Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 21. Aug. 2007 - 3 W 102/07

bei uns veröffentlicht am21.08.2007

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Betroffene erstrebt die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Freiheitsentziehung. Am 06.06.2007 gegen 16.02 Uhr befand sich der Betroffene in einer Personengruppe von ca. 50 - 60 Personen auf der Straße "Z. K." im Bereich des Eingangs zum Golfplatz W., der zwischen K. und H. liegt. Die Personen dieser Gruppe waren überwiegend dunkel gekleidet und hatten teilweise Sturmhauben aufgesetzt bzw. trugen dunkle Sonnenbrillen i.V.m. dunklen Tüchern über Mund oder Nase. Als die Gruppe die Polizeibeamten entdeckten, begannen etwa 40 - 50 Personen von ihnen am Straßenrand aufgestapelte Holzpaletten und Steine zu zerschlagen und zu zerbrechen. Teilweise wurden die zerbrochenen Teile aufgenommen und mitgeführt sowie größere Steine als Hindernis auf der Fahrbahn liegengelassen. Beim Eintreffen der Polizei zersplitterte sich die Gruppe in Kleingruppen, die von der Polizei bis zu einem kleinen Hügel verfolgt wurden. Nach Umstellung des Hügels wurden die Personen in Gewahrsam genommen. Zu diesen gehörte auch der Betroffene, der um 16.15 Uhr festgenommen wurde. Auf dem Hügel wurden diverse Vermummungsgegenstände gefunden.

2

Die Übergabe des Betroffenen zum Transport erfolgte nach dem Polizeibericht um 18.10 Uhr ). Um 20.10 Uhr wurde der Betroffene in der polizeilichen Gefangenensammelstelle (GESA) aufgenommen und zwischenzeitlich einem Arzt vorgestellt. Insgesamt wurden bei diesem Ereignis 39 Personen in die GESA aufgenommen. Um 22.55 Uhr wurde der Betroffene dann dem Amtsgericht vorgeführt. Die Anhörung konnte sodann erst um 23.14 Uhr beginnen, da die Dolmetscherin noch an einer anderen Anhörung teilnahm. Der Betroffene machte zur Sache vor dem Amtsrichter keine Angaben. Mit Beschluss vom 06.06.2007 ordnete das Amtsgericht die Fortdauer des amtlichen Gewahrsams längstens bis zum 09.06.2007, 12.00 Uhr, und die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung an.

3

Das Amtsgericht hielt die polizeiliche Ingewahrsamnahme des Betroffenen gestützt auf § 55 Abs. 1 Nr. 2 b SOG M-V für rechtmäßig. Es war davon überzeugt, dass der Betroffene Mitglied der genannten Gruppe gewesen sei. Er habe sich verdächtig gemacht, Teilnehmer einer Sachbeschädigung, eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und gegebenenfalls eines Landfriedensbruchs gemäß § 125 StGB zu sein. Die Fortdauer der Ingewahrsamnahme sei unerlässlich. Nach dem im Zuge der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen sei zu befürchten, dass er weiterhin beabsichtigt, Straftaten zu begehen. Er sei Teil einer Gruppe, die in besonders schwerwiegender Weise in Erscheinung getreten ist.

4

Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene sofortige Beschwerde ein. In der Beschwerdebegründung trägt er vor, die Polizei habe keine unverzügliche richterliche Entscheidung im Sinne des Art. 104 GG veranlasst.

5

Das Landgericht Rostock wies die Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss nach Anhörung des Betroffenen zurück. Auch vor dem Landgericht machte der Betroffene keine Angaben zur Sache. Zur Begründung führt die Kammer aus, der Betroffene sei Teilnehmer einer Gruppe gewesen, aus der heraus Sachbeschädigungen vorgenommen worden seien. Es seien Paletten beschädigt worden. Es habe die Gefahr bestanden, dass aus der Personengruppe heraus weitere Straftaten begangen werden. Die Mitnahme von Steinen lasse darauf schließen, dass diese als Wurfgeschosse eingesetzt werden sollten. Das Hinterlassen von größeren Steinen auf der Fahrbahn führe zu einer Gefährdung der Straßenverkehrsteilnehmer. Das Verhalten der Teilnehmer der Gruppe erfülle den Tatbestand des Landfriedensbruchs. Auch wenn bei dem Betroffenen keine Vermummungsgegenstände oder Steine gefunden worden seien, sei die Kammer davon überzeugt, dass der Betroffene Teilnehmer dieser Personengruppe gewesen sei.

