Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 05. Juni 2008 - 5 U 24/08

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2008:0605.5U24.08.0A
bei uns veröffentlicht am05.06.2008

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 24. Januar 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Kläger verlangen von dem Beklagten zu 1., Inhaber eines Transportunternehmens, und von dem Beklagten zu 2., ihrem eigenen Sohn, Schadensersatz wegen Beschädigungen an einer Glasvitrine und darin enthaltenen Porzellanfiguren.

2

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien erster Instanz einschließlich ihrer dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst den beiden Berichtigungsbeschlüssen des Landgerichts vom 6. und 25.2.2008 Bezug genommen.

3

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Schadensersatzansprüche der Kläger gegen den Beklagten zu 1. seien nach den §§ 451, 439 HGB verjährt. Es liege ein Umzugsvertrag vor. Auf einen tatsächlichen Umzug im Sinne eines Wohnsitzwechsels komme es dafür nicht an. Hier seien zwar die Möbel nach der Zwischenlagerung zum ursprünglichen Objekt zurückbefördert und wieder aufgebaut worden. Insoweit lägen jedoch identische Umstände wie bei einem sonstigen Umzugsvertrag vor: Es gehe nämlich um den Abbau der Möbel, ihre Beförderung und ihren anschließender Wiederaufbau in einer Wohnung. Die Verjährungsfristen des § 439 HGB würden für alle - auch deliktische - Ansprüche gelten, sofern nur ein Bezug zur Beförderung bestehe. Es greife die einjährige Verjährungsfrist ein, weil Vorsatz auf Seiten des Beklagten nicht vorliege. Soweit das OLG Dresden (in Transportrecht 2005, 72 ff) die Auffassung vertreten habe, es würden die allgemeinen Verjährungsvorschriften für deliktische Ansprüche dann gelten, wenn der Schaden außerhalb des (mit Ablieferung der Fracht endenden) Obhutszeitraums eingetreten sei, liege dieser Fall hier nicht vor. Die Schadensanlage sei während des Obhutszeitraums entstanden. Die Verjährungsfrist beginne mit dem Tag der Ablieferung unabhängig davon, ob ein Schaden bereits erkennbar sei.

4

Die Kläger hätten auch gegen den Beklagten zu 2. keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Das Verhalten des Beklagten zu 2. sei jedenfalls mitursächlich für den Schadenseintritt, jedoch sei ihm kein Verschulden vorzuwerfen. Aus dem Andrücken der Tür lasse sich ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht ableiten, vielmehr sei eine solche Handlung alltäglich und indifferent. Es sei insbesondere nicht vorgetragen, dass er die Tür kraftvoll und heftig gegen die Vitrine gedrückt hätte.

5

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger. Die Kläger machen geltend:

6

Ein Umzugsvertrag im Sinne der §§ 451 ff HGB liege nicht vor, wenn das Gut nur vorübergehend verbracht und verhältnismäßig kurze Zeit später zurücktransportiert werde. Das ergebe sich aus der Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes. Als Beispiel würden Ausstellungs- und Messegut genannt.

7

Unabhängig davon sei der Schaden außerhalb des Obhutszeitraums eingetreten und würde dieser Schadens deshalb, was die deliktische Haftung angehe, nicht unter die Verjährungsvorschrift des § 439 Abs. 1 HGB fallen. Insoweit sei auf das Urteil des OLG Dresden zu verweisen, auch wenn diese Entscheidung zwischenzeitlich durch den BGH - Urteil vom 10.1.2008, I ZR 13/05 - aufgehoben worden sei.

8

Der BGH habe seine Entscheidung damit begründet, dass es für den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs mit der Beförderung ausreiche, wenn die Beschädigung des Transportgutes im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dessen Ablieferung erfolge. An einem solchen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang fehle es hier, weil der Schaden erst viele Jahre später eingetreten sei. Ansonsten würde das merkwürdige Ergebnis eintreten, dass ein Anspruch verjährt sei, bevor er überhaupt entstanden sei. Jedenfalls sei die Verjährungseinrede des Beklagten zu 1. wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unbeachtlich, womit sich das Landgericht nicht beschäftigt habe.

9

Auch der Beklagte zu 2. hafte, weil er den Schadenseintritt fahrlässig mit verursacht habe. Das Landgericht sei unzulässigerweise von einem leichten Andrücken der Tür ausgegangen. Die Kläger hätten erstinstanzlich ausdrücklich bestritten, dass der Beklagte zu 2. die Tür nur leicht angedrückt habe. Zu berücksichtigen sei, dass es hier um die Glastür einer filigranen Vitrine mit mehreren Glasplatten und zahlreichen wertvollen Hummel-Figuren gegangen sei. Diese Tür habe sich nach dem von der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 2. eingeholten Gutachten leicht öffnen und schließen lassen. Das zusätzliche Andrücken der Tür sei deshalb völlig überflüssig gewesen. Dass bei einem solchen Verhalten eine Gefahrenlage für die Vitrine und die Figuren entstehen könne, sei ausreichend. Die Vorhersehbarkeit der Gefahr sei zwar Voraussetzung der Fahrlässigkeit, beziehe sich aber nur auf den Haftungstatbestand und nicht auf die Schadensentwicklung im Einzelnen. Es genüge die allgemeine Vorhersehbarkeit eines schädigenden Erfolges, während der konkrete Ablauf in seinen Einzelheiten nicht vorhersehbar sein müsse. Für die Haftung reiche im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit die nicht ganz fern liegende Möglichkeit einer Schädigung aus. Das sei hier der Fall gewesen.

