Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Jan. 2010 - 4 L 64/09

Gericht
Gründe
- 1
Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet; denn an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen nicht die von der Klägerin allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
- 2
1. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, die Vorinstanz habe in ihrer Entscheidung das „verfügungsberechtigte Innehaben“ im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts nicht richtig erfasst, insbesondere beachte das angefochtene Urteil nicht die höchstrichterlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Entscheidungen zur Zweitwohnungssteuersatzung der Hansestadt R. (Urteile vom 17.09.2008 - BVerwG 9 C 13, 14 und 15.07 -, zit. nach JURIS), aus denen sich für die Satzungsauslegung ergebe, dass beide Wohnungen, ob nun Erst- und Zweitwohnung oder Neben- und Hauptwohnung, im Sinne der Wortbedeutung von „Ausüben der rechtlichen Verfügungsbefugnis und der tatsächlichen Verfügungsgewalt“ innegehabt werden müssen, um den Steuertatbestand zu erfüllen.
- 3
Das Verwaltungsgericht geht vielmehr zutreffend davon aus, dass das Innehaben einer Nebenwohnung (Zweitwohnung) nicht voraussetzt, dass der Betreffende zugleich verfügungsberechtigter Inhaber der Erstwohnung (Hauptwohnung) ist. Diese Interpretation ist nicht nur eine den Denkgesetzen entsprechende Interpretation der Satzungsbestimmungen, sie widerspricht auch nicht höherrangigem Recht. Bundesrecht fordert nämlich nicht, dass ein steuerbarer Aufwand erst dann vorliegt, wenn der Inhaber der Nebenwohnung (Zweitwohnung) auch verfügungsberechtigter Inhaber der Erstwohnung (Hauptwohnung) ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2008 - BVerwG 9 C.17.07 -, BayVBl 2009, 697 <698>; Urt. v. 13.05.2009 - BVerwG 9 C 7.08 -, NVwZ 2009, 1437, 1439). Der Satzungsgeber kann die Zweitwohnungssteuerpflicht somit auch ohne Rücksicht auf die einzelnen Umstände der Benutzung der Hauptwohnung allein von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig machen (Urt. v. 17.09.2008 - BVerwG 9 C.17.07 -, a. a. O.).
- 4
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2008 (BVerwG 9 C 13, 14, und 15.07); denn diese Entscheidungen betreffen ausschließlich Zweitwohnungssteuersatzungen, die auf der Grundlage der §§ 1, 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern erlassen worden sind. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Länder und Gemeinden, die Zweitwohnungssteuer erheben dürfen, bundesrechtlich nicht gehindert sind, das Vorliegen eines steuerbaren Aufwands an weitere - verfassungsrechtlich nicht gebotene - Voraussetzungen zu knüpfen: Der Satzungsgeber dürfe innerhalb der ihm gesetzlich und verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen er Steuern erheben wolle. Ihm sei im Bereich des Steuerrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt. In diesem Sinne mache die Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten in ihrer Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht die Steuerpflicht "überschießend" davon abhängig, dass nicht nur eine als Hauptwohnung angemeldete Erstwohnung vorhanden sei, in der das Grundbedürfnis Wohnen befriedigt werden könne, sondern dass der Steuerpflichtige darüber hinaus Inhaber dieser Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis sein müsse. Dies verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht aber keine höchstrichterlichen Vorgaben an den Steuertatbestand aufgestellt, sondern lediglich die in Mecklenburg-Vorpommern geltende Rechtslage nicht beanstandet.
- 5
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin sieht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. September 2008 (BVerwG 9 C.17.07) auch keine Differenzierung zwischen der melderechtlichen Hauptwohnung und der Erstwohnung vor, die dazu führen würde, dass die Klägerin nur eine Erstwohnung in C-Stadt innehaben würde. Vielmehr setzt das Bundesverwaltungsgericht die Erstwohnung mit der angemeldeten Hauptwohnung gleich. Die Meldung einer Erstwohnung als Hauptwohnung indiziert hiernach ihre vorwiegende Benutzung und damit zugleich die Deckung des allgemeinen Wohnbedürfnisses in der Erstwohnung. Entgegen der Einschätzung der Klägerin ergibt sich hieraus nicht, dass nur ihre Zweitwohnung in C-Stadt die Anforderungen an eine Erstwohnung erfüllen würde, weil sie nur dort ihr menschliches Grundbedürfnis „Wohnen“ befriedigt. Denn das Bundesverwaltungsgericht hält in seinem Urteil vom 17. September 2008 (BVerwG 9 C.17.07) ausdrücklich fest, dass es unerheblich ist, ob das Grundbedürfnis Wohnen in einer als Hauptwohnung gemeldeten Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige über den entsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter Weise verfügen darf, oder ob er diesen etwa nur als Besitzdiener nutzt, ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer - etwa ein ehemaliges Kinderzimmer im elterlichen Haus- oder gar nur eine „Mitwohnmöglichkeit“ handelt oder ob Wohnraum in der elterlichen Wohnung lediglich als Teil der Unterhaltsleistungen seitens der Eltern genutzt wird. Damit ist klargestellt, dass das Grundbedürfnis Wohnen auch in einer als Hauptwohnung gemeldeten Erstwohnung in Form eines Zimmers in der elterlichen Wohnung gedeckt werden kann.
