Oberlandesgericht Köln Urteil, 12. Juli 2016 - 15 U 175/15
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.09.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 2/14 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 04.11.2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung von 180.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.260,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird schließlich verurteilt, an den Kläger 306,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz haben der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5 zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Internetbeiträgen in Anspruch, die die Beklagte in der Zeit von März 2010 bis März 2012 auf der Website C.de im Zusammenhang mit einem gegen den Kläger gerichteten Strafverfahren veröffentlichte.
4Der Kläger ist ehemaliger Fernsehmoderator und Gründer des Unternehmens N2, aus dem er im Herbst 2013 ausschied. Er moderierte u.a. die von ihm produzierte Sendung „E2“. Er bewarb Produkte wie „B“ und Unternehmen wie N2, X und C4. Ferner wurde der Kläger regelmäßig für Vortragsveranstaltungen von Unternehmen und Verbänden gebucht.
5Die Beklagte ist verantwortlich für die Inhalte der Website www.C.de, der Online-Ausgabe der bundesweit erscheinenden Zeitungen "C" und "C 2". Bei der Website C.de handelt es sich um das deutschlandweit reichweiten- und umsatzstärkste Online-News-Portal mit monatlich 220.000.000 Visits und monatlich mehr als 12.470.000 Nutzern. Der Gesamtumsatz der Muttergesellschaft der Beklagten, der T SE, lag im Jahr 2013 bei 2.801,4 Mio. Euro, der Gesamtumsatz der Beklagten bei 45,9 Mio. Euro.
6Ab Frühjahr 2010 wurde gegen den Kläger aufgrund einer entsprechenden Strafanzeige wegen des Verdachts der Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ermittelt. Ihm wurde vorgeworfen, am 09.02.2010 seine damalige Freundin E zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Kurz nach der Verhaftung des Klägers begann eine intensive Medienberichterstattung über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren sowie über sein bis zu diesem Zeitpunkt in der Öffentlichkeit unbekanntes Privatleben, insbesondere seine Beziehungen zu Frauen. Im Zuge dieser Berichterstattung stellte sich heraus, dass der Kläger gleichzeitig intime Beziehungen zu mehreren Frauen unterhalten hatte, ohne dass diese voneinander gewusst hatten.
7Vom 20.03.2010 bis zum 29.07.2010 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt N. Nach Anklageerhebung am 17.05.2010 begann die Hauptverhandlung vor dem Landgericht N am 06.09.2010. Am 31.05.2011 wurde der Kläger vom Anklagevorwurf der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen. Das Urteil ist seit dem 07.10.2011 rechtskräftig.
8Mit Schreiben vom 19.07.2010 hatte der Kläger die Beklagte erfolglos aufgefordert, ihm im Hinblick auf ihre bis dahin erschienene Berichterstattung über das Strafverfahren eine Geldentschädigung in Höhe von 750.000,00 Euro zu zahlen. Am 30.07.2010 hat der Kläger gegen die Beklagte einen Mahnbescheid über 750.000,00 Euro beantragt, der am 02.08.2010 erlassen und der Beklagten am 10.08.2010 zugestellt worden ist. Das Verfahren ist am 23.12.2013 nach Zahlung der weiteren Gerichtskosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens an das Landgericht Köln abgegeben worden. Am 30.12.2013 ist die Anspruchsbegründung, mit der der Kläger u.a. seinen Antrag auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 750.000,00 Euro weiterverfolgt hat, beim Landgericht eingegangen. Am 15.01.2014 angeforderte weitere Gerichtskosten hat der Kläger am 20.01.2014 gezahlt. Die Anspruchsbegründung des Klägers ist der Beklagten unter dem 27.01.2014 zugestellt worden.
9Mit Urteil vom 30.09.2015 hat das Landgericht dem Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 300.000,00 Euro, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.994,10 Euro (netto) sowie Recherchekosten in Höhe von 306,67 Euro - jeweils nebst Zinsen - zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen.
10Das Landgericht hat die vom Kläger zur Grundlage seiner Entschädigungsforderung gemachten Berichterstattungen in vom Kläger angegriffene (Teil A. des Urteils, Fälle 1 bis 21) und nicht angegriffene Berichterstattungen (Teil B., Fälle 22 bis 48) unterteilt.
11Gegenstand des Urteils sowie des Entschädigungsbegehrens des Klägers sind hiernach die folgenden Berichterstattungen
12Fall |
Veröffentlichung |
Datum |
Anl. |
1 |
„Messer mit Ls DNA gefunden?“ |
22.04.10 |
K8 |
2 |
„Neue Vorwürfe gegen L“ |
31.07.10 |
K12 |
3 |
„Ls Anwalt wettert gegen unliebsame Zeuginnen“ |
25.03.10 |
K15 |
4a |
„Drohte ihr L mit einem Messer?“ |
27.03.10 |
K17 |
4b |
„Drohen ihm mindestens 5 Jahre Haft?“ |
28.03.10 |
K18 |
5 |
„L und die gefährliche Zeugin“ |
06.03.11 |
K191 |
6 |
„Der L-Krimi: Neue Indizien aus der Tatnacht“ |
13.06.10 |
K21 |
7 |
„Es geht um bizarre Sex-Praktiken – L-Gutachten – Neue pikante Details“ |
16.07.10 |
K26 |
8 |
„So war die Sex-Nacht“ |
13.09.10 |
K30 |
9 |
„Vergewaltigungsprozess immer absurder - Hier reist das ganze Gericht zu Ls Geliebter Nr. 10 in die T6" |
16.02.11 |
K32 |
10 |
„Popstar J und L – Er schickte ihr 50 heiße Flirt-SMS“ |
07.04.10 |
K34 |
11 |
Hatte L 6 Frauen gleichzeitig?“ |
28.04.10 |
K36 |
12 |
„Eklat im Gerichtssaal: Anwalt schlägt auf Richtertisch" |
18.05.11 |
|
13 |
„Du wirst allein und unglücklich sein…“ |
30.05.10 |
K42 |
14 |
„ -L-Chaos - Es geht um Geld, Macht, Liebe und Lüge. Alle Zutaten eines Dramas" |
11.07.10 |
K44 |
15 |
„L ist sein eigenes Opfer“ „L und die Mitleidsmasche“ |
22.12.10 28.10.10 |
K48 K49 |
16 |
„16 Grad, Wind von Nordost - L genießt die Sonne im Gefängnishof" „Neue Geliebte aufgetaucht – Hat L ihr die Ehe versprochen?“ |
10.04.10 11.04.10 |
K53 K54 |
17 |
„Hier sonnt sich L im Knast“ |
21.07.10 |
K59 |
18 |
„Geheimnisvolle Frau fährt ihn morgens zur Anwältin – Wer ist die Neue an Ls Steuer?“ |
07.02.11 |
K63 |
19 |
„Ls Ex-Geliebte muss erneut aussagen“ |
03.03.11 |
K65 |
20 |
„L lacht, seine Ex weint “ |
26.03.11 |
K69 |
21 |
„Bringt ein Tampon L in den Knast" |
18.05.11 |
K72 |
22 |
„ L hat eine Stunde Hofgang" |
23.03.10 |
K84 |
23 |
„In der Knast-Bibliothek darf er TV gucken“ |
25.03.10 |
K85 |
24 |
„So ist das Leben hinter Gittern wirklich!" |
03.04.10 |
K86 |
25 |
„So lebt L im Knast“ |
18.07.10 |
K87 |
26 |
„Rätsel um goldenen Ring von L“ |
24.03.11 |
131GA |
27 |
„Heimlich Hochzeit auf Schloss T2!" |
12.03.12 |
K88 |
28 |
„Intrigen-Gewitter über Ls Wetterfirma" |
22.08.10 |
K89 |
29 |
„Kommt L morgen frei?" |
23.03.10 |
K90 |
30 |
„Gute-Nacht-Grüße per E-Mail an 14 'Lausemädchen'" |
26.05.10 |
K76 |
31 |
„Darum ist es wichtig, dass Ex-Freundinnen vor Gericht aussagen“ |
24.09.10 |
134GA |
32 |
„T3 heizt L-Zoff weiter an“ „Die große Diskussion über Vergewaltigung" |
02.08.10 03.08.10 |
K92 K93 |
33 |
„Ls Vorlieben als Süßbärchen“ |
04.07.10 |
K81 |
34 |
„Spricht L am Montag vor Gericht?" |
12.09.10 |
K94 |
35 |
„Das sagten die 7 Geliebten aus“ |
20.09.10 |
K95 |
36 |
„Wer sagt die Wahrheit" |
06.06.10 |
K96 |
37 |
„Sein Sexleben war variantenreich" |
05.05.10 |
K97 |
38 |
„Knast-Kumpel packt aus – so war mein Zellennachbar L“ |
31.08.10 |
143GA |
39 |
vermeintlich ihn vorverurteilenden Bezeichnungen der Anzeigeerstatterin als „Opfer“ |
K93, K100, K101, K102, K103, K104, Bl.150f. K 110 |
|
40 |
vermeintlichen Unterstellung, er habe eine Vergewaltigung begangen |
K92, K93, K99, K105, K106, K108, K109, K111, K115 |
|
41 |
hinsichtlich der vermeintlichen Entwertung seines Freispruchs |
K 112 |
|
42 |
vermeintlichen Unterstellung von Nervosität bei der Vernehmung von Zeugen |
Bl.157f. |
|
43 |
vermeintlichen Darstellung der Aussage der Anzeigeerstatterin als glaubhaft |
K113, Bl.159 |
|
44 |
vermeintlichen Entwertung der Unschuldsbekundungen seines Verteidigers |
K99, K114, K116 |
|
45 |
Veröffentlichung vermeintlich schmähender Darstellungen seiner Ex-Freundinnen |
K95, K118, K119, K120, K121, K122, K123, K125 |
|
46 |
vermeintlichen Hervorrufung eines den Prozess nicht ernst nehmenden, andere Prozessbeteiligte nicht respektierenden und das Gericht täuschenden |
K124 |
|
47 |
vermeintlichen Nachverurteilung |
K126 |
|
48 |
vermeintlich abwertenden und diffamierenden Darstellung seiner Person und seines Umfeldes |
K81, K86, K87, K111, K120, K128 |
Zuerkannt hat das Landgericht die vorbenannte Entschädigung wegen zwölf Wort- (Fälle 2, 3, 5-11, 13-15) und sechs Bildberichterstattungen (Fälle 16-21) aus Teil A. des Urteils; eine Entschädigung für die Berichterstattungen in Teil B. hat es insgesamt verneint.
14Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, hinsichtlich der außergerichtlich und gerichtlich nicht angegriffenen Berichterstattungen der Beklagten (Nr. 22 bis 48 in Teil B. des Urteils) scheide ein Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung schon dem Grunde nach aus. Da die Gewährung einer Geldentschädigung die Aufgabe habe, eine sonst verbleibende Lücke des Persönlichkeitsschutzes zu schließen, habe der Anspruch subsidiären Charakter und scheitere dann, wenn der Betroffene ‑ wie vorliegend der Kläger - nicht zumindest zur Unterlassung aufgefordert habe, um einen anderweitigen Ausgleich zu erreichen.
15Mit dem überwiegenden Teil der gerichtlich angegriffenen Berichterstattungen habe die Beklagte hingegen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls schuldhaft schwerwiegende Verletzungen der Persönlichkeitsrechte des Klägers verursacht, für die es jeweils keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit gebe. Insoweit liege auch ein unabweisbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung vor. Im Rahmen einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls sei für die einzelnen schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen insgesamt eine Geldentschädigung in Höhe von 300.000,00 Euro als angemessen und ausreichend anzusehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die Beklagte insgesamt achtzehn Mal, nämlich durch zwölf Wortberichterstattungen und sechs Bildberichterstattungen schwerwiegend - vor allem in seiner Privat- bzw. Intimsphäre - verletzt worden sei. Die unzulässige Mitteilung von Details aus seinem Privat- und Sexualleben sei geeignet gewesen, eine erheblich stigmatisierende Wirkung in der Öffentlichkeit zu entfalten. Der Kläger sei durch die Berichterstattung der Beklagten als gewaltaffiner und frauenverachtender Serientäter charakterisiert worden, der aus eigensüchtigen Motiven nicht nur mehrere Partnerinnen gleichzeitig gehabt, sondern diese auch systematisch zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse belogen haben soll. Eine solche Berichterstattung habe nicht nur eine erhebliche Prangerwirkung, sondern führe auch zu einer sozialen Isolation, da der Kläger trotz seines Freispruchs mit einem Makel belegt sei, den er ein Leben lang mit sich führen werde. Daneben sei der enorme Verbreitungsgrad der Berichterstattungen zu berücksichtigen, der der Beklagten auch insoweit zuzurechnen sei, als er erst durch die Weiterverbreitung der Ursprungsbeiträge durch Dritte im Internet entstanden sei.
16Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die vermeintlichen Sexualpraktiken des Klägers auch in anderen Medien thematisiert wurden. Denn unbewiesene Tatsachenbehauptungen herabsetzenden Charakters würden nicht deswegen zulässig, weil sie auch von anderen aufgestellt worden seien. Die Verbreitung der beanstandeten Äußerungen sei weder im Hinblick auf die Prominenz des Klägers noch unter dem Gesichtspunkt einer vermeintlichen Selbstöffnung des Klägers zu intimen Details seines Sexuallebens zulässig. Auf der anderen Seite sei im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass der Kläger bzw. seine Rechtsanwälte Teile der Ermittlungsakte verschiedenen Presseunternehmen überlassen hätten und das Berichterstattungsinteresse hinsichtlich des Strafverfahrens aufgrund der Prominenz des Klägers und der Schwere des erhobenen Vorwurfs immens gewesen sei. Auch sei der Einschüchterungseffekt zu beachten, den eine hohe Geldentschädigung mit sich bringe. Da der Beklagten nur der Vorwurf gemacht werden könne, auf einem außerordentlich schwierigen Gebiet der Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen die rechtliche Grenzziehung fahrlässig verfehlt zu haben, müsse sich dies auch bei der Höhe der Entschädigungszahlung auswirken. Insbesondere die durch die Beklagte zunächst rechtswidrig veröffentlichten Details aus der Ermittlungsakte seien durch Einführung in die Hauptverhandlung zumindest der Saalöffentlichkeit offenbar geworden und das Landgericht Mannheim habe auch die diversen Beziehungen des Klägers und deren Erörterung in der Hauptverhandlung als relevant für die Beweiswürdigung erachtet.
17Schließlich sei der Beklagten auch keine Pressekampagne mit anderen Verlagen vorzuwerfen und zu berücksichtigen, dass der Kläger sich während des Strafverfahrens und in dessen Nachgang in Interviews zu seinen diversen Beziehungen geäußert und ein Buch über seine Sicht der Dinge herausgebracht habe.
18Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, der in erster Instanz gestellten Anträge sowie der weiteren Begründung der Entscheidung wird ergänzend auf das Urteil des Landgerichts vom 30.09.2015 (Bl. 975 ff. d.A.) sowie den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 04.11.2015 (Bl. 1052 ff. d.A.) Bezug genommen.
19Gegen das Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
20Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung den erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Sie macht geltend, das Landgericht habe fehlerhaft einen Großteil der von ihr veröffentlichten Verdachtsberichterstattungen mit der Begründung als entschädigungswürdig angesehen, dass die Berichte über vermeintliche weitere sexuelle Übergriffe des Klägers nur auf die Aussage des vermeintlichen Opfers gestützt worden seien. Jedoch kenne - so die Ansicht der Beklagten - die Rechtsprechung keinen Grundsatz, wonach über den Verdacht einer Sexualstraftat nur dann berichtet werden dürfe, wenn die Aussage des Opfers durch weitere Beweistatsachen gestützt werde. Da das Sexualleben des Klägers sowie die Frage seiner Glaubwürdigkeit und seines Umgangs mit Frauen für den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf von Bedeutung gewesen seien und auch das Landgericht Mannheim die sexuellen Beziehungen des Klägers durch Vernehmung seiner Freundinnen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht habe, habe die Beklagte auch solche Umstände veröffentlichen dürfen, die üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogen seien. Ferner habe das Landgericht die Indizwirkung der Saalöffentlichkeit verkannt, nach der jedenfalls dann, wenn Aussagen in der Hauptverhandlung öffentlich verlesen worden seien, ein Schutzinteresse des Betroffenen dem Interesse der Medien an einer aktuellen Berichterstattung nicht mehr entgegengehalten werden könne. Allein der Umstand, dass der Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei, rechtfertige die Zuerkennung einer Geldentschädigung nicht, da zusätzlich zum einen ein schwerwiegender Eingriff und zum anderen ein schweres Verschulden des Presseunternehmens vorliegen müssten, woran es bei der Berichterstattung der Beklagten aber jeweils fehle. Die im angefochtenen Urteil als entschädigungswürdig eingestuften Bildberichterstattungen stellten eine anlassbezogene Berichterstattung über prozessrelevante Umstände dar. Der Kläger sei den Fotografen weder ausgeliefert gewesen, noch könne er sich angesichts des Umstandes, dass der Prozess nahezu täglich eine neue Wendung oder neue Ereignisse geboten habe, über die die Beklagte habe berichten dürfen, auf den Gesichtspunkt einer Hartnäckigkeit dieser Berichterstattung berufen. Ein unabweisbares Bedürfnis für die Zubilligung einer Geldentschädigung fehle auch deshalb, weil der Kläger auf die Geltendmachung von Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen verzichtet sowie eine intensive eigene Medienarbeit betrieben und dabei Presseunternehmen mit Interna aus dem Verfahren sowie aus seinem Privat- und Intimleben versorgt habe. Die Beklagte rügt schließlich die Art und Weise der Zuerkennung der Geldentschädigung als fehlerhaft.
21Die Beklagte beantragt,
22das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.09.2015 (28 O 2/14) abzuändern und die Klage abzuweisen, sowie
23die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
24Der Kläger beantragt,
25die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, sowie
261.
27unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.09.2015 (28 O 2/14) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine weitere Geldentschädigung in Höhe von 150.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2010, insgesamt also eine Geldentschädigung in Höhe von 450.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2010 zu zahlen, sowie
282.
29unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.09.2015 (28 O 2/14) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.895,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2010, insgesamt also außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.889,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2010 zu zahlen.
30Er verteidigt das angegriffene Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde und verfolgt im Übrigen mit seiner eigenen Berufung die erstinstanzlich zurückgewiesenen Zahlungsanträge teilweise weiter. Er meint, das Landgericht habe mehrere Äußerungen aus den von ihm zur Grundlage seiner Entschädigungsforderung gemachten Berichterstattungen fehlerhaft nicht in die Betrachtung mit einbezogen, weil es sie für nicht rechtswidrig gehalten habe; im Übrigen seien Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu Unrecht als nicht schwerwiegend qualifiziert worden, obwohl sie seine Persönlichkeit in den Grundfesten tangierten. Ferner seien mehrere Äußerungen der Beklagten, die seine Intimsphäre verletzten, vom Landgericht als rechtmäßige Berichterstattung im Zuge eines Verfahrens über ein Sexualdelikt angesehen worden. Der vom Landgericht insoweit in Bezug genommene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.06.2009 (NJW 2009, 3357) betreffe jedoch allein die Frage, ob und inwieweit über eine erwiesenermaßen begangene Sexualstraftat berichtet werden dürfe. Dagegen treffe er zur streitgegenständlichen Frage der Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung keine Aussage. Mangels Tatbezugs seien die angeblichen sexuellen Vorlieben des Klägers auch nicht für den Vorwurf im Strafverfahren von Bedeutung gewesen.
31Soweit das Landgericht zu seinen Lasten berücksichtigt habe, dass er bzw. seine Prozessbevollmächtigten angeblich Teile der Ermittlungsakte an Presseunternehmen weitergegeben hätten, habe es die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Zwar habe er die entsprechende Behauptung der Beklagten nur als unsubstantiiert zurückgewiesen. Dies rechtfertige es jedoch nicht, diese als zugestanden anzusehen, weil er angesichts des nicht einlassungsfähigen Vortrags der Gegenseite zu einem solchen Vorgehen berechtigt gewesen sei.
32Im Rahmen der Gesamtabwägung sei ferner im angefochtenen Urteil ein vermeintlich immenses Berichterstattungsinteresse berücksichtigt worden, obwohl die Kammer im Widerspruch hierzu bei Prüfung der einzelnen Äußerungen jeweils zu dem Ergebnis gekommen sei, dass an den mitgeteilten Tatsachen gerade kein Informationsinteresse der Allgemeinheit bestanden habe. Auch die im Rahmen der Gesamtabwägung vorgenommene Würdigung der subjektiven Tatseite widerspreche den Ausführungen, die anlässlich der Prüfung der einzelnen Äußerungen vorgenommen worden sei. Denn während das Landgericht mit Blick auf die einzelnen Berichterstattungen regelmäßig ausgeführt habe, dass der Beklagten bestimmte Umstände „hätten bekannt sein müssen“, ihr Verhalten eine „rücksichtslose Verfügung über die Person des Klägers“ darstelle oder eine „bewusst unwahre Behauptung“ aufgestellt worden sei, werde dann im Rahmen der Gesamtabwägung betont, dass die Beklagte auf „einem außerordentlich schwierigen Gebiet der Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen die rechtliche Grenzziehung fahrlässig verfehlt“ habe. Die Beklagte habe ihn im Rahmen einer bewusst initiierten Pressekampagne schädigen wollen und ein Skandalisierungskonzept verfolgt, welches allein dem Zweck der Auflagensteigerung gedient habe.
33Auch dass er mit der Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs drei bzw. zwei Jahre zugewartet habe, könne sich nicht mindernd auf die Höhe seiner Forderung auswirken, weil er schlicht nicht die finanziellen Mittel gehabt habe und es zudem prozessökonomisch sinnvoller gewesen sei, den endgültigen Ausgang möglichst vieler Einzelverfahren abzuwarten.
34Soweit er die in Teil B. unter den Nr. 22-48 aufgeführten Berichterstattungen der Beklagten zum Gegenstand seiner Geldentschädigungsklage gemacht habe, stehe sein Verzicht auf eine (außer-)gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen einem Entschädigungsanspruch nicht entgegen. Ein solches Verbot des „dulde-und-liquidiere“ sei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch unter Berücksichtigung des ultima-ratio-Gedankens der Geldentschädigung nicht zu entnehmen. Schließlich sei die vom Landgericht ausgeurteilte Geldentschädigung zu gering, als dass von ihr angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Situation der Beklagten eine Präventionswirkung ausgehen könne und sie werde - auch im Vergleich mit anderen Entschädigungsfällen - dem vom Kläger erlittenen Unrecht nicht gerecht.
35Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
36II.
37Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg, die Berufung des Klägers hingegen ist unbegründet.
381.
39Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 180.000,00 Euro aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.
40a) Eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen auf den grundgesetzlichen Gewährleistungen der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG fußenden (vgl. BVerfGE 34, 269; BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 26.08.2003 - 1 BvR 1338/00 -, NJW 2004, 591) Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und deswegen eine Geldentschädigung erforderlich ist. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. zu allem BGHZ 160, 298; 199, 237; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14 -, NJW 2015, 2500; BVerfGE 34, 269).
41b) Einen Anspruch auf Entschädigung unter diesen Voraussetzungen hat der Kläger nur, soweit die von ihm zum Gegenstand dieses Verfahrens gemachten Berichterstattungen einen solchen nach Maßgabe der vorgenannten Voraussetzungen gebieten.
42aa) Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine einzelfallunabhängige Entschädigung wegen einer von ihm so bezeichneten zielgerichteten Presskampagne der Beklagten aus § 826 BGB (vgl. Soehring in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage 2013, § 12 Rn. 69) zusteht. Denn eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte - in kollusivem Zusammenwirken mit anderen Medien ‑ ist nicht festzustellen.
43(1) (a) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in Anbetracht der prominenten Stellung des Klägers (vgl. auch BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, NJW 2013, 1681) und des (damals) gegen ihn erhobenen Verdachts einer schweren Straftat ein erhebliches Berichterstattungsinteresse bestand, welches zu einer bemerkenswerten Vielzahl von Veröffentlichungen in den Medien führte, die dem Gang von Ermittlungs- und Strafverfahren gegen den Kläger folgten, welches wiederum ‑ auch durch Verlautbarungen staatlicher Stellen - zahlreiche Berichtsanlässe bot. Zusätzlich gespeist wurde das Berichterstattungsinteresse durch in Anbetracht des Strafvorwurfes zu Tage getretene Umstände aus dem Privat- und Beziehungsleben des Klägers. Schließlich wurde mit Blick auf das Strafverfahren gegen den Kläger, welches wegen einer angeblichen Beziehungstat geführt wurde, die sich hinter verschlossenen Türen im Bereich des Privatlebens abgespielt haben sollte, eine allgemeine Diskussion über einen möglicherweise unzureichenden Schutz und mit einer Anzeige verbundene Belastungen von Vergewaltigungsopfern auf der einen Seite sowie auf der anderen Seite über Folgen möglicher Falschbeschuldigungen für einen ‑ prominenten - Verdächtigen in Gang gesetzt.
44(b) Diese Berichtsgegenstände waren nicht von vorneherein einer öffentlichen Diskussion entzogen.
45(aa) Insbesondere durfte - wie in anderen Medien ebenso wie in zahlreichen Berichten der Beklagten vom Kläger unbeanstandet geschehen - grundsätzlich über den damals gegen den Kläger bestehenden Verdacht der Begehung einer schweren Sexualstraft und nicht - wie der Kläger auch geltend macht - erst über das Ergebnis des insoweit gegen ihn geführten Ermittlungs- und Strafverfahrens berichtet werden.
46(aaa) Straftaten gehören zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, NJW 2013, 1681; Urt. v. 16.02. 2016 - VI ZR 367/15 -, MDR 2016, 520, jew. m.w.N.).
47(bbb) Dass bei einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung sowie eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, NJW 2013, 1681; Urt. v. 16.02. 2016 - VI ZR 367/15 -, MDR 2016, 520, jew. m.w.N.), führt nicht zu einem grundsätzlichen Berichterstattungsverbot bis zum Abschluss des Strafverfahrens; vielmehr ist hinsichtlich der jeweiligen Berichterstattung unter Berücksichtigung dessen wie auch in Ansehung der von der Rechtsprechung im Übrigen für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung entwickelten Kriterien zwischen dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit und Achtung des Privatlebens sowie der Meinungs- und Pressefreiheit im Einzelfall abzuwägen.
48(ccc) Dass dem Kläger eine Sexualstraftat vorgeworfen wurde, machte nicht jede Berichterstattung über das diesbezügliche Ermittlungs- und Strafverfahren sowie Einzelheiten der Umstände des gegen ihn erhobenen Vorwurfes generell unzulässig.
49Denn die ihm vorgeworfene Sexualstraftat und deren Umstände gehörten nicht zur absolut geschützten Intimsphäre des Klägers.
50Zwar gewährt das Grundgesetz jedem einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist. Wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde ist dieser Kernbereich absolut geschützt, ohne dass dieser Schutz einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugänglich ist. Ihm gehören insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität an (vgl. BVerfGE 119, 1; BVerfG, BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09 -, NJW 2009, 3357).
51Der Bereich der Sexualität gehört aber nicht zwangsläufig und in jedem Fall zu diesem Kernbereich. Geschützt ist die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben. Eine Sexualstraftat mag intime Züge tragen, weil sie sich auf dem Gebiet der Sexualität abspielt. Mit ihr geht aber ein gewalttätiger Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche Unversehrtheit des Opfers einher, so dass ihre Begehung keinesfalls als Ausdruck der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit des Täters angesehen werden kann. Die Tat ist deshalb auch nicht von höchstpersönlicher, die Menschenwürde des Täters berührender Natur, so dass ihm hierfür ein fremden Einblicken entzogener Freiraum zuzubilligen wäre. Auch die weiteren Umstände der Tat, insbesondere die Beziehung des Täters zu seinem Opfer, zählen nicht zu seiner absolut zu schützenden Intimsphäre (BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09 -, NJW 2009, 3357). Dies gilt insbesondere, aber nicht nur bei erwiesenen Straftaten, sondern auch bei Berichterstattungen über den Verdacht von Sexualstraftaten (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, NJW 2013, 1681; Urt. v. 16.02. 2016 - VI ZR 367/15 -, MDR 2016, 520), denen andernfalls in die Meinungs- und Pressefreiheit unzumutbar einschränkender Weise von vorneherein jeder Boden entzogen wäre.
52(bb) Nichts anderes gilt für die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu Tage getretenen (sonstigen) Umstände aus dem Privat- und Beziehungsleben des Klägers, insbesondere desjenigen, dass dieser Beziehungen mit mehreren Frauen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen führte. Denn prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen; auch ihr Privatleben kann daher der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06 -, NJW 2008, 3138; BVerfGE 101, 361). Der Kläger, der in der Öffentlichkeit ein positives Image hatte, zeigte im Privatleben, nämlich hinsichtlich seiner Beziehungen zu Frauen, ein fragwürdiges Verhalten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es nicht die Beklagte, sondern das Landgericht Mannheim war, welches durch die Vernehmung der zahlreichen Beziehungszeuginnen (vor Vernehmung der Nebenklägerin) zu erkennen gegeben hat, dass es ihm für die Beweisaufnahme gemäß § 244 StPO auf die privaten Verhältnisse des Klägers ankam, weil es diese als für die Entscheidung von Bedeutung (§ 244 Abs. 2 StPO) erachtete. Ebenso hat sich bereits die Staatsanwaltschaft in der Anklage vom 17.05.2010 mit der Frage befasst, inwiefern sadistische Neigungen des Klägers Indiz für eine grundsätzliche Neigung zur sexuellen Gewalt und damit auch für die Begehung des ihm zur Last gelegten Sexualverbrechens hätten sein können (vgl. Bl. 578 d.A.). Insoweit bestand aus Sicht der Beklagten bzw. der Öffentlichkeit ein grundsätzliches Berichterstattungsinteresse (auch) an diesen Geschehnissen. Jedenfalls war aber nicht der diesbezüglichen Berichterstattung von vorneherein der Boden entzogen, sondern ebenfalls jeweils im Einzelfall nach Abwägung der grundrechtlich geschützten Belange über die Zulässigkeit einer Berichterstattung zu entscheiden.
53(2) (a) In Anbetracht des erheblichen Berichterstattungsinteresses, der sich im Laufe des Ermittlungs- und Strafverfahrens bietenden zahlreichen Berichterstattungsanlässe, der Vielzahl der zulässigen und vom Kläger unbeanstandet gelassenen Berichterstattungen in anderen Medien wie auch der Beklagten selbst, kann weder aus der Häufigkeit der Berichterstattungen der Beklagten (und der ihr verbundenen C-Zeitung) noch angesichts dessen, dass eine gewisse Zahl der Berichterstattungen der Beklagten (und der ihr verbundenen C-Zeitung) nach Abwägung im Einzelfall letztlich gerichtlich für rechtswidrig erachtet wurde, auf eine zielgerichtete Kampagne der Beklagten gegen den Kläger geschlossen werden. Denn das Verhalten der Beklagten (und der ihr verbundenen C-Zeitung) lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass diese dem erheblichen Berichterstattungsinteresse folgte und - bei einem Mehrfachen an rechtmäßigen Berichterstattungen - nur teilweise die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschritten hat; mehr als ein Ausnutzen des erheblichen Berichterstattungsinteresses zu ihren Zwecken kann der Beklagten jedenfalls nicht unterstellt werden.
54(b) Insoweit ist auch unerheblich, ob die Beklagte als „Leitmedium“ als erste über den Vorwurf gegen den Kläger berichtet hat, weil sie eben dies grundsätzlich durfte. Zugleich trägt auch der Vorwurf des Klägers nicht, die Beklagte (und die ihr verbundene C-Zeitung) hätten auf Berichterstattungen anderer Medien verwiesen und (deshalb) mit diesen kollusiv zu seinen Lasten zusammengewirkt. Zum einen kann gerade eine Bezugnahme auf Berichterstattungen anderer Medien schlicht dem erheblichen Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Vielzahl von Berichterstattungen geschuldet gewesen sein. Zum anderen besteht darüber hinaus nicht der geringste Anhaltspunkt für ein kollusives Zusammenwirken.
55Dass die Beklagte ferner dem Kläger gewogene Berichterstattungen u.a. im T4 kritisiert und auch im Übrigen überwiegend in zulässiger Weise kritisch Position bezogen hat, kann ihr schon deswegen nicht zum Nachteil gereichen und taugliches Indiz für eine Kampagne sein, weil eben dies ihre Aufgabe als Medium in Ansehung der Meinungs- und Pressefreiheit ist. Soweit die Beklagte - einer ihrer Sport-Redakteure ‑ schließlich den Kläger in einem Video vom 10.11.2014 zu den unbeliebtesten Dingen Deutschlands gezählt hat, handelt es sich um eine satirische Meinungsäußerung, jedenfalls aber um eine nach März 2012 einmalige „Entgleisung“; insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger sich nach seinem Freispruch nicht mit (erheblicher) Kritik an der Beklagten sowie dem Mutterkonzern und dessen handelnden Personen zurück gehalten hat (siehe hierzu auch unten g)bb).
56(c) Schließlich ist eine vorsätzliche und zielgerichtete Kampagne der Beklagten nicht deshalb anzunehmen, weil einige ihrer Berichterstattungen aus den Ermittlungsakten stammende Informationen wiedergeben. Zum einen ist dies auch nur ein bei der Abwägung im Einzelfall zu berücksichtigender Gesichtspunkt, der bei einer rechtswidrigen Informationsgewinnung nicht einmal generell dazu führt, dass die jeweilige Berichterstattung rechtswidrig ist (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12 -, NJW 2015, 782). Zum anderen hat der Kläger - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - das substantiierte Vorbringen der Beklagten dazu, dass er selbst Details aus den Ermittlungsakten (beispielswiese aus dem Gutachten Prof. H) bzw. die Akten selbst an die Presse gegeben hat (an den T4 / A), nicht hinreichend bestritten, und schließlich selbst offensiv Medienarbeit betrieben, die er sogar zum Gegenstand des mit seiner Ehefrau veröffentlichen Buches gemacht hat (S. 155, 207 d. Buches, Anlage B6).
57bb) In Ansehung der vorstehenden Erwägungen sieht der Senat sich zugleich gehalten, jede einzelne der vom Kläger zur Begründung seiner Entschädigungsforderungen herangezogene Berichterstattung darauf zu überprüfen, ob unter den oben genannten Voraussetzungen die Zuerkennung einer Entschädigung jeweils geboten ist und erst im Anschluss hieran zu prüfen, ob eine Gesamtbetrachtung eine Ermäßigung oder Erhöhung der kumulierten Entschädigungen gebietet, um den höchstrichterlich entwickelten Grundsätzen zur Bemessung von Geldentschädigungen Genüge zu tun. Anders als in dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall einer (Gesamt-) Entschädigung wegen einer Vielzahl erfundener und mit Fotomontagen bebilderter Berichterstattungen über ein Mitglied des schwedischen Königshauses (vgl. Hans.OLG Hamburg, Urt. v. 30.07.2009 - 7 U 4/08 -, AfP 2009, 509) erfolgten die Berichterstattungen der Beklagten gerade nicht anlasslos, sondern bedienten ein erhebliches Berichterstattungsinteresse aufgrund eines tatsächlich stattfindenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens. Dementsprechend ist auch die Frage, ob die Beklagte Persönlichkeitsrechte des Klägers „hartnäckig“ - wie dieser auch im Hinblick auf die Wortberichterstattungen geltend macht - verletzt und dies Einfluss auf die Entschädigungswürdigkeit hat, nicht generell, sondern nur mit Rücksicht auf die einzelnen Berichterstattungen zu beantworten.
58c) aa) Das grundsätzlich bestehende erhebliche Berichterstattungsinteresse und die zahlreichen Berichtsanlässe, die sich - auch aufgrund von Verlautbarungen der Ermittlungsbehörden und der Gerichte - während des Ermittlungs- und Strafverfahrens ergaben, sowie die grundrechtlich geschützte Berechtigung und Aufgabe der Beklagten, über den gegen den Kläger bestehenden Verdacht, das Strafverfahren und die diesbezüglichen Umstände zu berichten, sind schließlich auch und gerade bei der Prüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen der streitgegenständlichen Berichterstattungen zu berücksichtigen. Daher kann nur eine Veröffentlichung, die sich nicht im Rahmen der nach den obigen Ausführungen zulässigen Berichterstattung hält, überhaupt die Grundlage für eine Entschädigung des Klägers bieten. Zugleich ist nicht wegen jeder rechtswidrigen Berichterstattung, sondern nur unter den eingangs dargestellten Voraussetzungen die Zuerkennung einer Geldentschädigung geboten. Hinsichtlich der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung ist daher insbesondere der eine zulässige Berichterstattung „überschießende“ rechtswidrige Teil der jeweiligen Veröffentlichung zu berücksichtigen. Für den Grad des Verschuldens ist vor allem maßgebend, ob die Rechtswidrigkeit für die Beklagte „auf der Hand lag“ oder aber erst nach einer schwierigen Abwägung im Einzelfall festgestellt werden konnte.
59Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beklagte in der Folge amtlicher Verlautbarungen von Staatsanwaltschaft und Gerichten berichtete. Denn Verlautbarungen amtlicher Stellen darf ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden. Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben. Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zuständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein. Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grundrechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (vgl. BGHZ 199, 237; BGH, Urt. v. 11.12.2012 - VI ZR 314/10 -, NJW 2013, 790; BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05 -, AfP 2010, 365).
60Auf der anderen Seite ist ein vorsätzliches Verhalten des Verletzers nicht erforderlich und die Zuerkennung einer Geldentschädigung zwar regelmäßig, nicht aber zwingend ausgeschlossen, wenn den Verletzer kein schweres Verschulden trifft (vgl. Soehring in: Soehring/Hoene, Pressrecht, 5. Auflage 2013, § 32 Rn. 28, 28b; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, § 14 Rn. 115).
61bb) Ferner ist zu beachten, dass - wie der Senat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - zwischen den Folgen für den Kläger, die durch den gegen ihn erhobenen Vorwurf sowie das damit verbundene Ermittlungs- und Strafverfahren verursacht worden sind, und denjenigen Rechtsverletzungen, die die Beklagte durch ihre Berichterstattungen zu verantworten hat, unterschieden werden muss. Das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit - und damit beispielsweise auch sein Werbewert - hat zunächst unter dem gegen ihn erhobenen Strafvorwurf und den damit verbundenen Folgen gelitten, für die die Beklagte nicht verantwortlich ist. Staatsanwaltschaft und Gerichte arbeiteten zwar unter öffentlicher Beobachtung, aber nicht - jedenfalls nicht feststellbar - aufgrund vorhergehender Presseberichterstattung der Beklagten. Die Berichterstattung folgte vielmehr dem Gang des Ermittlungs- und Strafverfahrens. Der Kläger wirft in dem gemeinsam mit seiner Ehefrau verfassten Buch auch allein dem C3-Konzern vor, die Staatsanwaltschaft und den Prozess ‑ konkret durch „gekaufte Zeuginnen“ - gelenkt zu haben (u.a. S. 121, 210, 212 d. Buches, Anlage B6). Schließlich darf nicht aus den Augen verloren werden, dass der Kläger in seinem Privatleben ein fragwürdiges Verhalten gezeigt hat, welches auch durch die Thematisierung im Strafverfahren sein vorher positives „Image“ in der Öffentlichkeit nachhaltig beschädigt hat, was - über die rechtswidrigen Berichterstattungen hinaus - ebenfalls nicht der Beklagten angelastet werden kann.
62cc) Schließlich ist den höchstrichterlichen Vorgaben entsprechend bei der Bemessung der Entschädigung der unstreitig erhebliche Verbreitungsgrad der Veröffentlichungen der Beklagten, ihre damit verbundene Funktion als in der Presselandschaft wahrgenommenes (Leit-)Medium sowie - soweit unter dem Gesichtspunkt der Prävention maßgebend - der von ihr aufgrund ihrer (regelmäßigen) Umsätze erzielte Gewinn zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 128, 1); diesbezüglich ist allerdings weder hinreichend dargetan noch anderweit mit der erforderlichen Belastbarkeit ersichtlich, dass sie aufgrund der streitgegenständlichen Berichterstattungen über den Kläger höhere Umsätze als mit ihrer übrigen Berichterstattung erzielt hat.
63d) Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger wegen insgesamt zwölf der nach der Bezifferung des Landgerichts in den Nummern 1 bis 21 in Teil A. des Urteils zur Begründung seiner Entschädigungsforderung herangezogenen Veröffentlichungen ein Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 180.000,00 Euro zu.
64Dabei unterteilt der Senat die angegriffenen Berichterstattungen - anders als das Landgericht im Urteil - nach ihrem Inhalt in Bildnisveröffentlichungen (aa) und angebliche Falschberichterstattungen (bb), Verletzungen der Geheimsphäre (cc), Verletzungen der Intimsphäre (dd) sowie Vorverurteilungen (ee).
65aa) Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von 105.000,00 Euro wegen der von ihm zum Gegenstand seiner Entschädigungsforderung gemachten Bildnisse.
66(1) Im Hinblick auf die Veröffentlichung der den Kläger beim Hofgang in der Justizvollzugsanstalt N zeigenden sieben Bildnisse in den Berichterstattungen a) „16 Grad, Wind von Nordost - L genießt die Sonne im Gefängnishof" vom 10.04.10 (Anlage K53)
67(an dieser Stelle ist ein Bild)
68sowie b) „Neue Geliebte aufgetaucht - Hat L ihr die Ehe versprochen?“ vom 11.04.10 (Anlage K54)
69(an dieser Stelle ist ein Bild)
70hat der Kläger Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von 25.000,00 Euro.
71Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung schwer wiegt und deswegen eine Geldentschädigung erforderlich ist, hängt - wie unter 1.a) bereits ausgeführt - unter Berücksichtigung der Gesamtumstände von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Verletzers sowie dem Grad des Verschuldens ab. Eben diese Kriterien sind auch für die Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung von Bedeutung (vgl. BGHZ 199, 237).
72(a) Weshalb die Bildberichterstattungen den Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen, hat der Senat in seiner rechtskräftigen Entscheidung zum Aktenzeichen 15 U 62/11 bereits ausgeführt. Hieran hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest.
73(b) Die Bildberichterstattungen der Beklagten stellen nach den Gesamtumständen auch schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.
74Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Die Bildberichterstattungen der Beklagten verletzen den Kläger in einem außerordentlich schweren Maß, indem er als Insasse einer Justizvollzugsanstalt, also in einem Moment, in dem er außerstande war, seinen Aufenthaltsort frei zu wählen, und im Moment der Entspannung – nämlich während der Pause bei einem Hofgang – der breiten Öffentlichkeit als Gefangener präsentiert und damit quasi an den Pranger gestellt wurde. In der Justizvollzugsanstalt N befand er sich zudem in einem Bereich der die Öffentlichkeit ausschließenden Abgeschiedenheit, der zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört. Der Kläger wurde auf den betreffenden Bildern in einer Situation der Muße, nämlich beim Hofgang in Kommunikation mit Mithäftlingen bzw. beim Hofgang joggend dargestellt. Er konnte erwarten, in diesem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereich nicht von der Presse behelligt zu werden. Dies geschah dennoch durch die Beklagte, weil ihr Fotograf heimlich und unter Ausnutzung technischer Mittel tätig wurde, indem er sich ohne Zustimmung des berechtigten Sachwalters Zugang zu einem öffentlichen Gebäude in der Nachbarschaft verschaffte, so Einblick in den Gefängnishof gewann und dann mittels einer Vielzahl von foto- und videotechnischen Gerätschaften sowie unter Verwendung eines Teleobjektivs mit großer Brennweite den Kläger identifizieren und ablichten konnte.
75Er hat den Kläger mit technischen Hilfsmitteln so weit heran gezoomt, dass trotz der nicht unerheblichen Entfernung sein Gesicht klar zu erkennen war. Durch die Veröffentlichung hat die Beklagte ihn in einer Lebenssituation, die allgemein als extrem belastend empfunden wird, der Öffentlichkeit als Gefangenen präsentiert und so sein Ansehen besonders nachhaltig gemindert. Soweit der Kläger in dem von ihm verfassten Buch „S“ angegeben hat (vgl. dort Seite 67), dass ihm die Einsehbarkeit bestimmter Stellen des Gefängnishofes durch den Leiter der JVA mitgeteilt worden war, schließt dies das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht aus. Dem Kläger konnte es angesichts der ohnehin schon begrenzten Bewegungsmöglichkeiten in der Untersuchungshaft nicht zugemutet werden, sich beim Hofgang auf diejenigen Stellen des Hofes zu beschränken, die auch für einen Fotografen mit Teleobjektiv nicht einsehbar waren.
76(c) Die Beklagte handelte auch schuldhaft, nämlich nach Auffassung des Senats mit bedingtem Vorsatz. Die Rechtswidrigkeit der Bildberichterstattungen war für die Beklagte nicht nur vorsehbar, sondern lag derart nahe, dass sie billigend in Kauf genommen hat, die Rechte des Klägers mit der Veröffentlichung der sieben Bildnisse zu verletzen. Dass eine Veröffentlichung heimlicher Aufnahmen aus der Privatsphäre - wie hier - ohne Berichterstattungsanlass regelmäßig unzulässig ist, war der Beklagten - ihren verantwortlichen Redakteuren - aufgrund ihrer Erfahrungen in Pressesachen bewusst. Der Erkenntnis, dass der wehrlose Kläger sich ersichtlich in einer eben solchen Situation befand und die streitgegenständlichen Veröffentlichungen rechtswidrig waren, muss die Beklagte sich daher bewusst verschlossen haben.
77(d) Die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung der Bildnisse kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch den gegen die Beklagte erwirkten Unterlassungstitel, der die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGHZ 160, 298). Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweit ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).
78(e) Mit Rücksicht hierauf und nach einer nochmaligen Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat wegen der Veröffentlichung der sieben Bildnisse ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, in Ansehung des Genugtuungsbedürfnisses des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 25.000,00 Euro. Der Beklagten ist mit Rücksicht auf die wegen des vorsätzlichen Handels der Beklagten zu berücksichtigende Präventivfunktion des Entschädigungsanspruchs damit deutlich gemacht, dass sie von derartigen, die Privatsphäre erkennbar verletzenden Bildberichterstattungen zukünftig abzusehen hat, während die Entschädigung zugleich - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - nicht eine Höhe erreicht, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
79(2) Wegen der Veröffentlichung des den Kläger zeigenden Bildnisses in der Berichterstattung „Hier sonnt sich L im Knast“ vom 21.07.2010 (Anlage K59)
80(an dieser Stelle ist ein Bild)
81steht dem Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 30.000,00 Euro zu.
82(a) Weshalb die Bildberichterstattung den Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, hat der Senat in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 14.02.2012 zum Aktenzeichen 15 U 117/11 bereits ausgeführt; eine Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
83(b) Mit der Bildberichterstattung der Beklagten ist ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers verbunden.
84Der Senat kann insoweit zunächst auf seine hier ebenfalls geltenden Erwägungen unter (1) verweisen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger mit nacktem Oberkörper abgebildet ist, hierdurch zum Objekt degradiert und unter Missachtung seiner Würde zur bloßen Belustigung bzw. Befriedigung der Neugier des Publikums in einer Weise vorgeführt wird, in der er sich ansonsten nicht ohne hierüber selbst zu entscheiden in der Öffentlichkeit zeigen würde. Schließlich ist nicht von der Hand zu weisen, dass er durch die ihn im Gespräch mit anderen - ebenfalls halb unbekleideten - Insassen der Justizvollzugsanstalt zeigende Abbildung in den Dunstkreis eines kriminellen Milieus gerückt und damit in der öffentlichen Wahrnehmung zusätzlich herabgewürdigt wird.
85(c) Die Beklagte handelte vorsätzlich, weil das Landgericht bereits mit Beschlüssen vom 16.4.2010 und 27.04.2010 (28 O 216/10 sowie 250/10) die Veröffentlichung der ‑ hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (1) genannten Berichterstattungen im Wege einstweiliger Verfügungen verboten hatte, so dass der Beklagten die Rechtswidrigkeit kurz zuvor noch einmal vor Augen gehalten worden war, der sie sich damit erst Recht nicht verschließen konnte.
86(d) Die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung des Bildnisses kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch den gegen die Beklagten erwirkten Unterlassungstitel, der die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGHZ 160, 298). Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweit ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).
87(e) In Ansehung dessen und nach einer nochmaligen Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, in Ansehung des Genugtuungsbedürfnisses des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 30.000,00 Euro. Zwar hat die Beklagte nur ein Bildnis veröffentlicht, dieses hat aufgrund der Darstellung des Klägers aber einen erheblichen Verletzungsgehalt.
88Zudem ist der Beklagten eine hartnäckige Verletzung vorzuwerfen, nachdem mit Beschlüssen des Landgerichts vom 16.04.2010 und 27.04.2010 (28 O 216/10 sowie 250/10) die Veröffentlichung der - hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (1) genannten Berichterstattungen im Wege einstweiliger Verfügungen verboten war, was bei der Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung bei Bildberichterstattungen auch unter Präventionsgesichtspunkten berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94 -, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298).
89Der Beklagten ist mit Rücksicht auf die Präventivfunktion des Entschädigungsanspruchs damit deutlich gemacht, dass sie von derartigen, die Privatsphäre erkennbar verletzenden und Personen zu bloßen Objekten degradierenden Bildberichterstattungen zukünftig abzusehen und bei hartnäckigen Verletzungen mit höheren Geldentschädigungen zu rechnen hat, während die Entschädigung zugleich - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - nicht eine Höhe erreicht, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
90(3) Wegen der Veröffentlichung der vier Bildnisse des Klägers in dem Bericht „Geheimnisvolle Frau fährt ihn morgens zur Anwältin - Wer ist die Neue an Ls Steuer?“ vom 07.02.2011 (Anlage K63)
91(an dieser Stelle ist ein Bild)
92steht dem Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro zu.
93(a) Weshalb die Bildberichterstattung den Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, hat der Senat in seiner den Parteien bekannten und mangels Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde seitens der Beklagten rechtskräftigen Entscheidung zum Aktenzeichen 15 U 117/15 bereits ausgeführt.
94(b) Mit der Bildberichterstattung ist ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers verbunden.
95Die Veröffentlichung der Bilder stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Geldentschädigung auch bei Verletzung der persönlichen Eigensphäre in Betracht kommt und bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild die Zubilligung einer Geldentschädigung bereits bei weniger schwerwiegenden Eingriffen geboten sein kann, weil dem Verletzten keine anderen Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. Burkhard in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. A., Kap. 14, Rn. 103 m.w.N.).
96Zwar zeigen die Bilder den Kläger scheinbar in einer alltäglichen Situation und in neutraler Optik. Auch kann eine Gerichtsberichterstattung durch die Presse durchaus die Anfertigung von Bildern eines Angeklagten umfassen, der sich auf seinem Weg zur Verhandlung befindet. Eine solche Bildberichterstattung hat sich jedoch im Sinne einer hinreichenden Wahrung der Privatsphäre des Betroffenen regelmäßig räumlich auf den unmittelbaren Bereich vor dem Gericht bzw. vor dem Sitzungssaal zu beschränken. Vorliegend jedoch ist dem Kläger für die Rezipienten ersichtlich bei der Vorbereitung auf einen Hauptverhandlungstag und dem Aufsuchen seiner Verteidigerin nachgestellt worden; er ist so unter nachhaltiger Verletzung seiner Privatsphäre zum Objekt der Neugier und des Unterhaltungsinteresses gemacht worden. Bei dem Parkplatz im Innenhof handelte es sich um einen Privatparkplatz, der überwiegend von Gebäuden umschlossen und nur durch eine etwas mehr als fahrzeugbreite Tordurchfahrt unter einem Haus hindurch straßenseitig zu erreichen ist. Unter Berücksichtigung dieser Örtlichkeiten und weil er sich in der betreffenden Situation vor Aufsuchen seiner Verteidigerin in einer Phase der Vorbereitung und Sammlung im Hinblick auf das gegen ihn geführte Strafverfahren befand, durfte der Kläger daher die berechtigte Erwartung haben, den Blicken der Öffentlichkeit noch nicht ausgesetzt zu werden und von Nachstellungen der Beklagten verschont zu sein. Der Kläger hatte gerade den Bereich dieses privaten Hinterhofes gewählt, um auf seinem Weg zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim unbeobachtet die Fahrzeuge wechseln zu können. Durch die Beklagte wurde er aber nunmehr in dieser Situation der Vorbereitung auf die anstehende Verhandlung vor der Strafkammer und damit in einer Situation der hohen psychischen Belastung in einer aus seiner Sicht privaten und geschützten Umgebung wiederum mit technischen Hilfsmitteln den Augen einer breiten Öffentlichkeit ausgesetzt.
97Daneben war die Privatsphäre des Klägers auch dadurch thematisch betroffen, weil die Bildnisse zudem seine spätere Ehefrau zeigen und die Wortberichterstattung über eine mögliche Beziehung des Klägers zu ihr spekulierte; der diesbezügliche Eingriff wird zugleich nicht entscheidend dadurch gemindert, dass die Beziehung des Klägers zu seiner Ehefrau später durch deren Heirat öffentlich geworden ist. Zum einen ist die Wederholungsgefahr deswegen nicht entfallen, weil die unter Verletzung der Privatsphäre entstandenen Bildnisse weiterhin nicht verwendet werden dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2004 - VI ZR 292/03 -, NJW 2005, 594); zum anderen besteht die Verletzung gerade in dem erstmaligen Eindringen der Beklagten in die Privatsphäre des Klägers.
98(c) Die Beklagte handelte auch schuldhaft, wobei der Senat insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht von lediglich fahrlässigem Handeln ausgeht. Zwar war die Rechtswidrigkeit für die Beklagte vorhersehbar, wenn sie die erforderliche Abwägungen wie im gerichtlichen Verfahren geschehen selbst zutreffend vorgenommen hätte. Die Rechtswidrigkeit lag andererseits aber noch nicht derart auf der Hand, dass der Beklagten Vorsatz unterstellt werden kann; vielmehr war eine auch unter dem Gesichtspunkt des Umfangs der räumlichen Privatsphäre schwierige Abwägung erforderlich.
99(d) Die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung der Bildnisse kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch den gegen die Beklagten erwirkten Unterlassungstitel, der die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGHZ 160, 298). Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweit ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).
100(e) In Ansehung dessen und nach einer nochmaligen Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, in Ansehung des Genugtuungsbedürfnisses des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro.
101Zwar ist insbesondere die Präventivfunktion der Geldentschädigung nicht wie bei einem Handeln mit schwerem Verschulden betroffen (vgl. Soehring in: Soehring/Hoene, Pressrecht, 5. Auflage 2013, § 32 Rn. 28b; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, § 14 Rn. 127). In Anbetracht der Schwere der Verletzung, mit der der Kläger der Öffentlichkeit präsentiert wurde und der Nachhaltigkeit der Nachstellung durch die Beklagte hält der Senat gleichwohl und ausnahmsweise eine Geldentschädigung für unabweisbar erforderlich, während die Entschädigung zugleich - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - nicht eine Höhe erreicht, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
102(4) Wegen der Veröffentlichung seines in dem Bericht „Ls Ex-Geliebte muss erneut aussagen“ vom 03.03.2011 (Anlage K65) veröffentlichten Bildnisses
103(an dieser Stelle ist ein Bild)
104steht dem Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro zu.
105(a) Weshalb die Bildberichterstattung den Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, hat der Senat in seiner den Parteien bekannten, nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten rechtskräftigen Entscheidung zum Aktenzeichen 15 U 73/13 dargestellt.
106(b) Die damit bewirkte - nunmehr wiederholte - Verletzung ist schwerwiegend. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen zur vergleichbaren Bildberichterstattung vom 07.02.2011 - siehe zuvor unter (3) - verwiesen werden. Hiernach überwiegen nicht nur die schutzwürdigen Interessen des Klägers gegenüber den Interessen der Beklagten an einer solcherart bebilderten Berichterstattung, weil die Bebilderung weder den Aussagegehalt der Wortberichterstattung noch die Authentizität des Geschilderten unterstreicht, während auf Seiten des Klägers zu berücksichtigen ist, dass das Foto den Kläger in erheblicher Weise in seiner Privatsphäre verletzt, die er in räumlicher Dimension auch auf dem Innenhof der Kanzlei seiner Verteidiger für sich beanspruchen kann. In Ansehung dessen und weil er sich in der betreffenden Situation in einer Phase der Vorbereitung und Sammlung im Hinblick auf das gegen ihn geführte Strafverfahren befand, durfte der Kläger auch hier die berechtigte Erwartung haben, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein und von ihn erheblich belastenden Nachstellungen der Beklagten verschont zu werden. Ein weiteres Mal wurde er aber in einer Situation der hohen psychischen Belastung in einer aus seiner Sicht privaten und geschützten Umgebung heimlich und mit technischen Hilfsmitteln den Augen einer breiten Öffentlichkeit ausgesetzt, die ihn ersichtlich in seiner Würde herabsetzte und ihn zum Objekt degradierte, dies gegen den durch die erwirkte einstweilige Verfügung deutlich gemachten entgegenstehenden Willen des Klägers
107(c) Hinsichtlich dieser schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung ist der Beklagten nicht nur – wie bei der ersten Berichterstattung mit Bildern aus dem Innenhof der Verteidiger des Klägers – ein fahrlässiges, sondern vielmehr ein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Denn bereits mit Beschluss vom 14.02.2011 hatte das Landgericht Köln (28 O 107/11) die Veröffentlichung von Fotos verboten, die den Kläger auf dem Parkplatz der Kanzlei seiner Verteidigerin zeigten. Wenn auch die Frage, ob eine Bildberichterstattung zulässig ist, stets nach Umständen des Einzelfalls und insbesondere unter Berücksichtigung der begleitenden Wortberichterstattung zu beantworten ist, war der Beklagten jedoch angesichts dieser einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln bewusst, dass einer Veröffentlichung von inhaltlich und nach den Umständen ihrer Entstehung vergleichbarer Bildnisse aufgrund der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers gewichtige Gründe entgegenstanden. Aus diesem Grunde hat die Beklagte mit der erneuten Berichterstattung zumindest billigend in Kauf genommen, mit der erneuten Veröffentlichung eines solchen Fotos wiederum gegen das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu verstoßen.
108(d) Die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung des Bildnisses kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch den gegen die Beklagten erwirkten Unterlassungstitel, der die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGHZ 160, 298). Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweit ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).
109(e) In Ansehung dessen und nach einer nochmaligen Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, in Ansehung des Genugtuungsbedürfnisses des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro, mit der insbesondere auch der Präventivfunktion Rechnung zu tragen ist.
110Zwar hat die Beklagte „nur“ ein Bildnis veröffentlicht. Ihr ist aber eine hartnäckige Verletzung vorzuwerfen, nachdem mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 14.02.2011 (28 O 107/11) die Veröffentlichung der - hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (3) genannten Berichterstattungen im Wege einer einstweiligen Verfügung verboten war, was bei der Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung bei Bildberichterstattungen auch unter Präventionsgesichtspunkten berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94 -, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298).
111Der Beklagten ist mit Rücksicht hierauf deutlich gemacht, dass insbesondere durch Nachstellungen wiederholt bewirkte Verletzungen der Privatsphäre prominenter Personen zu vermeiden sind, während die Entschädigung zugleich - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - nicht eine Höhe erreicht, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
112(5) Wegen der Veröffentlichung des Bildnisses in dem Bericht „L lacht, seine Ex weint“ vom 26.03.11 (Anlage K69),
113(an dieser Stelle ist ein Bild)
114welches ebenfalls im Innenhof zum Büro seiner Verteidigerin vor der Hauptverhandlung entstanden ist, steht dem Kläger ebenfalls eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro zu.
115(a) Weshalb die Bildberichterstattung den Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, hat der Senat in seiner den Parteien bekannten, nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten rechtskräftigen Entscheidung zum Aktenzeichen 15 U 126/13 dargestellt.
116(b) Die damit bewirkte Verletzung ist auch schwerwiegend. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu den vergleichbaren Bildberichterstattungen vom 07.02.2011 und 03.03.2011 - siehe zuvor unter (3) und (4) - verwiesen werden. Die Schwere der Verletzung wird durch den auch mit dieser Berichterstattung bewirkten Eingriff in die Privatsphäre des Klägers in einer Situation hoher psychischer Belastung und das nur durch den Kläger belastende Nachstellungen und unter Verwendung technischer Hilfsmitteln mögliche Zerren in die breite Öffentlichkeit bewirkt.
117(c) Die Beklagte handelte vorsätzlich. Denn nachdem mit einstweiligen Verfügungen des Landgerichts vom 14.02.2011 (28 O 107/11) sowie 11.03.2011 (28 O 202/11) die Veröffentlichungen der ‑ hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (3) und (4) genannten Berichterstattungen verboten worden waren und der Beklagten die Rechtswidrigkeit noch einmal vor Augen gehalten worden war, konnte sie sich dieser nicht mehr verschließen.
118(d) Die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung des Bildnisses kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch den gegen die Beklagte erwirkten Unterlassungstitel, der die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGHZ 160, 298). Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweit ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).
119(e) In Ansehung dessen und nach einer nochmaligen Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, in Ansehung des Genugtuungsbedürfnisses des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro, mit der insbesondere der Präventivfunktion Rechnung zu tragen ist.
120Zwar hat die Beklagte ebenfalls „nur“ ein Bildnis veröffentlicht. Ihr ist aber genauso wie im vorherigen Fall eine hartnäckige Verletzung vorzuwerfen, nachdem mit einstweiligen Verfügungen des Landgerichts vom 14.02.2011 (28 O 107/11) sowie 11.03.2011 (28 O 202/11) die Veröffentlichungen der - hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (3) und (4) genannten Berichterstattungen verboten worden waren, was bei der Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung bei Bildberichterstattungen auch unter Präventionsgesichtspunkten berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94 -, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298).
121Der Beklagten ist mit Rücksicht hierauf deutlich gemacht, dass insbesondere durch Nachstellungen wiederholt bewirkte Verletzungen der Privatsphäre prominenter Personen zu vermeiden sind, während die Entschädigung zugleich - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - nicht eine Höhe erreicht, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
122(6) Wegen der Veröffentlichung des Bildnisses in dem Bericht „Bringt ein Tampon L in den Knast" vom 18.05.11 (Anlage K72)
123(an dieser Stelle ist ein Bild)
124steht dem Kläger schließlich eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro zu.
125(a) Weshalb die Bildberichterstattung den Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, hat der Senat in seiner den Parteien bekannten, nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten rechtskräftigen Entscheidung zum Aktenzeichen 15 U 64/13 dargestellt.
126(b) Diese Persönlichkeitsrechtsverletzung wiegt insbesondere im Hinblick auf die bereits vorangegangen Nachstellungen im Zusammenhang mit dem Aufsuchen der Kanzlei der Verteidigerin schwer. Zwar hatte die Wortberichterstattung einen Informationswert, jedoch trug sie nicht die die Person des Klägers abbildende Fotoveröffentlichung. Vielmehr bildete die Wortberichterstattung erneut lediglich einen äußeren Anlass für die Abbildung des Klägers in dessen Privatsphäre. Der Kläger wurde wiederum in einer Situation der Vorbereitung auf dem Weg zur Hauptverhandlung an dem in Rede stehenden Tag fotografisch festgehalten. Er befand sich erkennbar in einer Phase des „auf sich selbst Bezogenseins“ und insofern der Entspannung von den Anforderungen der Hauptverhandlung, die regelmäßig ein kontrolliertes Auftreten und Verhalten abverlangt. Seine Kleidung („Holzfällerhemd“), vor allen Dingen die tief ins Gesicht gezogene Kappe in Verbindung mit dem nur in der Hand getragenen Sakko signalisieren, dass der Kläger sich noch als „private“ Person vor dem bevorstehenden „offiziellen Auftritt“ verhält. Damit gleicht die Situation - trotz der Unterschiede hinsichtlich des räumlichen Bereichs, in dem der Kläger sich aufgehalten hat - letztlich derjenigen der Bildberichterstattungen vom 07.02.2011, 03.03.2011 und 26.03.2011 - siehe zuvor unter (3)-(5). Die Schwere der Verletzung wird auch hier insbesondere durch den mit der Berichterstattung bewirkten Eingriff in die Privatsphäre in einer Situation hoher psychischer Belastung und das nur durch den Kläger belastende Nachstellungen und unter Verwendung technischer Hilfsmitteln mögliche Zerren in die breite Öffentlichkeit bewirkt.
127(c) Die Beklagte handelte bedingt vorsätzlich. Denn nachdem mit einstweiligen Verfügungen des Landgerichts vom 14.02.2011 (28 O 107/11), vom 11.03.2011 (28 O 202/11) und vom 06.04.2011 (28 O 254/11) die Veröffentlichungen der - ebenfalls unter Verletzung der Privatsphäre des Klägers angefertigten und veröffentlichten – vergleichbaren Bildnisse mit den unter (3)-(5) genannten gleichartigen Berichterstattungen verboten worden waren und der Beklagten die Rechtswidrigkeit noch einmal vor Augen gehalten worden war, konnte sie sich dieser nicht mehr verschließen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger auf der Straße in einem anderen räumlichen Bereich aufgenommen worden ist; bei Betrachtung der vorhergehenden Berichterstattungen wirkt es im Gegenteil so, als sei der Kläger absichtlich in anderem räumlichen Zusammenhang abgebildet worden, um gleichsam formal einen äußerlichen Unterschied zu den vorhergehenden Berichterstattungen zu erzeugen, während bei inhaltlicher Betrachtung für die Beklagte „auf der Hand lag“, dass die Bildnisveröffentlichung ebenso rechtswidrig ist.
128(d) Die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung des Bildnisses kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch den gegen die Beklagten erwirkten Unterlassungstitel, der die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGHZ 160, 298). Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweit ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).
129(e) In Ansehung dessen und nach einer nochmaligen Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, in Ansehung des Genugtuungsbedürfnisses des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro, mit der insbesondere der Präventivfunktion Rechnung zu tragen ist.
130Zwar hat die Beklagte nur ein Bildnis veröffentlicht. Ihr ist aber eine hartnäckige Verletzung vorzuwerfen, nachdem mit einstweiligen Verfügungen des Landgerichts vom 14.02.2011 (28 O 107/11), vom 11.03.2011 (28 O 202/11) und vom 06.04.2011 (28 O 254/11) die Veröffentlichungen der - ebenfalls unter Verletzung der Privatsphäre des Klägers angefertigten und veröffentlichten - Bildnisse mit den unter (3)-(5) genannten gleichartigen Berichterstattungen verboten worden waren, was bei der Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung bei Bildberichterstattungen auch unter Präventionsgesichtspunkten berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94 -, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298).
131Die geringere Höhe der Entschädigung rechtfertigt sich lediglich daraus, dass der Kläger sich immerhin im öffentlichen Straßenraum befand und er nicht unvorteilhaft abgebildet ist.
132Der Beklagten ist damit insgesamt deutlich gemacht, dass insbesondere durch Nachstellungen bewirkte Verletzungen der Privatsphäre prominenter Personen zu vermeiden sind, während die Entschädigung zugleich - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - nicht eine Höhe erreicht, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
133bb) Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung wegen vermeintlicher Falschberichterstattungen.
134(1) Dies gilt zunächst für die Berichterstattung mit dem Titel „Wer verliert wer profitiert im -L-Chaos - Es geht um Geld, Macht, Liebe, Lüge. Alle Zutaten eines Dramas“ vom 11.07.2010 (Anlage K44).
135Die vom Kläger beanstandete Äußerung „Er soll im Knast getobt und geschrien haben, als er vom Interview erfuhr“, bewirkt jedenfalls keine schwerwiegende, geldentschädigungswürdige Persönlichkeitsrechtsverletzung, selbst wenn es sich bei dieser Beschreibung des Gemütszustandes des Klägers um eine unwahre Tatsachenbehauptung handeln sollte. Dass der Kläger angesichts der äußeren Umstände - er befand sich als Angeklagter in einem Strafverfahren in Untersuchungshaft und erfuhr dort von der für ihn negativen öffentlichen Stellungnahme einer ehemaligen Geliebten - die Fassung verliert, stellt eine eher naheliegende, jedenfalls aber nachvollziehbare Reaktion dar und wertet ihn daher aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten in der öffentlichen Wahrnehmung nicht herab. Weder die Form noch der Inhalt der Äußerung sind daher geeignet, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit zu mindern, ihn in erheblichem Maße herabzusetzen oder ihn in den Grundlagen seiner Persönlichkeit zu treffen. Mit Rücksicht hierauf ist die Zuerkennung einer Geldentschädigung zugleich nicht unabweisbar geboten.
136(2) Auch die die Berichterstattungen mit den Titeln „L ist sein eigenes Opfer“ vom 22.12.2010 (Anlage K48) sowie „L und die Mitleidsmasche“ vom 29.10.2010 (Anlage K49) lösen keinen Geldentschädigungsanspruch aus.
137(a) Zwar ist mit den beanstandeten Äußerungen
138„Dieses Leben mit mindestens sechs Frauen gleichzeitig, denen er allen die Ehe versprochen hat.“
139„Er hatte zur angeblichen Tatzeit schließlich 5 Frauen gleichzeitig Ehe und Kinder versprochen und soll von jeder erwartet haben, dass sie „treu“ ist.“
140jeweils ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers verbunden, was der Senat mit seiner den Parteien bekannten rechtskräftigen Entscheidung zum Aktenzeichen 15 U 201/11 festgestellt hat. Die Tatsachenbehauptung, dass der Kläger gegenüber fünf oder sechs Frauen ein Eheversprechen abgegeben hat, ohne dass die parallel laufenden Beziehungen und die in diesen gegebenen Eheversprechen beendet waren, ist unwahr und hat auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zur Folge.
141(b) Diese Persönlichkeitsrechtsverletzung ist jedoch nicht so schwerwiegend, dass sie die Zubilligung einer Entschädigung gebietet. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger - ausweislich seiner eigenen Ausführungen in dem von ihm und seiner Ehefrau verfassten Buch „S“ (S. 9 d. Buches, Anlage B6) sowie in Zeitungsinterviews - unstreitig intime Beziehungen zu mehreren Frauen gleichzeitig unterhielt, jedenfalls drei von ihnen gefragt hat, ob sie zur Eheschließung bereit seien, und sämtliche seiner Freundinnen durch Lügen und Täuschungsmanöver insoweit unwissend gehalten hat, dass sie sich für seine einzige Partnerin hielten.
142Zwar unterscheidet sich das Bild von der Person und dem Verhalten des Klägers, welches durch diese unstreitigen Tatsachen in der Öffentlichkeit entsteht, von demjenigen Bild, welches sich der durchschnittliche Rezipient anhand der von der Beklagten veröffentlichten Äußerungen macht; der Unterschied ist auch nicht nur „graduell“ im Sinne einer „Vergröberung“ (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 02.09.1998 - 1 U 4/98 -, NJW 1999, 3339). Jedoch ist die Herabwürdigung der Person des Klägers in der Öffentlichkeit und der Schaden, den sein Ruf erlitten hat, vor allem dadurch verursacht worden, dass sein Beziehungsleben öffentlich wurde, welches sich durch eine Vielzahl von parallel verlaufenden (intimen) Beziehungen auszeichnete, die der Kläger nur durch Lügen und Täuschungen zeitgleich aufrecht erhalten konnte. Dabei ist zwar die Zahl der Eheversprechen, die er gegenüber seinen Freundinnen ausgesprochen haben soll, nicht gleichgültig, da sich auch in der konkreten Zahl die Missachtung der Partnerinnen durch den Kläger zeigt. Jedoch werden die nachhaltige Minderung seines Ansehens in der Öffentlichkeit und die daraus resultierende berufliche und gesellschaftliche Ächtung nicht maßgeblich durch die konkrete Anzahl der Eheversprechen, sondern vielmehr dadurch bestimmt, dass der Kläger in seinem Privatleben ein gesellschaftlich überwiegend nicht akzeptiertes und moralisch fragwürdiges Verhalten gezeigt hat.
143(c) Schließlich besteht vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst die vorgenannten Umstände seines Beziehungslebens öffentlich gemacht hat, jedenfalls kein unabweisbares Bedürfnis für die Zubilligung einer Geldentschädigung.
144cc) Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 35.000,00 Euro wegen der nachfolgend aufgeführten Verletzungen seiner Geheimsphäre.
145(1) Wegen Berichterstattung mit dem Titel „Popstar J und L - Er schickte ihr 50 heiße Flirt-SMS“ vom 07.04.2010 (Anlage K 34
2
) hat der Kläger einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro.
(a) Wie der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil zum Aktenzeichen 15 U 133/14 festgestellt hat, stellen die in diesem Beitrag enthaltenen Äußerungen
147„Wie erreicht man als Alm-Öhi, dass Du Heidi wirst?“
148„Wie schnell sollte man sein, damit einem andere nicht zuvorkommen?“
149„Ich hatte gehofft, besonders zu sein.“
150„Es war auch wunderschön zu spüren, dass Du kein Blödchen bist, wie blöde alte Männer bei Castingmädchen denken könnten.“
151„Grmpf, greift ins voll Eifersüchtigguck.“
152„Ohoho, Stalking grenzwert erreicht?“
153„Ich ahnte es so. Nach Alpöhi-Weltbild würde das arme Vreni nur noch zu Hause wild sein dürfen.“
154„Sympathisch, Lausemädchen.“
155einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Die Beklagte hat die ohne Einwilligung des Klägers zur Verfügung gestellten SMS-Nachrichten in ihrem Wortlaut veröffentlicht und damit die Vertraulichkeitssphäre des Klägers sowie sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt. Dabei konnte das von ihr vermeintlich verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit nicht überwiegen. Denn weder im Rahmen des gegen den Kläger zum damaligen Zeitpunkt andauernden Ermittlungsverfahrens noch unter Berücksichtigung seiner prominenten Stellung enthalten diese Nachrichten einen Informationswert, der über die reine Befriedigung der bloßen Neugier hinausgeht.
156(b) Die Berichterstattung der Beklagten stellt auch einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Der Kläger wird durch den Geheimnisverrat der Beklagten in einer privaten Angelegenheit, nämlich bei dem Versuch der Anbahnung einer intimen Beziehung der Öffentlichkeit vorgeführt. Darüber hinaus hat die Beklagte, indem sie nicht nur den Inhalt der betreffenden Textnachrichten veröffentlichte, sondern auch den konkreten Wortlaut mitteilte, den Kläger in besonderer Weise bloßgestellt. Ähnlich wie bei einer mündlichen Unterhaltung wird bei der Kommunikation per SMS-Nachrichten eine eher umgangssprachlich geprägte, durch Abkürzungen und/oder Verkürzungen gekennzeichnete Sprache verwendet. Vergleichbar mit der Tonbandaufzeichnung des gesprochenen Wortes wird bei einer SMS-Nachricht die Äußerung des Adressaten daher nicht nur ihrem Inhalt nach, sondern auch in den Einzelheiten des Ausdrucks fixiert und aus der Sphäre einer von der Flüchtigkeit des Worts geprägten Unterhaltung herausgehoben und konserviert. Gerade in diesen sensiblen Bereich der Vertraulichkeitssphäre des Klägers hat die Beklagte eingegriffen. Sie hat sich nämlich nicht darauf beschränkt, das aus den Kommunikationsdaten erlangte Wissen, dass die Empfängerin ca. 50 Flirtnachrichten vom Kläger erhalten habe, deren Texte ausweislich der weiteren Berichterstattung „mal frech flirtend, mal schüchtern charmant“ gewesen seien, weiterzugeben, sondern hat vielmehr den exakten Wortlaut der SMS-Nachrichten veröffentlicht, womit die Äußerungen des Klägers gerade in ihrer textlichen Fixierung aller Einzelheiten des Ausdrucks reproduziert wurden. Dies stellt eine komplexe Preisgabe der Person des Klägers dar, der gegenüber der Öffentlichkeit aus Gründen des reinen Voyeurismus und zur Befriedigung der Neugier der Leser lächerlich gemacht und bloßgestellt wird. Über die ihr als Presse obliegende Verantwortung, auch die schützenswerten Belange des Betroffenen zu achten (BGHZ 73, 120; KG, Urt. v. 18.04.2011 - 10 U 149/10-, juris), hat die Beklagte sich rücksichtslos hinweggesetzt, indem sie die ihr (offenbar) von der Empfängerin überlassene SMS-Kommunikation ohne Einwilligung des Klägers und ohne öffentliches Informationsinteresse verbreitete.
157(c) Hinsichtlich dieser schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung ist der Beklagten ein bedingt vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Zum einen war der Beklagten schon aufgrund der Umstände - der Kläger befand sich in Untersuchungshaft, das Ermittlungsverfahren dauerte an - bewusst, dass dieser keine Einwilligung zur wörtlichen Veröffentlichung der betreffenden SMS-Nachrichten erteilen würde. Zum anderen lag für die Beklagte auf der Hand, dass ihre Berichterstattung über die bloße Befriedigung der Neugier und Sensationslust der Leser hinaus keinen Informationswert hatte; ein auch nur irgendwie gearteter Tatbezug war fernliegend. In Ansehung dessen hat sich die Beklagte der Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Berichterstattung bewusst verschlossen.
158(d) Die damit hervorgerufene Beeinträchtigung des Klägers kann auch nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden. Zugleich schließt der gegen die Beklagte erwirkte Unterlassungstitel den Geldentschädigungsanspruch unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht aus. Eine Genugtuung des Klägers kann nur durch eine Geldzahlung eintreten, weil die Folgen, die die Veröffentlichung der privaten SMS mit sich bringt (Veröffentlichung privater Nachrichten, Geheimnisverrat, Bloßstellung durch Wiedergabe des genauen Wortlauts), nicht mehr revidiert werden können
159(e) In Ansehung dessen und nach einer Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, im Hinblick auf das Genugtuungsbedürfnis des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro.
160Der Beklagten ist damit unter dem Gesichtspunkt der Prävention zum einen deutlich gemacht, dass Informationen aus der Vertraulichkeitssphäre nur unter besonderen Umständen und nach einer sorgfältigen Abwägung öffentlich gemacht werden dürfen; zum anderen ist der Beklagten aufzuzeigen, dass solche Veröffentlichungen verboten sind, mit denen - wie hier - ein regelrechtes „Ausziehen“ des Betroffenen in der Öffentlichkeit verbunden ist.
161Die vom Senat zuerkannte Entschädigung erreicht damit allerdings - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - auch nicht eine Höhe, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
162(2) Wegen der Berichterstattung mit dem Titel „Hatte L 6 Frauen gleichzeitig?“ vom 28.04.2010 (Anlage K 36) kann der Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro mit Erfolg verlangen.
163(a) Wie der Senat mit seinem aufgrund Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten rechtskräftigen Urteil zum Aktenzeichen 15 U 60/11 festgestellt hat, stellen die in diesem Bericht enthaltenen Äußerungen
164„Meine gesundheitliche Lage ist ziemlich unangenehm. (…) Es ist einfach von den Geräten so, dass es jederzeit einen Infarkt oder Schlaganfall geben kann. (…) Ich will kein toter Vater für deine hübschen Kinder sein.“
165rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar. Denn in ihrer konkreten Einbettung ist der angegriffenen Textpassage eine die Person des Klägers charakterlich negativ abqualifizierende Aussage zu entnehmen, deren Verbreitung dieser weder unter dem Gesichtspunkt einer Verdachtsberichterstattung noch wegen seiner unabhängig von dem gegen ihn vorgebrachten Verdacht einer Straftat bestehenden Prominenz und einem insoweit bestehenden Interesse an der Berichterstattung über seine Lebensweise akzeptieren muss.
166(b) Die Berichterstattung der Beklagten stellt auch einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.
167Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Vertraulichkeitssphäre des Klägers verletzt hat. Denn dass der Kläger bei Abfassung seiner Nachricht davon ausging, dass diese nicht der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden würde, liegt schon nach dem inhaltlichen Charakter der E-Mail sowie der Beziehung des Klägers zur Adressatin auf der Hand. Darüber hinaus wird der Kläger in den Augen der Öffentlichkeit durch die Preisgabe der in der E-Mail enthaltenen Informationen erheblich abqualifiziert. Er wird in der Berichterstattung der Beklagten nicht nur als ein Mann dargestellt, der gleichzeitig Beziehungen zu mehreren Frauen unterhält, sondern vor allem als eine Person, die sich einer unangenehmen Situation - dem Beenden einer Beziehung - nicht nur überhaupt durch eine Lüge zu entziehen sucht, sondern zu diesem Zweck sogar eine schwere Erkrankung vortäuscht. Einem Mann, dem die beschriebene Verhaltensweise attestiert wird, wird nicht nur die Rolle eines Lügners, sondern überdies die eines sich der Verantwortung für sein Verhalten mit Ausreden entziehenden und dabei sogar noch um Mitleid nachsuchenden, perfide agierenden Feiglings zugeschrieben.
168(c) Hinsichtlich dieser schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung ist der Beklagten auch ein schuldhaftes, nämlich grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Zwar musste ihr wegen des Inhalts der veröffentlichten Mitteilung klar sein, dass der Kläger mit der Veröffentlichung der ihn gesellschaftlich abqualifizierenden Umstände nicht einverstanden war. Auch war die Rechtswidrigkeit für die Beklagte vorhersehbar, wenn sie die erforderliche Abwägung wie im gerichtlichen Verfahren geschehen selbst zutreffend vorgenommen und sich dieser Erkenntnis nicht entzogen hätte. Die Rechtswidrigkeit lag andererseits aber nicht derart klar auf der Hand, dass der Beklagten in Ansehung dessen, dass sie grundsätzlich über den Verdacht gegen den Kläger und die Umstände der Tat berichten durfte, der Vorwurf einer mindestens billigenden Inkaufnahme der Rechtswidrigkeit gemacht werden könnte. Denn in Anbetracht dessen, dass es sich um eine E-Mail an eine der auch im Strafverfahren vernommenen Ex-Freundinnen handelte, erscheint jedenfalls die Auffassung, dass die mitgeteilten Umstände einen Bezug zur angeklagten Tat aufweisen könnten und damit Umstände der Tat seien, was erheblichen Einfluss auf die Abwägung und deren Ergebnis hätte, nicht von vorneherein völlig unvertretbar.
169(d) Die damit hervorgerufene Beeinträchtigung des Klägers kann nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden. Der gegen die Beklagte erwirkte Unterlassungstitel schließt den Geldentschädigungsanspruch unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht aus. Eine Genugtuung des Klägers kann nur durch eine Geldzahlung eintreten, weil die Folgen, die die Veröffentlichung der privaten E-Mail mit sich bringt (Geheimnisverrat, Bloßstellung seines manipulativen Charakters), nicht mehr revidiert werden können.
170(e) In Ansehung dessen und nach einer Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, im Hinblick auf das Genugtuungsbedürfnis des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro.
171Zwar ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger - ausweislich seiner eigenen Ausführungen in dem von ihm und seiner Ehefrau verfassten Buch „S“ (S. 9 d. Buches, Anlage B6) sowie in Zeitungsinterviews - unstreitig intime Beziehungen zu mehreren Frauen gleichzeitig unterhielt und sämtliche seiner Freundinnen durch Lügen und Täuschungsmanöver insoweit unwissend gehalten hat, dass sie sich für seine einzige Partnerin hielten; die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung und das Bedürfnis für eine Entschädigung folgen deswegen vor allem aus der - wie zuvor dargestellt - über diese in der Öffentlichkeit bekannten Umstände hinausgehenden Verächtlichmachung.
172Auch ist insbesondere die Präventivfunktion der Geldentschädigung nicht in gleichem Maße wie bei einem vorsätzlichen Handeln betroffen (vgl. Soehring in: Soehring/Hoene, Pressrecht, 5. Auflage 2013, § 32 Rn. 28b; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, § 14 Rn. 127).
173Die bewirkte Verletzung wiegt aber schwer und der Beklagten muss deutlich gemacht werden, dass Informationen aus der Vertraulichkeitssphäre nur unter besonderen Umständen und nach einer sorgfältigen Abwägung öffentlich gemacht werden dürfen, so dass der Senat gleichwohl und ausnahmsweise eine Geldentschädigung für unabweisbar erforderlich hält. Schließlich erreicht die vom Senat zuerkannte Entschädigung - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - keine Höhe, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
174(3) Hingegen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung mit Rücksicht auf die Berichterstattung mit dem Titel „Eklat im Gerichtssaal: Anwalt schlägt auf Richtertisch" vom 18.05.11 (Text der Berichterstattung vom Kläger nicht vorgelegt, aber ersichtlich aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 19.02.2014, Az. 28 O 3939/12, Anlage K186).
175Denn mit der SMS-Nachrichten des Klägers an die Nebenklägerin im Strafverfahren veröffentlichenden Berichterstattung ist - wie das Landgericht in der vorgenannten Entscheidung zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig herausgearbeitet hat - keine rechtswidrige und damit erst Recht keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers verbunden; hierbei ist vor allem maßgebend, dass der wesentliche Inhalt der SMS Gegenstand des öffentlichen Schlussvortrages der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen den Beklagten und damit an die (Saal‑)Öffentlichkeit gelangt war, was die Beklagte noch am selben Tag (auch) zum Gegenstand ihres damit eine tagesaktuelle Gerichtsberichterstattung darstellenden Artikels gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, AfP 2013, 250).
176(4) Für die Berichterstattung mit dem Titel „Du wirst allein und unglücklich sein ...“ vom 30.05.2010 (Anlage K 42) kann der Kläger hingegen eine Entschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro mit Erfolg verlangen.
177(a) Wie der Senat mit seinem inzwischen rechtskräftigem Urteil zum Aktenzeichen 15 U 132/14 festgestellt hat, begründet die in diesem Bericht enthaltene Äußerung
178„Die Homepage fand sie mit einer Internet-Suchmaschine, weil L einen der Beiträge seiner neuen Freundin kommentiert hatte. Zwar unter Pseudonym (,Darling‘) - aber er benutzte in seinem Kommentar eine ungewöhnliche Redewendung: ,von vorauseilendem Priapismus gebeutelt‘.“
179eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers.
180Dass und insbesondere mit welchem Wortlaut der Kläger in einem Blog einer Freundin einen Eintrag dieser unter einem Pseudonym kommentiert, betrifft seine Vertraulichkeitssphäre sowie sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534), nämlich unabhängig von Aussagewert der diesbezüglichen Berichterstattung schon unter dem Aspekt der Preisgabe von nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmter Kommunikation. Dies gilt auch unter der Prämisse, dass der Blog öffentlich einsehbar war. Denn da der Kläger seinen Kommentar auf einem privat betriebenen, nicht in der breiten Öffentlichkeit bekannten Blog unter einem Pseudonym abgegeben hat und deswegen grundsätzlich davon ausgehen durfte, von anderen Personen als der Blogbetreiberin nicht ohne weiteres erkannt zu werden, handelte es sich letztlich um eine private Kommunikation zwischen ihm und der Blogbetreiberin.
181(b) Die Verletzung wiegt auch schwer. Die Beklagte hat durch ihren Geheimnisverrat den Kläger in der Öffentlichkeit mit einer Bemerkung bloßgestellt, die im Hinblick auf die Andeutung seiner sexuellen Erregung den Kernbereich seines Privatlebens betrifft.
182In der Sache geht es zugleich um mehr als eine Indiskretion der Adressatin des vom Kläger verfassten Kommentars, weil eben nicht nur die Privatheit und Vertraulichkeit der Kommunikation des Klägers mit der Blogbetreiberin betroffen ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85 -, NJW 1987, 2667), sondern angesichts dessen, dass der wiedergegebene Kommentar sich auf den Kläger bezieht und die Andeutung seiner sexuellen Erregung enthält, über den Kernbereich des Privatlebens des Klägers berichtet wird. Dabei hält der Senat ein Verständnis dahin, dass der maßgebende Kommentar des Klägers („vorauseilender Priapismus“) sich auf eine andere Person beziehen könnte, für fernliegend, weil der Kläger - nach der Berichterstattung - einen Beitrag „seiner neuen Freundin“ mit der beanstandeten Redewendung kommentiert; es kommt hinzu, dass im weiteren Artikel noch über das den Kommentar auslösende Foto der neuen Freundin berichtet wird, woraus ein verständiger Leser wiederum nur schließen kann, dass sich der Kommentar auf eben dieses Foto bezieht und damit erkennbar die Reaktion des Klägers auf das Foto betrifft.
183Die Beklagte hat - mangels eines öffentlichen Berichterstattungsinteresses - die Äußerung allein zur Befriedigung der Neugier der Öffentlichkeit publik gemacht. Die Beklagte hat den Kläger damit in den Augen ihrer Leser als einen Mann mit starkem und rücksichtslosem Sexualtrieb dargestellt. Insbesondere vor dem Hintergrund des gegen den Kläger zu diesem Zeitpunkt geführten Strafverfahrens wegen des Verdachts der Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall wurde damit in der Öffentlichkeit ‑ ohne dass ein Aussagewert der veröffentlichten Meldung im Hinblick auf den Tatvorwurf bestand - der Kläger massiv herabgewürdigt und sein Ansehen beschädigt.
184(c) Hinsichtlich dieser schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung ist der Beklagten ein bedingt vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Zum einen war der Beklagten schon aufgrund der Umstände - der Kläger befand sich in Untersuchungshaft, das Ermittlungsverfahren dauerte an - bewusst, dass dieser keine Einwilligung zur wörtlichen Veröffentlichung des vertraulichen Blogeintrags erteilen würde. Zum anderen lag für die Beklagte auf der Hand, dass ihre Berichterstattung über die bloße Befriedigung der Neugier und Sensationslust der Leser hinaus keinen Informationswert hatte; ein auch nur irgendwie gearteter Tatbezug war fernliegend. In Ansehung dessen hat sich die Beklagte der Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Berichterstattung bewusst verschlossen.
185(d) Die damit hervorgerufene Beeinträchtigung des Klägers kann auch nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden. Zugleich schließt der gegen die Beklagte erwirkte Unterlassungstitel den Geldentschädigungsanspruch unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht aus. Eine Genugtuung des Klägers kann nur durch eine Geldzahlung eintreten, weil die Folgen, die die Veröffentlichung seines Blog-Eintrags mit sich bringt (Geheimnisverrat, Bloßstellung des gesteigerten Sexualtriebs), nicht mehr revidiert werden können.
186(e) In Ansehung dessen und nach einer Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, im Hinblick auf das Genugtuungsbedürfnis des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro.
187Der Beklagten ist damit unter dem Gesichtspunkt der Prävention zum einen deutlich gemacht, dass Informationen aus der Vertraulichkeitssphäre nur unter besonderen Umständen und nach einer sorgfältigen Abwägung öffentlich gemacht werden dürfen. Die vom Senat zuerkannte Entschädigung erreicht zum anderen - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - nicht eine Höhe, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
188dd) Wegen der von ihm unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Verletzung seiner Intimsphäre gemachten Berichterstattungen hat der Kläger Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro.
189(1) Im Hinblick auf die Berichterstattung mit dem Titel „Der L-Krimi: Neue Indizien aus der Tatnacht“ vom 13.06.10 (Anlage K21) besteht allerdings kein unabweisbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung.
190(a) Zwar ist das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die in diesem Bericht enthaltenen Äußerungen
191„Die Ex-Freundin des Wettermoderators habe auf ihn gewartet, mit hochgezogenem Strickkleid.
192Wie üblich habe sie Handschellen und Reitgerte bereitgelegt."
193rechtswidrig verletzt worden, was der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 19.03.2013 zum Aktenzeichen VI ZR 93/12 (AfP 2013, 250) bestätigt hat.
194(b) Jedoch hält der Senat die Persönlichkeitsrechtsverletzung schon nicht für schwerwiegend. Denn die Äußerungen stammen aus der Einlassung des Klägers vor dem Haftrichter, die am 13.09.2010 in der Hauptverhandlung im Strafverfahren verlesen wurde. Ab diesem Zeitpunkt stellte eine tagesaktuelle Berichterstattung über die Hauptverhandlung mit den hier maßgebenden Äußerungen keine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers mehr dar, was der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung ebenfalls festgestellt hat. In Anbetracht dessen wurde das Persönlichkeitsrecht des Klägers „nur“ im Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Berichterstattung am 13.06.2010 und der Verlesung in der Hauptverhandlung verletzt. Zugleich wurde von der Beklagten nur mit wenigen Sätzen berichtet, dass nach der Schilderung des Klägers sein Treffen mit der Anzeigeerstatterin auf einvernehmlichen geschlechtlichen Verkehr - auch in sadomasochistischer Form - angelegt war. Auch wenn für den Kläger hiermit eine erhebliche soziale Missbilligung verbunden war, so ging allein von der tagesaktuellen Berichterstattung, die mit dem Abschluss des Verfahrens ein Ende findet, jedenfalls keine derart schwerwiegende Stigmatisierung in einer solchen Breitenwirkung aus, dass eine dauerhafte oder lang anhaltende soziale Ausgrenzung zu befürchten wäre (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, AfP 2013, 250).
195(c) Da die Beklagte - weil eine schwierige Abwägung erforderlich und eine Bejahung des Tatbezugs den Umstände nach mindestens vertretbar war - allenfalls leicht fahrlässig handelte, verneint der Senat aber mit Rücksicht auf die vorstehenden Erwägungen jedenfalls ein unabweisbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung, zumal ein Angriff auf die Grundlagen der Persönlichkeit des Klägers nicht angenommen werden kann.
196(2) Wegen der Berichterstattung mit dem Titel „Es geht um bizarre Sex-Praktiken - L-Gutachten - Neue pikante Details“ vom 16.07.10 (Anlage K26) hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro.
197(a) Bei den vom Kläger beanstandeten Äußerungen der Beklagten
198a) „Denn aus Ermittlungsakten, die C vorliegen, geht hervor, dass beide eine Vorliebe für sadomasochistische Sexualpraktiken gehabt haben sollen.”
199b) „Es geht um bizarre Spiele mit Schlägen, es geht um Fessel-Sex, Handschellen und Peitschen. Alles soll einvernehmlich gewesen sein. Das wird auch in einer E-Mail deutlich, in der die Ex-Freundin gegenüber L ausdrücklich versicherte, dass sie sich von ihm nicht prügeln ließe, wenn sie etwas dagegen hätte.”
200c) “L versichert seiner Ex-Freundin in einer E-Mail vom 28. Januar 2010 - also nur zwei Wochen vor der vermeintlichen Tat - dass er ihr ein “Mitspracherecht” bei Dingen gewähre, wenn er sie züchtige.”
201d) „In einer weiteren E-Mail fragt L seine Freundin, ob sie dauerhaft in seine Hände und unter seine “Peitsche” will. Sie beteuerte ihm gegenüber, es gehöre zu ihrem Leben, seine “Dienerin” zu sein.”
202e) „Bei einer Befragung im Zuge der Ermittlungen gibt X2 später an, L habe beim Sex mit ihr gerne zur Peitsche gegriffen. Es sei für ihn ein “Lustgewinn” gewesen, sie zu schlagen.”
203handelt es sich, wie der Senat in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen 15 U 126/11 ausgeführt hat, um rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
204(b) Diese wiegen auch schwer, vor allem weil mit den Äußerungen über eine Vielzahl sexueller Praktiken aus der früheren Beziehung zwischen dem Kläger und der Anzeigeerstatterin berichtet und damit in erheblicher Weise in Persönlichkeitsrechte des Klägers - dessen Intimsphäre - eingegriffen wird. Zudem werden in zwei der beanstandeten Äußerungen private E-Mails des Klägers an die Anzeigeerstatterin inhaltlich sinngemäß, einige Ausdrücke wörtlich wiedergegeben, so dass auch die Vertraulichkeitssphäre des Klägers tangiert ist.
205Zwar kann der Bereich der Sexualität von dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung ausgenommen sein, wenn eine Sexualstraftat als Ausdrucksform der Sexualität eines Menschen im Raume steht. Die aktuelle Berichterstattung über eine solche Straftat rechtfertigt unter Umständen auch Berichte über das persönliche Leben des Täters. Dies setzt aber voraus, dass deren Inhalt in einer hinreichend Beziehung zur Tat steht, Aufschlüsse über Motive oder andere Tatvoraussetzungen gibt und für die Bewertung der Schuld wesentlich erscheint, was stets im Einzelfall zu bestimmen ist. Einen solchen Bezug zu den Tatvorwürfen lässt die Berichterstattung aber gerade vermissen. Im Kern des Strafverfahrens ging es um die Klärung der Frage, ob der Kläger der schweren Vergewaltigung schuldig ist. Ansonsten in der Vergangenheit einvernehmlich zwischen ihm und der Anzeigeerstatterin ausgelebte Sexualpraktiken sind insofern bedeutungslos. Der Artikel berichtet insbesondere nicht über die Relevanz der Erkenntnisse hinsichtlich der einvernehmlich ausgelebten Sexualität zwischen dem Kläger und der Anzeigeerstatterin für das Strafverfahren. Anknüpfungspunkt ist vielmehr einzig die Frage, ob der Kläger vielleicht in jener Nacht die „angeblichen Spielregeln“ überschritten habe. Damit dienen die beanstandeten Äußerungen in ihrem Kontext vorrangig der Darstellung angeblicher sexueller Vorlieben des Klägers.
206Gerade wegen des Detailreichtums der Berichterstattung trägt auch der Verweis der Beklagten auf die in der Hauptverhandlung verlesene, deutlich weniger Details wiedergebende Einlassung des Klägers vor dem Haftrichter vom 24.03.2010 nicht; nichts anderes gilt für die Pressemitteilungen der Staatanwaltschaft, insbesondere auch diejenige zur Anklageerhebung vom 19.05.2010, und die hierauf fußenden, in Anlage B43 vorgelegten Presseberichte. Soweit die Beklagte sich schließlich darauf bezieht, dass entsprechende Details mit - im Strafverfahren - eingeholten Gutachten verlesen worden seien, fehlt es an jeglichem Vorbringen dazu, was konkret wann die (Saal-)Öffentlichkeit erreicht haben soll.
207Damit hat die Beklagte der Öffentlichkeit im Wesentlichen unbekannte Details öffentlich gemacht, die trotz des späteren Freispruchs einem Großteil der Rezipienten in Erinnerung bleiben. Durch die mitgeteilten Tatsachen wird der Kläger als eine Person mit Neigung zu sadomasochistischen Praktiken beschrieben und überdies werden konkrete Details benannt, wie er diese Vorlieben mit der Nebenklägerin ausgelebt und sich in privaten E-Mails hierzu geäußert hat. Für die Frage, ob es sich um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung handelt, ist dabei ohne wesentlichen Belang, ob und inwieweit entsprechende sexuelle Verhaltensweisen gesellschaftlich anerkannt sind. Denn durch die mitgeteilten Tatsachen wird dem Kläger seine über das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Freiheit genommen, selbst die Entscheidung darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang er die eigenen Formen der Sexualität für sich behalten will. Indem er des weiteren in der Berichterstattung der Beklagten als eine Person mit Gewaltbereitschaft charakterisiert wird, birgt dies die naheliegende Gefahr sozialer Ausgrenzung und Isolation und begründet eine entsprechende Prangerwirkung, die durch den Freispruch neben der allgemeinen Erkenntnis, dass ein solcher Freispruch einmal entstandene negative Folgen kaum revidieren kann, auch deshalb nicht beseitigt wird, da sich das Strafurteil nicht auf die Frage erstreckt, wie der Kläger und die Nebenklägerin üblicherweise einvernehmlich sexuell miteinander verkehrten. Selbst wenn also der durchschnittliche Rezipient aufgrund des zugunsten des Klägers ergangenen Freispruchs davon ausgehen wird, dass der Anklagevorwurf einer schweren Vergewaltigung zu Lasten der Nebenklägerin nicht zutraf, so bleibt im Bewusstsein der Öffentlichkeit dauerhaft ein Bild des Klägers verankert, welches diesen als gewaltaffinen und sadomasochistisch veranlagten Menschen zeichnet.
208(c) Die Beklagte handelte auch schuldhaft, nämlich fahrlässig. Zwar war die Rechtswidrigkeit für die Beklagte vorhersehbar, wenn sie die erforderliche Abwägung wie im gerichtlichen Verfahren geschehen selbst zutreffend vorgenommen hätte. Die Rechtswidrigkeit lag andererseits aber noch nicht derart auf der Hand, dass der Beklagten in Ansehung dessen, dass sie grundsätzlich über den Verdacht gegen den Kläger und die Umstände der Tat berichten durfte, der Vorwurf einer mindestens billigenden Inkaufnahme der Rechtswidrigkeit gemacht werden könnte. Denn jedenfalls die Auffassung, dass die mitgeteilten Umstände einen Bezug zur angeklagten Tat aufwiesen und damit Umstände der Tat seien, was schon deswegen erheblichen Einfluss auf die Abwägung und deren Ergebnis hätte, weil dann nicht die Intimsphäre betroffen wäre, erscheint nicht von vorneherein unvertretbar.
209(d) Die damit hervorgerufene Beeinträchtigung des Klägers kann auch nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden. Der gegen die Beklagte erwirkte Unterlassungstitel schließt den Geldentschädigungsanspruch unter den Umständen des vorliegenden Falles - wie bereits oben dargelegt - nicht aus. Eine Genugtuung des Klägers kann nur durch eine Geldzahlung eintreten, weil die Folgen, die die Veröffentlichung des betreffenden Details aus dem Sexualleben des Klägers mit sich bringt, nicht mehr revidiert werden können.
210(e) In Ansehung dessen und nach einer Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, im Hinblick auf das Genugtuungsbedürfnis des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro.
