Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 30. Sept. 2011 - 5 W 212/11 - 94

bei uns veröffentlicht am30.09.2011

Tenor

1. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt R. für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens beigeordnet.

2. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2.9.2011 (5 O 59/11) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Betroffene, der seit seinem 13. Lebensjahr Alkohol konsumiert hat, wurde mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11.12.1970 (2. – j 27/70) unter anderem wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren verurteilt. Vor der Tat hatte er Bier getrunken (BAK 2 ‰). Er zwang das Tatopfer, ein damals 16 Jahre altes Mädchen, zum Geschlechtsverkehr und erwürgte es dabei.

Am 12.6.1979 wurde er aus der Haft entlassen. Sieben Wochen später, am 30.7.1979, begegnete er einer ihm bis dahin unbekannten Frau in einem Treppenhaus. Er drängte sich in ihre Wohnung, wo er sie fragte, ob sie "die Pille" nehme, sie am Hals packte und würgte, bis ihr schwindlig wurde. Die Frau konnte sich durch Treten und Kratzen befreien und aus dem Haus flüchten. Der Betroffene wurde wegen dieser Tat am 3.8.1979 inhaftiert. Das Landgericht Saarbrücken verurteilte ihn am 9.5.1980 (4 – 4/80, 7 Js 10686/79) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.

Nach seiner Haftentlassung am 4.2.1983 hielt er sich zumeist in England auf. Feststehende Informationen über etwaige dort begangene Straftaten liegen derzeit nicht vor. Im Februar 1988 begab er sich ins Saarland. An den Fastnachtstagen trank er erhebliche Mengen Alkohol. Er lernte am 17.2.1988 eine Frau kennen, die er auf ihrem Nachhauseweg verfolgte. Er griff sie am Hals, würgte sie und zerrte sie in ein Waldgelände. Trotz heftiger Gegenwehr gelang es ihm, ihr die Kleider auszuziehen. Er schlug auf die Frau ein – zum beabsichtigten Geschlechtsverkehr kam es wegen einer vorzeitigen Ejakulation nicht – und ließ sie bei Temperaturen um 0°C unbekleidet auf dem Waldboden zurück. Sie wurde gegen Mitternacht – verletzt, unterkühlt und in einem Schockzustand – von einer Passantin gefunden und musste stationär, zunächst intensivmedizinisch, behandelt werden. Das Landgericht Saarbrücken ging aufgrund einer gerichtspsychiatrischen Begutachtung (Dr. Rö.) von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nach jahrelangem Alkoholabusus mit der Folge einer Persönlichkeitsstörung aus und hielt außerdem wegen der akuten Alkoholisierung eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB für nicht sicher ausschließbar. Es verurteilte den Betroffenen am 28.9.1989 (1 – 2/89 SchwG) wegen vorsätzlichen Vollrauschs gemäß § 323a StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und ordnete zugleich gemäß § 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Aufgrund dieser Anordnung befand der Betroffene sich ab dem 11.10.1989 im Maßregelvollzug im damaligen Landeskrankenhaus in Merzig. Er entwich bei einem begleiteten Stadtausgang am 23.2.1990. Er betrank sich und suchte ein Bordell auf. Dort sprang er eine Prostituierte, mit der er sich in ein Zimmer begeben hatte, von hinten an, hielt ihr den Mund zu und würgte sie am Hals. Die Frau wehrte sich, er kratzte sie im Gesicht, griff ihr mit beiden Händen in die Haare und zog den Kopf nach hinten. Als eine andere Prostituierte aufmerksam wurde, löste sie einen Alarm aus, und der Betroffene konnte von der Polizei gestellt werden. Er hatte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,53 ‰. Das Landgericht Trier (Urteil vom 28.2.1991 – 2 Js 2399/90) konstatierte auf der Grundlage einer psychiatrischen Begutachtung (Dr. G.) eine schwer wiegende Persönlichkeitsfehlentwicklung und vermochte im Hinblick auf den hinzutretenden Alkoholkonsum eine Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB nicht sicher auszuschließen. Es ordnete deshalb gemäß § 63 StGB (nur) die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Am 5.4.1991 gelang dem Betroffenen erneut die Flucht. Er wurde Ende August in England verhaftet und nach Deutschland verbracht. Am 4.5.1992 floh er nochmals, wurde in Hamburg aufgegriffen und befand sich ab dem 14.9.1992 wieder im Maßregelvollzug. Ab dem Jahr 1998 nahm er in der Klinik homosexuelle Kontakte zu Mitpatienten auf.

Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Saarbrücken ordnete gemäß § 67 e StGB wiederholt die Fortdauer der Unterbringung an (zuletzt mit Beschluss vom 28.2.2005). Nach externer Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. K. erklärte sie mit Entscheidung vom 28.11.2005 die durch das Landgericht Saarbrücken am 28.9.1989 und die durch das Landgericht Trier am 28.2.1991 angeordneten Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Abs. 6 StGB für erledigt. Zwar sei der Betroffene weiterhin gefährlich, allerdings nicht erheblich in der Schuldfähigkeit beeinträchtigt. Er wurde ab dem 23.12.2005 in Strafhaft umgesetzt. Das Strafende war auf den 22.6.2007 notiert.

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken beantragte vor Beendigung der Strafhaft beim Landgericht Saarbrücken unter dem 14.11.2006 die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB (in der bis zum 17.4.2007 geltenden Fassung). Das Landgericht erließ während des Verfahrens (am 15.6.2007, siehe Bl. 25 d. A.) einen Unterbringungsbefehl gemäß § 275a Abs. 5 StPO (in der bis zum 11.7.2008 geltenden Fassung: Unterbringungsbefehl bis zur Rechtskraft des Urteils, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass nachträgliche Sicherungsverwahrung [§ 66b StGB a. F.] angeordnet werde). Es gab mit Urteil vom 4.4.2007 (14 - AR 26/06 SchwG, 40 VRS 626/89) dem Antrag der Staatsanwaltschaft statt und ordnete gegen den Betroffenen die nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an.

Der Betroffene – nach der Verbüßung seiner Restfreiheitsstrafe seit dem 23.6.2007 gemäß dem Unterbringungsbefehl des Landgerichts nach § 275a Abs. 5 StPO einstweilen untergebracht – legte gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4.4.2007 erfolgreich Revision ein. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und wies die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken zurück (BGH, Urt. v. 10.2.2009 – 4 StR 391/07 –). Die nachträgliche Anordnung einer Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB (a. F.) scheide aus, wenn der Verurteilte nach der Erklärung der Erledigung der Unterbringung noch eine Freiheitsstrafe zu verbüßen habe, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden sei. Das sei im Hinblick auf die Verurteilung durch das Landgericht Saarbrücken vom 28.9.1989 der Fall. Anderes gelte für die Anordnung der Unterbringung im Urteil des Landgerichts Trier vom 28.2.1991. Das Landgericht habe nunmehr zu prüfen, ob der Verurteilte auf der Grundlage dieses Urteils gemäß § 66b Abs. 3 StGB (a. F.) nachträglich sicherungsverwahrt werden könne. Dabei müsse – über das Beschlussverfahren der Strafvollstreckungskammer nach § 67d Abs. 6 StGB (a. F.) hinaus – geprüft werden, ob die mögliche qualifizierte Gefährlichkeit des Verurteilten (weiterhin) auf der (dauerhaften) psychischen Störung des Verurteilten im Sinne des § 20 StGB beruhe, die in der Anlassverurteilung zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geführt habe. Sei dies der Fall, komme eine Unterbringung nach § 66b StGB (a. F.) nicht in Betracht.

Auf die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs ordnete das Landgericht Saarbrücken am 17.7.2009 (2 Ks 2/09) erneut die nachträgliche Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB (a. F.) an. Es führte auf der Grundlage der sachverständigen Begutachtungen aus, es sei zu der Überzeugung gelangt, der Verurteilte werde mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden.

Auch hiergegen legte der Betroffene Revision ein. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil vom 17.7.2009 auf und wies den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zurück (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – 4 StR 577/09). Das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 66b Abs. 3 StGB (a. F.) zwar rechtsfehlerfrei bejaht, die Vorschrift sei aber gemäß § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK nicht auf Taten anwendbar, die vor ihrem Inkrafttreten begangen worden seien. Das folge aus den Grundsätzen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 (Nr. 19359/04). Nach Maßgabe dieses Urteils verstoße im gegebenen Fall die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK, da das Tatzeitrecht für die am 23.2.1990 begangene Anlasstat keine Sicherungsverwahrung angedroht habe. Dies schon deshalb, weil eine Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB nicht habe ausgeschlossen werden können, § 66 Abs. 1 StGB aber in allen Fassungen seit März 1987 die schuldhafte Begehung einer Tat vorausgesetzt habe.

Der Betroffene wurde am 12.5.2010 freigelassen.

Das Landgericht Saarbrücken stellte mit Beschluss vom 7.8.2008 (II StVK 663/08) fest, dass mit der Entlassung aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht eingetreten sei. Die Dauer der Führungsaufsicht wurde auf fünf Jahre festgelegt. Mit Beschluss des Landgerichts vom 26.5.2011 (II BRs 349/10) wurden für die Dauer der Führungsaufsicht – in Abänderung früher erteilter Auflagen und Weisungen – unter anderem folgende Anordnungen (§ 68b StGB) getroffen: Der Betroffene habe den Vorladungen der Aufsichtsstelle und seines Bewährungshelfers Folge zu leisten (Nr. 1), sich mindestens einmal wöchentlich bei seinem Bewährungshelfer einzufinden und von diesem jederzeit zusätzlich bestimmbare Termine einzuhalten (Nr. 2), einen festen Wohnsitz zu begründen und sich umgehend auch polizeilich anzumelden (Nr. 3), jeden Wechsel der Wohnung und des Arbeitsplatzes zu melden (Nr. 5), ständig telefonisch erreichbar zu sein (Nr. 6), sich regelmäßig einem Psychotherapeuten vorzustellen (Nr. 7), keine alkoholischen Getränke oder andere berauschenden Mittel zu sich zu nehmen (Nr. 8), sich auf Aufforderung jederzeit einer Alkoholkontrolle zu unterziehen (Nr. 9) und mit der Nachsorgeeinrichtung SoKoS zusammenzuarbeiten. Diese Anordnungen wurden später ergänzt um die Weisung, mit dem Sozialbeistand zusammenzuarbeiten und den Kontakt zu diesem zu halten (Beschluss des LG Saarbrücken vom 20.7.2010 – II BRs 349/10), sowie um die Weisung, das Gebiet des Bundeslandes Saarland nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen (Beschluss des LG Saarbrücken vom 9.12.2010 – II BRs 349/10).

Am 12.7.2011 hat die Landeshauptstadt Saarbrücken einen Antrag auf Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Unterbringung für die Dauer von drei Monaten gestellt. Es sei – insbesondere auf der Grundlage der beiden letzten (von insgesamt zwölf) über den Betroffenen erstellten psychiatrischen Gutachten (Gutachten Prof. Dr. Re. vom 6.3.2007 und Gutachten Dr. B. und N. vom 21.3.2007) – von besonderer Gefährlichkeit und großer Rückfallgefahr infolge einer psychischen Störung auszugehen. Ein milderes Mittel etwa im Sinne der Führungsaufsicht sei nicht ersichtlich, weil der Betroffene selbst kurze Zeiten in Freiheit zur Begehung schwerster Straftaten genutzt habe. Auch die Dauerbegleitung durch die Polizei sei unzureichend. Die Antragstellerin ist der Ansicht gewesen, ein sofortiges Tätigwerden sei dringend erforderlich (§ 14 Abs. 1 ThUG; Bl. 7/8 d. A.).

Der Betroffene hat sich dem entgegengestellt. Nach seiner Ansicht ist das Therapieunterbringungsgesetz auf seinen Fall nicht anwendbar, weil er sich zu keinem Zeitpunkt in Sicherungsverwahrung befunden habe, sondern ausschließlich einstweilig gemäß § 275a StPO (a. F.) untergebracht gewesen sei (Bl. 24 d. A.). Der Unterschied manifestiere sich schon in dem Verweis des § 275a StPO (a. F.) auf die §§ 114 ff., insbesondere § 119 StPO, womit ein nur einstweilig Untergebrachter einem Untersuchungshäftling gleichgestellt werde (Bl. 25 d. A.). Sicherungsverwahrung setze eine rechtskräftige Anordnung voraus. Erst dann kämen die für sie geltenden Regelungen zum Tragen (Überprüfungsfristen, Verlegung in eine JVA). Mit Blick auf die Unschuldsvermutung dürfe eine zu Unrecht erlittene Haft – hier die einstweilige Unterbringung – nicht zum Anknüpfungspunkt für rechtliche Nachteile gemacht werden. Der Betroffene sieht sich durch die Gesetzesbegründung, wonach die Therapieunterbringung "im Anschluss an eine aus bestimmten Gründen zu beendende oder bereits beendete Sicherungsverwahrung" erfolgen könne, bestätigt (Bl. 26 d. A.; siehe auch Bl. 54 d. A.). Ferner hat er die Voraussetzung einer "rechtskräftigen Entscheidung" im Sinne des § 1 ThUG als fehlend gerügt. Er wertet die Entscheidung des BGH zur Ablehnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht als Entscheidung in diesem Sinne (Bl. 53, 55 d. A.). Einer analogen Anwendung des Therapieunterbringungsgesetzes hält der Betroffene das strafrechtliche Analogieverbot entgegen sowie das Erfordernis, Freiheitsentziehungen berechen- und kontrollierbar zu regeln (Bl. 55, 56 d. A.).

Zur (fehlenden) Eilbedürftigkeit hat der Betroffene hervorgehoben, dass er sich während des Zeitraums, als er sich, wenn auch polizeilich überwacht, auf freiem Fuß befunden habe, an die Vorgaben der Führungsaufsicht gehalten habe – wogegen die Antragstellerin sich im Hinblick auf Aufenthalte in Frankreich verwahrt (Bl. 42 d. A.) –, regelmäßig zur Alkoholkontrolle gegangen sei, sich mit seinem Bewährungshelfer getroffen und keine schweren Straftaten begangen habe, auch wenn er unüberwacht in Frankreich gewesen sei. Nach seiner Einschätzung vermögen Vorfälle aus den Jahren 1990 oder 1991 eine aktuelle Gefährdungsprognose nicht zu begründen (Bl. 28 d. A.).

Der Betroffene hat die Auffassung vertreten, die Saarländische Klinik für Forensische Psychiatrie sei keine geeignete Einrichtung im Sinne des Therapieunterbringungsgesetzes. Eine räumliche und organisatorische Trennung von Einrichtungen des Strafvollzugs sei nicht gewährleistet, da in den Häusern der Klinik Straftäter aufgrund der §§ 63, 64 StGB untergebracht seien (Bl. 29 d. A.). Hinzu komme, dass die Klinik selbst in ihrer Stellungnahme von 24.10.2006 vorgetragen habe, er sei therapeutischen Maßnahmen nicht zugänglich. Daher komme die Therapieunterbringung einer Sicherungsverwahrung gleich (Bl. 29 d. A.).

Das Landgericht hat nach persönlicher Anhörung des Betroffenen mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 2.9.2011 gemäß § 14 ThUG (5 O 59/11 Bl. 82 d. A.) – mit sofortiger Wirksamkeit (§ 10 Abs. 3 ThUG) – die vorläufige Unterbringung des Betroffenen "in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung zur Therapieunterbringung" einstweilen für die Dauer von drei Monaten – bis zum 1.12.2011 – angeordnet. Es hat § 1 ThUG dahin ausgelegt, dass die Formulierung auch Personen erfasse, diekünftig nicht in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden könnten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.5.2010 (4 StR 577/09) sei "rechtskräftige Entscheidung" im Sinne des § 1 Abs. 1 ThUG. Auf der Grundlage insbesondere der Gutachten der Sachverständigen Dr. Re. vom 6.3.2007 und Dr. B. und N. vom 21.3.2007 ist es zu der Überzeugung gelangt, beim Betroffenen bestünden eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie Auffälligkeiten in den Bereichen Alkoholaufnahme, Intelligenz und Sexualpsychopathologie. Außerdem sei eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ gegeben, mithin eine Affektinstabilität, aus der immer wieder eine aggressive Komponente erwachsen sei. All das begründe eine fortdauernde Gefährlichkeit (Bl. 95 d. A.). Nach Auffassung des Landgerichts steht die zwischenzeitliche Alkoholabstinenz einer Unterbringung nicht entgegen, zum einen wegen der Rückfallgefahr, zum anderen, weil der Alkohol lediglich mitbestimmender Faktor für die Taten gewesen sei. Was das sexuelle Verlangen anbelangt, hat das Landgericht die Einschätzung des Betroffenen, er habe ein solches nicht mehr, als durch die Feststellungen der Sachverständigen Dr. B. und N. widerlegt angenommen (Bl. 96 d. A.). Ein milderes Mittel als die Unterbringung sei derzeit nicht erkennbar. Insbesondere genüge die polizeiliche Observierung schon deshalb nicht, weil der Betroffene sich ohne weiteres ins grenznahe Ausland absetzen könne und weil zudem die rechtliche Zulässigkeit der dauerhaften Beobachtung zweifelhaft sei (Bl. 97 d. A.). Nach Auffassung des Landgerichts ist die von der Antragstellerin benannte Saarländische Klinik für Forensische Psychiatrie geeignete Einrichtung im Sinne des § 2 ThUG (Bl. 98 d. A.). Es bestehe ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden (§ 14 ThUG). Die Rechte der potentiellen Opfer auf körperliche Unversehrtheit und sexuelle Selbstbestimmung hätten ein deutlich höheres Gewicht als die vorübergehende Einschränkung der Freiheit des Betroffenen (Bl. 99/100 d. A.).

Der Betroffene hat gegen den Beschluss am 8.9.2011 Beschwerde eingelegt (Bl. 112 d. A.). Er weist darauf hin, dass das Landgericht Trier – auf dessen Urteil mit Anordnung (nur) der Unterbringung gemäß § 63 StGB der Antrag auf nachträgliche Sicherheitsverwahrung letztlich gestützt worden sei – ihn nicht wegen einer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Taten "verurteilt" habe, so dass sein Fall nicht unter die "Parallelfälle" des § 1 Abs. 2 ThUG subsumiert werden könne. Er zitiert in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im zurückverweisenden Beschluss vom 12.5.2010, wonach die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hätten. Da aber § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB auf die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB Bezug nehme, könne er auch nicht unter § 1 ThUG fallen (Bl. 118 d. A.). Schließlich meint er, in seinem Fall sei die Führungsaufsicht das gebotene mildere Mittel, ihn von weiteren Straftaten abzuhalten.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Im Beschluss vom 8.9.2011 stützt es sich insbesondere darauf, dass der Betroffene durchaus "wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art" verurteilt worden sei, nämlich wegen Mordes, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Vollrausches. Diese Verurteilungen müssten nicht auch die "Anlasstaten" einer Sicherungsverwahrung gewesen sein (Bl. 127, 128 d. A.).

Der Senat hat eine Auskunft eingeholt beim Saarländischen Ministerium der Justiz zu den Gründen für die Ablehnung des Antrags des Saarlandes auf Anrufung des Vermittlungsausschusses im Gesetzgebungsverfahren (Auskunft des Ministeriums der Justiz des Saarlandes vom 10.9.2011, Bl. 151 d. A.).

Der Betroffene ist am 23.9.2011 in der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie persönlich angehört worden.

II.

Die Beschwerde des Betroffenen ist zulässig. Sie ist gemäß § 16 Abs. 1 ThUG statthaft und wurde formgerecht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 16 Abs. 2 ThUG erhoben.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat die einstweilige Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung zur Therapieunterbringung für die Dauer von drei Monaten auf der Grundlage der §§ 1, 14 ThUG rechtmäßig angeordnet.

Es bestehen Gründe für die Annahme, dass der Betroffene nach § 1 ThUG untergebracht werden kann, und ein sofortiges Tätigwerden ist dringend angezeigt (§ 14 Abs. 1 ThUG).

Der Senat ist nicht befugt, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des ThUG einzuholen.

Eine solche Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist zwar auch in Verfahren, die auf vorläufige, bis zu dem Abschluss eines Hauptverfahrens geltende Regelungen zielen, grundsätzlich statthaft und geboten. Allerdings darf ein Gericht, das die Voraussetzungen der Vorlagepflicht für gegeben hält, auch ohne vorherige Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorläufigen Rechtsschutz gewähren, wenn nur so effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann und die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen wird (BVerfG, Beschl. v. 3.6.1992 – 2 BvR 1041/88, 2 BvR 1041/88 - BVerfGE 86, 352 ff., Rdz. 29 bei juris; BVerfG, Beschl. v. 8.2.1983 – 1 BvL 20/81 - BVerfGE 63, 131 ff.; v.Mangoldt/ Klein/ Starck/ Sieckmann, GG, 6. Aufl., Art. 100 Rdn. 9 m.w.N.). Das kann jedoch dann nicht gelten, wenn es, wie hier, um gerichtliche Entscheidungen geht, die, wenn auch einstweilen, in die Freiheit der Person – gewissermaßen Tag für Tag endgültig – eingreifen. Hält ein Gericht in einem solchen Fall eine gesetzliche Eingriffsbefugnis für verfassungswidrig, so muss es vor einer sie nutzenden Entscheidung ihre Verfassungsmäßigkeit in dem Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG klären.

Voraussetzung einer Vorlage ist indessen die Überzeugung des Gerichts, dass die entscheidungserhebliche Norm das Grundgesetz verletzt. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit, auch erhebliche, genügen nicht. Eine solche Überzeugung hat der Senat nicht gewonnen.

Allerdings kann die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nur auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG beruhen. Danach gehört zum Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung das "Strafrecht". Auf diesen Kompetenztitel hat folglich der Gesetzgeber den Erlass des ThUG auch gestützt (BT-Drs. 17/3404 unter A V, Seite 19). Dabei ist er davon ausgegangen, dass zum kompetenzrechtlichen Begriff des "Strafrechts" sämtliche repressiven und präventiven Maßnahmen zählen, die "anlässlich oder aufgrund einer Straftat" ergehen. Über die Regelung der Voraussetzungen der Strafbarkeit hinaus umfasst das "Strafrecht" i.S.v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht nur alle eine Schuldfeststellung voraussetzenden Sanktionen sondern auch die von einer solchen unabhängigen Rechtsfolgen einer Straftat (BVerfG, Urt. v. 10.2.2004 – 2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02 - BVerfGE 109, 190, Rdz. 85 ff. bei juris). Daher hat die Verfassungsrechtsprechung unter Billigung der Verfassungsrechtslehre (vgl. v.Mangoldt/ Klein/ Starck/ Oeter, GG, 6. Aufl., Art. 74 Rdn. 15; Sachs/ Degenhardt, GG, 5. Aufl., Art. 74 Rdn. 10) landesgesetzliche Regelungen der nachträglich angeordneten Unterbringung rückfallgefährdeter Straftäter für kompetenzwidrig erachtet, weil eine solche präventive Maßnahme notwendigerweise eine "sorgfältige Analyse der Anlasstat" voraussetze und so einen Zusammenhang zwischen vergeltender und vorbeugender Sanktion beweise (BVerfG, Urt. v. 10.2.2004 – 2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02 - BVerfGE 109, 190, Rdz. 98, 100 bei juris).

Das ist auf den ersten Blick nicht anders, wenn die "neue Form von Freiheitsentziehung" (BT-Drs. 17/3403 Seite 53) an eine "nicht länger" zulässige Sicherungsverwahrung anknüpft und den Schutz der Allgemeinheit vor schweren Rechtsgutsverletzungen durch psychisch gestörte Gewalt- und Sexualstraftäter bewirken will.

Allerdings stellt das ThUG eine Reaktion des Bundesgesetzgebers auf das Urteil des EGMR vom 17.12.2009 (19359/04, NJW 2010, 2495) dar, der die frühere Regelung der nachträglichen Sicherungsverwahrung in der ab dem 31.1.1998 geltenden früheren Fassung des § 67d StGB a.F. i.V.m. Art. 1a des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.1.1998 (BGBl. I Seite 160) für mit den Art. 5 und 7 der EMRK nicht vereinbar erklärt hat. Da einer der Gründe dafür die Annahme war, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung, wiewohl Maßregel, als auf eine bestimmte Tat bezogene "Strafe" zu betrachten sei, der Bundesgesetzgeber sich folglich mit dem Erlass des ThUG gerade von dieser Verknüpfung lösen musste, um der Konventionswidrigkeit zu begegnen, kann es schwer fallen, seine Befugnis zum Erlass des ThUG erneut auf den Kompetenztitel des "Strafrechts" zu stützen und auf diese Weise der konventionswidrigen nachträglichen Sicherungsverwahrung ein jedenfalls kompetenzrechtliches Weiterleben unter dem Namen und in den Formen der Therapieunterbringung zu gestatten (zu Bedenken vgl. auch die Stellungnahme von Kinzig in der Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 10.11.2010).

Das gilt vor allem, weil sich die Therapieunterbringung nach dem Willen des Gesetzgebers "fundamental von Strafe ... und Sicherungsverwahrung" unterscheiden soll und als Freiheitsentziehung auf die Schranken des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e EMRK gestützt wird (BT-Drs 17/3403 Seite 20/21), eine Norm, die gerade keine Straftat zur Voraussetzung des Grundrechtseingriffs macht.

Dass diese kompetenzrechtliche Quadratur des Kreises zur Verfassungswidrigkeit führt, steht indessen letztlich für den Senat nicht fest. Denn der Bundesgesetzgeber ist befugt, auch solche Materien zu regeln, die nicht als solche der Bundesgesetzgebung zugewiesen sind, ohne die jedoch eine der Bundesgesetzgebung zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann (BVerfG, Urt. v. 24.10.2002 – 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62, 115; BVerfG, Urt. v. 27.10.1998 – 1 BvR 2306/96 – BVerfGE 98, 265, 299 jeweils m.w.N.). Das "Übergreifen" des Bundesgesetzgebers muss allerdings "unerlässliche Voraussetzung" für die Regelung der zugewiesenen Materie sein (BVerfG, Urt. v. 24.10.2002 – 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62, 115 m.w.N.). Diese "Unerlässlichkeit" ist jedoch normativ zu verstehen: Verfolgt der Bundesgesetzgeber mit der Gesamtregelung ein bestimmtes Schutzkonzept zugunsten hochrangiger Rechtsgüter, in dessen Rahmen er Sanktionen durch Strafe teilweise zurücknimmt, und verzahnt er mit einem verbleibenden strafrechtlichen Kern andere Rechtsfolgen, so kann er auch insoweit auf seine Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zurückgreifen (BVerfG, Urt. v. 27.10.1998 – 1 BvR 2306/96 – BVerfGE 98, 265, 299). Einen solchen Sachzusammenhang zum Strafrecht, dem die Regelung der Sicherungsverwahrung unterfällt, hat das Bundesverfassungsgericht für die nachträglich angeordnete Unterbringung rückfallgefährdeter Straftäter angenommen (BVerfG, Urt. v. 10.2.2004 – 2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02 - BVerfGE 109, 190 ff.). Er wird der Sache nach nicht allein dadurch gelöst, dass die Unterbringung rückfallgefährdeter Straftäter sich – als Sicherungsverwahrung ausgestaltet – als konventionswidrig erwiesen hat. Denn das ThUG knüpft – trotz des postulierten "fundamentalen Unterschieds" der Rechtsfolge – an eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer bestimmten Straftat an, an den strafrechtlichen Ausschluss der Anordnung einer bestimmten Maßregel und an die Besorgnis der Verletzung bestimmter strafrechtlich geschützter Rechtsgüter als Grundlage einer Maßnahme der Gefahrenabwehr im Rahmen eines Konzepts zum Schutz von Leben, körperlicher Unversehrtheit, persönlicher Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung potenzieller Opfer. Ob allein das genügt, um die Regelung der Therapieunterbringung als "unerlässliche Mitregelung" des Strafrechts zu betrachten – Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten als Voraussetzung für daraus folgende Überlegungen zur Gefahrenabwehr finden sich auch in vielen anderen Rechtsmaterien – kann dahinstehen. Es ist möglich und schließt daher die von Art. 100 Abs. 1 GG verlangte Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit aus.

Ebenso wenig ist der Senat davon überzeugt, dass das ThUG gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG verstößt.

Gemäß § 1 ThUG ist Voraussetzung der Therapieunterbringung, dass die Sicherungsverwahrung einer wegen einer Straftat im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB verurteilte Person deshalb nicht in Betracht kommt, weil ein "Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung" zu berücksichtigen ist. Das impliziert, dass die Straftaten, die zum Anknüpfungspunkt einer Therapieunterbringung gemacht werden können, begangen waren, bevor das ThUG (am 1.1.2011) in Kraft trat. Nach Art. 103 Abs. 2 GG kann eine Tat aber nur "bestraft" werden, wenn die Strafbarkeit zur Zeit der Tatbegehung gesetzlich bestimmt war.

Allerdings wird der gemäß ThUG Untergebrachte nicht "bestraft".

Wie im kompetenzrechtlichen Kontext bereits dargelegt, hatte der EGMR in der Entscheidung vom 17.12.2009 (19359/04, NJW 2010, 2495) die gesetzlich eingeführte Möglichkeit, die Sicherungsverwahrung über die zuvor geltende Zehnjahres-Höchstfrist hinaus zu verlängern, wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK verworfen. Die Sicherungsverwahrung sei "Strafe" im Sinne des (autonom auszulegenden) Art. 7 EMRK, die nicht verhängt werden dürfe, wenn sie nicht schon zur Tatzeit gesetzlich fixiert gewesen sei. In Deutschland unterscheide sich ihre Ausgestaltung – Vollzug in regulären Strafvollzugsanstalten, wenn auch in separaten Abteilungen – nicht wesentlich vom Vollzug einer Freiheitsstrafe (juris Rdz. 127). Insbesondere gebe es "anscheinend keine besonderen, auf Sicherungsverwahrte gerichteten Maßnahmen, Instrumente oder Einrichtungen […], die zum Ziel hätten, die von ihnen ausgehende Gefahr zu verringern" und damit ihre Haft auf die zur Vermeidung weiterer Straftaten unbedingt erforderliche Dauer zu beschränken (juris Rdz. 128).

Die Europäische Menschenrechtskonvention hat innerhalb der deutschen Rechtsordnung den Rang eines Bundesgesetzes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berühren die Konvention und die zu ihr ergangene Rechtsprechung des EGMR jedoch auch die verfassungsrechtliche Ebene. Als Auslegungshilfen sollen sie Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes mitbestimmen (BVerfG, Urt. v. 4.5.2011 – 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10 – NJW 2011, 1931).

Auch unter Berücksichtigung des Art. 7 EMRK und der oben zitierten Entscheidung des EGMR verletzt das ThUG das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht.

Die Therapieunterbringung ist keine Sicherungsverwahrung und ihr auch nicht wesensmäßig vergleichbar. Es geht um die Unterbringung in einer Einrichtung, die "wegen ihrer medizinischtherapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer" ebenso zu gewährleisten hat wie eine räumliche und organisatorische Trennung "von Einrichtungen des Strafvollzugs", mithin um eben jenes Konzept, das der EGMR in der Entscheidung vom 17.12.2009 (juris Rdz. 127, 128) als fehlend moniert hatte (siehe auch OLG Nürnberg, Beschl v. 21.7.2011 – 15 W 1400/11 ThUG15 W 1400/11). Hinzu kommt, dass der EGMR die Frage der Rückwirkung gar nicht mit Blick auf therapeutische Unterbringungen psychisch kranker Personen zu klären hatte. Vielmehr hat er hervorgehoben, der Beschwerdeführer leide "nicht mehr an einer schweren seelischen Störung" im Sinne der hierfür einschlägigen Vorschrift des § 5 Abs. 1 lit. e EMRK, und die innerstaatlichen Gerichte hätten ihre Entscheidungen auch nicht mit einer psychischen Krankheit gerechtfertigt.

