Oberlandesgericht München Endurteil, 17. Apr. 2019 - 7 U 2711/18

bei uns veröffentlicht am17.04.2019
vorgehend
Landgericht München I, 12 HK O 6653/18, 05.07.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 05.07.2018, Az. 12 HK O 6653/18, wird das Teilurteil in Ziffern 1.1 bis 1.3 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.01.2019 in Form der Anlagenkonvolute B 31 bis B 34 übermittelten Buchauszug für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis einschließlich 14.11.2017 - um die Bezeichnung der im Rahmen der im Buchauszug aufgeführten einzelnen Geschäfte von der Beklagten an ihre Kunden gelieferten Waren nach ihrer Art,

- um die Angabe der Vertragsabschlusszeitpunkte,

- um die Angabe der Stornierungsgründe und den von der Beklagten vorgenommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen bei den in der Spalte „Artikelnummer“ mit „Kundenbelastung“ bezeichneten Geschäften, sowie

- um Angaben zu den im Zeitraum vom 01.08.2014 bis einschließlich 14.11.2017 abgeschlossenen, jedoch erst danach ausgeführten Geschäften zu ergänzen.

2. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 05.07.2018, Az. 12 HK O 6653/18, wird das Teilurteil in Ziffer 1.4 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zum Buchauszug folgende Dokumente jeweils in Kopie vorzulegen:

- Rahmenverträge und Einzelbestellungen

- Lieferscheine

- Rechnungen und Gutschriften

- Belege/Schriftwechsel zu Retouren, Gewährleistungen und Nichterfüllung von Lieferverträgen.

3. Im Übrigen wird die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zwei Drittel, die Beklagte ein Drittel.

5. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Teilurteil des Landgerichts München I, soweit es noch Bestand hat, sind vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Mit ihrer ursprünglichen Stufenklage vom 02.09.2014 (Bl. 1/5 d.A.) verlangte die Klägerin von der Beklagten in der ersten Stufe einen Buchauszug für den Zeitraum vom 15.11.2012 bis Ende Juli 2014. Dem Buchauszugsverlangen der Klägerin entsprach das Landgericht München I mit Teilurteil vom 30.04.2015, Az. 12 HK O 17133/14, voll. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde mit Senatsbeschluss vom 30.09.2015, Az. 7 U 2058/15, zurückgewiesen.

Nach der Erwirkung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Vollstreckung des Teilurteils des Landgerichts München I vom 30.04.2015 durch die Klägerin bezifferte die Klägerin ihren Zahlantrag aus der Stufenklage vom 02.09.2014 mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 09.08.2017 (Bl. 205/209 d.A.) auf 385.633,05 € in der Hauptsache.

Mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 27.12.2017 (Bl. 238, 241 d.A.) erweiterte die Klägerin ihre Stufenklage.

Sie beantragte nunmehr ergänzend:

Die Beklagte wird verurteilt, Buchauszug zu erteilen über

1.1 die ab 01.08.2014 bis einschließlich 14.11.2017 mit allen Kunden aus den Bezirken Deutschland und Österreich, insbesondere auch mit den Kunden

Gelenkwellenwerk S. GmbH, … TRW A. …, D. AG, …, G. E. & Sohn GmbH & Co KG, …, E. E. GmbH & Co KG, …, E. Bus GmbH, …, J. D. GmbH & Co KG, …, M. Nutzfahrzeuge AG, …,

abgeschlossene sowie ausgeführte Geschäfte über die vertraglich definierten Waren, lange/kurze Kugelzapfen, Stoßstangen, Flanschwellen, Steckachse, Gabelwelle, Antriebswelle, Ritzelwelle, Spindeln, Zylinder, Zugstangen, einschließlich aller Geschäfte zur Herstellung der Werkzeuge (Formen) und der Geschäfte zur Qualitätsprüfung

1.2 über Datum und Höhe der Kundenzahlungen, einschließlich geleisteter Anzahlungen;

1.3 über abgeschlossene aber nicht vertragsgemäß ausgeführte Geschäfte über die vertraglich definierten Waren gemäß Ziffer 2.1, unter Angabe der Gründe für nicht vertragsgemäße Durchführung solcher Geschäfte; insbesondere über Einwände der Kunden aus Gewährleistung, abweichenden Lieferungen;

1.4 der Buchauszug hat alle zur Überprüfung der Angaben nach Ziffer 2.1 bis 2.3 relevanten Dokumente, insbesondere Verträge/Bestellungen unter Angabe der Werte der Einzelaufträge, Lieferscheine und Rechnungen sowie Zahlungseingänge der Kunden zu enthalten, wobei der Antrag so zu verstehen ist, dass die dort aufgeführten Dokumente physisch durch die Beklagtenpartei herauszugeben sind.

Hilfsweise wird beantragt,

dass die dort aufgeführten Dokumente in dem Buchauszug jedenfalls aufgelistet sein müssen.

Die Beklagte beantragte,

Klageabweisung.

Mit Beschluss vom 09.05.2018 (Bl. 355/357 d.A.) ordnete das Landgericht München I an, dass hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum ab dem 01.08.2014 getrennt verhandelt werde.

Mit Teilurteil vom 05.07.2018, Az. 12 HK O 6653/18, hat das Landgericht München I den klägerischen Anträgen zu 1.1 bis 1.3 vollumfänglich entsprochen. Hinsichtlich des Antrags 1.4. hat es lediglich angeordnet, dass der Buchauszug alle zur Überprüfung der Angaben nach Ziffer 1.1 bis 1.3 relevanten Dokumente, insbesondere Verträge/Bestellungen unter Angabe der Werte der Einzelaufträge, Lieferscheine und Rechnungen sowie Zahlungseingänge der Kunden zu enthalten habe. Den darüber hinausgehenden Antrag auf Herausgabe und Auflistung hat es zurückgewiesen.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Teilurteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Parteien verfolgen mit ihren Berufungen ihr erstinstanzliches Klage- bzw. Klageabweisungsziel weiter.

Die Beklagte übermittelte unter Verwahrung gegen eine Verpflichtung ihrerseits zur Erstellung eines Buchauszugs mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.01.2019 (Bl. 430 - 434 d.A.) die Anlagenkonvolute B 31 bis B 34.

Die Klägerin behauptet, dass die Angaben der Beklagten in den Anlagekonvoluten B 31 bis B 34 nicht geeignet seien, den geforderten Buchauszug zu ersetzen.

Sie beantragt daher:

1. Das Teilurteil des Landgerichts München I, Az. 12 HK O 6653/18 vom 05.07.2018, wird im Umfang der Klageabweisung in Ziffer 1., Unterziffer 1.4 aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, zum Buchauszug folgende Dokumente jeweils in Kopie vorzulegen:

- Rahmenverträge und Einzelbestellungen

- Lieferscheine

- Rechnungen und Gutschriften

- Belege/Schriftwechsel zu Retouren, Gewährleistungen und Nichterfüllung von Lieferverträgen.

3. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte beantragt,

1. Das angefochtene Urteil wird in Ziffer I. aufgehoben, bis auf die Teilabweisung der Klage hinsichtlich der Herausgabe und Auflistung, und die Auskunftsklage (Buchauszug) insgesamt abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Beklagte erwidert, dass sie mit Vorlage der Anlagenkonvolute B 31 bis B 34 den Buchauszugsanspruch der Klägerin, sofern er bestehen sollte, vollständig erfüllt habe Das Gericht hat am 13.03.2019 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2019, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

B.

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur zum Teil begründet.

Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, hat die Klägerin dem Grunde einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 87c Abs. 2 HGB auf Erteilung eines Buchauszuges für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 14.11.2017.

Jedoch besteht nicht im Hinblick auf alle von der Klägerin verlangten Angaben ein Buchauszugsanspruch und ist, soweit ein Buchauszugsanspruch der Klägerin besteht, dieser durch die erst im Berufungsverfahren erfolgte Übermittlung der Anl. B 31 bis B 34 mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.01.2019 teilweise erfüllt worden und insoweit gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Soweit keine Erfüllung eingetreten ist, richtet sich der noch bestehende Anspruch nach § 87c Abs. 2 HGB nur noch auf die Ergänzung des erteilten Buchauszuges.

1. Bei dem streitgegenständlichen Antrag handelt es sich um eine nach § 264 Nr. 2 ZPO jederzeit zulässige Klageerweiterung, die keine Klageänderung iSd. § 263 ZPO war und deshalb weder der Einwilligung der Beklagten noch der Bejahung der Sachdienlichkeit bedurfte. Zum Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klageerweiterung vom 27.12.2017 bestand das durch die ursprüngliche Stufenklage vom 02.09.2014 entstandene Prozessrechtsverhältnis auch noch, da über die zu diesem Zeitpunkt bereits bezifferte ursprüngliche Klage noch nicht entschieden war. Dass über den Buchauszugsanspruch für den Zeitraum vom 15.11.2012 bis Ende Juli 2014 zum Klageerweiterungszeitpunkt durch den Senatsbeschluss vom 30.09.2015 (Az. 7 U 2058/15) bereits rechtskräftig entschieden war, spielt keine Rolle, da es der Klägerin nach § 264 Nr. 2 ZPO frei steht, ihre Stufenklage - und um eine solche handelt es sich auch bei der Klageerweiterung - zu erweitern.

Auf den mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 25.05.2016 (Bl. 159/164 d.A.) angekündigten Feststellungsantrag hinsichtlich des Fortbestehens des Bezirkshandelsvertreterverhältnisses bis zum 14.11.2017 und insbesondere dessen Zulässigkeit kommt es daher nicht an.

