Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Jan. 2019 - 7 U 1509/18

bei uns veröffentlicht am09.01.2019

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.03.2018, Az. 16 HK O 7910/17, in Ziffer 1. dahingehend abgeändert, dass darüber hinaus festgestellt wird, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 29.08.2017 zu TOP 5 der Tagesordnung insoweit nichtig ist, als den Geschäftsführern der Beklagten für die Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile der Beklagten an der ... Ha. GmbH Entlastung erteilt wird.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 20%, die Klägerin 80%.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

A.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 29.08.2017.

Die Beklagte ist eine GmbH, deren Gegenstand „die Beteiligung bei anderen Gesellschaften und die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei anderen Gesellschaften sowie die Verwaltung eigenen Vermögens und das Halten von Beteiligungen“ ist (§ 2 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages vom 08.02.2017, im Folgenden als GV bezeichnet, laut Anl. K 2).

§ 8 GV lautet:

1. „Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. Zur Beschlussfassung ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. (…) Satzungsänderungen, die Auflösung der Gesellschaft, den (sic) Abschluss von Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen oder sonstiger Unternehmensverträgen (sic) sowie die Umwandlung oder Verschmelzungen können nur in förmlicher Gesellschafterversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.“

(…) 3. „Zur Gesellschafterversammlung ist durch Einschreibebrief, Telefax, E-Mail oder gegen Quittung zu laden. (…) Zu laden ist unter Angabe von Tagungsort, Tagungszeit, Tagesordnung und vorgeschlagener Beschlussfassung. Ladungsberechtigt ist jeder Geschäftsführer allein. Trifft die Gesellschafterversammlung hierüber keine andere Bestimmung, ist Versammlungsleiter der dienstälteste Geschäftsführer der Gesellschaft.“

4. (…) „Eine Beschlussanfechtung ist nur binnen Monatsfrist seit Beschlusszustellung zulässig.“

Gesellschafter der Beklagten, deren Stammkapital 25.000,00 € beträgt, sind die Klägerin zu 34% und die T. W. GmbH zu 66%. Zu Geschäftsführern der Beklagten wurden der Geschäftsführer der Klägerin, Herr W. B., sowie die beiden Geschäftsführer der T.W. GmbH, die Herren T. K. und H.-T. L. bestellt.

Die Beklagte hielt 100% der Anteile an der ... Ha. GmbH sowie der ... Ho. GmbH.

Mit E-Mail vom 02.05.2017 (Anl. K 4 und B 6) teilte der Geschäftsführer der Beklagten L.den beiden weiteren Geschäftsführern der Beklagten mit, dass hinsichtlich des Grundstückskaufs J.ring 17 eine Deckungslücke von 663.913,00 € bestehe. Zur Vermeidung eines Insolvenzantrags werde er die Anteile der Beklagten an der ... Ha. GmbH zum Preis von 1,00 € „unter Freihaltung von allen Verpflichtungen“ an einen seiner Mandanten verkaufen. Dem E-Mail war folgender Gesellschafterumlaufbeschlussentwurf zur Unterschrift beigefügt:

„Der Geschäftsführung wird der Auftrag erteilt sämtliche Gesellschaftsanteile an der ... Ha. GmbH (…) zum Kaufpreis von 1,00 € gegen Freistellung von der Verpflichtung der Leistung der Stammeinlage und Zusicherung der Finanzierung der Gesellschaft ... Ha. GmbH (…) im Hinblick auf sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag Notar Dr. P. UR.-Nr. …82/2017P zu veräußern.“

Die Ta. W. GmbH stimmte dem Umlaufbeschluss am 02.05.2017 zu, die Klägerin am 03.05.2017 ausdrücklich nicht (Anl. K 5).

In der Folge veräußerte die Beklagte ihre Geschäftsanteile an der ... Ha. GmbH.

Mit Klage vom 30.05.2017, eingegangen beim Landgericht München I am selben Tag und dem Geschäftsführer der Beklagten L. am 21.07.2017 zugestellt, focht die Klägerin den Umlaufbeschluss vom 02.05.2017/03.05.2017 an.

Mit Schreiben vom 18.08.2017 (Anl. K 6) lud der Geschäftsführer der Beklagten L. die Gesellschafter zu einer Gesellschafterversammlung am 29.08.2017 um 12.00 Uhr in die Südliche M. Straße 60 in …G. Die Tagesordnung lautete wie folgt:

„1. Finanzierung des Projektes der Tochtergesellschaft ... Ho. GmbH. 2. Stand des Projektes L.-Markt Ho (Berichterstattung durch GF B.).“

a. - Wie ist der Stand der Vertragsabwicklung mit der Verkäuferseite?

b. - Wie ist der Planungsstand mit der Gemeinde Ho.?

c. - Wie ist der Stand der Vertragsverhandlungen mit L.?

3. Abberufung des Geschäftsführers W. B.

4. Einforderung der ausstehenden Gesellschaftereinlage B.Vermögensverwaltungsgesellschaft mbh & Co. KG i.H.v. 8.500,00 €

5. Bestätigung des Beschlusses über den Verkauf der Anteile an der ... Ha. GmbH vom 02.05.2017/03.05.2017“.

In der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 29.08.2017, zu der nur die T.W. GmbH vertreten durch den Geschäftsführer K. erschienen war, der sodann die Versammlungsleitung übernahm, wurden folgende Beschlüsse jeweils einstimmig gefasst:

Zu TOP 1: Die Geschäftsführung wird mit der Beantragung der Finanzierung beauftragt.

Zu TOP 2a: Der Geschäftsführer T. K. wird beauftragt, mit dem Verkäufer die eingetretene Situation und die Möglichkeit einer positiven Fortführung des Projektes zu erörtern.

Zu TOP 2b: Die Geschäftsführung wird beauftragt, einen fachkundigen Berater zu mandatieren, der die planungsrechtliche Situation mit der Gemeinde H. erörtert.

Zu Top 2c: Der Geschäftsführer T. K. wird beauftragt, mit der L. Dienstleistung GmbH & Co KG den Stand der Verhandlung zu erörtern und die Verhandlungen fortzusetzen.

Zu TOP 3: Herr W. B. wird mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen und ihm keine Entlastung erteilt.

Zu TOP 4: Die Geschäftsführung wird beauftragt, die ausstehende Stammeinlage der B.Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co KG in Höhe von EUR 8.500,00 € einzufordern und das Kaduzierungsverfahren nach § 21 GmbHG einzuleiten.

Zu TOP 5: Der Umlaufbeschluss vom 02.05.2017/03.05.2017, der der Geschäftsführung mit 66 Ja-Stimmen und 34 Nein-Stimmen den Auftrag erteilte, sämtliche Geschäftsanteile an der ... Ha. GmbH (…) zu veräußern, wird vollumfänglich bestätigt. Den Geschäftsführern wird für diese Maßnahme gesondert Entlastung erteilt.

Das Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 29.08.2017 (Anl. B 7) wurde der Klägerin am 13.09.2017 bekannt gegeben.

Der Klage(erweiterungs) schriftsatz, mit dem die Klägerin die Beschlüsse vom 29.08.2017 anfocht, ging am 10.10.2017 beim Landgericht ein. Nach gerichtlicher Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 12.10.2017 (Bl. 33 d.A.) und Zahlung des mit Kostenrechnung vom 13.10.2017 geforderten weiteren Vorschusses am 24.10.2017 (vgl. Kostenbeleg IV) durch die Klägerin wurde der Klage(erweiterungs) schriftsatz am 09.11.2017 der Beklagten zugestellt.

Hinsichtlich des Beschlusses vom 29.08.2017 behauptet die Klägerin, der Versammlungsort sei für sie nicht erreichbar gewesen, die Versammlung sei zu Unrecht vom Geschäftsführer K. geleitet und der Geschäftsführer B. grundlos abberufen worden.

Darüber hinaus habe der Umlaufbeschluss vom 02.05.2017/03.05.2017 nicht bestätigt werden können, da zum Zeitpunkt der Beschlussfassung darüber am 29.08.2017 der Verkauf der Geschäftsanteile der Beklagten an der ... Ha. GmbH bereits erfolgt sei, sodass nur noch über eine Genehmigung des Verkaufs hätte beschlossen werden können. Davon sei aber in der in der Einladung vom 18.08.2017 enthaltenen Tagesordnung nicht die Rede gewesen.

Schließlich habe am 02.02.2018 eine weitere Gesellschafterversammlung der Beklagten stattgefunden, in der eine Genehmigung des Anteilsverkaufs abgelehnt worden sei.

Die Klägerin beantragte,

1. den Gesellschafterbeschluss der Beklagten im Umlaufverfahren vom 02.05.2017, der Geschäftsführung den Auftrag zu erteilen, sämtliche Geschäftsanteile an der ... Ha.GmbH zu veräußern, insgesamt für ungültig zu erklären,

hilfsweise festzustellen, dass dieser Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 02.05.2017 nichtig ist.

2. Der Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 29.08.2017 zu Punkt 1 der Tagesordnung, die Geschäftsführung mit der Beantragung der Finanzierung des Projektes ... Ho. GmbH zu beauftragen, wird für ungültig erklärt, hilfsweise festzustellen, dass dieser Gesellschafterbeschluss nichtig ist,

3. Der Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 29.08.2017 zu Punkt 2 a) bis c) der Tagesordnung, insbesondere den Geschäftsführer T. K. zu beauftragen, mit dem Verkäufer bezüglich des Projekts L, die eingetretene Situation und die Möglichkeit einer positiven Fortführung des Projektes zu erörtern, einen fachkundigen Berater zu beauftragen, mit der Gemeinde Ho, die planungsrechtliche Situation zu erörtern, sowie den Geschäftsführer K. zu beauftragen, mit der L, Dienstleistung GmbH & Co KG den Stand der Verhandlungen zu erörtern und die Verhandlungen fortzusetzen, wird für ungültig erklärt, hilfsweise festzustellen, dass dieser Beschluss bzw. diese Beschlüsse nichtig sind,

4. Der Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 29.08.2017 zu Punkt 3 der Tagesordnung, Herrn W. B. als Geschäftsführer abzuberufen und ihm keine Entlastung zu erteilen, wird für ungültig erklärt, hilfsweise festzustellen, dass dieser Beschluss nichtig ist,

5. Der Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 29.08.2017 zu Punkt 4 der Tagesordnung, die Geschäftsführung das Kaduzierungsverfahren gegenüber der Klägerin nach § 21 GmbHG einzuleiten (sic), wird für ungültig erklärt, hilfsweise festzustellen, dass dieser Beschluss nichtig ist,

6. Der Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 29.08.2017 zu Punkt 5 der Tagesordnung, den Umlaufbeschluss vom 02.05.2017/03.05.2017 zu bestätigen, wird für ungültig erklärt, hilfsweise festzustellen, dass dieser Beschluss nichtig ist.

Die Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Sie erwiderte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz, dass die auf den 02.02.2018 anberaumte Gesellschafterversammlung der Beklagten mit Schreiben vom 25.01.2018 abgeladen worden sei (Anl. B 9).

Das Landgericht München I stellte mit Endurteil vom 29.03.2018, Az. 16 HK O 7910/17, fest, dass der Gesellschafterbeschluss der Beklagten im Umlaufverfahren vom 02./03.05.2017 unwirksam sei, da er nicht im Umlaufverfahren hätte gefasst werden dürfen, und wies die Klage im Übrigen ab. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Endurteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Klageziel, soweit ihm das Landgericht nicht entsprochen hat, weiter.

Sie beantragt,

das Urteil des Landgerichts München I, Geschäftszeichen 16 HK O 7910/17, verkündet am 29.03.2018, teilweise wie folgt abzuändern:

1. Der Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 29.08.2017 zu Punkt 1 der Tagesordnung, die Geschäftsführung mit der Beantragung der Finanzierung des Projektes ... Ho,GmbH zu beauftragen, wird für ungültig erklärt, hilfsweise festzustellen, dass dieser Gesellschafterbeschluss nichtig ist;

2. Der Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 29.08.2017 zu Punkt 2a bis c der Tagesordnung, insbesondere den Geschäftsführer T. K, zu beauftragen, mit dem Verkäufer bezüglich des Projekts L, die eingetretene Situation und die Möglichkeit einer positiven Fortführung des Projektes zu erörtern, einen fachkundigen Berater zu beauftragen, mit der Gemeinde Ho, die planungsrechtliche Situation zu erörtern, sowie den Geschäftsführer K. zu beauftragen, mit der L, Dienstleistung GmbH & Co KG den Stand der Verhandlungen zu erörtern und die Verhandlungen fortzusetzen, wird für ungültig erklärt, hilfsweise festzustellen, dass dieser Beschluss bzw. diese Beschlüsse nichtig sind;

3. Der Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 29.08.2017 zu Punkt 3 der Tagesordnung, Herrn W. B. als Geschäftsführer abzuberufen und ihm keine Entlastung zu erteilen, wird für ungültig erklärt, hilfsweise festzustellen, dass dieser Beschluss nichtig ist;

4. Der Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 29.08.2017 zu Punkt 4 der Tagesordnung, die Geschäftsführung das Kaduzierungsverfahren gegenüber der Klägerin nach § 21 GmbHG einzuleiten (sic), wird für ungültig erklärt, hilfsweise festzustellen, dass dieser Beschluss nichtig ist;

5. Der Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 29.08.2017 zu Punkt 5 der Tagesordnung, den Umlaufbeschluss vom 02.05.2017/03.05.2017 zu bestätigen, wird für ungültig erklärt, hilfsweise festzustellen, dass dieser Beschluss nichtig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Gericht hat am 05.12.2018 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

Gründe

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur insoweit begründet, als über die von keiner der Parteien angegriffene und damit rechtskräftige Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.05.2017/03.05.2017 durch das Landgericht hinaus festzustellen war, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 29.08.2017 zu TOP 5 der Tagesordnung insoweit nichtig ist, als den Geschäftsführern der Beklagten für die Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile der Beklagten an der ... Ha, GmbH Entlastung erteilt wird. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin unbegründet und bleibt die Klage abgewiesen.

I.

