Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 29. Juni 2005 - 5 U 164/03-16
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.2.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 352/00, wird zurückgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.952,97 Euro festgesetzt.
5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 14.2.2003, Az.: 14 O 352/00, an die Klägerin 7.952,97 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 6.10.1998 zu zahlen.
die Berufung zurückzuweisen.
B.
(1)
(1.1.)
(a)
aa.
bb.
cc.
dd.
(b)
(aa)
(bb)
(cc)
(1.2.)
(2)
(a)
(b)
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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 29. Juni 2005 - 5 U 164/03-16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen.
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen.
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, daß das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die Anzeige muß den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.
(3) Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt.
(4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
(5) Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.
Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen.
Abweichend von § 438 Abs. 1 und 2 erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes,
- 1.
wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist, - 2.
wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.
(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, daß das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die Anzeige muß den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.
(3) Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt.
(4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
(5) Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
Abweichend von § 438 Abs. 1 und 2 erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes,
- 1.
wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist, - 2.
wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
(1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
(2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt vom Beklagten materiellen Schadensersatz aus übergegangenem Recht. Die Klägerin ist der Verkehrshaftungsversicherer des Güterkraftverkehrsunternehmers S. GmbH (im folgenden: S.). Die S. betraute im Zeitraum von Juni 2001 bis Januar 2002 die Firma W. GmbH & Co. KG (im folgenden: W.) mit der Auslieferung des Transportgutes verschiedener ihrer Auftraggeber. In insgesamt vier Fällen kam es zu Schadensersatzforderungen gegen die S., weil Frachtgut bei der W. bzw. ihrer Subunternehmerin abhanden gekommen, beschädigt oder verspätet an den Empfänger ausgeliefert worden war. Die Klä-gerin zahlte in allen Fällen auf die gegen die S. erhobenen Schadensersatzforderungen. Der Beklagte hatte als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der W., über deren Vermögen am 1. Mai 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die W. eine Verkehrshaftungsversicherung mit einem Selbstbehalt von 1.000 DM je Schadensfall abgeschlossen. Dieser Betrag wurde in keinem der vier Schadensfälle erreicht. Mit ihrer Schadensersatzklage begehrt die Klägerin Erstattung von 1.232,15 Euro. Das Amtsgericht hat die zunächst gegen die W. und den Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete , jedoch nur gegen den Beklagten zu Ende geführte Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren gegen den Beklagten weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus, bei den von der Klägerin geltend gemachten Schäden handele es sich um Vermögensschäden, für deren Ersatz ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht in Betracht komme. Ansprüche aus § 425 HGB sowie aus positiver Vertragsverletzung könnten sich allenfalls gegen die W. richten, nicht aber gegen den Beklagten. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7a Abs. 1 Satz 1 GüKG sei gleichfalls nicht gegeben. Durch den Abschluß einer Versicherung mit einem Selbstbehalt von 1.000 DM je Schadensfall habe der Beklagte der Versicherungspflicht aus § 7a GüKG genügt. Diese Norm solle in erster Linie den Frachtführer selbst vor einem ansonstenunübersehbaren Haftungsrisiko schützen. Dieses Haftungsrisiko sei aber bei einem angemessenen Selbstbehalt je Schadensfall wirksam begrenzt. Außerdem sei § 7a GüKG kein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz. Es spreche viel dafür, daß der Schutz des Auftraggebers sich lediglich und allenfalls als Reflex zu dessen Gunsten auswirken solle.
II.
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht den auf den Streitfall anzuwendenden § 7a GüKG in der Fassung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I, S. 1485 ff. - im folgenden: § 7a GüKG a.F.) nicht als Gesetz zum Schutz des Vermögens im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der S. angesehen. 1. Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, daß die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit oder ein anderes Schutzgut im Auge haben. Andererseits enthält die Beschränkung des deliktsrechtlichen Schutzes auf absolute Rechtsgüter in § 823 Abs. 1 BGB eine gesetzgeberische Wertung, die nicht dadurch überspielt werden darf, daß der Anwendungsbereich des § 823Abs. 2 BGB ausufert. Deshalb ist eine Norm nicht bereits dann als Schutzgesetz anzusehen, wenn der Individualschutz durch ihre Befolgung als Reflex objektiv erreicht werden kann; er muß vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Der Schutzumfang und der Kreis der Geschützten müssen deutlich erkennbar sein (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - VersR 2004, 255 und vom 16. März 2004 - VI ZR 105/03 - VersR 2004, 1012; jeweils m.w.N.). 2. Nach diesen Grundsätzen steht jedenfalls die S. als Güterkraftverkehrsunternehmerin , die einen ihr erteilten Beförderungsauftrag an einen Subunternehmer weitergegeben hat, nicht unter dem Schutz des § 7a GüKG a.F..
