Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 31. Jan. 2017 - B 5 K 15.306

bei uns veröffentlicht am31.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm für die im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung entstandenen Heilbehandlungskosten eine weitere Beihilfe zu gewähren.

1. Der Kläger hat einen Beihilfeanspruch gegenüber der Beklagten (Bemessungssatz 70 v.H.). Nach einer Bandscheibenoperation (15.9.2014) beantragte er am 16. September 2014 die Kostenübernahme für eine stationäre Anschlussheilbehandlung in der … Klinik in Bad … Unter dem 23. September 2014 teilte ihm die Beklagte mit, dass Aufwendungen für eine Anschlussheilbehandlung grundsätzlich beihilfefähig seien, wenn sie binnen 14 Tagen nach Beendigung des stationären Krankenhausaufenthalts begonnen werde. Die Behandlung sei dem Grunde nach im Rahmen der Beihilfevorschriften beihilfefähig. Nach seiner Anschlussheilbehandlung in der o.g. Klinik (27.9.2014 - 18.10.2014) beantragte der Kläger am 19. Oktober 2014 die Gewährung einer Beihilfe für diesen Klinikaufenthalt. Beigefügt war u.a. die Rechnung über die Heilbehandlungskosten (3.938 Euro), in der auch die Kosten für eine Magnetfeldtherapie und für autogenes Training enthalten sind.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2014 erkannte die Beklagte in Bezug auf die Heilbehandlungskosten nur einen Betrag vom 2.437,10 Euro als beihilfefähig an und gewährte insoweit eine Beihilfe von 1.705,97 Euro. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch half die Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2015 teilweise ab, erkannte einen Betrag von 2.587,10 Euro als beihilfefähig an und gewährte für die Heilbehandlungskosten - unter Abänderung des Bescheids vom 23. Oktober 2014 - eine Beihilfe von 1.810,97 Euro.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Den Gründen ist zu entnehmen, dass die Aufwendungen für Heilmittel nur im Rahmen der Anlage 9 zu § 23 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) genannten Höchstbeträge beihilfefähig seien. Bei dem autogenen Training und der Magnetfeldtherapie handele nicht um Heilmittel im Sinne der Vorschrift.

2. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte,

  • 1.Der Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2014 wird aufgehoben soweit Ansprüche des Klägers abgelehnt worden sind. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 9. April 2015 wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, Beihilfeleistungen entsprechend den Anträgen des Klägers zu gewähren.

Zur Begründung lässt der Kläger vorgetragen, dass die Leistungen in voller Höhe zu erstatten seien. Die Servicestelle der Beklagten habe seine vor Antritt der Kur gestellte Frage, ob er bezüglich der Kur und der dortigen Behandlung etwas zu beachten habe, ausdrücklich verneint. Ein Hinweis auf den Ausschluss bestimmter medizinischer Maßnahmen oder die Deckelung der Erstattungssätze sei nicht erfolgt. Ansonsten hätte er seine Zustimmung zu den jeweiligen Heilmaßnahmen nicht gegeben bzw. ausdrücklich mit den Leistungserbringern verhandelt, dass diese nur die beihilfefähigen Sätze in Anspruch nehmen.

Mit Schriftsatz vom 10.07.2015 beantragte die Beklagte,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Rechnung der Klinik sei nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstellt worden, beinhalte als Heilmittel erbrachte Behandlungen und sei als Heilmittel-Abrechnung bewerten. Man habe daher die Ablehnung der Beihilfe für die Magnetfeldtherapie und für das autogene Training mit § 23 Abs. 1 BBhV und der Anlage 9 begründet, weil die Therapien dort nicht aufgeführt seien. Auch bei einer Abrechnung nach der GOÄ sei die Magnetfeldtherapie nicht beihilfefähig; Aufwendungen seien nach Nr. 7 des Abschnitts 2 der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV nur beihilfefähig bei Behandlung von dort aufgeführten Diagnosen. Das sei hier nicht der Fall, weil der Kläger an einem Bandscheibenvorfall leide. Auch die Aufwendungen für das autogene Training, welches gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 BBhV zur psychosomatischen Grundversorgung gehöre, seien bei der Abrechnung nach der GOÄ nicht beihilfefähig, weil diese Maßnahmen nach Nr. 2 des Abschnitts 2 der Anlage 3 zu den §§ 18 bis 21 BBhV durch einen Arzt oder ein psychologischen Psychotherapeuten hätten durchgeführt werden müssen. Hierfür sei nichts ersichtlich. Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht lasse sich keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Rechtsvorschriften ableiten, vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handele, deren Kenntnis sich der Beamte unschwer selbst verschaffen könne. Die Bundesbeihilfeverordnung sei im Internet einsehbar. In Merkblättern der Beihilfestelle seien die Bemessungssätze und die Voraussetzungen dargestellt. Es liege daher kein rechtswidriges schuldhaftes Unterlassen des Dienstherrn vor. In der Beihilfestelle existierten keine Unterlagen, die ein Auskunftsersuchen des Klägers belegten.

Mit Schriftsatz vom 17. August 2015 trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, es könne nicht richtig sein, die Rechnung durchgehend als Heilmittelabrechnung zu bewerten. Nach Auskunft der Klinik seien die Leistungen nicht nach GOÄ abgerechnet sondern nach der „Preisliste für Privatpatienten“. Der Patient könne die Unterschiede nicht erkennen; aufgrund des Behandlungsvertrags habe er kein Recht, eine Abrechnung nach GOÄ zu verlangen. Die erbrachten Leistungen seien in der Rechnung nachvollziehbar dargestellt, so dass die Beklagte eine Berechnung nach GOÄ vornehmen könne. § 6 Abs. 3 BBhV verlange nur, dass bei der Erstattung der Gebührenrahmen der GOÄ eingehalten werde. Die Behandlungen seien medizinisch notwendig gewesen. Es bestehe zwar keine allgemeine Dienstpflicht, den Beihilfeberechtigten zu belehren. Im Internet seien aber insgesamt 23 verschiedene Merkblätter zu Beihilfeangelegenheiten abrufbar. Das Merkblatt „Anschlussheilbehandlung und Suchtbehandlung“ sei dem Kläger bekannt gewesen. Die Gefahr, dass auch bei als beihilfefähig anerkannten Kliniken die Beihilfe nur auf bestimmte Leistungen oder bestimmte Höchstbeträge beschränkt bewilligt werde, gehe daraus nicht hervor. Telefonisch habe ihm der Beihilfekundenservice bestätigt, dass bei der Auswahl der Klinik nichts zu beachten sei. Es sei aber kein Hinweis erfolgt, dass es für therapeutische Maßnahmen und sonstige Heilmittel Höchstbeträge gebe und dass nicht alle Maßnahmen erstattungsfähig seien. Über diesen Anruf habe der Kläger keinen Nachweis, weil er von einer sachkundigen Information ausgegangen sei. Das Merkblatt „Höchstbeträge Heilbehandlungen“ sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Wegen der mangelnden bzw. unübersichtlichen Informationen liege eine Fürsorgepflichtverletzung vor. Eine solche liege auch deshalb vor, weil die Beklagte den als beihilfefähig eingestuften Kliniken offensichtlich nicht auferlege, die Patienten beim Vorschlag von Heilbehandlungen auf eine fehlende Beihilfefähigkeit hinzuweisen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die nicht erstattungsfähigen Beträge zu übernehmen.

3. Mit Schriftsätzen vom 16. August 2016 und vom 22. August 2016 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten hingewiesen.

Gründe

1. Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der mit Bescheid vom 9. Februar 2015 geänderte Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die im Rahmen seines Klinikaufenthalts durchgeführten Heilbehandlungen (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Gewährung von Beihilfe richtet sich für den Kläger nach § 80 des Bundesbeamtenge-setzes (BBG) i.V.m. der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Unstreitig ist er mit einem Bemessungssatz von 70 v.H. beihilfeberechtigt. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BBG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn sie medizinisch notwendig und wirtschaftlich angemessen sind. In diesem Zusammenhang stützt die Beklagte ihre Entscheidung zutreffend auf § 23 Abs. 1 BBhV i.V.m. Anlage 9 zu § 23 BayBhV in der seit dem 26. Juli 2014 geltenden Fassung, weil nach ständiger Rechtsprechung für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich ist, für die Beihilfe verlangt wird (BVerwG U.v. 2.4.2014 - 5 C 40/12 - ZBR 2015, 30). Gemessen daran hat der Beklagte zu Recht einen Anspruch des Klägers auf eine weitere Beihilfegewährung für seine Anschlussheilbehandlung abgelehnt. Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

a) Der Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfeleistungen im Hinblick auf die ihm von der … Klinik Bad … in Rechnung gestellten Aufwendungen für autogenes Training und für eine Magnetfeldtherapie. Zudem begehrt er für die übrigen Heilmittelaufwendungen Beihilfeleistungen, ohne Anwendung der in Anlage 9 zu § 23 Abs. 1 BBhV genannten Höchstbeträge.

In nicht zu beanstandender Weise kommt die Beklagte zunächst zu dem Ergebnis, dass der Kläger seinen Anspruch nicht auf § 23 Abs. 1 BBhV i.V.m. Anlage 9 zu dieser Regelung stützen kann. Nach Satz 1 dieser Regelung sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel und die dabei verbrauchten Stoffe u.a. dann beihilfefähig, wenn diese in Anlage 9 aufgeführt sind; gemäß Satz 3 dieser Vorschrift sind beihilfefähigen Aufwendungen auf die in dieser Anlage genannten Höchstbeträge beschränkt. Gemessen daran hat die Beklagte die Beihilfeleistungen für die Heilbehandlungskosten auf der Grundlage der von ihr zutreffend ermittelten Höchstbeträge berechnet und festgesetzt, ohne dass die Klägerseite im Hinblick auf die Ermittlung dieser Höchstbeträge Einwände erhoben hätte. Zudem hat die Beklagte die Ablehnung der Gewährung einer Beihilfe für die Durchführung einer Magnetfeldtherapie und für das autogene Training zutreffend mit § 23 Abs. 1 BBhV und der dazugehörigen Anlage 9 begründet. Beide Therapien sind unstreitig nicht in der Anlage 9 zu § 23 BBhV aufgeführt, so dass eine Beihilfegewährung nicht auf diese Vorschrift gestützt werden kann.