1. Die Beschlüsse vom 29.08.2017 sind nicht schon deshalb anfechtbar, weil sich am vorgesehenen Ort der Versammlung „aktuell weder ein Briefkasten der Beklagten noch ein Klingelschild“ befunden habe.

Zum einen kommt es für die Frage der wirksamen Beschlussfassung schon nicht darauf an, ob „aktuell“, das heißt zum Zeitpunkt der Klageerweiterung vom 10.10.2017, ein Briefkasten und/oder ein Klingelschild der Beklagten vorhanden war. Erheblich ist - wenn überhaupt - nur, ob dies zum Zeitpunkt der Versammlung am 29.08.2017 der Fall war. Insoweit hat die Klägerin aber schon nichts vorgetragen.

Zum anderen hat das Landgericht - unterstellt es war zum Versammlungszeitpunkt tatsächlich kein Briefkasten und/oder Klingelschild der Beklagten am Versammlungslokal angebracht gewesen - zutreffend ausgeführt (LGU S. 8), dass, nachdem in der Einladung vom 18.08.2017 (Anl. K 5) als Tagungsort die Südliche M, Straße 60 in G,angegeben war und dies der Sitz der Beklagten ist, für die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer ohne weiteres erkennbar war, dass die Versammlung in den Geschäftsräumen der Beklagten stattfand. Der Geschäftsführer der Klägerin, der zu diesem Zeitpunkt auch gleichzeitig noch Geschäftsführer der Beklagten war, wusste also, wo er sich hätte hinbegeben müssen, wenn er denn zu der Versammlung am 29.08.2017 hätte erscheinen wollen. Gegen diese Erwägungen des Landgerichts hat die Berufung auch nichts mehr erinnert.

2. Eine Anfechtbarkeit der Beschlüsse vom 29.08.2017 folgt auch nicht aus der Leitung der Gesellschafterversammlung durch den Geschäftsführer der Beklagten K. Zwar sieht § 8 Ziffer 3 S. 5 GV vor, dass in Ermangelung einer anderweitigen Bestimmung durch die Gesellschafterversammlung „Versammlungsleiter der dienstälteste Geschäftsführer der Gesellschaft“ ist und war Herr K, zum Versammlungszeitpunkt nicht der dienstälteste Geschäftsführer der Beklagten. Jedoch ist § 8 Ziffer 3 S. 5 GV dahingehend auszulegen, dass der dienstälteste der jeweils anwesenden Geschäftsführer der Beklagten die Versammlung leiten soll. Die entgegen § 133 BGB am Buchstaben verharrende Auslegung der Klägerseite würde dagegen zum einen zu einer ungebührlichen Erschwerung der Durchführung von Gesellschafterversammlungen führen, und zum anderen letztendlich demjenigen Gesellschafterstamm, der den dienstältesten Geschäftsführer stellt, eine Blockademöglichkeit in die Hand geben. Da bei der Auslegung jedoch stets davon auszugehen ist, dass die Vertragsparteien vernünftige Ziele verfolgen (vgl. Ellenberger in Palandt, 78. Auflage, München 2019, Rdnr. 26 zu § 133 BGB), steht nach § 8 Ziffer 3 S. 5 GV die Versammlungsleitung dem dienstältesten anwesenden Geschäftsführer zu. Nachdem in der Gesellschafterversammlung vom 29.08.2017 nur der Geschäftsführer K. anwesend war, war er auch zu deren Leitung berufen.

II.

Zu Recht hat das Landgericht eine Anfechtbarkeit des Beschlusses zu TOP 3 (Abberufung des Geschäftsführers W. B.) verneint. Denn - wie das Landgericht zutreffend ausführt (LGU S. 9) - ist nach § 38 Abs. 1 GmbHG die Bestellung eines Geschäftsführers jederzeit widerruflich, sofern nicht in der Satzung der Gesellschaft eine Beschränkung dieser freien Widerruflichkeit vorgesehen ist (§ 38 Abs. 2 GmbHG). Eine solche Beschränkung enthält der Gesellschaftsvertrag jedoch gerade nicht (vgl. § 7 GV). Dagegen hat die Berufung auch nichts mehr eingewandt.

III.

1. Der Beschluss zu TOP 5 vom 29.08.2017 ist dagegen wegen eines Verstoßes gegen § 51 Abs. 2 GmbHG insoweit nichtig, als den Geschäftsführern der Beklagten für die Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile der Beklagten an der... Ha. GmbH Entlastung erteilt wird.

a. Ein Verstoß gegen § 51 Abs. 2 GmbHG liegt vor, da in der Einladung vom 18.08.2017 (Anl K 6) zu der Gesellschafterversammlung vom 29.08.2017 als Beschlussgegenstand zu TOP 5 nur die „Bestätigung des Beschlusses über den Verkauf der Anteile an der ... Ha, GmbH vom 02.05.2017/03.05.2017“ aufgeführt und auch sonst die Entlastung der Geschäftsführer in der Tagesordnung nicht erwähnt war, während die Gesellschafterversammlung nicht nur den Bestätigungsbeschluss fasste, sondern auch noch „(d) en Geschäftsführern (…) für diese Maßnahmen gesondert Entlastung erteilt(e)“ (vgl. Protokoll der Gesellschafterversammlung laut Anl. B 7).

Die angekündigte Tagesordnung muss nämlich die Beschlussgegenstände hinreichend konkretisieren, wobei allerdings weder eine genaue Formulierung der Beschlussanträge noch eine Begründung erforderlich ist. Um dem Schutzzweck des § 51 Abs. 2, 4 GmbHG - nämlich den Schutz aller Gesellschafter vor Überraschung und Überrumpelung (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2002, Az. II ZR 69/01, III 1 b) - zu genügen, ist ausreichend, wenn klar ist, was gemeint ist, sodass unter Umständen auch eine allgemeine Formulierung oder Bezugnahme auf frühere Versammlungen hinreichend ist. Immer jedoch muss sich der Empfänger ein so genaues Bild machen können, dass er weiß, worüber verhandelt und Beschluss gefasst werden soll und sich hierauf vorbereiten kann (BGH, aaO; vgl. auch Schindler in BeckOK GmbHG, 36. Edition Stand 01.02.2018, Rdnr. 36 zu § 51 GmbH).

Diesen Anforderungen genügt die Tagesordnung vom 18.08.2017 jedoch hinsichtlich des Entlastungsbeschlusses nicht. Die angekündigte Bestätigung des Beschlusses vom 02.05.2017/03.05.2017 ist inhaltlich nämlich etwas völlig anderes als die Entlastung der Geschäftsführer für ihre Handlungen im Rahmen des tatsächlichen Vollzugs des Beschlusses und damit des Verkaufs der Geschäftsanteile der Beklagten an der ... Ha, GmbH. Die Entlastung der Geschäftsführer hat darüber hinaus eine weitgehende Präklusionswirkung hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführer, wohingegen die bloße Bestätigung des Beschlusses vom 02.05.2017/03.05.2017 eine derartige Wirkung nicht hat.

Nach alledem hätte hinsichtlich der Entlastung der Geschäftsführer in der Versammlung vom 29.08.2017 ein Beschluss nicht gefasst werden dürfen.

b. Zwar nimmt das Schrifttum überwiegend an, ein derartiger Verstoß gegen § 51 Abs. 2, 4 GmbHG führe nur zur Anfechtbarkeit (vgl. die Nachweise bei Schindler in BeckOK GmbHG, 36. Edition, Stand 01.02.2018, Rdnr. 61 zu § 51 GmbHG). Das Gericht folgt jedoch der neueren Rechtsprechung des BGH, der in diesen Fällen von einer Nichtigkeit des Beschlusses ausgeht (BGH, Urteil vom 29.05.2000, Az. II ZR 47/99, Rdnr. 7 aE). Der BGH bejahte in dieser Entscheidung vom 29.05.2000 aufgrund der nicht hinreichend genauen Bezeichnung des Beschlussgegenstandes in der Tagesordnung zwar unmittelbar nur einen Verstoß gegen Regelungen in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats der beklagten Sparkasse, wonach „unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sei“, stellte aber gleichzeitig ausdrücklich darauf ab, dass die Regelungen, gegen die verstoßen worden sei, inhaltsgleich mit § 51 Abs. 2 und 4 GmbHG seien (BGH, aaO, Rdnr. 8). Daher ist ein entgegen § 51 Abs. 2, 4 GmbHG gefasster Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern nichtig.

c. Diese Nichtigkeit erstreckt sich entsprechend § 139 BGB nur auf den Entlastungsbeschluss, nicht aber auf die gleichzeitig erfolgte Bestätigung des Beschlusses vom 02.05.2017/03.05.2017, da die beiden Beschlussinhalte ohne weiteres trennbar sind, sodass die Bestätigung nicht mit der Entlastung steht und fällt. Die bloß formal einheitliche Beschlussfassung unter TOP 5 schafft keine engere als die ohnehin aufgrund des Sachzusammenhangs bestehende inhaltliche Verbindung.

d. Der Feststellung der Nichtigkeit des Entlastungsbeschlusses steht auch nicht entgegen, dass sich der Antrag der Klägerin in der Klageschrift (Antrag 5 im Klageerweiterungsschriftsatz, dort S. 2, Bl. 31 d.A.) und in der Berufungsbegründung (Antrag 5 im Berufungsbegründungsschriftsatz, dort S. 2, Bl. 83 d.A.) nur auf den Bestätigungsbeschluss bezieht, nicht aber auch ausdrücklich auf die Entlastung der Gesellschafter. Denn der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass beantragt ist, auch den Beschluss zu TOP 5 hinsichtlich der Entlastung der Geschäftsführer für nichtig zu erklären, da es der Klägerin ersichtlich darum geht, den gesamten Beschluss aus der Welt zu schaffen.

Da es sich insoweit um eine Nichtigkeitsklage handelt, führt auch die in § 8 Ziffer 4 Abs. 2 S. 2 GV statuierte Monatsfrist für die Beschlussanfechtung nicht zur Unbegründetheit der Klage, obwohl sich die Klage(erweiterung) vom 10.10.2017 hinsichtlich der Entlastung nicht zur Diskrepanz zwischen der mit der Einladung vom 18.08.2017 mitgeteilten Tagesordnung einerseits und der auf der Gesellschafterversammlung vom 29.09.2017 erfolgten Beschlussfassung andererseits verhält.

Auf eine etwaige Relevanz des Verstoßes kommt es bei der Nichtigkeitsklage nicht an, da die Nichtigkeit von jedermann in jeder Weise geltend gemacht werden kann (vgl. Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Auflage, München 2015, Rdnr. 91 zu § 47 GmbHG).

e. Nachdem der Entlastungsbeschluss bereits wegen Verstoßes gegen § 51 Abs. 2 und 4 GmbHG nichtig ist, kommt es auf den erstmals in der Berufungsbegründung von der Klägerin behaupteten Verstoß gegen § 47 Abs. 4 GmbHG, da der Geschäftsführer der Beklagten K. mit abgestimmt habe, obwohl es (auch) um seine Entlastung ging, nicht mehr an. Unerheblich ist daher insoweit, dass, da ein solcher Verstoß nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führen würde und dieser behauptete Verstoß im Klageerweiterungsschriftsatz vom 10.10.2017 nicht gerügt worden war, die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 8 Ziffer 4 Abs. 2 S. 2 GV greifen würde.

2. Insoweit als der Beschluss vom 29.08.2017 zu TOP 5 den Beschluss vom 02.05.2017/03.05.2017 bestätigte, ist er dagegen weder anfechtbar noch gar nichtig.

a. Ein Verstoß gegen § 51 Abs. 2, 4 GmbHG liegt nicht vor.

aa. Wenn man - wie das Landgericht - davon ausgeht, dass der Beschluss vom 02.05.2017/03.05.2017 aufgrund des Verstoßes gegen § 48 Abs. 2 GmbHG unwirksam (so bspw. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Auflage, München 2017, Rdnr. 36 zu § 48 GmbHG, Hillmann in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Auflage, München 2016, Rdnr. 23 zu § 48 GmbHG) bzw. nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2006, Az. II ZR 135/04, Rdnr. 10 für einen im nicht in der Satzung vorgesehenen Kombinationsverfahren gefassten Beschluss) und deshalb eine Bestätigung dieses Beschlusses nicht möglich gewesen sein sollte, so wäre der Tagesordnungspunkt in der Einladung vom 18.08.2017 jedoch dahingehend auszulegen, dass Beschluss gefasst werden sollte über die Genehmigung des durch die Geschäftsführung der Beklagten zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung bereits längst ausgeführten Verkaufs der Geschäftsanteile an der ... Ha, GmbH. Denn nach den oben unter 1 a dargelegten Grundsätzen ist Schutzzweck § 51 Abs. 2, 4 GmbHG der Schutz der Gesellschafter vor Überrumpelung und war eine solche im konkreten Fall nicht zu befürchten. Aus der Bezeichnung des TOP 5 „Bestätigung des Beschlusses über den Verkauf der Anteile an der ... Ha, vom 02.05.2017/03.05.2017“ wird nämlich klar, dass Inhalt der Beschlussfassung eine abschließende Entscheidung der Gesellschafter über den Anteilsverkauf sein sollte. Unerheblich ist insoweit, ob es sich dabei um eine Zustimmung zu einem noch bevorstehenden Verkauf oder aber um eine Genehmigung eines bereits erfolgten Verkaufs handelte. Der Geschäftsführer der Klägerin wusste auch, worum es bei dem Umlaufbeschluss vom 02.05.2017/03.05.2017 inhaltlich gegangen war, da er ihm ausdrücklich nicht zugestimmt hatte. Der Geschäftsführer der Klägerin wusste ferner zum Zeitpunkt der Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 29.08.2017 auch bereits, dass der Geschäftsführer der Beklagten L, den Verkauf der Anteile bereits vollzogen hatte. Dies ergibt sich aus der von der Klägerin gegen den Umlaufbeschluss vom 02.05.2017/03.05.2017 erhobenen Anfechtungsklage, in der ausgeführt wird, dass „die Veräußerung auf der Basis des Beschlussvorschlages sofort umgesetzt“ worden sei war (vgl. Klageschriftsatz vom 30.05.2017, S. 3, Bl. 3 d.A.). Da es sich bei der Beklagten um eine zweigliedrige Gesellschaft handelt, ist eine Überraschung anderer Gesellschafter nicht zu befürchten, sodass allein auf den Kenntnisstand der Klägerin (und der T.W. GmbH) abgestellt werden kann.

