Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 24. Mai 2007 - 5 U 38/06

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2007:0524.5U38.06.0A
bei uns veröffentlicht am24.05.2007

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Februar 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines von der Beklagten gewährten Darlehens zur Finanzierung einer Kapitalanlage, da er das Darlehen für unwirksam hält. Für diesen Fall der Unwirksamkeit hat die Beklagte erstinstanzlich Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangt.

2

Der Kläger beteiligte sich mit dem Ziel einer steuerersparenden Kapitalanlage an dem geschlossenen Immobilienfonds „X GbR“. Diese Fondsgesellschaft war von der A Vermögensberatungsgesellschaft mbH & Co. (im Folgenden A), der B Vermögensberatungsgesellschaft mbH, der C Treuhand GmbH (im folgenden C-Treuhand) und den Geschäftsführern der A gemäß Gesellschaftsvertrag vom 5. Juni 1992 gegründet worden. Sofern die Anleger nicht selbst Gesellschafter werden wollten, sollte die C-Treuhand für die Anleger und Treugeber als Beteiligungstreuhänderin und Gesellschafterin eine wirtschaftliche Beteiligung ermöglichen, wobei die Treugeber im Innenverhältnis (§ 1 Ziffer 7 des Vertrages) wie Gesellschafter behandelt werden sollten. Das aufzubringende Gesellschaftskapital sollte 57.425.000 DM betragen. Der Treuhänder sollte diverse Finanzierungsgeschäfte abschließen dürfen, darunter auch (§ 4 b, cc des Vertrages) „Darlehensverträge für den Gesellschafter und die Gesellschaft, betreffend die Zwischen- und Endfinanzierung“. In der die Anlage betreffenden Prospektdarstellung wurde ebenfalls betont (S. 38), dass der Treuhänder das Recht haben sollte, „die Verträge mit den Projektpartnern im Namen und für Rechnung des Anlegers bzw. der Gesellschaft abzuschließen“, und dass „zum Abschluss der Verträge … auch die Aufnahme der vorgesehenen Fremdfinanzierungsmittel, die Begründung der persönlichen Haftung für die Fremdfinanzierungsmittel und Bestellung von Grundpfandrechten am Grundpfandrecht der Gesellschaft“ gehöre. Auch habe der Treuhänder „bei Abschluss der Verträge die Haftung des Gesellschafters, soweit gesetzlich zulässig, auf die Höhe der Beteiligung zu begrenzen“ (a.a.O.). Hinsichtlich der Mieteinnahmen übernahm die A als Initiator und Gründungsgesellschafter eine Mieteingangsgarantie von 10 Jahren.

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Zur Fremdfinanzierung hatte die Beklagte dem Fonds zunächst ein Zwischenfinanzierungsdarlehen in Höhe von 16 Mio. DM gewährt, das entsprechend den eingehenden Zeichnungen von Fondsanteilen auf bis zu 45.940.000 DM erhöht und u. a. mit einer Grundschuld über 51.045.000 DM auf die von der Gesellschaft erworbenen Grundstück abgesichert worden war. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens schloss die Treuhänderin am 15./20. Dezember 1993 mit der Beklagten sechs Darlehensverträge - Darlehensvertrag über DM 5.950.025 am 16. Dezember 1993 (K 3, Anlagenband), Darlehensvertrag über DM 17.196.300 am 15. Dezember 1993 (K 4, Anlagenband), Darlehensvertrag über DM 15.942.300 vom 20. Dezember 1993 (B 5, Anlagenband), Darlehensvertrag über DM 5.531.495 vom 20. Dezember 1993 (B 6, Anlagenband), Darlehensvertrag über DM 2.264.730 vom 20. Dezember 1993 (B 7, Anlagenband), Darlehensvertrag über DM 3.956.050 vom 20. Dezember 1993 (B 8, Anlagenband) -, von denen das Darlehen über 5.950.025 DM (K 3) und das Darlehen über 17.196.300 DM (K 4) wegen der annuitätischen Tilgung den Finanzierungsvorstellungen des Klägers als Beitrittsinteressenten betraf.

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Mit Zeichnungsschein („Auftrag und Vollmacht“) vom 6. August 1992 (K 1, Anlagenband, Bl. 11 d. A.) beauftragte der Kläger die C-Treuhand zur Vollziehung des wirtschaftlichen Beitritts der Fondsgesellschaft und bot ihr zugleich den Abschluss eines Treuhandvertrages an. Im Zeichnungsschein heißt es jedoch auch:

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 „Der unterzeichnende Gesellschafter erteilt dem Treuhänder ausdrücklich Vollmacht sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen, namens der Gesellschaft und der Gesellschafter Konten bei Banken zu eröffnen und über Eigen- und Fremdmittel zu verfügen.“

6

Ebenfalls nochmals das Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages aber auch Vollmachten zur Vornahme aller für die Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlichen Handlungen und zur Vornahme aller Finanzierungshandlungen erteilte der Kläger am 10. August 1992 in einem hinsichtlich seiner Unterschriftsleistung notariell beglaubigten Dokument „Vollmachten und Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages“ (K 2, Anlagenband, Bl. 12 ff. d. A.).

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Die Zeichnungssumme von 50.000 DM sollte in Höhe von 40.000 DM als Fremdkapital zuzüglich Damnum durch einen Kredit, mithin über eine Kapitallebensversicherung, finanziert werden. Insoweit kam es auch zu einer Sicherungsabtretung der bei der D-Lebensversicherung aufgenommenen Lebensversicherung zugunsten der Beklagten (K 5, Anlagenband). Der Treuhänder bewirkte für den Kläger den Beitritt und gab gegenüber der Beklagten ein notariell beurkundetes Schuldversprechen in Höhe der jeweiligen Einlage des Klägers ab sowie unterwarf ihn insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung.

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Die Beklagte schrieb an den Kläger am 28. Dezember 1993 unter der Überschrift „Ihre Beteiligung an… X GbR“ u.a. wie folgt:

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" Sie haben sich an der vorgenannten Gesellschaft beteiligt. Zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks wurde die Aufnahme von Krediten vorgesehen, die wir gemäß den in Fotokopie zu ihrer umfassenden Kenntnis … beigefügten Verträgen zu den dort im einzelnen dargestellten Bedingungen eingeräumt haben. Aufgrund Ihrer Beteiligung an der Gesellschaft in Höhe von DM 50.000,- und dem von Ihnen gewünschten Fremdfinanzierungsanteil und den kreditvertraglichen Vereinbarungen ergibt sich, dass sie persönlich bis zur Höhe von DM 44.450,- für die Gesellschaftsverbindlichkeiten bei uns haften."

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In der Folgezeit sind die Zinszahlungen von dem Kläger wie auch von anderen Anlegern des Fonds zunächst auf ein Sammelkonto des Treuhänders gezahlt worden. Von diesem Treuhandkonto wurden dann Zahlungen an die beklagte Bank geleistet. Das änderte sich erst als die A im Jahre 1998 in Konkurs ging. Von diesem Zeitpunkt an erfolgte die Zinszahlung direkt an die Beklagte.

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Mit Anwaltsschreiben vom 22. September 2004 begehrte der Kläger von der Beklagten Rückabwicklung seiner Fondsbeteiligung und berief sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH vom 14. Juni 2004, auf arglistige Täuschung sowie auf einen Widerruf nach § 1 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz, da sowohl der Fondsbeitritt als auch der Abschluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation angebahnt worden sei. Insoweit hat der Kläger behauptet, dass er in den Tagen vor Unterzeichnung des Zeichnungsscheins von dem Anlagevermittler R in seiner privaten Wohnung ungefragt und unaufgefordert angesprochen sowie zu dem Fondsbeitritt bewogen worden sei (Beweis: Zeugnis R). Mit dem im Berufungsrechtszug vorgelegten Schreiben vom 28. Mai 2006 widerrief der Kläger außerdem aus den gleichen Gründen die im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht gegenüber der E GmbH als Rechtsnachfolgerin der C-Treuhand.

