Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. Jan. 2005 - 8 W 411/04

bei uns veröffentlicht am19.01.2005

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25.10.2004 wird

zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.346,09 EUR

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist Hausverwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft H. in L. Sie macht in Verfahrensstandschaft im eigenen Namen Zahlungsansprüche dieser Wohnungseigentümergemeinschaft geltend, in der der Antragsgegner bis zum 12.6.2002 Mitglied war.
Mit Beschluss vom 14.5.2001 genehmigte die Wohnungseigentümergemeinschaft den Wirtschaftsplan 2002, aus dem sich für den Antragsgegner eine monatliche Hausgeldzahlung von 415,-- EUR ab dem 1.1.2002 ergab. Tatsächlich zahlte der Antragsgegner im ersten Halbjahr 2002 pro Monat lediglich ein Hausgeld von 385,-- EUR. Mit Beschluss vom 6.5.2002 genehmigte die Eigentümerversammlung die Jahresabrechnung 2001, aus der sich für den Antragsgegner ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.176,09 EUR ergab. Dieser Betrag sowie die Differenz zwischen der beschlossenen Hausgeldverpflichtung und den tatsächlichen Zahlungen des Antragsgegners von Januar bis Juni 2002 sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Antragsgegner ist Anfang August 2003 nach Spanien verzogen, wo ihm der Mahnbescheid des Amtsgerichts - Mahnabteilung - Stuttgart zugestellt wurde. Nach Einlegung eines Widerspruchs gab das Amtsgericht Nürtingen mit Beschluss vom 21.5.2004 dem Zahlungsantrag weitgehend statt.
Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners wurde vom Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 25.10.2004 zurückgewiesen. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei nach Art. 22 Nr. 1 EuGVVO gegeben, weil die Geltendmachung von Hausgeld gegen einen (ehemaligen) Miteigentümer sich letztlich auf die Teilungserklärung in Verbindung mit den Normen des WEG gründe und deshalb angesichts des Sinns und des Zwecks der Vorschrift des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO ein ausreichender dinglicher Bezug vorhanden sei. Nachdem die Nachzahlung aus der Jahresabrechnung 2001 mit Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 6.5.2002 fällig geworden sei und er zu diesem Zeitpunkt noch im Grundbuch eingetragen war, schulde der Antragsgegner der Eigentümergemeinschaft den beschlossenen Betrag. Die Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Vorauszahlungen ergebe sich aus § 16 Abs. 2, 28 Abs. 5 WEG i.V.m. dem Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 14.5.2001.
Gegen diesen ihm am 2.11.2004 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 8.11.2004 die sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der er die Antragsabweisung wegen einer fehlenden internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte weiter verfolgt. Grundlage der Hausgeldansprüche seien die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 14.5.2001 und 6.5.2002 und damit kein dingliches Recht.
Die Antragstellerin ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten und der Auffassung, dass hier ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß Art. 22 Nr. 1 EuGVVO gegeben sei. Hilfsweise ergebe sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gericht auch aus Art. 5 Ziff. 1a EuGVVO, weil die Teilungserklärung einen dinglichen Vertrag eigener Art darstelle.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist als Rechtsbeschwerde zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf keinem Rechtsfehler beruht.
1.
Angesichts des Wohnorts des Antragsgegners in Spanien unterfällt das vorliegende Wohnungseigentümerverfahren dem Regelungsbereich der EuGVVO.
