Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 17. Apr. 2018 - B 5 K 17.475

bei uns veröffentlicht am17.04.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten nach vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit.

Der am … geborene und derzeit in P … wohnhafte Kläger wurde durch freiwillige Verpflichtung vom 12. Juni 2007 am 01. Oktober 2007 zum Dienstantritt bei der Bundeswehr aufgefordert. Mit Wirkung zum 01. Februar 2013 erfolgte die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit, in dem die Dienstzeit zuletzt auf 12 Jahre mit Dienstzeitende zum 30. September 2019 festgesetzt wurde. Nachdem er einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hatte, wurde der Kläger mit Ablauf des 13. September 2013 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit bei der Bundeswehr entlassen.

Während dieses Dienstverhältnisses absolvierte der Kläger folgende Ausbildungen in chronologischer Reihenfolge:

a) Lotus Notes/Domino (R7) für Nutzerbetreuer, LgNr.: 156, 109, Kompetenzzentren Informationstechnik (KIT), 1219 Dresden, vom 19. Juli 2010 bis 23. Juli 2010

b) Lotus Notes/Domino (R7) Administration - Grundlagen, ML Consulting, ..., vom 07. November 2011 bis 18. November 2011

c) IT-Projektleiter/in, LgNr.: 300 153, ZAWBetrSt Hof, ..., vom 28. Februar 2012 bis 22. Februar 2013

d) Technik der Netze - Netzwerkdienste und Protokolle als Basis der Optimierung und Fehlerbehebung, LgNr.: 126 934, Kompetenzzentren Informationstechnik (KIT), ..., vom 27. Mai 2013 bis 31. Mai 2013

e) Lotus Notes/Domino (R8) für Nutzerbetreuer, LgNr.: 161 931, Kompetenzzentren Informationstechnik (KIT), ...vom 24. Juni 2013 bis 28. Juni 2013

Mit Schreiben vom 07. Juni 2016 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr dem Kläger mit, dass die Gesamtrückforderung für die o.g. Lehrgänge 4.935,17 Euro betrage. Zugleich wurde dem Kläger aufgegeben, Unterlagen und Nachweise zur Darstellung seiner derzeitigen wirtschaftlichen Situation zu übersenden, die im Rahmen der Festsetzung des Rückforderungsbetrages in Form von verzinslichen Zahlungserleichterungen berücksichtigt werden sollten. Dem leistete der Kläger durch Vorlage einer Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse Folge, in der er angab, durch Versicherungsleistungen in Höhe von 800 Euro monatlich und der Rückzahlung eines Kredits in Höhe von 20.000 Euro innerhalb von fünf Jahren belastet zu sein bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von 3500 Euro.

Mit Leistungsbescheid vom 09. November 2016 forderte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Kläger zur Erstattung der ihm gewährten Fachausbildungskosten in Höhe von nun insgesamt 4.694,45 Euro unter Gewährung einer verzinslichen Stundung auf. Die Stundungszinsen in Höhe von 1,12% (2%-Punkte über dem damaligen Basiszinssatz) sollten mit der Bestandskraft des Leistungsbescheids erhoben werden. Begründend wurde ausgeführt, dass ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf eigenen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes (SG) erstatten müsse. Auf die Erstattung der Kosten könne ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine besondere Härte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darstellen würde. Im gegebenen Falle der Entlassung eines Soldaten auf eigenen Wunsch seien die Kosten der Fachausbildung lediglich im Umfang des geldwerten Vorteils, der sich aus der Nutzbarkeit der in Anspruch genommenen Fachausbildung im zivilen Leben ergebe, zu erstatten. Anders gesagt liege der geldwerte Vorteil darin, dass die kostenlos erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Tätigkeit nach Ausscheiden aus der Bundeswehr von messbarem Nutzen seien. Zur Ermittlung der zu erstattenden Kosten sei eine Vergleichsberechnung dahingehend anzustellen, dass die unmittelbaren Ausbildungskosten (Prüfungsgebühren, Lehrmittel) und die mittelbaren Kosten (Lebenshaltungskosten) addiert werden und dann den tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten im Rahmen einer Vergleichsberechnung gegenüber gestellt werden. Außerdem seien die persönlichen Kosten, die im Rahmen der Fachausbildungen gewährt wurden, dem Rückforderungsbetrag zuzurechnen. Der in diesem Vergleich ermittelte niedrigere Betrag sei dann der Rückforderung zugrunde zu legen. Zur Vermeidung einer besonderen Härte werde zudem berücksichtigt, inwieweit ausgebildete Soldaten dem Dienstherrn mit den durch die Ausbildung erworbenen Kenntnissen nach Beendigung der Ausbildung uneingeschränkt zur Verfügung standen. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Ermessenausübung bei der Festlegung der Höhe des Rückforderungsbetrages werde daher regelmäßig ein Teilverzicht auf die entstandenen Kosten nach der sog. Abdienquote erklärt. Zur Ermittlung dieser Quote müsse zunächst die Zeit, die nach Abschluss der jeweiligen Fortbildungsmaßnahme noch abzuleisten gewesen wäre, festgestellt werden und hiervon weitere, zeitlich nachfolgende Ausbildungszeiten abgezogen werden. Zur weiteren Bemessung werde der Zeitraum der Bleibeverpflichtung in drei unterschiedlich bewertete Phasen unterteilt mit einem jeweils verschiedenen Multiplikator. Sodann werde das prozentuale Verhältnis der abgeleisteten Dienstzeit zur Bleibeverpflichtung errechnet, mit dem jeweiligen Multiplikator für die Phase der Dienstzeit multipliziert und dieses Produkt wiederum mit dem zu erstattenden Rückforderungsbetrag multipliziert. Das Ergebnis stelle dann den Verzichtsbetrag dar. Von dieser Berechnung seien lediglich die persönlichen Kosten der Fachausbildung auszunehmen, deren Erstattung grundsätzlich in der entstandenen Höhe gefordert werde. Als Einzelkosten für die Ausbildungen waren den beigefügten Anlagen folgende Berechnungen zu entnehmen, die allesamt vom Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr durchgeführt wurden:

a) Lotus Notes/Domino (R7) für Nutzerbetreuer: Gesamtbetrag der tatsächlichen Kosten 315,37 Euro, die sich aus den Kosten für die Fachausbildung in Höhe von 167,19 Euro, dem Verzichtsbetrag durch Anwendung der Abdienquote in Höhe von 32,29 Euro sowie den persönlichen Kosten von 180,47 Euro zusammensetzen. Dem wurden die vergleichbaren Kosten einer zivilen Ausbildung gegenübergesetzt, die eine Teilnahmegebühr in Höhe von 1.844,50 Euro, persönliche Kosten von 180,47 Euro sowie Lebenshaltungskosten, die am Existenzminimum orientiert sind (8.004 Euro pro Jahr), in Höhe von 87,72 Euro beinhalten und eine Gesamtsumme von 2.112,69 Euro ergeben. Da die tatsächlichen Kosten niedriger zu bewerten sind als die ersparten Ausbildungskosten, wurden diese zugrunde gelegt.

b) Lotus Notes/Domino (R7) Administration: Hier wurden lediglich die persönlichen Kosten in Höhe von 50,42 Euro veranschlagt, da keine unmittelbaren Ausbildungskosten ermittelt werden konnten.

c) IT-Projektleiter: Tatsächliche Fachausbildungskosten in Höhe von 3.278,20 Euro abzüglich des Verzichtsbetrags nach der Abdienquote von 196,40 Euro zuzüglich der persönlichen Kosten der Ausbildung in Höhe von 323,82 Euro ergaben einen Gesamtrückforderungsbetrag von 3.405,62 Euro. Von der exakten Vergleichsberechnung der zivilen Kosten dieser Ausbildung wurde abgesehen, da bereits die Lebenshaltungskosten für die Ausbildungsdauer von 359 Tagen einen Gesamtbetrag von 7.871,99 Euro ergeben hätten.

d) Technik der Netze: Tatsächliche Fachausbildungskosten in Höhe von 209,38 Euro abzüglich des Verzichtsbetrags von 6,76 Euro zuzüglich der persönlichen Kosten von 240,37 Euro ergeben den Gesamtbetrag in Höhe von 442,99 Euro. Dieser Betrag wurde der Rückforderung zugrunde gelegt, da er niedriger ist als der Vergleichsbetrag der zivilen Ausbildungskosten, nach dem die Teilnahmegebühren 880,60 Euro sowie die persönlichen Kosten von 240,37 Euro und die Lebenshaltungskosten von 89,10 Euro einen Gesamtbetrag von 1.210,07 Euro ergeben hätten.

e) Lotus Notes/Domino (R8) für Nutzerbetreuer: Tatsächliche Fachausbildungskosten von 210,95 Euro abzüglich des Verzichtbetrags von 5,27 Euro zuzüglich der persönlichen Kosten von 205,68 Euro ergeben den Gesamtbetrag von 480,05 Euro. Die vergleichbaren Kosten einer zivilen Ausbildung, die höher waren und daher nicht berücksichtigt wurden, setzen sich aus Teilnahmgebühren von 1.844,50 Euro, persönlichen Kosten von 274,37 Euro sowie Lebenshaltungskosten von 89,10 Euro zu einem Gesamtbetrag von 2.207,97 Euro zusammen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. Dezember 2016 ließ der Kläger gegen den Leistungsbescheid Widerspruch erheben. Unter dem Datum vom 16. Dezember 2016 begründete der Bevollmächtigte des Klägers den Widerspruch dahingehend, dass die Erstattungsverpflichtung entsprechend der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2006 (BVerwG 2 C 18/05) eine besondere Härte für den Kläger darstelle. Die Erstattung dürfe keine Maßnahme sein, die den betroffenen Soldaten von der Stellung eines Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschrecke. Darüber hinaus hätte der Kläger die Kosten nicht tragen müssen, da er die Ausbildungen zivil nicht absolviert hätte. Die Kosten seien daher nur entstanden, weil die Bundeswehr die Ausbildungen vom Kläger verlangt habe. Des Weiteren habe der Kläger bei seiner Einstellung nicht wissen können, dass er später einen Verweigerungsantrag stellen würde. Daher könne es ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sein Gewissen ihn zu dieser Handlung gezwungen habe. Aus diesem Grund sei der Leistungsbescheid auch ermessensfehlerhaft, da die Voraussetzungen des Vorliegens eines Härtefalls erfüllt seien und dies vom Dienstherrn in Form eines teilweisen oder vollständigen Verzichts auf Rückforderung der Ausbildungskosten hätte beachtet werden müssen. Im Übrigen sei die Kostenermittlung nicht nachvollziehbar und die Umstände des Einzelfalls seien nicht berücksichtigt worden, sodass es sich auch deshalb um eine ermessenfehlerhafte Entscheidung handele. Eine Zahlungsreduktion auf 0,00 Euro werde als sachgerecht erachtet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2017, dem Kläger zugegangen am 19. April 2017, wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Widerspruch des Klägers zurück. Die dem Kläger im Laufe seiner Dienstzeit gewährten Ausbildungen stellen erstattungspflichtige Ausbildungen im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG dar. Weiter wird angeführt, dass die Erstattungsverpflichtung eine besondere Härte darstelle, die den Dienstherrn zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht der Erstattungszahlung zwinge. Demnach sei § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahingehend auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer nur den geldwerten Vorteil erstatten müssten, der ihnen aus der Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verbleibe. Die Rückzahlungsverpflichtung sei keine Sanktion gegen die Gewissensentscheidung, sondern solle einen Vorteilsausgleich herbeiführen für die zum Teil vergeblich aufgewandten Kosten des Dienstherrn. Dabei sei nicht auf die tatsächliche spätere Nutzung der Ausbildung abzustellen, sondern auf die abstrakt vorhandene Nutzbarkeit im zivilberuflichen Bereich, die nach Ansicht des Bundesamts für die Ausbildungen des Klägers bestehe. Im Übrigen könne entgegen dem Vortrag des Klägers auch kein sachlicher oder rechnerischer Fehler bei der Berechnung der Abdienquote festgestellt werden. Es sei auch kein Verstoß gegen das Grundgesetz ersichtlich, da durch die Rückzahlung nur die Situation wiederhergestellt werde, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor die Ausbildung absolvierte wurde. Zudem sei sehr wohl ein besonderer Härtefall darin erkannt worden, dass die Entlassung aufgrund der Kriegsdienstverweigerung erfolgte. Deshalb habe man die Günstigerrechnung angewandt, die zu einem Betrag unterhalb der tatsächlich entstandenen Kosten geführt habe. Es lägen auch keine Ermessenfehler vor, da durch die Anwendung der Abdienquote ein gerechter Interessensausgleich stattgefunden habe. Schließlich sei auch anzumerken, dass sich der Kläger mit einer GmbH selbstständig gemacht habe, deren Kernaufgabe die Beratung und Schulung zum Thema IT-Sicherheit und Datenschutz sei. Daher sei davon auszugehen, dass die in der ITAusbildung der Bundeswehr erworbenen Fähigkeiten den Kläger für diese Aufgaben besonders befähigen.

2. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2017, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 17. Mai 2017, erhob der Kläger Klage und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 09. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12. April 2017 aufzuheben, sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen die Erwägungen aus dem Schreiben zur Begründung des Widerspruchs vom 12. Dezember 2016 an. Die in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG enthaltene Härtefallregelung habe ihren inneren Grund im Rechtsstaatsprinzip und den daraus abzuleitenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel und dem Übermaßverbot. Eine besondere Härte sei demnach gegeben, wenn schwerwiegende Umstände vorlägen, denen der Soldat sich nicht entziehen könne und denen er nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus dem Dienst Rechnung tragen könne. Dies sei aufgrund der grundrechtlichen Bedeutung des Rechts, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, immer der Fall, wenn ein Soldat diesem Recht entsprechend als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werde. Darüber hinaus lasse der Leistungsbescheid keine der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2006 - 2 C 18/05 - entsprechende Ermessensentscheidung erkennen. Es werde darin eine pauschale Berechnung durchgeführt, in der sämtliche Soldaten in eine Vergleichsgruppe geworfen und unabhängig von den Gründen des Ausscheidens alle gleich behandelt werden. Zudem wendet der Kläger ein, dass der Bescheid auch aufgrund der Festsetzung von Zinsen rechtswidrig sei. Dies sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. April 2016 - 2 C 16.16 - festgestellt worden, da es an einer erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehle.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten verwies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg am 14. Juni 2017 die Rechtssache durch Beschluss aufgrund örtlicher Unzuständigkeit an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth.

Für die Beklagte erwiderte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Schriftsatz vom 10. Juli 2017 und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zudem erklärte das Bundesamt eine Abänderung des Leistungsbescheids vom 09. November 2016 in Form des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2017 dahingehend, dass auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werde. Unter Verweis auf die Sach- und Rechtsausführungen im Leistungs- und Widerspruchsbescheid führt die Beklagte ergänzend an, dass es für die Rückforderung keine Rolle spiele, ob der Kläger die Ausbildung auch zivil absolviert hätte. Auch greife der Einwand des Klägers über die fehlende Nachvollziehbarkeit der Höhe der Ausbildungskosten nicht durch.

3. Mit Schriftsätzen vom 06. Oktober 2017 bzw. vom 09. Oktober 2017 erklärten die Beteiligten den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten insoweit ihr Einverständnis erklärt haben.

2. Das Gericht legt den Klageantrag des Klägers gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass die Aufhebung des Leistungsbescheides der Beklagten vom 09. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2017 unter Berücksichtigung der Abänderung durch den Schriftsatz vom 10. Juli 2017 begehrt wird.

3. Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid vom 09. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2017 und unter Berücksichtigung der Abänderung vom 10. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids. Der Kläger wurde vor Erlass des Leistungsbescheids mit Schreiben vom 07. Juni 2016 durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgefordert, seine finanzielle Situation darzustellen sowie Umstände darzulegen, die bei der Rückforderung berücksichtigt werden sollten. Ein Anhörungsmangel scheidet daher aus, da dem Kläger gemessen an § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) hinreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde.

b) Der Bescheid ist in Gestalt der ergangenen Abänderung auch materiell rechtmäßig. Die Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr.1 SG. Diese Vorschrift stellt auch eine geeignete Rechtsgrundlage dar, um die von der Beklagten geltend gemachten Ausbildungskosten durch einen Leistungsbescheid zurückzufordern.

c) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG liegen vor. Demnach muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einer Fachausbildung verbunden war und der als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten der Fachausbildung zurückerstatten. Ein Soldat auf Zeit ist nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG zu entlassen, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag. Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr hat den Kläger aufgrund seines vorherigen Antrages auf Kriegsdienstverweigerung mit Ablauf des 13. September 2013 aus der Bundeswehr entlassen. Diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, sodass der Beklagten dem Grunde nach die Möglichkeit eröffnet war, vom Kläger die Kosten seiner Fachausbildungen zurückzuverlangen. Auch war die militärische Ausbildung des Klägers mit einer Fachausbildung i.S.d. § 56 Abs. 4 SG verbunden. Fachausbildung in diesem Sinne ist eine besondere zur allgemeinen militärischen Ausbildung hinzutretende und für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die - sei es nach einer Prüfung oder einem planmäßigen Abschluss - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt (BVerwG, U.v. 21.04.1982 - 6 C 3.81 - juris Rn. 36). Erforderlich, aber auch ausreichend ist es danach, dass es sich um eine besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, ist für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffs ohne Bedeutung (BVerwG, U.v. 12.04.2017 - 2 C 16/16 - juris Rn. 32). Dies ist bei den vom Kläger während der Wehrdienstzeit absolvierten Ausbildungen im Bereich IT der Fall. Die Ausbildungen und die dadurch entstandenen Kosten mögen zwar von der Bundeswehr initiiert worden sein, sie sind aber dennoch zivil auch außerhalb der Bundeswehr nutzbar und haben dem Kläger eine Befähigung innerhalb der Bundeswehr erbracht. Zudem hat der Kläger einen realen und geldwerten Vorteil erlangt im Bereich der IT als IT-Projektleiter sowie durch die Fachausbildungen zu Lotus Notes, einem Softwareprogramm, das in zahlreichen Unternehmen benutzt wird. Auch wenn dies hier nicht streitentscheidend ist, so erscheint der Vortrag des Klägers, die Ausbildungen hätten für ihn keinen messbaren Vorteil außerhalb der Bundeswehr erbracht, angesichts seiner derzeitigen Berufsausübung als Geschäftsführer einer GmbH, deren Tätigkeitsschwerpunkt in der IT - Sicherheit und dem Datenschutz liegt, als widersprüchlich.

d) Ferner bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage. Die Einbeziehung anerkannter Kriegsdienstverweigerer in den Kreis der Zeit- und Berufssoldaten, die bei einem vorzeitigen Ausscheiden Ausbildungskosten erstatten müssen, verstößt auch nicht gegen die nach Art. 4 Abs. 3 GG garantierte Gewissensfreiheit. Gemäß Art. 4 Abs. 3 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Der Kerngehalt dieses Grundrechts besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen zu töten, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet. Die Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG knüpft nicht an die Kriegsdienstverweigerung an, sondern an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis und liegt somit außerhalb des Schutzbereichs von Art. 4 Abs. 3 GG (BVerwG, U.v. 30.03.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn. 12).

e) Es ist zudem nichts dafür ersichtlich, dass die Rückforderung nach Grund und Höhe wegen der Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG hätte unterbleiben müssen bzw. dass der Behörde diesbezüglich ein relevanter Ermessenfehler unterlaufen wäre. Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Härtefallregelung, die den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsseite mit einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensbefugnis auf der Rechtsfolgenseite verknüpft, bezweckt, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 12.04.2017 - 2 C 23.16 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris Rn. 23).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit geklärt, dass die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG begründet, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen und teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich des Ausbildungsgeldes zwingt. Einem Soldaten, der wie der Kläger eine Gewissenentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, kann wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Rechtes der Kriegsdienstverweigerung in Art. 4 Abs. 3 GG nicht zugemutet werden, auf den für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erforderlichen Antrag allein deshalb zu verzichten sowie weiterhin im Wehrverhältnis zu verbleiben und dabei seinem Gewissen zuwiderzuhandeln, um der andernfalls drohenden Erstattungsverpflichtung zu entgehen (BVerwG, U.v. 30.03.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn.16).

Jedoch ist die Erstattungspflicht objektiv grundsätzlich mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar und geboten, wenn und soweit sie nicht ein Druckmittel, sondern ein Instrument des wirtschaftlichen Vorteilsausgleichs darstellt. Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat auf Grund eigenen Entschlusses aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71; BVerwG, U.v. 30.03.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn.14). Mit diesem Regelungszweck entspricht die Bestimmung des § 56 Abs. 4 SG Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen, mit denen sich ein Arbeitnehmer verpflichtet, sich an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (VGH BW, U.v. 06.07.2016 - 4 S 2237/15 - juris Rn. 21).

Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG daher dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Im Rahmen dieses Ermessens gebietet Art. 4 Abs. 3 GG, dass höchstens der Betrag zurückgefordert werden kann, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Beklagte den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten finanziert hat, die ihm im weiteren Berufsleben von Nutzen sind. Der Soldat muss also das Ausbildungsgeld lediglich in Höhe des durch die Ausbildungen erlangten Vorteils erstatten. Diese Beschränkung des zu erstattenden Ausbildungsgeldes auf den erlangten Vorteil stellt sicher, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung eines Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt und damit kein Druckmittel darstellt. Die Abschöpfung lediglich des durch die Ausbildungen erworbenen Vorteils führt nämlich zu keiner Einbuße an Vermögensgütern, über die der ehemalige Soldat unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Der Vorteilsausgleich stellt nur die Situation wieder her, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium bzw. die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Der Vorteil einer Ausbildung besteht dabei in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen (BVerwG, U. v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 30.03.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn.15 ff.).

Erspart hat der Kläger zunächst die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel. Ferner hat der Kläger die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld, ebenso wie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 30.03.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn.22). Die Beklagte hat diese durch die Ausbildung entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 4.694,45 Euro zutreffend berechnet.

In Übereinstimmung mit den dargestellten Grundsätzen hat die Beklagte den Kläger jeweils nicht zur Erstattung der Kosten einer vergleichbaren zivilen Ausbildung herangezogen, sondern im Rahmen der Ermessensausübung einen besonderen Härtefall darin erkannt, dass der Kläger wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen worden ist. Entsprechend dem Zweck der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG hat sie unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Gewissenfreiheit des Klägers nach Vornahme einer Günstigerprüfung den jeweils niedrigeren Betrag als Rückforderungsbetrag zugrunde gelegt. Dem hat die Beklagte systemgerecht die Aufwendungen für Lebenshaltungskosten gegenüber gestellt, die der Kläger selbst hätte aufwenden müssen, wenn er die entsprechende Ausbildung außerhalb der Bundeswehr absolviert hätte. Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte hierbei auf das steuerliche Existenzminimum zurückgegriffen hat. Die dürfte die für den Kläger günstigste Variante zur Berechnung der fiktiven Lebenshaltungskosten sein. Bei den Berechnungen ergaben sich stets höhere, teilweise sogar deutlich höhere Aufwendungen einer fiktiven Ausbildung unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten. Vor dem Hintergrund ist es unter Billigkeitsgesichtspunkten geradezu geboten, in Konstellationen wie der Vorliegenden, bei denen die fiktiven Lebenshaltungskosten die tatsächlichen Ausbildungskosten deutlich übersteigen, die Erstattung der tatsächlichen Kosten und nicht die Erstattung der ersparten Aufwendungen zu verlangen (VG Köln, U.v. 10.05.2017 - 23 K 902/16 - juris Rn. 32,36).

Ferner hat die Beklagte bei der Ermessenausübung mindernd einen Verzichtsbetrag aufgeführt, der in Gestalt einer Abdienquote die Zeiten berücksichtigt, in denen der Soldat dem Dienstherrn mit den durch die Ausbildung erworbenen Kenntnissen nach Beendigung der Ausbildung uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat (Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Auflage 2016, § 56, Rn.23). Die Berechnung der Abdienquote begegnet keinen rechtlichen Bedenken und stellt eine Ermessensausübung in Bezug auf einen teilweisen Verzicht dar. Zum einen ist die Aufteilung in drei unterschiedlich bewertete Dienstphasen mit verschiedenen Multiplikatoren gerechtfertigt, da unmittelbar nach Abschluss der Fachausbildung mangels entsprechender Berufspraxis und Berufserfahrung für den Dienstherren ein geringerer Nutzen durch die Diensterbringung des Soldaten besteht als zu einem späteren Zeitpunkt (BVerwG, U.v. 12.04.2017 - 2 C 16/16, juris Rn.54). Zum anderen ist dem Vorbringen des Klägers, es fehle an einer einzelfallbezogenen Ermessensausübung, entgegenzuhalten, dass es bei gleichgelagerten Fällen zur Sicherstellung einer einheitlichen Ermessensausübung sachgerecht erscheint, einen Teilverzicht nach einer klar geregelten Quote für alle anerkannten Kriegsdienstverweigerer zu erklären. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es als unmöglich feststellbar zu erachten ist, inwieweit die Gewissenskonflikte der als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Soldaten im Verhältnis zueinander messbar, geschweige denn zu gewichten sein sollen. Die einzelfallbezogene Ermessensausübung kann hingegen vielmehr unter Beachtung der individuellen Vermögenssituation der Soldaten im Rahmen der Vollstreckungs- bzw. der Zahlungsmodalitäten Ausdruck finden. Schließlich sind die dem Leistungsbescheid beigefügten Berechnungsanlagen, die vom Kläger als nicht nachvollziehbar bemängelt wurden, zur Überzeugung des Gerichts schlüssig dargestellt und korrekt. Es findet eine klare Differenzierung zwischen den tatsächlich angefallenen Kosten der Ausbildungen und den fiktiven Kosten einer zivilen Ausbildung statt. Diese Posten werden wiederum weiter unterteilt in Kosten der Fachausbildung sowie dem Kläger gewährte persönliche Kosten und fiktive Lebenshaltungskosten. Auch die Berechnung der Abdienquote wird unter Darstellung der prozentual bereits erfüllten Stehzeit zum Zeitpunkt des Austritts für jede einzelne Fachausbildung gesondert nachvollziehbar dargestellt. Auch die Hemmung der Stehzeit während weiterer Fortbildungen wurde zutreffend berücksichtigt (BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris Rn. 29).

f) Ob der Betrag, zu dem diese Ermessenserwägungen führen, von einem bestimmten ehemaligen Zeitsoldaten verlangt werden kann, hängt schließlich von dessen individueller Vermögenslage ab. Ist er, womöglich auf unabsehbare Zeit, ohne Beschäftigung, kann die darin liegende besondere Härte eine weitere Reduzierung oder einen vollständigen Verzicht gebieten. Im Übrigen kann eine Entscheidung in Härtefällen darin bestehen, dass die Rückzahlung ganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll oder dass eine Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) festgesetzt wird. Hier kommt es, wie eben dargestellt, zur einzelfallbezogenen Ermessensausübung. Nach schriftlicher Anhörung des Klägers zu seinen Vermögensverhältnissen wurde diesem im Leistungsbescheid vom 09. November 2016 unter dem Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse eine - zunächst - verzinsliche Stundung bis zum 31. Oktober 2017 gewährt. Auf die Erhebung der Zinsen verzichtete die Beklagte durch die Erklärung im Klageerwiderungsschriftsatz vom 10. Juli 2017. Zudem wurde eine jährliche Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse angeordnet, die die Entwicklungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers bei der Festsetzung der Rückzahlung fortlaufend berücksichtigen sollte. Dies stellt eine geeignete und ausreichende Möglichkeit dar, um eine wirtschaftliche Knebelung über das gesamte Erwerbsleben zu verhindern (VG Köln, U.v. 10.05.2017 - 23 K 902/16, juris Rn. 40). Dabei wurden auch die Möglichkeiten der Einräumung von weiteren Stundungen, Ratenzahlungen und ein Erlass der restlichen Zahlungsansprüche zwei Jahre vor dem Renteneintrittsalter in Aussicht gestellt. Zwar war der Kläger durch Rückzahlung eines Kredits in Höhe von 20.000 Euro und Versicherungsleistungen von 800 Euro monatlich belastet, jedoch lag keine prekäre finanzielle Situation zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids vor. Die Stundung der Rückzahlung stellt folglich keinen Ermessensfehler dar und erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13, juris Rn. 29).

4. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren kann dahinstehen. Die Vollstreckungsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).

5. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr.3 und Nr.4 VwGO liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 17. Apr. 2018 - B 5 K 17.475

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 17. Apr. 2018 - B 5 K 17.475

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 17. Apr. 2018 - B 5 K 17.475 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 4


(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

Soldatengesetz - SG | § 46 Entlassung


(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendi

Soldatengesetz - SG | § 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit


(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bund

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 17. Apr. 2018 - B 5 K 17.475 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 17. Apr. 2018 - B 5 K 17.475 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2017 - 6 B 17.299

bei uns veröffentlicht am 13.12.2017

Tenor I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2016 – M 21 K 14.1066 – wi

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 16/16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juli 2016 - 4 S 2237/15

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2015 - 6 K 3626/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Okt. 2015 - 2 C 40/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung.

Referenzen

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

2

Die Klägerin wurde 1999 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Das Dienstzeitende wurde für das Jahr 2016 festgesetzt. Von 2000 bis 2006 absolvierte sie unter Beurlaubung vom militärischen Dienst erfolgreich ein Studium der Humanmedizin. Daraufhin wurde sie zum Stabsarzt ernannt. Während der Tätigkeit im Bundeswehrkrankenhaus nahm sie an der klinischen Weiterbildungsphase I teil und absolvierte spezielle medizinische Fortbildungen.

3

Den im Jahr 2008 gestellten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin lehnte die Beklagte im März 2008 ab, weil für Sanitätsoffiziere kein Rechtsschutzinteresse bestehe, solange sie nur Sanitätsdienst zu leisten hätten.

4

Ebenfalls im März 2008 wurde die Klägerin am linken Knie operiert. Im Ambulanzbericht vom 17. Oktober 2008 wurde ausgeführt, dass langes Stehen, Gehen und Sitzen nicht möglich sei. Die Klägerin sei im täglichen stationären Betrieb nicht einsetzbar, weil sie nicht voll belastbar sei. Eine deutliche Besserung der Befunde sei derzeit nicht absehbar.

5

Am 29. Oktober 2008 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Akademischen Rätin einer deutschen Universität ernannt. Damit endete zugleich das Soldatenverhältnis auf Zeit.

6

Mit Leistungsbescheid vom 28. Juli 2010 forderte die Beklagte die Klägerin nach Anhörung zur Erstattung des ihr gewährten Ausbildungsgeldes sowie der entstandenen Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 127 240,37 € unter Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung auf. Die Stundungszinsen in Höhe von 4 % sollten mit der Bestandskraft des Bescheids erhoben werden.

7

Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass die von der Beklagten getroffene Härtefallregelung rechtens sei. So sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nur solche Zeiten als sogenannte effektive Stehzeit anerkannt habe, in denen der ehemalige Soldat nach Beendigung der Ausbildung der Bundeswehr uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe. Dies sei während der Weiterbildungsphase I nicht der Fall. Die Dienstunfähigkeit der Klägerin sei nicht zu berücksichtigen gewesen. Es habe in ihrer Verantwortung gelegen, durch ihre Ernennung zur Akademischen Rätin ihre Entlassung freiwillig herbeizuführen, anstatt eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit anzustreben. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Ernennung zur Akademischen Rätin als Soldatin auf Zeit dienstunfähig und deshalb zu entlassen gewesen sei. Ebenfalls sei es nicht zu berücksichtigen gewesen, dass die Klägerin einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin gestellt habe. Ihre Entlassung beruhe nämlich nicht auf diesem Antrag. Die Erhebung von Stundungszinsen bereits vor Bestandskraft in Höhe von 4 % sei nicht zu beanstanden.

8

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

9

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2016 und des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. März 2015 sowie den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 28. Juli 2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2013 aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist zulässig und teilweise begründet. Im Hinblick auf die Mehrzahl der von der Revision geltend gemachten Einwendungen verletzt das Urteil des Berufungsgerichts kein Bundesrecht (1.). Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht jedoch insoweit, als es im Rahmen der Härtefallentscheidung für rechtens angesehen hat, dass Zeiten während der Weiterbildungsphase I nicht als effektive Stehzeit rückforderungsmindernd berücksichtigt werden (2. a) und dass Zinsen in Bezug auf die Rückforderungssumme erhoben werden (2. b). Verfahrensfehler sind nicht gegeben (3.).

12

1. a) Ermächtigungsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737 - SG 1995). Nach dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Gemäß § 97 Abs. 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482 - SG) sind auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung - somit der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 - anzuwenden.

13

Die Klägerin hat ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 begonnen, sodass sich die Rückforderung der Kosten des Studiums nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 richtet. Diese Norm findet auch auf die geltend gemachten Fachausbildungskosten Anwendung, auch wenn die Fachausbildung erst nach dem genannten Stichtag begonnen wurde. Die Norm schützt das Vertrauen des Dienstherrn darin, dass der Soldat entsprechend seiner Verpflichtungserklärung für den bestimmten Zeitraum mit seiner Dienstleistung zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14). Zugleich soll zugunsten der Soldaten auf Zeit über § 97 Abs. 1 SG aus Gründen des Vertrauensschutzes die alte Rechtslage konserviert werden (BT-Drs. 14/4062 S. 24), um sie vor Rechtsfolgen zu bewahren, die zum Zeitpunkt ihrer Verpflichtungserklärung noch nicht vorhersehbar waren. Das Übergangsrecht, welches das jeweils ältere Recht für anwendbar erklärt, will hierdurch die Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses festhalten, wie sie bei der Verpflichtungssituation gegeben waren. Denn mit der Verpflichtungserklärung bestätigt der Soldat sein Vertrauen. Das betrifft auch eine Fachausbildung, selbst wenn diese erst nach dem Stichtag begonnen wurde. Mit dem Beginn der Fachausbildung geht keine neue Verpflichtungserklärung, keine neue Vertrauensbestätigung einher. Diese Vertrauensbestätigung und nicht der Beginn einer (weiteren) Fachausbildung bildet den inhaltlichen Anknüpfungspunkt für die Konservierung der alten Rechtslage.

14

§ 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 findet auf die durch die Gewährung von Ausbildungsgeld entstandenen Kosten des Studiums Anwendung, obwohl Satz 2 dieser Vorschrift vorsieht, dass ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld unter bestimmten näher aufgeführten Bedingungen erstatten muss. Die Sonderregelung des Satzes 2 gilt indes nur für Sanitätsoffizier-Anwärter. Mit ihrer Ernennung zum Stabsarzt ist die Klägerin keine Anwärterin mehr. Eine Erstreckung der Norm auf jegliches als Sanitätsoffizier-Anwärter erhaltenes Ausbildungsgeld ist mit ihrem Wortlaut nicht vereinbar. Eine entsprechende Regelung ist erst mit der Novellierung des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG durch das Gesetz vom 19. Dezember 2000 getroffen worden.

15

b) Der Beklagten stand es zu, die Erstattungsverpflichtung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 durch Verwaltungsakt festzusetzen. Der Verwaltungsakt ist die typische Handlungsform der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Die Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln, muss deswegen nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein. Es genügt, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 13). Dies ist hier der Fall. Die Behörde ist insbesondere dann zum Erlass eines Leistungsbescheids ermächtigt, wenn sie und der Bürger gerade mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch in einem öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 11). Davon ist bei dem Soldatenverhältnis auf Zeit auszugehen. Unerheblich ist es, dass das Soldatenverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs bereits beendet war. Maßgeblich ist allein, dass die Entstehung des Anspruchs ihren Grund in dem Soldatenverhältnis auf Zeit findet. Jedenfalls insoweit wirkt auch das Soldatenverhältnis auf Zeit noch über den Zeitpunkt seiner Beendigung nach.

16

c) § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 setzt voraus, dass der (ehemalige) Soldat auf Zeit auf eigenen Antrag entlassen worden ist. Ein förmlicher Entlassungsantrag ist hier nicht gestellt worden; das Soldatenverhältnis der Klägerin ist durch ihre Ernennung zur Beamtin beendet worden. Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726 - BRRG 1997) ist ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Gemäß Satz 3 dieser Vorschrift gilt die Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag.

17

d) Des Weiteren muss die militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden gewesen sein. Die Klägerin ist entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung als Sanitätsoffizier zum Studium der Humanmedizin beurlaubt worden. Hierin ist die erforderliche Verbindung zwischen der militärischen Ausbildung und dem Studium zu sehen.

18

e) § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 verstößt nicht gegen das Alimentationsprinzip, indem er im Grundsatz die vollständige Rückzahlung des Ausbildungsgeldes vorsieht. Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Allerdings gilt Art. 33 Abs. 5 GG nicht für das Soldatenverhältnis; diese Bestimmung enthält weder nach Entstehungsgeschichte noch nach Sinn und Zweck eine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums. Vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte auf alimentationsähnliche Leistungen der Soldaten können sich auf verfassungsrechtlicher Ebene aber aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ergeben (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1954 - 1 BvR 371/52 - BVerfGE 3, 288 <334 f.>; Beschlüsse vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - BVerfGE 16, 94 <110 ff.> und vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 10/69 - BVerfGE 31, 212 <221>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 48.13 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 15 Rn. 18).

19

Das Ausbildungsgeld für Anwärter für die Laufbahn der Sanitätsoffiziere ist eingeführt worden, um Soldaten wirtschaftlich abzusichern, die bereits vor Beginn ihres Studiums für den Sanitätsdienst in der Bundeswehr gewonnen und in ein Soldatenverhältnis auf Zeit übernommen wurden, sodann aber ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind. Das Ausbildungsgeld tritt für die Dauer der Beurlaubung zum Studium an die Stelle der einem nicht beurlaubten Soldaten auf Zeit zustehenden Besoldung und stellt damit eine Besoldungsleistung im weiteren Sinne dar (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 5). Während ihrer Beurlaubung leisten Sanitätsoffizier-Anwärter keinen Dienst; dass sie in dieser Zeit gleichwohl gewisse, auf das Studium bezogene Pflichten haben, ändert hieran nichts. Gleichwohl gewährt der Dienstherr ihnen nach § 30 Abs. 2 SG diverse Leistungen, insbesondere unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, das Ausbildungsgeld und die Erstattung von Studienbeiträgen oder -gebühren.

20

Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat aufgrund eigenen Entschlusses das Dienstverhältnis beendet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich. Dem hat der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs Rechnung getragen (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <142>).

21

Gleiches gilt für die Rückforderung von Ausbildungsgeld. Wenn ein Anwärter zunächst diese "Vorleistungen" des Dienstherrn in Anspruch nimmt und auch weiß, dass er zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes verpflichtet ist, sofern er nach dem Studium dem Dienstherr nicht oder nicht im vereinbarten Umfang zur Dienstleistung zur Verfügung steht, verstößt es nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG oder gegen andere Verfassungsbestimmungen, falls der Dienstherr in einem solchen Fall das Ausbildungsgeld zurückfordert (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 19 ff.).

22

f) In der Rückzahlungsverpflichtung ist auch kein Verstoß gegen das Bundesstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sehen, weil sich hierdurch Soldaten auf Zeit in ihrem Bestreben gehindert sehen könnten, in den Landesdienst zu wechseln. Keinesfalls ist eine solche Wertung dem § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG 1997 zu entnehmen. Diese Vorschrift beschreibt lediglich die Rechtsfolge der Ernennung zum Beamten. Sie dient nicht dazu, die Möglichkeit, das Soldatenverhältnis auf Zeit durch Ernennung zum Beamten vorzeitig zu beenden, zu fördern. Das folgt auch aus ihrem Satz 3, welcher für einen solchen Fall sicherstellt, dass die Rückzahlungsverpflichtung unberührt bleibt, indem er die Ernennung zum Beamten der Entlassung auf eigenen Antrag gleichstellt. Im Übrigen folgt auch unmittelbar aus dem Bundesstaatsprinzip keine Verpflichtung des Bundes, Soldaten auf Zeit, deren Ausbildung kostenaufwändig durchgeführt wurde, vor Ablauf der Verpflichtungszeit für die Aufnahme einer Tätigkeit im Landesdienst ohne Rückzahlungsverpflichtung freizustellen.

23

g) Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sind zunächst die Kosten des Studiums zurückzuerstatten.

24

aa) Zu den Kosten des Studiums gehört das während der Beurlaubung zum Zweck des Studiums an einer zivilen Universität erhaltene Ausbildungsgeld im Sinne von § 30 Abs. 2 SG 1995. Nach dieser Vorschrift erhalten Sanitätsoffizier-Anwärter, die ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind, außer unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag und Kinderzuschlag). Der Begriff der Kosten des Studiums im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 ist weiter als derjenige des Ausbildungsgeldes, welcher in Satz 2 dieser Vorschrift in Bezug auf Sanitätsoffizier-Anwärter ausdrücklich verwendet wird. Das Ausbildungsgeld bildet einen Teil der Kosten des Studiums, die der Dienstherr zu tragen hat. Sanitätsoffizier-Anwärter absolvieren regelmäßig das Studium der Medizin an einer zivilen Universität, weil die Bundeswehr - anders als in manchen sonstigen Studiengängen - in diesem Fach keine eigenen Ausbildungskapazitäten vorhält. Die Kosten des Studiums sind deshalb bei Sanitätsoffizier-Anwärtern im Wesentlichen auf das Ausbildungsgeld begrenzt, ohne dass sonstige eventuell anfallende Kosten grundsätzlich ausgeschlossen sind.

25

bb) Die Verpflichtung zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes begründet keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anderen Soldaten auf Zeit, deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die jedoch kein Ausbildungsgeld erhalten haben, weil ihr Studium bzw. ihre Fachausbildung innerhalb der Bundeswehr durchgeführt worden und § 30 Abs. 2 SG 1995 somit nicht zur Anwendung gelangt ist.

26

Insoweit ist von Bedeutung, dass Soldaten auf Zeit, die ein Studium oder eine Ausbildung innerhalb der Bundeswehr absolvieren, nicht nur die persönlichen Kosten, wie Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgelder, sondern auch die anteiligen Kosten der Ausbildungseinrichtung zurückzahlen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 5 und vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 23). Je nach Ausbildung und Studiengang können diese Kosten geringer oder - etwa im Fall der Piloten - sogar deutlich höher ausfallen.

27

Zum Studium außerhalb der Bundeswehr beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter unterscheiden sich zudem von innerhalb der Bundeswehr studierenden Soldaten hinsichtlich ihres Status und ihrer Dienstpflichten sowie hinsichtlich der ihnen gewährten Leistungen und der von ihnen verursachten Kosten. Es ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG möglicherweise sogar geboten, liegt aber in jedem Fall im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er einen Ausgleich für enttäuschte Erwartungen des Dienstherrn hinsichtlich der Dauer der einem Studium folgenden Dienstzeit über die Rückforderung des insoweit allein in Betracht kommenden Ausbildungsgeldes regelt (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 24).

28

cc) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Brutto- und nicht die Nettobeträge zu erstatten sind. Die Erstattungspflicht dient nicht primär dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Bundeswehr, indem verhindert werden soll, dass ein Soldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fachausbildung vermittelt haben, unentgeltlich im zivilen Berufsleben verwertet. Sie soll vielmehr die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <141 ff.>; BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <88>, vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <205 ff.> und vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 7; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 36 m.w.N.). Im konkreten Zusammenhang sieht die Vorschrift des § 56 Abs. 4 SG 1995 zu diesem Zweck die Erstattung der Kosten und nicht etwa die Rückgabe eines netto erhaltenen Betrags vor. Dem Bund sind die Kosten in Höhe des Bruttobetrags entstanden. Mit dem Abzug der Einkommenssteuer hat der Soldat auf Zeit lediglich eine in seiner Person bestehende Steuerschuld beglichen. Der volle Brutto-Betrag ist damit zu erstatten. Die Rückzahlung kann ihrerseits in demjenigen Jahr, in dem sie erfolgt, individuell steuerrechtlich geltend gemacht werden.

29

dd) Bei der Bestimmung der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung sind auch nicht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Kindergeld in Abzug zu bringen, die - womöglich - erbracht worden wären, wenn ein Soldatenverhältnis auf Zeit nicht bestanden hätte. Zunächst hängen die genannten Leistungen von Voraussetzungen ab, deren Vorliegen ungewiss ist. Sodann wäre die Klägerin selbst ohnehin nicht Anspruchsinhaberin eines Kindergeldanspruchs gewesen, sondern ihre Eltern oder sonstige Kindergeldberechtigte. Im Übrigen ist es nicht einmal gewiss, dass die Klägerin überhaupt einen Studienplatz der Medizin erhalten hätte. All dies zeigt exemplarisch auf, dass die durch § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 statuierte Erstattungspflicht nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden kann, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 25).

30

h) Der Rückzahlungsverpflichtung unterliegen auch die Kosten der Fachausbildung, welche im Rahmen der grundsätzlich zweijährigen sogenannten Weiterbildungsphase I im Anschluss an die Ernennung zum Stabsarzt sowie im Rahmen von speziellen, in der Regel einige Tage oder Wochen andauernden Fortbildungslehrgängen entstanden sind.

31

aa) Mit der Anerkennung der Weiterbildungsphase I als Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 wird nicht in Gesetzgebungskompetenzen der Länder zur Regelung des Facharztwesens eingegriffen. Denn diese Vorschrift verwendet einen eigenen, soldatenrechtlichen Begriff der Fachausbildung, der allein innerhalb der Bundeswehr Geltung beansprucht. Zu dessen Regelung kann sich der Bund auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 (Verteidigung) und Nr. 8 (Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes stehenden Personen) GG berufen.

32

bb) Bei der Auslegung des Begriffs der "Fachausbildung" ist allein auf den Zweck der jeweiligen Verwendung eines Soldaten abzustellen. Erforderlich aber auch ausreichend ist es danach, dass es sich um eine, neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffs der "Fachausbildung" keine Bedeutung. Hiernach ist auch die Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, als Fachausbildung anzusehen, auch wenn sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war und der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 <236> und vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <209 f.> sowie Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 32; siehe nachfolgend Rn. 34).

33

cc) Die Kosten der Fachausbildung sind neben den Kosten des Studiums zu erstatten, auch wenn das Gesetz beide Varianten mit dem Wort "oder" verknüpft. Die Verwendung des Wortes "oder" stellt sicher, dass auch diejenigen zur Erstattung herangezogen werden, die nur ein Studium oder nur eine Fachausbildung erhalten haben. Im Übrigen ist die Norm so konzipiert, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Ausbildung (Studium und Fachausbildung) entstandenen Kosten erstattet werden sollen.

34

dd) Der Annahme einer Fachausbildung steht auch nicht entgegen, dass Sanitätsoffiziere während der Weiterbildungsphase I in der Regel vollen Klinikdienst zu leisten haben. Unabhängig von der Frage, ob die Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 zu reduzieren ist, wenn der Soldat über einen gewissen Zeitraum die vollzeitige und vollwertige Dienstleistung eines Arztes erbringt (s. hierzu unten Rd. 51), schließt dies nicht zwingend aus, dass während dieser Zeit eine Fachausbildung absolviert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.). Dies ist der Facharztausbildung im zivilen Bereich nicht unähnlich.

35

ee) Zu Recht zählt die Beklagte auch Reise-, Umzugs- und Trennungsgeldkosten zu den Ausbildungskosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 22). Sie stehen in hinreichendem Zusammenhang mit der Ausbildung.

36

i) Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16 f.; vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93>). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte" sich u.a. auf die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 nicht erfassten schwerwiegenden Umstände erstreckt, denen sich der Soldat nicht entziehen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93 ff.>, vom 29. März 1979 - 2 C 16.77 - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12 S. 52 und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16). Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können. Insoweit schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <94 f., 101> und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 29). Ebenso ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass auch die Stundung der Forderung unter Einräumung von Ratenzahlung eine zulässige Form des durch das Gesetz vorgesehenen Teilverzichts sein kann (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 <24>).

37

aa) Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Härtefall-Ermessen nicht dadurch verletzt, dass sie bei Einräumung von Stundung und Ratenzahlung keine zeitliche Begrenzung der Zahlungsverpflichtung festgesetzt hat. Die Erstattung von Ausbildungskosten darf den ehemaligen Soldaten nicht in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage bringen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128 <143>; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101>). Dies kann im Einzelfall auch eine Begrenzung der absoluten Höhe der Rückforderung notwendig machen (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101>). Bei der Gewährung von Ratenzahlung darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss auch zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24).

38

Die Begrenzung bedarf allerdings keiner Festlegung bereits im Rückzahlungsbescheid. Der Umfang von Verzicht, Stundung und Ratenhöhe hängt wegen der Zielsetzung der Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage stark von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des ehemaligen Soldaten ab (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24). Diese Faktoren werden in aller Regel über einen hier regelmäßig relevanten Zeitraum von mehreren Jahrzehnten beruflicher Tätigkeit nicht einheitlich zu bewerten sein. Während der berufliche Werdegang in vielen Fällen zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse führen wird, kann in einzelnen Fällen auch eine gegenteilige Entwicklung eintreten. Wegen dieser Ungewissheiten steht die Ratenhöhe in den Bescheiden der Beklagten auch unter dem Vorbehalt einer jährlichen Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse. Gerade vor dem Hintergrund sich verändernder Einkommens- und Vermögensverhältnisse vermag eine bereits mit dem Ausgangsbescheid vorgenommene starre zeitliche Begrenzung der Rückzahlungspflicht nicht zwingend das Maß wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Rückzahlung mit Wirkung für die Zukunft angemessen festzulegen. Denn auch der angemessene Zeitpunkt der Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung kann von den dann bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 B 27.14 - juris Rn. 61 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn. 63 ff.).

39

Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Beklagten, während der laufenden Rückzahlung die Einkommens- und Vermögenssituation des ehemaligen Soldaten im Blick zu behalten, um nicht nur die Höhe der Rate, sondern auch die mögliche vorzeitige Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung in angemessenem Umfang anzupassen oder zu bestimmen. Einer Vorab-Festlegung bedarf es nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungsverlangen nach § 56 Abs. 4 SG nicht (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 2 B 65.16 - juris Rn. 12 f.).

40

Diesen Vorgaben ist die Beklagte gerecht geworden. Der angegriffene Rückforderungsbescheid sieht eine jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie gegebenenfalls eine Anpassung der monatlichen Teilzahlungsrate von Amts wegen vor.

41

bb) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die allgemeinen Umstände des Dienstbetriebs in den Bundeswehrkrankenhäusern bei der Festsetzung des Rückzahlungsbetrags mindernd zu berücksichtigen. Aus den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ergeben sich keine Umstände, die für den weiteren Verbleib im Soldatenverhältnis eine besondere Härte im beschriebenen Sinne darstellen. Auch das Revisionsvorbringen enthält hierzu keine hinreichenden Angaben.

42

cc) Entsprechendes gilt für den Umstand, dass Sanitätsoffiziere zum Teil auch an bewaffneten Auslandseinsätzen der Bundeswehr teilnehmen. Es erscheint eher fernliegend anzunehmen, dass eine besondere Härte daraus erwachsen soll, dass ein Soldat auf Zeit, der sich für rund 16 Jahre verpflichtet hat, Dienst als Soldat zu leisten, auch tatsächlich zur Teilnahme bei einem bewaffneten Einsatz verpflichtet wird. Die Bundeswehr ist seit ihrem Engagement in Serbien und Montenegro im Jahr 1992 und in Somalia im Jahr 1993 (BVerfG, Urteil vom 12. Juli 1994 - 2 BvE 3/92 u.a. - BVerwGE 90, 286), und damit deutlich vor der Abgabe der Verpflichtungserklärung durch die Klägerin, an Auslandseinsätzen beteiligt. Gerade wegen der besonderen Gefährlichkeit bewaffneter Einsätze erschließt sich zwingend das Bedürfnis, in diese Einsätze auch Sanitätsoffiziere als Ärzte einzubeziehen. Eine verbindliche Zusicherung (§ 38 Abs. 1 VwVfG), nicht zu einem solchen Einsatz herangezogen zu werden, ist nicht erteilt worden.

43

dd) Eine besondere Härte erwächst für die Klägerin auch nicht daraus, dass sie sich nach ihrer Darstellung zur Beamtin hat ernennen lassen, um so der inzwischen von ihr getroffenen Gewissensentscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe abzulehnen, Rechnung zu tragen (vgl. zur Annahme einer besonderen Härte bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 15 ff.).

44

Richtig ist zwar, dass nach der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Antrag eines Sanitätsoffiziers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer unzulässig und damit aussichtslos war, weil der Sanitätsdienst nicht als Kriegsdienst mit der Waffe angesehen wurde (BVerwG, Urteil vom 27. November 1985 - 6 C 5.85 - BVerwGE 72, 241 <242 ff.>; Beschluss vom 20. November 2009 - 6 B 24.09 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 85 Rn. 4). Entsprechend ist der diesbezügliche Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 10. März 2008 mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgelehnt worden.

45

Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht erst mit Urteil vom 22. Februar 2012 - 6 C 11.11 - (BVerwGE 142, 48 Rn. 20 ff.), und damit deutlich nachdem die Klägerin das Soldatenverhältnis beendet hatte, aufgegeben. Seither ist der Gewissensentscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe abzulehnen, auch für Sanitätsoffiziere allein durch die Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer Rechnung zu tragen.

46

Allerdings sah das Soldatengesetz auch schon zur Zeit der älteren genannten Rechtsprechung ein Verfahren vor, innerhalb dessen auch Sanitätsoffiziere unter Berufung auf eine entsprechende Gewissensentscheidung die Bundeswehr verlassen konnten. Einem Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Soldatendienstverhältnis war demnach zu entsprechen, wenn dieser Antrag zu dem Zweck gestellt wurde, gestützt auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen zu stellen. Denn der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht (vgl. Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG), ist bei Auslegung der genannten soldatenrechtlichen Entlassungsvorschriften im Lichte des Grundrechts als eine schwerwiegende persönliche Härte im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatenverhältnis unzumutbar macht (BVerwG, Urteil vom 22. August 1994 - 6 C 14.93 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 17 S. 1).

47

Das gilt grundsätzlich auch für Frauen, die nach Art. 12a Abs. 1 GG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 WPflG nicht der allgemeinen Wehrpflicht unterlagen. Das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gilt auch für Berufs- und Zeitsoldatinnen. Diese waren nach der älteren Rechtsprechung nur für die Zeit ihrer aktiven Zugehörigkeit zum Sanitätsdienst der Bundeswehr ebenso wie ihre dort aufgrund einer freiwilligen Verpflichtung dienenden männlichen Kameraden daran gehindert, einen Anspruch auf Anerkennung des Rechtes auf Kriegsdienstverweigerung geltend zu machen. Scheidet eine Zeitsoldatin gemäß § 54 Abs. 1 SG 1995 mit Zeitablauf oder nach § 55 Abs. 3 SG 1995 aufgrund eines Entlassungsantrags vorzeitig aus dem Soldatendienstverhältnis aus, kann ihr das Rechtsschutzbedürfnis für ein nachfolgendes Anerkennungsverfahren regelmäßig nicht abgesprochen werden. Denn sie muss dann damit rechnen, als frühere Soldatin auf Zeit, die mehr als zwei Jahre in diesem Dienstverhältnis gestanden hat, nach § 59 Abs. 2 Satz 1 SG 1995 bis zum Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze zu den in § 60 SG 1995 genannten Dienstleistungen herangezogen zu werden (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2009 - 6 B 24.09 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 85 Rn. 7).