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Obwohl die Darlehensverträge nach deren Rubrum auf die X GbR als Vertragspartei lauten, sind im ersten Rechtszug beide Parteien zunächst von einer Darlehensbeziehung unmittelbar zwischen ihnen ausgegangen.

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Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich weiterer Einzelheiten verwiesen wird, hat der auf Rückzahlung von 13.862,33 € und Rückgabe der Originalversicherungspolice gerichtete Klage Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils sowie gegen Abtretung aller gegen die Gründungsgesellschafter und gegen die des Fonds und die Prospektverantwortlichen bestehenden Ansprüche gerichteten Leistungsklage stattgegeben und außerdem antragsgemäß festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Übernahme des fraglichen Anteils und der Annahme des Angebots sowie der Abtretung der fraglichen Ansprüche in Annahmeverzug befinde. Die zwischen den Parteien zustande gekommenen Darlehensverträge seien mangels wirksamer Vollmacht der Treuhänderin unwirksam. Diese habe nämlich ersichtlich keine Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 RBerG gehabt. Auch seien die Darlehensverträge nicht wirksam geworden, weil der Kläger das vollmachtlose Handeln weder genehmigt habe noch Rechtscheinsgrundsätze zum Tragen kommen könnten. Denn die Beklagte als kreditierende Bank stehe im Lager der Fondsvertreiber und könne deshalb nicht wie ein schützenswerter Dritter behandelt werden.

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Die Beklagte hat gegen dieses Urteil vom 20. Februar 2006 - das die von ihr für den Fall, das das Gericht die Darlehensverträge als unwirksam ansehen würde, erhobene Widerklage auf Zahlung von 22.752,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nicht beschieden hat - form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Demgegenüber hat die Beklagte gegen das auf Veranlassung des Klägers ergangenes Ergänzungsurteil vom 18. Mai 2006, mit welchem das Landgericht die erwähnte Widerklage abgewiesen hat, nach Zustellung dieses Urteils am 22. Mai 2006 nicht selbständig Berufung eingelegt. Mit der Berufungsbegründung zu der gegen das Urteil vom 20. Februar 2006 eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend:

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- Der Kläger selbst sei Darlehensnehmer geworden, die Darlehensverträge seien unmittelbar zwischen den Beteiligten abgeschlossen worden. Das Rubrum der vorgelegten Darlehensverträge sei demgegenüber "offensichtlich missverständlich". Ihm stehe der ausdrückliche Wille der die Verträge abschließenden Parteien und der Sinn und Zweck dieser Verträge sowie die Konzeption des streitgegenständlichen X-Fonds entgegen.

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- Das Landgericht habe missachtet, dass der Zeichnungsschein selbst eine wirksame Vollmacht zum Abschluss der Darlehensverträge enthalten habe. Im Übrigen seien im Gegensatz zur Auffassung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Lübeck die Grundsätze der §§ 171 ff BGB anwendbar. Dass dem Beklagten die Originalvollmachten vorgelegt worden seien, folge daraus, dass sämtliche Vollmachten in den Akten der Beklagten auf der ersten Seite den Stempelaufdruck „stimmt mit Original überein“ enthielten. Hierzu habe es aber nur kommen können, wenn tatsächliche Vorlagen erfolgt seien (Beweis: Zeugnis ….). Von daher sei es unschädlich, dass die Mitarbeiter der Bank möglicherweise zum heutigen Zeitpunkt keine konkrete Erinnerung mehr an die Einsicht in die Originalvollmacht der Gegenseite hätten.

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- Auch nach Duldungsgrundsätzen hafte der Kläger, weil schon durch die Unterzeichnung des Zeichnungsscheins („Auftrag und Vollmacht“, K 1, , Anlagenband, Bl. 11 d.A.) ihr gegenüber ein erster haftungsbegründender Vertrauenstatbestand gesetzt worden sei, welcher durch weitere Vertrauenstatbestände, etwa die Kapitalüberweisung, die Übergabe der notariellen Schuldanerkenntnisurkunde oder weitere Korrespondenz im Hinblick auf die Kreditkonditionen vor Abschluss der Endfinanzierung, bei ihr - der Beklagten - den Eindruck habe erwecken müssen, dass die Darlehensverträge auch tatsächlich gewollt gewesen seien.

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- Ungeachtet dessen verstoße die der C-Treuhand erteilte Vollmacht nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, weil der Schwerpunkt der Tätigkeit auf rein wirtschaftlichem Gebiet liege und der Geschäftsführer der Treuhänderin ein Rechtsanwalt sei. Auch stehe der Abschluss von Darlehensverträgen jedenfalls im Sinne des Artikel 1 § 5 Nr. 1 RBerG im Zusammenhang mit dem Tätigkeitszweck der C-Treuhand, welche u. a. die treuhänderische und steuerliche Verwaltung und Beratung im steuerorientierten Zusammenhang mit Immobilien und anderen Anlageobjekten übernommen habe.

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Die Beklagte beantragt,

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auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen

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hilfsweise

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den Kläger zu verurteilen, an sie 22.752,49 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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hilfsweise zu seinem Klagantrag I a festzustellen, dass der Kläger aus den Darlehensverträgen vom 15./20.12.1993 nicht persönlich haftet.

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Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil mit folgenden Erwägungen:

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- Soweit direkte vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien ausscheiden würden, werde nunmehr der Hilfsantrag gestellt.

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- Was die behauptete Vorlage der Originalvollmachten gegenüber der Beklagten anbelange, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass zuletzt in einem ebenfalls den X-Fonds betreffenden Verfahren diese Vorlage nicht habe bewiesen werden können (Urteil des OLG München vom 26. April 2005 - 5 U 4726/02 - Anlage BB 2; vgl. ebenso Urteil des OLG München vom 17. April 2007, 5 U 3615/06, S. 20 f, Anlage BB 22 ). Dies habe insbesondere die Vernehmung der Zeugin K ergeben, habe doch diese seinerzeit bei der C-Treuhand beschäftigte Zeugin gerade nicht bestätigen können, dass Mitarbeiter der Beklagten bei der C-Treuhand die Originalvollmachten eingesehen hätten. Vielmehr habe nach der Darstellung der Zeugin K allein ein Mitarbeiter der C-Treuhand Kopien gefertigt und diese mit dem Stempelaufdruck „Stimmt mit dem Original überein“ versandt. Auch verwertbare Ansatzpunkte für eine „allgemeine Übung“ bestünden letztlich nicht. Aber auch die im Zeichnungsschein enthaltenen Vollmachten legten keine andere Beurteilung nahe, weil diese letztlich mit den späteren notariell beglaubigten Vollmachten verschmolzen und von deren Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG „infiziert“ worden seien. Für dieses Ergebnis spreche insbesondere der Gedanke des § 139 BGB. Davon, dass aber die Zeichnungsscheine in einer für die Anwendung der §§ 171 ff. BGB notwendigen Weise vorgelegen hätten, könne unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen G vor dem OLG Frankfurt nicht ausgegangen werden (Protokoll vom 28. November 2001; Zeugnis …).

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- Ohnehin werde das bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsbegehren nunmehr vorrangig auf § 3 Abs. 1 HWiG gestützt, weil bei einer derartigen Rückabwicklung keine Steuervorteile zu berücksichtigen seien (BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02). Da aufgrund fehlerhafter Anweisung nicht an ihn - den Kläger -, sondern an die Gesellschaft ausgezahlt worden sei, schulde er auch keine Rückgewähr der Valuta. Das Haustürwiderrufsgesetz auch auf die Vollmacht selbst anzuwenden, entspreche einer gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts, dies umso mehr, als es sich beim Vertreter - also der C-Treuhand - nicht um eine Privatperson, sondern um ein Unternehmen gehandelt habe.

