Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Mai 2014 - 11 S 14.00436

bei uns veröffentlicht am21.05.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine Bundesbeamtin und bei der Deutsche Telekom AG (DT AG) im statusrechtlichen Amt einer Technischen Postamtfrau (TPAfr) mit Besoldungsgruppe A11 BBesO eingeordnet, begehrt die Abänderung des rechtskräftigen Beschlusses der hiesigen Kammer vom 10. April 2013 AN 11 S 13.00468, mit dem der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27. Februar 2013 gegen die Zuweisungsverfügung vom ... wieder herzustellen, abgelehnt worden war.

Mit einem für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der DT AG vom 15. Februar 2013war der Antragstellerin dauerhaft mit Wirkung vom ... im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCS) in ... die Tätigkeit eines Referenten als abstraktfunktioneller Aufgabenkreis mit Besoldungsgruppe A11 entsprechend im nichttechnischen Bereich und konkret die Tätigkeit als Referent Management Support am Standort ... im Zuge des beabsichtigten Wechsels in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes zugewiesen worden, wobei diese Zuweisung wegen Abhängigkeit vom Erfolg der Qualifizierungszeit mit einem Widerrufsvorbehalt versehen wurde. Gegen diese Verfügung hatte die Antragstellerin am 27. Februar 2013 durch ihren damaligen Bevollmächtigten Widerspruch erheben und weiter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen und beantragen lassen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27. Februar 2013 gegen die Zuweisungsverfügung vom 15. Februar 2013 (Zuweisung einer Tätigkeit zum Unternehmen Vivento Customer Services GmbH mit Dienstort ...) wieder herzustellen. Zur Begründung war u. a. auch ausgeführt worden, die Antragstellerin sei als Architektin bei der Antragsgegnerin im gehobenen technischen Postverwaltungsdienst tätig und gesetzlich der DT AG zugewiesen, vor mehreren Jahren sei sie zu Vivento versetzt worden mit Dienstort ... Die Antragstellerin sei Ersatzbetriebsrätin des Betriebsrats des Betriebs Vivento, in den Jahren 2012 und 2013 habe sie mehrere Male an Betriebsratssitzungen teilgenommen und abgestimmt. Zur jetzigen Zuweisungsverfügung habe sich der Betriebsrat mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 ablehnend geäußert. Ein Einigungsstellenverfahren sei nicht eingeleitet worden. Die Zuweisung sei rechtswidrig, weil es an der nötigen Betriebsratszustimmung fehle; der Betriebsrat habe gemäß § 29 Abs. 1 S. 3 PostPersRG ein Mitbestimmungsrecht bei Zuweisungen. Es sei angesichts der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates versäumt worden, die Einigungsstelle anzurufen. Die Zuweisung verletze auch das Recht der Antragstellerin als Mitglied des Betriebsrats Vivento, denn gemäß § 78 BetrVG dürften Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Über §§ 24, 26 PostPersRG seien die Vorschriften des BetrVG entsprechend anzuwenden auch hinsichtlich derjenigen zu Ersatzmitgliedern des Betriebsrats. Durch die dauerhafte Entfernung aus dem Betrieb Vivento mit dauerhafter Zuweisung zur VCS GmbH verliere die Antragstellerin ihr Betriebsratsmandat. Es könne vorliegend dahinstehen, ob eine Zustimmungsersetzung gemäß § 103 BetrVG stattfinden müsse.

Mit Schreiben vom 13. März 2013 hatte die Antragsgegnerin Antragsablehnung beantragt und zur Begründung u. a. ausgeführt, die Betriebsräte des abgebenden Unternehmens DT AG und des aufnehmenden Unternehmens VCS seien ordnungsgemäß beteiligt worden: Der Betriebsrat des abgebenden Unternehmens (DT AG) sei gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 PostPersRG i. V. m. § 76 BPersVG von der beabsichtigten Zuweisung unterrichtet und um Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme gebeten worden. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 habe dieser Betriebsrat mitgeteilt, er könne der Maßnahme nicht zustimmen, da er weiteren Informationsbedarf habe, außerdem sei die Antragstellerin Ersatzmitglied des Betriebsrats, was einer Zuweisung entgegenstehe. Daraufhin sei der Betriebsrat nochmals angeschrieben und es sei ihm erläutert worden, warum Zuweisung und Laufbahnwechsel notwendig seien. Der Betriebsrat habe mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 geäußert, er habe nach wie vor Informationsbedarf, er verweigere die Zustimmung gemäß § 103 BetrVG. Dieses Verhalten des Betriebsrats genüge jedoch nicht, um von einer ordnungsgemäßen Zustimmungsverweigerung auszugehen. Gemäß § 29 Abs. 1 i. V. m. § 77 BPersVG habe der Betriebsrat seine Ablehnungsgründe darzulegen, was er im Schreiben vom 20. Dezember 2012 unterlassen habe. Es sei kein einziger Grund genannt worden, der sich unter Ziffer 1) bis 3) des § 77 Abs. 2 BPersVG subsumieren ließe, womit das Schreiben als Nichtäußerung mit der Folge des § 29 Abs. 2 S. 2 PostPersRG einzustufen sei, so dass die Zustimmung als erteilt gelte, eines Einigungsstellenverfahrens habe es daher nicht bedurft. Die Antragstellerin übersehe auch, dass sie nicht ordentliches Betriebsratsmitglied sei, sondern nur Ersatzmitglied im Sinn des § 25 BetrVG. Ein Ersatzmitglied trete im Falle der vorübergehenden Verhinderung eines ordentlichen Mitgliedes für die Dauer der Verhinderung als vollwertiges Mitglied mit allen sich aus dieser Stellung ergebenden Rechten und Pflichten in den Betriebsrat ein, insbesondere genieße ein Ersatzmitglied während dieser Zeit der Stellvertretung alle Schutzrechte eines Betriebsratsmitglieds. Aus diesem Grund sei auch beim Zuweisungszeitpunkt Rücksicht genommen worden auf einen zu erwartenden Vertretungsfall. Die Ausführungen der Antragstellerin gingen in die Richtung, dass ein Ersatzmitglied einem ordentlichen Betriebsratsmitglied völlig gleichgestellt werden müsse, was das Gesetz aber gerade nicht vorsehe. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung könne für die Antragstellerin nur durch eine dauerhafte Einsatzmaßnahme, also Versetzung oder dauerhafte Zuweisung, befriedigt werden, wobei eine dauerhafte Zuweisung von Tätigkeiten nach § 4 Abs. 4 PostPersRG ausschließlich zu Tochter- und Enkelgesellschaften der DT AG möglich sei. Die Antragstellerin könne nur im Rahmen eines Laufbahnwechsels in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes einer Beschäftigung nachkommen, was ein dienstlicher Grund gemäß § 42 Abs. 1 BLV sei. Die Antragstellerin sei nämlich gelernte Architektin, im Konzern DT AG gebe es aber nach Outsourcing bzw. Dekonsolidierung von Gesellschaften (wie der DeTe Immobilien GmbH) keinen Personalbedarf und keine vorhandenen dauerhaften Arbeitsplätze für Absolventen dieses Studienganges. Eine dauerhafte Zuweisung von Tätigkeiten zu den jetzt konzernexternen Unternehmen sei nicht möglich, somit wäre die Antragstellerin ohne den Laufbahnwechsel dauerhaft beschäftigungslos, was nicht zulässig sei. Zur Verpflichtung eines Beamten, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen, werde Bezug genommen auf den Beschluss des VG Köln vom 6. November 2012 (15 L 1284/12) und auf weitere zitierte Gerichtsentscheidungen. Der Antragstellerin werde auch im Zuge des beabsichtigten Wechsels in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes und der hierfür zwingend davorliegenden Qualifizierung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Post-PersRG). Der Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Postverwaltungsdienst sei erforderlich, da Beschäftigungen auf dauerhaften Arbeitsposten für Beamte mit seinerzeit erworbenen Laufbahnbefähigungen des gehobenen posttechnischen und des gehobenen hochbautechnischen Dienstes (bisherige Qualifikationen Maschinenbau, Bauingenieur und Architektur) in der DT AG im technischen Bereich nicht mehr zur Verfügung gestellt werden könnten, die Zuweisung einer amtsangemessenen und dauerhaften Tätigkeit setze mithin einen horizontalen Laufbahnwechsel voraus. Die davon betroffenen Beamten, so auch die Antragstellerin, würden über einen Zeitraum von 18 Monaten eine Qualifizierung mit Theorie- und Praxisanteilen (Vorgabe § 42 BLV i. V. m. § 3 PostLV) durchlaufen. Ein Beamter müsse nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereiches durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen hinnehmen (BVerwG, U. v. 27.2.1992, 2 C 45/89).

In einem weiteren Schriftsatz vom 27. März 2013 hatte die Antragsgegnerin zur ergänzenden Rüge der Antragstellerseiteentgegnet, die Ausführungen des Antragstellerinvertreters zu § 103 Betriebsverfassungsgesetz gingen fehl. Selbst wenn die Zuleitung des Vorgangs zur Betriebsratssitzung am 18./19.12.2012 mit § 103 Betriebsverfassungsgesetz begründet worden sei, ergebe sich aus dem Anschreiben des dortigen Herrn..., der als „HR Business Partner“ den Kontakt der Geschäftsleitung von Vivento zum Betriebsrat gehalten habe, dass es um Zustimmung des abgebenden Betriebsrates im Sinn des § 28 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG gegangen sei, wobei hier der Grundsatz „falsademonstratio non nocet“ gelte. Dass der Betriebsrat versuche, mit § 103 Betriebsverfassungsgesetz zu argumentieren, sei nicht verwunderlich, da er wohl der Meinung sei, dass diese Vorschrift ohne Unterschied auf freigestellte und sonstige ordentliche Mitglieder des Betriebsrates anzuwenden sei, auch auf Ersatzmitglieder, was hinsichtlich letzterer aber nicht der Fall sei.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. April 2013 AN 11 S 13.00468 war der Eilantrag der Antragstellerin dann abgelehnt worden. Er bleibe auf Begründetheitsebene ohne Erfolg, da die Antragsgegnerin sowohl formell wie auch materiell rechtmäßig agiert habe. In formeller Hinsicht war dabei insbesondere folgendes ausgeführt worden: Die Betriebsratsbeteiligung erfolgte ordnungsgemäß. Der aufnehmende Betriebsrat stimmte zu. Die Haltung des abgebenden Betriebsrats steht der dauerhaften Zuweisung nicht entgegen. Hierzu wird primär die Argumentation der Antragsgegnerin geteilt und ergänzend gilt dies: Die nach den beiden Betriebsratssitzungen geäußerte Meinung des abgebenden Betriebsrates, man benötige noch weitere Informationen, geht fehl, da dem Betriebsrat im hiesigen Zuweisungskontext die nötigen Informationen in der gebotenen Weise zur Verfügung standen. Dem Betriebsrat wurden die maßgeblichen Informationen mehrfach schriftlich mitgeteilt, dies und auch die entsprechenden Inhalte belegen insbesondere Seiten 31 und 32 der Akten der Antragsgegnerin. Damit war die rechtliche Plattform für die abschließende Entscheidung des Betriebsrats gegeben und dieser konnte nicht auf weitere Informationen zuwarten. Die Nichtvorlage weiterer Information durch die Antragsgegnerin an den Betriebsrat ist daher nicht zu beanstanden und eine nochmalige Betriebsratssitzung war daher rechtlich nicht geboten. Auch inhaltlich liegen keine ausreichenden Ablehnungsgründe durch den abgebenden Betriebsrat vor. Verfahrensrechtlich nutzte die Antragsgegnerin hier die einschlägigen Bestimmungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG i. V. m. § 76 BPersVG adäquat. Materiell liegen gemäß § 29 PostPersRG i. V. m. § 77 Abs. 2 BPersVG in der (mehrfachen) ablehnenden Äußerung des Betriebsrats keine rechtlich durchgreifenden Zustimmungsverweigerungsgründe vor. Im Sinn des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG stellt sich die Maßnahme nicht als gegen ein Gesetz etc. verstoßend dar (vgl. nachfolgend). § 77 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG scheidet evident aus, da keine Tatsachen gegeben sind, die die Besorgnis begründeten, die Antragstellerin würde den Frieden in der Dienststelle durch ihr Verhalten stören. Jedoch sind auch keine Kriterien im Sinn des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG gegeben, denn es besteht hier nicht die durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt würden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt wäre. Zum beamtenrechtlich geforderten Beschäftigungsanspruch der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin umfassend und zutreffend ausgeführt, worauf Bezug genommen wird. Gerade eine Nichtbeschäftigung der Antragstellerin würde diese benachteiligen und nicht umgekehrt im Sinn des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG. Auch der Aspekt der Ersatzmitgliedschaft der Antragstellerin im (abgebenden) Betriebsrat hindert die dauerhafte Zuweisung nicht (war weiter ausgeführt worden). Der Widerrufsvorbehalt im Bescheid ist rechtmäßig, da er, wie auch die Antragsgegnerin schon verdeutlicht hat, der Rechtslage gerade Rechnung trägt, dass die Antragstellerin in der ihr nunmehr angesonnenen Qualifikationsmaßnahme scheitern sollte. Ein Sachgrund tragender Art liegt somit vor. Damit stellt sich die Argumentation des Betriebsrates in seinen zwei Ablehnungsentscheidungen - abgesehen von der nicht immer zutreffenden Sicht auf Rechtsgrundlagen zudem - als nicht dem Gesetz genügend im Sinn des § 77 Abs. 2 BPersVG und des § 29 Abs. 2 PostPersG dar. Es liegen schon keine konkreten Aspekte im gebotenen einschlägigen Rechtssinne vor, denn maßgeblich geht der Betriebsrat verfehlt von der Auffassung aus, er benötige weitere Informationen für seine Entscheidungsfindung, was jedoch nicht der Fall war, vielmehr war die Entscheidung des Betriebsrates auf vorhandener Informationsbasis konkret veranlasst. In dem bloßen Hinweis auf vorgeblich nötige weitere Informationen liegt keine Benennung konkreter Hinderungstatsachen. In diesem Sinne liegt dann aber keine adäquate Zustimmungsverweigerung vor (vgl. zu vergleichbarer Argumentation z. B. BAG, B. v. 10.10.2012, 7 ABR 42/11; VG Frankfurt, B. v. 23.8.2010, 23 K 1647/10). Damit ist über die Verknüpfung der Sätze 1 und 2 des § 29 Abs. 2 PostPersRG durch gesetzliche Fiktion hier die Zustimmung (auch) des (abgebenden) Betriebsrats gegeben. Unabhängig davon liegen aber, wie die Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen und auch schon im angefochtenen Bescheid verdeutlicht hat und wie das Gericht bereits oben ergänzend darlegte, auch inhaltlich durchgreifende Zustimmungsverweigerungsgründe nicht vor, was gemäß Prüfungsaufbau des BAG in dessen Beschluss vom 10.Oktober 2012 auch weiter berücksichtigt werden darf, so dass selbst ein etwaiger Verfahrensfehler durch Nichtweiterbetreiben des Zustimmungsverfahrens auch vorliegend ohne Relevanz bliebe.