2. Entgegen der Ansicht der Berufung hatte die Klägerin auch für den gesamten Zeitraum vom 01.08.2014 bis 14.11.2017 dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB.

a. Gemäß § 87c Abs. 2 HGB kann der Handelsvertreter „einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt“. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese Norm nach der Rechtsprechung des BGH nicht dahingehend auszulegen, dass es ohne feststehende Pflicht zur Provisionszahlung keine Verpflichtung zum Buchauszug gäbe (vgl. Berufungsbegründungsschriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.09.2018 (dort S. 6, Bl. 400 d.A.). Vielmehr darf die Erteilung des Buchauszugs „keine Vorwegnahme der Entscheidung darüber enthalten, ob das in ihm aufgenommene Geschäft auch provisionspflichtig ist oder nicht (…). Nur die zweifelsfrei nicht provisionspflichtigen Geschäfte können bei der Erteilung des Buchauszugs unberücksichtigt bleiben“ (BGH, Urteil vom 23.02.1989, Az. I ZR 203/87, Rdnr. 14, OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.01.2011, Az. 12 U 744/10, Rdnr. 28, Senatsurteil vom 11.04.2018, Az. 7 U 1972/17, Rdnr. 37, vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2009, Az. 18 U 126/07, Rdnr. 116 aE).

b. Im streitgegenständlichen Fall ist aber gerade keineswegs zweifelsfrei, dass - wie von der Beklagten behauptet - Geschäfte der Beklagten mit Bestandskunden provisionsfrei bleiben sollen. Vielmehr spricht hier alles für und nichts gegen eine Einbeziehung der Bestandskunden. Denn aus der ausdrücklichen Bezeichnung der Klägerin in dem Handelsvertretervertrag laut Anl. K 1 (Ziffer 1) als „Bezirksvertreter“ ergibt sich, dass die Klägerin nicht nur Provision für die von ihr selbst vermittelten Geschäfte erhalten sollte. Dies folgt auch aus Ziffer 2 des Handelsvertrages, der die Beklagte verpflichtet, der Klägerin alle Kunden, mit denen sie im Vertragsgebiet Geschäftsbeziehungen unterhielt, und die mit diesen erzielten Umsätze mitzuteilen. Diese Verpflichtung ist nur dann sinnhaft, wenn der Klägerin auch ein Provisionsanspruch aus nicht von ihr vermittelten Geschäften mit Bestandskunden zusteht. Anderenfalls hätte die Beklagte nämlich keine Veranlassung gehabt, die Umsätze mit diesen Kunden der Klägerin mitzuteilen. Schließlich erstreckt Ziffer 6 des Handelsvertretervertrages die Provisionierung ausdrücklich auf „alle direkten und indirekten Geschäfte, die mit Abnehmern des (…) Bezirks abgeschlossen worden sind.“ Eine Herausnahme von Geschäften der Beklagten mit Bestandskunden lässt sich dem Handelsvertretervertrag daher nicht entnehmen.

c. Auch die von der Beklagten zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht bemühte Ziffer 7 des Handelsvertretervertrages widerspricht dem nicht. Anspruch auf eine Pauschale hat die Klägerin demnach nämlich ohnehin nur für das erste Vertragsjahr. Das erste Vertragsjahr war aber bereits am 15.11.2013 und damit lange vor Beginn des hier streitgegenständlichen Zeitraums am 01.08.2014 abgelaufen. Im Übrigen besteht der Anspruch auf Zahlung der monatlichen Pauschale von 1.000,00 € auch nur, wenn und soweit die von der Klägerin verdiente Provision nach Ziffer 6 des Handelsvertretervertrages hinter der Pauschale zurückbleibt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem englischen Wortlaut des Vertrages (“If the commission crosses the fixed sum while this time only commission has to be paid“). Dieser kann ohne weiteres zur Auslegung des deutschen Vertragstextes herangezogen werden, auch wenn dieser nach Ziffer 16 des Vertrages ausschließlich verbindlich sein soll.

d. An der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Buchauszuges ändert auch deren Behauptung nichts, die Parteien hätten am 05.10.2012 und am 14./.15.11.2012 vereinbart, dass Bestandskunden der Beklagten nicht von der Provisionspflicht betroffen seien.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist dies zwar keine Frage der Abänderung des Handelsvertretervertrages laut Anl. K 1, da dieser unstreitig erst am 21/22.11.2012 und damit nach den von der Beklagtenseite behaupteten Abreden vom 05.10.2012 bzw. 14./15.11.2012 geschlossen wurde, sodass eine Änderung des Handelsvertrages durch die mündlichen Vereinbarungen ohnehin nicht in Betracht kommt. Auch kann eine möglicherweise gebotene Beweiserhebung nicht damit abgelehnt werden, dass ein Parteivortrag changiert. Da eine Partei im Laufe eines Verfahrens ihren Vortrag ohne weiteres ändern kann, ist bei entsprechendem Beweisangebot hinsichtlich der Beweisaufnahme immer vom zeitlich letzten Vortrag auszugehen. Eine Rolle kann der wechselnde Vortrag dann allenfalls bei der Würdigung der erhobenen Beweise nach § 286 ZPO spielen.

Selbst wenn man aber die Existenz der von der Beklagtenseite behaupteten Vereinbarungen vom 05.10.2012 und 14.15./11.2012 unterstellt, führt dies nicht dazu, dass Geschäfte mit Bestandskunden zweifelsfrei nicht provisionspflichtig iSd. oben zitierten BGH-Rechtsprechung sind. Denn auch bei unterstellter Existenz der Vereinbarungen ergibt sich daraus noch nicht, dass die Parteien nicht noch bis zum Abschluss des Handelsvertretervertrages am 21./.22.11.2012 ihre Absichten hinsichtlich der Provisionierung von Geschäften mit Bestandskunden änderten und deshalb den Handelsvertretervertrag (laut Anl. K 1) - wie tatsächlich geschehen - mit einem Wortlaut abschlossen, der Geschäfte der Beklagten mit Bestandskunden ohne weiteres in die Provisionspflicht miteinbezog.

e. Auf die Frage, ob der Zeuge S. überhaupt zum Abschluss der behaupteten Abreden vom 05.10.2012 und 14./15.11.2012 bevollmächtigt war, kommt es demnach nicht an.

f. Der Buchauszugsanspruch der Klägerin scheitert auch nicht daran, dass Provisionsansprüche der Klägerin verwirkt wären. Wenn die Klägerin für das erste Vertragsjahr nur die Pauschale in Höhe von 1.000,00 € und keine darüber hinausgehenden Provisionsansprüche geltend macht und auch nicht auf der Bekanntgabe der von der Beklagten erzielten Umsätze mit Bestandskunden besteht, so mag dies unter Umständen einen Erlass iSd. § 397 BGB begründen. Selbst wenn man einen solchen annehmen sollte, würde sich dieser aber nur auf das erste Vertragsjahr beziehen, nicht aber auf einen späteren Zeitraum wie den hier streitgegenständlichen. Für die von der Beklagten behauptete Verwirkung fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.

g. Da der Prinzipal dem Buchauszugsanspruch des Handelsvertreters nach § 87c Abs. 2 HGB mit einem Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen nicht entgegentreten kann (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Auflage, München 2018, Rdnr. 29 zu § 87c HGB; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage, München 2014, Rdnr. 36 zu § 87c HGB), kommt es insoweit nicht darauf an, dass die Beklagte schon nicht vorgetragen hat, welche Gegenansprüche sie überhaupt geltend macht. Die bloße - von der Beklagten behauptete - Untätigkeit des Handelsvertreters begründet jedenfalls per se noch keine Gegenansprüche.

h. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 16.07.2015 (Anl. B 11) beendete das Handelsvertreterverhältnis mit der Klägerin nicht. Zwar kann der Prinzipal nach § 89a Abs. 1 S. 1 HGB den Handelsvertretervertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Jedoch setzt eine solche außerordentliche Kündigung grundsätzlich sowohl im Leistungs- als auch im Vertrauensbereich eine vorherige Abmahnung des Handelsvertreters durch den Prinzipal voraus (vgl. hierzu die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Auflage, München 2018, Rdnr. 10 zu § 89a HGB). Wie das Landgericht (LGU S. 8) zutreffend ausgeführt hat, ist eine solche durch die Beklagte schon nicht vorgetragen worden. Denn nach Rechtsprechung des BGH muss eine Abmahnung den Schuldner darauf hinweisen, dass er vertragliche Pflichten verletzt hat und ihm für den Fall eines weiteren Vertragsverstoßes Konsequenzen drohen. Dabei ist zwar keine ausdrückliche Kündigungsandrohung erforderlich, jedoch muss aus der Erklärung des Gläubigers für den Schuldner deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht (BGH, Urteil vom 12.10.2011, Az. VIII ZR 3/11, Rdnr. 17 m.w.N. aus der BGH-Rechtsprechung). Der Vortrag der Beklagten in erster Instanz hierzu (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 08.10.2015, S. 10, Bl. 112 d.A. und Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 15.03.2018, S. 11, Bl. 302 d.A.), auf den die Berufungsbegründung Bezug nimmt (Berufungsbegründungsschriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.09.2018, dort S. 13, 14, Bl. 407, 408 d.A.), ist jedoch nicht hinreichend, um eine Abmahnung im Sinne der BGH-Rechtsprechung darzulegen. Im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 08.10.2015 wird nämlich nur ausgeführt, die Beklagte habe „die Klägerin immer wieder ermahnt“. Im Schriftsatz vom 15.03.2018 wird behauptet, die Beklagte habe immer wieder fernmündlich zum Ausdruck gebracht und gemahnt, mit der Bearbeitung des Vertragsgebiets durch die Klägerin nicht zufrieden zu sein. Sie habe die Klägerin immer wieder ermahnt und aufgefordert, mehr zu tun als nur irgendwelche öffentliche Ausschreibungen von deutschen Unternehmen an die Beklagte weiterzuleiten. Daraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob diese “Ermahnungen“ sowohl der Rüge- als auch der Warnfunktion einer Abmahnung entsprechen. Obwohl nach den Ausführungen des Landgerichts in seinem Teilurteil vom 05.07.2018 Veranlassung für die Beklagte bestanden hätte, ihren Vortrag zu substanziieren, ist dies auch in der Berufungsbegründung nicht erfolgt. Es bleibt damit dabei, dass mit dem bloßen Vortrag von „Ermahnungen“ keine Abmahnung dargelegt ist. Die Vernehmung der zum Beweis der Ermahnungen von der Beklagten angebotenen Zeugen war damit nicht erforderlich.

Entgegen der Ansicht der Beklagten war zum Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung vom 16.07.2015 eine Abmahnung auch nicht entbehrlich. Das Verlangen des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs führt nicht zur Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, sodass der Vertrag auch nach dem Buchauszugsverlangen fortzuführen ist und auch die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung dadurch nicht erweitert wird.

Da der Handelsvertretervertrag laut Ziffer 10 auf eine bestimmte Zeit (nämlich bis 14.11.2017) geschlossen war, kann die außerordentliche Kündigung auch nicht in eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt umgedeutet werden.

i. Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Buchauszuges für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 14.11.2017 ist weder verjährt noch verwirkt.

aa. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs verjährt in der regelmäßigen Frist des § 195 BGB, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden, das heißt grundsätzlich fällig geworden ist und in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für den Buchauszugsanspruch bedeutet dies, dass die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat, da der Buchauszugsanspruch in den Moment entsteht, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung erteilt (BGH, Urteil vom 03.08.2017, Az. VII ZR 32/17, Rdnr. 14, OLG München, Urteil vom 14.07.2016, Az. 23 U 3764/15, Rdnr. 35). Denn dann erst erhält der Handelsvertreter regelmäßig Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen (BGH, aaO, Rdnr. 25) und kann beurteilen, ob es weiterer Auskünfte in Form des Buchauszugs zur Durchsetzung seines Provisionsanspruchs bedarf (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.2016, Az. 6 U 12/15, Rdnr. 65). Anderenfalls würde dem Handelsvertreter zur Vermeidung der Verjährung zugemutet, seinen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges über nicht abgerechnete Provisionen rein vorsorglich gerichtlich geltend zu machen (OLG Stuttgart, aaO, Rdnr. 65, so aber OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2012, 16 U 150/11, Rdnr. 85).

