Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 04. Nov. 2014 - 4 A 1058/13
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand:
2Der Kläger wohnt in L. 12 km von dem Militärflugplatz Ramstein (im Folgenden: Air Base Ramstein) entfernt, bei Ostwind nach eigenen Angaben in einer Flugschneise. Der Flugplatz wurde im Jahre 1951 im Auftrag der US-Streitkräfte errichtet und wird seit 1952 von ihnen genutzt. Seit 1973 ist dort das Hauptquartier der US-Luftstreitkräfte in Europa untergebracht. Die Air Base Ramstein ist der größte NATO-Flugplatz in Europa.
3Mit Schreiben vom 06.03.2012 beantragte der Kläger beim Bundesministerium der Verteidigung (BMVg),
4- ihm Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welchem Umfang Flugbewegungen der US-amerikanischen Luftstreitkräfte zur und von der Air Base Ramstein
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der Operation Enduring Freedom (OEF) dienen,
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dem ISAF-Mandat (International Security Assistance Force, kurz ISAF) dienen, soweit dort im Rahmen des sogenannten Targeted Killing in einem Ausmaß Zivilisten getötet werden, das den Anteil von Taliban-Kämpfern weit übersteigt,
- festzustellen, dass alle Unterstützungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland für die militärischen Operationen der US-amerikanischen Truppen im Rahmen der Operation Enduring Freedom (OEF) in Afghanistan, insbesondere soweit dabei die Air Base Ramstein benutzt wird, rechtswidrig sind,
9- die rechtswidrigen Unterstützungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland für OEF und ebenso die Unterstützung und Beteiligung an militärischen Operationen der ISAF – jedenfalls soweit sie über den rein defensiven Schutz ziviler Einrichtungen und Hilfsprojekte hinausgehen – zu unterlassen.
10Zur Begründung führte der Kläger aus, das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass das BMVg sowohl bei erlaubnispflichtigen als auch bei erlaubnisfreien Flügen den Einflug in das deutsche Hoheitsgebiet untersagen könne, wenn der Verdacht bestehe, dass die Flüge Handlungen dienten, die verfassungswidrig im Sinne des Art. 26 Abs. 1 GG seien. Entsprechendes gelte für Flugbewegungen, die gegen das völkergewohnheitsrechtliche Gewaltverbot oder gegen Art. 2 Abs. 4 UN-Charta verstießen. Demgemäß müsse das Ministerium für beide Kategorien von Flügen feststellen, ob sie rechtmäßig oder rechtswidrig durchgeführt würden. Hierzu bestehe Anlass. Die OEF in Afghanistan sei rechtswidrig. Die völkerrechtliche Legitimation der Kriegsführung nach dem 11. September 2001 in Afghanistan könne sich allein aus dem Selbstverteidigungsrecht gemäß Art. 51 der UN-Charta ergeben. Von Anfang an sei fraglich gewesen, ob ein Angriff gegen die USA vom Staat Afghanistan ausgegangen sei. Jedenfalls sei ein Selbstverteidigungsrecht mit der Resolution 1373 des Sicherheitsrates vom 28. September 2001 erloschen, mit der dieser konkrete Maßnahmen gegen die finanzielle Basis und logistische Unterstützung von Terroristen eingeleitet habe. Die Kriegsführung im Rahmen von OEF halte allerdings an. Auch die ISAF-Kriegsführung dürfte nicht völkerrechts- und verfassungsmäßig sein. Zwar beruhe die ISAF auf Resolutionen des Sicherheitsrats und Mandaten des Bundestags. Es würden aber von der ISAF in großem Umfang sog. Targeted Killings durchgeführt, bei denen auf der Basis von Satelliteninformationen angebliche Terroristen durch Kommandoaktionen und zunehmend unter Einsatz von Drohnen getötet würden. Nach Feststellungen des Afghanistan Analysts Network seien im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 30. September 2011 bei sog. „capture or kill raids“ 90 % der Getöteten Nichtkombattanten gewesen. Diese Form der Kriegsführung halte sich nicht im Rahmen des Zusatzprotokolls II zu dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht-internationaler bewaffneter Konflikte vom 8. Juni 1977 (ZP II). Es handele sich um exzessive Kriegsführung, die völkerrechts- und verfassungswidrig sei und unterbunden werden müsse. Gleiches gelte für die sog. Folterflüge, mit denen die US-Armee und die CIA weltweit in willigen Staaten foltergestützte Vernehmungen durchführten. Diese seien in großem Umfang über die Air Base Ramstein abgewickelt worden. Sollte sich seine, des Klägers, Rechtsauffassung bestätigen, müsse die US-Armee aufgefordert werden, ihre völkerrechtswidrige Kriegsführung von deutschem Boden aus zu unterlassen. Nach Art. 25 und 26 Abs. 1 GG könne jeder Bürger einen entsprechenden Unterlassungsanspruch geltend machen.
11Mit Schreiben vom 17. April 2012 teilte das BMVg dem Kläger mit, nach Art. 1 Abs. 4 des Aufenthaltsvertrags von 1954 und Art. 57 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut von 1959 seien die Streitkräfte der Vertragsparteien berechtigt, mit Luftfahrzeugen in das Bundesgebiet einzureisen sowie sich in und über dem Bundesgebiet zu bewegen. Auf dieser Grundlage seien die USA im Besitz einer entsprechenden Dauergenehmigung für ihre Militärluftfahrzeuge. Sie bestehe für Flüge der US-Streitkräfte im Hinblick auf Ein- und Überflüge in den/im Luftraum der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich des Luftraums der fünf neuen Länder. Diese Genehmigung sei grundsätzlich für ein Kalenderjahr gültig und könne auf Antrag der US-Botschaft erneuert werden. Die Dauergenehmigung gelte für alle Flugzeuge, die im US-Militärdienst zum Transport von Personal und Material verwendet würden. Dabei könne es sich auch um eine zivile Maschine handeln, die im Auftrag der US-Streitkräfte eingesetzt werde. Vor diesem Hintergrund lägen dem BMVg keine Informationen dazu vor, wie viele Einzelflüge unter Nutzung der erteilten Dauergenehmigung durchgeführt würden.
12Mit seiner am 25. April 2012 erhobenen Klage hat der Kläger unter Verweis auf Literatur und Rechtsprechung im Wesentlichen vorgetragen, dem Bürger stehe eine Klagebefugnis bei einer möglichen Verletzung des völkerrechtlichen Gewaltverbots nach Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta zu. Dieses binde zwar grundsätzlich nur Staaten. Es bedürfe daher einer besonderen Rechtsgrundlage, wenn sich ein Bürger im Verhältnis zu seinem Staat darauf berufen können solle. Eine solche Rechtsgrundlage sei jedoch mit Art. 25 Satz 2 GG gegeben, wonach die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes erzeugten. Dessen besondere Bedeutung habe schon Carlo Schmid im Parlamentarischen Rat hervorgehoben. Nach Wortlaut und Sinn des Art. 25 Satz 2 GG und dem Willen des historischen Verfassungsgebers solle sich auch der Bürger auf das Gewaltverbot berufen können. Das Verbot des Angriffskriegs in Art. 26 GG sei Bestandteil des völkerrechtlichen Gewaltverbots und nehme daher an der Subjektivierung aus Art. 25 GG teil. Er, der Kläger, habe wie jeder Bewohner des Bundesgebiets aus Art. 25 Satz 2 GG einen Anspruch darauf, dass die deutsche Staatsgewalt auch im Zusammenhang mit der Zulassung von Operationen ausländischer Streitkräfte nur verfassungsgemäß ausgeübt und der Gefahr verfassungswidriger Kriegshandlungen vorgebeugt werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Behörden und Gerichte der Bundesrepublik durch Art. 25 GG grundsätzlich daran gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken. Die Entfernung seines Wohnorts zu der Air Base Ramstein könne für seine Betroffenheit keine Rolle spielen. Sie bestehe im Übrigen darin, dass er seit Jahren die Nutzung der Air Base Ramstein beobachte und auf der Webseite „Luftpost“ darstelle. § 42 Abs. 2 VwGO könne nicht Art. 25 GG aushebeln, vielmehr sei diese Norm des Prozessrechts so anzuwenden, dass sie die Durchsetzung des über Art. 25 Satz 1 GG dem Bundesrecht vorgehenden Völkerrechts ermögliche. Völkerrechtswidrige Normen und Handlungen des Staates gehörten nicht zur objektiven Rechtsordnung des Grundgesetzes und könnten über Art. 25 Abs. 2 und Art. 2 Satz 1 GG als Grundrechtsverstoß geltend gemacht werden. Er sei auch individuell betroffen durch seinen Wohnsitz in unmittelbarer Nachbarschaft und in der Flugschneise des Flugplatzes Ramstein. Er sei der Gefahr terroristischer Anschläge ausgesetzt. Ob und in welchem Umfang Schutzvorkehrungen bei der Air Base Ramstein vorhanden seien, sei ihm nicht bekannt. Die US-Armee rechne jedenfalls mit terroristischen Angriffen. Die Frage, welche Auswirkungen ein solcher Angriff auf die Air Base Ramstein habe, lasse sich nicht ohne die reklamierten Auskünfte beantworten. Jedoch seien in Ramstein Raketen stationiert. Die US-Armee inspiziere, lagere und liefere (von) dort zudem jeden Monat mehr als 900 Tonnen sogenannter depleted uranium-(DU)-Munition. Bei einem terroristischen Angriff explodierende DU-Munition führe zur Kontamination. Zudem werde über die Air Base Ramstein das Munitionsdepot Miesau versorgt, welches das größte europäische Depot der USA sei. Denkbar und plausibel seien Szenarien, bei denen die Auswirkungen weit über das Gelände der Air Base hinausgingen. Nach der vorliegend übertragbaren atomrechtlichen Rechtsprechung, in der das Kriterium der räumlichen Nähe keine Rolle mehr spiele, sei er klagebefugt. Hinsichtlich seines Auskunftsanspruches sei die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Rechtsprechung zum Grundrechtsschutz durch Verfahren anzuwenden. Nur durch die begehrten, bei den US-Streitkräften einzuholenden Auskünfte sei überhaupt aufklärbar, ob die Beklagte dulde, dass von deutschem Boden aus völker- und verfassungswidrige Kriegsführung stattfinde. Die Befriedigung des Auskunftsanspruchs sei unerlässliche Bedingung für den effektiven Rechtsschutz, wie er durch die Feststellungs- und Hinwirkungsanträge angestrebt werde. Die erhobene Klage sei als Stufenklage zu verstehen.
13Zum Targeted Killing hat der Kläger weiter vorgetragen, dass nach dem ZP II Zivilpersonen nur ausnahmsweise getötet werden dürften, solange sie unmittelbar an Kampfhandlungen teilnähmen. Folglich dürften die betreffenden Personen insbesondere nicht, wie oft geschehen, zu Hause angegriffen werden. Selbst wenn es sich bei den getöteten Personen um Angehörige des bewaffneten Flügels der nichtstaatlichen Konfliktpartei oder um Zivilpersonen gehandelt habe, die aktiv an den Kampfhandlungen teilgenommen hätten und mithin zulässige militärische Ziele gewesen seien, folge daraus noch nicht, dass die Targeted Killings rechtmäßig gewesen seien. Auch hier gelte das Verbot der Verursachung unverhältnismäßiger Kollateralschäden in seiner völkergewohnheitsrechtlichen Ausprägung. Angesichts der Tatsache, dass das Afghanistan Analyst Network von einem Anteil von 95 % ziviler Opfer ausgehe, sei eine Vielzahl der Targeted Killings in jedem Fall wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig und eine deutsche Beteiligung an diesen Tötungen mithin nicht zulässig. Die für solche Tötungen eingesetzten Drohnen würden für den Lufttransport zerlegt. Dieser erfolge ausweislich eines Berichts im „Y“, dem Magazin der Bundeswehr, mit Transportflugzeugen des Typs C-130 Herkules, die ständig in Ramstein starten und landen würden. Drohneneinsätze würden von der CIA und der US-Armee durchgeführt, die eigene Tötungslisten führten. Bei den Angriffen seien insgesamt etwa 3.000 Menschen getötet worden. Über die Zahl der getöteten Zivilisten gebe es sehr widersprüchliche Feststellungen.
14Der Kläger hat beantragt,
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1. ihm Auskunft darüber zu erteilen,
ob und in welchem Umfang Flugbewegungen der US-amerikanischen Luftstreitkräfte zur und von der Air Base Ramstein der Operation Enduring Freedom (OEF) dienen,
18ob und in welchem Umfang über Ramstein bewaffnete Drohnen für die OEF von den USA nach Afghanistan, Pakistan und Somalia transportiert werden,
19ob und in welchem Umfang sich die Bundesregierung Gewissheit darüber verschafft, dass die Drohneneinsätze den Vorgaben des Zusatzprotokolls II zu dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte vom 08.06.1977 (ZP II) und dem Völkergewohnheitsrecht Genüge tun, insbesondere dass nur Kombattanten und nicht Zivilpersonen getötet werden;
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2. ihm Auskunft darüber zu erteilen,
ob und in welchem Umfang Flugbewegungen der US-amerikanischen Luftstreitkräfte zur und von der Air Base Ramstein dem ISAF-Mandat dienen,
23ob und in welchem Umfang sich die Bundesregierung Gewissheit darüber verschafft, dass die Drohneneinsätze den Vorgaben des Zusatzprotokolls II zu dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte vom 08.06.1977 (ZP II) und dem Völkergewohnheitsrecht Genüge tun, insbesondere dass nur Kombattanten und nicht Zivilpersonen getötet werden;
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3. ihm Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welchem Umfang Flugbewegungen, die den USA - US-Army und CIA - zuzurechnen sind, sogenannten Folterflügen („Renditions") gedient haben bzw. dienen;
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4. festzustellen, dass alle Unterstützungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland für die militärischen Operationen der US-amerikanischen Truppen im Rahmen der Operation Enduring Freedom (OEF) in Afghanistan, soweit dabei die Air Base Ramstein benutzt wird, rechtswidrig sind;
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5. festzustellen, dass alle Unterstützungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland für die militärischen Operationen der US-amerikanischen Truppen im Rahmen des ISAF-Mandats in Afghanistan, soweit dabei die Air Base Ramstein benutzt wird, rechtswidrig sind, und zwar in dem Umfang, in dem bei sogenannten Targeted Killings Zivilisten getötet werden;
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6. festzustellen, dass alle Unterstützungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland für die sogenannten Folterflüge („Renditions") der US-Armee bzw. der CIA, soweit dabei die Air Base Ramstein benutzt wurde und wird, rechtswidrig sind;
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7. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika darauf hinzuwirken, dass ab Rechtskraft dieses Urteils alle rechtswidrigen Flugbewegungen im Rahmen der Operation Enduring Freedom (OEF), soweit dafür die Air Base Ramstein benutzt wird, unterlassen werden;
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8. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika darauf hinzuwirken, dass ab Rechtskraft dieses Urteils alle rechtswidrigen Flugbewegungen für das ISAF-Mandat, soweit in dessen Rahmen sogenannte Targeted Killings-Operationen durchgeführt werden und soweit dafür die Air Base Ramstein benutzt wird, unterlassen werden;
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9. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika darauf hinzuwirken, dass ab Rechtskraft dieses Urteils alle Folterflüge („Renditions") unterlassen werden.