Unabhängig davon hat das Bundesverfassungsgericht in seiner nach dem Urteil des EGMR ergangenen Entscheidung vom 4.5.2011 (NJW 2011, 1931) selbst für die Sicherungsverwahrung – und für den Senat bindend – seine Auffassung bekräftigt, diese falle nicht unter Art. 103 Abs. 2 GG (siehe BVerfG, Urt. v. 5.2.2004 – 2 BvR 2029/01 – NJW 2004, 739), und von einer Anpassung der Auslegung des Art. 103 GG an den Strafbegriff des Art. 7 EMRK abgesehen. Die Relevanz eines Vertrauensschutzes zu Gunsten der Unterzubringenden hat es für das deutsche (Verfassungs-)Recht in den Art. 2 Abs. 2, 20 Abs. 3 GG verortet.

§ 1 ThUG greift – auch unter Berücksichtigung des Art. 5 EGMR – nicht rechtswidrig in verfassungsmäßig schutzwürdiges Vertrauen derjenigen psychisch kranken und gefährlichen Personen ein, die nunmehr in Anknüpfung an Straftaten untergebracht werden können, die sie vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen haben. Der Gesetzgeber konnte, verfassungsrechtlich unbedenklich, für die in der Vorschrift geregelten Fälle den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit den Vorrang einräumen.

Der Senat meint, die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4.5.2011 (NJW 2011, 1931) aufgestellten Grundsätze für die in Sicherungsverwahrung zu verbringenden oder dort verbleibenden "Altfälle" heranziehen zu können. In jener Entscheidung wird – unter Berücksichtigung der EGMR-Rechtsprechung – eine konventionsrechtliche Rechtfertigung der Freiheitsentziehung als "praktisch nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK in Betracht" kommend angenommen. Die erforderliche zuverlässig nachgewiesene fortdauernde psychische Störung – etwa die auch beim hiesigen Betroffenen in den Vorgutachten diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung – müsse in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur ausdrücklichen Tatbestandsvoraussetzung gemacht werden. Weiterhin müsse die Freiheitsentziehung vorhersehbar sein und keiner willkürlichen Entscheidung zugänglich. Im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 e EMRK komme es für die Vorhersehbarkeit – anders als bei Art. 7 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 a EMRK – nicht auf eine in der Vergangenheit liegende (strafbare) Handlung mit der Folge einer Verurteilung an, sondern auf einen gegenwärtigen Zustand. Wegen des erheblichen Eingriffs in das Vertrauen der in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG betroffenen Sicherungsverwahrten sei eine rückwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung durch Sicherungsverwahrung (nur) dann noch verhältnismäßig, wenn der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt werde, eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten bestehe und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK erfüllt seien. Das Bundesverfassungsgericht hat unter Berücksichtigung dessen eine modifizierte Anwendung der als verfassungswidrig angesehenen Regelungen in § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB (i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB), § 66b Abs. 2 StGB und § 7 Abs. 2 JGG als für eine Übergangsfrist weiter geboten erachtet. Für die Bestimmung der Voraussetzungen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e EMRK hat es auf das ThUG – ohne dessen Verfassungsmäßigkeit zu prüfen – zurückgegriffen. Damit hat das Bundesverfassungsgericht in den genannten Fällen und für einen gewissen Zeitraum das Vertrauen psychisch kranker Personen, von denen die Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten ausgeht, dahin, dass eine (weitere) Sicherungsverwahrung ausscheide, hinter den Schutz der Allgemeinheit zurücktreten lassen.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Grundsätze dieser Entscheidung – entgegen der Auffassung, die der 4. Strafsenat in seinem Urteil vom 12.5.2010 (4 StR 577/09 - NStZ 2010, 567) in Bezug auf den hiesigen Betroffenen vertreten hatte – im Beschluss vom 23.5.2011 (5 StR 394/10, 5 StR 440/10, 5 StR 474/10 - NJW 2011, 1981) berücksichtigt: Eine sofortige Entlassung der rückwirkend über zehn Jahre hinaus Untergebrachten wegen eines aus § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 5 und 7 EMRK herzuleitenden gesetzlichen Ausschlusses der Rückwirkung sei nicht geboten.

Diese Erwägungen auf die Therapieunterbringung übertragend, ist der Senat der Ansicht, dass die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes nicht verletzt sind, wenn eine Person, die infolge einer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG), in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht wird, in welcher ihre psychische Störung angemessen auf der Grundlage eines individuellen Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer behandelt wird (vgl. § 2 ThUG). Ob diese rechtliche Möglichkeit bereits bestand, als sie die Straftat(en) begangen hat, wegen deren sie verurteilt worden sein muss, damit der Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet ist (§ 1 ThUG), ist unerheblich. Die erforderliche Präzision und Berechenbarkeit des freiheitsentziehenden Gesetzes ist vor dem Hintergrund seiner Zielsetzung – Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen psychisch gestörten Personen sowie auch das eigene Interesse dieser Personen an therapeutischer Behandlung – nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen nicht auf den Zeitpunkt der Begehung der Straftat zu beziehen, sondern auf den aktuellen psychischen (Dauer-)Zustand des Betroffenen und seine fortbestehende Gefährlichkeit (vgl. BVerfG, Urt. v. 4.5.2011 – NJW 2011, 1931).

§ 1 ThUG ist auf den Fall des Betroffenen anwendbar.

Er ist eine wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art verurteilte Person, die deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist (§ 1 Abs. 1 ThUG).

Der Anwendbarkeit des § 1 ThUG steht nicht entgegen, dass gegen den Betroffenen aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 23.6.2007 nur eine einstweilige Unterbringung gemäß § 275a Abs. 5 StPO vollzogen, die Hauptsacheentscheidung des Landgerichts vom 17.7.2009 (Ks 2/09) zur nachträglichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB indessen nie rechtskräftig geworden, sondern durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.5.2010 (4 StR 577/09) aufgehoben worden war. Es liegt gleichwohl eine Konstellation vor, bei welcher eine Person "nicht länger" in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann. § 1 Abs. 1 ThUG ist in dieser Weise zu interpretieren, ohne dass es des Rückgriffs auf eine Analogie bedürfte.

Die hiergegen gerichteten Argumente des Betroffenen verfangen nicht.

Die grammatische Auslegung des § 1 Abs. 1 ThUG rechtfertigt seine Anwendung auf den vorliegenden Fall.

Der Betroffene hält eine allenfalls entsprechende Anwendung für möglich, sieht sie aber durch ein Verbot der Analogie ausgeschlossen (Bl. 55 d. A.). Da er nie aufgrund endgültiger rechtskräftiger Entscheidung in Sicherungsverwahrung gewesen sei, könne er auch nicht "länger" dort untergebracht werden.

Zutreffend ist, dass das Verbot analoger Gesetzesanwendung nicht nur im Bereich des hier sachlich nicht betroffenen Strafrechts gilt. Auch die (materiellrechtlichen) Voraussetzungen freiheitsbeschränkender Maßnahmen müssen sich aus dem Gesetz unmittelbar ergeben. Das folgt aus dem formellen Gesetzesvorbehalt des Art. 104 Abs. 1 GG, der es allein dem parlamentarischen Gesetzgeber zugesteht, zu entscheiden, wann jemandes Freiheit entzogen werden darf. Folgerichtig ist es der ausführenden wie der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, ungeregelte Fälle nach den Grundsätzen der Analogie unter nicht unmittelbar anwendbare Vorschriften zu subsumieren. Das ist in der verfassungsrechtlichen Literatur unbestritten (siehe nur Degenhardt in: Sachs, Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 104 Rdn. 9; Gusy in: Mangoldt/ Klein/ Starck, Grundgesetz, 6. Aufl. 2010, Art. 104 Rdn. 26; Jarass in: Jarass/ Pieroth, Grundgesetz, 10. Aufl. 2009, Art. 104 Rdn. 3) und wird in der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts nicht anders gesehen (BVerfG, FamRZ 1995, 1052; BVerfG, NVwZ-RR 2009, 616). Das Bundesverfassungsgericht räumt den Fachgerichten zwar durchaus auch in Haftsachen einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum für die Auslegung des einfachen Rechts ein (Beschl. v. 4.9.2009 – 2 BvR 2520/07), untersagt ihnen aber jede über den Inhalt des gesetzlichen Hafttatbestandes hinausgehende Rechtsanwendung. Äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation ist in freiheitsrelevanten Regelungsbereichen der mögliche Wortsinn des Gesetzes (BVerfG, NVwZ-RR 2009, 616; zum Wortsinn als Rahmen der (einfachen) Gesetzesauslegung siehe auch Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, Seite 163, 164).

Der Senat geht davon aus, dass der Fall des Betroffenen § 1 ThUG unterfällt. Dies gilt zum einen deshalb, weil der Wortlaut des § 1 ThUG eine früher vollzogene Sicherungsverwahrung nicht verlangt, zum anderen, weil hier mit Blick auf die – vollzogene – einstweilige Unterbringung gemäß § 275a Abs. 5 StPO a. F. ohnehin die Verlängerung einer Sicherungsverwahrung in Rede stand.

Die Formulierung des § 1 ThUG stellt nicht darauf ab, dass eine Person nicht in Sicherungsverwahrung "verbleiben", sondern darauf, dass sie aus den in § 1 Abs. 1 ThUG genannten rechtlichen Gründen nicht "länger untergebracht werden" könne. Was nicht "länger" geschehen kann (darf), muss nicht zwingend zuvor faktisch geschehen sein. Nach allgemeinem Sprachgebrauch kann der Formulierung auch der Fall zugeordnet werden, dass eine in der Vergangenheit gegebene (rechtliche) Möglichkeit später entfallen ist, mithin nicht "länger" fortbestand. So verstanden, ist der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 ThUG eröffnet. Auf der Grundlage des § 66b Abs. 3 StGB a. F., auf den das Landgericht nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs in der ersten (zurückverweisenden) Entscheidung seine Anordnung zur Sicherungsverwahrung stützte, "konnte" nämlich der Betroffene zunächst einmal "in Sicherungsverwahrung untergebracht werden", und diese Möglichkeit entfiel mit der auf dem "Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung" beruhenden zweiten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.5.2010.

Dass die Wahl des Komparativs "länger" zunächst vielleicht eher den Eindruck vermittelt, es sei auf eine zeitliche Ausdehnung bereits bestehender Sicherungsverwahrung abgestellt und dass sich aus diesem Grund die hier vertretene Interpretation insbesondere aus Sicht der potenziell betroffenen Personen dem Wortlaut nach nicht mit Evidenz aufdrängt, ist unschädlich. Anders als bei Straftatbeständen steht bei der Therapieunterbringung nicht im Vordergrund, dass für jedermann das ihm von der Rechtsordnung Verbotene berechenbar sein muss. Maßgeblich ist vielmehr der mit dem formellen Gesetzesvorbehalt betroffene Aspekt, wonach der Gesetzgeber selbst die Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung hinreichend präzise zu definieren hat. Ist, wie hier, die vom Gesetzeswortlaut vorgegebene Grenze gewahrt, Willkür mithin ausgeschlossen, kann die Anwendung des Gesetzes nicht davon abhängen, ob der gefährliche psychisch gestörte Täter seinen Fall als davon naheliegenderweise erfasst ansieht.

Dessen ungeachtet gilt für den konkreten Sachverhalt: Selbst wenn man dem Gesetzeswortlaut entnehmen wollte, der Betroffene müsse, wenn auch nicht unmittelbar vor dem Antrag auf Therapieunterbringung, so doch jedenfalls irgendwann in der Vergangenheit (vgl. § 1 Abs. 2 ThUG), einmal sicherungsverwahrt gewesen sein, wäre diese Voraussetzung erfüllt. Auch die einstweilen angeordnete Sicherungsverwahrung, wie sie aufgrund des vorläufigen Unterbringungsbefehls des Landgerichts Saarbrücken vom 23.6.2007 gemäß § 275a Abs. 5 StPO a. F. vollzogen worden war, ist materiell Sicherungsverwahrung und lässt sich begrifflich zwanglos als solche im Sinne des § 1 Abs. 1 ThUG verstehen. Sie hätte "länger" andauern – nämlich in eine Sicherungsverwahrung aufgrund rechtskräftiger Endentscheidung übergehen – können, wenn der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12.5.2010 (4 StR 577/09) nicht der Sache nach festgestellt hätte, dass "ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung" dem entgegenstünde.

Die Ansicht des Betroffenen, auch eine "rechtskräftige Verurteilung zur Sicherungsverwahrung" sei Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 1 ThUG (Bl. 137 d. A.), trifft nicht zu. Der Gesetzeswortlaut bezieht die "rechtskräftige Entscheidung" auf die Feststellung, dass eine Unterbringung nicht "länger" erfolgen könne, nicht auf eine vorangegangene erstmalige (endgültige) Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

Systematische Erwägungen der Auslegung ergeben nichts anderes. Das gilt sowohl für die Verneinung des Erfordernisses einer vor der Therapieunterbringung vollzogenen Sicherungsverwahrung überhaupt als auch für die Einbeziehung der nur einstweiligen Unterbringung gemäß § 275a Abs. 5 StPO a. F.

Auslegungsmaterial der systematischen Auslegung ist der "über die gerade auszulegende Norm hinausgehende Inhalt des anzuwendenden Gesetzes oder anderer, im fraglichen Zusammenhang aufschlussreicher Gesetze samt den Regeln der Logik und in Verbindung mit der Erfahrung über den üblichen Aufbau von Normensystemen", soweit sich daraus Schlüsse auf die auszulegende Norm ziehen lassen (Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl. 1991, Seite 442).

Betrachtet man die Systematik der Rechtsordnung im hier relevanten Bereich, so zeigt sich: Angestrebt ist offenbar, für die Fälle psychisch kranker Gewalt- und Sexualstraftäter ein möglichst lückenloses System zu schaffen, um bedeutende Rechtsgüter Dritter vor den von diesen Personen ausgehenden Gefahren zu schützen. Sicherungsverwahrung und Therapieunterbringung sollen sich ergänzen. Indem § 1 ThUG (i.V.m. § 10 ThUG) an eine rechtskräftige Entscheidung, nach welcher eine Sicherungsverwahrung "nicht länger" in Betracht komme, anknüpft, "übergibt" das Gesetz den nicht (mehr) in Sicherungsverwahrung zu verbringenden, in § 1 Abs. 1 ThUG genannten Täterkreis dem rechtlichen Instrumentarium der Therapieunterbringung, weil die von ihm ausgehende Gefährdung als nicht hinnehmbar betrachtet wird. Der Senat sieht diese Ansicht gestützt durch Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 4.5.2011 (NJW 2011, 1931) zur Verfassungswidrigkeit der §§ 66b Abs. 2, § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB und § 7 Abs. 2 JGG. Das Bundesverfassungsgericht hat eine bloße Unvereinbarkeitserklärung ausgesprochen, weil eine Nichtigkeit der Normen zu einem Zustand führen würde, "welcher der verfassungsmäßigen Ordnung noch weniger entsprechen würde, indem ein "rechtliches Vakuum" entstünde bzw. Regelungslücken ein "Chaos" verursachten. Im zu entscheidenden Zusammenhang sollte die sofortige Freilassung aller in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Personen vermieden werden, weil sie "Gerichte, Verwaltung und Polizei vor kaum lösbare Probleme stellen" würde. In diese Erwägungen einzubeziehen seien "sämtliche potentiellen Sicherungsverwahrten, in deren Fall die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zwar angeordnet wurde, die sich aber noch im Vollzug der Freiheitsstrafe befinden, und deren Antritt in die Sicherungsverwahrung trotz ihrer etwaigen hochgradigen Gefährlichkeit nicht möglich wäre". Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Übergangsregelung in Ziff. III 2. a) des Entscheidungstenors für die "Altfälle" die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bzw. ihre Fortdauer unter anderem davon abhängig gemacht, dass der Betreffende an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leide (vgl. – diesen Vorgaben Rechnung tragend – nunmehr auch BGH, Beschl. v. 23.5.2011 – 5 StR 394/10, 5 StR 440/10, 5 StR 474/10 – NJW 2011, 1981; BGH, Urt. v. 21.6.2011 – 5 StR 52/11 –). Kann nach diesen Erwägungen das ThUG herangezogen werden, um für einen bestimmten Tätertypus eine Sicherungsverwahrung – auf vorübergehend verfassungswidriger Grundlage – weiterhin zu ermöglichen, so kann kaum davon ausgegangen werden, dass das ebenfalls auf diesen Tätertypus zugeschnittene ThUG einen Teil derjenigen Fälle, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein nicht hinnehmbares rechtliches Vakuum im Recht der Sicherungsverwahrung begründen würden, gar nicht erfassen soll.

Mit Blick auf das Verständnis des § 1 Abs. 1 ThUG dahin, dass auch die vorläufige Unterbringung gemäß § 275a Abs. 5 StPO a. F. Sicherungsverwahrung im Sinne der Vorschrift sei, folgt der Senat der auf § 449 StPO hinweisenden Argumentation des Betroffenen im Schriftsatz vom 16.9.2011 nicht. Gemäß § 449 StPO können Strafurteile erst ab Rechtskraft vollstreckt werden. Das beruht auf der bis zu diesem Zeitpunkt fortbestehenden Unschuldsvermutung. Der Betroffene sucht hieraus einen allgemeinen Grundsatz abzuleiten, wonach an die bloß vorläufige Maßnahme keine Nachteile geknüpft werden dürften (Schriftsatz vom 16.9.2011). Abgesehen davon, dass es ein solches generelles Prinzip nicht gibt – auch die vorläufige Anordnung der Unterbringung war vollstreckbar und damit als solche schon mit belastenden Eingriffen verbunden –, werden vorliegend keine Sanktionen an eine sich später als rechtswidrig erweisende und (nur) deshalb nicht endgültig gewordene gerichtliche Anordnung geknüpft. Die Therapieunterbringung zum Schutz der Allgemeinheit und zur Behandlung des Untergebrachten sanktioniert keine Schuld des Straftäters und kollidiert aus diesem Grund mit der Unschuldsvermutung und dem Erfordernis, mit der Vollstreckung von Strafurteilen bis zur ihrer Rechtskraft zuzuwarten, nicht. Dessen ungeachtet war der Unterbringungsbefehl gemäß § 275a Abs. 5 StPO a. F. als solcher keineswegs rechtswidrig. Die auf seiner Grundlage vollzogene Sicherungsverwahrung konnte nur deshalb nicht – im Sinne eines Übergehens in eine endgültige – "länger" fortgeführt werden, weil der Bundesgerichtshof das "Verbot rückwirkender Verschärfungen" als verletzt angesehen hatte. Das ist aber nach der Systematik des Gesetzes gerade eine von § 1 Abs. 1 ThUG erfasste Konstellation. Dass die von der Vorschrift geforderte "rechtskräftige Entscheidung" sich nur auf die Feststellung des Wegfalls der Voraussetzungen für eine Sicherungsverwahrung beziehen muss und nicht auf die Anordnung einer vorangegangenen Sicherungsverwahrung, wurde bereits gesagt.

Mit den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen ist zugleich das Ergebnis einer objektiv-teleologischen Auslegung indiziert.

Sie fragt nach dem erkennbaren Grundgedanken einer Regelung und danach, auf welche Weise im Rahmen des möglichen Wortsinns und in Übereinstimmung mit dem Bedeutungszusammenhang den Zwecken der gesetzlichen Regelung und dem Rangverhältnis dieser Zwecke optimal entsprochen wird (Larenz/Canaris , Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, Seite 153). Sinn des ThUG ist es, die rechtliche Lücke zu füllen, die entstanden ist, weil der konventionsrechtliche Hintergrund die Anordnung oder Fortdauer einer Sicherungsverwahrung in bestimmten Fällen ausschließt, gleichwohl aber ein dringendes Bedürfnis besteht, mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende erhebliche Beeinträchtigungen des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der persönlichen Freiheit oder der sexuelle Selbstbestimmung anderer dadurch zu verhindern, dass solche Personen, wenn nicht in Sicherungsverwahrung, so doch in geschlossenen Einrichtungen untergebracht und dort mit dem Ziel einer möglichst kurzen Behandlungsdauer (§ 2 Nr. 1 ThUG) therapiert werden können. Nach dieser Ratio legis wäre eine Unterscheidung danach, ob jemand aufgrund einer endgültigen gerichtlichen Anordnung in Sicherungsverwahrung gewesen ist, ob er es, wie hier, aufgrund eines vorläufigen Unterbringungsbefehls gewesen ist oder ob die – zunächst nach einfachem Gesetzesrecht zulässige – Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Rechtsprechung des EGMR und ihren verfassungsrechtlichen Auswirkungen nach Beendigung der Strafhaft nicht mehr zu realisieren war, sachlich nicht begründbar.

Diese Auslegung konterkariert den gerade für den in Rede stehenden Fall nur schwer zu durchschauenden Willen des Gesetzgebers nicht.

Auslegungsmaterial der historischen Auslegung sind die dem Gesetz nicht (zureichend) entnehmbaren, ihm aber zu Grunde liegenden Vorstellungen, Wertungen und Zwecke, wenn und soweit sie sich durch die Mittel historischer Forschung feststellen lassen. Relevant ist alles, was Schlüsse auf jene Vorstellungen, Wertungen und Zwecke zulässt, so etwa die Rechtslage und die tatsächliche Situation vor dem Inkrafttreten der Norm – etwa der Anlass für das Gesetz –, die parlamentarischen Beratungen und schriftlichen Zeugnisse der Arbeiten am Gesetz (Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl. 1991, Seite 449). Es kommt dabei zum einen darauf an, welche Hinweise sich dem historischen Schriftenmaterial auf die dort unmittelbar ausgedrückten Vorstellungen und Absichten entnehmen lassen ("historisch-sprachliche" Auslegung), zum anderen aber auch – außerhalb des rein Sprachlichen – auf Indizien für die mit dem Erlass des auszulegenden Gesetzes verfolgten Zwecke ("historisch-teleologische" Auslegung; siehe Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl. 1991, Seite 450, 451).

Sprachlich indizieren die Formulierungen der Gesetzesbegründung zum "Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen" einen der Interpretation des Betroffenen nahekommenden gesetzgeberischen Willen. Unter Buchst. B. der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 10/3403, Seite 2) werden Fälle in Bezug genommen, in denen "weiterhin als gefährlich eingestufte Straftäter aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden oder bereits entlassen wurden". Der Begriff des "Entlassens" impliziert vorangegangenen Vollzug. Dem entsprechend wird in der Erläuterung zu § 1 ThUG die Therapieunterbringung als eine neue Form von Freiheitsentziehung "im Anschluss an eine aus bestimmten Gründen zu beendende oder bereits beendete Sicherungsverwahrung" bezeichnet (Seite 53 der Gesetzesbegründung).

Wie dargelegt, war im Fall des Betroffenen eine Sicherungsverwahrung jedenfalls aufgrund des vorläufigen Unterbringungsbefehls vollzogen und anschließend zu beenden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber diese vorläufige Sicherungsverwahrung nicht als solche im Sinne des § 1 ThUG hätte ansehen wollen. Der Betroffene sucht dies zu widerlegen (Schriftsatz vom 16.9.2011). Er beruft sich auf einen vom Saarland im Rechts- und Innenausschuss gestellten Antrag zur Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel, § 1 Abs. 2 ThUG ausdrücklich um den Fall eines vollzogenen Unterbringungsbefehls gemäß § 275a StPO zu erweitern, weil man die Fallgestaltung als vom Wortlaut des § 1 ThUG nicht erfasst sah (anders die später von Minister Rauber abgegebene Protokollerklärung – Anlage 14 zum Plenarprotokoll der 878. Sitzung des Bundesrats vom 17.12.2010). Warum der Bundesrat den Vermittlungsausschuss nicht anrief, ist nicht ersichtlich, aber auch nicht erheblich. Unabhängig davon, welches Gewicht etwaigen gegen die hier vertretene Auslegung sprechenden Stellungnahmen im Ergebnis beizumessen wäre, lässt der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens schon keine belastbaren Schlüsse auf das Meinungsbild der beteiligten Personen zu. Das Ministerium der Justiz des Saarlandes hat unter dem 14.9.2011 mitgeteilt, man habe ein bloß schriftliches Umfrageverfahren (per E-Mail) durchgeführt, ohne dass das Stimmverhalten zu einzelnen Anträgen begründet worden sei. Letztlich gibt es gewisse Anhaltspunkte dafür, dass eine Anrufung des Vermittlungsausschusses aus zeitlichen – damit für die Auslegung belanglosen – Gründen vermieden werden sollte (in diesem Sinne die Staatsministerin Dr. Beate Merk, Bayern, in der 878. Sitzung des Bundesrates vom 17.12.2010 [Protokoll im Internet abrufbar unter www.bundesrat.de]: man könne es sich nicht leisten, durch die Anrufung des Vermittlungsausschusses das Inkrafttreten des Gesetzes zu blockieren).

Ungeachtet der Einbeziehung der gemäß § 275a Abs. 5 StPO a. F. vorläufig untergebrachten Personen, sind die oben zitierten Formulierungen der Gesetzesbegründung, soweit sie solche Fälle, in denen es nie zu einem Vollzug von Sicherungsverwahrung gekommen ist, auszuschließen scheinen, zu kurz gegriffen. Ihre Bedeutung tritt hinter der gewichtigeren historisch-teleologischen Interpretation zurück (vgl. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl. 1991, Seite 451). Die Gesetzesbegründung sieht das Ziel der Therapieunterbringung in dem möglichst nachhaltigen Schutz der Allgemeinheit vor schweren Rechtsgutsverletzungen durch psychisch gestörte Gewalt- und Sexualstraftäter. Des Weiteren hebt sie die Subsidiarität der Therapieunterbringung im Verhältnis zur Sicherungsverwahrung hervor (Seite 53 der Gesetzesbegründung, BT- Drs. 17/3403), überantwortet der Ersteren mithin offenbar das Schließen derjenigen Lücken, die durch das konventionsrechtlich begründete "Verbot rückwirkender Verschärfungen" entstanden sind. Das ist aber auch in Konstellationen geboten, in denen eine Anordnung (erstmaliger) Sicherungsverwahrung wegen jenes Verbots scheitert. Die Gesetzesbegründung benennt diese Konstellationen nicht ausdrücklich, schließt sie aber auch nicht aus, so dass die Rechtsansicht des Senats sich nicht über einen manifestierten gegensätzlichen Willen des Normgebers hinwegsetzt. Dass hinter Gesetzen stehende Vorstellungen der im Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen und Gremien, wie sie in Entwurfsbegründungen oder dergleichen in Worte (zusammen-)gefasst wurden, hinter den Anwendungsmöglichkeiten von Normen zurückbleiben können, liegt in der Natur der Sache (siehe Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, Seite 150, 151).

Die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen des anwendbaren § 1 ThUG sind erfüllt.

Der Betroffene ist eine wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art verurteilte Person, für die aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung, nämlich derjenigen des Bundesgerichtshofs vom 12.5.2010 (4 StR 577/09), feststeht, dass sie deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist.

Die Annahme einer strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des § 1 Abs. 1 ThUG scheitert nicht daran, dass Grundlage der gescheiterten Sicherungsverwahrung das Urteil des Landgerichts Trier gewesen wäre, das allein eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnete.

Der Betroffene meint, für eine solche Fallgestaltung gelte § 1 ThUG nicht (Bl. 140, 141 d. A.). Der Senat sieht das anders.

Ohne Zweifel ist der Betroffene eine wegen einer Straftat im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB (u. a. Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, vorsätzlicher Vollrausch mit einer solchen Tat als Rauschtat) verurteilte Person. Das folgt, worauf das Landgericht in seinen Nichtabhilfebeschluss zutreffend hinweist, jedenfalls aus den Verurteilungen wegen Mordes am 11.12.1970, wegen gefährlicher Körperverletzung am 9.5.1980 und wegen vorsätzlichen Vollrauschs am 28.9.1989 (Verwirklichung der Tatbestände der Körperverletzung, der versuchten Vergewaltigung und des versuchten Totschlags durch Unterlassen).

Auch die von § 1 Abs. 1 ThUG tatbestandlich weiter geforderte rechtskräftige Entscheidung liegt vor.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.5.2010 (4 StR 577/09) ist entgegen der Auffassung des Betroffenen eine solche Entscheidung. Das ThUG katalogisiert die in Betracht kommenden Entscheidungstypen nicht, so dass es allein darauf ankommt, ob der Entscheidungsinhalt den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 ThUG entspricht. Das war der Fall. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12.5.2010 ausgeführt, das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 66b Abs. 3 StGB (a. F.) – der im Übrigen ebenso wie § 1 Abs. 1 ThUG auf die in § 66 Abs. 3 StGB genannten Taten Bezug genommen hatte – rechtsfehlerfrei bejaht. Weiter hat er ausgeführt, nach Maßgabe des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 sei diese Vorschrift wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Taten nicht anwendbar. Damit war rechtskräftig festgestellt, dass die Möglichkeit, den Betroffenen in Sicherungsverwahrung unterzubringen, wegen des Verbots rückwirkender Verschärfungen weggefallen ist. Die Begründung des Bundesgerichtshofs lässt auf den gemäß § 1 Abs. 1 ThUG erforderlichen ursächlichen Zusammenhang ("deshalb [...], weil [...]") zwischen dem konventionsrechtlichen Verbot und der fehlenden Unterbringungsmöglichkeit schließen.

Ohne Belang ist, ob die rechtskräftige Entscheidung sich (bejahend) dazu äußert, dass die gescheiterte Sicherungsverwahrung gerade infolge der in § 1 Abs. 1 ThUG in Bezug genommenen strafgerichtlichen Verurteilung hätte erfolgen können. Diese Argumentation verfängt deshalb nicht, weil nach Ansicht des Senats die rechtskräftige Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 ThUG lediglich die Feststellung zum Ausschluss einer Sicherungsverwahrung aus bestimmten rechtlichen Gründen treffen muss. Daneben muss der Betroffene eine wegen bestimmter Taten verurteilte Person sein, was eigenständiges Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 1 ThUG und von den mit der Therapieunterbringung befassten Gerichten festzustellen ist. Sind, wie hier, beide Voraussetzungen erfüllt, bieten weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des ThUG einen Anhaltspunkt dafür, dass gerade die abgeurteilte Straftat – hier jedenfalls der Mord, die gefährliche Körperverletzung und der vorsätzliche Vollrausch – "Anlasstat" für die (hypothetische) nachträgliche Anordnung oder Aufrechterhaltung der Sicherungsverwahrung hätte sein müssen und dass die geforderte rechtskräftige Entscheidung sich (auch) auf diese Verbindung zu beziehen hätte. Die Gesetzesbegründung bestätigt das. Sie stellt klar, die Anordnung der Sicherungsverwahrung "anlässlich der geforderten Verurteilung" sei nicht erforderlich (BT-Drs. 17/3403, Seite 53). Soweit es dort allerdings auch heißt, es genüge, "wenn die Verurteilung wegen dieser Straftaten eine Sicherungsverwahrung möglich gemacht" hätte (so auch Bumiller/Harders, FamFG, 10. Auflage 2011, § 1 ThUG, Rdn. 2), ist diese Formulierung nach Ansicht des Senats irreführend und mit Blick auf die in Rede stehende Konstellation unpassend. Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 ThUG fordert diesem Zusammenhang nicht, und er kann mit Blick auf die oben dargelegte Systematik und den Regelungszweck auch nicht verlangt werden. Sähe man das anders, erhielte man eine sachlich nicht zu rechtfertigende Lücke. Es gibt keinen plausiblen Grund dafür, warum das ThUG einen zuvor nach § 63 StGB untergebrachten, demzufolge von Beginn an vom Strafgericht als gefährlich für die Allgemeinheit angesehenen Täter, der außerdem wegen bestimmter Katalogtaten strafgerichtlich verurteilt wurde, für den aber (nur) eine Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB im Raum stand, besser stellen sollte als einen ebenso gefährlichen Täter, der nicht untergebracht war, sondern – wie im Übrigen der Betroffene wegen der außer der "Anlasstat" begangenen Taten auch – zu Strafhaft verurteilt wurde (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.8.2011 – 3 Ws 761/11, 3 Ws 762/11 –).