211Das unabweisbare Bedürfnis nach einer Geldentschädigung scheitert vorliegend auch nicht daran, dass am 13.09.2010 in öffentlicher Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim die Einlassung des Klägers vor dem Ermittlungsrichter verlesen wurde, die ebenfalls Angaben über die zwischen ihm und der Nebenklägerin üblichen sexuellen Praktiken enthielt. Denn die dort enthaltenen Angaben bleiben in ihrer Detailtiefe hinter den streitgegenständlichen Äußerungen der Beklagten – insbesondere im Hinblick auf die Wiedergabe der E-Mails zwischen dem Kläger und der Nebenklägerin sowie der Wiedergabe der Aussage der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren – deutlich zurück, so dass die maßgebliche Prangerwirkung und Stigmatisierung des Klägers in der Öffentlichkeit erst durch die Berichterstattung der Beklagten erfolgte.
212Zwar ist auch hier insbesondere die Präventivfunktion der Geldentschädigung nicht wie bei einem vorsätzlichen Handeln betroffen (vgl. Soehring in: Soehring/Hoene, Pressrecht, 5. Auflage 2013, § 32 Rn. 28b; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, § 14 Rn. 127). Aus den bereits genannten Gründen wiegt die Verletzung aber schwer und der Beklagten muss deutlich gemacht werden, dass Informationen insbesondere aus der Intimsphäre nur unter besonderen Umständen und nach einer sorgfältigen Abwägung öffentlich gemacht werden dürfen, so dass der Senat gleichwohl und ausnahmsweise eine Geldentschädigung für unabweisbar erforderlich hält.
213Schließlich erreicht die vom Senat zuerkannte Entschädigung - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - keine Höhe, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
214(3) Letztlich kein Bedürfnis für eine Geldentschädigung besteht im Hinblick auf die Berichterstattung mit dem Titel „So war die Sex-Nacht“ vom 13.09.2010 (Anlage K 30).
215(a) Hinsichtlich der vom Kläger zur Grundlage seiner Entschädigungsforderung gemachten Äußerungen
216a) „Ich habe in L2 zwei Kinder, von denen ich später erfuhr, dass sie nicht von mir sind."
217b). „L berichtet über Zeugungsunfähigkeit: "Ich habe ein Spermatogramm gemacht. Dabei kam heraus, dass eine Befruchtung mit technischen Methoden wohl nicht ausgeschlossen sei, aber nicht dem Normalweg. (...) Frau X2 wusste von meiner Zeugungsunfähigkeit, deshalb fand Geschlechtsverkehr stets ohne Kondom statt."
218hat der Senat mit seinem - nicht rechtskräftigen - Urteil zum Aktenzeichen 15 U 116/15 die Äußerung zu b) im Hinblick auf die Preisgabe der Zeugungsunfähigkeit als rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung eingestuft und hinsichtlich der übrigen Äußerungen schon eine solche verneint.
219(b) Zwar ist grundsätzlich eine mit der öffentlichen Preisgabe der Zeugungsunfähigkeit verbundene Persönlichkeitsrechtsverletzung schwerwiegend.
220Die Frage einer Zeugungsfähigkeit des Klägers ist - wie der Senat in der vorbezeichneten Entscheidung festgestellt hat - aufgrund des Umstandes, dass sie weder in unmittelbarer Beziehung zur Tat steht, noch Aufschlüsse über vermeintliche Motive oder Tatvoraussetzungen des Anklagevorwurfes gibt, noch für die Bewertung der Schuld wesentlich ist, seiner Intimsphäre zuzurechnen, so dass eine Berichterstattung schlechthin unzulässig ist. Die Beklagte hat zugleich einen schweren Geheimnisverrat zu Lasten des Klägers begangen, indem sie die breite Öffentlichkeit über dessen Zeugungsunfähigkeit informiert hat.
221Die Schwere des Eingriffs wird auch nicht maßgebend davon beeinflusst, dass es sich nicht um eine Erkrankung handelt, die den Kläger in den Augen der Öffentlichkeit abqualifiziert, an den Pranger stellt oder stigmatisiert, sondern eher Mitleid oder Betroffenheit auslösen wird. Es mag eine Zeugungsunfähigkeit bei Männern in der heutigen Zeit häufiger in den Medien diskutiert werden als früher und es mag auch durchaus eine wachsende Bereitschaft bestehen, einen solchen Zustand anzusprechen und sich - im Rahmen eines bestehenden Kinderwunsches - einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen. In einer Gesamtbetrachtung bleibt es jedoch dabei, dass die Diagnose der Zeugungsunfähigkeit weiterhin als Makel angesehen wird, der typischerweise nicht in der Öffentlichkeit thematisiert wird. Speziell beim Kläger, der aufgrund des gegen ihn erhobenen Strafvorwurfs einer in Teilen durchaus kritischen oder auch feindlichen Leserschaft gegenüberstand, bestand zudem die Gefahr, dass der von der Beklagten offen gelegte körperliche Makel gegen ihn verwendet werden würde.
222(c) Gleichwohl sieht der Senat aber kein unabweisbares Bedürfnis für eine Entschädigung, auch wenn der Eingriff nicht mehr rückgängig zu machen ist.
223Zum einen wird die Schwere des Eingriffs dadurch vermindert, dass die Zeugungsunfähigkeit des Klägers Gegenstand seiner Einlassung vor dem Haftrichter vom 24.03.2010 war, die am 13.09.2010 in der Hauptverhandlung im Strafverfahren verlesen und damit immerhin in der (Saal-)Öffentlichkeit bekannt geworden ist.
224Zum anderen und vor allem hat die Beklagte ihre publizistischen Sorgfaltspflichten nur leicht fahrlässig verletzt, nämlich nicht erkannt, dass dem persönlichkeitsrechtlichen Schutz des Klägers nach den Gesamtumständen der Vorrang einzuräumen gewesen wäre. Die Zeugungsunfähigkeit des Klägers war Gegenstand seiner Einlassung vor dem Haftrichter vom 24.03.2010, die am 13.09.2010 in der Hauptverhandlung im Strafverfahren verlesen wurde. Ab diesem Zeitpunkt stellte eine tagesaktuelle Berichterstattung über in eben dieser Einlassung offenbarte tatbezogene Umstände keine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers mehr dar (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, AfP 2013, 250). Die Frage, ob die Zeugungsunfähigkeit ein solcher tatbezogener Umstand ist, war rechtlich schwierig zu beantworten, zumal der Kläger selbst - anders als im vorherigen Fall - Veranlassung gesehen hat, sie zum Gegenstand seiner Einlassung zu machen, und hatte erheblichen Einfluss auf die Beurteilung der Rechtswidrigkeit, weil sie Auswirkung auf die dann erforderliche Abwägung hatte; gehörte die Zeugungsunfähigkeit zu den Umständen der Tat, wäre sie nämlich nicht mehr der Intimsphäre des Klägers zuzurechnen gewesen.
225(4) Für die Berichterstattung mit dem Titel „Vergewaltigungsprozess immer absurder - Hier reist das ganze Gericht zu Ls Geliebter Nr. 10 in die T6“ vom 16.2.2011 (Anlage K 40) steht dem Kläger ebenfalls kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu.
226Die vom Kläger beanstandeten Äußerungen
227a) „Hier reist das ganze Gericht zu Ls Geliebter Nr. 10 in die T6“
228b) „HIER REIST DAS GERICHT ZUR GELIEBTEN NR. 10!“
229c) „Er sei beim Sex am 17. Januar 2010 zu weit gegangen“
230d) „Der Vorfall soll zwei Wochen vor der mutmaßlichen Vergewaltigung von Ls Ex-Freundin X2* (37) passiert sein.“
231stellen, wie der Senat mit seinem den Parteien bekannten Urteil zum Aktenzeichen 15 U 115/15 noch zuletzt festgestellt hat, keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest.
232ee) Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von 25.000,00 Euro wegen der von ihm unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Vorverurteilung zum Gegenstand seiner Entschädigungsforderung gemachten Berichterstattungen.
233(1) Die Berichterstattung „Messer mit Ls DNA gefunden“ vom 22.04.10 (Anlage K8) löst allerdings schon deswegen keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung aus, weil deren angegriffene Passagen den Kläger nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen. Insoweit kann auf die den Parteien bekannte Entscheidung des Senats zum Aktenzeichen 15 U 61/11 verwiesen werden, die aufgrund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch den Bundesgerichtshof rechtskräftig ist.
234(2) Wegen der Berichterstattung „Neue Vorwürfe gegen L“ vom 31.07.10 (Anlage K12) steht dem Kläger hingegen ein Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro zu.
235(a) Weshalb die vom Kläger zur Grundlage seiner Entschädigungsforderung gemachten Äußerungen
236a) „[…]sie selbst habe eine Affäre mit dem Wettermoderator durchlebt. Und könne bestätigen, dass er 'ab und zu wirklich nicht zurechnungsfähig' sei.
237b) „Der Vorwurf: Die Frau behauptet, L habe sie bereits im Jahre 2001 in ihrer Wohnung nackt mit ihrem Bademantelgürtel an der Armatur der Dusche festgebunden. Dann soll er einen 50 Zentimeter langen Rohrstock aus seinem Koffer geholt und ihr damit auf den Po geschlagen haben"
238c) „Der 'G' berichtet weiter, die Frau habe ihn mehrfach gebeten, damit aufzuhören. Aber angeblich wollte L nicht von ihr ablassen. Irgendwann sei ihr Kreislauf abgesackt. Erst daraufhin habe der Wettermoderator sie losgebunden und gesagt, dass es ihm leid tue.“
239d) „Nie zuvor sei L so gewalttätig geworden, habe die Zeugin ausgesagt. In der Phase jedoch, als er sie schlug, sei er ein anderer gewesen."
240den Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen, hat der Senat in seiner aufgrund Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten rechtskräftigen Entscheidung zum Aktenzeichen 15 U 131/11 ausgeführt.
241(b) Nach Auffassung des Senats ist diese Persönlichkeitsrechtsverletzung auch schwerwiegend. Der Senat bleibt auch in Ansehung der weiteren Ausführungen der Beklagten bei seiner Auffassung, dass die streitgegenständliche Verdachtsberichterstattung nicht von einem hinreichenden Mindestbestand an Tatsachen gedeckt war. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann erneut auf die vorzitierte Entscheidung des Senats verwiesen werden; vorrangig maßgebend ist, dass sich der Verdacht allein auf die Aussage der dortigen Anzeigeerstatterin bei ihrer Vernehmung durch die Polizeidirektion I - Außenstelle T5 - vom 18.05.2010 gründete und weitere Umstände, die den von der Anzeigeerstatterin erhobenen Vorwurf erhärten könnten, von der Beklagten nicht angeführt werden können.
242Die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung resultiert daneben aus der - vom Senat ebenfalls bereits im Verfahren auf Unterlassung hervorgehobenen - gesteigerten Gefahr einer Vorverurteilung des Klägers als letztlich frauenverachtender, gewaltbereiter Mensch. Geschildert wird ein im Kern vergleichbarer Vorwurf einer Gewaltausübung gegenüber Frauen, aufgrund dessen sich in der öffentlichen Meinung die Einschätzung verfestigen kann, dass der Vergewaltigungsvorwurf zutreffen könne. Zusätzlich belastet wird der Kläger durch den Detailreichtum der Wiedergabe und die mit dem Zitat „ab und zu wirklich nicht zurechnungsfähig“ verbundene Stigmatisierung.
243(c) Die Beklagte handelte auch schuldhaft, wobei der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht von fahrlässigem Handeln ausgeht. Zwar war die Rechtswidrigkeit für die Beklagte vorhersehbar, wenn sie die erforderliche Abwägung wie im gerichtlichen Verfahren geschehen selbst zutreffend vorgenommen hätte. Die Rechtswidrigkeit lag andererseits aber nicht derart auf der Hand, dass der Beklagten in Ansehung dessen, dass sie grundsätzlich über den Verdacht gegen den Kläger und die Umstände der Tat berichten durfte, der Vorwurf einer mindestens billigenden Inkaufnahme der Rechtswidrigkeit gemacht werden könnte; die Auffassungen der Beklagten dazu, dass der Mindestbestand gewahrt sei, und es sich um Umstände mit hinreichendem Tatbezug handele, sind nicht von vorneherein unvertretbar.
244(d) Die mit der Berichterstattung verbundene Vorverurteilung konnte die Beklagte nicht mehr rückgängig machen; eine „Berichtigung“ im Sinne dessen, dass die Beklagte erklärt, der Verdacht bestehe nicht mehr, ist nicht möglich. Der Unterlassungstitel konnte die Rechtsverletzung auch nicht vollständig beseitigen, so dass die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht anderweit ausgeglichen werden konnte (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).
245(e) In Ansehung dessen und nach einer nochmaligen Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, in Ansehung des Genugtuungsbedürfnisses des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro.
246Zwar ist auch hier insbesondere die Präventivfunktion der Geldentschädigung nicht wie bei einem vorsätzlichen Handeln betroffen (vgl. Soehring in: Soehring/Hoene, Pressrecht, 5. Auflage 2013, § 32 Rn. 28b; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, § 14 Rn. 127). Aus den bereits genannten Gründen wiegt die Verletzung aber schwer und der Beklagten muss deutlich gemacht werden, dass sie bei ähnlich vorverurteilender und stigmatisierender Berichterstattung zukünftig sorgfältiger auf einen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen zu achten hat, so dass der Senat gleichwohl und ausnahmsweise eine Geldentschädigung für unabweisbar erforderlich hält.
247Schließlich erreicht die Entschädigung - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - nicht eine Höhe, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
248(3) Die Berichterstattung „Ls Anwalt wettert gegen unliebsame Zeuginnen“ vom 25.03.10 (Anlage K15) löst keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung aus. Denn die in dem betreffenden Beitrag enthaltenen Äußerungen
249a) „All diese Frauen, denen L meist von Liebe und einer gemeinsamen Zukunft vorgeschwärmt haben soll, ist eines gemein: Sie werfen ihm vor, er sei in ihrer Beziehung gewalttätig gewesen.“
250b) „Nämlich darum, dass mehrere Ex-Freundinnen über einen Zeitraum von zehn Jahren alle das Gleiche sagen: Dass L in der Beziehung gewalttätig geworden sein soll. Denn stimmen die Aussagen der anderen Ex-Freundinnen, hätte L sich in dieser Nacht nicht zum ersten Mal gewalttätig verhalten.“
251c) „Ach ja, und neuerdings spielt er auch mit seinem iPad. Während der Verhandlung.“
252stellen, wie der Senat mit Urteil vom 11.02.2016 (15 U 114/15) festgestellt hat, hinsichtlich der Äußerungen zu a) und b) schon keine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar. Zu einer abweichenden Bewertung sieht der Senat auch unter Berücksichtigung dessen keinen Anlass, dass der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben hat und die Entscheidung daher nicht rechtskräftig ist. Im Hinblick auf die Äußerung zu c) handelt es sich nicht um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die eine Geldentschädigung rechtfertigt. Dem Kläger mag von einem Teil der Rezipienten ein unangemessenes Verhalten vor Gericht vorgeworfen werden, welches Gleichgültigkeit gegenüber den Verfahrensbeteiligten und dem Anklagevorwurf demonstriert hat. Jedoch liegt darin ‑ entgegen der im Berufungsverfahrens geäußerte Ansicht des Klägers (vgl. Bl. 1144ff. d.A.) – keine massive Abqualifizierung seiner Person und es ist mit einer solchen Äußerung über das Verhalten des Klägers auch kein erheblicher Ansehensverlust seinerseits in der Gesellschaft verbunden.
253(4) Wegen der Berichterstattung „L und die gefährliche Zeugin“ vom 06.03.11 (Anlage K191 ) steht dem Kläger hingegen ein Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro zu.
254(a) Weshalb die vom Kläger zur Grundlage seiner Entschädigungsforderung gemachten Äußerungen
255a) „Wenige Sekunden später soll L U an die Wand gedrückt, ihr das Oberteil ausgezogen haben. L habe sie am Hals gepackt und mehrmals geschlagen. Er soll sie dann über die Lehne der Couch gebeugt und eine sexuelle Handlung an ihr verübt haben, bei der er in ihren Körper eindrang, und die U als sadomasochistisch beschreibt. Er soll sie auch an den Haaren gezogen und am Arm gezerrt haben.“
256b) „U soll außerdem ausgesagt haben, sich an diesem Nachmittag nicht gegen L gewehrt zu haben. Gegenüber einem Vertrauten soll sie später gesagt haben, dass sie ruhig geblieben sei, um L nicht zu provozieren.“
257den Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen, hat der Senat in seiner den Parteien bekannten Entscheidung zum Aktenzeichen 15 U 113/15 ausgeführt, an der er auch nach erneuter Überprüfung festhält.
258(b) Nach Auffassung des Senats ist diese Persönlichkeitsrechtsverletzung auch schwerwiegend.
259Der Senat bleibt auch in Ansehung der weiteren Ausführungen der Beklagten bei seiner Auffassung, dass die streitgegenständliche Verdachtsberichterstattung nicht von einem hinreichenden Mindestbestand an Tatsachen gedeckt war. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann erneut auf die vorzitierte Entscheidung des Senats verwiesen werden; vorrangig maßgebend ist, dass die Berichterstattung auf einer Vernehmung der Zeugin in nichtöffentlicher Verhandlung beruhte und der Beklagten die angeblichen Inhalte der Zeugenaussage nur vom Hörensagen bekannt sein konnten.
260Die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung resultiert daneben und vor allem daraus, dass Details aus der Intimsphäre des Klägers wiedergegeben werden, obwohl für eben diese Wiedergabe mangels hinreichenden Tatbezugs weder Anlass noch Rechtfertigung bestand; bis auf die Möglichkeit einer indiziellen Aussage hinsichtlich einer vermeintlichen Gewalttätigkeit des Klägers in Beziehungen mit anderen Frauen waren keine inhaltlichen Anknüpfungspunkte vorhanden, die es im Rahmen einer Abwägung der gesamten Umstände rechtfertigen würden, die betreffenden Details der Zeugenaussage einem breiten Publikum öffentlich zu machen. Zugleich bewirkt die Wiedergabe der Aussage der Zeugin eine erhebliche Stigmatisierung des Klägers. Er wird in der Öffentlichkeit als eine Person mit sadomasochistischen bzw. gewalttätigen Neigungen dargestellt.
261(c) Die Beklagte handelte auch schuldhaft, wobei der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht von fahrlässigem Handeln ausgeht. Zwar war die Rechtswidrigkeit für die Beklagte vorhersehbar, wenn sie die erforderliche Abwägung wie im gerichtlichen Verfahren geschehen selbst zutreffend vorgenommen hätte. Die Rechtswidrigkeit lag andererseits aber noch nicht derart auf der Hand, dass der Beklagten in Ansehung dessen, dass sie grundsätzlich über den Verdacht gegen den Kläger und die Umstände der Tat berichten durfte, der Vorwurf einer mindestens billigenden Inkaufnahme der Rechtswidrigkeit gemacht werden könnte. Vor allem erscheint es jedenfalls nicht von vorneherein unvertretbar, einen Tatbezug noch zu bejahen, also die Angaben der Zeugin zu den maßgebenden Umständen der angeklagten Tat zu zählen, zumal die Strafkammer selbst Anlass zu einer Vernehmung der Zeugin gesehen hat. Gerade die für die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung maßgebende Frage des zulässigen Umfangs der Wiedergabe von Details beruht auf einer von der Beklagten indes fehlerhaft durchgeführten Abwägung.
262(d) Weder die mit der Berichterstattung verbundene Vorverurteilung noch die Verletzung der Intimsphäre sind rückgängig zu machen. Der Unterlassungstitel konnte die Rechtsverletzung zugleich nicht vollständig beseitigen, so dass die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht anderweit ausgeglichen werden konnte (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).
263(e) In Ansehung dessen und nach einer nochmaligen Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, in Ansehung des Genugtuungsbedürfnisses des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro.
264Zwar ist auch hier insbesondere die Präventivfunktion der Geldentschädigung nicht wie bei einem vorsätzlichen Handeln betroffen (vgl. Soehring in: Soehring/Hoene, Pressrecht, 5. Auflage 2013, § 32 Rn. 28b; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, § 14 Rn. 127). Aus den bereits genannten Gründen wiegt die Verletzung aber schwer und der Beklagten muss deutlich gemacht werden, dass sie bei einer ähnlich viele intime Details in die Öffentlichkeit tragenden und stigmatisierenden Berichterstattung zukünftig sorgfältiger abzuwägen hat, so dass der Senat gleichwohl und ausnahmsweise eine Geldentschädigung für unabweisbar erforderlich hält.
265Schließlich erreicht die Entschädigung - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - nicht eine Höhe, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
266(5) Keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung hat der Kläger im Hinblick auf die Berichterstattungen a) „Drohte ihr L mit einem Messer?“ vom 27.03.10 (Anlage K17) sowie b) „Drohen ihm mindestens 5 Jahre Haft?“ vom 28.03.10 (Anlage K18).
267Denn mit den vom Kläger zur Grundlage seiner Entschädigungsforderung gemachten Äußerungen
268a) „Drohte ihr L mit einem Messer?
269Demnach soll L sie mit einem Messer bedroht haben.
270In seiner Online-Ausgabe schreibt ‚G‘, die 37-jährige habe bei den Ermittlungsbeamten zu Protokoll gegeben, dass sie L wegen einer anderen Frau zur Rede gestellt habe.
271Darauf sei er ausgerastet, habe in der Küche nach einem Messer gegriffen und sie ins Schlafzimmer gezerrt. Dort sei sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden.
272L habe ihr während der Tat das Messer an die Kehle gehalten und sie verletzt, sagte die Radiomoderatorin laut ‚G‘. Die Schnittverletzungen seien durch Rechtsmediziner dokumentiert worden.
273L soll seine Ex-Freundin danach bedroht und sie vor einer Anzeige bei der Polizei gewarnt haben, schreibt das Magazin über die Aussage der Frau.
274Die Frau soll nach der angeblichen Tat schwere Erstickungsmerkmale am Hals gehabt haben. Das geht aus dem Gutachten des Ner Gerichtsmediziners Professor N3 hervor. Außerdem sollen bei der Frau, die nach eigenen Angaben elf Jahre die Freundin von L war, Hämatome an beiden Oberschenkeln festgestellt worden sein. Allerdings könnte sich die Frau die Verletzungen nach ärztlicher Einschätzung auch selbst zugefügt haben.“
275und
276b) „Das angebliche Opfer X2 (37, Name geändert) behauptet nun, L habe sie dabei mit einem Küchenmesser bedroht, so schreibt es das Nachrichtenmagazin ‚G‘.
277Bei der Polizei soll X2 angegeben haben, L habe sie mit einem Küchenmesser am Hals verletzt und mit vorgehaltener Waffe vergewaltigt, berichtet der ‚G‘. Das Drama um L - es soll in der Wohnung von X2 begonnen haben. Angeblich habe die Radiomoderatorin ihn wegen einer anderen Frau zur Rede gestellt.
278Wie ‚G‘ berichtet, soll X2 zwei Flugtickets gefunden haben, eines ausgestellt auf L, das andere auf eine unbekannte Frau. Erst habe er alles zugegeben, dann zum Messer gegriffen, so X2 laut ‚G‘.“
279ist - wenn überhaupt - jedenfalls keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung verbunden. Zum einen liegt es aus den vom Landgericht zutreffend herausgearbeiteten Gründen jedenfalls nahe, dass es sich um zulässige Verdachtsberichterstattungen handelte, so dass schon deswegen eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verneinen wäre. Selbst wenn man aber, wie der Senat in anderer Besetzung im Verfahren 15 U 146/10, in dem die Parteien entsprechende Unterlassungsanträge im Eil- und Hauptsacheverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, eine Rechtswidrigkeit der Berichterstattungen jedenfalls für erwägenswert halten wollte, bleibt zu berücksichtigen, dass die wiedergegebenen Umstände der vorgeworfenen Tat Gegenstand der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 19.05.2010 zur Anklageerhebung und damit ab diesem Zeitpunkt der Öffentlichkeit bekannt waren. In Ansehung dessen beschränkte sich die Belastung des Klägers auf den Zeitraum zwischen der vorbeschriebenen Veröffentlichung und der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft. Deswegen und mit Rücksicht darauf, dass es sich um die näheren Umstände der Tat handelte, an deren Beschreibung ein Berichterstattungsinteresse bestand, ist jedenfalls eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verneinen.
280e) Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen der außergerichtlich und gerichtlich nicht angegriffenen Berichterstattungen der Beklagten (Nr. 22 bis 48 in Teil B. des Urteils des Landgerichts).
281aa) Dabei kann dahin stehen, ob der Kläger schon deswegen keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat, weil er die vorgenannten Veröffentlichungen bislang weder außergerichtlich abgemahnt noch gerichtlich Unterlassung verlangt hat. Allerdings hat der Senat Zweifel daran, ob der vom Landgericht bejahte Grundsatz tragfähig ist, dass eine Entschädigung per se nicht gewährt werden kann, wenn die Unterlassung einer Berichterstattung nicht gefordert worden ist. Zwar ist eine Geldentschädigung nur dann zu gewähren, wenn die durch eine Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht anderweit ausgeglichen werden kann (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14 ‑, NJW 2015, 2500); die Geldentschädigung ist stets subsidiär. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass ein von einer Berichterstattung Betroffener nur weil er davon absieht, die Unterlassung einer Berichterstattung zu fordern, von vorneherein keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung haben kann, vor allem wenn eine (zukünftige) Unterlassung die bewirkte Verletzung nicht vollständig ausgleichen kann. Nur in diesem Fall schließt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein erwirkter Unterlassungstitel - ebenso wie eine Richtigstellung oder ein Widerruf - eine Geldentschädigung aber aus (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 30.01.1979 - VI ZR 163/77 -, NJW 1979, 1041; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14 ‑, NJW 2015, 2500).
282Allerdings lässt der Umstand, dass der Betroffene auf eigene Schritte gegen eine Presseveröffentlichung zunächst verzichtet hat, Rückschlüsse auf das Gewicht seines Genugtuungsbedürfnisses zu (vgl. BGH, Urt. v. 30.01.1979 - VI ZR 163/77 -, NJW 1979, 1041); mithin ist im Zweifelfall davon auszugehen, dass der Kläger selbst eine nicht angegriffene Persönlichkeitsrechtsverletzung für nicht schwerwiegend hielt und seinerseits kein unabweisbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung bestand, weil er andernfalls Anlass jedenfalls für eine Abmahnung. wenn nicht gar gerichtliche Geltendmachung gehabt hätte.
283Soweit der Kläger ausführt, weshalb er auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen verzichtet hat oder habe verzichten müssen, überzeugt dies den Senat aus den vom Landgericht zutreffend benannten Gründen nicht. Ergänzend ist auf das vom Kläger mit seiner Ehefrau verfasste Buch zu verweisen. In diesem führt der Kläger selbst aus, dass ihm durch seinen Anwalt geraten worden sei, alle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu verfolgen, auch wenn dies einen erheblichen finanziellen Aufwand bedeute, und er sich im Übrigen von einem Medienmanager habe beraten lassen (S. 155 d. Buches, Anlage B6); wenn zugleich - wie der Kläger ausführt - 5 Anwälte den ganzen Tag mit Presseberichterstattung über ihn beschäftigt waren, kann er kaum die nachfolgend wiedergegebene Berichterstattung der Beklagten verpasst haben, zumal er die „Springer-Presse“ besonders argwöhnisch betrachtet hat. Im Übrigen hat er bis zur mündlichen Verhandlung keine Veranlassung für diesbezügliche Unterlassungsaufforderungen gesehen.
284bb) Die außergerichtlich und gerichtlich nicht mit Unterlassungsforderungen angegriffenen Berichterstattungen der Beklagten sind ohnehin aus sachlichen Gründen sämtlich nicht entschädigungswürdig.
285(1) Wegen der Berichterstattungen der Nummern 22-25 („ L hat eine Stunde Hofgang" vom 23.03.10, Anlage K84; „In der Knast-Bibliothek darf er TV gucken“ vom 25.03.10, Anlage K85; „So ist das Leben hinter Gittern wirklich!" vom 03.04.10, Anlage K86; „So lebt L im Knast“ vom 18.07.10, Anlage K87) hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung. Dabei kann dahin stehen, dass der Kläger schon nicht ausführt, welcher Inhalt der Berichterstattungen eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts bewirkt haben soll. Soweit es sich um Beschreibungen des Alltags sowie der allgemeinen Umstände und Verhältnisse von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen in einer bzw. der betreffenden Justizvollzugsanstalt handelt, fehlt es bereits an einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Soweit über seinen Alltag, die Umstände seiner Unterbringung und sein „Leben als Häftling“ berichtet wird, ist zwar die die Privatsphäre des Klägers betroffen. Der Eingriff ist aber nicht derart schwerwiegend, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung geboten wäre, zumal es ein öffentliches Berichterstattungsinteresse hinsichtlich der Frage gibt, wie ein Angeklagter ‑ insbesondere ein Prominenter - in (Untersuchungs-) Haft behandelt wird und wie sein Alltag dort abläuft. Schließlich hat der Kläger selbst in dem mit seiner Ehefrau verfassten Buch über die ihn betreffenden vorgenannten Umstände während seiner Zeit in der Justizvollzugsanstalt berichtet (S. 54 ff. d. Buches, Anlage B6).
286(2) Ebenso wenig ist mit der Berichterstattung Nummer 26 mit dem Titel „Rätsel um goldenen Ring von L“ vom 24.03.2011 (Bl. 131 d.A.) ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers verbunden, der die Zuerkennung einer Geldentschädigung gebieten würde.
287Der Bericht enthält die Schilderung der (wahren) Vorkommnisse in der öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim, in welcher der Kläger mit einem Ring an der linken Hand auftrat und vom Vorsitzenden auf diesen angesprochen wurde sowie die daraus resultierende Mutmaßung der Beklagten, dass er geheiratet haben könnte. Eine solche Berichterstattung betrifft die Sozialsphäre des Klägers, da weder Details der Hochzeit noch aus dem Beziehungsleben des Klägers mitgeteilt werden. Als unstreitig wahre Tatsachenbehauptung würde diese nur dann unzulässig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreifen, wenn eine Stigmatisierung oder Prangerwirkung zu besorgen wäre, was jedoch ersichtlich nicht der Fall ist. Selbst wenn aber die Frage, ob der Kläger geheiratet hat, seiner Privatsphäre zugerechnet würde, wäre angesichts dessen, dass der Kläger seinen Ring in öffentlicher Verhandlung getragen hat, und der Tatsache, dass der Angeklagte eines Strafverfahrens eine der Zeuginnen geheiratet hat, von erheblichem öffentlichen Interesse ist, ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers jedenfalls nicht schwerwiegend. Im Übrigen macht der Kläger auch hinsichtlich dieser Berichterstattung nicht geltend, worin die schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung konkret liegen soll, sondern rügt nur allgemein eine Verletzung seiner Privatsphäre.
288(3) Die Berichterstattung mit dem Titel „Heimlich Hochzeit auf Schloss T2!“ vom 12.03.2012 (Anlage K88) stellt jedenfalls keinen entschädigungswürdigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.
289Zwar betreffen die Angaben über Zeit und Ort der Hochzeit die Privatsphäre des Klägers, weil es nicht nur um die Tatsache der Eheschließung als solche, sondern um (mutmaßliche) Details der Feierlichkeiten geht. Auch bestand kein überwiegendes öffentliches Berichterstattungsinteresse, zumal das Strafverfahren bereits seit Oktober 2011 rechtskräftig abgeschlossen war, so dass weder im Hinblick auf ein laufendes Strafverfahren noch auf die Prominenz des Klägers - der sich im Zeitpunkt der Aufnahme weitgehend aus der Öffentlichkeit zurückgezogen hatte - eine insoweit ins Detail gehende Berichterstattung gerechtfertigt war. Nach Ansicht des Senates ist dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers allerdings nicht so schwerwiegend, dass eine Entschädigung angezeigt ist. Dabei ist vor allem maßgebend, dass es sich „bloß“ um eine der Hochzeit nachfolgende Wortberichterstattung handelt, so dass zum einen die Preisgabe von Ort und Zeit keine Belästigung des Klägers in dem Sinne bewirkt haben kann, dass er auf seiner Hochzeit von unerwünschten Personen behelligt wird; zum anderen fehlt es deswegen an mit einer Bildanfertigung verbundenen besonderen Belästigungen (vgl. hierzu BVerfGE 120, 180; EGMR (III. Sektion), Urt. v. 24.06.2004 - 59320/00 Caroline von Hannover/Deutschland, NJW 2004, 2647).
290(4) Nichts anderes gilt für die Berichterstattung mit dem Titel „Intrigen-Gewitter über Ls Wetterfirma“ vom 22.08.2010 (Anlage K 89 ). Zwar wird der Urlaubsort des Klägers („C3“) verraten. Dies mag als rechtswidriger Eingriff in seine Privatsphäre einzuordnen sein, weil ein öffentliches Berichterstattungsinteresse an dieser Mitteilung trotz des im Zeitpunkt der Berichterstattung noch andauernden Strafverfahrens gegen den Kläger nicht bejaht werden kann. Der Urlaubsort - auch eines Angeklagten in einem Strafverfahren - ist jedenfalls dann der zu schützenden Privatsphäre zuzuordnen, wenn - wie hier - ein inhaltlicher Bezug zum Strafverfahren nicht besteht und auch im betreffenden Beitrag nicht thematisiert wird. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist jedoch nicht als derart schwerwiegend einzustufen, dass er eine Entschädigung auslösen könnte. Der Kläger wird durch die Mitteilung, an welchem Ort in L2 er seinen Urlaub verbringt, weder in den Augen der Öffentlichkeit herabgesetzt noch in den Grundlagen seiner Persönlichkeit getroffen. Auch der in der Mitteilung der Beklagten liegende Geheimnisverrat ist nicht als so schwerwiegend anzusehen, dass eine Genugtuung nur durch eine Geldzahlung herbeigeführt werden könnte. Die Angabe des Ortes ermöglichte keine Identifizierung des konkreten Aufenthaltsortes des Klägers, so dass er ‑ zumal er sich in Übersee und damit in erheblicher Entfernung aufhielt - durch die Berichterstattung der Beklagten kaum mit Belästigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen durch neugierige Leser zu rechnen gehabt hätte.
291(5) Auch die Berichterstattung mit dem Titel „Kommt L morgen frei?" vom 23.03.10 (Anlage K90) ist nicht entschädigungswürdig. Dabei kann dahin stehen, ob mit ihr eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung verbunden war, weil diese jedenfalls nicht schwerwiegend wäre. Zwar bestreitet der Kläger, dass er sich in der dort beschriebenen schlechten psychischen Verfassung befunden habe; auch gehört seine psychische Verfassung zu seiner Privatsphäre. Indes hat der Kläger nicht bestritten, dass der in der Berichterstattung benannte Leiter der Justizvollzugsanstalt den psychischen Zustand des Klägers so wie beschrieben empfunden und dargestellt hat. Zudem ist eben dieser Leiter eine privilegierte Quelle für die Beklagte, auf deren Mitteilung sie grundsätzlich vertrauen kann. Ferner hat der Kläger selbst in dem mit seiner Ehefrau verfassten Buch über ärztliche und psychologische Untersuchungen in der Justizvollzugsanstalt sowie seine psychische Verfassung berichtet (S. 42f., 55 d. Buches, Anlage B6). Schließlich und nicht zuletzt wäre eine nicht konkret beschriebene schlechte psychische Verfassung des Klägers in Ansehung der Umstände nachvollziehbar, so dass die Beschreibung eben eines solchen Zustands - selbst wenn er unwahr wäre - nicht sonderlich belastend ist.
292(6) Einen Anspruch auf eine Geldentschädigung hat der Kläger ferner nicht wegen der Berichterstattung „Gute-Nacht-Grüße per E-Mail an 14 'Lausemädchen'" vom 26.05.10 (Anlage K76). Soweit in dieser behauptet wird, dass der Kläger „Tipps zur Lebenshilfe gebe“, ist dies ausweislich seiner eigenen Angaben im Buch (S. 75 d. Buches, Anlage B6) zutreffend. Im Übrigen hat er die Wahrheit der weiteren Tatsachenbehauptungen („Monologe“, „Selbstmitleid“) nicht hinreichend bestritten. Selbst wenn man aber hierin eine ehrabträgliche unwahre Tatsachenbehauptung erkennen wollte, ist die damit verbundene Persönlichkeitsrechtsverletzung jedenfalls nicht schwerwiegend. Eben dies gilt auch für die - vom Kläger im hiesigen Verfahren nicht einmal beanstandete - Zahl von 14 „Lausemädchen“. Unter Berücksichtigung des „ungeordneten“ Beziehungslebens des Klägers ist die diesbezügliche Äußerung allenfalls als graduelle Falschbehauptung einzuordnen, jedenfalls aber nicht als schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung.
293(7) Die Berichterstattung mit dem Titel „Darum ist es wichtig, dass Ex-Freundinnen vor Gericht aussagen“ vom 24.09.2010 (Bl. 134. d.A.) löst ebenfalls keine Geldentschädigung aus.
294Der Kläger bestreitet weder die im Beitrag in Bezug genommene E-Mail geschrieben zu haben noch den (teilweise) wiedergegebenen Inhalt des Telefongesprächs. Den Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht erblickt er vielmehr - zu Recht - in einer Verletzung der Vertraulichkeitssphäre - siehe auch oben unter cc) - und der damit verbundenen Charakterisierung in der Öffentlichkeit als eine Person, die im Beziehungsgeflecht mit seinen diversen Freundinnen auch vor dem Vortäuschen erheblicher Erkrankungen nicht zurückschreckt.
295Zum einen wird aber anders als in den oben unter cc) (1), (2) und (4) genannten Fällen in diesem Beitrag über eine Vernehmung eines den Inhalt der E-Mail und des Telefongesprächs wiedergebenden Kriminalbeamten in der Hauptverhandlung berichtet. In Anbetracht dessen hatten die vertraulichen Informationen bereits die Saalöffentlichkeit erreicht (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, NJW 2013, 1681). Da die Strafkammer den Kriminalbeamten hierzu befragt hatte, war es zudem jedenfalls vertretbar, von einem noch hinreichenden Tatbezug auszugehen. Zum anderen war und ist in der Öffentlichkeit, auch aufgrund der Beschreibungen des Klägers in dem gemeinsam mit seiner Ehefrau verfassten Buch bekannt, dass er mehrere intime Beziehungen gleichzeitig geführt und im Zuge dessen auch gelogen hat, um die jeweiligen Frauen in dem Glauben zu lassen, sie seien die einzige Freundin. Deswegen ist schon fraglich, ob die Beklagte Persönlichkeitsrechte des Klägers überhaupt rechtswidrig verletzt hat. Jedenfalls ist aber die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht schwerwiegend und die Beklagte hat allenfalls fahrlässig gehandelt, so dass eine Entschädigung nicht geboten ist.
296(8) Mit den Berichterstattungen „T3 heizt L-Zoff weiter an“ vom 02.08.10 (Anlage K92) und „Die große Diskussion über Vergewaltigung" vom 03.08.10 (Anlage K93
2
) werden Persönlichkeitsrechte des Klägers schon nicht rechtswidrig verletzt. Denn die vom Kläger insoweit beanstandete Äußerung von Frau T3 „Wenn das alles stimmt, dann handelt es sich um einen ziemlich gestörten Menschen, der unter anderem dringend in Therapie gehört.“ ist unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten als zulässige Meinungsäußerung einzustufen. Da Frau T3, die auch aus Sicht der Leserschaft als medizinischer Laie einzustufen ist, eine „Diagnose“ über den psychischen Zustand des Klägers aufstellt bzw. die dafür vermeintlich erforderliche Behandlung empfiehlt, wird deutlich, dass die Äußerung von Elementen des Meinens und Dafürhaltens geprägt wird, ohne dass ein überprüfbarer Tatsachenkern vorhanden ist, den der Kläger als unwahr angreifen könnte und im Übrigen auch nicht angegriffen hat; es kommt hinzu, dass der Satz mit einem „Wenn“ eingeleitet wird, was deutlich macht, dass Frau T3 selbst nicht von einer gesicherten Tatsachengrundlage ausging.
Die von der Beklagten wiedergegebene Meinungsäußerung ist weder als Schmähkritik noch als Formalbeleidigung oder gar als Angriff gegen die Menschenwürde anzusehen. Sie ist auch nicht vorwiegend im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zwischen Frau T3 und dem Kläger, sondern jedenfalls auch im Zusammenhang mit der die Öffentlichkeit berührenden Frage diskutiert worden, dass der Kläger im Privatleben ein gesellschaftlich überwiegend nicht akzeptiertes und fragwürdiges Verhalten zeigte. Schließlich würde es jedenfalls an einem unabweisbaren Bedürfnis für die Zubilligung einer Geldentschädigung fehlen, weil der Kläger selbst eingeräumt hat, mehrere (intime) Beziehungen parallel geführt und innerhalb dieser Beziehungen gelogen zu haben.
298(9) Die Berichterstattung mit dem Titel „Ls Vorlieben als Süßbärchen“ vom 04.07.2010 (Anlage K81) stellt keine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers dar. In diesem Bericht finden sich - aus einer Berichterstattung des G zitierte - Angaben aus dem aussagepsychologischen Gutachten von Frau Prof. H, das im Rahmen des Strafverfahrens eingeholt wurde, um die Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin zu prüfen. Soweit der Kläger rügt, die Beklagte habe ausnahmslos falsche Behauptungen veröffentlicht, trägt dieser Vorwurf nicht, weil es sich um die Wiedergabe von Angaben der Nebenklägerin oder der Gutachterin handelt. Dass beide sich in dem von der Beklagten geschilderten Sinne geäußert haben, bestreitet der Kläger nicht; er hält vielmehr die Schlussfolgerungen der Gutachterin für falsch, die jedoch als Bewertungen und damit zulässige Meinungsäußerungen zu qualifizieren sind.
299In der Sache geht es dem Kläger ohnehin darum, dass die Beklagte aus dem gerichtlich eingeholten Gutachten zitiert und hierdurch einen Geheimnisverrat begangen haben soll. Ob der Beklagten insoweit eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung vorzuwerfen ist, kann jedoch offen bleiben. Denn in Ansehung dessen, dass der Kläger selbst das Gutachten bzw. Teile davon - durch seine damaligen Verteidiger - an die Öffentlichkeit gebracht hat, fehlt es wenn nicht bereits an der Schwere der Rechtsverletzung, so doch jedenfalls an einem unabweisbaren Bedürfnis für eine Geldentschädigung.
300Dabei geht der Senat - wie bereits ausgeführt - in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe Teile der Ermittlungsakte, insbesondere das Gutachten von Frau Prof. H an die Presse gegeben, als zugestanden anzusehen ist, weil der Kläger dies nicht hinreichend substantiiert bestritten hat. Anders als der Kläger meint, hat das Landgericht bei dieser Frage nicht die Darlegungslast verkannt. Es reicht nicht aus, dass der Kläger die Ausführungen der Beklagten zur angeblichen Weitergabe vertraulicher Dokumente als unsubstantiiert zurückgewiesen hat, weil diese nicht dargelegt habe, „wer was wann wem wie überlassen haben soll.“ Denn der Kläger hätte in Ansehung des substantiierten Vorbringens der Beklagten (Schriftsatz vom 02.02.2015, Seiten 32 ff., Bl. 547 ff. d.A.) zunächst bestreiten müssen, dass er oder seine Anwälte die Ermittlungsakte - und sei es auch nur in Teilen - an verschiedene Presseunternehmen gegeben haben. Hierzu bestand nicht nur deswegen Anlass, weil er selbst eingeräumt hat, „vertrauliche Hintergrundgespräche“ mit Pressevertretern geführt zu haben. Vor allem hätte er sich dazu erklären müssen, wie es zu der seitens der Beklagten zu Recht hervorgehobenen – der Veröffentlichung der Beklagten vorhergehenden - Berichterstattung des „T4“ („Er schläft mit ihr!“, Heft Nr. 23/2010, Anlage B 23) gekommen ist, aufgrund derer ohne Weiteres auf die Herausgabe von Prozessinterna geschlossen werden kann. Wenn dann die Beklagte auf eine Berichterstattung des G Bezug nimmt, die sich gerade (auch) damit auseinandersetzt und meint, dass u.a. der T4 aus dem Gutachten von Prof. H unvollständig zitiert habe, so dass Anlass für die Wiedergabe weiterer Details bestehe, kann schon die Rechtswidrigkeit des Geheimnisverrats, vor allem aber die für eine Entschädigung erforderliche Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung in Frage gestellt werden. Zugleich handelte die Beklagte deswegen und wegen des vertretbaren Tatbezuges allenfalls fahrlässig. Schließlich und jedenfalls fehlt es aber an einem unabweisbaren Bedürfnis für eine Entschädigung, wenn der Kläger sich selbst durch eine - und sei es auch vertrauliche - Weitergabe von geheimen Informationen dem Risiko aussetzt, dass diese an die Öffentlichkeit geraten.
301(10) Die Berichterstattung „Spricht L am Montag vor Gericht?" vom 12.09.2010 (Anlage K94) ist schon nicht rechtswidrig. Der Kläger legt bereits nicht dar, warum und in welcher Weise die von ihm beanstandete Äußerung aus einem Beitrag unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung eine Verletzung seiner Geheim- oder Intimsphäre sein soll. Der Sache nach handelt es sich schlicht um eine zulässige Verdachtsberichterstattung unter Benennung der von der Anzeigeerstatterin erhobenen Vorwürfe („X2 sagt, L sei wütend geworden, habe sie mit einem Messer am Hals vergewaltigt und ihr mit dem Tode gedroht, sollte sie etwas verraten.“), die nicht mehr als die schon zum Gegenstand der privilegierte Quellen darstellenden Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft (Anlagen B5) gemachten Inhalte wiedergibt.
302(11) Eine Geldentschädigung ist ferner nicht im Hinblick auf die Berichterstattung mit dem Titel „Das sagten die 7 Geliebten aus“ vom 20.09.2010 (Anlage K95) geboten.
303Die Beklagte gibt in diesem Bericht Einzelheiten aus den polizeilichen Vernehmungsprotokollen der ehemaligen Geliebten des Klägers wieder, deren Inhalt der Kläger nicht bestreitet, hinsichtlich derer er jedoch geltend macht, dass es sich um intime bzw. private Details handele. Hierin mag zwar ein Geheimnisverrat der Beklagten liegen, der jedoch mangels einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung keine Geldentschädigung auslöst.
304Soweit es sich überhaupt um einen rechtswidrigen Eingriff der Beklagten in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers handelt, weil die Angaben der Freundinnen gegenüber den Ermittlungsbehörden - auch und gerade zu intimen Details - nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren, ist dieser unter Würdigung der Gesamtumstände nicht als schwerwiegend einzustufen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst die Vielzahl seiner parallel geführten Beziehungen öffentlich gemacht hat, so dass die Angabe weiterer Details aus diesen Beziehungen (Zeitpunkt des Kennenlernens, Dauer der Beziehung, finanzielle Leistungen des Klägers) keine darüber hinausgehende Eingriffsintensität aufweist, die ihn in den Augen der Öffentlichkeit herabwürdigt oder ihn in den Grundlagen seiner Persönlichkeit trifft.
305Im Übrigen werden zwar in diesem Zusammenhang neben den einzelnen Tatsachenbehauptungen auch verbale Angriffe gegen den Kläger wiedergegeben („Ich freue mich über jede Minute, die er einsitzt“, „wütend und angeekelt“, „Ekel und Verachtung“, „freut sich über jeden Tag, den er im Knast verbringen muss“). Insoweit handelt es sich um Meinungsäußerungen der jeweiligen Frauen. Die von der Beklagten insoweit wiedergegebenen Bewertungen zu der Person oder dem Verhalten des Klägers sind vor dem Hintergrund des Umstands, dass die vernommenen Frauen nach dem Ende der jeweiligen Beziehung nunmehr von der Vielzahl der „Konkurrentinnen“ erfahren hatten, weder als Schmähkritik noch als Formalbeleidigungen oder gar als Angriff gegen die Menschenwürde anzusehen. Sie werden von der Beklagten auch nicht im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung wiedergegeben, sondern im Hinblick auf die möglicherweise anstehende Vernehmung dieser Zeuginnen im gegen den Kläger geführten Strafverfahren und die diesbezüglichen Befürchtungen einer Verteidigerin des Klägers, so dass eine die Öffentlichkeit interessierende Frage betroffen ist.
306Schließlich war es in Ansehung dessen, dass das Landgericht Mannheim angekündigt hatte, die ehemaligen Freundinnen des Klägers vernehmen zu wollen, jedenfalls vertretbar, einen Bezug der von diesen stammenden Informationen zur Tat zu bejahen; damit handelte die Beklagte allenfalls leicht fahrlässig.
307(12) Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen der Berichterstattung mit dem Titel „Wer sagt die Wahrheit" vom 06.06.2010 (Anlage K96).
308Soweit in diesem Bericht wiedergegeben wird „Die Wohnungstür habe sie angelehnt gelassen. Offenbar ein erotisches Spiel zwischen den beiden. Sofort kommt es zu einvernehmlichen Sex.“, belastet dies den Kläger nur in geringem Umfang, weil ihm damit gerade keine strafbare Handlung vorgeworfen wird, so dass schon deswegen an der ausreichenden Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung gezweifelt werden kann. Zudem betrifft die Schilderung das Vorgeschehen der angeklagten Straftat und stammt aus der Einlassung des Klägers vor dem Ermittlungsrichter, die am 13.09.2010 in öffentlicher Verhandlung vor dem Landgericht Mannheim verlesen wurde. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt war die Wiederholungsgefahr entfallen, weil die Einlassung des Angeklagten für die Berichterstattung über ein Strafverfahren von zentraler Bedeutung ist und an ihrer Wiedergabe ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, so dass die Beklagte oder andere Presseorgane ab diesem Zeitpunkt über die Einlassung und das in hinreichendem Bezug zur Tat stehende Vorgeschehen berichten durften (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, NJW 2013, 1681). Damit lag eine Beeinträchtigung des Klägers allenfalls für einen begrenzten Zeitraum vor.
309Insgesamt ist daher eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verneinen. Jedenfalls fehlt aber ein unabweisbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung.
310(13) Die Berichterstattung „Sein Sexleben war variantenreich" vom 05.05.2010 (Anlage K97) löst keinen Anspruch auf eine Entschädigung aus.
311Soweit der Kläger sich gegen die kommentierende Frage der Beklagten „Doch wie aussagekräftig ist das Gutachten wirklich?“ wendet, handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Denn die Frage der Beklagten gibt auch im Kontext der weiteren Berichterstattung - insbesondere der der Frage nachfolgenden Ausführungen - keine Antwort vor, sondern ist für verschiedene Antworten offen und damit als echte Frage und Meinungsäußerung zu qualifizieren (vgl. BVerfGE 85, 23; BVerfG, Beschl. d. 3. Kammer d. Ersten Senats v. 04.11.2013 - 1 BvR 2102/12, 1 BvR 1660/13 -, NJW 2014, 766; BGH, Urt. v. 09.12.2003 - VI ZR 38/03 -, NJW 2004, 1034; BGHZ 203, 239).
312Im Übrigen handelt es sich schlicht um eine Berichterstattung über den Fortgang der öffentlichen Hauptverhandlung und die dortigen Ausführungen eines Gutachters, die - jedenfalls im Hinblick auf den eigentlichen Tatvorwurf - für den Kläger sogar günstig sind („variantenreiches Leben keine Krankheit“, „weder eine narzisstische Persönlichkeitsstörung…“, „keine Hinweis auf Alkohol- und Drogenkonsum“) und ihn ansonsten wegen der ohnehin in der Öffentlichkeit bekannten intimen Beziehungen zu mehreren Frauen und mangels Preisgabe intimer Details nicht schwer belasten („von einer gewissen Anzahl von Partnerinnen geprägt“, „…nicht bereit, Beziehung legal zu führen“, „Man kann Beziehungs- und Bindungslosigkeit diagnostizieren“, „Sein variantenreiches Sexleben ist keine Krankheit“, Eigensucht und egozentrisches Verhalten sind … nicht fremd…“). Deswegen fehlt es jedenfalls an einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung.
313(14) Ferner hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer behaupteten Falschberichterstattung in der Online-Veröffentlichung vom 31.08.2010 mit dem Titel .Knast-Kumpel packt aus - so war mein Zellennachbar L“ (Bl. 143 d.A.).
314Soweit der Kläger gegen die Wiedergabe der Erzählungen seines vermeintlichen Zellennachbarn geltend macht, dieser habe nicht in der Zelle „direkt unter mir“ eingesessen, sondern sei in der Justizvollzugsanstalt N „weit entfernt“ von ihm untergebracht gewesen, stellt dies keine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine wertneutrale Falschbehauptung, weil aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten nicht entscheidend ist, in welcher konkreten Zelle der Informant der Beklagten untergebracht war, sondern ob er in der Lage war, persönliche Eindrücke über die Zeit wiederzugeben, die er gemeinsam mit dem Kläger in der Justizvollzugsanstalt N verbracht hat.
315Den Vorwurf eines frei erfundenen Interviews mit einer Person, zu der er keinen Kontakt gehabt habe, hat der Kläger hingegen nicht substantiiert. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, fehlt es aber jedenfalls an einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung. Denn der Kläger wird - wie bereits oben unter (1) ausgeführt - durch die Schilderungen von alltäglichen Begebenheiten im Gefängnisalltag bzw. Erörterungen des Wetters weder in den Augen der Öffentlichkeit erheblich herabgewürdigt noch greifen diese Äußerungen die Grundlagen seiner Persönlichkeit an.
316(15) Soweit der Kläger schließlich weitere außergerichtlich und gerichtlich nicht angegriffene Berichterstattungen der Beklagten in der vom Landgericht in Teil B. des Urteils unter den Nummer 39 bis 48 wiedergegebenen Weise, nämlich
31739. hinsichtlich der vermeintlich ihn vorverurteilenden Bezeichnungen der Anzeigeerstatterin als „Opfer“ (Anlagen K93, K100, K101, K102, K103, K104, Bl. 150 f. GA, K110),
31840. hinsichtlich der vermeintlichen Unterstellung, er habe eine Vergewaltigung begangen (Anlagen K92, K93, K99, K105, K106, K108, K109, K111, K115),
31941. hinsichtlich der vermeintlichen Entwertung seines Freispruchs (K112),
32042. hinsichtlich der vermeintlichen Unterstellung von Nervosität bei der Vernehmung von Zeugen (Bl. 157 f. GA),
32143. hinsichtlich der vermeintlichen Darstellung der Aussage der Anzeigeerstatterin als glaubhaft (Anlage K113, Bl. 159 GA),
32244. hinsichtlich der vermeintlichen Entwertung der Unschuldsbekundungen seines Verteidigers (Anlagen K99, K114, K116),
32345. hinsichtlich der Veröffentlichung vermeintlich schmähender Darstellungen seiner Exfreundinnen (Anlagen K95, K118, K119, K120, K121, K122, K123, K125),
32446. hinsichtlich der vermeintlichen Hervorrufung eines den Prozess nicht ernst nehmenden, andere Prozessbeteiligte nicht respektierenden und das Gericht täuschenden Angeklagten (Anlage K124),
32547. hinsichtlich der vermeintlichen Nachverurteilung (Anlage K126),
32648. und hinsichtlich der vermeintlich abwertenden und diffamierenden Darstellung seiner Person und seines Umfeldes (Anlagen K81, K86, K87, K111, K120, K128)
327zum Gegenstand seiner Entschädigungsforderung macht, steht ihm kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu.
328(a) Zwar nimmt der der Kläger insoweit auf Berichterstattungen der Beklagten Bezug und gibt diese vollständig oder mit einzelnen Äußerungen wieder. Indes greift er die Berichterstattungen nicht unter dem Gesichtspunkt an, dass einzelne Äußerungen im konkreten Kontext unzulässig seien, was sich im Übrigen auch nur schwerlich damit vereinbaren ließe, dass er nicht wenige Berichterstattungen mehrfach in Bezug nimmt und teilweise Äußerungen aus den Berichterstattungen unter verschiedenen Gesichtspunkten bestandet. Vielmehr sieht der Kläger die Berichterstattungen nach seinen eigenen Ausführungen als Teil der von ihm so empfundenen „Pressekampagne“ der Beklagten und hält sie (nur) unter diesem Gesichtspunkt für entschädigungswürdig, was wiederum dazu passt, dass er diese weder außergerichtlich noch gerichtlich angegriffen hat. Da eine zielgerichtete Pressekampagne der Beklagten aus den unter 1. b) aa) angeführten Gründen gerade nicht festzustellen ist, was auch unter Berücksichtigung der zuvor unter (1)-(14) aufgeführten sowie nachfolgend behandelten Berichterstattungen gilt, kann der Kläger aber keine von der Beanstandung konkreter Äußerungen in ihrem Kontext unabhängige Entschädigung wegen der seiner Auffassung nach letztlich einen Gesamteindruck ergebenden Berichterstattungen verlangen.
329(b) Ohnehin vermag der Senat bei gleichwohl vorgenommener Betrachtung der Berichterstattungen keine - schwerwiegenden - Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu erkennen.
330(aa) So ist mit den seitens der Beklagten in den vom Landgericht unter der Nummer 39 aufgeführten Berichterstattungen (Anlagen K93, K100, K101, K102, K103, K104, Bl. 150 f. GA, K110) keine Vorverurteilung des Klägers durch die gerügte Verwendung eines „Täter-Opfer-Schemas“ verbunden; die Bezeichnungen „Opfer“ für die Nebenklägerin und „Täter“ für den Kläger sowie die weiteren Begriffe „Opfer-Anwalt“ und „Opfer-Therapeut“ dienen im Kontext der Berichterstattung erkennbar bloß der Beschreibung der handelnden Personen.
331Die weiter von der Beklagten verbreitete Äußerung „Die verzweifelte Königstochter hat den Wetterfrosch an die Wand geworfen. Doch der verwandelte sich nicht in einem Königssohn mit schönen freundlichen Augen. Sondern in den bösen Wolf“ mag - entsprechend der Ansicht des Klägers - eine Rollenzuweisung nach den Archetypen der Grimmschen Märchenwelt und damit eine Tendenz der Schuldzuweisung enthalten. Es erscheint jedoch schon fraglich, ob der durchschnittliche Rezipient gerade im Hinblick auf die eigenwillig Ausdrucksweise in Form der Märchenerzählung hiermit eine Aussage der Beklagten verbindet, die einen hinreichend sicheren Rückschluss auf eine negative Bewertung der Person und des Verhaltens des Klägers erlaubt. Selbst wenn man aber in den vorgenannten Äußerungen auch Elemente einer Vorverurteilung erkennen wollte, handelt es sich - wegen der Einbettung in zulässige Meinungsäußerungen und den jeweiligen Gesamtkontext - jedenfalls nicht um schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen, zumal sie jedenfalls keine Festlegung im Sinne einer unterstellten Vergewaltigung enthalten.
332(bb) Nichts anderes gilt für die unter Nummer 40 aufgeführten Berichterstattungen (Anlagen K92, K93, K99, K105, K106, K108, K109, K111, K115), mit denen keine Vorverurteilungen (im Sinne von Unterstellungen) verbunden sind und die schon gar nicht schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten.
333(aaa) Die von der Beklagten in Anlage K92 veröffentlichten Äußerungen von T3
334„(…)Vielleicht wissen Sie gar nicht, dass das kein Spielchen mehr ist, wenn eine Frau im Ernstfall Nein sagt, sondern Ernst? (…) Auch nette Männer vergewaltigen manchmal, Kollege L. Leider.“
335beinhalten - im Kontext der weiteren Berichterstattung - keine Vorverurteilung des Klägers. Denn die vollständige Berichterstattung berichtet über die (öffentliche) Reaktion von Frau T3 auf eine an diese gerichtete E-Mail des Klägers, mit der sie dem Kläger - was wörtlich zitiert wird - vorwirft „Sollte der Vorwurf stimmen, verteidigen Sie sich nicht auch noch auf Kosten des Opfers“. Damit geht es in der Sache um eine Meinungsäußerung von Frau T3, während die Frage, ob der im Strafverfahren erhobene Vorwurf tatsächlich stimmt, gerade offen gelassen wird; dies gilt auch unter Berücksichtigung der Äußerung „Auch nette Männer vergewaltigen manchmal, Kollege L. Leider.“, zumal auch die Relativierung „manchmal“ verwendet wird.
336(bbb) Weder mit der Wiedergabe des Kommentars einer unbekannten Autorin auf der Internetseite von Frau T3 (Anlage K93), in der diese den Auftritt von Frau T3 in einer Fernsehsendung lobt, noch mit der Äußerung von Frau T3 zum „Ungleichgewicht der Kräfte“ (Anlage K99), mit der sie die unterschiedliche Vertretung der Nebenklägerin und des Klägers im Prozess aus ihrer Sicht beschreibt, ist eine Vorverurteilung des Klägers verbunden.
337(ccc) Nichts anderes gilt für das Zitat einer Äußerung des Sprechers der Staatsanwaltsanwaltschaft sowie der diesbezüglichen Stellungnahme einer „Kollegin“ des Klägers zum Anklagevorwurf (Anlage K105). Dass die Beklagte eine (privilegierte) öffentliche Äußerung des Sprechers der Staatsanwalt zitieren darf und hiermit keine Vorverurteilung ihrerseits verbunden ist, zumal wenn im selben Beitrag auch der Verteidiger und der jetzige Prozessbevollmächtige im gegenteiligen Sinne zitiert werden, bedarf aus Sicht des Senats keiner weiteren Erörterung. Die Stellungnahme der Kollegin bezieht sich wiederum erkennbar auf die erhobenen Vorwürfe, ohne zu unterstellen, dass diese stimmen, zumal eben nicht ausgeführt wird, dass die „Kollegin“ insoweit über eigenes Wissen verfügt.
338(ddd) Auch in dem Beitrag „Droht L ein weiterer Rückschlag?“ von Frau T3 vermag der Senat keine Vorverurteilung zu erkennen. Vielmehr erörtert Frau T3 die Frage, ob die Aussage der Nebenklägerin durch ein Trauma erklärt werden kann, und gibt hierzu den bisherigen Verfahrensverlauf wieder. Mehr als für möglich erachtet Frau T3 es aber nicht, dass die Nebenklägerin ein traumatisches Erlebnis hatte und deswegen unter Schock stand, zumal sie eben relativiert, dass „Ls Ex-Freundin zur letzteren Kategorie zu gehören scheint“, und zudem darauf verweist, dass die Richter sich noch „selber einen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des mutmaßlichen Opfers machen“ müssen.
339(eee) Die vom Kläger in Bezug genommenen Äußerungen von Frau T3 in ihrem Buch „Der große Unterschied“ (Anlage K 106) stammen aus dem Jahr 2000 und können schon deswegen kein Anhaltspunkt für eine Vorverurteilung des Klägers während des Ermittlungs- und Strafverfahrens sein.
340(fff) Ebenso wenig ist mit den Meinungsäußerungen von Frau T3 in ihrem Beitrag „T3 berichtet vom L-Prozess“ (Anlage K108) sowie im Beitrag „Warum ich für C vom L-Prozess berichte“ (Anlage K115) eine Vorverurteilung verbunden.
341(ggg) Nichts anders gilt – siehe auch oben (aa) – für die Bezeichnung eines Gutachters als „Trauma-Therapeuten“ der Nebenklägerin (Anlage K109).
342(hhh) Zu der insoweit nochmals in Bezug genommen Äußerung „Die verzweifelte Königstochter hat den Wetterfrosch an die Wand geworfen. Doch der verwandelte sich nicht in einem Königssohn mit schönen freundlichen Augen. Sondern in den bösen Wolf“ (Anlage K111) kann auf die obigen Ausführungen zu (aa) verwiesen werden.
343(cc) Soweit der Kläger mit der unter der Nummer 41 aufgeführten Berichterstattung „L-Prozess - Warum Millionen Frauen betroffen sind“ (Anlage K112) eine „Entwertung“ seines Freispruchs beanstandet, greift er Meinungsäußerungen von Frau T3 zu dem nach ihrer Auffassung unzureichenden Schutz von Vergewaltigungsopfern an, die auf - von Frau T3 bewerteten - „Statistiken“ zu Freisprüchen von „Tätern“ und der Wirkung eines Freispruches „in dubio pro reo“ fußen. Eine - vom Kläger so bezeichnete - „Stimmungsmache“ der Beklagten vermag der Senat hierin nicht zu erkennen, zumal aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten schon nicht der Schluss nahegelegt wird, dass der Kläger in dem gegen ihn geführten Strafverfahren voraussichtlich straflos ausgehen wird, obwohl er tatsächlich Täter sei.
344(dd) Mit der unter Nummer 42 aufgeführten Berichterstattung „3 Zeugen belasten L“ (Bl. 157 f. d.A.) und den vom Kläger hervorgehobenen Äußerungen
345„Bei diesen Worten griff L zu einem Pflegestift, schmierte sich die Lippen ein. Immer wieder zupfte er sich die Krawatte zurecht, blickte hin und her“
346„L grinste während der Aussage in sich hinein, faltete die Hände“.
347wird der behauptete Eindruck einer Nervosität des Klägers bei der Vernehmung von Belastungszeugen nicht - wie erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04 -, NJW 2006, 601) - zwingend erweckt. Jedenfalls fehlt es aber an einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung, weil mit der Unterstellung von Nervosität keine (erhebliche) Belastung des Klägers verbunden ist. Dass ein Angeklagter im Strafverfahren bei der Vernehmung von Zeugen nervös sein kann, ist auch dann nachvollziehbar, wenn der Anklagte tatsächlich unschuldig ist; ein maßgebliches Unwerturteil ist damit nicht verbunden.
348(ee) Die unter der Nummer 43 in Bezug genommenen Berichterstattungen „Tränen-Aussage vor Gericht!“ (Anlage K113) und „Der mutige Auftritt der Ex-Freundin vor Gericht“ (Bl. 159 d.A.) enthalten zulässige Meinungsäußerungen, nämlich Bewertungen der Aussage der Nebenklägerin und ihres Aussageverhaltens im Rahmen einer Berichterstattung über den Strafprozess; in Ansehung der Meinungs- und Pressefreiheit kann es der Beklagten nicht verwehrt sein, im Rahmen aktueller Prozessberichterstattung über die Vernehmung der Zeugin zu berichten, zumal wenn sie gerade nicht „mit allen Mitteln der Suggestion“ die Nebenklägerin „als glaubwürdig und ihre Aussage als glaubhaft erscheinen“ lässt.
349(ff) Nichts anderes gilt für vom Kläger beanstandete „Entwertung“ der Unschuldsbekundungen seines Verteidigers durch die unter der Nummer 44 in Bezug genommenen Berichterstattungen „Wie hält Ls Ex-Geliebte das nur alles aus?“ (Anlage K114), „T3: ‚Eine durchsichtige Strategie‘“ (Anlage K116) sowie „Verhandlung ausgesetzt – L am Mittwoch wieder vor Gericht“ (Anlage K99). Neben (zutreffenden) Mitteilungen des jeweiligen Verfahrensstands sowie Beschreibungen des Prozessverlaufs beinhalten die Berichterstattungen die Wiedergabe zulässiger Meinungsäußerungen von Frau T3, mit der diese im Wesentlichen Strategie und Verhalten der Verteidigung des Klägers bewertet.
350(gg) Die vom Kläger gerügten vermeintlich schmähenden Darstellungen seiner Exfreundinnen (Nummer 45, Anlagen K95, K118, K119, K120, K121, K122, K123, K125) und die vermeintlich abwertende und diffamierende Darstellung seiner Person und seines Umfeldes (Nummer 45, Anlagen K81, K86, K87, K111, K120, K128) lösen ebenfalls keinen Entschädigungsanspruch aus.
351(aaa) Wegen der – vom Kläger auch unter anderen Gesichtspunkten in den Kampagnenvorwurf einbezogenen - Berichterstattung „Das sagten die 7 Geliebten aus“ (Anlage K95) kann zunächst auf die Ausführungen zu (11) verwiesen werden. Auch im Übrigen hält der Senat es zwar für fraglich, ob die Beklagte zum einen negative Äußerungen von Ex-Freundinnen des Klägers wiedergeben („Sektenführer“, „freue mich jeden Tag, wenn er weiter sitzt“, „angeekelt“, „Ekel und Verachtung“, „Lüge“, „Schwein“) und zum anderen beschreiben durfte, dass eine Ex-Freundin den Kläger dadurch „verhöhnte“, dass sie ihm „Kondome und Intimlotion ins Gefängnis schickte“. Schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen der Beklagten vermag der Senat aber jedenfalls nicht zu erkennen. Denn im Wesentlichen werden Meinungsäußerungen der Ex-Freundinnen wiedergegeben, die der Kläger betrogen und belogen hat, was deren polemische Stellungnahme vielleicht nicht rechtfertigt, insbesondere soweit es um die - jedenfalls außerhalb eines rechtfertigenden Kontextes - eine Formalbeleidigung darstellende Bezeichnung als „Schwein“ geht, aber jedenfalls nachvollziehbar macht und zugleich die Schwere der Verletzung des Klägers beeinflusst; gerade insoweit hat der Kläger auch durch sein vorprozessuales Verhalten gezeigt, dass er die Persönlichkeitsrechtsverletzungen selbst nicht für derart schwerwiegend hält, dass es einer Geldentschädigung unabweisbar bedarf.
352(bbb) Soweit die Beklagte den Kläger als „Knacki“ und „Dreiwetter-Don-Juan“ sowie die Justizvollzugsanstalt als „L3knast“ bezeichnet hat, ist mit diesen eher harmlosen Wortspielen ersichtlich keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung verbunden. Nichts anderes gilt für das Zitat einer Äußerung eines früheren C Chefredakteurs in einer Talkshow („Wetterfuzzi“), zumal wenn der Kontext der Bezeichnung berücksichtigt wird („Sie stilisieren sich als Opferanwalt, aber Sie sind keine historische Figur […] Sie sind nur L, der gute alte Wetterfuzzi“).
353(hh) Mit der unter der Nummer 46 aufgeführten Berichterstattung „Was verrät sein Auftritt in Anzug in Krawatte“ (Anlage K124) wird der vom Kläger behauptete Eindruck eines (den Prozess nicht ernst nehmenden, andere Prozessbeteiligte nicht respektierenden und) das Gericht täuschenden Angeklagten nicht - wie erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04 -, NJW 2006, 601) - unabweislich erweckt. Jedenfalls verletzt die sich mit der „Verwandlung“ des Klägers - der im Sitzungsaal Anzug und Krawatte trage, außerhalb des Verfahrens aber leger gekleidet sei - befassende Berichterstattung das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht schwerwiegend.
354(ii) Schließlich löst die nach Auffassung des Klägers ihn „nachverurteilende“ Berichterstattung „Kein Freispruch, auf den L stolz sein kann…“ (Nummer 47, Anlage K 126) keine Entschädigung aus. Vielmehr handelt es sich schlicht um die Wiedergabe von Meinungsäußerungen von Frau T3 und des Anwalts der Nebenklägerin, die das den Kläger freisprechende Urteil sowie dessen Inhalt bewerten und wiedergeben, und um eine Äußerung des Bundesverbands deutscher Frauennotrufe zur Wirkung des Urteils auf Vergewaltigungsopfer. Nicht nur in Ansehung der (bemerkenswerten) Ausführungen des Vorsitzenden in seiner Urteilsbegründung war es rechtmäßig, die kritisch bewertenden Äußerungen wiederzugeben, ohne dass damit eine unzulässige „Nachverurteilung“ durch die Beklagte verbunden war.
355(c) Der Senat hat bei der Bewertung der Schwere der mit den vorgenannten Berichterstattungen verbundenen Eingriffe auch einbezogen, dass der Kläger weder außergerichtlich noch gerichtlich Unterlassung verlangt und damit zu erkennen gegeben hat, dass er den jeweiligen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht selbst für nicht schwerwiegend gehalten hat.
356f) Für die unter d) bb) bis e) aufgeführten Wortberichterstattungen ist auch unter dem Gesichtspunkt eines vermeintlich hartnäckigen Vorgehens der Beklagten jeweils keine höhere Entschädigung geboten.
357aa) Der Senat hält es bereits für fraglich, ob bei Wortberichterstattungen die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie das - damit verbundene - Bedürfnis nach einer Entschädigung durch eine hartnäckige Verletzung im dem vom Bundesgerichtshof zu Bildberichterstattungen geprägten Sinne (BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94 -, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298) beeinflusst werden können.
358Zwar kann auch bei Wortberichterstattungen - insbesondere bei solchen die die Privat-, Geheim- oder Vertraulichkeitssphäre verletzen - eine Beseitigung der Verletzung durch Gegendarstellung, Richtigstellung oder Widerruf unmöglich sein, so dass die Interessenlage aus der Sicht des Verletzten bei „hartnäckigen“ Privatsphärenverletzungen durch Wortberichterstattungen mit derjenigen des in seinem Bildrecht Verletzten vergleichbar sein kann (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urt. v. 20.05.2008 - 7 U 100/07 -AfP 2008, 411). Indes steht jede Veröffentlichung eines Bildnisses nach § 22 Satz 1 KUG grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer Einwilligung des Abgebildeten und kann (vor allem) nur dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt. Daraus mag nicht zwingend folgen, dass es wesentlich unproblematischer ist, die Rechtswidrigkeit einer Bildberichterstattung festzustellen (so aber Hans. OLG Hamburg, Urt. v. 20.05.2008 - 7 U 100/07 -, AfP 2008, 411), weil auch bei einer Bildberichterstattung eine umfassende Abwägung der grundrechtlich geschützten Belange im Hinblick auf die Frage erforderlich ist, ob es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt. Indes gibt gerade das grundsätzliche Erfordernis einer Einwilligung des Abgebildeten wegen seines Rechts am eigenen Bild bei Bildberichterstattungen vor, auch bei weniger schweren Verletzungen allein wegen der Zahl der Veröffentlichungen eine Entschädigung zuzuerkennen (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94 -, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298), weil andernfalls das grundsätzliche Erfordernis der Einwilligung des Abgebildeten bei Veröffentlichungen der Presse von vorneherein entwertet wäre.
359bb) Es kann offen bleiben, ob in diesem Sinne hartnäckige Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Wortberichterstattungen in ganz seltenen Fällen in der Weise wie solche durch Bildveröffentlichungen als gleichartig qualifiziert werden können, so dass (allein) deswegen die Persönlichkeitsrechtsverletzung schwer und eine Geldentschädigung geboten ist (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urt. v. 20.05.2008 - 7 U 100/07 -, AfP 2008, 411). Denn eine solche Gleichartigkeit, wegen derer auf eine positive Kenntnis der Rechtswidrigkeit aus einer zeitlich vorausgegangenen Verletzungshandlung und Verurteilung geschlossen werden könnte, ist zwischen keiner der Wortberichterstattungen gegeben, die der Senat mit den vorstehenden Erwägungen jeweils auf ihre Entschädigungswürdigkeit überprüft hat. Ein bedingt vorsätzliches Handeln der Beklagten hat der Senat bei zwei Wortberichterstattungen in den Fällen zu oben cc) (1) und (4) - nicht deswegen bejaht, weil der Beklagten die Rechtswidrigkeit aufgrund von (Vor-)Veröffentlichungen positiv bekannt war, sondern weil die Beklagte die Rechtswidrigkeit aufgrund der Umstände der Veröffentlichungen (Vertraulichkeitsbruch ohne Berichterstattung mit hinreichendem Informationswert) billigend in Kauf genommen haben muss.
360g) Schließlich sieht der Senat bei einer Gesamtbetrachtung - auch unter Berücksichtigung der oben unter e) behandelten Berichterstattungen und in Ansehung der Erwägungen zum Kampagnenvorwurf - sowie nochmaliger Abwägung sämtlicher Umstände weder zu einer Erhöhung noch einer Ermäßigung der für die einzelnen Berichterstattungen gefundenen Entschädigungen Anlass.
361aa) Soweit bereits vor und neben den angegriffenen Berichterstattungen - in ähnlicher Weise - in Veröffentlichungen über den Kläger berichtet wurde, wirkt sich dies nicht mindernd auf das Gewicht der durch die angegriffenen Äußerungen bewirkten Persönlichkeitsrechtsverletzung aus.
362Zwar kann der Umstand, dass eine - wahre - Tatsache bereits einer größeren Öffentlichkeit bekannt ist und deren Sicht auf die betroffene Person schon wesentlich mitprägt, geeignet sein, das Gewicht ihrer Weiterverbreitung gegenüber dem Ersteingriff erheblich zu mindern (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.1999 - VI ZR 264/98 -, NJW 1999, 2893; EGMR, Urt. v. 21.01.1999 - 26/1998/929/1141 -, NJW 1999, 1315). Jedoch werden unbewiesene Tatsachenbehauptungen herabsetzenden Charakters weder deswegen zulässig, weil sie auch von anderen aufgestellt worden sind, noch verliert der Betroffene durch die erste belastende Berichterstattung seine Ehre und soziale Anerkennung in dem Sinne, dass diese Schutzgüter nicht erneut oder nur mit geringerer Intensität verletzt werden könnten (vgl. BGHZ 199, 237); Persönlichkeitsrechtsverletzungen können nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie auch von Anderen begangen wurden.
363Auf die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung und das Bedürfnis für eine Entschädigung können sich Vorveröffentlichungen vielmehr allenfalls dann auswirken, wenn und soweit das Interesse der von dem streitgegenständlichen Beitrag angesprochenen Personen durch sie bereits verringert war (vgl. BGHZ 199, 237). Letzteres kann aber nicht durch zeitlich und sachlich zusammenhängende (Vor‑)Veröffentlichungen bewirkt werden, sondern allenfalls dann wenn - gegebenenfalls auch rechtswidrige - Vorveröffentlichungen nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einem „Negativ-Image“ des Betroffenen - im Hinblick auf die jeweils konkret in Rede stehende schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung - geführt haben (vgl. BGHZ 199, 237). Die Veröffentlichungen über den Kläger im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Ermittlungs- und Strafverfahren hängen aber gerade zeitlich und sachlich zusammen und stellen daher jeweils eigenständige Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht dar, die einer selbständigen Beurteilung unterliegen.
364bb) Ebenso wenig veranlasst allerdings der Umstand, dass die Beklagte die Persönlichkeitsrechte des Klägers in der dargestellten Anzahl von Fällen verletzt hat, zu einer Erhöhung der für die einzelnen Berichterstattungen ermittelten Entschädigungen. Zum einen kann insoweit auf die Erwägungen dazu verwiesen werden, dass die Zahl der Rechtsverletzungen ‑ insbesondere wegen des hohen Berichterstattungsinteresses - keinen Schluss auf eine Pressekampagne zulässt. Zum anderen berücksichtigt der Kläger bei seiner abweichenden Betrachtung nicht, dass die Beklagte - worauf sie Beklagte zu Recht hingewiesen hat - in einer vielfach höheren Zahl vom Kläger unbeanstandet und rechtmäßig berichtet hat, wie ohnehin das Strafverfahren gegen den Kläger in allen Medien thematisiert wurde. Schließlich hat der Kläger selbst - (auch) als Reaktion auf die Berichterstattung - in erheblichem Umfang Medienarbeit betrieben und die ihm gebotene Gelegenheit wahrgenommen, sich und seinem Standpunkt zu seiner Unschuld - vor allem nach seinem Freispruch - in der Öffentlichkeit Gehör zu verschaffen. Dabei haben er und sein Prozessbevollmächtigter sich sowohl über die von ihm kritisierte Presse (u.a. die Beklagte) als auch die Anzeigeerstatterin - ohne die vom Kläger von Anderen verlangte Zurückhaltung - wiederholt sowie in erheblichem Maße abträglich geäußert, womit der Kläger sich jedenfalls in gewissem Umfang die von ihm begehrte Genugtuung verschaffen konnte.
365cc) Sowohl die erhebliche Verbreitung der Internetveröffentlichungen der Beklagten (vgl. BGHZ 199, 237) als auch die wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten hat der Senat schließlich schon bei der Bemessung der einzelnen Entschädigungsbeträge berücksichtigt. Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte wirtschaftlich in der Lage ist, die ausgeurteilten Entschädigungen zu begleichen. Ohne Wirkung - wie der Kläger meint - bleibt die in der Summe ohnehin hohe Verurteilung aber nicht. Zugleich darf nicht aus den Augen verloren werden, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig beeinträchtigt.
366h) Die durch die jeweiligen Berichterstattungen begründeten Entschädigungsansprüche des Klägers sind nicht verjährt; der Senat kann insoweit auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Erwägungen des Landgerichts verweisen.
3672.
368Nichts anderes gilt hinsichtlich der Nebenforderungen, deren Umfang allerdings durch die abweichende Entscheidung des Senats beeinflusst ist; deswegen hat der Kläger lediglich Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 2.260,70 Euro (netto) nach dem bis zum 31.07.2013 geltenden RVG.
3693.
370Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
3714.
372Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs; der Senat hat im Einzelfall unter Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Erforderlichkeit einer Geldentschädigung entschieden.
373Berufungsstreitwert: Berufung Beklagte 300.000,00 Euro,
374Berufung Kläger 150.000,00 Euro
375Gesamt: 450.000,00 Euro.
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 12. Juli 2016 - 15 U 175/15
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Oberlandesgericht Köln Urteil, 12. Juli 2016 - 15 U 175/15 zitiert oder wird zitiert von 14 Urteil(en).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 300.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.8.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.994,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.8.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 306,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.1.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist ein ehemaliger Fernsehmoderator und betrieb bis zu seinem Ausscheiden im Herbst 2013 das von ihm gegründete Unternehmen N2, produzierte und moderierte u.a. die Sendung „Das Wetter im Ersten“ und bewarb verschiedene Produkte wie u.a. „Actimel“ und Unternehmen wie Mercedes-Benz, N und Bank24. Ferner wurde der Kläger regelmäßig für Vortragsveranstaltungen von Unternehmen und Verbänden gebucht. Bis zur Berichterstattung über das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren war sein Privatleben nicht in der Öffentlichkeit bekannt.
3Die Beklagte ist verantwortlich für die Inhalte der Website www.bild.de, der Online-Ausgabe der bundesweit erscheinenden Tageszeitung "Bild" und "Bild am Sonntag". Bei der Website bild.de handelt es sich um das deutschlandweit reichweitenstärkste Online-News-Portal mit monatlich 220.000.000 Visits und mehr als 12.470.000 Nutzern.
4Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen den Kläger wegen des Verdachts der Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Ihm wurde vorgeworfen, am 9.2.2010 seine damalige Freundin zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Vom 20.3.2010 bis zum 29.7.2010 befand der Kläger sich in Untersuchungshaft. Mit Urteil vom 31.5.2011 wurde der Kläger freigesprochen. Er veröffentlichte im Jahre 2012 ein Buch unter dem Titel „Y“.
5Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 19.7.2010 erfolglos zur Zahlung einer Geldentschädigung i.H.v. 750.000,- EUR auf.
6Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei der trotz bestehender gerichtlicher Verbote fortgesetzten, hartnäckigen und kollusiv mit anderen Medien betriebenen Pressekampagne der Beklagten um keine neutrale und objektive Begleitung eines Strafprozesses gegen eine prominente Person gehandelt habe, sondern sie sich vielmehr unter Ausnutzung ihrer finanziellen Übermacht gezielt gegen die Grundlagen seiner Persönlichkeit gerichtet habe. Gegenstand der stigmatisierenden, vorverurteilenden und oftmals schlicht falschen Berichterstattung der Beklagten, die teilweise mehrmals täglich erfolgt sei, sei immer wieder sein Privat- und Intimleben gewesen, obwohl die Öffentlichkeit von weiten Teilen der Hauptverhandlung, insbesondere der Vernehmungen der ehemaligen Freundinnen, ausgeschlossen worden sei. Zudem habe die Beklagte den privaten und teilweise intimen Kommunikationsverkehr veröffentlicht und hierdurch seine Geheimsphäre verletzt. Ferner habe sie immer wieder durch Nachstellungen und Belästigungen sein Recht am eigenen Bild verletzt.
7Die Beklagte habe maßgeblich über einen sehr langen Zeitraum durch eine Vielzahl von Berichterstattungen eine beispiellose Pressekampagne betrieben und das Gebot einer unparteiischen Darstellung in drastischer Weise verletzt. Sie habe entgegen der Unschuldsvermutung vor- und nachverurteilend unter Verwendung eines Täter-/Opfer-Schemas über ihn berichtet. Durch die vorverurteilende und grenzüberschreitende Berichterstattung habe die Beklagte ihn an den Pranger gestellt, einen Schauprozess gestaltet und das Strafverfahren beeinflusst. Er ist zudem der Meinung, dass seine Beziehungen zu anderen Frauen für den Vergewaltigungsvorwurf mangels Anwesenheit derselben in der vermeintlichen Tatnacht irrelevant gewesen seien, so dass die Analyse seiner Beziehungen entgegen der Meinung der Beklagten nicht unabdingbare Voraussetzung für die Aufklärung des Tatvorwurfs gewesen sei.
8Zudem habe die Beklagte auf seine Kosten unter planmäßigem Zusammenwirken mit anderen Medien – teilweise werbend für diese - in Schädigungsabsicht und in Kenntnis der Rechtswidrigkeit Umsätze in Millionenhöhe durch systematische, wiederholte, zeitnahe und kommerzielle Ausbeutung seiner Person, seines Intimlebens und seines hohen Marktwerts über einen extrem langen Zeitraum erwirtschaftet. Hierdurch seien alle objektiven und subjektiven Merkmale einer Pressekampagne verwirklicht worden, weshalb die Schuld der Beklagten besonders schwer wiege.
9Ferner handele sich bei den beanstandeten Berichterstattungen um gleichartige Verletzungshandlungen, von denen eine Vielzahl jeweils erst begangen worden sei, nachdem der Beklagten eine vergleichbare Handlung bereits gerichtlich untersagt worden sei. Verlässlichere Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit einer bestimmten Berichterstattung als ein gerichtliches Verbot seien kaum vorstellbar. Außerdem hätten die Veröffentlichungen der Beklagten, die zudem als erste über seine Verhaftung berichtet habe, den Kreis der Rezipienten erheblich vergrößert und seien Anlass für andere Medien gewesen, die mitgeteilten Inhalte aufzugreifen und weiter zu verbreiten. Diese Ausstrahlungswirkung müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Diese stimmungsmachende und abwertende Berichterstattung hätte sein Bild in der Öffentlichkeit so nachhaltig und massiv beeinträchtigt, dass auch der spätere Freispruch diesen Makel nicht mehr habe beseitigen können.
10Zudem sei im Stadium der Untersuchung des Vorwurfs einer Sexualstraftat aufgrund der Unschuldsvermutung davon auszugehen, dass es keine gewalttätigen Übergriffe in die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person gegeben habe. Wenn es einen solchen Übergriff jedoch nicht gegeben habe, existiere auch keinerlei Rechtfertigung dafür, den Betroffenen mit Blick auf eine Berichterstattung über die Untersuchung des Tatvorwurfs die Berufung auf die Intimsphäre zu versagen. Es bestehe in diesem Stadium keinerlei Interesse der Öffentlichkeit, zum Zwecke der Prävention oder aus Mitgefühl mit den Betroffenen über Hintergründe informiert zu werden. Zudem berge eine Berichterstattung über Details aus dem Intimleben des Betroffenen anlässlich der bloßen Untersuchung eines Strafvorwurfs maximales Schädigungspotenzial für den Betroffenen. Es sei schon nicht ersichtlich, aus welchem Grunde überhaupt ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit daran bestehen solle, über Einzelheiten eines laufenden Strafverfahrens informiert zu werden, da es ausreichend sei, der Öffentlichkeit lediglich das Ergebnis eines solchen Verfahrens mitzuteilen. Zumindest aber müsse ein etwaiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit an Einzelheiten aus einem laufenden Strafverfahren dort seine Grenzen, wo eine Stigmatisierung des Angeklagten drohe.
11Insbesondere habe die Beklagte:
12I. vorverurteilend über ihn berichtet:
131. „Messer mit Ls DNA gefunden?“ vom 22.4.2010 (Anlage K 8):
14Der Kläger ist der Meinung, dass sich die erhebliche Vorverurteilung bereits aus dem Wortlaut ergebe, da die Beklagte lediglich die belastenden Fakten eines vermeintlich neuen Beweismittels aufzeige und rhetorische Fragen nach der Schuld des Klägers aufwerfe.
152. „Neue Vorwürfe gegen L“ vom 31.7.2010 (Anlage K 12):
16Die Beklagte habe, ausgerechnet kurz nachdem er aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, von angeblichen, neuen Vorwürfen gegen ihn berichtet, derentwegen angeblich die Staatsanwaltschaft Mannheim in einem weiteren Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung ermittele. Die Berichterstattung begründe die gesteigerte Gefahr der Vorverurteilung als frauenverachtender, gewaltbereiter Mensch. Ferner habe keine zulässige Verdachtsberichterstattung vorgelegen, weil es bereits an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen gefehlt habe.
173. „Ls Anwalt wettert gegen unliebsame Zeuginnen" vom 25.3.2011 (Anlage K 15):
18Der Kläger ist der Auffassung, dass dieser Artikel vorverurteilend, falsch und stigmatisierend sei. Zudem sei es - unwidersprochen – unzutreffend, dass er während der Verhandlung mit seinem iPad gespielt habe. Diese Falschbehauptung ziele darauf ab, den Kläger in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen als eine Person, die den gegen sie geführten Strafprozess und das Gericht nicht ernst nehme und sich aus Langeweile die Zeit mit Spielen vertreibe. Durch die betreffenden Beiträge sei ein völlig unzutreffendes Bild von ihm gezeichnet worden. So sei er als notorischer Gewalttäter hingestellt worden, obwohl er in Wahrheit ein völlig friedfertiger Mensch sei.
194. „Drohte ihr L mit einem Messer?" vom 27.3.2010 (Anlage K 17)
20und
21„Drohen ihm mindestens 5 Jahre Haft?" vom 28.3.2010 (Anlage K 18):
22Die Unzulässigkeit resultiere – so meint der Kläger - auf der Veröffentlichung die Schuld- und Straffrage betreffender Einzelheiten aus der bei der Staatsanwaltschaft Mannheim geführten Ermittlungsakte zum Strafverfahren gegen den Kläger hinsichtlich des Tat- und Nachtatgeschehens sowie der rechtsmedizinischen Untersuchung der mutmaßlichen Geschädigten zu einem Zeitpunkt, in dem das Verfahren vor dem Landgericht noch nicht eröffnet war.
235. „L und die gefährliche Zeugin“ vom 6.3.2011 (Anlage K 191):
24Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beitrag vorverurteilend und stigmatisierend sei. Ferner enthalte er vermeintliche Details aus seiner Intimsphäre, namentlich seines Liebes- und Sexuallebens. Zudem beruhe der Beitrag auf einer angeblichen Aussage einer Zeugin im Strafverfahren, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit in der Schweiz angehört worden sei.
256. „Der L-Krimi: Neue Indizien aus der Tatnacht" vom 13.6.2010 (Anlage K 21):
26Der Kläger ist der Auffassung, die Schilderung intimer gesundheitlicher Fragen und echter oder behaupteter sexueller Praktiken und Vorlieben des Klägers diene allein der Befriedigung von Neugier und Sensationslust, da sie keinen unmittelbaren Bezug zu der Frage des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs aufweise, sondern lediglich intime Details der Art und Weise des Geschlechtsverkehrs preisgebe. Dies sei auch nach der Verlesung der Einlassung des Klägers in der Hauptverhandlung unzulässig, da die Beklagte die Äußerungen einem unüberschaubaren Personenkreis zugänglich gemacht und damit einen Schauprozess ins Leben gerufen habe.
277. „Es geht um bizarre Sex-Praktiken - L-Gutachten - Neue pikante Details vom 19.7.2010 (Anlage K 26):
28Der Kläger ist der Auffassung, dass die angegriffenen Äußerungen einen unzulässigen Eingriff in seine Intimsphäre darstellten, da seine vermeintlichen Sexualpraktiken thematisiert würden, die nicht im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf gestanden hätten.
298. „So war die Sex-Nacht" vom 13.9.2010 (Anlage K 30):
30Die Beklagte habe hier ohne das geringste Berichterstattungsinteresse höchst intime Details über das Familien- und Intimleben (sowohl in sexueller als auch in gesundheitlicher Hinsicht) veröffentlicht.
319. „Vergewaltigungsprozess immer absurder - Hier reist das ganze Gericht zu Ls Geliebter Nr. 10 in die Schweiz" vom 16.2.2011 (Anlage K 32):
32Der Kläger ist der Auffassung, dass die Veröffentlichung intime, falsche, vorverurteilende und gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verstoßende Äußerungen enthalte.
33II. seine Intim-, Privat- und Geheimsphäre verletzt, da sie private Chatnachrichten und E-Mails sowie einen Blogeintrag im Wortlaut veröffentlicht habe, die keinerlei Bezug zum Tatvorwurf gehabt hätten:
3410. „Popstar Indira und L – Er schickte ihr 50 heiße Flirt-SMS“ vom 7.4.2010 (Anlage K 34):
35Der Kläger ist der Meinung, dass er als schlüpfriger Schürzenjäger dargestellt werde, ohne dass hieran irgendein öffentliches Interesse bestanden habe. Die dargestellten Nachrichten hätten aufgrund ihres Inhalts ersichtlich einen vertraulichen Charakter und nichts mit der vermeintlichen Vergewaltigung zu tun.
3611. „Hatte L 6 Frauen gleichzeitig?“ vom 28.4.2010 (Anlage K 36):
37Der Kläger ist der Meinung, dass er durch den Artikel charakterlich massiv abqualifiziert werde und dass der Inhalt der E-Mail keinerlei Bezug zum Tatvorwurf aufweise.
3812. „Eklat im Gerichtssaal: Anwalt schlägt auf Richtertisch" vom 18.5.2011:
39Auch in diesem Beitrag habe die Beklagte intimste und der Geheimsphäre unterfallende SMS-Nachrichten veröffentlicht.
4013. „Du wirst allein und unglücklich sein…“ vom 30.5.2010 (Anlage K 42):
41Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte sein Recht auf gewählte Anonymität und seine Intimsphäre, zumindest aber seine Geheimsphäre verletzt habe, weil sie seinen unter einem Pseudonym geposteten Blogeintrag veröffentlicht habe.
42IV. falsch über ihn berichtet:
4314. „Jörg-L-Chaos - Es geht um Geld, Macht, Liebe und Lüge. Alle Zutaten eines Dramas" vom 11.7.2010 (Anlage K 44):
44Der Kläger behauptet, dass es unzutreffend sei, dass er getobt und geschrien habe, als er von dem Interview erfahren habe. Wenn über ihn unzutreffend behauptet werde, er habe vor Wut getobt und geschrien, werde unterstellt, dass er sich in einer bestimmten Situation nicht im Griff gehabt habe. Diese Charaktereigenschaft werde jedoch in unserer Gesellschaft äußerst negativ belegt. Denn jemand, der die Kontrolle über sich verliere, gelte im wahrsten Sinne des Wortes als gemeingefährlich. Hinzu komme, dass diese Falschbehauptung im diametralen Widerspruch sowohl zu seinem wahren Charakter als auch zu seinem öffentlichen Image stehe.
4515. „L ist sein eigenes Opfer“ vom 22.12.2010 (Anlage K 48) und „L und die Mitleidsmasche“ vom 28.10.2010 (Anlage K 49):
46Der Kläger behauptet unwidersprochen, dass es unzutreffend sei, dass er fünf bzw. sechs Frauen gleichzeitig die Ehe versprochen habe. Diese Behauptungen seien dazu geeignet, ihn in der öffentlichen Meinung ganz erheblich herabzuwürdigen. Es gelte in unserer Gesellschaft als moralisch höchst verwerflich, einer einzelnen Person Heiratsabsichten bzw. einen Kinderwunsch vorzugaukeln. Umso schwerer wiege der Vorwurf, mehreren Personen gleichzeitig derartige Absichten und Wünsche vorgegaukelt zu haben.
47V. sein Recht am eigenen Bild verletzt:
4816. „16 Grad, Wind von Nordost - L genießt die Sonne im Gefängnishof" vom 10.04.2010 (Anlage K 53) und
49„Neue Geliebte aufgetaucht – Hat L ihr die Ehe versprochen?“ vom 11.4.2010 (Anlage K 54):
50Der Kläger ist der Meinung, dass er sich in einem abgeschiedenen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Raum befunden habe und nicht damit habe rechnen müssen, dass heimlich Lichtbilder von ihm angefertigt würden. Ferner werde die Tatsache, dass er sich in Untersuchungshaft befunden habe, bildlich lediglich zur Befriedigung eines Sensationsinteresses dargestellt. Zudem sei es unzutreffend, dass der Innenhof der JVA Mannheim vom öffentlichen Straßenraum aus einsehbar sei. Er habe die betreffenden Abschüsse auch nicht billigend in Kauf genommen. Er habe lediglich keine andere Wahl gehabt, als sich mit etwaigen Paparazzi-Abschüssen abzufinden, weil er ansonsten auf jeglichen Hofgang hätte verzichten müssen. Die stigmatisierende Wirkung ergebe sich zudem bereits aus seiner Präsentation als Häftling.
5117. „Hier sonnt sich L im Knast“ vom 21.7.2010 (Anlage K 59):
52Der Kläger ist der Meinung, dass er sich in einem abgeschiedenen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Raum befunden habe und nicht damit habe rechnen müssen, dass heimlich Lichtbilder von ihm angefertigt würden. Ferner werde die Tatsache, dass er sich in Untersuchungshaft befunden habe, bildlich lediglich zur Befriedigung eines Sensationsinteresses dargestellt.
5318. „Geheimnisvolle Frau fährt ihn morgens zur Anwältin – Wer ist die Neue an Ls Steuer?“ vom 7.2.2011 (Anlage K 63):
54Der Kläger ist der Auffassung, dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos unzulässig sei, da er in dieselbe nicht eingewilligt habe und es sich auch nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele. Die streitgegenständlichen Fotos wiesen vielmehr sowohl für sich genommen als auch im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung einen geringen Informationswert auf. So zeigten die Fotos ihn in einer für sich genommen völlig belanglosen privaten Situation, nämlich auf den Weg von seinem Auto zu seiner Strafverteidigerin. Dass er seine Strafverteidigerin aufgesucht habe, sei jedoch kein Ereignis, über das die Öffentlichkeit informiert werden müsse. Auch der dazugehörende Artikel enthalte keinerlei Informationen, welche die Verbreitung der Fotos als für die Öffentlichkeit bedeutsam erschienen ließen. Insbesondere enthalte der Artikel keine relevanten Informationen zu dem gegen ihn geführten Strafverfahren. Vielmehr beschränke sich der Artikel darauf, auf reißerische Art und Weise Spekulationen über die private Beziehung zwischen ihm und seiner nunmehrigen Ehefrau anzustellen, zu der er sich zum damaligen Zeitpunkt nicht geäußert habe. Die Informationen zum Strafverfahren erschöpften sich in nichtssagenden Allgemeinplätzen, die lediglich den Aufhänger und den Rahmen für die Mitteilung vermeintlich neuer Details aus seinem Privatleben bildeten. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellte, dass es sich bei den Parkplatzfotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelte, wäre die entsprechende Veröffentlichung jedenfalls wegen seiner entgegenstehenden überwiegenden Interessen unzulässig. Denn als Angeklagter in einem Strafverfahren stehe er ohnehin unter einer enormen Anspannung, welche durch die massive Präsenz von Medienvertretern und Schaulustigen im Gerichtssaal noch ganz erheblich verstärkt worden sei. Deshalb sei er elementar darauf angewiesen gewesen, wenigstens außerhalb des Gerichtssaals für sich zu sein und sich frei von öffentlicher Beobachtung entspannen und sammeln zu können. Dies gelte in besonderem Maße für die Zeit unmittelbar vor dem Gerichtstermin. Schließlich falle ins Gewicht, dass die Fotos ausweislich der geringen Auflösung aus weiter Ferne, unter Verwendung eines Teleobjektivs heimlich sowie aufgrund beharrlicher Nachstellung entstanden seien.
5519. „Ls Ex-Geliebte muss erneut aussagen" vom 3.3.2011 (Anlage K 65):
56Der Kläger behauptet, dass der Parkplatz der Kanzlei seiner Strafverteidigerin in Heidelberg ein privater, der Allgemeinheit nicht zu Verfügung stehender Innenhof hinter den Kanzleiräumlichkeiten sei, der von einer mehrstöckigen Wohnbebauung umgeben und von der Straße aus nur durch eine Toreinfahrt einsehbar gewesen sei. Er ist zudem der Meinung, dass es sich nicht um ein kontextneutrales Foto handele. Ferner werde durch dessen Verwendung keine Belästigung vermieden, sondern durch die heimliche Fertigung eine solche geschaffen, da er – ohne damit rechnen zu müssen – in einem anderen Zusammenhang fotografiert werde, um exklusive und aktuelle Fotos zu erhalten.