- 6
Die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts führt auch nicht zu einer Verletzung von Grundrechten. Da das menschliche Grundbedürfnis Wohnen bereits in der als Hauptwohnung gemeldeten Erstwohnung gedeckt wird, stellt das Innehaben einer weiteren Wohnung einen zusätzlichen Aufwand dar, der typischerweise eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert (BVerwG, Urt. v. 17.09.2008 - BVerwG 9 C.17.07 -). Dieser Aufwand ist ein zulässiger Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG. Dieser Umstand rechtfertigt gemäß Art. 3 Abs. 1 GG die Ungleichbehandlung mit Fällen, in denen ein solcher Aufwand gerade nicht getätigt wird. Er begründet auch, dass ein Eingriff in die Freizügigkeit des Art. 11 Abs. 1 GG verhältnismäßig ist (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 13.09.2006 - 4 M 295/06 -).
- 7
3. Ausgehend von diesen Grundsätzen bleibt auch der Einwand der Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe ihre Nebenwohnung als Zweitwohnung gemeldet, ohne Erfolg; denn unabhängig von der geltend gemachten fehlenden Kongruenz der Begriffe Haupt- und Nebenwohnung einerseits und Erst- und Zweitwohnung andererseits, die hier angesichts der in § 1 Abs. 3a) der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten vorgenommenen Verknüpfung mit dem Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt eher zweifelhaft ist, kommt es bei der Erhebung der Zweitwohnungssteuer maßgeblich auf das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der als Hauptwohnung gemeldeten Erstwohnung an. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung darf der Satzungsgeber die Zweitwohnungssteuerpflicht auch ohne Rücksicht auf die einzelnen Umstände der Wohnungsnutzung - wie hier - von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig machen. Denn es ist davon auszugehen, dass das allgemeine Wohnbedürfnis in der Regel in der als Hauptwohnung gemeldeten Wohnung gedeckt wird und die Innehabung der als Nebenwohnung gemeldeten Wohnung daher einen zusätzlichen Aufwand darstellt. Lediglich bei nachweislich unrichtigen Meldeverhältnissen kommt es auf die tatsächliche Wohnsituation an. Diesen Nachweis hat die Klägerin allerdings mit ihrem Hinweis auf die nach ihrer Auffassung bestehenden Unterschiede zwischen den Begriffen „Nebenwohnung“ und „Zweitwohnung“ nicht erbracht.
- 8
4. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 2627/03 -, BVerfGE 114, 316 ff., liegt in den in Rede stehenden Satzungsbestimmungen der Beklagten entgegen der Auffassung der Klägerin kein zur Nichtigkeit der Satzung führender Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Nach dieser Entscheidung stellt die Erhebung der Zweitwohnungssteuer auf die Innehabung von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete eine gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßende Diskriminierung der Ehe dar. Ob Art. 6 Abs. 1 GG auch in anderen Fallkonstellationen der Zweitwohnungssteuererhebung verletzt sein kann, bedurfte für diesen Beschluss keiner Entscheidung (BVerfG, a.a.O, BVerfGE 114, 333).
- 9
Jedenfalls führt der Umstand, dass der Wortlaut der Ausnahme von der Steuerpflicht nach § 2 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten in der Fassung der Änderungssatzung vom 12. Januar 2006 nur das Innehaben von aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnungen für den dort genannten Personenkreis erfasst, nicht zu einer (Teil-)Nichtigkeit der Bestimmung über den Steuerpflichtigen und damit auch nicht zum Fehlen notwendiger Mindestbestandteile einer Satzung.
- 10
Der Senat hat zwar in seinem Beschluss vom 27. Januar 2009 (4 L 238/08 - LKV 2009, 187, 188) entschieden, dass der Wortlaut einer solchen, an ein Satzungsmuster des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt (Runderlass vom 18.10.2006, MBl.LSA Nr. 43/2006, 661 f.) angelehnten Regelung als „berufliche Gründe“ nicht auch Ausbildungszwecke mit einschließt. Allerdings ist zumindest eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf zu Ausbildungszwecken gehaltene Wohnungen möglich, so dass die Regelung nicht wegen des Fehlens einer notwendigen Ausnahmebestimmung insgesamt verfassungswidrig und nichtig ist, selbst wenn man von der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer solchen weiteren Ausnahme ausgehen würde.
- 11
Eine echte Regelungslücke, d.h. eine Unvollständigkeit des Tatbestandes einer Norm wegen eines versehentlichen, dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungsversäumnisses des Normgebers, darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte (BVerwG, Beschl. v. 11.09.2008 - 2 B 43/08 -, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen).