Weiter war ausgeführt worden: Die Antragstellerin als Beamtin ist derzeit nicht adäquat beschäftigt, ihr steht ein Beschäftigungsanspruch in amtsangemessener Weise zu, den die Antragsgegnerin zeitnah zu erfüllen hat. Diese Erfüllung ist aus den von der Antragsgegnerin zutreffend geschilderten Gründen nur möglich über einen Laufbahnwechsel der Antragstellerin, die hierbei zu ihrer Mitwirkung und zu Anstrengungen zur neuen Laufbahnbefähigung verpflichtet ist. Die Antragsgegnerin hat in ihrem eigenen Bereich, der hier allein in Betracht kommt (vgl. obige Bekundungen der Antragsgegnerin im Gerichtsverfahren) keine geeigneten Stellen in der gelernten Laufbahn der Antragstellerin zur Verfügung. Im Gegensatz hierzu steht nach Qualifikation und Laufbahnwechsel eine amtsangemessene Tätigkeit der Antragstellerin wieder offen.

Schließlich war noch folgendes ausgeführt worden: Hinsichtlich der Rechtsfolgenseite ergibt sich ein Ermessen bezüglich der Zuweisung, wie schon aus dem Wortlaut „kann“ in § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG, was auch für Satz 2 gilt, folgt. Bei festgestelltem Vorliegen der vorgenannten Tatbestandsmerkmale ist daher nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und wie von der Zuweisungsbefugnis Gebrauch gemacht wird. Dies gilt insbesondere, wenn eine Auswahl unter mehreren Beamten ansteht, die für eine Zuweisung in Betracht kommen. Ob eine solche Auswahl tatsächlich erforderlich ist, hängt wiederum vom Bedarf vor Ort ab. Dabei können insbesondere Fürsorgegründe oder Eignungsüberlegungen ausschlaggebend sein (GKÖD § 26 BBG a. F. RdNr. 25). Keine solche Auswahl war nach Nr. 3 Abs. 2 der genannten Gesamtbetriebsvereinbarung allerdings vorzunehmen, wenn alle Arbeitsplätze weggefallen sind oder verlegt wurden (BayVGH NVwZ-RR 1995,683). Auch sind die Zumutbarkeitsgesichtspunkte einer Ermessensausübung zugänglich (Lenders/Wehner/Weber a. a. O.). Nach diesen Grundsätzen hat die DT AG erkannt, dass ihr vorliegend bei der Zuweisung einer Tätigkeit bei der VCS eine Ermessensentscheidung abverlangt ist. Da sie zutreffend die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zuweisung wie das Vorliegen eines betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses, die Gleichwertigkeit der Tätigkeit dort in Vergleich zum beamtenrechtlichen Statusamt und ihre konkrete Zumutbarkeit bejahen durfte, und da die Zuweisung der Tätigkeit dort auch und vor allem ersichtlich der Verwirklichung des aktuell nicht mehr realisierten Beschäftigungsanspruchs der Antragstellerin diente, und eine Nichteignung für den Arbeitsposten auch nicht angenommen werden musste, konnte eine unter Würdigung dieser Gesichtspunkte erfolgte Ermessensausübung im Sinne der Zuweisung der betreffenden Tätigkeit als geboten und notwendig angesehen werden.

Mit Schriftsatz ihrer nunmehrigen Bevollmächtigten vom 19. März 2014 ließ die Antragstellerin beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. April 2013

abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 27. Februar 2013 gegen die Zuweisungsverfügung der DT AG vom 15. Februar 2013 wiederherzustellen.

Die umstrittene Rechtsfrage, ob der Vivento-Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt wurde bzw. ob dessen Zustimmungsverweigerung beachtlich ist, sei nunmehr abschließend durch den zwischenzeitlich rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Februar 2014 Az.: 33 K 1513/13.PVB, der in Kopie vorgelegt wurde, zugunsten der Antragstellerin entschieden worden. Damit lägen veränderte Umstände auf der Ebene der Sachlage und/oder Rechtslage vor, die eine Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO rechtfertigen. Einerseits sei die Tatsache einer ordnungsgemäßen Mitbestimmung durch das Verwaltungsgericht Köln endgültig rechtskräftig geklärt worden. Gleichzeitig sei damit eine umstrittene Rechtsfrage als geklärt anzusehen. Insgesamt liege zumindest eine Veränderung der Prozesslage aufgrund neuer Erkenntnisse vor. Der Antrag sei auch begründet, weil davon auszugehen sei, dass die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln Bindungswirkung auch gegenüber Dritten, hier der Antragstellerin habe. Die dem entgegenstehende Ansicht im Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach sei daher nicht mehr haltbar. Fehle aber die ordnungsgemäße Betriebsratsbeteiligung, sei die angefochtene Zuweisung rechtswidrig. Im Übrigen hätten sich weitere Tatsachen ergeben, die eine Änderung rechtfertigten. Es habe sich nämlich herausgestellt, dass sich am Standort im gleichen Gebäude Einsatzmöglichkeiten für Architekten (hochbautechnischer Bereich) ergäben und zwar sowohl bei der DFMG als auch bei der VBS. Es werde bestritten, dass dies im Rahmen der seinerzeitigen Ermessensentscheidung hinreichend mitbedacht worden sei. Es sei also sowohl ein laufbahngerechter als auch amtsangemessener Einsatz sehr wohl möglich.

Mit Schreiben vom 7. April 2014 beantragte die DT AG, ...,

den Antrag abzulehnen.

Veränderte Umstände gegenüber dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. April 2013 lägen nicht vor. Der von der Antragstellerin vorgelegte Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Februar 2014 sei entgegen ihrer Behauptung nämlich nicht rechtskräftig, da die DT AG Beschwerde eingelegt habe und das Verfahren noch anhängig sei. Eine Bindungswirkung ergebe sich daraus also nicht. Im Übrigen ergäben sich auch keine Einsatzmöglichkeiten der Antragstellerin bei der VBS (Vivento Business Services) und der DFMG (Deutsche Funkturm GmbH). Bei der VBS seien nur kurzfristige Projekte zu bewältigen. Eine Beschäftigung dort wäre daher nicht amtsangemessen und sei deshalb nicht weiterverfolgt worden. Bei der DFMG sei zwar eine entsprechende Stelle verfügbar gewesen. Auf Vermittlung der DT AG sei die Antragstellerin dort zwar vorstellig geworden. Nach dem Gespräch sei sie von der DFMG aufgrund ihres Auftretens dort aber als ungeeignet beurteilt worden.

Ergänzend legte die DT AG mit Schreiben vom 10. April 2014 ein Memorandum vom 31. Juli 2012 über das Personaleinsatzgespräch am 30.Juli 2012 vor.

Hierzu ließ die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 17. April und 6. Mai 2014 Stellung nehmen. Es sei zutreffend, dass der Beschluss des VG Köln vom 24. Februar 2014 noch nicht rechtskräftig sei. Die entsprechende Beschwerdeschrift vom 21. März 2014 sei den Bevollmächtigten der Antragstellerin (erst) am 31. März 2014 übermittelt worden. Trotz der fehlenden Rechtskraft dieses Beschlusses ergebe sich aus diesem eine Veränderung der Prozesslage aufgrund neuer Erkenntnisse. Die dortigen Ausführungen zur Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsbeteiligung in dem hier konkret betroffenen Mitbestimmungsverfahren seien nämlich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Verwaltungsgerichts am 10. April 2013 noch nicht bekannt gewesen. Die Anforderungen an die Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats seien nämlich nach der Rechtsprechung sehr streng in dem Sinn, dass offensichtlich kein Versagungsgrund betroffen sein dürfe. In der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats vom 20. Dezember 2012 sei aber ausgeführt worden, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 PostPersRG konkret nicht gegeben seien. Auch soweit das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich darauf abgestellt habe, dass der Antragstellerin keine geeigneten Stellen in ihrer gelernten Laufbahn zur Verfügung gestanden hätten, hätten sich neue Erkenntnisse ergeben. Die Antragstellerin habe die Erprobungszeit für eine Beförderung nach A 12 erfüllt, was für ihre Einsatzmöglichkeiten von Bedeutung sei. Hierzu wurde ein Schreiben der DT AG, ... vom 12. Juli 2103 vorgelegt. Den Vermittlungen durch die Vivento auch bei der DFMG sei die Antragstellerin nachgekommen. In den Vorstellungsgesprächen sei jedoch nicht erkennbar gewesen, mit welcher Besoldungsgruppe die zu besetzende Funktion zu bewerten sei, was für eine Beförderung vorausgesetzt sei. Es sei daher statthaft gewesen, dass die Antragstellerin in diesen Gesprächen auch ihr berufliches Fortkommen nach A 12 verfolgt habe. Nach weiter beigefügten Anlagen habe die Deutsche Funkturm im Januar 2013 die Stelle einer Bauingenieurin ausgeschrieben, worauf sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 21. Januar 2013 auch beworben habe. Schließlich habe sie sich auch auf eine Ausschreibung von Januar 2014 für eine Stelle als Planer von Funkstandorten bei der VBS DT AG beworben. Dies zeige, dass sehr wohl Beschäftigungsmöglichkeiten für die Antragstellerin gegeben seien. Diese sei vorrangig zur berücksichtigen, bevor externe Arbeitskräfte akquiriert würden. In einer eigenen Stellungnahme vom 27. April 2014 mit Anlagen nahm die Antragstellerin zu den Ausführungen der DT AG im vorgenannten Memorandum Stellung. Daher sei die getroffene Ermessensentscheidung fehlerhaft.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 antwortete die DT AG. Die zumal nicht rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln stelle weder eine nachträgliche Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung noch die Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage dar. Solches wäre nicht einmal bei der rechtskräftigen Entscheidung gegeben. Es handele sich auch um keine neuen Umstände. Im Übrigen sei in den betreffenden Ausschreibungen die entsprechende Stellenbewertung erkennbar gewesen und hier nicht relevant, zumal die Antragstellerin eine vermeintlich fehlende oder unzutreffende Information früher auch nicht gerügt habe. Sie wäre auch verpflichtet, gleichwertig bewertete Stellen anzunehmen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Schließlich bleibe es dabei, dass Stellen für die Antragstellerin als Architektin nicht verfügbar seien. Auch die neueste nachgewiesene Stelle sei wiederum von der DFMG ausgeschrieben, die die Antragstellerin aber für ungeeignet halte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte AN 11 S 13.00468 und die beigezogene Sachakte verwiesen.

