Oberlandesgericht Rostock Urteil, 30. Juli 2015 - 3 U 82/14

bei uns veröffentlicht am30.07.2015

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 06.06.2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: bis zu 9.000,00 EUR

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Rechte aus der Inanspruchnahme einer im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücksfläche durch die Kläger. Diese begehren insofern die Feststellung, dass ihnen ein Ankaufsrecht nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehe sowie, dass die Beklagte keinen Anspruch gegen sie auf Zahlung "einer Pacht/Nutzungsgebühr" für die Nutzung der Grundstücksfläche habe.

2

Die Kläger sind Eigentümer des im Grundbuch von R., Blatt 80290, verzeichneten Grundstücks, bestehend aus dem Flurstück 602 der Flur 1 in der Gemarkung W. Die Beklagte ist Eigentümerin des angrenzenden im Grundbuch von R., Blatt 8851, gebuchten Flurstücks 655/26 der Flur 1 in der Gemarkung W.

3

Die Kläger erwarben ihr Grundstück aufgrund notariellen Vertrages vom 14.02.1968. Zum Zeitpunkt des Erwerbs war das Grundstück mit einem Wohngebäude bebaut, das sich zur Straße hin mit einer abbruchreifen einetagigen Veranda in Holzbauweise fortsetzte, die auf dem angrenzenden, im Eigentum der Beklagten stehenden, Grundstück auf einer Fläche von ca. 25 m² aufstand.

4

Am 08.05.1968 erhielten die Kläger eine Baugenehmigung, die sich auf "Aufstockung, Werterhaltung und Teilabbruch" bezog. Im Zuge der nachfolgenden Baumaßnahmen auf der Grundlage dieser Baugenehmigung wurde u.a. die Holzveranda einschließlich der Feldsteine als Hilfsfundament vollständig abgerissen und durch einen Massivbau aus Mauerwerk mit massivem neuen Fundament und Betondecke ersetzt. Die Arbeiten insgesamt waren 1970 abgeschlossen.

5

Beim Erwerb des Grundstücks und den späteren Baumaßnahmen sind die Kläger davon ausgegangen, dass die Grundfläche des Gesamtobjektes den übereigneten Kaufgegenstand darstellte.

6

Mit Schreiben vom 10.03.2010 kündigte die Beklagte einen angeblich bestehenden Leihvertrag und fordert seitdem von den Klägern die Zahlung eines Nutzungsentgeltes, zuletzt - für die Zeit ab 01.01.2012 - i. H. v . 602,04 EUR jährlich unter Zugrundelegung eines Verkehrswertes von 344,00 EUR/m².

7

Ein auf Antrag der Kläger eingeleitetes notarielles Vermittlungsverfahren gem. §§ 87 ff. SachenRBerG wurde mit Beschluss des Notars Dr. Z. vom 11.07.2012 gem. § 94 Abs. 2 SachenRBerG ausgesetzt.

8

Die Kläger haben erstinstanzlich die Auffassung vertreten, ihnen stehe ein Ankaufsrecht nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz an der Teilfläche des Grundstücks der Beklagten zu. Der Anspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ergebe sich aus §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 c, 4 Nr. 1, 5 Abs. 1 SachenRBerG i. V. m. § 10 Abs. 2 SachenRBerG und § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SachenRBerG.

9

Sie haben vorgetragen, die Bebauung und teilweise Bausanierung auf den beiden Flurstücken sei zeitgleich und somit "aus einem Guss" erfolgt, so dass die "Veranda" nicht als Anbau im technischen wie rechtlichen Sinne zu verstehen sei.

10

Die Abtrennung des Bauwerkes, das sich auf dem streitbefangenen Grundstücksteil befinde, bedeute nicht nur dessen Zerstörung, sondern auch die Zerstörung des Wohnhauses der Kläger auf ihrem Grundstück.

11

Hier liege daher der Fall des zwar rechtswidrigen aber entschuldbaren Falles des Überbaues vor, für den § 912 BGB anwendbar sei, da die Kläger ausweislich des Kaufvertrages davon ausgegangen seien, das Gesamtareal stehe in ihrem Eigentum.

12

Der Beklagten stehe mithin kein Anspruch auf Pacht oder Nutzungsentschädigung zu.

13

Die Beklagte hat u. a. erwidert, dass ein Anspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht gegeben sei. Ziel des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes sei es, getrennte Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden einerseits und Gebäuden andererseits aufzuheben und denjenigen, die bauliche Investitionen auf fremdem Grund und Boden vorgenommen hätten, die Möglichkeit einer Verdinglichung ihrer Investitionen zu eröffnen.

14

Von der Sachrechtsbereinigung umfasst seien allerdings nur Tatbestände, in denen sich die Nutzereigenschaft aus einem verliehenen oder zugewiesenen Nutzungsrecht herleiten lasse (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 a SachenRBerG) oder Tatbestände, die nach dem Recht der DDR durch eine rechtmäßige Verleihung eines Nutzungsrechts hätten abgesichert werden können.

15

Nicht anzuwenden sei das Sachenrechtsbereinigungsgesetz hingegen, wenn der Nutzer das Grundstück aufgrund eines schuldrechtlichen Nutzungsvertrages bebaut habe.

16

Unstreitig sei den Klägern kein dingliches Nutzungsrecht hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Fläche erteilt worden. Die Kläger hätten die Fläche vielmehr auf vertraglicher Grundlage genutzt. Dies gehe zum einen auf den Vertrag vom 10.06.1884 mit dem Rechtsvorgänger der Kläger zurück. Zum anderen habe das OLG Rostock bereits in einem der "Verandafälle in W." entschieden, dass sich das Besitzrecht der Nutzer aus einem stillschweigend geschlossenen Leihvertrag herleiten lasse (Urt. v. 12.11.2009, 3 U 30/08).

17

Aber auch im Übrigen treffe keiner der in § 5 SachenRBerG aufgezählten schutzwürdigen Positionen für die Kläger zu. Insbesondere handele es sich nicht um einen sogenannten "hängenden Fall" nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 g SachenRBerG. Eine Bestellung von Nutzungsrechten nach dem Recht der DDR für die hier streitgegenständliche Fläche sei vielmehr gar nicht vorgesehen gewesen.

18

Um einen Überbau i. S. v. § 912 BGB gehe es ebenfalls nicht.

19

Eine Grenzüberschreitung und damit ein Überbau lägen nicht vor bei einem nachträglich angebauten Gebäudeteil, das - wie hier - selbstständig beseitigt werden könne oder allein auf dem Nachbargrundstück stehe.

20

So sei es hier. Das Haupthaus und die Veranda stellten kein einheitliches Gebäude dar. Die Kläger selbst hätten vorgetragen, dass die ehemalige Holzveranda - unabhängig vom Haupthaus - nach 1968 in massiver Bauweise ersetzt worden sei. Dies und der sich aus der Vereinbarung aus dem Jahre 1884 ergebende Umstand, dass vor dem Haupthaus - nachträglich - auf städtischem Grund ein Verandaanbau errichtet worden sei, lasse die Annahme eines Überbaues ausscheiden.

21

Ein einheitliches Gebäude sei darüber hinaus nicht gegeben, da sich das Haupthaus und der ausschließlich auf städtischem Grund stehende Verandaanbau voneinander trennen ließen, ohne dass die jeweils andere Bausubstanz gefährdet würde.

22

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Parteivorbringens nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 06.06.2014.

23

Mit diesem Urteil hat das Landgericht die Klage umfassend abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass das Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung findet. Insbesondere handele es sich nicht um einen sogenannten "hängenden" Fall in der Sachenrechtsbereinigung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 d SachenRBerG. Auch hierfür sei im Rahmen der sogenannten Nachzeichnungslösung jedenfalls erforderlich, dass ein Nutzungsrecht zwar nicht zugewiesen oder verliehen worden sei, aber doch aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorgesehen gewesen sei. Dies sei hier aber nicht der Fall.

24

Die negative Feststellungsklage sei ebenfalls unbegründet, denn es komme ein Anspruch der Beklagten nach § 988 BGB in Betracht. Die Kläger hätten nicht dargetan, dass ihnen ein Recht zum Besitz wegen eines Überbaus i. S. v. § 912 BGB zustehe. Nach der vollständigen Beseitigung der ursprünglichen Holzveranda komme allenfalls eine nachträgliche Überschreitung der Grenze und eine entsprechende Anwendung der Überbauvorschriften in Betracht. Dies setze aber voraus, dass sich eine fiktive Beseitigung des Überbaus nicht auf diesen beschränken lasse, sondern die Gebäudeeinheit beeinträchtige und auf diese Weise zwangsläufig zu einem Wertverlust der innerhalb der Grundstücksgrenzen befindlichen Grundstücksteile führe. Solches sei dem Vorbringen der Kläger jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr zeige die Bauzeichnung zum Bauantrag, dass der Verandavorbau beseitigt werden könne, ohne dass das verbleibende Gebäude eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung erfahre.

25

Gegen jenes Urteil, das ihren Prozessbevollmächtigten am 17.06.2014 zugestellt worden ist, wenden sich die Kläger mit ihrer am 11.07.2014 eingegangenen Berufung, die sie nach Fristverlängerung bis zum 18.09.2014 mit am 10.09.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet haben.

26

Sie beantragen nunmehr,

27

1. festzustellen, dass bezüglich des in W. gelegenen, an dem Flurstück 602 grenzenden Teilfläche des Flurstückes 655/26 der Flur 1, Grundbuch von R., Blatt 8851, im Umfang von ca. 25 m², durch die Kläger bebaut, ein Ankaufsrecht nach §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 SachenRBerG in Verbindung mit der Erklärung vom 29.09.2011 (Anlage K 8) gegeben ist,

28

2. festzustellen, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Pacht/Nutzungsgebühr i. H. v. 602,00 EUR/Jahr für die Nutzung des an dem Flurstück 602 grenzenden Teilfläche des Flurstückes 655/26 der Flur 1, Grundbuch von R., Blatt 8851, im Umfang von ca. 25 m², ab dem 01.01.2012 besitzt.