Es kann dahinstehen, ob der Anspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Zahlung von Hausgeld gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer unter Artikel 22 Nr. 1 EuGVVO fällt und dadurch ein ausschließlicher internationaler Gerichtsstand in Deutschland begründet wird (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 2004, 24; Weitnauer-Mansel WEG 9. Aufl., § 43 RN 33a (jeweils bejahend); BayObLG FGPrax 2003, 159; Geimer/Schütze EuZVR 2. Aufl. A 1 - Art. 22 EuGVVO RZ 96; Zöller-Geimer ZPO 25. Aufl., Art. 22 EuGVVO RN 1 u. 2; Wenzel in Bub (u.a.), WEG Vorbem. zu § 43 ff. WEG RN 20 (teilweise zu Art. 16 EuGVÜ, jeweils ablehnend); zum dinglichen Recht im Sinn des Art. 16 EuGVÜ/Art. 22 Nr. 1 EuGVVO vgl. auch BGH, Urteil vom 4.8.2004, AZ: XII ZR 28/01). Denn jedenfalls sind die deutschen Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 1a EuGVVO für den geltend gemachten Zahlungsanspruch international zuständig.
2.
10 
Zahlungsansprüche gegen einen Wohnungseigentümer aus dem Wohnungseigentümergemeinschaftsverhältnis, deren Rechtsgrundlage in der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer in Verbindung mit der Teilungserklärung und dem WEG besteht, sind vertragliche Ansprüche im Sinn des Art. 5 Nr. 1a EuGVVO.
11 
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten, wobei die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen; dieser Begriff lässt sich deshalb nicht als Verweisung auf die Qualifizierung des dem nationalen Gericht unterbreiteten Rechtsverhältnisses nach dem anwendbaren nationalen Recht verstehen (EuGH NJW-RR 2004, 1291 unter Nr. 22 m.w.N.). Als vertraglich qualifiziert der EuGH auch Klagen, durch die ein Verein oder eine Gesellschaft gegen ihre Mitglieder (Gesellschafter) Ansprüche auf Beitragsleistungen (Einzahlungen) geltend macht (Geimer/Schütze a.a.O. A 1 - Art. 5 EuGVVO RZ 29 m.w.N.; EuGH IPRax 1984, 85, 87; 1993, 32, 33). Bezüglich der gegen die einzelnen Mitglieder/Gesellschafter geltend gemachten Zahlungsansprüche ist nicht zwischen den unmittelbar aus dem Beitritt fließenden Verpflichtungen und den Verpflichtungen aus Beschlüssen der Organe zu unterscheiden (Geimer/Schütze a.a.O. RN 30).
12 
Der EuGH hat dies damit begründet, dass der Beitritt zu einem Verein zwischen den Vereinsmitgliedern enge Bindungen gleicher Art schaffe, wie sie zwischen Vertragsparteien bestünden; es sei daher gerechtfertigt, für die Anwendung von Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens die Zahlungsansprüche aus der Mitgliedschaft als vertragliche Ansprüche anzusehen (EuGH IPRax 1984 a.a.O.). Im übrigen könne das Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz des Vereins befindet, in der Regel die Vereinssatzung, -bestimmungen und -beschlüsse sowie die Umstände, die mit der Entstehung des Rechtsstreits zusammen hängen, am besten verstehen (EuGH a.a.O.).
13 
Auch die Bindungen zwischen Aktionär und einer Gesellschaft seien mit denjenigen vergleichbar, die zwischen Vertragsparteien bestünden. Zur Erreichung des Gesellschaftszwecks habe jeder Aktionär gegenüber den anderen Aktionären und den Organen der Gesellschaft Rechte und Pflichten, die in der Satzung der Gesellschaft niedergelegt sind. Für die Zwecke der Anwendung des Übereinkommens sei die Satzung der Gesellschaft daher als Vertrag anzusehen, der sowohl die Beziehungen zwischen den Aktionären als auch die Beziehungen zwischen diesen und der von ihnen gegründeten Gesellschaft regelt (EuGH IPRax 1993 a.a.O.).
14 
In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung wurde auch eine auf § 171 HGB gestützte Klageforderung als vertraglicher Erfüllungsanspruch im Sinn von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ behandelt (BGH NJW 2003, 2609).
15 
