Oberlandesgericht München Endurteil, 21. Apr. 2016 - VA-Not 2/14

bei uns veröffentlicht am21.04.2016
vorgehend
Bundesgerichtshof, NotZ 1/15, 05.10.2015
Oberlandesgericht München, VA-Not 2/14, 12.02.2015
nachgehend
Bundesgerichtshof, NotZ (Brfg) 4/16, 21.11.2016
Bundesgerichtshof, NotZ(Brfg) 4/16, 13.03.2017
Bundesgerichtshof, NotZ(Brfg) 4/16, 13.11.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Der Beklagte zu 2) ist verpflichtet, den Antrag des Klägers, diesem nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO die Erlaubnis zu erteilen, seine Amtsbezeichnung „Notar“ mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ weiterzuführen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie nach dem Beschluss des Senats vom 12. Februar 2015 noch beim Senat anhängig ist.

III.

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger% und der Beklagte zu 2)%. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1). Im Übrigen tragen die Parteien und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger und der Beklagte zu 2) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten leistet.

Gründe

I. Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren zuletzt nur noch darüber, ob der Kläger seine Amtsbezeichnung „Notar“ mit dem Zusatz „a. D.“ weiterführen darf. Vorgerichtlich hat der Kläger keinen entsprechenden ausdrücklichen Antrag nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO gestellt. Die Beklagten haben insoweit bislang keinen Bescheid erlassen, insbesondere liegt keine Verwaltungsentscheidung des Beklagten zu 2) vor (vgl. dessen Schriftsatz vom 26.02.2016, Bl. 252 d. A.).

Durch Schreiben vom 06.03.2001,Az. 4 p R 301, teilte die Landesjustizverwaltung dem Kläger mit, dass in Aussicht genommen werde, ihn wegen wirtschaftlicher Unzuverlässigkeit seines Amtes zu entheben. Es liege seit 29.11.2000 beim Amtsgericht München ein Insolvenzantrag der V-bank AG gegen den Kläger vor und es sei zu einzelnen Pfändungen gekommen.

Mit Beschluss vom 18.05.2001, Az. 1503 IN 2168/00, eröffnete das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers auf der Grundlage eines Gutachtens des Rechtsanwalts Dr. Kurt B. vom 15.05.2001 (nach Bl. 39 d. A.). Der Kläger hielt und hält das Gutachten für unzutreffend und meint, das Amtsgericht München sei für den Beschluss international nicht zuständig gewesen. Mit Beschluss vom 17.01.2002, Az. 14 T 18843/01, hat das Landgericht München I die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 18.05.2001 zurückgewiesen. Die vom Kläger hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.07.2002, Az. IX ZB 28/02, (juris) als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 57 ZPO einen Prozesspfleger für die Durchführung einer Nichtigkeits- und Restitutionsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2002, Az. IX ZB 28/02, zu bestellen, ist vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.10.2009, Az. IX ZA 38/09, (juris) abgelehnt worden.

Am 23.05.2001 verfügte der Beklagte zu 2) die vorläufige Amtsenthebung des Klägers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO (vgl. Verfügung vom 23.05.2001, Az. IV p - Ro 39, nach Bl. 39 d. A.) und begründete diese insbesondere mit dem Vermögensverfall des Klägers, der mit Blick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vermutet werde. Der Kläger erhob Rechtsmittel gegen seine vorläufige Amtsenthebung. U. a. dieses Rechtsmittel war Gegenstand des Verfahrens vor dem Notarsenat mit dem Az. VA-Not 2/01. Sein Rechtsmittel gegen die vorläufige Amtsenthebung vom 23.05.2001 nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 26.4.2002 gegenüber dem Notarsenat zurück (Anlage B 1).

Mit Schreiben vom 21.09.2002 beantragte der Kläger, ihn gemäß § 47 Nr. 2, § 48 BNotO mit Ablauf des 31.10.2002 aus dem Amt als Notar zu entlassen. Auf seinen Antrag hin entließ ihn der Beklagte zu 2) mit Bescheid vom 23.09.2002 mit Wirkung zum 01.11.2002 aus dem Notaramt. Mit Schriftsatz vom 19.11.2002 (Bl. 602 ff der beigezogenen Akten des Notarsenats VA-Not 2/01) hat der Kläger die Entlassungsverfügung vom 23.09.2002 angefochten und insoweit zuletzt die auf Seite 4 und 5 des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2004, Az. NotZ 6/03, (Bl. 849 ff der beigezogenen Akten des Notarsenats VA-Not 2/01) näher dargestellten Anträge gestellt. Der Notarsenat hat mit Beschluss vom 12.02.2003, Gz. VA-Not 2/01 (Bl. 641 ff der beigezogenen Akten) die Anträge abgewiesen, der Bundesgerichtshof hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen (vgl. den vorgenannten Beschluss vom 14.07.2004, Az. NotZ 6/03).

Unter dem 10.04.2014 erhob der Kläger nunmehr gegen die Beklagten zu 1) und 2) Klage, mit der er die Rückabwicklung eines - nach seiner Behauptung geschlossenen - öffentlichrechtlichen Vergleichs, den Wertersatz für entgangene Nutzungen seiner Notarstelle und die Weiterführung der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz „a.D.“ erstrebte (Bl. 1 ff d. A.).

Am 12.02.2015 erließ der Notarsenat einen Beschluss (Bl. 160 ff d. A.), wonach

- die Klageanträge 1, 2 (einschließlich Hilfsantrag) und 4 abgetrennt wurden,

- im Umfang der Abtrennung der Rechtsweg zum Oberlandesgericht München - Senat für Notarsachen - für unzulässig erklärt wurde,

- das Verfahren im Umfang der Abtrennung an das zuständige Landgericht München I verwiesen wurde, sowie

- die Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen wurde.

Mit Schriftsatz vom 24.02.2015 (Bl. 166 ff d. A.) erhob der Kläger gegen diesen Beschluss des Notarsenats vom 12.02.2015

- außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit

sowie

- Gehörsrüge zum Ausgangsgericht.

Der Notarsenat hat - nachdem zunächst über verschiedene Befangenheitsanträge des Klägers zu entscheiden war - mit Beschluss vom 08.09.2015 (Bl. 218 ff d. A.) die Gehörsrüge zurückgewiesen und die Akten dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 05.10.2015, Az. NotZ 1/15, (nach Bl. 223 d. A.) die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Zur Begründung seines noch anhängigen Antrags führt der Kläger u. a. aus, die Weiterführung der Amtsbezeichnung sei ihm schon deshalb zu gestatten, weil insoweit eine ständige Verwaltungspraxis im Sinne einer Erlaubniserteilung herrsche. Die Erwägungen des Beklagten zu 2) zu einer Versagung wegen Vermögensverfalles seien unzutreffend, da er sich zu keinem Zeitpunkt im Vermögensverfall befunden hätte.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Notarsenat vom 21.04.2016 hat der Kläger seine ursprünglichen Anträge 1, 2 und 4 nicht mehr weiterverfolgt und nur noch - wie in der Klageschrift vom 10.04.2014 als Antrag 3 angekündigt - folgendes beantragt:

Die beklagten Behörden des Freistaates Bayern werden verpflichtet, dem Kläger nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO die Erlaubnis zu erteilen, seine Amtsbezeichnung „Notar“ mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ weiterzuführen.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben Klageabweisung beantragt.

Die vom Berichterstatter mit Beschluss vom 17.07.2014 (Bl. 68 d. A.) beigeladene Landesnotarkammer Bayern hat keinen Antrag gestellt.

Die Beklagtenpartei zu 1) ist der Ansicht, eine Passivlegitimation ihrerseits sei nicht gegeben, da die begehrte Erlaubnis durch den Beklagten zu 2) zu erteilen sei.

Der Beklagte zu 2) hält den Antrag des Klägers schon wegen dessen Vermögensverfall für unbegründet. Darüber hinaus könne die Erlaubnis auch wegen dessen Äußerungen über den Beklagten zu 2) in anderen Verfahren - schon jetzt spruchreif - nicht gewährt werden.

Der Kläger hat die von ihm im Schriftsatz vom 15.02.2016 (Bl. 244 ff) unter Hinweis auf § 86 Abs. 2 VwGO angekündigten „Eventualbeweisanträge“ (entgegen der schriftsätzlichen Ankündigung) in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2016 nicht gestellt.

Mit Verfügung vom 22.05.2014 wurden die Verfahrensakten OLG München VA-Not 02/01 und OLG München VA-Not 02/08 beigezogen.

Der Senat hat am 21.04.2016 über den Antrag des Klägers verhandelt. Insoweit wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom gleichen Tage Bezug genommen.

II. A. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 111 b Abs. 1 BNotO, § 42 Abs. 1 Alt 2 VwGO) zulässig.

Auch wenn der Kläger vorgerichtlich einen Antrag nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO nicht gestellt hat, ergibt sich sein Rechtsschutzinteresse bereits daraus, dass die

Beklagten im Prozess deutlich gemacht haben, dass sie seinem Petitum nicht nachkommen wollen.

B. Die Klage ist jedoch nur teilweise im tenorierten Umfang begründet.

1. Die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage ist insgesamt unbegründet.

Die Beklagtenpartei zu 1) ist nicht passiv legitimiert. Nicht sie, sondern vielmehr der Beklagte zu 2) ist für die Verbescheidung eines Antrages nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO zuständig. Dies ergibt sich aus § 112 BNotO i. V. m. § 3 Nr. 8 der Verordnung der Bayer. Staatsregierung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 27.07.1999 (GVBl 1999, 339, Gliederungs-Nr. 3032-J) i. V. m. § 3 Nr. 1 Buchst. c der Verordnung des Bayer. Staatsministeriums der Justiz zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens vom 10.02.2000 (Notarverordnung, GVBl 2000, 60, Gliederungs-Nr. 3033-J).

2. Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage ist nur teilweise begründet.

a) Der Beklagte zu 2) ist - jedenfalls nach dem Stand des Schlusses der mündlichen Verhandlung - nicht verpflichtet, dem Kläger - wie dies von ihm beantragt wird - die Erlaubnis zu erteilen, seine Amtsbezeichnung „Notar“ mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ weiterzuführen.

Eine Ermessensreduzierung „auf Null“ in dem Sinne, dass (wie dies der Kläger meint) dem Kläger ohne weiteres die Erlaubnis zu erteilen wäre, oder aber in dem Sinne - wie dies der Vertreter des Beklagten zu 2) insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2016 geltend gemacht hat -, dem Kläger die Erlaubnis ohne weiteres zu versagen wäre, liegt hier nicht vor. Deshalb kommt im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) weder die beantragte Verurteilung des Beklagten zu 2) noch eine vollständige Klageabweisung in Betracht. Der Beklagte zu 2) ist aber verpflichtet, den jedenfalls im Klagebegehren enthaltenen Antrag des Klägers zu verbescheiden und dabei das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen nunmehr auszuüben.

b) Die vom Senat tenorierte Bescheidungspflicht (§ 111 b Abs. 1 BNotO, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) stellt ein Minus zu der vom Kläger beantragten Verpflichtung dar. Nachdem der Beklagte zu 2) noch keinen Bescheid erlassen hat, stellen seine Ausführungen im Prozess zu Ermessenserwägungen auch keine Ergänzung einer bereits getroffenen Ermessensentscheidung (§ 111 b Abs. 1 BNotO, § 114 Satz 2 VwGO) dar. Vielmehr ist es geboten, dass der Beklagte zu 2) nunmehr im Verwaltungsverfahren sein Ermessen ausübt, denn der Notarsenat kann die Ermessensausübung schon von Gesetzes wegen nicht an Stelle des Beklagten zu 2) vornehmen oder gar einen entsprechen Bescheid erlassen.

c) Im Einzelnen:

aa) Der Kläger hat zwar (vorgerichtlich) keinen ausdrücklichen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 BNotO gestellt.

Jedenfalls seine auf Erteilung der Erlaubnis gerichtete Klage ist jedoch als derartiger Antrag auszulegen. Unabhängig davon ist eine Entscheidung nach § 52 Abs. 2 BNotO auch ohne Antrag möglich und hier auch veranlasst, da der Kläger mit seiner Klage deutlich gemacht hat, dass er eine derartige Entscheidung begehrt.

bb) Der Beklagte zu 2) ist zuständig für die Verbescheidung des Antrages und deshalb passiv legitimiert (s.o. 1.).

cc) Bei der vom Beklagten zu 2) zu treffenden Verwaltungsentscheidung über den Antrag des Klägers handelt es sich um eine Ermessensentscheidung („kann“ in § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO).

Mit der Bestimmung des § 52 Abs. 2 BNotO wollte der Gesetzgeber erreichen, dass der Eindruck eines unehrenhaften Ausscheidens aus dem Amt vermieden wird, wenn ein Notar seine Notartätigkeit etwa aus wirtschaftlichen Überlegungen aufgibt. Daher darf die Justizverwaltung die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur verweigern, wenn besondere Gründe die Ausübung des Ermessens in diese Richtung rechtfertigen. Worin derartige Gründe gesehen werden können, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die Ermessensausübung hat sich daher an dessen Zweck zu orientieren. Wie sich der Regelung der Voraussetzungen, unter denen nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis erteilt und gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO wieder zurückgenommen werden kann, entnehmen lässt, will das Gesetz unter anderem verhindern, dass ein unwürdiger früherer Notar durch den weiteren Gebrauch der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertrauen schädigt, die dem Notarberuf entgegengebracht werden. (BGH, Beschluss vom 24.11.2014, Az. NotZ (Brfg) 8/14, Tz. 7 bei juris m. w. N.).

dd) Bei seiner Ermessensausübung im Rahmen des Erlasses des Bescheides hat der Beklagte zu 2) folgende Rechtsauffassung des Senats zu beachten:

(1) Soweit der Kläger geltend macht, es läge eine Selbstbindung der Verwaltung vor, da - mit Ausnahme von Notar Dr. T. S. (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 19.12 2014, Bl. 111 d. A.) - allen Notaren die Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 BNotO erteilt werde, hat der Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 22.12.2014 (Bl. 115 f d. A.) lediglich ausgeführt, dass dem zuständigen Sachbearbeiter weitere einschlägige Fälle erinnerlich seien, die noch nicht verifiziert werden konnten. Statistiken würden nicht geführt (Seite 2 des Schriftsatzes vom 28.11.2014, Bl. 107 d. A.).

Eine Sachaufklärung zur Frage der Selbstbindung der Verwaltung ist aber für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung geboten, weil eine Entscheidung zulasten des Klägers auf einer vom Beklagten zu 2) lediglich vermuteten, nicht aber verifizierten Tatsachengrundlage in jedem Fall ermessensfehlerhaft wäre. Die vom Beklagten zu 2) zu treffende Tatsachenaufklärung kann dabei ggf. auch durch Nachfrage bei der Beigeladenen erfolgen, die mit Schriftsatz vom 18.12.2014 (Bl. 113 d. A.) mitgeteilt hat, dass bei ihr entsprechende Erkenntnisse vorliegen. Maßgeblich ist dabei aus Sicht des Senats in diesem Zusammenhang eine Analyse der Fälle, in denen ein Notar - wie hier der Kläger - einerseits einen Antrag auf Entlassung nach § 48 BNotO gestellt hat, andererseits aber - allerdings erst viele Jahre später - auch einen Antrag nach § 52 Abs. 2 BNotO. Es erscheint zwar durchaus denkbar, dass es insoweit kaum Vergleichsfälle gibt und es die vom Kläger behauptete Verwaltungspraxis bei derartigen Fallkonstellationen nicht gibt, ohne entsprechende Sachaufklärung kann hiervon aber nicht zulasten des Klägers ausgegangen werden. Sollte sich die Sachaufklärung insoweit als unmöglich erweisen, weil sich der Beklagte zu 2), der für den Vollzug des § 52 Abs. 2 BNotO zuständig ist, organisatorisch hierzu nicht in der Lage sieht, darf sich auch dies nicht zulasten des Klägers auswirken.

(2) Soweit der Vertreter des Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2016 ausgeführt hat, dass im Rahmen der Ermessensausübung zulasten des Klägers dessen (vom Beklagten zu 2) zuvor schriftsätzlich bereits z.T. als „respektlos“, vgl. Schriftsatz des Beklagten zu 2) vom 22.12.2014, Bl. 115 d. A.) bezeichneten Äußerungen des Klägers über den Beklagten zu 2) im vorliegenden Rechtsstreit sowie auch die Äußerungen des Klägers in einem früheren Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, vgl. Schriftsatz des Beklagten zu 2) vom 28.5.2014 nebst Anlage, Bl. 62 ff d. A.) zu berücksichtigen seien, bestehen insoweit erhebliche Bedenken gegen die Einbeziehung dieser Gesichtspunkte in die Ermessensausübung. In den Verfahren vor dem EGMR und dem Notarsenat darf der Kläger grundsätzlich diejenigen Argumente vorbringen, die ihm zur Erreichung seiner Prozessziele sachgerecht erscheinen. Ob das, was der Kläger im jeweiligen Verfahren vor dem EGMR bzw. dem Notarsenat vorbringt, entscheidungserheblich und/oder zutreffend ist, ist dann allein vom EGMR bzw. dem Notarsenat zu entscheiden, nicht aber vom Beklagten zu 2) im Verfahren nach § 52 Abs. 2 BNotO. Die Parteien dürfen in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch u. U. die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. (vgl. zur parallelen Situation bei der Ehrschutzklage BGH, Urteil vom 28.02.2012, Az. VI ZR 79/11, m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung Tz. 7 bei juris).

(3) Zutreffend benennt der Beklagte zu 2) allerdings als besonders wichtigen Gesichtspunkt im Rahmen der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung die Frage des Vermögensverfalls des Klägers (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO).

Insoweit ist für das weitere Verfahren darauf hinzuweisen, dass der Beklagte zu 2) vor Erlass der Ermessensentscheidung nicht umfassend prüfen muss, ob der Kläger tatsächlich in Vermögensverfall geraten ist. Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 18.05.2001, Az. 1503 IN 2168/00, mit dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet wurde, ist rechtskräftig. Dabei kann dahinstehen, ob das Amtsgericht München und die diesem übergeordneten Gerichte, die den Beschluss des Amtsgerichts München vom 18.05.2001, Az. 1503 IN 2168/00, bestätigt haben, insoweit international zuständig waren, weil selbst dann, wenn die mit der Sache beschäftigten Gerichte ihre internationale Zuständigkeit zu Unrecht bejaht haben sollten, dies nichts daran ändert, dass mit dem Beschluss des Amtsgerichts München vom 18.05.2001 ein rechtskräftiger Eröffnungsbeschluss vorliegt. Hierdurch wird die Vermutung des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 BNotO ausgelöst. Wäre der Kläger nicht auf seinen eigenen Antrag hin nach § 48 BNotO aus dem Amt entlassen worden, hätte im förmlichen Amtsenthebungsverfahren geprüft werden müssen, ob ausnahmsweise die Vermutung des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 BNotO widerlegt ist. Diese Prüfung ist nur deshalb unterblieben, weil der Kläger mit Schreiben vom 21.09.2002 einen Antrag auf Entlassung gestellt hat.