Provisionsabrechnungen durch die Beklagte erfolgten jedoch unstreitig nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH hat damit im streitgegenständlichen Fall die Verjährungsfrist für die Erteilung des Buchauszugs noch gar nicht begonnen. Der Entscheidung des BGH liegt zwar der Fall eines verweigerten Buchauszugs zu Grunde. Bei bloßer Nichterteilung des Buchauszugs durch den Prinzipal ohne vorangegangene Weigerung kann aber auf Grund der gleichgelagerten Interessenlage nichts anderes gelten. Auch hier gibt es keinen Grund, den Handelsvertreter zu einem rein vorsorglichen Prozess zu zwingen, allein um die Verjährung des Buchauszugsanspruchs zu hemmen. Auch ist der Prinzipal im Hinblick auf die Verjährung nicht schutzwürdig, da er es selbst in der Hand hat, den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs mit Erteilung einer abschließenden Provisionsabrechnung fällig zu stellen und damit die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen (vgl. BGH, aaO, Rdnr. 19).

Mit dieser Entscheidung des BGH vom 03.08.2017 ist auch die bis dahin teilweise in der Rechtsprechung vertretene Meinung, dass die Verjährung des Buchauszugsanspruchs spätestens mit dem Zeitpunkt beginnen solle, in dem die Provisionsabrechnung spätestens zu erwarten gewesen sei (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2012, 16 U 150/11, Rdnr. 85, LG Frankenthal, Teilurteil vom 14.05.2013, Az. 1 HK O 10/12, Rdnr. 53), überholt, da sie der BGH ausdrücklich verworfen hat (BGH, aaO, Rdnr. 17).

bb. Mangels Beginns der Verjährungsfrist wird damit die zeitliche Grenze für die Geltendmachung des Anspruchs der Klägerin nach § 87 c Abs. 2 HGB nur durch die Grundsätze der Verwirkung bestimmt. Demnach ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment; vgl. statt aller Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Auflage, München 2019, Rdnr. 87 zu § 242 BGB).

Es kann dahinstehen, ob im streitgegenständlichen Fall das Zeitmoment erfüllt ist (was in Anbetracht der in mitten stehenden Zeiträume allerdings fernliegt), da es jedenfalls am Umstandsmoment fehlt. Denn dieses wäre nur gegeben, wenn die Beklagte sich aufgrund des vom Kläger geschaffenen Vertrauenstatbestands in ihren Maßnahmen so eingerichtet hätte, dass ihr durch die verspätete Geltendmachung des Rechts, das heißt hier des Buchauszugsanspruchs, ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. Grüneberg, aaO, Rdnr. 95 zu § 242 BGB). Dafür gibt es hier aber keine Anhaltspunkte. Die Beklagte hat nämlich schon nicht vorgetragen, inwieweit sie sich in ihren Maßnahmen auf das unterbliebene Buchauszugsverlangen eingerichtet hat. Aus der Tatsache, dass die Klägerin unstreitig für den vor dem streitgegenständlichen Zeitraum liegenden Zeitraum schon eine Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Buchauszugs erwirkt hat, lässt sich nicht herleiten, dass die Beklagte nunmehr davon ausgehen durfte, dass sie keinen weiteren Buchauszug für einen anderen Zeitraum mehr erteilen müsse.

Damit somit weder Verjährung noch Verwirkung vorliegen, war der Buchauszug dem Grunde nach auch für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 14.11.2017 zu erteilen.

3. Der demnach grundsätzlich bestehende Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 87c Abs. 2 HGB erstreckt sich jedoch nicht auf alle von der Klägerin verlangten Angaben.

Die von der Klägerin verlangten Angaben zu konkreten Bestelldaten, „die Vereinbarungen über die Herstellung von Werkzeugen, d.h. für welche Art von Liefergegenstand, Liefertermin, Preis, Eigentümer des Werkzeugs, Vereinbarungen zu Mindestabnahmen und Werkzeugverschleiß (Menge an herstellbaren Produkten) und die Geschäfte zur Qualitätsprüfung“ sind von der Beklagten nicht geschuldet, da der Buchauszug nur solche Angaben enthalten muss, die nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein können (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2006 - VIII ZR 100/05, Rdnr. 17). Aus der in Ziffer 6 des „Handelsvertretungsvertrages“ laut Anl. K 1 enthaltenen Provisionsvereinbarung lässt sich jedoch nicht entnehmen, welche Provisionsrelevanz die zusätzlich von der Klägerin noch verlangten Angaben (insbesondere zu den Werkzeugen/Formen und den Qualitätsprüfungen) haben sollen.

Gleiches gilt für die geforderten Angaben zu „Laufzeit“, Lieferterminen, Lieferort, Zahlungsziel sowie zu „Abreden zu Verpackungs- und Transportkosten“. Die Provisionsvereinbarung laut Ziffer 6 des Handelsvertretungsvertrages stellt nämlich als Berechnungsgröße für die Provision ausschließlich auf den Rechnungsbetrag ab. Dieser ist in den Anlagenkonvoluten B 31 bis B 34 jeweils angegeben.

4. Soweit im Übrigen ein Buchauszugsanspruch der Klägerin besteht, ist dieser jedoch durch die Übermittlung der Anlagenkonvolute laut Anl. B 31 bis 34 mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.01.2019 gemäß § 362 Abs. 1 BGB teilweise erloschen. Da die Aufstellungen laut den Anlagenkonvoluten B 31 bis B 34 den formalen Anforderungen an einen Buchauszug im Grundsatz entsprechen, kann die Klägerin nach der Teilerfüllung durch die Beklagte nur noch die Ergänzung des erteilten Auszugs wegen bestimmter - von ihm konkret zu bezeichnender - Mängel verlangen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 27.05.2008 - 4 W 68/07, Rdnr. 14). Die Klägerin hat insoweit mit Schriftsätzen des Klägervertreters vom 11.02.2019 (dort S. 8 und 9, Bl. 442, 443 d.A.) und 02.03.2019 (dort S. 1 und 2, Bl. 447, 448 d.A.) Unvollständigkeiten behauptet. Diese bestehen jedoch nur zum Teil:

a. aa. In den Anlagenkonvoluten B 31 bis B 34 sind die von der Beklagten an Kunden gelieferten Gegenstände nicht bezeichnet. Es wird stattdessen nur eine Artikelnummer angegeben, sodass nicht überprüfbar ist, ob es sich bei dem Gegenstand um Waren iSd. Ziffer 1 des Handelsvertretungsvertrages handelt. Diese Angaben sind von der Beklagten zu ergänzen.

bb. Anzugeben sind auch die Daten der Vertragsabschlüsse, damit die Klägerin feststellen kann, welche Geschäfte überhaupt in den streitgegenständlichen Zeitraum fallen.

cc. Zwar enthalten die Anlagenkonvolute laut Anl. B 31 bis B 34 - wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.03.2019 unwidersprochen und nachvollziehbar vorgetragen hat - Angaben zu stornierten, das heißt abgeschlossene, jedoch nicht vertragsgemäß ausgeführte Geschäften iSd. Ziffer 6 Abs. 5 des Handelsvertretungsvertrages. Diese sind in der Spalte „Artikelnummer“ mit „Kundenbelastung“ bezeichnet. Jedoch fehlen insoweit Angaben zu den Stornierungsgründen und den von der Beklagten vorgenommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen. Diese sind jedoch notwendig, um beurteilen zu können, ob ein Provisionsanspruch der Klägerin nach Ziffer 6 Abs. 5 des Handelsvertretungsvertrages bzw. § 87 a Abs. 3 HGB trotz der Nichtausführung des Geschäfts weiter besteht oder in Wegfall gekommen ist, sodass die Beklagte den Buchauszugsanspruch insoweit zu vervollständigen hat.

dd. Die Anlagenkonvolute laut Anl. B 31 bis B 34 enthalten auch keine Angaben zu den im streitgegenständlichen Zeitraum abgeschlossenen, jedoch erst danach ausgeführten Geschäften. Auch diese Geschäfte können nach Ziffer 6 des Handelsvertretungsvertrages iVm. § 87 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB provisionspflichtig sein, sodass der Buchauszug insoweit Angaben zu enthalten hat.

b. Ergänzungen im Hinblick auf die Menge sowie die Einzel- und Gesamtpreise der von der Beklagten an Kunden im Vertragsgebiet gelieferten Waren sind nicht geboten. Die Anlagenkonvolute B 31 bis B 34 enthalten diese Angaben nämlich bereits. Der Anspruch der Klägerin nach § 87c Abs. 2 HGB ist insoweit erfüllt und nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

5. Angaben zu Angeboten, die bis Ende des streitgegenständlichen Zeitraums bei der Beklagten von Kunden aus dem Vertragsgebiet eingingen, mögen unter Umständen (§ 87 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB) provisionsrelevant sein, sind jedoch von dem von der Klägerin gestellten Antrag nicht umfasst, da sich dieser ausdrücklich nur auf im streitgegenständlichen Zeitraum abgeschlossene Geschäfte bezieht. Bei lediglich eingegangenen Angeboten liegt jedoch noch kein Abschluss vor.

6. Mit ihrer Verfahrensrüge, dass das Landgericht aufgrund des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 07.06.2018 (Bl. 363 d.A.) die im Termin vom 13.04.2018 geschlossene mündliche Verhandlung hätte wieder eröffnen müssen, vermag die Beklagte nicht durchzudringen. Es liegt nämlich kein Grund zur Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 Abs. 2 ZPO vor. Die Beklagte bemängelt in der Berufungsbegründung insoweit nur, dass die Klägerin hinsichtlich der Erweiterung der Stufenklage auf den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 14.11.2017 keinen Kostenvorschuss einbezahlt habe. Dies begründet jedoch schon keinen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler iSd. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da zum einen nach § 12 Abs. 1 S. 2 GKG bei einer Klageerweiterung vor Einzahlung des Vorschusses lediglich keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden „soll“ und damit vorgenommen werden darf. Sollte die Zustellung der Klageerweiterung ohne Vorschusszahlung nicht in Ausübung dieses Ermessens, sondern irrtümlich erfolgt sein, so wäre das Gericht gar nicht berechtigt gewesen, den weiteren Fortgang des Verfahrens von der (Nach) Zahlung abhängig zu machen (vgl. Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Auflage, München 2019, Rdnr. 9). Zum anderen wäre ein etwaiger Verfahrensmangel, der allerdings nach dem oben Gesagten schon nicht vorliegt, auch durch das Verhandeln der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2018 (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2018, Bl. 342 d.A.) geheilt.

