Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2012 - 2 StR 446/11

bei uns veröffentlicht am03.05.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 446/11
vom
3. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 3. Mai 2012 gemäß §§ 349
Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten I. und Iv. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Mai 2011, auch soweit die Mitangeklagten E. und R. betroffen sind, mit den Feststellungen (mit Ausnahme im Fall II.4) aufgehoben
a) im Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten Iv. im Fall II.4 der Urteilsgründe; die Verurteilung entfällt,
b) im Schuldspruch hinsichtlich der Angeklagten I. , Iv. und E. in den Fällen II.9, 14 und 15 der Urteilsgründe ,
c) im Schuldspruch hinsichtlich der Angeklagten I. , Iv. und R. in den Fällen II.12, 17 und 28 der Urteilsgründe ,
d) im Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten Iv. im Fall II.20, 23 und 25 der Urteilsgründe,
e) im Schuldspruch hinsichtlich der Angeklagten I. und R. im Fall II.30 der Urteilsgründe,
f) im Gesamtstrafenausspruch sowie im Ausspruch über die Kompensationsentscheidung hinsichtlich der Angeklagten I. , Iv. , E. und R. .
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten I. wegen Urkundenfälschung in 25 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Betrug, in sechs Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug sowie in sechs Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug und Anstiftung zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten Iv. hat die Strafkammer wegen Urkundenfälschung in 27 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, in sechs Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug, in sechs Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und zum Computerbetrug sowie wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den nicht revidierenden Mitangeklagten E. hat das Landgericht wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Untreue und mit Computerbetrug sowie in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, den ebenfalls nicht revidierenden Mitangeklagten R. wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Untreue und mit Computerbetrug sowie in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug zu Gesamtfreiheitsstrafen von zehn Monaten bzw. einem Jahr und vier Monaten verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es hinsichtlich aller Angeklagten eine Kompensationsentscheidung wegen überlanger Verfahrensdauer getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Die Verurteilung des Angeklagten Iv. wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug im Fall II.4 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der wiederholte Gebrauch der vom Angeklagten gefälschten Dokumente, die bereits zur Tatbegehung im Fall II.3 verwendet worden waren, stellt nach der Verurteilung in diesem Fall kein gesondert verfolgbares Tatunrecht dar. Stellt ein Täter - wie der Angeklagte Iv. im Fall II.3 der Urteilsgründe - eine unechte Urkunde her und macht sich damit wegen Urkundenfälschung strafbar, kommt eine strafbare Teilnahme des Fälschers an dem von einem anderen vorgenommenen Gebrauchmachen derselben Urkunde nicht in Betracht; insoweit liegt eine deliktische Einheit vor, in der die Beihilfehandlung aufgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, insoweit in BGHSt 53, 34 nicht abgedruckt). Soweit der Angeklagte im Übrigen durch das Herstellen der unechten Urkunde Beihilfe zum (versuchten) Betrug in den Fällen II.3 und 4 leistet, ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben. Die Verurteilung im Fall II.4 hat deshalb zu entfallen. Eines Freispruchs bedarf es insoweit - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - allerdings nicht (vgl. BGH, NStZ 2009, 347).
3
2. Soweit die Angeklagten I. und Iv. in den Fällen II.9, 14 und 15 bzw. II.12, 17 und 28 wegen Anstiftung bzw. Beihilfe zur Untreue der Mitangeklagten E. bzw. R. verurteilt worden sind, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist nicht dargetan, dass die Mitangeklagten E. und R. eine nach § 266 StGB strafbare Untreue begangen haben, an denen sich die Angeklagten I. und Iv. beteiligt haben könnten.
4
Strafbarkeit wegen Untreue setzt auch in der Variante des Missbrauchstatbestandes voraus, dass den Täter eine sog. Vermögensbetreuungspflicht trifft, die aber weder bei einem bloßen Bezug zu fremden Vermögensinteressen noch bei einer allgemeinen vertraglichen Nebenpflicht, auf die Vermögensinteressen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, gegeben ist. Vielmehr wird verlangt, dass den Täter eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen trifft (vgl. BGHSt 1, 186, 188 f.; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 266 Rn. 35). Die Rechtsprechung entscheidet im Wege einer Gesamtbetrachtung, ob es sich bei den einer Person übertragenen Aufgaben um Angelegenheiten handelt, denen die Bedeutung der Wahrnehmung von Vermögensinteressen zukommt. Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei in erster Linie, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet und ob dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbstständigkeit, mit anderen Worten die Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums verbleibt (st. Rspr; vgl. BGHSt 3, 289, 294; 4, 170, 172; 13, 315, 317).
