Oberlandesgericht Köln Urteil, 23. Okt. 2015 - 19 U 43/15
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 24.02.2015 - 89 O 51/14 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 199.414,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5% für die Zeit vom 01.01.2014 bis 12.06.2014 und i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2014 zu zahlen, zuzüglich außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 3.137,91 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2014, abzüglich am 23.03.2015 gezahlter 12.000,00 € und am 01.08.2015 gezahlter 7.313,71 €. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.
Das erstinstanzliche Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger macht gegen die Beklagte den Ausgleich gem. § 89b HGB geltend.
4Der Kläger war vom 01.05.1973 bis zum 31.12.1996 als angestellter Außendienstmitarbeiter und seit dem 01.01.1997 als hauptberuflich selbständiger Ausschließlichkeitsvertreter für die Beklagte tätig, wobei er bis zum 31.12.2008 als Agenturleiter und ab dem 01.01.2009 als Agenturvertreter tätig war. Im Jahr 2009 kam es zu einer Umstellung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages auf das sog. „Agenturmodell 2009“. Im Zuge dieser Umstellung gab der Kläger seine Bestände an eine andere Agentur ab, mit der er sodann als unechter Untervertreter zusammenarbeitete. In diesem Zusammenhang wurde dem Kläger von der Beklagten zugesagt, dass ihm hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs insoweit keine Nachteile entstehen sollten. In einem entsprechenden Schreiben der Beklagten vom 22.12.2008, das mit „Vereinbarung zum Vertretervertrag Agenturmodell 2009“ überschrieben ist, heißt es:
5„Hiermit wird Herrn H bestätigt, dass ihm alle Ansprüche bezüglich seines Ausgleichsanspruchs aus seiner Tätigkeit bei der E erhalten bleiben und ihm durch die Änderungen bezüglich des Agenturmodells 2009 keine Nachteile entstehen.“
6In dem von den Parteien anschließend geschlossenen Vertretervertrag (Anl. K2, Bl. 2 AH) ist in Ziff. 12 geregelt, dass der Vertrag ohne Kündigung mit Ablauf des Kalendermonats erlischt, in dem der Vertreter das 65. Lebensjahr vollendet. Unter Ziff. 13 ist vereinbart, dass sich der Ausgleichsanspruch nach den „Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“ (im Folgenden: „Grundsätze Sach“) ermittelt. Das Vertragsverhältnis endete am 31.12.2013, da der Kläger im Dezember 2013 sein 65. Lebensjahr vollendete.
7Nachfolgend berechnete die Beklagte den Ausgleichsanspruch des Klägers mit 14.166,01 €. Sie nahm die Berechnung getrennt für den Zeitraum bis zum 31.12.2008 und vom 01.01.2009 bis 31.12.2013 vor. Dabei ist der im Rahmen der Berechnung wegen betrieblicher Altersvorsorgeaufwendungen der Beklagten vorzunehmende Abzug in Höhe von 101.590,00 € zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die von der Beklagten zugrunde gelegten Jahresdurchschnittsprovisionen. Die Beklagte berücksichtigte sodann Tätigkeitsfaktoren, die sie für die jeweiligen Zeiträume unterschiedlich angab. Weiterhin machte sie Abzüge, die sie damit begründete, dass dem Kläger Bestände übertragen worden seien. Dabei ging sie in ihrer Abrechnung wie folgt vor: Von dem im maßgeblichen Berechnungszeitraum aktuell vorhandenen Bestand des Klägers zog sie den nach ihrem Vortrag ursprünglich übertragenen Bestand unabhängig davon ab, ob er im Berechnungszeitraum noch vorhanden war. Den verbleibenden Bestand berücksichtigte sie mit 100%, den zunächst abgezogenen Bestand teilweise gar nicht, teilweise mit unterschiedlichen Quoten (sog. Bruttodifferenzmethode).
8Der Kläger hat gemeint, dass die Beklagte bei ihrer Berechnung aufgrund des falschen Tätigkeitszeitraums falsche Faktoren in die Berechnung eingestellt habe. Richtigerweise seien für den Bereich SHUR der Faktor 6 und für den Bereich KFZ der Faktor 2 zugrunde zu legen. Weiterhin hat der Kläger den Umfang der beklagtenseits behaupteten Bestandübertragungen für den Bereich SHUR bestritten. Er hat zudem die Ansicht vertreten, dass die von der Beklagten angewandte sog. Bruttodifferenzmethode nicht zu einer richtigen Berechnung entsprechend der „Grundsätze Sach“ führe. Übertragene Bestände könnten vielmehr nur dann abgezogen werden, wenn sie in dem für die Berechnung maßgeblichen Zeitraum noch vorhanden sind. Dazu hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die Beklagte für den Umfang der Abzugsfähigkeit von übertragenen Beständen die Darlegungs- und Beweislast trage, da er nicht feststellen könne, in welchem Umfang übertragener Bestand im Berechnungszeitraum noch vorhanden war. Der Kläger hat den Ausgleichsanspruch unter Zugrundelegung anderer Tätigkeitsfaktoren und ohne Abzug wegen erfolgter Bestandsübertragungen in den Bereichen SHUR und KFZ abweichend mit 396.769,00 € berechnet, wovon er die Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 101.590,00 € abgezogen hat, so dass sich die Klageforderung in Höhe von 295.179,00 € ergeben hat.
9Der Kläger hat beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an ihn 295.179,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5% per anno vom 01.01.2014 bis 12.06.2014 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.06.2014 zu bezahlen,
11die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.880,47 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.07.2014 zu bezahlen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte hat behauptet, dass die von ihr vorgenommene Ausgleichsberechnung entsprechend der „Grundsätze Sach“ korrekt durchgeführt worden sei. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass die Tätigkeitsdauer erst ab und lediglich bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen sei, in dem die Vermittlung der jeweiligen Versicherungsleistungen erfolgt ist, insbesondere für den Zeitpunkt, in dem der Kläger auch Bestandsbetreuungen erbracht und Bestandspflegeprovisionen erhalten hat. Das sei hinsichtlich des Bereichs SHUR 1997 und bezüglich des Bereichs KFZ 2002 gewesen, jeweils bis zur Abgabe des Bestands zum 31.12.2008. Daher seien die von ihr in Ansatz gebrachten Tätigkeitsfaktoren zutreffend. Der dem Kläger übertragene Bestand – so die Behauptung der Beklagten – ergebe sich bereits aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Im Übrigen seien dem Kläger bei Übertragung Bestandslisten übergeben worden. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass es hinsichtlich des Abzuges wegen übertragenen Bestandes nicht darauf ankomme, ob dieser im Berechnungszeitraum noch vorhanden ist. Schon aus Praktikabilitätsgründen könne dies keine Rolle spielen. Durch die „Grundsätze Sach“ sollte gerade eine einfache Berechnungsmethode geschaffen werden. Es komme lediglich darauf an, wie lange die Bestandsübertragung zurückliege.
15Das Landgericht hat der Klage i.H.v 281.012,99 € nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten überwiegend stattgegeben, wobei der nicht zugesprochene Teil der Klageforderung (angeblich gezahlter Ausgleichsbetrag i.H.v. 14.166,01 €) Gegenstand eines Tatbestandsberichtigungsantrags (Bl. 111 GA) gewesen ist, der allerdings zurückgenommen worden ist (Bl. 118 f. GA).
16Das Landgericht hat sein erstinstanzliches Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet:
17Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 281.012,99 € gemäß § 89b HGB zu.
18Unstreitig sei, dass bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs die „Grundsätze Sach“ anzuwenden sind, und dass als Basiswert der Berechnung (in der Berechnung der Parteien bezeichnet mit: Jahresschnitt/Ausgleichsbetrag) insgesamt für den Bereich SHUR ein Betrag von 127.686,38 €, und für den Bereich KFZ ein Betrag von 27.419,72 € heranzuziehen ist, wobei nach den „Grundsätzen Sach“ im Bereich SHUR 50%, mithin 63.843,19 € und im Bereich KFZ 25%, mithin 6.854,93 € in Ansatz zu bringen seien. Soweit die Beklagte in ihrer Berechnung von diesen Beträgen Abzüge wegen des dem Kläger von der Beklagten übertragenen Bestandes vornimmt, könne dem nicht gefolgt werden. Ausgehend von Ziffer I. 2. der „Grundsätze Sach“ könne die Quote nicht einfach von dem seinerzeit übertragenen Bestand gebildet werden, wie die Beklagte dies in ihrer Berechnung unter Anwendung der sog. Bruttodifferenzmethode tut. Ein etwa vorzunehmender Abzug wegen Bestandsübertragungen könne hier auch nicht konkret vorgenommen werden, da nicht bekannt sei, in welchem Umfang von der Beklagten an den Kläger übertragener Bestand, der im Berechnungszeitraum noch vorhanden war, in die Berechnung des Basiswertes (Jahresschnitt/Ausgleichsbetrag) eingeflossen ist. Das gehe zu Lasten der Beklagten. Zwar trage grundsätzlich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, in welchem Umfang übertragener Bestand in die Berechnung eingeflossen ist und welche Abzüge demzufolge nach der Regelung der „Grundsätze Sach“ vorzunehmen ist, da grundsätzlich der Kläger den Ausgleichsanspruch berechnen müsse. Hier treffe aber die Beklagte als Gegner der darlegungspflichtigen Partei die sekundäre Darlegungslast. Der Kläger habe nachvollziehbar vorgetragen, dass er eine solche Berechnung nicht vornehmen könne, da er keine Kenntnisse darüber habe, welche konkreten Verträge seinerzeit übertragen worden sind und in welchem Umfang diese in dem Berechnungszeitraum noch in seinem Bestand waren. Aus dem Vortrag der Beklagten, dem Kläger seien seinerzeit Bestandslisten ausgehändigt worden, ergebe sich – diesen bestrittenen Vortrag als richtig unterstellt – nichts anderes. Die Beklagte habe – auch auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer – nicht darlegen können, dass und wie sich aus diesen Bestandslisten die notwendigen Daten entnehmen lassen. Vor diesem Hintergrund trage die Beklagte die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich des Umstandes, in welchem Umfang seinerzeit übertragener und noch vorhandener Bestand in die Berechnung des Basiswertes eingeflossen ist. Die entsprechenden Angaben seien der Beklagten auch zumutbar. Sie verfüge zwangsläufig über Daten zu allen übertragenen Verträgen. Der pauschale Vortrag der Beklagten, über technische Möglichkeiten, diese Daten durch ihre EDV auswerfen zu lassen, nicht zu verfügen, ändere an der Zumutbarkeit der Darlegung nichts. Die die Beklagte treffende sekundäre Darlegungslast entfalle hier auch nicht deshalb, weil sich der Kläger die ihm fehlenden Kenntnisse durch die Anforderung eines Buchauszuges nach § 89 c Abs. 2 HGB verschaffen könnte. Letztlich gelte insoweit die Berechnung des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Es sei daher für den Bereich SHUR von einem Betrag in Höhe von 63.843,19 € (bei richtiger Rechnung wohl 63.843,24 €) statt von der Beklagten in Ansatz gebrachter 38.132,98 € (= 37.664,37 € + 468,61 €) und für den Bereich KFZ von einem Betrag in Höhe von 6.854,93 € statt von der Beklagten in Ansatz gebrachter 448,40 (= 414,01 € + 34,39 €) auszugehen.
19Dieser Betrag sei nach Ziff. II. der „Grundsätze Sach“ für den Bereich SHUR mit dem Tätigkeitsfaktor 6 und für den Bereich KFZ mit dem Tätigkeitsfaktor 2 zu multiplizieren. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass bei der Berechnung des Tätigkeitsfaktors nur die Zeit einbezogen werden dürfe, in der der Kläger Bestandsbetreuung durchgeführt und Bestandsprovisionen erhalten hat, was für den Bereich SHUR erst seit 1997 und für den Bereich KFZ erst seit 2002 der Fall gewesen sei, könne dem nicht gefolgt werden. Denn einem solchen Verständnis der Berechnung des Tätigkeitsfaktors stünden der Wortlaut und die Systematik der „Grundsätze Sach“ entgegen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Soweit die Beklagte sich auf Regelungen in den „Besondere Bestimmungen Bestandsprovision“ zu den am 01.01.1997 (SHUR) und 01.01.2002 (KFZ) sowie 01.01.2009 beginnenden Vertreterverträgen (vgl. jeweils Ziffer 6 Anlagen LD 8 und 9 sowie Ziffer 4 Anlage LD 10) beruft, ergebe sich nichts anderes. Diese Regelung, die hier zudem als AGB anzusehen sein dürfte, verstoße gegen § 89 b Abs. 4 HGB. Eine vertragliche Vereinbarung, wonach einerseits die „Grundsätze Sach“ bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs heranzuziehen sind, andererseits aber darin enthaltene Regelungen zum Nachteil des Versicherungsvertreters eingeschränkt werden, stellen – so die Ansicht des Landgerichts - einen Verstoß gegen § 89 b Abs. 4 HGB dar. Dem stehe auch nicht die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des hiesigen Oberlandesgerichts (Urteil vom 28.11.2014, 19 U 71/14) entgegen.