10

Die Kläger beantragen,

11

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagten nach Maßgabe der aus dem dortigen Tatbestand ersichtlichen erstinstanzlichen Anträge zu verurteilen, hinsichtlich der vorprozessualen Anwaltsgebühren nach Maßgabe der richtigen Antragsfassung gem. Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 6.2.2008.

12

Die Beklagten beantragen,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

15

Der Beklagte zu 2. macht geltend, dass ein Anscheinsbeweis zugunsten der Kläger im Hinblick auf den von ihnen zu beweisenden Schadenshergang nicht in Betracht komme. Es fehle auch an der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadens. Er habe die erforderliche Sorgfalt nicht missachtet, was nur dann nämlich der Fall sein, wenn nach einem objektiven Beurteilungsmaßstab ein Handelnder in seiner konkreten Lage den drohenden rechtswidrigen Erfolg seines Verhaltens hätte voraussehen und vermeiden können. Die äußere Sorgfalt beziehe sich dabei auf ein sachgemäßes, den Verhaltenspflichten entsprechendes und damit rechtlich gebotenes und auch zulässiges Verhalten. Die Missachtung dieser Sorgfalt sei Teil des Rechtswidrigkeitsurteils und vom Geschädigten zu beweisen. Diesen Beweis hätten die Kläger nicht geführt.

16

Der Beklagte zu 1. macht geltend, der vorliegende Transportvertrag sei als Umzugsvertrag zu qualifizieren. Diese Ansicht des Landgerichts stehe in Übereinstimmung mit der Literatur und selbst der Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes. Denn der Fall, wo Möbel nur vorübergehend zu einem neuen Aufstellungsort gebracht und dann zum ursprünglichen Aufstellungsort nach kurzer Zeit wieder zurückgelangen würde, liege nicht vor. Die Möbel seien nicht zu einem neuen Aufstellungsort gebracht - wie etwa bei Ausstellungs- und Messegut - sondern nur zwischengelagert worden. Sie seien nach dem Rücktransport aus dem Zwischenlager dauerhaft wieder in der Wohnung der Kläger aufgestellt worden.

17

Die Entscheidung des OLG Dresden sei vom BGH aufgehoben worden und im Übrigen in keiner Weise einschlägig, weil sich die Schadenshandlung im vorliegenden Fall innerhalb des Obhutszeitraums ereignet habe und nicht außerhalb desselben. Durch die behauptete fehlerhafte Montage - die allerdings bestritten bleibe - sei auch eine konkrete Verschlechterung der Vermögenslage der Kläger eingetreten, da ab diesem Zeitpunkt jederzeit ein Absturz der Glasplatten gedroht hätte, wenn der klägerische Vortrag als richtig unterstellt werde.

II.

18

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, denn das Landgericht hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden.

19

1. Ein Anspruch der Kläger gegen ihren eigenen Sohn, den Beklagten zu 2., aus § 823 Abs. 1 BGB - nur diese Anspruchsgrundlage kommt überhaupt in Betracht - scheidet aus. Es kann dahinstehen, ob die Kläger die haftungsausfüllende Kausalität im Sinne einer adäquaten Kausalität ausreichend dargelegt haben. Jedenfalls ist ihr Vorbringen zu dem erforderlichen Verschulden des Beklagten zu 2. nicht schlüssig.

20

Das schadensauslösende Verhalten des Beklagten zu 2. soll nach Darstellung der Kläger darin liegen, dass dieser, als er die Tür der Vitrine geschlossen habe, noch einmal dagegen gedrückt habe, um sich zu vergewissern, dass sie tatsächlich geschlossen gewesen sei. Dadurch habe sich von oben das zweite Glasregal gelöst. Dieses Verhalten ist nicht schuldhaft und von dem Landgericht zutreffend als „alltäglich und indifferent“ umschrieben worden. Auch wenn der Schließmechanismus recht leichtgängig gewesen sein mag, entspricht es doch der Erfahrung, dass sich gerade sicherheitsbewusste und korrekt handelnde Menschen oft reflexhaft noch einmal durch weiteres Andrücken vergewissern, dass sie eine zu schließende Tür tatsächlich geschlossen haben. Ein solcher Vorgang kann auch mit Blick auf die hier fragliche Vitrine, wie sie Bl. 10 und 25 d. A. abgebildet ist, nicht als fahrlässig angesehen werden. Diese Vitrine ist nicht derart filigran, dass sich ein weiteres Andrücken ausnahmsweise als schuldhaft darstellen könnte.