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- Aber auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes sei dass Klagebegehren berechtigt, wobei hinsichtlich der Höhe zunächst davon ausgegangen werde, dass sich die noch vorzunehmende Versteuerung der Schadensersatzleistung und bereits erwirtschaftete Steuervorteile ausgleichen würden, so dass diese nicht in Abzug zu bringen seien. In der Sache sei aber davon auszugehen, dass der Beklagten - ohne dass sie hierüber aufgeklärt habe - die Unterkapitalisierung der HAT nicht verborgen geblieben sein könne, habe doch 1991 insoweit einem Rückstellungsbedarf für Mietgarantien schon für die X-Fonds …. in Höhe von rund 17 Mio. DM nur eine Rückstellung von rund 2 Mio. DM gegenüber gestanden (Gutachten S BB 12; Zeugnis S; Sachverständigengutachten). Aber auch schon für 1990 habe eine bilanzielle Überschuldung von 178.360,34 DM vorgelegen (Abschluss 1990, B 13, Sachverständigengutachten). Dies müsse auch der Beklagten bekannt gewesen sein, insbesondere auch deshalb, weil diese den Vermietungsstand gekannt habe (Zeugnis P). Bezug genommen werde außerdem auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten 5610 Js 2/00 StA Hamburg, werde doch dort gegen die Verantwortlichen der A wegen Betruges ermittelt. Insbesondere aber müsse von einem die Darlegungslast erleichternden institutionalisierten Zusammenwirken der Beklagten mit Fondsgesellschaft und Vertrieb ausgegangen werden, wie der eigene Zeuge M der Beklagten genau dies als Art Kooperation bw. Zusammenarbeit für den hier streitbefangenen Fonds Nr … vor dem Landgericht L am 7. November 2005 bekundet habe (Zeugnis ….; Protokoll vom 7. November 2005 zu …).

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Im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und jeweils beigefügten Anlagen.

II.

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Die zulässige Berufung hat Erfolg.

33

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Kläger von der Beklagten Rückzahlung der von ihm gezahlten Darlehenszinsen nicht verlangen, und zwar weder aus § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB noch aus § 3 Abs. 1 S. 1 HaustürWG a.F. Denn der Kläger hat nicht - wie vom Landgericht angenommen - an die Beklagte auf einen zwischen den Parteien abgeschlossenen, aber tatsächlich nicht wirksam zustande gekommenen Darlehensvertrag gezahlt, sondern die fraglichen Zinsen vielmehr in Kenntnis der Beklagten als Gesellschaftsbeitrag an die X-Fonds GbR geleistet, weshalb es an einer Leistungsbeziehung zwischen den Parteien fehlt. Ein Darlehensvertragsverhältnis hinsichtlich der in den Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 28. Dezember 1993 (Bl. 560 d.A.) genannten "Darlehen 1" und "Darlehen 2" besteht demgegenüber - wirksam - nur zwischen der GbR und der Beklagten. Die Beklagte hat nicht unmittelbar den Beitritt des Klägers zum Fonds bzw. seine Einlage finanziert, sondern lediglich mit der Gesellschaft einen Kreditvertrag zur Finanzierung des von dieser betriebenen Objekts abgeschlossen. Dies folgt aus einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Sachverhalts:

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a) Die beiden Darlehensverträge Anlage K 3 und K 4 vom 15./20. Dezember 1993, auf die das "Zuweisungsschreiben" Bezug nimmt, sind jeweils zwischen der Beklagten und der GbR abgeschlossen worden, wie in dem Rubrum der Verträge deutlich festgehalten wird. Sie dienen zur Ablösung des Zwischenfinanzierungsdarlehens vom 7./11. September 1992. Zu dieser Zwischenfinanzierung hat gerade die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 30. Januar 2007, Bl. 490, zutreffend ausgeführt, der Zwischenfinanzierungskredit sei unstreitig „zunächst gegenüber der Fondsgesellschaft ausgereicht“ worden. Soweit die Beklagte (Bl. 97 und erneut Bl. 536 d.A.) darauf hinweist, in den Bedingungen des Zwischenfinanzierungskredits sei vorgesehen, dass die Ablösung des Gesamtkreditrahmens durch Aufnahme langfristiger Darlehen mit den bereits in die Gesellschaft eingetretenen und künftig eintretenden Fondszeichnern vereinbart worden sei, weshalb auch die C-GmbH als Treuhänderin der künftig eintretenden Gesellschafter diesen Zwischenfinanzierungskredit unterzeichnet habe, kann nur festgestellt werden, dass auf diese Weise gut ein Jahr später bei der Vereinbarung des endgültigen Kredits gerade nicht verfahren worden ist, weil diese Darlehen wiederum allein mit der GbR vereinbart worden sind.

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b) Der Inhalt des auf Anforderung des Senats von dem Kläger vorgelegten „Zuweisungsschreiben“ der Beklagten an den Kläger vom 28. Dezember 1993 - in den zentralen Passagen oben im Sachverhalt wiedergegeben - bestätigt deutlich, dass eine darlehensvertragliche Beziehung allein zwischen der Beklagten und der GbR zustande gekommen ist und nicht zwischen der Beklagten und der Klägerin.

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In diesem Schreiben wird nicht nur ausdrücklich auf die beigefügten Verträge verwiesen, die schon dem Rubrum nach aber allein zwischen der Beklagten und der GbR abgeschlossen worden sind. Vor allem wird dort unmissverständlich deutlich gemacht, dass es im Verhältnis des Klägers zu der Beklagten nur darum gehen solle "für die Gesellschaftsverbindlichkeiten" zu haften. Der Kredit ist danach nämlich "zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks" ausgereicht worden und mithin nicht zur Finanzierung des Beitritts des Klägers. Die Beklagte ist also selbst davon ausgegangen, dass nicht etwa eine Darlehensbeziehung zwischen den Parteien zustande kommen sollte, sondern von ihr nur eine Haftung des Anlegers "für die Gesellschaftsverbindlichkeiten" sollte verlangt werden können. Das ist gerade die Konstruktion einer Fondsfinanzierung mit der (anteiligen) Haftung des Gesellschafters, nach der neueren Dogmatik analog den §§ 128, 130 HGB.

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c) Das Fehlen einer Darlehensbeziehung zwischen den Parteien wird durch die tatsächlichen Zahlungsflüsse bestätigt, wie sie zu Protokoll vom 8. Februar 2007 erläutert worden sind. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Anleger nicht etwa Zinsen direkt an die Beklagte auf ein dort für sie von vornherein angelegtes Darlehenskonto, sondern vielmehr auf ein Konto des Treuhänders gezahlt haben. Der Kläger hat also an den Fonds - die GbR - geleistet und auf diese Weise seinen Gesellschaftsbeitrag erbracht. Wäre eine unmittelbare Darlehensbeziehung zwischen den Parteien zustande gekommen, hätte es auf der Hand gelegen, Zins- und ggf. Tilgungsleistungen von Anfang an unmittelbar an die Beklagte auf ein dafür - ggf. als Unterkonto - eingerichtetes Darlehenskonto zu erbringen. Ein solcher Zahlungsvorgang war aber gerade nicht vorgesehen und ist - in den ersten Jahren - nicht praktiziert worden. Vielmehr hat die C GmbH ihrerseits von dem Treuhandkonto jeweils Zahlungen an die Bank geleistet und dadurch die Verpflichtungen der Gesellschaft aus den genannten Darlehensverträgen der Beklagten gegenüber erfüllt. Sie war nicht nur Treuhänderin der Anleger, sondern zugleich Gründungsgesellschafterin der GbR und hat für diese auch die fraglichen Darlehensverträge unterzeichnet. Insofern war sie in § 4 des Beteiligungsgesellschaftsvertrages der X-Fonds GbR von dieser umfassend bevollmächtigt worden.