II.

Der hier gestellte Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht in der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Abs. 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO.

Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist nicht eine Art Rechtsmittelverfahren, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbstständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach Abs. 5, sondern die Neuregelung der Vollziehung des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem abweichenden Sinn ist (Kopp/Schenke § 80 VwGO Rn. 224; VGH BW, B. v. 12.6.1998 - 10 S 1178/98 B. v. 6.12.2001 - 13 S 1824/01 und B. v. 6.5.2002 - 11 S 616/02 - jeweils juris). Gleichwohl stimmen beide Verfahren hinsichtlich der Verfahrensregeln und der Entscheidungsmaßstäbe überein, insbesondere ist der Verfahrensgegenstand identisch (BeckOK § 80 VwGO Rn. 198). Die Abänderungsbefugnis ist auch nicht auf stattgebende Entscheidungen beschränkt (VGH BW a. a. O.). Ein Anspruch nach Abs. 7 Satz 2 ist dann gegeben, wenn eine der beiden dort genannten Alternativen erfüllt ist. Die erste Alternative erfasst dabei entscheidungserhebliche Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art, die nach der Eilentscheidung eingetreten sind. Veränderte Umstände sind in erster Linie Änderungen der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- oder Rechtslage. Dies trifft zunächst für tatsächliche Veränderungen zu, wenn neue Fakten vorliegen oder nachträglich bekannt geworden sind. Dies gilt aber auch für eine Änderung der Rechtslage, worunter neben einer Gesetzesänderung auch die nachträgliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder die Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage fällt (Kopp/Schenke § 80 VwGO Rn. 222, Schoch/Schneider/Bier § 80 VwGO Rn. 584 ff., VGH BW a. a. O.). Dasselbe gilt bei einer Veränderung der Prozesslage etwa aufgrund neuer Erkenntnisse im Hauptsacheverfahren oder einer inzwischen im Hauptsacheverfahren ergangenen Entscheidung (Kopp/Schenke a. a. O., Schoch/Schneider/Bier a. a. O., BayVGH, B. v. 8.8.1995 - 7 CE 95.2148 - juris). Ein schlichter Meinungswechsel hinsichtlich der Beurteilung des Aussetzungsbegehrens reicht aber nicht aus (OVG NW, B. v. 4.2.1999 - 11 B 74/99 - juris). Schließlich muss sich aus den veränderten Umständen die Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben. Für den maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die gerichtliche Entscheidung im Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - und nichts anderes kann für das Abänderungsverfahren nach Abs. 7 gelten -ist wohl zu unterscheiden, ob die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache oder die Vollziehbarkeitsanordnung geprüft werden; soweit es um die summarische Prüfung der materiellen Rechtslage geht, kann im Aussetzungsverfahren kein anderer Beurteilungszeitpunkt maßgebend sein als im Hauptsacheverfahren, also bei Anfechtungsklagen regelmäßig der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Soweit es um die Interessenabwägung geht, kommt es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (Schoch/Bier/Schneider § 80 VwGO Rn. 418 ff.).

Nach diesen Grundsätzen ist das nunmehrige Antragsvorbringen schon nicht geeignet, eine derartige Abänderung zu rechtfertigen und eine solche ist auch nicht veranlasst.

Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht Köln habe am 24. Februar 2014 - wenn auch nicht rechtskräftig - festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats der Vivento zu der dauerhaften Zuweisung der Antragstellerin beachtlich gewesen ist, wobei dieses entscheidungserheblich darauf abgestellt hat, dass die DT AG in Zusammenhang mit der Ermessensentscheidung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG dem Betriebsrat der Vivento gegenüber nicht dargelegt habe, warum nur die Antragstellerin und nicht auch andere Beamte für die zuzuweisende Tätigkeit in Betracht kommen, und es ausreiche, dass ein solcher Gesetzesverstoß möglicherweise vorliege. Eine Änderung der Rechtslage in Bezug auf den ablehnenden Beschluss vom 10. April 2013 ist dadurch nicht ersichtlich und auch substantiiert nicht vorgetragen, insbesondere haben sich die gesetzlichen Vorschriften über die Beteiligung des (abgebenden) Betriebsrats an Zuweisungsentscheidungen nach §§ 28, 29 Abs. 1 und 2 PostPersRG, 77 BPersVG seither weder geändert noch liegt insoweit eine entscheidungserhebliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor. Es liegt auch keine Änderung im wohl noch anhängigen Widerspruchsverfahren vor und es besteht auch keine Bindungswirkung des genannten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln, denn unabhängig davon, dass Beschlüsse im (arbeitsgerichtlichen) Beschlussverfahren nach §§ 2a, 80 ff. ArbGG, die hier nach § 29 Abs. 9 Satz 2 PostPersRG entsprechend gelten, bei Entscheidungen über die Beteiligung von Betriebs- bzw. Personalrat präjudizielle Wirkung haben können (Erfurter Kommentar § 84 ArbGG Rn. 2, Germelmann § 84 ArbGG Rn. 28 ff., BAG, U. v. 10.3. 1998 - 1 AZR 658/97), setzt dies voraus, dass diese Beschlüsse rechtskräftig geworden sind (Zitate wie vor). Dies ist aber schon nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin eben nicht der Fall und auch nicht im Zeitpunkt dieser Gerichtsentscheidung. Im Übrigen ist im rechtskräftigen Beschluss vom 10. April 2013 auch entscheidungstragend ausgeführt, dass nur dann, wenn eine Auswahl unter mehreren Beamten/innen ansteht, die für eine Zuweisung in Betracht kommen, dies bei der Ermessensentscheidung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG zu berücksichtigen ist (Plog/Wiedow § 28 BBG Rn. 94 bezüglich Versetzung, vgl. bei Rationalisierungsmaßnahmen auch Nr. 3 Abs. 4 der inzwischen außer Kraft getretenen Gesamtbetriebsvereinbarung zum Rationalisierungsschutz für Beamte unter Verweis auf TV Ratio). Ist dies aber nicht gegeben, muss sich die Ermessensausübung (nur) darauf erstrecken, warum der Betroffene identifiziert wurde, was sich regelmäßig aus einer Beschäftigungslosigkeit ergibt, und ob der Zuweisung Hinderungsgründe entgegenstehen (so auch Zuweisungsleitfaden der DT AG unter III. 2.b). Entsprechendes wurde aber weder im früheren noch im jetzigen Antragsverfahren substantiiert. Soweit ersichtlich sollten alle beschäftigungslosen Beamten/innen der entsprechenden technischen Laufbahn im Zusammenhang mit einem Laufbahnwechsel zugewiesen werden. Jedenfalls ist eine Konkurrentensituation gerade im Hinblick auf den der Antragstellerin konkret zugewiesenen Arbeitsposten nicht gegeben. Insoweit ist ein Verstoß gegen die pflichtgemäße Ermessensausübung bei § 4 Abs. 4 PostPersRG im vom Verwaltungsgericht Köln gerügten Umfang weiterhin nicht erkennbar und schon nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin nicht gegeben. Dann konnte der Betriebsrat der Vivento seine Zustimmung zur Zuweisung der Antragstellerin aber auch nicht von der Vorlage entsprechender Unterlagen für eine Auswahlentscheidung abhängig machen. Die diesbezüglichen Ausführungen im genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln stellen schließlich auch keine neuen, nach Entscheidung durch das hiesige Gericht eingetretenen Tatsachen dar, sondern betreffen die sich stellende Rechtsfrage.

Aber auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin, es ergäben sich amtsangemessene Beschäftigungsmöglichkeiten bei Tochtergesellschaften der DT AG, weshalb der ihr in diesem Zusammenhang angesonnene Laufbahnwechsel nicht erforderlich sei, und auch aus diesem Grund das Ermessen bei der Zuweisung fehlerhaft ausgeübt worden sei, stellt entweder keine Tatsachen dar, die nach dem hiesigen Beschluss vom 10. April 2013 eingetreten sind, bzw. hätte nicht ohne Verschulden im ursprünglichen Eilverfahren geltend gemacht werden können, und ist schließlich auch nicht ausreichend substantiiert dahingehend, dass der Antragstellerin solche Stellen hätten zwingend angeboten werden müssen bzw. die Antragstellerin auf eine Bewerbung hin zwingend für eine dauerhafte Beschäftigung hätte genommen werden müssen. Soweit sich die Antragstellerin vor allem in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2014 auf ihre Stellenbewerbungen bezieht, die vor Erlass des hiesigen Beschlusses vom 10. April 2013 datieren, ist dies unbeachtlich, zum Einen weil diese Tatsache nicht nachträglich eingetreten ist und zum Anderen, weil sie schuldhaft nicht im damals anhängigen Antragsverfahren geltend gemacht wurde. Die Antragstellerin hat insbesondere auch nicht substantiiert, dass sie daran gehindert gewesen wäre, dies dort vorzutragen. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin auch weiter nicht substantiiert hat, für die Stellenausschreibungen nach Erlass des hiesigen Beschlusses nicht nur geeignet zu sein, sondern zwingend für eine dauerhafte Beschäftigung hätte genommen werden müssen, wobei insbesondere ein begründetes Ablehnungsschreiben auf ihre Bewerbung hin auch nicht vorgelegt wurde, und diese auch aktuell noch nicht erledigt wären, wurde es dort als ermessensgerecht angesehen, dass der Antragstellerin zur Vermeidung weiterer Beschäftigungslosigkeit ein Laufbahnwechsel zugemutet werden kann, zumal sich der Beschäftigungsort nicht ändert. Dies rechtfertigt auch aus der Sicht des gerichtlichen Verfahrens im Sinne einer eigenen originären Entscheidung (Kopp/Schenke § 80 VwGO Rn. 146) die getroffene Ermessensentscheidung. Im Übrigen dürfte sich auch keine Rechtspflicht der DT AG ergeben, der Antragstellerin freie geeignete Arbeitsplätze anbieten zu müssen. Vielmehr konnte die Antragstellerin wohl darauf verwiesen werden, die entsprechenden Portale mit Angeboten zu nutzen. Zwar war die DT AG bei Rationalisierungsmaßnahmen verpflichtet, den Betroffenen einen Arbeitsplatz innerhalb oder außerhalb des Konzerns anzubieten (Nr. 6a und b der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Rationalisierungsschutz für Beamte). Dies hat aber nur Rationalisierungsmaßnahmen betroffen, wie sie hier aber nicht vorliegen, und zudem ist diese kollektivrechtliche Regelung inzwischen nicht mehr in Kraft. Sie kann daher auch nicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 4 Abs. 4 Post-PersRG weiterhin beachtlich sein.