5720. „L lacht, seine Ex weint “ vom 26.3.2011 (Anlage K 69):
58Der Kläger behauptet, dass der Parkplatz der Kanzlei seiner Strafverteidigerin in Heidelberg ein privater, der Allgemeinheit nicht zu Verfügung stehender Innenhof hinter den Kanzleiräumlichkeiten sei, der von einer mehrstöckigen Wohnbebauung umgeben und von der Straße aus nur durch eine Toreinfahrt einsehbar gewesen sei. Er ist der Meinung, dass es sich nicht um ein kontextneutrales Foto handele. Ferner werde durch dessen Verwendung keine Belästigung vermieden, sondern durch die heimliche Fertigung eine solche geschaffen, da er – ohne damit rechnen zu müssen – in einem anderen Zusammenhang fotografiert werde, um exklusive und aktuelle Fotos zu erhalten.
5921. "Bringt ein Tampon L in den Knast" vom 18.05.2011 (Anlage K 72):
60Der Kläger meint, das Bildnis, das ihn auf dem Weg zu seiner Anwältin zeigt, sei für die öffentliche Meinungsbildung ohne Bedeutung. Mit der Wortberichterstattung - dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft - stehe es in keinerlei Zusammenhang. Das einzige Interesse liege an der Verbreitung von exklusiven und aktuellen Bildnissen, um die Aufmerksamkeit des Lesers zu wecken.
61VI. seine Privatsphäre verletzt:
6222. „L hat eine Stunde Hofgang" vom 23.3.2010 (Anlage K 84):
63Der Kläger meint, die Darstellungen der Situation in der Haftanstalt hätten keinerlei Informationswert und dienten ausschließlich der Befriedigung des Sensationsinteresses. Die Gefängniszelle als "Zwangsrückzugsraum" werde auf voyeuristische Weise öffentlich gemacht.
6423. „In der Knast-Bibliothek darf er TV gucken“ vom 25.3.2010 (Anlage K 85):
65Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte haarklein über seine privaten Lebensumstände berichtet habe und ihn zur Unterhaltung ihrer Leserschaft zum Objekt degradiert habe, zumal die Darstellungen in diesem Artikel keinerlei Informationswert hätten.
6624. „So ist das Leben hinter Gittern wirklich!" vom 3.4.2010 (Anlage K 86):
67Auch hier stelle die Beklagte die konkreten Lebensumstände in der JVA ohne jeglichen Informationswert zur Schau.
6825. „So lebt L im Knast“ vom 18.7.2010 (Anlage K 87):
69Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte auch hier unter Einbruch in seine Privatsphäre über sein Leben in der JVA berichtet habe.
7026. „Rätsel um goldenen Ring von L“ vom 24.3.2011 (Bl. 131 GA):
71Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte seine Privatsphäre verletzt habe, weil sie öffentlich über seine Eheschließung spekuliert habe.
7227. „Heimliche Hochzeit auf Z!" vom 12.3.2012 (Anlage K 88):
73Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte seine Privatsphäre verletzt habe, da sie Details über seinen Hochzeitsort veröffentlicht habe.
7428. „Intrigen-Gewitter über L Wetterfirma" vom 22.8.2010 (Anlage K 89):
75Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe den genauen Urlaubsort des Klägers benannt und somit seine Privatsphäre verletzt.
76VII. seine Intim- und Geheimsphäre verletzt:
7729. „Kommt L morgen frei?" vom 23.3.2010 (Anlage K 90):
78Der Kläger ist der Ansicht, die öffentliche Spekulation über seine psychische Verfassung sei ein Eingriff in die Intimsphäre. Zudem sei die Behauptung, seine psychische Verfassung sei besorgniserregend, unwahr.
7930. „Gute-Nacht-Grüße per E-Mail an 14 'Lausemädchen'" vom 26.5.2010 (Anlage K 76):
80Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte unzutreffend und seine Intimsphäre verletzend behauptet habe, er zerfließe in der U-Haft in Selbstmitleid.
8131. „Darum ist es wichtig, dass Ex-Freundinnen vor Gericht aussagen“ vom 24.9.2010 (Bl. 134 GA):
82Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte seine Intimsphäre verletzt habe, da sie sich über angebliche, dissoziative Identitätsstörungen und sadistische Neigungen ausgelassen habe.
8332. „A heizt L-Zoff weiter an“ vom 2.8.2010 (Anlage K 92) und „Die große Diskussion über Vergewaltigung" vom 3.8.2010 (Anlage K 93):
84Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihn unzutreffend, vorverurteilend und seine Intimsphäre verletzend „einen ziemlich gestörten Menschen, der dringend in Therapie gehört“ genannt habe.
8533. „Ls Vorlieben als Süßbärchen“ vom 4.7.2010 (Anlage K 81):
86Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte unzutreffende intime und gesundheitsbezogene Behauptungen veröffentlicht habe, die darüber hinaus aus geheimen Dokumenten stammten.
8734. "Spricht L am Montag vor Gericht?" vom 12.09.2010 (Anlage K 94):
88Die Beklagte habe hier erneut intime Details - obendrein aus geheimen Dokumenten - veröffentlicht.
8935. „Das sagten die 7 Geliebten aus“ vom 20.9.2010 (Anlage K 95):
90Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte seine Intimsphäre verletzt habe, da sie aus den ihr vorliegenden Aussageprotokollen Privates, Intimstes und vornehmlich Despektierliches veröffentlicht habe.
9136. „Wer sagt die Wahrheit" vom 6.6.2010 (Anlage K 96):
92Die Erwähnung des „erotischen Spiels" zwischen dem Kläger und der Anzeigenerstatterin sei ausschließlich der Intimsphäre zuzuordnen und diene lediglich der Zurschaustellung weiterer Details aus dem Sexualleben des Klägers.
9337. „Sein Sexleben war variantenreich" vom 5.5.2010 (Anlage K 97):
94Der Kläger meint, auch die Veröffentlichung weiterer intimer Details, die von seinen ehemaligen Freundinnen geschildert wurden, hätte keinerlei Bezug zur Tat und verletze ihn daher in seinem Persönlichkeitsrecht.
95VIII. falsch berichtet:
9638. „Knast-Kumpel packt aus – so war mein Zellennachbar L“ vom 31.8.2010 (Bl. 143. GA):
97Der Kläger behauptet unwidersprochen, dass die Person, die dort Angaben mache, nicht sein Zellennachbar gewesen sei. Es stelle eine erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, wenn ein Interview mit einer Person über eine dritte Person veröffentlicht werde, in dessen Rahmen sich der Interviewte unter anderem zum Gefühlsleben des Dritten äußere, obwohl man wisse, dass es zwischen diesen Personen keinerlei Kontakt gegeben habe.
98IX. vorverurteilend berichtet, indem sie
99- die Anzeigenerstatterin als „Opfer“ bezeichnet habe (Anlagen K93, K100, K101, K102, K103, K104, Bl. 150 f. GA, K 110 ),
100- ihm unterstellt habe, eine Vergewaltigung begangen zu haben (Anlagen K 92, K93, K 99, K105 K 106, K108, K 109, K 111, K115),
101- seinen Freispruch entwertet habe (Anlage K112),
102- ihm Nervosität bei der Vernehmung von Zeugen unterstellt habe (Bl. 157 f. GA),
103- die Aussage der Anzeigenerstatterin als glaubhaft dargestellt habe (Anlage K113, Bl. 159 GA),
104- die Unschuldsbekundungen seines Verteidigers entwertet habe (Anlagen K 99, K 114, K 116),
105- den schmähenden Darstellungen seiner Exfreundinnen Raum gegeben habe (Anlagen K 95, K 118, K 119, K 120, K121, K 122, K 123, K 125)
106- das unzutreffende Bild eines den Prozess nicht ernst nehmenden, andere Prozessbeteiligte nicht respektierenden und das Gericht täuschenden Angeklagten hervorgerufen habe (Anlage K 124),
107X. nachverurteilend berichtet, indem sie
108- den Freispruch des Klägers als "Freispruch dritter Klasse" bezeichnet habe,
109- die Anzeigenerstatterin als „Opfer“ dargestellt habe,
110- suggeriert habe, der Kläger sei der Täter, man habe ihm dies nur nicht nachweisen können (Anlage K 126),
111XI. ihn und sein Umfeld mit abwertenden und diffamierenden Äußerungen belegt:
112- „Wetterfuzzi“ (Anlage K 128),
113- „Knacki“ (Anlage K 86 und K 87),
114- „Süßbärchen“, „ausgeprägter Narziss“ (Anlage K 81),
115- „Dreiwetter-Don-Juan“ (Anlage K 111),
116- „Schwein“ (Anlage K 120),
117- und „Kachelknast“ (Anlage K 128).
118Er ist der Meinung, dass es unzulässig sei, sein Beziehungsleben in Form von schmähenden Bewertungen zu thematisieren, da an einer Berichterstattung über dieses kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit bestanden habe. Zudem seien die Bezeichnungen „Knacki“ und „Kachelknast“ vorverurteilend, da er sich lediglich in Untersuchungshaft befunden habe.
119Die Berichterstattung habe durch ihre Intensität, die Breitenwirkung und die Nachhaltigkeit zu einer konkreten Bedrohung seiner Existenz geführt. Allein sein bezifferbarer materieller Schaden beliefe sich auf ca. 2 Mio. EUR. Zudem sei seine Karriere ein „Trümmerhaufen“: er habe aufgrund der Berichterstattung der Beklagten die Geschäftsanteile an seinem Unternehmen veräußern müssen und sei aus den Verwaltungsgremien ausgeschieden, habe keine Möglichkeit mehr, als Moderator von Fernsehsendungen tätig zu werden, habe seine Werbeverträge („Actimel“: 2007 – 2009; Mercedes Benz, Bank24: 2000 – 2010; N GmbH: 2010) verloren, keine Anfragen mehr für Vorträge erhalten und Immobilien veräußern müssen. Laufende Verträge seien aufgrund der Berichterstattung der Beklagten von Seiten der Vertragspartner außerordentlich beendet worden. Er behauptet, dass seine einzige Einnahmequelle bis Januar 2014 das Einkommen aus seiner Arbeit für das Radio B.tv i.H.v. 225,- EUR je Freitag gewesen sei.
120Auch sein allein durch die Berichterstattung der Beklagten erlittener immaterieller Schaden sei enorm. Er habe insoweit alles verloren und sei moralisch am Ende. Aufgrund seines hohen Bekanntheitsgrades sei die Kampagne der Beklagten besonders stark und nachhaltig in das Bewusstsein so gut wie aller Menschen in Deutschland, Österreich und der Schweiz gedrungen. Durch den Verlust seines Unternehmens sei sein Lebenswerk zerstört worden. Auch die psychische Belastung sei außerordentlich hoch gewesen. Denn die Angriffe der Beklagten, die im Kern gegen die Grundlagen seiner Persönlichkeit gerichtet gewesen seien, hätten sein Schamgefühl berührt und zu Peinlichkeiten, insbesondere im Umgang mit seiner eigenen Umgebung geführt. Ferner habe er einen enormen Ansehensverlust erlitten. Die Beklagte habe ihn stigmatisiert und seine Beziehungen zu so gut wie allen Menschen in Deutschland, Österreich und der Schweiz über Jahre hinaus erheblich belastet. Ferner hätten sich unzählige Freunde und Bekannte von ihm abgewandt. Schließlich sei der Freispruch durch die Kampagne der Beklagten in der öffentlichen Wahrnehmung drastisch entwertet worden. Während er zuvor bestens in die Gesellschaft integriert gewesen sei, sei er heute sozial isoliert.
121Der Kläger ist der Meinung, dass sich seine Äußerungen im Verlaufe des Ermittlungs- und Hauptverfahrens darauf beschränkt hätten, der Öffentlichkeit mitzuteilen, dass er unschuldig sei. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt öffentlich zu seinem Privat- oder Intimleben geäußert. Er habe weder die Medien zu seinen Zwecken eingesetzt noch eine Debatte über Schuld und Unschuld angetrieben. Die Pressemitteilungen der bevollmächtigten Kanzlei hätten alleine den gerichtlichen Erfolg belegt, den er gegen die rechtswidrige Berichterstattung erwirkt habe und seien lediglich Ausdruck des berechtigten Verhaltens, den eigenen Ruf in der Öffentlichkeit wiederherzustellen. Es sei zudem sein Recht gewesen, sich nach seinem Freispruch öffentlich zu Wort zu melden und Kritik zu äußern. Zudem habe es zwar einen Austausch mit Journalisten gegeben. Hierbei habe es sich jedoch stets und ausschließlich um vertrauliche Hintergrundgespräche gehandelt. In keinem einzigen Fall sei ein Einverständnis erteilt worden, tatsächliche Angaben zum Tatvorwurf oder darüber hinausgehende detaillierte Darstellungen zu verwerten oder zu veröffentlichen.
122Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass der Umstand, dass er hinsichtlich der im Teil B der Klageschrift aufgeführten Persönlichkeitsrechtsverletzungen keine anderweitigen Ansprüche geltend gemacht habe, einem Geldentschädigungsanspruch nicht entgegenstehe. Er behauptet, dass er von diesen Artikeln erst Anfang Dezember 2013 aufgrund einer von ihm beauftragten Recherche Kenntnis erlangt habe. Er meint, dass es zu diesem Zeitpunkt keinen Sinn mehr gemacht habe, anderweitig gegen die Berichterstattungen vorzugehen, da die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen seinen immateriellen Schaden nicht ausgleichen hätte können, eine Wiederholung der beanstandeten Berichterstattung wenig wahrscheinlich gewesen sei und er kein Geld mehr gehabt habe, um weitere Rechte geltend zu machen. Zudem habe es mehrere Gründe gegeben, aus denen er die Klage erst Ende 2013 eingereicht habe, hinsichtlich deren Einzelheiten auf Bl. 428 f. GA Bezug genommen wird.
123Der Kläger ist schließlich der Auffassung, dass er einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 4.889,80 EUR und angefallener Recherchekosten i.H.v. 306,67 EUR (vgl. Bl. 228 GA, Anlagen K 161 bis K 164) hinsichtlich der Onlineveröffentlichungen der Beklagten habe.
124Der Kläger beantragt,
125die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht unter 750.000,- EUR liegen soll, zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2010;
126die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 4.889,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.8.2010 zu zahlen;
127die Beklagte zu verurteilen, an ihn 306,67 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
128Die Beklagte beantragt,
129die Klage abzuweisen.
130Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Geldentschädigungsanspruch des Klägers wegen Berichterstattungen, die vor dem 1.1.2011 erschienen sind, verjährt sei, da der Kläger in seinem Mahnbescheidsantrag den zu Grunde liegenden Anspruch nicht hinreichend individualisiert habe und die im Rahmen der Klageerweiterung beanstandeten Artikel nicht von der vermeintlich verjährungshemmenden Wirkung der Zustellung des Mahnbescheids umfasst seien.
131Die Beklagte meint in der Sache, dass die streitgegenständlichen Artikel einem qualifizierten Informationsinteresse der Allgemeinheit gedient hätten, da der Kläger äußerst prominent und einer schweren Sexualstraftat verdächtig gewesen sei. Eine mit einer Berichterstattung über ein Strafverfahren wegen eines schweren Sexualdelikts nahezu zwangsläufig verbundene Prangerwirkung und die zwangsläufige Veröffentlichung von Details aus dem Intim- und Privatleben allein könnten den Zuspruch einer Geldentschädigung nicht rechtfertigen. Denn außergewöhnlich und berichtenswert sei auch der Hintergrund der dem Kläger zur Last gelegten Tat gewesen. In der Tatnacht habe das vermeintliche Opfer den Kläger mit seinem Verdacht der Untreue konfrontiert, den der Kläger daraufhin eingeräumt habe. Dieser systematische Missbrauch des Vertrauens seiner Geliebten habe dem Vorwurf der Vergewaltigung eine auch für Sexualstraftaten höchst ungewöhnliche Facette verliehen. Aufgrund der zahlreichen Geliebten habe sich auch die Öffentlichkeit aufgrund seines Saubermann-Images getäuscht gefühlt und wegen der vom Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt bestrittenen charakterlichen und moralischen Verfehlungen erhebliche Zweifel an seiner Integrität und Glaubwürdigkeit gehabt. Mit seinem Charakter und seiner Persönlichkeit sowie seinem notorisch lügnerischen Umgang mit Frauen habe sich auch das Landgericht Mannheim auseinandersetzen müssen, um die Glaubwürdigkeit des Opfers bzw. des Klägers beurteilen zu können. Die Auseinandersetzung mit den zahlreichen gleichzeitig geführten Beziehungen des Klägers sowie seinen sexuellen Vorlieben sei demnach nicht nur ein Nebenschauplatz des Strafprozesses gewesen, sondern als Analyse des Beziehungsgeflechts des Klägers unabdingbare Voraussetzung für eine Beurteilung der sich widersprechenden Darstellungen und der Glaubwürdigkeit des Klägers bzw. der Anzeigenerstatterin gewesen. Da das Landgericht und die Staatsanwaltschaft Mannheim einen engen Zusammenhang zwischen dem Tatvorwurf und dem Beziehungsleben des Klägers gesehen hätten und die Aussagen der Zeuginnen teilweise (AA, BB) in öffentlicher Hauptverhandlung erfolgt seien bzw. die Inhalte, die in nichtöffentlicher Hauptverhandlung erörtert worden seien, später durch die Staatsanwaltschaft bzw. die Verteidigung in die öffentliche Hauptverhandlung eingeführt worden seien, hätten letztlich auch sämtliche Berichterstattungen über die zahlreichen betrogenen Geliebten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Strafverfahren gestanden.
132Die Umstände einer Sexualstraftat, insbesondere die Beziehung des Täters zu seinem Opfer, würden nicht in besonderem Maße geschützt. Deshalb könne die Offenlegung intimer Details aus dem Liebes- und Sexualleben des Klägers allein keinen Geldentschädigungsanspruch begründen. So sei die vermeintlich unzulässige Erörterung intimer, privater und geheimer Details aus dem Leben des Klägers in Wahrnehmung eines qualifizierten Berichterstattungsinteresses, namentlich der Frage der Glaubwürdigkeit des vermeintlichen Opfers bzw. des Klägers, erfolgt.
133Soweit sie Teile von nicht rechtswidrig erlangten E-Mails oder sonstiger Kommunikation veröffentlicht, den Inhalt von Protokollen und Gutachten wiedergegeben und Aussagen und Einlassungen der Prozessbeteiligten kommentiert habe, habe es sich um Informationen gehandelt, die im Rahmen der öffentlichen Verhandlung oder anlässlich von Pressemitteilungen von dem Landgericht Mannheim, der Staatsanwaltschaft oder der Verteidigung des Klägers bekannt gegeben worden seien und die den Medien damit zur Veranschaulichung des Prozessgegenstandes und des Prozessverlaufs zur Verfügung gestanden hätten. Selbst wenn die Veröffentlichung wegen der Offenlegung intimer Details unzulässig gewesen sein sollte, sei die beeinträchtigende Wirkung mit der Verlesung der Einlassung des Klägers in der öffentlichen Verhandlung, der Einbeziehung der Gutachten in das Verfahren und der Vernehmung der Zeuginnen entfallen. Zudem sei insoweit zu berücksichtigen, dass die Beklagte für die Prozessführung nicht verantwortlich gewesen sei und lediglich hierüber berichtet habe. Die Kontrolle der Justiz durch eine Berichterstattung über einen Prozess gehöre jedoch zu den wesentlichen Aufgaben der Presse. Schließlich sei es inkonsequent, allein die Artikel der Beklagten zu beanstanden, obschon auch andere Medien unter Nennung von Details zum Sexualleben des Klägers berichtet hätten.
134Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst an der öffentlichen Diskussion über seine Person und das gegen ihn geführte Verfahren teilgenommen und dabei keinerlei Rücksicht auf die Befindlichkeiten seiner Ex-Geliebten genommen habe sowie selbst Inhalte aus der Ermittlungsakte, welche detaillierte Beschreibungen seiner Sexualpraktiken beinhaltet hätten, an die Medien weitergegeben habe. Nichtsdestotrotz habe die Beklagte nicht ausschließlich kritisch, sondern ausgewogen, mitunter positiv über den Kläger berichtet. Es habe auch weder eine systematische Vor- noch Nachverurteilung durch die Beklagte gegeben. Ausgewogener als sie es getan habe, könne man über einen Freispruch „in dubio pro reo“ und dessen Folgen nicht berichten.
135Die Beklagte ist der Meinung, dass die ihr vorgeworfenen Falschbehauptungen allesamt in ihrer Zielrichtung harmlos seien. Sie beträfen gewöhnliche Gefühlsregungen des Klägers während des Strafprozesses, setzten sich mit der von ihm selbst eingeräumten Untreue auseinander oder behandelten Nebensächlichkeiten. Die aufgestellte Behauptung, der Kläger habe im Knast „getobt und geschrien“, sei nicht mehr als die Beschreibung eines gewöhnlichen Wutausbruchs. Selbst wenn man von der Unwahrheit dieser Äußerung ausgehen wollte, begründe sie keinen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Gleiches gelte für die Behauptung, der Kläger habe mindestens sechs Frauen gleichzeitig die Ehe versprochen. Die Kritik daran, dass der Kläger systematisch und gleichzeitig eine Vielzahl von Frauen über eine bestehende alleinige Liebesbeziehung belogen habe, stelle den Schwerpunkt der Äußerung dar und sei berechtigt. Zudem habe die Beklagte am 28.1.2011 klargestellt, dass der Kläger nicht sechs, sondern lediglich drei Frauen ein Eheversprechen gemacht habe. Selbst wenn es unzutreffend sein sollte, dass der Kläger während der Hauptverhandlung mit seinem ipad gespielt habe, führe dies zu keinem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers, der fortwirken würde, da der streitige Beitrag im Wesentlichen wahr sei und es sich lediglich um ein unwesentliches Detail handele. Irrelevant sei es zudem, dass der Kläger nicht in Zürich vernommen worden sei.
136Auch die angeblich unzulässige Verdachtsberichterstattung sei nicht entschädigungswürdig. Sämtliche der vom Kläger angegriffenen Beiträge wiesen aufgrund der Relevanz des Beziehungs- und Sexuallebens des Klägers und des vermeintlichen Opfers für ihre jeweilige Glaubwürdigkeit einen unmittelbaren Bezug zu dem gegen den Kläger wegen des Verdachts der schwerwiegenden Vergewaltigung vor dem Landgericht Mannheim geführten Strafverfahren auf, setzten sich mit dem Stand des Verfahrens sowie neuen Entwicklungen bzw. einem anderen Ermittlungsverfahren wegen eines weiteren Tatvorwurfs auseinander, und bedienten dabei ein durch die Befassung durch das Landgericht Mannheim vorhandenes, aktuelles Informationsinteresse, ohne dabei ein unzutreffendes Bild vom Kläger zu vermitteln oder vorverurteilend zu sein.
137Die Beklagte ist der Meinung, dass die streitgegenständlichen Bildveröffentlichungen keinen Geldentschädigungsanspruch begründen könnten. Hinsichtlich der Fotos des Klägers in der JVA sei sich der Kläger der Beobachtung durch Fotografen bewusst gewesen und habe es billigend in Kauf genommen, dass er während des Hofgangs fotografiert worden sei. Ferner zeigten die Fotos den Kläger im Innenhof der JVA, der vom öffentlichen Straßenraum aus einsehbar sei. Zudem habe die Beklagte in Ausübung ihrer „Wachhundfunktion“ aus Anlass einer jeweils neuen Entwicklung im Ermittlungs- und Strafverfahren gegen den Kläger aufgrund eines aktuellen Berichterstattungsinteresses berichtet, so dass die Darstellung der Fotos im Zusammenhang mit dem Strafprozess gegen den Kläger, insbesondere der Untersuchungshaft in der JVA, seinem Umgang mit der wiedergewonnenen Freiheit nach Aufhebung des Haftbefehls und der Gewährung eines Prozessurlaubs in Kanada, stünde. Auch eine mit der Veröffentlichung verbundene vermeintliche Prangerwirkung allein könne ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung eines Anspruches nicht begründen. Dass der Kläger in Untersuchungshaft gesessen habe, sei allgemein bekannt gewesen. Vorverurteilend seien die Darstellungen ebenfalls nicht gewesen. Auch die Art und Weise der Darstellung des Klägers verleihe den Aufnahmen keine besondere Eingriffsqualität. Die Aufnahmen seien weder verfremdend noch abträglich und legten auch keine Umstände offen, die dem Bereich der Intimsphäre zugehörig und damit der öffentlichen Anschauung entzogen wären. Jedenfalls gehöre die kontextneutrale Bebilderung von Beiträgen zum Kern der Pressefreiheit.
138Der Beklagten sei auch unter dem Gesichtspunkt einer angeblich hartnäckigen Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers aufgrund der Bild- und Wortberichterstattungen keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zur Last zu legen. Denn es fehle an der erforderlichen Gleichartigkeit der Berichterstattungen, zumal der Gedanke der Hartnäckigkeit bei Wortberichterstattungen nicht zum Tragen komme. Zudem habe die Beklagte keinen Vorsatz bezüglich der vermeintlich rechtswidrigen Veröffentlichungen gehabt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Feststellung der vermeintlichen Rechtswidrigkeit in den streitgegenständlichen Fällen nur nach einer umfangreichen Prüfung und Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles und einer sorgfältigen Abwägung der widerstreitenden Interessen möglich sei. Ferner habe sie sich nicht über gerichtliche Verbote hinweggesetzt. Zudem unterschieden sich die Beiträge der Beklagten inhaltlich erheblich voneinander.
139Gegen eine für den Kläger besonders unerträgliche Eingriffsqualität der Berichterstattungen spreche schließlich auch, dass er vielfach auf die Geltendmachung von Gegendarstellungs-, Unterlassungs- und Richtigstellungsansprüchen verzichtet habe. Dies belege, dass es ihm vorliegend nicht um den Ausgleich einer verbleibenden Beeinträchtigung gehe, sondern er ausschließlich finanzielle Interessen verfolge. Auch die jahrelange Untätigkeit des Klägers zeige, dass er die Berichterstattungen als nicht derart beeinträchtigend empfunden haben könne, als dass die Zahlung eines finanziellen Ausgleiches unbedingt erforderlich wäre. Die Beklagte ist zudem der Meinung, dass die seitens des Klägers nicht angegriffenen Beiträge nicht Grundlage einer Geldentschädigung sein könnten, da der Kläger zu erkennen gegeben habe, dass er mit der Verbreitung dieser Artikel leben könne.
140Die Beklagte treffe auch nicht der Vorwurf eines besonderen Verschuldens. Denn es habe keine verlässlichen Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Berichterstattungen gegeben. Im Gegenteil sei die öffentliche Diskussion des Strafverfahrens wesentlich auch durch die zahlreichen Presseerklärungen der Staatsanwaltschaft und Ausführungen des Landgerichts bestimmt gewesen. Da diese privilegierte Quellen darstellten, habe die Beklagte auf die Zulässigkeit der Berichterstattungen über das gegen den Kläger geführte Strafverfahren vertrauen dürfen, zumal sie sich dabei in weiten Teilen auf Verlautbarungen und Informationen der Staatsanwaltschaft gestützt habe. Dass die Beklagte diese Mitteilungen aufgegriffen, reflektiert und kommentiert habe, könne man ihr nicht vorwerfen.
141Die streitgegenständlichen Beiträge seien nicht Teil einer Medienkampagne, die von der Beklagten dominiert und mit anderen Medien kollusiv durchgeführt worden wäre und die allein das Ziel gehabt hätte, den Kläger zu diskreditieren, gewesen. Zudem hätten andere Medien weit häufiger über den Prozess berichtet. Schließlich sei die häufige Berichterstattung die Konsequenz der dichten Abfolge der Ereignisse und Wendungen im Strafprozess gewesen, die jeweils durch Pressemitteilungen des Landgerichts Mannheim angekündigt worden seien.
142Insbesondere der Vorwurf einer systematischen Vor- und Nachverurteilung gehe fehl. Dass die Beklagte über den Ausgang des Verfahrens berichten sowie den Inhalt und die Bedeutung des Freispruchs einschließlich der für den Kläger erfreulichen mündlichen Urteilsbegründung kommentieren habe dürfen, werde der Kläger nicht ernsthaft bestreiten wollen. Auch der Hinweis auf die Besonderheiten dieses Freispruchs aus Mangel an Beweisen sei ihr nicht verwehrt. Zudem habe nicht die Beklagte, sondern das Unternehmen des Klägers in einer Pressemitteilung vom 22.3.2010 sowie die dpa und andere Presseunternehmen unter Namensnennung dafür gesorgt, dass die Öffentlichkeit von der Verhaftung des Klägers erfahren habe. Auch habe die Beklagte durch ihre Berichterstattung nicht die Saalöffentlichkeit in unzulässiger Weise erweitert. Selbst wenn die Beklagte Gegenstände einer nicht-öffentlichen Verhandlung publiziert habe, vermöge dies allein eine Unzulässigkeit der Berichterstattung noch nicht zu begründen. Auch habe die Beklagte nicht wörtlich aus der Ermittlungsakte, der Anklageschrift oder den Protokollen zitiert.
143Die Beklagte ist der Auffassung, dass sämtliche zum Beleg einer angeblich systematischen Verletzung seiner Privatsphäre genannten Berichterstattungen harmlos seien und keine Tendenz zu vermeintlichen Falschbehauptungen oder zur Verletzung seiner Privatsphäre gehabt oder eine Vielzahl derselben aufgewiesen hätten. Auch habe sie ihn nicht diffamiert oder mit Schmähkritik versehen, da jeweils die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund gestanden habe.
144Die Kritik der Beklagten an der von dem Kläger in anderen Medien betriebenen Hetzjagd auf das mutmaßliche Opfer und seine weiteren Ex-Geliebten habe der Kläger hinnehmen müssen. Denn bereits während des Strafverfahrens habe der Kläger keine Gelegenheit ausgelassen, seine Ex-Geliebten und die Prozessgutachter öffentlich zu diskreditieren. Auch nach dem Freispruch habe er von Diffamierungen nicht abgelassen. Während er selbst für sich die Unschuldsvermutung in Anspruch nehme, habe er im Rahmen presserechtlicher Verfahren und auch in seinem Buch zahlreiche Frauen der Falschbeschuldigung bezichtigt.
145Ferner habe der Kläger von Anfang an durch eigene Presseerklärungen und durch die Veröffentlichung von Prozessinhalten – insbesondere intime Details enthaltenden Gutachten aus der Ermittlungsakte – sowie Stellungnahmen in den Medien, welche Angaben enthielten, die einen klaren Bezug zu seiner Privat- und Intimsphäre aufgewiesen hätten, eine aggressive Öffentlichkeitsarbeit betrieben und auf diese Weise versucht, die Berichterstattung über ihn zu beeinflussen. Allein durch die Verbreitung dieser Gutachten habe der Kläger dafür gesorgt, dass die Medien bis ins Detail von seinen sadistischen Neigungen erfahren und darüber berichtet hätten. Auch habe der Kläger den Medien „Der Spiegel“ und „Die Zeit“ die komplette Ermittlungsakte und den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 29.7.2010 zur Verfügung gestellt und sich gegen die entsprechende Berichterstattung, welche zahlreiche Details zu seinem Intim- und Sexualleben enthalte, nicht gewehrt. Zudem habe der Kläger der Beklagten die Überlassung der Ermittlungsakten im Gegenzug für eine wohlwollende Berichterstattung angeboten und die Beklagte wiederholt mit Informationen aus dem Strafprozess gefüttert, um seine Ex-Geliebten zum Schweigen zu bringen. Mit dieser aggressiven Medienpolitik habe der Kläger das Verfahren bewusst an die Öffentlichkeit getragen, weshalb er auch scharfe Kritik an seiner Person und seinem Auftreten hinnehmen müsse. Letztlich sei der Kläger – so behauptet die Beklagte – mit der Verlesung des Protokolls der haftrichterlichen Vernehmung einverstanden gewesen.
146Jedenfalls habe der Kläger sich durch den persönlichen Rundumschlag gegen Justiz, die Presse, das vermeintliche Opfer und die Frauenwelt in seinem Buch selbst hinreichend Genugtuung verschafft und Details zu seinem Intim- und Sexualleben preisgegeben. Es gebe deshalb keinerlei Grund, ihm zusätzlich nun auch noch eine Geldentschädigung in Millionenhöhe zuzusprechen.
147Auch Anhaltspunkte für eine Zwangskommerzialisierung seiner Persönlichkeitsrechte habe der Kläger nicht vorgetragen. Vielmehr solle nach seiner Meinung die Beklagte für eine grundsätzliche Entwicklung der Medienberichterstattung haften, an der man Anstoß nehmen mag, die eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung jedoch nicht rechtfertigen könne. Überdies sei es unzutreffend, dass sie durch die vermeintlichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen eine gezielte Gewinnmaximierung angestrebt und sich über gerichtliche Verbote hinweggesetzt habe.
148Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
149Am 30.7.2010 hat der Kläger den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, der am 2.8.2010 erlassen und der Beklagten am 10.8.2010 zugestellt worden ist. Am 14.12.2010 ist der Kläger aufgefordert worden, die Mahnbescheidskosten i.H.v. 1.853,- EUR zu zahlen, was am 02.03.2011 erfolgt ist. Am 23.12.2013 hat der Kläger die weiteren Gerichtskosten i.H.v. 9.265,- EUR eingezahlt, weshalb das Verfahren am 23.12.2013 an das Landgericht Köln abgegeben worden ist, wo es am 30.12.2013 eingegangen ist. Die mit Rechnung vom 15.1.2014 angeforderten weiteren Gerichtskosten in Höhe von 2.730,- EUR hat der Kläger am 20.1.2014 gezahlt, weshalb die Klage am 27.1.2014 zugestellt worden ist.
150Entscheidungsgründe
151Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
152I.
153Der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 300.000,- EUR gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG.
154Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz bliebe und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft wäre. Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (BGH, NJW 1995, 861; BVerfG, NJW 1973, 1221). Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also dem Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner nach dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers. Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (BGH, NJW 1996, 1131; BGH, NJW 2014, 2029).
155Ferner darf es keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit geben. Die Gewährung einer Geldentschädigung hat die Aufgabe, eine sonst verbleibende Lücke des Persönlichkeitsrechtsschutzes zu schließen. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn auf andere Weise ein ausreichender Rechtsschutz des Persönlichkeitsrechts nicht ermöglicht würde (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 14, Rn. 120). Bei Eingriffen in die Privat- und Intimsphäre besteht eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit in der Regel nicht. Denn die Privatsphäre ist nach ihrer Öffnung unwiederbringlich, weder Gegendarstellung noch Beseitigung oder Widerruf können sie wieder herstellen.
156Zudem muss den Verletzer ein Verschulden treffen. Ein schweres Verschulden im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist nicht erforderlich (Burkhardt, a.a.O., Kap. 14, Rn. 115 m.w.N.). Andererseits kann sich aus einem schweren Verschulden jedoch gerade die Schwere des Eingriffs ergeben (BGH, NJW 1996, 1131) oder umgekehrt sein Fehlen bei der Gesamtabwägung mitentscheidend dafür sein, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung zu verneinen ist.
157Schließlich bedarf es eines unabwendbaren Bedürfnisses für die Gewährung einer Geldentschädigung. Ein solches liegt dann vor, wenn sich der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet; ebenso dann, wenn die Persönlichkeitsverletzung das Schamgefühl berührt, zu Peinlichkeiten führt und wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins hervorruft (Burkhardt, a.a.O., Kap. 14, Rn. 128). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGH, NJW 1996, 1131). Bei der Abwägung ist auch die Zweckbestimmung der Geldentschädigung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll er der Prävention dienen (BGH, NJW 1996, 985).
158Es ist jedoch zu beachten, dass der „Kumulationsgedanke“ grundsätzlich nur bei Bildnisveröffentlichungen in Betracht kommt, jedoch grundsätzlich nicht bei der Wortberichterstattung (vgl. OLG Hamburg, ZUM 2009, 234). Folglich kann sich aus einer hartnäckigen Verletzung des Rechts am eigenen Bild ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ergeben, obschon eine einzelne Veröffentlichung möglicherweise einen solchen Anspruch nicht auslöst (BGH, NJW 1996, 985). Auf eine fortgesetzte Wortberichterstattung sind diese Grundsätze jedoch nicht anzuwenden, so dass bei jeder Wortberichterstattung einzeln überprüft werden muss, ob die Voraussetzungen eines Geldentschädigungsanspruchs vorliegen, es sei denn, es läge im Einzelfall eine Gleichartigkeit der Wortberichterstattungen vor, diese also jeweils nicht in „ganz unterschiedlichem Gewande und Kontext“ (OLG Hamburg, a.a.O.) erschienen wären. Sofern der Kläger die Entscheidung des OLG Hamburg (GRUR-RR 2009, 438) als Stütze seiner gegenteiligen Auffassung anführt, nimmt derselbe Senat des OLG Hamburg - wie in der zuvor zitierten Entscheidung - bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung zwar – zutreffend - eine Gesamtschau vor, verweist jedoch im Übrigen auf das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg, welches allein bei gleichartigen Bildberichterstattungen mit entsprechenden Überschriften eine Hartnäckigkeit i.S.d. der oben zitierten Rechtsprechung des BGH angenommen hat. Hinzu kommt, dass derselbe Senat seine Rechtsprechung hiernach ausdrücklich bestätigt hat (vgl. OLG Hamburg, ZUM 2010, 976).
159Nach Auffassung der Kammer ist bei der streitgegenständlichen Wortberichterstattung die für die Annahme der Hartnäckigkeit erforderliche Gleichartigkeit der angegriffenen Passagen nicht gegeben. Es wurden zwar in den Artikeln oftmals ähnliche Themenkomplexe (Sexualität, Gewalt, Verdachte etc.) behandelt. Diese Ähnlichkeit der Themen war jedoch dem gegen den Kläger erhobenen Vorwurf der schweren Vergewaltigung geschuldet. Eine Gleichartigkeit der streitgegenständlichen Wortberichterstattung durch die wiederholte Befassung mit diesen Themen ist jedoch nach Auffassung der Kammer nicht zu erkennen. Denn aufgrund des steten Fortgangs des gegen den Kläger gerichteten Strafverfahrens mit stets neuen „Enthüllungen“ und Wendungen erscheinen die angegriffenen Passagen trotz des vorherrschenden Grundthemas in „ganz unterschiedlichem Gewande und Kontext“ (OLG Hamburg, a.a.O.).
160A.
161Vor diesem Hintergrund gilt hinsichtlich der einzelnen Berichterstattungen das Folgende:
1621. „Messer mit Ls DNA gefunden?" vom 22.04.2010 (Anlage K 8):
163Hinsichtlich der Äußerungen
164„ZEITUNG BERICHTET ÜBER BRISANTES BEWEISSTÜCK - Messer mit Ls DNA gefunden?
165Wird es jetzt richtig eng für L (51)? Laut „Süddeutscher Zeitung" sollen die Ermittler in der Wohnung des mutmaßlichen Vergewaltigungsopfers ein Messer gefunden haben - angeblich mit Gen-Spuren und Fingerabdrücken des Wettermoderators!
166IST DAS DER ENTSCHEIDENDE BEWEIS GEGEN DEN TV-STAR?
167Tatsache ist: Ls Verteidiger haben bisher keinen Antrag auf Haftprüfung gestellt. Fakt ist auch: Die Staatsanwaltschaft ist davon überzeugt, genug gegen L in der Hand zu haben, um ihn vor Gericht zu bringen.
168Bisher wusste niemand, was die Ermittler da so sicher macht. Und warum Ls Anwälte sich so bedeckt halten...
169Liegt es an dem angeblichen Messer-Fund? Bereits vor vier Wochen hatte der Focus über ein Messer berichtet."
170„Jetzt schreibt die "Süddeutsche Zeitung": ,In der Wohnung des mutmaßlichen Opfers haben Polizeibeamte ein Messer gefunden. Die Ermittler prüfen nun, ob dieses bei der Tat eine Rolle gespielt haben könnte. An dem Messer fanden die Ermittler nach eigener Aussage Teile von Fingerabdrücken und DNS von L."
171„Laut der Zeitung wollten die Anwälte des Moderators diese Darstellung nicht kommentieren."
172und deren Rechtmäßigkeit wird auf das Urteil des OLG Köln vom 15.11.2011 (Az. 15 U 61/11, Anlage K 11) Bezug genommen.
1732. „Neue Vorwürfe gegen L" vom 31.07.2010 (Anlage K 12):
174Hinsichtlich der Äußerungen
175„Sie selbst habe eine Affäre mit dem Wettermoderator durchlebt. Und könne bestätigen, dass er 'ab und zu wirklich nicht zurechnungsfähig' sei.
176Der Vorwurf: Die Frau behauptet, L habe sie bereits im Jahre 2001 in ihrer Wohnung nackt mit ihrem Bademantelgürtel an der Armatur der Dusche festgebunden. Dann soll er einen 50 Zentimeter langen Rohrstock aus seinem Koffer geholt und ihr damit auf den Po geschlagen haben"
177Der 'Focus' berichtet weiter, die Frau habe ihn mehrfach gebten, damit aufzuhören. Aber angeblich wollte L nicht von ihr ablassen. Irgendwann sei ihr Kreislauf abgesackt. Erst daraufhin habe der Wettermoderator sie losgebunden und gesagt, dass es ihm leid tue.
178Nie zuvor sei L so gewalttätig geworden, habe die Zeugin ausgesagt. In der Phase jedoch, als er sie schlug, sei er ein anderer gewesen."
179und deren Rechtswidrigkeit wird auf das Urteil der Kammer vom 22.06.2011 (Az. 28 O 953/10, Anlage K 13) und das Urteil des OLG Köln vom 14.2.2012 (Az. 15 U 131/11, Anlage K 14) Bezug genommen.
180Nach Auffassung der Kammer liegt hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor.
181Denn es kann zwar unter Berücksichtigung der Stellung des Klägers in der Gesellschaft und seines dadurch begründeten Bekanntheitsgrades sowohl aufgrund seiner Berufstätigkeit als auch aufgrund des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung wie auch unter Berücksichtigung der hier infrage stehenden möglichen Tat grundsätzlich ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit bejaht werden. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung über das Bestehen eines Verdachts der Begehung einer Straftat durch die Medien besondere Gefahren für den jeweils Betroffenen begründen kann. Denn Verdächtigungen, Gerüchte und insbesondere Berichterstattungen durch die Medien werden oft für wahr genommen, ihre später erwiesene Haltlosigkeit beseitigt den einmal entstandenen Mangel kaum und Korrekturen finden selten die gleiche Aufmerksamkeit wie die Bezichtigung, insbesondere wenn es später zu einem Freispruch unter dem Gesichtspunkt in dubio pro reo kommt. Deswegen gebietet die bis zur rechtskräftigen Verurteilung zu Gunsten des Angeklagten sprechende Unschuldsvermutung eine entsprechende Pflicht der Medien, der Stichhaltigkeit der ihr zugeleiteten Informationen unter Berücksichtigung der den Verdächtigen bei identifizierender Berichterstattung drohenden Nachteile gewissenhaft nachzugehen und eine entsprechende Zurückhaltung, gegebenenfalls einhergehend mit einer Beschränkung auf eine ausgewogene Berichterstattung. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch bereits an dem für eine zulässige Verdachtsberichterstattung erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen, da sich der Vorwurf allein auf die Aussage der Anzeigenerstatterin gründet und weitere Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Basiert jedoch der Vorwurf einzig auf einer Anzeige/Aussage einer Person, gehört es zu der journalistischen Pflicht eines Presseorgans auch, die Glaubhaftigkeit derselben zu hinterfragen. Dies ist hier offenkundig nicht geschehen, obschon der Beklagten diese Pflicht hätte bekannt sein müssen. Vielmehr hat die Beklagte den entsprechenden Verdacht zumindest fahrlässig gegenüber dem Kläger ohne weitere Verifizierung der Aussage der Zeugin geäußert. Aufgrund der Prominenz des Klägers und der Art und Schwere der ihm vorgeworfenen Tat bleibt jedoch eine erhebliche Stigmatisierung im Sinne einer Gewaltbereitschaft gegenüber Frauen bei den Rezipienten haften. Denn die vorliegende Berichterstattung auf deutschlandweit abrufbaren Internetseiten begründet die gesteigerte Gefahr der Vorverurteilung des Klägers als frauenverachtender, gewaltbereiter Mensch, da durch die stete Wiederholung eines im Kern vergleichbaren Vorwurfs der Gewaltausübung gegenüber Frauen sich in der öffentlichen Meinung die Einschätzung verfestigen kann, dass der Vergewaltigungsvorwurf zutreffend sein könnte. Verstärkt wird die Stigmatisierungswirkung auch durch das Zitat, der Kläger sei „ab und zu wirklich nicht zurechnungsfähig“, da dem unbefangenen Leser damit ein zwanghaftes Verhalten des Klägers nahe gelegt wird, das ein entsprechendes Tatgeschehen wie auch den in dem anhängig gewesenen Strafverfahren erhobenen Vorwurf plausibler erscheinen lässt.
182Vor dem Hintergrund, dass dem Rezipienten durch diese unzulässige Verdachtsberichterstattung suggeriert wird, dass beide Vorwürfe aufgrund ihrer Häufung zutreffend sein könnten, besteht nach Auffassung der Kammer auch keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit als eine Geldentschädigung, die geeignet wäre, die hierdurch entstandene Stigmatisierung des Klägers in der Öffentlichkeit zu revidieren oder zu mildern. Denn jede erneute Thematisierung dieser Umstände würde den durch die Berichterstattung der Beklagten bei der Leserschaft hervorgerufenen Eindruck, der Kläger sei ein frauenverachtender und gewaltbereiter Mensch, nur noch verfestigen.
1833. „Ls Anwalt wettert gegen unliebsame Zeuginnen" vom 25.03.2011 (Anlage K 15):
184Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen
185a) „All diese Frauen, denen L meist von Liebe und einer gemeinsamen Zukunft vorgeschwärmt haben soll, ist eines gemein: Sie werfen ihm vor, er sei in ihrer Beziehung gewalttätig gewesen.“
186b) „Nämlich darum, dass mehrere Ex-Freundinnen über einen Zeitraum von zehn Jahren alle das Gleiche sagen: Dass L in der Beziehung gewalttätig geworden sein soll.
187Denn stimmen die Aussagen der anderen Ex-Freundinnen, hätte L sich in dieser Nacht nicht zum ersten Mal gewalttätig verhalten.“
188c) „Ach ja, und neuerdings spielt er auch mit seinem iPad. Während der Verhandlung.“
189und deren Rechtswidrigkeit wird auf das Urteil der Kammer vom 10.6.2015 (Az. 28 O 564/14) Bezug genommen.
190Nach Auffassung der Kammer liegt hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen a) und b) eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, da es bereits an einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehlt, der es rechtfertigen würde, über den jeweils von den drei Zeuginnen D, M und Q erhobenen Vorwurf zu berichten, da es lediglich die jeweiligen Aussagen der Zeuginnen gibt, ohne dass weitere, diese Aussagen stützende Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen wären. Die jeweilige Aussage des Opfers allein rechtfertigt es vor dem Hintergrund der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannten Unschuldsvermutung – wie bereits dargestellt - jedoch nicht, bereits über den insoweit bestehenden Verdacht zu berichten, sofern nicht weitere Beweistatsachen vorliegen, welche die Aussage des Opfers stützen, was der Beklagten hätte bekannt sein müssen. Die Unschuldsvermutung gebietet in solchen Fällen eine entsprechende Zurückhaltung bei der Mitteilung von Einzelheiten aus dem privaten Lebensbereich, deren Kenntnis zur Befriedigung des berechtigten Informationsinteresses nicht zwingend erforderlich ist. Dass es sich bei den in Rede stehenden Äußerungen nicht um die dem Kläger vorgeworfene Straftat selbst handelt, sondern um eine wahre Tatsachenbehauptung - nämlich den Umstand, dass die Zeuginnen im Rahmen ihrer Aussagen, jeweils den Vorwurf äußerten, der Kläger sei gewalttätig gewesen - aus dem gegen ihn geführten Strafverfahren, steht der Berücksichtigung der Unschuldsvermutung im Rahmen der Abwägung auch nicht entgegen. Denn auch eine wahre Tatsachenbehauptung kann das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussage geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht. Deshalb ist bei der Abwägung zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er als Person mit gewalttätigen Neigungen dargestellt wird und dies seinem Ansehen in der Öffentlichkeit äußerst abträglich sein kann. Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei einem Strafverfahren die Kenntnis des Inhalts der Zeugenaussagen für die Beurteilung des weiteren Verfahrensverlaufs und das Verständnis der Beweiserhebungen sowie die Würdigung der Beweisergebnisse in der Hauptverhandlung von nicht so erheblicher Bedeutung ist, wie z.B. die Einlassung des Angeklagten. Gleichwohl wird man den seitens des jeweiligen Gerichts für erforderlich gehaltenen Zeugenaussagen – unabhängig davon, ob es sich um Belastungszeugen handelt oder nicht – eine gewisse Relevanz für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich nicht absprechen können. Eine ausgewogene Prozessberichterstattung wird deshalb grundsätzlich nicht auf die Wiedergabe derselben verzichten können, um den Lesern den weiteren Verlauf des Strafverfahrens, z.B. die erneute Vernehmung eines Zeugen oder den derzeitigen Stand des Verfahrens, nachvollziehbar darzustellen. Andererseits ist hier zu beachten, dass den Aussagen der Zeugen Q, M und D mangels Anwesenheit in der Tatnacht hinsichtlich der angeklagten Tat, anders als der Aussage der Zeugin E, für das Tatgeschehen keine Bedeutung zukam, weil kein enger Bezug zu dem eigentlichen Tatvorwurf bestand. Auch bedeutet der Umstand, dass die Zeuginnen sich in ihren Vernehmungen dahingehend äußerten, der Kläger sei im Rahmen von sexuellen Handlungen gewalttätig gewesen, nicht, dass sämtliche Details aus diesen Vernehmungen von der Presse veröffentlicht oder in sonstiger Weise verbreitet werden dürfen, zumal zu berücksichtigen ist, dass sämtliche Zeuginnen – wohlweislich - unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen wurden. Denn auch wenn Zeugen im Rahmen eines Strafverfahrens vernommen werden und diese Aussagen vom Gericht im Urteil gewürdigt werden, stellt dies – wie bereits dargestellt - keine Berechtigung der Presse dar, sämtliche Details dieser Aussagen unabhängig davon zu veröffentlichen, ob im konkreten Fall das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten eine Wiedergabe der fraglichen Details verbietet oder ob dagegen das öffentliche Berichterstattungsinteresse überwiegt. Vor diesem Hintergrund ist zwar zu berücksichtigen, dass die Aussagen der Zeuginnen D, M und Q nicht detailliert wiedergegeben wurden, sondern nur ihrem wesentlichen Inhalt nach. Andererseits wird hierdurch ein Bild des Klägers in der Öffentlichkeit als „Serientäter“ gezeichnet, welches höchst abträglich ist. Unter Berücksichtigung der für den Kläger auch hinsichtlich der von den Zeuginnen D, Q und M erhobenen Vorwürfe, die jeweils nicht zu einem Hauptverfahren geführt haben, streitenden Unschuldsvermutung und des Umstandes, dass die Aussagen der Zeuginnen für das eigentliche Tatgeschehen keinerlei Bedeutung hatten, so dass ihre Darstellung nicht zwingend erforderlich war, ist auch insoweit eine Geldentschädigung zuzuerkennen.
191Demgegenüber ist fehlt es hinsichtlich der Äußerung c) an der erforderlichen Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Der Kläger ist zwar in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen, da die Äußerung suggeriert und auch suggerieren will, dass der Kläger im Gerichtssaal ein unangemessenes Verhalten an den Tag gelegt hat, in dem er während der Verhandlung mit seinem ipad gespielt habe. Gleichwohl wird selbst bei unterstellter Wahrheit die Persönlichkeit des Klägers nicht in ihren Grundfesten tangiert oder er selbst wegen intimer oder privater Details seines Sexuallebens in der Öffentlichkeit stigmatisiert.
1924.
193a) „Drohte ihr L mit einem Messer?" vom 27.3.2010 (Anlage K 17) und
194b) „Drohen ihm mindestens 5 Jahre Haft?" vom 28.3.2010 (Anlage K 18):
195Die streitgegenständlichen Äußerungen
196a) „Drohte ihr L mit einem Messer?
197Demnach soll L sie mit einem Messer bedroht haben.
198In seiner Online-Ausgabe schreibt ‚Focus‘, die 37-jährige habe bei den Ermittlungsbeamten zu Protokoll gegeben, dass sie L wegen einer anderen Frau zur Rede gestellt habe.
199Darauf sei er ausgerastet, habe in der Küche nach einem Messer gegriffen und sie ins Schlafzimmer gezerrt. Dort sei sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden.
200L habe ihr während der Tat das Messer an die Kehle gehalten und sie verletzt, sagte die Radiomoderatorin laut ‚Focus‘. Die Schnittverletzungen seien durch Rechtsmediziner dokumentiert worden.
201L soll seine Ex-Freundin danach bedroht und sie vor einer Anzeige bei der Polizei gewarnt haben, schreibt das Magazin über die Aussage der Frau.
202Die Frau soll nach der angeblichen Tat schwere Erstickungsmerkmale am Hals gehabt haben. Das geht aus dem Gutachten des Mannheimer Gerichtsmediziners Professor N3 hervor. Außerdem sollen bei der Frau, die nach eigenen Angaben elf Jahre die Freundin von L war, Hämatome an beiden Oberschenkeln festgestellt worden sein. Allerdings könnte sich die Frau die Verletzungen nach ärztlicher Einschätzung auch selbst zugefügt haben.“
203b) „Das angebliche Opfer Sabine W. (37, Name geändert) behauptet nun, L habe sie dabei mit einem Küchenmesser bedroht, so schreibt es das Nachrichtenmagazin ‚Focus‘.
204Bei der Polizei soll Sabine W. angegeben haben, L habe sie mit einem Küchenmesser am Hals verletzt und mit vorgehaltener Waffe vergewaltigt, berichtet der ‚Focus‘. Das Drama um L – es soll in der Wohnung von Sabine W. begonnen haben. Angeblich habe die Radiomoderatorin ihn wegen einer anderen Frau zur Rede gestellt.
205Wie ‚Focus‘ berichtet, soll Sabine W. zwei Flugtickets gefunden haben, eines ausgestellt auf L, das andere auf eine unbekannte Frau. Erst habe er alles zugegeben, dann zum Messer gegriffen, so W. laut ‚Focus‘,“.
206stellen nach Auffassung der Kammer keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, da es sich um eine zulässige Verdachtsberichterstattung handelt.
207Dass der Beitrag den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht berührt, kann keinem Zweifel unterfallen. Der Kläger wird in dem Beitrag als unter dem Verdacht einer schwerwiegenden Straftat stehende Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren geführt wird, bezeichnet. Dass eine solche Berichterstattung sich nachteilig auf das Ansehen der Person und ihre Wertschätzung auszuwirken vermag, liegt auf der Hand und bedarf nicht der weiteren Begründung. Der mit der Berichterstattung daher verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) ist von diesem jedoch bei Abwägung mit dem auf Seiten der Beklagten wahrgenommenen Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 EMRK) hinzunehmen. Denn die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Beitrag den ihr als Presseorgan zugewiesenen Informationsauftrag wahrgenommen, das bestehende Interesse der Öffentlichkeit an der Unterrichtung über aus dem Rahmen „üblicher" bzw. gewöhnlicher Kriminalität herausfallende Straftaten im Rahmen zulässiger Verdachtsberichterstattung zu befriedigen, dem hier gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Achtung seines Persönlichkeitsrechts der Vorrang einzuräumen ist.
208Nach den u.a. in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.12.1999 - VI ZR 51/99 im Einzelnen formulierten Kriterien einer zulässigen Verdachtsberichterstattung ist zunächst das Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen zu fordern, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert" verleihen. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht um so höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt. Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung; vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Andererseits dürfen die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt und die Wahrheitspflicht nicht überspannt und insbesondere nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet (BVerfGE 85, 1, 15; BGHZ 132, 13, 24; BGHZ 139, 95 ff.). Straftaten gehören nämlich zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung zu den Aufgaben der Medien gehört (BVerfGE 35, 202, 230 f.). Dürfte die Presse, falls der Ruf einer Person gefährdet ist, nur solche Informationen verbreiten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits mit Sicherheit feststeht, so könnte sie ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgaben bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht durchweg erfüllen (BVerfGE 97, 125, 149), wobei auch zu beachten ist, dass ihre ohnehin begrenzten Mittel zur Ermittlung der Wahrheit durch den Zwang zu aktueller Berichterstattung verkürzt sind. Deshalb verdient im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig die aktuelle Berichterstattung und mithin das Informationsinteresse jedenfalls dann den Vorrang, wenn die oben dargestellten Sorgfaltsanforderungen eingehalten sind. Stellt sich in einem solchen Fall später die Unwahrheit der Äußerung heraus, so ist diese als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so dass Widerruf oder Schadensersatz nicht in Betracht kommen (BVerfG, NJW 1999, 1322, 1324). Hiernach kann auch die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK - soweit sie überhaupt für die Presse gelten kann - die Freiheit der Berichterstattung zumindest dann nicht einschränken, wenn die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung eingehalten werden.
209Der angegriffene Beitrag der Beklagten ist als nach diesen Maßstäben zulässige und von dem Kläger hinzunehmende Verdachtsberichterstattung einzuordnen.
210Dass hinsichtlich des in dem Artikel angesprochenen Tatvorwurfs der Vergewaltigung ein das öffentliche Interesse begründender Mindestbestand an Beweistatsachen vorlag und ferner auch ein Vorgang gravierenden Gewichts betroffen war, kann angesichts des Charakters des Tatvorwurfs sowie des Umstandes der seinerzeit gegen den Kläger eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungen und seiner Verhaftung, die auf ein von nahezu allen Medien begleitetes und auch gefördertes Publikumsinteresse stießen, ebenfalls nicht bezweifelt werden.
211Auch eine Vorverurteilung ist dem streitgegenständlichen Artikel nicht zu entnehmen.
212Ein vorverurteilender Effekt kommt Darstellungen zu, die bei den angesprochenen Rezipienten die Vorstellung hervorrufen, dass der einer Straftat Verdächtigte bereits überführt sei und an seiner Verurteilung vernünftige Zweifel nicht mehr bestehen können, diese so gut wie sicher zu erwarten und praktisch nur noch Formsache sei.
213Eine solche Vorstellung ruft der Artikel jedoch nicht hervor, da dem Durchschnittsrezipienten durch die gewählten Formulierungen („soll“) gerade Gegenteiliges mitgeteilt wird. Der gesamte Artikel lässt entgegen der Auffassung des Klägers offen, ob er die Tat begangen hat und stellt klar, dass es sich zum derzeitigen Stand der Ermittlungen lediglich um einen Verdacht handelt.
214Der streitbefangene Pressebeitrag ist auch nicht etwa deshalb als unzulässige Verdachtsberichterstattung einzuordnen, weil die Beklagte dem Kläger nicht vor der Veröffentlichung die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und daher insofern die ihr als Presseorgan bei in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifender Berichterstattung abzuverlangende Sorgfalt nicht angewandt hat. Angesichts des Umstands, dass der Kläger in seinen Pressemitteilungen vom 23. und 24.03.2010 zum Ausdruck gebracht hat, sich zwar gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht zu dem Tatvorwurf zu äußern, nicht aber im Übrigen in der Öffentlichkeit Erklärungen zur Sache abzugeben, konnte die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger sich auf eine an ihn vor Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels gerichtete Anfrage - tagesaktuell - in der Sache nicht einlassen werde, die Bitte und Gelegenheit zur Stellungnahme daher von vornherein aussichtslos und bloße Förmelei sein werde.
2155. „L und die gefährliche Zeugin“ vom 6.3.2011 (Anlage K 191):
216Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen
217a) „Wenige Sekunden später soll L Linda T. an die Wand gedrückt, ihr das Oberteil ausgezogen haben. L habe sie am Hals gepackt und mehrmals geschlagen. Er soll sie dann über die Lehne der Couch gebeugt und eine sexuelle Handlung an ihr verübt haben, bei der er in ihren Körper eindrang, und die Linda T. als sadomasochistisch beschreibt. Er soll sie auch an den Haaren gezogen und am Arm gezerrt haben.“
218b) „Linda T. soll außerdem ausgesagt haben, sich an diesem Nachmittag nicht gegen L gewehrt zu haben. Gegenüber einem Vertrauten soll sie später gesagt haben, dass sie ruhig geblieben sei, um L nicht zu provozieren.“
219und deren Rechtswidrigkeit wird auf das Urteil der Kammer vom 10.6.2015 (Az. 28 O 563/14) Bezug genommen.
220Nach Auffassung der Kammer liegt hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen auch eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, da es bereits an einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehlt, der es rechtfertigen würde, über den jeweils von der Zeugin M erhobenen Vorwurf zu berichten. Denn als Grundlage einer Verdachtsäußerung liegt hier erneut lediglich die Aussage der Zeugin selbst vor. Der Beweisgehalt dieser Quelle ist zudem maßgeblich relativiert, da die Beklagte lediglich mittelbar durch eine weitere Quelle vom Hörensagen von den Ausführungen der Zeugin in der nicht öffentlichen Sitzung bei der Staatsanwaltschaft Zürich erfahren haben will. Dem hingegen hat die Zeugin selbst über ihren Rechtsanwalt erklären lassen, sich nicht mehr weiter zu den Vorgängen zu äußern. Unabhängig davon lässt sich eine Verdachtsberichtserstattung über einen gravierenden – möglicherweise strafrechtlichen - Vorwurf im Hinblick auf die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht alleine auf die Aussage des jeweiligen Opfers stützen, sofern nicht weitere Beweistatsachen vorliegen, welche diese Aussage stützen. Dies war jedoch nicht der Fall, was die Beklagte hätte erkennen müssen. Die Unschuldsvermutung gebietet in einem solchen Fall jedoch eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung. Auch ist bei der Abwägung zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er deutschlandweit als Person mit gewalttätigen Neigungen dargestellt wird und dies seinem Ansehen in der Öffentlichkeit äußerst abträglich ist. Im Ergebnis bleibt der den Kläger stigmatisierende Verdacht, eine weitere Frau misshandelt zu haben, stehen, ohne dass seitens der Beklagten ausgewogen berichtet worden wäre. Hinzu kommt, dass eine Prozessberichterstattung zwar im Grundsatz nicht auf die Wiedergabe von Zeugenaussagen verzichten kann, um den Lesern den weiteren Verlauf des Strafverfahrens, z.B. die erneute Vernehmung eines Zeugen oder den derzeitigen Stand des Verfahrens nachvollziehbar darzustellen. Andererseits ist hier jedoch zu beachten, dass der Aussage der Zeugin M mangels Anwesenheit in der Tatnacht hinsichtlich der angeklagten Tat - anders als der Aussage der Zeugin E als mutmaßliches Tatopfer - für das konkrete Tatgeschehen keinerlei Bedeutung zukam, weil kein enger Bezug zu dem eigentlichen Tatvorwurf bestand. Schließlich folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits aus dem Umstand, dass eine Zeugin ausgesagt hat, dass sämtliche Details aus ihrer Vernehmung von der Presse öffentlich verbreitet werden dürfen, unabhängig davon, dass die Zeugin M hier unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen wurde. Denn von dem Grundsatz der „Saalöffentlichkeit“, auf welche sich die Medien auch nicht in jedem Fall berufen können, werden zum Schutze von Persönlichkeitsrechten Einschränkungen gemacht. Auch wenn Zeugen im Rahmen eines Strafverfahrens vernommen werden und diese Aussagen vom Gericht im Urteil gewürdigt werden, stellt dies keine Berechtigung der Presse dar, sämtliche Details dieser Aussagen unabhängig davon zu veröffentlichen, ob im konkreten Fall das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten oder der Zeugen selbst eine Wiedergabe der fraglichen Details verbietet oder ob dagegen das öffentliche Berichterstattungsinteresse überwiegt. Letztlich ist auch hier maßgeblich zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall konkrete Details der Aussage der Zeugin M in Bezug auf die – vermeintlichen - sexuellen und mit Gewalt verbundenen Handlungen des Klägers wiedergegeben wurden. Damit wird schließlich – deren Wahrheit unterstellt - auch nach Auffassung der Zeugin ein konkreter sadomasochistischer Akt erläutert. Hierdurch werden jedoch solche Details über das Sexualleben des Klägers an die Öffentlichkeit gebracht, welche in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem angeklagten Tatgeschehen standen. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs mit der angeklagten Tat wird der Kläger – wie bereits dargestellt - zudem nicht nur als gewaltaffin, sondern auch als Wiederholungstäter dargestellt. Unter Berücksichtigung der für den Kläger auch hinsichtlich der von der Zeugin erhobenen Vorwürfe, die – soweit ersichtlich – nicht selbst zu weiteren Ermittlungen geführt haben, streitenden Unschuldsvermutung, der Preisgabe intimer Einzelheiten, der eingetretenen Stigmatisierung in der Öffentlichkeit als ein frauenverachtender und gewaltbereiter Mensch und des Umstandes, dass die Aussagen der Zeugin für das eigentliche Tatgeschehen keinerlei Bedeutung hatten, ist auch insofern eine Geldentschädigung zuzuerkennen.
2216. „Der L-Krimi: Neue Indizien aus der Tatnacht" vom 13.06.2010 (Anlage K 21):
222Hinsichtlich der Äußerungen
223„Die Ex-Freundin des Wettermoderators habe auf ihn gewartet, mit hochgezogenem Strickkleid.
224Wie üblich habe sie Handschellen und Reitgerte bereitgelegt."
225und deren Rechtswidrigkeit wird auf das Urteil der Kammer vom 22.6.2011 (Az. 28 O 956/10, Anlage K 23), das Urteil des OLG Köln vom 14.2.2012 (Az. 15 U 123/11, Anlage K 24) und den Beschluss des BGH vom 24.6.2013 (Az. VI ZR 93/12, Anlage K 25) Bezug genommen. Auch der BGH hat die streitgegenständliche Berichterstattung als im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung rechtswidrig beurteilt (BGH, a.a.O., Rn. 20) und einen Unterlassungsanspruch mangels Wiederholungsgefahr verneint (BGH, a.a.O., Rn. 30).
226Nach Auffassung der Kammer liegt auch insoweit eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die die Zuerkennung einer Geldentschädigung rechtfertigt, vor. Denn die streitgegenständlichen Äußerungen stellen einen rechtswidrigen und schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre des Klägers dar. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Äußerung aus seiner Einlassung bei der nicht-öffentlichen Vernehmung anlässlich der Eröffnung des Haftbefehls stammt und diese richterliche Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung nicht nur nicht-öffentlich ist, sondern es zudem auch grundsätzlich unzulässig ist, Medienvertretern die Anwesenheit bei solchen Vernehmungen zu gestatten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung während eines laufenden Strafverfahrens erfolgte, so dass zu Gunsten des Klägers im Rahmen der Abwägung die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen ist. Diese gebietet Zurückhaltung bei der Mitteilung von Einzelheiten aus dem privaten Bereich, deren Kenntnis zur Befriedigung des berechtigten Informationsinteresses – wie hier - nicht zwingend erforderlich ist. Der Unschuldsvermutung kommt hier besonderes Gewicht zu, weil die streitgegenständliche Veröffentlichung noch vor Beginn der Hauptverhandlung, mithin in einem frühen Stadium des Strafverfahrens erfolgte. Gleichwohl publizierte die Beklagte die – auch aus ihrer Sicht –„pikanten“ Details des allgemeinen Sexualverhaltens des Klägers mit der Anzeigenerstatterin. Dass es sich bei den in Rede stehenden Äußerungen nicht um die dem Kläger vorgeworfene Straftat selbst handelt, sondern um wahre Tatsachenbehauptungen aus seiner Einlassung zum Tatvorwurf, steht der Berücksichtigung der Unschuldsvermutung im Rahmen der Abwägung nicht entgegen. Denn auch eine wahre Tatsachenbehauptung kann das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussage geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (BGH, a.a.O. – Rn. 29). Letzteres ist hier jedoch der Fall, da der Kläger als Person mit sadomasochistischen Neigungen dargestellt wird, wodurch sein Ansehen in der Öffentlichkeit erheblich gemindert wird. Denn die Darstellung der Einlassung des Klägers durch die Beklagte beschränkt sich nicht auf den Kern seiner Einlassung, wonach am Abend des 8.2.2010 zwischen ihm und der Anzeigenerstatterin einvernehmlicher Sexualverkehr stattgefunden habe, sondern teilt darüber hinaus – auch aus ihrer Sicht – „intime Details“ zu der Art und Weise des vermeintlich üblichen Geschlechtsverkehrs zwischen dem Kläger und der Anzeigenerstatterin mit, die allein zur Befriedigung von Neugier und Sensationslust der Leser berichtet werden. Dies stellt jedoch einen erheblichen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar, da von ihm praktizierte sexuelle Vorlieben öffentlich bekannt gemacht und verbreitet werden, die trotz des späteren Freispruchs einem Großteil der Rezipienten in Erinnerung bleiben werden. Hierdurch wird jedoch dem Kläger seine über sein allgemeines Persönlichkeitsrecht geschützte Freiheit genommen, die eigenen Formen der Sexualität für sich zu behalten. Zudem wird er als eine auf Sexualverkehr mit Ausleben von Gewalt fixierte Person charakterisiert. Dies birgt die Gefahr sozialer Ausgrenzung und Isolation und begründet eine Prangerwirkung, die mit dem eigentlichen Tatvorwurf nicht in Zusammenhang steht. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer mangels anderweitiger Ausgleichsmöglichkeit die Zuerkennung einer Geldentschädigung für erforderlich, gleichwohl die Verlesung der Einlassung des Klägers in der Hauptverhandlung erfolgte. Dieser Umstand hat zwar Einfluss auf die im Rahmen eines geltend gemachten Unterlassungsanspruchs zu prüfende Wiederholungsgefahr, berührt jedoch nicht die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung zum Berichterstattungszeitpunkt. Auch lässt dieses nachträgliche Geschehen das unabwendbare Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung nicht entfallen, da insofern zu berücksichtigen ist, dass diese erhebliche Abqualifizierung der Person des Klägers bereits drei Monate vor der Hauptverhandlung am 13.9.2010, nicht in Rahmen einer zulässigen aktuellen Gerichtsberichterstattung und – nach Auffassung der Kammer maßgeblich - nicht anlasslos und freiwillig erfolgte. Auch das Argument der Beklagten, dass der Kläger die Veröffentlichung dieses Details hätte verhindern können, überzeugt nicht. Denn der Kläger hat sich zunächst in nichtöffentlicher Vernehmung vor dem Haftrichter geäußert und dabei – unabhängig davon, ob er überhaupt das Bewusstsein hatte, dass eine Veröffentlichung seiner Angaben in Zukunft bevorstand – als Betroffener eines Strafverfahrens agiert, was auf die Art und den Umfang der Einlassung Einfluss gehabt hat. Er hatte sodann in der öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim die Wahl, sich nach § 243 Abs. 5 StPO selbst zur Sache zu äußern oder aber die Verlesung des Vernehmungsprotokolls nach § 254 Abs. 1 StPO zu dulden. Bei keiner dieser beiden Alternativen kann jedoch ein (ggf. konkludent geäußerter) Wille festgestellt werden, eine Öffentlichkeit, die über die Saalöffentlichkeit hinausgeht, an Details seines Sexuallebens teilhaben zu lassen. Auch wenn dem Kläger bereits im Rahmen der richterlichen Vernehmung vor dem Haftrichter am 24.3.2010 aufgrund der vorangegangenen Belehrung klar gewesen sein dürfte, dass es ihm freistand, sich zur Sache zu äußern, sind seine dann folgenden Äußerungen nicht darauf angelegt gewesen, die Öffentlichkeit zu informieren, sondern dienten der ihm als Beschuldigten zustehenden Darstellung der Tatnacht. Würde in solchen Fällen eine generelle Berechtigung der Presse bejaht werden, die Einlassung vollumfänglich zum Gegenstand einer öffentlichen Berichterstattung zu machen, wäre es unzulässigerweise der Kläger selbst, der – den Fragen der Prozessbeteiligten bzw. zuvor der nichtöffentlichen Vernehmung durch den Ermittlungsrichter ausgesetzt – im Rahmen der einzelnen Antwort abzuwägen hätte, welche Details aus seinem Privatleben er noch preiszugeben bereit ist, gleichzeitig aber auch im Auge behalten müsste, dass es ihm in erster Linie darum geht, seine Sicht der Dinge im Hinblick auf den Tatvorwurf darzulegen.
2277. „Es geht um bizarre Sex-Praktiken - L-Gutachten - Neue pikante Details“ vom 19.7.2010 (Anlage K 26):
228Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen
229a) „Denn aus Ermittlungsakten, die BILD vorliegen, geht hervor, dass beide eine Vorliebe für sadomasochistische Sexualpraktiken gehabt haben sollen.”
230b) „Es geht um bizarre Spiele mit Schlägen, es geht um Fessel-Sex, Handschellen und Peitschen. Alles soll einvernehmlich gewesen sein. Das wird auch in einer E-Mail deutlich, in der die Ex-Freundin gegenüber L ausdrücklich versicherte, dass sie sich von ihm nicht prügeln ließe, wenn sie etwas dagegen hätte.”
231c) „L versichert seiner Ex-Freundin in einer E-Mail vom 28. Januar 2010 – also nur zwei Wochen vor der vermeintlichen Tat – dass er ihr ein “Mitspracherecht” bei Dingen gewähre, wenn er sie züchtige.”
232d) „In einer weiteren E-Mail fragt L seine Freundin, ob sie dauerhaft in seine Hände und unter seine “Peitsche” will. Sie beteuerte ihm gegenüber, es gehöre zu ihrem Leben, seine “Dienerin” zu sein.”
233e) “Bei einer Befragung im Zuge der Ermittlungen gibt Sabine W. später an, L habe beim Sex mit ihr gerne zur Peitsche gegriffen. Es sei für ihn ein “Lustgewinn” gewesen, sie zu schlagen.”
234und deren Rechtswidrigkeit wird auf das Urteil der Kammer vom 22.6.2011 (Az. 28 O 954/10, Anlage K 28) sowie auf das Urteil des OLG Köln vom 14.2.2012 (Az. 15 U 125/11, Anlage K 29) Bezug genommen.
235Nach Auffassung der Kammer liegt hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen auch eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, da die Berichterstattung einen konkreten, ein Berichterstattungsinteresse rechtfertigenden Bezug zu den Tatvorwürfen vermissen lässt. Schon die Überschrift rückt die angeblichen sexuellen Vorlieben des Klägers und der Anzeigenerstatterin in den Vordergrund, das Verfahren wegen Vergewaltigung bleibt insofern unerwähnt. Durch den Gesamtkontext wird bei dem Leser bewusst der Eindruck erweckt, dass es sich bei den erwähnten „pikanten Details“ um solche mit Bezug zum Sexualleben des Klägers handelt. Dieser Erwartung wird der nachfolgende Artikel, insbesondere durch die beanstandeten Äußerungen, gerecht. Es folgen zwar zwei Absätze, in denen das Strafverfahren und der Prozessbeginn angesprochen werden. Sodann geht die Berichterstattung allerdings über in die Mitteilung intimer Details, die sich aus der Ermittlungsakte ergäben. Auch lag der Kern des Strafverfahrens, welches gegen den Kläger gerichtet war, in der Klärung der Frage, ob der Kläger der schweren Vergewaltigung schuldig ist. Ansonsten einvernehmlich zwischen ihm und der Anzeigenerstatterin ausgelegte Sexualpraktiken waren insofern bedeutungslos. Der Artikel stellt dementsprechend inhaltlich keinen konkreten Bezug zu dem Strafverfahren her und berichtet insbesondere nicht über die Relevanz der Erkenntnisse zu der einvernehmlich ausgelebten Sexualität zwischen dem Kläger und der Anzeigenerstatterin. Damit dienen die beanstandeten Äußerungen in ihrem Kontext vorrangig der Darstellung angeblicher sexueller Vorlieben des Klägers, hinsichtlich derer ein Informationsinteresse der Allgemeinheit zu verneinen ist, zumal die Bedeutung der beanstandeten Äußerungen vorliegend als gering zu bewerten ist, da die mitgeteilten Tatsachen für die Schuldfrage der vorgeworfenen Vergewaltigung ohne Belang sind. Vielmehr stellen sie bis dahin angeblich übliche, einvernehmlich praktizierte sexuelle Handlungen zwischen dem Kläger und der Anzeigenerstatterin dar. Diese sexuellen Vorlieben, die durch die Beklagte öffentlich gemacht und verbreitet wurden, werden auch trotz des späteren Freispruches einem Großteil der Rezipienten in Erinnerung bleiben. Hierdurch wird der Kläger als eine Person mit Neigung zu sadomasochistischen Praktiken beschrieben und seine vermeintlichen sexuellen Vorlieben der Öffentlichkeit präsentiert. Dass dies die Gefahr einer sozialen Ausgrenzung und Isolation in sich birgt, da er als auf Sexualverkehr mit Ausleben von Gewalt fixierte Person charakterisiert wird, bedarf keiner weiteren Erläuterung und hätte der Beklagten auch klar sein müssen. Bei Eingriffen in die Privat- und Intimsphäre besteht eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit in der Regel nicht. Die Privatsphäre ist nach ihrer Öffnung unwiederbringlich, weder Gegendarstellung noch Beseitigung oder Widerruf können sie wieder herstellen. Das gilt auch, wenn ein Umstand zwar bereits bekannt war, durch seine Verbreitung und seine Anreicherung mit eigenen Beurteilungen aber vertieft wird. Diese Steigerung der Eingriffsintensität kann nicht durch einen Beseitigungs- oder Gegendarstellungsanspruch allein kompensiert werden.
2368. „So war die Sex-Nacht" vom 13.09.2010 (Anlage K 30):
237Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen
238a. „Ich habe in Kanada zwei Kinder, von denen ich später erfuhr, dass sie nicht von mir sind."
239b. „L berichtet über Zeugungsunfähigkeit: "Ich habe ein Spermatogramm gemacht. Dabei kam heraus, dass eine Befruchtung mit technischen Methoden wohl nicht ausgeschlossen sei, aber nicht dem Normalweg. (...) Frau W. wusste von meiner Zeugungsunfähigkeit, deshalb fand Geschlechtsverkehr stets ohne Kondom statt."
240und deren Rechtswidrigkeit (Äußerung b.) bzw. Rechtmäßigkeit (Äußerung a.) wird auf das Urteil der Kammer vom 13.05.2015 (Az. 28 O 566/14, Anlage K 237) Bezug genommen.
241Hinsichtlich der ersten Äußerung (a.) fehlt es nach Auffassung der Kammer aufgrund der nach der streitgegenständlichen Berichterstattung erfolgten Selbstöffnung des Klägers an einem unabwendbaren Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich in seinem Interview mit der „Zeit“ am 9.6.2011 – freiwillig - dahingehend äußerte, dass er nicht der leibliche Vater seiner zwei Söhne sei.
242In welchem Umfang der Einzelne berechtigterweise davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein und in seinem Verhalten nicht Gegenstand einer Medienberichterstattung zu werden, lässt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation und damit unter Einbezug des eigenen Verhaltens des Betroffenen beurteilen. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann etwa dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Niemand ist an einer solchen Öffnung privater Bereiche gehindert. Er kann sich sodann jedoch nicht unbeschränkt auf einen öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen (BVerfG, GRUR 2006, 1051). So entfällt der Schutz der Privatsphäre, wenn sich jemand selbst damit einverstanden erklärt, dass bestimmte Angelegenheiten, die gewöhnlich als privat gelten, öffentlich gemacht werden (BVerfG, NJW 2000, 1021). Gleiches gilt für den Intimbereich, sofern nicht besondere Umstände eingreifen; insbesondere sind das Medium, dessen Zielgruppe und sonstige Begleitumstände mit zu berücksichtigen bei der Feststellung, in welchem Umfang die Intimsphäre geöffnet wurde. Dies bedarf einer Abgrenzung im Einzelfall (Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 5, Rn. 51 m. w. N.).
243Hier hat der Kläger sich anlasslos, d.h. ohne eine entsprechende Frage des Interviewers, zu diesem Punkt geäußert, allein um einen Vergleich seiner jetzigen und damaligen emotionalen Lage zu ziehen.
244Vor diesem Hintergrund hat er diese Tatsache der Öffentlichkeit selbst mitgeteilt und seine Intim- bzw. Privatsphäre insoweit geöffnet. Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2005, 76 - Rivalin von Uschi Glas) ist jedoch anerkannt, dass sich niemand auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen kann, die er selbst der Öffentlichkeit preisgibt.
245Es kann dahinstehen, ob man eine Selbstöffnung verneinen müsste, handelte es sich bei dem Interview um ein solches, welches der Kläger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nach der streitgegenständlichen Berichterstattung gegeben hätte, um sich im Rahmen einer „Notwehrsituation“ gegen haltlose Vorwürfe zu wehren, so dass es sich bei der Offenlegung der intimen bzw. privaten Details nicht um eine freiwillige, sondern vielmehr aufgezwungene Öffnung der Privatsphäre handelte.
246Denn die angegriffene Berichterstattung, welche die inkriminierte Äußerung beinhaltet, datiert vom 13.9.2010, während der Kläger das Interview am 9.6.2011, mithin neun Monate nach der Veröffentlichung gab. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Mitteilung dieses Details, zumal sie – wie bereits dargestellt – anlasslos erfolgte, zwanglos aufgrund einer freien Entscheidung des Klägers.
247Es kann dahinstehen, ob der Kläger seine Privatsphäre insoweit wieder „situationsübergreifend und konsistent“ (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1021) verschlossen hat, weil er sich – unstreitig – nach diesem Interview vom 9.6.2011 nicht mehr zu dieser Frage geäußert hat oder ob eine Selbstöffnung weiterhin angenommen werden muss, weil das Interview mit der maßgeblichen Passage weiterhin online einsehbar ist. Denn mit der erfolgten Selbstöffnung zu diesem Punkt ist zumindest das erforderliche unabwendbare Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung entfallen.
248Demgegenüber ist die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers hinsichtlich der zweiten Äußerung (b.) schwerwiegend. Denn die vom Kläger beanstandete Äußerung betrifft seine Intimsphäre, da die Frage einer Zeugungsunfähigkeit seinem Gesundheitszustand zuzuordnen ist. Eine diesbezügliche Berichterstattung ist jedoch schlechthin unzulässig, was der Beklagten hätte bekannt sein müssen, zumal dieses medizinische Detail weder in unmittelbarer Beziehung zur Tat steht noch Aufschlüsse über Motive oder andere Tatvoraussetzungen gibt oder für die Bewertung der Schuld wesentlich erscheint (vgl. OLG Köln, Urteil vom 21.10.2014, Az. 15 U 56/14). Da die Mitteilung dieses Details jedoch allein der Sensationslust der Leser diente, die weitere intime Details aus dem Privatleben des Klägers erfahren wollten, und die Berichterstattung über den Prozesstag und die Angaben des Klägers zum Ablauf der Tatnacht auch ohne Nennung dieses Details zum Gesundheitszustand des Klägers vollständig hätte erfolgen können, erachtet die Kammer auch in diesem Fall die Zuerkennung einer Geldentschädigung für erforderlich.
2499. „Vergewaltigungsprozess immer absurder - Hier reist das ganze Gericht zu Ls Geliebter Nr. 10 in die Schweiz" vom 16.02.2011 (Anl. K 32)
250Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen
251a. „Hier reist das ganze Gericht zu Ls Geliebter Nr. 10 in die Schweiz“
252b. „HIER REIST DAS GERICHT ZUR GELIEBTEN NR. 10!“
253c. „Er sei beim Sex am 17. Januar 2010 zu weit gegangen“
254d. „Der Vorfall soll zwei Wochen vor der mutmaßlichen Vergewaltigung von Ls Ex-Freundin Sabine W.* (37) passiert sein.“
255und deren Rechtswidrigkeit (Äußerungen c. und d.) bzw. deren Rechtmäßigkeit (Äußerungen a. und b.) wird auf das Urteil des LG Köln vom 10.6.2015 (Az. 28 O 565/14) Bezug genommen.
256Hinsichtlich der rechtswidrigen Äußerungen liegt nach Auffassung der Kammer eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, da durch die Beschreibung des übergriffigen Verhaltens des Klägers gegenüber der Zeugin M und der direkten sachlichen und zeitlichen Bezugnahme auf die die Anklage tragenden Vorwürfe gegen den Kläger, die Bezeichnung als Belastungszeugin und die Frage, wie gefährlich die Aussage für den Kläger werde, die Gefahr einer Vorverurteilung im Hinblick auf den Tatvorwurf besteht. Zudem wird damit der Verdacht einer möglichen weiteren Straftat zu Lasten der Zeugin M verbreitet. Hierfür fehlt es jedoch bereits an einem Mindestbestand an Beweistatsachen, welcher es rechtfertigen würde, über den von der Zeugin M mutmaßlich erhobenen Vorwurf zu berichten. Grundlage der Mitteilung, dass der Kläger beim Sex zu weit gegangen sei, ist erkennbar allein der in Bezug genommene Focus-Artikel vom 6.12.2010 und der entsprechende Telefonvermerk des Oberstaatsanwalts H, welchen die Kammer bereits im Hinblick auf eine vorherige Veröffentlichung als inhaltlich wenig aussagekräftig angesehen hat (Urteil vom 10.7.2013, 28 O 439/12; bestätigend OLG Köln Urteil vom 18.2.2014, 15 U 110/13). Die Kammer verkennt insofern nicht, dass im Gegensatz zur der dort streitgegenständlichen Veröffentlichung, welche von Frau M als neues „Opfer“ sprach, der Verdacht hier tendenziell zurückhaltender geäußert wird und zusätzlich durch die konkret angesetzte Zeugenvernehmung auch ein neuer Anlass für die Berichterstattung bestand. Zum Zeitpunkt des Berichts war jedoch nicht bekannt, was die Zeugin tatsächlich aussagen würde. Hiergegen wird jedoch durch die konkrete Berichterstattung das Bild des Klägers als Serientäter gezeichnet – dies insbesondere deshalb, da durch die Betonung der zeitlichen Abfolge die Vorfälle in eine enge Beziehung zueinander gestellt werden. Die Zeugin M belastete den Kläger schließlich im Hinblick auf einen möglichen strafrechtlich relevanten Vorwurf auch nicht, da sie in ihrer Vernehmung selbst angab, dem Kläger zu keiner Zeit verbal oder durch Gesten Einhalt geboten zu haben. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger als notorischer Gewalttäter dargestellt wird, besteht nach Auffassung der Kammer auch keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit als eine Geldentschädigung, die geeignet wäre, die hierdurch entstandene Stigmatisierung des Klägers in der Öffentlichkeit zu revidieren oder zu mildern. Denn jede erneute Thematisierung dieser Umstände würde den durch die Berichterstattung der Beklagten bei der Leserschaft hervorgerufenen Eindruck, der Kläger sei ein frauenverachtender und gewaltbereiter Mensch, nur noch verfestigen.
25710. „Popstar Indira und L – Er schickte ihr 50 heiße Flirt-SMS“ vom 7.4.2010 (Anlage K 34):
258Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen
259„Wie erreicht man als Alm-Öhi, dass Du Heidi wirst?“
260„Wie schnell sollte man sein, damit einem andere nicht zuvorkommen?“
261„Ich hatte gehofft, besonders zu sein.“
262„Es war auch wunderschön zu spüren, dass Du kein Blödchen bist, wie blöde alte Männer bei Castingmädchen denken könnten.“
263„Grmpf, greift ins voll Eifersüchtigguck.“
264„Ohoho, Stalking grenzwert erreicht?“
265„Ich ahnte es so. Nach Alpöhi-Weltbild würde das arme Vreni nur noch zu Hause wild sein dürfen.“
266„Sympathisch, Lausemädchen.“
267und deren Rechtswidrigkeit wird auf das Urteil der Kammer vom 9.7.2014 (Az. 28 O 522/13, Anlage K 177) sowie auf das Urteil des OLG Köln vom 3.2.2015 (Az. 15 U 133/14) Bezug genommen.
268Insofern liegt nach Auffassung der Kammer eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, da ein Eingriff der Beklagten in die Privatsphäre des Klägers dadurch vorliegt, dass sie die ihr durch Frau X rechtswidrig, weil ohne Einwilligung des Klägers, zur Verfügung gestellten SMS-Nachrichten in ihrem Wortlaut veröffentlicht hat und damit die Äußerungen des Klägers über seine Gefühle und Empfindungen in Form des von ihm geschriebenen Wortes der Öffentlichkeit bekannt gemacht hat. Durch die Veröffentlichung des exakten Wortlauts der SMS-Nachrichten wurden die Äußerungen des Klägers gerade in ihrer textlichen Fixierung aller Einzelheiten des Ausdrucks reproduziert. Damit stellt sich die Weitergabe der SMS nicht nur als bloße Indiskretion dar, sondern als eine komplexe Preisgabe der Person des Klägers an die Öffentlichkeit. Der Beklagten ist insofern eine rücksichtslose Verfügung über die Person des Klägers vorzuwerfen. Denn der Beklagten war schon aufgrund der Umstände – der Kläger befand sich in Untersuchungshaft, das Ermittlungsverfahren dauerte an – bewusst, dass dieser keine Einwilligung zur wörtlichen Veröffentlichung der betreffenden SMS-Nachrichten erteilen würde. Ferner hat sie auch nicht versucht, eine solche Einwilligung einzuholen. Des Weiteren betreffen die Äußerungen des Klägers in den streitgegenständlichen Textnachrichten seine Privatsphäre. Denn sie enthalten Angaben über seine Gefühle gegenüber Frau X und geben Auskunft über seine Bemühungen, eine (intime) Beziehung mit ihr zu beginnen. In die Intimsphäre sind sie trotz dieses höchstpersönlichen Bezuges nur deshalb nicht einzuordnen, weil sie ihrem konkreten Inhalt nach keine Angaben zu höchstpersönlichen Belangen (sexuelle Vorlieben etc.) enthalten, sondern sich lediglich bei einer Gesamtschau die sexuelle Motivation des Klägers ergibt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welches Interesse an einer Berichterstattung über die Einzelheiten der privaten Kommunikation des Klägers mit Frau X bestehen sollte, zumal die Beklagte darüber, dass der Kläger den Versuch unternommen hat, eine (intime) Beziehung zu Frau X aufzubauen und dass die betreffenden Kontakte über SMS-Nachrichten geführt wurden, auch hätte berichten können, ohne die Einzelheiten der SMS-Nachrichten wörtlich wiederzugeben. Insoweit ist festzustellen, dass der Wortlaut der betreffenden SMS-Nachrichten keinen maßgebenden Informationswert für die Öffentlichkeit hatte und zwar weder im Zusammenhang mit den ursprünglich gegen den Kläger erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen noch mit Rücksicht auf die Bekanntheit des Klägers in der Öffentlichkeit und seiner damit verbundenen Leitbild- und Kontrastfunktion. Vielmehr diente die Wiedergabe der SMS-Nachrichten des Klägers an Frau X allein der Befriedigung der Neugier der Öffentlichkeit. Vor diesem Hintergrund ist eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit nicht erkennbar und folglich auch insoweit eine Geldentschädigung zuzuerkennen.
26911. „Hatte L 6 Frauen gleichzeitig?“ vom 28.4.2010 (Anlage K 36):
270Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung
271„Meine gesundheitliche Lage ist ziemlich unangenehm. (…) Es ist einfach von den Geräten so, dass es jederzeit einen Infarkt oder Schlaganfall geben kann. (…) Ich will kein toter Vater für deine hübschen Kinder sein.“
272und deren Rechtswidrigkeit wird auf das Urteil der Kammer vom 16.3.2011 (Az. 28 O 497/10, Anlage K 38) sowie auf das Urteil des OLG Köln vom 15.11.2011 (Az. 15 U 60/11, Anlage K 39) Bezug genommen.
273Insofern liegt nach Auffassung der Kammer eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, da der angegriffenen Textpassage in ihrer konkreten Einbettung in die Berichterstattung eine die Person des Klägers charakterlich negativ abqualifizierende Aussage zu entnehmen ist, deren Verbreitung dieser weder unter dem Gesichtspunkt einer Verdachtsberichterstattung noch wegen seiner unabhängig von dem gegen ihn vorgebrachten Verdacht einer Straftat bestehenden Prominenz und eines insoweit bestehenden Interesses einer Berichterstattung über seine Lebensweise akzeptieren muss. Denn die auszugsweise Verbreitung des Inhalts der E-Mail des Klägers an seine damalige Freundin stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers dar. Dass der Kläger bei dieser Mitteilung von der Vertraulichkeit an der Geheimhaltung durch die Adressatin jedenfalls gegenüber einer nicht zu deren engsten Vertrauten zählenden Öffentlichkeit ausging, liegt nach dem Inhalt der E-Mail und der Beziehung des Klägers mit seiner Freundin auf der Hand. Danach war es der Beklagten erkennbar, dass der Kläger mit der öffentlichen Preisgabe des Inhalts seiner an seine Freundin gerichteten E-Mail nicht einverstanden war. Darüber hinaus begründet auch der veröffentlichte konkrete Inhalt der E-Mail im Kontext des Beitrags eine in die Privatsphäre und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreifende Aussage. Nach dem in dem streitgegenständlichen Artikel auszugsweise mitgeteilten Inhalt der E-Mail waren beim Kläger schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen festgestellt worden, die befürchten ließen, dass er daran sterben könnte. Im Zusammenhang mit der dem veröffentlichten Textauszug unmittelbar vorangestellten Formulierung, wonach der Kläger diese schweren Krankheiten nur vorgeschoben haben solle, ruft das aus der maßgeblichen Sicht eines unvoreingenommenen Rezipienten die Vorstellung hervor, der Kläger habe die in der E-Mail angesprochenen lebensgefährlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur vorgetäuscht, um einen Grund für die Beendigung der Beziehung vorgeben zu können. Insgesamt wird der Kläger auf diese Weise durch die in Rede stehende Textpassage charakterlich massiv abqualifiziert. Denn er wird nicht nur, was im allgemeinen bereits für sich genommen als sittlich missbilligenswert eingeordnet wird, als ein Mann dargestellt, der gleichzeitig Beziehungen zu mehreren Frauen unterhält, sondern überdies als jemand, der sich einer unangenehmen Situation nicht nur überhaupt durch eine Lüge zu entziehen sucht, sondern dies gerade durch eine solche Lüge, welche die Situation mit dem Vortäuschen einer schweren Erkrankung und Rücksichtnahme auf die Freundin in ganz besonderem Maße zu seinen Gunsten manipuliert. Ein Mann, dem die beschriebene Verhaltensweise attestiert wird, wird nicht nur eine Rolle eines Lügners, sondern überdies die eines sich der Verantwortung für sein Verhalten mit Ausreden entziehenden und dabei sogar noch um Mitleid nachsuchenden, perfide agierenden Feiglings zugeschrieben. Der Informationsgehalt, dass der Kläger mit mehreren Frauen gleichzeitig Affären gehabt oder Beziehungen geführt, die betroffenen Frauen hintergangen und ihnen gemachte Versprechungen unter Lügen nicht eingehalten habe, stellt jedoch keinen über die allgemeine charakterliche Abqualifizierung des Klägers hinausgehenden Bezug zu der ihm vorgeworfenen konkreten Tat, seinen vermeintlichen Motiven, anderen angeblichen Tatvoraussetzungen oder der Bewertung seiner Schuld her. Vor diesem Hintergrund läuft der Kläger aber Gefahr, ungeachtet der rehabilitierenden Wirkung eines Freispruches von dem Vorwurf der schweren Vergewaltigung und gefährlichen Körperverletzung in den Augen einer breiten Öffentlichkeit weiterhin mit dem Makel eines charakterlich defizitären, lügnerischen und perfiden Verhaltens gegenüber Frauen gebrandmarkt zu sein, ohne dass ein über die Befriedigung der bloßen Neugier hinausreichendes Informationsinteresse erkennbar wäre. Vor diesem Hintergrund ist eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit nicht erkennbar und folglich auch insoweit eine Geldentschädigung zuzuerkennen.
27412. „Eklat im Gerichtssaal: Anwalt schlägt auf Richtertisch" vom 18.05.2011
275Hinsichtlich der Äußerungen:
276„L: 'Ja, aber ich komme sicher noch während der Heizperiode.' "
277„L: 'Du brauchst nicht zu koche, Zeitersparnis für unsere Hauptaufgabe.' "
278„L: 'Kann ich mein Auto bei dir stehen lassen, und du fährst mich morgen nach Mannheim?' "
279„L: 'Cool' "
280und deren Rechtmäßigkeit wird auf der Urteil der Kammer vom 29.1.2014 (Az. 28 O 393/12) Bezug genommen.
28113. „Du wirst allein und unglücklich sein…“ vom 30.5.2010 (Anlage K42):
282Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung, die der Kläger unter dem Pseudonym „Darling“ im Blog „SeaLounge Diary“ der Bloggerin „O“ gepostet hat,
283„Die Homepage fand sie mit einer Internet-Suchmaschine, weil L einen der Beiträge seiner neuen Freundin kommentiert hatte. Zwar unter Pseudonym (,Darling‘) - aber er benutzte in seinem Kommentar eine ungewöhnliche Redewendung: ,von vorauseilendem Priapismus gebeutelt‘.“
284und deren Rechtswidrigkeit wird auf das Urteil der Kammer vom 9.7.2014 (Az. 28 O 487/13, Anlage K 180) sowie auf das Urteil des OLG Köln vom 3.2.2015 (Az. 15 U 132/14) Bezug genommen.
285Insofern liegt nach Auffassung der Kammer eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, da die Veröffentlichung einer vertraulichen Kommunikation und insbesondere des exakten Wortlauts derselben die Vertraulichkeitssphäre des Klägers sowie sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betrifft, und zwar unabhängig vom Aussagewert der diesbezüglichen Berichterstattung schon unter dem Aspekt der Preisgabe von nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmter Kommunikation. Ein Bericht über eine private Kommunikation des Klägers mit derartigen Andeutungen über eine sexuelle Erregung betrifft mindestens seine Privatsphäre. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welches Interesse an einer Berichterstattung über die Einzelheiten der privaten Kommunikation des Klägers mit der Blogbetreiberin bestehen sollte, zumal die Beklagte darüber, dass der Kläger Beziehungen zu mehreren Frauen hatte, über den von der Beklagten in den Vordergrund gerückten Untreuevorwurf sowie letztlich auch über die Kontaktanbahnung über das Internet, ja sogar über die Art und Weise des Auffindens der neuen Freundin durch die - vom Kläger betrogene - frühere Freundin des Klägers auch hätte berichten können, ohne die Einzelheiten der privaten Kommunikation wörtlich wiederzugeben. Der Bericht dient erkennbar allein der Befriedigung der Neugier der Öffentlichkeit. Zugleich geht es in der Sache um mehr als eine bloße Indiskretion der Adressatin des vom Kläger verfassten Kommentars, weil eben nicht nur die Privatheit und Vertraulichkeit der Kommunikation des Klägers mit der Blogbetreiberin betroffen ist, sondern angesichts dessen, dass der wiedergegebene Kommentar sich auf den Kläger bezieht und die Andeutung einer sexuellen Erregung enthält, über den Kernbereich des Privatlebens des Klägers berichtet wird. Hierbei stellt die wörtliche Wiedergabe des Zitats einen eigenständigen Eingriff dar. Nicht nur wegen der wörtlichen Wiedergabe des vom Kläger verfassten, allein an seine „neue Freundin“ gerichteten Gedankeninhalts selbst, sondern auch wegen dessen Inhalts, nämlich der Andeutung einer sexuellen Erregung des Klägers gegenüber der Blogbetreiberin, haben die Berichte einen anderen Aussagewert und waren auch und insbesondere angesichts des gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwurfs geeignet, das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen, nämlich ihm einen starken und rücksichtslosen Sexualtrieb zu unterstellen. Vor diesem Hintergrund ist eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit nicht erkennbar und folglich auch insoweit eine Geldentschädigung zuzuerkennen.
28614. „Jörg-L-Chaos - Es geht um Geld, Macht, Liebe und Lüge. Alle Zutaten eines Dramas" vom 11.7.2010 (Anlage K44):
287Die Äußerung
288„Er soll im Knast getobt und geschrien haben, als er vom Interview erfuhr.“
289ist als unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln. Denn die Beklagte hat lediglich unsubstantiiert bestritten, dass diese Äußerung zutreffend sei, obschon sie dies substantiiert hätte darlegen müssen. Die Beweislast für die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung trägt zwar grundsätzlich nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen der jeweilige Kläger, da sie anspruchsbegründende Voraussetzung ist. Es ist im Rahmen der jeweiligen Darlegungslast der Parteien jedoch nach der Art der Äußerung weitergehend zu differenzieren. So wird für ehrenrührige Behauptungen von einer erweiterten Darlegungslast des jeweiligen Beklagten ausgegangen. Bei ehrenrührigen Behauptungen genügt es in diesen Fällen aufgrund der Grundsätze der erweiterten Darlegungslast, wenn der Betroffene die Unwahrheit behauptet. Denn dem Betroffenen kann in diesen Fällen nicht zugemutet werden, sich gewissermaßen ins Blaue hinein rechtfertigen zu müssen und dabei Umstände aus einem persönlichen oder geschäftlichen Bereich in einem Umfang zu offenbaren, der bei ordnungsgemäßer Einlassung des Äußernden leicht vermeidbar wäre (Kammer, Urteil vom 21.07.2010 - 28 O 146/10). Diese Darlegungslast bildet die prozessuale Entsprechung der materiell-rechtlichen Regel, dass bei haltlosen Behauptungen der Schutz der Meinungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsschutz zurückzutreten hat (BVerfG, NJW 1999, 1322 ff). Dieser Darlegungslast ist die Beklagte jedoch nicht nachgekommen.