Der Einwand des Klägers, die erbrachten, medizinisch notwendigen Leistungen - insbesondere die Magnetfeldtherapie und das autogene Training - seien in der Rechnung nachvollziehbar dargestellt, so dass die Beklagte eine Berechnung nach GOÄ vornehmen könne, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Im Hinblick auf die beim Kläger während der Anschlussheilbehandlung durchgeführte Magnetfeldtherapie ist grundsätzlich festzustellen, dass Aufwendungen nach Nr. 7 des Abschnitts 2 der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 nur bei Behandlung von dort abschließend aufgeführten Diagnosen beihilfefähig sind. Eine solche Diagnose ist bei dem Kläger, der am 15. September 2014 an der Bandscheibe operiert worden war, ohne jeden Zweifel nicht gegeben.

In Bezug auf das autogene Training weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass eine solche Therapiemaßnahme gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 BBhV zur psychosomatischen Grundversorgung zählt. Nach Nr. 2 des Abschnitts 2 der Anlage 3 zu den §§ 18 bis 21 BBhV sind Aufwendungen für autogenes Training nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durch einen Arzt, ein Psychologischen Psychotherapeuten oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchgeführt wird. Für eine solche Durchführung sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen wegen einer fehlenden bzw. fehlerhaften Belehrung auf eine Fürsorgepflichtverletzung gestützten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte.

Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine allgemeine Pflicht zur Belehrung des Beamten über sämtliche für seine Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften. Das gilt vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Abweichend hiervon können besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen, beispielsweise im Fall einer ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner bei einem vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie bei einer bestehenden allgemeinen Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren (BVerwG U.v. 21.4.1982 - 6 C 34/79 - BVerwGE 65, 197/203; U.v. 30.1.1997 - 2 C 10.96 - BVerwGE 104, 55/57 f.; B.v. 6.3.2002 - 2 B 3/02 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 120; B.v. 28.1.2016 - 2 B 13/15 - Juris Rn. 7; vgl. auch: BayVGH B.v. 14.6.2016 - 14 ZB 14.1508 - Juris Rn. 6; B.v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - Juris Rn. 7 m.w.N.).

Gemessen daran, vermag das Gericht keine einen Schadensersatzanspruch auslösende Verletzung der in § 45 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) geregelten Fürsorgepflicht durch die Beklagte zu erkennen. So hat die Beklagte dem Kläger zunächst - auf seine schriftliche Anfrage vom 16. September 2014 - im Wesentlichen mitgeteilt, dass die stationäre Anschlussheilbehandlung „dem Grunde nach im Rahmen der Beihilfevorschriften beihilfefähig“ sei. Diese Mitteilung ist angesichts der verständlicherweise allgemein gehaltenen, d.h. nicht auf bestimmte Therapiemaßnahmen bezogene Anfrage des Klägers vom 16. September 2014 nicht zu beanstanden.

Das gilt auch hinsichtlich des von der Beklagten unstreitig bereitgestellten beihilferechtlichen Informationsangebots, insbesondere bezüglich des Merkblatts „Anschlussheilbehandlung und Suchtbehandlung“, welches die Beklagte als eines von 23 Merkblättern zum Thema „Beihilfeangelegenheiten“ in ihrem Intranet bereitstellt und welches dem Kläger unstreitig vor Antritt seiner Anschlussheilbehandlung bekannt war (vgl. S. 2 f. des Schriftsatzes vom 17.8.2015). In diesem zweiseitigen Merkblatt ist in Abschnitt 3 („Beihilfefähige Aufwendungen bei Anschlussheilbehandlungen und bei Suchtbehandlungen“) ausdrücklich festgehalten, dass beihilfefähig insbesondere Aufwendungen für „ärztlich verordnete Heilmittel (§ 23 BBhV) bis zu den in der Anlage 9 zu § 23 Abs. 1 BBhV festgelegten Höchstbeträgen“ sind.

Bei diesem Hinweis auf die im Bereich von Heilbehandlungen geltenden Höchstbeträge hätte es dem Kläger angesichts seiner Informationspflicht (BayVGH B.v. 14.6.2016 - 14 ZB 14.1508 - Juris Rn. 6) oblegen, sich mit Hilfe des ebenfalls im Intranet der Beklagten an gleicher Stelle bereitstehenden Merkblatts „Höchstbeträge Heilbehandlungen“ einen Überblick über die beihilfefähigen Höchstbeträge und über die Voraussetzungen für bestimmte Hilfsmittel zu verschaffen. Dass sich der Kläger diese Information nicht verschafft hat, ist jedenfalls nicht der Beklagten zuzurechnen.

Das gilt auch für den Einwand des Klägers, dass im Intranet der Beklagten „23 verschiedene Merkblätter“ aufgeführt seien (S. 2 des Schriftsatzes vom 17.8.2015) und dass das vorgenannte Merkblatt so umfassend und für alle Krankheitsbilder gedacht sei, dass der Beihilfeberechtigte keinesfalls erkennen könne, „welche der dort aufgeführten Leistungen bei ihm auch nur ansatzweise zur Anwendung kommen könnten“. Zum einen ist festzuhalten, dass die Beklagte in ihrer im Intranet abrufbaren, zweiseitigen Übersicht die Merkblätter mit prägnanten Überschriften versehen und zudem mit knappen Ausführungen erläutert hat. So heißt es dort zum „Merkblatt Höchstbeträge Heilbehandlungen“ ausdrücklich: „Auflistung von Heilbehandlungen mit Höchstbetragsverzeichnis“. Das Merkblatt hat in der vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegten Fassung einen Umfang von fünf Seiten und ist - der Anlage 9 zu § 23 Abs. 1 BBhV folgend - nach Leistungsgruppen, wie z.B. „II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen“, „III. Massagen“, „IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder“ sowie „VI. Elektrotherapie“ gegliedert. Hieraus hätte sich der Kläger unschwer die Höchstbeträge für die einzelnen Heilbehandlungen ermitteln bzw. bei der Klinik vorab die zu veranschlagenden Kosten erfragen können. Auch dieses Versäumnis ist letztlich nicht der Beklagten zuzurechnen.

Der Einwand des Klägers, der Beihilfe-Kundenservice habe ihn in einem Telefongespräch in der zweiten Augusthälfte 2014 auf seine Frage hin, was er bei der Auswahl der Klinik zu beachten habe, weder auf die geltenden Höchstbeträge noch auf den Ausschluss der Erstattungsfähigkeit bestimmter Heilbehandlungen hingewiesen (S. 3 des Schriftsatzes vom 17.8.2015), führt zu keiner andern Einschätzung. Es mag zwar sein, dass sich der Kläger telefonisch an die Servicestelle der Beklagten gewandt hat. Es lässt sich aber weder den Akten noch dem Vortrag der Beteiligten entnehmen, welche Fragen er - abgesehen von der Frage nach der Höhe der Fahrtkosten - konkret gestellt und welche Auskünfte er dabei im Einzelnen erhalten hat. Jedenfalls trifft ihn als juristischen Laien, der mit den Besonderheiten des Berufsbeamtentums nicht vertraut ist und dem Feinheiten des Beihilferechts nicht bekannt sein müssen (so: BayVGH B.v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - Juris Rn. 7), die Pflicht, sich, beispielsweise durch Studium der entsprechenden Merkblätter bzw. durch konkrete Nachfrage bei der Beihilfestelle entsprechend rechtskundig zu machen. Dieser Verpflichtung ist der Kläger aber - wie dargelegt - nur unvollständig nachgekommen.

Schließlich dringt der Kläger nicht mit seinem Vorbringen durch, eine Fürsorgepflichtverletzung sei auch darin zu sehen, dass die Beklagte den als beihilfefähig anerkannten Kliniken nicht auferlege und kontrolliere, die Patienten auf Leistungsausschlüsse oder -beschränkungen hinzuweisen (S. 4 des Schriftsatzes vom 17.8.2015). Eine solche weitreichende Hinweis- und Kontrollpflicht des Dienstherrn, die sich nicht nur auf Kliniken, sondern auf alle Erbringer beihilfefähiger Gesundheitsleistungen erstrecken müsste, lässt sich zur Überzeugung des Gerichts nicht aus § 45 BeamtStG ableiten.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 31. Jan. 2017 - B 5 K 15.306

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Referenzen

(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.

(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Die psychosomatische Grundversorgung im Sinne dieser Verordnung umfasst

1.
verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte und
2.
Hypnose, autogenes Training und progressive Muskelrelaxation nach Jacobson nach den Nummern 845 bis 847 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.

(2) Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwendungen für

1.
verbale Intervention als Einzelbehandlung mit bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,
2.
Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen sowie
3.
autogenes Training und progressive Muskelrelaxation nach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich.
Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 sind nicht beihilfefähig, wenn sie zusammen mit Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in derselben Sitzung entstanden sind. Neben den Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind Aufwendungen für somatische ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Krankheiten und deren Auswirkungen beihilfefähig.

(3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind bis zu der Höhe der Vergütung, die von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern zu tragen ist, beihilfefähig.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beihilfe erhalten:

1.
Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder die Elternzeit in Anspruch nehmen,
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
3.
frühere Beamtinnen und frühere Beamte für den Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen,
4.
frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen.
Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.

(2) Beihilfe wird auch gewährt für Aufwendungen

1.
der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen hat, und
2.
der Kinder, die beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Kinder, die Waisengeld nach § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen

1.
in Krankheits- und Pflegefällen,
2.
für die Behandlung von Behinderungen,
3.
für die Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen,
4.
in Geburtsfällen, für eine künstliche Befruchtung, für Maßnahmen zur Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch sowie
5.
bei Organspenden.

(4) Beihilfe kann nur gewährt werden

1.
als mindestens 50-prozentige Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen,
2.
in Pflegefällen auch in Form einer Pauschale, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert, oder
3.
im Wege der Beteiligung an den Kosten individueller Leistungen von Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern.
Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit anderen aus demselben Anlass zu gewährenden Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen beihilfeberechtigter Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei, denen Leistungen nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.