6

Mit dem Einwand des Verstoßes gegen das Unverzüglichkeitsgebot dringe der Betroffene nicht durch. Ob Verzögerungen aus sachlichen Gründen vorgelegen haben, könne letztlich dahinstehen. Auch wenn die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung nicht unverzüglich erfolgt sein sollte, folge daraus noch nicht, dass die Gewahrsamnahme rechtswidrig gewesen sei. Die Verletzungen der formellen Voraussetzungen des Art. 104 GG führten nicht ohne Weiteres zu einer Rechtswidrigkeit der gesamten freiheitsentziehenden Maßnahme. So könne die Anordnung einer Ingewahrsamnahme durchaus rechtmäßig sein, wenn etwa eine einzelne Maßnahme während des Vollzugs sich als rechtswidrig erweisen könne, ohne dass von einem Durchschlagen dieses Mangels auf die Freiheitsentziehung als solche ausgegangen werden müsse. Die Abwägung zwischen dem aus den Grundrechten erwachsenen Freiheitsanspruch und dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit ergebe, dass die weitere Freiheitsentziehung verhältnismäßig sei. Die Fortdauer der Ingewahrsamnahme sei unerlässlich. Ein milderes Mittel zur Gefahrenabwehr käme nicht in Betracht.

7

Die am 18.06.2007 beim Oberlandesgericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde hat der Betroffene nicht begründet, sondern eine weitere Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Ein solcher liegt dem Senat nicht vor.

8

Die weitere Beteiligte hat nicht zur Sache Stellung genommen.

II.

9

Die sofortige weitere Beschwerde ist trotz der Freilassung des Betroffenen nach Ablauf des angeordneten Gewahrsams zulässig. Wird mit einer gerichtlichen Entscheidung tiefgreifend in ein Grundrecht eingegriffen, so gebietet der aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete effektive Rechtsschutz auch nach Beendigung der freiheitsentziehenden Maßnahme vor Erschöpfung des Rechtsmittelweges, dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, den Grundrechtseingriff auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen (BVerfG NJW 2002, 206).

III.

10

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

11

Gegenstand des Rechtsmittels des Betroffenen ist zunächst die landgerichtliche Entscheidung. Diese überprüft zum Einen materiellrechtlich die amtsrichterliche Anordnung der Fortdauer der Ingewahrsamnahme zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung. Weiterhin hat das Landgericht als eigene Tatsacheninstanz festzustellen, dass die Voraussetzungen einer Fortsetzung des Gewahrsams auch weiterhin vorliegen. Letztlich hat das Landgericht zudem Feststellungen über die Einhaltung von Verfahrensgrundrechten, hier insbesondere von Art. 104 Abs. 2 GG zu treffen. Gemäß §§ 3 Satz 2 FEVG, 27 FGG ist der Senat darauf beschränkt, die angegriffene Entscheidung daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer Rechtsverletzung beruht. Dies ist nicht der Fall.

12

1. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

13

Zwar hat es bei seiner Überprüfung nicht ausdrücklich auf den Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung abgestellt. Es hat seiner Entscheidung jedoch den bei der Durchsuchung und amtsrichterlichen Anhörung festgestellten Sachverhalt zugrundegelegt. Andere nachträgliche tatsächliche Feststellungen, die nach Auffassung des Senats weder die Rechtswidrigkeit der richterlichen Anordnung der Fortdauer der Ingewahrsamnahme rückwirkend beseitigen noch feststellen können, tragen die Entscheidung hierzu nicht.

14

Gegen die Begründung des Landgerichts, die die erstinstanzliche Entscheidung stützt, ist aus Rechtsgründen im Ergebnis nichts zu erinnern. Die amtsrichterliche Entscheidung gemäß § 56 Abs. 5 SOG M-V erfasst zum einen die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des vorangegangenen polizeilichen Zugriffs (a.) und hat auch und insbesondere über die Erforderlichkeit der Fortdauer des Gewahrsams zu befinden. Dies erfordert die Prüfung, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Fortdauer der Freiheitsentziehung zur Abwehr der fortbestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geboten ist (b.).

15

a) Hierbei hat sich der Richter zunächst damit auseinanderzusetzen, ob die Polizeibeamten den Betroffenen zu Recht in Gewahrsam genommen haben. War die Ingewahrsamnahme bereits rechtswidrig, so lässt sich ihre Fortdauer allenfalls dann rechtfertigen, wenn neue Erkenntnisse hinzukommen.

16

Bei der Beurteilung der Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme ist auf die Situation unmittelbar vor dem Zugriff abzustellen. Für die Annahme einer polizeilichen Gefahr genügt es, dass bei objektiver Sicht zur Zeit des polizeilichen Einschreitens die Tatsachen auf eine drohende Gefahr hindeuten, ohne dass sofort eindeutig Klarheit geschaffen werden kann (BGH, Beschl. vom 27.10.1988 - III ZR 256/87, BGHR Verwaltungsrecht, Allg. Grundsätze, Polizeirecht 1; OLG Hamm, Urt. v. 07.06.1978 - IV A 330/77, NJW 1980, 138). Spätere Erkenntnisse nach eingehender Beweisaufnahme sind nicht zu berücksichtigen, da diese den vollziehenden Polizeibeamten vor Ort nicht zur Verfügung standen.