48

Die Klägerin hat indes bewusst ein anderes Verfahren gewählt, um das Soldatenverhältnis zu beenden. Sie hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Rahmen des § 55 Abs. 3 SG 1995 deutlich zu machen, dass in ihrem Fall aufgrund der von ihr getroffenen Gewissensentscheidung eine besondere Härte gegeben sei, die die vorzeitige Beendigung des Soldatenverhältnisses gebietet. Im Rahmen der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 ist aber nur dann von einer besonderen Härte im Zusammenhang mit der Kriegsdienstverweigerung auszugehen, wenn für den Soldaten eine Zwangslage besteht, die darin ihren Ausdruck findet, dass er sich zwischen dem Verbleib in der Bundeswehr, welcher seiner Gewissensentscheidung widerspricht, und der aus der Gewissensentscheidung folgenden Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe zu entscheiden hat (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16). Eine solche Zwangslage bestand für die Klägerin gerade nicht. Der von ihr gewählte Weg, die Bundeswehr zu verlassen, war nicht die einzige Möglichkeit, einer Zwangslage zu entgehen. Vielmehr wäre ein Antrag auf vorzeitige Entlassung gemäß § 55 Abs. 3 SG 1995 ein ebenso gangbarer und nach der genannten Rechtsprechung auch erfolgreicher Weg aus der Bundeswehr gewesen, der zudem die Möglichkeit eröffnet hätte, sich auf die von der Klägerin nun angeführte Gewissensentscheidung zu berufen. Mangels bestehender Zwangslage, zu deren Auflösung allein die Ernennung zur Beamtin hätte dienen können, ist die Beklagte nicht verpflichtet, bei der Rückforderung von einer für die Klägerin bestehenden Härte auszugehen.

49

ee) Auch die von der Klägerin angeführte Dienstunfähigkeit stellt keinen besonderen Härtefall dergestalt dar, dass ein weiterer Verbleib in der Bundeswehr für sie unzumutbar gewesen wäre. Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 und § 44 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 wird die Dienstunfähigkeit aufgrund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Eine solche Entscheidung liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat sie auch nicht beantragt.

50

Zudem ist bei Sanitätsärzten in Friedenszeiten, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr kurativ tätig sein können, nicht zwingend von Dienstunfähigkeit auszugehen. Die Bundeswehr hält nämlich zahlreiche Stellen für Stabsärzte mit administrativen Tätigkeiten vor (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 - Buchholz 449 § 55 SG Nr. 22 Rn. 16). Dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin auch eine administrative Verwendung ausgeschlossen hätten, lässt sich weder den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem Revisionsvorbringen der Klägerin entnehmen.

51

2. a) Die Verpflichtung, das erhaltene Ausbildungsgeld sowie die Kosten für die Fachausbildung vollständig zurückzuzahlen, verstößt jedoch insoweit gegen § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995, als bei der Festsetzung der Höhe der Rückforderung Zeiten nicht mindernd berücksichtigt werden, in denen der ehemalige Soldat auf Zeit nach Abschluss des Studiums oder nach Abschluss der Fachausbildung eine dem Studium bzw. der Fachausbildung entsprechende Dienstleistung erbracht hat.

52

Die Rückzahlungsverpflichtung soll Soldaten von einer vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses abhalten, um so die Personalplanung der Bundeswehr und die Verteidigungsbereitschaft sicherzustellen (s.o. Rn. 28). Die Rückzahlungspflicht soll auch einen Ausgleich zugunsten des Dienstherrn bieten, weil er bei vorzeitigem Ausscheiden des Soldaten auf Zeit die Kosten der Ausbildung vergeblich aufgewendet hat (vgl. oben Rn. 18). Diese Ziele werden in dem Maße verfehlt, in dem der Soldat auf Zeit nach Abschluss der Ausbildung nicht zu der durch die Ausbildung ermöglichten Dienstleistung zur Verfügung steht. Das Maß der berechtigten Erwartung des Dienstherrn findet seinen Ausdruck in der Verpflichtungserklärung des Soldaten auf Zeit. Da die vorzeitige Beendigung des Soldatenverhältnisses von ihm zu vertreten ist, stellt es auch keine besondere Härte dar, wenn er die aufgewendeten Beträge zurückerstatten muss. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass eine besondere Härte dann gegeben sein kann, wenn der ehemalige Soldat die aufgewendeten Kosten erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen seines Dienstherrn - jedenfalls teilweise - erfüllt hat. In dem Maße, in dem der ehemalige Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbringt (effektive Stehzeit), werden die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch in finanzieller Hinsicht nicht enttäuscht. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 sieht entsprechend auch die Möglichkeit zum Teilverzicht vor.

53

Die Beklagte hat dies im Grundsatz mit ihren Bemessungsgrundsätzen vom 17. Dezember 2012 (Erstattung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung sowie Rückzahlung des als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährten Ausbildungsgeldes bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 49 Abs. 4 bzw. § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes; BMVg - P II 1 - Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012, im Folgenden: Bemessungsgrundsätze), die wegen des in ihnen enthaltenen Günstigkeitsprinzips auch auf ältere, noch nicht bestandskräftige Leistungsbescheide anzuwenden sind, anerkannt. Nach Ziffer 3 der Bemessungsgrundsätze ist die effektive Stehzeit in ein Verhältnis zur Stehzeitverpflichtung zu setzen. Dies ergibt die sogenannte Abdienquote, in deren Ausmaß die Rückzahlungsverpflichtung zu reduzieren ist.

54

In nicht zu beanstandender Weise wendet die Beklagte dabei einen progressiven Maßstab an, weil sie nachvollziehbar davon ausgeht, dass der Wert der Dienstleistung mit zunehmender Berufserfahrung steigt. Deswegen wird die errechnete Abdienquote im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung durch den Faktor 0,75 abgesenkt, im zweiten Drittel durch den Faktor 1,05 und im letzten Drittel durch den Faktor 1,2 angehoben (Ziffer 3.1.5). Dies ist im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Ermessens zulässig.

55

Leisten Sanitätsoffiziere nach erfolgter Approbation Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus oder an anderen Stellen in der Bundeswehr, ist dies als effektive Stehzeit anzuerkennen. Anders als von der Beklagten angenommen, widerspricht es der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995, von einer Hemmung der effektiven Stehzeit auszugehen, wenn während der - hier unstreitig gegebenen - vollen Dienstleistung als Arzt zugleich auch eine Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 stattfindet.

56

Zwar lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen, dass der Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit im Sinne der einschlägigen Normen auf diejenigen Zeiträume beschränkt ist, in denen der Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn (Bundeswehr) uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Dies trifft danach selbst auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht zu, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 7; Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f.).

57

An dieser zu § 46 Abs. 3 SG 1995 (und früheren sowie späteren Fassungen) ergangenen Rechtsprechung hält der Senat nicht fest, soweit sie auch solche Zeiten betrifft, in denen der ehemalige Soldat eine vollwertige, seiner Ausbildung entsprechende Dienstleistung erbracht hat. § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sieht unabhängig voneinander sowohl die Rückerstattung der Kosten des Studiums als auch der Kosten einer Fachausbildung vor. Folglich gelten für beide Arten der Ausbildung auch voneinander unabhängige effektive Stehzeiten. Für den Sanitätsoffizier ist hinsichtlich der Kosten des Studiums allein maßgeblich, dass er nach erfolgreich absolviertem Studium der Medizin als approbierter Arzt den vollen Dienst eines Arztes leistet. Das gilt unabhängig davon, ob der Dienstherr eine weitere Ausbildung in Form einer Fachausbildung für den Sanitätsoffizier vorsieht, auch wenn sie zeitgleich zur ärztlichen Tätigkeit durchlaufen wird. Anderes gilt nur für solche Zeiten, in denen der Sanitätsoffizier zum Zweck der Fortbildung von der üblichen ärztlichen Dienstleistung befreit ist. Dies betrifft typischerweise Fortbildungen, die ggf. auch außerhalb der Einrichtungen der Bundeswehr in Blockveranstaltungen von einigen Tagen oder Wochen absolviert werden.

58

Die effektive Stehzeit im Hinblick auf eine zusätzliche Fachausbildung kann erst nach deren Abschluss, üblicherweise also mit der Beendigung der Weiterbildungsphase I beginnen. Die sich aus dieser fachausbildungsbezogenen effektiven Stehzeit ergebende Abdienquote betrifft allein die Kosten der Fachausbildung.

59

Danach ergeben sich hier unter Berücksichtigung der insoweit nicht zu beanstandenden Bemessungsgrundsätze der Beklagten die folgenden Werte:

60

Stehzeitverpflichtung für die Kosten des Studiums 14.06.06 - 30.06.16 3 617 Tage
Effektive Stehzeit 14.06.06 - 29.10.08 856 Tage
Abzug Fortbildung 5 Tage
Summe eff. Stehzeit 851 Tage

Berechnung auf Grundlage der Bemessungsgrundsätze, Ziffer 3.1.2: 1 Jahr = 360 Tage, 1 Monat = 30 Tage

Anteil effektiver Stehzeit an Stehzeitverpflichtung: 851 Tage von 3 617 Tagen = 23,53 %.

61

Nach Ziff. 3.1.5 der Bemessungsgrundsätze ist dieser Wert mit dem Faktor 0,75 zu reduzieren (im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung); das führt zu einem Faktor von 17,65 %.

62

Das Ausbildungsgeld von 126 726,37 € reduziert um den Faktor 17,65 % beträgt 104 359,17 €. Hinzuzurechnen sind die Kosten für die Fachausbildung von insgesamt 514 €, weil der Dienst als Stabsarzt keine effektive Stehzeit im Hinblick auf die weitere Fachausbildung sein kann.

63

Das führt zu einer Gesamtforderung von 104 873,17 € (gegenüber 127 240,37 € im Ausgangsbescheid). Der diesen Betrag überschießende Anteil der Rückforderungssumme ist rechtswidrig; in diesem Umfang war der Bescheid aufzuheben.

64

b) Die Forderung von Zinsen ist ebenfalls rechtswidrig. Wegen ihres Eingriffscharakters bedarf es für ihre Erhebung einer gesetzlichen Grundlage (aa). Eine solche ist für die streitgegenständliche Rückforderungsentscheidung nicht gegeben (bb). Die Zinshöhe von 4 % als solche ist nicht zu beanstanden (cc).

65

aa) Die Erhebung von Zinsen stellt einen zusätzlichen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Rückzahlungsverpflichteten dar. Durch die Erhebung von Zinsen bei eingeräumter Ratenzahlung steigt die Gesamtrückzahlungssumme wie auch die Rückzahlungsdauer in wesentlichem Umfang. Der ehemalige Soldat wird hierdurch nicht selten über Jahre hinweg zu weiteren monatlichen Zahlungen im dreistelligen Bereich gezwungen. Für einen solchen Eingriff in das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. In der Regel wird hierfür sogar ein förmliches Parlamentsgesetz erforderlich sein. Denn die Pflicht des Gesetzgebers, Eingriffsregelungen selbst zu regeln, steigt mit der Wesentlichkeit des Eingriffs (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff. m.w.N.). Entsprechend hat der Gesetzgeber in anderen Konstellationen, in denen der Staat dem Bürger Zahlungsverpflichtungen gegen Ratenzahlung stundet, Regelungen getroffen, die ausdrücklich zur Erhebung von Zinsen ermächtigen, wobei auch die Zinshöhe gesetzlich bestimmt wird. Exemplarisch kann auf die Regelungen in § 234 Abs. 1 und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG oder § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X verwiesen werden.

66

bb) Im Bereich des Soldatenrechts fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Die Forderung von Zinsen kann nicht auf § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 gestützt werden. Diese Norm zielt allein darauf, die Rückzahlungsverpflichtung für den ehemaligen Soldaten in Fällen besonderer Härte zu erleichtern. Dem Wortlaut nach ermöglicht sie allein den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung. Zu Recht wird die Norm jedoch so ausgelegt, dass sie auch zu einer Stundung unter Einräumung von Ratenzahlung ermächtigt (s.o. Rn. 36). Denn auch hierbei verzichtet der Dienstherr teilweise auf den vollständigen ökonomischen Wert der Forderung, welche dem Grunde nach sofort und vollständig zu befriedigen ist. Die Erhebung von Zinsen stellt demgegenüber eine zusätzliche und eigenständige Belastung des ehemaligen Soldaten dar. Sie liegt außerhalb von Sinn und Zweck der Norm, der allein in der Entlastung des ehemaligen Soldaten, nicht aber in seiner zusätzlichen Belastung besteht.

67

Die Zinsforderung kann auch nicht auf § 59 BHO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift darf das zuständige Bundesministerium bei der Ausführung des Haushaltsplans Ansprüche stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Gemäß Ziffer 1.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BHO sind als angemessene Verzinsung regelmäßig zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB anzusehen. Die Vorschrift findet auf den hier relevanten Sachverhalt keine Anwendung, weil es sich bei dem Erstattungsanspruch nicht um eine "zu erwartende Einnahme" des Haushaltsplans im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 BHO handelt. Solche sind nur bei denjenigen Haushaltsmitteln gegeben, von den zu erwarten ist, dass sie in der Haushaltsperiode tatsächlich kassenwirksam werden (vgl. Aprill, in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Juni 2016, § 11 BHO, Rn. 5; Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 11 BHO Rn. 32). Naturgemäß können Rückforderungen, welche ihren Sachgrund in der außerordentlichen, vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses haben, nicht vom Haushaltsgesetzgeber schon im Haushaltsplan berücksichtigt worden sein.

68

Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung können auch nicht entsprechend angewendet werden, da eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht gegeben ist. § 59 BHO geht davon aus, dass eine Stundung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt, die im Bereich des § 56 Abs. 4 SG 1995 nicht vorgesehen ist. Außerdem ist bei § 56 Abs. 4 SG 1995 zu berücksichtigen, dass der Rückforderung nicht allein fiskalische, sondern auch verhaltenslenkende Motive des Gesetzgebers zugrunde liegen (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.).

69

cc) Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von der Revision angegriffene Zinshöhe unbedenklich ist.

70

Sie bewegt sich mit vier % im Rahmen dessen, was auch andere gesetzliche Regelungen bei der Stundung durch die öffentliche Hand vorsehen. Die Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO betragen für jeden Monat einhalb %, jährlich also 6,0 %. Denselben Wert sieht § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage vor. Zinsen nach § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X wie auch Verzugs- und Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 1 und 2 BGB liegen bei fünf % über dem Basiszinssatz. Dieser betrug zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - 0,13 %, was zu einer Zinshöhe von 4,87 % führte. Lediglich der bereits angesprochene Zinssatz gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 BHO führte zu einem deutlich niedrigeren Zinssatz von 1,87 %. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die genannten gesetzlichen Vorschriften die Stundung nur gegen Sicherheitsleistung kennen, was den wirtschaftlichen Wert der Forderung für den Gläubiger erheblich steigert.

71

Der Gesetzgeber wäre bei der Regelung der Zinshöhe keineswegs gehalten, sich an den gegenwärtig sehr günstigen Zinsen für Baufinanzierungsdarlehen zu orientieren. Denn für diese besteht regelmäßig eine dingliche Sicherheit, die bei der Rückforderung der Ausbildungskosten nicht gegeben ist. Soweit überhaupt eine Orientierung an Marktzinsen angemessen sein sollte, erscheint der Bezug zu ungesicherten Verbraucherkrediten oder Ausbildungsdarlehen - etwa der Kreditanstalt für Wiederaufbau - eher sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 - juris Rn. 65 ff.).

72

Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend. Der Gesetzgeber hätte bei der Regelung der Zinshöhe zudem zu beachten, dass diese - anders als die Höhe der monatlichen Rate - nicht der ständigen Anpassung unterliegt und damit auch für längerfristige Rückzahlungsphasen geeignet sein muss.

73

3. Verfahrensfehler liegen nicht vor. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 144 Abs. 7 VwGO abgesehen. Die Voraussetzungen des Satzes 2 dieser Vorschrift, welche eine Begründung ausnahmsweise erforderlich machen, sind nicht gegeben.

74

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Tenor

I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2016 – M 21 K 14.1066 – wirkungslos.

II. Im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2016 – M 21 K 14.1066 – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten eines Studiums und einer Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier nach vorzeitiger Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses durch Verweigerung des Kriegsdienstes.

1. Der Kläger wurde am 1. Juli 1996 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt und zunächst in das Soldatenverhältnis auf Zeit, später mit Urkunde vom 29. Juli 2005 in das eines Berufssoldaten berufen. Vom 1. Oktober 1997 bis 23. März 2001 studierte er erfolgreich Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Universität der Bundeswehr. Zwischen 6. August 2001 und 5. September 2007 wurde er im Rahmen der militärischen Ausbildung blockweise zum Flugsicherungskontrolloffizier ausgebildet und erwarb dabei die Lizenzen zur örtlichen und überörtlichen Flugsicherung. Anschließend war er von November 2007 bis September 2010 zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der D. F. GmbH (DFS) unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt.

Dem Antrag des Klägers vom 30. Dezember 2009 auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gab das Bundesamt für den Zivildienst mit Bescheid vom 2. März 2010 statt. Daraufhin wurde er mit Ablauf des 25. März 2010 aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten entlassen. Seit dem 1. April 2010 ist der Kläger bei der DFS auf der Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags als Fluglotse beschäftigt.

Mit Leistungsbescheid vom 9. Dezember 2011 forderte das Personalamt der Bundeswehr nach Anhörung den Kläger zur Erstattung des anlässlich des Studiums und der Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier verbliebenen geldwerten Vorteils auf und setzte den Erstattungsbetrag auf 131.969,76 € fest. Zur Vermeidung einer besonderen Härte wurde dem Kläger eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen mit einer ersten Rate von 32.000,00 € und anschließend monatlichen Raten von 2.840,00 € gewährt. Die Stundungszinsen in Höhe von 4% jährlich sollten mit Bestandskraft des Bescheids erhoben werden.

Zur Bemessung des Erstattungsbetrags wird in dem Bescheid ausgeführt, es seien Ausbildungskosten von insgesamt 317.022,43 € entstanden, davon (unmittelbare und mittelbare) Kosten von 68.857,78 € für das Studium und 248.164,65 € für die Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier. Im Rahmen der Härtefallprüfung gemäß § 49 Abs. 4 Satz 3 SG werde der Erstattungsbetrag auf den geldwerten Vorteil beschränkt, der dem Kläger aus dem Studium und der Fachausbildung für das weitere Berufsleben verblieben sei. Für das zivil voll verwertbare Studium werde in Anwendung der sog. Bemessungsgrundsätze (Erlass BMVg – PSZ I 8 Az. 16-02-11 vom 22.7.2002) als ersparte Aufwendungen ein Betrag von 24.297,76 € angesetzt. Der geldwerte Vorteil aus der Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier, die auch zu einem zivilen Abschluss mit den Lizenzen für die Durchführung der Flugverkehrskontrolle in der örtlichen und überörtlichen Flugsicherung geführt habe, werde mit 107.672,00 € beziffert. Dabei werde zum einen als unmittelbare Ausbildungskosten ein Betrag von 74.000,00 € angesetzt. Auch wenn eine vergleichbare zivile Ausbildung bei der DFS kostenfrei gewesen wäre, hätte bereits bei Abschluss des Ausbildungsvertrags die Verpflichtung erklärt werden müssen, nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung mindestens drei Jahre für die DFS tätig zu sein und im Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis einen Betrag in dieser Höhe zurückzuzahlen. Zum anderen seien als mittelbare Kosten zu berücksichtigen zunächst 7.879,78 € persönliche Kosten (z.B. Reisekosten und Trennungsgeld) und ferner 25.792,22 € als ersparte Lebenshaltungs- und Krankenversicherungskosten für die Zeitdauer einer vergleichbaren Ausbildung.

Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Leistungsbescheid wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2014 zurück.

2. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Juli 2016 den Leistungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids antragsgemäß aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe das ihr nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG zustehende Ermessen sowohl bezüglich der Höhe der Rückforderung als auch im Zusammenhang mit der Gewährung von Ratenzahlungen fehlerhaft ausgeübt. In Anwendung der Härtefallklausel sei die Beklagte unzutreffend davon ausgegangen, dass im Hinblick auf eine fiktive zivile Ausbildung zum Fluglotsen bei der DFS unmittelbare Ausbildungskosten in Höhe von 74.000 € als ersparte Aufwendungen in Ansatz gebracht werden.

Die zivile Ausbildung zum Fluglotsen sei kostenfrei. Ersparte Aufwendungen lägen auch nicht im Hinblick darauf vor, dass in den Ausbildungsverträgen der DFS eine Verpflichtung enthalten sei, nach Abschluss der Ausbildung und Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre für die DFS tätig zu sein und bei einem vorzeitigen Ausscheiden einen Betrag von 74.000 € zu erstatten. Eine Berücksichtigung dieser Rückzahlungsklausel sei bei Bemessung der ersparten Aufwendungen nicht möglich. Die Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Rückzahlungsklauseln setze jedenfalls die Möglichkeit der Erfüllung der Mindeststehzeit voraus. Die Berücksichtigung entsprechender Klauseln als ersparte Aufwendungen wäre dementsprechend nur dann sachgerecht, wenn die Erfüllung einer entsprechenden Mindeststehzeit nach Abschluss der militärischen Ausbildung auch im Rahmen der militärischen Tätigkeit als Soldat möglich wäre. Das sei jedoch nach der Entlassung als Berufssoldat infolge der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht der Fall. Der Soldat könne die fiktive Mindeststehzeit bei der DFS nur dadurch erfüllen, dass er den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht stelle. Die Berücksichtigung der sanktionsbewehrten Mindeststehzeit bei der DFS würde damit zu einer unzulässigen finanziellen Sanktionierung der Kriegsdienstverweigerung führen, was durch die Anwendung der Härtefallregelung gerade vermieden werden solle. Zudem werde mit dem Ansatz des Rückzahlungsbetrags unterstellt, dass die Rückzahlungsklausel auch bei einer zivilen Ausbildung fällig, die Mindeststehzeit also nicht erfüllt worden wäre. Damit aber würden an die Stelle der gebotenen abstrakt-generalisierenden Betrachtungsweise konkrete hypothetische Umstände gesetzt. Auch eine andere Bewertung der dem Kläger verbliebenen Vorteile durch die militärische Fachausbildung sei nicht möglich.

Die Ermessensentscheidung leide zudem an einem weiteren Fehler. Entschließe sich der Dienstherr zu einer Stundung und Ratenzahlung, umfasse die Ermessensentscheidung auch die festzulegende Höhe der Raten. Nach den Vorgaben der für die Beklagte bindenden Bemessungsgrundsätze sei die monatliche Teilzahlungsrate auf 70% des pfändbaren Nettoeinkommens festzusetzen. Die Beklagte habe diese Beschränkung infolge eines Versehens unterlassen und die Rate auf 100% des pfändbaren Nettoeinkommens festgelegt. Das sei von der Beklagten zwar eingeräumt, eine Neufestsetzung aber nur nach Bestandskraft des Leistungsbescheids in Aussicht gestellt worden.

Beide Ermessensfehler führten unabhängig voneinander zu einer vollständigen Rechtswidrigkeit und Aufhebung des angefochtenen Bescheids einschließlich der Nebenentscheidungen. Denn die im Rahmen der Härtefallregelung vorzunehmende Ermessensentscheidung sei integraler Bestandteil der Rückforderungsentscheidung. Die dem Soldaten durch die Ausbildung verbleibenden Vorteile sowie die Rückzahlungsbedingungen stellten insofern nicht nur abtrennbare Rechnungsposten dar, sondern seien Teil einer Gesamtentscheidung.

3. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. Diese macht geltend, der angefochtene Leistungsbescheid sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts insgesamt rechtmäßig:

Die Regelung des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG solle einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Dienstherrn und des ehemaligen Soldaten ermöglichen. Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch Studium und Fachausbildung erlangten Vorteil sei sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme werde, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschrecke. Diese Grundsätze geböten es nicht, ausschließlich die ersparten Aufwendungen einer fiktiven zivilen Ausbildung heranzuziehen. Das gelte jedenfalls für die Fälle, in denen konkret der abzuschätzende Vermögensvorteil bemessen werden könne und insoweit keine generalisierende, pauschale Betrachtungsweise angewandt werden müsse. Als ersparte Aufwendungen seien die unmittelbaren Ausbildungskosten anzusehen, also Aufwendungen, welche die Beklagte für die Ausbildung des ehemaligen Soldaten gehabt habe. Im Fall des Klägers sei ein Betrag von 240.284,87 € als unmittelbare Ausbildungskosten aufgewandt worden. Dieses Entgelt solle nur insoweit ersparte Aufwendungen darstellen, soweit damit der Marktpreis für Ausbildung der Art und Güte dargestellt werde, wie sie der ehemalige Soldat erhalten habe. Die Ausbildung zum Fluglotsen sei komplett zivil verwertbar, der von der Beklagten aufgewandte Betrag daher vollständig für die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten aufgewandt worden, welche für zivile Fluglotsen nützlich seien.

Ein Marktpreis im Sinn eines Betrags, der von dem ehemaligen Soldaten von vornherein fiktiv hätte aufgewandt werden müssen, um eine vergleichbare zivile Ausbildung zu absolvieren, existiere nicht. Vielmehr beteilige sich ein zivil ausgebildeter Fluglotse mit einem Teil der Kosten in Höhe von 74.000 € an den Kosten seiner Ausbildung, wenn er die Stehzeitverpflichtung nach Ende der Ausbildung nicht einhalte. Daraus folge nicht, dass die erhaltene Ausbildung keinen Wert darstelle, vielmehr bestehe der Wert der Ausbildung in dem Betrag, den die Beklagte der DFS für die Ausbildung des Klägers bezahlt habe. Die Reduzierung auf den Betrag, der der zivilen Verwertbarkeit entspreche, sei in den Fällen sachgerecht, in denen ein signifikanter Anteil der erhaltenen Ausbildung nicht zivil nutzbar sei. Im Fall des Klägers sei die Fachausbildung jedoch vollständig zivil verwertbar. Wenn dieser die Ausbildung außerhalb eines Soldatenverhältnisses absolviert hätte, hätte er die identischen Ausbildungsinhalte vermittelt bekommen. Der zu erstattende Betrag sei durch den Dienstherrn auf denjenigen Betrag reduziert worden, der bei einer zivilen Ausbildung bei Verletzung der Stehzeitverpflichtung zu zahlen sei. Damit würden in ausreichendem Maß Interessen des Klägers berücksichtigt, weil dieser Betrag demjenigen entspreche, der als Anteil an den Ausbildungskosten auch bei ziviler Durchführung der Ausbildung gegebenenfalls zu zahlen gewesen wäre. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es keineswegs sicher sei, dass der Kläger eine zivile Ausbildung bei der DFS erhalten hätte. Denn die Beklagte erhalte eigene Ausbildungskontingente bei der DFS, was einen geldwerten Vorteil darstelle.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Beklagte ihren Leistungsbescheid dahingehend abgeändert, dass die monatliche Zahlungsrate auf 1.991,00 € herabgesetzt wird (Schriftsatz vom 2.11.2016), und ferner dahingehend aufgehoben, dass keine Stundungszinsen erhoben werden (Schriftsatz vom 6.11.2017). Der Kläger hat den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dem angeschlossen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 13. Dezember 2017, die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Leistungsbescheid vom 9. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2014 durch den Schriftsatz der Beklagten vom 2. November 2016 (Reduzierung der monatlichen Rate von 2.840,00 € auf 1.991,00 €) und durch den Schriftsatz vom 6. November 2017 (Absehen von Stundungszinsen) zugunsten des Klägers geändert worden ist. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts zur Klarstellung für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten zulässig und begründet.

