Sozialgericht München Urteil, 10. Juli 2015 - S 28 KA 296/14

bei uns veröffentlicht am10.07.2015

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen einer Stufenklage auf der ersten Stufe eine Auskunftspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin aufgrund des Ausgleichsverfahrens zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen des früheren Bundesgebietes („West-KÄVen“) und den Kassenärztlichen Vereinigungen des Beitrittsgebiets („Ost-KÄVen“) für das Jahr 1999 streitig. Die Klägerin begehrt nach Einschränkung ihres ursprünglichen Klageantrags Auskunft, ob - und falls ja, in welcher Höhe - im Bereich der Beklagten hinsichtlich der vereinbarten und gezahlten Gesamtvergütungen in den Quartalen 1 bis 4/1999 eine über 1,34% hinausgehende Veränderungsrate erreicht wurde (begrenzt durch die gem. Art. 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate).

Hintergrund sind die Regelungen des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes vom 19.12.1998. Hierzu führte das BSG in seinem Urteil vom 28.08.2013, Az. B 6 KA 41/12 R, Rn. 2 aus:

„Mit dem GKV-SolG verfolgte der Gesetzgeber ua das Ziel, die Finanzierungsgrundlagen in der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft zu stabilisieren und einen weiteren Anstieg der Krankenversicherungsbeiträge zu stoppen (FraktE GKV-SolG, BT-Drucks 14/24, S. 1). Hierzu wurden ua nach Art. 14 Abs. 1 GKV-SolG die nach § 85 Abs. 3 SGB V zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen der Vertragsärzte auf die nach Art. 18 GKV-SolG durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festzustellende Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen begrenzt. Ferner wurde während des Gesetzgebungsverfahrens (vgl BT-Drucks 14/157 S. 23) ein Abs. 1a in Art. 14 GKV-SolG aufgenommen, welcher für den Fall unterschiedlich hoher Veränderungsraten der beitragspflichtigen Einnahmen in den Bereichen der West- und der Ost-KÄVen ein Ausgleichsverfahren vorsah, durch welches sichergestellt werden sollte, dass sich die Entwicklung der Gesamtvergütungen im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet an der durchschnittlichen bundesweiten Steigerungsrate orientierte.“

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KÄBV) erließ gemäß Art. 14 Abs. 1a Satz 2 GKV-SolG Richtlinien, welche insbesondere Regelungen zur Berechnung des Ausgleichsbetrages vorsahen (KÄBV-RL, in der zuletzt durch Vorstandsbeschluss vom 09.03.2000 geänderten 4. Fassung). Zudem erteilte sie an alle West-KÄVen Bescheide über ihre jeweiligen Zahlungsverpflichtungen; gegenüber den einzelnen Ost-KÄVen setzte sie in Bescheiden deren Zahlungsansprüche fest.

So erließ die KÄBV am 31.01.2001 gegenüber der Beklagten einen Bescheid zur „Ermittlung des Ausgleichsbetrages West-Ost Transfer 1999“, mit dem der von der Beklagten zu zahlende Ausgleichsbetrag auf 39.545.105 DM festgesetzt wurde. Da bereits ein Betrag i.H.v. 19.772.552 DM gezahlt worden sei, sei von der Beklagten nunmehr noch ein Ausgleichsbetrag i.H.v. 19.772.553 DM zu zahlen. Aus den in der Anlage beigefügten Unterlagen ergebe sich auch die Aufteilung des vorgenannten Ausgleichsbetrages auf die Kassenärztlichen Vereinigungen der neuen Bundesländer. Den Widerspruch der Beklagten wies die KÄBV mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2001 zurück. Hiergegen erhob die Beklagte am 14.11.2001 Klage zum Sozialgericht Köln (Az. S 19 KA 101/01).

Auch die Klägerin und die übrigen Ost-KÄVen legten Widerspruch gegen die gegenüber ihnen am 31.01.2001 ergangenen Bescheide der KÄBV ein, da sie die Auffassung vertraten, dass die Ausgleichsbeträge von sechs Kassenärztlichen Vereinigungen der alten Bundesländer noch nicht abschließend geklärt seien. Gegen die ablehnenden Widerspruchsbescheide vom 15.11.2001 erhoben die Klägerin und die übrigen Ost-KÄVen Klagen zum SG Köln (S 19 KA 105/01, S 19 KA 107/01, S 19 KA 108/01, S 19 KA 109/01, S 19 KA 110/01); die Klage der Klägerin ging am 18.12.2001 beim SG Köln ein.

Das SG Köln entschied - nach Verbindung aller o.g. Verfahren - mit Urteil vom 21.05.2003 (Az. S 19 KA 105/01), dass die Widerspruchsbescheide der KÄBV vom 15.11.2001 gegenüber den Ost-KÄVen (inkl. der Klägerin) sowie der Widerspruchsbescheid vom 31.10.2001 gegenüber der Beklagten aufgehoben würden. Nach Auffassung des SG Köln waren die Widerspruchsbescheide nichtig, da sie von einer sachlich unzuständigen Stelle erlassen wurden. Gegen das Urteil des SG Köln legte die KÄBV Berufung ein; u.a. die Klägerin und die Beklagte erhoben zudem Anschlussberufungen (L 11 KA 114/03).

Am 07.01.2004 erließ die KÄBV unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 31.10.2001 einen neuen Widerspruchsbescheid und wies den Widerspruch der Beklagten gegen den Bescheid vom 31.01.2001 zurück. Neue ablehnende Widerspruchsbescheide der KÄBV ergingen am 07.01.2004 auch gegenüber der Klägerin und den übrigen Ost-KÄVen.

Nach einem Hinweis des LSG Nordrhein-Westfalen im Verfahren L 11 KA 114/03, dass die KÄBV mangels Ermächtigungsgrundlage nicht befugt sei, im Rahmen des West-Ost-Ausgleiches Bescheide gegenüber den einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen zu erlassen, hob die KÄBV in der mündlichen Verhandlung am 08.03.2006 alle Ausgangsbescheide vom 31.01.2001 und die nachfolgenden Widerspruchsbescheide vom 07.01.2004 auf. Auch nahm sie die Berufung zurück.

Im Jahr 2005 nahm die Klägerin zweimal Akteneinsicht bei der KÄBV in die u.a. von der Beklagten übermittelten Daten.

In der Folgezeit verständigten sich die Ost-KÄVen mit zahlreichen West-KÄVen über die Zahlung von Ausgleichsbeträgen i.H. der verdoppelten GLS-Differenz (0,64%), bezogen auf die Gesamtvergütung des Jahres 1997. Im Rahmen dieser Vergleichsabschlüsse partizipierte die Klägerin mit einer Anteilsquote von 13,66% der Ausgleichsansprüche aller Ost-KÄVen.

Die Klägerin machte der Beklagten, die für das Jahr 1998 Ausgleichszahlungen i.H.v. insgesamt 10.109.545 € an alle Ost-KÄVen geleistet hatte, einen Vergleichsvorschlag, den diese mit Schreiben vom 27.09.2006 ablehnte. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die ablehnende Haltung ihrer Rechtsaufsichtsbehörde. Die für das Jahr 1999 vereinbarten Veränderungsraten in B. lägen unterhalb der festgestellten Veränderungsrate im gesamten Bundesgebiet.

Die Klägerin hat am 18.10.2006 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben. Dabei hat sie gegen die KÄBV einen Anspruch auf Auskunftserteilung sowie gegen die KÄV Nordrhein und die Beklagte (als damalige Beklagte zu 2. und 3.) einen - nach Erteilung der Auskünfte noch näher zu beziffernden - Zahlungsanspruch auf höhere Ausgleichszahlungen geltend gemacht. Das SG Berlin hat mit Beschluss vom 15.10.2007 das Verfahren, soweit sich die Klage gegen die Beklagte richtete, abgetrennt und an das Sozialgericht München verwiesen. Die Beteiligten haben in der Folgezeit mit Hinweis auf das zwischen der Klägerin und der KÄBV anhängige Berufungsverfahren ihr Einverständnis zur Anordnung des Ruhens des streitgegenständlichen Verfahrens erklärt. Nach dem Urteil des BSG vom 28.08.2013 (Az. B 6 KA 41/12 R) ist der Rechtsstreit fortgesetzt worden.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte aus dem zwischen beiden Kassenärztlichen Vereinigungen bestehenden Rechtsverhältnis ergibt. Für das streitgegenständliche Ausgleichsverfahren seien die tatsächlich auf Grundlage der Gesamtvergütungsvereinbarungen geleisteten Zahlungen maßgeblich. Insoweit sei eine ex-post-Betrachtung vorzunehmen. Auch das BSG stelle in seinem Urteil vom 28.08.2013 auf die „gezahlten“ Gesamtvergütungen ab. In den Gesamtvergütungsvereinbarungen sei nicht nur auf vereinbarte Steigerungsraten je Mitglied abgestellt worden. Es seien dort Passagen enthalten, wie z.B. Einzelleistungsvergütungen bzw. die Stützung von Punktwerten, die vermuten ließen, dass eine Gesamtvergütung gewährt bzw. erreicht worden sei, welche im Ergebnis der nach Art. 18 GKV-SolG festgestellten Steigerungsrate entsprechen könnte. Indiz dafür sei auch eine Statistik des BMG, welche hinsichtlich der Beklagten eine Steigerungsrate von 4,7% ausweise. Der an die Auskunft anknüpfende Zahlungsantrag könne der Höhe nach erst auf Grundlage dieser Auskunft ermittelt werden.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob - und falls ja, in welcher Höhe - in ihrem Bereich in den Quartalen 1 bis 4/1999 hinsichtlich der vereinbarten und gezahlten Gesamtvergütungen eine über 1,34% hinaus gehende, bis zu gem. Art. 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate erreicht wurde und dies mittels dem dafür vorgesehenen Summenformblatt 3 (PKA 400 L 6/EKA 400 L 6) zu belegen,

  • 2.die Beklagte zu verurteilen, den nach Erteilung der Auskünfte gem. Ziff. 1 noch näher zu beziffernden Ausgleichsbetrag zu bezahlen,

  • 3.die Sprungrevision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht die Einrede der Verjährung geltend. Daneben verweist sie darauf, dass sie nach der Regelung Nr. 3.6 KÄBV-RL lediglich der KÄBV gegenüber zur Auskunft verpflichtet ist; dieser Verpflichtung sei sie uneingeschränkt nachgekommen. Maßgebend seien die vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren Bundesgebiet und nicht die tatsächlichen Gesamtvergütungszahlen im Jahr 1999. Die Verknüpfung des Zeitpunkts des Inkrafttretens des GKV-SolG zum 01.01.1999 und der Ausgleichspflicht bereits für das laufende Jahr 1999 zeige, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine ex ante-Betrachtung anhand der vereinbarten Veränderungsraten erfolgen sollte. Die vereinbarten bzw. geschiedsten Erhöhungen mit den bayerischen Regionalkrankenkassen und Ersatzkassen für das Jahr 1999 lägen mit 1,26% bzw. 1,06% unter der durchschnittlichen Veränderungsrate im gesamten Bundesgebiet von 1,34%. Bei der Ausgleichspflichtbemessung könne es nicht auf Einzelleistungsvergütungen ankommen. Die Festlegung der Obergrenzen für die vereinbarten Einzelleistungen seien schon in ihrer Funktion von der Veränderungsrate je Mitglied nach Art. 14 Abs. 1a Satz 2 GKV-SolG zu unterscheiden. Extrabudgetär - d.h. außerhalb der oder zusätzlich zu den Gesamtvergütungen - gezahlte Vergütungen blieben nach dem Urteil des BSG vom 28.08.2013 bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags außer Betracht.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen nach der Trennung der Verfahren durch das SG Berlin nicht mehr (vgl. zur Unzulässigkeit der ursprünglich gegen die Beklagte erhobenen Zahlungsklage BSG, Urteil vom 28.08.2013, Az. B 6 KA 41/12 R, Rn. 20). Die Klägerin hat ihre ursprüngliche Klage gegen die Beklagte um einen Auskunftsanspruch erweitert. Diese Klageänderung ist zulässig, da sich die Beklagte, ohne der Änderung zu widersprechen, auf die abgeänderte Klage eingelassen hat; im Übrigen hält sie das Gericht auch für sachdienlich (§ 99 Abs. 1, 2 SGG). Soweit die Klägerin nunmehr ihren Klageantrag hinsichtlich der Höhe des möglichen Zahlungsanspruchs auf die nach Art. 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate einschränkt, liegt keine Klageänderung vor (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG).

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aufgrund Art. 14 Abs. 1a GKV-SolG sind verjährt.

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Verjährungsfrist der Ausgleichsansprüche gem. Art. 14 Abs. 1a GKV-SolG existiert nicht. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass ebenso wie für die Ansprüche der Kassenärztlichen Vereinigungen auf Zahlung der Gesamtvergütung in entsprechender Anwendung der §§ 45 SGB I, 113 Abs. 1 SGB X die vierjährige Verjährungsfrist gilt (vgl. Engelhard in: jurispk, Stand 05/2014, § 85 Rn. 119f. m.w.N.). Die Verjährung beginnt in analoger Anwendung des § 45 SGB I mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist (vgl. Engelhard, ebenda, Rn. 120). Nach Auffassung der Kammer ist die (vollständige) Forderung der Klägerin, ihr Bestehen unterstellt, mit Ablauf des Jahres 1999 im Jahr 2000 entstanden; im Jahre 2000 hätte die Klägerin bereits einen Auskunfts- bzw. Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend machen können. Dass diese Forderung jedenfalls im Jahr 2000 entstanden ist, ergibt sich auch aus Nr. 4.2 KÄBV-RL. Danach haben die Kassenärztlichen Vereinigungen im früheren Bundesgebiet die sich nach Nr. 2 ergebenden Ausgleichsbeträge nach Erhalt durch die Krankenkassen als Abschlags- bzw. Restzahlungen unverzüglich an die Kassenärztliche Bundesvereinigung weiterzuleiten. Die Schlusszahlung für die Ausgleichsvergütung ist je Quartal spätestens bis zum Ende des 6. auf das Ausgleichsquartal folgenden Monats an die Kassenärztliche Bundesvereinigung zu entrichten. Gem. Nr. 4.3 Satz 1 KÄBV-RL leitet die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Beträge nach Nr. 4.2 unverzüglich an die Kassenärztlichen Vereinigungen im Beitrittsgebiet weiter.

Danach begann die Verjährungsfrist am 01.01.2001 zu laufen und endete am 31.12.2004.

Grundsätzlich finden § 45 Abs. 2 SGB I - und damit die entsprechenden Vorschriften des BGB - zur Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung entsprechende Anwendung (vgl. Engelhard, ebenda, Rn. 120a zu Ansprüchen auf Zahlung der Gesamtvergütung).

Vorliegend unterbrach die Bekanntgabe des Bescheids der KÄBV vom 31.01.2001, mit dem diese den von der Beklagten zu zahlenden „Ausgleichsbetrag West-Ost-Transfer 1999“ festgesetzt hatte, gem. § 52 SGB X (in der Fassung vom 18.01.2001; im Folgenden: a.F.) die Verjährung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs.

Gem. § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X a.F. unterbricht ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Die Unterbrechung dauert fort, bis der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder das Verwaltungsverfahren, das zu seinem Erlass geführt hat, anderweitig erledigt ist (§ 52 Abs. 1 Satz 2 SGB X a.F.). § 52 Abs. 1 Satz 3 SGB X a.F. normiert, dass die §§ 212 und 217 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend gelten.

Die Tatbestandsvoraussetzungen der Unterbrechung gem. § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X a.F. waren alle erfüllt. Die KÄBV hatte den mit Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen Bescheid vom 31.01.2001 zur Feststellung oder Durchsetzung der Ansprüche der Klägerin und der übrigen Ost-KÄVen gegenüber der Beklagten erlassen. Der Bescheid vom 31.01.2001 war auch nicht nichtig, sondern entfaltete Rechtswirkungen. Zwar existierte nach Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 08.03.2006, Az. L 11 KA 114/03), der sich die Kammer anschließt, für die KÄBV keine Ermächtigungsgrundlage, um einen Bescheid gegenüber der Beklagten und den anderen Kassenärztlichen Vereinigungen zu erlassen. Aus der fehlenden sachlichen Zuständigkeit der KÄBV resultierte jedoch mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1, 2 SGB X nur die Rechtswidrigkeit, nicht aber die Nichtigkeit des Bescheids. Insbesondere aufgrund der Sachnähe der KÄBV zu der von ihr mit Bescheid geregelten Angelegenheit kann kein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Zuständigkeitsmangel angenommen werden.

Somit war die Verjährung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs infolge des Bescheids der (sachlich unzuständigen) KÄBV vom 31.01.2001 ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe unterbrochen. Darauf, ob auch die gegen die Bescheide vom 31.01.2001 in Form der ablehnenden Widerspruchsbescheide der KÄBV vom 31.10.2001 und 15.11.2001 vor dem SG Köln (noch im Jahr 2001) erhobenen Klagen der Beklagten und der Klägerin Unterbrechungswirkung i.S.d. § 209 BGB (in der Fassung vom 25.08.1998) entfaltet haben, kommt es nicht an, da zum Zeitpunkt dieser Klageerhebungen die Verjährung des von der Klägerin behaupteten Anspruchs bereits unterbrochen war.

Gem. § 120 Abs. 5 SGB X gilt Art. 229 § 6 Abs. 1 bis 4 EGBGB entsprechend bei der Anwendung u.a. des § 52 SGB X in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung.

Gem. Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB wurden die bisherigen Unterbrechungstatbestände in Hemmungstatbestände übergeleitet. Damit galt die Unterbrechung der Verjährung des streitgegenständlich behaupteten Anspruchs als mit dem Ablauf des 31.12.2001 als beendigt und die Verjährung ab dem 01.01.2002 als gehemmt.

Allerdings sieht Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB vor, dass wenn nach Ablauf des 31.12.2001 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung eine vor dem 01.01.2002 eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt, auch insoweit das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass im alten Recht, insbesondere in § 212 BGB a.F. vorgesehene Fiktionen, eine Unterbrechung sei eingetreten oder sei nicht eingetreten, weiter anzuwenden sind (Kater in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 01.04.2015, § 120 SGB X Rn. 8).

§ 52 Abs. 1 Satz 3 SGB X a.F. normiert, dass u.a. § 212 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend gilt. Gem. § 212 Abs. 1 BGB (in der Fassung vom 01.01.1964; im Folgenden „a.F.“) gilt die Unterbrechung durch Klageerhebung u.a. als nicht erfolgt, wenn die Klage zurückgenommen wird. Infolge der entsprechenden Geltung des § 212 BGB a.F. gilt die Fiktion des § 212 Abs. 1 BGB a.F., die Unterbrechung sei nicht eingetreten, auch in den Fällen, in denen nicht die Klage, sondern der die Verjährung unterbrechende Verwaltungsakt aufgehoben oder zurückgenommen wird (BSG, Urteil vom 20.10.1983, Az. 7 RAr 41/82, Rn. 31; Wehrhahn in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 01.04.2005, § 52 SGB X Rn. 7 m.w.N.; vgl. auch Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 52 Rn. 10). Damit galt die ursprünglich mit der gegenüber der Beklagten erfolgten Bekanntgabe des Bescheids der KÄBV vom 31.01.2001 eingetretene Unterbrechung aufgrund der Aufhebung dieses Bescheids (und des Widerspruchsbescheids vom 07.01.2004) durch die KÄBV in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG Nordrhein-Westfalen am 08.03.2006 als nicht erfolgt.

§ 212 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. sieht vor, dass die Verjährung als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen gilt, wenn der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage erhebt. Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung (§ 212 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F.).

Die Vorschrift des § 212 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., die zu Gunsten des Berechtigten eine Unterbrechungsfiktion normiert, findet nach Auffassung der Kammer grundsätzlich auf die vorliegende Konstellation Anwendung, auch wenn die Vorschrift eine Klageerhebung bzw. - in entsprechender Anwendung - einen Verwaltungsakterlass „von neuem“ vorsieht. Der vorliegende Fall ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass nicht die Klägerin, sondern die KÄBV den Bescheid erlassen hat, mit dem, letztlich zum Vorteile der Klägerin, der begonnene Verjährungslauf ursprünglich unterbrochen wurde. Es handelt sich um eine Art „Dreipersonenverhältnis“, das aber im Hinblick auf die Interessenlagen dem Fall gleichzustellen ist, dass der Berechtigte - also die Klägerin - selbst die (erstmalige) Unterbrechung durch Klageerhebung bzw. Verwaltungsakterlass bewirkt hat.

Vorliegend hat die Klägerin jedoch erst am 18.10.2006, und damit nach Ablauf von sechs Monaten nach der Aufhebung der Bescheide am 08.03.2006, Klage u.a. gegen die Beklagte zum Sozialgericht Berlin erhoben. Die Voraussetzungen für die Fiktion gem. § 212 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., dass die Verjährung als durch den Erlass des Bescheids vom 31.01.2001 als unterbrochen gilt, liegen demnach nicht vor.

Dem Umstand, dass die Klägerin der Beklagten noch am 12.09.2006 einen Vergleichsvorschlag gemacht hat, den die Beklagte mit Schreiben vom 27.09.2006 abgelehnt hat, kommt hinsichtlich der Frage der Verjährung(sunterbrechung) keine Bedeutung zu.

Dem Gericht liegen auch keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der Verjährungseinrede der Beklagten ausnahmsweise Gesichtspunkte von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen stünden.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist deshalb verjährt. Die Beklagte besitzt, den klägerischen Anspruch unterstellt, ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision erfolgt in einem gesonderten Beschluss.

Urteilsbesprechung zu Sozialgericht München Urteil, 10. Juli 2015 - S 28 KA 296/14

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Sozialgericht München Urteil, 10. Juli 2015 - S 28 KA 296/14 zitiert 18 §§.

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Bundessozialgericht Urteil, 28. Aug. 2013 - B 6 KA 41/12 R

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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Mai 2017 - L 12 KA 157/15

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Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. Juli 2015, S 28 KA 296/14, wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. II. Die Re

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Das Bundesministerium für Gesundheit stellt für das 1. bis 4. Quartal 1998 die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied (§ 267 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) für das gesamte Bundesgebiet sowie getrennt für das Beitrittsgebiet und das frühere Bundesgebiet fest. Grundlage sind die vorläufigen Rechnungsergebnisse auf Basis der vierteljährlichen Rechnungsergebnisse nach § 10 der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung" (Statistik nach dem Vordruck KV 45) vom 4. Januar 1984 (BAnz. S. 289, 6276) für die Jahre 1997 und 1998. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt die Veränderungsrate bis zum 5. März 1999 bekannt. Die Bekanntmachung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Im Streit stehen Ansprüche der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) im Zusammenhang mit dem im Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG - vom 19.12.1998, BGBl I 3853) geregelten Ausgleichsverfahren zwischen den KÄVen des früheren Bundesgebiets ("West-KÄVen") und den KÄVen des Beitrittsgebiets ("Ost-KÄVen").