(5) Steht einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person gegen eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer wegen einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Erstattung oder Schadensersatz zu, kann der Dienstherr durch schriftliche oder elektronische Anzeige gegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer bewirken, dass der Anspruch insoweit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfeleistungen erbracht hat. Satz 1 gilt für den Anspruch gegen eine Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechend.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere zu den beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen. In der Rechtsverordnung können unter anderem vorgesehen werden:

1.
Höchstbeträge,
2.
in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch
a)
der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen, Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, deren diagnostischer oder therapeutischer Nutzen nicht nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nachgewiesen ist,
b)
der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, die zur Behandlung geringfügiger Erkrankungen bestimmt sind und deren Kosten geringfügig oder der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind,
c)
die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Körperersatzstücke, Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfen, Fahrt- und Unterkunftskosten, Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen auf bestimmte Personengruppen, Umstände oder Indikationen,
3.
Eigenbehalte,
4.
Belastungsgrenzen und
5.
die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.

(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die Anschaffung der ihm ärztlich verordneten zwei Hörgeräte.

2

Er ist als Bundesbeamter im Ruhestand Versorgungsempfänger der Beklagten mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 v.H.

3

Am 17. Januar 2011 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfe für die am selben Tag erfolgte Beschaffung von zwei Hörgeräten zu einem Preis von jeweils 2 099 € sowie für die Beschaffung von zwei Maßotoplastiken zu einem Preis von jeweils 69 €. Der Rechnungsbetrag belief sich nach Abzug eines Kundenrabatts auf 4 124,10 €. Mit Bescheid vom 26. Januar 2011 setzte die Beklagte die Beihilfe insoweit auf einen Betrag von 1 435 € fest. Sie stützte sich auf die Höchstbetragsregelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 der Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5, die die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hörgeräte, einschließlich der Nebenkosten, auf einen Betrag von 1 025 € je Ohr beschränkte.

4

Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 1 451,87 € zu gewähren.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Aufwendungen für beide Hörgeräte seien zwar grundsätzlich beihilfefähig, da sie im Sinne des § 6 Abs. 1 BBhV notwendig sowie wirtschaftlich angemessen und die Hörgeräte - wie von § 25 Abs. 1 BBhV vorausgesetzt - erforderlich seien. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hörgeräte einschließlich der Nebenkosten sei aber durch § 25 Abs. 1 Satz 2 BBhV i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 wirksam auf 1 025 € je Ohr begrenzt. Diese Höchstbetragsregelung finde ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz. Sie verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Ebenso stehe sie mit der verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang. Das Fehlen einer abstrakt-generellen Härtefallregelung für die Fälle, in denen ein Beamter wegen der Höhe seiner Alimentation in nicht mehr zumutbarer Weise mit krankheitsbedingten Aufwendungen belastet werde, ändere daran nichts. Denn unzumutbare Belastungen könnten, ohne dass es auf das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke ankomme, bis zum Erlass einer ausdrücklichen Regelung im Einzelfall durch die entsprechende Anwendung der Belastungsgrenze des § 50 Abs. 1 BBhV vermieden werden. Ob dem Kläger bei Anwendung der Belastungsgrenze eine weitere Beihilfe zustehe, sei in einem von ihm durch einen entsprechenden Antrag einzuleitenden gesonderten Verwaltungsverfahren zu ermitteln. Einen solchen Antrag habe der Kläger bisher nicht gestellt, so dass auch das (hilfsweise) auf Neubescheidung gerichtete Begehren keinen Erfolg habe.

6

Mit seiner Revision macht der Kläger Rechts- und Verfahrensfehler geltend. Er rügt eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG. Eine Höchstbetragsregelung, die - wie nach der hier noch maßgeblichen beihilferechtlichen Bestimmung - in den typischen Fällen keine ausreichende Versorgung mit Hörgeräten gewährleiste, verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der für Hörgeräte festgesetzte Höchstbetrag von 1 025 € je Ohr sei willkürlich und mit den tatsächlichen durchschnittlichen Kosten für Hörgeräte nicht in Übereinstimmung zu bringen. Dies stelle auch eine Art der Altersdiskriminierung dar, da Schwerhörigkeit eine Erkrankung sei, die in der Regel im fortgeschrittenen Lebensalter auftrete. Das angefochtene Urteil verletze zudem § 50 Abs. 1 BBhV. Diese Regelung könne nicht analog angewandt werden, da es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehle. Erforderliche Hilfsmittel seien in der Regel erheblich teurer als nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel. Darüber hinaus habe das Oberverwaltungsgericht das Gebot der prozessualen Fairness verletzt und eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen.

7

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend angenommen hat, § 50 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326) in der hier anzuwendenden Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl I S. 3922) - BBhV - sei auf Aufwendungen, die den in der Bundesbeihilfeverordnung für Hörgeräte einschließlich Nebenkosten festgesetzten Höchstbetrag überstiegen, entsprechend anzuwenden. Vielmehr ist insoweit § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV analog heranzuziehen. Ob ein Anspruch auf die geltend gemachte weitere Beihilfe bei Berücksichtigung dieser Vorschrift abzulehnen ist und sich die Entscheidung somit aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist, kann der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden. Die Sache ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Damit bedarf es keiner Entscheidung über die von der Revision vorgebrachten Verfahrensrügen.

9

Die Voraussetzungen für die geltend gemachte weitere Beihilfe, die sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Ziff. 1 Anlage 5 BBhV ergeben, sind dem Grunde nach erfüllt. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (stRspr, vgl. Urteil vom 8. November 2012 - BVerwG 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 12 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt ist danach hier der Tag der Rechnungsstellung des Hörgeräteakustikers am 17. Januar 2011. Nach den genannten Bestimmungen haben Versorgungsempfänger einen Anspruch auf Beihilfe zu den notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes Hilfsmittel, das im Einzelfall erforderlich ist, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Das Hilfsmittel muss zudem in Anlage 5 BBhV genannt sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Zu entscheiden ist allein darüber, ob die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Anschaffung von Hörgeräten einschließlich der Nebenkosten zum maßgeblichen Zeitpunkt wirksam auf den Höchstbetrag von 1 025 € je Ohr beschränkt war. Das war der Fall. Ein Ausschluss - oder wie hier - eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit stellt sich als Einschränkung des im Beihilferecht verankerten Grundsatzes dar, dass Beihilfe gewährt wird, soweit die Aufwendungen notwendig und angemessen sind (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV). Sie bedürfen deshalb in formeller Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (1.) und müssen in materieller Hinsicht mit höherrangigem Recht vereinbar sein (2.) (vgl. Urteile vom 8. November 2012 a.a.O. Rn. 17 und vom 28. Mai 2009 - BVerwG 2 C 28.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 19 Rn. 14 m.w.N.).

10

1. § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 BBhV bestimmt, dass die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung ärztlich verordneter Hörgeräte, einschließlich der Nebenkosten bis zu 1 025 € je Ohr gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Fernbedienung beihilfefähig sind.

11

Diese Verordnungsregelung beruht auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Verordnungsermächtigung. Denn sie wurde auf der Grundlage des § 80 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz - BBG - vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) in der rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219) erlassen. Danach regelt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern. Von dieser Verordnungsermächtigung ist die in Rede stehende Höchstbetragsregelung gedeckt. Konkrete inhaltliche Vorgaben für die Festlegung und Ausgestaltung der Höchstbeträge sind der Verordnungsermächtigung nicht zu entnehmen. Sie verpflichtet den Verordnungsgeber insbesondere nicht, sich insoweit an den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. § 36 Abs. 3 i.V.m. § 35 Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V - in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2014 ), zu orientieren. Dafür sprechen bereits deutlich der Wortlaut des § 80 Abs. 4 BBG und dessen binnensystematische Gliederung. Nach dem Satzbau bezieht sich das Gebot, sich an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch anzulehnen, nur auf den ebenfalls beispielhaft aufgezählten völligen oder teilweisen Ausschluss von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, nicht aber auf Höchstbeträge. Dieser Befund wird durch den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers bestätigt. In der Gesetzesbegründung zu § 80 Abs. 4 BBG wird zwischen der Festlegung von Höchstbeträgen und dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln unterschieden. Die entsprechenden Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden dabei - wie sich aus dem Wort "insoweit" erschließt - allein im Hinblick auf die dem Verordnungsgeber eingeräumte Möglichkeit in Bezug genommen, die Beihilfefähigkeit von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln auszuschließen. Nur "insoweit" soll sichergestellt werden, dass für die Beihilfe das gleiche Leistungsprogramm wie für gesetzlich Krankenversicherte gilt (vgl. BTDrucks 16/70769 S. 119).

12

2. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Hörgeräte auf den Höchstbetrag des § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 BBhV verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz (a) noch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (b).

13

a) Die Höchstbetragsregelung für Hörgeräte ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie beruht auf einer angesichts der Begrenzung der Beihilfefähigkeit geforderten (vgl. Urteil vom 28. Mai 2009 a.a.O.) inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung (aa). Der Vergleich mit den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung kann keinen Gleichheitsverstoß begründen (bb). Eine gleichheitswidrige Benachteiligung älterer Beihilfeberechtigter gegenüber jüngeren Beihilfeberechtigten liegt nicht vor (cc).

14

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es aber dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 <100> und vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 <68> m.w.N.). Knüpft die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte an oder hängt sie von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen ab, hat der Normgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. Ein Gleichheitsverstoß ist nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereiches ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber dagegen regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 a.a.O. m.w.N.). Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann in diesen Fällen schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Für beide Fallgruppen gilt, dass die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilferecht angeführten Gründe auch vor der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn Bestand haben müssen, in der die Beihilfe ihre Grundlage hat (vgl. zu Vorstehendem insgesamt Urteile vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 29 und vom 5. Mai 2010 - BVerwG 2 C 12.10 - ZBR 2011, 126 Rn. 10 f. jeweils m.w.N.). Zwar begründet die Durchbrechung einer vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit für sich genommen noch keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie kann jedoch ein Indiz für eine objektiv willkürliche Regelung oder das Fehlen eines nach Art und Gewicht hinreichenden Rechtfertigungsgrundes darstellen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 2009 - 1 BvR 2275/07 - ZOV 2009, 291 <295> m.w.N.). Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist daher eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes indiziert, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit, dass notwendige und angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind, ohne zureichenden Grund verlässt.