Der Leistungsbescheid ist in der reduzierten Form, die er nach den beiden Abänderungen im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens gefunden hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist dem Grunde nach verpflichtet, die Kosten seines Studiums und der Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier zur erstatten, wobei sich die Erstattungspflicht wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer auf den ihm verbliebenen Vorteil beschränkt (1.). Diesen Vorteil hat die Beklagte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ohne Rechtsfehler ermittelt und auf 131.969,76 € beziffert (2.). Demnach ist die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

1. a) Rechtgrundlage für das Erstattungsverlangen ist sowohl hinsichtlich der Kosten des Studiums als auch der Fachausbildungskosten § 49 Abs. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1737 – SG 1995 –). Diese Vorschrift findet gemäß der Übergangsregelung des § 97 Abs. 1 Soldatengesetz (in der Neufassung vom 30.5.2005, BGBl I S. 1482, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.10.2016, BGBl I S. 2362) Anwendung, weil der Kläger sein Studium am 1. Oktober 1997 und damit vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1815 – SG –) begonnen hat. Da die Übergangsregelung darauf abzielt, die Soldaten vor Rechtsfolgen zu schützen, die zum Zeitpunkt ihrer Verpflichtungserklärung noch nicht absehbar waren, gilt die alte Rechtslage auch mit Blick auf die Fachausbildung, obwohl diese vom Kläger erst nach dem genannten Stichtag aufgenommen wurde (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 13).

Nach § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 muss ein Berufssoldat, der vor Ablauf der in § 46 Abs. 3 Satz 1 SG genannten Dienstzeit auf seinen Antrag entlassen wird, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Der in Bezug genommene § 46 Abs. 3 Satz 1 SG bestimmt in seinem Halbsatz 2, dass ein Berufssoldat, soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, seine Entlassung erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren, verlangen kann. Hält ein Berufssoldat diese sogenannte Stehzeit (Abdienzeit) ein, kommt ein Erstattungsanspruch des Dienstherrn nach § 49 Abs. 4 SG 1995 demnach nicht in Betracht. Auf die Erstattung nach § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 kann gemäß Satz 3 dieser Bestimmung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Härtefallregelung, die den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsseite mit einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensbefugnis auf der Rechtsfolgenseite verknüpft, bezweckt, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen – den atypischen Fällen – Rechnung tragen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 23.16 – juris Rn. 15).

Mit diesen Vorschriften soll in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise dem vorzeitigen Ausscheiden eines besonders ausgebildeten und deswegen in seiner Funktion nicht ohne weiteres zu ersetzenden Berufssoldaten aus der Bundeswehr entgegengewirkt werden, sofern dieses auf Gründe zurückgeht, die in seiner Sphäre liegen. Da das Berufssoldatenverhältnis auf Lebenszeit angelegt ist, kann der Dienstherr, der einem Berufssoldaten im dienstlichen Interesse eine für ihn mit hohen Kosten verbundene Fachausbildung oder ein Studium gewährt, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Berufssoldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten auf Dauer zur Verfügung stellen wird. Wenn der Berufssoldat später von dem Recht, die Entlassung zu begehren, Gebrauch macht, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber nach seinem Ermessen in § 49 Abs. 4 SG 1995 i.V. mit § 46 Abs. 3 Satz 1 SG durch die Normierung eines zeitlich begrenzten Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (vgl. BVerfG, B.v. 22.1.1975 – 2 BvL 51/71 – BVerfGE 39, 128/146; BVerwG, U.v. 21.4.1982 – 6 C 3.81 – BVerwGE 65, 203/205 f.; BayVGH, U.v. 4.7.2013 – 6 BV 12.19 – juris Rn. 22).

b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sind erfüllt. Der Kläger ist dem Grunde nach verpflichtet, die der Bundeswehr für sein Studium und seine Fachausbildung entstandenen Kosten zu erstatten.

Der Kläger hat zwar keinen förmlichen Entlassungsantrag gestellt; seine Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis, die auf der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruht, gilt jedoch gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG als Entlassung auf eigenen Antrag.

Die militärische Ausbildung des Klägers war zum einen mit einem Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Universität der Bundeswehr, zum anderen mit einer auf die vorgesehene Verwendung ausgerichteten Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier verbunden. Letztere erfolgte blockweise mit theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitten und umfasste unter anderem die lehrgangsgebundene Ausbildung „Überörtliche Flugsicherung“, die der Kläger unter entsprechender Kommandierung bei der D. F. GmbH (DFS) absolviert hat. In ihrem Verlauf hat der Kläger die Lizenzen zur örtlichen und überörtlichen Flugsicherung erworben.

Der Kläger wurde aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vor Ablauf der in § 46 Abs. 3 Satz 1 SG bestimmten Abdienzeit aus dem Berufssoldatenverhältnis entlassen. Beim Zusammentreffen von Studium und Fachausbildung oder bei mehreren Fachausbildungen sind die Stehzeitverpflichtungen für jeden Ausbildungsgang gesondert zu berechnen. Wird während des Abdienens einer Stehzeitverpflichtung eine neue Fachausbildung begonnen, ist für deren Dauer der weitere Ablauf der Abdienzeit gehemmt. Denn auf die Stehzeit sind nur solche Zeiträume anzurechnen, in denen der Soldat die erworbenen Kenntnisse dem Dienstherrn uneingeschränkt zur Verfügung stellt, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1987 – 6 C 13.85 – Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 1/7; BayVGH, U.v. 6.10.1993 – 3 B 93.270 – juris Rn. 16). Das Studium des Klägers dauerte ca. dreieinhalb Jahre und löste damit eine abzuleistende Dienstzeit mit der in § 46 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 SG vorgesehenen Höchstdauer von zehn Jahren aus. Diese mit Ende des Studiums am 23. März 2001 beginnende Stehzeit wurde gehemmt durch die anschließende Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier, die der Kläger in der Zeit vom 6. August 2001 bis 5. September 2007 mit Unterbrechungen bei einer Gesamtdauer von insgesamt 1.400 Tagen absolviert hat (nach Korrektur der im Leistungsbescheid angegeben 1.445 Tage durch Schriftsatz der Beklagten vom 22.10.2015, vgl. VG-Akt Bl. 149 f.); das entspricht nach den Bemessungsgrundsätzen einer Zeitdauer von drei Jahren, 10 Monaten und 20 Tagen. Weder diese durch das Studium ausgelöste Stehzeit noch – erst recht – die weitere Stehzeitverpflichtung aufgrund der Fachausbildung waren bei Entlassung aus dem Soldatenverhältnis mit Ablauf des 25. März 2010 abgelaufen.

Die Beklagte war befugt, die Erstattungsverpflichtung gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) im Rahmen des nachwirkenden Soldatenverhältnisses festzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 15).

c) Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar.

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Höhe des Erstattungsanspruchs vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt ist. Der Dienstherr ist vielmehr durch § 49 Abs. 4 Satz 3 SG ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde. Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist die Härtefallregelung dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 15; U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 26.10.2017 – 6 ZB 17.1640 – juris Rn. 11).

Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 16; U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.10.2017 – 6 ZB 17.1640 – juris Rn. 12). Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat.

Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium oder die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 18; U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 17). Der Vorteil aus dem Studium oder der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium oder die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 18). Erspart hat der ehemalige Soldat stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinn, wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung, wie Reisekosten und Trennungsgeld, sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 19 f.).

2. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte die Härtefallregelung des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 ohne Rechtsfehler angewendet und den nach § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 zu erstattenden Betrag für das Studium und die Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier in nicht zu beanstandender Weise auf 131.969,76 € beziffert. Dass der Kläger während des Studiums noch im Verhältnis eines Soldaten auf Zeit gestanden hatte und dieses erst später in ein solches des Berufssoldaten umgewandelt wurde, ist unerheblich (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 – VI C 105.74 – BVerwGE 52, 70/73).

a) Den geldwerten Vorteil aus dem bei der Bundeswehr absolvierten Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften, das entgegen der Ansicht des Klägers ohne Zweifel auch im späteren zivilen Berufsleben von Nutzen ist, hat die Beklagte mit dem Leistungsbescheid in Anwendung ihrer Bemessungsgrundsätze (Erlass BMVG – PSZ I 8 – Az 16-02-11 vom 22.7.2002) rechtsfehlerfrei auf 24.297,76 € an ersparten Aufwendungen bemessen.

Die zugrunde liegende, zwangsläufig pauschalierende und generalisierende Berechnungsmethode ist rechtlich unbedenklich (BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 14 m.w.N.). Die Beklagte hat für die Studienzeit des Klägers auf der Grundlage der fortgeschriebenen Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr fiktive Kosten für Lebensunterhalt in monatlicher Höhe zwischen 512,83 € (1997) und 546,57 € (2001) sowie für Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse berücksichtigt. Damit werden die maßgeblichen Merkmale in einer methodisch nicht zu beanstandenden Weise und auch mit Blick auf die angesetzte jährliche Steigerung der Lebenshaltungskosten von 2,9% sachgerecht erfasst (BayVGH, B.v. 8.8.2014 – 6 ZB 13.1527 – juris Rn. 7; HessVGH, B.v. 28.11.2008 – 1 ZU 2203/07 – juris Rn. 11). Das ist auch mit Blick auf die maßgeblichen Fördersätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angemessen (im Einzelnen: HessVGH, B.v. 28.11.2008, a.a.O. Rn. 12). Nach den neuen Bemessungsgrundsätzen vom 17. Dezember 2012 hätte sich, wie die Beklagte gegenüber dem Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ein etwas höherer Erstattungsbetrag errechnet (26.779,89 €), auf den nach dem Günstigkeitsprinzip allerdings nicht zum Nachteil des Klägers abzustellen ist. Dass der Kläger bei einem in eigener Finanzierungsverantwortung „zivil“ durchgeführten Studium möglicherweise Unterhaltszahlungen, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Kindergeld erhalten hätte, mindert die Rückzahlungsverpflichtung nicht (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 15).

Der Rückforderungsbetrag ist insoweit mit 24.297,76 € deutlich niedriger, als die Kosten, die von der Beklagten für das Studium des Klägers aufgewendet und in nachvollziehbarer Weise (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 8) mit 68.857,78 € beziffert worden sind.

b) Für die Ausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier, welche die Lizenzen zur örtlichen und überörtlichen Flugsicherung vermittelt und im späteren Berufsleben ebenfalls von Nutzen ist, hat die Beklagte einen dem Kläger verbleibenden geldwerten Vorteil von insgesamt 107.672,00 € angesetzt, und zwar im Einzelnen: 74.000,00 € unmittelbare Ausbildungskosten, ferner mittelbare Ausbildungskosten in Form von persönlichen Kosten über 7.879,78 € und in Form von Lebenshaltungskosten von 25.792,22 €. Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Die unmittelbaren Ausbildungskosten, die der Kläger durch seine militärische Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier erspart hat, wurden von der Beklagten – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (ebenso VGH BW, U.v. 10.11.2015 – 4 S 2429/13) – in Ausübung ihres durch § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 eröffneten Ermessens mit 74.000 € sachgerecht bewertet.

Die Fachausbildung des Klägers zum Flugsicherungskontrolloffizier umfasste unter anderem die lehrgangsgebundene Ausbildung „Überörtliche Flugsicherung“ (17.10.2005 bis 6.3.2007) bei der DFS, dem einzigen Ausbildungsanbieter in Deutschland für den Erwerb der entsprechenden Lizenzen nach Maßgabe der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der vom 7. Juli 1999 bis 16. Oktober 2008 geltenden Fassung (BGBl I 1999, S. 1506). Die Bundeswehr hat dafür an die DFS Lehrgangskosten für die theoretische Ausbildung in Höhe von 206.326,28 € gezahlt (Aufstellung Bl. 159 des VG-Akts), während die anschließende praktische Ausbildung in einem Kontrollzentrum der DFS kostenfrei erfolgt. Die von der Bundeswehr finanzierte Ausbildung des Klägers ist Voraussetzung für den Erwerb der Fluglotsenlizenz und damit für das zivile Berufsleben von messbarem Nutzen, weil sie die Einstellungschancen als Fluglotse auf dem Arbeitsmarkt, wie der weitere berufliche Werdegang des Klägers belegt, eindeutig erhöht hat. Der für den Kläger kostenlose Erwerb dieser Fähigkeiten stellt einen Vorteil dar und ist durch Erstattung eines Geldbetrags abzuschöpfen (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 23).

Die von der Bundeswehr an die DFS gezahlten Lehrgangskosten sind allerdings nicht automatisch deckungsgleich mit der Ersparnis im Sinn des oben dargelegten Vorteilsbegriffs. Erspart hat sich der Kläger durch die von der Bundeswehr finanzierten Lehrgänge nur den Anteil, der den Marktpreis für den entsprechenden Teil einer zivil durchgeführten Fluglotsenausbildung darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 juris – Rn. 21 zur Pilotenausbildung). Den Marktwert einer Fluglotsenausbildung zu bestimmen, bereitet allerdings Schwierigkeiten. Denn einzige Ausbildungsstätte in Deutschland ist die DFS, die zugleich auch wichtigster Arbeitgeber ist. Die DFS bildet also im Wesentlichen den eigenen Nachwuchs aus und muss nicht ernsthaft befürchten, dass die von ihr erfolgreich Ausgebildeten zu einem Konkurrenzunternehmen abwandern.

Die Schwierigkeiten der Bewertung angesichts dieser Besonderheiten eines eng begrenzten, auf einen Arbeitgeber konzentrierten Ausbildungsmarktes rechtfertigen allerdings nicht die Annahme, der vom Kläger auszugleichende Vorteil sei mit Null anzusetzen. Es sprechen vielmehr gute Gründe dafür, den von der Bundeswehr an die DFS gezahlten Betrag von ca. 206.000 € als den Marktpreis für eine Fluglotsenausbildung zu betrachten. Jedenfalls hält die Beklagte sich im Rahmen des ihr durch § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 eröffneten Bewertungsermessens, wenn sie die unmittelbaren Ausbildungskosten zugunsten des Klägers deutlich niedriger mit 74.000 € ansetzt.

Bei einer entsprechenden „zivilen“ (Fluglotsen-)Ausbildung bei der DFS müssen, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, von den Auszubildenden zwar keine Ausbildungsgebühren entrichtet werden. Es muss aber bereits bei Abschluss eines Ausbildungsvertrags die Verpflichtung eingegangen werden, nach Abschluss der Ausbildung und Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre für die DFS tätig zu sein und für den Fall, dass der Betreffende vor Ablauf dieser Frist aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus der DFS ausscheidet, 74.000 € als einen Teilbetrag der effektiv angefallenen Ausbildungskosten zurückzuzahlen. Eine solche bei einer entsprechenden „zivilen“ Ausbildung unvermeidbare Rückzahlungsklausel mit einer dreijährigen Bindungsdauer stellt eine nicht unerhebliche geldwerte Gegenleistung des Auszubildenden dar, auch wenn ihre Wirksamkeit fraglich erscheinen mag (so VGH BW, U.v. 10.11.2015 – 4 S 2429/13, andererseits aber BAG, U.v. 16.10.1974 – 5 AZR 575/73 – juris). Diese Gegenleistung bei einer „zivilen“ Ausbildung hat sich der Kläger durch die militärische Ausbildung erspart.

Der ersparte Aufwand ist freilich nicht identisch mit dem ausbildungsvertraglich vereinbarten Rückzahlungsbetrag, sondern lediglich eine Bewertungshilfe. Deshalb kann der Rückgriff auf diesen Betrag entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht mittelbar zu einer unzulässigen finanziellen Sanktionierung der Kriegsdienstverweigerung führen. Die tatsächliche Ersparnis kann naturgemäß, ähnlich wie die Ersparnis durch ein von der Bundeswehr finanziertes Studium, nicht genau beziffert, sondern lediglich entsprechend den allgemeinen Regeln generalisierend und pauschalisierend bewertet werden. Auf dieser Ebene ist eine Bemessung unter Rückgriff auf den Rückzahlungsbetrag von 74.000 € sachgerecht und angesichts der vom Dienstherrn an die DFS gezahlten Ausbildungskosten in Höhe von rund 206.000 € auch ohne weiteres angemessen.

bb) Zu recht hat die Beklagte ferner einen Rückforderungsbetrag in Höhe von insgesamt 33.672,00 € als mittelbare Ausbildungskosten in Form von Lebenshaltungskosten (25.792,22 €) und in Form von persönlichen Kosten (7.879,78 €) angesetzt.

Bei den Lebenshaltungskosten ist sie in nachvollziehbarer Weise, gestützt auf die Angaben der DFS, von einer durchschnittlichen zivilen Ausbildungszeit zum Fluglotsen von dreieinhalb Jahren ausgegangen und hat sie in Anlehnung an das steuerliche Existenzminimum berechnet. Diese Lebenshaltungskosten während einer durchschnittlichen (fiktiven) Ausbildungszeit hat der Kläger sich durch die militärische Fachausbildung erspart, weshalb sie vom Vorteilsausgleich erfasst werden. Die Erstattungsforderung ist insoweit nicht um den Betrag zu vermindern, den der ehemalige Soldat bei einer vergleichbaren Ausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte. Die auf die Abschöpfung von ersparten Aufwendungen beschränkte Erstattungspflicht eines Kriegsdienstverweigerers lässt die ihm gewährten Geld- und Sachbezüge (§ 30 SG) außer Betracht. Wegen dieses unterschiedlichen Ansatzes müssen auch (zivile) Ausbildungsvergütungen bei der Vorteilsbestimmung nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 außer Betracht bleiben. Schließlich ist es nicht gewiss, ob der Kläger einen Ausbildungsplatz als Fluglotse bei der DFS erhalten hätte. Von solchen hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind, darf die Prüfung der nach § 49 Abs. 4 SG 1995 abzuschöpfenden Vermögensvorteile nicht abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 21 ff.). Es handelt sich danach auch nicht um eine (teilweise) Rückforderung des Solds, sondern um eine Erstattung des Vorteils in Form von Aufwendungen, die sich der Soldat durch die Ausbildung bei der Bundeswehr erspart hat.

Erspart hat sich der Kläger ferner die Reisekosten und das Trennungsgeld in Höhe von 7.879,78 €, welche die Beklagte zur Durchführung der Fachausbildung an ihn gezahlt hat.

cc) Die Rückforderung anteiliger Kosten der Fachausbildung zum Flugkontrolloffizier scheitert schließlich nicht daran, dass der Kläger in seiner zivilen Tätigkeit als Fluglotse für die DFS Aufgaben der Bundesverwaltung wahrnimmt (vgl. Art. 87d GG) und seine militärische Ausbildung damit weiterhin der öffentlichen Hand zugutekommt. Die Erstattung nach § 49 Abs. 4 SG dient, wie oben ausgeführt, dem Vorteilsausgleich nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Berufssoldatenverhältnis. Sie knüpft allein an den Umstand, dass der Kläger aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens die im Rahmen seiner militärischen Ausbildung erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten entgegen der berechtigten Erwartung des Dienstherrn nicht weiter als Berufssoldat zur Verfügung stellt.

c) Die Beklagte hat auch im Übrigen das ihr durch § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 eingeräumte (Härtefall-)Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt.

aa) Sie ist nicht verpflichtet, den Erstattungsbetrag in Höhe der ersparten Aufwendungen weiter zu ermäßigen, um die Zeiten zu berücksichtigen, die der Kläger nach Ablauf seines Studiums in den Zeiträumen außerhalb der Fachausbildung der Bundeswehr zur Dienstleistung zur Verfügung gestanden hat.

Zwar kann eine besondere Härte dann gegeben sein, wenn der ehemalige Soldat die für sein Studium oder seine Fachausbildung aufgewendeten Kosten erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch finanzieller Hinsicht wenigstens zum Teil erfüllt und die durch Studium oder Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbracht hat (effektive Stehzeit). Eine solche Abdienquote spielt jedoch im Fall des Klägers keine Rolle, weil Gegenstand der Erstattung ausschließlich die ihm in Form ersparter Aufwendungen entstandenen Vorteile sind, die ihm aus der von der Beklagten finanzierten Ausbildung verbleiben. Zu diesen steht die Abdienquote in keinem Bezug (HessVGH, B.v. 28.11.2008 – 1 UZ 2203/07 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 19.05.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 17; VG Bremen, U.v. 17.10.2017 – 6 K 971/14 – juris Rn. 54 f.). Eine besondere Härte könnte im Rahmen der reinen Vorteilsabschöpfung nur bei einem deutlichen Missverhältnis des Rückforderungsbetrags im Vergleich zu einer sehr hohen Abdienquote vorliegen (HessVGH, B.v. 28.11.2008 – 1 UZ 2203/07 – juris Rn. 17). Das ist beim Kläger nicht der Fall.

bb) Die Einräumung einer Stundung unter Gewährung einer Ratenzahlung ohne Festsetzung einer zeitlichen Begrenzung der Zahlungsverpflichtung ist nicht zu beanstanden. Es ist zwar Aufgabe der Beklagten, während der laufendenden Rückzahlung die Einkommens- und Vermögenssituation des ehemaligen Soldaten im Blick zu behalten, um nicht nur die Höhe der Rate, sondern auch die mögliche vorzeitige Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung in angemessenem Umfang anzupassen oder zu bestimmen. Einer Vorab-Festlegung bedarf es jedoch nicht (BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 37 ff.). Die Höhe der monatlichen Rate ist nach ihrer Ermäßigung im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens (Schriftsatz der Beklagten vom 2.11.2016) nicht mehr zu beanstanden.