2

Mit dem GKV-SolG verfolgte der Gesetzgeber ua das Ziel, die Finanzierungsgrundlagen in der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft zu stabilisieren und einen weiteren Anstieg der Krankenversicherungsbeiträge zu stoppen (FraktE GKV-SolG, BT-Drucks 14/24, S 1). Hierzu wurden ua nach Art 14 Abs 1 GKV-SolG die nach § 85 Abs 3 SGB V zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen der Vertragsärzte auf die nach Art 18 GKV-SolG durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festzustellende Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen begrenzt. Ferner wurde während des Gesetzgebungsverfahrens (vgl BT-Drucks 14/157 S 23) ein Abs 1a in Art 14 GKV-SolG aufgenommen, welcher für den Fall unterschiedlich hoher Veränderungsraten der beitragspflichtigen Einnahmen in den Bereichen der West- und der Ost-KÄVen ein Ausgleichsverfahren vorsah, durch welches sichergestellt werden sollte, dass sich die Entwicklung der Gesamtvergütungen im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet an der durchschnittlichen bundesweiten Steigerungsrate orientierte.

3

Die beklagte Kassenärztliche Bundesvereinigung (KÄBV) erließ gemäß Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG Richtlinien, welche insbesondere Regelungen zur Berechnung des Ausgleichsbetrages vorsahen (KÄBV-RL, in der zuletzt durch Vorstandsbeschluss vom 9.3.2000 geänderten 4. Fassung). Zudem erteilte sie an alle KÄVen Bescheide über ihre jeweiligen Zahlungsverpflichtungen bzw Zahlungsansprüche. Alle Bescheide gegenüber den West-KÄVen wurden von den Ost-KÄVen angegriffen, weil sie sowohl die Zahlungsverpflichtungen als auch die Zahlungsansprüche für zu gering erachteten. Nach einem Hinweis des LSG Nordrhein-Westfalen, dass die Beklagte nicht befugt sei, im Rahmen des West-Ost-Ausgleiches Bescheide gegenüber den einzelnen KÄVen zu erlassen, hob diese sämtliche Bescheide auf.

4

In der Folgezeit verständigten sich die Ost-KÄVen mit allen West-KÄVen mit Ausnahme der KÄVen Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bayern und Nordrhein über die Zahlung höherer Ausgleichsbeträge. Nachdem die KÄV Nordrhein und die KÄV Bayern die ihnen von der Klägerin angebotenen Vergleichsvorschläge abgelehnt hatten, erhob diese am 18.10.2006 Klage vor dem SG Berlin. Dabei machte sie gegen die Beklagte (die damalige Beklagte zu 1.) einen Anspruch auf Auskunftserteilung sowie gegen die KÄVen Nordrhein und Bayern (als damalige Beklagte zu 2. und 3.) einen - nach Erteilung der Auskünfte noch näher zu beziffernden - Zahlungsanspruch auf höhere Ausgleichszahlungen geltend. Das SG hat die Verfahren, soweit sich die Klage gegen die damaligen Beklagten zu 2. und 3. richtete, abgetrennt und an die aus seiner Sicht örtlich zuständigen SGe München und Düsseldorf verwiesen (Beschluss vom 15.10.2007); sodann hat es die Klage gegen die KÄBV abgewiesen (Urteil vom 25.2.2009). Dem Auskunftsbegehren der Klägerin fehle die Rechtsgrundlage; die Hilfsanträge seien nach der Abtrennung des Verfahrens unzulässig. Auch die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (Urteil des LSG vom 30.5.2012 - Juris).

5

Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der auf die Erteilung von Auskünften durch die Beklagte gerichtete Klageantrag sei unzulässig, weil der Klägerin insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da sie ihre Rechte auf einfachere Weise verwirklichen könne. Es sei offensichtlich, dass die Klägerin die erforderlichen Informationen zuverlässiger, insbesondere mit höherer Gewähr hinsichtlich der Vollständigkeit der Daten, direkt von den KÄVen Bayern und Nordrhein erlangen könne. In einer solchen Konstellation bedürfe es einer besonderen Rechtfertigung für eine Klage gegen die KÄBV als "sekundäre Datenquelle"; eine solche sei im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Ein Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten sei schon deswegen nicht erheblich einfacher als ein Auskunftsanspruch gegenüber den KÄVen Bayern und Nordrhein zu realisieren, weil die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung darüber seien, ob die Beklagte überhaupt über alle aus Sicht der Klägerin erforderlichen Daten verfüge; daher erweise sich vorliegend die unmittelbare Inanspruchnahme der als ausgleichspflichtig in Betracht kommenden KÄVen auch als prozessökonomischer. Der gegen die nicht mehr am Verfahren beteiligten früheren Beklagten zu 2. und 3. gerichtete Klageantrag sei unzulässig, weil der Trennungsbeschluss des SG nach § 172 Abs 2 SGG unanfechtbar und dadurch auch einer Prüfung auf Rechtmäßigkeit seitens des Berufungsgerichts entzogen sei. Unabhängig davon erweise sich die Trennung nicht als ermessensfehlerhaft.

6

Die Klage sei zudem nicht begründet. Selbst wenn die KÄVen Bayern und Nordrhein weitere - bisher nicht berücksichtigte - Zahlungen von den Krankenkassen erhalten hätten und durch diese die vorgegebene maximale Veränderungsrate überschritten worden sei, sei die Schlussfolgerung der Klägerin, sie sei an diesen weitergehenden Einnahmen zu beteiligen, unzutreffend. Der Wortlaut von Art 14 und Art 18 GKV-SolG lasse keinen Zweifel daran, dass es für das Jahr 1999 eine Veränderung der Gesamtvergütungen über die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate hinaus nicht habe geben dürfen. Auskunftsansprüche aufgrund von Anspruchsgrundlagen außerhalb der KÄBV-RL, insbesondere aufgrund der Satzung der Beklagten oder dem Informationsfreiheitsgesetz bestünden schon deshalb nicht, weil die KÄBV-RL die für den West-Ost-Ausgleich unter den KÄVen maßgeblichen Rechte und Pflichten abschließend geregelt hätten.

7

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht. Das LSG habe ihre Klage zu Unrecht als unzulässig angesehen. Bei der beklagten KÄBV handele es sich um die für den West-Ost-Ausgleich berufene Körperschaft; diese habe sowohl spezialgesetzlich auf der Grundlage des Art 14 GKV-SolG bzw der KÄBV-RL als auch aufgrund ihrer weiteren gesetzlichen Aufgaben Kenntnis über die tatsächlichen Grundlohnsummensteigerungen bei "den weiteren Beklagten" (gemeint sind die früher beklagten KÄVen Bayern und Nordrhein) erlangt. Die Beklagte verfüge über sämtliche Daten, die zur Berechnung des Ausgleichsvolumens erforderlich seien; Nr 3.6. Satz 1 KÄBV-RL enthalte einen Auskunftsanspruch der Beklagten gegenüber allen am Ausgleichsverfahren beteiligten KÄVen. Die Prozessökonomie gebiete es, anstelle von Auskunftsbegehren gegenüber allen West-KÄVen, mit denen es bislang zu keiner Einigung gekommen sei, eine Auskunftsklage gegenüber der Beklagten zu erheben. Auch die gegenüber den "weiteren Beklagten zu 2. und 3." gerichteten Klageanträge seien "zulässig infolge nicht eingetretener Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses infolge hier verfolgter Aufhebung auch der erstinstanzlichen Entscheidung einschließlich des Beschlusses vom 15.10.2007".

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Die Beklagte sei verpflichtet, die ihr zur Kenntnis gelangten tatsächlichen Gesamtvergütungssteigerungen bei den KÄVen Nordrhein und Bayern ihr - der Klägerin - zu übermitteln, da sie nur so die ihr nach Art 14 Abs 1a GKV-SolG zustehenden Ansprüche geltend machen könne. Eine entsprechende Auskunftsverpflichtung der Beklagten ergebe sich aus ihrer in Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG normierten Aufgabe, das Nähere über den Ausgleich und die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs in einer Richtlinie zu bestimmen. Dies beinhalte auch die Verpflichtung, sich Kenntnis über die tatsächlich ergebenden Veränderungen der Gesamtvergütungen zu verschaffen.

9

Der Umfang des Ausgleichsanspruchs werde durch Art 14 Abs 1a GKV-SolG definiert. Die KÄBV-RL verkürzten dieses Volumen, indem lediglich die nach Art 18 GKV-SolG festgestellten Veränderungsraten herangezogen würden. Maßgeblich seien jedoch die sich aus dem tatsächlich Vereinbarten ergebenden - ggf höheren - Veränderungsraten. Um feststellen zu können, ob auch außerbudgetäre Leistungen gewährt worden seien, die zusammen mit gesamtvertraglich vereinbarten Stützungsregelungen zu einer erheblich höheren Steigerungsrate als nach Art 18 GKV-SolG geführt hätten, benötige sie - die Klägerin - auch diese weitergehenden Informationen. Die Beklagte habe ihr Akteneinsicht in die vorliegenden Gesamtvergütungsverträge gewährt, nicht jedoch in die Anlagen und auch nicht in die Positionen des "Formblatts 3" (einer Zusammenstellung über die Zahl der Behandlungs- bzw Abrechnungsfälle und über die nach Leistungsarten aufgegliederten anerkannten Honorarforderungen sowie der Gesamtvergütung, die Bestandteil des Abrechnungsnachweises der KÄVen gegenüber den Krankenkassen ist).

10

Soweit das LSG ausgeführt habe, der Wortlaut von Art 14 und Art 18 GKV-SolG lasse keinen Zweifel daran, dass es für das Jahr 1999 eine Veränderung der Gesamtvergütungen über die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate hinaus nicht geben dürfe, werde bereits verkannt, dass auch im damaligen Zeitraum höhere Veränderungsraten zulässig gewesen seien, wenn andernfalls die notwendige medizinische Versorgung auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten gewesen sei. Da allein die Aufsichtsbehörden zur Beanstandung der Gesamtvergütungsvereinbarungen berechtigt seien, die hier maßgeblichen Vereinbarungen aber nicht beanstandet hätten, sei von unbeanstandeten Vereinbarungen und damit im Ergebnis von rechtlich zulässig erlangten Gesamtvergütungssteigerungen auszugehen, auch wenn diese ggf über die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate hinausgingen. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Datenübermittlung von der Zustimmung der KÄVen abhängig zu machen. Es bestünden auch Zweifel an einer ordnungsgemäßen Führung der Verwaltungsakten; diese seien lückenhaft. So sei noch immer nicht die gebotene Komplettierung des Verwaltungsvorgangs um die Formblatt 3-Daten erfolgt. Unzutreffend sei, dass die Beklagte die Formblatt 3-Daten lediglich für statistische Zwecke erhalte; vielmehr habe sie diese Daten für sämtliche ihr obliegende Aufgaben zu nutzen.

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Das SG sei nicht berechtigt gewesen, das Verfahren gegen die "Beklagten zu 2. und 3." abzutrennen, da sich das Klagebegehren ua auch darauf erstrecke, dass diese KÄVen verpflichtet würden, dem Begehren auf Auskunftserteilung und -belegung zuzustimmen. Durch die Abtrennung sei das von ihr - der Klägerin - umfänglich verfolgte Klageziel der Durchsetzung des West-Ost-Ausgleichs in rechtswidriger Weise konterkariert worden. Mit dem West-Ost-Ausgleich in Ausgestaltung der KÄBV-RL als einer "Angelegenheit … auf Bundesebene" bestehe gemäß § 57a Abs 1 Satz 1 3. Alt SGG die alleinige Zuständigkeit des SG Berlin bzw des LSG Berlin-Brandenburg, weshalb von einer willkürlichen Verweisung und demzufolge nicht eingetretener Bindung des Verweisungsbeschlusses auszugehen sei.

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Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.5.2012 sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25.2.2009 einschließlich dessen Beschlusses vom 15.10.2007 aufzuheben und
die Beklagte "zu 1." zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über

        

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sämtliche der nach Art 14 Abs 1 GKV-SolG von den weiteren Beklagten vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren Bundesgebiet,

        

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die Höhe der Gesamtvergütung der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten,

        

-       

die Vergütung der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für Präventionsleistungen nach §§ 25 und 26 SGB V in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 4 GKV-SolG),

        

-       

die Vergütung der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für ärztliche Leistungen (Mutterschaftsvorsorge) im Rahmen des § 196 Abs 1 RVO in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 4 GKV-SolG),

        

-       

die Vergütung der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für Schutzimpfungen in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 4 GKV-SolG),

        

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die Vergütung der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für Substitutionsbehandlungen bei Drogenabhängigen in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 4 GKV-SolG),

        

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die Vergütung der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für nichtärztliche Dialyseleistungen (Dialysesachkosten) in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 6 GKV-SolG iVm § 85 Abs 3a Satz 4 SGB V),

        

-       

die Vergütung gesonderter regionaler gesamtvertraglicher Regelungen der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Nr 3.1 Satz 3 der Richtlinien der KÄBV gem § 75 Abs 7 SGB V über den West-Ost-Ausgleich der Gesamtvergütungen im Jahre 1999, Art 14 GKV-SolG),

        

-       

die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet gem Art 11 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998, in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den jeweiligen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 2 GKV-SolG iVm Art 11 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes),

        

-       

die Anzahl der Mitglieder der Gesamtvergütungspartner der jeweiligen weiteren Beklagten 1997 und 1999 laut Formblatt-3-Abrechnungsposition M 999000, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten,

        

-       

die Mitgliedswerte der Gesamtvergütungspartner der jeweiligen Beklagten 1997 und 1999 laut Formblatt-3, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten,

        

die Beklagte "zu 1." zu verpflichten, die unter 1. erteilten Auskünfte durch entsprechende Formblätter zu belegen,

        

die "Beklagten zu 2. und 3" zu verpflichten, den nach Erteilung der Auskünfte noch näher zu beziffernden Ausgleichsbetrag zu zahlen,

        

hilfsweise in Bezug auf den Klageantrag zu 1. und 2., die "Beklagten zu 2. und 3." zu verpflichten, der mit den Klageanträgen zu 1. und 2. verfolgten Auskunftserteilung und -belegung zuzustimmen,

        

sowie äußerst hilfsweise in Bezug auf den Klageantrag zu 1. und 2., die "Beklagten zu 2. und 3." zu verpflichten, für ihren Bereich die unter Ziffer 1 im Einzelnen niedergelegten Auskünfte zu erteilen und diese Auskünfte jeweils durch entsprechende Formblätter zu belegen.

        

Außerdem wird beantragt, "die Beklagten" zu verurteilen, der Klägerin die Kosten aller Rechtszüge zu erstatten,

        

hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

13

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

14

Das LSG habe zutreffend entschieden, dass der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Auskunftsverlangen stelle lediglich einen Zwischenschritt dar; die Klägerin müsse in weiteren Rechtsstreitigkeiten gegen KÄVen einen ihr ggf zustehenden höheren Betrag einklagen, wobei die in Anspruch genommenen KÄVen die von ihr - der Beklagten - zur Verfügung gestellten Informationen ggf nicht gegen sich gelten lassen und deren Richtigkeit bestreiten würden. Der Klägerin sei Akteneinsicht in die ihr - der Beklagten - im Zusammenhang mit dem Ausgleichsverfahren vorliegenden Unterlagen gewährt worden. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen enthielten alle notwendigen Daten zur Bestimmung der Ausgleichsbeträge. Zwar erhalte sie über das "Formblatt 3" verschiedene Abrechnungsdaten der KÄVen. Allerdings könne sie nicht beurteilen, ob diese Daten geeignet seien, dem Begehren der Klägerin zu entsprechen; im Übrigen erhalte sie die Formblatt 3-Daten allein zu statistischen Zwecken. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, weitere Daten für das Ausgleichsverfahren heranzuziehen und über die KÄBV-RL hinausgehend weitere Informationen von den KÄVen anzufordern. Die in den KÄBV-RL genannten Daten entsprächen den in Art 14 GKV-SolG beschriebenen Veränderungen in der Gesamtvergütung. Für das Jahr 1999 habe es eine Veränderung der Gesamtvergütungen über die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate hinaus nicht geben dürfen. Sie habe sich bei der Abfassung der KÄBV-RL nur an den gesetzlichen Regelungen orientieren dürfen und habe keine unrechtmäßigen Vergütungssteigerungen berücksichtigen müssen. Der Klägerin stehe ein Auskunftsanspruch auch nicht aus § 13 der Satzung der KÄBV zu, da diese Regelung zu unspezifisch sei. Zu beachten sei schließlich, dass sie bei der Ausgestaltung der KÄBV-RL einen Gestaltungsspielraum habe.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen.

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1. Das LSG hat die Klage, soweit sie sich gegen die früheren Beklagten zu 2. und 3. - die KÄVen Bayern und Nordrhein - richtet, zu Recht als unzulässig beurteilt, weil die gegen diese erhobenen Ansprüche nach ihrer wirksamen Abtrennung nicht mehr Streitgegenstand des noch anhängigen und vorliegend zu entscheidenden Verfahrens sind. Folge der Trennung ist das Entstehen mehrerer für die Zukunft in jeder Beziehung selbstständiger Verfahren (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl 2013, § 145 RdNr 4 mwN). Die Klägerin hatte zwar ursprünglich - im Sinne einer ("unechten") Stufenklage - zum einen Auskunftserteilung durch die KÄBV und zum anderen Zahlung eines höheren Ausgleichsbetrages durch die KÄVen Bayern und Nordrhein (entsprechend den durch die erteilte Auskunft gewonnenen Erkenntnissen) begehrt. Das SG hat jedoch die auf Zahlung gerichteten Streitgegenstände abgetrennt und an die aus seiner Sicht zuständigen SGe verwiesen. Die Abtrennung der die Zahlungsansprüche betreffenden Streitgegenstände (einschließlich der gegen diese KÄVen gerichteten Hilfsanträge) war zulässig und bindet Beteiligte und Gerichte.

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a) Nach § 172 Abs 2 SGG kann der Trennungsbeschluss als prozessleitende Verfügung zwar nicht mit der Beschwerde angefochten werden(vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl 2012, § 172 RdNr 6a), jedoch kann im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden, dass die Trennung verfahrensfehlerhaft war. Die Trennung ist in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.10.2011 - L 11 SF 236/11 AB - Juris RdNr 22; Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 145 RdNr 5). Maßstab für die Entscheidung ist im Wesentlichen, eine Ordnung des Prozessstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit zu ermöglichen (BVerfG Beschluss vom 10.7.1996 - 2 BvR 65/95 ua - NJW 1997, 649, 650; LSG Nordrhein-Westfalen aaO). Ein Ermessenfehler liegt vor, wenn ein sachlicher Grund für die Trennung nicht ersichtlich ist und sie der Partei nur Nachteile - Erhöhung der Kostenlast, Verlust der Rechtsmittelfähigkeit - bringt (Greger aaO). Ein Ermessensfehler ist jedoch nicht gegeben.

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b) Die Voraussetzungen für eine Trennung lagen vor. Nach § 145 Abs 1 ZPO iVm § 202 SGG kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden. Voraussetzung für die Trennung ist somit eine Mehrheit von Streitgegenständen infolge objektiver oder subjektiver Klagehäufung (Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 145 RdNr 2). Vorliegend waren beide Formen einer Klagehäufung gegeben: Zum einen richteten sich die Ansprüche auf Auskunft und Zahlung - im Sinne einer subjektiven Klagehäufung - gegen unterschiedliche Beklagte, nämlich einerseits gegen die KÄBV, andererseits gegen die beiden KÄVen. Zum anderen hatte die Klägerin - im Sinne einer objektiven Klagehäufung - mehrere Anträge gestellt (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 56 RdNr 3), nämlich (insbesondere) einen Auskunftsanspruch (gegen die KÄBV) sowie einen Zahlungsanspruch (gegen die KÄVen Bayern und Nordrhein). Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sich ihr Klagebegehren (in Form eines Hilfsantrags) auch darauf erstrecke, die KÄVen Bayern und Nordrhein zu verpflichten, dem Begehren auf Auskunftserteilung und -belegung zuzustimmen, steht dies einer Trennung nicht entgegen. Bei einem solchen gegen einen weiteren Beklagten gerichteten Hilfsantrag handelt es sich um eine eventuelle subjektive Klagehäufung, die unzulässig ist (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 56 RdNr 4).

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c) Einer Trennung der Ansprüche standen auch nicht die in der Rechtsprechung zur sogenannten "Stufenklage" entwickelten Grundsätze entgegen. Die Besonderheit der - nach § 202 SGG iVm § 254 ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren zulässigen(vgl etwa BSGE 108, 35 = SozR 4-2500 § 115b Nr 3, RdNr 34; s schon BSG SozR 5550 § 13 Nr 1 S 2) - Stufenklage als Sonderform der objektiven Klagehäufung liegt in der Zulassung eines unbestimmten (Haupt-)Antrages, neben dem die Auskunftsklage lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (BSG Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 24/11 R - BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr 8, RdNr 11; stRspr des BGH, vgl Urteil vom 16.6.2010 - VIII ZR 62/09 - NJW-RR 2011, 189 ff RdNr 27 mwN). Folge dessen ist, dass bei einer Stufenklage "Rechnungslegungs- und Zahlungsanspruch" - obwohl es sich prozessual um selbstständige Streitgegenstände handelt - als Entscheidungsverbund in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (BSG aaO RdNr 13 mwN unter Hinweis auf BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr 1). Eine Trennung der Streitgegenstände ist hier nicht möglich, da in derartigen Fällen keine kumulative Klagehäufung vorliegt, weil die Ansprüche nicht voneinander unabhängig sind; vielmehr ist die noch nicht bezifferte Leistungsklage nur deswegen zulässig, weil sie im Verbund mit dem Rechnungslegungsanspruch erhoben worden ist (BSG aaO).