17

Die auf eine polizeiliche Gefahr deutenden Tatsachen waren vorliegend gegeben. Die Ingewahrsamnahme des Betroffenen war unerlässlich, um die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat zu verhindern (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V). Es muss eine akute Bedrohung der öffentlichen Sicherheit vorliegen. Angesichts der Intensität des Eingriffs ist es erforderlich, dass im konkreten Fall nachvollziehbare Tatsachen vorliegen, die zu der Gewissheit führen, dass der Schaden sofort oder in allernächster Zeit eintritt. Der bloße "Eindruck" reicht nicht aus (Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F, Rn. 570; vgl. auch Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl., E, Rn. 50). Der Gefahrenmaßstab der Unmittelbarkeit des § 55 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V unterscheidet sich nicht von einer gegenwärtigen Gefahr (vgl. Heyen, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, in: Manssen, Staats- und Verwaltungsrecht für Mecklenburg-Vorpommern, S. 255). Die gegenwärtige Gefahr ist in § 3 Abs. 3 Nr. 3 SOG M-V als eine Sachlage, bei der das die öffentliche Sicherheit oder Ordnung schädigende Ereignis bereits eingetreten ist (Störung) oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht, legal definiert (vgl. auch BVerfGE 115, 320, 363 zu § 31 PolG NW 1990). Das bedeutet, dass ein Schaden für Rechtsgüter in unmittelbarer Zukunft, in allernächster Zeit zu erwarten ist, wenn nicht in die Entwicklung eingegriffen wird (LVerfG M-V, LKV 2000, 345, 349 "großer Lauschangriff").

18

Vorliegend durfte die Polizei schon gemäß § 55 Abs.1 Nr. 3 SOG M-V zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eingreifen und den Betroffenen in Gewahrsam nehmen. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei Sachbeschädigungen an den Paletten festgestellt und angenommen, es bestünde die Gefahr, dass aus der Personengruppe heraus weitere Straftaten begangen werden. Die Mitnahme der Steine lasse darauf schließen, dass diese als Wurfgeschosse eingesetzt werden sollten. Das Hinterlassen größerer Steine auf der Fahrbahn führe zu einer Gefährdung der Straßenverkehrsteilnehmer. Daran ist der Senat gebunden. Auch gegen die tatsächliche Feststellung der Kammer, der Betroffene sei Teilnehmer der Personengruppe, ergeben sich aus Rechtsgründen keine Bedenken

19

Ausgehend von diesem festgestellten Sachverhalt, durfte die Polizei in der Gefahrengesamtschau schließen, dass weitere Rechtsgutverletzungen durch die Gruppe gegenwärtig drohten. Zum Schutz dieser Rechtsgüter, die zur öffentlichen Sicherheit i.S. von § 55 Abs.1 Nr. 3 SOG M-V zählen, durfte die Polizei durch die Ingewahrsamnahme der verfolgten und gestellten Personen dieser Gruppe entgegenwirken. Dabei reicht es aus, dass der Betroffene Teilnehmer der homogenen, gewalttätigen Gruppe gewesen ist. Ein eigener Tatbeitrag brauchte dem Betroffenen nicht nachgewiesen werden. Schon aus dem Gesamtbild der Gruppe ergibt sich, dass auch von dem Betroffenen eine gegenwärtige Gefahr bereits durch seine Teilnahme an der Gruppe ausging. Denn die Gruppe war nicht nur, wie die Kammer festgestellt hat, homogen überwiegend dunkel gekleidet, sondern Personen aus dieser Gruppe hatten sich bereits mit Sturmhauben, dunklen Sonnenbrillen oder Tüchern über Mund und Nase vermummt. Zudem begannen die meisten dieser 50-60köpfigen Gruppe, nämlich 40-50 Personen die Paletten zu zerschlagen. Es haben deshalb nicht nur Einzeltäter aus einer Gruppe heraus gehandelt, sondern die Gruppe selbst. Wer sich in einer solchen Situation nicht von der Gruppe entfernt, um deutlich zu machen, dass er mit deren Handlungen nichts zu tun haben will, setzt zumindest eine Anscheinsgefahr für eine polizeiliche Maßnahme.

20

Die Ingewahrsamnahme des Betroffenen war zudem aufgrund von § 55 Abs.1 Nr. 2 SOG M-V zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Straftat rechtmäßig. Allerdings bestehen rechtliche Zweifel an der Auffassung des Landgerichts, das Verhalten der Teilnehmer der Gruppe erfülle den Tatbestand des Landfriedensbruchs. Strafrechtlich reicht nämlich die bloße Zugehörigkeit zu einer unfriedlichen Menge, ein inaktives Dabeisein oder ein bloßes Mitmarschieren nicht zur Erfüllung des Tatbestandes eines Landfriedensbruchs aus (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 125 Rn. 13). Ein darüberhinaus gehender Tatbeitrag ist hinsichtlich des Betroffenen aber nicht festgestellt worden. Auf den für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Maßstab kommt es jedoch für die polizeirechtliche Gefahrenprognose nicht an, sondern allein darauf, ob aufgrund des Geschehens die Gefahr der Begehung einer solchen Straftat durch den Betroffenen selbst unmittelbar drohte. Vorliegend durfte die Polizei daraus, dass sich schon eine Vielzahl der Personen an den Sachbeschädigungen beteiligten, schließen, dass sich auch der Betroffene unmittelbar beteiligen werde. An dieser Einschätzung durfte sie auch festhalten, obwohl bei dem Betroffenen keine Vermummungsgegenstände oder Steine gefunden wurden. Denn die Vermummung ist keine Voraussetzung für die Beteiligung an einer Straftat.