Das Verfahren nach § 52 Abs. 2 BNotO dient aber nicht dazu, die gegen den Kläger ursprünglich erhobenen Vorwürfe in einer dem formellen Verfahren genügenden Weise nachzuholen und zu klären. Der Beklagte zu 2) muss also im Verfahren nach § 52 Abs. 2 BNotO nicht das nachholen, was im Verfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO notwendig gewesen wäre. Erforderlich ist eine Aufklärung im Verfahren nach § 52 Abs. 2 BNotO nur insoweit, dass die Prüfung erfolgen kann, ob der Antragsteller durch sein Verhalten das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung so schwer erschüttert hat, dass es angemessen ist, ihm die Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO zu versagen, so dass es ihm entsprechend dem Regelfall des § 52 Abs. 1 BNotO nicht gestattet ist, seine frühere Amtsbezeichnung weiterzuführen. Der Antragsteller muss sich daher daran festhalten lassen, dass er durch seinen Antrag auf Entlassung aus dem Notaramt die abschließende Klärung der Frage, ob er in Vermögensverfall geraten ist, verhindert hat (vgl. zur parallelen Situation bei einem Disziplinarverfahren BGH, Beschluss vom 24.11.2014, Az. NotZ (Brfg) 8/14, Tz. 10 bei juris, sowie BGH, Beschluss vom 23.07.2007, Az. NotZ 56/06, Tz. 9 bei juris m. w. N.).

(4) Fehlerfreie Ermessensausübung setzt voraus, dass der Beklagte zu 2) alle relevanten Erwägungen - auch die zugunsten des Klägers sprechenden - benennt, gewichtet und gegeneinander abwägt.

Dabei ist zu beachten, dass der Beklagte zu 2) die Weiterführung der Amtsbezeichnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur verweigern darf, wenn besondere Gründe die Ausübung des Ermessens in diese Richtung rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 24.11.2014, Az. NotZ (Brfg) 8/14, Tz. 7 bei juris m. w. N.).

Eine Gesamtabwägung aller Gesichtspunkte ist in den Schriftsätzen des Beklagten zu 2) nicht vorgenommen worden. Der Beklagte zu 2) hat zwar einige Ermessenserwägungen benannt. Es ist aber aus dem schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten zu 2) nicht erkennbar, dass er eine Gesamtabwägung der für und gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte durchgeführt hat. Insbesondere wird in den schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten zu 2) nicht hinreichend deutlich, dass er gewürdigt hat, dass Amtspflichtverletzungen oder gar disziplinarisch oder strafrechtlich zu ahndende Sachverhalte hier nicht inmitten stehen, jedenfalls vom Beklagten zu 2) nicht behauptet werden.

Der Beklagte zu 2) ist daher zur Bescheidung des Antrags des Klägers zu verurteilen. Die weitergehende Klage ist hingegen unbegründet und daher abzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 BNotO, § 155 Abs. 1 VwGO. Anlass für eine Kostenentscheidung zugunsten der Beigeladenen nach § 111b Abs. 1 BNotO, § 162 Abs. 3 VwGO besteht nicht.

Nach § 111b Abs. 1 BNotO, § 167 Abs. 1 VwGO konnte das Urteil nur hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Im Übrigen beruht die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 111b Abs. 1 BNotO, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr.11, § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gem. § 111d BNotO i. V. m. § 124 VwGO durch den Notarsenat liegen nicht vor. Insbesondere weicht der Notarsenat nicht von einer Entscheidung der in § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab. Die Sache hat im Übrigen auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Notarsenat sieht nicht zuletzt auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung der Sache, weil der Kläger im Schriftsatz vom 12.01.2015 auf Seite 5 (Bl. 130 d. A.) vorgetragen hat, es handele sich bei der im vorliegenden Verfahren zuletzt allein noch zur Entscheidung stehenden Frage um einen obsoleten bzw. nebensächlichen Streitpunkt.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 21. Apr. 2016 - VA-Not 2/14

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Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 7. April 2014 zuzulassen, wird abgelehnt.

Referenzen

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 38/09
vom
28. Oktober 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der Vorsitzende des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Oktober 2009

beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm gemäß § 57 ZPO einen Prozesspfleger für die Durchführung einer Nichtigkeits- und Restitutionsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2002 - IX ZB 28/02 - zu bestellen, wird abgelehnt.
Streitwert: 25.564,59 €

Gründe:


I.


1
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 11. Juli 2002 - IX ZB 28/02 - die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. Januar 2002 als unzulässig verworfen. In dem Beschluss des Landgerichts war die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 18. Mai 2001 zurückgewiesen worden, mit dem das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet worden war.
2
Der Schuldner beantragt die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 57 ZPO für die Durchführung einer Nichtigkeits- und Restitutionsbeschwerde.

II.


3
Die beantragte Bestellung eines Prozesspflegers ist zu versagen.
4
Die Voraussetzungen der Bestellung liegen auch dann nicht vor, wenn von der entsprechenden Anwendbarkeit des § 57 ZPO auf Fälle der fehlenden Prozessführungsbefugnis ausgegangen und ein Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich eines Rechtsbeschwerdeverfahrens in Insolvenzsachen für möglich erachtet wird.
5
Dem Antragsteller fehlte weder in jenem Rechtsbeschwerdeverfahren die Prozessführungsbefugnis, noch fehlte sie ihm bezüglich eines möglichen Antrags auf Wiederaufnahme. Ein derartiger Wiederaufnahmeantrag wäre jedoch aus anderen Gründen nicht statthaft.
6
1. Nach § 34 Abs. 2 InsO steht dem Schuldner gegen den Eröffnungsbeschluss die sofortige Beschwerde zu. In diesem Beschwerdeverfahren ist der Schuldner entgegen der jetzigen Auffassung des Antragstellers nicht darauf beschränkt, die Verletzung persönlicher Rechte oder die Beeinträchtigung seines insolvenzfreien Vermögens geltend zu machen. Er kann selbstverständlich auch geltend machen, dass die Eröffnungsvoraussetzungen nicht vorlagen, etwa der hier streitige Grund der Zahlungsunfähigkeit. Das ist allgemeine Meinung und ständige Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs (BGHZ 169, 17 ff; BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227 Rn. 3 ff; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 34 Rn. 22; MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 34 Rn. 72).
7
§ 80 Abs. 1 InsO findet insoweit keine Anwendung. Die Vorschrift betrifft im Übrigen ohnehin nicht Verpflichtungsgeschäfte, so dass der Schuldner für seine Vertretung im Verfahren der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde - entgegen der Auffassung des Antragstellers - wirksame Anwaltsverträge abschließen konnte, die freilich nicht die Masse verpflichteten (vgl. HKInsO /Kayser, aaO § 80 Rn. 18; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, aaO § 80 Rn. 11).
8
Selbst wenn diese Anwaltsverträge unwirksam gewesen wären, würde dies im Übrigen die Wirksamkeit der Prozessvollmacht nicht berühren (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08, WM 2009, 1296 1297 Rn. 8 ff).
9
Dasselbe gilt für eine gemäß § 7 InsO, §§ 574 ff ZPO zulässige Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts.
10
2. Für einen Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens gilt nichts anderes. Da der Antragsteller auch insoweit prozessführungsbefugt ist, bedarf es nicht der Bestellung eines Pflegers.
11
Ein 3. Wiederaufnahmeantrag wäre allerdings gemäß § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht statthaft. Die Entscheidung des Senats vom 11. Juli 2002 ist den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers seinerzeit am 1. August 2002 wirksam zugestellt worden. Bei Einreichung des Antrags auf Bestellung eines Verfahrenspflegers am 10. Februar 2009 war die Höchstfrist von fünf Jahren längst abgelaufen.
Ganter
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 18.05.2001 - 1503 IN 2168/00 -
LG München I, Entscheidung vom 17.01.2002 - 14 T 18843/01 -

(1) Der Notar kann von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Amtes enthoben werden,

1.
wenn das Betreuungsgericht der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung nach § 308 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemacht hat;
2.
wenn sie die Voraussetzungen des § 50 für gegeben hält;
3.
wenn er sich länger als zwei Monate ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde außerhalb seines Amtssitzes aufhält.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorläufige Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung treten kraft Gesetzes ein,

1.
wenn gegen einen Notar im Strafverfahren die Untersuchungshaft angeordnet ist, für deren Dauer;
2.
wenn gegen einen Anwaltsnotar ein Berufs- oder Vertretungsverbot nach § 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivilrechts nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung verhängt ist, für dessen Dauer;
3.
wenn gegen einen Anwaltsnotar die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung mit sofortiger Vollziehung verfügt ist, vom Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung an für die Dauer ihrer Wirksamkeit.

(3) Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.

Das Amt des Notars erlischt durch

1.
Entlassung aus dem Amt (§ 48),
2.
Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,
3.
Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c),
4.
bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Absatz 2,
5.
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die einen Amtsverlust (§ 49) zur Folge hat,
6.
bestandskräftige Amtsenthebung (§ 50),
7.
rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in dem auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3) erkannt worden ist.

Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. Es kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Landesjustizverwaltung zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 7. April 2014 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit 1971 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und wurde im Jahre 1982 zum Notar bestellt.

2

Mit Disziplinarverfügung vom 24. Juli 2007 verhängte der Präsident des Landgerichts D. gegen den Kläger eine Geldbuße von 1.000 € wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Dokumentationspflichten nach § 54a Abs. 5 und Abs. 6 BeurkG in 16 Fällen, fahrlässigen Verstoßes gegen § 54a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG in zwei Fällen, fahrlässigen Verstoßes gegen Treuhandauflagen in zwei Fällen und fahrlässigen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 10 Abs. 2 DONot über die ordnungsgemäße Buchführung in einem Fall. Die Verfügung wurde bestandskräftig. Weiterhin verhängte der Präsident des Landgerichts D. gegen den Kläger mit Disziplinarverfügung vom 3. November 2008 eine Geldbuße von 200 € wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Neutralitätspflicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO und gegen das Mitwirkungsverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BeurkG. Auch diese Disziplinarverfügung ist bestandskräftig.