Nach alledem führen die vorgetragenen Änderungsgründe nicht zu einer Änderung des Beschlusses vom 10. April 2013. Daher ist der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG; Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Mai 2014 - 11 S 14.00436

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Mai 2014 - 11 S 14.00436

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Mai 2014 - 11 S 14.00436 zitiert 23 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 4 Beamtenrechtliche Regelungen


(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst. (2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden 1. zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen


(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. (2) Verwe

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 28 Versetzung


(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. (2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Grü

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 78 Schutzbestimmungen


Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses,

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 26 Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über 1. die Gestaltung der Laufbahnen, einsch

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 29 Verfahren


(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gen

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 25 Ersatzmitglieder


(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats. (2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 1

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 28 Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten


(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind n

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 76


(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei 1.Einstellung, Anstellung,2.Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mi

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 84 Beschluß


Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 77


(1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mit, wen

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 24 Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes


(1) In den Postnachfolgeunternehmen findet nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten gelt

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 29


(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch 1.Ablauf der Amtszeit,2.Niederlegung des Amtes,3.Beendigung des Dienstverhältnisses,4.Ausscheiden aus der Dienststelle,5.Verlust der Wählbarkeit mit Ausnahme der Fälle des § 14 Abs. 2 Satz 1,6.geri

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 42 Laufbahnwechsel


(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt. (2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt e

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 26 Wahlen, Ersatzmitglieder


Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats sowie über seine Ersatzmitglieder finden mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Die in den Betrieben der Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten bilde

Postlaufbahnverordnung - PostLV 2012 | § 3 Qualifizierung bei Laufbahnwechsel


Die nach § 42 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung erforderliche Qualifizierung kann auch durch Wahrnehmung entsprechender beruflicher Tätigkeiten während einer Beurlaubung oder Zuweisung nach § 1 Absatz 5 erworben werden.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Mai 2014 - 11 S 14.00436 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Mai 2014 - 11 S 14.00436 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 24. Feb. 2014 - 33 K 1513/13.PVB

bei uns veröffentlicht am 24.02.2014

Tenor Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zu der dauerhaften Zuweisung der TPAfr T.      -C.       C1.   -T1.         beachtlich gewesen ist. 1   G r ü n d e: 2

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 10. Okt. 2012 - 7 ABR 42/11

bei uns veröffentlicht am 10.10.2012

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Juli 2010 - 4 TaBV 13/10 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) In den Postnachfolgeunternehmen findet nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten gelten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer. § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Der Beamte, dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, gilt für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmer und für die Anwendung von Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigter des Unternehmens. § 36 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Soweit das Unternehmen Verpflichtungen, die ihm gegenüber dem Beamten obliegen, nicht erfüllen kann, weil es nicht Dienstherr des Beamten ist, treffen diese Verpflichtungen je nach Zuständigkeit das Postnachfolgeunternehmen oder den Bund.

Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats sowie über seine Ersatzmitglieder finden mit folgender Maßgabe Anwendung:

1.
Die in den Betrieben der Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten bilden bei der Wahl zum Betriebsrat eine eigene Gruppe, es sei denn, dass die Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Abstimmung hierauf verzichtet.
2.
Arbeitnehmer und Beamte müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
3.
Die Arbeitnehmer und Beamten wählen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen beider Gruppen vor der Neuwahl in getrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Die Betriebsratswahl erfolgt in gemeinsamer Wahl, wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a des Betriebsverfassungsgesetzes zu wählen ist.
4.
Steht einer Gruppe nur ein Vertreter im Betriebsrat zu, so erfolgt die Wahl des Gruppenvertreters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
4a.
Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe wählen. In diesem Fall gelten die Gewählten insoweit als Angehörige derjenigen Gruppe, die sie gewählt hat. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder.
5.
Finden getrennte Wahlgänge statt, so sind zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen der Gruppen nur die wahlberechtigten Angehörigen der jeweiligen Gruppe entsprechend § 14 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes berechtigt.
6.
In Betrieben mit Beamten muss dem Wahlvorstand ein Beamter angehören.
7.
Ist der Betriebsrat in gemeinsamer Wahl gewählt, bestimmt sich das Nachrücken von Ersatzmitgliedern nach § 25 des Betriebsverfassungsgesetzes unter Berücksichtigung der Grundsätze der Nummer 2.

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.

(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.

(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei

1.
Einstellung, Anstellung,
2.
Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
4.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
5.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5a.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
8.
Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
9.
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,
2.
Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,
3.
Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
4.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,
5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
6.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
7.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
8.
Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
9.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
10.
Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.
In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.

(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.

(1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mit, wenn sie es beantragen. § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14, § 76 Abs. 1 gelten nicht für die in § 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten und für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.

(2) Der Personalrat kann in den Fällen des § 75 Abs. 1 und des § 76 Abs. 1 seine Zustimmung verweigern, wenn

1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstößt oder
2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne daß dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.

(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.

(2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die

1.
im einfachen Dienst drei Monate,
2.
im mittleren Dienst ein Jahr und
3.
im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate
nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.

Die nach § 42 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung erforderliche Qualifizierung kann auch durch Wahrnehmung entsprechender beruflicher Tätigkeiten während einer Beurlaubung oder Zuweisung nach § 1 Absatz 5 erworben werden.

(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei

1.
Einstellung, Anstellung,
2.
Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
4.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
5.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5a.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
8.
Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
9.
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,
2.
Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,
3.
Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
4.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,
5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
6.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
7.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
8.
Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
9.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
10.
Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.
In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mit, wenn sie es beantragen. § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14, § 76 Abs. 1 gelten nicht für die in § 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten und für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.

(2) Der Personalrat kann in den Fällen des § 75 Abs. 1 und des § 76 Abs. 1 seine Zustimmung verweigern, wenn

1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstößt oder
2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne daß dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Amtes,
3.
Beendigung des Dienstverhältnisses,
4.
Ausscheiden aus der Dienststelle,
5.
Verlust der Wählbarkeit mit Ausnahme der Fälle des § 14 Abs. 2 Satz 1,
6.
gerichtliche Entscheidung nach § 28,
7.
Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Juli 2010 - 4 TaBV 13/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - über die Ersetzung der vom zu 2. beteiligten Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu zwei von der zu 1. beteiligten Arbeitgeberin beabsichtigten Personalmaßnahmen, nämlich dem geplanten anderweitigen Einsatz der Postobersekretärin U und der Arbeitnehmerin K.

2

Die Arbeitgeberin ist ein aus der ehemaligen Deutschen Bundespost hervorgegangenes Unternehmen, auf das die Vorschriften des Postpersonalrechtsgesetzes (künftig: PostPersRG) Anwendung finden. Sie beschäftigt mehr als 20 nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahlberechtigte Arbeitnehmer. Der Betriebsrat ist für ihre Niederlassung BRIEF G gebildet. Die Arbeitgeberin plant den anderweitigen Einsatz der beiden Beschäftigten, weil sie die Filiale S-W zum 14. Juli 2009 geschlossen hat. Sie holte die Zustimmung des Betriebsrats jeweils mit Schreiben vom 25. Juni 2009 ein. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung jeweils mit Schreiben vom 30. Juni 2009, die bei der Arbeitgeberin am selben Tag eingingen.

3

Frau U ist als Postobersekretärin Beamtin der Besoldungsgruppe A 7. Sie soll statt wie zuvor in der Filiale S-W vorübergehend in der Abteilung 33 des Zustellstützpunkts S eingesetzt werden. Frau U war bis zum 30. Juni 2010 in der Filiale Kr tätig. Danach wurde sie der Postbankfiliale S-W zugewiesen. Ab dem 1. Januar 2011 soll sie wie beantragt beschäftigt werden. Die Arbeitgeberin beantragte die Zustimmung des Betriebsrats mit einem Schreiben, das auszugsweise wie folgt lautet:

        

„…    

        

wir werden trotz Ihrer Ablehnung die POSn U ab dem 20.07.2009 bis zur endgültigen sozialplanmäßigen Unterbringung befristet zur Abteilung 33 - Auslieferung BRIEF - ZSPL S versetzen, da die Maßnahme gem. § 100 BetrVG aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Der Einsatz erfolgt im Tätigkeitsbereich Qualitätsbearbeitung (Qualitätsarbeiten, Prüfen der Zustellungsurkunden, Bearbeitung der Sorryvorgänge, Überprüfen Begehungspläne etc.). Die Tätigkeiten sind entsprechend dem Entgelttarifvertrag nach der EGr. 5 (entspricht BesGr. A7/A9vz) zu bewerten. Frau U unterstützt die in diesem Bereich tätigen Kräfte. Hierdurch ist eine Intensivierung der Tätigkeiten möglich, die ohne Unterstützung nicht möglich wäre. Mit diesem Einsatz verwirklicht die Niederlassung im übrigen auch den Anspruch der Frau U auf amtsangemessene Beschäftigung.

        

Der Einsatz erfolgt auf den Ihnen ebenfalls zur Zustimmung vorgelegten personenbezogenen Dienstplan -QM-, die räumliche Zumutbarkeit ist gemäß TV 444 § 5 Abs. 4 vorhanden.

        

In Anlehnung an die weiteren Ausführungen des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Gießen vom 07.05.2009 Az 1 BV 6/09 zur Erforderlichkeit der Mitteilung von Auswirkungen auf die im ZSPL S bereits beschäftigten Mitarbeiter teilen wir Ihnen mit, dass eine Verdrängung von Arbeitsposteninhabern beim ZSPL S nicht stattfindet.

        

Für die Filiale S-W wurde zunächst eine Betroffenenliste erstellt, auf der sich alle von der Filialschließung betroffenen Mitarbeiter befinden. Soweit diese Mitarbeiter nunmehr beim ZSPL S eingesetzt werden, führt dies nur zu einer vorübergehenden Beschäftigung bis zur Lösung des Sozialplanes. In dem Zeitpunkt, in dem eine dauerhafte Beschäftigung eines Betroffenen möglich wird, wird ein Teilsozialplan zur dauerhaften Unterbringung dieses Mitarbeiters erstellt. Die übrigen Mitarbeiter verbleiben auf der Betroffenenliste. Die Beschäftigung von Mitarbeitern aus dem Betroffenheitsplan bei einer anderen Einsatzstelle führt demgemäß nicht zu einer Verdrängung der dortigen Arbeitsposteninhaber. Im Falle eines zukünftigen Wegfalls einer Beschäftigungsmöglichkeit beim ZSPL S würde für die Mitarbeiter des ZSPL S ein eigener Betroffenheitsplan erstellt. Die ehemaligen ‚S’ Kräfte bleiben insoweit jedoch außen vor.

        

...     

        

Die Kurzfristigkeit dieser Maßnahme ergibt sich aufgrund der Schließung der Filiale S-W aus sachlichen Gründen am 14.07.2009. Die Beschäftigte wäre ohne die vorläufige personelle Maßnahme ohne Arbeit. Die Beschäftigte müsste ohne Arbeitsleistung bezahlt werden, dies ist der Niederlassung nicht zuzumuten.

        

...     

        

Die POSn U ist mit der Maßnahme einverstanden.

        

Gleichzeitig erbitten wir Ihre Zustimmung gem. § 99 BetrVG zu der geplanten Maßnahme.

        

…“    

4

Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung mit einem Schreiben, das auszugsweise wie folgt lautet:

        

„…    

        

Darüber hinaus verweigert der BR die Zustimmung nach § 99 BetrVG aus folgenden Gründen:

        

-       

Der Einsatz der Kollegin U entspricht nicht den Vorgaben der Rechtsprechung. Nach dem rechtskräftigen Urteil des OVG Sachsen-Anhalt hat jeder Beamte einen Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung. Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 33 GG sowie § 18 Bundesbesoldungsgesetz. Eine Unterbringung im Überhang entspricht somit nicht der gültigen Rechtssprechung. Dieser Tatbestand stellt somit eine Benachteiligung der POSn U dar.

        

-       

Darüber hinaus können wegen der fehlenden Angaben zur zukünftigen Beschäftigung die Benachteiligung im Hinblick auf die Zumutbarkeitsprüfungen gem. TV 444 nicht ausgeschlossen werden.