21

b) Erfolgte die Ingewahrsamnahme rechtmäßig, hat der Richter weiter festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 3 bzw. 2 SOG M-V weiterhin gegeben sind, d. h. die Fortdauer der Ingewahrsamnahme zur Beseitigung der Störung bzw. Abwehr einer Straftat unerlässlich ist. Denn die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Ingewahrsamnahme durch die Polizeibeamten allein indiziert nicht schon die Rechtmäßigkeit der richterlich angeordneten Fortdauer der Ingewahrsamnahme. Vielmehr hat das Amtsgericht zu prüfen, ob im Falle der Freilassung weiterhin die Gefahr besteht, dass der Betroffene seine Straftat fortsetzen bzw. eine weitere Straftat begehen wird oder die öffentliche Sicherheit gefährdet. Feststellungen zum Fortbestehen der Störung oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung sind in dem nach den Umständen des Einzelfalles möglichen Umfang erforderlich. Der Senat verkennt nicht, dass in dem Anhörungstermin der Richter nicht aufwändig Beweis erheben kann. Insbesondere kann er nicht die Polizeibeamten vernehmen, die weiterhin auf der Straße benötigt werden; er kann jedoch auf deren schriftlich niedergelegten Zeugenangaben zurück greifen. Er ist im Weiteren vor allem auf den Akteninhalt und auf seine persönliche Überzeugung angewiesen. Es ist aber unerlässlich, dass der Richter zu der Überzeugung gelangt, dass von dem Betroffenen weiterhin eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Eine solche Prognose ist bei der richterlichen Entscheidungsfindung, namentlich bei freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht ungewöhnlich. So hat der Richter bei Anordnung der Untersuchungshaft nach § 112 StPO auszuführen, aus welchen tatsächlichen Anhaltspunkten er Flucht- oder Verdunkelungsgefahr ableitet. Bei Anordnung der Abschiebehaft gem. § 62 AufenthG ist zu begründen, welche tatsächlichen Umstände die Gefahr begründen, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen wird. Vielfach indizieren bestimmte Verhaltensweisen die die Freiheitsentziehung rechtfertigende Prognose.

22

Bei der richterlichen Entscheidung gem. § 56 Abs. 5 SOG M-V über die Erforderlichkeit der Fortdauer des Gewahrsams reicht es grundsätzlich nicht aus, dass einer der Regelfälle des § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz lit. a.) -c.) SOG M-V erfüllt ist, da diese als Beweisanzeichen sich auf die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ingewahrsamnahme selbst beziehen, also dass der Betroffene eine solche zu verhindernde Straftat begehen wird. Daraus lässt sich nicht ohne weiteres ableiten, dass zu befürchten ist, der Betroffene werde im Falle seiner Freilassung die Straftat nunmehr begehen oder fortsetzen. Vielmehr kann auf diese Regelfälle nur insoweit zurückgegriffen werden, als der Richter im Rahmen seiner Entscheidung über die Erforderlichkeit der Fortdauer darin Anhaltspunkte für die Prognose finden kann. Diese Anhaltspunkte muss er aber mit den besonderen Umständen im konkreten Einzelfall verknüpfen und daraus eine Gefahrenschau entwickeln. Nur ausnahmsweise kann deshalb im Einzelfall schon das bloße Vorliegen des Regelfalls ausreichen, wenn sich bereits daraus die hinreichend sichere Gefahrenprognose ergibt.

23

Liegen die Voraussetzungen des Freiheitsentzugs anfänglich vor, so ist für die Bestimmung der Dauer des Einsperrens vor allem maßgeblich, ob die Tatbereitschaft fortbesteht (vgl. Rachor in: Lisken/Denninger: Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F Rn. 631). Dies ist zuallererst ein Erkenntnisproblem. Pläne, Absichten, Geistes- oder Seelenzustände sind innere Tatsachen und der Beurteilung durch Dritte im Allgemeinen nur schwer zugänglich. Die Fortdauer ist deshalb nicht am Merkmal der Unerlässlichkeit zu prüfen, die bereits als Tatbestandsmerkmal zur Kennzeichnung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Ingewahrsamnahme vorliegen muss. Vielmehr ist eine Prognose anzustellen, ob zu befürchten ist, dass der Betroffene sich im Falle seiner Freilassung erneut so verhalten wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung droht. Auf das Merkmal der Gegenwärtigkeit kann es bei dieser Prognose schon deshalb nicht ankommen, weil die akute Situation, die zur Ingewahrsamnahme des Betroffenen führte, durch die Freiheitsentziehung beendet worden ist. Entscheidend ist, ob der Betroffene sich an entsprechenden zukünftigen - auch zur Zeit noch unbekannten Aktionen - beteiligen würde.

24

Die Vorinstanzen haben zutreffend zum Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgeführt, insoweit wird auf die Gründe der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts Bezug genommen.