3

Mit Verfügung vom 6. April 2011 leitete der Präsident des Landgerichts D. gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Amtsenthebung ein. Die Verfügung stützte sich auf eine Vielzahl weiterer Verstöße des Klägers gegen seine notariellen Amtspflichten. Das Disziplinarverfahren wurde am 18. Februar 2013 eingestellt, nachdem der Kläger wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des 31. Januar 2013 aus dem Notaramt ausgeschieden war. Bereits mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 hatte der Kläger im Hinblick auf sein bevorstehendes altersbedingtes Ausscheiden aus dem Amt des Notars beim Präsidenten des Landgerichts D. beantragt, ihm die Weiterführung der Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" zu gestatten. Diesen Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 9. September 2013 abgelehnt. Der Bescheid ist dem Kläger am 13. September 2013 zugestellt worden. Die dagegen am 4. Oktober 2013 erhobene Klage hat das Oberlandesgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger, der nach Zulassung der Berufung sein Klagebegehren weiterverfolgen möchte.

II.

4

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Oberlandesgerichts zuzulassen, ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

5

1. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht nicht der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d BNotO. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. Dies ist der Fall, wenn gegen die Richtigkeit der Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden kann und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (z.B. Senat, Beschluss vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 13/11, NJW-RR 2012, 632 Rn. 6 mwN). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts begegnet solchen Bedenken nicht.

6

a) Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass die Beklagte durch die Ablehnung des Begehrens des Klägers, nach seinem Ausscheiden aus dem Notaramt die Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" zu führen, weder die gesetzlichen Grenzen des ihr durch § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO eingeräumten Ermessens überschritten noch von diesem in einem dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ist zutreffend.

7

aa) Gemäß § 52 Abs. 1 BNotO darf ein Notar nach dem Erlöschen seines Amts die Bezeichnung "Notar" grundsätzlich nicht mehr führen, auch nicht mit einem Zusatz, der auf das Erlöschen des Amts hinweist. Jedoch kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Anwaltsnotar nach § 52 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO unter anderem dann die Erlaubnis erteilen, seine frühere Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiter zu führen, wenn sein Amt wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 48a BNotO) erloschen ist. Durch diese Regelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass der Eindruck eines unehrenhaften Ausscheidens aus dem Amt vermieden wird, wenn ein Anwaltsnotar seine Notartätigkeit etwa aus wirtschaftlichen Überlegungen aufgibt. Daher darf die Justizverwaltung die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur verweigern, wenn besondere Gründe die Ausübung des Ermessens in diese Richtung rechtfertigen. Worin derartige Gründe gesehen werden können, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die Ermessensausübung hat sich daher an dessen Zweck zu orientieren. Wie sich der Regelung der Voraussetzungen, unter denen nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis erteilt und gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO wieder zurückgenommen werden kann, entnehmen lässt, will das Gesetz unter anderem verhindern, dass ein unwürdiger früherer Notar durch den weiteren Gebrauch der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertrauen schädigt, die dem Notarberuf entgegengebracht werden. Dienstverfehlungen des Notars können es daher rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das freiwillige Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, ZNotP 2007, 428 juris Rn. 6 und vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 317 f.).

8

bb) Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Entscheidung der Beklagten nicht beanstandet. Der Kläger hat durch die Verletzung seiner Dienstpflichten das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. August 1987 - NotZ 6/87, DNotZ 1988, 259 f. und vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87 aaO, 318).

9

Bereits die dem Kläger in den bestandskräftigen Disziplinarverfügungen vom 24. Juli 2007 und 3. November 2008 angelasteten Amtsverstöße wiegen schwer. Dass das Oberlandesgericht weitere Dienstverfehlungen aus dem mit Verfügung vom 6. April 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahren berücksichtigt hat, soweit der Kläger diese selbst eingeräumt bzw. sachlich nicht angegriffen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend zieht das Oberlandesgericht auch in Betracht, dass nicht nur die Vielzahl der Verstöße gegen die notariellen Pflichten den Kläger belastet, sondern auch dass die Verstöße über einen längeren Zeitraum unbeeindruckt von den bereits eingeleiteten Disziplinarmaßnahmen, die zu den Disziplinarverfügungen vom 24. Juli 2007 und 3. November 2008 geführt hatten, begangen worden sind.

10

Entgegen der Ansicht des Klägers durfte sich das Oberlandesgericht auf die Ergebnisse der disziplinarrechtlichen Vorermittlungen stützen. Auch unter Berücksichtigung der in der Begründung und im Antrag auf Zulassung der Berufung hiergegen vorgebrachten Einwände ergibt sich ein Bild für die kontinuierliche Missachtung notarieller Amtspflichten durch den Kläger, das die Ablehnung des Antrags nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO rechtfertigt, auch wenn das Oberlandesgericht nicht in jedem Einzelpunkt eine jedes tatsächliche und rechtliche Detail durchdringende formelle Aufklärung der Vorwürfe durchgeführt hat. Das Verfahren nach § 52 Abs. 2 BNotO dient nicht dazu, die gegen den Kläger ursprünglich erhobenen Vorwürfe in einer dem formellen Disziplinarverfahren genügenden Weise nachzuholen und zu klären. Erforderlich ist eine Aufklärung nur insoweit, dass die Prüfung erfolgen kann, ob der Antragsteller durch sein Verhalten das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung so schwer erschüttert hat, dass es angemessen ist, ihm die Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO zu versagen, so dass es ihm entsprechend dem Regelfall des § 52 Abs. 1 BNotO nicht gestattet ist, seine frühere Amtsbezeichnung weiterzuführen. Dies ist vorliegend der Fall.

11

(1) Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, dass er am 5. Dezember 2007 zur Masse 51/06 aufgrund einer in den notariellen Kaufvertrag aufgenommenen Regelung berechtigt gewesen sei, entgegen dem Gebot des § 54b Abs. 3 Satz 8 BeurkG eine Umbuchung in Höhe von 4.116,45 € auf sein Geschäftskonto vorzunehmen, ohne den Verwendungszweck anzugeben, eine notarielle Kostenrechnung zu erteilen und dafür zu sorgen, dass diese Rechnung dem Kostenschuldner zugegangen ist. Von diesen Erfordernissen vermochte die in dem der Verwahrung zugrunde liegenden notariellen Kaufvertrag aufgenommene Regelung den Kläger offensichtlich nicht zu entbinden. Die Regelung lautet:

12

"Vom Auszahlungsempfänger zu tragende Kosten und Auslagen kann der Notar von den Auszahlungsbeträgen in Abzug bringen und dem Anderkonto entnehmen. Das gilt auch für Kosten und Auslagen aus anderen Amtsgeschäften."

13

Zu Unrecht macht der Kläger geltend, dass in der Disziplinarverfügung vom 24. Juli 2007 (S. 15) die von ihm vertretene Auffassung vom Präsidenten des Landgerichts bestätigt worden sei. Zutreffend weist hierzu die Beklagte darauf hin, dass dort der Zugang der Kostenrechnung problematisiert, die Verrechnung aber auf eine Kostenrechnung hin vorgenommen worden ist.

14

(2) Den Vorwurf, bei der Masse 62/06 einen Verstoß gegen die Treuhandauflage der Finanzierungsgläubigerin der Letzterwerber begangen zu haben, räumt der Kläger auch im Zulassungsantrag ein. Vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, den das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Beklagten angenommen hat, vermag ihn nicht zu entlasten, dass der Kläger Gründe, die den Fehler verursachten, nicht mehr rekonstruieren kann. Feststeht, dass er bereits am 19. Dezember 2006 die Auszahlung vorgenommen hat, obwohl er erst am 16. April 2007 die Eintragung der Grundschuld für die Finanzierungsgläubigerin beantragt hat.

15

(3) Auch das Fehlen von Zinsregelungen in den Verwahrungsanweisungen der Massen 35/07, 36/07 und 62/06 räumt der Kläger ein.

16

(4) Der Kläger stellt schließlich nicht in Abrede, dass er im Zusammenhang mit der Kaufvertragsbeurkundung (Urkunden-Nr. 231/09) und der Grundpfandrechtsbestellung (Urkunden-Nr. 23/06) vom 16. April 2009 gegen Betreuungspflichten, die ihm gegenüber den Beteiligten oblagen, verstoßen und auf entsprechende Hinweise des Vormundschaftsgerichts und Rückrufbitten anderer Beteiligter nur unzureichend reagiert hat. Zutreffend hat deshalb das Oberlandesgericht einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 17 Abs. 1, Abs. 2, § 18 BeurkG sowie gegen die Betreuungspflichten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 und § 24 BNotO angenommen. Die nicht näher begründete Auffassung des Klägers, ihm falle lediglich Fahrlässigkeit zur Last, zwingt zu keiner anderen Beurteilung.

17

(5) Dies gilt auch für die rechtliche Beurteilung der Vorwürfe im Zusammenhang mit der Beurkundung der Verträge zum Verkauf von Eigentumswohnungen im Mehrfamilienhaus Mülheimer Straße 235-237 in O. Der Kläger setzt ebenfalls lediglich seine eigene abweichende Rechtsauffassung der des Oberlandesgerichts entgegen, ohne dafür eine stichhaltige Begründung aufzuzeigen.