20

Diese Grundsätze finden jedoch in der vorliegenden Konstellation keine Anwendung, da sich die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gegen unterschiedliche Beklagte richteten, während eine Stufenklage voraussetzt, dass sich der Anspruch auf Rechnungslegung und der Anspruch auf Zahlung gegen denselben Schuldner richtet. Im Falle einer (auch) subjektiven Klagehäufung liegt überhaupt keine Stufenklage iS des § 254 ZPO vor, weil eine Stufenklage ein Sonderfall der objektiven Klagehäufung ist und sich daher die mit ihr erhobenen Ansprüche gegen denselben Beklagten richten müssen(BGH Urteil vom 26.5.1994 - IX ZR 39/93 NJW 1994, 3102 ff = Juris RdNr 12, mwN). Zahlungsansprüche gegen die Beklagte macht die Klägerin auch hilfsweise nicht geltend, sondern allein gegenüber den früheren Beklagten zu 2. und 3. Da ein (hinsichtlich der Zahlungsklage) unbezifferter Klageantrag nur ausnahmsweise zulässig ist (BGH aaO mwN) - nämlich nur im Rahmen einer Stufenklage -, ist es unzulässig, die Bezifferung eines Zahlungsanspruchs gegen den einen Beklagten von einer Auskunft abhängig zu machen, die nicht er, sondern der andere Beklagte erteilen soll (BGH aaO). Andernfalls würde die Rechtsverteidigung des einen Beklagten in unzumutbarer Weise eingeschränkt, indem der von ihm begehrte Zahlungsanspruch von einer Auskunft abhängig gemacht wird, auf die er keinen Einfluss hat (BGH aaO RdNr 13). Somit stand die von der Klägerin erhobene "unechte" Stufenklage mangels Vorliegens ihrer Voraussetzungen einer Trennung nicht entgegen. Im Gegenteil legte die daraus resultierende Unzulässigkeit der gegen die KÄVen erhobenen (unbezifferten) Zahlungsklagen eine Abtrennung des unzulässigen Streitgegenstandes sogar nahe.

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d) Ausführungen dazu, ob (auch) die Verweisung der abgetrennten Streitgegenstände an die aus Sicht des SG zuständigen SGe zulässig war, erübrigen sich, da sich hieraus keine prozessualen Folgen für das anhängige Verfahren ergeben. Denn selbst wenn die Verweisungen unzulässig gewesen wären, würde dies nichts daran ändern, dass die Zahlungsansprüche gegen die KÄVen nicht mehr Streitgegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens sind, weil sie jedenfalls in zulässiger Weise abgetrennt wurden.

22

2. Das LSG hat - im Ergebnis - die Berufung der Klägerin auch insoweit zu Recht zurückgewiesen, als diese das gegen die Beklagte gerichtete Auskunftsbegehren betrifft.

23

a) Anders als das LSG ist der Senat allerdings nicht der Auffassung, dass der Klägerin schon generell das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, das sie benötigt, um die Beklagte zulässigerweise auf Auskunft in Anspruch zu nehmen.

24

aa) Das Rechtsschutzbedürfnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer jeden Klage; es ist vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (stRspr des BSG, vgl Urteil vom 28.3.2013 - B 4 AS 42/12 R - RdNr 23, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1200 § 60 Nr 3 vorgesehen; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, Vor § 51 RdNr 20). Dadurch sollen zweckwidrige Prozesse verhindert und eine unnötige Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte verhindert werden (vgl BSG Urteil vom 28.3.2013 aaO). Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich zwar im Allgemeinen ohne Weiteres aus der formellen Beschwer des Rechtsmittelklägers, der mit seinem Begehren in der vorhergegangenen Instanz unterlegen ist (BSG SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 13; vgl auch BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 15 RdNr 31). Jedoch gilt auch für Rechtsmittel der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf (vgl BSG SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 13; BSG Beschluss vom 5.10.2009 - B 13 R 79/08 R - SozR 4-1500 § 171 Nr 1 RdNr 12). Trotz Vorliegens der (formellen) Beschwer kann das Rechtsschutzbedürfnis bzw -interesse fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird (BSG SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 13 unter Hinweis auf BGHZ 57, 224, 225 = NJW 1972, 112; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, Vor § 143 RdNr 5 mwN) oder wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (BSG Urteil vom 28.3.2013 aaO; BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 15 RdNr 31).

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bb) Danach fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis allein, soweit ihr die Daten, um die es geht, schon bekannt sind. Dies ist insoweit der Fall, als sie mit ihrem Klageantrag Auskünfte über Daten begehrt, die - unstreitig - im Ausgleichsverfahren Berücksichtigung gefunden haben. Denn der Klägerin sind die Höhe der Gesamtvergütungen des Jahres 1997 für alle KÄVen bekannt; die nach Art 18 GKV-SolG maßgebliche "höchstzulässige Veränderungsrate" ist allgemein zugänglich und nicht im Streit. Ob die Beklagte der Klägerin weitergehende Informationen geben muss über Daten der einzelnen KÄVen, die die Klägerin unstreitig nicht kennt und die bei der Beklagten nach deren Angaben im Revisionsverfahren vorhanden sind, ist eine Frage der Reichweite des Auskunftsanspruchs und nicht des Rechtsschutzbedürfnisses.

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Zwar ist zutreffend, dass die Klägerin darauf verwiesen wäre, ihr Auskunftsbegehren allein gegen die potenziell zahlungspflichtigen KÄVen zu richten - ihr für eine Klage gegen die KÄBV also das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde -, wenn die diese KÄVen betreffenden Daten nur mehr oder weniger zufällig bei der KÄBV vorhanden wären. Jedoch ist vorliegend nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen, dass die KÄBV über - der Klägerin nicht bekannte - Daten verfügt, über die sie Auskunft erteilen müsste. Der Beklagten ist nämlich durch Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG die Aufgabe zugewiesen worden, die näheren Einzelheiten "über den Ausgleich" in Richtlinien zu bestimmen. Deshalb laufen die Daten der KÄVen, die für den Ausgleich von Bedeutung sein können, dort nicht zufällig oder aus ganz anderen Gründen zusammen, und deshalb kann einer KÄV gegen die KÄBV in deren Funktion als für die Umsetzung des Ausgleichs zuständige Körperschaft auch ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Daten zustehen, die für den Ausgleich benötigt werden oder zumindest wichtig sein können. Ob das jeweils der Fall ist, entscheidet jedoch über die Begründetheit des Begehrens, nicht aber über das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.

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b) Soweit die Klage danach zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet, weil der Klägerin kein Anspruch auf Bekanntgabe der von ihr begehrten Daten zusteht. Zwar besteht dem Grunde nach ein aus Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG abzuleitender Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die KÄBV (aa). Jedoch ist die Beklagte nicht verpflichtet, der Klägerin weitere Daten bekanntzugeben, weil diese Daten für die Prüfung der Höhe des ihr nach Art 14 Abs 1a GKV-SolG gegen West-KÄVen zustehenden Ausgleichsanspruches aus Rechtsgründen nicht relevant sind (bb).

28

aa) Eine Auskunftspflicht kann als Nebenanspruch zu jedem Rechtsverhältnis bestehen. Grundlage dieses - mittlerweile zum Gewohnheitsrecht verfestigten (Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Aufl 2013, § 260 RdNr 4 mwN) - Anspruchs ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB); dieser Grundsatz findet auch im öffentlichen Recht Anwendung (vgl schon BSG SozR 5550 § 13 Nr 1 S 4). Eine derartige Auskunftspflicht besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (Grüneberg in Palandt, aaO, § 260 RdNr 4 mwN; stRspr des BGH, vgl: BGHZ 97, 188 = Juris RdNr 15 mwN = NJW 1986, 1755 ff; BGH Urteil vom 19.3.1987 - I ZR 98/85 - Juris RdNr 8 = NJW-RR 1987, 1521 f; BGHZ 126, 109 = Juris RdNr 25 = NJW 1995, 386 ff; BGH Urteil vom 19.3.2013 - XI ZR 46/11 - Juris RdNr 34 = NJW 2013, 2015; s auch BSG SozR 5550 § 13 Nr 1 S 4).

29

Zwischen der klagenden KÄV und der beklagten KÄBV besteht eine "besondere rechtliche Beziehung" (BGHZ 126, 109 = Juris RdNr 25 = NJW 1995, 386 ff), welche sich aus den von der KÄBV im Rahmen des Art 14 Abs 1a GKV-SolG übernommenen Aufgaben ergibt. Nach Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG bestimmt die KÄBV in Richtlinien nach § 75 Abs 7 SGB V "das Nähere über den Ausgleich und die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs". Dabei ist ohne Bedeutung, ob die KÄBV damit (auch) die "Einzelheiten des Zahlungsverkehrs" zu bestimmen, also Detailregelungen bis hin zu konkreten Abrechnungsvorgängen und abschließenden Verwaltungsentscheidungen zu treffen oder lediglich den Rechenweg vorzugeben hatte. Denn in jedem Fall steht der Klägerin ein unmittelbar gegen die KÄBV gerichteter Anspruch auf "Rechnungslegung" über die Durchführung des Ausgleichsverfahrens zu (zu einem derartigen Anspruch im Verhältnis von Krankenkasse und KÄV vgl BSG SozR 5550 § 13 Nr 1).

30

bb) Zwar steht der Klägerin damit dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch als Nebenpflicht aus Art 14 Abs 1a GKV-SolG zu, doch besteht dieser nur insoweit, wie er sich auf Daten bezieht, die im Rahmen dieses Ausgleichsverfahrens zu berücksichtigen waren. Ein Auskunftsanspruch als Nebenpflicht eines Anspruchs kommt nicht in Betracht, wenn feststeht, dass der vom Auskunftsbegehrenden zugrunde gelegte Leistungsanspruch nicht besteht (BGH Urteil vom 19.3.2013 - XI ZR 46/11 - mwN = NJW 2013, 2015; s schon BGHZ 97, 188 = Juris RdNr 16 = NJW 1986, 1755 ff; BGHZ 126, 109 = Juris RdNr 25 = NJW 1995, 386 ff); der Nebenanspruch ist mithin vom Bestehen des Hauptanspruchs abhängig. Aus dieser Akzessorietät folgt zudem, dass ein Auskunftsanspruch auch inhaltlich durch den Hauptanspruch begrenzt ist: Er kann nur auf Daten gerichtet sein, die für das Bestehen und den Umfang des Hauptanspruchs relevant sind.

31

Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die von der Klägerin (zulässigerweise) begehrten Daten nicht gegeben. Denn die Klägerin begehrt die Auskunft nicht, um feststellen zu können, ob die KÄBV die Ausgleichsansprüche richtig bestimmt hat, sondern weil sie - dies von vornherein in Abrede stellend - die Auskunft benötigt, um weitergehende Ansprüche (gegen Dritte) geltend machen zu können. Die Daten aus einzelnen KÄV-Bezirken, die die Klägerin erhalten will, betreffen Vergütungen, die die Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütungen - "extrabudgetär" - an die KÄVen gezahlt haben, und solche Daten, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass im Einzelfall bei den Gesamtvergütungen höhere Steigerungsraten als die nach Art 18 GKV-SolG vom BMG festgestellte Rate vereinbart worden sind.

32

Gegenstand der begehrten Auskunft sind damit Daten, die die Beklagte im Rahmen des Ausgleichsverfahrens nicht berücksichtigt hat, aber auch nicht berücksichtigen musste, weil derartige Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsverfahrens nicht von Bedeutung waren. Auf die Übermittlung dieser Daten hat die Klägerin jedenfalls im Hinblick auf die hier allein betroffene Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach Art 14 Abs 1a GKV-SolG keinen Anspruch.

33

(1) Eine Verpflichtung zum Ausgleich bestand gemäß Art 14 Abs 1a Satz 1 Halbsatz 1 GKV-SolG dann, wenn die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate im früheren Bundesgebiet die entsprechende Veränderungsrate im gesamten Bundesgebiet überstieg. Zur Höhe des Ausgleichsanspruchs bestimmte Art 14 Abs 1a Satz 1 Halbsatz 2 GKV-SolG, dass die Gesamtvergütungen im Bereich der KÄVen im Beitrittsgebiet für 1999 durch Ausgleich unter den KÄVen insgesamt um die Vergütungssumme zu erhöhen waren, welche sich "aus der Differenz der nach Art 14 Abs 1 GKV-SolG vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren Bundesgebiet und der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im gesamten Bundesgebiet" ergab. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs ergab sich mithin aus der Differenz zwischen den - nach Vom-Hundert-Sätzen bestimmten - Veränderungsraten; ausgeglichen wurde die Differenz zwischen der bundesdurchschnittlichen Veränderungsrate und der (höheren) Veränderungsrate im alten Bundesgebiet.

34

Die Beklagte hat die gesetzlichen Vorgaben in der Nr 3 der KÄBV-RL ("Berechnung des Ausgleichsbetrages") wie folgt umgesetzt: "Ausgangsbetrag" für die Berechnung waren die Gesamtvergütungen je Mitglied der West-KÄVen des Jahres 1997 (Nr 3.1 Satz 1 aaO), mit Ausnahme der nach Art 14 Abs 4 GKV-SolG außerhalb der vereinbarten Gesamtvergütungen vergüteten Leistungen (Nr 3.1 Satz 2 aaO) sowie der Dialyse-Sachkosten (Satz 3 aaO). Nach Nr 3.2 Satz 1 aaO entsprach der Ausgleichsbetrag gemäß Art 14 Abs 1a und 1b GKV-SolG für jede KÄV derjenigen Honorarsumme, die sich aus der Multiplikation des verdoppelten vH-Anteils der Differenz zwischen der Grundlohnentwicklung je Mitglied im früheren Bundesgebiet und im gesamten Bundesgebiet mit der Gesamtvergütung je Mitglied nach Nr 3.1 sowie der Zahl der Mitglieder im Jahre 1999 ergab. Dieser Berechnung wurden die gemäß Art 18 GKV-SolG vom BMG bekanntgemachten Veränderungsraten für das Jahr 1998 zugrunde gelegt (Nr 3.2 Satz 2 KÄBV-RL).

35

(2) Die Auffassung der Klägerin, dass in die Berechnung des Ausgleichsbetrages alle von den Krankenkassen an die westdeutschen KÄVen tatsächlich geleisteten Zahlungen einzubeziehen waren - gleichgültig, ob diese Zahlungen über die Gesamtvergütungen hinaus erfolgten, ob von vornherein eine die vorgegebene Veränderungsrate überschreitende Steigerung vereinbart wurde oder ob sich eine Überschreitung der Veränderungsrate erst durch Einrechnung der zusätzlich zur Gesamtvergütung gezahlten Leistungen ergab -, findet im Gesetz keine Stütze. Soweit die Klägerin die Einbeziehung "extrabudgetärer" Zahlungen begehrt, steht ihrem Anspruch entgegen, dass ausschließlich die gezahlten Gesamtvergütungen für den Ausgleich herangezogen werden (). Soweit sie auch Erhöhungen der Gesamtvergütungen berücksichtigt wissen will, die über die festgelegte Veränderungsrate hinaus vereinbart und gezahlt wurden, steht dem entgegen, dass der durch Art 14 Abs 1a GKV-SolG begründete Ausgleichsanspruch der ostdeutschen KÄVen in der Form gedeckelt war, dass - höhere - westdeutsche Werte nur bis zu der durch Art 18 GKV-SolG bestimmten Höchstgrenze Berücksichtigung finden konnten ().

36

(a) In die Berechnung des Ausgleichsbetrages waren Zahlungen, die von den Krankenkassen über die Gesamtvergütungen hinaus ("extrabudgetär") geleistet wurden, nicht einzubeziehen. Der West-Ost-Ausgleich war explizit auf den Ausgleich von Unterschieden bei der Höhe der für die Erhöhung der Gesamtvergütungen maßgeblichen Veränderungsraten beschränkt. Sein Regelungsgegenstand war eine (zusätzliche) Erhöhung der Gesamtvergütungen der Ost-KÄVen; sein Zweck war es, sicherzustellen, dass sich die Entwicklung der Gesamtvergütungen im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet an der durchschnittlichen bundesweiten Steigerungsrate orientierte; zugleich sollten Fehleinschätzungen bei der Bestimmung der Gesamtvergütung für das Jahr 1993 durch das Gesundheitsstrukturgesetz korrigiert werden (Ausschussbericht zum GKV-SolG, BT-Drucks 14/157 S 37 zu Art 14 Abs 1a und 1b). Schon dies spricht dafür, "spiegelbildlich" allein die von den Krankenkassen an die West-KÄVen gezahlten Gesamtvergütungen für den Ausgleich heranzuziehen. Maßstab des Ausgleichs war zudem die "Veränderungsrate" (bzw die entsprechende Differenz der Veränderungsraten). Diese Veränderungsrate war ausschließlich auf die Veränderung der Gesamtvergütungen bezogen, wie sich aus Art 14 Abs 1 Satz 1 GKV-SolG ergab ("Veränderungen der Gesamtvergütungen … dürfen sich im Jahr 1999 höchstens um die … Veränderungsrate … verändern"). Im Übrigen galt der "Deckel" des Art 14 Abs 1 GKV-SolG allein für Gesamtvergütungen, nicht aber für "extrabudgetäre" Zahlungen.

37

"Extrabudgetär" - dh außerhalb der oder zusätzlich zu den Gesamtvergütungen - gezahlte Vergütungen bleiben daher bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages außer Betracht. Dies gilt zunächst, soweit es um Zahlungen für Leistungen geht, die schon kraft gesetzlicher Anordnung außerhalb der Gesamtvergütungen zu vergüten sind. Art 14 Abs 4 GKV-SolG bestimmte ausdrücklich, dass die dort genannten Leistungen - Prävention, Mutterschaftsvorsorge, Schutzimpfungen und Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit - außerhalb der nach Art 14 Abs 1 GKV-SolG (für 1999) vereinbarten Gesamtvergütung vergütet werden. Insoweit bestimmte Nr 3.1 Satz 2 der KÄBV-RL ausdrücklich, dass diese Leistungen nicht in den für die Berechnung des Ausgleichsbetrags maßgeblichen Ausgangsbetrag einzurechnen waren.

38

Erst recht gilt dies, soweit es Zahlungen der Krankenkassen betrifft, die auf (gesamt-)vertraglicher Grundlage extrabudgetär geleistet wurden. Für diese Zahlungen gilt nicht allein, dass sie außerhalb der Gesamtvergütungen erfolgten, sondern ihrer Berücksichtigung bei der Ausgleichsberechnung steht zusätzlich entgegen, dass sie ohne rechtliche Grundlage geleistet wurden. In der hier maßgeblichen Zeit - 1997 bis 1999 - gab es keine Rechtsgrundlage für extrabudgetäre Zahlungen. Eine solche findet sich erst seit dem 1.4.2007 in § 87a Abs 3 Satz 5 Halbsatz 2 SGB V. Im hier maßgeblichen Zeitraum fehlte es nicht nur an einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage, sondern an jeglicher Berechtigung für derartige Zahlungen. § 85 Abs 2 Satz 2 SGB V in der ab dem 1.1.1999 geltenden (und seither unveränderten) Fassung des GKV-SolG bestimmt ausdrücklich, dass die Gesamtvergütung das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen ist. Unabhängig davon stellt schon der Begriff "Gesamtvergütung" klar, dass die Krankenkassen mit dieser Vergütung die Gesamtheit der von den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen gemäß § 75 Abs 1 SGB V sicherzustellenden vertragsärztlichen Versorgung abgelten(BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 40 S 323; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 9 RdNr 25; BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr 26, RdNr 61). Eine Vergütung von Leistungen außerhalb der Gesamtvergütung war und ist daher nur zulässig, soweit dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht (BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr 26, RdNr 61). Hieran fehlte es.

39

Ohne Rechtsgrundlage geleistete Zahlungen haben bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages von vornherein außer Betracht zu bleiben. Selbst wenn das Gesetz auf die tatsächlichen Zahlungen abstellte (wie die Klägerin vorträgt), kann nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber dann auch eine Berücksichtigung derartiger - rechtswidriger - Zahlungen gewollt hätte. Ob solche Vergütungen von den zuständigen Aufsichtsbehörden ausdrücklich gebilligt oder übersehen wurden, kann auf sich beruhen. An einem Vergütungszuwachs außerhalb der gesetzlichen Vorgaben kann die Klägerin auch dann nicht partizipieren, wenn die Aufsichtsbehörden entsprechende Vereinbarungen hätten beanstanden müssen, dies aber nicht getan haben.

40

(b) Dem Auskunftsbegehren der Klägerin fehlt auch die Berechtigung, soweit sie die Auskünfte begehrt, um feststellen zu können, ob und in welcher Höhe Gesamtvergütungen über die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate hinaus vereinbart und gezahlt wurden. Nach Nr 3.2 Satz 2 KÄBV-RL wurden der Berechnung des Ausgleichsbetrages allein die gemäß Art 18 GKV-SolG vom BMG bekannt gemachten - höchstzulässigen - Veränderungsraten für das Jahr 1998 zugrunde gelegt; höhere Veränderungsraten blieben mithin unberücksichtigt.

41

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelung nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend geboten war oder auch Abweichendes hätte bestimmt werden können. Zwar bestimmte Art 14 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 GKV-SolG, dass sich die nach § 85 Abs 3 SGB V zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen im Jahr 1999 höchstens um die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate verändern durften; hierin kam der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, Veränderungen der Gesamtvergütungen nur im Rahmen der nach Art 18 GKV-SolG festgestellten Veränderungsrate zuzulassen (BSG SozR 4-5500 Art 11 Nr 1 RdNr 18). Ob diese Regelung jedoch auch für das Ausgleichsverfahren nach Art 14 Abs 1a GKV-SolG Geltung beanspruchte, lässt sich dem Gesetz nicht zweifelsfrei entnehmen.

42

Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil sich die Regelung im Rahmen des der KÄBV als Richtliniengeber zustehenden Gestaltungsspielraums hält. Die Beklagte war aufgrund der ihr durch Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG zugesprochenen Richtlinienkompetenz berechtigt, die für das Ausgleichsverfahren erforderlichen Berechnungsschritte zu präzisieren und einen "Ausgangsbetrag" zu definieren. In Anbetracht der dies jedenfalls nicht ausschließenden Gesetzeslage durfte sie auch in Nr 3.2 Satz 2 KÄBV-RL die regelhafte Zugrundelegung der nach Art 18 GKV-SolG festgestellten (statt der tatsächlichen) Veränderungsrate für das frühere Bundesgebiet vorgeben. Dass sie dabei typisierend unterstellt hat, dass eine Überschreitung der gesetzlichen Veränderungsrate ausgeschlossen ist, hält sich im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums. Angesichts des typisierenden bzw pauschalierenden Charakters der Regelung steht ihr auch nicht entgegen, dass unter bestimmten Voraussetzungen ggf eine Überschreitung der festgestellten Veränderungsrate in Betracht kam.

43

cc) Ein Auskunftsanspruch der klagenden KÄV gegen die beklagte KÄBV ergibt sich auch nicht aus anderen Rechtsgrundlagen. Nr 3.6 Satz 1 KÄBV-RL betrifft Auskunftsansprüche der KÄBV gegen die KÄVen und nicht die hier zu beurteilende umgekehrte Konstellation. Soweit die Klägerin einen Auskunftsanspruch aus Satz 2 aaO herleiten will, geht dies ebenfalls fehl. Danach "berechnet" die KÄBV die Ausgleichsbeträge und "gibt sie den KÄVen zur Kenntnis". Hieraus ergibt sich eindeutig, dass die KÄBV den KÄVen nur "die Ausgleichsbeträge" zur Kenntnis zu geben hat, ggf noch verbunden mit einer Darlegung des Berechnungsvorgangs. Eine Verpflichtung, den KÄVen sämtliche Einzelheiten der zwischen den jeweiligen KÄVen und den Krankenkassen vereinbarten Vergütungen mitzuteilen, folgt hieraus nicht.