290Diese unwahre Tatsachenbehauptung verletzt den Kläger rechtswidrig in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
291Denn bei Tatsachenbehauptungen kommt es im Rahmen der anzustellenden Abwägung für die Zulässigkeit ihrer Äußerung entscheidend auf den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptung an. Bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Ihre Äußerung ist daher grundsätzlich unzulässig (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, Rn. 101a m. w. N.).
292Die Veröffentlichung dieser Unwahrheit verletzt den Kläger auch schwerwiegend in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da ihm eine heftige emotionale Reaktion auf eine „Enthüllung“ unterstellt wird, die in den Augen der Öffentlichkeit zum einen als Charakterschwäche und zum anderen als Eingeständnis der „Enthüllung“ interpretiert werden könnte. Ferner wird durch diese Veröffentlichung anlasslos ein Bild einer Person gezeichnet, die sich emotional nicht im Griff hat und schnell aus der Haut fährt. Auch diese Charakterschwäche ist geeignet, den Kläger in der Öffentlichkeit nicht nur in ein schlechtes Licht zu rücken, sondern andere Entgleisungen wahrscheinlicher zu machen.
29315. „L ist sein eigenes Opfer“ vom 22.12.2010 (Anlage K 48) und „L und die Mitleidsmasche“ vom 28.10.2010 (Anlage K 49):
294Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen
295a) „Dieses Leben mit mindestens sechs Frauen gleichzeitig, denen er allen die Ehe versprochen hat.“
296b) Er hatte zur angeblichen Tatzeit schließlich 5 Frauen gleichzeitig Ehe und Kinder versprochen und soll von jeder erwartet haben, dass sie „treu“ ist.“
297und deren Rechtswidrigkeit wird auf das Urteil der Kammer vom 19.10.2011 (Az. 28 O 124/11, Anlage K 51) sowie auf das Urteil des OLG Köln vom 3.7.2012 (Az. 15 U 201/11, Anlage K 52) Bezug genommen.
298Insofern liegt nach Auffassung der Kammer eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, da sämtliche angegriffenen Äußerungen die unwahre Tatsachenbehauptung enthalten, der Kläger habe fünf bzw. sechs Frauen gleichzeitig die Ehe versprochen. Diese unwahre Behauptung ist geeignet, ihn in der öffentlichen Meinung erheblich herabzuwürdigen. Denn dem Kläger wird unterstellt, dass er nicht nur moralisch anstößig gehandelt habe, indem er fünf bis sechs Frauen gleichzeitig die Ehe versprochen habe, sondern ihm wird wider besseren Wissens gleichzeitig ein systematisches Vorgehen und eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber einer Vielzahl von ihm vertrauenden Partnerinnen unterstellt, wodurch der Kläger charakterlich erheblich abqualifiziert und als lügender, aus eigensüchtigen Motiven täuschender und gegenüber den Gefühlen der Frauen mitleidsloser Mensch dargestellt wird. Da wiederum seine Privatsphäre betroffen ist, scheidet nach Auffassung der Kammer eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit als die Zuerkennung einer Geldentschädigung aus.
29916. „16 Grad, Wind von Nordost - L genießt die Sonne im Gefängnishof" vom 10.04.2010 (Anlage K 53) und „Neue Geliebte aufgetaucht – Hat L ihr die Ehe versprochen?“ vom 11.4.2010 (Anlage K 54):
300Hinsichtlich der streitgegenständlichen Fotos wird auf Bl. 86 ff. GA Bezug genommen.
301Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der öffentlichen Zurschaustellung bzw. Verbreitung derselben wird auf das Urteil der Kammer vom 16.3.2011 (Az. 28 O 505/10, Anlage K 57) sowie auf das Urteil des OLG Köln vom 15.11.2011 (Az. 15 U 62/11, Anlage K 58) Bezug genommen.
302Insofern liegt nach Auffassung der Kammer eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Denn es ist zunächst zu berücksichtigen, dass es keinen aktuellen Anlass zur Verbreitung der streitgegenständlichen Fotos, die den Kläger während eines Hofgangs in der JVA Mannheim zeigen, zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen gab, da der Kläger sich bereits seit drei Wochen in Untersuchungshaft befand. Die Wirkung der beanstandeten Veröffentlichungen erschöpfte sich lediglich darin, das mögliche Fehlverhalten des Klägers erneut ins öffentliche Licht zu rücken, ohne dass hierfür ein öffentlichkeitsrelevanter Anlass bestand. Dass sich der Kläger nicht freiwillig in diesem Umfeld aufhielt, vermag an der Beurteilung, dass er sich zu diesem Zeitpunkt in einem Bereich der die Öffentlichkeit ausschließenden Abgeschiedenheit befand, nichts zu ändern. Denn der Kläger befand sich in einer Situation, in der er nicht erwarten musste, von der Presse behelligt zu werden, wobei dies vorliegend umso mehr gilt, als sich der Kläger in der betroffenen Situation nicht in einem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum bewegte. Ein besonderes Gewicht kommt auch der Tatsache zu, dass die Beklagte die Bilder heimlich, d.h. ohne Kenntnis des Klägers und unter Ausnutzung von technischen Mitteln aufnahm. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer aufgrund des Eingriffs in den Kernbereich der Privatsphäre des Klägers eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit als die Zuerkennung einer Geldentschädigung nicht gegeben, da die Beklagte die streitgegenständlichen Fotos allein zur Befriedigung der Neugier der Öffentlichkeit veröffentlichte, obschon sie nach Auffassung der Kammer hätte erkennen können, dass sie durch die Veröffentlichung der Fotos den Kläger gegenüber der Öffentlichkeit als Häftling in einer Situation vorführte, in der er der Verfolgung durch die Fotografen – selbst wenn er sie wahrgenommen hätte – nur unter Aufgabe des täglichen Hofgangs hätte entkommen können, ihr mithin ausgeliefert war.
30317. „Hier sonnt sich L im Knast“ vom 21.7.2010 (Anlage K 59):
304Hinsichtlich des streitgegenständlichen Fotos wird auf Bl. 97 GA Bezug genommen.
305Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der öffentlichen Zurschaustellung bzw. Verbreitung desselben wird auf das Urteil der Kammer vom 22.6.2011 (Az. 28 O 955/10, Anlage K 61) sowie auf das Urteil des OLG Köln vom 14.2.2012 (Az. 15 U 116/11, Anlage K 62) Bezug genommen.
306Nach Auffassung der Kammer liegt auch hier eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers vor. Insofern kann auf Ausführungen unter Ziffer 16. Bezug genommen werden. Ferner ist zu beachten, dass die Beklagte hartnäckig im Sinne der eingangs dargestellten Rechtsprechung handelte, weil sie bereits durch den Beschluss der Kammer vom 16.4.2010 wusste, dass sie den Kläger nicht im Hof der JVA zeigen durfte.
30718. „Geheimnisvolle Frau fährt ihn morgens zur Anwältin – Wer ist die Neue an Ls Steuer?“ vom 7.2.2011 (Anlage K 63):
308Hinsichtlich der streitgegenständlichen Fotos wird auf Bl. 103 f. GA Bezug genommen.
309Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der öffentlichen Zurschaustellung bzw. Verbreitung derselben wird auf das Urteil der Kammer vom 10.6.2015 (Az. 28 O 567/14) Bezug genommen.
310Nach Auffassung der Kammer liegt auch insoweit eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers vor. Denn die Fotos verletzen den Kläger in erheblicher Weise in seiner Privatsphäre. Der Schutz der Privatsphäre hat verschiedene Dimensionen. In thematischer Hinsicht betrifft er insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Grundrechtsträger einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. In räumlicher Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der ihm insbesondere im häuslichen, aber auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichert und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, "in Ruhe gelassen zu werden". Dabei lassen sich die Grenzen der geschützten Privatsphäre nicht generell und abstrakt festlegen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“; BGH, NJW 2012, 763 ff. – „Die INKA Story“). Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass das Strafverfahren öffentlich und der Kläger damit thematisch nur in seiner Sozialsphäre betroffen sei, überzeugt dies nicht. Sofern sich nämlich die begleitende Wortberichterstattung mit Spekulationen über die Beziehung des Klägers zu der damals unbekannten Frau befasst, ist bereits thematisch die Privatsphäre des Klägers betroffen, da auch Beziehungen einer „prominenten Person“ ihrer Privatsphäre zuzuordnen sind, solange und sofern keine Selbstöffnung erfolgt. Sofern sich die begleitende Wortberichterstattung am Rande mit dem Inhalt des Strafverfahrens befasst, ist dies nicht von Belang, da insofern nicht die thematische Dimension der Privatsphäre Anknüpfungspunkt für die Rechtsverletzung des Klägers ist, sondern deren räumliche Dimension. Für die Annahme einer Verletzung der Privatsphäre ist nicht erforderlich, dass beide Dimensionen kumulativ betroffen sind. So setzt der Schutz vor Abbildungen in der räumlich geschützten Privatsphäre nicht erst dann ein, wenn der Betroffene dort ein Verhalten an den Tag legt, das er unter den Augen der Öffentlichkeit vermeiden würde. Die örtliche Abgeschiedenheit vermag ihre Schutzfunktion für die Persönlichkeitsentfaltung vielmehr nur dann zu erfüllen, wenn sie dem Einzelnen ohne Rücksicht auf sein jeweiliges Verhalten einen Raum der Entspannung sichert, in dem er nicht mit der Anwesenheit von Fotografen oder Kameraleuten rechnen muss (BVerfGE 101, 361 ff. – Caroline von Monaco II).
311Vorliegend hatte sich der Kläger auf einem im Innenhof befindlichen Parkplatz der Kanzleiräume seiner Strafverteidigerin aufgehalten, um sodann mit dieser gemeinsam das Landgericht aufzusuchen. Der Umgang mit dem eigenen Strafverteidiger ist im Falle eines laufenden Strafverfahrens jedoch thematisch der Privatsphäre zuzuordnen, da die Erörterung des Strafverfahrens der Öffentlichkeit entzogen werden soll. Muss für die Interaktion mit der Strafverteidigerin deren Kanzlei aufgesucht werden, so wird die Kanzlei und auch deren unmittelbares Umfeld von der räumlichen Dimension der Privatsphäre erfasst. Bei dem hier in Rede stehenden Parkplatz im Innenhof der Kanzlei der Strafverteidigerin des Klägers handelt es sich um einen Privatparkplatz, der unstreitig überwiegend von Gebäuden umschlossen ist und nur durch eine etwas mehr als fahrzeugbreite Tordurchfahrt unter einem Haus hindurch zu erreichen ist. Es handelte sich klar erkennbar nicht um einen öffentlichen, von einer Vielzahl von Menschen frequentierten und einzusehenden Parkplatz. Die Tatsache, dass der Ort von einer eingeschränkten Personenanzahl einsehbar ist, schließt die Annahme einer Abgeschiedenheit nicht aus (BVerfGE 101, 361 ff.- Caroline von Monaco II). Auch die Tatsache, dass der Kläger in einer alltäglichen Situation beim Aus- bzw. Einsteigen abgebildet ist – eine Handlung, die der Kläger in anderem Zusammenhang sicherlich auch öffentlich tätigt - und die Bebilderung als solche den Kläger nicht in negativem Licht erscheinen lässt, ändert nichts daran, dass im hier gegebenen konkreten Fall der Kläger, der sich auf die Fahrt zum Hauptverhandlungsort mit seiner Verteidigerin vorbereitete, sich noch in einer Phase des Rückzugs vor öffentlicher Wahrnehmung befand. Der Kläger war im Verlauf des Strafverfahrens Gegenstand zahlreicher Wort- und Bildberichterstattungen, die er zu vermeiden suchte. Wenn auch die Ankunft am Ort der Hauptverhandlung in Mannheim bereits dem Strafverfahren selbst und damit dem der öffentlichen Berichterstattung zugänglichen Geschehen zuzuordnen sein dürfte, so zählt das Zusammentreffen mit der Verteidigerin in deren Kanzlei bzw. die Vorbereitung dazu noch zu dem der Privatsphäre zuzurechnenden Vorbereitungsstadium, in welchem die Privatsphäre des Klägers zu schützen ist. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass das veröffentlichte Foto im Hinblick auf das in dem Beitrag thematisierte Strafverfahren nur von äußerst schwachem Informationswert ist. Denn die Bildinformation, dass der Kläger vor dem Antritt seines Wegs zur Hauptverhandlung - wie auf dem Foto dargestellt – von seiner Strafverteidigerin zur Hauptverhandlung gefahren wird, ist banal und von nur geringem Informationswert und durch weniger in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifende Fotos im unmittelbaren Umfeld des Gerichtsgebäudes darstellbar. Sofern die Wortberichterstattung den Abschied des Klägers von einer damals unbekannten Frau und Spekulationen über seine Beziehung zu dieser betrifft, ist durch die erfolgte Bebilderung – wie bereits dargestellt – der thematische Bereich der Privatsphäre betroffen. Insofern vermag die Kammer kein die Privatsphäre des Klägers überwiegendes Berichterstattungsinteresse zu erkennen, welches eine Bebilderung einer Abschiedsszene des Klägers mit einer damals in der Öffentlichkeit unbekannten Frau rechtfertigen könnte. Vor dem Hintergrund, dass erneut die Privatsphäre des Klägers seitens der Beklagten verletzt wurde, sieht die Kammer keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit als die Zuerkennung einer Geldentschädigung.
31219. „Ls Ex-Geliebte muss erneut aussagen“ vom 3.3.2011 (Anlage K 65):
313Hinsichtlich des streitgegenständlichen Fotos wird auf Bl. 106 GA Bezug genommen.
314Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der öffentlichen Zurschaustellung bzw. Verbreitung desselben wird auf das Urteil der Kammer vom 24.4.2013 (Az. 28 O 371/12, Anlage K 97) sowie auf das Urteil des OLG Köln vom 10.12.2013 (Az. 15 U 73/13, Anlage K 68) Bezug genommen.
315Insofern kann auf die Ausführungen unter Ziffer 18. Bezug genommen werden. Aufgrund der wiederholten und hartnäckigen Verletzung der Privatsphäre des Klägers erachtet die Kammer mangels anderweitiger Ausgleichsmöglichkeit die Zuerkennung einer Geldentschädigung für gerechtfertigt.
31620. „L lacht, seine Ex weint “ vom 26.3.2011 (Anlage K 69):
317Hinsichtlich des streitgegenständlichen Fotos wird auf Bl. 111 GA Bezug genommen.
318Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der öffentlichen Zurschaustellung bzw. Verbreitung desselben wird auf das Urteil der Kammer vom 24.7.2013 (Az. 28 O 61/13, Anlage K 71) sowie auf das Urteil des OLG Köln vom 18.2.2014 (Az. 15 U 126/13, Anlage K 184) Bezug genommen.
319Insofern kann auf die Ausführungen unter Ziffer 18. Bezug genommen werden. Aufgrund der wiederholten und hartnäckigen Verletzung der Privatsphäre des Klägers erachtet die Kammer mangels anderweitiger Ausgleichsmöglichkeit die Zuerkennung einer Geldentschädigung für gerechtfertigt.
32021. Bringt ein Tampon L in den Knast" vom 18.05.2011 (Anlage K 72):
321Hinsichtlich des streitgegenständlichen Fotos wird auf Bl. 115 GA Bezug genommen.
322Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der öffentlichen Zurschaustellung bzw. Verbreitung desselben wird auf das Urteil der Kammer vom 3.4.2013 (Az. 28 O 400/12, Anlage K 74) sowie auf das Urteil des OLG Köln vom 19.12.2013 (Az. 15 U 64/13, Anlage K 187) Bezug genommen.
323Auch insofern liegt nach Auffassung der Kammer eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Zwar befasst sich der das streitgegenständliche Foto begleitende Beitrag mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis, nämlich dem Verlauf der Hauptverhandlung in dem gegen den Kläger wegen des Verdachts einer erheblichen Straftat geführten Strafprozess. Demgegenüber wurde der Kläger jedoch in einer Situation der bloßen Vorbereitung auf dem Weg zur Hauptverhandlung im öffentlichen Straßenraum fotografisch festgehalten, ohne dass ein Bezug zur Wortberichterstattung besteht. Der Gang zu seiner Verteidigerin ist dem Bereich seiner Privatsphäre zuzuordnen. Der Kläger ist erkennbar in einer Phase des „auf sich selbst Bezogenseins“ und insofern der Entspannung von den Anforderungen der Hauptverhandlung, die regelmäßig ein kontrolliertes Auftreten und Verhalten abverlangen, abgebildet. Seine Kleidung und die tief ins Gesicht gezogene Kappe i.V.m. dem nur in der Hand getragenen Sakko signalisieren, dass der Kläger sich noch als „private“ Person vor dem bevorstehenden „offiziellen Auftritt“ verhält. In dieser Situation konnte er die berechtigte Erwartung haben, keinen Bildnachstellungen ausgesetzt zu sein. Die gleichwohl erfolgte bildliche Fixierung des Klägers begründet vor dem Hintergrund der heimlichen Anfertigung des Fotos unter kontinuierlicher Nachstellung des Klägers einen schwerwiegenden Eingriff in den Anspruch des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre.
324B.
325Hinsichtlich der weiteren streitgegenständlichen Artikel:
32622. „L hat eine Stunde Hofgang" vom 23.03.2010 (Anlage K 84),
32723. „In der Knast-Bibliothek darf er TV gucken“ vom 25.03.2010 (Anlage K 85),
32824. „So ist das Leben hinter Gittern wirklich!" vom 03.04.2010 (Anlage K 86),
32925. „So lebt L im Knast“ vom 18.7.2010 (Anlage K 87),
33026. „Rätsel um goldenen Ring von L“ vom 24.3.2011 (Bl. 131 GA),
33127. „Heimlich Hochzeit auf Z!" vom 12.03.2012 (Anlage K 88),
33228. „Intrigen-Gewitter über L Wetterfirma" vom 22.08.2010 (Anlage K 89),
33329. „Kommt L morgen frei?" vom 23.03.2010 (Anlage K 90),
33430. „Gute-Nacht-Grüße per E-Mail an 14 'Lausemädchen'" vom 26.05.2010 (Anlage K 76),
33531. „Darum ist es wichtig, dass Ex-Freundinnen vor Gericht aussagen“ vom 24.9.2010 (Bl. 134 GA),
33632. „A heizt L-Zoff weiter an“ vom 2.8.2010 (Anlage K 92) und „Die große Diskussion über Vergewaltigung" vom 3.8.2010 (Anlage K 93),
33733. „Ls Vorlieben als Süßbärchen“ vom 4.7.2010 (Anlage K 81),
33834. „Spricht L am Montag vor Gericht?" vom 12.09.2010 (Anlage K 94),
33935. „Das sagten die 7 Geliebten aus“ vom 20.9.2010 (Anlage K 95),
34036. „Wer sagt die Wahrheit" vom 06.06.2010 (Anlage K 96),
34137. „Sein Sexleben war variantenreich" vom 05.05.2010 (Anlage K 97),
34238. „Knast-Kumpel packt aus – so war mein Zellennachbar L“ vom 31.8.2010 (Bl. 143. GA),
34339. hinsichtlich der vermeintlich ihn vorverurteilenden Bezeichnungen der Anzeigenerstatterin als „Opfer“ (Anlagen K 93, K 100, K 101, K 102, K 103, K 104, Bl. 150 f. GA, K 110),
34440. hinsichtlich der vermeintlichen Unterstellung, er habe eine Vergewaltigung begangen (Anlagen K 92, K93, K 99, K 105, K 106, K 108, K 109, K 111, K 115),
34541. hinsichtlich der vermeintlichen Entwertung seines Freispruchs (K 112),
34642. hinsichtlich der vermeintlichen Unterstellung von Nervosität bei der Vernehmung von Zeugen (Bl. 157 f. GA),
34743. hinsichtlich der vermeintlichen Darstellung der Aussage der Anzeigenerstatterin als glaubhaft (Anlage K 113, Bl. 159 GA),
34844. hinsichtlich der vermeintlichen Entwertung der Unschuldsbekundungen seines Verteidigers (Anlagen K 99, K114, K 116),
34945. hinsichtlich der Veröffentlichung vermeintlich schmähender Darstellungen seiner Exfreundinnen (Anlagen K 95, K 118, K 119, K 120, K 121, K 122, K 123, K 125),
35046. hinsichtlich der vermeintlichen Hervorrufung eines den Prozess nicht ernst nehmenden, andere Prozessbeteiligte nicht respektierenden und das Gericht täuschenden Angeklagten (Anlage K 124),
35147. hinsichtlich der vermeintlichen Nachverurteilung (Anlage K 126),
35248. und hinsichtlich der vermeintlich abwertenden und diffamierenden Darstellung seiner Person und seines Umfeldes (Anlagen K 81, K 86, K 87, K 111, K 120, K 128)
353gilt das Folgende:
354Nach Auffassung der Kammer führt der grundsätzliche Verzicht des Klägers auf die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen hinsichtlich der weiteren Artikel bzw. Äußerungen, welche nach seiner Auffassung eine Geldentschädigung rechtfertigen sollen, dazu, dass ihm im Ergebnis insofern ein Geldentschädigungsanspruch versagt bleiben muss. Die Gewährung einer Geldentschädigung hat nämlich die Aufgabe, eine sonst verbleibende Lücke des Persönlichkeitsschutzes zu schließen; der Anspruch hat also subsidiären Charakter. Kann die Verletzung auf andere Weise hinreichend ausgeglichen werden, entfällt der Anspruch (LG Berlin, Urteil vom 18.3.2008 - 27 O 884/07, m.w.N.). Vorliegend wäre in Betracht gekommen, die Beklagte zumindest zur Unterlassung aufzufordern, da der jeweils Betroffene grundsätzlich gehalten ist, sich um einen solchen anderweitigen Ausgleich - notfalls mit gerichtlicher Hilfe - zu bemühen, bevor er eine Geldentschädigung verlangen kann (BGH, NJW 1979, 1041; OLG Hamm, Urteil vom 6.4.2001 - 9 U 130/00; LG Berlin, a.a.O.). Ferner ist nach der Rechtsprechung des BGH bei der gebotenen Gesamtwürdigung ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.1971 - VI ZR 26/70; BGH, Beschluss vom 30.6.2009 - VI ZR 340/08; BGH, Urteil vom 21.4.2015 - VI ZR 245/14). Auch dies spricht dafür, dass der Kläger zumindest Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte hätte geltend machen müssen.
355Sofern der Kläger die Auffassung vertritt, dass ihm ein Vorgehen gegen alle seiner Meinung nach rechtswidrigen Artikel nicht zumutbar gewesen sei, ist anzumerken, dass die Kammer es nicht für erforderlich hält, dass der Kläger sich gegen alle ihn vermeintlich rechtswidrig in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht betreffenden Artikel hätte wenden müssen. Jedoch hätte er die Beklagte zumindest hinsichtlich derjenigen Artikel zur Unterlassung auffordern müssen, die er für so schwerwiegend erachtet, dass sie seiner Meinung nach eine Geldentschädigung rechtfertigen. Soweit der Kläger zudem ausführt, dass ihm dies aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, hätte er Prozesskostenhilfe für die gerichtlichen Verfahren beantragen können. Wenn der Kläger sodann vorträgt, dass er von denjenigen Artikeln, die er nicht angegriffen hat, erst Ende 2013 erfahren habe und er deshalb keinen Sinn in der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gesehen habe, da eine Wiederholung derselben wenig wahrscheinlich sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Sinn der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen die Verhinderung der fortgesetzten Verbreitung vermeintlich rechtswidriger und nach Auffassung des Klägers schwerwiegend persönlichkeitsverletzender Inhalte ist. Sofern er selbst die Auffassung vertritt, dass eine Wiederholung dieser Inhalte wenig wahrscheinlich ist, stellt sich die Frage, ob der bei der Zuerkennung der Geldentschädigung zumindest auch zu berücksichtigende Präventionsgedanke für die Zuerkennung derselben streitet. Soweit der Kläger ferner ausführt, dass es ihm auch darauf angekommen sei, den Abschluss möglichst vieler Einzelverfahren abzuwarten, verkennt der Kläger, dass es gerade um diejenigen Artikel geht, hinsichtlich derer er keine gerichtlichen Verfahren angestrengt hat. Wenn der Kläger schließlich darauf abstellt, dass er die Geldentschädigung auf die seitens der Beklagten durchgeführte und zusammenhängende Pressekampagne stütze, kann auf die einleitenden Ausführungen zum „Kumulationsgedanken“ verwiesen werden.
356Im Ergebnis ist die Kammer der Auffassung, dass es widersprüchlich wäre, dem Kläger auch für solche Artikel bzw. Äußerungen eine Geldentschädigung zuzuerkennen, die weiterhin rechtmäßig veröffentlicht werden dürfen. Ein solches „dulde und liquidiere“ würde der Subsidiarität des Geldentschädigungsanspruchs nicht gerecht.
357C.
358Vor dem Hintergrund der unter I. A. dargestellten schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen liegt nach Auffassung der Kammer auch ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung vor.
359Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BGH, GRUR 2010, 171 - Roman „Esra“, m.w.N.). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt – wie eingangs der Entscheidungsgründe bereits dargestellt - vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.). Bei der Abwägung ist auch die Zweckbestimmung der Geldentschädigung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll er der Prävention dienen (BGH, NJW 1996, 985 - Kumulationsgedanke). Im Rahmen dieser Abwägung ist dabei die Kollision des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit dem Recht der freien Meinungsäußerung bzw. Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen.
360Im Rahmen der durchzuführenden Gesamtschau (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 438) ist zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die Beklagte insgesamt achtzehn Mal (hinsichtlich der Wortberichterstattung zwölf und hinsichtlich der Bildberichterstattung sechs Mal) schwerwiegend in seiner Privat- bzw. Intimsphäre verletzt wurde. So veröffentlichte die Beklagte seine private Kommunikation, ohne dass sie einen Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren aufgewiesen hätte. So berichtete die Beklagte über seine Zeugungsunfähigkeit, obschon diese für das gegen ihn gerichtete Verfahren keinerlei Bedeutung aufwies. So berichtete die Beklagte detailreich über seine vermeintlichen sexuellen Beziehungen mit diversen Frauen, ohne dass diese Detailtiefe von Belang für das gegen ihn geführte Strafverfahren gewesen wäre. So berichtete die Beklagte mehrfach und entgegen der Unschuldsvermutung über vermeintliche weitere sexuelle Übergriffe, obschon lediglich die Aussage des vermeintlichen Opfers als vermeintliche Beweistatsache vorlag. Schließlich veröffentlichte die Beklagte unter hartnäckiger Verletzung der Privatsphäre des Klägers mehrfach Fotos, die ihn als Häftling in der JVA und im Hof der Kanzlei seiner Verteidigerin zeigten, ohne dass er die Möglichkeit gehabt hätte, dieser – mitunter heimlichen - Nachstellung zu entkommen.
361Zudem ist zu beachten, dass neben der – wie dargestellt unzulässigen - Berichterstattung über weitere Vorwürfe von anderen Frauen als der Anzeigenerstatterin gerade die – ebenfalls unzulässige - Mitteilung von Details aus seinem Sexual- und Privatleben geeignet war, eine erheblich stigmatisierende Wirkung in der breiten Öffentlichkeit zu entfalten. Denn der Kläger wurde durch die Berichterstattung der Beklagten als gewaltaffiner und frauenverachtender Serientäter charakterisiert, der aus eigensüchtigen Motiven nicht nur mehrere Partnerinnen gleichzeitig gehabt, sondern diese auch systematisch zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse belogen haben soll. Dass eine den Kläger derart abqualifizierende Berichterstattung nicht nur eine erhebliche Prangerwirkung entfaltet und zu einer sozialen Isolation führt, sondern den Kläger zudem mit einem Makel belegt, den er trotz des Freispruchs sein Leben lang mit sich führen wird, bedarf sicherlich keiner weiteren Erörterung.
362Ferner ist zu berücksichtigen, dass seitens der Beklagten Details aus der Ermittlungsakte an die Öffentlichkeit getragen wurden, die noch nicht Gegenstand öffentlicher Verlautbarungen der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte gewesen waren. Zudem wurden Zeugenaussagen zum Sexual- und Privatleben des Klägers veröffentlicht, bevor die Zeuginnen in der Hauptverhandlung vernommen wurden. Hierdurch wurde trotz der bestehenden Unschuldsvermutung, der deshalb gebotenen Zurückhaltung bei der Berichterstattung und der Breitenwirkung derselben schon vor der eigentlichen Hauptverhandlung durch die Beklagte ein Bild des Klägers in der Öffentlichkeit gezeichnet, das die gesteigerte Gefahr der Vorverurteilung des Klägers als frauenverachtenden und gewaltbereiten Menschen in sich barg. Denn durch die stete Wiederholung eines im Kern vergleichbaren Vorwurfs der Gewaltausübung gegenüber Frauen verfestigte sich in der öffentlichen Meinung die Einschätzung, dass auch der Vergewaltigungsvorwurf zutreffend sein könnte.
363Zudem ist der enorme Verbreitungsgrad der Berichterstattung zu berücksichtigen. Denn www.bild.de ist das deutschlandweit reichweitenstärkste Online-News-Portal mit monatlich 220.000.000 Visits und mehr als 12.470.000 Nutzern. Ein größerer Umfang der Verbreitung der den Kläger stigmatisierenden Artikel innerhalb Deutschlands ist kaum denkbar. Zudem wurden die angegriffenen Berichte im Internet zahlreich verlinkt und kopiert. Gerade das Ausmaß der Verbreitung der angegriffenen Veröffentlichung ist jedoch auch bei Prüfung, ob ein unabwendbares Ereignis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung vorliegt, zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 2014, 2029 m.w.N.). Diese Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers sind der Beklagten auch insoweit zuzurechnen, als sie erst durch die Weiterverbreitung der Ursprungsbeiträge durch Dritte (bspw. durch die „BUNTE“) im Internet entstanden sind. Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen. Der Zurechnungszusammenhang ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung insoweit erst durch das selbstständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist (vgl. BGH, a.a.O.).
364Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung deshalb nicht vorliege, weil die vermeintlichen Sexualpraktiken des Klägers in anderen Medien ebenfalls thematisiert und dadurch einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht wurden. Denn es gilt auch insofern der Grundsatz, dass der Verweis auf das – möglicherweise – rechtswidrige Verhalten eines Dritten – wie hier - den Verletzer nicht entlasten kann (BVerfG, NJW 2010, 1195, 1197). Denn der Umstand, dass bereits vor und gleichzeitig neben den angegriffenen Beiträgen in verschiedenen Veröffentlichungen über den Kläger in vergleichbarer Art und Weise berichtet wurde, wirkt sich nicht mindernd auf das Gewicht der durch die angegriffenen Äußerungen bewirkten Persönlichkeitsrechtsverletzungen aus. Denn weder werden unbewiesene Tatsachenbehauptungen herabsetzenden Charakters deswegen zulässig, weil sie auch von anderen aufgestellt worden sind, noch verliert der Betroffene durch die erste belastende Berichterstattung seine Ehre und soziale Anerkennung in dem Sinne, dass diese Schutzgüter nicht erneut oder nur mit geringerer Intensität verletzt werden könnten (vgl. BGH, NJW 2014, 2029). Die Veröffentlichungen durch andere Verlage stellen jeweils eigenständige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, die einer selbstständigen Beurteilung unterliegen. Eine andere Betrachtung würde weder dem Wesen der genannten Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch der Funktion der Entschädigung als Rechtsbehelf zu ihrem Schutz gerecht (vgl. BGH, a.a.O.). Die Vorveröffentlichungen könnten sich allenfalls dann mindernd auf die Höhe der zuzubilligenden Geldentschädigung auswirken, wenn und soweit das Interesse der von dem streitgegenständlichen Beitrag angesprochenen Personen durch sie bereits verringert war (vgl. BGH, a.a.O.), was jedoch nach Auffassung der Kammer aufgrund der fortgesetzten und skandalisierenden Berichterstattung der Beklagten nicht der Fall war.
365Die Verbreitung der beanstandeten Äußerungen und Bildnisse ist schließlich auch nicht zulässig unter dem Gesichtspunkt der Kritik an der Lebensführung einer prominenten Person. Als schon vor der Verhaftung prominente Person muss sich der Kläger zwar das weitgehende Interesse an seiner Person und eine entsprechende Berichterstattung gefallen lassen; gleichwohl genießt er Schutz in seiner Privatsphäre, insbesondere in dem hier oftmals betroffenen Kernbereich seiner Sexualsphäre. Wie bereits ausgeführt, ist die Beklagte der Darstellung des Klägers, diesen Bereich stets den Einblicken der Öffentlichkeit entzogen zu haben, nicht mit konkretem Vorbringen entgegengetreten. Diesen Lebensbereich hat er nicht öffentlich preisgegeben und ist insoweit auch nicht mit allgemeinen Vorstellungen an die Öffentlichkeit getreten, die unter Umständen auf ihre Umsetzung im Leben des Klägers zu überprüfen gewesen wären. Ein schützenswertes, über die Befriedigung einer allgemeinen Neugier oder Sensationslust hinausgehendes Interesse an der Aufdeckung dieses absolut geschützten Bereiches besteht dementsprechend nicht.
366Eine Selbstöffnung des Klägers zu intimen Details seines Sexuallebens liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat sich selbst nicht zu intimen Details seines Sexuallebens in der Öffentlichkeit geäußert. Bei den zulässigen Inhalten der Berichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens ist zwar zu berücksichtigen, dass er sich unter Umständen nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann, etwa wenn er sich in eigenverantwortlicher Weise den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit gestellt hat (BVerfG, ZUM 2010, 243). So entfällt der Schutz der Privatsphäre, wenn sich jemand selbst damit einverstanden erklärt, dass bestimmte Angelegenheiten, die gewöhnlich als privat gelten, öffentlich gemacht werden, etwa durch Exklusivverträge über die Berichterstattung aus seiner Privatsphäre (BVerfG, NJW 2000, 1021 – Caroline von Monaco). Gleiches gilt für den Intimbereich, sofern nicht besondere Umstände eingreifen; insbesondere sind das Medium, dessen Zielgruppe und sonstige Begleitumstände mit zu berücksichtigen bei der Feststellung, in welchem Umfang die Intimsphäre geöffnet wurde. Dies bedarf einer Abgrenzung im Einzelfall (Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 5, Rn. 51 m.w.N.). Dass der Kläger mit Details aus seinem Intimleben an die Öffentlichkeit getreten ist, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Zwar hat der Kläger einige Interviews gegeben; selbst aus den von der Beklagten zitierten Auszügen ergibt sich jedoch kein Hinweis darauf, dass er hierin auf seine sexuellen Vorlieben eingegangen ist; vielmehr hat er entsprechende Fragen ausdrücklich zurückgewiesen.
367In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass der Kläger bzw. seine Rechtsanwälte Teile der Ermittlungsakte verschiedenen Presseunternehmen überlassen haben. Denn die stete Wiederholung des Vortrags des Klägers, die entsprechenden Behauptungen der Beklagten seien „nicht einlassungsfähig“, führen nach Auffassung der Kammer dazu, dass dieses Vorbringen der Beklagten als zutreffend unterstellt werden kann. Gleichwohl folgt weder hieraus noch aus den unstreitigen vertraulichen Hintergrundgesprächen des Klägers mit der Presse, dass er mit der Veröffentlichung sämtlicher in den Akten befindlicher Inhalte einverstanden war.
368Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Berichterstattungsinteresse hinsichtlich des strafrechtlichen Ermittlungs- und Hauptverfahrens aufgrund der Prominenz des Klägers und der Schwere des erhobenen Vorwurfs unzweifelhaft immens war. Gleichwohl rechtfertigt dieses außergewöhnlich große Informationsinteresse der Öffentlichkeit aus den bereits dargestellten Gründen nicht jedwede Berichterstattung, da gerade bei der Berichterstattung über das Bestehen eines Verdachts der Begehung einer Straftat durch die Medien besondere Gefahren für den jeweils Betroffenen bestehen. Denn Verdächtigungen, Gerüchte und insbesondere Berichterstattungen durch die Medien werden oft für wahr genommen, ihre später erwiesene Haltlosigkeit beseitigt den einmal entstandenen Mangel kaum und Korrekturen finden selten die gleiche Aufmerksamkeit wie die Bezichtigung, insbesondere wenn es später zu einem Freispruch unter dem Gesichtspunkt in dubio pro reo kommt. Deswegen gebietet die bis zur rechtskräftigen Verurteilung zu Gunsten des Angeklagten sprechende Unschuldsvermutung eine entsprechende Pflicht der Medien, die Stichhaltigkeit der ihr zugeleiteten Informationen unter Berücksichtigung der den Verdächtigen bei identifizierender Berichterstattung drohenden Nachteile gewissenhaft nachzugehen, und eine entsprechende Zurückhaltung, gegebenenfalls einhergehend mit einer Beschränkung auf eine ausgewogene Berichterstattung.
369Ferner ist der Einschüchterungseffekt zu beachten, der durch eine nachträgliche Sanktionierung einer Presseberichterstattung durch eine hohe Geldentschädigung zu erwarten ist, deren Rechtswidrigkeit das Ergebnis einer jeweils einzelfallbezogenen Abwägung ist. Insofern sind auch konkrete Anhaltspunkte, dass die Beklagte hinsichtlich der rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorsätzlich und mit Schädigungsabsicht gehandelt hätte, entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegeben. Dass sich die Beklagte subjektiv rücksichtslos der Grenze zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit angenähert hätte, ergibt die Würdigung der streitgegenständlichen Artikel nicht. Der Beklagten kann daher nur der Vorwurf gemacht werden, auf einem außerordentlich schwierigen Gebiet der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen die rechtliche Grenzziehung fahrlässig verfehlt zu haben.
370In diesem Zusammenhang ist auch ist zu berücksichtigen, dass die Details aus der Ermittlungsakte durch Einführung in die Hauptverhandlung zumindest der „Saalöffentlichkeit“ offenbar wurden und das LG Mannheim die diversen Beziehungen des Klägers und deren Erörterung in der Hauptverhandlung als relevant für die Beweiswürdigung erachtete. Der Beklagten ist beizupflichten, dass bei einem Strafverfahren die Kenntnis des Inhalts der Einlassung des Angeklagten und der Zeugenaussagen für die Beurteilung des weiteren Verfahrensverlaufs und das Verständnis der Beweiserhebungen sowie die Würdigung der Beweisergebnisse in der Hauptverhandlung von Bedeutung sind. Eine ausgewogene Prozessberichterstattung wird deshalb grundsätzlich kaum auf die Wiedergabe derselben verzichten können, um den Lesern den weiteren Verlauf des Strafverfahrens, z.B. die erneute Vernehmung eines Zeugen oder den derzeitigen Stand des Verfahrens nachvollziehbar darzustellen. Andererseits ist jedoch zu beachten, dass allein der Umstand, dass entsprechende Äußerungen in der Hauptverhandlung erfolgten, nicht bedeutet, dass sämtliche Details aus diesen Einlassungen bzw. Vernehmungen von der Presse veröffentlicht oder in sonstiger Weise verbreitet werden dürfen, vor allem dann, wenn die Vernehmungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgten. Denn auch wenn Angeklagte sich zur Tat einlässt oder Zeugen im Rahmen eines Strafverfahrens vernommen und diese Aussagen vom Gericht im Urteil gewürdigt werden, stellt dies keine Berechtigung der Presse dar, sämtliche Details dieser Aussagen unabhängig davon zu veröffentlichen, ob im konkreten Fall das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten eine Wiedergabe der fraglichen Details verbietet oder ob dagegen das öffentliche Berichterstattungsinteresse überwiegt. Eine solche Abwägung muss vielmehr für jedes wiedergegebene Detail der Aussage gesondert durchgeführt werden.
371Außerdem ist der Beklagten nach Auffassung der Kammer keine vom Kläger angeführte Pressekampagne mit anderen Verlagen zu unterstellen. Denn greifbare Anhaltspunkte, die für ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit anderen Verlagen sprächen, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Vor dem Hintergrund der grundsätzlich bestehenden Konkurrenz der einzelnen Verlage stellt allein das wechselseitige Zitieren der Berichterstattung kein hinreichendes Indiz für ein planmäßiges und auf die Schädigung des Klägers gerichtetes Zusammenarbeiten der Verlage dar. Demgegenüber kann es nicht zum Nachteil des Klägers gereichen, dass er sich nicht auch gegen die Veröffentlichungen anderer Presseunternehmen gewandt hat. Denn ob der Kläger etwaige andere Verletzer seines Persönlichkeitsrechts in gleicher Weise in Anspruch nimmt, ist unerheblich, da es dem Verletzten frei steht, selbst darüber zu entscheiden, ob und in welcher Weise er gegen verschiedene Verletzer vorgehen will (OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 438).
372Schließlich ist zu beachten, dass der Kläger sich während und im Nachgang zum Strafprozess in Interviews zu eben diesem und seinen diversen Beziehungen geäußert hat. Zwar teilte er auch in diesem Zusammenhang keine Details zu seinem Sexualleben mit, äußerte sich jedoch zu dem Umstand, diverse Beziehungen gehabt zu haben. Zudem veröffentlichte der Kläger Ende 2012 ein Buch, in dem er seine Sicht der Dinge darstellte und u.a. auch Kritik - u.a. an der Presse (vgl. Seiten 123 ff. des Buches) – äußerte. Auch diese Möglichkeit, seine Sicht des Prozesses gewinnbringend zu publizieren, ist im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 14, Rn. 130). Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger mit der Geltendmachung seines Geldentschädigungsanspruchs drei bzw. zwei Jahre zuwartete und hinsichtlich der Ansprüche aus dem Jahre 2010 die Verjährungsfrist ausreizte (vgl. hierzu Burkhardt, a.a.O.). Gleichwohl ist natürlich zu beachten, dass der Kläger sich durch eine Vielzahl von Verfahren massiv gegen die Berichterstattungen der Beklagten zur Wehr gesetzt hat.
373D.
374Vor dem Hintergrund der unter I. A. und I. C. ausgeführten Erwägungen sprechen sowohl der Präventionsgedanke als auch der Kompensationszweck für die Zuerkennung einer nicht nur unerheblichen Geldentschädigung. Denn zum einen muss der Beklagten durch die Höhe der Geldentschädigung verdeutlicht werden, in Zukunft bei der Berichterstattung über vergleichbare Geschehnisse eine größere Sorgfalt und Zurückhaltung an den Tag zu legen; gleichzeitig darf die Höhe der Geldentschädigung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Pressefreiheit darstellen. Zum anderen ist zu beachten, dass der Kläger zumindest auch durch die seine Intim- und Privatsphäre verletzende sowie in weiten Teilen reißerische Berichterstattung der Beklagten nicht nur während des Zeitraums derselben, sondern auch in Zukunft als frauenverachtender und gewaltbereiter Wiederholungstäter stigmatisiert wurde bzw. bleiben wird, wodurch sowohl sein berufliches Wirken als auch sein Privatleben massiv beeinträchtigt wurden bzw. bleiben werden.
375Unter Berücksichtigung dessen und unter erneuter Abwägung der unter I. A. und I. C. ausgeführten Erwägungen erachtet die Kammer im Ergebnis eine Geldentschädigung in Höhe von 300.000,- EUR für angemessen, aber auch ausreichend, den Kläger für seine erlittene immaterielle Unbill zu entschädigen und gleichzeitig die Beklagte zu mehr Augenmaß bei zukünftigen Berichterstattungen vergleichbarer Brisanz anzuhalten.
376E.
377Die geltend gemachten Ansprüche aus dem Jahre 2010 sind nicht gemäß den §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt.
378Es kann hier dahinstehen, ob eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch die Zustellung des Mahnbescheids erfolgte, ob dieser die geltend gemachten Ansprüche hinreichend individualisiert und ob die Voraussetzungen des § 204 Abs. 2 BGB vorliegen.
379Denn die am 31.12.2010 beginnende und am 31.12.2013 ablaufende Verjährungsfrist wurde durch die Zustellung der Anspruchsbegründung vom 30.12.2013 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO gehemmt (vgl. BGH, Urteil vom 23.9.2008 - XI ZR 253/07, Rn. 29), da die Aufforderung zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses am 15.1.2014 und die Zahlung desselben am 20.1.2014 erfolgte.
380F.
381Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 2 BGB.
382II.
383Der Antrag zu 2. ist teilweise begründet.
384Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 2.994,40 EUR gemäß § 823 Abs. 1 BGB hinsichtlich der ihm angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
385Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Zugrunde zu legen war der Abmahnung eine Geschäftsgebühr mit dem 1,3-fachen Satz und ein Streitwert in Höhe von 300.000,- EUR.
386Hieraus ergibt sich ein berechtigter Anspruch des Klägers in Höhe von 2.994,40 EUR (inklusive Unkostenpauschale und exklusive MwSt.).
387Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 2 BGB.
388III.
389Der Antrag zu 3. ist begründet.
390Der Kläger hat ferner gegen die Beklagte einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 306,67 EUR gemäß § 823 Abs. 1 BGB hinsichtlich der ihm angefallenen Recherchekosten.
391Denn es handelt sich hierbei um Kosten der Schadensfeststellung und nicht um Kosten der Schadensregulierung (vgl. Grüneberg in: Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 249 BGB, Rn. 58 f.).
392Während der Gläubiger eines Schadenersatzanspruchs Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die ihm im Rahmen der Schadensbehebung einschließlich der Schadenfeststellung entstanden sind, steht ihm ein solcher Anspruch hinsichtlich der Kosten der Schadenregulierung, insb. also der Kosten der außergerichtlichen Verfolgung seiner Schadenersatzansprüche, nicht zu, denn es handelt sich dabei um eigene Mühewaltung des Geschädigten zur Durchsetzung seines Anspruchs (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1976 –II ZR 133/74, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 9.3.1976 – VI ZR 98/75, juris Rn. 14), die zum eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten gehört (BAG, Urt. v. 23.1.1992 – 8 AZR 246/91, juris Rn. 35; BGH, Urt. v. 31.1.1991 – III ZR 10/90, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 31.5.1976 – II ZR 133/74, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 28.2.1969 – II ZR 154/67, juris Rn. 14).
393Selbst wenn man dies anders sehen wollte, ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auch Ersatz der Kosten für die eigene Mühewaltung besteht, wenn – wie hier aufgrund der Vielzahl der Berichterstattungen der Fall - im einzelnen konkreten Schadensfall der Umfang der Schadenregulierung einen solch ungewöhnlich hohen Aufwand erfordert, dass diese nicht mehr mit den von dem Berechtigten üblichen persönlichen Bemühungen bewältigt werden könnte (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1976 – II ZR 133/74, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 9.3.1976 – VI ZR 98/75, juris Rn. 16).
394Hinsichtlich der Höhe wird auf den durch die Anlagen K 161 und K 162 substantiierten Vortrag auf Seite 214 f. der Klageschrift (Bl. 214 f. GA) Bezug genommen.
395Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 2 BGB.
396IV.
397Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.
398Streitwert: 750.306,67 EURRechtsbehelfsbelehrung:
399Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
4001. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
4012. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
402Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
403Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
404Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
405Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Tenor
-
Die Revisionen gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2014 werden zurückgewiesen.
-
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
-
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen unzulässiger Veröffentlichung eines Fotos in Anspruch, das sie in Badekleidung (Bikini) auf einer Liege am Strand von El Arenal auf Mallorca zeigt.
- 2
-
Die Print-Ausgabe der Zeitung "BILD", deren Herausgeberin die Beklagte zu 1 ist, berichtete am 10. Mai 2012 über einen Raubüberfall auf den Profifußballer A. in El Arenal ("Am Ballermann"). Darin heißt es u.a.:
- 3
-
"Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir ... - Star A. (25) in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat."
- 4
-
Diesem Artikel war das beanstandete Foto beigefügt, das im Vordergrund A. am Strand von El Arenal vor einer Mülltonne zeigt, in die er einen Eimer leert. In dem Bildabschnitt, der die Mülltonne zeigt, findet sich der Text:
- 5
-
"Strohhut, dunkle Sonnenbrille: A. am Strand von El Arenal. Vorbildlich entsorgt er seinen Abfall".
- 6
-
Im Hintergrund sind mehrere Personen auf Strandliegen zu sehen. Am rechten Bildrand, auf der Liege unmittelbar hinter A., ist die Klägerin in einem Bikini zu erkennen.
- 7
-
Ein Artikel mit demselben Berichtsgegenstand und einem größeren Ausschnitt desselben Fotos wurde bis zum 9. Mai 2013 im Internet-Portal www.bild.de veröffentlicht, das von der Beklagten zu 2 betrieben wird.
- 8
-
Die Klägerin nahm zuletzt die Beklagte zu 1 wegen des in der Print-Ausgabe veröffentlichten Fotos auf Unterlassung und wegen der Veröffentlichung des Fotos im Internet-Portal der Beklagten zu 2 beide Beklagten auf Unterlassung und Entfernung von der Webseite in Anspruch. Ferner begehrte sie von der Beklagten zu 1 wegen der Veröffentlichung in der Print-Ausgabe und von der Beklagten zu 2 wegen der Veröffentlichung im Internet die Zahlung einer angemessenen Entschädigung.
- 9
-
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dem Unterlassungsbegehren stattgegeben, hinsichtlich des im Internet veröffentlichten Fotos jedoch nur gegenüber der Beklagten zu 2. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren gegen die Beklagte zu 1 sowie ihr Begehren auf Zahlung einer Entschädigung gegen beide Beklagten weiter. Die Beklagten erstreben mit ihren Revisionen die Wiederherstellung des die Klage insgesamt abweisenden Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
-
I.
- 10
-
Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 wegen der Veröffentlichung des Fotos in der Print-Ausgabe der Zeitung "BILD" vom 10. Mai 2012 gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 22 KUG bejaht. Es hat sich die Überzeugung gebildet, dass die Klägerin auf dem Foto identifizierbar abgebildet ist. Da die Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent in die Veröffentlichung des Fotos eingewilligt habe, sei die Zulässigkeit der Veröffentlichung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach komme eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betreffe. Davon könne im Hinblick auf die Klägerin nicht ausgegangen werden. Auch wenn man annehme, dass die Abbildung des Fußballprofis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG im Kontext des Berichts zulässig gewesen sei, sei damit noch nichts darüber ausgesagt, ob auch die von der Klägerin beanstandete identifizierbare Abbildung ihrer Person rechtmäßig sei. Da die Klägerin in keinerlei Beziehung zu dem Fußballspieler gestanden habe, lasse sich das öffentliche Interesse hiermit nicht begründen. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausginge, dass sich der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch auf unbekannte Personen beziehe, die zufällig mit relativen oder absoluten Personen der Zeitgeschichte abgebildet würden, wäre - das zeitgeschichtliche Ereignis unterstellt - jedenfalls bei der erforderlichen Interessenabwägung dem Recht der Klägerin am eigenen Bild gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit der Vorrang einzuräumen. Das unterstellte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Nachricht, dass der im Vordergrund abgebildete Fußballprofi, der gestern noch am Strand gewesen sei und dort vorbildlich seinen Abfall entsorgt habe, jetzt Opfer einer Straftat geworden sei, sei nicht von einem solchen Gewicht, dass dahinter der Schutz der Persönlichkeit der Klägerin zurücktreten müsse. Die Aufnahme zeige die Klägerin im Urlaub, der selbst bei Prominenten zum regelmäßig zu schützenden Kernbereich der Privatsphäre gehöre. Insbesondere sei es für die Information der Allgemeinheit nicht erforderlich gewesen, dass die völlig außerhalb des Geschehens stehende Klägerin identifizierbar abgebildet worden sei. Es sei der Beklagten zu 1 als Presseunternehmen ohne Weiteres möglich gewesen, die Klägerin durch Verpixelung oder Augenbalken unkenntlich zu machen. Was dies an der Aussagekraft des Berichts im Sinne ihres Anliegens, die Urlaubsgestaltung des Fußballprofis zu illustrieren, geändert hätte, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei falle auch ins Gewicht, dass die nur mit einem Bikini bekleidete Klägerin den Blicken des Publikums in einer deutlich intensiveren Weise preisgegeben werde als in anderen Situationen. Teile der Leserschaft hätten die Veröffentlichung auch zum Anlass für Spekulationen darüber nehmen können, ob es sich bei der Klägerin um die in dem Artikel genannte "pikante Frauenbegleitung" gehandelt habe. Die Bildveröffentlichung sei auch nicht - wie das Landgericht angenommen habe - aufgrund einer analogen Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG gerechtfertigt. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheitere bereits daran, dass nicht die Abbildung einer Örtlichkeit im Vordergrund gestanden habe, sondern die Person des Fußballers A. Der teilweise vertretenen Auffassung, wonach auch Personen, die im zufälligen Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis abgebildet würden, sofern sie dadurch nicht schon selbst Teil des zeitgeschichtlichen Ereignisses geworden seien, § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG in analoger Anwendung unterfielen, sei nicht zu folgen. Denn damit würden Personen, die rein zufällig mit einer prominenten Person abgebildet würden, ohne diese zu begleiten, schlechter gestellt als Begleitpersonen von prominenten Personen, bei denen eine alltägliche Begleitsituation nicht ohne Weiteres die Veröffentlichung des Begleiterfotos rechtfertige. Da bereits die Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu interessengerechten Ergebnissen führe, liege insoweit auch keine Lücke vor. Die Klägerin habe auch gegen die Beklagte zu 2 aus § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des auf der von der Beklagten zu 2 betriebenen Webseite seit dem 10. Mai 2012 verbreiteten Fotos. Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei hier noch in stärkerer Weise betroffen als durch die Veröffentlichung der Print-Ausgabe. Bei dem in der Print-Ausgabe abgedruckten Foto handele es sich lediglich um einen Ausschnitt des auf der Internetseite der Beklagten zu 2 vollständig veröffentlichten Fotos, welches auch die unbekleideten Beine der Klägerin zeige. Da der dazu veröffentlichte Text sich nicht erheblich von dem der Print-Ausgabe unterscheide, könne die Abwägung zu keinem anderen Ergebnis führen als bei der Print-Ausgabe der Beklagten zu 1. Der hinsichtlich der Internetveröffentlichung geltend gemachte Anspruch bestehe nicht gegen die Beklagte zu 1. Diese sei unstreitig nicht Betreiberin der Internetseite. Eine Haftung ergebe sich auch nicht - wie die Klägerin meine - aus Rechtsscheinsgesichtspunkten. Störer sei lediglich, wer willentlich und adäquat kausal zur Persönlichkeitsrechtsverletzung beitrage. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Die Beklagten hätten unwidersprochen vorgetragen, dass weder die Beklagte zu 2 entscheiden könne, welche Publikation in den Medien der Beklagten zu 1 erschienen, noch dass dies umgekehrt der Fall sei. Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der beanstandeten Bildveröffentlichungen stehe der Klägerin nicht zu, da es sich nicht um einen so schwerwiegenden Eingriff handele, dass eine Geldentschädigung gerechtfertigt sei.
-
II.
- 11
-
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
- 12
-
A) Revisionen der Beklagten:
- 13
-
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 aus § 1004 und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22, 23 KUG bejaht.
- 14
-
1. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen ist (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403 Rn. 26, vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10, und vom 8. April 2014 - VI ZR 197/13, VersR 2014, 890 Rn. 8; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 Rn. 57 ff.; 2006, 591 Rn. 37 ff., sowie NJW 2012, 1053 Rn. 95 ff., und 1058 Rn. 75 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17; ausführlich dazu v. Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.).
- 15
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a) Nach den von den Revisionen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin in die Veröffentlichung der Fotos nicht eingewilligt (§ 22 Satz 1 KUG).
- 16
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b) Das Foto ist auch nicht dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens.
- 17
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aa) Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 ff.; BVerfG, AfP 2008, 163, 166 f. Nr. 61 ff.; Senatsurteile vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, aaO; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06, aaO und vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 123 Rn. 15 ff.; jeweils mwN).
- 18
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bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Veröffentlichung eines Fotos, das einem Millionenpublikum die - identifizierbar abgebildete - Klägerin im Bikini zeigt, sei durch den Anlass der Berichterstattung nicht gerechtfertigt, nicht zu beanstanden. Die veröffentlichten Bilder zeigen die Klägerin in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht (vgl. - zu einer ähnlichen Fallgestaltung - Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 26).
- 19
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cc) Soweit die Revisionen meinen, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, wie der Leser den Bericht interpretiere, sondern ausschließlich auf das Foto abgestellt und den Zusammenhang zum zugehörigen Text ignoriert, aus welchem sich ergebe, dass sich die Abbildung allein auf den Fußballer A. beziehe, kann dem nicht gefolgt werden. Das Bildnis zeigt auch die Klägerin, wie sie sich mit dem Betrachter halb zugewandtem Gesicht auf der Strandliege sonnt.
- 20
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dd) Entgegen der Auffassung der Revisionen der Beklagten hat das Berufungsgericht auch nicht den Begriff des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG verkannt und diesen Begriff zu eng gefasst. Das beanstandete Foto als solches hatte mit dem Umstand, dass der bekannte Fußball-Star A. am "Ballermann" überfallen und ausgeraubt wurde, ersichtlich nichts zu tun. Das Berufungsgericht hat gleichwohl zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die Veröffentlichung des Bildnisses von Herrn A. im Kontext des Berichts zulässig war und für die Entscheidung des Streitfalles zutreffend darauf abgestellt, ob der Gegenstand dieses Berichts auch die Veröffentlichung einer Abbildung der Klägerin rechtfertigt. Dies hat es mit Recht verneint. Denn es besteht außer dem zufälligen Zugegensein keine Verknüpfung zwischen der als "Urlauberin" gezeigten Klägerin und dem - unterstellt - als Ereignis der Zeitgeschichte zu qualifizierenden Raubüberfall auf den Nationalspieler A.
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ee) Der Revisionen der Beklagten ist weiter nicht darin zu folgen, dass im Hinblick auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einem Bericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis die Interessen von unbekannten Personen, die zufällig mit abgebildet werden, stets zurücktreten müssen. Vielmehr ist auch in solchen Fällen grundsätzlich eine Interessenabwägung erforderlich, bei der insbesondere der Informationswert für die Öffentlichkeit, die berechtigten Erwartungen des Betroffenen und die Möglichkeiten einer das Persönlichkeitsrecht wahrenden Modifikation des Fotos zu berücksichtigen sind. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, nach der selbst die Abbildung von Begleitpersonen nicht ohne Weiteres zulässig ist. Wollte man dies anders sehen, würde dies zu dem (widersinnigen) Ergebnis führen, dass Begleitpersonen, die in einem gewissen Zusammenhang mit dem Gegenstand der Berichterstattung stehen (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 28), vor einer Veröffentlichung eher geschützt wären, als Personen, die ohne jeden Zusammenhang Gegenstand einer "zufälligen" Bildaufnahme geworden sind.
- 22
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c) Entgegen der Auffassung der Revisionen der Beklagten hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler im Streitfall eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG verneint.
- 23
-
aa) Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG ist die Veröffentlichung eines Bildnisses ohne Einwilligung der abgebildeten Person grundsätzlich zulässig, wenn diese Person nur als "Beiwerk" neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint. Hiervon kann nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur dann ausgegangen werden, wenn die Abbildung einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit das Bild prägt und nicht selbst "Beiwerk" ist. Im Streitfall bezog sich die Abbildung indes - wovon die Revisionen der Beklagten selbst ausgehen - in erster Linie auf Herrn A. Das Strandleben am "Ballermann" bildete lediglich den Hintergrund des Fotos.
- 24
-
Die Erwägungen der Revisionen der Beklagten zu der Frage, ob eine Abbildung von Badegästen im Zusammenhang mit einer Schilderung des Strandlebens zulässig wäre, sind im Streitfall unerheblich. Im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG kann ein Interesse an der Wiedergabe einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit zwar unabhängig von einem konkreten Ereignis der Zeitgeschichte bestehen. Die Revisionen der Beklagten gehen jedoch selbst davon aus, dass Zweck des Bildes die Berichterstattung über den Fußballer A. im Zusammenhang mit dem auf diesen erfolgten Überfall gewesen sei.
- 25
-
bb) Entgegen der Auffassung der Revisionen kommt eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer Gesetzeslücke als Voraussetzung einer analogen Anwendung dieser Vorschrift. Denn dem von den Revisionen der Beklagten angeführten Interesse an der Berichterstattung über eine bestimmte Person unter Einbeziehung von Abbildungen anderer "zufällig" anwesender Personen wird bereits durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG und die dort erforderliche Interessenabwägung hinreichend Rechnung getragen.
- 26
-
d) Selbst wenn eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG in Betracht käme, erstreckte sich die Befugnis nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG).
- 27
-
Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung mit Recht nicht nur auf das Foto, sondern auch auf den dazugehörigen Text abgestellt und dabei angenommen, dass die Erwähnung einer "pikanten Frauenbegleitung" zumindest bei einem Teil der Leserschaft zum Anlass für Spekulationen in Bezug auf die Klägerin genommen werden könnte. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Formulierung geboten: "Gestern sahen wir ... - Star A. (25) in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat." Denn die Revisionen der Beklagten zeigen keinen (übergangenen) Sachvortrag dazu auf, dass das Foto vom Folgetag stamme und dies für den Leser ersichtlich gewesen sei.
- 28
-
e) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend die Unkenntlichmachung der Klägerin durch Verpixelung oder Augenbalken für möglich und den Beklagten zumutbar erachtet. Die Revisionen berufen sich demgegenüber ohne Erfolg auf angebliche Redaktionsabläufe und die Gefahr der Verhinderung einer atmosphärischen Illustration. Eine Verpixelung hätte an der Aussagekraft des Berichts im Hinblick auf das Anliegen der Beklagten, die Urlaubsgestaltung des Fußballprofis zu illustrieren, nichts geändert. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den im Internet im Zusammenhang mit der vorliegenden Berichterstattung veröffentlichten Bildern die Gesichter anderer dort mit dem Fußballprofi abgebildeter Frauen gepixelt, was dagegen spricht, dass ihr eine entsprechende Vorgehensweise im Hinblick auf die Abbildung der Klägerin nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre.
- 29
-
B) Revision der Klägerin:
- 30
-
Die Revision der Klägerin ist ebenfalls unbegründet.
- 31
-
1. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Haftung der Beklagten zu 1 hinsichtlich der Veröffentlichung der beanstandeten Bilder im Internet abgelehnt, weil nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte zu 1 willentlich und adäquat kausal durch die Veröffentlichung der - rechtlich selbständigen - Beklagten zu 2 im Internet zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin beigetragen hätte. Allein die Tatsache, dass beiden Beklagten dieselben Lichtbilder zugänglich waren, vermag noch keine wechselseitige Haftung hinsichtlich der Veröffentlichung der Fotos zu begründen. Die Revision der Klägerin zeigt keinen vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag auf, wonach die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 die Lichtbilder zur Verfügung gestellt hat. Die von der Revision der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des I. Zivilsenats vom 11. März 2009 (I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 Rn. 16 ff.) betrifft eine andere Fallgestaltung (Verletzung von Schutzrechten durch Pflichtverletzung des Kontoinhabers bei der Verwahrung von Zugangsdaten).
- 32
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2. Entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler den Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Geldentschädigung für unbegründet erachtet.
- 33
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 12; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 27; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 306; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38 ff.; vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, VersR 1985, 391, 393; vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87 - VersR 1988, 405; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94, VersR 1996, 341 f.; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 591, 592). Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, aaO, 13; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, aaO; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 38; vom 17. März 1970 - VI ZR 151/68, VersR 1970, 675, 676; vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70, VersR 1971, 845, 846; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, juris Rn. 3). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70, DB 1971, 1660, 1661; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, aaO). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, aaO, 12 ff.; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, aaO; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, aaO).
- 34
-
b) Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Würdigung der besonderen Umstände des Streitfalles mit Recht verneint. Selbst wenn man - was das Berufungsgericht offengelassen hat - zugunsten der Klägerin ihre Behauptung, sie sei im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von mehreren Personen angesprochen und ihr sei von "mehreren Männern" Geld für ein Treffen angeboten worden, als richtig unterstellt, vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn das Berufungsgericht weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die beanstandete Veröffentlichung des Strandbildes mit der Klägerin keine Veranlassung zu der Annahme gab, dass die Klägerin käuflich sei.
-
Galke Wellner Diederichsen
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v. Pentz Offenloch
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger wendet sich mit seinem Unterlassungsbegehren gegen eine ihn betreffende Online-Berichterstattung auf dem von der Beklagten betriebenen Internetportal "www.bild.de" während eines gegen ihn geführten Strafverfahrens.
- 2
- Der Kläger war bis zu seiner Verhaftung im März 2010 als Fernsehmoderator und Journalist tätig. Er betrieb außerdem ein Unternehmen, das meteorologische Daten erfasst und vertreibt. Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen ihn wegen des Verdachts der Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Ihm wurde vorgeworfen, am 9. Februar 2010 seine damalige Freundin zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Vom 20. März 2010 bis zum 29. Juli 2010 befand er sich in dieser Sache in Untersuchungshaft. In der vom 6. September 2010 bis zum 31. Mai 2011 dauernden Hauptverhandlung wurde er freigesprochen.
- 3
- Nach Anklageerhebung, aber vor Eröffnung des Hauptverfahrens berichtete die Beklagte am 13. Juni 2010 auf ihrem Internetportal unter der Überschrift "Der K….-Krimi: Neue Indizien aus der Tatnacht?" unter anderem wie folgt: "Der Fall K…. (51) wird immer pikanter: Laut dem Nachrichtenmagazin ‚Focus‘ soll jetzt auch ein sichergestellter Tampon die angebliche Verge- waltigung beweisen! Das Magazin veröffentlichte jetzt neue intime Details über die angebliche Tatnacht. So heißt es in Bezug auf das Treffen zwischen Jörg K… und Sabine W. (37) unter anderem: Die Ex-Freundin des Wettermoderators habe ‚auf ihn gewartet mit hochgezogenem Strickkleid‘. Und weiter: ‚wie üblich habe sie Handschellen und eine Reitgerte bereitgelegt ‘."
- 4
- Diese Informationen stammen aus der Einlassung des Klägers in seiner ersten richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren. Das Protokoll über diese Vernehmung, das unter anderem folgende Passage enthält, wurde in der öffentlich geführten Hauptverhandlung am 13. September 2010 zu Beweiszwecken verlesen: "Es war dann so, das war das übliche Verfahren bei den Treffen, dass ich geklingelt habe, langsam die Treppe hoch ging, ich die Türe aufmachte , die angelehnt war, und sie wartete dann schon ausgezogen oder in diesem Fall mit schon hochgezogenem Strickkleidchen. In ihrem Besitz und zu ihrem Haushalt gehörten auch Handschellen, die sie in diesem Fall schon in der einen Hand hatte auch eine Reitgerte, die auch zu ihrem Haushalt gehörte, die immer bei ihr war und die sie dann jeweils , wenn sie Lust darauf hatte, bereitlegte."
- 5
- Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen , zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten: Die Ex-Freundin des Wet- termoderators habe ‚auf ihn gewartet mit hochgezogenem Strickkleid‘, ‚wieüblich habe sie Handschellen und eine Reitgerte bereitgelegt‘, wenn dies ge- schieht wie auf bild.de im Artikel vom 13.06.2010 mit der Überschrift "Der K….Krimi : Neue Indizien aus der Tatnacht?". Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 6
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in ZUM 2012, 330 veröffentlicht ist, hat die Klage als zulässig angesehen. Grundsätzlich müsse die klagende Partei gemäß § 253 Abs. 2, 4, § 130 Nr. 1 ZPO ihre ladungsfähige Anschrift in der Klageschrift angeben. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Kläger unter der von ihm angegebenen Anschrift im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht hätte geladen werden können. Dass in einer anderen Rechtssache eine Zustel- lung unter dieser Anschrift fehlgeschlagen sei, lasse nicht darauf schließen, ob zur Zeit der Klageerhebung eine Zustellung hätte bewirkt werden können. Ebenso unerheblich sei, dass der Kläger bereits längere Zeit nicht mehr unter der angegebenen Anschrift amtlich gemeldet gewesen sei.
- 7
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Die beanstandeten Äußerungen beträfen zwar nicht den absolut geschützten Kernbereich seines Persönlichkeitsrechts, weil sie Gegenstand einer gegen ihn erhobenen Anklage seien und einen Bezug zu der vorgeworfenen Tat aufwiesen. Bei der vorzunehmenden Abwägung sei aber das Persönlichkeitsrecht des Klägers höher zu bewerten als das Berichterstattungsinteresse der Beklagten. Zu Gunsten des Klägers falle besonders ins Gewicht, dass es sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren handele und ihm die Unschuldsvermutung zu Gute komme, die eine zurückhaltende, jedenfalls aber ausgewogene Berichterstattung verlange. Den beanstandeten Äußerungen komme für das Strafverfahren nur eine geringe Bedeutung zu. Zu dem eigentlichen Tatgeschehen wiesen sie keinen konkreten Bezug auf. Ein Hinweis auf die Bedeutung der beanstandeten Äußerung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit gehe aus dem Artikel nicht hervor. Dagegen greife die Berichterstattung über praktizierte sexuelle Vorlieben des Klägers erheblich in dessen Persönlichkeitsrecht ein, weil diese einem Großteil der Leser in Erinnerung blieben. Der Kläger werde als eine Person mit sadomasochistischen Neigungen beschrieben. Die dadurch begründete "Prangerwirkung" werde durch den Freispruch nicht beseitigt. Während des laufenden Ermittlungsverfahrens bestehe kein derart weitgehendes Berichterstattungs- und Informationsinteresse.
- 8
- Eine abweichende Beurteilung sei nicht deshalb geboten, weil die Sexualpraktiken des Klägers in anderen Medien ebenfalls thematisiert und dadurch einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht worden seien. Die streitgegenständliche Veröffentlichung habe den Kreis der "Rezipienten" wesentlich erweitert und sei Anlass für verschiedene Medien gewesen, die dort mitgeteilten Tatsachen zum Sexualleben des Klägers nachfolgend aufzugreifen.
- 9
- Auch nach Verlesung des Protokolls der klägerischen Einlassung vor dem Haftrichter in der öffentlichen Hauptverhandlung sei die Berichterstattung über die einvernehmlich praktizierten sexuellen Vorlieben nicht zulässig geworden. Die Verlesung selbst habe Details aus dem Sexualverhalten des Klägers nur den im Gerichtssaal anwesenden Personen offenbart. Eine Breitenwirkung habe erst die auf die Verlesung erfolgte Medienberichterstattung erzielt. Diese habe jedoch nicht dazu geführt, dass die frühere streitgegenständliche Berichterstattung über das Sexualleben des Klägers nicht mehr in rechtswidriger Weise in das Persönlichkeitsrecht eingreife und eine Wiederholungsgefahr entfallen sei. Die Medien hätten auch über die öffentliche Hauptverhandlung nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung nur zurückhaltend und maßvoll berichten dürfen. Aus dem in § 169 GVG normierten Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen folge kein Recht der Presse, über sämtliche in der öffentlichen Verhandlung erörterten Inhalte zu berichten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger keinen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b GVG gestellt habe.
II.
- 10
- Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu.
- 11
- 1. Zu Recht hat allerdings das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision die Zulässigkeit der Klage bejaht.
- 12
- a) Der Kläger muss in der Klageschrift grundsätzlich eine ladungsfähige Anschrift angeben, weil hierdurch seine Bereitschaft dokumentiert wird, auf Anordnung des Gerichts persönlich zu erscheinen, und gewährleistet ist, dass er den Prozess nicht aus dem Verborgenen führt, um sich eventueller nachteiliger Folgen, insbesondere der Kostenpflicht im Fall des Unterliegens, zu entziehen (BGH, Urteile vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 335 f.; vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02, NJW-RR 2004, 1503; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, NJW-RR 2009, 1009 Rn. 11).
- 13
- b) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei keinen Mangel der Klageschrift angenommen, der zur Unzulässigkeit der Klage führt. Es hat ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass gerichtliche Schriftstücke, insbesondere Ladungen, den Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht erreicht hätten. Aus dem Schreiben des Kantonsgerichts A. A. vom 2. Dezember 2011 ergebe sich zwar, dass der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht mehr gemeldet sei, und ein Zustellungsersuchen in einer anderen Sache deshalb nicht habe erledigt werden können. Es sei aber nicht erwiesen, dass Zustellungen im Zeitpunkt der Klageerhebung dort nicht möglich gewesen seien. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Für die Möglichkeit einer Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kommt es nicht auf die Anmeldung eines Wohnsitzes an, sondern auf die tatsächliche Benutzung der Wohnung zum Aufenthalt. Nicht jede vorübergehende Abwesenheit , selbst wenn sie länger dauert, hebt die Eigenschaft jener Räume als einer Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften auf. Diese Eigenschaft geht vielmehr erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1993 - XII ZR 120/92, NJW-RR 1994, 564 f.). Dass eine Zustellung am 2. Dezember 2011 nicht ausführbar war, besagt nicht, dass dies auch schon zum Zeitpunkt der früher erfolgten Zustellung der Klage der Fall gewesen wäre. Die ordnungsgemäße Klageerhebung ist eine Prozessvoraussetzung, die ihrer Natur nach nur bei der Einleitung des Verfahrens vorliegen muss. Deshalb bleibt die Klage zulässig, wenn erst im Lauf des Prozesses die ladungsfähige Anschrift entfällt (BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02, aaO; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, aaO Rn. 12). Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger seine Anschrift verbergen wollte, um sich negativen prozessualen Folgen zu entziehen.
- 14
- 2. Die Klage ist aber nicht begründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht.
- 15
- a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigen. Die Berichterstattung über Sexualpraktiken, die der Kläger in seiner Beziehung zur Anzeigeerstatterin angewandt haben soll, berührt das Persönlichkeitsrecht.
- 16
- b) Im Ausgangspunkt zutreffend sind auch die rechtlichen Grundsätze, welche das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat.
- 17
- aa) Das Berufungsgericht hat es zu Recht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 35; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, VersR 2013, 63 Rn. 10; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, VersR 2013, 321 Rn. 11).
- 18
- Geht es um eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen , begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 38; BVerfGE 35, 202, 230 f.; BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 18).
- 19
- Handelt es sich um die Berichterstattung über ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung allerdings auch die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, VersR 2013, 63 Rn. 14; BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14; NJW 2009, 3357 Rn. 20). Diese gebietet eine entsprechende Zurückhaltung , mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung (vgl. BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14). Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch die Medienberichterstattung bewirkt werden kann (vgl. BVerfGE 119, 309, 323; BVerfG, aaO). Im Hinblick darauf kann bis zu einem erstinstanzlichen Freispruch oftmals das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und Achtung des Privatlebens gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen (BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20; Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25).
- 20
- bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Berichterstattung im Zeitpunkt der Veröffentlichung als rechtswidrig beurteilt.
- 21
- (1) Mit Recht hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung die in Rede stehenden Äußerungen der Privatsphäre des Klägers zugeordnet.
- 22
- Auch wenn die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO 203 f.; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, aaO Rn. 26) erfüllt sind, dürfen die Medien über die Person des Verdächtigen nicht schrankenlos berichten. Vielmehr ist für jeden einzelnen Umstand aus dem persönlichen Lebensbereich, der Gegenstand der angegriffenen Medienberichterstattung ist, aufgrund einer Abwägung zu entscheiden, ob das Schutzinteresse des Betroffenen das Interesse an einer Berichterstattung überwiegt. Bei der Beurteilung des dem Persönlichkeitsrecht dabei zukommenden Gewichts ist - wie auch sonst bei der Medienberichterstattung über personenbezogene Umstände (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 13) - von entscheidender Bedeutung , ob das Thema der Berichterstattung der Intimsphäre, der Privatsphäre oder der Sozialsphäre zuzuordnen ist.
- 23
- Ob ein Sachverhalt dem Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung angehört, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 11; BVerfGE 80, 367, 374; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 25). Ob ein Vorgang die Intim- oder die Privatsphäre betrifft, hängt auch davon ab, in welchem Umfang Einzelheiten berichtet werden (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, VersR 1999, 1250, 1251; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 49). Dem unantastbaren Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, aaO; BVerfGE 119, 1, 29 f.; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 25 f.).
- 24
- Sexualstraftaten gehören aber, weil sie einen gewalttätigen Übergriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und zumeist auch in das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Opfers beinhalten, nicht der absolut geschützten Intimsphäre des Tatverdächtigen an (BVerfG, aaO Rn. 26).
- 25
- Danach fallen die berichteten Umstände nicht in den absolut geschützten Kernbereich des Persönlichkeitsrechts.
- 26
- (2) Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird, was das Berufungsgericht nicht verkannt hat, durch die prominente Stellung des Klägers erhöht. Schon die prominente Stellung des Klägers kann ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an seinem Alltagsleben begründen, selbst wenn sich sein Verhalten weder in skandalösen noch in rechtlich oder sittlich zu beanstandenden Verhaltensweisen äußert (BVerfG, BVerfGE 120, 180, 203 f.). Wegen seiner Prominienz berührt das Verhalten des Klägers die Belange der Gemeinschaft noch stärker, wenn der Vorwurf der Begehung einer Straftat im Raum steht, als dies bei nicht prominenten Personen der Fall wäre (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 28).
- 27
- (3) Zu Gunsten des Klägers fällt aber ins Gewicht, dass die streitgegenständliche Äußerung aus seiner Einlassung bei der nicht öffentlichen Vernehmung anlässlich der Eröffnung des Haftbefehls stammt. Richterliche Vernehmungen außerhalb der Hauptverhandlung sind nicht nur nichtöffentlich; es ist grundsätzlich auch unzulässig, Medienvertretern die Anwesenheit bei solchen Vernehmungen zu gestatten (Erb in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 168c Rn. 25).
- 28
- (4) Da die Berichterstattung während eines laufenden Strafverfahrens erfolgte , ist zu Gunsten des Klägers im Rahmen der Abwägung die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, aaO Rn. 20). Dies gebietet Zurückhaltung bei der Mitteilung von Einzelheiten aus dem privaten Lebensbereich, deren Kenntnis zur Befriedigung des berechtigten Informationsinteresses nicht zwingend erforderlich ist. Der Unschuldsvermutung kommt hier besonderes Gewicht zu, weil die streitgegenständliche Veröffentlichung noch vor Beginn der Hauptverhandlung, mithin in einem frühen Stadium des Strafverfahrens erfolgte.
- 29
- Dass es sich bei den in Rede stehenden Äußerungen nicht um die dem Kläger vorgeworfene Straftat selbst handelt, sondern um wahre Tatsachenbehauptungen aus seiner Einlassung zum Tatvorwurf, steht der Berücksichtigung der Unschuldsvermutung im Rahmen der Abwägung nicht entgegen. Denn auch eine wahre Tatsachenbehauptung kann das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussage geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 20; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 37 mwN). Deshalb hat das Berufungsgericht bei der Abwägung zu Gunsten des Klägers zu Recht berücksichtigt, dass er als Person mit sadomasochistischen Neigungen dargestellt wird und dies seinem Ansehen in der Öffentlichkeit abträglich sein kann. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht garantiert grundsätzlich, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem Zugriff anderer entzogenen Freiraum zu erleben (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 12; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 26).
- 30
- c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist allerdings das Unterlassungsbegehren des Klägers gleichwohl nicht begründet. Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht, weil nach Verlesung des Protokolls über die haftrichterliche Vernehmung des Klägers in der öffentlichen Hauptverhandlung vom 13. September 2010 die gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen ist.
- 31
- aa) Die Wiederholungsgefahr ist eine materielle Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs. Wenn sie entfällt, erlischt auch der zukunftsgerichtete Unterlassungsanspruch (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 85 mwN; vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 28; siehe auch BVerfG VersR 2007, 849 Rn. 34). Eine rechtswidrige Beeinträchtigung in der Vergangenheit begründet in der Regel die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr (Senatsurteile vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85, VersR 1986, 1075, 1077; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 29 mwN). Die Wiederholungsgefahr kann allerdings dann nicht ohne weiteres aufgrund einer bereits geschehenen Rechtsverletzung vermutet werden, wenn durch die Veränderung tatsächlicher Umstände nunmehr die Berichterstattung als rechtlich zulässig zu beurteilen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, aaO Rn. 18). Wer in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt wurde, hat keinen Anspruch darauf, dass ein Verhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig darstellt (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, aaO Rn. 17). Das kommt hier in Betracht, weil die künftige Veröffentlichung der beanstandeten Aussage nur in anderer Form in die Öffentlichkeit tragen würde, was die Presse aus Anlass der Verlesung des fraglichen Vernehmungsprotokolls in der öffentlichen Hauptverhandlung zulässigerweise berichtete (vgl. BVerfG, aaO Rn. 32).
- 32
- bb) Da die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach der Verlesung des Vernehmungsprotokolls erfolgte Berichterstattung in den Medien noch während der laufenden Hauptverhandlung erfolgte, ist zu Gunsten des Klägers im Rahmen der Abwägung auch hier insbesondere die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen, welche eine entsprechende Zurückhaltung bei der Berichterstattung gebot. Zu beachten ist wiederum, dass auch eine wahre Tatsachenbehauptung das Persönlich- keitsrecht des Betroffenen verletzen kann, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 20; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 37, jeweils mwN). Hier wurde mit wenigen Sätzen berichtet, dass nach der Schilderung des Klägers sein Treffen mit der Anzeigeerstatterin auf einvernehmlichen geschlechtlichen Verkehr - auch in sadomasochistischer Form - angelegt war. Es kann unterstellt werden, dass den Beschwerdeführer durch die Berichterstattung eine erhebliche soziale Missbilligung treffen kann. Allein von der tagesaktuellen Berichterstattung, die mit dem Abschluss des Verfahrens ein Ende findet, geht indes keine derart schwerwiegende Stigmatisierung in einer solchen Breitenwirkung aus, dass eine dauerhafte oder lang anhaltende soziale Ausgrenzung zu befürchten wäre, die hier in der Abwägung das Berichterstattungsinteresse überwiegen müsste (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 29).
- 33
- Auf Seiten der Beklagten ist das große Interesse der Öffentlichkeit an dem Strafverfahren und vor allem an der Hauptverhandlung gegen den prominenten und als Fernsehmoderator sehr bekannten Kläger zu berücksichtigen, welches die intensive Berichterstattung in den Medien widerspiegelt. Bei einem Strafverfahren ist regelmäßig die Kenntnis der Einlassung des Angeklagten für die Beurteilung des weiteren Verfahrensverlaufs und das Verständnis der Beweiserhebungen sowie die Würdigung der Beweisergebnisse in der Hauptverhandlung von erheblicher Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1983 - 4 StR 550/83, juris Rn. 5; Urteil vom 30. September 2010 - 4 StR 150/10, juris Rn. 23 mwN, insoweit in NStZ-RR 2011, 82 nicht abgedruckt). Eine ausgewogene Prozessberichterstattung kann deshalb kaum auf die Wiedergabe der Einlassung verzichten. Insbesondere bei dem hier erhobenen Vorwurf der schweren Vergewaltigung war die Einlassung von zentraler Bedeutung für die Berichterstattung und für die öffentliche Meinungsbildung hinsichtlich eines möglichen Geschehensablaufs in der Tatnacht und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten, so dass ein enger Bezug zu dem eigentlichen Tatvorwurf besteht. Unter diesen Umständen ist die Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben, weil ein überwiegendes Schutzinteresse des Klägers einer aktuellen Berichterstattung hinsichtlich der angegriffenen, seiner Einlassung entstammenden Aussagen nach deren Verlesung in der Hauptverhandlung nicht mehr entgegenstände, nachdem sie durch die Verlesung des Vernehmungsprotokolls in öffentlicher Hauptverhandlung einer größeren Öffentlichkeit bekannt geworden sind. Damit bestand ab diesem Zeitpunkt der Unterlassungsanspruch nicht mehr.
- 34
- cc) Soweit der Kläger begehrt, der Beklagten eine zukünftige Veröffentlichung wie in dem Artikel vom 13. Juni 2013 zu untersagen, scheitert ein Unterlassungsanspruch am Fehlen einer Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr, die eine - vom Kläger darzulegende - Anspruchsvoraussetzung ist (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, aaO Rn. 17 und vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 28 ff.). Insoweit kann die Gefahr einer drohenden Rechtsverletzung neu entstehen, nachdem zuvor der Anspruch erloschen ist. Dafür reicht jedoch die bloße Möglichkeit eines erneuten Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Beklagte ohne konkrete Hinweise darauf nicht aus. Die drohende Verletzungshandlung müsste sich vielmehr in tatsächlicher Hinsicht so konkret abzeichnen, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich wäre (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 30 mwN). Eine dafür erforderliche drohende Rechtsverletzung seitens der Beklagten hat der Kläger nicht dargelegt. Sie ist auch nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Kläger in dem Strafverfahren freigesprochen worden ist, vermag die für den Unterlassungsanspruch er- forderliche konkrete Gefahr einer Rechtsverletzung durch die Beklagte jedenfalls noch nicht zu begründen. Galke Wellner Diederichsen Pauge Stöhr
LG Köln, Entscheidung vom 22.06.2011 - 28 O 956/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.02.2012 - 15 U 123/11 -
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Müller
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger, ein deutschlandweit bekannter Fußballprofi, nimmt die Beklagte in Anspruch, es zu unterlassen, fünf Beiträge in deren Online-Archiv zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise über ihn berichtet wird. Zudem verlangt er Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.
- 2
- Die Beiträge berichten über ein Ermittlungsverfahren, das Anfang des Jahres 2012 gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war. Hintergrund war die Strafanzeige einer jungen Frau, die behauptete, nach einer Feier im Haus des Klägers von einem oder mehreren Männern mit sogenannten K.O.Tropfen betäubt und anschließend missbraucht worden zu sein.
- 3
- Im April 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
- 4
- Im Zeitraum von Januar bis April 2012 berichtete die Beklagte - wie auch weitere Nachrichtenportale - auf ihrem Onlineportal mit insgesamt sechs Artikeln über das Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Klägers. Fünf Artikel, von denen vier mit einem Lichtbild des Klägers versehen sind, sind derzeit - jeweils mit Datumsangabe gekennzeichnet - noch im Online-Archiv der Beklagten abrufbar und durch eine gezielte Suche zum Ermittlungsverfahren über Suchmaschinen auffindbar. Die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 befassen sich mit der Einleitung bzw. dem Fortgang des Ermittlungsverfahrens, zwei Artikel vom 27. April 2012 mit dessen Einstellung.
- 5
- Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergänzte die Beklagte die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um eine Fußzeile mit folgendem Inhalt: "Anmerkung der Redaktion: Bei dem Artikel handelt es sich um eine Archivberichterstattung vom … Das Ermittlungsverfahren gegen [Name des Klägers] wurde im April 2012 eingestellt."
- 6
- Auf eine außergerichtliche Aufforderung des Klägers, alle das Ermittlungsverfahren betreffenden Artikel aus dem Onlineportal zu löschen, teilte die Beklagte mit, die geforderte Löschung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorzunehmen. Sie löschte jedoch lediglich einen Artikel vom 21. Januar 2012, in dem erstmalig über den Sachverhalt berichtet worden war. Auf eine erneute Aufforderung des Klägers unter konkreter Nennung aller weiteren Artikel verweigerte die Beklagte deren Löschung. Auf die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung reagierte die Beklagte nicht.
- 7
- Das Landgericht hat es der Beklagten antragsgemäß verboten, die fünf verbliebenen Beiträge online zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung und/oder Bildnisveröffentlichung über den Kläger berichtet wird. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
- 8
- Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zustehe, weil die weitere Bereithaltung der ihn identifizierenden Berichte im Online-Archiv nicht rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife.
- 9
- Allerdings stelle das Bereithalten der Berichte im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, weil hiermit sein angebliches Fehlverhalten öffentlich gemacht und seine Person in den Augen der Adressaten - auch bei einer bloßen Verdachtsberichterstattung - negativ qualifiziert werde.
- 10
- Die notwendige Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führe im Streitfall jedoch zu dem Ergebnis, dass der Kläger die weitere Vorhaltung der Berichterstattung im Online-Archiv der Beklagten zu dulden habe.
- 11
- Bei der beanstandeten Berichterstattung der Beklagten handele es sich um wahre Tatsachenbehauptungen in Form der Verdachtsberichterstattung. Diese sei ursprünglich angesichts der Schwere des in Rede stehenden Delikts und der Prominenz des Klägers zulässig gewesen, da die Beklagte in allen fünf angegriffenen Beiträgen in ausgewogener Art und Weise über den Tatvorwurf und den Gang des Verfahrens berichtet habe. Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen könne nicht festgestellt werden, dass dem Kläger trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die fortwährende Bereithaltung der Berichterstattung eine besondere Stigmatisierung oder Ausgrenzung drohe. Alle fünf Beiträge entsprächen auch heute noch der Wahrheit und seien angesichts des Nachtrags über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens weder unvollständig noch spiegelten sie den Anschein einer nicht bestehenden Aktualität vor. Zwar habe der Kläger ein Interesse daran, mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat , dem in der Öffentlichkeit ein besonders hohes Unwerturteil beigemessen werde, nicht mehr konfrontiert zu werden. Allerdings berichte die Beklagte in den angegriffenen Beiträgen nicht in einer Art und Weise, durch die der durchschnittliche Rezipient von einer Schuld oder Strafbarkeit des Klägers ausgehe , sondern stelle lediglich einen früher gegen diesen bestehenden Verdacht dar. Außerdem bestehe aufgrund der Art des Delikts, der Beteiligten sowie der Tatumstände ein hohes öffentliches Informationsinteresse. Zudem gehe von den Beiträgen der Beklagten auch keine erhebliche Breitenwirkung aus, da diese nur bei einer gezielten Suche zu finden seien. Um die durch eine Verdachtsberichterstattung hervorgerufene Störung abzustellen, sei ein Nachtrag geeig- net, erforderlich, aber im Hinblick auf den Schutz der Pressefreiheit auch ausreichend.
B.
- 12
- Die Revision ist zulässig. Angegriffen ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nach wie vor allein das Bereithalten der den Kläger identifizierenden Altmeldungen in dem Online-Archiv der Beklagten.
C.
- 13
- Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme, das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wort- und Bildbeiträge sei rechtmäßig, nicht.
I.
- 14
- Wortberichterstattung:
- 15
- 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Bereithalten der angegriffenen Wortbeiträge zum Abruf im Internet einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 202 f. mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 31; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 9 mwN). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Beschuldigten identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden. Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 10 mwN; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 34 mwN; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, AfP 2013, 54 Rn. 8).
- 16
- An dem Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass mit den Beiträgen vom 27. April 2012 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens berichtet wurde und in der Fußzeile zu den Beiträgen vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 auf die Einstellung hingewiesen wurde. Denn alleine der Umstand, dass über vergangene Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen berichtet wird, birgt die Gefahr, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und trotz der späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN).
- 17
- Entgegen der Auffassung der Revision ist zwar nicht die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers betroffen. Denn sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, um den es in dem Ermittlungsverfahren ging, ist in § 179 StGB unter Strafe gestellt. Wäre eine Sexualstraftat begangen worden, fiele sie nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 17; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 21 ff. mwN; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26). Das Bereithalten von Berichten , die den Verdacht zum Gegenstand haben, der Kläger habe nach Einsatz von K.O.-Tropfen eine schwere Sexualstraftat begangen, stellt aber einen schwerwiegenden Eingriff in dessen persönliche Ehre dar (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 24).
- 18
- 2. Ebenfalls zutreffend hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 22; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 10; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 11; jeweils mwN).
- 19
- 3. Ein solches Überwiegen hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerhaft verneint.
- 20
- a) Im Rahmen der Abwägung ist von erheblicher Bedeutung, ob die Tatsachenbehauptungen in den angegriffenen Beiträgen im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig waren (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO 2. Leitsatz u. Rn. 18). Da Gegenstand der Berichterstattung nicht nur das Ermittlungsverfahren, sondern auch der von der Beklagten als "Anfangsverdacht" bezeichnete Verdacht ist, der namentlich benannte Kläger habe eine 21jährige Frau anlässlich einer Feier in seinem Haus betäubt und sexuell missbraucht oder Beihilfe hierzu geleistet, müssen die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt sein (Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203). Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht dies angenommen hat.
- 21
- Sie ist mit diesem Einwand nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger in den Vorinstanzen die Unzulässigkeit der ursprünglichen Verdachtsberichterstattung für nicht streiterheblich gehalten hat. Denn dabei handelt es sich um eine rechtliche Vorfrage, deren Beantwortung für die Beurteilung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs unabdingbar ist. Sie ist daher von den Gerichten auch dann zu prüfen, wenn die Parteien diese Frage für unerheblich halten; sollte hierzu weiterer Tatsachenvortrag der Parteien erforderlich sein, ist darauf gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hinzuweisen. Dementsprechend haben sich die Vorinstanzen zu Recht - wenn auch nicht umfassend - mit der Frage befasst, ob die Berichterstattung im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig war.
- 22
- aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt un- geklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 23 f. mwN; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35 mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26 mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 15).
- 23
- Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde , in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien , Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen (Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 12; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, aaO Rn. 11; BVerfG, AfP 2012, 143 Rn. 39; jeweils mwN). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 204; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 14; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 13; BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 11; AfP 2009, 365 Rn. 18; EGMR, EuGRZ 2012, 294 Rn. 96; jeweils mwN). Besteht allerdings - wie im Ermittlungsverfahren - erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 24; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 28 mwN). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15).
- 24
- Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 16 mwN; vgl. auch BVerfGK 9, 317, 322).
- 25
- bb) Im Streitfall tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Annahme, die Beklagte habe die Erfordernisse einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten, nicht. Über den Umstand hinaus, dass gegen den Kläger aufgrund einer Anzeige ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen von Beweistatsachen getroffen, die für den Wahrheitsgehalt dieses Verdachts gesprochen haben.
- 26
- (1) Die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als solche genügt jedenfalls nicht für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen (Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 36; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 272; BeckOK InfoMedienR/ Söder, § 823 BGB Rn. 244 (Stand: 01.11.2015); HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 59; Lehr, NJW 2013, 728, 730; Schumacher, K&R 2014, 381, 382 Fn. 14). Die Staatsanwaltschaft hat schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen (vgl. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). Dafür ist bereits ausreichend, dass aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung die bloße Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben ist (BGH, Urteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; BVerfGK 3, 55, 61; jeweils mwN). Die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts liegt damit niedrig (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1411, 1412); es genügen schon entferntere Verdachtsgründe (BVerfG, NJW 1994, 783; NJW 1994, 783, 784), die eine geringe, wenngleich nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer ver- folgbaren Straftat begründen (Beulke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 152 Rn. 23). So müssen die Ermittlungsbehörden auch auf völlig unbegründete , unter Umständen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht erstattete Strafanzeigen hin tätig werden (Soehring, aaO).
- 27
- (2) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nichts Weitergehendes herleiten. Ihnen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass - wie die Revisionserwiderung geltend gemacht hat - die angegriffenen Beiträge auf den Kläger identifizierenden amtlichen Verlautbarungen der Staatsanwaltschaft beruhen.
- 28
- Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 30; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 30; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, aaO; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zuständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951 ff.; vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697). Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grund- rechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35). Auch das entlastet die Medien allerdings nicht von der Aufgabe der Abwägung und Prüfung, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz, 3. Aufl., Rn. 64; Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 208 f.; HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 60; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 55).
- 29
- Im Streitfall ist schon nicht festgestellt, ob und wann die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit unter Namensnennung über das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren unterrichtete. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht bereits hinreichend klar aus den angefochtenen Meldungen. So ist aus dem Bericht vom 23. Januar 2012 nicht erkennbar, von wem die Information stammte, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr auch gegen den Kläger ermittelte. Soweit in den Meldungen vom 23. Januar 2012 und vom 11. Februar 2012 von Erklärungen der Staatsanwaltschaft die Rede ist, ist denkbar, dass sich diese auf das Ermittlungsverfahren gegen namentlich nicht genannte Teilnehmer der Feier bezogen.
- 30
- b) Kann mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen nicht von der Zulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung über den Verdacht, der Kläger habe eine schwere Sexualstraftat begangen, ausgegangen werden, so kann derzeit auch nicht beurteilt werden, ob das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wortbeiträge zum Abruf aus dem Online-Archiv einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt.
- 31
- aa) Für den Fall, dass - wie von der Revision geltend gemacht - die Wortberichte ursprünglich unzulässig gewesen sein sollten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr Bereithalten in dem Online- Archiv der Beklagten unzulässig ist, soweit sie den Kläger weiterhin identifizieren.
- 32
- (1) Eine abweichende Beurteilung wäre vorliegend nicht deshalb geboten , weil die Berichte vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um den Zusatz in der Fußzeile ergänzt wurden, dass es sich um eine "Archivberichterstattung" handelt und das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im April 2012 eingestellt wurde. So, wie schon mit den Berichten über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 27. April 2012 zwangsläufig auch der dem Verfahren ursprünglich zugrunde liegende Verdacht transportiert und perpetuiert wurde, ist durch die nachträglich eingefügte Fußzeile bei den Berichten über die Einleitung und den Fortgang des Ermittlungsverfahrens dieser Verdacht nicht ausgeräumt worden. Denn beim Leser kann der Eindruck entstehen, dass der Kläger trotz der Verfahrenseinstellung "in Wahrheit" Täter der ihm vorgeworfenen Tat ist und lediglich die Strafverfolgung - zum Beispiel mangels ausreichender Beweise, wie in den Berichten vom 27. April 2012 erwähnt - nicht fortgeführt wurde (vgl. BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15). Es ist aber gerade die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, die nicht für, sondern gegen die Abrufbarkeit jedenfalls einer unzulässigen Berichterstattung in OnlineArchiven spricht. Sollte es nämlich schon anfangs an einem Mindestbestand an Beweistatsachen als Voraussetzung für eine zulässige Berichterstattung gefehlt haben und ist das Ermittlungsverfahren sodann mangels ausreichender Beweisgrundlage eingestellt worden, so gäbe es keinen anerkennenswerten Grund für die fortdauernde Abrufbarkeit der Berichte im Internet. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO dient - anders als eine Einstellung nach § 153a StPO (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 25 mwN) - auch der Rehabilitation des Betroffenen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 5 AR (VS) 8/90, BGHSt 37, 79, 83); dieser Zweck wird durch die weitere Abrufbarkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung konterkariert. Ein anerkennenswertes Öffentlichkeitsinteresse, das bei Unzulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung schon von Anfang an als sehr gering eingeschätzt werden müsste, besteht demgegenüber im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO in noch geringerem Maße (vgl. Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 211; Prinz/Peters, Medienrecht , Rn. 107, 272; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 92; KG, NJW 1989, 397, 398; vgl. auch Wenzel/Burckhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 167; Soehring in Soehring /Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 37). Im Übrigen geht aus dem von der Beklagten eingefügten Zusatz in der Fußzeile nicht hervor, dass das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde.
- 33
- (2) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Juli 2013 (abgedruckt in AfP 2014, 517) steht der Beurteilung, von Anfang an unzulässige Berichte dürften grundsätzlich auch nicht als Altmeldungen im Online-Archiv bereitgehalten werden, nicht entgegen. Der Gerichtshof hat es in dem dort zugrunde liegenden Fall für den Schutz des Einzelnen gemäß Art. 8 EMRK nicht für zwingend geboten gehalten, dass das nationale Gericht für rechtswidrige, in einem Online-Archiv zugreifbare Artikel die Löschung anordnet. Hierzu führt die Entscheidung aus, dass eine geltend gemachte Verletzung der von Art. 8 EMRK geschützten Rechte (Achtung des Privatlebens) durch geeignete Maßnahmen nach nationalem Recht behoben werden sollte (aaO Rn. 66). Den Vertragsstaaten komme aber ein weiter Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der Maßnahmen zu, um die Einhaltung der Konvention unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Ressourcen der Gemeinschaft und des Einzelnen zu gewährleisten (aaO Rn. 55). Wie sich aus dem von der Revisionserwiderung zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. März 2009 in dem Verfahren Times Newspapers Ltd. v. The United Kingdom Judgment (Bsw. 3003/03 und Bsw. 23676/03, Rn. 45) ergibt, ist der staatliche Ermessenspielraum bei der Abwägung zwischen den betroffenen Interessen noch größer, wenn es nicht um aktuelle Berichterstattung geht, sondern um Nachrichtenarchive über vergangene Ereignisse. Entscheidend ist, dass der Staat bzw. das nationale Gericht seine Verpflichtung erfüllt, den Umständen des jeweiligen Falles entsprechend einen Ausgleich zwischen den von Art. 10 EMRK gewährten Rechten einerseits und den von Art. 8 EMRK gewährten Rechten andererseits zu schaffen (EGMR, abgedruckt in AfP 2014, 517 Rn. 68). Dem trägt der oben genannte Grundsatz Rechnung. Hier kommt hinzu, dass der Kläger ohnehin nicht die vollständige Löschung der Beiträge aus dem Internet verlangt.
- 34
- bb) Für den Fall, dass - wie von der Revisionserwiderung geltend gemacht - die Wortberichterstattung ursprünglich zulässig gewesen sein sollte, könnte für die auch dann gebotene umfassende Abwägung der Grundrechtspositionen unter anderem von Bedeutung sein, welches Gewicht den Tatsachen zukam, die anfangs für eine Beteiligung des Klägers an einer Straftat sprachen.
II.
- 35
- Bildberichterstattung:
- 36
- Mit dem von dem Antrag des Klägers erfassten und im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochenen Verbot, den Kläger identifizierend darstellende Bildnisse in den angegriffenen Beiträgen online zum Abruf bereitzuhalten, hat sich das Berufungsgericht bislang nicht gesondert befasst. Auch insoweit tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts die Abweisung der Klage nicht.
