Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 01. Juli 2015 - 3d A 2882/12.O

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2015:0701.3D.A2882.12O.00
bei uns veröffentlicht am01.07.2015

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.


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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 01. Juli 2015 - 3d A 2882/12.O zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Strafgesetzbuch - StGB | § 266 Untreue


(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme


(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll b

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

Strafgesetzbuch - StGB | § 246 Unterschlagung


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 35 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 54 Einstweiliger Ruhestand


(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:1.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 70 Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision


(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend. (2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 57


(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 58


Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2012 - 2 StR 446/11

bei uns veröffentlicht am 03.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 446/11 vom 3. Mai 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 3. Mai 2012 gemäß §§ 349 A

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Aug. 2012 - 3 A 10476/12

bei uns veröffentlicht am 09.08.2012

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 6. März 2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand 1 Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung ge

Referenzen

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.

(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.

(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.

(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.

(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.

(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.

(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.

(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.

(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 446/11
vom
3. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 3. Mai 2012 gemäß §§ 349
Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten I. und Iv. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Mai 2011, auch soweit die Mitangeklagten E. und R. betroffen sind, mit den Feststellungen (mit Ausnahme im Fall II.4) aufgehoben
a) im Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten Iv. im Fall II.4 der Urteilsgründe; die Verurteilung entfällt,
b) im Schuldspruch hinsichtlich der Angeklagten I. , Iv. und E. in den Fällen II.9, 14 und 15 der Urteilsgründe ,
c) im Schuldspruch hinsichtlich der Angeklagten I. , Iv. und R. in den Fällen II.12, 17 und 28 der Urteilsgründe ,
d) im Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten Iv. im Fall II.20, 23 und 25 der Urteilsgründe,
e) im Schuldspruch hinsichtlich der Angeklagten I. und R. im Fall II.30 der Urteilsgründe,
f) im Gesamtstrafenausspruch sowie im Ausspruch über die Kompensationsentscheidung hinsichtlich der Angeklagten I. , Iv. , E. und R. .
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten I. wegen Urkundenfälschung in 25 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Betrug, in sechs Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug sowie in sechs Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug und Anstiftung zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten Iv. hat die Strafkammer wegen Urkundenfälschung in 27 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, in sechs Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug, in sechs Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und zum Computerbetrug sowie wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den nicht revidierenden Mitangeklagten E. hat das Landgericht wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Untreue und mit Computerbetrug sowie in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, den ebenfalls nicht revidierenden Mitangeklagten R. wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Untreue und mit Computerbetrug sowie in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug zu Gesamtfreiheitsstrafen von zehn Monaten bzw. einem Jahr und vier Monaten verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es hinsichtlich aller Angeklagten eine Kompensationsentscheidung wegen überlanger Verfahrensdauer getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Die Verurteilung des Angeklagten Iv. wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug im Fall II.4 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der wiederholte Gebrauch der vom Angeklagten gefälschten Dokumente, die bereits zur Tatbegehung im Fall II.3 verwendet worden waren, stellt nach der Verurteilung in diesem Fall kein gesondert verfolgbares Tatunrecht dar. Stellt ein Täter - wie der Angeklagte Iv. im Fall II.3 der Urteilsgründe - eine unechte Urkunde her und macht sich damit wegen Urkundenfälschung strafbar, kommt eine strafbare Teilnahme des Fälschers an dem von einem anderen vorgenommenen Gebrauchmachen derselben Urkunde nicht in Betracht; insoweit liegt eine deliktische Einheit vor, in der die Beihilfehandlung aufgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, insoweit in BGHSt 53, 34 nicht abgedruckt). Soweit der Angeklagte im Übrigen durch das Herstellen der unechten Urkunde Beihilfe zum (versuchten) Betrug in den Fällen II.3 und 4 leistet, ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben. Die Verurteilung im Fall II.4 hat deshalb zu entfallen. Eines Freispruchs bedarf es insoweit - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - allerdings nicht (vgl. BGH, NStZ 2009, 347).
3
2. Soweit die Angeklagten I. und Iv. in den Fällen II.9, 14 und 15 bzw. II.12, 17 und 28 wegen Anstiftung bzw. Beihilfe zur Untreue der Mitangeklagten E. bzw. R. verurteilt worden sind, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist nicht dargetan, dass die Mitangeklagten E. und R. eine nach § 266 StGB strafbare Untreue begangen haben, an denen sich die Angeklagten I. und Iv. beteiligt haben könnten.