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hauptsacheverfahren setzt weiter voraus, dass Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit, seines Vorlebens und seiner Lebensverhältnisse ergibt, dass er infolge seiner psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG), ferner, dass die Unterbringung des Betroffenen aus den vorgenannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ThUG).

Beides hat das Landgericht zu Recht bejaht.

Damit knüpft § 1 ThUG an die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e EMRK entwickelten Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung an, die eine solche ausdrücklich "bei psychisch Kranken" – in der englischen Fassung "persons of unsound mind" – erlaubt (vgl. BT-Drucks. 17/3403, S. 53). Das Tatbestandsmerkmal des "unsound mind" setzt nach der Rechtsprechung des EGMR voraus, dass es sich um eine zuverlässig nachgewiesene psychische Störung – "true mental disorder" – handelt, die eine zwangsweise Unterbringung erfordert – "warranting compulsory confinement" –, und die fortdauert – "the validity of continued must depend upon the persistence of such a disorder" – (zuletzt EGMR, Urt. v. 21.6.2005, Beschwerde-Nr. 517/02, K. ./. Vereinigtes Königreich); zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB muss sie hingegen gerade nicht führen (vgl. BVerfG, Urt. v. 4.5.2011 – NJW 2011, 1931; BGH, Urt. v. 21.6.2011 – 5 StR 52/11 – NJW 2011, 2744). Ihr sind spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz, der Impuls- und Triebkontrolle zuzurechnen; hierunter fällt insbesondere die dissoziale Persönlichkeitsstörung (vgl. EGMR, Urt. v. 20.3.2003, Beschwerde-Nr. 50272/99, H.R. ./. Vereinigtes Königreich; BVerfG, aaO.; BGH, aaO.; siehe auch BT-Drucks. 17/3403).

Letzteres hat das Landgericht angenommen. Dabei hat es seine Einschätzung, der Betroffene leide an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren auf die bislang vorliegenden Sachverständigengutachten – die beiden letzten stammen aus dem Jahr 2007 – stützen dürfen.

Diese sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Betroffenen eine Persönlichkeitsstörung vorliegt. Deren Kern besteht nach der zusammenfassenden Beschreibung des Sachverständigen Prof. Dr. Re. in seinem Gutachten vom 6.3.2007 in einer "Bindungsschwäche, der fehlenden gemüthaften Ansprechbarkeit, der egozentrischen, auf die eigenen Bedürfnisse gerichteten Sicht- und Verhaltensweisen und daraus letztlich resultierenden dissozialen Verhaltensmustern". Die Sachverständigen Dr. B. und N. heben in ihrem Gutachten vom 21.3.2007 ferner das "herzlose Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer im Sinne einer Empathiestörung", "die Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten" sowie "die deutliche Orientierung am Augenblick", als charakteristisch hervor. Diese schon in früheren Gutachten – der Sachverständigen Prof. Dr. W. vom 3.3.1970, 13.3.1978 und vom 8.3.1982 und Prof. Dr. Rö. vom 21.12.1988 – beschriebene Wesensart entspricht nach den weiteren Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. Re. dem "modernen" Begriff der "Psychopathy" und überlappt sich mit dem in späteren Gutachten – insbesondere des Sachverständigen Prof. Dr. Kr. in dessen Gutachten vom 22.12.1998 und vom 25.7.2005 – verwandten Begriff der "dissozialen Persönlichkeitsstörung" im Sinne der Klassifikation psychischer Erkrankungen der Weltgesundheitsorganisation (ICD-10). Neben der dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) haben der Sachverständige Prof. Dr. Kr. ebenso wie die Sachverständigen Dr. B. und N. in ihrem Gutachten vom 21.3.2007 eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus diagnostiziert, die sie aus einer feststellbaren Affektinstabilität ableiten, aus der immer wieder auch eine aggressive Komponente des Betroffenen erwachsen sei; dieser neige dazu, impulsiv und aggressiv zu reagieren, wenn die Dinge nicht so liefen, wie er sie sich wünsche.

Auf der Grundlage der vorgenannten Gutachten hat das Landgericht außerdem Gründe für die Annahme bejaht, dass der Betroffene mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird. Der Senat teilt diese (vorläufige) prognostische Einschätzung.

Gemäß dem seinerzeitigen Stand der forensischen Psychiatrie haben die Sachverständigen Dr. B. und N. in ihrem Gutachten vom 21.3.2007 für die Gefährlichkeitsprognose die abstrakte, auf statistischen Wahrscheinlichkeiten aufbauende Wiederholungsgefahr der hier in Betracht kommenden Deliktkategorien mit den individuellen Risiko- und Prognosemerkmalen des Betroffenen in Beziehung gesetzt, wie sie sich aus der Gesamtbeurteilung seiner Persönlichkeit und der begangenen Straftaten ergeben. Das statistische Rückfallrisiko ist hoch: Es beträgt – auf lange Sicht – für Körperverletzungsdelikte 25 bis 50 %, für sexuelle Gewaltdelikte 39 %.

Es wird durch die individuellen Merkmale des Betroffenen weiter ungünstig beeinflusst. Für dessen Affektinstabilität – mit aggressiven Komponenten – bei gleichzeitiger Empathiestörung und Orientierung am Augenblick liegt dies auf der Hand. In Bezug auf die begangenen Straftaten wirken sich nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. B. und N. die Beliebigkeit der Opferwahl, die hohe Rückfallgeschwindigkeit und ein einheitliches Verlaufsmuster mit massiven Gewaltanwendungen gegen den Hals der Tatopfer ungünstig aus. Bedingt durch ein Versagen beim Geschlechtsverkehr aufgrund eines vorzeitigen Samenergusses bzw. ausgelöst durch Erektionsschwierigkeiten hätten sich Ärger und Wut eingestellt, die sich in den bekannt gewordenen Gewaltdelikten in einem Würgen entladen hätten. Die besondere Gefährlichkeit des Betroffenen haben die Sachverständigen dabei vor allem aus der fehlenden Bereitschaft abgeleitet, von anderen Menschen, insbesondere von Frauen, irgendwelche Zurückweisungen und Grenzsetzungen zu akzeptieren; einer differenzierten Auseinandersetzung stehe auch die unterdurchschnittliche Intelligenz des Betroffenen im Wege. Zudem habe die Gefährlichkeit des Betroffenen sich zwischenzeitlich dadurch weiter erhöht, dass nach der Aufnahme homosexueller Kontakte nunmehr auch Übergriffe auf männliche Opfer möglich erschienen.

Als weiteren ungünstigen Faktor haben die Sachverständigen den Umgang des Betroffenen mit Alkohol genannt, der – soweit ersichtlich – regelmäßig mit der Begehung der Gewalttaten einherging.

Als "alarmierend" hat der Sachverständige Prof. Dr. Re. in seinem Gutachten vom 6.3.2007 schließlich den Umstand gewertet, dass die Beschäftigung des Betroffenen mit Beziehungs- und sexuellen Themen an Dynamik weiter gewonnen habe. Die Sachverständigen Dr. B. und N. haben hiermit übereinstimmend eine deutliche Sexualisierung von Alltagssituationen konstatiert, die auch in der persönlichen Anhörung des Betroffenen deutlich geworden ist. Die sexuellen Auffälligkeiten hätten zwischenzeitlich sogar ein Ausmaß erreicht, dass sie als eigenständige Störung aufgefasst werden müssten. Günstige Tendenzen haben die Sachverständigen in keiner Hinsicht feststellen können.

Auf dieser Grundlage sind die Sachverständigen übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass "von einer sehr hohen Wiederauftretenswahrscheinlichkeit erneuter Delikte der gleichen Oberkategorien" ausgegangen werden müsse; mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit seien "aggressiv gefärbte Impulsdurchbrüche, also Gewaltdelikte" vorherzusagen, die "auch eine sexuelle Konnotation" beinhalteten.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass auf dieser Grundlage mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren schweren (Sexual-) Straftaten zu rechnen ist, die selbst den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4.5.2011 geforderten erhöhten Gefährlichkeitsmaßstab erfüllt (NJW 2011, 1931; vgl. auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.7.2011 – 15 W 1400/11 –, das diesen auf das ThUG nicht für anwendbar hält). Er teilt ferner die Ansicht des Landgerichts, dass derzeit ein milderes Mittel als die Therapieunterbringung nicht erkennbar ist.

Die hiergegen erhobenen Einwände des Betroffenen verfangen nicht. Der Senat hält die umfassenden Weisungen und Auflagen der Führungsaufsicht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auch nach dem Eindruck aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen nicht für ausreichend.

Ob solche Maßnahmen tatsächlich zu einer deutlichen Absenkung des Gefährlichkeitspotentials führen, hängt nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. B. und N. zunächst von der Bereitschaft des Betroffenen ab, die Ernsthaftigkeit seiner Störung zu erkennen. Hieran fehlt es. Die Frage, ob er an einer psychischen Störung leide, hat der Betroffene bereits bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht verneint. Nach dem Eindruck des Senats fehlt es ihm auch in Bezug auf die begangenen Straftaten an Einsicht. So hat der Betroffene, konkret auf die erste einschlägige Tat, das Tötungsdelikt, angesprochen, jedenfalls vordergründig Reue gezeigt – "das hätte nie passieren dürfen" –, in anderem Zusammenhang aber weit von sich gewiesen, jemals eine Sexualstraftat begangen oder versucht zu haben – "um Gottes willen, eine Vergewaltigung, so etwas darf man doch nicht". Der Senat hat in der Anhörung vielmehr eine Tendenz des Betroffenen feststellen können, sich möglichst "günstig" darzustellen. Hierzu gehören dessen Behauptungen, körperlich extrem abgebaut zu haben – wofür sich keinerlei äußere Anhaltspunkte fanden – und keinerlei sexuelle Bedürfnisse mehr zu verspüren, was allerdings durch die Angaben des Vertreters der Führungsaufsichtsstelle relativiert wurde, der aus intimen Gesprächen mit dem Betroffenen von einer gewissen (homoerotischen) Neigung zu einem Herrn K. berichtete. Hinzu kommen die mehrfachen Beteuerungen des Betroffenen, er wisse, dass er "an allem selbst schuld sei und niemandem sonst die Schuld an seiner Situation geben" könne, ebenso wie die Erklärung seiner Bereitschaft, sich in Freiheit selbstverständlich jeder ihm auferlegten Behandlung unterziehen zu wollen, sich sogar – auch wegen seines Alters – operieren zu lassen, um einen Sexualtrieb zu verhindern, den er aber ohnehin nicht habe. Insoweit deckt sich der Eindruck des Senats mit dem Ergebnis der von den Sachverständigen Dr. B. und N. durchgeführten testpsychologischen Untersuchung, der Betroffene habe eine starke Antworttendenz im Sinne einer sozialen Erwünschtheit gezeigt. Ferner bleibt unklar, ob durch die in der persönlichen Anhörung geschilderten sozialen Kontakte – mit der Familie R. und mit Frau S. - tatsächlich eine gewisse Stabilität gewährleistet werden könnte. Der Betroffene wünscht sich, ein "altes Mütterchen" zu finden, das ihn betreue und versorge; wie realistisch dessen Vorstellung ist, nach seiner Entlassung entweder mit Frau R. oder mit Frau S. zusammenleben zu können, vermag der Senat nicht zu beurteilen.

Danach kann nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass die durchaus günstigen Aspekte der aktuellen Entwicklung des Betroffenen – insbesondere dessen Enthaltsamkeit in Bezug auf Alkohol – und die positive Beurteilung durch den Vertreter der Führungsaufsicht die Annahme rechtfertigen könnten, dieser werde in einem System von Auflagen und Weisungen der Führungsaufsicht auch künftig dauerhaft straffrei bleiben. Dies gilt umso mehr, als die Alkoholproblematik von den Sachverständigen lediglich als "Teilfaktor" gewertet worden ist, allein aus der Alkoholabstinenz deshalb nicht auf eine günstige Prognose geschlossen werden kann.

Der Senat ist sich jedoch bewusst, dass es sich hierbei nur um eine vorläufige Einschätzung handelt und eine endgültige Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Die dort in Auftrag zu gebenden psychiatrischen Gutachten (§ 9 ThUG) werden sich deshalb eingehend damit auseinanderzusetzen haben, wie sich die aktuelle Entwicklung des Betroffenen, vor allem dessen Umgang mit Alkohol, aber auch dessen fortgeschrittenes Alter auf die Gefährlichkeitsprognose auswirken, insbesondere ob es zwischenzeitlich – wie der Betroffene behauptet – aufgrund einer Erkrankung der Prostata zu einem Verlust der sexuellen Bedürfnisse gekommen ist, ferner – mit Blick auf die Bedeutung "eines geeigneten sozialen Empfangsraums" (vgl. BVerfG, Urt. v. 4.5.2011 - NJW 2011, 1931) – wie die sozialen Verhältnisse des Betroffenen zu bewerten sind.

Für die (endgültige) Gefährlichkeitsprognose kann außerdem eine Rolle spielen, ob der Betroffene – entgegen seinen Angaben (etwa gegenüber den Sachverständigen Dr. B. und N., vgl. deren Gutachten vom 21.3.2007, S. 30) – auch in der Zeit während seines Aufenthalts in England von 1983 bis 1988 (einschlägig) straffällig geworden ist; Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4.4.2007 (14-AR 26/06SchwG, dort S. 14) und dem Gutachten der vorgenannten Sachverständigen (dort S. 81). Dem wird das Landgericht nachzugehen haben.

Die Beschwerde hat auch nicht deshalb Erfolg, weil, wie der Beschwerdeführer meint, seine vorläufige Unterbringung in der Saarländischen Klinik für forensische Psychiatrie nicht zulässig sei.

Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass die angefochtene Entscheidung lediglich "die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung zur Therapieunterbringung" anordnet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung verlangt die angefochtene Entscheidung (Seite 17 des Beschlussabdrucks) als Voraussetzung einer zulässigen vorläufigen (und endgültigen) Unterbringung nach § 1 ThUG, dass eine zum Vollzug der Therapieunterbringung geeignete geschlossene Einrichtung zur Verfügung steht. Das folgt aus § 1 Abs. 1 ThUG i.V.m. § 2 ThUG, wonach eine Person nur in einer bestimmte Kriterien erfüllenden und deshalb geeigneten geschlossenen Einrichtung untergebracht werden darf.

Nach § 5 Abs. 1SThuZVollzG wird die Therapieunterbringung vollzogen in Einrichtungen des Landes, die im Sinne des § 2 ThUG vom Ministerium der Justiz in einem Vollzugplan für den Zweck der Therapieunterbringung bestimmt sind (Nr. 1) oder in nach § 2 ThUG geeigneten Einrichtungen außerhalb des Landes (Nr. 2). Ist eine solche Unterbringung nicht möglich, kann nach § 5 Abs. 2SThuZVollzG die Unterbringung auch in Einrichtungen des Landes vollzogen werden, die – wie die Saarländische Klinik für Forensische Psychiatrie – Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzieht und die die Voraussetzungen des § 2 ThUG erfüllt.

§ 5SThuVollzG ist nach Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsgemäß. Das gilt für § 5 Abs. 1SThuVollzG schon deshalb, weil in materieller Übereinstimmung mit § 2 ThUG lediglich die Einrichtung der zur Ausführung des ThUG berufenen Verwaltungsbehörde bestimmt wird. Gegen § 5 Abs. 2SThuVollzG bestehen gleichfalls keine Bedenken, weil Voraussetzung des Vollzuges der Therapieunterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Sinne des § 63 StGB ist, dass diese Anstalt zugleich die Voraussetzungen des § 2 ThUG erfüllt, Bundesrecht also materiell nicht widerspricht (Art. 31 GG).

Dass die Saarländische Klinik für Forensische Psychiatrie den Anforderungen des § 2 Nr. 1 und 2 ThUG entspricht – die Therapieunterbringung muss unter medizinisch-therapeutischen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit die angemessene Behandlung der psychischen Störung eines Betroffenen unter ihn möglichst wenig belastenden Umständen mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten – steht außer Frage und wird von dem Beschwerdeführer auch nicht angegriffen. Die durch das Gesetz vorgesehene und verfassungsrechtlich gebotene Behandlung muss dem Beschwerdeführer allerdings auch tatsächlich zu Teil werden können. Ein lediglich formal erscheinendes und nicht näher konkretisiertes Angebot würde den Anforderungen an eine sich von Strafe unterscheidende Therapie auch dann nicht genügen, wenn sich der Beschwerdeführer ihm verweigerte, und – wenn sich die Unmöglichkeit oder die fehlende Fähigkeit oder Bereitschaft der Einrichtung, dem Verlangen von Gesetz und Verfassung zu entsprechen herausstellen sollte – einer (weiteren) Therapieunterbringung entgegen stehen.

Das Ministerium der Justiz hat in einer durch den Senat eingeholten Stellungnahme dargestellt, dass der ärztliche Leiter der Einrichtung dem Beschwerdeführer die Erstellung eines individuellen Behandlungsplans angeboten habe und ihm für den Fall der Annahme geeignetes therapeutisches Personal zur Verfügung gestellt werde. Der Senat hat keine Zweifel, dass das in der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie auch möglich ist.

Die Saarländische Klinik für Forensische Psychiatrie erfüllt auch die Voraussetzungen des § 2 Nr. 3 ThUG. Danach darf die Unterbringung nur in Einrichtungen vollzogen werden, die räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des Strafvollzuges getrennt sind.

Das Trennungsgebot des § 2 Nr. 3 ThUG verböte es gewiss, Betroffene in Justizvollzugsanstalten im Sinne von § 139 StVollzG unterzubringen oder auch nur in Einrichtungen, die lediglich der Form nach von einer Justizvollzugsanstalt abgeschieden, materiell jedoch mit ihr durch örtliche, organisatorische oder personelle Verflechtungen verbunden sind (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.5.2011 – 14 Wx 20/11).

Die Saarländische Klinik für Forensische Psychiatrie ist jedoch keine Einrichtung des Strafvollzuges sondern eine solche des Maßregelvollzuges und zwar – ausschließlich – des Vollzuges der Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) sowie der sie vorbereitenden Maßnahmen.

Der Betroffene weist zwar zu Recht darauf hin, dass der EGMR die Maßregel der Sicherungsverwahrung (§§ 66 ff. StGB) – allerdings unter dem Gesichtspunkt ihrer Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 1 EMRK – als "Strafe" betrachtet hat. Das – im Saarland bislang fortgeltende Strafvollzugsgesetz – enthält auch in seinen §§ 136-138 StVollzG – als Teile der Gesamtregelung des "Strafvollzugs" – rudimentäre Regelungen über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt. Schon § 136 StVollzG zeigt indessen, dass sich der Strafvollzug (§ 2 ff. StVollzG) und der Vollzug der Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt strukturell und konzeptionell grundlegend unterscheiden: Weder geht es ihnen um die Verwirklichung der "Vollzugsziele" der Vollziehung einer Freiheitsstrafe nach § 2 StVollzG noch um den Vorrang genießenden und daher Art und Tiefe der Freiheitsentziehung bestimmenden Schutzzweck der Sicherungsverwahrung nach § 129 StVollzG. Vielmehr prägen schon normativ ärztliche Behandlung und gesundheitliche Heilung oder Besserung die Unterbringung (§§ 136, 137 StVollzG). Ihnen allein dienen "Aufsicht, Betreuung und Pflege". Das zeigt, dass auch nach Sinn und Zweck des § 2 ThUG keine Bedenken bestehen, wenn eine Unterbringung Betroffener – mit den aus den Vorgaben des § 2 Nr. 1 und 2 ThUG folgenden Besonderheiten – in oder in Verbindung mit einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt erfolgt.

In Bezug auf die tatsächliche Ausgestaltung der Therapieunterbringung, für die gemäß § 10 Abs. 2SThUZVollzG die Einrichtung zuständig ist, sieht der Senat sich jedoch aufgrund der Erkenntnisse aus der Anhörung des Betroffenen und des Leiters der Einrichtung und aus der Inaugenscheinnahme der Station, auf der der Betroffene untergebracht ist, zu folgenden Hinweisen veranlasst:

Nach § 7 Abs. 1SThUZVollzG ist für die Untergebrachten binnen sechs Wochen nach ihrer Zuführung ein Behandlungsplan im Sinne des § 2 Nr. 1 ThUG aufzustellen, der sich gemäß § 7 Abs. 2SThUZVollzG neben der medizinischen und therapeutischen Behandlung auch auf die Form der Unterbringung, die Arbeit und das Maß des Freiheitsentzugs erstreckt.

Der Behandlungsplan ist deshalb auch dann zu erstellen, wenn ein Untergebrachter die Wahrnehmung therapeutischer Angebote – aus welchen Gründen auch immer – (zunächst) verweigert. Dass auch bei fehlender Mitwirkung des Untergebrachten ein umfassender Behandlungsplan zu erstellen ist, folgt aus dem für die Therapieunterbringung nicht minder als für die Sicherungsverwahrung geltenden Motivierungsgebot, das in § 3 Abs. 1SThUZVollzG seinen Niederschlag gefunden hat. Danach ist die Bereitschaft der Untergebrachten zu Mitwirkung und Verantwortungsbewusstsein zu wecken und zu fördern. Entsprechendes hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4.5.2011 (NJW 2011, 1931) für die Sicherungsverwahrung bekräftigt. Es gilt um so mehr für die Therapieunterbringung.

Dies erlaubt ein Untätigbleiben der Einrichtung auch bei fehlender Mitwirkung oder gar Verweigerung des Untergebrachten nicht.

Hinsichtlich der Form der Unterbringung, der Arbeit und des Maßes des Freiheitsentzugs ist bei der Erarbeitung des Behandlungsplans zunächst § 3 Abs. 2SThUZVollzG zu beachten, der dem präventiven Charakter der Therapieunterbringung Rechnung trägt. Danach ist das Leben in der Einrichtung den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit anzugleichen, wie es ohne Beeinträchtigung der Ziele nach § 2SThUZVollzG möglich ist. Die Einrichtung hat deshalb durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass über den unabdingbaren Entzug der "äußeren" Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden. Auch dieses sogenannte Minimierungsgebot (§ 2 Nr. 2 ThUG) hat das Bundesverfassungsgericht in seiner vorgenannten Entscheidung zur Sicherungsverwahrung als Erfordernis für die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung angesehen. Der Behandlungsplan wird sich unter diesem Gesichtspunkt – mit Blick auf deren Bedeutung für die Prognose – insbesondere mit Fragen der Vollzugslockerungen auseinanderzusetzen haben (vgl. BVerfG, aaO.). Bei der tatsächlichen Ausgestaltung der Unterbringung wird die Einrichtung außerdem den Neigungen des Untergebrachten, hier etwa das Sporttreiben, nach Möglichkeit Rechnung zu tragen haben.

Weitere Anforderungen an die Rechtmäßigkeit ergeben sich aus der Zielsetzung, eine möglichst kurze Unterbringungsdauer zu gewährleisten (§ 2 Nr. 1 ThUG). Auch insoweit zieht der Senat die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4.5.2011 aufgestellten Grundsätze heran. Danach muss sich aus dem individuell zugeschnittenen und fortlaufend zu aktualisierenden Behandlungsplan ergeben, ob und gegebenenfalls mit welchen Maßnahmen die Gefährlichkeit des Untergebrachten gemindert werden kann, um diesem eine Perspektive auf Wiedererlangung der Freiheit zu eröffnen. In Betracht zu ziehen sind dabei etwa "berufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlungen sowie Maßnahmen zur Ordnung der finanziellen und familiären Verhältnisse und zur Vorbereitung eines geeigneten sozialen Empfangsraums"; zu diesem Zweck sind insbesondere im therapeutischen Bereich alle Möglichkeiten auszuschöpfen (sogenanntes Individualisierungs- und Intensivierungsgebot, BVerfG, aaO.).

Gegenwärtig werden die Anforderungen des Gesetzes jedoch möglicherweise aufgrund eines Verkennens dieser rechtlichen Voraussetzungen einer zulässigen Therapieunterbringung nicht erfüllt. Die Saarländische Klinik für Forensische Therapie darf sich jedenfalls nicht damit begnügen, ohne Vorlage eines konkret-individuellen Behandlungskonzepts auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Anforderungen genügenden Analyse des Behandlungsbedarfs und der Behandlungsmöglichkeiten die Ablehnung einer Therapie durch den Beschwerdeführer – solange sie allein auf eine Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung und das Fehlen eines Konzepts gestützt wird – hinzunehmen und in der Folge den Beschwerdeführer lediglich zu verwahren.

Es besteht ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden im Sinne des § 14 ThUG. Das Landgericht hat diese Voraussetzungen zu Recht bejaht (Seite 18 des Beschlusses, Bl. 99 d. A.). Die Abwägung der hypothetischen Folgen ist nicht zu beanstanden. Der Senat erachtet den Schutz von Leben, körperlicher Unversehrtheit und sexueller Selbstbestimmung potentieller Opfer, deren Gefährdung sich nach den Feststellungen der Sachverständigen jederzeit realisieren könnte, als zeitlich unaufschiebbar.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 19 ThUG).

Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 30. Sept. 2011 - 5 W 212/11 - 94

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(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein

Strafprozeßordnung - StPO | § 119 Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft


(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass 1. der Empfang von B

Therapieunterbringungsgesetz - ThUG | § 1 Therapieunterbringung


(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann,

Strafgesetzbuch - StGB | § 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung


Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidu

Strafprozeßordnung - StPO | § 275a Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl


(1) Ist im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten (§ 66a des Strafgesetzbuches), übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. Diese übergibt die Akten so rechtzeitig

Strafgesetzbuch - StGB | § 323a Vollrausch


(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung


(1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werd

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 2 Aufgaben des Vollzuges


Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

Therapieunterbringungsgesetz - ThUG | § 2 Geeignete geschlossene Einrichtungen


(1) Für die Therapieunterbringung nach § 1 sind nur solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die 1. wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundla

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 136 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. Soweit möglich, soll er geheilt oder sein Zustand so weit gebessert werden, daß er nicht mehr gefährlich ist. Ihm wird die nötige Au

Therapieunterbringungsgesetz - ThUG | § 14 Einstweilige Anordnung


(1) Das Gericht kann im Hauptsacheverfahren durch einstweilige Anordnung für die Dauer von drei Monaten eine vorläufige Unterbringung anordnen, wenn 1. Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Therapieunterbri

Therapieunterbringungsgesetz - ThUG | § 10 Entscheidung; Beschlussformel


(1) Das Gericht entscheidet über den Antrag in der Hauptsache erst nach Eintritt der Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung. Eine Entscheidung kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt ergehen, wenn der Antrag aus anderen Gründen

Strafprozeßordnung - StPO | § 449 Vollstreckbarkeit


Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.

Therapieunterbringungsgesetz - ThUG | § 9 Einholung von Gutachten


(1) Vor einer Therapieunterbringung hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung von zwei Gutachten stattzufinden. Als Sachverständiger ist nicht zu bestellen, wer den Betroffenen bisher behandelt hat. Höchstens einer der Sachverständigen kann a

Therapieunterbringungsgesetz - ThUG | § 19 Gerichtskosten


In Verfahren nach diesem Gesetz über die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung der Therapieunterbringung werden keine Gerichtskosten erhoben.

Therapieunterbringungsgesetz - ThUG | § 16 Beschwerde; Beschwerdefrist


(1) Das Recht der Beschwerde steht dem Betroffenen, dem ihm beigeordneten Rechtsanwalt, der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde sowie dem Leiter der Einrichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 3 zu, sofern er einen Antrag nach dieser Vorschrift gestellt ha

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 139 Justizvollzugsanstalten


Die Freiheitsstrafe sowie die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung werden in Anstalten der Landesjustizverwaltungen (Justizvollzugsanstalten) vollzogen.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 137 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Ziel der Behandlung des Untergebrachten in einer Entziehungsanstalt ist es, ihn von seinem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu beheben.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 129 Ziel der Unterbringung


Der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht. Ihm soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

Referenzen - Urteile

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 30. Sept. 2011 - 5 W 212/11 - 94 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2011 - 5 StR 440/10

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2011 - 5 StR 394/10

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2011 - 5 StR 52/11

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Gründe 1 1. Der wegen zahlreicher schwerer Sexualstraftaten vorbestrafte Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde

Referenzen

Tenor

Die Aufhebung der Therapieunterbringung des Betroffenen wird abgelehnt.

Gründe

A.

Das Landgericht Saarbrücken – 5. Zivilkammer – hat auf den Antrag der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 12.7.2011 zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung durch die Beschlüsse vom 2.9.2011 (Bl. 82 d.A.) und vom 1.12.2011 (Bl. 355 d.A.) die einstweilige Therapieunterbringung und schließlich auf der Grundlage der zwischenzeitlich eingeholten Gutachten der beiden Sachverständigen ... und ... durch den Beschluss vom 17.2.2012 (Bl. 543 d.A.) die endgültige Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung zur Therapieunterbringung bis zum 01.03.2013 angeordnet.

Die gegen diese Beschlüsse von dem Betroffenen eingelegten Beschwerden sind von dem Saarländischen Oberlandesgericht (OLG) - zuletzt durch Beschluss vom 14.5.2012 (Az. 5 W 44/12 - 22) - zurückgewiesen worden.

Der Betroffene hat gegen die Entscheidungen des Landgerichts Saarbrücken und des Saarländischen Oberlandesgerichts Verfassungsbeschwerde eingelegt und außerdem beim Bundesverfassungsgericht die Aufhebung seiner Unterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch seine Beschlüsse vom 23.11.2011 (Az. 2 BvR 2302/11; Bl. 371 d.A.) und vom 28.6.2012 (Az. 2 BvR 1279/12; Bl. 824 d.A.) den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt und ausgeführt, die Fachgerichte seien auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Betroffenen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass er erneut schwere Gewaltdelikte begehen werde.

Nach den nachvollziehbaren Feststellungen der Fachgerichte, die auf den bislang eingeholten Sachverständigengutachten basierten, überwiege in Anbetracht der Schwere der drohenden Straftaten im vorliegenden Fall das Sicherungsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Betroffenen an der Wiedererlangung seiner persönlichen Freiheit. Die besondere Schwere werde insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass bei dem Betroffenen ein auf den Hals der Opfer gerichtetes Angriffsmuster deutlich zu erkennen sei und nach einmal tödlichen Folgen zumindest in zwei weiteren Fällen nur die erhebliche Gegenwehr der Opfer und das Einschreiten Dritter den Eintritt schwerwiegenderer Folgen verhindert habe.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aufgrund einer Divergenzvorlage des Oberlandesgerichts Nürnberg durch Beschluss vom 12.7.2012 (Az. V ZB 106/12) entschieden, dass eine Therapieunterbringung nach § 1 Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes gegen einen Betroffenen nicht angeordnet werden darf, wenn dieser zwar nach § 275a Abs. 5 StPO a.F. einstweilig untergebracht worden ist, sich jedoch nicht in Sicherungsverwahrung nach dem Strafgesetzbuch befindet oder befunden hat (vgl. BGH a.a.O., juris Rn. 23).

Der Betroffene beantragt durch Schriftsatz des ihm beigeordneten Rechtsanwalts vom 10.9.2012 unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs,

die gegen ihn angeordnete Unterbringung aufzuheben.