21

Fahrlässig handelt nach § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Erforderlich ist das Maß an Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu beachten ist. Voraussetzung der Fahrlässigkeit ist die Vorhersehbarkeit der Gefahr, die sich aber nur auf den Haftungstatbestand, nicht auf die weitere Schadensentwicklung zu beziehen braucht. Der Schuldner handelt nur dann fahrlässig, wenn er den Eintritt des schädigenden Erfolges vermeiden konnte und musste (etwa Palandt/Heinrichs, BGB, 67. A. 2008, § 276 Rn. 15 ff).

22

Hier bewegt sich das Verhalten des Beklagten zu 2. nach dem vorher gesagten im Rahmen der Sozialadäquanz. Dass sich ein weiteres - auch mehr als nur leichtes - Andrücken der Tür schädigend auswirkt, war nicht vorhersehbar. Das ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem von den Klägern selbst eingereichten Gutachten des Sachverständigen V, der allerdings im Auftrag der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 2. tätig geworden ist. Bei dem Schließen der Vitrine und dem Andrücken der Tür handele es sich - so der Gutachter - um eine übliche Verfahrensweise, die bei ordnungsgemäßer Installation der Glasplatten den Schadensfall nicht nach sich gezogen hätte. Dies gelte auch gerade deshalb, weil die Vitrine standfest auf dem Teppichboden im Wohnzimmer abgestellt gewesen sei und beim Andrücken der Tür der Vitrine im belasteten Zustand nur eine geringe Bewegung nachvollziehbar sei, die bei ordnungsgemäßer Montage keine Auswirkungen auf die Standfestigkeit der Glasböden gehabt hätte.

23

Auch die von den Klägern bemühten Grundsätze des Anscheinsbeweises helfen hier nicht weiter. Ist allerdings ein eingetretener Schaden nach dem typischen Ablauf auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen, wird dieses als prima facie bewiesen angesehen (Zöller/Greger, vor § 284 RdNr. 30 a). Es muss dann aber ein typischer Geschehensablauf vorliegen und darf der Anschein zudem nicht durch die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Ablaufs erschüttert sein. Jedenfalls letzteres ist hier, was das Verschulden angeht, ersichtlich der Fall, denn die Glasplatten waren derart unsachgemäß befestigt, dass es - wie der Gutachter V festgestellt hat - „ zu jeder Zeit zu einem Herausfallen einzelner Glasplatten kommen konnte und zwar in dem Moment, wo die… Plexiglasnase der Halterung unter Last abbricht“ (Bl. 15 d.A.).

24

2. Der Beklagte zu 1. haftet schon deshalb nicht, weil der gegen ihn gerichtete Anspruch nach den §§ 451, 439 Abs. 1 S.1, Abs.2 S.1 HGB verjährt ist und er sich auf Verjährung berufen hat.

25

a) Die Kläger gehen zu Unrecht davon aus, mit dem Beklagten zu 1. einen gewöhnlichen Werkvertrag abgeschlossen zu haben. Tatsächlich handelt es sich aber um einen Umzugsvertrag im Sinne des § 451 HGB und kommt deshalb die besondere Verjährungsvorschrift des § 439 Abs.1 S.1, Abs.2 S.1 HGB zur Anwendung.

26

Ein Umzugsvertrag ist ein Frachtvertrag, der die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand hat, wie sich aus § 451 HGB ergibt. Es ist allgemein anerkannt, dass der Begriff Umzugsgut weit zu verstehen ist (so schon in der Regierungsbegründung zum Transportrechtsreformgesetz, BT Drs. 13, 8445 S. 90). Er erfasst die Wohnungseinrichtung aus Privathaushalten, wobei allerdings nicht hinderlich ist, wenn Teile der Wohnungseinrichtung am alten Ort verbleiben. Die gleichzeitige Wohnsitzverlegung des Absenders ist kein notwendiges Merkmal des Umzugsvertrages (Regierungsbegründung aaO; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 33. Aufl. 2008, § 451 RdNr. 1; Heymann/Joachim, HGB, 2. Aufl. 2005, § 451 RdNr. 3; Münchener Kommentar zum HGB/Dubischar, Aktualisierungsband Transportrecht 2000, § 451 RdNr. 2). Eine etwaige Zwischenlagerung der Sache ist unerheblich für die Einstufung als Umzugsgut (Heymann/Joachim aaO., § 451 RdNr. 5).

