Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Apr. 2013 - 10 L 2/13

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2013:0430.10L2.13.0A
bei uns veröffentlicht am30.04.2013

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 8. Kammer - vom 23. Januar 2013 hat keinen Erfolg.

2

1. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die gem. §§ 3 DG LSA, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Insbesondere tritt der Kläger nicht mit Erfolg der Qualifizierung seines Verhaltens als schuldhaftes Dienstvergehen im Sinne § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG entgegen.

3

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die vom Kläger im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung einem Bürger gegenüber verwendete Wortwahl : „Halte die Hand so, wie beim bösen Adolf !“ einen Verstoß gegen die einem Polizeibeamten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG obliegenden Dienstpflichten darstellt. Polizeibeamte haben sich danach so zu verhalten, wie es der Achtung und dem Vertrauen, welches in ihre Dienstausübung gesetzt wird, entspricht.

4

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Beruf des Polizeibeamten einen angemessenen, von Respekt getragenen Umgang mit den Bürgern erfordert; dies gilt selbstverständlich auch für den Umgang mit Beschuldigten. Dabei können sich Polizeibeamte durchaus einer Sprache bedienen, die dem jeweiligen Adressaten gerecht und von ihm auch verstanden wird; niemals aber darf die Sprachwahl Persönlichkeitsrechte von Bürgern beeinträchtigen oder sonst Formulierungen verwenden, die Zweifel an der Integrität oder dem Ansehen des (Polizei-)Beamtentums aufkommen lassen.

5

Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass sowohl die Verwendung des Namens des „bösen Adolf“ als auch die mit der Aufforderung verbundene Intention der Armhaltung im Sinne eines „Hitler-Grußes“ jedenfalls dazu geeignet sind, Assoziationen mit dem Nationalsozialismus zu erzeugen. Eine solche Verhaltensweise ist für einen Polizeibeamten in einem demokratischen Rechtsstaat völlig unakzeptabel.

6

Soweit der Kläger vorträgt, die Beanstandung derartiger Verhaltensweisen beeinträchtige ihn in seinen Rechten als „mündiger Bürger“, so verkennt er bereits, dass er als Beamter gemäß §§ 33, 34 BeamtStG besonderen dienstlichen Grundpflichten und Verhaltensanordnungen unterliegt, denen er sich mit seinem Eintritt in das Beamtenverhältnis freiwillig unterworfen hat. Auch sein Hinweis auf karikierende Filme wie etwa den „Großen Diktator“ ist nicht geeignet, sein eigenes Verhalten in irgendeiner Weise zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass die Heranziehung derartiger Filmkunstwerke als Maßstab für die Interpretation des polizeilichen – nicht künstlerischen - Handelns des Klägers völlig fehlgeht, kann es nicht im Belieben einzelner Polizeibeamter stehen, im dienstlichen Betrieb Formulierungen zu verwenden, die auch nur ansatzweise einen Bezug zum Nationalsozialismus aufweisen.

7

Ergänzend bemerkt der Senat, dass auch das vom Kläger offensichtlich regelmäßig praktizierte „Duzen“ von Bürgern - schon für sich genommen - dem von Polizeibeamten zu fordernden angemessenen, von Respekt getragenen Umgang mit Rechtsuchenden, aber auch mit Beschuldigten widerspricht. Polizeibeamte, welche auf diese Weise die gebotene Distanz vermissen lassen, verstoßen regelmäßig gegen die ihnen gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG obliegenden Dienstpflichten.

8

Hinsichtlich der Höhe der zu verhängenden Sanktion hat das Verwaltungsgericht - ohne dass die Antragsschrift dem substantiiert entgegengetreten ist – zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger bereits disziplinarrechtlich vorbelastet ist. Der dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13.04.2010 (8 A 20/09) zugrunde liegende Pflichtenverstoß zeigt - gerade in der Zusammenschau mit dem hier maßgeblichen Verhalten - das Bild eines Polizeibeamten, welcher nicht nur der eindringlichen Ermahnung, sondern nunmehr auch einer spürbaren Sanktion seines Fehlverhaltens bedarf. Insofern erscheint die nunmehr verhängte Geldbuße keinesfalls als unangemessen.