Das erkennende Gericht hat die Beteiligten dieses Verfahrens zur Stellungnahme zu der beantragten Aufhebung der Therapieunterbringung bis zum 17.9.2012 aufgefordert.

B.

I.

Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.7.2012 ist gemäß § 13 Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) eine Prüfung durch das Landgericht Saarbrücken veranlasst, ob die Therapieunterbringung des Betroffenen aufzuheben ist.

1. Gemäß § 13 S. 1 ThUG hebt das Gericht die Anordnung einer Unterbringung nach § 1 ThUG auf, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.

Die Aufhebung der Therapieunterbringung für die Zukunft hat nicht nur im Falle des Auftretens neuer relevanter Umstände zu erfolgen, sondern auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Therapieunterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 18.09.2008 Aktenzeichen: V ZB 129/08, juris Rn.18, NJW 2009, 299-300).

Dies bedeutet, dass die Therapieunterbringung dann aufgehoben werden müsste, wenn aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.2.2012 feststünde, dass sie von Anfang an zu Unrecht angeordnet worden ist, weil – wovon der Betroffene ausgeht - das Therapieunterbringungsgesetz auf seinen Fall keine Anwendung findet.

2. Zunächst ist zu klären, ob die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.2.2012 für das Landgericht Saarbrücken Bindung entfaltet.

Eine Bindung ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Instanzenzug. Denn gegen die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14.5.2012, mit der die von dem Landgericht Saarbrücken angeordnete Therapieunterbringung bestätigt worden ist, war kein Rechtsmittel zulässig. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist in dem Therapieunterbringungsgesetz nicht vorgesehen (vgl. § 17 ThUG).

Andererseits darf jedoch nicht verkannt werden, dass es dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuwider laufen würde, wenn ein Landgericht bei seinen Entscheidungen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außer Betracht ließe und sein eigenes Rechtsverständnis nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung konfrontieren würde.

Aber auch im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit ist eine Bindungswirkung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann anzunehmen, wenn die zu entscheidenden Lebenssachverhalte hinreichend vergleichbar sind und wenn nicht zwingende Gründe eine abweichende Entscheidung gebieten.

II.

Unter Berücksichtigung dieser Prämissen ist die vorzeitige Aufhebung der Therapieunterbringung des Betroffenen abzulehnen.

Das entscheidende Gericht geht nach wie vor von der Anwendbarkeit des Therapieunterbringungsgesetzes auf den vorliegenden Fall aus.

1. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.7.2012 steht diesem Gesetzesverständnis nicht entgegen. Denn der von dem Bundesgerichtshof entschiedene Fall ist dem vorliegenden nicht hinreichend vergleichbar.

Der Bundesgerichtshof hatte die ihm von dem Oberlandesgericht Nürnberg im Wege der Divergenzvorlage (§ 18 ThUG) gestellte Rechtsfrage zu beantworten, ob die vorläufige Unterbringung nach § 275a Abs. 5 StPO a.F. als Vollzug der Sicherungsverwahrung im Sinne von §§ 1, 5 Abs. 1 ThUG anzusehen ist (vgl. BGH a.a.O., juris Rn. 5). Diese Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof (vgl. BGH a.a.O. juris Rn. 14) verneint und ausgeführt, die vorläufige Unterbringung sei von der Entscheidung über die Sicherungsverwahrung zu unterscheiden, da an sie niedrigere Anforderungen zu stellen seien, weil insbesondere auf die Einholung der nach § 275a Abs. 4 StPO a.F. erforderlichen Gutachten verzichtet werden könne.

Der Bundesgerichtshof hat sich jedoch nicht zu der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsfrage geäußert, ob das Therapieunterbringungsgesetz auf die Fälle Anwendung findet, in denen gegen den Betroffenen zwar die Sicherungsverwahrung gerichtlich angeordnet worden war, deren Vollzug jedoch unterblieben ist, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) durch sein Urteil vom 17.12.2009 (EUGRZ 2010, 25) für die Sicherungsverwahrung ein Rückwirkungsverbot postuliert hatte, das auch dem Betroffenen zugute gekommen ist.

Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Saarbrücken durch Urteil vom 17.07.2009 (Az. 2 Ks 2/09) die Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung unter Bezugnahme auf § 66 b Abs. 3 StGB a.F. nachträglich angeordnet.

Auf die von dem Betroffenen hiergegen eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof zwar das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.7.2009 einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben. Er hat diese Entscheidung jedoch nicht deshalb getroffen, weil die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nicht vorgelegen haben. Im Gegenteil, der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 66b Abs. 3 StGB (a.F.) rechtsfehlerfrei bejaht. Allerdings sei § 66b Abs. 3 StGB (a.F.) wegen der Grundsätze des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 und im Hinblick auf Art 7 Abs. 1 S. 2 EMRK nicht auf Taten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift begangen worden sind.

Dies kann nur so verstanden werden, dass die Sicherungsverwahrung - von dem Rückwirkungsverbot abgesehen - zwar rechtsfehlerfrei angeordnet worden ist, dass sie aber wegen des Rückwirkungsverbotes nicht vollzogen werden durfte.

2. In der rechtsfehlerfreien Anordnung der Sicherungsverwahrung liegt der entscheidende Unterschied zwischen dem Fall, den der BGH am 12.7.2012 auf die Divergenzvorlage des OLG Nürnberg entschieden hat, zu dem vorliegend von dem Landgericht Saarbrücken zu entscheidenden Fall.

Da gegen den Betroffenen des vorliegenden Verfahrens die Sicherungsverwahrung rechtsfehlerfrei angeordnet worden war, findet das Therapieunterbringungsgesetz Anwendung, und zwar nicht im Wege der Analogie, – eine solche wäre auf Grund des Analogieverbotes ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 29, 183, 196; BVerfG NVwZ-RR 2009, 616; BGH a.a.O., juris Rn. 23 Sachs/Degenhart, Grundgesetzkommentar, 5. Auflage 2009, Artikel 104 GG, Rdnr. 9 f; von Mangoldt-Klein-Gusi, Kommentar zum Grundgesetz Band 3, Artikel 104 GG, Rdnr. 26; Jarass, Grundgesetzkommentar, 10. Auflage 2009, Artikel 104 GG, Rdnr. 3, jeweils m.w.N.) - sondern unmittelbar und unabhängig davon, ob sich der Betroffene in Sicherungsverwahrung befunden hat.

Dies ergibt sich aus einer am Wortlaut orientierten und die Entstehungsgeschichte, die Gesamtkonzeption sowie die Zielsetzung des § 1 ThUG berücksichtigenden Auslegung der Norm.

2.1. Nach § 1 Abs. 1 ThUG kann das Gericht die Unterbringung einer Person, die wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten Art verurteilt ist, in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung unter anderem dann anordnen, wenn auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung feststeht, dass diese Person nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist.

Entscheidend ist, wie die in § 1 Abs. 1 ThUG verwandte Formulierung "…nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann …" zu verstehen ist.

Eine eng am Wortlaut haftende Auslegung mag darauf hindeuten, dass lediglich die Fälle erfasst sein sollen, in denen die verurteilte Person aktuell in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist. Doch hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 ThUG klargestellt, dass ein derart enges Verständnis des Absatzes 1 gerade nicht gewollt ist; vielmehr soll Absatz 1 auch dann anwendbar sein, wenn die verurteilte Person bereits aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurde.

Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 ThUG ist also nicht die tatsächliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, sondern der Umstand, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gerichtlich angeordnet worden ist, wegen des Rückwirkungsverbotes aber nicht vollzogen werden kann.

Bedenken gegen diese Auslegung unter dem Aspekt des Bestimmtheitsgebotes (Art. 104 GG) ergeben sich nicht, da diese Auslegung vom Wortlaut der Norm gedeckt ist.

2.2. Diese Auslegung wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte des Therapieunterbringungsgesetzes und das mit der Einführung dieses Gesetzes verfolgte Ziel. So stellte sich infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17.12.2009 (EUGRZ 2010, 25) die Situation so dar, dass weiterhin als gefährlich eingestufte Straftäter wegen des auch im Bereich der Sicherungsverwahrung geltenden Rückwirkungsverbotes des Artikel 7 Abs. 1 S. 2 EMRK nicht mehr von dem aktuellen Recht der Sicherungsverwahrung erfasst wurden. Um das durch die vorgesehene Neuordnung der Sicherungsverwahrung anders nicht auszufüllende Vakuum zu vermeiden, hat der Gesetzgeber das Therapieunterbringungsgesetz als Sonderregelung für diesen Teil der „Altfälle" geschaffen (vgl. BT-DRS, 17/3403, S. 19). Ziel dieses neu geschaffenen Gesetzes ist ein möglichst nachhaltiger Schutz der Allgemeinheit vor der Gefahr schwerer Rechtsgutsverletzungen durch psychisch gestörte Gewalt- und Sexualstraftäter (vgl. BT-DRS. 17/3403, S. 53). Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn jede Person dem Therapieunterbringungsgesetz unterfällt, die eine oder mehrere der dort genannten Straftaten begangen hat und gegen die deshalb gerichtlich die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, unabhängig davon, ob die Person sich noch in Sicherungsverwahrung befindet oder jemals befunden hat.

2.3. Für die Anwendung des Therapieunterbringungsgesetzes ist es lediglich erforderlich, dass gegen den Betroffenen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden war. Die angeordnete Sicherungsverwahrung muss nicht auch vollstreckt worden sein. Würde man, auf den Vollzug der angeordneten Sicherungsverwahrung abstellen, hinge die Anwendbarkeit des Therapieunterbringungsgesetzes von Zufälligkeiten ab.

Dann wäre es z.B. von Bedeutung, ob es dem Betroffenen gelungen ist, sich dem Vollzug der angeordneten Sicherungsverwahrung durch Untertauchen zu entziehen oder ob ihm der Vollzug erspart blieb, weil er krankheitsbedingt nicht verwahrungsfähig gewesen ist.

3. Zudem besteht Veranlassung für die Annahme, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gehe ebenfalls davon aus, dass auf den vorliegenden Fall das Therapieunterbringungsgesetz anzuwenden ist.

Zwar beruhen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes über die Verweigerung der von dem Betroffenen in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren beantragten einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) schwerpunktmäßig auf einer Folgenabwägung. Wenn man jedoch die Anforderungen berücksichtigt, die das Bundesverfassungsgericht an eine auf richterlicher Anordnung beruhende Freiheitsbeschränkung selbst dann stellt, wenn sie im Wege der einstweiligen Anordnung getroffen wird,

- (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.02.2012, Aktenzeichen: 2 BvR 1064/10, juris Rn. 16, InfAuslR 2012, 186-189:

„In Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen für eine Haftanordnung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.“) -

so erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass das Bundesverfassungsgericht den Erlass der von dem Betroffenen beantragten einstweiligen Anordnung verweigert hätte, wenn es der Auffassung gewesen wäre, dass das Therapieunterbringungsgesetz auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet und somit bereits deshalb das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verletzt worden wäre, weil die saarländischen Gerichte den Anwendungsbereich des Therapieunterbringungsgesetzes verkannt haben.

4. Da die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.7.2012 einen abweichenden Sachverhalt betrifft und da das entscheidende Gericht nach wie vor von der Anwendbarkeit des Therapieunterbringungsgesetzes ausgeht und sonstige Aufhebungsgründe nicht ersichtlich sind, kommt die Aufhebung der Therapieunterbringung des Betroffenen nicht in Betracht.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 19 ThUG).

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

(1) Ist im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten (§ 66a des Strafgesetzbuches), übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. Diese übergibt die Akten so rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gerichts, dass eine Entscheidung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt ergehen kann. Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Absatz 6 Satz 1 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des Gerichts, das für eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66b des Strafgesetzbuches) zuständig ist. Beabsichtigt diese, eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu beantragen, teilt sie dies der betroffenen Person mit. Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung unverzüglich stellen und ihn zusammen mit den Akten dem Vorsitzenden des Gerichts übergeben.

(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Hauptverhandlung gelten die §§ 213 bis 275 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(3) Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßgabe des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Der Vorsitzende verliest das frühere Urteil, soweit es für die Entscheidung über die vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung von Bedeutung ist. Sodann erfolgt die Vernehmung des Verurteilten und die Beweisaufnahme.

(4) Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen ein. Ist über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden, müssen die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt werden. Die Gutachter dürfen im Rahmen des Strafvollzugs oder des Vollzugs der Unterbringung nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen sein.

(5) Das Gericht soll über die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden.

(6) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen. Für den Erlass des Unterbringungsbefehls ist das für die Entscheidung nach § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches zuständige Gericht so lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei dem für diese Entscheidung zuständigen Gericht eingeht. In den Fällen des § 66a des Strafgesetzbuches kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen, wenn es im ersten Rechtszug bis zu dem in § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bestimmten Zeitpunkt die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Die §§ 114 bis 115a, 117 bis 119a und 126a Abs. 3 gelten entsprechend.

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

(1) Ist im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten (§ 66a des Strafgesetzbuches), übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. Diese übergibt die Akten so rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gerichts, dass eine Entscheidung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt ergehen kann. Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Absatz 6 Satz 1 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des Gerichts, das für eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66b des Strafgesetzbuches) zuständig ist. Beabsichtigt diese, eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu beantragen, teilt sie dies der betroffenen Person mit. Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung unverzüglich stellen und ihn zusammen mit den Akten dem Vorsitzenden des Gerichts übergeben.

(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Hauptverhandlung gelten die §§ 213 bis 275 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(3) Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßgabe des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Der Vorsitzende verliest das frühere Urteil, soweit es für die Entscheidung über die vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung von Bedeutung ist. Sodann erfolgt die Vernehmung des Verurteilten und die Beweisaufnahme.

(4) Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen ein. Ist über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden, müssen die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt werden. Die Gutachter dürfen im Rahmen des Strafvollzugs oder des Vollzugs der Unterbringung nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen sein.

(5) Das Gericht soll über die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden.

(6) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen. Für den Erlass des Unterbringungsbefehls ist das für die Entscheidung nach § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches zuständige Gericht so lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei dem für diese Entscheidung zuständigen Gericht eingeht. In den Fällen des § 66a des Strafgesetzbuches kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen, wenn es im ersten Rechtszug bis zu dem in § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bestimmten Zeitpunkt die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Die §§ 114 bis 115a, 117 bis 119a und 126a Abs. 3 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 391/07
vom
10. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2009 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. April 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht Saarbrücken hat gegen den Verurteilten die nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB angeordnet. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachrüge Erfolg.

I.


2
Der wiederholt, unter anderem wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung vorbestrafte Verurteilte, war durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. September 1989 wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Zugleich hatte das Landgericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Der Verurteilte hatte in einem Rausch die Tatbestände der gefährlichen Körperverletzung, der versuchten Vergewaltigung und des versuchten Totschlags verwirklicht. Die Anordnung der Maßregel hatte das Landgericht damit begründet, dass der Verurteilte auf Grund einer Persönlichkeitsstörung zur Begehung schwerster, sexuell motivierter Straftaten neige.
3
Durch Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Februar 1991 wurde in einem Sicherungsverfahren erneut die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Gegenstand dieses Verfahrens war eine gefährliche Körperverletzung, die der Verurteilte während einer Flucht aus dem Maßregelvollzug begangen hatte.
4
Der Verurteilte befand sich anschließend nahezu ununterbrochen im Maßregelvollzug. Mit Beschluss vom 28. November 2005 erklärte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken gemäß § 67 d Abs. 6 Satz 1 StGB beide Unterbringungsanordnungen für erledigt, da ein Zustand im Sinne des § 20 StGB nicht (mehr) gegeben sei; gleichwohl sei der Verurteilte weiterhin als gefährlich für die Allgemeinheit einzustufen. Seit dem 23. Dezember 2005 befand sich der Verurteilte sodann in Strafhaft. Er verbüßte bis zum 22. Juni 2007 die Restfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Seitdem ist er einstweilen untergebracht (§ 275 a Abs. 5 StPO).
5
Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat am 14. November 2006 die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten gemäß § 66 b Abs. 3 StGB beantragt. Dem ist das Landgericht Saarbrücken gefolgt.

II.


6
Der Senat hat im Hinblick auf die Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. August 2007 - 1 StR 268/07 (= BGHSt 52, 31), nach der bei einem Verurteilten, der im Anschluss an die Erledigungserklärung nach § 67 d Abs. 6 StGB noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden war, die nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht nach § 66 b Abs. 3 StGB, sondern regelmäßig nur unter den Voraussetzungen von § 66 b Abs. 1 StGB oder § 66 b Abs. 2 StGB angeordnet werden kann, mit Beschluss vom 19. Juni 2008 (= NJW 2008, 2661) dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Steht es der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66 b Abs. 3 StGB entgegen, dass der Betroffene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67 d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden ist?
7
Der Große Senat für Strafsachen hat in seinem Beschluss vom 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08 - die Rechtsauffassung des 1. Strafsenats bestätigt. Für die Annahme neuer Tatsachen im Sinne des § 66 b Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 StGB genüge allerdings, dass vor dem Hintergrund der nicht (mehr) vorhandenen Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB die qualifizierte Gefährlichkeit des Verurteilten auf abweichender Grundlage belegt werde. Weiter hat der Große Senat für Strafsachen entschieden, dass nur die Vollstreckung des Restes derjenigen Strafe, die in der jeweiligen Anlassverurteilung ausgesprochen worden war, der Anwendung des § 66 b Abs. 3 StGB entgegenstehe. Werden - wie im vorliegenden Fall - zwei Maßregelanordnungen ge- mäß § 67 d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt und ist nur im Hinblick auf eines der beiden Urteile noch Freiheitsstrafe zu vollstrecken, so ist für die andere § 66 b Abs. 3 StGB anwendbar (BGH - GS - Rdn. 36).

III.


8
Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen steht der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Verurteilung durch das Landgericht Saarbrücken vom 28. September 1989 entgegen, dass der Verurteilte nach der Erklärung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden war. Hier käme eine Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nur unter den Voraussetzungen des § 66 b Abs. 1 StGB in Betracht (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 10. Februar 2009 - 4 StR 314/07). Im Hinblick auf die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - ohne Verhängung einer Strafe - durch das Landgericht Trier vom 28. Februar 1991 ist dagegen § 66 b Abs. 3 StGB anwendbar. Es bedarf einer erneuten Entscheidung des Landgerichts.
9
1. Der Senat erachtet den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB (Bd. V Bl. 1045 ff. d.A.) als Voraussetzung zur Durchführung des Verfahrens für ausreichend , weil in diesem Antrag beide Urteile genannt sind, auf die sich die Erledigungserklärung vom 28. November 2005 erstreckt hat (S. 2, 7 f. des Antrags ). Dass zwischen beiden Urteilen nicht differenziert wurde, macht den Antrag im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Trier nicht unzulässig, da erst durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen dieser Differenzie- rung Bedeutung zukommt. Das Landgericht Saarbrücken ist auch für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Trier zuständig (§ 74 f Abs. 3 Satz 1 GVG i.V.m. § 462 a Abs. 3 Satz 2 StPO).
10
2. Das Landgericht wird daher insbesondere zu prüfen haben, ob die Anordnung der nachträglichen Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Februar 1991 in Betracht kommt. Wegen der schwer wiegenden Folgen, die mit der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach einer - als formelle Voraussetzung für § 66 b Abs. 3 StGB erforderlichen - Erledigungserklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für den Verurteilten verbunden sind, muss - was bisher nur unzureichend geschehen ist (UA 30) - über das Beschlussverfahren der Strafvollstreckungskammer nach § 67 d Abs. 6 StGB hinaus auch im Verfahren nach § 66 b Abs. 3 StGB geprüft werden, ob die mögliche qualifizierte Gefährlichkeit des Verurteilten (weiterhin) auf der (dauerhaften) psychischen Störung des Verurteilten im Sinne des § 20 StGB beruht, die in der Anlassverurteilung zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geführt hat (vgl. hierzu BGHSt 50, 373, 385 [Sachnähe des nach § 74 f GVG zuständigen Gerichts]). Ist dies der Fall, so kommt eine Unterbringung nach § 66 b StGB nicht in Betracht (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 66 b Rdn. 14). Für eine "Rückverweisung" des Verurteilten in den Maßregelvollzug nach § 63 StGB in einem solchen Falle gibt es keine Rechtsgrundlage (vgl. BGH StV 2006, 413; NStZ-RR 2007, 301, 303; BGH, Urteil vom 23. März 2006 - 1 StR 476/05 Rdn. 30, 31; Fischer aaO § 66 b Rdn. 46, § 67 a Rdn. 6).
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 577/09
vom
12. Mai 2010
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 12. Mai 2010 gemäß §§ 349
Abs. 4, 126 Abs. 3 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Betroffenen wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Juli 2009 aufgehoben.
2. Der Antrag auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung über die Entschädigung des Betroffenen wegen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Landgericht vorbehalten.
4. Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Juni 2007 wird aufgehoben. Der Betroffene ist in dieser Sache sofort auf freien Fuß zu setzen.
5. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Rechtsmittelkosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:


1
Das Landgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 17. Juli 2009 gegen den Betroffenen (erneut) die nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwah- rung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB angeordnet. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts; das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg.

I.


2
Der wiederholt, unter anderem wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung vorbestrafte Betroffene war durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. September 1989 wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Zugleich hatte das Landgericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Der Verurteilte hatte nach Ansicht der damals erkennenden Strafkammer in einem Rausch jedenfalls die Tatbestände der Körperverletzung und des versuchten Totschlags durch Unterlassen verwirklicht. Die Anordnung der Maßregel hatte das Landgericht damit begründet, dass der Verurteilte auf Grund einer Persönlichkeitsstörung zur Begehung schwerster , sexuell motivierter Straftaten neige.
3
Durch Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Februar 1991 wurde in einem Sicherungsverfahren erneut die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Gegenstand dieses Verfahrens war eine gefährliche Körperverletzung, die der Verurteilte am 23. Februar 1990 während einer Flucht aus dem Maßregelvollzug begangen hatte.
4
Der Verurteilte befand sich anschließend nahezu ununterbrochen im Maßregelvollzug. Mit Beschluss vom 28. November 2005 erklärte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken gemäß § 67 d Abs. 6 Satz 1 StGB beide Unterbringungsanordnungen für erledigt, da ein Zustand im Sinne des § 20 StGB nicht (mehr) gegeben sei; gleichwohl sei der Verurteilte weiterhin als gefährlich für die Allgemeinheit einzustufen. Seit dem 23. Dezember 2005 befand sich der Verurteilte sodann in Strafhaft. Er verbüßte bis zum 22. Juni 2007 die Restfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. September 1989. Seitdem ist er einstweilen untergebracht (§ 275 a Abs. 5 StPO).
5
Mit Urteil vom 4. April 2007 hatte das Landgericht Saarbrücken auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 14. November 2006 im Hinblick auf die Verurteilung durch das Landgericht Saarbrücken vom 28. September 1989 gegen den Betroffenen gemäß § 66 b Abs. 3 StGB nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dieses Urteil hatte der Senat durch Beschluss vom 10. Februar 2009 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Aufhebungsgrund war, dass der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08 - (BGHSt 52, 379) entschieden hatte, dass § 66 b Abs. 3 StGB nicht auf Fälle anwendbar ist, in denen der Betroffene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67 d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden ist.
6
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht erneut die nachträgliche Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung angeordnet und nunmehr die Anordnung der Unterbringung auf das Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Februar 1991 gestützt, in der gegen den Betroffenen - weil schuldlos handelnd - nur auf die Unterbringung nach § 63 StGB erkannt worden war.

II.


7
Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand. Zwar hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 66 b Abs. 3 StGB rechtsfehlerfrei bejaht, jedoch ist diese Bestimmung gemäß § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK nicht auf Taten anwendbar, die vor ihrem Inkrafttreten begangen worden sind.
8
1. a) Nach dem Urteil der Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Fünfte Sektion) in der Rechtsache M. gegen Bundesrepublik Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04) vom 17. Dezember 2009 (EuGRZ 2010, 25; auszugsweise auch abgedruckt in NStZ 2010, 263; vgl. hierzu auch Kinzig NStZ 2010, 233) ist die Sicherungsverwahrung - ungeachtet ihrer Bezeichnung im deutschen Recht als „Maßregel der Besserung und Sicherung“ - im Sinne der MRK als Strafe zu qualifizieren, für die das Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 MRK gilt (Rdnrn. 124 - 133). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dies unter anderem damit begründet, dass die Sicherungsverwahrung wie eine Freiheitsstrafe mit Freiheitsentziehung verbunden sei und es in der Bundesrepublik Deutschland keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem Vollzug einer Freiheitsstrafe und dem der Sicherungsverwahrung gebe (Rdnrn. 127 bis 130). Er hat daher in jenem Fall die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung von Schadensersatz an den dortigen Beschwerdeführer verurteilt, da die Anwendung des § 67 d StGB in der Fassung vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 160), in welchem die Höchstfrist der Sicherungsverwahrung für Erstverwahrte von zehn Jahren in § 67 d Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. abgeschafft worden war, auf Altfälle gegen Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK verstoße (Rdnrn. 135 ff.). Diese Entscheidung ist endgültig, nachdem der Antrag der Bundesregierung auf Verweisung der Rechtsache an die Große Kammer am 10. Mai 2010 abgelehnt worden ist (Artt. 43 Abs. 2, 44 Abs. 2 Buchst. c MRK).
9
b) Nach Maßgabe dieses Urteils verstößt im vorliegenden Fall die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK, da das Tatzeitrecht für die Anlasstat nicht die Anordnung von Sicherungsverwahrung androhte.
10
Der Betroffene hat die Tat, die der Verurteilung durch das Landgericht Trier vom 28. Februar 1991 zugrunde liegt, am 23. Februar 1990 begangen. Nach der rechtlichen Würdigung des Landgerichts handelte er bei ihrer Begehung nicht ausschließbar im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB). Danach kam bereits aus diesem Grund eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht in Betracht. Denn § 66 Abs. 1 StGB, sowohl in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung vom 10. März 1987 (BGBl. I 945) als auch in allen späteren Fassungen, setzte und setzt als Anlasstat die Begehung einer vorsätzlichen, d.h. schuldhaft begangenen, Tat voraus, für die zudem auf eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren erkannt worden sein muss.
11
Im Übrigen wären aber auch bei schuldhafter Tatbegehung die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllt gewesen, weil der Betroffene vor der (neuen) Tat nicht im Sinne dieser Bestimmung bereits zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Zwar war er - neben der Verurteilung durch das Landgericht Saarbrücken vom 28. September 1989 - weiterhin durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Mai 1980 wegen einer am 30. Juli 1979 begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Diese Tat wäre indes nach § 66 Abs. 3 Satz 3 und 4 StGB a.F. (= § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB in der jetzt geltenden Fassung ) nicht berücksichtigungsfähig gewesen, da der Betroffene nach Verbüßung der damals erkannten Freiheitsstrafe für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren nicht wieder straffällig geworden war.
12
Erstmals § 66 b Abs. 3 StGB, auf den das Landgericht die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung des Betroffenen gestützt hat, ermöglichte hier die Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung. Diese Bestimmung ist jedoch erst nach Begehung der Anlasstat durch Gesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 1838) eingeführt worden und am 29. Juli 2004 in Kraft getreten. Ihrer Anwendung auf Altfälle steht nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 daher Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK entgegen.
13
c) Dass gegen den Betroffenen - anders als in dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall - bereits mit der Anlassverurteilung auf eine von vorneherein zeitlich nicht befristete Maßregel (vgl. § 67 d Abs. 1 Satz 1 StGB in der auch zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) erkannt worden war, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung (anders OLG Saarbrücken , Beschluss vom 7. April 2010 - 1 Ws 73/10). Insoweit ist zu berücksichtigen , dass schon vor Einführung des § 67 d Abs. 6 Satz 1 StGB nach der Rechtsprechung der Vollstreckungsgerichte die Erledigung der Maßregel bei Wegfall einer ihrer Voraussetzungen auch dann zu beschließen war, wenn die Gefährlichkeit des Untergebrachten fortbestand (vgl. OLG Hamm NStZ 1982, 300; OLG Karlsruhe MDR 1983, 151; OLG Frankfurt NStZ 1993, 252 sowie hierzu auch BVerfG NStZ 1995, 174, 175). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 67 d Abs. 6 StGB lediglich festschreiben wollen (vgl. BT-Drucks. 15/2887 S. 13 f.). Nach dem zum Zeitpunkt der Tat maßgeblichen Recht hätte somit die angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt werden und der Betroffene in Freiheit entlassen werden müssen, ohne dass an ihre Stelle die Sicherungsverwahrung treten konnte.
14
d) Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind - ungeachtet ihrer auf den Einzelfall beschränkten Bindungswirkung (vgl. Art. 46 Abs. 1 MRK sowie hierzu Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. MRK Verfahren Rdnr. 76) - bei der Auslegung innerdeutschen Rechts zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB ist daher mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 dahin auszulegen, dass § 66 b Abs. 3 StGB nicht rückwirkend auf vor seinem Inkrafttreten begangene Taten angewendet werden darf.
15
Zwar handelt es sich bei der Sicherungsverwahrung nach innerdeutschem Recht um eine Maßregel der Besserung und Sicherung, für die nach § 2 Abs. 6 StGB grundsätzlich das Recht zum Zeitpunkt der Entscheidung gilt. § 2 Abs. 6 StGB schreibt die Maßgeblichkeit des zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechts jedoch nur vor, „wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist“. Eine derartige andere Bestimmung stellt hier Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschrechte dar.
16
Bei der MRK handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der durch den Bundesgesetzgeber in das deutsche Recht transformiert worden ist. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht die MRK im Range einfachen Bundesrechts. Deutsche Gerichte haben daher die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden (BVerfGE 111, 307, 316 ff.; BVerfG EuGRZ 2010, 145, 147; Gollwitzer aaO Einführung Rdnrn. 39, 43 jeweils m.w.N.). Dabei sind auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen, weil sich in ihnen der aktuelle Entwicklungsstand der Konvention widerspiegelt. Das nationale Recht ist wegen des Grundsatzes der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes unabhängig vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Möglichkeit im Einklang mit den Bestimmungen der MRK auszulegen (BVerfGE 111, 307, 324; Gollwitzer aaO).
17
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist bei konventionsgemäßer Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB die Regelung des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK als (einfach -) gesetzliche Ausnahmeregelung zu bewerten, die für die Anordnung der Sicherungsverwahrung die Maßgeblichkeit des Tatzeitrechts vorsieht. Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht war jedoch - wie bereits ausgeführt - die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Betroffenen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich.
18
2. Der hier vorgenommenen Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB steht nicht die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls der Höchstdauer der erstmaligen Sicherungsverwahrung entgegen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in jener Entscheidung ausgesprochen, dass die Sicherungsverwahrung keine Strafe darstellt und eine nachträgliche Änderung ihrer Höchstdauer nicht gegen das absolute Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG verstößt (BVerfGE 109, 133, 167 ff.). Bei der Frage, ob entsprechend dem Gesetzesvorbehalt in § 2 Abs. 6 StGB eine Maßregel der Besserung und Sicherung von der Maßgeblichkeit des Rechts des Zeitpunkts der Entscheidung auszunehmen ist, handelt es sich indes um eine solche einfachen Rechts. Dem Gesetzgeber steht es im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens frei, für einzelne Maßregeln der Besserung und Sicherung in Abweichung von dem Grundsatz des § 2 Abs. 6 StGB die Geltung des Tatzeitrechts anzuordnen; er hat hiervon in der Vergangenheit wiederholt Gebrauch gemacht (vgl. die Nachweise bei Fischer StGB 57. Aufl. § 2 Rdnr. 15 und speziell Art. 93 des 1. StrRG). Ebenso kann dies Folge der gebotenen Berücksichtigung einer ebenfalls im Range einfachen Bundesrechts stehenden Bestimmung der MRK sein. Der Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts, dass nach deutschem Verfassungsrecht die Sicherungsverwahrung nicht dem Rückwirkungsverbot unterfällt, wird dadurch nicht in Frage gestellt. Einfaches Recht hat zwar die Vorgaben des Grundgesetzes zu wahren, es kann aber im Einzelfall über die dort festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen.
19
3. Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofs steht der getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Die Frage, ob § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK einer Anwendung des § 66 b Abs. 3 StGB auf Altfälle entgegensteht, ist - soweit ersichtlich - vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden. Der 1. Strafsenat hat in seinem Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 595/09 [zu § 66 b Abs. 2 StGB] mögliche Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 auf den zu entscheidenden Fall offen gelassen und dies mit der fehlenden Endgültigkeit der Entscheidung begründet. Soweit der 1. Strafsenat in seinem Urteil vom 9. März 2010 - 1 StR 554/09 die Auffassung vertreten hat, dass die Ausführungen in der - damals ebenfalls noch nicht endgültigen - Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 JGG auf einen Altfall nicht entgegenstehen, hat er dies mit hier nicht einschlägigen Besonderheiten des Jugendstrafrechts begründet. Im Übrigen ist, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte am 10. Mai 2010 gemäß Art. 43 Abs. 2, Art. 44 Abs. 2 Buchst. c MRK endgültig gewor- den ist, eine neue Rechtslage gegeben, die eine etwaige Bindung an frühere entgegenstehende Rechtsprechung entfallen lassen würde (vgl. hierzu Hannich in KK 6. Aufl. § 132 GVG Rdnr. 8).
20
4. Die Maßregelanordnung war daher aufzuheben; gleichzeitig war in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO der Antrag der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und der Betroffene sofort auf freien Fuß zu setzen.
21
Die Entscheidung über die Entschädigung des Betroffenen wegen der seit Ende der Strafhaft erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt wegen der größeren Sachnähe dem Landgericht vorbehalten.
RiBGH Athing ist im Ernemann Solin-Stojanović Ruhestand und daher an der Unterschrift gehindert Ernemann Cierniak Franke

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

(1) Das Gericht kann im Hauptsacheverfahren durch einstweilige Anordnung für die Dauer von drei Monaten eine vorläufige Unterbringung anordnen, wenn

1.
Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Therapieunterbringung nach § 1 gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, und
2.
der Betroffene persönlich und ein ihm beigeordneter Rechtsanwalt angehört worden sind.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist zulässig.