29

Sie sind der Auffassung, dem Landgericht seien Rechtsverletzungen in Gestalt der Hinweispflicht- bzw. Gehörsverletzungen vorzuwerfen. Insbesondere hinsichtlich der Erkenntnis des Landgerichts, dass der Abriss des "Verandateils" keinen wesentlichen Eingriff in die Substanz des "Hauptgebäudes" darstelle, sei nicht ersichtlich, aus welcher fachlichen Ausbildung, aus welchen allgemeinen Lebenserfahrungen des Richters oder aus welcher Motivation heraus das Gericht in der Lage gewesen sei, dies zu beurteilen. Die Art und Weise der baulichen Ausführungen, der tatsächlichen Nutzung und die fiktive Überlegung eines Abrisses sei vom Gericht im Verfahren nicht problematisiert worden und damit für eine Auseinandersetzung nicht zur Verfügung gestellt worden. Wenn das Gericht diesen Bereich problematisiert hätte, hätten die Kläger weitergehend vorgetragen und dies durch das Beweismittel der Inaugenscheinnahme oder des Sachverständigengutachtens weiter untersetzt, um zu belegen, dass der Abriss die weittragende Zerstörung des "Hauptgebäudes" mit sich gebracht hätte. Allerdings erschließe sich auch nach dem Urteil nicht, für welche relevante Rechtsfrage diese weitergehende Feststellung notwendig wäre.

30

Das auf dem nun bezeichneten Flurstück 655/26 errichtete Gebäudeteil sei sowohl in der Art der baulichen Ausführung, in der Art der Be- und Entsorgung, als auch in deren Nutzung als ein untrennbarer Bestandteil des Gesamtobjektes zu bewerten und lasse sich nicht, ohne Zerstörung des auf dem Flurstück 602 befindlichen Gebäudeteils, entfernen. Die Nutzung des Flurstückes 602 setze aufgrund der Ortslage zwingend die Nutzung (Mitnutzung) des Flurstückes 655/26 voraus, um es über die einzige Zuwegung von der F.-F.-Straße zu erreichen (Beweis: u.a. Zeugnis einer Frau R. S. und eines Herrn H. S. sowie Sachverständigengutachten). Nochmals müsse darauf hingewiesen werden, dass der streitige Gebäudeteil im Erdgeschoss Teil des nach vorne ausgerichteten Zimmers mit einer Größe von ca. 30 m² bilde, das nur über den seitlichen Eingang, der sich innerhalb dieses Gebäudeteils befinde, erreicht werden könne, und dass der Eingangsbereich dieses Gebäudeteils keinen Windfang darstelle, sondern Flurbereich des Gesamthauses bilde mit Eingangstür zum Wohnhaus, mit Durchgangstür zum weiteren Flur, mit Durchgangstür zum genannten Zimmer und mit Aufnahme der Installation (Schaltschränke und Zähler) für Strom, Gas und Wasser. Darüber hinaus befinde sich auf dem Bauwerk eine Terrasse, die über zwei Zimmer der ersten Etage jeweils erreicht werden könne.

31

Die Fundamente des "Wohnhauses" und die der "Veranda", die Innen- und Außenwände und der Fußboden seien nicht getrennt, sondern bautechnisch untrennbar verbunden (Beweis: Sachverständigengutachten; Inaugenscheinnahme).

32

Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Kläger ihr erstinstanzliches Vorbringen.

33

Unter anderem weisen sie erneut darauf hin, dass die Kläger bei Kaufvertragsabschluss angenommen hätten, dass es sich bei dem erworbenen Grundstück um die Fläche handele, die auch tatsächlich seinerzeit bebaut gewesen sei und auch jetzt bebaut sei, also bis an die öffentliche Straße heran.

34

Es sei also nicht erkennbar gewesen, dass mit dem genehmigten Bau eine Überbauung fremden Eigentums erfolge und auch nicht, dass dies der Behörde bekannt gewesen sei.

35

Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz finde auch deshalb Anwendung, weil eine Trennung von Eigentum am Grundstück und am Gebäude bezüglich der sogenannten Veranda vorliege i. S. v. § 1 Nr. 1 SachenRBerG.

36

Da die Kläger sich eines Anspruchs nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz berühmten, fehle es der Beklagten an einer Anspruchsgrundlage, von den Klägern eine Pacht/Nutzungsgebühr oder eine Entschädigung zu verlangen.

37

Wenn aber das Ankaufsrecht der Kläger nicht gegeben sei, dann bedürfe es der Klärung, aufgrund welcher Anspruchsgrundlage die Beklagte einen Zahlungsanspruch besitze und ob dies dann ggfs. aus dem Überbaurecht abzuleiten sei.

38

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

39

Sie verweist nochmals darauf, dass nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Kläger, das den zur Baugenehmigung vorhandenen Unterlagen entspreche, die Veranda und das hintere Gästehaus komplett neu gebaut worden seien. Vom Haupthaus sei dies allerdings nur hinsichtlich "wesentlicher Teile der ersten Etage, einschließlich Dachaufbau" der Fall. Das komplette Erdgeschoss des Wohnhauses sei erhalten geblieben. Dass der Bau "in einem Guss" erfolgt sei, sei daher falsch. Die neu gebauten Gebäudeteile seien auf der Bauzeichnung farblich gekennzeichnet und zu erkennen. Da das Erdgeschoss des Haupthauses erhalten geblieben und die Veranda komplett neu gebaut worden sei, könnten beide auch kein gemeinsames Fundament haben.

40

Im Übrigen wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und nimmt ergänzend darauf Bezug.

41

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2015 ist am 13.07.2015 ein weiterer Schriftsatz der Kläger mit umfänglicher Äußerung von Rechtsansichten und Tatsachenvorbringen zur Akte gelangt.

II.

42

Die Berufung der Kläger ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

1.

43

Den Klägern steht kein Ankaufsrecht nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz hinsichtlich der fraglichen Teilfläche des im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks zu. Das Landgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass das Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf den hier vorliegenden Fall keine Anwendung findet.

a.

44

Es handelt sich zum einen um kein zu regelndes Rechtsverhältnis an Grundstücken i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 b SachenRBerG, worauf die Kläger nunmehr mit ihrer Berufungsbegründung - auch - abstellen, weil sich das Eigentum am streitbefangenen Grundstücksteil von dem an dem dort aufstehenden Gebäude unterscheide. Dieser Fall ist vielmehr von der Regelung in jener Vorschrift nicht umfasst.

45

Dabei kann offenbleiben, ob diese unterschiedlichen Eigentumslagen hier im Ergebnis überhaupt bestehen. Jedenfalls will § 1 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG und das Sachenrechtsbereinigungsgesetz insgesamt die dem Grundstücksrecht der ehemaligen DDR immanenten Besonderheiten und deren rechtliche und tatsächlichen Folgen bereinigen und an das BGB-Zivilrecht anpassen. § 1 Abs. 1 Nr. 1 b SachenRBerG meint und betrifft daher nur das spezifisch im Recht der ehemaligen DDR verankerte selbstständige Gebäudeeigentum. Dass solches hier entstanden sein könnte, ist für den Senat nicht ersichtlich.

46

Entsprechendes gilt für den Fall, dass hier eigentumsrechtliche Besonderheiten aufgrund des unmittelbar oder analog anzuwendenden Überbaurechts bestünden. Auch dieses soll durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht für das Gebiet der ehemaligen DDR mit gesonderten Regelungen versehen werden. Hinzu kommt, dass im hier entscheidenden Zeitraum der baulichen Maßnahme (1968 - 1970) auch in der DDR noch das BGB galt und auch das spätere ZGB den Überbau kannte (§ 320 ZGB) und daher kein Regelungsbedarf bestand oder jetzt besteht.

b.

47

Die Anwendbarkeit des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist auch nicht gem. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 c, 4 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG eröffnet.

aa.

48

Nach Auffassung des Senates scheitert die Anwendbarkeit des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes insofern bereits daran, dass das Grundstück zu DDR-Zeiten nicht - mit Billigung staatlicher Stellen - "in Besitz genommen" wurde i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 SachenRBerG. Die Verkäuferin des Grundstücks bzw. deren Rechtsvorgänger hatten vielmehr den Besitz des ehemals mit der Holzveranda bebauten Grundstücks seit vielen Jahrzehnten inne. Mit den Rechtsverhältnissen oder der gelebten Rechtswirklichkeit in der ehemaligen DDR hat das nichts zu tun. Hieran hat sich auch durch den Kaufvertrag mit den Klägern im Jahre 1968 nichts geändert. Die Kläger haben lediglich den seit langer Zeit bestehenden Besitz der Verkäuferin von dieser übernommen und seitdem behalten.

bb.

49

Im Übrigen ist auch keines der Regelbeispiele des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 SachenRBerG erfüllt. Insbesondere handelt es sich nicht um einen sogenannten "hängenden" Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. g SachenRBerG, denn hier ist die Verleihung eines Nutzungsrechts nicht nur - aus welchem Grund auch immer - ausgeblieben, sie war vielmehr gar nicht beabsichtigt oder sonst - soweit ersichtlich - vorgeschrieben.

50

Die Vorschrift greift insofern den in § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG verankerten und für alle Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vorauszusetzenden Grundsatz der sogenannten Nachzeichnung auf. Die sogenannten "hängenden Fälle" werden so behandelt, als sei die jeweilig vorgeschriebene Absicherung noch vor dem Beitritt erfolgt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 25.11.1998, VIII ZR 380/96, NZM 1999, 312).

51

Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht, denn es ist nicht ersichtlich, wonach nach dem Recht der DDR hier welches Nutzungsrecht hätte verliehen werden sollen, auf das die Kläger hätten vertrauen dürfen. Vielmehr setzt dies im Ausgangspunkt stets und zumindest voraus, dass der Nutzer sich überhaupt bewusst ist, fremdes Eigentum zu nutzen, so dass die Verleihung eines Nutzungsrechts aus seiner Sicht überhaupt in Betracht kommen kann. Dies stellen die Kläger aber durchgehend und ausdrücklich in Abrede und hielten sich stets für die Eigentümer des Grundstücks. Sie tragen zudem sogar - unbestritten - vor, dass auch die seinerzeitigen Behörden keine anderweitige Kenntnis gehabt hätten. Für eine solche Überbauungssituation im weiteren Sinne ist das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht gedacht (vgl. auch OLG Jena, Urt. v. 02.11.1999, 8 U 310/99, OLGR Jena 2000, 121).

cc.