d) Auch wenn es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt, sei mit Blick auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zur vollständigen Aufhebung des Leistungsbescheids angemerkt: Hat die Beklagte im Rahmen der nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 gebotenen Härtefallprüfung den Erstattungsbetrag zu hoch bemessen, weil sie bei Bewertung des Vorteils zu Unrecht einzelne Rechnungsposten, etwa ersparte Aufwendungen für einzelne Ausbildungsabschnitte, angesetzt hat, darf der Leistungsbescheid in aller Regel nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur hinsichtlich des rechtswidrigen „überschießenden“ Teils aufgehoben werden (vgl. etwa BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 63; BayVGH, U.v. 4.7.2013 – 6 BV 12.19 – juris Rn. 40; a.A. VGH BW, U.v. 10.11.2015 – 4 S 2429/13 –). Dem steht nicht entgegen, dass die Erstattungssumme insgesamt im Ermessenswege festgesetzt wird; denn zwischen den die gesamte Erstattungssumme bildenden Teilbeträgen, die – wie hier – in der Begründung des Leistungsbescheids üblicherweise getrennt berechnet und ausgewiesen werden, besteht kein eine Teilaufhebung hindernder untrennbarer innerer Zusammenhang (vgl. OVG NW, U.v. 9.11.2016 – 1 A 1064/14 – juris Rn. 111 ff.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil diese insoweit unterlegen gewesen wäre. Die ursprünglich festgelegte Höhe der monatlich zu erbringenden Raten war, wie die Beklagte selbst eingeräumt hat, überhöht; für die Erhebung von Zinsen für die teilweise Stundung fehlte eine Rechtsgrundlage (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 64 ff.). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revison ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2015 - 6 K 3626/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wehrt sich gegen die Rückforderung von Kosten eines während seines Soldatendienstverhältnisses absolvierten Betriebswirtschaftsstudiums.
Der am … 1982 geborene Kläger wurde zum 01.07.2002 zum Grundwehrdienst einberufen. Nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes und Übernahme als Offiziersanwärter im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum 01.07.2003 wurde er in den Ausbildungsjahrgang mit Studium eingestellt. Der Kläger unterzeichnete am 06.06.2003 eine Erklärung, in der er sich verpflichtete, 13 Jahre Wehrdienst zu leisten. Für den Fall, dass sich der Abschluss seines Studiums, für das eine Studienzeit von drei Jahren und drei Monaten vorgesehen war, um mehr als vier Monate verzögern würde, verpflichtete er sich ein weiteres Jahr, mithin 14 Jahre Wehrdienst zu leisten. Die Verpflichtungserklärung enthielt u.a. den Hinweis, dass er nach § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes (SG) verpflichtet sei, die entstandenen Kosten des Studiums zu erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen werde oder als auf seinen Antrag entlassen gelte.
Der Kläger studierte vom 01.10.2006 bis 12.04.2010 an der Helmut Schmidt Universität Hamburg, an der er am 12.04.2010 die Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre bestand. Die Dienstzeit des Klägers, der seit dem 01.01.2009 den Dienstgrad eines Oberleutnants (A 10) innehatte, hätte am 30.06.2015 geendet.
Am 03.05.2010 erklärte er gegenüber dem Kreiswehrersatzamt, dass er unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung den Kriegsdienst verweigere. Mit Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 08.06.2010 wurde er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Nach Belehrung über die Kostenerstattungspflicht gemäß § 56 Abs. 4 SG wurde der Kläger mit Ablauf des 22.07.2010 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.
Nach Anhörung forderte das Personalamt der Bundeswehr - Abteilung ZAPF 4.1.1 mit Leistungsbescheid vom 06.03.2012 vom Kläger Ausbildungskosten in Höhe von 32.229,64 EUR zurück (Ziffer 1). Dem Kläger wurde eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 1.080,-- EUR gewährt (Ziffer 2). Zugleich wurden ab Bestandskraft des Leistungsbescheides, spätestens ab 20.04.2012, Stundungszinsen in Höhe von 4 % erhoben (Ziffer 3). Die Berechnung und Einziehung der Stundungszinsen sollte nach Erledigung der Hauptforderung erfolgen. Die eingeräumte Stundung erstreckte sich auch auf die angefallenen Stundungszinsen. Nach Ziffer 4 des Bescheids steht die gewährte verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung unter dem Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse und soll jährlich überprüft werden. Die Raten sollten jeweils zum Ersten des Monats gezahlt werden. Höhere Teilzahlungen wurden zugelassen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers vom 04.04.2012 wurde durch Widerspruchsbescheid des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr - Referat III Z 4 - vom 18.06.2014 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 12.08.2014 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Mit Urteil vom 20.10.2015 hat dieses Ziffer 3 des Leistungsbescheids der Beklagten vom 06.03.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.06.2014 aufgehoben, soweit Stundungszinsen von mehr als 1,5 % erhoben werden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sei § 56 Abs. 4 Satz 1 SG. Danach müsse ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden gewesen und der auf seinen Antrag entlassen worden sei oder als auf eigenen Antrag entlassen gelte, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG gelte eine Entlassung, die auf einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruhe, als Entlassung auf eigenen Antrag. Das Gericht teile die Einschätzung der Beklagten, dass § 56 Abs. 4 SG nicht nur als Grundlage für den materiellen Anspruch, sondern auch für die Geltendmachung dieses Anspruchs in der Form eines Verwaltungsaktes heranzuziehen sei. Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG könne auf die Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Beklagte davon ausgegangen, dass die Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen sei, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssten, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben sei. Der Erstattungsbetrag sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Erstattungsbetrag in Höhe von 32.229,64 EUR sei auf der Grundlage der so genannten „Bemessungsgrundsätze“ (Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22.07.2002 PSZ 18 - Az 16-02-11) berechnet worden. Dazu seien für die Studienzeit des Klägers auf der Grundlage der fortgeschriebenen Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr fiktive Kosten für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse in monatlicher Höhe von 684,14 EUR für das Jahr 2006 mit einer jährlichen Erhöhung von 2,9 % angesetzt (insgesamt 31.297,30 EUR) und tatsächlich gewährte „persönliche Kosten“ (Reisekosten und Umzugskostenvergütung) in Höhe von 932,34 EUR hinzugerechnet worden. Damit würden die maßgeblichen Merkmale in einer methodisch nicht zu beanstandenden Weise sachgerecht erfasst. Als Maßstab dienten die von der Bundeswehr in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen exakt gezahlten, für die jeweiligen Empfänger auskömmlichen Kosten. Das sei im Übrigen auch mit Blick auf die maßgeblichen Fördersätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angemessen. Der Kläger blende mit seiner Kritik an dieser Berechnungsweise aus, dass sich die Aufwendungen, die er dadurch erspart habe, dass er sein Studium nicht auf eigene Kosten habe absolvieren müssen, nur generalisierend und pauschalierend bestimmen ließen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass er einen Diplomstudiengang der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre (mit dem Abschluss „Diplom-Kaufmann“) an einer zivilen Universität mit einer vom Regelfall deutlich abweichenden Kostenstruktur hätte durchführen können. Dass er durch die von der Beklagten finanzierte Ausbildung in den Genuss eines im Zivilleben voll verwertbaren Studiums gekommen sei, bestreite er selbst nicht. Vorliegend könne auch die während der Ausbildung abgeleistete Dienstzeit keine besondere Härte begründen. Zwar teile das Gericht die Auffassung des Kläger-Vertreters, dass der Begriff der besonderen Härte in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG weit auszulegen sei. Im Falle des Klägers seien aber keine Besonderheiten vorgetragen, die es bei ihm geboten erscheinen ließen, eine weitere Reduzierung des Rückforderungsbetrages zu prüfen. Es seien keine Schulden oder Unterhaltsverpflichtungen angegeben. Insoweit sei die Frage der Existenzgefährdung ausreichend von der Beklagten durch die Festsetzung von Raten und Stundung des Restbetrages (Ziffer 2) gewürdigt. Bei einer unveränderten Höhe der festgesetzten Monatsraten von 1080,-- EUR würde sich die Zahlungspflicht hinsichtlich der Tilgung auf rund 2,5 Jahre erstrecken, bei Einbeziehung der Stundungszinsen wären es nur wenige Monate mehr. Der Kläger wäre dann Mitte 30. Der Bescheid enthalte zudem in den Gründen (Seite 7) die weitere Möglichkeit des Erlasses der Restschuld spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach §§ 35 bzw. 235 SGB VI. In der vorliegenden Konstellation bedürfe es somit keiner Festlegung eines Zeitpunktes im Ausgangsbescheid, ab dem der Kläger keine Tilgungsleistungen mehr erbringen müsse. Die Festsetzung von Stundungszinsen spätestens ab dem 20.04.2012 sei ebenfalls rechtmäßig. Das gelte auch, soweit Stundungszinsen auch für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft der Verfügung gefordert würden. Die Forderung des Beklagten sei auch nicht verjährt sei. Die Verjährungsfrist, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB am 01.01.2011 in Lauf gesetzt worden sei, sei gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG durch den Erlass des Leistungsbescheids vom 06.03.2012 gehemmt worden. Die Hemmung sei auch nicht gemäß § 204 Abs. 2 BGB durch „Nichtbetrieb“ entfallen. Selbst wenn die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs neben § 53 VwVfG Anwendung fänden, gelte jedenfalls § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht in amtswegigen Verfahren. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf Frage habe, ob die zeitliche Begrenzung der Zahlungspflicht bereits im Leistungsbescheid (Ausgangsbescheid) zu erfolgen habe, unabhängig von der Höhe der im Bescheid festgesetzten Rate und der sich hieraus ergebenden voraussichtlichen Dauer der Tilgung.
Gegen dieses, dem Kläger am 23.10.2015 zugestellte Urteil hat er am 05.11.2015 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 22.12.2015 zur Begründung vorgetragen, zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Beklagte nicht zu einer zeitlichen Begrenzung der Zahlungsdauer schon in dem angefochtenen Bescheid verpflichtet gewesen sei. Er halte daran fest, dass die Beklagte hierdurch das ihr durch § 56 Abs. 4 SG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Sie hätte zur Vermeidung einer besonderen Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG einen Endzeitpunkt für die Ratenzahlung bestimmen müssen. Denn sein derzeit hohes Einkommen sei keinesfalls dauerhaft gesichert. Zwar habe die Beklagte für den Fall einer Vermögensverschlechterung signalisiert, insoweit den Ratenzahlungsbetrag anpassen zu wollen (5. 2. des Bescheides). Allerdings beziehe sich die im Bescheid angedeutete Anpassungsbereitschaft lediglich auf die Höhe der Rate, nicht jedoch auf die Zahlungsdauer. Sollte die Notwendigkeit einer Reduzierung der Ratenzahlung eintreten, könnte die Beklagte ihm insoweit die Bestandskraft des Bescheides entgegenhalten. Der Kläger müsste im Falle der Ablehnung einer nachträglichen zeitlichen Limitierung der Zahlungspflicht ggfs. erneut ein aufwendiges Klageverfahren auf Basis einer rechtlichen ungünstigen Ausgangslage anstreben. Die vom Erstgericht positiv hervorgehobene, in dem Bescheid übernommene Verpflichtung, einem Erlassantrag über eine Restforderung in jedem Fall zwei Jahr vor Erreichen der Regelaltersgrenze stattgeben zu wollen, sei nicht nur wegen der Missachtung des erforderlichen 2/3-Zeitraum keinesfalls ausreichend. Der erforderlichen zeitlichen Begrenzung des Erstattungszeitraumes könne nur durch eine Regelung im Leistungsbescheid selbst ausreichend Rechnung getragen werden. Er halte auch daran fest, dass der Bescheid auch wegen der fehlenden Verwaltungsaktbefugnis aufzuheben sei und stelle auch im Hinblick auf ein mögliches Revisionsverfahren dieses Argument erneut zur Diskussion, da er auch die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit für überprüfungsbedürftig halte. Der rechtmäßige Erlass eines Verwaltungsaktes setze nicht nur voraus, dass in materieller Hinsicht eine gesetzliche Grundlage bestehe, sondern dass die Behörde in der Form des Verwaltungsaktes handeln dürfe. Auch wenn insoweit von einer Ermessensentscheidung auszugehen wäre, ließe dies keinen zwingenden Rückschluss auf die Einordnung des Verzichts als Verwaltungsakt zu, weil auch einem schlichten Verwaltungshandeln eine Ermessensentscheidung zugrunde liegen könne. Es möge sein, dass ein Soldat während seiner Dienstzeit in einem Subordinationsverhältnis stehe. Dieses ende aber eindeutig mit der Entlassung aus dem Dienstverhältnis. Das gelte vor allem für einen Kriegsdienstverweigerer, der - gestützt auf sein Gewissen - das Band zwischen ihm und seinem früheren Dienstherrn radikal zerschnitten habe. Anders könne dies in Fällen zu beurteilen sein, in denen schon während des Dienstverhältnisses ein Anspruch gegen den Soldaten, etwa auf Schadensersatz, entstanden sei. § 56 Abs. 4 SG stelle jedoch ausdrücklich auf den „früheren Soldaten auf Zeit“ ab. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten entstehe erst in dem Moment, in dem der Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheide. Dieser Anspruch sei auch nicht mit dem Fall zu viel gezahlter Dienstbezüge vergleichbar. Normzweck der Erstattungspflicht sei der Ausgleich desjenigen Vorteils, den der Soldat durch die besondere Ausbildung erhalten habe. Es handele sich um einen Anspruch sui generis, der sich gerade nicht in das Spektrum der sonst üblichen Rückforderungsfälle wegen Überzahlung einfüge. Für die hier vertretene Sicht spreche, dass die Erstattungspflicht aus § 56 SG kraft Gesetzes entstehe und nicht durch den Erlass eines Verwaltungsakts begründet werden müsse. Schließlich halte er auch an seinem Vorbringen zur Verjährung fest. Hier sei die Verjährung am 31.12.2013 eingetreten, nachdem die Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 BGB am 01.01.2011 in Lauf gesetzt worden sei. Selbst wenn ein Verwaltungsakt hätte ergehen dürfen und § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG damit herangezogen werden könnte, sei Verjährung eingetreten. Denn § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG verweise auf die §§ 194 ff BGB über die Verjährung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, soweit im Soldatengesetz nichts Besonderes geregelt sei und sofern sich aus den Grundgedanken, Erfordernissen und allgemeinen Rechtsgrundsätzen des öffentlichen Rechts nichts anderes ergebe. Es sei jedoch kein Grund dafür ersichtlich, dass die durch § 53 VwVfG bewirkte Hemmung der Verjährung nicht der Regelung in § 204 Abs. 2 BGB unterliegen solle, wonach eine eingetretene Hemmung nach sechs Monaten ende, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerate, dass die Parteien es nicht betrieben. Eine Verjährung sei aber in jedem Fall in Bezug auf einen etwaigen Zinsanspruch eingetreten. Denn bei erst zukünftig entstehenden Zinsen könne eine Hemmungswirkung nach § 53 VwVfG nicht erfolgen. Er halte auch daran fest, dass es für die geltend gemachten Zinsen keine Rechtsgrundlage gebe. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb diese schon vor Bestandskraft sollten geltend gemacht werden können. Da bis zur Bestandskraft eines Bescheides die „Stundung“ faktisch auf dem Suspensiveffekt beruhe, könne es auf dem Umstand, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs prinzipiell unberührt lasse, nicht ankommen. Nur bei sofort vollziehbaren Abgaben und Kosten könnten im Falle einer Aussetzung der Vollziehung auf Basis von § 80 Abs. 4 oder Abs. 5 VwGO durch den Verweis auf die Abgabenordnung sog. Aussetzungszinsen entstehen. Das Gesetz gehe mithin davon aus, dass in allen typischen Fällen, bei denen der Suspensiveffekt zum Zuge komme, grds. keine Verzinsungspflicht vor Bestandskraft entstehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.10.2015 - 6 K 3626/14 - zu ändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Leistungsbescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 06.03.2012 sowie den Widerspruchbescheid vom 18.06.2014 auch im Übrigen aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, dass es keiner Festlegung eines Endzeitpunktes, ab dem eine Zahlungspflicht des Klägers nicht mehr bestehe, bereits im Leistungsbescheid selbst bedurft habe. Maßgeblich seien die im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Beklagte handle nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie diese bei der Berechnung der Ratenhöhe zugrunde lege und auf dieser Basis keine Veranlassung für eine zeitliche Begrenzung der Ratenzahlungspflicht habe. Wenn die Beklagte künftig von Ziff. 4 des Bescheides Gebrauch mache und die Monatsraten in einem Maß absenke, dass die Gefahr bestehe, dass der Zweidrittel-Zeitraum überschritten werde, oder dass die Kläger sogar während seines ganzen Berufslebens Ratenzahlungen leisten müsse, könne eine sich hieraus ergebende besondere Härte immer noch durch eine Festlegung eines Endzeitpunktes der Zahlungspflicht in dem entsprechenden Änderungsbescheid vermieden werden. Der Leistungsbescheid sei auch nicht rechtswidrig, weil es keine Rechtsgrundlage zum Erlass eines Verwaltungsaktes gebe. Die Befugnis der Verwaltung sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Erlasses eines Verwaltungsakts zu bedienen, müsse nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein, die in materieller Hinsicht zu einem Eingriff ermächtige. Vorliegend sei Satz 1 des § 56 Abs. 4 SG in Zusammenhang mit Satz 3 der Regelung zu betrachten. Danach könne auf die Erstattung ganz oder zum Teil verzichtet werden. Das Handeln durch Verwaltungsakt sei auch die übliche Form des Handelns der Verwaltung in einem Über-/Unterordnungsverhältnis und stelle damit die Regel dar. Die die Rückforderung nach § 56 Abs. 4 SG begründenden Voraussetzungen entstünden auch während des Subordinationsverhältnisses. Voraussetzung für den Rückerstattungsanspruch sei, dass der Soldat als auf eigenen Antrag entlassen gelte. Dies sei der Zeitpunkt der Übergabe der Entlassungsverfügung nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Insofern ende das Dienstverhältnis (und damit das Subordinationsverhältnis) aber nicht vor Entstehung des Anspruchs. Es sei darüber hinaus auch anerkannt, dass das Erstattungsverhältnis lediglich die Umkehrung des Leistungsverhältnisses darstelle. Die Rückzahlungspflicht könne auch nicht bereits durch Gesetz entstehen. Es bedürfe eines Verwaltungsaktes, da stets im Einzelfall das Bestehen einer besonderen Härte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG betrachtet werden müsse. Es sei auch keine Verjährung eingetreten. Für die (analoge) Anwendung von § 204 Abs. 2 S. 2 BGB sei kein Raum. Die Ermessensvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG erlaube bei Einräumung einer Stundung auch die Erhebung von Zinsen. Der Ermessensspielraum beinhalte auch die Entscheidung, ob und in welcher Höhe für eine Stundung Zinsen erhoben würden.
13 
Hierzu hat der Kläger ergänzend vorgetragen, er halte daran fest, dass es der Festlegung eines Endzeitpunktes bereits im Leistungsbescheid selbst bedurft habe. Weder der angefochtene Leistungsbescheid, noch die derzeit gültigen und die früheren Verwaltungsvorschriften sähen zudem eine - ggf. spätere - Reduzierung der Zahlungsverpflichtung auf den 2/3-Zeitraum vor. Es sei deshalb keinesfalls gesichert, dass auf Basis des Leistungsbescheides bzw. des derzeit maßgeblichen Regelwerks die erforderliche Anpassung auf den geforderten 2/3-Zeitraum gewährleistet sei. Hinzukomme, dass ihm bei Verzicht auf die Definition eines Endzeitpunktes im Ausgangsbescheid ein Rechtsnachteil drohe, wenn es zu Konflikten über die Begrenzung komme. Er müsse ggf. im Falle der Verweigerung der Begrenzung erneut den Rechtsweg beschreiten und in einem weiteren aufwendigen Rechtsstreit die Begrenzung erstreiten. Deshalb spreche alles dafür, dass ausschließlich die Festsetzung im Ausgangsbescheid der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Begrenzung der Rückzahlungspflicht gerecht werde. Dies geböten sowohl der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), der einen Verweis auf spätere Möglichkeiten des Wiederaufgreifens (§ 51 VwVfG) nicht zulasse, als auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 31 Abs. 1 SG).
14 
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 6 K 3626/14 - vor. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet.
16 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 06.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2014, soweit sie im vorliegenden Berufungsverfahren vom Kläger weiterverfolgt wird, zu Recht abgewiesen. Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Rückforderung der Kosten des Studiums in Höhe von 32.229,64 EUR ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Rechtsgrundlage für die mit dem Leistungsbescheid geltend gemachte Rückforderung ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG.
A.
18 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, war die Beklagte befugt, den streitigen Anspruch auf Erstattung von Ausbildungskosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen, auch wenn sie im Zeitpunkt seines Erlasses nicht mehr Dienstherrin des Klägers war (BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - VI C 135.74 -, Juris m.w.N.). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Behörden in öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnissen auch dann zum Erlass von Verwaltungsakten befugt sind, wenn dies gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist. Das gilt nicht nur für die sogenannten „besonderen Gewaltverhältnisse“, sondern auch für das allgemeine Über- und Unterordnungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.12.1981 - 5 B 18.81 -, Juris).
19 
Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand aufgrund des Soldatendienstverhältnisses ein öffentlich-rechtliches Über- und Unterordnungsverhältnis. Die Entlassung hat zwar zur Folge, dass sich danach aus dem - aktiven - Soldatendienstverhältnis keine neuen Rechtsbeziehungen zwischen Bund und dem Soldaten mehr ergeben können. Während des Soldatendienstverhältnisses begründete Rechtsbeziehungen können aber auch nach dessen Beendigung noch abgewickelt werden, soweit nicht das Gesetz oder die Natur der Sache entgegenstehen. Hierzu kann auch nach der Entlassung ein Leistungsbescheid ergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1967 - 8 C 68.66 -, BVerwGE 27, 250; HambOVG, Urteil vom 18.07.1997 - Bf I 23/95 -, Juris). Zu den während des Soldatendienstverhältnisses begründeten Rechtsbeziehungen gehört auch der hier geltend gemachte Erstattungsanspruch. Denn dieser ist in der gewährten Ausbildung angelegt, auch wenn er unter der Bedingung steht, dass der Soldat sich dafür entscheidet, die in der Verpflichtungserklärung bestimmte Dauer der „Betriebstreue“ zu erfüllen.
20 
Dies ergibt sich aus Folgendem:
21 
Die Bestimmung des § 56 Abs. 4 SG, der die Erstattungspflicht des Soldaten auf Zeit regelt, gehört - ebenso wie die entsprechende Erstattungspflicht für Berufssoldaten (vgl. § 49 Abs. 4 SG) zum Dienstrecht des Soldaten (Art. 33 Abs. 5, 73 Nr. 8, 87a Abs. 1 Satz 1 GG). Sie statuiert und regelt besondere Pflichten, die der geordneten Abwicklung dienen, wenn ein Zeitsoldat, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, vorzeitig auf seinen Antrag entlassen wird oder als auf seinen Antrag entlassen gilt. Da das Soldatenverhältnis auf Zeit auf eine mit der Verpflichtungserklärung vorab bestimmte Dauer angelegt ist, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine für ihn mit hohen Kosten verbundene Fachausbildung oder ein Studium gewährt, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Zeitsoldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten für diese Dauer zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat später von dem Recht, die Entlassung zu begehren, Gebrauch macht, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat. Für diese Situation schafft die Regelung des § 56 Abs. 4 SG einen angemessenen Ausgleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1975 - 2 BvL 51/71-, BVerfGE 39, 128, zur Erstattungspflicht des Berufssoldaten).
22 
Mit diesem Regelungszweck entspricht die Bestimmung des § 56 Abs. 4 SG Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen, mit denen sich ein Arbeitnehmer verpflichtet, sich an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Auch Hintergrund solcher Rückzahlungsklauseln ist es, dass es sich bei den vorgeschossenen Aus- oder Fortbildungskosten der Sache nach um eine Investition im Interesse des Unternehmens handelt, es also letztlich um einen Teil der Personalpolitik des Unternehmens geht, nach der der Arbeitgeber die Ausbildungskosten aufbringt, um die später vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen (vgl. BAG, Urteile vom 24.06.2004 - 6 AZR 383/03 -, vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05 - und vom 18.03.2008 - 9 AZR 186/07 -, jeweils Juris).
23 
In beiden Fällen wird dienstrechtlich bzw. arbeitsvertraglich eine „Erstattungslage“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1975 - 2 BvL 51/71 -, Juris) mit der Ausbildung begründet, aus der die Erstattungspflicht entsteht, wenn die aufschiebende Bedingung des vorzeitigen Ausscheidens eintritt (vgl. § 158 Abs. 1 BGB; Thüsing in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 611 BGB Rn. 460). Nach alledem schafft der streitgegenständliche Leistungsbescheid keine neue Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und dem Kläger, sondern dient der geordneten Abwicklung, Konkretisierung und Durchsetzung der in der „Erstattungslage“ angelegten Erstattungspflicht. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass - wie der Kläger vorträgt - aufgrund der Verweigerung des Kriegsdienst „das Band mit dem Dienstherrn vollständig zerschnitten ist“. Denn hier handelt es sich um einen in der Ausbildung während des früheren aktiven Soldatendienstes angelegten Anspruch, für den es nicht darauf ankommt, ob der ausgeschiedene Soldat weiterhin der Wehrüberwachung unterliegt und/oder zukünftig als Reservist herangezogen werden kann.
B.
24 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 4 SG liegen vor.
I.
25 
Nach dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung u.a. erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf seinen Antrag entlassen gilt.
26 
1. Erstattungsfähig sind zum einen die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urteile vom 11.02.1977 - 114.74 - und - 135.74 -, jeweils Juris). Zum anderen gehören hierzu die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.02.1977 ebenda) sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris). Der Umfang der während der notwendigen Dauer der Ausbildung ersparten Lebenshaltungskosten lässt sich notfalls anhand vergleichender Betrachtung der Fördersätze ermitteln, die das Bundesausbildungsförderungsgesetz vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, ebenda).
27 
2. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der erstattungsfähigen Ausbildungskosten festgelegt, sondern der Dienstherr ist ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der - vollständigen - Ausbildungskosten eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG für den Soldaten bedeuten würde. Die Anwendung der Härteklausel setzt nicht voraus, dass außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine Reduzierung der grundsätzlich unbeschränkten Erstattungspflicht veranlassen. Vielmehr greift die Härteregelung bereits auf Grund einer verfassungsrechtlich gebotenen Korrektivfunktion ein. Sie ermöglicht den angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten einerseits und des Dienstherrn andererseits. Sie führt zum Beispiel zu einer Reduzierung der Rückforderung, wenn die Kosten gemessen an einer vergleichbaren zivilen Ausbildung oder an den im späteren Berufsleben verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten unverhältnismäßig hoch sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - VI C 135.74 -, Juris).
28 
3. Die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, stellt eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Im Rahmen des Ermessens, das die Bundesrepublik Deutschland bei einer besonderen Härte ausüben muss, hat sie sich wegen der Verflechtung von Tatbestand und Rechtsfolge in der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG für eine Reduzierung zu entscheiden. Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, - 2 C 19.05 -, Juris). In dieser Höhe hat auch der anerkannte Kriegsdienstverweigerer Ausbildungskosten zu erstatten (BVerwG, Beschluss vom 02.07.1996 - 2 B 49.96 -, Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2 m.w.N.; Urteil vom 30.03.2006, ebenda). Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt. Durch die Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erst erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris). Eine Härte ist damit auch im Falle des Ausscheidens wegen Kriegsdienstverweigerung nicht anzunehmen, wenn die erstattungspflichtigen Kosten im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG gleich hoch oder niedriger sind als der dem ehemaligen Soldaten verbliebene wirtschaftliche Vorteil. Denn aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, ebenda), die davon ausgeht, dass der wirtschaftliche Vorteil geringer ist als die hierfür von der Bundesrepublik aufgewandten Kosten, ergibt sich, dass die aufgewandten Kosten im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG auch von Kriegsdienstverweigerern vollständig zurückgefordert werden können bzw. im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zurückgefordert werden sollen, wenn der Vorteil die gleiche Höhe erreicht oder über diese hinausgeht. Ausgeschlossen ist es dagegen, dass ein die grundsätzlich erstattungsfähigen Kosten überschreitender Vorteil abgeschöpft wird, weil dies von der Ermächtigung des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht gedeckt wäre.
29 
4. Ob der Betrag, zu dem diese in der Gewissensentscheidung begründeten Härtegesichtspunkte führen, von einem ehemaligen Zeitsoldaten - vollständig - tatsächlich verlangt werden kann, hängt schließlich von dessen individueller Vermögenslage ab. Ist er, womöglich auf unabsehbare Zeit, ohne Beschäftigung, kann die darin liegende besondere Härte eine weitere Reduzierung oder einen vollständigen Verzicht gebieten. Im Übrigen kann eine Entscheidung in Härtefällen darin bestehen, dass die Rückzahlung ganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll oder dass eine Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) festgesetzt wird. Da diese Entscheidung den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheids. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Zahlungspflichtigen oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris). Im Falle der nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Rückzahlungspflichtigen hat die Behörde gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG das Verwaltungsverfahren auf Antrag wiederaufzugreifen und den Rückforderungsbescheid gegebenenfalls zu ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97 -, Juris zu § 52 Abs. 2 BeamtVG). Hierbei handelt es sich um allgemeine Grundsätze, die auch dann gelten, wenn es sich nicht um die Rückzahlung unter Rückzahlungsvorbehalt zugeflossener Geldleistungen handelt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 06.07.2016 - 4 S 2082/15 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), sondern, wie hier, um die Erstattung von Kosten einer geldwerten Ausbildung, deren Gewährung mit einer aufschiebend bedingten Erstattungspflicht verbunden war (vgl. oben).
II.
30 
Nach diesen Grundsätzen ist der Bescheid rechtmäßig.
31 
1. Als anerkannter Kriegsdienstverweigerer gilt der Kläger gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Hs. 2 SG als auf eigenen Antrag entlassen. Es besteht auch kein Zweifel, dass seine militärische Ausbildung mit dem von ihm absolvierten Studium der Betriebswirtschaftslehre verbunden war. Damit ist die Erstattungspflicht dem Grunde nach entstanden. Die Beklagte hat die Höhe der zu erstattenden Kosten zutreffend ermittelt (2.). Die Entscheidung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist auch hinsichtlich der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Klägers ermessenfehlerfrei (3.). Der geltend gemachte Anspruch war zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht verjährt (4.).
32 
2. a) Die Beklagte hat zunächst die Gesamtkosten der ihr für das Studium des Klägers entstandenen Kosten ermittelt. Nach der Kostenaufstellung des Bundesamts für Wehrverwaltung vom 11.10.2011 betrugen diese 52.728,68 EUR. Hinzukamen persönliche Kosten bzw. mittelbare Ausbildungskosten in Höhe von 932,34 EUR. Damit ergaben sich Gesamtkosten in Höhe von 53.661,02 EUR. Im Widerspruchsbescheid wird weiter im Einzelnen ausgeführt, dass sich ohne die persönlichen Kosten und unter Berücksichtigung der Abdienquote (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16.02.2009 - 4 S 1457/07 -) ein Erstattungsbetrag in Höhe von 50.624,81 EUR ergibt.
33 
Dieser Berechnung hat die Beklagte im Hinblick darauf, dass der Kläger aufgrund der Kriegsdienstverweigerung ausgeschieden ist, den Betrag gegenübergestellt, den der Kläger ihrer Ansicht nach selbst hätte aufbringen müssen, um das vom ihm absolvierte, zivilberuflich nutzbare Studium zu finanzieren. Hierzu hat sie ersparte Lebenshaltungskosten in Höhe von 31.297,30 EUR ermittelt und das gewährte Umzugs- bzw. Trennungsgeld in Höhe von 932,34 EUR hinzugerechnet. Nachdem der sich hieraus ergebende, dem Kläger verbleibende wirtschaftliche Vorteil von 32.229,64 EUR geringer war, als die unter Berücksichtigung der Abdienzeit zu erstattenden Kosten, hat die Beklagte die Kosten lediglich in der Höhe dieses Vorteils zurückgefordert.
34 
Die Veranschlagung monatlicher Beträge von 686,14 EUR (2006), 706,04 EUR (2007), 726,52 EUR (2008), 747,59 EUR (2009) und 769,27 EUR (2010) für ersparte Lebenshaltungskosten stellt sich dabei nicht als fehlerhaft dar. Dass der von der Beklagten gewählte Ansatz, die fiktiv für ein entsprechendes ziviles Studium aufzuwendenden, vom Kläger ersparten Ausbildungskosten mit demjenigen Aufwand zu erfassen, der ihr bei einer Förderung des Studiums an bundeswehrfremden Bildungseinrichtungen auf der Grundlage der fortgeschriebenen „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ (VMBl. 1961, S. 542) erwachsen würde, sich als eine in jeder Hinsicht tragfähige Grundlage für die Bemessung der auf der Ebene des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu treffenden Ermessensentscheidung darstellt (vgl. schon VG München, Urteil vom 25.04.2007 - M 9 K 05.1964 -, Juris), hat das Verwaltungsgericht zutreffend in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, auf die insoweit Bezug genommen wird. Zu ergänzen ist, dass die hier zugrunde gelegten Beträge niedriger sind als die jeweiligen, aufgrund von Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks ermittelten durchschnittlichen Bedarfe studentischer Lebenshaltung, die im Jahre 2006 739, -- EUR, im Jahr 2009 757,-- EUR und im Jahr 2011 794,-- EUR betrugen (vgl. BT-Drucks. 18/460, S. 50 f.; Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in Deutschland 2012, 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks durchgeführt durch das HIS-Institut für Hochschulforschung, 2013, S. 254, abrufbar unter: http://www.studentenwerke.de/sites/default/files/01_20-SE-Hauptbericht.pdf; vgl. im Ergebnis auch Thüringer OVG, Urteil vom 12.11.2015 - 2 KO 171/15 -; HambOVG, Beschluss vom 21.06.2013 - 1 Bf 239/12.Z -, Hess.VGH, Beschluss vom 28.11.2008 - 1 UZ 2203/07-, Juris).
35 
Dem kann schließlich nicht entgegengehalten werden, dass die BAföG-Sätze in den jeweiligen Jahren geringer waren. Zum einen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der pauschal zu ermittelnden Ersparnis von einem Durchschnittswert ausgeht, der über den Sozialleistungen liegt, die finanzpolitisch vertretbar sein und sich zudem im Vergleich zur Entwicklung der finanziellen Situation anderer auf staatliche Transferleistungen angewiesener gesellschaftlicher Gruppierungen als sozial gerechtfertigt erweisen müssen (vgl. BT-Drs. 18/460, S. 51). Neben den BAföG-Leistungen steht zudem meist auch nicht anrechenbares Einkommen, insbesondere Kindergeld zur Verfügung. Auch wenn die eine Ausbildung sichernde Bedarfsdeckung nach der Zielrichtung und Systematik des BAföG alleine aus den BAföG-Förderleistungen erfolgen können muss, werden die die Bedürfnisse der Auszubildenden bestimmenden Umstände und Rahmenbedingungen für die Höhe der Bedarfsbemessung insoweit schließlich durch die bestehenden Kreditangebote der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abgerundet (vgl. BT-Drs. 18/460, S. 51).
36 
b) Auch die mittelbaren Ausbildungskosten sind in der geleisteten Höhe von insgesamt 932,34 EUR (Umzugskosten: 705,40 EUR, Trennungsgeld: 35,04 EUR und Reisekosten: 191,90 EUR) zutreffend in Ansatz gebracht worden.
37 
c) Dass die Beklagte bei der Ermittlung der ersparten Ausbildungskosten die tatsächliche Dauer des Studiums zugrunde gelegt hat und damit davon ausgegangen ist, dass der Kläger für ein entsprechendes ziviles Studium die gleiche Zeit benötigt hätte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Kläger während seines Studiums zeitweise zur Dienstleistung herangezogen worden ist. Denn der Kläger hat das Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem akademischen Grad Diplom-Kaufmann bereits nach 3 Jahren und 6 1/2 Monaten, was sieben Semestern entspricht, abgeschlossen. Ob die tatsächliche Studiendauer auch dann zugrunde gelegt werden kann, wenn der Umfang der Heranziehung zur Dienstleistung dazu führt, dass der Soldat länger studiert und die durchschnittlichen Studiendauer der zivil Studierenden überschreitet, bedarf hier somit keiner Klärung. Die zulässige und geforderte typisierende und pauschalierende Ermittlung der ersparten Aufwendungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris) rechtfertigt es schließlich auch, bei der Zugrundelegung der tatsächlichen Dauer des während der Dienstzeit absolvierten Studiums jeweils nur volle Monate anzusetzen und keine tagesgenaue Kostenermittlung vorzunehmen.
38 
3. Die Beklage hat auch das ihr im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Härtefällen eingeräumte Ermessen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Hinblick auf die damaligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fehlerfrei ausgeübt.
39 
a) Eine Reduzierung der Erstattungsforderung hat die Beklagte im Hinblick auf die individuelle Einkommens- und Vermögenslage des Klägers nicht vorgenommen, dem Kläger aber insoweit verzinsliche Stundung im Weg der Ratenzahlung gewährt. Dies ist im Hinblick auf die Einkommenssituation des Klägers zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris).
40 
b) Auch die Modalitäten der verzinslichen Stundung im Wege der Ratenzahlung sind ermessenfehlerfrei festgelegt.
41 
aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Höhe der monatlichen Raten und des sich daraus ergebenden Stundungszeitraums.
42 
(1) Die festgesetzte Ratenhöhe entspricht dem Erlass „Rückforderung von Ausbildungskosten gemäß § 49 Abs. 4, § 56 Abs. 4 Soldatengesetz zur „Zeitlichen Begrenzung von Ratenzahlungen“ (PSZ I 7 Az. 16-02-11/936/09) vom 23.03.2011, der eine Reaktion auf die Forderung in der Rechtsprechung nach einer Begrenzung des Rückzahlungszeitraum darstellen dürfte. Dieser geht davon aus, dass in Fällen, in denen die Rückzahlungspflicht zeitlich zu begrenzen sei, weil die Entlassung aufgrund einer Gewissensentscheidung oder der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erfolgt sei, für eine Reduzierung der Ratenhöhe auf 70 Prozent des pfändbaren Einkommens, wie sie in Fällen der unbegrenzten Rückzahlung vorgesehen sei, kein Raum sei. Die Höhe der Raten soll nach diesen Vorgaben dem pfändbaren Teil der Einnahmen entsprechen. Es kann damit offenbleiben, ob eine entsprechende Beschränkung geboten war (verneinend BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97 -, a.a.O., zu § 52 Abs. 2 BeamtVG).
43 
Den danach maßgeblichen pfändungsfreien Betrag des klägerischen Einkommens hat die Beklagte auf der Grundlage seiner Angaben zutreffend ermittelt. Die Beklagte hat die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit sie der Kläger selbst zu tragen hat, vom Nettoeinkommen abgezogen. Der Beitrag zur Riesterrente war unabhängig davon, dass in der Behördenakte nur Seite 2 des Rentenvertrags vorliegt, aus der u.a. der Versicherungsnehmer nicht hervorgeht, nicht zu berücksichtigen. Denn geschützt vor Pfändung und Insolvenz ist insoweit nur das bereits unwiderruflich angesparte Altersvorsorgevermögen (BT-Drs. 16/886, S. 16, BR-Stellungnahme zu Nr. 3, S. 19). Ein Pfändungsschutz der zum weiteren Aufbau des Deckungskapitals bestimmten Anteile der laufenden Bezüge des Schuldners ist mit der Vorschrift nicht verbunden. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus einer direkten oder entsprechenden Anwendung des § 850 f Abs. 1 Buchst. b ZPO (BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - IX ZB 261/10 -, m.N.; Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.12.2010 - 5 Sa 203/10 -, jeweils Juris). Die Beklagte hat sodann bei der Festsetzung der Ratenhöhe im Leistungsbescheid auch die ab dem 01.07.2011 geltenden Pfändungsgrenzen berücksichtigt und die Raten in Höhe des pfändbaren Betrags festgesetzt. Zwar haben sich vor Erlass des Widerspruchsbescheids ab dem 01.07.2013 die Pfändungsfreigrenzen erhöht. Insoweit ist aber auch die Kläger-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, dass der Kläger, der sich beruflich nicht verschlechtert hat, zu diesem Zeitpunkt auch entsprechend höhere Nettoeinnahmen erzielt hat. Dass hier - abweichend von der Erlasslage - eine Reduzierung der Ratenhöhe aus Gründen der Härte geboten gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
44 
(2) Die einräumte Stundung im Wege der Ratenzahlung ist hinreichend bestimmt. Der Verfügung lässt sich auch entnehmen, dass die erste Rate am Ersten des jeweiligen Monats beginnend mit dem ersten Monat nach Bekanntgabe (hier also ab 01.04.2012) fällig ist, auch wenn im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs zur Zahlung erst ab Bestandskraft aufgefordert wird. Denn dem Kläger wurde verzinsliche Stundung im Wege der Ratenzahlung gewährt, wobei die Zinsen ab Bestandskraft, aber spätestens ab dem 20.04.2012 erhoben werden. Dies entspricht der Fälligkeit der ersten Rate am 01.04.2012. Auch wenn eine ausdrückliche Bestimmung der ersten Fälligkeit schon im Hinblick auf die Feststellung der Säumnis und der sich hieraus ergebenden Folgen angebracht erscheint, ist der Regelungsinhalt insoweit hier noch ausreichend deutlich im Wege der Auslegung ermittelbar.