- 12
Wie bereits im Beschluss des Senats vom 27. Januar 2009 ausgeführt, knüpft eine Regelung wie die hier vorliegende an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (a.a.O.) an und erfasst die dort entschiedene Fallkonstellation, zu denen zu Ausbildungszwecken innegehabte Zweitwohnungen nicht gehörten. Allerdings lässt sich dem Umstand, dass der Satzungsgeber der Beklagten bestrebt war, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen, auch entnehmen, dass es ihm darauf ankam, die Übereinstimmung seiner Regelungen mit Art. 6 Abs. 1 GG herzustellen, hatte er doch seine eigene Zweitwohnungssteuersatzung überprüft, obwohl sie nicht Gegenstand des Verfassungsrechtsstreites gewesen war, der zu der Entscheidung vom 11. Oktober 2005 geführt hatte und der die Zweitwohnungssteuersatzungen Hannovers und Dortmunds betraf. Wegen des Zieles, die Konformität mit Art. 6 Abs. 1 GG herzustellen, ist davon auszugehen, dass der Satzungsgeber weitere Fallkonstellationen in die Ausnahmevorschrift aufgenommen hätte, wenn er erkannt hätte, dass hier eine der aus beruflichen Gründen erfolgenden Innehabung einer Zweitwohnung von Personen im Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG im Wesentlichen gleich gelagerte Fallkonstellation nach dem Wortlaut nicht ohne weiteres mit erfasst ist.
- 13
Dafür, dass es sich bei zu Ausbildungszwecken gehaltenen Zweitwohnungen von nicht dauerhaft getrennt lebenden Verheirateten um eine solche Fallkonstellation handelt, sprechen jedenfalls folgende Gesichtspunkte: Auch die in Ausbildung befindlichen Eheleute haben ein von Art. 6 Abs. 1 GG geschütztes Rechts, sich für das Zusammenwohnen zu entscheiden. Staatliche Maßnahmen, die das räumliche Zusammenleben von Ehegatten erschweren, greifen in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ein. Da zum Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht nur die Berufswahl und -ausübung, sondern auch die freie Wahl der Ausbildungsstätte gehört, ist kein Grund ersichtlich, in Ausbildung befindliche Eheleute schlechter zu stellen als berufstätige Eheleute. Bei beiden Personengruppen darf eine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Ausprägung des ehelichen Zusammenlebens - die Entscheidung für eine gemeinsame Ehewohnung - nicht zu einer besonderen finanziellen Belastung in Form einer Zweitwohnungssteuer führen. Eine solche Belastung tritt aber ein, wenn die eheliche Wohnung, die aus melderechtlichen Gründen Hauptwohnung ist, sich in einer anderen Kommune befindet als die zu Ausbildungszwecken unterhaltene Nebenwohnung des nicht dauerhaft getrennt lebenden Verheirateten. Hätte der Satzungsgeber diese Fallkonstellation mit bedacht und hieraus den Schluss auf das Erfordernis einer weiteren Ausnahmeregelung gezogen, hätte er den Wortlaut seiner Ausnahmeregelung weiter gefasst. Auch ohne eine solche Klarstellung ist allerdings im Wege der Analogie zumindest eine verfassungskonforme Anwendung der Satzungsbestimmungen möglich, wenn man die Vergleichbarkeit dieser Fallkonstellation mit der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 11. Oktober 2005 (a.a.O.) entschiedenen bejaht, so dass diese jedenfalls nicht insgesamt nichtig sind.
- 14
5. Soweit die Klägerin in ihrer Zulassungsschrift der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung entgegen tritt, dass der in § 3 der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten zugrunde gelegte Besteuerungszeitraum aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der Verwaltungspraktikabilität keinen rechtlichen Bedenken unterliege, findet schon eine substantielle Auseinandersetzung mit der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht statt. Die Klägerin verweist vielmehr lediglich auf einen ihrer Auffassung nach vorliegenden Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Nr. 2b KAG LSA, 38 AO und den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG), ohne dabei die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht, insbesondere zur Problematik der „tagesgenauen“ Abrechnung der Zweitwohnungssteuer, in ihr Vorbringen einzubeziehen. Insoweit fehlt es schon an einer ausreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO. Unabhängig davon begegnet auch die von dem Verwaltungsgericht insoweit vertretene Auffassung keinen ernstlichen Zweifeln; denn die Festlegung des Entstehenszeitpunkts der Steuerschuld auf den Beginn des Monats, in dem der Bezug der Wohnung erfolgt, bzw. der Beendigung des Steuerschuldverhältnisses mit Ablauf des Monats, in dem der Steuerschuldner die Wohnung aufgibt, ist mit Blick auf die Schwierigkeiten einer taggenauen Bestimmung des Einzugs- bzw. Auszugsdatums aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zulässiger Pauschalierung als unbedenklich anzusehen.
- 15
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 16
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
- 17
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

moreResultsText
Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.