Die personelle Verbundenheit der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft schafft zwischen den Wohnungseigentümern eine so enge Verbindung, dass die vom EuGH entwickelten Grundsätze zur Aktiengesellschaft und zum Verein auf Wohnungseigentümergemeinschaften und die sich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ergebenden Zahlungspflichten der einzelnen Mitglieder zu übertragen sind. Aufgrund seines (rechtsgeschäftlichen) Beitritts ist ein Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 2 WEG im Verhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern verpflichtet, Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechend seinem Anteil mit zu tragen. Unstrittig ist in der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft der auf den Antragsgegner als (früheren) Wohnungseigentümer entfallende Anteil bestimmt. Durch den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung werden im Rahmen dieser allgemeinen Beitragspflicht die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber den anderen begründet (BGH NJW 1988, 1910, 1911 = BGHZ 104, 197, 202 f.; Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl., § 28 RN 3; 134; Weitnauer-Gottschalg a.a.O. § 28 RN 1 m.w.N.). Durch die in der Gemeinschaftsordnung geregelte anteilige Beitragspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers und die Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.5.2001 und 6.5.2002 wurden damit hier vertragliche Ansprüche im Sinn des Art. 5 Nr. 1a EuGVVO geschaffen.
3.
16 
Erfüllungsort im Sinn des Art. 5 Nr. 1a EuGVVO für die verfahrensgegenständlichen Zahlungsansprüche ist der Ort der Wohnungsanlage. Damit ist die Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet.
17 
Der Ort, an dem die den Gegenstand des Verfahrens bildende Verpflichtung im Sinn von Art. 5 Nr. 1a EuGVVO zu erfüllen wäre, ist nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts (EuGH 19.2.2002 C - 256/2000 - Besix SA RN 33; 5.10.1999 C - 420/97 Leathertex RN 33; 28.9.1999 C - 440/97 GIE Group Concorde u.a. RN 29; Geimer/Schütze a.a.O. A 1 - Art. 5 RN 93 m.w.N.; RN 114) und damit hier nach dem deutschen internationalen Privatrecht zu ermitteln. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist auf die geltend gemachten Forderungen deutsches Recht anzuwenden.
18 
Soweit es das deutsche Recht zulässt, kann das Gericht den Erfüllungsort in der Weise bestimmen, dass es nach der Art des Schuldverhältnisses und den Umständen des Einzelfalles den Ort ermittelt, an dem die Leistung tatsächlich erbracht worden ist oder werden sollte (EuGH, 28.9.1999 a.a.O. RN 31). Die vom Miteigentümer der Gemeinschaft geschuldeten Beiträge zu den Lasten und Kosten, um die es hier geht, sind eng grundstücksbezogen: Sie sollen den Betrieb und die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ermöglichen, das ohne diese Beiträge auf Dauer auch keine Nutzungen mehr abwerfen würde. Diese starke Ortsbezogenheit der Leistung rechtfertigt es, in Abweichung von den §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB als Erfüllungsort der Zahlungsverpflichtungen eines Wohnungseigentümers an die Gemeinschaft den Ort der Wohnungsanlage anzusehen (Senat Die Justiz 2000, 85 = ZMR 2000, 336 = OLGR Stuttgart 2000, 191).
19 
Die streitgegenständlichen, aus einem Vertrag im Sinn des Art. 5 Nr. 1a EuGVVO entspringenden Verbindlichkeiten des Antragsgegners sind damit in Deutschland zu erfüllen, so dass hier ein besonderer internationaler Gerichtsstand begründet ist. Das Beschwerdegericht hat deshalb im Ergebnis zu Recht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht.
4.
20 
Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Zahlungspflicht des Antragsgegners lassen Rechtsfehler nicht erkennen; solche werden im Übrigen auch von der weiteren Beschwerde nicht gerügt.
5.
21 
Die Entscheidung zu den Gerichtskosten beruht auf § 47 Satz 1 WEG. Nachdem zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Beitragsforderungen gegen Wohnungseigentümer eine gesicherte Rechtsprechung fehlt, gibt es keine Veranlassung, bezüglich der außergerichtlichen Kosten vom Grundsatz des § 47 Satz 2 WEG abzuweichen.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. Jan. 2005 - 8 W 411/04