Die Beklagte hat beantragt,
39die Klage abzuweisen.
40Die Klage sei unzulässig. Es fehle hinsichtlich aller Klageanträge an einer Betroffenheit des Klägers, d. h. an einer Klagebefugnis bzw. am Feststellungsinteresse. Mit Blick auf die Entfernung von 12 km zwischen seinem Wohnort und dem Flugplatz Ramstein wie auch auf den seit dem 11. September 2001 abgelaufenen Zeitraum sei nicht ersichtlich, dass der Kläger einem höheren Gefahrenszenario terroristischer Anschläge ausgesetzt sei als die übrige Bevölkerung im Bundesgebiet. Aus Art. 25 und 26 GG seien keine einklagbaren subjektiven Rechte im vorliegenden Fall herzuleiten. Eine Betroffenheit des Klägers unter nachbarrechtlichen Gesichtspunkten scheide aus. Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens habe der Kläger ein berechtigtes Interesse an den begehrten Informationen nicht dargetan. Die auf Feststellung und Leistung gerichteten Klageanträge seien offensichtlich aussichtslos und könnten damit nicht zur Begründung eines solchen Interesses herangezogen werden. Eine Verletzung eigener Rechte des Klägers sei unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich. Die Klageanträge seien auch überwiegend zu unbestimmt. Die Klage wäre aber auch in der Sache unbegründet. Das Auskunftsbegehren habe das BMVg vollumfänglich mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen beantwortet. Der CIA könnten zivile, nichtgewerbliche Flüge zugeordnet werden. Der Einflug im nichtgewerblichen Gelegenheitsverkehr sei jedoch nach dem Chicagoer Abkommen erlaubnisfrei. Folglich seien für so deklarierte Flüge keine Anträge auf Erteilung von Einflugerlaubnissen erforderlich. Hierfür wäre das BMVg auch nicht zuständig. Nach dem Bericht des Untersuchungsausschusses vom 18. Juni 2009 seien lediglich zwei sogenannte CIA-Gefangenenflüge mit Bezug zum deutschen Staatsgebiet festzustellen gewesen, davon bei einem mit Nutzung des Flugplatzes Ramstein. Von beiden Flügen habe die Bundesregierung nachweislich keine Kenntnis gehabt. Nach Bekanntwerden der Medienberichte über derartige angebliche Flüge habe sich die Bundesregierung für eine Klärung und Unterlassung eingesetzt. Die OEF finde als gemeinsame Reaktion auf terroristische Angriffe auf die USA ihre Grundlage im Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung nach Art. 51 der UN-Charta. Dieses Recht habe der UN-Sicherheitsrat in verschiedenen Resolutionen anerkannt. Am 2. Oktober 2001 habe die NATO hierfür erstmals den Bündnisfall ausgelöst. Die OEF verfüge damit bis heute über eine hinreichende Rechtsgrundlage. Betreffend die sog. Targeted Killings gebe es keinen Grund zu der Annahme, dass in diesem Zusammenhang bei der ISAF-Operationsführung völkerrechtlich verbindliche Regeln nicht beachtet worden seien. Der vom Kläger vorgetragene Anteil von 95 % ziviler Opfer erschließe sich nicht.
41Mit seinem vom Kläger angefochtenen Urteil vom 14. März 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Für die Leistungsanträge zu Ziffer 1. bis 3. fehle die erforderliche Klagebefugnis. Diese habe die Funktion, Popularklagen und Interessentenklagen auszuschließen. Der Kläger habe keine Tatsachen vorbringen können, die es als möglich erscheinen ließen, dass er gerade in seiner Rechtssphäre durch das Unterlassen der Beklagten betroffen sei und seine subjektiven öffentlichen Rechte verletzt seien. Seine Berufung auf Art. 25 Satz 2 GG, ggf. in Verbindung mit Art. 26 GG führe nicht zu der erforderlichen Klagebefugnis. Zwar gehörten das Gewaltverbot und das Verbot des Angriffskrieges zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, die gemäß Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts seien und allgemeinen Gesetzen vorgingen. Angesichts dessen seien wissentliche Unterstützungsleistungen seitens der Bundesrepublik zugunsten der USA durch Gewährung von Überflugrechten und der Nutzung von im Inland gelegenen Militärstützpunkten völkerrechtlich sehr bedenklich, soweit die USA diese zu völkerrechtswidrigen Handlungen nutzen sollten. Mit dieser völkerrechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland korrespondiere jedoch kein subjektives Recht des Klägers. Unabhängig von der Frage, ob das völkerrechtliche Gewaltverbot und das Verbot eines Angriffskrieges überhaupt individuelle Rechte begründen könnten, lasse sich selbst unter Zugrundelegung der weitestgehenden hierzu in der Literatur vertretenen Auffassung die erforderliche individuelle Betroffenheit des Klägers nicht feststellen. Auch die Vertreter der Auffassung, über Art. 25 Satz 2 GG werde das allgemeine völkerrechtliche Gewaltverbot zu einem Unterlassungsanspruch des Einzelnen, verlangten zum Ausschluss von Popularklagen neben einer eklatanten Verletzung des Gewaltverbotes eine besondere faktische Betroffenheit des Einzelnen, um subjektive Rechte begründen zu können. Der Bruch der völkerrechtlichen Norm müsse das Rechtssubjekt in einer Form betreffen, die es von der Allgemeinheit unterscheide und es in einer im Vergleich mit der Allgemeinheit besonderen Form auszeichne. Eine solche faktische Betroffenheit des Klägers sei hier nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass er 12 km vom Flughafen Ramstein entfernt wohne, könne dies ebenso wenig bewirken wie seine langjährige Beobachtung und Dokumentation der Nutzung der Air Base. Ein nennenswert erhöhtes Risiko, Opfer terroristischer Anschläge oder von Betriebsunfällen zu werden, sei nicht festzustellen. Dass die Beklagte einer etwaigen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht genügt hätte, sei weder ersichtlich noch vorgetragen.
42Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung hat der Kläger zunächst sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Die Klage sei zulässig. Er verfüge über die erforderliche Klagebefugnis. Jede erhebliche Erhöhung des Risikos für ein grundrechtliches Schutzgut sei ein Grundrechtseingriff und begründe damit eine Klagebefugnis. Die Auferlegung einer Risikotragungspflicht ergebe sich hier aus einer Kombination mehrerer staatlicher Entscheidungen. Hierzu gehörten die flughafenrechtliche Planfeststellung, die Bestimmung der Flugverfahren und die Genehmigung der mit der Klage angegriffenen Flüge bzw. Nutzungen der Air Base Ramstein. Sein - des Klägers - Risiko für Leben, Leib und Eigentum sei signifikant höher als das der Allgemeinheit. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt, da die angegriffenen Flüge völkerrechtswidrig seien und deshalb keinem legitimen Gemeinwohlziel dienen könnten. Eine solche Nutzung verstoße gegen die öffentliche Sicherheit, die insbesondere die subjektiven Rechte Einzelner auf Eigentum, Gesundheit, Freiheit und Ähnliches umfasse. Auf diese Grundrechte könne er sich hier berufen. Die Air Base Ramstein werde durch die völkerrechtswidrigen Flugbewegungen im Falle eines bewaffneten Konfliktes zu einem legitimen Angriffsziel. Dies begründe eine erhebliche Gefahr für umliegendes Eigentum. Gleiches gelte für sein Recht auf körperliche Unversehrtheit. Insoweit seien auch das erhöhte Absturzrisiko von Flugzeugen und das Risiko terroristischer Angriffe zu berücksichtigen. Die erforderliche Schadensvorsorge habe die Beklagte nicht getroffen. Zudem werde durch die Flugbewegungen sein Anspruch auf Achtung seines Privatlebens verletzt. Vor allem folge seine Subjektivberechtigung indes aus Art. 25 GG i. V. m. dem völkerrechtlichen Gewaltverbot und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei er durch seinen Wohnsitz in der Nähe des Flughafens spezifisch betroffen. Zudem ergebe sich diese Betroffenheit daraus, dass er seit Jahren in der Friedensbewegung aktiv sei und sich intensiv - auch publizistisch - mit der Air Base Ramstein und ihrer Nutzung beschäftige. Über Art. 25 Abs. 2 GG würden allgemein staatengerichtete Völkerrechtsnormen ohne Einschränkung zu individuellen Rechten und Pflichten jedes einzelnen Bundesbürgers. Dies gelte insbesondere bei einer Missachtung des Friedensgebots des Grundgesetzes. Gerade aus der Entstehungsgeschichte folge, dass jedermann ohne Einschränkung ermächtigt sei, den allgemeinen Regeln des Völkerrechts innerstaatlich Geltung verschaffen zu können. Eine Korrektur über das Kriterium der faktischen Betroffenheit sei eine juristische Erfindung, um sich dem Verfassungsgebot des Art. 25 GG nicht stellen zu müssen. Die Vorschrift funktioniere schließlich nur, wenn man ihr Auskunfts- und Unterlassungsansprüche entnehme. Art. 25 GG sei grundrechtsähnlich konstruiert. Grundrechtsschutz finde durch Verfahren statt.
43Inhaltlich mache er im Wesentlichen die seiner Ansicht nach rechtswidrigen Drohneneinsätze der USA in Afghanistan, Pakistan, Somalia, dem Jemen u. a. zum Gegenstand seiner Klage. Diese würden nach Zeitungsberichten und diversen sonstigen Quellen im Air and Space Operations Center (AOC) in Ramstein vorbereitet und nachrichtendienstlich ermöglicht. Ohne die Nutzung der Air Base Ramstein könnten diese Drohnen nicht eingesetzt werden. Wegen Missachtung des völkerrechtlichen Unterscheidungsgebotes zwischen Kombattanten und Zivilpersonen und der fehlenden Rechtfertigung im Übrigen seien diese Einsätze völkerrechtswidrig. Das habe auch der Peshawar High Court in einem Urteil vom 11. April 2014 festgestellt. Die Bundesrepublik Deutschland dürfe an ihnen nicht unterstützend mitwirken, wie dies durch Duldung der Vorgänge in Ramstein der Fall sei. Die Anträge zur Kriegführung im Rahmen der OEF und zu den Renditions verfolge er nicht weiter.
44Der Kläger beantragt nunmehr:
45I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln
46vom 14.03.2013 wird abgeändert.
47II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger
48Auskunft darüber zu erteilen,
491. ob, und wenn ja, in welchem Umfang, die US-amerikanischen Streitkräfte die Air Base Ramstein, insbesondere das auf dem Gelände der US Air Base in Ramstein errichtete Air and Space Operations Center für den Einsatz bewaffneter Drohnen in Afghanistan, in Pakistan, im Jemen und in Somalia nutzen, sei es im Rahmen der Kriegführung durch die US-Streitkräfte, sei es durch die CIA;
502. ob im Rahmen der Steuerung der Einsätze bewaffneter Drohnen durch das Air and Space Operations Center (AOC) Angehörige deutscher Dienststellen, insbesondere Angehörige der Bundeswehr, sei es unmittelbar, sei es durch das Zurverfügungstellen von Informationen, mitwirken;
513. welche Informationen der Beklagten im Einzelnen über die von dem Air and Space Operations Center auf der US Air Base in Ramstein geführten Einsätze bewaffneter Drohnen vorliegen, insbesondere betreffend die Daten der ausgewählten Zielpersonen, der Informationen, die zu der Bewertung der Zielpersonen als Kombattanten berechtigen und der Auswertungsdaten betreffend die Fragen, ob es sich bei der getöteten
52Person tatsächlich um die ausgewählte Zielperson gehandelt hat, ob die getötete Zielperson auch zum Zeitpunkt des Angriffs zutreffend als Kombattant eingestuft wurde und welche Personen außer der Zielperson, im Einzelnen aufgeschlüsselt nach Kombattanten und Zivilisten,
53bei dem Angriff getötet oder verletzt wurden.
544. für den Fall, dass der Beklagten Informationen
55im Sinne der vorstehenden Ziffer 3. vorliegen, den Kläger darüber zu informieren, wie viele Waffeneinsätze mit Hilfe bewaffneter Drohnen seit Einrichtung des Air and Space Operations Centers auf der Air Base Ramstein von diesem geleitet wurden, bei wie vielen Einsätzen hiervon die ausgewählten Zielpersonen getötet und bei der anschließenden Auswertung zuverlässig identifiziert wurden und wie viele weitere Personen bei den Einsätzen, jeweils aufgeschlüsselt nach Kombattanten und Zivilpersonen, getötet oder verletzt wurden.
56Ill. Die Beklagte wird verurteilt, die Benutzung des Air and Space Operations Center auf dem Flughafen Ramstein für die Steuerung bewaffneter Drohneneinsätze durch die Streitkräfte der Vereinigten Staaten oder ihre Geheimdienste zu überwachen und vor jedem dieser Einsätze durch eigenes geeignetes Personal, das insofern aufgrund der von diesem eingeholten Informationen
57eine eigene Bewertung zu treffen hat, sicherzustellen, dass der Waffeneinsatz sich ausschließlich gegen Zielpersonen richtet, die im Zeitpunkt des Angriffs als Kombattanten einzustufen sind und die Tötung und Verletzung einer unverhältnismäßigen Zahl von Zivilpersonen ausgeschlossen ist.
58IV. Die Beklagte wird für den Fall, dass die Regierung der Vereinigten Staaten und deren Dienststellen ihr die Überwachung und Kontrolle im Sinne der vorstehenden Ziffer Ill. verweigern sollten, verurteilt, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und deren Dienststellen die weitere Nutzung der Air Base Ramstein, insbesondere des dort errichteten Air and Space Operations Centers für die Steuerung bewaffneter Drohneneinsätze zu untersagen.
59Die Beklagte beantragt,
60die Berufung zurückzuweisen.
61Die Beklagte widerspricht der ihrer Ansicht nach vorliegenden Klageänderung. Unabhängig davon habe das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen. Selbst nach der weitesten in der völkerrechtlichen Literatur vertretenen Auffassung zum Verständnis von Art. 25 GG fehle es dem Kläger mangels faktischer Betroffenheit an der erforderlichen Klagebefugnis. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch Art. 25 GG rein staatengerichtetes Völkerrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu individuellen Rechten und Pflichten des Einzelnen würde. Ein solcher „Adressatenwechsel“ sei von der Norm nie intendiert gewesen und führe insbesondere zu unhaltbaren Ergebnissen. Hierzu gehöre auch, dass sonst jedermann ohne eigene Betroffenheit die Einhaltung des (Völker-)Rechts fordern könne. Ein solches Recht sei der deutschen Rechtsordnung und insbesondere dem verwaltungsgerichtlichen Verfahrensrecht fremd.
62Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
63E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
64Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt, § 92 Abs. 3 VwGO.
65Im Übrigen ist die Berufung zulässig, aber unbegründet.
66Die Klage ist auch mit den in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat gestellten Anträgen unzulässig. Dem Kläger fehlt für seine Leistungsanträge jedenfalls die nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Klagebefugnis.
67I. Nach § 42 Abs. 2 VwGO, der nach einhelliger Rechtsprechung und ganz herrschender Auffassung in der Literatur auf die Leistungsklage analog anwendbar ist,
68vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1970 - 6 C 48.68 -, BVerwGE 36, 192, 199; Sodan, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 371 m. w. N., Wahl, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO-Kommentar (Loseblatt, Stand April 2014), § 42 Abs. 2 Rn. 33 ff.; Kopp/ Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 62.
69ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch ein Verwaltungshandeln oder dessen Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Vorschrift dient nach der Intention des Gesetzgebers dem prinzipiellen Ausschluss von Popularklagen. Durch sie soll verhindert werden, dass sich der Einzelne im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage zum Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit oder Dritter an der Wahrung von Gesetz und Recht macht.
70Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 365; Wahl, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Kommentar (Loseblatt, Stand April 2014), § 42 Abs. 2 Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 59.
71Die Klagebefugnis dient zudem dem Ausschluss von reinen Interessentenklagen. Hierunter sind Klagen zu verstehen, bei denen der Kläger an der Vornahme oder Aufhebung eines Verwaltungshandelns lediglich ein eigenes materielles, aktuelles oder künftiges Interesse hat, ohne aber in seinen Rechten verletzt zu sein.
72Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 365; Wahl, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Kommentar (Loseblatt, Stand April 2014), § 42 Abs. 2 Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 59; Ehlers, VerwArch 84 (1993), 139, 141; BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 207/87 -, BVerfGE 83, 182, 196.
73Insgesamt ist § 42 Abs. 2 VwGO damit die einfachrechtliche Ausprägung der in Art. 19 Abs. 4 GG angelegten individualschützenden Funktion verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes.
74Wahl, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Kommentar (Loseblatt, Stand April 2014), Vor § 42 Abs. 2 Rn. 1 f., 4 ff.
75Die damit erforderliche Voraussetzung, dass der Kläger durch die Unterlassung der vorrangig begehrten Auskünfte in seinen Rechten verletzt sein könnte, lässt sich nicht feststellen, insbesondere ergibt sie sich nicht aus Art. 25 S. 2 GG i. V. m. dem völkergewohnheitsrechtlichen Gewaltverbot und dem Verbot des Angriffskrieges (dazu unter 1). Auch aus grundrechtlichen Gewährleistungen kann der Kläger keine Leistungsansprüche herleiten (dazu unter 2.).
761. Nach Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts (S. 1); sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes (S. 2). Dass die hier in Rede stehenden Verbote zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehören, steht außer Frage.
77Vgl. IGH, Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua, ICJRep. 1986, S. 14, 98 ff.; Bothe, in: Graf Vitzthum (Hrsg) Völkerrecht, 3. Aufl. 2013, Abschnitt 8 Rn. 6, 9; Tomuschat, Staatsrechtliche Entscheidung für die internationale Offenheit, in: Isensee/Kirchhof, HbStR, 3. Aufl. 2013, Band XI, § 226 Rn. 4; Proelß, Das Friedensgebot des Grundgesetzes, in: Isensee/ Kirchhof, HbStR, 3. Aufl. 2013, Band XI, § 227 Rn. 21; Carreau, Droit International, 4. Aufl., S. 77; Hillgruber, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz-Kommentar, 11. Aufl. 2008, Art. 25 Rn. 34.
78Entgegen der Ansicht des Klägers, wonach er gemäß Art. 25 S. 2 GG von der Beklagten die Einhaltung des völkerrechtlichen Gewaltverbots einschränkungslos verlangen könne, lässt sich eine Klagebefugnis aus dieser Norm vorliegend nicht begründen. Art. 25 S. 2 GG ist nicht in diesem Sinne zu verstehen.
79a) In Rechtsprechung und Literatur herrscht bis heute keine einheitliche Auffassung zur Bedeutung und Tragweite der Regelung des Art. 25 S. 2 GG. Übereinstimmung besteht lediglich dahingehend, dass allgemeine Regeln des Völkerrechts, die subjektive Rechte oder Pflichten des Einzelnen bereits auf der Ebene des Völkerrechts begründen – etwa fundamentale Menschenrechte – im Geltungsbereich des Grundgesetzes von deutschen Staatsorganen sowohl nach Art. 25 S. 1 GG als auch nach Art. 25 S. 2 GG zu beachten sind.
80Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1981 - 2 BvR 1462/87 ‑, BVerfGE 57, 9, 25; Beschluss vom 26. Januar 1982 ‑ 2 BvR 856/81 ‑, BVerfGE 59, 280, 286; Beschluss vom 9. März 1983 - 2 BvR 315/83 ‑, BVerfGE 63, 332, 338; Beschluss vom 26. Oktober 2004 ‑ 2 BvR 955/00, 1038/01 ‑, BVerfGE 112, 1, 20 ff.; Vgl. Fischer-Lescano/Hanschmann, Subjektive Rechte und völkerrechtliches Gewaltverbot – Eine völker- und verfassungsrechtliche Analyse, in: Becker/Braun/ Deiseroth (Hrsg.), Frieden durch Recht?, 2010, S. 169 f.; Steinberger, Allgemeine Regeln des Völkerrechts, in: Isensee/Kirchhof, HbStR, 1. Aufl. 1992, Band VII, § 173 Rn. 69; Hillgruber, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz – Kommentar, Art. 25 Rn. 18; Tomuschat, HbStR XI, § 226 Rn. 19; Herdegen, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar (Loseblatt, Stand März 2014), Art. 25 Rn. 48.
81aa) Wohl überwiegend wird in der völkerrechtlichen Literatur für die übrigen allgemeinen Regeln des Völkerrechts angenommen, dass sie über Art. 25 S. 2 GG nur so in die deutsche Rechtsordnung inkorporiert werden, wie sie völkerrechtlich gelten. Letztlich habe die Norm lediglich deklaratorischen Charakter. Das schließt die Anerkennung subjektiver Rechte des Einzelnen im Hinblick auf völkerrechtlich allein staatengerichtete Regelungen aus.
82So etwa Heintschel v. Heinegg, in: Epping/ Hillgruber, Grundgesetz – Kommentar, 2013, Art. 25 Rn. 34, 35; Steinberger, HbStR VII, § 173 Rn. 47; Jarass/Pieroth, Grundgesetz – Kommentar, 13. Aufl. 2014, Art. 25 Rn. 13; Hofmann, in: Umbach/ Clemens, Grundgesetz – Mitarbeiterkommentar, 2001, Art. 25 Rn. 26; Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 3. Aufl. 2007, S. 166; vgl. auch Streinz, in: Sachs, Grundgesetz-Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art. 25 Rn. 47 f.
83Das Bundesverfassungsgericht hat sich ursprünglich ebenfalls für eine solche restriktive Auffassung ausgesprochen. Der Inhalt der Völkerrechtsregel solle bei der Übernahme nach Art. 25 S. 2 GG nicht verändert werden.
84Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 ‑, BVerfGE 63, 343, 373; Beschluss vom 13. Dezember 1977 ‑ 2 BvM 1/76 ‑, BVerfGE 46, 342, 403 f.; Beschluss vom 13. Januar 1976 - 1 BvR 631/69 und 24/70 ‑, BVerfGE 41, 126, 160; Beschluss vom 7. April 1965 - 2 BvR 227/64 ‑, BVerfGE 18, 441, 448; Beschluss vom 30. Oktober 1962 ‑ 2 BvM 1/60 ‑, BVerfGE 15, 25, 33.
85Entgegen seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht kann sich der Kläger durch diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht in seiner Auffassung einer allgemeinen Subjektivierung des Völkerrechts bestätigt sehen.
86Ähnlich aber wohl auch Deiseroth, Innerstaatliche Gerichte und Völkerrecht, in: Becker/Braun/ Deiseroth, Frieden durch Recht?, 2010, S. 33.
87Denn dadurch würde allein durch die Änderung des Normberechtigten bzw. –verpflichteten der Inhalt der völkerrechtlichen Regelung gerade verändert.
88bb) In späteren Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht diesen Ansatz gelockert. Eine subjektive Berechtigung aus dem Völkerrecht über Art. 25 S. 2 GG sei auch bei an sich nur staatenverpflichtenden Normen möglich, wenn die völkerrechtlichen Regelungen einen engen Bezug zu individuellen hochrangigen Rechtsgütern aufwiesen und die völkerrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden sein soll, individualschützend ist.
89Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00 u. 1038/01 ‑, BVerfGE 112, 1, 22.
90Von einer solchen – begrenzten – Subjektivierung gehen auch Teile des Schrifttums aus. In Bezug auf bestimmte Arten von allgemeinen Regeln des Völkerrechts, die auf der Ebene des Völkerrechts zwar ausschließlich Staaten als Normadressaten haben, von ihrem Inhalt her indes der Inanspruchnahme durch das Individuum im innerstaatlichen Recht zugänglich sind, würden über Art. 25 S. 2 GG innerstaatlich unmittelbar Rechte und Pflichten erzeugt. Gemeint sind damit in erster Linie jene Normen des völkerrechtlichen Fremdenrechts und des humanitären Völkerrechts, die nach derzeitigem allgemeinen Völkerrecht nicht schon selbst als subjektive Rechte oder Pflichten des Einzelnen anerkannt sind. Sie erstarkten im Wege eines sog. Adressatenwechsels durch Art. 25 S. 2 GG innerstaatlich zu subjektiven Rechten und Pflichten für den Betroffenen.
91Vgl. Hillgruber, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz – Kommentar, 11. Aufl. 2008, Art. 25 Rn. 19; Herdegen, in : Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar (Loseblatt, Stand März 2014), Art. 25 Rn. 49; Koenig, in: von Mangoldt/ Klein/Starck, Bonner Grundgesetz – Kommentar, 6. Aufl. 2012, Art. 25 Rn. 58 ff., 61; Rojahn, in: von Münch/Kunig, GG-Kommentar, 6. Aufl. 2012, Art. 25 Rn. 46; Cremer, Allgemeine Regeln des Völkerrechts, in: Isensee/Kirchhof, HbStR, 3. Aufl. 2013, Band XI, § 235 Rn. 2; Tomuschat, ebd., § 226 Rn. 19.
92Begründet wird dies im Wesentlichen mit der Erwägung, dass Art. 25 S. 2 GG leerliefe, wenn er lediglich die bereits völkerrechtlich subjektivierten Rechte erfasse, da deren Geltung im Bundesgebiet bereits über Art. 25 S. 1 GG hergestellt werde. Uneinig sind sich die Vertreter dieser Auffassung indes, ob auch das völkerrechtliche Gewaltverbot und das Verbot des Angriffskrieges in diese Kategorie subjektivierbarer Regeln des Völkerrechts fallen.
93Dafür Hillgruber, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz – Kommentar, 11. Aufl. 2008, Art. 25 Rn. 1; Streinz, in: Sachs, Grundgesetz – Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art. 25 Rn. 67b; wohl auch Cremer, HbStR XI, § 235 Rn. 32, allerdings beschränkt auf Pflichten des Einzelnen; dagegen Proelß, HbStR XI, § 227 Rn. 23; Tomuschat, Bonner Kommentar zum Grundgesetz (Loseblatt, Stand Juni 2009), Art. 25 Rn. 68, 99; Herdegen, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar (Loseblatt, Stand März 2014), Art. 25 Rn. 50; offen BVerwG, Urteil vom 24.7.2008 – 4 A 3001.07 –, BVerwGE 131, 316, 343: „Sollte das völkergewohnheitsrechtliche Gewaltverbot als allgemeine Regel des Völkerrechts gemäß Art. 25 S. 2 GG Rechte unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets erzeugen, könnten diese Rechte im Verfahren zur Erteilung der Einflugerlaubnisse geltend gemacht werden.“
94cc) Vereinzelt werden im Schrifttum subjektive Rechte grundsätzlich aus jeder allgemeinen Regel des Völkerrechts unabhängig von ihrem unmittelbaren oder mittelbaren völkerrechtlichen Adressatenkreis hergeleitet. Allenfalls werden Einschränkungen für solche Regeln gemacht, die sinnvollerweise auf Individuen keine Anwendung finden könnten, etwa die Regelungen zur Grenzziehung.
95So Fischer-Lescano/Hanschmann, a. a. O., S. 168 f.
96Auch für die Vertreter dieser – vom Verwaltungsgericht zu Recht als weitestgehend bezeichneten – Auffassung folgt aber aus Art. 25 S. 2 GG in Verbindung mit der allgemeinen Regel des Völkerrechts in der Bundesrepublik nur dann eine individuelle Klagebefugnis, wenn eine eklatante Verletzung des Völkerrechts vorliege und der Kläger hierdurch zumindest faktisch betroffen sei. Das sei dann anzunehmen, wenn das Rechtssubjekt von der Verletzung des Völkerrechts in einer im Vergleich zur Allgemeinheit besonderen Form betroffen sei.
97Vgl. Fischer-Lescano/Hanschmann, a. a. O., S. 177 ff.
98Diese Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht beim Kläger zu Recht als nicht gegeben erachtet. Abgesehen davon, dass – was hier nicht zweifelsfrei erscheint – eine eklatante Verletzung des Gewaltverbots vorliegen müsste, lässt sich jedenfalls eine besondere faktische Betroffenheit des Klägers – bei aller Unschärfe des Begriffs,
99vgl. Kessler/Salomon, DÖV 2014, 283, 289 f.
100nicht feststellen. Sein Wohnsitz in einer Entfernung von mindestens 12 km von der Air Base Ramstein lässt eine solche nicht hervortreten. Die mögliche Völkerrechtswidrigkeit der Drohnenangriffe selbst tangiert ihn dadurch nicht, da diese nicht in Deutschland stattfinden oder sich auszuwirken. Einer messbar gesteigerten Gefahr von Betriebsunfällen, terroristischen Anschlägen oder militärischen Vergeltungsschlägen ist er durch möglichweise völkerrechtswidrige Nutzungen ebenfalls nicht ausgesetzt. Sie führen insbesondere nicht dazu, dass die Air Base Ramstein erst zu einem völkerrechtlich legitimen militärischen Ziel würde. Denn das wäre sie im Falle eines militärischen Konflikts auch bei ausschließlich völkerrechtskonformer Nutzung.
101Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 2008 ‑ 8 A 10910/07 ‑, juris.
102Denkbare terroristische Handlungen sind der Beklagten nicht zurechenbar und auch nur begrenzt vorherseh- und verhinderbar. Schon deshalb scheidet ein hierauf gestützter individuell-konkreter Schutzanspruch auf – in letzter Konsequenz – Beseitigung des potentiellen Anschlagsziels aus. Zudem ist eine aktuell erhöhte Gefährdung weder erkennbar noch vom Kläger plausibel gemacht worden. Er trägt letztlich nur vor, solche Szenarien seien „denkbar“. Im letzten Jahrzehnt richteten sich terroristische Anschläge in den USA und Europa im Übrigen ganz überwiegend gegen zivile Ziele. Ein erhöhtes Gefährdungspotenzial gerade für militärische Einrichtungen ist angesichts dessen kaum zu erkennen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich dieses Gefährdungspotenzial messbar dadurch reduzierte, dass eine militärische Einrichtung nicht (mehr) zur Unterstützung möglicherweise völkerrechtswidriger Drohneneinsätze genutzt würde.
103Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 ‑, BVerwGE 131, 316 (Rn. 102); OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 4 A 1913/11 –, juris.
104Soweit sich der Kläger zur Begründung einer individuellen Betroffenheit schließlich auf seine jahrzehntelange Auseinandersetzung mit der Nutzung der Air Base Ramstein und seine hierauf bezogenen Veröffentlichungen insbesondere in der „Luftpost“ beruft, führt auch dies vor dem Hintergrund von § 42 Abs. 2 VwGO nicht weiter. Insoweit liegt der klassische Fall der reinen Interessenbetroffenheit vor, die nach dieser Vorschrift gerade keine Klagebefugnis begründen soll. Völkerrechtlich steht dem jedenfalls nichts entgegen.
