Beigeladene darauf, dass die Antragsgegnerin auf das Schreiben der Antragstellerin vom 24.04.2015 hin mit Schreiben vom 04.05.2015 eine umfassende Begründung ihrer Entscheidung geliefert habe, weitere Voraussetzungen oder weitere Begründungen verlange weder Art. 7 Abs. 4 VO noch § 8a PBefG.

Die Beigeladene widerspricht ausdrücklich dem Vorbringen der Antragstellerin, dass die zur Direktvergabe anstehenden Verkehrsleistungen bisher im Wettbewerb vergeben und durch die Antragstellerin als privates Unternehmen erbracht worden seien, sowie dass die Beigeladene auch nicht lediglich eigene Kapazitäten auslaste, sondern neue Geschäftsfelder eröffne und ausdrücklich und ausschließlich zum Zweck der Verkehrserbringung gegründet worden sei.

Im Übrigen schließt sich die Beigeladene im Wesentlichen dem Vorbringen der Antragsgegnerin an und stützt dieses mit ergänzenden Argumenten.

Auch die Beigeladene sieht keine Notwendigkeit für eine Vorlage an den EuGH, da keine zu klärenden entscheidungserheblichen Unklarheiten europarechtlicher Regelungen vorlägen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

Die offensichtlich unrichtige Parteibezeichnung der Antragstellerin im Rubrum des Beschlusses der Vergabekammer wurde durch Beschluss des Senats vom 04.02.2016 korrigiert (Seite 2 des Protokolls vom 04.02.2016).

B. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen, da diese nicht in ihren Rechten verletzt ist und die Direktvergabe der Antragsgegnerin an die Beigeladene rechtmäßig ist.

I. Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist zulässig.

1. Die sofortige Beschwerde wurde form- und fristgerecht gem. § 117 Abs. 1 - 3 GWB beim zuständigen Gericht eingelegt. Die Zuständigkeit des Vergabesenats folgt aus § 8a Abs. 7 PBefG in Verbindung mit § 116 GWB, wobei es für die Frage der Zuständigkeit allein darauf ankommt, dass eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 (i. F. nur: VO) streitgegenständlich ist (Fehling in Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG-Kommentar, 2. Auflage, § 8a, Rn. 81).

2. Die gestellten Anträge sind ausreichend bestimmt und lassen das Rechtsschutzziel erkennen.

Die Begründung der sofortigen Beschwerde muss ein bestimmtes Begehren enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung angestrebt wird (Ditz in Z./Völling, Vergaberecht, 2. Auflage, § 117, Rn. 10).

Die Antragstellerin hat jedenfalls mit ihren in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 gestellten Anträgen deutlich gemacht, dass sie die Feststellung begehrt, dass die Direktvergabe unwirksam ist, damit in der Folge ein wettbewerbliches Verfahren erfolgen könne.

3. Die Antragstellerin hat auch das Rechtschutzbedürfnis nach § 116 GWB für die sofortige Beschwerde, da sie sich gegen die für sie nachteilige Entscheidung der Vergabekammer wendet (Kirch in Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage, § 116, Rn. 50, 51).

II. Begründetheit der sofortigen Beschwerde

Die sofortige Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Rubrumsberichtigung

Die noch mit der Beschwerdeschrift erhobene Rüge, dass die Beschwerde schon deshalb begründet sei, weil der Beschluss der Vergabekammer sich gegen die falsche Antragstellerin richte, hat sich durch die Rubrumsberichtigung erledigt (S. 2 des Protokolls vom 04.02.2016).

2. Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags

Die Vergabekammer hat zu Recht festgestellt, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zulässig ist.

2.1. Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer folgt entgegen deren Ausführung bereits aus § 8a Abs. 7 PBefG. Einer analogen Anwendung des § 102 GWB bedarf es insoweit nicht mehr, da der Gesetzgeber zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 5 Abs. 7 VO die daraus resultierenden Streitigkeiten den Vergabekammern und ordentlichen Gerichten zugewiesen hat (Fehling in Heinze/Fehling/Fiedler, a. a. O., § 8a, Rn. 81).

2.2. Die Beigeladene meint zu Unrecht, der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin sei unzulässig, da dieser die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB fehle.

2.2.1. Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ist erforderlich, dass mit dem Nachprüfungsantrag dargelegt wird, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Bieter muss insoweit schlüssig behaupten, welche vergaberechtlichen Vorschriften verletzt worden sein sollen und dass er ohne die Rechtsverletzung eine Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2004, Verg 38/04, bei juris Rn. 16; Kirch in Praxiskommentar Vergaberecht, a. a. O., § 107, Rn. 29 ff.). Insoweit reicht es auch aus, dass die Antragstellerin vorträgt, dass aufgrund einer grundsätzlich möglichen und vorzunehmenden Losaufteilung im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens ihr auf dieser Grundlage eine sinnvolle Teilnahme am Verfahren möglich wäre (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.09.2004, a. a. O., bei juris Rn. 17). Ein ihre Antragsbefugnis ausschließendes Interesse am Auftrag könnte der Antragstellerin nur dann von vornherein abgesprochen werden, wenn die Antragsgegnerin für den Fall der Vergabe in einem wettbewerblichen Verfahren unter keinen Umständen verpflichtet sein könnte, die Leistungen losweise zu vergeben (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 50).

2.2.2. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Antragstellerin gerecht. Zum einen hat die Antragstellerin bereits durch die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge ihr Interesse an einer Beauftragung mit den streitgegenständlichen Leistungen bekundet.

Die Tatsache, dass die Antragstellerin im Falle der Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens - wie sie in der Beschwerdeschrift auf Seite 41 erstmals ausführt - gegebenenfalls nur Angebote für einen Teil der zu vergebenden Leistungen machen könnte, steht dem Rechtschutzbedürfnis nicht entgegen.

Der Senat konnte insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 nicht die Überzeugung gewinnen, dass die im Rahmen eines möglichen wettbewerblichen Verfahrens nach Art. 5 Abs. 3 VO i. V. m. § 8a Abs. 4 Satz 2 PBefG grundsätzlich geforderte Losaufteilung im konkreten Falle nicht möglich oder zumutbar wäre. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin dargelegt hat, dass in einem gewissen Umfang die streitgegenständlichen Leistungen auch über Subunternehmer erbracht werden, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass eine losweise Vergabe generell nicht möglich sein sollte. Da § 8a Abs. 4 Satz 2 PBefG - jedenfalls im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 5 Abs. 3 VO - eine Pflicht zur losweisen Ausschreibung ausspricht (Fehling in PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 73), wirkt jeder insoweit bestehende Zweifel zum Nachteil der Antragsgegnerin.

2.2.3. Soweit die Beigeladene weiterhin der Ansicht ist, dass das Rechtsschutzbedürfnis deshalb zu verneinen sei, da ihr die Genehmigungen für die streitgegenständlichen zu bedienenden Linien bereits erteilt seien, wird auf die Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 1.1. (S. 47 des Beschlusses) Bezug genommen.

Die im Zusammenhang mit den Liniengenehmigungen geführten verwaltungsrechtlichen Verfahren sind zum einen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Feststellung durch den Senat dahingehend, dass die Direktvergabe unwirksam sein soll, würde über § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG auch nach Überzeugung des Senats zu einem Widerruf der bereits erteilten Genehmigungen führen, so dass die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

2.3. Hinsichtlich der Frage der fehlenden Rügeobliegenheit wird auf die Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 1.2. Bezug genommen (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11, bei juris Rn. 60). Gegenteiliges wird weder von der Antragsgegnerin noch der Beigeladenen vorgebracht.

2.4. Soweit die Vergabekammer die Einhaltung der Frist des § 101b Abs. 2 GWB bejaht, kann nach Überzeugung des Senats im konkreten Fall offen bleiben, ob diese Vorschrift mangels ausdrücklicher Verweisung in § 8a Abs. 7 PBefG überhaupt zur Anwendung kommt. Jedenfalls muss im Interesse eines effektiven Rechtschutzes und des zu garantierenden Primärrechtschutzes der Nachprüfungsantrag zulässig sein (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 96; OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11, Rn. 60). Auch das Abstellen der Vergabekammer auf die Mitteilung der erfolgten Direktvergabe mit Datum vom 13.05.2015 (im Sinne des § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB), soweit überhaupt eine Geltung des § 101 b Abs. 2 GWB in Betracht kommt, ist nicht zu beanstanden, da erst diese Bekanntmachung eine klare Aussage zu der vorgenommenen Direktvergabe enthält. Ein Abstellen auf den Betrauungsakt aus dem Jahr 2009 ist im Hinblick darauf, dass streitgegenständlich die beabsichtigte Fortführung der Direktvergabe ab dem Jahr 2015 ist und diese in der Vorinformation bekannt gemacht wurde, mit der Gewährung effektiven Rechtschutzes nicht zu vereinbaren und daher abzulehnen.

3. Begründetheit des Nachprüfungsantrags

Der Senat schließt sich den Ausführungen der Vergabekammer im Wesentlichen an und erachtet den Nachprüfungsantrag ebenfalls als unbegründet.

Die Begründetheit des Nachprüfungsantrags ist an Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 und die diese Bestimmung ergänzenden europarechtlichen und nationalen Vorschriften zu messen. Ein Verstoß gegen die daraus resultierenden Vorgaben war nicht festzustellen.

3.1. Soweit mit dem Nachprüfungsantrag noch geltend gemacht wurde, dass die Antragsgegnerin nicht die zuständige Behörde für die Vornahme einer Direktvergabe sei, wird dieser Angriff in der Beschwerde nicht mehr ausgeführt. Der Senat nimmt insoweit auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 2.1. des Beschlusses Bezug.

3.2. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin setzt die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 VO nicht das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession voraus. Die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin überzeugen nicht.

3.2.1. Der Senat nimmt auch insoweit auf die zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht entkräfteten Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sich diese zu Eigen (Ziffer II. 2.3. des Beschlusses).

Der Senat bleibt insoweit bei seiner bereits im Beschluss vom 22.06.2011 (Verg 6/11, „Stadtbusverkehr Lindau“) vertretenen Ansicht, dass die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 VO voraussetzt, dass entweder eine Dienstleistungskonzession oder eine Inhouse-Vergabe vorliegt, da auch eine Inhouse-Vergabe keinen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Richtlinien 2004/18/EG bzw. 2004/17/EG darstellt. Damit unterfallen Inhouse-Vergaben bereits nach der Systematik des Art. 5 Abs. 2 VO von vornherein nicht der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO, da Inhouse-Vergaben keine Dienstleistungsaufträge im Sinne der in Satz 1 genannten Vergaberichtlinien sind (OLG München, a. a. O., bei juris Rn. 48 und Rn. 62).

Die Antragstellerin gibt in ihrer Beschwerde zwar die Entscheidung des OLG München dahingehend zutreffend wieder, dass Art. 5 Abs. 2 VO insoweit eine Spezialregelung für die Anforderungen an Inhouse-Vergaben darstellt (OLG München, a. a. O., Rn. 63). Unzutreffend ist aber die weitere Schlussfolgerung der Antragstellerin, dass das OLG München darüber hinaus für die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 zwingend eine Dienstleistungskonzession verlange. Insoweit wird auch die Begründung der Vergabekammer, die sich dem OLG München anschließt, unzutreffend und verkürzt wiedergegeben.

3.2.2. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin - insbesondere auch im Schriftsatz vom 01.02.2015 (Bl. 150/156 d. A.) - steht diese Auffassung auch nicht im Widerspruch zur überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur.

Die Entscheidung des OLG München basiert vielmehr auf der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011 (VII-Verg 48/10), welches ebenfalls die Ansicht vertritt, dass Art. 5 Abs. 2 VO nicht nur die ausdrücklich genannten Dienstleistungskonzessionen umfasst, sondern auch die Inhouse-Vergaben im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, da letztere nämlich gerade keine „Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition“ in den Richtlinien darstellten (OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 62; vgl. hierzu auch die zustimmende Anmerkung von Linke, GewArch 2011, S. 301-309).

Auch das OLG Rostock hat sich dieser Meinung in seinem Beschluss vom 04.07.2012, 17 Verg 3/12, angeschlossen.

Das seitens der Antragstellerin ebenfalls zitierte OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 09.10.2012, 15 Verg 12/11, keine ausdrückliche Aussage dazu getroffen, ob Inhouse-Vergaben nur in der Gestalt von Dienstleistungskonzessionen von Art. 5 Abs. 2 VO erfasst sein sollen; vielmehr wird nur dargelegt, dass für den Anwendungsbereich der VO 1370/07 insbesondere öffentliche Dienstleistungsaufträge mit den Merkmalen einer Dienstleistungskonzession bleiben, auf welche die Richtlinie 2004/17/EG nicht anwendbar ist (bei juris Rn. 92). Im Übrigen gelangt das Gericht bei der dortigen Entscheidung deshalb nicht zu einer Anwendbarkeit der VO, da im konkreten Fall die SektVO als maßgebliche Rechtsvorschrift zur Anwendung gelangt, welche wiederum auf der Richtlinie 204/17/EG beruht; ein solcher Fall liegt vorliegend gerade nicht vor, wie die Vergabekammer zutreffend festgestellt hat (S. 44 des Beschlusses).

Auch in der Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass die Verordnung sowohl Inhouse-Vergaben in der Form eines Dienstleistungsauftrages als auch einer Dienstleistungskonzession umfasst (vgl. beispielsweise: Hölzl in Münchner Kommentar, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, Bd. 3, Art. 5 VO 1370/2007, Rn. 13; Knauff, NZBau 2012, 65, Ziffer 2. a) aa); Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 38 m. w. N.).

3.2.3. Innerhalb der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertritt lediglich das OLG Frankfurt die Ansicht, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/07 öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen vom Regime der VO 1370/07 ausnimmt, sofern diese nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen haben(Beschluss vom 30.01.2014, 11 Verg 15/13, bei juris Rn. 42). Gleichzeitig macht das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 30.01.2014 entgegen den Ausführungen der Antragstellerin aber deutlich, dass Art. 5 Abs. 2 VO insoweit keine Sperrwirkung entfalte, sondern bei Nichtanwendung der Verordnung durchaus ein Rückgriff auf die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze zur Inhouse-Vergabe möglich sei (bei juris Rn. 44). Auch in der aktuellsten Entscheidung des OLG Frankfurt vom 10.11.2015, 11 Verg 8/15, wird weiterhin die Ansicht vertreten, dass die Anwendung der VO (dort im Rahmen des Art. 5 Abs. 4 VO) das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession voraussetze.

In Übereinstimmung mit der Vergabekammer lehnt auch der Senat dieses enge Verständnis der Auslegung des Art. 5 Abs. 2 VO ab, da sie vom Wortlaut und der Systematik des Art. 5 nicht gestützt wird und zu einer Umgehungsmöglichkeit der explizit in Art. 5 Abs. 2 VO für Direktvorgaben niedergelegten Voraussetzungen führen würde.

3.2.4. Entgegen der Meinung der Antragstellerin erfordert die insoweit abweichende Meinung des OLG München vom OLG Frankfurt keine Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 GWB.

Eine Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 GWB setzt voraus, dass das vorlegende Gericht als tragende Begründung seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde legen will, der mit einem die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts tragenden Rechtssatzes nicht übereinstimmt. Des Weiteren muss die Abweichung bei der Rechtsauffassung entscheidungserheblich sein, also die Entscheidung des Prozesses im Ergebnis in die eine oder andere Richtung lenken (Dicks, Vergaberecht Kommentar, a. a. O., § 124, Rn. 13).

An dieser Entscheidungserheblichkeit fehlt es vorliegend. Wie noch im Einzelnen darzulegen sein wird, in diesem Zusammenhang aber voranzustellen ist, erfüllt die streitgegenständliche Direktvergabe auch die Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Inhouse-Vergaben, welche sich auf der Grundlage der maßgeblichen „Teckal“-Entscheidung (EuGH 18.11.1999, Rs. C-107/98) entwickelt haben. Danach liegt eine zulässige Inhouse-Vergabe in der Regel vor, wenn der Auftraggeber über den Auftragnehmer eine Kontrolle ausübt wie über eine eigene Dienststelle, an diesem Auftragnehmer keine Privaten beteiligt sind und dieser Auftragnehmer seine Tätigkeit im Wesentlichen für den Auftraggeber verrichtet (EuGH, a. a. O.; EuGH 11.05.2006 - Rs. C-340/04; Fehling, a. a. O., § 8a, Rn. 36 und 37; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, VO (EG) 1370/2007, Kommentar, Art. 5, Rn. 80).

Dass die streitgegenständliche Direktvergabe diese allgemeinen Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe im Sinne der EuGH-Rechtsprechung, die sich im Einzelnen von den Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 VO unterscheiden (vgl. Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 80 und Rn. 113) nicht erfüllen würde, legt auch die Antragstellerin nicht dezidiert dar und ergibt sich auch aus den noch folgenden Feststellungen nicht.

Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass das OLG Frankfurt zwar gegebenenfalls nicht über den Weg des Art. 5 Abs. 2 VO, aber in Übereinstimmung mit dem Senat über die allgemeine Rechtsprechung zur Inhouse-Vergabe zur Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Direktvergabe gelangen würde. Eine entscheidungserhebliche Abweichung liegt danach nicht vor.

Auch die neuere Entscheidung vom 10.11.2015 erfordert keine Vorlage, da insoweit bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Das OLG Frankfurt befasst sich in dieser Entscheidung mit der Notwendigkeit des Vorliegens einer Dienstleistungskonzession im Rahmen einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 VO, nicht aber mit der Frage von Inhouse-Vergaben, die auch in Form von Dienstleistungsaufträgen nicht unter die allgemeinen Vergaberichtlinien fallen.

3.2.5. Auch eine Vorlage an den EuGH ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.

3.2.5.1. Die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens kann gemäß Art. 267 AEUV dann geboten sein, wenn es um die Auslegung und Gültigkeit primären und sekundären Unionsrechts geht. Nicht vorlagefähig sind nationale Bestimmungen. Weitere Voraussetzung gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV ist, dass das nationale Gericht die zu stellende Frage für entscheidungserheblich hält, wobei diese Frage einer Einschätzungsprärogative des nationalen Gerichts unterliegt.

Ausnahmen von der Vorlagepflicht kommen dann in Betracht, wenn die Vorlagefrage vom EuGH bereits entschieden worden ist bzw. sich eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH auch in anderen Verfahrensarten entwickelt hat. Nach der sog. „Acte clair“-Theorie ist darüber hinaus auch dann keine Pflicht zur Vorlage gegeben, wenn die richtige Anwendung des EU-Rechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr besteht (EuGH, Urt. v. 06.10.1982, Az. C 283/81, „Cilfit-Entscheidung“, Rn. 12-16).

3.2.5.2. Für den Senat stellt sich lediglich die Frage, ob Art. 5 Abs. 2 VO eine spezielle Regelung darstellt, die auch Inhouse-Vergaben in der Form eines Dienstleistungsauftrages umfasst oder nur Dienstleistungskonzessionen umfasst, daneben aber die allgemeine Inhouse-Vergabe auf der Grundlage der Teckal-Rechtsprechung zulässt. Insoweit fehlt es aber (siehe Ziffer 3.2.4.) an der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage, die wie bei der Divergenzvorlage auch im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH Voraussetzung wäre.

Die von der Antragstellerin vertretene enge Auslegung, die zum einen Art. 5 Abs. 2 VO nur auf Dienstleistungskonzessionen anwendbar hält und gleichzeitig aus Art. 5 Abs. 2 VO eine Sperrwirkung dergestalt ableiten will, dass die allgemeine Inhouse-Rechtsprechung nicht mehr zur Anwendung kommen kann, würde dazu führen, dass im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs Inhouse-Vergaben in Form von Dienstleistungsaufträgen grundsätzlich nicht mehr möglich wären. Diese Ansicht wird durch nichts gestützt und widerspricht nach Überzeugung des Senats dem Gedanken der VO, dass Inhouse-Vergaben an sich in erweitertem Umfang möglich sein sollen (so auch OLG Frankfurt, a. a. O., Rn. 44).

3.2.6. Vor diesem Hintergrund kann der Senat offen lassen, ob die streitgegenständliche Auftragsvergabe die Voraussetzungen einer Dienstleistungskonzession erfüllt oder einem Dienstleistungsauftrag entspricht.

3.3. Die formellen Anforderungen an eine Direktvergabe sind erfüllt.

3.3.1. Die Vergabekammer hat zutreffend festgestellt, dass die Antragsgegnerin in der Vorabbekanntmachung vom 02.04.2014 alle nach Art. 7 Abs. 2 VO i. V. m. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG erforderlichen Angaben veröffentlicht hat; auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen Bezug.

Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 VO ist Ausfluss des Transparenzgebotes; Sinn und Zweck der Vorschrift liegen vorrangig darin, potentiellen Bewerbern die Prüfung eines eigenen Angebotes und die unternehmerische Planung zu erleichtern (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 37/38 und Rn. 45; OLG Rostock, Beschl. v. 04.07.2012, 17 Verg 3/12, bei juris Rn. 64). Verstöße gegen die sich insoweit ergebenden Anforderungen können vorliegend auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht festgestellt werden.

3.3.1.1. Insbesondere stellt die teilweise Änderung der Linienbezeichnungen (statt der Linien 34/39 wurden letztlich die Linien 24/25 vergeben) keine Änderung dar, die erneut hätte bekannt gemacht werden müssen und die Vorabbekanntmachung rechtswidrig oder unwirksam machen könnte.

Weder aus Art. 7 Abs. 2 VO noch aus § 8a Abs. 2 PBefG lässt sich überhaupt eine Pflicht ableiten, dass die Antragsgegnerin zur Veröffentlichung der Linienbezeichnungen verpflichtet gewesen wäre. Vielmehr ist die maßgebliche Information die, den potentiellen Bietern das zu bedienende Gebiet und die Streckenführung mitzuteilen. Auch insoweit bedarf es aber keiner genauen Details, was sich bereits daraus ableiten lässt, dass die VO nur Mindestanforderungen aufstellt.

Dass insoweit eine maßgebliche inhaltliche Änderung der Vergabeabsicht der Antragsgegnerin eingetreten wäre, nur weil eine Änderung der Linienbezeichnungen vorgenommen wurde, kann auch dem Vortrag der Antragstellerin nicht entnommen werden. Dies gilt auch für den ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftsatz vom 18.09.2015 aus dem Nachprüfungsverfahren.

Da es keine Anhaltspunkte für maßgebliche inhaltliche Änderungen der Vergabeabsicht außer formellen Umbenennungen gibt, war die Antragsgegnerin auch nicht zu einer Berichtigung der Vorabinformation verpflichtet (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 7, Rn. 54; Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 45; Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 7, Rn. 16).

3.3.1.2. Die Vorabveröffentlichung ist auch nicht deshalb rechtswidrig oder mangelhaft, weil die Laufzeiten der Direktvergabe nicht korrekt angegeben wären bzw. eine Überschreitung der Laufzeiten der Genehmigungen gegenüber der Laufzeit der Direktvergabe vorliegen würde.

Es trifft zwar zu, dass in der Bekanntmachung vom 02.04.2014 die Laufzeit des Dienstleistungsauftrags selbst nicht ausdrücklich benannt wurde. Eine Verpflichtung hierzu lässt sich aber weder Art. 7 Abs. 2 VO noch § 8a PBefG entnehmen, noch ist ihre Benennung als Information für den Bieter dringend erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr, dass die von der Vergabe betroffenen Dienste hinreichend beschrieben werden. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die beabsichtigten Zeitpunkte der Betriebsaufnahmen genannt werden und sich aus Ziffer II. 4. der Bekanntmachung entnehmen lässt, dass die Liniengenehmigungen jeweils für die maximal zulässige Genehmigungszeit von 10 Jahren wieder erteilt werden sollen. Aus diesen Angaben kann unschwer auch auf die beabsichtigte Laufzeit der Direktvergabe selbst geschlossen werden.

Zu Recht weisen die Beigeladene und die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass gemäß § 11 Abs. 2 und 4 des kommunalen Betrauungsaktes von 2009 (in den die Antragstellerin ausweislich der Akten der Vergabekammer Akteneinsicht hatte) dessen Wirksamkeit und Geltungsdauer zeitlich an den Bestand der Linienverkehrsgenehmigungen gekoppelt sind. Da die konkrete zeitliche Erteilung der Genehmigungen durch die Regierung nicht vorab feststeht, wäre es insoweit verfehlt, die genaue Laufzeit der beabsichtigten Direktvergabe bereits in der Vorabbekanntmachung zu verlangen.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit es zu unzulässigen „überlappenden Genehmigungszeiten“ kommen soll, die einer Direktvergabe entgegenstehen könnten. Die Antragstellerin selbst weist mehrfach darauf hin, dass die Erteilung der Genehmigungen nicht durch die Antragsgegnerin erfolgt, sondern durch die Regierung von Schwaben und insoweit ein „zweigleisiges“ System besteht. Die Antragsgegnerin hat daher keinen unmittelbaren Einfluss auf die Zeitpunkte und Laufzeiten der Genehmigungen. Wirksamkeit und Geltungsdauer des Betrauungsaktes sind daher zeitlich an den Bestand der Genehmigungen gekoppelt. Inwieweit die Genehmigungslaufzeiten bei einzelnen Linien die Laufzeit der Direktvergabe überschreiten sollen und daher die noch bestehenden Genehmigungen der Erteilung einer Genehmigung an einen anderen Betreiber entgegenstehen könnte, erschließt sich dem Senat aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht.

3.3.1.3. Hinsichtlich der Bekanntmachung vom 13.05.2015 ist ergänzend festzustellen, dass diese vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 3 VO ohnehin nicht erforderlich war, da nur Direktvergaben im Eisenbahnverkehr eine diesbezügliche Publikationspflicht begründen.

Weder ist nachvollziehbar, welche widersprüchlichen Angaben die Antragsgegnerin in dieser Bekanntmachung gemacht haben soll, noch ist ersichtlich, inwieweit die Antragstellerin selbst bei missverständlichen Angaben durch die Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt sein könnte.

3.3.1.4. Soweit die Antragstellerin im Nachprüfungsantrag geltend gemacht hat, dass die Bekanntmachung vom 26.08.2012, deren Gegenstand eine „Busnetzoptimierung“ ab dem 11.12.2016 ist, die streitgegenständliche Direktvergabe beeinflussen würde, wird auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 2.3. Bezug genommen.

Die Beschwerde enthält insoweit keinerlei dezidierte Auseinandersetzung mit diesem Aspekt, so dass weitere Erörterungen entbehrlich sind.

3.3.1.5. Ergänzend ist festzustellen, dass auch nicht erkennbar ist, welche konkreten Nachteile die Antragstellerin durch die behauptete Verletzung der Informationspflicht erlitten haben soll. Insbesondere ist in keiner Weise dargelegt, dass die Umbenennung der Linien oder ein Fehlen der Laufzeit der Direktvergabe für sie in irgendeiner Weise relevant geworden wäre, sich also insbesondere auf die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge oder ihre unternehmerische Planung kausal ausgewirkt hätte (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 04.07.2012, 17 Verg 3/12, bei juris Rn. 64).

3.3.1.6. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen zu Art. 7 Abs. 2 VO ist die von der Antragstellerin unter Ziffer 1 (S. 42 des Beschwerdeschriftsatzes) an den EuGH zu richtende Frage nicht entscheidungserheblich bzw. kann vom Senat allein beantwortet werden. Da keine inhaltlich erheblichen Änderungen dargelegt werden, stellt sich die Frage einer erneuten Veröffentlichungspflicht nicht. Für die Notwendigkeit der Angaben der Laufzeit einer beabsichtigten Direktvergabe ergibt sich weder aus Art. 7 der VO noch aus § 8a PBefG irgendein Anhaltspunkt, es bestehen für den Senat daher keine vernünftigen Zweifel an der erfolgten Auslegung.

3.3.2. Die seitens der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.02.2016 erhobenen Rügen dahingehend, dass die Mehrgliedrigkeit der Direktvergabe, ihre zeitliche Staffelung sowie die fehlende Bestandskraft der Genehmigungen der Wirksamkeit der Direktvergabe entgegenstehen würde, verfangen nicht. Insoweit vermengt die Antragstellerin Notwendigkeiten und Gegebenheiten, die auf dem Nebeneinander von Genehmigungs- und Vergabeverfahren beruhen, um hieraus eine Rechtswidrigkeit der Direktvergabe abzuleiten.

3.3.2.1. Im konkreten Fall liegt die Besonderheit vor, dass es sich im Wesentlichen nicht um eine Neuvergabe, sondern eine Fortsetzungsvergabe (vgl. hierzu Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 7, Rn. 13) an den bereits in der Vergangenheit mit den streitgegenständlichen Leistungen betrauten internen Betreiber handelt. Insoweit hat die Antragstellerin ihren ursprünglichen Vortrag dahingehend, dass sie bislang diese Leistungen erbracht hätte, nach dezidiertem Vortrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht mehr aufrechterhalten.

Es kann insoweit aus rein praktischen Erwägungen nicht gefordert werden, dass der bisherige Betrieb im Hinblick auf eine einzuhaltende Jahresfrist unterbrochen wird; zumal dann gegebenenfalls eine Notvergabe geboten wäre.

Im konkreten Fall stellt sich die Direktvergabe als ein sogenannter „mehrpoliger“ Dienstleistungsauftrag dar, der sowohl aus dem bereits 2009 vorgenommenen Betrauungsakt und den erst im Hinblick auf die streitgegenständlichen linienbezogenen neuen Genehmigungen vom 30.04.2015, an die Beigeladene am 06.05.2015 bekannt gemacht, und die damit einhergehenden Erneuerungen oder Aktualisierungen der Betrauung aus dem Jahr 2009 zusammensetzt. Ein nochmaliges schriftliches Dokument, welches lediglich die Erneuerung oder Fortführung der bisherigen Betrauung beinhalten würde, würde eine reine Formalie darstellen und ist auf dieser Grundlage nicht notwendig. Dass der maßgebliche inhaltliche Betrauungsakt daher zeitlich vor dem Ablauf der Jahresfrist erfolgte, bzw. bereits in der Vergangenheit liegt, stellt vor diesem Hintergrund die Rechtmäßigkeit der Vergabe nicht in Frage, da erst die im April 2015 erteilten Genehmigungen den erneuerten öffentlichen Dienstleistungsauftrag (der wie oben dargelegt auf die Genehmigungen Bezug nimmt und an diese gekoppelt ist) komplettieren (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 21 und Rn. 3; OLG München, Beschl. v. 22.06.2011, Verg 6/11, bei juris Rn. 46).

3.3.2.2. Soweit geltend gemacht wird, dass die Direktvergabe bereits deshalb unwirksam sei, weil die an die Beigeladene erteilten Genehmigungen wegen der hiergegen erhobenen Widersprüche nicht bestandskräftig seien, überzeugt auch dieser Einwand nicht.

Zum einen geht es hierbei um Fragen des Genehmigungsverfahrens, nicht des Vergabeverfahrens. Die Frage der Bestandskraft der Genehmigungen ist daher nicht durch den Vergabesenat zu überprüfen (vgl. hierzu OLG Rostock, a. a. O., bei juris Rn. 61 m. w. N.).

Zum andern wäre es aber - gerade im Rahmen von Fortsetzungsvergaben - verfehlt, das Ergebnis eines Widerspruchsverfahrens abzuwarten; zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Verkehrsbedienung wäre dann wohl eine Interims-Notvergabe gemäß Art 5 Abs. 5 VO geboten (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 15).

3.3.2.3. Aus obigen Gründen bestehen keine Zweifel für den Senat, dass - auch wegen des notwendigen Genehmigungsverfahrens - aus mehreren „Teilakten“ bestehende Dienstleistungsaufträge im Sinne der VO zulässig sind. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung des Art. 2 lit. i) VO, der ausdrücklich die Möglichkeit „mehrerer rechtsverbindlicher Akte“ für die Ausgestaltung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages anführt. Eine Vorlage an den EuGH ist insoweit nicht geboten.

3.3.3. Ein Verstoß gegen die auf Art. 7 Abs. 4 VO i. V. m. § 8a Abs. 5 PBefG beruhende Begründungspflicht ist ebenfalls nicht gegeben.

3.3.3.1. Art. 7 Abs. 4 VO und darauf basierend § 8a Abs. 5 PBefG räumen jeder „interessierten Partei“ einen Anspruch gegen die zuständige Behörde auf Offenlegung der Gründe für ihre Entscheidung, einen Auftrag direkt zu vergeben, ein.

3.3.3.2. Die Offenlegung der Gründe hat gemäß der VO nur auf Antrag hin zu erfolgen, was bedeutet, dass aus einem entsprechenden Antrag das Ziel der Offenlegung erkennbar sein muss (Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 7, Rn. 26).

Die Regelung des § 8a Abs. 5 PBefG knüpft zwar an Art. 7 Abs. 4 der VO an, geht aber im Detail darüber hinaus. Insbesondere spricht § 8a Abs. 5 PBefG eine Frist von 6 Monaten ab der Vorbekanntmachung aus, innerhalb der eine Begründung beantragt werden muss. Einen entsprechenden Antrag innerhalb dieses Zeitraumes behauptet die Antragstellerin selbst nicht.

Selbst wenn man im Hinblick auf den Vorrang der unmittelbar geltenden EU-Verordnung der in § 8a Abs. 5 PBefG statuierten Frist keine Sperrwirkung beimessen könnte (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 59), so fehlt es auch an einem später gestellten Antrag, welcher auf eine Darlegung der Gründe für die Entscheidung abgezielt hätte. Die Antragstellerin beruft sich insoweit zwar auf ihr an die Antragsgegnerin gerichtetes Auskunftsersuchen vom 24.04.2015. Diesem kann ein entsprechendes Begründungsverlangen aber nicht entnommen werden, vielmehr wird mit diesem Schreiben ausdrücklich die Akteneinsicht in den direkt an die AVG vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag verlangt, um die Voraussetzungen für eine Direktvergabe überprüfen zu können (Seite 3 des Schreibens vom 24.04.2015). Im Hinblick auf dieses Schreiben stellt die Antwort der Antragsgegnerin vom 04.05.2015 eine ausreichende Auskunft dar, da sie insbesondere die nach Ansicht der Antragsgegnerin vorliegenden Voraussetzungen für die Direktvergabe darlegt.

Die seitens der Antragstellerin geforderte Einsicht in den Dienstleistungsauftrag selbst war nicht geschuldet. Insoweit ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht, woraus eine solche Pflicht abgeleitet werden sollte. Weder die VO noch § 8a PBefG enthalten insoweit aufgrund ihres Wortlautes Anhaltspunkte für eine solche Auslegung (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., Rn. 62; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, VO (EG) 1370/2007 Art. 7, Rn. 94).

Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin annimmt, dass im Nachprüfungsantrag bzw. in der sofortigen Beschwerde ein entsprechender Antrag auf das Vorlegen der Begründung liegen würde, so hat die Antragsgegnerin insoweit mit Schreiben vom 21.01.2016 (Bl. 144 d. A.) ausreichend reagiert, da sie insoweit ihre Gründe für die Direktvergabe mitgeteilt hat.

3.3.3.3. Eine wie von der Antragstellerin geforderte weitergehende Begründungspflicht obliegt der Antragsgegnerin nicht.

Im Hinblick auf die Formulierung sowohl des Art. 7 Abs. 4 VO also auch des § 8a Abs. 5 PBefG ist davon auszugehen, dass sich die Begründung auf die tragenden Gründe beschränken darf und nicht sämtliche tatsächlichen oder rechtlichen erheblichen Gesichtspunkte enthalten muss (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 102; Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., Rn. 62).

Die seitens der Antragstellerin geforderte weitergehende Begründung ist nach Überzeugung des Senats nicht in Übereinstimmung zu bringen mit der Tatsache, dass sowohl die Verordnung als auch § 8a PBefG den zuständigen Behörden generell ein primär politisch geprägtes Wahlrecht zwischen einer Ausschreibung und einer Direktvergabe gewähren wollen. Extensive Begründungserfordernisse würden quasi über die „Hintertür“ eines formellen Begründungszwanges Voraussetzungen für eine Direktvergabe statuieren, die in Art. 5 Abs. 2 der VO oder § 8a PBefG gerade nicht aufgestellt werden (vgl. hierzu Kaufmann, a. a. O., Art. 7 Rn. 103; Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 5 Rn. 20; Fehling, a. a. O., § 8a, Rn. 67).

Insoweit fehlt es auch an dem Erfordernis, die Entscheidung für oder gegen eine Ausschreibung zwingend am Maßstab eines „ökonomischen Effizienzvergleiches“ zu treffen, sondern den zuständigen Behörden soll gerade ein sehr weitreichender politischer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum verbleiben (Kaufmann, a. a. O., Rn. 123; Hölzl in MüKo, a. a. O. Art. 7, Rn. 29).

Vor diesem Hintergrund liegen die mit der Beschwerde als Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 VO geltend gemachten Dokumentationsmängel in Zusammenhang mit Art. 153 der Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 7, 55 Bayerische LHO sowie Art. 61, 87 Bayerische GO nicht vor. Da diese Vorschriften bereits nicht als die Behörden zwingender Maßstab für die Entscheidung selbst herangezogen werden können (was sich bereits aus Art. 31 GG ableiten lässt), ist in der Konsequenz auch eine Aufführung in der Begründung nicht erforderlich.

Unabhängig von der Frage, inwieweit die Entscheidung zur Direktvergabe überhaupt eine überprüfbare Ermessensentscheidung darstellt, lässt die im Schreiben vom 21.01.2016 dargelegte Begründung einen Ermessensfehlgebrauch oder willkürliches Verhalten auf dieser Grundlage nicht erkennen.

3.3.3.4. An der oben dargelegten Auslegung des Art. 7 Abs. 4 VO hat der Senat aufgrund seines eindeutigen Wortlautes keinerlei vernünftige Zweifel, so dass kein Raum für eine Vorlage an den EuGH besteht.

3.4. Auch an der materiellen Rechtmäßigkeit der Direktvergabe hat der Senat keine Zweifel.

3.4.1. Europarechtliche Anforderungen

Die durch Art. 5 Abs. 2 VO gesetzten Anforderungen werden durch die konkrete Direktvergabe erfüllt.

3.4.1.1. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass Art. 5 Abs. 2 VO eine Dienstleistungskonzession zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen voraussetzt, wird auf die Ausführung unter Ziffer 3.2. Bezug genommen. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die Betrauung der Beigeladenen in der Form eines Dienstleistungsauftrages oder einer Dienstleistungskonzession erfolgt ist.

3.4.1.2. Die Antragsgegnerin hat über die Beigeladene gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO eine Kontrolle, die der Kontrolle über eine eigene Dienststelle vergleichbar ist.

Die Vergabekammer hat die Anforderung an eine solche Kontrolle zutreffend inhaltlich anknüpfend an die „Teckal-Rechtsprechung“ und die darauf beruhende Rechtsprechung des EuGH dargestellt (vgl.auch Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 5, Rn. 88; Wittig/Schimaneck, Sondervergaberecht für Verkehrsdienstleistungen - Die neue EU-Verordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, NZBau 2008, 222, 225).

Bei dieser Beurteilung sind alle Rechtsvorschriften und maßgebenden Umstände zu berücksichtigen. Die Prüfung muss zu dem Ergebnis führen, dass die fragliche konzessionsnehmende Einrichtung einer Kontrolle unterworfen ist, die es der konzessionserteilenden öffentlichen Stelle ermöglicht, auf die Entscheidungen dieser Einrichtung einzuwirken. Es muss sich dabei um die Möglichkeit handeln, sowohl auf die strategischen Ziele, als auch auf die wichtigen Entscheidungen ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen (EuGH, Urteil vom 18.11.1999, C-107/98, „Teckal-Entscheidung“, Rn. 50; EuGH, Urteil vom 13.10.2005, C-458/03, „Parking Brixen“, Rn. 65; EuGH, Urteil vom 11.05.2006, C-340/04, „Carbotermo“, Rn. 36).

Die Vergabekammer hat die konkrete gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin ausführlich dargestellt. Danach liegen sämtliche Geschäftsanteile - vermittelt über vorgelagerte, ebenfalls zu 100% kommunaleigene Mutter- und Großmutter-GmbHs - in der Hand der Antragsgegnerin. Zwischen der Beigeladenen und ihrer Muttergesellschaft, der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH, besteht ein Beherrschungsvertrag, der die Geschäftsführer der Beigeladenen verpflichtet, ausschließlich nach Weisung des Organträgers, also ihrer Muttergesellschaft zu handeln. Entsprechende Beherrschungsverträge bestehen auch zwischen der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH und deren Muttergesellschaft, der Stadtwerke A. Holding GmbH. Deren Alleingesellschafter ist unmittelbar die Antragsgegnerin. Sowohl die Stadtwerke A. Holding GmbH als auch die Stadtwerke A. Verkehrs GmbH haben die Antragsgegnerin direkt und einschränkungslos bevollmächtigt, ihre Gesellschafterrechte in den Gesellschafterversammlungen ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften wahrzunehmen. Aufgrund ihrer Stimmrechtsvollmachten ist die Antragsgegnerin in der Lage, selbst alle Gesellschafterrechte bei der Beigeladenen wahrzunehmen und der Geschäftsführung der Beigeladenen unmittelbar Weisungen zu erteilen, ohne die Organe ihrer Mutter- und Großmuttergesellschaften als Durchgangsstation heranziehen zu müssen. Darüber hinaus liegt die Geschäftsführung bei allen Konzerngesellschaften der Stadtwerke Augsburg in der Hand ein und derselben Einzelperson. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird im Übrigen auf die Ausführungen der Vergabekammer Bezug genommen (Seite 56 des Beschlusses).

Der Senat teilt die Ansicht der Vergabekammer, dass sich aus der konkreten Gestaltung auf den erforderlichen tatsächlichen Einfluss der Antragsgegnerin auf die Beigeladene schließen lässt und macht sich deren Ausführungen hierzu ausdrücklich zu Eigen. Eine Kontrolle wäre dann nicht gegeben, wenn nicht von der Möglichkeit der Kontrolle der Geschäftsführung ausgegangen werden könnte (Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 5, Rn. 29 und Rn. 38). Einen solchen Rückschluss lässt die konkrete Gestaltung nicht zu (vgl. hierzu auch Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 5, Rn. 97: Zur gerade bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung grundsätzlich möglichen Steuerung und Kontrolle).

Die seitens der Vergabekammer dargestellte gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung wird als solche von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt, sondern diese zieht lediglich - insoweit unter zwei Aspekten - andere Schlussfolgerungen aus den konkreten Gegebenheiten, welche allerdings nicht überzeugen:

Der Einwand dahingehend, dass die vorliegende Vergabe an eine „Urenkelgesellschaft“ einer Kontrolle entgegenstehe, greift nicht.

Es ist zwar zutreffend, dass bei einer sich über mehrere Ebenen erstreckenden Struktur besonders sorgfältig zu prüfen ist, ob die dann nur mittelbar mögliche Kontrolle gewährt oder geschwächt ist. Maßgeblich sind insoweit immer die Umstände des Einzelfalles (EuGH, Urteil vom 11.05.2006, C-340/04, „Carbotermo“, Rn. 39; Hölzl in MüKo, a. a. O., Rn. 39). Allein die Anzahl der zwischengeschalteten „Mittler“ lässt aber noch keinen Rückschluss darauf zu, dass die geforderte Kontrolle nicht möglich wäre. Stichhaltige Argumente dafür, warum im konkreten Fall eine Kontrolle wegen der Anzahl der zwischengeschalteten Gesellschaften nicht möglich sein sollte, führt auch die Antragstellerin nicht an. Welche „noch härteren Anforderungen“ bei einer Urenkelvergabe neben dem Kontrollerfordernis als solchem aufgestellt werden sollten, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Existenz eines obligatorischen Aufsichtsrates bei der Beigeladenen schließt die Kontrolle der Antragsgegnerin über diese ebenfalls nicht aus. Auch auf die diesbezüglichen, umfassenden Ausführungen der Vergabekammer wird vollinhaltlich Bezug genommen (Seite 58, 59 des Beschlusses).

Die Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift stellen die Feststellung der Vergabekammer insoweit nicht in Frage. Hierbei kann nach Überzeugung des Senats auch die im Einzelnen äußerst umstrittene Problematik der Weisungsgebundenheit von Aufsichtsratsmitgliedern in kommunalen Unternehmen, mit der sich die Antragstellerin eingehend befasst, offen bleiben. Denn aus einer bloßen Weisungsfreiheit kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Aufsichtsrat als solcher die strategisch wichtigen Entscheidungen und Managemententscheidungen des Unternehmens beeinflussen könnte. Entscheidend ist vielmehr, dass - selbst bei unterstellter Weisungsfreiheit - auch ein obligatorischer Aufsichtsrat gemäß § 116, 93, 111 AktG lediglich Kontroll- und Zustimmungsfunktionen hat, aber selbst keine wichtigen strategischen Entscheidungen trifft und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung hat. Maßgebliches übergeordnetes Organ bei einer GmbH mit obligatorischem Aufsichtsrat bleibt vielmehr die Gesellschafterversammlung selbst (BGH, Urteil vom 14.11.1983 - II ZR 33/83, bei juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 06.03.1997 - II ZB 4/96, bei juris Rn. 12).