a) § 7a Abs. 1 GüKG a.F. verpflichtet den Unternehmer, eine Güterschaden -Haftpflichtversicherung zu unterhalten (BGH, Urteil vom 7. Mai 2003 - IV ZR 239/02 - NJW-RR 2003, 1107, 1108), die nach dem Gesetzeswortlaut alle Schäden zu umfassen hat, für die der Unternehmer bei Beförderungen mit Be- und Entladeort im Inland nach den frachtrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet. Diese Versicherungspflicht ist als Teil des Güterkraftverkehrsgesetzes gewerberechtlicher und damit öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Koller, Tansportrecht, 5. Aufl., Rn. 1 zu § 7a GüKG).
b) Der höchstrichterlichen Rechtsprechung können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, diese Pflichtversicherung schütze auch die Vermögensinteressen des Güterkraftverkehrsunternehmers gegenüber seinem Subunternehmer , wenn dieser sich nicht ausreichend gegen Transportschäden versichert hat. In einer älteren Entscheidung (BGH, Urteil vom 30. Januar 1964 - II ZR 141/62 - NJW 1964, 1224 f.) hat der Bundesgerichtshof die Frage verneint , ob das strafbewehrte Verbot, von den güterkraftverkehrsrechtlich vorge-
gebenen Beförderungsentgelten abzuweichen, zugleich die durch diese Festsetzung gebundenen, am Beförderungsvertrag beteiligten Unternehmer deliktsrechtlich schützen soll, ob also der unter Strafandrohung mit einem Verbot belegte Unternehmer zugleich Geschützter desselben Verbotes sein kann. Demgegenüber sind der Normadressat des § 7a GüKG (der Unternehmer) und der Verlader/Auftraggeber in bezug auf die konkrete Versicherungspflicht nicht identisch, mag auch der Auftraggeber selbst im Rahmen eines anderen Vertragsverhältnisses versicherungspflichtiger Unternehmer sein. Dies unterscheidet die beiden Regelungsbereiche wesentlich voneinander. Deshalb kann aus jener Entscheidung für den Streitfall nichts hergeleitet werden. Ohne Erfolg zieht die Revision die Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Schutzzweck der Kfz-Haftpflichtversicherung heran (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 1974 – VI ZR 234/72 – NJW 1974, 1086 m.w.N.). Diese ist auf den Streitfall nicht übertragbar. Allein aus dem Bestehen einer Pflichtversicherung kann nicht auf deren Zweck rückgeschlossen werden. Außerdem weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, es ginge zu weit, einen Willen des Gesetzgebers zu unterstellen, daß dem Auftraggeber über das wohlausgewogene Haftungssystem des Handelsgesetzbuchs hinausgehend eine zusätzliche Anspruchsnorm zur Verfügung gestellt werden sollte.