52

Ein gesondert gelagerter, nicht geregelter sogenannter "unentdeckter" Fall i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG ist schließlich - abgesehen von den Ausführungen zu aa. - ebenfalls nicht gegeben. Dies kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsposition des Nutzers den Fallgruppen ähnelt (vgl. BGH, a. a. O.) bzw. bei wertender Betrachtung einen der Regelbeispiele gleichzustellen oder aus sonstigen Gründen nach der Zielsetzung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes seinem Schutzbereich unterfällt (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.1998, V ZR 143/98, MDR 1999, 668). Dies ist aber - wie letztlich bereits ausgeführt - nicht der Fall bzw. ersichtlich.

2.

53

Die negative Feststellungsklage der Kläger gem. ihrem Berufungsantrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet.

54

Entgegen der Auffassung der Kläger steht der Beklagten gegen die Kläger ein Anspruch auf Nutzungsersatz gem. §§ 988, 812 ff., 818 Abs. 2 BGB zur Seite.

a.

55

Die Anspruchsvoraussetzungen von § 988 BGB sind erfüllt.

56

Die Beklagte ist unstreitig Eigentümerin der betroffenen Grundstücksfläche und die Kläger sind ebenso unstreitig - unentgeltliche - Besitzer.

57

Zudem besteht - der Auffassung des Landgerichts im Ergebnis folgend - eine Vindikationslage, denn den Klägern steht kein Besitzrecht i. S. v. § 986 BGB zu. Vorliegend kommt als Recht zum Besitz gem. genannter Vorschrift allein ein Duldungsrecht aufgrund der Überbauregelungen in Betracht, nachdem die Beklagte ein eventuelles konkludent mit den Klägern zustande gekommenes Leihverhältnis gekündigt hat.

58

Ein derartiges Duldungsrecht steht den Klägern jedoch ebenfalls nicht zur Seite.

aa.

59

Um einen rechtmäßigen Überbau aufgrund Einverständnisses der Beklagten bzw. sonstiger vertraglicher Vereinbarung kann es nicht gehen.

60

Zum einen stellen die Kläger selbst jegliche vertragliche Regelung und sogar eine entsprechende Kenntnis der Beklagten von den Umständen zum Zeitpunkt der Baumaßnahme in Abrede, zum anderen ist eine derartige Willensübereinkunft, die die Kläger einerseits bindet und andererseits berechtigt, auch nicht ersichtlich.

61

Sie ergibt sich nicht aus der von der Beklagten ins Feld geführten Vereinbarung aus dem Jahre 1884 zum Bau einer Veranda. Dabei kann offenbleiben, ob dies schon deshalb so ist, weil jene Vereinbarung nur schuldrechtlicher Natur ist, die die jeweiligen Sonderrechtsnachfolger nicht bindet.

62

Jedenfalls wäre jegliches Duldungsrecht aufgrund eines Überbaus mit der Holzveranda durch die Verkäuferin bzw. deren Rechtsvorgänger - soweit die Überbauvoraussetzungen im Übrigen vorgelegen hätten - mit dem restlosen Abbruch der Holzveranda einschließlich Fundamente durch die Kläger erloschen (vgl. etwa Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 912 Rn. 11 m. w. N.).

bb.

63

In Betracht kommt daher allenfalls, dass es sich bei dem Neubau auf dem Grundstück der Beklagten zwischen 1968 und 1970 um einen zwar rechtswidrigen aber entschuldigten Überbau i. S. v. § 912 BGB handelt.

64

Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings ebenfalls nicht erfüllt.

65

Zwar haben die Kläger die subjektiven Voraussetzungen hierzu gem. § 912 Abs. 1 BGB - unwidersprochen - dargelegt.

66

Objektiv erforderlich ist jedoch, dass im Zeitpunkt der Errichtung ein einheitliches Gebäude über die Grenze gebaut wurde. Hieran fehlt es.

67

Der 1968 bis 1970 völlig neu an Stelle der Holzveranda errichtete Bau ist nicht im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes vorgenommen worden. Ein völliger Abriss des Gesamtgebäudes und ein einheitlicher kompletter Neubau liegt schon nach dem eigenen Vorbringen der Kläger jedenfalls nicht vor.

68

Es entspricht jedoch der ganz herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung, der der Senat folgt, dass § 912 BGB analoge Anwendung finden kann auf spätere Grenzüberschreitungen durch Erweiterungen, Anbauten oder ähnlichem (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., Rn. 8, m. w. N.).

(1)

69

Allerdings hat der Senat bereits mit Urteil vom 12.11.2009 (3 U 30/08; Anl. B7, Bl. 78 ff., Bd. I d. A.), der Rechtsprechung des Kammergerichts folgend (KG, Urt. v. 06.10.1999, 24 U 359/99, KGR Berlin 2000, 56) entschieden, dass ein Überbau entsprechend § 912 BGB dann nicht vorliegt, wenn nachträglich ein Anbau errichtet wird, der inseinen Abmessungen vollständig auf dem Nachbargrundstück liegt (auf die Revision gegen das Urteil des Kammergerichts, a. a. O., konnte der BGH diese Frage offenlassen, vgl. VU v. 22.09.2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232). Der Senat hat seinerzeit wie folgt ausgeführt:

70

§ 912 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Grenze zwischen dem Stammgrundstück, von welchem die Überbauung ausgeht, und dem in Anspruch genommenen Grundstück bei der Errichtung eines Gebäudes überschritten wird (BGH, Urt. v. 12.07.1984, IX ZR 124/83, NJW 1985, 789; Palandt/Bassenge, a. a. O., § 912 Rn. 6; Horst, Rechtshandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., Rn. 1438), wobei es auf den Umfang der Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks nicht ankommt. Nicht ausreichend ist daher die Überschreitung der Grenze mit einem nachträglich angebauten unerheblichen Gebäudeteil. Etwas anderes kann aber gelten, wenn es sich bei dem Anbau um ein selbstständiges Gebäude handelt, das zu einem Teil auf das Nachbargrundstück übergreift, der Anbau also nunmehr auf zwei Grundstücken steht. Steht der Anbau hingegen vollständig auf dem Nachbargrundstück, liegt kein Überbau vor (KG, Urt. v. 06.10.1999, 24 U 359/99, ZfIR 2000, 371; Palandt/Bassenge, a. a. O., § 912 Rn. 6, 8).

71

Daran hält der Senat fest.

72

Vorliegend ist zugrunde zu legen, dass das anstelle der Holzveranda errichtete Bauwerk ausschließlich auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück aufsteht. Dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten sind die Kläger erstinstanzlich nicht wirklich entgegengetreten. Der Senat hat hiervon schon im Hinblick auf § 529 Abs. 1 ZPO auszugehen, da das Landgericht im unstreitigen Teil des Tatbestandes aufgeführt hat, dass die Holzveranda auf dem betroffenen Teilstück des Flurstücks der Beklagten stand und sodann durch den massiven Vorbau ersetzt wurde. Einwände hiergegen haben die Kläger weder in einem Verfahren nach § 320 ZPO noch mit ihrer Berufung geltend gemacht.

(2)

73

Aufgrund Vorstehendem kommt es nicht mehr darauf an, ob die Voraussetzungen eines nachträglichen Überbaus entsprechend § 912 BGB hier auch deshalb nicht vorliegen, weil hierfür - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht ausreichend ist das Überschreiten der Grenze mit einem nachträglich angebauten Gebäudeteil, das so beseitigt werden kann, dass das zugehörige (Stamm-)Gebäude keine wertmindernden Beeinträchtigungen erleidet. Entscheidend ist dabei, ob sich eine Beseitigung des Überbaus nicht auf diesen beschränken lässt, sondern zwangsläufig zu einem Wertverlust der innerhalb der Grundstücksgrenze befindlichen Gebäudeteile führt (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.2008, V ZR 152/07, NJW-RR 2009, 24; Staudinger/Roth, BGB, § 912 Rn. 17, m. w. N.).

74

Insofern teilt der Senat allerdings die Auffassung des Landgerichts, dass die hierzu vortrags- und beweispflichtigen Kläger erstinstanzlich im Hinblick auf das entsprechende Bestreiten der Beklagten - abgesehen von einem fehlenden Beweisantritt - jeglichen substantiierten Vortrag haben vermissen lassen. Gleichermaßen hält es der Senat in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts und der Beklagten für zutreffend, dass - mangels anderweitigen konkreten Vorbringens - aus der auch von den Klägern in Bezug genommenen Bauzeichnung zum Bauantrag, die nach den erstinstanzlichen Behauptungen der Kläger auch so umgesetzt worden sei, entnommen werden kann, dass das verbleibende Gebäude bei einer fiktiven Beseitigung des streitbefangenen Bauwerkes keine wesentliche Beeinträchtigung erfahren würde.

75

Da es nicht hierauf ankommt, kann offenbleiben, ob das diesbezüglich ergänzende Vorbringen der Kläger in ihrer Berufungsbegründung als ausreichend substantiiert und unter Beweis gestellt angesehen werden könnte und ob jenes Vorbringen im Hinblick auf §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO auch Berücksichtigung finden dürfte; an beidem hegt der Senat jedenfalls Zweifel.

76

Gleichermaßen kann dahinstehen, ob der im nicht nachgelassenen, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, Schriftsatz vom 13.07.2015 erbrachte Tatsachenvortrag der Kläger ausreichende Veranlassung geben könnte, gem. §§ 296 a S. 2, 156 ZPO wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.

77

Da es aus vorstehenden Gründen auf diesen rechtlichen Aspekt letztlich nicht ankommt, kommt eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO vielmehr ohnehin nicht in Betracht.

b.

78

Hinsichtlich der Höhe des Anspruches der Beklagten aus § 988 BGB ist eine Entscheidung entbehrlich.

79

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klar gestellt, wie dies der Senat aber auch im Übrigen im Rahmen der Auslegung des Antrages angenommen hätte, dass der Antrag zu 2. dahingehend zu verstehen sei, dass festgestellt werden solle, dass der Beklagten keinerlei Anspruch auf Nutzungsersatz oder -entschädigung, gleich in welcher Höhe, zusteht. Da eine solche Feststellung ausscheidet, ist die negative Feststellungsklage vollständig unbegründet.

3.

80

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

81

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

82

Der Gegenstandswert für den Antrag zu 1. bemisst sich nach dem Verkehrswert der streitigen Teilfläche des Grundstücks, von dem - da nur die Feststellung der Berechtigung verlangt wird - ein Abschlag von 20 % zu machen ist (vgl. nur BGH, Beschl. v. 07.12.2000, V ZR 335/99, MDR 2001, 292). Der Senat hat hierfür den von der Beklagten ihrer Berechnung zugrunde gelegten Verkehrswert von 344,00 EUR/m² angenommen. Bei 25 m² ergibt sich ein Betrag von 8.600,00 EUR. Abzüglich 20 % errechnet sich ein Gesamtwert von 6.880,00 EUR.