(2) Abweichend von § 10 Absatz 1 kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung bereits vor Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung ergehen. Das Gericht kann anordnen, dass der Beschluss mit Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung wirksam wird.

(3) Die Dauer der vorläufigen Unterbringung auf Grund einer einstweiligen Anordnung kann um jeweils weitere drei Monate bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr nach Anhörung der Sachverständigen nur verlängert werden, wenn eine besondere Schwierigkeit in der Begutachtung oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung im Hauptsacheverfahren erheblich verzögert.

(1) Ist im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten (§ 66a des Strafgesetzbuches), übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. Diese übergibt die Akten so rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gerichts, dass eine Entscheidung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt ergehen kann. Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Absatz 6 Satz 1 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des Gerichts, das für eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66b des Strafgesetzbuches) zuständig ist. Beabsichtigt diese, eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu beantragen, teilt sie dies der betroffenen Person mit. Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung unverzüglich stellen und ihn zusammen mit den Akten dem Vorsitzenden des Gerichts übergeben.

(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Hauptverhandlung gelten die §§ 213 bis 275 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(3) Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßgabe des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Der Vorsitzende verliest das frühere Urteil, soweit es für die Entscheidung über die vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung von Bedeutung ist. Sodann erfolgt die Vernehmung des Verurteilten und die Beweisaufnahme.

(4) Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen ein. Ist über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden, müssen die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt werden. Die Gutachter dürfen im Rahmen des Strafvollzugs oder des Vollzugs der Unterbringung nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen sein.

(5) Das Gericht soll über die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden.

(6) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen. Für den Erlass des Unterbringungsbefehls ist das für die Entscheidung nach § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches zuständige Gericht so lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei dem für diese Entscheidung zuständigen Gericht eingeht. In den Fällen des § 66a des Strafgesetzbuches kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen, wenn es im ersten Rechtszug bis zu dem in § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bestimmten Zeitpunkt die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Die §§ 114 bis 115a, 117 bis 119a und 126a Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass

1.
der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,
2.
Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,
3.
die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,
4.
der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,
5.
die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Die Anordnungen trifft das Gericht. Kann dessen Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt eine vorläufige Anordnung treffen. Die Anordnung ist dem Gericht binnen drei Werktagen zur Genehmigung vorzulegen, es sei denn, sie hat sich zwischenzeitlich erledigt. Der Beschuldigte ist über Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Die Anordnung nach Satz 2 Nr. 2 schließt die Ermächtigung ein, Besuche und Telekommunikation abzubrechen sowie Schreiben und Pakete anzuhalten.

(2) Die Ausführung der Anordnungen obliegt der anordnenden Stelle. Das Gericht kann die Ausführung von Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann. Die Übertragung ist unanfechtbar.

(3) Ist die Überwachung der Telekommunikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. Der Beschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu unterrichten.

(4) Die §§ 148, 148a bleiben unberührt. Sie gelten entsprechend für den Verkehr des Beschuldigten mit

1.
der für ihn zuständigen Bewährungshilfe,
2.
der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle,
3.
der für ihn zuständigen Gerichtshilfe,
4.
den Volksvertretungen des Bundes und der Länder,
5.
dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zuständigen Landesverfassungsgericht,
6.
dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes,
7.
dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und den Aufsichtsbehörden nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes,
8.
dem Europäischen Parlament,
9.
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
10.
dem Europäischen Gerichtshof,
11.
dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,
12.
dem Europäischen Bürgerbeauftragten,
13.
dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
14.
der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,
15.
dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,
16.
den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,
17.
dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen,
18.
den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Personen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte,
19.
soweit das Gericht nichts anderes anordnet,
a)
den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und
b)
der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates.
Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 festzustellen, trifft die nach Absatz 2 zuständige Stelle.

(5) Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird (§ 116b). Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 126.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Das Gericht kann im Hauptsacheverfahren durch einstweilige Anordnung für die Dauer von drei Monaten eine vorläufige Unterbringung anordnen, wenn

1.
Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Therapieunterbringung nach § 1 gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, und
2.
der Betroffene persönlich und ein ihm beigeordneter Rechtsanwalt angehört worden sind.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist zulässig.

(2) Abweichend von § 10 Absatz 1 kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung bereits vor Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung ergehen. Das Gericht kann anordnen, dass der Beschluss mit Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung wirksam wird.

(3) Die Dauer der vorläufigen Unterbringung auf Grund einer einstweiligen Anordnung kann um jeweils weitere drei Monate bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr nach Anhörung der Sachverständigen nur verlängert werden, wenn eine besondere Schwierigkeit in der Begutachtung oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung im Hauptsacheverfahren erheblich verzögert.

Tenor

Die Aufhebung der Therapieunterbringung des Betroffenen wird abgelehnt.

Gründe

A.

Das Landgericht Saarbrücken – 5. Zivilkammer – hat auf den Antrag der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 12.7.2011 zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung durch die Beschlüsse vom 2.9.2011 (Bl. 82 d.A.) und vom 1.12.2011 (Bl. 355 d.A.) die einstweilige Therapieunterbringung und schließlich auf der Grundlage der zwischenzeitlich eingeholten Gutachten der beiden Sachverständigen ... und ... durch den Beschluss vom 17.2.2012 (Bl. 543 d.A.) die endgültige Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung zur Therapieunterbringung bis zum 01.03.2013 angeordnet.

Die gegen diese Beschlüsse von dem Betroffenen eingelegten Beschwerden sind von dem Saarländischen Oberlandesgericht (OLG) - zuletzt durch Beschluss vom 14.5.2012 (Az. 5 W 44/12 - 22) - zurückgewiesen worden.

Der Betroffene hat gegen die Entscheidungen des Landgerichts Saarbrücken und des Saarländischen Oberlandesgerichts Verfassungsbeschwerde eingelegt und außerdem beim Bundesverfassungsgericht die Aufhebung seiner Unterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch seine Beschlüsse vom 23.11.2011 (Az. 2 BvR 2302/11; Bl. 371 d.A.) und vom 28.6.2012 (Az. 2 BvR 1279/12; Bl. 824 d.A.) den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt und ausgeführt, die Fachgerichte seien auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Betroffenen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass er erneut schwere Gewaltdelikte begehen werde.

Nach den nachvollziehbaren Feststellungen der Fachgerichte, die auf den bislang eingeholten Sachverständigengutachten basierten, überwiege in Anbetracht der Schwere der drohenden Straftaten im vorliegenden Fall das Sicherungsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Betroffenen an der Wiedererlangung seiner persönlichen Freiheit. Die besondere Schwere werde insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass bei dem Betroffenen ein auf den Hals der Opfer gerichtetes Angriffsmuster deutlich zu erkennen sei und nach einmal tödlichen Folgen zumindest in zwei weiteren Fällen nur die erhebliche Gegenwehr der Opfer und das Einschreiten Dritter den Eintritt schwerwiegenderer Folgen verhindert habe.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aufgrund einer Divergenzvorlage des Oberlandesgerichts Nürnberg durch Beschluss vom 12.7.2012 (Az. V ZB 106/12) entschieden, dass eine Therapieunterbringung nach § 1 Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes gegen einen Betroffenen nicht angeordnet werden darf, wenn dieser zwar nach § 275a Abs. 5 StPO a.F. einstweilig untergebracht worden ist, sich jedoch nicht in Sicherungsverwahrung nach dem Strafgesetzbuch befindet oder befunden hat (vgl. BGH a.a.O., juris Rn. 23).

Der Betroffene beantragt durch Schriftsatz des ihm beigeordneten Rechtsanwalts vom 10.9.2012 unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs,

die gegen ihn angeordnete Unterbringung aufzuheben.

Das erkennende Gericht hat die Beteiligten dieses Verfahrens zur Stellungnahme zu der beantragten Aufhebung der Therapieunterbringung bis zum 17.9.2012 aufgefordert.

B.

I.

Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.7.2012 ist gemäß § 13 Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) eine Prüfung durch das Landgericht Saarbrücken veranlasst, ob die Therapieunterbringung des Betroffenen aufzuheben ist.

1. Gemäß § 13 S. 1 ThUG hebt das Gericht die Anordnung einer Unterbringung nach § 1 ThUG auf, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.

Die Aufhebung der Therapieunterbringung für die Zukunft hat nicht nur im Falle des Auftretens neuer relevanter Umstände zu erfolgen, sondern auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Therapieunterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 18.09.2008 Aktenzeichen: V ZB 129/08, juris Rn.18, NJW 2009, 299-300).

Dies bedeutet, dass die Therapieunterbringung dann aufgehoben werden müsste, wenn aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.2.2012 feststünde, dass sie von Anfang an zu Unrecht angeordnet worden ist, weil – wovon der Betroffene ausgeht - das Therapieunterbringungsgesetz auf seinen Fall keine Anwendung findet.

2. Zunächst ist zu klären, ob die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.2.2012 für das Landgericht Saarbrücken Bindung entfaltet.

Eine Bindung ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Instanzenzug. Denn gegen die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14.5.2012, mit der die von dem Landgericht Saarbrücken angeordnete Therapieunterbringung bestätigt worden ist, war kein Rechtsmittel zulässig. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist in dem Therapieunterbringungsgesetz nicht vorgesehen (vgl. § 17 ThUG).

Andererseits darf jedoch nicht verkannt werden, dass es dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuwider laufen würde, wenn ein Landgericht bei seinen Entscheidungen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außer Betracht ließe und sein eigenes Rechtsverständnis nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung konfrontieren würde.

Aber auch im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit ist eine Bindungswirkung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann anzunehmen, wenn die zu entscheidenden Lebenssachverhalte hinreichend vergleichbar sind und wenn nicht zwingende Gründe eine abweichende Entscheidung gebieten.

II.

Unter Berücksichtigung dieser Prämissen ist die vorzeitige Aufhebung der Therapieunterbringung des Betroffenen abzulehnen.

Das entscheidende Gericht geht nach wie vor von der Anwendbarkeit des Therapieunterbringungsgesetzes auf den vorliegenden Fall aus.

1. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.7.2012 steht diesem Gesetzesverständnis nicht entgegen. Denn der von dem Bundesgerichtshof entschiedene Fall ist dem vorliegenden nicht hinreichend vergleichbar.

Der Bundesgerichtshof hatte die ihm von dem Oberlandesgericht Nürnberg im Wege der Divergenzvorlage (§ 18 ThUG) gestellte Rechtsfrage zu beantworten, ob die vorläufige Unterbringung nach § 275a Abs. 5 StPO a.F. als Vollzug der Sicherungsverwahrung im Sinne von §§ 1, 5 Abs. 1 ThUG anzusehen ist (vgl. BGH a.a.O., juris Rn. 5). Diese Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof (vgl. BGH a.a.O. juris Rn. 14) verneint und ausgeführt, die vorläufige Unterbringung sei von der Entscheidung über die Sicherungsverwahrung zu unterscheiden, da an sie niedrigere Anforderungen zu stellen seien, weil insbesondere auf die Einholung der nach § 275a Abs. 4 StPO a.F. erforderlichen Gutachten verzichtet werden könne.

Der Bundesgerichtshof hat sich jedoch nicht zu der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsfrage geäußert, ob das Therapieunterbringungsgesetz auf die Fälle Anwendung findet, in denen gegen den Betroffenen zwar die Sicherungsverwahrung gerichtlich angeordnet worden war, deren Vollzug jedoch unterblieben ist, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) durch sein Urteil vom 17.12.2009 (EUGRZ 2010, 25) für die Sicherungsverwahrung ein Rückwirkungsverbot postuliert hatte, das auch dem Betroffenen zugute gekommen ist.

Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Saarbrücken durch Urteil vom 17.07.2009 (Az. 2 Ks 2/09) die Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung unter Bezugnahme auf § 66 b Abs. 3 StGB a.F. nachträglich angeordnet.

Auf die von dem Betroffenen hiergegen eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof zwar das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.7.2009 einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben. Er hat diese Entscheidung jedoch nicht deshalb getroffen, weil die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nicht vorgelegen haben. Im Gegenteil, der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 66b Abs. 3 StGB (a.F.) rechtsfehlerfrei bejaht. Allerdings sei § 66b Abs. 3 StGB (a.F.) wegen der Grundsätze des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 und im Hinblick auf Art 7 Abs. 1 S. 2 EMRK nicht auf Taten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift begangen worden sind.

Dies kann nur so verstanden werden, dass die Sicherungsverwahrung - von dem Rückwirkungsverbot abgesehen - zwar rechtsfehlerfrei angeordnet worden ist, dass sie aber wegen des Rückwirkungsverbotes nicht vollzogen werden durfte.

2. In der rechtsfehlerfreien Anordnung der Sicherungsverwahrung liegt der entscheidende Unterschied zwischen dem Fall, den der BGH am 12.7.2012 auf die Divergenzvorlage des OLG Nürnberg entschieden hat, zu dem vorliegend von dem Landgericht Saarbrücken zu entscheidenden Fall.

Da gegen den Betroffenen des vorliegenden Verfahrens die Sicherungsverwahrung rechtsfehlerfrei angeordnet worden war, findet das Therapieunterbringungsgesetz Anwendung, und zwar nicht im Wege der Analogie, – eine solche wäre auf Grund des Analogieverbotes ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 29, 183, 196; BVerfG NVwZ-RR 2009, 616; BGH a.a.O., juris Rn. 23 Sachs/Degenhart, Grundgesetzkommentar, 5. Auflage 2009, Artikel 104 GG, Rdnr. 9 f; von Mangoldt-Klein-Gusi, Kommentar zum Grundgesetz Band 3, Artikel 104 GG, Rdnr. 26; Jarass, Grundgesetzkommentar, 10. Auflage 2009, Artikel 104 GG, Rdnr. 3, jeweils m.w.N.) - sondern unmittelbar und unabhängig davon, ob sich der Betroffene in Sicherungsverwahrung befunden hat.

Dies ergibt sich aus einer am Wortlaut orientierten und die Entstehungsgeschichte, die Gesamtkonzeption sowie die Zielsetzung des § 1 ThUG berücksichtigenden Auslegung der Norm.

2.1. Nach § 1 Abs. 1 ThUG kann das Gericht die Unterbringung einer Person, die wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten Art verurteilt ist, in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung unter anderem dann anordnen, wenn auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung feststeht, dass diese Person nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist.

Entscheidend ist, wie die in § 1 Abs. 1 ThUG verwandte Formulierung "…nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann …" zu verstehen ist.

Eine eng am Wortlaut haftende Auslegung mag darauf hindeuten, dass lediglich die Fälle erfasst sein sollen, in denen die verurteilte Person aktuell in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist. Doch hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 ThUG klargestellt, dass ein derart enges Verständnis des Absatzes 1 gerade nicht gewollt ist; vielmehr soll Absatz 1 auch dann anwendbar sein, wenn die verurteilte Person bereits aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurde.

Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 ThUG ist also nicht die tatsächliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, sondern der Umstand, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gerichtlich angeordnet worden ist, wegen des Rückwirkungsverbotes aber nicht vollzogen werden kann.

Bedenken gegen diese Auslegung unter dem Aspekt des Bestimmtheitsgebotes (Art. 104 GG) ergeben sich nicht, da diese Auslegung vom Wortlaut der Norm gedeckt ist.

2.2. Diese Auslegung wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte des Therapieunterbringungsgesetzes und das mit der Einführung dieses Gesetzes verfolgte Ziel. So stellte sich infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17.12.2009 (EUGRZ 2010, 25) die Situation so dar, dass weiterhin als gefährlich eingestufte Straftäter wegen des auch im Bereich der Sicherungsverwahrung geltenden Rückwirkungsverbotes des Artikel 7 Abs. 1 S. 2 EMRK nicht mehr von dem aktuellen Recht der Sicherungsverwahrung erfasst wurden. Um das durch die vorgesehene Neuordnung der Sicherungsverwahrung anders nicht auszufüllende Vakuum zu vermeiden, hat der Gesetzgeber das Therapieunterbringungsgesetz als Sonderregelung für diesen Teil der „Altfälle" geschaffen (vgl. BT-DRS, 17/3403, S. 19). Ziel dieses neu geschaffenen Gesetzes ist ein möglichst nachhaltiger Schutz der Allgemeinheit vor der Gefahr schwerer Rechtsgutsverletzungen durch psychisch gestörte Gewalt- und Sexualstraftäter (vgl. BT-DRS. 17/3403, S. 53). Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn jede Person dem Therapieunterbringungsgesetz unterfällt, die eine oder mehrere der dort genannten Straftaten begangen hat und gegen die deshalb gerichtlich die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, unabhängig davon, ob die Person sich noch in Sicherungsverwahrung befindet oder jemals befunden hat.

2.3. Für die Anwendung des Therapieunterbringungsgesetzes ist es lediglich erforderlich, dass gegen den Betroffenen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden war. Die angeordnete Sicherungsverwahrung muss nicht auch vollstreckt worden sein. Würde man, auf den Vollzug der angeordneten Sicherungsverwahrung abstellen, hinge die Anwendbarkeit des Therapieunterbringungsgesetzes von Zufälligkeiten ab.

Dann wäre es z.B. von Bedeutung, ob es dem Betroffenen gelungen ist, sich dem Vollzug der angeordneten Sicherungsverwahrung durch Untertauchen zu entziehen oder ob ihm der Vollzug erspart blieb, weil er krankheitsbedingt nicht verwahrungsfähig gewesen ist.

3. Zudem besteht Veranlassung für die Annahme, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gehe ebenfalls davon aus, dass auf den vorliegenden Fall das Therapieunterbringungsgesetz anzuwenden ist.

Zwar beruhen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes über die Verweigerung der von dem Betroffenen in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren beantragten einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) schwerpunktmäßig auf einer Folgenabwägung. Wenn man jedoch die Anforderungen berücksichtigt, die das Bundesverfassungsgericht an eine auf richterlicher Anordnung beruhende Freiheitsbeschränkung selbst dann stellt, wenn sie im Wege der einstweiligen Anordnung getroffen wird,

- (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.02.2012, Aktenzeichen: 2 BvR 1064/10, juris Rn. 16, InfAuslR 2012, 186-189:

„In Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen für eine Haftanordnung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.“) -

so erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass das Bundesverfassungsgericht den Erlass der von dem Betroffenen beantragten einstweiligen Anordnung verweigert hätte, wenn es der Auffassung gewesen wäre, dass das Therapieunterbringungsgesetz auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet und somit bereits deshalb das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verletzt worden wäre, weil die saarländischen Gerichte den Anwendungsbereich des Therapieunterbringungsgesetzes verkannt haben.

4. Da die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.7.2012 einen abweichenden Sachverhalt betrifft und da das entscheidende Gericht nach wie vor von der Anwendbarkeit des Therapieunterbringungsgesetzes ausgeht und sonstige Aufhebungsgründe nicht ersichtlich sind, kommt die Aufhebung der Therapieunterbringung des Betroffenen nicht in Betracht.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 19 ThUG).

(1) Das Gericht entscheidet über den Antrag in der Hauptsache erst nach Eintritt der Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung. Eine Entscheidung kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt ergehen, wenn der Antrag aus anderen Gründen als wegen Fehlens der in Satz 1 vorausgesetzten Entscheidung abzuweisen ist.

(2) Die Beschlussformel hat den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem die Therapieunterbringung endet.

(3) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Für die Therapieunterbringung nach § 1 sind nur solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die

1.
wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten können,
2.
unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich belastende Unterbringung zulassen und
3.
räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des Strafvollzuges getrennt sind.

(2) Einrichtungen im Sinne des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches sind ebenfalls für die Therapieunterbringung geeignet, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.

(1) Das Gericht kann im Hauptsacheverfahren durch einstweilige Anordnung für die Dauer von drei Monaten eine vorläufige Unterbringung anordnen, wenn

1.
Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Therapieunterbringung nach § 1 gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, und
2.
der Betroffene persönlich und ein ihm beigeordneter Rechtsanwalt angehört worden sind.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist zulässig.

(2) Abweichend von § 10 Absatz 1 kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung bereits vor Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung ergehen. Das Gericht kann anordnen, dass der Beschluss mit Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung wirksam wird.

(3) Die Dauer der vorläufigen Unterbringung auf Grund einer einstweiligen Anordnung kann um jeweils weitere drei Monate bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr nach Anhörung der Sachverständigen nur verlängert werden, wenn eine besondere Schwierigkeit in der Begutachtung oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung im Hauptsacheverfahren erheblich verzögert.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Das Recht der Beschwerde steht dem Betroffenen, dem ihm beigeordneten Rechtsanwalt, der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde sowie dem Leiter der Einrichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 3 zu, sofern er einen Antrag nach dieser Vorschrift gestellt hat.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen.

(3) Eine Übertragung der Entscheidung über die Beschwerde auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Das Gericht kann im Hauptsacheverfahren durch einstweilige Anordnung für die Dauer von drei Monaten eine vorläufige Unterbringung anordnen, wenn

1.
Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Therapieunterbringung nach § 1 gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, und
2.
der Betroffene persönlich und ein ihm beigeordneter Rechtsanwalt angehört worden sind.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist zulässig.

(2) Abweichend von § 10 Absatz 1 kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung bereits vor Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung ergehen. Das Gericht kann anordnen, dass der Beschluss mit Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung wirksam wird.

(3) Die Dauer der vorläufigen Unterbringung auf Grund einer einstweiligen Anordnung kann um jeweils weitere drei Monate bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr nach Anhörung der Sachverständigen nur verlängert werden, wenn eine besondere Schwierigkeit in der Begutachtung oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung im Hauptsacheverfahren erheblich verzögert.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Das Gericht kann im Hauptsacheverfahren durch einstweilige Anordnung für die Dauer von drei Monaten eine vorläufige Unterbringung anordnen, wenn

1.
Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Therapieunterbringung nach § 1 gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, und
2.
der Betroffene persönlich und ein ihm beigeordneter Rechtsanwalt angehört worden sind.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist zulässig.

(2) Abweichend von § 10 Absatz 1 kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung bereits vor Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung ergehen. Das Gericht kann anordnen, dass der Beschluss mit Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung wirksam wird.

(3) Die Dauer der vorläufigen Unterbringung auf Grund einer einstweiligen Anordnung kann um jeweils weitere drei Monate bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr nach Anhörung der Sachverständigen nur verlängert werden, wenn eine besondere Schwierigkeit in der Begutachtung oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung im Hauptsacheverfahren erheblich verzögert.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

Der Gegenstandswert der Tätigkeit des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird auf 60.000 € (in Worten: sechzigtausend Euro) festgesetzt.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

1. Der wegen zahlreicher schwerer Sexualstraftaten vorbestrafte Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die anlässlich seiner letzten Verurteilung vom 2. Februar 1990 wegen versuchter Vergewaltigung und wegen Mordes nachträglich gemäß § 66b Abs. 2 StGB angeordnet worden ist. Im Hinblick auf das zwischenzeitlich rechtskräftige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rechts-sache M. ./. Deutschland) beantragt er, die Vollziehung der Maßregel im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen.

2

2. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE 66, 39 <56>; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht hingegen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 <338>; 89, 109 <110>; stRspr).

3

3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die aufgeworfenen Rechtsfragen werden im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

4

4. Die danach gebotene Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte aber die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, so entstünde dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit durch den Vollzug der Sicherungsverwahrung ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Verlust an persönlicher Freiheit. Wenn die einstweilige Anordnung erginge und der Verfassungsbeschwerde später der Erfolg zu versagen wäre, entstünden ebenfalls schwerwiegende Nachteile. Das Landgericht Baden-Baden hat auf der Grundlage zweier psychiatrischer Sachverständigengutachten nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer einen Hang zu schweren Sexualstraftaten (sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung) habe und deshalb im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte verüben werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schweren Schaden nehmen würden. Angesichts der besonderen Schwere der drohenden Straftaten überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner persönlichen Freiheit.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Tenor

Der Gegenstandswert der Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beschwerdeführer wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundert-fünfzigtausend Euro) festgesetzt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

(1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches).

(2) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1.
der Jugendliche zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verurteilt wird wegen oder auch wegen eines Verbrechens
a)
gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder
b)
nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches,
durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und
2.
die Gesamtwürdigung des Jugendlichen und seiner Tat oder seiner Taten ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art begehen wird.
Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Für die Prüfung, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe auszusetzen ist, und für den Eintritt der Führungsaufsicht gilt § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(3) Wird neben der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Verurteilten dadurch nicht besser gefördert werden kann. Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig, wenn der Betroffene das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sonst die für die Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 zuständige Jugendkammer. Im Übrigen gelten zum Vollzug der Jugendstrafe § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(4) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begehen wird.

(5) Die regelmäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist (§ 67e des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 4 sechs Monate, wenn die untergebrachte Person bei Beginn des Fristlaufs das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung
eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen
Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten
des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten
und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar
1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, darf
die Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn
Jahre hinaus auf der Grundlage der bis zu einer
Neuregelung, längstens bis 31. Mai 2013 weiter anwendbaren
i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden
, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster
Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen
in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten
abzuleiten ist und dieser an einer
psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung
psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls
ist die Maßregel – spätestens mit Wirkung
zum 31. Dezember 2011 – für erledigt zu erklären
(BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09
u.a.).
BGH, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 5 StR 394/10
5StR440/10
5StR474/10
OLGe Stuttgart, Celle, Koblenz –
5 StR 440/10
5 StR 474/10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 23. Mai 2011
in den Maßregelvollstreckungssachen
gegen
1.
– 5 StR 394/10 –
2.
– 5 StR 440/10 –
3.
– 5 StR 474/10 –
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2011

beschlossen:
In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, darf die Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jahre hinaus auf der Grundlage der bis zu einer Neuregelung, längstens bis 31. Mai 2013 weiter anwendbaren Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls ist die Maßregel – spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 – für erledigt zu erklären (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a.).
G r ü n d e
1
Die verbundenen Vorlegungsverfahren (§ 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG) betreffen die Frage der Fortgeltung der bis 30. Januar 1998 gültigen Höchstdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung von zehn Jahren (§ 67d Abs. 1 Satz 1 StGB aF) in „Altfällen“. Der Senat war berufen, darüber zu entscheiden , ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (NJW 2010, 2495) und entsprechende Folgeentscheidungen die deutschen Gerichte dazu zwingen, in Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, die Maßregel nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären.
2
1. Die vorlegenden Oberlandesgerichte Stuttgart, Celle und Koblenz möchten sofortige Beschwerden von Untergebrachten gegen landgerichtliche Fortdauerbeschlüsse verwerfen. Sie vertreten die Auffassung, dass auch unter Zugrundelegung der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Erledigterklärung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Altfällen nach Vollzug von zehn Jahren trotz fortbestehender Gefährlichkeit des Verurteilten nicht geboten sei. Vielmehr richte sich die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung allein nach der gegenwärtigen Regelung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB. An der beabsichtigten Entscheidung sehen sie sich jedoch durch Beschlüsse anderer Oberlandesgerichte gehindert. Sie haben deshalb die jeweilige Sache zur Entscheidung der Rechtsfrage gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
3
2. Der Senat hat sich durch entgegenstehende Rechtsprechung des 4. Strafsenats (Beschluss vom 12. Mai 2010 – 4 StR 577/09, NStZ 2010, 567) an der Entscheidung gehindert gesehen, dass sich aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung keine die Rückwirkung hindernde andere Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB ergibt; er hat die somit anzuwendende Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB allerdings einschränkend dahin ausgelegt, dass in Altfällen die erstmalige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anfragebeschluss vom 9. November 2010 in dieser Sache (NJW 2011, 240; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Bezug genommen. Im Wesentlichen im Sinne des anfragenden Senats haben der 1. und der 2. Strafsenat (Beschlüsse vom 15. Dezember 2010 – 1 ARs 22/10 – und vom 22. Dezember 2010 – 2 ARs 456/10), im Sinne der entgegenstehenden Rechtsprechung des 4. Strafsenats der 3. und der 4. Strafsenat (Beschlüsse vom 17. Februar 2011 – 3 ARs 35/10 – und vom 18. Januar 2011 – 4 ARs 27/10) geantwortet.
4
3. Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a. – die Regelungen des Strafgesetzbuchs über die Sicherungsverwahrung mangels ausreichender Wahrung des „Abstandsgebots“ für unvereinbar mit dem – auch im Blick der Wertungen des Art. 7 Abs. 1 MRK auszulegenden – Freiheitsgrundrecht erklärt und eine gesetzliche Neuregelung bis 31. Mai 2013 verlangt. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht – neben der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung – die rückwirkende unbefristete Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einer an den Wertungen des Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 MRK orientierten Auslegung für unvereinbar mit dem Freiheitsgrundrecht in seiner Ausprägung durch den rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz erklärt; in solchen Altfällen hat es die Anordnung fortdauernder Unterbringung nur bei einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten des Untergebrachten , die aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten abzuleiten ist, und unter der weiteren Voraussetzung einer psychischen Störung des Verurteilten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) für zulässig befunden; andernfalls sei spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 die Freilassung anzuordnen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen.
5
Das Bundesverfassungsgericht hat im Blick auf die eindeutig entgegenstehende Gesetzeslage eine Auslegung verworfen, nach der die Art. 5 und Art. 7 MRK als andere gesetzliche Bestimmungen im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB die Rückwirkung ausschließen (BVerfG aaO Rn. 164 f.). Infolge dieser mit Wirkkraft des § 31 BVerfGG ergangenen Entscheidung ist eine Bindung des Senats an die dahingehende Rechtsprechung des 4. Strafsenats entfallen, die noch Anlass für das Anfrageverfahren nach § 132 GVG gegeben hatte; einer Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen bedarf es nicht mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2000 – 4 StR 287/99, BGHSt 46, 17, 20 f.; Hannich in KK-StPO, 6. Aufl., § 132 GVG Rn. 8).
6
4. Der Senat entscheidet danach in den Vorlageverfahren umfassend im Sinne der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. In Übereinstimmung mit den vorlegenden Oberlandesgerichten und mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts ist danach nicht etwa eine sofortige Entlassung der rückwirkend über zehn Jahre hinaus Untergebrachten wegen aus § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 5 und 7 MRK herzuleitenden gesetzlichen Ausschlusses der Rückwirkung geboten. Es bedarf indes in jedem Fall neuer vollstreckungsgerichtlicher Überprüfung anhand des durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Gefährlichkeitsmaßstabs, der mit dem durch den Senat entwickelten im Einklang steht (BVerfG aaO Rn. 156). Hinzu kommt das Erforder- nis einer psychischen Störung, das sich an Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e MRK orientiert.
7
Der Senat merkt an, dass eine derartige psychische Störung, die – klar abweichend von den Voraussetzungen für eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB – nicht zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB geführt haben muss (vgl. BVerfG aaO Rn. 152, 173), nach den Erkenntnissen aus den Vorlegungsbeschlüssen der Oberlandesgerichte in allen drei verbundenen Sachen im Hinblick auf Persönlichkeitsstörungen der betroffenen Sicherungsverwahrten vorliegen dürfte (vgl. Anfragebeschluss aaO Rn. 6, 14, 22). Er weist ferner darauf hin, dass eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB (Anfragebeschluss aaO Rn. 47) nur bei Erfüllung der einschränkenden Vorgaben für die Maßregelfortdauer möglich, bejahendenfalls indes aus den im Anfragebeschluss (aaO) angeführten Gründen unter den dort genannten Voraussetzungen auch nicht schlechthin ausgeschlossen ist.
Basdorf Brause Schneider König Bellay
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung
eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen
Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten
des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten
und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar
1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, darf
die Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn
Jahre hinaus auf der Grundlage der bis zu einer
Neuregelung, längstens bis 31. Mai 2013 weiter anwendbaren
i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden
, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster
Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen
in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten
abzuleiten ist und dieser an einer
psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung
psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls
ist die Maßregel – spätestens mit Wirkung
zum 31. Dezember 2011 – für erledigt zu erklären
(BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09
u.a.).
BGH, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 5 StR 394/10
5StR440/10
5StR474/10
OLGe Stuttgart, Celle, Koblenz –
5 StR 440/10
5 StR 474/10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 23. Mai 2011
in den Maßregelvollstreckungssachen
gegen
1.
– 5 StR 394/10 –
2.
– 5 StR 440/10 –
3.
– 5 StR 474/10 –
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2011