44

Ein Anspruch auf Bekanntgabe sämtlicher Abrechnungsdaten aller KÄVen ergibt sich auch nicht aus § 13 der Satzung der KÄBV, welcher die Rechte und Pflichten der KÄVen regelt. Nach Abs 1 aaO sind die KÄVen berechtigt, in allen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs "den Rat und die Unterstützung" der KÄBV und ihrer Geschäftsstelle in Anspruch zu nehmen. Diese allgemein gehaltene Bestimmung gibt der einzelnen KÄV indes keinen Anspruch auf bestimmte Unterstützungsleistungen. Vielmehr hat die KÄBV einen erheblichen Spielraum, welche Unterstützungsleistungen sie gewähren kann und will. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts droht, denn die KÄBV ist zur gleichmäßigen Behandlung ihrer Mitglieder und zur Neutralität verpflichtet. Zurückhaltung ist gerade dann geboten, wenn eine einzelne KÄV die Unterstützung der KÄBV in Anspruch nehmen will, um Ansprüche gegen andere KÄVen durchzusetzen. Dies gilt umso mehr dann, wenn die um Unterstützung ersuchende KÄV das, was sie von der KÄBV begehrt, auch auf anderem Wege - nämlich unmittelbar von den KÄVen - erhalten kann. Dass die KÄBV die KÄVen unterstützen soll, ist daher insbesondere keine Grundlage für die Weitergabe von Verträgen, die andere KÄVen mit ihren Vertragspartnern geschlossen haben, und die der KÄBV aus Gründen bekannt sind, die nichts mit dem Ausgleichsverfahren nach Art 14 Abs 1a GKV-SolG zu tun haben. Die einzelne KÄV hat keinen generellen Anspruch auf Einsichtnahme in alle bei der KÄBV - aus welchen Gründen auch immer - vorhandenen Unterlagen.

45

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

(1) Die nach § 85 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen der Vertragsärzte als Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden ärztlichen Leistungen dürfen sich im Jahr 1999 höchstens um die nach Artikel 18 festgestellte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im Jahr 1998 verändern; die Vomhundertsätze sind für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet getrennt anzuwenden. Die Veränderungen der Gesamtvergütungen im Jahr 1999 sind auf das entsprechend der Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen im Jahr 1998 veränderte Vergütungsvolumen des Jahres 1997 zu beziehen. Der Ausgangsbetrag für die Vereinbarung der Gesamtvergütungen ist um den Betrag zu verringern, der im Jahr 1997 für die Leistungen nach Absatz 4 vergütet wurde. Zur Vergütung von Leistungen, die aufgrund von vor dem 30. November 1998 vereinbarten Strukturverträgen nach § 73a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden, können die Gesamtvergütungen nach Satz 1 und 2 um bis zu 0,6 vom Hundert erhöht werden. Eine Veränderung der Zahl der Mitglieder der beteiligten Krankenkassen in den Jahren 1997 bis 1999 ist zu beachten. § 85 Abs. 3c erster Halbsatz Fünftes Buch Sozialgesetzbuch gilt nicht.

(1a) Übersteigt die nach Artikel 18 festgestellte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im früheren Bundesgebiet die entsprechende Veränderungsrate im gesamten Bundesgebiet, werden die Gesamtvergütungen im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigungen im Beitrittsgebiet für 1999 durch Ausgleich unter den Kassenärztlichen Vereinigungen insgesamt um die Vergütungssumme erhöht, welche sich aus der Differenz der nach Absatz 1 vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren Bundesgebiet und der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im gesamten Bundesgebiet ergibt. Das Nähere über den Ausgleich und die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs bestimmt die Kassenärztliche Bundesvereinigung in Richtlinien nach § 75 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(1b) Absatz 1a gilt für Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(2) Die Gesamtvergütungen im Jahr 1999 werden um das nach Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze bestimmte, um 40 vom Hundert erhöhte, Ausgabenvolumen für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen erhöht.

(3) Das in der Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung von den Krankenkassen für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen nach Artikel 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze entrichtete Ausgabenvolumen für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen ist bei der Honorarverteilung nach § 85 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch nur zur Vergütung dieser Leistungen zu verwenden. Die psychotherapeutischen Leistungen der Ärzte und der Psychotherapeuten dürfen nicht unterschiedlich vergütet werden.

(4) Vertragsärztliche Leistungen nach den §§ 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die ärztlichen Leistungen im Rahmen des § 196 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung sowie die ärztlichen Leistungen im Rahmen der von den Krankenkassen satzungsgemäß übernommenen Schutzimpfungen sowie vertragsärztliche Leistungen bei der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen werden von den Krankenkassen außerhalb der nach Absatz 1 vereinbarten Gesamtvergütungen vergütet.

(5) Vergütungsansprüche der Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber Krankenkassen aus Verträgen, die im Jahr 1999 gelten, verändern sich für die das Jahr 1999 betreffende Geltungsdauer nach Maßgabe der Regelung der Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(6) Für Leistungen nach § 85 Abs. 3a Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.

(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart; die Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Die Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig. Die Vertragsparteien haben auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen nach den §§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen vereinbart. Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig. Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach Satz 2 zu bestimmen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen.

(2a) (weggefallen)

(2b) (weggefallen)

(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 können vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden; sie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln. § 89 Abs. 1 gilt nicht.

(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Punktwerte nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(3) In der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten, der Morbiditätsentwicklung, der Kosten- und Versorgungsstruktur, der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober des Jahres mitzuteilen.

(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3 dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Gesamtvergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte. Sie wendet dabei in der vertragszahnärztlichen Versorgung den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

Das Bundesministerium für Gesundheit stellt für das 1. bis 4. Quartal 1998 die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied (§ 267 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) für das gesamte Bundesgebiet sowie getrennt für das Beitrittsgebiet und das frühere Bundesgebiet fest. Grundlage sind die vorläufigen Rechnungsergebnisse auf Basis der vierteljährlichen Rechnungsergebnisse nach § 10 der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung" (Statistik nach dem Vordruck KV 45) vom 4. Januar 1984 (BAnz. S. 289, 6276) für die Jahre 1997 und 1998. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt die Veränderungsrate bis zum 5. März 1999 bekannt. Die Bekanntmachung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(1) Die nach § 85 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen der Vertragsärzte als Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden ärztlichen Leistungen dürfen sich im Jahr 1999 höchstens um die nach Artikel 18 festgestellte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im Jahr 1998 verändern; die Vomhundertsätze sind für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet getrennt anzuwenden. Die Veränderungen der Gesamtvergütungen im Jahr 1999 sind auf das entsprechend der Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen im Jahr 1998 veränderte Vergütungsvolumen des Jahres 1997 zu beziehen. Der Ausgangsbetrag für die Vereinbarung der Gesamtvergütungen ist um den Betrag zu verringern, der im Jahr 1997 für die Leistungen nach Absatz 4 vergütet wurde. Zur Vergütung von Leistungen, die aufgrund von vor dem 30. November 1998 vereinbarten Strukturverträgen nach § 73a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden, können die Gesamtvergütungen nach Satz 1 und 2 um bis zu 0,6 vom Hundert erhöht werden. Eine Veränderung der Zahl der Mitglieder der beteiligten Krankenkassen in den Jahren 1997 bis 1999 ist zu beachten. § 85 Abs. 3c erster Halbsatz Fünftes Buch Sozialgesetzbuch gilt nicht.

(1a) Übersteigt die nach Artikel 18 festgestellte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im früheren Bundesgebiet die entsprechende Veränderungsrate im gesamten Bundesgebiet, werden die Gesamtvergütungen im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigungen im Beitrittsgebiet für 1999 durch Ausgleich unter den Kassenärztlichen Vereinigungen insgesamt um die Vergütungssumme erhöht, welche sich aus der Differenz der nach Absatz 1 vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren Bundesgebiet und der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im gesamten Bundesgebiet ergibt. Das Nähere über den Ausgleich und die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs bestimmt die Kassenärztliche Bundesvereinigung in Richtlinien nach § 75 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(1b) Absatz 1a gilt für Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(2) Die Gesamtvergütungen im Jahr 1999 werden um das nach Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze bestimmte, um 40 vom Hundert erhöhte, Ausgabenvolumen für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen erhöht.

(3) Das in der Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung von den Krankenkassen für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen nach Artikel 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze entrichtete Ausgabenvolumen für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen ist bei der Honorarverteilung nach § 85 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch nur zur Vergütung dieser Leistungen zu verwenden. Die psychotherapeutischen Leistungen der Ärzte und der Psychotherapeuten dürfen nicht unterschiedlich vergütet werden.

(4) Vertragsärztliche Leistungen nach den §§ 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die ärztlichen Leistungen im Rahmen des § 196 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung sowie die ärztlichen Leistungen im Rahmen der von den Krankenkassen satzungsgemäß übernommenen Schutzimpfungen sowie vertragsärztliche Leistungen bei der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen werden von den Krankenkassen außerhalb der nach Absatz 1 vereinbarten Gesamtvergütungen vergütet.

(5) Vergütungsansprüche der Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber Krankenkassen aus Verträgen, die im Jahr 1999 gelten, verändern sich für die das Jahr 1999 betreffende Geltungsdauer nach Maßgabe der Regelung der Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(6) Für Leistungen nach § 85 Abs. 3a Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt Absatz 1 entsprechend.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Im Streit stehen Ansprüche der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) im Zusammenhang mit dem im Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG - vom 19.12.1998, BGBl I 3853) geregelten Ausgleichsverfahren zwischen den KÄVen des früheren Bundesgebiets ("West-KÄVen") und den KÄVen des Beitrittsgebiets ("Ost-KÄVen").

2

Mit dem GKV-SolG verfolgte der Gesetzgeber ua das Ziel, die Finanzierungsgrundlagen in der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft zu stabilisieren und einen weiteren Anstieg der Krankenversicherungsbeiträge zu stoppen (FraktE GKV-SolG, BT-Drucks 14/24, S 1). Hierzu wurden ua nach Art 14 Abs 1 GKV-SolG die nach § 85 Abs 3 SGB V zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen der Vertragsärzte auf die nach Art 18 GKV-SolG durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festzustellende Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen begrenzt. Ferner wurde während des Gesetzgebungsverfahrens (vgl BT-Drucks 14/157 S 23) ein Abs 1a in Art 14 GKV-SolG aufgenommen, welcher für den Fall unterschiedlich hoher Veränderungsraten der beitragspflichtigen Einnahmen in den Bereichen der West- und der Ost-KÄVen ein Ausgleichsverfahren vorsah, durch welches sichergestellt werden sollte, dass sich die Entwicklung der Gesamtvergütungen im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet an der durchschnittlichen bundesweiten Steigerungsrate orientierte.

3

Die beklagte Kassenärztliche Bundesvereinigung (KÄBV) erließ gemäß Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG Richtlinien, welche insbesondere Regelungen zur Berechnung des Ausgleichsbetrages vorsahen (KÄBV-RL, in der zuletzt durch Vorstandsbeschluss vom 9.3.2000 geänderten 4. Fassung). Zudem erteilte sie an alle KÄVen Bescheide über ihre jeweiligen Zahlungsverpflichtungen bzw Zahlungsansprüche. Alle Bescheide gegenüber den West-KÄVen wurden von den Ost-KÄVen angegriffen, weil sie sowohl die Zahlungsverpflichtungen als auch die Zahlungsansprüche für zu gering erachteten. Nach einem Hinweis des LSG Nordrhein-Westfalen, dass die Beklagte nicht befugt sei, im Rahmen des West-Ost-Ausgleiches Bescheide gegenüber den einzelnen KÄVen zu erlassen, hob diese sämtliche Bescheide auf.

4

In der Folgezeit verständigten sich die Ost-KÄVen mit allen West-KÄVen mit Ausnahme der KÄVen Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bayern und Nordrhein über die Zahlung höherer Ausgleichsbeträge. Nachdem die KÄV Nordrhein und die KÄV Bayern die ihnen von der Klägerin angebotenen Vergleichsvorschläge abgelehnt hatten, erhob diese am 18.10.2006 Klage vor dem SG Berlin. Dabei machte sie gegen die Beklagte (die damalige Beklagte zu 1.) einen Anspruch auf Auskunftserteilung sowie gegen die KÄVen Nordrhein und Bayern (als damalige Beklagte zu 2. und 3.) einen - nach Erteilung der Auskünfte noch näher zu beziffernden - Zahlungsanspruch auf höhere Ausgleichszahlungen geltend. Das SG hat die Verfahren, soweit sich die Klage gegen die damaligen Beklagten zu 2. und 3. richtete, abgetrennt und an die aus seiner Sicht örtlich zuständigen SGe München und Düsseldorf verwiesen (Beschluss vom 15.10.2007); sodann hat es die Klage gegen die KÄBV abgewiesen (Urteil vom 25.2.2009). Dem Auskunftsbegehren der Klägerin fehle die Rechtsgrundlage; die Hilfsanträge seien nach der Abtrennung des Verfahrens unzulässig. Auch die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (Urteil des LSG vom 30.5.2012 - Juris).

5

Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der auf die Erteilung von Auskünften durch die Beklagte gerichtete Klageantrag sei unzulässig, weil der Klägerin insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da sie ihre Rechte auf einfachere Weise verwirklichen könne. Es sei offensichtlich, dass die Klägerin die erforderlichen Informationen zuverlässiger, insbesondere mit höherer Gewähr hinsichtlich der Vollständigkeit der Daten, direkt von den KÄVen Bayern und Nordrhein erlangen könne. In einer solchen Konstellation bedürfe es einer besonderen Rechtfertigung für eine Klage gegen die KÄBV als "sekundäre Datenquelle"; eine solche sei im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Ein Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten sei schon deswegen nicht erheblich einfacher als ein Auskunftsanspruch gegenüber den KÄVen Bayern und Nordrhein zu realisieren, weil die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung darüber seien, ob die Beklagte überhaupt über alle aus Sicht der Klägerin erforderlichen Daten verfüge; daher erweise sich vorliegend die unmittelbare Inanspruchnahme der als ausgleichspflichtig in Betracht kommenden KÄVen auch als prozessökonomischer. Der gegen die nicht mehr am Verfahren beteiligten früheren Beklagten zu 2. und 3. gerichtete Klageantrag sei unzulässig, weil der Trennungsbeschluss des SG nach § 172 Abs 2 SGG unanfechtbar und dadurch auch einer Prüfung auf Rechtmäßigkeit seitens des Berufungsgerichts entzogen sei. Unabhängig davon erweise sich die Trennung nicht als ermessensfehlerhaft.

6

Die Klage sei zudem nicht begründet. Selbst wenn die KÄVen Bayern und Nordrhein weitere - bisher nicht berücksichtigte - Zahlungen von den Krankenkassen erhalten hätten und durch diese die vorgegebene maximale Veränderungsrate überschritten worden sei, sei die Schlussfolgerung der Klägerin, sie sei an diesen weitergehenden Einnahmen zu beteiligen, unzutreffend. Der Wortlaut von Art 14 und Art 18 GKV-SolG lasse keinen Zweifel daran, dass es für das Jahr 1999 eine Veränderung der Gesamtvergütungen über die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate hinaus nicht habe geben dürfen. Auskunftsansprüche aufgrund von Anspruchsgrundlagen außerhalb der KÄBV-RL, insbesondere aufgrund der Satzung der Beklagten oder dem Informationsfreiheitsgesetz bestünden schon deshalb nicht, weil die KÄBV-RL die für den West-Ost-Ausgleich unter den KÄVen maßgeblichen Rechte und Pflichten abschließend geregelt hätten.

7

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht. Das LSG habe ihre Klage zu Unrecht als unzulässig angesehen. Bei der beklagten KÄBV handele es sich um die für den West-Ost-Ausgleich berufene Körperschaft; diese habe sowohl spezialgesetzlich auf der Grundlage des Art 14 GKV-SolG bzw der KÄBV-RL als auch aufgrund ihrer weiteren gesetzlichen Aufgaben Kenntnis über die tatsächlichen Grundlohnsummensteigerungen bei "den weiteren Beklagten" (gemeint sind die früher beklagten KÄVen Bayern und Nordrhein) erlangt. Die Beklagte verfüge über sämtliche Daten, die zur Berechnung des Ausgleichsvolumens erforderlich seien; Nr 3.6. Satz 1 KÄBV-RL enthalte einen Auskunftsanspruch der Beklagten gegenüber allen am Ausgleichsverfahren beteiligten KÄVen. Die Prozessökonomie gebiete es, anstelle von Auskunftsbegehren gegenüber allen West-KÄVen, mit denen es bislang zu keiner Einigung gekommen sei, eine Auskunftsklage gegenüber der Beklagten zu erheben. Auch die gegenüber den "weiteren Beklagten zu 2. und 3." gerichteten Klageanträge seien "zulässig infolge nicht eingetretener Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses infolge hier verfolgter Aufhebung auch der erstinstanzlichen Entscheidung einschließlich des Beschlusses vom 15.10.2007".

8

Die Beklagte sei verpflichtet, die ihr zur Kenntnis gelangten tatsächlichen Gesamtvergütungssteigerungen bei den KÄVen Nordrhein und Bayern ihr - der Klägerin - zu übermitteln, da sie nur so die ihr nach Art 14 Abs 1a GKV-SolG zustehenden Ansprüche geltend machen könne. Eine entsprechende Auskunftsverpflichtung der Beklagten ergebe sich aus ihrer in Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG normierten Aufgabe, das Nähere über den Ausgleich und die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs in einer Richtlinie zu bestimmen. Dies beinhalte auch die Verpflichtung, sich Kenntnis über die tatsächlich ergebenden Veränderungen der Gesamtvergütungen zu verschaffen.

9

Der Umfang des Ausgleichsanspruchs werde durch Art 14 Abs 1a GKV-SolG definiert. Die KÄBV-RL verkürzten dieses Volumen, indem lediglich die nach Art 18 GKV-SolG festgestellten Veränderungsraten herangezogen würden. Maßgeblich seien jedoch die sich aus dem tatsächlich Vereinbarten ergebenden - ggf höheren - Veränderungsraten. Um feststellen zu können, ob auch außerbudgetäre Leistungen gewährt worden seien, die zusammen mit gesamtvertraglich vereinbarten Stützungsregelungen zu einer erheblich höheren Steigerungsrate als nach Art 18 GKV-SolG geführt hätten, benötige sie - die Klägerin - auch diese weitergehenden Informationen. Die Beklagte habe ihr Akteneinsicht in die vorliegenden Gesamtvergütungsverträge gewährt, nicht jedoch in die Anlagen und auch nicht in die Positionen des "Formblatts 3" (einer Zusammenstellung über die Zahl der Behandlungs- bzw Abrechnungsfälle und über die nach Leistungsarten aufgegliederten anerkannten Honorarforderungen sowie der Gesamtvergütung, die Bestandteil des Abrechnungsnachweises der KÄVen gegenüber den Krankenkassen ist).

10

Soweit das LSG ausgeführt habe, der Wortlaut von Art 14 und Art 18 GKV-SolG lasse keinen Zweifel daran, dass es für das Jahr 1999 eine Veränderung der Gesamtvergütungen über die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate hinaus nicht geben dürfe, werde bereits verkannt, dass auch im damaligen Zeitraum höhere Veränderungsraten zulässig gewesen seien, wenn andernfalls die notwendige medizinische Versorgung auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten gewesen sei. Da allein die Aufsichtsbehörden zur Beanstandung der Gesamtvergütungsvereinbarungen berechtigt seien, die hier maßgeblichen Vereinbarungen aber nicht beanstandet hätten, sei von unbeanstandeten Vereinbarungen und damit im Ergebnis von rechtlich zulässig erlangten Gesamtvergütungssteigerungen auszugehen, auch wenn diese ggf über die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate hinausgingen. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Datenübermittlung von der Zustimmung der KÄVen abhängig zu machen. Es bestünden auch Zweifel an einer ordnungsgemäßen Führung der Verwaltungsakten; diese seien lückenhaft. So sei noch immer nicht die gebotene Komplettierung des Verwaltungsvorgangs um die Formblatt 3-Daten erfolgt. Unzutreffend sei, dass die Beklagte die Formblatt 3-Daten lediglich für statistische Zwecke erhalte; vielmehr habe sie diese Daten für sämtliche ihr obliegende Aufgaben zu nutzen.

11

Das SG sei nicht berechtigt gewesen, das Verfahren gegen die "Beklagten zu 2. und 3." abzutrennen, da sich das Klagebegehren ua auch darauf erstrecke, dass diese KÄVen verpflichtet würden, dem Begehren auf Auskunftserteilung und -belegung zuzustimmen. Durch die Abtrennung sei das von ihr - der Klägerin - umfänglich verfolgte Klageziel der Durchsetzung des West-Ost-Ausgleichs in rechtswidriger Weise konterkariert worden. Mit dem West-Ost-Ausgleich in Ausgestaltung der KÄBV-RL als einer "Angelegenheit … auf Bundesebene" bestehe gemäß § 57a Abs 1 Satz 1 3. Alt SGG die alleinige Zuständigkeit des SG Berlin bzw des LSG Berlin-Brandenburg, weshalb von einer willkürlichen Verweisung und demzufolge nicht eingetretener Bindung des Verweisungsbeschlusses auszugehen sei.

12

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.5.2012 sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25.2.2009 einschließlich dessen Beschlusses vom 15.10.2007 aufzuheben und
die Beklagte "zu 1." zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über

        

-       

sämtliche der nach Art 14 Abs 1 GKV-SolG von den weiteren Beklagten vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren Bundesgebiet,

        

-       

die Höhe der Gesamtvergütung der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten,

        

-       

die Vergütung der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für Präventionsleistungen nach §§ 25 und 26 SGB V in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 4 GKV-SolG),

        

-       

die Vergütung der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für ärztliche Leistungen (Mutterschaftsvorsorge) im Rahmen des § 196 Abs 1 RVO in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 4 GKV-SolG),

        

-       

die Vergütung der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für Schutzimpfungen in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 4 GKV-SolG),

        

-       

die Vergütung der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für Substitutionsbehandlungen bei Drogenabhängigen in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 4 GKV-SolG),

        

-       

die Vergütung der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für nichtärztliche Dialyseleistungen (Dialysesachkosten) in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 6 GKV-SolG iVm § 85 Abs 3a Satz 4 SGB V),

        

-       

die Vergütung gesonderter regionaler gesamtvertraglicher Regelungen der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Nr 3.1 Satz 3 der Richtlinien der KÄBV gem § 75 Abs 7 SGB V über den West-Ost-Ausgleich der Gesamtvergütungen im Jahre 1999, Art 14 GKV-SolG),

        

-       

die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet gem Art 11 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998, in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den jeweiligen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 2 GKV-SolG iVm Art 11 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes),

        

-       

die Anzahl der Mitglieder der Gesamtvergütungspartner der jeweiligen weiteren Beklagten 1997 und 1999 laut Formblatt-3-Abrechnungsposition M 999000, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten,

        

-       

die Mitgliedswerte der Gesamtvergütungspartner der jeweiligen Beklagten 1997 und 1999 laut Formblatt-3, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten,

        

die Beklagte "zu 1." zu verpflichten, die unter 1. erteilten Auskünfte durch entsprechende Formblätter zu belegen,

        

die "Beklagten zu 2. und 3" zu verpflichten, den nach Erteilung der Auskünfte noch näher zu beziffernden Ausgleichsbetrag zu zahlen,

        

hilfsweise in Bezug auf den Klageantrag zu 1. und 2., die "Beklagten zu 2. und 3." zu verpflichten, der mit den Klageanträgen zu 1. und 2. verfolgten Auskunftserteilung und -belegung zuzustimmen,

        

sowie äußerst hilfsweise in Bezug auf den Klageantrag zu 1. und 2., die "Beklagten zu 2. und 3." zu verpflichten, für ihren Bereich die unter Ziffer 1 im Einzelnen niedergelegten Auskünfte zu erteilen und diese Auskünfte jeweils durch entsprechende Formblätter zu belegen.