4
Strafbarkeit wegen Untreue setzt auch in der Variante des Missbrauchstatbestandes voraus, dass den Täter eine sog. Vermögensbetreuungspflicht trifft, die aber weder bei einem bloßen Bezug zu fremden Vermögensinteressen noch bei einer allgemeinen vertraglichen Nebenpflicht, auf die Vermögensinteressen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, gegeben ist. Vielmehr wird verlangt, dass den Täter eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen trifft (vgl. BGHSt 1, 186, 188 f.; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 266 Rn. 35). Die Rechtsprechung entscheidet im Wege einer Gesamtbetrachtung, ob es sich bei den einer Person übertragenen Aufgaben um Angelegenheiten handelt, denen die Bedeutung der Wahrnehmung von Vermögensinteressen zukommt. Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei in erster Linie, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet und ob dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbstständigkeit, mit anderen Worten die Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums verbleibt (st. Rspr; vgl. BGHSt 3, 289, 294; 4, 170, 172; 13, 315, 317).
5
Die danach erforderliche Gesamtbetrachtung führt auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur Verneinung einer für § 266 StGB erforderlichen Vermögensbetreuungspflicht (vgl. BGH, NStZ 1983, 455 zu einem Sortenkassierer mit Kontrollbefugnis des Kassenbestandes; dagegen BGH, wistra 1989, 60 zum Kassierer mit weitergehender Kontrollbefugnis). Zwar bildete die fremdnützige Vermögenssorge der bei der Postbank beschäftigten Mitangeklagten E. und R. den Hauptgegenstand ihres Tätigkeitsfeldes als Kreditsachbearbeiter bzw. Verkäufer anderer Postbankprodukte wie u.a. Versicherungen. Jedenfalls im Rahmen ihrer Kreditbearbeitung aber fehlte es den Mitangeklagten an der für die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht erforderlichen Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums, weil die zu erfüllenden Pflichten in allen Einzelheiten vorgegeben waren und eine Dispositionsbefugnis nicht bestand (vgl. BGH, NStZ 1982, 201; NStZ 1983, 455; s. auch BGH, StV 1987, 535). Zur Tatzeit bestand die Prüfung einer Kreditanfrage bei der Postbank regelmäßig darin, dass die persönlichen Angaben des potentiellen Kreditnehmers sowie der Kreditwunsch durch den Kreditberater in ein automatisiertes Programm eingegeben wurden, wobei es häufig ausreichte, lediglich einen Ausweis und zwei Gehaltsbescheinigungen vorzulegen. Das Programm errechnete selbständig, ob der potentielle Kreditnehmer den Kreditbetrag würde zurückzahlen können, wobei zur Bonitätsprüfung die in den Gehaltsabrechnungen enthaltenen Daten und eine automatisierte Schufa-Anfrage diente. Weiter zeigte das Programm den maximal möglichen Kreditbetrag an; insoweit waren die Kreditmitarbeiter von der Postbank angehalten, nach einer eventuellen Aufstockung des ursprünglichen Kreditwunschs zu fragen. Das Ergebnis der Prüfung wurde nach Eingabe der Daten in einem Ampelsystem dargestellt. Bei einem sog. "Grünfall" wurde der gewünschte Kredit sofort programmgestützt genehmigt und das Geld umgehend automatisiert zur Auszahlung angewiesen. Eine weitere Prüfung war nicht vorgesehen. Bei einem sog. "Gelbfall" kam es nicht zu einer sofortigen Darlehenszusage. Vielmehr waren die für die Kreditbearbeitung erforderlichen Unterlagen in ein besonderes Büro der Postbank einzuschicken, in dem dortige Mitarbeiter den Kreditwunsch nochmals individuell prüften. Bei einem sog. "Rotfall" wurde der Kreditwunsch vor Ort sofort abgelehnt; zu einer weiteren Prüfung kam es nicht (UA S. 14).
6
Entsprechend diesen Aufgaben und Befugnissen war kein Raum für ein eigenverantwortliches, selbständiges Handeln der Postbankkreditberater im unmittelbaren Zusammenhang mit der Kreditvergabe gegeben. Die programmgestützte und allein von den dortigen Vorgaben abhängige Kreditvergabe war auf eine zügige Vergabe möglichst vieler Kredite in möglichst kurzer Zeit, "bestenfalls binnen weniger Minuten", gerichtet. Eine individuelle Beratung des Kreditsuchenden war ebenso wenig vorgesehen wie ein Entscheidungsspielraum des Kreditberaters, dessen Tätigkeit sich insoweit auf die Eingabe der erforderlichen Daten in das System beschränkte. Dass er womöglich in sog. "Grünfällen" den Darlehensvertrag im Auftrag der Bank unterzeichnete, ändert an dieser Einschätzung nichts; denn insoweit handelte es sich um den bloßen Vollzug einer bereits getroffenen Entscheidung, die im Übrigen bereits zu einer automatisierten Auszahlung des Geldes geführt hatte.
7
Auch im Vorfeld der eigentlichen Kreditgewährung sind ausreichende Anhaltspunkte für eine gewisse Eigenverantwortlichkeit der Mitangeklagten E. und R. nicht zu erkennen. Die einzelnen Kreditsachbearbeiter waren in aller Regel nicht besonders zur Überprüfung der eingereichten Unterlagen geschult (UA S. 15), so dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihnen eine besondere (strafbewehrte) Pflicht zur Prüfung der ihnen vorgelegten Unterlagen auferlegt worden ist. Ihre Tätigkeit beschränkte sich insoweit maßgeblich darauf, die ihnen übergebenen Gehaltsbescheinigungen entgegenzunehmen und die sich daraus ergebenden, für die Kreditbearbeitung erforderlichen Daten in das System einzugeben. Soweit der Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang davon ausgeht, die Postbankmitarbeiter seien die "einzige Kontrollinstanz" gewesen, die anhand eines eigenen Eindrucks von der Person des Darlehensinteressenten und aufgrund einer Prüfung der vorgelegten Unterlagen entschieden hätten, ob die mit den vorgelegten Unterlagen behauptete Bonität tatsächlich vorgelegen habe, und darauf die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht stützt, findet dies in den (bisherigen) Urteilsfeststellungen keine Stütze.
8