105b) Unabhängig davon zielen die (neuen) Klageanträge jedenfalls im Kern auf Verhaltensweisen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Art. 25 GG überhaupt nicht erfasst sind. Danach folgt aus Art. 25 GG, dass die Bundesrepublik Deutschland alles unterlassen muss, was völkerrechtswidrigen Handlungen Dritter im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft; gleichzeitig ist sie gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden, sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes auswirkenden Handlung bestimmend mitzuwirken.
106BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00 und 1038/01 -, BVerfGE 112, 1, 24 ff.; Beschluss vom 31. März 1987 - 2 BvM 2/86 -, BVerfGE 75, 1, 18 f.; BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 -, BVerwGE 131, 316, 340 ff.; Cremer, HbStR XI, § 235 Rn. 7; weitergehend – ohne Begründung – Deiseroth, a. a. O., S. 28, der offenbar eine reine Duldung ausreichen lassen will.
107Hieraus ergibt sich, dass bei Eintritt von Folgen möglicherweise völkerrechtswidrigen Handelns - wie hier – außerhalb des Hoheitsbereiches der Bundesrepublik Deutschland ein bloßes Unterlassen nicht ausreicht, um einen Verstoß gegen Art. 25 GG zu begründen. Auch in seiner objektivrechtlichen Dimensionen soll die Bestimmung damit die Bundesrepublik nicht auf eine Rolle als eine Art allgemeine Weltstaatsanwaltschaft verpflichten. Das damit erforderliche bestimmende Mitwirken steht jedoch nach den nunmehr formulierten Klageanträgen jedenfalls überwiegend nicht (mehr) in Rede. Es ist nicht ersichtlich, dass die ins Zentrum gerückte Nutzung der Dateninfrastruktur und der Kommunikationswege im Ramsteiner AOC überhaupt von einem Mitwirken der Beklagten abhängen könnte. Im Gegenteil zeigt der Klageantrag zu III., dass der Kläger ein solches bestimmendes Mitwirken überhaupt erst als weiteres Ziel seiner Stufenklage erstrebt.
108c) Die Auffassung des Klägers, aus Art. 25 S. 2 GG ergebe sich das Recht jedes Einzelnen, bei (behaupteten) Verstößen der Beklagten gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, findet – wie ausgeführt – keine Unterstützung in Literatur und Rechtsprechung.
109Unklar insoweit allerdings Deiseroth, a. a. O.: Einerseits: Art. 25 GG bewirkt, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts die gleichen Rechtswirkungen für den einzelnen Bürger haben wie sonst innerstaatliches objektives Recht (S. 34). Andererseits: „Richtet sich eine allgemeine Regel des Völkerrechts nach ihrem völkerrechtlichen Inhalt nur an Staaten, so verleiht ihr Art. 25 S. 2 GG den Charakter eines subjektiven Rechts bzw. einer Rechtspflicht auch im innerstaatlichen Bereich. … Deshalb kann auch der einzelne Bürger aufgrund von Art. 25 Satz 2 GG verlangen, dass alle Organe seines Staates die allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht verletzen.“ (S. 35).
110Unbeschadet dessen kann sie insbesondere aus methodischen Gründen und im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift nicht überzeugen.
111aa) Das vor allem mit dem Normwortlaut und historisch begründete Verständnis des Klägers,
112vgl. näher Becker, DÖV 2013, 493, 501 f.,
113ist bereits im Ansatz verfehlt. Dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts unmittelbar geltendes Recht sind und Rechte und Pflichten begründen, heißt - gerade nach der VwGO - nämlich (noch) nicht, dass jede Regel einklagbare Rechte auslöst. Für die Pflichten ist dies ohnehin weithin anerkannt.
114Vgl. Fischer-Lescano/Hanschmann, a. a. O., S. 175; Steinberger, HbStR VII, § 173 Rn. 64; Tomuschat, HbStR XI, § 226 Rn. 19; Rojahn, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz - Kommentar, 6. Aufl. 2012, Art. 25 Rn. 28 ff.
115Begründet wird dies im Wesentlichen mit dem Vorbehalt des Gesetzes. Gleiches muss aber für den „Vorbehalt“ des § 42 Abs. 2 VwGO gelten.
116In diesem Sinne auch Hillgruber, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz-Kommentar, 11. Aufl. 2008, Art. 25 Rn. 19.
117Auch für Abwehr- und Leistungsansprüche ist anerkannt, dass nicht jedermann jedes geltende (Individual-)Recht auch in jedem Fall einklagen kann. So gewährleistet Art. 14 GG einem Grundeigentümer in Münster nicht das Recht, etwa gegen einen Deichbau in Bremerhaven zu klagen. Dass dies für völkerrechtliche Regeln wegen Art. 25 S. 2 GG grundsätzlich anders sein müsste, ist nicht zu begründen. Im Gegenteil erscheint eine Begrenzung auch bei Annahme eines unmittelbar geltenden Rechte- und Pflichtenkataloges des Völkerrechts als geradezu zwingend. Dies gilt umso mehr, als das Völkerrecht eine solche Subjektivierung selbst nicht fordert und sie auch für seinen Geltungsanspruch im Bundesgebiet nicht notwendig ist. Die Schlussfolgerung des Klägers vermengt die Frage, ob allgemeine Regeln des Völkerrechts Bestandteil des im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland geltenden objektiven Rechts sind, mit der Frage, inwieweit dem Einzelnen oder einem deutschen Staatsorgan aus einer allgemeinen Regel Rechte oder Pflichten bzw. Ermächtigungen und Beschränkungen erwachsen. Dass eine Norm des objektiven Rechts je nach ihrem sachlichen oder personellen Anwendungsbereich nur unter bestimmten Voraussetzungen subjektiven Rechte, Pflichten oder sonstigen Rechtsfolgen bewirkt, ist keine Besonderheit allgemeiner Regeln des Völkerrechts und ändert nichts daran, dass Normen gleichwohl Bestandteil des - unmittelbar geltenden - objektiven Rechts sind. Dementsprechend haben Gerichte alle allgemeinen Regeln des Völkerrechts als objektives Recht zu beachten und gegebenenfalls anzuwenden; ob sich aus einer solchen Regel Rechtsfolgen für den konkreten Einzelfall ergeben, ist jedoch eine davon zu unterscheidende Frage, die sich nach dem spezifischen Inhalt der Regel und dem jeweiligen Verfahrensgegenstand beantwortet.
118Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 – 2 BvM 1/76 – BverfGE 46, 342, 362 f., 403 f.; Steinberger, HbStR VII, § 173 Rn. 45, 47; Proelß, HbStR XI, § 227 Rn. 23; Kessler/Salomon, DÖV 2014, 283, 284.
119Diese – erforderliche – Differenzierung nimmt der Kläger nicht vor.
120bb) Entgegen seiner Auffassung und der von ihm angeführten Literatur,
121vgl. im Einzelnen auch Becker, DÖV 2013, 493, 501; Deiseroth, a. a. O., S. 30 f., 34,
122kann er sich hierfür nicht mit Erfolg auf die Entstehungsgeschichte des Art. 25 S. 2 GG berufen. Die vom Kläger herangezogenen Ausführungen von Carlo Schmid im Parlamentarischen Rat sind nicht in dem von ihm angenommenen Sinn zu verstehen. Sie belegen allein, dass das Völkerrecht nach der Intention des Parlamentarischen Rats nicht mehr außerhalb der nationalen Rechtsordnung stehen und unmittelbare Rechte und Pflichten begründen können sollte. Dass dies aber in jedem Einzelfall, für jede einzelne allgemeine Regel und für jeden Einzelnen gelten müsste, ist damit nicht gesagt. Unmittelbar gilt Völkerrecht - wie ausgeführt - auch als Teil der objektiven Rechtsordnung und kann ggf. vom Einzelnen zur Wahrung seiner Rechte fruchtbar gemacht werden. Dies gilt auch im Hinblick auf rein objektive Rechtssätze, die – wie sonstiges Recht auch – ggf. zur Auslegung, Rechtfertigung oder Abwehr von Eingriffen in die Rechtssphäre des Einzelnen heranzuziehen sind.
123Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 – 2 BvM 1/76 – BverfGE 46, 342, 362 f., 403 f.; Steinberger, HbStR VII, § 173 Rn. 67 m. w. N.; Cremer, HbStR XI, § 235 Rn. 30, 33; Proelß, ebd., § 227 Rn. 23.
124Hinzu kommt, dass die Aussagen von Carlo Schmidt vor dem Hintergrund des Art. 4 WRV, des bis dahin zumindest für den deutschen Rechtskreis weithin vertretenen Dualismus von Völkerrecht und nationalem Recht mit Dispositionsbefugnis des Letzteren,
125dazu Steinberger, HbStR VII, § 173 Rn. 1 ff., 71 m. w. N.; Cremer, HbStR XI, § 235 Rn. 4 ff., 8 ff.,
126sowie des damaligen Charakters des Völkerrechts als praktisch reines Staatenrecht gesehen werden müssen. Die Anordnung unmittelbarer Geltung war angesichts dessen – auch ohne die vom Kläger postulierte Zuerkennung einer uneingeschränkten Wächterrolle des Einzelnen für die Beachtung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts - ebenso als Pionierleistung anzusehen wie die klare Festlegung darauf, dass der Einzelne Adressat völkerrechtlicher Rechte und Pflichten sein kann. Dass dies heute als „Selbstverständlichkeit“ angesehen werden kann, ändert an diesem historischen Kontext nichts.
127Vgl. Steinberger, HbStR VII, § 173 Rn. 71 m. w. N.; Kessler/Salomon, DöV 2014, 283.
128cc) Die vom Kläger vertretene Auffassung, wonach Art. 25 GG aus einer völkerrechtlichen, dort allein staatengerichteten Regel ein uneingeschränktes (und nicht einschränkbares) Individualrecht macht, führte darüber hinaus zu grundlegenden Verwerfungen in der deutschen Rechtsordnung. Dies würde nämlich nicht nur für das Gewaltverbot gelten, sondern etwa auch für die völkerrechtlich garantierten Menschenrechte. Auch bei ihnen käme es dann auf eine individuelle Betroffenheit nicht (mehr) an. Vielmehr stünde es jedem Bürger offen, unter Berufung auf Art. 25 S. 2 GG gegen jede angenommene Menschenrechtsverletzung durch deutsche Behörden vorzugehen, auch wenn er hiervon selbst nicht betroffen wäre. Dies wiederum ließe sich nicht in Einklang damit bringen, dass die vom Grundgesetz selbst ausdrücklich geschützten Grundrechte nur bei einer persönlichen Rechtsgutsbeeinträchtigung einklagbare Rechte gewähren. Dass dies weder beabsichtigt noch sinnvoll ist, zeigt sich exemplarisch auch für das jedenfalls im Kerngehalt zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehörende Recht auf faires Verfahren.
129BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1982 - 2 BvR 856/81 -, BVerfGE 59, 280, 286; Beschluss vom 9. März 1983 - 2 BvR 315/83 -, BVerfGE 63, 332, 338; zusammenfassend Cremer, HbStR IX, § 235 Rn. 40.
130Unter Zugrundelegung der Auffassung des Klägers müsste jedermann eine vermeintliche Verletzung in jedem vor deutschen Gerichten geführten Verfahren rügen können – also etwa verfahrensintern rechtsmittelbefugt sein oder bei einer behaupteten Verletzung hiergegen zumindest die Verwaltungsgerichte anrufen können. Zur Oberaufsicht über alle Gerichtszweige sind diese indes weder gedacht noch berufen.
131Einen universellen Anspruch jeden Bewohners des Bundesgebiets auf völkerrechtgemäßes Verhalten der Bundesrepublik Deutschland könnte es damit nur im Bruch mit zentralen Regeln des deutschen (Verfassungs-)Rechts und unter Inkaufnahme fundamentaler Wertungswidersprüche geben, ohne dass hierfür Rechtfertigungen erkennbar wären.
132dd) Es hätte sich – die Auffassung des Klägers als richtig unterstellt – darüber hinaus förmlich aufgedrängt, Art. 25 S. 2 GG zumindest zu einem grundrechtsgleichen Recht zu machen. Eine Verfassungsbeschwerde unter Berufung allein auf eine Verletzung des Art. 25 GG ist indes unzulässig.
133Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00, 1038/01 -, BVerfGE 112, 1, 21 f.; Beschluss vom 7. April 1965 – 2 BvR 227/64 –, BVerfGE 18, 441, 451; Urteil vom 10. Mai 1957 - 1 BvR 550/52 -, BVerfGE 6, 389, 440; Jarass/ Pieroth, Grundgesetz – Kommentar, 13. Aufl. 2014, Art. 25 Rn. 15; Hillgruber, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz – Kommentar, Art 25 Rn. 20; Steinberger, HBStR VII, § 173 Rn. 74.
134Es ist aber gerade im Hinblick auf das Gewaltverbot kaum nachvollziehbar, dass Fachgerichte unabhängig von einer individuellen Betroffenheit eine Prüfung staatlichen Handelns auf die Vereinbarkeit mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts durchzuführen hätten, während das Bundesverfassungsgericht deren Einhaltung trotz Art. 25 S. 2 GG nur unter der Bedingung einer zusätzlichen Grundrechtsverletzung garantieren könnte. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont hat, es habe – im Rahmen seiner Zuständigkeit – im besonderen Maße darauf zu achten, dass Verletzungen des Völkerrechts durch deutschen Staatsorgane unterblieben.
135Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1107/77 -, BVerfGE 58, 1, 34; Deiseroth, a. a. O., S. 26.
136Ungeachtet dessen begegnet die Auffassung, aufgrund des Art. 25 S. 2 GG könne aus einem im Völkerrecht allein und ausschließlich staatenbezogenen Gebot oder Verbot (auch) ein Individualrecht werden, im vorliegenden Zusammenhang weiteren durchgreifenden Bedenken, insbesondere soweit das Gewaltverbot insgesamt einbezogen wird. So lässt es sich zwar vertreten, im Zuge eines Adressatenwechsels nach innerstaatlichem Recht die Führung eines Angriffskrieges auch als Verpflichtung des Einzelnen zu verstehen mit der Folge, dass dieser ebenfalls an das Gewaltverbot gegenüber anderen Staaten gebunden wäre.
137In diesem Sinn Cremer, HbStR XI, § 235 Rn. 32.
138Insoweit ergäbe sich allerdings das Problem, wie eine Aggression gegen einen anderen Staat von einer Aggression gegen den Bürger eines anderen Staates sinnvoll abgegrenzt werden könnte. Insofern birgt auch ein reiner Adressatenwechsel die Gefahr, völkerrechtliche Konturen zu verlieren. Zumindest eine weitergehende subjektivierende Auslegung, die keinen Rekurs auf den völkerrechtlichen, ggf. erweiterten Adressatenkreis nimmt, läuft damit aber der Intention des Art. 25 GG tendenziell zuwider, für einen Gleichklang der innerdeutschen Rechtslage mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu bürgen; gewissermaßen überobligationsmäßige Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen beabsichtigt oder erzwingt Art. 25 S. 2 GG dagegen nicht.