        

Außerdem wird beantragt, "die Beklagten" zu verurteilen, der Klägerin die Kosten aller Rechtszüge zu erstatten,

        

hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

13

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

14

Das LSG habe zutreffend entschieden, dass der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Auskunftsverlangen stelle lediglich einen Zwischenschritt dar; die Klägerin müsse in weiteren Rechtsstreitigkeiten gegen KÄVen einen ihr ggf zustehenden höheren Betrag einklagen, wobei die in Anspruch genommenen KÄVen die von ihr - der Beklagten - zur Verfügung gestellten Informationen ggf nicht gegen sich gelten lassen und deren Richtigkeit bestreiten würden. Der Klägerin sei Akteneinsicht in die ihr - der Beklagten - im Zusammenhang mit dem Ausgleichsverfahren vorliegenden Unterlagen gewährt worden. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen enthielten alle notwendigen Daten zur Bestimmung der Ausgleichsbeträge. Zwar erhalte sie über das "Formblatt 3" verschiedene Abrechnungsdaten der KÄVen. Allerdings könne sie nicht beurteilen, ob diese Daten geeignet seien, dem Begehren der Klägerin zu entsprechen; im Übrigen erhalte sie die Formblatt 3-Daten allein zu statistischen Zwecken. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, weitere Daten für das Ausgleichsverfahren heranzuziehen und über die KÄBV-RL hinausgehend weitere Informationen von den KÄVen anzufordern. Die in den KÄBV-RL genannten Daten entsprächen den in Art 14 GKV-SolG beschriebenen Veränderungen in der Gesamtvergütung. Für das Jahr 1999 habe es eine Veränderung der Gesamtvergütungen über die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate hinaus nicht geben dürfen. Sie habe sich bei der Abfassung der KÄBV-RL nur an den gesetzlichen Regelungen orientieren dürfen und habe keine unrechtmäßigen Vergütungssteigerungen berücksichtigen müssen. Der Klägerin stehe ein Auskunftsanspruch auch nicht aus § 13 der Satzung der KÄBV zu, da diese Regelung zu unspezifisch sei. Zu beachten sei schließlich, dass sie bei der Ausgestaltung der KÄBV-RL einen Gestaltungsspielraum habe.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen.

16

1. Das LSG hat die Klage, soweit sie sich gegen die früheren Beklagten zu 2. und 3. - die KÄVen Bayern und Nordrhein - richtet, zu Recht als unzulässig beurteilt, weil die gegen diese erhobenen Ansprüche nach ihrer wirksamen Abtrennung nicht mehr Streitgegenstand des noch anhängigen und vorliegend zu entscheidenden Verfahrens sind. Folge der Trennung ist das Entstehen mehrerer für die Zukunft in jeder Beziehung selbstständiger Verfahren (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl 2013, § 145 RdNr 4 mwN). Die Klägerin hatte zwar ursprünglich - im Sinne einer ("unechten") Stufenklage - zum einen Auskunftserteilung durch die KÄBV und zum anderen Zahlung eines höheren Ausgleichsbetrages durch die KÄVen Bayern und Nordrhein (entsprechend den durch die erteilte Auskunft gewonnenen Erkenntnissen) begehrt. Das SG hat jedoch die auf Zahlung gerichteten Streitgegenstände abgetrennt und an die aus seiner Sicht zuständigen SGe verwiesen. Die Abtrennung der die Zahlungsansprüche betreffenden Streitgegenstände (einschließlich der gegen diese KÄVen gerichteten Hilfsanträge) war zulässig und bindet Beteiligte und Gerichte.

17

a) Nach § 172 Abs 2 SGG kann der Trennungsbeschluss als prozessleitende Verfügung zwar nicht mit der Beschwerde angefochten werden(vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl 2012, § 172 RdNr 6a), jedoch kann im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden, dass die Trennung verfahrensfehlerhaft war. Die Trennung ist in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.10.2011 - L 11 SF 236/11 AB - Juris RdNr 22; Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 145 RdNr 5). Maßstab für die Entscheidung ist im Wesentlichen, eine Ordnung des Prozessstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit zu ermöglichen (BVerfG Beschluss vom 10.7.1996 - 2 BvR 65/95 ua - NJW 1997, 649, 650; LSG Nordrhein-Westfalen aaO). Ein Ermessenfehler liegt vor, wenn ein sachlicher Grund für die Trennung nicht ersichtlich ist und sie der Partei nur Nachteile - Erhöhung der Kostenlast, Verlust der Rechtsmittelfähigkeit - bringt (Greger aaO). Ein Ermessensfehler ist jedoch nicht gegeben.

18

b) Die Voraussetzungen für eine Trennung lagen vor. Nach § 145 Abs 1 ZPO iVm § 202 SGG kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden. Voraussetzung für die Trennung ist somit eine Mehrheit von Streitgegenständen infolge objektiver oder subjektiver Klagehäufung (Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 145 RdNr 2). Vorliegend waren beide Formen einer Klagehäufung gegeben: Zum einen richteten sich die Ansprüche auf Auskunft und Zahlung - im Sinne einer subjektiven Klagehäufung - gegen unterschiedliche Beklagte, nämlich einerseits gegen die KÄBV, andererseits gegen die beiden KÄVen. Zum anderen hatte die Klägerin - im Sinne einer objektiven Klagehäufung - mehrere Anträge gestellt (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 56 RdNr 3), nämlich (insbesondere) einen Auskunftsanspruch (gegen die KÄBV) sowie einen Zahlungsanspruch (gegen die KÄVen Bayern und Nordrhein). Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sich ihr Klagebegehren (in Form eines Hilfsantrags) auch darauf erstrecke, die KÄVen Bayern und Nordrhein zu verpflichten, dem Begehren auf Auskunftserteilung und -belegung zuzustimmen, steht dies einer Trennung nicht entgegen. Bei einem solchen gegen einen weiteren Beklagten gerichteten Hilfsantrag handelt es sich um eine eventuelle subjektive Klagehäufung, die unzulässig ist (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 56 RdNr 4).

19

c) Einer Trennung der Ansprüche standen auch nicht die in der Rechtsprechung zur sogenannten "Stufenklage" entwickelten Grundsätze entgegen. Die Besonderheit der - nach § 202 SGG iVm § 254 ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren zulässigen(vgl etwa BSGE 108, 35 = SozR 4-2500 § 115b Nr 3, RdNr 34; s schon BSG SozR 5550 § 13 Nr 1 S 2) - Stufenklage als Sonderform der objektiven Klagehäufung liegt in der Zulassung eines unbestimmten (Haupt-)Antrages, neben dem die Auskunftsklage lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (BSG Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 24/11 R - BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr 8, RdNr 11; stRspr des BGH, vgl Urteil vom 16.6.2010 - VIII ZR 62/09 - NJW-RR 2011, 189 ff RdNr 27 mwN). Folge dessen ist, dass bei einer Stufenklage "Rechnungslegungs- und Zahlungsanspruch" - obwohl es sich prozessual um selbstständige Streitgegenstände handelt - als Entscheidungsverbund in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (BSG aaO RdNr 13 mwN unter Hinweis auf BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr 1). Eine Trennung der Streitgegenstände ist hier nicht möglich, da in derartigen Fällen keine kumulative Klagehäufung vorliegt, weil die Ansprüche nicht voneinander unabhängig sind; vielmehr ist die noch nicht bezifferte Leistungsklage nur deswegen zulässig, weil sie im Verbund mit dem Rechnungslegungsanspruch erhoben worden ist (BSG aaO).

20

Diese Grundsätze finden jedoch in der vorliegenden Konstellation keine Anwendung, da sich die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gegen unterschiedliche Beklagte richteten, während eine Stufenklage voraussetzt, dass sich der Anspruch auf Rechnungslegung und der Anspruch auf Zahlung gegen denselben Schuldner richtet. Im Falle einer (auch) subjektiven Klagehäufung liegt überhaupt keine Stufenklage iS des § 254 ZPO vor, weil eine Stufenklage ein Sonderfall der objektiven Klagehäufung ist und sich daher die mit ihr erhobenen Ansprüche gegen denselben Beklagten richten müssen(BGH Urteil vom 26.5.1994 - IX ZR 39/93 NJW 1994, 3102 ff = Juris RdNr 12, mwN). Zahlungsansprüche gegen die Beklagte macht die Klägerin auch hilfsweise nicht geltend, sondern allein gegenüber den früheren Beklagten zu 2. und 3. Da ein (hinsichtlich der Zahlungsklage) unbezifferter Klageantrag nur ausnahmsweise zulässig ist (BGH aaO mwN) - nämlich nur im Rahmen einer Stufenklage -, ist es unzulässig, die Bezifferung eines Zahlungsanspruchs gegen den einen Beklagten von einer Auskunft abhängig zu machen, die nicht er, sondern der andere Beklagte erteilen soll (BGH aaO). Andernfalls würde die Rechtsverteidigung des einen Beklagten in unzumutbarer Weise eingeschränkt, indem der von ihm begehrte Zahlungsanspruch von einer Auskunft abhängig gemacht wird, auf die er keinen Einfluss hat (BGH aaO RdNr 13). Somit stand die von der Klägerin erhobene "unechte" Stufenklage mangels Vorliegens ihrer Voraussetzungen einer Trennung nicht entgegen. Im Gegenteil legte die daraus resultierende Unzulässigkeit der gegen die KÄVen erhobenen (unbezifferten) Zahlungsklagen eine Abtrennung des unzulässigen Streitgegenstandes sogar nahe.

21

d) Ausführungen dazu, ob (auch) die Verweisung der abgetrennten Streitgegenstände an die aus Sicht des SG zuständigen SGe zulässig war, erübrigen sich, da sich hieraus keine prozessualen Folgen für das anhängige Verfahren ergeben. Denn selbst wenn die Verweisungen unzulässig gewesen wären, würde dies nichts daran ändern, dass die Zahlungsansprüche gegen die KÄVen nicht mehr Streitgegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens sind, weil sie jedenfalls in zulässiger Weise abgetrennt wurden.

22

2. Das LSG hat - im Ergebnis - die Berufung der Klägerin auch insoweit zu Recht zurückgewiesen, als diese das gegen die Beklagte gerichtete Auskunftsbegehren betrifft.

23

a) Anders als das LSG ist der Senat allerdings nicht der Auffassung, dass der Klägerin schon generell das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, das sie benötigt, um die Beklagte zulässigerweise auf Auskunft in Anspruch zu nehmen.

24

aa) Das Rechtsschutzbedürfnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer jeden Klage; es ist vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (stRspr des BSG, vgl Urteil vom 28.3.2013 - B 4 AS 42/12 R - RdNr 23, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1200 § 60 Nr 3 vorgesehen; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, Vor § 51 RdNr 20). Dadurch sollen zweckwidrige Prozesse verhindert und eine unnötige Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte verhindert werden (vgl BSG Urteil vom 28.3.2013 aaO). Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich zwar im Allgemeinen ohne Weiteres aus der formellen Beschwer des Rechtsmittelklägers, der mit seinem Begehren in der vorhergegangenen Instanz unterlegen ist (BSG SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 13; vgl auch BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 15 RdNr 31). Jedoch gilt auch für Rechtsmittel der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf (vgl BSG SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 13; BSG Beschluss vom 5.10.2009 - B 13 R 79/08 R - SozR 4-1500 § 171 Nr 1 RdNr 12). Trotz Vorliegens der (formellen) Beschwer kann das Rechtsschutzbedürfnis bzw -interesse fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird (BSG SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 13 unter Hinweis auf BGHZ 57, 224, 225 = NJW 1972, 112; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, Vor § 143 RdNr 5 mwN) oder wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (BSG Urteil vom 28.3.2013 aaO; BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 15 RdNr 31).

25

bb) Danach fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis allein, soweit ihr die Daten, um die es geht, schon bekannt sind. Dies ist insoweit der Fall, als sie mit ihrem Klageantrag Auskünfte über Daten begehrt, die - unstreitig - im Ausgleichsverfahren Berücksichtigung gefunden haben. Denn der Klägerin sind die Höhe der Gesamtvergütungen des Jahres 1997 für alle KÄVen bekannt; die nach Art 18 GKV-SolG maßgebliche "höchstzulässige Veränderungsrate" ist allgemein zugänglich und nicht im Streit. Ob die Beklagte der Klägerin weitergehende Informationen geben muss über Daten der einzelnen KÄVen, die die Klägerin unstreitig nicht kennt und die bei der Beklagten nach deren Angaben im Revisionsverfahren vorhanden sind, ist eine Frage der Reichweite des Auskunftsanspruchs und nicht des Rechtsschutzbedürfnisses.

26

Zwar ist zutreffend, dass die Klägerin darauf verwiesen wäre, ihr Auskunftsbegehren allein gegen die potenziell zahlungspflichtigen KÄVen zu richten - ihr für eine Klage gegen die KÄBV also das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde -, wenn die diese KÄVen betreffenden Daten nur mehr oder weniger zufällig bei der KÄBV vorhanden wären. Jedoch ist vorliegend nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen, dass die KÄBV über - der Klägerin nicht bekannte - Daten verfügt, über die sie Auskunft erteilen müsste. Der Beklagten ist nämlich durch Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG die Aufgabe zugewiesen worden, die näheren Einzelheiten "über den Ausgleich" in Richtlinien zu bestimmen. Deshalb laufen die Daten der KÄVen, die für den Ausgleich von Bedeutung sein können, dort nicht zufällig oder aus ganz anderen Gründen zusammen, und deshalb kann einer KÄV gegen die KÄBV in deren Funktion als für die Umsetzung des Ausgleichs zuständige Körperschaft auch ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Daten zustehen, die für den Ausgleich benötigt werden oder zumindest wichtig sein können. Ob das jeweils der Fall ist, entscheidet jedoch über die Begründetheit des Begehrens, nicht aber über das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.

27

b) Soweit die Klage danach zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet, weil der Klägerin kein Anspruch auf Bekanntgabe der von ihr begehrten Daten zusteht. Zwar besteht dem Grunde nach ein aus Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG abzuleitender Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die KÄBV (aa). Jedoch ist die Beklagte nicht verpflichtet, der Klägerin weitere Daten bekanntzugeben, weil diese Daten für die Prüfung der Höhe des ihr nach Art 14 Abs 1a GKV-SolG gegen West-KÄVen zustehenden Ausgleichsanspruches aus Rechtsgründen nicht relevant sind (bb).

28

aa) Eine Auskunftspflicht kann als Nebenanspruch zu jedem Rechtsverhältnis bestehen. Grundlage dieses - mittlerweile zum Gewohnheitsrecht verfestigten (Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Aufl 2013, § 260 RdNr 4 mwN) - Anspruchs ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB); dieser Grundsatz findet auch im öffentlichen Recht Anwendung (vgl schon BSG SozR 5550 § 13 Nr 1 S 4). Eine derartige Auskunftspflicht besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (Grüneberg in Palandt, aaO, § 260 RdNr 4 mwN; stRspr des BGH, vgl: BGHZ 97, 188 = Juris RdNr 15 mwN = NJW 1986, 1755 ff; BGH Urteil vom 19.3.1987 - I ZR 98/85 - Juris RdNr 8 = NJW-RR 1987, 1521 f; BGHZ 126, 109 = Juris RdNr 25 = NJW 1995, 386 ff; BGH Urteil vom 19.3.2013 - XI ZR 46/11 - Juris RdNr 34 = NJW 2013, 2015; s auch BSG SozR 5550 § 13 Nr 1 S 4).

29

Zwischen der klagenden KÄV und der beklagten KÄBV besteht eine "besondere rechtliche Beziehung" (BGHZ 126, 109 = Juris RdNr 25 = NJW 1995, 386 ff), welche sich aus den von der KÄBV im Rahmen des Art 14 Abs 1a GKV-SolG übernommenen Aufgaben ergibt. Nach Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG bestimmt die KÄBV in Richtlinien nach § 75 Abs 7 SGB V "das Nähere über den Ausgleich und die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs". Dabei ist ohne Bedeutung, ob die KÄBV damit (auch) die "Einzelheiten des Zahlungsverkehrs" zu bestimmen, also Detailregelungen bis hin zu konkreten Abrechnungsvorgängen und abschließenden Verwaltungsentscheidungen zu treffen oder lediglich den Rechenweg vorzugeben hatte. Denn in jedem Fall steht der Klägerin ein unmittelbar gegen die KÄBV gerichteter Anspruch auf "Rechnungslegung" über die Durchführung des Ausgleichsverfahrens zu (zu einem derartigen Anspruch im Verhältnis von Krankenkasse und KÄV vgl BSG SozR 5550 § 13 Nr 1).

30

bb) Zwar steht der Klägerin damit dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch als Nebenpflicht aus Art 14 Abs 1a GKV-SolG zu, doch besteht dieser nur insoweit, wie er sich auf Daten bezieht, die im Rahmen dieses Ausgleichsverfahrens zu berücksichtigen waren. Ein Auskunftsanspruch als Nebenpflicht eines Anspruchs kommt nicht in Betracht, wenn feststeht, dass der vom Auskunftsbegehrenden zugrunde gelegte Leistungsanspruch nicht besteht (BGH Urteil vom 19.3.2013 - XI ZR 46/11 - mwN = NJW 2013, 2015; s schon BGHZ 97, 188 = Juris RdNr 16 = NJW 1986, 1755 ff; BGHZ 126, 109 = Juris RdNr 25 = NJW 1995, 386 ff); der Nebenanspruch ist mithin vom Bestehen des Hauptanspruchs abhängig. Aus dieser Akzessorietät folgt zudem, dass ein Auskunftsanspruch auch inhaltlich durch den Hauptanspruch begrenzt ist: Er kann nur auf Daten gerichtet sein, die für das Bestehen und den Umfang des Hauptanspruchs relevant sind.

31

Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die von der Klägerin (zulässigerweise) begehrten Daten nicht gegeben. Denn die Klägerin begehrt die Auskunft nicht, um feststellen zu können, ob die KÄBV die Ausgleichsansprüche richtig bestimmt hat, sondern weil sie - dies von vornherein in Abrede stellend - die Auskunft benötigt, um weitergehende Ansprüche (gegen Dritte) geltend machen zu können. Die Daten aus einzelnen KÄV-Bezirken, die die Klägerin erhalten will, betreffen Vergütungen, die die Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütungen - "extrabudgetär" - an die KÄVen gezahlt haben, und solche Daten, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass im Einzelfall bei den Gesamtvergütungen höhere Steigerungsraten als die nach Art 18 GKV-SolG vom BMG festgestellte Rate vereinbart worden sind.

32

Gegenstand der begehrten Auskunft sind damit Daten, die die Beklagte im Rahmen des Ausgleichsverfahrens nicht berücksichtigt hat, aber auch nicht berücksichtigen musste, weil derartige Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsverfahrens nicht von Bedeutung waren. Auf die Übermittlung dieser Daten hat die Klägerin jedenfalls im Hinblick auf die hier allein betroffene Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach Art 14 Abs 1a GKV-SolG keinen Anspruch.

33

(1) Eine Verpflichtung zum Ausgleich bestand gemäß Art 14 Abs 1a Satz 1 Halbsatz 1 GKV-SolG dann, wenn die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate im früheren Bundesgebiet die entsprechende Veränderungsrate im gesamten Bundesgebiet überstieg. Zur Höhe des Ausgleichsanspruchs bestimmte Art 14 Abs 1a Satz 1 Halbsatz 2 GKV-SolG, dass die Gesamtvergütungen im Bereich der KÄVen im Beitrittsgebiet für 1999 durch Ausgleich unter den KÄVen insgesamt um die Vergütungssumme zu erhöhen waren, welche sich "aus der Differenz der nach Art 14 Abs 1 GKV-SolG vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren Bundesgebiet und der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im gesamten Bundesgebiet" ergab. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs ergab sich mithin aus der Differenz zwischen den - nach Vom-Hundert-Sätzen bestimmten - Veränderungsraten; ausgeglichen wurde die Differenz zwischen der bundesdurchschnittlichen Veränderungsrate und der (höheren) Veränderungsrate im alten Bundesgebiet.

34

Die Beklagte hat die gesetzlichen Vorgaben in der Nr 3 der KÄBV-RL ("Berechnung des Ausgleichsbetrages") wie folgt umgesetzt: "Ausgangsbetrag" für die Berechnung waren die Gesamtvergütungen je Mitglied der West-KÄVen des Jahres 1997 (Nr 3.1 Satz 1 aaO), mit Ausnahme der nach Art 14 Abs 4 GKV-SolG außerhalb der vereinbarten Gesamtvergütungen vergüteten Leistungen (Nr 3.1 Satz 2 aaO) sowie der Dialyse-Sachkosten (Satz 3 aaO). Nach Nr 3.2 Satz 1 aaO entsprach der Ausgleichsbetrag gemäß Art 14 Abs 1a und 1b GKV-SolG für jede KÄV derjenigen Honorarsumme, die sich aus der Multiplikation des verdoppelten vH-Anteils der Differenz zwischen der Grundlohnentwicklung je Mitglied im früheren Bundesgebiet und im gesamten Bundesgebiet mit der Gesamtvergütung je Mitglied nach Nr 3.1 sowie der Zahl der Mitglieder im Jahre 1999 ergab. Dieser Berechnung wurden die gemäß Art 18 GKV-SolG vom BMG bekanntgemachten Veränderungsraten für das Jahr 1998 zugrunde gelegt (Nr 3.2 Satz 2 KÄBV-RL).