18

(6) Erfolglos wiederholt der Kläger sein Vorbringen gegen den Vorwurf eines fahrlässigen Verstoßes gegen Treuhandauflagen, weil er bei der Masse 36/05 eine Überweisung auf sein Geschäftskonto in Höhe von 2.617,40 € mit Wertstellung zum 2. Januar 2006 veranlasst hat, obwohl der erforderliche Antrag auf Eigentumsumschreibung erst am 16. Januar 2006 - ohne Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung und ohne Starksagung für die Kosten - gestellt worden ist. Die Behauptung des Klägers, dass die Auszahlung erst am 19. Januar 2006 und mithin nach Stellung des Antrags auf Eigentumsumschreibung erfolgt sei, ist widerlegt durch die Ablichtungen des Massebuchs und der dazu gehörigen Kontoauszüge. Aus diesen ergibt sich, dass der Kläger mit Wertstellung vom 2. Januar 2006 Kosten in Höhe von 2.617,40 € auf sein Geschäftskonto überweisen ließ. Darauf ist der Kläger im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen des Präsidenten des Landgerichts vom 14. Dezember 2012 ausdrücklich hingewiesen worden.

19

(7) Fehl geht auch der Einwand, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht nicht beanstandet, dass die Beklagte dem Kläger bei der Masse 5/05 einen Verstoß gegen die Belehrungspflicht gegenüber den Letzterwerbern vorgeworfen habe. Der Vorwurf beinhaltet nicht einen Verstoß gegen die Belehrungspflicht, sondern einen vorsätzlichen Verstoß gegen Verwahrungsanweisungen, weil der Kläger am 13. März 2006 über den hinterlegten Teilkaufpreis verfügt und die Eigentumsumschreibung beantragt hat, obwohl nach der ursprünglichen Verwahrungsanweisung erst nach Hinterlegung des vollständigen Kaufpreises verfügt und erst nach Nachweis der vollständigen Kaufpreiszahlung die Eigentumsumschreibung beantragt werden durfte. Die Einwände des Klägers betreffen einen anderen Sachverhalt und gehen mithin ins Leere.

20

b) Es bestehen auch nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Oberlandesgerichts, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass der Kläger ab März 1982 bis zum 31. Januar 2013 fast 31 Jahre als Notar tätig war und hiervon circa 25 Jahre beanstandungsfrei geblieben ist. Zutreffend sieht das Oberlandesgericht die Entscheidung in Anbetracht der Vielzahl von Verstößen gegen notarielle Pflichten, die über einen längeren Zeitraum und trotz der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen erfolgt sind und unterschiedliche Kernbereiche der notariellen Tätigkeit betreffen, für gerechtfertigt an. Nach Abwägung aller Umstände ist die Grenze zu nur leichten und mittleren Disziplinarverstößen ganz erheblich überschritten. Der Kläger ist der Führung der Bezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" nicht würdig.

21

2. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht deshalb geboten, weil entscheidungserhebliche Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d BNotO) gegeben wären. Erfolglos rügt der Kläger, dass das Oberlandesgericht in seine Beurteilung die zwölf Dienstverfehlungen einbezogen und die Vorwürfe als richtig unterstellt hat, die er allein mit dem Einwand der Verjährung angegriffen habe. Zu einem rechtlichen Hinweis war das Oberlandesgericht schon deshalb nicht verpflichtet, weil die Beklagte bereits in der Klageerwiderung darauf hingewiesen hatte, dass die vom Kläger erhobene Verjährungseinrede nicht begründet sei. Für die Gewährung einer Schriftsatzfrist bestand nach dem Hinweis auf die Rechtsauffassung des Senats zur Verjährungsfrage im Verhandlungstermin keine rechtliche Veranlassung. Dem Zulassungsantrag lässt sich eine Verletzung des Rechts des Klägers auf rechtliches Gehör durch das Oberlandesgericht nicht entnehmen. Es wird nicht aufgezeigt, welchen weiteren konkreten Sachvortrag der Kläger aufgrund eines weiteren Hinweises (mit welchem Inhalt?) noch gehalten hätte.

Galke                     Diederichsen                    Radtke

             Strzyz                              Frank

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. Es kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Landesjustizverwaltung zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 79/11 Verkündet am:
28. Februar 2012
Holmes
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 253; § 823 Ah, I
Für Klagen auf Zahlung einer Geldentschädigung, die auf ehrkränkende Äußerungen
in einem anderen Gerichtsverfahren bzw. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden
gestützt werden, besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis
, wenn die Äußerungen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
dienten oder in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte oder Pflichten gemacht
wurden.
BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11 - Saarländisches OLG
LG Saarbrücken
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 16. Februar 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte nimmt den klagenden Lebensversicherer (nachfolgend: Klägerin), soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, auf Zahlung einer Entschädigung wegen ehrverletzender Äußerungen in Anspruch.
2
Der Beklagte hatte im Dezember 2001 bei der Klägerin einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen. Versicherte Person war seine Ehefrau. Die Versicherungssumme betrug zuletzt 1.682.163 €. Ende des Jahres 2003 verbrachten der Beklagte und seine Ehefrau einen Badeurlaub in Vietnam. Am 1. Januar 2004 kam die Versicherte unter im Einzelnen ungeklärten Umständen beim Baden im Meer zu Tode. Sie wurde entsprechend der Bitte des Beklagten nicht obduziert. Der Beklagte ließ den Leichnam am 3. Januar 2004 ohne vorherige Unterrichtung der Familie verbrennen. Der Verbleib der Urne mit der Asche der Verstorbenen ist ungeklärt. Das - u.a. auf Betreiben der Klägerin - von der Staatsanwaltschaft H. gegen den Beklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Tötung seiner Ehefrau wurde gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt.
3
In einem Vorprozess nahm der Beklagte die Klägerin auf Feststellung ihrer Leistungspflicht aus dem Lebensversicherungsvertrag in Anspruch. Die Klägerin berief sich auf Leistungsfreiheit gemäß § 170 Abs. 1 VVG a.F. Sie machte geltend, der Beklagte habe den Tod seiner Ehefrau vorsätzlich herbeigeführt, um in den Genuss der Versicherungsleistung zu kommen. Sie listete eine Reihe von Indizien auf, die nach ihrer Ansicht den Vorwurf stützten, insbesondere Unstimmigkeiten in den verschiedenen Schilderungen des Geschehens durch den Beklagten, das Unterbleiben einer Obduktion, das rasche Verbrennen des Leichnams, das Verschwinden der Urne mit der Asche, das wegen der Höhe der Gesamtversicherungssummen bei verschiedenen Versicherern und angeblicher finanzieller Schwierigkeiten des Beklagten naheliegende Tatmotiv sowie nach ihrer Einschätzung gegebene Zweifel an der allgemeinen persönlichen Integrität des Beklagten. In diesem Zusammenhang berief sie sich u.a. auf Ermittlungen der mit der Sachaufklärung beauftragten A. GmbH, auf Schilderungen aus dem Verwandten- und Freundeskreis der Verstorbenen zum Verhältnis der Eheleute und auf Vorwürfe der sexuellen Belästigung asiatischer Haushaltshilfen. Mit Urteil vom 21. August 2007 wies das Landgericht S. die Klage ab. Es hatte sich davon überzeugt, dass der Beklagte den Tod seiner Ehefrau vorsätzlich herbeigeführt hatte. Mit Urteil vom 11. November 2009 hob das Saarländische Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts auf und stellte fest, dass die Klägerin verpflichtet ist, die Leistung aus dem Lebensversicherungsvertrag zu erbringen. Die Klägerin habe die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer gemäß § 170 Abs. 1 VVG a.F. nicht bewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
4
Wegen der im Vorprozess und gegenüber der Staatsanwaltschaft H. aufgestellten Behauptungen verlangte der Beklagte von der Klägerin die Zahlung einer Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Klägerin hat daraufhin negative Feststellungsklage erhoben. Nachdem der Beklagte Widerklage auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 20.000 € erhoben hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der negativen Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Widerklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Widerklagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hält die Widerklage für unzulässig, weil die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit einem rechtlich geordneten Verfahren geäußert worden seien. Es sei mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs unvereinbar, wenn redlicher Sachvortrag in einem Zivilprozess aus Gründen des Ehrenschutzes zu straf- oder zivilrechtlichen Nachteilen führe, weil die Behauptung sich später im Prozess als unrichtig oder unaufklärbar erweise. Zwar habe ein an Massivität kaum zu übertreffender Vorwurf im Raum gestanden. Dies ändere aber nichts daran, dass die Klägerin in rechtlich zulässiger Weise und ohne Sanktionen gewärtigen zu müssen, habe darlegen und zu beweisen versuchen dürfen, von ihrer versicherungsvertraglichen Leistungspflicht befreit zu sein. Da die Klägerin keine eigenen Erkenntnisse über den Geschehensablauf gehabt habe, es durchaus Anhaltspunkte gegeben habe, die eine genauere Überprüfung angezeigt hätten erscheinen lassen und es u.a. auf die vom Beklagten veranlassten Maßnahmen zurückzuführen gewesen sei, dass eine Untersuchung des Leichnams zur genauen Klärung der Todesursache nicht möglich gewesen sei, habe es der Klägerin zugebilligt werden müssen, von ihren prozessualen Rechten dadurch Gebrauch zu machen, dass sie einen ihr günstigen Sachverhalt behauptet , ihn stützende Informationen zu ermitteln versucht und nach ihrer Einschätzung geeignete Beweismittel in das Verfahren eingeführt habe. Dieses Verhalten dürfe nicht rückwirkend mit dem Risiko einer Entschädigungspflicht behaftet werden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin mit "wahrheitswidrigem und irreführendem" Sachvortrag über die reine Rechtsverteidigung hinausgegangen sei. Die Klägerin sei auch berechtigt gewesen, nicht unmittelbar mit dem Versicherungsfall zusammenhängende weitere Straftaten in den Raum zu stellen. Die diesbezüglichen Behauptungen ständen nicht völlig außerhalb des prozessrelevanten Sachverhalts. Die Klägerin habe hierdurch versucht, Zweifel an der persönlichen Integrität des Beklagten zu untermauern, die naturgemäß auch für die Frage, ob jemandem eine schwere Straftat zuzutrauen sei, eine Rolle spiele. Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe ihre diffamierende Kampagne auch außerhalb des Prozesses betrieben, indem sie versucht habe, ihn durch "eigene" Ermittlungen zu überführen, und dabei gezielt Personen aus seinem Umfeld mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert habe, gehe fehl. Es liege in der Natur der Sache, dass das Einbringen von Sachvortrag und das Anbieten von Beweismitteln in ein gerichtliches Verfahren vorbereitend und begleitend außerprozessuale Maßnahmen einschließe. Das Verhalten der Klägerin sei stets auf die Vorbereitung und Geltendmachung ihrer Rechte im Rechtsstreit bezogen gewesen. Eine Entschädigungspflicht der Klägerin sei auch im Hinblick auf das "Initiieren" und "In-Gang-Halten" des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgeschlossen. Auch im strafprozessualen Zusammenhang hätten Äußerungen in einem rechtlich geordneten Verfahren im Raum gestanden, bezüglich derer die Klägerin vor nachträglicher Sanktion zu schützen sei. Außerhalb des Zivilrechtsstreits bzw. des von der Staatsanwaltschaft H. geführten Strafverfahrens sei die Klägerin nicht zu dem Zweck an Personen herangetreten, den Beklagten unabhängig von der Durchsetzung ihrer Position im gerichtlichen Verfahren zu diffamieren. Im Übrigen könne niemand sicher sagen, auf welche Weise welche Personen Kenntnis von der Beschuldigung des Beklagten erlangt hätten. Dies könne ebenso infolge "durchsickernder" Informationen aus dem Erstprozess zwischen den Parteien geschehen sein wie auch durch die den Beklagten des Mordes bezichtigenden Schwiegereltern oder auch im Zusammenhang mit Zivilrechtsstreiten zwischen dem Beklagten und anderen Lebens- oder Unfallversicherern. Die Klägerin habe auch nicht vorsätzlich unwahre Behauptungen aufgestellt. Denn sie habe keine Kenntnisse aufgrund eigener Wahrnehmung haben können. Von Leichtfertigkeit sei im Hinblick auf die von ihr zusammengetragenen Indizien, insbesondere den Umstand , dass die Eltern der Verstorbenen selbst ihren Schwiegersohn des Mordes bezichtigt hätten, nicht auszugehen. An dieser Beurteilung änderten die Ermittlungsmethoden und Ermittlungsergebnisse der in Vietnam ermittelnden Detektive nichts. Denn unstreitig habe nicht die Klägerin, sondern die E. Lebensversicherung AG den entsprechenden Detektiv beauftragt; die Klägerin habe unstreitig auf dessen Ermittlungsergebnisse keinen Einfluss genommen. Nach allem könne auch keine Rede davon sein, dass die Unhaltbarkeit der Vorwürfe auf der Hand gelegen habe. Die genaue Todesursache der Versicherten sei und bleibe unaufklärbar.