15

Hieran gemessen ist der für Hörgeräte in § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 BBhV festgesetzte Höchstbetrag nicht als willkürlich zu beanstanden. Der Senat ist auf eine Willkürprüfung beschränkt, da dieser Betrag an sachliche Unterschiede zwischen den in Anlage 5 BBhV genannten Hilfsmitteln anknüpft und hierdurch auch keine mittelbare Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt wird. Die durch den Höchstbetrag bedingte Leistungsbegrenzung beruht auf einem auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht plausiblen und sachlich vertretbaren Grund. Bei der Entscheidung, ob und für welche Hilfsmittel im Einzelnen die notwendigen und angemessenen Anschaffungskosten nur bis zu einer bestimmten Obergrenze als beihilfefähig anerkannt und demzufolge die Beihilfeberechtigten gegebenenfalls mit einem Teil dieser Kosten belastet werden, steht dem Normgeber ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. Urteile vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 51.08 - ZBR 2011, 379 Rn. 14 und vom 31. Januar 2002 - BVerwG 2 C 1.01 - Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1 S. 2 f.). Die Festlegung des in Rede stehenden Höchstbetrages für Hörgeräte überschreitet diesen Spielraum nicht. Sie erlaubt in einer Vielzahl von Fällen die Anschaffung medizinisch notwendiger und technisch hochwertiger Hörgeräte. Soweit eine Zuzahlung erforderlich ist, liegt dem Höchstbetrag erkennbar die willkürfreie Wertung zugrunde, dass es sich insoweit um hochpreisige Hilfsmittel handelt, die im Allgemeinen eine längere Lebensdauer aufweisen und nicht in kürzeren Abständen angeschafft werden müssen. Demzufolge verteilt sich eine etwaige den Beihilfeberechtigten treffende finanzielle Belastung rechnerisch auf mehrere Jahre, sodass dieser regelmäßig in der Lage sein wird, hierfür eine entsprechende Eigenvorsorge zu treffen.

16

bb) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich auch nicht damit begründen, dass gesetzlich Krankenversicherte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - BSGE 105, 170) einen Anspruch auf kostenfreie Versorgung mit einem Hörgerät haben, das einen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegten Festbetrag übersteigt, wenn eine objektiv ausreichende Versorgung zum Festbetrag unmöglich ist. Unabhängig davon, ob hier überhaupt ein solcher Fall vorliegt, wird das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in der Regel und so auch hier durch Unterschiede in der Leistungsgewährung nach den Beihilfevorschriften des Bundes und den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht verletzt. Denn die Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und ergänzender Privatversicherung unterscheidet sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen grundlegend von der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. Urteil vom 5. Mai 2010 a.a.O. Rn. 17 m.w.N.).

17

cc) Die höhenmäßige Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Hörgeräte benachteiligt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht gleichheitswidrig Beihilfeberechtigte "im fortgeschrittenen Lebensalter" gegenüber jüngeren Beihilfeberechtigten. Sie unterscheidet nicht zwischen diesen beiden Personengruppen, sondern gilt unterschiedslos für alle Beihilfeberechtigten. Mithin wird der Beihilfeanspruch für ältere Beihilfeberechtigte nicht von anderen als den für jedermann geltenden Voraussetzungen abhängig gemacht. Zwar kann auch eine gesetzliche Regelung, deren Wortlaut eine Ungleichbehandlung vermeidet, dann dem Gleichheitssatz widersprechen, wenn sich aus ihrer praktischen Auswirkung eine offenbare und sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Ungleichheit ergibt und diese ungleiche Auswirkung gerade auf die rechtliche Gestaltung zurückzuführen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Dezember 1968 - 2 BvE 1, 3 und 5/67 - BVerfGE 24, 300 <358> und Beschluss vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 - BVerfGE 49, 148 <165>). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Es ist bereits nicht offensichtlich, dass die Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Hörgeräte typischerweise und damit in aller Regel einen Kreis von Beihilfeberechtigten in der Weise betrifft, dass eine Art. 3 Abs. 1 GG zuwiderlaufende "Altersdiskriminierung" - wie sie der Kläger geltend macht - in Erwägung gezogen werden könnte.

18

b) Die Höchstbetragsregelung für Hörgeräte muss mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die auf Bundesebene einfachgesetzlich in § 78 BBG normiert und als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankert ist (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 15 ff.), in Einklang stehen (aa). Dabei kann hier offenbleiben, ob die Bundesbeihilfeverordnung in Bezug auf die Leistungsbegrenzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 BBhV den Anforderungen der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht nur dann in vollem Umfang gerecht wird, wenn sie eine abstrakt-generelle Regelung zur Vermeidung unzumutbarer Härten im Einzelfall vorhält. Denn an einer solchen Härtefallregelung mangelt es hier nicht (bb).

19

aa) Die Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Sie fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten bzw. Versorgungsempfänger und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 5 C 32.12 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen Rn. 24 = NVwZ-RR 2014, 240 <242>; vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 18; vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 51.08 - ZBR 2011, 379 Rn. 14 und vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 1.07 - Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 4 Rn. 25 jeweils m.w.N.). Für die genannten besonderen Belastungssituationen wird die Fürsorgepflicht grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 10. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.). Im Bereich der Krankenvorsorge verpflichtet sie den Dienstherrn, den Beamten bzw. Versorgungsempfänger von in Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten (vgl. Beschluss vom 22. März 2005 - BVerwG 2 B 9.05 -), gebietet aber keine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten. Daher ist der Dienstherr aus Gründen der Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Beihilfefähigkeit aus triftigen Gründen zu beschränken oder ganz auszuschließen (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 13. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 19; vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2 C 9.10 - USK 2011, 88 Rn. 15 und vom 28. Mai 2008 a.a.O. Rn. 25 f. sowie Beschluss vom 18. Januar 2013 - BVerwG 5 B 44.12 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Dienstherr, wenn er sich - wie nach dem gegenwärtig praktizierten System - entscheidet, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, und dabei für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen einen Leistungsausschluss oder eine Leistungsbegrenzung vorsieht, dafür zu sorgen, dass der Beamte bzw. Versorgungsempfänger nicht mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann. Geschieht dies nicht und führt eine Beschränkung zu unzumutbaren Belastungen, ist der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht mit der Folge betroffen, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden darf (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 21 m.w.N.).

20

bb) Es kann hier dahinstehen, ob und in wie vielen Fällen die mit dem Höchstbetrag verbundene Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Hörgeräte ausnahmsweise zu einer unzumutbaren Belastung der Beihilfeberechtigten führt. Ferner muss nicht entschieden werden, ob der Verordnungsgeber aus Gründen der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht für solche Fälle normative Vorkehrungen treffen musste. Ebenso kann offenbleiben, ob die Leistungsbegrenzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 BBhV ohne eine abstrakt-generelle Regelung zur Vermeidung unzumutbarer Härten insgesamt oder nur teilweise unwirksam gewesen ist. Denn selbst wenn es einer Härtefallregelung bedurfte, fehlte es zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt an einer solchen nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar Bundesrecht verletzt, soweit es der Sache nach § 50 Abs. 1 BBhV analog angewandt hat ((1)). Eine etwaige Regelungslücke war aber durch analoge Anwendung des § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV zu schließen ((2)).

21

(1) Eine Analogie zu § 50 Abs. 1 BBhV scheidet aus. Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung - hier die Analogie - setzt eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes - hier im materiellen Sinne - voraus. Ob eine Regelungslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Verordnungsgebers erfassten Fälle in den Vorschriften der Verordnung tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Verordnungsregelungen nicht alle Fälle erfasst, die nach deren Sinn und Zweck erfasst sein sollten (vgl. z.B. für Gesetze im formellen Sinne Urteil vom 12. September 2013 - BVerwG 5 C 35.12 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen Rn. 27 = DVBl 2014, 307 <309> m.w.N.). Darüber hinaus ist eine vergleichbare Sach- und Interessenlage erforderlich. Die Bundesbeihilfeverordnung weist zwar für Härtefälle, die sich aus der Anwendung der Höchstbetragsregelung für Hörgeräte ergeben, eine planwidrige Regelungslücke auf ((a)). Die Sach- und Interessenlage in derartigen Fällen ist indessen nicht die gleiche, die der in § 50 Abs. 1 BBhV getroffenen Regelung zugrunde liegt ((b)).

22

(a) Die hier anzuwendende Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17. Dezember 2009 war lückenhaft. Sie traf - was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - für den in Rede stehenden Sachverhalt keine ausdrückliche Härtefallregelung. Allerdings war ihr zu entnehmen, dass den Beihilfeberechtigten nach dem Plan des Verordnungsgebers ausnahmsweise ein über das geregelte Beihilfeniveau hinausgehender Anspruch zugestanden werden soll, wenn und soweit sie infolge eines teilweisen oder vollständigen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit mit Kosten belastet blieben, die ihre finanziellen Möglichkeiten erheblich übersteigen. Dafür sprechen die bereits in der hier anzuwendenden Fassung enthaltenen zahlreichen Härtefallregelungen für andere Konstellationen. So sind beispielsweise nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BBhV andere (als notwendige und wirtschaftlich angemessene) Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, soweit die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG eine besondere Härte darstellen würde. Darüber hinaus regelt § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV, dass getätigte Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 BBhV, die weder in Anlage 5 oder 6 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, ausnahmsweise beihilfefähig sind, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG notwendig ist. Des Weiteren sieht § 31 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BBhV vor, dass Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Behandlungen außerhalb der Europäischen Union ausnahmsweise beihilfefähig sind, soweit sie aus zwingenden medizinischen Gründen im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG erforderlich sind. In dieselbe Richtung weist § 41 Abs. 3 BBhV, wonach das Bundesministerium des Innern die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen kann, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG notwendig ist. Ebenso bestimmt § 47 Abs. 1 BBhV, dass die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG den Bemessungssatz für Aufwendungen anlässlich einer Dienstbeschädigung angemessen erhöhen kann, soweit nicht bereits Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz bestehen; gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 BBhV kann sie den Bemessungssatz in weiteren besonderen Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern angemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG zwingend geboten ist. Dass der Verordnungsgeber die angeführten Regelungen nicht als abschließend und demzufolge den Höchstbetrag für Hörgeräte nicht als starre Obergrenze verstanden hat, zeigt sich daran, dass er in die am 20. September 2012 in Kraft getretene Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 8. September 2012 (BGBl I S. 1935) - BBhV n.F. - eine ausdrückliche Härtefallregelung für Hörgeräte aufgenommen hat. Nach Ziff. 8.8 der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV n.F. kann der Höchstbetrag für Hörgeräte überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten. Zudem hat der Verordnungsgeber mit § 6 Abs. 7 Satz 1 BBhV n.F. eine allgemeine Härtefallregelung geschaffen.