27

In dem Wort „Umzug“ kommt zwar ein Sachverhalt des sozialen Lebens zum Ausdruck, nämlich eine Ortsveränderung beweglicher Sachen, die zu einem bestimmten Zweck verwendet wurden und weiterhin - nicht nur vorübergehend - diesem Zweck dienen sollen. Die vorübergehende Einlagerung und somit der Transport zum Lager ist aber auch Umzug, da nach der Einlagerung das Lagergut wieder zu einer Wohnung transportiert und als Wohnungseinrichtung genutzt werden soll. Deshalb ist bei Aufträgen von Verbrauchern zum Transport von Möbeln im Zweifel ein Vertrag über die Beförderung von Umzugsgut im Sinne von § 451 HGB anzunehmen, wenn es sich um gebrauchte Möbel zur Weiternutzung handelt (Andresen/Valder, Speditions-, Fracht- und Lagerrecht, Loseblatt, Stand Januar 2008, § 451 HGB RdNr. 13).

28

In der Literatur wird angemerkt, nach der Regierungsbegründung zum Transportsrechtsreformgesetz (BT-Drucksache 13/8445, S. 90) solle ein Gut, das nur vorübergehend zum neuen Aufstellungsort gebracht wird, nicht als Umzugsgut einzuordnen sein (so Koller, Transportrecht, 6. A. 2007, § 451 HGB RdNr. 3) Diese Differenzierung sei aber nicht einfach handhabbar und beeinträchtige die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Sie könne allenfalls anerkannt werden, wenn das Gut - beispielsweise Ausstellungs- und Messegut - nach verhältnismäßig kurzer Zeit zum Absender zurücktransportiert werden solle (Koller, a.a.O.; vgl. auch Heymann/Joachim, aaO., § 451 RdNr. 6).

29

Dieser Ansicht von Koller (a.a.O.) liegt ein Missverständnis der Regierungsbegründung zugrunde. Sie spricht nämlich lediglich im Zusammenhang mit der Definition des Umzugsgut-Begriffs davon, „entscheidendes Kriterium“ sei „die bisherige und künftige (nicht nur vorübergehende) Zweckbestimmung des beförderten Gutes “. Damit wird nur ausgedrückt, dass das Umzugsgut vor und nach dem Umzug weiterhin dem gleichen Zweck dienen soll.

30

Im vorliegenden Fall liegt im Übrigen eine solche Situation, wo ein Umzugsgut nämlich nur vorübergehend zum neuen Aufstellungsort verbracht wird, ersichtlich nicht vor. Vielmehr wurden die Möbel aus dem fraglichen Wohnzimmer abgebaut und abtransportiert, sind sodann kurzfristig von dem Transportunternehmen eingelagert worden und schließlich wieder zurücktransportiert sowie endgültig - nicht etwa nur zur kurzfristigen Verwendung - aufgestellt worden. Die Situation einer kurzfristigen Zwischenaufstellung mit anschließendem Rücktransport wie bei Messe- und Ausstellungsgütern - wo sich das Risiko gegenüber dem Normalfall eines Umzugs ändert, weil eine weitere kurzfristige Zwischenaufstellung erfolgt, mit einem weiteren Abbau und Rücktransport - liegt gerade nicht vor. Im vorliegenden Fall ist die vom Normalfall des Umzugs abweichende Besonderheit lediglich darin zu sehen, dass der Rücktransport nach der Einlagerung - also nicht etwa nach kurzfristiger Aufstellung an einem anderen Aufstellungsort - in dasselbe Haus erfolgt, wo die Möbel zuvor aufgestellt waren. Von der Risikolage her besteht dabei aber kein Unterschied zum Normalfall des Umzugs mit Zwischenlagerung. Weil zudem anerkannt ist, dass der Begriff des Umzugsgutes weit zu fassen ist und die gleichzeitige Wohnsitzverlegung nicht erfordert, kann an der Anwendbarkeit des § 451 HGB und damit der Verjährungsvorschrift des § 439 HGB kein Zweifel bestehen.

31

b) Gemäß § 439 Abs. 1 S. 1 HGB verjähren Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegen, in einem Jahr. Nach S. 2 dieser Vorschrift beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 HGB gleichstehenden Verschulden. § 435 HGB erfordert eine Schadenshandlung, die vorsätzlich oder leichtfertig in dem Bewusstsein begangen worden ist, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Eine Fallgestaltung nach § 439 Abs. 1 S. 2 HGB liegt hier nicht vor, was allerdings ohnehin nicht entscheidend ist. Denn für beide Fälle des § 439 Abs. 1 HGB beginnt die Verjährung nach Abs. 2 S. 1 der Norm mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert worden ist. Auch bei Annahme einer dreijährigen Verjährungsfrist wäre diese im Jahre 2006 und daher vor Klagerhebung abgelaufen.