- 37
- 1. Als Teil der Artikel vom 23. Januar, 26. Januar und 11. Februar 2012 und des zweiten Artikels vom 27. April 2012 dürfen die den Kläger zeigenden Bilder mangels dessen Einwilligung (§ 22 Satz 1 KUG) nur dann zum Abruf im Internet bereitgehalten werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und durch die Verbreitung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Anderenfalls steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Artikeln enthaltenen Bilder entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, AfP 2010, 162 Rn. 31 f. mwN).
- 38
- Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen, wobei dieser Begriff alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Bei der Gewichtung der kollidierenden Interessen kommt dem Anlass und dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - le- diglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 33 ff.; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 17 ff.; vom 8. März 2012 - VI ZR 125/12, AfP 2013, 399 Rn. 12 f.;jeweils mwN). Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist darüber hinaus zu beachten, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift , weil sie sein angebliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 34; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 19 ff.). Insbesondere ist auch in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und dass der Eindruck, der Abgebildete sei ein Straftäter, selbst bei einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht beseitigt wird. Ob im Einzelfall dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit oder dem Informationsinteresse Vorrang gebührt, hängt unter anderem von dem Verdachtsgrad ab, dem der Beschuldigte ausgesetzt war und gegebenenfalls noch ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 25).
- 39
- 2. Ob nach diesen Grundsätzen das Bereithalten der Fotos des Klägers als Teil der Berichterstattung zum Abruf im Internet zu beanstanden ist, kann ohne weitere Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Durch Anlass und Gegenstand der Berichterstattung werden die den Kläger in seinemBeruf als Fußballspieler zeigenden Bilder mit dem Verdacht, eine schwere Sexualstraftat begangen zu haben, in unmittelbare Verbindung gebracht. Ob dies berechtigte Interessen des Klägers verletzte bzw. verletzt, hängt unter anderem davon ab, ob und in welchem Umfang - jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung erstmals "in das Netz" gestellt wurde, - Tatsachen vorlagen, die den Tatvorwurf stützten. Im Grundsatz kann auch bei der Bildberichterstattung davon ausgegangen werden, dass eine von Anfang an unzulässige Meldung auch nicht als Altmeldung im Online-Archiv zum Abruf bereitgehalten werden darf.
D.
- 40
- Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird - erforderlichenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die notwendigen Feststellungen nachzuholen haben. Galke Wellner Stöhr von Pentz Müller
LG Köln, Entscheidung vom 17.12.2014 - 28 O 220/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2015 - 15 U 13/15 -
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger wendet sich mit seinem Unterlassungsbegehren gegen eine ihn betreffende Online-Berichterstattung auf dem von der Beklagten betriebenen Internetportal "www.bild.de" während eines gegen ihn geführten Strafverfahrens.
- 2
- Der Kläger war bis zu seiner Verhaftung im März 2010 als Fernsehmoderator und Journalist tätig. Er betrieb außerdem ein Unternehmen, das meteorologische Daten erfasst und vertreibt. Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen ihn wegen des Verdachts der Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Ihm wurde vorgeworfen, am 9. Februar 2010 seine damalige Freundin zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Vom 20. März 2010 bis zum 29. Juli 2010 befand er sich in dieser Sache in Untersuchungshaft. In der vom 6. September 2010 bis zum 31. Mai 2011 dauernden Hauptverhandlung wurde er freigesprochen.
- 3
- Nach Anklageerhebung, aber vor Eröffnung des Hauptverfahrens berichtete die Beklagte am 13. Juni 2010 auf ihrem Internetportal unter der Überschrift "Der K….-Krimi: Neue Indizien aus der Tatnacht?" unter anderem wie folgt: "Der Fall K…. (51) wird immer pikanter: Laut dem Nachrichtenmagazin ‚Focus‘ soll jetzt auch ein sichergestellter Tampon die angebliche Verge- waltigung beweisen! Das Magazin veröffentlichte jetzt neue intime Details über die angebliche Tatnacht. So heißt es in Bezug auf das Treffen zwischen Jörg K… und Sabine W. (37) unter anderem: Die Ex-Freundin des Wettermoderators habe ‚auf ihn gewartet mit hochgezogenem Strickkleid‘. Und weiter: ‚wie üblich habe sie Handschellen und eine Reitgerte bereitgelegt ‘."
- 4
- Diese Informationen stammen aus der Einlassung des Klägers in seiner ersten richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren. Das Protokoll über diese Vernehmung, das unter anderem folgende Passage enthält, wurde in der öffentlich geführten Hauptverhandlung am 13. September 2010 zu Beweiszwecken verlesen: "Es war dann so, das war das übliche Verfahren bei den Treffen, dass ich geklingelt habe, langsam die Treppe hoch ging, ich die Türe aufmachte , die angelehnt war, und sie wartete dann schon ausgezogen oder in diesem Fall mit schon hochgezogenem Strickkleidchen. In ihrem Besitz und zu ihrem Haushalt gehörten auch Handschellen, die sie in diesem Fall schon in der einen Hand hatte auch eine Reitgerte, die auch zu ihrem Haushalt gehörte, die immer bei ihr war und die sie dann jeweils , wenn sie Lust darauf hatte, bereitlegte."
- 5
- Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen , zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten: Die Ex-Freundin des Wet- termoderators habe ‚auf ihn gewartet mit hochgezogenem Strickkleid‘, ‚wieüblich habe sie Handschellen und eine Reitgerte bereitgelegt‘, wenn dies ge- schieht wie auf bild.de im Artikel vom 13.06.2010 mit der Überschrift "Der K….Krimi : Neue Indizien aus der Tatnacht?". Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 6
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in ZUM 2012, 330 veröffentlicht ist, hat die Klage als zulässig angesehen. Grundsätzlich müsse die klagende Partei gemäß § 253 Abs. 2, 4, § 130 Nr. 1 ZPO ihre ladungsfähige Anschrift in der Klageschrift angeben. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Kläger unter der von ihm angegebenen Anschrift im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht hätte geladen werden können. Dass in einer anderen Rechtssache eine Zustel- lung unter dieser Anschrift fehlgeschlagen sei, lasse nicht darauf schließen, ob zur Zeit der Klageerhebung eine Zustellung hätte bewirkt werden können. Ebenso unerheblich sei, dass der Kläger bereits längere Zeit nicht mehr unter der angegebenen Anschrift amtlich gemeldet gewesen sei.
- 7
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Die beanstandeten Äußerungen beträfen zwar nicht den absolut geschützten Kernbereich seines Persönlichkeitsrechts, weil sie Gegenstand einer gegen ihn erhobenen Anklage seien und einen Bezug zu der vorgeworfenen Tat aufwiesen. Bei der vorzunehmenden Abwägung sei aber das Persönlichkeitsrecht des Klägers höher zu bewerten als das Berichterstattungsinteresse der Beklagten. Zu Gunsten des Klägers falle besonders ins Gewicht, dass es sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren handele und ihm die Unschuldsvermutung zu Gute komme, die eine zurückhaltende, jedenfalls aber ausgewogene Berichterstattung verlange. Den beanstandeten Äußerungen komme für das Strafverfahren nur eine geringe Bedeutung zu. Zu dem eigentlichen Tatgeschehen wiesen sie keinen konkreten Bezug auf. Ein Hinweis auf die Bedeutung der beanstandeten Äußerung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit gehe aus dem Artikel nicht hervor. Dagegen greife die Berichterstattung über praktizierte sexuelle Vorlieben des Klägers erheblich in dessen Persönlichkeitsrecht ein, weil diese einem Großteil der Leser in Erinnerung blieben. Der Kläger werde als eine Person mit sadomasochistischen Neigungen beschrieben. Die dadurch begründete "Prangerwirkung" werde durch den Freispruch nicht beseitigt. Während des laufenden Ermittlungsverfahrens bestehe kein derart weitgehendes Berichterstattungs- und Informationsinteresse.
- 8
- Eine abweichende Beurteilung sei nicht deshalb geboten, weil die Sexualpraktiken des Klägers in anderen Medien ebenfalls thematisiert und dadurch einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht worden seien. Die streitgegenständliche Veröffentlichung habe den Kreis der "Rezipienten" wesentlich erweitert und sei Anlass für verschiedene Medien gewesen, die dort mitgeteilten Tatsachen zum Sexualleben des Klägers nachfolgend aufzugreifen.
- 9
- Auch nach Verlesung des Protokolls der klägerischen Einlassung vor dem Haftrichter in der öffentlichen Hauptverhandlung sei die Berichterstattung über die einvernehmlich praktizierten sexuellen Vorlieben nicht zulässig geworden. Die Verlesung selbst habe Details aus dem Sexualverhalten des Klägers nur den im Gerichtssaal anwesenden Personen offenbart. Eine Breitenwirkung habe erst die auf die Verlesung erfolgte Medienberichterstattung erzielt. Diese habe jedoch nicht dazu geführt, dass die frühere streitgegenständliche Berichterstattung über das Sexualleben des Klägers nicht mehr in rechtswidriger Weise in das Persönlichkeitsrecht eingreife und eine Wiederholungsgefahr entfallen sei. Die Medien hätten auch über die öffentliche Hauptverhandlung nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung nur zurückhaltend und maßvoll berichten dürfen. Aus dem in § 169 GVG normierten Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen folge kein Recht der Presse, über sämtliche in der öffentlichen Verhandlung erörterten Inhalte zu berichten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger keinen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b GVG gestellt habe.
II.
- 10
- Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu.
- 11
- 1. Zu Recht hat allerdings das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision die Zulässigkeit der Klage bejaht.
- 12
- a) Der Kläger muss in der Klageschrift grundsätzlich eine ladungsfähige Anschrift angeben, weil hierdurch seine Bereitschaft dokumentiert wird, auf Anordnung des Gerichts persönlich zu erscheinen, und gewährleistet ist, dass er den Prozess nicht aus dem Verborgenen führt, um sich eventueller nachteiliger Folgen, insbesondere der Kostenpflicht im Fall des Unterliegens, zu entziehen (BGH, Urteile vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 335 f.; vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02, NJW-RR 2004, 1503; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, NJW-RR 2009, 1009 Rn. 11).
- 13
- b) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei keinen Mangel der Klageschrift angenommen, der zur Unzulässigkeit der Klage führt. Es hat ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass gerichtliche Schriftstücke, insbesondere Ladungen, den Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht erreicht hätten. Aus dem Schreiben des Kantonsgerichts A. A. vom 2. Dezember 2011 ergebe sich zwar, dass der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht mehr gemeldet sei, und ein Zustellungsersuchen in einer anderen Sache deshalb nicht habe erledigt werden können. Es sei aber nicht erwiesen, dass Zustellungen im Zeitpunkt der Klageerhebung dort nicht möglich gewesen seien. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Für die Möglichkeit einer Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kommt es nicht auf die Anmeldung eines Wohnsitzes an, sondern auf die tatsächliche Benutzung der Wohnung zum Aufenthalt. Nicht jede vorübergehende Abwesenheit , selbst wenn sie länger dauert, hebt die Eigenschaft jener Räume als einer Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften auf. Diese Eigenschaft geht vielmehr erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1993 - XII ZR 120/92, NJW-RR 1994, 564 f.). Dass eine Zustellung am 2. Dezember 2011 nicht ausführbar war, besagt nicht, dass dies auch schon zum Zeitpunkt der früher erfolgten Zustellung der Klage der Fall gewesen wäre. Die ordnungsgemäße Klageerhebung ist eine Prozessvoraussetzung, die ihrer Natur nach nur bei der Einleitung des Verfahrens vorliegen muss. Deshalb bleibt die Klage zulässig, wenn erst im Lauf des Prozesses die ladungsfähige Anschrift entfällt (BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02, aaO; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, aaO Rn. 12). Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger seine Anschrift verbergen wollte, um sich negativen prozessualen Folgen zu entziehen.
- 14
- 2. Die Klage ist aber nicht begründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht.
- 15
- a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigen. Die Berichterstattung über Sexualpraktiken, die der Kläger in seiner Beziehung zur Anzeigeerstatterin angewandt haben soll, berührt das Persönlichkeitsrecht.
- 16
- b) Im Ausgangspunkt zutreffend sind auch die rechtlichen Grundsätze, welche das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat.
- 17
- aa) Das Berufungsgericht hat es zu Recht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 35; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, VersR 2013, 63 Rn. 10; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, VersR 2013, 321 Rn. 11).
- 18
- Geht es um eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen , begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 38; BVerfGE 35, 202, 230 f.; BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 18).
- 19
- Handelt es sich um die Berichterstattung über ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung allerdings auch die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, VersR 2013, 63 Rn. 14; BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14; NJW 2009, 3357 Rn. 20). Diese gebietet eine entsprechende Zurückhaltung , mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung (vgl. BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14). Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch die Medienberichterstattung bewirkt werden kann (vgl. BVerfGE 119, 309, 323; BVerfG, aaO). Im Hinblick darauf kann bis zu einem erstinstanzlichen Freispruch oftmals das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und Achtung des Privatlebens gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen (BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20; Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25).
- 20
- bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Berichterstattung im Zeitpunkt der Veröffentlichung als rechtswidrig beurteilt.
- 21
- (1) Mit Recht hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung die in Rede stehenden Äußerungen der Privatsphäre des Klägers zugeordnet.
- 22
- Auch wenn die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO 203 f.; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, aaO Rn. 26) erfüllt sind, dürfen die Medien über die Person des Verdächtigen nicht schrankenlos berichten. Vielmehr ist für jeden einzelnen Umstand aus dem persönlichen Lebensbereich, der Gegenstand der angegriffenen Medienberichterstattung ist, aufgrund einer Abwägung zu entscheiden, ob das Schutzinteresse des Betroffenen das Interesse an einer Berichterstattung überwiegt. Bei der Beurteilung des dem Persönlichkeitsrecht dabei zukommenden Gewichts ist - wie auch sonst bei der Medienberichterstattung über personenbezogene Umstände (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 13) - von entscheidender Bedeutung , ob das Thema der Berichterstattung der Intimsphäre, der Privatsphäre oder der Sozialsphäre zuzuordnen ist.
- 23
- Ob ein Sachverhalt dem Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung angehört, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 11; BVerfGE 80, 367, 374; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 25). Ob ein Vorgang die Intim- oder die Privatsphäre betrifft, hängt auch davon ab, in welchem Umfang Einzelheiten berichtet werden (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, VersR 1999, 1250, 1251; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 49). Dem unantastbaren Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, aaO; BVerfGE 119, 1, 29 f.; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 25 f.).
- 24
- Sexualstraftaten gehören aber, weil sie einen gewalttätigen Übergriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und zumeist auch in das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Opfers beinhalten, nicht der absolut geschützten Intimsphäre des Tatverdächtigen an (BVerfG, aaO Rn. 26).
- 25
- Danach fallen die berichteten Umstände nicht in den absolut geschützten Kernbereich des Persönlichkeitsrechts.
- 26
- (2) Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird, was das Berufungsgericht nicht verkannt hat, durch die prominente Stellung des Klägers erhöht. Schon die prominente Stellung des Klägers kann ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an seinem Alltagsleben begründen, selbst wenn sich sein Verhalten weder in skandalösen noch in rechtlich oder sittlich zu beanstandenden Verhaltensweisen äußert (BVerfG, BVerfGE 120, 180, 203 f.). Wegen seiner Prominienz berührt das Verhalten des Klägers die Belange der Gemeinschaft noch stärker, wenn der Vorwurf der Begehung einer Straftat im Raum steht, als dies bei nicht prominenten Personen der Fall wäre (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 28).
- 27
- (3) Zu Gunsten des Klägers fällt aber ins Gewicht, dass die streitgegenständliche Äußerung aus seiner Einlassung bei der nicht öffentlichen Vernehmung anlässlich der Eröffnung des Haftbefehls stammt. Richterliche Vernehmungen außerhalb der Hauptverhandlung sind nicht nur nichtöffentlich; es ist grundsätzlich auch unzulässig, Medienvertretern die Anwesenheit bei solchen Vernehmungen zu gestatten (Erb in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 168c Rn. 25).
- 28
- (4) Da die Berichterstattung während eines laufenden Strafverfahrens erfolgte , ist zu Gunsten des Klägers im Rahmen der Abwägung die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, aaO Rn. 20). Dies gebietet Zurückhaltung bei der Mitteilung von Einzelheiten aus dem privaten Lebensbereich, deren Kenntnis zur Befriedigung des berechtigten Informationsinteresses nicht zwingend erforderlich ist. Der Unschuldsvermutung kommt hier besonderes Gewicht zu, weil die streitgegenständliche Veröffentlichung noch vor Beginn der Hauptverhandlung, mithin in einem frühen Stadium des Strafverfahrens erfolgte.
- 29
- Dass es sich bei den in Rede stehenden Äußerungen nicht um die dem Kläger vorgeworfene Straftat selbst handelt, sondern um wahre Tatsachenbehauptungen aus seiner Einlassung zum Tatvorwurf, steht der Berücksichtigung der Unschuldsvermutung im Rahmen der Abwägung nicht entgegen. Denn auch eine wahre Tatsachenbehauptung kann das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussage geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 20; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 37 mwN). Deshalb hat das Berufungsgericht bei der Abwägung zu Gunsten des Klägers zu Recht berücksichtigt, dass er als Person mit sadomasochistischen Neigungen dargestellt wird und dies seinem Ansehen in der Öffentlichkeit abträglich sein kann. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht garantiert grundsätzlich, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem Zugriff anderer entzogenen Freiraum zu erleben (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 12; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 26).
- 30
- c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist allerdings das Unterlassungsbegehren des Klägers gleichwohl nicht begründet. Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht, weil nach Verlesung des Protokolls über die haftrichterliche Vernehmung des Klägers in der öffentlichen Hauptverhandlung vom 13. September 2010 die gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen ist.
- 31
- aa) Die Wiederholungsgefahr ist eine materielle Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs. Wenn sie entfällt, erlischt auch der zukunftsgerichtete Unterlassungsanspruch (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 85 mwN; vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 28; siehe auch BVerfG VersR 2007, 849 Rn. 34). Eine rechtswidrige Beeinträchtigung in der Vergangenheit begründet in der Regel die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr (Senatsurteile vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85, VersR 1986, 1075, 1077; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 29 mwN). Die Wiederholungsgefahr kann allerdings dann nicht ohne weiteres aufgrund einer bereits geschehenen Rechtsverletzung vermutet werden, wenn durch die Veränderung tatsächlicher Umstände nunmehr die Berichterstattung als rechtlich zulässig zu beurteilen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, aaO Rn. 18). Wer in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt wurde, hat keinen Anspruch darauf, dass ein Verhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig darstellt (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, aaO Rn. 17). Das kommt hier in Betracht, weil die künftige Veröffentlichung der beanstandeten Aussage nur in anderer Form in die Öffentlichkeit tragen würde, was die Presse aus Anlass der Verlesung des fraglichen Vernehmungsprotokolls in der öffentlichen Hauptverhandlung zulässigerweise berichtete (vgl. BVerfG, aaO Rn. 32).
- 32
- bb) Da die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach der Verlesung des Vernehmungsprotokolls erfolgte Berichterstattung in den Medien noch während der laufenden Hauptverhandlung erfolgte, ist zu Gunsten des Klägers im Rahmen der Abwägung auch hier insbesondere die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen, welche eine entsprechende Zurückhaltung bei der Berichterstattung gebot. Zu beachten ist wiederum, dass auch eine wahre Tatsachenbehauptung das Persönlich- keitsrecht des Betroffenen verletzen kann, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 20; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 37, jeweils mwN). Hier wurde mit wenigen Sätzen berichtet, dass nach der Schilderung des Klägers sein Treffen mit der Anzeigeerstatterin auf einvernehmlichen geschlechtlichen Verkehr - auch in sadomasochistischer Form - angelegt war. Es kann unterstellt werden, dass den Beschwerdeführer durch die Berichterstattung eine erhebliche soziale Missbilligung treffen kann. Allein von der tagesaktuellen Berichterstattung, die mit dem Abschluss des Verfahrens ein Ende findet, geht indes keine derart schwerwiegende Stigmatisierung in einer solchen Breitenwirkung aus, dass eine dauerhafte oder lang anhaltende soziale Ausgrenzung zu befürchten wäre, die hier in der Abwägung das Berichterstattungsinteresse überwiegen müsste (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 29).
- 33
- Auf Seiten der Beklagten ist das große Interesse der Öffentlichkeit an dem Strafverfahren und vor allem an der Hauptverhandlung gegen den prominenten und als Fernsehmoderator sehr bekannten Kläger zu berücksichtigen, welches die intensive Berichterstattung in den Medien widerspiegelt. Bei einem Strafverfahren ist regelmäßig die Kenntnis der Einlassung des Angeklagten für die Beurteilung des weiteren Verfahrensverlaufs und das Verständnis der Beweiserhebungen sowie die Würdigung der Beweisergebnisse in der Hauptverhandlung von erheblicher Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1983 - 4 StR 550/83, juris Rn. 5; Urteil vom 30. September 2010 - 4 StR 150/10, juris Rn. 23 mwN, insoweit in NStZ-RR 2011, 82 nicht abgedruckt). Eine ausgewogene Prozessberichterstattung kann deshalb kaum auf die Wiedergabe der Einlassung verzichten. Insbesondere bei dem hier erhobenen Vorwurf der schweren Vergewaltigung war die Einlassung von zentraler Bedeutung für die Berichterstattung und für die öffentliche Meinungsbildung hinsichtlich eines möglichen Geschehensablaufs in der Tatnacht und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten, so dass ein enger Bezug zu dem eigentlichen Tatvorwurf besteht. Unter diesen Umständen ist die Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben, weil ein überwiegendes Schutzinteresse des Klägers einer aktuellen Berichterstattung hinsichtlich der angegriffenen, seiner Einlassung entstammenden Aussagen nach deren Verlesung in der Hauptverhandlung nicht mehr entgegenstände, nachdem sie durch die Verlesung des Vernehmungsprotokolls in öffentlicher Hauptverhandlung einer größeren Öffentlichkeit bekannt geworden sind. Damit bestand ab diesem Zeitpunkt der Unterlassungsanspruch nicht mehr.
- 34
- cc) Soweit der Kläger begehrt, der Beklagten eine zukünftige Veröffentlichung wie in dem Artikel vom 13. Juni 2013 zu untersagen, scheitert ein Unterlassungsanspruch am Fehlen einer Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr, die eine - vom Kläger darzulegende - Anspruchsvoraussetzung ist (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, aaO Rn. 17 und vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 28 ff.). Insoweit kann die Gefahr einer drohenden Rechtsverletzung neu entstehen, nachdem zuvor der Anspruch erloschen ist. Dafür reicht jedoch die bloße Möglichkeit eines erneuten Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Beklagte ohne konkrete Hinweise darauf nicht aus. Die drohende Verletzungshandlung müsste sich vielmehr in tatsächlicher Hinsicht so konkret abzeichnen, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich wäre (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 30 mwN). Eine dafür erforderliche drohende Rechtsverletzung seitens der Beklagten hat der Kläger nicht dargelegt. Sie ist auch nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Kläger in dem Strafverfahren freigesprochen worden ist, vermag die für den Unterlassungsanspruch er- forderliche konkrete Gefahr einer Rechtsverletzung durch die Beklagte jedenfalls noch nicht zu begründen. Galke Wellner Diederichsen Pauge Stöhr
LG Köln, Entscheidung vom 22.06.2011 - 28 O 956/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.02.2012 - 15 U 123/11 -
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Müller
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger, ein deutschlandweit bekannter Fußballprofi, nimmt die Beklagte in Anspruch, es zu unterlassen, fünf Beiträge in deren Online-Archiv zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise über ihn berichtet wird. Zudem verlangt er Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.
- 2
- Die Beiträge berichten über ein Ermittlungsverfahren, das Anfang des Jahres 2012 gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war. Hintergrund war die Strafanzeige einer jungen Frau, die behauptete, nach einer Feier im Haus des Klägers von einem oder mehreren Männern mit sogenannten K.O.Tropfen betäubt und anschließend missbraucht worden zu sein.
- 3
- Im April 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
- 4
- Im Zeitraum von Januar bis April 2012 berichtete die Beklagte - wie auch weitere Nachrichtenportale - auf ihrem Onlineportal mit insgesamt sechs Artikeln über das Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Klägers. Fünf Artikel, von denen vier mit einem Lichtbild des Klägers versehen sind, sind derzeit - jeweils mit Datumsangabe gekennzeichnet - noch im Online-Archiv der Beklagten abrufbar und durch eine gezielte Suche zum Ermittlungsverfahren über Suchmaschinen auffindbar. Die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 befassen sich mit der Einleitung bzw. dem Fortgang des Ermittlungsverfahrens, zwei Artikel vom 27. April 2012 mit dessen Einstellung.
- 5
- Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergänzte die Beklagte die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um eine Fußzeile mit folgendem Inhalt: "Anmerkung der Redaktion: Bei dem Artikel handelt es sich um eine Archivberichterstattung vom … Das Ermittlungsverfahren gegen [Name des Klägers] wurde im April 2012 eingestellt."
- 6
- Auf eine außergerichtliche Aufforderung des Klägers, alle das Ermittlungsverfahren betreffenden Artikel aus dem Onlineportal zu löschen, teilte die Beklagte mit, die geforderte Löschung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorzunehmen. Sie löschte jedoch lediglich einen Artikel vom 21. Januar 2012, in dem erstmalig über den Sachverhalt berichtet worden war. Auf eine erneute Aufforderung des Klägers unter konkreter Nennung aller weiteren Artikel verweigerte die Beklagte deren Löschung. Auf die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung reagierte die Beklagte nicht.
- 7
- Das Landgericht hat es der Beklagten antragsgemäß verboten, die fünf verbliebenen Beiträge online zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung und/oder Bildnisveröffentlichung über den Kläger berichtet wird. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
- 8
- Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zustehe, weil die weitere Bereithaltung der ihn identifizierenden Berichte im Online-Archiv nicht rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife.
- 9
- Allerdings stelle das Bereithalten der Berichte im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, weil hiermit sein angebliches Fehlverhalten öffentlich gemacht und seine Person in den Augen der Adressaten - auch bei einer bloßen Verdachtsberichterstattung - negativ qualifiziert werde.
- 10
- Die notwendige Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führe im Streitfall jedoch zu dem Ergebnis, dass der Kläger die weitere Vorhaltung der Berichterstattung im Online-Archiv der Beklagten zu dulden habe.
- 11
- Bei der beanstandeten Berichterstattung der Beklagten handele es sich um wahre Tatsachenbehauptungen in Form der Verdachtsberichterstattung. Diese sei ursprünglich angesichts der Schwere des in Rede stehenden Delikts und der Prominenz des Klägers zulässig gewesen, da die Beklagte in allen fünf angegriffenen Beiträgen in ausgewogener Art und Weise über den Tatvorwurf und den Gang des Verfahrens berichtet habe. Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen könne nicht festgestellt werden, dass dem Kläger trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die fortwährende Bereithaltung der Berichterstattung eine besondere Stigmatisierung oder Ausgrenzung drohe. Alle fünf Beiträge entsprächen auch heute noch der Wahrheit und seien angesichts des Nachtrags über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens weder unvollständig noch spiegelten sie den Anschein einer nicht bestehenden Aktualität vor. Zwar habe der Kläger ein Interesse daran, mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat , dem in der Öffentlichkeit ein besonders hohes Unwerturteil beigemessen werde, nicht mehr konfrontiert zu werden. Allerdings berichte die Beklagte in den angegriffenen Beiträgen nicht in einer Art und Weise, durch die der durchschnittliche Rezipient von einer Schuld oder Strafbarkeit des Klägers ausgehe , sondern stelle lediglich einen früher gegen diesen bestehenden Verdacht dar. Außerdem bestehe aufgrund der Art des Delikts, der Beteiligten sowie der Tatumstände ein hohes öffentliches Informationsinteresse. Zudem gehe von den Beiträgen der Beklagten auch keine erhebliche Breitenwirkung aus, da diese nur bei einer gezielten Suche zu finden seien. Um die durch eine Verdachtsberichterstattung hervorgerufene Störung abzustellen, sei ein Nachtrag geeig- net, erforderlich, aber im Hinblick auf den Schutz der Pressefreiheit auch ausreichend.
B.
- 12
- Die Revision ist zulässig. Angegriffen ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nach wie vor allein das Bereithalten der den Kläger identifizierenden Altmeldungen in dem Online-Archiv der Beklagten.
C.
- 13
- Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme, das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wort- und Bildbeiträge sei rechtmäßig, nicht.
I.
- 14
- Wortberichterstattung:
- 15
- 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Bereithalten der angegriffenen Wortbeiträge zum Abruf im Internet einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 202 f. mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 31; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 9 mwN). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Beschuldigten identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden. Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 10 mwN; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 34 mwN; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, AfP 2013, 54 Rn. 8).
- 16
- An dem Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass mit den Beiträgen vom 27. April 2012 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens berichtet wurde und in der Fußzeile zu den Beiträgen vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 auf die Einstellung hingewiesen wurde. Denn alleine der Umstand, dass über vergangene Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen berichtet wird, birgt die Gefahr, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und trotz der späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN).
- 17
- Entgegen der Auffassung der Revision ist zwar nicht die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers betroffen. Denn sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, um den es in dem Ermittlungsverfahren ging, ist in § 179 StGB unter Strafe gestellt. Wäre eine Sexualstraftat begangen worden, fiele sie nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 17; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 21 ff. mwN; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26). Das Bereithalten von Berichten , die den Verdacht zum Gegenstand haben, der Kläger habe nach Einsatz von K.O.-Tropfen eine schwere Sexualstraftat begangen, stellt aber einen schwerwiegenden Eingriff in dessen persönliche Ehre dar (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 24).
- 18
- 2. Ebenfalls zutreffend hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 22; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 10; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 11; jeweils mwN).
- 19
- 3. Ein solches Überwiegen hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerhaft verneint.
- 20
- a) Im Rahmen der Abwägung ist von erheblicher Bedeutung, ob die Tatsachenbehauptungen in den angegriffenen Beiträgen im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig waren (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO 2. Leitsatz u. Rn. 18). Da Gegenstand der Berichterstattung nicht nur das Ermittlungsverfahren, sondern auch der von der Beklagten als "Anfangsverdacht" bezeichnete Verdacht ist, der namentlich benannte Kläger habe eine 21jährige Frau anlässlich einer Feier in seinem Haus betäubt und sexuell missbraucht oder Beihilfe hierzu geleistet, müssen die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt sein (Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203). Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht dies angenommen hat.
- 21
- Sie ist mit diesem Einwand nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger in den Vorinstanzen die Unzulässigkeit der ursprünglichen Verdachtsberichterstattung für nicht streiterheblich gehalten hat. Denn dabei handelt es sich um eine rechtliche Vorfrage, deren Beantwortung für die Beurteilung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs unabdingbar ist. Sie ist daher von den Gerichten auch dann zu prüfen, wenn die Parteien diese Frage für unerheblich halten; sollte hierzu weiterer Tatsachenvortrag der Parteien erforderlich sein, ist darauf gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hinzuweisen. Dementsprechend haben sich die Vorinstanzen zu Recht - wenn auch nicht umfassend - mit der Frage befasst, ob die Berichterstattung im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig war.
- 22
- aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt un- geklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 23 f. mwN; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35 mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26 mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 15).
- 23
- Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde , in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien , Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen (Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 12; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, aaO Rn. 11; BVerfG, AfP 2012, 143 Rn. 39; jeweils mwN). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 204; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 14; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 13; BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 11; AfP 2009, 365 Rn. 18; EGMR, EuGRZ 2012, 294 Rn. 96; jeweils mwN). Besteht allerdings - wie im Ermittlungsverfahren - erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 24; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 28 mwN). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15).
- 24
- Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 16 mwN; vgl. auch BVerfGK 9, 317, 322).
- 25
- bb) Im Streitfall tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Annahme, die Beklagte habe die Erfordernisse einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten, nicht. Über den Umstand hinaus, dass gegen den Kläger aufgrund einer Anzeige ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen von Beweistatsachen getroffen, die für den Wahrheitsgehalt dieses Verdachts gesprochen haben.
- 26
- (1) Die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als solche genügt jedenfalls nicht für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen (Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 36; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 272; BeckOK InfoMedienR/ Söder, § 823 BGB Rn. 244 (Stand: 01.11.2015); HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 59; Lehr, NJW 2013, 728, 730; Schumacher, K&R 2014, 381, 382 Fn. 14). Die Staatsanwaltschaft hat schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen (vgl. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). Dafür ist bereits ausreichend, dass aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung die bloße Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben ist (BGH, Urteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; BVerfGK 3, 55, 61; jeweils mwN). Die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts liegt damit niedrig (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1411, 1412); es genügen schon entferntere Verdachtsgründe (BVerfG, NJW 1994, 783; NJW 1994, 783, 784), die eine geringe, wenngleich nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer ver- folgbaren Straftat begründen (Beulke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 152 Rn. 23). So müssen die Ermittlungsbehörden auch auf völlig unbegründete , unter Umständen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht erstattete Strafanzeigen hin tätig werden (Soehring, aaO).
- 27
- (2) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nichts Weitergehendes herleiten. Ihnen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass - wie die Revisionserwiderung geltend gemacht hat - die angegriffenen Beiträge auf den Kläger identifizierenden amtlichen Verlautbarungen der Staatsanwaltschaft beruhen.
- 28
- Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 30; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 30; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, aaO; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zuständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951 ff.; vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697). Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grund- rechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35). Auch das entlastet die Medien allerdings nicht von der Aufgabe der Abwägung und Prüfung, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz, 3. Aufl., Rn. 64; Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 208 f.; HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 60; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 55).
- 29
- Im Streitfall ist schon nicht festgestellt, ob und wann die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit unter Namensnennung über das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren unterrichtete. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht bereits hinreichend klar aus den angefochtenen Meldungen. So ist aus dem Bericht vom 23. Januar 2012 nicht erkennbar, von wem die Information stammte, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr auch gegen den Kläger ermittelte. Soweit in den Meldungen vom 23. Januar 2012 und vom 11. Februar 2012 von Erklärungen der Staatsanwaltschaft die Rede ist, ist denkbar, dass sich diese auf das Ermittlungsverfahren gegen namentlich nicht genannte Teilnehmer der Feier bezogen.
- 30
- b) Kann mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen nicht von der Zulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung über den Verdacht, der Kläger habe eine schwere Sexualstraftat begangen, ausgegangen werden, so kann derzeit auch nicht beurteilt werden, ob das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wortbeiträge zum Abruf aus dem Online-Archiv einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt.
- 31
- aa) Für den Fall, dass - wie von der Revision geltend gemacht - die Wortberichte ursprünglich unzulässig gewesen sein sollten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr Bereithalten in dem Online- Archiv der Beklagten unzulässig ist, soweit sie den Kläger weiterhin identifizieren.
- 32
- (1) Eine abweichende Beurteilung wäre vorliegend nicht deshalb geboten , weil die Berichte vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um den Zusatz in der Fußzeile ergänzt wurden, dass es sich um eine "Archivberichterstattung" handelt und das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im April 2012 eingestellt wurde. So, wie schon mit den Berichten über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 27. April 2012 zwangsläufig auch der dem Verfahren ursprünglich zugrunde liegende Verdacht transportiert und perpetuiert wurde, ist durch die nachträglich eingefügte Fußzeile bei den Berichten über die Einleitung und den Fortgang des Ermittlungsverfahrens dieser Verdacht nicht ausgeräumt worden. Denn beim Leser kann der Eindruck entstehen, dass der Kläger trotz der Verfahrenseinstellung "in Wahrheit" Täter der ihm vorgeworfenen Tat ist und lediglich die Strafverfolgung - zum Beispiel mangels ausreichender Beweise, wie in den Berichten vom 27. April 2012 erwähnt - nicht fortgeführt wurde (vgl. BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15). Es ist aber gerade die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, die nicht für, sondern gegen die Abrufbarkeit jedenfalls einer unzulässigen Berichterstattung in OnlineArchiven spricht. Sollte es nämlich schon anfangs an einem Mindestbestand an Beweistatsachen als Voraussetzung für eine zulässige Berichterstattung gefehlt haben und ist das Ermittlungsverfahren sodann mangels ausreichender Beweisgrundlage eingestellt worden, so gäbe es keinen anerkennenswerten Grund für die fortdauernde Abrufbarkeit der Berichte im Internet. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO dient - anders als eine Einstellung nach § 153a StPO (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 25 mwN) - auch der Rehabilitation des Betroffenen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 5 AR (VS) 8/90, BGHSt 37, 79, 83); dieser Zweck wird durch die weitere Abrufbarkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung konterkariert. Ein anerkennenswertes Öffentlichkeitsinteresse, das bei Unzulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung schon von Anfang an als sehr gering eingeschätzt werden müsste, besteht demgegenüber im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO in noch geringerem Maße (vgl. Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 211; Prinz/Peters, Medienrecht , Rn. 107, 272; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 92; KG, NJW 1989, 397, 398; vgl. auch Wenzel/Burckhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 167; Soehring in Soehring /Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 37). Im Übrigen geht aus dem von der Beklagten eingefügten Zusatz in der Fußzeile nicht hervor, dass das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde.
- 33
- (2) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Juli 2013 (abgedruckt in AfP 2014, 517) steht der Beurteilung, von Anfang an unzulässige Berichte dürften grundsätzlich auch nicht als Altmeldungen im Online-Archiv bereitgehalten werden, nicht entgegen. Der Gerichtshof hat es in dem dort zugrunde liegenden Fall für den Schutz des Einzelnen gemäß Art. 8 EMRK nicht für zwingend geboten gehalten, dass das nationale Gericht für rechtswidrige, in einem Online-Archiv zugreifbare Artikel die Löschung anordnet. Hierzu führt die Entscheidung aus, dass eine geltend gemachte Verletzung der von Art. 8 EMRK geschützten Rechte (Achtung des Privatlebens) durch geeignete Maßnahmen nach nationalem Recht behoben werden sollte (aaO Rn. 66). Den Vertragsstaaten komme aber ein weiter Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der Maßnahmen zu, um die Einhaltung der Konvention unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Ressourcen der Gemeinschaft und des Einzelnen zu gewährleisten (aaO Rn. 55). Wie sich aus dem von der Revisionserwiderung zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. März 2009 in dem Verfahren Times Newspapers Ltd. v. The United Kingdom Judgment (Bsw. 3003/03 und Bsw. 23676/03, Rn. 45) ergibt, ist der staatliche Ermessenspielraum bei der Abwägung zwischen den betroffenen Interessen noch größer, wenn es nicht um aktuelle Berichterstattung geht, sondern um Nachrichtenarchive über vergangene Ereignisse. Entscheidend ist, dass der Staat bzw. das nationale Gericht seine Verpflichtung erfüllt, den Umständen des jeweiligen Falles entsprechend einen Ausgleich zwischen den von Art. 10 EMRK gewährten Rechten einerseits und den von Art. 8 EMRK gewährten Rechten andererseits zu schaffen (EGMR, abgedruckt in AfP 2014, 517 Rn. 68). Dem trägt der oben genannte Grundsatz Rechnung. Hier kommt hinzu, dass der Kläger ohnehin nicht die vollständige Löschung der Beiträge aus dem Internet verlangt.
- 34
- bb) Für den Fall, dass - wie von der Revisionserwiderung geltend gemacht - die Wortberichterstattung ursprünglich zulässig gewesen sein sollte, könnte für die auch dann gebotene umfassende Abwägung der Grundrechtspositionen unter anderem von Bedeutung sein, welches Gewicht den Tatsachen zukam, die anfangs für eine Beteiligung des Klägers an einer Straftat sprachen.
II.
- 35
- Bildberichterstattung:
- 36
- Mit dem von dem Antrag des Klägers erfassten und im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochenen Verbot, den Kläger identifizierend darstellende Bildnisse in den angegriffenen Beiträgen online zum Abruf bereitzuhalten, hat sich das Berufungsgericht bislang nicht gesondert befasst. Auch insoweit tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts die Abweisung der Klage nicht.
- 37
- 1. Als Teil der Artikel vom 23. Januar, 26. Januar und 11. Februar 2012 und des zweiten Artikels vom 27. April 2012 dürfen die den Kläger zeigenden Bilder mangels dessen Einwilligung (§ 22 Satz 1 KUG) nur dann zum Abruf im Internet bereitgehalten werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und durch die Verbreitung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Anderenfalls steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Artikeln enthaltenen Bilder entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, AfP 2010, 162 Rn. 31 f. mwN).
- 38
- Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen, wobei dieser Begriff alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Bei der Gewichtung der kollidierenden Interessen kommt dem Anlass und dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - le- diglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 33 ff.; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 17 ff.; vom 8. März 2012 - VI ZR 125/12, AfP 2013, 399 Rn. 12 f.;jeweils mwN). Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist darüber hinaus zu beachten, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift , weil sie sein angebliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 34; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 19 ff.). Insbesondere ist auch in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und dass der Eindruck, der Abgebildete sei ein Straftäter, selbst bei einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht beseitigt wird. Ob im Einzelfall dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit oder dem Informationsinteresse Vorrang gebührt, hängt unter anderem von dem Verdachtsgrad ab, dem der Beschuldigte ausgesetzt war und gegebenenfalls noch ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 25).
- 39
- 2. Ob nach diesen Grundsätzen das Bereithalten der Fotos des Klägers als Teil der Berichterstattung zum Abruf im Internet zu beanstanden ist, kann ohne weitere Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Durch Anlass und Gegenstand der Berichterstattung werden die den Kläger in seinemBeruf als Fußballspieler zeigenden Bilder mit dem Verdacht, eine schwere Sexualstraftat begangen zu haben, in unmittelbare Verbindung gebracht. Ob dies berechtigte Interessen des Klägers verletzte bzw. verletzt, hängt unter anderem davon ab, ob und in welchem Umfang - jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung erstmals "in das Netz" gestellt wurde, - Tatsachen vorlagen, die den Tatvorwurf stützten. Im Grundsatz kann auch bei der Bildberichterstattung davon ausgegangen werden, dass eine von Anfang an unzulässige Meldung auch nicht als Altmeldung im Online-Archiv zum Abruf bereitgehalten werden darf.
D.
- 40
- Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird - erforderlichenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die notwendigen Feststellungen nachzuholen haben. Galke Wellner Stöhr von Pentz Müller
LG Köln, Entscheidung vom 17.12.2014 - 28 O 220/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2015 - 15 U 13/15 -
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger wendet sich mit seinem Unterlassungsbegehren gegen eine ihn betreffende Online-Berichterstattung auf dem von der Beklagten betriebenen Internetportal "www.bild.de" während eines gegen ihn geführten Strafverfahrens.
- 2
- Der Kläger war bis zu seiner Verhaftung im März 2010 als Fernsehmoderator und Journalist tätig. Er betrieb außerdem ein Unternehmen, das meteorologische Daten erfasst und vertreibt. Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen ihn wegen des Verdachts der Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Ihm wurde vorgeworfen, am 9. Februar 2010 seine damalige Freundin zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Vom 20. März 2010 bis zum 29. Juli 2010 befand er sich in dieser Sache in Untersuchungshaft. In der vom 6. September 2010 bis zum 31. Mai 2011 dauernden Hauptverhandlung wurde er freigesprochen.
- 3
- Nach Anklageerhebung, aber vor Eröffnung des Hauptverfahrens berichtete die Beklagte am 13. Juni 2010 auf ihrem Internetportal unter der Überschrift "Der K….-Krimi: Neue Indizien aus der Tatnacht?" unter anderem wie folgt: "Der Fall K…. (51) wird immer pikanter: Laut dem Nachrichtenmagazin ‚Focus‘ soll jetzt auch ein sichergestellter Tampon die angebliche Verge- waltigung beweisen! Das Magazin veröffentlichte jetzt neue intime Details über die angebliche Tatnacht. So heißt es in Bezug auf das Treffen zwischen Jörg K… und Sabine W. (37) unter anderem: Die Ex-Freundin des Wettermoderators habe ‚auf ihn gewartet mit hochgezogenem Strickkleid‘. Und weiter: ‚wie üblich habe sie Handschellen und eine Reitgerte bereitgelegt ‘."
- 4
- Diese Informationen stammen aus der Einlassung des Klägers in seiner ersten richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren. Das Protokoll über diese Vernehmung, das unter anderem folgende Passage enthält, wurde in der öffentlich geführten Hauptverhandlung am 13. September 2010 zu Beweiszwecken verlesen: "Es war dann so, das war das übliche Verfahren bei den Treffen, dass ich geklingelt habe, langsam die Treppe hoch ging, ich die Türe aufmachte , die angelehnt war, und sie wartete dann schon ausgezogen oder in diesem Fall mit schon hochgezogenem Strickkleidchen. In ihrem Besitz und zu ihrem Haushalt gehörten auch Handschellen, die sie in diesem Fall schon in der einen Hand hatte auch eine Reitgerte, die auch zu ihrem Haushalt gehörte, die immer bei ihr war und die sie dann jeweils , wenn sie Lust darauf hatte, bereitlegte."
- 5
- Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen , zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten: Die Ex-Freundin des Wet- termoderators habe ‚auf ihn gewartet mit hochgezogenem Strickkleid‘, ‚wieüblich habe sie Handschellen und eine Reitgerte bereitgelegt‘, wenn dies ge- schieht wie auf bild.de im Artikel vom 13.06.2010 mit der Überschrift "Der K….Krimi : Neue Indizien aus der Tatnacht?". Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 6
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in ZUM 2012, 330 veröffentlicht ist, hat die Klage als zulässig angesehen. Grundsätzlich müsse die klagende Partei gemäß § 253 Abs. 2, 4, § 130 Nr. 1 ZPO ihre ladungsfähige Anschrift in der Klageschrift angeben. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Kläger unter der von ihm angegebenen Anschrift im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht hätte geladen werden können. Dass in einer anderen Rechtssache eine Zustel- lung unter dieser Anschrift fehlgeschlagen sei, lasse nicht darauf schließen, ob zur Zeit der Klageerhebung eine Zustellung hätte bewirkt werden können. Ebenso unerheblich sei, dass der Kläger bereits längere Zeit nicht mehr unter der angegebenen Anschrift amtlich gemeldet gewesen sei.
- 7
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Die beanstandeten Äußerungen beträfen zwar nicht den absolut geschützten Kernbereich seines Persönlichkeitsrechts, weil sie Gegenstand einer gegen ihn erhobenen Anklage seien und einen Bezug zu der vorgeworfenen Tat aufwiesen. Bei der vorzunehmenden Abwägung sei aber das Persönlichkeitsrecht des Klägers höher zu bewerten als das Berichterstattungsinteresse der Beklagten. Zu Gunsten des Klägers falle besonders ins Gewicht, dass es sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren handele und ihm die Unschuldsvermutung zu Gute komme, die eine zurückhaltende, jedenfalls aber ausgewogene Berichterstattung verlange. Den beanstandeten Äußerungen komme für das Strafverfahren nur eine geringe Bedeutung zu. Zu dem eigentlichen Tatgeschehen wiesen sie keinen konkreten Bezug auf. Ein Hinweis auf die Bedeutung der beanstandeten Äußerung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit gehe aus dem Artikel nicht hervor. Dagegen greife die Berichterstattung über praktizierte sexuelle Vorlieben des Klägers erheblich in dessen Persönlichkeitsrecht ein, weil diese einem Großteil der Leser in Erinnerung blieben. Der Kläger werde als eine Person mit sadomasochistischen Neigungen beschrieben. Die dadurch begründete "Prangerwirkung" werde durch den Freispruch nicht beseitigt. Während des laufenden Ermittlungsverfahrens bestehe kein derart weitgehendes Berichterstattungs- und Informationsinteresse.
- 8
- Eine abweichende Beurteilung sei nicht deshalb geboten, weil die Sexualpraktiken des Klägers in anderen Medien ebenfalls thematisiert und dadurch einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht worden seien. Die streitgegenständliche Veröffentlichung habe den Kreis der "Rezipienten" wesentlich erweitert und sei Anlass für verschiedene Medien gewesen, die dort mitgeteilten Tatsachen zum Sexualleben des Klägers nachfolgend aufzugreifen.
- 9
- Auch nach Verlesung des Protokolls der klägerischen Einlassung vor dem Haftrichter in der öffentlichen Hauptverhandlung sei die Berichterstattung über die einvernehmlich praktizierten sexuellen Vorlieben nicht zulässig geworden. Die Verlesung selbst habe Details aus dem Sexualverhalten des Klägers nur den im Gerichtssaal anwesenden Personen offenbart. Eine Breitenwirkung habe erst die auf die Verlesung erfolgte Medienberichterstattung erzielt. Diese habe jedoch nicht dazu geführt, dass die frühere streitgegenständliche Berichterstattung über das Sexualleben des Klägers nicht mehr in rechtswidriger Weise in das Persönlichkeitsrecht eingreife und eine Wiederholungsgefahr entfallen sei. Die Medien hätten auch über die öffentliche Hauptverhandlung nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung nur zurückhaltend und maßvoll berichten dürfen. Aus dem in § 169 GVG normierten Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen folge kein Recht der Presse, über sämtliche in der öffentlichen Verhandlung erörterten Inhalte zu berichten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger keinen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b GVG gestellt habe.
II.
- 10
- Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu.
- 11
- 1. Zu Recht hat allerdings das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision die Zulässigkeit der Klage bejaht.
- 12
- a) Der Kläger muss in der Klageschrift grundsätzlich eine ladungsfähige Anschrift angeben, weil hierdurch seine Bereitschaft dokumentiert wird, auf Anordnung des Gerichts persönlich zu erscheinen, und gewährleistet ist, dass er den Prozess nicht aus dem Verborgenen führt, um sich eventueller nachteiliger Folgen, insbesondere der Kostenpflicht im Fall des Unterliegens, zu entziehen (BGH, Urteile vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 335 f.; vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02, NJW-RR 2004, 1503; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, NJW-RR 2009, 1009 Rn. 11).
- 13
- b) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei keinen Mangel der Klageschrift angenommen, der zur Unzulässigkeit der Klage führt. Es hat ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass gerichtliche Schriftstücke, insbesondere Ladungen, den Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht erreicht hätten. Aus dem Schreiben des Kantonsgerichts A. A. vom 2. Dezember 2011 ergebe sich zwar, dass der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht mehr gemeldet sei, und ein Zustellungsersuchen in einer anderen Sache deshalb nicht habe erledigt werden können. Es sei aber nicht erwiesen, dass Zustellungen im Zeitpunkt der Klageerhebung dort nicht möglich gewesen seien. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Für die Möglichkeit einer Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kommt es nicht auf die Anmeldung eines Wohnsitzes an, sondern auf die tatsächliche Benutzung der Wohnung zum Aufenthalt. Nicht jede vorübergehende Abwesenheit , selbst wenn sie länger dauert, hebt die Eigenschaft jener Räume als einer Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften auf. Diese Eigenschaft geht vielmehr erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1993 - XII ZR 120/92, NJW-RR 1994, 564 f.). Dass eine Zustellung am 2. Dezember 2011 nicht ausführbar war, besagt nicht, dass dies auch schon zum Zeitpunkt der früher erfolgten Zustellung der Klage der Fall gewesen wäre. Die ordnungsgemäße Klageerhebung ist eine Prozessvoraussetzung, die ihrer Natur nach nur bei der Einleitung des Verfahrens vorliegen muss. Deshalb bleibt die Klage zulässig, wenn erst im Lauf des Prozesses die ladungsfähige Anschrift entfällt (BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02, aaO; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, aaO Rn. 12). Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger seine Anschrift verbergen wollte, um sich negativen prozessualen Folgen zu entziehen.
- 14
- 2. Die Klage ist aber nicht begründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht.
- 15
- a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigen. Die Berichterstattung über Sexualpraktiken, die der Kläger in seiner Beziehung zur Anzeigeerstatterin angewandt haben soll, berührt das Persönlichkeitsrecht.
- 16
- b) Im Ausgangspunkt zutreffend sind auch die rechtlichen Grundsätze, welche das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat.
- 17
- aa) Das Berufungsgericht hat es zu Recht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 35; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, VersR 2013, 63 Rn. 10; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, VersR 2013, 321 Rn. 11).
- 18
- Geht es um eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen , begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 38; BVerfGE 35, 202, 230 f.; BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 18).
- 19
- Handelt es sich um die Berichterstattung über ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung allerdings auch die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, VersR 2013, 63 Rn. 14; BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14; NJW 2009, 3357 Rn. 20). Diese gebietet eine entsprechende Zurückhaltung , mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung (vgl. BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14). Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch die Medienberichterstattung bewirkt werden kann (vgl. BVerfGE 119, 309, 323; BVerfG, aaO). Im Hinblick darauf kann bis zu einem erstinstanzlichen Freispruch oftmals das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und Achtung des Privatlebens gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen (BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20; Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25).
- 20
- bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Berichterstattung im Zeitpunkt der Veröffentlichung als rechtswidrig beurteilt.
- 21
- (1) Mit Recht hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung die in Rede stehenden Äußerungen der Privatsphäre des Klägers zugeordnet.
- 22
- Auch wenn die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO 203 f.; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, aaO Rn. 26) erfüllt sind, dürfen die Medien über die Person des Verdächtigen nicht schrankenlos berichten. Vielmehr ist für jeden einzelnen Umstand aus dem persönlichen Lebensbereich, der Gegenstand der angegriffenen Medienberichterstattung ist, aufgrund einer Abwägung zu entscheiden, ob das Schutzinteresse des Betroffenen das Interesse an einer Berichterstattung überwiegt. Bei der Beurteilung des dem Persönlichkeitsrecht dabei zukommenden Gewichts ist - wie auch sonst bei der Medienberichterstattung über personenbezogene Umstände (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 13) - von entscheidender Bedeutung , ob das Thema der Berichterstattung der Intimsphäre, der Privatsphäre oder der Sozialsphäre zuzuordnen ist.
- 23
- Ob ein Sachverhalt dem Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung angehört, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 11; BVerfGE 80, 367, 374; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 25). Ob ein Vorgang die Intim- oder die Privatsphäre betrifft, hängt auch davon ab, in welchem Umfang Einzelheiten berichtet werden (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, VersR 1999, 1250, 1251; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 49). Dem unantastbaren Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, aaO; BVerfGE 119, 1, 29 f.; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 25 f.).
- 24
- Sexualstraftaten gehören aber, weil sie einen gewalttätigen Übergriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und zumeist auch in das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Opfers beinhalten, nicht der absolut geschützten Intimsphäre des Tatverdächtigen an (BVerfG, aaO Rn. 26).
- 25
- Danach fallen die berichteten Umstände nicht in den absolut geschützten Kernbereich des Persönlichkeitsrechts.
- 26
- (2) Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird, was das Berufungsgericht nicht verkannt hat, durch die prominente Stellung des Klägers erhöht. Schon die prominente Stellung des Klägers kann ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an seinem Alltagsleben begründen, selbst wenn sich sein Verhalten weder in skandalösen noch in rechtlich oder sittlich zu beanstandenden Verhaltensweisen äußert (BVerfG, BVerfGE 120, 180, 203 f.). Wegen seiner Prominienz berührt das Verhalten des Klägers die Belange der Gemeinschaft noch stärker, wenn der Vorwurf der Begehung einer Straftat im Raum steht, als dies bei nicht prominenten Personen der Fall wäre (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 28).
- 27
- (3) Zu Gunsten des Klägers fällt aber ins Gewicht, dass die streitgegenständliche Äußerung aus seiner Einlassung bei der nicht öffentlichen Vernehmung anlässlich der Eröffnung des Haftbefehls stammt. Richterliche Vernehmungen außerhalb der Hauptverhandlung sind nicht nur nichtöffentlich; es ist grundsätzlich auch unzulässig, Medienvertretern die Anwesenheit bei solchen Vernehmungen zu gestatten (Erb in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 168c Rn. 25).
- 28
- (4) Da die Berichterstattung während eines laufenden Strafverfahrens erfolgte , ist zu Gunsten des Klägers im Rahmen der Abwägung die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, aaO Rn. 20). Dies gebietet Zurückhaltung bei der Mitteilung von Einzelheiten aus dem privaten Lebensbereich, deren Kenntnis zur Befriedigung des berechtigten Informationsinteresses nicht zwingend erforderlich ist. Der Unschuldsvermutung kommt hier besonderes Gewicht zu, weil die streitgegenständliche Veröffentlichung noch vor Beginn der Hauptverhandlung, mithin in einem frühen Stadium des Strafverfahrens erfolgte.
- 29
- Dass es sich bei den in Rede stehenden Äußerungen nicht um die dem Kläger vorgeworfene Straftat selbst handelt, sondern um wahre Tatsachenbehauptungen aus seiner Einlassung zum Tatvorwurf, steht der Berücksichtigung der Unschuldsvermutung im Rahmen der Abwägung nicht entgegen. Denn auch eine wahre Tatsachenbehauptung kann das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussage geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 20; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 37 mwN). Deshalb hat das Berufungsgericht bei der Abwägung zu Gunsten des Klägers zu Recht berücksichtigt, dass er als Person mit sadomasochistischen Neigungen dargestellt wird und dies seinem Ansehen in der Öffentlichkeit abträglich sein kann. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht garantiert grundsätzlich, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem Zugriff anderer entzogenen Freiraum zu erleben (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 12; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 26).
- 30
- c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist allerdings das Unterlassungsbegehren des Klägers gleichwohl nicht begründet. Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht, weil nach Verlesung des Protokolls über die haftrichterliche Vernehmung des Klägers in der öffentlichen Hauptverhandlung vom 13. September 2010 die gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen ist.
- 31
- aa) Die Wiederholungsgefahr ist eine materielle Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs. Wenn sie entfällt, erlischt auch der zukunftsgerichtete Unterlassungsanspruch (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 85 mwN; vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 28; siehe auch BVerfG VersR 2007, 849 Rn. 34). Eine rechtswidrige Beeinträchtigung in der Vergangenheit begründet in der Regel die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr (Senatsurteile vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85, VersR 1986, 1075, 1077; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 29 mwN). Die Wiederholungsgefahr kann allerdings dann nicht ohne weiteres aufgrund einer bereits geschehenen Rechtsverletzung vermutet werden, wenn durch die Veränderung tatsächlicher Umstände nunmehr die Berichterstattung als rechtlich zulässig zu beurteilen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, aaO Rn. 18). Wer in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt wurde, hat keinen Anspruch darauf, dass ein Verhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig darstellt (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, aaO Rn. 17). Das kommt hier in Betracht, weil die künftige Veröffentlichung der beanstandeten Aussage nur in anderer Form in die Öffentlichkeit tragen würde, was die Presse aus Anlass der Verlesung des fraglichen Vernehmungsprotokolls in der öffentlichen Hauptverhandlung zulässigerweise berichtete (vgl. BVerfG, aaO Rn. 32).
- 32
- bb) Da die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach der Verlesung des Vernehmungsprotokolls erfolgte Berichterstattung in den Medien noch während der laufenden Hauptverhandlung erfolgte, ist zu Gunsten des Klägers im Rahmen der Abwägung auch hier insbesondere die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen, welche eine entsprechende Zurückhaltung bei der Berichterstattung gebot. Zu beachten ist wiederum, dass auch eine wahre Tatsachenbehauptung das Persönlich- keitsrecht des Betroffenen verletzen kann, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 20; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 37, jeweils mwN). Hier wurde mit wenigen Sätzen berichtet, dass nach der Schilderung des Klägers sein Treffen mit der Anzeigeerstatterin auf einvernehmlichen geschlechtlichen Verkehr - auch in sadomasochistischer Form - angelegt war. Es kann unterstellt werden, dass den Beschwerdeführer durch die Berichterstattung eine erhebliche soziale Missbilligung treffen kann. Allein von der tagesaktuellen Berichterstattung, die mit dem Abschluss des Verfahrens ein Ende findet, geht indes keine derart schwerwiegende Stigmatisierung in einer solchen Breitenwirkung aus, dass eine dauerhafte oder lang anhaltende soziale Ausgrenzung zu befürchten wäre, die hier in der Abwägung das Berichterstattungsinteresse überwiegen müsste (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 29).
- 33
- Auf Seiten der Beklagten ist das große Interesse der Öffentlichkeit an dem Strafverfahren und vor allem an der Hauptverhandlung gegen den prominenten und als Fernsehmoderator sehr bekannten Kläger zu berücksichtigen, welches die intensive Berichterstattung in den Medien widerspiegelt. Bei einem Strafverfahren ist regelmäßig die Kenntnis der Einlassung des Angeklagten für die Beurteilung des weiteren Verfahrensverlaufs und das Verständnis der Beweiserhebungen sowie die Würdigung der Beweisergebnisse in der Hauptverhandlung von erheblicher Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1983 - 4 StR 550/83, juris Rn. 5; Urteil vom 30. September 2010 - 4 StR 150/10, juris Rn. 23 mwN, insoweit in NStZ-RR 2011, 82 nicht abgedruckt). Eine ausgewogene Prozessberichterstattung kann deshalb kaum auf die Wiedergabe der Einlassung verzichten. Insbesondere bei dem hier erhobenen Vorwurf der schweren Vergewaltigung war die Einlassung von zentraler Bedeutung für die Berichterstattung und für die öffentliche Meinungsbildung hinsichtlich eines möglichen Geschehensablaufs in der Tatnacht und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten, so dass ein enger Bezug zu dem eigentlichen Tatvorwurf besteht. Unter diesen Umständen ist die Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben, weil ein überwiegendes Schutzinteresse des Klägers einer aktuellen Berichterstattung hinsichtlich der angegriffenen, seiner Einlassung entstammenden Aussagen nach deren Verlesung in der Hauptverhandlung nicht mehr entgegenstände, nachdem sie durch die Verlesung des Vernehmungsprotokolls in öffentlicher Hauptverhandlung einer größeren Öffentlichkeit bekannt geworden sind. Damit bestand ab diesem Zeitpunkt der Unterlassungsanspruch nicht mehr.
- 34
- cc) Soweit der Kläger begehrt, der Beklagten eine zukünftige Veröffentlichung wie in dem Artikel vom 13. Juni 2013 zu untersagen, scheitert ein Unterlassungsanspruch am Fehlen einer Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr, die eine - vom Kläger darzulegende - Anspruchsvoraussetzung ist (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, aaO Rn. 17 und vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 28 ff.). Insoweit kann die Gefahr einer drohenden Rechtsverletzung neu entstehen, nachdem zuvor der Anspruch erloschen ist. Dafür reicht jedoch die bloße Möglichkeit eines erneuten Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Beklagte ohne konkrete Hinweise darauf nicht aus. Die drohende Verletzungshandlung müsste sich vielmehr in tatsächlicher Hinsicht so konkret abzeichnen, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich wäre (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 30 mwN). Eine dafür erforderliche drohende Rechtsverletzung seitens der Beklagten hat der Kläger nicht dargelegt. Sie ist auch nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Kläger in dem Strafverfahren freigesprochen worden ist, vermag die für den Unterlassungsanspruch er- forderliche konkrete Gefahr einer Rechtsverletzung durch die Beklagte jedenfalls noch nicht zu begründen. Galke Wellner Diederichsen Pauge Stöhr
LG Köln, Entscheidung vom 22.06.2011 - 28 O 956/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.02.2012 - 15 U 123/11 -
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Müller
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger, ein deutschlandweit bekannter Fußballprofi, nimmt die Beklagte in Anspruch, es zu unterlassen, fünf Beiträge in deren Online-Archiv zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise über ihn berichtet wird. Zudem verlangt er Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.
- 2
- Die Beiträge berichten über ein Ermittlungsverfahren, das Anfang des Jahres 2012 gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war. Hintergrund war die Strafanzeige einer jungen Frau, die behauptete, nach einer Feier im Haus des Klägers von einem oder mehreren Männern mit sogenannten K.O.Tropfen betäubt und anschließend missbraucht worden zu sein.
- 3
- Im April 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
- 4
- Im Zeitraum von Januar bis April 2012 berichtete die Beklagte - wie auch weitere Nachrichtenportale - auf ihrem Onlineportal mit insgesamt sechs Artikeln über das Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Klägers. Fünf Artikel, von denen vier mit einem Lichtbild des Klägers versehen sind, sind derzeit - jeweils mit Datumsangabe gekennzeichnet - noch im Online-Archiv der Beklagten abrufbar und durch eine gezielte Suche zum Ermittlungsverfahren über Suchmaschinen auffindbar. Die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 befassen sich mit der Einleitung bzw. dem Fortgang des Ermittlungsverfahrens, zwei Artikel vom 27. April 2012 mit dessen Einstellung.
- 5
- Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergänzte die Beklagte die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um eine Fußzeile mit folgendem Inhalt: "Anmerkung der Redaktion: Bei dem Artikel handelt es sich um eine Archivberichterstattung vom … Das Ermittlungsverfahren gegen [Name des Klägers] wurde im April 2012 eingestellt."
- 6
- Auf eine außergerichtliche Aufforderung des Klägers, alle das Ermittlungsverfahren betreffenden Artikel aus dem Onlineportal zu löschen, teilte die Beklagte mit, die geforderte Löschung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorzunehmen. Sie löschte jedoch lediglich einen Artikel vom 21. Januar 2012, in dem erstmalig über den Sachverhalt berichtet worden war. Auf eine erneute Aufforderung des Klägers unter konkreter Nennung aller weiteren Artikel verweigerte die Beklagte deren Löschung. Auf die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung reagierte die Beklagte nicht.
- 7
- Das Landgericht hat es der Beklagten antragsgemäß verboten, die fünf verbliebenen Beiträge online zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung und/oder Bildnisveröffentlichung über den Kläger berichtet wird. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
- 8
- Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zustehe, weil die weitere Bereithaltung der ihn identifizierenden Berichte im Online-Archiv nicht rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife.
- 9
- Allerdings stelle das Bereithalten der Berichte im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, weil hiermit sein angebliches Fehlverhalten öffentlich gemacht und seine Person in den Augen der Adressaten - auch bei einer bloßen Verdachtsberichterstattung - negativ qualifiziert werde.
- 10
- Die notwendige Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führe im Streitfall jedoch zu dem Ergebnis, dass der Kläger die weitere Vorhaltung der Berichterstattung im Online-Archiv der Beklagten zu dulden habe.
- 11
- Bei der beanstandeten Berichterstattung der Beklagten handele es sich um wahre Tatsachenbehauptungen in Form der Verdachtsberichterstattung. Diese sei ursprünglich angesichts der Schwere des in Rede stehenden Delikts und der Prominenz des Klägers zulässig gewesen, da die Beklagte in allen fünf angegriffenen Beiträgen in ausgewogener Art und Weise über den Tatvorwurf und den Gang des Verfahrens berichtet habe. Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen könne nicht festgestellt werden, dass dem Kläger trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die fortwährende Bereithaltung der Berichterstattung eine besondere Stigmatisierung oder Ausgrenzung drohe. Alle fünf Beiträge entsprächen auch heute noch der Wahrheit und seien angesichts des Nachtrags über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens weder unvollständig noch spiegelten sie den Anschein einer nicht bestehenden Aktualität vor. Zwar habe der Kläger ein Interesse daran, mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat , dem in der Öffentlichkeit ein besonders hohes Unwerturteil beigemessen werde, nicht mehr konfrontiert zu werden. Allerdings berichte die Beklagte in den angegriffenen Beiträgen nicht in einer Art und Weise, durch die der durchschnittliche Rezipient von einer Schuld oder Strafbarkeit des Klägers ausgehe , sondern stelle lediglich einen früher gegen diesen bestehenden Verdacht dar. Außerdem bestehe aufgrund der Art des Delikts, der Beteiligten sowie der Tatumstände ein hohes öffentliches Informationsinteresse. Zudem gehe von den Beiträgen der Beklagten auch keine erhebliche Breitenwirkung aus, da diese nur bei einer gezielten Suche zu finden seien. Um die durch eine Verdachtsberichterstattung hervorgerufene Störung abzustellen, sei ein Nachtrag geeig- net, erforderlich, aber im Hinblick auf den Schutz der Pressefreiheit auch ausreichend.
B.
- 12
- Die Revision ist zulässig. Angegriffen ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nach wie vor allein das Bereithalten der den Kläger identifizierenden Altmeldungen in dem Online-Archiv der Beklagten.
C.
- 13
- Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme, das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wort- und Bildbeiträge sei rechtmäßig, nicht.
I.
- 14
- Wortberichterstattung:
- 15
- 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Bereithalten der angegriffenen Wortbeiträge zum Abruf im Internet einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 202 f. mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 31; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 9 mwN). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Beschuldigten identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden. Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 10 mwN; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 34 mwN; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, AfP 2013, 54 Rn. 8).
- 16
- An dem Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass mit den Beiträgen vom 27. April 2012 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens berichtet wurde und in der Fußzeile zu den Beiträgen vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 auf die Einstellung hingewiesen wurde. Denn alleine der Umstand, dass über vergangene Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen berichtet wird, birgt die Gefahr, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und trotz der späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN).
- 17
- Entgegen der Auffassung der Revision ist zwar nicht die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers betroffen. Denn sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, um den es in dem Ermittlungsverfahren ging, ist in § 179 StGB unter Strafe gestellt. Wäre eine Sexualstraftat begangen worden, fiele sie nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 17; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 21 ff. mwN; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26). Das Bereithalten von Berichten , die den Verdacht zum Gegenstand haben, der Kläger habe nach Einsatz von K.O.-Tropfen eine schwere Sexualstraftat begangen, stellt aber einen schwerwiegenden Eingriff in dessen persönliche Ehre dar (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 24).
- 18
- 2. Ebenfalls zutreffend hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 22; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 10; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 11; jeweils mwN).
- 19
- 3. Ein solches Überwiegen hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerhaft verneint.
- 20
- a) Im Rahmen der Abwägung ist von erheblicher Bedeutung, ob die Tatsachenbehauptungen in den angegriffenen Beiträgen im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig waren (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO 2. Leitsatz u. Rn. 18). Da Gegenstand der Berichterstattung nicht nur das Ermittlungsverfahren, sondern auch der von der Beklagten als "Anfangsverdacht" bezeichnete Verdacht ist, der namentlich benannte Kläger habe eine 21jährige Frau anlässlich einer Feier in seinem Haus betäubt und sexuell missbraucht oder Beihilfe hierzu geleistet, müssen die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt sein (Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203). Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht dies angenommen hat.
- 21
- Sie ist mit diesem Einwand nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger in den Vorinstanzen die Unzulässigkeit der ursprünglichen Verdachtsberichterstattung für nicht streiterheblich gehalten hat. Denn dabei handelt es sich um eine rechtliche Vorfrage, deren Beantwortung für die Beurteilung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs unabdingbar ist. Sie ist daher von den Gerichten auch dann zu prüfen, wenn die Parteien diese Frage für unerheblich halten; sollte hierzu weiterer Tatsachenvortrag der Parteien erforderlich sein, ist darauf gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hinzuweisen. Dementsprechend haben sich die Vorinstanzen zu Recht - wenn auch nicht umfassend - mit der Frage befasst, ob die Berichterstattung im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig war.
- 22
- aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt un- geklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 23 f. mwN; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35 mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26 mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 15).
- 23
- Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde , in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien , Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen (Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 12; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, aaO Rn. 11; BVerfG, AfP 2012, 143 Rn. 39; jeweils mwN). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 204; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 14; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 13; BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 11; AfP 2009, 365 Rn. 18; EGMR, EuGRZ 2012, 294 Rn. 96; jeweils mwN). Besteht allerdings - wie im Ermittlungsverfahren - erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 24; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 28 mwN). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15).
- 24
- Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 16 mwN; vgl. auch BVerfGK 9, 317, 322).
- 25
- bb) Im Streitfall tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Annahme, die Beklagte habe die Erfordernisse einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten, nicht. Über den Umstand hinaus, dass gegen den Kläger aufgrund einer Anzeige ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen von Beweistatsachen getroffen, die für den Wahrheitsgehalt dieses Verdachts gesprochen haben.
- 26
- (1) Die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als solche genügt jedenfalls nicht für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen (Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 36; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 272; BeckOK InfoMedienR/ Söder, § 823 BGB Rn. 244 (Stand: 01.11.2015); HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 59; Lehr, NJW 2013, 728, 730; Schumacher, K&R 2014, 381, 382 Fn. 14). Die Staatsanwaltschaft hat schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen (vgl. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). Dafür ist bereits ausreichend, dass aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung die bloße Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben ist (BGH, Urteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; BVerfGK 3, 55, 61; jeweils mwN). Die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts liegt damit niedrig (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1411, 1412); es genügen schon entferntere Verdachtsgründe (BVerfG, NJW 1994, 783; NJW 1994, 783, 784), die eine geringe, wenngleich nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer ver- folgbaren Straftat begründen (Beulke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 152 Rn. 23). So müssen die Ermittlungsbehörden auch auf völlig unbegründete , unter Umständen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht erstattete Strafanzeigen hin tätig werden (Soehring, aaO).
- 27
- (2) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nichts Weitergehendes herleiten. Ihnen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass - wie die Revisionserwiderung geltend gemacht hat - die angegriffenen Beiträge auf den Kläger identifizierenden amtlichen Verlautbarungen der Staatsanwaltschaft beruhen.
- 28
- Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 30; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 30; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, aaO; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zuständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951 ff.; vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697). Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grund- rechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35). Auch das entlastet die Medien allerdings nicht von der Aufgabe der Abwägung und Prüfung, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz, 3. Aufl., Rn. 64; Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 208 f.; HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 60; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 55).
- 29
- Im Streitfall ist schon nicht festgestellt, ob und wann die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit unter Namensnennung über das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren unterrichtete. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht bereits hinreichend klar aus den angefochtenen Meldungen. So ist aus dem Bericht vom 23. Januar 2012 nicht erkennbar, von wem die Information stammte, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr auch gegen den Kläger ermittelte. Soweit in den Meldungen vom 23. Januar 2012 und vom 11. Februar 2012 von Erklärungen der Staatsanwaltschaft die Rede ist, ist denkbar, dass sich diese auf das Ermittlungsverfahren gegen namentlich nicht genannte Teilnehmer der Feier bezogen.
- 30
- b) Kann mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen nicht von der Zulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung über den Verdacht, der Kläger habe eine schwere Sexualstraftat begangen, ausgegangen werden, so kann derzeit auch nicht beurteilt werden, ob das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wortbeiträge zum Abruf aus dem Online-Archiv einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt.
- 31
- aa) Für den Fall, dass - wie von der Revision geltend gemacht - die Wortberichte ursprünglich unzulässig gewesen sein sollten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr Bereithalten in dem Online- Archiv der Beklagten unzulässig ist, soweit sie den Kläger weiterhin identifizieren.
- 32
- (1) Eine abweichende Beurteilung wäre vorliegend nicht deshalb geboten , weil die Berichte vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um den Zusatz in der Fußzeile ergänzt wurden, dass es sich um eine "Archivberichterstattung" handelt und das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im April 2012 eingestellt wurde. So, wie schon mit den Berichten über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 27. April 2012 zwangsläufig auch der dem Verfahren ursprünglich zugrunde liegende Verdacht transportiert und perpetuiert wurde, ist durch die nachträglich eingefügte Fußzeile bei den Berichten über die Einleitung und den Fortgang des Ermittlungsverfahrens dieser Verdacht nicht ausgeräumt worden. Denn beim Leser kann der Eindruck entstehen, dass der Kläger trotz der Verfahrenseinstellung "in Wahrheit" Täter der ihm vorgeworfenen Tat ist und lediglich die Strafverfolgung - zum Beispiel mangels ausreichender Beweise, wie in den Berichten vom 27. April 2012 erwähnt - nicht fortgeführt wurde (vgl. BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15). Es ist aber gerade die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, die nicht für, sondern gegen die Abrufbarkeit jedenfalls einer unzulässigen Berichterstattung in OnlineArchiven spricht. Sollte es nämlich schon anfangs an einem Mindestbestand an Beweistatsachen als Voraussetzung für eine zulässige Berichterstattung gefehlt haben und ist das Ermittlungsverfahren sodann mangels ausreichender Beweisgrundlage eingestellt worden, so gäbe es keinen anerkennenswerten Grund für die fortdauernde Abrufbarkeit der Berichte im Internet. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO dient - anders als eine Einstellung nach § 153a StPO (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 25 mwN) - auch der Rehabilitation des Betroffenen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 5 AR (VS) 8/90, BGHSt 37, 79, 83); dieser Zweck wird durch die weitere Abrufbarkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung konterkariert. Ein anerkennenswertes Öffentlichkeitsinteresse, das bei Unzulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung schon von Anfang an als sehr gering eingeschätzt werden müsste, besteht demgegenüber im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO in noch geringerem Maße (vgl. Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 211; Prinz/Peters, Medienrecht , Rn. 107, 272; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 92; KG, NJW 1989, 397, 398; vgl. auch Wenzel/Burckhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 167; Soehring in Soehring /Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 37). Im Übrigen geht aus dem von der Beklagten eingefügten Zusatz in der Fußzeile nicht hervor, dass das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde.
- 33
- (2) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Juli 2013 (abgedruckt in AfP 2014, 517) steht der Beurteilung, von Anfang an unzulässige Berichte dürften grundsätzlich auch nicht als Altmeldungen im Online-Archiv bereitgehalten werden, nicht entgegen. Der Gerichtshof hat es in dem dort zugrunde liegenden Fall für den Schutz des Einzelnen gemäß Art. 8 EMRK nicht für zwingend geboten gehalten, dass das nationale Gericht für rechtswidrige, in einem Online-Archiv zugreifbare Artikel die Löschung anordnet. Hierzu führt die Entscheidung aus, dass eine geltend gemachte Verletzung der von Art. 8 EMRK geschützten Rechte (Achtung des Privatlebens) durch geeignete Maßnahmen nach nationalem Recht behoben werden sollte (aaO Rn. 66). Den Vertragsstaaten komme aber ein weiter Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der Maßnahmen zu, um die Einhaltung der Konvention unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Ressourcen der Gemeinschaft und des Einzelnen zu gewährleisten (aaO Rn. 55). Wie sich aus dem von der Revisionserwiderung zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. März 2009 in dem Verfahren Times Newspapers Ltd. v. The United Kingdom Judgment (Bsw. 3003/03 und Bsw. 23676/03, Rn. 45) ergibt, ist der staatliche Ermessenspielraum bei der Abwägung zwischen den betroffenen Interessen noch größer, wenn es nicht um aktuelle Berichterstattung geht, sondern um Nachrichtenarchive über vergangene Ereignisse. Entscheidend ist, dass der Staat bzw. das nationale Gericht seine Verpflichtung erfüllt, den Umständen des jeweiligen Falles entsprechend einen Ausgleich zwischen den von Art. 10 EMRK gewährten Rechten einerseits und den von Art. 8 EMRK gewährten Rechten andererseits zu schaffen (EGMR, abgedruckt in AfP 2014, 517 Rn. 68). Dem trägt der oben genannte Grundsatz Rechnung. Hier kommt hinzu, dass der Kläger ohnehin nicht die vollständige Löschung der Beiträge aus dem Internet verlangt.
- 34
- bb) Für den Fall, dass - wie von der Revisionserwiderung geltend gemacht - die Wortberichterstattung ursprünglich zulässig gewesen sein sollte, könnte für die auch dann gebotene umfassende Abwägung der Grundrechtspositionen unter anderem von Bedeutung sein, welches Gewicht den Tatsachen zukam, die anfangs für eine Beteiligung des Klägers an einer Straftat sprachen.
II.
- 35
- Bildberichterstattung:
- 36
- Mit dem von dem Antrag des Klägers erfassten und im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochenen Verbot, den Kläger identifizierend darstellende Bildnisse in den angegriffenen Beiträgen online zum Abruf bereitzuhalten, hat sich das Berufungsgericht bislang nicht gesondert befasst. Auch insoweit tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts die Abweisung der Klage nicht.
- 37
- 1. Als Teil der Artikel vom 23. Januar, 26. Januar und 11. Februar 2012 und des zweiten Artikels vom 27. April 2012 dürfen die den Kläger zeigenden Bilder mangels dessen Einwilligung (§ 22 Satz 1 KUG) nur dann zum Abruf im Internet bereitgehalten werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und durch die Verbreitung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Anderenfalls steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Artikeln enthaltenen Bilder entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, AfP 2010, 162 Rn. 31 f. mwN).
- 38
- Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen, wobei dieser Begriff alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Bei der Gewichtung der kollidierenden Interessen kommt dem Anlass und dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - le- diglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 33 ff.; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 17 ff.; vom 8. März 2012 - VI ZR 125/12, AfP 2013, 399 Rn. 12 f.;jeweils mwN). Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist darüber hinaus zu beachten, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift , weil sie sein angebliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 34; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 19 ff.). Insbesondere ist auch in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und dass der Eindruck, der Abgebildete sei ein Straftäter, selbst bei einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht beseitigt wird. Ob im Einzelfall dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit oder dem Informationsinteresse Vorrang gebührt, hängt unter anderem von dem Verdachtsgrad ab, dem der Beschuldigte ausgesetzt war und gegebenenfalls noch ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 25).
- 39
- 2. Ob nach diesen Grundsätzen das Bereithalten der Fotos des Klägers als Teil der Berichterstattung zum Abruf im Internet zu beanstanden ist, kann ohne weitere Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Durch Anlass und Gegenstand der Berichterstattung werden die den Kläger in seinemBeruf als Fußballspieler zeigenden Bilder mit dem Verdacht, eine schwere Sexualstraftat begangen zu haben, in unmittelbare Verbindung gebracht. Ob dies berechtigte Interessen des Klägers verletzte bzw. verletzt, hängt unter anderem davon ab, ob und in welchem Umfang - jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung erstmals "in das Netz" gestellt wurde, - Tatsachen vorlagen, die den Tatvorwurf stützten. Im Grundsatz kann auch bei der Bildberichterstattung davon ausgegangen werden, dass eine von Anfang an unzulässige Meldung auch nicht als Altmeldung im Online-Archiv zum Abruf bereitgehalten werden darf.
D.
- 40
- Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird - erforderlichenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die notwendigen Feststellungen nachzuholen haben. Galke Wellner Stöhr von Pentz Müller
LG Köln, Entscheidung vom 17.12.2014 - 28 O 220/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2015 - 15 U 13/15 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Fernsehjournalistin. Die Beklagte veröffentlichte in der von ihr verlegten Zeitschrift ein Foto, welches die Klägerin mit ihrer Putzfrau beim Einkaufen in Puerto Andratx auf Mallorca zeigt. Foto und dazugehöriger Text befanden sich auf einer bebilderten Seite mit der Überschrift "Was jetzt los ist auf Mallorca". Das Bild ist mit dem Begleittext versehen: "ARD-Talkerin … beim Shopping mit ihrer Putzfrau im Fischerdorf Puerto Andratx. Ihre Finca liegt romantisch zwischen Mandelbäumen am Rande von Andratx."
- 2
- Auf entsprechenden Antrag der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, zu unterlassen, "Bildnisse aus dem privaten Alltag der Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in "Bild der Frau" Nr. 33 vom 15. August 2005 auf der Seite 49 geschehen."
- 3
- Die gegen diese Verurteilung gerichtete Berufung der Beklagten hat das Kammergericht teilweise für begründet erachtet und die Beklagte nunmehr unter Klageabweisung im Übrigen - entsprechend einem von der Klägerin in der Berufungsinstanz gestellten (ersten) Hilfsantrag - dazu verurteilt, es zu unterlassen , "Fotos der Klägerin zu veröffentlichen wie in "Bild der Frau" Nr. 33 vom 15. August 2005 auf Seite 49 geschehen." Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat. Die Klägerin hat ihre Revision zurückgenommen.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der erste Hilfsantrag, mit dem die Klägerin es der Beklagten untersagen lassen wolle, "Fotos der Klägerin zu veröffentlichen wie in "Bild der Frau" Nr. 33 vom 15. August 2005 auf Seite 49 geschehen", sei zulässig und begründet. Der Antrag ziele auf eine Verurteilung der Beklagten entsprechend der "Kerntheorie", wonach ein Betroffener nicht nur eine exakte Wiederholung der Verletzungshandlung verbieten lassen könne, sondern auch einen künftigen wesensgleichen Eingriff, der von der konkreten Verletzungsform geringfügig abweiche. Charakteristisch sei im vorliegenden Fall, dass die Klägerin bei Besorgungen bzw. beim Flanieren auf Mallorca - sei es mit oder ohne Begleitung - abgebildet worden sei, ohne dass dem Bild ein zusätzlicher Nachrichtenwert hinsichtlich der Klägerin zukomme. Bei einer Abwägung im Rahmen der §§ 22, 23 KUG müsse - insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidungen des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts - das Recht der Beklagten auf freie Berichterstattung gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurücktreten.
II.
- 5
- Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten nach dem ersten Hilfsantrag der Klägerin wendet.
- 6
- 1. Das Berufungsgericht hat das mit dem ersten Hilfsantrag begehrte Verbot, "Fotos der Klägerin zu veröffentlichen, wie in "Bild der Frau" Nr. 33 vom 15. August 2005 auf S. 49 geschehen", zutreffend dahin ausgelegt, dass dieser Antrag auf eine Verurteilung der Beklagten entsprechend der vorgenannten "Kerntheorie" zielt und damit hinreichend bestimmt ist im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
- 7
- 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Hilfsantrag in dieser Form jedoch unbegründet, weil der Klägerin ein so weitgehender Unterlassungsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zusteht. Wie der erkennende Senat zwischenzeitlich entschieden hat, lässt sich die im Wettbewerbsrecht entwickelte "Kerntheorie" auf das Recht der Bildberichterstattung nicht übertragen (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 265/06 - VersR 2008, 552 und - VI ZR 269/06 - NJW 2008, 1593).
- 8
- a) Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697 und - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135 und vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283) den in der Entscheidung des EGMR vom 24. Juni 2004 (von Hannover gegen Bundesrepublik Deutschland - NJW 2004, 2647 ff.) geäußerten Bedenken Rechnung getragen und zugleich klargestellt, dass es für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre bedarf, wobei die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche Rolle spielen kann.
- 9
- b) Eine solche Interessenabwägung kann jedoch nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 218, 224 ff.). Die entsprechenden Möglichkeiten sind derart vielgestaltig, dass sie mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage selbst dann nicht erfasst werden können, wenn man diese auf "kerngleiche" Verletzungshandlungen beschränken wollte. Eine vorweggenommene Abwägung, die sich mehr oder weniger nur auf Vermutungen stützen könnte, und die im konkreten Verletzungsfall im Vollstreckungsverfahren nachgeholt werden müsste, verbietet sich schon im Hinblick auf die Bedeutung der betroffenen Grundrechte.
- 10
- 3. Die Klage ist jedoch begründet, soweit sich die Klägerin mit einem weiteren Hilfsantrag in der Berufungsinstanz gegen eine Wiederholung der konkreten Bildveröffentlichung gewandt hat. Da die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung erklärt hat, sich an ihre vorgerichtlich abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht mehr gebunden zu fühlen, kann diesbezüglich eine Wiederholungsgefahr nicht verneint werden.
- 11
- a) Der erkennende Senat hat bereits in mehreren neueren Entscheidungen das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei Bildveröffentlichungen von "Prominenten" unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR (insbes. Entscheidung vom 24. Juni 2004 - von Hannover gegen Bundesrepublik Deutschland - aaO) erläutert (vgl. etwa Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 ff.; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957 ff. und vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283 ff.). Verfassungsrechtliche Beanstandungen haben sich insoweit nicht ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - NJW 2008, 1793 ff.).
- 12
- aa) Nach diesem abgestuften Schutzkonzept dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (§ 22 KUG); hiervon macht § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Auch bei Personen, die un- ter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, aber dann nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
- 13
- bb) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung , sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (vgl. Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 - mit Anmerkung v. Gerlach JZ 2004, 625 - und vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - aaO S. 957, 958; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 389 f.; NJW 2006, 2836, 2837). Das Informationsinteresse besteht indes nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles entscheiden.
- 14
- cc) Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum be- sitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (Senat, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO, 275; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 957 f.; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 392; EGMR, Urteil vom 16. November 2004, Beschwerde-Nr. 53678/00, Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland, NJW 2006, 591, 592 f., §§ 38 ff.). Der EGMR hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 (Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Deutschland, aaO, §§ 58, 60, 63) die Bedeutung der Pressefreiheit unter Hinweis auf Art. 10 EMRK hervorgehoben und ausgeführt, dass die Presse in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse weiterzugeben. Das steht auch mit dem oben dargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Einklang.
- 15
- dd) Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nimmt nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Die Grundrechte der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und des Schutzes der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) sind ihrerseits nicht vorbehaltlos gewährleistet.
- 16
- Die Pressefreiheit findet ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen. Zu diesen zählen u.a. die §§ 22 f. KUG und auch Art. 8 EMRK. Die in §§ 22 f. KUG enthaltenen Regelungen sowie die von Art. 10 EMRK verbürgte Äußerungsfreiheit beschränken zugleich als Bestandteile der verfassungsmäßigen Ordnung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG den Persönlichkeitsschutz. Die Auslegung und Anwendung solcher Schrankenregelungen und ihre abwägende Zuordnung zueinander durch die Gerichte hat der interpretationsleitenden Bedeutung der von der Schrankenregelung bestimmten Grundrechtsposition Rechnung zu tragen sowie die entsprechenden Gewährleistungen der europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen. Hierbei ist zu beachten , dass bei der Bestimmung der Reichweite des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten Leben des Einzelnen gewährten Schutzes der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. August 2006 - 1 BvR 2606/04 u.a. - NJW 2006, 3406, 3408); auch kann die Gewährleistung des Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf Schutz durch die staatlichen Gerichte vor Veröffentlichung von Bildnissen des Einzelnen aus seinem Alltagsleben einschließen (vgl. EGMR, Urteil vom 24. Juni 2004, Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Deutschland, §§ 50 ff., aaO, 2648). Über die Reichweite dieses Schutzes ist im konkreten Fall durch Berücksichtigung der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Äußerungsfreiheit und ihrer in Art. 10 Abs. 2 EMRK geregelten Schranken ebenfalls im Wege der Abwägung zu entscheiden (vgl. EGMR, Beschluss vom 14. Juni 2005, BeschwerdeNr. 14991/02, Minelli gegen Schweiz; Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde -Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, §§ 38 ff.).
- 17
- Das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit unterliegt der Schrankenregelung des Art. 2 Abs. 1 Halbs. 2 GG. Schranken sind neben den Grundrechten wie Art. 5 Abs. 1 GG insbesondere die Vorschriften über die Veröffentlichung fotografischer Abbildungen von Personen in §§ 22 ff. KUG mit dem erwähnten abgestuften Schutzkonzept, das sowohl dem Schutzbedürfnis der abgebildeten Person wie den von den Medien wahrgenommenen Informationsin- teressen der Allgemeinheit Rechnung trägt (vgl. BVerfG, BVerfGE 35, 202, 224 f.; 101, 361, 387; Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1795). Daneben beschränkt die in Art. 10 EMRK verbürgte Freiheit der Äußerung und Verbreitung sowie des Empfangs von Meinungen unter Einschluss von Informationen den Schutz der Persönlichkeit. Der Schutz des Art. 10 Abs. 1 EMRK schließt insbesondere auch die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen zur Bebilderung der Medienberichterstattung ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1795; EGMR, Urteile vom 14. Dezember 2006, Beschwerde-Nr. 10520/02, Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich Nr. 2, § 29; vom 24. Juni 2004, Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Deutschland, § 59, aaO, 2649). Über die Zulässigkeit von Beschränkungen dieses Rechts durch Maßnahmen der staatlichen Gerichte zum Schutz des Privatlebens des Abgebildeten ist nach der Rechtsprechung des EGMR gleichfalls im Wege einer Abwägung mit dem in Art. 8 EMRK verbürgten Anspruch auf Achtung des Privatlebens zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1795; EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 37 f. m.w.N.). Bei der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern unter Berücksichtigung der von Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten Vermutung für die Zulässigkeit einer Berichterstattung der Presse, die zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen soll (vgl. BVerfGE 20, 162, 177; Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1796), ist der von Art. 10 Abs. 1 EMRK verbürgten Äußerungsfreiheit ein besonderes Gewicht dort beizumessen, wo die Berichterstattung der Presse einen Beitrag zu Fragen von allgemeinem Interesse leistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1796; EGMR, Urteil vom 16. November 2004, Beschwerde -Nr. 53678/00, Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland, § 40; Urteil vom 1. März 2007, Beschwerde-Nr. 510/04, Tønsbergs Blad u.a. gegen Norwegen , § 82).
- 18
- Die Garantie der Pressefreiheit dient nicht allein den subjektiven Rechten der Presse, sondern in gleicher Weise auch dem Schutz des Prozesses öffentlicher Meinungsbildung und damit der Meinungsbildungsfreiheit der Bürger. Äußerungen in der und durch die Presse wollen in der Regel zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen und haben daher zunächst die Vermutung der Zulässigkeit für sich, auch wenn sie die Rechtssphäre anderer berühren (vgl. BVerfG, BVerfGE 20, 162, 177; 66, 116, 133; 77, 346, 354). Nach der Rechtsprechung des EGMR besteht nur wenig Spielraum, die Gewährleistung des Art. 10 Abs. 1 EMRK zurücktreten zu lassen, falls eine Medienberichterstattung einen Bezug zu einer Sachdebatte von allgemeinem Interesse aufweist (vgl. EGMR, Urteile vom 22. Oktober 2007, Beschwerde-Nr. 21279/02 u.a., Lindon u.a. gegen Frankreich, § 45; vom 17. Dezember 2004, BeschwerdeNr. 49017/99, Pedersen und Baadsgaard gegen Dänemark, § 68 f.). Art. 5 Abs. 1 GG gebietet allerdings nicht, generell zu unterstellen, dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden sei, der es für sich allein rechtfertigte, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen.
- 19
- ee) Nach diesen Grundsätzen wird die Reichweite des Schutzes des Rechts am eigenen Bild davon beeinflusst, ob eine Information in die breite Öffentlichkeit der Massenmedien überführt wird und damit nicht auf einen engen Personenkreis begrenzt bleibt. Andererseits wird das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht gegebenenfalls beschränkenden Pressefreiheit davon beeinflusst, ob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt (vgl. BVerfG, BVerfGE 7, 198, 212; Beschluss vom 24. Januar 2006 - 1 BvR 2602/05 - NJW 2006, 1865; EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 55). Mit der Entscheidung, ein Bild einer Person abzudrucken und in den Kontext eines bestimmten Berichts zu rücken, nutzen die Medien ihre grundrechtlich geschützte Befugnis, selbst zu entscheiden, was sie für berichtenswert halten. Dabei haben sie jedoch den Persönlichkeitsschutz Betroffener zu berücksichtigen.
- 20
- Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Februar 2008 (- 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1796) dargelegt hat, können prominente Personen der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen. Auch die Normalität ihres Alltagslebens kann der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (so bereits BVerfGE 101, 361, 391). Das gilt auch für unterhaltende Beiträge als einen wesentlichen Bestandteil der Medienbetätigung , der durch die Pressefreiheit geschützt wird, zumal der publizistische und wirtschaftliche Erfolg der Presse auf unterhaltende Inhalte und entsprechende Abbildungen angewiesen sein kann und die Bedeutung visueller Darstellungen beträchtlich zugenommen hat. Hiernach gilt die Pressefreiheit auch für unterhaltende Beiträge über das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds einschließlich ihnen nahestehender Personen. Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen.
- 21
- Für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt (vgl. BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391).
- 22
- Insoweit hat das BVerfG (Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1796) hervorgehoben, dass das Selbstbestimmungsrecht der Presse nicht auch die Entscheidung erfasst, wie das Informationsinteresse zu gewichten ist, sondern diese Gewichtung zum Zweck der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der Betroffenen vielmehr im Fall eines Rechtsstreits den Gerichten obliegt. Diese haben allerdings im Hinblick auf das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG von einer inhaltlichen Bewertung - etwa als wertvoll oder wertlos, seriös oder unseriös o.ä. - abzusehen und sind auf die Prüfung beschränkt, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann.
- 23
- ff) Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist, soweit das Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln. Bilder können Wortberichte ergänzen und dabei der Erweiterung des Aussagegehalts dienen, etwa die Authentizität des Geschilderten unterstreichen. Auch können beigefügte Bilder der an dem berichteten Geschehen beteiligten Personen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht wecken (vgl. Senat, BGHZ 158, 218, 223; Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - NJW 2005, 594, 595 f.). Beschränkt sich der begleitende Bericht allerdings darauf , lediglich einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt, ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen.
- 24
- gg) Daneben sind bei einer Bildberichterstattung für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes auch der Anlass und die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Aufnahme entstanden ist, etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Umständen typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein.
- 25
- b) Diese Grundsätze sind auf die Klägerin anzuwenden, da sie aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Nachrichtensprecherin, Fernsehjournalistin und -moderatorin als Person des öffentlichen Interesses anzusehen ist (vgl. zur Abgrenzung zwischen "personnage public / public figure", "personnalité politique / politician" und "personne ordinaire / ordinary person": EGMR, Urteile vom 11. Januar 2005, Beschwerde-Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien, §§ 27 ff.; vom 17. Oktober 2006 - Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien , § 57). Diese Einstufung hat nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Folge, dass über eine solche Person in größerem Umfang berichtet werden darf als über andere Personen, wenn die Information einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und die Abwägung keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen ergibt, die einer Veröffentlichung entgegenstehen.
- 26
- c) Im Streitfall führen diese Grundsätze zu folgender Abwägung:
- 27
- Das beanstandete Bild zeigt - worauf der Begleittext selbst hinweist - die Klägerin in einer (völlig) belanglosen Situation beim "Shopping" mit ihrer Putzfrau im Fischerdorf Puerto Andratx auf Mallorca. Das beanstandete Bild ist Teil eines Berichts über "Was jetzt los ist auf Mallorca", in dem jeweils unter Beifügung von Fotografien über die Anwesenheit sog. Prominenter, u.a. der Klägerin, auf der Insel berichtet wird. Der Nachrichtenwert der Berichterstattung hat keinerlei Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte, sondern beschränkt sich lediglich auf die Information, dass sich die Klägerin zurzeit auf Mallorca aufhalte, wo sie ein Ferienhaus besitze, und dort - wie viele andere Menschen auch - mitunter auch in Begleitung einkaufen gehe. Eine solche Berichterstattung, die nur der Befriedigung des Unterhaltungsinteresses bestimmter Leser dient, mag zwar möglicherweise - worauf es im Streitfall allerdings nicht ankommt - als reine Wortberichterstattung zulässig sein. Sie rechtfertigt es jedoch nicht, dass die Klägerin einen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht durch Veröffentlichung eines Bildes in dieser zu ihrer Privatsphäre gehörenden Situation ohne ihre Einwilligung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG hinnehmen muss. Insoweit ergibt die gebotene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin und der Pressefreiheit der Beklagten, dass letztere zurückzutreten hat. Hieran vermag auch der Hinweis der Revision nichts zu ändern, dass die Klägerin bei anderen Gelegenheiten der Öffentlichkeit über die Presse Einblicke in ihr Privatleben gewährt habe (vgl. zu einem insoweit anders gelagerten Fall Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO mit Nichtannahmebeschluss des BVerfG VersR 2007, 849).
III.
- 28
- Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 565, 516 Abs. 3 ZPO. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
LG Berlin, Entscheidung vom 22.06.2006 - 27 O 1126/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2006 - 9 U 148/06 -
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
1
Der Berichtigungsbeschluss vom 30. September 2014 ist bereits eingearbeitet.Tatbestand:
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 und 3, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, auf Unterlassung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender Veröffentlichungen und auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch. Die Beklagte zu 1 ist die Verlegerin der BILD-Zeitung. Die frühere Beklagte zu 2 betreibt das Internet Portal www.bild.de. Die Beklagte zu 3 ist Verlegerin der "B.Z.".
- 2
- Der Kläger war von 1994 bis 1999 Staatssekretär im Umweltministerium eines deutschen Bundeslandes. 1999 wurde er Chef der Staatskanzlei. Von Oktober 2004 bis November 2009 war er Finanzminister. Im November 2009 wurde er zum Innenminister ernannt. Zugleich war er Mitglied des Landtags. Mitte der 90er Jahre unterhielt er zu einer Mitarbeiterin, Frau G., eine außereheliche Beziehung, aus der im Jahre 1997 die gemeinsame Tochter E. hervorging. Bis auf geringfügige Zahlungen leistete der Kläger für diese keinen Unterhalt. Auf Antrag von Frau G. erhielt E. bis Oktober 2003 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Den Vater des Kindes benannte Frau G. der zuständigen Behörde nicht. Im Jahre 2009 kam der private Laptop des Klägers abhanden. Die darauf befindliche E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und Frau G. wurde der Beklagten zu 1 zugespielt. Am 31. August 2010 führten drei Redakteure der Beklagten zu 1 ein Interview mit dem Kläger. Sie hielten ihm vor, dass sich aus an ihn gerichteten E-Mails der Frau G. ergebe, dass er der Vater von E. sei und für sie keinen regelmäßigen Unterhalt gezahlt habe. Es bestehe der Verdacht des Sozialbetrugs. Außerdem teilten sie dem Kläger mit, dass sie mit der Veröffentlichung einer Berichterstattung über diesen Sachverhalt zwei Tage warten würden; in der Zwischenzeit könne der Kläger seine Verhältnisse ordnen. Der Kläger erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten zu 1 untersagt wurde, vier E-Mails wörtlich oder sinngemäß publizis- tisch zu nutzen, und die Fragen, ob der Kläger private oder intime Kontakte mit Frau G. hatte und ob er sich an einem Sozialleistungsbetrug beteiligt hatte, öffentlich zu erörtern. Am 20. September 2010 veröffentlichte die Beklagte zu 2 unter voller Namensnennung des Klägers auf ihrem Internetauftritt "bild.de" unter der Überschrift "Innenminister unter Druck/Sozialbetrug? Minister S. wehrt sich gegen Vorwürfe" einen Beitrag, der sich mit der Beziehung des Klägers mit Frau G., der Geburt der Tochter sowie der möglichen Erschleichung von Sozialleistungen befasst. In der Zeit zwischen dem 21. und dem 25. September 2010 erschienen in den Printmedien der Beklagten zu 1 und 3 sowie in dem Internetportal der Beklagten zu 2 ähnliche Berichte über den Vorgang. Am 23. September 2010 trat der Kläger von seinem Ministeramt zurück. Er gab in einem Zeitungsinterview bekannt, dass er der Vater von E. sei und die Unterhaltszahlungen für sie nachgeholt habe.