45 
(3) Der vorgesehene Rückzahlungszeitraum ist nicht zu beanstanden. Bei einer Stundung im Wege der Ratenzahlung ist mit der Frequenz und der Höhe der Raten regelmäßig auch der Rückzahlungszeitraum eindeutig festgelegt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris). Der Kläger hatte beginnend mit April 2012 insgesamt 29 monatliche Tilgungsraten in Höhe von 1080,-- EUR zu zahlen. Ab September 2014 sollte der über die Restschuld in Höhe von 909,64 EUR hinausgehende Ratenbetrag bereits der Begleichung der Zinsen dienen. Der Tilgungszeitraum sollte so mit Ablauf des Monats September 2014 enden. Der gesamte Rückzahlungszeitraum unter Einbeziehung der auf die Stundungszinsen zu zahlenden Raten lässt sich grundsätzlich erst nach Abschluss der Tilgung genau ermitteln. Insoweit wäre aber eine überschlägige Berechnung im Bescheid möglich und wünschenswert. Die Zinsen sollten hier 4 v.H. p.a. betragen, so dass Zinsen in Höhe von einem Drittel Prozent für jeden vollen Monat (vgl. § 238 AO entsprechend) - nachdem Bestandskraft nicht eingetreten ist - ab dem 20.04.2012 erhoben werden sollten. Damit wären, unterstellt der Kläger hätte die fälligen Tilgungsraten jeweils pünktlich gezahlt und keine Sondertilgungen geleistet, wohl voraussichtlich Zinsen in Höhe von weniger als 1.600 EUR zu erheben gewesen, so dass lediglich im Oktober und November 2014 noch zusätzliche Ratenzahlungen bezüglich der Zinsen hätten erfolgen müssen. Der Kläger wäre dann 32 Jahre alt gewesen. Dementsprechend bedurfte es jedenfalls hier keiner weiteren Begrenzung des Rückzahlungszeitraums. Damit kann hier offenbleiben, ob aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwas anders für den Fall zu entnehmen ist, in dem sich aus einer niedrigen - und damit u.a. Sonderzahlungen ermöglichenden - Ratenhöhe und einer hohen Rückerstattungsforderung ein Rückzahlungszeitraum von mehreren Jahrzehnten ergibt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 06.07.2016 - 1492/15 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
46 
bb) Auch die Zinsforderung ist, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, rechtmäßig. Die Anordnung von Stundungszinsen beruht auf der haushaltsrechtlichen Vorgabe des § 59 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BHO (vgl. auch HambOVG, Urteil vom 18.07.1997 - Bf I 23/95 -, Juris). Es ist auch nicht zu bestanden, dass der Zinslauf hier am 20.04.2012 und damit vor Bestandskraft begonnen hat. Dies gilt unabhängig davon, dass die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem zukünftigen Eintritt der Bestandskraft des Bescheids mit Wirkung ex tunc entfallen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015 - 1 A 930/14 -, Juris). Denn maßgeblich ist, dass die Forderung mit der Konkretisierung durch den Leistungsbescheid fällig geworden ist und Widerspruch und Anfechtungsklage hieran nichts geändert haben. Denn diese hindern nicht das Wirksamwerden, sondern nur die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheids. Die Fälligkeit der mit diesem geltend gemachten Forderung wird hierdurch nicht berührt. Der Behörde ist es aufgrund der aufschiebenden Wirkung lediglich einstweilen untersagt, die spezifisch hoheitliche Regelung des Verwaltungsakts umzusetzen (BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -; Beschluss vom 20.04 2004 - 9 B 109.03 - und Urteil vom 20.11.2008 - 3 C 13.08 -; siehe auch BGH, Urteil vom 12.03.1993 - V ZR 69/92 - und Beschluss vom 18.11.2013 - XI ZR 28/12 -, jeweils Juris). Damit wird aber die Fälligkeit der Forderung auch hier allein aufgrund der Stundung hinausgeschoben, was die Erhebung von Stundungszinsen vor Bestandskraft rechtfertigt. Dass der Kläger von diesem Aufschub erst ab Eintritt der Bestandskraft profitiert, weil ihn die aufschiebende Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs bzw. -mittels bis dahin vor der Durchsetzung der Forderung schützt, stellt weder die Rechtmäßigkeit der Gewährung der Stundung noch der Erhebung von Stundungszinsen vor Eintritt der Bestandskraft in Frage.
47 
Ob die Zinshöhe von 4 v.H., wie vom Verwaltungsgericht angenommen, zu hoch war, ist nicht Gegenstand der Berufung des Klägers. Dafür, dass die hier noch streitgegenständliche Höhe des Zinssatzes von 1,5 v.H. bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids in rechtswidriger Weise zu hoch sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte (zum Zinssatz in Höhe von 4 % vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015 - 1 A 930/14 -; BayVGH, Beschluss vom 19.05.2015 - 6 ZB 14.1841 - jeweils Juris).
48 
4. Der Geltendmachung der Forderung durch den angegriffenen Leistungsbescheid stand schließlich auch nicht die Verjährung entgegen. Der Anspruch des Bundes auf Erstattung der Ausbildungskosten verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren (Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008, § 49 Rn. 12). Entstanden ist der Anspruch - wie dargelegt - mit dem Eintritt der Bedingung des vorzeitigen Ausscheidens auf Wunsch und damit hier mit Ablauf des 22.07.2010, mit dem das Dienstverhältnis des Klägers endete. Die Verjährungsfrist, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB analog am 01.01.2011 begann, wurde rechtzeitig gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG durch den Erlass des Leistungsbescheids vom 06.03.2012 vor Ablauf der Verjährung am 31.12.2014 gehemmt. Die hemmende Wirkung ist auch nicht in der Folgezeit - und insbesondere nicht vor Ergehen des Widerspruchsbescheids - entfallen. § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG sieht das Ende der Hemmung für zwei Fälle vor. Zum einen endet die Hemmung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts, zum anderen sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. Damit regelt § 53 VwVfG die Hemmung durch Erlass eines Leistungsbescheids spezialgesetzlich und abschließend. Zu ergänzen ist, dass der Senat davon ausgeht, dass § 53 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. VwVfG auf § 43 Abs. 2 VwVfG Bezug nimmt und der Behörde damit während der Frist von sechs Monaten auch Gelegenheit gegeben werden soll, einen aufgehobenen Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt zu ersetzen und erneut die Hemmung der Verjährung herbeizuführen (vgl. so im Ergebnis auch HessVGH, Urteil vom 09.12.2011 - 8 A 909/11 - m.w.N.; nachgehend offengelassen von BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2.12 -, Rn. 24, jeweils Juris; vgl. auch Sachs, Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 49 m.w.N.).
49 
Unabhängig hiervon scheidet die entsprechende Anwendung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB im Verwaltungsverfahren auch der Natur der Sache nach aus. Denn das „Betreiben“ im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist ein spezifisches Erfordernis des vom Beibringungsgrundsatz beherrschten zivilrechtlichen Verfahrens. Anders als das zivilrechtliche Verfahren, das von den Parteien „betrieben“ werden muss, hat die Verwaltung im von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären (BVerwG, Urteil vom 26.07.2010 - 2 C 34/11 -; für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren vgl. BSG, Urteile vom 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R -, vom 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R - und vom 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R -, jeweils Juris). Im Übrigen ergibt sich aus dem oben Dargelegten, dass, auch wenn man davon ausgehen wollte, dass die Hemmung sechs Monate nach Einlegung des Widerspruchs zunächst geendet hätte, der Widerspruchsbescheid noch vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen wäre. Der spätere Eintritt der Verjährung berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheids. Zudem wäre mit Ergehen der Widerspruchsentscheidung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB die Hemmung erneut eingetreten.
50 
Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass die Verjährung der mit dem Leistungsbescheid geltend gemachten Zinsansprüche, weil diese erst nach Ergehen des Leistungsbescheids entstanden seien, gehemmt sei, berührt dies, unabhängig davon, ob diese Rechtsansicht zutrifft, auch insoweit nicht die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung. Richtig ist, dass der Zinsanspruch mit der Gewährung der verzinslichen Stundung in Ziffer 2 des Leistungsbescheids begründet wurde und der Beginn des Zinslaufs für den hier vorliegenden Fall, dass Bestandskraft nicht bereits zuvor eintritt, auf den 20.04.2012 festgesetzt wurde. Erst ab diesem Zeitpunkt konnten Zinsansprüche entstehen und verjähren. Damit konnten aber die mit dem angegriffenen Bescheid ausgehend vom Verzinsungsbeginn am 20.04.2012 geforderten Zinsen, auch soweit sie bereits fällig geworden waren, jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2014 noch nicht verjährt sein. Denn sie unterliegen entsprechend den §§ 195, 199 BGB der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren und der relativen, kenntnisabhängigen Verjährung von drei Jahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 3 C 7.15 -, Juris), die hier ab dem 01.01.2013 bzw. 01.01.2014 zu laufen begann. Im Falle des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheids dürften diese bereits bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung fällig gewordenen Zinsansprüche somit ebenso wie die Hauptforderung der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen. Hinsichtlich der nach diesen Zeitpunkt fällig werdenden Zinsansprüche gilt, dass, auch wenn sie inzwischen bereits verjährt wären, dies nicht die - teilweise - Rechtswidrigkeit der mit dem Leistungsbescheid angeordneten Verzinsung zur Folge haben würde. Im Übrigen ergibt sich aus dem oben Dargelegten, dass die nach Erlass des Widerspruchsbescheids fällig gewordenen Zinsansprüche frühestens ab am 31.01.2017 verjähren könnten.
III.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
52 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
53 
Beschluss vom 6. Juli 2016
54 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 43 Abs. 1, 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG auf32.229,64 EUR festgesetzt.
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet.
16 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 06.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2014, soweit sie im vorliegenden Berufungsverfahren vom Kläger weiterverfolgt wird, zu Recht abgewiesen. Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Rückforderung der Kosten des Studiums in Höhe von 32.229,64 EUR ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Rechtsgrundlage für die mit dem Leistungsbescheid geltend gemachte Rückforderung ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG.
A.
18 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, war die Beklagte befugt, den streitigen Anspruch auf Erstattung von Ausbildungskosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen, auch wenn sie im Zeitpunkt seines Erlasses nicht mehr Dienstherrin des Klägers war (BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - VI C 135.74 -, Juris m.w.N.). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Behörden in öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnissen auch dann zum Erlass von Verwaltungsakten befugt sind, wenn dies gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist. Das gilt nicht nur für die sogenannten „besonderen Gewaltverhältnisse“, sondern auch für das allgemeine Über- und Unterordnungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.12.1981 - 5 B 18.81 -, Juris).
19 
Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand aufgrund des Soldatendienstverhältnisses ein öffentlich-rechtliches Über- und Unterordnungsverhältnis. Die Entlassung hat zwar zur Folge, dass sich danach aus dem - aktiven - Soldatendienstverhältnis keine neuen Rechtsbeziehungen zwischen Bund und dem Soldaten mehr ergeben können. Während des Soldatendienstverhältnisses begründete Rechtsbeziehungen können aber auch nach dessen Beendigung noch abgewickelt werden, soweit nicht das Gesetz oder die Natur der Sache entgegenstehen. Hierzu kann auch nach der Entlassung ein Leistungsbescheid ergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1967 - 8 C 68.66 -, BVerwGE 27, 250; HambOVG, Urteil vom 18.07.1997 - Bf I 23/95 -, Juris). Zu den während des Soldatendienstverhältnisses begründeten Rechtsbeziehungen gehört auch der hier geltend gemachte Erstattungsanspruch. Denn dieser ist in der gewährten Ausbildung angelegt, auch wenn er unter der Bedingung steht, dass der Soldat sich dafür entscheidet, die in der Verpflichtungserklärung bestimmte Dauer der „Betriebstreue“ zu erfüllen.
20 
Dies ergibt sich aus Folgendem:
21 
Die Bestimmung des § 56 Abs. 4 SG, der die Erstattungspflicht des Soldaten auf Zeit regelt, gehört - ebenso wie die entsprechende Erstattungspflicht für Berufssoldaten (vgl. § 49 Abs. 4 SG) zum Dienstrecht des Soldaten (Art. 33 Abs. 5, 73 Nr. 8, 87a Abs. 1 Satz 1 GG). Sie statuiert und regelt besondere Pflichten, die der geordneten Abwicklung dienen, wenn ein Zeitsoldat, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, vorzeitig auf seinen Antrag entlassen wird oder als auf seinen Antrag entlassen gilt. Da das Soldatenverhältnis auf Zeit auf eine mit der Verpflichtungserklärung vorab bestimmte Dauer angelegt ist, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine für ihn mit hohen Kosten verbundene Fachausbildung oder ein Studium gewährt, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Zeitsoldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten für diese Dauer zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat später von dem Recht, die Entlassung zu begehren, Gebrauch macht, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat. Für diese Situation schafft die Regelung des § 56 Abs. 4 SG einen angemessenen Ausgleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1975 - 2 BvL 51/71-, BVerfGE 39, 128, zur Erstattungspflicht des Berufssoldaten).
22 
Mit diesem Regelungszweck entspricht die Bestimmung des § 56 Abs. 4 SG Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen, mit denen sich ein Arbeitnehmer verpflichtet, sich an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Auch Hintergrund solcher Rückzahlungsklauseln ist es, dass es sich bei den vorgeschossenen Aus- oder Fortbildungskosten der Sache nach um eine Investition im Interesse des Unternehmens handelt, es also letztlich um einen Teil der Personalpolitik des Unternehmens geht, nach der der Arbeitgeber die Ausbildungskosten aufbringt, um die später vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen (vgl. BAG, Urteile vom 24.06.2004 - 6 AZR 383/03 -, vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05 - und vom 18.03.2008 - 9 AZR 186/07 -, jeweils Juris).
23 
In beiden Fällen wird dienstrechtlich bzw. arbeitsvertraglich eine „Erstattungslage“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1975 - 2 BvL 51/71 -, Juris) mit der Ausbildung begründet, aus der die Erstattungspflicht entsteht, wenn die aufschiebende Bedingung des vorzeitigen Ausscheidens eintritt (vgl. § 158 Abs. 1 BGB; Thüsing in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 611 BGB Rn. 460). Nach alledem schafft der streitgegenständliche Leistungsbescheid keine neue Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und dem Kläger, sondern dient der geordneten Abwicklung, Konkretisierung und Durchsetzung der in der „Erstattungslage“ angelegten Erstattungspflicht. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass - wie der Kläger vorträgt - aufgrund der Verweigerung des Kriegsdienst „das Band mit dem Dienstherrn vollständig zerschnitten ist“. Denn hier handelt es sich um einen in der Ausbildung während des früheren aktiven Soldatendienstes angelegten Anspruch, für den es nicht darauf ankommt, ob der ausgeschiedene Soldat weiterhin der Wehrüberwachung unterliegt und/oder zukünftig als Reservist herangezogen werden kann.
B.
24 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 4 SG liegen vor.
I.
25 
Nach dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung u.a. erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf seinen Antrag entlassen gilt.
26 
1. Erstattungsfähig sind zum einen die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urteile vom 11.02.1977 - 114.74 - und - 135.74 -, jeweils Juris). Zum anderen gehören hierzu die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.02.1977 ebenda) sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris). Der Umfang der während der notwendigen Dauer der Ausbildung ersparten Lebenshaltungskosten lässt sich notfalls anhand vergleichender Betrachtung der Fördersätze ermitteln, die das Bundesausbildungsförderungsgesetz vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, ebenda).
27 
2. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der erstattungsfähigen Ausbildungskosten festgelegt, sondern der Dienstherr ist ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der - vollständigen - Ausbildungskosten eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG für den Soldaten bedeuten würde. Die Anwendung der Härteklausel setzt nicht voraus, dass außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine Reduzierung der grundsätzlich unbeschränkten Erstattungspflicht veranlassen. Vielmehr greift die Härteregelung bereits auf Grund einer verfassungsrechtlich gebotenen Korrektivfunktion ein. Sie ermöglicht den angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten einerseits und des Dienstherrn andererseits. Sie führt zum Beispiel zu einer Reduzierung der Rückforderung, wenn die Kosten gemessen an einer vergleichbaren zivilen Ausbildung oder an den im späteren Berufsleben verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten unverhältnismäßig hoch sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - VI C 135.74 -, Juris).
28 
3. Die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, stellt eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Im Rahmen des Ermessens, das die Bundesrepublik Deutschland bei einer besonderen Härte ausüben muss, hat sie sich wegen der Verflechtung von Tatbestand und Rechtsfolge in der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG für eine Reduzierung zu entscheiden. Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, - 2 C 19.05 -, Juris). In dieser Höhe hat auch der anerkannte Kriegsdienstverweigerer Ausbildungskosten zu erstatten (BVerwG, Beschluss vom 02.07.1996 - 2 B 49.96 -, Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2 m.w.N.; Urteil vom 30.03.2006, ebenda). Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt. Durch die Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erst erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris). Eine Härte ist damit auch im Falle des Ausscheidens wegen Kriegsdienstverweigerung nicht anzunehmen, wenn die erstattungspflichtigen Kosten im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG gleich hoch oder niedriger sind als der dem ehemaligen Soldaten verbliebene wirtschaftliche Vorteil. Denn aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, ebenda), die davon ausgeht, dass der wirtschaftliche Vorteil geringer ist als die hierfür von der Bundesrepublik aufgewandten Kosten, ergibt sich, dass die aufgewandten Kosten im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG auch von Kriegsdienstverweigerern vollständig zurückgefordert werden können bzw. im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zurückgefordert werden sollen, wenn der Vorteil die gleiche Höhe erreicht oder über diese hinausgeht. Ausgeschlossen ist es dagegen, dass ein die grundsätzlich erstattungsfähigen Kosten überschreitender Vorteil abgeschöpft wird, weil dies von der Ermächtigung des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht gedeckt wäre.
29 
4. Ob der Betrag, zu dem diese in der Gewissensentscheidung begründeten Härtegesichtspunkte führen, von einem ehemaligen Zeitsoldaten - vollständig - tatsächlich verlangt werden kann, hängt schließlich von dessen individueller Vermögenslage ab. Ist er, womöglich auf unabsehbare Zeit, ohne Beschäftigung, kann die darin liegende besondere Härte eine weitere Reduzierung oder einen vollständigen Verzicht gebieten. Im Übrigen kann eine Entscheidung in Härtefällen darin bestehen, dass die Rückzahlung ganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll oder dass eine Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) festgesetzt wird. Da diese Entscheidung den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheids. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Zahlungspflichtigen oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris). Im Falle der nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Rückzahlungspflichtigen hat die Behörde gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG das Verwaltungsverfahren auf Antrag wiederaufzugreifen und den Rückforderungsbescheid gegebenenfalls zu ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97 -, Juris zu § 52 Abs. 2 BeamtVG). Hierbei handelt es sich um allgemeine Grundsätze, die auch dann gelten, wenn es sich nicht um die Rückzahlung unter Rückzahlungsvorbehalt zugeflossener Geldleistungen handelt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 06.07.2016 - 4 S 2082/15 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), sondern, wie hier, um die Erstattung von Kosten einer geldwerten Ausbildung, deren Gewährung mit einer aufschiebend bedingten Erstattungspflicht verbunden war (vgl. oben).
II.
30 
Nach diesen Grundsätzen ist der Bescheid rechtmäßig.
31 
1. Als anerkannter Kriegsdienstverweigerer gilt der Kläger gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Hs. 2 SG als auf eigenen Antrag entlassen. Es besteht auch kein Zweifel, dass seine militärische Ausbildung mit dem von ihm absolvierten Studium der Betriebswirtschaftslehre verbunden war. Damit ist die Erstattungspflicht dem Grunde nach entstanden. Die Beklagte hat die Höhe der zu erstattenden Kosten zutreffend ermittelt (2.). Die Entscheidung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist auch hinsichtlich der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Klägers ermessenfehlerfrei (3.). Der geltend gemachte Anspruch war zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht verjährt (4.).
32 
2. a) Die Beklagte hat zunächst die Gesamtkosten der ihr für das Studium des Klägers entstandenen Kosten ermittelt. Nach der Kostenaufstellung des Bundesamts für Wehrverwaltung vom 11.10.2011 betrugen diese 52.728,68 EUR. Hinzukamen persönliche Kosten bzw. mittelbare Ausbildungskosten in Höhe von 932,34 EUR. Damit ergaben sich Gesamtkosten in Höhe von 53.661,02 EUR. Im Widerspruchsbescheid wird weiter im Einzelnen ausgeführt, dass sich ohne die persönlichen Kosten und unter Berücksichtigung der Abdienquote (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16.02.2009 - 4 S 1457/07 -) ein Erstattungsbetrag in Höhe von 50.624,81 EUR ergibt.
33 
Dieser Berechnung hat die Beklagte im Hinblick darauf, dass der Kläger aufgrund der Kriegsdienstverweigerung ausgeschieden ist, den Betrag gegenübergestellt, den der Kläger ihrer Ansicht nach selbst hätte aufbringen müssen, um das vom ihm absolvierte, zivilberuflich nutzbare Studium zu finanzieren. Hierzu hat sie ersparte Lebenshaltungskosten in Höhe von 31.297,30 EUR ermittelt und das gewährte Umzugs- bzw. Trennungsgeld in Höhe von 932,34 EUR hinzugerechnet. Nachdem der sich hieraus ergebende, dem Kläger verbleibende wirtschaftliche Vorteil von 32.229,64 EUR geringer war, als die unter Berücksichtigung der Abdienzeit zu erstattenden Kosten, hat die Beklagte die Kosten lediglich in der Höhe dieses Vorteils zurückgefordert.
34 
Die Veranschlagung monatlicher Beträge von 686,14 EUR (2006), 706,04 EUR (2007), 726,52 EUR (2008), 747,59 EUR (2009) und 769,27 EUR (2010) für ersparte Lebenshaltungskosten stellt sich dabei nicht als fehlerhaft dar. Dass der von der Beklagten gewählte Ansatz, die fiktiv für ein entsprechendes ziviles Studium aufzuwendenden, vom Kläger ersparten Ausbildungskosten mit demjenigen Aufwand zu erfassen, der ihr bei einer Förderung des Studiums an bundeswehrfremden Bildungseinrichtungen auf der Grundlage der fortgeschriebenen „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ (VMBl. 1961, S. 542) erwachsen würde, sich als eine in jeder Hinsicht tragfähige Grundlage für die Bemessung der auf der Ebene des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu treffenden Ermessensentscheidung darstellt (vgl. schon VG München, Urteil vom 25.04.2007 - M 9 K 05.1964 -, Juris), hat das Verwaltungsgericht zutreffend in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, auf die insoweit Bezug genommen wird. Zu ergänzen ist, dass die hier zugrunde gelegten Beträge niedriger sind als die jeweiligen, aufgrund von Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks ermittelten durchschnittlichen Bedarfe studentischer Lebenshaltung, die im Jahre 2006 739, -- EUR, im Jahr 2009 757,-- EUR und im Jahr 2011 794,-- EUR betrugen (vgl. BT-Drucks. 18/460, S. 50 f.; Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in Deutschland 2012, 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks durchgeführt durch das HIS-Institut für Hochschulforschung, 2013, S. 254, abrufbar unter: http://www.studentenwerke.de/sites/default/files/01_20-SE-Hauptbericht.pdf; vgl. im Ergebnis auch Thüringer OVG, Urteil vom 12.11.2015 - 2 KO 171/15 -; HambOVG, Beschluss vom 21.06.2013 - 1 Bf 239/12.Z -, Hess.VGH, Beschluss vom 28.11.2008 - 1 UZ 2203/07-, Juris).
35 
Dem kann schließlich nicht entgegengehalten werden, dass die BAföG-Sätze in den jeweiligen Jahren geringer waren. Zum einen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der pauschal zu ermittelnden Ersparnis von einem Durchschnittswert ausgeht, der über den Sozialleistungen liegt, die finanzpolitisch vertretbar sein und sich zudem im Vergleich zur Entwicklung der finanziellen Situation anderer auf staatliche Transferleistungen angewiesener gesellschaftlicher Gruppierungen als sozial gerechtfertigt erweisen müssen (vgl. BT-Drs. 18/460, S. 51). Neben den BAföG-Leistungen steht zudem meist auch nicht anrechenbares Einkommen, insbesondere Kindergeld zur Verfügung. Auch wenn die eine Ausbildung sichernde Bedarfsdeckung nach der Zielrichtung und Systematik des BAföG alleine aus den BAföG-Förderleistungen erfolgen können muss, werden die die Bedürfnisse der Auszubildenden bestimmenden Umstände und Rahmenbedingungen für die Höhe der Bedarfsbemessung insoweit schließlich durch die bestehenden Kreditangebote der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abgerundet (vgl. BT-Drs. 18/460, S. 51).
36 
b) Auch die mittelbaren Ausbildungskosten sind in der geleisteten Höhe von insgesamt 932,34 EUR (Umzugskosten: 705,40 EUR, Trennungsgeld: 35,04 EUR und Reisekosten: 191,90 EUR) zutreffend in Ansatz gebracht worden.
37 
c) Dass die Beklagte bei der Ermittlung der ersparten Ausbildungskosten die tatsächliche Dauer des Studiums zugrunde gelegt hat und damit davon ausgegangen ist, dass der Kläger für ein entsprechendes ziviles Studium die gleiche Zeit benötigt hätte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Kläger während seines Studiums zeitweise zur Dienstleistung herangezogen worden ist. Denn der Kläger hat das Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem akademischen Grad Diplom-Kaufmann bereits nach 3 Jahren und 6 1/2 Monaten, was sieben Semestern entspricht, abgeschlossen. Ob die tatsächliche Studiendauer auch dann zugrunde gelegt werden kann, wenn der Umfang der Heranziehung zur Dienstleistung dazu führt, dass der Soldat länger studiert und die durchschnittlichen Studiendauer der zivil Studierenden überschreitet, bedarf hier somit keiner Klärung. Die zulässige und geforderte typisierende und pauschalierende Ermittlung der ersparten Aufwendungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris) rechtfertigt es schließlich auch, bei der Zugrundelegung der tatsächlichen Dauer des während der Dienstzeit absolvierten Studiums jeweils nur volle Monate anzusetzen und keine tagesgenaue Kostenermittlung vorzunehmen.
38 
3. Die Beklage hat auch das ihr im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Härtefällen eingeräumte Ermessen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Hinblick auf die damaligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fehlerfrei ausgeübt.
39 
a) Eine Reduzierung der Erstattungsforderung hat die Beklagte im Hinblick auf die individuelle Einkommens- und Vermögenslage des Klägers nicht vorgenommen, dem Kläger aber insoweit verzinsliche Stundung im Weg der Ratenzahlung gewährt. Dies ist im Hinblick auf die Einkommenssituation des Klägers zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris).
40 
b) Auch die Modalitäten der verzinslichen Stundung im Wege der Ratenzahlung sind ermessenfehlerfrei festgelegt.
41 
aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Höhe der monatlichen Raten und des sich daraus ergebenden Stundungszeitraums.
42 
(1) Die festgesetzte Ratenhöhe entspricht dem Erlass „Rückforderung von Ausbildungskosten gemäß § 49 Abs. 4, § 56 Abs. 4 Soldatengesetz zur „Zeitlichen Begrenzung von Ratenzahlungen“ (PSZ I 7 Az. 16-02-11/936/09) vom 23.03.2011, der eine Reaktion auf die Forderung in der Rechtsprechung nach einer Begrenzung des Rückzahlungszeitraum darstellen dürfte. Dieser geht davon aus, dass in Fällen, in denen die Rückzahlungspflicht zeitlich zu begrenzen sei, weil die Entlassung aufgrund einer Gewissensentscheidung oder der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erfolgt sei, für eine Reduzierung der Ratenhöhe auf 70 Prozent des pfändbaren Einkommens, wie sie in Fällen der unbegrenzten Rückzahlung vorgesehen sei, kein Raum sei. Die Höhe der Raten soll nach diesen Vorgaben dem pfändbaren Teil der Einnahmen entsprechen. Es kann damit offenbleiben, ob eine entsprechende Beschränkung geboten war (verneinend BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97 -, a.a.O., zu § 52 Abs. 2 BeamtVG).
43 
Den danach maßgeblichen pfändungsfreien Betrag des klägerischen Einkommens hat die Beklagte auf der Grundlage seiner Angaben zutreffend ermittelt. Die Beklagte hat die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit sie der Kläger selbst zu tragen hat, vom Nettoeinkommen abgezogen. Der Beitrag zur Riesterrente war unabhängig davon, dass in der Behördenakte nur Seite 2 des Rentenvertrags vorliegt, aus der u.a. der Versicherungsnehmer nicht hervorgeht, nicht zu berücksichtigen. Denn geschützt vor Pfändung und Insolvenz ist insoweit nur das bereits unwiderruflich angesparte Altersvorsorgevermögen (BT-Drs. 16/886, S. 16, BR-Stellungnahme zu Nr. 3, S. 19). Ein Pfändungsschutz der zum weiteren Aufbau des Deckungskapitals bestimmten Anteile der laufenden Bezüge des Schuldners ist mit der Vorschrift nicht verbunden. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus einer direkten oder entsprechenden Anwendung des § 850 f Abs. 1 Buchst. b ZPO (BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - IX ZB 261/10 -, m.N.; Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.12.2010 - 5 Sa 203/10 -, jeweils Juris). Die Beklagte hat sodann bei der Festsetzung der Ratenhöhe im Leistungsbescheid auch die ab dem 01.07.2011 geltenden Pfändungsgrenzen berücksichtigt und die Raten in Höhe des pfändbaren Betrags festgesetzt. Zwar haben sich vor Erlass des Widerspruchsbescheids ab dem 01.07.2013 die Pfändungsfreigrenzen erhöht. Insoweit ist aber auch die Kläger-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, dass der Kläger, der sich beruflich nicht verschlechtert hat, zu diesem Zeitpunkt auch entsprechend höhere Nettoeinnahmen erzielt hat. Dass hier - abweichend von der Erlasslage - eine Reduzierung der Ratenhöhe aus Gründen der Härte geboten gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
44 
(2) Die einräumte Stundung im Wege der Ratenzahlung ist hinreichend bestimmt. Der Verfügung lässt sich auch entnehmen, dass die erste Rate am Ersten des jeweiligen Monats beginnend mit dem ersten Monat nach Bekanntgabe (hier also ab 01.04.2012) fällig ist, auch wenn im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs zur Zahlung erst ab Bestandskraft aufgefordert wird. Denn dem Kläger wurde verzinsliche Stundung im Wege der Ratenzahlung gewährt, wobei die Zinsen ab Bestandskraft, aber spätestens ab dem 20.04.2012 erhoben werden. Dies entspricht der Fälligkeit der ersten Rate am 01.04.2012. Auch wenn eine ausdrückliche Bestimmung der ersten Fälligkeit schon im Hinblick auf die Feststellung der Säumnis und der sich hieraus ergebenden Folgen angebracht erscheint, ist der Regelungsinhalt insoweit hier noch ausreichend deutlich im Wege der Auslegung ermittelbar.
45 
(3) Der vorgesehene Rückzahlungszeitraum ist nicht zu beanstanden. Bei einer Stundung im Wege der Ratenzahlung ist mit der Frequenz und der Höhe der Raten regelmäßig auch der Rückzahlungszeitraum eindeutig festgelegt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris). Der Kläger hatte beginnend mit April 2012 insgesamt 29 monatliche Tilgungsraten in Höhe von 1080,-- EUR zu zahlen. Ab September 2014 sollte der über die Restschuld in Höhe von 909,64 EUR hinausgehende Ratenbetrag bereits der Begleichung der Zinsen dienen. Der Tilgungszeitraum sollte so mit Ablauf des Monats September 2014 enden. Der gesamte Rückzahlungszeitraum unter Einbeziehung der auf die Stundungszinsen zu zahlenden Raten lässt sich grundsätzlich erst nach Abschluss der Tilgung genau ermitteln. Insoweit wäre aber eine überschlägige Berechnung im Bescheid möglich und wünschenswert. Die Zinsen sollten hier 4 v.H. p.a. betragen, so dass Zinsen in Höhe von einem Drittel Prozent für jeden vollen Monat (vgl. § 238 AO entsprechend) - nachdem Bestandskraft nicht eingetreten ist - ab dem 20.04.2012 erhoben werden sollten. Damit wären, unterstellt der Kläger hätte die fälligen Tilgungsraten jeweils pünktlich gezahlt und keine Sondertilgungen geleistet, wohl voraussichtlich Zinsen in Höhe von weniger als 1.600 EUR zu erheben gewesen, so dass lediglich im Oktober und November 2014 noch zusätzliche Ratenzahlungen bezüglich der Zinsen hätten erfolgen müssen. Der Kläger wäre dann 32 Jahre alt gewesen. Dementsprechend bedurfte es jedenfalls hier keiner weiteren Begrenzung des Rückzahlungszeitraums. Damit kann hier offenbleiben, ob aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwas anders für den Fall zu entnehmen ist, in dem sich aus einer niedrigen - und damit u.a. Sonderzahlungen ermöglichenden - Ratenhöhe und einer hohen Rückerstattungsforderung ein Rückzahlungszeitraum von mehreren Jahrzehnten ergibt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 06.07.2016 - 1492/15 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
46 
bb) Auch die Zinsforderung ist, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, rechtmäßig. Die Anordnung von Stundungszinsen beruht auf der haushaltsrechtlichen Vorgabe des § 59 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BHO (vgl. auch HambOVG, Urteil vom 18.07.1997 - Bf I 23/95 -, Juris). Es ist auch nicht zu bestanden, dass der Zinslauf hier am 20.04.2012 und damit vor Bestandskraft begonnen hat. Dies gilt unabhängig davon, dass die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem zukünftigen Eintritt der Bestandskraft des Bescheids mit Wirkung ex tunc entfallen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015 - 1 A 930/14 -, Juris). Denn maßgeblich ist, dass die Forderung mit der Konkretisierung durch den Leistungsbescheid fällig geworden ist und Widerspruch und Anfechtungsklage hieran nichts geändert haben. Denn diese hindern nicht das Wirksamwerden, sondern nur die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheids. Die Fälligkeit der mit diesem geltend gemachten Forderung wird hierdurch nicht berührt. Der Behörde ist es aufgrund der aufschiebenden Wirkung lediglich einstweilen untersagt, die spezifisch hoheitliche Regelung des Verwaltungsakts umzusetzen (BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -; Beschluss vom 20.04 2004 - 9 B 109.03 - und Urteil vom 20.11.2008 - 3 C 13.08 -; siehe auch BGH, Urteil vom 12.03.1993 - V ZR 69/92 - und Beschluss vom 18.11.2013 - XI ZR 28/12 -, jeweils Juris). Damit wird aber die Fälligkeit der Forderung auch hier allein aufgrund der Stundung hinausgeschoben, was die Erhebung von Stundungszinsen vor Bestandskraft rechtfertigt. Dass der Kläger von diesem Aufschub erst ab Eintritt der Bestandskraft profitiert, weil ihn die aufschiebende Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs bzw. -mittels bis dahin vor der Durchsetzung der Forderung schützt, stellt weder die Rechtmäßigkeit der Gewährung der Stundung noch der Erhebung von Stundungszinsen vor Eintritt der Bestandskraft in Frage.
47 
Ob die Zinshöhe von 4 v.H., wie vom Verwaltungsgericht angenommen, zu hoch war, ist nicht Gegenstand der Berufung des Klägers. Dafür, dass die hier noch streitgegenständliche Höhe des Zinssatzes von 1,5 v.H. bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids in rechtswidriger Weise zu hoch sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte (zum Zinssatz in Höhe von 4 % vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015 - 1 A 930/14 -; BayVGH, Beschluss vom 19.05.2015 - 6 ZB 14.1841 - jeweils Juris).
48 
4. Der Geltendmachung der Forderung durch den angegriffenen Leistungsbescheid stand schließlich auch nicht die Verjährung entgegen. Der Anspruch des Bundes auf Erstattung der Ausbildungskosten verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren (Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008, § 49 Rn. 12). Entstanden ist der Anspruch - wie dargelegt - mit dem Eintritt der Bedingung des vorzeitigen Ausscheidens auf Wunsch und damit hier mit Ablauf des 22.07.2010, mit dem das Dienstverhältnis des Klägers endete. Die Verjährungsfrist, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB analog am 01.01.2011 begann, wurde rechtzeitig gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG durch den Erlass des Leistungsbescheids vom 06.03.2012 vor Ablauf der Verjährung am 31.12.2014 gehemmt. Die hemmende Wirkung ist auch nicht in der Folgezeit - und insbesondere nicht vor Ergehen des Widerspruchsbescheids - entfallen. § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG sieht das Ende der Hemmung für zwei Fälle vor. Zum einen endet die Hemmung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts, zum anderen sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. Damit regelt § 53 VwVfG die Hemmung durch Erlass eines Leistungsbescheids spezialgesetzlich und abschließend. Zu ergänzen ist, dass der Senat davon ausgeht, dass § 53 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. VwVfG auf § 43 Abs. 2 VwVfG Bezug nimmt und der Behörde damit während der Frist von sechs Monaten auch Gelegenheit gegeben werden soll, einen aufgehobenen Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt zu ersetzen und erneut die Hemmung der Verjährung herbeizuführen (vgl. so im Ergebnis auch HessVGH, Urteil vom 09.12.2011 - 8 A 909/11 - m.w.N.; nachgehend offengelassen von BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2.12 -, Rn. 24, jeweils Juris; vgl. auch Sachs, Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 49 m.w.N.).
49 
Unabhängig hiervon scheidet die entsprechende Anwendung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB im Verwaltungsverfahren auch der Natur der Sache nach aus. Denn das „Betreiben“ im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist ein spezifisches Erfordernis des vom Beibringungsgrundsatz beherrschten zivilrechtlichen Verfahrens. Anders als das zivilrechtliche Verfahren, das von den Parteien „betrieben“ werden muss, hat die Verwaltung im von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären (BVerwG, Urteil vom 26.07.2010 - 2 C 34/11 -; für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren vgl. BSG, Urteile vom 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R -, vom 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R - und vom 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R -, jeweils Juris). Im Übrigen ergibt sich aus dem oben Dargelegten, dass, auch wenn man davon ausgehen wollte, dass die Hemmung sechs Monate nach Einlegung des Widerspruchs zunächst geendet hätte, der Widerspruchsbescheid noch vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen wäre. Der spätere Eintritt der Verjährung berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheids. Zudem wäre mit Ergehen der Widerspruchsentscheidung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB die Hemmung erneut eingetreten.
50 
Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass die Verjährung der mit dem Leistungsbescheid geltend gemachten Zinsansprüche, weil diese erst nach Ergehen des Leistungsbescheids entstanden seien, gehemmt sei, berührt dies, unabhängig davon, ob diese Rechtsansicht zutrifft, auch insoweit nicht die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung. Richtig ist, dass der Zinsanspruch mit der Gewährung der verzinslichen Stundung in Ziffer 2 des Leistungsbescheids begründet wurde und der Beginn des Zinslaufs für den hier vorliegenden Fall, dass Bestandskraft nicht bereits zuvor eintritt, auf den 20.04.2012 festgesetzt wurde. Erst ab diesem Zeitpunkt konnten Zinsansprüche entstehen und verjähren. Damit konnten aber die mit dem angegriffenen Bescheid ausgehend vom Verzinsungsbeginn am 20.04.2012 geforderten Zinsen, auch soweit sie bereits fällig geworden waren, jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2014 noch nicht verjährt sein. Denn sie unterliegen entsprechend den §§ 195, 199 BGB der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren und der relativen, kenntnisabhängigen Verjährung von drei Jahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 3 C 7.15 -, Juris), die hier ab dem 01.01.2013 bzw. 01.01.2014 zu laufen begann. Im Falle des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheids dürften diese bereits bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung fällig gewordenen Zinsansprüche somit ebenso wie die Hauptforderung der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen. Hinsichtlich der nach diesen Zeitpunkt fällig werdenden Zinsansprüche gilt, dass, auch wenn sie inzwischen bereits verjährt wären, dies nicht die - teilweise - Rechtswidrigkeit der mit dem Leistungsbescheid angeordneten Verzinsung zur Folge haben würde. Im Übrigen ergibt sich aus dem oben Dargelegten, dass die nach Erlass des Widerspruchsbescheids fällig gewordenen Zinsansprüche frühestens ab am 31.01.2017 verjähren könnten.
III.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
52 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
53 
Beschluss vom 6. Juli 2016
54 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 43 Abs. 1, 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG auf32.229,64 EUR festgesetzt.
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung.