139Vgl.Steinberger, HbStR VII, § 173 Rn. 71 m. w. N.; Kessler/Salomon, DÖV 2014, 283, 288 f.; Tomuschat, HbStR XI, § 226 Rn. 19; vgl. auch Cremer, ebd., § 235 Rn. 31.
140Ein Gleichklang wäre aber bei einer Individualisierung staatengerichteter Regeln nicht (mehr) gegeben. Hinzu tritt, dass eine Klagebefugnis letztlich nicht des potentiellen Adressaten oder Verletzten in Rede steht, sondern Rechtsschutz für einen an sich unbeteiligten Dritten. Das allgemeine Völkerrecht kennt jedoch grundsätzlich keine solchen voraussetzungslosen Ansprüche oder Rechte Dritter im Falle der Verletzung des Gewaltverbotes.
141Vgl. auch Fischer-Lescano/Hanschmann, a. a. O., S. 177 ff.
142Soweit der „Entwurf zur Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Verhalten“ der International Law Commission (ILC) hierzu in Art. 42 und 48 Ansätze enthält, sind diese von besonderen, hier nicht vorliegenden (individuellen) Voraussetzungen abhängig. Zudem ist nicht ersichtlich, dass es sich insofern bereits um allgemeine Regeln des Völker(gewohnheits)rechts handelte.
143Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 2008 - 8 A 10910/07 -, juris; zum Problem auch Kessler/ Salomon, DÖV 2014, 283, 284 f.; Rojahn, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz - Kommentar, 6. Aufl. 2012, Art. 25 Rn. 53; Fischer-Lescano/Hanschmann, a. a. O., S. 177 f.
144Diese Regelungen lassen sich sinnvollerweise auch nicht aus ihrem Staatenbezug lösen. Denn Folge einer Verletzungshandlung eines Staates sind nicht allein Abwehransprüche, sondern etwa auch das Recht, Repressalien zu verhängen. Eine entsprechende unmittelbare Berechtigung von Individuen ergibt ersichtlich keinen Sinn und ist unpraktikabel.
145Vgl. Kessler/Salomon, DÖV 2014, 283, 289; wohl auch Proelß, HbStR XI, § 227 Rn. 23.
146Schwerer wiegt vor diesem Hintergrund aber der Umstand, dass das Begehren des Klägers letztlich nicht nur einen Adressatenwechsel erfordert, sondern auch einen Inhaltswechsel bedingt. Denn der neue Adressat macht nunmehr gegen den alten und ursprünglichen Adressaten eines staatengerichteten Verbots einen eigenen Individualanspruch auf Information und Unterlassung geltend. Dieser zielt zudem nicht nur auf ein Verbot des Staates ab, gegen ihn, den Kläger, Gewalt anzuwenden, sondern darauf, dies gegenüber Dritten nicht zu tun. Damit wird aus dem völkerrechtlichen Verbot ein Recht, jemand Anderem etwas in Bezug auf einen Dritten zu verbieten. Infolge dessen wird nicht nur jeglicher Individualbezug gelöst, sondern auch der völkerrechtliche Zusammenhang des Gewaltverbotes aufgegeben.
147In diesem Sinne wohl auch Cremer, HbStR XI, § 235 Rn. 31 f.
148Dies gilt umso mehr, als eine nachvollziehbare Abgrenzung zwischen absolut individualisierungsuntauglichen und nur „normal“ staatengerichteten Normen des Völkerrechts kaum gelingen dürfte. So erschließt sich jedenfalls nicht ohne weiteres, warum zwar das Recht der Grenzziehung seinem Wesen nach nur staatengerichtet sein soll, nicht aber das Recht der Grenzverletzung.
149Vgl. Heintschel v. Heinegg, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz – Kommentar, 2013, Art. 25 Rn. 35, 35.1; Steinberger, HbStR VII, § 173 Rn. 69 für das Recht auf Selbstverteidigung der Staaten; Fischer-Lescano/Hanschmann, a. a. O., S. 174 ff.; allgemein auch Cremer, HbStR XI, § 235 Rn. 59 („ausnahmsweise und unter dem Vorbehalt, dass sie nicht verfälscht werden“).
150Indiz hierfür ist nicht zuletzt, dass gerade für das Gewaltverbot umstritten ist, in welche der genannten Kategorien es fällt.
151Vgl. Proelß, HbStR XI, § 227 Rn. 23 m. w. N.
152Hinzu tritt nach dem Grundgesetz das systematische Argument, dass die Individualgerichtetheit des Aggressionsverbots in Art 26 GG aufgegriffen wird und dort allein strafrechtliche Sanktionen vorgesehen sind, während ein individueller Unterlassungsanspruch nicht geregelt ist.
153Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 2008 - 8 A 10910/07 -, juris.; Streinz, in: Sachs, Grundgesetz – Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art. 26 Rn. 7 f.; Jarass/Pieroth, Grundgesetz – Kommentar, 13. Aufl. 2014, Art. 26 Rn. 2, Hernekamp in von Münch/Kunig, Grundgesetz – Kommentar, 6. Aufl. 2012, Art. 26 Rn. 1, 33.
154c) Unabhängig von vorstehenden grundsätzlichen Einwänden ist der Kläger auch deshalb nicht nach Art. 25 GG klagebefugt, weil er zumindest mit seinen vorrangigen Klageanträgen zu II. nicht die Durchsetzung des Gewaltverbotes selbst begehrt; vielmehr erhebt er einen Auskunfts- und Informations(verschaffungs)anspruch hinsichtlich von ihm vermuteter Verletzungen dieses Verbotes. Ein solcher Anspruch ist jedoch dem allgemeinen Völkerrecht unbekannt. Die Bundesrepublik Deutschland kann danach von den USA keine Auskunft darüber verlangen, ob bzw. in welcher konkreten Art und Weise die USA beabsichtigen, Deutschland oder ein anderes Land anzugreifen. Eine völkerrechtliche Herleitung erfolgt durch den Kläger auch nicht. Was völkerrechtlich nicht existiert, kann aber auch nach Art. 25 GG im Bundesgebiet keine Rechte und Pflichten begründen.
155Der Verweis auf die grundrechtliche Dimension des Art. 25 S. 2 GG verfängt aus mehreren Gründen nicht. Zum einen ist (auch) für die Abwehransprüche des Grundgesetzes (etwa Art. 2 Abs. 2 GG) kein absoluter verfahrensrechtlicher Informationsanspruch anerkannt.
156Vgl. Badura, Staatsrecht, 5. Aufl. 2012, S. 110 ff.; Pieroth/Schlink, Grundrechte – Staatsrecht II -, 18. Aufl. 2007, Rn. 91, 100; Schoch, DÖV 2006, 1, 3.
157Auch das Bundesverfassungsgericht hat in der Chemiewaffenentscheidung keinen Auskunftsanspruch der dortigen Kläger angenommen, sondern lediglich die Darlegungsanforderungen aufgrund der fehlenden Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der bestehenden Gefährdungslage selbst abgesenkt.
158BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - 2 BvR 624, 1080, 2029/83 -, BVerfGE 77, 171, 213
159Ein Informationsrecht, wie das hier verfolgte, ist zum anderen auch keine verfahrensrechtliche Sicherung, sondern ein eigener materieller Anspruch. Schließlich könnte eine grundrechtliche Dimension nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn eine subjektive Betroffenheit bestünde. Gerade die Grundrechtsähnlichkeit setzte eine individuelle Betroffenheit des Klägers voraus, die hier fehlt.
1602. Eine Klagebefugnis des Klägers ergibt sich auch nicht aus grundrechtlichen Gewährleistungen. Die fehlende grundrechtliche Betroffenheit des Klägers hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend und mit überzeugender Begründung, die sich der Senat zu eigen macht, festgestellt. Diese Erwägungen gelten erst recht angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Beschränkung der Klageanträge. Weder Art. 14 noch Art. 2 Abs. 2 GG sind von der Datenverarbeitung für Drohnenangriffe sowie ihre Vorbereitung und Mitsteuerung im AOC in Ramstein potentiell betroffen. Ein messbar erhöhtes Risiko für Terrorangriffe und bei Vergeltungsschlägen gerade durch die möglicherweise völkerrechtswidrigen Handlungen ist – wie ausgeführt – nicht festzustellen. Soweit der Kläger (auch) Transportflüge zum Gegenstand seiner Klageanträge macht, und sich durch sie belästigt fühlen könnte (Absturzrisiko, Emissionen), ist der Transport von Drohnenteilen als solcher grundsätzlich bereits kein Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts, weil im Einzelfall zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, zu welchem Zweck die Drohnenteilen bzw. die zusammengebauten Drohnen benutzt werden. Dass jeder Drohneneinsatz völkerrechtswidrig ist, behauptet nicht einmal der Kläger.
161Abgesehen davon ergibt sich aus Art. 2 und 14 GG kein Recht der „Anwohner“, dass jeder Flugbetrieb unterbleibt, der in irgendeiner Hinsicht nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Anderenfalls könnte beispielsweise jeder Flughafenanwohner gegen Flüge vorgehen, mit deren Ladungen beispielsweise gegen Ein- und Ausfuhrbestimmungen verstoßen wird. Entscheidend ist, dass die nachbarschützenden Luftverkehrsbestimmungen eingehalten werden. Dies ist hier jedoch der Fall.
162Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 2008 - 8 A 10910/07 -, juris.
163Die rechtskräftigen Feststellungen des OVG Rheinland-Pfalz gelten erst Recht für den Kläger, der nicht in unmittelbarer Nähe zum Flughafen lebt und auch im Berufungsverfahren keine näheren Angaben dazu gemacht hat, wie sich der Flugbetrieb insgesamt auch sein Grundstück auswirkt.
164Ebenso wenig lässt sich ein messbar erhöhtes Risiko für Leib und Leben des Klägers feststellen, das im Rahmen des Art. 2 Abs. 2 GG staatliche Schutzpflichten oder vorgelagerte Informationsrechte auslösen könnte. Insbesondere hat der Kläger einen auf bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen gerichteten Anspruch nicht in einer Weise substantiiert dargelegt, die eine Klagebefugnis begründete. Aufgrund grundrechtlicher Schutzpflichten kann ein Betroffener nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich verlangen, dass die öffentliche Gewalt Vorkehrungen zum Schutz des Grundrechts trifft, die nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind. Dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt kommt bei der Erfüllung dieser Schutzpflichten ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Diese weite Gestaltungsfreiheit kann von den Gerichten je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden und der Bedeutung der auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden. Angesichts dessen kann sich diese Gestaltungsfreiheit nur unter ganz besonderen Umständen in der Weise verengen, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht genügt werden kann.
165Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - 2 BvR 624, 1080, 2029/83 -, BVerfGE 77, 170; Beschluss vom 4. Mai 2010 - 2 BvE 5/07 -, BVerfGE 126, 55; Beschluss vom 18. Februar 2010 - 2 BvR 2502/08 -, NVwZ 2010, 702; zur insoweit begrenzten Prüfungskompetenz der Gerichte auch BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 16 A 591/11 -; Beschluss vom 7. Mai 2013 - 4 A 1913/11 -, juris.
166Hiervon ausgehend ergibt sich bereits kein subjektiver Anspruch des Klägers auf staatliche Schutzvorkehrungen. Selbst bei unterstellter tatsächlicher Gefahrenlage fehlt es an der weiteren Voraussetzung, dass die Beklagte keine oder offensichtlich unzureichende Schutzvorkehrungen getroffen hätte. Das ist nicht zu erkennen. Der Kläger selbst schildert Vorbereitungsübungen der US-Streitkräfte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass während der inzwischen über 60jährigen Nutzung des Militärstützpunktes bisher nichts passiert ist. Dies spricht für grundsätzlich ausreichende Schutzvorkehrungen.
167Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - 2 BvR 624, 1080, 2029/83 -, BVerfGE 77, 170, 216.
168II. Vor diesem Hintergrund einer für alle Klageanträge fehlenden Klagebefugnis bedurfte es keiner vertieften Auseinandersetzung mit weiteren Gründen, die zur Unzulässigkeit jedenfalls einzelner Klageanträge führen dürften. Neben der von der Beklagten gerügten Klageänderung betrifft dies vor allem das unklare Verhältnis der Anträge zueinander. Der Kläger hat zwar mitgeteilt, Auskunfts- und Unterlassungsanträge stünden zueinander im Stufenverhältnis. Dies führt vorliegend allerdings nicht weiter, weil allein Leistungsanträge auf Auskunft (II.), Kontrolle (III.) und Nutzungsuntersagung (IV.) – also aktives Tun – in Rede stehen.
169Zudem erschließt sich nicht, dass die Anträge zu III. und IV. von den Auskunftsanträgen abhängen könnten - insbesondere die ausdrücklich begehrten quantitativen Feststellungen sind insoweit erkennbar ohne Belang. Unabhängig davon dürfte jedenfalls der Antrag zu IV. schon deshalb unzulässig sein, weil eine entsprechende Verpflichtung nur für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung zu III. bestehen soll. Vorratsklagen sind der deutschen Prozessordnung jedoch fremd. Dies gilt umso mehr, als der Antrag zu III. so unbestimmt ist, dass er einer Vollstreckung ebenso wenig zugänglich ist wie einer hinreichend sicheren Feststellung, dass die Beklagte bzw. die USA einer entsprechenden Verpflichtung nicht ausreichend nachgekommen sind.
170Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO.
171Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs.1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr.10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
172Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 04. Nov. 2014 - 4 A 1058/13
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 04. Nov. 2014 - 4 A 1058/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Gründe
- 1
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Das Organstreitverfahren betrifft die Frage, ob die Antragsgegnerin vor dem Einsatz der Bundeswehr im Rahmen des G8-Gipfels in Heiligendamm im Juni 2007 die Zustimmung des Deutschen Bundestages hätte einholen oder das Grundgesetz hätte geändert werden müssen.
-
A.
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I.
- 2
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1. In der Zeit vom 6. bis zum 8. Juni 2007 fand unter deutscher Präsidentschaft in Heiligendamm in Mecklenburg-Vorpommern das 33. Treffen des Weltwirtschaftsgipfels der Gruppe der Acht (G8) unter dem Motto "Wachstum und Verantwortung" statt. Daran nahmen außer den Staats- und Regierungschefs der G8-Staaten Repräsentanten der Europäischen Union, der großen Schwellenländer Brasilien, China, Indien, Mexiko und Südafrika sowie der afrikanischen Staaten Ägypten, Algerien, Nigeria, Senegal und Ghana teil.
- 3
-
Die zuständigen Sicherheitsbehörden gingen im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen mit G8-Gipfeln davon aus, dass nicht alle der angekündigten Demon-strationen und Aktionen friedlich verlaufen würden. Darüber hinaus stufte das Bundeskriminalamt in seiner Gefährdungseinschätzung die Bundesrepublik Deutschland wegen des islamistischen Terrorismus als einen Teil des europaweiten Gefahrenraums ein, in dem während des Gipfels mit Anschlägen gerechnet werden müsse. Die Sicherheitsbehörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern entwickelten daraufhin in enger Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden ein umfassendes Sicherheitskonzept.