5
Die danach erforderliche Gesamtbetrachtung führt auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur Verneinung einer für § 266 StGB erforderlichen Vermögensbetreuungspflicht (vgl. BGH, NStZ 1983, 455 zu einem Sortenkassierer mit Kontrollbefugnis des Kassenbestandes; dagegen BGH, wistra 1989, 60 zum Kassierer mit weitergehender Kontrollbefugnis). Zwar bildete die fremdnützige Vermögenssorge der bei der Postbank beschäftigten Mitangeklagten E. und R. den Hauptgegenstand ihres Tätigkeitsfeldes als Kreditsachbearbeiter bzw. Verkäufer anderer Postbankprodukte wie u.a. Versicherungen. Jedenfalls im Rahmen ihrer Kreditbearbeitung aber fehlte es den Mitangeklagten an der für die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht erforderlichen Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums, weil die zu erfüllenden Pflichten in allen Einzelheiten vorgegeben waren und eine Dispositionsbefugnis nicht bestand (vgl. BGH, NStZ 1982, 201; NStZ 1983, 455; s. auch BGH, StV 1987, 535). Zur Tatzeit bestand die Prüfung einer Kreditanfrage bei der Postbank regelmäßig darin, dass die persönlichen Angaben des potentiellen Kreditnehmers sowie der Kreditwunsch durch den Kreditberater in ein automatisiertes Programm eingegeben wurden, wobei es häufig ausreichte, lediglich einen Ausweis und zwei Gehaltsbescheinigungen vorzulegen. Das Programm errechnete selbständig, ob der potentielle Kreditnehmer den Kreditbetrag würde zurückzahlen können, wobei zur Bonitätsprüfung die in den Gehaltsabrechnungen enthaltenen Daten und eine automatisierte Schufa-Anfrage diente. Weiter zeigte das Programm den maximal möglichen Kreditbetrag an; insoweit waren die Kreditmitarbeiter von der Postbank angehalten, nach einer eventuellen Aufstockung des ursprünglichen Kreditwunschs zu fragen. Das Ergebnis der Prüfung wurde nach Eingabe der Daten in einem Ampelsystem dargestellt. Bei einem sog. "Grünfall" wurde der gewünschte Kredit sofort programmgestützt genehmigt und das Geld umgehend automatisiert zur Auszahlung angewiesen. Eine weitere Prüfung war nicht vorgesehen. Bei einem sog. "Gelbfall" kam es nicht zu einer sofortigen Darlehenszusage. Vielmehr waren die für die Kreditbearbeitung erforderlichen Unterlagen in ein besonderes Büro der Postbank einzuschicken, in dem dortige Mitarbeiter den Kreditwunsch nochmals individuell prüften. Bei einem sog. "Rotfall" wurde der Kreditwunsch vor Ort sofort abgelehnt; zu einer weiteren Prüfung kam es nicht (UA S. 14).
6
Entsprechend diesen Aufgaben und Befugnissen war kein Raum für ein eigenverantwortliches, selbständiges Handeln der Postbankkreditberater im unmittelbaren Zusammenhang mit der Kreditvergabe gegeben. Die programmgestützte und allein von den dortigen Vorgaben abhängige Kreditvergabe war auf eine zügige Vergabe möglichst vieler Kredite in möglichst kurzer Zeit, "bestenfalls binnen weniger Minuten", gerichtet. Eine individuelle Beratung des Kreditsuchenden war ebenso wenig vorgesehen wie ein Entscheidungsspielraum des Kreditberaters, dessen Tätigkeit sich insoweit auf die Eingabe der erforderlichen Daten in das System beschränkte. Dass er womöglich in sog. "Grünfällen" den Darlehensvertrag im Auftrag der Bank unterzeichnete, ändert an dieser Einschätzung nichts; denn insoweit handelte es sich um den bloßen Vollzug einer bereits getroffenen Entscheidung, die im Übrigen bereits zu einer automatisierten Auszahlung des Geldes geführt hatte.
7
Auch im Vorfeld der eigentlichen Kreditgewährung sind ausreichende Anhaltspunkte für eine gewisse Eigenverantwortlichkeit der Mitangeklagten E. und R. nicht zu erkennen. Die einzelnen Kreditsachbearbeiter waren in aller Regel nicht besonders zur Überprüfung der eingereichten Unterlagen geschult (UA S. 15), so dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihnen eine besondere (strafbewehrte) Pflicht zur Prüfung der ihnen vorgelegten Unterlagen auferlegt worden ist. Ihre Tätigkeit beschränkte sich insoweit maßgeblich darauf, die ihnen übergebenen Gehaltsbescheinigungen entgegenzunehmen und die sich daraus ergebenden, für die Kreditbearbeitung erforderlichen Daten in das System einzugeben. Soweit der Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang davon ausgeht, die Postbankmitarbeiter seien die "einzige Kontrollinstanz" gewesen, die anhand eines eigenen Eindrucks von der Person des Darlehensinteressenten und aufgrund einer Prüfung der vorgelegten Unterlagen entschieden hätten, ob die mit den vorgelegten Unterlagen behauptete Bonität tatsächlich vorgelegen habe, und darauf die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht stützt, findet dies in den (bisherigen) Urteilsfeststellungen keine Stütze.
8
Dass die Kreditbearbeiter zu Beginn einer Kreditanfrage gehalten waren, die Kreditsuchenden auf die Voraussetzungen einer möglichen Kreditgewährung und die Notwendigkeit der Vorlage gewisser Bescheinigungen und Unterlagen hinzuweisen, begründet im Übrigen auch kein eigenverantwortliches Handeln. Denn auch dies folgte den bindenden Vorgaben der Postbank, ohne dass gewisse Handlungsspielräume für die Kreditbearbeiter erkennbar wären (vgl. BGH, NStZ 1983, 455).