35

(2) Die Auffassung der Klägerin, dass in die Berechnung des Ausgleichsbetrages alle von den Krankenkassen an die westdeutschen KÄVen tatsächlich geleisteten Zahlungen einzubeziehen waren - gleichgültig, ob diese Zahlungen über die Gesamtvergütungen hinaus erfolgten, ob von vornherein eine die vorgegebene Veränderungsrate überschreitende Steigerung vereinbart wurde oder ob sich eine Überschreitung der Veränderungsrate erst durch Einrechnung der zusätzlich zur Gesamtvergütung gezahlten Leistungen ergab -, findet im Gesetz keine Stütze. Soweit die Klägerin die Einbeziehung "extrabudgetärer" Zahlungen begehrt, steht ihrem Anspruch entgegen, dass ausschließlich die gezahlten Gesamtvergütungen für den Ausgleich herangezogen werden (). Soweit sie auch Erhöhungen der Gesamtvergütungen berücksichtigt wissen will, die über die festgelegte Veränderungsrate hinaus vereinbart und gezahlt wurden, steht dem entgegen, dass der durch Art 14 Abs 1a GKV-SolG begründete Ausgleichsanspruch der ostdeutschen KÄVen in der Form gedeckelt war, dass - höhere - westdeutsche Werte nur bis zu der durch Art 18 GKV-SolG bestimmten Höchstgrenze Berücksichtigung finden konnten ().

36

(a) In die Berechnung des Ausgleichsbetrages waren Zahlungen, die von den Krankenkassen über die Gesamtvergütungen hinaus ("extrabudgetär") geleistet wurden, nicht einzubeziehen. Der West-Ost-Ausgleich war explizit auf den Ausgleich von Unterschieden bei der Höhe der für die Erhöhung der Gesamtvergütungen maßgeblichen Veränderungsraten beschränkt. Sein Regelungsgegenstand war eine (zusätzliche) Erhöhung der Gesamtvergütungen der Ost-KÄVen; sein Zweck war es, sicherzustellen, dass sich die Entwicklung der Gesamtvergütungen im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet an der durchschnittlichen bundesweiten Steigerungsrate orientierte; zugleich sollten Fehleinschätzungen bei der Bestimmung der Gesamtvergütung für das Jahr 1993 durch das Gesundheitsstrukturgesetz korrigiert werden (Ausschussbericht zum GKV-SolG, BT-Drucks 14/157 S 37 zu Art 14 Abs 1a und 1b). Schon dies spricht dafür, "spiegelbildlich" allein die von den Krankenkassen an die West-KÄVen gezahlten Gesamtvergütungen für den Ausgleich heranzuziehen. Maßstab des Ausgleichs war zudem die "Veränderungsrate" (bzw die entsprechende Differenz der Veränderungsraten). Diese Veränderungsrate war ausschließlich auf die Veränderung der Gesamtvergütungen bezogen, wie sich aus Art 14 Abs 1 Satz 1 GKV-SolG ergab ("Veränderungen der Gesamtvergütungen … dürfen sich im Jahr 1999 höchstens um die … Veränderungsrate … verändern"). Im Übrigen galt der "Deckel" des Art 14 Abs 1 GKV-SolG allein für Gesamtvergütungen, nicht aber für "extrabudgetäre" Zahlungen.

37

"Extrabudgetär" - dh außerhalb der oder zusätzlich zu den Gesamtvergütungen - gezahlte Vergütungen bleiben daher bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages außer Betracht. Dies gilt zunächst, soweit es um Zahlungen für Leistungen geht, die schon kraft gesetzlicher Anordnung außerhalb der Gesamtvergütungen zu vergüten sind. Art 14 Abs 4 GKV-SolG bestimmte ausdrücklich, dass die dort genannten Leistungen - Prävention, Mutterschaftsvorsorge, Schutzimpfungen und Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit - außerhalb der nach Art 14 Abs 1 GKV-SolG (für 1999) vereinbarten Gesamtvergütung vergütet werden. Insoweit bestimmte Nr 3.1 Satz 2 der KÄBV-RL ausdrücklich, dass diese Leistungen nicht in den für die Berechnung des Ausgleichsbetrags maßgeblichen Ausgangsbetrag einzurechnen waren.

38

Erst recht gilt dies, soweit es Zahlungen der Krankenkassen betrifft, die auf (gesamt-)vertraglicher Grundlage extrabudgetär geleistet wurden. Für diese Zahlungen gilt nicht allein, dass sie außerhalb der Gesamtvergütungen erfolgten, sondern ihrer Berücksichtigung bei der Ausgleichsberechnung steht zusätzlich entgegen, dass sie ohne rechtliche Grundlage geleistet wurden. In der hier maßgeblichen Zeit - 1997 bis 1999 - gab es keine Rechtsgrundlage für extrabudgetäre Zahlungen. Eine solche findet sich erst seit dem 1.4.2007 in § 87a Abs 3 Satz 5 Halbsatz 2 SGB V. Im hier maßgeblichen Zeitraum fehlte es nicht nur an einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage, sondern an jeglicher Berechtigung für derartige Zahlungen. § 85 Abs 2 Satz 2 SGB V in der ab dem 1.1.1999 geltenden (und seither unveränderten) Fassung des GKV-SolG bestimmt ausdrücklich, dass die Gesamtvergütung das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen ist. Unabhängig davon stellt schon der Begriff "Gesamtvergütung" klar, dass die Krankenkassen mit dieser Vergütung die Gesamtheit der von den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen gemäß § 75 Abs 1 SGB V sicherzustellenden vertragsärztlichen Versorgung abgelten(BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 40 S 323; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 9 RdNr 25; BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr 26, RdNr 61). Eine Vergütung von Leistungen außerhalb der Gesamtvergütung war und ist daher nur zulässig, soweit dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht (BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr 26, RdNr 61). Hieran fehlte es.

39

Ohne Rechtsgrundlage geleistete Zahlungen haben bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages von vornherein außer Betracht zu bleiben. Selbst wenn das Gesetz auf die tatsächlichen Zahlungen abstellte (wie die Klägerin vorträgt), kann nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber dann auch eine Berücksichtigung derartiger - rechtswidriger - Zahlungen gewollt hätte. Ob solche Vergütungen von den zuständigen Aufsichtsbehörden ausdrücklich gebilligt oder übersehen wurden, kann auf sich beruhen. An einem Vergütungszuwachs außerhalb der gesetzlichen Vorgaben kann die Klägerin auch dann nicht partizipieren, wenn die Aufsichtsbehörden entsprechende Vereinbarungen hätten beanstanden müssen, dies aber nicht getan haben.

40

(b) Dem Auskunftsbegehren der Klägerin fehlt auch die Berechtigung, soweit sie die Auskünfte begehrt, um feststellen zu können, ob und in welcher Höhe Gesamtvergütungen über die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate hinaus vereinbart und gezahlt wurden. Nach Nr 3.2 Satz 2 KÄBV-RL wurden der Berechnung des Ausgleichsbetrages allein die gemäß Art 18 GKV-SolG vom BMG bekannt gemachten - höchstzulässigen - Veränderungsraten für das Jahr 1998 zugrunde gelegt; höhere Veränderungsraten blieben mithin unberücksichtigt.

41

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelung nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend geboten war oder auch Abweichendes hätte bestimmt werden können. Zwar bestimmte Art 14 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 GKV-SolG, dass sich die nach § 85 Abs 3 SGB V zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen im Jahr 1999 höchstens um die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate verändern durften; hierin kam der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, Veränderungen der Gesamtvergütungen nur im Rahmen der nach Art 18 GKV-SolG festgestellten Veränderungsrate zuzulassen (BSG SozR 4-5500 Art 11 Nr 1 RdNr 18). Ob diese Regelung jedoch auch für das Ausgleichsverfahren nach Art 14 Abs 1a GKV-SolG Geltung beanspruchte, lässt sich dem Gesetz nicht zweifelsfrei entnehmen.

42

Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil sich die Regelung im Rahmen des der KÄBV als Richtliniengeber zustehenden Gestaltungsspielraums hält. Die Beklagte war aufgrund der ihr durch Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG zugesprochenen Richtlinienkompetenz berechtigt, die für das Ausgleichsverfahren erforderlichen Berechnungsschritte zu präzisieren und einen "Ausgangsbetrag" zu definieren. In Anbetracht der dies jedenfalls nicht ausschließenden Gesetzeslage durfte sie auch in Nr 3.2 Satz 2 KÄBV-RL die regelhafte Zugrundelegung der nach Art 18 GKV-SolG festgestellten (statt der tatsächlichen) Veränderungsrate für das frühere Bundesgebiet vorgeben. Dass sie dabei typisierend unterstellt hat, dass eine Überschreitung der gesetzlichen Veränderungsrate ausgeschlossen ist, hält sich im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums. Angesichts des typisierenden bzw pauschalierenden Charakters der Regelung steht ihr auch nicht entgegen, dass unter bestimmten Voraussetzungen ggf eine Überschreitung der festgestellten Veränderungsrate in Betracht kam.

43

cc) Ein Auskunftsanspruch der klagenden KÄV gegen die beklagte KÄBV ergibt sich auch nicht aus anderen Rechtsgrundlagen. Nr 3.6 Satz 1 KÄBV-RL betrifft Auskunftsansprüche der KÄBV gegen die KÄVen und nicht die hier zu beurteilende umgekehrte Konstellation. Soweit die Klägerin einen Auskunftsanspruch aus Satz 2 aaO herleiten will, geht dies ebenfalls fehl. Danach "berechnet" die KÄBV die Ausgleichsbeträge und "gibt sie den KÄVen zur Kenntnis". Hieraus ergibt sich eindeutig, dass die KÄBV den KÄVen nur "die Ausgleichsbeträge" zur Kenntnis zu geben hat, ggf noch verbunden mit einer Darlegung des Berechnungsvorgangs. Eine Verpflichtung, den KÄVen sämtliche Einzelheiten der zwischen den jeweiligen KÄVen und den Krankenkassen vereinbarten Vergütungen mitzuteilen, folgt hieraus nicht.

44

Ein Anspruch auf Bekanntgabe sämtlicher Abrechnungsdaten aller KÄVen ergibt sich auch nicht aus § 13 der Satzung der KÄBV, welcher die Rechte und Pflichten der KÄVen regelt. Nach Abs 1 aaO sind die KÄVen berechtigt, in allen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs "den Rat und die Unterstützung" der KÄBV und ihrer Geschäftsstelle in Anspruch zu nehmen. Diese allgemein gehaltene Bestimmung gibt der einzelnen KÄV indes keinen Anspruch auf bestimmte Unterstützungsleistungen. Vielmehr hat die KÄBV einen erheblichen Spielraum, welche Unterstützungsleistungen sie gewähren kann und will. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts droht, denn die KÄBV ist zur gleichmäßigen Behandlung ihrer Mitglieder und zur Neutralität verpflichtet. Zurückhaltung ist gerade dann geboten, wenn eine einzelne KÄV die Unterstützung der KÄBV in Anspruch nehmen will, um Ansprüche gegen andere KÄVen durchzusetzen. Dies gilt umso mehr dann, wenn die um Unterstützung ersuchende KÄV das, was sie von der KÄBV begehrt, auch auf anderem Wege - nämlich unmittelbar von den KÄVen - erhalten kann. Dass die KÄBV die KÄVen unterstützen soll, ist daher insbesondere keine Grundlage für die Weitergabe von Verträgen, die andere KÄVen mit ihren Vertragspartnern geschlossen haben, und die der KÄBV aus Gründen bekannt sind, die nichts mit dem Ausgleichsverfahren nach Art 14 Abs 1a GKV-SolG zu tun haben. Die einzelne KÄV hat keinen generellen Anspruch auf Einsichtnahme in alle bei der KÄBV - aus welchen Gründen auch immer - vorhandenen Unterlagen.

45

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

Das Bundesministerium für Gesundheit stellt für das 1. bis 4. Quartal 1998 die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied (§ 267 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) für das gesamte Bundesgebiet sowie getrennt für das Beitrittsgebiet und das frühere Bundesgebiet fest. Grundlage sind die vorläufigen Rechnungsergebnisse auf Basis der vierteljährlichen Rechnungsergebnisse nach § 10 der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung" (Statistik nach dem Vordruck KV 45) vom 4. Januar 1984 (BAnz. S. 289, 6276) für die Jahre 1997 und 1998. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt die Veränderungsrate bis zum 5. März 1999 bekannt. Die Bekanntmachung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(1) Die nach § 85 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen der Vertragsärzte als Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden ärztlichen Leistungen dürfen sich im Jahr 1999 höchstens um die nach Artikel 18 festgestellte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im Jahr 1998 verändern; die Vomhundertsätze sind für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet getrennt anzuwenden. Die Veränderungen der Gesamtvergütungen im Jahr 1999 sind auf das entsprechend der Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen im Jahr 1998 veränderte Vergütungsvolumen des Jahres 1997 zu beziehen. Der Ausgangsbetrag für die Vereinbarung der Gesamtvergütungen ist um den Betrag zu verringern, der im Jahr 1997 für die Leistungen nach Absatz 4 vergütet wurde. Zur Vergütung von Leistungen, die aufgrund von vor dem 30. November 1998 vereinbarten Strukturverträgen nach § 73a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden, können die Gesamtvergütungen nach Satz 1 und 2 um bis zu 0,6 vom Hundert erhöht werden. Eine Veränderung der Zahl der Mitglieder der beteiligten Krankenkassen in den Jahren 1997 bis 1999 ist zu beachten. § 85 Abs. 3c erster Halbsatz Fünftes Buch Sozialgesetzbuch gilt nicht.

(1a) Übersteigt die nach Artikel 18 festgestellte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im früheren Bundesgebiet die entsprechende Veränderungsrate im gesamten Bundesgebiet, werden die Gesamtvergütungen im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigungen im Beitrittsgebiet für 1999 durch Ausgleich unter den Kassenärztlichen Vereinigungen insgesamt um die Vergütungssumme erhöht, welche sich aus der Differenz der nach Absatz 1 vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren Bundesgebiet und der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im gesamten Bundesgebiet ergibt. Das Nähere über den Ausgleich und die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs bestimmt die Kassenärztliche Bundesvereinigung in Richtlinien nach § 75 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(1b) Absatz 1a gilt für Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(2) Die Gesamtvergütungen im Jahr 1999 werden um das nach Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze bestimmte, um 40 vom Hundert erhöhte, Ausgabenvolumen für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen erhöht.

(3) Das in der Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung von den Krankenkassen für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen nach Artikel 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze entrichtete Ausgabenvolumen für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen ist bei der Honorarverteilung nach § 85 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch nur zur Vergütung dieser Leistungen zu verwenden. Die psychotherapeutischen Leistungen der Ärzte und der Psychotherapeuten dürfen nicht unterschiedlich vergütet werden.

(4) Vertragsärztliche Leistungen nach den §§ 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die ärztlichen Leistungen im Rahmen des § 196 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung sowie die ärztlichen Leistungen im Rahmen der von den Krankenkassen satzungsgemäß übernommenen Schutzimpfungen sowie vertragsärztliche Leistungen bei der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen werden von den Krankenkassen außerhalb der nach Absatz 1 vereinbarten Gesamtvergütungen vergütet.

(5) Vergütungsansprüche der Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber Krankenkassen aus Verträgen, die im Jahr 1999 gelten, verändern sich für die das Jahr 1999 betreffende Geltungsdauer nach Maßgabe der Regelung der Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(6) Für Leistungen nach § 85 Abs. 3a Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt Absatz 1 entsprechend.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Im Streit stehen Ansprüche der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) im Zusammenhang mit dem im Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG - vom 19.12.1998, BGBl I 3853) geregelten Ausgleichsverfahren zwischen den KÄVen des früheren Bundesgebiets ("West-KÄVen") und den KÄVen des Beitrittsgebiets ("Ost-KÄVen").

2

Mit dem GKV-SolG verfolgte der Gesetzgeber ua das Ziel, die Finanzierungsgrundlagen in der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft zu stabilisieren und einen weiteren Anstieg der Krankenversicherungsbeiträge zu stoppen (FraktE GKV-SolG, BT-Drucks 14/24, S 1). Hierzu wurden ua nach Art 14 Abs 1 GKV-SolG die nach § 85 Abs 3 SGB V zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen der Vertragsärzte auf die nach Art 18 GKV-SolG durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festzustellende Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen begrenzt. Ferner wurde während des Gesetzgebungsverfahrens (vgl BT-Drucks 14/157 S 23) ein Abs 1a in Art 14 GKV-SolG aufgenommen, welcher für den Fall unterschiedlich hoher Veränderungsraten der beitragspflichtigen Einnahmen in den Bereichen der West- und der Ost-KÄVen ein Ausgleichsverfahren vorsah, durch welches sichergestellt werden sollte, dass sich die Entwicklung der Gesamtvergütungen im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet an der durchschnittlichen bundesweiten Steigerungsrate orientierte.

3

Die beklagte Kassenärztliche Bundesvereinigung (KÄBV) erließ gemäß Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG Richtlinien, welche insbesondere Regelungen zur Berechnung des Ausgleichsbetrages vorsahen (KÄBV-RL, in der zuletzt durch Vorstandsbeschluss vom 9.3.2000 geänderten 4. Fassung). Zudem erteilte sie an alle KÄVen Bescheide über ihre jeweiligen Zahlungsverpflichtungen bzw Zahlungsansprüche. Alle Bescheide gegenüber den West-KÄVen wurden von den Ost-KÄVen angegriffen, weil sie sowohl die Zahlungsverpflichtungen als auch die Zahlungsansprüche für zu gering erachteten. Nach einem Hinweis des LSG Nordrhein-Westfalen, dass die Beklagte nicht befugt sei, im Rahmen des West-Ost-Ausgleiches Bescheide gegenüber den einzelnen KÄVen zu erlassen, hob diese sämtliche Bescheide auf.

4

In der Folgezeit verständigten sich die Ost-KÄVen mit allen West-KÄVen mit Ausnahme der KÄVen Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bayern und Nordrhein über die Zahlung höherer Ausgleichsbeträge. Nachdem die KÄV Nordrhein und die KÄV Bayern die ihnen von der Klägerin angebotenen Vergleichsvorschläge abgelehnt hatten, erhob diese am 18.10.2006 Klage vor dem SG Berlin. Dabei machte sie gegen die Beklagte (die damalige Beklagte zu 1.) einen Anspruch auf Auskunftserteilung sowie gegen die KÄVen Nordrhein und Bayern (als damalige Beklagte zu 2. und 3.) einen - nach Erteilung der Auskünfte noch näher zu beziffernden - Zahlungsanspruch auf höhere Ausgleichszahlungen geltend. Das SG hat die Verfahren, soweit sich die Klage gegen die damaligen Beklagten zu 2. und 3. richtete, abgetrennt und an die aus seiner Sicht örtlich zuständigen SGe München und Düsseldorf verwiesen (Beschluss vom 15.10.2007); sodann hat es die Klage gegen die KÄBV abgewiesen (Urteil vom 25.2.2009). Dem Auskunftsbegehren der Klägerin fehle die Rechtsgrundlage; die Hilfsanträge seien nach der Abtrennung des Verfahrens unzulässig. Auch die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (Urteil des LSG vom 30.5.2012 - Juris).

5

Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der auf die Erteilung von Auskünften durch die Beklagte gerichtete Klageantrag sei unzulässig, weil der Klägerin insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da sie ihre Rechte auf einfachere Weise verwirklichen könne. Es sei offensichtlich, dass die Klägerin die erforderlichen Informationen zuverlässiger, insbesondere mit höherer Gewähr hinsichtlich der Vollständigkeit der Daten, direkt von den KÄVen Bayern und Nordrhein erlangen könne. In einer solchen Konstellation bedürfe es einer besonderen Rechtfertigung für eine Klage gegen die KÄBV als "sekundäre Datenquelle"; eine solche sei im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Ein Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten sei schon deswegen nicht erheblich einfacher als ein Auskunftsanspruch gegenüber den KÄVen Bayern und Nordrhein zu realisieren, weil die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung darüber seien, ob die Beklagte überhaupt über alle aus Sicht der Klägerin erforderlichen Daten verfüge; daher erweise sich vorliegend die unmittelbare Inanspruchnahme der als ausgleichspflichtig in Betracht kommenden KÄVen auch als prozessökonomischer. Der gegen die nicht mehr am Verfahren beteiligten früheren Beklagten zu 2. und 3. gerichtete Klageantrag sei unzulässig, weil der Trennungsbeschluss des SG nach § 172 Abs 2 SGG unanfechtbar und dadurch auch einer Prüfung auf Rechtmäßigkeit seitens des Berufungsgerichts entzogen sei. Unabhängig davon erweise sich die Trennung nicht als ermessensfehlerhaft.

6

Die Klage sei zudem nicht begründet. Selbst wenn die KÄVen Bayern und Nordrhein weitere - bisher nicht berücksichtigte - Zahlungen von den Krankenkassen erhalten hätten und durch diese die vorgegebene maximale Veränderungsrate überschritten worden sei, sei die Schlussfolgerung der Klägerin, sie sei an diesen weitergehenden Einnahmen zu beteiligen, unzutreffend. Der Wortlaut von Art 14 und Art 18 GKV-SolG lasse keinen Zweifel daran, dass es für das Jahr 1999 eine Veränderung der Gesamtvergütungen über die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate hinaus nicht habe geben dürfen. Auskunftsansprüche aufgrund von Anspruchsgrundlagen außerhalb der KÄBV-RL, insbesondere aufgrund der Satzung der Beklagten oder dem Informationsfreiheitsgesetz bestünden schon deshalb nicht, weil die KÄBV-RL die für den West-Ost-Ausgleich unter den KÄVen maßgeblichen Rechte und Pflichten abschließend geregelt hätten.

7

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht. Das LSG habe ihre Klage zu Unrecht als unzulässig angesehen. Bei der beklagten KÄBV handele es sich um die für den West-Ost-Ausgleich berufene Körperschaft; diese habe sowohl spezialgesetzlich auf der Grundlage des Art 14 GKV-SolG bzw der KÄBV-RL als auch aufgrund ihrer weiteren gesetzlichen Aufgaben Kenntnis über die tatsächlichen Grundlohnsummensteigerungen bei "den weiteren Beklagten" (gemeint sind die früher beklagten KÄVen Bayern und Nordrhein) erlangt. Die Beklagte verfüge über sämtliche Daten, die zur Berechnung des Ausgleichsvolumens erforderlich seien; Nr 3.6. Satz 1 KÄBV-RL enthalte einen Auskunftsanspruch der Beklagten gegenüber allen am Ausgleichsverfahren beteiligten KÄVen. Die Prozessökonomie gebiete es, anstelle von Auskunftsbegehren gegenüber allen West-KÄVen, mit denen es bislang zu keiner Einigung gekommen sei, eine Auskunftsklage gegenüber der Beklagten zu erheben. Auch die gegenüber den "weiteren Beklagten zu 2. und 3." gerichteten Klageanträge seien "zulässig infolge nicht eingetretener Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses infolge hier verfolgter Aufhebung auch der erstinstanzlichen Entscheidung einschließlich des Beschlusses vom 15.10.2007".