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d) Gegenüber diesen weit reichenden Anhaltspunkten für eine darlehensvertragliche Beziehung allein zwischen der Beklagten und der GbR greifen die - im gerichtlichen Verfahren allerdings gerade von der Beklagten - vorgebrachten Gegenargumente nicht durch. Hinsichtlich der Konstruktion der Darlehensverhältnisse bleiben nämlich die der C-Treuhand in § 4 des Beteiligungsgesellschaftsvertrages (Anlage B 1) eingeräumten Befugnisse offen. Dort heißt es unter b) cc), dass der Treuhänder berechtigt und verpflichtet sei zum Abschluss von Darlehensverträgen "für den Gesellschafter und die Gesellschaft betreffend die Zwischen- und Endfinanzierung". Die gleiche Offenheit hinsichtlich der Konstruktion findet sich in dem Treuhandvertrag (Anlage K 2), wo es nämlich unter II. heißt, der Geschäftsführer sei insbesondere befugt, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen. Die entsprechende Formulierung findet sich schließlich auch in dem Zeichnungsschein, Anlage K 1.

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Soweit demgegenüber in dem Prospekt von Juni 1992 vorgesehen war (Anlage B 3, S. 40 und 44), dass die Darlehensverträge wie bei dem Erwerber einer einzelnen Immobilie direkt zwischen Fondsgesellschafter und Bank abgeschlossen würden, ist so 1 ½ Jahre später bei Abschluss der Darlehensverträge gerade nicht vorgegangen worden, wie oben dargestellt. Auch der Prospekt bleibt im Übrigen offen, weil dort auf S. 38 auch der Abschluss entsprechender Verträge im Namen der Gesellschaft erwähnt wird.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Umstand, dass in den Darlehensverträge zur Besicherung jeweils die Abtretung der Rechte und Ansprüche von Lebensversicherungen der Gesellschafter - neben anderen Sicherheiten (insbes. Grundpfandrechten) - vorgesehen waren und dass die Tilgung aus den Auszahlungsbeträgen dieser Lebensversicherungen erfolgen sollte, nicht geeignet, den Schluss auf eine notwendig unmittelbare Darlehensbeziehung zwischen den einzelnen Gesellschaftern und der Beklagten zuzulassen. Denn ein Darlehensnehmer - hier die Beklagte - kann sich schuldrechtlich gegenüber dem Darlehensgeber verpflichten, dafür zu sorgen, dass ein Dritter eine Sicherheit stellt bzw. Tilgungen leistet.

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e) Soweit sich der Kläger für sein Rückzahlungsbegehren auf eine Unwirksamkeit des Darlehensvertrages zwischen der GbR und der Beklagten berufen möchte, scheitert sein Klagbegehren nicht nur daran, dass mangels unmittelbarer Leistungsbeziehungen zwischen den Parteien nur die GbR selbst einen Anspruch geltend machen könnte. Vielmehr sind die Darlehensverträge nicht unwirksam. Der Treuhänder konnte hier in seiner Eigenschaft als Gesellschafter-Geschäftsführer die Gesellschaft ohne Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz bei Abschluss der Darlehensverträge wirksam vertreten (vgl. BGH WM 2006, 1673 ff. und Senat, Urteil vom 22. März 2007, 5 U 168/05, S. 13 f.).

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f) Ob der (wirtschaftliche) Beitritt des Klägers zur GbR selbst unwirksam ist, und ob deshalb die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft einschließlich einer Außenhaftung des Klägers der Beklagten gegenüber analog den §§ 128, 130 HGB zur Anwendung kommen, kann dahinstehen, soweit es nämlich hier zunächst um das Rückzahlungsbegehren des Klägers geht, und nicht etwa die beklagte Bank Zahlungsansprüche gegen den Kläger geltend macht. Denn nach den obigen Ausführungen hat der Kläger über den Treuhänder an die Gesellschaft auf seinen Gesellschafterbeitrag geleistet, weshalb ihm kein Rückforderungsanspruch aus Bereicherungsrecht oder aus dem Haustürwiderrufsgesetz gegen die Beklagte zustehen kann.

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Allerdings hat die Beklagte erstinstanzlich im Wege der Hilfswiderklage beantragt, den Kläger zur Rückzahlung von 22.752,49 € zu verurteilen, nämlich des auf ihn nach dem Zuweisungsschreiben entfallenden „Anteils“ der (tatsächlich an die GbR ausgereichten) Darlehensbeträge. Das Landgericht hat diesen Hilfsantrag jedoch durch das am 18. Mai 2006 verkündete Ergänzungsurteil abgewiesen, wozu der Senat weitere Stellung nicht zu beziehen hat, weil die Beklagte dieses Urteil nicht mit gesonderter Berufung angegriffen hat und es deshalb rechtskräftig geworden ist (vgl. dazu Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. A. 2007, § 518 Rn. 1).

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2. Dem Kläger steht für sein Zahlungsbegehren auch kein Schadensersatzanspruch aus cic wegen vorvertraglicher Verletzung von Aufklärungs- und Warnpflichten der Beklagten zur Seite. Eine vorvertragliche Beziehung zwischen den Parteien hat nämlich bis zum wirtschaftlichen Beitritt des Klägers zu der X-Fonds GbR nicht bestanden. Soweit später doch eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien über die Abtretung der Lebensversicherung am 31. Dezember 1993 zustande gekommen sein sollte, war der Beitritt bereits vollzogen und eine Lösung des Klägers von der GbR nur noch nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft für die Zukunft möglich. Deshalb fehlt es jedenfalls an der Ursächlichkeit einer etwa zu diesem Zeitpunkt bestehenden Aufklärungspflicht der Beklagten. Eine solche bestand darüber hinaus aber auch nicht. Aufklärungspflichten über die Risiken, die sich wegen der Mietgarantie und der wirtschaftlichen Situation der Garantiegeberin ergaben, können nämlich allenfalls an eine Darlehensbeziehung bzw. deren Anbahnung zwischen den Parteien anknüpfen, woran es aber gerade fehlt. Auch über die Risiken des Beitritts zur GbR musste die Beklagte den Kläger ersichtlich nicht aufklären, zumal zuvor vorvertragliche Beziehungen zwischen den Parteien nicht bestanden.

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3. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB, ihm die Originalversicherungspolice seiner Lebensversicherung herauszugeben.

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Soweit die Abtretung unter dem 31. Dezember 1993 (Anlage K 5) bewirkt worden ist und dabei für den Kläger die C-Treuhand gehandelt hat, kommt allerdings in Betracht, dass die Treuhänderin als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. Denn sie ist hier nicht auf der Grundlage der im Zeichnungsschein (wirksam) erteilten Vollmacht tätig geworden, sondern auf der Grundlage der Treuhändervollmacht (Anlage K 2, vgl. dort unter Ziffer 11 Abs. 2). Diese Treuhändervollmacht ist aber wegen ihrer Reichweite nach Art. 1 Abs. 1 RBerG iVm § 134 BGB nichtig, denn sie ermöglicht nicht nur die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, sondern die umfassende Vornahme von Rechtsgeschäften (vgl. BGH WM 2004, 1529 ff).

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Insoweit wird zwar weiter zu bedenken sein, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anwendung der §§ 171, 172 BGB nicht ausgeschlossen ist (vgl. BGH WM 2006, 1060 ff.), erst recht nicht in einem Fall wie dem vorliegenden, wo es nicht um ein verbundenes Geschäft geht, weil der Kläger keinen gesonderten Darlehensvertrag abgeschlossen hat. Für die Anwendung des § 172 BGB ist ausreichend, dass die dem Vertreter ausgehändigte Originalvollmachtsurkunde (eine Kopie reicht nicht) dem Vertragspartner vorgelegt wird. Sie muss ihm dabei zur sinnlichen Wahrnehmung unmittelbar zugänglich gemacht werden, wobei nicht notwendig ist, dass der Vertragspartner die ihm vorgelegte Urkunde tatsächlich auch einsieht (BGH a. a. O.; vgl. grundsätzlich bereits BGH WM 1987, 1426 ff. und Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 172 Rn. 3).