9
Das Fehlen der Vermögensbetreuungspflicht bei den Mitangeklagten E. und R. führt zur Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten I. und Iv. , auch soweit sie in diesen Fällen rechtsfehlerfrei wegen tateinheitlich verwirklichter Urkundenfälschung und Computerbetruges verurteilt worden sind. Die Aufhebung erstreckt sich insoweit gemäß § 357 StPO auch auf die nicht revidierenden Mitangeklagten E. und R. . Da es nicht ausgeschlossen erscheint, dass noch Feststellungen zum Bestehen einer Vermögensbetreuungspflicht getroffen werden können, verweist der Senat die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
10
3. Die Verurteilung des Angeklagten Iv. in den Fällen II.20, 23 und 25 der Urteilsgründe, jeweils wegen Beihilfe zum Betrug, sowie des Angeklagten I. im Fall II.30 der Urteilsgründe wegen Betruges hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat in diesen Fällen die Annahme eines (Gefährdungs-)Schadens nicht rechtsfehlerfrei begründet (UA S. 76).
11
Die Annahme eines (Gefährdungs-)Schadens und damit eines vollendeten Betruges auch im Zusammenhang mit einer Kreditvergabe verlangt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2012, 907, 916) die konkrete Feststellung eines Vermögensschadens, bezogen auf den Zeitpunkt der Darlehensauskehrung, wobei dieser Schaden in aller Regel der Höhe nach konkret zu beziffern ist und sich aus der Differenz zwischen der ausgekehrten Darlehenssumme und dem - nach bilanzrechtlichen Maßstäben zu bewertenden - tatsächlichen Wert des Rückzahlungsanspruches des Darlehensgebers zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung, bestimmt (vgl. zum Kreditbetrug BGH, NStZ-RR 2005, 374 f.). Dabei ist davon auszugehen, dass die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs des Darlehensgebers durch die Bonität des Schuldners, gegebenenfalls aber auch durch die Güte einer eventuellen Sicherheit bestimmt ist. Ist der Darlehensnehmer von vornherein zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig , ist der Wert des mit Abschluss des Darlehensvertrages entstandenen Rückzahlungsanspruches des Darlehensgebers mit Null zu bewerten, ein Schaden also in Höhe des versprochenen und ausgezahlten Darlehens entstanden. Besteht dagegen auch nur die Bereitschaft zu teilweiser Tilgung des Darlehensanspruches, kann nicht von einer völligen Wertlosigkeit des Rückzahlungsanspruchs ausgegangen werden (vgl. BGH, NStZ 2010, 329, 330).
12
Gemessen daran begegnet die Annahme eines Gefährdungsschadens in den Fällen II.20, 23, 25 und 30 durchgreifenden rechtlichen Bedenken, während in den übrigen Fällen von Kreditvergabe angesichts jeweils festgestellter Zahlungsunfähigkeit und - unwilligkeit entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts von einem Schaden in Höhe der gesamten Darlehenssumme ausgegangen werden kann.
13
Das Landgericht hat abweichend von den übrigen Fällen in den Fällen II.23, 25 und 30 der Urteilsgründe keine Feststellungen zum (Gefährdungs -)Schaden getroffen. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich nicht entnehmen, ob und in welcher Höhe mit der Darlehensauskehrung ein Vermögensschaden entstanden ist. Im Fall II.23 teilt das Landgericht zwar mit, dass der Kredit "aufgrund der vermeintlichen Bonität der Kre- ditnehmerin" ausgezahlt worden sei (UA S. 50). Ob dieser aber bei Mitteilung der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bewilligt worden wäre und ob der von der kreditgewährenden Bank erlangte Rückzahlungsanspruch nach den dargelegten Maßstäben minderwertig ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Dies gilt auch im Fall II.25, in dem die Besonderheit hinzukommt, dass der Darlehensnehmer immerhin eineinhalb Jahre lang die vereinbarten Darlehensraten entrichtete (UA S. 52). Was dies für die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs bedeutet, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Hinsichtlich des Falles II.30 der Urteilsgründe teilt das Urteil zwar mit, die Angeklagten I. und R. hätten gewusst, dass die Darlehensnehmerin den Kredit möglicherweise nicht vollständig zurückzahlen würde, setzt sich aber nicht mit dem Umstand auseinander, dass der im Laufe des Jahres 2008 ausgezahlte Kredit bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung (offensichtlich ) beanstandungsfrei bedient worden ist (UA S. 60). Ob angesichts dessen überhaupt ein konkreter Gefährdungsschaden angenommen werden kann, lässt sich auf der Grundlage der mitgeteilten Informationen nicht abschließend beurteilen. Letztlich gilt dies auch im Fall II.20 der Urteilsgründe, auch wenn die Strafkammer insoweit mitteilt, eine Rückführung des ausgezahlten Darlehens von 10.000 € sei dem Darlehensnehmer weder möglich gewesen noch habe er dies beabsichtigt (UA S. 46). Diese an sich für die Annahme einer vollständigen Wertlosigkeit des Rückzahlungsanspruchs ausreichende Feststellung steht im Widerspruch zu dem weiteren Hinweis des Landgerichts, in diesem Vertragsverhältnis stünden zum 31. März 2011 insgesamt 8.514,64 € offen (UA S. 47). Daraus ergibt sich nämlich, dass tatsächlich doch Tilgungsleistungen durch den Darlehensnehmer auf den ursprünglichen Darlehensbetrag von 10.000 € erbracht worden sind. Was daraus für den Wert des Rückzahlungsanspruchs folgt, wird das Landgericht nunmehr zu prüfen haben.