        

-       

Der BR bleibt weiterhin bei seiner Auffassung, dass die AP-Inhaber des ZSPL S durch Frau U verdrängt werden könnten.

        

-       

Nach Durchführung der Maßnahme wären dann drei Beschäftigte auf einem Arbeitsposten eingesetzt. Dies könnte eine extreme psychische Belastung für den AP-Inhaber bedeuten, der zum einen ständig bemüht sein muss zwei Kollegen zu beschäftigen und zum anderen die Sorge um den eigenen Arbeitsplatz wächst.

        

-       

Die Unterstützung im Tätigkeitsbereich Qualitätsbearbeitung wurde bisher von werdenden Müttern vorgenommen, die während der Schwangerschaft nicht in der Zustellung eingesetzt werden dürfen. Das Gleiche gilt für Beschäftigte, die auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen vorübergehend nicht in der Zustellung eingesetzt werden können. Zukünftig hätten wir für den Personenkreis keine Arbeit mehr.

        

-       

Erneut legen Sie dem BR nur eine befristete Versetzung vor. Da es sich bei der Versetzung aber um die Umsetzung einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des TV 444 handelt, wäre die Vorlage eines Sozialplans erforderlich.

        

...“   

        
5

Frau K ist Arbeitnehmerin. Sie soll statt wie bisher in der Filiale Siegen-Weidenau vorübergehend im Zustellstützpunkt S in der Abteilung 33 eingesetzt werden. Die Arbeitgeberin beantragte die Zustimmung des Betriebsrats zur personellen Maßnahme mit einem Schreiben, das auszugsweise wie folgt lautet:

        

„…    

        

wir werden trotz Ihrer Ablehnung die AN K ab dem 20.07.2009 bis zur endgültigen sozialplanmäßigen Unterbringung befristet zur Abteilung 33 - Auslieferung BRIEF - ZSPL S versetzen, da die Maßnahme gem. § 100 BetrVG aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Der Einsatz erfolgt im Tätigkeitsbereich Qualitätsbearbeitung (Qualitätsarbeiten, Prüfen der Zustellungsurkunden, Bearbeiten der Sorryvorgänge, Überprüfen Begehungspläne etc.). Die Tätigkeiten sind entsprechend dem Entgelttarifvertrag nach der EGr. 5 zu bewerten. Frau K unterstützt die in diesem Bereich tätigen Kräfte. Hierdurch ist eine Intensivierung der Tätigkeiten möglich, die ohne Unterstützung nicht möglich wäre.

        

Frau K wird auf dem als Anlage beigefügten beim ZSPL S bereits geltenden mitbestimmten Dienstplan eingesetzt werden. Die räumliche Zumutbarkeit ist gemäß TV Nr. 444 § 5 Absatz 4 vorhanden. Der Einsatz auf einem bereits mitbestimmten Dienstplan ist gemäß Beschluss des Arbeitsgerichtes Gießen vom 07.05.2009 Az 1 BV 6/09 zulässig und stellt daher keinen Grund für die Verweigerung der Zustimmung zu einer Versetzung dar.

        

In Anlehnung an die weiteren Ausführungen des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Gießen vom 07.05.2009 Az 1 BV 6/09 zur Erforderlichkeit der Mitteilung von Auswirkungen auf die im ZSPL S bereits beschäftigten Mitarbeiter teilen wir Ihnen mit, dass eine Verdrängung von Arbeitsposteninhabern beim ZSPL S nicht stattfindet.

        

Für die Filiale S-W wurde zunächst eine Betroffenenliste erstellt, auf der sich alle von der Filialschließung betroffenen Mitarbeiter befinden. Soweit diese Mitarbeiter nunmehr beim ZSPL S eingesetzt werden führt dies nur zu einer vorübergehenden Beschäftigung bis zur Lösung des Sozialplans. In dem Zeitpunkt, in dem eine dauerhafte Beschäftigung eines Betroffenen möglich wird, wird ein Teilsozialplan zur dauerhaften Unterbringung dieses Mitarbeiters erstellt. Die übrigen Mitarbeiter verbleiben auf der Betroffenenliste. Die Beschäftigung von Mitarbeitern aus dem Betroffenheitsplan bei einer anderen Einsatzstelle führt demgemäß nicht zu einer Verdrängung der dortigen Arbeitsposteninhaber. Im Falle eines zukünftigen Wegfalls einer Beschäftigungsmöglichkeit beim ZSPL S würde für die Mitarbeiter des ZSPL S ein eigener Betroffenheitsplan erstellt. Die ehemaligen ‚S-W’ Kräfte bleiben insoweit jedoch außen vor.

        

Nach Ablauf der Erstattung gemäß den Unternehmensrichtlinien Auswärtstätigkeit und Doppelte Haushaltsführung werden Fahrkosten in analoger Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 TV Nr. 444 sowie den entsprechenden Regelungen für Beamte gezahlt.

        

Die Kurzfristigkeit dieser Maßnahme ergibt sich aufgrund der Schließung der Filiale S-W aus sachlichen Gründen am 14.07.2009. Die Beschäftigte wäre ohne die vorläufige personelle Maßnahme ohne Arbeit. Die Beschäftigte müsste ohne Arbeitsleistung bezahlt werden, dies ist der Niederlassung nicht zuzumuten.

        

…       

        

Die AN K ist mit der Maßnahme einverstanden.

        

Gleichzeitig erbitten wir Ihre Zustimmung gem. § 99 BetrVG zu der geplanten Maßnahme.

        

…“    

6

Das Schreiben, mit dem der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert hat, lautet auszugsweise:

        

„…    

        

Darüber hinaus verweigert der BR die Zustimmung nach § 99 BetrVG aus folgenden Gründen:

        

-       

Nach Durchführung der Maßnahme wären dann drei Beschäftigte auf einem Arbeitsposten eingesetzt. Dies könnte eine extreme psychische Belastung für den AP-Inhaber bedeuten, da er zum einen ständig bemüht sein muss zwei Kollegen zu beschäftigen und zum anderen die Sorge um den eigenen Arbeitsplatz wächst.

        

-       

Der BR bleibt bei seiner Auffassung, dass die AP-Inhaber beim ZSPL S durch Frau K verdrängt werden könnten.

        

-       

Die Unterstützung im Tätigkeitsbereich Qualitätsbearbeitung wurde bisher von werdenden Müttern vorgenommen, da sie während der Schwangerschaft nicht in der Zustellung eingesetzt werden dürfen. Zukünftig hätten wir für den Personenkreis keine Arbeit mehr. Weiterhin sehen wir eine Benachteiligung dieser Beschäftigten.

        

-       

Wiederum legen Sie dem Betriebsrat nur eine befristete Versetzung vor. Da es sich bei der Versetzung aber um die Umsetzung einer Rationalisierungsmaßname im Sinne des TV 444 handelt, wäre die Vorlage eines Sozialplans in dem die Kollegin K mit allen Angaben zur zukünftigen Beschäftigung erfasst ist, erforderlich. Eine Prüfung der Zumutbarkeitskriterien des TV 444 ist bislang nicht möglich. Somit kann auch eine Benachteiligung nicht ausgeschlossen werden.

        

…“    

7

Der von der Arbeitgeberin genannte Tarifvertrag, der TV Nr. 444, wird von ihr angewandt, auch auf Beamte. Er lautet auszugsweise:

        

Erster Teil. Allgemeine Schutzregelungen          

        

...     

        

§ 3     

        

Gleichwertige und zumutbare Weiterbeschäftigung

        

Die Deutsche Post AG ist verpflichtet, dem unter § 1 und § 2 fallenden Arbeitnehmer einen anderen gleichwertigen und zumutbaren Arbeitsplatz anzubieten.

                 
        

§ 4     

        

Gleichwertigkeit des Arbeitsplatzes

        

Eine Gleichwertigkeit des Arbeitsplatzes ist immer dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer in der bisherigen Entgeltgruppe mit der bisherigen arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (WAZ) eingesetzt werden kann.

                 
        

§ 5     

        

Zumutbarkeit des Arbeitsplatzes

        

(1)     

Die Deutsche Post AG wird dem unter § 1 und § 2 fallenden Arbeitnehmer nur Arbeitsplätze anbieten, die in funktioneller, zeitlicher, räumlicher, gesundheitlicher und sozialer Hinsicht zumutbar sind.

        

…       

        
                          
        

§ 6     

        

Unterwertige zumutbare Weiterbeschäftigung

        

(1)     

Soweit unter Ausnutzung der vorstehenden Regelungen ausnahmsweise und im Einzelfall das Angebot eines gleichwertigen und zumutbaren Arbeitsplatzes nicht sogleich möglich ist, ist die Deutsche Post AG verpflichtet, dem betroffenen Arbeitnehmer einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz mit geringerem Entgelt anzubieten. Davon betroffene Arbeitnehmer haben einen vorrangigen Anspruch auf unverzügliche Wiederverwendung auf einem Arbeitsplatz mit gleichwertigen Bedingungen. Ein Arbeitsplatz mit geringerem Entgelt ist ein Arbeitsplatz, der gemäß § 4 nicht gleichwertig ist.

        

(2)     

Für die Zumutbarkeit gelten die Regelungen gem. § 5.

        

…       

        

§ 7     

        

Annahmeverpflichtung

        

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den angebotenen zumutbaren Arbeitsplatz i.S.v. § 3 bis § 6 anzunehmen. Ansonsten verliert er alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag.

        

…       

        

§ 13   

        

Bestandsschutz

        

...     

        

(3)     

Bis zum Zustandekommen eines gültigen Sozialplans, längstens jedoch für die Dauer von 9 Monaten nach Eintritt der Rationalisierungsmaßnahme, werden von der Deutschen Post AG aufgrund von Maßnahmen i.S.v. § 1 lediglich vorläufige personalrechtliche Maßnahmen vorgenommen. Hierbei handelt es sich um befristete Umsetzungen und Abordnungen. Während dieses Zeitraums bleibt bei einer solchen Maßnahme, die eine Minderung des bisherigen monatlichen Einkommens bewirkt, dessen Höhe gesichert.

        

...     

        
                          
        

Dritter Teil. Durchführungsbestimmungen (Schuldrechtlicher Teil)            

        

§ 19   

        

Sozialplanverfahren

        

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der in § 1 aufgeführten Rationalisierungsmaßnahmen vereinbaren die Tarifvertragsparteien das in Anlage 1 beschriebene Verfahren.

        

...“   

8

Die Anlage 1 zu § 19 des TV Nr. 444 lautet auszugsweise wie folgt:

        

„Aufstellung von Sozialplänen für die Ein- und Durchführung der Maßnahmen gem. TV Nr. 444            

        

§ 1     

        

Grundsatz

        

(1)     

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Rationalisierungsmaßnahmen i.S.v. § 1 TV Nr. 444 ist die Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich und zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Arbeitnehmern, die unter § 1 und § 2 TV Nr. 444 fallen, infolge dieser Rationalisierungsmaßnahmen entstehen, erforderlich.

        

…       

        
                          
        

§ 2     

        

Sozialplan/Beteiligung des Betriebsrates

        

(1)     

Der Arbeitgeber prüft in enger Abstimmung mit dem Betriebsrat, welche Arbeitnehmer von der Rationalisierungsmaßnahme betroffen sind. In diese Prüfungen sind nicht nur die Inhaber der Personalposten, die durch die Rationalisierungsmaßnahme unmittelbar betroffen sind, sondern auch die Inhaber aller gleichwertigen Personalposten des Betriebes am bisherigen Beschäftigungsort einzubeziehen. Die Weiterbeschäftigung der betroffenen Arbeitnehmer richtet sich nach den Regelungen dieses Tarifvertrages.

        

(2)     

Nach der Festlegung der betroffenen Arbeitnehmer ist die gleichwertige und zumutbare Weiterbeschäftigung

        

-       

im Zuständigkeitsbereich des Betriebes am bisherigen Beschäftigungs- oder Wohnort, soweit der Wohnort im Zuständigkeitsbereich des Betriebes liegt,

        

-       

im Einzugsgebiet (i.S.d. Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung vom 11.12.1992) des bisherigen Beschäftigungs- oder Wohnortes, soweit dieses im Zuständigkeitsbereich des Betriebes liegt,

        

-       

im übrigen Zuständigkeitsbereich des Betriebes

        

in vorstehender Reihenfolge zu prüfen.