83

Dem hinzuzusetzen war der Wert für die negative Feststellungsklage, den der Senat entsprechend der diesbezüglichen erstinstanzlichen Festsetzung mit 2.107,14 EUR bemisst.

4.

84

Der Senat lässt die Revision zu.

85

Er misst den Fragen, ob Fallgestaltungen wie die vorliegende dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz unterfallen oder ob das nicht der Fall ist und ob die entsprechende Anwendung der Regeln über den Überbau bei nachträglichen Grenzüberschreitungen schon dann ausscheidet, wenn sich der später errichtete Baukörper vollständig auf dem Nachbargrundstück befindet, grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zu und hält eine Entscheidung des Revisionsgerichts zudem zur Fortbildung des Rechts i. S. v. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO für erforderlich.

86

Dies gilt zumal im Hinblick darauf, dass in einer unbekannten Vielzahl von gleich oder vergleichbar gelagerten Fällen jedenfalls im Bereich des Oberlandesgerichts Rostock von den Instanzgerichten - nicht einheitliche - Entscheidungen getroffen werden und noch zu treffen sind und in der Folge auch vom Senat wiederholt zu beurteilen sein werden.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Rostock Urteil, 30. Juli 2015 - 3 U 82/14

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Rostock Urteil, 30. Juli 2015 - 3 U 82/14

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Oberlandesgericht Rostock Urteil, 30. Juli 2015 - 3 U 82/14 zitiert 20 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Zivilprozessordnung - ZPO | § 320 Berichtigung des Tatbestandes


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung ein

Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet


Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 986 Einwendungen des Besitzers


(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Ü

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 912 Überbau; Duldungspflicht


(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 12 Bebauung


(1) Bebauungen im Sinne dieses Kapitels sind die Errichtung von Gebäuden sowie bauliche Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, wenn 1. schwere Bauschäden vorlagen und die Nutzbarkeit des Gebäudes wiederhergestellt wurde (Rekonstruktion) oder2. die Nutzun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 988 Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers


Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutz

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 5 Erwerb oder Bau von Eigenheimen


(1) Auf den Erwerb oder den Bau von Eigenheimen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn 1. nach den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 15. September 1954 (GBl. I Nr. 81 S. 784), vom 19. Dezember 1973 (

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 3 Regelungsinstrumente und Regelungsziele


(1) In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen können Grundstückseigentümer und Nutzer (Beteiligte) zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an den Grundstücken Ansprüche auf Bestellung von Erbbaurechten oder auf Ankauf der Grundstücke oder der Geb

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 1 Betroffene Rechtsverhältnisse


(1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet), 1. a) an denen Nutzungsrechte verliehen oder zugewiesen wurden,b) auf denen vom Eigentum am Grundstück getrennt

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 15 Verhältnis der Ansprüche


(1) Der Nutzer kann wählen, ob er die Bestellung eines Erbbaurechts verlangen oder das Grundstück ankaufen will. (2) Die gesetzlichen Ansprüche des Nutzers beschränken sich auf den Ankauf des Grundstücks, wenn der nach § 19 in Ansatz zu bringende Bo

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 10 Billigung staatlicher Stellen


(1) Billigung staatlicher Stellen ist jede Handlung, insbesondere von Verwaltungsstellen, Vorständen landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften oder sonstigen Organen, die nach in der Deutschen Demokratischen Republik üblicher Staats- oder Verw

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 94 Aussetzung des Verfahrens


(1) Der Notar hat die Vermittlung auszusetzen, wenn 1. eine Anmeldung auf Rückübertragung des Grundstücks oder des Gebäudes oder der baulichen Anlage nach § 3 Abs. 1 des Vermögensgesetzes vorliegt oder2. ein Antrag auf Aufhebung des Nutzungsrechts na

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 30. Juli 2015 - 3 U 82/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 30. Juli 2015 - 3 U 82/14 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2000 - V ZR 335/99

bei uns veröffentlicht am 07.12.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 335/99 vom 7. Dezember 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ----------------------------------- SachenRBerG § 108 Abs. 1 Der Wert des Gebäudes, aus dessen Errichtung die Fes

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Sept. 2008 - V ZR 152/07

bei uns veröffentlicht am 19.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 152/07 Verkündet am: 19. September 2008 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2000 - V ZR 443/99

bei uns veröffentlicht am 22.09.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄ UMNISURTEIL V ZR 443/99 Verkündet am: 22. September 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Der Notar hat die Vermittlung auszusetzen, wenn

1.
eine Anmeldung auf Rückübertragung des Grundstücks oder des Gebäudes oder der baulichen Anlage nach § 3 Abs. 1 des Vermögensgesetzes vorliegt oder
2.
ein Antrag auf Aufhebung des Nutzungsrechts nach § 16 Abs. 3 des Vermögensgesetzes gestellt worden ist
und noch keine bestandskräftige Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vorliegt.

(2) Der Notar soll die Vermittlung aussetzen, wenn

1.
ein Antrag auf Feststellung der Eigentums- oder Nutzungsrechtsgrenzen in einem Bodensonderungsverfahren gestellt und das Verfahren noch nicht abgeschlossen worden ist,
2.
der Grundstückseigentümer oder der Nutzer die Anspruchsberechtigung bestreitet oder
3.
ein Inhaber eines dinglichen Rechts am Grundstück dem Anspruch auf Rangrücktritt für ein an erster Rangstelle einzutragendes Erbbaurecht oder einer lastenfreien Um- oder Abschreibung des Grundstücks auf den Nutzer widerspricht.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind die Beteiligten auf den Klageweg zu verweisen, wenn in der Erörterung mit den Beteiligten keine Einigung erzielt werden kann.

(3) Der Notar kann die in § 100 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bestimmte Gebühr bei einer Aussetzung in Ansatz bringen. Die Gebühr ist nach Aufnahme des ausgesetzten Vermittlungsverfahrens auf die danach entstehenden Gebühren anzurechnen.

(1) Billigung staatlicher Stellen ist jede Handlung, insbesondere von Verwaltungsstellen, Vorständen landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften oder sonstigen Organen, die nach in der Deutschen Demokratischen Republik üblicher Staats- oder Verwaltungspraxis die bauliche Nutzung fremder Grundstücke vor Klärung der Eigentumsverhältnisse oder ohne Bestellung eines Nutzungsrechts ausdrücklich anordnete oder gestattete. Dies gilt auch, wenn die zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht eingehalten worden sind.

(2) Ist für die bauliche Maßnahme eine Bauzustimmung oder Baugenehmigung erteilt worden, ist zugunsten des Nutzers zu vermuten, daß die bauliche Nutzung des Grundstücks mit Billigung staatlicher Stellen erfolgt ist. Das gleiche gilt, wenn in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Fertigstellung des Gebäudes vor Ablauf des 2. Oktober 1990 eine behördliche Verfügung zum Abriß nicht ergangen ist.

(1) Bebauungen im Sinne dieses Kapitels sind die Errichtung von Gebäuden sowie bauliche Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, wenn

1.
schwere Bauschäden vorlagen und die Nutzbarkeit des Gebäudes wiederhergestellt wurde (Rekonstruktion) oder
2.
die Nutzungsart des Gebäudes verändert wurde
und die baulichen Maßnahmen nach ihrem Umfang und Aufwand einer Neuerrichtung entsprechen.

(2) Hat der Nutzer das Grundstück aufgrund eines Überlassungsvertrages vom staatlichen Verwalter erhalten, sind

1.
Aus- und Umbauten, durch die die Wohnfläche oder bei gewerblicher Nutzung die Nutzfläche um mehr als 50 vom Hundert vergrößert wurden, oder
2.
Aufwendungen für bauliche Investitionen an Gebäuden und massiven Nebengebäuden, insbesondere Garagen, Werkstätten oder Lagerräume, deren Wert die Hälfte des Sachwerts des überlassenen Gebäudes und überlassener Nebengebäude ohne Berücksichtigung der baulichen Investitionen des Nutzers zum Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen überstiegen,
baulichen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 gleichzustellen; räumlich und zeitlich zusammenhängende bauliche Investitionen des Nutzers gelten als einheitliche Investition, sofern sie sich über einen Zeitraum von höchstens drei Jahren erstreckt haben. Für die Zeit vom Abschluss des Überlassungsvertrages bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 sind unabhängig vom Zeitpunkt der durch den Nutzer erbrachten nachweisbaren Investitionen jährlich
a)
für die ersten fünf Jahre nach dem Vertragsabschluss zwei vom Hundert des jeweiligen Gebäuderestwertes,
b)
für die folgenden Jahre einhalb vom Hundert des jeweiligen Gebäuderestwertes
für nicht nachweisbare bauliche Investitionen des Nutzers zusätzlich zu den nachgewiesenen Aufwendungen in Ansatz zu bringen. Frühere Investitionen des Nutzers sind mit ihrem Restwert zu berücksichtigen. Ist der Zeitpunkt der Aufwendungen nicht festzustellen, ist der 2. Oktober 1990 als Wertermittlungsstichtag zugrunde zu legen. Hat der Nutzer nach Ablauf des 2. Oktober 1990 notwendige Verwendungen vorgenommen, sind die dadurch entstandenen Aufwendungen dem nach Satz 1 Nr. 2 zu ermittelnden Wert seiner baulichen Investitionen hinzuzurechnen. Satz 5 ist nicht anzuwenden, wenn mit den Arbeiten nach dem 20. Juli 1993 begonnen wurde. Die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Wertermittlungen sind gemäß den §§ 21 bis 25 in Verbindung mit § 7 der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist, vorzunehmen.

(3) Der Bebauung eines Grundstücks mit einem Gebäude steht die Errichtung oder die bauliche Maßnahme an einer baulichen Anlage im Sinne des Satzes 2 gleich. Bauliche Anlagen sind alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind, wenn

1.
deren bestimmungsgemäßer Gebrauch durch den Nutzer einen Ausschluß des Grundstückseigentümers von Besitz und Nutzung des Grundstücks voraussetzt,
2.
die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen Anlage erforderliche Fläche (Funktionsfläche) sich so über das gesamte Grundstück erstreckt, daß die Restfläche nicht baulich oder wirtschaftlich nutzbar ist, oder
3.
die Funktionsfläche der baulichen Anlage nach den baurechtlichen Bestimmungen selbständig baulich nutzbar ist und vom Grundstück abgetrennt werden kann.