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Referenzen - Gesetze

Handelsgesetzbuch - HGB | § 171


(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. (2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 16 Nutzungen und Kosten


(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 269 Leistungsort


(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältni
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Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 45 Fristen der Anfechtungsklage


Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 47 Auslegung von Altvereinbarungen


Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendun

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Bundesgerichtshof Urteil, 04. Aug. 2004 - XII ZR 28/01

bei uns veröffentlicht am 04.08.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 28/01 Verkündet am: 4. August 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Referenzen

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 28/01 Verkündet am:
4. August 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EuGVÜ Art. 2 Abs. 1, 16 Nr. 1 a; EuGVVO Art. 2. Abs. 1, 22 Nr. 1

a) Die ausschließliche internationale Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen
Sachen nach Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ (jetzt Art. 22 Nr. 1 EuGVVO) folgt nicht
schon daraus, daß ein solches Recht von der Klage berührt wird oder daß die
Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Die Klage
muß vielmehr auf ein dingliches Recht und - unbeschadet der für Miete oder Pacht
von unbeweglichen Sachen vorgesehenen Ausnahme - nicht auf ein persönliches
Recht gestützt sein (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - C-294/92 -
Sammlung der Rechtsprechung des EuGH 1994, S. I-01717).

b) Ist die Klage auf Bewilligung der Löschung eines in Spanien eingetragenen Nießbrauchsrechts
auf eine schuldhafte Verletzung der bei Einräumung des Nießbrauchs
vereinbarten Vertragspflichten gestützt, richtet sich die internationale Zuständigkeit
gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ (jetzt Art. 2 Abs. 1 EuGVVO) nach dem
Wohnsitz des Schuldners.
BGH, Urteil vom 4. August 2004 - XII ZR 28/01 - OLG Frankfurt in Kassel
LG Kassel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung hinsichtlich der Hilfsanträge zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten klagend und widerklagend um die Löschung eines Nießbrauchsrechts und die Herausgabe einer hinterlegten Löschungsbewilligung. Anläßlich ihrer Trennung schlossen die Parteien am 16. Oktober 1990 zwei notarielle Vereinbarungen. Zunächst übertrug die Klägerin dem Beklagten zum Ausgleich aller vermögensrechtlichen Ansprüche einen Pkw der Marke
Rolls Royce und einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 70.000 DM; ferner räumte sie ihm das unentgeltliche Nießbrauchsrecht an einem Einfamilienhaus und zwei Läden in A./Spanien ein. Das Nießbrauchsrecht sollte erlöschen, falls der Beklagte wegen eines Grundstücks in O. Restitutionsansprüche erwerben würde, die einen Wert von 2 Mio. DM übersteigen. Die Vertragsparteien verpflichteten sich zu gegenseitigem Wohlverhalten und vereinbarten einen Wegfall des Anspruchs auf den Nießbrauch auch für den Fall, daß der Beklagte der Klägerin vorsätzlich Nachteile zufügt. Sodann übertrug die Klägerin dem Beklagten das Nießbrauchsrecht mit dinglicher Wirkung. In der Folgezeit wurde das Nießbrauchsrecht zugunsten des Beklagten im spanischen Grundbuch eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 14. Oktober 1991 bevollmächtigte der Beklagte die Klägerin mit der Durchsetzung von Restitutionsansprüchen hinsichtlich des Grundstücks in O. Zugleich verzichtete er auf die Nießbrauchsrechte an dem Einfamilienhaus und den beiden Läden in A./Spanien und bewilligte die Löschung im Grundbuch. Die Löschungsbewilligung wurde beim Notar hinterlegt ; die Parteien vereinbarten, daß diese nach Durchsetzung der Restitutionsansprüche herausgegeben werden sollte. Die Bemühungen der Parteien um Durchsetzung solcher Ansprüche blieben letztlich erfolglos. Die Klägerin begehrt Herausgabe der hinterlegten Löschungsbewilligung und mit gestaffelten Hilfsanträgen im wesentlichen eine Verurteilung zur Bewilligung der Löschung des Nießbrauchsrechts. Das Landgericht hat den Hauptantrag als unbegründet und die Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen. Der Widerklage des Beklagten auf Herausgabe der hinterlegten Löschungsbewilligung hat es stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Senat angenommenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat teilweise Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

Zu Recht hat das Berufungsgericht den Hauptantrag der Klägerin auf Herausgabe der hinterlegten Löschungsbewilligung vom 14. Oktober 1991 abgewiesen. Ein Anspruch folgt jedenfalls nicht unmittelbar aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien. Denn nach deren unstreitigem Inhalt sollte die beim Notar hinterlegte Löschungsbewilligung vom 14. Oktober 1991 nur dann an die Klägerin herausgegeben werden, wenn die Restitutionsbemühungen des Beklagten hinsichtlich des Grundbesitzes in O. Erfolg haben würden. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein solcher Erfolg aber nicht mehr erreichbar und auch nicht arglistig vom Beklagten vereitelt worden. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision ergibt sich ein entsprechender Anspruch der Klägerin auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 242 BGB grundsätzlich keine selbständige Anspruchsgrundlage. Billigkeitsgesichtspunkte können zwar gemäß § 242 BGB dazu führen, Ansprüche zu mindern oder gar zu versagen. Sie können aber regelmäßig keine Ansprüche begründen, die sonst
nach Gesetz oder Vertrag nicht gegeben sind (BGH Urteile vom 23. April 1981 - VII ZR 196/80 - NJW 1981, 1779; BGHZ 88, 344, 351; BGHZ 95, 393, 399). Nur ausnahmsweise können besonders schutzwürdige Interessen der Vertragsparteien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eigene Nebenpflichten begründen, die letztlich sogar in eigene Ansprüche erwachsen können (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574, vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - FamRZ 1989, 718 und vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269). Solches ist hier aber nicht der Fall. Nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien sollte die hinterlegte Löschungsbewilligung nur bei Erfolg der Restitutionsbemühungen an die Klägerin herausgegeben werden. Diese eindeutige Vereinbarung kann nicht aus allgemeinen Billigkeitserwägungen auf weitere - streitige - Erlöschensgründe erstreckt werden. Das gilt insbesondere deswegen, weil die Löschung des Nießbrauchs im Grundbuch nach spanischem Recht keine konstitutive Wirkung hat und die hinterlegte Löschungsbewilligung schon vom 14. Oktober 1991 datiert.