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Ob die fraglichen Treuhändervollmacht den Vertretern der Beklagten aber vorgelegt worden ist und diese Einsicht nehmen konnten, ist streitig. Soweit die Beklagte bei ihren Unterlagen jeweils Kopien der ersten und letzten Seite der Vollmacht der einzelnen Anleger - auch des Klägers - haben will, reicht dies nicht aus, denn die Beklagte räumt selbst ein, dass ihr diese Kopien von der C-Treuhand zur Verfügung gestellt, diese also nicht von ihr selbst angefertigt worden sind (so nunmehr deutlich Bl. 547 unter Ziffer 3.; vgl. auch die von der Beklagten vorgelegte Erklärung des Herrn M. vom 22. November 2006, Anlage BK 12). Die Beklagte beruft sich allerdings auf das Zeugnis ihrer beiden Mitarbeiter ...

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Dem braucht der Senat aber nicht nachzugehen, weil der Kläger auch dann, wenn eine wirksame Abtretung unmittelbar in seinem Verhältnis zu der Beklagten nicht festzustellen ist, die Herausgabe der Versicherungspolice nicht verlangen kann. Denn aus von den zwischen der X-Fonds GbR und der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträgen bestand eine Verpflichtung der Gesellschaft, der Beklagten Sicherheiten u.a. in Form der abzutretenden Lebensversicherungen der Anleger zu verschaffen. Dieser Verpflichtung ist die Gesellschaft durch die von der C-Treuhand für den Kläger bewirkten Abtretung nachgekommen. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auf die Unwirksamkeit der von ihm erteilten Vollmacht gemäß § 242 BGB nicht berufen, weil die Beklagte die Abtretung - im Falle der Unwirksamkeit des Beitritts unter Anwendung der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft - auch analog § 128 HGB verlangen kann.

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Die Haftung des Klägers analog den §§ 128, 130 HGB gegenüber der Beklagten scheitert nicht an dem Umstand, dass hier die Konstruktion einer Unterbeteiligung gewählt worden ist, der Kläger nämlich nicht sogenannter „Direktgesellschafter“ (in der Terminologie auf S. 47 des Prospekts, Anlage B 15, Anlagenband) der Fondsgesellschaft selbst geworden ist, sondern lediglich Treugeber eines von der C-Treuhand für diesen treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteils. Das ergibt sich hier aus dem Umstand, dass die C-Treuhand nach dem Zeichnungsschein von dem Kläger nur beauftragt worden ist, den „wirtschaftlichen Beitritt“ zu der GbR zu bewirken.

51

Diese eine „Unterbeteiligung“ darstellende Konstruktion ist im Rahmen privatautonomer Vertragsgestaltung grundsätzlich zulässig (BGH NJW 1953, 1548, 1559; BGH NJW 1997, 2627; BGH NJW 1994, 2886, 2887; BGH NJW-RR 2003, 1392, 1393). Das treuhänderische Halten von Gesellschaftsanteilen selbst verstößt auch nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz (BGH WM 2006, 1154, 1155). Allerdings ist die Unterbeteiligung eine reine Innengesellschaft (BGHZ 50, 316, 320; MüKo zum HGB/Karsten Schmidt, 2. A., 2007, § 230 Rn. 194), mit der Folge, dass eine Außenhaftung sich jedenfalls nicht ohne weiteres schon aus einfacher Analogie zu den §§ 128, 130 HGB ergeben kann (für die OHG zutreffend Habersack in Großkommentar HGB, 4. Aufl. 2004, Rn. 9 zu § 128 HGB).

52

Eine solche Außenhaftung kann sich allerdings bei organisatorischen Besonderheiten und mithin atypischer Ausgestaltung der Konstruktion der Unterbeteiligung ergeben (vgl. Müko zum HGB/Karsten Schmidt, aaO, § 230 Rn. 234 mwN). Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Unterbeteiligte zwar nicht „dinglich“, aber auch nicht nur wirtschaftlich, sondern organisationsrechtlich direkt in den Mitgesellschafterkreis der Hauptgesellschaft einbezogen und dadurch zum „Quasi-Hauptgesellschafter“ geworden ist (MüKo zum HGB/Karsten Schmidt, aaO, § 230 Rn. 216,219). Dieser Fall liegt hier vor. Denn nach der Ausgestaltung dieses geschlossenen Immobilienfonds sollte die Cl-Treuhand zwar den Gesellschaftsanteil für die jeweiligen Anleger treuhänderisch halten, dabei aber lediglich eine Mittlerposition einnehmen, während als wirtschaftlicher Vertragspartner der Anleger die GbR selbst vorgesehen war, die Empfängerin der von den Anlegern zu erbringenden Leistungen sein sollte, wobei im Gegenzug die Anleger auch unmittelbar in die Willensbildung einbezogen worden sind. Intern und organisationsrechtlich haben die Gesellschafter der Hauptgesellschaft hier den Treugebern die volle Stellung als Gesellschafter des Fonds zugestanden, insbesondere volle Mitspracherechte, wie sich aus § 1 Abs. 7 des Beteiligungs-Gesellschaftsvertrages (Anlage B 1) ergibt. Denn danach sollten die Treugeber - mithin auch der Kläger - im Innenverhältnis als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten behandelt werden. Durch Einräumung entsprechender Mitwirkungsbefugnisse zugunsten Dritter im Gesellschaftsvertrag selbst und durch deren Ausübung ist somit hier ein zulässiges (vgl. MüKo zum HGB/Karsten Schmidt, aaO und Ulmer in MüKo zum BGB, 4. Aufl., Rn. 101 vor § 705 BGB) gesellschaftsrechtliches Band unmittelbar zwischen der Hauptgesellschaft und den Unterbeteiligten - und mithin auch dem Kläger - dahin entstanden, dass die Unterbeteiligten sich unmittelbar die Willensbildungsentscheidungen innerhalb der Hauptgesellschaft einschließlich der für diese ausgeführten Geschäftsführungshandlungen zurechnen lassen müssen. Diese Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses war auch gerade der Beklagten gegenüber offengelegt, die sich dementsprechend mit ihren „Zuweisungsschreiben“ jeweils direkt an die Anleger-Treugeber - wie hier den Kläger - gewandt hat.

53

Für eine derartige, dem hiesigen Fall entsprechende Konstruktion der Unterbeteiligung an einer Fondsgesellschaft mittels eines Treuhandvertrages hat der 2. Zivilsenat des BGH in einer jüngeren Entscheidung ausdrücklich entschieden, dass weder die Fondsgesellschaft noch der Anleger geltend machen könne, dieser stehe in unmittelbarer rechtlicher Beziehung allein zum Treuhänder. Der Anleger kann sich dann etwa im Falle eines durch seinen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz ausgelösten Rückgewährverhältnisses nicht darauf berufen, er sei wegen seiner nur „mittelbaren“ Beteiligung nicht Gesellschafter der Fondsgesellschaft und unterliege nicht den Bindungen, die ein fehlerhaft beigetretenes Mitglied einer Personengesellschaft beachten muss (BGHZ 148, 201, 204 f, 207 f).

54

Der Kläger ist vor diesem Hintergrund mit Willen beider Seiten - nämlich der Fondsgesellschaft und seiner selbst als des Treugebers - als Unterbeteiligter in den Willensbildungsprozess der Hauptgesellschaft aufgenommen worden. Soweit seine durch die C-Treuhand aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Vollmacht bewirkte Unterbeteiligung ihrerseits fehlerbehaftet sein sollte, ist er damit doch immerhin derart in die Vollzugsetzung der Hauptgesellschaft eingebunden worden, dass er sich jedenfalls nach der Teleologie der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft das Handeln der Fondsgesellschaft zunächst zurechnen lassen muss. Er kann sich angesichts seiner nicht nur wirtschaftlichen, sondern auch organisatorischen Einbindung in die Hauptgesellschaft - also den Fonds - gegenüber der Beklagten als deren Gläubigerin nicht auf seine formale Rechtsposition als bloß Unterbeteiligter zurückziehen, sondern muss sich gefallen lassen, analog § 128 HGB - wenn auch beschränkt auf seinen „Anteil“ an dem von der Beklagten der GbR ausgereichten Darlehen - herangezogen zu werden.