20Darüber hinaus sei auch die Zeit der Angestelltentätigkeit des Klägers im Außendienst der Beklagten bei der Ermittlung des Tätigkeitsfaktors einzubeziehen. Zwar stehe dem zunächst der Wortlaut der "Grundsätze Sach" entgegen, in denen auf die Zeit als hauptamtlicher selbständiger Versicherungsvertreter abgestellt wird. Das Landgericht ist hier aber dem Schreiben des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft vom 14.11.1972 an die Vorstände der Mitgliedsunternehmen und Mitgliedsverbände (abgedruckt bei Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, 8. Auflage Anhang 9) gefolgt, das es als Empfehlung zur Auslegung der „Grundsätze“ versteht. Auf dieser Grundlage sei hier für den Bereich SHUR der Faktor 6 (ab 20 Jahre) und für den Bereich KFZ (ab 11 Jahre) der Faktor 2 in Ansatz zu bringen. Insoweit spiele auch der Streit der Parteien, wie die Zusage im Schreiben vom 22.12.2008 (Anl. K1, Bl. 1 AH) zu verstehen ist, keine Rolle, da diese Tätigkeitsfaktoren sich auch bereits dann ergeben, wenn man nur die Zeit bis zur Vertragsumstellung zum 01.01.2009 berücksichtigt. Schließlich gelte auch nicht ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen etwas anderes. Zwar bestehe hier die Besonderheit, dass die Angestelltenzeit des Klägers bei der Beklagten schon alleine mit über 20 Jahren eine erhebliche Dauer aufweist, so dass sich die Frage stelle, ob auch in solchen Fällen eine Anrechnung sachgerecht ist, was jedenfalls im vorliegenden Fall zu bejahen sei, da die Angestelltenzeit und die Dauer der selbständigen Tätigkeit des Klägers als Versicherungsvertreter nicht in einem auffälligen Missverhältnis stünden und die angewendeten Multiplikatoren (SHUR 6 und KFZ 2) bereits unter Berücksichtigung eines Teils der Angestelltenzeit erreicht würden (nach der Vereinbarungsauslegung des Klägers 3 Jahre, nach derjenigen der Beklagten 6 Jahre).
21Nach alledem ergebe sich für den Bereich SHUR ein Ausgleichsanspruch von 63.843,19 € x 6 = 383.059,14 € und im Bereich KFZ 6.854,93 € x 2 = 13.709,86 €, mithin zusammen 396.769,00 €. Davon seien unstreitig die Altersvorsorgeaufwendungen der Beklagten zu Gunsten des Klägers in Höhe von 101.590,00 € abzuziehen. Weiterhin sei der Betrag in Höhe von 14.166,01 € abzuziehen. Die Beklagte habe – von dem Kläger unbestritten – vorgetragen, dass der von ihr errechnete Ausgleichsbetrag an den Kläger gezahlt worden ist. Somit ergebe sich ein noch offener Ausgleichsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 281.012,99 €.
22Gegen das der Klage überwiegend stattgebende Urteil des Landgerichts richtet sich die form- und fristgemäß eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten.
23Die Beklagte meint, das Landgericht habe sie zu Unrecht zur Zahlung des von dem Kläger begehrten Restausgleichs verurteilt.
24Die erstinstanzliche Entscheidung beruhe auf stark überspannten Anforderungen an ihre Darlegungslast. Das Landgericht – so die weitere Auffassung der Beklagten – habe es sich bequem gemacht, indem es sich auf die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10.05.2013, Az. 5 HK O 8765/12 (Anl. K8, Bl. 22 AH), gestützt hat, statt eigene Überlegungen zu Sinn und Zweck sowie Anwendung der „Grundsätze Sach“ anzustellen. Diese dienten nämlich vor allem der Pauschalierung und Vereinfachung der Ausgleichsberechnung und würden dem wechselseitigen Interesse der Beteiligten Rechnung tragen. Der übertragene Bestand sei bei der Ermittlung des Ausgangswerts nur insoweit zu berücksichtigen, wie er zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch vorhanden ist, weil dem Vertreter auch nur insoweit aus dem Bestand Provisionen zufließen. Die Beklagte meint, es sei unstreitig, dass dem Kläger aus den übertragenen Beständen in gleich bleibender Höhe Bestandsprovisionen zugeflossen seien. Der Kläger könne deshalb nicht einfach pauschal behaupten, es sei kein Bestand übertragen worden bzw. dieser habe sich auf null verflüchtigt. Hierzu wiederholt sie ihre erstinstanzliche Behauptung, es sei davon auszugehen, dass Zu- und Abgänge im Bestand sich mindestens wechselseitig ausgleichen. Zudem behauptet die Beklagte, der Vergleich des Anfangsbestands mit dem Endbestand bringe für sie erhebliche Probleme mit sich, da die Erfassung von Abgängen schwierig sei. Die Beklagte meint, es müsse daher insoweit bei der Darlegungs- und Beweislast des Klägers bleiben, ihr könne nicht die sekundäre Darlegungslast auferlegt werden. Schließlich könne sich der Kläger mittels eines anzufordernden Buchauszugs die erforderlichen Daten verschaffen. Zudem könne der Kläger aus den zugeflossenen Bestandsprovisionen die Höhe der zuletzt vorhandenen erkennen und ihm sei durch seine langjährige Arbeit im Bestand dessen Zusammensetzung sowie Entwicklung ohnehin im Einzelnen bekannt.
25Ferner sei – so die weitere Auffassung der Beklagten – der von dem Landgericht vorgenommene Ansatz der Tätigkeitsfaktoren fehlerhaft. Die in Ziff. II. der „Grundsätze Sach“ niedergelegten Multiplikatoren trügen der Dauer der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit des Versicherungsvertreters und damit den Billigkeitsgesichtspunkten Rechnung. Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass der Wortlaut der „Grundsätze Sach“ einer Einbeziehung der Angestelltentätigkeit des Klägers entgegenstehe. Fehlerhaft sei jedoch, etwas anderes aus dem Rundschreiben des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft vom 14.11.1972 herzuleiten, da sie – die Beklagte – dem nicht zugestimmt habe. Aus diesem Grunde geht die Beklagte nicht davon aus, dass das vorgenannte Rundschreiben für sie bindend sei. Der dortigen Empfehlung stehe schließlich entgegen, dass grundsätzlich Vorteile, die der Handelsvertreter vor Beginn des Handelsvertreterverhältnisses dem Unternehmer als Angestellter verschafft hat, keinen Ausgleichsanspruch begründen können.
26Darüber hinaus meint die Beklagte, dass Bestandsprovisionen nur insoweit in der Berechnung des Ausgleichs berücksichtigt werden können, wie Zeiträume mit bestandsprovisionspflichtiger Tätigkeit betroffen sind. Die Auffassung des Landgerichts, die zitierten Regelungen in den „Besonderen Bestimmungen …“ (Anlagen LD8-10) verstießen gegen § 89b Abs. 4 HGB und §§ 305 ff. BGB, sei nicht richtig und führe zu unhaltbaren Ergebnissen.
27Die Beklagte beantragt,
28das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.02.2015, Az. 89 O 51/14, aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen;
29Der Kläger beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts.
32Hinsichtlich der – seiner Ansicht nach – Fehlerhaftigkeit der sog. Bruttodifferenzmethode verweist der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Den wichtigsten Streitpunkt sieht der Kläger in der Behauptung der Beklagten, ihm – dem Kläger – seien aus den übertragenen Beständen in gleich bleibender Höhe Bestandsprovisionen zugeflossen. Hierzu ist der Kläger der Ansicht, der von ihm vermittelte neue Bestand können nicht quasi durch Saldierung von Zufluss und Abfluss um die übertragenen Altbestände vermindert werden, da dann nicht lediglich für Zufluss sorgende Altbestände von den ausgleichspflichtigen Neubeständen in Abzug gebracht würden. Zutreffend sei das Landgericht aufgrund eines Informationsgefälles von der sekundären Darlegungslast der Beklagten in diesem Zusammenhang ausgegangen, zumal – so die Behauptung des Klägers – die Darstellung des Altbestandes für die Beklagte nicht schwierig sei und lediglich folgende Informationspunkte enthalten müsse: Name des Versicherungsnehmers, Versicherungsnummer, Art der Versicherung, jährlicher Beitrag, Datum der Übertragung. Demgegenüber könne er – der Kläger – die Beibringung der erforderlichen Daten zu dem Fortbestehen des übertragenen Altbestandes nicht leisten, auch nicht aufgrund der Provisionsabrechnungen zu Tausenden von Einzelverträgen, über Jahrzehnte mit häufigem Wechsel insbesondere im Sachbereich. Nach Auffassung des Klägers gelte etwas anderes auch nicht unter Berücksichtigung des Anspruchs des Versicherungsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs, da dieser nur den Zeitraum betreffe, in dem unverjährt offene Provisionsansprüche bestehen können. Zudem sei es nicht prozessökonomisch, zunächst von der Beklagten die Erteilung einer Auskunft zu beanspruchen.
33Zu den Tätigkeitsfaktoren rügt der Kläger den neuen Vortrag der Beklagten, dem Rundschreiben des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft vom 14.11.1972 nicht zugestimmt zu haben, als verspätet. Er meint, die Beklagte sei hieran als Mitglied des Verbandes gebunden. Entgegen dem Wortlaut der „Grundsätze Sach“ (Ziff. II) sei unter Billigkeitsgesichtspunkten die Angestelltentätigkeit im Außendienst der Beklagten unmittelbar vor der Tätigkeit als selbständiger Versicherungsvertreter in den Ausgleich mit einzurechnen. Die systematische Stellung der Ziff. II der „Grundsätze Sach“ spreche ebenfalls für die Einbeziehung der Zeiten als Angestellter, da es ausschließlich um die Betriebstreue des Versicherungsvertreters gehe. Weshalb entgegen der Empfehlung mit vorgenanntem Schreiben des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft hier die Berücksichtigung der Angestelltentätigkeit des Klägers nicht der Billigkeit entsprechen soll, sei von Seiten der Beklagten nicht vorgetragen worden.
34Erst recht – so die weitere Ansicht des Klägers – müsse die Zeit berücksichtigt werden, die er als selbständiger Versicherungsvertreter ohne Erhalt einer Bestandsbetreuungsvergütung tätig gewesen ist. Eine abweichende Bestimmung in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten verstoße jedenfalls gegen § 89b Abs. 4 HGB.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 05.06.2015 (Bl. 148 ff. GA) nebst weiterem Schriftsatz vom 11.09.2015 (Bl. 228 ff. GA) sowie auf die Berufungserwiderung des Klägers vom 16.07.2015 (Bl. 178 ff. GA) und auf die Sitzungsniederschrift vom 18.09.2015 (Bl. 233 GA) Bezug genommen.
36Im Termin zur mündlichen Verhandlungen vor dem Senat haben die Parteien auf Nachfrage übereinstimmend bekundet, dass folgende Zahlungen auf die Klageforderung erbracht worden seien: am 23.03.2015 i.H.v. 12.000,00 € und am 01.08.2015 i.H.v. 7.313,71 €.
37II.
38Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.
39Das Urteil des Landgerichts ist auf die Berufung der Beklagten teilweise abzuändern und wie tenoriert neuzufassen, da es insoweit auf einer Rechtsverletzung beruht, §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO.
40Dem Kläger steht ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB i.H.v. 199.414,44 € nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu, abzüglich (§§ 362 Abs. 1, 367 Abs. 1 BGB) am 23.03.2015 gezahlter 12.000,00 € sowie am 01.08.2015 gezahlter 7.313,71 €.
41Das zuletzt auf der Basis des Vertrags vom 20./31.12.2013 (Anl. K2, Bl. 2 ff AH) bestehende Versicherungsvertreterverhältnis der Parteien ist zum 31.12.2013 beendet worden. Der Kläger hat danach den Ausgleichsanspruch geltend gemacht, u.a. mit Schreiben vom 28.05.2014 (Anl. K4, Bl. 12 AH). Die Ausschlussfrist des § 89b Abs. 4 HGB ist mithin gewahrt. Ausschlussgründe (§ 89b Abs. 3 HGB) sind nicht ersichtlich. Gestritten wird zwischen den Parteien einzig über die Höhe des zu zahlenden Ausgleichs.
42Zwischen den Parteien werden für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs einvernehmlich die „Grundsätze Sach“ zugrunde gelegt. Dies entspricht der Regelung in Ziff. 13 Abs. 3 des Vertretervertrags. Auf etwaige im Hinblick auf § 89b Abs. 4 HGB bestehende Bedenken gegen die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung bei Vertragsbeginn (vergleiche EBJS-Löwisch, HGB, 3. Auflage 2014, § 89b Rn. 200, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur) kommt es hier nicht an. Denn die Parteien gehen jedenfalls nach Beendigung des Vertreterverhältnisses einvernehmlich von der Anwendbarkeit der „Grundsätze Sach“ aus.