II.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings die gestaffelten Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen. 1. Das Berufungsgericht hat seine Zuständigkeit für die Hilfsanträge der Klägerin unter Hinweis auf Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ abgelehnt. Danach sind für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben , unabhängig vom Wohnsitz und der Staatsangehörigkeit der Parteien die
Gerichte des Vertragsstaates ausschließlich zuständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Der Nießbrauch sei auch in Spanien als dingliches Recht geregelt und werde entsprechend in die spanischen Grundbücher eingetragen. Die Anträge auf Abgabe einer Löschungsbewilligung seien nicht unabhängig von der Frage nach dem Fortbestehen des Nießbrauchsrechts zu beantworten und deswegen ebenfalls auf ein dingliches Recht gerichtet. Gerade in Fragen des formellen Grundbuchrechts sei die größere Sachnähe des belegenen Gerichts notwendig. Im übrigen gelte nach Art. 16 Nr. 1 b EuGVÜ die ausschließliche Zuständigkeit sogar für lediglich schuldrechtliche, auf das Grundstück bezogene Rechtsverhältnisse wie Miete und Pacht. Auch die weiteren Feststellungsanträge seien nicht auf ein persönliches Recht, sondern auf ein dingliches Recht an der Immobilie selbst gerichtet. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 2. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von den internationalen Zuständigkeitsvorschriften des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) ausgegangen. Zwar ist inzwischen die Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) in Kraft getreten, die nach Art. 68 im Verhältnis der Mitgliedsstaaten der EU an die Stelle des EuGVÜ getreten ist (vgl. Zöller/Geimer ZPO 24. Aufl. Anhang I). Allerdings ist die EuGVVO nach Art. 66 Abs. 1 nur auf solche Klagen und öffentliche Urkunden anzuwenden, die erhoben bzw. aufgenommen worden sind, nachdem die Verordnung am 1. März 2002 in Kraft getreten war. Das ist hier nicht der Fall.
Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ sieht für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats vor, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Auf solche dinglichen Rechte sind die Hilfsanträge der Klägerin allerdings nicht gerichtet.
a) Der Senat ist nicht gehalten, den Rechtsstreit gemäß Art. 3 Abs. 1 des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (EuGVÜProtokoll ) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Auslegung des Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ vorzulegen. Denn die Auslegung dieser Vorschrift ist in der Rechtsprechung des EuGH hinreichend geklärt und hier lediglich auf den Einzelfall anzuwenden.
b) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH darf Art. 16 EuGVÜ nicht weiter ausgelegt werden, als dies sein Ziel erforderlich macht, da er bewirkt, daß den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist. Für die Anwendbarkeit des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ reicht es deswegen nicht aus, daß ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder daß die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Die Klage muß vielmehr auf ein dingliches Recht gestützt sein und nicht nur - abgesehen von der für Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen vorgesehenen Ausnahme - auf ein persönliches Recht (EuGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - C-294/92 - Sammlung der Rechtsprechung des EuGH 1994, S. I-01717). Der Unterschied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch besteht auch hier darin, daß das dingliche Recht an einer Sache gegen jedermann
wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (EuGH, Urteil vom 9. Juni 1994 – C-292/93 - NJW 1995, 37). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung streiten die Parteien auch mit den Hilfsanträgen nicht um dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen im Sinne von Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ.