25

2. Mit seinem Einwand, es liege ein Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot des Art. 104 Abs. 2 GG vor, dringt der Betroffene nicht durch. Gemäß § 56 Abs. 5 Satz 1 SOG M-V, der Art. 104 Abs. 2 GG einfachrechtlich umsetzt, ist bei einer polizeilichen Ingewahrsamnahme unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams herbeizuführen. Dies geschah im vorliegenden Fall.

26

a) Das Landgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung unverzüglich erfolgte, weil es die Anordnung der Fortdauer einer freiheitsentziehenden Maßnahme auch dann für möglich hält, wenn die Maßnahme bis dahin ganz oder teilweise rechtswidrig war. Die zur Begründung herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. vom 13.12.2005, Az.: 2 BVR 447/05, NVwZ 2006, 579f) trägt allerdings diese von der Kammer vertretene Ansicht nicht. Soweit sie ausführt, dass eine einzelne Maßnahme während des Vollzugs zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme nicht notwendigerweise vorhersehbar sich als rechtswidrig erweisen könne, ohne dass von einem Durchschlagen dieses Mangels auf die Freiheitsentziehung als solche ausgegangen werden müsse, bezieht sich dies auf die Art und Weise des Vollzugs. Die Frage der Anordnung der Ingewahrsamnahme und deren Vollzug sind indes grundsätzlich voneinander zu unterscheiden (BVerfG a. a. O.).

27

Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG gebietet es, eine in Ausnahmefällen zulässige nachträgliche richterliche Entscheidung über eine Freiheitsentziehung unverzüglich nachzuholen. Da der Richtervorbehalt als Sicherung gegen unberechtigte Freiheitsentziehungen eine hohe Bedeutung hat, ist zweifelhaft, ob ein Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot durch eine zu späte richterliche Entscheidung geheilt werden kann oder ob der Betroffene - wie bei einem Verstoß gegen die Höchstfrist der polizeilichen Gewahrsamsfrist aus § 55 Abs. 5 Satz 2 SOG M-V - ohne weiteres sofort freizulassen wäre (vgl. Jarass/Pieroth, GG, Art. 104 Rn. 24, 19, 15; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F Rn. 596). Diese Frage bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, denn ein Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot des Art. 104 Abs. 2 GG liegt nicht vor.

28

b) Grundsätzlich sollte für das Einschalten des Richters tagsüber eine Zeit von 2 - 3 Stunden ausreichend sein (vgl. Jarass/Pieroth, GG a.a.O., Rn. 21; Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl. E, Rn. 56). Obwohl hier diese Zeitspanne erheblich überschritten wurde - zwischen der Ingewahrsamnahme um 16.15 Uhr und der richterlichen Vorführung um 22.55 Uhr verstrichen über 6 1/2 Stunden - entsprach die Sachbehandlung dem Gebot der unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung.

29

"Unverzüglich" i. S. v. Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung - wovon das Landgericht zutreffend ausgeht - ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, herbeigeführt werden muss (BVerfG a. a. O.; BVerfGE 105, 239, 249). Die Verzögerung muss bei Anlegung eines objektiven Maßstabes sachlich zwingend geboten sein (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl., Art. 104, Rn. 21). Sachliche Gründe können insoweit etwa sein die Länge des Weges vom Ort der Ingewahrsamnahme bis zur Protokollierungsstelle, das Verhalten der Betroffenen selbst oder aber Verzögerungen, die sich infolge von Massenfestnahmen aus organisatorischen Gründen ergeben (so VG Gera, Beschluss vom 03.07.2004 - 1 K 1071/00).

30

Derartige sachliche Gründe liegen vor.