- 4
-
2. Das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern beauftragte am 1. September 2005 den Leiter der Polizeidirektion Rostock, den Polizeieinsatz während des G8-Gipfels 2007 zu organisieren und zu leiten. Da man davon ausging, dass zur Wahrnehmung der komplexen und umfangreichen Aufgaben die Grenze der Leistungsfähigkeit der Alltagsorganisation der Polizei überschritten werden würde, wurde eine nach dem griechischen Wort "Kavala" benannte "Besondere Aufbauorganisation" (BAO Kavala) als besondere Organisationseinheit der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern unter Mitarbeit anderer Sicherheitsbehörden, unter anderem des Bundeskriminalamts und der Bundespolizei, zur Leitung und Koordinierung der Sicherheitskräfte als Teil der Polizeidirektion Rostock eingerichtet. Sie war zuständig für alle polizeilichen Einsatzlagen im Zusammenhang mit dem Weltwirtschaftsgipfel der G8 im Jahr 2007 im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion Rostock. Die BAO Kavala bestand seit dem 1. März 2006.
- 5
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3. Das Land Mecklenburg-Vorpommern und der Bund kamen im Vorfeld des Gipfels zu der gemeinsamen Einschätzung, dass Mecklenburg-Vorpommern ohne Hilfeleistungen des Bundes und anderer Länder mit der Gewährleistung der Sicherheit anlässlich des Gipfels überfordert sein würde.
- 6
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a) Mit Schreiben vom 21. März 2006 wandte sich der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern an den für die Billigung von Streitkräfteanforderungen durch die Vollzugsorgane zuständigen Bundesminister der Verteidigung und bat unter Verweis auf eine Zusage des früheren Bundeskanzlers Gerhard Schröder in allgemeiner Form um Unterstützung seitens der Bundeswehr durch die Bereitstellung von Unterbringungs-, Ver- und Entsorgungskapazitäten sowie von noch zu spezifizierendem technischen Gerät. Der Bundesminister der Verteidigung sagte dem Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 8. Mai 2006 die technisch-logistische Unterstützung grundsätzlich zu. Dabei gingen der Bund und das Land davon aus, dass es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Amtshilfe handele.
- 7
-
An den in der Folge erbrachten Unterstützungsleistungen der Bundeswehr waren rund 1.100 Soldaten und zivile Mitarbeiter beteiligt, die für die Unterbringung und Verpflegung der Sicherheitskräfte sorgten, Personen mit Hubschraubern und Booten transportierten, die medizinische Versorgung und Notfallvorsorge übernahmen, Aufklärungs- und Radartechnik zur Verfügung stellten sowie Aufklärungsmissionen mit Tornado-Flugzeugen durchführten, das seeseitige Sperrgebiet und die Seebrücke Heiligendamm absuchten, Wege und Flächen befestigten sowie Sperrvorrichtungen errichteten und Gerät und Betriebsstoffe bereitstellten. Das Vorbringen der Antragstellerin bezieht sich allein auf die Aufklärungsflüge mit Tornado-Flugzeugen, den Einsatz von Aufklärungssystemen Fennek (Spähpanzer), die Unterstützung bei der Gewährleistung der Sicherheit im Luftraum, die Errichtung eines mobilen Sanitätsrettungszentrums in Bad Doberan sowie den Einsatz von Feldjägerkräften.
- 8
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b) Das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern beantragte mit Schreiben vom 13. März 2007 unter Bezugnahme auf die Zusage technischer Unterstützung des Bundesministers der Verteidigung beim Wehrbereichskommando I "Küste" (im Folgenden: WBK I "Küste") den Einsatz von Tornado-Flugzeugen des Aufklärungsgeschwaders 51 "Immelmann" zu Aufklärungszwecken, da die Sicherheitsbehörden aufgrund polizeilicher Prognosen, auch im Hinblick auf Erfahrungen bei Castor-Transporten, damit rechneten, dass G8-Gipfelgegner versuchen würden, Blockaden auf den Zufahrtswegen nach Heiligendamm und zum Flughafen Rostock-Laage zu errichten. Insbesondere wurde befürchtet, dass sie Erddepots für Werkzeuge und Blockademittel anlegen und Manipulationen an Straßenzügen wie Unterspülungen oder Unterhöhlungen vornehmen würden. Ziel der Luftaufklärung war die Erkennung dessen.
- 9
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Die Aufklärungssysteme Tornado sind mit einer Kamerakassette ausgestattet, mit der deckungsgleiche Aufnahmen mittels optischer Kameras und Infrarotsensoren gefertigt werden können. Dies erlaubt die genaue Erfassung von Bodenveränderungen. Die optischen Bilder eignen sich nach Angaben der Antragsgegnerin mangels hinreichender Auflösung jedoch nicht zur Identifizierung von Personen. Bei den Polizeien des Landes Mecklenburg-Vorpommern und auch anderer Länder sowie des Bundes stand eine entsprechende Technik nicht zur Verfügung.
- 10
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Der Bundesminister der Verteidigung billigte am 26. April 2007 gemeinsam mit einer Vielzahl von beantragten Unterstützungsleistungen die Durchführung von zwei Aufklärungsflügen. Dies wurde durch den Befehl Nr. 1 vom 30. April 2007 des WBK I "Küste" sowie den Befehl 23/2007 vom 10. Mai 2007 des Befehlshabers Luftwaffenführungskommando und den Divisionsbefehl Nr. 33/07 der 4. Luftwaffendivision konkretisiert, mit denen das Aufklärungsgeschwader 51 "Immelmann" angewiesen wurde, Aufklärungsflüge auf Anforderung des WBK I "Küste" durchzuführen. Der Aufklärungsbedarf wurde für bestimmte Straßenabschnitte festgestellt und bei einer Besprechung der BAO Kavala mit dem Aufklärungsgeschwader am 9. Mai 2007 nochmals konkretisiert.
- 11
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In der Folge wurden insgesamt sieben Missionen mit Tornado-Flugzeugen geflogen, und zwar eine Demonstrationsmission am 3. Mai 2007 sowie Aufklärungsmissionen am 15. Mai, 22. Mai, 30. Mai, 31. Mai, 4. Juni und 5. Juni 2007. Dabei wurden pro Mission bis zu drei Luftfahrzeuge, insgesamt 14 (teilweise wiederholt dieselben) eingesetzt. Die Flugdauer betrug jeweils zwischen einer und zweieinhalb Stunden. Die Mindestflughöhe betrug bei den meisten Flügen 1.000 Fuß (etwa 300 m), zum Teil auch 500 Fuß (etwa 150 m). Beim letzten Flug wurde über dem bevölkerten Demonstranten-Camp Reddelich die Mindestflughöhe von 500 Fuß für die Dauer von 1 Minute und 22 Sekunden um 119 Fuß unterschritten. Bei den Flügen wurden Bilder angefertigt, auf denen zum Teil Personen zu sehen sind, die aber nicht identifiziert werden können. Bei keinem der Flüge waren die Bordkanonen der Tornado-Flugzeuge aufmunitioniert. Die Bordkanonen sind integraler Bestandteil der Tornados. Mit dem bloßen Auge sind deren Mündungsöffnungen nur aus geringem Abstand erkennbar.
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c) Weiterhin beantragte das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern beim WBK I "Küste" den Einsatz von neun geschlossenen Spähsystemen Fennek, bestehend aus je einem Spähpanzer zur Geländeaufklärung. Das Spähsystem Fennek ist durch die Ausstattung mit optischen Sensoren bei Tag und Nacht für die weitreichende Beobachtung von Geländeabschnitten geeignet. Der Bundesminister der Verteidigung billigte den Einsatz am 4. Juni 2007.
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Die Spähsysteme wurden zur Überwachung von Räumen und Straßen sowie der Anflugrouten von Gipfelteilnehmern verwendet und hatten den Auftrag, zu beobachten und Wahrnehmungen an die Polizei weiter zu melden. Eigenständige Reaktionen auf wahrgenommene Beobachtungen und Vorfälle waren untersagt. Es wurde kein Bild- oder Tonmaterial aufgezeichnet, vor allem keine Fotos gemacht. Die Waffenanlagen (Nebelmittelwurfanlage und Granatmaschinenwaffe oder Maschinengewehr) waren im Heimatstandort der Spähsysteme abgebaut worden und dort verblieben. Die Kommandanten waren zur Eigensicherung mit einer Pistole P8 mit fünf Schuss Munition ausgestattet. Die Spähsysteme wurden nach Angaben der Antragsgegnerin durch Polizeikräfte begleitet.
- 14
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d) Nachdem das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern auch die Unterstützung zur Abwehr von Gefahren aus der Luft durch zivile Flugobjekte beantragt hatte, wurden zur Gewährleistung der Sicherheit im Luftraum drei AWACS-Luftfahrzeuge im Rahmen des NATO-Verbandes eingesetzt, die ein Luftlagebild erstellten. Daran waren auch eine Fregatte 124 der Marine und ein Luftraumüberwachungsradar Heer für den Nahbereich Heiligendamm beteiligt; weiter stand eine Funkanbindung mit der Flugeinsatzzentrale im Einsatzabschnitt Luft bereit.
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Darüber hinaus hielt die Luftwaffe vor und während des G8-Gipfels vier Luftfahrzeuge Eurofighter und acht Luftfahrzeuge Phantom bereit, die etwa 23 Flugstunden erbrachten. Zu besonderen Kernzeiten waren jeweils zwei Jagdflugzeuge in der Luft, um die Reaktionszeiten für den Fall des Eingreifens auf ein Minimum zu verkürzen. In den übrigen Zeiträumen befanden sich die Alarmrotten im sogenannten Ground Alert in einem 15-Minuten-Bereitschaftsstatus am Boden auf den Einsatzflugplätzen. Die Jagdflugzeuge waren bewaffnet. In keinem Fall mussten sie tatsächlich eingreifen. Nach Angaben der Antragsgegnerin wurden die Maßnahmen vom Inspekteur der Luftwaffe in seiner Zuständigkeit für die Gewährleistung der Sicherheit im Luftraum über der Bundesrepublik Deutschland angewiesen.
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Unabhängig davon überflogen am 31. Mai 2007 zwei Luftfahrzeuge der Bundeswehr vom Typ Eurofighter das Camp Wichmannsdorf in einer Flughöhe von nicht unter 2.650 Fuß (etwa 800 m). Sie befanden sich nach Angaben der Antragsgegnerin auf einem routinemäßigen Ausbildungsflug.
- 17
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e) Zur Sicherung der notärztlichen Versorgung während des Gipfels beantragte das Land Mecklenburg-Vorpommern darüber hinaus die Errichtung eines mobilen Sanitätsrettungszentrums der Bundeswehr, einer mobilen Dekontaminationseinrichtung sowie die Verlegung von Luftrettungsmitteln mit Sanitätspersonal in den Bereich des Krankenhauses Bad Doberan/Hohenfelde. Diesem Antrag kam die Bundeswehr nach. Die Einrichtungen wurden von Sanitätssoldaten betrieben.
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Der Bundeswehr wurde dabei für räumlich begrenzte Teilbereiche im Liegenschaftsbereich des Krankenhauses Bad Doberan die Ausübung des Hausrechts übertragen.
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f) Zur Sicherung der Tätigkeit der Sanitätssoldaten und zur Wahrnehmung des Hausrechts wurden 83 Feldjäger im Schichtdienst eingesetzt. Dabei handelte es sich nach Angaben der Antragsgegnerin um Maßnahmen zur Eigensicherung und nicht um Amtshilfe. Unabhängig von der Ausübung des Hausrechts standen den Feldjägern dabei die Befugnisse des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw) zu.
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Darüber hinaus wurden weitere Feldjägerkräfte zum Schutz militärischer Liegenschaften eingesetzt, da deren Gefährdung im Umfeld des Gipfels als erhöht bewertet worden war.
- 21
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Die Sanitätssoldaten und Feldjäger waren uniformiert und mit Pistole oder Gewehr bewaffnet. Sie fertigten auf dem Gelände des Krankenhauses Bad Doberan und auch außerhalb Fotos an, auf denen zum Teil auch Zivilpersonen zu sehen sind.
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II.
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Die Antragstellerin beantragt in ihrer Antragsschrift vom 29. September 2007, die am 1. Oktober 2007 beim Bundesverfassungsgericht einging, festzustellen, dass die Antragsgegnerin dadurch, dass sie es unterlassen hat, vor dem Einsatz der Bundeswehr anlässlich des G8-Gipfels in Heiligendamm den Deutschen Bundestag damit zu befassen, Rechte des Deutschen Bundestages aus Art. 87a Abs. 2 GG verletzt hat.
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1. Der Antrag sei auf die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten von Verfassungsorganen gerichtet (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG). Im Verhältnis zwischen Deutschem Bundestag und Bundesregierung seien die Gesetzgebungsbefugnisse und sonstigen Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages rügefähig. Hier werde eine unterlassene Mitwirkung am Einsatz der Streitkräfte anlässlich des G8-Gipfels gerügt.
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2. Die Antragstellerin sei als Fraktion des Deutschen Bundestages im Organstreitverfahren gemäß § 13 Nr. 5 und §§ 63 ff. BVerfGG parteifähig; als dessen Organ könne sie gemäß § 64 BVerfGG dessen Mitwirkungsrechte im Wege der Prozessstandschaft geltend machen.
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3. Antragsgegenstand sei eine Unterlassung der Antragsgegnerin, die darin bestehe, dass die Mitwirkung des Deutschen Bundestages unterblieben und dies der Antragsgegnerin zuzurechnen sei. Aufgrund des Charakters der Bundeswehr als Parlamentsarmee und wegen der Regelung des Art. 87a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 35 GG, wonach die Streitkräfte außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden dürften, soweit das Grundgesetz dies ausdrücklich zulasse, sei die Mitwirkung des Deutschen Bundestages verfassungsrechtlich geschuldet gewesen. Der Charakter der Bundeswehr als Parlamentsarmee lasse sich auch für Inlandseinsätze auf die Kontrollrechte des Parlaments, etwa nach Art. 87a Abs. 1 Satz 2 GG, die Institution des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages nach Art. 45b GG und den Verfassungsvorbehalt nach Art. 87a Abs. 2 GG stützen.
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Es gehe nicht darum, ein Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Grundgesetzes einzuleiten. Die Antragstellerin wolle vielmehr festgestellt wissen, dass der Einsatz der Streitkräfte in Heiligendamm ohne hinreichende verfassungsrechtliche Ermächtigung angeordnet worden sei und damit Rechte des Deutschen Bundestages im Sinne von § 64 BVerfGG verletzt worden seien.
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4. Die Antragstellerin sei antragsbefugt. Dabei genüge es, dass die behauptete Rechtsverletzung nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht von vornherein auszuschließen sei. Das Bundesverfassungsgericht lasse ein "Handeln ohne Grundgesetzänderung" zur Begründung der Antragsbefugnis ausreichen, soweit die übergangene Norm zumindest auch Rechte des Deutschen Bundestages zur Gesetzgebung zu gewährleisten bestimmt sei.