Inwieweit im konkreten Fall dem Aufsichtsrat weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten zustehen sollen, wird aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht deutlich. Die bloße Eingebundenheit in oder Beratungsfunktionen bei grundsätzlichen Thematiken sowie die Zuständigkeit für den Erlass der Geschäftsordnungen für den Aufsichtsrat selbst oder die Geschäftsführung, welche gegebenenfalls Einfluss auf die Arbeitsweise haben mögen, sind nicht gleichzustellen mit der Befugnis, operative Entscheidungen zu treffen oder diese maßgeblich beeinflussen zu können.

Die von der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Kontrolle gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO aufgeworfenen Fragen stellen keine Frage der Auslegung der VO dar, sondern der Auslegung nationalen Rechts. Eine Vorlagefähigkeit an den EuGH ist auf dieser Grundlage nicht zu bejahen.

3.4.1.3. Eine Verletzung des aus Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. b) VO beruhenden Wettbewerbsverbotes ist nicht gegeben.

Der Senat macht sich auch insoweit die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer zu Eigen, die von der Antragstellerin nicht entkräftet werden.

Gemäß dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung, der im Indikativ formuliert ist, ist allein auf das tatsächliche Verhalten des internen Betreibers bzw. dessen Tochtergesellschaft, der ASG, nicht aber auf die gesellschaftsvertraglich oder satzungsmäßig eingeräumte rechtliche Möglichkeit abzustellen. Soweit beabsichtigt gewesen wäre, auf die satzungsmäßige bzw. vertraglich eingeräumte Zulässigkeit abzustellen, wäre eine weitergehende Formulierung in der Verordnung geboten und auch unschwer möglich gewesen.

Anhaltspunkte dafür, dass die ASG solche nicht erlaubten Tätigkeiten tatsächlich ausführt, ergeben sich nicht. Das bloße Bestreiten der Antragstellerin ist insoweit nicht ausreichend.

Die von der Antragstellerin statuierte Umgehungsmöglichkeit vermag der Senat nicht zu erkennen. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit.b) VO verbietet nicht nur zum Zeitpunkt der Direktvergabe selbst die Teilnahme an öffentlichen Personenverkehrsdiensten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin, sondern grundsätzlich auch während der Laufzeit der Direktvergabe; dies ergibt sich bereits aus lit. c).

Bestünde die dargestellte Umgehungsgefahr, dann wäre diese im Übrigen auch durch ein Abstellen auf die rechtliche Möglichkeit nicht gebannt. Auch in diesem Fall wäre eine spätere Änderung der Satzung bzw. der vertraglichen Ausgestaltung durch die Verordnung nicht ausgeschlossen.

Die seitens der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des OLG München vom 22.06.2011 - Verg 6/11 „Stadtverkehr Lindau“ sowie des OLG Rostock vom 04.07.2012 - 17 Verg 3/12 führen zu keiner abweichenden Bewertung. Beide Entscheidungen beziehen sich auf Art. 5 Abs. 2 lit. e) VO, der in der Formulierung abweichend von lit. b ausdrücklich von einer „Verpflichtung“ spricht (OLG München, a. a. O., Rn. 66, 67; OLG Rostock, a. a. O., Rn. 71). Ein Rückschluss für Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO kann aus beiden Entscheidungen nicht gezogen werden, da sie eine andere Fragestellung betreffen. Eine Divergenzvorlage nach § 124 GWB ist mangels vergleichbaren Sachverhalts daher nicht geboten. Ergänzend wird vor diesem Hintergrund darauf hingewiesen, dass die in beiden Entscheidungen aufgestellten Anforderungen zu Art. 5 Abs. 2 lit. e) VO gemäß § 4 Abs. 2 des vorliegenden Betrauungsaktes vom 02.12.2009 gerade gewahrt wurden.

Auch eine Vorlage der Fragestellung an den EuGH scheidet aus, da der Senat im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO keine vernünftigen Zweifel an der dargestellten Auslegung hat.

3.4.2. Nationalrechtliche Anforderungen

Ein Verstoß gegen nationale Vorgaben ist vorliegend nicht gegeben.

Art. 5 Abs. 2 Verordnung zählt die Voraussetzungen einer Direktvorgabe nicht abschließend auf, sondern lässt durch die Formulierung „sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist“ weitergehende Anforderungen des nationalen Rechts zu.

3.4.2.1. Regelung des § 8a Abs. 3 PBefG

Der Vorbehalt einer etwaigen Untersagung durch deutsches Recht wird durch den seit 01.01.2013 geltenden § 8a Abs. 3 PBefG ausgeräumt, der ausdrücklich klarstellt, dass die zuständige Behörde bei Erfüllung der in der Verordnung genannten Voraussetzungen befugt ist, Verkehrsleistungen selbst zu erbringen oder nach Art. 5 Abs. 2 bzw. 4 Verordnung direkt zu vergeben (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 46 m. w. N.).

3.4.2.2. Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG

Die Antragstellerin macht unter 2.2.3. ihrer Beschwerde geltend, dass Direktvergaben im öffentlichen Personennahverkehr durch das Grundgesetz untersagt seien. Ohne § 8a PBefG ausdrücklich zu erwähnen oder im Rahmen der Argumentation zu berücksichtigen, wird damit mittelbar die Verfassungswidrigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG behauptet.

Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG.

3.4.2.2.1 Insbesondere verstößt § 8a Abs. 3 PBefG nicht gegen Art. 12 GG.

Art. 12 GG garantiert als einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, sowie die konkrete Berufsausübung. Art. 12 GG stellt in erster Linie ein Abwehrrecht dar; mit der zu gewährleistenden Wahlfreiheit ist weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden (BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90, bei juris Rn. 60; Fehling, a. a. O., Rn. 47; Knauf, a. a. O., m. w. N.). Insbesondere gewährt Art. 12 GG auch keinen Schutz vor der wirtschaftlichen Konkurrenz des Staates oder von Gemeinden, solange dadurch die private wirtschaftliche Betätigung nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht (BVerfG NJW 95, 2938; BVerwG, Urteil vom 22.02.1972, I C 24.69, bei juris Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006, 1 BvR 1160/03, bei juris Rn. 58; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 5, Rn. 138).

Zutreffend ist insoweit, dass Einwirkungen auf die berufliche Tätigkeit dabei nicht nur durch unmittelbar einschränkende und zielgerichtete berufsrechtliche Maßnahmen erfolgen können, sondern der Schutzbereich auch durch Vorschriften berührt wird, die lediglich in Folge ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet sind, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen. Allerdings sind solche Regelungen nur dann an Art. 12 GG zu messen, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (BVerfGE 13, 181, bei juris Rn. 21-23; BVerfGE 16, 147, bei juris Rn. 60 ff.; BVerfG NJW 2007, 51, bei juris Rn. 82). An einer eingriffsgleichen Wirkung fehlt es jedoch dann, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (BVerfGE 106, 275, bei juris Rn. 107; BVerfG NJW 2007, 51, bei juris Rn. 82).

Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Direktvergabe den Schutzbereich des Art. 12 GG überhaupt berührt, da die private wirtschaftliche Betätigung nicht generell unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird. § 8a Abs. 3 PBefG ist insoweit im Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 PBefG zu sehen, der den grundsätzlichen Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehrserbringung statuiert. Ein objektives Marktzugangshindernis wird durch § 8a Abs. 3 PBefG daher gerade nicht geschaffen, da die Möglichkeit der Beantragung eigenwirtschaftlicher Konzessionen nicht berührt, sondern über Art. 8 Abs. 4 PBefG und das durch die Vorabbekanntmachung ermöglichte vorgeschaltete Genehmigungsverfahren gewährleistet wird. Von einem unzulässigen Verdrängungswettbewerb könnte nur dann ausgegangen werden, wenn es der Konkurrenz unmöglich gemacht werden würde, jegliche Personenbeförderungsleistungen eigenständig zu erbringen (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 138; Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 5, Rn. 24).

Ein solch unzulässiger Verdrängungseffekt kann den Regelungen im Hinblick auf den Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit nicht entnommen werden. Im Einzelfall mag die Regelung zwar zu erheblichen wirtschaftlichen Folgen für mittelständische Unternehmen führen, ein genereller Ausschluss der Ausübung ihrer Tätigkeit ist damit aber nicht verbunden (und wird seitens der Antragstellerin auch nicht vorgetragen).

Soweit man im Regelungsgehalt der §§ 8a Abs.3, 8 Abs. 4 PBefG einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG sieht, wäre dieser durch § 8a Abs. 3 PBefG als Schranke im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auch gerechtfertigt (Fehling; PBefG-Kommentar, a. a. O., Rn. 47; Hölzl in MüKo, a. a. O., Rn. 24).

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass auch das seitens der Antragstellerin zitierte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Z. vom 10.09.2008 (Anlage 14 im Nachprüfungsverfahren; vgl. hierzu auch: Z., Die Direktvergabe von Personenverkehrsdiensten nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und die Zukunft eigenwirtschaftlicher Verkehre, NVwZ 2009, 865) nichts Gegenteiliges ausführt. Das zitierte Gutachten (welches vor der Neufassung des PBefG erstattet wurde) stellt nämlich darauf ab, dass sich bei einer Abschaffung bzw. Außerachtlassung des in § 8 Abs. 4 PBefG a. F. verankerten Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit die Frage der Verfassungsmäßigkeit stellen würde. Die Antragstellerin lässt in ihrem Vortrag allerdings unberücksichtigt, dass § 8 Abs. 4 PBefG n. F. diesen generellen Vorrang gerade beibehalten hat, so dass die Prämisse des Gutachtens von Prof. Dr. Z. nicht zum Tragen kommt (inwieweit die Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehre im Einzelfall vor dem Hintergrund der durch die Verordnung noch zulässigen Ausgleichsleistungen noch realistisch ist, ist eine nicht im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zu stellende Frage).

3.4.2.2.2. Auch ein Verstoß der gesetzlichen Regelung gegen Art. 14 GG oder Art. 3 GG ist vorliegend nicht gegeben.

Wie die Antragstellerin selbst zutreffend wiedergibt, schützt Art. 14 GG im Gegensatz zu Art. 12 GG nicht den „Erwerb“, sondern das „Erworbene“. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb könnte nur dann gegeben sein, wenn in die Substanz des Betriebes selbst eingegriffen wird. Erwerbs- oder Gewinnchancen werden über Art. 14 GG nicht geschützt (BVerfGE 68, 193, bei juris Rn. 77; BVerfGE 77, 84, bei juris Rn. 106; BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90 bei juris Rn. 91). Eine dahingehend ausgerichtete Eingriffsmöglichkeit lassen die Regelungen der §§ 8, 8a Abs. 3 PBefG nicht erkennen, da die wirtschaftliche Betätigung privater Unternehmen wegen des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Anträge nicht unmöglich gemacht wird und die Entscheidung einer Behörde für eine Direktvergabe nicht unmittelbar in den Betrieb eines privaten Unternehmers eingreift.

Auch der in Art. 3 GG verankerte allgemeine Gleichheitsgrundsatz ist nicht verletzt. Art. 3 GG verbietet sachlich unbegründete rechtliche Differenzierungen zum Vorteil eines öffentlichen Unternehmens (BVerwG, Urteil vom 22.02.1972, I C 24.69, bei juris Rn. 23; BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90, bei juris Rn. 92). Eine diesbezügliche Ungleichbehandlung aufgrund der Regelungen ist bereits deshalb nicht zu erkennen, weil die Direktvergabe gerade kein wettbewerbliches Verfahren darstellt. Eine Gleichbehandlung privater Unternehmer mit öffentlichen Unternehmen im Rahmen einer gewählten Direktvergabe an einen internen Betreiber ist daher rein begrifflich bereits ausgeschlossen.

3.4.2.2.3. Da der Senat die maßgeblichen Vorschriften des PBefG nicht für verfassungswidrig hält, ist eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht veranlasst.

3.4.2.3. Vereinbarkeit der §§ 8, 8a Abs. 3 PBefG mit landesrechtlichen Normen

3.4.2.3.1. Nach dem Verständnis des Senats wird mit der Beschwerde nicht mehr geltend gemacht, dass die nach § 8a Abs. 3 PBefG zulässige Direktvergabe generell gegen landesrechtliche Normen wie die Verfassung des Freistaates Bayern, die Landeshaushaltsordnung, sowie die Bayer. Gemeindeordnung verstößt. Insoweit werden diese Normen in der Beschwerde ausdrücklich im Zusammenhang mit einer Verletzung der Dokumentations- und Begründungspflicht gerügt.

Dass ein Verstoß insoweit nicht vorliegt, wurde bereits unter Ziffer 3.3. erörtert. Hierauf wird Bezug genommen.

3.4.2.3.2. Soweit unter Bezugnahme auf die Schriftsätze im Nachprüfungsverfahren weiterhin ein Verstoß gegen obige Vorschriften gerügt werden sollte, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer 2.4.1. des Beschlusses Bezug genommen. Gem. Art. 31 GG genießen die Regelungen des PBefG Vorrang vor möglicherweise entgegenstehenden landesrechtlichen Normen, die somit als Prüfungsmaßstab ausscheiden.

3.4.2.4. Verletzung des Gebotes des Mittelstandsschutzes

Auch ein Verstoß gegen das unter Ziffer 2.2.8. der Beschwerde gesondert erwähnte Gebot des Mittelstandsschutzes ist nicht gegeben.

Ein solches Gebot lässt sich insbesondere aus den Regelungen der Verordnung zur Direktvergabe an einen internen Betreiber nicht ableiten, der insoweit herangezogene Art. 5 Abs. 4 VO betrifft einen anderen Fall der Direktvergabe.

§ 97 Abs. 3 GWB kommt auf die vorliegende Direktvergabe nicht zur Anwendung, da die Direktvergabe nicht dem Kartellvergaberecht unterfällt.

§ 8a Abs.4 PBefG lehnt sich zwar an § 97 Abs. 3 GWB an und spricht aus, dass im Rahmen des Art. 5 Abs. 3 und 4 VO Interessen des Mittelstandes „angemessen“ zu berücksichtigen sind (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 69). Allerdings gilt § 8a Abs. 4 PBefG gerade nicht für Direktvergaben nach Art. 5 Abs. 2 VO, sondern ausdrücklich nur für wettbewerbliche Verfahren sowie die Direktvergabe unterhalb der Schwellenwerte (Fehling, a. a. O., Rn. 72).

Ergänzend ist festzustellen, dass der zitierte Art. 1 des Bayer. Mittelstandsförderungsgesetzes ohnehin Programmsätze enthält, aber keine konkreten Vorgaben, gegen die vorliegend verstoßen worden sein könnte. Im Übrigen ergibt sich aus Art. 7 des Bayer. Mittelstandsförderungsgesetzes ein Vorbehalt für spezifische anderweitige Regelungen für die wirtschaftliche Betätigung auch der Antragsgegnerin.

Darüber hinaus käme auch insoweit der Rechtsgedanke des Art. 31 GG zum Tragen, falls sich ein Widerspruch zum PBefG ergeben würde.

3.4.2.5. Konkrete Ausgestaltung der Direktvergabe

Nicht ersichtlich ist, dass die konkrete Ausgestaltung der streitgegenständlichen Direktvergabe die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt.

3.4.2.5.1. Zunächst ist festzustellen, dass eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin letztlich nicht durch die Direktvergabe selbst erfolgt ist, sondern vielmehr durch die Versagung der beantragten eigenwirtschaftlichen Genehmigungen. Hierfür ist aber die Regierung von Schwaben verantwortlich, nicht die Antragsgegnerin.

Die Frage, inwieweit auch im Rahmen der Genehmigung eigenwirtschaftlicher Anträge gewisse Zuschüsse möglich sein sollten oder allgemeine Vorschriften zu erlassen sind, stellt sich im Rahmen der Genehmigungsverfahren, welche noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Eine Überprüfung durch den Vergabesenat ist insoweit mangels Zuständigkeit nicht veranlasst.

3.4.2.5.2. Soweit die Direktvergabe angegriffen wird, wurden die Anforderungen der §§ 8, 8a PBefG vorliegend eingehalten; Gegenteiliges trägt auch die Antragstellerin nicht stichhaltig vor.

3.4.2.5.3. Im Hinblick darauf, dass die gesetzlichen Vorgaben seitens der Antragstellerin eingehalten wurden, ist weder ein Verstoß gegen die Grundrechte der Antragstellerin noch andere Rechte ersichtlich.

Im Übrigen hat die Antragstellerin ihren Vortrag dahingehend, dass sie bislang die verfahrensgegenständlichen Verkehrsleistungen selbst erbracht habe, nach dezidiertem Bestreiten durch die Antragsgegnerin und die Beigeladene nicht mehr aufrechterhalten. Daher kann ohnehin nicht von einem Eingriff in den Bestand ihres Betriebes ausgegangen werden; ein Leistungsrecht auf Schaffung eines Marktes um die Vergabe staatlicher Leistungen ergibt sich insoweit weder aus Art. 12 noch Art. 14 GG (vgl. obige Ausführung; Fehling, a. a. O., Rn. 47). Die Antragstellerin ist auch den Nachweis schuldig geblieben, dass sie nicht außerhalb des streitgegenständlichen Gebiets weiterhin Tätigkeiten entfalten bzw. sich an anderen wettbewerblichen Ausschreibungen der Antragsgegnerin beteiligen könnte.

Insoweit bringt die konkrete Vergabe zwar sicherlich mittelbar erhebliche wirtschaftliche Folgen für die Antragstellerin mit sich, diese stellen aber lediglich eine Art „Reflex“ dar (vgl. Ziffer 3.4.2.2), der keine Grundrechtsverletzung oder sonstige Rechtsverletzung der Antragstellerin begründet.

3.4.2.5.4. Hinsichtlich der geltend gemachten Verstöße gegen landesrechtliche Normen (die unscharf im Rahmen des behaupteten Begründungsverstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 Verordnung geltend gemacht werden) ist wiederum auf Art. 31 GG und die diesbezüglichen Ausführungen der Vergabekammer zu verweisen. Da weder die Verordnung noch das PBefG strengere als die geschilderten Anforderungen an die Direktvergabe stellen, können nationalrechtliche Vorschriften auch im konkreten Einzelfall keinen Prüfungsmaßstab darstellen.

4. Gebühren und Kosten des Nachprüfungsverfahrens

Auch soweit die Antragstellerin die festgesetzten Gebühren der Vergabekammer und die Kostenentscheidung angreift, bleibt ihrer sofortigen Beschwerde der Erfolg versagt.

4.1. Die Festsetzung der Gebühr auf 50.000,00 € ist nicht zu beanstanden und lässt keinen Ermessensfehler erkennen.

Die Festsetzung der Gebührenhöhe für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer steht im Ermessen der Vergabekammer. Die Gebühr richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei in erster Linie die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit und der Aufwand der Vergabekammer zu berücksichtigen sind.

Um eine bundeseinheitliche Handhabung zu erzielen, haben die Vergabekammern des Bundes eine Gebührentabelle entwickelt, welche in Abhängigkeit von den Auftragssummen eine bestimmte Gebühr festlegt. Auch wenn diese Tabelle lediglich eine unverbindliche Richtschnur darstellt, wird sie von den Vergabekammern grundsätzlich der Festsetzung zugrunde gelegt. Ihre Anwendung durch die Vergabekammer Südbayern ist daher nicht zu beanstanden (OLG München, Beschluss vom 15.10.2012, Vergabe 18/12, Rn. 16 und 17).

Für die Berechnung des (sowohl für die Gebühren als auch für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen) Auftragswertes ist vorliegend § 3 VgV, insbesondere § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 80; BGH, Beschluss vom 19.07.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 4; OLG München, Beschluss vom 15.10.2012, Vergabe 18/12, bei juris Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 12.08.2008, Vergabe 6/08, bei juris Rn. 16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.08.2014, 11 Verg 3/14, bei juris Rn. 19).

Das Gesamtvolumen für die beabsichtigte Laufzeit der Direktvergabe von 10 Jahren beträgt gemäß den Feststellungen der Vergabekammer und den damit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten etwas über 170 Millionen €.

Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen liegen bei der Bestimmung des Auftragswertes die Voraussetzungen für die Anwendung der Kappungsgrenze des § 3 Abs. 4 VGV vor:

4.1.1. Die Frage, ob die seitens der Antragstellerin angegriffene Direktvergabe eine Dienstleistungskonzession oder einen Dienstleistungsauftrag darstellt, kann auch im Rahmen der Ermittlung des Auftragswertes offen bleiben. Es kommt vielmehr darauf an, dass sich die Antragstellerin gegen die beabsichtigte Direktvergabe wendet, diese zu Fall bringen will und im Ergebnis eine erneute wettbewerbliche Vergabe im Losverfahren anstrebt. Auf die rechtliche Gestaltung der angegriffenen Direktvergabe ist insoweit nicht abzustellen und es ist sachgerecht, auf § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV zurückzugreifen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2011, VII-Vergabe 48/10, bei juris Rn. 152; BGH, Beschluss vom 08.02.2011, bei juris Rn. 80; Beschluss vom 19.07.2011, bei juris Rn. 3; OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2014, Vergabe 8/14, bei juris Rn. 28).

Die insoweit von der Beigeladenen zitierte Entscheidung des OLG Jena vom 05.03.2010, 9 Verg 2/08, steht dieser Bewertung nicht entgegen, da sie eine nicht vergleichbare Fallkonstellation betrifft. Bei dieser Entscheidung war das Interesse des Bieters gerade auf die ursprünglich ausgeschriebene Dienstleistungskonzession gerichtet und ihr Angebot war auch auf diese ausgerichtet.

4.1.2. Vorliegend kann kein Gesamtpreis für die zu vergebenden Dienstleistungen angegeben werden, da das letztendliche Auftragsvolumen und die Zeitdauer etwaiger neu abzuschließender Verträge noch nicht abschließend feststehen (OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2014, Verg 8/14, Rn. 28; OLG Düsseldorf, a. a. O.; BGH, Beschluss vom 19.07.2011, a. a. O., Rn. 4; BGH Beschluss vom 08.02.2011, a. a. O., Rn. 80).

Entgegen den Ausführungen der Beigeladenen kann aus den Angaben der Antragstellerin selbst nicht auf einen bestimmten Bruttoauftragswert geschlossen werden; die insoweit genannte Summe von 12.995.000,00 € im Nachprüfungsantrag bezog sich lediglich auf die im Rahmen der Direktvergabe gewährten geschätzten Zuschüsse.

4.1.3. Der Auftragswert ist daher nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 VGV zu berechnen. Daraus ergibt sich ein zugrunde zu legender Wert von 68.000.000,00 € (170.000.000,00 € : 10 x 4).

Von einem geringeren Auftragswert als dem berechneten war nicht auszugehen, da die Antragstellerin nicht vorgetragen hat, in welcher hiervon nach unten abweichenden Größenordnung sie sich im Falle einer losweisen Ausschreibung an dem Verfahren beteiligen würde. Da ihre eigenwirtschaftlichen Anträge sich auf alle streitgegenständlichen Linien erstreckt haben, ist ohne konkrete Angabe eine Kürzung nicht geboten.

§ 50 Abs. 2 GKG ist im Rahmen der Ermittlung des Auftragswertes für die Gebühren der Vergabekammer nicht heranzuziehen, sondern nur für die Berechnung des Streitwertes als Grundlage für die anzusetzenden Anwaltskosten sowohl vor dem Senat als auch vor der Vergabekammer (OLG München, Beschluss vom 12.08.2008, Rn. 12; Weyand, Vergaberecht, Praxiskommentar, 4. Aufl., Teil 1 GWB § 128, Rn. 288).

4.1.4. Die Vergabekammer hat auf dieser Grundlage zutreffend die sich aus der Gebührentabelle der Vergabekammer des Bundes ergebenden Gebühren angesetzt. Im Hinblick hierauf und vor dem Hintergrund der Komplexität der Rechtsfragen, die bereits vor der Vergabekammer zu erörtern waren, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich und werden aus dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht erkennbar (vgl. hierzu Losch in Z./Völling, Vergaberecht, § 128 Rn. 9; Vavra in Praxiskommentar Kartellvergaberecht, 2. Aufl., § 128, Rn. 9 und 10).

4.2. Die Kostenentscheidung der Vergabekammer beruht auf § 128 Abs. 3 und Abs. 4 GWB und ist nicht zu beanstanden. Für ein Verschulden der Antragsgegnerin im Sinne des § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, der Antragstellerin den Inhalt des der Direktvergabe zugrunde liegenden Vertrages zu übermitteln.

4.3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sowohl auf Seiten der Antragsgegnerin als auch auf Seiten der Beigeladenen war notwendig. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer wird Bezug genommen.

Der Fall wirft äußerst komplexe, spezifische Rechtsfragen auf, deren Bearbeitung von etwaigen Mitarbeitern der Antragsgegnerin oder Beigeladenen nicht verlangt werden kann, auch wenn diese juristisch vorgebildet wären. Die Hinzuziehung eines eigenen Rechtsanwaltes durch die Beigeladene als eigenständige juristische Person ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Angriffe der Antragstellerin zum Teil gegen die Antragsgegnerin und zum Teil gegen die Beigeladene bzw. auch deren Tochtergesellschaft richten.

4.4. Weder die Gebührenfestsetzung noch die Kostenentscheidung unterlaufen das Gebot wirksamen und effektiven Rechtsschutzes, wie die Antragstellerin meint. Diesem Interesse wird bereits durch die Kappungsgrenze des § 3 Abs. 4 VgV und die Begrenzungsregelung des § 50 Abs. 2 GKG Rechnung getragen.

III. Vorlage an den EUGH

Die unter Ziffer 3.2.5. dargelegten Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH liegen nicht vor.

Zu den unter Punkt 2.3.1. des Beschwerdeschriftsatzes gestellten Fragen wurde bereits im Einzelnen Stellung genommen, insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen (Frage 1: Ziffer 3.3.1.6.; Frage 2: Ziffer 3.3.3.4.; Fragen 3 und 4: Ziffer 3.4.1.2.; Frage 5: Ziffer 3.2.5.; Frage 6: Ziffer 3.4.1.3.; Frage Ziffer 3 aus dem Schriftsatz vom 25.02.2015: Ziffer 3.3.2.3.).

IV. Kosten des Beschwerdeverfahrens und Streitwert

1. Da im Gegensatz zu dem Verfahren vor der Vergabekammer vor dem Oberlandesgericht ohnehin Anwaltszwang herrscht, hat der Senat keine Feststellung zu treffen, ob die Hinzuziehung von Rechtsanwälten erforderlich war Die insoweit gestellten Anträge sind überflüssig und bedürfen keiner gesonderten Tenorierung (Vavra, Praxiskommentar Vergaberecht, a. a. O., § 128, Rn. 42).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§120 Abs. 2, 78 GWB, §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO.

Dass die Beigeladene ihren mit Schriftsatz vom 11.01.2016 gestellten Antrag gem. § 125 Abs. 1 GWB in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 zurückgenommen hat, rechtfertigt es nicht, ihr einen Teil der Kosten aufzuerlegen, da der Senat diesem Antrag keinen wirtschaftlichen Wert beimisst. Antragsgegnerin und Beigeladene haben vielmehr im Ergebnis voll obsiegt.

3. Die Feststellung des Streitwertes in Höhe von 3.400.000,00 € geht von dem unter Ziffer II. 4. ermittelten Auftragswert von 68.000.000,00 € aus, der nach § 50 Abs. 2 GKG zu begrenzen ist (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, a. a. O., Rn. 80).

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn sie

1.
der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der Mitglieder der Genossenschaft oder deren sozialer oder kultureller Belange oder,
2.
ohne den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Genossenschaft zu bilden, gemeinnützigen Bestrebungen der Genossenschaft
zu dienen bestimmt ist.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für einen bestimmten Verkehr (§ 9) und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt.

(2) Der Unternehmer oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen worden ist, muß den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben. Die von der Landesregierung bestimmte Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(3) Sollen Straßenbahnbetriebsanlagen von einem anderen als dem Unternehmer gebaut werden, kann die Genehmigung für ihren Bau und für die Linienführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) dem anderen erteilt werden; die für den Unternehmer geltenden Vorschriften des Gesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem Klagebegehren über den nachfolgend ersichtlichen Umfang hinaus stattgegeben worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und unter 1 a und 1 c wie folgt neu gefasst:

a) die Belieferung der Klägerin - nach entsprechender Bestellung - mit Original-Porsche-Teilen (Original-Porsche-Ersatzteilen, Original-Porsche-Austauschteilen, Original-Porsche-Zubehör), ausgenommen Teile, die von den Beklagten ausschließlich zur nachträglichen Individualisierung und Veredelung von Porsche-Serienfahrzeugen an ihre Vertriebsorganisation geliefert werden (insbesondere Teile des Tequipment-Programms), …

b) …

c) die Belieferung der Klägerin - nach entsprechender Bestellung - mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke Porsche zum Zwecke der Präsentation der eigenen Umrüstungsprogramme und/oder der Nutzung im Rahmen des eigenen Fuhrparks und damit zum Zwecke der (Eigen-)Verwendung im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Klägerin zu den jeweils gültigen Preisen und Konditionen zu verweigern oder verweigern zu lassen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 89% und die Klägerin zu 11%.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein 1987 gegründetes Unternehmen für Fahrzeugveredelung und -individualisierung, hat sich etwa seit dem Jahr 2000 darauf spezialisiert, ausschließlich Porsche-Fahrzeuge zu tunen.

2

Die Beklagte zu 1 ist Herstellerin der Kraftfahrzeuge der Marke Porsche, die von der Beklagten zu 2 als deutscher Vertriebsgesellschaft in einem selektiven Vertriebssystem durch als Porsche-Zentren bezeichnete Vertragshändler vertrieben werden. Die Beklagten bieten seit etwa 25 Jahren selbst ein Tuning ihrer Fahrzeuge an, das unter der Bezeichnung "Exklusive" vor der Fahrzeugauslieferung an den Kunden ab Werk durchgeführt wird. Außerdem gibt es seit 1994 bei der Beklagten das Veredelungsprogramm "Tequipment", bei dem die Kundenfahrzeuge erst nach ihrer Auslieferung individualisiert werden.

3

Die Klägerin hat von Porsche-Zentren Fahrzeuge und Fahrzeugteile bezogen und entsprechend ihrem Geschäftszweck verwendet.

4

Im März 2007 stahlen Mitarbeiter der Beklagten zu 1 auf deren Werksgelände einen Motor, der zu dem Unternehmen A.    verbracht wurde, dessen Betriebsgebäude demjenigen der Klägerin benachbart ist. Der Motor wurde von der Klägerin gekauft und am 29. März 2007 auf ihr Gelände geholt. Am Folgetag wurde der Motor wieder an das Unternehmen A.    zurückgegeben. Gleichwohl erhielt der Entwicklungsleiter der Klägerin,    S.   , kurz darauf die Turboladeraggregate dieses Motors und baute sie in einen von der Klägerin getunten Porsche ein, mit dem diese bei einem bedeutenden Autorennen den zweiten Platz belegte. S.   , der weiterhin bei der Klägerin in gleicher Funktion tätig ist, ist aufgrund dieses Vorgangs rechtskräftig wegen Hehlerei verurteilt worden. Das gegen die Geschäftsführer der Klägerin in diesem Zusammenhang eingeleitete Strafverfahren ist gemäß § 153a StPO eingestellt worden.

5

Mit Schreiben vom 11. Juli 2007 beendeten die Beklagten jegliche Geschäftsbeziehung mit der Klägerin fristlos aus wichtigem Grund. Dies umfasste im Einzelnen folgende Maßnahmen:

- fristlose Kündigung des Lizenzvertrags über das Diagnose- und Informationssystem "Porsche Integrated Workshop Information System" (PIWIS) und des Abonnements für die Online-Nutzung von technischen Serviceinformationen;

- Sperrung des Zugriffs auf den elektronischen Porsche-Teilekatalog;

- Ausschluss der Mitarbeiter der Klägerin von Schulungen durch Porsche;

- Unterrichtung der Porsche-Vertriebsorganisation über die Beendigung jeglicher Geschäftsbeziehung.

6

Die fristlose Kündigung wurde im Wesentlichen mit dem "Motorenvorfall" sowie einem Schleichbezug von Porsche-Neufahrzeugen und Original-Porsche-Teilen unter Verletzung des Porsche-Vertriebssystems begründet.

7

Auf die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß

unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel dazu verurteilt, es zu unterlassen,

1. a) die Belieferung der Klägerin

- nach entsprechender Bestellung - mit Original-Porsche-Teilen (Original-Porsche-Ersatzteilen, Original-Porsche-Austauschteilen, Original-Porsche-Zubehör)

zum Zwecke

der Individualisierung und Veredelung von Kraftfahrzeugen der Marke "Porsche",

der Instandsetzung und Wartung der solchermaßen zuvor von ihr modifizierten Fahrzeuge

sowie zur Instandsetzung und Wartung von Porsche-Serienfahrzeugen

- und damit zum Zwecke der (Eigen-)Verwendung im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Klägerin -

zu den jeweils gültigen Preisen und Konditionen zu verweigern und/oder verweigern zu lassen;

b) der Klägerin den Zugang zum Diagnose- und Informationssystem "Porsche-Integrated-Workshop Information System" ("PIWIS") im jeweils aktuellen Stand im Umfang und zu den Konditionen des "Kauf- und Lizenzvertrag PIWIS für unabhängige Werkstätten" zwischen den Parteien vom 16. August 2004 zu verweigern und/oder verweigern zu lassen und die Nutzung der PIWIS-Diagnose- und Informationssoftware im jeweils aktuellen Stand durch die Klägerin im Umfang und zu den Konditionen des genannten Vertrags zu dulden;

c) die Belieferung der Klägerin - nach entsprechender Bestellung - mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke "Porsche"

zum Zwecke der Präsentation der eigenen Umrüstungsprogramme

und/oder

der Nutzung im Rahmen des eigenen Fuhrparks - und damit zum Zwecke der (Eigen-)Verwendung im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Klägerin -

und/oder

zum Zwecke des Erwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden, für den das Fahrzeug individualisiert und veredelt werden soll,

zu den jeweils gültigen Preisen und Konditionen zu verweigern und/oder verweigern zu lassen;

2. a) die Porsche-Vertriebsorganisation, insbesondere Porsche-Niederlassungen und Porsche-Vertragshändler aufzufordern und/oder in sonstiger Weise, gleich auf welche Art, zu veranlassen, die Klägerin nicht (mehr) mit Original-Porsche-Teilen (Original-Porsche-Ersatzteilen, Original-Porsche-Austauschteilen, Original-Porsche-Zubehör) und/oder mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke "Porsche" zu den im Klageantrag Ziffer 1 a und c genannten Zwecken und zu den jeweils gültigen Preisen und Konditionen zu beliefern, insbesondere wenn dies geschieht wie mit dem als Anlage zum Antrag beigefügten (Rund-)Schreiben der Beklagten zu 2;

b) [nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens].

8

Außerdem hat das Landgericht die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt und sie zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 13.782 € zuzüglich Zinsen verurteilt.

9

Die Berufung der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Abmahnkosten lediglich in Höhe von 9.012 € und Zinsen hierauf nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2008 für begründet erachtet hat.

10

Mit ihrer - mit Ausnahme der Verurteilung nach dem Antrag 2 b - vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

11

A. Das Berufungsgericht hat die Klage - bis auf einen Teil der Abmahnkosten - wegen unbilliger Behinderung aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

12

Die Unterlassungsanträge der Klägerin seien hinreichend bestimmt. Sie seien zwar mit auslegungsbedürftigen Begriffen durchsetzt, könnten durch das Vollstreckungsgericht aber auf einen hinreichend bestimmten Kern zurückgeführt werden.

13

Ein Anspruch der Klägerin auf Belieferung mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke "Porsche" sowie mit Original-Porsche-Teilen ergebe sich aus § 20 Abs. 1 GWB aF (§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB). Weder die Freistellung selektiver Vertriebssysteme nach der Gruppenfreistellungsverordnung 330/2010 für Vertikalvereinbarungen noch die Regelungen der Gruppenfreistellungsverordnung 461/2010 für Vertikalvereinbarungen im Kraftfahrzeugsektor stünden dem Belieferungsanspruch entgegen.

14

Auf dem Markt der Herstellung und des Vertriebs von Porsche-Neufahrzeugen seien die Beklagten marktbeherrschend. Da andere deutsche Kraftfahrzeughersteller nicht-konzerngebundene Tuning-Unternehmen mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen belieferten, handele es sich um einen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr. Bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung stelle sich die Lieferverweigerung als unbillige Behinderung dar. Die Klägerin sei auf die Belieferung mit neuen oder neuwertigen Porsche-Fahrzeugen angewiesen. Der "Motorenvorfall" und die Weiterbeschäftigung des rechtskräftig verurteilten Entwicklungsleiters rechtfertigten keinen vorbehaltlosen Abbruch der Geschäftsbeziehung. Die Möglichkeit der Beklagten, aufgrund des "Motorenvorfalls" Schadensersatz zu erlangen, führe dazu, diesen Komplex als abgeschlossenes und aufgearbeitetes Vorkommnis zu betrachten. Ebenso wenig könnten die von den Beklagten vorgetragenen anderen Gründe wie behauptete Markenverletzungen oder Schleichbezüge der Klägerin die Lieferverweigerung rechtfertigen.

15

Die Beklagten seien auch auf dem Markt der Porsche-Originalteile marktbeherrschend. Bei dem Bezug der Teile handele es sich ebenfalls um einen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr, wie schon erhebliche Bezüge der Klägerin im Jahr 2006 belegten. Die Prüfung der unbilligen Behinderung falle ebenso aus wie beim Bezug neuer oder neuwertiger Porsche-Fahrzeuge. Die Klägerin könne nicht darauf verwiesen werden, von Original-Teile-Anbietern (Zulieferern) hergestellte und vertriebene Originalteile (OES-Teile) oder von anderen Teileherstellern produzierte Teile, die den Original-Teilen qualitativ gleichwertig sind (Independent-After-Market-Teile - IAM-Teile) zu beziehen.

16

Ein Zugang zum Diagnose- und Informationssystem PIWIS sei für die Klägerin unverzichtbar, so dass auch der diesbezügliche Klageantrag begründet sei.

17

Da die Beklagten nicht berechtigt seien, die Belieferung der Klägerin mit Porsche-Neufahrzeugen oder Original-Porsche-Teilen zu verweigern, dürften sie auch ihre Vertriebsorganisation nicht zu einem entsprechenden Verhalten veranlassen.

18

Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatzfeststellung sei ebenfalls begründet.

19

B. Die Revision der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Unbegründet sind der Klageantrag zu 1 a, soweit er sich auf eigene Tuning-Teile der Beklagten bezieht, sowie der Klageantrag zu 1 c, soweit er Bestellungen von Fahrzeugen der Marke Porsche im konkreten Kundenauftrag zum Gegenstand hat. In diesem Umfang ist auch der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Antrag zu 3 unbegründet. Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen.

20

I. Belieferung mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke Porsche

21

Der auf die Belieferung mit Neuwagen gerichtete Antrag der Klägerin ist insgesamt ausreichend bestimmt (unten zu 1). Unbegründet ist er nur in der Variante "zum Zwecke des Erwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden", weil insoweit keine Lieferverweigerung durch die Beklagten dargelegt ist (unten zu 2). Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Belieferung mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke Porsche zum Zweck der Präsentation der eigenen Umrüstungsprogramme sowie zur Nutzung im eigenen Fuhrpark zuerkannt (unten zu 3).

22

1. Der gegen die Verweigerung der Belieferung mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen gerichtete Unterlassungsantrag genügt insgesamt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

23

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 12 = WRP 2014, 75 - Restwertbörse II, mwN). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist allerdings hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Fassung des Verbots zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Davon ist im Regelfall insbesondere auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 13 = WRP 2011, 742 - Rechts-beratung durch Lebensmittelchemiker).

24

b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der auf die Belieferung mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen gerichtete Antrag 1 c trotz Verwendung mehrerer auslegungsbedürftiger Begriffe hinreichend bestimmt ist.

25

aa) Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Bundesgerichtshof einen auf Belieferung gerichteten Leistungsantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur dann für zulässig gehalten hat, wenn die Annahme eines konkreten Kaufangebots verlangt wird, in dem die zu liefernden Waren nach Gegenstand und Zahl genau bestimmt sind. Daran fehlt es bei Leistungsanträgen, mit denen nur allgemein die Belieferung "auf Bestellung des Klägers" begehrt wird, ohne dass die zu liefernden Gegenstände konkretisiert sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1981 - KZR 19/80, WuW/E BGH 1885, 1886 - adidas; Urteil vom 22. Januar 1985 - KZR 35/83, WuW/E BGH 2125, 2126 - Technics). Der Bundesgerichtshof hat aber bereits in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass entsprechende Feststellungsklagen auf Belieferung in handelsüblichen Mengen und zu üblichen Preisen und Konditionen zulässig sind. Ebenso liegt es bei dem hier in Rede stehenden Unterlassungsantrag. Denn weil es um ein in der Zukunft liegendes Verhalten geht, ist es präziser, und weil es sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch handelt, auch näherliegend, die Belieferungspflicht als einen Anspruch auf Unterlassung der Nichtbelieferung zu verstehen (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 33 GWB Rn. 114). Da sich der Unterlassungsanspruch seiner Natur nach nicht in einem einmaligen Wohlverhalten des Unterlassungsschuldners erschöpft, sondern Dauerwirkung hat, ist es anders als bei einem auf eine konkrete Belieferung gerichteten Antrag von vornherein ausgeschlossen, die begehrten Produkte im Antrag nach Gegenstand und Zahl so genau zu bestimmen wie bei einem konkreten, annahmefähigen Kaufangebot. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob der verurteilte Beklagte die Reichweite des ihm auferlegten Verbots zweifelsfrei erkennen kann.

26

bb) Die Beschreibung der vom Antrag erfassten Waren als "neue oder neuwertige Fahrzeuge" hat das Berufungsgericht zu Recht als hinreichend bestimmt angesehen.

27

Die Klägerin hat klargestellt, dass als "neue" Fahrzeuge nur "fabrikneue" Automobile anzusehen sind. Dieser Begriff ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Danach ist ein unbenutztes Kraftfahrzeug fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160; Urteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 14).

28

Den Begriff "neuwertig" hat das Berufungsgericht zutreffend anhand des im Berufungsurteil wiedergegebenen Vortrags der Klägerin konkretisiert. Danach ist ein Fahrzeug "neuwertig", wenn es nach wie vor unbenutzt ist und zur aktuellen Modellreihe gehört, jedoch bereits länger als zwölf Monate zum Verkauf steht.

29

Indem die Belieferung nur nach einer entsprechenden Bestellung der Klägerin erfolgen soll, stellt der Antrag entgegen der Ansicht der Revision klar, dass die Klägerin im Einzelfall selbst bestimmt, ob sie ein neues oder ein von einem bestimmten Porsche-Zentrum angebotenes neuwertiges Fahrzeug erwerben möchte.

30

cc) Die Belieferungspflicht der Beklagten mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke Porsche besteht nach dem Urteilstenor zu 1 c

zum Zwecke der Präsentation der eigenen Umrüstungsprogramme und/oder der Nutzung im Rahmen des eigenen Fuhrparks - und damit zum Zwecke der (Eigen-)Verwendung im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Klägerin -

und/oder zum Zwecke des Erwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden, für den das Fahrzeug individualisiert und veredelt werden soll.

31

Ohne Erfolg beanstandet die Revision diese Zweckbindung des Fahrzeugbezugs als zu unbestimmt.

32

(1) Die Zweckbestimmungen der "Präsentation der eigenen Umrüstungsprogramme" und der "Nutzung im Rahmen des eigenen Fuhrparks" sollen die Verwendung der von der Klägerin bestellten Fahrzeuge in ihrem Geschäftsbetrieb als Tuning-Unternehmen von einer ihr im Rahmen des selektiven Vertriebssystems der Beklagten nicht erlaubten Tätigkeit als Wiederverkäufer unveränderter Porsche-Serienfahrzeuge abgrenzen. Keine Frage der Bestimmtheit des Klageantrags ist die sowohl vom Berufungsgericht wie auch von der Revision erörterte Frage, wie sich die Beklagten vor missbräuchlichen Fahrzeugbestellungen durch die Klägerin zu anderen Zwecken, etwa zum Zweck des unveränderten Weiterverkaufs, schützen können.

33

(2) Da die Zweckbestimmung "Präsentation der eigenen Umrüstungsprogramme" darauf gerichtet ist, eine Tätigkeit der Klägerin als bloße Wiederverkäuferin auszuschließen, umfasst sie die Möglichkeit der Klägerin, die umgerüsteten Präsentationsfahrzeuge nach einer gewissen, jedenfalls mehrere Monate betragenden Haltedauer zu veräußern. Der Urteilstenor zu 1 c erfasst damit auch entsprechende Angebote von TechArt-Komplettfahrzeugen auf Basis eines Porsche-Serienmodells. Die Revisionserwiderung weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass ein umgerüstetes Präsentationsfahrzeug im Gegensatz zu einem Vorführwagen auch nach mehreren Monaten ohne weiteres noch einen Kilometerstand von unter 60 km aufweisen kann.