23

(b) Eine Analogie scheidet jedoch aus, weil der hier zu beurteilende Sachverhalt mit dem von § 50 Abs. 1 BBhV erfassten Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Der Verordnungsgeber wollte mit §§ 49 und 50 BBhV die Maßnahmen des zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG -) vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190) wirkungsgleich auf den Beihilfebereich übertragen. Die Beihilfeberechtigten sollten in entsprechender Weise wie die gesetzlich Krankenversicherten zur Kostentragung herangezogen werden. Dementsprechend sieht § 49 BBhV vergleichbar der Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung über die Zuzahlungspflicht (§ 61 SGB V) einen Abzug von Eigenbehalten vor (vgl. Begründung des Entwurfs der Bundesbeihilfeverordnung, Stand: 2. April 2007, S. 34). § 50 Abs. 1 BBhV setzt daneben die Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung über die Begrenzung der Zuzahlungspflicht (§ 62 SGB V) um (vgl. Begründung des Entwurfs der Beihilfeverordnung a.a.O. S. 36). Danach sind auf Antrag Eigenbehalte nach § 49 BBhV von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen, soweit sie die Belastungsgrenze nach Satz 4, d.h. zwei oder ein Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 3 bis 7 BBhV, übersteigen. Im Unterschied dazu geht es bei der Gewährung einer über das geregelte Beihilfeniveau hinausgehenden Leistung nicht darum, eine wirkungsgleiche Belastung zwischen Beihilfeberechtigten und gesetzlich Krankenversicherten herzustellen. Die Einräumung eines Beihilfeanspruchs über den festgelegten Höchstbetrag hinaus dient allein der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Einzelfall.

24

(2) Die planwidrige Regelungslücke ist mit Blick auf die vergleichbare Sach- und Interessenlage durch entsprechende Heranziehung des § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV zu schließen.

25

Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV sind getätigte Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die weder in Anlage 5 oder 6 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG notwendig ist. Die Entscheidung hierüber ist von Amts wegen in dem durch Beihilfeantrag eingeleiteten Verfahren zu treffen. Bei wertender Betrachtung macht es aus der Sicht der Fürsorgepflicht keinen sachlichen Unterschied, ob bei der Anschaffung von Hilfsmitteln der vollständige Ausschluss der Beihilfefähigkeit oder deren höhenmäßige Begrenzung zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung der Beihilfeberechtigten führt. Sowohl in den in § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV geregelten Fallkonstellationen als auch in dem nicht geregelten Fall, dass für ein in der Anlage 5 genanntes Hilfsmittel ein Höchstbetrag als Obergrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen festgelegt ist, bedarf es eines über das geregelte Beihilfeniveau hinausgehenden Anspruchs, um zu gewährleisten, dass der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften im Einzelfall genügt wird.

26

Das Oberverwaltungsgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob die Ablehnung der Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die Anschaffung der Hörgeräte eine besondere Härte für den Kläger darstellt. Die Sache ist daher an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit es diese Prüfung nachholen kann.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.

(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Die psychosomatische Grundversorgung im Sinne dieser Verordnung umfasst

1.
verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte und
2.
Hypnose, autogenes Training und progressive Muskelrelaxation nach Jacobson nach den Nummern 845 bis 847 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.

(2) Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwendungen für

1.
verbale Intervention als Einzelbehandlung mit bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,
2.
Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen sowie
3.
autogenes Training und progressive Muskelrelaxation nach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich.
Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 sind nicht beihilfefähig, wenn sie zusammen mit Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in derselben Sitzung entstanden sind. Neben den Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind Aufwendungen für somatische ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Krankheiten und deren Auswirkungen beihilfefähig.

(3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind bis zu der Höhe der Vergütung, die von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern zu tragen ist, beihilfefähig.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.233,50 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin auf Gewährung von Pauschalbeihilfe für häusliche Pflege im Zeitraum 1. Januar 2010 bis einschließlich 31. Januar 2011 in Höhe von 6.233,50 Euro (70 v. H. von 8.905 Euro) mit der Begründung abgewiesen, der dem Grunde nach bestehende Anspruch der Klägerin auf Gewährung der begehrten Pauschalbeihilfe scheitere daran, dass die Antragsfrist nach § 48 Abs. 7 Satz 1 BayBhV nicht gewahrt worden sei. Nach dieser Vorschrift könne Beihilfe nur gewährt werden, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt werde. Bei Beihilfen wie der hier in Rede stehenden Pauschalbeihilfe für häusliche Pflege nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BayBhV sei für den Fristbeginn gemäß § 48 Abs. 7 Satz 2 BayBhV der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Die Fristberechnung richte sich nach § 187 Abs. 1 i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB. Der Beklagte habe daher zu Recht die im Februar 2012 beantragte Pauschalbeihilfe für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis einschließlich 31. Januar 2011 wegen Fristablaufs abgelehnt. § 48 Abs. 7 Satz 2 BayBhV zeige, dass die Antragsfrist auch für die in Rede stehenden Pauschalbeihilfen gelte. Auch bei dieser Leistung könnten sich Unterbrechungszeiten, Änderungen in Bestand und Höhe ergeben. Der Umstand, dass bei den Leistungen der privaten Pflegeversicherung eine andere Handhabung im Sinne einer automatisch laufenden monatlichen Zahlung erfolge, ändere hieran angesichts der Unterschiede zwischen dem privaten Versicherungssystem und dem öffentlich-rechtlichen Beihilfesystem nichts. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne ebenfalls nicht gewährt werden, da die Voraussetzungen des Art. 32 BayVwVfG nicht vorlägen. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass der Vertreter der Klägerin durch deren Betreuung durchgehend nicht in der Lage gewesen sei, bis zum Ablauf der Jahresfrist einen Beihilfeantrag zu stellen.

Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren - mit dem sie sich im Wesentlichen gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wendet, ihr Vertreter habe die verspätete Beantragung der Beihilfe verschuldet - nicht ernstlich in Frage gestellt. Es werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

Mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht setze sich nicht mit ihrer Argumentation auseinander, sie bzw. ihr Vertreter sei auf die Antragsfrist nicht hingewiesen worden, so dass insoweit keine schuldhafte Unkenntnis vorliege, hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat sich sehr wohl mit dieser Argumentation der Klägerin auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, es könne dahinstehen, ob der Beklagte die Klägerin konkret auf die Bedeutung der Jahresfrist hingewiesen habe, da der Beamte verpflichtet sei, sich selbst in geeigneter Weise zuverlässig über die geltenden Anforderungen zu informieren (vgl. UA S. 7). Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist zutreffend. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.1997 - 2 C 10.96 - BVerwGE 104, 55; VGH BW, U. v. 3.12.2013 - 4 S 221/13 - VBlBW 2015, 162 Rn. 24), worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht hingewiesen hat (vgl. UA S. 7), dass sich eine allgemeine Pflicht des Dienstherrn, seine Beamten über alle für sie einschlägigen Vorschriften zu belehren, nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ableiten lässt. Die Informationsobliegenheiten des Beamten gelten in gleichem Maße für den Vertreter oder den Betreuer desjenigen Beamten, der seinen Informationspflichten aufgrund einer Erkrankung nicht mehr selbst nachkommen kann. Ihn trifft ebenso wie den Beamten die Pflicht, sich entsprechend rechtskundig zu machen (BayVGH, B. v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Soweit die Klägerin dem entgegen hält, entsprechende Informationen des Dienstherrn müssten jedenfalls richtig und vollständig sein, was gegenständlich nicht der Fall gewesen sei, kann sie ebenfalls nicht durchdringen. Insbesondere die von ihr in diesem Zusammenhang angeführten Ausführungen der Erläuterung Nr. 2405 im Beihilfebescheid vom 15. Januar 2010, es werde „darauf hingewiesen, dass eine Änderung der Pflegestufe der Beihilfestelle mitzuteilen“ sei, sowie der weitere Hinweis, es werde „eine Pauschalbeihilfe in Höhe von monatlich 675,00 € (ab 1. Januar 2010 685,00 €) gewährt“, sind nicht falsch, unvollständig oder irreführend. Mit seiner Erläuterung Nr. 2405 hat der Beklagte objektiv erkennbar nicht allgemein zum Bezug von Pflegegeld informiert, sondern aufgrund ihrer Antragstellung erstmalig in einem Beihilfebescheid an die Klägerin festgestellt, dass bei ihr (1.) nach der schriftlichen Leistungszusage der Pflegeversicherung eine Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe III vorliegt, (2.) eine Pauschalbeihilfe in Höhe von monatlich 675 Euro gewährt wird, (3.) die Pauschalbeihilfe ab 1. Januar 2010 685,00 Euro beträgt und (4.) Änderungen der Pflegestufe der Beihilfestelle mitzuteilen sind. Weitergehende verfahrensrechtliche Informationen zur Gewährung einer Pauschalbeihilfe wie Antragsmodalitäten und eventuelle Ausschlussfristen sind der Erläuterung Nr. 2405 nicht zu entnehmen und waren aus der Sicht des Beklagten auch entbehrlich. Denn allgemeine Hinweise zur Gewährung einer monatlichen Pauschalbeihilfe bei häuslicher Pflege einschließlich verfahrensrechtlicher Informationen hatte der Vertreter der Klägerin bereits dem - zeitlich dem Beihilfebescheid vorangegangenen - Schreiben des Beklagten vom 5. Januar 2010 entnehmen können. Unter besonderer Hervorhebung ist dort vermerkt, dass die Pauschalbeihilfe „frühestens nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats mit einem formgerechten Beihilfeantrag unter Beifügung eines formlosen Nachweises der Pflegeperson über die erbrachte Pflege geltend gemacht werden“ könne. Der besondere Hinweis auf eine Beantragung „nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats“ wäre entbehrlich gewesen, wenn eine einmalige Antragstellung für den Bezug der Pauschalbeihilfe ausreichend gewesen wäre. Durch diese Formulierung wird deutlich, dass die Gewährung einer Pauschalbeihilfe für häusliche Pflege dem üblichen Beihilfeverfahren folgt: Entstehen der Aufwendungen, Antragstellung, Beihilfegewährung für zurückliegende Zeiträume. Auch die weiteren Ausführungen im Schreiben des Beklagten vom 5. Januar 2010, auf Antrag könne „für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten monatlich ein Abschlag gezahlt werden“, wären überflüssig, wenn die Pauschalbeihilfe für häusliche Pflege lediglich einmal zu beantragen wäre. Hiervon musste auch die Klägerin ausgehen, die als langjährige Beihilfeberechtigte nicht über grundlegende Prinzipien der Beihilfebeantragung aufzuklären war. Auch ihr Vertreter, auf dessen Verschulden es vorliegend maßgeblich ankommt (vgl. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG, der auf die als Ausschlussfrist ausgestaltete Antragsfrist nach Art. 48 Abs. 7 Satz 1 BayBhV anwendbar ist, vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris Rn. 6 m. w. N.), konnte daher weder aus den unter Nr. 2405 des Beihilfebescheids vom 15. Januar 2010 angeführten Erläuterungen noch aus dem Inhalt des Schreibens vom 5. Januar 2010 folgern, dass der Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 9. Januar 2010 Pauschalbeihilfe nicht nur für die Monate August bis einschließlich Dezember 2009, sondern darüber hinaus für die Monate ab Januar 2010 bewilligt und gezahlt werden würde. Dass dem nicht so ist, hätte dem Vertreter der Klägerin auch anhand der Kontobewegungen auffallen müssen. Ungeachtet dessen ist selbst dann, wenn man von der Mehrdeutigkeit der Erläuterung Nr. 2405 bzw. des Informationsschreibens vom 5. Januar 2010 ausgehen würde, von einem Verschulden i. S. v. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auszugehen, wenn der Beihilfeberechtigte oder dessen Vertreter bei möglicherweise missverständlicher Auskunft der Beihilfestelle in Bezug auf etwaige Ausschlussfristen - wie vorliegend - nicht rückfragt bzw. er sich nicht weiter informiert, sondern sich auf seine eigene Auslegung der Auskunft verlässt (BayVGH, B. v. 15.9.2010 a. a. O. Rn. 7).