32

Für den Beginn des Laufes der Verjährung nach § 439 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 HGB kommt es nicht darauf an, ob der Schaden erkennbar war oder nicht. Die von den Klägern zitierte Entscheidung des OLG Dresden in Transportrecht 2005, 72 f ist nicht einschlägig, unabhängig davon, dass sie ohnehin durch das Urteil des BGH vom 10.1.2008 (in Transportrecht 2008, 84 ff ) in vollem Umfang aufgehoben worden ist. In jener Fallgestaltung war nämlich die Schadenshandlung selbst erst nach Schluss des sog. Obhutszeitraums vorgenommen worden, also nach der Ablieferung des Frachtgutes an den Empfänger. Der BGH hat abweichend vom OLG Dresden entschieden, dass Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Transportgutes im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ablieferung des Gutes auch dann nach § 439 Abs. 1 HGB verjähren, wenn der Ablieferungsvorgang im Zeitpunkt der Schadenshandlung bereits abgeschlossen war. Um eine solche Fallgestaltung geht es hier aber nicht. Die Schadenshandlung besteht in dem falschen Einstecken der Befestigungsvorrichtungen für die Glasplatten. Hier gehörte aber das Wiederaufbauen der Vitrine und damit auch das Einsetzen der Glasplatten zu dem Umzugsvertrag selbst, wie sich im Übrigen auch aus § 451 a Abs. 1 HGB ergibt. Die vorgeworfene Schadenshandlung liegt also innerhalb des Obhutszeitraums.

33

Allerdings hat die Schadenshandlung hier nur zu einer Gefährdungslage geführt, die sich nachfolgend zu jeder Zeit realisieren konnte und deshalb die Kläger und ihre Vermögen bereits negativ belastete. Ob deshalb innerhalb der Jahresfrist des § 439 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 HGB ein Schaden bereits in dem Sinne entstanden war, dass die Kläger Feststellungsklage hätten erheben können, braucht nicht entschieden zu werden. Denn anders als § 199 Abs. 1 BGB knüpft § 439 HGB den Beginn der kurzen Verjährung gerade nicht an das Entstehen des Schadens, sondern allein - § 439 Abs. 2 S. 1 HGB - an den Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Angesichts dieser unzweideutigen Regelung ist es bei notwendiger Beachtung des möglichen Wortsinns als Auslegungsgrenze nicht möglich, den Verjährungsbeginn an die Entstehung des Schadens zu knüpfen. Der Gesetzgeber hat auf eine solche weitere Differenzierung bewusst verzichtet und allein an den Ablauf des Tages der tatsächlichen Ablieferung angeknüpft, weil dieser Moment für beide Vertragsparteien deutlich erkennbar ist. Die Norm soll gerade wegen der nach Jahr und Tag schwierigen Beweislage im Falle eines Umzugsvertrages dafür sorgen, dass innerhalb kurzer Zeit Rechtsklarheit entsteht und sich auch der Transportunternehmer darauf verlassen kann, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Andresen/Valder, a.a.O., § 439 Rdnr. 20-22). Abweichend von der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung sind dem Recht auch anderweitig Verjährungsregelungen nicht fremd, wo Beginn und Ablauf der Verjährung unabhängig von der Schadensentstehung sind, die Verjährung mithin bei Schadensentstehung schon eingetreten sein kann. So war etwa für die Anwaltshaftung in § 51 b BRAO a.F. bis einschließlich 2004 geregelt, dass die dort dreijährige Verjährungsfrist zwar im Grundsatz mit der Entstehung des Anspruchs begann, unabhängig davon aber spätestens mit dem Mandatsende (absolute Grenze für den Beginn der Verjährung auch im Falle der sog. Sekundärverjährung).

34

Soweit in der Literatur gefordert wird, im Falle des § 439 HGB solle die Verjährung abweichend von der getroffenen Regelung ein bzw. drei Jahre nach Entstehen des Anspruchs beginnen (Koller, a.a.O., § 439 HGB Rdnr. 20), handelt es sich um eine Forderung an den Gesetzgeber, die angesichts der aufgezeigten Auslegungsgrenze nicht durch Richterspruch verwirklicht werden kann.

35

Es ist im Übrigen nicht streitig, dass die besonderen Verjährungsvorschriften der §§ 451, 439 HGB alle Ansprüche aus der Beförderung - gleich gegen wen und aus welchem Rechtsgrund - erfassen, einschließlich etwaiger außervertraglicher Ansprüche (vgl. nur Baumbach/Hopt/Merkt, aaO., § 439 RdNr. 1 und Andresen/Valder, aaO., § 439 HGB RdNr. 1 f).

36

c) Es ist auch nicht treuwidrig, dass sich der Beklagte zu 1. hier auf Verjährung beruft.

37

Wegen der dargestellten kurzen Verjährungsfrist - unabhängig von der Kenntnis oder Erkennbarkeit eines Schadens - kann allerdings im Einzelfall das Berufen auf den Eintritt der Verjährung arglistig sein und deshalb nach § 242 BGB ausnahmsweise ausscheiden. Unzulässig ist danach die Verjährungseinrede, wenn der Schuldner den Gläubiger von der rechtzeitigen Klagerhebung abgehalten hat (Andresen/Falter, aaO., § 439 HGB RdNr. 38).