55

Das entspricht auch genau dem Inhalt des „Zuweisungsschreibens“ der Beklagten an den Kläger vom 28. Dezember 1993, dem der Kläger nicht widersprochen hat.

56

Die Verpflichtung des Klägers analog § 128 HGB ergibt sich aber auch noch unter einem anderen Gesichtspunkt. Denn eine Außenhaftung des Treugebers als „wirtschaftlichen Gesellschafter“ kann jedenfalls rechtsgeschäftlich vereinbart werden. Daran fehlt es hier nicht. Das Verhältnis zwischen der C-Treuhand und dem Kläger (sowie den weiteren Anlegern) muss als zweigliedrige (bzw. mehrgliedrige) Unterbeteiligungsgesellschaft verstanden werden, bei der der Hauptbeteiligte - hier also der Treuhänder - regelmäßig geschäftsführungsbefugt ist (MüKo zum HGB/Karsten Schmidt, aaO, § 230 Rn. 237). Dies hat die Folge, dass die C-Treuhand auch für die einzelnen Treugeber grundsätzlich in Organschaft alles zur Verfolgung des Gesellschaftsziels Notwendige tun durfte, d. h. also auch berechtigt war, die für die Hauptgesellschafter schon gültigen Rechtshandlungen auf die Unterbeteiligten „weiterzuleiten“. Das betrifft die die Hauptgesellschafter (und damit auch die C-Treuhand) analog § 128 HGB treffende Verpflichtung der GbR aus ihren Darlehensverträgen mit der Beklagten, Sicherheiten in Form der Abtretung von Lebensversicherungen der einzelnen Anleger zu stellen. Dies gilt aber auch für die zwischen der GbR und der Beklagten vorgesehene Konzeption, dass auch die Treugeber-Anleger anteilmäßig beschränkt für die Darlehensverbindlichkeit haften sollten, wie dies in dem „Zuweisungsschreiben“ von der Beklagten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden ist und rechtstechnisch über einen Schuldbeitritt möglich ist. Die Berechtigung der C-Treuhand liegt insoweit vor, auf die Treuhandvollmacht kommt es dabei nicht an. Selbst eine etwaige Unwirksamkeit des gesellschaftsrechtlichen Bandes zwischen Treugeber und Treuhänder führt zugunsten des Klägers insoweit nicht weiter, weil die Anwendung der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft auf die stille Gesellschaft - deren Sonderfall die Unterbeteiligung darstellt - anerkannt ist (BGH NJW 2005,1784; MüKo zum HGB/Karsten Schmidt, aaO, § 230 Rn. 128 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen, vgl. auch Rn. 229; für die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf die vollzogene Unterbeteiligung auch Horn in Heymann, HGB, 2. A. 1996, § 230 Rn. 68).

57

4. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 19. April 2007 hilfsweise zu seinem erstinstanzlichen Klagantrag zu I a Feststellung beantragt hat, dass er aus den Darlehensverträgen vom 15./20.12.1993 nicht persönlich hafte, fehlt es bereits an dem für die Zulässigkeit dieses Antrags erforderlichen Feststellungsinteresse und ergibt sich aus dem Vorstehenden zugleich, dass dieser Antrag auch nicht begründet sein kann. Das Fehlen einer unmittelbaren Darlehensbeziehung zwischen den Parteien hat der Senat nämlich schon im Zusammenhang mit dem Rückzahlungsbegehren des Klägers geprüft und bejaht. Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag auch einen etwaigen Anspruch der Beklagten analog §§ 128, 130 HGB meint, ist zu bedenken, dass der Senat bereits im Zusammenhang mit dem Begehren auf Rückgabe der Versicherungspolice einen solchen Anspruch bejaht hat.

58

5. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

59

Der Senat hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO zugelassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Frage der Haftung der Anleger für die Verbindlichkeiten der Fonds-GbR, wenn die Anleger das Modell der Unterbeteiligung unter Zwischenschaltung eines Treuhänders gewählt haben, kann nicht als höchstrichterlich geklärt angesehen werden. Zwar ergibt sich aus dem von dem Kläger vorgelegten Beschluss des BGH vom 17.04.2007 (XI ZR 9/06), der sich nach Darstellung des Klägers mit dem X-Fonds befassen soll, dass auch der Bundesgerichtshof von einem Abschluss der Darlehensverträge allein mit der GbR und nicht mit den einzelnen Anlegern ausgeht. Das entspricht der vorstehend dargelegten Auffassung des Senats und steht in Übereinstimmung auch mit den Urteilen des OLG Karlsruhe (vom 10.11.2005, 19 U 19/05) und des OLG München (vom 17.04.2007, 5 U 3615/06). Der BGH führt a.a.O. auch an - und stützt auch darin die vorstehend begründete Auffassung des Senats -, dass die in den Darlehensverträgen angesprochenen Leistungen der Anleger als Erbringung der Einlage der Gesellschafter angesehen werden können. Allerdings befasst er sich nicht mit der Frage, inwieweit die Anleger auch bei einem nur „wirtschaftlichen“ Beitritt zur GbR unter Zwischenschaltung eines Treuhänders bei Berücksichtigung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einzustehen haben. Diese Frage, die im vorliegenden Fall zwar nicht wegen der nur an die Gesellschaft geleisteten Zinsen eine Rolle spielt, wohl aber wegen der an die Beklagten abgetretenen Ansprüche aus der Lebensversicherung, wird im Übrigen weder in der dem Beschluss des BGH zugrunde liegenden Entscheidung des OLG Oldenburg (Urteil vom 8.12.2006, 14 U 65/05, OLGR Oldenburg 2006, 187 f) noch in dem genannten Urteil des OLG Karlsruhe angesprochen, vom OLG München a.a.O. nur knapp mit Hinweis darauf verneint, dass die Treugeber als Innengesellschafter der akzessorischen Haftung analog den §§ 128 ff HGB nicht unterliegen würden. Mit den insoweit für die Innengesellschaft diskutierten Ausnahmen und der Problematik, ob in der vorliegenden Konstellation eine Ausnahme greift, befasst sich auch das OLG München nicht.


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 24. Mai 2007 - 5 U 38/06

Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 24. Mai 2007 - 5 U 38/06

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 24. Mai 2007 - 5 U 38/06 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 128


Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 172 Vollmachtsurkunde


(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt. (2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung


(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Fall

Handelsgesetzbuch - HGB | § 130


(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erle

Referenzen - Urteile

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 24. Mai 2007 - 5 U 38/06 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 24. Mai 2007 - 5 U 38/06 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2004 - II ZR 385/02

bei uns veröffentlicht am 14.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 385/02 Verkündet am: 14. Juni 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2007 - XI ZR 9/06

bei uns veröffentlicht am 17.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 9/06 vom 17. April 2007 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und Dr.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 385/02 Verkündet am:
14. Juni 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HaustürWG §§ 1, 3 in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung

a) Auf einen kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds
kommen die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auch dann zur Anwendung
, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen
oder erloschen ist.

b) Die Haustürsituation ist der den Beitritt finanzierenden Bank jedenfalls dann
zurechenbar, wenn sie dem von dem Fonds eingeschalteten Vermittler die
Anbahnung auch des Kreditvertrages überläßt und wenn aufgrund des Inhalts
der Kreditunterlagen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Anleger in
einer Haustürsituation geworben worden ist.