31

Die zeitlichen Verzögerungen zwischen der Festnahme des Betroffenen um 16.15 Uhr bis zur Übergabe zum Transport um 18.10 Uhr und dann bis zum Eintreffen in der GESA um 20.10 Uhr ergaben sich aus der konkreten Zuführungssituation. Es wurden insgesamt 39 Personen der Gruppe festgenommen. Jeden einzelnen von ihnen mit einem Polizei-PKW zur GESA nach R. zu transportieren, wäre nicht zweckmäßig gewesen. Der gemeinsame Abtransport aller Betroffenen bedurfte der Organisation. Darauf konnte sich die Polizei im konkreten Fall nicht vorbereiten, da es sich bei dem der Ingewahrsamnahme zugrunde liegenden Geschehen nicht um eine angemeldete Demonstration handelte, sondern um eine Zusammenrottung, gegen die die Polizei aufgrund einer Meldung mit nach und nach eintreffenden Kräften spontan vorgehen musste. Trotz hoher Polizeipräsenz vor und während des G 8-Gipfels konnten die Sicherheitskräfte im Großraum R.-H.-K. nicht eine solche Vielzahl von Transportfahrzeugen vorsorglich vorhalten, dass für jeden etwaig erforderlichen Transport von Personen sofort und in örtlicher Nähe ein entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung stand. Hinzu kommt, was dem Senat aus anderen anhängigen weiteren Beschwerdeverfahren wegen Ingewahrsamnahmen im Zusammenhang mit Demonstrationen gegen den G 8-Gipfel gerichtsbekannt (so aus dem Verf. 3 W 83/07) ist, dass am 06.06.2007 - dem ersten Tag des Gipfels - G 8-Gegner eine Vielzahl von spontanen, unangemeldeten Demonstrationen durchgeführt haben, bei denen es u.a. zu Straßenblockaden kam, was die polizeilichen Transporte erschwerte. Letzteres ist auch offenkundig. Der G 8-Gipfel und die dagegen gerichteten Demonstrationen haben in diesem Zeitraum die allgemein zugänglichen Medien beherrscht. Täglich wurde mehrmals über die aktuelle Sachlage berichtet. Darüber hat sich auch der Senat informiert. Bestehen jedoch im Großraum R.-H.-K. Straßensperren und wird durch Demonstrationen und auch - wie hier - durch Straftaten die Befahrbarkeit der Straßen massenhaft eingeschränkt, so muss ein Ingewahrsamgenommener grundsätzlich gewisse Verzögerungen hinnehmen. Das gilt umso mehr, als die Polizei mit Rücksicht auf wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Demonstranten und Polizeibeamten eine offiziell bekanntgegebene Deeskalationsstrategie bei den Demonstrationen verfolgte. Der Polizei kann deshalb grundsätzlich eine fehlende Unverzüglichkeit der richterlichen Vorführung eines Betroffenen wegen Transportverzögerungen nicht vorgeworfen werden. Um eine solche zu vermeiden, hätte sie nämlich jeweils die sofortige Räumung von Straßensperren bewerkstelligen müssen.

32

Die weitere Zeit nach dem Eintreffen des Betroffenen in der GESA in R. bis zur richterlichen Vorführung um 22.55 Uhr von knapp drei Stunden ist unter Berücksichtigung der Vielzahl der in Gewahrsam genommenen Personen, die alle in der GESA zunächst erfasst werden mussten, noch unverzüglich. Im Fall des Betroffenen beruhte die Verzögerung zudem darauf, dass um 21.21 Uhr die Erforderlichkeit einer ärztlichen Behandlung festgestellt wurde, er sodann um 21.56 Uhr zum Arzt verbracht wurde und von dort um 22.21 Uhr zurückkehrte.

IV.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 FEVG

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 21. Aug. 2007 - 3 W 102/07

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(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 04.06.2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gegenstandswert der Beschwerde: bis 1.000,00 €

Gründe

I.

1

Die Personalien des Betroffenen sollten am 03.06.2007 gegen 22.17 Uhr in W. bei R. nahe der JVA polizeilich überprüft werden. Er hielt sich dort gemeinsam mit acht weiteren Personen, unter anderem dem S. S. neben einem Pkw auf, in dem Transparente mit den Aufschriften "Free all now" und "Freedom for prisoners" vorgefunden wurden. Der Betroffene widersetzte sich den Anordnungen der Polizeibeamten zur Feststellung seiner Identität und griff einen von ihnen körperlich an. Daraufhin nahm ihn die Polizei in Gewahrsam und verbrachte ihn in die Gefangenensammelstelle. Sie stellte fest, dass der Betroffene bereits im Jahre 2002 wegen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr auffällig geworden war. Nach richterlicher Vernehmung ordnete das Amtsgericht Rostock durch Beschluss vom 04.06.2007 mit sofortiger Wirksamkeit die Fortdauer des polizeilichen Gewahrsams bis zum 09.06.2007, 12.00 Uhr an.

2

Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene Beschwerde ein, die das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss nach Anhörung des Betroffenen zurückwies.

3

Der Betroffene hat sich in den Anhörungen vor dem Amts- und dem Landgericht nicht zur Sache eingelassen.

4

Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Betroffene vor, die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V lägen nicht vor, da die Begehung einer Straftat weder begonnen noch eine solche unmittelbar bevorgestanden habe. Eine Widerstandshandlung gegen Polizeibeamte reiche für eine solche Gefahrenprognose nicht aus. Die Tatsache, dass in dem Fahrzeug, neben dem der Betroffene sich aufgehalten habe, Transparente aufgefunden worden seien, auf denen Schriftzüge wie "Free all now" und "Freedom for prisoners" aufgebracht waren, rechtfertige nicht die Annahme, er werde demnächst eine Straftat begehen. Das englische Verb "free" heiße übersetzt in erster Linie "freilassen". Die Auslegung der Polizei, es handele sich um eine Aufforderung an einen unbestimmten Personenkreis, die Gefängnisse zu stürmen und dort Gefangene zu befreien, sei lebensfremd. Der Personenkreis, an den sich die Transparente richteten, sei sehr gering gewesen. Die Transparente hätten sich ihrem Inhalt nach an die Polizeiführung K. gerichtet. Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft. Ein Verfahren gegen ihn wegen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr im Jahr 2002 sei eingestellt worden.