Dass die Kreditbearbeiter zu Beginn einer Kreditanfrage gehalten waren, die Kreditsuchenden auf die Voraussetzungen einer möglichen Kreditgewährung und die Notwendigkeit der Vorlage gewisser Bescheinigungen und Unterlagen hinzuweisen, begründet im Übrigen auch kein eigenverantwortliches Handeln. Denn auch dies folgte den bindenden Vorgaben der Postbank, ohne dass gewisse Handlungsspielräume für die Kreditbearbeiter erkennbar wären (vgl. BGH, NStZ 1983, 455).
9
Das Fehlen der Vermögensbetreuungspflicht bei den Mitangeklagten E. und R. führt zur Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten I. und Iv. , auch soweit sie in diesen Fällen rechtsfehlerfrei wegen tateinheitlich verwirklichter Urkundenfälschung und Computerbetruges verurteilt worden sind. Die Aufhebung erstreckt sich insoweit gemäß § 357 StPO auch auf die nicht revidierenden Mitangeklagten E. und R. . Da es nicht ausgeschlossen erscheint, dass noch Feststellungen zum Bestehen einer Vermögensbetreuungspflicht getroffen werden können, verweist der Senat die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
10
3. Die Verurteilung des Angeklagten Iv. in den Fällen II.20, 23 und 25 der Urteilsgründe, jeweils wegen Beihilfe zum Betrug, sowie des Angeklagten I. im Fall II.30 der Urteilsgründe wegen Betruges hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat in diesen Fällen die Annahme eines (Gefährdungs-)Schadens nicht rechtsfehlerfrei begründet (UA S. 76).
11
Die Annahme eines (Gefährdungs-)Schadens und damit eines vollendeten Betruges auch im Zusammenhang mit einer Kreditvergabe verlangt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2012, 907, 916) die konkrete Feststellung eines Vermögensschadens, bezogen auf den Zeitpunkt der Darlehensauskehrung, wobei dieser Schaden in aller Regel der Höhe nach konkret zu beziffern ist und sich aus der Differenz zwischen der ausgekehrten Darlehenssumme und dem - nach bilanzrechtlichen Maßstäben zu bewertenden - tatsächlichen Wert des Rückzahlungsanspruches des Darlehensgebers zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung, bestimmt (vgl. zum Kreditbetrug BGH, NStZ-RR 2005, 374 f.). Dabei ist davon auszugehen, dass die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs des Darlehensgebers durch die Bonität des Schuldners, gegebenenfalls aber auch durch die Güte einer eventuellen Sicherheit bestimmt ist. Ist der Darlehensnehmer von vornherein zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig , ist der Wert des mit Abschluss des Darlehensvertrages entstandenen Rückzahlungsanspruches des Darlehensgebers mit Null zu bewerten, ein Schaden also in Höhe des versprochenen und ausgezahlten Darlehens entstanden. Besteht dagegen auch nur die Bereitschaft zu teilweiser Tilgung des Darlehensanspruches, kann nicht von einer völligen Wertlosigkeit des Rückzahlungsanspruchs ausgegangen werden (vgl. BGH, NStZ 2010, 329, 330).
12
Gemessen daran begegnet die Annahme eines Gefährdungsschadens in den Fällen II.20, 23, 25 und 30 durchgreifenden rechtlichen Bedenken, während in den übrigen Fällen von Kreditvergabe angesichts jeweils festgestellter Zahlungsunfähigkeit und - unwilligkeit entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts von einem Schaden in Höhe der gesamten Darlehenssumme ausgegangen werden kann.
13
Das Landgericht hat abweichend von den übrigen Fällen in den Fällen II.23, 25 und 30 der Urteilsgründe keine Feststellungen zum (Gefährdungs -)Schaden getroffen. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich nicht entnehmen, ob und in welcher Höhe mit der Darlehensauskehrung ein Vermögensschaden entstanden ist. Im Fall II.23 teilt das Landgericht zwar mit, dass der Kredit "aufgrund der vermeintlichen Bonität der Kre- ditnehmerin" ausgezahlt worden sei (UA S. 50). Ob dieser aber bei Mitteilung der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bewilligt worden wäre und ob der von der kreditgewährenden Bank erlangte Rückzahlungsanspruch nach den dargelegten Maßstäben minderwertig ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Dies gilt auch im Fall II.25, in dem die Besonderheit hinzukommt, dass der Darlehensnehmer immerhin eineinhalb Jahre lang die vereinbarten Darlehensraten entrichtete (UA S. 52). Was dies für die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs bedeutet, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Hinsichtlich des Falles II.30 der Urteilsgründe teilt das Urteil zwar mit, die Angeklagten I. und R. hätten gewusst, dass die Darlehensnehmerin den Kredit möglicherweise nicht vollständig zurückzahlen würde, setzt sich aber nicht mit dem Umstand auseinander, dass der im Laufe des Jahres 2008 ausgezahlte Kredit bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung (offensichtlich ) beanstandungsfrei bedient worden ist (UA S. 60). Ob angesichts dessen überhaupt ein konkreter Gefährdungsschaden angenommen werden kann, lässt sich auf der Grundlage der mitgeteilten Informationen nicht abschließend beurteilen. Letztlich gilt dies auch im Fall II.20 der Urteilsgründe, auch wenn die Strafkammer insoweit mitteilt, eine Rückführung des ausgezahlten Darlehens von 10.000 € sei dem Darlehensnehmer weder möglich gewesen noch habe er dies beabsichtigt (UA S. 46). Diese an sich für die Annahme einer vollständigen Wertlosigkeit des Rückzahlungsanspruchs ausreichende Feststellung steht im Widerspruch zu dem weiteren Hinweis des Landgerichts, in diesem Vertragsverhältnis stünden zum 31. März 2011 insgesamt 8.514,64 € offen (UA S. 47). Daraus ergibt sich nämlich, dass tatsächlich doch Tilgungsleistungen durch den Darlehensnehmer auf den ursprünglichen Darlehensbetrag von 10.000 € erbracht worden sind. Was daraus für den Wert des Rückzahlungsanspruchs folgt, wird das Landgericht nunmehr zu prüfen haben.
14
Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen Betruges bzw. Beihilfe zum Betrug erfasst auch die an sich rechtsfehlerfreien Verurteilungen wegen Urkundenfälschung. Sie erstreckt sich im Fall II.30 der Urteilsgründe auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten R. .
15
4. Mit der Aufhebung der Schuldsprüche in den genannten Fällen geraten die jeweiligen Einzelstrafen in Wegfall. Dies zieht bei allen Angeklagten die Aufhebung des jeweiligen Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
Ernemann Berger Krehl Eschelbach Ott