Nach alledem war die Beklagte auf ihre Berufung hin nur noch zur Ergänzung des erteilten Buchauszugs im tenorierten Umfang zu verurteilen und die Klage im Übrigen abzuweisen.

II.

Hinsichtlich der in Ziffer 1.4 des landgerichtlichen Teilurteils ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe von Dokumenten sind sowohl die Berufung der Klägerin als auch die der Beklagten begründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen auf die Herausgabe von Originaldokumenten gerichteten Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB, da - wie der Senat mit Urteil vom 12.07.2017, Az. 7 U 4905/16 entschieden hat - eine ordnungsgemäße Buchauszugserteilung nicht auch die Vorlage von Belegen u.ä. umfasst. Daher konnte auf die Berufung der Beklagten der Ausspruch in Ziffer 1.4 des landgerichtlichen Teilurteils, mit dem die Beklagte zur Herausgabe von Originaldokumenten verurteilt wurde, keinen Bestand haben.

Der Handelsvertretungsvertrag laut Anl. K 1 sieht in Ziffer 4 Abs. 3 lediglich vor, dass die Beklagte der Klägerin „von dem Schriftwechsel (…) mit Firmen (ihres) Bezirks“ Kopien zukommen lässt. Von Originaldokumenten ist darin keine Rede.

2. Aufgrund der Verpflichtung in Ziffer 4 Abs. 3 des Handelsvertretungsvertrages hat die Klägerin gegen die Beklagte aber einen vertraglichen Anspruch auf Überlassung von Kopien der im Berufungsantrag der Klägerin bezeichneten Dokumente und war die Beklagte auf die Berufung der Klägerin insoweit zu verurteilen.

C.

I.

Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus §§ 97, 92 ZPO, da beide Parteien mit ihrem Rechtsmittel jeweils nur zum Teil obsiegten. Bei der Festsetzung der Kostenquote war zu berücksichtigen, dass der Buchauszugsanspruch der Klägerin von vorneherein nicht in dem beantragten Umfang bestand. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht nach Übermittlung der Anlagenkonvolute ihre Berufung und der damit eintretenden partiellen Erfüllung - wie geboten (vgl. insoweit Greger in Zöller, ZPO, 31. Auflage, Köln 2016, Rdnr. 12 zu § 254 ZPO) - für teilweise für erledigt erklärt, sondern an der beantragten vollumfänglichen Neuerstellung des Buchauszugs festgehalten, obwohl dieser Anspruch nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen war.

II.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 711, 713 ZPO.

III.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr allein die Umstände des Einzelfalles.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 17. Apr. 2019 - 7 U 2711/18

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(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächst

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.

(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.

(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.

(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.

(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.

(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.

(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.

(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.

(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.

(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.

(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.

(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.

(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.

(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.

(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.

(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.

(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(1) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(2) Wird die Kündigung durch ein Verhalten veranlaßt, das der andere Teil zu vertreten hat, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 3/11 Verkündet am:
12. Oktober 2011
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für eine Abmahnung nach § 314 BGB genügt die bloße Rüge vertragswidrigen
Verhaltens nicht; darüber hinaus muss aus der Erklärung des Gläubigers für
den Schuldner deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit
auf dem Spiel steht und er für den Fall weiterer Verstöße mit rechtlichen Konsequenzen
rechnen muss.
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 3/11 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 2011 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die
Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin
Dr. Fetzer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Dezember 2010 aufgehoben , soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 1. Juni 2010 wird (insgesamt) zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Tatbestand:

1
Die Parteien schlossen im Jahr 2004 einen Factoringvertrag, nach dem die Klägerin eine Factoringgebühr in Höhe von 0,5 % der jeweils von der Beklagten angekauften Forderung, mindestens 75.000 € jährlich, zu zahlen hatte. Nach der Anlage 4.1 zum Factoringvertrag hatte die Klägerin ferner für die Bevorschussung des jeweiligen Kaufpreises Zinsen in Höhe von 4,05 Prozentpunkten über dem Drei-Monats-Euribor zu entrichten.
2
Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ihr für als Vorschuss gutgeschriebene Kaufpreisforderungen ab sofort Zinsen in Höhe von 4,80 Prozentpunkten über dem Drei-Monats-Euribor berechnen werde. Die Klägerin antwortete darauf per E-Mail vom 26. Januar 2009: "Hiermit widersprechen wir Ihrer Zinserhöhung um 0,75 % zum 26. Januar 2009. Wir haben gerade die Zinsen in Deutschland reduzieren können. In Rumänien zahlen wir weniger als 5 %. Ihre Forderung passt nicht in die allgemeine Wirtschaftslage."
3
Da die Beklagte auch in den Folgemonaten den erhöhten Vorschusszins auf die eingereichten Forderungen berechnete, übersandte die Klägerin der Beklagten unter dem 30. April 2009 eine weitere E-Mail, in der sie ausführte: "Wir haben festgestellt, dass Ihre Zinsabrechnungen nicht entsprechend unseres Vertrages sind. Sie haben am 16.1.09 einseitig erklärt, den Zinssatz zu erhöhen. Dem haben wir mit Schreiben vom 26.1.09 widersprochen. Sie haben trotzdem den höheren Zinssatz abgerechnet. Damit sind wir nicht einverstanden. Wir bitten Sie, uns die Differenz wieder gutzuschreiben und zukünftig den vereinbarten Zinssatz abzurechnen."
4
In den Monaten Mai und Juni 2009 kam es zu Verhandlungen zwischen den Parteien, wobei die Beklagte anbot, den Zinsaufschlag für die nächsten zwei Jahre auf 3,5 Prozentpunkte über dem Drei-Monats-Euribor zu reduzieren. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 teilte die Klägerin der Beklagten daraufhin mit: "… Zuerst einmal bedanken wir uns für das Angebot und für das angenehme Gespräch. Wir prüfen derzeit noch Ihr Angebot und werden uns kurzfristig diesbezüglich bei Ihnen melden. Unabhängig davon bitten wir um Gutschrift der zu viel bezahlten Zinsen."
5
Unter dem 10. Juni 2009 antwortete die Beklagte: "… ich bin Ihnen, was die Zukunft einer weiteren Zusammenarbeit anbe- trifft, bis ans Äußerste der Machbarkeit entgegengekommen. Gleichzeitig hatte ich Ihnen erläutert, wie schwerwiegend die Verwerfungen des Kapitalmarktes auch … uns seit Anfang des Jahres getroffen haben und auch wir reagieren mussten. Insofern halte ich Ihren Wunsch der nachträglichen Rückvergütung von Zinsen für nicht angemessen."
6
Eine Einigung über den Zinssatz kam in der Folgezeit nicht zustande.
7
Nachdem die Beklagte weiterhin den erhöhten Zinssatz berechnete, kündigte die Klägerin den Factoringvertrag mit Schreiben vom 10. August 2009 vorzeitig zum 31. August 2009.
8
Die Beklagte behielt von den für die Klägerin eingezogenen Forderungen einen Betrag in Höhe von 51.968,57 € mit der Begründung ein, dass die fristlose Kündigung unwirksam sei und ihr deshalb für das laufende Vertragsjahr 2009/2010 die sich auf diesen Betrag belaufende (restliche) Mindestfactoringgebühr zustehe.
9
Die Klägerin hat Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

10
Die Revision hat Erfolg.

I.

11
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
12
Die Beklagte sei verpflichtet, den für das letzte Vertragsjahr einbehaltenen Betrag an die Klägerin auszukehren. Die Beklagte habe angesichts der wirksamen fristlosen Kündigung der Klägerin vom 15. August 2009 keinen Anspruch auf die volle Mindestfactoringgebühr für das laufende Vertragsjahr 2009/2010. Die von der Klägerin erklärte vorzeitige Kündigung sei nach § 314 BGB zu beurteilen, denn die Regelung in Ziffer 18.4. des Factoringvertrages enthalte keine Einschränkung der Voraussetzungen des § 314 BGB. Die vorzeitige Kündigung sei zu Recht erfolgt, weil die Beklagte der Klägerin trotz wiederholten Widerspruchs über mehrere Monate vertragswidrig überhöhte Zinsen in Rechnung gestellt habe. Eine Erhöhung des vertraglich vereinbarten, an den Drei-Monats-Euribor gebundenen Zinssatzes hätte nur einvernehmlich erfolgen können. Die mit Schreiben der Beklagten vom 16. Januar 2009 einseitig erklärte Zinserhöhung sei daher unwirksam gewesen, so dass die Beklagte der Klägerin von Januar bis Ende August 2009 zu hohe Zinsen in Rechnung gestellt habe.
13
Nachdem die Klägerin dieses vertragswidrige Verhalten mit Schreiben vom 26. Januar, 30. April und 9. Juni 2009 abgemahnt habe, sei eine weitere Vertragsfortsetzung für sie nicht zumutbar gewesen. Denn die Klägerin habe von Januar bis August 2009 Zinsen in Höhe von 8.696 € über den geschuldeten Betrag von 47.000 € hinaus in Rechnung gestellt, also einen um 18 % überhöh- ten Betrag in Abzug gebracht, der nicht mehr als geringfügig angesehen werden könne. Entscheidend sei die Hartnäckigkeit, mit der die Beklagte über einen Zeitraum von mehr als einem halbem Jahr gegen den Vertrag verstoßen habe. Da die Beklagte ihr Verhalten ungeachtet von drei Abmahnungen nicht geändert habe, sei der Klägerin praktisch nur die Möglichkeit der Vertragsbeendigung geblieben.
14
Dass die Abmahnungen nicht mit einer (ausdrücklichen) Kündigungsandrohung verbunden gewesen seien, sei unschädlich, denn auch ohne eine solche Androhung habe die Klägerin deutlich gemacht, dass sie an der bestehenden Zinsvereinbarung festhalte. Dadurch sei die Beklagte gewarnt gewesen, dass bei weiteren Vertragsverstößen mit allen rechtlichen Konsequenzen und somit auch mit einer Kündigung zu rechnen gewesen sei.