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Art. 87a Abs. 2 GG habe auch die Funktion, Rechte des Deutschen Bundestages zur Gesetzgebung zu gewährleisten. Insoweit komme der historischen Zielrichtung der Vorschrift entscheidendes Gewicht zu. Nach Art. 143 GG in der Fassung von 1956 hätten die Voraussetzungen, unter denen es zulässig werde, die Streitkräfte im Falle eines inneren Notstands in Anspruch zu nehmen, nur durch ein Gesetz geregelt werden können, das die Voraussetzungen des Art. 79 GG erfülle. Für die Verankerung spezifischer Rechte des Deutschen Bundestages spreche auch die Gesetzesbegründung. Der Ablösung des Art. 143 GG durch Art. 87a GG habe die Zielrichtung des parlamentarischen Kompetenzschutzes zu Grunde gelegen. Dass Art. 87a Abs. 4 GG nicht ausdrücklich eine vorherige Zustimmung des Deutschen Bundestages bei den dort genannten Inlandseinsätzen fordere, führe nicht zur Preisgabe des Kompetenzschutzes, weil diese Regelung im Hinblick auf die spezifische Gefahrendimension Praktikabilitätserwägungen geschuldet gewesen sei. Für den kompetenzschützenden Charakter von Art. 87a Abs. 2 GG spreche auch, dass das Grundgesetz dem Parlament generell in Fragen der Streitkräfte eine starke Rolle zuweise: Dies werde deutlich an den Kontroll- und Begrenzungsrechten des Parlaments nach Art. 87a Abs. 1 Satz 2 GG, der Institution des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages und der Bindungswirkung des Aufhebungsverlangens nach Art. 87a Abs. 4 Satz 2 GG. Auch aus einer systematischen Auslegung ergebe sich daher, dass Art. 87a Abs. 2 GG nicht nur objektivrechtlichen Charakter habe. Die Antragsbefugnis ergebe sich daher aus Art. 87a Abs. 2 GG und dem Verfassungsvorbehalt für Einsätze der Streitkräfte im Innern, nicht aus Art. 35 Abs. 1 GG. Die Verletzung von Rechten des Deutschen Bundestages beruhe darauf, dass die Antragsgegnerin einen Einsatz der Streitkräfte im Innern angeordnet habe, ohne dazu vorher durch eine besondere, von Verfassungs wegen erforderliche Regelung ermächtigt worden zu sein.
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In der Replik ergänzt die Antragstellerin, mit der Rüge der Verletzung des Art. 87a Abs. 2 GG werde diejenige der Verletzung der Art. 20 Abs. 3, Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 GG verknüpft. Das Einsatz-Spektrum dürfe über Art. 87a Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 GG hinaus nur im Verfahren nach Art. 79 GG ausgeweitet werden.
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5. Der Antrag sei begründet, weil es sich bei der Verwendung der Tornado-Flugzeuge, der Spähwagen Fennek, der Jagdflugzeuge, der Feldjäger und Sanitätssoldaten um einen Einsatz der Streitkräfte im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG gehandelt habe und dieser nicht auf Art. 35 GG, vor allem nicht auf Art. 35 Abs. 1 GG, habe gestützt werden können.
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6. Mit am 18. Juni 2008 beim Bundesverfassungsgericht eingegangener Replik beantragt die Antragstellerin hilfsweise, falls das Bundesverfassungsgericht der Auffassung sei, dass die Verwendung der Bundeswehr dem Grundgesetz entsprochen habe, festzustellen, dass der Parlamentsvorbehalt es geboten hätte, den Deutschen Bundestag vor dem Einsatz damit zu befassen.
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III.
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Die Antragsgegnerin hält den Antrag für unzulässig, jedenfalls für unbegründet.
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1. Der Sachverhalt sei von der Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Der Verweis auf einen Bericht des Bundesministeriums der Verteidigung sowie auf Drucksachen des Deutschen Bundestages genüge insoweit nicht.
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2. Die Antragstellerin mache nicht deutlich, was die Antragsgegnerin hätte tun müssen, ob sie den Deutschen Bundestag vor der gesamten Amtshilfeleistung oder vor nur einem Teil davon hätte beteiligen und ob die übrigen Handlungen hätten unterbleiben müssen. Weiter sei offen, ob die Antragsgegnerin um Zustimmung zu den Maßnahmen hätte ersuchen oder nur davon hätte informieren müssen. In letzterem Fall stelle sich die Frage, inwieweit die Antragsgegnerin dieser Pflicht durch die Beantwortung der parlamentarischen Anfragen schon nachgekommen sei.
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3. § 64 Abs. 2 BVerfGG verpflichte die Antragstellerin zur Nennung der Norm, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung verstoßen worden sei. Die Antragstellerin bezeichne Art. 87a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 35 GG als verletzte Normen. Diese vermittelten dem Deutschen Bundestag jedoch keine Organrechte; Art. 87a Abs. 2 GG habe einen rein objektiven Inhalt. Der Charakter der Bundeswehr als Parlamentsheer könne einen ungeschriebenen Parlamentsvorbehalt für Einsätze bewaffneter Streitkräfte begründen, nicht aber den subjektivrechtlichen Charakter des Art. 87a Abs. 2 GG. Nichts anderes folge aus der Entstehungsgeschichte der Wehrverfassung. Selbst wenn Art. 143 GG in der Fassung von 1956 drittschützend gewesen wäre, gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber Art. 87a Abs. 2 GG subjektive Wirkung hätte beimessen wollen. Dagegen spreche auch die Stellung der Norm im achten Abschnitt des Grundgesetzes sowie die Tatsache, dass Art. 87a Abs. 2 GG den Deutschen Bundestag gerade nicht erwähne.
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Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Rechtsprechung zu den Blauhelm-Einsätzen (BVerfGE 90, 286) ausdrücklich offen gelassen, ob Art. 87a Abs. 2 GG subjektivrechtlichen Charakter habe. Entscheidend sei der ungeschriebene Parlamentsvorbehalt für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte gewesen. Geschriebenes Recht könne aber nicht unter Hinweis auf ungeschriebenes Recht unangewendet bleiben. Der Entscheidung liege daher konkludent die Aussage zu Grunde, dass die aus Art. 87a GG ableitbaren Rechte jedenfalls nicht weitergehen könnten als die Rechte aus dem ungeschriebenen Parlamentsvorbehalt. Wenn daher in der konkreten Situation der Einsätze bei dem G8-Gipfel der ungeschriebene Parlamentsvorbehalt keine subjektiven Rechte vermittle, dann könne Art. 87a Abs. 2 GG dies auch nicht tun und zwar auch dann nicht, wenn er eine subjektiv-rechtliche Dimension besitzen sollte.
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Selbst wenn Art. 87a Abs. 2 GG drittschützend sei, so decke sich das von der Antragstellerin als verletzt gerügte subjektive Recht nicht mit dem Verfahrensgegenstand: Nach Auffassung der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin Art. 87a Abs. 2 GG dadurch verletzt, dass die Schwelle zum Einsatz überschritten worden sei. Daran hätte sich aber auch nichts ändern können, wenn die Antragsgegnerin den Deutschen Bundestag vorher beteiligt und dieser zugestimmt hätte. Ein zustimmender Beschluss könne einen Einsatz, der mit Art. 87a Abs. 2 GG nicht vereinbar sei, nicht verfassungsgemäß werden lassen. In diesem Fall wäre vielmehr eine Verfassungsänderung erforderlich gewesen.
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Eine Berufung auf das Recht der Verfassungsänderung würde seitens des jeweiligen Antragstellers voraussetzen, dass dieser über eine Sperrminorität von mehr als einem Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl des Deutschen Bundestages im Sinne von Art. 79 Abs. 2 GG verfüge, weil ihm sonst ein vorheriges Verfahren, das auf Verfassungsänderung gerichtet sei, nichts nütze.
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4. Der Antrag könne nicht - auch nicht mit Blick auf den Hilfsantrag - in eine Rüge der Verletzung des unbestritten kompetenzschützenden ungeschriebenen Parlamentsvorbehalts umgedeutet werden. Der Antragstellerin gehe es erkennbar um eine Überprüfung der Maßnahmen am Maßstab des Art. 87a Abs. 2 GG. Der Parlamentsvorbehalt werde von ihr in der Antragsschrift nicht als verletzt gerügt; die als verletzt gerügte Verfassungsbestimmung müsse aber innerhalb der Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG benannt werden.
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Selbst wenn die Antragstellerin den ungeschriebenen Parlamentsvorbehalt als verletzt gerügt hätte, sei der Antrag unzulässig, weil ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte offensichtlich nicht vorgelegen habe. Dies sei nur der Fall, wenn die Streitkräfte in militärische Gewaltaktionen einbezogen würden. Das Tragen von Waffen und die Verwendung schweren militärischen Geräts ohne Waffen machten keinen Einsatz bewaffneter Streitkräfte aus. Darüber hinaus gelte der ungeschriebene Parlamentsvorbehalt nur für Auslandseinsätze, was sich aus einem Umkehrschluss aus Art. 87a Abs. 4 GG, der ausdrücklich keinen solchen Vorbehalt enthalte, ergebe. Dagegen spreche auch die unterschiedliche Funktion des Parlaments bei Inlands- und Auslandseinsätzen im Hinblick auf das Verfassungsprozessrecht: Bei Auslandseinsätzen ermögliche der ungeschriebene Parlamentsvorbehalt die verfassungsgerichtliche Überprüfung; dies sei bei Inlandseinsätzen nicht erforderlich, weil diese im Wege einer Bund-Länder-Streitigkeit oder durch Verfassungsbeschwerden Einzelner überprüft werden könnten. Wegen des Gebots der strikten Texttreue des Art. 87a Abs. 2 GG bedürften Inlandseinsätze darüber hinaus keiner zusätzlichen rechtlichen Eingrenzung.
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5. Der Antragstellerin fehle zudem das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie eine unzulässige objektive Verfassungskontrolle verlange.
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6. Der Antrag sei schließlich auch unbegründet, weil die Maßnahmen als Amtshilfe auf Art. 35 Abs. 1 GG gestützt werden könnten.
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IV.
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Der Bundespräsident, der Deutsche Bundestag und der Bundesrat wurden von dem Verfahren in Kenntnis gesetzt (§ 65 Abs. 2 BVerfGG).
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B.
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Die Anträge im Organstreitverfahren sind jedenfalls offensichtlich unbegründet.
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I.
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Der Organstreit zielt auf die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten von Verfassungsorganen (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG). Der Organstreit ist eine kontradiktorische Parteistreitigkeit mit Antragsteller und Antragsgegner und kein objektives Verfahren. Das Organstreitverfahren dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 68, 1 <69 ff.>; 73, 1 <29 f.>; 80, 188 <212>; 104, 151 <193 f.>; 118, 244 <257>). Der Organstreit ist keine objektive Beanstandungsklage. Das Grundgesetz hat den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungsorgan, nicht aber als umfassendes "Rechtsaufsichtsorgan" über die Bundesregierung eingesetzt. Aus dem Grundgesetz lässt sich kein eigenes Recht des Deutschen Bundestages dahingehend ableiten, dass jegliches materiell oder formell verfassungswidrige Handeln der Bundesregierung unterbleibe (vgl. BVerfGE 68, 1 <72 f.>). Mit Rechten im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG sind daher allein diejenigen Rechte gemeint, die dem Antragsteller zur ausschließlich eigenen Wahrnehmung oder zur Mitwirkung übertragen sind oder deren Beachtung erforderlich ist, um die Wahrnehmung seiner Kompetenzen und die Gültigkeit seiner Akte zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 68, 1 <73>). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist daher anerkannt, dass die Grundrechte als solche Rechte des Deutschen Bundestages im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG nicht begründen (vgl. BVerfGE 68, 1 <69 ff.>). Ein Recht im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG erwächst dem Deutschen Bundestag darüber hinaus nicht aus jeder Bestimmung des Grundgesetzes mit Blick darauf, dass infolge von Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 GG keine dieser Bestimmungen ohne Mitwirkung des Deutschen Bundestages abgeändert oder aufgehoben werden kann. Nur dann, wenn eine Bestimmung selbst Rechte oder Pflichten im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG begründet, kann ihre Verletzung befugtermaßen gerügt werden (vgl. BVerfGE 68, 1 <73>).
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II.
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Soweit die Antragstellerin beantragt festzustellen, dass die Antragsgegnerin es unterlassen hat, den Deutschen Bundestag vorab mit der Verwendung der Bundeswehr anlässlich des G8-Gipfels zu befassen, die nach ihrer Auffassung die Grenzen des Art. 87a Abs. 2 GG überschritten hat, und dadurch Rechte des Deutschen Bundestages aus Art. 87a Abs. 2 GG verletzt hat, bleibt der Antrag ohne Erfolg.
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1. Soweit der Hauptantrag dahin zu verstehen sein sollte, dass die Antragstellerin die Verletzung eines Beteiligungsrechts des Deutschen Bundestages festgestellt wissen möchte, das sich gerade aus der von ihr angenommenen Verfassungswidrigkeit der Verwendung der Bundeswehr anlässlich des G8-Gipfels ergebe, fehlte es bereits an der Antragsbefugnis.
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Unterstellt man im vorliegenden Fall - wie von der Antragstellerin angenommen - einen Verstoß gegen Art. 87a Abs. 2 GG dadurch, dass die Streitkräfte im Sinne dieser Vorschrift eingesetzt worden wären, ohne dass dies der Verteidigung diente und ohne dass dies im Grundgesetz ausdrücklich zugelassen war, so hätte auch durch eine vorherige Zustimmung des Deutschen Bundestages in Form eines einfachen Beschlusses ein verfassungskonformer Zustand nicht hergestellt werden können. Durch die Mitwirkung des Deutschen Bundestages wäre ein Verfassungsverstoß der Antragsgegnerin nicht geheilt, sondern allenfalls vertieft worden. Im Fall einer Überschreitung der Grenzen des Art. 87a Abs. 2 GG wäre zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes vielmehr eine Verfassungsänderung erforderlich gewesen, die durch schlichten Parlamentsbeschluss nicht erfolgen kann.
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2. Der Antrag festzustellen, dass die Zustimmung zu der hier in Streit stehenden Verwendung der Bundeswehr nicht eingeholt und dadurch Rechte des Deutschen Bundestages verletzt worden seien, bleibt zudem jedenfalls in der Sache offensichtlich ohne Erfolg, weil mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung des Senats nicht ersichtlich ist, dass sich Art. 87a Abs. 2 GG oder anderen Vorschriften des Grundgesetzes ein entsprechendes Zustimmungserfordernis - sei es in Bezug auf Maßnahmen unterhalb oder oberhalb der Schwelle eines Einsatzes der Streitkräfte im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG - entnehmen ließe.
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a) Das Bundesverfassungsgericht hat nur für Auslandsverwendungen der Bundeswehr aus dem Grundgesetz das Erfordernis der konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestages zu bewaffneten Einsätzen abgeleitet.
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aa) In der Entscheidung BVerfGE 90, 286 hat der Senat der deutschen Verfassungstradition seit 1918 sowie den wehrverfassungsrechtlichen Regelungen des Grundgesetzes das Prinzip eines konstitutiven Parlamentsvorbehalts für den militärischen Einsatz von Streitkräften entnommen (vgl. BVerfGE 90, 286 <381 ff.>). Nach Art. 45 Abs. 2 WRV waren Kriegserklärungen und Friedensschlüsse der Legislative vorbehalten; Art. 59a Abs. 1 GG in der Fassung von 1956 knüpfte daran an, indem die "schicksalhafte politische Entscheidung über Krieg und Frieden" der obersten Vertretung des ganzen Volkes, mithin dem Deutschen Bundestag, übertragen wurde, dem die Feststellung des Eintritts des Verteidigungsfalles oblag (vgl. BVerfGE 90, 286 <384>). Dies findet im geltenden Recht seine Fortsetzung in Art. 115a Abs. 1 GG. Die auf die Streitkräfte bezogenen Regelungen des Grundgesetzes sind danach darauf angelegt, die Bundeswehr nicht als Machtpotential allein der Exekutive zu überlassen, sondern sie als "Parlamentsheer" in die demokratisch rechtsstaatliche Verfassungsordnung einzufügen (vgl. BVerfGE 90, 286 <381 f.>; 121, 135 <153 f.>).