34

(3) Die weitere Zweckbestimmung "zum Erwerb im konkreten Auftrag eines Kunden, für den das Fahrzeug individualisiert und veredelt werden soll" hat das Berufungsgericht dahingehend ausgelegt, dass unter Kunde der Endkunde (also nicht etwa andere Tuning-Unternehmen) und unter konkretem Auftrag die durch direkte Stellvertretung und durch Vollmacht des Kunden dokumentierte Bestellung dieses Endkunden zu verstehen ist. Da die Entscheidungsgründe zur Auslegung des Urteilstenors heranzuziehen sind, hat die vom Berufungsgericht insoweit ausgesprochene Verurteilung diesen Inhalt. Damit erweist sich der Antrag zu 1 c in der letzten Alternative als hinreichend bestimmt.

35

dd) Die zur Umschreibung der Belieferung im Antrag 1 c gebrauchte Formulierung "zu den jeweils gültigen Preisen und Konditionen" hat das Berufungsgericht zu Recht als hinreichend bestimmt angesehen. Soweit die Belieferung der Klägerin durch selbständige Porsche-Vertragshändler erfolgt, sind deren jeweilige Preise und Konditionen gemeint. Für die Frage der Bestimmtheit des Antrags kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin in der Vergangenheit jemals von den Beklagten direkt beliefert worden ist. Es ist zudem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine Verurteilung zur Belieferung Zug um Zug gegen Zahlung des jeweiligen Listenpreises erfolgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1999 - KZR 35/97, WRP 1999, 1175, 1175 f. - Feuerwehrgeräte, insoweit nicht in WuW/E DE-R 357).

36

ee) Ohne Erfolg beanstandet die Revision auch die abschließende Wendung des Urteilstenors 1 c, wonach den Beklagten untersagt wird, die Belieferung der Klägerin "verweigern zu lassen", als zu unbestimmt. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass mit "verweigern zu lassen" der Beklagten verboten wird, Mitglieder ihrer Vertriebsorganisation dazu anzuhalten, eine entsprechende Belieferung der Klägerin zu unterlassen.

37

2. Mit Erfolg wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung nach dem Antrag 1 c in der Variante "Belieferung zum Zweck des Erwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden, für den das Fahrzeug individualisiert und veredelt werden soll". Insoweit fehlt es an der für ein Unterlassungsgebot erforderlichen Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr.

38

a) Nach den für die Auslegung des Urteilstenors maßgeblichen Entscheidungsgründen des Berufungsurteils erfasst die Verurteilung nach diesem Teil des Antrags 1 c nur Bestellungen, bei denen die Klägerin aufgrund entsprechender Vollmacht in direkter Stellvertretung für einen Endkunden auftritt.

39

Die Revisionserwiderung macht zwar zutreffend geltend, dass dieser Klageantrag nach dem erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen der Klägerin auch die Fälle der verdeckten Stellvertretung umfassen sollte, in denen die Klägerin Porsche-Fahrzeuge im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Kunden beziehen will. Eine Beschränkung dieses Unterlassungsgebots auf Fälle offener Stellvertretung hat die Klägerin nur hilfsweise als "Minus" begehrt. Das führt aber nicht dazu, dass der Verurteilung "zum Zwecke des Erwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden" im Revisionsverfahren ein von den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils abweichender Inhalt beigemessen werden kann. Dafür wäre es erforderlich gewesen, dass die insoweit durch das Berufungsurteil beschwerte Klägerin ihr weitergehendes Interesse im Wege der Anschlussrevision weiterverfolgt hätte. Die Klägerin kann jedoch nicht im Rahmen der Revisionserwiderung im Wege einer Gegenrüge geltend machen, das Berufungsgericht habe bei seiner auf Fälle der direkten Stellvertretung beschränkten Auslegung das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Der Revisionsbeklagte kann mit einer Gegenrüge zwar dann, wenn ihm mangels Beschwer eine eigene Revisionsrüge verwehrt ist, bis zum Schluss der Verhandlung bestimmte, seinen Vortrag in den Tatsacheninstanzen zuwiderlaufende Feststellungen des Berufungsgerichts für den Fall bemängeln, dass das Revisionsgericht die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der von diesem gegebenen Begründung für unrichtig hält (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1975 - IX ZR 166/73, MDR 1976, 138). Im vorliegenden Fall fehlt es aber an der Voraussetzung, dass der mit der Gegenrüge verfolgte Verfahrensverstoß mangels Beschwer nicht zum Gegenstand einer Revision des Revisionsbeklagten hätte gemacht werden können.

40

Auch den Beklagten ist es verwehrt, mit der Revision geltend zu machen, das Berufungsgericht habe durch Beschränkung der Verurteilung auf Fälle der direkten Stellvertretung den Antrag der Klägerin zu eng ausgelegt. Denn dadurch sind die Beklagten nicht beschwert.

41

b) Für das den Beklagten mit dem Antrag 1 c, 3. Variante, untersagte Verhalten besteht keine Wiederholungsgefahr.

42

Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass die Beklagten oder ihre Vertragshändler jemals die Lieferung eines Porsche abgelehnt oder auch nur in Frage gestellt hätten, wenn die Klägerin das Fahrzeug im Wege der direkten Stellvertretung auf der Grundlage eines konkreten Auftrags und einer entsprechenden Vollmacht eines Endkunden bestellt hat.

43

Anders als die Revisionserwiderung ausführt, haben die Beklagten auch durch ihr Kündigungsschreiben vom 11. Juli 2007 keine Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer Ablehnung von Vermittlergeschäften in direkter Stellvertretung begründet. Das Kündigungsschreiben wurde mit dem Vorwurf des Schleichbezugs und der strafbaren Entwendung von Porsche-Teilen begründet, es verhält sich jedoch nicht zu Vermittlergeschäften der Klägerin als direkte Stellvertreterin von Endkunden.

44

c) Für das gemäß dem Antrag 1 c den Beklagten im Hinblick auf Endkundenaufträge verbotene Verhalten fehlt auch eine Erstbegehungsgefahr.

45

Die Beklagten haben ausdrücklich erklärt, eine Belieferung von Endkunden, die in "europarechtlich zulässiger Weise einen Vermittler eingeschaltet haben", jederzeit zu ermöglichen und dies zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt zu haben.

46

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die von den Beklagten verwendete Formulierung "in europarechtlich zulässiger Weise einen Vermittler eingeschaltet haben" nicht im Sinne einer Einschränkung der Möglichkeit zu Vermittlergeschäften in direkter Stellvertretung zu verstehen. Diese Formulierung war im Vortrag der Beklagten rückbezogen auf die in demselben Schriftsatz kurz zuvor erfolgte Wiedergabe eines Urteils des Gerichts der Europäischen Union, in dem ein Vermittlergeschäft entsprechend der Auslegung des Klageantrags durch das Berufungsgericht im Sinne einer direkten Stellvertretung beschrieben wird (vgl. EuG, Urteil vom 22. April 1993 - T 9/92, Slg. 1993, II-493 Rn. 48 - Peugeot).

47

3. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten wendet, die Klägerin mit neuen oder neuwertigen Porsche-Fahrzeugen für den eigenen Geschäftsbetrieb zu beliefern (Präsentation der eigenen Umrüstungsprogramme, eigener Fuhrpark).

48

a) Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch damit begründet, dass die Beklagten im Anschluss an ihr Schreiben zur Beendigung der Geschäftsbeziehung vom 11. Juli 2007 die von ihr begehrte Belieferung mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen verweigerten oder verweigern ließen. In diesem Zusammenhang hat sie auch das - in dem bei Gericht eingereichten Auszug undatierte - Schreiben der Beklagten vorgelegt, mit dem im Anschluss an die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der Klägerin die Porsche-Vertriebs-organisation dazu aufgefordert wurde, jede Bestellung der Klägerin von Porsche-Teilen und erst recht von Porsche-Neufahrzeugen abzulehnen.

49

Der damit auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten nach dem zur Zeit seiner Begehung geltenden Recht verboten war. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten der Beklagten zudem nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht unzulässig sein (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 8 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille mwN). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass sachliche Änderungen mit der Neugliederung des Verbots unbilliger Behinderung im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 GWB, zuvor § 20 Abs. 1 GWB aF) nicht verbunden waren (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 65/12, WuW/E DE-R 4139 Rn. 68 - Stromnetz Heiligenhafen). Die Vorschriften des § 21 Abs. 1 GWB und des § 4 Nr. 10 UWG, auf die sich die Klägerin ebenfalls berufen hat, sind seit dem Jahr 2007 nicht geändert worden. Die Prüfung erfolgt daher nachfolgend auf der Grundlage des geltenden Rechts.

50

b) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagten hinsichtlich der Belieferung mit Porsche-Neuwagen Normadressat des kartellrechtlichen Behinderungs- und Diskriminierungsverbots (§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB) sind.

51

aa) Die vom Berufungsgericht vorgenommene markenspezifische Abgrenzung des hier relevanten Produktmarkts auf einen Markt für den Bezug von Porsche-Originalfahrzeugen, auf dem die Beklagten marktbeherrschend seien, beruht allerdings nicht auf ausreichenden tatrichterlichen Feststellungen.

52

Bei der Nachfrage von neuen oder neuwertigen Fahrzeugen zum Zwecke der Präsentation der eigenen Umrüstungsprogramme und zum Zweck der Verwendung im eigenen Geschäftsbetrieb stehen sich grundsätzlich Tuning-Unternehmen als Nachfrager und Fahrzeughersteller mit ihrer Vertriebsorganisation als Anbieter gegenüber. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob Tuning-Unternehmen regelmäßig markenspezifisch tätig werden, so dass auf dem ihrer Tätigkeit vorgelagerten relevanten Angebotsmarkt für Neufahrzeuge ebenfalls eine markenspezifische Abgrenzung geboten wäre. Fehlte es daran, so beruhte der Wunsch der Klägerin, Neufahrzeuge gerade der Marke Porsche zu beziehen, nicht auf Charakteristika der Tuning-Branche, sondern allein auf einer freiwillig selbst gewählten Spezialisierung auf Fahrzeuge dieser Marke. Die sachliche Marktabgrenzung kann indes grundsätzlich nicht allein mit dem autonomen Verhalten eines einzelnen Marktteilnehmers begründet werden.

53

bb) Die Klägerin ist jedoch von der Belieferung mit Neuwagen der Beklagten unternehmensbedingt abhängig, so dass über § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB die Anwendung von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 GWB eröffnet ist.

54

(1) Die Klägerin hat nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ihr gesamtes Geschäftsmodell ausschließlich auf die Individualisierung und Veredelung von Porsche-Fahrzeugen ausgerichtet und unter anderem bestimmte Teileprogramme allein für Porsche-Fahrzeuge entwickelt. Sie hat sich dafür über viele Jahre besonderes, markenspezifisches Know-how erworben. Aufgrund dieser Ausrichtung ihres Geschäftsmodells, die erheblich über eine bloße einseitige Spezialisierung im Vertrieb hinausgeht, ist ihr ein Ausweichen auf andere Anbieter, das heißt andere Automarken, nicht zumutbar. Eine solche autonome Bezugskonzentration kann den Tatbestand unternehmensbedingter Abhängigkeit erfüllen (vgl. Nothdurft in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 20 GWB Rn. 51). Zwar hat der Senat eine unternehmensbedingte Abhängigkeit bisher in erster Linie bei Kraftfahrzeug-Vertragshändlern angenommen, also in Fällen, in denen sich die Ausrichtung des Geschäftsbetriebs auf die Marke eines Herstellers aus einer Vereinbarung zwischen dem Händler und dem Lieferanten ergab (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - KZR 26/04, WuW/E DE-R 1621, 1623 - qualitative Selektion, mwN). Das ist jedoch keine zwingende Voraussetzung unternehmensbedingter Abhängigkeit. Vielmehr ist der Umstand, dass eine solche Abhängigkeit ohne vertragliche Vereinbarung im Wege einer autonomen Bezugskonzentration selbst geschaffen wurde, im Rahmen der Interessenabwägung bei der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. Nothdurft in Langen/Bunte aaO § 20 GWB Rn. 35).

55

(2) Die eine unternehmensbedingte Abhängigkeit begründende Art von Waren sind im vorliegenden Zusammenhang Porsche-Neufahrzeuge. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Nachfrage der Klägerin nach neuen Porsche-Fahrzeugen sei für die beabsichtigte Präsentation in Verkaufsräumen und auf Messen nicht durch junge Gebrauchtfahrzeuge substituierbar, ist nicht erfahrungswidrig. Es erscheint plausibel, dass die Kunden Wert darauf legen, die Tuning-Programme der Klägerin gerade an Neufahrzeugen präsentiert zu sehen. Die Klägerin wendet sich an einen speziellen Kundenkreis, der bereit ist, für ein individuell gestaltetes Fahrzeug einen sehr hohen Preis zu zahlen, und der daher auch besonders hohe Ansprüche an die Präsentation der Tuning-Programme der Klägerin an Ausstellungsfahrzeugen und Vorführwagen stellen wird. Die Klägerin muss sich auf diese Befindlichkeit ihrer Kundschaft bei ihrer Geschäftstätigkeit einstellen, auch wenn es sich dabei um eine eher emotional bedingte Präferenz der Kunden handelt.

56

c) Die Klägerin gehört zu den von § 20 Abs. 1 GWB geschützten kleinen und mittleren Unternehmen. In der Fallgruppe unternehmensbedingter Abhängigkeit kommt es maßgeblich auf die Größenverhältnisse aus vertikaler Sicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 1993 - KVR 25/91, WuW/E BGH 2875, 2879 - Herstellerleasing). Danach ist das Größenverhältnis zwischen den insoweit eine unternehmerische Einheit bildenden Beklagten einerseits und der Klägerin andererseits zu betrachten. In diesem Verhältnis ist die Klägerin allenfalls ein "mittleres Unternehmen" im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB.

57

d) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Klägerin unbillig behindert wird, wenn sie von den Beklagten nicht mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke Porsche zur Präsentation der eigenen Umrüstungsprogramme oder zur Verwendung im eigenen Fuhrpark beliefert wird.

58

aa) Die fehlende Möglichkeit, neue oder neuwertige Fahrzeuge der Marke Porsche zu beziehen, um sie für die Präsentation der eigenen Umrüstungsprogramme oder im eigenen Fuhrpark zu nutzen, stellt eine Behinderung der Klägerin dar.

59

bb) Ob diese Behinderung unbillig ist, bestimmt sich aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Ausgangspunkt dieser Abwägung ist bei vertriebsbezogenen Sachverhalten der aus der unternehmerischen Handlungsfreiheit abzuleitende Grundsatz, dass das Behinderungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB den Normadressaten grundsätzlich nicht daran hindert, seine geschäftliche Tätigkeit und sein Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie er dies für wirtschaftlich sinnvoll und richtig erachtet. Die Freiheit des Normadressaten zur Gestaltung seines Absatzsystems besteht aber nur innerhalb der durch das Kartellrecht gezogenen Grenzen. Sie ist ausgeschlossen, wo sie missbraucht wird oder zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führt, die mit der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes unvereinbar ist. Im Rahmen der Interessenabwägung sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen (vgl. zum Ganzen BGH, WuW/E DE-R 357, 359 - Feuerwehrgeräte; BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 - KZR 65/10, WuW/E DE-R 3549 Rn 29 f. - Werbeanzeigen).

60

cc) Anders als das Berufungsgericht meint, kommt es für die Frage, ob die Beklagten gegenüber der Klägerin zu der in Rede stehenden Lieferverweigerung berechtigt sind, nicht auf die Voraussetzungen für die Freistellung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach Art. 101 Abs. 3 AEUV und § 2 Abs. 1 GWB an. Die Lieferverweigerung erfolgt nicht auf der Grundlage einer Vereinbarung der Parteien. Vielmehr geht es um die Frage, ob ein einseitiges Verhalten der Beklagten missbräuchlich ist.

61

dd) Das Berufungsgericht hat aber im Ergebnis zu Recht angenommen, dass sich die Beklagten für ihre Weigerung, die Klägerin zu Präsentationszwecken sowie für den eigenen Fuhrpark mit Porsche-Neufahrzeugen zu beliefern, auf keine das Interesse der Klägerin an dieser Belieferung überwiegenden Interessen berufen können.

62

(1) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts standen die Parteien allerdings in keiner andauernden Geschäftsbeziehung, die erst nach einer Abmahnung durch die Klägerin hätte außerordentlich gekündigt werden können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die Klägerin nicht aufgrund eines Händler- oder Rahmenliefervertrags, sondern ausschließlich aufgrund von Einzelbestellungen durch Porsche-Zentren beliefert. Direktlieferungen der Beklagten an die Klägerin sind nicht festgestellt.

63

Soweit die Beklagten im Schreiben vom 11. Juli 2008 "jegliche Geschäftsbeziehung" zur Klägerin fristlos beendet haben, handelt es sich nicht um die Lieferung von Kraftfahrzeugen, sondern um den PIWIS-Lizenzvertrag und das Abonnement für die Online-Nutzung von technischen Serviceinformationen, den Zugriff auf den elektronischen Porsche-Teilekatalog sowie die Schulung von Mitarbeitern der Klägerin durch die Beklagten. Nur insoweit bestand eine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien.

64

(2) Eine Pflicht, die Klägerin mit Porsche-Neufahrzeugen zu den hier in Rede stehenden Zwecken zu beliefern, beschränkt die Beklagten nur unwesentlich in ihrer Vertriebsgestaltungsfreiheit. Die Klägerin begehrt weder Aufnahme in das selektive Vertriebssystem der Beklagten, noch will sie als Außenseiter mit Porsche-Serienfahrzeugen in Wettbewerb zu der Beklagten zu 2 Handel treiben. Sie benötigt die fraglichen Neufahrzeuge vielmehr, um ihr Angebot zur Veredelung und Individualisierung ihren Kunden vorstellen zu können. Indem die Beklagten die Klägerin bei dieser Geschäftstätigkeit behindern, gebrauchen sie ihre Marktmacht als Anbieter von Porsche-Neufahrzeugen allein dazu, auf dem nachgelagerten Tuning-Markt ihre eigenen Angebote "Exclusive" und "Tequipment" zu fördern. Dabei wenden sich die Beklagten nicht gegen einen neu in den Markt eintretenden Wettbewerber, sondern gegen ein Unternehmen, das sich seit 1987 und damit schon vor den Beklagten den Tuning-Markt für Porsche-Fahrzeuge erschlossen hat, der dann - wie die vom Berufungsgericht für die Zeit "ab 1993" festgestellten Lieferungen von Tuning-Teilen der Klägerin an die Beklagten zeigen - zeitweise von den Parteien auch gemeinsam weiter erschlossen worden ist.

65

Es kommt hinzu, dass die Neuwagen der Beklagten für die von der Klägerin verfolgten und für einen erfolgreichen Betrieb ihres Geschäfts unentbehrlichen Präsentations- und Vorführzwecke nicht zu substituieren sind (vgl. oben Rn. 55). Unter diesen Umständen wohnt dem Verhalten der Beklagten die Tendenz inne, den ihrer Neuwagenproduktion nachgelagerten Tuning-Markt für sich zu monopolisieren, so dass die Absicht der Beklagten, damit den Absatz ihrer Waren nach ihren Vorstellungen zu organisieren, die Verweigerung der Lieferung von Neuwagen für die hier in Rede stehenden Zwecke allein nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BGH, WuW/E DE-R 357, 359 - Feuerwehrgeräte).

66

(3) Auch der Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, einen Wettbewerber zum eigenen Schaden zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1991 - KZR 2/90, WuW/E BGH 2755, 2758 - Aktionsbeträge; Urteil vom 3. März 2009 - KZR 82/07, WuW/E DE-R 2708 Rn. 48 - Reisestellenkarte), kann die Lieferverweigerung der Beklagten bezüglich Neuwagen nicht rechtfertigen. Die Beklagten sind zwar nicht von vornherein daran gehindert, ihre eigenen Tuning-Angebote gegenüber denjenigen von Wettbewerbern besonders zu fördern. Dieses im Ausgangspunkt legitime Interesse findet seine Grenze indes jedenfalls dort, wo Wettbewerber daran gehindert werden, ihre eigene wertschöpfende Leistung angemessen am Markt präsentieren zu können.

67

So liegt der Fall hier. Die Klägerin erbringt eine erhebliche Wertschöpfung auf der Basis der Porsche-Serienfahrzeuge, die sie am Markt nur angemessen präsentieren kann, wenn sie dafür von den Beklagten neue und neuwertige Fahrzeuge zu Präsentations- und Vorführzwecken erhält.

68

(4) Aus dem "Motorenkomplex" und der Weiterbeschäftigung des daran beteiligten Entwicklungsleiters bei der Klägerin ergibt sich ebenfalls keine Berechtigung der Beklagten, die Belieferung der Klägerin mit neuen und neuwertigen Porsche-Fahrzeugen dauerhaft und damit auch jetzt noch zu verweigern.

69

Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, ist diesen Umständen zwar nicht von vornherein jede Relevanz zur Rechtfertigung einer Lieferverweigerung abzusprechen. Dafür kommt es weder darauf an, ob die Beklagten im Rahmen eines Schadensersatzprozesses eine angemessene Entschädigung erhalten könnten, noch kann dem Gesichtspunkt der Bewährung und Existenzsicherung eines Angestellten im Rahmen der Abwägung nach § 20 Abs. 1, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB maßgebliches Gewicht zukommen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1988 - KZR 20/86, WuW/E BGH 2491, 2495 - Opel-Blitz). Dem "Motorenkomplex" und der Weiterbeschäftigung des Entwicklungsleiters ist vielmehr bei der Interessenabwägung ein gewisses, mit zeitlichem Abstand zu diesen Vorfällen allerdings abnehmendes Gewicht beizumessen. Diese Umstände mögen den Beklagten noch Anlass geben, die Klägerin nicht in ihr Vertriebs- und Servicenetz aufzunehmen. Eine im Übrigen als unberechtigt anzusehende, unbefristete Verweigerung der Belieferung mit neuen oder neuwertigen Porsche-Fahrzeugen, die die Klägerin zur Präsentation ihres Tuning-Angebots benötigt und auf die die Beklagten für ihre eigenen, im Wettbewerb zur Klägerin stehenden Tuning-Programme ohne weiteres zurückgreifen können, lässt sich hierauf mehr als acht Jahre nach diesen Vorfällen aber nicht mehr stützen (vgl. BGH, WRP 1999, 1175, 1178 f. - Feuerwehrgeräte, insoweit nicht in WuW/E DE-R 357).

70

(5) Die weiteren, von den Beklagten behaupteten und vom Berufungsgericht als wahr unterstellten Rechtsverstöße der Klägerin (angebliche Patent- und Markenrechtsverletzungen, Vorwurf von Schleichbezügen) hat das Berufungsgericht zu Recht bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt.

71

(6) Demgegenüber hat das Berufungsgericht den Interessen der Klägerin an einer Belieferung mit Porsche Neufahrzeugen zu Präsentationszwecken sowie für den eigenen Fuhrpark im Ergebnis zu Recht erhebliches Gewicht beigemessen.

72

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin müsse über neue oder neuwertige Fahrzeuge verfügen, um etwa in ihren Verkaufsräumen und auf Messen die von ihr individualisierten und veredelten Serienfahrzeuge der Marke Porsche zu präsentieren. Erhalte die Klägerin die von den Beklagten neu eingeführten Modelle erst deutlich später als Endkunden, werde sie von den für ihren Absatz besonders wichtigen ersten Kaufimpulsen der Kundschaft nachhaltig ausgeschlossen. Zudem wendeten sich Klägerin wie Beklagte gleichermaßen an ein Kundensegment, das abgeschreckt werde, wenn in den Verkaufsräumen gebrauchte Fahrzeuge präsentiert würden.

73

Aus diesen zutreffenden Erwägungen folgt eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin, wenn sie nicht mit Neuwagen der Marke Porsche zum Zwecke der Präsentation und zur Nutzung im eigenen Fuhrpark beliefert wird. Diese Behinderung wird nicht dadurch beseitigt, dass die Klägerin unstreitig die Möglichkeit hat, an Endkunden ausgelieferte Porsche-Fahrzeuge nachträglich zu tunen oder aufgrund eines - gegebenenfalls schon vor Markt-einführung eines neuen Modells erteilten - Auftrags als Vermittler eines Neuwagenkaufs für einen Kunden aufzutreten, das Fahrzeug für diesen in einem Porsche-Zentrum abzuholen und es dem Endkunden erst nach erfolgtem Tuning zu übergeben. Eine unbillige Behinderung der Klägerin wegen Nichtbelieferung mit Porsche-Neuwagen zur Verwendung im eigenen Fuhrpark scheidet auch nicht aus, weil Vorführwagen grundsätzlich nur am ersten Tag ihres Betriebs unbenutzt sind, so dass ein Bestand an Vorführwagen regelmäßig überwiegend aus Fahrzeugen bestehen wird, die nicht mehr neu oder neuwertig sind, weshalb eine Kundenerwartung eher fernliegen könnte, dass Vorführwagen keinerlei Gebrauchsspuren aufweisen dürfen.

74

Es kommt ferner nicht entscheidend darauf an, ob der Klägerin bei Nichtbelieferung mit Porsche-Neuwagen zu den hier in Rede stehenden Zwecken der Marktzutritt auf dem Gebiet des Fahrzeug-Tunings praktisch verwehrt wird, wie es das Berufungsgericht angenommen hat. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine erhebliche Behinderung der Klägerin bei der Einwerbung neuer Tuning-Aufträge vorliegt, wenn sie ihr Angebot nicht stets auch an den aktuellen Porsche-Modellen präsentieren kann.

75

(7) Unter Berücksichtigung aller oben erörterten Umstände und der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes hält die Interessenabwägung des Berufungsgerichts zum Klageantrag 1 c im Ergebnis revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Es stellt eine unbillige Behinderung der Klägerin dar, wenn die Beklagten sie nicht mit Porsche-Neuwagen zum Zwecke der Präsentation ihrer Umrüstungsprogramme sowie zur Nutzung im eigenen Fuhrpark beliefern. Dem erheblichen Interesse der Klägerin an einer solchen Belieferung stehen allenfalls geringfügige berechtigte Interessen der Beklagten gegenüber, diese Belieferung zu verweigern, die die Behinderung der Klägerin im Wettbewerb nicht zu rechtfertigen vermögen.

76

e) Aufgrund der Verurteilung nach dem Antrag 1 c sind die Beklagten allerdings zu keiner Direktbelieferung der Klägerin mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke Porsche verpflichtet.

77

aa) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass es in der Vergangenheit zu Direktlieferungen der Beklagten an die Klägerin gekommen ist. Das Berufungsgericht hat vielmehr die ungenaue Formulierung verwendet, dass die Klägerin "von den Beklagten, welche ein selektives Vertriebssystem unterhalten, bzw. von deren Vertragshändlern, sogenannten Porsche-Zentren, Fahrzeuge und Fahrzeugteile entsprechend ihrem Geschäftszweck bezogen" habe.

78

Die Revisionserwiderung zeigt auch nicht auf, dass die Klägerin einen Fall einer Direktlieferung durch die Beklagten vorgetragen hat. Soweit sie auf die Lieferung von Neufahrzeugen und Fahrzeugteilen durch das Porsche-Zentrum Stuttgart verweist, handelt es sich zwar um eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1. Gleichwohl ist dieses Unternehmen von den Beklagten rechtlich zu unterscheiden. Die Klägerin hat auch nicht geltend gemacht, dass andere Tuning-Unternehmen direkt bei den Beklagten beziehen können.

79

Die Beklagten machen geltend, dass die Lieferung von Porsche-Neuwagen und Original-Porsche-Teilen nur über ihre Vertriebsorganisation, also die Porsche-Zentren als Vertragshändler, erfolge. Sie haben sich darauf berufen, aufgrund der ihrem selektiven Vertriebssystem zugrundeliegenden Vertriebsverträge zu keinen Direktlieferungen an die Klägerin berechtigt zu sein.

80

Organisieren die Beklagten den Vertrieb von Porsche-Neufahrzeugen und Original-Porsche-Teilen in zulässiger Weise dergestalt, dass von ihnen allein ihre zugelassenen Vertragshändler direkt beliefert werden, so kann es keine unbillige Behinderung der Klägerin darstellen, wenn sie ebenfalls nicht direkt beliefert wird. Bei der Direktbelieferung handelt es sich dann schon nicht um einen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB aF.

81

bb) Diese Erwägungen führen indes nicht zu einer Abweisung des Klageantrags 1 c in der Alternative "die Belieferung … zu verweigern". Durch dieses Verbot wird gewährleistet, dass die Beklagten nicht durch eigene Handlungen die antragsgemäße Belieferung der Klägerin verhindern und sich insbesondere nicht weigern, die Porsche-Zentren mit den aufgrund entsprechender Bestellungen der Klägerin benötigten Fahrzeugen zu beliefern. Ein Anspruch auf Direktbelieferung gegen die Beklagten ergibt sich aus der Verurteilung nach dem Antrag 1 c nicht.

82

II. Belieferung mit Original-Porsche-Teilen

83

1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Urteilstenor zu 1 a als hinreichend bestimmt angesehen und hierzu im Wesentlichen auf seine Ausführungen zum Urteilstenor zu 1 c verwiesen. Den Begriff der Original-Porsche-Teile (Original-Porsche-Ersatzteile, Original-Porsche-Austauschteile, Original-Porsche-Zubehör) hat das Berufungsgericht zutreffend als ausreichend klar angesehen. Es hat sich dafür auf den Sprachgebrauch der Parteien und die "Ergänzenden Leitlinien für vertikale Beschränkungen in Vereinbarungen über den Verkauf und die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und den Vertrieb von Kraftfahrzeugersatzteilen" (ABl. 2010, C 138/5, nachfolgend: Ergänzende Leitlinien Rn. 18), bezogen, wonach es sich um mit der Marke des Kraftfahrzeugherstellers versehene Original-Teile (OEM-Teile) handeln muss. Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen die Verwendung des Begriffs "Individualisierung und Veredelung von Kraftfahrzeugen der Marke Porsche". Das Berufungsgericht hat dazu eine von den Beklagten in das Verfahren eingeführte Definition übernommen, wonach "Individualisierung" und " Veredelung" das Fahrzeug-Tuning meine, was bedeute, dass bei Serienfahrzeugen eines Kraftfahrzeugherstellers Veränderungen an Motor, Fahrwerk, Karosserie und/oder Innenraum vorgenommen werden.

84

2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch den auf die Belieferung mit Original-Porsche-Teilen gerichteten Antrag zu 1 a für begründet erachtet, soweit er sich nicht auf eigene Tuning-Teile der Beklagten bezieht.

85

a) Dabei kann dahinstehen, inwieweit dem Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zur Marktabgrenzung und zu einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten bei Ersatzteilen zugestimmt werden kann. Der Ersatzteilmarkt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke umfasst grundsätzlich mit dem Markenzeichen des Kraftfahrzeugherstellers versehene Original-Teile (OEM-Teile), von Original-Teile-Anbietern (Zulieferern) hergestellte und vertriebene Original-Teile (OES-Teile) sowie von anderen Teileherstellern produzierte Teile, die den Original-Teilen qualitativ gleichwertig sind (Ident-After-Market-Teile, IAM, vgl. Kommission, Ergänzende Leitlinien Rn. 15). Ob davon aufgrund besonderer Verbraucherpräferenzen bei den an individualisierten und veredelten Porsche-Fahrzeugen interessierten Kunden eine Ausnahme zu machen und der relevante Markt auf OEM-Teile zu verengen ist, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, muss vorliegend nicht entschieden werden.

86

b) Denn auf die Frage der Marktabgrenzung bei Ersatzteilen kommt es im Streitfall nicht an, weil die Klägerin jedenfalls hinsichtlich des Bezugs derjenigen Teile, die sie für ihren Geschäftsbetrieb benötigt und die nicht als OES- oder IAM-Teile verfügbar sind, von den Beklagten unternehmensbedingt abhängig ist. Die Beklagten sind daher auch insoweit Normadressaten des kartellrechtlichen Diskriminierungs- und Behinderungsverbots (§ 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 GWB).

87

Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage einer von den Beklagten vorgelegten Ersatzteilliste von 138.270 Teilen oder jedenfalls einer Teilevielfalt annähernd diesen Ausmaßes ausgegangen, wobei nur in geringem Umfang möglicherweise gleichwertige Bezugsalternativen bestünden. Es kann dahinstehen, ob diese Beurteilung zutreffend ist. Die Klägerin hat im Hinblick auf entsprechenden Vortrag der Beklagten die allgemeine Verfügbarkeit der von ihr benötigten Teile als OES- und IAM-Teile in Abrede gestellt und dargelegt, dass sie lediglich Teile für ältere Baureihen und freigegebene Modelle, Verschleißteile wie Keilriemen, Batterien oder Scheibenwischer sowie eine begrenzte Anzahl von Teilen für das aktuelle Modell "911" von Dritten erhalten könne. Insbesondere beim Bezug von Karosserie-, Fahrwerks-, Motor- und Interieur-Teilen für die aktuellen Modelle, die für ihren Geschäftsbetrieb von besonderer Bedeutung seien, bestünden jedoch Einschränkungen. Diese Darlegungen werden durch die von den Beklagten vorgelegten Listen zur Verfügbarkeit von OES-Teilen und Teilen anderer Hersteller für Porsche-Fahrzeuge sowie durch den in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen und mit Beispielen unterlegen Vortrag, wonach über 90% der für Porsche-Fahrzeuge verwendeten Fahrzeugkomponenten von unabhängigen Teileherstellern stammten, nicht widerlegt. Denn die Beklagten haben nicht dargelegt, dass die Klägerin tatsächlich alle von ihr benötigten Teile anderweitig beziehen kann.

88

Der revisionsrechtlichen Prüfung ist danach jedenfalls zugrunde zu legen, dass eine für den Geschäftsbetrieb der Klägerin qualitativ nicht unwesentliche Menge von Ersatzteilen ausschließlich über die Beklagten und ihre Vertriebsorganisation bezogen werden kann. Im Hinblick auf diese Teile besteht eine unternehmensbedingte Abhängigkeit der Klägerin, so dass die Beklagten Normadressaten des kartellrechtlichen Diskriminierungs- und Behinderungsverbots sind.

89

c) Indem die Beklagten veranlassen, dass die Klägerin nicht mit Original-Porsche-Teilen beliefert wird, behindern sie die Klägerin im Wettbewerb.

90

d) Diese Behinderung ist unbillig, ohne dass zwischen anderweitig nicht erhältlichen (dazu aa)) und durch gleichwertige OES- oder IAM-Teile ersetzbaren (dazu bb) Teilen zu unterscheiden ist. Eine abweichende Beurteilung gilt allein für diejenigen Teile, die von den Beklagten ausschließlich für eigene Tuning-Programme verwendet werden (dazu cc)).

91

aa) Ist ein Teil nur als Original-Porsche-Teil verfügbar, führt die von den Beklagten veranlasste Nichtbelieferung der Klägerin dazu, dass sie als Anbieter von Tuning-Leistungen vom Markt verdrängt oder jedenfalls in der Gestaltung ihres Angebots dahingehend beschränkt wird, dass sie keine Tuning-Maßnahmen mehr anbieten kann, für die sie solche Original-Porsche-Teile benötigt.

92

(1) Die damit verbundene Verdrängung oder nachhaltige Beeinträchtigung der Klägerin im Wettbewerb mit den ebenfalls Tuning-Maßnahmen anbietenden Beklagten ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes unbillig. Dabei kann zunächst weitgehend auf die Interessenabwägung zum Antrag 1 c Bezug genommen werden (vgl. o. Rn. 62-74).

93

(2) Für den Ersatzteilbereich bestehen keine Besonderheiten, die für den Antrag 1 a zu einem grundsätzlich anderen Ergebnis der Interessenabwägung führen könnten als für den Antrag 1 c.

94

Art. 4 Buchst. b Nr. iv Vertikal-GVO lässt zwar ausdrücklich zu, dass der Abnehmer in einer Vertikalvereinbarung darin beschränkt werden darf, Teile, die zur Weiterverwendung geliefert werden, an Kunden zu verkaufen, die diese Teile für die Herstellung derselben Art von Waren verwenden würden, wie sie der Anbieter herstellt. Diese Bestimmung ermöglicht es, den Verkauf der gelieferten Teile an Wettbewerber des Anbieters auszuschließen. Sie gilt aber nur, wenn es sich um eine Lieferung von Teilen zur Weiterverwendung handelt. Davon wird der unveränderte Weiterverkauf der gelieferten Teile und damit der Ersatzteilhandel nicht erfasst. Eine Lieferung zur Weiterverwendung erfolgt vielmehr nur, wenn die Vertragsware eine Vorleistung für vom Abnehmer hergestellte Waren darstellt (vgl. Vertikal-Leitlinien Rn. 55; Ellger in Immenga/Mestmäcker, EU Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Art. 4 Vertikal-GVO Rn. 85; Nolte in Langen/Bunte, EU Kartellrecht, 12. Aufl., nach Art. 101 AEUV Fallgruppen Rn. 507). Damit wird der Schutz des Zulieferers in industriellen Zulieferverträgen bezweckt. Zugleich wird die Wertschöpfung durch Weiterverarbeitung gefördert, indem Zulieferverträge erleichtert werden. Denn ohne die Bestimmung des Art. 4 Buchst. b Nr. iv Vertikal-GVO könnten Anbieter, die zugleich selbst Weiterverarbeiter sind, davon abgehalten werden, ihre Vorprodukte an andere Weiterverarbeiter zu liefern, weil sie befürchten müssten, dass die Vorprodukte von diesen unkontrolliert an weitere Konkurrenten verkauft werden.

95

Soweit Art. 4 Buchst. b Nr. iv Vertikal-GVO nicht unmittelbar anwendbar ist, ist dieser Vorschrift auch keine Wertung zu entnehmen, aus der sich eine Rechtfertigung für die Verweigerung der Ersatzteillieferung durch die Beklagten ergeben könnte. Im Streitfall ist es die Klägerin, die Original-Porsche-Teile zum Zweck einer Wertschöpfung nachfragt. Das ist deutlich, soweit sie die Teile zum Zweck der Veredelung und Individualisierung von Porsche-Serienfahrzeugen oder zur Instandsetzung oder Wartung durch sie veredelter oder individualisierter Fahrzeuge beziehen will. Aber auch soweit die Klägerin eine Belieferung mit Teilen zur Instandsetzung und Wartung von Porsche-Serienfahrzeugen begehrt, gilt nichts anderes. Hier ist es ebenfalls die Klägerin, die die Teile nicht unverändert weiterverkauft, sondern sie wertschöpfend einbaut oder für eine Wartungs- oder Reparaturdienstleistung verbraucht. Dagegen verkaufen die Porsche-Zentren die hier in Rede stehenden Teile unverändert weiter, so dass insoweit nur ihre Funktion als Teilehändler betroffen ist. Die Verkaufsbeschränkung zulasten der Klägerin ist damit nicht zum Schutz der Porsche-Zentren erforderlich, die bestimmungsgemäß ohnehin auch unabhängige Werkstätten mit diesen Teilen beliefern.

96

bb) Die Klägerin kann aber nicht nur verlangen, dass die Ausführung ihrer Bestellungen bei Porsche-Zentren nicht von den Beklagten verhindert wird, soweit es sich um Porsche-Original-Teile handelt, die nicht als OES- oder IAM-Teile verfügbar sind. Entsprechend dem Antrag zu 1 a steht der Klägerin dieser Anspruch vielmehr im Hinblick auf alle Original-Porsche-Teile zu, die die Beklagten vertreiben. Die Behinderung der Klägerin beim Ersatzteilbezug durch die Beklagten ist grundsätzlich in Bezug auf alle Original-Porsche-Teile unbillig.

97

Bei der insoweit maßgeblichen Interessenabwägung ist auf Seiten der Klägerin zunächst zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit zur Bestellung von Original-Porsche-Teilen für sie die naheliegende, bequeme und nicht substituierbare Möglichkeit zum Bezug eines vollständigen Sortiments von solchen Ersatzteilen darstellt, die den von ihren Kunden an die Arbeit der Klägerin gestellten Qualitätsanspruch ohne weiteres erfüllen können. Zwar ist es für ein nicht dem Vertriebs- oder Servicenetz eines Fahrzeugherstellers angehörendes Unternehmen nicht schon deshalb unzumutbar, Kfz-Ersatzteile und -Zubehör bei Dritten zu beziehen, weil es dafür schlechtere Preise zahlen oder längere Lieferfristen in Kauf nehmen muss als bei einem Direktbezug vom Hersteller (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2011 - KZR 6/09, BGHZ 189, 94 Rn. 33 - MAN-Vertragswerkstatt). Im Streitfall müsste die Klägerin aber darüber hinaus für jedes einzelne Teil eine fehlende anderweitige Bezugsmöglichkeit außerhalb der Vertriebsorganisation der Beklagten darlegen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin im Hinblick auf die Vielzahl unterschiedlicher Teile und Lieferanten ein anerkennenswertes Interesse daran hat, dies zu vermeiden. Andernfalls wäre die Klägerin bei ihrer Einkaufstätigkeit zu einem unverhältnismäßigen Rechercheaufwand und in der Folge zu einer unwirtschaftlichen Vervielfachung ihrer Bezugsquellen gezwungen. Diese Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin in ihr geeignet erscheinenden Fällen OES- und IAM-Produkte einkauft, wie es das Berufungsgericht dem Vortrag der Beklagten entnommen hat.

98

Demgegenüber sind keine überwiegenden anerkennenswerten Interessen der Beklagten erkennbar, eine Belieferung der Klägerin mit dem Gesamtsortiment an Porsche-Original-Teilen zu verhindern. Gegenüber der Behinderung der Klägerin als Wettbewerber beim Tuning von Porsche-Fahrzeugen können sich die Beklagten wie vorstehend Rn. 64, 66 bereits ausgeführt mit Erfolg weder auf ihre Vertriebsgestaltungsfreiheit noch auf den Grundsatz berufen, dass niemand fremden Wettbewerb fördern muss.

99

Der Belieferungsanspruch der Klägerin ist deshalb nicht auf anderweitig nicht erhältliche Teile beschränkt.

100

cc) Eine abweichende Beurteilung ist allerdings für solche Zubehörteile geboten, die von den Beklagten ausschließlich für ihre eigenen Tuning-Programme bestimmt sind und auch nur dafür verwendet werden.

101

Beim Angebot von Tuning-Teilen stehen sich die Parteien als Wettbewerber gegenüber. Dabei werden die Teile des Tequipment-Programms von den Beklagten an die Porsche-Zentren geliefert, die im Kundenauftrag die Veredelung und Individualisierung durchführen. Diese Tuning-Teile werden also von den Beklagten an die Porsche-Zentren zu einer wertschöpfenden Weiterverwendung und von vornherein nicht zum unveränderten Weiterverkauf geliefert. Nach Art. 4 Buchst. b Nr. iv Vertikal-GVO können die Beklagten daher den Porsche-Zentren untersagen, die Klägerin mit diesen Teilen zu beliefern, soweit die Klägerin eine Verwendung für eigene Tuning-Maßnahmen bezweckt.

102

Diese Regelung ist auch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB zu beachten. In Verbindung mit dem Grundsatz, dass niemand zur Förderung fremden Wettbewerbs verpflichtet ist, führt sie hinsichtlich der Belieferung der Klägerin mit Tuning-Teilen der Beklagten zur Abweisung der Klage. Die Klägerin ist auch nicht auf den Bezug der Tuning-Teile der Beklagten für ihr Tuning-Geschäft angewiesen, weil sie ihre Tuning-Teile selbst entwickeln kann. Könnte sie auf die Tuning-Teile der Beklagten als Vorprodukte für ihre eigenen Tuning-Teile zurückgreifen, erhielte die Klägerin im Tuning-Geschäft einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung gegenüber den Beklagten.

103

Soweit die Klägerin erstmals in der Revisionsinstanz geltend macht, Tequipment-Teile der Beklagten zu benötigen, um von den Beklagten mit deren Tuningkomponenten umgerüstete Fahrzeuge zu reparieren, wird dieses Begehren vom Antrag zu 1 a nicht umfasst. Dieser Unterlassungsantrag bezieht sich allein auf die Belieferung zum Zweck des Tunings durch die Klägerin, zum Zweck der Instandsetzung und Wartung der von ihr modifizierten Fahrzeuge sowie zur Instandsetzung und Wartung von Porsche-Serienfahrzeugen. Von den Porsche-Zentren nachträglich umgerüstete Fahrzeuge sind keine Porsche-Serienfahrzeuge mehr.

104

III. Zugang zum Diagnose- und Informationssystem PIWIS

105

Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten bestätigt hat, der Klägerin Zugang zum Diagnose- und Informationssystem PIWIS zu den jeweils geltenden Konditionen für unabhängige Werkstätten zu gewähren.

106

1. Das Berufungsgericht hat den Zugang zum PIWIS für die Geschäftstätigkeit der Klägerin als unverzichtbar angesehen. Es hat dazu auf die Ergänzenden Leitlinien (Rn. 62 ff.) verwiesen, in denen die Bedeutung des Zugangs unabhängiger Marktteilnehmer zu technischen Informationen des Herstellers hervorgehoben wird. Im Übrigen hat es auf seine Ausführungen zur Neuwagen- und Ersatzteilbelieferung Bezug genommen.

107

2. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

108

a) Hinsichtlich der Gestattung des Zugangs zum PIWIS sind die Beklagten marktbeherrschend. Niemand außer ihnen kann diesen Zugang gewähren. Es gibt dafür auch keine Substitutionsprodukte.