38

Ersichtlich liegt ein solcher Fall hier aber nicht vor. Es handelt sich geradezu um den Normalfall, wo die kurze Verjährungsfrist sicherstellen soll, dass ein Jahr nach Ablieferung auch für den Transportunternehmer Rechtsicherheit eintritt. Es liegt auf der Hand, dass nach Jahr und Tag nur schwierig entschieden werden kann, ob ein Schaden tatsächlich noch auf ein schuldhaftes Verhalten des Transportunternehmers zurückzuführen ist. Das zeigt gerade der vorliegende Fall, bei dem in keiner Weise fern liegend ist, dass zwischenzeitlich der Eigentümer oder sonstige Dritte (Kinder, Personal) sich etwa im Zusammenhang mit Reinigungsarbeiten, mit Veränderungen an der Aufstellung der Vitrine oder im Zusammenhang mit Renovierungsarbeiten in dem Wohnzimmer selbst an dieser zu schaffen gemacht und die Einstellung der Glasplatten geändert haben könnten. Das soll nach Ablauf der Jahresfrist auch nicht mehr aufgeklärt werden müssen.

39

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

40

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 05. Juni 2008 - 5 U 24/08

Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 05. Juni 2008 - 5 U 24/08

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 05. Juni 2008 - 5 U 24/08 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Handelsgesetzbuch - HGB | § 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen


Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person

Handelsgesetzbuch - HGB | § 439 Verjährung


(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. (2) Die V

Handelsgesetzbuch - HGB | § 451 Umzugsvertrag


Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts and

Referenzen - Urteile

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 05. Juni 2008 - 5 U 24/08 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 05. Juni 2008 - 5 U 24/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2008 - I ZR 13/05

bei uns veröffentlicht am 10.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 13/05 Verkündet am: 10. Januar 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGH

Referenzen

Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 13/05 Verkündet am:
10. Januar 2008
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Transportguts im unmittelbaren
räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ablieferung des
Guts verjähren auch dann nach § 439 Abs. 1 HGB, wenn der Ablieferungsvorgang
im Zeitpunkt der Schadenshandlung bereits abgeschlossen war.
BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 - I ZR 13/05 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
sowie die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Dezember 2004 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig - 11. Zivilkammer - vom 19. Mai 2004 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Das Fuhrunternehmen, bei dem der Beklagte als Kraftfahrer tätig war, war als Subunternehmer eines anderen Transportunternehmens damit beauftragt , eine Bäckereimaschine, die der Kläger für eine Ausstellung zur Verfügung gestellt hatte, zu diesem zurückzubefördern. Bei der Anlieferung der Maschine am 5. März 1999 wurde diese beschädigt, als der Beklagte, nachdem er die Ladebordwand geöffnet, die Sicherungen der Maschine gelöst und diese am Rand der Ladebordwand abgestellt hatte, den Motor des Fahrzeugs nochmals anließ, um - aus nicht aufgeklärten Gründen - einige Meter vorzufahren, und die Maschine daraufhin auf die Straße fiel.
2
Der Kläger hat zunächst den Arbeitgeber des Beklagten auf Ersatz des durch die Beschädigung der Maschine entstandenen Schadens in Anspruch genommen. Die gegen diesen gerichtete Klage wurde vom Landgericht Erfurt rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, der Schaden sei erst nach Ablieferung der Maschine eingetreten.
3
Der Kläger begehrt nunmehr von dem Beklagten, von dessen Anschrift er erst Anfang Februar 2002 Kenntnis erhalten hat, Schadensersatz.
4
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 24.542,01 € nebst Zinsen zu zahlen.
5
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