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.

(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.

(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.

(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.

(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.

(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.

(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.

(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.

(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 6. März 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen seine Entfernung aus dem Dienst.

2

Der 1962 geborene Beklagte trat nach seinem Dienst als Berufssoldat und dem sich daran anschließendem Studium des Bibliothekswesens an wissenschaftlichen Bibliotheken am 1. Oktober 1999 als Bibliotheksinspektor zur Anstellung in den Dienst des Klägers. Nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wurde er am 18. Mai 2002 zum Bibliotheksinspektor befördert und war zuletzt als stellvertretender Leiter der Bibliothek der Fachhochschule K. eingesetzt. Von 2005 bis zum 21. September 2008 war er in dieser Dienststelle Mitglied des örtlichen Personalrats.

3

Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er ist disziplinarisch bislang nicht vorbelastet.

4

An einem nicht mehr feststellbaren Tag Anfang des Jahres 2005 nutzte der Beklagte die Abwesenheit des übrigen Personals in den Arbeitsräumen und durchsuchte die dort deponierten Taschen der Mitarbeiterinnen. Aus der von ihm dabei aufgefundenen Geldbörse der Mitarbeiterin G. entnahm der Beklagte 50,00 Euro Bargeld, um es für sich zu verwenden. In gleicher Weise ging der Beklagte in der Mittagszeit des 15. August 2008 vor, als er wiederum 50,00 Euro, diesmal aus der Geldbörse der seinerzeit neu eingestellten Mitarbeiterin B. stahl. Diese zeigte den Diebstahl bei der Polizei an und stellte Strafantrag. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft Koblenz gegen den Beklagten wegen dieser beiden Diebstähle sowie des Verdachts eines dritten Diebstahls zu Lasten einer weiteren Mitarbeiterin der Klägerin zwei strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein.

5

Nachdem dieser Sachverhalt dem Kläger bekannt geworden war, leitete er am 25. September 2008 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und untersagte ihm die weitere Führung seiner Dienstgeschäfte. Das Disziplinarverfahren wurde während der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen sowie des sich daran anschließenden Gerichtsverfahrens ausgesetzt.

6

Im Ermittlungsverfahren räumte der Beklagte die ihm vorgeworfenen Diebstähle zum Nachteil der Kolleginnen G. und B. ein, die er - so seine Einlassung - „motivlos“ verübt habe. Es habe sich um Kurzschlussreaktionen gehandelt. An den beiden Tagen hätte er seine Geldbörse zu Hause vergessen und noch tanken müssen. Sonst habe es keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten gegeben. Der Beklagte teilte unter Vorlage einer entsprechenden Stellungnahme des Dr. J. vom 9. April 2009 zugleich mit, dass er psychisch krank sei und sich deshalb in fachärztlicher Behandlung befinde.

7

Im Verlauf des Strafverfahrens holte das Amtsgericht Sinzig ein psychiatrisch-psychologisches Sachverständigengutachten bei dem Leiter der Rhein-Mosel-Fachklinik in Andernach, Herrn Dr. med. E., ein. Dieser kam in seinem Gutachten vom 29. September 2010 zu dem Ergebnis, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten für die von ihm eingestandenen Tatzeitpunkte in den Jahren 2005 und 2008 nicht wesentlich vermindert gewesen sei. Daraufhin hat das Amtsgericht Sinzig den Beklagten durch Urteil vom 28. Juli 2011 wegen Diebstahls in zwei Fällen verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60 Euro vorbehalten. Ihm wurde eine Bewährungsauflage in Höhe von 500,00 Euro erteilt und die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt. Das Strafverfahren wegen des Diebstahls zu Lasten von Frau S. wurde im Hinblick auf die Verurteilung in Bezug auf die beiden anderen Diebstähle wegen Geringfügigkeit eingestellt.

8

Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nahm der Kläger das Disziplinarverfahren wieder auf, teilte dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mit und erhob mit Zustimmung des Personalrats am 31. Oktober 2011 Disziplinarklage. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe durch seine Taten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Durchgreifende Milderungsgründe seien nicht gegeben.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.

11

Der Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er hat unter anderem geltend gemacht, zum Tatzeitpunkt sei seine Schuldfähigkeit wegen einer agitierten Depression vermindert gewesen. Er habe sich zudem bei den Geschädigten entschuldigt und den Schaden freiwillig wieder gutgemacht. Es handele sich um erstmalige strafrechtliche Verfehlungen, die er reumütig eingeräumt habe. Zu berücksichtigen seien zudem die Einwirkung durch das Strafverfahren als zusätzliche Sanktion, die im Bewährungsausspruch zum Ausdruck kommende positive Strafprognose sowie die schwere Belastung der familiären Beziehungen.

14

Das Verwaltungsgericht Trier hat den Beklagten mit Urteil vom 6. März 2012 wegen des Öffnens der Handtaschen und der Wegnahme des darin enthaltenen Bargeldes, das insgesamt die Geringwertigkeitsgrenze überschritten habe, aus dem Dienst entfernt. Diese Kollegendiebstähle seien schwerwiegende Dienstvergehen. Durchgreifende Milderungsgründe bestünden nicht. Weder liege ein Handeln in einer unverschuldeten und ausweglosen Notlage noch eine psychische Ausnahmesituation vor. Der Beklagte habe die Taten nicht freiwillig offenbart und den Schaden auch nicht freiwillig wieder gutgemacht. Die Rückzahlung der Geldbeträge habe vielmehr nur der Schadensbegrenzung gedient. Eine verminderte Schuldfähigkeit liege nach dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten von Dr. E. nicht vor. Dieses Gutachten sei überzeugend, so dass auch der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten gestellte Beweisantrag abzulehnen gewesen sei.