beschlossen:
In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, darf die Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jahre hinaus auf der Grundlage der bis zu einer Neuregelung, längstens bis 31. Mai 2013 weiter anwendbaren Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls ist die Maßregel – spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 – für erledigt zu erklären (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a.).
G r ü n d e
1
Die verbundenen Vorlegungsverfahren (§ 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG) betreffen die Frage der Fortgeltung der bis 30. Januar 1998 gültigen Höchstdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung von zehn Jahren (§ 67d Abs. 1 Satz 1 StGB aF) in „Altfällen“. Der Senat war berufen, darüber zu entscheiden , ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (NJW 2010, 2495) und entsprechende Folgeentscheidungen die deutschen Gerichte dazu zwingen, in Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, die Maßregel nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären.
2
1. Die vorlegenden Oberlandesgerichte Stuttgart, Celle und Koblenz möchten sofortige Beschwerden von Untergebrachten gegen landgerichtliche Fortdauerbeschlüsse verwerfen. Sie vertreten die Auffassung, dass auch unter Zugrundelegung der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Erledigterklärung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Altfällen nach Vollzug von zehn Jahren trotz fortbestehender Gefährlichkeit des Verurteilten nicht geboten sei. Vielmehr richte sich die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung allein nach der gegenwärtigen Regelung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB. An der beabsichtigten Entscheidung sehen sie sich jedoch durch Beschlüsse anderer Oberlandesgerichte gehindert. Sie haben deshalb die jeweilige Sache zur Entscheidung der Rechtsfrage gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
3
2. Der Senat hat sich durch entgegenstehende Rechtsprechung des 4. Strafsenats (Beschluss vom 12. Mai 2010 – 4 StR 577/09, NStZ 2010, 567) an der Entscheidung gehindert gesehen, dass sich aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung keine die Rückwirkung hindernde andere Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB ergibt; er hat die somit anzuwendende Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB allerdings einschränkend dahin ausgelegt, dass in Altfällen die erstmalige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anfragebeschluss vom 9. November 2010 in dieser Sache (NJW 2011, 240; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Bezug genommen. Im Wesentlichen im Sinne des anfragenden Senats haben der 1. und der 2. Strafsenat (Beschlüsse vom 15. Dezember 2010 – 1 ARs 22/10 – und vom 22. Dezember 2010 – 2 ARs 456/10), im Sinne der entgegenstehenden Rechtsprechung des 4. Strafsenats der 3. und der 4. Strafsenat (Beschlüsse vom 17. Februar 2011 – 3 ARs 35/10 – und vom 18. Januar 2011 – 4 ARs 27/10) geantwortet.
4
3. Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a. – die Regelungen des Strafgesetzbuchs über die Sicherungsverwahrung mangels ausreichender Wahrung des „Abstandsgebots“ für unvereinbar mit dem – auch im Blick der Wertungen des Art. 7 Abs. 1 MRK auszulegenden – Freiheitsgrundrecht erklärt und eine gesetzliche Neuregelung bis 31. Mai 2013 verlangt. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht – neben der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung – die rückwirkende unbefristete Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einer an den Wertungen des Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 MRK orientierten Auslegung für unvereinbar mit dem Freiheitsgrundrecht in seiner Ausprägung durch den rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz erklärt; in solchen Altfällen hat es die Anordnung fortdauernder Unterbringung nur bei einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten des Untergebrachten , die aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten abzuleiten ist, und unter der weiteren Voraussetzung einer psychischen Störung des Verurteilten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) für zulässig befunden; andernfalls sei spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 die Freilassung anzuordnen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen.
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Das Bundesverfassungsgericht hat im Blick auf die eindeutig entgegenstehende Gesetzeslage eine Auslegung verworfen, nach der die Art. 5 und Art. 7 MRK als andere gesetzliche Bestimmungen im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB die Rückwirkung ausschließen (BVerfG aaO Rn. 164 f.). Infolge dieser mit Wirkkraft des § 31 BVerfGG ergangenen Entscheidung ist eine Bindung des Senats an die dahingehende Rechtsprechung des 4. Strafsenats entfallen, die noch Anlass für das Anfrageverfahren nach § 132 GVG gegeben hatte; einer Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen bedarf es nicht mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2000 – 4 StR 287/99, BGHSt 46, 17, 20 f.; Hannich in KK-StPO, 6. Aufl., § 132 GVG Rn. 8).
6
4. Der Senat entscheidet danach in den Vorlageverfahren umfassend im Sinne der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. In Übereinstimmung mit den vorlegenden Oberlandesgerichten und mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts ist danach nicht etwa eine sofortige Entlassung der rückwirkend über zehn Jahre hinaus Untergebrachten wegen aus § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 5 und 7 MRK herzuleitenden gesetzlichen Ausschlusses der Rückwirkung geboten. Es bedarf indes in jedem Fall neuer vollstreckungsgerichtlicher Überprüfung anhand des durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Gefährlichkeitsmaßstabs, der mit dem durch den Senat entwickelten im Einklang steht (BVerfG aaO Rn. 156). Hinzu kommt das Erforder- nis einer psychischen Störung, das sich an Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e MRK orientiert.
7
Der Senat merkt an, dass eine derartige psychische Störung, die – klar abweichend von den Voraussetzungen für eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB – nicht zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB geführt haben muss (vgl. BVerfG aaO Rn. 152, 173), nach den Erkenntnissen aus den Vorlegungsbeschlüssen der Oberlandesgerichte in allen drei verbundenen Sachen im Hinblick auf Persönlichkeitsstörungen der betroffenen Sicherungsverwahrten vorliegen dürfte (vgl. Anfragebeschluss aaO Rn. 6, 14, 22). Er weist ferner darauf hin, dass eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB (Anfragebeschluss aaO Rn. 47) nur bei Erfüllung der einschränkenden Vorgaben für die Maßregelfortdauer möglich, bejahendenfalls indes aus den im Anfragebeschluss (aaO) angeführten Gründen unter den dort genannten Voraussetzungen auch nicht schlechthin ausgeschlossen ist.
Basdorf Brause Schneider König Bellay
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung
eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen
Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten
des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten
und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar
1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, darf
die Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn
Jahre hinaus auf der Grundlage der bis zu einer
Neuregelung, längstens bis 31. Mai 2013 weiter anwendbaren
i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden
, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster
Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen
in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten
abzuleiten ist und dieser an einer
psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung
psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls
ist die Maßregel – spätestens mit Wirkung
zum 31. Dezember 2011 – für erledigt zu erklären
(BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09
u.a.).
BGH, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 5 StR 394/10
5StR440/10
5StR474/10
OLGe Stuttgart, Celle, Koblenz –
5 StR 440/10
5 StR 474/10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 23. Mai 2011
in den Maßregelvollstreckungssachen
gegen
1.
– 5 StR 394/10 –
2.
– 5 StR 440/10 –
3.
– 5 StR 474/10 –
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2011

beschlossen:
In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, darf die Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jahre hinaus auf der Grundlage der bis zu einer Neuregelung, längstens bis 31. Mai 2013 weiter anwendbaren Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls ist die Maßregel – spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 – für erledigt zu erklären (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a.).
G r ü n d e
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Die verbundenen Vorlegungsverfahren (§ 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG) betreffen die Frage der Fortgeltung der bis 30. Januar 1998 gültigen Höchstdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung von zehn Jahren (§ 67d Abs. 1 Satz 1 StGB aF) in „Altfällen“. Der Senat war berufen, darüber zu entscheiden , ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (NJW 2010, 2495) und entsprechende Folgeentscheidungen die deutschen Gerichte dazu zwingen, in Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, die Maßregel nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären.
2
1. Die vorlegenden Oberlandesgerichte Stuttgart, Celle und Koblenz möchten sofortige Beschwerden von Untergebrachten gegen landgerichtliche Fortdauerbeschlüsse verwerfen. Sie vertreten die Auffassung, dass auch unter Zugrundelegung der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Erledigterklärung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Altfällen nach Vollzug von zehn Jahren trotz fortbestehender Gefährlichkeit des Verurteilten nicht geboten sei. Vielmehr richte sich die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung allein nach der gegenwärtigen Regelung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB. An der beabsichtigten Entscheidung sehen sie sich jedoch durch Beschlüsse anderer Oberlandesgerichte gehindert. Sie haben deshalb die jeweilige Sache zur Entscheidung der Rechtsfrage gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
3
2. Der Senat hat sich durch entgegenstehende Rechtsprechung des 4. Strafsenats (Beschluss vom 12. Mai 2010 – 4 StR 577/09, NStZ 2010, 567) an der Entscheidung gehindert gesehen, dass sich aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung keine die Rückwirkung hindernde andere Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB ergibt; er hat die somit anzuwendende Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB allerdings einschränkend dahin ausgelegt, dass in Altfällen die erstmalige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anfragebeschluss vom 9. November 2010 in dieser Sache (NJW 2011, 240; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Bezug genommen. Im Wesentlichen im Sinne des anfragenden Senats haben der 1. und der 2. Strafsenat (Beschlüsse vom 15. Dezember 2010 – 1 ARs 22/10 – und vom 22. Dezember 2010 – 2 ARs 456/10), im Sinne der entgegenstehenden Rechtsprechung des 4. Strafsenats der 3. und der 4. Strafsenat (Beschlüsse vom 17. Februar 2011 – 3 ARs 35/10 – und vom 18. Januar 2011 – 4 ARs 27/10) geantwortet.
4
3. Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a. – die Regelungen des Strafgesetzbuchs über die Sicherungsverwahrung mangels ausreichender Wahrung des „Abstandsgebots“ für unvereinbar mit dem – auch im Blick der Wertungen des Art. 7 Abs. 1 MRK auszulegenden – Freiheitsgrundrecht erklärt und eine gesetzliche Neuregelung bis 31. Mai 2013 verlangt. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht – neben der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung – die rückwirkende unbefristete Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einer an den Wertungen des Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 MRK orientierten Auslegung für unvereinbar mit dem Freiheitsgrundrecht in seiner Ausprägung durch den rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz erklärt; in solchen Altfällen hat es die Anordnung fortdauernder Unterbringung nur bei einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten des Untergebrachten , die aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten abzuleiten ist, und unter der weiteren Voraussetzung einer psychischen Störung des Verurteilten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) für zulässig befunden; andernfalls sei spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 die Freilassung anzuordnen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen.
5
Das Bundesverfassungsgericht hat im Blick auf die eindeutig entgegenstehende Gesetzeslage eine Auslegung verworfen, nach der die Art. 5 und Art. 7 MRK als andere gesetzliche Bestimmungen im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB die Rückwirkung ausschließen (BVerfG aaO Rn. 164 f.). Infolge dieser mit Wirkkraft des § 31 BVerfGG ergangenen Entscheidung ist eine Bindung des Senats an die dahingehende Rechtsprechung des 4. Strafsenats entfallen, die noch Anlass für das Anfrageverfahren nach § 132 GVG gegeben hatte; einer Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen bedarf es nicht mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2000 – 4 StR 287/99, BGHSt 46, 17, 20 f.; Hannich in KK-StPO, 6. Aufl., § 132 GVG Rn. 8).
6
4. Der Senat entscheidet danach in den Vorlageverfahren umfassend im Sinne der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. In Übereinstimmung mit den vorlegenden Oberlandesgerichten und mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts ist danach nicht etwa eine sofortige Entlassung der rückwirkend über zehn Jahre hinaus Untergebrachten wegen aus § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 5 und 7 MRK herzuleitenden gesetzlichen Ausschlusses der Rückwirkung geboten. Es bedarf indes in jedem Fall neuer vollstreckungsgerichtlicher Überprüfung anhand des durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Gefährlichkeitsmaßstabs, der mit dem durch den Senat entwickelten im Einklang steht (BVerfG aaO Rn. 156). Hinzu kommt das Erforder- nis einer psychischen Störung, das sich an Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e MRK orientiert.
7
Der Senat merkt an, dass eine derartige psychische Störung, die – klar abweichend von den Voraussetzungen für eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB – nicht zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB geführt haben muss (vgl. BVerfG aaO Rn. 152, 173), nach den Erkenntnissen aus den Vorlegungsbeschlüssen der Oberlandesgerichte in allen drei verbundenen Sachen im Hinblick auf Persönlichkeitsstörungen der betroffenen Sicherungsverwahrten vorliegen dürfte (vgl. Anfragebeschluss aaO Rn. 6, 14, 22). Er weist ferner darauf hin, dass eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB (Anfragebeschluss aaO Rn. 47) nur bei Erfüllung der einschränkenden Vorgaben für die Maßregelfortdauer möglich, bejahendenfalls indes aus den im Anfragebeschluss (aaO) angeführten Gründen unter den dort genannten Voraussetzungen auch nicht schlechthin ausgeschlossen ist.
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(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Für die Therapieunterbringung nach § 1 sind nur solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die

1.
wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten können,
2.
unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich belastende Unterbringung zulassen und
3.
räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des Strafvollzuges getrennt sind.

(2) Einrichtungen im Sinne des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches sind ebenfalls für die Therapieunterbringung geeignet, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Ist im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten (§ 66a des Strafgesetzbuches), übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. Diese übergibt die Akten so rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gerichts, dass eine Entscheidung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt ergehen kann. Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Absatz 6 Satz 1 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des Gerichts, das für eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66b des Strafgesetzbuches) zuständig ist. Beabsichtigt diese, eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu beantragen, teilt sie dies der betroffenen Person mit. Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung unverzüglich stellen und ihn zusammen mit den Akten dem Vorsitzenden des Gerichts übergeben.

(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Hauptverhandlung gelten die §§ 213 bis 275 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(3) Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßgabe des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Der Vorsitzende verliest das frühere Urteil, soweit es für die Entscheidung über die vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung von Bedeutung ist. Sodann erfolgt die Vernehmung des Verurteilten und die Beweisaufnahme.

(4) Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen ein. Ist über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden, müssen die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt werden. Die Gutachter dürfen im Rahmen des Strafvollzugs oder des Vollzugs der Unterbringung nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen sein.

(5) Das Gericht soll über die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden.

(6) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen. Für den Erlass des Unterbringungsbefehls ist das für die Entscheidung nach § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches zuständige Gericht so lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei dem für diese Entscheidung zuständigen Gericht eingeht. In den Fällen des § 66a des Strafgesetzbuches kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen, wenn es im ersten Rechtszug bis zu dem in § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bestimmten Zeitpunkt die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Die §§ 114 bis 115a, 117 bis 119a und 126a Abs. 3 gelten entsprechend.

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Ist im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten (§ 66a des Strafgesetzbuches), übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. Diese übergibt die Akten so rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gerichts, dass eine Entscheidung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt ergehen kann. Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Absatz 6 Satz 1 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des Gerichts, das für eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66b des Strafgesetzbuches) zuständig ist. Beabsichtigt diese, eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu beantragen, teilt sie dies der betroffenen Person mit. Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung unverzüglich stellen und ihn zusammen mit den Akten dem Vorsitzenden des Gerichts übergeben.

(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Hauptverhandlung gelten die §§ 213 bis 275 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(3) Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßgabe des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Der Vorsitzende verliest das frühere Urteil, soweit es für die Entscheidung über die vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung von Bedeutung ist. Sodann erfolgt die Vernehmung des Verurteilten und die Beweisaufnahme.

(4) Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen ein. Ist über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden, müssen die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt werden. Die Gutachter dürfen im Rahmen des Strafvollzugs oder des Vollzugs der Unterbringung nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen sein.

(5) Das Gericht soll über die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden.

(6) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen. Für den Erlass des Unterbringungsbefehls ist das für die Entscheidung nach § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches zuständige Gericht so lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei dem für diese Entscheidung zuständigen Gericht eingeht. In den Fällen des § 66a des Strafgesetzbuches kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen, wenn es im ersten Rechtszug bis zu dem in § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bestimmten Zeitpunkt die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Die §§ 114 bis 115a, 117 bis 119a und 126a Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Ist im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten (§ 66a des Strafgesetzbuches), übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. Diese übergibt die Akten so rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gerichts, dass eine Entscheidung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt ergehen kann. Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Absatz 6 Satz 1 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des Gerichts, das für eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66b des Strafgesetzbuches) zuständig ist. Beabsichtigt diese, eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu beantragen, teilt sie dies der betroffenen Person mit. Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung unverzüglich stellen und ihn zusammen mit den Akten dem Vorsitzenden des Gerichts übergeben.

(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Hauptverhandlung gelten die §§ 213 bis 275 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(3) Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßgabe des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Der Vorsitzende verliest das frühere Urteil, soweit es für die Entscheidung über die vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung von Bedeutung ist. Sodann erfolgt die Vernehmung des Verurteilten und die Beweisaufnahme.

(4) Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen ein. Ist über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden, müssen die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt werden. Die Gutachter dürfen im Rahmen des Strafvollzugs oder des Vollzugs der Unterbringung nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen sein.

(5) Das Gericht soll über die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden.

(6) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen. Für den Erlass des Unterbringungsbefehls ist das für die Entscheidung nach § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches zuständige Gericht so lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei dem für diese Entscheidung zuständigen Gericht eingeht. In den Fällen des § 66a des Strafgesetzbuches kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen, wenn es im ersten Rechtszug bis zu dem in § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bestimmten Zeitpunkt die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Die §§ 114 bis 115a, 117 bis 119a und 126a Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Ist im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten (§ 66a des Strafgesetzbuches), übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. Diese übergibt die Akten so rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gerichts, dass eine Entscheidung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt ergehen kann. Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Absatz 6 Satz 1 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des Gerichts, das für eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66b des Strafgesetzbuches) zuständig ist. Beabsichtigt diese, eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu beantragen, teilt sie dies der betroffenen Person mit. Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung unverzüglich stellen und ihn zusammen mit den Akten dem Vorsitzenden des Gerichts übergeben.

(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Hauptverhandlung gelten die §§ 213 bis 275 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(3) Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßgabe des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Der Vorsitzende verliest das frühere Urteil, soweit es für die Entscheidung über die vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung von Bedeutung ist. Sodann erfolgt die Vernehmung des Verurteilten und die Beweisaufnahme.

(4) Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen ein. Ist über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden, müssen die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt werden. Die Gutachter dürfen im Rahmen des Strafvollzugs oder des Vollzugs der Unterbringung nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen sein.

(5) Das Gericht soll über die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden.

(6) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen. Für den Erlass des Unterbringungsbefehls ist das für die Entscheidung nach § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches zuständige Gericht so lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei dem für diese Entscheidung zuständigen Gericht eingeht. In den Fällen des § 66a des Strafgesetzbuches kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen, wenn es im ersten Rechtszug bis zu dem in § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bestimmten Zeitpunkt die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Die §§ 114 bis 115a, 117 bis 119a und 126a Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Das Gericht entscheidet über den Antrag in der Hauptsache erst nach Eintritt der Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung. Eine Entscheidung kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt ergehen, wenn der Antrag aus anderen Gründen als wegen Fehlens der in Satz 1 vorausgesetzten Entscheidung abzuweisen ist.

(2) Die Beschlussformel hat den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem die Therapieunterbringung endet.

(3) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches).

(2) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1.
der Jugendliche zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verurteilt wird wegen oder auch wegen eines Verbrechens
a)
gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder
b)
nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches,
durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und
2.
die Gesamtwürdigung des Jugendlichen und seiner Tat oder seiner Taten ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art begehen wird.
Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Für die Prüfung, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe auszusetzen ist, und für den Eintritt der Führungsaufsicht gilt § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(3) Wird neben der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Verurteilten dadurch nicht besser gefördert werden kann. Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig, wenn der Betroffene das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sonst die für die Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 zuständige Jugendkammer. Im Übrigen gelten zum Vollzug der Jugendstrafe § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(4) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begehen wird.

(5) Die regelmäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist (§ 67e des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 4 sechs Monate, wenn die untergebrachte Person bei Beginn des Fristlaufs das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung
eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen
Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten
des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten
und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar
1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, darf
die Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn
Jahre hinaus auf der Grundlage der bis zu einer
Neuregelung, längstens bis 31. Mai 2013 weiter anwendbaren
i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden
, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster
Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen
in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten
abzuleiten ist und dieser an einer
psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung
psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls
ist die Maßregel – spätestens mit Wirkung
zum 31. Dezember 2011 – für erledigt zu erklären
(BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09
u.a.).
BGH, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 5 StR 394/10
5StR440/10
5StR474/10
OLGe Stuttgart, Celle, Koblenz –
5 StR 440/10
5 StR 474/10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 23. Mai 2011
in den Maßregelvollstreckungssachen
gegen
1.
– 5 StR 394/10 –
2.
– 5 StR 440/10 –
3.
– 5 StR 474/10 –
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2011

beschlossen:
In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, darf die Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jahre hinaus auf der Grundlage der bis zu einer Neuregelung, längstens bis 31. Mai 2013 weiter anwendbaren Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls ist die Maßregel – spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 – für erledigt zu erklären (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a.).
G r ü n d e
1
Die verbundenen Vorlegungsverfahren (§ 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG) betreffen die Frage der Fortgeltung der bis 30. Januar 1998 gültigen Höchstdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung von zehn Jahren (§ 67d Abs. 1 Satz 1 StGB aF) in „Altfällen“. Der Senat war berufen, darüber zu entscheiden , ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (NJW 2010, 2495) und entsprechende Folgeentscheidungen die deutschen Gerichte dazu zwingen, in Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, die Maßregel nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären.
2
1. Die vorlegenden Oberlandesgerichte Stuttgart, Celle und Koblenz möchten sofortige Beschwerden von Untergebrachten gegen landgerichtliche Fortdauerbeschlüsse verwerfen. Sie vertreten die Auffassung, dass auch unter Zugrundelegung der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Erledigterklärung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Altfällen nach Vollzug von zehn Jahren trotz fortbestehender Gefährlichkeit des Verurteilten nicht geboten sei. Vielmehr richte sich die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung allein nach der gegenwärtigen Regelung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB. An der beabsichtigten Entscheidung sehen sie sich jedoch durch Beschlüsse anderer Oberlandesgerichte gehindert. Sie haben deshalb die jeweilige Sache zur Entscheidung der Rechtsfrage gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
3
2. Der Senat hat sich durch entgegenstehende Rechtsprechung des 4. Strafsenats (Beschluss vom 12. Mai 2010 – 4 StR 577/09, NStZ 2010, 567) an der Entscheidung gehindert gesehen, dass sich aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung keine die Rückwirkung hindernde andere Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB ergibt; er hat die somit anzuwendende Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB allerdings einschränkend dahin ausgelegt, dass in Altfällen die erstmalige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anfragebeschluss vom 9. November 2010 in dieser Sache (NJW 2011, 240; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Bezug genommen. Im Wesentlichen im Sinne des anfragenden Senats haben der 1. und der 2. Strafsenat (Beschlüsse vom 15. Dezember 2010 – 1 ARs 22/10 – und vom 22. Dezember 2010 – 2 ARs 456/10), im Sinne der entgegenstehenden Rechtsprechung des 4. Strafsenats der 3. und der 4. Strafsenat (Beschlüsse vom 17. Februar 2011 – 3 ARs 35/10 – und vom 18. Januar 2011 – 4 ARs 27/10) geantwortet.
4
3. Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a. – die Regelungen des Strafgesetzbuchs über die Sicherungsverwahrung mangels ausreichender Wahrung des „Abstandsgebots“ für unvereinbar mit dem – auch im Blick der Wertungen des Art. 7 Abs. 1 MRK auszulegenden – Freiheitsgrundrecht erklärt und eine gesetzliche Neuregelung bis 31. Mai 2013 verlangt. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht – neben der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung – die rückwirkende unbefristete Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einer an den Wertungen des Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 MRK orientierten Auslegung für unvereinbar mit dem Freiheitsgrundrecht in seiner Ausprägung durch den rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz erklärt; in solchen Altfällen hat es die Anordnung fortdauernder Unterbringung nur bei einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten des Untergebrachten , die aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten abzuleiten ist, und unter der weiteren Voraussetzung einer psychischen Störung des Verurteilten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) für zulässig befunden; andernfalls sei spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 die Freilassung anzuordnen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen.
5
Das Bundesverfassungsgericht hat im Blick auf die eindeutig entgegenstehende Gesetzeslage eine Auslegung verworfen, nach der die Art. 5 und Art. 7 MRK als andere gesetzliche Bestimmungen im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB die Rückwirkung ausschließen (BVerfG aaO Rn. 164 f.). Infolge dieser mit Wirkkraft des § 31 BVerfGG ergangenen Entscheidung ist eine Bindung des Senats an die dahingehende Rechtsprechung des 4. Strafsenats entfallen, die noch Anlass für das Anfrageverfahren nach § 132 GVG gegeben hatte; einer Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen bedarf es nicht mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2000 – 4 StR 287/99, BGHSt 46, 17, 20 f.; Hannich in KK-StPO, 6. Aufl., § 132 GVG Rn. 8).
6
4. Der Senat entscheidet danach in den Vorlageverfahren umfassend im Sinne der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. In Übereinstimmung mit den vorlegenden Oberlandesgerichten und mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts ist danach nicht etwa eine sofortige Entlassung der rückwirkend über zehn Jahre hinaus Untergebrachten wegen aus § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 5 und 7 MRK herzuleitenden gesetzlichen Ausschlusses der Rückwirkung geboten. Es bedarf indes in jedem Fall neuer vollstreckungsgerichtlicher Überprüfung anhand des durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Gefährlichkeitsmaßstabs, der mit dem durch den Senat entwickelten im Einklang steht (BVerfG aaO Rn. 156). Hinzu kommt das Erforder- nis einer psychischen Störung, das sich an Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e MRK orientiert.
7
Der Senat merkt an, dass eine derartige psychische Störung, die – klar abweichend von den Voraussetzungen für eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB – nicht zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB geführt haben muss (vgl. BVerfG aaO Rn. 152, 173), nach den Erkenntnissen aus den Vorlegungsbeschlüssen der Oberlandesgerichte in allen drei verbundenen Sachen im Hinblick auf Persönlichkeitsstörungen der betroffenen Sicherungsverwahrten vorliegen dürfte (vgl. Anfragebeschluss aaO Rn. 6, 14, 22). Er weist ferner darauf hin, dass eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB (Anfragebeschluss aaO Rn. 47) nur bei Erfüllung der einschränkenden Vorgaben für die Maßregelfortdauer möglich, bejahendenfalls indes aus den im Anfragebeschluss (aaO) angeführten Gründen unter den dort genannten Voraussetzungen auch nicht schlechthin ausgeschlossen ist.
Basdorf Brause Schneider König Bellay
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung
eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen
Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten
des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten
und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar
1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, darf
die Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn
Jahre hinaus auf der Grundlage der bis zu einer
Neuregelung, längstens bis 31. Mai 2013 weiter anwendbaren
i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden
, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster
Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen
in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten
abzuleiten ist und dieser an einer
psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung
psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls
ist die Maßregel – spätestens mit Wirkung
zum 31. Dezember 2011 – für erledigt zu erklären
(BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09
u.a.).
BGH, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 5 StR 394/10
5StR440/10
5StR474/10
OLGe Stuttgart, Celle, Koblenz –
5 StR 440/10
5 StR 474/10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 23. Mai 2011
in den Maßregelvollstreckungssachen
gegen
1.
– 5 StR 394/10 –
2.
– 5 StR 440/10 –
3.
– 5 StR 474/10 –
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2011