43Nach § 89b Abs. 4 S. 1 HGB ist es unzulässig, den Ausgleichsanspruch im Voraus auszuschließen oder, was dem gleichsteht, zu beschränken; für die Zeit nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses gilt das nicht. Die Anwendung der „Grundsätze“ kann daher nach Beendigung des Vertreterverhältnisses vereinbart werden (vergleiche BGH, Urteil vom 21.05.1975, I ZR 141/74, zitiert nach beck-online) oder jedenfalls als Schätzungsgrundlage herangezogen werden (vergleiche BGH, Urteil vom 08.05.2014, VII ZR 282/12; Urteil vom 23.11.2011, VIII ZR 203/10; jeweils zitiert nach juris; Senat, Urteil vom 28.11.2014, 19 U 71/14).
44Mit dem Landgericht ist bei der anhand der „Grundsätze Sach“ vorzunehmenden Berechnung von einem Basiswert (von den Parteien als „Jahresschnitt/Ausgleichsbetrag“ bzw. „Bestandspflegedurchschnitt“ bezeichnet) i.H.v. 127.686,48 € für den Bereich SHUR und 27.419,72 € für den Bereich KFZ auszugehen, auch wenn es sich dabei nicht um die nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Vertretertätigkeit des Klägers berechnete Brutto-Jahresprovision gemäß Ziff. I. 1.a) handelt, sondern um die Summe der jeweils zum 31.10.2008 (SHUR 126.749,26 €; KFZ 27.282,15 €) und zum 31.12.2013 (SHUR 937,22 €; KFZ 137,57 €) berechneten Durchschnittsbeträge der jeweils vergangenen 5 Jahre. Damit tragen die Parteien offenbar dem Umstand Rechnung, dass es zum 01.01.2009 zu einer Umstellung des Vertrags auf das sog. „Agenturmodell 2009“ gekommen ist, bei der der Kläger seine Bestände abgegeben hat. In diesem Zusammenhang ist ihm von Seiten der Beklagten unter dem 22.12.2008 (Anl. K1, Bl. 1 AH) – wie vorstehend zitiert – die Erhaltung seines Ausgleichsanspruchs und ein umfassender Nachteilsausgleich zugesagt worden.
45Nachdem die Parteien unter Berücksichtigung dieser zu Gunsten des Klägers als Versicherungsvertreter getroffenen Vereinbarung bei der Ermittlung des der Berechnung des Ausgleichs zugrunde zu legenden Basiswertes gemäß Ziff. I. 1.a) „Grundsätze Sach“ übereinstimmend wie vorstehend vorgehen, sind diese hier zu übernehmen.
46Streitig sind zwischen den Parteien letztlich folgende Punkte:
47- 48
1. Berücksichtigung des dem Kläger zu Beginn des jeweiligen Vertragsverhältnisses übertragenen Bestands zur Ermittlung des Ausgleichswerts gem. Ziff. I. 2. „Grundsätze Sach“, einschließlich der entsprechenden Darlegungslast,
- 49
2. Tätigkeitsfaktoren in Bezug auf die Multiplikatoren gemäß Ziff. II. 1. und 2. „Grundsätze Sach“, nämlich
a) Berücksichtigung der Zeit vor und nach Übertragung des Bestands, insbesondere die Zeit vom 01.01.2009 bis zum Vertragsende,
51b) Berücksichtigung der dem Vertreterverhältnis der Parteien vorangegangenen Angestelltentätigkeit des Klägers im Außendienst der Beklagten seit 01.05.1973.
52Zu 1.
53Dem Vortrag der Beklagten zufolge hat der Kläger zum 01.01.1997 im Bereich SHUR einen Netto-Bestand i.H.v. 1.702.270,00 DM (Anlage LD2, Bl. 34 AH) und zum 01.01.2002 im Bereich KFZ ebenfalls einen Bestand zur Betreuung übertragen erhalten. Soweit der Kläger dies mit Nichtwissen bestreitet (§ 138 Abs. 4 ZPO), steht dem der Inhalt der von ihm – unstreitig – unterzeichneten Vereinbarungen vom 19.12.1996 (Anlage LD1 und 2, Bl. 33 ff. AH) sowie vom 18.12.2001 (Anl. LD4 und 5, Bl. 39 ff. AH) entgegen, in denen jeweils für die Bereiche SHUR und KFZ von der Übertragung eines Bestands die Rede ist; der „SHUR-Nettobeitragsbestand“ ist wie vorstehend sogar ausdrücklich genannt. Die Beklagte will deshalb bei ihrer Ermittlung des Ausgleichswerts (vergleiche Berechnung Anl. K3, Bl. 8 ff. A) von dem vorgenannten 5-Jahres-Durchschnitt einen nach dem Verhältnis des übertragenen Bestands (SHUR 869.196,20 €; KFZ 692.384,00 €) zu dem Gesamtbestand (SHUR 1.428.504,57 €; KFZ 737.137,47 €) berechneten Anteil (SHUR 60,85 %; KFZ 93,93 %) mit dem in Ziff. I. 2. „Grundsätze Sach“ genannten Prozentsatz und nur im Übrigen vollständig nach dem Anteil des selbst erworbenen Nettobestands berücksichtigen. Der Kläger möchte sich hingegen gar keine übertragenen Bestände nach Ziff. I. 2. „Grundsätze Sach“ lediglich prozentual anrechnen lassen, sondern geht bei dem jeweiligen Gesamtbestand zum Stichtag (31.12.2008) vollständig von einem selbst erworbenen Nettobestand aus (vergleiche Berechnung Anlage K4, Bl. 13 AH).
54Gemäß § 89b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 1 HGB kommt es zur Berechnung des Ausgleichs darauf an, dass der Versicherungsvertreter neue Versicherungsverträge, sei es auch mit Altkunden, vermittelt hat, aus denen der Unternehmer nach Ende des Handelsvertreterverhältnisses erhebliche Vorteile hat (vergleiche Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage 2014, § 89b Rn. 86). Der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrags steht gleich, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Vertrags entspricht, § 89b Abs. 5 S. 1 2. Fall HGB. Für die dem Versicherungsvertreter übertragenen Bestände, die grundsätzlich als Altverträge nicht ausgleichspflichtig sind, wird angenommen, dass sie dem Versicherungsvertreter allmählich zuwachsen, was bei der Ausgleichshöhe zu berücksichtigen ist (vergleiche Emde in Staub, Großkommentar HGB, 5. Auflage 2008, § 89b Rn. 429, zitiert nach juris; Thume in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Bd. 2, 9. Auflage 2014, XX Rn. 90). Dem trägt die zeitliche Staffel der Ziff. I. 2. „Grundsätze Sach“ Rechnung.
55Als problematisch wird in diesem Zusammenhang angesehen, ob ein übertragener Bestand auch dann noch ausgleichsmindernd in vollem Umfang, den er zum Zeitpunkt seiner Übertragung hatte – oder je nach Zeitablauf teilweise – in Ansatz gebracht werden kann, wenn er ganz oder teilweise bei der Vertragsbeendigung nicht mehr vorhanden ist (vergleiche Emde in Staub, Großkommentar HGB, a.a.O., § 89b Rn. 430; Thume in Küstner/Thume, a.a.O., XX Rn. 101 ff).
56Die Beklagte wollte erstinstanzlich unter Anwendung der sog. Bruttodifferenzmethode den gesamten jeweils zu den Bereichen SHUR und KFZ übertragenen Bestand unabhängig von seinem Vorhandensein zum Stichtag nach Maßgabe der Ziff. I. 2. „Grundsätze Sach“ berücksichtigen. Dem kann nicht gefolgt werden. Dies würde nämlich dazu führen, dass ein ursprünglich übertragener Bestand, obwohl er zum Stichtag nicht mehr vorhanden ist, zu Abzügen beim Ausgleichswert führt (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2012, 3 U 19/12; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.05.2013, 5 HK O 8765/12; Anl. K7, 8, Bl. 17 ff AH). Hier räumt die Beklagte selbst ein, dass die übertragenen Bestände nicht mehr vollständig vorhanden sind, indem sie vorträgt, dass sich Zu- und Abgänge im Bestand ausgleichen würden. Mithin sind über den durch den schlichten Vergleich des Netto-Gesamtbestands zum Stichtag mit dem übertragenen Nettobestand zu verzeichnenden Zuwachs hinaus weitere Neuverträge von dem Kläger geschlossen worden, die entsprechende Abgänge im übertragenen Bestand kompensiert haben. Diese Neuverträge bleiben allerdings gemäß § 89b Abs. 5 S. 1 HGB ausgleichspflichtig, da sie von dem Kläger als Versicherungsvertreter neu abgeschlossen worden sind und der Beklagten als Unternehmerin nach Ende des Handelsvertreterverhältnisses erhebliche Vorteile bringen, die nicht mehr aus ihrem übertragenen Altbestand herrühren. Daran ändert Ziff. I. 2. „Grundsätze Sach“ nichts, zumal dort von „übertragenen Versicherungsbeständen“ die Rede ist und eben nicht von dem Gesamtbestand zum Stichtag einschließlich Neuverträge. Zudem soll die zeitliche Staffel der Ziff. I. 2. „Grundsätze Sach“ der Intensivierung des übertragenen Bestandes (§ 89b Abs. 5 S. 1 2. Fall HGB) Rechnung tragen (vergleiche Emde in Staub, Großkommentar HGB, a.a.O., § 89b Rn. 429; Thume in Küstner/Thume, a.a.O., XX Rn. 90). Der von der Beklagten noch im Rahmen der Berufungsbegründung angeführte Sinn und Zweck der „Grundsätze Sach“, nämlich unter Berücksichtigung ihres Kompromisscharakters (vergleiche BGH, Urteil vom 08.05.2014, VII ZR 282/12, zitiert nach juris), die Höhe des Ausgleichs „global“ zu errechnen (vergleiche Einleitung der „Grundsätze Sach“), spricht demgegenüber nicht für die beklagtenseits angewandte Berechnungsmethode, die gegen § 89b Abs. 5 S. 1 HGB verstößt. Auch wenn es der Anwendung der „Grundsätze“ als Ganzes in Fällen der Heranziehung als Schätzungsgrundlagen nicht entgegensteht, wenn einzelne ihrer Klauseln den gesetzlichen Maßstäben nicht vollständig entsprechen (vergleiche BGH, a.a.O.), ist der gesetzeskonformen Auslegung der „Grundsätze Sach“, die zudem ihrem Wortlaut entspricht, der Vorzug zu geben.
57Mithin kommt es hier durchaus darauf an, in welchem Umfang die übertragenen Bestände zum Stichtag (31.12.2008) noch vorhanden waren. Nach dem Sachvortrag beider Parteien ist dies offen gelassen worden. Der Kläger berechnet seinen Ausgleich so, als wären die ihm übertragenen Bestände bei Beendigung des Vertreterverhältnisses bzw. im Zeitpunkt der vorzeitigen Übertragung im Zuge des „Agenturmodells 2009“ gar nicht mehr vorhanden gewesen. Die Beklagte behauptet vage, dass dem Kläger aus den übertragenen Beständen in gleich bleibender Höhe Bestandsprovisionen zugeflossen seien, was – worauf klägerseits hingewiesen wird – keineswegs unstreitig ist. Der Vortrag der Beklagten steht zudem im Widerspruch dazu, dass sie – wie vorstehend ausgeführt – demgegenüber auch Abgänge im übertragenen Bestand einräumt.
58Mit dem Landgericht geht die von den Parteien offen gelassene Frage, in welchem Umfang die von der Beklagten an den Kläger übertragenen Bestände zum für die Berechnung des Ausgleichs maßgeblichen Stichtag (31.12.2008) noch vorhanden gewesen sind, zulasten der Beklagten.
59Zwar ist der Versicherungsvertreter als Anspruchsteller grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig für alle anspruchsbegründenden Tatsachen, auch für ihm zum Vorteil gereichende Bestandsveränderungen (vergleiche Emde in Staub, Großkommentar HGB, a.a.O., § 89b Rn. 430; Thume in Küstner/Thume, a.a.O., XX Rn. 109; a.A. EBJS-Löwisch; a.a.O., § 89b Rn. 201, der die Ermittlung und Errechnung des Ausgleichsanspruchs anhand der „Grundsätze“ aufgrund einer nachvertraglichen Treuepflicht als Aufgabe des Unternehmers ansieht). Jedoch kann es im Einzelfall zu einer Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach „Gefahrensphären“ kommen (vergleiche Emde in Staub, Großkommentar HGB, a.a.O., § 89b Rn. 430). Weil dem grundsätzlich beweisbelasteten Versicherungsvertreter die Beweisführung durch Ermittlung des bereits weggefallenen oder noch vorhandenen Bestands oft unzumutbar sein dürfte und dem Versicherungsunternehmer der Tatsachenstoff eher bekannt ist als ihm, soll nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit der Beweisführung davon ausgegangen werden, dass das ausgleichspflichtige Unternehmen den Sachverhalt darzulegen bzw. substantiiert zu bestreiten hat (vergleiche Küstner in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 2, 8. Auflage 2008, XX Rn. 111).