bb. Sollte dagegen mit einer im Schrifttum vertretenen Ansicht davon ausgegangen werden, dass der Verstoß gegen § 48 Abs. 2 GmbHG nicht zur Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Umlaufbeschlusses vom 02.05.2017/03.05.2017 führte, da sich alle Gesellschafter (auch der Kläger) an der Abstimmung beteiligt hatten und lediglich die in § 48 Abs. 2 GmbHG vorgegebene Form verletzt worden war (so bspw. Liebscher in Münchener Kommentar zum GmbHG, 2. Auflage, München 2016, Rdnr. 172 zu § 48 GmbHG, Thüringer OLG, Beschluss vom 09.01.2006, Az. 6 U 569/05, Rdnr. 9 m.w.N.), so läge schon keine - für einen Verstoß gegen § 51 Abs. 2, 4 GmbHG allerdings zwingend notwendige - Diskrepanz zwischen dem in der Einladung vom 18.08.2017 (Anl. K 6) bezeichneten Tagesordnungspunkt 5 und dem in der Gesellschafterversammlung vom 29.08.2017 zu TOP 5 gefassten Beschluss vor. Denn angekündigt war in der Einladung vom 18.08.2017 unter TOP 5 die „Bestätigung des Beschlusses über den Verkauf der Anteile an der ... Ha, GmbH vom 02.05.2017/03.05.2017“. Beschlossen wurde in der Gesellschafterversammlung vom 29.08.2017 zu TOP 5, dass „(d) er Umlaufbeschluss vom 02.05.2017/03.05.2017, der der Geschäftsführung mit 66 Ja-Stimmen und 34 Nein-Stimmen den Auftrag erteilte, sämtliche Geschäftsanteile an der ... Ha. GmbH (…) zu veräußern, (…) vollumfänglich bestätigt“ wird (vgl. Protokoll der Gesellschafterversammlung laut Anl. B 7). Ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Konsequenzen diese Bestätigung auf den zum Zeitpunkt der Fassung des Bestätigungsbeschlusses am 29.08.2017 bereits längst vollzogenen Verkauf der Anteile der Beklagten an der ... Ha. GmbH hat, wäre dann keine Frage der Wirksamkeit des am 29.08.2017 gefassten Beschlusses, sondern der Wirksamkeit des Anteilsverkaufs, der vorliegend jedoch nicht streitgegenständlich ist.

b. Auch mit der gegen den Bestätigungsbeschluss vom 28.09.2017 erhobenen Rüge, der Beschluss hätte nach § 8 Ziffer 1 S. 4 GV einer 3/4-Mehrheit bedurft, vermag die Kägerin nicht durchzudringen.

aa. Zum einen ist die Klägerin mit dieser Rüge bereits entsprechend § 246 Abs. 1 AktG präkludiert, da sie sie zum ersten Mal in der Berufungsbegründung (dort S. 3, Bl. 84 d.A.) und damit nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Ziffer 4 Abs. 2 S. 2 GV erhoben hat. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin die ihrer Meinung nach unzureichende Mehrheit bereits in der Klage vom 30.05.2017 bemängelt hat. Denn diese Klage richtete sich ausschließlich gegen den Umlaufbeschluss vom 02.05.2017/03.05.2017, nicht aber gegen den späteren Bestätigungsbeschluss vom 29.08.2017, der vorliegend ausschließlich streitgegenständlich ist. Die Klägerin hätte damit die angeblich unzureichende Mehrheit bereits in ihrer Klageerweiterung vom 10.10.2017 rügen müssen. Dort wird aber nicht einmal mitgeteilt, mit welcher Mehrheit der Bestätigungsbeschluss vom 29.08.2017 gefasst wurde.

bb. Der Bestätigungsbeschluss wurde aber auch mit einer hinreichenden Mehrheit gefasst, da es nach § 8 Ziffer 1 S. 3 GV einer 3/4-Mehrheit gar nicht bedurfte, weil demnach nur für Satzungsänderungen, die Auflösung der Gesellschaft, den Abschluss von Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen, sonstige Unternehmensverträge sowie Umwandlungen oder Verschmelzungen eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Der Verkauf der Anteile der Beklagten an ihrer Tochter ... Ha. GmbH erfüllt jedoch keinen dieser Tatbestände. Insbesondere ist der Kaufvertrag entgegen der Ansicht der Klägerin kein „Unternehmensvertrag“. Die Satzung knüpft nämlich mit der Verwendung des Begriffes „Unternehmensvertrag“ ersichtlich an den in §§ 291 und 292 AktG legal definierten Terminus an. Die dort aufgestellten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Unternehmensvertrages sind jedoch nicht erfüllt.

Im Übrigen wurde der Bestätigungsbeschluss vom 02.05.2017/03.05.2017 sogar einstimmig und damit in jedem Fall mit der in § 8 Ziffer 1 S. 3 GV vorgesehenen Mehrheit gefasst. Denn danach kommt es für die Bestimmung der Mehrheit nur auf die in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen an. Bei den abgegebenen Stimmen handelte es sich aber ausweislich des Protokolls der Versammlung ausschließlich um Ja-Stimmen.

c. Der Wirksamkeit des Bestätigungsbeschlusses steht auch nicht entgegen, dass das Landgericht in seinem Endurteil vom 29.03.2018 festgestellt hat, dass der durch den Beschluss vom 29.08.2017 bestätigte Beschluss vom 02.05.2017/03.05.2017 unwirksam ist (LGU Ziffer 1 des Tenors und Ziffer III der Entscheidungsgründe).

aa. Geht man von der Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Bestätigungsbeschlusses aus, konnte letzterer nicht bestätigt werden und ginge die Bestätigung durch den Beschluss vom 29.08.2017 ins Leere. In diesem Falle wäre der Bestätigungsbeschluss vom 29.08.2017 jedoch - wie bereits oben unter a. aa ausgeführt - als Genehmigung des bereits vollzogenen Verkaufs auszulegen.

bb. Geht man dagegen davon aus, dass der Verstoß gegen § 48 Abs. 2 GmbHG nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses vom 02.05.2017/03.05.2017 führte, wäre eine Bestätigung ohne weiteres möglich. Denn leidet der Ausgangsbeschluss nur unter einem formalen Mangel, kann die Gesellschafterversammlung durch die Bestätigung ihren Willen bekunden, den Erstbeschuss trotz des ihm anhaftenden Verfahrensmangels als verbindliche Regelung der Gesellschaftsangelegenheit anzuerkennen, sofern nur der bestätigende Beschluss nunmehr verfahrensfehlerfrei gefasst, der Mangel des Erstbeschlusses also vermieden wird. Denn darin liegt der zentrale Zweck des Bestätigungsbeschlusses: Dieser kann den Verfahrensmangel zwar nicht ungeschehen machen, allerdings gibt er den Gesellschaftern die Möglichkeit zu erklären, dass sie trotz des formalen Fehlers am unbedenklichen Inhalt des Beschlusses festhalten wollen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 12.12.2005, Az. II ZR 253/03, Rdnr. 18). Da der Beschluss vom 02.05.2017/03.05.2017 nur deshalb anfechtbar ist, weil er unter Verstoß gegen § 48 Abs. 2 GmbHG trotz fehlender Zustimmung der Klägerin zu dieser Vorgehensweise im Umlaufverfahren gefasst wurde, basiert die Nichtigkeit allein auf einem Formverstoß. Ein inhaltlicher Mangel des Beschlusses wurde weder von der Klägerin gerügt noch vom Landgericht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich. Die in der gegen den Beschluss vom 02.05.2017/03.05.2017 gerichteten Klage der Klägerin vom 30.05.2017 bemängelte Beschlussfassung mit einer nach § 8 Ziffer 1 S. 4 GV nicht hinreichenden Mehrheit würde ebenfalls nur einen formalen Mangel begründen und greift im Übrigen aus den oben unter b. bb zum Beschluss vom 29.08.2017 bezeichneten Gründen ohnehin nicht durch.

d. Die von der Klägerin behauptete Aufhebung des Bestätigungsbeschlusses vom 29.08.2017 durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 02.02.2018 ist im streitgegenständlichen Verfahren ohne Bedeutung. Streitgegenständlich sind nämlich entsprechend den Anträgen der Klägerin nur die „Ungültigerklärung“ sowie die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse vom 29.08.2017, nicht aber die Frage, ob die Beschlüsse durch eine spätere Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung im Nachhinein wieder aufgehoben wurden.

IV.

Die Rüge der Klägerin das Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da der Klägervertreter den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 20.02.2018 erst nach der Urteilsverkündung erhalten hätte, bleibt erfolglos, da die Klägerin in der Berufungsbegründung schon nicht dargelegt hat, was sie im Falle der Einräumung einer Schriftsatzfrist auf das Vorbringen der Beklagten vom 20.02.2018 vorgetragen hätte (zu diesem Erfordernis vgl. Greger in Zöller 31. Auflage, Köln 2016, Rdnr. 20 zu § 139 ZPO). Das Berufungsgericht kann daher nicht überprüfen, ob der gerügte (unterstellte) Verfahrensfehler für die Entscheidung überhaupt kausal wurde.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Jan. 2019 - 7 U 1509/18

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Jan. 2019 - 7 U 1509/18

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Jan. 2019 - 7 U 1509/18 zitiert 17 §§.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

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Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 47 Abstimmung


(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. (3) Vollmachten

Aktiengesetz - AktG | § 291 Beherrschungsvertrag. Gewinnabführungsvertrag


(1) Unternehmensverträge sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 38 Widerruf der Bestellung


(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. (2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 51 Form der Einberufung


(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken. (2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt we

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(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien 1. sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen o

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 48 Gesellschafterversammlung


(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären. (2) Der A

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(1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat,

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(1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.

(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.

(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.

(3) Der Geschäftsführer hat das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. Macht ein Geschäftsführer von diesem Recht Gebrauch, muss die Bestellung dieses Geschäftsführers

1.
widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zugesichert werden,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Geschäftsführers zugesichert werden; von dem Widerruf der Bestellung kann abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann die Bestellung des Geschäftsführers auf dessen Verlangen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen werden. § 77a Absatz 2 findet auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre.

(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.

(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.

(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.

(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 69/01 Verkündet am:
25. November 2002
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) In die Kompetenz der Gesellschafterversammlung
einer GmbH fallen grundsätzlich auch satzungsauslegende
Beschlüsse, mit denen über die fragliche Satzungskonformität bestimmter
Maßnahmen (hier einer Geschäftsanteilsveräußerung, § 15 Abs. 5 GmbHG)
entschieden werden soll. Sie sind - wie sonstige Gesellschafterbeschlüsse -
auf Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage eines Gesellschafters entsprechend
§§ 246, 249 AktG gerichtlich überprüfbar. Bloße Anfechtungsgründe (§ 243
Abs. 1 AktG) können auch hier nicht incidenter in einem anderen Rechtsstreit
geltend gemacht werden (vgl. Senat BGHZ 104, 66).

b) Die Rechtskraft des in einem Rechtsstreit zwischen Gesellschaftern einer
GmbH ergangenen Feststellungsurteils (§ 256 ZPO) über die Auslegung der
Satzung im Sinne eines darüber gefaßten Gesellschafterbeschlusses erstreckt
sich nicht auf das Verhältnis zwischen ihnen und der GmbH.