109

b) Soweit die Klägerin PIWIS zur Wartung und Instandsetzung von Porsche-Serienfahrzeugen nutzen will, stellt sich die Verweigerung dieses Zugangs ohne weiteres als unbillige Behinderung dar. Aber auch soweit die Klägerin PIWIS im Rahmen von Tuning-Maßnahmen nutzen möchte, gilt nichts anderes. Die technischen Eingriffe, die von der Klägerin an Porsche-Serienfahrzeugen im Rahmen des Tunings vorgenommen werden, erfordern zwangsläufig Neueinstellungen und Überprüfungen, für die eine Nutzung von PIWIS unverzichtbar ist. Mit einer Verweigerung des Zugangs zu PIWIS würden die Beklagten daher die Klägerin als unabhängiges Tuning-Unternehmen vom Markt verdrängen und dadurch den Absatz ihrer eigenen Tuning-Programme fördern. Dies ist weder mit der Freiheit zur Vertriebsgestaltung noch im Hinblick auf den Grundsatz, dass niemand zur Förderung des Wettbewerbs eines Konkurrenten verpflichtet ist, zu rechtfertigen. Ein solches Verhalten stellt vielmehr den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht die steigende Bedeutung elektronischer Diagnosen bei Arbeiten an Kraftfahrzeugen hervorgehoben.

110

c) Daran ändert auch nichts, dass nach dem "Kauf- und Lizenzvertrag PIWIS für unabhängige Werkstätten" zwischen den Parteien vom 16. August 2004 Systemeingriffe im Zuge von Tuning-Maßnahmen ausgeschlossen waren, infolge der Verpflichtung der Beklagten, Zugang zu PIWIS zu gewähren, solche Systemeingriffe durch die Klägerin aber weiter erfolgen werden. Das Berufungsgericht hat - von der Revision nicht angegriffen - festgestellt, dass Veränderungen am Fahrzeug im Zuge der Individualisierung und Veredelung korrespondierende Veränderungen in der dem Basismodell mitgegebenen Software unumgänglich erfordern und dass gerade das Belassen einer Software-Auslegung auf Standardeinstellung Risiken für das Fahrzeug schafft. Durch den mit den Beklagten abzuschließenden Lizenzvertrag darf die Klägerin deshalb nicht an solchen Software-Veränderungen gehindert werden, die für ihre Tuning-Maßnahmen erforderlich sind.

111

d) Das Berufungsgericht hat ferner keine Feststellungen dazu getroffen, dass über PIWIS vorgenommene Neueinstellungen bei getunten Porsche-Fahrzeugen zu Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit geführt hätten. Entsprechende Risiken haben die Beklagten lediglich pauschal behauptet.

112

IV. Rundschreiben an die Porsche-Vertriebsorganisation (Antrag 2 a)

113

Auch die gegen die Verurteilung nach dem Antrag 2 a gerichtete Revision der Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg.

114

1. Mit dem Antrag zu 2 a soll den Beklagten verboten werden, die Porsche-Vertriebsorganisation dazu zu veranlassen, die Klägerin nicht mehr mit Original-Porsche-Teilen und/oder mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke Porsche zu den im Klagantrag 1 a und 1 c genannten Zwecken und zu den jeweils gültigen Preisen und Konditionen zu beliefern, insbesondere wenn dies geschieht wie mit dem als Anlage zum Klageantrag beigefügten Rundschreiben der Beklagten zu 2.

115

2. Der Antrag 2 a erfasst damit dieselben Verhaltensweisen, die in der Alternative "verweigern zu lassen" auch bereits in den Anträgen zu 1 a und c beschrieben sind, wobei die beanstandete Verletzungsform lediglich durch den Verweis auf das Rundschreiben der Beklagten konkretisiert, jedoch nicht darauf beschränkt wird. Zwischen "verweigern zu lassen" (Antrag zu 1 a und c) und "zu veranlassen" (Antrag zu 2 a) ist kein rechtserheblicher Unterschied zu erkennen. Das Berufungsgericht nimmt zwar an, mit der Wendung "verweigern zu lassen" könnten auch andere Einwirkungsmöglichkeiten der Beklagten auf eine Nichtbelieferung der Klägerin erfasst werden. Das Berufungsgericht hat aber nicht ausgeführt, um welche Einwirkungsmöglichkeiten es sich dabei handeln soll. Auf von der Klägerin gehaltenen Vortrag hat es dazu nicht verwiesen. Solche Einwirkungsmöglichkeiten sind auch nicht ersichtlich. Jedes "verweigern lassen" stellt zugleich notwendig ein "veranlassen" dar.

116

Daran ändert die Erwägung der Revisionserwiderung nichts, das mit dem Antrag 2 a angegriffene Rundschreiben sei auch als unzulässiger Boykottaufruf und unlautere Wettbewerberbehinderung nach § 4 Nr. 11 UWG einzuordnen. Denn dadurch wird im Streitfall kein zusätzlicher Streitgegenstand eingeführt, dies umso weniger, als die Klägerin die Anträge 1 a und c ebenfalls auch auf Boykott und Wettbewerberbehinderung gestützt hat.

117

3. Gleichwohl ist der Antrag zu 2 a nicht mangels Rechtsschutzbedürfnis abzuweisen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass der Antrag zu 2 a lediglich als Beispiel für von den Anträgen zu 1 a und c erfasste Verletzungshandlungen in der Variante "verweigern zu lassen" zu verstehen ist. Eine darüber hinausgehende Bedeutung soll diesem Antrag nicht zukommen.

118

4. Mit diesem Inhalt hat die Verurteilung nach dem Antrag zu 2 a Bestand. Das von dem Antrag 2 a erfasste Handeln der Beklagten ist als Teilmenge im Verbotsumfang der begründeten Anträge zu 1 a und c enthalten und daher ebenso verboten.

119

V. Feststellung der Schadensersatzpflicht

120

Die vom Berufungsgericht im Grundsatz zu Recht bestätigte Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ist im Umfang lediglich im Hinblick auf den Erfolg der Revision zum Klageantrag 1 a hinsichtlich der eigenen Tuning-Teile der Beklagten und zum Klageantrag 1 c in der Variante "zum Zwecke des Erwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden" (vgl. o. Rn. 100 ff. und Rn. 37 ff.) zu beschränken.

121

VI. Abmahnkosten

122

Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 9.012,-- € Abmahnkosten zuzüglich Zinsen wendet.

123

Mit Anwaltsschreiben vom 13. Juli 2007 hat die Klägerin die Beklagten wegen des Schreibens zur Beendigung der Geschäftsbeziehung vom 11. Juli 2007 abmahnen und unter Fristsetzung zur Unterlassung auffordern lassen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass sich die Abmahnung allein auf die Forderungen nach Belieferung mit Original-Porsche-Teilen (Antrag 1 a) und Zugang zum PIWIS (Antrag 1 b) bezog. Eine Belieferung mit Tuning-Teilen der Beklagten war nicht erkennbar Gegenstand der Abmahnung. Damit war die Abmahnung insgesamt berechtigt.

124

Das Berufungsgericht hat den Gegenstandswert der Abmahnung mit 1 Mio. € bewertet und im Hinblick auf die Komplexität der Angelegenheit eine Geschäftsgebühr von 2,0 für angemessen erachtet. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

125

Der Antrag auf Erstattung von Abmahnkosten erweist sich somit in Höhe einer zweifachen Gebühr aus 1 Mio. € (Gegenstandswert der Abmahnung) auf Grundlage der am 13. Juli 2007 geltenden Gebührentabelle (Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) als begründet, mithin also in Höhe von 8.992 € zuzüglich der Kostenpauschale von 20 € gemäß Nr. 7002 VV RVG. Daraus ergibt sich der vom Berufungsgericht zugesprochene Betrag von 9.012 €.

126

VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Limperg                    Meier-Beck                          Kirchhoff

                 Bacher                           Deichfuß

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 161/11 Verkündet am:
5. Juni 2012
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Einem (potenziellen) Bieter steht gegen den öffentlichen Auftraggeber kein aus bürgerlich
-rechtlichen Vorschriften herzuleitender Anspruch darauf zu, die Verwendung
bestimmter als vergaberechtswidrig erachteter Vergabebedingungen in etwaigen zukünftigen
Vergabeverfahren zu unterlassen (Fortführung von BGH, Urteil vom
11. September 2008 - I ZR 74/06, BGHZ 178, 63 - bundesligakarten.de).
BGH, Urteil vom 5. Juni 2012 - X ZR 161/11 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die
Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 11. November 2010 verkündete Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Unterlassung im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung ihres Angebots in einer Jahresausschreibung der Beklagten zur Lieferung von StVO-Hinweisschildern und Zubehörteilen sowie Demontage, Montage und Änderung von Transparenten, Großschildern und Aufstellvorrichtungen zur Unterhaltung und Erneuerung auf den Betriebsstrecken einer Dienststelle der Autobahndirektion Südbayern. Zu den Vergabeunterlagen gehörte die Klausel 32 "Fachpersonal", die, soweit hier von Interesse, lautet: "Die Bieter müssen als Herstellerfirma gelten und der Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e.V. angehören …"
2
Das Angebot der Klägerin war zwar das wirtschaftlich günstigste, wurde von der Beklagten aber von der Wertung ausgeschlossen, weil die Klägerin die Fachpersonalklausel nicht erfüllt. Diese hat daraufhin begehrt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den aus der Nichtberücksichtigung ihres Angebots entstandenen Schaden, die im Falle der Auftragsdurchführung erzielten Deckungsbeiträge für allgemeine Geschäftskosten und den erzielten Gewinn , zu erstatten. Des Weiteren hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen, bei öffentlichen Ausschreibungen von Beschilderungsarbeiten nach der VOB/A als zwingende Bieterqualifikation vorzugeben, dass die Bieter Herstellerunternehmen sein und der Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtung e.V. angehören müssten. Dazu hat sie vorgetragen, die Ausschreibung habe sich in ihrem Schwerpunkt an Bauunternehmen gerichtet, die Beschilderungsarbeiten durchführten und typischerweise nicht zugleich Hersteller von Verkehrsschildern und dementsprechend auch nicht Mitglieder der Gütegemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtung seien. Hersteller und Lieferanten von Verkehrsschildern seien - da keine Bauunternehmen im Sinne der VOB/A - gar nicht in der Lage, die ausgeschriebenen Bauleistungen auszuführen. Die Klausel 32 der Baubeschreibung verstoße insoweit gegen das aus § 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/A 2006 herzuleitende Selbstausführungsgebot. Demgemäß erweise sich die Forderung, dass die Bieter jener Gütergemeinschaft angehören müssten, als ein nicht sachgerechtes Ausschreibungskriterium, das die Bauunternehmen, die für die Erbringung der den Kernbereich der Ausschreibung bildenden Bauarbeiten qualifiziert seien, auf unbillige Weise von der Auftragsvergabe ausschließe. Den Belangen der Beklagten hätte angemessen durch Einbeziehung von qualifizierten Herstellerunternehmen als Subunternehmen für die Lieferung der Schilder und Erbringung bestimmter Leistungen (Verarbeitung von Reflexfolien) entsprochen werden können.
3
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Landgericht hat ihr stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen und die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5
I. Das Berufungsgericht hat kartellrechtliche Ansprüche der Klägerin mit der Begründung verneint, die Beklagte sei auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht als Normadressat von § 20 Abs. 1 GWB anzusehen. Wie Art. 102 AEUV (vormals Art. 82 EG) sei die Vorschrift im Interesse eines einheitlichen kartellrechtlichen Unternehmensbegriffs auf die Beschaffungstätigkeit der öffentlichen Hand nicht anzuwenden, wenn die erworbenen Güter - wie hier - im Rahmen der Erledigung des öffentlichen Auftrags Verwendung fänden.
6
Einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, die Klägerin habe nicht in schutzwürdiger Weise auf die Vergaberechtskonformität des Vorgehens der Beklagten vertraut. Die Klägerin müsse sich der im Rechtsstreit geltend gemachten Vergaberechtswidrigkeit der Verwendung von Klausel 32 bereits im Vergabeverfahren bewusst gewesen sein. Da sie es gleichwohl unterlassen habe, die Vergabestelle hierauf hinzuweisen, fehle es im Streitfall an einem die Haftung der Beklagten begründenden Vertrauenstatbestand. Erkenne der Bieter oder habe er - wovon im Streitfall jedenfalls auszugehen sei - erkennen müssen , dass die Leistung nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben worden sei, handele er bei der Abgabe seines Angebots nicht im Vertrauen darauf, dass das Vergabeverfahren insoweit nach den einschlägigen Vorschriften des Vergaberechts abgewickelt wird, und sei deshalb nicht schutzwürdig.
7
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt die ausgesprochene Abweisung der Klage nicht. Die Verneinung eines durch einen Vergaberechtsverstoß der Beklagten
8
ausgelösten Schadensersatzanspruchs der Klägerin wegen fehlenden Vertrauens in die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens ist mit der neueren, allerdings erst nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar. Danach ist der auf Verstöße des öffentlichen Auftraggebers gegen Vergabevorschriften gestützte Schadensersatzanspruch des Bieters nicht daran geknüpft, dass der klagende Bieter auf die Einhaltung dieser Regelungen durch den Auftraggeber vertraut hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Auftraggeber durch Missachtung von Vergabevorschriften seine Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Bieter und potenziellen Bieter verletzt und einem durch diese Vorschriften geschützten Unternehmen hierdurch Schaden zugefügt hat (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - X ZR 143/10, BGHZ 190, 89 - Rettungsdienstleistungen II). Dies hat das Berufungsgericht - nach seinem Ausgangspunkt folgerichtig - nicht geprüft. III. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat man9 gels tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts, die eine Beurteilung der Zulässigkeit der Fachpersonalklausel erlaubten, verwehrt. Der Rechtsstreit ist vielmehr unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 1. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsrechtszug
10
zu prüfen haben, ob es als eine Verletzung ihrer Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB anzusehen ist, wenn die Beklagte die Angebote von Bietern, die nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. April 2008 - X ZR 129/06, VergabeR 2008, 641 Rn. 11 - Sporthallenbau) für die Ausführung des als Bauleistung ausgeschriebenen Auftrags geeignet wären und nur die Voraussetzungen der Fachpersonalklausel nicht erfüllen, unter Berufung auf diese Bedingung aus der Wertung nimmt. Dabei wird das Berufungsgericht zu bedenken haben, dass der sparsa11 me Einsatz der Haushaltsmittel, dessen Verwirklichung das Vergaberecht infolge seiner herkömmlich haushaltsrechtlichen Prägung verpflichtet ist, durch eine wettbewerbsbetonte Gestaltung der Vergabeverfahren gefördert werden soll. Für den Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der vom Sekundärrecht der Europäischen Union vorgegebenen Schwellenwerte ergibt sich die Verpflichtung zur Beschaffung von Waren sowie Bau- und Dienstleistungen im Wettbewerb aus § 97 Abs. 1 GWB. Aber auch außerhalb des Geltungsbereichs dieser Norm sind öffentliche Auftraggeber bei der Auftragsvergabe dem Wettbewerbsprinzip verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - X ZR 92/09, VergabeR 2011, 709 - Ortbetonschacht). In § 2 Nr. 1 Satz 2 der im Streitfall anzuwendenden Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Ausgabe 2006 (VOB/A 2006) ist für die Vergabe öffentlicher Aufträge bestimmt, dass der Wettbewerb die Regel sein soll. Das erlegt den Vergabestellen die Verpflichtung auf, die Auftragsvergabe nach Möglichkeit wettbewerbsintensiv auszugestalten. Außerdem hat die Beklagte ihren Bedarf als Bauauftrag ausgeschrieben , womit bei öffentlicher Ausschreibung grundsätzlich einhergeht, dass sich alle Unternehmen bewerben können, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen und die erforderliche Eignung aufweisen (§ 8 Nr. 1 Abs. 1, Nr. 3 VOB/A 2006). Das Vergabeverfahren ist zwar im Streitfall in der an sich wettbewerbs12 freundlichen Vergabeart der öffentlichen Ausschreibung (§ Nr. 1 Abs. 1 VOB/A 2006) durchgeführt worden, die Beklagte hat den Wettbewerb jedoch durch die eine zusätzliche Anforderung an die Eignung der Bewerber beinhaltende Fachpersonalklausel von vornherein in einer Weise beschränkt, die auf die Durchführung einer beschränkten Ausschreibung (§ 3 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A 2006) hinausläuft. Insoweit wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob eine den Belangen der Vergabestelle genügende Ausführung auch zu gewährleisten war, indem Bauunternehmen sich als Bieter beteiligen, welche die Schilder und gegebenenfalls bestimmte Spezialarbeiten über qualifizierte Herstellerunternehmen als Nachunternehmer beschaffen. Ob in der Beschränkung des Wettbewerbs auf Unternehmen im Sinne der Fachpersonalklausel eine Verletzung von Rücksichtnahmepflichten gegenüber Unternehmen liegt, die nicht in dieser Weise qualifiziert sind, hängt danach maßgeblich davon ab, ob für die Beschränkung auf qualifizierte Herstellerunternehmen Gründe vorlagen, die denen vergleichbar sind, unter denen eine beschränkte Ausschreibung zulässig ist (vgl. § 3 Nr. 3 VOB/A 2006) oder die die Verengung des Wettbewerbs sonst als rechtmäßig erscheinen lassen. Diese Abwägung vorzunehmen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. 2. Sollte das Berufungsgericht infolge der vorgenannten Abwägung ei13 ne Verletzung der Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB gegenüber der Klägerin bejahen, so steht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der auf das positive Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch einem bei der Zuschlagserteilung übergangenen Bieter unter Kausalitätsgesichtspunkten zu, wenn ihm bei ordnungsgemäßem Verlauf des Vergabeverfahrens der Auftrag hätte erteilt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2010 - X ZR 86/08, VergabeR 2010, 855 Rn. 16 - Abfallentsorgung). Diese Anforderung ist nicht dahin zu verstehen, dass die Vergabestelle sich in Fällen wie dem vorliegenden gegenüber dem übergangenen Bieter darauf berufen könnte, ihm hätte wegen der vergaberechtswidrigen Ausgestaltung der Vergabeunterlagen der Zuschlag in einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren gar nicht erteilt werden können. Bei dieser Sichtweise wäre der öffentliche Auftraggeber von jeglicher Haftung für die Verwendung vergaberechtswidriger Vergabeunterlagen freigestellt. Mit dem Vorbehalt, dass dem übergangenen Bieter bei ordnungsgemäßem Verlauf des Vergabeverfahrens der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre, soll vielmehr in erster Linie verhindert werden, dass ein Bieter, dessen Angebot selbst nicht ausschreibungskonform ist und dem deshalb der Auftrag nicht hätte erteilt werden dürfen, Schadensersatz erhält (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2006 - X ZR 115/04, VergabeR 2007, 73 Rn. 11). Ob ein auf das positive Interesse gerichteter Schadensersatzanspruch trotz Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter im Einzelfall deshalb ausscheidet, weil bei Wegfall einer in den Vergabeunterlagen enthaltenen vergaberechtswidrigen Klausel eine vergaberechtskonforme Auftragsvergabe nicht mehr möglich erscheint , bedarf hier nicht der Entscheidung. Denn die Nichtberücksichtigung der Fachpersonalklausel bedeutet lediglich, dass die Eignungsprüfung unter An- wendung der allgemeinen Eignungskriterien (§ 2 Nr. 1 Satz 1, § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A 2006) vorzunehmen ist. 3. Hingegen kann, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen
14
hat, der geltend gemachte vorbeugende Unterlassungsanspruch nicht aus § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB hergeleitet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann aus § 280
15
Abs. 1 BGB aus einem durch Vertrag begründeten Schuldverhältnis zwar neben dem Schadensersatzanspruch grundsätzlich auch ein Unterlassungsanspruch abgeleitet werden. Das gilt aber nur, solange eine Verletzungshandlung im konkreten Vertragsverhältnis noch andauert. Hingegen begründet eine solche Pflichtverletzung keinen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Verletzung künftiger, noch nicht geschlossener Verträge (BGH, Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 74/06, BGHZ 178, 63 Rn. 17 - bundesligakarten.de), wie ihn die Klägerin hier geltend macht. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn nicht Ansprüche aus ei16 nem vertraglichen Schuldverhältnis in Rede stehen, sondern es sich, wie hier, um ein durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen - als die eine vergaberechtliche Ausschreibung einzuordnen ist (BGHZ 190, 89 Rn. 11 - Rettungsdienstleistungen II) - begründetes Schuldverhältnis handelt. Ein Bieter kann - worum es hier nicht geht - zur Vermeidung einer Verletzung von Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB innerhalb des konkreten Vergabeverfahrens Unterlassung vergaberechtswidriger Ausschreibungsbedingungen verlangen. Wenn aber schon beim geschlossenen Vertrag ein entsprechender Anspruch nicht über die noch andauernde Verletzung hinaus besteht, kann aus § 280 in Verbindung mit § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB erst recht kein Anspruch darauf hergeleitet werden, bestimmte Handlungen in etwaigen künftigen Vertragsverhandlungen (Ausschreibungen) zu unterlassen. 4. Eine - dem Kartellsenat des Bundesgerichtshofs vorbehaltene - Stel17 lungnahme zu der Frage, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf § 33 Abs. 1 GWB gestützt werden kann oder ob dem entgegensteht, dass die Beklagte, auch wenn ihr auf dem relevanten sachlichen und räumlichen Markt eine marktbeherrschende Stellung zukommen sollte, gleichwohl nicht Normadressatin des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots ist, ist beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht veranlasst. Unabhängig hiervon dürfte, sollte sich die Verwendung der Fachpersonalklausel als vergaberechtskonform erweisen (oben III 1), für einen kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch von vornherein nur Raum sein, wenn die Benutzung der Klausel allein durch den Umstand, dass sich ein Normadressat des Diskriminierungsverbots (§ 20 Abs. 1 und 2 GWB) ihrer bedient, in einem anderen Licht erschiene als bei einem nicht marktbeherrschenden oder marktstarken öffentlichen Auftraggeber. Stellt sich die Anwendung der Fachpersonalklausel umgekehrt als vergaberechtswidrig dar, dürfte darin zugleich eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von § 20 Abs. 1 und 2 GWB zu sehen sein. Meier-Beck Gröning Bacher Richter am Bundesgerichtshof Hoffmann kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Meier-Beck Schuster
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 31.03.2010 - 37 O 17734/09 -
OLG München, Entscheidung vom 11.11.2010 - U (K) 2872/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KVZ 55/07
vom
4. März 2008
in der Kartellverwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum,
Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Die Beschwerden der Betroffenen zu 2 und des Bundeskartellamts gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2007 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden zu 2/3 der Betroffenen zu 2 und zu 1/3 dem Bundeskartellamt auferlegt.
Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 500.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Betroffene zu 2 (im Folgenden: X. ) betreibt in Deutschland 19 Kalksandsteinwerke, davon acht in Norddeutschland. Sie hält eine Kommanditbeteiligung von 17,5027 % an der Betroffenen zu 1 (im Folgenden: N. ). Die N. ist mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Handel mit Kalksandstein und anderen Baustoffen befasst und betreibt an den Standorten Kaltenkirchen, Harburg, Buxtehude, Osterholz-Scharmbeck und Lüneburg ihrerseits fünf Kalksandsteinwerke.
2
Neben X. und der Verwaltungsgesellschaft N. GmbH sind an der N. vier weitere Kommanditisten, die Betroffenen zu 3 bis 6, beteiligt, die sich selbst nicht (mehr) mit dem Vertrieb von Kalksandstein befassen. Dabei handelt es sich um die H. Baustoffwerke GmbH & Co. KG (H. ), die Baustoffwerke Bu. GmbH & Co. KG (Bu. ), die Ho. Beteiligungen GmbH & Co. KG (Ho. ) und die Industriebetriebe H. M. Br. GmbH & Co. KG (Br. ). Bu. ist eine 100-prozentige Tochter der Kalksandsteinwerk B. & D. GmbH & Co. KG (B & D), deren Anteile wiederum zu je 50 % von Ursula B. und Alfred D. gehalten werden, die auch die Geschäfte der B & D führen. In gleicher Weise sind Ursula B. und Alfred D. auch an der Kalksandsteinwerk G. GmbH & Co. KG (G. ) geschäftsführend beteiligt, die ihrerseits alle Anteile an H. und alle Anteile an deren Schwestergesellschaft H. Baustoffwerke P. GmbH (H. P. ) hält, die in Parchim ein Kalksandstein- und Porenbetonwerk betreibt.
3
Die N. hat einen im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Beirat, in den X. , H. , Ho. und Br. je ein Mitglied entsandt haben. Der Beirat bestellt die beiden Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft und entscheidet , wenn diese sich nicht einigen. Eine Reihe von Geschäften bedarf der Zustimmung des Beirats.
4
Das Bundeskartellamt hat festgestellt, dass die Durchführung des Gesellschaftsvertrages der N. gegen § 1 GWB und Art. 81 EG verstoße. Es hat X. verpflichtet, spätestens drei Monate nach Zustellung seines Beschlusses aus der Gesellschaft auszuscheiden; die Frist hat es während des Beschwerdeverfahrens auf ein Jahr neu festgesetzt. Schließlich hat das Kartellamt X. untersagt, weiterhin an Sitzungen des Beirats der N. teilzunehmen, ihre Stimmrechte im Beirat auszuüben sowie Protokolle der Beiratssitzungen anzufordern oder einzusehen. Den übrigen Betroffenen hat das Kartellamt untersagt , X. Protokolle der Beiratssitzungen zugänglich zu machen.
5
Auf die Beschwerde der X. hat das Beschwerdegericht die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 81 EG sowie die Verpflichtung aufgehoben, aus der N. auszuscheiden. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht zugelassen.
6
Hiergegen richten sich die Beschwerden der X. und des Bundeskartellamts.
7
II. Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 74 Abs. 2 GWB).
8
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:
9
Die Durchführung des Gesellschaftsvertrages der N. verstoße gegen § 1 GWB. Mit dem Vertrag werde eine Einschränkung des (Preis-)Wettbewerbs zwischen X. und H. untereinander und im Verhältnis zur N. bewirkt. Alle drei Gesellschaften seien auf demselben Regionalmarkt als Hersteller und Anbieter von Kalksandstein tätig; H. seien nämlich entsprechend § 36 Abs. 2 GWB die Kalksandsteinaktivitäten ihrer Schwestergesellschaft H. P. zuzurechnen, da H. und H. P. unter der einheitlichen Leitung von G. stünden und alle drei Gesellschaften als wettbewerbliche Einheit anzusehen seien. Muttergesellschaften eines Gemeinschaftsunternehmens , die auf demselben Markt tätig seien, seien im Allgemeinen versucht, durch Abstimmung ihrer Geschäftspolitik oder bewusste Zurückhaltung die Intensität des Wettbewerbs zu verringern. Für die Annahme, dass X. und H. ihre Beteiligung an der N. zur Koordinierung ihres Wettbewerbsverhaltens nutzen und hierdurch eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirken würden, reiche dies jedoch allein nicht aus; geboten sei vielmehr eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Zusammenhänge und Auswirkungen. Eine solche Gesamtbetrachtung habe das Kartellamt indes zutreffend vorgenommen und das gemeinsame Interesse von X. , H. und N. an einer Preisberuhigung und -anhebung und ei ner damit einhergehenden Verbesserung der Erlössituation für alle drei Unternehmen herausgestellt. Diese Einschätzung werde durch das tatsächliche Verhalten der Gesellschafter im Beirat bestätigt, die sich gegenseitig über ihr Preisverhalten abgestimmt und kontinuierlich eine Anhebung der Preise und eine Reduzierung von Rabatten beschlossen hätten. Die mit dem Wettbewerb üblicherweise verbundene Ungewissheit über das Verhalten eines wesentlichen Wettbewerbers sei damit für X. und H. beseitigt worden.
10
Die Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts sei als unverhältnismäßig aufzuheben. Zwar erlaube § 32 Abs. 2 GWB nicht nur verhaltensbezogene Abhilfemaßnahmen, sondern auch strukturelle Maßnahmen. Für diese bestehe jedoch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit ein gesteigerter Rechtfertigungsdruck. Abhilfemaßnahmen struktureller Art seien wegen ihrer erheblichen Eingriffsintensität subsidiär und könnten nur angeordnet werden, wenn keine verhaltensbezogenen Maßnahmen gleicher Wirksamkeit zur Verfügung stünden oder wenn die verhaltensorientierten Maßnahmen ein beteiligtes Unternehmen stärker belasten würden. Zur wirksamen Abstellung der Zuwiderhandlung sei es das mildere Mittel und ausreichend, X. die weitere Durchführung des Vertrages zu untersagen. X. bleibe damit die Freiheit, selbst zu entscheiden , ob sie aus der mangels eines wirksamen Gesellschaftsvertrages nicht existenten N. ausscheiden oder etwa ihre Kalksandsteinaktivitäten außerhalb der N. aufgeben wolle. Ob eine weitere Alternative in einer reinen Kapitalbeteiligung bestehe, könne offenbleiben.
11
2. Diese Begründung wirft keine Fragen auf, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde erforderten.
12
a) Entgegen der Beschwerde der X. stellt sich nicht die Grundsatzfrage , ob eine Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Muttergesellschaften eines Gemeinschaftsunternehmens schon dann zu erwarten ist, wenn nicht beide Muttergesellschaften auf dem relevanten Markt tätig sind, sondern lediglich ein mit einer Muttergesellschaft unter einheitlicher Leitung stehendes Unternehmen, das von der Muttergesellschaft nicht beherrscht und an dem sie auch nicht beteiligt ist. Das Beschwerdegericht hat der Sache nach vielmehr dem Umstand Rechnung getragen, dass G. wirtschaftlich gleichzeitig über ihre 100-prozentige Tochter H. an der N. beteiligt und über ihre Tochter H. P. selbst auf dem Kalksandsteinmarkt tätig ist. Das entspricht dem auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen und der Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedürftigen Rechtssatz, dass einem Mutterunternehmen jeweils die Unternehmen zuzurechnen sind, an denen sie beteiligt sind und die von ihnen kontrolliert werden (vgl. Baron in Langen /Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., FKVO Rdn. 212).
13
b) Ebenso wenig stellt sich die Frage, ob der Tatbestand des § 1 GWB schon dann erfüllt ist, wenn sich zwei Minderheitsgesellschafter ohne jeden wettbewerblich erheblichen Einfluss an einem Wettbewerber beteiligen und ein gemeinsames Interesse an einer Verbesserung der Erlössituation besteht, ohne dass nach den Grundsätzen kaufmännischer Vernunft eine Ausrichtung des Marktverhaltens der Muttergesellschaften an den Interessen des Gemeinschaftsunternehmens zu erwarten sein muss und ohne dass eine über den kartellrechtsneutralen Gesellschaftsvertrag hinausgehende Einigung der Gesellschafter zur Beschränkung des Wettbewerbs vorliegen muss.
14
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kann die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens über den gegebenenfalls verwirklichten Zusammenschlusstatbestand hinaus zu einer Interessenabstimmung und damit zu einer Wettbewerbsbeschränkung i.S. von § 1 GWB zwischen den Müttern führen. Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu beurteilen; insbesondere bedeutet die Einstufung eines Gemeinschaftsunternehmens als kooperativ noch nicht, dass der Tatbestand des § 1 GWB stets erfüllt ist (BGHZ 147, 325, 336 – Ost-Fleisch). Eine Beschränkung des Wettbewerbs ist jedoch regelmäßig zu erwarten, wenn die Muttergesellschaften weiterhin auf dem gleichen sachlichen und räumlichen Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen tätig bleiben (BGHZ 147, 325, 338 – Ost-Fleisch). Ob es sich auch im Einzelfall so verhält, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Zusammenhänge und Auswirkungen zu beurteilen, wobei im Allgemeinen von einem wirtschaftlich zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Verhalten der Unternehmen auszugehen ist (BGHZ 147, 325, 339 – Ost-Fleisch).
15
Diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht auf den Streitfall angewendet. Es hatte dabei keine Veranlassung, von einer Konstellation auszugehen , bei der die Muttergesellschaften keinen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf das Gemeinschaftsunternehmen haben, denn das Beschwerdegericht hat sich ausdrücklich die Feststellung in der angefochtenen Verfügung (zu Tz. 90) zu eigen gemacht, dass "H. (Unternehmensgruppe B. /D. )" mit 32,6 % an der N. beteiligt ist; X. , G. und B & D halten damit (letztere über Bu. ) zusammen über 50 % der Anteile an der N. . Das Beschwerdegericht hat auch nicht von einer konkreten Gesamtbetrachtung abgesehen, sondern vielmehr auf die Feststellungen des Kartellamts zum strategischen Interesse der X. und die wirtschaftliche Bedeutung eines abgestimmten Verhaltens (zu Tz. 87-94 der Verfügung) Bezug genommen und damit begründet, warum dieses kaufmännischer Vernunft entspreche. Eine Bestäti- gung für diese Einschätzung hat es im tatsächlichen Verhalten der Beiratsmitglieder gefunden.
16
c) Die Nichtzulassungsbeschwerden der X. und des Bundeskartellamts sehen weiterhin als der Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren bedürftig die Frage an, ob die Kartellbehörde einem Gesellschafter nach § 32 Abs. 2 GWB aufgeben darf, aus einem Gemeinschaftsunternehmen auszuscheiden. Die Frage stellt sich im Streitfall jedoch nicht. Da das Beschwerdegericht die N. als mangels eines wirksamen Gesellschaftsvertrages nicht (auch nicht als fehlerhafte Gesellschaft) existent angesehen hat, war für ein Ausscheiden der X. aus einer Gesellschaft von vornherein kein Raum.
17
Soweit das Beschwerdegericht im Übrigen die auf ein Ausscheiden der X. aus der Gesellschaft gerichtete Abstellungsverfügung für unverhältnismäßig gehalten hat, ist nicht zweifelhaft, dass eine Abstellungsverfügung dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen muss; § 32 Abs. 2 GWB bestimmt dies ausdrücklich, indem er die Kartellbehörde ermächtigt, den Unternehmen alle Maßnahmen aufzugeben, die für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich und gegenüber dem festgestellten Verstoß verhältnismäßig sind. Ein Auswahlermessen des Kartellamts kommt erst dann in Betracht, wenn mehrere gleichermaßen verhältnismäßige Maßnahmen zur Verfügung stehen.
18
Auch der vom Beschwerdegericht der Prüfung auf Verhältnismäßigkeit zugrunde gelegte Rechtsgrundsatz, Abhilfemaßnahmen struktureller Art seien wegen ihrer erheblichen Eingriffsintensität subsidiär und könnten nur angeordnet werden, wenn keine verhaltensbezogenen Maßnahmen gleicher Wirksamkeit zur Verfügung stünden oder wenn die verhaltensorientierten Maßnahmen ein beteiligtes Unternehmen stärker belasten würden, bedarf keiner Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren. Er entspricht der Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung 1/2003, der § 32 GWB in der Fassung der 7. GWB-Novelle nachgebildet ist. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung heißt es hierzu, dass mit § 32 Abs. 2 der für das gesamte öffentliche Handeln geltende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz akzentuiert werde, was insbesondere bei eventuellen Eingriffen in die Unternehmenssubstanz (sog. strukturellen Maßnahmen) von Bedeutung sei. Orientierungshilfe gäben dabei die Kriterien, die im Rahmen der Vorbildregelung des Art. 7 VO 1/2003 für strukturelle Maßnahmen vorgesehen seien (BT-Drucks. 15/3640, S. 51). Es steht hiernach außer Frage, dass strukturelle Maßnahmen auch nach deutschem Recht jedenfalls den Kriterien des Art. 7 Abs. 1 Satz 3 VO 1/2003 genügen müssen.
19
Der Einwand des Bundeskartellamts, damit werde der Zweck der Neufassung des § 32 GWB verfehlt, die Befugnisse der Kartellbehörden zu erweitern und ihnen ein wirksames Einschreiten zu ermöglichen – wie sich daran zeige , dass ein weiteres Verfahren notwendig werden könne, weil das Beschwerdegericht die Zulässigkeit einer reinen Kapitalbeteiligung der X. an der N. offengelassen habe – ändert daran nichts. Ungewissheiten dieser Art sind unvermeidlich. Denn auch wenn das Kartellamt X. hätte aufgeben dürfen, aus der N. auszuscheiden, um damit den in der Durchführung des bestehenden Gesellschaftsvertrages liegenden Kartellrechtsverstoß zu beseitigen , wäre damit nicht entschieden worden, ob die Durchführung eines anderen Gesellschaftsvertrags, der lediglich eine stille Beteiligung von X. vorsieht , ebenfalls gegen § 1 GWB verstößt.
20
d) Die vom Bundeskartellamt als grundsätzlich angesehene Frage, ob sich eine Beschwerde entsprechend § 68 Satz 1 FGO und § 96 Abs. 1 SGG gegen die Ausgangsverfügung in Gestalt der Änderungsverfügung richtet und das Beschwerdeverfahren fortgesetzt wird, wenn eine angefochtene Verfügung im laufenden Beschwerdeverfahren von der Kartellbehörde abgeändert wird, oder ob es in diesem Fall einer "Klageänderung" bedarf, ist nicht entschei- dungserheblich. Denn X. hat im Beschwerdeverfahren darauf angetragen, den Beschluss des Bundeskartellamts vom 9. August 2006 in der Form des Abänderungsbeschlusses vom 21. Dezember 2006 aufzuheben. Wenn es einer "Klageänderung" bedurft haben sollte, hat X. sie mit diesem Antrag vorgenommen und das Kartellamt ihr nicht widersprochen; im Übrigen lag die Sachdienlichkeit auf der Hand.
21
e) Die schließlich von der Nichtzulassungsbeschwerde der X. noch aufgeworfene Frage, ob es gemäß § 78 Satz 1 GWB der Billigkeit entspreche , im Falle eines mehr als nur unerheblichen Teilobsiegens des Beschwerdeführers dem Bundeskartellamt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers entsprechend dem Verfahrensausgang aufzuerlegen, wenn keine anderen Billigkeitserwägungen entgegenstehen, ist der Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zugänglich. Ob ein entsprechender Kostenausspruch geboten ist, ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, da verfassungsrechtlich eine Billigkeitsentscheidung zu treffen ist, bei der alle Umstände des konkreten Falles (einschließlich des Verfahrensausgangs) abgewogen werden (BVerfGE 74, 78, 94; BGH, Beschl. v. 23.2.1988 – KVR 6/87, WuW/E 2478, 2479 – Coop/Wandmaker).
Bornkamm Raum Meier-Beck
Kirchhoff Strohn
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2007 - VI-Kart 14/06 (V) -

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015 (Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 3.400.000.- € festgesetzt.

Gründe

Die Antragsgegnerin hat im Wege der Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 mehrere Buslinien im Stadtverkehr A. an die Beigeladene vergeben. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Voraussetzungen für eine Direktvergabe nicht vorlägen und die Direktvergabe daher aufzuheben sei. Im Rahmen einer durchzuführenden wettbewerblichen Ausschreibung hätte sie Chancen auf eine Auftragserteilung, zumindest bezogen auf Teillose der zu vergebenden Linien. Im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Südbayern wurde der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Gegen den Beschluss der Vergabekammer wird seitens der Antragstellerin Beschwerde geführt.

I. A. Mit kommunalem Betrauungsbescheid vom 02.12.2009 übertrug die Antragsgegnerin auf die Beigeladene gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen des Betriebs öffentlicher Personenverkehrsdienste im Stadtgebiet A. In den Jahren 2009 bis 2015 wurde diese Betrauung mehrfach aktualisiert (zum näheren Inhalt des Bescheides wird auf den in den Akten der Antragsgegnerin befindlichen Betrauungsakt und dessen Aktualisierungen Bezug genommen).

Die Antragsgegnerin veröffentlichte am 02.04.2014 unter der Nummer 2014/S 065-1110010 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union eine Vorabinformation bezüglich einer beabsichtigten Direktvergabe der städtischen Buslinien 21, 22, 33, 34, 39, 35, 43, 44, 45 und 46 an ihren internen Betreiber, die Beigeladene. Die Betriebsaufnahmen waren linienabhängig für den 01.10.2015, den 29.02.2016 und den 01.06.2016 vorgesehen. Die Liniengenehmigungen sollten jeweils für die maximal zulässige Genehmigungslaufzeit von 10 Jahren gemäß § 16 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) an die Beigeladene wiedererteilt werden. Die Leistung sollte als Gesamtauftrag vergeben werden.

Die Antragstellerin stellte am 02.07.2014 auf die Vorabinformation hin binnen der unter Ziffer VI. 2 der Vorinformation genannten 3-Monats-Frist auf die streitgegenständlichen Linien einen eigenwirtschaftliche Hauptantrag und zwei eigenwirtschaftliche Hilfsanträge. Diese Anträge wurden durch die zuständige Genehmigungsbehörde, die Regierung von Schwaben, mit Bescheiden vom 19.12.2014 abgelehnt. Gegen die Versagungsbescheide legte die Antragstellerin Widersprüche ein, die durch Bescheide vom 26.06.2015 zurückgewiesen wurden. Die Antragstellerin hat hiergegen Klagen vor dem Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht abschließend entschieden wurde.

Die Beigeladene stellte ihrerseits am 13.03.2015 Genehmigungsanträge für den streitgegenständlichen Stadtverkehr.

Auf Anfrage der Regierung von Schwaben teilte die Antragsgegnerin dieser mit Schreiben vom 26.03.2015 und 23.04.2015 mit, dass sie in ihrer Funktion als Aufgabenträger und zuständige Behörde im Sinne der VO (EG) 1370/2007 mit der Beigeladenen einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von § 8 a PBefG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 geschlossen habe. Weiter wurde ausgeführt, dass mit Blick auf die Wartefrist des Art. 7 Abs. 2 VO mit der Direktvergabe einschließlich der Liniengenehmigungen an die A. Verkehrsgesellschaft mbH frühestens ab dem 02.04.2015 begonnen werden könne. Am 30.04.2015 wurden die Genehmigungen für die Beigeladene erteilt.

Das Begehren der Antragstellerin auf Einsicht in den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wurde seitens der Regierung abgelehnt, da ein Recht auf Einsicht in den Vertrag selbst nicht bestünde und auch die Regierung lediglich den Nachweis über das Bestehen eines solchen benötige.

Mit Schreiben vom 24.04.2015 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Akteneinsicht in den an die Beigeladene vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 nicht vorlägen und von einer vergaberechtlich unzulässigen Defacto-Vergabe auszugehen sei.

Mit Schreiben vom 04.05.2015 bestätigte die Antragsgegnerin nochmals die Erteilung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages und erklärte, dass die Voraussetzungen einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung erfüllt seien.

Am 13.05.2015 gab die Antragsgegnerin im EU-Amtsblatt bekannt, dass die Direktvergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrages einschließlich der genannten Liniengenehmigungen an die Beigeladene am 06.05.2015 mit Bekanntgabe der personenbeförderungsrechtlichen Liniengenehmigungen durch die Regierung von Schwaben abgeschlossen worden sei.

Daraufhin beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.05.2015 bei der Vergabekammer Südbayern die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens mit dem Ziel der Feststellung, dass die Direktvergabe unwirksam sei und der Antragsgegnerin aufzugeben sei, das in der Vorabinformation vom 02.04.2015 bekannt gemachte Leistungsvolumen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer in einen rechtsfehlerfreien Stand zurückzuversetzen.

II. Die Antragstellerin trug vor, dass der Nachprüfungsantrag zulässig sei, da die Antragsgegnerin öffentlicher Auftraggeber gemäß § 98 GWB sei und streitgegenständlich ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, Abs. 4 GWB sei. Die Antragstellerin sei antragsbefugt nach § 107 Abs. 2 GWB; ihr Interesse an dem Auftrag habe sie bereits durch die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge nach dem PBefG bekundet. Ihre Rechte nach § 97 Abs. 1 GWB seien verletzt. Bei Aufrechterhaltung der Direktvergabe habe die Antragstellerin keine Chance, am Marktgeschehen teilzunehmen. Bei Durchführung der Direktvergabe müsse sie zudem befürchten, langjährig vom Marktzugang ausgeschlossen zu werden, was zu einem erheblichen finanziellen Schaden führen würde.

Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet.

Die Voraussetzungen einer Direktvergabe an einen internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 seien nicht erfüllt.

Der Betrauungsakt aus dem Jahr 2009 könne insoweit bereits nicht maßgeblich sein, da ausweislich der Vorabinformation vom April 2014 ein neuer oder jedenfalls wesentlich geänderter und damit der Vergabe unterliegender Vertrag streitgegenständlich sei. Der Betrauungsakt aus dem Jahre 2009 sei daher unerheblich.

Es fehle bereits an einer qualifizierten Vorabinformation nach Art. 7 Abs. 2 VO, da die notwendigen Mindestangaben in der Vorabinformation vom 02.04.2014 nicht enthalten seien. Außerdem seien letztlich zum Teil andere Linien (Linien 24 und 25) vergeben worden als die ausgeschriebenen (Linien 34, 39 und AST 76). Insoweit würden sich die Anträge der Beigeladenen auch nicht mit der Vorabinformation decken.

Es fehle an einem erforderlichen Beschluss der Gruppe zuständiger Behörden, da die Antragsgegnerin sich mit anderen Auftraggebern im A. Verkehrsverbund GmbH zusammengeschlossen habe. Ein notwendiger Beschluss dieses Verkehrsverbundes liege nicht vor.