14
Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen Betruges bzw. Beihilfe zum Betrug erfasst auch die an sich rechtsfehlerfreien Verurteilungen wegen Urkundenfälschung. Sie erstreckt sich im Fall II.30 der Urteilsgründe auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten R. .
15
4. Mit der Aufhebung der Schuldsprüche in den genannten Fällen geraten die jeweiligen Einzelstrafen in Wegfall. Dies zieht bei allen Angeklagten die Aufhebung des jeweiligen Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
Ernemann Berger Krehl Eschelbach Ott

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2012 - 2 StR 446/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2012 - 2 StR 446/11

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 266 Untreue


(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

Strafprozeßordnung - StPO | § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte


Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2012 - 2 StR 446/11 zitiert 5 §§.

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Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 156/08
vom
30. Oktober 2008
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja nur II. 5. der Gründe
Veröffentlichung: ja
Die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) ist auch hinsichtlich
der Identität des zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs eine öffentliche
Urkunde im Sinne des § 271 StGB.
BGH, Beschl. vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08 - LG Wuppertal
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2.
auf dessen Antrag - am 30. Oktober 2008 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. Dezember 2007 wird, soweit es ihn betrifft,
a) die Strafverfolgung auf die unter b) aa) genannten Vorwürfe beschränkt;
b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Anstiftung zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Hehlerei sowie zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung gegen Entgelt schuldig ist, bb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Hehlerei und Beihilfe zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung gegen Entgelt sowie wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Beihilfe zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
1. Nach den Feststellungen förderte der Angeklagte die grenzüberschreitende "Verschiebung" von zwei in Italien mit falschen italienischen Fahrzeugpapieren ausgestatteten Kraftfahrzeugen ("Fahrzeugdoubletten") durch Unterstützungshandlungen bei deren Zulassung in Deutschland (II. 1. und 4. der Urteilsgründe ).
3
a) Im Fall II. 1. der Urteilsgründe war ein PKW BMW 530 D, der - zumindest nach der Vorstellung des Angeklagten sowie des Mitangeklagten N. - durch Dritte in Italien gestohlen worden war, nach Einschlagen einer falschen, einem anderen Kraftfahrzeug zugehörigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer und Fälschung der italienischen Fahrzeugpapiere als sog. "Fahrzeugdoublette" in Italien zugelassen und sodann nach Deutschland verbracht worden. Bei dem sich anschließenden Versuch, dieses Fahrzeug zum Zwecke des Weiterverkaufs durch den hierzu von einer italienischen Tätergruppe beauftragten Mitangeklagten N. in Deutschland zuzulassen, begleitete der Angeklagte diesen am 20. Februar 2007 zunächst bei einer Fahrt von Düsseldorf zum Kraftfahrtbundesamt nach Flensburg, um dort eine für die Zulassung erforderliche Bescheinigung abzuholen.
4
Darüber hinaus verschaffte er dem Mitangeklagten N. - wie auf der gemeinsamen Fahrt nach Flensburg vereinbart - drei falsche italienische Personalausweise zur weiteren Verwendung sowohl bei der Zulassung des PKW BMW 530 D als auch bei künftigen Taten zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung von anderweit rechtswidrig erlangten Kraftfahrzeugen, um für N. das Risiko einer Ergreifung zu verringern. Zur Beschaffung der Ausweispapiere gab der Angeklagte bei einem ihm bekannten Fälscher die Herstellung von drei - auf unterschiedliche Aliaspersonalien lautenden - Personalausweisen in Auftrag. Die von dem Fälscher zu einem Preis von 900 Euro auftragsgemäß hergestellten Ausweispapiere reichte er umgehend an den Mitangeklagten N. weiter, wofür er von diesem insgesamt 1.500 Euro verlangte.
5
Nachdem N. den PKW BMW 530 D am 21. Februar 2007 bei einer TÜV-Prüfstelle zur Erteilung der Betriebserlaubnis und zur Abgasuntersuchung vorgeführt hatte, scheiterte der Versuch, das Fahrzeug am 22. Februar 2007 unter Vorlage eines der gefälschten Personalausweise beim Straßenverkehrsamt in Düsseldorf zuzulassen; die Mitarbeiterin der Zulassungsstelle war misstrauisch geworden und hatte die Polizei informiert.