c) Die in der Vollversammlung der Gesellschafter einer GmbH erst nach der
Abstimmung über einen Gesellschafterbeschluß erhobene Rüge eines Einberufungs
- oder Ankündigungsmangels (§ 51 Abs. 2, 4 GmbHG) genügt
nicht, um die Heilungswirkung des § 51 Abs. 3 GmbHG auszuschließen.
BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer
und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 2000 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unbegründet abzuweisen ist.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende KG ist an den beklagten Gesellschaften, einer GmbH & Co. KG und deren Komplementär-GmbH, mit je 32,2 % beteiligt. Weitere Gesellschafterinnen beider Beklagten sind bzw. waren die F. mit 1,1 %, die C.-U. mit 24,9 %, die U. mit 8,5 % sowie zwei andere Gesellschaften mit 32,2 % bzw. 1,1 %. Im Frühjahr 1998 beabsichtigte die F., die von ihr gehaltenen Gesellschaftsanteile an beiden Beklagten zu veräußern. Die Gesellschaftsverträge der Beklagten enthalten in § 14 bzw. § 10 für die "Übertragung... von Geschäftsanteilen" folgende übereinstimmende Regelungen:
"§ 14 (1) Die Übertragung... eines Geschäftsanteils oder eines Teils davon ... sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft aufgrund eines mit einer Mehrheit von mindestens 75 % des stimmberechtigten Kapitals zu fassenden Gesellschafterbeschlusses zulässig. Die Zustimmung gilt jedoch auch bei Beachtung des Verfahrens nach Abs. 3 als erteilt. (2) Geschäftsanteile können nur übertragen werden, wenn gleichzeitig ... die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft ... übertragen wird. (3) Den Gesellschaftern steht für alle Fälle der Übertragung von Geschäftsanteilen nach folgenden Bestimmungen ein anteiliges Vorkaufsrecht entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung an der Gesellschaft zu:
a) [1] Will ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil ganz oder teilweise veräußern, so hat er diesen zunächst den anderen Gesellschaftern jeweils anteilig zu gleichen Bedingungen anzubieten. [2] ... [3] Nehmen die anderen Gesellschafter das Angebot nach Satz 1 innerhalb von zwei Monaten nicht an, so kann der veräußerungswillige Gesellschafter den Geschäftsanteil Dritten anbieten. [4] Zugelassen sind jedoch nur Dritte, die an Veranstaltergesellschaften von deutschsprachigen Voll- oder Spartenfernsehprogrammen nicht direkt oder indirekt mit mehr als 15 % an Kapital oder Stimmen beteiligt sind, es sei denn, die Gesellschafterversammlung läßt durch Beschluß, der mit einer Mehrheit von mindestens 75 % des stimmberechtigten Kapitals zu fassen ist, eine Ausnahme zu.
b) Hat der übertragungswillige Gesellschafter einen Käufer gefunden, so hat er den anderen Gesellschaftern über die Person des vorgesehenen Käufers und den vorgesehenen Preis Mitteilung zu machen und den Kaufvertrag vollständig zu übersenden.
c) [1] Die anderen Gesellschafter haben das Recht, die zum Verkauf stehenden Geschäftsanteile innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung zum vorge-
sehenen Preis zu erwerben. [2] ... [3] Üben die Gesellschafter das Recht nach Satz 1 nicht aus, so ist der veräußerungswillige Gesellschafter vorbehaltlich Abs. d) berechtigt , seinen Geschäftsanteil zu veräußern.
d) [1] Übt ein Gesellschafter sein Erwerbsrecht nach Abs. a) oder sein Vorkaufsrecht nach Abs. c) nicht aus, wächst es den verbleibenden Gesellschaftern zu. [2] Diese haben ihre daraus resultierenden Rechte innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Fristen nach Abs. a) bzw. c) oder nach schriftlicher Mitteilung der anderen Gesellschafter , daß sie auf ihr Erwerbs- oder Vorkaufsrecht verzichten, auszuüben. [3] Nach Ablauf dieser weiteren Frist von einem Monat ist der veräußerungswillige Gesellschafter berechtigt, den Geschäftsanteil an den in der Mitteilung nach Abs. b) bezeichneten Käufer zu dem in der Mitteilung bestimmten Preis zu veräußern.
e) ...
f) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze a) bis e) gelten für die Übertragung des Geschäftsanteils auf einen Mitgesellschafter entsprechend. (4) Die Beschränkungen der vorstehenden Absätze (1) und (3) gelten nicht für die Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilgeschäftsanteilen an ein Unternehmen, welches ein mit dem Gesellschafter im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen ist, vorausgesetzt, daß der Gesellschafter vor der Übertragung gegenüber den anderen Gesellschaftern die Garantie abgibt, entweder das Abhängigkeits- oder Beherrschungsverhältnis auf Dauer aufrechtzuerhalten oder aber bei Aufgabe des Abhängigkeits- oder Beherrschungsverhältnisses den Geschäftsanteil zurückzuerwerben oder an ein anderes mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen zu übertragen." Mit Schreiben vom 21. Januar 1998 informierte die F. ihre Mitgesellschafter über die beabsichtigte Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile an "U." unter Abkürzung des satzungsgemäßen Verfahrens und bat unter Hin-
weis auf deren Beteiligung an anderen Fernsehgesellschaften um Mitteilung, ob die anderen Gesellschafter der geplanten Veräußerung nach §§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 der Gesellschaftsverträge zuzustimmen gedächten. Nachdem u.a. die Klägerin den Vorschlag einer Abkürzung des Verkaufsverfahrens abgelehnt hatte, bot die F. sämtlichen Mitgesellschaftern mit Schreiben vom 23. März 1998 "satzungsgemäß" (§§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 1) den anteiligen Erwerb ihrer beiden Gesellschaftsanteile (von 1,1 %) zum Kaufpreis von insgesamt 11.238.143,46 DM an. Die C.-U. und die U. erklärten sich daraufhin zur Ausübung ihrer und der nicht ausgeübten Erwerbsrechte der Mitgesellschafter bereit, während die Klägerin der F. mit Schreiben vom 22. Mai 1998 ankündigte , sie werde voraussichtlich von dem Vorkaufsrecht nach §§ 10/14 Abs. 3 c GV Gebrauch machen, wenn der notarielle Kaufvertrag mit U. abgeschlossen und gemäß §§ 10/14 Abs. 3 b GV vorgelegt werde. Dieser wurde dann am 18. Dezember 1998 unter gleichzeitiger Abtretung der F.-Anteile an C.-U. und U. geschlossen und der Klägerin mit Schreiben der Vertragsparteien vom 21. Dezember 1998 mit der Anfrage übersandt, ob sie von ihrem anteiligen Vorkaufsrecht , dessen Bestehen allerdings zweifelhaft sei, Gebrauch machen wolle. Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 10. Februar 1999, sie übe das Vorkaufsrecht "im größtmöglichen Umfang" aus. Zugleich bestritt sie die Wirksamkeit des Veräußerungsvertrages, weil es an der erforderlichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung gemäß §§ 10/14 Abs. 3 a Satz 4 GV fehle. Am 18. März 1999 beschloß die (gemeinsame) Gesellschaftervollversammlung beider Beklagter nach kontroverser Diskussion über die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit der Anteilsveräußerung gegen die Stimmen der Klägerin mit einer Mehrheit von 66,7 % folgendes:
"Die Gesellschafterversammlungen der ... (Beklagten zu 1 und 2) stellen fest, daß hinsichtlich der Aufteilung der F.-Anteile auf den H. B. Verlag (Klägerin), die C.-U. und die U.
kein zustimmender Beschluß der Gesellschafterversammlungen gemäß ... (§§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 GV) notwendig ist." Die Klägerin begehrt, die Nichtigkeit dieses Beschlusses festzustellen, hilfsweise, ihn für nichtig zu erklären. Er verstoße satzungswidrig gegen das nur mit einer Mehrheit von 75 % zu erfüllende Zustimmungserfordernis gemäß §§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 i.V.m. lit. f der Gesellschaftsverträge. Zudem sei der Beschlußgegenstand in der Einladung zu der Gesellschafterversammlung vom 3. März 1999 unter dem Tagungsordnungspunkt "Zustimmung zur Übertragung der Anteile der F." nicht ordnungsgemäß angekündigt gewesen (§ 51 Abs. 4 GmbHG). Das Landgericht hat die Klage als unbegründet, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Klägerin als unzulässig abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt im Ergebnis erfolglos.
I. Zu Recht beanstandet die Revision allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts , es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis für die mit der Klage begehrte Feststellung der Nichtigkeit (§ 256 ZPO) bzw. Nichtigerklärung (§§ 246, 248 AktG analog) des gemeinsamen Gesellschafterbeschlusses der beiden Beklagten vom 18. März 1999, weil dieser nur eine satzungsauslegende Meinungsäußerung der Gesellschafterversammlung(en) in Form einer "Feststellung" enthalte, der keinerlei Rechtsverbindlichkeit für die Beurteilung der (im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheidenden) Frage der Wirksamkeit der Anteilsveräußerung zukomme.
1. a) Von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Anfechtungs- oder Nich- tigkeitsklage gegen satzungsauslegende Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH (wie hier der Beklagten zu 1) ist der Senat bereits in BGHZ 14, 264 ausgegangen , mit der Maßgabe, daß der Klage in solchem Fall stattzugeben ist, wenn der Gesellschafterbeschluß in Wahrheit keine Auslegung, sondern eine Änderung der Satzung enthält (aaO, S. 267). Zwar handelte es sich im dortigen Fall um eine Satzungsauslegung als Grundlage für das künftige Abstimmungsverhalten der Gesellschafter, also um einen Beschluß mit Dauerwirkung, der bei fehlender Satzungskonformität auf eine nach § 53 Abs. 2 GmbHG unwirksame Satzungsänderung hinausliefe, während es hier um die Auslegung und fragliche Anwendbarkeit einer Satzungsbestimmung in bezug auf einen konkreten Vorgang in Gestalt der fraglichen Zustimmungsbedürftigkeit der vorliegenden Anteilsveräußerung geht. Das macht aber für die Zulässigkeit einer Klage gegen einen derartigen Gesellschafterbeschluß keinen entscheidenden Unterschied, wobei hier dahinstehen kann, ob der von der Klägerin angegriffene Beschluß im Fall seiner Satzungswidrigkeit einen von der Satzung abweichenden Rechtszustand schaffen würde und daher nichtig wäre (vgl. BGHZ 123, 15) oder nur eine "punktuelle Satzungsdurchbrechung" enthielte, deren Wirkung sich in der betreffenden Maßnahme erschöpfte. Denn auch im letzteren Fall wäre der Gesellschafterbeschluß (einer GmbH) mit der Begründung seiner Satzungswidrigkeit entsprechend § 243 Abs. 1 AktG jedenfalls anfechtbar, weil nicht alle Gesellschafter zugestimmt haben (vgl. Sen.Urt. v. 11. Mai 1981 - II ZR 25/80, WM 1981, 1218 f.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 53 Rdn. 26; Baumbach /Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 53 Rdn. 23 a, b). Dabei kann die Zulässigkeit der Klage nicht von ihrer Begründetheit - dem tatsächlichen Vorliegen einer Satzungsdurchbrechung - abhängen.

b) Ebenso können grundsätzlich auch Gesellschafterbeschlüsse einer Personengesellschaft (wie hier der Beklagten zu 2 als GmbH & Co. KG) wegen Verstoßes gegen den Gesellschaftsvertrag mit einer Klage auf Feststellung ihrer Unwirksamkeit angegriffen werden (vgl. Sen.Urt. v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391). Anders als im GmbH-Recht kommt es hier auf die Unterscheidung zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen nicht an.
2. a) Zwar mögen auch satzungsauslegende "Entschließungen" der Gesellschafter denkbar sein, die auf eine unverbindliche Meinungskundgabe ohne Rechtsfolgewillen gerichtet sind, aber selbst dann u.U. noch Gegenstand einer Unterlassungs- oder Feststellungsklage sein können (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 45 Rdn. 19, 34). Soll jedoch mit einem satzungsauslegenden Beschluß über die Zulässigkeit von Maßnahmen entschieden werden, so hat er regelnden Charakter wie jeder sonstige Gesellschafterbeschluß (Scholz/ K. Schmidt aaO, Rdn. 34). So ist es auch im vorliegenden Fall. Mit dem angefochtenen Gesellschafterbeschluß sollte über die zwischen den Gesellschaftern umstrittene Zustimmungsbedürftigkeit der Anteilsveräußerung und damit über deren Zulässigkeit - ohne einen nur mit qualifizierter Mehrheit von 75 % der Stimmen zu fassenden Zustimmungsbeschluß gemäß §§ 10/14 Abs. 3 a Satz 4 GV - entschieden werden. Zugleich wurde durch weiteren Beschluß auf der Grundlage des vorigen, was dessen Regelungscharakter unterstreicht, der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 (Komplementär-GmbH) ermächtigt, die nach § 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2 (KG) erforderliche schriftliche Zustimmung der Beklagten Ziff. 1 zu der Anteilsübertragung zu erteilen. Gegen eine bloße Meinungsäußerung der Gesellschafter spricht vollends der Umstand, daß der von der Klägerin angegriffene Gesellschafterbeschluß förmlich gefaßt und das Abstimmungsergebnis vom Versammlungsleiter förmlich festgestellt worden ist. Damit wurde der Beschluß mit dem festgestellten
Inhalt für alle Beteiligten vorläufig verbindlich mit der Folge, daß die Klägerin etwaige Anfechtungsgründe wie den der Satzungswidrigkeit des Beschlusses überhaupt nur im Wege ihrer Anfechtungsklage, nicht aber incidenter in einem anderen Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Anteilsveräußerung an U. geltend machen konnte (vgl. Senat BGHZ 104, 66). Schon deshalb hätte das Berufungsgericht der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage gegenüber der Beklagten zu 1 nicht absprechen dürfen.

b) Im Ergebnis Entsprechendes gilt aber auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 2 (KG). Denn nach § 9 Abs. 5 ihres Gesellschaftsvertrages können Gesellschafterbeschlüsse - ebenso wie nach der Satzung der Beklagten zu 1 - "nur innerhalb von einem Monat durch Klage gegen die Gesellschaft angefochten werden". Abgesehen davon, daß dies hier im Wege einer Feststellungsklage geschehen muß (vgl. Sen.Urt. v. 7. Juni 1999 aaO), ist eine derartige - von allgemeinen Grundsätzen bei einer Personengesellschaft abweichende - Regelung zulässig (vgl. BGHZ 85, 350, 353; Sen.Urt. v. 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460), wie auch das Berufungsgericht erkannt hat, ohne indessen hieraus die richtige Konsequenz zu ziehen, daß die Klägerin gemäß dem Gesellschaftsvertrag die angebliche Satzungswidrigkeit bzw. Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses nur mit der - fristgerecht eingereichten - Feststellungsklage im vorliegenden Rechtsstreit geltend machen konnte (vgl. Sen.Urt. v. 13. Februar 1995 aaO, S. 462) und ihr deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden durfte.
II. Ein prozessuales Sachurteilshindernis ist hier auch nicht nachträglich in der Revisionsinstanz, was unbeschadet des § 561 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen wäre, dadurch entstanden, daß das Oberlandesgericht Hamburg in einem von der Revisionserwiderung vorgelegten Urteil vom
6. September 2002 auf eine Klage der C.-U. und der U. gegen die Kläge- rin des vorliegenden Rechtsstreits rechtskräftig festgestellt hat, daß der Verkauf und die Übertragung der F.-Anteile an die dortigen Klägerinnen durch Vertrag vom 18. Dezember 1998 wirksam ist und es dazu keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlungen bedurfte. Die Rechtskraft dieses Feststellungsurteils , das sich mit der - nur im vorliegenden Rechtsstreit angreifbaren - Bindungswirkung des Gesellschafterbeschlusses vom 19. März 1999 nicht befaßt, beschränkt sich auf das Verhältnis zwischen den dortigen Prozeßparteien und erstreckt sich nicht auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits. Auch das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage ist nicht dadurch entfallen, daß deren Erfolg der Klägerin gegenüber den beiden Anteilserwerberinnen nun nichts mehr nützen könnte. Denn für die Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage des Gesellschafters einer GmbH (hier der Beklagten zu 1) bedarf es keines persönlichen Interesses an einem Obsiegen. Jeder Gesellschafter hat ein Recht darauf, daß die Gesellschafterversammlung nur solche Beschlüsse faßt, die mit Gesetz oder Gesellschaftsvertrag in Einklang stehen (Senat BGHZ 43, 261, 265 f.). Zudem ist durch das Urteil des OLG Hamburg nicht über die Berechtigung der Beklagten entschieden, die Anteilsübertragung vom 18. Dezember 1998 auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses vom 18. März 1999 weiterhin - unbeschadet der Wirkung des § 16 GmbHG für die Vergangenheit - als wirksam zu behandeln (vgl. Scholz/Winter, GmbHG 9. Aufl. § 16 Rdn. 22, 26). Aus entsprechenden Erwägungen kann daher auch von einem Wegfall des Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) für die Klage gegenüber der Beklagten zu 2 (KG) nicht ausgegangen werden, zumal beide Klagen sachlich zusammenhängen und Geschäftsanteile an beiden Beklagten gemäß §§ 10/14 Abs. 2 GV nur zusammen übertragen werden können.
III. Die zweitinstanzliche Abweisung der Klage als unzulässig hindert den Senat nicht, auf der Grundlage der Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils und der dort sowie von den Parteien in der Revisionsinstanz in Bezug genommenen Unterlagen in der Sache zu entscheiden (vgl. Senat BGHZ 12, 308, 316), wie auch von der Revision beantragt. Entgegen ihrer Ansicht ist die Klage nicht begründet, weil der angefochtene Gesellschafterbeschluß der Gesellschafterversammlungen der Beklagten weder formelle noch inhaltliche Mängel aufweist. Einer Ersetzung der vorinstanzlichen Prozeßabweisung durch eine Sachabweisung der Klage steht auch das Verschlechterungsverbot des § 559 Abs. 1 a.F. ZPO nicht entgegen (vgl. BGHZ 23, 36, 50 u. st. Rspr.).
1. a) Entgegen der Ansicht der Revision fehlte der Gesellschafterversammlung nicht die Kompetenz, über die fragliche Zustimmungsbedürftigkeit der Anteilsveräußerung durch Gesellschafterbeschluß zu entscheiden. Vielmehr fallen auch satzungsauslegende Beschlüsse grundsätzlich in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung (vgl. auch BGHZ 14, 264; Scholz/K. Schmidt aaO, § 45 Rdn. 19, 24). Ebenso wie über die Zustimmung zu einer bestimmten Maßnahme der Gesellschaft müssen die Gesellschafter über die Vorfrage ihrer Zustimmungsbedürftigkeit durch Beschluß entscheiden können, um eine anderenfalls drohende Unsicherheit vorläufig verbindlich zu beseitigen (vgl. oben I 2 a a.E.). Auf die Mehrheitserfordernisse für die Zustimmung als solche kommt es dabei nicht an. Die gerichtliche Nachprüfbarkeit eines solchen Beschlusses im Wege der dafür statthaften Klagen bleibt davon unberührt.