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

(1) Auf den Erwerb oder den Bau von Eigenheimen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn

1.
nach den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 15. September 1954 (GBl. I Nr. 81 S. 784), vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 578) und vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) Eigenheime verkauft worden sind und selbständiges Eigentum an den Gebäuden entstanden ist,
2.
Nutzungsrechte verliehen oder zugewiesen worden sind (§§ 287, 291 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik) oder
3.
Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen in Besitz genommen und mit einem Eigenheim bebaut worden sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a)
Wohn- und Stallgebäude für die persönliche Hauswirtschaft auf zugewiesenen, ehemals genossenschaftlich genutzten Grundstücken nach den Musterstatuten für die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften errichtet wurden,
b)
Eigenheime von einem Betrieb oder einer Produktionsgenossenschaft errichtet und anschließend auf einen Bürger übertragen wurden,
c)
Bebauungen mit oder an Eigenheimen aufgrund von Überlassungsverträgen erfolgten,
d)
staatlichen Stellen von einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft als Bauland übertragen wurden,
e)
als Wohnhäuser geeignete und hierzu dienende Gebäude aufgrund eines Vertrages zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung (§§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik) mit Billigung staatlicher Stellen errichtet wurden, es sei denn, daß der Überlassende dieser Nutzung widersprochen hatte,
f)
Eigenheime auf vormals volkseigenen, kohlehaltigen Siedlungsflächen, für die Bodenbenutzungsscheine nach den Ausführungsverordnungen zur Bodenreform ausgestellt wurden, mit Billigung staatlicher Stellen errichtet worden sind oder
g)
Eigenheime aufgrund einer die bauliche Nutzung des fremden Grundstücks gestattenden Zustimmung nach der Eigenheimverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. August 1978 (GBl. I Nr. 40 S. 425) oder einer anderen Billigung staatlicher Stellen errichtet wurden, die Verleihung oder Zuweisung eines Nutzungsrechts jedoch ausblieb, die nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik für diese Art der Bebauung vorgeschrieben war,
h)
Wohn- und Stallgebäude nach den Vorschriften über den Besitzwechsel bei ehemals volkseigenen Grundstücken aus der Bodenreform einem Bürger auch ohne förmlichen Beschluß verbindlich zugewiesen oder auf Grund einer solchen Zuweisung errichtet worden sind.

(2) Eigenheime sind Gebäude, die für den Wohnbedarf bestimmt sind und eine oder zwei Wohnungen enthalten. Die Bestimmungen über Eigenheime gelten auch für mit Billigung staatlicher Stellen errichtete Nebengebäude (wie Werkstätten, Lagerräume).

(3) Gebäude, die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 von den Nutzern zur persönlichen Erholung, Freizeitgestaltung oder zu kleingärtnerischen Zwecken genutzt wurden, sind auch im Falle einer späteren Nutzungsänderung keine Eigenheime. Eine Nutzung im Sinne des Satzes 1 liegt auch vor, wenn der Nutzer in dem Gebäude zwar zeitweise gewohnt, dort jedoch nicht seinen Lebensmittelpunkt hatte.

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

(1) Der Nutzer kann wählen, ob er die Bestellung eines Erbbaurechts verlangen oder das Grundstück ankaufen will.

(2) Die gesetzlichen Ansprüche des Nutzers beschränken sich auf den Ankauf des Grundstücks, wenn der nach § 19 in Ansatz zu bringende Bodenwert des Grundstücks nicht mehr als 100.000 Deutsche Mark oder im Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30.000 Deutsche Mark beträgt.

(3) Ist der Grundstückseigentümer eine juristische Person, die nach ihrem Statut ihr Grundvermögen nicht veräußern darf, so kann er den Nutzer auf die Bestellung eines Erbbaurechts verweisen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Grundstück im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau bebaut oder für gewerbliche Zwecke in Anspruch genommen wurde, die Grenzen der Bebauung die Grundstücksgrenzen überschreiten und zur Absicherung der Bebauung neue Grundstücke gebildet werden müssen.

(4) Der Grundstückseigentümer kann ein vom Nutzer errichtetes oder erworbenes Wirtschaftsgebäude oder eine bauliche Anlage ankaufen oder, sofern selbständiges Gebäudeeigentum nicht besteht, die aus der baulichen Investition begründeten Rechte des Nutzers ablösen, wenn die in § 81 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Macht der Grundstückseigentümer von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch, so sind die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche des Nutzers ausgeschlossen.

(1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet),

1.
a)
an denen Nutzungsrechte verliehen oder zugewiesen wurden,
b)
auf denen vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum an Gebäuden oder an baulichen Anlagen entstanden ist,
c)
die mit Billigung staatlicher Stellen von einem anderen als dem Grundstückseigentümer für bauliche Zwecke in Anspruch genommen wurden oder
d)
auf denen nach einem nicht mehr erfüllten Kaufvertrag ein vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum am Gebäude oder an einer baulichen Anlage entstehen sollte,
2.
die mit Erbbaurechten, deren Inhalt gemäß § 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik umgestaltet wurde, belastet sind,
3.
an denen nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik kraft Gesetzes ein Miteigentumsanteil besteht oder
4.
auf denen andere natürliche oder juristische Personen als der Grundstückseigentümer bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlagen, die nicht durch ein mit Zustimmung des Grundstückseigentümers begründetes Mitbenutzungsrecht gesichert sind, errichtet haben.

(2) Ist das Eigentum an einem Grundstück dem Nutzer nach Maßgabe besonderer Gesetze zugewiesen worden oder zu übertragen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Die Übertragung des Eigentums an einem für den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendeten Grundstück auf die Kommune erfolgt nach dem Einigungsvertrag und dem Vermögenszuordnungsgesetz und auf ein in § 9 Abs. 2 Nr. 2 genanntes Wohnungsunternehmen nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz, wenn das Eigentum am Grundstück

1.
durch Inanspruchnahmeentscheidung nach dem Aufbaugesetz vom 6. September 1950 (GBl. Nr. 104 S. 965) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriften oder
2.
durch bestandskräftigen Beschluß über den Entzug des Eigentumsrechts nach dem Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 201) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriftenentzogen worden ist oder in sonstiger Weise Volkseigentum am Grundstück entstanden war. Grundbucheintragungen, die abweichende Eigentumsverhältnisse ausweisen, sind unbeachtlich.

(1) Auf den Erwerb oder den Bau von Eigenheimen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn

1.
nach den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 15. September 1954 (GBl. I Nr. 81 S. 784), vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 578) und vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) Eigenheime verkauft worden sind und selbständiges Eigentum an den Gebäuden entstanden ist,
2.
Nutzungsrechte verliehen oder zugewiesen worden sind (§§ 287, 291 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik) oder
3.
Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen in Besitz genommen und mit einem Eigenheim bebaut worden sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a)
Wohn- und Stallgebäude für die persönliche Hauswirtschaft auf zugewiesenen, ehemals genossenschaftlich genutzten Grundstücken nach den Musterstatuten für die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften errichtet wurden,
b)
Eigenheime von einem Betrieb oder einer Produktionsgenossenschaft errichtet und anschließend auf einen Bürger übertragen wurden,
c)
Bebauungen mit oder an Eigenheimen aufgrund von Überlassungsverträgen erfolgten,
d)
staatlichen Stellen von einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft als Bauland übertragen wurden,
e)
als Wohnhäuser geeignete und hierzu dienende Gebäude aufgrund eines Vertrages zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung (§§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik) mit Billigung staatlicher Stellen errichtet wurden, es sei denn, daß der Überlassende dieser Nutzung widersprochen hatte,
f)
Eigenheime auf vormals volkseigenen, kohlehaltigen Siedlungsflächen, für die Bodenbenutzungsscheine nach den Ausführungsverordnungen zur Bodenreform ausgestellt wurden, mit Billigung staatlicher Stellen errichtet worden sind oder
g)
Eigenheime aufgrund einer die bauliche Nutzung des fremden Grundstücks gestattenden Zustimmung nach der Eigenheimverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. August 1978 (GBl. I Nr. 40 S. 425) oder einer anderen Billigung staatlicher Stellen errichtet wurden, die Verleihung oder Zuweisung eines Nutzungsrechts jedoch ausblieb, die nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik für diese Art der Bebauung vorgeschrieben war,
h)
Wohn- und Stallgebäude nach den Vorschriften über den Besitzwechsel bei ehemals volkseigenen Grundstücken aus der Bodenreform einem Bürger auch ohne förmlichen Beschluß verbindlich zugewiesen oder auf Grund einer solchen Zuweisung errichtet worden sind.

(2) Eigenheime sind Gebäude, die für den Wohnbedarf bestimmt sind und eine oder zwei Wohnungen enthalten. Die Bestimmungen über Eigenheime gelten auch für mit Billigung staatlicher Stellen errichtete Nebengebäude (wie Werkstätten, Lagerräume).

(3) Gebäude, die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 von den Nutzern zur persönlichen Erholung, Freizeitgestaltung oder zu kleingärtnerischen Zwecken genutzt wurden, sind auch im Falle einer späteren Nutzungsänderung keine Eigenheime. Eine Nutzung im Sinne des Satzes 1 liegt auch vor, wenn der Nutzer in dem Gebäude zwar zeitweise gewohnt, dort jedoch nicht seinen Lebensmittelpunkt hatte.

(1) In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen können Grundstückseigentümer und Nutzer (Beteiligte) zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an den Grundstücken Ansprüche auf Bestellung von Erbbaurechten oder auf Ankauf der Grundstücke oder der Gebäude nach Maßgabe dieses Kapitels geltend machen. Die Beteiligten können von den gesetzlichen Bestimmungen über den Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen treffen.

(2) Die Bereinigung erfolgt zur

1.
Anpassung der nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestellten Nutzungsrechte an das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze,
2.
Absicherung aufgrund von Rechtsträgerschaften vorgenommener baulicher Investitionen, soweit den Nutzern nicht das Eigentum an den Grundstücken zugewiesen worden ist, und
3.
Regelung der Rechte am Grundstück beim Auseinanderfallen von Grundstücks- und Gebäudeeigentum.
Nach Absatz 1 sind auch die Rechtsverhältnisse zu bereinigen, denen bauliche Investitionen zugrunde liegen, zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik eine in Satz 1 bezeichnete Rechtsposition vorgesehen war, auch wenn die Absicherung nicht erfolgt ist.