15

Mit seiner Berufung macht der Beklagte weiterhin geltend, die Straftaten im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen zu haben. Dies belege allein der lange Zeitraum, der zwischen den beiden Taten liege. Das Gutachten von Dr. E. stehe dieser Einschätzung nicht entgegen, da es wegen fehlender Ableitung in wissenschaftlichen Schritten und unterlassener Auseinandersetzung mit den Aussagen des behandelnden Arztes Dr. J. unbrauchbar sei. Die Schlussfolgerung des Gutachters sei zudem in Anbetracht der vorangegangenen Darlegungen überraschend und so nicht nachvollziehbar. Zudem habe der Gutachter im Strafverfahren lediglich die Schuldfähigkeit in strafrechtlicher Hinsicht beurteilen müssen. Auch deshalb sei eine erneute Begutachtung erforderlich. Er - der Beklagte - sei im Jahre 2008 immerhin so krank gewesen, dass er für mehrere Wochen seinen Dienst nicht habe verrichten können. Selbst wenn er in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Taten einzusehen, habe es sich lediglich um geringwertige Diebstähle gehandelt, was auch im vergleichsweise milden Ergebnis des Strafverfahrens zum Ausdruck komme. Ohnehin müssten bei der Wertberechnung des Diebesgutes inflationsbereinigt von einer Geringwertigkeit im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden. Er bleibe im Übrigen dabei, dass er den Schaden freiwillig wiedergutgemacht habe. Zu berücksichtigen sei weiter, dass er sich bei den Kolleginnen entschuldigt und ihnen den Schaden ersetzt habe. Dies lasse positive Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit zu. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er keine schädliche Neigung zu Straftaten. Diese Auffassung habe sich das Verwaltungsgericht angemaßt, ohne den hierfür erforderlichen psychiatrischen Sachverstand zu besitzen. Insgesamt sei nur ein geringer Schaden entstanden und er habe Reue gezeigt, so dass ihm noch ein Restvertrauen entgegengebracht werden müsse.

16

Der Beklagte beantragt,

17

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

18

Der Kläger beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Er verteidigt das angefochtene Urteil das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vorgelegten Personal- und Disziplinarakten (2 Hefte), die Akte der Staatsanwaltschaft Koblenz (2030 Js 71414/08) sowie die Gerichtsakte 3 L 238/09.TR verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

23

Das Verwaltungsgericht hat das Verhalten des Beklagten zu Recht als einheitliches schweres Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - gewürdigt und auf seine Entfernung aus dem Dienst (§ 8 Landesdisziplinargesetz - LDG -) erkannt. Denn er hat durch seine Straftaten gegen die ihm nach § 34 Satz 3 BeamtStG und § 64 Abs. 1 Satz 3 Landesbeamtengesetz - LBG - (in der Fassung vom 14. Juli 1970 [GVBl. S. 2419], mit späteren Änderungen) obliegende Pflicht verstoßen, sich innerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (1.). Die Schwere des hierdurch begangenen Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild des Beklagten (2.) führen auch nach Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Umstände (3.) zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn wie auch der Allgemeinheit (4.). Die Dienstentfernung erweist sich schließlich auch nicht als unverhältnismäßig (5.).

24

1. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht der Beamte ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Eine der elementaren und im Interesse der weiteren Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren Verhaltensgeboten ist die sich aus § 64 Abs. 1 Satz 3 LBG und § 34 Satz 3 BeamtStG ergebende Pflicht der Beamten, ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass sie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten und nicht gegen Strafgesetze zu verstoßen. Gegen diese Dienstpflichten hat der Beklagte vorsätzlich verstoßen, als er im Jahre 2005 und 2008 die in seinem Büro abgestellten Handtaschen der Mitarbeiterinnen G. und B. öffnete und aus diesen verschlossenen Behältnissen jeweils 50,00 Euro entnahm.

25

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Sinzig vom 28. Juli 2011, die für den Senat gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LDG auch in der nach § 267 Abs. 2 Strafprozessordnung abgekürzten Form bindend sind. Da in Anbetracht der geständigen Einlassung des Beklagten sowohl im Straf- als auch im Disziplinarverfahren keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Strafgericht getroffenen Feststellungen bestehen, kommt eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen dieses Strafurteils gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 LDG nicht in Betracht.

26

Danach steht fest, dass sich der Beklagte des vorsätzlichen Kollegendiebstahls in zwei Fällen schuldig gemacht hat. Da er seine Taten während des Dienstes beging, handelt es sich hierbei nicht nur um ein allgemeines, das heißt für jedermann geltendes strafbewehrtes Unrecht, sondern zusätzlich um ein innerdienstliches Fehlgehen. Im Lichte des Disziplinarrechts beinhaltet das strafbewehrte Verhalten nämlich einen vorwerfbaren Verstoß gegen die Pflicht eines jeden Beamten, sich innerhalb des Dienstes nicht nur gegenüber dem Dienstherrn, sondern auch gegenüber den Kollegen achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG, § 64 Abs. 1 Satz 3 LBG).

27

Die Straftaten beging der Beklagte mit direktem Vorsatz und damit schuldhaft. Es kam ihm beim Öffnen der Handtaschen und ihrer anschließenden Durchsuchung darauf an, dort Geld aufzufinden, um es sodann für sich zu behalten. Hierbei ging er gezielt und mit erheblicher krimineller Energie vor, indem er die kurzfristige Abwesenheit seiner Kolleginnen bewusst und gewollt ausnutzte. All dies war von seinem vorher gefassten Tatplan und seiner damit verbundenen Absicht umfasst.

28

Auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Das würde nach § 21 Strafgesetzbuch - StGB - voraussetzen, dass seine Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die dabei relevante Frage der erheblichen Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Beklagte den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte.