Die VO 1370/2007 sehe in Art. 5 Abs. 2 bis 6 sektorspezifisches Vergaberecht vor. Die Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO sei vorliegend mangels einer Dienstleistungskonzession unzulässig. Dass Voraussetzung einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession sei, folge unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO und sei auch in Rechtsprechung und Literatur ganz herrschende Meinung.

Von einer Dienstleistungskonzession könne bei dem Auftragsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht ausgegangen werden, da es insoweit an einer entsprechenden Risikoübertragung auf die Beigeladene fehle.

Soweit der Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 2 VO daher mangels Vorliegens einer Dienstleistungskonzession nicht eröffnet sei, könne auch nicht auf die allgemeine Rechtsprechung des EuGH zu Inhouse-Vergaben zurückgegriffen werden. Art. 5 Abs. 2 VO entfalte insoweit eine Sperrwirkung und verdränge als jüngeres Recht und speziellere Regelung die allgemeine Ausnahme der Inhouse-Vergabe. Dies habe das OLG München im Beschluss vom 22.06.2011 (Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11 „Stadtbusverkehr Lindau“) bereits festgestellt, die Ansicht des OLG Frankfurt in der Entscheidung vom 30.01.2014 (11 Verg 15/13) sei zumindest insoweit abzulehnen.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 VO setze die Direktvergabe an eine rechtlich getrennte Einheit voraus, dass die zuständige örtliche Behörde eine Kontrolle über diese Einheit ausübe, die der Kontrolle über ihre eigene Dienststelle entspreche. Die Antragsgegnerin sei weder direkte 100%-ige Eigentümerin der Augsburger Verkehrsgesellschaft mbH, noch sei diese mittelbare Tochtergesellschaft, sondern lediglich Urenkelgesellschaft. Die Gesellschaftsverträge wiesen keine Kontrollmöglichkeit der Antragsgegnerin auf; das Vorhandensein von obligatorischen Aufsichtsräten widerlege die zu fordernde Kontrollmöglichkeit. Insbesondere die fehlende Weisungsabhängigkeit der Mitglieder der obligatorischen Aufsichtsräte stehe einer solchen Kontrollmöglichkeit entgegen.

Es liege des Weiteren eine schädliche Beteiligung gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO vor. Die Beigeladene sei Eigentümerin von 100% der Anteile der A. Verkehrsservicegesellschaft mbH (ASG). Der Gesellschaftsvertrag der ASG lasse auch eine Tätigkeit außerhalb der Grenzen der Stadt A. sowie die Möglichkeit der Teilnahme an wettbewerblichen Verfahren zu. Entscheidend sei insoweit nicht die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, sondern allein, dass die direktvergabeschädlichen Tätigkeiten im Gesellschaftsvertrag der ASG nicht ausdrücklich untersagt seien.

Der öffentliche Dienstleistungsauftrag verstoße außerdem gegen Art. 4 und Art. 6 der VO, zudem stelle er nicht sicher, dass die Beigeladene den überwiegenden Teil der Verkehrsleistungen selbst erbringe. An einer näheren Begründung sei sie gehindert, weil man ihr die Einsicht in den streitgegenständlichen Vertrag selbst verwehrt habe.

Die Möglichkeit der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO unterliege gemäß dem Wortlaut der Verordnung einem nationalen Vorbehalt.

Direktvergaben in ÖPNV seien in Deutschland insbesondere durch das Grundgesetz untersagt. Sie würden in erster Linie gegen die in Art. 12 GG verankerten Grundsätze der Berufsfreiheit verstoßen, da ein staatlicher Verdrängungswettbewerb vorliege. Aber auch Art. 14 und Art. 3 GG seien verletzt. Auf die näheren diesbezüglichen Ausführungen im Nachprüfungsantrag unter Ziffer 2.3.1. (dort Seite 12 ff.) wird Bezug genommen.

Die Direktvergabe beinhalte des Weiteren einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und eine unzulässige Diskriminierung. Sie verstoße gegen §§ 19, 20 GWB, Art. 153 der Bayerischen Verfassung, Art. 7 der Bayerischen Haushaltsordnung sowie gegen Vorschriften der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern und des Bayerischen ÖPNV-Gesetzes. Auch insoweit wird zur näheren Darlegung der Begründung der Antragstellerin auf die Ausführungen im Nachprüfungsantrag, dort unter Ziffern 2.3.3. und 2.3.4. verwiesen.

Am 26.08.2015 veröffentlichte die Antragsgegnerin eine neuerliche Vorinformation mit der Nummer 2015/S-164-299343, in der wiederum die Vergabe von Personenbeförderungsdienstleistungen im Wege der Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO für das Stadtgebiet Augsburg angekündigt wurde. Die Antragstellerin trägt insoweit vor, dass diese Bekanntmachung eine Abweichung von der Bekanntmachung vom 02.04.2014 beinhalte, es hätte insoweit nach Ansicht der Antragstellerin einer vorherigen Berichtigung bedurft.

III. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin trug vor, dass sie der Beigeladenen wirksam einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über die Durchführung von Personenverkehrsdiensten erteilt habe, für welche die Regierung von Schwaben mit Bescheiden vom 30.04.2015 die entsprechenden Liniengenehmigungen erteilt habe. Die Antragsgegnerin sei gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG auch die zuständige Aufgabenträgerin für diese Vergabe.

Die Voraussetzung für eine Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO lägen allesamt vor.

Die Veröffentlichung gemäß Art. 7 Abs. 2 VO sei im Hinblick auf die erforderliche Wiedererteilung von Linienverkehrsgenehmigungen vorgenommen worden, da diese ausgelaufen seien. Die seitens der Antragstellerin geforderten weiteren Angaben in der Vorabinformation seien weder durch Art. 5 bzw. Art. 7 der VO noch durch das PBefG gefordert.

Dass die Linie mit der Nummer 24/25 nicht bereits in der Vorinformation unter dieser Nummerierung ausgeführt worden sei, habe seinen Grund lediglich darin, dass aus Gründen der Fahrgastfreundlichkeit eine gewisse Änderung im Kurs vorgenommen worden sei. Es handele sich lediglich um eine unwesentliche Umbenennung, eine Korrektur der Vorabinformation sei deswegen berechtigterweise unterblieben.

Für den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 2 VO sei es unerheblich, ob ein Dienstleistungsauftrag oder eine Dienstleistungskonzession vorliege. Das OLG München habe mit Beschluss vom 22.06.2011 festgestellt, dass die Regelung des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 speziell für die „Inhouse-Vergabe“ von ÖPNV-Leistungen geschaffen worden sei und deshalb als Spezialregelung den Anforderungen an eine allgemeine Inhouse-Vergabe vorgehen würde. Danach sei das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession für die Eröffnung des Anwendungsbereichs von Art. 5 Abs. 2 VO nicht erforderlich.

Im Übrigen stelle der öffentliche Dienstleistungsauftrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auch eine Dienstleistungskonzession dar. Grundlage für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag sei der am 02.12.2009 bekanntgegebene Verwaltungsakt der „Kommunalen Betrauung mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen“. Aus den dortigen §§ 5 und 6 ergebe sich, dass die Beigeladene die betrauten ÖPNV-Dienstleistungen auf eigenes unternehmerisches Risiko betreibe.

Die Ausführungen der Antragstellerin zu einer angeblich unzureichenden Kontrolle der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin überzeugten nicht. Alleinige Gesellschafterin der Beigeladenen sei die Stadtwerke A. Verkehrs GmbH, deren alleinige Gesellschafterin wiederum die Stadtwerke A. Holding GmbH sei und deren Gesellschaftsanteile von der Stadt A. allein gehalten würden. Sowohl zwischen der Beigeladenen und der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH als auch zwischen der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH und der Stadtwerke A. Holding GmbH bestünde jeweils ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, nach dessen jeweiligen §§ 1 Abs. 1 die Organgesellschaft ausschließlich nach Weisung des Organträgers handele. Ferner hätten sowohl die Stadtwerke A. Holding GmbH als auch die Stadtwerke A. Verkehrs GmbH jeweils der Stadt A. Vollmacht erteilt, ihre Rechte und Pflichten in den Gesellschafterversammlungen der jeweiligen Tochtergesellschaften wahrzunehmen. Den Aufsichtsräten stünde kein Einfluss zu, der die alleinige Entscheidungsmacht der Antragsgegnerin in der Gesellschafterversammlung im Ergebnis schwächen könnte. Ferner werde darauf hingewiesen, dass etwaige Zustimmungsvorbehalte kein Instrument zur unternehmerischen Mitentscheidung seien. Die Befugnisse der Aufsichtsräte dienten nur der Ausübung der Kontrolltätigkeit durch diesen.

Für die Frage einer Verletzung des Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO komme es gemäß dem Wortlaut darauf an, ob ein Verstoß tatsächlich gegeben sei; dies sei nicht der Fall.

Ein Verstoß gegen das Grundgesetz könne nicht festgestellt werden. § 8a Abs. 3 PBefG sehe ausdrücklich die Möglichkeit der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO vor. Weder liege ein Verdrängungswettbewerb vor, noch sei ersichtlich, worin ein Verstoß gegen Art. 14 und 3 GG liegen sollte. Die Beigeladene bzw. deren Rechtsvorgängerinnen betrieben seit Jahrzehnten die streitgegenständlichen Personenverkehrsdienste, wohingegen die Antragstellerin zu keiner Zeit in diesen Verkehren tätig gewesen sei. Insoweit seien die Ausführungen der Antragstellerin dahingehend, dass die nun zur Direktvergabe stehende Verkehrsleistung bisher im Wettbewerb vergeben und durch die Antragstellerin als privater Unternehmerin erbracht worden sei, falsch. Eine Verdrängung finde daher nicht statt.

Ein Verstoß gegen nachgeordnetes Recht könne bereits deshalb nicht vorliegen, weil der Gesetzgeber die Direktvergabe gemäß § 8a Abs. 3 PBefG ausdrücklich für zulässig erklärt habe. Im Übrigen seien diesbezügliche Verstöße aber auch nicht gegeben. Insbesondere formuliere auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayÖPNVG lediglich eine Aufforderung dazu, sich privater Verkehrsunternehmen zu bedienen, aber keine Verpflichtung dahingehend. Hierauf verweise auch das OLG München in seinem bereits zitierten Beschluss vom 22.06.2011.

Zu der am 26.08.2015 erfolgten Bekanntmachung führt die Antragsgegnerin aus, dass diese lediglich einer Optimierung des bisherigen Busangebotes diene, von der zum Teil auch die von der Antragstellerin benannten streitgegenständlichen Linien betroffen seien. Es lägen aber keine wesentlichen Änderungen vor, außerdem stünde die Verordnung der Änderung bereits vergebener Aufträge nicht entgegen.

Die Beigeladene hat vorgebracht, dass der Nachprüfungsantrag unzulässig und unbegründet sei und auf einer Reihe von falschen Tatsachen und Rechtsbehauptungen beruhe.

Der Antragstellerin fehle wegen der eigenwirtschaftlichen Anträge bereits die Antragsbefugnis. Aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin Klage wegen der Versagung der eigenwirtschaftlichen Genehmigungen eingereicht habe, könne sie nicht gleichzeitig ein Interesse an einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, den sie im Vergabenachprüfungsverfahren im Ergebnis anstrebe, haben.

Da die Liniengenehmigungen an die Beigeladene bereits erteilt seien, fehle der Antragstellerin auch insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Ihr unternehmerisches Ziel könne die Antragstellerin vor diesem Hintergrund mit dem vorliegenden Vergabenachprüfungsantrag nicht mehr erreichen.

Der maßgebliche Rechtsakt für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag sei der Betrauungsbescheid vom 02.12.2009, alle nachfolgenden Bekanntmachungen kündigten lediglich an, dass bestimmte Linienverkehrsgenehmigungen nach zehn Jahren der Beigeladenen wieder erteilt werden sollten. Insoweit lägen nur Aktualisierungen vor, aber keine Neubegründungen.

Die Antragsgegnerin sei auch gemäß § 8a Abs. 1 Satz 3 PBefG die alleinige Aufgabenträgerin und damit zuständige Behörde für die Vergabe des innerstädtischen Verkehr auf ihrem eigenen Gebiet. Die Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund GmbH habe insoweit zwar eine Planungs- und Koordinierungsfunktion im Sinne des Art. 7 Abs. 1 BayÖPNVG, welches sich auch auf das Stadtgebiet der Antragsgegnerin erstrecke. Weiter gehe die Einflussmöglichkeit des AVV auf die Antragsgegnerin aber nicht, sie sei insoweit nicht selbst Aufgabenträger.

Die Beigeladene erfülle sowohl die Voraussetzungen eines internen Betreibers als auch eines Inhouse-Auftragnehmers. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Beigeladene einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Vergaberichtlinien oder eine Dienstleistungskonzession mit der Antragsgegnerin vereinbart habe.

Im Übrigen sei ihr seitens der Antragsgegnerin auch eine Dienstleistungskonzession eingeräumt worden, zur Begründung verweist die Beigeladene im Wesentlichen auf die Ausführungen der Antragsgegnerin.

Die Beigeladene werde gesellschaftsrechtlich vollständig von der Antragsgegnerin beherrscht. Sämtliche Geschäftsanteile lägen - vermittelt über vorgelagerte, ebenfalls zu 100% kommunaleigene Mutter- und Großmutter-GmbHs - in der Hand der Antragsgegnerin. Auch ein Weisungsrecht, das über mehrere Tochtergesellschaften vermittelt werde, könne ausreichend sein für eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle. Hinzu komme, dass die Geschäftsführung bei allen Konzerngesellschaften der Stadtwerke Augsburg in der Hand ein und derselben Einzelperson liege. Die Existenz eines Aufsichtsrats bei der Beigeladenen schließe die unmittelbare Kontrolle der Antragsgegnerin über ihre strategischen Entscheidungen und einzelnen Managemententscheidungen nicht aus. Zur näheren Darlegung der umfassenden Argumente der Beigeladenen wird auf die Ausführungen im Beschluss der Vergabekammer (dort Seite 30 ff.) Bezug genommen.

Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO stelle nur auf das tatsächliche Verhalten der insoweit verpflichteten Einheiten ab, insoweit werde ebenfalls dem Vortrag der Antragsgegnerin beigetreten.

Das deutsche Recht stehe weder einer Direktvergabe an ein „Inhouse“ Unternehmen nach allgemeinem Vergaberecht entgegen, noch einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO. Die Möglichkeit der Direktvergabe sei europarechtlich gerade gewollt und nationalrechtlich nicht untersagt; dies lasse sich unter anderem auch den Begründungserwägungen zur VO 1370/2007 entnehmen. Diese europarechtlich vorgegebene Marktordnung werde durch das deutsche PBefG im nationalen Bereich umgesetzt; insoweit sehe § 8a Abs. 3 PBefG ausdrücklich die Möglichkeit einer Direktvergabe vor.

Eventuell entgegenstehende Normen des deutschen Rechts würden bereits aus rechtssystematischen Gründen hinter dem formellen Parlamentsgesetz des PBefG zurücktreten.

Eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 8 a Abs. 3 PBefG wiederum dürfe die Vergabekammer nicht vornehmen, da sie keine Befugnis zur Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG habe.

Zur späteren Vorabinformation vom 26.08.2015 weist die Beigeladene darauf hin, dass diese keine Auswirkungen auf die streitgegenständliche Direktvergabe habe, sondern es sich insoweit bei der Busnetzoptimierung 2016 um einen völlig anderen Auftragsgegenstand handele. Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Direktvergabe bemesse sich aber nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, das Vergabeverfahren sei insoweit am 06.05.2015 abgeschlossen gewesen. Hierauf habe die spätere Bekanntmachung zwar gegebenenfalls tatsächliche Auswirkungen, aber keine Auswirkungen rechtlicher Art.

Im Übrigen wiederholt und teilt die Beigeladene das wesentliche Vorbringen der Antragsgegnerin und führt hierzu vertieft aus.

IV. Mit Beschluss vom 07.10.2015 wies die Vergabekammer Südbayern den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 22.05.2015 ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Die Vergabekammer Südbayern sei für die Entscheidung zuständig. Die Antragsgegnerin sei öffentliche Auftraggeberin gemäß § 98 Nr. 1 GWB. Die Richtlinie 2004/17/EG sei nicht anzuwenden, da die Antragsgegnerin mangels eigener Erbringung von Verkehrsleistungen keine Sektorenauftraggeberin sei.

Es könne offen bleiben, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Auftrag um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, 3 GWB oder um eine Dienstleistungskonzession im Sinne des Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG handele und ob die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe vorlägen. Sollte es sich bei dem Auftragsgegenstand um einen Dienstleistungsauftrag handeln, der die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe nicht erfülle, ergebe sich die Zuständigkeit der Vergabekammer aus § 102 GWB. In den übrigen Fällen rechtfertige sich die Zuständigkeit der Vergabekammer aus einer analogen Anwendung des § 102 GWB, da die Bundesrepublik im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 VO noch keine Maßnahmen getroffen habe. Eine Zersplitterung der Nachprüfungsrechtswege sei im Interesse der Rechtssuchenden soweit wie möglich zu vermeiden, so dass es jedenfalls im Rahmen der Zuständigkeit auf die Unterscheidung zwischen Dienstleistungskonzession und Dienstleistungsauftrag nicht ankomme. Die Vergabekammer verweist insoweit auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011, Az.: VII-Verg 48/10 und OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: Verg 6/11.

Der Nachprüfungsantrag sei auch zulässig.

Die Antragstellerin sei antragsbefugt, da sie ihr Interesse am Auftrag ausreichend zum Ausdruck gebracht habe. Der Antragsbefugnis stehe weder entgegen, dass die Antragstellerin vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Genehmigung ihrer eigenwirtschaftlichen Anträge weiterverfolge noch die Tatsache, dass die Beigeladene bereits in Besitz der entsprechenden Liniengenehmigungen nach dem PBefG sei. Letzteres ergebe sich bereits aus § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG, wonach die Liniengenehmigungen nach dem PBefG zu widerrufen seien, wenn bei Verkehren nach § 8a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr bestehe. Sollte die Antragstellerin daher im vorliegenden Nachprüfungsverfahren die Nichtigerklärung der Direktvergabe und damit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erreichen, wären die bereits erteilten Liniengenehmigungen damit zwingend nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG zu widerrufen. Die Antragstellerin könne hilfsweise im Nachprüfungsverfahren die zugunsten der Beigeladenen vorgenommene Direktvergabe angreifen, so lange sie grundsätzlich bereit sei, die Linien auch in der ausgeschriebenen gemeinwirtschaftlichen Bedienung zu betreiben.

Die Antragstellerin treffe weder eine Rügeobliegenheit, noch habe sie die Fristen des § 101b Abs. 2 GWB versäumt. Für den Fristbeginn gemäß § 101b Abs. 2 GWB sei nicht auf den Betrauungsakt aus dem Jahr 2009 abzustellen, sondern auf die Bekanntmachung der erfolgten Direktvergabe am 13.05.2015. Diese stelle jedenfalls eine wesentliche Änderung des bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags dar.

Der Nachprüfungsantrag sei aber unbegründet.

Die Antragsgegnerin und nicht die A. Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (AVV) sei die zuständige Behörde für die Direktbeauftragung der Beigeladenen als interner Betreiberin. Der AVV komme zwar eine Planungs- und Koordinierungsfunktion auch auf dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu, weiter gehe ihre Einflussmöglichkeit aber nicht.

Mit der Vorabbekanntmachung vom 02.04.2014 habe die Antragsgegnerin alle nach Art. 7 Abs. 2 VO i. V. m. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG erforderlichen Angaben veröffentlicht. Die Änderung der Linienbezeichnung 34/39 in die Nummern 24/25 führe nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Vorabbekanntmachung, da diese eine bloße Umbenennung von ansonsten in Bezug auf den Linienweg und die Haltestelle identischen Linien beinhalte.

Die Zuständigkeit eines anderen Aufgabenträgers werde nicht berührt, da alle betroffenen Linien auf dem Zuständigkeitsgebiet der Antragsgegnerin verliefen. Angaben zu Gesamtvolumen oder zum Wert der Direktvergabe noch Angaben zum Umfang der Vergabe vom Subunternehmerleistungen forderten weder Art. 7 Abs. 2 VO noch § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG.

Die weitere Vorabbekanntmachung vom 26.08.2015 habe keine rechtlichen Auswirkungen auf die bereits erfolgte Direktvergabe vom Mai 2015. Die am 02.04.2014 vorab bekannt gemachten Dienstleistungsaufträge seien der Beigeladenen am 06.05.2015 erteilt worden und damit sei das Vergabeverfahren abgeschlossen gewesen. Wesentliche Änderungen eines bereits vergebenen Auftrags seien zwar ihrerseits entsprechend den vergaberechtlichen Regelungen zu behandeln und unter Umständen neu auszuschreiben, sie führten aber nicht dazu, dass die ursprüngliche Vergabe nachträglich rechtswidrig werde. Die am 26.08.2015 vorab bekannt gemachten Änderungen zu einer Optimierung des Busliniennetzes mit Betriebsbeginn ab dem 11.12.2016 schafften daher einen neuen Auftragsgegenstand, der nicht Gegenstand des vorliegenden Vergabenachprüfungsverfahrens sei.

Die Voraussetzungen für eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO seien erfüllt.

Es komme für die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 VO nicht darauf an, ob der zu vergebende Auftrag als Dienstleistungsauftrag oder als Dienstleistungskonzession zu bewerten sei. Nicht nur die in Art. 5 Abs. 1 VO ausdrücklich genannten Dienstleistungskonzessionen seien nach Art. 5 Abs. 2 VO zu vergeben, sondern auch Inhouse-Vergaben im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Dies beruhe darauf, dass solche Inhouse-Vergaben keine „Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition“ in den Richtlinien darstellten. Bei einer Inhouse-Vergabe handele es sich nicht um Dienstleistungsaufträge im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG, sie unterfalle folglich von vornherein nicht der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO. Die Vergabekammer verweist insoweit wiederum auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011 sowie des OLG München vom 22.06.2011.

Die entgegenstehende Auffassung des OLG Frankfurt vom 30.01.2014, Az.: 11 Verg 15/13, sei abzulehnen, da sie zu einer Umgehungsmöglichkeit der speziell für die Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten mit Bussen an einen internen Betreiber geschaffenen Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 VO führe.

Im Übrigen führt die Vergabekammer aus, dass sie im Hinblick auf die Zuwendungen der Antragsgegnerin an die Beigeladene vom Vorliegen eines Dienstleistungsauftrags ausgehe, auch wenn dies nach vorgenannter Ansicht nicht entscheidungserheblich sei (Seite 53 des Beschlusses der Vergabekammer).

Die Antragsgegnerin übe auch im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO über die Beigeladene eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus. Eine solche Kontrolle setze voraus, dass die zuständige Behörde die strategischen Entscheidungen und einzelne Managemententscheidungen des internen Betreibers beeinflussen und kontrollieren könne. Erforderlich sei demnach nicht nur ein Einfluss bzw. eine Kontrolle auf die Geschäftsführung, die die Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs leitet, sondern darüber hinaus auch ein Einfluss auf das Willensbildungsorgan des internen Betreibers. Zumindest in der vorliegenden Konstellation spreche die Zwischenschaltung mehrerer Gesellschaften nicht gegen eine ausreichende Kontrolle durch die Antragsgegnerin. Eine generelle Aussage, dass die Kontrolle bei einer Enkel- oder auch Urenkelgesellschaft nie gegeben sein könne, wie die Antragstellerin meine, könne so nicht getroffen werden.

Eine Kontrolle entfalle auch nicht dadurch, dass bei der Beigeladenen und bei den sie beherrschenden Gesellschaften obligatorische Aufsichtsräte bestünden, unabhängig von der Frage, ob dessen Mitglieder weisungsgebunden seien oder nicht.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Begründung der Vergabekammer zu den Voraussetzungen der notwendigen Kontrollmöglichkeit durch die Antragsgegnerin auf die Beigeladene auf deren umfassende Ausführungen auf Seiten 55 bis 59 ihres Beschlusses ausdrücklich Bezug genommen.

Die Beteiligung der Beigeladenen an der ASG sei ebenfalls nicht direktvergabeschädlich. Insoweit spreche der eindeutige Wortlaut der Verordnung mit den im Indikativ gebrauchten Verben dafür, dass es nicht auf die bloße Möglichkeit, sondern die tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten ankomme. Vor dem Hintergrund des Wortlautes und der Ratio des Art. 5 Abs. 2 lit. b) und c) VO sehe sich die Vergabekammer selbst in der Lage, die Frage zu entscheiden und könne von einer Vorlage an den EuGH absehen.

Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin sei im deutschen Recht eine Direktvergabe gerade nicht untersagt, sondern § 8a Abs. 3 PBefG enthalte vielmehr eine diesbezügliche ausdrückliche Erlaubnis.

Die seitens der Antragstellerin angeführten Normen der Bayerischen Verfassung, der Bayerischen Gemeindeordnung und des Bayerischen ÖPNV-Gesetzes würden bereits in der Normenhierarchie hinter dem formellen Parlamentsgesetz des § 8a PBefG zurücktreten; die Erlaubnisnorm des §§ 8a Abs. 3 PBefG habe nach Art. 31 GG sowie nach den allgemeinen Konkurrenzregeln Vorrang vor allen Normen des Landesrechts und des Bundesrechts.

Art. 12, 14 und 3 GG dürften von der Vergabekammer nicht als Prüfungsmaßstab herangezogen werden, da die Vergabekammer als Teil der Verwaltung zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des PBefG nicht berechtigt sei. Ihr komme weder eine Normverwerfungskompetenz zu, noch die Befugnis zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG. Diese Kompetenz stehe allein dem Vergabesenat zu. Allerdings erscheine der Vergabekammer eine Grundrechtsverletzung der Antragstellerin durch die Möglichkeit der Direktvergabe eher fernliegend, da die Antragstellerin nicht gehindert sei, sich im Bereich des AVV und somit auch in ihrem Tätigkeitsbereich an zahlreichen anderen wettbewerblichen Ausschreibungen zu beteiligen.

Die Gebührenfestsetzung vor der Vergabekammer beruhe auf § 128 GWB. Angesichts eines von der Antragsgegnerin mitgeteilten Bruttoauftragswertes für die Vertragsdauer von über 170 Millionen und der ungewöhnlich schwierigen und aufwendigen Fallbearbeitung werde vorliegend eine Gebühr von 50.000 € festgesetzt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des oben genannten Beschlusses vom 07.10.2015 Bezug genommen.

V. Gegen diese der Antragstellerin am 16.10.2015 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 29.10.2015 erhobene und am selben Tag vorab per Fax beim Oberlandesgericht München eingegangene sofortige Beschwerde.

Die Antragstellerin hält im Wesentlichen ihr Vorbringen vor der Vergabekammer aufrecht und vertieft bzw. ergänzt dieses. Entgegen der Rechtsauffassung der Vergabekammer sei der Nachprüfungsantrag und damit auch die sofortige Beschwerde begründet.

Es wird gerügt, dass der Beschluss bereits gegen die falsche Person ergangen sei, da nicht die H. Reisen GmbH, sondern die H. Regio GmbH die Nachprüfung beantragt habe.

In Ergänzung des bisherigen Vorbringens macht die Antragstellerin deutlich, dass insbesondere das vergaberechtliche Transparenzgebot in mehrfacher Hinsicht durch Dokumentationsmängel verletzt sei, da die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 4 VO nicht nachgekommen sei, die Gründe für die Entscheidung über die Direktvergabe zu übermitteln. Die Dokumentationspflicht sei in diesem Zusammenhang insbesondere in Bezug auf Art. 153 der Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 7, 55 der Bayerischen Landeshaushaltsordnung und Art. 61, 87 der Bayerischen Gemeindeordnung nicht erfüllt.

Unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens wird insbesondere geltend gemacht, dass die Direktvergabe der Antragsgegnerin gegen das Gebot des Schutzes mittelständischer Interessen, welches bundesrechtlich in § 97 Abs. 3 GWB und im Bayerischen Mittelstandsförderungsgesetz niedergelegt sei, verstoße.

Im Übrigen wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer, da die Gebühr in Höhe von 50.000,00 € die Antragstellerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohe und dem Gebot raschen und wirksamen Rechtschutzes aus Art. 5 Abs. 7 VO zuwider laufe. Im Übrigen seien die gesamten Kosten des Verfahrens selbst bei Erfolglosigkeit des Antrages der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da diese den Nachprüfungsantrag wegen unzureichender Informationen, insbesondere verweigerter Einsicht in den Direktvergabevertrag, provoziert hätte. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Seiten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sei nicht notwendig gewesen.

Mit Schriftsatz vom 25.02.2015 führt die Antragstellerin im Hinblick auf die erfolgte mündliche Verhandlung vor dem Senat ergänzend aus, dass eine in mehrere Teilakte aufgespaltene und zeitlich gestaffelte Direktvergabe unzulässig sei.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass jedenfalls bei einer beabsichtigten Zurückweisung der Beschwerde ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV zu erfolgen hätte, da die dargestellten Rechtsfragen vom EuGH noch nicht entschieden und entscheidungserheblich seien. Auf die Auflistung der vorgeschlagenen Fragestellungen auf Seite 42 der Beschwerdebegründung und Seite 4 des Schriftsatzes vom 25.02.2015 wird Bezug genommen.

Außerdem sei eine Divergenzvorlage gemäß § 124 GWB erforderlich, falls der Senat beabsichtige, die Notwendigkeit des Vorliegens einer Dienstleistungskonzession für eine zulässige Direktvergabe nicht zu bejahen. Insoweit würde der Senat von den bereits ergangenen Entscheidungen der Vergabesenate des OLG Düsseldorf, des OLG Frankfurt, des OLG Karlsruhe sowie des OLG München abweichen.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt:

1. Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015, Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15, wird aufgehoben.

2. Die streitgegenständliche Direktvergabe wird für unwirksam erklärt.

3. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch diese wird für notwendig erklärt.

4. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer.

Hilfsweise wird beantragt:

5. Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015, Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15, wird aufgehoben.

6. Es wird festgestellt, dass die streitgegenständliche Direktvergabe unwirksam war.

7. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch diese wird für notwendig erklärt.

8. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin beantragt:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 7. Oktober 2015 - Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des außergerichtlichen Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Antragsgegnerin wird für notwendig erklärt.

Die Antragsgegnerin bezieht sich im Wesentlichen auf ihre bereits vor der Vergabekammer erhobenen Einwände und die zurückweisende Entscheidung der Vergabekammer. Insbesondere im Hinblick auf die behauptete Verletzung der Dokumentationspflicht führt sie ergänzend aus, dass die insoweit geforderte umfassende Prüfung im Falle einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO nicht gefordert und daher auch nicht zu dokumentieren sei. Im Übrigen lege die Antragstellerin im Hinblick auf die umfänglichen haushaltsrechtlichen Überlegungen nicht dar, in welchen subjektiven Rechten sie verletzt sei. Zu einer Wirtschaftlichkeitsprüfung sei die Antragsgegnerin weder durch die Vorgaben der Verordnung noch durch die Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet, ein Rangverhältnis zwischen der Möglichkeit einer Direktvergabe und der Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens sei ebenfalls durch keine der Vorschriften statuiert.

Dem Vorbringen der Antragstellerin zu den Kostenfragen widersetzt sich die Antragsgegnerin und führt insbesondere aus, dass vorliegend zur Bestimmung des Gegenstandswertes § 3 Abs. 4 VgV nicht zur Anwendung komme und sie keinen Anlass zum Nachprüfungsantrag gegeben habe.

Ein Vorabentscheidungsverfahren sei nicht veranlasst, da die aufgeworfenen Fragen zweifelsfrei in der Verordnung geregelt seien bzw. für das vorliegende Verfahren keine streitentscheidende Bedeutung hätten.

Die Beigeladene beantragt:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015 - Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des außergerichtlichen Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigter der Beigeladenen wird sowohl für das Verfahren vor der Vergabekammer als auch für das Beschwerdeverfahren für notwendig erklärt.

4. Der Streitwert wird auf 8.609.116,36 € festgesetzt.

Im Schriftsatz vom 11.01.2016 stellte die Beigeladene ursprünglich noch den weiteren Antrag, festzustellen, dass die Antragstellerin der Beigeladenen gemäß § 125 Abs. 1 GWB den Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch den Missbrauch des Antragsrechts entstanden ist. Diesen Antrag hat sie im Termin vom 04.02.2016 zurückgenommen.

Auch die Beigeladene verweist im Wesentlichen auf ihr Vorbringen vor der Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren und vertieft dieses.

Ergänzend rügt sie, dass die sofortige Beschwerde wegen fehlender Bestimmtheit der Anträge zumindest zum Teil unzulässig sei, da das Rechtsschutzziel der Antragstellerin nicht erkennbar werde. Des Weiteren fehle das Rechtschutzbedürfnis für den mit der vorliegenden Beschwerde erstrebten Zugang zu den gemeinwirtschaftlichen Verkehrsaufträgen der Antragsgegnerin auch deshalb, da gemäß den Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass diese die verfahrensgegenständlichen Linien auch in der ausgeschriebenen gemeinwirtschaftlichen Bedienung betreiben könne. Sie habe insoweit selbst ausgeführt, dass ihr wirtschaftliches Interesse sich nicht auf alle Linien erstrecke, sondern sie bei einer losweisen Ausschreibung nur Angebote für einen Teil der Lose abgeben könnte. Insoweit fehle ihr jedenfalls für diejenigen Buslinien, welche sie nicht einmal gemeinwirtschaftlich betreiben könne, die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB.

Die Beschwerde sei aber auch unbegründet; insoweit nimmt die Beigeladene auf die Rechtsausführungen der Vergabekammer im Wesentlichen Bezug. Sie stellt lediglich in Abrede, dass es sich bei dem Betrauungsbescheid vom 02.12.2009 um einen Vertrag handele, vielmehr liege ein Verwaltungsakt vor, für den die Rechtsgrundlage in Art. 3 und 4 der VO 1370/2007 bzw. seit 01.01.2013 auch in § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG zu sehen sei.

Hinsichtlich der Rüge der fehlenden Dokumentation und Begründung der Entscheidung zur Direktvergabe verweist die Beigeladene darauf, dass die Antragsgegnerin auf das Schreiben der Antragstellerin vom 24.04.2015 hin mit Schreiben vom 04.05.2015 eine umfassende Begründung ihrer Entscheidung geliefert habe, weitere Voraussetzungen oder weitere Begründungen verlange weder Art. 7 Abs. 4 VO noch § 8a PBefG.

Die Beigeladene widerspricht ausdrücklich dem Vorbringen der Antragstellerin, dass die zur Direktvergabe anstehenden Verkehrsleistungen bisher im Wettbewerb vergeben und durch die Antragstellerin als privates Unternehmen erbracht worden seien, sowie dass die Beigeladene auch nicht lediglich eigene Kapazitäten auslaste, sondern neue Geschäftsfelder eröffne und ausdrücklich und ausschließlich zum Zweck der Verkehrserbringung gegründet worden sei.

Im Übrigen schließt sich die Beigeladene im Wesentlichen dem Vorbringen der Antragsgegnerin an und stützt dieses mit ergänzenden Argumenten.

Auch die Beigeladene sieht keine Notwendigkeit für eine Vorlage an den EuGH, da keine zu klärenden entscheidungserheblichen Unklarheiten europarechtlicher Regelungen vorlägen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

Die offensichtlich unrichtige Parteibezeichnung der Antragstellerin im Rubrum des Beschlusses der Vergabekammer wurde durch Beschluss des Senats vom 04.02.2016 korrigiert (Seite 2 des Protokolls vom 04.02.2016).

B. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen, da diese nicht in ihren Rechten verletzt ist und die Direktvergabe der Antragsgegnerin an die Beigeladene rechtmäßig ist.

I. Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist zulässig.

1. Die sofortige Beschwerde wurde form- und fristgerecht gem. § 117 Abs. 1 - 3 GWB beim zuständigen Gericht eingelegt. Die Zuständigkeit des Vergabesenats folgt aus § 8a Abs. 7 PBefG in Verbindung mit § 116 GWB, wobei es für die Frage der Zuständigkeit allein darauf ankommt, dass eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 (i. F. nur: VO) streitgegenständlich ist (Fehling in Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG-Kommentar, 2. Auflage, § 8a, Rn. 81).

2. Die gestellten Anträge sind ausreichend bestimmt und lassen das Rechtsschutzziel erkennen.

Die Begründung der sofortigen Beschwerde muss ein bestimmtes Begehren enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung angestrebt wird (Ditz in Z./Völling, Vergaberecht, 2. Auflage, § 117, Rn. 10).

Die Antragstellerin hat jedenfalls mit ihren in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 gestellten Anträgen deutlich gemacht, dass sie die Feststellung begehrt, dass die Direktvergabe unwirksam ist, damit in der Folge ein wettbewerbliches Verfahren erfolgen könne.

3. Die Antragstellerin hat auch das Rechtschutzbedürfnis nach § 116 GWB für die sofortige Beschwerde, da sie sich gegen die für sie nachteilige Entscheidung der Vergabekammer wendet (Kirch in Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage, § 116, Rn. 50, 51).

II. Begründetheit der sofortigen Beschwerde

Die sofortige Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Rubrumsberichtigung

Die noch mit der Beschwerdeschrift erhobene Rüge, dass die Beschwerde schon deshalb begründet sei, weil der Beschluss der Vergabekammer sich gegen die falsche Antragstellerin richte, hat sich durch die Rubrumsberichtigung erledigt (S. 2 des Protokolls vom 04.02.2016).

2. Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags

Die Vergabekammer hat zu Recht festgestellt, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zulässig ist.

2.1. Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer folgt entgegen deren Ausführung bereits aus § 8a Abs. 7 PBefG. Einer analogen Anwendung des § 102 GWB bedarf es insoweit nicht mehr, da der Gesetzgeber zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 5 Abs. 7 VO die daraus resultierenden Streitigkeiten den Vergabekammern und ordentlichen Gerichten zugewiesen hat (Fehling in Heinze/Fehling/Fiedler, a. a. O., § 8a, Rn. 81).

2.2. Die Beigeladene meint zu Unrecht, der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin sei unzulässig, da dieser die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB fehle.

2.2.1. Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ist erforderlich, dass mit dem Nachprüfungsantrag dargelegt wird, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Bieter muss insoweit schlüssig behaupten, welche vergaberechtlichen Vorschriften verletzt worden sein sollen und dass er ohne die Rechtsverletzung eine Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2004, Verg 38/04, bei juris Rn. 16; Kirch in Praxiskommentar Vergaberecht, a. a. O., § 107, Rn. 29 ff.). Insoweit reicht es auch aus, dass die Antragstellerin vorträgt, dass aufgrund einer grundsätzlich möglichen und vorzunehmenden Losaufteilung im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens ihr auf dieser Grundlage eine sinnvolle Teilnahme am Verfahren möglich wäre (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.09.2004, a. a. O., bei juris Rn. 17). Ein ihre Antragsbefugnis ausschließendes Interesse am Auftrag könnte der Antragstellerin nur dann von vornherein abgesprochen werden, wenn die Antragsgegnerin für den Fall der Vergabe in einem wettbewerblichen Verfahren unter keinen Umständen verpflichtet sein könnte, die Leistungen losweise zu vergeben (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 50).

2.2.2. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Antragstellerin gerecht. Zum einen hat die Antragstellerin bereits durch die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge ihr Interesse an einer Beauftragung mit den streitgegenständlichen Leistungen bekundet.

Die Tatsache, dass die Antragstellerin im Falle der Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens - wie sie in der Beschwerdeschrift auf Seite 41 erstmals ausführt - gegebenenfalls nur Angebote für einen Teil der zu vergebenden Leistungen machen könnte, steht dem Rechtschutzbedürfnis nicht entgegen.

Der Senat konnte insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 nicht die Überzeugung gewinnen, dass die im Rahmen eines möglichen wettbewerblichen Verfahrens nach Art. 5 Abs. 3 VO i. V. m. § 8a Abs. 4 Satz 2 PBefG grundsätzlich geforderte Losaufteilung im konkreten Falle nicht möglich oder zumutbar wäre. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin dargelegt hat, dass in einem gewissen Umfang die streitgegenständlichen Leistungen auch über Subunternehmer erbracht werden, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass eine losweise Vergabe generell nicht möglich sein sollte. Da § 8a Abs. 4 Satz 2 PBefG - jedenfalls im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 5 Abs. 3 VO - eine Pflicht zur losweisen Ausschreibung ausspricht (Fehling in PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 73), wirkt jeder insoweit bestehende Zweifel zum Nachteil der Antragsgegnerin.

2.2.3. Soweit die Beigeladene weiterhin der Ansicht ist, dass das Rechtsschutzbedürfnis deshalb zu verneinen sei, da ihr die Genehmigungen für die streitgegenständlichen zu bedienenden Linien bereits erteilt seien, wird auf die Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 1.1. (S. 47 des Beschlusses) Bezug genommen.

Die im Zusammenhang mit den Liniengenehmigungen geführten verwaltungsrechtlichen Verfahren sind zum einen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Feststellung durch den Senat dahingehend, dass die Direktvergabe unwirksam sein soll, würde über § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG auch nach Überzeugung des Senats zu einem Widerruf der bereits erteilten Genehmigungen führen, so dass die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

2.3. Hinsichtlich der Frage der fehlenden Rügeobliegenheit wird auf die Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 1.2. Bezug genommen (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11, bei juris Rn. 60). Gegenteiliges wird weder von der Antragsgegnerin noch der Beigeladenen vorgebracht.

2.4. Soweit die Vergabekammer die Einhaltung der Frist des § 101b Abs. 2 GWB bejaht, kann nach Überzeugung des Senats im konkreten Fall offen bleiben, ob diese Vorschrift mangels ausdrücklicher Verweisung in § 8a Abs. 7 PBefG überhaupt zur Anwendung kommt. Jedenfalls muss im Interesse eines effektiven Rechtschutzes und des zu garantierenden Primärrechtschutzes der Nachprüfungsantrag zulässig sein (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 96; OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11, Rn. 60). Auch das Abstellen der Vergabekammer auf die Mitteilung der erfolgten Direktvergabe mit Datum vom 13.05.2015 (im Sinne des § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB), soweit überhaupt eine Geltung des § 101 b Abs. 2 GWB in Betracht kommt, ist nicht zu beanstanden, da erst diese Bekanntmachung eine klare Aussage zu der vorgenommenen Direktvergabe enthält. Ein Abstellen auf den Betrauungsakt aus dem Jahr 2009 ist im Hinblick darauf, dass streitgegenständlich die beabsichtigte Fortführung der Direktvergabe ab dem Jahr 2015 ist und diese in der Vorinformation bekannt gemacht wurde, mit der Gewährung effektiven Rechtschutzes nicht zu vereinbaren und daher abzulehnen.

3. Begründetheit des Nachprüfungsantrags

Der Senat schließt sich den Ausführungen der Vergabekammer im Wesentlichen an und erachtet den Nachprüfungsantrag ebenfalls als unbegründet.

Die Begründetheit des Nachprüfungsantrags ist an Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 und die diese Bestimmung ergänzenden europarechtlichen und nationalen Vorschriften zu messen. Ein Verstoß gegen die daraus resultierenden Vorgaben war nicht festzustellen.

3.1. Soweit mit dem Nachprüfungsantrag noch geltend gemacht wurde, dass die Antragsgegnerin nicht die zuständige Behörde für die Vornahme einer Direktvergabe sei, wird dieser Angriff in der Beschwerde nicht mehr ausgeführt. Der Senat nimmt insoweit auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 2.1. des Beschlusses Bezug.

3.2. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin setzt die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 VO nicht das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession voraus. Die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin überzeugen nicht.

3.2.1. Der Senat nimmt auch insoweit auf die zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht entkräfteten Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sich diese zu Eigen (Ziffer II. 2.3. des Beschlusses).

Der Senat bleibt insoweit bei seiner bereits im Beschluss vom 22.06.2011 (Verg 6/11, „Stadtbusverkehr Lindau“) vertretenen Ansicht, dass die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 VO voraussetzt, dass entweder eine Dienstleistungskonzession oder eine Inhouse-Vergabe vorliegt, da auch eine Inhouse-Vergabe keinen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Richtlinien 2004/18/EG bzw. 2004/17/EG darstellt. Damit unterfallen Inhouse-Vergaben bereits nach der Systematik des Art. 5 Abs. 2 VO von vornherein nicht der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO, da Inhouse-Vergaben keine Dienstleistungsaufträge im Sinne der in Satz 1 genannten Vergaberichtlinien sind (OLG München, a. a. O., bei juris Rn. 48 und Rn. 62).

Die Antragstellerin gibt in ihrer Beschwerde zwar die Entscheidung des OLG München dahingehend zutreffend wieder, dass Art. 5 Abs. 2 VO insoweit eine Spezialregelung für die Anforderungen an Inhouse-Vergaben darstellt (OLG München, a. a. O., Rn. 63). Unzutreffend ist aber die weitere Schlussfolgerung der Antragstellerin, dass das OLG München darüber hinaus für die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 zwingend eine Dienstleistungskonzession verlange. Insoweit wird auch die Begründung der Vergabekammer, die sich dem OLG München anschließt, unzutreffend und verkürzt wiedergegeben.

3.2.2. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin - insbesondere auch im Schriftsatz vom 01.02.2015 (Bl. 150/156 d. A.) - steht diese Auffassung auch nicht im Widerspruch zur überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur.