(3) Nach diesem Gesetz sind auch die Fälle zu bereinigen, in denen der Nutzer ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gekauft hat, die Bestellung eines Nutzungsrechts aber ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht entstanden ist, wenn der Nutzer aufgrund des Vertrags Besitz am Grundstück erlangt hat oder den Besitz ausgeübt hat. Dies gilt nicht, wenn der Vertrag

1.
wegen einer Pflichtverletzung des Käufers nicht erfüllt worden ist,
2.
wegen Versagung einer erforderlichen Genehmigung aus anderen als den in § 6 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2162) genannten Gründen nicht durchgeführt werden konnte oder
3.
nach dem 18. Oktober 1989 abgeschlossen worden ist und das Grundstück nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes an den Grundstückseigentümer zurückzuübertragen ist oder zurückübertragen wurde; für diese Fälle gilt § 121.

(1) Auf den Erwerb oder den Bau von Eigenheimen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn

1.
nach den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 15. September 1954 (GBl. I Nr. 81 S. 784), vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 578) und vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) Eigenheime verkauft worden sind und selbständiges Eigentum an den Gebäuden entstanden ist,
2.
Nutzungsrechte verliehen oder zugewiesen worden sind (§§ 287, 291 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik) oder
3.
Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen in Besitz genommen und mit einem Eigenheim bebaut worden sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a)
Wohn- und Stallgebäude für die persönliche Hauswirtschaft auf zugewiesenen, ehemals genossenschaftlich genutzten Grundstücken nach den Musterstatuten für die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften errichtet wurden,
b)
Eigenheime von einem Betrieb oder einer Produktionsgenossenschaft errichtet und anschließend auf einen Bürger übertragen wurden,
c)
Bebauungen mit oder an Eigenheimen aufgrund von Überlassungsverträgen erfolgten,
d)
staatlichen Stellen von einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft als Bauland übertragen wurden,
e)
als Wohnhäuser geeignete und hierzu dienende Gebäude aufgrund eines Vertrages zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung (§§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik) mit Billigung staatlicher Stellen errichtet wurden, es sei denn, daß der Überlassende dieser Nutzung widersprochen hatte,
f)
Eigenheime auf vormals volkseigenen, kohlehaltigen Siedlungsflächen, für die Bodenbenutzungsscheine nach den Ausführungsverordnungen zur Bodenreform ausgestellt wurden, mit Billigung staatlicher Stellen errichtet worden sind oder
g)
Eigenheime aufgrund einer die bauliche Nutzung des fremden Grundstücks gestattenden Zustimmung nach der Eigenheimverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. August 1978 (GBl. I Nr. 40 S. 425) oder einer anderen Billigung staatlicher Stellen errichtet wurden, die Verleihung oder Zuweisung eines Nutzungsrechts jedoch ausblieb, die nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik für diese Art der Bebauung vorgeschrieben war,
h)
Wohn- und Stallgebäude nach den Vorschriften über den Besitzwechsel bei ehemals volkseigenen Grundstücken aus der Bodenreform einem Bürger auch ohne förmlichen Beschluß verbindlich zugewiesen oder auf Grund einer solchen Zuweisung errichtet worden sind.

(2) Eigenheime sind Gebäude, die für den Wohnbedarf bestimmt sind und eine oder zwei Wohnungen enthalten. Die Bestimmungen über Eigenheime gelten auch für mit Billigung staatlicher Stellen errichtete Nebengebäude (wie Werkstätten, Lagerräume).

(3) Gebäude, die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 von den Nutzern zur persönlichen Erholung, Freizeitgestaltung oder zu kleingärtnerischen Zwecken genutzt wurden, sind auch im Falle einer späteren Nutzungsänderung keine Eigenheime. Eine Nutzung im Sinne des Satzes 1 liegt auch vor, wenn der Nutzer in dem Gebäude zwar zeitweise gewohnt, dort jedoch nicht seinen Lebensmittelpunkt hatte.

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
V ZR 443/99 Verkündet am:
22. September 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Zur Beseitigung des eigentumsbeeinträchtigenden Zustands eines Grundstücks ist
der Eigentümer des Nachbargrundstücks, der ihn weder durch positives Tun noch
durch pflichtwidriges Unterlassen geschaffen hat, nur verpflichtet, wenn die Beeinträchtigung
auf einen gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks zurückzuführen
ist.
BGH, Urt. v. 22. September 2000 - V ZR 443/99 - KG Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Oktober 1999 aufgehoben und das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 1998 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 24. November 1995 erwarben die Kläger in Gesellschaft bürgerlichen Rechts von einer Erbengemeinschaft das Grundstück S. A. 62 in B. -P. B. . Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 28. Juni 1996. Der Beklagte war bei Einreichung der Klage am 8. Juli 1998 Eigentümer des Nachbargrundstücks

S.

A. 61, welches mit bestandskräftigem Bescheid des Amtes zur Regelung
offener Vermögensfragen Mitte-P. B. am 11. November 1998 restituiert worden ist.
Beide mit zum Teil gewerblich genutzten Altbau-Miethäusern bebaute Grundstücke standen vor der Wiedervereinigung im Eigentum des Volkes; Rechtsträger war jeweils der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung B. - P. B. . Dieser errichtete Anfang der 80er Jahre auf dem jetzigen Grundstück der Kläger einen etwa 2 x 4 m großen eingeschossigen Anbau. Der Zugang dazu ist ausschließlich durch einen Durchbruch in der Brandwand von dem NachbargrundstückS. A. 61 möglich. Ferner befindet sich im Erdgeschoß des auf dem Grundstück der Kläger gelegenen Seitenflügels ihres Miethauses ein 3,5 x 5,6 m großer Raum, der durch eine vor dem Erwerb der Kläger hergestellte Öffnung der Grenzwand zwischen den Grundstücken S. A. 61 und 62 erschlossen wird. Der Zugang zu einem angrenzenden Raum des Hauses der Kläger wurde seinerzeit zugemauert.
Sowohl der Anbau als auch der Raum im Seitenflügel des Miethauses der Kläger werden derzeit von einem Dritten gewerblich genutzt.
Mit der Behauptung, der Beklagte habe die Räume an den Dritten vermietet , haben die Kläger verlangt, den Beklagten zu verurteilen, den Anbau zu beseitigen, die Maueröffnung und den Wanddurchbruch zu dem Raum im Seitenflügel ihres Miethauses zu schließen, den Zugang zu dem angrenzenden Raum zu öffnen sowie Auskunft über die Höhe des erzielten Mietzinses für die Vermietung des Anbaus und des Raums im Seitenflügel ihres Hauses zu erteilen und ihn nebst Zinsen auszuzahlen. Das Landgericht hat den Auskunftsund Zahlungsanspruch abgewiesen und der Klage im übrigen stattgegeben.
Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt er weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


I.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die während des Rechtsstreits erfolgte Restitution des bisher dem Beklagten gehörenden Grundstücks nach dem auch hier anzuwendenden Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit keinen Einfluß auf die Passivlegitimation des Beklagten. Er sei Zustandsstörer gewesen, weil das Aufrechterhalten des das Eigentum der Kläger fortlaufend beeinträchtigenden Zustands auf seinen Willen zurückgegangen sei. Ob die Kläger Eigentümer des Anbaus geworden seien, sei unerheblich. Sie seien auch nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet, weil die Voraussetzungen des § 320 Abs. 1 ZGB und § 912 Abs. 1 BGB nicht vorlägen.

II.


Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die Kläger waren trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten. Deshalb ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden, obwohl das Urteil inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge beruht
(vgl. BGHZ 37, 79, 81 f; Senatsurt. v. 6. Juni 1986, V ZR 96/85, NJW 1986, 3086).
2. Ob das Berufungsgericht zu Recht von einer fortdauernden Eigentumsbeeinträchtigung der Kläger ausgeht, kann dahinstehen. Zwar knüpft das Gesetz die Rechtsfolge des § 1004 BGB an jegliche Beeinträchtigung an, die der Eigentümer nicht dulden muß; allein der dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand begründet den Abwehranspruch (vgl. Senat, BGHZ 66, 37, 39 m.w.N.). Die Sachherrschaft des Grundstückseigentümers ist so lange beeinträchtigt, wie die Eigentumsstörung nicht beseitigt ist (Senatsurt. v. 11. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846). In Anlehnung an die Grundsätze des Eigengrenzüberbaus könnte hier bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Eigentumsbeeinträchtigung gegeben sein. Jedoch sind Zweifel daran deswegen angebracht, weil die Baumaßnahmen seinerzeit von dem Berechtigten ausschließlich auf dem jetzt den Klägern gehörenden Grundstück ausgeführt wurden und die Kläger das Eigentum in dem baulich veränderten Zustand erlangt haben (s. dazu Staudinger/Gursky [1999], § 1004 Rdn. 41 ff). Dies bedarf aber keiner Vertiefung, weil der Beklagte für eine etwaige Störung nicht verantwortlich ist.

a) Nach allgemeiner Auffassung richtet sich der Anspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB gegen denjenigen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten - d.h. positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen - adäquat verursacht hat (vgl. nur Senat, BGHZ 49, 340, 347; Senatsurt. v. 17. Dezember 1982, V ZR 55/82, WM 1983, 176, 177; Staudinger/Gursky,aaO, Rdn. 93 mit umfangr. Nachw.), aber auch gegen denjenigen, der zwar nicht selbst gehandelt hat, durch dessen maßgebenden Willen aber der eigentumsbeeinträchti-
gende Zustand aufrechterhalten wird, von dessen Willen also die Beseitigung dieses Zustands abhängt (vgl. Senatsurt. v. 22. März 1966, V ZR 126/63, NJW 1966, 1360, 1361 m.w.N.; 19. Januar 1996, V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659; 11. Juni 1999, V ZR 377/98, WM 1998, 2168, 2169; Staudinger/Gursky, aaO, Rdn. 94 m. umfangr. Nachw.). Danach ist der Eigentümer eines Grundstücks für dessen gefahrenträchtigen Zustand verantwortlich und kann nach § 1004 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden, weil die Aufrechterhaltung des Zustands auf seinen Willen zurückgeht, ohne daß es darauf ankäme, welchen eigenen Beitrag er hierzu geleistet hat und ob er den störenden Zustand kannte (Senatsurt. v. 19. Januar 1996, aaO).

b) Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Haftung des Beklagten aus. Dafür kommt es allerdings nicht darauf an, daß die Baumaßnahmen, die das Eigentum der Kläger nach wie vor beeinträchtigen, seit vielen Jahren abgeschlossen sind. Denn an einer einmal eingetretenen Verantwortlichkeit eines Störers kann sich durch das Verhalten des Pflichtigen nichts ändern, wenn die Beeinträchtigung fortbesteht (Senatsurt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846). Entscheidend ist vielmehr, daß der Beklagte die baulichen Veränderungen nicht vorgenommen und es sich bei ihnen seinerzeit gar nicht um die Beeinträchtigung fremden Eigentums gehandelt hat. Auch der Umstand, daß der Beklagte bei Klageerhebung Eigentümer des an das Grundstück der Kläger angrenzenden Grundstücks war, macht ihn nicht zum Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB. Eine solche Haftung kommt nämlich nur dann in Betracht , wenn die störenden Einwirkungen auf das Nachbargrundstück von dem Grundstück des Eigentümers ausgehen oder zu besorgen sind (s. nur Senat, BGHZ 122, 283, 284 f; Senatsurt. v. 19. Januar 1996, aaO). Um es mit einem vom Senat bereits in anderem Zusammenhang angeführten ähnlichen Beispiel
(Senatsurt. v. 1. Dezember 1995, aaO) zu verdeutlichen: Der Grundstückseigentümer muß den Stein, den der Voreigentümer auf das Nachbargrundstück geworfen hat, nicht beseitigen. Denn die bei dem Nachbarn eingetretene Eigentumsstörung steht in keinerlei Zusammenhang mit dem Zustand des Grundstücks des Eigentümers, sondern beruht ausschließlich auf dem Handeln des Voreigentümers. Der einzige Bezug zwischen Störung und Grundstück wird durch die Identität des Störers mit dem früheren Grundstückseigentümer hergestellt. Das reicht für die Begründung der Haftung des späteren Eigentümers nicht aus. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts läuft darauf hinaus, daß der Grundstückseigentümer für jede Störungshandlung eines Voreigentümers verantwortlich ist, auch wenn sie keinen Bezug zu dem Zustand des Grundstücks aufweist. Das kann nicht richtig sein. Zur Beseitigung des eigentumsbeeinträchtigenden Zustands eines Grundstücks ist der Eigentümer des Nachbargrundstücks, der ihn weder durch positives Tun noch durch pflichtwidriges Unterlassen geschaffen hat, nur verpflichtet, wenn die Beeinträchtigung auf einen gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks zurückzuführen ist.
In dem vorliegenden Fall hat die zugemauerte Türöffnung in dem Miethaus der Kläger mit dem Zustand des benachbarten Grundstücks ebensowenig etwas zu tun wie der Durchbruch in der Mauer dieses Hauses. Beide Gegebenheiten beruhen nicht etwa auf Gefahren oder sonstigen Umständen, die von dem anderen Grundstück ausgehen. Nichts anderes gilt für den auf dem Grundstück der Kläger errichteten Anbau. Auch seine Existenz läßt sich nicht auf einen bestimmten Zustand des bei Klageerhebung dem Beklagten gehörenden Grundstücks zurückführen. Etwas anderes könnte allenfalls für die
Wanddurchbrüche auf diesem Grundstück gelten. Deren Beseitigung verlangen die Kläger indes nicht.

c) Auf die vom Berufungsgericht weiter erörterte Problematik des Eigentums an dem Anbau und der Duldungspflicht nach §§ 912 Abs. 1, 1004 Abs. 2 BGB kommt es somit nicht an.
3. Der Anspruch der Kläger ist auch nicht aus § 823 BGB begründet. Der Beklagte hat keine unerlaubte Handlung im Sinne des Absatzes 1 der Vorschrift begangen, weil er die baulichen Maßnahmen nicht durchgeführt hat und nicht zu ihrer Beseitigung verpflichtet ist. Ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB) kann dem Beklagten nach dem bisher Gesagten ebenfalls nicht vorgeworfen werden.
4. Auch ein Anspruch der Kläger unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses kommt nicht in Betracht. Dieses Rechtsinstitut dient nur in Extremfällen als Korrektiv nach Treu und Glauben zur einzelfallgerechten Bewältigung atypischer nachbarlicher Interessenkonflikte (vgl. Senat, BGHZ 113, 384, 389 ff). Hier liegt indes keine Situation vor, die eine solche Korrektur erfordert.
5. Ob die während des Rechtsstreits erfolgte Eigentumsänderung an dem früher dem Beklagten gehörenden Grundstück zum Verlust seiner Passivlegitimation geführt hat, bedarf somit keiner Entscheidung.
Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben. Da die Sache nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil zur Endentschei-
dung reif ist, hat der Senat abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dies führt zur Abweisung der Klage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Schneider Lemke

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 152/07 Verkündet am:
19. September 2008
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 912 BGB kann entsprechende Anwendung finden, wenn bei der Veränderung eines
Gebäudes erstmals über die Grenze gebaut wird.
Ein Überbau muss nicht geduldet werden, wenn er den Regeln der Baukunst nicht
entspricht und deshalb über die Grenzverletzung hinausreichende Beeinträchtigungen
des Nachbarn besorgen lässt.
BGH, Urt. v. 19. September 2008 - V ZR 152/07 - OLG München
LG München I
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2008 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. August 2007 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 19. März 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind Eigentümer angrenzender, mit Reihenhäusern bebauter Grundstücke in Bayern.
2
Im Oktober 2000 ließ der Beklagte das Dach seines Hauses erneuern, dabei wurde es infolge einer neuen Wärmedämmung um 23 cm erhöht. Am Übergang zu dem Haus des Klägers wurde ein L-förmiges Anschlussblech montiert, dessen einer Schenkel sich etwa auf der Grundstücksgrenze befindet, während der andere mit einer Breite von mindestens 19,5 cm auf dem Haus des Klägers aufliegt. Dieser Teil der Dachkonstruktion entspricht nicht den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung an den Brandschutz.
3
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Beseitigung des auf seinem Grundstück befindlichen Teils der Dachkonstruktion. Das Landgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
4
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe das Anschlussblech auf seinem Dach in entsprechender Anwendung von § 912 BGB zu dulden, da die neu errichtete Wärmedämmung auf dem Haus des Beklagten bei einer Beseitigung des Blechs zumindest beeinträchtigt würde. Die in § 912 BGB vorgesehenen Ausnahmen lägen nicht vor, denn der Kläger habe der Überbauung nicht sofort widersprochen; auch falle dem Beklagten weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ob der Beklagte verurteilt werden könne, die Dachkonstruktion so nachzubessern, dass sie fachgerecht ausgeführt sei und dem Bauordnungsrecht entspreche, bedürfe keiner Entscheidung, da der Kläger ausdrücklich erklärt habe, dass eine solche Verurteilung von seinem Antrag nicht gedeckt sei.

II.