29

Durchgreifende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit in diesem Sinne wurden vom Beklagten weder im Disziplinarverfahren vorgetragen noch sind solche im Berufungsverfahren ersichtlich. Zwar hat der Beklagte im Disziplinarverfahren ein ärztliches Attest des ihn behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. J. vom 9. April 2009 vorgelegt, nach der aus fachärztlicher Sicht „eindeutige Hinweise“ darauf bestehen sollen, dass er zumindest den Diebstahl im August 2008 im Zustand geminderter Schuldfähigkeit begangen habe. Eine Konkretisierung dieser Hinweise erfolgte jedoch im weiteren Verlauf des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht.

30

Demgegenüber gelangte der im Verlauf des Strafverfahrens zur Frage der Schuldfähigkeit vom Amtsgericht beauftragte Gutachter Dr. E., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, in seinem Gutachten vom 29. September 2010 unter Einbeziehung eines über die Bescheinigung vom 9. April 2009 hinausgehenden Berichts von Dr. J. zu dem Ergebnis, dass für beide Tatzeitpunkte keines der psychiatrisch-psychologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB als gegeben angesehen werden und deshalb auch nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden kann. Diese Beurteilung wird - für den Senat nachvollziehbar - auf die vom Beklagten auch gegenüber dem Sachverständigen eingeräumten Begebenheiten an den jeweiligen Tattagen gestützt. Zu diesen Zeitpunkten hat er weder unter Alkohol- oder Medikamenteneinfluss gestanden noch hat er sich subjektiv krank gefühlt. In beiden Fällen hatte er lediglich sein Portemonnaie vergessen. Da der Beklagte - so seine Einlassung - tanken musste, entnahm er das Geld aus den jeweiligen Taschen seiner Kolleginnen.

31

Der Gutachter weist insofern nicht nur auf den offenkundigen Widerspruch zwischen den vom Beklagten als „motivlos“ bezeichneten Diebstählen, sondern auch auf die erkennbar niedrige intellektuelle Leistung hin, die in einem solchen Verhalten bei Anlegung eines objektiven Maßstabs begründet liegt (vgl. das Gutachten von Dr. E. vom 29. September 2010, S. 20: „besonders ‚raffiniert‘ war es dagegen sicher nicht“). Ein Schuldminderungsgrund ergibt eine derartige intellektuelle Minderleistung jedoch auch unter Einbeziehung der Gründe des § 11 Abs. 1 LDG nicht.

32

Der Gutachter berücksichtigt des Weiteren, dass der Beklagte im Februar 2008 bei seinem Psychiater Dr. J. mit dem Bild einer agitierten Depression aufgenommen wurde, die nach dessen Einschätzung mit mehreren Todesfällen in der Familie des Beklagten und anhaltenden beruflichen Belastungen im Zusammenhang gestanden haben könnte. Möglicherweise könne es sich auch um den Auftakt einer mehr neurobiologisch determinierten unipolaren Depression gehandelt haben. Dennoch war die Behandlungsmaßnahme - so der Gutachter - im Frühjahr 2008 so erfolgreich, dass der Beklagte nach einer mehrwöchigen Krankschreibung bis Ende April des Jahres weitgehend problemlos in den Dienst wiedereingegliedert werden konnte. Für den Wiedergewinn der psychischen Stabilität spricht nach den Ausführungen des Sachverständigen auch der Umstand, dass dem Beklagten nach seiner Rückkehr die Bibliotheksleitung im Bereich der Fachhochschule Koblenz angeboten wurde. Damit hat sein Dienstherr ihn - wie er sich danach wohl auch - als so stabil angesehen, dass er geeignet für eine Stelle mit erheblicher Personalverantwortung erschien.

33

Unter Zugrundelegung all dieser Umstände ist der Gutachter nachvollziehbar und schlüssig zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Beklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten keine eingeschränkte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorgelegen hat. Eine weitere fachpsychiatrische Begutachtung des Beamten ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweisen, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche enthalten würde, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen bestünden, ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügen oder es sich um besonders schwierige fachliche Fragen handeln würde, die als solche umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15/84 -, BVerwGE 71, 38 [45]). Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt dagegen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter ein vorliegendes Fachgutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2008, ZBR 2008, 257). Das geltende Prozessrecht kennt nämlich - auch unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes - keine Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, bei unterschiedlichen Schlussfolgerungen und Bewertungen medizinischer Fragestellungen mehrere Gutachten in Auftrag zu geben. Hiervon ausgehend greifen die vom Beklagten gegen die Einschätzung des Gutachters erhobenen Einwände nicht durch, da die Begutachtung keinen der vorstehend dargelegten, gleichsam „qualifizierten“ Mängel aufweist.

34

Der Beklagte hat keinen der vorstehend genannten Mängel in der Begutachtung aufgezeigt. Vielmehr beschränkt er sich darauf, sich auf das fachärztliche Attest des Dr. J. zu berufen, obwohl dessen Einschätzung sowie sogar noch ein darüber hinausgehender Bericht vom Sachverständigen Dr. E. ausdrücklich und erschöpfend gewürdigt worden ist. Sofern der Beklagte darauf verweist, dass sich aus diesem Gutachten auch für ihn sprechende Gesichtspunkte ergäben, die belegten, dass keine persönlichkeitstypische Handlung vorgelegen habe, handelt es sich um eine Frage, die allein der Einschätzungsprärogative des Senats im Rahmen der Maßnahmebemessung obliegt, jedoch keinen Einfluss auf die Bewertung der Schuldfähigkeit des Beklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten hat. Der in diesem Zusammenhang weiter erhobene Vorwurf des Beklagten, der Gutachter habe sein - für ihn überraschendes - Ergebnis nicht in „wissenschaftlichen Schritten“ abgeleitet, kann bei einer sorgfältigen Lektüre des Gutachtens nicht nachvollzogen werden. Auch für den Senat bieten sich keine Erklärungsansätze für das - sich letztlich selbst schadende - Verhalten des Beklagten. Ebenso wenig finden sich bei diesen Taten Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Fähigkeit, das Unrecht dieses Tuns einzusehen und vernunftgemäß von einem Diebstahl abzusehen.