9

2. Soweit der Kläger die Zulassung der Berufung gemäß §§ 3 DG LSA, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit dem bloßen Hinweis auf eine „grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung für die Reichweite der hergebrachten Grundsätze für das Beamtentum“ zu begründen sucht, hat sein Antrag ebenfalls keinen Erfolg.

10

Es fehlt bereits an der insoweit gebotenen Formulierung einer tatsächlichen oder rechtlichen Frage und dem gleichzeitigen substantiierten Vortrag, inwieweit deren Klärung eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Falle entscheidungserheblich ankommt.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 73 Abs.1 Satz 1 DG LSA.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 64 Abs. 2 DG LSA i. V. m. §§ 124 Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO).


Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Apr. 2013 - 10 L 2/13

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Apr. 2013 - 10 L 2/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Apr. 2013 - 10 L 2/13 zitiert 6 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 33 Grundpflichten


(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 13. Apr. 2010 - 8 A 20/09

bei uns veröffentlicht am 13.04.2010

Tatbestand 1 Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Land Sachsen-Anhalt im Rang eines Kriminalhauptmeisters und wendet sich gegen eine disziplinarrechtliche Geldbuße in Höhe von 150,00 Euro. 2 Die Dis

Referenzen

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Land Sachsen-Anhalt im Rang eines Kriminalhauptmeisters und wendet sich gegen eine disziplinarrechtliche Geldbuße in Höhe von 150,00 Euro.

2

Die Disziplinarverfügung führt aus, dass der Kläger trotz seiner Rufbereitschaft am 18.07.2008 gegen 03.45 Uhr der Aufforderung des Sachbearbeiter Einsatz (Einsatzführer) POK K. zum Dienst zu erscheinen, nicht gefolgt sei. Er habe den Soforteinsatz mit der Begründung abgelehnt, dass es noch dunkel sei und er bei Sonnenaufgang erscheinen werde. Demzufolge sei der Kläger gegen 05.10 Uhr auf der Dienststelle eingetroffen.

3

Aufgrund der daraufhin von dem POK K. erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kläger habe am 11.08.2008 ein Mitarbeitergespräch mit dem Kläger stattgefunden. Dort sei der Kläger zur Einhaltung seiner Dienstpflichten ermahnt worden und der Kläger habe sich einsichtig gezeigt.

4

Am 16.08.2008 sei es erneut zu einer Pflichtverletzung des Klägers gekommen. Trotz Rufbereitschaft sei der Kläger über seinen privaten Festnetzanschluss sowie seinem privaten Mobiltelefon zwischen 05.00 Uhr und 05.15 Uhr nicht erreichbar gewesen.

5

Der Beamte habe ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen. Denn er habe schuldhaft seine ihm obliegende beamtenrechtliche Pflicht nach § 34 Satz 1 BeamtStG verletzt, wonach der Beamte sich mit vollem Einsatz seinem Beruf zu widmen habe. Hinsichtlich des Vorfalls am 18.07.2008 habe der Kläger seine Dienstaufnahme trotz Aufforderung durch den zuständigen Einsatzführer verweigert. Dies sei dienstpflichtwidrig. Ebenso habe er gegen seine Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz dadurch verstoßen, dass er am 16.08.2008 in der Zeit von 05.00 Uhr bis 05.15 Uhr telefonisch nicht erreichbar gewesen sei.

6

Der Kläger habe ein hohes Maß an Unzuverlässigkeit und Unkorrektheit an den Tag gelegt. Die Allgemeinheit und die Polizeibeamtenschaft im Besonderen müssten darauf vertrauen können, dass Polizeibeamte, die zum K-Dienst eingeteilt seien, bei Bedarf diesen auch verrichten. Der Beamte habe damit gegen seine Kernpflichten verstoßen. Durch sein Verhalten sei die reibungslose Dienstdurchführung und der allgemeine Dienstablauf zumindest verzögert worden. Nach § 35 Satz 2 BeamtStG sei er verpflichtet, dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Die Einlassung des Beamten, es hätte ein Beamter zu seiner Wohnung geschickt werden können, um ihn entsprechend zu informieren, sei völlig lebensfremd. Es sei vielmehr seine Pflicht gewesen, während der Rufbereitschaft telefonisch erreichbar zu sein.