b) Der angefochtene Gesellschafterbeschluß ist nicht mangels ordnungsgemäßer Ankündigung des Beschlußgegenstandes (in der Einladung zu der Gesellschafterversammlung) im Verhältnis zu der Beklagten Ziff. 1 gemäß
§ 51 Abs. 2, 4 GmbHG anfechtbar (vgl. dazu Sen.Urt. v. 28. Januar 1985 - II ZR 79/84, WM 1985, 567, 570) bzw. - auf seiten der Beklagten zu 2 (KG) - unwirksam (vgl. dazu Sen.Urt. v. 14. November 1994 - II ZR 160/93, ZIP 1995, 738, 743 zu 4 a). Zwar muß die (auch in den Gesellschaftsverträgen der Beklagten vorgeschriebene) Ankündigung so deutlich sein, daß sich die Gesellschafter auf die Erörterung und Beschlußfassung vorbereiten können und sie vor einer "Überrumpelung" geschützt werden (vgl. Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 47/99, ZIP 2000, 1336 f.). Es liegt aber nahe, daß die Ankündigung "Zustimmung zu der Anteilsübertragung" auch die Abstimmung über die Vorfrage der Zustimmungsbedürftigkeit deckte, zumal hierüber schon vor der Gesellschafterversammlung Streit zwischen der Klägerin und den anderen Gesellschaftern entstanden war, worauf die Revisionserwiderung hinweist. Das kann aber im Ergebnis dahinstehen, weil ein etwaiger Ankündigungsmangel nach § 51 Abs. 3 GmbHG geheilt wäre. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, daß die Klägerin den behaupteten Ankündigungsmangel ausweislich des Beschlußprotokolls nicht vor oder bei der Abstimmung, sondern erst danach gerügt hat. Das genügt nicht, um die Heilungswirkung gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG auszuschließen (vgl. auch BGHZ 100, 264, 270 f.; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 47/99, ZIP 2000, 1336 f. a.E.). Entsprechendes gilt wegen der rügelosen Beteiligung der Klägerin an der Abstimmung auch hinsichtlich des Beschlusses der Beklagten zu 2.

c) Die C.-U. und die U. waren ebensowenig wie die Klägerin gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG von der Abstimmung ausgeschlossen, weil es sich bei dem Anteilserwerb nicht um ein Rechtsgeschäft zwischen ihnen und den Beklagten handelte (vgl. BGHZ 48, 163, 166 f.).
2. Der angefochtene Gesellschafterbeschluß verstößt auch inhaltlich nicht gegen die Gesellschaftsverträge der Beklagten. Entgegen der Ansicht der Revision unterlag die Übertragung (bzw. "Aufteilung") der F.-Anteile auf die C.-U. und die U. nicht dem Zustimmungserfordernis nach §§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 der Gesellschaftsverträge der Beklagten i.V.m. §§ 15 Abs. 5, 17 Abs. 3 GmbHG.

a) Nach §§ 10/14 Abs. 1 Satz 2 GV kann das in Satz 1 vorangestellte Zustimmungserfordernis für jegliche Anteilsübertragung durch Einhaltung des Verfahrens nach Abs. 3 ersetzt werden. Abs. 3 schreibt ein mehrstufiges Verfahren vor, wonach der Geschäftsanteil zunächst den Mitgesellschaftern zu anteiligem Erwerb (nach dem Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile) anzubieten ist. Sie haben es hiernach - dem Zweck der Vinkulierungsklausel in Abs. 1 entsprechend - in der Hand, das Eindringen Dritter in die Gesellschaften aber auch eine Verschiebung der Mehrheitsverhältnisse zugunsten eines von ihnen durch fristgerechte Ausübung ihres anteiligen Erwerbsrechts zu verhindern. Verfallene Erwerbsrechte gehen auf die erwerbswilligen Gesellschafter über und sind innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat auszuüben (lit. d Satz 1, 2), wovon die C.-U. und die U. Gebrauch gemacht haben. Übt keiner der Gesellschafter sein Erwerbsrecht auf dieser Stufe aus, kann der Veräußerungswillige den Anteil Dritten anbieten (lit. a Satz 3), wofür es gemäß lit. a Satz 4 allerdings einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung (mit ¾-Mehrheit) dann bedarf, wenn der Dritte an anderen Fernseh-Veranstaltergesellschaften mit mehr als 15 % beteiligt ist. Kommt zwischen dem Dritten und dem übertragungswilligen Gesellschafter ein Kaufvertrag zustande, haben die anderen Gesellschafter - als zweite Erwerbschance - ein jeweils anteiliges Vorkaufsrecht (lit. c), das bei Nichtausübung wiederum den noch verbleibenden Gesellschaftern zuwächst (lit. d Satz 1).

Soweit Abs. 3 lit. f eine entsprechende Anwendung von lit. a bis e für die Übertragung des Geschäftsanteils auf einen Mitgesellschafter vorschreibt, kann sich das nicht auf das in lit. a Satz 1, lit. d bereits unmittelbar geregelte Verfahren der Anteilsübertragung auf Mitgesellschafter im Andienungsverfahren (oder auch im Vorverkaufsverfahren gem. lit. c) beziehen. Denn danach kann jeder Gesellschafter ohne weiteres von seinen und den ihm zugewachsenen Erwerbsrechten von Mitgesellschaftern, die er gemäß lit. d Satz 2 fristgerecht auszuüben hat, Gebrauch machen, ohne daß es hierbei darauf ankommt, ob er - wie hier die C.-U. und die U. - an anderen Fernsehsendern mit mehr als 15 % beteiligt ist (lit. a Satz 4). Zu der von dieser Bestimmung erfaßten Verfahrensstufe der Veräußerung an einen Dritten, der die Revision gemäß lit. f die Veräußerung an die C.-U. und die U. gleichstellen will, kann es erst kommen, wenn kein Gesellschafter von seinem Erwerbsrecht Gebrauch gemacht hat. In diese Phase ist das Veräußerungsverfahren gegenüber der C.-U. und der U. aber nicht gelangt, weil es schon auf der ersten Stufe des Andienungsverfahrens abgeschlossen wurde. Die Revision sieht selbst, daß die Vinkulierungsklausel in lit. a Satz 4 diesen Fall nicht unmittelbar trifft. Entgegen ihrer Auffassung besteht kein Grund, die Vinkulierungsklausel in lit. a Satz 4 im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf diesen Fall auszudehnen. Denn die Klausel richtet sich nicht gegen die ursprüngliche oder nachträgliche Beteiligung bereits vorhandener Gesellschafter an anderen Fernsehgesellschaften. Vor einer Verschiebung der gesellschaftsinternen Mehrheitsverhältnisse zugunsten eines Gesellschafters ist jeder andere im Verhältnis zu ihm durch seine anteiligen - ggf. durch Anwachsung nach lit. d erweiterten - Erwerbsrechte im Andienungsverfahren gemäß lit. a Satz 1 und im Vorkaufsverfahren nach lit. c geschützt. Da das Zustimmungserfordernis nach lit. a Satz 4 sich auf die Vorkaufsphase gemäß lit. c eindeutig nicht erstreckt, dort aber die gleiche Situation
wie hier im Andienungsverfahren - Erwerb des gesamten Anteils durch einige Gesellschafter - eintreten kann, ohne daß lit. a Satz 4 eingreift, kann dessen Anwendung im Andienungsverfahren ebenfalls nicht gewollt sein.

b) Unerheblich ist demgegenüber der von der Revision in Bezug genommene - streitige - Vortrag der Klägerin, die bei Abschluß der Gesellschaftsverträge federführende C. habe mit der Vinkulierungsklausel in lit. a Satz 4 bezweckt, die damals noch nicht mit ihr verbundene U. gemeinsam mit der Klägerin und einer weiteren Gesellschafterin unter Kontrolle zu halten und jeglichen Hinzuerwerb von Anteilen an den Beklagten durch die U. mit dem qualifizierten Mehrheitserfordernis von 75 % der Stimmen zu verhindern. Zum einen ist nicht vorgetragen, daß die U. dieses - bei der damaligen Konstellation vor allem für sie nachteilige, von Wortlaut und Systematik der Regelungen abweichende - Verständnis der Vinkulierungsklausel bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages teilte, der Gesellschaftsvertrag also mit diesem Inhalt zustande kam. Zum anderen sind körperschaftsrechtliche Regelungen in der Satzung einer GmbH, zu denen auch die Vinkulierung von Geschäftsanteilen gehört (BGHZ 48, 141, 144), nach ständiger Rechtsprechung des Senats objektiv und nicht nach dem subjektiven Verständnis der Gesellschafter auszulegen (vgl. BGHZ 123, 347, 350, 352). Das muß hier auch auf die Auslegung der wortgleichen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2 (KG) durchschlagen , zumal gemäß §§ 10/14 Abs. 2 GV Gesellschaftsanteile an beiden Beklagten nur zusammen übertragen werden können.
Der Hinweis der Revision auf §§ 7 Abs. 4, 8 Abs. 2 des GmbH-Vertrages, wonach der weitreichende Einfluß der C. auf die Geschäftsführung eingedämmt werde, besagt für die von der Revision favorisierte Auslegung der hier maßgebenden Vinkulierungsklausel nichts.


c) Unerheblich ist weiter, daß die F. von Anfang an eine Veräußerung an die C.-U. und die U. intendiert hatte. Denn sie hat unter dem 23. März 1998 [K 5] ihre Anteile satzungsgemäß allen Gesellschaftern zum (anteiligen) Erwerb angeboten. Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte das Angebot hinsichtlich des GmbH-Anteils keiner notariellen Beurkundung nach § 15 Abs. 4 GmbHG, weil die Verpflichtung dazu schon in dem (notariellen) Gesellschaftsvertrag begründet worden ist, der dem Veräußerer die Bestimmung des Kaufpreises überläßt (§ 316 BGB). Die Andienung entspricht hier einer formfreien Anfrage, ob der Berechtigte sein - bereits in der Satzung begründetes - Recht ausübt (vgl. Hachenburg/Zutt, GmbHG 8. Aufl. § 15 Rdn. 30, Anh. § 15 Rdn. 29). Die Klägerin hat hiervon keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 10/14 Abs. 3 lit. c angekündigt und dieses später "im größtmöglichen Umfang" auszuüben erklärt. Ob und inwieweit es ihr zusteht, ist hier nicht zu entscheiden. Ihr anteiliger Erwerb fiele unstreitig jedenfalls nicht unter das Zustimmungserfordernis nach lit. a Satz 4.