c) Nach einem Widerruf gemäß § 1 HaustürWG ist der Anleger nicht verpflichtet
, der Bank die Darlehensvaluta zurückzuzahlen. Er hat lediglich seinen
Fondsanteil an die Bank abzutreten. Umgekehrt schuldet ihm die Bank
Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten
Erträgnisse.
BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02 - OLG München
LG Augsburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 14. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 27. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger unterzeichneten am 30. Juni 1997 eine "Beitrittserklärung" zu der E. KG ER. Beteiligungs GmbH & Co, einem geschlossenen Immobilienfonds (im folgenden: Fonds). Danach beteiligten sie sich an dem Fonds über die ER. Verwaltungs GmbH als Treuhandkommanditistin mit einer Einlage in Höhe von 70.000,00 DM. Die Vertragsverhandlungen fanden in der Wohnung der Kläger statt auf Initiative und unter Beteiligung einer Frau
T. - jetzt: B. -, Mitarbeiterin des Vermittlungsunternehmens I. GmbH, das von dem Fonds mit der Anwerbung von Anlegern beauftragt worden war. Die Beteiligung der Kläger sollte in vollem Umfang durch einen Kredit der beklagten Bank finanziert werden. Nachdem die Kläger dazu ebenfalls am 30. Juni 1997 eine Selbstauskunft abgegeben hatten, unterschrieben sie am 28. Juli 1997 ein ihnen von Frau B. vorgelegtes und bereits gegengezeichnetes Darlehensvertragsformular der Beklagten über ein Darlehen in Höhe von - einschließlich Disagio und Bearbeitungsgebühr - 83.522,00 DM. Die NettoDarlehenssumme in Höhe von 73.500,00 DM - davon 3.500,00 DM als Agio - wurde von der Beklagten an den in der Beitrittserklärung bezeichneten Mittelverwendungstreuhänder gezahlt.
Mit Anwaltsschreiben vom 10. März 2000 an den Vertreter des Fonds widerriefen die Kläger ihren Beitritt und erklärten zugleich die Kündigung ihrer Beteiligung und die Anfechtung der Beitrittserklärung. Mit Schreiben vom selben Tage an die Beklagte verweigerten sie die weiteren Zins- und Tilgungszahlungen und verlangten Rückzahlung der bereits geleisteten Raten, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Beteiligung an dem Fonds. Sowohl der Fonds als auch die Beklagte wiesen das Begehren der Kläger mit der Begründung zurück, eine Kündigung sei frühestens zum 31. Dezember 2011 möglich.
Die Kläger haben behauptet, die Vermittlerin B. habe ihnen erklärt, die Beteiligung an dem Fonds und der Darlehensvertrag könnten jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn sich ihre finanziellen Verhältnisse nachteilig ändern würden.
Mit der Klage verlangen sie Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten 17.061,00 DM und Feststellung, daß zwischen ihnen und der Beklagten kein
wirksamer Darlehensvertrag bestehe und sie insbesondere nicht verpflichtet seien, an die Beklagte aus dem Darlehensvertrag Zins- und Tilgungsbeträge zu entrichten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt ist die Klage schon deshalb begründet, weil der Darlehensvertrag der Parteien unwirksam ist. Die Kläger waren berechtigt, ihre auf den Abschluß des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, jetzt § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) zu widerrufen.
1. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen, weil es gemeint hat, daß ein Widerruf des Fondsbeitritts zu keinen anderen Rechtsfolgen führen könne als eine fristlose Kündigung wegen arglistiger Täuschung. Daraus ergebe sich aber nur ein Abfindungsanspruch gegen die Fondsgesellschaft , der auch über § 9 Abs. 3 VerbrKrG der Bank nicht entgegengesetzt werden könne. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.
2. Wie der Senat in der Entscheidung vom heutigen Tage in der Parallelsache II ZR 395/01 ausgesprochen und begründet hat, finden auf eine Darle-
hensvertragserklärung, die ein Verbraucher in einer Haustürsituation abgibt oder zu der er in einer solchen Situation veranlaßt wird, auch dann die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes Anwendung, wenn der Darlehensvertrag zugleich die Voraussetzungen eines Vertrags nach dem Verbraucherkreditgesetz erfüllt. So liegt der Fall hier. Die Kläger sind von der Vermittlerin B. - wie der Senat aufgrund des Sachvortrags der Parteien und mangels entgegenstehender, zu weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts Anlaß gebender Umstände selbst feststellen kann - in ihrer Wohnung aufgesucht worden und haben dort den Darlehensvertrag unterschrieben. Der Vertrag erfüllt damit auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VerbrKrG. Aus den soeben genannten Gründen ist der Umstand, daß das damit zugleich begründete Widerrufsrecht nach § 7 Abs. 1 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) aufgrund der von den Klägern gesondert unterzeichneten Belehrung über das Widerrufsrecht, jedenfalls aber wegen Ablaufs der Jahresfrist aus § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG mittlerweile erloschen ist, für das Recht zum Widerruf nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG ohne Bedeutung.
3. Die von der Vertriebsorganisation des Fonds geschaffene Haustürsituation ist der Beklagten zurechenbar.
Dafür ist auf die Grundsätze abzustellen, die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelt worden sind (BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, NJW 2003, 424, 425 = ZIP 2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743; v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist danach - wie hier - der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Umstände des Falles den Erklä-
rungsempfänger veranlassen mußten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH, Urt. v. 9. April 1992 - IX ZR 145/91, NJW-RR 1992, 1005, 1006 = ZIP 1992, 755, 756).
Auch wenn die Beklagte nicht schon gewußt haben sollte, daß die Fondsbeteiligungen einschließlich der Finanzierungen in Haustürsituationen vertrieben wurden, war sie nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen doch jedenfalls verpflichtet, sich bei den Initiatoren des Fonds oder dem Vermittlungsunternehmen I. GmbH oder dessen Mitarbeiterin B. über die Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen. Sie hatte der I. GmbH nicht nur ihre Vertragsformulare überlassen, sondern das für die Kläger bestimmte Formular sogar schon gegengezeichnet. Die I. GmbH hatte ihren Sitz in G.. Die Kläger wohnen dagegen in A.. Ausweislich des Inhalts des Darlehensvertrags haben sie das Schriftstück auch dort unterschrieben. Damit war aus der Sicht der Beklagten von einer Haustürsituation auszugehen, mußte sich ihr dieser Eindruck jedenfalls aufdrängen.
4. Das Widerrufsrecht der Kläger nach dem Haustürwiderrufsgesetz ist nicht durch Fristablauf erloschen.
Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG (in der bis zum 30. September 2000 gültigen Fassung) nicht zu laufen begonnen. Die mit dem Darlehensvertragsformular verbundene Widerrufsbelehrung genügt nämlich nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG.
Die von den Klägern unterzeichnete Erklärung enthält den Zusatz, daß im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrags auch der Beitrittsvertrag nicht
wirksam zustande komme. Eine derartige Widerrufsbelehrung erfüllt nicht die Anforderungen des § 2 HaustürWG. Danach darf die Belehrung über das Widerrufsrecht keine "anderen" Erklärungen als die in § 2 HaustürWG genannten enthalten. Das aber ist hier mit dem Hinweis auf den Beitrittsvertrag der Fall.
5. Als Rechtsfolge des Widerrufs sind die Vertragspartner gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG (§§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) verpflichtet, dem jeweils anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
Danach hat die Beklagte den Klägern die von ihnen gezahlten Zins- und Tilgungsraten zurückzuzahlen (vgl. BGHZ 152, 331, 336). Dabei sind allerdings die Zahlungen zu verrechnen, die von dem Fonds an die Kläger ausgekehrt worden sind, weil die Kläger sonst im Rahmen der Rückabwicklung besser gestellt würden, als sie ohne den Fondsbeitritt gestanden hätten. Dazu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Das ist im Rahmen der erneuten Verhandlung nachzuholen. Der Einwand der Beklagten, auch die Steuervorteile der Kläger seien unberücksichtigt geblieben, ist dagegen unbegründet. Etwaige bleibende Steuervorteile der Kläger sind nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs nur im Rahmen von Schadensersatzansprüchen zu berücksichtigen, nicht dagegen auch bei der Rückabwicklung nach § 3 HaustürWG. Insoweit spielen nur die Leistungen eine Rolle, die im Verhältnis der an dem Verbundgeschäft Beteiligten geflossen sind. Dazu gehören etwaige Steuervorteile des Anlegers nicht.
Die Kläger sind dagegen nicht verpflichtet, der Beklagten die Darlehensvaluta zurückzugewähren. Sie haben der Beklagten vielmehr nur den mit dem
Darlehen finanzierten Gesellschaftsanteil - in Form der Rechte gegenüber dem Treuhänder - zu übertragen. Dem stehen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Grundsätze über den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt nicht entgegen.
Wie der Senat in der Entscheidung vom heutigen Tage in der Parallelsache II ZR 395/01 dargelegt hat, besteht die empfangene und damit nach § 3 HaustürWG zurückzugewährende Leistung der Bank jedenfalls dann nicht in der Darlehensvaluta, sondern in der mit dem Darlehen finanzierten - unmittelbaren oder durch einen Treuhänder vermittelten - Gesellschaftsbeteiligung , wenn der Darlehens- und der Beitrittsvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG darstellen. Weiter hat der Senat ausgeführt, daß auch bei einem kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ein verbundenes Geschäft vorliegen kann und daß die dafür erforderliche wirtschaftliche Einheit zwischen dem Darlehens- und dem Beitrittsvertrag dann unwiderruflich vermutet wird, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertrags der Mitwirkung der Initiatoren des Fonds bedient. Das hat die Beklagte hier getan, indem sie dem von den Initiatoren des Fonds eingeschalteten Vermittlungsunternehmen ihre Vertragsformulare überlassen hat.
II. Damit kommt es für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob die Klage auch aufgrund eines Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriffs nach § 9 VerbrKrG begründet ist (vgl. dazu Senatsurteil vom heutigen Tage in der Parallelsache II ZR 395/01).
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 9/06
vom
17. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die
Richter Dr. Ellenberger und Dr. Grüneberg
am 17. April 2007