Die Entscheidung des OLG München basiert vielmehr auf der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011 (VII-Verg 48/10), welches ebenfalls die Ansicht vertritt, dass Art. 5 Abs. 2 VO nicht nur die ausdrücklich genannten Dienstleistungskonzessionen umfasst, sondern auch die Inhouse-Vergaben im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, da letztere nämlich gerade keine „Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition“ in den Richtlinien darstellten (OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 62; vgl. hierzu auch die zustimmende Anmerkung von Linke, GewArch 2011, S. 301-309).

Auch das OLG Rostock hat sich dieser Meinung in seinem Beschluss vom 04.07.2012, 17 Verg 3/12, angeschlossen.

Das seitens der Antragstellerin ebenfalls zitierte OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 09.10.2012, 15 Verg 12/11, keine ausdrückliche Aussage dazu getroffen, ob Inhouse-Vergaben nur in der Gestalt von Dienstleistungskonzessionen von Art. 5 Abs. 2 VO erfasst sein sollen; vielmehr wird nur dargelegt, dass für den Anwendungsbereich der VO 1370/07 insbesondere öffentliche Dienstleistungsaufträge mit den Merkmalen einer Dienstleistungskonzession bleiben, auf welche die Richtlinie 2004/17/EG nicht anwendbar ist (bei juris Rn. 92). Im Übrigen gelangt das Gericht bei der dortigen Entscheidung deshalb nicht zu einer Anwendbarkeit der VO, da im konkreten Fall die SektVO als maßgebliche Rechtsvorschrift zur Anwendung gelangt, welche wiederum auf der Richtlinie 204/17/EG beruht; ein solcher Fall liegt vorliegend gerade nicht vor, wie die Vergabekammer zutreffend festgestellt hat (S. 44 des Beschlusses).

Auch in der Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass die Verordnung sowohl Inhouse-Vergaben in der Form eines Dienstleistungsauftrages als auch einer Dienstleistungskonzession umfasst (vgl. beispielsweise: Hölzl in Münchner Kommentar, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, Bd. 3, Art. 5 VO 1370/2007, Rn. 13; Knauff, NZBau 2012, 65, Ziffer 2. a) aa); Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 38 m. w. N.).

3.2.3. Innerhalb der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertritt lediglich das OLG Frankfurt die Ansicht, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/07 öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen vom Regime der VO 1370/07 ausnimmt, sofern diese nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen haben(Beschluss vom 30.01.2014, 11 Verg 15/13, bei juris Rn. 42). Gleichzeitig macht das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 30.01.2014 entgegen den Ausführungen der Antragstellerin aber deutlich, dass Art. 5 Abs. 2 VO insoweit keine Sperrwirkung entfalte, sondern bei Nichtanwendung der Verordnung durchaus ein Rückgriff auf die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze zur Inhouse-Vergabe möglich sei (bei juris Rn. 44). Auch in der aktuellsten Entscheidung des OLG Frankfurt vom 10.11.2015, 11 Verg 8/15, wird weiterhin die Ansicht vertreten, dass die Anwendung der VO (dort im Rahmen des Art. 5 Abs. 4 VO) das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession voraussetze.

In Übereinstimmung mit der Vergabekammer lehnt auch der Senat dieses enge Verständnis der Auslegung des Art. 5 Abs. 2 VO ab, da sie vom Wortlaut und der Systematik des Art. 5 nicht gestützt wird und zu einer Umgehungsmöglichkeit der explizit in Art. 5 Abs. 2 VO für Direktvorgaben niedergelegten Voraussetzungen führen würde.

3.2.4. Entgegen der Meinung der Antragstellerin erfordert die insoweit abweichende Meinung des OLG München vom OLG Frankfurt keine Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 GWB.

Eine Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 GWB setzt voraus, dass das vorlegende Gericht als tragende Begründung seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde legen will, der mit einem die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts tragenden Rechtssatzes nicht übereinstimmt. Des Weiteren muss die Abweichung bei der Rechtsauffassung entscheidungserheblich sein, also die Entscheidung des Prozesses im Ergebnis in die eine oder andere Richtung lenken (Dicks, Vergaberecht Kommentar, a. a. O., § 124, Rn. 13).

An dieser Entscheidungserheblichkeit fehlt es vorliegend. Wie noch im Einzelnen darzulegen sein wird, in diesem Zusammenhang aber voranzustellen ist, erfüllt die streitgegenständliche Direktvergabe auch die Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Inhouse-Vergaben, welche sich auf der Grundlage der maßgeblichen „Teckal“-Entscheidung (EuGH 18.11.1999, Rs. C-107/98) entwickelt haben. Danach liegt eine zulässige Inhouse-Vergabe in der Regel vor, wenn der Auftraggeber über den Auftragnehmer eine Kontrolle ausübt wie über eine eigene Dienststelle, an diesem Auftragnehmer keine Privaten beteiligt sind und dieser Auftragnehmer seine Tätigkeit im Wesentlichen für den Auftraggeber verrichtet (EuGH, a. a. O.; EuGH 11.05.2006 - Rs. C-340/04; Fehling, a. a. O., § 8a, Rn. 36 und 37; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, VO (EG) 1370/2007, Kommentar, Art. 5, Rn. 80).

Dass die streitgegenständliche Direktvergabe diese allgemeinen Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe im Sinne der EuGH-Rechtsprechung, die sich im Einzelnen von den Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 VO unterscheiden (vgl. Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 80 und Rn. 113) nicht erfüllen würde, legt auch die Antragstellerin nicht dezidiert dar und ergibt sich auch aus den noch folgenden Feststellungen nicht.

Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass das OLG Frankfurt zwar gegebenenfalls nicht über den Weg des Art. 5 Abs. 2 VO, aber in Übereinstimmung mit dem Senat über die allgemeine Rechtsprechung zur Inhouse-Vergabe zur Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Direktvergabe gelangen würde. Eine entscheidungserhebliche Abweichung liegt danach nicht vor.

Auch die neuere Entscheidung vom 10.11.2015 erfordert keine Vorlage, da insoweit bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Das OLG Frankfurt befasst sich in dieser Entscheidung mit der Notwendigkeit des Vorliegens einer Dienstleistungskonzession im Rahmen einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 VO, nicht aber mit der Frage von Inhouse-Vergaben, die auch in Form von Dienstleistungsaufträgen nicht unter die allgemeinen Vergaberichtlinien fallen.

3.2.5. Auch eine Vorlage an den EuGH ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.

3.2.5.1. Die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens kann gemäß Art. 267 AEUV dann geboten sein, wenn es um die Auslegung und Gültigkeit primären und sekundären Unionsrechts geht. Nicht vorlagefähig sind nationale Bestimmungen. Weitere Voraussetzung gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV ist, dass das nationale Gericht die zu stellende Frage für entscheidungserheblich hält, wobei diese Frage einer Einschätzungsprärogative des nationalen Gerichts unterliegt.

Ausnahmen von der Vorlagepflicht kommen dann in Betracht, wenn die Vorlagefrage vom EuGH bereits entschieden worden ist bzw. sich eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH auch in anderen Verfahrensarten entwickelt hat. Nach der sog. „Acte clair“-Theorie ist darüber hinaus auch dann keine Pflicht zur Vorlage gegeben, wenn die richtige Anwendung des EU-Rechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr besteht (EuGH, Urt. v. 06.10.1982, Az. C 283/81, „Cilfit-Entscheidung“, Rn. 12-16).

3.2.5.2. Für den Senat stellt sich lediglich die Frage, ob Art. 5 Abs. 2 VO eine spezielle Regelung darstellt, die auch Inhouse-Vergaben in der Form eines Dienstleistungsauftrages umfasst oder nur Dienstleistungskonzessionen umfasst, daneben aber die allgemeine Inhouse-Vergabe auf der Grundlage der Teckal-Rechtsprechung zulässt. Insoweit fehlt es aber (siehe Ziffer 3.2.4.) an der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage, die wie bei der Divergenzvorlage auch im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH Voraussetzung wäre.

Die von der Antragstellerin vertretene enge Auslegung, die zum einen Art. 5 Abs. 2 VO nur auf Dienstleistungskonzessionen anwendbar hält und gleichzeitig aus Art. 5 Abs. 2 VO eine Sperrwirkung dergestalt ableiten will, dass die allgemeine Inhouse-Rechtsprechung nicht mehr zur Anwendung kommen kann, würde dazu führen, dass im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs Inhouse-Vergaben in Form von Dienstleistungsaufträgen grundsätzlich nicht mehr möglich wären. Diese Ansicht wird durch nichts gestützt und widerspricht nach Überzeugung des Senats dem Gedanken der VO, dass Inhouse-Vergaben an sich in erweitertem Umfang möglich sein sollen (so auch OLG Frankfurt, a. a. O., Rn. 44).

3.2.6. Vor diesem Hintergrund kann der Senat offen lassen, ob die streitgegenständliche Auftragsvergabe die Voraussetzungen einer Dienstleistungskonzession erfüllt oder einem Dienstleistungsauftrag entspricht.

3.3. Die formellen Anforderungen an eine Direktvergabe sind erfüllt.

3.3.1. Die Vergabekammer hat zutreffend festgestellt, dass die Antragsgegnerin in der Vorabbekanntmachung vom 02.04.2014 alle nach Art. 7 Abs. 2 VO i. V. m. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG erforderlichen Angaben veröffentlicht hat; auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen Bezug.

Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 VO ist Ausfluss des Transparenzgebotes; Sinn und Zweck der Vorschrift liegen vorrangig darin, potentiellen Bewerbern die Prüfung eines eigenen Angebotes und die unternehmerische Planung zu erleichtern (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 37/38 und Rn. 45; OLG Rostock, Beschl. v. 04.07.2012, 17 Verg 3/12, bei juris Rn. 64). Verstöße gegen die sich insoweit ergebenden Anforderungen können vorliegend auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht festgestellt werden.

3.3.1.1. Insbesondere stellt die teilweise Änderung der Linienbezeichnungen (statt der Linien 34/39 wurden letztlich die Linien 24/25 vergeben) keine Änderung dar, die erneut hätte bekannt gemacht werden müssen und die Vorabbekanntmachung rechtswidrig oder unwirksam machen könnte.

Weder aus Art. 7 Abs. 2 VO noch aus § 8a Abs. 2 PBefG lässt sich überhaupt eine Pflicht ableiten, dass die Antragsgegnerin zur Veröffentlichung der Linienbezeichnungen verpflichtet gewesen wäre. Vielmehr ist die maßgebliche Information die, den potentiellen Bietern das zu bedienende Gebiet und die Streckenführung mitzuteilen. Auch insoweit bedarf es aber keiner genauen Details, was sich bereits daraus ableiten lässt, dass die VO nur Mindestanforderungen aufstellt.

Dass insoweit eine maßgebliche inhaltliche Änderung der Vergabeabsicht der Antragsgegnerin eingetreten wäre, nur weil eine Änderung der Linienbezeichnungen vorgenommen wurde, kann auch dem Vortrag der Antragstellerin nicht entnommen werden. Dies gilt auch für den ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftsatz vom 18.09.2015 aus dem Nachprüfungsverfahren.

Da es keine Anhaltspunkte für maßgebliche inhaltliche Änderungen der Vergabeabsicht außer formellen Umbenennungen gibt, war die Antragsgegnerin auch nicht zu einer Berichtigung der Vorabinformation verpflichtet (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 7, Rn. 54; Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 45; Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 7, Rn. 16).

3.3.1.2. Die Vorabveröffentlichung ist auch nicht deshalb rechtswidrig oder mangelhaft, weil die Laufzeiten der Direktvergabe nicht korrekt angegeben wären bzw. eine Überschreitung der Laufzeiten der Genehmigungen gegenüber der Laufzeit der Direktvergabe vorliegen würde.

Es trifft zwar zu, dass in der Bekanntmachung vom 02.04.2014 die Laufzeit des Dienstleistungsauftrags selbst nicht ausdrücklich benannt wurde. Eine Verpflichtung hierzu lässt sich aber weder Art. 7 Abs. 2 VO noch § 8a PBefG entnehmen, noch ist ihre Benennung als Information für den Bieter dringend erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr, dass die von der Vergabe betroffenen Dienste hinreichend beschrieben werden. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die beabsichtigten Zeitpunkte der Betriebsaufnahmen genannt werden und sich aus Ziffer II. 4. der Bekanntmachung entnehmen lässt, dass die Liniengenehmigungen jeweils für die maximal zulässige Genehmigungszeit von 10 Jahren wieder erteilt werden sollen. Aus diesen Angaben kann unschwer auch auf die beabsichtigte Laufzeit der Direktvergabe selbst geschlossen werden.

Zu Recht weisen die Beigeladene und die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass gemäß § 11 Abs. 2 und 4 des kommunalen Betrauungsaktes von 2009 (in den die Antragstellerin ausweislich der Akten der Vergabekammer Akteneinsicht hatte) dessen Wirksamkeit und Geltungsdauer zeitlich an den Bestand der Linienverkehrsgenehmigungen gekoppelt sind. Da die konkrete zeitliche Erteilung der Genehmigungen durch die Regierung nicht vorab feststeht, wäre es insoweit verfehlt, die genaue Laufzeit der beabsichtigten Direktvergabe bereits in der Vorabbekanntmachung zu verlangen.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit es zu unzulässigen „überlappenden Genehmigungszeiten“ kommen soll, die einer Direktvergabe entgegenstehen könnten. Die Antragstellerin selbst weist mehrfach darauf hin, dass die Erteilung der Genehmigungen nicht durch die Antragsgegnerin erfolgt, sondern durch die Regierung von Schwaben und insoweit ein „zweigleisiges“ System besteht. Die Antragsgegnerin hat daher keinen unmittelbaren Einfluss auf die Zeitpunkte und Laufzeiten der Genehmigungen. Wirksamkeit und Geltungsdauer des Betrauungsaktes sind daher zeitlich an den Bestand der Genehmigungen gekoppelt. Inwieweit die Genehmigungslaufzeiten bei einzelnen Linien die Laufzeit der Direktvergabe überschreiten sollen und daher die noch bestehenden Genehmigungen der Erteilung einer Genehmigung an einen anderen Betreiber entgegenstehen könnte, erschließt sich dem Senat aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht.

3.3.1.3. Hinsichtlich der Bekanntmachung vom 13.05.2015 ist ergänzend festzustellen, dass diese vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 3 VO ohnehin nicht erforderlich war, da nur Direktvergaben im Eisenbahnverkehr eine diesbezügliche Publikationspflicht begründen.

Weder ist nachvollziehbar, welche widersprüchlichen Angaben die Antragsgegnerin in dieser Bekanntmachung gemacht haben soll, noch ist ersichtlich, inwieweit die Antragstellerin selbst bei missverständlichen Angaben durch die Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt sein könnte.

3.3.1.4. Soweit die Antragstellerin im Nachprüfungsantrag geltend gemacht hat, dass die Bekanntmachung vom 26.08.2012, deren Gegenstand eine „Busnetzoptimierung“ ab dem 11.12.2016 ist, die streitgegenständliche Direktvergabe beeinflussen würde, wird auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 2.3. Bezug genommen.

Die Beschwerde enthält insoweit keinerlei dezidierte Auseinandersetzung mit diesem Aspekt, so dass weitere Erörterungen entbehrlich sind.

3.3.1.5. Ergänzend ist festzustellen, dass auch nicht erkennbar ist, welche konkreten Nachteile die Antragstellerin durch die behauptete Verletzung der Informationspflicht erlitten haben soll. Insbesondere ist in keiner Weise dargelegt, dass die Umbenennung der Linien oder ein Fehlen der Laufzeit der Direktvergabe für sie in irgendeiner Weise relevant geworden wäre, sich also insbesondere auf die Stellung der eigenwirtschaftlichen Anträge oder ihre unternehmerische Planung kausal ausgewirkt hätte (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 04.07.2012, 17 Verg 3/12, bei juris Rn. 64).

3.3.1.6. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen zu Art. 7 Abs. 2 VO ist die von der Antragstellerin unter Ziffer 1 (S. 42 des Beschwerdeschriftsatzes) an den EuGH zu richtende Frage nicht entscheidungserheblich bzw. kann vom Senat allein beantwortet werden. Da keine inhaltlich erheblichen Änderungen dargelegt werden, stellt sich die Frage einer erneuten Veröffentlichungspflicht nicht. Für die Notwendigkeit der Angaben der Laufzeit einer beabsichtigten Direktvergabe ergibt sich weder aus Art. 7 der VO noch aus § 8a PBefG irgendein Anhaltspunkt, es bestehen für den Senat daher keine vernünftigen Zweifel an der erfolgten Auslegung.

3.3.2. Die seitens der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.02.2016 erhobenen Rügen dahingehend, dass die Mehrgliedrigkeit der Direktvergabe, ihre zeitliche Staffelung sowie die fehlende Bestandskraft der Genehmigungen der Wirksamkeit der Direktvergabe entgegenstehen würde, verfangen nicht. Insoweit vermengt die Antragstellerin Notwendigkeiten und Gegebenheiten, die auf dem Nebeneinander von Genehmigungs- und Vergabeverfahren beruhen, um hieraus eine Rechtswidrigkeit der Direktvergabe abzuleiten.

3.3.2.1. Im konkreten Fall liegt die Besonderheit vor, dass es sich im Wesentlichen nicht um eine Neuvergabe, sondern eine Fortsetzungsvergabe (vgl. hierzu Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 7, Rn. 13) an den bereits in der Vergangenheit mit den streitgegenständlichen Leistungen betrauten internen Betreiber handelt. Insoweit hat die Antragstellerin ihren ursprünglichen Vortrag dahingehend, dass sie bislang diese Leistungen erbracht hätte, nach dezidiertem Vortrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht mehr aufrechterhalten.

Es kann insoweit aus rein praktischen Erwägungen nicht gefordert werden, dass der bisherige Betrieb im Hinblick auf eine einzuhaltende Jahresfrist unterbrochen wird; zumal dann gegebenenfalls eine Notvergabe geboten wäre.

Im konkreten Fall stellt sich die Direktvergabe als ein sogenannter „mehrpoliger“ Dienstleistungsauftrag dar, der sowohl aus dem bereits 2009 vorgenommenen Betrauungsakt und den erst im Hinblick auf die streitgegenständlichen linienbezogenen neuen Genehmigungen vom 30.04.2015, an die Beigeladene am 06.05.2015 bekannt gemacht, und die damit einhergehenden Erneuerungen oder Aktualisierungen der Betrauung aus dem Jahr 2009 zusammensetzt. Ein nochmaliges schriftliches Dokument, welches lediglich die Erneuerung oder Fortführung der bisherigen Betrauung beinhalten würde, würde eine reine Formalie darstellen und ist auf dieser Grundlage nicht notwendig. Dass der maßgebliche inhaltliche Betrauungsakt daher zeitlich vor dem Ablauf der Jahresfrist erfolgte, bzw. bereits in der Vergangenheit liegt, stellt vor diesem Hintergrund die Rechtmäßigkeit der Vergabe nicht in Frage, da erst die im April 2015 erteilten Genehmigungen den erneuerten öffentlichen Dienstleistungsauftrag (der wie oben dargelegt auf die Genehmigungen Bezug nimmt und an diese gekoppelt ist) komplettieren (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 21 und Rn. 3; OLG München, Beschl. v. 22.06.2011, Verg 6/11, bei juris Rn. 46).

3.3.2.2. Soweit geltend gemacht wird, dass die Direktvergabe bereits deshalb unwirksam sei, weil die an die Beigeladene erteilten Genehmigungen wegen der hiergegen erhobenen Widersprüche nicht bestandskräftig seien, überzeugt auch dieser Einwand nicht.

Zum einen geht es hierbei um Fragen des Genehmigungsverfahrens, nicht des Vergabeverfahrens. Die Frage der Bestandskraft der Genehmigungen ist daher nicht durch den Vergabesenat zu überprüfen (vgl. hierzu OLG Rostock, a. a. O., bei juris Rn. 61 m. w. N.).

Zum andern wäre es aber - gerade im Rahmen von Fortsetzungsvergaben - verfehlt, das Ergebnis eines Widerspruchsverfahrens abzuwarten; zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Verkehrsbedienung wäre dann wohl eine Interims-Notvergabe gemäß Art 5 Abs. 5 VO geboten (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 15).

3.3.2.3. Aus obigen Gründen bestehen keine Zweifel für den Senat, dass - auch wegen des notwendigen Genehmigungsverfahrens - aus mehreren „Teilakten“ bestehende Dienstleistungsaufträge im Sinne der VO zulässig sind. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung des Art. 2 lit. i) VO, der ausdrücklich die Möglichkeit „mehrerer rechtsverbindlicher Akte“ für die Ausgestaltung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages anführt. Eine Vorlage an den EuGH ist insoweit nicht geboten.

3.3.3. Ein Verstoß gegen die auf Art. 7 Abs. 4 VO i. V. m. § 8a Abs. 5 PBefG beruhende Begründungspflicht ist ebenfalls nicht gegeben.

3.3.3.1. Art. 7 Abs. 4 VO und darauf basierend § 8a Abs. 5 PBefG räumen jeder „interessierten Partei“ einen Anspruch gegen die zuständige Behörde auf Offenlegung der Gründe für ihre Entscheidung, einen Auftrag direkt zu vergeben, ein.

3.3.3.2. Die Offenlegung der Gründe hat gemäß der VO nur auf Antrag hin zu erfolgen, was bedeutet, dass aus einem entsprechenden Antrag das Ziel der Offenlegung erkennbar sein muss (Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 7, Rn. 26).

Die Regelung des § 8a Abs. 5 PBefG knüpft zwar an Art. 7 Abs. 4 der VO an, geht aber im Detail darüber hinaus. Insbesondere spricht § 8a Abs. 5 PBefG eine Frist von 6 Monaten ab der Vorbekanntmachung aus, innerhalb der eine Begründung beantragt werden muss. Einen entsprechenden Antrag innerhalb dieses Zeitraumes behauptet die Antragstellerin selbst nicht.

Selbst wenn man im Hinblick auf den Vorrang der unmittelbar geltenden EU-Verordnung der in § 8a Abs. 5 PBefG statuierten Frist keine Sperrwirkung beimessen könnte (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 59), so fehlt es auch an einem später gestellten Antrag, welcher auf eine Darlegung der Gründe für die Entscheidung abgezielt hätte. Die Antragstellerin beruft sich insoweit zwar auf ihr an die Antragsgegnerin gerichtetes Auskunftsersuchen vom 24.04.2015. Diesem kann ein entsprechendes Begründungsverlangen aber nicht entnommen werden, vielmehr wird mit diesem Schreiben ausdrücklich die Akteneinsicht in den direkt an die AVG vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag verlangt, um die Voraussetzungen für eine Direktvergabe überprüfen zu können (Seite 3 des Schreibens vom 24.04.2015). Im Hinblick auf dieses Schreiben stellt die Antwort der Antragsgegnerin vom 04.05.2015 eine ausreichende Auskunft dar, da sie insbesondere die nach Ansicht der Antragsgegnerin vorliegenden Voraussetzungen für die Direktvergabe darlegt.

Die seitens der Antragstellerin geforderte Einsicht in den Dienstleistungsauftrag selbst war nicht geschuldet. Insoweit ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht, woraus eine solche Pflicht abgeleitet werden sollte. Weder die VO noch § 8a PBefG enthalten insoweit aufgrund ihres Wortlautes Anhaltspunkte für eine solche Auslegung (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., Rn. 62; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, VO (EG) 1370/2007 Art. 7, Rn. 94).

Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin annimmt, dass im Nachprüfungsantrag bzw. in der sofortigen Beschwerde ein entsprechender Antrag auf das Vorlegen der Begründung liegen würde, so hat die Antragsgegnerin insoweit mit Schreiben vom 21.01.2016 (Bl. 144 d. A.) ausreichend reagiert, da sie insoweit ihre Gründe für die Direktvergabe mitgeteilt hat.

3.3.3.3. Eine wie von der Antragstellerin geforderte weitergehende Begründungspflicht obliegt der Antragsgegnerin nicht.

Im Hinblick auf die Formulierung sowohl des Art. 7 Abs. 4 VO also auch des § 8a Abs. 5 PBefG ist davon auszugehen, dass sich die Begründung auf die tragenden Gründe beschränken darf und nicht sämtliche tatsächlichen oder rechtlichen erheblichen Gesichtspunkte enthalten muss (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 102; Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., Rn. 62).

Die seitens der Antragstellerin geforderte weitergehende Begründung ist nach Überzeugung des Senats nicht in Übereinstimmung zu bringen mit der Tatsache, dass sowohl die Verordnung als auch § 8a PBefG den zuständigen Behörden generell ein primär politisch geprägtes Wahlrecht zwischen einer Ausschreibung und einer Direktvergabe gewähren wollen. Extensive Begründungserfordernisse würden quasi über die „Hintertür“ eines formellen Begründungszwanges Voraussetzungen für eine Direktvergabe statuieren, die in Art. 5 Abs. 2 der VO oder § 8a PBefG gerade nicht aufgestellt werden (vgl. hierzu Kaufmann, a. a. O., Art. 7 Rn. 103; Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 5 Rn. 20; Fehling, a. a. O., § 8a, Rn. 67).

Insoweit fehlt es auch an dem Erfordernis, die Entscheidung für oder gegen eine Ausschreibung zwingend am Maßstab eines „ökonomischen Effizienzvergleiches“ zu treffen, sondern den zuständigen Behörden soll gerade ein sehr weitreichender politischer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum verbleiben (Kaufmann, a. a. O., Rn. 123; Hölzl in MüKo, a. a. O. Art. 7, Rn. 29).

Vor diesem Hintergrund liegen die mit der Beschwerde als Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 VO geltend gemachten Dokumentationsmängel in Zusammenhang mit Art. 153 der Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 7, 55 Bayerische LHO sowie Art. 61, 87 Bayerische GO nicht vor. Da diese Vorschriften bereits nicht als die Behörden zwingender Maßstab für die Entscheidung selbst herangezogen werden können (was sich bereits aus Art. 31 GG ableiten lässt), ist in der Konsequenz auch eine Aufführung in der Begründung nicht erforderlich.

Unabhängig von der Frage, inwieweit die Entscheidung zur Direktvergabe überhaupt eine überprüfbare Ermessensentscheidung darstellt, lässt die im Schreiben vom 21.01.2016 dargelegte Begründung einen Ermessensfehlgebrauch oder willkürliches Verhalten auf dieser Grundlage nicht erkennen.

3.3.3.4. An der oben dargelegten Auslegung des Art. 7 Abs. 4 VO hat der Senat aufgrund seines eindeutigen Wortlautes keinerlei vernünftige Zweifel, so dass kein Raum für eine Vorlage an den EuGH besteht.

3.4. Auch an der materiellen Rechtmäßigkeit der Direktvergabe hat der Senat keine Zweifel.

3.4.1. Europarechtliche Anforderungen

Die durch Art. 5 Abs. 2 VO gesetzten Anforderungen werden durch die konkrete Direktvergabe erfüllt.

3.4.1.1. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass Art. 5 Abs. 2 VO eine Dienstleistungskonzession zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen voraussetzt, wird auf die Ausführung unter Ziffer 3.2. Bezug genommen. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die Betrauung der Beigeladenen in der Form eines Dienstleistungsauftrages oder einer Dienstleistungskonzession erfolgt ist.

3.4.1.2. Die Antragsgegnerin hat über die Beigeladene gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO eine Kontrolle, die der Kontrolle über eine eigene Dienststelle vergleichbar ist.

Die Vergabekammer hat die Anforderung an eine solche Kontrolle zutreffend inhaltlich anknüpfend an die „Teckal-Rechtsprechung“ und die darauf beruhende Rechtsprechung des EuGH dargestellt (vgl.auch Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 5, Rn. 88; Wittig/Schimaneck, Sondervergaberecht für Verkehrsdienstleistungen - Die neue EU-Verordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, NZBau 2008, 222, 225).

Bei dieser Beurteilung sind alle Rechtsvorschriften und maßgebenden Umstände zu berücksichtigen. Die Prüfung muss zu dem Ergebnis führen, dass die fragliche konzessionsnehmende Einrichtung einer Kontrolle unterworfen ist, die es der konzessionserteilenden öffentlichen Stelle ermöglicht, auf die Entscheidungen dieser Einrichtung einzuwirken. Es muss sich dabei um die Möglichkeit handeln, sowohl auf die strategischen Ziele, als auch auf die wichtigen Entscheidungen ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen (EuGH, Urteil vom 18.11.1999, C-107/98, „Teckal-Entscheidung“, Rn. 50; EuGH, Urteil vom 13.10.2005, C-458/03, „Parking Brixen“, Rn. 65; EuGH, Urteil vom 11.05.2006, C-340/04, „Carbotermo“, Rn. 36).

Die Vergabekammer hat die konkrete gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin ausführlich dargestellt. Danach liegen sämtliche Geschäftsanteile - vermittelt über vorgelagerte, ebenfalls zu 100% kommunaleigene Mutter- und Großmutter-GmbHs - in der Hand der Antragsgegnerin. Zwischen der Beigeladenen und ihrer Muttergesellschaft, der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH, besteht ein Beherrschungsvertrag, der die Geschäftsführer der Beigeladenen verpflichtet, ausschließlich nach Weisung des Organträgers, also ihrer Muttergesellschaft zu handeln. Entsprechende Beherrschungsverträge bestehen auch zwischen der Stadtwerke A. Verkehrs GmbH und deren Muttergesellschaft, der Stadtwerke A. Holding GmbH. Deren Alleingesellschafter ist unmittelbar die Antragsgegnerin. Sowohl die Stadtwerke A. Holding GmbH als auch die Stadtwerke A. Verkehrs GmbH haben die Antragsgegnerin direkt und einschränkungslos bevollmächtigt, ihre Gesellschafterrechte in den Gesellschafterversammlungen ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften wahrzunehmen. Aufgrund ihrer Stimmrechtsvollmachten ist die Antragsgegnerin in der Lage, selbst alle Gesellschafterrechte bei der Beigeladenen wahrzunehmen und der Geschäftsführung der Beigeladenen unmittelbar Weisungen zu erteilen, ohne die Organe ihrer Mutter- und Großmuttergesellschaften als Durchgangsstation heranziehen zu müssen. Darüber hinaus liegt die Geschäftsführung bei allen Konzerngesellschaften der Stadtwerke Augsburg in der Hand ein und derselben Einzelperson. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird im Übrigen auf die Ausführungen der Vergabekammer Bezug genommen (Seite 56 des Beschlusses).

Der Senat teilt die Ansicht der Vergabekammer, dass sich aus der konkreten Gestaltung auf den erforderlichen tatsächlichen Einfluss der Antragsgegnerin auf die Beigeladene schließen lässt und macht sich deren Ausführungen hierzu ausdrücklich zu Eigen. Eine Kontrolle wäre dann nicht gegeben, wenn nicht von der Möglichkeit der Kontrolle der Geschäftsführung ausgegangen werden könnte (Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 5, Rn. 29 und Rn. 38). Einen solchen Rückschluss lässt die konkrete Gestaltung nicht zu (vgl. hierzu auch Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 5, Rn. 97: Zur gerade bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung grundsätzlich möglichen Steuerung und Kontrolle).

Die seitens der Vergabekammer dargestellte gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung wird als solche von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt, sondern diese zieht lediglich - insoweit unter zwei Aspekten - andere Schlussfolgerungen aus den konkreten Gegebenheiten, welche allerdings nicht überzeugen:

Der Einwand dahingehend, dass die vorliegende Vergabe an eine „Urenkelgesellschaft“ einer Kontrolle entgegenstehe, greift nicht.

Es ist zwar zutreffend, dass bei einer sich über mehrere Ebenen erstreckenden Struktur besonders sorgfältig zu prüfen ist, ob die dann nur mittelbar mögliche Kontrolle gewährt oder geschwächt ist. Maßgeblich sind insoweit immer die Umstände des Einzelfalles (EuGH, Urteil vom 11.05.2006, C-340/04, „Carbotermo“, Rn. 39; Hölzl in MüKo, a. a. O., Rn. 39). Allein die Anzahl der zwischengeschalteten „Mittler“ lässt aber noch keinen Rückschluss darauf zu, dass die geforderte Kontrolle nicht möglich wäre. Stichhaltige Argumente dafür, warum im konkreten Fall eine Kontrolle wegen der Anzahl der zwischengeschalteten Gesellschaften nicht möglich sein sollte, führt auch die Antragstellerin nicht an. Welche „noch härteren Anforderungen“ bei einer Urenkelvergabe neben dem Kontrollerfordernis als solchem aufgestellt werden sollten, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Existenz eines obligatorischen Aufsichtsrates bei der Beigeladenen schließt die Kontrolle der Antragsgegnerin über diese ebenfalls nicht aus. Auch auf die diesbezüglichen, umfassenden Ausführungen der Vergabekammer wird vollinhaltlich Bezug genommen (Seite 58, 59 des Beschlusses).

Die Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift stellen die Feststellung der Vergabekammer insoweit nicht in Frage. Hierbei kann nach Überzeugung des Senats auch die im Einzelnen äußerst umstrittene Problematik der Weisungsgebundenheit von Aufsichtsratsmitgliedern in kommunalen Unternehmen, mit der sich die Antragstellerin eingehend befasst, offen bleiben. Denn aus einer bloßen Weisungsfreiheit kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Aufsichtsrat als solcher die strategisch wichtigen Entscheidungen und Managemententscheidungen des Unternehmens beeinflussen könnte. Entscheidend ist vielmehr, dass - selbst bei unterstellter Weisungsfreiheit - auch ein obligatorischer Aufsichtsrat gemäß § 116, 93, 111 AktG lediglich Kontroll- und Zustimmungsfunktionen hat, aber selbst keine wichtigen strategischen Entscheidungen trifft und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung hat. Maßgebliches übergeordnetes Organ bei einer GmbH mit obligatorischem Aufsichtsrat bleibt vielmehr die Gesellschafterversammlung selbst (BGH, Urteil vom 14.11.1983 - II ZR 33/83, bei juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 06.03.1997 - II ZB 4/96, bei juris Rn. 12).

Inwieweit im konkreten Fall dem Aufsichtsrat weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten zustehen sollen, wird aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht deutlich. Die bloße Eingebundenheit in oder Beratungsfunktionen bei grundsätzlichen Thematiken sowie die Zuständigkeit für den Erlass der Geschäftsordnungen für den Aufsichtsrat selbst oder die Geschäftsführung, welche gegebenenfalls Einfluss auf die Arbeitsweise haben mögen, sind nicht gleichzustellen mit der Befugnis, operative Entscheidungen zu treffen oder diese maßgeblich beeinflussen zu können.

Die von der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Kontrolle gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO aufgeworfenen Fragen stellen keine Frage der Auslegung der VO dar, sondern der Auslegung nationalen Rechts. Eine Vorlagefähigkeit an den EuGH ist auf dieser Grundlage nicht zu bejahen.

3.4.1.3. Eine Verletzung des aus Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. b) VO beruhenden Wettbewerbsverbotes ist nicht gegeben.

Der Senat macht sich auch insoweit die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer zu Eigen, die von der Antragstellerin nicht entkräftet werden.

Gemäß dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung, der im Indikativ formuliert ist, ist allein auf das tatsächliche Verhalten des internen Betreibers bzw. dessen Tochtergesellschaft, der ASG, nicht aber auf die gesellschaftsvertraglich oder satzungsmäßig eingeräumte rechtliche Möglichkeit abzustellen. Soweit beabsichtigt gewesen wäre, auf die satzungsmäßige bzw. vertraglich eingeräumte Zulässigkeit abzustellen, wäre eine weitergehende Formulierung in der Verordnung geboten und auch unschwer möglich gewesen.

Anhaltspunkte dafür, dass die ASG solche nicht erlaubten Tätigkeiten tatsächlich ausführt, ergeben sich nicht. Das bloße Bestreiten der Antragstellerin ist insoweit nicht ausreichend.

Die von der Antragstellerin statuierte Umgehungsmöglichkeit vermag der Senat nicht zu erkennen. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit.b) VO verbietet nicht nur zum Zeitpunkt der Direktvergabe selbst die Teilnahme an öffentlichen Personenverkehrsdiensten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin, sondern grundsätzlich auch während der Laufzeit der Direktvergabe; dies ergibt sich bereits aus lit. c).

Bestünde die dargestellte Umgehungsgefahr, dann wäre diese im Übrigen auch durch ein Abstellen auf die rechtliche Möglichkeit nicht gebannt. Auch in diesem Fall wäre eine spätere Änderung der Satzung bzw. der vertraglichen Ausgestaltung durch die Verordnung nicht ausgeschlossen.

Die seitens der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des OLG München vom 22.06.2011 - Verg 6/11 „Stadtverkehr Lindau“ sowie des OLG Rostock vom 04.07.2012 - 17 Verg 3/12 führen zu keiner abweichenden Bewertung. Beide Entscheidungen beziehen sich auf Art. 5 Abs. 2 lit. e) VO, der in der Formulierung abweichend von lit. b ausdrücklich von einer „Verpflichtung“ spricht (OLG München, a. a. O., Rn. 66, 67; OLG Rostock, a. a. O., Rn. 71). Ein Rückschluss für Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO kann aus beiden Entscheidungen nicht gezogen werden, da sie eine andere Fragestellung betreffen. Eine Divergenzvorlage nach § 124 GWB ist mangels vergleichbaren Sachverhalts daher nicht geboten. Ergänzend wird vor diesem Hintergrund darauf hingewiesen, dass die in beiden Entscheidungen aufgestellten Anforderungen zu Art. 5 Abs. 2 lit. e) VO gemäß § 4 Abs. 2 des vorliegenden Betrauungsaktes vom 02.12.2009 gerade gewahrt wurden.

Auch eine Vorlage der Fragestellung an den EuGH scheidet aus, da der Senat im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO keine vernünftigen Zweifel an der dargestellten Auslegung hat.

3.4.2. Nationalrechtliche Anforderungen

Ein Verstoß gegen nationale Vorgaben ist vorliegend nicht gegeben.

Art. 5 Abs. 2 Verordnung zählt die Voraussetzungen einer Direktvorgabe nicht abschließend auf, sondern lässt durch die Formulierung „sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist“ weitergehende Anforderungen des nationalen Rechts zu.

3.4.2.1. Regelung des § 8a Abs. 3 PBefG

Der Vorbehalt einer etwaigen Untersagung durch deutsches Recht wird durch den seit 01.01.2013 geltenden § 8a Abs. 3 PBefG ausgeräumt, der ausdrücklich klarstellt, dass die zuständige Behörde bei Erfüllung der in der Verordnung genannten Voraussetzungen befugt ist, Verkehrsleistungen selbst zu erbringen oder nach Art. 5 Abs. 2 bzw. 4 Verordnung direkt zu vergeben (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 46 m. w. N.).

3.4.2.2. Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG

Die Antragstellerin macht unter 2.2.3. ihrer Beschwerde geltend, dass Direktvergaben im öffentlichen Personennahverkehr durch das Grundgesetz untersagt seien. Ohne § 8a PBefG ausdrücklich zu erwähnen oder im Rahmen der Argumentation zu berücksichtigen, wird damit mittelbar die Verfassungswidrigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG behauptet.

Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 3 PBefG.

3.4.2.2.1 Insbesondere verstößt § 8a Abs. 3 PBefG nicht gegen Art. 12 GG.

Art. 12 GG garantiert als einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, sowie die konkrete Berufsausübung. Art. 12 GG stellt in erster Linie ein Abwehrrecht dar; mit der zu gewährleistenden Wahlfreiheit ist weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden (BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90, bei juris Rn. 60; Fehling, a. a. O., Rn. 47; Knauf, a. a. O., m. w. N.). Insbesondere gewährt Art. 12 GG auch keinen Schutz vor der wirtschaftlichen Konkurrenz des Staates oder von Gemeinden, solange dadurch die private wirtschaftliche Betätigung nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht (BVerfG NJW 95, 2938; BVerwG, Urteil vom 22.02.1972, I C 24.69, bei juris Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006, 1 BvR 1160/03, bei juris Rn. 58; Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Art. 5, Rn. 138).

Zutreffend ist insoweit, dass Einwirkungen auf die berufliche Tätigkeit dabei nicht nur durch unmittelbar einschränkende und zielgerichtete berufsrechtliche Maßnahmen erfolgen können, sondern der Schutzbereich auch durch Vorschriften berührt wird, die lediglich in Folge ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet sind, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen. Allerdings sind solche Regelungen nur dann an Art. 12 GG zu messen, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (BVerfGE 13, 181, bei juris Rn. 21-23; BVerfGE 16, 147, bei juris Rn. 60 ff.; BVerfG NJW 2007, 51, bei juris Rn. 82). An einer eingriffsgleichen Wirkung fehlt es jedoch dann, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (BVerfGE 106, 275, bei juris Rn. 107; BVerfG NJW 2007, 51, bei juris Rn. 82).

Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Direktvergabe den Schutzbereich des Art. 12 GG überhaupt berührt, da die private wirtschaftliche Betätigung nicht generell unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird. § 8a Abs. 3 PBefG ist insoweit im Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 PBefG zu sehen, der den grundsätzlichen Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehrserbringung statuiert. Ein objektives Marktzugangshindernis wird durch § 8a Abs. 3 PBefG daher gerade nicht geschaffen, da die Möglichkeit der Beantragung eigenwirtschaftlicher Konzessionen nicht berührt, sondern über Art. 8 Abs. 4 PBefG und das durch die Vorabbekanntmachung ermöglichte vorgeschaltete Genehmigungsverfahren gewährleistet wird. Von einem unzulässigen Verdrängungswettbewerb könnte nur dann ausgegangen werden, wenn es der Konkurrenz unmöglich gemacht werden würde, jegliche Personenbeförderungsleistungen eigenständig zu erbringen (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, a. a. O., Rn. 138; Hölzl in MüKo, a. a. O., Art. 5, Rn. 24).

Ein solch unzulässiger Verdrängungseffekt kann den Regelungen im Hinblick auf den Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit nicht entnommen werden. Im Einzelfall mag die Regelung zwar zu erheblichen wirtschaftlichen Folgen für mittelständische Unternehmen führen, ein genereller Ausschluss der Ausübung ihrer Tätigkeit ist damit aber nicht verbunden (und wird seitens der Antragstellerin auch nicht vorgetragen).

Soweit man im Regelungsgehalt der §§ 8a Abs.3, 8 Abs. 4 PBefG einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG sieht, wäre dieser durch § 8a Abs. 3 PBefG als Schranke im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auch gerechtfertigt (Fehling; PBefG-Kommentar, a. a. O., Rn. 47; Hölzl in MüKo, a. a. O., Rn. 24).

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass auch das seitens der Antragstellerin zitierte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Z. vom 10.09.2008 (Anlage 14 im Nachprüfungsverfahren; vgl. hierzu auch: Z., Die Direktvergabe von Personenverkehrsdiensten nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und die Zukunft eigenwirtschaftlicher Verkehre, NVwZ 2009, 865) nichts Gegenteiliges ausführt. Das zitierte Gutachten (welches vor der Neufassung des PBefG erstattet wurde) stellt nämlich darauf ab, dass sich bei einer Abschaffung bzw. Außerachtlassung des in § 8 Abs. 4 PBefG a. F. verankerten Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit die Frage der Verfassungsmäßigkeit stellen würde. Die Antragstellerin lässt in ihrem Vortrag allerdings unberücksichtigt, dass § 8 Abs. 4 PBefG n. F. diesen generellen Vorrang gerade beibehalten hat, so dass die Prämisse des Gutachtens von Prof. Dr. Z. nicht zum Tragen kommt (inwieweit die Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehre im Einzelfall vor dem Hintergrund der durch die Verordnung noch zulässigen Ausgleichsleistungen noch realistisch ist, ist eine nicht im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zu stellende Frage).

3.4.2.2.2. Auch ein Verstoß der gesetzlichen Regelung gegen Art. 14 GG oder Art. 3 GG ist vorliegend nicht gegeben.

Wie die Antragstellerin selbst zutreffend wiedergibt, schützt Art. 14 GG im Gegensatz zu Art. 12 GG nicht den „Erwerb“, sondern das „Erworbene“. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb könnte nur dann gegeben sein, wenn in die Substanz des Betriebes selbst eingegriffen wird. Erwerbs- oder Gewinnchancen werden über Art. 14 GG nicht geschützt (BVerfGE 68, 193, bei juris Rn. 77; BVerfGE 77, 84, bei juris Rn. 106; BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90 bei juris Rn. 91). Eine dahingehend ausgerichtete Eingriffsmöglichkeit lassen die Regelungen der §§ 8, 8a Abs. 3 PBefG nicht erkennen, da die wirtschaftliche Betätigung privater Unternehmen wegen des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Anträge nicht unmöglich gemacht wird und die Entscheidung einer Behörde für eine Direktvergabe nicht unmittelbar in den Betrieb eines privaten Unternehmers eingreift.

Auch der in Art. 3 GG verankerte allgemeine Gleichheitsgrundsatz ist nicht verletzt. Art. 3 GG verbietet sachlich unbegründete rechtliche Differenzierungen zum Vorteil eines öffentlichen Unternehmens (BVerwG, Urteil vom 22.02.1972, I C 24.69, bei juris Rn. 23; BVerfG, Urteil vom 24.04.1991, 1 BvR 1341/90, bei juris Rn. 92). Eine diesbezügliche Ungleichbehandlung aufgrund der Regelungen ist bereits deshalb nicht zu erkennen, weil die Direktvergabe gerade kein wettbewerbliches Verfahren darstellt. Eine Gleichbehandlung privater Unternehmer mit öffentlichen Unternehmen im Rahmen einer gewählten Direktvergabe an einen internen Betreiber ist daher rein begrifflich bereits ausgeschlossen.