beschlossen:
In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, darf die Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jahre hinaus auf der Grundlage der bis zu einer Neuregelung, längstens bis 31. Mai 2013 weiter anwendbaren Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls ist die Maßregel – spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 – für erledigt zu erklären (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a.).
G r ü n d e
1
Die verbundenen Vorlegungsverfahren (§ 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG) betreffen die Frage der Fortgeltung der bis 30. Januar 1998 gültigen Höchstdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung von zehn Jahren (§ 67d Abs. 1 Satz 1 StGB aF) in „Altfällen“. Der Senat war berufen, darüber zu entscheiden , ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (NJW 2010, 2495) und entsprechende Folgeentscheidungen die deutschen Gerichte dazu zwingen, in Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, die Maßregel nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären.
2
1. Die vorlegenden Oberlandesgerichte Stuttgart, Celle und Koblenz möchten sofortige Beschwerden von Untergebrachten gegen landgerichtliche Fortdauerbeschlüsse verwerfen. Sie vertreten die Auffassung, dass auch unter Zugrundelegung der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Erledigterklärung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Altfällen nach Vollzug von zehn Jahren trotz fortbestehender Gefährlichkeit des Verurteilten nicht geboten sei. Vielmehr richte sich die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung allein nach der gegenwärtigen Regelung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB. An der beabsichtigten Entscheidung sehen sie sich jedoch durch Beschlüsse anderer Oberlandesgerichte gehindert. Sie haben deshalb die jeweilige Sache zur Entscheidung der Rechtsfrage gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
3
2. Der Senat hat sich durch entgegenstehende Rechtsprechung des 4. Strafsenats (Beschluss vom 12. Mai 2010 – 4 StR 577/09, NStZ 2010, 567) an der Entscheidung gehindert gesehen, dass sich aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung keine die Rückwirkung hindernde andere Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB ergibt; er hat die somit anzuwendende Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB allerdings einschränkend dahin ausgelegt, dass in Altfällen die erstmalige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anfragebeschluss vom 9. November 2010 in dieser Sache (NJW 2011, 240; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Bezug genommen. Im Wesentlichen im Sinne des anfragenden Senats haben der 1. und der 2. Strafsenat (Beschlüsse vom 15. Dezember 2010 – 1 ARs 22/10 – und vom 22. Dezember 2010 – 2 ARs 456/10), im Sinne der entgegenstehenden Rechtsprechung des 4. Strafsenats der 3. und der 4. Strafsenat (Beschlüsse vom 17. Februar 2011 – 3 ARs 35/10 – und vom 18. Januar 2011 – 4 ARs 27/10) geantwortet.
4
3. Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a. – die Regelungen des Strafgesetzbuchs über die Sicherungsverwahrung mangels ausreichender Wahrung des „Abstandsgebots“ für unvereinbar mit dem – auch im Blick der Wertungen des Art. 7 Abs. 1 MRK auszulegenden – Freiheitsgrundrecht erklärt und eine gesetzliche Neuregelung bis 31. Mai 2013 verlangt. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht – neben der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung – die rückwirkende unbefristete Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einer an den Wertungen des Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 MRK orientierten Auslegung für unvereinbar mit dem Freiheitsgrundrecht in seiner Ausprägung durch den rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz erklärt; in solchen Altfällen hat es die Anordnung fortdauernder Unterbringung nur bei einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten des Untergebrachten , die aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten abzuleiten ist, und unter der weiteren Voraussetzung einer psychischen Störung des Verurteilten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) für zulässig befunden; andernfalls sei spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 die Freilassung anzuordnen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen.
5
Das Bundesverfassungsgericht hat im Blick auf die eindeutig entgegenstehende Gesetzeslage eine Auslegung verworfen, nach der die Art. 5 und Art. 7 MRK als andere gesetzliche Bestimmungen im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB die Rückwirkung ausschließen (BVerfG aaO Rn. 164 f.). Infolge dieser mit Wirkkraft des § 31 BVerfGG ergangenen Entscheidung ist eine Bindung des Senats an die dahingehende Rechtsprechung des 4. Strafsenats entfallen, die noch Anlass für das Anfrageverfahren nach § 132 GVG gegeben hatte; einer Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen bedarf es nicht mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2000 – 4 StR 287/99, BGHSt 46, 17, 20 f.; Hannich in KK-StPO, 6. Aufl., § 132 GVG Rn. 8).
6
4. Der Senat entscheidet danach in den Vorlageverfahren umfassend im Sinne der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. In Übereinstimmung mit den vorlegenden Oberlandesgerichten und mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts ist danach nicht etwa eine sofortige Entlassung der rückwirkend über zehn Jahre hinaus Untergebrachten wegen aus § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 5 und 7 MRK herzuleitenden gesetzlichen Ausschlusses der Rückwirkung geboten. Es bedarf indes in jedem Fall neuer vollstreckungsgerichtlicher Überprüfung anhand des durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Gefährlichkeitsmaßstabs, der mit dem durch den Senat entwickelten im Einklang steht (BVerfG aaO Rn. 156). Hinzu kommt das Erforder- nis einer psychischen Störung, das sich an Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e MRK orientiert.
7
Der Senat merkt an, dass eine derartige psychische Störung, die – klar abweichend von den Voraussetzungen für eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB – nicht zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB geführt haben muss (vgl. BVerfG aaO Rn. 152, 173), nach den Erkenntnissen aus den Vorlegungsbeschlüssen der Oberlandesgerichte in allen drei verbundenen Sachen im Hinblick auf Persönlichkeitsstörungen der betroffenen Sicherungsverwahrten vorliegen dürfte (vgl. Anfragebeschluss aaO Rn. 6, 14, 22). Er weist ferner darauf hin, dass eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB (Anfragebeschluss aaO Rn. 47) nur bei Erfüllung der einschränkenden Vorgaben für die Maßregelfortdauer möglich, bejahendenfalls indes aus den im Anfragebeschluss (aaO) angeführten Gründen unter den dort genannten Voraussetzungen auch nicht schlechthin ausgeschlossen ist.
Basdorf Brause Schneider König Bellay
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung
eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen
Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten
des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten
und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar
1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, darf
die Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn
Jahre hinaus auf der Grundlage der bis zu einer
Neuregelung, längstens bis 31. Mai 2013 weiter anwendbaren
i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden
, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster
Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen
in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten
abzuleiten ist und dieser an einer
psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung
psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls
ist die Maßregel – spätestens mit Wirkung
zum 31. Dezember 2011 – für erledigt zu erklären
(BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09
u.a.).
BGH, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 5 StR 394/10
5StR440/10
5StR474/10
OLGe Stuttgart, Celle, Koblenz –
5 StR 440/10
5 StR 474/10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 23. Mai 2011
in den Maßregelvollstreckungssachen
gegen
1.
– 5 StR 394/10 –
2.
– 5 StR 440/10 –
3.
– 5 StR 474/10 –
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2011

beschlossen:
In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, darf die Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jahre hinaus auf der Grundlage der bis zu einer Neuregelung, längstens bis 31. Mai 2013 weiter anwendbaren Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls ist die Maßregel – spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 – für erledigt zu erklären (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a.).
G r ü n d e
1
Die verbundenen Vorlegungsverfahren (§ 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG) betreffen die Frage der Fortgeltung der bis 30. Januar 1998 gültigen Höchstdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung von zehn Jahren (§ 67d Abs. 1 Satz 1 StGB aF) in „Altfällen“. Der Senat war berufen, darüber zu entscheiden , ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (NJW 2010, 2495) und entsprechende Folgeentscheidungen die deutschen Gerichte dazu zwingen, in Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, die Maßregel nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären.
2
1. Die vorlegenden Oberlandesgerichte Stuttgart, Celle und Koblenz möchten sofortige Beschwerden von Untergebrachten gegen landgerichtliche Fortdauerbeschlüsse verwerfen. Sie vertreten die Auffassung, dass auch unter Zugrundelegung der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Erledigterklärung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Altfällen nach Vollzug von zehn Jahren trotz fortbestehender Gefährlichkeit des Verurteilten nicht geboten sei. Vielmehr richte sich die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung allein nach der gegenwärtigen Regelung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB. An der beabsichtigten Entscheidung sehen sie sich jedoch durch Beschlüsse anderer Oberlandesgerichte gehindert. Sie haben deshalb die jeweilige Sache zur Entscheidung der Rechtsfrage gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
3
2. Der Senat hat sich durch entgegenstehende Rechtsprechung des 4. Strafsenats (Beschluss vom 12. Mai 2010 – 4 StR 577/09, NStZ 2010, 567) an der Entscheidung gehindert gesehen, dass sich aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung keine die Rückwirkung hindernde andere Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB ergibt; er hat die somit anzuwendende Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB allerdings einschränkend dahin ausgelegt, dass in Altfällen die erstmalige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anfragebeschluss vom 9. November 2010 in dieser Sache (NJW 2011, 240; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Bezug genommen. Im Wesentlichen im Sinne des anfragenden Senats haben der 1. und der 2. Strafsenat (Beschlüsse vom 15. Dezember 2010 – 1 ARs 22/10 – und vom 22. Dezember 2010 – 2 ARs 456/10), im Sinne der entgegenstehenden Rechtsprechung des 4. Strafsenats der 3. und der 4. Strafsenat (Beschlüsse vom 17. Februar 2011 – 3 ARs 35/10 – und vom 18. Januar 2011 – 4 ARs 27/10) geantwortet.
4
3. Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a. – die Regelungen des Strafgesetzbuchs über die Sicherungsverwahrung mangels ausreichender Wahrung des „Abstandsgebots“ für unvereinbar mit dem – auch im Blick der Wertungen des Art. 7 Abs. 1 MRK auszulegenden – Freiheitsgrundrecht erklärt und eine gesetzliche Neuregelung bis 31. Mai 2013 verlangt. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht – neben der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung – die rückwirkende unbefristete Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einer an den Wertungen des Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 MRK orientierten Auslegung für unvereinbar mit dem Freiheitsgrundrecht in seiner Ausprägung durch den rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz erklärt; in solchen Altfällen hat es die Anordnung fortdauernder Unterbringung nur bei einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten des Untergebrachten , die aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten abzuleiten ist, und unter der weiteren Voraussetzung einer psychischen Störung des Verurteilten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) für zulässig befunden; andernfalls sei spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 die Freilassung anzuordnen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen.
5
Das Bundesverfassungsgericht hat im Blick auf die eindeutig entgegenstehende Gesetzeslage eine Auslegung verworfen, nach der die Art. 5 und Art. 7 MRK als andere gesetzliche Bestimmungen im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB die Rückwirkung ausschließen (BVerfG aaO Rn. 164 f.). Infolge dieser mit Wirkkraft des § 31 BVerfGG ergangenen Entscheidung ist eine Bindung des Senats an die dahingehende Rechtsprechung des 4. Strafsenats entfallen, die noch Anlass für das Anfrageverfahren nach § 132 GVG gegeben hatte; einer Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen bedarf es nicht mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2000 – 4 StR 287/99, BGHSt 46, 17, 20 f.; Hannich in KK-StPO, 6. Aufl., § 132 GVG Rn. 8).
6
4. Der Senat entscheidet danach in den Vorlageverfahren umfassend im Sinne der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. In Übereinstimmung mit den vorlegenden Oberlandesgerichten und mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts ist danach nicht etwa eine sofortige Entlassung der rückwirkend über zehn Jahre hinaus Untergebrachten wegen aus § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 5 und 7 MRK herzuleitenden gesetzlichen Ausschlusses der Rückwirkung geboten. Es bedarf indes in jedem Fall neuer vollstreckungsgerichtlicher Überprüfung anhand des durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Gefährlichkeitsmaßstabs, der mit dem durch den Senat entwickelten im Einklang steht (BVerfG aaO Rn. 156). Hinzu kommt das Erforder- nis einer psychischen Störung, das sich an Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e MRK orientiert.
7
Der Senat merkt an, dass eine derartige psychische Störung, die – klar abweichend von den Voraussetzungen für eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB – nicht zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB geführt haben muss (vgl. BVerfG aaO Rn. 152, 173), nach den Erkenntnissen aus den Vorlegungsbeschlüssen der Oberlandesgerichte in allen drei verbundenen Sachen im Hinblick auf Persönlichkeitsstörungen der betroffenen Sicherungsverwahrten vorliegen dürfte (vgl. Anfragebeschluss aaO Rn. 6, 14, 22). Er weist ferner darauf hin, dass eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB (Anfragebeschluss aaO Rn. 47) nur bei Erfüllung der einschränkenden Vorgaben für die Maßregelfortdauer möglich, bejahendenfalls indes aus den im Anfragebeschluss (aaO) angeführten Gründen unter den dort genannten Voraussetzungen auch nicht schlechthin ausgeschlossen ist.
Basdorf Brause Schneider König Bellay
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
StGB § 66b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
MRK Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e
1. Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung unterfällt, auch wenn
sie nicht die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB erfüllt,
dem Begriff der psychischen Störung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 Satz 2 lit. e MRK, § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThuG und kann
bei aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten
des Verurteilten ableitbarer hochgradiger Gefahr
schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten die nachträgliche
Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB aF rechtfertigen
(im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011,
BGBl. I S. 1003).
2. Die einschränkenden Maßgaben gemäß dem vorgenannten
Urteil des Bundesverfassungsgerichts beanspruchen jeden-
falls in „Altfällen“ auch für die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB aF
Gültigkeit.
BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 – 5 StR 52/11
LG Potsdam –

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 21. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni
2011, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Prof. Dr. König
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. Oktober 2010 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat gemäß § 66b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB aF die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Verurteilte mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
3
1. Der Verurteilte ist mehrfach bestraft.
4
a) Das Landgericht Potsdam hat ihn am 17. November 2000 wegen eines am 1. April 2000 begangenen Verbrechens des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Vergewaltigung und wegen Diebstahls zu zehn Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (Anlassverurteilung).
5
Dem liegt zugrunde, dass der Verurteilte wenige Tage nach seiner Entlassung aus der Strafhaft eine ihm unbekannte Frau in den Kofferraum seines Pkw sperrte, um durch ihre Entführung Lösegeld zu erpressen. Einem während dieser Tat gefassten Entschluss folgend vergewaltigte er sein Opfer unter Todesdrohungen.
6
Wegen Annahme einer Fehldiagnose wurde die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus am 5. Februar 2002 für erledigt erklärt und der Verurteilte in den Strafvollzug überwiesen. Die Gesamtfreiheitsstrafe verbüßte er bis 30. Juni 2010 vollständig. Zuvor hat die Staatsanwaltschaft die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beantragt.
7
b) Bereits vor der Anlassverurteilung war der Verurteilte vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:
8
Das Militärgericht Dresden verurteilte ihn am 31. Juli 1989 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung zu sexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Er hatte unter Anwendung von Gewalt eine junge Frau in die Toilette eines Personenzugs gezerrt , um dort gewaltsam den Geschlechtsverkehr an ihr zu vollziehen. Er verbüßte einen Teil der Strafe bis zum 26. April 1990.
9
Am 18. Juni 1992 verurteilte ihn das Bezirksgericht Leipzig wegen „versuchter Vergewaltigung im schweren Fall, Vergewaltigung im schweren Fall“ in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung sowie „mehrfachen Diebstahls“ (vier Fälle) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten. Dem lag unter anderem zugrunde, dass er im August 1990 (und damit rund vier Monate nach der letzten Haftentlassung), im September 1990 und im Juli 1991 ihm unbekannte Frauen im Alter zwischen 17 und 25 Jahren unter Vorhalt einer Waffe in seine Gewalt gebracht hatte, um an ihnen sexuelle Handlun- gen bis hin zum Geschlechtsverkehr vorzunehmen. Er verbüßte die Strafe vollständig bis zum 21. August 1997.
10
Am 12. März 1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Gera wegen einer rund einen Monat nach seiner letzten Entlassung aus der Strafhaft begonnenen Diebstahlsserie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Diese Strafe verbüßte er bis zum 21. März 2000.
11
c) Auch während des Strafvollzugs ergingen Straferkenntnisse gegen den Verurteilten. Er wurde am 1. September 2005 wegen versuchter Nötigung zum Nachteil der Leiterin der Sozialtherapeutischen Anstalt der Justizvollzugsanstalt Brandenburg zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Am 28. Juni 2010 wurde gegen ihn – nicht rechtskräftig – wegen Körperverletzung zum Nachteil eines Mitgefangenen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt.
12
Darüber hinaus war sein gesamtes Vollzugsverhalten durch eine fordernde , berechnende und verbal drohende Verhaltensweise gekennzeichnet. Um seinen Willen durchzusetzen, bedrohte er mehrfach massiv Vollzugsmitarbeiter und zerstörte Anstaltsinventar. Wegen seines aggressiven Verhaltens musste er wiederholt in einem gesondert gesicherten Haftraum untergebracht werden. Aus Sicherheitsgründen – es wurden Übergriffe auf Bedienstete und Mitgefangene befürchtet – wurde er 2007 von der Justizvollzugsanstalt Brandenburg in die Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen und im September 2008 in die Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel verlegt.
13
2. Das Landgericht hat angenommen, dass vom Verurteilten auch nach Verbüßung der Freiheitsstrafe die hochgradige Gefahr der Begehung weiterer schwerer Sexualstraftaten ausgehe, weil er in seiner gestörten Persönlichkeitsstruktur einen Hang zur Begehung solcher Taten habe. Diese hochgradige Gefährlichkeit zeige sich nicht nur an seinen Vorstrafen und der außerordentlich hohen Rückfallgeschwindigkeit, sondern auch in seinem überaus aggressiven Auftreten während des Strafvollzugs. Die von ihm ausgehende Gefahr sei bereits im Rahmen der Anlassverurteilung erkennbar gewesen, wegen der damals fehlerhaft angenommenen Verminderung der Schuldfähigkeit und daraus resultierend der Unterbringung nach § 63 StGB sei die Sicherungsverwahrung aber nicht angeordnet worden.

II.


14
Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.
15
1. Das Landgericht hat die sachlichen Voraussetzungen des § 66b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB in der Fassung vom 13. April 2007 (aF), die gemäß Art. 316e Abs. 1 EGStGB auf vor dem 31. Dezember 2010 begangene Taten anwendbar bleiben, in der Sache rechtsfehlerfrei bejaht. Danach kann die Sicherungsverwahrung nachträglich dann angeordnet werden, wenn nach der Anlassverurteilung, jedoch vor Vollzugsende der deswegen verhängten Freiheitsstrafe neue Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten hinweisen.
16
a) Die formellen Voraussetzungen der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB aF i.V.m. § 66 Abs. 1 StGB liegen im Hinblick auf die Verurteilungen durch das Militärgericht Dresden im Jahr 1989 sowie durch das Bezirksgericht Leipzig im Jahr 1992 vor. Zwar hat es die Strafkammer versäumt, hinsichtlich des letztgenannten Urteils auch die Einzelstrafen mitzuteilen. Dem Urteilstenor und der Schilderung der zugrunde liegenden Taten lassen sich jedoch zumal angesichts der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten Einzelstrafen von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe für die drei Sexualverbrechen sicher entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 1996 – 1 StR 173/96).
17
b) Auch die Voraussetzungen des § 66b Abs. 2 StGB aF im Hinblick auf die wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Vergewaltigung und Körperverletzung verhängte Einzelstrafe von neun Jahren Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. November 2000 hat das Tatgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
18
2. Die Annahme neuer Tatsachen im Sinne der vorgenannten Regelungen begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat auf Tatsachen abgestellt, die vor dem Hintergrund der nicht (mehr) vorhandenen Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die qualifizierte Gefährlichkeit des Verurteilten auf einer abweichenden Grundlage belegen und somit rechtlich in einem neuen Licht erscheinen lassen (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 7. Oktober 2008 – GSSt 1/08, BGHSt 52, 379, 390 ff.). Beraten von zwei Sachverständigen kommt es zu der Überzeugung, dass beim Verurteilten ein relevanter Defekt im Sinne der §§ 20, 21 StGB zum Tatzeitpunkt nicht bestanden habe, namentlich nicht die im Urteil vom 17. November 2000 angenommene schwere andere seelische Abartigkeit wegen einer Borderline-Störung. Allerdings habe bereits zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der „psychopathischen Struktur“ des Verurteilten im Sinne des „Psychopathie-Konzepts von HARE“ ein Hang zur Begehung von schweren Straftaten, insbesondere Sexualstraftaten , vorgelegen. Der Verurteilte sei mit einem hohen Durchsetzungsbedürfnis und großer Rücksichtslosigkeit ausgestattet und in nur sehr geringem Maße emotional berührbar. Die Annahme einer höchst dissozialen und aggressiven Persönlichkeit sah das Landgericht zudem rechtsfehlerfrei in seinem manipulativen und auf Drohungen ausgerichteten Vollzugsverhalten bestätigt.
19
3. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BGBl. I S. 1003) darf § 66b Abs. 2 StGB aF auf Taten, die – wie vorliegend – vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, allerdings nur noch dann angewendet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Ge- walt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Verurteilten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leidet. Die durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebenen einschränkenden Voraussetzungen, die auch die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 StGB aF jedenfalls in Fällen der Rückwirkung erfassen, sind hier bereits auf der Grundlage des angefochtenen Urteils ohne Weiteres als erfüllt anzusehen, selbst wenn darin der neue Maßstab noch nicht umfassend berücksichtigt werden konnte.
20
a) Mit dem genannten Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die Regelungen des Strafgesetzbuchs über die Sicherungsverwahrung mangels ausreichender Wahrung des „Abstandsgebots“ für unvereinbar mit dem – auch im Blick der Wertungen des Art. 7 Abs. 1 MRK auszulegenden – Frei- heitsgrundrecht erklärt und eine gesetzliche Neuregelung bis 31. Mai 2013 verlangt. Darüber hinaus hat es – neben der rückwirkenden unbefristeten Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung – die rückwirkende nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für unvereinbar mit dem Freiheitsgrundrecht in seiner Ausprägung durch den rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz – in einer an den Wertungen des Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 MRK orientierten Auslegung – erklärt. Namentlich die rückwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung durch Sicherungsverwahrung kann daher nur noch als verhältnismäßig angesehen werden, wenn der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt wird, eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e MRK erfüllt sind (BVerfG aaO Rn. 156). Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber hat das Bundesverfassungsgericht eine weitere Anwendung der Vorschrift nur unter den genannten strengen Anforderungen für zulässig erachtet (BVerfG aaO Tenor Ziffer III).
21
b) Diese einschränkenden Maßgaben beanspruchen auch für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB aF Gültigkeit. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in Ziffer II. 2 des Urteilstenors – ersichtlich geschuldet den ihm zur Entscheidung vorgelegten Fällen – ausdrücklich nur § 66b Abs. 2 StGB aF für verfassungswidrig erklärt. Jedoch treten – wie auch der verfahrensgegenständliche Sachverhalt zeigt – im Rahmen des § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB aF ebenfalls häufig Fallgestaltungen auf, in denen die der Anlassverurteilung zugrunde liegende Straftat vor Inkrafttreten der Norm begangen wurde; § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB aF stellt in seinen rechtlichen Voraussetzungen sogar allein auf Straftaten ab, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung begangen wurden. Die durch das Bundesverfassungsgericht insbesondere gegen die rückwirkende Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB aF angeführten durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken sind daher jedenfalls in Altfällen auf § 66b Abs. 1 StGB aF zu übertragen. Dem entspricht es, dass das Bundesverfassungsgericht in Leitsatz Ziffer 4 die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung umfassend benennt.
22
c) Dem Beschluss des Senats vom 21. Juli 2010 – 5 StR 60/10 (BGHSt 55, 234) zur Rückwirkungsproblematik bei nachträglicher Sicherungsverwahrung folgend hat das Landgericht seiner Entscheidung bereits den nunmehr auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten erhöhten Gefährlichkeitsmaßstab (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 5 StR394, 440, 474/10, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt.
23
Sachverständig beraten ist es zu der Überzeugung gelangt, dass der 43 Jahre alte und körperlich gesunde Verurteilte kurz- bis mittelfristig nach seiner Entlassung wieder schwerste Sexualstraftaten begehen werde. Es handele sich bei ihm um einen stark bedürfnisorientierten Serienvergewaltiger , dessen innere Einstellung plakativ in seiner Äußerung hervortrete, er nehme sich Geld, wenn er Geld brauche, und eine Frau, wenn er Sex brauche. Behandlungsangebote habe er aufgrund mangelnder Auseinandersetzung mit seiner Persönlichkeit sowie seinen Straftaten nicht nutzen können, weshalb „die persönlichkeitsgebundene Disposition zur Begehung erhebli- cher Straftaten, primär von sexuellen Gewaltdelikten fortbestehe“ (UA S. 48). Die außerordentlich hohe Rückfallgeschwindigkeit der früheren Taten sowie das massiv gewaltbereite und berechnende Auftreten im Strafvollzug verdeutlichten die von ihm konkret ausgehende höchste Gefährlichkeit.
24
d) Das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThuG, die das Bundesverfassungsgericht in Konkretisierung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e MRK verlangt, vermag der Senat – obgleich nicht Prüfungsmaßstab des Landgerichts – den Urteilsfeststellungen hier ohne Weiteres sicher zu entnehmen. Eine solche Störung muss gerade nicht zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB führen (vgl. BVerfG aaO Rn. 152, 173; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2011 aaO Rn. 7). Spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz, der Impuls- und Triebkontrolle sind der psychischen Störung zuzurechnen; dies gilt insbesondere für die dissoziale Persönlichkeitsstörung (vgl. BVerfG aaO Rn. 152 mwN; siehe auch BT-Drucks. 17/3403 S. 54).
25
Auf der Grundlage von Gutachten zweier Sachverständiger hat das Landgericht im Blick auf den Verurteilten nachvollziehbar eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen angenommen. Es hat ihn rechtsfehlerfrei als eine von ihrer eigenen Überlegenheit und Großartigkeit überzeugte narzisstische Persönlichkeit mit hohem Durchsetzungsbedürfnis und nur sehr geringer emotionaler Berührbarkeit gekennzeichnet: Er fühle sich nur gut und stark, wenn er anderen Menschen wehtun, sie beleidigen oder kränken könne; die Verletzung anderer befriedige ein inneres Bedürfnis und sei nicht bloße Begleiterscheinung zielstrebigen Verhaltens. Vor dem Hintergrund dieser Persönlichkeitsstörung seien soziale Auffälligkeiten und kriminelle Fehlverhaltensweisen entwickelt worden, die in die abgeurteilten, überwiegend sehr schweren Gewalt- bzw. Sexualstraftaten eingemündet hätten. Ohne weitreichende therapeutische Behandlung sei eine Änderung des strafrechtlichen Verhaltens des Verurteilten nicht zu erwarten.
26
Diese die Gefährlichkeitsbeurteilung tragenden Befunde ergeben die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThuG, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e MRK mit Eindeutigkeit. Angesichts der fehlerfrei getroffenen Bewertung im angefochtenen Urteil ist zweifelsfrei auszuschließen, dass bei einer tatgerichtlichen Beurteilung in positiver Kenntnis des vom Bundesverfassungsgericht über BGHSt 55, 234 hinaus eingeschränkten Maßstabes ein abweichendes Ergebnis erzielt werden könnte. Dies gestattet hier trotz der Maßstabsverengung – ausnahmsweise – eine sofortige Verwerfung der Revision.
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(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Ist im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten (§ 66a des Strafgesetzbuches), übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. Diese übergibt die Akten so rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gerichts, dass eine Entscheidung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt ergehen kann. Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Absatz 6 Satz 1 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des Gerichts, das für eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66b des Strafgesetzbuches) zuständig ist. Beabsichtigt diese, eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu beantragen, teilt sie dies der betroffenen Person mit. Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung unverzüglich stellen und ihn zusammen mit den Akten dem Vorsitzenden des Gerichts übergeben.

(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Hauptverhandlung gelten die §§ 213 bis 275 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(3) Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßgabe des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Der Vorsitzende verliest das frühere Urteil, soweit es für die Entscheidung über die vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung von Bedeutung ist. Sodann erfolgt die Vernehmung des Verurteilten und die Beweisaufnahme.

(4) Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen ein. Ist über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden, müssen die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt werden. Die Gutachter dürfen im Rahmen des Strafvollzugs oder des Vollzugs der Unterbringung nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen sein.

(5) Das Gericht soll über die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden.

(6) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen. Für den Erlass des Unterbringungsbefehls ist das für die Entscheidung nach § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches zuständige Gericht so lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei dem für diese Entscheidung zuständigen Gericht eingeht. In den Fällen des § 66a des Strafgesetzbuches kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen, wenn es im ersten Rechtszug bis zu dem in § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bestimmten Zeitpunkt die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Die §§ 114 bis 115a, 117 bis 119a und 126a Abs. 3 gelten entsprechend.

Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.

(1) Ist im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten (§ 66a des Strafgesetzbuches), übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. Diese übergibt die Akten so rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gerichts, dass eine Entscheidung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt ergehen kann. Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Absatz 6 Satz 1 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des Gerichts, das für eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66b des Strafgesetzbuches) zuständig ist. Beabsichtigt diese, eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu beantragen, teilt sie dies der betroffenen Person mit. Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung unverzüglich stellen und ihn zusammen mit den Akten dem Vorsitzenden des Gerichts übergeben.

(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Hauptverhandlung gelten die §§ 213 bis 275 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(3) Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßgabe des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Der Vorsitzende verliest das frühere Urteil, soweit es für die Entscheidung über die vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung von Bedeutung ist. Sodann erfolgt die Vernehmung des Verurteilten und die Beweisaufnahme.

(4) Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen ein. Ist über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden, müssen die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt werden. Die Gutachter dürfen im Rahmen des Strafvollzugs oder des Vollzugs der Unterbringung nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen sein.

(5) Das Gericht soll über die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden.

(6) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen. Für den Erlass des Unterbringungsbefehls ist das für die Entscheidung nach § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches zuständige Gericht so lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei dem für diese Entscheidung zuständigen Gericht eingeht. In den Fällen des § 66a des Strafgesetzbuches kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen, wenn es im ersten Rechtszug bis zu dem in § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bestimmten Zeitpunkt die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Die §§ 114 bis 115a, 117 bis 119a und 126a Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Für die Therapieunterbringung nach § 1 sind nur solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die

1.
wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten können,
2.
unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich belastende Unterbringung zulassen und
3.
räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des Strafvollzuges getrennt sind.

(2) Einrichtungen im Sinne des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches sind ebenfalls für die Therapieunterbringung geeignet, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Ist im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten (§ 66a des Strafgesetzbuches), übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. Diese übergibt die Akten so rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gerichts, dass eine Entscheidung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt ergehen kann. Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Absatz 6 Satz 1 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des Gerichts, das für eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66b des Strafgesetzbuches) zuständig ist. Beabsichtigt diese, eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu beantragen, teilt sie dies der betroffenen Person mit. Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung unverzüglich stellen und ihn zusammen mit den Akten dem Vorsitzenden des Gerichts übergeben.

(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Hauptverhandlung gelten die §§ 213 bis 275 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(3) Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßgabe des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Der Vorsitzende verliest das frühere Urteil, soweit es für die Entscheidung über die vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung von Bedeutung ist. Sodann erfolgt die Vernehmung des Verurteilten und die Beweisaufnahme.

(4) Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen ein. Ist über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden, müssen die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt werden. Die Gutachter dürfen im Rahmen des Strafvollzugs oder des Vollzugs der Unterbringung nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen sein.

(5) Das Gericht soll über die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden.

(6) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen. Für den Erlass des Unterbringungsbefehls ist das für die Entscheidung nach § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches zuständige Gericht so lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei dem für diese Entscheidung zuständigen Gericht eingeht. In den Fällen des § 66a des Strafgesetzbuches kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen, wenn es im ersten Rechtszug bis zu dem in § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bestimmten Zeitpunkt die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Die §§ 114 bis 115a, 117 bis 119a und 126a Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Ist im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten (§ 66a des Strafgesetzbuches), übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. Diese übergibt die Akten so rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gerichts, dass eine Entscheidung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt ergehen kann. Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Absatz 6 Satz 1 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des Gerichts, das für eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66b des Strafgesetzbuches) zuständig ist. Beabsichtigt diese, eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu beantragen, teilt sie dies der betroffenen Person mit. Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung unverzüglich stellen und ihn zusammen mit den Akten dem Vorsitzenden des Gerichts übergeben.

(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Hauptverhandlung gelten die §§ 213 bis 275 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(3) Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßgabe des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Der Vorsitzende verliest das frühere Urteil, soweit es für die Entscheidung über die vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung von Bedeutung ist. Sodann erfolgt die Vernehmung des Verurteilten und die Beweisaufnahme.

(4) Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen ein. Ist über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden, müssen die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt werden. Die Gutachter dürfen im Rahmen des Strafvollzugs oder des Vollzugs der Unterbringung nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen sein.

(5) Das Gericht soll über die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden.