8

Die Beklagte sei verpflichtet, die ihr zur Kenntnis gelangten tatsächlichen Gesamtvergütungssteigerungen bei den KÄVen Nordrhein und Bayern ihr - der Klägerin - zu übermitteln, da sie nur so die ihr nach Art 14 Abs 1a GKV-SolG zustehenden Ansprüche geltend machen könne. Eine entsprechende Auskunftsverpflichtung der Beklagten ergebe sich aus ihrer in Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG normierten Aufgabe, das Nähere über den Ausgleich und die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs in einer Richtlinie zu bestimmen. Dies beinhalte auch die Verpflichtung, sich Kenntnis über die tatsächlich ergebenden Veränderungen der Gesamtvergütungen zu verschaffen.

9

Der Umfang des Ausgleichsanspruchs werde durch Art 14 Abs 1a GKV-SolG definiert. Die KÄBV-RL verkürzten dieses Volumen, indem lediglich die nach Art 18 GKV-SolG festgestellten Veränderungsraten herangezogen würden. Maßgeblich seien jedoch die sich aus dem tatsächlich Vereinbarten ergebenden - ggf höheren - Veränderungsraten. Um feststellen zu können, ob auch außerbudgetäre Leistungen gewährt worden seien, die zusammen mit gesamtvertraglich vereinbarten Stützungsregelungen zu einer erheblich höheren Steigerungsrate als nach Art 18 GKV-SolG geführt hätten, benötige sie - die Klägerin - auch diese weitergehenden Informationen. Die Beklagte habe ihr Akteneinsicht in die vorliegenden Gesamtvergütungsverträge gewährt, nicht jedoch in die Anlagen und auch nicht in die Positionen des "Formblatts 3" (einer Zusammenstellung über die Zahl der Behandlungs- bzw Abrechnungsfälle und über die nach Leistungsarten aufgegliederten anerkannten Honorarforderungen sowie der Gesamtvergütung, die Bestandteil des Abrechnungsnachweises der KÄVen gegenüber den Krankenkassen ist).

10

Soweit das LSG ausgeführt habe, der Wortlaut von Art 14 und Art 18 GKV-SolG lasse keinen Zweifel daran, dass es für das Jahr 1999 eine Veränderung der Gesamtvergütungen über die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate hinaus nicht geben dürfe, werde bereits verkannt, dass auch im damaligen Zeitraum höhere Veränderungsraten zulässig gewesen seien, wenn andernfalls die notwendige medizinische Versorgung auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten gewesen sei. Da allein die Aufsichtsbehörden zur Beanstandung der Gesamtvergütungsvereinbarungen berechtigt seien, die hier maßgeblichen Vereinbarungen aber nicht beanstandet hätten, sei von unbeanstandeten Vereinbarungen und damit im Ergebnis von rechtlich zulässig erlangten Gesamtvergütungssteigerungen auszugehen, auch wenn diese ggf über die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate hinausgingen. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Datenübermittlung von der Zustimmung der KÄVen abhängig zu machen. Es bestünden auch Zweifel an einer ordnungsgemäßen Führung der Verwaltungsakten; diese seien lückenhaft. So sei noch immer nicht die gebotene Komplettierung des Verwaltungsvorgangs um die Formblatt 3-Daten erfolgt. Unzutreffend sei, dass die Beklagte die Formblatt 3-Daten lediglich für statistische Zwecke erhalte; vielmehr habe sie diese Daten für sämtliche ihr obliegende Aufgaben zu nutzen.

11

Das SG sei nicht berechtigt gewesen, das Verfahren gegen die "Beklagten zu 2. und 3." abzutrennen, da sich das Klagebegehren ua auch darauf erstrecke, dass diese KÄVen verpflichtet würden, dem Begehren auf Auskunftserteilung und -belegung zuzustimmen. Durch die Abtrennung sei das von ihr - der Klägerin - umfänglich verfolgte Klageziel der Durchsetzung des West-Ost-Ausgleichs in rechtswidriger Weise konterkariert worden. Mit dem West-Ost-Ausgleich in Ausgestaltung der KÄBV-RL als einer "Angelegenheit … auf Bundesebene" bestehe gemäß § 57a Abs 1 Satz 1 3. Alt SGG die alleinige Zuständigkeit des SG Berlin bzw des LSG Berlin-Brandenburg, weshalb von einer willkürlichen Verweisung und demzufolge nicht eingetretener Bindung des Verweisungsbeschlusses auszugehen sei.

12

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.5.2012 sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25.2.2009 einschließlich dessen Beschlusses vom 15.10.2007 aufzuheben und
die Beklagte "zu 1." zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über

        

-       

sämtliche der nach Art 14 Abs 1 GKV-SolG von den weiteren Beklagten vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren Bundesgebiet,

        

-       

die Höhe der Gesamtvergütung der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten,

        

-       

die Vergütung der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für Präventionsleistungen nach §§ 25 und 26 SGB V in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 4 GKV-SolG),

        

-       

die Vergütung der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für ärztliche Leistungen (Mutterschaftsvorsorge) im Rahmen des § 196 Abs 1 RVO in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 4 GKV-SolG),

        

-       

die Vergütung der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für Schutzimpfungen in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 4 GKV-SolG),

        

-       

die Vergütung der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für Substitutionsbehandlungen bei Drogenabhängigen in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 4 GKV-SolG),

        

-       

die Vergütung der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für nichtärztliche Dialyseleistungen (Dialysesachkosten) in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 6 GKV-SolG iVm § 85 Abs 3a Satz 4 SGB V),

        

-       

die Vergütung gesonderter regionaler gesamtvertraglicher Regelungen der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Nr 3.1 Satz 3 der Richtlinien der KÄBV gem § 75 Abs 7 SGB V über den West-Ost-Ausgleich der Gesamtvergütungen im Jahre 1999, Art 14 GKV-SolG),

        

-       

die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet gem Art 11 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998, in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den jeweiligen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 2 GKV-SolG iVm Art 11 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes),

        

-       

die Anzahl der Mitglieder der Gesamtvergütungspartner der jeweiligen weiteren Beklagten 1997 und 1999 laut Formblatt-3-Abrechnungsposition M 999000, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten,

        

-       

die Mitgliedswerte der Gesamtvergütungspartner der jeweiligen Beklagten 1997 und 1999 laut Formblatt-3, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten,

        

die Beklagte "zu 1." zu verpflichten, die unter 1. erteilten Auskünfte durch entsprechende Formblätter zu belegen,

        

die "Beklagten zu 2. und 3" zu verpflichten, den nach Erteilung der Auskünfte noch näher zu beziffernden Ausgleichsbetrag zu zahlen,

        

hilfsweise in Bezug auf den Klageantrag zu 1. und 2., die "Beklagten zu 2. und 3." zu verpflichten, der mit den Klageanträgen zu 1. und 2. verfolgten Auskunftserteilung und -belegung zuzustimmen,

        

sowie äußerst hilfsweise in Bezug auf den Klageantrag zu 1. und 2., die "Beklagten zu 2. und 3." zu verpflichten, für ihren Bereich die unter Ziffer 1 im Einzelnen niedergelegten Auskünfte zu erteilen und diese Auskünfte jeweils durch entsprechende Formblätter zu belegen.

        

Außerdem wird beantragt, "die Beklagten" zu verurteilen, der Klägerin die Kosten aller Rechtszüge zu erstatten,

        

hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

13

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

14

Das LSG habe zutreffend entschieden, dass der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Auskunftsverlangen stelle lediglich einen Zwischenschritt dar; die Klägerin müsse in weiteren Rechtsstreitigkeiten gegen KÄVen einen ihr ggf zustehenden höheren Betrag einklagen, wobei die in Anspruch genommenen KÄVen die von ihr - der Beklagten - zur Verfügung gestellten Informationen ggf nicht gegen sich gelten lassen und deren Richtigkeit bestreiten würden. Der Klägerin sei Akteneinsicht in die ihr - der Beklagten - im Zusammenhang mit dem Ausgleichsverfahren vorliegenden Unterlagen gewährt worden. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen enthielten alle notwendigen Daten zur Bestimmung der Ausgleichsbeträge. Zwar erhalte sie über das "Formblatt 3" verschiedene Abrechnungsdaten der KÄVen. Allerdings könne sie nicht beurteilen, ob diese Daten geeignet seien, dem Begehren der Klägerin zu entsprechen; im Übrigen erhalte sie die Formblatt 3-Daten allein zu statistischen Zwecken. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, weitere Daten für das Ausgleichsverfahren heranzuziehen und über die KÄBV-RL hinausgehend weitere Informationen von den KÄVen anzufordern. Die in den KÄBV-RL genannten Daten entsprächen den in Art 14 GKV-SolG beschriebenen Veränderungen in der Gesamtvergütung. Für das Jahr 1999 habe es eine Veränderung der Gesamtvergütungen über die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate hinaus nicht geben dürfen. Sie habe sich bei der Abfassung der KÄBV-RL nur an den gesetzlichen Regelungen orientieren dürfen und habe keine unrechtmäßigen Vergütungssteigerungen berücksichtigen müssen. Der Klägerin stehe ein Auskunftsanspruch auch nicht aus § 13 der Satzung der KÄBV zu, da diese Regelung zu unspezifisch sei. Zu beachten sei schließlich, dass sie bei der Ausgestaltung der KÄBV-RL einen Gestaltungsspielraum habe.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen.

16

1. Das LSG hat die Klage, soweit sie sich gegen die früheren Beklagten zu 2. und 3. - die KÄVen Bayern und Nordrhein - richtet, zu Recht als unzulässig beurteilt, weil die gegen diese erhobenen Ansprüche nach ihrer wirksamen Abtrennung nicht mehr Streitgegenstand des noch anhängigen und vorliegend zu entscheidenden Verfahrens sind. Folge der Trennung ist das Entstehen mehrerer für die Zukunft in jeder Beziehung selbstständiger Verfahren (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl 2013, § 145 RdNr 4 mwN). Die Klägerin hatte zwar ursprünglich - im Sinne einer ("unechten") Stufenklage - zum einen Auskunftserteilung durch die KÄBV und zum anderen Zahlung eines höheren Ausgleichsbetrages durch die KÄVen Bayern und Nordrhein (entsprechend den durch die erteilte Auskunft gewonnenen Erkenntnissen) begehrt. Das SG hat jedoch die auf Zahlung gerichteten Streitgegenstände abgetrennt und an die aus seiner Sicht zuständigen SGe verwiesen. Die Abtrennung der die Zahlungsansprüche betreffenden Streitgegenstände (einschließlich der gegen diese KÄVen gerichteten Hilfsanträge) war zulässig und bindet Beteiligte und Gerichte.

17

a) Nach § 172 Abs 2 SGG kann der Trennungsbeschluss als prozessleitende Verfügung zwar nicht mit der Beschwerde angefochten werden(vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl 2012, § 172 RdNr 6a), jedoch kann im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden, dass die Trennung verfahrensfehlerhaft war. Die Trennung ist in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.10.2011 - L 11 SF 236/11 AB - Juris RdNr 22; Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 145 RdNr 5). Maßstab für die Entscheidung ist im Wesentlichen, eine Ordnung des Prozessstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit zu ermöglichen (BVerfG Beschluss vom 10.7.1996 - 2 BvR 65/95 ua - NJW 1997, 649, 650; LSG Nordrhein-Westfalen aaO). Ein Ermessenfehler liegt vor, wenn ein sachlicher Grund für die Trennung nicht ersichtlich ist und sie der Partei nur Nachteile - Erhöhung der Kostenlast, Verlust der Rechtsmittelfähigkeit - bringt (Greger aaO). Ein Ermessensfehler ist jedoch nicht gegeben.

18

b) Die Voraussetzungen für eine Trennung lagen vor. Nach § 145 Abs 1 ZPO iVm § 202 SGG kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden. Voraussetzung für die Trennung ist somit eine Mehrheit von Streitgegenständen infolge objektiver oder subjektiver Klagehäufung (Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 145 RdNr 2). Vorliegend waren beide Formen einer Klagehäufung gegeben: Zum einen richteten sich die Ansprüche auf Auskunft und Zahlung - im Sinne einer subjektiven Klagehäufung - gegen unterschiedliche Beklagte, nämlich einerseits gegen die KÄBV, andererseits gegen die beiden KÄVen. Zum anderen hatte die Klägerin - im Sinne einer objektiven Klagehäufung - mehrere Anträge gestellt (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 56 RdNr 3), nämlich (insbesondere) einen Auskunftsanspruch (gegen die KÄBV) sowie einen Zahlungsanspruch (gegen die KÄVen Bayern und Nordrhein). Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sich ihr Klagebegehren (in Form eines Hilfsantrags) auch darauf erstrecke, die KÄVen Bayern und Nordrhein zu verpflichten, dem Begehren auf Auskunftserteilung und -belegung zuzustimmen, steht dies einer Trennung nicht entgegen. Bei einem solchen gegen einen weiteren Beklagten gerichteten Hilfsantrag handelt es sich um eine eventuelle subjektive Klagehäufung, die unzulässig ist (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 56 RdNr 4).

19

c) Einer Trennung der Ansprüche standen auch nicht die in der Rechtsprechung zur sogenannten "Stufenklage" entwickelten Grundsätze entgegen. Die Besonderheit der - nach § 202 SGG iVm § 254 ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren zulässigen(vgl etwa BSGE 108, 35 = SozR 4-2500 § 115b Nr 3, RdNr 34; s schon BSG SozR 5550 § 13 Nr 1 S 2) - Stufenklage als Sonderform der objektiven Klagehäufung liegt in der Zulassung eines unbestimmten (Haupt-)Antrages, neben dem die Auskunftsklage lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (BSG Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 24/11 R - BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr 8, RdNr 11; stRspr des BGH, vgl Urteil vom 16.6.2010 - VIII ZR 62/09 - NJW-RR 2011, 189 ff RdNr 27 mwN). Folge dessen ist, dass bei einer Stufenklage "Rechnungslegungs- und Zahlungsanspruch" - obwohl es sich prozessual um selbstständige Streitgegenstände handelt - als Entscheidungsverbund in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (BSG aaO RdNr 13 mwN unter Hinweis auf BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr 1). Eine Trennung der Streitgegenstände ist hier nicht möglich, da in derartigen Fällen keine kumulative Klagehäufung vorliegt, weil die Ansprüche nicht voneinander unabhängig sind; vielmehr ist die noch nicht bezifferte Leistungsklage nur deswegen zulässig, weil sie im Verbund mit dem Rechnungslegungsanspruch erhoben worden ist (BSG aaO).

20

Diese Grundsätze finden jedoch in der vorliegenden Konstellation keine Anwendung, da sich die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gegen unterschiedliche Beklagte richteten, während eine Stufenklage voraussetzt, dass sich der Anspruch auf Rechnungslegung und der Anspruch auf Zahlung gegen denselben Schuldner richtet. Im Falle einer (auch) subjektiven Klagehäufung liegt überhaupt keine Stufenklage iS des § 254 ZPO vor, weil eine Stufenklage ein Sonderfall der objektiven Klagehäufung ist und sich daher die mit ihr erhobenen Ansprüche gegen denselben Beklagten richten müssen(BGH Urteil vom 26.5.1994 - IX ZR 39/93 NJW 1994, 3102 ff = Juris RdNr 12, mwN). Zahlungsansprüche gegen die Beklagte macht die Klägerin auch hilfsweise nicht geltend, sondern allein gegenüber den früheren Beklagten zu 2. und 3. Da ein (hinsichtlich der Zahlungsklage) unbezifferter Klageantrag nur ausnahmsweise zulässig ist (BGH aaO mwN) - nämlich nur im Rahmen einer Stufenklage -, ist es unzulässig, die Bezifferung eines Zahlungsanspruchs gegen den einen Beklagten von einer Auskunft abhängig zu machen, die nicht er, sondern der andere Beklagte erteilen soll (BGH aaO). Andernfalls würde die Rechtsverteidigung des einen Beklagten in unzumutbarer Weise eingeschränkt, indem der von ihm begehrte Zahlungsanspruch von einer Auskunft abhängig gemacht wird, auf die er keinen Einfluss hat (BGH aaO RdNr 13). Somit stand die von der Klägerin erhobene "unechte" Stufenklage mangels Vorliegens ihrer Voraussetzungen einer Trennung nicht entgegen. Im Gegenteil legte die daraus resultierende Unzulässigkeit der gegen die KÄVen erhobenen (unbezifferten) Zahlungsklagen eine Abtrennung des unzulässigen Streitgegenstandes sogar nahe.

21

d) Ausführungen dazu, ob (auch) die Verweisung der abgetrennten Streitgegenstände an die aus Sicht des SG zuständigen SGe zulässig war, erübrigen sich, da sich hieraus keine prozessualen Folgen für das anhängige Verfahren ergeben. Denn selbst wenn die Verweisungen unzulässig gewesen wären, würde dies nichts daran ändern, dass die Zahlungsansprüche gegen die KÄVen nicht mehr Streitgegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens sind, weil sie jedenfalls in zulässiger Weise abgetrennt wurden.

22

2. Das LSG hat - im Ergebnis - die Berufung der Klägerin auch insoweit zu Recht zurückgewiesen, als diese das gegen die Beklagte gerichtete Auskunftsbegehren betrifft.

23

a) Anders als das LSG ist der Senat allerdings nicht der Auffassung, dass der Klägerin schon generell das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, das sie benötigt, um die Beklagte zulässigerweise auf Auskunft in Anspruch zu nehmen.

24

aa) Das Rechtsschutzbedürfnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer jeden Klage; es ist vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (stRspr des BSG, vgl Urteil vom 28.3.2013 - B 4 AS 42/12 R - RdNr 23, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1200 § 60 Nr 3 vorgesehen; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, Vor § 51 RdNr 20). Dadurch sollen zweckwidrige Prozesse verhindert und eine unnötige Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte verhindert werden (vgl BSG Urteil vom 28.3.2013 aaO). Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich zwar im Allgemeinen ohne Weiteres aus der formellen Beschwer des Rechtsmittelklägers, der mit seinem Begehren in der vorhergegangenen Instanz unterlegen ist (BSG SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 13; vgl auch BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 15 RdNr 31). Jedoch gilt auch für Rechtsmittel der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf (vgl BSG SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 13; BSG Beschluss vom 5.10.2009 - B 13 R 79/08 R - SozR 4-1500 § 171 Nr 1 RdNr 12). Trotz Vorliegens der (formellen) Beschwer kann das Rechtsschutzbedürfnis bzw -interesse fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird (BSG SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 13 unter Hinweis auf BGHZ 57, 224, 225 = NJW 1972, 112; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, Vor § 143 RdNr 5 mwN) oder wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (BSG Urteil vom 28.3.2013 aaO; BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 15 RdNr 31).

25

bb) Danach fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis allein, soweit ihr die Daten, um die es geht, schon bekannt sind. Dies ist insoweit der Fall, als sie mit ihrem Klageantrag Auskünfte über Daten begehrt, die - unstreitig - im Ausgleichsverfahren Berücksichtigung gefunden haben. Denn der Klägerin sind die Höhe der Gesamtvergütungen des Jahres 1997 für alle KÄVen bekannt; die nach Art 18 GKV-SolG maßgebliche "höchstzulässige Veränderungsrate" ist allgemein zugänglich und nicht im Streit. Ob die Beklagte der Klägerin weitergehende Informationen geben muss über Daten der einzelnen KÄVen, die die Klägerin unstreitig nicht kennt und die bei der Beklagten nach deren Angaben im Revisionsverfahren vorhanden sind, ist eine Frage der Reichweite des Auskunftsanspruchs und nicht des Rechtsschutzbedürfnisses.

26

Zwar ist zutreffend, dass die Klägerin darauf verwiesen wäre, ihr Auskunftsbegehren allein gegen die potenziell zahlungspflichtigen KÄVen zu richten - ihr für eine Klage gegen die KÄBV also das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde -, wenn die diese KÄVen betreffenden Daten nur mehr oder weniger zufällig bei der KÄBV vorhanden wären. Jedoch ist vorliegend nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen, dass die KÄBV über - der Klägerin nicht bekannte - Daten verfügt, über die sie Auskunft erteilen müsste. Der Beklagten ist nämlich durch Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG die Aufgabe zugewiesen worden, die näheren Einzelheiten "über den Ausgleich" in Richtlinien zu bestimmen. Deshalb laufen die Daten der KÄVen, die für den Ausgleich von Bedeutung sein können, dort nicht zufällig oder aus ganz anderen Gründen zusammen, und deshalb kann einer KÄV gegen die KÄBV in deren Funktion als für die Umsetzung des Ausgleichs zuständige Körperschaft auch ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Daten zustehen, die für den Ausgleich benötigt werden oder zumindest wichtig sein können. Ob das jeweils der Fall ist, entscheidet jedoch über die Begründetheit des Begehrens, nicht aber über das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.

27

b) Soweit die Klage danach zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet, weil der Klägerin kein Anspruch auf Bekanntgabe der von ihr begehrten Daten zusteht. Zwar besteht dem Grunde nach ein aus Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG abzuleitender Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die KÄBV (aa). Jedoch ist die Beklagte nicht verpflichtet, der Klägerin weitere Daten bekanntzugeben, weil diese Daten für die Prüfung der Höhe des ihr nach Art 14 Abs 1a GKV-SolG gegen West-KÄVen zustehenden Ausgleichsanspruches aus Rechtsgründen nicht relevant sind (bb).

28

aa) Eine Auskunftspflicht kann als Nebenanspruch zu jedem Rechtsverhältnis bestehen. Grundlage dieses - mittlerweile zum Gewohnheitsrecht verfestigten (Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Aufl 2013, § 260 RdNr 4 mwN) - Anspruchs ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB); dieser Grundsatz findet auch im öffentlichen Recht Anwendung (vgl schon BSG SozR 5550 § 13 Nr 1 S 4). Eine derartige Auskunftspflicht besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (Grüneberg in Palandt, aaO, § 260 RdNr 4 mwN; stRspr des BGH, vgl: BGHZ 97, 188 = Juris RdNr 15 mwN = NJW 1986, 1755 ff; BGH Urteil vom 19.3.1987 - I ZR 98/85 - Juris RdNr 8 = NJW-RR 1987, 1521 f; BGHZ 126, 109 = Juris RdNr 25 = NJW 1995, 386 ff; BGH Urteil vom 19.3.2013 - XI ZR 46/11 - Juris RdNr 34 = NJW 2013, 2015; s auch BSG SozR 5550 § 13 Nr 1 S 4).