        

(3)     

Sind innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Betriebes am bisherigen Beschäftigungs- oder Wohnort gleichwertige und zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten vorhanden, so ist ein Sozialplanentwurf aufzustellen und dem Betriebsrat zur Zustimmung zuzuleiten. Dies gilt auch, wenn zunächst nur für einen Teil der Betroffenen eine gleichwertige und zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Beschäftigungs- oder Wohnort gefunden werden kann. Nach Zuleitung des Sozialplanentwurfs eintretende Änderungen sind dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen.

        

(4)     

Dieser prüft aufgrund des ihm durch Tarifvertrag eingeräumten Rechts den Entwurf. Stimmt der Betriebsrat dem Entwurf zu, ist der Sozialplan gültig und kann umgesetzt werden. Dies gilt auch für die Beteiligung gemäß Abs. (3) Satz 2. Nimmt der Betriebsrat nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Sozialplanentwurfes Stellung zu diesem Entwurf, ist der Sozialplan gültig.

        

(5)     

Stimmt der Betriebsrat dem Entwurf innerhalb der Frist nicht zu, so kann die Schiedsstelle (Beilage 1) durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat angerufen werden. Die Schiedsstelle entscheidet abschließend im Rahmen der tarifvertraglich vorgegebenen Regelungen über den strittigen Teil des jeweiligen Sozialplanentwurfs. Insoweit die Schiedsstelle dem Sozialplanentwurf zustimmt, ist dieser gültig.

        

...     

        

§ 7     

        

Vorrang des Tarifvertrages

        

Das oben beschriebene Sozialplanverfahren ist durch den Tarifvertrag abschließend geregelt. Die tarifliche Regelung ist eine endgültige Regelung, die es gem. § 77 Abs. 3 BetrVG ausschließt, weitere Regelungen zu treffen. Die eingerichtete Schiedsstelle entscheidet abschließend über die Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Arbeitnehmern infolge von Rationalisierungsmaßnahmen i.S.v. § 1 TV Nr. 444 entstehen. Von den Sätzen 1 bis 3 bleiben die §§ 111 ff BetrVG unberührt.“

9

Zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens wurde ein gerichtliches Verfahren geführt, mit dem der Betriebsrat der Arbeitgeberin aufgeben lassen wollte, „für Beschäftigte, die aufgrund von Filialschließungen, die zum Wegfall ihrer bisherigen Arbeitsplätze führen, auf unbestimmte Zeit in den sogenannten ‚Überhang’ versetzt werden, ‚Sozialpläne’ im Sinne der Anlage 1 des TV Nr. 444, die Angaben zur zukünftigen Beschäftigung der Betroffenen enthalten, vorzulegen und ihn um Zustimmung zu diesen Sozialplänen zu ersuchen“. Nachdem der Betriebsrat mit diesem Antrag vor dem Arbeitsgericht zunächst erfolgreich war, hat ihn das Hessische Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2010 - 4 TaBV 16/10 - abgewiesen. Diese Entscheidung ist nach Zurückweisung der dagegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig.

10

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu den von ihr geplanten personellen Einzelmaßnahmen. Zustimmungsverweigerungsgründe lägen nicht vor.

11

Eine Pflicht zur Vorlage eines „Sozialplans“ nach dem TV Nr. 444 - der für die Beamten ohnehin nicht gelte - bestehe nicht. Ein „Sozialplan“ sei vielmehr erst vorzulegen, wenn eine gleichwertige und zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gefunden sei. Hinsichtlich der hier in Frage stehenden Beschäftigten sei dies nicht der Fall gewesen. Der TV Nr. 444 verbiete auch nicht den Einsatz an sich, soweit er einen „Sozialplan“ verlange. Der Betriebsrat könne sich auch nicht darauf stützen, Frau U als Beamtin sei bei dem anderweitigen Einsatz nicht amtsangemessen beschäftigt. Der Betriebsrat habe gegen die konkret übertragenen Tätigkeiten keine Einwände in seinen Zustimmungsverweigerungsschreiben geäußert. Die Beamtin sei in die betrieblichen Abläufe integriert und faktisch ein Teil der Stammbelegschaft. Sie würde neben den auf Regelarbeitsposten Beschäftigten eingesetzt und unterstütze deren Arbeit. Dadurch könnten die betrieblichen Abläufe optimiert werden. Die Stammkräfte könnten ihre Aufgaben intensiver und noch genauer mit weniger Zeitdruck erledigen. Dass sie dem Überhang zugeordnet sei, trete dagegen zurück. Es komme auf die konkrete Tätigkeit und nicht auf die organisatorische Zuordnung zum Überhang an. Im Übrigen sei Frau U mit ihrem Einsatz einverstanden. Gleiches gelte für die Arbeitnehmerin K.

12

Die Arbeitgeberin hat - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - zuletzt beantragt,

        

die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu der jeweils am 20. Juli 2009 vorgenommenen Versetzung

        

-       

der Postobersekretärin U von der Filiale S-W in die Abteilung 33 - Auslieferung BRIEF -, ZSPL S (Tätigkeitsbereich Qualitätsbearbeitung) bis zur endgültigen sozialplanmäßigen Unterbringung

        

-       

der Arbeitnehmerin K von der Filiale S-W in die Abteilung 33 - Auslieferung BRIEF -, ZSPL S (Tätigkeitsbereich Qualitätsbearbeitung) bis zur endgültigen sozialplanmäßigen Unterbringung

        

zu ersetzen.

13

Der Betriebsrat hat die Abweisung des Antrags beantragt.

14

Er hat gemeint, hinsichtlich der Maßnahmen schon nicht ausreichend unterrichtet worden zu sein. Da ihm kein „Sozialplan“ vorgelegt worden sei, könne er auch nicht beurteilen, inwieweit die von den Beschäftigten auszuübenden Tätigkeiten zumutbar seien. Zudem fehle es an Angaben über die wirtschaftlichen Hintergründe der Filialschließung. Die Arbeitgeberin sei nach dem TV Nr. 444 auch verpflichtet gewesen, einen „Sozialplan“ vorzulegen. Da sie dies nicht getan habe, habe er, der Betriebsrat, ein Zustimmungsverweigerungsrecht. Er bestreite mit Nichtwissen, dass die Beamtin U keine Einwände gegen ihren Einsatz erhoben hätte. Darauf komme es jedoch ohnehin nicht an, da nur, wenn die Tätigkeit auf ihrem ausdrücklichen Wunsch beruhe, ein Zustimmungsverweigerungsrecht ausgeschlossen sei. Da vorliegend keine Regeltätigkeiten ausgeübt würden, sei eine Versetzung von Frau U als Beamtin in den Überhang nicht amtsangemessen. Denn die am Einsatzort anfallenden Tätigkeiten würden schon von den eingesetzten Beschäftigten, die einen Arbeitsposten innehaben, ausgeführt. Für zusätzliche Kräfte bestehe keinerlei Bedarf. Entsprechendes gelte - abgesehen von den beamtenrechtlichen Besonderheiten - für die Arbeitnehmerin K.

15

Das Arbeitsgericht hat die Zustimmungsersetzungsanträge abgewiesen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat ihnen das Landesarbeitsgericht entsprochen. Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Betriebsrat die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Die Arbeitgeberin begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

16

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung den nach § 99 Abs. 4 BetrVG gestellten Zustimmungsersetzungsanträgen der Arbeitgeberin entsprochen.

17

I. Das gilt zunächst hinsichtlich des Zustimmungsersetzungsantrags zur Versetzung der Beamtin U. Dem Antrag fehlt nicht bereits deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil dem Betriebsrat etwa kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zustünde; ein solches steht ihm vielmehr zur Seite. Das Verfahren ist auch nicht wegen des kurzfristigen anderweitigen Einsatzes der Beamtin erledigt. Der Antrag ist nicht bereits deswegen abzuweisen, weil die Arbeitgeberin das Zustimmungsersetzungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet hätte; ebenso wenig ist dem Zustimmungsersetzungsantrag deshalb stattzugeben, weil der Betriebsrat nicht in wirksamer Weise Zustimmungsverweigerungsgründe gegenüber der Arbeitgeberin geltend gemacht hätte. Die wirksam geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe liegen jedoch nicht vor.

18

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt voraus, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der vom Arbeitgeber noch beabsichtigten endgültigen personellen Einzelmaßnahme hat und der Arbeitgeber daher der Zustimmung des Betriebsrats bedarf(vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 24/10 - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 137; 19. April 2012 - 7 ABR 52/10 - Rn. 26; 15. August 2012 - 7 ABR 6/11 - Rn. 12). Dieses Rechtsschutzbedürfnis liegt hier vor. Hinsichtlich der personellen Einzelmaßnahme, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu. Ein solches ist nicht nach § 28 Abs. 1 PostPersRG iVm. § 76 Abs. 1 BPersVG verdrängt. Die Voraussetzungen des § 99 BetrVG liegen vor.

19

a) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nicht nach § 28 Abs. 1 PostPersRG iVm. § 76 Abs. 1 BPersVG verdrängt.

20

aa) Nach der Systematik des Postpersonalrechtsgesetzes ist auf die dem Gesetz unterfallenden Unternehmen und damit auch auf die Arbeitgeberin als privatisiertem Postunternehmen das Betriebsverfassungsgesetz anwendbar, soweit im Postpersonalrechtsgesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 24 Abs. 1 PostPersRG). Dabei gelten die bei dem Unternehmen beschäftigten Beamten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer (§ 24 Abs. 2 PostPersRG). Nach § 28 Abs. 1 PostPersRG hat der Betriebsrat in personellen Angelegenheiten der Beamten nach § 76 Abs. 1 BPersVG ein Mitbestimmungsrecht nur nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz; dabei sind in diesen Angelegenheiten nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlussfassung berufen. Dies bedeutet nicht, dass bei den die Beamten betreffenden personellen Einzelmaßnahmen nur ein „personalvertretungsrechtliches“ Mitbestimmungsrecht besteht und die Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG immer ausgeschlossen sind. Vielmehr ist ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG nur dann ausgeschlossen, wenn im konkreten Fall ein Mitbestimmungsrecht nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz greift(vgl. BAG 12. August 1997 - 1 ABR 7/97 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 86, 198; 15. August 2012 - 7 ABR 6/11 - Rn. 14).

21

bb) Der Einsatz der Beamtin U im Zustellstützpunkt S statt in der Filiale S-W ist nicht nach § 76 Abs. 1 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG werden daher nicht verdrängt.

22

(1) Die Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 BPersVG liegen nicht vor. Danach unterliegt eine Versetzung zu einer anderen Dienststelle der Mitbestimmung. Bei der Anwendung des Postpersonalrechtsgesetzes tritt an die Stelle des Dienststellenwechsels der Betriebswechsel (BVerwG 25. Januar 2012 - 6 P 25.10 - Rn. 18, BVerwGE 141, 346). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Beamtin soll weiterhin in der Niederlassung BRIEF G tätig sein.

23

(2) Ebenso wenig besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 BPersVG. Dieses setzt eine Umsetzung innerhalb der Dienststelle voraus, die jedoch mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sein muss, wobei das Einzugsgebiet iSd. Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört. Die Beamtin ist weiterhin in S eingesetzt. Ein Wechsel des Dienstortes liegt daher nicht vor.

24

(3) Auch die Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BPersVG sind nicht gegeben. Nach dieser Regelung besteht das Mitbestimmungsrecht bei der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit. Die Voraussetzungen dieses Mitbestimmungsrechts wären erfüllt, wenn die vorgesehene Tätigkeit der Beamtin U nicht amtsangemessen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

25

(a) Soll ein Beamter nicht amtsangemessen beschäftigt werden, löst dies das Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BPersVG aus. Dies ergibt die Auslegung der Bestimmung.