c) In der Gesamtschau lassen die Gesetzgebungsmaterialien nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, daß der Gesetzgeber durch die Versicherungspflicht auch den Güterkraftverkehrsunternehmer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit gegen die Folgen von Schäden habe schützen wollen, die im Verantwortungsbereich seines Subunternehmers entstehen. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zum Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 ist ersichtlich, daß der Gesetzgeber vorrangig die öffentlich-
rechtliche Neuordnung des Güterkraftverkehrs bezweckt hat (vgl. BT-Drs. 13/9314, S. 1 f. und BT-Drs. 13/10037, S. 3 f.). Eine Versicherungspflicht, wie sie bis dahin § 27 GüKG vorgesehen hatte, sah der Regierungsentwurf nicht vor. § 7a GüKG wurde auf Anregung des Ausschusses für Verkehr des Deutschen Bundestages in das Gesetz eingefügt (vgl. BT-Drs. 13/10037, S. 30). Dabei hebt der Ausschuß in seiner Beschlußempfehlung an den Deutschen Bundestag nur auf den ordnungsrechtlichen Charakter des Gesetzes ab, ohne weitere, vermögensschützende Zwecke erkennen zu lassen (BT-Drs. 13/10037, S. 3 f.). Hingegen heißt es in dem dieser Beschlußempfehlung angefügten Bericht , neben den Interessen der Allgemeinheit und der beteiligten Unternehmer an einem geordneten Güterkraftverkehrswesen und einem fairen Wettbewerb schütze § 7a GüKG mit der Beibehaltung einer Versicherungspflicht der vormals in § 27 GüKG bestimmten Art "zugleich den geschädigten Verlader/Auftraggeber. Der Gedanke des Verbraucherschutzes rückt insbesondere im Umzugsverkehr in den Vordergrund, weil hier der Auftraggeber oftmals kein Geschäftsmann /Kaufmann ist" (vgl. BT-Drs. 13/10037, S. 35). Selbst wenn der Gesetzgeber damit nicht lediglich die tatsächlichen, reflexhaften Auswirkungen der Versicherungspflicht beschrieben haben sollte, sondern einen weiteren Normzweck, so sind diese Erwägungen doch im Hinblick auf den Verbraucherschutz erfolgt, also auf den nichtgewerblichen Auftraggeber. Daß sich der Schutzzweck des § 7a GüKG a.F. darin erschöpfen sollte, den Versicherungspflichtigen von seinem Haftungsrisiko zu befreien, legt auch die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung auf die Vorläuferbestimmung (§ 27 GüKG) nahe. Denn zu der in dieser Vorschrift angeordneten Pflichtversi-
cherung hatte der Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung die Ansicht vertreten, sie schütze im Unterschied zur Transportversicherung das Interesse des Unternehmers, von seiner Haftpflicht gegenüber seinem Auftraggeber befreit zu werden, nicht aber dessen Integritätsinteresse (BGH, Urteile vom 7. Dezember 1962 - II ZR 254/59 - VersR 1962, 129 und vom 1. Februar 1968 - II ZR 79/65 - VersR 1968, 289; vgl. Thume, VersR 2004, 1222, 1223). Danach kann auch nicht angenommen werden, seine sonstigen Vermögensinteressen hätten durch diese Verkehrshaftungsversicherung geschützt werden sollen.
d) Auch systematische Erwägungen sprechen gegen einen solchen Schutz. Ohne Einfluß auf die Auslegung des Gesetzes ist insoweit das Bestehen einer Bußgelddrohung wie sie § 19 Abs. 1 Nr. 6a GüKG a.F. enthielt. Denn sie läßt ungeachtet ihrer Reichweite den Charakter der Pflicht unberührt, deren Verletzung sie entgegenwirken soll. Sie kann den Schutz der Interessen der Allgemeinheit ebenso verstärken, wie den Schutz von Individualinteressen. Hingegen kommt dem Umstand Bedeutung zu, daß der Güterkraftverkehrsunternehmer , der seinerseits als Auftraggeber auftritt, des Schutzes aus § 7a GüKG nicht bedarf, wenn er sich gesetzestreu und - wie er es seinem eigenen Auftraggeber schuldet - sorgfältig verhält. Er ist zugleich Unternehmer im Sinne des § 7a Abs. 1 GüKG und unterliegt als solcher der Versicherungspflicht. Kommt er dieser nach, ist sein Schadensrisiko abgedeckt. Gegen das verbleibende, wirtschaftlich weit unbedeutendere Risiko, mit höheren Versicherungsprämien belastet zu werden, kann er sich in zumutbarer Weise dadurch schützen, daß er sich von seinem Subunternehmer beim Vertragsabschluß dessen Versicherungsnachweis vorlegen läßt.
e) Stellt mithin § 7a GüKG kein Schutzgesetz zugunsten des Auftraggebers dar, kann dahinstehen, ob der Beklagte als Geschäftsführer des in der Rechtsform einer GmbH geführten Auftragnehmers durch den Abschluß einer Güterschaden-Haftpflichtversicherung mit Selbstbehalt seine Pflichten verletzt hat und ob er dafür dem Auftraggeber persönlich haftet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.