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In Bezug auf die innere Verwendung der Bundeswehr im Verteidigungsfall, das heißt soweit die Streitkräfte nach Art. 87a Abs. 3 GG befugt sind oder ermächtigt werden können, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, ergibt sich die Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften aus der vom Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 115a Abs. 1 beziehungsweise Art. 80a Abs. 1 Satz 1 GG zu treffenden vorherigen Feststellung des Verteidigungsfalles beziehungsweise des Spannungsfalles (vgl. BVerfGE 90, 286 <386>).
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Mit Blick auf die Verwendungsmöglichkeiten der Bundeswehr im Innern außerhalb des Verteidigungsfalles und des Spannungsfalles hat der Senat darauf hingewiesen, dass ein nach Art. 87a Abs. 4 Satz 1 GG möglicher Einsatz von Streitkräften beim Schutz von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einzustellen ist, wenn der Deutsche Bundestag oder der Bundesrat es verlangen (Satz 2). Bei Naturkatastrophen oder Unglücksfällen, die das Gebiet mehr als eines Landes betreffen, wird der Einsatz von Streitkräften zur Unterstützung der Polizeikräfte vom Grundgesetz vor allem als bundesstaatliches Problem verstanden: Er ist nach Art. 35 Abs. 3 Satz 2 GG jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben (vgl. BVerfGE 90, 286 <386 f.>).
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Ein allgemeines Zustimmungsrecht des Deutschen Bundestages in Bezug auf konkrete Verwendungen der Bundeswehr im Inland, seien es bewaffnete oder unbewaffnete Verwendungen, ist dem Grundgesetz nach den Ausführungen des Senats daher gerade nicht zu entnehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verteidigungsfall oder der Spannungsfall vorliegt oder ob dies nicht der Fall ist; denn auch Art. 87a Abs. 3 GG sieht die Zustimmung des Deutschen Bundestages zum konkreten Einsatz der Bundeswehr nicht vor.
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bb) Auch die der Entscheidung BVerfGE 121, 135 zu Grunde liegenden Überlegungen haben den wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt lediglich als ein wirksames Mitentscheidungsrecht des Deutschen Bundestages in Angelegenheiten der auswärtigen Gewalt behandelt. Dort hat der Senat ausgeführt, dass das Grundgesetz die Entscheidung über Krieg und Frieden dem Deutschen Bundestag nicht nur mit Blick auf die Feststellung des Verteidigungsfalles und des Spannungsfalles, sondern darüber hinaus für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte in Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne von Art. 24 Abs. 2 GG übertragen hat (vgl. BVerfGE 121, 135 <153 f.>).
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Art. 24 Abs. 2 GG ermächtigt den Bund dazu, sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einzuordnen sowie die Bundeswehr im Rahmen und nach den Regeln eines solchen Systems einzusetzen (vgl. BVerfGE 90, 286 <345 ff.>; 121, 135 <156>). Die innerstaatliche Kompetenzverteilung des Grundgesetzes verlangt dabei, dass der Deutsche Bundestag der Vertragsgrundlage des jeweiligen Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit zugestimmt hat (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG). Mit der Zustimmung zu einem Vertragsgesetz bestimmen der Deutsche Bundestag und der Bundesrat den Umfang der auf dem Vertrag beruhenden Bindungen und tragen dafür die politische Verantwortung gegenüber dem Bürger (vgl. BVerfGE 104, 151 <209>; 118, 244 <260>; 121, 135 <157>).
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Die Bundesregierung ist allerdings befugt, die Vertragsgrundlage eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit in den Formen des Völkerrechts ohne Beteiligung des Deutschen Bundestages fortzuentwickeln, solange sie über die mit dem Zustimmungsgesetz erteilte Ermächtigung nicht hinausgeht und somit nicht ultra vires handelt (vgl. BVerfGE 104, 151 <209 f.>; 118, 244 <260>; 121, 135 <158>). Das Grundgesetz räumt der Bundesregierung für die Regelung der auswärtigen Beziehungen einen grundsätzlich weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung ein (vgl. BVerfGE 121, 135 <158, 160>).
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Die bündnispolitische Gestaltungsfreiheit der Bundesregierung endet aber dort, wo es darum geht, innerstaatlich darüber zu befinden, ob sich Soldaten der Bundeswehr an einem konkreten Einsatz beteiligen, der im Bündnis beschlossen wurde. Die Verantwortung dafür liegt in der Hand des Repräsentationsorgans des Volkes, mithin des Deutschen Bundestages. Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt stellt insoweit ein wesentliches Korrektiv für die Grenzen der parlamentarischen Verantwortungsübernahme im Bereich der auswärtigen Sicherheitspolitik dar. Der weit bemessene Gestaltungsspielraum der Exekutive im auswärtigen Bereich endet mit der Anwendung militärischer Gewalt (vgl. BVerfGE 121, 135 <160 f.>). Die funktionsgerechte Teilung der Staatsgewalt im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten gestaltet sich im Hinblick auf Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit nach der Rechtsprechung des Senats daher so, dass das Parlament durch seine Mitentscheidung grundlegende Verantwortung für die vertragliche Grundlage des Systems einerseits und für die Entscheidung über den konkreten bewaffneten Streitkräfteeinsatz andererseits übernimmt, während im Übrigen die nähere Ausgestaltung der Bündnispolitik als Konzeptverantwortung ebenso wie konkrete Einsatzplanungen der Bundesregierung obliegen (vgl. BVerfGE 121, 135 <162>).
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b) Angesichts dieser Rechtsprechung ist nicht erkennbar, inwieweit Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages mit Blick auf Verwendungen der Bundeswehr im Innern auch dort bestehen könnten, wo das Grundgesetz sie nicht selbst vorsieht, das heißt über die von Art. 87a Abs. 3 GG zu Grunde gelegte Feststellung des Verteidigungsfalles beziehungsweise Spannungsfalles und das in Art. 87a Abs. 4 Satz 2 GG geregelte Rückrufrecht hinaus. Aus der im Kontext von Auslandseinsätzen verwendeten Bezeichnung der Bundeswehr als Parlamentsheer alleine lässt sich keine Befugnis des Deutschen Bundestages ableiten.
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III.
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Auch soweit unter Berücksichtigung der Begründung des Antrags das Begehren der Antragstellerin dahin verstanden werden kann, dass sie festgestellt wissen möchte, dass es der Verwendung der Bundeswehr mit Blick auf den Verfassungsvorbehalt des Art. 87a Abs. 2 GG an einer verfassungsrechtlichen Grundlage fehlte und dadurch Rechte des Deutschen Bundestages verletzt worden seien, bleibt der Antrag ohne Erfolg. Art. 87a Abs. 2 GG kann ein Recht des Deutschen Bundestages im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG nicht vermitteln.
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Der Senat hat in der Entscheidung BVerfGE 90, 286 ausdrücklich offen gelassen, ob Art. 87a Abs. 2 GG kompetenzschützenden Charakter habe und damit Rechte des Deutschen Bundestages im Sinne von § 64 BVerfGG begründe (vgl. BVerfGE 90, 286 <356>). Dem Vortrag der Antragstellerin kann nichts dafür entnommen werden und auch sonst ist nicht ersichtlich, dass diese Frage nunmehr in ihrem Sinne zu beantworten wäre.
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1. Nach Art. 87a Abs. 2 GG dürfen die Streitkräfte außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden, soweit das Grundgesetz es ausdrücklich zulässt. Art. 87a Abs. 2 GG ist mithin der Grundsatz zu entnehmen, dass jedenfalls ein Einsatz der Streitkräfte im Innern, der nicht der Verteidigung dient, einer verfassungsrechtlichen Grundlage bedarf. Für Einsätze im Sinne der Norm im Inland, die über die im Grundgesetz zugelassenen Fälle (Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Art. 87a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 GG) hinausgehen, ist somit eine Verfassungsänderung erforderlich. Im Falle einer Überschreitung der Grenzen des Art. 87a Abs. 2 GG wäre der Deutsche Bundestag in seiner Funktion als verfassungsändernder Gesetzgeber betroffen. Seine Stellung als verfassungsändernder Gesetzgeber räumt ihm nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats aber gerade kein eigenes Recht im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG ein, weil ihm anderenfalls im Wege des Organstreitverfahrens eine abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit des Verhaltens des Antragsgegners schlechthin ermöglicht würde (vgl. BVerfGE 68, 1 <73>). Der Deutsche Bundestag oder eine seiner Fraktionen kann die Verletzung einer Bestimmung des Grundgesetzes nur dann befugtermaßen im Organstreitverfahren rügen, wenn diese ihm - gegebenenfalls über die Stellung als verfassungsändernder Gesetzgeber hinaus - eigene Rechte einräumt oder Pflichten begründet.
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2. Art. 87a Abs. 2 GG vermittelt dem Deutschen Bundestag jenseits des Verfassungsvorbehalts keine eigenen Rechte.
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a) Dem Wortlaut der Norm ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass dem Deutschen Bundestag hier ein Recht im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG übertragen würde. Anders als etwa in Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG, der ausdrücklich von der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften spricht, wird der Deutsche Bundestag in Art. 87a Abs. 2 GG nicht erwähnt.
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b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind auch der Entstehungsgeschichte und der Zielsetzung des Art. 87a Abs. 2 GG keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Norm über ihren objektiven Aussagegehalt hinaus kompetenzschützende Wirkung zu Gunsten des Deutschen Bundestages zukäme. Die Vorgängernorm von Art. 87a Abs. 2 GG, Art. 143 GG in der Fassung von 1956 (vgl. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 19. März 1956, BGBl I S. 111), lautete: "Die Voraussetzungen, unter denen es zulässig wird, die Streitkräfte im Falle eines inneren Notstandes in Anspruch zu nehmen, können nur durch ein Gesetz geregelt werden, das die Erfordernisse des Artikels 79 erfüllt." Auch dieser Wortlaut lässt die Verankerung von Rechten des Deutschen Bundestages nicht erkennen. Es ist zwar richtig, dass es Ziel der zweiten Wehrnovelle im Jahr 1956 war, eine Armee zu schaffen, "die eingebettet ist in das Staatsganze und in die demokratische freiheitliche Ordnung" (vgl. den Redebeitrag des Abgeordneten Dr. Arndt [SPD], Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, 132. Sitzung vom 6. März 1956, S. 6825 B). Es sollte ein Missbrauch der Bundeswehr als innenpolitisches Machtinstrument vermieden werden (vgl. Dürig, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 87a Rn. 28 [August 1971]). Dem diente und dient gerade der Verfassungsvorbehalt des Art. 143 GG in der Fassung von 1956 sowie des Art. 87a Abs. 2 GG in der heutigen Fassung, der einen Einsatz der Streitkräfte jedenfalls im Innern ohne verfassungsrechtliche Grundlage nicht zulässt. Ein kompetenzschützender Gehalt zu Gunsten des Deutschen Bundestages mit der Folge, dass dieser sich im Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht auf eine Verletzung der Norm berufen könnte, lässt sich aus diesem Umstand aber nicht herleiten. Das der parlamentarischen Debatte um Art. 143 GG a.F. zu entnehmende Ziel der Einbettung der Bundeswehr in die demokratische freiheitliche Ordnung weist vielmehr auf eine freiheitssichernde Funktion der Bestimmung wie ihres Nachfolgers hin (vgl. Linke, AöR 129 [2004], S. 489 <510 ff.>). In diese Richtung deutet auch der Schriftliche Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, auf dessen Vorschlag die geltende Fassung des Art. 87a Abs. 2 GG zurückgeht. Dort heißt es, die Bestimmung beschränke nur den Einsatz der Streitkräfte, das heißt ihre Verwendung als Mittel der vollziehenden Gewalt (vgl. BTDrucks V/2873, S. 13).
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c) Ein kompetenzschützender Gehalt des Art. 87a Abs. 2 GG ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Art. 59a Abs. 1 GG in der Fassung von 1956 ebenso wie nach Art. 115a Abs. 1 Satz 1 GG in der heute gültigen Fassung die Feststellung des Verteidigungsfalles sowie nach Art. 80a Abs. 1 Satz 1 GG die Feststellung des Spannungsfalles durch den Deutschen Bundestag getroffen wird. Ebenso wenig kann ein solcher Schluss aus dessen Rückrufrecht aus Art. 87a Abs. 4 Satz 2 GG gezogen werden. Wie bereits unter B.II.2.a)aa) dargelegt, können die genannten Regelungen zum einen nicht ohne weiteres dahin generalisiert werden, dass auch Verwendungen der Bundeswehr im Inland wie die in Streit stehende, die mit weit weniger Gefahrenpotenzial behaftet war, der Zustimmung des Deutschen Bundestages unterliegen. Zum anderen kann aus ihnen nicht gefolgert werden, dass der eventuelle Mangel der verfassungsrechtlichen Grundlage der angegriffenen Verwendung der Bundeswehr vom Deutschen Bundestag im Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden kann, und zwar jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - die Verwendung offensichtlich nicht in einer Situation erfolgte, die einer der von den genannten Vorschriften in den Blick genommenen Situationen nahekommt.
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d) Gerade auch mit Blick auf die vorliegende Fallkonstellation wird deutlich, dass die erhobene Rüge, im Zusammenhang mit dem G8-Gipfel seien die Streitkräfte im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG ohne die erforderliche verfassungsrechtliche Grundlage eingesetzt worden, in erster Linie der Geltendmachung möglicher Grundrechtsverstöße dient. Hauptanliegen der Antragstellerin ist es, feststellen zu lassen, dass die Überflüge der Demonstranten-Camps mit Tornado-Flugzeugen der Bundeswehr, die Anfertigung von Fotos aus der Luft wie auch die Beobachtung durch die Spähsysteme Fennek die Grundrechte der Demonstranten und Gipfelgegner verletzten.
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Selbst wenn man davon ausginge - was hier offen bleiben kann -, dass die getroffenen Maßnahmen in Grundrechte eingegriffen hätten, könnte der Deutsche Bundestag derartige eventuelle Rechtsverletzungen Einzelner nicht im Wege des Organstreits vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen. Das gilt auch für den Fall, dass die Schwelle zum Einsatz der Streitkräfte im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG überschritten worden wäre. Die Rüge von Grundrechtsverletzungen im Verfassungsprozess muss auch in dieser Konstellation den Betroffenen vorbehalten bleiben (vgl. dazu schon BVerfGE 68, 1 <69 ff.>).
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IV.
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Der Hilfsantrag ist darauf gerichtet, feststellen zu lassen, dass der Deutsche Bundestag den getroffenen Maßnahmen auch dann hätte zustimmen müssen, wenn es für sie im Grundgesetz eine hinreichende verfassungsrechtliche Grundlage gäbe. Ungeachtet der Frage, ob der Hilfsantrag fristgemäß erhoben wurde und ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen er gestellt ist, ergibt sich seine Erfolglosigkeit jedenfalls aus den obigen Erwägungen zur Reichweite des Parlamentsvorbehalts für Verwendungen der Bundeswehr.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Verwaltungsgerichte und je ein Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.