26

(aa) Soweit der personalvertretungsrechtliche Gesetzgeber Begriffe verwendet, die dem Dienstrecht entnommen sind, liegt es nahe, dass er sich auch auf deren dienstrechtlichen Inhalt bezieht. Mangels anderer Anhaltspunkte ist deshalb zunächst auf die dienstrechtliche Definition abzustellen. Auch wenn dies der Ausgangspunkt der Auslegung ist, muss darüber hinaus aber auch der Zweck des jeweiligen Mitbestimmungsrechts berücksichtigt werden (vgl. zB BVerwG 28. Oktober 2002 - 6 P 13.01 - zu 1 und 3 der Gründe, PersV 2003, 225). Dies ist auf den Fall zu übertragen, dass der personalvertretungsrechtliche Gesetzgeber an allgemeine beamtenrechtliche Grundsätze anknüpft.

27

(bb) Wenn § 76 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BPersVG bei der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit ein Mitbestimmungsrecht einräumt, knüpft dies an den in § 18 BBesG niedergelegten beamtenrechtlichen Grundsatz an. Dort ist bestimmt, dass jedem Amt im statusrechtlichen Sinne ein Amt im abstrakt funktionellen und konkret funktionellen Sinne zuzuordnen ist, das von der Wertigkeit her dem Amt im statusrechtlichen Sinne zu entsprechen hat (vgl. zu diesem beamtenrechtlichen Grundsatz BVerwG 3. März 2005 - 2 C 11.04 - zu 2 c der Gründe, BVerwGE 123, 107). Das gilt auch für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG bestimmt, dass diese Beamten „unter Wahrung ihrer Rechtsstellung“ bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden. Diese Verfassungsnorm garantiert den ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten nicht nur den bloßen Status als Bundesbeamte, sondern auch die mit diesem Status verbundene und sich aus ihm ableitende umfassende Rechtsstellung der Bundesbeamten (BVerfG 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - Rn. 62, NVwZ 2012, 627). Dementsprechend findet nach § 8 PostPersRG § 18 BBesG mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsangemessene Funktionen gelten. Die Regelung stellt klar, dass auch im Bereich der Postnachfolgeunternehmen der Grundsatz der funktionsgerechten Ämterbewertung gilt, dessen Anwendung für die Erfüllung der Ansprüche auf amtsangemessene Beschäftigung erforderlich ist (BVerwG 18. September 2008 - 2 C 126.07 - Rn. 8 ff., BVerwGE 132, 40). Das Mitbestimmungsrecht nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz wird deshalb ausgelöst, wenn der Beamte mit einer Tätigkeit befasst wird, die von ihrer Bewertung her nicht seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht.

28

(cc) Das Mitbestimmungsrecht beschränkt sich jedoch nicht auf diese Fallgestaltung. Der Mitbestimmungstatbestand soll nämlich nach seinem Sinn und Zweck dem Schutz des Beamten in seinem statusrechtlichen Amt vor der Übertragung von Dienstaufgaben dienen, die gegenüber seinem abstrakten Aufgabenbereich beamtenrechtlich „unterwertig“ sind. Sein Zweck ist es, den Anspruch des Beamten auf Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden funktionellen Amtes, dh. eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs, zu schützen (vgl. für eine ähnlich formulierte Vorschrift des baden-württembergischen Landespersonalvertretungsrechts: BVerwG 12. März 1990 - 6 P 32.87 - PersR 1990, 135). Dieser Zweck gebietet es, den Mitbestimmungstatbestand auch dann anzuwenden, wenn ein Beamter in anderer Weise nicht amtsangemessen beschäftigt werden soll.

29

(b) Danach sind die Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestands nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BPersVG nicht gegeben.

30

(aa) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Behauptung der Arbeitgeberin, die Beamtin hätte ihrem Einsatz zugestimmt. Allerdings ist bei Zustimmung des Beamten eine Beschäftigung dauerhaft auch auf „unterwertigen“ Positionen zulässig (BVerwG 25. Oktober 2007 - 2 C 30.07 - PersR 2008, 72). Damit wird das übertragene Amt aber noch nicht amtsangemessen. Die Zustimmung führt lediglich dazu, dass ein objektiv „unterwertiger“ Einsatz individualrechtlich nicht rechtswidrig ist. Das ist keine Frage der Erfüllung der Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestands, der an die Einordnung des Amtes als amtsangemessen anknüpft, sondern eine Frage, die allenfalls im Rahmen der Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 77 Abs. 2 BPersVG eine Rolle spielen kann.

31

(bb) Eine Zuweisung von fachlichen Tätigkeiten, die gemessen am Statusamt der Beamtin U „unterwertig“ sind, liegt nicht vor. Die dahingehenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat nicht angegriffen.

32

(cc) Auch sonstige Gesichtspunkte stehen einer Einordnung der geplanten Tätigkeit der Beamtin U als amtsangemessen nicht entgegen. Die Tätigkeit ist insbesondere nicht deshalb amtsunangemessen, weil die Beamtin nicht auf einem Arbeitsposten eingesetzt ist, sondern dem „Überhang“ zugewiesen.

33

(aaa) Allerdings ist es nicht amtsangemessen, wenn einem Beamten überhaupt kein Funktionsamt übertragen wird (BVerwG 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - Rn. 23 ff., BVerwGE 126, 182) oder wenn eine dauernde Trennung zwischen Funktionsamt und Dienststelle erfolgt (BVerwG 18. September 2008 - 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31).

34

(bbb) Beides ist hier nicht der Fall.

35

(aaaa) Die Beamtin U bleibt der Niederlassung BRIEF G zugeordnet und dort soll ihr mit der Übernahme von Tätigkeiten im Zustellstützpunkt auch ein Funktionsamt zugeordnet werden. Das entspricht grundsätzlich den rechtlichen Vorgaben. Ein - auf unmittelbare Anforderung des Beamten zu erfüllender (BVerwG 18. September 2008 - 2 C 126.07 - Rn. 11 ff., BVerwGE 132, 40) - Beschäftigungsanspruch besteht auch, wenn der Beschäftigungsbedarf sinkt (vgl. BVerwG 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - Rn. 25, BVerwGE 126, 182). Dass die Beamtin U eingesetzt wird, obwohl kein freier Arbeitsposten vorhanden ist, dient damit der Erfüllung dieses Anspruchs.

36

Die vorliegende interne Zuordnung zu einem „Überhang“ ist nur Ausdruck dafür, dass die Arbeitgeberin, die die Rechte des Dienstherrn wahrnimmt (§ 1 Abs. 1 PostPersRG), beabsichtigt, die Beamtin sobald wie möglich anderweitig einzusetzen, ihr also ein anderes Funktionsamt zuzuweisen. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung hindert den Dienstherrn nicht daran, dem Beamten aus sachlichen Gründen eine anderweitige amtsangemessene Funktion zu übertragen (vgl. BVerwG 25. Oktober 2007 - 2 C 30.07 - Rn. 14, PersR 2008, 72).

37

(bbbb) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei der der Beamtin übertragenen Tätigkeit auch nicht um eine „Pseudobeschäftigung“, also eine Ausgrenzung aus dem normalen Arbeitsprozess, die sich als nicht amtsangemessen darstellen könnte.

38

b) Die Voraussetzungen eines Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG liegen vor. Die Maßnahme ist als Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

39

aa) Die Arbeitgeberin beschäftigt - wie es die gesetzliche Regelung erfordert - in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer nach dem Betriebsverfassungsrecht.

40

bb) Bei der beabsichtigten Maßnahme handelt es sich um eine Versetzung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.

41

(1) Versetzung in diesem Sinne ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die die Dauer von voraussichtlich einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. „Arbeitsbereich“ sind die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes. Der Begriff ist räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine „andere“ anzusehen ist. Das kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben, kann aus einer Änderung des Arbeitsortes und der Art der Tätigkeit, dh. der Art und Weise folgen, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs erfüllt für sich allein den Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG aber nur dann, wenn sie für eine längere Zeit als einen Monat geplant ist(vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 31/09 - Rn. 36 mwN, BAGE 133, 307).

42

(2) Mit der Auflösung der Filiale S-W und der Zuordnung der Beschäftigten zu einem Zustellstützpunkt sind erhebliche Änderungen beim Arbeitsort und der organisatorischen Zugehörigkeit verbunden. Dies reicht aus, um eine Versetzung des betroffenen Beschäftigten anzunehmen.

43

2. Das Verfahren ist nicht wegen der vorübergehenden anderweitigen Einsätze von Frau U in der Filiale Kr und der Postbankfiliale S-W erledigt. Davon bleibt die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unberührt.

44

3. Der Zustimmungsersetzungsantrag ist nicht etwa deswegen abzuweisen, weil die Arbeitgeberin das Zustimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet hätte.

45

a) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Urkunden zu unterrichten. Erforderlich und ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genanten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt(BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 24/10 - Rn. 20 f., AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 137).

46

b) Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat ausreichend unterrichtet.

47

aa) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats war die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, ihn über die Gründe zur Schließung der Filiale S-W zu unterrichten. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine unternehmerische Entscheidung. Diese ist im Rahmen von § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen(BAG 16. Januar 2007 - 1 ABR 16/06 - Rn. 47, AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 52 = EzA BetrVG 2001 § 99 Versetzung Nr. 3). Der Betriebsrat benötigt daher die Informationen über die Gründe für die Filialschließung nicht, um zu prüfen, ob er den Zustimmungsverweigerungsgrund nach dieser Vorschrift geltend machen kann. Auch ein Bezug dieser Information zu anderen Zustimmungsverweigerungsgründen besteht nicht.

48

bb) Entgegen der Ansicht des Betriebsrats hat die Arbeitgeberin durch die Nichtvorlage eines „Sozialplans“ nicht gegen ihre Pflichten aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verstoßen. Einen „Sozialplan“, den die Arbeitgeberin dem Betriebsrat hätte vorlegen können, gab es auch nach dessen Vorbringen nicht. Die Frage, ob die Arbeitgeberin materiellrechtlich zur Erstellung eines „Sozialplans“ nach dem TV Nr. 444 verpflichtet war, betrifft die Begründetheit der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats.

49

4. Die Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Versetzung der Beamtin U gilt nicht etwa nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt.

50

a) Nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme als erteilt, wenn er seine Zustimmungsverweigerung dem Arbeitgeber nicht innerhalb einer Woche nach ordnungsgemäßer Unterrichtung unter Angaben von Gründen schriftlich mitteilt. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung nicht fristgerecht mit beachtlicher Begründung, so ist auf den Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers hin auszusprechen, dass die Zustimmung als erteilt gilt (vgl. BAG 18. Oktober 1988 - 1 ABR 33/87 - zu B II der Gründe, BAGE 60, 57). Der Betriebsrat genügt der gesetzlichen Begründungspflicht, wenn es als möglich erscheint, dass mit seiner schriftlich gegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist dagegen unbeachtlich. Die Begründung des Betriebsrats braucht nicht schlüssig zu sein. Konkrete Tatsachen und Gründe müssen nur für die auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 BetrVG gestützte Verweigerung angegeben werden(vgl. BAG 19. April 2012 - 7 ABR 52/10 - Rn. 45 mwN; 16. März 2010 - 3 AZR 31/09 - Rn. 41, BAGE 133, 307; 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - Rn. 48 mwN, BAGE 128, 364).

51

b) Danach sind die Voraussetzungen zur Begründung einer Zustimmungsverweigerung teilweise erfüllt.

52

aa) Ausreichend ist die Zustimmungsverweigerung, soweit sich der Betriebsrat im ersten Spiegelstrich des Zustimmungsverweigerungsschreibens auf die mangelnde amtsangemessene Beschäftigung der Beamtin U beruft. Insoweit erscheint ein Verstoß der personellen Maßnahme gegen ein Gesetz (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) und eine Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers - wozu hier nach § 24 Abs. 2 PostPersRG auch Beamte gehören -(§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG) möglich.

53

Mit Spiegelstrich fünf des Zustimmungsersetzungsschreibens macht der Betriebsrat in hinreichender Weise deutlich, warum werdende Mütter und Beschäftigte mit gesundheitlichen Einschränkungen Nachteile durch die Versetzung haben sollen, weil ihr - bislang üblicher - Einsatz nicht mehr möglich sein wird. Damit ist ein Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG hinreichend geltend gemacht. Insbesondere sind auch konkrete Tatsachen und Gründe angeführt.