II.

6
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die Widerklage zu Recht für unzulässig gehalten, weil die Klägerin die beanstandeten Äußerungen in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren zur Rechtsverteidigung bzw. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gemacht hat.
7
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen Vorbereitung dienen, in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis (Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, VersR 2008, 357 Rn. 12 mwN; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2007, 840 f. mwN; BGH, Urteil vom 9. April 1987 - I ZR 44/85, WRP 1987, 627, 628 - Gegenangriff). Das sogenannte Ausgangsverfahren soll nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91, VersR 1992, 443 mwN; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, VersR 2005, 277 f.). Vielmehr müssen die Parteien in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Der von der ehrkränkenden Äußerung Betroffene kann weder Unterlassungs- noch Widerrufsansprüche geltend machen (vgl. Senatsurteile vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503 mwN.; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, aaO, S. 278; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 13). Dies trägt dem Recht der Parteien auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Recht auf rechtliches Ge- hör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung (vgl. BVerfG, NJW 1991, 29; NJW-RR 2007, 840, 841; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 17, jeweils mwN). Die Rechte des Betroffenen werden hinreichend dadurch gewahrt, dass ihm bereits im Ausgangsverfahren prozessual wie materiell -rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen ; er kann schon in diesem Verfahren die Behauptung des Prozessgegners zur Nachprüfung durch das Gericht stellen (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243, 244; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 13, 16).
8
Diese Grundsätze gelten entsprechend für Äußerungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden (Senatsurteile vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243, 245; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503; vgl. auch BVerfGE 74, 257, 258, 262 f.; BVerfG, NJW 1991, 29, 30; Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 17). Wer der Staatsanwaltschaft oder der Polizei seinen Verdacht mitteilt, dass ein anderer eine strafbare Handlung begangen habe, berührt zwangsläufig die Ehre des anderen. Das kann ihm nicht verwehrt werden; denn mit der Erstattung der Anzeige übt er ein jedem Staatsbürger zustehendes Recht aus. Die Strafanzeige eines Bürgers liegt darüber hinaus grundsätzlich im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und an der Aufklärung von Straftaten; der Rechtsstaat kann darauf bei der Strafverfolgung nicht verzichten (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, aaO; BVerfGE 74, 257, 262). Aus diesen Gründen muss der Anzeigendeim strafrechtlichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich das vorbringen dürfen, was er nach seinem Ermessen zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält. Den berechtigten Belangen des in seiner Ehre Betroffenen ist durch die Bestimmung des § 164 StGB (falsche Verdächtigung ), die Kostenregelung in § 469 StPO für den Fall einer vorsätzlich oder leichtfertig erstatteten unwahren Anzeige sowie die rechtsstaatliche Ausgestaltung des Ermittlungsverfahrens hinreichend Rechnung getragen. Für zivilrechtliche Abwehransprüche ist dagegen in aller Regel kein Raum (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, aaO; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, aaO; BVerfGE 74, 257, 262; Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, aaO).
9
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht diese Grundsätze auf Klagen auf Zahlung einer Geldentschädigung übertragen, die auf ehrkränkende Äußerungen in einem anderen Gerichtsverfahren bzw. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gestützt werden. Auch für solche Klagen besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Äußerungen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienten oder in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte oder Pflichten gemacht wurden (vgl. Senatsurteile vom 5. November 1963 - VI ZR 216/62, MDR 1964, 136; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, aaO; Staudinger /Hager, BGB, 13. Bearbeitung 1999, § 823 Rn. C 138; MünchKommBGB /Rixecker, 6. Aufl., Anh. § 12 Rn. 191 f.; Helle, GRUR 1982, 207, 215 f.). Dies gilt auch dann, wenn das andere Verfahren bereits abgeschlossen ist. Denn mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist es nicht vereinbar, wenn redliche Äußerungen in einem Zivilprozess oder die redliche Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten im Straf(ermittlungs)verfahren aus Gründen des Ehrenschutzes zu rechtlichen Nachteilen führen, weil die Behauptung sich später im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder unaufklärbar erweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 17 mwN). Ein wirkungsvoller gerichtlicher Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten setzt voraus, dass der Rechtsuchende , ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, gegenüber den Organen der Rechtspflege alle Handlungen vornehmen kann, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 16; BVerfG, NJWRR 2007, 840, 841 mwN). In entsprechender Weise führte es zu einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden, unzumutbaren Beschränkung des Einzelnen und zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege, wenn derjenige, der in gutem Glauben eine Strafanzeige erstattet hat, befürchten müsste, wegen seiner Äußerungen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden mit einer Schadensersatzklage wegen Ehrverletzung überzogen zu werden (vgl. BVerfGE 74, 257, 263; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 17 mwN). Soweit dem Senatsurteil vom 10. Juni 1986 (VI ZR 154/85, aaO unter 5.) insoweit etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten.
10
3. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage zu Recht verneint.
11
a) Die Äußerungen der Klägerin im Vorprozess standen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Verfahrens und waren dazu bestimmt und geeignet, den Standpunkt der Klägerin darzulegen und zu rechtfertigen. Nachdem der Beklagte die Klägerin auf Feststellung ihrer Leistungspflicht aus dem Lebensversicherungsvertrag in Anspruch genommen hatte, musste er in Kauf nehmen, dass die näheren Umstände des plötzlichen Ablebens seiner Ehefrau eingehend erörtert werden. Die Klägerin war in diesem Zusammenhang grundsätzlich berechtigt, im Prozess all das vorzutragen, was ihr für die Entscheidung über die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit gemäß § 170 Abs. 1 VVG a.F. erheblich erschien, auch wenn es sich dabei um Äußerungen handelte, die geeignet waren, sich abträglich auf das Ansehen des Beklagten auszuwirken.
12
Auf die Frage, ob der Beweis ihres Vorbringens möglich oder von Anfang an ausgeschlossen erschien, kommt es dabei entgegen der Auffassung der Revision nicht an (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 20). Es ist die ureigenste Aufgabe des mit dem Vorprozess befassten Gerichts , die ihm zur Rechtfertigung des Klagebegehrens und zur Rechtsverteidigung unterbreiteten Tatsachen zu prüfen und ihren Wahrheitsgehalt im Falle des Bestreitens durch eine Beweisaufnahme zu klären. Mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs wäre es unvereinbar, wenn eine Partei in einem Zivilprozess dem Ansehen des Gegners abträgliche Tatsachen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur dann vortragen dürfte, wenn diese nach vorläufiger Würdigung beweisbar erscheinen (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 17 mwN). Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch dann, wenn das beanstandete Vorbringen - wie im Streitfall - eine schwere Straftat zum Gegenstand hat und die Staatsanwaltschaft ein wegen des Verdachts dieser Straftat eingeleitetes Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt hat. Denn eine derartige Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft entfaltet keine Bindungswirkung für den Zivilprozess. Vielmehr haben die Zivilgerichte grundsätzlich selbständig und aufgrund freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) über die Voraussetzungen des vor ihnen geltend gemachten Anspruchs zu befinden. Sie sind in der Regel selbst an Feststellungen in einem Strafurteil nicht gebunden (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1951 - IV ZR 3/50, BGHZ 3, 65, 69 f.; vom 22. September 1982 - IVb ZR 576/80, BGHZ 85, 32, 36 ff.; vom 26. Januar 1989 - X ZR 100/87, juris Rn. 18). Dies gilt umso mehr für Feststellungen in einer Einstellungsverfügung gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Denn ihr kommt keinerlei Rechtskraftwirkung zu; das Ermittlungsverfahren kann jederzeit wieder aufgenommen werden (vgl. RGSt 67, 315, 316; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 170 Rn. 9; Karlsruher Kommentar/Schmid, StPO, 6. Aufl., § 170 Rn. 23). Die Unschuldsvermutung wird hierdurch entgegen der Auffassung der Revision nicht verletzt.
13
Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht in Hinblick auf die - den Grundsatz freier richterlicher Überzeugungsbildung einschränkende und über § 823 Abs. 2 BGB ins Zivilrecht transformierte (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 216 - Wehrmachtsoffizier; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 190 Rn. 4; Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 190 Rn. 4) - Beweisregel des § 190 Satz 2 StGB geboten. Ihre Anwendbarkeit scheitert in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt worden ist, schon daran, dass der Beschuldigte vor der inkriminierten Behauptung nicht - wie in der Bestimmung vorausgesetzt - vom Vorwurf der Tatbegehung freigesprochen worden ist. Abgesehen davon kommt diese Beweisregel im Zivilverfahren nur im Rahmen von Klagen wegen Ehrverletzung, nicht hingegen im Deckungsprozess zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zur Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, aaO S. 216 - Wehrmachtsoffizier).
14
b) Es kann dahingestellt werden, ob das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen wäre, wenn die Äußerungen der Klägerin im Vorprozess bewusstunwahr oder auf der Hand liegend falsch gewesen wären oder eine Schmähung dargestellt hätten (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243, 244; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 17; BVerfG, NJW-RR 2007, 840 Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, Rn. 18). Denn eine derartige Fallkonstellation ist nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht gegeben. Die Klägerin hatte keine eigene Kenntnis von den Umständen des Ablebens der Ehefrau des Beklagten.
Zur Begründung ihres Vorwurfs, der Beklagte habe den Tod seiner Frau vorsätzlich herbeigeführt, hatte sie eine Reihe von Verdachtsmomenten vorgetragen , die das Landgericht als zur Überzeugungsbildung ausreichend angesehen hatte. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht eine wissentliche Unrichtigkeit oder auf der Hand liegende Unhaltbarkeit der Vorwürfe mit Recht verneint. Die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Beurteilung des Vorbringens der Klägerin führen würden. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang beanstandet, das Berufungsgericht habe die Akten des Vorprozesses verfahrensfehlerhaft nicht beigezogen, bleibt der Rüge der Erfolg versagt. Es fehlt an den erforderlichen Darlegungen dazu, dass das Berufungsurteil auf diesem Mangel beruht (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1956 - VI ZR 150/55, LM Nr. 6 zu § 280 ZPO; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 551 Rn. 14).
15
Die beanstandeten Äußerungen stellen auch keine Schmähung dar (vgl. zum Begriff der Schmähung: Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 22 mwN). Im Vordergrund des Vorbringens der Klägerin stand ersichtlich die Auseinandersetzung in der Sache, nämlich die Abwehr des gerichtlich geltend gemachten Anspruchs auf Feststellung der Leistungspflicht aus dem Lebensversicherungsvertrag, und nicht die Diffamierung der Person des Beklagten.
16
c) Das Berufungsgericht hat das Rechtsschutzbedürfnis auch insoweit zutreffend verneint, als die Klage auf das "Initiieren" und "In-Gang-Halten" des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Klägerin gestützt ist. Insoweit hat die Klägerin von ihrem staatsbürgerlichen Recht Gebrauch gemacht, den Strafverfolgungsbehörden den Verdacht einer Straftat mitzuteilen. Dass die Klägerin hierbei wissentlich unwahre oder leichtfertig unhaltbare Behauptungen aufgestellt oder Äußerungen gemacht hätte, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem von ihr verfolgten berechtigten Anliegen stehen (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris, Rn. 18), ist weder ersichtlich noch dargetan.
17
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.07.2010 - 14 O 64/10 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 16.02.2011 - 5 U 384/10-61 -