II.

15
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin war nicht zur Kündigung des Factoringvertrages aus wichtigem Grund berechtigt, weil es an einer vorherigen Abmahnung des vertragswidrigen Verhaltens fehlt, auf das die Klägerin die von ihr erklärte vorzeitige Kündigung gestützt hat. Die der Kündigung vorangegangenen Schreiben der Klägerin erfüllen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die an eine Abmahnung im Sinne des § 314 BGB zu stellenden Voraussetzungen.
16
1. Nach § 314 Abs. 2 BGB ist eine auf eine Verletzung vertraglicher Pflichten gestützte Kündigung aus wichtigem Grund grundsätzlich erst nach Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war eine Abmahnung hier nicht deshalb entbehrlich, weil eine solche in Ziffer 18.4 des Factoringvertrags nicht (ausdrücklich) als Voraussetzung einer Kündigung aus wichtigem Grund genannt ist. Das Berufungsgericht hat diese Vertragsbestimmung zutreffend dahin ausgelegt, dass die Parteien damit keine gegenüber § 314 BGB abweichende Regelung getroffen haben.
17
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Abmahnung den Schuldner darauf hinweisen, dass er vertragliche Pflichten verletzt hat und ihm für den Fall eines weiteren Vertragsverstoßes Konsequenzen drohen (BGH, Urteile vom 10. März 1976 - VIII ZR 268/74, WM 1976, 508 unter III 4; vom 4. Juli 2002 - I ZR 313/99, NJW 2002, 3541 unter II 1; vom 2. März 2004 - XI ZR 288/02, NJW-RR 2004, 873 unter II 2 b; vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07, NJW 2008, 1303 Rn. 7). Dabei ist zwar keine ausdrückliche Kündigungsandrohung erforderlich, jedoch muss aus der Erklärung des Gläubigers für den Schuldner deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 2002 - I ZR 313/99, aaO, sowie vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07, aaO).
18
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung setzt auch eine Abmahnung nach § 314 BGB die - gegebenenfalls konkludente - Androhung vertragsrechtlicher Konsequenzen voraus. Zwar wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, im Rahmen des § 314 BGB genüge für eine Abmahnung die bloße Rüge vertragswidrigen Verhaltens (von Hase, NJW 2002, 2278, 2280, wohl auch MünchKommBGB/Gaier, 5. Aufl., § 314 Rn. 16). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Notwendigkeit einer Androhung von Rechtsfolgen von der Rechtsprechung vor der Kodifizierung des § 314 BGB aus der Regelung des § 326 Abs. 1 BGB aF hergeleitet worden sei, nach der ein Schadensersatzanspruch die Setzung einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vorausgesetzt habe; nach dem Wegfall der Ablehnungsandrohung müsse entsprechend bei der Abmahnung eine einfache Verhaltensrüge - ohne Androhung vertragsrechtlicher Konsequenzen - genügen. Dieser Auffassung kann indes nicht gefolgt werden. Die Funktion einer Abmahnung besteht darin, dem Schuldner die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn vor den Folgen einer Fortsetzung zu warnen; erst die Missachtung dieser Warnung lässt die weitere Vertragsfortsetzung für den Gläubiger regelmäßig unzumutbar erscheinen. Es ist daher auch im Rahmen des § 314 BGB daran festzuhalten , dass eine Abmahnung dem Schuldner vor Augen führen muss, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht und er für den Fall weiterer Verstöße mit vertraglichen Konsequenzen rechnen muss.
19
3. Die allgemein gehaltenen Schreiben der Klägerin vom 26. Januar, 30. April und 9. Juni 2009 erfüllen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die an eine Abmahnung zu stellenden Voraussetzungen.
20
a) Mit dem Schreiben vom 26. Januar 2009 widerspricht die Klägerin lediglich allgemein der von der Beklagten angekündigten Zinserhöhung, ohne eine Verletzung vertraglicher Pflichten konkret zu rügen. Denn das Schreiben verweist nur auf das allgemeine Zinsniveau, enthält aber keinen Hinweis darauf, dass der Klägerin die vorgenommene einseitige Änderung der Vorschusszinsen auf einen Zinssatz von 4,8 Prozentpunkten über dem Drei-Monats-Euribor verwehrt ist, weil die Parteien in der Anlage 4.1 zum Factoringvertrag einen Zinssatz in Höhe von (nur) 4,05 Prozentpunkten über dem jeweiligen Drei-MonatsEuribor vereinbart haben.
21
b) Im Schreiben vom 30. April 2009 beanstandet die Klägerin die Zinserhöhung als vertragswidrig und bittet um eine Gutschrift und Abrechnung entsprechend dem Vertrag. Eine Ankündigung, dass die Fortsetzung oder Wiederholung des vertragswidrigen Verhaltens für die Beklagte Konsequenzen haben werde, enthält das Schreiben indes nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird das Schreiben damit der für eine Abmahnung erforderlichen Warnfunktion nicht gerecht.
22
c) Im Schreiben vom 9. Juni 2009 teilt die Klägerin mit, dass sie noch einige Zeit für die Prüfung des Angebots der Beklagten benötige. Aus der darin ebenfalls geäußerten Bitte, zu viel bezahlte Zinsen gutzuschreiben, kann die Beklagte wiederum nicht entnehmen, dass ihr vertragliche Konsequenzen drohen , wenn sie dieser Bitte nicht nachkommt. Auch insoweit fehlt es jedenfalls an der Warnfunktion und kann das Schreiben deshalb nicht als Abmahnung qualifiziert werden.
23
4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war eine Abmahnung hier nicht gemäß § 314 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Eine endgültige und ernsthafte Weigerung der Beklagten, sich künftig an die vertraglichen Vereinbarungen zu halten oder sonstige besondere Umstände, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Klägerin auch ohne vorherige Abmahnung unzumutbar erscheinen lassen, liegen nicht vor. An die Voraussetzungen einer endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen; sie liegt nur vor, wenn der Schuldner eindeutig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt und dies als sein letztes Wort verstanden wissen will (Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/08, NJW 2006, 1195 Rn. 25, sowie vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872, Rn. 14).
24
Das Schreiben der Beklagten vom 10. Juni 2009, in dem sie den Wunsch der Klägerin auf nachträgliche Rückvergütung der berechneten Zinsen als nicht angemessen bezeichnet und ablehnt, genügt hierfür entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht. Dieses Schreiben ist im Zusammenhang mit den von den Parteien geführten Verhandlungen über eine Vertragsänderung zu würdigen und lässt es ebenso wie die vorangegangene vertragswidrige Berechnung der Zinsen nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Beklagte von einer Androhung vertraglicher Konsequenzen hätte beeindrucken lassen.

III.

25
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es keiner weiteren Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klägerin nicht zur vorzeitigen Kündigung des Factoringvertrages berechtigt war, stand der Beklagten die restliche Mindestfactoringgebühr für das laufende Vertragsjahr 2009/2010 zu; mit dem Einbehalt dieses Betrages durch die Beklagte sind die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen im Wege der Aufrechnung erloschen (§§ 387, 389 BGB). Das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil ist deshalb wiederherzustellen. Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 01.06.2010 - 5 O 308/09 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.12.2010 - 6 U 781/10 -

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 32/17 Verkündet am:
3. August 2017
Mohr,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs
nach § 87c Abs. 2 HGB beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in
dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über
die diesem zustehende Provision erteilt hat.

b) Der Handelsvertreter ist, wenn der Unternehmer die Erteilung einer Abrechnung
über die dem Handelsvertreter zustehende Provision verweigert, obwohl er zur Abrechnung
verpflichtet ist, grundsätzlich berechtigt, die Vorlage eines Buchauszugs
zusammen mit der Abrechnung über die Provision gerichtlich geltend zu machen
(Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VII ZR 187/13).
BGH, Urteil vom 3. August 2017 - VII ZR 32/17 - OLG Hamm
LG Arnsberg
ECLI:DE:BGH:2017:030817UVIIZR32.17.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Dr. Brenneisen
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 2017 - 18 U 96/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger fordert nach beendetem Handelsvertretervertrag im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe die Erteilung eines Buchauszugs.
2
Mit Vertrag vom 4. Juni/27. Oktober 2008 verpflichtete sich der Kläger, als Handelsvertreter für das Sortiment der Beklagten tätig zu werden. Ihm wurde hierzu ein Kundenstamm übertragen. Die Beklagte rechnete die Provisionen monatlich ab. Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 kündigte die Beklagte den Handelsvertretervertrag zum 31. Dezember 2014.
3
Mit der am 8. Oktober 2015 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 23. Oktober 2015 zugestellten Stufenklage verlangt der Kläger auf der ersten Stufe die Erteilung eines Buchauszugs in Bezug auf alle Geschäfte der Beklagten mit in einer Anlage näher bezeichneten Abnehmern für den Zeitraum vom 27. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2014. Die Beklagte hat diesen Anspruch für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 anerkannt und im Übrigen eingewandt, dass der Anspruch für den weiter zurückliegenden Zeitraum verjährt sei.
4
Das Landgericht hat der Klage auf der ersten Stufe durch Teilanerkenntnis - und Teilurteil vollständig stattgegeben. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit den in der Anlage bezeichneten Abnehmern in der Zeit vom 27. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2011 getätigt hat. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit den in der Anlage bezeichneten Abnehmern in der Zeit vom 27. Oktober 2008 bis zum 30. November 2011 getätigt hat.
5
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum bis zum 30. November 2011 weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , der sich aus § 87c Abs. 2 HGB ergebende Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs sei in Bezug auf die bis November 2011 getätigten Geschäfte verjährt.
8
Der Buchauszugsanspruch entstehe in der für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB maßgeblichen Weise mit der Abrechnung der Provisionen. Der Anspruch auf einen Buchauszug werde mit der Abrechnung fällig und sei im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden. Die vollständige und abschließende Abrechnung lasse mit dem Schluss des jeweils maßgeblichen Jahres die Verjährung beginnen. Anspruchsentstehung und Fälligkeit setzten nicht die Geltendmachung durch den Handelsvertreter voraus. Dem Umfang nach beziehe sich der Buchauszugsanspruch auf alle getätigten oder gemäß § 87a Abs. 3 HGB nicht getätigten Geschäfte in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum , die möglicherweise einen Provisionsanspruch auslösen könnten. Nur zweifelsfrei nicht provisionspflichtige Geschäfte brauchten im Buchauszug nicht enthalten zu sein. Fälligkeit des für einen bestimmten Zeitraum geltend gemachten Buchauszugsanspruchs liege deshalb nicht bloß vor betreffend die in der Abrechnung enthaltenen, sondern auch betreffend die übrigen in den Buchauszug aufzunehmenden, d.h. abrechnungsreifen Geschäfte aus dem Abrechnungszeitraum, sofern die Abrechnung als abschließend zu verstehen sei. Der abweichenden Auffassung, wonach für Geschäfte, die trotz Abrechnungsreife nicht abgerechnet würden, die Verjährung des Buchauszugsanspruchs nicht beginnen könne, sei nicht zu folgen.
9
Neben der Abrechnung durch den Prinzipal sei für die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs nicht erforderlich, dass - objektiviert oder nach bloßer Meinung des Handelsvertreters - Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abrechnung bestünden. Ein späterer Verjährungsbeginn folge auch nicht aus § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Diese subjektiven Voraussetzungen bezögen sich auf den Buchauszugsanspruch als Kontrollrecht selbst und nicht auf den zugrundeliegenden Provisionsanspruch. Die kenntnisabhängige Verjährung des Buchauszugsanspruchs beginne deshalb mit Erhalt der auf einen bestimmten Zeitraum bezogenen, abschließenden Abrechnung des Prinzipals. Die subjektiven Voraussetzungen für den kenntnisabhängigen Verjährungsbeginn gingen nicht über die objektiven Tatsachen hinaus, aus denen sich die Anspruchsentstehung ergebe.
10
Für die bis zum 30. November 2011 getätigten Geschäfte habe die dreijährige Verjährungsfrist zum 31. Dezember 2011 und vorher begonnen, weil diese Geschäfte in den bis zum 31. Dezember 2011 erteilten Abrechnungen enthalten oder einzustellen gewesen seien. § 87c Abs. 1 Satz 2 HGB stelle für den Zeitpunkt der Abrechnung auf den Folgemonat des Zeitpunkts des getätigten Geschäfts ab, weshalb im November 2011 getätigte Geschäfte Ende Dezember 2011 abrechnungsreif gewesen seien. Die Verjährungsfrist für diese Geschäfte sei damit spätestens mit Ablauf des Jahres 2014 abgelaufen und durch die Klageerhebung auch nicht rechtzeitig gehemmt worden.