6
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
7
Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Dresden TranspR 2005, 72).
8
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte sein auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe die Bäckereimaschine des Klägers fahrlässig beschädigt und sei ihm daher nach § 823 Abs. 1 BGB zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
10
Der - nach Grund und Höhe unstreitige - Anspruch des Klägers auf Schadensersatz sei nicht verjährt. Der Schaden sei außerhalb des so genannten "Obhutszeitraums" eingetreten, so dass sich die Verjährung des Anspruchs nicht nach der frachtrechtlichen Sondervorschrift des § 439 Abs. 1 HGB, sondern nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften richte. Das Entladen des Fahrzeugs gehöre, da anderweitige Abreden im vorliegenden Fall nicht getroffen worden seien, nicht mehr zur Beförderung und werde daher vom Frachtvertrag nicht erfasst. Der Frachtvertrag und damit der Obhutszeitraum des Frachtführers hätten mit der Ablieferung der Maschine beim Kläger geendet. Der Be- klagte habe den LKW an der Betriebszufahrt des Betriebs des Klägers abgestellt , die Ladebordwand geöffnet und die Maschine zum Abladen bereitgestellt, indem er sie bis zur Ladeluke vorgerückt habe. Sodann habe er die Mitarbeiter des Klägers hiervon in Kenntnis gesetzt und diese hätten versucht, die Maschine abzuladen. Verfüge das Transportmittel - wie der LKW des Beklagten - nicht über eine absenkbare Ladefläche oder ähnliche Ladevorrichtungen, ende die Ablieferung mit dem Bereitstellen des Transportguts in der zuvor beschriebenen Weise.
11
II. Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nach § 439 Abs. 1 HGB verjährt.
12
1. Die in § 439 Abs. 1 HGB geregelte Verjährungsfrist von einem Jahr (Satz 1) oder bei Vorsatz oder dem Vorsatz gleichstehendem Verschulden von drei Jahren (Satz 2) seit der Ablieferung des Transportguts (Abs. 2 Satz 1) gilt für alle Ansprüche aus einer Beförderung, die "den Vorschriften dieses Unterabschnitts" , also der §§ 407 bis 450 HGB, unterliegt. Dazu gehört der vom Kläger als dem Empfänger wegen der Beschädigung des Transportguts geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten , den Mitarbeiter des den Transport durchführenden Frachtführers, unabhängig davon, ob das Transportgut im Zeitpunkt der schädigenden Handlung schon i.S. von § 425 Abs. 1, § 407 Abs. 1 HGB abgeliefert war, wie das Berufungsgericht angenommen hat.