3.4.2.2.3. Da der Senat die maßgeblichen Vorschriften des PBefG nicht für verfassungswidrig hält, ist eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht veranlasst.

3.4.2.3. Vereinbarkeit der §§ 8, 8a Abs. 3 PBefG mit landesrechtlichen Normen

3.4.2.3.1. Nach dem Verständnis des Senats wird mit der Beschwerde nicht mehr geltend gemacht, dass die nach § 8a Abs. 3 PBefG zulässige Direktvergabe generell gegen landesrechtliche Normen wie die Verfassung des Freistaates Bayern, die Landeshaushaltsordnung, sowie die Bayer. Gemeindeordnung verstößt. Insoweit werden diese Normen in der Beschwerde ausdrücklich im Zusammenhang mit einer Verletzung der Dokumentations- und Begründungspflicht gerügt.

Dass ein Verstoß insoweit nicht vorliegt, wurde bereits unter Ziffer 3.3. erörtert. Hierauf wird Bezug genommen.

3.4.2.3.2. Soweit unter Bezugnahme auf die Schriftsätze im Nachprüfungsverfahren weiterhin ein Verstoß gegen obige Vorschriften gerügt werden sollte, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer 2.4.1. des Beschlusses Bezug genommen. Gem. Art. 31 GG genießen die Regelungen des PBefG Vorrang vor möglicherweise entgegenstehenden landesrechtlichen Normen, die somit als Prüfungsmaßstab ausscheiden.

3.4.2.4. Verletzung des Gebotes des Mittelstandsschutzes

Auch ein Verstoß gegen das unter Ziffer 2.2.8. der Beschwerde gesondert erwähnte Gebot des Mittelstandsschutzes ist nicht gegeben.

Ein solches Gebot lässt sich insbesondere aus den Regelungen der Verordnung zur Direktvergabe an einen internen Betreiber nicht ableiten, der insoweit herangezogene Art. 5 Abs. 4 VO betrifft einen anderen Fall der Direktvergabe.

§ 97 Abs. 3 GWB kommt auf die vorliegende Direktvergabe nicht zur Anwendung, da die Direktvergabe nicht dem Kartellvergaberecht unterfällt.

§ 8a Abs.4 PBefG lehnt sich zwar an § 97 Abs. 3 GWB an und spricht aus, dass im Rahmen des Art. 5 Abs. 3 und 4 VO Interessen des Mittelstandes „angemessen“ zu berücksichtigen sind (Fehling, PBefG-Kommentar, a. a. O., § 8a, Rn. 69). Allerdings gilt § 8a Abs. 4 PBefG gerade nicht für Direktvergaben nach Art. 5 Abs. 2 VO, sondern ausdrücklich nur für wettbewerbliche Verfahren sowie die Direktvergabe unterhalb der Schwellenwerte (Fehling, a. a. O., Rn. 72).

Ergänzend ist festzustellen, dass der zitierte Art. 1 des Bayer. Mittelstandsförderungsgesetzes ohnehin Programmsätze enthält, aber keine konkreten Vorgaben, gegen die vorliegend verstoßen worden sein könnte. Im Übrigen ergibt sich aus Art. 7 des Bayer. Mittelstandsförderungsgesetzes ein Vorbehalt für spezifische anderweitige Regelungen für die wirtschaftliche Betätigung auch der Antragsgegnerin.

Darüber hinaus käme auch insoweit der Rechtsgedanke des Art. 31 GG zum Tragen, falls sich ein Widerspruch zum PBefG ergeben würde.

3.4.2.5. Konkrete Ausgestaltung der Direktvergabe

Nicht ersichtlich ist, dass die konkrete Ausgestaltung der streitgegenständlichen Direktvergabe die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt.

3.4.2.5.1. Zunächst ist festzustellen, dass eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin letztlich nicht durch die Direktvergabe selbst erfolgt ist, sondern vielmehr durch die Versagung der beantragten eigenwirtschaftlichen Genehmigungen. Hierfür ist aber die Regierung von Schwaben verantwortlich, nicht die Antragsgegnerin.

Die Frage, inwieweit auch im Rahmen der Genehmigung eigenwirtschaftlicher Anträge gewisse Zuschüsse möglich sein sollten oder allgemeine Vorschriften zu erlassen sind, stellt sich im Rahmen der Genehmigungsverfahren, welche noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Eine Überprüfung durch den Vergabesenat ist insoweit mangels Zuständigkeit nicht veranlasst.

3.4.2.5.2. Soweit die Direktvergabe angegriffen wird, wurden die Anforderungen der §§ 8, 8a PBefG vorliegend eingehalten; Gegenteiliges trägt auch die Antragstellerin nicht stichhaltig vor.

3.4.2.5.3. Im Hinblick darauf, dass die gesetzlichen Vorgaben seitens der Antragstellerin eingehalten wurden, ist weder ein Verstoß gegen die Grundrechte der Antragstellerin noch andere Rechte ersichtlich.

Im Übrigen hat die Antragstellerin ihren Vortrag dahingehend, dass sie bislang die verfahrensgegenständlichen Verkehrsleistungen selbst erbracht habe, nach dezidiertem Bestreiten durch die Antragsgegnerin und die Beigeladene nicht mehr aufrechterhalten. Daher kann ohnehin nicht von einem Eingriff in den Bestand ihres Betriebes ausgegangen werden; ein Leistungsrecht auf Schaffung eines Marktes um die Vergabe staatlicher Leistungen ergibt sich insoweit weder aus Art. 12 noch Art. 14 GG (vgl. obige Ausführung; Fehling, a. a. O., Rn. 47). Die Antragstellerin ist auch den Nachweis schuldig geblieben, dass sie nicht außerhalb des streitgegenständlichen Gebiets weiterhin Tätigkeiten entfalten bzw. sich an anderen wettbewerblichen Ausschreibungen der Antragsgegnerin beteiligen könnte.

Insoweit bringt die konkrete Vergabe zwar sicherlich mittelbar erhebliche wirtschaftliche Folgen für die Antragstellerin mit sich, diese stellen aber lediglich eine Art „Reflex“ dar (vgl. Ziffer 3.4.2.2), der keine Grundrechtsverletzung oder sonstige Rechtsverletzung der Antragstellerin begründet.

3.4.2.5.4. Hinsichtlich der geltend gemachten Verstöße gegen landesrechtliche Normen (die unscharf im Rahmen des behaupteten Begründungsverstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 Verordnung geltend gemacht werden) ist wiederum auf Art. 31 GG und die diesbezüglichen Ausführungen der Vergabekammer zu verweisen. Da weder die Verordnung noch das PBefG strengere als die geschilderten Anforderungen an die Direktvergabe stellen, können nationalrechtliche Vorschriften auch im konkreten Einzelfall keinen Prüfungsmaßstab darstellen.

4. Gebühren und Kosten des Nachprüfungsverfahrens

Auch soweit die Antragstellerin die festgesetzten Gebühren der Vergabekammer und die Kostenentscheidung angreift, bleibt ihrer sofortigen Beschwerde der Erfolg versagt.

4.1. Die Festsetzung der Gebühr auf 50.000,00 € ist nicht zu beanstanden und lässt keinen Ermessensfehler erkennen.

Die Festsetzung der Gebührenhöhe für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer steht im Ermessen der Vergabekammer. Die Gebühr richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei in erster Linie die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit und der Aufwand der Vergabekammer zu berücksichtigen sind.

Um eine bundeseinheitliche Handhabung zu erzielen, haben die Vergabekammern des Bundes eine Gebührentabelle entwickelt, welche in Abhängigkeit von den Auftragssummen eine bestimmte Gebühr festlegt. Auch wenn diese Tabelle lediglich eine unverbindliche Richtschnur darstellt, wird sie von den Vergabekammern grundsätzlich der Festsetzung zugrunde gelegt. Ihre Anwendung durch die Vergabekammer Südbayern ist daher nicht zu beanstanden (OLG München, Beschluss vom 15.10.2012, Vergabe 18/12, Rn. 16 und 17).

Für die Berechnung des (sowohl für die Gebühren als auch für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen) Auftragswertes ist vorliegend § 3 VgV, insbesondere § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 80; BGH, Beschluss vom 19.07.2011, X ZB 4/10, bei juris Rn. 4; OLG München, Beschluss vom 15.10.2012, Vergabe 18/12, bei juris Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 12.08.2008, Vergabe 6/08, bei juris Rn. 16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.08.2014, 11 Verg 3/14, bei juris Rn. 19).

Das Gesamtvolumen für die beabsichtigte Laufzeit der Direktvergabe von 10 Jahren beträgt gemäß den Feststellungen der Vergabekammer und den damit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten etwas über 170 Millionen €.

Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen liegen bei der Bestimmung des Auftragswertes die Voraussetzungen für die Anwendung der Kappungsgrenze des § 3 Abs. 4 VGV vor:

4.1.1. Die Frage, ob die seitens der Antragstellerin angegriffene Direktvergabe eine Dienstleistungskonzession oder einen Dienstleistungsauftrag darstellt, kann auch im Rahmen der Ermittlung des Auftragswertes offen bleiben. Es kommt vielmehr darauf an, dass sich die Antragstellerin gegen die beabsichtigte Direktvergabe wendet, diese zu Fall bringen will und im Ergebnis eine erneute wettbewerbliche Vergabe im Losverfahren anstrebt. Auf die rechtliche Gestaltung der angegriffenen Direktvergabe ist insoweit nicht abzustellen und es ist sachgerecht, auf § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV zurückzugreifen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2011, VII-Vergabe 48/10, bei juris Rn. 152; BGH, Beschluss vom 08.02.2011, bei juris Rn. 80; Beschluss vom 19.07.2011, bei juris Rn. 3; OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2014, Vergabe 8/14, bei juris Rn. 28).

Die insoweit von der Beigeladenen zitierte Entscheidung des OLG Jena vom 05.03.2010, 9 Verg 2/08, steht dieser Bewertung nicht entgegen, da sie eine nicht vergleichbare Fallkonstellation betrifft. Bei dieser Entscheidung war das Interesse des Bieters gerade auf die ursprünglich ausgeschriebene Dienstleistungskonzession gerichtet und ihr Angebot war auch auf diese ausgerichtet.

4.1.2. Vorliegend kann kein Gesamtpreis für die zu vergebenden Dienstleistungen angegeben werden, da das letztendliche Auftragsvolumen und die Zeitdauer etwaiger neu abzuschließender Verträge noch nicht abschließend feststehen (OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2014, Verg 8/14, Rn. 28; OLG Düsseldorf, a. a. O.; BGH, Beschluss vom 19.07.2011, a. a. O., Rn. 4; BGH Beschluss vom 08.02.2011, a. a. O., Rn. 80).

Entgegen den Ausführungen der Beigeladenen kann aus den Angaben der Antragstellerin selbst nicht auf einen bestimmten Bruttoauftragswert geschlossen werden; die insoweit genannte Summe von 12.995.000,00 € im Nachprüfungsantrag bezog sich lediglich auf die im Rahmen der Direktvergabe gewährten geschätzten Zuschüsse.

4.1.3. Der Auftragswert ist daher nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 VGV zu berechnen. Daraus ergibt sich ein zugrunde zu legender Wert von 68.000.000,00 € (170.000.000,00 € : 10 x 4).

Von einem geringeren Auftragswert als dem berechneten war nicht auszugehen, da die Antragstellerin nicht vorgetragen hat, in welcher hiervon nach unten abweichenden Größenordnung sie sich im Falle einer losweisen Ausschreibung an dem Verfahren beteiligen würde. Da ihre eigenwirtschaftlichen Anträge sich auf alle streitgegenständlichen Linien erstreckt haben, ist ohne konkrete Angabe eine Kürzung nicht geboten.

§ 50 Abs. 2 GKG ist im Rahmen der Ermittlung des Auftragswertes für die Gebühren der Vergabekammer nicht heranzuziehen, sondern nur für die Berechnung des Streitwertes als Grundlage für die anzusetzenden Anwaltskosten sowohl vor dem Senat als auch vor der Vergabekammer (OLG München, Beschluss vom 12.08.2008, Rn. 12; Weyand, Vergaberecht, Praxiskommentar, 4. Aufl., Teil 1 GWB § 128, Rn. 288).

4.1.4. Die Vergabekammer hat auf dieser Grundlage zutreffend die sich aus der Gebührentabelle der Vergabekammer des Bundes ergebenden Gebühren angesetzt. Im Hinblick hierauf und vor dem Hintergrund der Komplexität der Rechtsfragen, die bereits vor der Vergabekammer zu erörtern waren, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich und werden aus dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht erkennbar (vgl. hierzu Losch in Z./Völling, Vergaberecht, § 128 Rn. 9; Vavra in Praxiskommentar Kartellvergaberecht, 2. Aufl., § 128, Rn. 9 und 10).

4.2. Die Kostenentscheidung der Vergabekammer beruht auf § 128 Abs. 3 und Abs. 4 GWB und ist nicht zu beanstanden. Für ein Verschulden der Antragsgegnerin im Sinne des § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, der Antragstellerin den Inhalt des der Direktvergabe zugrunde liegenden Vertrages zu übermitteln.

4.3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sowohl auf Seiten der Antragsgegnerin als auch auf Seiten der Beigeladenen war notwendig. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer wird Bezug genommen.

Der Fall wirft äußerst komplexe, spezifische Rechtsfragen auf, deren Bearbeitung von etwaigen Mitarbeitern der Antragsgegnerin oder Beigeladenen nicht verlangt werden kann, auch wenn diese juristisch vorgebildet wären. Die Hinzuziehung eines eigenen Rechtsanwaltes durch die Beigeladene als eigenständige juristische Person ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Angriffe der Antragstellerin zum Teil gegen die Antragsgegnerin und zum Teil gegen die Beigeladene bzw. auch deren Tochtergesellschaft richten.

4.4. Weder die Gebührenfestsetzung noch die Kostenentscheidung unterlaufen das Gebot wirksamen und effektiven Rechtsschutzes, wie die Antragstellerin meint. Diesem Interesse wird bereits durch die Kappungsgrenze des § 3 Abs. 4 VgV und die Begrenzungsregelung des § 50 Abs. 2 GKG Rechnung getragen.

III. Vorlage an den EUGH

Die unter Ziffer 3.2.5. dargelegten Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH liegen nicht vor.

Zu den unter Punkt 2.3.1. des Beschwerdeschriftsatzes gestellten Fragen wurde bereits im Einzelnen Stellung genommen, insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen (Frage 1: Ziffer 3.3.1.6.; Frage 2: Ziffer 3.3.3.4.; Fragen 3 und 4: Ziffer 3.4.1.2.; Frage 5: Ziffer 3.2.5.; Frage 6: Ziffer 3.4.1.3.; Frage Ziffer 3 aus dem Schriftsatz vom 25.02.2015: Ziffer 3.3.2.3.).

IV. Kosten des Beschwerdeverfahrens und Streitwert

1. Da im Gegensatz zu dem Verfahren vor der Vergabekammer vor dem Oberlandesgericht ohnehin Anwaltszwang herrscht, hat der Senat keine Feststellung zu treffen, ob die Hinzuziehung von Rechtsanwälten erforderlich war Die insoweit gestellten Anträge sind überflüssig und bedürfen keiner gesonderten Tenorierung (Vavra, Praxiskommentar Vergaberecht, a. a. O., § 128, Rn. 42).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§120 Abs. 2, 78 GWB, §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO.

Dass die Beigeladene ihren mit Schriftsatz vom 11.01.2016 gestellten Antrag gem. § 125 Abs. 1 GWB in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 zurückgenommen hat, rechtfertigt es nicht, ihr einen Teil der Kosten aufzuerlegen, da der Senat diesem Antrag keinen wirtschaftlichen Wert beimisst. Antragsgegnerin und Beigeladene haben vielmehr im Ergebnis voll obsiegt.

3. Die Feststellung des Streitwertes in Höhe von 3.400.000,00 € geht von dem unter Ziffer II. 4. ermittelten Auftragswert von 68.000.000,00 € aus, der nach § 50 Abs. 2 GKG zu begrenzen ist (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, a. a. O., Rn. 80).

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 161/11 Verkündet am:
5. Juni 2012
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Einem (potenziellen) Bieter steht gegen den öffentlichen Auftraggeber kein aus bürgerlich
-rechtlichen Vorschriften herzuleitender Anspruch darauf zu, die Verwendung
bestimmter als vergaberechtswidrig erachteter Vergabebedingungen in etwaigen zukünftigen
Vergabeverfahren zu unterlassen (Fortführung von BGH, Urteil vom
11. September 2008 - I ZR 74/06, BGHZ 178, 63 - bundesligakarten.de).
BGH, Urteil vom 5. Juni 2012 - X ZR 161/11 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die
Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 11. November 2010 verkündete Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Unterlassung im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung ihres Angebots in einer Jahresausschreibung der Beklagten zur Lieferung von StVO-Hinweisschildern und Zubehörteilen sowie Demontage, Montage und Änderung von Transparenten, Großschildern und Aufstellvorrichtungen zur Unterhaltung und Erneuerung auf den Betriebsstrecken einer Dienststelle der Autobahndirektion Südbayern. Zu den Vergabeunterlagen gehörte die Klausel 32 "Fachpersonal", die, soweit hier von Interesse, lautet: "Die Bieter müssen als Herstellerfirma gelten und der Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e.V. angehören …"
2
Das Angebot der Klägerin war zwar das wirtschaftlich günstigste, wurde von der Beklagten aber von der Wertung ausgeschlossen, weil die Klägerin die Fachpersonalklausel nicht erfüllt. Diese hat daraufhin begehrt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den aus der Nichtberücksichtigung ihres Angebots entstandenen Schaden, die im Falle der Auftragsdurchführung erzielten Deckungsbeiträge für allgemeine Geschäftskosten und den erzielten Gewinn , zu erstatten. Des Weiteren hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen, bei öffentlichen Ausschreibungen von Beschilderungsarbeiten nach der VOB/A als zwingende Bieterqualifikation vorzugeben, dass die Bieter Herstellerunternehmen sein und der Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtung e.V. angehören müssten. Dazu hat sie vorgetragen, die Ausschreibung habe sich in ihrem Schwerpunkt an Bauunternehmen gerichtet, die Beschilderungsarbeiten durchführten und typischerweise nicht zugleich Hersteller von Verkehrsschildern und dementsprechend auch nicht Mitglieder der Gütegemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtung seien. Hersteller und Lieferanten von Verkehrsschildern seien - da keine Bauunternehmen im Sinne der VOB/A - gar nicht in der Lage, die ausgeschriebenen Bauleistungen auszuführen. Die Klausel 32 der Baubeschreibung verstoße insoweit gegen das aus § 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/A 2006 herzuleitende Selbstausführungsgebot. Demgemäß erweise sich die Forderung, dass die Bieter jener Gütergemeinschaft angehören müssten, als ein nicht sachgerechtes Ausschreibungskriterium, das die Bauunternehmen, die für die Erbringung der den Kernbereich der Ausschreibung bildenden Bauarbeiten qualifiziert seien, auf unbillige Weise von der Auftragsvergabe ausschließe. Den Belangen der Beklagten hätte angemessen durch Einbeziehung von qualifizierten Herstellerunternehmen als Subunternehmen für die Lieferung der Schilder und Erbringung bestimmter Leistungen (Verarbeitung von Reflexfolien) entsprochen werden können.
3
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Landgericht hat ihr stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen und die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5
I. Das Berufungsgericht hat kartellrechtliche Ansprüche der Klägerin mit der Begründung verneint, die Beklagte sei auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht als Normadressat von § 20 Abs. 1 GWB anzusehen. Wie Art. 102 AEUV (vormals Art. 82 EG) sei die Vorschrift im Interesse eines einheitlichen kartellrechtlichen Unternehmensbegriffs auf die Beschaffungstätigkeit der öffentlichen Hand nicht anzuwenden, wenn die erworbenen Güter - wie hier - im Rahmen der Erledigung des öffentlichen Auftrags Verwendung fänden.
6
Einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, die Klägerin habe nicht in schutzwürdiger Weise auf die Vergaberechtskonformität des Vorgehens der Beklagten vertraut. Die Klägerin müsse sich der im Rechtsstreit geltend gemachten Vergaberechtswidrigkeit der Verwendung von Klausel 32 bereits im Vergabeverfahren bewusst gewesen sein. Da sie es gleichwohl unterlassen habe, die Vergabestelle hierauf hinzuweisen, fehle es im Streitfall an einem die Haftung der Beklagten begründenden Vertrauenstatbestand. Erkenne der Bieter oder habe er - wovon im Streitfall jedenfalls auszugehen sei - erkennen müssen , dass die Leistung nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben worden sei, handele er bei der Abgabe seines Angebots nicht im Vertrauen darauf, dass das Vergabeverfahren insoweit nach den einschlägigen Vorschriften des Vergaberechts abgewickelt wird, und sei deshalb nicht schutzwürdig.
7
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt die ausgesprochene Abweisung der Klage nicht. Die Verneinung eines durch einen Vergaberechtsverstoß der Beklagten
8
ausgelösten Schadensersatzanspruchs der Klägerin wegen fehlenden Vertrauens in die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens ist mit der neueren, allerdings erst nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar. Danach ist der auf Verstöße des öffentlichen Auftraggebers gegen Vergabevorschriften gestützte Schadensersatzanspruch des Bieters nicht daran geknüpft, dass der klagende Bieter auf die Einhaltung dieser Regelungen durch den Auftraggeber vertraut hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Auftraggeber durch Missachtung von Vergabevorschriften seine Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Bieter und potenziellen Bieter verletzt und einem durch diese Vorschriften geschützten Unternehmen hierdurch Schaden zugefügt hat (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - X ZR 143/10, BGHZ 190, 89 - Rettungsdienstleistungen II). Dies hat das Berufungsgericht - nach seinem Ausgangspunkt folgerichtig - nicht geprüft. III. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat man9 gels tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts, die eine Beurteilung der Zulässigkeit der Fachpersonalklausel erlaubten, verwehrt. Der Rechtsstreit ist vielmehr unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 1. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsrechtszug
10
zu prüfen haben, ob es als eine Verletzung ihrer Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB anzusehen ist, wenn die Beklagte die Angebote von Bietern, die nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. April 2008 - X ZR 129/06, VergabeR 2008, 641 Rn. 11 - Sporthallenbau) für die Ausführung des als Bauleistung ausgeschriebenen Auftrags geeignet wären und nur die Voraussetzungen der Fachpersonalklausel nicht erfüllen, unter Berufung auf diese Bedingung aus der Wertung nimmt. Dabei wird das Berufungsgericht zu bedenken haben, dass der sparsa11 me Einsatz der Haushaltsmittel, dessen Verwirklichung das Vergaberecht infolge seiner herkömmlich haushaltsrechtlichen Prägung verpflichtet ist, durch eine wettbewerbsbetonte Gestaltung der Vergabeverfahren gefördert werden soll. Für den Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der vom Sekundärrecht der Europäischen Union vorgegebenen Schwellenwerte ergibt sich die Verpflichtung zur Beschaffung von Waren sowie Bau- und Dienstleistungen im Wettbewerb aus § 97 Abs. 1 GWB. Aber auch außerhalb des Geltungsbereichs dieser Norm sind öffentliche Auftraggeber bei der Auftragsvergabe dem Wettbewerbsprinzip verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - X ZR 92/09, VergabeR 2011, 709 - Ortbetonschacht). In § 2 Nr. 1 Satz 2 der im Streitfall anzuwendenden Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Ausgabe 2006 (VOB/A 2006) ist für die Vergabe öffentlicher Aufträge bestimmt, dass der Wettbewerb die Regel sein soll. Das erlegt den Vergabestellen die Verpflichtung auf, die Auftragsvergabe nach Möglichkeit wettbewerbsintensiv auszugestalten. Außerdem hat die Beklagte ihren Bedarf als Bauauftrag ausgeschrieben , womit bei öffentlicher Ausschreibung grundsätzlich einhergeht, dass sich alle Unternehmen bewerben können, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen und die erforderliche Eignung aufweisen (§ 8 Nr. 1 Abs. 1, Nr. 3 VOB/A 2006). Das Vergabeverfahren ist zwar im Streitfall in der an sich wettbewerbs12 freundlichen Vergabeart der öffentlichen Ausschreibung (§ Nr. 1 Abs. 1 VOB/A 2006) durchgeführt worden, die Beklagte hat den Wettbewerb jedoch durch die eine zusätzliche Anforderung an die Eignung der Bewerber beinhaltende Fachpersonalklausel von vornherein in einer Weise beschränkt, die auf die Durchführung einer beschränkten Ausschreibung (§ 3 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A 2006) hinausläuft. Insoweit wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob eine den Belangen der Vergabestelle genügende Ausführung auch zu gewährleisten war, indem Bauunternehmen sich als Bieter beteiligen, welche die Schilder und gegebenenfalls bestimmte Spezialarbeiten über qualifizierte Herstellerunternehmen als Nachunternehmer beschaffen. Ob in der Beschränkung des Wettbewerbs auf Unternehmen im Sinne der Fachpersonalklausel eine Verletzung von Rücksichtnahmepflichten gegenüber Unternehmen liegt, die nicht in dieser Weise qualifiziert sind, hängt danach maßgeblich davon ab, ob für die Beschränkung auf qualifizierte Herstellerunternehmen Gründe vorlagen, die denen vergleichbar sind, unter denen eine beschränkte Ausschreibung zulässig ist (vgl. § 3 Nr. 3 VOB/A 2006) oder die die Verengung des Wettbewerbs sonst als rechtmäßig erscheinen lassen. Diese Abwägung vorzunehmen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. 2. Sollte das Berufungsgericht infolge der vorgenannten Abwägung ei13 ne Verletzung der Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB gegenüber der Klägerin bejahen, so steht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der auf das positive Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch einem bei der Zuschlagserteilung übergangenen Bieter unter Kausalitätsgesichtspunkten zu, wenn ihm bei ordnungsgemäßem Verlauf des Vergabeverfahrens der Auftrag hätte erteilt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2010 - X ZR 86/08, VergabeR 2010, 855 Rn. 16 - Abfallentsorgung). Diese Anforderung ist nicht dahin zu verstehen, dass die Vergabestelle sich in Fällen wie dem vorliegenden gegenüber dem übergangenen Bieter darauf berufen könnte, ihm hätte wegen der vergaberechtswidrigen Ausgestaltung der Vergabeunterlagen der Zuschlag in einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren gar nicht erteilt werden können. Bei dieser Sichtweise wäre der öffentliche Auftraggeber von jeglicher Haftung für die Verwendung vergaberechtswidriger Vergabeunterlagen freigestellt. Mit dem Vorbehalt, dass dem übergangenen Bieter bei ordnungsgemäßem Verlauf des Vergabeverfahrens der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre, soll vielmehr in erster Linie verhindert werden, dass ein Bieter, dessen Angebot selbst nicht ausschreibungskonform ist und dem deshalb der Auftrag nicht hätte erteilt werden dürfen, Schadensersatz erhält (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2006 - X ZR 115/04, VergabeR 2007, 73 Rn. 11). Ob ein auf das positive Interesse gerichteter Schadensersatzanspruch trotz Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter im Einzelfall deshalb ausscheidet, weil bei Wegfall einer in den Vergabeunterlagen enthaltenen vergaberechtswidrigen Klausel eine vergaberechtskonforme Auftragsvergabe nicht mehr möglich erscheint , bedarf hier nicht der Entscheidung. Denn die Nichtberücksichtigung der Fachpersonalklausel bedeutet lediglich, dass die Eignungsprüfung unter An- wendung der allgemeinen Eignungskriterien (§ 2 Nr. 1 Satz 1, § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A 2006) vorzunehmen ist. 3. Hingegen kann, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen
14
hat, der geltend gemachte vorbeugende Unterlassungsanspruch nicht aus § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB hergeleitet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann aus § 280
15
Abs. 1 BGB aus einem durch Vertrag begründeten Schuldverhältnis zwar neben dem Schadensersatzanspruch grundsätzlich auch ein Unterlassungsanspruch abgeleitet werden. Das gilt aber nur, solange eine Verletzungshandlung im konkreten Vertragsverhältnis noch andauert. Hingegen begründet eine solche Pflichtverletzung keinen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Verletzung künftiger, noch nicht geschlossener Verträge (BGH, Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 74/06, BGHZ 178, 63 Rn. 17 - bundesligakarten.de), wie ihn die Klägerin hier geltend macht. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn nicht Ansprüche aus ei16 nem vertraglichen Schuldverhältnis in Rede stehen, sondern es sich, wie hier, um ein durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen - als die eine vergaberechtliche Ausschreibung einzuordnen ist (BGHZ 190, 89 Rn. 11 - Rettungsdienstleistungen II) - begründetes Schuldverhältnis handelt. Ein Bieter kann - worum es hier nicht geht - zur Vermeidung einer Verletzung von Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB innerhalb des konkreten Vergabeverfahrens Unterlassung vergaberechtswidriger Ausschreibungsbedingungen verlangen. Wenn aber schon beim geschlossenen Vertrag ein entsprechender Anspruch nicht über die noch andauernde Verletzung hinaus besteht, kann aus § 280 in Verbindung mit § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB erst recht kein Anspruch darauf hergeleitet werden, bestimmte Handlungen in etwaigen künftigen Vertragsverhandlungen (Ausschreibungen) zu unterlassen. 4. Eine - dem Kartellsenat des Bundesgerichtshofs vorbehaltene - Stel17 lungnahme zu der Frage, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf § 33 Abs. 1 GWB gestützt werden kann oder ob dem entgegensteht, dass die Beklagte, auch wenn ihr auf dem relevanten sachlichen und räumlichen Markt eine marktbeherrschende Stellung zukommen sollte, gleichwohl nicht Normadressatin des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots ist, ist beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht veranlasst. Unabhängig hiervon dürfte, sollte sich die Verwendung der Fachpersonalklausel als vergaberechtskonform erweisen (oben III 1), für einen kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch von vornherein nur Raum sein, wenn die Benutzung der Klausel allein durch den Umstand, dass sich ein Normadressat des Diskriminierungsverbots (§ 20 Abs. 1 und 2 GWB) ihrer bedient, in einem anderen Licht erschiene als bei einem nicht marktbeherrschenden oder marktstarken öffentlichen Auftraggeber. Stellt sich die Anwendung der Fachpersonalklausel umgekehrt als vergaberechtswidrig dar, dürfte darin zugleich eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von § 20 Abs. 1 und 2 GWB zu sehen sein. Meier-Beck Gröning Bacher Richter am Bundesgerichtshof Hoffmann kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Meier-Beck Schuster
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 31.03.2010 - 37 O 17734/09 -
OLG München, Entscheidung vom 11.11.2010 - U (K) 2872/10 -

(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.

(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.

(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.

(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.

(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:

1.
die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
2.
den Gegenstand des Unternehmens,
3.
den Betrag des Stammkapitals,
4.
die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.

(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:

1.
die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
2.
den Gegenstand des Unternehmens,
3.
den Betrag des Stammkapitals,
4.
die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.

(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.

(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.

(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.

(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.

(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.

(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:

1.
die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
2.
den Gegenstand des Unternehmens,
3.
den Betrag des Stammkapitals,
4.
die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.

(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 282/05 Verkündet am:
5. März 2007
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine
Nachschussverpflichtung begründet wird, die im Gesellschaftsvertrag keine
Grundlage hat, ist dem dissentierenden Gesellschafter gegenüber unwirksam.

b) Der dissentierende Gesellschafter kann die Unwirksamkeit im Wege der allgemeinen
, nicht fristgebundenen Feststellungsklage nach § 256 ZPO sowohl
gegenüber seinen Mitgesellschaftern - und zwar gegenüber jedem einzelnen
- als auch gegenüber der Gesellschaft geltend machen.
BGH, Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 15. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und
Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. September 2005 aufgehoben und das Urteil der Kammer für Handelssachen 104 des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung vom 18. Juli 2003 gefasste Gesellschafterbeschluss mit dem Inhalt : "Die Gesellschafter beschließen mehrheitlich, bei einer Gegenstimme des Gesellschafters T. GmbH, die Einzahlung des im Geschäftsjahr 2002 festgestellten Jahresfehlbetrags in Höhe von 2.286.909,16 € zum 15. August 2003 entsprechend ihres Anteils und zwar: R. B. GmbH 1.870.234,31 € T. GmbH 297.298,19 € I. Verwaltungsgesellschaft mbH 104.969,13 € F. W. GmbH 14.407,53 €" unwirksam ist, soweit dadurch die Klägerin ohne ihre Zustimmung zur Nachschusszahlung verpflichtet wird. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist gemeinsam mit den Beklagten zu 2 bis 4 Kommanditistin der Beklagten zu 1; Komplementärin ist die - nicht als Partei am Rechtsstreit beteiligte - R. GmbH, die keinen eigenen Kapitalanteil an der Beklagten zu 1 hält.
2
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Beschlusses, der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom 18. Juli 2003 gegen die Stimmen der Klägerin gefasst wurde. Danach sollen die Kommanditisten entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftskapital den im Geschäftsjahr 2002 festgestellten Jahresfehlbetrag von ca. 2,3 Mio. € zum 15. August 2003 einzahlen. Auf die Klägerin entfällt ein Betrag in Höhe von ca. 300.000,00 €.
3
Nach dem Gesellschaftsvertrag können die als Festkonten geführten Kapitalkonten der Kommanditisten durch mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss erhöht werden. Ein der Erhöhung nicht zustimmender Gesellschafter kann sich, muss sich aber nicht an der gegen seine Stimme beschlossenen Erhöhung beteiligen (§ 4 des Gesellschaftsvertrages, künftig: GV). In § 15 GV ("Protokollierung der Beschlüsse") heißt es in Absatz 2: "… Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen muss innerhalb eines Monats nach Empfang des Protokolls durch Klageerhebung geltend gemacht werden."
4
§ 16 Abs. 2 GV bestimmt, dass durch Verluste der Gesellschaft keine Nachschussverpflichtung der Gesellschafter entsteht. Die Gesellschafterversammlung beschließt prinzipiell, auch hinsichtlich Änderungen des Gesellschaftsvertrages , mit einfacher Mehrheit (§ 23 GV).
5
Die Klägerin hat innerhalb der in § 15 Abs. 2 GV genannten Frist zunächst Klage auf Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise Nichtigerklärung des Beschlusses vom 18. Juli 2003 gegen die Gesellschaft sowie ihre Mitkommanditisten erhoben und später dann auch noch die Komplementärin verklagt. Der hinsichtlich der Komplementärin vom Landgericht abgetrennte Rechtsstreit ist vor Erlass des angefochtenen Urteils rechtskräftig zu Lasten der Klägerin beendet worden, indem diese ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil nach Erteilung eines auf § 522 ZPO gestützten Hinweises des 23. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin zurückgenommen hat.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision ist begründet. Der Gesellschafterbeschluss vom 18. Juli 2003 ist gegenüber der Klägerin unwirksam.
8
I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, der Beschluss über die Nachschusspflicht sei nicht wirksam gefasst worden. Mangels eindeutiger gesellschaftsvertraglicher Regelung hätte der Beschluss nicht - wie geschehen - mit einfacher Mehrheit, sondern nur einstimmig gefasst werden können. Die Klägerin habe den Beschluss aber nicht wirksam angegriffen. Sie habe die einmonatige Anfechtungsfrist nach § 15 Abs. 2 Satz 3 GV versäumt, weil sie nicht binnen der genannten Frist sämtliche Mitgesellschafter verklagt habe. Das sei notwendig gewesen, weil ungeachtet der Anordnung, dass Beschlussmängel binnen eines Monats auf dem Wege der Klage geltend zu machen seien, das personengesellschaftsrechtliche Überprüfungssystem solcher Mängel nicht durch das kapitalgesellschaftsrechtliche ersetzt worden sei.
9
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
II. Das Berufungsgericht hat grundlegend verkannt, dass die von ihm zutreffend beurteilte Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses von § 15 Abs. 2 GV nicht erfasst wird (1). Die Klägerin kann die Unwirksamkeit im Wege der allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO sowohl gegenüber ihren Mitgesellschaftern als auch gegenüber der Gesellschaft geltend machen (2).
11
1. a) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (s. zuletzt Sen.Urt. v. 14. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455 ff.; v. 23. Januar 2006 - II ZR 306/04, ZIP 2006, 562 f. und - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754 ff.) davon aus, dass der Beschluss über die Nachschussverpflichtung der Klägerin gegenüber unwirksam und der nach § 4 GV mögliche Weg der Kapitalerhöhung nicht beschritten worden ist.
12
Für den in § 4 GV genannten Fall haben die Verfasser des Gesellschaftsvertrages richtig erkannt, dass das mitgliedschaftliche Grundrecht (Wiedemann , GesR Bd. I S. 357 f., 393 f.), nicht ohne eigene Zustimmung mit zusätzlichen Beitragspflichten belastet zu werden, wie es in § 707 BGB, § 53 Abs. 3 GmbHG und § 180 AktG niedergelegt ist, Beachtung finden muss. Dem tragen die Regeln über die ausschließlich freiwillige Beteiligung an einer vorher von dem betroffenen Gesellschafter abgelehnten Erhöhung Rechnung.
13
Der Gesellschaftsvertrag enthält im Übrigen keine Bestimmung, derzufolge auf anderem Weg als dem in § 4 GV vorgesehenen über die eigentliche Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden konnten.
Vielmehr bestimmt § 16 Abs. 2 GV ausdrücklich das Gegenteil. Die in § 23 GV vorgesehene Möglichkeit, den Gesellschaftsvertrag durch einfachen Mehrheitsbeschluss zu ändern, rechtfertigt die nachträgliche Beitragserhöhung ersichtlich nicht. Eine - grundsätzlich mögliche - antizipierte Zustimmung zu einer nachträglichen Beitragserhöhung durch Mehrheitsbeschluss setzt eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung voraus, die eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Das erfordert die Angabe einer Obergrenze oder die Festlegung sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (st.Rspr., s. zuletzt Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO Tz. 20 m.w.Nachw.).
14
b) Die Klägerin war auch, anders als die Revisionsbeklagten meinen, nicht aus gesellschafterlicher Treuepflicht - im Hinblick auf die behauptete Existenzgefährdung der Beklagten zu 1 bei Nichtleistung von Nachschüssen - zur Zustimmung verpflichtet mit der Folge, dass ihre fehlende Zustimmung unbeachtlich , der Beschluss mithin als wirksam zu behandeln wäre (s. dazu Goette in Ebenroth/Joost/Boujong, HGB § 119 Rdn. 26 f. m.w.Nachw.). Zwar kann die gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmefällen eine Zustimmung der Gesellschafter zu einer Beitragserhöhung gebieten. An diese Verpflichtung sind jedoch besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann (st.Rspr., s. zuletzt Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO Tz. 23 f. m.w.Nachw.). Hier scheidet eine Treuepflichtverletzung der Klägerin bereits deshalb aus, weil § 4 GV den Gesellschaftern die Möglichkeit der Beseitigung der Existenzgefährdung unter Beachtung von § 707 BGB eröffnet.
15
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt die Nichtbeachtung der Frist des § 15 Abs. 2 Satz 3 GV nicht dazu, dass die Klägerin den ihr gegenüber unwirksamen Beschluss gegen sich gelten lassen muss. Die fehlende Zustimmung wird verfahrensrechtlich nicht von § 15 Abs. 2 GV erfasst. Dort sind allein Beschlussmängel geregelt, die - nach dem üblichen Sprachgebrauch des Kapitalgesellschaftsrechts - Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgründe darstellen. Bei der nach § 707 BGB (und den oben genannten Parallelvorschriften) erforderlichen, hier fehlenden Zustimmung der Klägerin handelt es sich aber nicht um solche Gründe, auch wenn die Klägerin das in ihrem Klageantrag missverständlich formuliert hat. Vielmehr stellt die fehlende Zustimmung für eine Beitragserhöhung eine dritte Kategorie von Mängeln eines Beschlusses dar, die auch dann selbständige Bedeutung behält, wenn der gefasste Beschluss weder anfechtbar noch nichtig ist oder wenn die Anfechtungsfrist abgelaufen ist. Ohne Zustimmung des Betroffenen ist auch der nicht (mehr) anfechtbare und nicht nichtige Beschluss - ihm gegenüber - unwirksam (so zutreffend zu den Parallelvorschriften u.a. Scholz/Priester, GmbHG 9. Aufl. § 53 Rdn. 96; Zimmermann in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 53 Rdn. 56; Baumbach /Hueck/Zöllner, GmbHG 18. Aufl. § 53 Rdn. 83; MünchKommAktG/Stein 2. Aufl. § 180 Rdn. 35; MünchKommAktG/Hüffer aaO § 241 Rdn. 17 f.; Hüffer, AktG 7. Aufl. § 180 Rdn. 8 f. jew. m.w.Nachw.).
16
2. Die Klägerin kann die ihr gegenüber bestehende Unwirksamkeit des Beschlusses - wie geschehen - durch die allgemeine, nicht fristgebundene Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO geltend machen (ebenso zu § 180 AktG MünchKommAktG/Hüffer aaO Rdn. 19). Es geht - anders als das Berufungsgericht meint - weder um das Problem der Adaption des kapitalgesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelrechts noch um die Wahrung irgendwelcher Fristen noch um die Frage, ob Beschlussmängel nur einheitlich gegenüber sämtlichen Gesellschaftern klageweise geltend gemacht werden dürfen, sondern allein darum, dass die Klägerin, wie die Auslegung ihres Antrags ohne weiteres ergibt , festgestellt wissen will, dass sie nicht zugestimmt hat und ohne diese Zustimmung ein Zahlungsanspruch gegen sie nicht besteht.
17
Einen Anspruch darauf, dies festgestellt zu bekommen, hat die Klägerin nicht nur gegenüber den Mitgesellschaftern - und zwar gegenüber jedem einzelnen -, sondern gerade auch gegenüber der Gesellschaft selbst. In beiden Fällen ist das allein erforderliche Feststellungsinteresse an dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses gegeben (s. zu einer vergleichbaren Interessenlage Sen.Urt. v. 23. Oktober 2006 - II ZR 162/05, ZIP 2006, 2267 ff., Tz. 8). Würde die Gesellschaft aufgrund des von ihr für wirksam gehaltenen Beschlusses gegen die Klägerin vorgehen und Zahlung verlangen, könnte diese selbstverständlich einwenden, dass sie wegen ihrer mangelnden Zustimmung und der daraus ihr gegenüber folgenden Unwirksamkeit des Beschlusses nicht zur Zahlung verpflichtet ist (ebenso zu § 180 AktG MünchKommAktG/Hüffer aaO Rdn. 19). Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Gesellschafter, der den Beschluss mangels Vorliegens seiner erforderlichen Zustimmung für unwirksam hält, soll abwarten müssen, bis er von der Gesellschaft auf Zahlung in Anspruch genommen wird und nicht bereits vorher gerichtlich soll klären dürfen, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet ist.
Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Reichart

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 04.12.2003 - 104 O 153/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 09.09.2005 - 14 U 25/04 -

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen.

(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.