Auch ihr Verweis auf die Ausführungen auf Seite 19 der Informationsschrift „Das bayerische Beihilferecht“ des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen ist nicht durchgreifend. Denn die Klägerin lässt unberücksichtigt, dass auch der dortige Hinweis „Zusammen mit einem Abdruck der Einstufung können Sie dann Beihilfeleistungen beantragen.“ im Gesamtzusammenhang der Informationsschrift gewertet werden muss. Denn die Broschüre enthält ab Seite 10 eine eigene Rubrik „Antragstellung“ mit einem Unterpunkt „3. Antragsfrist“, in dem darauf hingewiesen wird, dass Beihilfe nur gewährt wird, „wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen …. beantragt wird“. Ihr Hinweis auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 2003 - 3 BV 02.791 - (ZBR 2004, 210) verfängt ebenfalls nicht. Die Klägerin hat in ihrer Begründung lediglich unklare, widersprüchliche Hinweise des Beklagten gerügt. Nicht dargelegt hat sie hingegen, welche widersprüchlichen bzw. unklaren Aussagen in den Beihilfevorschriften bzw. den diesbezüglichen Vollzugsbestimmungen enthalten sein könnten.

Nicht zutreffend ist zudem der weitere Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht äußere sich nicht zu ihrer Argumentation, sie bzw. ihr Vertreter habe sich bei der Antragstellung gegenüber dem Beklagten am Verfahren der Krankenkasse orientiert: Dort sei lediglich ein einziger Antrag erforderlich gewesen; seither werde das Pflegegeld monatlich gezahlt. Auch mit diesem Einwand hat sich das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt (vgl. UA S. 6) und zutreffend auf die (Wesens-)Unterschiede zwischen dem privaten (Pflege-)Versicherungssystem und dem öffentlich-rechtlichen Beihilfesystem hingewiesen. Da es nicht nur im Bereich der Pflege Leistungs- und Verfahrensunterschiede zwischen den beiden Systemen gibt, konnte die Klägerin als langjährige Beihilfeberechtigte bzw. ihr Vertreter gerade im Hinblick auf die Ausführungen im Schreiben des Beklagten vom 5. Januar 2010 nicht davon ausgehen, dass die Abwicklung der Leistungen in beiden Systemen gleich erfolgen würde. Er hätte daher die weiteren Antragsmodalitäten beim Beklagten erfragen müssen. Unterlässt er dies, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, man habe von ihm als juristischem Laien entsprechende Kenntnisse nicht erwarten können. Mangelnde Rechtskenntnis entschuldigt eine Fristversäumnis grundsätzlich nicht, ebenso wenig wie ein verschuldeter Rechtsirrtum. Zwar kann ein Rechtsirrtum im Einzelfall unverschuldet sein (z. B. durch falsche Auskunft der Behörde). Dies setzt aber voraus, dass es dem Betroffenen weder möglich noch zumutbar war, sich in der ihm verbleibenden Zeit fachgerecht beraten zu lassen. Es kommt entscheidend darauf an, ob dem Betroffenen nach den gesamten Umständen des Falles ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat bzw. nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, damit das Hindernis baldmöglichst wegfällt (BayVGH. B. v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris Rn. 6 m. w. N.). Die Klägerin hat zwar auch im Zulassungsverfahren auf die großen Belastungen hingewiesen, denen ihr Vertreter durch ihre Pflege ausgesetzt war und ist. Sie hat damit jedoch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen, es sei nicht erkennbar, dass ihr Vertreter durchgehend nicht in der Lage gewesen sei, einen Beihilfeantrag zu stellen. Zudem hat sie nicht dargelegt, dass er alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, sich zu informieren. Wenn sich die Klägerin nun mit Schreiben vom 7. November 2014 erstmalig im Zulassungsverfahren darauf beruft, ihr Vertreter habe im Frühjahr 2011 eine für ihn nicht nachvollziehbare Nachzahlung seines Arbeitgebers erhalten, diese als Zahlung der Pauschalbeihilfe gewertet, daraufhin nach dem 15. Januar 2010 beim Landesamt angerufen und dort die Auskunft erhalten, die Zahlungen der Pauschalbeihilfe erfolgten jährlich, ist dieses Vorbringen nicht nur im Hinblick auf ihren Einwand widersprüchlich, ihr Vertreter sei davon ausgegangen, die Gewährung der Pauschalbeihilfe durch den Beklagten erfolge wie die Zahlung durch die private Pflegeversicherung monatlich. Die Ausführungen der Klägerin dürften zudem als Wiedereinsetzungsgrund unbeachtlich sein, weil sie außerhalb der Zweiwochenfrist des Art. 32 Abs. 2 BayVwVfG geltend gemacht wurden. Im Übrigen wäre ihr Vorbringen auch im Zulassungsverfahren als verspätet nicht zu berücksichtigen. Zwar können Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO noch ergänzt werden, soweit der konkrete, zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt wurde. Werden - wie hier - nach Ablauf der Frist neue, selbstständige Zulassungsgründe - und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel - vorgetragen, kann darauf der Zulassungsantrag nicht gestützt werden. Dies gilt auch für einen verspäteten neuen Sachvortrag einschließlich diesbezüglicher Beweismittel (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 9).

II. Ungeachtet dessen, ob besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht worden sind, liegen diese nicht vor.

Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27).

Soweit die Klägerin rechtliche Schwierigkeiten damit begründet, ihr Vertreter habe sich bei der Beantragung der Pauschalbeihilfe am „Krankenfürsorgesystem der Krankenkassen“ orientiert und sei davon ausgegangen, dass eine einmalige Antragstellung ausreiche, um die Pauschalbeihilfe fortlaufend ohne weitere Antragstellung zu erhalten, vermag der Senat besondere rechtliche Schwierigkeiten schon aus den unter Nr. I genannten Gründen nicht zu erkennen. Insbesondere ihre Schlussfolgerung ist unzutreffend, es sei lediglich erforderlich, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung formal nachgewiesen würden, weil es sich bei der streitgegenständlichen Pauschalbeihilfe um eine fortlaufend zu zahlende Leistung handele, deren Höhe jeden Monat vorhersehbar sei bzw. gleich ausfalle. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BayBhV sind bei dauernder Pflegebedürftigkeit Aufwendungen für die notwendige Pflege neben anderen nach §§ 8 bis 30, 41 und 44 BayBhV beihilfefähigen Aufwendungen beihilfefähig. Soweit die für häusliche Pflege durch anderweitige geeignete Personen vorliegend maßgebliche Regelung des § 32 Abs. 2 Satz 1 BayBhV von einer „Pauschalbeihilfe“ spricht, bezieht sich dies ausschließlich auf deren Höhe. Unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erhält die Klägerin nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BayBhV pauschal ein monatliches Pflegegeld entsprechend der bei ihr vorliegenden Pflegestufe III. Die Pauschalbeihilfe wird jedoch nicht - wie die Klägerin sinngemäß meint - unabhängig vom Vorliegen der beihilferechtlichen Voraussetzungen gewährt. Die Zahlung der Pauschalbeihilfe hängt auch nach Einstufung in die entsprechende Pflegestufe nach § 15 SGB XI von der Erbringung häuslicher Pflegeleistungen ab (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 2 BayBhV). Dementsprechend hat der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 5. Januar 2010 unter Hinweis auf Nr. 5 der Verwaltungsvorschriften zu § 32 Abs. 2 BayBhV darüber informiert, dass die Pauschalbeihilfe entsprechend zu mindern ist, wenn die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat erfolgt. So ist die Pauschalbeihilfe beispielsweise für Zeiten zu kürzen, in denen sich die Klägerin im Krankenhaus befindet. Aus der Verwendung der Formulierung „Pauschalbeihilfe“ in § 32 Abs. 2 Satz 1 BayBhV kann daher nicht der Schluss gezogen werden, eine monatliche Antragstellung sei nicht erforderlich, weil diese ab erster Antragstellung automatisch geleistet werde.