II.

11
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
12
Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB für die im Zeitraum vom 27. Oktober 2008 bis zum 30. November 2011 von der Beklagten getätigten provisionspflichtigen Geschäfte gemäß § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB verjährt ist.
13
1. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB verjährt selbständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Dieser Anspruch, bei dem es sich um einen Hilfsanspruch handelt, wird allerdings gegenstandslos, wenn der Provisionsanspruch, dessen Vorbereitung er dienen soll, verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 - VII ZR 28/15, IHR 2016, 124 Rn. 14; Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, 2101, juris Rn. 11; Urteil vom 22. Mai 1981 - I ZR 34/79, NJW 1982, 235 f., juris Rn. 40; Urteil vom 1. Dezember 1978 - I ZR 7/77, NJW 1979, 764, juris Rn. 16). Für eine Verjährung der mit der Stufenklage in letzter Stufe begehrten Provisionsansprüche bestehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte. Dies wird von der Beklagten in der Revisionsinstanz auch nicht in Frage gestellt.
14
2. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ein Anspruch ist im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend ge- macht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann; dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Leistung fällig ist, § 271 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - VII ZR 189/13 Rn. 35; Urteil vom 16. April 2013 - II ZR 118/11, NJW 2013, 2511 Rn. 18; Urteil vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, NJW-RR 2009, 378 Rn. 17 m.w.N.). Für die Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB bedeutet dies, dass sie regelmäßig mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 205/05, IHR 2009, 70 Rn. 28; Urteil vom 11. Juli 1980 - I ZR 192/78, NJW 1981, 457, juris Rn. 12 ff.; OLG Stuttgart, ZVertriebsR 2016, 233, 235 f. = IHR 2016, 246, 248 f., juris Rn. 29; OLG München, ZVertriebsR 2016, 306, 308 = IHR 2016, 252, 254, juris Rn. 35 und Urteil vom 14. Juli 2016 - 23 U 3521/15, juris Rn. 36; OLG Oldenburg, Urteil vom 4. April 2011 - 13 U 27/10, juris Rn. 65 f.).
15
a) Nach § 87c Abs. 2 HGB kann der Handelsvertreter bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt. Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs entsteht danach in dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung erteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VII ZR 187/13 Rn. 11 m.w.N.). Eine vom Unternehmer nach § 87c Abs. 1 HGB zu erteilende Provisionsabrechnung kann dabei jeweils nur solche Provisionsforderungen des Handelsvertreters erfassen, die tatsächlich entstanden sind. Daher besteht der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB von vornherein nur hinsichtlich der Provisionsansprüche des Handelsvertreters , die auch tatsächlich abgerechnet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1980 - I ZR 192/78, NJW 1981, 457, juris Rn. 13).
16
aa) Von einer abschließenden Abrechnung des Unternehmers ist auszugehen , wenn dieser eine Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision ohne Einschränkungen oder Vorbehalte erteilt hat. Mit einer solchen einschränkungs- und vorbehaltlos erteilten Abrechnung ist stillschweigend die Erklärung des Unternehmers verbunden, dass weitere Provisionsforderungen des Handelsvertreters nicht bestehen (vgl. OLG Stuttgart, ZVertriebsR 2016, 233, 236 = IHR 2016, 246, 249, juris Rn. 33; Gräfe, ZVertriebsR 2015, 227, 228; Reif/David, ZVertriebsR 2015, 343, 346). Eine abschließende Abrechnung liegt auch vor, wenn der Unternehmer mitteilt, dass im Abrechnungszeitraum keine Provisionsforderungen zugunsten des Handelsvertreters entstanden sind (vgl. OLG Stuttgart aaO; OLG Oldenburg, Urteil vom 4. April 2011 - 13 U 27/10, juris Rn. 66; Reif/David, aaO, S. 348).
17
bb) Für die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs ist entgegen einer verbreiteten Ansicht (vgl. Reif/David, ZVertriebsR 2015, 343, 348; OLG Düsseldorf, IHR 2013, 220, 224, juris Rn. 85; OLG Celle, OLGR 2004, 96, 97, juris Rn. 20 f.; OLG Hamm, Urteil vom 23. März 2001 - 35 U 48/00, juris Rn. 22; LG Frankenthal, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 HK O 10/12, juris Rn. 53) dagegen nicht schon ausreichend, dass die Voraussetzungen für den Anspruch des Handelsvertreters auf Abrechnung der Provision nach § 87c Abs. 1 HGB vorliegen.
18
Der Handelsvertreter ist zwar, wenn der Unternehmer die Erteilung einer Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision verweigert, obwohl er zur Abrechnung verpflichtet ist, grundsätzlich berechtigt, die Vorlage eines Buchauszugs zusammen mit der Abrechnung über die Provision gerichtlich geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189 Rn. 30; Urteil vom 11. Juli 1980 - I ZR 192/78, NJW 1981, 457, juris Rn. 12; OLG Celle, OLGR 2004, 96, 97, juris Rn. 20 f.; EBJS/Löwisch, HGB, 3. Aufl., § 87c Rn. 6; Thume in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 87c Rn. 2, 24; Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 87c Rn. 10; a.A. MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 4. Aufl., § 87c Rn. 43; Oetker/Busche, HGB, 5. Aufl., § 87c Rn. 16; Baumbach/ Hopt/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 87c Rn. 18; Emde, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 87c Rn. 38; Riemer in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 1, 5. Aufl., Kap. VI Rn. 122 f.; Fröhlich in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht , § 87c HGB Rn. 59; differenzierend Reif/David, ZVertriebsR 2015, 343, 348). Denn die Weigerung des Unternehmers, eine Abrechnung nach § 87c Abs. 1 HGB über die dem Handelsvertreter zustehende Provision zu erteilen, begründet regelmäßig die Besorgnis, der Unternehmer werde auch den bei der Abrechnung entstehenden Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB nicht rechtzeitig erfüllen, § 259 ZPO (vgl. BAG, Urteil vom 6. Mai 2009 - 10 AZR 390/08, juris Rn. 15). Soweit in dem Senatsbeschluss vom 20. Mai 2014 (VII ZR 187/13 Rn. 11) eine andere Auffassung zum Ausdruck gekommen sein sollte, hält der Senat daran nicht fest.
19
Der Handelsvertreter ist jedoch im Falle einer solchen Weigerung des Unternehmers nicht verpflichtet, den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB zusammen mit dem Anspruch auf Abrechnung der Provision nach § 87c Abs. 1 HGB geltend zu machen. Er kann von dem Unternehmer vielmehr zunächst eine Abrechnung über die verdienten Provisionen verlangen und anschließend die Erteilung eines Buchauszugs fordern. Der Unternehmer wird hierdurch unter verjährungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht unbillig benachteiligt. Denn er hat es selbst in der Hand, den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs mit Erteilung einer abschließenden Provisionsabrechnung nach § 87c Abs. 1 HGB fällig zu stellen. Hierfür genügt nach dem vorstehend Gesagten auch die Erklärung, dass dem Handelsvertreter im Abrechnungszeitraum keine Provisionsansprüche erwachsen sind.
20
cc) Für die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB ist weiter nicht erforderlich, dass auf Seiten des Handelsvertreters Zweifel an der Richtigkeit der vom Unternehmer erteilten Abrechnung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1981 - I ZR 171/79, VersR 1982, 265, 266, juris Rn. 8; Urteil vom 31. Januar 1979 - I ZR 8/77, WM 1979, 463, 464, juris Rn. 20).
21
Ferner ist nicht Voraussetzung, dass die vom Unternehmer über die vom Handelsvertreter zu beanspruchenden Provisionen erteilte Abrechnung vollständig ist und sämtliche dem Handelsvertreter tatsächlich zustehenden Provisionen umfasst (vgl. OLG Stuttgart, ZVertriebsR 2016, 233, 236 = IHR 2016, 246, 249, juris Rn. 30 ff.; Reif/David, ZVertriebsR 2015, 343, 346; a.A. OLG Oldenburg, Urteil vom 4. April 2011 - 13 U 27/10, juris Rn. 67 f.; Harten, ZVertriebsR 2015, 288, 290). Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs soll dem Handelsvertreter die Überprüfung der vom Unternehmer erteilten Provisionsabrechnung ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, IHR 2012, 63 Rn. 53; Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, juris Rn. 18 m.w.N.). Er dient also gerade der Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit einer erteilten Abrechnung und damit gegebenenfalls auch der Aufdeckung weiterer im Abrechnungszeitraum abgeschlossener provisionspflichtiger Geschäfte, die in der Abrechnung nicht berücksichtigt sind. Dann kann aber Voraussetzung dieses Anspruchs nicht sein, dass die erteilte Abrechnung vollständig ist. Denn sonst wäre der Buchauszug überflüssig (vgl. Reif/David, ZVertriebsR 2015, 343, 346).
22
dd) Die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB setzt ferner nicht voraus, dass der Handelsvertreter diesen Anspruch geltend macht (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 4. April2011 - 13 U 27/10, juris Rn. 63; Reif/David, ZVertriebsR 2015, 343, 344 f.; a.A.
Emde, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 87c Rn. 148; Fröhlich in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, § 87c HGB Rn. 54; EBJS/Löwisch, HGB, 3. Aufl., § 87c Rn. 27, 38; Oetker/Busche, HGB, 5. Aufl., § 87c Rn. 16; Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 87c Rn. 17; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. September 2012 - 5 U 101/09, juris Rn. 77; LG Berlin, ZVertriebsR 2015, 309, 310, juris Rn. 55). Der Handelsvertreter hätte es sonst in der Hand, die Verjährung dieses Informationsrechts während der Vertragsdauer beliebig hinauszuzögern. Das widerspräche dem Sinn der Verjährungsvorschriften, nach einer bestimmten Zeitdauer Rechtsfrieden eintreten zu lassen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 4. April 2011 - 13 U 27/10, aaO).
23
Bei dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs handelt es sich nicht um einen verhaltenen Anspruch. Ein solcher ist dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht von sich aus erbringen muss beziehungsweise nicht leisten darf, bevor sie der Gläubiger verlangt (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 Rn. 11; MünchKommBGB/ Krüger, 7. Aufl., § 271 Rn. 4; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 271 Rn. 1; Staudinger/Bittner, 2014, BGB, § 271 Rn. 7; BeckOK BGB/Lorenz, Stand: 1. Februar 2017, § 271 Rn. 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24; Palandt/Ellenberger, aaO, § 199 Rn. 8; MünchKommBGB/Grothe, 7. Aufl., § 199 Rn. 7). Die Erteilung eines Buchauszugs ist nicht davon abhängig, dass der Handelsvertreter diesen verlangt. Der Unternehmer kann den Buchauszug vielmehr bereits zusammen mit der Abrechnung über die Provisionen erteilen. Die für einen Buchauszug erforderlichen Angaben können dabei in die Provisionsabrechnung selbst aufgenommen werden oder dieser in anderer Form beigefügt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 205/05, IHR 2009, 70 Rn. 16 ff.; Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, 2336, juris Rn. 32; Urteil vom 24. Mai 1995 - VIII ZR 146/94, NJW 1995, 2229, 2230, juris Rn. 7; Urteil vom 11. Oktober 1990 - I ZR 32/89, NJW-RR 1991, 156, 159, juris Rn. 59; Urteil vom 23. Oktober 1981 - I ZR 171/79, VersR 1982, 265, 266, juris Rn. 10).
24
ee) Die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB ist entgegen der Ansicht der Revision außerdem nicht davon abhängig, dass das Handelsvertreterverhältnis beendet ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 205/05, IHR 2009, 70 Rn. 28; a.A. LG Berlin, ZVertriebsR 2015, 309, 310, juris Rn. 55; EBJS/Löwisch, HGB, 3. Aufl., § 87c Rn. 38). Hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage. Dem Handelsvertreter ist es möglich und zumutbar, das ihm nach § 87c Abs. 2 HGB zustehende Informationsrecht während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses geltend zu machen. Die Wahrnehmung des dem Handelsvertreter nach dem Gesetz zustehenden Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs stellt keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar (vgl. Reif/David, ZVertriebsR 2015, 343, 345). Dass möglicherweise die Ausübung dieses Kontrollrechts das Verhältnis zum Unternehmer belasten und eine ordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrags nach sich ziehen kann, ist keine dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB innewohnende spezifische Besonderheit. Macht ein Vertragspartner während des Bestehens des Vertrags von den ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechten Gebrauch, kann dies unabhängig von der Art des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu Missstimmungen zwischen den Vertragspartnern führen. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Ausübung eines solchen Rechts stets erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses möglich und zumutbar wäre.
25
b) Der Handelsvertreter erlangt von den den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB regelmäßig Kenntnis mit dem Zugang einer vom Unternehmer erteilten abschließenden Provisionsabrechnung. Ab diesem Zeitpunkt ist der Han- delsvertreter in der Lage, den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB gerichtlich durchzusetzen. Die Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht auf die Geschäfte beschränkt, die der Unternehmer tatsächlich abgerechnet hat, sondern erfasst alle provisionspflichtigen Geschäfte, über die der Handelsvertreter nach § 87c Abs. 1 HGB eine Abrechnung des Unternehmers verlangen konnte.
26
3. Das Berufungsgericht hat nach diesen Maßgaben zutreffend angenommen , dass der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugsfür die von der Beklagten bis zum 30. November 2011 getätigten Geschäfte, für die der Kläger möglicherweise eine Provision beanspruchen kann und die im Dezember 2011 von der Beklagten abgerechnet worden sind oder jedenfalls abgerechnet werden konnten, verjährt ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren begann für die bis zum Dezember 2011 abgerechneten Provisionen für diese Geschäfte gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen mit der Folge, dass der Buchauszugsanspruch für diese Provisionen am 31. Dezember 2014 verjährt war. Die erst im Jahr 2015 erhobene Stufenklage des Klägers hat die Verjährung dieses Anspruchs danach nicht gehemmt.