60Von einem solchen Fall der sekundären Darlegungslast der Beklagten als Versicherungsunternehmerin ist hier auszugehen.
61Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Übertragung des jeweiligen Bestands zu SHUR zum 01.01.1997 bzw. zu KFZ zum 01.01.2002 Bestandslisten entsprechend den auszugsweise als Anl. LD3 (Bl. 36 ff. AH) vorgelegten erhalten hat, was dieser bestreitet. Denn dass diese Listen die zum vertragsbezogenen, nicht kundenbezogenen, Abgleich der Bestände erforderlichen Daten enthalten, insbesondere Versicherungsnummer, Art der Versicherung sowie konkrete Bestandsprovision, ist beklagtenseits nicht dargelegt worden und auch aus den auszugsweise vorgelegten Listen nicht ersichtlich. Zudem hat der Kläger – unstreitig – zum Vertragsende sämtliche Geschäftsunterlagen der Beklagten herausgegeben, so wie dies in Ziff. 14 des Vertretervertrags der Parteien vorgesehen ist. Soweit die Beklagte (unter Berufung auf OLG München, Urteil vom 21.12.2005, 7 U 2941/05, zitiert nach juris), den Kläger auf die Möglichkeit, gem. §§ 87c Abs. 2, 92 Abs. 2 HGB einen Buchauszug bei ihr anzufordern verweist, ist umstritten, ob dieser überhaupt im Hinblick auf den Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB verlangt werden kann (ausdrücklich offen gelassen: BGH, Urteil vom 23.11.2011, VIII ZR 203/10; verneinend: OLG Celle, Beschluss vom 20.04.2004, 11 U 61/04; zitiert nach juris; bejahend: Emde in Staub, Großkommentar HGB, a.a.O., § 87c Rn. 13). Diese Rechtsfrage kann hier dahinstehen, da nicht einmal davon ausgegangen werden kann, dass ein Buchauszug die für die Berechnung des Ausgleichs relevanten Daten überhaupt enthält, zumal die Informationsrechte des § 87c HGB der dreijährigen Regelverjährungsfrist (§ 195 BGB) ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Abrechnung erteilt wurde (§ 199 Abs. 1 BGB), unterliegen (vergleiche Emde, BB 2012, 3029, 3035, zitiert nach juris). Bereits in zeitlicher Hinsicht wird sich ein zu verlangender Buchauszug daher nicht auf die bis in die Jahre 1997 und 2002 zurückgehenden Daten erstrecken. Zudem erscheint es prozessökonomisch fragwürdig, den Kläger auf seine möglichen Informationsrechte gegen die Beklagte zu verweisen, um im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte substantiiert vortragen zu können, was im Übrigen auch für einen allgemeinen Auskunftsanspruch aus §§ 242, 260 BGB gilt.
62Gerade in solchen Fällen wie dem vorliegenden ist von der sekundären Darlegungslast auszugehen. Der Gegner der nach den allgemeinen Grundsätzen beweispflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die (primär) darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vergleiche Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage, § 138 Rn. 8b).
63Jedenfalls nach der vertragsgemäßen Herausgabe aller Geschäftsunterlagen steht der Kläger außerhalb des Geschehensablaufs. Er kann den erforderlichen Abgleich der übertragenen Bestände mit den Beständen zum Stichtag nicht (mehr) vornehmen. Dass dies anhand der erteilten Abrechnungen, die Bestandsprovisionen ohne konkrete vertragliche Zuordnung ausweisen dürften, möglich wäre, ist nicht ersichtlich. Die langjährige Beziehung zu seinen Kunden vermag dem Kläger ebenfalls nicht zu helfen. Demgegenüber verfügt die Beklagte über die erforderlichen Daten. Soweit sie noch im Rahmen der Berufungsbegründung behauptet, dass ihr ein Vergleich des Anfangsbestands mit dem Endbestand erhebliche Probleme bereitet, da die Erfassung von Abgängen schwierig sei, erscheint das Vorbringen zu vage, um eine der sekundären Darlegungslast entgegenstehende Unzumutbarkeit annehmen zu können.
64Die Beklagte vermag ihre gegenteilige Auffassung nicht auf die anders lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 21.12.2005, Az. 7 U 2941/05, zu stützen, da der dort entschiedene Fall sich deutlich von dem vorliegenden unterscheidet. Dort hatte die Klägerin als Versicherungsvertreterin zur Berechnung ihres Ausgleichsanspruchs lediglich die für sie günstigen Regelungen der „Grundsätze“ heranziehen wollen und auf deren Basis eine eigene, dann im Weiteren von den „Grundsätzen“ abweichende Berechnung vorgenommen. Dem hat das Oberlandesgericht München in dem vorzitierten Urteil eine Absage erteilt. Hier sind sich die Parteien darüber einig, den Ausgleichsanspruch insgesamt nach den „Grundsätzen Sach“ zu berechnen und die Beklagte hat diese Aufgabe übernommen. Auch vor diesem Hintergrund obliegt es ihr, die Berechnung vollständig und nachprüfbar vorzunehmen.
65Nachdem die Beklagte auch in zweiter Instanz nicht konkret dargelegt hat, ob und ggf. in welchem Umfang die übertragenen Bestände zum für den Ausgleich maßgeblichen Stichtag noch vorhanden gewesen sind, ist der hinter der Berechnung des Klägers stehende Vortrag, dass keine Altbestände mehr vorhanden waren, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen.
66Mithin bleiben die eingangs genannten Basiswerte in Höhe von insgesamt 127.686,48 € (SHUR) und 27.419,72 € (KFZ) als durchschnittliche Jahresprovisionen i.S.d. Ziff. I. 1., 2. „Grundsätze Sach“ ungekürzt.
67Gem. Ziff. I. 3. „Grundsätze Sach“ sind von den vorgenannten Jahresprovisionen im Bereich SHUR 50 % (= 63.843,24 €) und im Bereich KFZ 25 % (= 6.854,93 €) in Ansatz zu bringen.
68Zu 2.
69Soweit der Kläger im Rahmen seiner Berechnung des Ausgleichs (Anl. K4, Bl. 12 AH) den vorgenannten Ausgleichswert im Bereich SHUR mit dem Faktor 6 multipliziert, kann dem ebenso wenig gefolgt werden, wie der Berechnung der Beklagten zum Stichtag 31.12.2008 mit dem Tätigkeitsfaktor 3 (Anl. K3, Bl. 8 Buchst. a), der dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten zufolge tatsächlich sogar lediglich mit 2 zu bemessen sein soll. Zutreffend ist es, die 17-jährige Dauer der Tätigkeit des Klägers als selbständiger Versicherungsvertreter der Beklagten zugrunde legend, für den Bereich SHUR durchgehend hinsichtlich des gesamten Ausgleichswerts von dem Multiplikator 4,5 auszugehen (Ziff. II 1. „Grundsätze Sach“). Für den Bereich KFZ ist jedenfalls entsprechend der Berechnung des Klägers durchgehend der Multiplikator 2 anzuwenden (Ziff. II. 2. „Grundsätze Sach“).
70a)
71Die Frage, ob für die Bemessung der Multiplikatoren gem. Ziff. II. „Grundsätze Sach“ der gesamte Zeitraum der selbständigen Vertretertätigkeit zugrunde zu legen ist, wie das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung entsprechend der Auffassung des Klägers meint, oder ob nur die Zeit berücksichtigungsfähig ist, in der der Kläger Bestandsbetreuung durchgeführt und Bestandsprovisionen erhalten hat, wovon die Beklagte ausgeht, ist hier nicht in grundsätzlicher Hinsicht zu entscheiden, auch nicht im Hinblick auf die zum Vertragsgegenstand gemachten allgemeinen Regelungen in den „Besondere Bedingungen Bestandsprovision“ zu den zum 01.01.1997 (SHUR), 01.01.2002 (KFZ) sowie 01.01.2009 beginnenden Vertreterverträgen (vergleiche jeweils Ziffer 6 Anlagen LD 8 und 9 sowie Ziffer 4 Anlage LD 10), die jeweils lauten: „Für die Berechnung eines evtl. Ausgleichsanspruchs gem. § 89 b HGB wird die Tätigkeitsdauer zugrunde gelegt, die sich aus dem bestandspflichtigen Vertretervertrag ergibt. Tätigkeitszeiten aus anderen Vertragsverhältnissen bleiben bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs also unberücksichtigt.“ (vergleiche hierzu Senat, Urteil vom 28.11.2014, 19 U 71/14).
72Denn hier haben die Parteien unter dem 22.12.2008 die vorstehend zitierte „Vereinbarung zum Vertretervertrag Agenturmodell 2009“ als den vorgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) vorgehende Individualabrede (§ 305b BGB) getroffen (Anl. K1, Bl. 1 AH). Diese ist gemäß §§ 133, 157 BGB nach ihrer objektiven Erklärungsbedeutung dahin auszulegen, dass der Kläger bei der Bemessung seines Ausgleichs so zu behandeln ist, als ob der Vertretervertrag über den 01.01.2009 hinaus unverändert fortbestanden hätte, also mit Bestandsbetreuung und entsprechender Bestandsprovision. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Erklärung, wonach dem Kläger eben nicht nur der zum 31.12.2008 bestehende Ausgleichsanspruch erhalten bleiben soll, sondern ihm darüber hinaus („und“) durch die Änderungen bezüglich des „Agenturmodells 2009“ keine Nachteile entstehen sollen. Diese Zusage ist dem Kläger von Seiten der Beklagten – unstreitig – im Zusammenhang mit der Abgabe seiner Bestände an eine andere Agentur gemacht worden, so dass auch die Begleitumstände sowie die Interessenlage der Parteien, nämlich dem Kläger als Gegenleistung für die Übertragung seiner Bestände sämtliche Nachteile für den Ausgleich zu kompensieren, für die Auslegung im vorstehend genannten Sinne sprechen. Zur Kompensation der Nachteile gehört nicht nur die beklagtenseits vorgenommene fiktive Berechnung des Ausgleichs zum 31.12.2008 als Stichtag zusätzlich zu derjenigen zum tatsächlichen Beendigungsdatum (31.12.2013), sondern auch die Einbeziehung des dazwischen liegenden Zeitraums in den Tätigkeitsfaktor gem. Ziff. II. „Grundsätze Sach“.
73Im Bereich SHUR ist daher der gesamte Zeitraum der selbständigen Vertretertätigkeit des Klägers von 17 Jahren zugrunde zu legen, was zu dem Multiplikator 4,5 führt. Ob hinsichtlich des Bereichs KFZ die Zeit vor der entsprechenden Vertragsänderung zum 01.01.2002 mit Servicevergütung für Vertreter mit Bestandsprovisionsvereinbarung KFZ berücksichtigungsfähig ist, kann dahinstehen. Denn auch insoweit hat der Kläger zum 01.01.2009 seinen Bestand im Zuge des „Agenturmodells 2009“ abgegeben, so dass entsprechend der Vereinbarung vom 22.12.2008 die Folgezeit bis zum Vertragsende (31.12.2013) einzubeziehen ist. Es ist daher jedenfalls auch hinsichtlich des Bereichs KFZ von einer Tätigkeit von mehr als 10 Jahren (Ziff. II. 2. „Grundsätze Sach“) auszugehen, so dass durchgehend der höchste Multiplikator 2 gilt.
74b)
75Entgegen der Auffassung des Klägers und – dieser folgend – der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts ist die Zeit der Angestelltentätigkeit des Klägers im Außendienst der Beklagten bei der Ermittlung des Multiplikators (Ziff. II. „Grundsätze Sach“) nicht berücksichtigungsfähig. Auswirkungen hat dies hier lediglich für den Bereich SHUR, zu dem es mithin bei dem Multiplikator 4,5 statt des klägerseits in die Berechnung eingestellten Multiplikators 6 bleibt.
76Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass bereits der Wortlaut der Ziff. II. „Grundsätze Sach“ gegen die Berücksichtigung der Angestelltentätigkeit spricht: „… Dauer der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit des Vertreters …“. Dieser ist eindeutig und lässt keinen Interpretationsspielraum zu. Zudem ist Grundvoraussetzung für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs das Bestehen eines Handelsvertreterverhältnisses (§ 84 HGB) zwischen rechtlich selbständigen Personen; auf sonstige Dienst- oder Vertragsverhältnisse mit Vertriebsmittlern ist § 89b HGB nicht anwendbar (vergleiche EBJS-Löwisch, a.a.O., § 89b Rn. 16 und 17). Daher kann sich der Handelsvertreter zur Begründung seines Ausgleichsanspruchs nicht auf das berufen, was er früher als Arbeitnehmer in gesicherter Stellung ohne Unternehmerrisiko ausschließlich für den Gewerbebetrieb seines Arbeitgebers geleistet hat (vergleiche OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.1969, 8 U 270/64, zitiert nach beck-online). Dies gilt nicht nur für die Ermittlung der dem Unternehmer verbliebenen Vorteile i.S.v. § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB (vergleiche Thume in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Bd. 2, 9. Auflage 2014, VI Rn. 17), sondern auch für eine möglicherweise im Rahmen der Billigkeit (§ 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB) zu berücksichtigende Tätigkeitsdauer, die sich – wenn überhaupt relevant – nur auf diejenige des Handelsvertretervertrags bezieht (vergleiche EBJS-Löwisch, a.a.O., § 89b Rn. 143; Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 89b Rn. 36; Emde in Staub, Großkommentar HGB, a.a.O., § 89b Rn. 162 „Dauer der Tätigkeit des Handelsvertreters“). Etwas anderes kann entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht unter Berücksichtigung des Schreibens des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft vom 14.11.1972 an die Vorstände der Mitgliedsunternehmen und Mitgliedsverbände gelten, das zu Ziff. 9.3 wie folgt lautet: „Bei einer Errechnung der Höhe eines Ausgleichsanspruchs dürfte es in der Regel gerechtfertigt sein, eine Tätigkeit des Vertreters für das ausgleichsverpflichtete Unternehmen als Angestellter im Versicherungsaußendienst bei Anwendung der Multiplikatorenstaffeln unter II. mit zu berücksichtigen, allerdings unbeschadet der – bei gegebener Veranlassung klarzustellenden – Rechtslage, nach der eine Tätigkeit als Angestellter einen Ausgleichsanspruch an sich weder begründen noch seiner Höhe nach beeinflussen kann. …“. Gerade aus dem letzten Halbsatz folgt, dass das Schreiben an der wie vorstehend dargestellten Rechtslage nichts ändert und auch nicht zur Auslegung der hinsichtlich des Wortlauts eindeutigen Regelung in Ziff. II. „Grundsätze Sach“ heranzuziehen ist, sondern lediglich als Empfehlung einer kulanzweisen Einbeziehung von Angestelltentätigkeiten zu verstehen ist. Der klägerseits mit Schriftsatz vom 15.10.2015 nochmals dargelegten abweichenden Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Es ist zudem anzunehmen, dass ansonsten das Schreiben des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft vom 14.11.1972 zumindest im Rahmen einer der seither erfolgten redaktionellen Änderungen oder nachträglich getroffenen Vereinbarung in die Regelungen der „Grundsätze Sach“ einbezogen worden wäre, was offenbar nicht der Fall ist. Dass die Beklagte der vorgenannten Empfehlung regelmäßig entsprochen hätte, so dass an eine evt. Selbstbindung i.S.d. Gleichbehandlungsgrundsatzes zu denken wäre, wird klägerseits nicht substantiiert vorgetragen.
77Im Ergebnis ist zusammenfassend von folgender Berechnung des Ausgleichs auszugehen:
78Bereich SHUR
79durchschnittliche Jahresprov. (Ziff. I. 1., 2. „Grundsätze Sach“) 127.686,48 €
80Ausgleichswert (Ziff. I. 3. „Grundsätze Sach“) 50 % 63.843,24 €
81Multiplikator (Ziff. II. 1. „Grundsätze Sach“) 4,5 287.294,58 €
82Bereich KFZ
83durchschnittliche Jahresprov. (Ziff. I. 1., 2. „Grundsätze Sach“) 27.419,72 €
84Ausgleichswert (Ziff. I. 3. „Grundsätze Sach“) 25 % 6.854,93 €
85Multiplikator (Ziff. II. 2. „Grundsätze Sach“) 2 13.709,86 €
86insgesamt: 301.004,44 €.
87Hiervon ist – unstreitig – der Betrag der Altersvorsorgeaufwendungen i.H.v. 101.590,00 € in Abzug zu bringen (Ziff. V „Grundsätze Sach“).
88Es verbleibt mithin ein Ausgleichsanspruch des Klägers gegen die Beklagte i.H.v. 199.414,44 €. Die Höchstgrenze gem. Ziff. III „Grundsätze Sach“ ist nicht überschritten.
89Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus den §§ 352, 353 HGB sowie §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Für die Zeit vom 01.01.2014 bis 12.06.2014 können 5 % Fälligkeitszinsen verlangt werden. Ab dem 13.06.2014 hat die Beklagte Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, da sie ab diesem Zeitpunkt aufgrund des Verstreichens der mit Schreiben vom 28.05.2014 (Anl. K4, Bl. 12 f. AH) gesetzten Zahlungsfrist bis zum 12.06.2014 in Verzug geraten ist.
90Als weiteren Verzugsschaden hat die Beklagte dem Kläger vorgerichtlich ausgelöste Rechtsanwaltskosten zu erstatten, allerdings berechnet nach dem Gegenstandswert i.H.v. 199.414,44 € lediglich i.H.v. 3.137,91 €, Nrn. 2300, 7002, 7008 VV RVG. Dieser Betrag ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB ab dem 26.07.2014 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
91Von der Gesamtforderung in Abzug zu bringen sind die beklagtenseits erbrachten Zahlungen vom 23.03.2015 i.H.v. 12.000 € sowie vom 01.08.2015 i.H.v. 7.313,71 €, §§ 362 Abs. 1, 367 Abs. 1 BGB.
92III.
93Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
94Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
95Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Streitentscheidend sind Umstände des Einzelfalls. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.
96Berufungsstreitwert: 281.012,99 €
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 23. Okt. 2015 - 19 U 43/15
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Oberlandesgericht Köln Urteil, 23. Okt. 2015 - 19 U 43/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- 1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und - 2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder - 2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder - 3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- 1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und - 2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder - 2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder - 3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- 1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und - 2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder - 2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder - 3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- 1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und - 2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder - 2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder - 3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
Tenor
-
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 111.430,27 € nebst Zinsen zu zahlen.
-
Auf die Revision des Klägers wird das genannte Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Höhe von 361.629,40 € nebst Zinsen bezüglich der Lebensversicherungssparte abgewiesen worden ist.
-
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
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Der Kläger verlangt, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, von der Beklagten Zahlung von Handelsvertreterausgleich.
- 2
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Der Kläger war seit 1986 im Strukturvertrieb der Beklagten in verschiedenen Sparten tätig.
- 3
-
Die Beklagte schloss auf den Namen des Klägers lautende Altersversorgungsverträge bei Drittunternehmen ab und überwies Beiträge hierfür an diese Unternehmen.
- 4
-
Am 27. November 2006 kündigte die Beklagte den Vertrag mit dem Kläger ordentlich zum 31. Dezember 2007. Im Jahr 2007 war der Kläger krankheitsbedingt arbeitsunfähig.
- 5
-
Der Kläger hat in erster Instanz unter anderem einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Ausgleichsanspruch in Höhe von mindestens 669.000 € geltend gemacht und diesen weitgehend auf der Basis der zwischen den Spitzenverbänden der betroffenen Wirtschaftszweige und Handelsvertreter vereinbarten "Grundsätze Sach", "Grundsätze Leben", "Grundsätze Kranken" und "Grundsätze Bauspar" dargelegt, deren Geltung zwischen den Parteien nicht vereinbart ist.
- 6
-
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger den Ausgleichsanspruch in Höhe eines "Mindestbetrages von 250.000 €" nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt und zudem die Erteilung eines Buchauszugs für die Jahre 2006 und 2007 begehrt. Mit dem ersten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht die Klageänderung betreffend die Erteilung des Buchauszugs als unzulässig angesehen und die Berufung insgesamt zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 das genannte Berufungsurteil überwiegend aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- 7
-
Der Kläger hat nach der Zurückverweisung in der Berufungsinstanz zuletzt unter anderem beantragt, an ihn einen Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses in Höhe von 565.156,11 € nebst Zinsen zu zahlen und ihm einen Buchauszug für die Jahre 2006 und 2007 zu erteilen.
- 8
-
Mit dem zweiten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 111.430,27 € nebst Zinsen zu zahlen und dem Kläger einen Buchauszug für die Jahre 2006 und 2007 zu erteilen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Beide Parteien haben hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
- 9
-
Der Senat hat die Revision der Beklagten zugelassen, soweit die Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 111.430,27 € nebst Zinsen wendet, und im Übrigen die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Ferner hat der Senat die Revision des Klägers zugelassen, soweit sich der Kläger gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Höhe von 361.629,40 € nebst Zinsen bezüglich der Lebensversicherungssparte wendet, und die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Übrigen zurückgewiesen.
- 10
-
Die Beklagte verfolgt im Rahmen der Zulassung ihrer Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger verfolgt im Rahmen der Zulassung seiner Revision den Anspruch auf Zahlung weiteren Handelsvertreterausgleichs in Höhe von 361.629,40 € nebst Zinsen weiter. Sowohl die Beklagte als auch der Kläger beantragen die Zurückweisung der gegnerischen Revision.
Entscheidungsgründe
- 11
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Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die Beklagte zur Zahlung von 111.430,27 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die Klage auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Höhe von 361.629,40 € nebst Zinsen bezüglich der Lebensversicherungssparte abgewiesen worden ist, und auch im Umfang dieser Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 12
-
Im Streitfall ist § 89b Abs. 1 HGB, auf den § 89b Abs. 5 HGB für den Versicherungs- und den Bausparkassenvertreter mit bestimmten Modifikationen verweist, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. 6a des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemmissionen und zur verbesserten Durchsetzung von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) am 5. August 2009 anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJWRR 2012, 674 Rn. 20).
-
I.
- 13
-
Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen aus, dem Kläger stehe als ehemaligem Handelsvertreter nach § 89b Abs. 1 und 5 HGB ein Anspruch auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Höhe von 111.430,27 € zu.
- 14
-
Der Ausgleichsanspruch sei rechtzeitig geltend gemacht worden (§ 89b Abs. 4 Satz 2 HGB), nämlich angesichts des Vertragsendes zum 31. Dezember 2007 am 20. Februar 2008.
- 15
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Die Höhe des Ausgleichs sei auf der Grundlage der "Grundsätze" nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen, nachdem der Kläger die im ersten Berufungsurteil und im zuvor erteilten Hinweis vermisste Substantiierung zu den ausgleichsrelevanten Vermittlungsanteilen der Folgeprovisionen noch immer nicht nachgeholt habe. Bezüglich der Sparten Sach, Kranken und Bauspar sei von den vom Kläger vorgetragenen und nicht bestrittenen Zuflüssen auszugehen. Damit liege eine ausreichende Schätzungsgrundlage vor.
- 16
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Gemäß den "Grundsätzen Sach" ergebe sich ein Betrag von 59.626,08 €, gemäß den "Grundsätzen Leben" ein Betrag von 18.081,47 €, gemäß den "Grundsätzen Kranken" ein Betrag von 29.181,14 € und gemäß den "Grundsätzen Bauspar" ein Betrag von 4.551,58 €. Zusammen ergebe sich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 111.430,27 €. Dieser Betrag bleibe, auch bei einer Gesamtbetrachtung aller Sparten, deutlich unter der Kappungsgrenze von drei Jahresprovisionen der letzten fünf Vertragsjahre.
- 17
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Auf den nach den "Grundsätzen" errechneten Ausgleichsanspruch sei nicht nach deren Abschnitt V der kapitalisierte Barwert einer vom Prinzipal aufgebauten Altersversorgung abzuziehen, den die Beklagte mit 129.494,57 €, vom Kläger zur Höhe mit Nichtwissen bestritten, behaupte. Die in den "Grund-sätzen" vorgesehene Anrechnung des Kapitalwerts einer Altersversorgung setze nämlich voraus, dass die Altersversorgung aus Mitteln der Beklagten aufgebracht worden sei, also wirtschaftlich nicht dem Kläger zuzurechnen sei. Aus dem Vortrag der Parteien ergebe sich zum Nachteil der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten nicht, dass die Anrechnungsvoraussetzungen vorlägen. Sie folgten insbesondere nicht schon daraus, dass die Beklagte die Überweisungen an die verschiedenen Vertragspartner der auf den Namen des Klägers abgeschlossenen Versorgungsverträge veranlasst habe. Diese Überweisungen hätten vielmehr Entgeltcharakter und seien wirtschaftlich dem Kläger zuzurechnen.
-
II. Revision der Beklagten
- 18
-
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit im Umfang der Revisionszulassung zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
- 19
-
1. Soweit das Berufungsgericht unter Heranziehung der "Grundsätze" [Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) - "Grundsätze Sach"; Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) für dynamische Lebensversicherungen - "Grundsätze Leben"; Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) in der privaten Krankenversicherung - "Grundsätze Kranken"; Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) im Bausparbereich - "Grundsätze Bauspar", abgedruckt bei Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 2, 9. Aufl., Anhang, S. 933 ff.] als Schätzgrundlage einen Ausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt 111.430,27 € angenommen hat, wird dies von der Revision der Beklagten lediglich unter dem Gesichtspunkt beanstandet, dass eine Anrechnung der durch Beiträge der Beklagten aufgebauten Altersversorgung unterblieben ist.
- 20
-
2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine ausgleichsmindernde Berücksichtigung der durch Beiträge der Beklagten aufgebauten Altersversorgung nicht abgelehnt werden.