6
b) Ende März/Anfang April 2007 verwendete N. eine Kopie eines der drei ihm vom Angeklagten überlassenen falschen Personalausweise, als er einen PKW Mercedes E-Klasse bei einer Düsseldorfer Autovermietung in betrü- gerischer Absicht anmietete. Anschließend wurde das Fahrzeug nach Italien verbracht und dort mit falscher - weil für ein anderes Fahrzeug ausgegebener - Fahrzeug-Identifizierungsnummer, falschen italienischen Fahrzeugpapieren und falschen italienischen KfZ-Kennzeichen versehen als sogenannte "Fahrzeugdoublette" zum Verkehr zugelassen. Nach Rückführung des Fahrzeuges nach Deutschland sowie nach dessen Vorführung bei einer TÜV-Prüfstelle zur Erteilung einer Betriebserlaubnis und zur Abgasuntersuchung versuchte der Mitangeklagte N. am 5. April 2007 erfolglos, es beim Straßenverkehrsamt Solingen zuzulassen. Hierbei legte er wiederum einen der drei gefälschten italienischen Personalausweise vor, die er vom Angeklagten erhalten hatte. Zur Zulassung des Fahrzeuges kam es erneut nicht (Fall II. 4. der Urteilsgründe).
7
2. Das Landgericht hat die Beschaffung und Übergabe der unechten Personalausweise durch den Angeklagten an den Mitangeklagten N. hinsichtlich des PKW BMW 530 D als mittäterschaftliche Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Hehlerei sowie zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung gegen Entgelt bewertet. Bezüglich des PKW Mercedes E-Klasse hat es den Tatbeitrag des Angeklagten rechtlich als - zu den Taten betreffend den PKW BMW in Tatmehrheit stehend - täterschaftliche Hehlerei in Tateinheit mit mittäterschaftlicher Urkundenfälschung und Beihilfe zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung eingestuft.

II.


8
Die rechtliche Würdigung des Landgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte - nach Ausscheidung des Tatvorwurfs der Beihilfe zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung gegen Entgelt im Fall II. 1. der Urteilsgründe (Komplex PKW BMW 530 D) gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO - der Anstiftung zur Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 1. Alt., § 26 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Hehlerei (§ 259 Abs. 1, §§ 22, 27 Abs. 1 StGB) sowie zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung gegen Entgelt (§ 271 Abs. 1 und 3, §§ 22, 27 Abs. 1 StGB) schuldig. Im Einzelnen :
9
1. Dadurch, dass der Angeklagte unter Übergabe dreier Passfotos an den Fälscher die Herstellung von falschen Ausweispapieren für den Mitangeklagten N. in Auftrag gab, hat er sich nicht der mittäterschaftlichen Urkundenfälschung , sondern der Anstiftung zur Urkundenfälschung schuldig gemacht. Durch die Verdingung des Fälschers, gegen Bezahlung drei falsche Ausweispapiere herzustellen, bestimmte der Angeklagte diesen zu dessen Tat nach § 267 Abs. 1 1. Alt. StGB, über die nicht er, sondern allein der Fälscher Tatherrschaft hatte (vgl. BGH StV 2008, 188, 189). Gegen die Annahme eigener Tatherrschaft des Angeklagten spricht insbesondere, dass er auf die exakte Tatzeit, den Tatort sowie die Art und Weise der Erstellung der Personalausweise , d. h. unter Verwendung von Blankovordrucken oder durch Verfälschung gestohlener Ausweise, keinen Einfluss hatte.
10
2. Indem der Angeklagte die in Auftrag gegebenen, aus Blankovordrucken neu erstellten italienischen Personalausweise an sich nahm und an den Mitangeklagten N. zur weiteren Verwendung übergab, leistete er diesem Beihilfe zu dem sich anschließenden zweifachen Gebrauch der unechten Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr (§ 267 Abs. 1 3. Alt., § 27 Abs. 1 StGB). Denn durch Vorlage der falschen Personalausweise bei den Zulassungsstellen in Düsseldorf und Solingen wollte N. - um sich dem Risiko einer Strafverfolgung zu entziehen - über seine Identität täuschen (vgl. BGHSt 33, 159, 160 f.). Dabei hat der Angeklagte ihn durch Beschaffung und Übergabe der falschen Ausweise unterstützt.
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Diese Beihilfe zur zweifachen Urkundenfälschung (in der Alternative des Gebrauchens) geht indes in der Anstiftung zur Urkundenfälschung (in der Alternative des Herstellens) auf, da beide Teilnahmehandlungen eine deliktische Einheit darstellen, in der die schwerwiegendere Anstiftung der Beihilfe vorgeht (so auch Gribbohm in LK 11. Aufl. § 267 Rdn. 291 aE). Diese für die täterschaftlich begangenen Alternativen des Herstellens und Gebrauchens einer unechten Urkunde anerkannte tatbestandliche Handlungseinheit, in denen der Gebrauch der Urkunde dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (vgl. BGHSt 5, 291, 293; BGH GA 1955, 245, 246; Erb in MünchKomm-StGB § 267 Rdn. 217; Gribbohm aaO Rdn. 288; Cramer /Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 267 Rdn. 79, 79 b; aA Hoyer in SK-StGB § 267 Rdn. 114), gilt auch für die Teilnahme an den verschiedenen Tatvarianten der Urkundenfälschung (vgl. Erb aaO Rdn. 219; Cramer/Heine aaO Rdn. 80; Gribbohm aaO Rdn. 291 aE), und zwar selbst dann, wenn sich Anstiftung und Beihilfe jeweils auf Taten unterschiedlicher Haupttäter beziehen. Auch hier verbindet der Gesamtvorsatz des doppelten Teilnehmers, zur Fälschung der Urkunde gerade deshalb anzustiften, um einem anderen deren (mehrfachen) Gebrauch zu ermöglichen, dessen Teilnahmehandlungen zu einer einheitlichen Tat.