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Dezember 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 70.000 €.

Gründe:


I.


1
Die klagende Bank und der Beklagte streiten im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an dem in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen H. - fonds (im Folgenden: GbR) über Ansprüche aus einem Darlehensvertrag.
2
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten in erster Linie Zahlung von rückständigen Darlehensraten und Zinsen, ferner die Feststellung des Bestehens wirksamer Darlehensverträge. Der Beklagte begehrt widerklagend die Rückzahlung geleisteter Darlehensraten Zug um Zug gegen Übertragung seiner Gesellschaftsbeteiligung sowie Feststellung, dass wirksame Darlehensverträge nicht bestehen. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen, die Widerklage hat Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stünden gegen den Beklagten keine Ansprüche aus den Darlehensverträgen zu. Diese seien nicht wirksam zustande gekommen. Die der Treuhänderin erteilte Vollmacht verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz und sei auch nicht nach §§ 171 ff. BGB aus Rechtsscheinsgesichtspunkten wirksam. Eine wirksame Vollmacht sei auch nicht in dem vom Beklagten unterzeichneten Zeichnungsschein enthalten. Die Verträge seien zudem nach § 6 Abs. 1, § 4 VerbrKrG nichtig. Eine Heilung nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG scheide aus, da es sich um verbundene Geschäfte handele. Außerdem sei die Klage auch unter dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 10. November 2005 vertretenen Ansatz unbegründet, nach welchem die GbR, nicht hingegen die Anleger Darlehensnehmer seien. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.

II.


3
Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung liegen nicht vor, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
4
Die zu Recht von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob in dem vom Beklagten unterzeichneten Zeichnungsschein eine wirksame Vollmacht enthalten ist, sowie zur Frage der Heilung eines Formmangels nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG und zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG widersprechen zwar der Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Urteilen vom 25. April 2006 (XI ZR 219/04, WM 2006, 1060 ff.; XI ZR 29/05, WM 2006, 1008 ff., für BGHZ vorgesehen). Dies ist aber nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht den formularmäßigen Darlehensverträgen im Ergebnis zu Recht entnommen hat, dass sie von der Klägerin allein mit der GbR und nicht mit den einzelnen Anlegern abgeschlossen wurden.
5
Für die Klärung der Frage, wer Darlehensnehmer ist, ist im Wege der Auslegung der Darlehensverträge in erster Linie der gewählte Wortlaut als der objektiv erklärte Parteiwille maßgebend (st.Rspr.; vgl. nur BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00, NJW 2001, 2535). Als "Darlehensnehmer" ist im Vertragsrubrum der Verträge jeweils die GbR genannt. Die Verträge wurden von der Treuhänderin auch ausdrücklich für die GbR unterzeichnet. Demgegenüber werden die einzelnen Anleger an keiner Stelle des Vertragstextes namentlich genannt.
6
Auch der weitere Vertragstext spricht dagegen, dass die Bezeichnung der GbR als "Darlehensnehmer" irrtümlich erfolgt ist und tatsächlich die einzelnen Anleger gemeint waren. Nach Nr. 1 der Darlehensverträge dienten die Darlehen nicht der Finanzierung der einzelnen Fondsbeteiligungen , sondern "zur Finanzierung der Herstellungs- und Anschaffungskosten" , also des Fondsobjekts. Die einzelnen Darlehenssummen betrugen bei einem Gesamtvolumen von fast 51 Millionen DM zwischen 2.264.730 DM und 17.196.300 DM, ohne dass diese Beträge auf die zahlreichen einzelnen Anleger aufgeteilt waren. Nach Nr. 7 hat der "Darlehensnehmer" das Fondsobjekt während der Laufzeit des Darlehens zu versichern, was nur der GbR möglich ist.
7
Soweit einzelne Vertragsbestimmungen eher mit der Stellung der einzelnen Anleger als Darlehensnehmer in Einklang zu stehen scheinen, kommt dem keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die in Nr. 2.1 dargestellte "Effektivzinsberechnung gem. Preisangabeverordnung", die wohl dem Formerfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG a.F. Rechnung tragen sollte, bezieht sich auf die gesamte Darlehenssumme von 17.196.300 DM und ist daher für den einzelnen Anleger nicht aussagekräftig. Die in Nr. 4 und 5 der Verträge geregelte Tilgung der Darlehen durch oder aufgrund von Leistungen der Anleger kann im Rahmen des Gesamtgeflechts des Anlagemodells auch als Erbringung der Einlage der Gesellschafter anzusehen sein. Die in Nr. 6 geregelte Besicherung führt mehrere Sicherheiten auf, die teils von der GbR und teils von den Anlegern zu leisten waren, so dass die Regelung für die Frage, wer Darlehensnehmer sein sollte, unergiebig ist. Entsprechendes gilt für die Auskunftspflicht nach Nr. 8, nach der der Darlehensnehmer alle von der Klägerin für erforderlich erachtete Unterlagen, wie Jahresabschlüsse, Gewinn - und Verlustrechnungen oder Einkommensteuerunterlagen, vorzulegen hatte.

8
Auch eine am Parteiinteresse ausgerichtete Auslegung der Darlehensverträge (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR 228/99, WM 2001, 1525) führt nicht dazu, dass die einzelnen Anleger als Darlehensnehmer anzusehen sind. Der Senat hat bereits über die unterschiedlichsten Formen von Kapitalanlagemodellen zu entscheiden gehabt, denen teils Darlehen zur Finanzierung der einzelnen Fondsbeteiligungen, teils aber auch Objektfinanzierungsdarlehen zugrunde lagen. Die mit der Fondsbeteiligung verfolgten Ziele lassen sich für den Anleger auf beiden Wegen erreichen. Da beide Anlagemodelle auf dem Markt vertrieben werden, besteht keine Indizwirkung oder gar Vermutung für eine bestimmte Finanzierungsform. Vielmehr sind die konkreten vertraglichen Vereinbarungen in den Darlehensverträgen maßgebend. Die darin enthaltenen Unklarheiten und Ungereimtheiten gehen zu Lasten der Klägerin als Verfasserin der Darlehensverträge.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 20.07.2005 - 9 O 2940/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.12.2005 - 14 U 65/05 -