- 3
- Der Kläger hält die Verwertung der privaten E-Mails zum Zwecke der Berichterstattung für rechtswidrig. Er macht geltend, dass die E-Mails von seinem Laptop stammten, der ihm gestohlen worden sei. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 verurteilt, es zu unterlassen, den Inhalt folgender E-Mails in direkter oder indirekter Rede zu verbreiten oder verbreiten zu lassen (Klageantrag zu 13): - E-Mail vom 28. Oktober 1997 des Klägers an Frau G.: "Ich stehe als Vater nicht zur Verfügung". - E-Mail vom 29. November 2002 von Frau G. an den Kläger: "Ich habe totalen Horror was werden soll, ab dem nächsten Jahr, da geht das zu Ende mit dem Betrug mit dem Vorschuss (nicht die Strafrelevanz dessen für mich). Einerseits bin ich froh, andererseits hab ich dann gar nichts mehr, mit dem ich mich mit meinem Gewissen vor E. rausreden kann. Diese Bettelhaltung ist jedenfalls auch ein zusätzlicher absolut unhaltbarer Zustand (die 100 €, ab Oktober nächstes Jahr 150 €, sind Peanuts für Dich, ich brauche das inzwischen wirklich, symbolisch und auch materiell)". - E-Mail vom 25. Juni 2008 von Frau G. an den Kläger: "War gerade bei der Bank, sieht ganz und gar nicht gut aus und ich brauch jetzt zumindest eine Teilsumme, die du mir schuldest. Offen war der Stand Ende 2005, du wolltest mal meine Mails checken, ansonsten legen wir mal was fest gelegentlich. 2006 ist komplett offen, 2007 hast du mir 800 gegeben, 2008 auch offen. Ich glaub nicht, dass ich zu viel verlange, so eher im Gegenteil. Wie wollen wir das zukünftig handeln ? Will nicht mehr betteln müssen". - E-Mail vom 21. April 2004 von Frau G. an den Kläger: "Hallo R., bitte teile mir mit, wann ich den besprochenen Unterhaltbeitrag für E. bekomme. Mit Stand April sind es im Moment 1.850 €, die du schuldest, du Finanzminister".
- 4
- Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 weiter zur Freistellung des Klägers von einer Forderung seines Rechtsanwalts in Höhe von 1.376,83 € verurteilt und festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 4 in der Hauptsache erledigt ist. Mit dem am 9. September 2010 eingereichten Klageantrag zu 4 hatte der Kläger beantragt, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, es zu unterlassen, die Frage der Vaterschaft des Klägers hinsichtlich des Kindes E., die Frage privater oder intimer Kontakte des Klägers zu Frau G., die Frage, ob diese zu Unrecht Sozialleistungen in Anspruch genommen hat und/oder "Sozialleistungsbetrug" begangen hat, sowie die Frage von Unterhaltsleistungen für das Kind E. im Zusammenhang mit dem Kläger öffentlich zu erörtern.
- 5
- Das Landgericht hat die Beklagte zu 3 verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß über den Kläger zu äußern oder zu verbreiten (Klageantrag zu 12): aa. "Du hast wieder den Geburtstag vergessen ... Du schuldest uns 1.150 Euro ... Es ist ein Bruchteil dessen, was ihr zustehen würde von Dir, bitte verweigere ihr das nicht und bring mich nicht weiterhin in die Situation, betteln zu müssen, bitte". (22. Oktober 2003) "Bitte tue mir das nicht weiterhin an, lass mich nicht soo unglaublich hängen". (24. November 2003); bb. "Ich habe das ganze Jahr 2003 über keinen Pfennig von dir gesehen , Du weißt, dass ich seit geraumer Zeit keinerlei staatlichen Unterhalt mehr für sie bekomme". (25. November 2003); cc. Der Kläger soll darauf geantwortet haben: "Ich bring auch ein paar Euro vorbei" (2. Dezember 2003); dd. "Da ist das Geld von dir fest eingeplant und entspricht dem was ihr von einem an unterster Einkommensstufe befindlichen bzw. arbeitslosen Mann an Mindestunterhalt zustände". (16. Dezember 2003); ee. "Ist jetzt ziemlich genau 8 Jahre her, als Du aus meiner Wohnung gegangen, bist ... Im Juni wären es 2.700 Euro, im Juli 2.900 Euro, steck es einfach in den Briefkasten ..." (19. Mai 2005), wie in der "B.Z." vom 23.09.2010 "Wollte also nur mal an Deinen Schuldenstand erinnern, Herr Finanzminister: 2.100 Euro" geschehen; ff. "Wollte also nur mal an Deinen Schuldenstand erinnern, Herr Finanzminister : 2.100 Euro" (6. März 2005); wie in der "B.Z." vom 23.09.2010 "Wollte also nur mal an Deinen Schuldenstand erinnern, Herr Finanzminister: 2.100 Euro" und/oder wie in "http://www.bz- berlin.de/archiv/um-15-01-uhr-zog-s.-sich-aus-seiner-affaerearticle986907.html" geschehen.
- 6
- Das Landgericht hat die Beklagte zu 3 außerdem zur Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.999,32 € verurteilt. Im Übrigen hat es die - unter anderem auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 150.000 € - gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen der Beklagten zu 1 und 3 blieben ohne Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht die Beklagte zu 1 zur Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.633,87 € und die Beklagte zu 3 zur Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.419,19 € verurteilt. Die weiterge- hende Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit den vom Senat zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten zu 1 und 3 ihre Anträge auf vollständige Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
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- Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sich der Klageantrag zu 4 durch den Rücktritt des Klägers vom Amt des Innenministers am 23. September 2010 erledigt habe. Der Unterlassungsantrag sei ursprünglich begründet gewesen und erst durch den nach Rechtshängigkeit erfolgten Rücktritt des Klägers von seinem Ministeramt unbegründet geworden. Erst der Rücktritt habe ein die Belange des Klägers überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründet. Bis zum Rücktritt komme dagegen dem Interesse des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit der Vorrang gegenüber dem Interesse der Beklagten zu 1 an einer Information der Öffentlichkeit zu. Die Berichterstattung stütze sich auf den Inhalt der zwischen dem Kläger und Frau G. gewechselten E-Mails. Die in den E-Mails erörterten Angelegenheiten beträfen die Privatsphäre des Klägers. Thematisch gehe es um seine Vaterschaft zu dem Kind E., um Unterhaltsforderungen und darauf erfolgte Zahlungen. Dies sei ein Bereich, zu dem andere nur Zugang hätten, soweit er ihnen gestattet würde. Verstärkt werde der Schutz der Privatsphäre durch den Umstand, dass die E-Mails erkennbar hätten geheim bleiben sollen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen seien. Zu berücksichtigen sei weiter die rechtswidrige Informationsbeschaffung. Die E-Mails seien auf der Festplatte des im Oktober 2009 gestohlenen Laptops des Klägers gespeichert gewesen. Die vom Kläger gestellte Strafanzeige spreche dafür, dass der Laptop tatsächlich gestohlen worden sei. Aber auch wenn der Kläger das Gerät verloren habe, ändere sich an der Beurteilung nichts. Denn dann hätten Dritte den Datenträger unterschlagen. Auch wenn der Zugriff auf die Daten über ein "gehacktes" Passwort erfolgt sei, liege ein Vergehen des Ausspähens von Daten vor. Es seien zwar keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Mitarbeiter der Antragsgegnerin an diesen Straftaten beteiligt gewesen seien oder im Zusammenhang mit der Beschaffung der Daten eine rechtswidrige Handlung begangen hätten. Die Redakteure der Beklagten zu 1 hätten aber aufgrund der Umstände erkannt, dass der Zugriff auf die Mails durch eine Straftat erfolgt sein müsse. Zwar falle auch die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Die widerrechtliche Beschaffung einer Information indiziere aber einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines anderen, besonders dann, wenn dieser Bereich wegen seiner Vertraulichkeit geschützt sei. In einer solchen Situation habe die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme komme nur dann in Betracht, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiege, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die tat- sächliche Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehe. Dies sei in der Regel dann nicht der Fall, wenn die widerrechtlich beschaffte Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbare, die ihrerseits nicht rechtswidrig seien.
- 8
- Nach diesen Grundsätzen liege ein überwiegendes Publikationsinteresse nicht vor. Allerdings ergebe sich aus den E-Mails, dass Frau G. den Kläger für den Vater ihrer Tochter gehalten und Unterhaltszahlungen gefordert habe. Ersichtlich sei auch, dass Frau G. angenommen habe, durch die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz einen Betrug zu begehen. Auch habe der Kläger spätestens im November 2002 angenommen, Vater des Kindes zu sein. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts stehe aber weder fest, dass der Kläger eine Straftat begangen habe, noch liege ein Mindestbestand an Beweistatsachen vor, der Voraussetzung für eine zulässige Verdachtsberichterstattung sei. Die Beweistatsachen sprächen nur dafür, dass Frau G. einen Betrug begangen habe. Denn sie habe trotz ihrer sich aus dem Unterhaltsvorschussgesetz ergebenden Verpflichtung den Kläger nicht als Vater benannt. Hinreichende Beweistatsachen, die auf eine Täterschaft oder Teilnahme des Klägers schließen ließen, lägen hingegen nicht vor. Auch wenn an dem Vorgang ein öffentliches Informationsinteresse bestehe, weil der Kläger jedenfalls ab November 2002 die Begehung eines Betrugs zum Nachteil der öffentlichen Hand geduldet habe, gebühre dem Schutzinteresse des Klägers der Vorrang. Er habe lediglich einen Rechtsverstoß geduldet, selbst aber keine Rechtsvorschriften verletzt. In besonderem Maße zu berücksichtigen sei auch, dass die E-Mails durch eine Straftat beschafft worden seien und der Eingriff wegen des erkennbaren Geheimhaltungsinteresses an der privaten Korrespondenz besonders intensiv sei.
- 9
- Mit dem Rücktritt des Klägers vom Amt des Innenministers sei die Berichterstattung jedoch zulässig geworden. Denn bei dem Rücktritt handle es sich um ein Ereignis, an dem ein hohes öffentliches Informationsinteresse bestehe. Das Informationsinteresse erstrecke sich dabei auch auf die Frage, welche Gründe zu dem Rücktritt geführt hätten und welche Vorwürfe gegen den Kläger erhoben worden seien. Ohne die Mitteilung der aus den E-Mails zu entnehmenden Informationen bliebe eine Berichterstattung über die Gründe des Rücktritts unvollständig und nicht verständlich.
- 10
- Die Beklagte zu 1 wende sich auch ohne Erfolg gegen ihre Verurteilung, die Wiedergabe von Zitaten aus den zwischen dem Kläger und Frau G. gewechselten E-Mails gemäß Klageantrag zu 13 zu unterlassen. Die sprachliche Fassung eines bestimmten Gedankeninhalts sei Ausdruck der Persönlichkeit des Verfassers. Soweit die E-Mails von Frau G. verfasst worden seien, ließen sie Rückschlüsse auf die persönliche Beziehung zum Kläger zu, weshalb auch sein Persönlichkeitsrecht betroffen sei. Den E-Mails sei ein rechtswidriges Verhalten des Klägers nicht zu entnehmen. Dies deute darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handle, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse bestehe. Aus diesen Gründen wende sich auch die Beklagte zu 3 ohne Erfolg gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung der Wiedergabe von Zitaten aus den zwischen dem Kläger und Frau G. gewechselten E-Mails gemäß Klageantrag zu 12. Aufgrund der erlittenen Persönlichkeitsrechtsverletzung stehe dem Kläger gegen die Beklagten zu 1 und 3 weiterhin ein Anspruch auf Freistellung von den Gebührenforderungen seiner Rechtsanwälte zu.
B.
- 11
- Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Klageantrag zu 4 hat sich nicht in der Hauptsache erledigt; der den Gegenstand dieses Antrags bildende vorbeugende Unterlassungsantrag war zu keinem Zeitpunkt begründet. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Unterlassung der mit den Anträgen zu 12 und 13 angegriffenen Äußerungen gegen die Beklagten zu 1 und 3 zu. Aus diesem Grund kann er nicht die Freistellung von den Gebührenforderungen seiner Rechtsanwälte verlangen. I. Revision der Beklagten zu 1 1. Ursprünglicher Klageantrag zu 4
- 12
- Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die auf Feststellung der Erledigung des Klageantrags zu 4 gerichtete Klage unbegründet. Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache setzt voraus, dass eine ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 1982 - V ZR 50/81, BGHZ 83, 12, 13; vom 8. März 1990 - I ZR 116/88, NJW 1990, 3147, 3148). An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Die Revision macht mit Erfolg geltend, dass dem Kläger zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 zustand, es zu unterlassen, die Frage seiner Vaterschaft hinsichtlich E., die Frage privater oder intimer Kontakte zu Frau G., die Frage, ob diese zu Unrecht Sozialleistungen in Anspruch genommen und/oder "Sozialleistungsbetrug" begangen hat, oder die Frage von Unterhaltsleistungen für das Kind E. im Zusammenhang mit ihm öffentlich zu erörtern.
- 13
- a) Allerdings greift eine Berichterstattung, die sich auf den Inhalt der zwischen dem Kläger und Frau G. gewechselten E-Mails stützt und die vorbezeichneten Fragen thematisiert, in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein.
- 14
- aa) Betroffen sind zum einen die Ehre und soziale Anerkennung des Klägers. Denn die Bekanntgabe des Umstands, dass der Kläger für seine nichteheliche Tochter nur geringfügige Zahlungen erbracht hat, ist geeignet, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken.
- 15
- bb) Betroffen sind zum anderen die Vertraulichkeitssphäre und das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung. Beide genannten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützen auch das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt (vgl. zur Vertraulichkeits- bzw. Geheimsphäre : Senatsurteile vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73,120, 121, 124 f.; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, 509 f.; BVerfGE 54, 148, 153 f. mwN - Eppler-Zitat; zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung: BVerfGE 115, 166, 83 f., 187 ff.; EGMR, EuGRZ 2007, 415 Rn. 41, 43 f.). So umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht nur die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden , ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 6; vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 11 = AfP 2014, 58; BVerfGE 84, 192, 194; BVerfG, VersR 2006, 1669 Rn. 31 f.; BVerfG, VersR 2013, 1425, 1427, jeweils mwN). Vielmehr erstreckt sich der Schutzbereich dieses Rechts auch auf Telekommunikationsverbindungsdaten einschließlich der jeweiligen Kommunikationsinhalte, soweit sie nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeichert werden. Insoweit ergänzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung den Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 115, 166, 183 f., 187 ff.). Damit wird der besonderen Schutzwürdigkeit der Telekommunikationsumstände Rechnung getragen und die Vertraulichkeit räumlich distanzierter Kommunikation auch nach Beendigung des Übertragungsvorgangs gewahrt. Vom Schutz umfasst ist dabei zum einen das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt der Kommunikation nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Geschützt wird aber auch sein Interesse daran, dass die Kommunikationsinhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden und damit über den Kommunikationsinhalt hinaus auch die persönliche Ausdrucksweise des Kommunikationsteilnehmers nach außen dringt (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 121 ff.). Denn jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts lässt Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfassers zu (BGH, Urteil vom 25. Mai 1954 - I ZR 211/53, BGHZ 13, 334, 338).
- 16
- Weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch die Vertraulichkeitssphäre gewähren aber einen absoluten Schutz; sie finden ihre Grenze vielmehr in den Rechten Dritter - beispielsweise auf Meinungs- und Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 6 mwN; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, 510; vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 124).
- 17
- cc) Die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers ist dagegen nicht betroffen (vgl. zur Intimsphäre: Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, AfP 2012, 47 Rn. 11; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25 f.). Die bloße Bekanntgabe der wahren Tatsache, dass der Kläger eine intime Beziehung mit Frau G. hatte, aus der ein Kind hervorgegangen ist, tangiert den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung nicht. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des auf eine Erstbegehungsgefahr gestützten vorbeugenden Klageantrags zu 4 zu befürchten gewesen wäre, dass diesbezügliche Einzelheiten preisgegeben werden (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 66 = AfP 2014, 135; vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, AfP 1999, 350, 351; vom 5. Mai 1964 - VI ZR 64/63, NJW 1964, 1471, 1472; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wortund Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 49). Dies ist weder ersichtlich noch dargetan.
- 18
- b) Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist aber nicht rechtswidrig. Das von der Beklagten zu 1 verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegen das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit.
- 19
- aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 8; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22 = AfP 2014, 135).
- 20
- bb) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten zu 1 auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Dabei ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Informationen, deren Veröffentlichung er mit dem vorbeugenden Unterlassungsantrag verhindern wollte, von einem Dritten in rechtswidriger Weise beschafft worden sind. Zwar wird auch die Ver- öffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst. Andernfalls wäre die Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" beeinträchtigt, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, 510; vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 124 ff.; BVerfGE 66, 116, 137 f.). Um der besonderen Schutzwürdigkeit der im Endgerät des Betroffenen gespeicherten Kommunikationsdaten und des insoweit bestehenden Ergänzungsverhältnisses von Art. 10 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG ausreichend Rechnung zu tragen, kommt es in diesen Fällen bei der Abwägung maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel an, mit dem der Zweck verfolgt wird. Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Äußerung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele abgegeben wird (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 127 ff.; BVerfGE 66, 116, 138 f.).
- 21
- Bei der Bewertung des Mittels, mit dem der Äußerungszweck verfolgt wird, ist zu berücksichtigen, dass es im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information verschiedene Stufungen geben kann, einerseits etwa den vorsätzlichen Rechtsbruch, um die auf diese Weise verschaffte Information zu publizieren oder gegen hohes Entgelt weiterzugeben, andererseits die bloße Kenntniserlangung von einer rechtswidrig beschafften Information, bei der die Rechtswidrigkeit der Beschaffung möglicherweise auch bei Wahrung der publizistischen Sorgfaltspflicht nicht einmal erkennbar ist. In Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Ab- sicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht (BVerfGE 66, 116, 139).
- 22
- cc) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit gegenüber dem Recht der Beklagten zu 1 auf Meinungsund Medienfreiheit zurückzutreten.
- 23
- (1) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist keine Fallgestaltung gegeben, in der bereits im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information von der grundsätzlichen Unzulässigkeit ihrer publizistischen Verwertung auszugehen wäre. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Beklagten zu 1 und 3 die E-Mails nicht durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft, um sie zu publizieren. Sie haben sich an dem Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre des Klägers nicht beteiligt, auch wenn ihnen die Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung nicht verborgen geblieben ist. Es begründet aber einen nicht unerheblichen Unterschied im Unrechtsgehalt, ob der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich in der Absicht verschafft, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, oder ob er, wie im Streitfall, aus dem erkannten Bruch der Vertraulichkeit lediglich Nutzen zieht. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands , dass die grundsätzliche Bereitschaft der Presse, rechtswidrig erlangte Informationen zu verwerten, Dritte zu Einbrüchen in die Vertraulichkeitssphäre ermuntern kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 127).
- 24
- (2) Abgesehen davon haben die Informationen, deren Verbreitung der Kläger mit seinem vorbeugenden Unterlassungsantrag verhindern wollte und deren Wahrheit er nicht in Frage stellt, einen hohen "Öffentlichkeitswert". Sie offenbaren einen Missstand von erheblichem Gewicht, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Die der Beklagten zu 1 zugespielte E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und Frau G. belegt, dass sich der Kläger, der von 1994 bis zu seinem Rücktritt im Jahre 2010 herausgehobene öffentliche Ämter bekleidete, über viele Jahre der wirtschaftlichen Verantwortung für seine Tochter E. entzogen hat. Er hat seine ehemalige Geliebte dadurch in die Situation gebracht, für die gemeinsame Tochter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch zu nehmen, und es im eigenen persönlichen, wirtschaftlichen und politischen Interesse hingenommen, dass sie Leistungen bezog, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren.
- 25
- Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (nachfolgend: Unterhaltsvorschussgesetz) besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz u.a. dann nicht, wenn sich der Elternteil , bei dem das Kind lebt, weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Zur Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils gehören grundsätzlich auch Angaben zur Bestimmung der Person des Vaters. Denn sie sind erforderlich, damit das Land Unterhaltsansprüche gegen den Vater nach § 7 UhVorschG auf sich überleiten und auf diesem Wege die Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen kann (vgl. BVerwGE 89, 192, 195; BVerwG, NJW 2013, 2775 Rn. 11). Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz soll "ausbleibende Zahlungen" der Unterhaltsverpflichteten aus öffentlichen Mitteln übernehmen, um sie sodann von Amts wegen beim säumigen zahlungsverpflichteten Elternteil wieder einzuziehen. Die Gewährung von Unterhalt als Ausfallleistung für den Fall, dass ein Rückgriff auf den anderen Elternteil nicht möglich oder erfolgreich ist, soll die Ausnahme bleiben. Dies ergibt sich auch aus dem in § 7 UhVorschG normierten gesetzlichen Forderungsübergang, der den Nachrang der Unterhaltsleistung dadurch sichern soll, dass Unterhaltsansprüche des berechtigten Kindes "für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird", auf das Land übergehen (BVerwG, NJW 2013, 2775 Rn. 22).
- 26
- Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat Frau G. ihren danach bestehenden Mitwirkungspflichten nicht genügt. Sie hat der für die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zuständigen Behörde den Kläger nicht als Vater von E. benannt, obwohl sie dessen Vaterschaft für gegeben hielt. Ihr war auch bekannt, dass deshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht vorlagen. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, ergibt sich aus der an den Kläger gerichteten E-Mail der Frau G. vom 29. November 2002, dass sie ihre unvollständigen Angaben gegenüber der Behörde als Betrug wertete, deren Strafrelevanz nach Ablauf der maximalen Bezugsdauer von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - anders als die Leistungen - nicht "zuende" gehe.
- 27
- Die Informationen, deren Verbreitung der Kläger mit seinem vorbeugenden Unterlassungsantrag verhindern wollte, offenbaren damit, dass der Kläger aus Eigeninteresse die wirtschaftliche Verantwortung für sein nichteheliches Kind auf den Steuerzahler abgewälzt hat. Ein derartiges Verhalten ist für die Beurteilung der persönlichen Eignung des Klägers als Finanz- und Innenminister und Landtagsabgeordneter von maßgeblicher Bedeutung. Als Minister und als Landtagsabgeordneter gehörte der Kläger zu den Personen des politischen Lebens, an deren Verhalten unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle ein gesteigertes Informationsinteresse besteht. Sein Verhalten ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht seiner Privatsphäre zuzurechnen, zu der "Andere nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird". Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob dem Kläger selbst ein Strafvorwurf gemacht werden kann. Die Kontroll- und Überwachungsfunktion der Presse ist nicht auf die Aufdeckung von Straftaten beschränkt. 2. Klageantrag zu 13:
- 28
- Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Beklagte zu 1 sei verpflichtet, es zu unterlassen, den Inhalt der vier im Tatbestand dieses Urteils im Einzelnen aufgeführten E-Mails in direkter oder indirekter Rede zu verbreiten.
- 29
- a) Durch die Veröffentlichung der vier E-Mails in direkter oder indirekter Rede werden der soziale Geltungsanspruch des Klägers und sein Interesse daran beeinträchtigt, den Inhalt seiner privaten Kommunikation mit Frau G. nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen. Durch die Veröffentlichung der E-Mail des Klägers vom 28. Oktober 1997, wonach er als Vater nicht zur Verfügung stehe, ist darüber hinaus sein Interesse betroffen, dass die Kommunikationsinhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden und damit über den Kommunikationsinhalt hinaus auch seine persönliche Ausdrucksweise nach außen dringt (vgl. die Ausführungen unter Ziffer 1. a) bb)).
- 30
- b) Die darin liegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Art und Weise der Informationserlangung nicht rechtswidrig. An der Wiedergabe der vier E-Mails, insbesondere der des Klägers vom 28. Oktober 1997, in direkter oder indirekter Rede besteht ein hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, hinter dem das Schutzinteresse des Klägers zurückzutreten hat. Auch wörtliche Zitate, die - wie im Streitfall - geeignet sind, zu einer Bewertung des Zitierten beizutragen, fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, AfP 2010, 145 Rn. 21). Dem wörtlichen Zitat kommt wegen seiner Belegfunktion ein besonderer Dokumentationswert im Rahmen einer Berichterstattung zu. Es dient als Tatsachenbehauptung dem Beleg und der Verstärkung des Aussagegehalts (vgl. BVerfG, AfP 2001, 295, 298) und hat deshalb eine besondere Überzeugungskraft (vgl. BVerfGE 54, 208, 217 f.). Aus diesem Grund kommt ihm eine erhebliche Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung zu.
- 31
- Dies gilt vorliegend in besonderem Maße. Der Kläger stand aufgrund der von ihm im maßgeblichen Zeitraum ausgeübten öffentlichen Ämter in sozialer Verantwortung für das Gemeinwesen. Die Aussage in seiner E-Mail vom 28. Oktober 1997 "Ich stehe als Vater nicht zur Verfügung" dokumentiert mit besonderer Klarheit, wie er mit der Verantwortung gegenüber seiner nichtehelichen Tochter und der Mutter seines Kindes - und damit mittelbar gegenüber der Allgemeinheit, die jedenfalls bis zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Informationen die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen tragen musste - umgegangen ist. Durch die Wiedergabe dieser E-Mail in direkter oder indirekter Rede wird die zulässige Berichterstattung über das Verhalten des Klägers unterstrichen , ohne dass seine Persönlichkeit durch die Bekanntgabe seiner persönlichen Ausdrucksweise in unzulässiger Weise "preisgegeben" würde.
- 32
- Die wörtlichen Zitate aus den drei E-Mails der Kindesmutter sind ebenfalls vom überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt. Das Zitat der E-Mail vom 29. November 2002 beweist, dass der Kläger von der Inanspruchnahme der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz durch die Kindesmutter und dem Umstand wusste, dass diese ihr Verhalten für strafrechtlich relevant hielt. Die E-Mails vom 21. April 2004 und 25. Juni 2008 dokumentieren eindrucksvoll, mit welcher Intensität und Nachhaltigkeit der Kläger an seiner Haltung festgehalten hat. 3. Rechtsanwaltskosten
- 33
- Da die Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 1 unbegründet sind, stehen dem Kläger auch keine Ansprüche auf Freistellung von Gebührenforderungen seiner Rechtsanwälte zu. II. Revision der Beklagten zu 3 1. Klageantrag zu 12
- 34
- Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Beklagte zu 3 sei verpflichtet, es zu unterlassen, die im Tatbestand dieses Urteils im Einzelnen aufgeführten Zitate aus den zwischen dem Kläger und Frau G. gewechselten E-Mails wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten. Die in der publizistischen Verwertung der E-Mails liegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist nicht rechtswidrig, da das von der Beklagten zu 1 verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer I. 1. und 2. verwiesen. Das Interesse des Klägers, dass die Kommunikationsinhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden und über den Kommunikationsinhalt hinaus auch seine persönliche Ausdrucksweise nach außen dringt, ist nur durch Wiedergabe seines wörtlichen Zitats vom 2. Dezember 2003 betroffen, wonach er auch ein paar Euro vorbeibringen werde. Im Übrigen handelt es sich um wörtliche Zitate der Kindesmutter. Sämtliche Zitate dienen als eindrucksvoller Beleg für die nachhaltige Weigerung des Klägers , die wirtschaftliche Verantwortung für sein nichteheliches Kind zu übernehmen und die Kosten stattdessen der Allgemeinheit aufzubürden. 2. Rechtsanwaltskosten
- 35
- Da der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 3 unbegründet ist, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Freistellung von Gebührenforderungen seiner Rechtsanwälte zu.
III.
- 36
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Galke Wellner Diederichsen von Pentz Offenloch
LG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2011 - 27 O 719/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.11.2012 - 10 U 118/11 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Berichterstattung über seine angebliche Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter (IM) für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in Anspruch.
- 2
- Der Kläger war Professor an der Universität Leipzig, Fraktionsvorsitzender der Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) im Sächsischen Landtag und Spitzenkandidat dieser Partei für die Landtagswahl am 19. September 2004. Die Beklagte verlegt die Zeitungen "Sächsische Zeitung", "Dresdner Mor- genpost" und "Dresdner Morgenpost am Sonntag". In diesen Zeitungen wurde in der Zeit vom 8. bis 17. August 2004 in fünf Artikeln über den Verdacht berichtet , der Kläger habe seit 1970 als inoffizieller Mitarbeiter "IM Christoph" mit dem Ministerium für Staatssicherheit zusammengearbeitet und dabei insbesondere seine damalige Freundin und jetzige Frau bespitzelt.
- 3
- Der Kläger sieht sich durch die Veröffentlichungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er behauptet, er habe keine Kenntnis davon gehabt , dass das Ministerium für Staatssicherheit ihn als "IM Christoph" geführt habe. Er sei ohne sein Wissen "abgeschöpft" worden.
- 4
- Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung verschiedener Passagen der Artikel verurteilt. Die Berufung der Beklagten war erfolglos. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die vom Kläger beanstandeten Textpassagen seien jeweils Teil einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung und verletzten den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ihre Veröffentlichung sei insbesondere nicht deshalb zulässig, weil die darin als Verdacht geäußerten Behauptungen zutreffend seien. Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger wissentlich und willentlich mit dem Staatssicherheitsdienst der DDR zusammengearbeitet habe. Die Beweislast für die Wahrheit der Behauptungen liege bei der Beklagten. Der Beweis sei durch die vorgelegten Dokumente der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR (nachfolgend: Bundesbeauftragte) und die Aussagen der Zeugen nicht erbracht worden. Zwar bleibe ein erheblicher Verdacht, dass die Behauptung des Klägers, nicht gewusst zu haben, dass die Zeugen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit gewesen seien, nicht zutreffe. Denn den vorgelegten Unterlagen und den Aussagen der Zeugen sei zu entnehmen, dass der Kläger über Jahre vielfach und unter konspirativen Umständen Kontakt mit Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes gehabt und er diesen gegenüber höchst private und politisch brisante Einzelheiten über Freunde, Bekannte und seine damalige Lebensgefährtin berichtet habe. Sie ließen aber nicht den zwingenden Schluss zu, dass dem Kläger bekannt gewesen sei, wer seine Gesprächspartner waren. Der Möglichkeit, dass der Kläger unwissentlich mit Vertretern der Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) gesprochen habe, stehe insbesondere nicht zwingend entgegen, dass die HVA im Jahre 1970 für den Kläger eine Karteikarte mit dem Decknamen "IM Christoph" angelegt habe und dass in der Aktennotiz des Zeugen O. vom 5. März 1984 festgehalten worden sei, dass der Kläger bei der HVA positiv erfasst sei und zuverlässig arbeite. Hieraus ergäben sich zwar erhebliche Verdachtsmomente. Eine Gewissheit über eine positive Kenntnis des Klägers bestehe hingegen nicht.
- 6
- Die Berichterstattung sei auch nicht etwa deshalb zulässig, weil es sich um die Verbreitung eines Verdachts gehandelt habe. Ihre Zulässigkeit scheitere jedenfalls daran, dass die Beklagte, die ihre Informationen ausschließlich Berichten des Nachrichtenmagazins "FOCUS" entnommen habe, vor der Veröffentlichung keine eigenen Recherchen durchgeführt habe. In Anbetracht der Konsequenzen, die der Vorwurf, der Kläger sei als "IM" der "Stasi" tätig gewesen , für diesen hätte haben müssen, habe die Beklagte selbst die im Nachrichtenmagazin "FOCUS" auszugsweise zitierten Dokumente der Bundesbeauftragten überprüfen und den Verfasser der darin enthaltenen Berichte, den Zeugen O., zu den Umständen ihrer Entstehung befragen müssen. Die Tatsache, dass sich der Kläger im Landtagswahlkampf befunden habe, stehe dem nicht entge- gen, sondern habe im Gegenteil wegen der absehbaren schwerwiegenden Folgen für den Kläger zu einer genaueren Überprüfung führen müssen. Die Beklagte habe sich nicht gänzlich auf die Einschätzung der Bundesbeauftragten verlassen dürfen, die die Voraussetzungen für eine Herausgabe der Unterlagen an die Presse für gegeben hielt, sondern die ihr zur Verfügung stehenden eigenen Recherchemöglichkeiten nutzen müssen. Die Beklagte habe nicht vorgetragen , dass sie irgendein Dokument der Bundesbeauftragten in den Händen gehabt habe.
- 7
- In der Abhaltung einer Pressekonferenz am 19. August 2004 durch den Kläger liege keine Einwilligung in die Veröffentlichungen. Da sie erst nach dem Erscheinen der Beiträge stattgefunden habe, entfalle durch sie nicht die Rechtswidrigkeit der Berichterstattung. Es bestehe auch weiterhin Wiederholungsgefahr , zumal die Beklagte nicht konkret vorgetragen habe, zu welchen konkreten Äußerungen der Kläger sich mit welchen Worten in dieser Pressekonferenz geäußert habe.
II.
- 8
- Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , dem Kläger stehe gegen die Beklagte wegen der angegriffenen Äußerungen ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.
- 9
- 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass die angegriffenen Äußerungen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellen. Es hat den Sinngehalt der beanstandeten Äußerungen zutreffend erfasst, indem es angenommen hat, die Beklagte habe dadurch in jeweils unterschiedlichen Formen den Verdacht geäußert, der Kläger habe als informeller Mitarbeiter (IM) mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) zusammengearbeitet und "Spitzeldienste" erbracht. Es hat die Äußerungen auch zu Recht als Tatsachenbehauptungen eingestuft. Die Äußerung des Verdachts, mit dem MfS zusammengearbeitet zu haben, ist geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des Klägers, insbesondere sein Bild in der Öffentlichkeit , auszuwirken (vgl. BVerfGE 114, 339, 346; BVerfGE 119, 1, 24, jeweils mwN; siehe auch Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 20 f.; BVerfG, AfP 2010, 562 Rn. 56; EGMR, NJW 2012, 1058 Rn. 83).
- 10
- 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers werde durch die angegriffenen Äußerungen in rechtswidriger Weise verletzt.
- 11
- a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 35; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, z.V.b., Rn. 10, jeweils mwN).
- 12
- Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen (vgl. Se- natsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 24; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 14, jeweils mwN; BVerfG, NJW 2012, 756 Rn. 18; NJW 2012, 1500 Rn. 33). Bei Tatsachenbehauptungen wie im vorliegenden Fall hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 37; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, z.V.b., Rn. 12, jeweils mwN; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62 mwN; NJW 2012, 1500 Rn. 39). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 34; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62, jeweils mwN).
- 13
- b) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die angegriffenen Äußerungen seien nicht (erweislich) wahr.
- 14
- aa) Die Revision macht allerdings ohne Erfolg geltend, bei der Wiedergabe der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe durch die Beklagte handele es sich nicht um eine Verdachtsberichterstattung, sondern um eine wahrheitsgemäße und deshalb zulässige Berichterstattung über das Zeitgeschehen, nämlich über die Berichterstattung des Nachrichtenmagazins "FOCUS" und die bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Ergebnisse der Bundesbeauftragten. Denn die Beklagte hat sich die Erkenntnisse des "FOCUS" bzw. der Bundesbeauftragten über den Verdacht einer IM-Tätigkeit des Klägers jeweils zu Eigen gemacht. Sie hat die jeweiligen Artikel selbst verfasst und sich mit den fremden Äußerungen identifiziert, so dass sie als eigene erscheinen; sie hat sie zum Be- standteil eigener Verdachtsberichterstattungen gemacht (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 19; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 11; vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, VersR 2012, 992 Rn. 11; BVerfG, NJW 2004, 590, 591 jeweils mwN).
- 15
- bb) Mit Erfolg rügt die Revision aber die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht bewiesen, dass die von ihr als Verdacht geäußerten Behauptungen wahr seien. Das Berufungsgericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Beweislast für die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB der auf Unterlassung in Anspruch genommenen Beklagten als Äußernden obliegt (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 23; vom 22. April2008 - VI ZR 83/07, BGH 176, 175 Rn. 21; vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11, VersR 2012, 502 Rn. 13; BVerfGE 114, 339, 352). Wie die Revision jedoch zu Recht beanstandet, beruht die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht bewiesen, dass der Kläger wissentlich und willentlich mit dem Staatssicherheitsdienst zusammengearbeitet habe, auf einer Verletzung von § 286 Abs. 1 ZPO.
- 16
- (1) Nach dieser Vorschrift hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, VersR 2012, 454 Rn. 13 mwN; vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, VersR 2012, 1261 Rn. 28 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
- 17
- Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt ferner das Beweismaß. Nach § 286 ZPO hat der Tatrichter ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 2008 - VI ZR 259/06, VersR 2008, 1265 Rn. 22; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 241/09, VersR 2011, 223 Rn. 21; BGH, Urteile vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 255 f.; vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937; vom 13. März 2003 - X ZR 100/00, GRUR 2003, 507, 508, jeweils mwN). Zweifel, die sich auf lediglich theoretische Möglichkeiten gründen, für die tatsächliche Anhaltspunkte nicht bestehen, sind nicht von Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 259/06, aaO).
- 18
- (2) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet.
- 19
- (a) Die Beweiswürdigung ist unvollständig und verstößt gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Deutung der in den Akten des MfS verwendeten Begriffe durch das Landgericht, auf dessen Würdigung das Berufungsgericht Bezug genommen hat, zum Teil weit hergeholt und mit dem natürlichen Sprachempfingen kaum in Einklang zu bringen ist. So rügt die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht, das insoweit auf die Würdigung des Landgerichts Bezug genommen hat, den Bericht der Bezirksverwaltung Leipzig des Ministeriums für Staatssicherheit vom 9. März 1984 als mit dem Vortrag des Klägers, er sei lediglich ohne sein Wissen "abgeschöpft" worden, vereinbar angesehen hat. Der Bericht vom 9. März 1984 betrifft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die erste Kontaktaufnahme der Bezirksverwaltung Leipzig mit dem Kläger, der bis zu dieser Zeit nur bei der Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) als inoffizieller Mitarbeiter erfasst war. In diesem Bericht führt Oberleutnant O. von der Bezirksverwaltung Leipzig aus: "Entsprechend der Mitteilung der HVA konnte mit diesem IM die Verbindung zur zeitweiligen Nutzung aufgenommen werden. Dazu wurden die Telefonnummer des IM und ein Erkennungswort mitgeteilt. Die Verbindungsaufnahme zum IM erfolgte telefonisch und geschah ohne Schwierigkeiten." Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Würdigung des Landgerichts, unter dem Erkennungswort könne auch der Arbeitsname zu verstehen sein, unter dem alle durch den Kläger erlangten Informationen zwischen der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltung Leipzig auszutauschen seien, unvertretbar ist. Sie trägt insbesondere dem anerkannten Grundsatz nicht Rechnung, wonach der Sinngehalt von Erklärungen unter Berücksichtigung des Wortlautes und des Zusammenhangs zu erfassen und hierbei das übliche Verständnis der betroffenen Verkehrskreise zu berücksichtigen ist. Nach dem Gesamtzusammenhang der Äußerung erfolgte die Mitteilung des Erkennungswortes an die Bezirksverwaltung gemeinsam mit der Bekanntgabe der Telefonnummer des IM zum Zwecke der Kontaktaufnahme mit diesem. Im unmittelbar auf die Verwendung des Erkennungswortes folgenden Satz wird mitgeteilt, dass die Kontaktaufnahme telefonisch erfolgt und ohne Schwierigkeiten geschehen sei. Weshalb in diesem Zusammenhang das Erkennungswort den Arbeitsnamen bezeichnen soll, unter dem die Informationen zwischen der Hauptverwaltung und der Bezirksverwal- tung auszutauschen waren, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, wenn man die Aussage der Mitarbeiterin derBundesbeauftragten in der Sitzung des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunitätsangelegenheiten des Sächsischen Landtags vom 10. Januar 2006 berücksichtigt, wonach es üblich gewesen sei, zur Herstellung des Kontakts mit einem dem inoffiziellen Mitarbeiter bislang unbekannten Offizier des Ministeriums für Staatssicherheit Kennwörter zu vereinbaren.
- 20
- (b) Die Revision rügt auch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die richterliche Überzeugung überspannt hat. Das Landgericht hat rechtfehlerhaft eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende Gewissheit gefordert. Es hat die Hinweise in den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes jeweils isoliert gewürdigt und theoretische Erklärungen dafür gefunden, warum es nicht "gänzlich undenkbar", "nicht unmöglich" oder "nicht gänzlich unplausibel" sei, dass die Darstellung des Klägers zutreffend sei und er nicht gewusst habe, dass er seine umfassende Spitzeltätigkeit tatsächlich für den Staatssicherheitsdienst erbrachte. Die erheblichen Verdachtsmomente wiesen nicht "zwingend" darauf hin, dass der Kläger Kenntnis von der Identität seiner Gesprächspartner gehabt habe.
- 21
- Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, dass für die richterliche Überzeugungsbildung ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit genüge, der Zweifeln Schweigen gebiete, ohne sie völlig auszuschließen. In der Sache hat es aber keine geringeren Anforderungen an die Überzeugungsbildung als das Landgericht gestellt. Es hat sich uneingeschränkt dessen rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung angeschlossen und ebenfalls darauf abgestellt, dass die "durchaus erheblichen Verdachtsmomente" nicht den "zwingenden" bzw. "alleinigen Schluss" auf eine Kenntnis des Klägers zuließen bzw. seiner Unkenntnis "nicht zwingend entgegen" ständen.
- 22
- c) Die Revision wendet sich darüber hinaus mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegriffenen Äußerungen seien auch nicht nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zulässig.
- 23
- aa) Soweit die Berichterstattung in den Artikeln vom 9., 10., 11. und 17. August 2004 betroffen ist, rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt hat. Die Beklagte hatte in der Klageerwiderung unter Benennung eines Zeugen und unter Verweis auf Anlagen vorgetragen , dass sich der Kläger in einer Pressekonferenz vom 8. August 2004, zu der sämtliche Medien eingeladen worden seien, ausführlich zu den angekündigten FOCUS-Enthüllungen und den darin enthaltenen Verdachtsmomenten geäußert habe. Er habe insbesondere ausgeführt, dass er keine Stasi-Vergangenheit als IM Christoph habe, "nie bewusst" mit dem MfS zusammengearbeitet und "nie wissentlich" einen Stasioffizier getroffen habe. Zu dem - unter Bezugnahme auf den Bericht in den Stasi-Unterlagen erhobenen - konkreten Vorwurf, dass er als IM Christoph über eine Lesung der Autorin Christa Moog berichtet habe, habe er spekuliert, bei seinen "öffentlichen Reden über diese Veranstaltung" von der Stasi "abgeschöpft" worden zu sein. Die Beklagte hatte darüber hinaus in der Klageerwiderung vorgetragen, die vom Kläger als Fraktionschef gesteuerte PDS habe in ihrem Internetportal eine Meldung vom 8. August 2004 zum Abruf bereit gehalten, in der u.a. Folgendes ausgeführt gewesen sei: "Der PDSFraktionschef im Landtag von Sachsen, P., hat Stasi-Vorwürfe zurückgewiesen. … Nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins "FOCUS" soll P. von Mai 1970 bis in die 80er Jahre als "IM Christoph" der DDR - Auslandsspionage Informationen geliefert und außerdem seine damalige Freundin und heutige Ehefrau R. bespitzelt haben."
- 24
- Dieser Vortrag der Beklagten ist entscheidungserheblich. Die Beklagte hat damit geltend gemacht, der Kläger habe sich - vor der Berichterstattung durch die Beklagte in den Artikeln vom 9., 10., 11. und 17. August 2004 - gezielt an die Öffentlichkeit gewandt, um seine Reaktion auf die Vorwürfe bekannt zu geben, und über die PDS eine Berichterstattung veranlasst, in der die angegriffenen Verdachtsäußerungen bereits verbreitet worden seien. Dieses Verhalten des Klägers kann entweder als eine die Rechtswidrigkeit ausschließende Einwilligung in die Berichterstattung der Beklagten zu werten sein oder jedenfalls dazu führen, dass sein Interesse an einem Schutz seiner Persönlichkeit im Rahmen der Abwägung hinter dem Interesse der Beklagten an einer Berichterstattung zurückzutreten hat (vgl. zur Einwilligung in eine Persönlichkeitsbeeinträchtigung : BVerfGE 106, 28, 45 f.; Senatsurteile vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, VersR 2005, 83 mwN; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; LG Köln, AfP 1989, 766 f.; siehe auch OLG Karlsruhe, OLGR 2006, 598, 599; OLG Frankfurt, ZUM 2007, 915, 916; LG München, ZUM-RD 2008, 309; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 249; vgl. zur Berücksichtigung bei der Abwägung: Senatsurteile vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74, NJW 1977, 1288, 1289, insoweit in BGHZ 68, 331 nicht abgedruckt; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, VersR 2009, 1085 Rn. 26; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 32; BVerfGK 9, 54, 62). Denn haben der Kläger bzw. auf seine Veranlassung und mit seinem Wissen die PDS sich mit den für seine StasiVergangenheit sprechenden Verdachtsmomenten öffentlich auseinandergesetzt , kann es der Presse nicht untersagt sein, diese Vorwürfe anschließend zum Gegenstand einer Berichterstattung zu machen.
- 25
- bb) Die Revision rügt auch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der in den Artikeln vom 10., 11. und 17. August 2004 enthaltenen Äußerungen die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung überspannt hat.
- 26
- (1) Das Berufungsgericht ist im Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen , dass eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden darf, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 23 mwN; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35; BVerfGE 114, 339, 353; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62). Erforderlich ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 203 f. mwN).
- 27
- (2) Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht den erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der angegriffenen Äußerungen sprechen, verneint und zu hohe Anforderungen an die von der Beklagten einzuhaltende Sorgfalt gestellt hat.
- 28
- (a) Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Mei- nungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikationsprozess einschnüren. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt. Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind deshalb an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62 mwN, sowie Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 203 f.; BVerfGE 114, 339, 353 f.; BVerfGK 9, 317, 321; BVerfGK 10, 485, 489; siehe auch EGMR, NJW 2000, 1015 Rn. 66; NJW 2006, 1645 Rn. 78; NJW 2012, 1058 Rn. 82).
- 29
- (b) Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht die Stellungnahme des Pressesprechers der Bundesbeauftragten, Herrn B., vom 9. August 2004 rechtsfehlerhaft nicht als privilegierte Quelle gewertet hat, der die Beklagte ein gesteigertes Vertrauen entgegenbringen durfte. Wie die Beklagte in der Klageerwiderung geltend gemacht und was das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts seiner Entscheidung als unstreitig zugrunde gelegt hat, hatte der Pressesprecher der Bundesbeauftragten erklärt, aus den gefundenen Unterlagen gehe zweifelsfrei hervor, dass der Kläger als "IM Christoph" für den Staatssicherheitsdienst tätig gewesen sei.
- 30
- Bei dem Bundesbeauftragten handelt es sich gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 StUG um eine Bundesoberbehörde. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (vgl. BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; OLG Hamburg, ArchPR 1972, 86; OLG Stuttgart, AfP 1990, 145, 147; NJW-RR 1993, 733, 734; KG, AfP 1992, 302, 303; ZUM-RD 2011, 468, 472; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 732, 733; OLG Dresden, NJW 2004, 1181, 1183; LG Oldenburg , AfP 1988, 79, 80; siehe auch EGMR, NJW 2000, 1015 Rn. 72; NJW 2012, 1058 Rn. 105; Peters, NJW 1997, 1334, 1336; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 6 Rn. 136; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 986). Denn Behörden sind in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte, namentlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, gebunden und zur Objektivität verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951; BVerfG, NJW-RR 2010, 1195 Rn. 35; BeckOK GG/ Huster/Rux, Art. 20 GG Rn. 156 ff. [Stand: 1. Oktober 2012]).
- 31
- Der Berücksichtigung der Auskünfte steht nicht entgegen, dass es sich dabei nur um sekundäre Quellen handelt. Der Bundesbeauftragte ist für solche Auskünfte besonders kompetent und kann das Vorliegen einer IM-Tätigkeit in aller Regel besser beurteilen als Presseorgane. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit , die gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 5 StUG zu seinen Aufgaben und Befugnissen gehört, setzt fundierte und umfassende Kenntnisse über den Staatssicherheitsdienst und seinen Wirkungsbereich voraus (vgl. Pietrkiewicz/Burth in Geiger /Klinghardt, StUG, 2. Aufl., § 37 Rn. 15). Deshalb ist beim Bundesbeauftragten auch eine Forschungsabteilung gebildet worden (Stoltenberg/Bossack, StUG, 1. Aufl., § 37 Rn. 11).
III.
- 32
- Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der freien Beweiswürdigung unterlie- gen; im Einzelfall kann ihnen durchaus ein hoher Beweiswert zukommen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 23. September 1998 - 2 L 5/96, S. 12 mwN, und vom 18. November 1998 - 2 L 76/97, juris Rn. 20; OLG Brandenburg , Urteil vom 13. November 2007 - 10 UF 161/07, juris Rn. 32; RappLücke in Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Aufl., § 19 Rn. 69; siehe auch BVerfGE 96, 189, 202 f.; BAGE 74, 257, 265; VG Meiningen, LKV 1995, 298, 299 f.). Vorsorglich weist der Senat auch darauf hin, dass der Tenor des Landgerichtsurteils zu weit gefasst ist. Ein Verbot der angegriffenen Äußerungen setzt eine Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit unter Berücksichtigung des Kontextes der Äußerungen voraus. Ein Verbot ohne Bezugnahme auf den Kontext geht daher grundsätzlich zu weit (vgl. auch OLG Hamburg, ZUM 2010, 606, 609; für die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen Senatsur- teile vom 13. November 2007 - VI ZR 265/06, BGHZ 174, 262 Rn. 13 f.; vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 314/08, VersR 2009, 1675 Rn. 7 mwN).
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.08.2008 - 324 O 774/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.10.2010 - 7 U 89/08 -
Tenor
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Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. Juli 2005 - 7 U 31/05 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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...
Gründe
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Der Verfassungsbeschwerde liegt die zivilgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zur Unterlassung einer im Internet veröffentlichten Meldung über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zugrunde.
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I.
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1. a) Der Beschwerdeführer betreibt eine Internetseite, die mehrere nichtkommerzielle Unterseiten enthält. Darunter befand sich bis zum Jahr 2004 eine Seite mit dem Titel "Gefunden. Aus der Wunderwelt des Rechts. Juristische Nachrichten für kritische Leute." Wegen einer dort verbreiteten Meldung über ein Ermittlungsverfahren gegen den Sohn der damaligen Generalsekretärin der F. Partei (F.), C.P., nahm dieser ihn im hier zugrunde liegenden Ausgangsverfahren auf Unterlassung in Anspruch. Dem lag im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
- 3
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Im August 2003 suchten zwei Journalisten der Zeitschrift "Stern" C.P. in ihrem privaten Wohnhaus auf, um eine so genannte "Homestory" zu erstellen. Bei diesem Besuch war auch der damals 18 Jahre alte Sohn der Politikerin und Kläger des Ausgangsverfahrens, X., (im Folgenden: Kläger) anwesend; dieser war selbst in der Jugendorganisation der F. engagiert und kandidierte im April 2004 für ein kommunales Mandat in seinem Heimatort. Es wurden im Einvernehmen aller Anwesenden Lichtbilder zum Zweck der Veröffentlichung gefertigt, auf denen zum Teil auch der Kläger zu sehen ist. Die Journalisten bemerkten auf dem Verandatisch im Haus der Politikerin einen Blumentopf mit einer Hanfpflanze. Hierauf angesprochen äußerte Frau P., es handele sich um "die grüne Aufzucht meines Sohnes". Der Kläger entsorgte daraufhin die Pflanze auf dem Kompost.
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Am 23. Oktober 2003 erschien die Homestory im "Stern". Darin wurde auch - unter Nennung des Vornamens des Klägers - über die Hanfpflanze berichtet. Am Folgetag veröffentlichte die "Bild-Zeitung" einen Artikel mit der Schlagzeile: "Huch! Im Wohnzimmer von C.P. wächst Hasch".
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-
Aufgrund dieser Berichte leitete die Staatsanwaltschaft H. am 24. Oktober 2003 gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ein und veranlasste eine Durchsuchung im Haus der Familie P. Abgesehen von den Resten der Hanfpflanze auf dem Kompost wurden keine verdächtigen Gegenstände gefunden. Die Durchsuchung wurde vor dem Haus der Familie P. von Mitarbeitern des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) gefilmt und am Abend des 24. Oktober 2003 im Fernsehen gezeigt, wogegen sich der Kläger im Nachhinein erfolgreich mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung wandte.
- 6
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Am selben Tag veröffentlichte die Staatsanwaltschaft unter der Überschrift "Haschpflanze im Hause P." eine Pressemitteilung über das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger. Darin wurde auch mitgeteilt, dass bei der Durchsuchung keine Hinweise auf weitere illegale Pflanzen vorgefunden worden seien. Die Pressemitteilung wurde von verschiedenen Presseagenturen verbreitet. Diese nannten teilweise auch den Vornamen des Klägers; ob dieser auch in der staatsanwaltschaftlichen Mitteilung erwähnt worden war oder ob er den Agenturen lediglich aus dem "Stern"-Artikel bekannt war, ist im Ausgangsverfahren ungeklärt geblieben.
- 7
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Ebenfalls am 24. Oktober 2003 veröffentlichte die F. eine Pressemitteilung, in der der Bericht der Bild-Zeitung als unzutreffend zurückgewiesen wird; richtig sei, dass der 18-jährige Sohn der Generalsekretärin "verschiedene Samenkörner (…) eingepflanzt habe", von denen sich einer zu einer Hanfpflanze entwickelt habe. Außerdem wurde mitgeteilt, dass Frau P. gegen weitere unzutreffende Berichte erforderlichenfalls rechtlich vorgehen werde.
- 8
-
In den folgenden Tagen berichteten zahlreiche inländische und ausländische Medien, darunter auch Nachrichtenportale im Internet, über den Vorfall. Am 26. Oktober 2003 erschien auch eine Pressemitteilung von Frau P. selbst zu dem Vorfall. Einzelne der Artikel sind auch heute noch im Internet verfügbar.
- 9
-
Der Beschwerdeführer veröffentlichte am 30. oder 31. Oktober 2003 auszugsweise eine Meldung aus den "t-online Nachrichten", die ihrerseits auf den Meldungen der Presseagenturen beruhte. Die Nachricht auf der Website des Beschwerdeführers lautete:
- 10
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"Polizei sucht Hasch im Hause P.
- 11
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F.-Generalsekretärin C.P. hat Ärger mit der Justiz: Im Blumentopf ihres 18-jährigen Sohnes X. wächst eine Hanf-Pflanze. Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft wurden Räume und Garten der Familie in H. durchsucht. Gegen X. wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet. ..."
- 12
-
Der vollständige Text der t-online-Meldung, zu der auf der Seite des Beschwerdeführers ein Link bestand, enthielt weitere Angaben zu der vorgefundenen Pflanze, deren Entfernung, zu der Hausdurchsuchung sowie deren Ergebnis.
- 13
-
b) Nachdem der Beschwerdeführer die Aufforderung des Klägers zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt hatte, erhob dieser bei dem Landgericht Hamburg Klage gegen ihn. Mit dem hier nicht ausdrücklich angegriffenen Urteil vom 18. Februar 2005 verbot das Landgericht dem Beschwerdeführer antragsgemäß,
- 14
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über ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz unter namentlicher Nennung oder in sonst erkennbarer Weise zu berichten, insbesondere zu verbreiten:
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"Im Blumentopf ihres (sc. C.P.) 18-jährigen Sohnes X. wächst eine Hanf-Pflanze. Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft wurden deshalb Räume und Garten der Familie (sc. P.) in H. durchsucht. Gegen X. wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet."
- 16
-
c) Die Berufung des Beschwerdeführers wies das Hanseatische Oberlandesgericht mit dem hier angegriffenen Urteil vom 26. Juli 2005 zurück. Zur Begründung führte das Gericht - unter Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils - aus, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Unterlassung aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB zu. Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 GG und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG müsse die Meinungsfreiheit im vorliegenden Fall zurücktreten. Es erscheine bereits zweifelhaft, ob angesichts der objektiven Belanglosigkeit des Vorfalls überhaupt ein anerkennenswertes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens gegeben sei. Jedenfalls aber führe das geringe Lebensalter des Klägers dazu, dass sein Interesse, nicht in der Öffentlichkeit genannt zu werden, überwiege. Als seinerzeit 18-jähriger Schüler sei er in besonderem Maße schützenswert; dies folge auch aus der Wertung der §§ 105 ff. JGG und der hierzu ergangenen Richtlinien, die für den Schutz des Persönlichkeitsrechts Heranwachsender besondere Vorkehrungen, insbesondere den erleichterten Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung, vorsähen. Vor diesem Hintergrund könnte das Veröffentlichungsinteresse des Beschwerdeführers nur dann den Vorrang beanspruchen, wenn es sich bei dem Berichtsgegenstand um ein besonders herausragendes, ungewöhnlich brisantes Ereignis handelte, hinsichtlich dessen ein gesteigertes Informationsinteresse bestehe. Ein derartiger Ausnahmefall liege hier aber nicht vor, ohne dass dies weiterer Erörterungen bedürfe. Vorliegend ergebe sich das Informationsinteresse wesentlich daraus, dass der Kläger eine prominente Mutter habe. Dieser Gesichtspunkt rechtfertige aber kein anderes Abwägungsergebnis. Ebenso unerheblich sei es, ob der während des Besuchs der Stern-Journalisten anwesende Kläger mit einer Aufnahme seiner Person einverstanden gewesen sei. Denn selbst wenn er in die Erstellung der Homestory eingewilligt hätte, läge hierin nicht zugleich die Einwilligung in eine Berichterstattung über das anschließende Ermittlungsverfahren.
- 17
-
Auch der Umstand, dass andere Presseveröffentlichungen den Sachverhalt ohnehin bekannt gemacht hätten, stehe einer Verurteilung des Beschwerdeführers nicht entgegen, da nicht erkennbar sei, dass der Kläger nicht auch gegen diese anderen Veröffentlichungen vorgegangen sei. Im Übrigen könne sich ein Verletzter aussuchen, gegen welche von mehreren Verletzern er gerichtlich vorgehen wolle. Ob dem Beschwerdeführer die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft und die Meldungen renommierter Presseagenturen über das Ermittlungsverfahren bekannt gewesen seien, könne offenbleiben. Denn dies wäre jedenfalls nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu entlasten. Zwar habe er gegebenenfalls auf die inhaltliche Richtigkeit derartiger Meldungen vertrauen dürfen, dies entbinde ihn aber nicht von der eigenverantwortlichen Interessenabwägung zu der Frage, ob die Verbreitung der Nachricht zulässig sei. Ebenfalls unerheblich sei, dass der Beschwerdeführer seine Nachricht auf einer nicht kommerziellen Seite veröffentlicht habe, die nur von wenigen Internetnutzern wahrgenommen werde, da seine Seite immerhin weltweit zugänglich sei.
- 18
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2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungs-, Presse und Informationsfreiheit) und einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers müsse hinter seinen Grundrechten zurückstehen. Der Kläger sei auch unter Berücksichtigung seines Lebensalters nicht in erhöhtem Maße schutzbedürftig. Er habe sich durch seine Teilnahme an dem Journalistenbesuch freiwillig an die Öffentlichkeit begeben und sich damit auch mit der Veröffentlichung der entsprechenden Nachrichten einverstanden erklärt. Dies betreffe nicht nur den Hergang des Besuchs selbst, sondern auch die Berichterstattung über das sich anschließende Ermittlungsverfahren. Insoweit müsse er es sich insbesondere zurechnen lassen, dass auch seine Mutter in ihrer eigenen Pressemitteilung Angaben über das Ermittlungsverfahren gemacht habe.
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Er - der Beschwerdeführer - habe auch aufgrund der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft davon ausgehen dürfen, dass die weitere Verbreitung der Nachricht zulässig sei. Ferner habe seine Nachricht das Persönlichkeitsrecht des Klägers auch deshalb nicht weiter verletzen können, weil bereits zuvor zahlreiche Berichte in großen Medien über den Vorfall erschienen seien und damit eine besondere Medienöffentlichkeit hergestellt hätten. Dabei sei insbesondere auch eine Namensnennung zulässig, da diese nicht nur bei schweren Straftaten, sondern auch dann, wenn aus anderen Gründen ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit bestehe, im Einzelfall erlaubt sei. Dies sei hier der Fall, weil der Vorgang in der Öffentlichkeit großes Aufsehen erregt habe.
- 20
-
Im Übrigen sei auch die Zielrichtung der streitgegenständlichen Veröffentlichung zu berücksichtigen. Der Kläger sei durch sie nicht in der Öffentlichkeit stigmatisiert und an den Pranger gestellt worden. Vielmehr habe die Veröffentlichung das Vorgehen der Staatsanwaltschaft als überzogen und lächerlich kritisieren wollen. Das ergebe sich bereits aus der Überschrift der Rubrik auf der Internetseite des Beschwerdeführers.
- 21
-
Schließlich spreche das Verhalten des Klägers gegen die Unterlassungsverpflichtung; dieser habe bis zur gerichtlichen Geltendmachung lange zugewartet und sei auch keineswegs gegen sämtliche Veröffentlichungen über das Ermittlungsverfahren vorgegangen.
- 22
-
3. Der Bundesgerichtshof und der Kläger des Ausgangsverfahrens haben sich zu der Verfassungsbeschwerde geäußert. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
-
II.
- 23
-
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
- 24
-
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt namentlich für das Verhältnis des Grundrechts auf Meinungsfreiheit zu dem ebenfalls grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht bei der Berichterstattung über Strafverfahren (vgl. BVerfGE 35, 202 <220 f.>; 97, 391 <404 f.>; 119, 309 <321 ff.>).
- 25
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2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
- 26
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a) Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur Werturteile, sondern auch Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen (vgl. BVerfGE 85, 1 <15>), was bei dem hier zu beurteilenden Bericht über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren offensichtlich der Fall ist.
- 27
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Allerdings ist das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet vielmehr gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken im Recht der persönlichen Ehre und in den allgemeinen Gesetzen. Hierunter fallen insbesondere § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 analog BGB, auf die das Oberlandesgericht den Unterlassungsanspruch gestützt hat. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Doch müssen sie hierbei das eingeschränkte Grundrecht seinerseits interpretationsleitend berücksichtigen, damit sein Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 85, 1 <16>; 99, 185 <196>, stRspr). Dies verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. BVerfGE 99, 185 <196 f.>; 114, 339 <348>). Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 85, 1 <16>; 99, 185 <196>). Jedoch prüft das Bundesverfassungsgericht nach, ob die Fachgerichte den Grundrechtseinfluss hinreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 101, 361 <388>).
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b) Die durch das Oberlandesgericht vorgenommene Abwägung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Das Gericht hat nicht sämtliche vorliegend zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in die Abwägung eingestellt und die zugunsten des Beschwerdeführers erheblichen Umstände unter Überschreitung des den Fachgerichten zukommenden Abwägungsspielraums teils fehlerhaft gewichtet.
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aa) Die Ausführungen des Berufungsurteils zu dem Gewicht der für die Veröffentlichung streitenden Belange unterliegen bereits im Ausgangspunkt verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Erwägung des Oberlandesgerichts, der Berichterstattungsgegenstand sei objektiv belanglos und begründe daher jedenfalls kein das Interesse des Klägers, ungenannt zu bleiben, überwiegendes öffentliches Informationsinteresse, deutet auf ein grundlegendes Fehlverständnis des Gewährleistungsgehaltes der Meinungs- und Pressefreiheit hin. Sie lässt nämlich nicht hinreichend erkennen, ob das Gericht sich bewusst war, dass es zunächst vom Selbstbestimmungsrecht der Presse oder auch des journalistischen Laien als Trägers der Meinungsfreiheit umfasst ist, den Gegenstand der Berichterstattung frei zu wählen, und es daher nicht Aufgabe der Gerichte sein kann zu entscheiden, ob ein bestimmtes Thema überhaupt berichtenswert ist oder nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 - 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 <1922>). Die Meinungsfreiheit steht nicht unter einem allgemeinen Vorbehalt des öffentlichen Interesses, sondern sie verbürgt primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in die Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn das Oberlandesgericht dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt hat, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.
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Hinzu kommt vorliegend, dass die Einschätzung des Gerichts, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Berichtsthema um eine die Öffentlichkeit allenfalls geringfügig interessierende Belanglosigkeit, in augenfälligem Widerspruch steht zu der von den Gerichten festgestellten Vielzahl weiterer Presseberichte über diesen Gegenstand (vgl. zum Faktum der medialen Erörterung eines Themas als Indiz für ein öffentliches Informationsinteresse: Beater, Medienrecht, Rn. 995). Vor diesem Hintergrund erscheint es verfehlt, dass das Berufungsurteil im Anschluss an die Ausführungen des Landgerichts allein die dem Kläger vorgeworfene Straftat in den Blick genommen hat, ohne die Besonderheiten des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts zu würdigen, namentlich den Zusammenhang zwischen dem Ermittlungsverfahren und seiner auch die Mutter des Klägers betreffenden Vorgeschichte. So wird nicht deutlich, ob das Gericht bedacht hat, dass das Vorhandensein einer Cannabispflanze in dem Haushalt einer Spitzenpolitikerin im Hinblick auf die Leitbildfunktion dieses Personenkreises und die öffentliche Debatte um die Strafbarkeit des Besitzes von Betäubungsmitteln durchaus ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse nach sich ziehen kann, das sich gegebenenfalls auch auf die von dem Beschwerdeführer verbreitete Meldung über das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger erstrecken kann. Ebenso wenig hat das Oberlandesgericht die kuriosen, anekdotischen Elemente der Vorgeschichte gewürdigt, die darin liegen, dass die Pflanze von Reportern entdeckt wurde, die von der Mutter des Klägers zum Zweck der Selbstdarstellung in ihr Haus eingeladen worden waren, und dass die Mutter selbst durch die Bemerkung, die Pflanze gehöre ihrem Sohn, bei dieser Gelegenheit den zur Einleitung des Ermittlungsverfahren führenden Verdacht auf den Kläger lenkte.
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Soweit das Gericht in diesem Zusammenhang offen gelassen hat, ob der Kläger mit der Befragung durch die Journalisten des "Stern" einverstanden gewesen ist und sich hierdurch freiwillig selbst in die Öffentlichkeit gestellt hat, fehlt es an einer tragfähigen Begründung dafür, warum dies offen bleiben konnte. Zwar trifft es zu, dass aus einer Einwilligung des Klägers in die Reportage des "Stern" nicht ohne Weiteres auf die Zulässigkeit der hier streitgegenständlichen Meldung geschlossen werden könnte. Dies beruht aber - wie das Oberlandesgericht durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil zutreffend ausgeführt hat - allein darauf, dass der Bericht über ein Ermittlungsverfahren die Persönlichkeitsbelange des Klägers in anderer Weise betreffen kann als die von der Einwilligung umfasste Homestory. Es versteht sich allerdings nicht von selbst, dass ein solcher Unterschied auch vorliegend bestand und ein mögliches Einverständnis des Klägers hinsichtlich der Homestory daher jedenfalls keine Auswirkungen auf den Bericht über das nachfolgende Ermittlungsverfahren gehabt hätte. Denn soweit aufgrund einer Einwilligung des Klägers der Inhalt der Reportage und damit auch die Äußerung Frau P. über die Hanfpflanze ihres Sohnes verbreitet werden durften, hätte das Gericht prüfen müssen, ob nicht schon hierdurch die Rufschädigung des Klägers bewirkt war, ohne dass die vom Beschwerdeführer verbreitete Meldung ihr Wesentliches hinzugefügt hätte. Denn die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist im Hinblick auf das für die Staatsanwaltschaft geltende Legalitätsprinzip eine wenigstens naheliegende Folge der Berichterstattung über den Fund einer Hanfpflanze. Das Gericht hat auch nicht festgestellt, dass durch die untersagte Berichterstattung bei dem maßgeblichen Durchschnittspublikum etwa der Eindruck entstehe, gegen den Kläger müssten weitere Verdachtsmomente als der Fund der einen Pflanze vorgelegen haben. Darauf, dass der vom Beschwerdeführer verbreitete Artikeltext diesen Eindruck erwecken mag, indem er die Einleitung des Ermittlungsverfahrens erst nach der Durchsuchung erwähnt, kann es nicht ankommen, denn das angegriffene Urteil verbietet nicht nur die Wiederholung dieser konkreten Äußerung, sondern jeglichen Bericht über das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger.
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bb) Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist weiter, dass das Oberlandesgericht den Umstand, dass die dem Kläger vorgeworfene Straftat nur von geringer Bedeutung war, allein zur Bemessung des öffentlichen Informationsinteresses herangezogen hat, nicht aber erkennbar berücksichtigt hat, dass die Geringfügigkeit des Tatvorwurfs zugleich geeignet sein kann, die Bedeutung der Persönlichkeitsbeeinträchtigung zu mindern. Das Bundesverfassungsgericht hat - wenn auch erst nach Erlass des hier angegriffenen Urteils - bereits entschieden, dass bei der Berichterstattung über Strafverfahren die Schwere der in Frage stehenden Straftat nicht nur für das öffentliche Informationsinteresse, sondern auch bei der Gewichtung der entgegenstehenden Persönlichkeitsbelange Bedeutung erlangen kann. So wird bei einer sehr schwerwiegenden Tat zwar einerseits ein hohes öffentliches Informationsinteresse bestehen, andererseits aber die Gefahr einer Stigmatisierung des nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten erhöht sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 -, NJW 2009, S. 350 <352>); ein entsprechendes Verhältnis wird regelmäßig auch bei besonders leichten Taten anzunehmen sein, sofern an ihnen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein Berichterstattungsinteresse besteht.
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cc) Nicht mit ausreichendem Gewicht in die Abwägung eingestellt hat das Oberlandesgericht weiter den Umstand, dass über das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger bereits durch eine Vielzahl anderer Medien berichtet worden und es dadurch bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt war. Das Gericht führt hierzu - durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil - lediglich aus, dass der bereits geschehene rechtswidrige Eingriff nicht perpetuiert werden dürfe. Es trifft zwar zu, dass der Verweis auf das rechtswidrige Verhalten Dritter einen Störer grundsätzlich nicht entlasten kann. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei dem hier auf Seiten des Klägers zu berücksichtigenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht um eine statische, für alle Zeiten feststehende Größe handelt, sondern dass sein Bestand in gewissem Umfang auch von der tatsächlichen Anerkennung durch die Öffentlichkeit abhängt und es seinem Träger keinen Anspruch darauf vermittelt, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfGE 82, 236 <269>; 97, 125 <149>). Der Umstand, dass eine - wahre - Tatsache bereits einer größeren Öffentlichkeit bekannt ist und deren Sicht auf die betroffene Person schon wesentlich mitprägt, ist daher jedenfalls geeignet, das Gewicht ihrer Weiterverbreitung gegenüber dem Ersteingriff erheblich zu mindern (vgl. BGH, NJW 1999, S. 2893 <2895> unter Verweis auf EGMR, NJW 1999, S. 1315 <1318>). Die angegriffene Entscheidung zeigt auch nicht auf, dass von diesem Grundsatz vorliegend abgewichen werden müsste, weil etwa die Verbreitung durch den Beschwerdeführer den Kreis der Rezipienten erheblich erweitert habe. Die hierzu vom Oberlandesgericht bestätigte Erwägung des erstinstanzlichen Urteils, dass die Veröffentlichung im Internet geeignet sei, eine potentiell unbegrenzte Öffentlichkeit zu erreichen, ist eher theoretischer Natur.
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c) Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen schließlich auch dagegen, dass das Oberlandesgericht der - mindestens den Nachnamen des Klägers nennenden - Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft über das Ermittlungsverfahren keinerlei rechtliche Bedeutung beigemessen hat. Jedenfalls dann, wenn der - nicht ganz eindeutige - Vortrag des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren so zu verstehen sein sollte, dass er die streitgegenständliche Meldung in Kenntnis und im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der amtlichen Verlautbarung verbreitet hat, hätte er nicht als unerheblich behandelt werden dürfen.
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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen wie insbesondere der Staatsanwaltschaft ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (vgl. exemplarisch OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, S. 732 <733> sowie schon RGSt 73, S. 67). Zwar ist dies, wie das Oberlandesgericht - durch Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil - hier zutreffend ausgeführt hat, vor allem mit Blick auf diejenige Sorgfalt angenommen worden, die die Fachgerichte dem Äußernden hinsichtlich des Wahrheitsgehalts seiner Tatsachenbehauptung abverlangen. Diese stand hier nicht in Streit; auch der Kläger hat nicht bestritten, dass die Staatsanwaltschaft infolge des Pflanzenfundes ein Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmittelstraftaten gegen ihn eingeleitet hatte. Allerdings dürfen auch im Übrigen keine Sorgfaltsanforderungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen postuliert werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können (vgl. BVerfGE 54, 208 <219 f.>; 61, 1 <8>; 85, 1 <17>). Daher ist bei der Frage, in welchem Umfang das Vertrauen in die Richtigkeit einer amtlichen Verlautbarung geschützt ist, auch zu beachten, dass eine eindeutige Trennung zwischen den tatsächlichen und den rechtlichen Aspekten der zugrunde liegenden Abwägung oft nicht möglich sein und sich dem Rezipienten nicht immer erschließen wird. So kann die Abwägungsentscheidung der Staatsanwaltschaft auf tatsächlichen Umständen beruhen, die der Mitteilung weder entnommen noch vom Bürger selbständig ermittelt werden können. Dieser wird - außer bei offenkundigen Exzessen - insbesondere annehmen, dass eine in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte, namentlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat, ohne aber die Verdachtsmomente stets vollständig mitgeteilt zu bekommen und eigenständig bewerten zu können. Deshalb steht die Annahme, dass selbst journalistische Laien nicht ohne Weiteres auf die Richtigkeit der einer staatsanwaltschaftlichen Pressemitteilung vorausgegangenen Abwägung vertrauen dürften, nicht weniger in der Gefahr, eine Lähmung der individuellen Meinungsfreiheit zu bewirken, als überzogene Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich des Wahrheitsgehalts von Tatsachen aus allgemein als zuverlässig beurteilten Quellen (vgl. hierzu BVerfGE 85, 1 <22>).
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Zwar ist der hier in Frage stehende Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig, doch kann den verfassungsrechtlichen Anforderungen jedenfalls bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr Rechnung getragen werden. Die Möglichkeit, den guten Glauben des Äußernden hier zu privilegieren, ist nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung gegeben. Zwar wird der im Wettbewerbsrecht entwickelte Grundsatz, wonach die geschehene Rechtsverletzung die Wiederholungsgefahr indiziert und erst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung diese Wirkung entfallen lässt, auch auf den deliktischen Unterlassungsanspruch angewendet. Der Bundesgerichtshof hat aber bereits entschieden, dass er hier nicht mit gleicher Strenge gilt, sondern das Deliktsrecht eher Anlass geben kann, die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen und etwa im Hinblick auf singuläre Umstände der Verletzungshandlung eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (vgl. BGH, NJW 1994, S. 1281 <1283>). Hiervon ausgehend hätte das Oberlandesgericht nicht allein auf die Vermutungswirkung der rechtswidrigen Erstbegehung abstellen dürfen, sondern berücksichtigen müssen, ob der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der staatsanwaltlichen Mitteilung gehandelt hat und daher nach dessen Erschütterung durch das an ihn und die Staatsanwaltschaft gerichtete Unterlassungsverlangen eine Wiederholung der Verletzungshandlung nicht zu erwarten war.
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d) Die angegriffene Entscheidung beruht auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird.
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3. Auf die weiter behaupteten Verstöße gegen die Grundrechte auf Presse- und Informationsfreiheit kommt es demnach nicht mehr an.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Tenor
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Die Revisionen gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2014 werden zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen unzulässiger Veröffentlichung eines Fotos in Anspruch, das sie in Badekleidung (Bikini) auf einer Liege am Strand von El Arenal auf Mallorca zeigt.
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Die Print-Ausgabe der Zeitung "BILD", deren Herausgeberin die Beklagte zu 1 ist, berichtete am 10. Mai 2012 über einen Raubüberfall auf den Profifußballer A. in El Arenal ("Am Ballermann"). Darin heißt es u.a.:
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"Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir ... - Star A. (25) in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat."
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Diesem Artikel war das beanstandete Foto beigefügt, das im Vordergrund A. am Strand von El Arenal vor einer Mülltonne zeigt, in die er einen Eimer leert. In dem Bildabschnitt, der die Mülltonne zeigt, findet sich der Text:
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"Strohhut, dunkle Sonnenbrille: A. am Strand von El Arenal. Vorbildlich entsorgt er seinen Abfall".
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Im Hintergrund sind mehrere Personen auf Strandliegen zu sehen. Am rechten Bildrand, auf der Liege unmittelbar hinter A., ist die Klägerin in einem Bikini zu erkennen.
- 7
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Ein Artikel mit demselben Berichtsgegenstand und einem größeren Ausschnitt desselben Fotos wurde bis zum 9. Mai 2013 im Internet-Portal www.bild.de veröffentlicht, das von der Beklagten zu 2 betrieben wird.
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Die Klägerin nahm zuletzt die Beklagte zu 1 wegen des in der Print-Ausgabe veröffentlichten Fotos auf Unterlassung und wegen der Veröffentlichung des Fotos im Internet-Portal der Beklagten zu 2 beide Beklagten auf Unterlassung und Entfernung von der Webseite in Anspruch. Ferner begehrte sie von der Beklagten zu 1 wegen der Veröffentlichung in der Print-Ausgabe und von der Beklagten zu 2 wegen der Veröffentlichung im Internet die Zahlung einer angemessenen Entschädigung.
- 9
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dem Unterlassungsbegehren stattgegeben, hinsichtlich des im Internet veröffentlichten Fotos jedoch nur gegenüber der Beklagten zu 2. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren gegen die Beklagte zu 1 sowie ihr Begehren auf Zahlung einer Entschädigung gegen beide Beklagten weiter. Die Beklagten erstreben mit ihren Revisionen die Wiederherstellung des die Klage insgesamt abweisenden Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
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I.
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Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 wegen der Veröffentlichung des Fotos in der Print-Ausgabe der Zeitung "BILD" vom 10. Mai 2012 gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 22 KUG bejaht. Es hat sich die Überzeugung gebildet, dass die Klägerin auf dem Foto identifizierbar abgebildet ist. Da die Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent in die Veröffentlichung des Fotos eingewilligt habe, sei die Zulässigkeit der Veröffentlichung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach komme eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betreffe. Davon könne im Hinblick auf die Klägerin nicht ausgegangen werden. Auch wenn man annehme, dass die Abbildung des Fußballprofis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG im Kontext des Berichts zulässig gewesen sei, sei damit noch nichts darüber ausgesagt, ob auch die von der Klägerin beanstandete identifizierbare Abbildung ihrer Person rechtmäßig sei. Da die Klägerin in keinerlei Beziehung zu dem Fußballspieler gestanden habe, lasse sich das öffentliche Interesse hiermit nicht begründen. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausginge, dass sich der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch auf unbekannte Personen beziehe, die zufällig mit relativen oder absoluten Personen der Zeitgeschichte abgebildet würden, wäre - das zeitgeschichtliche Ereignis unterstellt - jedenfalls bei der erforderlichen Interessenabwägung dem Recht der Klägerin am eigenen Bild gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit der Vorrang einzuräumen. Das unterstellte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Nachricht, dass der im Vordergrund abgebildete Fußballprofi, der gestern noch am Strand gewesen sei und dort vorbildlich seinen Abfall entsorgt habe, jetzt Opfer einer Straftat geworden sei, sei nicht von einem solchen Gewicht, dass dahinter der Schutz der Persönlichkeit der Klägerin zurücktreten müsse. Die Aufnahme zeige die Klägerin im Urlaub, der selbst bei Prominenten zum regelmäßig zu schützenden Kernbereich der Privatsphäre gehöre. Insbesondere sei es für die Information der Allgemeinheit nicht erforderlich gewesen, dass die völlig außerhalb des Geschehens stehende Klägerin identifizierbar abgebildet worden sei. Es sei der Beklagten zu 1 als Presseunternehmen ohne Weiteres möglich gewesen, die Klägerin durch Verpixelung oder Augenbalken unkenntlich zu machen. Was dies an der Aussagekraft des Berichts im Sinne ihres Anliegens, die Urlaubsgestaltung des Fußballprofis zu illustrieren, geändert hätte, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei falle auch ins Gewicht, dass die nur mit einem Bikini bekleidete Klägerin den Blicken des Publikums in einer deutlich intensiveren Weise preisgegeben werde als in anderen Situationen. Teile der Leserschaft hätten die Veröffentlichung auch zum Anlass für Spekulationen darüber nehmen können, ob es sich bei der Klägerin um die in dem Artikel genannte "pikante Frauenbegleitung" gehandelt habe. Die Bildveröffentlichung sei auch nicht - wie das Landgericht angenommen habe - aufgrund einer analogen Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG gerechtfertigt. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheitere bereits daran, dass nicht die Abbildung einer Örtlichkeit im Vordergrund gestanden habe, sondern die Person des Fußballers A. Der teilweise vertretenen Auffassung, wonach auch Personen, die im zufälligen Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis abgebildet würden, sofern sie dadurch nicht schon selbst Teil des zeitgeschichtlichen Ereignisses geworden seien, § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG in analoger Anwendung unterfielen, sei nicht zu folgen. Denn damit würden Personen, die rein zufällig mit einer prominenten Person abgebildet würden, ohne diese zu begleiten, schlechter gestellt als Begleitpersonen von prominenten Personen, bei denen eine alltägliche Begleitsituation nicht ohne Weiteres die Veröffentlichung des Begleiterfotos rechtfertige. Da bereits die Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu interessengerechten Ergebnissen führe, liege insoweit auch keine Lücke vor. Die Klägerin habe auch gegen die Beklagte zu 2 aus § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des auf der von der Beklagten zu 2 betriebenen Webseite seit dem 10. Mai 2012 verbreiteten Fotos. Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei hier noch in stärkerer Weise betroffen als durch die Veröffentlichung der Print-Ausgabe. Bei dem in der Print-Ausgabe abgedruckten Foto handele es sich lediglich um einen Ausschnitt des auf der Internetseite der Beklagten zu 2 vollständig veröffentlichten Fotos, welches auch die unbekleideten Beine der Klägerin zeige. Da der dazu veröffentlichte Text sich nicht erheblich von dem der Print-Ausgabe unterscheide, könne die Abwägung zu keinem anderen Ergebnis führen als bei der Print-Ausgabe der Beklagten zu 1. Der hinsichtlich der Internetveröffentlichung geltend gemachte Anspruch bestehe nicht gegen die Beklagte zu 1. Diese sei unstreitig nicht Betreiberin der Internetseite. Eine Haftung ergebe sich auch nicht - wie die Klägerin meine - aus Rechtsscheinsgesichtspunkten. Störer sei lediglich, wer willentlich und adäquat kausal zur Persönlichkeitsrechtsverletzung beitrage. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Die Beklagten hätten unwidersprochen vorgetragen, dass weder die Beklagte zu 2 entscheiden könne, welche Publikation in den Medien der Beklagten zu 1 erschienen, noch dass dies umgekehrt der Fall sei. Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der beanstandeten Bildveröffentlichungen stehe der Klägerin nicht zu, da es sich nicht um einen so schwerwiegenden Eingriff handele, dass eine Geldentschädigung gerechtfertigt sei.
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II.
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Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
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A) Revisionen der Beklagten:
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Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 aus § 1004 und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22, 23 KUG bejaht.
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1. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen ist (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403 Rn. 26, vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10, und vom 8. April 2014 - VI ZR 197/13, VersR 2014, 890 Rn. 8; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 Rn. 57 ff.; 2006, 591 Rn. 37 ff., sowie NJW 2012, 1053 Rn. 95 ff., und 1058 Rn. 75 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17; ausführlich dazu v. Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.).
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a) Nach den von den Revisionen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin in die Veröffentlichung der Fotos nicht eingewilligt (§ 22 Satz 1 KUG).
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b) Das Foto ist auch nicht dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens.
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aa) Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 ff.; BVerfG, AfP 2008, 163, 166 f. Nr. 61 ff.; Senatsurteile vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, aaO; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06, aaO und vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 123 Rn. 15 ff.; jeweils mwN).
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bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Veröffentlichung eines Fotos, das einem Millionenpublikum die - identifizierbar abgebildete - Klägerin im Bikini zeigt, sei durch den Anlass der Berichterstattung nicht gerechtfertigt, nicht zu beanstanden. Die veröffentlichten Bilder zeigen die Klägerin in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht (vgl. - zu einer ähnlichen Fallgestaltung - Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 26).
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cc) Soweit die Revisionen meinen, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, wie der Leser den Bericht interpretiere, sondern ausschließlich auf das Foto abgestellt und den Zusammenhang zum zugehörigen Text ignoriert, aus welchem sich ergebe, dass sich die Abbildung allein auf den Fußballer A. beziehe, kann dem nicht gefolgt werden. Das Bildnis zeigt auch die Klägerin, wie sie sich mit dem Betrachter halb zugewandtem Gesicht auf der Strandliege sonnt.
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dd) Entgegen der Auffassung der Revisionen der Beklagten hat das Berufungsgericht auch nicht den Begriff des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG verkannt und diesen Begriff zu eng gefasst. Das beanstandete Foto als solches hatte mit dem Umstand, dass der bekannte Fußball-Star A. am "Ballermann" überfallen und ausgeraubt wurde, ersichtlich nichts zu tun. Das Berufungsgericht hat gleichwohl zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die Veröffentlichung des Bildnisses von Herrn A. im Kontext des Berichts zulässig war und für die Entscheidung des Streitfalles zutreffend darauf abgestellt, ob der Gegenstand dieses Berichts auch die Veröffentlichung einer Abbildung der Klägerin rechtfertigt. Dies hat es mit Recht verneint. Denn es besteht außer dem zufälligen Zugegensein keine Verknüpfung zwischen der als "Urlauberin" gezeigten Klägerin und dem - unterstellt - als Ereignis der Zeitgeschichte zu qualifizierenden Raubüberfall auf den Nationalspieler A.
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ee) Der Revisionen der Beklagten ist weiter nicht darin zu folgen, dass im Hinblick auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einem Bericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis die Interessen von unbekannten Personen, die zufällig mit abgebildet werden, stets zurücktreten müssen. Vielmehr ist auch in solchen Fällen grundsätzlich eine Interessenabwägung erforderlich, bei der insbesondere der Informationswert für die Öffentlichkeit, die berechtigten Erwartungen des Betroffenen und die Möglichkeiten einer das Persönlichkeitsrecht wahrenden Modifikation des Fotos zu berücksichtigen sind. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, nach der selbst die Abbildung von Begleitpersonen nicht ohne Weiteres zulässig ist. Wollte man dies anders sehen, würde dies zu dem (widersinnigen) Ergebnis führen, dass Begleitpersonen, die in einem gewissen Zusammenhang mit dem Gegenstand der Berichterstattung stehen (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 28), vor einer Veröffentlichung eher geschützt wären, als Personen, die ohne jeden Zusammenhang Gegenstand einer "zufälligen" Bildaufnahme geworden sind.
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c) Entgegen der Auffassung der Revisionen der Beklagten hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler im Streitfall eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG verneint.
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aa) Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG ist die Veröffentlichung eines Bildnisses ohne Einwilligung der abgebildeten Person grundsätzlich zulässig, wenn diese Person nur als "Beiwerk" neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint. Hiervon kann nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur dann ausgegangen werden, wenn die Abbildung einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit das Bild prägt und nicht selbst "Beiwerk" ist. Im Streitfall bezog sich die Abbildung indes - wovon die Revisionen der Beklagten selbst ausgehen - in erster Linie auf Herrn A. Das Strandleben am "Ballermann" bildete lediglich den Hintergrund des Fotos.
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Die Erwägungen der Revisionen der Beklagten zu der Frage, ob eine Abbildung von Badegästen im Zusammenhang mit einer Schilderung des Strandlebens zulässig wäre, sind im Streitfall unerheblich. Im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG kann ein Interesse an der Wiedergabe einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit zwar unabhängig von einem konkreten Ereignis der Zeitgeschichte bestehen. Die Revisionen der Beklagten gehen jedoch selbst davon aus, dass Zweck des Bildes die Berichterstattung über den Fußballer A. im Zusammenhang mit dem auf diesen erfolgten Überfall gewesen sei.
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bb) Entgegen der Auffassung der Revisionen kommt eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer Gesetzeslücke als Voraussetzung einer analogen Anwendung dieser Vorschrift. Denn dem von den Revisionen der Beklagten angeführten Interesse an der Berichterstattung über eine bestimmte Person unter Einbeziehung von Abbildungen anderer "zufällig" anwesender Personen wird bereits durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG und die dort erforderliche Interessenabwägung hinreichend Rechnung getragen.
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d) Selbst wenn eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG in Betracht käme, erstreckte sich die Befugnis nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG).
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Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung mit Recht nicht nur auf das Foto, sondern auch auf den dazugehörigen Text abgestellt und dabei angenommen, dass die Erwähnung einer "pikanten Frauenbegleitung" zumindest bei einem Teil der Leserschaft zum Anlass für Spekulationen in Bezug auf die Klägerin genommen werden könnte. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Formulierung geboten: "Gestern sahen wir ... - Star A. (25) in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat." Denn die Revisionen der Beklagten zeigen keinen (übergangenen) Sachvortrag dazu auf, dass das Foto vom Folgetag stamme und dies für den Leser ersichtlich gewesen sei.
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e) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend die Unkenntlichmachung der Klägerin durch Verpixelung oder Augenbalken für möglich und den Beklagten zumutbar erachtet. Die Revisionen berufen sich demgegenüber ohne Erfolg auf angebliche Redaktionsabläufe und die Gefahr der Verhinderung einer atmosphärischen Illustration. Eine Verpixelung hätte an der Aussagekraft des Berichts im Hinblick auf das Anliegen der Beklagten, die Urlaubsgestaltung des Fußballprofis zu illustrieren, nichts geändert. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den im Internet im Zusammenhang mit der vorliegenden Berichterstattung veröffentlichten Bildern die Gesichter anderer dort mit dem Fußballprofi abgebildeter Frauen gepixelt, was dagegen spricht, dass ihr eine entsprechende Vorgehensweise im Hinblick auf die Abbildung der Klägerin nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre.
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B) Revision der Klägerin:
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Die Revision der Klägerin ist ebenfalls unbegründet.
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1. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Haftung der Beklagten zu 1 hinsichtlich der Veröffentlichung der beanstandeten Bilder im Internet abgelehnt, weil nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte zu 1 willentlich und adäquat kausal durch die Veröffentlichung der - rechtlich selbständigen - Beklagten zu 2 im Internet zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin beigetragen hätte. Allein die Tatsache, dass beiden Beklagten dieselben Lichtbilder zugänglich waren, vermag noch keine wechselseitige Haftung hinsichtlich der Veröffentlichung der Fotos zu begründen. Die Revision der Klägerin zeigt keinen vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag auf, wonach die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 die Lichtbilder zur Verfügung gestellt hat. Die von der Revision der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des I. Zivilsenats vom 11. März 2009 (I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 Rn. 16 ff.) betrifft eine andere Fallgestaltung (Verletzung von Schutzrechten durch Pflichtverletzung des Kontoinhabers bei der Verwahrung von Zugangsdaten).
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2. Entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler den Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Geldentschädigung für unbegründet erachtet.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 12; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 27; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 306; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38 ff.; vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, VersR 1985, 391, 393; vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87 - VersR 1988, 405; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94, VersR 1996, 341 f.; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 591, 592). Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, aaO, 13; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, aaO; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 38; vom 17. März 1970 - VI ZR 151/68, VersR 1970, 675, 676; vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70, VersR 1971, 845, 846; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, juris Rn. 3). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70, DB 1971, 1660, 1661; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, aaO). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, aaO, 12 ff.; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, aaO; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, aaO).
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b) Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Würdigung der besonderen Umstände des Streitfalles mit Recht verneint. Selbst wenn man - was das Berufungsgericht offengelassen hat - zugunsten der Klägerin ihre Behauptung, sie sei im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von mehreren Personen angesprochen und ihr sei von "mehreren Männern" Geld für ein Treffen angeboten worden, als richtig unterstellt, vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn das Berufungsgericht weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die beanstandete Veröffentlichung des Strandbildes mit der Klägerin keine Veranlassung zu der Annahme gab, dass die Klägerin käuflich sei.