III.

27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eick Kartzke Graßnack Sacher Brenneisen

Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 12.05.2016 - I-8 O 107/15 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.01.2017 - I-18 U 96/16 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.

(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.

(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.

(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.

(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 100/05 Verkündet am:
20. September 2006
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Vereinbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der die
Provisionsabrechnungen des Unternehmers als anerkannt gelten, wenn der Handelsvertreter
nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch erhebt, ist wegen
Verstoßes gegen § 87c HGB unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom
20. Februar 1964 - VII ZR 147/62, LM Nr. 4a zu § 87c HGB).

b) Der Unternehmer genügt seiner Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs
nicht bereits dadurch, dass er dem Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit
den Zugriff auf ein elektronisches Agenturinformationssystem ermöglicht, das jeweils
nur den aktuellen Stand der provisionsrelevanten Daten wiedergibt und aus
dem sich ein Gesamtüberblick über den Zeitraum, auf den sich der Buchauszug
zu erstrecken hat, allenfalls dadurch gewinnen ließe, dass der Handelsvertreter
die nur vorübergehend zugänglichen Daten "fixiert" und sammelt.
BGH, Urteil vom 20. September 2006 - VIII ZR 100/05 - OLG Köln
LG Köln
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter
Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom 23. März 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von dem beklagten Versicherungsunternehmen im Wege einer Stufenklage die Erteilung eines Buchauszugs, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Zahlung einer danach zu berechnenden Provision.
2
Er war für die Beklagte seit 1985 als selbständiger Versicherungsvertreter tätig, zuletzt aufgrund eines schriftlichen Vertretungsvertrages vom 3. September 1993/27. Oktober 1993. Die Beklagte erklärte unter dem 23. März 2003 die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses.
3
In Ziffer 5.2. des Vertretungsvertrages ist bezüglich der Provisionsabrechnung folgendes vereinbart: "5.2. Provisions-Abrechnung/Kontensalden-Abstimmung Die gemäß den in Ziffer 5.1. erwähnten Provisionsbestimmungen gutgeschriebenen Provisionen werden monatlich an den Vertreter ausgezahlt bzw. überwiesen, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Zum Nachweis der Gutschriften bzw. Belastungen erhält der Vertreter Kontoauszüge sowie Provisions- und Inkasso-Listen. (Sie dienen auch gegenüber dem Finanzamt als Einkommensnachweis.

)

Die auf den dem Vertreter übermittelten Kontoauszügen ausgewiesenen Belastungen und die dort ausgewiesenen Salden gelten als vom Vertreter ausdrücklich anerkannt, falls er nicht innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt des Kontoauszuges hiergegen Widerspruch erhebt. Der Vertreter ist verpflichtet, sich um den Erhalt eines Kontoauszuges selbst zu bemühen, falls er feststellen muss, dass ihm ein bestimmter Kontoauszug nicht zugegangen ist. Der Vertreter ist darüber hinaus verpflichtet, am Ende eines Kalenderhalbjahres ein ausdrückliches Saldo-Anerkenntnis dadurch abzugeben, dass er den letzten Kontoauszug und den darin ausgewiesenen Saldo durch namentliche Unterschrift ausdrücklich gegenzeichnet. Unterlässt er dies ohne Angabe von Gründen, so gilt der Saldo als stillschweigend anerkannt."
4
Die Beklagte stellte dem Kläger zur Abrechnung der Provisionsansprüche 14-tägig Kontoauszüge zur Verfügung, denen die Provisionsbewegungen zu entnehmen waren, ferner alle drei Wochen Mahnlisten mit einer Auflistung sämtlicher von Prämienrückständen betroffenen Verträge. Außerdem hatte der Kläger während der Vertragslaufzeit von der EDV-Anlage seiner Agentur aus Zugang zum EDV-Agenturinformationssystem der Beklagten.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Beklagte zur Erteilung eines Buchauszugs für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 25. März 2003 verurteilt und den Rechtsstreit hinsichtlich der weitergehenden Anträge an das Landgericht zurückverwiesen.
6
Mit der vom Senat zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs für den ausgeurteilten Zeitraum aufgrund §§ 87c Abs. 2, 92 Abs. 2 HGB zu.
10
Eine Erfüllung dieses Anspruchs sei weder durch die Übersendung von Kontoauszügen und Mahnlisten noch dadurch eingetreten, dass dem Kläger während der Vertragslaufzeit der Zugang zu dem Agenturinformationssystem ("C. -System") der Beklagten gewährt worden sei.
11
Die dem Kläger schriftlich übersandten Unterlagen würden dem Erfordernis einer geordneten, klaren und übersichtlichen Darstellung nicht gerecht. Überdies könne auch nicht festgestellt werden, dass die übersandten Informationen vollständig seien, insbesondere was Angaben zu Stornogründen und zur jeweiligen Art der ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen sowie schwebende Geschäfte betreffe.
12
Der Zugriff auf das C. -System sei einem herkömmlichen Buchauszug schon deshalb nicht vergleichbar, weil er - jedenfalls für die Zeit bis September 2002 - es allenfalls ermöglicht habe, sich die jeweiligen Daten aus diversen Dateien "zusammenzusuchen", statt eine übersichtliche Darstellung zu verschaffen. Zudem habe der Kläger nach dem Ende des Vertragsverhältnisses auf das System keinen Zugriff mehr, während ihm ein herkömmlicher Buchauszug auch nach Vertragsende zur Überprüfung seiner Provisionsansprüche verbliebe.
13
Ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs sei auch nicht dadurch entfallen, dass der Kläger über viele Jahre keine Einwendungen gegen die Provisionsabrechnungen erhoben habe. Mangels eindeutigen Erklärungsinhaltes sei hierin weder ein stillschweigendes Einverständnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf etwaige weitere Provisionen zu sehen. Ebenso wenig könne sich die Beklagte auf die in Ziffer 5.2. des Vertretungsvertrages enthaltene Anerkennungsklausel berufen. Diese Vertragsbestimmung sei wegen Verstoßes gegen §§ 87c Abs. 5, 92 HGB unwirksam.
14
Schließlich greife der von der Beklagten erhobene Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht durch. Dafür, dass der Kläger nur eine "formale Rechtsposition" einsetze, um von der Beklagten möglichst hohe Ausgleichsansprüche zu "erpressen", bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ebenso wenig könne die Beklagte dem Begehren des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs entgegenhalten, dass dessen Erstellung für sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursache. Die Beklagte hätte sich bei der Organisation ihrer Buchführung vielmehr von vornherein darauf einstellen müssen, dass ein Buchauszug mit möglichst geringem eigenen Aufwand erstellt werden könne. Soweit durch organisatorische Versäumnisse in dieser Hinsicht ein erheblicher Arbeitsaufwand entstehen sollte, gehe das zu Lasten der Beklagten.