- 21
-
a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zum Wert der durch Beiträge der Beklagten aufgebauten Altersversorgung, bezogen auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung, getroffen. Für die Revisionsinstanz ist deshalb vom Vorbringen der Beklagten zum Wert der durch ihre Beiträge aufgebauten Altersversorgung in Höhe von 129.494,57 € auszugehen.
- 22
-
b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht eine ausgleichsmindernde Berücksichtigung der von der Beklagten durch ihre Beiträge aufgebauten Altersversorgung gemäß den Bestimmungen der "Grundsätze" verneint.
- 23
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aa) Ein Vertreter hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit, seinen Ausgleichsanspruch unbeschadet der Schutznorm des § 89b Abs. 4 HGB nach den "Grundsätzen" zu berechnen. Die "Grundsätze" können jedenfalls dann, wenn deren Geltung zwischen Vertreter und Unternehmer nicht vereinbart ist, als Grundlage für die Schätzung (§ 287 ZPO) eines Mindestausgleichsbetrags herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 38, 46).
- 24
-
bb) Die hier relevanten Bestimmungen der "Grundsätze" hinsichtlich der Anrechnung einer Altersversorgung (vgl. Nr. V. der "Grundsätze Sach"; Nr. V. der "Grundsätze Leben"; Nr. V. der "Grundsätze Kranken"; Nr. VI. der "Grund-sätze Bauspar"; fortan: Anrechnungsbestimmungen) gehen sämtlich davon aus, dass bei einer durch Beiträge des Unternehmers aufgebauten Altersversorgung ein Ausgleichanspruch insoweit nicht entsteht, wie der Vertreter Leistungen aus dieser Versorgung erhalten oder zu erwarten hat, und dass der kapitalisierte Barwert bzw. Kapitalwert der Versorgung von der gemäß den "Grundsätzen" errechneten Höhe des Ausgleichsanspruchs abzuziehen ist.
- 25
-
cc) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs "durch Beiträge des Versicherungsunternehmens aufgebaute Altersversorgung" (vgl. Nr. V. der "Grundsätze Sach"; Nr. V. der "Grundsätze Leben"; Nr. V. der "Grundsätze Kranken") hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Für die Auslegung des Begriffs "durch Beiträge des Bausparunternehmens aufgebaute Altersversorgung" (vgl. Nr. VI. der "Grundsätze Bauspar") gilt Entsprechendes.
- 26
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(1) Die Bestimmungen der "Grundsätze", die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1975 - I ZR 141/74, VersR 1975, 807, 809), sind wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2013 - VIII ZR 336/12, NJW 2013, 2421 Rn. 14 m.w.N.; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 546 Rn. 6, jeweils zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Die "Grundsätze" sind nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Bestimmungen einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Durchschnittsadressaten unter Berücksichtigung der von den beteiligten Verbänden verfolgten Zwecke verstanden wird. Dabei ist insbesondere der Kompromisscharakter der "Grundsätze" zu berücksichtigen. Diesem Kompromisscharakter der "Grundsätze" entspricht es, dass sie nur einheitlich als Ganzes angewendet werden können (vgl. Emde, Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 89b HGB Rn. 537; Thume in Küstner/Thume, aaO, Kap. XX Rn. 11), wobei allerdings die ergänzende Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nicht prinzipiell ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1975 - I ZR 141/74, VersR 1975, 807, 809).
- 27
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(2) Nach dem Wortlaut der Anrechnungsbestimmungen kommt es für eine ausgleichsmindernde Berücksichtigung lediglich darauf an, dass der Vertreter Leistungen aus einer durch Beiträge des Unternehmers aufgebauten Altersversorgung erhalten oder zu erwarten hat. Darauf, ob sich der Unternehmer gegenüber dem Vertreter zum Aufbau einer Altersversorgung vertraglich verpflichtet hat, kommt es nach dem Wortlaut hingegen nicht an. Eine derartige Einschränkung ist auch nach Sinn und Zweck der Anrechnungsbestimmungen nicht geboten. Mit diesen Bestimmungen wird erkennbar der Zweck verfolgt, eine doppelte Belastung des Unternehmers durch freiwillige Finanzierung einer Altersversorgung, mit der der Unternehmer eine an sich dem Vertreter obliegende Aufgabe übernimmt, und durch Ausgleichszahlung zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1966 - VII ZR 268/64, BGHZ 45, 268, 273; Urteil vom 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02, NJW 2003, 3350, 3351). Unter Berücksichtigung dieser Zwecksetzung fällt unter die Anrechnungsbestimmungen auch eine Altersversorgung, die der Unternehmer zwar gegenüber dem Vertreter vertraglich zugesagt hat, zu deren Finanzierung er ursprünglich aber nicht verpflichtet war (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1983 - I ZR 139/81, WM 1984, 212, 213 f.). Nach dem Wortlaut und nach dem Sinn und Zweck der Anrechnungsbestimmungen kommt es auch nicht darauf an, ob die Beiträge des Unternehmers zum Aufbau einer Altersversorgung vom Vertreter zu versteuern sind. Auch dies ändert nichts daran, dass der Unternehmer mit der freiwilligen Finanzierung einer Altersversorgung eine Aufgabe übernimmt, die an sich dem Vertreter obliegt (vgl. auch OLG Saarbrücken, VW 1988, 1375, 1376). Außerdem ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass in den Anrechnungsbestimmungen - entsprechend dem mit den "Grundsätzen" verfolgten Zweck, die Höhe des nach Auffassung der beteiligten Kreise angemessenen Ausgleichs global zu errechnen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 33) - nicht auf die Verhältnisse im Einzelfall abgestellt, sondern generell eine ausgleichsmindernde Berücksichtigung bei einer durch Beiträge des Unternehmers aufgebauten Altersversorgung vorgesehen wird (vgl. Thume in Küstner/Thume, aaO, Kap. XX Rn. 256). Insoweit ist für eine einzelfallbezogene Billigkeitsprüfung im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB kein Raum.
- 28
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dd) Den vorstehenden Ausführungen steht nicht entgegen, dass eine vertragliche Vereinbarung zwischen Vertreter und Unternehmer, die unter Ausschluss anderer Billigkeitsgesichtspunkte im Voraus die Anrechnung einer vom Unternehmer finanzierten Altersversorgung anordnet, wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2002 - VIII ZR 146/01, BGHZ 153, 6, 15). Der Kläger hat die "Grundsätze" nach Beendigung des Vertragsverhältnisses als Schätzgrundlage herangezogen, was ihm freisteht, wozu er aber nicht gezwungen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 38). Hätte sich der Kläger mit der Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf die Anwendung der "Grundsätze" geeinigt, so wäre die Schutznorm des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB nicht anwendbar gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1975 - I ZR 141/74, VersR 1975, 807, 808 f.; Thume in Küstner/Thume, aaO, Kap. XX Rn. 32 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund steht es der Anwendung der "Grundsätze" als Ganzes im Falle der Heranziehung als Schätzgrundlage nicht entgegen, dass einzelne Klauseln der "Grundsätze" den gesetzlichen Maßstäben nicht vollständig entsprechen.
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ee) Vergeblich macht die Revisionserwiderung des Klägers geltend, die Parteien hätten vereinbart, dass die Altersversorgung wirtschaftlich dem Kläger zuzurechnen sei. Soweit die Würdigung des Berufungsgerichts dahin verstanden werden könnte, wäre dies fehlerhaft. Das ergibt sich schon daraus, dass aus Nr. 15 der Zusatzvereinbarung II unbeschadet deren Unwirksamkeit zweifelsfrei hervorgeht, dass die Beklagte die Beiträge zur Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch anrechnen lassen wollte.
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Unerheblich ist, dass die Beklagte mit Schreiben vom 22. Januar 2008 eine teilweise Verrechnung von Einzahlungen bezüglich der Altersversorgung vorgenommen hat. Diese betraf lediglich die Einzahlungen zur Aufbauversorgung, die innerhalb der letzten sechzig Monate vor Vertragsbeendigung erfolgt sind; dies belegt nicht, dass die Beiträge zur Altersversorgung an sich wirtschaftlich dem Kläger zuzuordnen sind.
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III. Revision des Klägers
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Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit die weitergehende Klage auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Höhe von 361.629,40 € nebst Zinsen bezüglich der Lebensversicherungssparte abgewiesen worden ist.
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1. Ohne Erfolg macht die Revision des Klägers allerdings geltend, das Berufungsgericht habe es unterlassen, der von ihm geltend gemachten, in den "Grundsätzen" nicht abgebildeten Leistung des Strukturaufbaus durch einen Zuschlag bei der Anwendung der "Grundsätze" Rechnung zu tragen. Der Kläger hat die "Grundsätze", die wegen ihres Kompromisscharakters nur einheitlich als Ganzes herangezogen werden können, auf der Grundlage der ihm bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Grundlage zur Schätzung eines Mindestausgleichsbetrags herangezogen. Zwar ist die ergänzende Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach den "Grundsätzen" nicht prinzipiell ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1975 - I ZR 141/74, VersR 1975, 807, 809). Für eine Modifikation der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach den "Grundsätzen" durch einen darin nicht vorgesehenen Zuschlag wegen fallbezogener Besonderheiten besteht jedoch kein Anlass, wenn ein Vertreter diese, obwohl er nicht dazu gezwungen ist, als Grundlage zur Schätzung eines Mindestausgleichsbetrags heranzieht. Die in diesem Zusammenhang von der Revision des Klägers erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 ZPO.
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2. Das Berufungsgericht hätte allerdings, wie die Revision des Klägers mit Recht rügt, den Kläger vor der genannten Klageabweisung gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Unklarheiten und Defizite seines Vorbringens zur Ausgleichsberechnung unter Heranziehung der "Grundsätze Leben" hinweisen müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, auf einen solchen Hinweis in geeigneter Weise zu reagieren.
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a) Ausgangspunkt für die Ausgleichsberechnung nach den "Grundsätzen Leben" ist die Versicherungssumme der dynamischen Lebensversicherungen zur Zeit der Beendigung des Vertretervertrags. Diese Summe ist nach den "Grundsätzen Leben" mit verschiedenen Faktoren zu multiplizieren (vgl. Thume in Küstner/Thume aaO, Kap. XX Rn. 158 ff.).
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b) Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 30. April 2012, Seite 7 im Berufungsurteil dahingehend gewürdigt, dass mit dem dort genannten Betrag von 1.241.177 € die Gesamtversicherungssumme per 2006 gemeint sei. Es hat diesen Betrag im Wege der Schätzung, was für sich genommen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, als Versicherungssumme zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung (31. Dezember 2007) angesetzt, zum Ausgangspunkt für die Ausgleichsberechnung nach den "Grundsätzen Leben" genommen und diesen Betrag mit den vom Kläger angeführten Faktoren multipliziert. Eine - in den "Grundsätzen Leben" nicht vorgesehene - Multiplikation des sich danach ergebenden Betrags von 18.081,47 € mit dem weiteren Faktor 21, wie sie der Kläger vorgenommen hat, hat das Berufungsgericht abgelehnt.
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c) Diese Würdigung ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
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aa) Der Kläger hat bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass er allein das Volumen des Jahres 2006 kenne, das allerdings schon bei 1.241.177 € liege. Er hat zwar in diesem Schriftsatz auch zu einem Gesamtversicherungsbestand in gleicher Höhe ausgeführt, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass sich der von ihm auf dieser Grundlage errechnete Ausgleichsanspruch nur aus dem Lebensversicherungsbestand des Jahres 2006 ergebe und auf die 21 Jahre des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses hochzurechnen sei. Der ihm zustehende Ausgleichsanspruch könne erst dann konkret berechnet werden, wenn die Beklagte zur Auskunft verurteilt werde und die zur Berechnung notwendigen Angaben geliefert habe. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger vorgetragen, allein im Jahr 2006 habe das Volumen der Lebensversicherungsverträge 1.241.177 € betragen und eine Hochrechnung auf 21 Jahre Vertretertätigkeit vorgenommen. Er hat gleichzeitig um einen richterlichen Hinweis gebeten, falls das Gericht die Auffassung vertrete, der klägerische Vortrag sei unvollständig, und darauf hingewiesen, dass er in diesem Fall Ansprüche im Rahmen einer Stufenklage geltend machen würde. Im nachgelassenen Schriftsatz hat er schließlich erläuternd vorgetragen, bei dem Wert von 1.241.177,90 € handele es sich nicht um das Abschlussvolumen, sondern um den Bestand. Bereits im Jahre 2006 habe der Kläger einen Eigenumsatz im Beitragsvolumen in Höhe von 1.338.334 € gehabt. Bei dem angegebenen Wert von 1.241.177,90 € im Bereich der Lebensversicherungen handele es sich nicht um das Bestandsvolumen. Dies müsse angesichts des Beitragsvolumens deutlich höher sein. Um den korrekten Wert feststellen zu können, sei ein Buchauszug notwendig.