(6) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen. Für den Erlass des Unterbringungsbefehls ist das für die Entscheidung nach § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches zuständige Gericht so lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei dem für diese Entscheidung zuständigen Gericht eingeht. In den Fällen des § 66a des Strafgesetzbuches kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen, wenn es im ersten Rechtszug bis zu dem in § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bestimmten Zeitpunkt die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Die §§ 114 bis 115a, 117 bis 119a und 126a Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 577/09
vom
12. Mai 2010
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 12. Mai 2010 gemäß §§ 349
Abs. 4, 126 Abs. 3 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Betroffenen wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Juli 2009 aufgehoben.
2. Der Antrag auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung über die Entschädigung des Betroffenen wegen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Landgericht vorbehalten.
4. Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Juni 2007 wird aufgehoben. Der Betroffene ist in dieser Sache sofort auf freien Fuß zu setzen.
5. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Rechtsmittelkosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:


1
Das Landgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 17. Juli 2009 gegen den Betroffenen (erneut) die nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwah- rung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB angeordnet. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts; das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg.

I.


2
Der wiederholt, unter anderem wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung vorbestrafte Betroffene war durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. September 1989 wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Zugleich hatte das Landgericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Der Verurteilte hatte nach Ansicht der damals erkennenden Strafkammer in einem Rausch jedenfalls die Tatbestände der Körperverletzung und des versuchten Totschlags durch Unterlassen verwirklicht. Die Anordnung der Maßregel hatte das Landgericht damit begründet, dass der Verurteilte auf Grund einer Persönlichkeitsstörung zur Begehung schwerster , sexuell motivierter Straftaten neige.
3
Durch Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Februar 1991 wurde in einem Sicherungsverfahren erneut die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Gegenstand dieses Verfahrens war eine gefährliche Körperverletzung, die der Verurteilte am 23. Februar 1990 während einer Flucht aus dem Maßregelvollzug begangen hatte.
4
Der Verurteilte befand sich anschließend nahezu ununterbrochen im Maßregelvollzug. Mit Beschluss vom 28. November 2005 erklärte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken gemäß § 67 d Abs. 6 Satz 1 StGB beide Unterbringungsanordnungen für erledigt, da ein Zustand im Sinne des § 20 StGB nicht (mehr) gegeben sei; gleichwohl sei der Verurteilte weiterhin als gefährlich für die Allgemeinheit einzustufen. Seit dem 23. Dezember 2005 befand sich der Verurteilte sodann in Strafhaft. Er verbüßte bis zum 22. Juni 2007 die Restfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. September 1989. Seitdem ist er einstweilen untergebracht (§ 275 a Abs. 5 StPO).
5
Mit Urteil vom 4. April 2007 hatte das Landgericht Saarbrücken auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 14. November 2006 im Hinblick auf die Verurteilung durch das Landgericht Saarbrücken vom 28. September 1989 gegen den Betroffenen gemäß § 66 b Abs. 3 StGB nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dieses Urteil hatte der Senat durch Beschluss vom 10. Februar 2009 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Aufhebungsgrund war, dass der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08 - (BGHSt 52, 379) entschieden hatte, dass § 66 b Abs. 3 StGB nicht auf Fälle anwendbar ist, in denen der Betroffene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67 d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden ist.
6
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht erneut die nachträgliche Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung angeordnet und nunmehr die Anordnung der Unterbringung auf das Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Februar 1991 gestützt, in der gegen den Betroffenen - weil schuldlos handelnd - nur auf die Unterbringung nach § 63 StGB erkannt worden war.

II.


7
Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand. Zwar hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 66 b Abs. 3 StGB rechtsfehlerfrei bejaht, jedoch ist diese Bestimmung gemäß § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK nicht auf Taten anwendbar, die vor ihrem Inkrafttreten begangen worden sind.
8
1. a) Nach dem Urteil der Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Fünfte Sektion) in der Rechtsache M. gegen Bundesrepublik Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04) vom 17. Dezember 2009 (EuGRZ 2010, 25; auszugsweise auch abgedruckt in NStZ 2010, 263; vgl. hierzu auch Kinzig NStZ 2010, 233) ist die Sicherungsverwahrung - ungeachtet ihrer Bezeichnung im deutschen Recht als „Maßregel der Besserung und Sicherung“ - im Sinne der MRK als Strafe zu qualifizieren, für die das Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 MRK gilt (Rdnrn. 124 - 133). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dies unter anderem damit begründet, dass die Sicherungsverwahrung wie eine Freiheitsstrafe mit Freiheitsentziehung verbunden sei und es in der Bundesrepublik Deutschland keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem Vollzug einer Freiheitsstrafe und dem der Sicherungsverwahrung gebe (Rdnrn. 127 bis 130). Er hat daher in jenem Fall die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung von Schadensersatz an den dortigen Beschwerdeführer verurteilt, da die Anwendung des § 67 d StGB in der Fassung vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 160), in welchem die Höchstfrist der Sicherungsverwahrung für Erstverwahrte von zehn Jahren in § 67 d Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. abgeschafft worden war, auf Altfälle gegen Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK verstoße (Rdnrn. 135 ff.). Diese Entscheidung ist endgültig, nachdem der Antrag der Bundesregierung auf Verweisung der Rechtsache an die Große Kammer am 10. Mai 2010 abgelehnt worden ist (Artt. 43 Abs. 2, 44 Abs. 2 Buchst. c MRK).
9
b) Nach Maßgabe dieses Urteils verstößt im vorliegenden Fall die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK, da das Tatzeitrecht für die Anlasstat nicht die Anordnung von Sicherungsverwahrung androhte.
10
Der Betroffene hat die Tat, die der Verurteilung durch das Landgericht Trier vom 28. Februar 1991 zugrunde liegt, am 23. Februar 1990 begangen. Nach der rechtlichen Würdigung des Landgerichts handelte er bei ihrer Begehung nicht ausschließbar im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB). Danach kam bereits aus diesem Grund eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht in Betracht. Denn § 66 Abs. 1 StGB, sowohl in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung vom 10. März 1987 (BGBl. I 945) als auch in allen späteren Fassungen, setzte und setzt als Anlasstat die Begehung einer vorsätzlichen, d.h. schuldhaft begangenen, Tat voraus, für die zudem auf eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren erkannt worden sein muss.
11
Im Übrigen wären aber auch bei schuldhafter Tatbegehung die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllt gewesen, weil der Betroffene vor der (neuen) Tat nicht im Sinne dieser Bestimmung bereits zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Zwar war er - neben der Verurteilung durch das Landgericht Saarbrücken vom 28. September 1989 - weiterhin durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Mai 1980 wegen einer am 30. Juli 1979 begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Diese Tat wäre indes nach § 66 Abs. 3 Satz 3 und 4 StGB a.F. (= § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB in der jetzt geltenden Fassung ) nicht berücksichtigungsfähig gewesen, da der Betroffene nach Verbüßung der damals erkannten Freiheitsstrafe für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren nicht wieder straffällig geworden war.
12
Erstmals § 66 b Abs. 3 StGB, auf den das Landgericht die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung des Betroffenen gestützt hat, ermöglichte hier die Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung. Diese Bestimmung ist jedoch erst nach Begehung der Anlasstat durch Gesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 1838) eingeführt worden und am 29. Juli 2004 in Kraft getreten. Ihrer Anwendung auf Altfälle steht nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 daher Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK entgegen.
13
c) Dass gegen den Betroffenen - anders als in dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall - bereits mit der Anlassverurteilung auf eine von vorneherein zeitlich nicht befristete Maßregel (vgl. § 67 d Abs. 1 Satz 1 StGB in der auch zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) erkannt worden war, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung (anders OLG Saarbrücken , Beschluss vom 7. April 2010 - 1 Ws 73/10). Insoweit ist zu berücksichtigen , dass schon vor Einführung des § 67 d Abs. 6 Satz 1 StGB nach der Rechtsprechung der Vollstreckungsgerichte die Erledigung der Maßregel bei Wegfall einer ihrer Voraussetzungen auch dann zu beschließen war, wenn die Gefährlichkeit des Untergebrachten fortbestand (vgl. OLG Hamm NStZ 1982, 300; OLG Karlsruhe MDR 1983, 151; OLG Frankfurt NStZ 1993, 252 sowie hierzu auch BVerfG NStZ 1995, 174, 175). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 67 d Abs. 6 StGB lediglich festschreiben wollen (vgl. BT-Drucks. 15/2887 S. 13 f.). Nach dem zum Zeitpunkt der Tat maßgeblichen Recht hätte somit die angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt werden und der Betroffene in Freiheit entlassen werden müssen, ohne dass an ihre Stelle die Sicherungsverwahrung treten konnte.
14
d) Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind - ungeachtet ihrer auf den Einzelfall beschränkten Bindungswirkung (vgl. Art. 46 Abs. 1 MRK sowie hierzu Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. MRK Verfahren Rdnr. 76) - bei der Auslegung innerdeutschen Rechts zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB ist daher mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 dahin auszulegen, dass § 66 b Abs. 3 StGB nicht rückwirkend auf vor seinem Inkrafttreten begangene Taten angewendet werden darf.
15
Zwar handelt es sich bei der Sicherungsverwahrung nach innerdeutschem Recht um eine Maßregel der Besserung und Sicherung, für die nach § 2 Abs. 6 StGB grundsätzlich das Recht zum Zeitpunkt der Entscheidung gilt. § 2 Abs. 6 StGB schreibt die Maßgeblichkeit des zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechts jedoch nur vor, „wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist“. Eine derartige andere Bestimmung stellt hier Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschrechte dar.
16
Bei der MRK handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der durch den Bundesgesetzgeber in das deutsche Recht transformiert worden ist. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht die MRK im Range einfachen Bundesrechts. Deutsche Gerichte haben daher die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden (BVerfGE 111, 307, 316 ff.; BVerfG EuGRZ 2010, 145, 147; Gollwitzer aaO Einführung Rdnrn. 39, 43 jeweils m.w.N.). Dabei sind auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen, weil sich in ihnen der aktuelle Entwicklungsstand der Konvention widerspiegelt. Das nationale Recht ist wegen des Grundsatzes der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes unabhängig vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Möglichkeit im Einklang mit den Bestimmungen der MRK auszulegen (BVerfGE 111, 307, 324; Gollwitzer aaO).
17
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist bei konventionsgemäßer Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB die Regelung des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK als (einfach -) gesetzliche Ausnahmeregelung zu bewerten, die für die Anordnung der Sicherungsverwahrung die Maßgeblichkeit des Tatzeitrechts vorsieht. Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht war jedoch - wie bereits ausgeführt - die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Betroffenen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich.
18
2. Der hier vorgenommenen Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB steht nicht die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls der Höchstdauer der erstmaligen Sicherungsverwahrung entgegen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in jener Entscheidung ausgesprochen, dass die Sicherungsverwahrung keine Strafe darstellt und eine nachträgliche Änderung ihrer Höchstdauer nicht gegen das absolute Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG verstößt (BVerfGE 109, 133, 167 ff.). Bei der Frage, ob entsprechend dem Gesetzesvorbehalt in § 2 Abs. 6 StGB eine Maßregel der Besserung und Sicherung von der Maßgeblichkeit des Rechts des Zeitpunkts der Entscheidung auszunehmen ist, handelt es sich indes um eine solche einfachen Rechts. Dem Gesetzgeber steht es im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens frei, für einzelne Maßregeln der Besserung und Sicherung in Abweichung von dem Grundsatz des § 2 Abs. 6 StGB die Geltung des Tatzeitrechts anzuordnen; er hat hiervon in der Vergangenheit wiederholt Gebrauch gemacht (vgl. die Nachweise bei Fischer StGB 57. Aufl. § 2 Rdnr. 15 und speziell Art. 93 des 1. StrRG). Ebenso kann dies Folge der gebotenen Berücksichtigung einer ebenfalls im Range einfachen Bundesrechts stehenden Bestimmung der MRK sein. Der Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts, dass nach deutschem Verfassungsrecht die Sicherungsverwahrung nicht dem Rückwirkungsverbot unterfällt, wird dadurch nicht in Frage gestellt. Einfaches Recht hat zwar die Vorgaben des Grundgesetzes zu wahren, es kann aber im Einzelfall über die dort festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen.
19
3. Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofs steht der getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Die Frage, ob § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK einer Anwendung des § 66 b Abs. 3 StGB auf Altfälle entgegensteht, ist - soweit ersichtlich - vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden. Der 1. Strafsenat hat in seinem Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 595/09 [zu § 66 b Abs. 2 StGB] mögliche Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 auf den zu entscheidenden Fall offen gelassen und dies mit der fehlenden Endgültigkeit der Entscheidung begründet. Soweit der 1. Strafsenat in seinem Urteil vom 9. März 2010 - 1 StR 554/09 die Auffassung vertreten hat, dass die Ausführungen in der - damals ebenfalls noch nicht endgültigen - Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 JGG auf einen Altfall nicht entgegenstehen, hat er dies mit hier nicht einschlägigen Besonderheiten des Jugendstrafrechts begründet. Im Übrigen ist, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte am 10. Mai 2010 gemäß Art. 43 Abs. 2, Art. 44 Abs. 2 Buchst. c MRK endgültig gewor- den ist, eine neue Rechtslage gegeben, die eine etwaige Bindung an frühere entgegenstehende Rechtsprechung entfallen lassen würde (vgl. hierzu Hannich in KK 6. Aufl. § 132 GVG Rdnr. 8).
20
4. Die Maßregelanordnung war daher aufzuheben; gleichzeitig war in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO der Antrag der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und der Betroffene sofort auf freien Fuß zu setzen.
21
Die Entscheidung über die Entschädigung des Betroffenen wegen der seit Ende der Strafhaft erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt wegen der größeren Sachnähe dem Landgericht vorbehalten.
RiBGH Athing ist im Ernemann Solin-Stojanović Ruhestand und daher an der Unterschrift gehindert Ernemann Cierniak Franke

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
StGB § 66b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
MRK Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e
1. Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung unterfällt, auch wenn
sie nicht die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB erfüllt,
dem Begriff der psychischen Störung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 Satz 2 lit. e MRK, § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThuG und kann
bei aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten
des Verurteilten ableitbarer hochgradiger Gefahr
schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten die nachträgliche
Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB aF rechtfertigen
(im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011,
BGBl. I S. 1003).
2. Die einschränkenden Maßgaben gemäß dem vorgenannten
Urteil des Bundesverfassungsgerichts beanspruchen jeden-
falls in „Altfällen“ auch für die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB aF
Gültigkeit.
BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 – 5 StR 52/11
LG Potsdam –

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 21. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni
2011, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Prof. Dr. König
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. Oktober 2010 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat gemäß § 66b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB aF die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Verurteilte mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
3
1. Der Verurteilte ist mehrfach bestraft.
4
a) Das Landgericht Potsdam hat ihn am 17. November 2000 wegen eines am 1. April 2000 begangenen Verbrechens des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Vergewaltigung und wegen Diebstahls zu zehn Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (Anlassverurteilung).
5
Dem liegt zugrunde, dass der Verurteilte wenige Tage nach seiner Entlassung aus der Strafhaft eine ihm unbekannte Frau in den Kofferraum seines Pkw sperrte, um durch ihre Entführung Lösegeld zu erpressen. Einem während dieser Tat gefassten Entschluss folgend vergewaltigte er sein Opfer unter Todesdrohungen.
6
Wegen Annahme einer Fehldiagnose wurde die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus am 5. Februar 2002 für erledigt erklärt und der Verurteilte in den Strafvollzug überwiesen. Die Gesamtfreiheitsstrafe verbüßte er bis 30. Juni 2010 vollständig. Zuvor hat die Staatsanwaltschaft die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beantragt.
7
b) Bereits vor der Anlassverurteilung war der Verurteilte vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:
8
Das Militärgericht Dresden verurteilte ihn am 31. Juli 1989 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung zu sexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Er hatte unter Anwendung von Gewalt eine junge Frau in die Toilette eines Personenzugs gezerrt , um dort gewaltsam den Geschlechtsverkehr an ihr zu vollziehen. Er verbüßte einen Teil der Strafe bis zum 26. April 1990.
9
Am 18. Juni 1992 verurteilte ihn das Bezirksgericht Leipzig wegen „versuchter Vergewaltigung im schweren Fall, Vergewaltigung im schweren Fall“ in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung sowie „mehrfachen Diebstahls“ (vier Fälle) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten. Dem lag unter anderem zugrunde, dass er im August 1990 (und damit rund vier Monate nach der letzten Haftentlassung), im September 1990 und im Juli 1991 ihm unbekannte Frauen im Alter zwischen 17 und 25 Jahren unter Vorhalt einer Waffe in seine Gewalt gebracht hatte, um an ihnen sexuelle Handlun- gen bis hin zum Geschlechtsverkehr vorzunehmen. Er verbüßte die Strafe vollständig bis zum 21. August 1997.
10
Am 12. März 1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Gera wegen einer rund einen Monat nach seiner letzten Entlassung aus der Strafhaft begonnenen Diebstahlsserie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Diese Strafe verbüßte er bis zum 21. März 2000.
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c) Auch während des Strafvollzugs ergingen Straferkenntnisse gegen den Verurteilten. Er wurde am 1. September 2005 wegen versuchter Nötigung zum Nachteil der Leiterin der Sozialtherapeutischen Anstalt der Justizvollzugsanstalt Brandenburg zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Am 28. Juni 2010 wurde gegen ihn – nicht rechtskräftig – wegen Körperverletzung zum Nachteil eines Mitgefangenen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt.
12
Darüber hinaus war sein gesamtes Vollzugsverhalten durch eine fordernde , berechnende und verbal drohende Verhaltensweise gekennzeichnet. Um seinen Willen durchzusetzen, bedrohte er mehrfach massiv Vollzugsmitarbeiter und zerstörte Anstaltsinventar. Wegen seines aggressiven Verhaltens musste er wiederholt in einem gesondert gesicherten Haftraum untergebracht werden. Aus Sicherheitsgründen – es wurden Übergriffe auf Bedienstete und Mitgefangene befürchtet – wurde er 2007 von der Justizvollzugsanstalt Brandenburg in die Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen und im September 2008 in die Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel verlegt.
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2. Das Landgericht hat angenommen, dass vom Verurteilten auch nach Verbüßung der Freiheitsstrafe die hochgradige Gefahr der Begehung weiterer schwerer Sexualstraftaten ausgehe, weil er in seiner gestörten Persönlichkeitsstruktur einen Hang zur Begehung solcher Taten habe. Diese hochgradige Gefährlichkeit zeige sich nicht nur an seinen Vorstrafen und der außerordentlich hohen Rückfallgeschwindigkeit, sondern auch in seinem überaus aggressiven Auftreten während des Strafvollzugs. Die von ihm ausgehende Gefahr sei bereits im Rahmen der Anlassverurteilung erkennbar gewesen, wegen der damals fehlerhaft angenommenen Verminderung der Schuldfähigkeit und daraus resultierend der Unterbringung nach § 63 StGB sei die Sicherungsverwahrung aber nicht angeordnet worden.

II.


14
Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.
15
1. Das Landgericht hat die sachlichen Voraussetzungen des § 66b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB in der Fassung vom 13. April 2007 (aF), die gemäß Art. 316e Abs. 1 EGStGB auf vor dem 31. Dezember 2010 begangene Taten anwendbar bleiben, in der Sache rechtsfehlerfrei bejaht. Danach kann die Sicherungsverwahrung nachträglich dann angeordnet werden, wenn nach der Anlassverurteilung, jedoch vor Vollzugsende der deswegen verhängten Freiheitsstrafe neue Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten hinweisen.
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a) Die formellen Voraussetzungen der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB aF i.V.m. § 66 Abs. 1 StGB liegen im Hinblick auf die Verurteilungen durch das Militärgericht Dresden im Jahr 1989 sowie durch das Bezirksgericht Leipzig im Jahr 1992 vor. Zwar hat es die Strafkammer versäumt, hinsichtlich des letztgenannten Urteils auch die Einzelstrafen mitzuteilen. Dem Urteilstenor und der Schilderung der zugrunde liegenden Taten lassen sich jedoch zumal angesichts der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten Einzelstrafen von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe für die drei Sexualverbrechen sicher entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 1996 – 1 StR 173/96).
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b) Auch die Voraussetzungen des § 66b Abs. 2 StGB aF im Hinblick auf die wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Vergewaltigung und Körperverletzung verhängte Einzelstrafe von neun Jahren Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. November 2000 hat das Tatgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
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2. Die Annahme neuer Tatsachen im Sinne der vorgenannten Regelungen begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat auf Tatsachen abgestellt, die vor dem Hintergrund der nicht (mehr) vorhandenen Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die qualifizierte Gefährlichkeit des Verurteilten auf einer abweichenden Grundlage belegen und somit rechtlich in einem neuen Licht erscheinen lassen (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 7. Oktober 2008 – GSSt 1/08, BGHSt 52, 379, 390 ff.). Beraten von zwei Sachverständigen kommt es zu der Überzeugung, dass beim Verurteilten ein relevanter Defekt im Sinne der §§ 20, 21 StGB zum Tatzeitpunkt nicht bestanden habe, namentlich nicht die im Urteil vom 17. November 2000 angenommene schwere andere seelische Abartigkeit wegen einer Borderline-Störung. Allerdings habe bereits zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der „psychopathischen Struktur“ des Verurteilten im Sinne des „Psychopathie-Konzepts von HARE“ ein Hang zur Begehung von schweren Straftaten, insbesondere Sexualstraftaten , vorgelegen. Der Verurteilte sei mit einem hohen Durchsetzungsbedürfnis und großer Rücksichtslosigkeit ausgestattet und in nur sehr geringem Maße emotional berührbar. Die Annahme einer höchst dissozialen und aggressiven Persönlichkeit sah das Landgericht zudem rechtsfehlerfrei in seinem manipulativen und auf Drohungen ausgerichteten Vollzugsverhalten bestätigt.
19
3. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BGBl. I S. 1003) darf § 66b Abs. 2 StGB aF auf Taten, die – wie vorliegend – vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, allerdings nur noch dann angewendet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Ge- walt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Verurteilten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leidet. Die durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebenen einschränkenden Voraussetzungen, die auch die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 StGB aF jedenfalls in Fällen der Rückwirkung erfassen, sind hier bereits auf der Grundlage des angefochtenen Urteils ohne Weiteres als erfüllt anzusehen, selbst wenn darin der neue Maßstab noch nicht umfassend berücksichtigt werden konnte.
20
a) Mit dem genannten Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die Regelungen des Strafgesetzbuchs über die Sicherungsverwahrung mangels ausreichender Wahrung des „Abstandsgebots“ für unvereinbar mit dem – auch im Blick der Wertungen des Art. 7 Abs. 1 MRK auszulegenden – Frei- heitsgrundrecht erklärt und eine gesetzliche Neuregelung bis 31. Mai 2013 verlangt. Darüber hinaus hat es – neben der rückwirkenden unbefristeten Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung – die rückwirkende nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für unvereinbar mit dem Freiheitsgrundrecht in seiner Ausprägung durch den rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz – in einer an den Wertungen des Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 MRK orientierten Auslegung – erklärt. Namentlich die rückwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung durch Sicherungsverwahrung kann daher nur noch als verhältnismäßig angesehen werden, wenn der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt wird, eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e MRK erfüllt sind (BVerfG aaO Rn. 156). Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber hat das Bundesverfassungsgericht eine weitere Anwendung der Vorschrift nur unter den genannten strengen Anforderungen für zulässig erachtet (BVerfG aaO Tenor Ziffer III).
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b) Diese einschränkenden Maßgaben beanspruchen auch für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB aF Gültigkeit. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in Ziffer II. 2 des Urteilstenors – ersichtlich geschuldet den ihm zur Entscheidung vorgelegten Fällen – ausdrücklich nur § 66b Abs. 2 StGB aF für verfassungswidrig erklärt. Jedoch treten – wie auch der verfahrensgegenständliche Sachverhalt zeigt – im Rahmen des § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB aF ebenfalls häufig Fallgestaltungen auf, in denen die der Anlassverurteilung zugrunde liegende Straftat vor Inkrafttreten der Norm begangen wurde; § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB aF stellt in seinen rechtlichen Voraussetzungen sogar allein auf Straftaten ab, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung begangen wurden. Die durch das Bundesverfassungsgericht insbesondere gegen die rückwirkende Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB aF angeführten durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken sind daher jedenfalls in Altfällen auf § 66b Abs. 1 StGB aF zu übertragen. Dem entspricht es, dass das Bundesverfassungsgericht in Leitsatz Ziffer 4 die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung umfassend benennt.
22
c) Dem Beschluss des Senats vom 21. Juli 2010 – 5 StR 60/10 (BGHSt 55, 234) zur Rückwirkungsproblematik bei nachträglicher Sicherungsverwahrung folgend hat das Landgericht seiner Entscheidung bereits den nunmehr auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten erhöhten Gefährlichkeitsmaßstab (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 5 StR394, 440, 474/10, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt.
23
Sachverständig beraten ist es zu der Überzeugung gelangt, dass der 43 Jahre alte und körperlich gesunde Verurteilte kurz- bis mittelfristig nach seiner Entlassung wieder schwerste Sexualstraftaten begehen werde. Es handele sich bei ihm um einen stark bedürfnisorientierten Serienvergewaltiger , dessen innere Einstellung plakativ in seiner Äußerung hervortrete, er nehme sich Geld, wenn er Geld brauche, und eine Frau, wenn er Sex brauche. Behandlungsangebote habe er aufgrund mangelnder Auseinandersetzung mit seiner Persönlichkeit sowie seinen Straftaten nicht nutzen können, weshalb „die persönlichkeitsgebundene Disposition zur Begehung erhebli- cher Straftaten, primär von sexuellen Gewaltdelikten fortbestehe“ (UA S. 48). Die außerordentlich hohe Rückfallgeschwindigkeit der früheren Taten sowie das massiv gewaltbereite und berechnende Auftreten im Strafvollzug verdeutlichten die von ihm konkret ausgehende höchste Gefährlichkeit.
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d) Das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThuG, die das Bundesverfassungsgericht in Konkretisierung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e MRK verlangt, vermag der Senat – obgleich nicht Prüfungsmaßstab des Landgerichts – den Urteilsfeststellungen hier ohne Weiteres sicher zu entnehmen. Eine solche Störung muss gerade nicht zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB führen (vgl. BVerfG aaO Rn. 152, 173; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2011 aaO Rn. 7). Spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz, der Impuls- und Triebkontrolle sind der psychischen Störung zuzurechnen; dies gilt insbesondere für die dissoziale Persönlichkeitsstörung (vgl. BVerfG aaO Rn. 152 mwN; siehe auch BT-Drucks. 17/3403 S. 54).
25
Auf der Grundlage von Gutachten zweier Sachverständiger hat das Landgericht im Blick auf den Verurteilten nachvollziehbar eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen angenommen. Es hat ihn rechtsfehlerfrei als eine von ihrer eigenen Überlegenheit und Großartigkeit überzeugte narzisstische Persönlichkeit mit hohem Durchsetzungsbedürfnis und nur sehr geringer emotionaler Berührbarkeit gekennzeichnet: Er fühle sich nur gut und stark, wenn er anderen Menschen wehtun, sie beleidigen oder kränken könne; die Verletzung anderer befriedige ein inneres Bedürfnis und sei nicht bloße Begleiterscheinung zielstrebigen Verhaltens. Vor dem Hintergrund dieser Persönlichkeitsstörung seien soziale Auffälligkeiten und kriminelle Fehlverhaltensweisen entwickelt worden, die in die abgeurteilten, überwiegend sehr schweren Gewalt- bzw. Sexualstraftaten eingemündet hätten. Ohne weitreichende therapeutische Behandlung sei eine Änderung des strafrechtlichen Verhaltens des Verurteilten nicht zu erwarten.
26
Diese die Gefährlichkeitsbeurteilung tragenden Befunde ergeben die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThuG, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e MRK mit Eindeutigkeit. Angesichts der fehlerfrei getroffenen Bewertung im angefochtenen Urteil ist zweifelsfrei auszuschließen, dass bei einer tatgerichtlichen Beurteilung in positiver Kenntnis des vom Bundesverfassungsgericht über BGHSt 55, 234 hinaus eingeschränkten Maßstabes ein abweichendes Ergebnis erzielt werden könnte. Dies gestattet hier trotz der Maßstabsverengung – ausnahmsweise – eine sofortige Verwerfung der Revision.
Basdorf Brause Schaal Schneider König

(1) Vor einer Therapieunterbringung hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung von zwei Gutachten stattzufinden. Als Sachverständiger ist nicht zu bestellen, wer den Betroffenen bisher behandelt hat. Höchstens einer der Sachverständigen kann aus dem Kreis der Personen bestellt werden, die im Rahmen eines ständigen Dienstverhältnisses in der Einrichtung tätig sind, in der der Betroffene untergebracht ist oder zuletzt untergebracht war. Die Sachverständigen sollen Ärzte für Psychiatrie sein; sie müssen Ärzte mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Die Sachverständigen haben den Betroffenen zur Erstellung der Gutachten unabhängig voneinander zu untersuchen oder zu befragen. Die Gutachten müssen Aussagen darüber enthalten, ob der Betroffene an einer psychischen Störung leidet und ob er infolge dieser Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird. Die Gutachten sollen auch Behandlungsvorschläge sowie Angaben zu deren zeitlicher Umsetzung beinhalten.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Für die Therapieunterbringung nach § 1 sind nur solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die

1.
wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten können,
2.
unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich belastende Unterbringung zulassen und
3.
räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des Strafvollzuges getrennt sind.

(2) Einrichtungen im Sinne des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches sind ebenfalls für die Therapieunterbringung geeignet, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Für die Therapieunterbringung nach § 1 sind nur solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die

1.
wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten können,
2.
unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich belastende Unterbringung zulassen und
3.
räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des Strafvollzuges getrennt sind.

(2) Einrichtungen im Sinne des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches sind ebenfalls für die Therapieunterbringung geeignet, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Für die Therapieunterbringung nach § 1 sind nur solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die

1.
wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten können,
2.
unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich belastende Unterbringung zulassen und
3.
räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des Strafvollzuges getrennt sind.

(2) Einrichtungen im Sinne des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches sind ebenfalls für die Therapieunterbringung geeignet, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.

Die Freiheitsstrafe sowie die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung werden in Anstalten der Landesjustizverwaltungen (Justizvollzugsanstalten) vollzogen.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. Soweit möglich, soll er geheilt oder sein Zustand so weit gebessert werden, daß er nicht mehr gefährlich ist. Ihm wird die nötige Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil.

Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

Der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht. Ihm soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. Soweit möglich, soll er geheilt oder sein Zustand so weit gebessert werden, daß er nicht mehr gefährlich ist. Ihm wird die nötige Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil.

Ziel der Behandlung des Untergebrachten in einer Entziehungsanstalt ist es, ihn von seinem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu beheben.

(1) Für die Therapieunterbringung nach § 1 sind nur solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die

1.
wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten können,
2.
unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich belastende Unterbringung zulassen und
3.
räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des Strafvollzuges getrennt sind.

(2) Einrichtungen im Sinne des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches sind ebenfalls für die Therapieunterbringung geeignet, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.

(1) Das Gericht kann im Hauptsacheverfahren durch einstweilige Anordnung für die Dauer von drei Monaten eine vorläufige Unterbringung anordnen, wenn

1.
Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Therapieunterbringung nach § 1 gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, und
2.
der Betroffene persönlich und ein ihm beigeordneter Rechtsanwalt angehört worden sind.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist zulässig.

(2) Abweichend von § 10 Absatz 1 kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung bereits vor Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung ergehen. Das Gericht kann anordnen, dass der Beschluss mit Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung wirksam wird.

(3) Die Dauer der vorläufigen Unterbringung auf Grund einer einstweiligen Anordnung kann um jeweils weitere drei Monate bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr nach Anhörung der Sachverständigen nur verlängert werden, wenn eine besondere Schwierigkeit in der Begutachtung oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung im Hauptsacheverfahren erheblich verzögert.

In Verfahren nach diesem Gesetz über die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung der Therapieunterbringung werden keine Gerichtskosten erhoben.