7

Die Pflichtverletzungen seien auch schuldhaft, nämlich bedingt vorsätzlich begangen worden. Der Kläger habe die Verwirklichung des Tatbestandes billigend in Kauf genommen. Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme in Gestalt der Geldbuße in Höhe von 150,00 Euro sei verhältnismäßig, notwendig und insbesondere dem Pflichtenverstoß angemessen. Im Rahmen der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 DG LSA vorzunehmenden Gesamtabwägung, sei das Persönlichkeitsbild des Klägers wie auch der Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit berücksichtigt worden. Dabei spreche für den Kläger, dass er bislang nicht disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei und über gute dienstliche Beurteilungen verfüge. Seine letzte Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 01.09.2007 bis 05.01.2009 laute auf das Gesamtprädikat „gut“ bei 281 Punkten. Die letzte Regelbeurteilung bescheinige dem Kläger 296 Punkte. Gegen den Beamten spreche, dass es sich bei dem wiederholten Verhalten des Klägers nicht um ein „Kavaliersdelikt“ handele und das Vertrauensverhältnis gestört worden sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Klägers in den zurückliegenden Jahren mehrfach Anlass gegeben habe, kritisch betrachtet zu werden. Durch stures und unkontrolliertes Verhalten sei es zu negativen Beeinflussungen der Zusammenarbeit mit Kollegen der Schutzpolizei gekommen. Bei Personal- oder Kritikgesprächen habe er sich einsichtig gezeigt, dies allerdings ohne dauerhafte Konsequenz.

8

Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2009 mit der Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück.

9

Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarverfügung und räumt hinsichtlich des Tatvorwurfs zum 18.07.2008 das tatsächliche Geschehen ein. Er bedauere seine Verhaltensweise und seine „flapsigen“ Äußerungen. Aufgrund des Mitarbeitergespräches vom 11.08.2008 sei er davon ausgegangen, dass die Angelegenheit damit erledigt sei und er nicht weiter disziplinarrechtlich verfolgt werde. Bezüglich des Tatvorwurfs zum 16.08.2008 sei er der Auffassung, dass er keine Pflichtverletzung, jedenfalls keine schuldhafte, begangen habe. Sein privates Mobiltelefon habe er während der Nachtruhe in seinem Schlafzimmer gehabt. Erst am nächsten Tag habe er festgestellt, dass der Akku leer gewesen sei. Die Nichterreichbarkeit über seinen Festsetzanschluss habe er nicht festgestellt. Ein Telefonklingeln habe er in der Nacht nicht vernommen. Das Telefon müsse gestört gewesen sein. Zuletzt habe er gegen 19.00 Uhr über den Festnetzanschluss telefoniert. In der Folgezeit hätten ihn Freunde und Bekannte auf die Nichterreichbarkeit zum fraglichen Zeitpunkt angesprochen. Da der Dienstherr ihm kein dienstliches Telefon zur Verfügung stelle, könne er auch keinen Pflichtenverstoß begehen, wenn seine privat angeschafften Telefone funktionsgestört seien und er demzufolge nicht erreichbar sei. Dann müsse der Dienstherr die Erreichbarkeit sicherstellen. Schließlich sei er in der Folgezeit zum 01.10.2008 nach D-Stadt aus dienstlichen Gründen versetzt worden. Dies stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang zu dem Disziplinarverfahren.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 07.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2009 aufzuheben,

12

hilfsweise

13

eine geringere Disziplinarmaßnahme auszusprechen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen

16

und verteidigt die Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme in Form der Geldbuße in Höhe von 150,00 Euro sei dem Pflichtenverstoß angemessen. Unter Gesamtwürdigung aller Umstände und dem Persönlichkeitsbild des Beamten sei die Maßnahme auch zweckmäßig.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang mit dem Hilfsantrag begründet. Die weitergehende Klage auf Aufhebung der Disziplinarmaßnahme ist hingegen abzuweisen.