54

Soweit der Betriebsrat schließlich mit Spiegelstrich sechs geltend macht, es hätte ein „Sozialplan“ iSd. TV Nr. 444 vorgelegt werden müssen, nimmt er hinreichend Bezug auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Er beruft sich auf die Verletzung einer Bestimmung eines Tarifvertrages.

55

bb) Die weiteren im Zustimmungsersetzungsschreiben enthaltenen Zustimmungsverweigerungsgründe sind jedoch nur unzureichend geltend gemacht.

56

Soweit der Betriebsrat in seinem zweiten Spiegelstrich fehlende Angaben zur künftigen Beschäftigung der Beamtin U rügt, verlangt er lediglich weitere Informationen. Darin liegt kein Zustimmungsverweigerungsgrund.

57

Mit dem dritten Spiegelstrich des Zustimmungsverweigerungsschreibens bekräftigt der Betriebsrat seine Auffassung, es „könnten“ Arbeitsplatzinhaber durch Frau U verdrängt werden. Damit soll § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG in Bezug genommen werden. Danach kann die Zustimmungsverweigerung darauf gestützt werden, dass die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer erlitten Nachteile, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Geltendmachung dieses Zustimmungsverweigerungsgrundes erfordert daher die Angabe konkreter Tatsachen und Gründe. Solche hat der Betriebsrat nicht angegeben.

58

Das gleiche gilt, soweit er in Spiegelstrich vier meint, durch den Einsatz von drei Beschäftigten auf einem Dienstposten „könnte“ eine extreme psychische Belastung für den Arbeitsplatzinhaber entstehen.

59

5. Die danach wirksam geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe, auf die sich das gerichtliche Prüfprogramm beschränkt (vgl. BAG 17. November 2010 - 7 ABR 120/09 - Rn. 34, AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 50 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 20), liegen nicht vor.

60

a) Dahingestellt bleiben kann, inwieweit eine nicht amtsangemessene Beschäftigung eines Beamten bei einem Postnachfolgeunternehmen einen Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 4 BetrVG darstellen könnte. Aus den oben (B I 1 a) bb) (3) (b) (cc)) angegebenen Gründen liegt hier eine amtsangemessene Beschäftigung der Beamtin U vor.

61

b) Ein Zustimmungsverweigerungsgrund ist auch nicht deshalb gegeben, weil - worauf sich der Betriebsrat beruft - durch die Versetzung von Frau U ein Einsatz werdender Mütter und Beschäftigter, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen vorübergehend nicht in der Zustellung eingesetzt werden können, mit der Frau U neu übertragenen Tätigkeit dort nunmehr nicht mehr möglich ist. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Zustimmungsverweigerungsgrundes nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG liegen nicht vor. Danach muss die durch Tatsachen begründete Besorgnis bestehen, dass infolge der Versetzung im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Ein Nachteil in diesem Sinne setzt nicht voraus, dass einem im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer Rechtsansprüche verloren gehen. Es reicht aus - ist aber auch erforderlich -, dass eine rechtserhebliche Anwartschaft, die mehr als eine Chance oder bloße Erwartungshaltung darstellt, besteht (BAG 17. Juni 2008 - 1 ABR 20/07 - Rn. 29 mwN, BAGE 127, 51). Bei der Aussicht der anderen Beschäftigten wegen Schwangerschaft oder aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in der Qualitätsbearbeitung eingesetzt zu werden, handelt es sich um eine solche bloße Erwartung. Eine rechtlich verfestigte Anwartschaft ist nicht gegeben.

62

c) Durch die Nichtvorlage eines „Sozialplans“ bei gleichzeitiger Versetzung von Frau U ist auch nicht der Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gegeben. Damit hat die Arbeitgeberin nicht gegen einen Tarifvertrag verstoßen.

63

aa) Der Senat kann dahingestellt lassen, ob der Tarifvertrag Nr. 444 noch normative Wirkung hat. Ebenso kann offenbleiben, ob die personelle Einzelmaßnahme dem Tarifvertrag in sachlicher und zeitlicher Hinsicht unterfällt. Unentschieden bleiben kann auch, inwieweit dieser Tarifvertrag auf Beamte - etwa weil sie nach § 5 Abs. 1 PostPersRG bei ihrem beruflichen Fortkommen wegen ihres Beamtenstatus nicht benachteiligt werden dürfen - der Sache nach Anwendung findet. Schließlich bedarf es keiner Entscheidung, welche Auswirkung die Rechtskraft des Beschlusses des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Juli 2010 - 4 TaBV 16/10 - hat.

64

bb) Auch wenn man zu Gunsten des Betriebsrats die Anwendbarkeit des Tarifvertrages unterstellt, ist der Zustimmungsverweigerungsgrund nicht gegeben. Es liegt kein Verstoß gegen den Tarifvertrag vor, der den Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats trägt.

65

(1) Der Betriebsrat kann bei einer personellen Einzelmaßnahme seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern, wenn die personelle Maßnahme gegen die dort genannten Rechtsvorschriften - und damit auch gegen einen Tarifvertrag - verstoßen würde. Es muss sich bei der maßgeblichen Rechtsnorm nicht um ein Verbotsgesetz im technischen Sinne handeln, das unmittelbar die Unwirksamkeit der Maßnahme herbeiführt. Es muss aber hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, dass der Zweck der betreffenden Norm darin besteht, die personelle Maßnahme selbst zu verhindern. Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist bei Versetzungen deshalb nur gegeben, wenn das Ziel der Norm allein dadurch erreicht werden kann, dass die Versetzung insgesamt unterbleibt(BAG 17. Juni 2008 - 1 ABR 20/07 - Rn. 23, BAGE 127, 51).

66

(2) Hier erscheint es nicht ausgeschlossen, bei einer Versetzung, hinsichtlich derer der TV Nr. 444 einen gültigen „Sozialplan“ fordert, den Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG anzunehmen, wenn eine solche Versetzung ohne einen gültigen „Sozialplan“ durchgeführt wird. Dafür könnte § 2 Abs. 4 Satz 2 der Anlage 1 zu § 19 TV Nr. 444 sprechen. Stimmt der Betriebsrat dem Entwurf eines „Sozialplans“ zu, ist dieser danach „gültig und kann umgesetzt werden“. Das könnte den Umkehrschluss nahelegen, dass ohne einen gültigen „Sozialplan“ in diesen Fällen die personelle Einzelmaßnahme nicht umgesetzt werden kann und darf.

67

(3) Auch dies kann indes dahingestellt bleiben. Die Versetzung von Frau U von der geschlossenen Filiale S-W zum Zustellstützpunkt S bedurfte nach dem TV Nr. 444 keines gültigen „Sozialplans“. Das ergibt sich aus der Systematik dieses Tarifvertrages.

68

(a) §§ 3 bis 6 TV Nr. 444 beschreiben, auf welchen Arbeitsplätzen die Arbeitgeberin bei den vom Tarifvertrag erfassten Umorganisationsmaßnahmen verpflichtet ist, die Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen und inwieweit sie verpflichtet ist, den Arbeitnehmern ein Arbeitsplatzangebot zu machen. Damit korrespondiert die Annahmepflicht des Arbeitnehmers nach § 7 TV Nr. 444. Aus § 19 TV Nr. 444 ergibt sich, dass der Umsetzung dieser Regelungen das in der Anlage 1 beschriebene Verfahren, also das „Sozialplanverfahren“, dient. Dieses greift, wie sich aus § 2 Abs. 3 Satz 2 der Anlage 1 zu § 19 TV Nr. 444 ergibt, auch dann ein, wenn eine diesen Kriterien entsprechende Umsetzungsmöglichkeit nur für einen Teil der von der Umorganisationsmaßnahme betroffenen Arbeitnehmer gefunden werden kann. Es greift aber dann nur hinsichtlich dieser Arbeitnehmer. Nur bezogen auf diese ist ein „Sozialplan“ aufzustellen und der Betriebsrat entsprechend der Anlage 1 zu § 19 TV Nr. 444 zu beteiligen.

69

(b) Dass der Betriebsrat dabei ggf. auch Auswahlkriterien einbringen, also geltend machen kann, die den materiellen „Sozialplankriterien“ entsprechende Einsatzmöglichkeit sollte einem anderen Arbeitnehmer zugutekommen, ist dabei in der Systematik angelegt. Es ändert aber nichts daran, dass der „Sozialplanentwurf“ und damit das „Sozialplanverfahren“ lediglich für die Arbeitnehmer eingehalten werden muss, hinsichtlich derer die Arbeitgeberin meint, es bestehe eine Unterbringungsmöglichkeit entsprechend den Kriterien des TV Nr. 444. Allenfalls als Ergebnis des „Sozialplanverfahrens“ kann sich ergeben, dass ein anderer Arbeitnehmer den Kriterien entsprechend untergebracht wird. In diesem Falle kommt dann hinsichtlich dieses Arbeitnehmers ein „Sozialplan“ zustande.

70

(c) Soweit allerdings aus Arbeitgebersicht ein den materiellen Kriterien des TV Nr. 444 entsprechender Arbeitsplatz, auf dem der Beschäftigte endgültig untergebracht werden kann, noch nicht vorhanden ist, ist allein § 13 Abs. 3 TV Nr. 444 einschlägig. Dieser legt fest, was bis „zum Zustandekommen eines gültigen Sozialplans, längstens jedoch für die Dauer von neun Monaten nach Eintritt der Rationalisierungsmaßnahme“ gilt. Die Bestimmung erlaubt insoweit - im Sinne des TV Nr. 444 - „vorläufige“ personelle Maßnahmen. Diese sind gerade möglich, ohne dass ein gültiger „Sozialplan“ vorliegt. Daher ist für ihre Durchführung auch die Vorlage eines „Sozialplans“ nach dem Tarifvertrag nicht erforderlich.

71

(d) Die Arbeitgeberin beabsichtigt - wie sich aus dem Zustimmungsbegehren ergibt -, Frau U lediglich „bis zur endgültigen sozialplanmäßigen Unterbringung“ zu versetzen und hat auch nur insoweit die Zustimmung des Betriebsrats einholen wollen. Die geplante personelle Einzelmaßnahme ist deshalb allein an § 13 Abs. 3 TV Nr. 444 zu messen, erfordert aber keine Vorlage eines „Sozialplans“ nach § 19 iVm. Anlage 1 TV Nr. 444. Zustimmungsverweigerungsgründe, die sich auf § 13 Abs. 3 TV Nr. 444 stützen, hat der Betriebsrat nicht angebracht.

72

II. Ebenso ist die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der Arbeitnehmerin K zu ersetzen.

73

Frau K ist keine Beamtin. Es stellt sich deshalb bei ihr nicht die Frage, ob das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG durch § 28 Abs. 1 PostPersRG iVm. § 76 Abs. 1 BPersVG verdrängt wird, ob sich Zustimmungsverweigerungsgründe aus einer nicht amtsangemessenen Beschäftigung iSd. Beamtenrechts ergeben können und ob der Tarifvertrag Nr. 444 auf sie wegen ihres Rechtsstatus nicht anzuwenden ist. Auch kommt bei Frau K eine Erledigung des Verfahrens schon deshalb nicht in Betracht, da sie ununterbrochen im Zustellstützpunkt S eingesetzt ist. Im Übrigen gleichen sowohl die personelle Einzelmaßnahme als auch das innerbetriebliche Zustimmungsverfahren und die Zustimmungsverweigerungsgründe dem, was für die Versetzung von Frau U gilt. Daher ist die Zustimmung des Betriebsrats auch zu der Versetzung von Frau K aus denselben Gründen zu ersetzen, die insoweit für die Versetzung von Frau U gelten.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Zwanziger    

        

        

        

    Holzhausen    

        

    Gerschermann    

                 

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zu der dauerhaften Zuweisung der TPAfr T.      -C.       C1.   -T1.         beachtlich gewesen ist.


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.