35

2. Das vom Senat einheitlich zu würdigende Dienstvergehen des Beklagten wiegt sehr schwer.

36

Einem Kollegendiebstahl kommt disziplinarisch unter allen nur denkbaren Umständen ein besonders erhebliches Gewicht zu. Die in einer Dienststelle zusammenarbeitenden Bediensteten müssen sich hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums und ihrer Vermögenswerte auf die Ehrlichkeit ihrer Kolleginnen und Kollegen, die sie sich nicht aussuchen, zu jedem Zeitpunkt verlassen können. Auch der Dienstherr muss unbedingt und ausnahmslos darauf vertrauen dürfen, dass ein Beamter die ihm mit der alltäglichen Zusammenarbeit unvermeidbar eröffneten Zugriffsmöglichkeiten nicht für strafbare Handlungen zu deren Nachteil ausnutzt. Aus diesen Gründen wird die Schwere eine solchen Dienstvergehens nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte im Grundsatz wie der Tatbestand der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder bewertet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 D 82.97 -, juris; Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 43.07 -, NVwZ-RR 2008, 335 [336]; Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 69.07 -, juris; sowie Beschluss vom 2. März 2012 - 2 B 8.11 -, juris; OVG RP, Urteil vom 16. Juli 2010 - 11 A 10476/10.OVG -). Bei einem solchen Delikt ist die Entfernung aus dem Dienst das disziplinarrechtliche Regelmaß.

37

Hinzu kommt, dass der Beklagte mit dem Öffnen der Handtaschen eine sich ihm täglich bietende Situation bei den in seinem Büro von den Mitarbeiterinnen vertrauensvoll hinterlassenen privaten Gegenständen seiner Kolleginnen mehrfach ausgenutzt hat. Der Zugriff auf die Vermögenswerte seiner Kolleginnen wiegt dabei nicht weniger schwer, weil der Beklagte hieraus einen lediglich geringen Geldbetrag erlangte. Zum einen war dies für ihn beim Öffnen der Handtaschen nicht erkennbar und zum anderen ging es ihm um die Entwendung des jeweils vorgefundenen Bargeldes, und zwar unabhängig von der jeweiligen Höhe. Demgegenüber zeigt die wiederholte Tatbegehung über einen langen dazwischen liegenden Zeitraum sowie der darin zugleich zu sehende mehrfache Bruch der von den Mitarbeiterinnen in Verwahrung gegebenen persönlichen Gegenstände eine bei der Begehung einer Straftat zum Ausdruck kommende erhebliche Skrupellosigkeit. Wenn der Beklagte trotz der für ihn, insbesondere aber auch für seine Familie drohenden schwerwiegenden Folgen sich auch nach mehreren Jahren und ungeachtet der zwischenzeitlichen Häufung von Diebstählen in der Bibliothek gleichwohl nicht von der Tatbegehung abhalten ließ, kann nur der Schluss auf eine tiefgreifende, offenkundig irreversible Störung seines Pflichtbewusstseins gezogen werden. Insgesamt ergibt sich so das Persönlichkeitsbild eines Beamten, der sich ihm bietende Zugriffsmöglichkeiten zur Befriedigung nichtiger eigener Bedürfnisse zu nutzen imstande ist. Auch insoweit gilt, dass sich aus dem bereits dargestellten Äußerungen des Gutachters Dr. E. keinesfalls zusätzliche Milderungsgründe ableiten lassen.

38

Demgegenüber ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beklagte die beiden Diebstähle als stellvertretener Leiter der Bibliothek und damit in einer besonders hervorgehobenen Dienststellung beging. Wer in einer solchen Führungs- und Vertrauensposition derart enttäuscht und seine Pflicht zu kollegialem Verhalten in derart erheblichem Maße missachtet, beweist eine in jeder Hinsicht beamtenunwürdige Haltung. Er stört den Arbeitsfrieden in äußerst schwerer Weise und macht sich sowohl für die anderen Bediensteten als auch für den Dienstherrn - im Grunde unwiderlegbar - untragbar. Insofern hat er im Kernbereich des von ihm als Führungskraft zu beachtenden Pflichtenkreises versagt. Durch die Entwendung von Geldern seiner ihm unterstellten Mitarbeiterinnen hat er ihnen gegenüber sowohl die zu jeder Zeit zu wahrende Vorbildfunktion vermissen lassen als auch seine - von jedem Vorgesetzten gleichfalls im Kernbereich abverlangte - Fürsorgepflicht missachtet.

39

Hinzu kommt, dass der Beklagte in dieser Zeit auch als Mitglied des örtlichen Personalrats das in ihn gesetzte Vertrauen massiv und grundlegend verletzt hat. In dieser Funktion war seine Dienstpflicht zur Wahrung der selbstverständlichen Belange seiner Mitarbeiterinnen nochmals gesteigert. Mit der Entwendung des Geldes hat der Beklagte deutlich gemacht, dass er nicht in der Lage ist, den Verlockungen eines - nicht nur pflichtwidrigen, sondern sogar strafbewehrten - Zugriffs auf fremde Vermögensgegenstände zu widerstehen.

40

3. Auch eine Abwägung aller weiteren für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände lässt die begangenen Dienstvergehen nicht in einem milderem Licht erscheinen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG nicht nur nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten, sondern auch nach dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens.