19

Die angefochtene Disziplinarverfügung in Form der Geldbuße ist als unverhältnismäßig, weil unangemessen und insoweit rechtswidrig aufzuheben und durch die Disziplinarmaßnahme eines Verweises zu ersetzen. In diesem Umfang ist der Kläger in seinen Rechten verletzt (§§ 3 DG LSA; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Jedenfalls erweist sich die ausgesprochene Disziplinarverfügung zur Überzeugung des Gerichts insoweit als unzweckmäßig, welches ebenso zur Aufhebung und Abänderung durch das Gericht führt (§ 59 Abs. 3 DG LSA).

20

Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass der Kläger als Polizeivollzugsbeamter ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG (§ 77 Abs. 1 BG LSA [a. F.]) begangen hat. Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der Feststellungen im Disziplinarverfahren und aufgrund der geständigen und sonstigen Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung fest, dass er gegen seine dienstrechtlichen Pflichten nach § 34 Satz 1 und 2 BeamtStG (vormals §§ 54 Satz 1; 55 Satz 2 BG LSA [a. F.]) verstoßen hat. Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und Anordnungen und allgemeine Richtlinien seiner Vorgesetzten zu befolgen. Er hat das ihn Mögliche und Zumutbare zur Erfüllung seiner Dienstpflichten zu leisten.

21

Unstreitig hatte der Kläger am 18.07.2008 und am 16.08.2008 Rufbereitschaft. Hinsichtlich des Vorfalls am 18.07.2009 räumt er diesen weitgehend ein. Dabei kann es nicht angehen, dass der Kläger der Aufforderung des Einsatzbeamten zum Dienstantritt während der Rufbereitschaft nicht nachkommt und seinen Dienst quasi eigenständig gestaltet. Dies gilt auch für seine Bemerkung, dass er „bei Sonnenaufgang“ erscheinen werde. Dies sieht der Kläger mittlerweise ebenso. Dabei steht es außer Frage, dass ein unentschuldigtes und damit eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst als ein Pflichtenverstoß hinsichtlich der Kernpflichten eines Polizeibeamten zu werten ist. Je nach dem Umständen des Einzelfalls kann bereits schon ein einmaliges fahrlässiges Fehlverhalten die Annahme eines Dienstvergehens rechtfertigen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 10.05.1999, 3 A 12725/98; juris).

22

Vorliegend ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass der Kläger nicht generell seine Dienste verweigert hat, sondern aufgrund der Licht- und Sichtverhältnisse in der Nacht wenig Anlass gesehen hat, den Tatort unmittelbar aufzusuchen. So ist er schließlich gegen 05.10 Uhr auf der Dienststelle erschienen und hat seinen Dienst angetreten.

23

Gleichwohl ist festzustellen, dass der Einsatzleiter K. die Vorkommnisse als derart schwer angesehen hat, dass er eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kläger erhob. Dabei mag sich dies insbesondere auf die „flapsigen“ Bemerkungen während des Telefongespräches zwischen dem Kläger und dem Einsatzleiter zurückzuführen sein. Von besonderer Bedeutung für das Disziplinargericht ist, dass der Kläger dies nunmehr ähnlich sieht und die Bemerkungen bedauert. Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass diese Reue und Einsicht vom Kläger auch ernst und ehrlich gemeint ist. Diese Einsicht zeigte der Beamte bereits anlässlich des Mitarbeitergesprächs am 11.08.2008. Auch soweit die Beklagte ausführt, dass dieses Mitarbeitergespräch der Klärung und Beilegung der erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde diente, ist doch nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass mit diesem Mitarbeitergespräch die Gesamtsituation geklärt werden sollte und der Kläger – und dies ist entscheidend – zur Einhaltung seiner dienstrechtlichen Pflichten ermahnt wurde. Dementsprechend musste dieses Mitarbeitergespräch aus Sicht des Klägers wie auch eines unbeteiligten Dritten und damit des Gerichts den Sinn und Zweck entfalten, dass die Sache damit erledigt war.