(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,

1.
wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;
2.
wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;
3.
wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;
4.
wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;
5.
wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen § 9 Absatz 1 oder 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;
6.
wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
7.
wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Art der Wirtschaftsführung oder seine Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;
9.
wenn er wiederholt grob gegen
a)
Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder
b)
Amtspflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes
verstößt.

(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn

1.
bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben,
2.
die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
3.
die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde.

(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.

(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.

Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. Es kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Landesjustizverwaltung zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,

1.
wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;
2.
wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;
3.
wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;
4.
wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;
5.
wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen § 9 Absatz 1 oder 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;
6.
wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
7.
wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Art der Wirtschaftsführung oder seine Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;
9.
wenn er wiederholt grob gegen
a)
Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder
b)
Amtspflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes
verstößt.

(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn

1.
bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben,
2.
die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
3.
die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde.

(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.

(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 7. April 2014 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit 1971 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und wurde im Jahre 1982 zum Notar bestellt.

2

Mit Disziplinarverfügung vom 24. Juli 2007 verhängte der Präsident des Landgerichts D. gegen den Kläger eine Geldbuße von 1.000 € wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Dokumentationspflichten nach § 54a Abs. 5 und Abs. 6 BeurkG in 16 Fällen, fahrlässigen Verstoßes gegen § 54a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG in zwei Fällen, fahrlässigen Verstoßes gegen Treuhandauflagen in zwei Fällen und fahrlässigen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 10 Abs. 2 DONot über die ordnungsgemäße Buchführung in einem Fall. Die Verfügung wurde bestandskräftig. Weiterhin verhängte der Präsident des Landgerichts D. gegen den Kläger mit Disziplinarverfügung vom 3. November 2008 eine Geldbuße von 200 € wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Neutralitätspflicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO und gegen das Mitwirkungsverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BeurkG. Auch diese Disziplinarverfügung ist bestandskräftig.

3

Mit Verfügung vom 6. April 2011 leitete der Präsident des Landgerichts D. gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Amtsenthebung ein. Die Verfügung stützte sich auf eine Vielzahl weiterer Verstöße des Klägers gegen seine notariellen Amtspflichten. Das Disziplinarverfahren wurde am 18. Februar 2013 eingestellt, nachdem der Kläger wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des 31. Januar 2013 aus dem Notaramt ausgeschieden war. Bereits mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 hatte der Kläger im Hinblick auf sein bevorstehendes altersbedingtes Ausscheiden aus dem Amt des Notars beim Präsidenten des Landgerichts D. beantragt, ihm die Weiterführung der Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" zu gestatten. Diesen Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 9. September 2013 abgelehnt. Der Bescheid ist dem Kläger am 13. September 2013 zugestellt worden. Die dagegen am 4. Oktober 2013 erhobene Klage hat das Oberlandesgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger, der nach Zulassung der Berufung sein Klagebegehren weiterverfolgen möchte.

II.

4

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Oberlandesgerichts zuzulassen, ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

5

1. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht nicht der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d BNotO. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. Dies ist der Fall, wenn gegen die Richtigkeit der Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden kann und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (z.B. Senat, Beschluss vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 13/11, NJW-RR 2012, 632 Rn. 6 mwN). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts begegnet solchen Bedenken nicht.

6

a) Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass die Beklagte durch die Ablehnung des Begehrens des Klägers, nach seinem Ausscheiden aus dem Notaramt die Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" zu führen, weder die gesetzlichen Grenzen des ihr durch § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO eingeräumten Ermessens überschritten noch von diesem in einem dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ist zutreffend.

7

aa) Gemäß § 52 Abs. 1 BNotO darf ein Notar nach dem Erlöschen seines Amts die Bezeichnung "Notar" grundsätzlich nicht mehr führen, auch nicht mit einem Zusatz, der auf das Erlöschen des Amts hinweist. Jedoch kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Anwaltsnotar nach § 52 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO unter anderem dann die Erlaubnis erteilen, seine frühere Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiter zu führen, wenn sein Amt wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 48a BNotO) erloschen ist. Durch diese Regelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass der Eindruck eines unehrenhaften Ausscheidens aus dem Amt vermieden wird, wenn ein Anwaltsnotar seine Notartätigkeit etwa aus wirtschaftlichen Überlegungen aufgibt. Daher darf die Justizverwaltung die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur verweigern, wenn besondere Gründe die Ausübung des Ermessens in diese Richtung rechtfertigen. Worin derartige Gründe gesehen werden können, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die Ermessensausübung hat sich daher an dessen Zweck zu orientieren. Wie sich der Regelung der Voraussetzungen, unter denen nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis erteilt und gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO wieder zurückgenommen werden kann, entnehmen lässt, will das Gesetz unter anderem verhindern, dass ein unwürdiger früherer Notar durch den weiteren Gebrauch der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertrauen schädigt, die dem Notarberuf entgegengebracht werden. Dienstverfehlungen des Notars können es daher rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das freiwillige Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, ZNotP 2007, 428 juris Rn. 6 und vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 317 f.).

8

bb) Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Entscheidung der Beklagten nicht beanstandet. Der Kläger hat durch die Verletzung seiner Dienstpflichten das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. August 1987 - NotZ 6/87, DNotZ 1988, 259 f. und vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87 aaO, 318).