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Galke Wellner Diederichsen
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v. Pentz Offenloch
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen eine Berichterstattung in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift SUPER ILLU. Die Klägerin unterhält seit 2001 eine Beziehung zu dem damaligen Ehemann der Schauspielerin Uschi Glas, B. T.. In Nr. 11/02 der genannten Zeitschrift erschien ein Artikel ihres Chefredakteurs unter der Überschrift "Ein Kompliment für Sachsens schöne Mädchen", in dem sich unter einem Portraitfoto der Klägerin (im Folgenden: Foto 1) die Bildunterschrift befindet "Die UschiGlas -Rivalin Anke S... stammt aus P...". Im Heftinneren wurde dieses Foto in einem Artikel unter der Überschrift "Die Sächsin. Eine ganz besondere Frau" nochmals vergrößert veröffentlicht. Es trägt die Bildnebenschrift "Erinnerung an Urlaub. Die Uschi-Glas-Rivalin wird von Freunden als sportlich, fleißig, fröhlich und geschäftstüchtig beschrieben". Auf dieser Seite befindet sich mit der Bildunterschrift "Münchener Szene" ein Bild der Klägerin, das auf einer Weihnachtsparty in München 1996 aufgenommen wurde (Foto 2). Im Rahmen des Artikels ist ein weiteres Foto der Klägerin veröffentlicht, das sie mit B. T. beimSpaziergang am Deininger Weiher zeigt (Foto 3); darunter findet sich die Bildunterschrift : "Als dieses Foto Anfang Februar erschien, wurde die Affäre von Anke und B. T. bekannt". Unter der Überschrift des Artikels findet sich eine Unterüberschrift , in der es u.a. heißt: "Die junge Rivalin, die in die Ehe von Uschi Glas einbrach, stammt aus P...". In dem Artikel wird kurz der Lebenslauf der Klägerin geschildert. Die Klägerin begehrt die Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der genannten Fotos und einiger Textbeiträge. Die Beklagte hält die Veröffentlichung unter dem Gesichtspunkt eines überwiegenden Informationsinteresses sowie deswegen für zulässig, weil die Klägerin und B. T. im Januar 2003 ihre Beziehung selbst öffentlich gemacht hätten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten durch das angefochtene Urteil im wesentlichen abgewiesen. Lediglich den Unterlassungsausspruch hinsichtlich des mit der Bildunterschrift "Münchener Szene" versehenen Fotos (Foto 2) hat es aufrecht erhalten. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch bezüglich der erneuten Veröffentlichung ursprünglich rechtswidrig verbreiteter Fotografien nachträglich entfallen kann.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint eine ausdrückliche und eine konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos. Es ist weiter der Ansicht, die Klägerin sei durch ihre Beziehung mit B. T. nicht zu einer Person der Zeitgeschich-te geworden. Aus der "Begleiterrechtsprechung" lasse sich für den Fall nichts herleiten. Das öffentliche Interesse an der Klägerin sei erst durch die identifizierende Berichterstattung begründet worden, die das Ziel verfolgt habe, die Klägerin als "Rivalin" von Uschi Glas aufzubauen und das Zerbrechen der Ehe Glas/T. als öffentliches zeitgeschichtliches Ereignis erst zu konstituieren. Ein überwiegendes Informationsinteresse an der lediglich der Befriedigung von Neugier und Sensationslust dienenden Berichterstattung habe nicht bestanden. Es gehe jedoch nicht um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der seinerzeitigen Veröffentlichung, sondern um die Unterlassung erneuter Veröffentlichung. Insoweit fehle die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Fotos 1 und 3. Eine erneute Veröffentlichung der Fotos stelle keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar. Durch den gemeinsamen Auftritt der Klägerin mit B. T. bei der Veranstaltung zur Verleihung des deutschen Videopreises im Januar 2003 und die dabei abgegebenen Erklärungen habe die Klägerin ihre Privat - und Sozialsphäre insoweit selbst öffentlich gemacht. Mit dem bisherigen Rechtsschutzanspruch, der damit begründet worden sei, die Klägerin habe ein Recht auf Anonymität und trage in keiner Weise dazu bei, daß ihr Privatleben an die Öffentlichkeit gelange, könne sie nicht mehr durchdringen. Die Annahme eines überwiegenden Interesses der Beklagten an der Publikation von Bildern der Klägerin gelte allerdings nicht schrankenlos. Der Beklagten seien insoweit zeitliche und inhaltliche Grenzen gesetzt. Zeitlich seien derartige Veröffentlichungen nur so lange als rechtmäßig zu bewerten, wie das Scheitern der Ehe Glas/T. noch als zeitgeschichtlicher Vorgang angesehen werden müsse, an dem die Öffentlichkeit ein Interesse habe. Nach der inzwischen rechtskräftigen Scheidung dieser Ehe werde die Bedeutung des Vorgangs auch für das öffentliche Informationsinteresse stetig abnehmen, so daß die Klägerin jedenfalls nicht zeitlich unbegrenzt Veröffentlichungen von Fotogra-
fien, die sie abbilden, hinnehmen müsse. Gegenwärtig müsse allerdings das Interesse der Klägerin an der Unterlassung nicht genehmigter Bildveröffentlichungen wegen fortbestehender Aktualität des Vorgangs noch für einen begrenzten Zeitraum hinter dem Informationsinteresse zurücktreten. Darüber hinaus müsse die Klägerin auch keineswegs eine Veröffentlichung sämtlicher der Presse zugänglich gemachter Fotografien hinnehmen. Es bestehe kein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse an Bildern, die die Klägerin in Bereichen der geschützten Intim- und Privatsphäre zeigten bzw. die aus früherer Zeit stammten und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem heutigen Leben als Partnerin von B. T. stünden. Davon ausgehend könne hinsichtlich des Fotos 1, eines neutralen Portraitfotos, ebensowenig von einem berechtigten Interesse an der Unterlassung ausgegangen werden, wie hinsichtlich des aus der Privatsphäre stammenden Fotos 3 (Deininger Weiher), nachdem die Klägerin sich zu ihrer Beziehung bekannt habe. Anderes gelte für Foto 2, das nichts mit dem zeitgeschichtlichen Ereignis der Ehekrise Glas/T. zu tun habe und zu einem Bereich der Persönlichkeit der Klägerin gehöre, der bislang in keiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei. Die beanstandete Textberichterstattung könne im Hinblick darauf, daß die Klägerin zwischenzeitlich hinsichtlich ihrer Beziehung zu B. T. selbst an die Öffentlichkeit getreten sei, ebenfalls nicht mehr untersagt werden.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nur teilweise stand.1. Das Berufungsgericht verneint mit dem Landgericht eine Einwilligung der Klägerin in die Veröffentlichung der Fotos. Dies nimmt die Revision als ihr günstig hin. Diese Wertung ist auch nicht zu beanstanden. 2. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts war die von der Beklagten vorgenommene Veröffentlichung rechtswidrig.
a) Davon geht im Ergebnis auch die Revision aus. Soweit sie dem Berufungsgericht vorwirft, die Systematik der §§ 22, 23 KUG verkannt und trotz Verneinung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Abwägung nach § 23 Abs. 2 KUG vorgenommen zu haben, sind dessen Ausführungen so zu verstehen, daß eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten aus den Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG vorgenommen wird, um festzustellen , ob die hier in Frage stehenden Bildnisse dem "Bereiche der Zeitgeschichte" überhaupt zugeordnet werden können. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erlaubt die Veröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte unabhängig von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG. Die Vorschrift nimmt nach der gesetzgeberischen Intention und nach Sinn und Zweck der Regelung auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit Rücksicht. Die Belange der Öffentlichkeit sind daher gerade bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals zu beachten. Das weitere dem Grundrechtseinfluß offen stehende Tatbestandsmerkmal des "berechtigten Interesses" in § 23 Abs. 2 KUG bezieht sich von vornherein nur auf Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung und kann folglich die Belange der Pressefreiheit nicht mehr ausreichend aufnehmen, wenn diese zuvor bei der Abgrenzung des Personenkreises außer acht gelassen worden sind (BVerfGE 101, 361, 391 f.; BVerfG, NJW 2001, 1921, 1922 f.). Eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte
aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG ist mithin schon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich, wobei der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen ist, der der Pressefreiheit und zugleich dem Persönlichkeitsschutz ausreichend Rechnung trägt (BVerfG, NJW 2001, 1921, 1922). Demgemäß verlangt auch der erkennende Senat, daß bereits in diesem Zusammenhang eine Interessenabwägung hinsichtlich der betroffenen Grundrechte vorzunehmen ist (Senatsurteile vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986 = VersR 1996, 341 f.; vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 und vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - zur Veröffentlichung bestimmt, sub II 2 a; vgl. ferner Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 8 Rn. 4 ff.).
b) Nicht zu beanstanden ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647 ff.), daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung die Ehekrise Glas/T. wegen des daran bestehenden öffentlichen Interesses als zeitgeschichtlichen Vorgang ansieht, gleichwohl aber (ausgehend von der hergebrachten Definition der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte) für die Zeit vor dem öffentlichen Auftreten der Klägerin (hierzu unten 3 c) ein überwiegendes Informationsinteresse am Privatleben der Klägerin verneint. 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Unterlassungsklage sei weitgehend unbegründet, weil die Klägerin jedenfalls für einen gewissen Zeitraum die Bildberichterstattung über sich im Zusammenhang mit der Ehekrise und nachfolgenden Scheidung von Uschi Glas und B. T. dulden müsse, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nur zum Teil stand.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, eine Verurteilung zur Unterlassung einer Handlung könne nicht ohne weiteres darauf gestützt werden , daß in der Vergangenheit eine Rechtsverletzung stattgefunden hat. Eine solche Verurteilung kann vielmehr nur dann erfolgen, wenn eine erneute Rechtsverletzung künftig zu erwarten ist. Ob dies der Fall ist, wird unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr geprüft. Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr , also die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen (vgl. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB), ist Tatbestandsmerkmal jedes Unterlassungsanspruchs und damit materielle Anspruchsvoraussetzung (BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85 - NJW 1987, 3251, 3253; vom 16. Januar 1992 - I ZR 84/90 - GRUR 1992, 318, 319; vom 10. Februar 1994 - I ZR 16/92 - NJW 1994, 2096; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, § 1004 Rn. 78; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rn. 97; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 1999, § 1004 Rn. 208; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 6 Rn. 7; Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 12 Rn. 7). Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des Unterlassungsanspruchs. Auch wer in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt worden ist, hat keinen Anspruch darauf, daß ein Verhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig darstellt (so Teplitzky, aaO, Kap. 6 Rn. 4). Davon gehen letztlich auch diejenigen Stimmen aus, die der Wiederholungsgefahr lediglich prozessuale Bedeutung beimessen (Nachweise bei MünchKomm-BGB/Medicus, aaO und Teplitzky, aaO, Rn. 6).
b) Die Ausführungen der Revision dazu, daß ein Wegfall der Wiederholungsgefahr hier nicht bejaht werden könne, berücksichtigen nicht ausreichend, daß sich das Fehlen der Wiederholungsgefahr aufgrund unterschiedlicher Umstände ergeben kann. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mag der häufigste Grund für die Beseitigung dieser Gefahr sein. Er ist aber keineswegs der einzige. Die Überlegung, daß die Wiederholungsgefahr bei bereits
geschehener Rechtsverletzung vermutet wird und daß an die Widerlegung der Vermutung strenge Anforderungen zu stellen sind, hilft jedenfalls dann nicht weiter, wenn es nicht um eine Abschätzung des mutmaßlichen künftigen Verhaltens des Rechtsverletzers geht, sondern darum, ob die Wiederholungsgefahr aufgrund veränderter Umstände aus rechtlichen Gründen zu verneinen ist.
c) Hier hat das Berufungsgericht geprüft, inwieweit die Voraussetzungen des § 23 KUG hinsichtlich künftiger Veröffentlichungen auch noch nach dem Auftreten der Klägerin bei der Veranstaltung zur Verleihung des deutschen Videopreises vorliegen. Diese Frage ist für die in Rede stehenden Fotos 1 und 3, deren Veröffentlichung das Berufungsgericht derzeit gleichermaßen für zulässig hält, richtigerweise unterschiedlich zu beantworten. aa) Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung darauf, daß sich die Klägerin durch ihr Auftreten in einen zeitgeschichtlichen Vorgang eingeordnet habe, so daß sie einer dies darstellenden Berichterstattung nicht ihr Recht auf Privatheit und Anonymität entgegenhalten könne. Diese Überlegung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des erkennenden Senats ist bereits mehrfach betont worden, daß sich niemand auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen kann, die er selbst der Öffentlichkeit preisgibt (BVerfGE 101, 361, 385; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1022 f.; Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524 = NJW 2004, 762 und - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525, 526 = NJW 2004, 766). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, daß die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit
Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muß situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BVerfGE 101, 361, 385; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1023; zur Problematik vgl. Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8 Rn. 75; Neben, Triviale Personenberichterstattung als Rechtsproblem, S. 230 f.; Seitz, NJW 2000, 2167). Dies gilt auch und insbesondere für den Bildnisschutz bei Anwendung der §§ 22, 23 KUG, die mit ihrem abgestuften Schutzkonzept einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der Persönlichkeit und den Informationsinteressen der Allgemeinheit anstreben, gilt also auch, soweit bereits bei der Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. bb) Unter den Umständen des Streitfalls durfte das Berufungsgericht eine künftige in zeitlicher Nähe zu den Vorgängen stehende erneute Veröffentlichung des Portraitfotos (Foto 1) als nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erlaubt ansehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht konkret beanstandet worden sind, liegt hier ein Fall vor, in dem die Betroffene gerade nicht situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht hat, ihre Privatsphäre solle nicht Gegenstand der Berichterstattung in der Presse sein. Die Klägerin hat sich danach selbst mit ihrem öffentlichen Auftritt an die Öffentlichkeit gewandt, ihre Identität und ihre Rolle als neue Lebensgefährtin von B. T. auch gegenüber der Boulevardpresse offengelegt und dies sowohl mit dem von ihr gebilligten Interview ihres Partners als auch mit der Einwilligung in die von ihr und B. T. dabei angefertigten Fotografien dokumentiert. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, unter diesen Umständen dürfe das hier in Frage stehende neutrale Portraitfoto in dem vom Berufungsgericht gekennzeichneten Zeitraum trotz seines fehlenden Bezuges zu
dem zeitgeschichtlichen Vorgang veröffentlicht werden, weil es die Privatsphäre der Klägerin nur insoweit berühre, als sie als Person optisch in gleicher Weise identifizierbar werde, wie es durch die von ihr gebilligten Aufnahmen anläßlich der Veranstaltung zur Verleihung des deutschen Videopreises auch geschehen sei. Die Verwendung kontextneutraler Fotoaufnahmen bei der Presseberichterstattung ist nicht zu beanstanden, wenn weder die Veröffentlichung des jeweiligen Fotos als solche noch der Zusammenhang, in dem es gebracht wird, das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten beeinträchtigen (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1921, 1924 ff.; Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863, 864; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8 Rn. 26 ff.). Dies ist nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des Fotos 1 der Fall. cc) Anders verhält es sich hingegen mit dem Foto 3, das die Klägerin mit B. T. am Deininger Weiher zeigt. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung der Klägerin in die Veröffentlichung dieses Fotos hat das Berufungsgericht - wie ausgeführt - ohne Rechtsfehler verneint. Seine Auffassung, dieses Foto dürfe gleichwohl nunmehr veröffentlicht werden, weil es nach dem ausdrücklichen Bekenntnis der Klägerin zu dieser Beziehung und den in ihrem Einverständnis gefertigten, die Beziehungspartner abbildenden Fotografien keinen weitergehenden Gehalt aufweise, ist nicht zutreffend. Das Foto zeigt die Klägerin nicht nur in einer erkennbar privaten Situation (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 131, 332, 337 ff.). Es stammt auch aus einer Zeit, zu der sie ihre Privatsphäre noch nicht preisgegeben hatte und zu der seine Veröffentlichung mangels eines berechtigten Informationsinteresses als rechtswidrig anzusehen war. Eine Veränderung der Umstände kann die Veröffentlichung derartiger Fotos nur unter besonderen Voraussetzungen rechtfertigen, für die hier nichts vorgetragen ist. Daß ein Foto geeignet sein kann, einen inzwischen von der ab-
gebildeten Person der Öffentlichkeit preisgegebenen Teil ihres Privatlebens zu illustrieren, reicht dazu nicht aus. Wer - möglicherweise unter dem tatsächlichen Druck einer nicht mehr rückgängig zu machenden Berichterstattung - an die Öffentlichkeit tritt, muß nicht hinnehmen, daß die nunmehr im Grundsatz zulässige Berichterstattung über ihn mit Fotos bebildert wird, die der Öffentlichkeit zunächst nur unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugänglich gemacht werden konnten. Insoweit kann ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht bejaht werden. Diesem Interesse kann ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, daß zulässig zu veröffentlichendes Bildmaterial aus neuerer Zeit verwendet wird. 4. Soweit sich die Revision gegen das Berufungsurteil wegen der Ausführungen zur Wortberichterstattung der Beklagten wendet, ist sie unzulässig, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat. Das Berufungsgericht hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß es die Revision nur zur Klärung der Rechtsfrage zulassen will, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung ursprünglich rechtswidrig verbreiteter Fotografien nachträglich entfallen kann. Zwar enthält der Tenor des Berufungsurteils eine solche Einschränkung nicht. Es genügt jedoch, daß sich die Einschränkung mit ausreichender Deutlichkeit aus den Entscheidungsgründen ergibt (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 360 f.). Hat das Berufungsgericht über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche entschieden und ist die Rechtsfrage, deretwegen es die Revision zugelassen hat, nur für einen von ihnen erheblich, so ist in der Angabe des Zulassungsgrundes regelmäßig die - wie geboten - eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 361 f.).
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffes beschränken, auf den auch die Partei selbst ihre Revision begrenzen könnte (Senatsurteile BGHZ 76, 397, 399 und vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525). Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166 jeweils m.w.Nachw.). Der Teil des Prozeßstoffs, für den die Zulassung ausgesprochen wird, muß vom restlichen Prozeßstoff abtrennbar sein; im Falle einer Zurückverweisung darf die Änderung dieses Teils nicht in die Gefahr eines Wide rspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil geraten (BGH, Urteile vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - ZIP 2003, 1399, 1401; vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02 - NJW 2003, 3703 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
III.
Soweit die Revision begründet ist, kann der Senat selbst entscheiden, weil die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Tenor
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Die Revisionen gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2014 werden zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen unzulässiger Veröffentlichung eines Fotos in Anspruch, das sie in Badekleidung (Bikini) auf einer Liege am Strand von El Arenal auf Mallorca zeigt.
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Die Print-Ausgabe der Zeitung "BILD", deren Herausgeberin die Beklagte zu 1 ist, berichtete am 10. Mai 2012 über einen Raubüberfall auf den Profifußballer A. in El Arenal ("Am Ballermann"). Darin heißt es u.a.:
- 3
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"Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir ... - Star A. (25) in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat."
- 4
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Diesem Artikel war das beanstandete Foto beigefügt, das im Vordergrund A. am Strand von El Arenal vor einer Mülltonne zeigt, in die er einen Eimer leert. In dem Bildabschnitt, der die Mülltonne zeigt, findet sich der Text:
- 5
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"Strohhut, dunkle Sonnenbrille: A. am Strand von El Arenal. Vorbildlich entsorgt er seinen Abfall".
- 6
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Im Hintergrund sind mehrere Personen auf Strandliegen zu sehen. Am rechten Bildrand, auf der Liege unmittelbar hinter A., ist die Klägerin in einem Bikini zu erkennen.
- 7
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Ein Artikel mit demselben Berichtsgegenstand und einem größeren Ausschnitt desselben Fotos wurde bis zum 9. Mai 2013 im Internet-Portal www.bild.de veröffentlicht, das von der Beklagten zu 2 betrieben wird.
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Die Klägerin nahm zuletzt die Beklagte zu 1 wegen des in der Print-Ausgabe veröffentlichten Fotos auf Unterlassung und wegen der Veröffentlichung des Fotos im Internet-Portal der Beklagten zu 2 beide Beklagten auf Unterlassung und Entfernung von der Webseite in Anspruch. Ferner begehrte sie von der Beklagten zu 1 wegen der Veröffentlichung in der Print-Ausgabe und von der Beklagten zu 2 wegen der Veröffentlichung im Internet die Zahlung einer angemessenen Entschädigung.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dem Unterlassungsbegehren stattgegeben, hinsichtlich des im Internet veröffentlichten Fotos jedoch nur gegenüber der Beklagten zu 2. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren gegen die Beklagte zu 1 sowie ihr Begehren auf Zahlung einer Entschädigung gegen beide Beklagten weiter. Die Beklagten erstreben mit ihren Revisionen die Wiederherstellung des die Klage insgesamt abweisenden Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
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I.
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Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 wegen der Veröffentlichung des Fotos in der Print-Ausgabe der Zeitung "BILD" vom 10. Mai 2012 gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 22 KUG bejaht. Es hat sich die Überzeugung gebildet, dass die Klägerin auf dem Foto identifizierbar abgebildet ist. Da die Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent in die Veröffentlichung des Fotos eingewilligt habe, sei die Zulässigkeit der Veröffentlichung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach komme eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betreffe. Davon könne im Hinblick auf die Klägerin nicht ausgegangen werden. Auch wenn man annehme, dass die Abbildung des Fußballprofis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG im Kontext des Berichts zulässig gewesen sei, sei damit noch nichts darüber ausgesagt, ob auch die von der Klägerin beanstandete identifizierbare Abbildung ihrer Person rechtmäßig sei. Da die Klägerin in keinerlei Beziehung zu dem Fußballspieler gestanden habe, lasse sich das öffentliche Interesse hiermit nicht begründen. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausginge, dass sich der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch auf unbekannte Personen beziehe, die zufällig mit relativen oder absoluten Personen der Zeitgeschichte abgebildet würden, wäre - das zeitgeschichtliche Ereignis unterstellt - jedenfalls bei der erforderlichen Interessenabwägung dem Recht der Klägerin am eigenen Bild gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit der Vorrang einzuräumen. Das unterstellte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Nachricht, dass der im Vordergrund abgebildete Fußballprofi, der gestern noch am Strand gewesen sei und dort vorbildlich seinen Abfall entsorgt habe, jetzt Opfer einer Straftat geworden sei, sei nicht von einem solchen Gewicht, dass dahinter der Schutz der Persönlichkeit der Klägerin zurücktreten müsse. Die Aufnahme zeige die Klägerin im Urlaub, der selbst bei Prominenten zum regelmäßig zu schützenden Kernbereich der Privatsphäre gehöre. Insbesondere sei es für die Information der Allgemeinheit nicht erforderlich gewesen, dass die völlig außerhalb des Geschehens stehende Klägerin identifizierbar abgebildet worden sei. Es sei der Beklagten zu 1 als Presseunternehmen ohne Weiteres möglich gewesen, die Klägerin durch Verpixelung oder Augenbalken unkenntlich zu machen. Was dies an der Aussagekraft des Berichts im Sinne ihres Anliegens, die Urlaubsgestaltung des Fußballprofis zu illustrieren, geändert hätte, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei falle auch ins Gewicht, dass die nur mit einem Bikini bekleidete Klägerin den Blicken des Publikums in einer deutlich intensiveren Weise preisgegeben werde als in anderen Situationen. Teile der Leserschaft hätten die Veröffentlichung auch zum Anlass für Spekulationen darüber nehmen können, ob es sich bei der Klägerin um die in dem Artikel genannte "pikante Frauenbegleitung" gehandelt habe. Die Bildveröffentlichung sei auch nicht - wie das Landgericht angenommen habe - aufgrund einer analogen Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG gerechtfertigt. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheitere bereits daran, dass nicht die Abbildung einer Örtlichkeit im Vordergrund gestanden habe, sondern die Person des Fußballers A. Der teilweise vertretenen Auffassung, wonach auch Personen, die im zufälligen Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis abgebildet würden, sofern sie dadurch nicht schon selbst Teil des zeitgeschichtlichen Ereignisses geworden seien, § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG in analoger Anwendung unterfielen, sei nicht zu folgen. Denn damit würden Personen, die rein zufällig mit einer prominenten Person abgebildet würden, ohne diese zu begleiten, schlechter gestellt als Begleitpersonen von prominenten Personen, bei denen eine alltägliche Begleitsituation nicht ohne Weiteres die Veröffentlichung des Begleiterfotos rechtfertige. Da bereits die Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu interessengerechten Ergebnissen führe, liege insoweit auch keine Lücke vor. Die Klägerin habe auch gegen die Beklagte zu 2 aus § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des auf der von der Beklagten zu 2 betriebenen Webseite seit dem 10. Mai 2012 verbreiteten Fotos. Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei hier noch in stärkerer Weise betroffen als durch die Veröffentlichung der Print-Ausgabe. Bei dem in der Print-Ausgabe abgedruckten Foto handele es sich lediglich um einen Ausschnitt des auf der Internetseite der Beklagten zu 2 vollständig veröffentlichten Fotos, welches auch die unbekleideten Beine der Klägerin zeige. Da der dazu veröffentlichte Text sich nicht erheblich von dem der Print-Ausgabe unterscheide, könne die Abwägung zu keinem anderen Ergebnis führen als bei der Print-Ausgabe der Beklagten zu 1. Der hinsichtlich der Internetveröffentlichung geltend gemachte Anspruch bestehe nicht gegen die Beklagte zu 1. Diese sei unstreitig nicht Betreiberin der Internetseite. Eine Haftung ergebe sich auch nicht - wie die Klägerin meine - aus Rechtsscheinsgesichtspunkten. Störer sei lediglich, wer willentlich und adäquat kausal zur Persönlichkeitsrechtsverletzung beitrage. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Die Beklagten hätten unwidersprochen vorgetragen, dass weder die Beklagte zu 2 entscheiden könne, welche Publikation in den Medien der Beklagten zu 1 erschienen, noch dass dies umgekehrt der Fall sei. Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der beanstandeten Bildveröffentlichungen stehe der Klägerin nicht zu, da es sich nicht um einen so schwerwiegenden Eingriff handele, dass eine Geldentschädigung gerechtfertigt sei.
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II.
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Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
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A) Revisionen der Beklagten:
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Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 aus § 1004 und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22, 23 KUG bejaht.
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1. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen ist (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403 Rn. 26, vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10, und vom 8. April 2014 - VI ZR 197/13, VersR 2014, 890 Rn. 8; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 Rn. 57 ff.; 2006, 591 Rn. 37 ff., sowie NJW 2012, 1053 Rn. 95 ff., und 1058 Rn. 75 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17; ausführlich dazu v. Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.).
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a) Nach den von den Revisionen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin in die Veröffentlichung der Fotos nicht eingewilligt (§ 22 Satz 1 KUG).
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b) Das Foto ist auch nicht dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens.
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aa) Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 ff.; BVerfG, AfP 2008, 163, 166 f. Nr. 61 ff.; Senatsurteile vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, aaO; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06, aaO und vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 123 Rn. 15 ff.; jeweils mwN).
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bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Veröffentlichung eines Fotos, das einem Millionenpublikum die - identifizierbar abgebildete - Klägerin im Bikini zeigt, sei durch den Anlass der Berichterstattung nicht gerechtfertigt, nicht zu beanstanden. Die veröffentlichten Bilder zeigen die Klägerin in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht (vgl. - zu einer ähnlichen Fallgestaltung - Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 26).
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cc) Soweit die Revisionen meinen, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, wie der Leser den Bericht interpretiere, sondern ausschließlich auf das Foto abgestellt und den Zusammenhang zum zugehörigen Text ignoriert, aus welchem sich ergebe, dass sich die Abbildung allein auf den Fußballer A. beziehe, kann dem nicht gefolgt werden. Das Bildnis zeigt auch die Klägerin, wie sie sich mit dem Betrachter halb zugewandtem Gesicht auf der Strandliege sonnt.
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dd) Entgegen der Auffassung der Revisionen der Beklagten hat das Berufungsgericht auch nicht den Begriff des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG verkannt und diesen Begriff zu eng gefasst. Das beanstandete Foto als solches hatte mit dem Umstand, dass der bekannte Fußball-Star A. am "Ballermann" überfallen und ausgeraubt wurde, ersichtlich nichts zu tun. Das Berufungsgericht hat gleichwohl zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die Veröffentlichung des Bildnisses von Herrn A. im Kontext des Berichts zulässig war und für die Entscheidung des Streitfalles zutreffend darauf abgestellt, ob der Gegenstand dieses Berichts auch die Veröffentlichung einer Abbildung der Klägerin rechtfertigt. Dies hat es mit Recht verneint. Denn es besteht außer dem zufälligen Zugegensein keine Verknüpfung zwischen der als "Urlauberin" gezeigten Klägerin und dem - unterstellt - als Ereignis der Zeitgeschichte zu qualifizierenden Raubüberfall auf den Nationalspieler A.
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ee) Der Revisionen der Beklagten ist weiter nicht darin zu folgen, dass im Hinblick auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einem Bericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis die Interessen von unbekannten Personen, die zufällig mit abgebildet werden, stets zurücktreten müssen. Vielmehr ist auch in solchen Fällen grundsätzlich eine Interessenabwägung erforderlich, bei der insbesondere der Informationswert für die Öffentlichkeit, die berechtigten Erwartungen des Betroffenen und die Möglichkeiten einer das Persönlichkeitsrecht wahrenden Modifikation des Fotos zu berücksichtigen sind. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, nach der selbst die Abbildung von Begleitpersonen nicht ohne Weiteres zulässig ist. Wollte man dies anders sehen, würde dies zu dem (widersinnigen) Ergebnis führen, dass Begleitpersonen, die in einem gewissen Zusammenhang mit dem Gegenstand der Berichterstattung stehen (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 28), vor einer Veröffentlichung eher geschützt wären, als Personen, die ohne jeden Zusammenhang Gegenstand einer "zufälligen" Bildaufnahme geworden sind.
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c) Entgegen der Auffassung der Revisionen der Beklagten hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler im Streitfall eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG verneint.
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aa) Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG ist die Veröffentlichung eines Bildnisses ohne Einwilligung der abgebildeten Person grundsätzlich zulässig, wenn diese Person nur als "Beiwerk" neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint. Hiervon kann nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur dann ausgegangen werden, wenn die Abbildung einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit das Bild prägt und nicht selbst "Beiwerk" ist. Im Streitfall bezog sich die Abbildung indes - wovon die Revisionen der Beklagten selbst ausgehen - in erster Linie auf Herrn A. Das Strandleben am "Ballermann" bildete lediglich den Hintergrund des Fotos.
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Die Erwägungen der Revisionen der Beklagten zu der Frage, ob eine Abbildung von Badegästen im Zusammenhang mit einer Schilderung des Strandlebens zulässig wäre, sind im Streitfall unerheblich. Im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG kann ein Interesse an der Wiedergabe einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit zwar unabhängig von einem konkreten Ereignis der Zeitgeschichte bestehen. Die Revisionen der Beklagten gehen jedoch selbst davon aus, dass Zweck des Bildes die Berichterstattung über den Fußballer A. im Zusammenhang mit dem auf diesen erfolgten Überfall gewesen sei.
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bb) Entgegen der Auffassung der Revisionen kommt eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer Gesetzeslücke als Voraussetzung einer analogen Anwendung dieser Vorschrift. Denn dem von den Revisionen der Beklagten angeführten Interesse an der Berichterstattung über eine bestimmte Person unter Einbeziehung von Abbildungen anderer "zufällig" anwesender Personen wird bereits durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG und die dort erforderliche Interessenabwägung hinreichend Rechnung getragen.
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d) Selbst wenn eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG in Betracht käme, erstreckte sich die Befugnis nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG).
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Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung mit Recht nicht nur auf das Foto, sondern auch auf den dazugehörigen Text abgestellt und dabei angenommen, dass die Erwähnung einer "pikanten Frauenbegleitung" zumindest bei einem Teil der Leserschaft zum Anlass für Spekulationen in Bezug auf die Klägerin genommen werden könnte. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Formulierung geboten: "Gestern sahen wir ... - Star A. (25) in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat." Denn die Revisionen der Beklagten zeigen keinen (übergangenen) Sachvortrag dazu auf, dass das Foto vom Folgetag stamme und dies für den Leser ersichtlich gewesen sei.
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e) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend die Unkenntlichmachung der Klägerin durch Verpixelung oder Augenbalken für möglich und den Beklagten zumutbar erachtet. Die Revisionen berufen sich demgegenüber ohne Erfolg auf angebliche Redaktionsabläufe und die Gefahr der Verhinderung einer atmosphärischen Illustration. Eine Verpixelung hätte an der Aussagekraft des Berichts im Hinblick auf das Anliegen der Beklagten, die Urlaubsgestaltung des Fußballprofis zu illustrieren, nichts geändert. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den im Internet im Zusammenhang mit der vorliegenden Berichterstattung veröffentlichten Bildern die Gesichter anderer dort mit dem Fußballprofi abgebildeter Frauen gepixelt, was dagegen spricht, dass ihr eine entsprechende Vorgehensweise im Hinblick auf die Abbildung der Klägerin nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre.
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B) Revision der Klägerin:
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Die Revision der Klägerin ist ebenfalls unbegründet.
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1. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Haftung der Beklagten zu 1 hinsichtlich der Veröffentlichung der beanstandeten Bilder im Internet abgelehnt, weil nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte zu 1 willentlich und adäquat kausal durch die Veröffentlichung der - rechtlich selbständigen - Beklagten zu 2 im Internet zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin beigetragen hätte. Allein die Tatsache, dass beiden Beklagten dieselben Lichtbilder zugänglich waren, vermag noch keine wechselseitige Haftung hinsichtlich der Veröffentlichung der Fotos zu begründen. Die Revision der Klägerin zeigt keinen vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag auf, wonach die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 die Lichtbilder zur Verfügung gestellt hat. Die von der Revision der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des I. Zivilsenats vom 11. März 2009 (I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 Rn. 16 ff.) betrifft eine andere Fallgestaltung (Verletzung von Schutzrechten durch Pflichtverletzung des Kontoinhabers bei der Verwahrung von Zugangsdaten).
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2. Entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler den Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Geldentschädigung für unbegründet erachtet.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 12; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 27; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 306; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38 ff.; vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, VersR 1985, 391, 393; vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87 - VersR 1988, 405; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94, VersR 1996, 341 f.; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 591, 592). Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, aaO, 13; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, aaO; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 38; vom 17. März 1970 - VI ZR 151/68, VersR 1970, 675, 676; vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70, VersR 1971, 845, 846; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, juris Rn. 3). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70, DB 1971, 1660, 1661; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, aaO). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, aaO, 12 ff.; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, aaO; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, aaO).
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b) Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Würdigung der besonderen Umstände des Streitfalles mit Recht verneint. Selbst wenn man - was das Berufungsgericht offengelassen hat - zugunsten der Klägerin ihre Behauptung, sie sei im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von mehreren Personen angesprochen und ihr sei von "mehreren Männern" Geld für ein Treffen angeboten worden, als richtig unterstellt, vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn das Berufungsgericht weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die beanstandete Veröffentlichung des Strandbildes mit der Klägerin keine Veranlassung zu der Annahme gab, dass die Klägerin käuflich sei.
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Galke Wellner Diederichsen
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v. Pentz Offenloch
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger wendet sich mit seinem Unterlassungsbegehren gegen eine ihn betreffende Online-Berichterstattung auf dem von der Beklagten betriebenen Internetportal "www.bild.de" während eines gegen ihn geführten Strafverfahrens.
- 2
- Der Kläger war bis zu seiner Verhaftung im März 2010 als Fernsehmoderator und Journalist tätig. Er betrieb außerdem ein Unternehmen, das meteorologische Daten erfasst und vertreibt. Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen ihn wegen des Verdachts der Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Ihm wurde vorgeworfen, am 9. Februar 2010 seine damalige Freundin zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Vom 20. März 2010 bis zum 29. Juli 2010 befand er sich in dieser Sache in Untersuchungshaft. In der vom 6. September 2010 bis zum 31. Mai 2011 dauernden Hauptverhandlung wurde er freigesprochen.
- 3
- Nach Anklageerhebung, aber vor Eröffnung des Hauptverfahrens berichtete die Beklagte am 13. Juni 2010 auf ihrem Internetportal unter der Überschrift "Der K….-Krimi: Neue Indizien aus der Tatnacht?" unter anderem wie folgt: "Der Fall K…. (51) wird immer pikanter: Laut dem Nachrichtenmagazin ‚Focus‘ soll jetzt auch ein sichergestellter Tampon die angebliche Verge- waltigung beweisen! Das Magazin veröffentlichte jetzt neue intime Details über die angebliche Tatnacht. So heißt es in Bezug auf das Treffen zwischen Jörg K… und Sabine W. (37) unter anderem: Die Ex-Freundin des Wettermoderators habe ‚auf ihn gewartet mit hochgezogenem Strickkleid‘. Und weiter: ‚wie üblich habe sie Handschellen und eine Reitgerte bereitgelegt ‘."
- 4
- Diese Informationen stammen aus der Einlassung des Klägers in seiner ersten richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren. Das Protokoll über diese Vernehmung, das unter anderem folgende Passage enthält, wurde in der öffentlich geführten Hauptverhandlung am 13. September 2010 zu Beweiszwecken verlesen: "Es war dann so, das war das übliche Verfahren bei den Treffen, dass ich geklingelt habe, langsam die Treppe hoch ging, ich die Türe aufmachte , die angelehnt war, und sie wartete dann schon ausgezogen oder in diesem Fall mit schon hochgezogenem Strickkleidchen. In ihrem Besitz und zu ihrem Haushalt gehörten auch Handschellen, die sie in diesem Fall schon in der einen Hand hatte auch eine Reitgerte, die auch zu ihrem Haushalt gehörte, die immer bei ihr war und die sie dann jeweils , wenn sie Lust darauf hatte, bereitlegte."
- 5
- Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen , zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten: Die Ex-Freundin des Wet- termoderators habe ‚auf ihn gewartet mit hochgezogenem Strickkleid‘, ‚wieüblich habe sie Handschellen und eine Reitgerte bereitgelegt‘, wenn dies ge- schieht wie auf bild.de im Artikel vom 13.06.2010 mit der Überschrift "Der K….Krimi : Neue Indizien aus der Tatnacht?". Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 6
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in ZUM 2012, 330 veröffentlicht ist, hat die Klage als zulässig angesehen. Grundsätzlich müsse die klagende Partei gemäß § 253 Abs. 2, 4, § 130 Nr. 1 ZPO ihre ladungsfähige Anschrift in der Klageschrift angeben. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Kläger unter der von ihm angegebenen Anschrift im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht hätte geladen werden können. Dass in einer anderen Rechtssache eine Zustel- lung unter dieser Anschrift fehlgeschlagen sei, lasse nicht darauf schließen, ob zur Zeit der Klageerhebung eine Zustellung hätte bewirkt werden können. Ebenso unerheblich sei, dass der Kläger bereits längere Zeit nicht mehr unter der angegebenen Anschrift amtlich gemeldet gewesen sei.
- 7
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Die beanstandeten Äußerungen beträfen zwar nicht den absolut geschützten Kernbereich seines Persönlichkeitsrechts, weil sie Gegenstand einer gegen ihn erhobenen Anklage seien und einen Bezug zu der vorgeworfenen Tat aufwiesen. Bei der vorzunehmenden Abwägung sei aber das Persönlichkeitsrecht des Klägers höher zu bewerten als das Berichterstattungsinteresse der Beklagten. Zu Gunsten des Klägers falle besonders ins Gewicht, dass es sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren handele und ihm die Unschuldsvermutung zu Gute komme, die eine zurückhaltende, jedenfalls aber ausgewogene Berichterstattung verlange. Den beanstandeten Äußerungen komme für das Strafverfahren nur eine geringe Bedeutung zu. Zu dem eigentlichen Tatgeschehen wiesen sie keinen konkreten Bezug auf. Ein Hinweis auf die Bedeutung der beanstandeten Äußerung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit gehe aus dem Artikel nicht hervor. Dagegen greife die Berichterstattung über praktizierte sexuelle Vorlieben des Klägers erheblich in dessen Persönlichkeitsrecht ein, weil diese einem Großteil der Leser in Erinnerung blieben. Der Kläger werde als eine Person mit sadomasochistischen Neigungen beschrieben. Die dadurch begründete "Prangerwirkung" werde durch den Freispruch nicht beseitigt. Während des laufenden Ermittlungsverfahrens bestehe kein derart weitgehendes Berichterstattungs- und Informationsinteresse.
- 8
- Eine abweichende Beurteilung sei nicht deshalb geboten, weil die Sexualpraktiken des Klägers in anderen Medien ebenfalls thematisiert und dadurch einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht worden seien. Die streitgegenständliche Veröffentlichung habe den Kreis der "Rezipienten" wesentlich erweitert und sei Anlass für verschiedene Medien gewesen, die dort mitgeteilten Tatsachen zum Sexualleben des Klägers nachfolgend aufzugreifen.
- 9
- Auch nach Verlesung des Protokolls der klägerischen Einlassung vor dem Haftrichter in der öffentlichen Hauptverhandlung sei die Berichterstattung über die einvernehmlich praktizierten sexuellen Vorlieben nicht zulässig geworden. Die Verlesung selbst habe Details aus dem Sexualverhalten des Klägers nur den im Gerichtssaal anwesenden Personen offenbart. Eine Breitenwirkung habe erst die auf die Verlesung erfolgte Medienberichterstattung erzielt. Diese habe jedoch nicht dazu geführt, dass die frühere streitgegenständliche Berichterstattung über das Sexualleben des Klägers nicht mehr in rechtswidriger Weise in das Persönlichkeitsrecht eingreife und eine Wiederholungsgefahr entfallen sei. Die Medien hätten auch über die öffentliche Hauptverhandlung nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung nur zurückhaltend und maßvoll berichten dürfen. Aus dem in § 169 GVG normierten Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen folge kein Recht der Presse, über sämtliche in der öffentlichen Verhandlung erörterten Inhalte zu berichten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger keinen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b GVG gestellt habe.
II.
- 10
- Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu.
- 11
- 1. Zu Recht hat allerdings das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision die Zulässigkeit der Klage bejaht.
- 12
- a) Der Kläger muss in der Klageschrift grundsätzlich eine ladungsfähige Anschrift angeben, weil hierdurch seine Bereitschaft dokumentiert wird, auf Anordnung des Gerichts persönlich zu erscheinen, und gewährleistet ist, dass er den Prozess nicht aus dem Verborgenen führt, um sich eventueller nachteiliger Folgen, insbesondere der Kostenpflicht im Fall des Unterliegens, zu entziehen (BGH, Urteile vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 335 f.; vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02, NJW-RR 2004, 1503; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, NJW-RR 2009, 1009 Rn. 11).
- 13
- b) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei keinen Mangel der Klageschrift angenommen, der zur Unzulässigkeit der Klage führt. Es hat ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass gerichtliche Schriftstücke, insbesondere Ladungen, den Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht erreicht hätten. Aus dem Schreiben des Kantonsgerichts A. A. vom 2. Dezember 2011 ergebe sich zwar, dass der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht mehr gemeldet sei, und ein Zustellungsersuchen in einer anderen Sache deshalb nicht habe erledigt werden können. Es sei aber nicht erwiesen, dass Zustellungen im Zeitpunkt der Klageerhebung dort nicht möglich gewesen seien. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Für die Möglichkeit einer Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kommt es nicht auf die Anmeldung eines Wohnsitzes an, sondern auf die tatsächliche Benutzung der Wohnung zum Aufenthalt. Nicht jede vorübergehende Abwesenheit , selbst wenn sie länger dauert, hebt die Eigenschaft jener Räume als einer Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften auf. Diese Eigenschaft geht vielmehr erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1993 - XII ZR 120/92, NJW-RR 1994, 564 f.). Dass eine Zustellung am 2. Dezember 2011 nicht ausführbar war, besagt nicht, dass dies auch schon zum Zeitpunkt der früher erfolgten Zustellung der Klage der Fall gewesen wäre. Die ordnungsgemäße Klageerhebung ist eine Prozessvoraussetzung, die ihrer Natur nach nur bei der Einleitung des Verfahrens vorliegen muss. Deshalb bleibt die Klage zulässig, wenn erst im Lauf des Prozesses die ladungsfähige Anschrift entfällt (BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02, aaO; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, aaO Rn. 12). Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger seine Anschrift verbergen wollte, um sich negativen prozessualen Folgen zu entziehen.
- 14
- 2. Die Klage ist aber nicht begründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht.
- 15
- a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigen. Die Berichterstattung über Sexualpraktiken, die der Kläger in seiner Beziehung zur Anzeigeerstatterin angewandt haben soll, berührt das Persönlichkeitsrecht.
- 16
- b) Im Ausgangspunkt zutreffend sind auch die rechtlichen Grundsätze, welche das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat.
- 17
- aa) Das Berufungsgericht hat es zu Recht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 35; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, VersR 2013, 63 Rn. 10; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, VersR 2013, 321 Rn. 11).
- 18
- Geht es um eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen , begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 38; BVerfGE 35, 202, 230 f.; BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 18).
- 19
- Handelt es sich um die Berichterstattung über ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung allerdings auch die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, VersR 2013, 63 Rn. 14; BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14; NJW 2009, 3357 Rn. 20). Diese gebietet eine entsprechende Zurückhaltung , mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung (vgl. BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14). Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch die Medienberichterstattung bewirkt werden kann (vgl. BVerfGE 119, 309, 323; BVerfG, aaO). Im Hinblick darauf kann bis zu einem erstinstanzlichen Freispruch oftmals das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und Achtung des Privatlebens gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen (BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20; Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25).
- 20
- bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Berichterstattung im Zeitpunkt der Veröffentlichung als rechtswidrig beurteilt.
- 21
- (1) Mit Recht hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung die in Rede stehenden Äußerungen der Privatsphäre des Klägers zugeordnet.
- 22
- Auch wenn die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO 203 f.; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, aaO Rn. 26) erfüllt sind, dürfen die Medien über die Person des Verdächtigen nicht schrankenlos berichten. Vielmehr ist für jeden einzelnen Umstand aus dem persönlichen Lebensbereich, der Gegenstand der angegriffenen Medienberichterstattung ist, aufgrund einer Abwägung zu entscheiden, ob das Schutzinteresse des Betroffenen das Interesse an einer Berichterstattung überwiegt. Bei der Beurteilung des dem Persönlichkeitsrecht dabei zukommenden Gewichts ist - wie auch sonst bei der Medienberichterstattung über personenbezogene Umstände (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 13) - von entscheidender Bedeutung , ob das Thema der Berichterstattung der Intimsphäre, der Privatsphäre oder der Sozialsphäre zuzuordnen ist.
- 23
- Ob ein Sachverhalt dem Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung angehört, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 11; BVerfGE 80, 367, 374; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 25). Ob ein Vorgang die Intim- oder die Privatsphäre betrifft, hängt auch davon ab, in welchem Umfang Einzelheiten berichtet werden (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, VersR 1999, 1250, 1251; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 49). Dem unantastbaren Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, aaO; BVerfGE 119, 1, 29 f.; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 25 f.).
- 24
- Sexualstraftaten gehören aber, weil sie einen gewalttätigen Übergriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und zumeist auch in das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Opfers beinhalten, nicht der absolut geschützten Intimsphäre des Tatverdächtigen an (BVerfG, aaO Rn. 26).
- 25
- Danach fallen die berichteten Umstände nicht in den absolut geschützten Kernbereich des Persönlichkeitsrechts.
- 26
- (2) Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird, was das Berufungsgericht nicht verkannt hat, durch die prominente Stellung des Klägers erhöht. Schon die prominente Stellung des Klägers kann ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an seinem Alltagsleben begründen, selbst wenn sich sein Verhalten weder in skandalösen noch in rechtlich oder sittlich zu beanstandenden Verhaltensweisen äußert (BVerfG, BVerfGE 120, 180, 203 f.). Wegen seiner Prominienz berührt das Verhalten des Klägers die Belange der Gemeinschaft noch stärker, wenn der Vorwurf der Begehung einer Straftat im Raum steht, als dies bei nicht prominenten Personen der Fall wäre (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 28).
- 27
- (3) Zu Gunsten des Klägers fällt aber ins Gewicht, dass die streitgegenständliche Äußerung aus seiner Einlassung bei der nicht öffentlichen Vernehmung anlässlich der Eröffnung des Haftbefehls stammt. Richterliche Vernehmungen außerhalb der Hauptverhandlung sind nicht nur nichtöffentlich; es ist grundsätzlich auch unzulässig, Medienvertretern die Anwesenheit bei solchen Vernehmungen zu gestatten (Erb in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 168c Rn. 25).
- 28
- (4) Da die Berichterstattung während eines laufenden Strafverfahrens erfolgte , ist zu Gunsten des Klägers im Rahmen der Abwägung die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, aaO Rn. 20). Dies gebietet Zurückhaltung bei der Mitteilung von Einzelheiten aus dem privaten Lebensbereich, deren Kenntnis zur Befriedigung des berechtigten Informationsinteresses nicht zwingend erforderlich ist. Der Unschuldsvermutung kommt hier besonderes Gewicht zu, weil die streitgegenständliche Veröffentlichung noch vor Beginn der Hauptverhandlung, mithin in einem frühen Stadium des Strafverfahrens erfolgte.
- 29
- Dass es sich bei den in Rede stehenden Äußerungen nicht um die dem Kläger vorgeworfene Straftat selbst handelt, sondern um wahre Tatsachenbehauptungen aus seiner Einlassung zum Tatvorwurf, steht der Berücksichtigung der Unschuldsvermutung im Rahmen der Abwägung nicht entgegen. Denn auch eine wahre Tatsachenbehauptung kann das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussage geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 20; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 37 mwN). Deshalb hat das Berufungsgericht bei der Abwägung zu Gunsten des Klägers zu Recht berücksichtigt, dass er als Person mit sadomasochistischen Neigungen dargestellt wird und dies seinem Ansehen in der Öffentlichkeit abträglich sein kann. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht garantiert grundsätzlich, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem Zugriff anderer entzogenen Freiraum zu erleben (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 12; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 26).
- 30
- c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist allerdings das Unterlassungsbegehren des Klägers gleichwohl nicht begründet. Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht, weil nach Verlesung des Protokolls über die haftrichterliche Vernehmung des Klägers in der öffentlichen Hauptverhandlung vom 13. September 2010 die gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen ist.
- 31
- aa) Die Wiederholungsgefahr ist eine materielle Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs. Wenn sie entfällt, erlischt auch der zukunftsgerichtete Unterlassungsanspruch (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 85 mwN; vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 28; siehe auch BVerfG VersR 2007, 849 Rn. 34). Eine rechtswidrige Beeinträchtigung in der Vergangenheit begründet in der Regel die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr (Senatsurteile vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85, VersR 1986, 1075, 1077; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 29 mwN). Die Wiederholungsgefahr kann allerdings dann nicht ohne weiteres aufgrund einer bereits geschehenen Rechtsverletzung vermutet werden, wenn durch die Veränderung tatsächlicher Umstände nunmehr die Berichterstattung als rechtlich zulässig zu beurteilen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, aaO Rn. 18). Wer in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt wurde, hat keinen Anspruch darauf, dass ein Verhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig darstellt (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, aaO Rn. 17). Das kommt hier in Betracht, weil die künftige Veröffentlichung der beanstandeten Aussage nur in anderer Form in die Öffentlichkeit tragen würde, was die Presse aus Anlass der Verlesung des fraglichen Vernehmungsprotokolls in der öffentlichen Hauptverhandlung zulässigerweise berichtete (vgl. BVerfG, aaO Rn. 32).
- 32
- bb) Da die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach der Verlesung des Vernehmungsprotokolls erfolgte Berichterstattung in den Medien noch während der laufenden Hauptverhandlung erfolgte, ist zu Gunsten des Klägers im Rahmen der Abwägung auch hier insbesondere die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen, welche eine entsprechende Zurückhaltung bei der Berichterstattung gebot. Zu beachten ist wiederum, dass auch eine wahre Tatsachenbehauptung das Persönlich- keitsrecht des Betroffenen verletzen kann, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 20; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 37, jeweils mwN). Hier wurde mit wenigen Sätzen berichtet, dass nach der Schilderung des Klägers sein Treffen mit der Anzeigeerstatterin auf einvernehmlichen geschlechtlichen Verkehr - auch in sadomasochistischer Form - angelegt war. Es kann unterstellt werden, dass den Beschwerdeführer durch die Berichterstattung eine erhebliche soziale Missbilligung treffen kann. Allein von der tagesaktuellen Berichterstattung, die mit dem Abschluss des Verfahrens ein Ende findet, geht indes keine derart schwerwiegende Stigmatisierung in einer solchen Breitenwirkung aus, dass eine dauerhafte oder lang anhaltende soziale Ausgrenzung zu befürchten wäre, die hier in der Abwägung das Berichterstattungsinteresse überwiegen müsste (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 29).
- 33
- Auf Seiten der Beklagten ist das große Interesse der Öffentlichkeit an dem Strafverfahren und vor allem an der Hauptverhandlung gegen den prominenten und als Fernsehmoderator sehr bekannten Kläger zu berücksichtigen, welches die intensive Berichterstattung in den Medien widerspiegelt. Bei einem Strafverfahren ist regelmäßig die Kenntnis der Einlassung des Angeklagten für die Beurteilung des weiteren Verfahrensverlaufs und das Verständnis der Beweiserhebungen sowie die Würdigung der Beweisergebnisse in der Hauptverhandlung von erheblicher Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1983 - 4 StR 550/83, juris Rn. 5; Urteil vom 30. September 2010 - 4 StR 150/10, juris Rn. 23 mwN, insoweit in NStZ-RR 2011, 82 nicht abgedruckt). Eine ausgewogene Prozessberichterstattung kann deshalb kaum auf die Wiedergabe der Einlassung verzichten. Insbesondere bei dem hier erhobenen Vorwurf der schweren Vergewaltigung war die Einlassung von zentraler Bedeutung für die Berichterstattung und für die öffentliche Meinungsbildung hinsichtlich eines möglichen Geschehensablaufs in der Tatnacht und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten, so dass ein enger Bezug zu dem eigentlichen Tatvorwurf besteht. Unter diesen Umständen ist die Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben, weil ein überwiegendes Schutzinteresse des Klägers einer aktuellen Berichterstattung hinsichtlich der angegriffenen, seiner Einlassung entstammenden Aussagen nach deren Verlesung in der Hauptverhandlung nicht mehr entgegenstände, nachdem sie durch die Verlesung des Vernehmungsprotokolls in öffentlicher Hauptverhandlung einer größeren Öffentlichkeit bekannt geworden sind. Damit bestand ab diesem Zeitpunkt der Unterlassungsanspruch nicht mehr.
- 34
- cc) Soweit der Kläger begehrt, der Beklagten eine zukünftige Veröffentlichung wie in dem Artikel vom 13. Juni 2013 zu untersagen, scheitert ein Unterlassungsanspruch am Fehlen einer Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr, die eine - vom Kläger darzulegende - Anspruchsvoraussetzung ist (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, aaO Rn. 17 und vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 28 ff.). Insoweit kann die Gefahr einer drohenden Rechtsverletzung neu entstehen, nachdem zuvor der Anspruch erloschen ist. Dafür reicht jedoch die bloße Möglichkeit eines erneuten Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Beklagte ohne konkrete Hinweise darauf nicht aus. Die drohende Verletzungshandlung müsste sich vielmehr in tatsächlicher Hinsicht so konkret abzeichnen, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich wäre (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 30 mwN). Eine dafür erforderliche drohende Rechtsverletzung seitens der Beklagten hat der Kläger nicht dargelegt. Sie ist auch nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Kläger in dem Strafverfahren freigesprochen worden ist, vermag die für den Unterlassungsanspruch er- forderliche konkrete Gefahr einer Rechtsverletzung durch die Beklagte jedenfalls noch nicht zu begründen. Galke Wellner Diederichsen Pauge Stöhr
LG Köln, Entscheidung vom 22.06.2011 - 28 O 956/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.02.2012 - 15 U 123/11 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
1
Der Berichtigungsbeschluss vom 30. September 2014 ist bereits eingearbeitet.Tatbestand:
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 und 3, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, auf Unterlassung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender Veröffentlichungen und auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch. Die Beklagte zu 1 ist die Verlegerin der BILD-Zeitung. Die frühere Beklagte zu 2 betreibt das Internet Portal www.bild.de. Die Beklagte zu 3 ist Verlegerin der "B.Z.".
- 2
- Der Kläger war von 1994 bis 1999 Staatssekretär im Umweltministerium eines deutschen Bundeslandes. 1999 wurde er Chef der Staatskanzlei. Von Oktober 2004 bis November 2009 war er Finanzminister. Im November 2009 wurde er zum Innenminister ernannt. Zugleich war er Mitglied des Landtags. Mitte der 90er Jahre unterhielt er zu einer Mitarbeiterin, Frau G., eine außereheliche Beziehung, aus der im Jahre 1997 die gemeinsame Tochter E. hervorging. Bis auf geringfügige Zahlungen leistete der Kläger für diese keinen Unterhalt. Auf Antrag von Frau G. erhielt E. bis Oktober 2003 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Den Vater des Kindes benannte Frau G. der zuständigen Behörde nicht. Im Jahre 2009 kam der private Laptop des Klägers abhanden. Die darauf befindliche E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und Frau G. wurde der Beklagten zu 1 zugespielt. Am 31. August 2010 führten drei Redakteure der Beklagten zu 1 ein Interview mit dem Kläger. Sie hielten ihm vor, dass sich aus an ihn gerichteten E-Mails der Frau G. ergebe, dass er der Vater von E. sei und für sie keinen regelmäßigen Unterhalt gezahlt habe. Es bestehe der Verdacht des Sozialbetrugs. Außerdem teilten sie dem Kläger mit, dass sie mit der Veröffentlichung einer Berichterstattung über diesen Sachverhalt zwei Tage warten würden; in der Zwischenzeit könne der Kläger seine Verhältnisse ordnen. Der Kläger erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten zu 1 untersagt wurde, vier E-Mails wörtlich oder sinngemäß publizis- tisch zu nutzen, und die Fragen, ob der Kläger private oder intime Kontakte mit Frau G. hatte und ob er sich an einem Sozialleistungsbetrug beteiligt hatte, öffentlich zu erörtern. Am 20. September 2010 veröffentlichte die Beklagte zu 2 unter voller Namensnennung des Klägers auf ihrem Internetauftritt "bild.de" unter der Überschrift "Innenminister unter Druck/Sozialbetrug? Minister S. wehrt sich gegen Vorwürfe" einen Beitrag, der sich mit der Beziehung des Klägers mit Frau G., der Geburt der Tochter sowie der möglichen Erschleichung von Sozialleistungen befasst. In der Zeit zwischen dem 21. und dem 25. September 2010 erschienen in den Printmedien der Beklagten zu 1 und 3 sowie in dem Internetportal der Beklagten zu 2 ähnliche Berichte über den Vorgang. Am 23. September 2010 trat der Kläger von seinem Ministeramt zurück. Er gab in einem Zeitungsinterview bekannt, dass er der Vater von E. sei und die Unterhaltszahlungen für sie nachgeholt habe.
- 3
- Der Kläger hält die Verwertung der privaten E-Mails zum Zwecke der Berichterstattung für rechtswidrig. Er macht geltend, dass die E-Mails von seinem Laptop stammten, der ihm gestohlen worden sei. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 verurteilt, es zu unterlassen, den Inhalt folgender E-Mails in direkter oder indirekter Rede zu verbreiten oder verbreiten zu lassen (Klageantrag zu 13): - E-Mail vom 28. Oktober 1997 des Klägers an Frau G.: "Ich stehe als Vater nicht zur Verfügung". - E-Mail vom 29. November 2002 von Frau G. an den Kläger: "Ich habe totalen Horror was werden soll, ab dem nächsten Jahr, da geht das zu Ende mit dem Betrug mit dem Vorschuss (nicht die Strafrelevanz dessen für mich). Einerseits bin ich froh, andererseits hab ich dann gar nichts mehr, mit dem ich mich mit meinem Gewissen vor E. rausreden kann. Diese Bettelhaltung ist jedenfalls auch ein zusätzlicher absolut unhaltbarer Zustand (die 100 €, ab Oktober nächstes Jahr 150 €, sind Peanuts für Dich, ich brauche das inzwischen wirklich, symbolisch und auch materiell)". - E-Mail vom 25. Juni 2008 von Frau G. an den Kläger: "War gerade bei der Bank, sieht ganz und gar nicht gut aus und ich brauch jetzt zumindest eine Teilsumme, die du mir schuldest. Offen war der Stand Ende 2005, du wolltest mal meine Mails checken, ansonsten legen wir mal was fest gelegentlich. 2006 ist komplett offen, 2007 hast du mir 800 gegeben, 2008 auch offen. Ich glaub nicht, dass ich zu viel verlange, so eher im Gegenteil. Wie wollen wir das zukünftig handeln ? Will nicht mehr betteln müssen". - E-Mail vom 21. April 2004 von Frau G. an den Kläger: "Hallo R., bitte teile mir mit, wann ich den besprochenen Unterhaltbeitrag für E. bekomme. Mit Stand April sind es im Moment 1.850 €, die du schuldest, du Finanzminister".
- 4
- Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 weiter zur Freistellung des Klägers von einer Forderung seines Rechtsanwalts in Höhe von 1.376,83 € verurteilt und festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 4 in der Hauptsache erledigt ist. Mit dem am 9. September 2010 eingereichten Klageantrag zu 4 hatte der Kläger beantragt, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, es zu unterlassen, die Frage der Vaterschaft des Klägers hinsichtlich des Kindes E., die Frage privater oder intimer Kontakte des Klägers zu Frau G., die Frage, ob diese zu Unrecht Sozialleistungen in Anspruch genommen hat und/oder "Sozialleistungsbetrug" begangen hat, sowie die Frage von Unterhaltsleistungen für das Kind E. im Zusammenhang mit dem Kläger öffentlich zu erörtern.
- 5
- Das Landgericht hat die Beklagte zu 3 verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß über den Kläger zu äußern oder zu verbreiten (Klageantrag zu 12): aa. "Du hast wieder den Geburtstag vergessen ... Du schuldest uns 1.150 Euro ... Es ist ein Bruchteil dessen, was ihr zustehen würde von Dir, bitte verweigere ihr das nicht und bring mich nicht weiterhin in die Situation, betteln zu müssen, bitte". (22. Oktober 2003) "Bitte tue mir das nicht weiterhin an, lass mich nicht soo unglaublich hängen". (24. November 2003); bb. "Ich habe das ganze Jahr 2003 über keinen Pfennig von dir gesehen , Du weißt, dass ich seit geraumer Zeit keinerlei staatlichen Unterhalt mehr für sie bekomme". (25. November 2003); cc. Der Kläger soll darauf geantwortet haben: "Ich bring auch ein paar Euro vorbei" (2. Dezember 2003); dd. "Da ist das Geld von dir fest eingeplant und entspricht dem was ihr von einem an unterster Einkommensstufe befindlichen bzw. arbeitslosen Mann an Mindestunterhalt zustände". (16. Dezember 2003); ee. "Ist jetzt ziemlich genau 8 Jahre her, als Du aus meiner Wohnung gegangen, bist ... Im Juni wären es 2.700 Euro, im Juli 2.900 Euro, steck es einfach in den Briefkasten ..." (19. Mai 2005), wie in der "B.Z." vom 23.09.2010 "Wollte also nur mal an Deinen Schuldenstand erinnern, Herr Finanzminister: 2.100 Euro" geschehen; ff. "Wollte also nur mal an Deinen Schuldenstand erinnern, Herr Finanzminister : 2.100 Euro" (6. März 2005); wie in der "B.Z." vom 23.09.2010 "Wollte also nur mal an Deinen Schuldenstand erinnern, Herr Finanzminister: 2.100 Euro" und/oder wie in "http://www.bz- berlin.de/archiv/um-15-01-uhr-zog-s.-sich-aus-seiner-affaerearticle986907.html" geschehen.
- 6
- Das Landgericht hat die Beklagte zu 3 außerdem zur Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.999,32 € verurteilt. Im Übrigen hat es die - unter anderem auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 150.000 € - gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen der Beklagten zu 1 und 3 blieben ohne Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht die Beklagte zu 1 zur Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.633,87 € und die Beklagte zu 3 zur Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.419,19 € verurteilt. Die weiterge- hende Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit den vom Senat zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten zu 1 und 3 ihre Anträge auf vollständige Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
- 7
- Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sich der Klageantrag zu 4 durch den Rücktritt des Klägers vom Amt des Innenministers am 23. September 2010 erledigt habe. Der Unterlassungsantrag sei ursprünglich begründet gewesen und erst durch den nach Rechtshängigkeit erfolgten Rücktritt des Klägers von seinem Ministeramt unbegründet geworden. Erst der Rücktritt habe ein die Belange des Klägers überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründet. Bis zum Rücktritt komme dagegen dem Interesse des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit der Vorrang gegenüber dem Interesse der Beklagten zu 1 an einer Information der Öffentlichkeit zu. Die Berichterstattung stütze sich auf den Inhalt der zwischen dem Kläger und Frau G. gewechselten E-Mails. Die in den E-Mails erörterten Angelegenheiten beträfen die Privatsphäre des Klägers. Thematisch gehe es um seine Vaterschaft zu dem Kind E., um Unterhaltsforderungen und darauf erfolgte Zahlungen. Dies sei ein Bereich, zu dem andere nur Zugang hätten, soweit er ihnen gestattet würde. Verstärkt werde der Schutz der Privatsphäre durch den Umstand, dass die E-Mails erkennbar hätten geheim bleiben sollen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen seien. Zu berücksichtigen sei weiter die rechtswidrige Informationsbeschaffung. Die E-Mails seien auf der Festplatte des im Oktober 2009 gestohlenen Laptops des Klägers gespeichert gewesen. Die vom Kläger gestellte Strafanzeige spreche dafür, dass der Laptop tatsächlich gestohlen worden sei. Aber auch wenn der Kläger das Gerät verloren habe, ändere sich an der Beurteilung nichts. Denn dann hätten Dritte den Datenträger unterschlagen. Auch wenn der Zugriff auf die Daten über ein "gehacktes" Passwort erfolgt sei, liege ein Vergehen des Ausspähens von Daten vor. Es seien zwar keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Mitarbeiter der Antragsgegnerin an diesen Straftaten beteiligt gewesen seien oder im Zusammenhang mit der Beschaffung der Daten eine rechtswidrige Handlung begangen hätten. Die Redakteure der Beklagten zu 1 hätten aber aufgrund der Umstände erkannt, dass der Zugriff auf die Mails durch eine Straftat erfolgt sein müsse. Zwar falle auch die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Die widerrechtliche Beschaffung einer Information indiziere aber einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines anderen, besonders dann, wenn dieser Bereich wegen seiner Vertraulichkeit geschützt sei. In einer solchen Situation habe die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme komme nur dann in Betracht, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiege, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die tat- sächliche Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehe. Dies sei in der Regel dann nicht der Fall, wenn die widerrechtlich beschaffte Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbare, die ihrerseits nicht rechtswidrig seien.
- 8
- Nach diesen Grundsätzen liege ein überwiegendes Publikationsinteresse nicht vor. Allerdings ergebe sich aus den E-Mails, dass Frau G. den Kläger für den Vater ihrer Tochter gehalten und Unterhaltszahlungen gefordert habe. Ersichtlich sei auch, dass Frau G. angenommen habe, durch die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz einen Betrug zu begehen. Auch habe der Kläger spätestens im November 2002 angenommen, Vater des Kindes zu sein. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts stehe aber weder fest, dass der Kläger eine Straftat begangen habe, noch liege ein Mindestbestand an Beweistatsachen vor, der Voraussetzung für eine zulässige Verdachtsberichterstattung sei. Die Beweistatsachen sprächen nur dafür, dass Frau G. einen Betrug begangen habe. Denn sie habe trotz ihrer sich aus dem Unterhaltsvorschussgesetz ergebenden Verpflichtung den Kläger nicht als Vater benannt. Hinreichende Beweistatsachen, die auf eine Täterschaft oder Teilnahme des Klägers schließen ließen, lägen hingegen nicht vor. Auch wenn an dem Vorgang ein öffentliches Informationsinteresse bestehe, weil der Kläger jedenfalls ab November 2002 die Begehung eines Betrugs zum Nachteil der öffentlichen Hand geduldet habe, gebühre dem Schutzinteresse des Klägers der Vorrang. Er habe lediglich einen Rechtsverstoß geduldet, selbst aber keine Rechtsvorschriften verletzt. In besonderem Maße zu berücksichtigen sei auch, dass die E-Mails durch eine Straftat beschafft worden seien und der Eingriff wegen des erkennbaren Geheimhaltungsinteresses an der privaten Korrespondenz besonders intensiv sei.
- 9
- Mit dem Rücktritt des Klägers vom Amt des Innenministers sei die Berichterstattung jedoch zulässig geworden. Denn bei dem Rücktritt handle es sich um ein Ereignis, an dem ein hohes öffentliches Informationsinteresse bestehe. Das Informationsinteresse erstrecke sich dabei auch auf die Frage, welche Gründe zu dem Rücktritt geführt hätten und welche Vorwürfe gegen den Kläger erhoben worden seien. Ohne die Mitteilung der aus den E-Mails zu entnehmenden Informationen bliebe eine Berichterstattung über die Gründe des Rücktritts unvollständig und nicht verständlich.
- 10
- Die Beklagte zu 1 wende sich auch ohne Erfolg gegen ihre Verurteilung, die Wiedergabe von Zitaten aus den zwischen dem Kläger und Frau G. gewechselten E-Mails gemäß Klageantrag zu 13 zu unterlassen. Die sprachliche Fassung eines bestimmten Gedankeninhalts sei Ausdruck der Persönlichkeit des Verfassers. Soweit die E-Mails von Frau G. verfasst worden seien, ließen sie Rückschlüsse auf die persönliche Beziehung zum Kläger zu, weshalb auch sein Persönlichkeitsrecht betroffen sei. Den E-Mails sei ein rechtswidriges Verhalten des Klägers nicht zu entnehmen. Dies deute darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handle, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse bestehe. Aus diesen Gründen wende sich auch die Beklagte zu 3 ohne Erfolg gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung der Wiedergabe von Zitaten aus den zwischen dem Kläger und Frau G. gewechselten E-Mails gemäß Klageantrag zu 12. Aufgrund der erlittenen Persönlichkeitsrechtsverletzung stehe dem Kläger gegen die Beklagten zu 1 und 3 weiterhin ein Anspruch auf Freistellung von den Gebührenforderungen seiner Rechtsanwälte zu.
B.
- 11
- Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Klageantrag zu 4 hat sich nicht in der Hauptsache erledigt; der den Gegenstand dieses Antrags bildende vorbeugende Unterlassungsantrag war zu keinem Zeitpunkt begründet. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Unterlassung der mit den Anträgen zu 12 und 13 angegriffenen Äußerungen gegen die Beklagten zu 1 und 3 zu. Aus diesem Grund kann er nicht die Freistellung von den Gebührenforderungen seiner Rechtsanwälte verlangen. I. Revision der Beklagten zu 1 1. Ursprünglicher Klageantrag zu 4
- 12
- Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die auf Feststellung der Erledigung des Klageantrags zu 4 gerichtete Klage unbegründet. Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache setzt voraus, dass eine ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 1982 - V ZR 50/81, BGHZ 83, 12, 13; vom 8. März 1990 - I ZR 116/88, NJW 1990, 3147, 3148). An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Die Revision macht mit Erfolg geltend, dass dem Kläger zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 zustand, es zu unterlassen, die Frage seiner Vaterschaft hinsichtlich E., die Frage privater oder intimer Kontakte zu Frau G., die Frage, ob diese zu Unrecht Sozialleistungen in Anspruch genommen und/oder "Sozialleistungsbetrug" begangen hat, oder die Frage von Unterhaltsleistungen für das Kind E. im Zusammenhang mit ihm öffentlich zu erörtern.
- 13
- a) Allerdings greift eine Berichterstattung, die sich auf den Inhalt der zwischen dem Kläger und Frau G. gewechselten E-Mails stützt und die vorbezeichneten Fragen thematisiert, in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein.
- 14
- aa) Betroffen sind zum einen die Ehre und soziale Anerkennung des Klägers. Denn die Bekanntgabe des Umstands, dass der Kläger für seine nichteheliche Tochter nur geringfügige Zahlungen erbracht hat, ist geeignet, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken.
- 15
- bb) Betroffen sind zum anderen die Vertraulichkeitssphäre und das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung. Beide genannten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützen auch das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt (vgl. zur Vertraulichkeits- bzw. Geheimsphäre : Senatsurteile vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73,120, 121, 124 f.; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, 509 f.; BVerfGE 54, 148, 153 f. mwN - Eppler-Zitat; zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung: BVerfGE 115, 166, 83 f., 187 ff.; EGMR, EuGRZ 2007, 415 Rn. 41, 43 f.). So umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht nur die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden , ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 6; vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 11 = AfP 2014, 58; BVerfGE 84, 192, 194; BVerfG, VersR 2006, 1669 Rn. 31 f.; BVerfG, VersR 2013, 1425, 1427, jeweils mwN). Vielmehr erstreckt sich der Schutzbereich dieses Rechts auch auf Telekommunikationsverbindungsdaten einschließlich der jeweiligen Kommunikationsinhalte, soweit sie nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeichert werden. Insoweit ergänzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung den Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 115, 166, 183 f., 187 ff.). Damit wird der besonderen Schutzwürdigkeit der Telekommunikationsumstände Rechnung getragen und die Vertraulichkeit räumlich distanzierter Kommunikation auch nach Beendigung des Übertragungsvorgangs gewahrt. Vom Schutz umfasst ist dabei zum einen das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt der Kommunikation nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Geschützt wird aber auch sein Interesse daran, dass die Kommunikationsinhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden und damit über den Kommunikationsinhalt hinaus auch die persönliche Ausdrucksweise des Kommunikationsteilnehmers nach außen dringt (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 121 ff.). Denn jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts lässt Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfassers zu (BGH, Urteil vom 25. Mai 1954 - I ZR 211/53, BGHZ 13, 334, 338).
- 16
- Weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch die Vertraulichkeitssphäre gewähren aber einen absoluten Schutz; sie finden ihre Grenze vielmehr in den Rechten Dritter - beispielsweise auf Meinungs- und Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 6 mwN; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, 510; vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 124).
- 17
- cc) Die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers ist dagegen nicht betroffen (vgl. zur Intimsphäre: Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, AfP 2012, 47 Rn. 11; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25 f.). Die bloße Bekanntgabe der wahren Tatsache, dass der Kläger eine intime Beziehung mit Frau G. hatte, aus der ein Kind hervorgegangen ist, tangiert den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung nicht. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des auf eine Erstbegehungsgefahr gestützten vorbeugenden Klageantrags zu 4 zu befürchten gewesen wäre, dass diesbezügliche Einzelheiten preisgegeben werden (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 66 = AfP 2014, 135; vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, AfP 1999, 350, 351; vom 5. Mai 1964 - VI ZR 64/63, NJW 1964, 1471, 1472; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wortund Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 49). Dies ist weder ersichtlich noch dargetan.
- 18
- b) Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist aber nicht rechtswidrig. Das von der Beklagten zu 1 verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegen das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit.
- 19
- aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 8; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22 = AfP 2014, 135).
- 20
- bb) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten zu 1 auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Dabei ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Informationen, deren Veröffentlichung er mit dem vorbeugenden Unterlassungsantrag verhindern wollte, von einem Dritten in rechtswidriger Weise beschafft worden sind. Zwar wird auch die Ver- öffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst. Andernfalls wäre die Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" beeinträchtigt, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, 510; vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 124 ff.; BVerfGE 66, 116, 137 f.). Um der besonderen Schutzwürdigkeit der im Endgerät des Betroffenen gespeicherten Kommunikationsdaten und des insoweit bestehenden Ergänzungsverhältnisses von Art. 10 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG ausreichend Rechnung zu tragen, kommt es in diesen Fällen bei der Abwägung maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel an, mit dem der Zweck verfolgt wird. Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Äußerung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele abgegeben wird (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 127 ff.; BVerfGE 66, 116, 138 f.).
- 21
- Bei der Bewertung des Mittels, mit dem der Äußerungszweck verfolgt wird, ist zu berücksichtigen, dass es im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information verschiedene Stufungen geben kann, einerseits etwa den vorsätzlichen Rechtsbruch, um die auf diese Weise verschaffte Information zu publizieren oder gegen hohes Entgelt weiterzugeben, andererseits die bloße Kenntniserlangung von einer rechtswidrig beschafften Information, bei der die Rechtswidrigkeit der Beschaffung möglicherweise auch bei Wahrung der publizistischen Sorgfaltspflicht nicht einmal erkennbar ist. In Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Ab- sicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht (BVerfGE 66, 116, 139).
- 22
- cc) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit gegenüber dem Recht der Beklagten zu 1 auf Meinungsund Medienfreiheit zurückzutreten.
- 23
- (1) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist keine Fallgestaltung gegeben, in der bereits im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information von der grundsätzlichen Unzulässigkeit ihrer publizistischen Verwertung auszugehen wäre. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Beklagten zu 1 und 3 die E-Mails nicht durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft, um sie zu publizieren. Sie haben sich an dem Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre des Klägers nicht beteiligt, auch wenn ihnen die Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung nicht verborgen geblieben ist. Es begründet aber einen nicht unerheblichen Unterschied im Unrechtsgehalt, ob der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich in der Absicht verschafft, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, oder ob er, wie im Streitfall, aus dem erkannten Bruch der Vertraulichkeit lediglich Nutzen zieht. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands , dass die grundsätzliche Bereitschaft der Presse, rechtswidrig erlangte Informationen zu verwerten, Dritte zu Einbrüchen in die Vertraulichkeitssphäre ermuntern kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 127).
- 24
- (2) Abgesehen davon haben die Informationen, deren Verbreitung der Kläger mit seinem vorbeugenden Unterlassungsantrag verhindern wollte und deren Wahrheit er nicht in Frage stellt, einen hohen "Öffentlichkeitswert". Sie offenbaren einen Missstand von erheblichem Gewicht, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Die der Beklagten zu 1 zugespielte E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und Frau G. belegt, dass sich der Kläger, der von 1994 bis zu seinem Rücktritt im Jahre 2010 herausgehobene öffentliche Ämter bekleidete, über viele Jahre der wirtschaftlichen Verantwortung für seine Tochter E. entzogen hat. Er hat seine ehemalige Geliebte dadurch in die Situation gebracht, für die gemeinsame Tochter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch zu nehmen, und es im eigenen persönlichen, wirtschaftlichen und politischen Interesse hingenommen, dass sie Leistungen bezog, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren.
- 25
- Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (nachfolgend: Unterhaltsvorschussgesetz) besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz u.a. dann nicht, wenn sich der Elternteil , bei dem das Kind lebt, weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Zur Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils gehören grundsätzlich auch Angaben zur Bestimmung der Person des Vaters. Denn sie sind erforderlich, damit das Land Unterhaltsansprüche gegen den Vater nach § 7 UhVorschG auf sich überleiten und auf diesem Wege die Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen kann (vgl. BVerwGE 89, 192, 195; BVerwG, NJW 2013, 2775 Rn. 11). Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz soll "ausbleibende Zahlungen" der Unterhaltsverpflichteten aus öffentlichen Mitteln übernehmen, um sie sodann von Amts wegen beim säumigen zahlungsverpflichteten Elternteil wieder einzuziehen. Die Gewährung von Unterhalt als Ausfallleistung für den Fall, dass ein Rückgriff auf den anderen Elternteil nicht möglich oder erfolgreich ist, soll die Ausnahme bleiben. Dies ergibt sich auch aus dem in § 7 UhVorschG normierten gesetzlichen Forderungsübergang, der den Nachrang der Unterhaltsleistung dadurch sichern soll, dass Unterhaltsansprüche des berechtigten Kindes "für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird", auf das Land übergehen (BVerwG, NJW 2013, 2775 Rn. 22).
- 26
- Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat Frau G. ihren danach bestehenden Mitwirkungspflichten nicht genügt. Sie hat der für die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zuständigen Behörde den Kläger nicht als Vater von E. benannt, obwohl sie dessen Vaterschaft für gegeben hielt. Ihr war auch bekannt, dass deshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht vorlagen. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, ergibt sich aus der an den Kläger gerichteten E-Mail der Frau G. vom 29. November 2002, dass sie ihre unvollständigen Angaben gegenüber der Behörde als Betrug wertete, deren Strafrelevanz nach Ablauf der maximalen Bezugsdauer von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - anders als die Leistungen - nicht "zuende" gehe.
- 27
- Die Informationen, deren Verbreitung der Kläger mit seinem vorbeugenden Unterlassungsantrag verhindern wollte, offenbaren damit, dass der Kläger aus Eigeninteresse die wirtschaftliche Verantwortung für sein nichteheliches Kind auf den Steuerzahler abgewälzt hat. Ein derartiges Verhalten ist für die Beurteilung der persönlichen Eignung des Klägers als Finanz- und Innenminister und Landtagsabgeordneter von maßgeblicher Bedeutung. Als Minister und als Landtagsabgeordneter gehörte der Kläger zu den Personen des politischen Lebens, an deren Verhalten unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle ein gesteigertes Informationsinteresse besteht. Sein Verhalten ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht seiner Privatsphäre zuzurechnen, zu der "Andere nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird". Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob dem Kläger selbst ein Strafvorwurf gemacht werden kann. Die Kontroll- und Überwachungsfunktion der Presse ist nicht auf die Aufdeckung von Straftaten beschränkt. 2. Klageantrag zu 13:
- 28
- Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Beklagte zu 1 sei verpflichtet, es zu unterlassen, den Inhalt der vier im Tatbestand dieses Urteils im Einzelnen aufgeführten E-Mails in direkter oder indirekter Rede zu verbreiten.
- 29
- a) Durch die Veröffentlichung der vier E-Mails in direkter oder indirekter Rede werden der soziale Geltungsanspruch des Klägers und sein Interesse daran beeinträchtigt, den Inhalt seiner privaten Kommunikation mit Frau G. nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen. Durch die Veröffentlichung der E-Mail des Klägers vom 28. Oktober 1997, wonach er als Vater nicht zur Verfügung stehe, ist darüber hinaus sein Interesse betroffen, dass die Kommunikationsinhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden und damit über den Kommunikationsinhalt hinaus auch seine persönliche Ausdrucksweise nach außen dringt (vgl. die Ausführungen unter Ziffer 1. a) bb)).
- 30
- b) Die darin liegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Art und Weise der Informationserlangung nicht rechtswidrig. An der Wiedergabe der vier E-Mails, insbesondere der des Klägers vom 28. Oktober 1997, in direkter oder indirekter Rede besteht ein hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, hinter dem das Schutzinteresse des Klägers zurückzutreten hat. Auch wörtliche Zitate, die - wie im Streitfall - geeignet sind, zu einer Bewertung des Zitierten beizutragen, fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, AfP 2010, 145 Rn. 21). Dem wörtlichen Zitat kommt wegen seiner Belegfunktion ein besonderer Dokumentationswert im Rahmen einer Berichterstattung zu. Es dient als Tatsachenbehauptung dem Beleg und der Verstärkung des Aussagegehalts (vgl. BVerfG, AfP 2001, 295, 298) und hat deshalb eine besondere Überzeugungskraft (vgl. BVerfGE 54, 208, 217 f.). Aus diesem Grund kommt ihm eine erhebliche Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung zu.
- 31
- Dies gilt vorliegend in besonderem Maße. Der Kläger stand aufgrund der von ihm im maßgeblichen Zeitraum ausgeübten öffentlichen Ämter in sozialer Verantwortung für das Gemeinwesen. Die Aussage in seiner E-Mail vom 28. Oktober 1997 "Ich stehe als Vater nicht zur Verfügung" dokumentiert mit besonderer Klarheit, wie er mit der Verantwortung gegenüber seiner nichtehelichen Tochter und der Mutter seines Kindes - und damit mittelbar gegenüber der Allgemeinheit, die jedenfalls bis zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Informationen die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen tragen musste - umgegangen ist. Durch die Wiedergabe dieser E-Mail in direkter oder indirekter Rede wird die zulässige Berichterstattung über das Verhalten des Klägers unterstrichen , ohne dass seine Persönlichkeit durch die Bekanntgabe seiner persönlichen Ausdrucksweise in unzulässiger Weise "preisgegeben" würde.
- 32
- Die wörtlichen Zitate aus den drei E-Mails der Kindesmutter sind ebenfalls vom überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt. Das Zitat der E-Mail vom 29. November 2002 beweist, dass der Kläger von der Inanspruchnahme der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz durch die Kindesmutter und dem Umstand wusste, dass diese ihr Verhalten für strafrechtlich relevant hielt. Die E-Mails vom 21. April 2004 und 25. Juni 2008 dokumentieren eindrucksvoll, mit welcher Intensität und Nachhaltigkeit der Kläger an seiner Haltung festgehalten hat. 3. Rechtsanwaltskosten
- 33
- Da die Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 1 unbegründet sind, stehen dem Kläger auch keine Ansprüche auf Freistellung von Gebührenforderungen seiner Rechtsanwälte zu. II. Revision der Beklagten zu 3 1. Klageantrag zu 12
- 34
- Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Beklagte zu 3 sei verpflichtet, es zu unterlassen, die im Tatbestand dieses Urteils im Einzelnen aufgeführten Zitate aus den zwischen dem Kläger und Frau G. gewechselten E-Mails wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten. Die in der publizistischen Verwertung der E-Mails liegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist nicht rechtswidrig, da das von der Beklagten zu 1 verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer I. 1. und 2. verwiesen. Das Interesse des Klägers, dass die Kommunikationsinhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden und über den Kommunikationsinhalt hinaus auch seine persönliche Ausdrucksweise nach außen dringt, ist nur durch Wiedergabe seines wörtlichen Zitats vom 2. Dezember 2003 betroffen, wonach er auch ein paar Euro vorbeibringen werde. Im Übrigen handelt es sich um wörtliche Zitate der Kindesmutter. Sämtliche Zitate dienen als eindrucksvoller Beleg für die nachhaltige Weigerung des Klägers , die wirtschaftliche Verantwortung für sein nichteheliches Kind zu übernehmen und die Kosten stattdessen der Allgemeinheit aufzubürden. 2. Rechtsanwaltskosten
- 35
- Da der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 3 unbegründet ist, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Freistellung von Gebührenforderungen seiner Rechtsanwälte zu.
III.
- 36
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Galke Wellner Diederichsen von Pentz Offenloch
LG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2011 - 27 O 719/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.11.2012 - 10 U 118/11 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger wendet sich mit seinem Unterlassungsbegehren gegen eine ihn betreffende Online-Berichterstattung auf dem von der Beklagten betriebenen Internetportal "www.bild.de" während eines gegen ihn geführten Strafverfahrens.
- 2
- Der Kläger war bis zu seiner Verhaftung im März 2010 als Fernsehmoderator und Journalist tätig. Er betrieb außerdem ein Unternehmen, das meteorologische Daten erfasst und vertreibt. Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen ihn wegen des Verdachts der Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Ihm wurde vorgeworfen, am 9. Februar 2010 seine damalige Freundin zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Vom 20. März 2010 bis zum 29. Juli 2010 befand er sich in dieser Sache in Untersuchungshaft. In der vom 6. September 2010 bis zum 31. Mai 2011 dauernden Hauptverhandlung wurde er freigesprochen.
- 3
- Nach Anklageerhebung, aber vor Eröffnung des Hauptverfahrens berichtete die Beklagte am 13. Juni 2010 auf ihrem Internetportal unter der Überschrift "Der K….-Krimi: Neue Indizien aus der Tatnacht?" unter anderem wie folgt: "Der Fall K…. (51) wird immer pikanter: Laut dem Nachrichtenmagazin ‚Focus‘ soll jetzt auch ein sichergestellter Tampon die angebliche Verge- waltigung beweisen! Das Magazin veröffentlichte jetzt neue intime Details über die angebliche Tatnacht. So heißt es in Bezug auf das Treffen zwischen Jörg K… und Sabine W. (37) unter anderem: Die Ex-Freundin des Wettermoderators habe ‚auf ihn gewartet mit hochgezogenem Strickkleid‘. Und weiter: ‚wie üblich habe sie Handschellen und eine Reitgerte bereitgelegt ‘."
- 4
- Diese Informationen stammen aus der Einlassung des Klägers in seiner ersten richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren. Das Protokoll über diese Vernehmung, das unter anderem folgende Passage enthält, wurde in der öffentlich geführten Hauptverhandlung am 13. September 2010 zu Beweiszwecken verlesen: "Es war dann so, das war das übliche Verfahren bei den Treffen, dass ich geklingelt habe, langsam die Treppe hoch ging, ich die Türe aufmachte , die angelehnt war, und sie wartete dann schon ausgezogen oder in diesem Fall mit schon hochgezogenem Strickkleidchen. In ihrem Besitz und zu ihrem Haushalt gehörten auch Handschellen, die sie in diesem Fall schon in der einen Hand hatte auch eine Reitgerte, die auch zu ihrem Haushalt gehörte, die immer bei ihr war und die sie dann jeweils , wenn sie Lust darauf hatte, bereitlegte."
- 5
- Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen , zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten: Die Ex-Freundin des Wet- termoderators habe ‚auf ihn gewartet mit hochgezogenem Strickkleid‘, ‚wieüblich habe sie Handschellen und eine Reitgerte bereitgelegt‘, wenn dies ge- schieht wie auf bild.de im Artikel vom 13.06.2010 mit der Überschrift "Der K….Krimi : Neue Indizien aus der Tatnacht?". Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 6
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in ZUM 2012, 330 veröffentlicht ist, hat die Klage als zulässig angesehen. Grundsätzlich müsse die klagende Partei gemäß § 253 Abs. 2, 4, § 130 Nr. 1 ZPO ihre ladungsfähige Anschrift in der Klageschrift angeben. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Kläger unter der von ihm angegebenen Anschrift im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht hätte geladen werden können. Dass in einer anderen Rechtssache eine Zustel- lung unter dieser Anschrift fehlgeschlagen sei, lasse nicht darauf schließen, ob zur Zeit der Klageerhebung eine Zustellung hätte bewirkt werden können. Ebenso unerheblich sei, dass der Kläger bereits längere Zeit nicht mehr unter der angegebenen Anschrift amtlich gemeldet gewesen sei.
- 7
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Die beanstandeten Äußerungen beträfen zwar nicht den absolut geschützten Kernbereich seines Persönlichkeitsrechts, weil sie Gegenstand einer gegen ihn erhobenen Anklage seien und einen Bezug zu der vorgeworfenen Tat aufwiesen. Bei der vorzunehmenden Abwägung sei aber das Persönlichkeitsrecht des Klägers höher zu bewerten als das Berichterstattungsinteresse der Beklagten. Zu Gunsten des Klägers falle besonders ins Gewicht, dass es sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren handele und ihm die Unschuldsvermutung zu Gute komme, die eine zurückhaltende, jedenfalls aber ausgewogene Berichterstattung verlange. Den beanstandeten Äußerungen komme für das Strafverfahren nur eine geringe Bedeutung zu. Zu dem eigentlichen Tatgeschehen wiesen sie keinen konkreten Bezug auf. Ein Hinweis auf die Bedeutung der beanstandeten Äußerung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit gehe aus dem Artikel nicht hervor. Dagegen greife die Berichterstattung über praktizierte sexuelle Vorlieben des Klägers erheblich in dessen Persönlichkeitsrecht ein, weil diese einem Großteil der Leser in Erinnerung blieben. Der Kläger werde als eine Person mit sadomasochistischen Neigungen beschrieben. Die dadurch begründete "Prangerwirkung" werde durch den Freispruch nicht beseitigt. Während des laufenden Ermittlungsverfahrens bestehe kein derart weitgehendes Berichterstattungs- und Informationsinteresse.
- 8
- Eine abweichende Beurteilung sei nicht deshalb geboten, weil die Sexualpraktiken des Klägers in anderen Medien ebenfalls thematisiert und dadurch einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht worden seien. Die streitgegenständliche Veröffentlichung habe den Kreis der "Rezipienten" wesentlich erweitert und sei Anlass für verschiedene Medien gewesen, die dort mitgeteilten Tatsachen zum Sexualleben des Klägers nachfolgend aufzugreifen.
- 9
- Auch nach Verlesung des Protokolls der klägerischen Einlassung vor dem Haftrichter in der öffentlichen Hauptverhandlung sei die Berichterstattung über die einvernehmlich praktizierten sexuellen Vorlieben nicht zulässig geworden. Die Verlesung selbst habe Details aus dem Sexualverhalten des Klägers nur den im Gerichtssaal anwesenden Personen offenbart. Eine Breitenwirkung habe erst die auf die Verlesung erfolgte Medienberichterstattung erzielt. Diese habe jedoch nicht dazu geführt, dass die frühere streitgegenständliche Berichterstattung über das Sexualleben des Klägers nicht mehr in rechtswidriger Weise in das Persönlichkeitsrecht eingreife und eine Wiederholungsgefahr entfallen sei. Die Medien hätten auch über die öffentliche Hauptverhandlung nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung nur zurückhaltend und maßvoll berichten dürfen. Aus dem in § 169 GVG normierten Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen folge kein Recht der Presse, über sämtliche in der öffentlichen Verhandlung erörterten Inhalte zu berichten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger keinen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b GVG gestellt habe.
II.
- 10
- Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu.
- 11
- 1. Zu Recht hat allerdings das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision die Zulässigkeit der Klage bejaht.
- 12
- a) Der Kläger muss in der Klageschrift grundsätzlich eine ladungsfähige Anschrift angeben, weil hierdurch seine Bereitschaft dokumentiert wird, auf Anordnung des Gerichts persönlich zu erscheinen, und gewährleistet ist, dass er den Prozess nicht aus dem Verborgenen führt, um sich eventueller nachteiliger Folgen, insbesondere der Kostenpflicht im Fall des Unterliegens, zu entziehen (BGH, Urteile vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 335 f.; vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02, NJW-RR 2004, 1503; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, NJW-RR 2009, 1009 Rn. 11).
- 13
- b) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei keinen Mangel der Klageschrift angenommen, der zur Unzulässigkeit der Klage führt. Es hat ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass gerichtliche Schriftstücke, insbesondere Ladungen, den Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht erreicht hätten. Aus dem Schreiben des Kantonsgerichts A. A. vom 2. Dezember 2011 ergebe sich zwar, dass der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht mehr gemeldet sei, und ein Zustellungsersuchen in einer anderen Sache deshalb nicht habe erledigt werden können. Es sei aber nicht erwiesen, dass Zustellungen im Zeitpunkt der Klageerhebung dort nicht möglich gewesen seien. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Für die Möglichkeit einer Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kommt es nicht auf die Anmeldung eines Wohnsitzes an, sondern auf die tatsächliche Benutzung der Wohnung zum Aufenthalt. Nicht jede vorübergehende Abwesenheit , selbst wenn sie länger dauert, hebt die Eigenschaft jener Räume als einer Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften auf. Diese Eigenschaft geht vielmehr erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1993 - XII ZR 120/92, NJW-RR 1994, 564 f.). Dass eine Zustellung am 2. Dezember 2011 nicht ausführbar war, besagt nicht, dass dies auch schon zum Zeitpunkt der früher erfolgten Zustellung der Klage der Fall gewesen wäre. Die ordnungsgemäße Klageerhebung ist eine Prozessvoraussetzung, die ihrer Natur nach nur bei der Einleitung des Verfahrens vorliegen muss. Deshalb bleibt die Klage zulässig, wenn erst im Lauf des Prozesses die ladungsfähige Anschrift entfällt (BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02, aaO; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, aaO Rn. 12). Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger seine Anschrift verbergen wollte, um sich negativen prozessualen Folgen zu entziehen.
- 14
- 2. Die Klage ist aber nicht begründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht.
- 15
- a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigen. Die Berichterstattung über Sexualpraktiken, die der Kläger in seiner Beziehung zur Anzeigeerstatterin angewandt haben soll, berührt das Persönlichkeitsrecht.
- 16
- b) Im Ausgangspunkt zutreffend sind auch die rechtlichen Grundsätze, welche das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat.
- 17
- aa) Das Berufungsgericht hat es zu Recht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 35; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, VersR 2013, 63 Rn. 10; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, VersR 2013, 321 Rn. 11).
- 18
- Geht es um eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen , begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 38; BVerfGE 35, 202, 230 f.; BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 18).
- 19
- Handelt es sich um die Berichterstattung über ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung allerdings auch die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, VersR 2013, 63 Rn. 14; BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14; NJW 2009, 3357 Rn. 20). Diese gebietet eine entsprechende Zurückhaltung , mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung (vgl. BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14). Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch die Medienberichterstattung bewirkt werden kann (vgl. BVerfGE 119, 309, 323; BVerfG, aaO). Im Hinblick darauf kann bis zu einem erstinstanzlichen Freispruch oftmals das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und Achtung des Privatlebens gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen (BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20; Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25).
- 20
- bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Berichterstattung im Zeitpunkt der Veröffentlichung als rechtswidrig beurteilt.
- 21
- (1) Mit Recht hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung die in Rede stehenden Äußerungen der Privatsphäre des Klägers zugeordnet.
- 22
- Auch wenn die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO 203 f.; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, aaO Rn. 26) erfüllt sind, dürfen die Medien über die Person des Verdächtigen nicht schrankenlos berichten. Vielmehr ist für jeden einzelnen Umstand aus dem persönlichen Lebensbereich, der Gegenstand der angegriffenen Medienberichterstattung ist, aufgrund einer Abwägung zu entscheiden, ob das Schutzinteresse des Betroffenen das Interesse an einer Berichterstattung überwiegt. Bei der Beurteilung des dem Persönlichkeitsrecht dabei zukommenden Gewichts ist - wie auch sonst bei der Medienberichterstattung über personenbezogene Umstände (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 13) - von entscheidender Bedeutung , ob das Thema der Berichterstattung der Intimsphäre, der Privatsphäre oder der Sozialsphäre zuzuordnen ist.
- 23
- Ob ein Sachverhalt dem Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung angehört, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 11; BVerfGE 80, 367, 374; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 25). Ob ein Vorgang die Intim- oder die Privatsphäre betrifft, hängt auch davon ab, in welchem Umfang Einzelheiten berichtet werden (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, VersR 1999, 1250, 1251; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 49). Dem unantastbaren Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, aaO; BVerfGE 119, 1, 29 f.; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 25 f.).
- 24
- Sexualstraftaten gehören aber, weil sie einen gewalttätigen Übergriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und zumeist auch in das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Opfers beinhalten, nicht der absolut geschützten Intimsphäre des Tatverdächtigen an (BVerfG, aaO Rn. 26).
- 25
- Danach fallen die berichteten Umstände nicht in den absolut geschützten Kernbereich des Persönlichkeitsrechts.
- 26
- (2) Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird, was das Berufungsgericht nicht verkannt hat, durch die prominente Stellung des Klägers erhöht. Schon die prominente Stellung des Klägers kann ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an seinem Alltagsleben begründen, selbst wenn sich sein Verhalten weder in skandalösen noch in rechtlich oder sittlich zu beanstandenden Verhaltensweisen äußert (BVerfG, BVerfGE 120, 180, 203 f.). Wegen seiner Prominienz berührt das Verhalten des Klägers die Belange der Gemeinschaft noch stärker, wenn der Vorwurf der Begehung einer Straftat im Raum steht, als dies bei nicht prominenten Personen der Fall wäre (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 28).
- 27
- (3) Zu Gunsten des Klägers fällt aber ins Gewicht, dass die streitgegenständliche Äußerung aus seiner Einlassung bei der nicht öffentlichen Vernehmung anlässlich der Eröffnung des Haftbefehls stammt. Richterliche Vernehmungen außerhalb der Hauptverhandlung sind nicht nur nichtöffentlich; es ist grundsätzlich auch unzulässig, Medienvertretern die Anwesenheit bei solchen Vernehmungen zu gestatten (Erb in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 168c Rn. 25).
- 28
- (4) Da die Berichterstattung während eines laufenden Strafverfahrens erfolgte , ist zu Gunsten des Klägers im Rahmen der Abwägung die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, aaO Rn. 20). Dies gebietet Zurückhaltung bei der Mitteilung von Einzelheiten aus dem privaten Lebensbereich, deren Kenntnis zur Befriedigung des berechtigten Informationsinteresses nicht zwingend erforderlich ist. Der Unschuldsvermutung kommt hier besonderes Gewicht zu, weil die streitgegenständliche Veröffentlichung noch vor Beginn der Hauptverhandlung, mithin in einem frühen Stadium des Strafverfahrens erfolgte.
- 29
- Dass es sich bei den in Rede stehenden Äußerungen nicht um die dem Kläger vorgeworfene Straftat selbst handelt, sondern um wahre Tatsachenbehauptungen aus seiner Einlassung zum Tatvorwurf, steht der Berücksichtigung der Unschuldsvermutung im Rahmen der Abwägung nicht entgegen. Denn auch eine wahre Tatsachenbehauptung kann das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussage geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 20; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 37 mwN). Deshalb hat das Berufungsgericht bei der Abwägung zu Gunsten des Klägers zu Recht berücksichtigt, dass er als Person mit sadomasochistischen Neigungen dargestellt wird und dies seinem Ansehen in der Öffentlichkeit abträglich sein kann. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht garantiert grundsätzlich, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem Zugriff anderer entzogenen Freiraum zu erleben (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 12; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 26).
- 30
- c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist allerdings das Unterlassungsbegehren des Klägers gleichwohl nicht begründet. Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht, weil nach Verlesung des Protokolls über die haftrichterliche Vernehmung des Klägers in der öffentlichen Hauptverhandlung vom 13. September 2010 die gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen ist.
- 31
- aa) Die Wiederholungsgefahr ist eine materielle Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs. Wenn sie entfällt, erlischt auch der zukunftsgerichtete Unterlassungsanspruch (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 85 mwN; vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 28; siehe auch BVerfG VersR 2007, 849 Rn. 34). Eine rechtswidrige Beeinträchtigung in der Vergangenheit begründet in der Regel die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr (Senatsurteile vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85, VersR 1986, 1075, 1077; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 29 mwN). Die Wiederholungsgefahr kann allerdings dann nicht ohne weiteres aufgrund einer bereits geschehenen Rechtsverletzung vermutet werden, wenn durch die Veränderung tatsächlicher Umstände nunmehr die Berichterstattung als rechtlich zulässig zu beurteilen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, aaO Rn. 18). Wer in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt wurde, hat keinen Anspruch darauf, dass ein Verhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig darstellt (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, aaO Rn. 17). Das kommt hier in Betracht, weil die künftige Veröffentlichung der beanstandeten Aussage nur in anderer Form in die Öffentlichkeit tragen würde, was die Presse aus Anlass der Verlesung des fraglichen Vernehmungsprotokolls in der öffentlichen Hauptverhandlung zulässigerweise berichtete (vgl. BVerfG, aaO Rn. 32).
- 32
- bb) Da die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach der Verlesung des Vernehmungsprotokolls erfolgte Berichterstattung in den Medien noch während der laufenden Hauptverhandlung erfolgte, ist zu Gunsten des Klägers im Rahmen der Abwägung auch hier insbesondere die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen, welche eine entsprechende Zurückhaltung bei der Berichterstattung gebot. Zu beachten ist wiederum, dass auch eine wahre Tatsachenbehauptung das Persönlich- keitsrecht des Betroffenen verletzen kann, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 20; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 37, jeweils mwN). Hier wurde mit wenigen Sätzen berichtet, dass nach der Schilderung des Klägers sein Treffen mit der Anzeigeerstatterin auf einvernehmlichen geschlechtlichen Verkehr - auch in sadomasochistischer Form - angelegt war. Es kann unterstellt werden, dass den Beschwerdeführer durch die Berichterstattung eine erhebliche soziale Missbilligung treffen kann. Allein von der tagesaktuellen Berichterstattung, die mit dem Abschluss des Verfahrens ein Ende findet, geht indes keine derart schwerwiegende Stigmatisierung in einer solchen Breitenwirkung aus, dass eine dauerhafte oder lang anhaltende soziale Ausgrenzung zu befürchten wäre, die hier in der Abwägung das Berichterstattungsinteresse überwiegen müsste (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 29).
- 33
- Auf Seiten der Beklagten ist das große Interesse der Öffentlichkeit an dem Strafverfahren und vor allem an der Hauptverhandlung gegen den prominenten und als Fernsehmoderator sehr bekannten Kläger zu berücksichtigen, welches die intensive Berichterstattung in den Medien widerspiegelt. Bei einem Strafverfahren ist regelmäßig die Kenntnis der Einlassung des Angeklagten für die Beurteilung des weiteren Verfahrensverlaufs und das Verständnis der Beweiserhebungen sowie die Würdigung der Beweisergebnisse in der Hauptverhandlung von erheblicher Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1983 - 4 StR 550/83, juris Rn. 5; Urteil vom 30. September 2010 - 4 StR 150/10, juris Rn. 23 mwN, insoweit in NStZ-RR 2011, 82 nicht abgedruckt). Eine ausgewogene Prozessberichterstattung kann deshalb kaum auf die Wiedergabe der Einlassung verzichten. Insbesondere bei dem hier erhobenen Vorwurf der schweren Vergewaltigung war die Einlassung von zentraler Bedeutung für die Berichterstattung und für die öffentliche Meinungsbildung hinsichtlich eines möglichen Geschehensablaufs in der Tatnacht und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten, so dass ein enger Bezug zu dem eigentlichen Tatvorwurf besteht. Unter diesen Umständen ist die Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben, weil ein überwiegendes Schutzinteresse des Klägers einer aktuellen Berichterstattung hinsichtlich der angegriffenen, seiner Einlassung entstammenden Aussagen nach deren Verlesung in der Hauptverhandlung nicht mehr entgegenstände, nachdem sie durch die Verlesung des Vernehmungsprotokolls in öffentlicher Hauptverhandlung einer größeren Öffentlichkeit bekannt geworden sind. Damit bestand ab diesem Zeitpunkt der Unterlassungsanspruch nicht mehr.
- 34
- cc) Soweit der Kläger begehrt, der Beklagten eine zukünftige Veröffentlichung wie in dem Artikel vom 13. Juni 2013 zu untersagen, scheitert ein Unterlassungsanspruch am Fehlen einer Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr, die eine - vom Kläger darzulegende - Anspruchsvoraussetzung ist (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, aaO Rn. 17 und vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 28 ff.). Insoweit kann die Gefahr einer drohenden Rechtsverletzung neu entstehen, nachdem zuvor der Anspruch erloschen ist. Dafür reicht jedoch die bloße Möglichkeit eines erneuten Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Beklagte ohne konkrete Hinweise darauf nicht aus. Die drohende Verletzungshandlung müsste sich vielmehr in tatsächlicher Hinsicht so konkret abzeichnen, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich wäre (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 30 mwN). Eine dafür erforderliche drohende Rechtsverletzung seitens der Beklagten hat der Kläger nicht dargelegt. Sie ist auch nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Kläger in dem Strafverfahren freigesprochen worden ist, vermag die für den Unterlassungsanspruch er- forderliche konkrete Gefahr einer Rechtsverletzung durch die Beklagte jedenfalls noch nicht zu begründen. Galke Wellner Diederichsen Pauge Stöhr
LG Köln, Entscheidung vom 22.06.2011 - 28 O 956/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.02.2012 - 15 U 123/11 -
Tenor
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Die Revisionen gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2014 werden zurückgewiesen.
-
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
-
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen unzulässiger Veröffentlichung eines Fotos in Anspruch, das sie in Badekleidung (Bikini) auf einer Liege am Strand von El Arenal auf Mallorca zeigt.
- 2
-
Die Print-Ausgabe der Zeitung "BILD", deren Herausgeberin die Beklagte zu 1 ist, berichtete am 10. Mai 2012 über einen Raubüberfall auf den Profifußballer A. in El Arenal ("Am Ballermann"). Darin heißt es u.a.:
- 3
-
"Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir ... - Star A. (25) in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat."
- 4
-
Diesem Artikel war das beanstandete Foto beigefügt, das im Vordergrund A. am Strand von El Arenal vor einer Mülltonne zeigt, in die er einen Eimer leert. In dem Bildabschnitt, der die Mülltonne zeigt, findet sich der Text:
- 5
-
"Strohhut, dunkle Sonnenbrille: A. am Strand von El Arenal. Vorbildlich entsorgt er seinen Abfall".
- 6
-
Im Hintergrund sind mehrere Personen auf Strandliegen zu sehen. Am rechten Bildrand, auf der Liege unmittelbar hinter A., ist die Klägerin in einem Bikini zu erkennen.
- 7
-
Ein Artikel mit demselben Berichtsgegenstand und einem größeren Ausschnitt desselben Fotos wurde bis zum 9. Mai 2013 im Internet-Portal www.bild.de veröffentlicht, das von der Beklagten zu 2 betrieben wird.
- 8
-
Die Klägerin nahm zuletzt die Beklagte zu 1 wegen des in der Print-Ausgabe veröffentlichten Fotos auf Unterlassung und wegen der Veröffentlichung des Fotos im Internet-Portal der Beklagten zu 2 beide Beklagten auf Unterlassung und Entfernung von der Webseite in Anspruch. Ferner begehrte sie von der Beklagten zu 1 wegen der Veröffentlichung in der Print-Ausgabe und von der Beklagten zu 2 wegen der Veröffentlichung im Internet die Zahlung einer angemessenen Entschädigung.