24

Gleichwohl weist das Gericht darauf hin, dass auch ein derartiges Mitarbeitergespräch sogar als Abschluss eines eingeleiteten disziplinarrechtlichen Verfahrens oder auch nur eines vorgeschalteten Verfahrens zur Klärung des Sachverhaltes den Beamten aufgrund der so genannten Einheitlichkeit des Dienstvergehens nicht davor schützen würde, dass dieser Pflichtenverstoß später in einem Gesamtzusammenhang mit weiteren Pflichtenverstößen zu würdigen wäre. Dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens ist materiell-rechtlich in der Form Geltung zu verschaffen, dass bei der Entscheidung im letzten von mehreren aufeinanderfolgenden Verfahren bei der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme eine einheitliche Würdigung des gesamten Dienstvergehens vorauszugehen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2007, 1 D 12.05; VG Magdeburg, Urt. v. 04.11.2009, 8 A 19/08 MD; beide juris).

25

Bei einer dergestalt vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Pflichtenverstöße gestaltet sich die disziplinarrechtliche Wertung des Geschehens am 16.08.2009 als schwieriger. Feststehend ist insoweit, dass der Kläger trotz Rufbereitschaft in der Nacht zwischen 05.00 Uhr und 05.15 Uhr telefonisch nicht erreichbar war. Dabei ist dem Kläger nicht darin Folge zu leisten, dass er einen Pflichtenverstoß anscheinend nur dann sieht, wenn er trotz Bereitstellung dienstlicher Telefone nicht erreichbar sei. Denn in der heutigen Zeit moderner Telekommunikationseinrichtungen gehört es zu seinen Dienstpflichten als Polizeibeamter vorhandene – auch private - Kommunikationseinrichtungen zu nutzen und darüber die Erreichbarkeit durch den Dienstherrn sicherzustellen. Dies macht es erforderlich, dass der Beamte dem Dienstherrn seine private Telefonnummer und ggf. auch Mobiltelefonnummer zwecks Erreichbarkeit zur Verfügung stellt (so schon VG Freiburg, Beschluss vom 14.12.1989, DK 6/89; juris). Dies hat der Kläger im Übrigen auch getan. Damit ist – auch ohne zur Verfügungstellung dienstlicher Telefone – die Erreichbarkeit des Klägers während der Rufbereitschaft ohne weiteres gegeben. Bereits dies ist die Kernpflicht des Beamten, jedenfalls bei vorhandenen Telefonanschlüssen diese auch zu nutzen. Hingegen – und dies wäre ein anderer Fall – kann vom Kläger nicht verlangt werden, sich ein Telefon bzw. einen Telefonanschluss zwecks Sicherstellung der Rufbereitschaft eigens zuzulegen. Nur in diesem Falle wäre dies die Aufgabe des Dienstherrn. Der Beklagten ist auch darin zu folgen, dass es nicht angehen kann, dass der Beamte durch einen Kollegen von der Wache abgeholt wird. Diese Ansicht ist völlig lebensfremd.

26

Dies unterstellt, ist vorliegend zu beachten, dass der Kläger in der Nacht zwischen 05.00 Uhr und 05.15 Uhr tatsächlich telefonisch nicht erreichbar war. Es ist ungeklärt und von der Beklagten im Rahmen des Disziplinarverfahrens auch nicht weiter aufgeklärt worden, ob der Festnetzanschluss des Klägers zu diesem Zeitpunkt tatsächlich gestört war. Jedenfalls ist der Einwand des Klägers nicht zu widerlegen, dass er in der Nacht das Klingeln des Telefons nicht gehört habe. Demnach kann der Kläger entweder über einen tiefen, guten und gesunden Schlaf verfügen oder das Telefon war tatsächlich gestört. Für Letzteres spricht zumindest die Einlassung des Klägers, dass ihn Freunde und Bekannte in der Folgezeit ebenso auf eine Störung des Festnetzanschlusses im entsprechenden Zeitraum angesprochen hätten. Zudem ist ebenso die Einlassung des Klägers nicht zu widerlegen, dass er zuletzt am Vorabend gegen 19.00 Uhr den Telefonanspruch genutzt habe.