6
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
7
1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich eine Duldungspflicht des Klägers aus der Vorschrift des § 912 BGB ergeben kann.
8
a) Andere Regelungen des Nachbarrechts erfassen den zu beurteilenden Sachverhalt nicht, insbesondere enthält das Landesnachbarrecht Bayerns keine Regelungen, die einen Grundstückseigentümer berechtigten, das Dach des Nachbarn zur Ableitung von Traufwasser in Anspruch zu nehmen (vgl. Grziwotz /Saller, Bayerisches Nachbarrecht, 2007, S. 104 Rdn. 108; Dehner, Nachbarrecht , Stand Mai 2008, B § 26 II b).
9
b) § 912 BGB findet, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, allerdings keine unmittelbare Anwendung, weil der Beklagte im Zuge von Reparaturund Modernisierungsmaßnahmen, nicht dagegen, wie in der Norm vorausgesetzt , bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat. Die Vorschrift ist aber Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, welcher über den unmittelbar im Gesetz geregelten Fall hinaus auf ähnliche Tatbestände ausgedehnt werden kann (Senat, BGHZ 97, 292, 294 f.). Sie will die mit der Beseitigung eines Überbaus verbundene Zerschlagung wirtschaftlicher Werte vermeiden , die dadurch entsteht, dass sich der Abbruch eines überbauten Gebäudeteils meist nicht auf diesen beschränken lässt, sondern zu einer Beeinträchtigung und Wertminderung auch des bestehen bleibenden, auf eigenem Grund gebauten Gebäudeteils führt. Zu diesem Zweck stellt § 912 BGB das Interesse an dem Erhalt der Gebäudeeinheit über das Interesse des Nachbarn an der Durchsetzung seiner Eigentumsrechte, sofern der Überbauer nicht grob fahr- lässig oder vorsätzlich gehandelt und der Nachbar dem Überbau nicht sofort widersprochen hat (vgl. Senat, aaO; Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl., § 912 Rdn. 1; Staudinger/Roth, BGB [2002], § 912 Rdn. 1).
10
Diese Wertung kann grundsätzlich auch zum Ausgleich widerstreitender Interessen von Nachbarn herangezogen werden, die bestehen, wenn eine Grundstücksgrenze infolge nachträglicher Veränderungen eines – zunächst innerhalb der Grenzen errichteten – Gebäudes überbaut wurde. Dabei ist eine entsprechende Anwendung von § 912 BGB nicht auf bestimmte Baumaßnahmen , wie die Erweiterung des vorhandenen Baukörpers (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 26. April 1961, V ZR 203/59, LM § 912 BGB Nr. 9), beschränkt. Bei Veränderungen eines bestehenden Gebäudes wird der Grundgedanke des § 912 BGB allerdings nicht in jedem Fall zum Tragen kommen und daher nicht stets von einem Überbau im Rechtssinne auszugehen sein (vgl. MünchKommBGB /Säcker, 4. Aufl., § 912 Rdn. 17; Erman/Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 912 Rdn. 4; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 912 Rdn. 8). Dies gilt insbesondere bei nachträglich angefügten Gebäudeteilen, wie Fensterläden und Markisen, weil bei deren Beseitigung nicht von der Zerstörung wirtschaftlicher Werte gesprochen werden kann (vgl. Staudinger/Roth, aaO, § 912 Rdn. 15). Die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung von § 912 BGB hängt deshalb aber nicht von der Art der Baumaßnahme ab (a.A. OLG Braunschweig, OLGR 2003, 162), sondern von den mit einem Rückbau verbundenen Folgen. Entscheidend ist, ob sich eine Beseitigung des Überbaus nicht auf diesen beschränken lässt, sondern die Gebäudeeinheit beeinträchtigt und auf diese Weise zwangsläufig zu einem Wertverlust der innerhalb der Grundstücksgrenzen befindlichen Gebäudeteile führt.
11
Diese Voraussetzung liegt hier nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor, da die Beseitigung des sich auf dem Haus des Klägers befindlichen Teils des Abschlussblechs die neu errichtete Wärmedämmung des Daches des Beklagten zumindest beeinträchtigen würde.
12
2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts , dem Beklagten falle hinsichtlich der Überbauung keine grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ist einem Grundstückseigentümer bewusst, dass er im Bereich der Grenze baut, handelt er grob fahrlässig, wenn er sich vor der Bauausführung nicht vergewissert, dass der für die Bebauung vorgesehene Grund ihm gehört bzw. während der Bauausführung nicht darauf achtet, dass die Grenzen seines Grundstücks nicht überschritten werden (Senat, BGHZ 156, 170, 171 f.). Dieser Grundsatz findet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur bei der Errichtung eines Gebäudes Anwendung, sondern gilt auch bei einer entsprechenden Anwendung von § 912 BGB.
13
Der Eigentümer eines Reihenhauses, der sein Dach neu eindeckt, weiß, dass er Arbeiten im Bereich der Grundstücksgrenze ausführt; er muss sich deshalb vergewissern, dass er nicht Teile des angrenzenden Daches in Anspruch nimmt, oder aber hierfür die Zustimmung seines Nachbarn einholen. Diese Pflicht entfällt nicht deshalb, weil ein Fachunternehmen mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt wird. In diesem Fall muss sich der Eigentümer – sofern Absprachen mit dem Nachbarn fehlen – vergewissern, dass das Unternehmen eine Ausführung wählt, die sich innerhalb der Grundstücksgrenzen hält.
14
Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich die Annahme, dem Beklagten falle hinsichtlich des Überbaus keine grobe Fahrlässigkeit zur Last, daher nicht halten. Trifft es zu, dass der Beklagte dem beauftragten Unternehmen freie Hand gelassen hat, liegt sogar die Annahme nahe, er habe einen Überbau billigend in Kauf genommen. Denn die Frage, wie der Anschluss an das Dach des Klägers zu bewerkstelligen war, drängte sich geradezu auf und machte eine, wenn auch geringfügige, Inanspruchnahme des Nachbardachs wahrscheinlich. Wenn der Beklagte die Ausführung dennoch in das Belieben des Bauunternehmens stellte, konnte er nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass sich die neue Dachkonstruktion in jedem Fall innerhalb der Grundstücksgrenzen halten würde.
15
3. Ferner rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht die rechtliche Bedeutung des Einwands verkannt habe, den Kläger treffe jedenfalls deshalb keine Duldungspflicht, weil das Anschlussblech nicht fachgerecht ausgeführt sei.
16
Ebenso, wie eine aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis abgeleitete Duldungspflicht nur gegenüber ordnungsgemäßen, den Regeln der Baukunst entsprechenden Maßnahmen des Grundstücksnachbarn besteht (Senat , Urt. v. 25. November 1964, V ZR 185/62, WM 1965, 132, 134; Urt. v. 22. September 1972, V ZR 8/71, WM 1972, 1400, 1401), muss auch ein Überbau nicht geduldet werden, wenn er den Regeln der Baukunst nicht entspricht und deshalb – über die Grenzverletzung hinausreichende – Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks besorgen lässt. Zum einen kommt der Gedanke von § 912 BGB, dass wirtschaftliche Werte nicht ohne Not zerschlagen werden sollen, in einem solchen Fall nicht oder nur eingeschränkt zum Tragen, weil der gegenwärtige Zustand ohnehin nicht aufrechterhalten werden kann. Zum anderen ist das Interesse des Nachbarn an der Beseitigung des Überbaus von deutlich höherem Gewicht, wenn von der nicht fachgemäßen Ausführung des über die Grenze gebauten Gebäudeteils (weitere) Beeinträchtigungen des überbauten Grundstücks ausgehen können. Bei einem nicht fachgerechten Überbau ist der Nachbar nicht auf einen "Nachbesserungsanspruch" beschränkt; die nicht fachgerechte Ausführung des über die Grundstücksgrenze ragenden Bauteils lässt vielmehr seine Duldungspflicht entfallen. Das hat das Berufungsgericht verkannt.

III.

17
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
18
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da diese auf der Grundlage der in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Nach den – von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen, auf den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen B. beruhenden – Feststellungen des Landgerichts entspricht die Bauausführung im Bereich des Anschlussblechs nicht den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung an den Brandschutz, weil der in den Zwischenräumen zwischen dem Dach des Klägers und dem Anschlussblech verwendete Bauschaum in brandschutztechnischer Hinsicht für ein Verschließen derartiger Hohlräume nicht geeignet ist. Schon aus diesem Grund muss der Kläger die derzeitige Konstruktion nicht dulden. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf an, inwieweit die ursprüngliche Dachkonstruktion den Anforderungen des Brandschutzes entsprach. Entscheidend ist, dass der jetzige, von ihm zu verantwortende Zustand brandschutztechnisch unzulässig ist; die Überbauung also bereits aus diesem Grund entfernt werden muss.
19
Aus demselben Grund muss der Kläger die derzeitige Überbauung seines Grundstücks auch nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses dulden (vgl. dazu Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314). Zwar käme eine solche Verpflichtung in Betracht, wenn es dem Beklagten – was allerdings weder festgestellt noch von der Revision unter Bezugnahme auf entsprechenden Vortrag in den Instanzen geltend gemacht worden ist – nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich wäre, sein durch die Wärmedämmung erhöhtes Dach ohne Überbauung des Nachbardachs fachgerecht abzuschließen, und wenn für den Kläger von einer solchen Überbauung keine Beeinträchtigungen tatsächlicher Art ausgingen. Diese Voraussetzungen liegen aber schon deshalb nicht vor, weil die derzeitige Konstruktion den Brandschutzanforderungen nicht genügt. Ob sie darüber hinaus für Undichtigkeiten des Dachs des Klägers ursächlich ist – in welchem Fall eine Duldungspflicht ebenfalls entfiele – kann daher offen bleiben.

IV.

20
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.03.2007 - 27 O 220/05 -
OLG München, Entscheidung vom 16.08.2007 - 8 U 2766/07 -

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 335/99
vom
7. Dezember 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Der Wert des Gebäudes, aus dessen Errichtung die Feststellung der Anspruchsberechtigung
nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz abgeleitet wird, bleibt bei der
Festsetzung des Streitwerts außer Ansatz, sofern das Gebäude nicht wesentlicher
Bestandteil des Grundstücks ist.
BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2000 - V ZR 335/99 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Klein und Dr. Gaier

beschlossen:
Der Streitwert des Verfahrens wird für alle Instanzen in Abänderung des Beschlusses vom 27. Juli 2000 auf 69.760 DM festgesetzt.

Gründe:

I.


Der Kläger pachtete 1975/1985 vom VEB Gebäudewirtschaft K. -M. - S. zu Erholungszwecken eine Teilfläche eines Grundstücks. Zwischen 1977 und 1985 errichtete er darauf ein Gebäude. Er hat die Feststellung seiner Berechtigung nach § 61 SachenRBerG beantragt. Durch Beschluß vom 27. Juli 2000 hat der Senat den Streitwert des Verfahrens für alle Instanzen auf der Grundlage des Grundstückswertes einschließlich der Bebauung auf 213.760 DM festgesetzt.

II.


Die Gegenvorstellung des Klägers hat Erfolg.
1. Der Streitwert des Verfahrens wird durch den Verkehrswert (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 3 Rdn. 3; Musielak/ Smid, ZPO, 2. Aufl. § 3 Rdn. 5; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl. § 3 Rdn. 6 f; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 2 Rdn. 18) der Teilfläche des Grundstücks bestimmt, hinsichtlich deren der Kläger die Feststellung seiner Berechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz beantragt. Der Gebäudewert hat dabei im vorliegenden Falle außer Betracht zu bleiben. Gemäß § 296 Abs. 1 ZGB ist das Gebäude nämlich nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks der Beklagten geworden, sondern steht im Eigentum des Klägers. Der Wert des Grundstücks ist durch seine Erstellung nicht erhöht. Insoweit liegt der Fall anders, als wenn vom Eigentum am Grundstück unabhängiges Eigentum an dem Gebäude nicht entstanden wäre.
Daß ein Erfolg der Klage letztlich dazu führen würde, daß dem Kläger der Wert des Gebäudes auch über eine Beendigung des Pachtverhältnisses hinaus erhalten bliebe, ist für die Festsetzung des Streitwerts ohne Bedeutung. Das insoweit mit der Klage verfolgte Ziel bildet ein mittelbares wirtschaftliches Ziel. Ein solches Ziel ist für die Bemessung des Streitwerts ohne Bedeutung (KG JurBüro 1970, 1088, 1089; OLG Köln JurBüro 1971, 718, 719; Gerold, Streitwert, I Rdn. 1; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl., § 5 A; ferner BGHZ 128, 85, 89). Soweit in dem Beschluß des Senats vom 15. April 1999, V ZR 391/98, WM 1999, 1734, etwas anderes entnommen werden kann, hält der Senat hieran nicht fest.

2. Der Wert der vom Kläger in Anspruch genommenen Teilfläche des Grundstücks beträgt 87.200 DM. Da mit der Klage keine Verfügung über das Grundstück verlangt wird, sondern nur die Feststellung der Berechtigung nach § 61 SachenRBerG, ist hiervon ein Abschlag von 20 % zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 1961, IV ZR 38/61, VersR 1961, 1094, 1095 und Beschl. v. 29. September 1975, III ZR 94/75, JurBüro 1975, 1598). Der Höhe der Gegenleistungsverpflichtung für den Fall des Ankaufs des Grundstücks oder der Höhe des Erbbauzinses für den Fall der Bestellung eines Erbbaurechts an dem Grundstück kommt für die Bemessung des Streitwerts keine Bedeutung zu (vgl. RGZ 140, 358, 359).
Wenzel Schneider Krüger Klein Gaier

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.