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Die ebenfalls verwirklichten Tatbestände des Sich-Verschaffens (§ 276 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. StGB) und des Überlassens (§ 276 Abs. 1 Nr. 2 3. Alt. StGB) von falschen - auch ausländischen (BGH NJW 2000, 3148; BGHR StGB § 276 Konkurrenzen 1) - Ausweispapieren, die insgesamt nur einen einheitlichen Verstoß gegen § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen (Erb aaO § 276 Rdn. 5; Gribbohm aaO § 276 Rdn. 22), treten, da sie typische Vorbereitungshandlungen zu dem - in der Anstiftung als deliktische Einheit aufgegangenen - nachfolgenden Urkundengebrauch darstellen, als mitbestrafte Vortaten zurück (BGHR StGB § 276 Konkurrenzen 1; Gribbohm aaO Rdn. 27; Erb aaO; Cramer/Heine aaO § 276 Rdn. 11; Hoyer aaO § 276 Rdn. 6).
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3. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht in Bezug auf den PKW BMW 530 D (Fall II. 1. der Urteilsgründe) die Überlassung der unechten Personalausweise an den Mitangeklagten N. auch als Beihilfehandlung zu dessen versuchter Hehlerei in Form der Absatzhilfe an diesem Fahrzeug bewertet (§ 259 Abs. 1, §§ 22, 27 Abs. 1 StGB). Die Haupttat des N. hat es zu Recht nur als Versuch einer Hehlerei angesehen. Zwar kommt es bei der Hehlerei in Form der Absatzhilfe (für die italienischen Hintermänner, die als Zwischenhehler - vgl. BGH NStZ 1999, 351, 352 m. w. N. - ihrerseits über das Fahrzeug zu eigenen Zwecken verfügen konnten) auf einen Absatzerfolg des Hehlgutes nicht an (BGHSt 22, 206, 207; 26, 358; 27, 45). Das Landgericht konnte jedoch nicht ausschließen, dass die italienische Tätergruppe den PKW BMW 530 D im Einverständnis mit dessen Eigentümer erlangt hatte, weil dieser in betrügerischer Weise einen Versicherungsschaden geltend machen wollte. Damit hätte es an der rechtswidrigen Vortat im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB gefehlt.
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4. Nicht zutreffend hat das Landgericht dagegen in Fall II. 4. der Urteilsgründe die Überlassung der unechten Ausweispapiere Ende Februar 2007 als täterschaftliche Hehlerei des Angeklagten in Form der Absatzhilfe bewertet. Der Mitangeklagte N. hat den PKW Mercedes erst Ende März/Anfang April 2007 betrügerisch erlangt. Bei diesem zeitlichen Ablauf kommt eine Hehlerei des Angeklagten durch die vorhergehende Überlassung der Personalausweise nicht in Betracht, weil der Hehlereitatbestand in sämtlichen Handlungsalternativen eine abgeschlossene Vortat voraussetzt. Tatbeiträge, die bereits erbracht werden, bevor das Hehlgut durch eine rechtswidrige Vortat erlangt ist, sich aber erst bei der Verwertung desselben auswirken, können allenfalls als Teilnahme an der Vortat oder als Beihilfe an einer etwaigen Hehlerei eines Dritten angesehen werden (vgl. BGHSt 13, 403, 405; BGH NStZ 1994, 486). Hier trifft keine der beiden Möglichkeiten zu. Insbesondere machte sich der Angeklagte bei der Überlassung der Ausweispapiere an den Mitangeklagten N. keine Gedanken über deren Verwendung bereits bei der rechtswidrigen Erlangung von Kraftfahrzeugen. Billigend in Kauf nahm er nur, dass N. die Ausweispapiere bei der gewinnbringenden Verwertung von zuvor gestohlenen Kraftfahrzeugen verwendete , so dass es für eine Teilnahme an der betrügerischen Erlangung des PKW Mercedes am Teilnahmevorsatz fehlt.
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5. Näherer Erörterung bedarf die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung. Da der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Ahndung dieses Delikts gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen hat, soweit dem Angeklagten die Unterstützung der versuchten Zulassung des PKW BMW 530 D am 22. Februar 2007 vorgeworfen worden ist, steht allein noch die vom Angeklagten durch Überlassung der falschen Ausweise geleistete Hilfe zu dem Versuch der Zulassung des PKW Mercedes E-Klasse am 5. April 2007 (Fall II. 4. der Urteilsgründe) in Rede; zu diesem Zeitpunkt richtete sich das Zulassungsverfahren nach der zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr vom 25. April 2006 (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV; BGBl I 988).