2

Die Beklagte berief den Kläger zum 1. Januar 2004 zum Grundwehrdienst ein. Zum 1. Juli 2004 übernahm sie ihn aufgrund einer von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung, zwölf Jahre Wehrdienst zu leisten, unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel.

3

In der Zeit vom Oktober 2004 bis Juni 2006 absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme. Im Juni 2008 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, wurde als solcher anerkannt und daraufhin im Juli 2008 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.

4

Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die Beklagte den Kläger zur teilweisen Erstattung der anlässlich seiner Fachausbildung entstandenen Kosten von 31 504,24 € auf. Den Erstattungsbetrag setzte sie auf 28 477,47 € fest. Im Widerspruchsbescheid wurde der Erstattungsbetrag auf 26 460,14 € nebst Stundungszinsen reduziert. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger dem Dienstherrn noch für einen Teil seiner nach Beendigung der Ausbildung abzuleistenden Dienstzeit zur Verfügung gestanden habe (sog. Abdienquote).

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Rückforderung der Beklagten sei rechtmäßig. Die gesetzliche Härtefallregelung sei bei der Bestimmung des Erstattungsbetrags hinreichend berücksichtigt worden.

6

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rückforderung von Ausbildungskosten lägen dem Grunde nach zwar vor. Die von der Beklagten angestellten Erwägungen zum zurückgeforderten Erstattungsbetrag seien aber ermessensfehlerhaft. Der Erstattungsbetrag sei in dem Umfang - hier auf Null - zu kürzen, wie der Soldat auf Zeit bei einer fiktiven Ausbildung außerhalb der Bundeswehr eine Ausbildungsvergütung erhalten hätte. In einem solchen Fall stünden den während der Ausbildungszeit anfallenden Lebenshaltungskosten die Einnahmen aus eben dieser Ausbildung gegenüber, die regelmäßig gerade auch der Bestreitung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt seien.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2013 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. August 2011 zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt § 56 Abs. 4 SG und damit revisibles Recht. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

10

Bei antragsgemäßer vorzeitiger Beendigung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit ist die Erstattungsforderung für fehlgeschlagene Kosten einer Fachausbildung nicht um den Betrag zu vermindern, den der ehemalige Soldat auf Zeit bei einer vergleichbaren Berufsausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte. Dies gilt auch für ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienst der Bundeswehr ausscheiden.

11

1. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114), hier anzuwenden in der nach dem Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) unveränderten Fassung der Neubekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482). Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt.

12

Ein Soldat auf Zeit gilt nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer als aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 SG). Diese Entlassung gilt als Entlassung auf Antrag (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG).

13

Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (stRspr, BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 12 m.w.N.). Der Begriff der Fachausbildung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG ist eine besondere zur allgemeinen militärischen Ausbildung hinzutretende und für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die - sei es nach einer Prüfung oder einem planmäßigen Abschluss - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt (stRspr, BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <210>).

14

Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für die Fachausbildung eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <142>).

15

Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15).

16

Der Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16).

17

Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 17). Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 18).

18

Der Vorteil aus der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalisierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat auf Zeit dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis.

19

Zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten muss ein adäquater Zusammenhang bestehen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 <237>; BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39,128 <143>). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 105.74 - BVerwGE 52, 70 <76>, - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <92> und - 6 C 114.74 u.a. - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 S. 13). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit des Weiteren aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 19.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 22). Diese mittelbaren Ausbildungskosten sind Kosten, die bei einer Fachausbildung in der Bundeswehr vom Dienstherrn getragen werden, während sie bei einer dualen betrieblichen Ausbildung jedenfalls typischerweise vom Auszubildenden selbst getragen werden müssen.

20

Lebenshaltungskosten sind die Kosten, die von einem Haushalt aufgewandt werden müssen, um das Leben im Alltag zu bestreiten. Dazu zählen insbesondere Aufwendungen für Verpflegung und Wohnung. Nach § 18 Satz 1 SG ist der Soldat auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, mit der Folge, dass - für diesen Fall - sonst wesentliche Lebenshaltungskosten jenseits des unterkunftsbezogenen Anrechnungsbetrags (§ 39 Abs. 2 BBesG) für ihn entfallen.

21

2. Den an diesen Maßstäben orientierten Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht beschränkt die nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG gebotene Erstattungspflicht auf einen Vorteilsausgleich für ersparte unmittelbare wie mittelbare Ausbildungskosten von Fachausbildungen, die außerhalb der Bundeswehr entweder nicht im betrieblichen Ausbildungssystem zu erlangen sind (z.B.: Pilotenausbildung) oder für die bei der dualen betrieblichen Berufsausbildung (§ 17 Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005, BGBl. I S. 931, - BBiG -) Ausbildungsvergütungen gezahlt werden, die im Betrag über dem jährlichen einkommensteuerlichen Existenzminimum liegen (Grundfreibetrag Alleinstehender in den Jahren von 2004 bis 2009: 7 664 €). Damit saldiert es berufliche Ausbildungskosten des Staates für Soldaten auf Zeit mit fiktiven Ausbildungsvergütungen von Auszubildenden in der dualen betrieblichen Berufsausbildung. Diese Saldierung betrifft nicht miteinander saldierbare, weil strukturell verschiedene Positionen.

22

Der ehemalige Soldat auf Zeit muss keinen Teil seiner Geld- und Sachbezüge (§ 30 SG) erstatten. Er wird durch die gesetzliche Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nur zu einer Vorteilsabschöpfung für die von der Beklagten jenseits des ihm gewährten Solds finanzierte Fachausbildung herangezogen, weil er die Bundeswehr vor Ablauf seiner Zeitverpflichtung verlassen hat. Schon deshalb müssen Ausbildungsvergütungen in der dualen betrieblichen Berufsausbildung bei der Vorteilsbestimmung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG von vornherein außer Betracht bleiben.

23

Eine Fachausbildung bei der Bundeswehr unterscheidet sich strukturell von einer dualen betrieblichen Berufsausbildung. Ein gesetzessystematischer Anhaltspunkt dafür ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 BBiG, der die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - hier: im Soldatenverhältnis auf Zeit - vom Anwendungsbereich des BBiG und damit von der betrieblichen Ausbildung ausschließt.

24

Der Soldat auf Zeit hat darüber hinaus für die Dauer seiner Fachausbildung - analog zum Studenten oder zum angehenden Piloten - keine Dienstleistung jenseits der Fachausbildung zu erbringen. Er muss insbesondere keine militärischen Dienste leisten. Demgegenüber ist ein Berufsausbildungsverhältnis im betrieblichen Ausbildungssystem zumindest teilweise einem Arbeitsverhältnis angenähert. Im Berufsausbildungsverhältnis hat ein Auszubildender auch Arbeitsleistungen zu erbringen (BAG, Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 - NZA 2015, 1057 Rn. 17, 24, 25). Auch deshalb haben Ausbildende ihren Auszubildenden gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG eine angemessene Vergütung zu gewähren. Denn die in § 17 BBiG geregelte Ausbildungsvergütung hat drei Funktionen. Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen (Unterhaltsbeitrag), die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Arbeitsleistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (stRspr, zuletzt BAG, Urteile vom 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - GewArch 2015, 410 Rn. 13 und vom 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - BAGE 145, 371 Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch BT-Drs. V/4260 S. 9). Ein Soldat auf Zeit, der eine Fachausbildung absolviert, ist hingegen von Dienstleistungen freigestellt.

25

Schließlich darf die Prüfung von nach § 56 Abs. 4 SG abzuschöpfenden Vermögensvorteilen nicht von hypothetischen Umständen (hier: fiktiven Ausbildungsvergütungen) abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Das gilt auch deshalb, weil überhaupt nicht feststeht, ob für den Auszubildenden zum Zeitpunkt der Aufnahme einer Fachausbildung des Soldaten auf Zeit überhaupt ein gleichwertiger betrieblicher Ausbildungsplatz zur Verfügung gestanden hätte. Deshalb ist eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise geboten.

26

Danach hat das Oberverwaltungsgericht hier zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe ihr Ermessen nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG bei der Bestimmung des Erstattungsbetrags fehlerhaft ausgeübt. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Kosten seiner Fachausbildung ist nicht zu beanstanden. Die Rückforderung beschränkt sich auf Abschöpfung der Vorteile, die der Kläger durch die ihm zu Gute gekommene Fachausbildung erlangt hat.

27

3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die individuelle Einkommens- und Vermögenslage des Klägers gebietet keine Reduzierung des Erstattungsbetrages.

28

Ob der in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens festzusetzende Erstattungsbetrag von einem ehemaligen Soldaten auf Zeit verlangt werden kann, hängt des Weiteren von dessen individueller Einkommens- und Vermögenslage ab. Je nach seiner wirtschaftlichen Situation - z.B. drohende Überschuldung, Insolvenz oder Nichtverfügbarkeit für den Arbeitsmarkt infolge der Pflege von Angehörigen -, kann die darin liegende besondere Härte eine weitere Reduzierung oder einen vollständigen Verzicht gebieten. Entschließt sich die Beklagte, Ratenzahlungen zu gewähren, darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24).