d) Erfolglos bleibt schließlich der Einwand der Revision, die in dem notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 18. Dezember 1998 vereinbarte Aufteilung der erworbenen Gesellschaftsanteile auf die C.-U. und die U. (10 : 1) entspreche nicht dem Verhältnis ihrer damaligen Beteiligungen an den Beklagten (ca. 3 : 1) und verstoße damit gegen die Formalien des Andienungsverfahrens nach lit. a Satz 1. Selbst wenn letzteres zuträfe, käme allenfalls das Zustimmungserfordernis nach §§ 10/14 Abs. 1 GV zum Zuge, nicht aber dasjenige nach Abs. 3 lit. a Satz 4, worüber in dem angefochtenen Gesellschafterbeschluß allein entschieden worden ist. Davon abgesehen ist jedenfalls die Andienung der Geschäftsanteile durch die F. satzungsgemäß erfolgt. Nur die C.-U. und die mit ihr als Tochtergesellschaft verbundene U. haben von
ihrem Erwerbsrecht auf dieser Verfahrensstufe Gebrauch gemacht. Die U. hätte auf ihr Erwerbsrecht ohne weiteres mit der Folge verzichten können, daß es der C.-U. als alleiniger Erwerberin angewachsen wäre (lit. d Satz 1). Dann muß - als Minus - aber auch ein Teilverzicht möglich sein, der weder durch den Wortlaut noch durch den Zweck der Bestimmungen ausgeschlossen ist. Im wirtschaftlichen Ergebnis wird durch die Aufteilung in dem Kaufvertrag nichts anderes erreicht. Zudem stehen die beiden Erwerberinnen den übrigen Gesellschaftern der Beklagten als wirtschaftliche und gesellschafterliche Einheit gegenüber, deren internes Beteiligungsverhältnis an den Beklagten die Interessen der anderen Gesellschafter nicht berührt. Das wird auch durch die §§ 10/14 Abs. 4 GV bestätigt, wonach die Übertragung von (Teil-)Geschäftsanteilen an ein mit einem Gesellschafter im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen grundsätzlich nicht vinkuliert ist, sofern dieser Gesellschafter den anderen die Aufrechterhaltung des Beherrschungsverhältnisses gegenüber der Erwerberin garantiert oder sich verpflichtet, bei dessen Beendigung den Geschäftsanteil zurückzuerwerben. Diese Einschränkung bezweckt lediglich, den bestimmenden Einfluß des Gesellschafters auf die Anteilserwerberin innerhalb der Gesellschaft zu sichern und das Eindringen von Fremdinteressen zu verhindern , wenn die Muttergesellschaft ihre Anteile an der Tochtergesellschaft veräußert. Dagegen hat diese Einschränkung keine Funktion, wenn die Mutterund die Tochtergesellschaft - wie hier - bereits Gesellschafterinnen sind und letztere ihre Anteile an den Beklagten ganz oder zum Teil auf die Muttergesellschaft überträgt, weil dadurch der Einfluß des herrschenden Unternehmens innerhalb der Gesellschaft nicht berührt, sondern erst recht gesichert wird und es daher einer entsprechenden Garantieerklärung nicht bedarf. Hätten sonach die beiden Erwerberinnen die in dem Kaufvertrag vereinbarte Anteilsaufteilung ohne weiteres nachträglich vornehmen können, konnte sie ihnen auch bei Abschluß des Kaufvertrages nicht verwehrt sein.


e) Nach allem ist in dem angefochtenen Gesellschafterbeschluß zu Recht festgestellt worden, daß die Übertragung bzw. Aufteilung der F.-Anteile auf die C.-U. und die U. keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlung gemäß §§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 GV bedarf.
Die Klage erweist sich daher als im Ergebnis unbegründet, weshalb die Revision mit dieser Maßgabe zurückzuweisen war.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke

(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.

(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.

(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.

(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 47/99 Verkündet am:
29. Mai 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ThürSpkVO § 5 Abs. 1 Satz 2; GmbHG § 51 Abs. 2 und 4
Zur Verwaltungsratssitzung einer Thüringischen Sparkasse, in der über die fristlose
Kündigung eines Mitglieds des Vorstandes Beschluß gefaßt werden soll,
kann nicht wirksam mit der Mitteilung des Tagesordnungspunktes "Vorstandsangelegenheiten"
einberufen werden (Anschluß an Urt. v. 30. November 1961
- II ZR 136/60, NJW 1962, 393); ein in einer derart fehlerhaft einberufenen Sitzung
gefaßter Beschluß ist nichtig.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 47/99 - OLG Jena
LG Gera
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Januar 1999 aufgehoben und auf die Berufung des Klägers das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 17. Juli 1997 wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, daß der Dienstvertrag des Klägers mit der Beklagten vom 8. März 1995 durch die fristlosen Kündigungen vom 20. Juni und vom 9. Dezember 1996 nicht beendet wurde.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die beklagte Sparkasse ist aus der Fusion der Sparkasse G. und der Sparkasse Gr./Z. hervorgegangen. Der Kläger war vor der Fusion Vorstandsvorsitzender des letztgenannten Kreditinstituts, nach der Fusion bekleidete er bei der Beklagten vom 1. März 1995 an das Amt des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Nach dem auf fünf Jahre abgeschlossenen Dienstvertrag vom 8. März 1995 kann die Beklagte das Dienstverhältnis nur aus wichtigem Grund kündigen. Dem Kläger ist ein Versorgungsversprechen erteilt worden, das Vordienstzeiten seit dem 1. August 1971 als ruhegehaltsfähig einbezieht; die Versorgung kann gekürzt werden, wenn das Dienstverhältnis seitens der Beklagten gekündigt wird und der Kläger den wichtigen Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; bei grober Fahrlässigkeit ist diese Kürzung nur zulässig, wenn der Beklagten ein erheblicher Vermögensschaden zugefügt worden ist, sie darf dann äußerstenfalls die Hälfte der Versorgungsansprüche erfassen. Nach § 10 des Vertrages steht dem Kläger ein Dienstwagen der Oberklasse zu, den er kostenfrei auch für private Zwecke nutzen darf, wobei der sich hieraus ergebende geldwerte Vorteil von ihm zu versteuern ist.
In dem Fusionsvertrag ist bestimmt, daß in der ersten Wahlperiode des Verwaltungsrates Beschlüsse nur mit Zweidrittel-Mehrheit gefaßt werden sollen , wenn dadurch grundlegende Interessen beider Gewährträger berührt werden. Dementsprechend ordnet die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates an, daß der Verwaltungsrat in diesen Fällen mit Zweidrittel-Mehrheit beschließt. Über Inhalt und Tragweite dieser Regelungen, vor allem über die Frage, ob auch die Besetzung des Vorstandes zu den "grundlegenden Interessen der Gewährträger" gehört, streiten die Parteien.

In einer Sitzung des Verwaltungsrates der Beklagten vom 19./20. Juni 1996, zu der mit der Tagesordnung "Vorstandsangelegenheiten" eingeladen worden war, wurde mit 11 gegen 6 Stimmen beschlossen, den Kläger aus dem Vorstandsamt abzuberufen und den mit ihm geschlossenen Dienstvertrag fristlos zu kündigen. Im Anschluß an diese Sitzung ist dem Kläger am 20. Juni 1996 das siebenseitige Kündigungsschreiben ausgehändigt worden. Während er die Abberufung gerichtlich nicht angegriffen hat, hat er geltend gemacht, die fristlose Kündigung sei aus formellen und materiellen Gründen unwirksam, und hat auf die entsprechende Feststellung angetragen. Während des Rechtsstreits hat der Verwaltungsrat, wiederum einberufen mit der Tagesordnung "Vorstandsangelegenheiten", am 9. Dezember 1996 abermals die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers beschlossen. Auch gegen diese ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung wendet sich der Kläger, der zudem hilfsweise die Feststellung beantragt hat, daß ihm die volle Versorgung zusteht.
Die Beklagte hat von dem Kläger zunächst vergeblich die Herausgabe des Dienstwagens des Klägers verlangt, sodann Widerklage erhoben und diese - nachdem der Kläger während des Rechtsstreits das Fahrzeug zurückgegeben hatte - in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Feststellung der Erledigung der Widerklage ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Berufung des Klägers nur insoweit entsprochen, als es festgestellt hat, dem Kläger stehe seit dem 10. Dezember 1996 die Hälfte der ihm zugesagten Versorgung zu. Gegen die-
ses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Senat hat lediglich das Rechtsmittel des Klägers zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers ist begründet. Die am 20. Juni und 9. Dezember 1996 ausgesprochenen fristlosen Kündigungen des Dienstvertrages des Klägers sind unwirksam und haben das Dienstverhältnis nicht beendet; dementsprechend war der Kläger nicht zur Herausgabe des Dienstwagens verpflichtet und der Antrag der Beklagten, die Erledigung des mit der Widerklage geltend gemachten Herausgabeanspruchs festzustellen, unbegründet.
Das angefochtene Urteil leidet an verschiedenen Rechtsfehlern verfahrensrechtlicher Art und in der materiellrechtlichen Beurteilung. Der Senat ist ebensowenig genötigt, auf sie sämtlich einzugehen, wie es für den Ausgang des Rechtsstreits darauf ankommt, daß das Berufungsgericht in seiner Entscheidung zur Versorgung des Klägers verkannt hat, daß das Altersruhegeld, die Hinterbliebenen- und die Invaliditätsversorgung nach §§ 1, 17 BetrAVG unverfallbar geworden waren und dem Kläger deswegen nicht aberkannt werden konnten (vgl. Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 380/98 z.V.b.). Denn beide Kündigungserklärungen sind bereits aus formellen Gründen unwirksam, weil die sie tragenden Beschlüsse des Verwaltungsrates nichtig sind.
Die Einladung zu den beiden Sitzungen mit der Tagesordnung "Vorstandsangelegenheiten" entsprach nicht den Anforderungen von Nr. 1.1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats der Beklagten. Diese Vorschrift ordnet in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 4 SpkG 1990 und unter Bezugnahme auf die
Regelung in dem seinerzeitigen Entwurf von § 6 Abs. 1 ThürSpkVO (jetzt: § 5 Abs. 1 Satz 2 ThürSpkVO v. 1. Juli 1999 - GVBl. S. 438 ff.) an, daß "unter Mitteilung der Tagesordnung" einzuladen ist. Inhaltsgleiche Regelungen finden sich in § 51 Abs. 2 und 4 GmbHG. Für sie hat der Senat entschieden (Urt. v. 30. November 1961 - II ZR 136/60, NJW 1962, 393 f.), es reiche aus, wenn in der nach § 51 GmbHG zu übermittelnden Tagesordnung mitgeteilt werde, "daß ein bestimmter Geschäftsführer abberufen werden soll", während die Angabe der Gründe nicht erforderlich sei. Zutreffend wird dies im Schrifttum dahin verstanden , daß die Mitteilung "Geschäftsführerangelegenheiten" nicht hinreichend bestimmt ist, um dem Zweck der Vorschrift, den an der Beschlußfassung Beteiligten eine sachgerechte Vorbereitung und Teilnahme an der Aussprache zu ermöglichen und sie vor Überraschung oder Überrumpelung zu schützen, gerecht zu werden (Scholz/K. Schmidt, GmbHG 8. Aufl. § 51 Rdn. 19 m. eingeh. Nw.; Hachenburg/Hüffer, GmbHG 8. Aufl. § 51 Rdn. 21 f. ; Lutter /Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 51 Rdn. 6; Roth/Altmeppen, GmbHG 3. Aufl. § 51 Rdn. 10; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 16. Aufl. § 51 Rdn. 22; Thelen, GmbHR 1992, 796).
Dieselben Gesichtspunkte beanspruchen Geltung auch für die Einberufung zur Sitzung des Verwaltungsrates einer Sparkasse, der als deren "oberstes Organ und Aufsichtsorgan" (§ 8 Abs. 1 ThürSpkG) ähnliche Aufgaben wahrzunehmen hat, wie die Gesellschafterversammlung bei einer GmbH. Bei ihm geht es ebenfalls darum, daß die Beteiligten sich sachgerecht auf den Beschlußgegenstand vorbereiten und ordnungsgemäß an der Abstimmung teilnehmen können, weil sie allein so ihrer verantwortungsvollen Aufgabe als an Aufträge und Weisungen nicht gebundene und nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf gesetzliche Regelungen, das öffentliche Wohl und die Aufgaben
der Sparkassen bestimmten Überzeugung handelnde Organmitglieder gerecht werden können. Diesem Erfordernis trägt neben der Einberufungsfrist und der rechtzeitigen Mitteilung der Beschlußgegenstände auch § 5 Abs. 1 Satz 4 der zwischenzeitlich erlassenen ThürSpkVO Rechnung, nach der die Erweiterung der durch die Einladung festgelegten Tagesordnung nur bei Dringlichkeit und nur aufgrund eines mit qualifizierter Mehrheit gefaßten Beschlusses zulässig ist.
Über die jeweils nur mit "Vorstandsangelegenheiten" angekündigte fristlose Kündigung des Dienstvertrages des Klägers durfte danach nicht Beschluß gefaßt werden. Da jedenfalls die von dem Gr.er Gewährträger entsandten Verwaltungsratsmitglieder deutlich gemacht haben, daß sie mit dem Vorgehen der Mehrheit nicht einverstanden waren, ist der Einberufungsmangel nicht geheilt, auch wenn sie sich später - negativ votierend - an der Abstimmung über den nicht ordnungsgemäß angekündigten Beschlußgegenstand beteiligt haben. Wenn die Gr.er Vertreter ihren Standpunkt, daß auch in Vorstandsfragen der Verwaltungsrat nur mit Zweidrittelmehrheit befinden durfte, wahren wollten, waren sie gezwungen, sich in dieser Weise an der Abstimmung zu beteiligen und sich damit die Möglichkeit zu erhalten, die Verletzung ihrer Rechte aus dem Fusionsvertrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren feststellen zu lassen.
Röhricht RiBGH Dr. Hesselberger Goette ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Röhricht Kurzwelly Kraemer

(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.

(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.

(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.

(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.

(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.

(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.

(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.

(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.

(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.

(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.

(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.