- 38
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bb) Diesen Vortrag durfte das Berufungsgericht nicht ohne die nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotene Aufklärung dahin werten, das Abschlussvolumen aller Versicherungsverträge zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung betrage 1.241.177 €. Denn der Kläger hat mehrfach darauf hingewiesen, dass er die nach den "Grundsätzen" erforderliche Berechnung mangels ausreichender Angaben der Beklagten nicht vornehmen könne. Vor diesem Hintergrund sind die teilweise irreführenden Angaben zum Bestand und Bestandsvolumen zumindest missverständlich, wenn auch alles darauf hindeutet, dass der Kläger nicht hat behaupten wollen, das maßgebliche Volumen betrage 1.241.177 €. Vielmehr liegt es nahe, dass er die Hochrechnung des Bestandes allein aus dem Jahre 2006 auf 21 Jahre der Vertragsdauer vornahm, weil es sich bei diesem Bestand um das im Jahr 2006 erzielte Volumen handelt und Angaben aus weiteren Jahren fehlten. Jedenfalls durfte das Berufungsgericht nicht ohne Weiteres von einem Vorbringen des Klägers ausgehen, wonach ohne jeden sachlichen Grund von den "Grundsätzen" abgewichen werde, indem das Rechenergebnis auf der Basis von 1.241.177 € mit dem Faktor 21 multipliziert wird. Es war vielmehr gemäß § 139 Abs. 1 ZPO gehalten, den nach seinem Wortlaut teilweise widersprüchlichen Vortrag in seiner Bedeutung aufzuklären und darauf hinzuwirken, dass eine Klarstellung erfolgt und der Kläger Gelegenheit erhält, auf einen diesbezüglichen Hinweis in geeigneter Weise zu reagieren. Dass ausreichende Hinweise in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erteilt worden sind, lässt sich dem Sitzungsprotokoll nicht entnehmen.
- 39
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cc) Der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ist entscheidungserheblich. Nach dem plausiblen Vorbringen des Klägers hätte er bei einer ausreichenden Aufklärung der Widersprüche darauf hingewiesen, dass der Betrag von 1.241.177 € lediglich das im Jahr 2006 erzielte Volumen betrifft. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger, falls das Gericht die von ihm vorgenommene Hochrechnung als Schätzung nach § 287 ZPO nicht akzeptiert hätte, auf einen diesbezüglichen Hinweis in geeigneter Weise reagiert hätte und dass eine für den Kläger günstigere Entscheidung ergangen wäre.
-
IV.
- 40
-
1. Das Urteil des Berufungsgerichts kann somit in dem vorstehend erörterten Umfang nicht bestehen bleiben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 41
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2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsanspruchs auf der Basis der "Grundsätze" Feststellungen zum gemäß den vorstehend genannten Anrechnungsbestimmungen zu berücksichtigenden Wert der durch Beiträge der Beklagten aufgebauten Altersversorgung, bezogen auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - VIII ZR 261/04, NJW-RR 2006, 1542 Rn. 22; Urteil vom 23. Mai 1966 - VII ZR 268/64, BGHZ 45, 268, 276 f.), zu treffen haben wird.
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Kniffka Eick Halfmeier
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Kartzke Jurgeleit
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
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der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und - 2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
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der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder - 2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder - 3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 111.430,27 € nebst Zinsen zu zahlen.
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Auf die Revision des Klägers wird das genannte Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Höhe von 361.629,40 € nebst Zinsen bezüglich der Lebensversicherungssparte abgewiesen worden ist.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger verlangt, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, von der Beklagten Zahlung von Handelsvertreterausgleich.
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Der Kläger war seit 1986 im Strukturvertrieb der Beklagten in verschiedenen Sparten tätig.
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Die Beklagte schloss auf den Namen des Klägers lautende Altersversorgungsverträge bei Drittunternehmen ab und überwies Beiträge hierfür an diese Unternehmen.
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Am 27. November 2006 kündigte die Beklagte den Vertrag mit dem Kläger ordentlich zum 31. Dezember 2007. Im Jahr 2007 war der Kläger krankheitsbedingt arbeitsunfähig.
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Der Kläger hat in erster Instanz unter anderem einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Ausgleichsanspruch in Höhe von mindestens 669.000 € geltend gemacht und diesen weitgehend auf der Basis der zwischen den Spitzenverbänden der betroffenen Wirtschaftszweige und Handelsvertreter vereinbarten "Grundsätze Sach", "Grundsätze Leben", "Grundsätze Kranken" und "Grundsätze Bauspar" dargelegt, deren Geltung zwischen den Parteien nicht vereinbart ist.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger den Ausgleichsanspruch in Höhe eines "Mindestbetrages von 250.000 €" nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt und zudem die Erteilung eines Buchauszugs für die Jahre 2006 und 2007 begehrt. Mit dem ersten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht die Klageänderung betreffend die Erteilung des Buchauszugs als unzulässig angesehen und die Berufung insgesamt zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 das genannte Berufungsurteil überwiegend aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Der Kläger hat nach der Zurückverweisung in der Berufungsinstanz zuletzt unter anderem beantragt, an ihn einen Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses in Höhe von 565.156,11 € nebst Zinsen zu zahlen und ihm einen Buchauszug für die Jahre 2006 und 2007 zu erteilen.
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Mit dem zweiten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 111.430,27 € nebst Zinsen zu zahlen und dem Kläger einen Buchauszug für die Jahre 2006 und 2007 zu erteilen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Beide Parteien haben hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
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Der Senat hat die Revision der Beklagten zugelassen, soweit die Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 111.430,27 € nebst Zinsen wendet, und im Übrigen die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Ferner hat der Senat die Revision des Klägers zugelassen, soweit sich der Kläger gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Höhe von 361.629,40 € nebst Zinsen bezüglich der Lebensversicherungssparte wendet, und die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Übrigen zurückgewiesen.
- 10
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Die Beklagte verfolgt im Rahmen der Zulassung ihrer Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger verfolgt im Rahmen der Zulassung seiner Revision den Anspruch auf Zahlung weiteren Handelsvertreterausgleichs in Höhe von 361.629,40 € nebst Zinsen weiter. Sowohl die Beklagte als auch der Kläger beantragen die Zurückweisung der gegnerischen Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die Beklagte zur Zahlung von 111.430,27 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die Klage auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Höhe von 361.629,40 € nebst Zinsen bezüglich der Lebensversicherungssparte abgewiesen worden ist, und auch im Umfang dieser Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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Im Streitfall ist § 89b Abs. 1 HGB, auf den § 89b Abs. 5 HGB für den Versicherungs- und den Bausparkassenvertreter mit bestimmten Modifikationen verweist, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. 6a des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemmissionen und zur verbesserten Durchsetzung von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) am 5. August 2009 anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJWRR 2012, 674 Rn. 20).
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I.
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Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen aus, dem Kläger stehe als ehemaligem Handelsvertreter nach § 89b Abs. 1 und 5 HGB ein Anspruch auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Höhe von 111.430,27 € zu.
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Der Ausgleichsanspruch sei rechtzeitig geltend gemacht worden (§ 89b Abs. 4 Satz 2 HGB), nämlich angesichts des Vertragsendes zum 31. Dezember 2007 am 20. Februar 2008.
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Die Höhe des Ausgleichs sei auf der Grundlage der "Grundsätze" nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen, nachdem der Kläger die im ersten Berufungsurteil und im zuvor erteilten Hinweis vermisste Substantiierung zu den ausgleichsrelevanten Vermittlungsanteilen der Folgeprovisionen noch immer nicht nachgeholt habe. Bezüglich der Sparten Sach, Kranken und Bauspar sei von den vom Kläger vorgetragenen und nicht bestrittenen Zuflüssen auszugehen. Damit liege eine ausreichende Schätzungsgrundlage vor.
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Gemäß den "Grundsätzen Sach" ergebe sich ein Betrag von 59.626,08 €, gemäß den "Grundsätzen Leben" ein Betrag von 18.081,47 €, gemäß den "Grundsätzen Kranken" ein Betrag von 29.181,14 € und gemäß den "Grundsätzen Bauspar" ein Betrag von 4.551,58 €. Zusammen ergebe sich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 111.430,27 €. Dieser Betrag bleibe, auch bei einer Gesamtbetrachtung aller Sparten, deutlich unter der Kappungsgrenze von drei Jahresprovisionen der letzten fünf Vertragsjahre.
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Auf den nach den "Grundsätzen" errechneten Ausgleichsanspruch sei nicht nach deren Abschnitt V der kapitalisierte Barwert einer vom Prinzipal aufgebauten Altersversorgung abzuziehen, den die Beklagte mit 129.494,57 €, vom Kläger zur Höhe mit Nichtwissen bestritten, behaupte. Die in den "Grund-sätzen" vorgesehene Anrechnung des Kapitalwerts einer Altersversorgung setze nämlich voraus, dass die Altersversorgung aus Mitteln der Beklagten aufgebracht worden sei, also wirtschaftlich nicht dem Kläger zuzurechnen sei. Aus dem Vortrag der Parteien ergebe sich zum Nachteil der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten nicht, dass die Anrechnungsvoraussetzungen vorlägen. Sie folgten insbesondere nicht schon daraus, dass die Beklagte die Überweisungen an die verschiedenen Vertragspartner der auf den Namen des Klägers abgeschlossenen Versorgungsverträge veranlasst habe. Diese Überweisungen hätten vielmehr Entgeltcharakter und seien wirtschaftlich dem Kläger zuzurechnen.
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II. Revision der Beklagten
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Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit im Umfang der Revisionszulassung zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
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1. Soweit das Berufungsgericht unter Heranziehung der "Grundsätze" [Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) - "Grundsätze Sach"; Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) für dynamische Lebensversicherungen - "Grundsätze Leben"; Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) in der privaten Krankenversicherung - "Grundsätze Kranken"; Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) im Bausparbereich - "Grundsätze Bauspar", abgedruckt bei Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 2, 9. Aufl., Anhang, S. 933 ff.] als Schätzgrundlage einen Ausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt 111.430,27 € angenommen hat, wird dies von der Revision der Beklagten lediglich unter dem Gesichtspunkt beanstandet, dass eine Anrechnung der durch Beiträge der Beklagten aufgebauten Altersversorgung unterblieben ist.
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2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine ausgleichsmindernde Berücksichtigung der durch Beiträge der Beklagten aufgebauten Altersversorgung nicht abgelehnt werden.
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a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zum Wert der durch Beiträge der Beklagten aufgebauten Altersversorgung, bezogen auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung, getroffen. Für die Revisionsinstanz ist deshalb vom Vorbringen der Beklagten zum Wert der durch ihre Beiträge aufgebauten Altersversorgung in Höhe von 129.494,57 € auszugehen.
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b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht eine ausgleichsmindernde Berücksichtigung der von der Beklagten durch ihre Beiträge aufgebauten Altersversorgung gemäß den Bestimmungen der "Grundsätze" verneint.
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aa) Ein Vertreter hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit, seinen Ausgleichsanspruch unbeschadet der Schutznorm des § 89b Abs. 4 HGB nach den "Grundsätzen" zu berechnen. Die "Grundsätze" können jedenfalls dann, wenn deren Geltung zwischen Vertreter und Unternehmer nicht vereinbart ist, als Grundlage für die Schätzung (§ 287 ZPO) eines Mindestausgleichsbetrags herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 38, 46).
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bb) Die hier relevanten Bestimmungen der "Grundsätze" hinsichtlich der Anrechnung einer Altersversorgung (vgl. Nr. V. der "Grundsätze Sach"; Nr. V. der "Grundsätze Leben"; Nr. V. der "Grundsätze Kranken"; Nr. VI. der "Grund-sätze Bauspar"; fortan: Anrechnungsbestimmungen) gehen sämtlich davon aus, dass bei einer durch Beiträge des Unternehmers aufgebauten Altersversorgung ein Ausgleichanspruch insoweit nicht entsteht, wie der Vertreter Leistungen aus dieser Versorgung erhalten oder zu erwarten hat, und dass der kapitalisierte Barwert bzw. Kapitalwert der Versorgung von der gemäß den "Grundsätzen" errechneten Höhe des Ausgleichsanspruchs abzuziehen ist.
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cc) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs "durch Beiträge des Versicherungsunternehmens aufgebaute Altersversorgung" (vgl. Nr. V. der "Grundsätze Sach"; Nr. V. der "Grundsätze Leben"; Nr. V. der "Grundsätze Kranken") hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Für die Auslegung des Begriffs "durch Beiträge des Bausparunternehmens aufgebaute Altersversorgung" (vgl. Nr. VI. der "Grundsätze Bauspar") gilt Entsprechendes.
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(1) Die Bestimmungen der "Grundsätze", die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1975 - I ZR 141/74, VersR 1975, 807, 809), sind wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2013 - VIII ZR 336/12, NJW 2013, 2421 Rn. 14 m.w.N.; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 546 Rn. 6, jeweils zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Die "Grundsätze" sind nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Bestimmungen einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Durchschnittsadressaten unter Berücksichtigung der von den beteiligten Verbänden verfolgten Zwecke verstanden wird. Dabei ist insbesondere der Kompromisscharakter der "Grundsätze" zu berücksichtigen. Diesem Kompromisscharakter der "Grundsätze" entspricht es, dass sie nur einheitlich als Ganzes angewendet werden können (vgl. Emde, Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 89b HGB Rn. 537; Thume in Küstner/Thume, aaO, Kap. XX Rn. 11), wobei allerdings die ergänzende Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nicht prinzipiell ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1975 - I ZR 141/74, VersR 1975, 807, 809).