Nicht durchdringen kann die Klägerin auch mit ihrem Einwand, die Beihilfevorschriften sähen eine monatliche Antragstellung nicht ausdrücklich vor. Die Besonderheiten des Festsetzungsverfahrens bei pflegebedingten Aufwendungen sind in § 40 BayBhV geregelt. Nach dessen Satz 4 wird die Beihilfe ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt, frühestens ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Formulierung „erstmalig“ zeigt, dass eine fortlaufende Antragstellung erforderlich ist. Denn die Verwendung des Wortes „erstmalig“ wäre entbehrlich, wenn es lediglich einer Antragstellung bedürfen würde. Dass die verfahrensrechtlichen Regelungen des § 48 BayBhV ergänzend auch bei der Gewährung von Beihilfen für Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit zur Anwendung kommen, folgt aus § 48 Abs. 7 BayBhV, der in seinem Satz 2 ausdrücklich Beihilfen nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BayBhV erwähnt. Auch die Möglichkeit, bei dauernder Pflegebedürftigkeit gemäß § 48 Abs. 5 BayBhV auf Antrag Abschlagszahlungen zu erhalten, macht nur Sinn, wenn es einer fortlaufenden Antragstellung bedarf. Auch dann wird das der beihilferechtlichen Leistungsgewährung zugrundliegende Prinzip - Entstehung der Aufwendungen, Antragstellung, Beihilfegewährung - nicht durchbrochen, da die Pauschalbeihilfe auch dann in regelmäßigen Zeitabständen - unter Berücksichtigung möglicher (Pflege-)Unterbrechungszeiten - endgültig festzusetzen ist (vgl. den entsprechenden Hinweis des Beklagten im Schreiben vom 5.1.2010).

III. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurde bereits nicht dargelegt.

Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ, a. a. O., § 124a Rn. 72 m. w. N.; BayVGH, B. v. 17.9.2014 - 5 ZB 13.1366 - juris Rn. 7). Diesen Anforderungen genügt das - rechtzeitige - Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin formuliert schon keine Rechtsfrage.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertfestsetzung: § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.

(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.233,50 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin auf Gewährung von Pauschalbeihilfe für häusliche Pflege im Zeitraum 1. Januar 2010 bis einschließlich 31. Januar 2011 in Höhe von 6.233,50 Euro (70 v. H. von 8.905 Euro) mit der Begründung abgewiesen, der dem Grunde nach bestehende Anspruch der Klägerin auf Gewährung der begehrten Pauschalbeihilfe scheitere daran, dass die Antragsfrist nach § 48 Abs. 7 Satz 1 BayBhV nicht gewahrt worden sei. Nach dieser Vorschrift könne Beihilfe nur gewährt werden, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt werde. Bei Beihilfen wie der hier in Rede stehenden Pauschalbeihilfe für häusliche Pflege nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BayBhV sei für den Fristbeginn gemäß § 48 Abs. 7 Satz 2 BayBhV der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Die Fristberechnung richte sich nach § 187 Abs. 1 i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB. Der Beklagte habe daher zu Recht die im Februar 2012 beantragte Pauschalbeihilfe für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis einschließlich 31. Januar 2011 wegen Fristablaufs abgelehnt. § 48 Abs. 7 Satz 2 BayBhV zeige, dass die Antragsfrist auch für die in Rede stehenden Pauschalbeihilfen gelte. Auch bei dieser Leistung könnten sich Unterbrechungszeiten, Änderungen in Bestand und Höhe ergeben. Der Umstand, dass bei den Leistungen der privaten Pflegeversicherung eine andere Handhabung im Sinne einer automatisch laufenden monatlichen Zahlung erfolge, ändere hieran angesichts der Unterschiede zwischen dem privaten Versicherungssystem und dem öffentlich-rechtlichen Beihilfesystem nichts. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne ebenfalls nicht gewährt werden, da die Voraussetzungen des Art. 32 BayVwVfG nicht vorlägen. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass der Vertreter der Klägerin durch deren Betreuung durchgehend nicht in der Lage gewesen sei, bis zum Ablauf der Jahresfrist einen Beihilfeantrag zu stellen.

Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren - mit dem sie sich im Wesentlichen gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wendet, ihr Vertreter habe die verspätete Beantragung der Beihilfe verschuldet - nicht ernstlich in Frage gestellt. Es werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

Mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht setze sich nicht mit ihrer Argumentation auseinander, sie bzw. ihr Vertreter sei auf die Antragsfrist nicht hingewiesen worden, so dass insoweit keine schuldhafte Unkenntnis vorliege, hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat sich sehr wohl mit dieser Argumentation der Klägerin auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, es könne dahinstehen, ob der Beklagte die Klägerin konkret auf die Bedeutung der Jahresfrist hingewiesen habe, da der Beamte verpflichtet sei, sich selbst in geeigneter Weise zuverlässig über die geltenden Anforderungen zu informieren (vgl. UA S. 7). Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist zutreffend. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.1997 - 2 C 10.96 - BVerwGE 104, 55; VGH BW, U. v. 3.12.2013 - 4 S 221/13 - VBlBW 2015, 162 Rn. 24), worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht hingewiesen hat (vgl. UA S. 7), dass sich eine allgemeine Pflicht des Dienstherrn, seine Beamten über alle für sie einschlägigen Vorschriften zu belehren, nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ableiten lässt. Die Informationsobliegenheiten des Beamten gelten in gleichem Maße für den Vertreter oder den Betreuer desjenigen Beamten, der seinen Informationspflichten aufgrund einer Erkrankung nicht mehr selbst nachkommen kann. Ihn trifft ebenso wie den Beamten die Pflicht, sich entsprechend rechtskundig zu machen (BayVGH, B. v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Soweit die Klägerin dem entgegen hält, entsprechende Informationen des Dienstherrn müssten jedenfalls richtig und vollständig sein, was gegenständlich nicht der Fall gewesen sei, kann sie ebenfalls nicht durchdringen. Insbesondere die von ihr in diesem Zusammenhang angeführten Ausführungen der Erläuterung Nr. 2405 im Beihilfebescheid vom 15. Januar 2010, es werde „darauf hingewiesen, dass eine Änderung der Pflegestufe der Beihilfestelle mitzuteilen“ sei, sowie der weitere Hinweis, es werde „eine Pauschalbeihilfe in Höhe von monatlich 675,00 € (ab 1. Januar 2010 685,00 €) gewährt“, sind nicht falsch, unvollständig oder irreführend. Mit seiner Erläuterung Nr. 2405 hat der Beklagte objektiv erkennbar nicht allgemein zum Bezug von Pflegegeld informiert, sondern aufgrund ihrer Antragstellung erstmalig in einem Beihilfebescheid an die Klägerin festgestellt, dass bei ihr (1.) nach der schriftlichen Leistungszusage der Pflegeversicherung eine Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe III vorliegt, (2.) eine Pauschalbeihilfe in Höhe von monatlich 675 Euro gewährt wird, (3.) die Pauschalbeihilfe ab 1. Januar 2010 685,00 Euro beträgt und (4.) Änderungen der Pflegestufe der Beihilfestelle mitzuteilen sind. Weitergehende verfahrensrechtliche Informationen zur Gewährung einer Pauschalbeihilfe wie Antragsmodalitäten und eventuelle Ausschlussfristen sind der Erläuterung Nr. 2405 nicht zu entnehmen und waren aus der Sicht des Beklagten auch entbehrlich. Denn allgemeine Hinweise zur Gewährung einer monatlichen Pauschalbeihilfe bei häuslicher Pflege einschließlich verfahrensrechtlicher Informationen hatte der Vertreter der Klägerin bereits dem - zeitlich dem Beihilfebescheid vorangegangenen - Schreiben des Beklagten vom 5. Januar 2010 entnehmen können. Unter besonderer Hervorhebung ist dort vermerkt, dass die Pauschalbeihilfe „frühestens nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats mit einem formgerechten Beihilfeantrag unter Beifügung eines formlosen Nachweises der Pflegeperson über die erbrachte Pflege geltend gemacht werden“ könne. Der besondere Hinweis auf eine Beantragung „nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats“ wäre entbehrlich gewesen, wenn eine einmalige Antragstellung für den Bezug der Pauschalbeihilfe ausreichend gewesen wäre. Durch diese Formulierung wird deutlich, dass die Gewährung einer Pauschalbeihilfe für häusliche Pflege dem üblichen Beihilfeverfahren folgt: Entstehen der Aufwendungen, Antragstellung, Beihilfegewährung für zurückliegende Zeiträume. Auch die weiteren Ausführungen im Schreiben des Beklagten vom 5. Januar 2010, auf Antrag könne „für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten monatlich ein Abschlag gezahlt werden“, wären überflüssig, wenn die Pauschalbeihilfe für häusliche Pflege lediglich einmal zu beantragen wäre. Hiervon musste auch die Klägerin ausgehen, die als langjährige Beihilfeberechtigte nicht über grundlegende Prinzipien der Beihilfebeantragung aufzuklären war. Auch ihr Vertreter, auf dessen Verschulden es vorliegend maßgeblich ankommt (vgl. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG, der auf die als Ausschlussfrist ausgestaltete Antragsfrist nach Art. 48 Abs. 7 Satz 1 BayBhV anwendbar ist, vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris Rn. 6 m. w. N.), konnte daher weder aus den unter Nr. 2405 des Beihilfebescheids vom 15. Januar 2010 angeführten Erläuterungen noch aus dem Inhalt des Schreibens vom 5. Januar 2010 folgern, dass der Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 9. Januar 2010 Pauschalbeihilfe nicht nur für die Monate August bis einschließlich Dezember 2009, sondern darüber hinaus für die Monate ab Januar 2010 bewilligt und gezahlt werden würde. Dass dem nicht so ist, hätte dem Vertreter der Klägerin auch anhand der Kontobewegungen auffallen müssen. Ungeachtet dessen ist selbst dann, wenn man von der Mehrdeutigkeit der Erläuterung Nr. 2405 bzw. des Informationsschreibens vom 5. Januar 2010 ausgehen würde, von einem Verschulden i. S. v. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auszugehen, wenn der Beihilfeberechtigte oder dessen Vertreter bei möglicherweise missverständlicher Auskunft der Beihilfestelle in Bezug auf etwaige Ausschlussfristen - wie vorliegend - nicht rückfragt bzw. er sich nicht weiter informiert, sondern sich auf seine eigene Auslegung der Auskunft verlässt (BayVGH, B. v. 15.9.2010 a. a. O. Rn. 7).