29

Zwischen der klagenden KÄV und der beklagten KÄBV besteht eine "besondere rechtliche Beziehung" (BGHZ 126, 109 = Juris RdNr 25 = NJW 1995, 386 ff), welche sich aus den von der KÄBV im Rahmen des Art 14 Abs 1a GKV-SolG übernommenen Aufgaben ergibt. Nach Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG bestimmt die KÄBV in Richtlinien nach § 75 Abs 7 SGB V "das Nähere über den Ausgleich und die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs". Dabei ist ohne Bedeutung, ob die KÄBV damit (auch) die "Einzelheiten des Zahlungsverkehrs" zu bestimmen, also Detailregelungen bis hin zu konkreten Abrechnungsvorgängen und abschließenden Verwaltungsentscheidungen zu treffen oder lediglich den Rechenweg vorzugeben hatte. Denn in jedem Fall steht der Klägerin ein unmittelbar gegen die KÄBV gerichteter Anspruch auf "Rechnungslegung" über die Durchführung des Ausgleichsverfahrens zu (zu einem derartigen Anspruch im Verhältnis von Krankenkasse und KÄV vgl BSG SozR 5550 § 13 Nr 1).

30

bb) Zwar steht der Klägerin damit dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch als Nebenpflicht aus Art 14 Abs 1a GKV-SolG zu, doch besteht dieser nur insoweit, wie er sich auf Daten bezieht, die im Rahmen dieses Ausgleichsverfahrens zu berücksichtigen waren. Ein Auskunftsanspruch als Nebenpflicht eines Anspruchs kommt nicht in Betracht, wenn feststeht, dass der vom Auskunftsbegehrenden zugrunde gelegte Leistungsanspruch nicht besteht (BGH Urteil vom 19.3.2013 - XI ZR 46/11 - mwN = NJW 2013, 2015; s schon BGHZ 97, 188 = Juris RdNr 16 = NJW 1986, 1755 ff; BGHZ 126, 109 = Juris RdNr 25 = NJW 1995, 386 ff); der Nebenanspruch ist mithin vom Bestehen des Hauptanspruchs abhängig. Aus dieser Akzessorietät folgt zudem, dass ein Auskunftsanspruch auch inhaltlich durch den Hauptanspruch begrenzt ist: Er kann nur auf Daten gerichtet sein, die für das Bestehen und den Umfang des Hauptanspruchs relevant sind.

31

Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die von der Klägerin (zulässigerweise) begehrten Daten nicht gegeben. Denn die Klägerin begehrt die Auskunft nicht, um feststellen zu können, ob die KÄBV die Ausgleichsansprüche richtig bestimmt hat, sondern weil sie - dies von vornherein in Abrede stellend - die Auskunft benötigt, um weitergehende Ansprüche (gegen Dritte) geltend machen zu können. Die Daten aus einzelnen KÄV-Bezirken, die die Klägerin erhalten will, betreffen Vergütungen, die die Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütungen - "extrabudgetär" - an die KÄVen gezahlt haben, und solche Daten, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass im Einzelfall bei den Gesamtvergütungen höhere Steigerungsraten als die nach Art 18 GKV-SolG vom BMG festgestellte Rate vereinbart worden sind.

32

Gegenstand der begehrten Auskunft sind damit Daten, die die Beklagte im Rahmen des Ausgleichsverfahrens nicht berücksichtigt hat, aber auch nicht berücksichtigen musste, weil derartige Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsverfahrens nicht von Bedeutung waren. Auf die Übermittlung dieser Daten hat die Klägerin jedenfalls im Hinblick auf die hier allein betroffene Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach Art 14 Abs 1a GKV-SolG keinen Anspruch.

33

(1) Eine Verpflichtung zum Ausgleich bestand gemäß Art 14 Abs 1a Satz 1 Halbsatz 1 GKV-SolG dann, wenn die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate im früheren Bundesgebiet die entsprechende Veränderungsrate im gesamten Bundesgebiet überstieg. Zur Höhe des Ausgleichsanspruchs bestimmte Art 14 Abs 1a Satz 1 Halbsatz 2 GKV-SolG, dass die Gesamtvergütungen im Bereich der KÄVen im Beitrittsgebiet für 1999 durch Ausgleich unter den KÄVen insgesamt um die Vergütungssumme zu erhöhen waren, welche sich "aus der Differenz der nach Art 14 Abs 1 GKV-SolG vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren Bundesgebiet und der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im gesamten Bundesgebiet" ergab. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs ergab sich mithin aus der Differenz zwischen den - nach Vom-Hundert-Sätzen bestimmten - Veränderungsraten; ausgeglichen wurde die Differenz zwischen der bundesdurchschnittlichen Veränderungsrate und der (höheren) Veränderungsrate im alten Bundesgebiet.

34

Die Beklagte hat die gesetzlichen Vorgaben in der Nr 3 der KÄBV-RL ("Berechnung des Ausgleichsbetrages") wie folgt umgesetzt: "Ausgangsbetrag" für die Berechnung waren die Gesamtvergütungen je Mitglied der West-KÄVen des Jahres 1997 (Nr 3.1 Satz 1 aaO), mit Ausnahme der nach Art 14 Abs 4 GKV-SolG außerhalb der vereinbarten Gesamtvergütungen vergüteten Leistungen (Nr 3.1 Satz 2 aaO) sowie der Dialyse-Sachkosten (Satz 3 aaO). Nach Nr 3.2 Satz 1 aaO entsprach der Ausgleichsbetrag gemäß Art 14 Abs 1a und 1b GKV-SolG für jede KÄV derjenigen Honorarsumme, die sich aus der Multiplikation des verdoppelten vH-Anteils der Differenz zwischen der Grundlohnentwicklung je Mitglied im früheren Bundesgebiet und im gesamten Bundesgebiet mit der Gesamtvergütung je Mitglied nach Nr 3.1 sowie der Zahl der Mitglieder im Jahre 1999 ergab. Dieser Berechnung wurden die gemäß Art 18 GKV-SolG vom BMG bekanntgemachten Veränderungsraten für das Jahr 1998 zugrunde gelegt (Nr 3.2 Satz 2 KÄBV-RL).

35

(2) Die Auffassung der Klägerin, dass in die Berechnung des Ausgleichsbetrages alle von den Krankenkassen an die westdeutschen KÄVen tatsächlich geleisteten Zahlungen einzubeziehen waren - gleichgültig, ob diese Zahlungen über die Gesamtvergütungen hinaus erfolgten, ob von vornherein eine die vorgegebene Veränderungsrate überschreitende Steigerung vereinbart wurde oder ob sich eine Überschreitung der Veränderungsrate erst durch Einrechnung der zusätzlich zur Gesamtvergütung gezahlten Leistungen ergab -, findet im Gesetz keine Stütze. Soweit die Klägerin die Einbeziehung "extrabudgetärer" Zahlungen begehrt, steht ihrem Anspruch entgegen, dass ausschließlich die gezahlten Gesamtvergütungen für den Ausgleich herangezogen werden (). Soweit sie auch Erhöhungen der Gesamtvergütungen berücksichtigt wissen will, die über die festgelegte Veränderungsrate hinaus vereinbart und gezahlt wurden, steht dem entgegen, dass der durch Art 14 Abs 1a GKV-SolG begründete Ausgleichsanspruch der ostdeutschen KÄVen in der Form gedeckelt war, dass - höhere - westdeutsche Werte nur bis zu der durch Art 18 GKV-SolG bestimmten Höchstgrenze Berücksichtigung finden konnten ().

36

(a) In die Berechnung des Ausgleichsbetrages waren Zahlungen, die von den Krankenkassen über die Gesamtvergütungen hinaus ("extrabudgetär") geleistet wurden, nicht einzubeziehen. Der West-Ost-Ausgleich war explizit auf den Ausgleich von Unterschieden bei der Höhe der für die Erhöhung der Gesamtvergütungen maßgeblichen Veränderungsraten beschränkt. Sein Regelungsgegenstand war eine (zusätzliche) Erhöhung der Gesamtvergütungen der Ost-KÄVen; sein Zweck war es, sicherzustellen, dass sich die Entwicklung der Gesamtvergütungen im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet an der durchschnittlichen bundesweiten Steigerungsrate orientierte; zugleich sollten Fehleinschätzungen bei der Bestimmung der Gesamtvergütung für das Jahr 1993 durch das Gesundheitsstrukturgesetz korrigiert werden (Ausschussbericht zum GKV-SolG, BT-Drucks 14/157 S 37 zu Art 14 Abs 1a und 1b). Schon dies spricht dafür, "spiegelbildlich" allein die von den Krankenkassen an die West-KÄVen gezahlten Gesamtvergütungen für den Ausgleich heranzuziehen. Maßstab des Ausgleichs war zudem die "Veränderungsrate" (bzw die entsprechende Differenz der Veränderungsraten). Diese Veränderungsrate war ausschließlich auf die Veränderung der Gesamtvergütungen bezogen, wie sich aus Art 14 Abs 1 Satz 1 GKV-SolG ergab ("Veränderungen der Gesamtvergütungen … dürfen sich im Jahr 1999 höchstens um die … Veränderungsrate … verändern"). Im Übrigen galt der "Deckel" des Art 14 Abs 1 GKV-SolG allein für Gesamtvergütungen, nicht aber für "extrabudgetäre" Zahlungen.

37

"Extrabudgetär" - dh außerhalb der oder zusätzlich zu den Gesamtvergütungen - gezahlte Vergütungen bleiben daher bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages außer Betracht. Dies gilt zunächst, soweit es um Zahlungen für Leistungen geht, die schon kraft gesetzlicher Anordnung außerhalb der Gesamtvergütungen zu vergüten sind. Art 14 Abs 4 GKV-SolG bestimmte ausdrücklich, dass die dort genannten Leistungen - Prävention, Mutterschaftsvorsorge, Schutzimpfungen und Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit - außerhalb der nach Art 14 Abs 1 GKV-SolG (für 1999) vereinbarten Gesamtvergütung vergütet werden. Insoweit bestimmte Nr 3.1 Satz 2 der KÄBV-RL ausdrücklich, dass diese Leistungen nicht in den für die Berechnung des Ausgleichsbetrags maßgeblichen Ausgangsbetrag einzurechnen waren.

38

Erst recht gilt dies, soweit es Zahlungen der Krankenkassen betrifft, die auf (gesamt-)vertraglicher Grundlage extrabudgetär geleistet wurden. Für diese Zahlungen gilt nicht allein, dass sie außerhalb der Gesamtvergütungen erfolgten, sondern ihrer Berücksichtigung bei der Ausgleichsberechnung steht zusätzlich entgegen, dass sie ohne rechtliche Grundlage geleistet wurden. In der hier maßgeblichen Zeit - 1997 bis 1999 - gab es keine Rechtsgrundlage für extrabudgetäre Zahlungen. Eine solche findet sich erst seit dem 1.4.2007 in § 87a Abs 3 Satz 5 Halbsatz 2 SGB V. Im hier maßgeblichen Zeitraum fehlte es nicht nur an einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage, sondern an jeglicher Berechtigung für derartige Zahlungen. § 85 Abs 2 Satz 2 SGB V in der ab dem 1.1.1999 geltenden (und seither unveränderten) Fassung des GKV-SolG bestimmt ausdrücklich, dass die Gesamtvergütung das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen ist. Unabhängig davon stellt schon der Begriff "Gesamtvergütung" klar, dass die Krankenkassen mit dieser Vergütung die Gesamtheit der von den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen gemäß § 75 Abs 1 SGB V sicherzustellenden vertragsärztlichen Versorgung abgelten(BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 40 S 323; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 9 RdNr 25; BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr 26, RdNr 61). Eine Vergütung von Leistungen außerhalb der Gesamtvergütung war und ist daher nur zulässig, soweit dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht (BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr 26, RdNr 61). Hieran fehlte es.

39

Ohne Rechtsgrundlage geleistete Zahlungen haben bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages von vornherein außer Betracht zu bleiben. Selbst wenn das Gesetz auf die tatsächlichen Zahlungen abstellte (wie die Klägerin vorträgt), kann nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber dann auch eine Berücksichtigung derartiger - rechtswidriger - Zahlungen gewollt hätte. Ob solche Vergütungen von den zuständigen Aufsichtsbehörden ausdrücklich gebilligt oder übersehen wurden, kann auf sich beruhen. An einem Vergütungszuwachs außerhalb der gesetzlichen Vorgaben kann die Klägerin auch dann nicht partizipieren, wenn die Aufsichtsbehörden entsprechende Vereinbarungen hätten beanstanden müssen, dies aber nicht getan haben.

40

(b) Dem Auskunftsbegehren der Klägerin fehlt auch die Berechtigung, soweit sie die Auskünfte begehrt, um feststellen zu können, ob und in welcher Höhe Gesamtvergütungen über die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate hinaus vereinbart und gezahlt wurden. Nach Nr 3.2 Satz 2 KÄBV-RL wurden der Berechnung des Ausgleichsbetrages allein die gemäß Art 18 GKV-SolG vom BMG bekannt gemachten - höchstzulässigen - Veränderungsraten für das Jahr 1998 zugrunde gelegt; höhere Veränderungsraten blieben mithin unberücksichtigt.

41

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelung nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend geboten war oder auch Abweichendes hätte bestimmt werden können. Zwar bestimmte Art 14 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 GKV-SolG, dass sich die nach § 85 Abs 3 SGB V zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen im Jahr 1999 höchstens um die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate verändern durften; hierin kam der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, Veränderungen der Gesamtvergütungen nur im Rahmen der nach Art 18 GKV-SolG festgestellten Veränderungsrate zuzulassen (BSG SozR 4-5500 Art 11 Nr 1 RdNr 18). Ob diese Regelung jedoch auch für das Ausgleichsverfahren nach Art 14 Abs 1a GKV-SolG Geltung beanspruchte, lässt sich dem Gesetz nicht zweifelsfrei entnehmen.

42

Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil sich die Regelung im Rahmen des der KÄBV als Richtliniengeber zustehenden Gestaltungsspielraums hält. Die Beklagte war aufgrund der ihr durch Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG zugesprochenen Richtlinienkompetenz berechtigt, die für das Ausgleichsverfahren erforderlichen Berechnungsschritte zu präzisieren und einen "Ausgangsbetrag" zu definieren. In Anbetracht der dies jedenfalls nicht ausschließenden Gesetzeslage durfte sie auch in Nr 3.2 Satz 2 KÄBV-RL die regelhafte Zugrundelegung der nach Art 18 GKV-SolG festgestellten (statt der tatsächlichen) Veränderungsrate für das frühere Bundesgebiet vorgeben. Dass sie dabei typisierend unterstellt hat, dass eine Überschreitung der gesetzlichen Veränderungsrate ausgeschlossen ist, hält sich im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums. Angesichts des typisierenden bzw pauschalierenden Charakters der Regelung steht ihr auch nicht entgegen, dass unter bestimmten Voraussetzungen ggf eine Überschreitung der festgestellten Veränderungsrate in Betracht kam.

43

cc) Ein Auskunftsanspruch der klagenden KÄV gegen die beklagte KÄBV ergibt sich auch nicht aus anderen Rechtsgrundlagen. Nr 3.6 Satz 1 KÄBV-RL betrifft Auskunftsansprüche der KÄBV gegen die KÄVen und nicht die hier zu beurteilende umgekehrte Konstellation. Soweit die Klägerin einen Auskunftsanspruch aus Satz 2 aaO herleiten will, geht dies ebenfalls fehl. Danach "berechnet" die KÄBV die Ausgleichsbeträge und "gibt sie den KÄVen zur Kenntnis". Hieraus ergibt sich eindeutig, dass die KÄBV den KÄVen nur "die Ausgleichsbeträge" zur Kenntnis zu geben hat, ggf noch verbunden mit einer Darlegung des Berechnungsvorgangs. Eine Verpflichtung, den KÄVen sämtliche Einzelheiten der zwischen den jeweiligen KÄVen und den Krankenkassen vereinbarten Vergütungen mitzuteilen, folgt hieraus nicht.

44

Ein Anspruch auf Bekanntgabe sämtlicher Abrechnungsdaten aller KÄVen ergibt sich auch nicht aus § 13 der Satzung der KÄBV, welcher die Rechte und Pflichten der KÄVen regelt. Nach Abs 1 aaO sind die KÄVen berechtigt, in allen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs "den Rat und die Unterstützung" der KÄBV und ihrer Geschäftsstelle in Anspruch zu nehmen. Diese allgemein gehaltene Bestimmung gibt der einzelnen KÄV indes keinen Anspruch auf bestimmte Unterstützungsleistungen. Vielmehr hat die KÄBV einen erheblichen Spielraum, welche Unterstützungsleistungen sie gewähren kann und will. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts droht, denn die KÄBV ist zur gleichmäßigen Behandlung ihrer Mitglieder und zur Neutralität verpflichtet. Zurückhaltung ist gerade dann geboten, wenn eine einzelne KÄV die Unterstützung der KÄBV in Anspruch nehmen will, um Ansprüche gegen andere KÄVen durchzusetzen. Dies gilt umso mehr dann, wenn die um Unterstützung ersuchende KÄV das, was sie von der KÄBV begehrt, auch auf anderem Wege - nämlich unmittelbar von den KÄVen - erhalten kann. Dass die KÄBV die KÄVen unterstützen soll, ist daher insbesondere keine Grundlage für die Weitergabe von Verträgen, die andere KÄVen mit ihren Vertragspartnern geschlossen haben, und die der KÄBV aus Gründen bekannt sind, die nichts mit dem Ausgleichsverfahren nach Art 14 Abs 1a GKV-SolG zu tun haben. Die einzelne KÄV hat keinen generellen Anspruch auf Einsichtnahme in alle bei der KÄBV - aus welchen Gründen auch immer - vorhandenen Unterlagen.

45

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

Das Bundesministerium für Gesundheit stellt für das 1. bis 4. Quartal 1998 die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied (§ 267 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) für das gesamte Bundesgebiet sowie getrennt für das Beitrittsgebiet und das frühere Bundesgebiet fest. Grundlage sind die vorläufigen Rechnungsergebnisse auf Basis der vierteljährlichen Rechnungsergebnisse nach § 10 der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung" (Statistik nach dem Vordruck KV 45) vom 4. Januar 1984 (BAnz. S. 289, 6276) für die Jahre 1997 und 1998. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt die Veränderungsrate bis zum 5. März 1999 bekannt. Die Bekanntmachung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Die nach § 85 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen der Vertragsärzte als Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden ärztlichen Leistungen dürfen sich im Jahr 1999 höchstens um die nach Artikel 18 festgestellte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im Jahr 1998 verändern; die Vomhundertsätze sind für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet getrennt anzuwenden. Die Veränderungen der Gesamtvergütungen im Jahr 1999 sind auf das entsprechend der Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen im Jahr 1998 veränderte Vergütungsvolumen des Jahres 1997 zu beziehen. Der Ausgangsbetrag für die Vereinbarung der Gesamtvergütungen ist um den Betrag zu verringern, der im Jahr 1997 für die Leistungen nach Absatz 4 vergütet wurde. Zur Vergütung von Leistungen, die aufgrund von vor dem 30. November 1998 vereinbarten Strukturverträgen nach § 73a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden, können die Gesamtvergütungen nach Satz 1 und 2 um bis zu 0,6 vom Hundert erhöht werden. Eine Veränderung der Zahl der Mitglieder der beteiligten Krankenkassen in den Jahren 1997 bis 1999 ist zu beachten. § 85 Abs. 3c erster Halbsatz Fünftes Buch Sozialgesetzbuch gilt nicht.

(1a) Übersteigt die nach Artikel 18 festgestellte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im früheren Bundesgebiet die entsprechende Veränderungsrate im gesamten Bundesgebiet, werden die Gesamtvergütungen im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigungen im Beitrittsgebiet für 1999 durch Ausgleich unter den Kassenärztlichen Vereinigungen insgesamt um die Vergütungssumme erhöht, welche sich aus der Differenz der nach Absatz 1 vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren Bundesgebiet und der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im gesamten Bundesgebiet ergibt. Das Nähere über den Ausgleich und die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs bestimmt die Kassenärztliche Bundesvereinigung in Richtlinien nach § 75 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(1b) Absatz 1a gilt für Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(2) Die Gesamtvergütungen im Jahr 1999 werden um das nach Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze bestimmte, um 40 vom Hundert erhöhte, Ausgabenvolumen für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen erhöht.

(3) Das in der Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung von den Krankenkassen für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen nach Artikel 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze entrichtete Ausgabenvolumen für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen ist bei der Honorarverteilung nach § 85 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch nur zur Vergütung dieser Leistungen zu verwenden. Die psychotherapeutischen Leistungen der Ärzte und der Psychotherapeuten dürfen nicht unterschiedlich vergütet werden.

(4) Vertragsärztliche Leistungen nach den §§ 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die ärztlichen Leistungen im Rahmen des § 196 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung sowie die ärztlichen Leistungen im Rahmen der von den Krankenkassen satzungsgemäß übernommenen Schutzimpfungen sowie vertragsärztliche Leistungen bei der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen werden von den Krankenkassen außerhalb der nach Absatz 1 vereinbarten Gesamtvergütungen vergütet.

(5) Vergütungsansprüche der Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber Krankenkassen aus Verträgen, die im Jahr 1999 gelten, verändern sich für die das Jahr 1999 betreffende Geltungsdauer nach Maßgabe der Regelung der Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(6) Für Leistungen nach § 85 Abs. 3a Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1 Satz 2 und § 119 Abs. 1, 3 und 4 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat und darüber noch nicht abschließend entschieden ist. § 116 Absatz 6 ist nur auf Schadensereignisse nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 31. Dezember 2020 geltende Recht weiter.

(2) § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 sind in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren.

(3) Eine Rückerstattung ist in den am 1. Januar 2001 bereits abschließend entschiedenen Fällen ausgeschlossen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung zu Recht erfolgt ist.

(4) (weggefallen)

(5) Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 2 und der §§ 52 und 113 Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

(6) § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 in der ab dem 30. März 2005 geltenden Fassung gilt nur für Bestellungen zu Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten ab dem 30. März 2005.

(7) § 94 Absatz 1a Satz 3 findet nur Anwendung auf die Bildung von oder den Beitritt zu Arbeitsgemeinschaften, wenn die Bildung oder der Beitritt nach dem 30. Juni 2020 erfolgt; die am 30. Juni 2020 bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaften dürfen weitergeführt werden.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1 Satz 2 und § 119 Abs. 1, 3 und 4 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat und darüber noch nicht abschließend entschieden ist. § 116 Absatz 6 ist nur auf Schadensereignisse nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 31. Dezember 2020 geltende Recht weiter.

(2) § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 sind in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren.

(3) Eine Rückerstattung ist in den am 1. Januar 2001 bereits abschließend entschiedenen Fällen ausgeschlossen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung zu Recht erfolgt ist.

(4) (weggefallen)

(5) Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 2 und der §§ 52 und 113 Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

(6) § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 in der ab dem 30. März 2005 geltenden Fassung gilt nur für Bestellungen zu Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten ab dem 30. März 2005.

(7) § 94 Absatz 1a Satz 3 findet nur Anwendung auf die Bildung von oder den Beitritt zu Arbeitsgemeinschaften, wenn die Bildung oder der Beitritt nach dem 30. Juni 2020 erfolgt; die am 30. Juni 2020 bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaften dürfen weitergeführt werden.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.