5

Außerdem sei das Unverzüglichkeitsgebot des Art. 104 Abs. 2 GG verletzt. Die richterliche Entscheidung des Landgerichts sei nicht unverzüglich herbeigeführt worden, da die Anhörung von der Kammer erst am 04.06.2007 um 20.45 Uhr erfolgt sei. Der Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot mache die Freiheitsentziehung rechtswidrig.

6

Der Antragsteller hat im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht zur Sache Stellung genommen.

II.

7

Die weitere Beschwerde des Betroffenen ist zulässig, jedoch unbegründet. Gem. §§ 3 S. 2 FEVG, 27 FGG ist der Senat darauf beschränkt, die angegriffene Entscheidung daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer Rechtsverletzung beruht. Dies ist nicht der Fall.

8

Bei der Entscheidung über die Fortdauer der Ingewahrsamnahme haben die Vorinstanzen richtig festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 a SOG M-V zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungen weiterhin gegeben waren. Außerdem lagen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 2c SOG-MV vor, denn der Betroffene war bereits aus vergleichbarem Anlass 2002 als Störer angetroffen worden. Die Fortdauer der Ingewahrsamnahme war zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unerlässlich.

9

Die richterliche Entscheidung gemäß § 56 Abs. 5 SOG M-V erfasst zum einen eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des vorangegangenen polizeilichen Zugriffs und hat zum anderen über die Erforderlichkeit der Fortdauer des Gewahrsams zu befinden. Dies erfordert die Prüfung, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Fortdauer der Freiheitsentziehung zur Abwehr der fortbestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geboten ist.

10

a) Hierbei hat sich der Richter zunächst damit auseinanderzusetzen, ob die Polizeibeamten den Betroffenen zu Recht in Gewahrsam genommen haben. War die Ingewahrsamnahme bereits rechtswidrig, so lässt sich ihre Fortdauer allenfalls dann rechtfertigen, wenn neue Erkenntnisse hinzukommen. Bei der Beurteilung der Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme ist auf die Situation unmittelbar vor dem Zugriff abzustellen. Für die Annahme einer polizeilichen Gefahr genügt es, dass bei objektiver Sicht zur Zeit des polizeilichen Einschreitens die Tatsachen auf eine drohende Gefahr hindeuten, ohne dass sofort eindeutig Klarheit geschaffen werden kann (BGH, Beschl. vom 27.10.1988 - III ZR 256/87, BGHR Verwaltungsrecht, Allg. Grundsätze, Polizeirecht 1; OLG Hamm, Urt. v. 07.06.1978 - IV A 330/77, NJW 1980, 138). Spätere Erkenntnisse nach eingehender Beweisaufnahme sind nicht zu berücksichtigen, da diese den vollziehenden Polizeibeamten vor Ort nicht zur Verfügung standen.

11

Die auf eine polizeiliche Gefahr deutenden Tatsachen waren vorliegend gegeben, denn der Betroffene gehörte augenscheinlich zu einer Gruppe von neun Personen, die mit einem Pkw aus B. in Richtung R. angereist war, um dort mit Transparenten an einer Demonstration teilzunehmen. Diese Transparente konnten ihrem Inhalt nach dazu auffordern bzw. dazu anstiften, eine Gefangenenbefreiung im Sinne von § 120 StGB zu begehen. Insbesondere das Transparent mit der Aufschrift "Free all now" kann so gedeutet werden, dass dazu aufgerufen wird, alle Gefangenen zu befreien, wenn die Gruppe zugleich das Transparent mit der Aufschrift "Freedom for prisoners" bei sich führt. Für die Polizeibeamten bestand der begründete Verdacht der Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Begehung einer Straftat (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 a SOG M-V). Dabei musste nicht angenommen werden, dass die Transparente an Ort und Stelle - etwa vor der JVA W. - ausgerollt und gezeigt werden. Vielmehr konnte vermutet werden, dass sich der Betroffene und seine Begleiter in das Stadtgebiet von R. zu den dort stattfindenden, teilweise gewalttätigen Demonstrationen begaben und sie dort zeigten. Damit konnte eine gewaltbereite Menge durchaus dazu bewogen werden, Gefangene, die in Polizeigewahrsam genommen worden waren und in eine Sammelstelle oder in die JVA verbracht werden sollten, zu befreien. Zur Abwendung dieser Gefahr war die Ingewahrsamnahme des Betroffenen unerlässlich. Dabei mussten die Polizeibeamten besonders die am 02. und 03.06.2007 in R. bestehende allgemeine Gefahrenlage berücksichtigen. An diesen Tagen war es in R. in der Innenstadt zu äußerst gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und Demonstranten gekommen. Wenn sich der Betroffene in einer solchen Situation mit Transparenten in den R. Raum begab, deren Aufschriften als Aufforderung zu strafbaren Handlungen verstanden werden konnten, so musste er mit polizeilichen Maßnahmen rechnen. Hier kommt hinzu, dass er sich selbst gewaltbereit zeigte, indem er einen Polizeibeamten angriff und bei der Feststellung seiner Personalien Widerstand leistete. Außerdem war er bereits 2002 wegen eines Eingriffs in den Bahnverkehr im Zusammenhang mit den Castor-Transporten auffällig geworden, so dass der Tatbestand des § 55 Abs. 1 Nr. 2c des SOG M-V vorlag. Auf eine Bestrafung des Betroffenen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da es bei der Gefahrenabwehr nur um die Störereigenschaft geht.