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a) Das Landgericht hat die Bemühungen des Mitangeklagten N. , den PKW Mercedes am 5. April 2007 beim Straßenverkehrsamt Solingen zum deutschen Straßenverkehr zuzulassen, als Versuch einer mittelbaren Falschbeurkundung bewertet. Bei der Subsumtion des erfolglosen Zulassungsversuchs unter den Tatbestand der § 271 Abs. 1 und Abs. 4, § 22 StGB hat es, da die Fahrzeug-Identifizierungsnummer in den Fahrzeugpapieren selbst nicht dem öffentlichen Glauben unterliege (vgl. BGHSt 20, 186), entscheidend darauf abgestellt , ob der Mitangeklagte N. dazu angesetzt habe, falsch beglaubigen zu lassen, dass das in dem Kraftfahrzeugschein nach seinen der Verwaltungsbehörde erkennbaren Merkmalen beschriebene Fahrzeug das ist, das zum öffentlichen Verkehr zugelassen werden sollte. Insoweit sei die FahrzeugIdentifizierungsnummer ein wesentliches, das jeweilige Fahrzeug kennzeichnendes Merkmal (vgl. BGHR StGB § 271 Abs. 1 Beweiskraft 1). Indem N. dem Straßenverkehrsamt Solingen einen gefälschten italienischen "Kraftfahrzeugbrief" vorgelegt habe, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer ein anderes Kraftfahrzeug betraf als das, das zugelassen werden sollte, habe er den Versuch einer mittelbaren Falschbeurkundung begangen. Hierzu habe der Angeklagte durch Überlassung der Ausweispapiere Beihilfe geleistet.
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b) Diese rechtliche Würdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Überlassung der auf Falschpersonalien lautenden Ausweispapiere zur Verwendung bei der Zulassung eines italienischen "Doublettenfahrzeugs" in Deutschland stellt eine Beihilfe des Angeklagten zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1, §§ 22, 27 StGB) des Mitangeklagten N. dar. Bei der im Rahmen des Zulassungsverfahrens auszustellenden Zulassungsbescheinigung Teil I handelt es sich um eine Urkunde i. S. d. § 271 StGB, deren öffentlicher Glaube sich auch auf die Identität des zum Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges erstreckt.
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Wegen der zum 1. März 2007 eingetretenen Änderung der rechtlichen Grundlagen des Zulassungsverfahrens bedarf es dabei keiner Entscheidung, ob die vom Landgericht in Bezug genommenen, auf der früheren Rechtslage zum Zulassungsverfahren nach §§ 23, 24 StVZO aF basierenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Frage, ob der Fahrzeugschein auch hinsichtlich der Identität des zugelassenen Fahrzeugs eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB darstellt (BGHSt 20, 186, 188 einerseits sowie BGHR StGB § 271 Beweiskraft 1 andererseits), miteinander vereinbar sind (verneinend Puppe JZ 1997, 490, 496 f.). Vielmehr gilt:
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aa) Die Zulassungsbescheinigung Teil I, die nach der zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen 38. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 24. September 2004 (BGBl I 2374) den Fahrzeugschein ersetzt hat, ist wie dieser eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB, soweit sie den Zulassungsvorgang dokumentiert und ein wesentliches Legitimationspapier bei Verkehrskontrollen darstellt (Dauer in Hentschel, Straßenverkehrsrecht 39. Aufl. § 11 FZV Rdn. 2 und 5). Allerdings kann nicht jede in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Angabe, die ein Außenstehender durch Täuschung des gutgläubigen Amtsträgers bewirkt, Gegenstand einer Straftat nach § 271 StGB sein. Strafbewehrt beurkundet im Sinne des § 271 StGB sind vielmehr nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, d. h. die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann" , erstreckt. Welche Angaben dies im Einzelnen sind, ist, wenn es an einer ausdrücklichen Vorschrift fehlt, den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, die für die Errichtung und den Zweck der Urkunde maßgeblich sind. Wesentliche Kriterien zur Bestimmung der Reichweite des öffentlichen Glaubens sind dabei - neben dem Beurkundungsinhalt als solchem - das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs sowie die Möglichkeit des die Bescheinigung ausstellenden Amtsträgers, die Richtigkeit des zu Beurkundenden zu überprüfen (BGHSt - GS - 22, 201, 203 f.; BGHSt 42, 131 f.; BGH NJW 1996, 470). Die den öffentlichen Glauben legitimierende erhöhte Beweiswirkung kann auf den eigenen Wahrnehmungsmöglichkeiten des die Urkunde ausstellenden Amtsträgers beruhen (BGH NJW 1996, 470), sie kann sich für den Urkunden- aussteller aber auch aus den im Verfahren vorzulegenden Bescheinigungen anderer öffentlicher Stellen mit erhöhter Richtigkeitsgewähr ergeben.