13
a) Die Bestimmung des § 439 Abs. 1 HGB knüpft für die Anwendung der eigenständigen frachtrechtlichen Verjährungsregelung allein daran an, dass sich der geltend gemachte Anspruch aus einer den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegenden Beförderung ergibt. Ist von einer solchen Beförderung auszugehen, weil ein wirksamer Frachtvertrag i.S. von § 407 HGB zustande gekommen ist, so unterfallen alle Ansprüche, die mit dieser Beförderung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, der Verjährungsregelung des § 439 HGB, unabhängig davon, von welcher Seite sie geltend gemacht werden und auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 77; BGH, Urt. v. 20.10.2005 - I ZR 18/03, TranspR 2006, 74, 75). Die in Anlehnung an Art. 32 CMR durch das Transportrechtsreformgesetz neu geschaffene eigenständige Verjährungsregelung des § 439 HGB erfasst nicht nur sämtliche vertragliche Ansprüche, sondern wie Art. 32 CMR auch außervertragliche, insbesondere auch deliktische Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB (vgl. BT-Drucks. 13/8445, S. 77; BGH, Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Tz. 33 = TranspR 2006, 451; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 439 HGB Rdn. 3; Merkt in Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 439 HGB Rdn. 1; Gass in Ebenroth/ Boujong/Joost, HGB, § 439 HGB Rdn. 6; zu Art. 32 CMR vgl. Koller aaO Art. 32 CMR Rdn. 1 m.w.N.).
14
b) Im vorliegenden Fall steht das Schadensgeschehen in einem hinreichenden sachlichen Zusammenhang mit einer Beförderung i.S. der §§ 407 ff. HGB.
15
aa) Die Parteien waren Beteiligte an einem Beförderungsvorgang i.S. der §§ 407 ff. HGB. Der Arbeitgeber des Beklagten hatte die Beförderung des beschädigten Transportguts als Unterfrachtführer ausgeführt. Der Unterfrachtführer haftet grundsätzlich in gleicher Weise wie der (Haupt-)Frachtführer (vgl. § 437 HGB). Ebenso entspricht die außervertragliche Haftung der Leute des Unterfrachtführers und damit auch die Haftung des Beklagten derjenigen der Leute des (Haupt-)Frachtführers (§ 437 Abs. 4, § 436 HGB). Der Kläger war als Empfänger an dem Beförderungsvorgang beteiligt. Für außervertragliche Ansprüche des Empfängers gegen den Unterfrachtführer oder gegen dessen Leute gilt die Verjährungsregelung des § 439 HGB ebenso wie für Ansprüche gegen den (Haupt-)Frachtführer oder dessen Leute (vgl. Koller aaO § 439 HGB Rdn. 2, § 437 HGB Rdn. 38).
16
bb) Für den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs mit der Beförderung (vgl. BGH TranspR 2006, 74, 75; NJW-RR 2007, 182 Tz. 33) reicht es aus, dass die Beschädigung des Transportguts wie hier im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dessen Ablieferung erfolgt ist (ebenso Heuer, TranspR 2005, 73, 74; Koller aaO § 439 HGB Rdn. 6). Dabei kann dahinstehen, ob die Maschine im Zeitpunkt ihrer Beschädigung bereits i.S. von § 407 Abs. 1, § 425 Abs. 1 HGB abgeliefert war, wie das Berufungsgericht angenommen hat, oder ob sie sich noch in der Obhut des Beklagten befand, wie die Revision geltend macht. Denn auch bei einer Beschädigung im Anschluss an die Ablieferung ist ein hinreichender Zusammenhang mit der Beförderung i.S. von § 439 Abs. 1 HGB gegeben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anwendungsbereich des § 439 HGB nicht auf Ansprüche auf Ersatz von Schäden beschränkt, die in dem Zeitraum eingetreten sind, in dem sich das Transportgut (noch) in der Obhut des Frachtführers befunden hat. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, eine solche Beschränkung nicht entnehmen. Zwar ist die vertragliche Haftung des Frachtführers auf den Schadenszeitraum von der Übernahme des Guts bis zur Ablieferung beschränkt (§ 425 Abs. 1 HGB). Die Verjährungsregelung des § 439 HGB knüpft jedoch nicht an den Zeitraum der vertraglichen Haftung des Frachtführers an, sondern stellt allein darauf ab, ob die Beförderung als solche den Bestimmungen der §§ 407 ff. HGB unterliegt (vgl. auch Heuer, TranspR 2005, 73, 74). Mit diesem Anwendungskriterium sollen in bewusster Anlehnung an das Vorbild des Art. 32 CMR alle - vertraglichen wie außervertraglichen - Ansprüche erfasst werden, die sich aus der Beförderungssituation ergeben (BT-Drucks. 13/8445, S. 77). Bei der Verjährungsregelung des Art. 32 CMR sind dies nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alle mit der CMR-Beförderung in einem irgendwie gearteten sachlichen Zusammenhang stehenden Ansprüche (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1978 - I ZR 30/77, NJW 1979, 2473, 2474 = VersR 1979, 276; Urt. v. 10.5.1990 - I ZR 234/88, TranspR 1990, 418, 420 = NJW-RR 1990, 1508; vgl. auch Demuth in Thume, CMR-Kommentar, 2. Aufl., Art. 32 Rdn. 5, m.w.N.).
17
Der Anwendungsbereich der im Regelungsgehalt bewusst an die Bestimmung des Art. 32 CMR angelehnten Verjährungsvorschrift des § 439 HGB ist entsprechend zu bestimmen. Mit der besonderen frachtrechtlichen Verjährungsregelung soll ein Gleichlauf aller unmittelbar mit der Beförderung zusammenhängenden Ansprüche erreicht werden, um einerseits dem Interesse des Gläubigers an der Verfolgung seiner Rechte, andererseits dem Interesse des Schuldners an rascher Abwicklung des Schadensfalls, aber auch dem Interesse des Rechtsverkehrs an einer Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten Rechnung zu tragen (BT-Drucks. 13/8445, S. 77). Die Neuregelung der Verjährung durch das Transportrechtsreformgesetz hatte zum Ziel, die Verjährungsbestimmungen zu vereinfachen und übersichtlicher zu gestalten und insbesondere die bis dahin geltenden vielfältigen Differenzierungen hinsichtlich unterschiedlicher Anspruchsarten (zur Anwendbarkeit von § 852 BGB a.F. neben § 439 HGB a.F. nach der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes vgl. BGHZ 116, 297, 299 f.; 123, 394, 399; BGH, Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 75/95, TranspR 1998, 106 = NJW-RR 1998, 543) zu beseitigen (BT-Drucks. 13/8445, S. 77; vgl. auch BGH TranspR 2006, 74, 76). Den genannten Gesetzeszwecken widerspräche es, wenn Ansprüche wegen Beschädigungen des Transportguts, die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ablieferung erfolgt sind, unterschiedlichen Verjährungsvorschriften unterworfen wären, je nachdem ob - was im Einzelfall nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden kann (vgl. nur Koller aaO § 425 HGB Rdn. 24 ff. m.w.N.) - der Ablieferungsvorgang im Zeitpunkt der Schadenshandlung bereits abgeschlossen war oder nicht.
18
2. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist demzufolge nach § 439 Abs. 1 HGB verjährt. Die Verjährung begann gemäß § 439 Abs. 2 Satz 1 HGB mit Ablauf des 5. März 1999, da das Transportgut unabhängig von dem genauen Zeitpunkt, d.h. vor oder nach dem Schadenseintritt, jedenfalls an diesem Tage abgeliefert worden ist. Die einjährige Verjährungsfrist nach § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB lief damit am 5. März 2000, die dreijährige Verjährungsfrist nach Satz 2 am 5. März 2002 ab (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Der Kläger hat den Beklagten erstmals mit Schreiben vom 20. Februar 2003 zum Schadensersatz aufgefordert und sodann den Klageanspruch mit Mahnbescheid vom 13. März 2003, der dem Beklagten am 3. April 2003 zugestellt worden ist, geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war auch die Verjährungsfrist nach § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB bereits abgelaufen, so dass dahingestellt bleiben kann, ob dem Beklagten ein qualifiziertes Verschulden i.S. von §§ 435, 436 Satz 2 HGB zur Last gelegt werden kann.
19
III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.
20
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 19.05.2004 - 11 O 5981/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 16.12.2004 - 13 U 1237/04 -

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.