(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 135/04 Verkündet am:
16. Januar 2006
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine kombinierte Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn
diese Entscheidungsform in der Satzung ausdrücklich vorgesehen
ist. Der auf einer kombinierten Beschlussfassung
beruhende Gesellschafterbeschluss ist erst mit der Feststellung
des Beschlussergebnisses wirksam gefasst.
Eine Abstimmung im Wege des in der Satzung nicht vorgesehenen
kombinierten Verfahrens führt stets - also auch bei
Einvernehmen sämtlicher Gesellschafter - zur Nichtigkeit
des Beschlusses.
BGH, Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 135/04 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 16. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn
und Caliebe

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Mai 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Gesellschafter der mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM ausgestatteten beklagten GmbH waren die Klägerin (12.000,00 DM), ihr früherer Ehemann (26.000,00 DM) und die beiden minderjährigen Kinder (je 6.000,00 DM). Ein Gläubiger der Klägerin ließ im April 2003 wegen offenen Anwaltshonorars deren Geschäftsanteil pfänden. Nach § 13 der Satzung der Beklagten berechtigt eine derartige Zwangsvollstreckungsmaßnahme die Gesellschaft, den Geschäftsanteil zwangsweise einzuziehen. Im Hinblick darauf war für den 17. Juni 2003 zu einer Gesellschafterversammlung geladen worden, in welcher - außer über die Umstellung des Stammkapitals auf € - gestützt auf die genannte Satzungsbestimmung über die Zwangseinziehung des Geschäftsanteils der Klägerin und die Aufstockung der Anteile der Mitgesellschafter befunden werden sollte. Erschienen bzw. vertreten waren in der Versammlung allein der frühere Ehemann der Klägerin und der Ergänzungspfleger der Tochter. Nicht erschienen war hingegen die Klägerin, die behauptet hat, zu der Versammlung nicht eingeladen worden zu sein. Abwesend war ferner der Ergänzungspfleger des Sohnes, der allerdings nach dem Inhalt der Niederschrift die Bitte übermittelt hatte, ihm die Möglichkeit zu eröffnen, unmittelbar nach der Gesellschafterversammlung seine Stimme schriftlich abgeben zu dürfen. Dem entsprach die - beschlussfähige - Gesellschafterversammlung und beauftragte den Versammlungsleiter , dieses Votum einzuholen; in der Satzung der Gesellschaft ist ein derartiges Verfahren nicht vorgesehen. Von der ihm eröffneten Möglichkeit späterer Stimmabgabe hat der Ergänzungspfleger des Sohnes indessen keinen Gebrauch gemacht. Die anwesenden Gesellschafter beschlossen ausweislich der Niederschrift einstimmig, den Geschäftsanteil der Klägerin einzuziehen, die Geschäftsanteile der anderen Gesellschafter entsprechend aufzustocken und das Stammkapital auf 25.564,60 € umzustellen.
2
Gegen diese Beschlüsse wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage, mit der sie formelle und inhaltliche Fehler der gefassten Beschlüsse rügt. Das Landgericht hat antragsgemäß die Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse festgestellt, das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
4
I. Das Oberlandesgericht hat die Gesellschafterbeschlüsse als nichtig erachtet , weil sie in einem nicht zulässigen Verfahren gefasst worden seien. Die anwesenden Gesellschafter hätten zu Beginn der Gesellschafterversammlung beschlossen, dem nicht erschienenen Ergänzungspfleger des Sohnes ein im Anschluss an die Versammlung auszuübendes schriftliches Stimmrecht einzuräumen. Diese Verfahrensweise stelle eine kombinierte Beschlussfassung dar, die nur wirksam sei, wenn sie entweder in der Satzung vorgesehen oder von dem Einverständnis sämtlicher Gesellschafter getragen sei. Beide Alternativen seien im Streitfall nicht gegeben.
5
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand. Die angefochtenen Beschlüsse sind nichtig.
6
1. Entgegen der Auffassung der Revision sind die angegriffenen Beschlüsse nicht in einer Gesellschafterversammlung (§ 48 Abs. 1 GmbHG), sondern auf dem Wege einer sog. "kombinierten Beschlussfassung" getroffen worden. Eine Gesellschafterversammlung aller teilnahme- und - von der Klägerin , die nicht eingeladen worden sein will, abgesehen - abstimmungsberechtigten Gesellschafter hat nicht stattgefunden. Stattdessen sind die anwesenden, nach der Satzung beschlussfähigen Gesellschafter noch vor Beginn der Abstimmung übereingekommen, dem nicht erschienenen Ergänzungspfleger eines Gesellschafters durch ein nachträglich schriftlich auszuübendes Stimmrecht die Mitwirkung an der Beschlussfassung zu ermöglichen.
7
Dieses Verfahren stellt eine kombinierte Beschlussfassung dar (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 18. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 41 f.; Lutter/ Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 48 Rdn. 14; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG 4. Aufl. § 48 Rdn. 3). Dass die anwesenden Gesellschafter auch ohne den abwesenden Gesellschafter beschlussfähig waren und eine Entschließung zu den Beschlussgegenständen gefasst haben, die der Ergänzungspfleger nicht mehr umstoßen konnte, nimmt dem Verfahren nicht den Charakter einer solchen kombinierten Beschlussfassung; denn dafür kommt es nur auf das eingeschlagene Verfahren, nicht aber auf das Ergebnis der Abstimmung an. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass der Ergänzungspfleger später von der ihm eingeräumten Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe keinen Gebrauch gemacht hat.
8
2. Dieses hier von der Beklagten eingeschlagene Verfahren ist - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - unzulässig und führt, ohne dass es auf die weiteren von der Klägerin angeführten formellen und materiellen Mängel ankommt, zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. Da die Beklagte sich auf die Wirksamkeit des Beschlossenen beruft, kann die Klägerin diese Nichtigkeit auf dem von ihr eingeschlagenen Weg ungeachtet des Umstandes feststellen lassen, dass das von den Gesellschaftern eingeschlagene Abstimmungsverfahren mangels der vorgesehenen Mitwirkung des Ergänzungspflegers nicht abgeschlossen ist und die nicht nur bei der schriftlichen Abstimmung (vgl. dazu BGHZ 15, 324, 329), sondern ebenso bei dem kombinierten Verfahren grundsätzlich erforderliche Beschlussfeststellung fehlt.
9
a) Beschlüsse der Gesellschafter werden gemäß § 48 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich in Versammlungen, also bei gleichzeitiger Anwesenheit der Gesellschafter gefasst. Abweichend vom Regelfall einer Versammlung ermöglicht § 48 Abs. 2 GmbHG die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren, wenn entweder die Gesellschafter den Beschlussvorschlag einstimmig billigen oder sie ihr Einverständnis mit der schriftlichen Abstimmung in gleicher Weise erklären. § 48 GmbHG enthält freilich keine abschließende Regelung über die Form, in der Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden können, sondern gestat- tet den Gesellschaftern, durch die Satzung abweichende Regelungen zu treffen. Auf diesem Wege können die Gesellschafter nicht nur die formellen Anforderungen der Beschlussfassung erleichtern, sondern vor allem auch ein kombiniertes Verfahren vorsehen (Baumbach/Hueck/Zöllner aaO § 48 Rdn. 41 f.; Roth in: Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 48 Rdn. 36; Rowedder /Koppensteiner aaO § 48 Rdn. 3; Hachenburg/Hüffer, GmbHG 8. Aufl. § 48 Rdn. 57 ff.). Eine derartige Regelung enthält - wie auch die Revision einräumt - die Satzung der Beklagten nicht.
10
b) Ob ausnahmsweise eine Abstimmung in einem kombinierten Verfahren auch ohne entsprechende Satzungsgrundlage durchgeführt werden kann, wenn alle Gesellschafter hiermit einverstanden sind, hat der Senat in einer beiläufigen Bemerkung in einer früheren Entscheidung (BGHZ 58, 115, 120; vgl. dazu die Nachw. zum Streitstand bei Baumbach/Hueck/Zöllner aaO Rdn. 42) offen gelassen. Abgesehen davon, dass mangels des Einverständnisses der Klägerin mit dieser Verfahrensweise - es war trotz ihres fehlenden Stimmrechts bei den zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenständen zu TOP 2 und 3 bei der Entscheidung über die Anwendung des kombinierten Verfahrens unerlässlich (Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 48 Rdn. 10) - diese besonderen Ausnahmevoraussetzungen hier nicht vorliegen, entscheidet der Senat die früher offen gelassene Frage dahin, dass eine Abstimmung im Wege des in der Satzung nicht vorgesehenen kombinierten Verfahrens stets - also auch bei Einvernehmen sämtlicher Gesellschafter - zur Nichtigkeit des Beschlossenen führt (ebenso: Hüffer 100 Jahre GmbHG S. 512, 535 f.; ders. in Hachenburg aaO § 48 Rdn. 60; Baumbach/Hueck/Zöllner aaO § 48 Rdn. 42; a.A. Rowedder/Koppensteiner aaO § 48 Rdn. 3; Lutter/Hommelhoff aaO § 48 Rdn. 14; Roth aaO Rdn. 36; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 48 Rdn. 72). Wenn bereits Einberufungsmängel die Nichtigkeit des in einer derart zusam- mengetretenen Gesellschafterversammlung Beschlossenen zur Folge haben, wäre es wertungswidersprüchlich und vom Gesetz nicht gedeckt (Baumbach/ Hueck/Zöllner aaO § 48 Rdn. 42), den Fall, dass überhaupt kein zugelassenes Abstimmungsverfahren stattgefunden hat, nicht der Nichtigkeitsfolge nach dem im GmbH-Recht entsprechend heranzuziehenden § 241 Nr. 1 AktG zu unterwerfen.
Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Caliebe
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 02.12.2003 - 31 O 208/03 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.05.2004 - 7 U 62/03 (Hs) -

(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.

(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.

(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.

(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.

(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.

(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.

(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.

(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.

(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.

(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Unternehmensverträge sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag). Als Vertrag über die Abführung des ganzen Gewinns gilt auch ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien es übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen.

(2) Stellen sich Unternehmen, die voneinander nicht abhängig sind, durch Vertrag unter einheitliche Leitung, ohne daß dadurch eines von ihnen von einem anderen vertragschließenden Unternehmen abhängig wird, so ist dieser Vertrag kein Beherrschungsvertrag.

(3) Leistungen der Gesellschaft bei Bestehen eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrags gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60.

(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien

1.
sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft),
2.
sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag),
3.
den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).

(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.

(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.

(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.

(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 253/03 Verkündet am:
12. Dezember 2005
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Einer Bestätigung durch Beschluss gemäß § 244 Satz 1 AktG zugänglich ist
ein Erstbeschluss, der an einem die Art und Weise seines Zustandekommens
betreffenden, heilbaren Verfahrensfehler leidet.

b) Ein derartiger heilbarer Verfahrensfehler liegt u.a. vor, wenn das Abstimmungsergebnis
hinsichtlich des Erstbeschlusses - infolge von Zählfehlern,
Mitzählung von unter Verletzung eines Stimmverbots abgegebenen Stimmen
oder ähnlichen Irrtümern - fehlerhaft festgestellt worden ist.