(3) Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. Erfolgt die Beschlussfassung einstimmig, so ist § 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(4) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 282/05 Verkündet am:
5. März 2007
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine
Nachschussverpflichtung begründet wird, die im Gesellschaftsvertrag keine
Grundlage hat, ist dem dissentierenden Gesellschafter gegenüber unwirksam.

b) Der dissentierende Gesellschafter kann die Unwirksamkeit im Wege der allgemeinen
, nicht fristgebundenen Feststellungsklage nach § 256 ZPO sowohl
gegenüber seinen Mitgesellschaftern - und zwar gegenüber jedem einzelnen
- als auch gegenüber der Gesellschaft geltend machen.
BGH, Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 15. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und
Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. September 2005 aufgehoben und das Urteil der Kammer für Handelssachen 104 des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung vom 18. Juli 2003 gefasste Gesellschafterbeschluss mit dem Inhalt : "Die Gesellschafter beschließen mehrheitlich, bei einer Gegenstimme des Gesellschafters T. GmbH, die Einzahlung des im Geschäftsjahr 2002 festgestellten Jahresfehlbetrags in Höhe von 2.286.909,16 € zum 15. August 2003 entsprechend ihres Anteils und zwar: R. B. GmbH 1.870.234,31 € T. GmbH 297.298,19 € I. Verwaltungsgesellschaft mbH 104.969,13 € F. W. GmbH 14.407,53 €" unwirksam ist, soweit dadurch die Klägerin ohne ihre Zustimmung zur Nachschusszahlung verpflichtet wird. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist gemeinsam mit den Beklagten zu 2 bis 4 Kommanditistin der Beklagten zu 1; Komplementärin ist die - nicht als Partei am Rechtsstreit beteiligte - R. GmbH, die keinen eigenen Kapitalanteil an der Beklagten zu 1 hält.
2
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Beschlusses, der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom 18. Juli 2003 gegen die Stimmen der Klägerin gefasst wurde. Danach sollen die Kommanditisten entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftskapital den im Geschäftsjahr 2002 festgestellten Jahresfehlbetrag von ca. 2,3 Mio. € zum 15. August 2003 einzahlen. Auf die Klägerin entfällt ein Betrag in Höhe von ca. 300.000,00 €.
3
Nach dem Gesellschaftsvertrag können die als Festkonten geführten Kapitalkonten der Kommanditisten durch mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss erhöht werden. Ein der Erhöhung nicht zustimmender Gesellschafter kann sich, muss sich aber nicht an der gegen seine Stimme beschlossenen Erhöhung beteiligen (§ 4 des Gesellschaftsvertrages, künftig: GV). In § 15 GV ("Protokollierung der Beschlüsse") heißt es in Absatz 2: "… Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen muss innerhalb eines Monats nach Empfang des Protokolls durch Klageerhebung geltend gemacht werden."
4
§ 16 Abs. 2 GV bestimmt, dass durch Verluste der Gesellschaft keine Nachschussverpflichtung der Gesellschafter entsteht. Die Gesellschafterversammlung beschließt prinzipiell, auch hinsichtlich Änderungen des Gesellschaftsvertrages , mit einfacher Mehrheit (§ 23 GV).
5
Die Klägerin hat innerhalb der in § 15 Abs. 2 GV genannten Frist zunächst Klage auf Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise Nichtigerklärung des Beschlusses vom 18. Juli 2003 gegen die Gesellschaft sowie ihre Mitkommanditisten erhoben und später dann auch noch die Komplementärin verklagt. Der hinsichtlich der Komplementärin vom Landgericht abgetrennte Rechtsstreit ist vor Erlass des angefochtenen Urteils rechtskräftig zu Lasten der Klägerin beendet worden, indem diese ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil nach Erteilung eines auf § 522 ZPO gestützten Hinweises des 23. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin zurückgenommen hat.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision ist begründet. Der Gesellschafterbeschluss vom 18. Juli 2003 ist gegenüber der Klägerin unwirksam.
8
I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, der Beschluss über die Nachschusspflicht sei nicht wirksam gefasst worden. Mangels eindeutiger gesellschaftsvertraglicher Regelung hätte der Beschluss nicht - wie geschehen - mit einfacher Mehrheit, sondern nur einstimmig gefasst werden können. Die Klägerin habe den Beschluss aber nicht wirksam angegriffen. Sie habe die einmonatige Anfechtungsfrist nach § 15 Abs. 2 Satz 3 GV versäumt, weil sie nicht binnen der genannten Frist sämtliche Mitgesellschafter verklagt habe. Das sei notwendig gewesen, weil ungeachtet der Anordnung, dass Beschlussmängel binnen eines Monats auf dem Wege der Klage geltend zu machen seien, das personengesellschaftsrechtliche Überprüfungssystem solcher Mängel nicht durch das kapitalgesellschaftsrechtliche ersetzt worden sei.
9
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
II. Das Berufungsgericht hat grundlegend verkannt, dass die von ihm zutreffend beurteilte Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses von § 15 Abs. 2 GV nicht erfasst wird (1). Die Klägerin kann die Unwirksamkeit im Wege der allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO sowohl gegenüber ihren Mitgesellschaftern als auch gegenüber der Gesellschaft geltend machen (2).
11
1. a) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (s. zuletzt Sen.Urt. v. 14. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455 ff.; v. 23. Januar 2006 - II ZR 306/04, ZIP 2006, 562 f. und - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754 ff.) davon aus, dass der Beschluss über die Nachschussverpflichtung der Klägerin gegenüber unwirksam und der nach § 4 GV mögliche Weg der Kapitalerhöhung nicht beschritten worden ist.
12
Für den in § 4 GV genannten Fall haben die Verfasser des Gesellschaftsvertrages richtig erkannt, dass das mitgliedschaftliche Grundrecht (Wiedemann , GesR Bd. I S. 357 f., 393 f.), nicht ohne eigene Zustimmung mit zusätzlichen Beitragspflichten belastet zu werden, wie es in § 707 BGB, § 53 Abs. 3 GmbHG und § 180 AktG niedergelegt ist, Beachtung finden muss. Dem tragen die Regeln über die ausschließlich freiwillige Beteiligung an einer vorher von dem betroffenen Gesellschafter abgelehnten Erhöhung Rechnung.
13
Der Gesellschaftsvertrag enthält im Übrigen keine Bestimmung, derzufolge auf anderem Weg als dem in § 4 GV vorgesehenen über die eigentliche Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden konnten.
Vielmehr bestimmt § 16 Abs. 2 GV ausdrücklich das Gegenteil. Die in § 23 GV vorgesehene Möglichkeit, den Gesellschaftsvertrag durch einfachen Mehrheitsbeschluss zu ändern, rechtfertigt die nachträgliche Beitragserhöhung ersichtlich nicht. Eine - grundsätzlich mögliche - antizipierte Zustimmung zu einer nachträglichen Beitragserhöhung durch Mehrheitsbeschluss setzt eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung voraus, die eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Das erfordert die Angabe einer Obergrenze oder die Festlegung sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (st.Rspr., s. zuletzt Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO Tz. 20 m.w.Nachw.).
14
b) Die Klägerin war auch, anders als die Revisionsbeklagten meinen, nicht aus gesellschafterlicher Treuepflicht - im Hinblick auf die behauptete Existenzgefährdung der Beklagten zu 1 bei Nichtleistung von Nachschüssen - zur Zustimmung verpflichtet mit der Folge, dass ihre fehlende Zustimmung unbeachtlich , der Beschluss mithin als wirksam zu behandeln wäre (s. dazu Goette in Ebenroth/Joost/Boujong, HGB § 119 Rdn. 26 f. m.w.Nachw.). Zwar kann die gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmefällen eine Zustimmung der Gesellschafter zu einer Beitragserhöhung gebieten. An diese Verpflichtung sind jedoch besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann (st.Rspr., s. zuletzt Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO Tz. 23 f. m.w.Nachw.). Hier scheidet eine Treuepflichtverletzung der Klägerin bereits deshalb aus, weil § 4 GV den Gesellschaftern die Möglichkeit der Beseitigung der Existenzgefährdung unter Beachtung von § 707 BGB eröffnet.
15
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt die Nichtbeachtung der Frist des § 15 Abs. 2 Satz 3 GV nicht dazu, dass die Klägerin den ihr gegenüber unwirksamen Beschluss gegen sich gelten lassen muss. Die fehlende Zustimmung wird verfahrensrechtlich nicht von § 15 Abs. 2 GV erfasst. Dort sind allein Beschlussmängel geregelt, die - nach dem üblichen Sprachgebrauch des Kapitalgesellschaftsrechts - Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgründe darstellen. Bei der nach § 707 BGB (und den oben genannten Parallelvorschriften) erforderlichen, hier fehlenden Zustimmung der Klägerin handelt es sich aber nicht um solche Gründe, auch wenn die Klägerin das in ihrem Klageantrag missverständlich formuliert hat. Vielmehr stellt die fehlende Zustimmung für eine Beitragserhöhung eine dritte Kategorie von Mängeln eines Beschlusses dar, die auch dann selbständige Bedeutung behält, wenn der gefasste Beschluss weder anfechtbar noch nichtig ist oder wenn die Anfechtungsfrist abgelaufen ist. Ohne Zustimmung des Betroffenen ist auch der nicht (mehr) anfechtbare und nicht nichtige Beschluss - ihm gegenüber - unwirksam (so zutreffend zu den Parallelvorschriften u.a. Scholz/Priester, GmbHG 9. Aufl. § 53 Rdn. 96; Zimmermann in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 53 Rdn. 56; Baumbach /Hueck/Zöllner, GmbHG 18. Aufl. § 53 Rdn. 83; MünchKommAktG/Stein 2. Aufl. § 180 Rdn. 35; MünchKommAktG/Hüffer aaO § 241 Rdn. 17 f.; Hüffer, AktG 7. Aufl. § 180 Rdn. 8 f. jew. m.w.Nachw.).
16
2. Die Klägerin kann die ihr gegenüber bestehende Unwirksamkeit des Beschlusses - wie geschehen - durch die allgemeine, nicht fristgebundene Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO geltend machen (ebenso zu § 180 AktG MünchKommAktG/Hüffer aaO Rdn. 19). Es geht - anders als das Berufungsgericht meint - weder um das Problem der Adaption des kapitalgesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelrechts noch um die Wahrung irgendwelcher Fristen noch um die Frage, ob Beschlussmängel nur einheitlich gegenüber sämtlichen Gesellschaftern klageweise geltend gemacht werden dürfen, sondern allein darum, dass die Klägerin, wie die Auslegung ihres Antrags ohne weiteres ergibt , festgestellt wissen will, dass sie nicht zugestimmt hat und ohne diese Zustimmung ein Zahlungsanspruch gegen sie nicht besteht.
17
Einen Anspruch darauf, dies festgestellt zu bekommen, hat die Klägerin nicht nur gegenüber den Mitgesellschaftern - und zwar gegenüber jedem einzelnen -, sondern gerade auch gegenüber der Gesellschaft selbst. In beiden Fällen ist das allein erforderliche Feststellungsinteresse an dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses gegeben (s. zu einer vergleichbaren Interessenlage Sen.Urt. v. 23. Oktober 2006 - II ZR 162/05, ZIP 2006, 2267 ff., Tz. 8). Würde die Gesellschaft aufgrund des von ihr für wirksam gehaltenen Beschlusses gegen die Klägerin vorgehen und Zahlung verlangen, könnte diese selbstverständlich einwenden, dass sie wegen ihrer mangelnden Zustimmung und der daraus ihr gegenüber folgenden Unwirksamkeit des Beschlusses nicht zur Zahlung verpflichtet ist (ebenso zu § 180 AktG MünchKommAktG/Hüffer aaO Rdn. 19). Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Gesellschafter, der den Beschluss mangels Vorliegens seiner erforderlichen Zustimmung für unwirksam hält, soll abwarten müssen, bis er von der Gesellschaft auf Zahlung in Anspruch genommen wird und nicht bereits vorher gerichtlich soll klären dürfen, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet ist.
Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Reichart

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 04.12.2003 - 104 O 153/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 09.09.2005 - 14 U 25/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I I ZR 1 7 6 / 1 4 Verkündet am:
19. Mai 2015
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Wenn auf einer Hauptversammlung ein Beschluss gefasst wird, für den das Gesetz
eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt und der damit stets durch
eine notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden ist, muss ein anderer,
nicht diesen Mehrheitserfordernissen unterliegender Beschluss nicht in der vom
Notar aufgenommenen Niederschrift beurkundet sein, sondern genügt dafür eine
vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichnete Niederschrift.

b) Werden in einem Beschluss mehrere Satzungsänderungen zusammengefasst und
ist eine der Satzungsänderungen nichtig, sind die weiteren Satzungsänderungen
ebenfalls nichtig, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den Änderungen
gegeben ist.
BGH, Urteil vom 19. Mai 2015 - II ZR 176/14 - OLG Jena
LG Mühlhausen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die
Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Revision wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. April 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Nichtigkeit der auf der Hauptversammlung der Beklagten gefassten Beschlüsse vom 29. August 2008 mit Ausnahme des Beschlusses zur Änderung der Satzung (Punkt 4 der Tagesordnung) in § 7 (Ermächtigung zur Kapitalerhöhung) und des Beschlusses über die Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien (Punkt 8 der Tagesordnung ) festgestellt wurde. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 20. Juni 2013 wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 29. August 2008 über die Änderung der Satzung (Punkt 4 der Tagesordnung), soweit die Satzung in § 7 geändert wird, und über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien (Punkt 8 der Tagesordnung) nichtig sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 62%, die Beklagte 38%, von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 76%, die Beklagte 24%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Hauptversammlung der beklagten nichtbörsennotierten Aktiengesellschaft fasste am 29. August 2008 einstimmig Beschlüsse über die Verwendung des Bilanzgewinns 2007 (Tagesordnungspunkt 3), über die Änderung der Satzung (Tagesordnungspunkt 4), über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007 (Tagesordnungspunkt 5), über die Entlastung des Aufsichtsrats (Tagesordnungspunkt 6), über die Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt
7) und über eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien (Tagesordnungspunkt 8).
2
Der Beschluss über die Änderung der Satzung (Tagesordnungspunkt 4) betraf in § 7 der Satzung die Ermächtigung des Vorstands zur Kapitalerhöhung und in § 2 eine Erweiterung des Unternehmensgegenstands um „Wohnungswirtschaft , Wohnungsbau, Vermietung und Verpachtung“. Außerdem wurden in § 4 - Grundkapital - und § 9 - Stimmrecht - DM-Beträge auf Euro umgestellt, wurde in § 6 a) geregelt, dass der Ankauf und der Verkauf der Namensaktien nur an Anteilseigner der Gesellschaft mit vorheriger Zustimmung des Vorstands zum Nennwert erfolgen kann, § 25 - Gründungskosten - gestrichen und § 26 - Inkrafttreten - zu § 25 gemacht.
3
Der Beschluss über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien (Tagesordnungspunkt 8) ist wie folgt protokolliert: „Die Hauptversammlung nimmt diese Information zur Kenntnis und ermächtigt den Vorstand gemäß § 71 Abs. 2 und 8 (AktG) i.V.m. § 5 der Satzung zum Erwerb eigener Aktien, auf die der Ausgabebetrag voll geleistet ist.“
4
Bis zur Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 4 war ein Notar anwesend , fertigte eine Niederschrift und unterzeichnete sie. Eine weitere Niederschrift über die gesamte Hauptversammlung wurde vom Aufsichtsratsvorsitzenden , der die Versammlung leitete, gefertigt und unterzeichnet.
5
Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 mit den Satzungsänderungen wurde am 19. Mai 2009 in das Handelsregister eingetragen. Die Klägerin, die Aktionärin der Beklagten ist, reichte am 10. Mai 2012 eine Nichtigkeitsklage ein. Das Landgericht setzte am 4. Juli 2012 den Streitwert vorläufig fest und forderte am 5. Juli 2012 den aus diesem Streitwert berechneten Kostenvorschuss bei der Klägerin an. Diese zahlte ihn am 11. Juli 2012 ein. Am 20. Juli 2012 wurde die Klage der Beklagten zugestellt.
6
Das Landgericht hat die Nichtigkeit der Beschlüsse festgestellt. Gegen die Zurückweisung ihrer Berufung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie mit Ausnahme der Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 4 hinsichtlich der Änderung von § 7 der Satzung (Ermächtigung zur Kapitalerhöhung) den Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung mit Ausnahme der Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 8 (Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien) zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.
8
I. Das Berufungsgericht (OLG Jena, ZIP 2014, 2136) hat ausgeführt, die in der Hauptversammlung vom 29. August 2008 gefassten Beschlüsse seien gemäß § 241 Nr. 2 AktG nichtig, weil sie entgegen § 130 Abs. 1 AktG nicht sämtlich durch eine über die Hauptversammlung notariell aufgenommene Niederschrift beurkundet worden seien, der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 sei darüber hinaus deshalb nichtig, weil die Ermächtigung des Vorstands zur Kapitalerhöhung (genehmigtes Kapital) keine Befristung enthalte. Da der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 eine Mehrheit erfordere, die mindestens ¾ des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasse, sei nach § 130 Abs. 1 Satz 3 AktG eine notarielle Beurkundung auch der anderen Beschlüsse erforderlich. Das ergebe sich einerseits aus dem Wortlaut, aber andererseits auch daraus, dass ein beurkundungsbedürftiger Sachbeschluss nicht sinnvoll von einem zu diesem gehörigen, ebenfalls beurkundungsbedürftigen Verfahrensbeschluss getrennt werden könne, ebenso wenig wie von einer Beurkundung nach § 131 Abs. 5 AktG und der Beurkundung eines Widerspruchs gemäß § 245 Nr. 1 AktG. Die Hauptversammlung bilde deshalb eine Einheit, die entweder insgesamt notariell oder, soweit zulässig, insgesamt privatschriftlich zu protokollieren sei. Die Anwendung des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Protokolls führe zu dem Ergebnis, dass auch die Beschlüsse, die zum Gegenstand des notariell beurkundeten Protokollteils geworden seien, nicht der notwendigen Form genügten und nichtig seien.
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Der Formmangel des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 4 sei zwar nach § 242 Abs. 1 AktG geheilt, da der Beschluss am 19. Mai 2009 ins Handelsregister eingetragen worden sei. Er sei aber nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig, weil der Vorstand neuerlich im Sinn von § 202 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 AktG ermächtigt worden sei, ohne dass für die Ausübung der Ermächtigung eine Befristung enthalten sei, und weil der Nennbetrag des genehmigten Kapitals von 666.980,25 € die Hälfte des zur Zeit der Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft von 766.937,82 € übersteige (Verstoß gegen § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG). Die Nichtigkeit des Beschlusses nach § 241 Nr. 3 AktG über das genehmigte Kapital führe auch zur Nichtigkeit des Beschlusses über die Änderung des Unternehmensgegenstandes. Da sich nicht feststellen lasse, dass die Hauptversammlung den Satzungsänderungsbeschluss zu Tagesordnungspunkt 4 auch ohne den nichtigen Teil gefasst haben würde, sei der gesamte Beschluss nichtig (§ 139 BGB). Die verschiedenen Änderungen und die Entscheidung über die Neufassung der Satzung seien von vornherein nur einheitlich zur Abstimmung gestellt worden, es lasse sich daher nicht feststellen , dass die Aktionäre den Willen gehabt hätten, fehlerfreie Teile des Beschlusses ohne den fehlerhaften Teil zu beschließen.
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Die Geltendmachung der Nichtigkeit des Beschlusses sei nicht nach § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG ausgeschlossen. Zwar sei die Drei-Jahres-Frist mit dem 19. Mai 2012 abgelaufen, weil die Eintragung am 19. Mai 2009 erfolgt sei. Die Klägerin habe die Nichtigkeitsklage aber bereits am 10. Mai 2012 anhängig gemacht. Die Zustellung am 20. Juli 2012 wirke als demnächst im Sinne von § 167 ZPO auf den Eingang der Klage zurück. Die Verzögerung der Zustellung beruhe ausschließlich auf dem Zeitablauf infolge des Antrags der Klägerin auf Streitwertspaltung. Nach der vorläufigen Streitwertfestsetzung und der Anforderung des Kostenvorschusses habe die Klägerin ihn unverzüglich eingezahlt.
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II. Das Berufungsurteil hält im Umfang der Anfechtung der revisionsrechtlichen Nachprüfung bis auf die Feststellung der Nichtigkeit von Tagesordnungspunkt 8 (Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien) nicht stand.
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1. Die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3, 5 bis 8 sind nicht nach § 241 Nr. 2 AktG nichtig. Nach § 241 Nr. 2 AktG ist ein Beschluss der Hauptversammlung nur dann nichtig, wenn er nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 AktG beurkundet ist. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jeder Beschluss der Hauptversammlung durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefasst werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt (§ 130 Abs. 1 Satz 3 AktG). Wenn auf einer Hauptversammlung ein Beschluss gefasst wird, für den das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt und der damit stets durch eine notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden ist, muss ein anderer, nicht diesen Mehrheitserfordernissen unterliegender Beschluss nicht in der vom Notar aufgenommenen Niederschrift beurkundet sein, sondern genügt dafür eine vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichnete Niederschrift.
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a) Es ist streitig, ob bei nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften nach § 130 Abs. 1 AktG dann, wenn in der Hauptversammlung ein Beschluss gefasst wird, der nach dem Gesetz eine qualifizierte Mehrheit voraussetzt, die gesamte Niederschrift von einem Notar beurkundet werden muss (so MünchKommAktG/ Kubis, 3. Aufl., § 130 Rn. 30; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 130 Rn. 14c; Hölters/Drinhausen, AktG, 2. Aufl., § 130 Rn. 24; Grigoleit/Herrler, AktG, § 130 Rn. 29; Liebscher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 130 AktG Rn. 12; Wachter, AktG, 2. Aufl., § 130 Rn. 29; Wicke in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 130 Rn. 40; Ziemons in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 130 Rn. 37; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 130 Rn. 33; Flick, NJW 2010, 20, 21; Fassbender, RheinNotZ 2009, 425, 428 f.) oder ob die Niederschrift in notariell beurkundete und in vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichnete Abschnitte teilbar ist (so Noack/Zetzsche in KK-AktG, 3. Aufl., § 130 Rn. 153 ff.; Würthwein in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 241 Rn. 190; Reul in Gärtner/ Rose/Reul, Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe im Aktienrecht, 2. Aufl., Teil B Rn. 742; Seibert/Köster/Kiem, Die kleine AG, 3. Aufl., Rn. 165; Blanke, BB 1995, 681, 682; Lutter, AG 1994, 429, 440; Reul/Zetzsche, AG 2007, 561, 566).
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b) Die Auslegung des Gesetzes ergibt, dass die Niederschrift im Sinne der letztgenannten Ansicht teilbar ist.
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aa) Teilbarkeit des Hauptversammlungsprotokolls legt zunächst der Wortlaut von § 130 Abs. 1 AktG nahe. Satz 1 ist allerdings nicht eindeutig. Danach muss jeder Beschluss durch eine über die Verhandlung aufgenommene Niederschrift beurkundet werden. Wird betont, dass „jeder Beschluss“ beurkundet werden muss, spricht das für Teilbarkeit. Wird hervorgehoben, dass über die Verhandlung eine Niederschrift aufgenommen werden soll, liegen eine ein- heitliche Protokollierung und das Verständnis von „eine“ als Zahlwort nahe.
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Der Wortlaut von § 130 Abs. 1 Satz 3 AktG, dass eine privatschriftliche Niederschrift ausreicht, soweit keine Beschlüsse gefasst werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt, belegt aber, dass die Niederschrift durch den Aufsichtsratsvorsitzenden sich auf den einzelnen Beschluss bezieht, weil es andernfalls „sofern“ heißen müsste.
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bb) Für Trennbarkeit der Niederschrift in notariell beurkundungsbedürftige Beschlüsse und in Beschlüsse, bei denen die Niederschrift durch den Aufsichtsratsvorsitzenden genügt, und gegen eine einheitliche Protokollierung der gesamten Hauptversammlung spricht die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Sie bezeugt den Willen des Gesetzgebers, das Erfordernis der notariellen Beurkundung bei der nichtbörsennotierten Gesellschaft auf einzelne Beschlüsse zu beschränken. Der Entwurf eines Gesetzes für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts sah zunächst vor, dass eine privatschriftliche Niederschrift des Vorstands bei nichtbörsennotierten Gesellschaften ausreicht, „sofern“ keine Grundlagenbeschlüsse gefasst werden (BT-Drucks. 12/6721, S. 3). In der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses wurden die Wörter „sofern“ durch „soweit“ und „Grundlagenbeschlüsse“ durch „Beschlüsse , für die das Gesetz keine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt“ ersetzt (BT-Drucks. 12/7848 S. 5). Diese Änderung wurde in der Beschlussempfehlung S. 9 wie folgt begründet: „Der Rechtsausschuss hat die Befreiung von der notariellen Beurkundung jetzt ausdrücklich auf Beschlüsse beschränkt, für die das Gesetz keine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt. Die Begründung des Entwurfs führt diese Grundlagenbeschlüsse im Einzelnen auf. Im Übrigen bleibt es auch der nichtbörsennotierten Aktiengesellschaft immer unbenommen , die Hauptversammlung insgesamt von einem Notar protokollieren zu lassen. “Schon durch den Ersatz von „sofern“ durch „soweit“, aber erst recht durch den Hinweis, dass die Befreiung von der notariellen Beurkundung auf bestimmte Beschlüsse beschränkt werde, wird klargestellt, dass die Protokollierungsform auf die jeweiligen Beschlüsse, nicht auf die gesamte Hauptversammlung bezogen ist. Wenn weiter ausgeführt wird, dass auch die nichtbörsennotierte Aktiengesellschaft frei sei, die Hauptversammlung insgesamt von einem Notar protokollieren zu lassen, wird zudem vorausgesetzt, dass sie auch nur teilweise von einem Notar protokolliert werden kann.
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Dass der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung die kleine Aktiengesellschaft durch Erleichterungen und Deregulierung für mittelständische Unternehmen attraktiv machen, auf Formalitäten wie bei den großen Publikumsge- sellschaften verzichten sowie Kosten senken wollte, besagt dagegen nichts dazu , ob eine gemischte Protokollierung möglich oder ausgeschlossen ist. Die Notarkosten sinken durch eine partielle Beurkundung nicht wesentlich (Hüffer/ Koch, AktG, 11. Aufl., § 130 Rn. 14c). Dass der Gesetzgeber die kleine Aktiengesellschaft dem GmbH-Recht angleichen wollte (BT-Drucks. 12/6721 S. 5 f., S. 9) und bei der GmbH grundsätzlich keine notarielle Beurkundung der Gesellschafterbeschlüsse erforderlich ist, lässt keine Rückschlüsse zu. Auch bei der kleinen Aktiengesellschaft ist grundsätzlich eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich. Allerdings spricht eine beabsichtigte Angleichung an das GmbHRecht für eine Trennbarkeit in notariell beurkundete und nicht notariell beurkundete Beschlüsse, die bei der GmbH allgemein anerkannt ist, wenn auch wegen der weniger aufwändigen Einladung und des überschaubaren Gesellschafterkreises häufig mehrere Versammlungen abgehalten werden. Dass es bei der Aktiengesellschaft gekünstelt wäre, wenn zwei Hauptversammlungen abgehalten würden, eine mit und eine ohne notarielle Beurkundung, und dies zudem wegen der doppelten Einladung kostenintensiver als eine Hauptversammlung insgesamt mit notariellem Protokoll wäre, ist kein Argument gegen eine einheitliche Protokollierung.
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cc) Systematisch kann für eine Beschränkung der Pflicht zur notariellen Beurkundung auf die einzelnen Beschlüsse, für die das Gesetz eine Dreivierteloder größere Mehrheit bestimmt, angeführt werden, dass Satz 3 zunächst generell die privatschriftliche Niederschrift erlaubt und es sich bei der notariellen Protokollierung von Beschlüssen mit qualifizierter Mehrheit daher innerhalb der Regelung des Satzes 3 zur nichtbörsennotierten Aktiengesellschaft um eine Ausnahme handelt. § 130 Abs. 5 AktG spricht nicht eindeutig dafür, dass die gesamte Hauptversammlung einheitlich beurkundet werden muss. Zwar sieht Absatz 5 als Regelfall die Einreichung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der Niederschrift vor, während nur im Fall des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vor- sitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift genügt. Wenn eine gemischte Protokollierung durch Notar und Aufsichtsratsvorsitzenden möglich ist, lässt sich das aber auch dahin verstehen, dass eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen ist, soweit notariell beurkundet ist, und im Übrigen, nämlich für alle Beschlüsse, die von Absatz 1 Satz 3 erfasst werden, eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift. Dass insgesamt nur eine Abschrift der Niederschrift einzureichen ist, „eine“ also als Zahlwort und nicht als unbestimmter Artikel zu verstehen ist, lässt sich § 130 Abs. 5 AktG nicht entnehmen.
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dd) Der Zweck der notariellen Niederschrift, bei Beschlüssen mit qualifizierter Mehrheit für eine erhöhte Rechtssicherheit zu sorgen, sagt ebenfalls wenig darüber aus, ob eine einheitliche Beurkundung erforderlich ist oder nicht. Es gibt keinen Grund, auch die „einfachen“ Beschlüsse von der erhöhten Rechtssicherheit der notariellen Niederschrift profitieren zu lassen, nur weil sie in derselben Hauptversammlung gefasst werden.
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ee) Die durch eine doppelte Protokollierung möglicherweise auftretenden Schwierigkeiten sind in der Regel überwindbar und können genauso bei der Beurkundung durch einen oder mehrere Notare auftreten. Es gibt kein Verbot, eine Hauptversammlung mehrfach zu beurkunden (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 8 - Kirch/Deutsche Bank).
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(1) Wenn erst nach der Beschlussfeststellung Widersprüche „gesammelt“ werden, ist zwar grundsätzlich eine Zuordnung von Erklärungen bzw. Widersprüchen zum Beschlussgegenstand erforderlich. Das führt aber nicht dazu, dass Erklärungen und Widersprüche auch in derselben Form wie der dazugehörige Beschluss protokolliert sein müssen. Die Protokollierung eines - grundsätzlich an keine Form gebundenen (vgl. Noack/Zetzsche in KK-AktG, 3. Aufl., § 130 Rn. 247 mwN) - Widerspruchs kann ebenso wie die von Fragen bzw. Auskunftsverweigerungsgründen auch der privatschriftlichen Niederschrift des Aufsichtsratsvorsitzenden überlassen bleiben, weil es sich nicht um die Beschlussfassung im engeren Sinn handelt. Auch eine nur vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichnete Niederschrift muss Fragen, Auskunftsverweigerungsgründe und Widersprüche dokumentieren; es ist kein Grund ersichtlich, warum er sie nicht auch dann protokollieren kann, wenn der Beschluss, auf den sich die Frage oder der Widerspruch bezieht, notariell beurkundet werden muss.
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Wenn aus der Niederschrift selbst der Tagesordnungspunkt nicht erkennbar ist, zu dem eine Frage oder ein Widerspruch aufgenommen ist, kann eine Zuordnung erschwert oder verhindert werden. Solche Zuordnungsprobleme können sich aber auch in ausschließlich vom Notar gefertigten Protokollen stellen. Sie sind keine Folge der getrennten Protokollierung, sondern einer unzureichenden Protokollierung. Die möglicherweise höhere Gefahr einer mangelhaften Protokollführung bei Niederschriften, die nur vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichnet werden, hat der Gesetzgeber mit der Öffnung der Beurkundung für die nicht speziell dafür ausgebildeten Aufsichtsratsvorsitzenden in Kauf genommen.
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(2) Auch bei der Protokollierung von Verfahrensbeschlüssen wie der Absetzung oder Vertagung von Tagesordnungspunkten oder über einen Debattenschluss entstehen keine besonderen Schwierigkeiten durch eine gemischte Niederschrift. Verfahrensbeschlüsse bedürfen grundsätzlich nicht derselben (qualifizierten) Mehrheit wie Sachbeschlüsse, auf die sie sich beziehen, sondern können mit einfacher Mehrheit gefasst werden (Rieckers in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 133 Rn. 32; MünchKommAktG/Schröer, 3. Aufl., § 133 Rn. 31). Sie sind daher nicht schon deshalb notariell zu protokollieren, weil sie einem Beschluss zuzuordnen sind, für den eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Wenn wegen der verschiedenen Urkunden eine eindeutige Zuordnung der Verfahrensbeschlüsse nicht mehr sinnvoll möglich ist, liegt dies nicht an der Beurkundung durch verschiedene Personen, sondern an einer unklaren Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter oder einer unklaren Protokollierung.
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(3) Etwaige durch eine einander widersprechende Protokollierung von Fragen bzw. Antwortverweigerungsgründen oder eines Widerspruchs im Falle verschiedener Niederschriften des Notars und des Aufsichtsratsvorsitzenden entstehende Beweisprobleme sind lösbar. Sie können auch bei der vollständigen Protokollierung in notarieller Form auftreten, ohne dass dabei die Wirksamkeit der Protokollierung in Frage gestellt ist. Die Protokollierung der Fragen und Antwortverweigerung bei § 131 Abs. 5 AktG und des Widerspruchs bei § 245 Nr. 1 AktG dient Beweiszwecken und ist nicht Voraussetzung für die Rechtsfolgen , die sich aus der Nichtbeantwortung einer vom Aktionär gestellten Frage ergeben (Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 131 Rn. 43), oder für die Wirksamkeit eines Widerspruchs (MünchKommAktG/Hüffer, 3. Aufl., § 245 Rn. 39 mwN; vgl. RGZ 53, 291, 293). Zwar ist die Beweiswirkung der eingereichten Niederschriften eingeschränkt, wenn zwei Protokolle gefertigt werden und in einem Protokoll eine Frage oder ein Widerspruch enthalten sind, im anderen aber nicht. Aber auch bei einem ausschließlich von einem Notar gefertigten Protokoll kann der Aktionär beweisen, dass entgegen dem Schweigen der Niederschrift eine Frage gestellt oder ein Widerspruch zur Niederschrift erklärt, aber nicht aufgenommen worden ist (vgl. MünchKommAktG/Hüffer, 3. Aufl., § 245 Rn. 39 mwN; Dörr in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 245 Rn. 29). Insoweit erleichtert es dem Aktionär sogar den Beweis des zu Protokoll erklärten Widerspruchs oder der gestellten und nicht beantworteten Frage, wenn sie in einer Niederschrift bei Schweigen des anderen Protokolls enthalten sind.
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(4) Unterschiedliche Feststellungen zu den gefassten Beschlüssen und eine unterschiedliche Wiedergabe des Inhalts der Belege über die Einberufung nach § 130 Abs. 3 AktG führen ebenfalls nicht zu unüberwindbaren Schwierigkeiten bei der Beweisführung. Dem notariellen Protokoll kommt nach § 415 Abs. 1 ZPO besondere Beweiskraft zu (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 12 - Kirch/Deutsche Bank), während das privatschriftliche Protokoll durch den Aufsichtsratsvorsitzenden grundsätzlich der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO unterliegt (Wicke in Spindler/ Stilz, AktG, 2. Aufl., § 130 Rn. 1), so dass mit einem anderen Inhalt der privatschriftlichen Niederschrift allein kein Gegenbeweis gegen den Inhalt der vom Notar gefertigten Niederschrift geführt ist (§ 415 Abs. 2 ZPO). Eine Beweiswürdigung zum Beschlussinhalt kann auch bei einem ausschließlich notariell geführten Protokoll einer Hauptversammlung erforderlich werden, wenn - wie nicht selten - neben dem notariellen Protokoll eine privatschriftliche Aufzeichnung gefertigt wird.
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2. Erfolg hat die Revision ferner mit den Angriffen gegen die Feststellung der Nichtigkeit der Satzungsänderungen in Tagesordnungspunkt 4, soweit sie über die nicht angegriffene Feststellung der Nichtigkeit der Änderung des genehmigten Kapitals (§ 7 der Satzung) hinausgeht.
28
a) Die Revision ist insoweit zulässig. Das Berufungsgericht hat die Zulassung nicht auf die Tagesordnungspunkte 3, 5 bis 8 beschränkt, sondern die Revision unbeschränkt zugelassen. Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthält keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt, und aus den Entscheidungsgründen ergibt sich keine eindeutige Beschränkung. Mit der Begründung der Revisionszulassung, dass es sich um eine klärungsbedürftige Frage handele, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten und die für die Organisation der Hauptver- sammlungen von nicht börsennotierten Aktiengesellschaften von Bedeutung sei, ist nicht hinreichend deutlich ausgesprochen, dass die Möglichkeit einer gemischten Protokollierung die vom Berufungsgericht als allein zulassungsrelevant angesehene Frage ist.
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b) Die Nichtigkeit der Satzungsänderung zur Ermächtigung des Vorstands zur Kapitalerhöhung in § 7 der Satzung, deren Feststellung die Revision nicht angreift, führt nicht zur Nichtigkeit der weiteren Satzungsänderungen.
30
aa) Werden in einem Beschluss mehrere Satzungsänderungen zusammengefasst und ist eine der Satzungsänderungen nichtig, sind die weiteren Satzungsänderungen ebenfalls nichtig, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den Änderungen gegeben ist. Wenn in einem Antrag zu einem Tagesordnungspunkt wie bei verschiedenen Änderungen der Satzung mehrere Beschlussgegenstände zusammengefasst werden, beurteilt sich die Gesamtnichtigkeit des Beschlusses bei der Nichtigkeit eines Teils entsprechend § 139 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1988 - II ZR 148/87, ZIP 1988, 432; Urteil vom 15. November 1993 - II ZR 235/92, BGHZ 124, 111, 122). Danach ist der ganze Beschluss nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil gefasst worden wäre. Insoweit kommt es auf den mutmaßlichen Willen der Hauptversammlung an, der grundsätzlich durch Auslegung des Beschlusses zu ermitteln ist (K. Schmidt in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 241 Rn. 27; Münch KommAktG/Hüffer, 3. Aufl., § 241 Rn. 91).
31
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht entscheidend darauf an, ob in der Tagesordnung eine einheitliche Beschlussvorlage angekündigt ist und einheitlich abgestimmt wird. Allein aus dem Umstand, dass mehrere Beschlussgegenstände in einem Beschluss gemeinsam zur Abstimmung gestellt werden, lässt sich nicht schließen, dass im Fall der Nichtig- keit eines Gegenstandes auch der andere Gegenstand nach dem Willen der Aktionäre nichtig sein soll. Wenn die einheitliche Abstimmung maßgeblich sein soll, wird nicht der Inhalt des Beschlusses der Auslegung zugrunde gelegt, sondern ein äußerer Umstand als Abgrenzungsmerkmal genommen. Dieser äußere Umstand ist als Abgrenzungsmerkmal untauglich. Die Fassung eines einheitlichen Beschlusses ist gerade Voraussetzung dafür, dass die Gesamtnichtigkeit des Beschlusses nach § 139 BGB in Frage steht. Für den Fall mehrerer, rechtlich oder sachlich zusammenhängender Beschlüsse gilt § 139 BGB nicht (Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 241 Rn. 33).
32
Da es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des einzelnen Aktionärs, sondern auf die Auslegung des Beschlusses ankommt, ist nicht deshalb grundsätzlich von Gesamtnichtigkeit auszugehen, weil bei Satzungsänderungen ein Aktionär möglicherweise gerade wegen der nichtigen, geänderten, aber gewünschten Bestimmung trotz Bedenken gegen einen anderen Teil der Änderungen für den Beschlussantrag gestimmt hat (so jedoch Würthwein in Spindler/ Stilz, AktG, 2. Aufl., § 241 Rn. 77). In solchen Fällen bestünde das hypothetisch folgerichtige Verhalten außerdem eher darin, ähnlich wie bei Blockabstimmungen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 109/02, BGHZ 156, 38, 41) gegen den einheitlichen Beschlussantrag zu stimmen.
33
Maßgebliches Auslegungskriterium für die Ermittlung des mutmaßlichen Willens ist vielmehr, ob nach dem Beschlussinhalt ein innerer Zusammenhang zwischen den Beschlussgegenständen besteht oder hergestellt ist (vgl. OLG München, AG 2008, 864, 869; MünchKommAktG/Hüffer, 3. Aufl., § 241 Rn. 92). In der Rechtsprechung ist deshalb beispielsweise bei der Kapitalerhöhung der nichtige Bezugsrechtsausschluss nicht auf die Billigung des genehmigten Kapitals erstreckt worden (BGH, Urteil vom 19. April 1982 - II ZR 55/81, ZIP 1982, 689, 692) oder im Schrifttum die Umstellung von Nennbetrags- auf Stückaktien nicht auf die Änderung des Unternehmensgegenstands (MünchKomm AktG/Hüffer, 3. Aufl., § 241 Rn. 92).
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bb) Danach sind die Satzungsänderungen, die nicht aus in ihrer Beschlussfassung selbst liegenden Gründen nichtig sind, von der Nichtigkeit der Satzungsänderung bezüglich der Ermächtigung des Vorstands zur Kapitalerhöhung nicht berührt. Die Änderung des Unternehmensgegenstands, die Umstellung von DM-Beträgen auf Euro-Beträge, die Änderung der Bestimmungen zur Vinkulierung und die Aufhebung der Vorschrift zu den Gründungskosten haben mit der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung nichts zu tun.
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c) Der Beschluss zur Satzungsänderung ist auch nicht aus anderen Gründen nichtig. Die Bestimmungen in § 10 Abs. 2 (Bevollmächtigung), § 16 Abs. 1 Satz 3 (stellvertretende Aufsichtsratsmitglieder) und 21 Abs. 3 der Satzung (Einberufungsbefugnis), deren Nichtigkeit die Klägerin geltend macht, waren wortgleich bereits in der ersten Satzung der Beklagten vom 19. Juni 1995 enthalten und sind nicht Gegenstand des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 4, dessen Nichtigkeit die Klägerin festgestellt haben will. In der notariellen Niederschrift ist übereinstimmend mit der Niederschrift des Aufsichtsratsvorsitzenden als Beschlussinhalt die Änderung von einzelnen Satzungsbestimmungen und die Neufassung der Satzung unter Berücksichtigung dieser Änderungen festgehalten; es ist danach kein Neubeschluss der gesamten Satzung gefasst worden, die in den Niederschriften über die Versammlung auch nicht im Wortlaut enthalten ist. Die nach § 181 Abs. 1 Satz 2 AktG erforderliche Herstellung eines vollständigen Satzungstextes zur Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister ist redaktioneller Natur und nicht Sache der Hauptversammlung (MünchKommAktG/Stein, 3. Aufl., § 181 Rn. 24; Wiedemann in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 181 Rn. 16). Sie führt jedenfalls dann, wenn wie hier die Änderungen im Beschluss im Einzelnen bezeichnet werden, nicht dazu, dass sämtli- che bisherigen Satzungsvorschriften Gegenstand des Änderungsbeschlusses werden, selbst wenn der Niederschrift über die Hauptversammlung - wiehier - ein neuer Wortlaut der gesamten Satzung als Anlage beigefügt wird und eine „Neufassung“ beschlossen wird. Der Wille der Versammlung geht in einem sol- chen Fall schon nach dem Wortlaut des Beschlusses dahin, die Satzung nur in den im einzelnen bestimmten Punkten zu ändern und den Text unter Berücksichtigung der Änderungen neu zu fassen, sie aber nicht insgesamt inhaltlich neu zu beschließen. Das gilt auch, wenn - wie hier - der Notar in den vollstän- digen Satzungstext unter „Inkrafttreten“ aufnimmt, dass die Satzung neu be- schlossen worden sei, obwohl ein solcher Beschluss nicht gefasst wurde.
36
3. Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8 (Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien) ist dagegen aus anderen Gründen, nämlich nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig. Ein Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG muss eine Frist zur Geltungsdauer der Ermächtigung festlegen. Ein Ermächtigungsbeschluss, der keine konkrete Frist enthält, ist nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig, weil die Vorschrift des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG dem Gläubigerschutz dient (Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 71 Rn. 19e; Grigoleit/Rachlitz, AktG, § 71 Rn. 61; Cahn in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 71 Rn. 107; MünchKommAktG/Oechsler, 3. Aufl., § 71 Rn. 197; Drygala in KK-AktG, 3. Aufl., § 71 Rn. 137).
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Im Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8, mit dem der Vorstand zum Erwerb eigener Aktien der Beklagten nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt wurde , ist keine Frist bestimmt. Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8 nennt zwar nach der Niederschrift als Bezugsvorschrift § 71 Abs. 2 und 8 AktG. Darin liegt aber ersichtlich, da § 71 AktG keinen Absatz 8 enthält, ein Schreibversehen. Eine Frist über die Geltungsdauer lässt sich dem Beschluss auch nicht durch Auslegung entnehmen. Zwar können Vorstandsberichte, die den Aktionä- ren bei Einberufung der Hauptversammlung ihrem wesentlichen Inhalt nach bekanntgemacht wurden, bei der Auslegung von Hauptversammlungsbeschlüssen herangezogen werden, wenn sie gemäß § 130 Abs. 3 AktG der Niederschrift als Anlage beigefügt oder inhaltlich in die Niederschrift aufgenommen worden sind (BGH, Beschluss vom 30. Januar 1995 - II ZR 132/93, ZIP 1995, 372, 373; Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 58/91, BGHZ 116, 359, 366). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Aus dem in der Niederschrift festgehaltenen Vortrag des Vorstandsvorsitzenden in der Hauptversammlung zur Ermächtigung ergibt sich nichts zu einer Frist. In dem von der Beklagten während des Rechtsstreits vorgelegten Beschlussvorschlag des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 ist zwar eine Frist genannt. Dass der Wortlaut dieses Beschlussvorschlags der Hauptversammlung bei der Einberufung bekanntgegeben und der Vorschlag als Anlage zur Niederschrift genommen wurde, ist aber nicht ersichtlich. Beschlussvorschläge, die in einer Anlage zur Einladung zur Hauptversammlung bekanntgemacht worden sind, betreffen ausschließlich andere Tagesordnungspunkte. Zu Tagesordnungspunkt 8 enthält die Anlage zur Einladung keinen Beschlussvorschlag, sondern nur einen Bericht über den seitherigen Erwerb eigener Aktien, und somit auch keinen Hinweis auf eine Befristung der Geltungsdauer der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien.
38
Die Klägerin hat ihr Recht, die Nichtigkeit dieses Beschlusses geltend zu machen, auch nicht verwirkt. Die Verwirkung setzt voraus, dass ein Recht über eine längere Zeitspanne nicht geltend gemacht wird und Umstände vorliegen, die es aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Interessenlage als geboten erscheinen lassen, dem Anspruchsinhaber die Inanspruchnahme seines Rechts zu verwehren (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1392). Solche Umstände über den Zeitablauf hinaus sind nicht ersichtlich.
Bergmann Caliebe Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 20.06.2013 - 1 HKO 67/12 -
OLG Jena, Entscheidung vom 16.04.2014 - 2 U 608/13 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Den Streitwert bestimmt das Prozeßgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500.000 Euro beträgt, 500.000 Euro nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist.

(2) Macht eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem gemäß Absatz 1 bestimmten Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Prozeßgericht auf ihren Antrag anordnen, daß ihre Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann vor der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Später ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Prozeßgericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.