27

Der Pflichtenverstoß kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Kläger etwa vor der Nachtruhe die Funktionsfähigkeit des Telefons nicht überwacht hat. Ein derartiges Verhalten wäre für einen überaus pflichtbewussten Beamten sicherlich wünschenswert – kann aber nicht ohne weiteres vom „Durchschnittsbeamten“ erwartet werden. Dies nämlich deswegen, weil es sich bei der Rufbereitschaft nicht nur um eine einmalige und selten wiederkehrende Ausnahmesituation handelt, sondern vielmehr zu einem immer wiederkehrenden Rhythmus innerhalb der Arbeitszeit des Beamten gehört. So wird man besondere Sicherheits- und Warnvorkehrungen zur Erreichbarkeit nur dann fordern können, wenn es sich tatsächlich um einen extrem wichtigen und außergewöhnlichen Termin handelt. Die ständig rhythmisch wiederkehrende Rufbereitschaft stellt daher eher eine Alltagserscheinung bei der Dienstausübung dar. Ähnlich wie nicht gefordert werden kann, etwa die Funktionsfähigkeit des genutzten Kraftfahrzeuges oder ähnlicher für die Dienstausübung mittelbar notwendiger Mittel zu überprüfen kann auch von einem umsichtigen Beamten nicht verlangt werden, dass er etwa vor der Nachruhe die Funktionsbereitschaft des Telefonapparates überprüft. Gleiches gilt für das Mobiltelefon. Der Kläger hat diesbezüglich glaubhaft versichert, dass er das Mobiltelefon in seinem Schlafzimmer aufbewahrt hat und der Akku am nächsten Tag erschöpft war. Inwieweit der Kläger diesbezüglich durch akustische Signale auf den nachlassenden Ladezustand hingewiesen wurde, mag auch hier dahinstehen. Denn auch dies ist nicht von der Beklagten aufgeklärt. Jedenfalls hat der Kläger derartige Signale in der Nacht – wegen des tiefen Schlafes – nicht vernommen.

28

Bei der Gesamtwürdigung des Einzelfalls und des eher geringeren Pflichtenverstoßes ohne Außenwirkung darf das Disziplinargericht letztendlich auch aus Zweckmäßigkeitsgründen unter Beachtung der Grenzen des § 13 DG LSA und der im Disziplinargesetz angelegten Staffelung der Disziplinarmaßnahmen hier eine Disziplinarmaßnahme in Form des Verweises aussprechen. Diese unterste, mildeste Form der Disziplinarmaßnahme scheint dem Pflichtenverstoß als angemessen, aber auch als notwendig, um den Beamten an die Einhaltung seiner Pflichten, insbesondere der Pflicht, Weisungen zum Dienstantritt während der Rufbereitschaft zu befolgen, zu erinnern. Weiter darf das Gericht bei seiner Gesamtbetrachtung auch den Umstand berücksichtigen, dass der Kläger während des Disziplinarverfahrens dienstlich nach D-Stadt versetzt wurde, er sich dort eingelegt und tadelfrei geführt hat und im Übrigen seine dienstlichen Beurteilungen ausgesprochen gut ausfallen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass allein die Durchführung des Disziplinarverfahrens eine gehörige Warnung für den Beamten darstellt. Ebenfalls hat das Verhalten keine Außenwirkung entfaltet.

29

Hingegen darf die Beklagte bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung des § 13 DG LSA nicht auf Vorkommisse abstellen, die nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind. Dieses Vorgehen schimmert zumindest durch, wenn die Beklagte ausführt, dass das Verhalten des Klägers in den zurückliegenden Jahren mehrfach Anlass gegeben habe, kritisch betrachtet zu werden und es durch stures und unkontrolliertes Verhalten des Klägers zu negativen Beeinflussungen der Zusammenarbeit mit Kollegen der Schutzpolizei gekommen.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA, § 155 Abs. 1 VwGO. Da der Kläger weiterhin disziplinarrechtlich belangt wird, ist es angemessen, dass er die Hauptlast der Kosten trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.