12

Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 GG steht dem nicht entgegen. Dem Betroffenen ist zuzugeben, dass die Aufschriften auf den Transparenten mehrdeutig sind. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 - ausgesprochen, dass ein Strafgericht bei mehrdeutigen Äußerungen, die zur Verurteilung führende Bedeutung nicht zugrundelegen darf, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben. Vorliegend geht es indes nicht um eine strafgerichtliche Verurteilung, sondern um eine situationsbedingte, kurzfristig durchzuführende Maßnahme zur Gefahrenabwehr und einer damit verbundenen Beurteilung einer konkreten Gefahrenlage. In der in und um R. bestehenden angespannten Situation musste es der Polizei erlaubt sein, auch missverständliche Meinungskundgebungen zu unterbinden, die möglicherweise zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen konnten.

13

b) Der Richter hat außerdem festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 2, 3 SOG M-V weiterhin gegeben sind, d. h. die Fortdauer der Ingewahrsamnahme zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unerlässlich ist. Der Richter muss über die Fortdauer des Gewahrsams anhand einer Prognose entscheiden (§ 56 Abs. 5 Satz 1 SOG M-V). Die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Ingewahrsamnahme durch die Polizeibeamten allein indiziert nicht die Rechtmäßigkeit der richterlich angeordneten Fortdauer der Ingewahrsamnahme. Vielmehr hat das Amtsgericht zu prüfen, ob im Fall der Freilassung weiterhin die Gefahr besteht, dass der Betroffene nach Freilassung seine Straftat fortsetzen oder eine weitere Straftat begehen bzw. weiterhin die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (Senatsbeschl. v. 16.04.2007 - 3 W 119/06). Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, auf welche tatsächlichen Anhaltspunkte sich diese Überzeugung stützt. Dem tritt der Senat bei. Aus dem Mitführen der Transparente, der einschlägigen Vorbelastung und der Gewaltbereitschaft des Betroffenen folgt die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Wenn er aus B. nach R. anreisend solche Transparente mit sich führt, kann vermutet werden, dass er sie dort und in der Umgebung des Tagungsortes des G 8-Gipfels zu Demonstrationszwecken benutzen wird. Dass daraus eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsteht, folgt aus den vorstehenden Ausführungen des Senats. Der Betroffene ist dem nicht entgegengetreten und hat sich nicht zur Sache eingelassen.

14

Die Dauer der angeordneten Freiheitsentziehung ist verhältnismäßig und nicht zu beanstanden. Die Gefahrenlage im Großraum R., insbesondere in H. besteht fort. Aus dem Bericht der Polizeidirektion R. vom 06.06.2007 und Medienberichten geht hervor, dass Globalisierungsgegner in hoher Zahl (6000 bis 10000 Personen) mit zum Teil hoher Gewaltbereitschaft sich in Richtung H. bewegen und zur Stürmung des Dammes aufrufen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Betroffene mit den Transparenten hieran beteiligt und damit andere Teilnehmer zur Gefangenenbefreiung aufstachelt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gefahrenlage noch bis zum Ende der angeordneten Freiheitsentziehung am 09.06.2007 12.00 h andauert. Dass sich die Massendemonstrationen schon vor der Beendigung des G8-Gipfeltreffens vollständig auflösen und die Teilnehmer abreisen, kann nicht angenommen werden.

15

c) Mit seinem Einwand, es liege ein Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot des Art. 104 Abs. 2 GG vor, dringt der Betroffene nicht durch. Gem. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ist bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Dies geschah im vorliegenden Falle, da der Betroffene ohne schuldhafte Verzögerung der Polizei, nämlich am 04.06.2007 um 03.40 h dem Richter am Amtsgericht vorgeführt wurde. Für das weitere Verfahren gilt dieses strikte Unverzüglichkeitsgebot nicht. Zwar sind Beschwerden gegen Freiheitsentziehungsmaßnahmen im Rahmen des gerichtlichen Geschäftsganges vorrangig und eilig zu behandeln. Dies bedeutet nicht, dass eine Entscheidung des Beschwerdegerichtes unverzüglich i. S. v. Art. 104 GG herbeizuführen ist. Vielmehr ist auch hierbei auf den Geschäftsgang des betreffenden Gerichts Rücksicht zu nehmen. Vorliegend wurde der Betroffene noch am Tage der Anhörung vor dem Amtsgericht dem Landgericht vorgeführt und dort nochmals angehört. Eine verzögerliche Behandlung des Verfahrens kann den Vorinstanzen nicht vorgeworfen werden.

III.

16

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe musste abgewiesen werden, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§§ 14 FGG, 114 S. 1 ZPO). Im übrigen hat der Betroffene seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht, da er keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat.

IV.

17

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 14 FreihEntzG.