II.

15
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
16
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 87c Abs. 2 HGB bejaht. Diesen Anspruch hat die Beklagte entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits dadurch erfüllt, dass sie dem Kläger regelmäßig Abrechnungen und Kontoauszüge übersandt und ihm während der Vertragsdauer Zugang zu ihrem elektronischen Agenturinformationssystem (C. -System) gewährt hat.
17
Der Buchauszug dient dem Zweck, dem Handelsvertreter die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über seine Provisionansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilte Abrechnung zu überprüfen. Aus diesem Grund muss der Buchauszug eine vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung aller Angaben enthalten, die für die Provision von Bedeutung sind, die der Handelsvertreter mithin zur Überprüfung der Provisionsansprüche benötigt (Senat, Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333 unter II). Diesen Anforderungen werden, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, die von der Beklagten dem Kläger zur Verfügung gestellten Informationen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.
18
Die Beklagte hat schon nicht dargetan, dass sie in den dem Kläger übersandten Schriftstücken alle Angaben gemacht hat, die ein Buchauszug zu enthalten hat. Dazu gehören nach der Rechtsprechung des Senats unter anderem vollständige Angaben zu etwaigen Stornierungsgründen und zur Art der ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen sowie die Aufnahme schwebender Geschäfte oder solcher, aus denen sich möglicherweise ein Provisionsanspruch ergeben kann (Urteil vom 21. März 2001 aaO unter II 2 c). Dass die Kontoauszüge und Mahnlisten, die dem Kläger regelmäßig übersandt worden sein sollen, und die im Einzelfall hinzukommenden Stornogefahrmitteilungen dazu alle erforderlichen Angaben enthielten, hat das Berufungsgericht anhand der von der Beklagten exemplarisch zu den Akten gereichten Schriftstücke nicht festzustellen vermocht. Diese tatrichterliche Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und ist daher der revisionsrechtlichen Nachprüfung zugrunde zu legen.
19
Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass die dem Kläger fortlaufend übersandten Unterlagen nicht geeignet sind, ihm eine einem ordnungsgemäßen Buchauszug vergleichbare geordnete und übersichtliche Darstellung aller provisionsrelevanten Daten zu verschaffen, und dass der Handelsvertreter sich nicht darauf verweisen lassen muss, die ihm übersandten Unterlagen selbst chronologisch zu ordnen und aufzubewahren, um sich daraus die für die Nachprüfung der Provisionsabrechnungen erforderlichen Informationen zusammenzusuchen.
20
Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , die Beklagte sei ihrer Verpflichtung, dem Kläger eine geordnete und übersichtliche Darstellung aller provisionsrelevanten Daten zu überlassen, auch nicht dadurch nachgekommen, dass sie dem Kläger während der Vertragslaufzeit den Zugriff auf ihr elektronisches Agenturinformationssystem C. ermöglicht habe. Dies folgt schon daraus, dass das C. -System der Beklagten nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur den jeweils aktuellen Stand der fraglichen Daten wiedergibt. Ein Gesamtüberblick über den Zeitraum bis einschließlich August 2002 hätte sich daraus, wie auch die Revision nicht verkennt, allenfalls dadurch gewinnen lassen, dass der Kläger die nur vorübergehend zugänglichen Daten jeweils "fixiert" und gesammelt hätte. Darauf muss sich der Handelsvertreter indessen ebenso wenig verweisen lassen wie auf eine geordnete Aufbewahrung ihm übermittelter schriftlicher Unterlagen. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, für die Zeit seit September 2002 sei es mit Hilfe des C. -Systems möglich, einen Buchauszug "auf Knopfdruck" zu erstellen, steht dies dem Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs durch die Beklagte jedenfalls deswegen nicht entgegen, weil der Kläger nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts seit seinem Ausscheiden aus der Vertriebsorganisation der Beklagten keinen Zugriff mehr auf das System hat.
21
2. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nicht entgegenhalten , der Kläger habe die Provisionsabrechnungen - stillschweigend - anerkannt.
22
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Handelsvertreter zwar den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs aus § 87c Abs. 2 HGB als Grundlage für weitere Provisionsansprüche nicht mehr geltend machen , wenn er sich mit dem Unternehmer über die Abrechnung der Provisionen geeinigt hat (Senat, Urteil vom 29. November 1995 - VIII ZR 293/94, WM 1996, 309 = NJW 1996, 588 unter II 1 m.w.Nachw.). Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit das Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, kann jedoch im Allgemeinen nicht aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters gefolgert werden; für eine Einigung über die Abrechnung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bedarf es vielmehr in der Regel einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters (Senat aaO m.w.Nachw.). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs, dass an die Annahme eines konkludent erklärten Verzichts grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (z.B. Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 70/93 = WM 1994, 13 unter II 2 b; Urteil vom 22. Juni 1995 - VII ZR 118/94 = WM 1995, 1677 unter II 2 b bb). Deswegen ist allein in dem Umstand, dass der Kläger über mehrere Jahre hinweg die Abrechnungen der Beklagten widerspruchslos hingenommen hat, weder ein stillschweigend erklärtes Einverständnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf weitere Provision für nicht durchgeführte Geschäfte zu sehen (vgl. Senat aaO).
23
Die jahrelange widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnungen der Beklagten durch den Kläger ist auch nicht deswegen als Anerkenntnis der Provisionsabrechnungen zu werten, weil dies in Ziffer 5.2. des Versicherungsvertretervertrages so vorgesehen ist. Denn diese Bestimmung ist wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 87c HGB unwirksam. Der Annahme eines sich ständig wiederholenden negativen Schuldanerkenntnisses des Handelsvertreters durch Schweigen auf die Provisionsabrechnungen des Unternehmers stehen die dem Schutz des meist wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters dienenden §§ 87a Abs. 5, 87c Abs. 5 HGB entgegen (Senat aaO unter II 2). Denn diese Annahme führt ebenfalls zu einer gegen die genannten Bestimmungen verstoßenden Beschränkung der Ansprüche des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs und Zahlung von Provision für die Zukunft. Sie nötigt ihn, Abrechnungen des Unternehmers künftig zu widersprechen , um insoweit ein (sich ständig wiederholendes) negatives Schuldanerkenntnis zu vermeiden. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat und auch die Revision nicht verkennt, hat der Bundesgerichtshof deshalb eine Vereinbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der dessen Abrechnung mangels Widerspruchs des Handelsvertreters innerhalb einer bestimmten Frist als genehmigt gelten soll, wegen Verstoßes gegen § 87c Abs. 5 HGB als unwirksam angesehen (Urteil vom 20. Februar 1964 - VII ZR 147/62, LM Nr. 4a zu § 87c HGB unter I 3 b bb; vgl. auch Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 125/80 = LM Nr. 11 zu § 87a HGB unter I 2 c; Senatsurteil vom 29. November 1995 aaO unter II 2 b; ebenso OLG München VersR 2004, 470, 471; OLG Koblenz VersR 1980, 623; OLG Karlsruhe BB 1980, 226; OLG Hamm BB 1979, 442). An dieser Rechtsprechung, die auch im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (Ebenroth/Boujong/Joost/Löwisch, HGB, § 87c Rdnr. 50, MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, § 87c Rdnr. 83, Heymann /Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 87c Rdnr. 20; Hopt, Handelsvertreterrecht , 3. Aufl., § 87c Rdnr. 29), hält der Senat ungeachtet abweichender Auffassungen in Rechtsprechung (OLG Saarbrücken, DB 1985, 2399, OLG Naumburg VersR 1999, 578; LG Frankfurt/Oder VersR 1998, 1238) und Literatur (Müller-Stein, VersR 2001, 830, 831; Segger, VersR 2004, 781, 782; Scherer, BB 1996, 2205, 2209) fest.
24
3. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte das Verlangen des Klägers nach Erteilung eines Buchauszugs jedenfalls deswegen als rechtsmissbräuchlich beurteilen müssen, weil der Kläger, ohne konkrete Zweifel an der Abrechnung der Beklagten geltend machen zu können, nur eine formale Rechtsposition für sachfremde Zwecke ausnützen und einen Anspruch durchsetzen wolle, der bei der Beklagten außergewöhnlich hohe Kosten auslöse, die in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem realistischerweise allenfalls verbleibenden Provisionsanspruch des Klägers stünden. Das Berufungsgericht hat für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte feststellen können. Vom Berufungsgericht übersehene Gesichtspunkte zeigt auch die Revision nicht auf. Die Belastung mit außergewöhnlich hohen Kosten, die mit der Erstellung des Buchauszugs verbunden sind, kann der Unternehmer, wie auch die Revision nicht verkennt, dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach der Rechtsprechung des Senats nicht mit Er- folg entgegenhalten (Urteil vom 21. März 2001 aaO unter II 5). Auch daran hält der Senat fest.
Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Koch
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 01.04.2004 - 2 O 287/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 23.03.2005 - 19 U 71/04 -

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.

(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.

(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.

(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.

(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.

(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.

(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.

(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.

(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.

(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.