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bb) Nach diesen Maßstäben umfasst der öffentliche Glaube der Zulassungsbescheinigung Teil I auch die Identität des zugelassenen Fahrzeugs. Der seit 1. März 2007 in Kraft befindliche § 6 Abs. 8 FZV schreibt in Umsetzung der EG-Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. EG Nr. L 138 S. 57) - erstmals - die Identifizierung des Fahrzeuges durch die Zulassungsbehörde im Rahmen der Zulassung vor. Wie die Identifizierung durchzuführen ist, entscheidet die Zulassungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechend der amtlichen Begründung (VkBl 2006, 604) kann sie von der Identität des Fahrzeuges mit dem in der Zulassungsbescheinigung Teil II bezeichneten grundsätzlich ausgehen, wenn es sich um ein Neufahrzeug handelt, für das die Zulassungsbescheinigung Teil II durch den Hersteller zugeordnet oder wenn - wie hier - das Fahrzeug bereits einer Haupt- oder Sonderuntersuchung unterzogen wurde (Dauer aaO § 6 FZV Rdn. 10). Denn sowohl bei der Hauptuntersuchung (Anlage VIII a Nr. 4.10 zur StVZO, Verordnung vom 20. Mai 1998, BGBl I 1064, 1069; neu gefasst durch Verordnung vom 3. März 2006, BGBl I 485, 492) als auch bei der Abgasuntersuchung (Nr. 2.1 der Richtlinie für die Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer 4.8.2 Anlage VIII a StVZO - "AU-Richtlinie", VkBl 2006, 304) muss eine Identifizierung des Fahrzeuges durchgeführt werden. Nach Nr. 4.10 der Anlage VIII a zur StVZO ist dabei der Zustand der FahrzeugIdentifizierungsnummer und dessen Übereinstimmung mit den Fahrzeugdokumenten zu überprüfen, während nach der AU-Richtlinie bei der Fahrzeugidentifizierung als Identifizierungsangaben das amtliche Kennzeichen, die Emissionsschlüsselnummer /Emissionsklasse, der Fahrzeughersteller, Typ und Ausführung i. V. m. der Schlüsselnummer, die Kraftstoffart, der Stand des Wegstreckenzählers sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer mit dem Fahrzeugdokument abzugleichen sind.
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cc) Nach den Feststellungen hatte der Mitangeklagte N. den PKW Mercedes unmittelbar vor dessen am 5. April 2007 beantragter Zulassung bei einer TÜV-Prüfstelle zur Erteilung einer Betriebserlaubnis und zur Abgasuntersuchung vorgeführt. Nachdem damit die Identität des PKW am Tag vor dessen Zulassung im Rahmen der Abgasuntersuchung überprüft worden war und das Ergebnis dieser Überprüfung in der AU-Bescheinigung dem zuständigen - gemäß § 6 Abs. 8 FZV zur Identifizierung des Fahrzeuges verpflichteten - Amtsträger vorlag, konnte und wollte (vgl. BGH NJW 1996, 470) dieser zu öffentlichem Glauben beurkunden, dass die von dem Antragsteller angegebenen, in die Zulassungsbescheinigung Teil I aufzunehmenden Identifizierungsmerkmale, insbesondere die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, sich auf das Kraftfahrzeug bezogen, das am Vortag einer Abgasuntersuchung unterzogen worden war und das nunmehr zum Straßenverkehr zugelassen werden sollte. Da die mitgeteilte Fahrzeug-Identifizierungsnummer jedoch ursprünglich einem anderen Fahrzeug zugeteilt worden war, zu dem das zugelassene Fahrzeug nur eine "Doublette" darstellte, wäre im Falle der erstrebten Zulassung in der Zulassungsbescheinigung Teil I mit öffentlicher Beweiswirkung ein dahingehend unrichtiger Sachverhalt dokumentiert worden, dass das zugelassene Fahrzeug mit dem in der Zulassungsbescheinigung unter anderem anhand der FahrzeugIdentifizierungsnummer beschriebenen identisch sei.
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c) Da der Angeklagte die strafschärfende Bereicherungsabsicht des Mitangeklagten N. , dem die Zulassungen von Kraftfahrzeugen als Mittel zur Erlangung von Vermögensvorteilen dienen sollten (vgl. BGHSt 34, 299, 303), auch hinsichtlich der Zulassung etwaiger weiterer Fahrzeuge kannte, hat er als Gehilfe auch hinsichtlich des PKW Mercedes den Qualifikationstatbestand des § 271 Abs. 3 StGB erfüllt (Cramer/Heine aaO § 271 Rdn. 45; Gribbohm aaO § 271 Rdn. 109; Puppe in NK-StGB § 271 Rdn. 66; aA Hoyer in SK-StGB § 271 Rdn. 36: besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB). Einer dahingehenden Verschärfung des Schuldspruchs steht, auch wenn das Landgericht in dem Fall des PKW Mercedes nicht vom Qualifikationstatbestand der Entgeltlichkeit ausgegangen ist, das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht entgegen (st. Rspr.; BGHSt 14, 5, 7; BGH NStZ 2006, 34, 35; StV 2008, 233, 234 sowie die Nachweise bei Kuckein in KK 6. Aufl. § 358 Rdn. 18).

III.


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1. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung der Taten führen. Er ändert deshalb den Schuldspruch (§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvor wurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

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2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende weitere Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen , sind zulässig.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Schäfer

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.