41

Zugunsten des Beklagten sind in die Maßnahmebemessung seine disziplinarrechtliche und strafrechtliche Unbescholtenheit sowie der Umstand einzustellen, dass es sich bei ihm in der Vergangenheit wohl um einen leistungsstarken Beamten handelte. Diesen Umständen kommt jedoch keine derart gewichtige Bedeutung zu, als dass von der Verhängung der schärfsten disziplinarrechtlichen Sanktion abgesehen werden kann. Die ordnungsgemäße und straffreie Dienstverrichtung gehört zu den selbstverständlichen und von jedem Bediensteten zu beachtenden Grundregeln des Dienstverhältnisses. Ein besonders herausragendes Engagement des Beklagten wurde im Übrigen nicht aufgezeigt.

42

Für ein Handeln in einer psychischen Ausnahmesituation hat der Beklagte weder Anhaltspunkte vorgetragen noch sind diese sonst erkennbar. Eine solche Situation wird aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensumstände des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zur Begehung des Dienstvergehens führt (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 - 1 D 22.00 -, juris). Seiner widersprüchlichen Einlassung, einerseits völlig „motivlos“ gehandelt, andererseits an den Tattagen das eigene Portemonnaie vergessen zu haben, jedoch tanken zu wollen, fehlt indes jeder tatsächliche Anknüpfungspunkt für eine derartige Annahme. Gleiches gilt für die in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat oder abgeschlossenen negativen Lebensphase, für deren Vorliegen hier ebenfalls keinerlei Anhalt besteht.

43

Auch sein Geständnis und die Wiedergutmachung des Schadens nach Tatentdeckung können ihn angesichts der erheblichen Schwere des Dienstvergehens nicht wesentlich entlasten. Sofern er sich darauf beruft, den geschädigten Kolleginnen die entwendeten Beträge zurückerstattet zu haben, so liegt der Tatbestand der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens bzw. der Offenbarung des Fehlverhaltens vor Entdeckung der Tat ohnehin nicht vor. Die Geschädigte B. hat den Diebstahl zu ihrem Nachteil bereits am 15. August 2008 entdeckt und den Beklagten erstmals am 1. September 2008 mit dem Verdacht konfrontiert. Hierbei gab der Beklagte seine Tat zunächst nicht zu. Auch der Geschädigten G., die ihrerseits den Diebstahl ebenfalls kurz nach der Tat entdeckt hat, offenbarte sich der Beklagte erst, nachdem die Polizei ihn am 8. September 2008 an seinem Arbeitsplatz aufgesucht und zu einer Vernehmung wegen mehrerer Diebstahlsvorwürfe vorgeladen habe. Sein Vorgehen diente mithin, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, allein der Schadensbegrenzung.

44

Dem erheblichen disziplinarrechtlichen Gewicht steht nicht entgegen, dass der Beklagte im Strafverfahren lediglich mit Strafvorbehalt verwarnt wurde. Insbesondere kann das Strafmaß dann nicht präjudiziell für den disziplinarrechtlichen Unwertgehalt der Verfehlung sein, wenn das Fehlverhalten strafrechtlich und disziplinarrechtlich in Bezug auf die Ansehensschädigung und Vertrauensbeeinträchtigung eine eklatant unterschiedliche Bedeutung hat. In diesem Fall schlägt die strafrechtliche Beurteilung gerade nicht auf die disziplinare Wertung durch. Insoweit gilt es nämlich zu berücksichtigen, dass sich Strafrecht und Disziplinarrecht in ihren Zielen insoweit unterscheiden, als das Disziplinarverfahren nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern vielmehr der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung durch Verhängung angemessener Erziehungsmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst bei endgültigem Vertrauensverlust dient.

45

Eine unverschuldete unausweichliche finanzielle Notlage scheidet bereits angesichts der geordneten finanziellen Verhältnisse des Beklagten aus. Dahingehende Anhaltspunkte ergeben sich weder aus den Einlassungen des Beklagten noch aus den bekannten Umständen.

46

4. Nach alledem können der Dienstherr und die Allgemeinheit nicht mehr in eine beanstandungsfreie Erfüllung der Pflichten des Beklagten vertrauen. Sein Verhalten lässt nur noch den Schluss zu, dass er sich von den Pflichten seines Beamtenverhältnisses vollständig gelöst hat. Dieser endgültige Vertrauensverlust führt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG dazu, dass der Beklagte aus dem Dienst zu entfernen ist.

47

Dem steht nicht entgegen, dass es sich, wie der Beklagte meint, je um nur geringe Geldbeträge gehandelt hat. Zwar ist in Fällen des Kollegendiebstahls die Dienstentfernung nur dann Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die sog. Geringwertigkeitsschwelle von 50,00 Euro deutlich überstiegen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2012 - 2 B 8.11 -, juris Rn. 9). Jedoch ist der Beklagte nicht lediglich der einmaligen Versuchung des Zugriffs auf einen kleineren Geldbetrag erlegen. Vielmehr hat er über einen Zeitraum von mehreren Jahren zweimal Geldbeträge entwendet, die wegen des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens zusammenzurechnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2002 - 1 D 11.02 - juris). Der sich danach ergebende Betrag in Höhe von 100,00 Euro liegt, ohne dass es auf die vom Beklagten ergänzend ins Feld geführte „Inflationsbereinigung“ ankäme, deutlich über der vorgenannten Geringwertigkeitsgrenze.

48

5. Die Dienstentfernung erweist sich schließlich nicht als unverhältnismäßig. Hat ein Beamter - wie hier der Beklagte - durch vorwerfbares Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn endgültig und unwiederbringlich verloren und fehlt damit die Grundlage für eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte ist für den Betroffenen nicht unverhältnismäßig, weil sie auf einem ihm zurechenbaren Verhalten beruht und einem der anerkannten Ziele des Disziplinarrechts - nämlich der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit - dient (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Mai 2009 - 3 A 10242/09.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).

49

6. Gründe, im Sinne des § 70 Abs. 1 LDG den gesetzlichen Unterhaltsbeitrag (§ 8 Abs. 2 LDG) vollständig oder teilweise auszuschließen, liegen nicht vor.

50

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 1 LDG.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.