c) Ein wirksamer Bestätigungsbeschluss beseitigt nicht nur die Anfechtbarkeit
des Erstbeschlusses nach Maßgabe des § 244 Satz 1 AktG, sondern entzieht
auch einer im Erstprozess mit der Anfechtung des Erstbeschlusses verbundenen
, noch rechtshängigen positiven Beschlussfeststellungsklage den
Boden.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 12. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 2003 aufgehoben und das Endurteil des Landgerichts München I, 5. Kammer für Handelssachen , vom 17. Oktober 2002 abgeändert.
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger fechten im vorliegenden Rechtsstreit als Aktionäre der beklagten Aktiengesellschaft einen Hauptversammlungsbeschluss vom 17. Juli 2002 an, durch den ein Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 18. Dezember 2000 (im Folgenden: Erstbeschluss) bestätigt wurde.
2
Gegenstand jenes Erstbeschlusses war ein Antrag von Minderheitsaktionären auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 AktG im Hinblick auf be- stimmte Vorgänge im Zusammenhang mit dem Erwerb von Industriebeteiligungen , Kapitalerhöhungen sowie Bürgschafts- und Kreditgewährungen sowie auf Einsetzung der K. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: K. ) als Sonderprüferin. Der Versammlungsleiter stellte nach der Abstimmung bei 262.575 Ja-Stimmen, 340.398 NeinStimmen - davon 181.280 von dem Vorstandsmitglied Dr. G. in Ausübung von Stimmrechtsvollmachten abgegebenen Stimmen - und 398 Enthaltungen die Ablehnung des Antrags zu Protokoll fest.
3
Nachdem die beiden Kläger hiergegen Anfechtungs- und positive Beschlussfeststellungsklagen erhoben hatten, bestätigte die Hauptversammlung der Beklagten auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat durch Beschluss vom 17. Juli 2002 mit einer Mehrheit von 389.214 Ja-Stimmen gegen 3.660 Nein-Stimmen bei 227.618 Enthaltungen gemäß § 244 AktG den festgestellten ablehnenden Erstbeschluss.
4
Im Vorprozess hat das Landgericht Köln den Erstbeschluss vom 18. Dezember 2000 für nichtig erklärt und außerdem festgestellt, dass der Minderheitsantrag auf Bestellung eines Sonderprüfers und Einsetzung der K. als Sonderprüferin mit Mehrheit angenommen worden sei; zur Begründung hat es ausgeführt, dass die vom Vorstand Dr. G. in Vollmacht abgegebenen Stimmen wegen Stimmrechtsverbots nach § 142 AktG nicht als Nein-Stimmen hätten gewertet werden dürfen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen und zugleich die Revision nicht zugelassen. Die von der Beklagten dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (II ZR 189/02) hat der Senat bislang nicht beschieden, sondern durch Beschluss vom 27. Januar 2003 die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des hiesigen Rechtsstreits über den Bestätigungsbe- schluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 17. Juli 2002, der seinerzeit bereits vor dem Landgericht München I rechtshängig war, wegen Vorgreiflichkeit im Sinne von § 148 ZPO ausgesetzt.
5
Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Landgericht München I auf die Anfechtungsklagen der beiden Kläger den Bestätigungsbeschluss für nichtig erklärt. Das Oberlandesgericht München hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage.
7
Der von der Hauptversammlung der Beklagten am 17. Juli 2002 gefasste Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 Abs. 1 AktG ist wirksam.
8
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung ausgeführt:
9
Der Bestätigungsbeschluss vom 17. Juli 2002 sei schon deshalb nicht gemäß § 244 AktG wirksam, weil der - im Vorprozess angefochtene - Erstbeschluss vom 18. Dezember 2000 nicht lediglich auf einem - heilbaren - Verfahrensfehler , sondern auf einem der Bestätigung nach § 244 AktG nicht zugänglichen inhaltlichen Fehler beruhe. Zwar sei das Ergebnis des Erstbeschlusses durch den Versammlungsleiter zunächst wirksam - wenngleich unrichtig und damit anfechtbar - festgestellt worden; jedoch habe die verfahrensfehlerhafte Berücksichtigung von Stimmen, die einem Stimmverbot unterlegen hätten, zu einem Inhaltsmangel des Beschlusses geführt, weil tatsächlich kein die beantragte Sonderprüfung ablehnender, sondern ein dem Antrag zustimmender Beschluss gefasst worden sei. In diesem Fall könne nicht nach § 244 Satz 1 AktG etwas bestätigt werden, was mit diesem Inhalt tatsächlich gar nicht beschlossen worden und vom Regelungsgehalt her gerade im Streit sei. Einer Heilung durch den Bestätigungsbeschluss stehe hier zudem die den Inhalt des Erstbeschlusses richtig feststellende positive Feststellungsentscheidung des Vorprozesses entgegen.
10
Eine Umdeutung des unzulässigen Bestätigungsbeschlusses in einen (erneuten) Ablehnungsbeschluss der Hauptversammlung bezüglich der Sonderprüfung sei nicht möglich, weil eine Neuvornahme nicht Beschlussgegenstand gewesen sei. Zudem sei der Bestätigungsbeschluss - als Neuvornahme verstanden - ohnehin wegen Verfahrensfehlers anfechtbar, weil für den die Bestellung eines Sonderprüfers betreffenden Beschlussvorschlag nach § 124 AktG zwingend der Aufsichtsrat allein und nicht etwa - wie geschehen - zugleich auch der Vorstand zuständig gewesen sei.
11
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
12
Der Bestätigungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 17. Juli 2002 ist wirksam, weil der inhaltsgleiche, die Sonderprüfung ablehnende Erstbeschluss vom 18. Dezember 2000 nicht an einem die Bestätigungswirkung nach § 244 AktG ausschließenden Inhaltsmangel, sondern allenfalls an einem der Bestätigung zugänglichen Verfahrensfehler litt (1.), die gegen den Erstbeschluss zugleich mit dessen Anfechtung erhobene positive Beschluss- feststellungsklage bis zu einer rechtskräftigen, stattgebenden Entscheidung einer wirksamen Bestätigung nicht entgegensteht (2.) und die von den Klägern erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung nachgeschobene Rüge, der Bestätigungsbeschluss selbst sei wegen gesetzwidriger Bekanntmachung der Tagesordnung der Hauptversammlung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen , wegen Versäumung der Anfechtungsfrist (§ 246 Abs. 1 AktG) verfristet ist (3.).
13
1. Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 17. Juli 2002 weist alle Merkmale eines gültigen Bestätigungsbeschlusses i.S. des § 244 Satz 1 AktG auf.
14
a) Angesichts des klaren Wortlauts des Bestätigungsbeschlusses vom 17. Juli 2002 besteht kein Zweifel daran, dass die Hauptversammlung mit ihm den Erstbeschluss als gültige Regelung der betreffenden Gesellschaftsangelegenheit - d.h. die damals als beschlossen festgestellte Ablehnung der von der Minderheit beantragten Sonderprüfung samt Bestellung der K. als Sonderprüferin - anerkennen und mit Wirkung für die Zukunft dessen behauptete oder tatsächlich bestehende Anfechtbarkeit beseitigen wollte (vgl. dazu BGHZ 157, 206).
15
b) Der von der Hauptversammlung der Beklagten gefasste Bestätigungsbeschluss war auch - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - geeignet, Bestätigungswirkung dahingehend zu entfalten, dass er den behaupteten oder tatsächlich bestehenden Mangel des Erstbeschlusses beseitigte.
16
aa) Der Erstbeschluss war - wie auch die Vorinstanzen im Ansatz nicht verkennen - wegen der in den Tatsacheninstanzen des Vorprozesses ange- nommenen fehlerhaften Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht etwa nichtig, sondern lediglich anfechtbar i.S. von § 243 Abs. 1 AktG und damit grundsätzlich bestätigungsfähig.
17
Wurden im Zusammenhang mit der Abstimmung über den Erstbeschluss die vom Vorstandsmitglied G. aufgrund von Stimmrechtsvollmachten abgegebenen Stimmen als Nein-Stimmen mitgezählt, obwohl dieser - wovon die Vorinstanzen hier im Anschluss an die - nicht rechtskräftige - Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln im Vorprozess ohne weiteres ausgegangen sind und was auch in der Revisionsinstanz zugunsten der Kläger als zutreffend unterstellt werden mag - nach § 142 AktG einem Abstimmungsverbot unterlag, so war die Feststellung des Versammlungsleiters, der die Sonderprüfung betreffende Antrag sei abgelehnt, zwar unrichtig. Gleichwohl handelt es sich nicht um einen (nichtigen) Scheinbeschluss; vielmehr bewirkten die Feststellung des Beschlussergebnisses durch den Leiter der Hauptversammlung und deren Aufnahme in die notarielle Niederschrift gemäß § 130 Abs. 2 AktG, dass ein Beschluss mit dem verkündeten und in der Niederschrift fixierten Inhalt existiert, solange und soweit er nicht wirksam angefochten ist (st.Rspr. des Senats: vgl. nur BGHZ 76, 191, 197; 97, 28, 30; 104, 66, 69; h.M. im Schrifttum: vgl. MünchKomm.z.AktG/Hüffer 2. Aufl. § 243 Rdn. 41 m.w.Nachw.; K. Schmidt in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 243 Rdn. 38). Daher ist - weil infolge der wegen Vorgreiflichkeit des vorliegenden Rechtsstreits über den Bestätigungsbeschluss beschlossenen Aussetzung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens im Vorprozess ein rechtskräftiges Gestaltungsurteil in Bezug auf den Erstbeschluss nicht vorliegt - für den Erstbeschluss von der in der Hauptversammlung vom 18. Dezember 2000 festgestellten Beschlusslage auszugehen.
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bb) Der Erstbeschluss leidet auch - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - nicht an einem Inhaltsmangel, der diesem unabhängig von Art und Weise seines Zustandekommens anhaften und sich deshalb zwangsläufig auf den (bestätigenden) Zweitbeschluss übertragen würde. Die - hier unterstellte - fehlerhafte Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Versammlungsleiter stellt lediglich ein heilbaren - und damit der Bestätigung zugänglichen - Verfahrensfehler dar (h.M.: vgl. OLG München ZIP 1997, 1743, 1746; OLG Dresden AG 2001, 489, 491; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 244 Rdn. 2; derselbe in MünchKomm.z.AktG aaO § 243 Rdn. 41; K. Schmidt aaO § 243 Rdn. 38; von der Laden, DB 1962, 1297; Zöllner in Festschrift Beusch S. 973; Ludwig, AG 2002, 433). Verfahrensfehlerhaft festgestellt ist das Abstimmungsergebnis nicht nur dann, wenn es durch Zählfehler oder ähnliche Irrtümer zustande gekommen ist; vielmehr steht dem auch der hier vorliegende Fall gleich, dass ungültige - weil unter Verletzung eines Stimmverbots abgegebene - Stimmen mitgezählt worden sind. In beiden Fällen kann die Hauptversammlung durch die Bestätigung ihren Willen bekunden, den Erstbeschluss trotz der ihm anhaftenden Verfahrensmängel als verbindliche Regelung der Gesellschaftsangelegenheit anzuerkennen, sofern nur der bestätigende Beschluss nunmehr verfahrensfehlerfrei gefasst, der Mangel des Erstbeschlusses also vermieden wird. Denn darin liegt der zentrale Zweck des Bestätigungsbeschlusses: Dieser kann den Verfahrensmangel zwar nicht ungeschehen machen, allerdings gibt er den Aktionären die Möglichkeit zu erklären, dass sie trotz des Fehlers am Inhalt des Beschlusses festhalten wollen und deshalb der Anfechtungsgrund nicht mehr geltend gemacht werden soll (vgl. BGHZ 157, 206, 209).
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Dementsprechend war es im Sinne des § 244 AktG rechtlich zulässig, dass die Hauptversammlung der Beklagten am 17. Juli 2002 - nunmehr unter Vermeidung der Mitwirkung eines ihrer Vorstandsmitglieder bei der Abstim- mung - den bestätigenden Beschluss fasste, dass an der im Erstbeschluss zwar verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen, inhaltlich aber unbedenklichen Ablehnung der Sonderprüfung dennoch festgehalten werden soll.
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Auf welche Weise der im Zusammenhang mit der fehlerhaften Feststellung des Abstimmungsergebnisses des Erstbeschlusses unterlaufene Verfahrensfehler in einen Inhaltsfehler "umgeschlagen" sein sollte, haben die vorinstanzlichen Entscheidungen nicht aufzuzeigen vermocht; eine solche "Metamorphose" lässt sich nach dem geltenden Recht auch nicht überzeugend begründen.
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2. Die Behebbarkeit des Verfahrensmangels des Erstbeschlusses durch den Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG ist auch nicht deshalb ausgeschlossen , weil im Vorprozess die Anfechtungsklage mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage verbunden worden ist.
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Zwar ist es dem Anfechtungskläger in einer prozessualen Situation wie der vorliegenden gestattet, seine Anfechtungsklage gegen den Erstbeschluss mit dem Antrag auf Feststellung eines zustimmenden Beschlusses zu verbinden , weil einerseits durch das Anfechtungsurteil nur der rechtswidrige Beschluss kassiert, nicht aber die an sich rechtmäßige Beschlusslage hergestellt werden kann, andererseits eine allein erhobene positive Feststellungsklage die Anfechtungsklage nicht ersetzen kann. Jedoch führt nur eine - erfolgreiche - Anfechtungsklage zur Vernichtung des ablehnenden Beschlusses, und erst dessen Beseitigung schafft Raum für eine anderweitige gerichtliche Feststellung ; bis zur Rechtskraft des auf Anfechtungsklage hin ergangenen kassatorischen Urteils ist jedoch der fragliche Erstbeschluss gültig (vgl. § 241 Nr. 5 AktG), während ein erst durch Gerichtsurteil festzustellender positiver Be- schluss, der den angefochtenen, aber noch gültigen Ablehnungsbeschluss "ersetzen" soll, noch nicht existent ist. Dementsprechend beseitigt ein wirksamer Bestätigungsbeschluss nicht nur die Anfechtbarkeit des Erstbeschlusses nach Maßgabe des § 244 Satz 1 AktG, sondern entzieht auch einer im Erstprozess erhobenen und noch rechtshängigen positiven Beschlussfeststellungsklage den Boden.
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3. Soweit die Kläger erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung geltend gemacht haben, der Bestätigungsbeschluss selbst leide an dem Verfahrensmangel einer fehlerhaften Bekanntmachung der Tagesordnung, weil nicht - wie geschehen - der Aufsichtsrat und der Vorstand, sondern allein der Aufsichtsrat den Vorschlag zur Bestätigung des Erstbeschlusses über die Ablehnung der Bestellung von Prüfern der Hauptversammlung habe unterbreiten dürfen (vgl. § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG), ist die Klage ebenfalls unbegründet.
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Ein solcher Mangel würde nicht zur Nichtigkeit des Bestätigungsbeschlusses gemäß § 241 Abs. 3 AktG, sondern nur zu seiner Anfechtbarkeit nach § 243 Abs. 1 AktG führen (BGHZ 153, 32, 37). Auf diesen potentiellen Anfechtungsgrund können die Kläger ihre Anfechtungsklage gegen den Bestätigungsbeschluss jedoch schon deshalb nicht mit Erfolg stützen, weil er - wie die Revision zu Recht rügt - als verfristet i.S. des § 246 Abs. 1 AktG anzusehen ist. Nach dieser Vorschrift ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung nicht nur die nachträgliche Erhebung der Anfechtungsklage, sondern auch das Nachschieben von neuen Anfechtungsgründen ausgeschlossen (BGHZ 120, 141, 156 f.; 134, 364, 366; 137, 378, 386 m.w.Nachw.). Aus der Senatsentscheidung vom 22. Juli 2002 (BGHZ 152, 1), in der es allein um den Umfang der Darlegung der Berufungsgründe ging, ergibt sich nicht, dass der Anfechtungskläger jederzeit neue Anfechtungsgründe in den Rechtsstreit einführen und damit die vom Gesetzgeber aus wohl erwogenen Gründen geschaffene Vorschrift des § 246 Abs. 1 AktG funktionslos machen dürfte; vielmehr muss bei der Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist der nach der genannten Entscheidung einen Teil des Klagegrundes dieser Klage bildende maßgebliche Lebenssachverhalt , aus dem der Kläger die Anfechtbarkeit des Beschlusses herleiten will, vorgetragen werden (vgl. Sen.Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, 708 - Klarstellung zu BGHZ 152, 1, 6; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 29/03, ZIP 2005, 1318, 1320 f.). Im vorliegenden Fall ist demgegenüber der potentielle Anfechtungsgrund einer verfahrensfehlerhaften Bekanntmachung der Tagesordnung zur Hauptversammlung verspätet, nämlich - nach einem Hinweis des Berufungsgerichts - erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 20. Mai 2003 in das Verfahren eingeführt worden; hierzu haben die Klägervertreter in demselben Termin selbst erklärt, dass sie die Anfechtung primär nicht auf einen Ankündigungsmangel gestützt hätten, aber entschieden der Meinung seien, dass ein solcher jedenfalls einer Umdeutung entgegenstehe. Bei diesem nachgeschobenen angeblichen Verfahrensfehler, der das Zustandekommen des Bestätigungsbeschlusses selbst betrifft, handelt es sich im Verhältnis zu dem in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrund unzweifelhaft um einen anderen Lebenssachverhalt.
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III. Da mithin der Bestätigungsbeschluss rechtswirksam ist, sind auch - was der Senat wegen Endentscheidungsreife selbst zu entscheiden hat (§ 563 Abs. 3 ZPO) - die mit der Klage verfolgten diversen, gestaffelten Hilfsanträge auf Feststellung seiner "Nichtigkeit", "Unwirksamkeit" oder "Wirkungslosigkeit" offensichtlich unbegründet.
Goette Kurzwelly Münke
Gehrlein Reichart
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.10.2002 - 5 HKO 14610/02 -
OLG München, Entscheidung vom 21.05.2003 - 7 U 5347/02 -

(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.

(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.