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(2) Nach dem Wortlaut der Anrechnungsbestimmungen kommt es für eine ausgleichsmindernde Berücksichtigung lediglich darauf an, dass der Vertreter Leistungen aus einer durch Beiträge des Unternehmers aufgebauten Altersversorgung erhalten oder zu erwarten hat. Darauf, ob sich der Unternehmer gegenüber dem Vertreter zum Aufbau einer Altersversorgung vertraglich verpflichtet hat, kommt es nach dem Wortlaut hingegen nicht an. Eine derartige Einschränkung ist auch nach Sinn und Zweck der Anrechnungsbestimmungen nicht geboten. Mit diesen Bestimmungen wird erkennbar der Zweck verfolgt, eine doppelte Belastung des Unternehmers durch freiwillige Finanzierung einer Altersversorgung, mit der der Unternehmer eine an sich dem Vertreter obliegende Aufgabe übernimmt, und durch Ausgleichszahlung zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1966 - VII ZR 268/64, BGHZ 45, 268, 273; Urteil vom 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02, NJW 2003, 3350, 3351). Unter Berücksichtigung dieser Zwecksetzung fällt unter die Anrechnungsbestimmungen auch eine Altersversorgung, die der Unternehmer zwar gegenüber dem Vertreter vertraglich zugesagt hat, zu deren Finanzierung er ursprünglich aber nicht verpflichtet war (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1983 - I ZR 139/81, WM 1984, 212, 213 f.). Nach dem Wortlaut und nach dem Sinn und Zweck der Anrechnungsbestimmungen kommt es auch nicht darauf an, ob die Beiträge des Unternehmers zum Aufbau einer Altersversorgung vom Vertreter zu versteuern sind. Auch dies ändert nichts daran, dass der Unternehmer mit der freiwilligen Finanzierung einer Altersversorgung eine Aufgabe übernimmt, die an sich dem Vertreter obliegt (vgl. auch OLG Saarbrücken, VW 1988, 1375, 1376). Außerdem ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass in den Anrechnungsbestimmungen - entsprechend dem mit den "Grundsätzen" verfolgten Zweck, die Höhe des nach Auffassung der beteiligten Kreise angemessenen Ausgleichs global zu errechnen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 33) - nicht auf die Verhältnisse im Einzelfall abgestellt, sondern generell eine ausgleichsmindernde Berücksichtigung bei einer durch Beiträge des Unternehmers aufgebauten Altersversorgung vorgesehen wird (vgl. Thume in Küstner/Thume, aaO, Kap. XX Rn. 256). Insoweit ist für eine einzelfallbezogene Billigkeitsprüfung im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB kein Raum.
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dd) Den vorstehenden Ausführungen steht nicht entgegen, dass eine vertragliche Vereinbarung zwischen Vertreter und Unternehmer, die unter Ausschluss anderer Billigkeitsgesichtspunkte im Voraus die Anrechnung einer vom Unternehmer finanzierten Altersversorgung anordnet, wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2002 - VIII ZR 146/01, BGHZ 153, 6, 15). Der Kläger hat die "Grundsätze" nach Beendigung des Vertragsverhältnisses als Schätzgrundlage herangezogen, was ihm freisteht, wozu er aber nicht gezwungen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 38). Hätte sich der Kläger mit der Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf die Anwendung der "Grundsätze" geeinigt, so wäre die Schutznorm des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB nicht anwendbar gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1975 - I ZR 141/74, VersR 1975, 807, 808 f.; Thume in Küstner/Thume, aaO, Kap. XX Rn. 32 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund steht es der Anwendung der "Grundsätze" als Ganzes im Falle der Heranziehung als Schätzgrundlage nicht entgegen, dass einzelne Klauseln der "Grundsätze" den gesetzlichen Maßstäben nicht vollständig entsprechen.
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ee) Vergeblich macht die Revisionserwiderung des Klägers geltend, die Parteien hätten vereinbart, dass die Altersversorgung wirtschaftlich dem Kläger zuzurechnen sei. Soweit die Würdigung des Berufungsgerichts dahin verstanden werden könnte, wäre dies fehlerhaft. Das ergibt sich schon daraus, dass aus Nr. 15 der Zusatzvereinbarung II unbeschadet deren Unwirksamkeit zweifelsfrei hervorgeht, dass die Beklagte die Beiträge zur Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch anrechnen lassen wollte.
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Unerheblich ist, dass die Beklagte mit Schreiben vom 22. Januar 2008 eine teilweise Verrechnung von Einzahlungen bezüglich der Altersversorgung vorgenommen hat. Diese betraf lediglich die Einzahlungen zur Aufbauversorgung, die innerhalb der letzten sechzig Monate vor Vertragsbeendigung erfolgt sind; dies belegt nicht, dass die Beiträge zur Altersversorgung an sich wirtschaftlich dem Kläger zuzuordnen sind.
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III. Revision des Klägers
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Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit die weitergehende Klage auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Höhe von 361.629,40 € nebst Zinsen bezüglich der Lebensversicherungssparte abgewiesen worden ist.
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1. Ohne Erfolg macht die Revision des Klägers allerdings geltend, das Berufungsgericht habe es unterlassen, der von ihm geltend gemachten, in den "Grundsätzen" nicht abgebildeten Leistung des Strukturaufbaus durch einen Zuschlag bei der Anwendung der "Grundsätze" Rechnung zu tragen. Der Kläger hat die "Grundsätze", die wegen ihres Kompromisscharakters nur einheitlich als Ganzes herangezogen werden können, auf der Grundlage der ihm bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Grundlage zur Schätzung eines Mindestausgleichsbetrags herangezogen. Zwar ist die ergänzende Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach den "Grundsätzen" nicht prinzipiell ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1975 - I ZR 141/74, VersR 1975, 807, 809). Für eine Modifikation der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach den "Grundsätzen" durch einen darin nicht vorgesehenen Zuschlag wegen fallbezogener Besonderheiten besteht jedoch kein Anlass, wenn ein Vertreter diese, obwohl er nicht dazu gezwungen ist, als Grundlage zur Schätzung eines Mindestausgleichsbetrags heranzieht. Die in diesem Zusammenhang von der Revision des Klägers erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 ZPO.
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2. Das Berufungsgericht hätte allerdings, wie die Revision des Klägers mit Recht rügt, den Kläger vor der genannten Klageabweisung gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Unklarheiten und Defizite seines Vorbringens zur Ausgleichsberechnung unter Heranziehung der "Grundsätze Leben" hinweisen müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, auf einen solchen Hinweis in geeigneter Weise zu reagieren.
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a) Ausgangspunkt für die Ausgleichsberechnung nach den "Grundsätzen Leben" ist die Versicherungssumme der dynamischen Lebensversicherungen zur Zeit der Beendigung des Vertretervertrags. Diese Summe ist nach den "Grundsätzen Leben" mit verschiedenen Faktoren zu multiplizieren (vgl. Thume in Küstner/Thume aaO, Kap. XX Rn. 158 ff.).
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b) Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 30. April 2012, Seite 7 im Berufungsurteil dahingehend gewürdigt, dass mit dem dort genannten Betrag von 1.241.177 € die Gesamtversicherungssumme per 2006 gemeint sei. Es hat diesen Betrag im Wege der Schätzung, was für sich genommen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, als Versicherungssumme zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung (31. Dezember 2007) angesetzt, zum Ausgangspunkt für die Ausgleichsberechnung nach den "Grundsätzen Leben" genommen und diesen Betrag mit den vom Kläger angeführten Faktoren multipliziert. Eine - in den "Grundsätzen Leben" nicht vorgesehene - Multiplikation des sich danach ergebenden Betrags von 18.081,47 € mit dem weiteren Faktor 21, wie sie der Kläger vorgenommen hat, hat das Berufungsgericht abgelehnt.
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c) Diese Würdigung ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
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aa) Der Kläger hat bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass er allein das Volumen des Jahres 2006 kenne, das allerdings schon bei 1.241.177 € liege. Er hat zwar in diesem Schriftsatz auch zu einem Gesamtversicherungsbestand in gleicher Höhe ausgeführt, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass sich der von ihm auf dieser Grundlage errechnete Ausgleichsanspruch nur aus dem Lebensversicherungsbestand des Jahres 2006 ergebe und auf die 21 Jahre des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses hochzurechnen sei. Der ihm zustehende Ausgleichsanspruch könne erst dann konkret berechnet werden, wenn die Beklagte zur Auskunft verurteilt werde und die zur Berechnung notwendigen Angaben geliefert habe. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger vorgetragen, allein im Jahr 2006 habe das Volumen der Lebensversicherungsverträge 1.241.177 € betragen und eine Hochrechnung auf 21 Jahre Vertretertätigkeit vorgenommen. Er hat gleichzeitig um einen richterlichen Hinweis gebeten, falls das Gericht die Auffassung vertrete, der klägerische Vortrag sei unvollständig, und darauf hingewiesen, dass er in diesem Fall Ansprüche im Rahmen einer Stufenklage geltend machen würde. Im nachgelassenen Schriftsatz hat er schließlich erläuternd vorgetragen, bei dem Wert von 1.241.177,90 € handele es sich nicht um das Abschlussvolumen, sondern um den Bestand. Bereits im Jahre 2006 habe der Kläger einen Eigenumsatz im Beitragsvolumen in Höhe von 1.338.334 € gehabt. Bei dem angegebenen Wert von 1.241.177,90 € im Bereich der Lebensversicherungen handele es sich nicht um das Bestandsvolumen. Dies müsse angesichts des Beitragsvolumens deutlich höher sein. Um den korrekten Wert feststellen zu können, sei ein Buchauszug notwendig.
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bb) Diesen Vortrag durfte das Berufungsgericht nicht ohne die nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotene Aufklärung dahin werten, das Abschlussvolumen aller Versicherungsverträge zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung betrage 1.241.177 €. Denn der Kläger hat mehrfach darauf hingewiesen, dass er die nach den "Grundsätzen" erforderliche Berechnung mangels ausreichender Angaben der Beklagten nicht vornehmen könne. Vor diesem Hintergrund sind die teilweise irreführenden Angaben zum Bestand und Bestandsvolumen zumindest missverständlich, wenn auch alles darauf hindeutet, dass der Kläger nicht hat behaupten wollen, das maßgebliche Volumen betrage 1.241.177 €. Vielmehr liegt es nahe, dass er die Hochrechnung des Bestandes allein aus dem Jahre 2006 auf 21 Jahre der Vertragsdauer vornahm, weil es sich bei diesem Bestand um das im Jahr 2006 erzielte Volumen handelt und Angaben aus weiteren Jahren fehlten. Jedenfalls durfte das Berufungsgericht nicht ohne Weiteres von einem Vorbringen des Klägers ausgehen, wonach ohne jeden sachlichen Grund von den "Grundsätzen" abgewichen werde, indem das Rechenergebnis auf der Basis von 1.241.177 € mit dem Faktor 21 multipliziert wird. Es war vielmehr gemäß § 139 Abs. 1 ZPO gehalten, den nach seinem Wortlaut teilweise widersprüchlichen Vortrag in seiner Bedeutung aufzuklären und darauf hinzuwirken, dass eine Klarstellung erfolgt und der Kläger Gelegenheit erhält, auf einen diesbezüglichen Hinweis in geeigneter Weise zu reagieren. Dass ausreichende Hinweise in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erteilt worden sind, lässt sich dem Sitzungsprotokoll nicht entnehmen.
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cc) Der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ist entscheidungserheblich. Nach dem plausiblen Vorbringen des Klägers hätte er bei einer ausreichenden Aufklärung der Widersprüche darauf hingewiesen, dass der Betrag von 1.241.177 € lediglich das im Jahr 2006 erzielte Volumen betrifft. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger, falls das Gericht die von ihm vorgenommene Hochrechnung als Schätzung nach § 287 ZPO nicht akzeptiert hätte, auf einen diesbezüglichen Hinweis in geeigneter Weise reagiert hätte und dass eine für den Kläger günstigere Entscheidung ergangen wäre.
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IV.
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1. Das Urteil des Berufungsgerichts kann somit in dem vorstehend erörterten Umfang nicht bestehen bleiben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsanspruchs auf der Basis der "Grundsätze" Feststellungen zum gemäß den vorstehend genannten Anrechnungsbestimmungen zu berücksichtigenden Wert der durch Beiträge der Beklagten aufgebauten Altersversorgung, bezogen auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - VIII ZR 261/04, NJW-RR 2006, 1542 Rn. 22; Urteil vom 23. Mai 1966 - VII ZR 268/64, BGHZ 45, 268, 276 f.), zu treffen haben wird.
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Kniffka Eick Halfmeier
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Kartzke Jurgeleit
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- 1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und - 2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder - 2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder - 3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- 1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und - 2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder - 2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder - 3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- 1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und - 2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder - 2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder - 3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.
(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.
Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.