Auch ihr Verweis auf die Ausführungen auf Seite 19 der Informationsschrift „Das bayerische Beihilferecht“ des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen ist nicht durchgreifend. Denn die Klägerin lässt unberücksichtigt, dass auch der dortige Hinweis „Zusammen mit einem Abdruck der Einstufung können Sie dann Beihilfeleistungen beantragen.“ im Gesamtzusammenhang der Informationsschrift gewertet werden muss. Denn die Broschüre enthält ab Seite 10 eine eigene Rubrik „Antragstellung“ mit einem Unterpunkt „3. Antragsfrist“, in dem darauf hingewiesen wird, dass Beihilfe nur gewährt wird, „wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen …. beantragt wird“. Ihr Hinweis auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 2003 - 3 BV 02.791 - (ZBR 2004, 210) verfängt ebenfalls nicht. Die Klägerin hat in ihrer Begründung lediglich unklare, widersprüchliche Hinweise des Beklagten gerügt. Nicht dargelegt hat sie hingegen, welche widersprüchlichen bzw. unklaren Aussagen in den Beihilfevorschriften bzw. den diesbezüglichen Vollzugsbestimmungen enthalten sein könnten.

Nicht zutreffend ist zudem der weitere Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht äußere sich nicht zu ihrer Argumentation, sie bzw. ihr Vertreter habe sich bei der Antragstellung gegenüber dem Beklagten am Verfahren der Krankenkasse orientiert: Dort sei lediglich ein einziger Antrag erforderlich gewesen; seither werde das Pflegegeld monatlich gezahlt. Auch mit diesem Einwand hat sich das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt (vgl. UA S. 6) und zutreffend auf die (Wesens-)Unterschiede zwischen dem privaten (Pflege-)Versicherungssystem und dem öffentlich-rechtlichen Beihilfesystem hingewiesen. Da es nicht nur im Bereich der Pflege Leistungs- und Verfahrensunterschiede zwischen den beiden Systemen gibt, konnte die Klägerin als langjährige Beihilfeberechtigte bzw. ihr Vertreter gerade im Hinblick auf die Ausführungen im Schreiben des Beklagten vom 5. Januar 2010 nicht davon ausgehen, dass die Abwicklung der Leistungen in beiden Systemen gleich erfolgen würde. Er hätte daher die weiteren Antragsmodalitäten beim Beklagten erfragen müssen. Unterlässt er dies, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, man habe von ihm als juristischem Laien entsprechende Kenntnisse nicht erwarten können. Mangelnde Rechtskenntnis entschuldigt eine Fristversäumnis grundsätzlich nicht, ebenso wenig wie ein verschuldeter Rechtsirrtum. Zwar kann ein Rechtsirrtum im Einzelfall unverschuldet sein (z. B. durch falsche Auskunft der Behörde). Dies setzt aber voraus, dass es dem Betroffenen weder möglich noch zumutbar war, sich in der ihm verbleibenden Zeit fachgerecht beraten zu lassen. Es kommt entscheidend darauf an, ob dem Betroffenen nach den gesamten Umständen des Falles ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat bzw. nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, damit das Hindernis baldmöglichst wegfällt (BayVGH. B. v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris Rn. 6 m. w. N.). Die Klägerin hat zwar auch im Zulassungsverfahren auf die großen Belastungen hingewiesen, denen ihr Vertreter durch ihre Pflege ausgesetzt war und ist. Sie hat damit jedoch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen, es sei nicht erkennbar, dass ihr Vertreter durchgehend nicht in der Lage gewesen sei, einen Beihilfeantrag zu stellen. Zudem hat sie nicht dargelegt, dass er alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, sich zu informieren. Wenn sich die Klägerin nun mit Schreiben vom 7. November 2014 erstmalig im Zulassungsverfahren darauf beruft, ihr Vertreter habe im Frühjahr 2011 eine für ihn nicht nachvollziehbare Nachzahlung seines Arbeitgebers erhalten, diese als Zahlung der Pauschalbeihilfe gewertet, daraufhin nach dem 15. Januar 2010 beim Landesamt angerufen und dort die Auskunft erhalten, die Zahlungen der Pauschalbeihilfe erfolgten jährlich, ist dieses Vorbringen nicht nur im Hinblick auf ihren Einwand widersprüchlich, ihr Vertreter sei davon ausgegangen, die Gewährung der Pauschalbeihilfe durch den Beklagten erfolge wie die Zahlung durch die private Pflegeversicherung monatlich. Die Ausführungen der Klägerin dürften zudem als Wiedereinsetzungsgrund unbeachtlich sein, weil sie außerhalb der Zweiwochenfrist des Art. 32 Abs. 2 BayVwVfG geltend gemacht wurden. Im Übrigen wäre ihr Vorbringen auch im Zulassungsverfahren als verspätet nicht zu berücksichtigen. Zwar können Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO noch ergänzt werden, soweit der konkrete, zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt wurde. Werden - wie hier - nach Ablauf der Frist neue, selbstständige Zulassungsgründe - und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel - vorgetragen, kann darauf der Zulassungsantrag nicht gestützt werden. Dies gilt auch für einen verspäteten neuen Sachvortrag einschließlich diesbezüglicher Beweismittel (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 9).

II. Ungeachtet dessen, ob besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht worden sind, liegen diese nicht vor.

Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27).

Soweit die Klägerin rechtliche Schwierigkeiten damit begründet, ihr Vertreter habe sich bei der Beantragung der Pauschalbeihilfe am „Krankenfürsorgesystem der Krankenkassen“ orientiert und sei davon ausgegangen, dass eine einmalige Antragstellung ausreiche, um die Pauschalbeihilfe fortlaufend ohne weitere Antragstellung zu erhalten, vermag der Senat besondere rechtliche Schwierigkeiten schon aus den unter Nr. I genannten Gründen nicht zu erkennen. Insbesondere ihre Schlussfolgerung ist unzutreffend, es sei lediglich erforderlich, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung formal nachgewiesen würden, weil es sich bei der streitgegenständlichen Pauschalbeihilfe um eine fortlaufend zu zahlende Leistung handele, deren Höhe jeden Monat vorhersehbar sei bzw. gleich ausfalle. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BayBhV sind bei dauernder Pflegebedürftigkeit Aufwendungen für die notwendige Pflege neben anderen nach §§ 8 bis 30, 41 und 44 BayBhV beihilfefähigen Aufwendungen beihilfefähig. Soweit die für häusliche Pflege durch anderweitige geeignete Personen vorliegend maßgebliche Regelung des § 32 Abs. 2 Satz 1 BayBhV von einer „Pauschalbeihilfe“ spricht, bezieht sich dies ausschließlich auf deren Höhe. Unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erhält die Klägerin nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BayBhV pauschal ein monatliches Pflegegeld entsprechend der bei ihr vorliegenden Pflegestufe III. Die Pauschalbeihilfe wird jedoch nicht - wie die Klägerin sinngemäß meint - unabhängig vom Vorliegen der beihilferechtlichen Voraussetzungen gewährt. Die Zahlung der Pauschalbeihilfe hängt auch nach Einstufung in die entsprechende Pflegestufe nach § 15 SGB XI von der Erbringung häuslicher Pflegeleistungen ab (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 2 BayBhV). Dementsprechend hat der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 5. Januar 2010 unter Hinweis auf Nr. 5 der Verwaltungsvorschriften zu § 32 Abs. 2 BayBhV darüber informiert, dass die Pauschalbeihilfe entsprechend zu mindern ist, wenn die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat erfolgt. So ist die Pauschalbeihilfe beispielsweise für Zeiten zu kürzen, in denen sich die Klägerin im Krankenhaus befindet. Aus der Verwendung der Formulierung „Pauschalbeihilfe“ in § 32 Abs. 2 Satz 1 BayBhV kann daher nicht der Schluss gezogen werden, eine monatliche Antragstellung sei nicht erforderlich, weil diese ab erster Antragstellung automatisch geleistet werde.

Nicht durchdringen kann die Klägerin auch mit ihrem Einwand, die Beihilfevorschriften sähen eine monatliche Antragstellung nicht ausdrücklich vor. Die Besonderheiten des Festsetzungsverfahrens bei pflegebedingten Aufwendungen sind in § 40 BayBhV geregelt. Nach dessen Satz 4 wird die Beihilfe ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt, frühestens ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Formulierung „erstmalig“ zeigt, dass eine fortlaufende Antragstellung erforderlich ist. Denn die Verwendung des Wortes „erstmalig“ wäre entbehrlich, wenn es lediglich einer Antragstellung bedürfen würde. Dass die verfahrensrechtlichen Regelungen des § 48 BayBhV ergänzend auch bei der Gewährung von Beihilfen für Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit zur Anwendung kommen, folgt aus § 48 Abs. 7 BayBhV, der in seinem Satz 2 ausdrücklich Beihilfen nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BayBhV erwähnt. Auch die Möglichkeit, bei dauernder Pflegebedürftigkeit gemäß § 48 Abs. 5 BayBhV auf Antrag Abschlagszahlungen zu erhalten, macht nur Sinn, wenn es einer fortlaufenden Antragstellung bedarf. Auch dann wird das der beihilferechtlichen Leistungsgewährung zugrundliegende Prinzip - Entstehung der Aufwendungen, Antragstellung, Beihilfegewährung - nicht durchbrochen, da die Pauschalbeihilfe auch dann in regelmäßigen Zeitabständen - unter Berücksichtigung möglicher (Pflege-)Unterbrechungszeiten - endgültig festzusetzen ist (vgl. den entsprechenden Hinweis des Beklagten im Schreiben vom 5.1.2010).

III. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurde bereits nicht dargelegt.

Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ, a. a. O., § 124a Rn. 72 m. w. N.; BayVGH, B. v. 17.9.2014 - 5 ZB 13.1366 - juris Rn. 7). Diesen Anforderungen genügt das - rechtzeitige - Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin formuliert schon keine Rechtsfrage.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertfestsetzung: § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.

(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.