9

Bereits die dem Kläger in den bestandskräftigen Disziplinarverfügungen vom 24. Juli 2007 und 3. November 2008 angelasteten Amtsverstöße wiegen schwer. Dass das Oberlandesgericht weitere Dienstverfehlungen aus dem mit Verfügung vom 6. April 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahren berücksichtigt hat, soweit der Kläger diese selbst eingeräumt bzw. sachlich nicht angegriffen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend zieht das Oberlandesgericht auch in Betracht, dass nicht nur die Vielzahl der Verstöße gegen die notariellen Pflichten den Kläger belastet, sondern auch dass die Verstöße über einen längeren Zeitraum unbeeindruckt von den bereits eingeleiteten Disziplinarmaßnahmen, die zu den Disziplinarverfügungen vom 24. Juli 2007 und 3. November 2008 geführt hatten, begangen worden sind.

10

Entgegen der Ansicht des Klägers durfte sich das Oberlandesgericht auf die Ergebnisse der disziplinarrechtlichen Vorermittlungen stützen. Auch unter Berücksichtigung der in der Begründung und im Antrag auf Zulassung der Berufung hiergegen vorgebrachten Einwände ergibt sich ein Bild für die kontinuierliche Missachtung notarieller Amtspflichten durch den Kläger, das die Ablehnung des Antrags nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO rechtfertigt, auch wenn das Oberlandesgericht nicht in jedem Einzelpunkt eine jedes tatsächliche und rechtliche Detail durchdringende formelle Aufklärung der Vorwürfe durchgeführt hat. Das Verfahren nach § 52 Abs. 2 BNotO dient nicht dazu, die gegen den Kläger ursprünglich erhobenen Vorwürfe in einer dem formellen Disziplinarverfahren genügenden Weise nachzuholen und zu klären. Erforderlich ist eine Aufklärung nur insoweit, dass die Prüfung erfolgen kann, ob der Antragsteller durch sein Verhalten das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung so schwer erschüttert hat, dass es angemessen ist, ihm die Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO zu versagen, so dass es ihm entsprechend dem Regelfall des § 52 Abs. 1 BNotO nicht gestattet ist, seine frühere Amtsbezeichnung weiterzuführen. Dies ist vorliegend der Fall.

11

(1) Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, dass er am 5. Dezember 2007 zur Masse 51/06 aufgrund einer in den notariellen Kaufvertrag aufgenommenen Regelung berechtigt gewesen sei, entgegen dem Gebot des § 54b Abs. 3 Satz 8 BeurkG eine Umbuchung in Höhe von 4.116,45 € auf sein Geschäftskonto vorzunehmen, ohne den Verwendungszweck anzugeben, eine notarielle Kostenrechnung zu erteilen und dafür zu sorgen, dass diese Rechnung dem Kostenschuldner zugegangen ist. Von diesen Erfordernissen vermochte die in dem der Verwahrung zugrunde liegenden notariellen Kaufvertrag aufgenommene Regelung den Kläger offensichtlich nicht zu entbinden. Die Regelung lautet:

12

"Vom Auszahlungsempfänger zu tragende Kosten und Auslagen kann der Notar von den Auszahlungsbeträgen in Abzug bringen und dem Anderkonto entnehmen. Das gilt auch für Kosten und Auslagen aus anderen Amtsgeschäften."

13

Zu Unrecht macht der Kläger geltend, dass in der Disziplinarverfügung vom 24. Juli 2007 (S. 15) die von ihm vertretene Auffassung vom Präsidenten des Landgerichts bestätigt worden sei. Zutreffend weist hierzu die Beklagte darauf hin, dass dort der Zugang der Kostenrechnung problematisiert, die Verrechnung aber auf eine Kostenrechnung hin vorgenommen worden ist.

14

(2) Den Vorwurf, bei der Masse 62/06 einen Verstoß gegen die Treuhandauflage der Finanzierungsgläubigerin der Letzterwerber begangen zu haben, räumt der Kläger auch im Zulassungsantrag ein. Vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, den das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Beklagten angenommen hat, vermag ihn nicht zu entlasten, dass der Kläger Gründe, die den Fehler verursachten, nicht mehr rekonstruieren kann. Feststeht, dass er bereits am 19. Dezember 2006 die Auszahlung vorgenommen hat, obwohl er erst am 16. April 2007 die Eintragung der Grundschuld für die Finanzierungsgläubigerin beantragt hat.

15

(3) Auch das Fehlen von Zinsregelungen in den Verwahrungsanweisungen der Massen 35/07, 36/07 und 62/06 räumt der Kläger ein.

16

(4) Der Kläger stellt schließlich nicht in Abrede, dass er im Zusammenhang mit der Kaufvertragsbeurkundung (Urkunden-Nr. 231/09) und der Grundpfandrechtsbestellung (Urkunden-Nr. 23/06) vom 16. April 2009 gegen Betreuungspflichten, die ihm gegenüber den Beteiligten oblagen, verstoßen und auf entsprechende Hinweise des Vormundschaftsgerichts und Rückrufbitten anderer Beteiligter nur unzureichend reagiert hat. Zutreffend hat deshalb das Oberlandesgericht einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 17 Abs. 1, Abs. 2, § 18 BeurkG sowie gegen die Betreuungspflichten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 und § 24 BNotO angenommen. Die nicht näher begründete Auffassung des Klägers, ihm falle lediglich Fahrlässigkeit zur Last, zwingt zu keiner anderen Beurteilung.

17

(5) Dies gilt auch für die rechtliche Beurteilung der Vorwürfe im Zusammenhang mit der Beurkundung der Verträge zum Verkauf von Eigentumswohnungen im Mehrfamilienhaus Mülheimer Straße 235-237 in O. Der Kläger setzt ebenfalls lediglich seine eigene abweichende Rechtsauffassung der des Oberlandesgerichts entgegen, ohne dafür eine stichhaltige Begründung aufzuzeigen.

18

(6) Erfolglos wiederholt der Kläger sein Vorbringen gegen den Vorwurf eines fahrlässigen Verstoßes gegen Treuhandauflagen, weil er bei der Masse 36/05 eine Überweisung auf sein Geschäftskonto in Höhe von 2.617,40 € mit Wertstellung zum 2. Januar 2006 veranlasst hat, obwohl der erforderliche Antrag auf Eigentumsumschreibung erst am 16. Januar 2006 - ohne Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung und ohne Starksagung für die Kosten - gestellt worden ist. Die Behauptung des Klägers, dass die Auszahlung erst am 19. Januar 2006 und mithin nach Stellung des Antrags auf Eigentumsumschreibung erfolgt sei, ist widerlegt durch die Ablichtungen des Massebuchs und der dazu gehörigen Kontoauszüge. Aus diesen ergibt sich, dass der Kläger mit Wertstellung vom 2. Januar 2006 Kosten in Höhe von 2.617,40 € auf sein Geschäftskonto überweisen ließ. Darauf ist der Kläger im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen des Präsidenten des Landgerichts vom 14. Dezember 2012 ausdrücklich hingewiesen worden.

19

(7) Fehl geht auch der Einwand, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht nicht beanstandet, dass die Beklagte dem Kläger bei der Masse 5/05 einen Verstoß gegen die Belehrungspflicht gegenüber den Letzterwerbern vorgeworfen habe. Der Vorwurf beinhaltet nicht einen Verstoß gegen die Belehrungspflicht, sondern einen vorsätzlichen Verstoß gegen Verwahrungsanweisungen, weil der Kläger am 13. März 2006 über den hinterlegten Teilkaufpreis verfügt und die Eigentumsumschreibung beantragt hat, obwohl nach der ursprünglichen Verwahrungsanweisung erst nach Hinterlegung des vollständigen Kaufpreises verfügt und erst nach Nachweis der vollständigen Kaufpreiszahlung die Eigentumsumschreibung beantragt werden durfte. Die Einwände des Klägers betreffen einen anderen Sachverhalt und gehen mithin ins Leere.

20

b) Es bestehen auch nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Oberlandesgerichts, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass der Kläger ab März 1982 bis zum 31. Januar 2013 fast 31 Jahre als Notar tätig war und hiervon circa 25 Jahre beanstandungsfrei geblieben ist. Zutreffend sieht das Oberlandesgericht die Entscheidung in Anbetracht der Vielzahl von Verstößen gegen notarielle Pflichten, die über einen längeren Zeitraum und trotz der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen erfolgt sind und unterschiedliche Kernbereiche der notariellen Tätigkeit betreffen, für gerechtfertigt an. Nach Abwägung aller Umstände ist die Grenze zu nur leichten und mittleren Disziplinarverstößen ganz erheblich überschritten. Der Kläger ist der Führung der Bezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" nicht würdig.

21

2. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht deshalb geboten, weil entscheidungserhebliche Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d BNotO) gegeben wären. Erfolglos rügt der Kläger, dass das Oberlandesgericht in seine Beurteilung die zwölf Dienstverfehlungen einbezogen und die Vorwürfe als richtig unterstellt hat, die er allein mit dem Einwand der Verjährung angegriffen habe. Zu einem rechtlichen Hinweis war das Oberlandesgericht schon deshalb nicht verpflichtet, weil die Beklagte bereits in der Klageerwiderung darauf hingewiesen hatte, dass die vom Kläger erhobene Verjährungseinrede nicht begründet sei. Für die Gewährung einer Schriftsatzfrist bestand nach dem Hinweis auf die Rechtsauffassung des Senats zur Verjährungsfrage im Verhandlungstermin keine rechtliche Veranlassung. Dem Zulassungsantrag lässt sich eine Verletzung des Rechts des Klägers auf rechtliches Gehör durch das Oberlandesgericht nicht entnehmen. Es wird nicht aufgezeigt, welchen weiteren konkreten Sachvortrag der Kläger aufgrund eines weiteren Hinweises (mit welchem Inhalt?) noch gehalten hätte.

Galke                     Diederichsen                    Radtke

             Strzyz                              Frank

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.