- 9
-
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dem Unterlassungsbegehren stattgegeben, hinsichtlich des im Internet veröffentlichten Fotos jedoch nur gegenüber der Beklagten zu 2. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren gegen die Beklagte zu 1 sowie ihr Begehren auf Zahlung einer Entschädigung gegen beide Beklagten weiter. Die Beklagten erstreben mit ihren Revisionen die Wiederherstellung des die Klage insgesamt abweisenden Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
-
I.
- 10
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Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 wegen der Veröffentlichung des Fotos in der Print-Ausgabe der Zeitung "BILD" vom 10. Mai 2012 gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 22 KUG bejaht. Es hat sich die Überzeugung gebildet, dass die Klägerin auf dem Foto identifizierbar abgebildet ist. Da die Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent in die Veröffentlichung des Fotos eingewilligt habe, sei die Zulässigkeit der Veröffentlichung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach komme eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betreffe. Davon könne im Hinblick auf die Klägerin nicht ausgegangen werden. Auch wenn man annehme, dass die Abbildung des Fußballprofis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG im Kontext des Berichts zulässig gewesen sei, sei damit noch nichts darüber ausgesagt, ob auch die von der Klägerin beanstandete identifizierbare Abbildung ihrer Person rechtmäßig sei. Da die Klägerin in keinerlei Beziehung zu dem Fußballspieler gestanden habe, lasse sich das öffentliche Interesse hiermit nicht begründen. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausginge, dass sich der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch auf unbekannte Personen beziehe, die zufällig mit relativen oder absoluten Personen der Zeitgeschichte abgebildet würden, wäre - das zeitgeschichtliche Ereignis unterstellt - jedenfalls bei der erforderlichen Interessenabwägung dem Recht der Klägerin am eigenen Bild gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit der Vorrang einzuräumen. Das unterstellte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Nachricht, dass der im Vordergrund abgebildete Fußballprofi, der gestern noch am Strand gewesen sei und dort vorbildlich seinen Abfall entsorgt habe, jetzt Opfer einer Straftat geworden sei, sei nicht von einem solchen Gewicht, dass dahinter der Schutz der Persönlichkeit der Klägerin zurücktreten müsse. Die Aufnahme zeige die Klägerin im Urlaub, der selbst bei Prominenten zum regelmäßig zu schützenden Kernbereich der Privatsphäre gehöre. Insbesondere sei es für die Information der Allgemeinheit nicht erforderlich gewesen, dass die völlig außerhalb des Geschehens stehende Klägerin identifizierbar abgebildet worden sei. Es sei der Beklagten zu 1 als Presseunternehmen ohne Weiteres möglich gewesen, die Klägerin durch Verpixelung oder Augenbalken unkenntlich zu machen. Was dies an der Aussagekraft des Berichts im Sinne ihres Anliegens, die Urlaubsgestaltung des Fußballprofis zu illustrieren, geändert hätte, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei falle auch ins Gewicht, dass die nur mit einem Bikini bekleidete Klägerin den Blicken des Publikums in einer deutlich intensiveren Weise preisgegeben werde als in anderen Situationen. Teile der Leserschaft hätten die Veröffentlichung auch zum Anlass für Spekulationen darüber nehmen können, ob es sich bei der Klägerin um die in dem Artikel genannte "pikante Frauenbegleitung" gehandelt habe. Die Bildveröffentlichung sei auch nicht - wie das Landgericht angenommen habe - aufgrund einer analogen Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG gerechtfertigt. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheitere bereits daran, dass nicht die Abbildung einer Örtlichkeit im Vordergrund gestanden habe, sondern die Person des Fußballers A. Der teilweise vertretenen Auffassung, wonach auch Personen, die im zufälligen Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis abgebildet würden, sofern sie dadurch nicht schon selbst Teil des zeitgeschichtlichen Ereignisses geworden seien, § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG in analoger Anwendung unterfielen, sei nicht zu folgen. Denn damit würden Personen, die rein zufällig mit einer prominenten Person abgebildet würden, ohne diese zu begleiten, schlechter gestellt als Begleitpersonen von prominenten Personen, bei denen eine alltägliche Begleitsituation nicht ohne Weiteres die Veröffentlichung des Begleiterfotos rechtfertige. Da bereits die Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu interessengerechten Ergebnissen führe, liege insoweit auch keine Lücke vor. Die Klägerin habe auch gegen die Beklagte zu 2 aus § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des auf der von der Beklagten zu 2 betriebenen Webseite seit dem 10. Mai 2012 verbreiteten Fotos. Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei hier noch in stärkerer Weise betroffen als durch die Veröffentlichung der Print-Ausgabe. Bei dem in der Print-Ausgabe abgedruckten Foto handele es sich lediglich um einen Ausschnitt des auf der Internetseite der Beklagten zu 2 vollständig veröffentlichten Fotos, welches auch die unbekleideten Beine der Klägerin zeige. Da der dazu veröffentlichte Text sich nicht erheblich von dem der Print-Ausgabe unterscheide, könne die Abwägung zu keinem anderen Ergebnis führen als bei der Print-Ausgabe der Beklagten zu 1. Der hinsichtlich der Internetveröffentlichung geltend gemachte Anspruch bestehe nicht gegen die Beklagte zu 1. Diese sei unstreitig nicht Betreiberin der Internetseite. Eine Haftung ergebe sich auch nicht - wie die Klägerin meine - aus Rechtsscheinsgesichtspunkten. Störer sei lediglich, wer willentlich und adäquat kausal zur Persönlichkeitsrechtsverletzung beitrage. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Die Beklagten hätten unwidersprochen vorgetragen, dass weder die Beklagte zu 2 entscheiden könne, welche Publikation in den Medien der Beklagten zu 1 erschienen, noch dass dies umgekehrt der Fall sei. Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der beanstandeten Bildveröffentlichungen stehe der Klägerin nicht zu, da es sich nicht um einen so schwerwiegenden Eingriff handele, dass eine Geldentschädigung gerechtfertigt sei.
-
II.
- 11
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Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
- 12
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A) Revisionen der Beklagten:
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Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 aus § 1004 und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22, 23 KUG bejaht.
- 14
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1. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen ist (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403 Rn. 26, vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10, und vom 8. April 2014 - VI ZR 197/13, VersR 2014, 890 Rn. 8; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 Rn. 57 ff.; 2006, 591 Rn. 37 ff., sowie NJW 2012, 1053 Rn. 95 ff., und 1058 Rn. 75 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17; ausführlich dazu v. Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.).
- 15
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a) Nach den von den Revisionen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin in die Veröffentlichung der Fotos nicht eingewilligt (§ 22 Satz 1 KUG).
- 16
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b) Das Foto ist auch nicht dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens.
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aa) Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 ff.; BVerfG, AfP 2008, 163, 166 f. Nr. 61 ff.; Senatsurteile vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, aaO; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06, aaO und vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 123 Rn. 15 ff.; jeweils mwN).
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bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Veröffentlichung eines Fotos, das einem Millionenpublikum die - identifizierbar abgebildete - Klägerin im Bikini zeigt, sei durch den Anlass der Berichterstattung nicht gerechtfertigt, nicht zu beanstanden. Die veröffentlichten Bilder zeigen die Klägerin in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht (vgl. - zu einer ähnlichen Fallgestaltung - Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 26).
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cc) Soweit die Revisionen meinen, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, wie der Leser den Bericht interpretiere, sondern ausschließlich auf das Foto abgestellt und den Zusammenhang zum zugehörigen Text ignoriert, aus welchem sich ergebe, dass sich die Abbildung allein auf den Fußballer A. beziehe, kann dem nicht gefolgt werden. Das Bildnis zeigt auch die Klägerin, wie sie sich mit dem Betrachter halb zugewandtem Gesicht auf der Strandliege sonnt.
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dd) Entgegen der Auffassung der Revisionen der Beklagten hat das Berufungsgericht auch nicht den Begriff des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG verkannt und diesen Begriff zu eng gefasst. Das beanstandete Foto als solches hatte mit dem Umstand, dass der bekannte Fußball-Star A. am "Ballermann" überfallen und ausgeraubt wurde, ersichtlich nichts zu tun. Das Berufungsgericht hat gleichwohl zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die Veröffentlichung des Bildnisses von Herrn A. im Kontext des Berichts zulässig war und für die Entscheidung des Streitfalles zutreffend darauf abgestellt, ob der Gegenstand dieses Berichts auch die Veröffentlichung einer Abbildung der Klägerin rechtfertigt. Dies hat es mit Recht verneint. Denn es besteht außer dem zufälligen Zugegensein keine Verknüpfung zwischen der als "Urlauberin" gezeigten Klägerin und dem - unterstellt - als Ereignis der Zeitgeschichte zu qualifizierenden Raubüberfall auf den Nationalspieler A.
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ee) Der Revisionen der Beklagten ist weiter nicht darin zu folgen, dass im Hinblick auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einem Bericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis die Interessen von unbekannten Personen, die zufällig mit abgebildet werden, stets zurücktreten müssen. Vielmehr ist auch in solchen Fällen grundsätzlich eine Interessenabwägung erforderlich, bei der insbesondere der Informationswert für die Öffentlichkeit, die berechtigten Erwartungen des Betroffenen und die Möglichkeiten einer das Persönlichkeitsrecht wahrenden Modifikation des Fotos zu berücksichtigen sind. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, nach der selbst die Abbildung von Begleitpersonen nicht ohne Weiteres zulässig ist. Wollte man dies anders sehen, würde dies zu dem (widersinnigen) Ergebnis führen, dass Begleitpersonen, die in einem gewissen Zusammenhang mit dem Gegenstand der Berichterstattung stehen (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 28), vor einer Veröffentlichung eher geschützt wären, als Personen, die ohne jeden Zusammenhang Gegenstand einer "zufälligen" Bildaufnahme geworden sind.
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c) Entgegen der Auffassung der Revisionen der Beklagten hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler im Streitfall eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG verneint.
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aa) Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG ist die Veröffentlichung eines Bildnisses ohne Einwilligung der abgebildeten Person grundsätzlich zulässig, wenn diese Person nur als "Beiwerk" neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint. Hiervon kann nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur dann ausgegangen werden, wenn die Abbildung einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit das Bild prägt und nicht selbst "Beiwerk" ist. Im Streitfall bezog sich die Abbildung indes - wovon die Revisionen der Beklagten selbst ausgehen - in erster Linie auf Herrn A. Das Strandleben am "Ballermann" bildete lediglich den Hintergrund des Fotos.
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Die Erwägungen der Revisionen der Beklagten zu der Frage, ob eine Abbildung von Badegästen im Zusammenhang mit einer Schilderung des Strandlebens zulässig wäre, sind im Streitfall unerheblich. Im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG kann ein Interesse an der Wiedergabe einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit zwar unabhängig von einem konkreten Ereignis der Zeitgeschichte bestehen. Die Revisionen der Beklagten gehen jedoch selbst davon aus, dass Zweck des Bildes die Berichterstattung über den Fußballer A. im Zusammenhang mit dem auf diesen erfolgten Überfall gewesen sei.
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bb) Entgegen der Auffassung der Revisionen kommt eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer Gesetzeslücke als Voraussetzung einer analogen Anwendung dieser Vorschrift. Denn dem von den Revisionen der Beklagten angeführten Interesse an der Berichterstattung über eine bestimmte Person unter Einbeziehung von Abbildungen anderer "zufällig" anwesender Personen wird bereits durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG und die dort erforderliche Interessenabwägung hinreichend Rechnung getragen.
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d) Selbst wenn eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG in Betracht käme, erstreckte sich die Befugnis nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG).
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Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung mit Recht nicht nur auf das Foto, sondern auch auf den dazugehörigen Text abgestellt und dabei angenommen, dass die Erwähnung einer "pikanten Frauenbegleitung" zumindest bei einem Teil der Leserschaft zum Anlass für Spekulationen in Bezug auf die Klägerin genommen werden könnte. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Formulierung geboten: "Gestern sahen wir ... - Star A. (25) in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat." Denn die Revisionen der Beklagten zeigen keinen (übergangenen) Sachvortrag dazu auf, dass das Foto vom Folgetag stamme und dies für den Leser ersichtlich gewesen sei.
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e) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend die Unkenntlichmachung der Klägerin durch Verpixelung oder Augenbalken für möglich und den Beklagten zumutbar erachtet. Die Revisionen berufen sich demgegenüber ohne Erfolg auf angebliche Redaktionsabläufe und die Gefahr der Verhinderung einer atmosphärischen Illustration. Eine Verpixelung hätte an der Aussagekraft des Berichts im Hinblick auf das Anliegen der Beklagten, die Urlaubsgestaltung des Fußballprofis zu illustrieren, nichts geändert. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den im Internet im Zusammenhang mit der vorliegenden Berichterstattung veröffentlichten Bildern die Gesichter anderer dort mit dem Fußballprofi abgebildeter Frauen gepixelt, was dagegen spricht, dass ihr eine entsprechende Vorgehensweise im Hinblick auf die Abbildung der Klägerin nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre.
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B) Revision der Klägerin:
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Die Revision der Klägerin ist ebenfalls unbegründet.
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1. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Haftung der Beklagten zu 1 hinsichtlich der Veröffentlichung der beanstandeten Bilder im Internet abgelehnt, weil nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte zu 1 willentlich und adäquat kausal durch die Veröffentlichung der - rechtlich selbständigen - Beklagten zu 2 im Internet zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin beigetragen hätte. Allein die Tatsache, dass beiden Beklagten dieselben Lichtbilder zugänglich waren, vermag noch keine wechselseitige Haftung hinsichtlich der Veröffentlichung der Fotos zu begründen. Die Revision der Klägerin zeigt keinen vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag auf, wonach die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 die Lichtbilder zur Verfügung gestellt hat. Die von der Revision der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des I. Zivilsenats vom 11. März 2009 (I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 Rn. 16 ff.) betrifft eine andere Fallgestaltung (Verletzung von Schutzrechten durch Pflichtverletzung des Kontoinhabers bei der Verwahrung von Zugangsdaten).
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2. Entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler den Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Geldentschädigung für unbegründet erachtet.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 12; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 27; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 306; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38 ff.; vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, VersR 1985, 391, 393; vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87 - VersR 1988, 405; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94, VersR 1996, 341 f.; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 591, 592). Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, aaO, 13; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, aaO; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 38; vom 17. März 1970 - VI ZR 151/68, VersR 1970, 675, 676; vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70, VersR 1971, 845, 846; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, juris Rn. 3). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70, DB 1971, 1660, 1661; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, aaO). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, aaO, 12 ff.; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, aaO; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, aaO).
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b) Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Würdigung der besonderen Umstände des Streitfalles mit Recht verneint. Selbst wenn man - was das Berufungsgericht offengelassen hat - zugunsten der Klägerin ihre Behauptung, sie sei im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von mehreren Personen angesprochen und ihr sei von "mehreren Männern" Geld für ein Treffen angeboten worden, als richtig unterstellt, vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn das Berufungsgericht weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die beanstandete Veröffentlichung des Strandbildes mit der Klägerin keine Veranlassung zu der Annahme gab, dass die Klägerin käuflich sei.
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Galke Wellner Diederichsen
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v. Pentz Offenloch
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 10.6.2015 (28 O 564/14) abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch, die die Beklagte zu 3) in einem von den Beklagten zu 1) und 2) jeweils am 25.3.2011 veröffentlichten Artikel in der Rubrik „B T kommentiert“ mit der Überschrift „K L Anwalt wettert gegen unliebsame Zeuginnen“ getätigt hat. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 118 ff. d.A.) Bezug genommen.
4Mit Urteil vom 10.6.2015 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die betreffenden Äußerungen verletzten den Kläger rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Bei der Äußerung „all diese Frauen, denen L meist von Liebe und einer gemeinsamen Zukunft vorgeschwärmt haben soll, ist eines gemein: Sie werfen ihm vor, er sei in ihrer Beziehung gewalttätig gewesen“, würden die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten. Es fehle an einem Mindestmaß an Beweistatsachen, weil sich der Bericht der Beklagten lediglich auf die Aussagen von vier Zeuginnen (E, D, M und Q) beziehe. Auch wenn man die Äußerung der Beklagten nicht als Verdachtsberichterstattung, sondern als Teil einer Gerichtsberichterstattung ansehe, sei sie unzulässig, weil die Abwägung der widerstreitenden Interessen zugunsten des Klägers ausfalle. Es sei nicht zulässig, sämtliche Details aus einer Zeugenvernehmung in der Presse zu veröffentlichen. Da die betreffenden Aussagen von Zeuginnen stammten, die nicht zum eigentlichen Tatgeschehen vernommen worden seien, sei dem Interesse des Klägers an der Wahrung seiner Privatsphäre im Hinblick auf die von ihm geführten Beziehungen der Vorrang einzuräumen. Soweit der Bundesgerichtshof die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr verneine, wenn Aussagen in mündlicher Verhandlung verlesen oder gewürdigt würden, sei diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn vorliegend gehe es zum einen nicht um Aussagen mit unmittelbarem Tatbezug und zum anderen seien die Aussagen unter Ausschluss der Öffentlichkeit gemacht worden.
5Hinsichtlich der weiteren Äußerung „Nämlich darum, dass mehrere Ex-Freundinnen über einen Zeitraum von zehn Jahren alle das Gleiche sagen: Dass L in der Beziehung gewalttätig geworden sein soll. Die Behauptung der Ex-Freundin aus T2, er habe sie vergewaltigt, ist also denkbar. Denn stimmen die Aussagen der anderen Ex-Freundinnen, hätte L sich in dieser Nacht nicht zum ersten Mal gewalttätig verhalten“ liege zwar in der zweiten Passage eine Meinungsäußerung vor. Diese sei bei Abwägung der widerstreitenden Interessen jedoch unzulässig, weil sie die zuvor dargestellten Aussagen der Zeuginnen D, M und Q bewerte, deren Wiedergabe jedoch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers unzulässig sei.
6Schließlich habe der Kläger auch hinsichtlich der Äußerung „Ach ja, und neuerdings spielt er auch mit seinem iPad. Während der Verhandlung“ einen Unterlassungsanspruch, weil es sich insoweit um eine zumindest mehrdeutige und in einer nicht fernliegenden Deutungsvariante unwahre Tatsachenbehauptung handele.
7Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter und machen geltend, bei Beurteilung der Äußerung „all diese Frauen, denen L meist von Liebe und einer gemeinsamen Zukunft vorgeschwärmt haben soll, ist eines gemein: Sie werfen ihm vor, er sei in ihrer Beziehung gewalttätig gewesen“ seien die Grundsätze für Verdachtsberichterstattung nicht anwendbar. Denn in dem Beitrag finde sich keine Behauptung dahingehend, dass der Kläger eine Straftat zum Nachteil der Zeuginnen D, M oder Q begangen habe. Soweit das Landgericht hilfsweise geprüft habe, ob die Berichterstattung – wenn nicht als Verdachtsberichterstattung – so denn als Gerichtsberichterstattung zulässig gewesen sei und dies verneint habe, sei auch dies unzutreffend. Die Aussagen der Zeuginnen über eine Gewaltbereitschaft des Klägers seien für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit im Strafverfahren von Bedeutung, weil er sich ausweislich der Anklage dahingehend eingelassen habe, zu einer Tat wie der angeklagten nicht in der Lage zu sein. Eine Abwägung danach, ob die Aussagen der Zeuginnen von „zentraler Bedeutung“ für das Strafverfahren gegen den Kläger gewesen seien, stehe dem Gericht auch nicht zu. Die Presse habe vielmehr das Recht, über alle Einzelheiten eines Strafverfahrens zu berichten. Darüber hinaus befasse sich der Bericht nicht nur allgemein mit dem Strafverfahren, sondern speziell mit der Frage von möglichen Grenzen der Verteidigung, da der Verteidiger nach Auffassung der Beklagten zu 3) die Zeuginnen persönlich angegriffen und versucht habe, sie mit unangemessenen Mitteln unglaubwürdig zu machen, was einer öffentlichen Diskussion zugeführt werden müsse. Ohne die – zumindest summarische – Mitteilung der Zeugenaussagen sei für die Leserschaft die Kritik der Beklagten zu 3) an dieser Verteidigungsstrategie nicht verständlich. Schließlich sei im Rahmen der Abwägung der Meinungsfreiheit der Beklagten mit dem Persönlichkeitsrecht des Klägers auch zu berücksichtigen, dass keine Details der Aussagen der Zeuginnen mitgeteilt, sondern diese nur ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben worden seien. Die sadistischen Neigungen des Klägers seien bereits Monate vor der angegriffenen Berichterstattung in der Öffentlichkeit diskutiert worden.
8Bei der weiter angegriffenen Äußerung: „Nämlich darum, dass mehrere Ex-Freundinnen über einen Zeitraum von zehn Jahren alle das Gleiche sagen: Dass L in der Beziehung gewalttätig geworden sein soll. Die Behauptung der Ex-Freundin aus T2, er habe sie vergewaltigt, ist also denkbar. Denn stimmen die Aussagen der anderen Ex-Freundinnen, hätte L sich in dieser Nacht nicht zum ersten Mal gewalttätig verhalten“ handele es sich um ein Werturteil, das nicht deshalb verboten werden könne, weil die zugrunde liegenden Tatsachen – nach Ansicht des Landgerichts – nicht berichtet werden dürften. Vielmehr seien Werturteile durchweg geschützt, ohne dass es auf ihre „Werthaltigkeit“ ankäme.
9Hinsichtlich der Äußerung „Ach ja, und neuerdings spielt er auch mit seinem iPad. Während der Verhandlung“ habe das Landgericht die von den Beklagten vorgetragene Deutungsalternative verkannt, wonach es sich um eine Bewertung des (unstreitigen) Umstandes handele, dass der Kläger das iPad während der Verhandlung in die Hand genommen und sich hiermit beschäftigt habe. Das Verb „spielen“ sei zur kritischen Unterstreichung dieses aus Sicht der Beklagten zu 3) unangemessenen Verhaltens benutzt worden.
10Die Beklagten beantragen,
11unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 10.6.2015 (28 O 564/14) die Klage abzuweisen.
12Der Kläger beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien einzelne Zeugenaussagen, die von den Ermittlungsbehörden noch nicht einmal zum Anlass für Anklagen genommen worden seien, keine ausreichende Tatsachengrundlage für eine Berichterstattung. Zudem seien die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht nur dann anwendbar, wenn sich der Verdacht auf eine Straftat beziehe, sondern bereits dann, wenn der im Raum stehende Vorwurf geeignet sei, sich abträglich auf das Bild des Betroffenen in der Öffentlichkeit auszuwirken. Wenn zudem schon das Landgericht Mannheim im Strafverfahren entschieden habe, die Öffentlichkeit bei der Vernehmung der Zeuginnen auszuschließen, dürfe erst Recht nicht über den Inhalt dieses Teils der Hauptverhandlung in der Presse berichtet werden.
15Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
16II.
17Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, so dass die angefochtene Entscheidung entsprechend abzuändern ist. Dem Kläger steht hinsichtlich der angegriffenen Äußerungen kein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu.
18Im Einzelnen:
191. Die Äußerung der Beklagten „all diese Frauen, denen L meist von Liebe und einer gemeinsamen Zukunft vorgeschwärmt haben soll, ist eines gemein: Sie werfen ihm vor, er sei in ihrer Beziehung gewalttätig gewesen“ hat das Landgericht zutreffend als Tatsachenbehauptung eingestuft. Der genaue Inhalt dieser Äußerung ist durch Auslegung unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Wortberichterstattung zu ermitteln.
20a. Abweichend von der Bewertung des Landgerichts ist nach dem maßgeblichen Verständnis des unvoreingenommenen Durchschnittslesers nicht festzustellen, dass die Beklagten durch diese zusammenfassende Äußerung in Verbindung mit dem sonstigen Artikel einen Verdacht dahingehend geäußert haben, dass der Kläger tatsächlich eine als Körperverletzung, sexuelle Nötigung oder eine sonstige strafrechtlich zu missbilligende gewalttätige Handlung zu Lasten der Zeuginnen D, M oder Q begangen habe. Gegen einen von den Beklagten aufgestellten dahingehenden Verdacht spricht zum einen die Art der Darstellung der Wortberichterstattung, in welcher unmittelbar im Anschluss an die im Konjunktiv wiedergegebenen Aussagen der Zeuginnen das Vorgehen des Verteidigers des Klägers geschildert wird. Dadurch erfährt der Rezipient unmittelbar im Anschluss an die Schilderung der jeweiligen Zeugin, dass hinsichtlich der inhaltlichen Wahrheit der jeweiligen Zeugenaussage durchaus auch Zweifel bestehen und im Strafverfahren gegen den Kläger geäußert worden sind. Zum anderen wird durch die von den Beklagten verwendete Formulierung „Denn stimmen die Aussagen der anderen Ex-Freundinnen...“ deutlich, dass sie diese Aussagen der Zeuginnen nicht ohne weiteres als inhaltlich zutreffend zugrunde legen oder sich zu eigen machen wollen. Vielmehr erkennt der Leser, dass die Wortberichterstattung dazu dienen soll, ein mögliches Szenario darzustellen, wie es sich bei einer unterstellen Wahrheit dieser Aussagen im weiteren Verlauf des Strafverfahrens gegen den Kläger bzw. bei der Urteilsfindung ergeben könnte.
21b. Zugunsten des Klägers kann in diesem Zusammenhang auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagten mit der Verwendung des Wortes „gewalttätig“ eine mehrdeutige Äußerung vorgenommen haben, welche in einer nicht fernliegenden Auslegungsvariante unwahr und deshalb zu unterlassen ist. Bei der vorliegenden Wortberichterstattung der Beklagten ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Aussage, der Kläger sei in den Beziehungen mit den Zeuginnen „gewalttätig“ gewesen, nicht isoliert verwendet wird, sondern nur im Zusammenhang mit der inhaltlichen Wiedergabe von Details der Zeugenaussagen. Aus den im streitgegenständlichen Beitrag enthaltenen Angaben der Zeugen D, Q und M, deren Wiedergabe der Kläger mit seiner Klage nicht angegriffen hat, ergibt sich für den durchschnittlichen Rezipienten mit hinreichender Deutlichkeit, welche jeweilige Begebenheit im Zusammentreffen mit dem Kläger die Zeuginnen geschildert haben. Werden diese von den Zeuginnen geschilderten Ereignisse und das Verhalten des Klägers sodann von den Beklagten im Rahmen einer Zusammenfassung mit dem Begriff „gewalttätig“ umschrieben, so liegt darin aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten nicht die Behauptung, dass der Kläger ein über die Schilderung der Zeuginnen hinausgehendes Verhalten gezeigt hat, sondern vielmehr eine zusammenfassende Wertung dieser Geschehnisse bzw. das gegenüber den Zeuginnen durch den Kläger nach deren Angaben gezeigten Verhaltens. Im Hinblick darauf kommt es auf die vom Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5.2.2016 angestellten Erwägungen zur Auslegung von umgangssprachlichen Begriffen hier nicht an. Denn entscheidend ist nicht der Aussagegehalt des isoliert verwendeten Formulierung „gewalttätig“, sondern vielmehr der im Gesamtkontext des streitgegenständlichen Beitrags für den durchschnittlichen Rezipienten erkennbare Äußerungsgehalt von Seiten der Beklagten.
22c. Haben die Beklagten damit nicht den Verdacht geäußert, dass der Kläger gegenüber der jeweiligen Zeugin in einer Art und Weise gewalttätig geworden ist, wie sie über die im Rahmen der Zeugenaussage geschilderten und damit dem Leser bekannten Einzelheiten hinausgeht, sondern haben sie lediglich diese – vom Kläger nicht angegriffenen – Schilderungen in wertender Art und Weise als „gewalttätig“ zusammengefasst, dann ist diese Äußerung an den Grundsätzen für die Zulässigkeit einer Gerichtsberichterstattung zu überprüfen, die vorliegend erfüllt sind. Ist nämlich nach den unangegriffenen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung davon auszugehen, dass die Zeuginnen in ihren Vernehmungen tatsächlich die jeweiligen Verhaltensweisen des Klägers ihnen gegenüber bekundet haben und wird damit von den Beklagten eine wahre Tatsache wiedergegeben, hängt die Zulässigkeit der beanstandeten Äußerung, welche diese Tatsachenschilderung wertend zusammenfasst, allein davon ab, ob der Kläger in unzulässiger Art und Weise stigmatisiert bzw. an den Pranger gestellt wird. Dies kann vorliegend nicht angenommen werden, so dass hier dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit der Vorrang vor den persönlichkeitsrechtlichen Belangen des Klägers gebührt.
23aa. Die streitgegenständliche Äußerung betrifft die Privat- und nicht die Intimsphäre des Klägers. Zwar sind Äußerungen über das Verhalten des Klägers bei einem sexuellen Kontakt mit den Zeuginnen seinem Sexualleben und damit eigentlich seiner Intimsphäre zuzuordnen, die als Kernbereich privater Lebensgestaltung einer öffentlichen Erörterung entzogen ist. Vorliegend greift dieser Schutz allerdings nicht ein. Der Bereich der Sexualität kann von dem gegenüber einer Berichterstattung in den Medien absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung ausgenommen sein, wenn eine Sexualstraftat als Ausdrucksform der Sexualität im Raume steht. Die aktuelle Berichterstattung über eine solche Straftat rechtfertigt unter dem Gesichtspunkt des Informationsinteresses nicht allein die identifizierende Veröffentlichung des Tatvorwurfs, sondern unter Umständen auch Berichte über das persönliche Leben des Täters, wenn der Inhalt der Berichte in einer unmittelbaren Beziehung zur Tat steht, Aufschlüsse über Motive oder andere Tatvoraussetzungen gibt und für die Bewertung der Schuld wesentlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.6.2009 – 1 BvR 1107/09, NJW 2009, 3357). Auch vorliegend sind die von den Zeuginnen geschilderten Vorkommnisse, die von den Beklagten zusammenfassend als gewalttätiges Verhalten bezeichnet werden, der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen, weil die von den Zeuginnen geschilderten Begebenheiten als Teil des Strafverfahrens gegen den Kläger, nämlich als Randgeschehen der angeklagten Vergewaltigung anzusehen sind, da die Verhaltensweise des Klägers gegenüber den Zeuginnen im Strafverfahren indiziell verdeutlichen sollte, wie er sich im sexuellen Verkehr mit Frauen „üblicherweise“ verhält und ob er insofern Gewalttätigkeiten zeigte.
24bb. Unter Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen hat der Kläger die beanstandete Äußerung der Beklagten trotz der Tatsache hinzunehmen, dass die Zeuginnen ihre Aussage in nichtöffentlicher Verhandlung gemacht haben: Zum einen hat der Kläger die Wiedergabe der Zeugenaussagen als solche mit seiner Klage nicht angegriffen, so dass aus der hier allein beanstandeten Zusammenfassung des bekundeten Verhaltens durch die Beklagten als „gewalttätig“ unter gleichzeitiger Wiedergabe des Inhalts der Zeugenaussagen nur eine geringe eigenständige Beeinträchtigung resultiert. Zum anderen werden die Aussagen der Zeuginnen, die nur wenig detaillierte und eher pauschal gehaltene Angaben zu den sexuellen Kontakten des Klägers enthalten, nicht primär zu dem Zweck geschildert, ein Verhalten des Klägers – als mögliches Indiz für seine Täterschaft hinsichtlich der angeklagten Vergewaltigung – darzustellen. Vielmehr liegt die Zielrichtung der Wortberichterstattung in erster Linie darin, die Art und Weise der Verteidigung des Angeklagten kritisch zu beleuchten. Wie Zeuginnen in einem wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung geführten Strafverfahren vom Verteidiger des Angeklagten behandelt werden, ist ein Thema von erheblichem öffentlichem Interesse, zumal in einem Strafverfahren wie dem gegen den Kläger geführten, in welchem aufgrund der entgegenstehenden Aussagen von Angeklagtem und Anzeigenerstatterin diesen Zeugenaussagen möglicherweise entscheidende Bedeutung hätte zukommen können. Eine kritische Auseinandersetzung mit der Vorgehensweise des Verteidigers war jedoch nicht möglich, ohne die kursorisch dargestellten Angaben der Zeuginnen, die dem Leser ein Bild davon vermitteln, mit welchen Angaben sich die Verteidigung konfrontiert sah, mit einem Schlagwort („gewalttätig“) zusammenzufassen, um kritisch zu erörtern, welche Auswirkungen diese Aussagen möglicherweise auf die Urteilsfindung haben könnten und wie der Verteidiger des Angeklagten auf diese reagiert hat.
252. Bei der zweiten Äußerung: „(Denn eigentlich geht es um etwas sehr Ernstes.) Nämlich darum, dass mehrere Ex-Freundinnen über einen Zeitraum von zehn Jahren alle das Gleiche sagen: Dass L in der Beziehung gewalttätig geworden sein soll. Die Behauptung der Ex-Freundin aus T2, er habe sie vergewaltigt, ist also denkbar. Denn stimmen die Aussagen der anderen Ex-Freundinnen, hätte L sich in dieser Nacht nicht zum ersten Mal gewalttätig verhalten“) handelt es sich im ersten Teil um eine Tatsachenbehauptung, die die oben dargelegte Beurteilung teilt. Der zweite Teil stellt eine Meinungsäußerung der Beklagten zu 3) hinsichtlich der Möglichkeit dar, dass der Kläger die ihm im Strafverfahren zur Last gelegt Tat tatsächlich begangen hat. Das Landgericht hat diese Meinungsäußerung als unzulässig eingestuft, weil sie auf die Aussagen der Zeuginnen zurückgreife, über die nicht hätten berichtet werden dürfen. Ist aber – wie vorstehend dargelegt – die Äußerung der Beklagten über eine von den Zeuginnen bekundete Gewaltanwendung des Klägers in ihren Beziehungen zulässig, dann kann auch die nachfolgend vorgenommene Wertung der Beklagten zum möglichen Ausgang des Strafverfahrens, die sich weder als Formalbeleidigung noch als Schmähkritik darstellt, nicht untersagt werden.
263. Schließlich hat die Berufung der Beklagten auch insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Unterlassungsverpflichtung im Hinblick auf die Äußerung: „Ach ja, und neuerdings spielt er auch mit seinem iPad. Während der Verhandlung“ wenden. Dabei kann dahinstehen, ob es – wie die Beklagten geltend machen – auch möglich ist, das von ihnen verwendete Verb „spielen“ im Rahmen einer mehrdeutigen Äußerung als eine kritische Bewertung des unstreitigen Umstandes anzusehen, dass der Kläger während der Verhandlung sein iPad in die Hand nahm und sich damit beschäftigte. Denn selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Äußerung „spielte“ von einem nicht unerheblichen Teil der Rezipienten auch so verstanden werden könnte, dass der Kläger (unterhaltende) Spiele oder sonstige verfahrensfremde Inhalte auf dem iPad aufgerufen hatte, steht ihm der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten nicht zu. Eine solche Tatsachenbehauptung der Beklagten ist zwar unstreitig unwahr und durch sie wird der Kläger auch beeinträchtigt, weil es sich um ein in einem Gerichtsverfahren – speziell in einem Strafprozess – völlig unangemessenes Verhalten handelt. Jedoch liegt insofern keine Wiederholungsgefahr vor: Die Beklagten haben die streitgegenständliche Äußerung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 13.5.2015 dahingehend klargestellt, dass der Kläger nicht ein Spiel auf dem iPad gespielt, sondern mit dem iPad „hantiert“ habe (vgl. Bl. 101 d.A.). Abweichend von den Ausführungen des Landgerichts liegt in einer solchen künftigen Behauptung keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Denn der durchschnittliche Rezipient verbindet mit dem Begriff „hantieren“ lediglich den Umstand, dass eine Person den betreffenden Gegenstand in die Hand nimmt. Dass der Angeklagte eines Strafverfahrens sein iPad während der Verhandlung in die Hand nimmt, ist jedoch nicht zu beanstanden, da es durchaus billigenswerte Anlässe gibt, auch während einer solchen Verhandlung notwendige Informationen von diesem Gerät abzurufen bzw. sich Notizen zu machen. Eine verfahrensfremde Beschäftigung des Klägers mit seinem iPad wird durch diese Formulierung dagegen nicht behauptet, womit das Verhalten des Klägers auch nicht in persönlichkeitsrechtsverletzender Weise herabgewürdigt wird. Denn der Formulierung ist aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten nicht zu entnehmen, zu welchem konkreten Zweck der Gegenstand in die Hand genommen wird, vielmehr ist sie insofern völlig neutral und inhaltlich unbestimmt. Da der Kläger während der Strafverhandlung vor dem Landgericht Mannheim unstreitig sein iPad zur Hand genommen hat, liegt in der (klargestellten) Äußerung der Beklagten eine wahre Tatsachenbehauptung. Haben die Beklagten damit ihrer Äußerung jedoch einen eindeutigen und im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht zu beanstandenden Inhalt gegeben, kommt eine Verurteilung zur Unterlassung nicht mehr in Betracht. Denn eine solche kann bei sog. mehrdeutigen Äußerungen nicht erfolgen, wenn der Äußernde eine ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung abgibt, die mehrdeutige Äußerung, der eine Aussage mit dem persönlichkeitsverletzenden Inhalt entnommen werden kann, nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, juris Rn. 35 m.w.N.). Da es bei mehrdeutigen Äußerungen dem Presseorgan bzw. dem sich Äußernden obliegt und auch zusteht, künftig für eine eindeutige Formulierung seiner Berichterstattung Sorge zu tragen, kann vor dem Hintergrund dieser Stellungnahme der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass sie die vom Kläger beanstandete Äußerung künftig in dieser Art und Weise nochmal veröffentlicht.
274. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen beruht. Höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.
28Streitwert: 150.000 Euro (2 x 3 x 25.000 Euro)
Tenor
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Die Revisionen gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2014 werden zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen unzulässiger Veröffentlichung eines Fotos in Anspruch, das sie in Badekleidung (Bikini) auf einer Liege am Strand von El Arenal auf Mallorca zeigt.
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Die Print-Ausgabe der Zeitung "BILD", deren Herausgeberin die Beklagte zu 1 ist, berichtete am 10. Mai 2012 über einen Raubüberfall auf den Profifußballer A. in El Arenal ("Am Ballermann"). Darin heißt es u.a.:
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"Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir ... - Star A. (25) in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat."
- 4
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Diesem Artikel war das beanstandete Foto beigefügt, das im Vordergrund A. am Strand von El Arenal vor einer Mülltonne zeigt, in die er einen Eimer leert. In dem Bildabschnitt, der die Mülltonne zeigt, findet sich der Text:
- 5
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"Strohhut, dunkle Sonnenbrille: A. am Strand von El Arenal. Vorbildlich entsorgt er seinen Abfall".
- 6
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Im Hintergrund sind mehrere Personen auf Strandliegen zu sehen. Am rechten Bildrand, auf der Liege unmittelbar hinter A., ist die Klägerin in einem Bikini zu erkennen.
- 7
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Ein Artikel mit demselben Berichtsgegenstand und einem größeren Ausschnitt desselben Fotos wurde bis zum 9. Mai 2013 im Internet-Portal www.bild.de veröffentlicht, das von der Beklagten zu 2 betrieben wird.
- 8
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Die Klägerin nahm zuletzt die Beklagte zu 1 wegen des in der Print-Ausgabe veröffentlichten Fotos auf Unterlassung und wegen der Veröffentlichung des Fotos im Internet-Portal der Beklagten zu 2 beide Beklagten auf Unterlassung und Entfernung von der Webseite in Anspruch. Ferner begehrte sie von der Beklagten zu 1 wegen der Veröffentlichung in der Print-Ausgabe und von der Beklagten zu 2 wegen der Veröffentlichung im Internet die Zahlung einer angemessenen Entschädigung.
- 9
-
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dem Unterlassungsbegehren stattgegeben, hinsichtlich des im Internet veröffentlichten Fotos jedoch nur gegenüber der Beklagten zu 2. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren gegen die Beklagte zu 1 sowie ihr Begehren auf Zahlung einer Entschädigung gegen beide Beklagten weiter. Die Beklagten erstreben mit ihren Revisionen die Wiederherstellung des die Klage insgesamt abweisenden Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
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I.
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Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 wegen der Veröffentlichung des Fotos in der Print-Ausgabe der Zeitung "BILD" vom 10. Mai 2012 gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 22 KUG bejaht. Es hat sich die Überzeugung gebildet, dass die Klägerin auf dem Foto identifizierbar abgebildet ist. Da die Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent in die Veröffentlichung des Fotos eingewilligt habe, sei die Zulässigkeit der Veröffentlichung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach komme eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betreffe. Davon könne im Hinblick auf die Klägerin nicht ausgegangen werden. Auch wenn man annehme, dass die Abbildung des Fußballprofis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG im Kontext des Berichts zulässig gewesen sei, sei damit noch nichts darüber ausgesagt, ob auch die von der Klägerin beanstandete identifizierbare Abbildung ihrer Person rechtmäßig sei. Da die Klägerin in keinerlei Beziehung zu dem Fußballspieler gestanden habe, lasse sich das öffentliche Interesse hiermit nicht begründen. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausginge, dass sich der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch auf unbekannte Personen beziehe, die zufällig mit relativen oder absoluten Personen der Zeitgeschichte abgebildet würden, wäre - das zeitgeschichtliche Ereignis unterstellt - jedenfalls bei der erforderlichen Interessenabwägung dem Recht der Klägerin am eigenen Bild gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit der Vorrang einzuräumen. Das unterstellte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Nachricht, dass der im Vordergrund abgebildete Fußballprofi, der gestern noch am Strand gewesen sei und dort vorbildlich seinen Abfall entsorgt habe, jetzt Opfer einer Straftat geworden sei, sei nicht von einem solchen Gewicht, dass dahinter der Schutz der Persönlichkeit der Klägerin zurücktreten müsse. Die Aufnahme zeige die Klägerin im Urlaub, der selbst bei Prominenten zum regelmäßig zu schützenden Kernbereich der Privatsphäre gehöre. Insbesondere sei es für die Information der Allgemeinheit nicht erforderlich gewesen, dass die völlig außerhalb des Geschehens stehende Klägerin identifizierbar abgebildet worden sei. Es sei der Beklagten zu 1 als Presseunternehmen ohne Weiteres möglich gewesen, die Klägerin durch Verpixelung oder Augenbalken unkenntlich zu machen. Was dies an der Aussagekraft des Berichts im Sinne ihres Anliegens, die Urlaubsgestaltung des Fußballprofis zu illustrieren, geändert hätte, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei falle auch ins Gewicht, dass die nur mit einem Bikini bekleidete Klägerin den Blicken des Publikums in einer deutlich intensiveren Weise preisgegeben werde als in anderen Situationen. Teile der Leserschaft hätten die Veröffentlichung auch zum Anlass für Spekulationen darüber nehmen können, ob es sich bei der Klägerin um die in dem Artikel genannte "pikante Frauenbegleitung" gehandelt habe. Die Bildveröffentlichung sei auch nicht - wie das Landgericht angenommen habe - aufgrund einer analogen Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG gerechtfertigt. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheitere bereits daran, dass nicht die Abbildung einer Örtlichkeit im Vordergrund gestanden habe, sondern die Person des Fußballers A. Der teilweise vertretenen Auffassung, wonach auch Personen, die im zufälligen Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis abgebildet würden, sofern sie dadurch nicht schon selbst Teil des zeitgeschichtlichen Ereignisses geworden seien, § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG in analoger Anwendung unterfielen, sei nicht zu folgen. Denn damit würden Personen, die rein zufällig mit einer prominenten Person abgebildet würden, ohne diese zu begleiten, schlechter gestellt als Begleitpersonen von prominenten Personen, bei denen eine alltägliche Begleitsituation nicht ohne Weiteres die Veröffentlichung des Begleiterfotos rechtfertige. Da bereits die Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu interessengerechten Ergebnissen führe, liege insoweit auch keine Lücke vor. Die Klägerin habe auch gegen die Beklagte zu 2 aus § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des auf der von der Beklagten zu 2 betriebenen Webseite seit dem 10. Mai 2012 verbreiteten Fotos. Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei hier noch in stärkerer Weise betroffen als durch die Veröffentlichung der Print-Ausgabe. Bei dem in der Print-Ausgabe abgedruckten Foto handele es sich lediglich um einen Ausschnitt des auf der Internetseite der Beklagten zu 2 vollständig veröffentlichten Fotos, welches auch die unbekleideten Beine der Klägerin zeige. Da der dazu veröffentlichte Text sich nicht erheblich von dem der Print-Ausgabe unterscheide, könne die Abwägung zu keinem anderen Ergebnis führen als bei der Print-Ausgabe der Beklagten zu 1. Der hinsichtlich der Internetveröffentlichung geltend gemachte Anspruch bestehe nicht gegen die Beklagte zu 1. Diese sei unstreitig nicht Betreiberin der Internetseite. Eine Haftung ergebe sich auch nicht - wie die Klägerin meine - aus Rechtsscheinsgesichtspunkten. Störer sei lediglich, wer willentlich und adäquat kausal zur Persönlichkeitsrechtsverletzung beitrage. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Die Beklagten hätten unwidersprochen vorgetragen, dass weder die Beklagte zu 2 entscheiden könne, welche Publikation in den Medien der Beklagten zu 1 erschienen, noch dass dies umgekehrt der Fall sei. Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der beanstandeten Bildveröffentlichungen stehe der Klägerin nicht zu, da es sich nicht um einen so schwerwiegenden Eingriff handele, dass eine Geldentschädigung gerechtfertigt sei.
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II.
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Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
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A) Revisionen der Beklagten:
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Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 aus § 1004 und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22, 23 KUG bejaht.
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1. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen ist (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403 Rn. 26, vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10, und vom 8. April 2014 - VI ZR 197/13, VersR 2014, 890 Rn. 8; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 Rn. 57 ff.; 2006, 591 Rn. 37 ff., sowie NJW 2012, 1053 Rn. 95 ff., und 1058 Rn. 75 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17; ausführlich dazu v. Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.).
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a) Nach den von den Revisionen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin in die Veröffentlichung der Fotos nicht eingewilligt (§ 22 Satz 1 KUG).
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b) Das Foto ist auch nicht dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens.
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aa) Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 ff.; BVerfG, AfP 2008, 163, 166 f. Nr. 61 ff.; Senatsurteile vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, aaO; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06, aaO und vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 123 Rn. 15 ff.; jeweils mwN).
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bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Veröffentlichung eines Fotos, das einem Millionenpublikum die - identifizierbar abgebildete - Klägerin im Bikini zeigt, sei durch den Anlass der Berichterstattung nicht gerechtfertigt, nicht zu beanstanden. Die veröffentlichten Bilder zeigen die Klägerin in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht (vgl. - zu einer ähnlichen Fallgestaltung - Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 26).
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cc) Soweit die Revisionen meinen, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, wie der Leser den Bericht interpretiere, sondern ausschließlich auf das Foto abgestellt und den Zusammenhang zum zugehörigen Text ignoriert, aus welchem sich ergebe, dass sich die Abbildung allein auf den Fußballer A. beziehe, kann dem nicht gefolgt werden. Das Bildnis zeigt auch die Klägerin, wie sie sich mit dem Betrachter halb zugewandtem Gesicht auf der Strandliege sonnt.
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dd) Entgegen der Auffassung der Revisionen der Beklagten hat das Berufungsgericht auch nicht den Begriff des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG verkannt und diesen Begriff zu eng gefasst. Das beanstandete Foto als solches hatte mit dem Umstand, dass der bekannte Fußball-Star A. am "Ballermann" überfallen und ausgeraubt wurde, ersichtlich nichts zu tun. Das Berufungsgericht hat gleichwohl zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die Veröffentlichung des Bildnisses von Herrn A. im Kontext des Berichts zulässig war und für die Entscheidung des Streitfalles zutreffend darauf abgestellt, ob der Gegenstand dieses Berichts auch die Veröffentlichung einer Abbildung der Klägerin rechtfertigt. Dies hat es mit Recht verneint. Denn es besteht außer dem zufälligen Zugegensein keine Verknüpfung zwischen der als "Urlauberin" gezeigten Klägerin und dem - unterstellt - als Ereignis der Zeitgeschichte zu qualifizierenden Raubüberfall auf den Nationalspieler A.
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ee) Der Revisionen der Beklagten ist weiter nicht darin zu folgen, dass im Hinblick auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einem Bericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis die Interessen von unbekannten Personen, die zufällig mit abgebildet werden, stets zurücktreten müssen. Vielmehr ist auch in solchen Fällen grundsätzlich eine Interessenabwägung erforderlich, bei der insbesondere der Informationswert für die Öffentlichkeit, die berechtigten Erwartungen des Betroffenen und die Möglichkeiten einer das Persönlichkeitsrecht wahrenden Modifikation des Fotos zu berücksichtigen sind. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, nach der selbst die Abbildung von Begleitpersonen nicht ohne Weiteres zulässig ist. Wollte man dies anders sehen, würde dies zu dem (widersinnigen) Ergebnis führen, dass Begleitpersonen, die in einem gewissen Zusammenhang mit dem Gegenstand der Berichterstattung stehen (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 28), vor einer Veröffentlichung eher geschützt wären, als Personen, die ohne jeden Zusammenhang Gegenstand einer "zufälligen" Bildaufnahme geworden sind.
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c) Entgegen der Auffassung der Revisionen der Beklagten hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler im Streitfall eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG verneint.
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aa) Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG ist die Veröffentlichung eines Bildnisses ohne Einwilligung der abgebildeten Person grundsätzlich zulässig, wenn diese Person nur als "Beiwerk" neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint. Hiervon kann nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur dann ausgegangen werden, wenn die Abbildung einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit das Bild prägt und nicht selbst "Beiwerk" ist. Im Streitfall bezog sich die Abbildung indes - wovon die Revisionen der Beklagten selbst ausgehen - in erster Linie auf Herrn A. Das Strandleben am "Ballermann" bildete lediglich den Hintergrund des Fotos.
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Die Erwägungen der Revisionen der Beklagten zu der Frage, ob eine Abbildung von Badegästen im Zusammenhang mit einer Schilderung des Strandlebens zulässig wäre, sind im Streitfall unerheblich. Im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG kann ein Interesse an der Wiedergabe einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit zwar unabhängig von einem konkreten Ereignis der Zeitgeschichte bestehen. Die Revisionen der Beklagten gehen jedoch selbst davon aus, dass Zweck des Bildes die Berichterstattung über den Fußballer A. im Zusammenhang mit dem auf diesen erfolgten Überfall gewesen sei.
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bb) Entgegen der Auffassung der Revisionen kommt eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer Gesetzeslücke als Voraussetzung einer analogen Anwendung dieser Vorschrift. Denn dem von den Revisionen der Beklagten angeführten Interesse an der Berichterstattung über eine bestimmte Person unter Einbeziehung von Abbildungen anderer "zufällig" anwesender Personen wird bereits durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG und die dort erforderliche Interessenabwägung hinreichend Rechnung getragen.
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d) Selbst wenn eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG in Betracht käme, erstreckte sich die Befugnis nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG).
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Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung mit Recht nicht nur auf das Foto, sondern auch auf den dazugehörigen Text abgestellt und dabei angenommen, dass die Erwähnung einer "pikanten Frauenbegleitung" zumindest bei einem Teil der Leserschaft zum Anlass für Spekulationen in Bezug auf die Klägerin genommen werden könnte. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Formulierung geboten: "Gestern sahen wir ... - Star A. (25) in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat." Denn die Revisionen der Beklagten zeigen keinen (übergangenen) Sachvortrag dazu auf, dass das Foto vom Folgetag stamme und dies für den Leser ersichtlich gewesen sei.
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e) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend die Unkenntlichmachung der Klägerin durch Verpixelung oder Augenbalken für möglich und den Beklagten zumutbar erachtet. Die Revisionen berufen sich demgegenüber ohne Erfolg auf angebliche Redaktionsabläufe und die Gefahr der Verhinderung einer atmosphärischen Illustration. Eine Verpixelung hätte an der Aussagekraft des Berichts im Hinblick auf das Anliegen der Beklagten, die Urlaubsgestaltung des Fußballprofis zu illustrieren, nichts geändert. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den im Internet im Zusammenhang mit der vorliegenden Berichterstattung veröffentlichten Bildern die Gesichter anderer dort mit dem Fußballprofi abgebildeter Frauen gepixelt, was dagegen spricht, dass ihr eine entsprechende Vorgehensweise im Hinblick auf die Abbildung der Klägerin nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre.
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B) Revision der Klägerin:
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Die Revision der Klägerin ist ebenfalls unbegründet.
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1. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Haftung der Beklagten zu 1 hinsichtlich der Veröffentlichung der beanstandeten Bilder im Internet abgelehnt, weil nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte zu 1 willentlich und adäquat kausal durch die Veröffentlichung der - rechtlich selbständigen - Beklagten zu 2 im Internet zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin beigetragen hätte. Allein die Tatsache, dass beiden Beklagten dieselben Lichtbilder zugänglich waren, vermag noch keine wechselseitige Haftung hinsichtlich der Veröffentlichung der Fotos zu begründen. Die Revision der Klägerin zeigt keinen vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag auf, wonach die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 die Lichtbilder zur Verfügung gestellt hat. Die von der Revision der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des I. Zivilsenats vom 11. März 2009 (I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 Rn. 16 ff.) betrifft eine andere Fallgestaltung (Verletzung von Schutzrechten durch Pflichtverletzung des Kontoinhabers bei der Verwahrung von Zugangsdaten).
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2. Entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler den Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Geldentschädigung für unbegründet erachtet.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 12; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 27; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 306; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38 ff.; vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, VersR 1985, 391, 393; vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87 - VersR 1988, 405; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94, VersR 1996, 341 f.; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 591, 592). Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, aaO, 13; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, aaO; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 38; vom 17. März 1970 - VI ZR 151/68, VersR 1970, 675, 676; vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70, VersR 1971, 845, 846; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, juris Rn. 3). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70, DB 1971, 1660, 1661; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, aaO). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, aaO, 12 ff.; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, aaO; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, aaO).
- 34
-
b) Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Würdigung der besonderen Umstände des Streitfalles mit Recht verneint. Selbst wenn man - was das Berufungsgericht offengelassen hat - zugunsten der Klägerin ihre Behauptung, sie sei im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von mehreren Personen angesprochen und ihr sei von "mehreren Männern" Geld für ein Treffen angeboten worden, als richtig unterstellt, vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn das Berufungsgericht weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die beanstandete Veröffentlichung des Strandbildes mit der Klägerin keine Veranlassung zu der Annahme gab, dass die Klägerin käuflich sei.
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Galke Wellner Diederichsen
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v. Pentz Offenloch
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger wendet sich mit seinem Unterlassungsbegehren gegen eine ihn betreffende Online-Berichterstattung auf dem von der Beklagten betriebenen Internetportal "www.bild.de" während eines gegen ihn geführten Strafverfahrens.
- 2
- Der Kläger war bis zu seiner Verhaftung im März 2010 als Fernsehmoderator und Journalist tätig. Er betrieb außerdem ein Unternehmen, das meteorologische Daten erfasst und vertreibt. Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen ihn wegen des Verdachts der Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Ihm wurde vorgeworfen, am 9. Februar 2010 seine damalige Freundin zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Vom 20. März 2010 bis zum 29. Juli 2010 befand er sich in dieser Sache in Untersuchungshaft. In der vom 6. September 2010 bis zum 31. Mai 2011 dauernden Hauptverhandlung wurde er freigesprochen.
- 3
- Nach Anklageerhebung, aber vor Eröffnung des Hauptverfahrens berichtete die Beklagte am 13. Juni 2010 auf ihrem Internetportal unter der Überschrift "Der K….-Krimi: Neue Indizien aus der Tatnacht?" unter anderem wie folgt: "Der Fall K…. (51) wird immer pikanter: Laut dem Nachrichtenmagazin ‚Focus‘ soll jetzt auch ein sichergestellter Tampon die angebliche Verge- waltigung beweisen! Das Magazin veröffentlichte jetzt neue intime Details über die angebliche Tatnacht. So heißt es in Bezug auf das Treffen zwischen Jörg K… und Sabine W. (37) unter anderem: Die Ex-Freundin des Wettermoderators habe ‚auf ihn gewartet mit hochgezogenem Strickkleid‘. Und weiter: ‚wie üblich habe sie Handschellen und eine Reitgerte bereitgelegt ‘."
- 4
- Diese Informationen stammen aus der Einlassung des Klägers in seiner ersten richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren. Das Protokoll über diese Vernehmung, das unter anderem folgende Passage enthält, wurde in der öffentlich geführten Hauptverhandlung am 13. September 2010 zu Beweiszwecken verlesen: "Es war dann so, das war das übliche Verfahren bei den Treffen, dass ich geklingelt habe, langsam die Treppe hoch ging, ich die Türe aufmachte , die angelehnt war, und sie wartete dann schon ausgezogen oder in diesem Fall mit schon hochgezogenem Strickkleidchen. In ihrem Besitz und zu ihrem Haushalt gehörten auch Handschellen, die sie in diesem Fall schon in der einen Hand hatte auch eine Reitgerte, die auch zu ihrem Haushalt gehörte, die immer bei ihr war und die sie dann jeweils , wenn sie Lust darauf hatte, bereitlegte."
- 5
- Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen , zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten: Die Ex-Freundin des Wet- termoderators habe ‚auf ihn gewartet mit hochgezogenem Strickkleid‘, ‚wieüblich habe sie Handschellen und eine Reitgerte bereitgelegt‘, wenn dies ge- schieht wie auf bild.de im Artikel vom 13.06.2010 mit der Überschrift "Der K….Krimi : Neue Indizien aus der Tatnacht?". Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 6
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in ZUM 2012, 330 veröffentlicht ist, hat die Klage als zulässig angesehen. Grundsätzlich müsse die klagende Partei gemäß § 253 Abs. 2, 4, § 130 Nr. 1 ZPO ihre ladungsfähige Anschrift in der Klageschrift angeben. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Kläger unter der von ihm angegebenen Anschrift im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht hätte geladen werden können. Dass in einer anderen Rechtssache eine Zustel- lung unter dieser Anschrift fehlgeschlagen sei, lasse nicht darauf schließen, ob zur Zeit der Klageerhebung eine Zustellung hätte bewirkt werden können. Ebenso unerheblich sei, dass der Kläger bereits längere Zeit nicht mehr unter der angegebenen Anschrift amtlich gemeldet gewesen sei.
- 7
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Die beanstandeten Äußerungen beträfen zwar nicht den absolut geschützten Kernbereich seines Persönlichkeitsrechts, weil sie Gegenstand einer gegen ihn erhobenen Anklage seien und einen Bezug zu der vorgeworfenen Tat aufwiesen. Bei der vorzunehmenden Abwägung sei aber das Persönlichkeitsrecht des Klägers höher zu bewerten als das Berichterstattungsinteresse der Beklagten. Zu Gunsten des Klägers falle besonders ins Gewicht, dass es sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren handele und ihm die Unschuldsvermutung zu Gute komme, die eine zurückhaltende, jedenfalls aber ausgewogene Berichterstattung verlange. Den beanstandeten Äußerungen komme für das Strafverfahren nur eine geringe Bedeutung zu. Zu dem eigentlichen Tatgeschehen wiesen sie keinen konkreten Bezug auf. Ein Hinweis auf die Bedeutung der beanstandeten Äußerung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit gehe aus dem Artikel nicht hervor. Dagegen greife die Berichterstattung über praktizierte sexuelle Vorlieben des Klägers erheblich in dessen Persönlichkeitsrecht ein, weil diese einem Großteil der Leser in Erinnerung blieben. Der Kläger werde als eine Person mit sadomasochistischen Neigungen beschrieben. Die dadurch begründete "Prangerwirkung" werde durch den Freispruch nicht beseitigt. Während des laufenden Ermittlungsverfahrens bestehe kein derart weitgehendes Berichterstattungs- und Informationsinteresse.
- 8
- Eine abweichende Beurteilung sei nicht deshalb geboten, weil die Sexualpraktiken des Klägers in anderen Medien ebenfalls thematisiert und dadurch einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht worden seien. Die streitgegenständliche Veröffentlichung habe den Kreis der "Rezipienten" wesentlich erweitert und sei Anlass für verschiedene Medien gewesen, die dort mitgeteilten Tatsachen zum Sexualleben des Klägers nachfolgend aufzugreifen.
- 9
- Auch nach Verlesung des Protokolls der klägerischen Einlassung vor dem Haftrichter in der öffentlichen Hauptverhandlung sei die Berichterstattung über die einvernehmlich praktizierten sexuellen Vorlieben nicht zulässig geworden. Die Verlesung selbst habe Details aus dem Sexualverhalten des Klägers nur den im Gerichtssaal anwesenden Personen offenbart. Eine Breitenwirkung habe erst die auf die Verlesung erfolgte Medienberichterstattung erzielt. Diese habe jedoch nicht dazu geführt, dass die frühere streitgegenständliche Berichterstattung über das Sexualleben des Klägers nicht mehr in rechtswidriger Weise in das Persönlichkeitsrecht eingreife und eine Wiederholungsgefahr entfallen sei. Die Medien hätten auch über die öffentliche Hauptverhandlung nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung nur zurückhaltend und maßvoll berichten dürfen. Aus dem in § 169 GVG normierten Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen folge kein Recht der Presse, über sämtliche in der öffentlichen Verhandlung erörterten Inhalte zu berichten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger keinen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b GVG gestellt habe.
II.
- 10
- Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu.
- 11
- 1. Zu Recht hat allerdings das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision die Zulässigkeit der Klage bejaht.
- 12
- a) Der Kläger muss in der Klageschrift grundsätzlich eine ladungsfähige Anschrift angeben, weil hierdurch seine Bereitschaft dokumentiert wird, auf Anordnung des Gerichts persönlich zu erscheinen, und gewährleistet ist, dass er den Prozess nicht aus dem Verborgenen führt, um sich eventueller nachteiliger Folgen, insbesondere der Kostenpflicht im Fall des Unterliegens, zu entziehen (BGH, Urteile vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 335 f.; vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02, NJW-RR 2004, 1503; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, NJW-RR 2009, 1009 Rn. 11).
- 13
- b) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei keinen Mangel der Klageschrift angenommen, der zur Unzulässigkeit der Klage führt. Es hat ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass gerichtliche Schriftstücke, insbesondere Ladungen, den Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht erreicht hätten. Aus dem Schreiben des Kantonsgerichts A. A. vom 2. Dezember 2011 ergebe sich zwar, dass der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht mehr gemeldet sei, und ein Zustellungsersuchen in einer anderen Sache deshalb nicht habe erledigt werden können. Es sei aber nicht erwiesen, dass Zustellungen im Zeitpunkt der Klageerhebung dort nicht möglich gewesen seien. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Für die Möglichkeit einer Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kommt es nicht auf die Anmeldung eines Wohnsitzes an, sondern auf die tatsächliche Benutzung der Wohnung zum Aufenthalt. Nicht jede vorübergehende Abwesenheit , selbst wenn sie länger dauert, hebt die Eigenschaft jener Räume als einer Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften auf. Diese Eigenschaft geht vielmehr erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1993 - XII ZR 120/92, NJW-RR 1994, 564 f.). Dass eine Zustellung am 2. Dezember 2011 nicht ausführbar war, besagt nicht, dass dies auch schon zum Zeitpunkt der früher erfolgten Zustellung der Klage der Fall gewesen wäre. Die ordnungsgemäße Klageerhebung ist eine Prozessvoraussetzung, die ihrer Natur nach nur bei der Einleitung des Verfahrens vorliegen muss. Deshalb bleibt die Klage zulässig, wenn erst im Lauf des Prozesses die ladungsfähige Anschrift entfällt (BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02, aaO; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, aaO Rn. 12). Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger seine Anschrift verbergen wollte, um sich negativen prozessualen Folgen zu entziehen.
- 14
- 2. Die Klage ist aber nicht begründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht.
- 15
- a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigen. Die Berichterstattung über Sexualpraktiken, die der Kläger in seiner Beziehung zur Anzeigeerstatterin angewandt haben soll, berührt das Persönlichkeitsrecht.
- 16
- b) Im Ausgangspunkt zutreffend sind auch die rechtlichen Grundsätze, welche das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat.
- 17
- aa) Das Berufungsgericht hat es zu Recht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 35; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, VersR 2013, 63 Rn. 10; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, VersR 2013, 321 Rn. 11).
- 18
- Geht es um eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen , begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 38; BVerfGE 35, 202, 230 f.; BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 18).
- 19
- Handelt es sich um die Berichterstattung über ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung allerdings auch die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, VersR 2013, 63 Rn. 14; BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14; NJW 2009, 3357 Rn. 20). Diese gebietet eine entsprechende Zurückhaltung , mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung (vgl. BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14). Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch die Medienberichterstattung bewirkt werden kann (vgl. BVerfGE 119, 309, 323; BVerfG, aaO). Im Hinblick darauf kann bis zu einem erstinstanzlichen Freispruch oftmals das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und Achtung des Privatlebens gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen (BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20; Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25).
- 20
- bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Berichterstattung im Zeitpunkt der Veröffentlichung als rechtswidrig beurteilt.
- 21
- (1) Mit Recht hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung die in Rede stehenden Äußerungen der Privatsphäre des Klägers zugeordnet.
- 22
- Auch wenn die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO 203 f.; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, aaO Rn. 26) erfüllt sind, dürfen die Medien über die Person des Verdächtigen nicht schrankenlos berichten. Vielmehr ist für jeden einzelnen Umstand aus dem persönlichen Lebensbereich, der Gegenstand der angegriffenen Medienberichterstattung ist, aufgrund einer Abwägung zu entscheiden, ob das Schutzinteresse des Betroffenen das Interesse an einer Berichterstattung überwiegt. Bei der Beurteilung des dem Persönlichkeitsrecht dabei zukommenden Gewichts ist - wie auch sonst bei der Medienberichterstattung über personenbezogene Umstände (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 13) - von entscheidender Bedeutung , ob das Thema der Berichterstattung der Intimsphäre, der Privatsphäre oder der Sozialsphäre zuzuordnen ist.
- 23
- Ob ein Sachverhalt dem Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung angehört, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 11; BVerfGE 80, 367, 374; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 25). Ob ein Vorgang die Intim- oder die Privatsphäre betrifft, hängt auch davon ab, in welchem Umfang Einzelheiten berichtet werden (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, VersR 1999, 1250, 1251; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 49). Dem unantastbaren Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, aaO; BVerfGE 119, 1, 29 f.; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 25 f.).
- 24
- Sexualstraftaten gehören aber, weil sie einen gewalttätigen Übergriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und zumeist auch in das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Opfers beinhalten, nicht der absolut geschützten Intimsphäre des Tatverdächtigen an (BVerfG, aaO Rn. 26).
- 25
- Danach fallen die berichteten Umstände nicht in den absolut geschützten Kernbereich des Persönlichkeitsrechts.
- 26
- (2) Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird, was das Berufungsgericht nicht verkannt hat, durch die prominente Stellung des Klägers erhöht. Schon die prominente Stellung des Klägers kann ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an seinem Alltagsleben begründen, selbst wenn sich sein Verhalten weder in skandalösen noch in rechtlich oder sittlich zu beanstandenden Verhaltensweisen äußert (BVerfG, BVerfGE 120, 180, 203 f.). Wegen seiner Prominienz berührt das Verhalten des Klägers die Belange der Gemeinschaft noch stärker, wenn der Vorwurf der Begehung einer Straftat im Raum steht, als dies bei nicht prominenten Personen der Fall wäre (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 28).
- 27
- (3) Zu Gunsten des Klägers fällt aber ins Gewicht, dass die streitgegenständliche Äußerung aus seiner Einlassung bei der nicht öffentlichen Vernehmung anlässlich der Eröffnung des Haftbefehls stammt. Richterliche Vernehmungen außerhalb der Hauptverhandlung sind nicht nur nichtöffentlich; es ist grundsätzlich auch unzulässig, Medienvertretern die Anwesenheit bei solchen Vernehmungen zu gestatten (Erb in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 168c Rn. 25).
- 28
- (4) Da die Berichterstattung während eines laufenden Strafverfahrens erfolgte , ist zu Gunsten des Klägers im Rahmen der Abwägung die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, aaO Rn. 20). Dies gebietet Zurückhaltung bei der Mitteilung von Einzelheiten aus dem privaten Lebensbereich, deren Kenntnis zur Befriedigung des berechtigten Informationsinteresses nicht zwingend erforderlich ist. Der Unschuldsvermutung kommt hier besonderes Gewicht zu, weil die streitgegenständliche Veröffentlichung noch vor Beginn der Hauptverhandlung, mithin in einem frühen Stadium des Strafverfahrens erfolgte.
- 29
- Dass es sich bei den in Rede stehenden Äußerungen nicht um die dem Kläger vorgeworfene Straftat selbst handelt, sondern um wahre Tatsachenbehauptungen aus seiner Einlassung zum Tatvorwurf, steht der Berücksichtigung der Unschuldsvermutung im Rahmen der Abwägung nicht entgegen. Denn auch eine wahre Tatsachenbehauptung kann das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussage geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 20; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 37 mwN). Deshalb hat das Berufungsgericht bei der Abwägung zu Gunsten des Klägers zu Recht berücksichtigt, dass er als Person mit sadomasochistischen Neigungen dargestellt wird und dies seinem Ansehen in der Öffentlichkeit abträglich sein kann. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht garantiert grundsätzlich, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem Zugriff anderer entzogenen Freiraum zu erleben (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 12; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 26).
- 30
- c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist allerdings das Unterlassungsbegehren des Klägers gleichwohl nicht begründet. Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht, weil nach Verlesung des Protokolls über die haftrichterliche Vernehmung des Klägers in der öffentlichen Hauptverhandlung vom 13. September 2010 die gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen ist.
- 31
- aa) Die Wiederholungsgefahr ist eine materielle Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs. Wenn sie entfällt, erlischt auch der zukunftsgerichtete Unterlassungsanspruch (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 85 mwN; vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 28; siehe auch BVerfG VersR 2007, 849 Rn. 34). Eine rechtswidrige Beeinträchtigung in der Vergangenheit begründet in der Regel die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr (Senatsurteile vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85, VersR 1986, 1075, 1077; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 29 mwN). Die Wiederholungsgefahr kann allerdings dann nicht ohne weiteres aufgrund einer bereits geschehenen Rechtsverletzung vermutet werden, wenn durch die Veränderung tatsächlicher Umstände nunmehr die Berichterstattung als rechtlich zulässig zu beurteilen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, aaO Rn. 18). Wer in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt wurde, hat keinen Anspruch darauf, dass ein Verhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig darstellt (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, aaO Rn. 17). Das kommt hier in Betracht, weil die künftige Veröffentlichung der beanstandeten Aussage nur in anderer Form in die Öffentlichkeit tragen würde, was die Presse aus Anlass der Verlesung des fraglichen Vernehmungsprotokolls in der öffentlichen Hauptverhandlung zulässigerweise berichtete (vgl. BVerfG, aaO Rn. 32).
- 32
- bb) Da die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach der Verlesung des Vernehmungsprotokolls erfolgte Berichterstattung in den Medien noch während der laufenden Hauptverhandlung erfolgte, ist zu Gunsten des Klägers im Rahmen der Abwägung auch hier insbesondere die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen, welche eine entsprechende Zurückhaltung bei der Berichterstattung gebot. Zu beachten ist wiederum, dass auch eine wahre Tatsachenbehauptung das Persönlich- keitsrecht des Betroffenen verletzen kann, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 20; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 37, jeweils mwN). Hier wurde mit wenigen Sätzen berichtet, dass nach der Schilderung des Klägers sein Treffen mit der Anzeigeerstatterin auf einvernehmlichen geschlechtlichen Verkehr - auch in sadomasochistischer Form - angelegt war. Es kann unterstellt werden, dass den Beschwerdeführer durch die Berichterstattung eine erhebliche soziale Missbilligung treffen kann. Allein von der tagesaktuellen Berichterstattung, die mit dem Abschluss des Verfahrens ein Ende findet, geht indes keine derart schwerwiegende Stigmatisierung in einer solchen Breitenwirkung aus, dass eine dauerhafte oder lang anhaltende soziale Ausgrenzung zu befürchten wäre, die hier in der Abwägung das Berichterstattungsinteresse überwiegen müsste (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 29).
- 33
- Auf Seiten der Beklagten ist das große Interesse der Öffentlichkeit an dem Strafverfahren und vor allem an der Hauptverhandlung gegen den prominenten und als Fernsehmoderator sehr bekannten Kläger zu berücksichtigen, welches die intensive Berichterstattung in den Medien widerspiegelt. Bei einem Strafverfahren ist regelmäßig die Kenntnis der Einlassung des Angeklagten für die Beurteilung des weiteren Verfahrensverlaufs und das Verständnis der Beweiserhebungen sowie die Würdigung der Beweisergebnisse in der Hauptverhandlung von erheblicher Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1983 - 4 StR 550/83, juris Rn. 5; Urteil vom 30. September 2010 - 4 StR 150/10, juris Rn. 23 mwN, insoweit in NStZ-RR 2011, 82 nicht abgedruckt). Eine ausgewogene Prozessberichterstattung kann deshalb kaum auf die Wiedergabe der Einlassung verzichten. Insbesondere bei dem hier erhobenen Vorwurf der schweren Vergewaltigung war die Einlassung von zentraler Bedeutung für die Berichterstattung und für die öffentliche Meinungsbildung hinsichtlich eines möglichen Geschehensablaufs in der Tatnacht und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten, so dass ein enger Bezug zu dem eigentlichen Tatvorwurf besteht. Unter diesen Umständen ist die Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben, weil ein überwiegendes Schutzinteresse des Klägers einer aktuellen Berichterstattung hinsichtlich der angegriffenen, seiner Einlassung entstammenden Aussagen nach deren Verlesung in der Hauptverhandlung nicht mehr entgegenstände, nachdem sie durch die Verlesung des Vernehmungsprotokolls in öffentlicher Hauptverhandlung einer größeren Öffentlichkeit bekannt geworden sind. Damit bestand ab diesem Zeitpunkt der Unterlassungsanspruch nicht mehr.
- 34
- cc) Soweit der Kläger begehrt, der Beklagten eine zukünftige Veröffentlichung wie in dem Artikel vom 13. Juni 2013 zu untersagen, scheitert ein Unterlassungsanspruch am Fehlen einer Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr, die eine - vom Kläger darzulegende - Anspruchsvoraussetzung ist (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, aaO Rn. 17 und vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 28 ff.). Insoweit kann die Gefahr einer drohenden Rechtsverletzung neu entstehen, nachdem zuvor der Anspruch erloschen ist. Dafür reicht jedoch die bloße Möglichkeit eines erneuten Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Beklagte ohne konkrete Hinweise darauf nicht aus. Die drohende Verletzungshandlung müsste sich vielmehr in tatsächlicher Hinsicht so konkret abzeichnen, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich wäre (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 30 mwN). Eine dafür erforderliche drohende Rechtsverletzung seitens der Beklagten hat der Kläger nicht dargelegt. Sie ist auch nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Kläger in dem Strafverfahren freigesprochen worden ist, vermag die für den Unterlassungsanspruch er- forderliche konkrete Gefahr einer Rechtsverletzung durch die Beklagte jedenfalls noch nicht zu begründen. Galke Wellner Diederichsen Pauge Stöhr
LG Köln, Entscheidung vom 22.06.2011 - 28 O 956/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.02.2012 - 15 U 123/11 -
Tenor
-
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
- 1
-
1. Die Beschwerdeführerin wurde durch die angegriffenen Entscheidungen zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam sie hinsichtlich der Größe der Gegendarstellung nicht nach, so dass der Gegner des Ausgangsverfahrens die Zwangsvollstreckung beantragte. Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist derzeit noch anhängig vor den Fachgerichten.
- 2
-
2. Der auf das Unterbleiben von Vollstreckungsmaßnahmen aus dem angegriffenen Urteil gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
- 3
-
Mangels Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes ist der Antrag unzulässig. Im Übrigen gelten, selbst wenn eine Verfassungsbeschwerde in der Sache Aussicht auf Erfolg hat, für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der insoweit grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; 111, 147 <152 f.>; stRspr) strenge Maßstäbe. Bei der Entscheidung über den Eilantrag ist zudem zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht eine weitere Rechtsschutzinstanz des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens ist. Es ist insoweit, unabhängig von den vorliegend zur Zeit nicht auszuschließenden Erfolgsaussichten in Bezug auf die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde selbst, nicht erkennbar, dass die Nachteile der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu den drohenden Nachteilen des Gegners des Ausgangsverfahrens so schwer wiegen, dass das Bundesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung zwingend einschreiten müsste.
- 4
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
-
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
- 1
-
1. Die Beschwerdeführerin wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. April 2012 zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam sie hinsichtlich der Größe der Gegendarstellung nicht nach, so dass der Gegner des Ausgangsverfahrens die Zwangsvollstreckung betreibt. Die Kammer hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf einen ersten Zwangsgeldbeschluss in dem Verfahren 1 BvR 2102/12 bereits abgelehnt. Die hiesige Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen zweiten Zwangsgeldbeschluss.
- 2
-
2. Der auf das Unterbleiben von Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. April 2012 gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
- 3
-
Selbst wenn eine Verfassungsbeschwerde in der Sache Aussicht auf Erfolg hat, gelten für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der insoweit grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; 111, 147 <152 f.>; stRspr) strenge Maßstäbe. Bei der Entscheidung über den Eilantrag ist zudem zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht eine weitere Rechtsschutzinstanz des fachgerichtlichen Verfahrens ist. Es ist insoweit nicht erkennbar, dass die Nachteile der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu den drohenden Nachteilen des Gegners des Ausgangsverfahrens so schwer wiegen, dass das Bundesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung zwingend einschreiten müsste. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass in der Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens Besonderheiten lägen, die eine nunmehrige einstweilige Anordnung rechtfertigten.
- 4
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte hat in der von ihr verlegten Tageszeitung "Bild" auf der Titelseite der Ausgabe vom 22. September 2000 sowie auf Seite 4 über ein Interview mit dem bekannten Unterhaltungskünstler Udo Jürgens in dem Magazin "Playboy" berichtet, in dem dieser über sein Verhältnis zu Frauen und insbesondere zur Klägerin befragt worden war. Der Artikel wies in großer Schrift die Schlagzeile auf: "Udo Jürgens Im Bett mit Caroline?“ Darunter etwas kleiner im Untertitel:„In einem Playboy-Interview antwortet er eindeutig zweideutig." Auf Abmahnung der Klägerin gab die Beklagte am 6. Oktober 2002 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber eine mit Schreiben vom 6. März 2001 begehrte Richtigstellung. Die Klägerin hat Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten, eine immaterielle Entschädigung von 50.000 DM sowie Veröffentlichung einer Richtigstellung begehrt. Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Udo Jürgens über die Frage, ob die Klägerin ein sexuelles Verhältnis mit ihm gehabt habe, die Beklagte zum Ersatz der Abmahnkosten, zu einer immateriel- ! ! "$# &% !"! ' ' len Entschädigung von 10.000 Richtigstellung verurteilt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten den Wortlaut der begehrten Richtigstellung geringfügig geändert und auf die Anschlußberufung der Klägerin die Beklagte zu einer immateriellen Ent- ) * ' + , )- schädigung von 20.000 ( Mit der vom Oberlandesgericht hinsichtlich des Richtigstellungsanspruchs zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte wegen der Veröffentlichung auf dem Titelblatt der Bild-Zeitung vom 22. September 2000 derzuletzt geltend gemachte Richtigstellungsanspruch zu (§§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit Artt. 1, 2 GG). Bei der Veröffentlichung handle es sich nicht um eine echte, den Lesern die Auswahl zwischen mehreren möglichen Antworten belassende Frage. Vielmehr werde einer Vielzahl von Lesern der Eindruck vermittelt , daß Udo Jürgens mit der Klägerin intim gewesen sei. Ausreichend sei, daß eine nicht unbedeutende Zahl der unbefangenen Durchschnittsleser der Bildzeitung die Passage auf dem Titelblatt in diesem Sinne verstehe. Dieser nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unrichtige Eindruck beziehe sich auf den Bereich der Intimsphäre und beeinträchtige das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nachhaltig. Eine Richtigstellung sei daher geboten. Es sei nicht erforderlich, daß durch die Veröffentlichung ein zwingender Eindruck erweckt werde. Das Verlangen auf Richtigstellung beeinträchtige die durch Art. 5 GG geschützte Pressefreiheit weniger schwerwiegend als ein Unterlassungsverlangen. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung könne schon dann zuzusprechen sein, wenn eine das allgemeine Persönlichkeitsrecht betreffende Behauptung nicht rechtswidrig sei. Die Richtigstellung sei zur Beseitigung der fortwirkenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin auch erforderlich. Die seit der Veröffentlichung vergangene Zeit genüge nicht, um der reißerischen Aufmachung der beanstandeten und mit Fotos der Klägerin und von Udo Jürgens illustrierten Passage die verletzende Wirkung zu nehmen.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand.Die Revision ist nach Zulassung durch das Berufungsgericht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, jedoch wirksam beschränkt auf den Anspruch auf Richtigstellung als einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes, über den gesondert hätte entschieden werden können (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02 - NJW 2003, 3134 m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Die Revision ist auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die begehrte Richtigstellung ohne Rechtsfehler aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB zuerkannt. 1. Vergeblich macht die Revision geltend, die Äußerung sei einer Richtigstellung nicht zugänglich, weil es sich um eine "echte" Frage handle, die den Lesern die Auswahl zwischen mehreren möglichen Antworten belasse, weil sie offenlasse, ob es zwischen Udo Jürgens und der Klägerin zu Intimitäten gekommen sei. Zwar kann eine Richtigstellung nicht wegen einer Frage verlangt werden. Erforderlich ist jedenfalls eine Äußerung mit so viel tatsächlichem Gehalt, daß dieser einer Richtigstellung zugänglich ist. Das Berufungsgericht hat jedoch die Äußerung nicht als Frage verstanden, sondern als „Vermittlung eines tatsächlichen Eindrucks“, den es allerdings im Gegensatz zum Landgericht nicht für zwingend hält. Ob es den Aussagegehalt des beanstandeten Fragesatzes zutreffend gewürdigt hat, unterliegt der revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - aaO).
a) Das Berufungsgericht legt den Fragesatz unter Einbeziehung des sprachlichen Zusammenhangs mit dem nachfolgenden Untertitel aus "In einem Playboy-Interview antwortet er eindeutig zweideutig". Die Revision meint, der Untertitel dürfe bei der Ermittlung des Aussagegehalts nicht berücksichtigt wer-
den. Damit setzt sie sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesver- fassungsgerichts, wonach stets der Gesamtzusammenhang, in dem die Äußerung steht, zu berücksichtigen ist, was auch für Fragen gilt (vgl. BVerfG NJW 1992, 1442, 1443 f.; NJW 2003, 660, 661; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 139, 95, 102 und vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - aaO - jeweils m.w.N.). Nach den vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1992, 1442, 1443 f.) entwickelten Grundsätzen zur Beurteilung von Äußerungen, die in Frageform gekleidet sind, unterscheiden sich Fragen von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen dadurch, daß sie keine Aussage machen, sondern eine Aussage herbeiführen wollen. Sie sind auf eine Antwort gerichtet. Diese kann in einem Werturteil oder einer Tatsachenmitteilung bestehen. Dagegen lassen sich Fragen keinem der beiden Begriffe zuordnen, sondern haben eine eigene semantische Bedeutung. Zu beachten ist, daß nicht jeder in Frageform gekleidete Satz als Frage zu betrachten ist. Insofern ist zwischen Fragen und Fragesätzen zu unterscheiden. Ist ein Fragesatz nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder nicht für verschiedene Antworten offen, so handelt es sich ungeachtet der geläufigen Bezeichnung als „rhetorische Frage“ tatsächlich nicht um eine Frage. Fragesätze oder Teile davon, die nicht zur Herbeiführung einer - inhaltlich noch nicht feststehenden - Antwort geäußert werden, bilden vielmehr Aussagen, die sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung darstellen und rechtlich wie solche zu behandeln sind. Die Unterscheidung zwischen echten und rhetorischen Fragen kann Schwierigkeiten bereiten, weil die sprachliche Form allein keine zuverlässigen Schlüsse erlaubt. Die Zuordnung muß daher gegebenenfalls mit Hilfe von Kontext und Umständen der Äußerung erfolgen. Ist ein Fragesatz mehreren Deutungen zugänglich, müssen beide Deutungen erwogen werden und das Gericht muß seine Wahl begründen.
b) Das Berufungsgericht hat sich zu Recht gegen die Deutung der Äußerung als echte Frage entschieden. Nur bei vordergründiger Betrachtungsweise kann der erste in Form eines Fragesatzes gekleidete Teil der beanstandeten Äußerung als Alternativfrage verstanden werden, die mit „ja“, „nein“ oder „vielleicht“ beantwortet werden könnte. Zutreffend hat das Berufungsgericht für die Ermittlung des Aussagegehalts auch den zweiten Teil der Äußerung berücksichtigt , wonach Udo Jürgens sich hierzu „eindeutig zweideutig“ geäußert habe. Durch diese Formulierung wird die im ersten Teil der Äußerung scheinbar aufgeworfene Alternativfrage affirmativ beantwortet und dem Leser suggeriert, daß die bejahende Alternative vorrangig in Betracht komme. Bei diesem Verständnis ist die beanstandete Äußerung nicht als Frage, sondern als Tatsachenbehauptung anzusehen. Erfolglos verweist die Revision auf den Grundsatz, daß bei mehreren, sich nicht gegenseitig ausschließenden Deutungen des Inhalts einer Äußerung diejenige der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 85, 23, 32 ff.; Senatsurteile BGHZ 139, 95, 103 f.; vom 25. November 2003 – VI ZR 226/02 – z.V.b.). Er kann hier jedoch nicht Platz greifen. Es geht nämlich nicht darum, ob die Äußerung mehreren Deutungen zugänglich ist, sondern ob das Berufungsgericht sie zu Recht nicht als („echte“) Frage gewertet hat. 2. Soweit das Berufungsgericht die Äußerung als „Vermittlung eines tatsächlichen Eindrucks“ bezeichnet, ist damit keine weitere Kategorie gegenüber den Begriffen „Werturteil“ und „Tatsachenbehauptung“ angesprochen. Vielmehr hat das Berufungsgericht die beanstandete Äußerung zutreffend als Äußerung mit einem tatsächlichen Substrat (vgl. BVerfGE 66, 116, 150) gewertet, nämlich einer intimen Beziehung der Klägerin zu Udo Jürgens in der Vergangenheit,
und sie damit der Sache nach als Tatsachenbehauptung behandelt. Dieser Wertung entspricht auch, daß das Landgericht über die Wahrheit dieser Tatsachenbehauptung Beweis erhoben hat - mit negativem Ergebnis. Daß die betreffende Tatsache wahr sei, wird auch von der Revision nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage kann es nicht darauf ankommen, ob der durch die Äußerung vermittelte Eindruck „zwingend“ ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß die beanstandete Veröffentlichung dem Leser einen unzutreffenden Eindruck von Verhältnissen in der Privatsphäre der Klägerin vermittelt. Dieser steht deshalb der geltend gemachte Richtigstellungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB zu (vgl. Senat BGHZ 31, 308, 318; 128, 1, 10 ff.; Senatsurteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 – NJW 1982, 2246, 2248 m.w.N.) 3. Der Anspruch der Klägerin auf Richtigstellung scheitert nicht an einer durch Zeitablauf eingetretenen "Deaktualisierung". Der erheblichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß seit der Veröffentlichung mehr als drei Jahre vergangen sind. Dieser Zeitraum reicht unter den hier gegebenen Umständen nicht aus, um den unwahren Behauptungen der Beklagten, mit denen sie in einer auflagenstarken Zeitung in die Intimsphäre der Klägerin eingegriffen hat, die ehrverletzende Wirkung zu nehmen. Die Meldung entbehrte nach ihrem Inhalt eines aktuellen Bezugs; sie berichtete über die Zeit, in der Udo Jürgens 41 Jahre alt war; die Klägerin war damals "18 oder 19 Jahre alt". Die Veröffentlichung auf der Titelseite der "Bildzeitung" stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin dar. Der in der Veröffentlichung liegende Eingriff in die Intimsphäre war angesichts des gerichtsbekannten Verbreitungsgrades der Bildzeitung (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 - NJW 1995, 861, 863, insoweit nicht in BGHZ 128, 1 ff.) so inten-
siv, daß auch die von der Veröffentlichung bis zur Klageerhebung abgelaufene Zeit von sieben Monaten nicht ausreicht, um den unwahren Behauptungen ihre die Klägerin verletzende Wirkung zu nehmen. Eine Beseitigung dieser Rechtsverletzung ist nach wie vor geboten. Die Richtigstellung in der ausgeurteilten Form erweckt – entgegen der Ansicht der Revision – beim unvoreingenommenen Leser der Bildzeitung auch nicht den Eindruck, "an der Sache sei vielleicht doch etwas dran". Soweit die Revision die Sorge äußert, durch die Richtigstellung werde die das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzende Äußerung wieder ins Gedächtnis der Leser gerufen, ist das ein Risiko, das die Beklagte der Klägerin zu überlassen hat, welche die Richtigstellung wünscht. Der Anspruch auf Richtigstellung wird dadurch jedenfalls nicht ausgeschlossen.
III.
Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Kläger, ein katholisches Erzbistum, dessen Kardinal und ein Prälat, nehmen den Beklagten, einen Journalisten, auf Unterlassung wörtlicher oder sinngemäßer Tatsachenbehauptungen dahingehend in Anspruch, den Klägern sei es aufgrund eines an sie gerichteten Briefes einer Frau D. vom 18. September 1996 möglich gewesen, den Schwangerschaftsabbruch einer angeblich von einem Pfarrer geschwängerten Minderjährigen zu verhindern, außerdem hätten sie den Pfarrer, der die angebliche Sexualbeziehung zu der Minderjährigen erpresst habe, aus seinem Amt entfernen können. Sie behaupten, der Beklagte habe diese Tatsachenbehauptungen versteckt in zwei Zeitungsartikeln und einem Rundfunkbeitrag, die alle Ende 1996 erschienen sind, aufgestellt.
- 2
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das in NJW-RR 1998, 1175 veröffentlichte Berufungsurteil, mit dem die Berufung des Beklagten nur hinsichtlich des Klägers zu 3 wegen fehlender Aktivlegitimation erfolgreich gewesen , im übrigen jedoch zurückgewiesen worden war, ist vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2004, 1942) wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen worden. Die Kläger haben den Beklagten nunmehr auf Unterlassung verschiedener Äußerungen in Anspruch genommen, aus denen sie die versteckten Aussagen im Sinne des ursprünglichen Antrages herleiten. Die Berufung ist weitgehend ohne Erfolg geblieben; das Berufungsgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben mit der Einschränkung, dass dem Beklagten die Verbreitung der beanstandeten verdeckten Tatsachenbehauptungen, wie in den zwei 1996 erschienenen Artikeln und dem am 24. November 1996 gesendeten Rundfunkbeitrag geschehen, verboten werde ohne den klarstellenden Zusatz, dass den Klägern weder der Name des betroffenen Mädchens noch der des Pfarrers bekannt gewesen, weil von Frau D. nicht mitgeteilt worden sei. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Klageabweisung auch gegenüber den Klägern zu 1, 2 und 4.
Entscheidungsgründe:
I.
- 3
- Das Berufungsgericht bejaht einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 BGB, § 186 StGB, da der Beklagte in den zwei 1996 veröffentlichten Artikeln und dem am 24. November 1996 ausgestrahlten Rundfunkbeitrag in verdeckter Form unrichtige Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe, welche geeignet seien, das Ansehen der Kläger in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen.
- 4
- So habe der Kläger im Radiobeitrag die verdeckten und unrichtigen Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die Kläger hätten aufgrund eines Schreibens von Frau D. vom 18. September 1996, in dem diese das Bistum darüber informierte , dass eine Jugendliche aufgrund einer erpressten Sexualbeziehung zu einem katholischen Pfarrer schwanger geworden sei und nach Beratung diese Schwangerschaft in den nächsten Tagen abbrechen werde, die Möglichkeit gehabt , unmittelbar Kontakt mit der Betroffenen aufzunehmen und den Schwangerschaftsabbruch zu verhindern, sowie, den Klägern sei der Name des beschuldigten Pfarrers bekannt gewesen, so dass sie ihn aus dem Amt hätten entfernen können.
- 5
- In dem Artikel für die Zeitschrift "Die Woche" seien die beiden verdeckten Behauptungen ebenfalls aufgestellt worden, während im Artikel in der Zeitschrift "Kirche intern" nur die erste (bezüglich der Kontaktaufnahmemöglichkeit) aufgestellt worden sei.
- 6
- Der Beklagte habe dabei verschwiegen, dass der Kläger zu 4 unstreitig in einem dem Schreiben vorangegangenen Telefonat mit Frau D. nach dem Namen des Pfarrers und der betroffenen Minderjährigen gefragt und keine Antwort erhalten hatte und dass der Brief diese Informationen unstreitig ebenfalls nicht enthielt. Das Verschweigen wesentlicher Umstände und damit die unvollständige Darstellung des Sachverhalts begründe eine verdeckte Tatsachenbehauptung , die dadurch unrichtig sei.
II.
- 7
- Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Den Klägern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 BGB, § 186 StGB mit der im Tenor des Berufungsgerichts erfolgten Einschränkung zu.
- 8
- 1. Die Revision rügt erfolglos die Aktivlegitimation des Klägers zu 2 (Erzbistum K.).
- 9
- a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts wie das klagende Bistum zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen können, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird. Zwar haben sie weder eine "persönliche" Ehre noch können sie wie eine natürliche Person Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein; sie genießen jedoch, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben - hier im Bereich der Seelsorge und der Verbreitung und Vertretung von Glaubensinhalten - strafrechtlichen Ehrenschutz , der über §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - NJW 1982, 2246 und vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - NJW 1983, 1183, jeweils m.w.N.; BVerfGE 93, 266, 291).
- 10
- b) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist weiterhin die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger zu 2 durch die Berichterstattung selbst betroffen ist.
- 11
- Wenn die Revision meint, dass nur Mitarbeiter einer juristischen Person von einer Äußerung betroffen sein könnten, trifft dies für den vorliegenden Sachverhalt nicht zu. Auch wenn die juristische Person durch ihre Mitarbeiter bzw. gesetzlichen Vertreter handelt, kann sie doch - wie soeben ausgeführt - selbst Rechtsträger sein und deshalb Unterlassungsansprüche geltend machen , wenn sie in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Dies gilt im vorliegenden Fall bereits deshalb, weil das Erzbistum als Institution mehrfach direkt benannt bzw. angesprochen ist.
- 12
- Soweit die Revision mit der Unterscheidung zwischen Erzbistum und Erzdiözese in Zweifel zieht, ob das Erzbistum eine juristische Person sei, kann zur Beseitigung dieser Zweifel auf BGHZ 124, 173, 174 f. verwiesen werden, wonach im Bereich der katholischen Kirche dem Bistum als der maßgeblichen Territorialgliederung die grundgesetzlich geschützte Rechtsstellung (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV) als Körperschaft öffentlichen Rechts zukommt (vgl. auch Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz , 10. Auflage, Art. 140, Rn. 12).
- 13
- 2. Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht bei Ermittlung des Aussagegehalts der drei Presseberichte deren Gesamtzusammenhang außer Acht gelassen und deshalb ihren Sinn nicht zutreffend erfasst habe.
- 14
- a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile BGHZ 78, 9, 16; 132, 13, 21; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, 330; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163; vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 - VersR 2004, 343, 344). Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenomme- nen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Hingegen wird die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; Senatsurteile vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843 m.w.N.; vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 - VersR 2004, 343, 344).
- 15
- b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist diese revisionsrechtliche Überprüfung auch im Streitfall vorzunehmen und nicht etwa durch das Bundesverfassungsgericht (NJW 2004, 1942) abschließend erfolgt. Vielmehr erstreckt sich die Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts nur auf den Umfang der Feststellung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Feststellung im Sinne dieser Vorschriften ist jedenfalls die Entscheidungsformel, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergänzt um die tragenden Gründe der Entscheidung (BVerfGE 1, 14, 37; 19, 377, 392; 20, 56, 87; 40, 88, 93; 96, 375, 404; 104, 151, 197; Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. A., § 31 Rn. 58). Jedoch erfasst die Bindungswirkung nur die Auslegung der Verfassung, nicht die einfachrechtlicher Normen (Umbach/Clemens/Dollinger aaO, Rn. 60). Hierzu ist dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts lediglich zu entnehmen, dass die Rechtsprechung der Fachgerichte, wonach bei der Annahme von verdeckten Aussagen eine besondere Zurückhaltung geboten sei und deshalb die dem Leser nahe gelegte Schlussfolgerung unabweislich sein müsse, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sei.
- 16
- c) Mit Recht hat sich das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Aussagegehalts nicht auf "offene" Behauptungen beschränkt, sondern die Prüfung auf ehrenkränkende Beschuldigungen erstreckt, die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen "versteckt" bzw. "zwischen den Zeilen" stehen könnten (vgl. Senatsurteile BGHZ 78, 9, 14; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123, 1124; vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 - VersR 2004, 343, 344). Das Berufungsgericht gibt auch die Grundsätze zur Nachprüfung solcher verdeckter Aussagen zutreffend wieder.
- 17
- Danach ist bei der Ermittlung so genannter verdeckter Aussagen zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich "verdeckten" Aussage , mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die "verdeckte" Aussage einer "offenen" Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - aaO und vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 aaO).
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- d) Ob das Berufungsgericht im Streitfall mit Recht die dem Leser nahegelegten Schlussfolgerungen für so unabweislich gehalten hat, dass sie eine verdeckte Äußerung beinhalten, kann letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls liegt eine bewusst unvollständige Berichterstattung vor, die ebenfalls unzulässig ist. Wenn nämlich - wie die Revision geltend macht - dem Leser Tatsachen mitgeteilt worden sind, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, so durften hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten (vgl. BVerfGE 12, 113, 130; Senatsurteile BGHZ 31, 308, 318; vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193) und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1961 - VI ZR 222/60 - VersR 1961, 980, 982; vom 9. November 1965 - VI ZR 276/64 - VersR 1966, 85, 87; vom 30. Januar 1979 - VI ZR 163/77 - VersR 1979, 520, 521; vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193; ebenso Soehring, Presserecht, 3. A., Rn. 16.44b; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. A., Kap. 5 Rn. 81). Liegt es - wie im Streitfall auch von der Revision nicht in Abrede gestellt - nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193). Eine Tatsachenbehauptung , die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig (vgl. Senatsurteile BGHZ 31, 308, 316; vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73 - NJW 1974, 1762, 1763 und vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193, 195 m.w.N.). Es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 - aaO).
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- Insoweit gelten für die Vollständigkeit einer solchen Berichterstattung die gleichen Grundsätze wie für die Verdachtsberichterstattung. Auch hier ist näm- lich eine vollständige Berichterstattung erforderlich, so dass dem Leser auch die entlastenden Umstände mitgeteilt werden müssen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 327). So darf bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts nicht so weit gehen, dass der Zuschauer oder Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 31, 308, 316 und vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193, 195).
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- e) Um solche Umstände handelt es sich hier. Es liegt auf der Hand, dass die Tatsache, dass den Klägern weder der Name des Mädchens noch der Name des Pfarrers mitgeteilt worden waren, geeignet ist, die mitgeteilten Vorgänge und insbesondere den Vorwurf verspäteten Handelns bzw. der Untätigkeit in den Augen des unbefangenen Durchschnittslesers in einem anderen, den Klägern günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Denn während es bei Bekanntheit der Personalien aller an dem Vorfall beteiligten Personen beim Durchschnittsleser auf Unverständnis stoßen dürfte, dass weder der Minderjährigen umgehend Hilfe angeboten noch gegen den Pfarrer vorgegangen wurde, erscheint eine entsprechende Schlussfolgerung bei Wissen darum, dass die Namen und Personalien der Beteiligten den Klägern nicht bekannt waren, wesentlich ferner liegend. Deshalb durften hier diese Umstände, die eine Entlastung bewirken konnten , im Rahmen der konkreten Berichterstattung nicht verschwiegen werden.
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- Unstreitig sind den Klägern weder durch den Brief noch durch das vorausgegangene Telefonat die Namen des betroffenen Mädchens und des Pfarrers mitgeteilt worden. Das reicht unter den gegebenen Umständen für die Annahme einer bewusst unvollständigen Berichterstattung aus, weil der Beklagte nach den tatrichterlichen Feststellungen keinen Anhaltspunkt für eine Kenntnis der Kläger hatte, die unstreitig auch nicht vorhanden war.
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- f) Ist mithin diese bewusst unvollständige Berichterstattung der Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung gleichzustellen, greift der Grundsatz ein, dass an solchen Äußerungen kein berechtigtes Interesse besteht (vgl. BVerfGE 61, 1, 8 f.; 85, 1, 15); der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB steht dem Beklagten nicht zur Seite. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob der Beklagte bei seinen Recherchen hinsichtlich der Frage der nachfolgenden Informationsmöglichkeiten der Kläger über Frau D. die publizistische Sorgfalt gewahrt hat oder nicht. Dem durch Art. 5 GG geschützten Anliegen des Beklagten , durch seine Berichterstattung aufzuzeigen, dass die Kläger von sich aus keinen Versuch unternommen hätten, mit dem betroffenen Mädchen in Kontakt zu treten oder die Identität des Pfarrers in Erfahrung zu bringen, wird durch die jetzige Tenorierung des Berufungsurteils ausreichend Rechnung getragen , die auch im übrigen nicht zu beanstanden ist.
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 11.06.1997 - 28 O 44/97 -
OLG Köln, Entscheidung vom 01.07.2004 - 15 U 126/97 -
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.