c) Die Klägerin leitet ihren Anspruch auf Rückübertragung des Nießbrauchsrechts gerade nicht aus dem Wesen des dinglichen Nießbrauchs, sondern aus einem Verstoß gegen die Wohlverhaltensklausel des notariellen Vertrages vom 16. Oktober 1990 und aus einer ausdrücklichen Vereinbarung her. Sie stützt ihren Anspruch mithin auf schuldrechtliche Verpflichtungen, die nicht wie dingliche Rechte gegenüber jedermann, sondern nur zwischen den Parteien wirken, was die Anwendbarkeit des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ ausschließt (vgl. auch Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 7. Aufl. 2002 Art. 22 EuGVVO Rdn. 13 ff.; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 1997 Art. 16 EuGVÜ Rdn. 54, 82). Selbst wenn sich die Klage auf Rückgabe des Nießbrauchsrechts mittelbar auf das Eigentum an den unbeweglichen Sachen auswirkt , beruht sie doch auf einem persönlichen Anspruch, den die Klägerin aus dem notariellen Vertrag der Parteien und einer weiteren vertraglichen Vereinbarung herleitet; sie ist deswegen auch nur gegen den Vertragspartner gerichtet. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Rückgabe des Nießbrauchsrechts allein von dem Beklagten, weil dieser gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen und sich auch zur Rückgabe verpflichtet habe. Entsprechend kann die gerichtliche Entscheidung über eine Rückgabepflicht auch nur zu Lasten des Beklagten wirken. Die Klage hat daher keine Rechte zum Gegenstand, die sich unmittelbar auf die unbewegliche Sache bezögen und gegenüber jedermann wirkten (vgl. EuGH, Beschluß vom 5. April 2001 - C 518/99 - EuR 2001, 563). Darauf, daß ein Nießbrauchsrecht auch in Spanien dinglichen Charakter hat, kann es für den gegen eine Person gerichteten schuldrechtlichen Anspruch auf Rückga-
be mithin nicht ankommen. Davon ist nach der Rechtsprechung des EuGH auch deswegen auszugehen, weil die Parteien über ein vertragswidriges Verhalten und eine einvernehmliche Auflösung des Nießbrauchsrechts streiten und deswegen Beweisfragen nicht am Ort der belegenen Sache, sondern am früheren gemeinsamen Aufenthaltsort im Bezirk des Berufungsgerichts geklärt werden müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - 241/83 - NJW 1985, 905; Kropholler, aaO Art. 22 EuGVVO Rdn. 14).
d) Zwar sieht Art. 6 Nr. 4 EuGVÜ eine Annexzuständigkeit für vertragliche Ansprüche vor, wenn sie mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden. Damit sollen eine Aufsplitterung der internationalen Zuständigkeit und die daraus folgenden Probleme der Rechtskraft vermieden werden, was aber stets einen auf dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen gerichteten zusätzlichen Klageantrag voraussetzt. Das ist hier gerade nicht der Fall. 3. Die sich nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ am Wohnsitz des Beklagten ausrichtende internationale Zuständigkeit des Berufungsgerichts gilt deswegen hinsichtlich aller hilfsweise gestellten Anträge der Klägerin. Unabhängig von der Ausgestaltung der Anträge ist der Streitgegenstand auf die schuldrechtlichen Ansprüche der Parteien auf Rückgabe des Nießbrauchs begrenzt. Ebenso zielen die Feststellungsanträge auf die behauptete schuldrechtliche Verpflichtung zur Rückgabe des Nießbrauchs und nicht auf den Inhalt des dinglichen Nießbrauchsrechts selbst.

III.

Der Widerklage auf Herausgabe der hinterlegten Löschungsbewilligung an den Beklagten hat das Berufungsgericht zu Recht stattgegeben. Wie ausgeführt , steht der Klägerin kein Anspruch auf Herausgabe dieser Löschungsbewilligung zu, weil eine Restitution des Grundstücks in O. nach den von der Revision nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr möglich ist und sie nur für diesen Fall erstellt wurde. Deswegen kann der Beklagte als Aussteller der Urkunde aus der Hinterlegungsvereinbarung Herausgabe an sich selbst verlangen. Zwar ist er bei Erfolg der Hilfsanträge berechtigt, den Anspruch der Klägerin durch Herausgabe der vorhandenen Löschungsbewilligung zu erfüllen; umgekehrt steht der Klägerin jedoch kein Anspruch auf Herausgabe gerade dieser Urkunde zu.

IV.

Das Berufungsgericht wird deswegen zu klären haben, ob der Klägerin auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ein Anspruch auf Rückübertragung des Nießbrauchsrechts zusteht.
Hahne Sprick Wagenitz Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt Dose an der Unterschriftsleistung verhindert. Hahne

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.