29

In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts finden sich - von dessen Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - zwar keine Überlegungen zur individuellen wirtschaftlichen Situation des Klägers. In den Gründen des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts wird aber ausgeführt, dass sich die Beklagte bei der Festsetzung des Erstattungsbetrags von 26 460,14 € in der gebotenen Weise an den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers orientiert hat. Das Verwaltungsgericht hat die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vom Kläger geltend gemachte "Einkommenslosigkeit" ebenso wie die durch seine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer verursachten hohen Verbindlichkeiten berücksichtigt. Mangels weiterer Angaben des Klägers zu seiner persönlichen Vermögenssituation hat die Beklagte das ihr im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumte Ermessen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids unter dem Gesichtspunkt der damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fehlerfrei ausgeübt, indem sie den Erstattungsbetrag mit der Zusage einer bei Bedarf erfolgenden Verlängerung befristet gestundet und dem Kläger darüber hinaus die Möglichkeit einer Ratenzahlung angeboten hat.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

2

Die Klägerin wurde 1999 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Das Dienstzeitende wurde für das Jahr 2016 festgesetzt. Von 2000 bis 2006 absolvierte sie unter Beurlaubung vom militärischen Dienst erfolgreich ein Studium der Humanmedizin. Daraufhin wurde sie zum Stabsarzt ernannt. Während der Tätigkeit im Bundeswehrkrankenhaus nahm sie an der klinischen Weiterbildungsphase I teil und absolvierte spezielle medizinische Fortbildungen.

3

Den im Jahr 2008 gestellten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin lehnte die Beklagte im März 2008 ab, weil für Sanitätsoffiziere kein Rechtsschutzinteresse bestehe, solange sie nur Sanitätsdienst zu leisten hätten.

4

Ebenfalls im März 2008 wurde die Klägerin am linken Knie operiert. Im Ambulanzbericht vom 17. Oktober 2008 wurde ausgeführt, dass langes Stehen, Gehen und Sitzen nicht möglich sei. Die Klägerin sei im täglichen stationären Betrieb nicht einsetzbar, weil sie nicht voll belastbar sei. Eine deutliche Besserung der Befunde sei derzeit nicht absehbar.

5

Am 29. Oktober 2008 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Akademischen Rätin einer deutschen Universität ernannt. Damit endete zugleich das Soldatenverhältnis auf Zeit.

6

Mit Leistungsbescheid vom 28. Juli 2010 forderte die Beklagte die Klägerin nach Anhörung zur Erstattung des ihr gewährten Ausbildungsgeldes sowie der entstandenen Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 127 240,37 € unter Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung auf. Die Stundungszinsen in Höhe von 4 % sollten mit der Bestandskraft des Bescheids erhoben werden.

7

Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass die von der Beklagten getroffene Härtefallregelung rechtens sei. So sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nur solche Zeiten als sogenannte effektive Stehzeit anerkannt habe, in denen der ehemalige Soldat nach Beendigung der Ausbildung der Bundeswehr uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe. Dies sei während der Weiterbildungsphase I nicht der Fall. Die Dienstunfähigkeit der Klägerin sei nicht zu berücksichtigen gewesen. Es habe in ihrer Verantwortung gelegen, durch ihre Ernennung zur Akademischen Rätin ihre Entlassung freiwillig herbeizuführen, anstatt eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit anzustreben. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Ernennung zur Akademischen Rätin als Soldatin auf Zeit dienstunfähig und deshalb zu entlassen gewesen sei. Ebenfalls sei es nicht zu berücksichtigen gewesen, dass die Klägerin einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin gestellt habe. Ihre Entlassung beruhe nämlich nicht auf diesem Antrag. Die Erhebung von Stundungszinsen bereits vor Bestandskraft in Höhe von 4 % sei nicht zu beanstanden.

8

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

9

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2016 und des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. März 2015 sowie den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 28. Juli 2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2013 aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist zulässig und teilweise begründet. Im Hinblick auf die Mehrzahl der von der Revision geltend gemachten Einwendungen verletzt das Urteil des Berufungsgerichts kein Bundesrecht (1.). Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht jedoch insoweit, als es im Rahmen der Härtefallentscheidung für rechtens angesehen hat, dass Zeiten während der Weiterbildungsphase I nicht als effektive Stehzeit rückforderungsmindernd berücksichtigt werden (2. a) und dass Zinsen in Bezug auf die Rückforderungssumme erhoben werden (2. b). Verfahrensfehler sind nicht gegeben (3.).

12

1. a) Ermächtigungsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737 - SG 1995). Nach dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Gemäß § 97 Abs. 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482 - SG) sind auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung - somit der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 - anzuwenden.

13

Die Klägerin hat ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 begonnen, sodass sich die Rückforderung der Kosten des Studiums nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 richtet. Diese Norm findet auch auf die geltend gemachten Fachausbildungskosten Anwendung, auch wenn die Fachausbildung erst nach dem genannten Stichtag begonnen wurde. Die Norm schützt das Vertrauen des Dienstherrn darin, dass der Soldat entsprechend seiner Verpflichtungserklärung für den bestimmten Zeitraum mit seiner Dienstleistung zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14). Zugleich soll zugunsten der Soldaten auf Zeit über § 97 Abs. 1 SG aus Gründen des Vertrauensschutzes die alte Rechtslage konserviert werden (BT-Drs. 14/4062 S. 24), um sie vor Rechtsfolgen zu bewahren, die zum Zeitpunkt ihrer Verpflichtungserklärung noch nicht vorhersehbar waren. Das Übergangsrecht, welches das jeweils ältere Recht für anwendbar erklärt, will hierdurch die Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses festhalten, wie sie bei der Verpflichtungssituation gegeben waren. Denn mit der Verpflichtungserklärung bestätigt der Soldat sein Vertrauen. Das betrifft auch eine Fachausbildung, selbst wenn diese erst nach dem Stichtag begonnen wurde. Mit dem Beginn der Fachausbildung geht keine neue Verpflichtungserklärung, keine neue Vertrauensbestätigung einher. Diese Vertrauensbestätigung und nicht der Beginn einer (weiteren) Fachausbildung bildet den inhaltlichen Anknüpfungspunkt für die Konservierung der alten Rechtslage.

14

§ 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 findet auf die durch die Gewährung von Ausbildungsgeld entstandenen Kosten des Studiums Anwendung, obwohl Satz 2 dieser Vorschrift vorsieht, dass ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld unter bestimmten näher aufgeführten Bedingungen erstatten muss. Die Sonderregelung des Satzes 2 gilt indes nur für Sanitätsoffizier-Anwärter. Mit ihrer Ernennung zum Stabsarzt ist die Klägerin keine Anwärterin mehr. Eine Erstreckung der Norm auf jegliches als Sanitätsoffizier-Anwärter erhaltenes Ausbildungsgeld ist mit ihrem Wortlaut nicht vereinbar. Eine entsprechende Regelung ist erst mit der Novellierung des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG durch das Gesetz vom 19. Dezember 2000 getroffen worden.

15

b) Der Beklagten stand es zu, die Erstattungsverpflichtung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 durch Verwaltungsakt festzusetzen. Der Verwaltungsakt ist die typische Handlungsform der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Die Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln, muss deswegen nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein. Es genügt, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 13). Dies ist hier der Fall. Die Behörde ist insbesondere dann zum Erlass eines Leistungsbescheids ermächtigt, wenn sie und der Bürger gerade mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch in einem öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 11). Davon ist bei dem Soldatenverhältnis auf Zeit auszugehen. Unerheblich ist es, dass das Soldatenverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs bereits beendet war. Maßgeblich ist allein, dass die Entstehung des Anspruchs ihren Grund in dem Soldatenverhältnis auf Zeit findet. Jedenfalls insoweit wirkt auch das Soldatenverhältnis auf Zeit noch über den Zeitpunkt seiner Beendigung nach.

16

c) § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 setzt voraus, dass der (ehemalige) Soldat auf Zeit auf eigenen Antrag entlassen worden ist. Ein förmlicher Entlassungsantrag ist hier nicht gestellt worden; das Soldatenverhältnis der Klägerin ist durch ihre Ernennung zur Beamtin beendet worden. Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726 - BRRG 1997) ist ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Gemäß Satz 3 dieser Vorschrift gilt die Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag.

17

d) Des Weiteren muss die militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden gewesen sein. Die Klägerin ist entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung als Sanitätsoffizier zum Studium der Humanmedizin beurlaubt worden. Hierin ist die erforderliche Verbindung zwischen der militärischen Ausbildung und dem Studium zu sehen.

18

e) § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 verstößt nicht gegen das Alimentationsprinzip, indem er im Grundsatz die vollständige Rückzahlung des Ausbildungsgeldes vorsieht. Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Allerdings gilt Art. 33 Abs. 5 GG nicht für das Soldatenverhältnis; diese Bestimmung enthält weder nach Entstehungsgeschichte noch nach Sinn und Zweck eine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums. Vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte auf alimentationsähnliche Leistungen der Soldaten können sich auf verfassungsrechtlicher Ebene aber aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ergeben (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1954 - 1 BvR 371/52 - BVerfGE 3, 288 <334 f.>; Beschlüsse vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - BVerfGE 16, 94 <110 ff.> und vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 10/69 - BVerfGE 31, 212 <221>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 48.13 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 15 Rn. 18).

19

Das Ausbildungsgeld für Anwärter für die Laufbahn der Sanitätsoffiziere ist eingeführt worden, um Soldaten wirtschaftlich abzusichern, die bereits vor Beginn ihres Studiums für den Sanitätsdienst in der Bundeswehr gewonnen und in ein Soldatenverhältnis auf Zeit übernommen wurden, sodann aber ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind. Das Ausbildungsgeld tritt für die Dauer der Beurlaubung zum Studium an die Stelle der einem nicht beurlaubten Soldaten auf Zeit zustehenden Besoldung und stellt damit eine Besoldungsleistung im weiteren Sinne dar (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 5). Während ihrer Beurlaubung leisten Sanitätsoffizier-Anwärter keinen Dienst; dass sie in dieser Zeit gleichwohl gewisse, auf das Studium bezogene Pflichten haben, ändert hieran nichts. Gleichwohl gewährt der Dienstherr ihnen nach § 30 Abs. 2 SG diverse Leistungen, insbesondere unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, das Ausbildungsgeld und die Erstattung von Studienbeiträgen oder -gebühren.

20

Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat aufgrund eigenen Entschlusses das Dienstverhältnis beendet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich. Dem hat der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs Rechnung getragen (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <142>).

21

Gleiches gilt für die Rückforderung von Ausbildungsgeld. Wenn ein Anwärter zunächst diese "Vorleistungen" des Dienstherrn in Anspruch nimmt und auch weiß, dass er zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes verpflichtet ist, sofern er nach dem Studium dem Dienstherr nicht oder nicht im vereinbarten Umfang zur Dienstleistung zur Verfügung steht, verstößt es nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG oder gegen andere Verfassungsbestimmungen, falls der Dienstherr in einem solchen Fall das Ausbildungsgeld zurückfordert (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 19 ff.).

22

f) In der Rückzahlungsverpflichtung ist auch kein Verstoß gegen das Bundesstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sehen, weil sich hierdurch Soldaten auf Zeit in ihrem Bestreben gehindert sehen könnten, in den Landesdienst zu wechseln. Keinesfalls ist eine solche Wertung dem § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG 1997 zu entnehmen. Diese Vorschrift beschreibt lediglich die Rechtsfolge der Ernennung zum Beamten. Sie dient nicht dazu, die Möglichkeit, das Soldatenverhältnis auf Zeit durch Ernennung zum Beamten vorzeitig zu beenden, zu fördern. Das folgt auch aus ihrem Satz 3, welcher für einen solchen Fall sicherstellt, dass die Rückzahlungsverpflichtung unberührt bleibt, indem er die Ernennung zum Beamten der Entlassung auf eigenen Antrag gleichstellt. Im Übrigen folgt auch unmittelbar aus dem Bundesstaatsprinzip keine Verpflichtung des Bundes, Soldaten auf Zeit, deren Ausbildung kostenaufwändig durchgeführt wurde, vor Ablauf der Verpflichtungszeit für die Aufnahme einer Tätigkeit im Landesdienst ohne Rückzahlungsverpflichtung freizustellen.

23

g) Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sind zunächst die Kosten des Studiums zurückzuerstatten.

24

aa) Zu den Kosten des Studiums gehört das während der Beurlaubung zum Zweck des Studiums an einer zivilen Universität erhaltene Ausbildungsgeld im Sinne von § 30 Abs. 2 SG 1995. Nach dieser Vorschrift erhalten Sanitätsoffizier-Anwärter, die ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind, außer unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag und Kinderzuschlag). Der Begriff der Kosten des Studiums im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 ist weiter als derjenige des Ausbildungsgeldes, welcher in Satz 2 dieser Vorschrift in Bezug auf Sanitätsoffizier-Anwärter ausdrücklich verwendet wird. Das Ausbildungsgeld bildet einen Teil der Kosten des Studiums, die der Dienstherr zu tragen hat. Sanitätsoffizier-Anwärter absolvieren regelmäßig das Studium der Medizin an einer zivilen Universität, weil die Bundeswehr - anders als in manchen sonstigen Studiengängen - in diesem Fach keine eigenen Ausbildungskapazitäten vorhält. Die Kosten des Studiums sind deshalb bei Sanitätsoffizier-Anwärtern im Wesentlichen auf das Ausbildungsgeld begrenzt, ohne dass sonstige eventuell anfallende Kosten grundsätzlich ausgeschlossen sind.

25

bb) Die Verpflichtung zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes begründet keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anderen Soldaten auf Zeit, deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die jedoch kein Ausbildungsgeld erhalten haben, weil ihr Studium bzw. ihre Fachausbildung innerhalb der Bundeswehr durchgeführt worden und § 30 Abs. 2 SG 1995 somit nicht zur Anwendung gelangt ist.

26

Insoweit ist von Bedeutung, dass Soldaten auf Zeit, die ein Studium oder eine Ausbildung innerhalb der Bundeswehr absolvieren, nicht nur die persönlichen Kosten, wie Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgelder, sondern auch die anteiligen Kosten der Ausbildungseinrichtung zurückzahlen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 5 und vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 23). Je nach Ausbildung und Studiengang können diese Kosten geringer oder - etwa im Fall der Piloten - sogar deutlich höher ausfallen.

27

Zum Studium außerhalb der Bundeswehr beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter unterscheiden sich zudem von innerhalb der Bundeswehr studierenden Soldaten hinsichtlich ihres Status und ihrer Dienstpflichten sowie hinsichtlich der ihnen gewährten Leistungen und der von ihnen verursachten Kosten. Es ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG möglicherweise sogar geboten, liegt aber in jedem Fall im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er einen Ausgleich für enttäuschte Erwartungen des Dienstherrn hinsichtlich der Dauer der einem Studium folgenden Dienstzeit über die Rückforderung des insoweit allein in Betracht kommenden Ausbildungsgeldes regelt (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 24).

28

cc) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Brutto- und nicht die Nettobeträge zu erstatten sind. Die Erstattungspflicht dient nicht primär dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Bundeswehr, indem verhindert werden soll, dass ein Soldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fachausbildung vermittelt haben, unentgeltlich im zivilen Berufsleben verwertet. Sie soll vielmehr die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <141 ff.>; BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <88>, vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <205 ff.> und vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 7; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 36 m.w.N.). Im konkreten Zusammenhang sieht die Vorschrift des § 56 Abs. 4 SG 1995 zu diesem Zweck die Erstattung der Kosten und nicht etwa die Rückgabe eines netto erhaltenen Betrags vor. Dem Bund sind die Kosten in Höhe des Bruttobetrags entstanden. Mit dem Abzug der Einkommenssteuer hat der Soldat auf Zeit lediglich eine in seiner Person bestehende Steuerschuld beglichen. Der volle Brutto-Betrag ist damit zu erstatten. Die Rückzahlung kann ihrerseits in demjenigen Jahr, in dem sie erfolgt, individuell steuerrechtlich geltend gemacht werden.

29

dd) Bei der Bestimmung der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung sind auch nicht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Kindergeld in Abzug zu bringen, die - womöglich - erbracht worden wären, wenn ein Soldatenverhältnis auf Zeit nicht bestanden hätte. Zunächst hängen die genannten Leistungen von Voraussetzungen ab, deren Vorliegen ungewiss ist. Sodann wäre die Klägerin selbst ohnehin nicht Anspruchsinhaberin eines Kindergeldanspruchs gewesen, sondern ihre Eltern oder sonstige Kindergeldberechtigte. Im Übrigen ist es nicht einmal gewiss, dass die Klägerin überhaupt einen Studienplatz der Medizin erhalten hätte. All dies zeigt exemplarisch auf, dass die durch § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 statuierte Erstattungspflicht nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden kann, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 25).

30

h) Der Rückzahlungsverpflichtung unterliegen auch die Kosten der Fachausbildung, welche im Rahmen der grundsätzlich zweijährigen sogenannten Weiterbildungsphase I im Anschluss an die Ernennung zum Stabsarzt sowie im Rahmen von speziellen, in der Regel einige Tage oder Wochen andauernden Fortbildungslehrgängen entstanden sind.

31

aa) Mit der Anerkennung der Weiterbildungsphase I als Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 wird nicht in Gesetzgebungskompetenzen der Länder zur Regelung des Facharztwesens eingegriffen. Denn diese Vorschrift verwendet einen eigenen, soldatenrechtlichen Begriff der Fachausbildung, der allein innerhalb der Bundeswehr Geltung beansprucht. Zu dessen Regelung kann sich der Bund auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 (Verteidigung) und Nr. 8 (Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes stehenden Personen) GG berufen.

32

bb) Bei der Auslegung des Begriffs der "Fachausbildung" ist allein auf den Zweck der jeweiligen Verwendung eines Soldaten abzustellen. Erforderlich aber auch ausreichend ist es danach, dass es sich um eine, neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffs der "Fachausbildung" keine Bedeutung. Hiernach ist auch die Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, als Fachausbildung anzusehen, auch wenn sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war und der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 <236> und vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <209 f.> sowie Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 32; siehe nachfolgend Rn. 34).

33

cc) Die Kosten der Fachausbildung sind neben den Kosten des Studiums zu erstatten, auch wenn das Gesetz beide Varianten mit dem Wort "oder" verknüpft. Die Verwendung des Wortes "oder" stellt sicher, dass auch diejenigen zur Erstattung herangezogen werden, die nur ein Studium oder nur eine Fachausbildung erhalten haben. Im Übrigen ist die Norm so konzipiert, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Ausbildung (Studium und Fachausbildung) entstandenen Kosten erstattet werden sollen.

34

dd) Der Annahme einer Fachausbildung steht auch nicht entgegen, dass Sanitätsoffiziere während der Weiterbildungsphase I in der Regel vollen Klinikdienst zu leisten haben. Unabhängig von der Frage, ob die Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 zu reduzieren ist, wenn der Soldat über einen gewissen Zeitraum die vollzeitige und vollwertige Dienstleistung eines Arztes erbringt (s. hierzu unten Rd. 51), schließt dies nicht zwingend aus, dass während dieser Zeit eine Fachausbildung absolviert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.). Dies ist der Facharztausbildung im zivilen Bereich nicht unähnlich.

35

ee) Zu Recht zählt die Beklagte auch Reise-, Umzugs- und Trennungsgeldkosten zu den Ausbildungskosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 22). Sie stehen in hinreichendem Zusammenhang mit der Ausbildung.

36

i) Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16 f.; vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93>). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte" sich u.a. auf die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 nicht erfassten schwerwiegenden Umstände erstreckt, denen sich der Soldat nicht entziehen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93 ff.>, vom 29. März 1979 - 2 C 16.77 - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12 S. 52 und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16). Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können. Insoweit schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <94 f., 101> und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 29). Ebenso ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass auch die Stundung der Forderung unter Einräumung von Ratenzahlung eine zulässige Form des durch das Gesetz vorgesehenen Teilverzichts sein kann (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 <24>).

37

aa) Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Härtefall-Ermessen nicht dadurch verletzt, dass sie bei Einräumung von Stundung und Ratenzahlung keine zeitliche Begrenzung der Zahlungsverpflichtung festgesetzt hat. Die Erstattung von Ausbildungskosten darf den ehemaligen Soldaten nicht in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage bringen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128 <143>; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101>). Dies kann im Einzelfall auch eine Begrenzung der absoluten Höhe der Rückforderung notwendig machen (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101>). Bei der Gewährung von Ratenzahlung darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss auch zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24).

38

Die Begrenzung bedarf allerdings keiner Festlegung bereits im Rückzahlungsbescheid. Der Umfang von Verzicht, Stundung und Ratenhöhe hängt wegen der Zielsetzung der Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage stark von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des ehemaligen Soldaten ab (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24). Diese Faktoren werden in aller Regel über einen hier regelmäßig relevanten Zeitraum von mehreren Jahrzehnten beruflicher Tätigkeit nicht einheitlich zu bewerten sein. Während der berufliche Werdegang in vielen Fällen zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse führen wird, kann in einzelnen Fällen auch eine gegenteilige Entwicklung eintreten. Wegen dieser Ungewissheiten steht die Ratenhöhe in den Bescheiden der Beklagten auch unter dem Vorbehalt einer jährlichen Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse. Gerade vor dem Hintergrund sich verändernder Einkommens- und Vermögensverhältnisse vermag eine bereits mit dem Ausgangsbescheid vorgenommene starre zeitliche Begrenzung der Rückzahlungspflicht nicht zwingend das Maß wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Rückzahlung mit Wirkung für die Zukunft angemessen festzulegen. Denn auch der angemessene Zeitpunkt der Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung kann von den dann bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 B 27.14 - juris Rn. 61 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn. 63 ff.).

39

Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Beklagten, während der laufenden Rückzahlung die Einkommens- und Vermögenssituation des ehemaligen Soldaten im Blick zu behalten, um nicht nur die Höhe der Rate, sondern auch die mögliche vorzeitige Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung in angemessenem Umfang anzupassen oder zu bestimmen. Einer Vorab-Festlegung bedarf es nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungsverlangen nach § 56 Abs. 4 SG nicht (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 2 B 65.16 - juris Rn. 12 f.).

40

Diesen Vorgaben ist die Beklagte gerecht geworden. Der angegriffene Rückforderungsbescheid sieht eine jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie gegebenenfalls eine Anpassung der monatlichen Teilzahlungsrate von Amts wegen vor.

41

bb) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die allgemeinen Umstände des Dienstbetriebs in den Bundeswehrkrankenhäusern bei der Festsetzung des Rückzahlungsbetrags mindernd zu berücksichtigen. Aus den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ergeben sich keine Umstände, die für den weiteren Verbleib im Soldatenverhältnis eine besondere Härte im beschriebenen Sinne darstellen. Auch das Revisionsvorbringen enthält hierzu keine hinreichenden Angaben.

42

cc) Entsprechendes gilt für den Umstand, dass Sanitätsoffiziere zum Teil auch an bewaffneten Auslandseinsätzen der Bundeswehr teilnehmen. Es erscheint eher fernliegend anzunehmen, dass eine besondere Härte daraus erwachsen soll, dass ein Soldat auf Zeit, der sich für rund 16 Jahre verpflichtet hat, Dienst als Soldat zu leisten, auch tatsächlich zur Teilnahme bei einem bewaffneten Einsatz verpflichtet wird. Die Bundeswehr ist seit ihrem Engagement in Serbien und Montenegro im Jahr 1992 und in Somalia im Jahr 1993 (BVerfG, Urteil vom 12. Juli 1994 - 2 BvE 3/92 u.a. - BVerwGE 90, 286), und damit deutlich vor der Abgabe der Verpflichtungserklärung durch die Klägerin, an Auslandseinsätzen beteiligt. Gerade wegen der besonderen Gefährlichkeit bewaffneter Einsätze erschließt sich zwingend das Bedürfnis, in diese Einsätze auch Sanitätsoffiziere als Ärzte einzubeziehen. Eine verbindliche Zusicherung (§ 38 Abs. 1 VwVfG), nicht zu einem solchen Einsatz herangezogen zu werden, ist nicht erteilt worden.

43

dd) Eine besondere Härte erwächst für die Klägerin auch nicht daraus, dass sie sich nach ihrer Darstellung zur Beamtin hat ernennen lassen, um so der inzwischen von ihr getroffenen Gewissensentscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe abzulehnen, Rechnung zu tragen (vgl. zur Annahme einer besonderen Härte bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 15 ff.).

44

Richtig ist zwar, dass nach der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Antrag eines Sanitätsoffiziers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer unzulässig und damit aussichtslos war, weil der Sanitätsdienst nicht als Kriegsdienst mit der Waffe angesehen wurde (BVerwG, Urteil vom 27. November 1985 - 6 C 5.85 - BVerwGE 72, 241 <242 ff.>; Beschluss vom 20. November 2009 - 6 B 24.09 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 85 Rn. 4). Entsprechend ist der diesbezügliche Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 10. März 2008 mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgelehnt worden.

45

Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht erst mit Urteil vom 22. Februar 2012 - 6 C 11.11 - (BVerwGE 142, 48 Rn. 20 ff.), und damit deutlich nachdem die Klägerin das Soldatenverhältnis beendet hatte, aufgegeben. Seither ist der Gewissensentscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe abzulehnen, auch für Sanitätsoffiziere allein durch die Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer Rechnung zu tragen.

46

Allerdings sah das Soldatengesetz auch schon zur Zeit der älteren genannten Rechtsprechung ein Verfahren vor, innerhalb dessen auch Sanitätsoffiziere unter Berufung auf eine entsprechende Gewissensentscheidung die Bundeswehr verlassen konnten. Einem Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Soldatendienstverhältnis war demnach zu entsprechen, wenn dieser Antrag zu dem Zweck gestellt wurde, gestützt auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen zu stellen. Denn der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht (vgl. Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG), ist bei Auslegung der genannten soldatenrechtlichen Entlassungsvorschriften im Lichte des Grundrechts als eine schwerwiegende persönliche Härte im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatenverhältnis unzumutbar macht (BVerwG, Urteil vom 22. August 1994 - 6 C 14.93 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 17 S. 1).

47

Das gilt grundsätzlich auch für Frauen, die nach Art. 12a Abs. 1 GG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 WPflG nicht der allgemeinen Wehrpflicht unterlagen. Das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gilt auch für Berufs- und Zeitsoldatinnen. Diese waren nach der älteren Rechtsprechung nur für die Zeit ihrer aktiven Zugehörigkeit zum Sanitätsdienst der Bundeswehr ebenso wie ihre dort aufgrund einer freiwilligen Verpflichtung dienenden männlichen Kameraden daran gehindert, einen Anspruch auf Anerkennung des Rechtes auf Kriegsdienstverweigerung geltend zu machen. Scheidet eine Zeitsoldatin gemäß § 54 Abs. 1 SG 1995 mit Zeitablauf oder nach § 55 Abs. 3 SG 1995 aufgrund eines Entlassungsantrags vorzeitig aus dem Soldatendienstverhältnis aus, kann ihr das Rechtsschutzbedürfnis für ein nachfolgendes Anerkennungsverfahren regelmäßig nicht abgesprochen werden. Denn sie muss dann damit rechnen, als frühere Soldatin auf Zeit, die mehr als zwei Jahre in diesem Dienstverhältnis gestanden hat, nach § 59 Abs. 2 Satz 1 SG 1995 bis zum Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze zu den in § 60 SG 1995 genannten Dienstleistungen herangezogen zu werden (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2009 - 6 B 24.09 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 85 Rn. 7).

48

Die Klägerin hat indes bewusst ein anderes Verfahren gewählt, um das Soldatenverhältnis zu beenden. Sie hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Rahmen des § 55 Abs. 3 SG 1995 deutlich zu machen, dass in ihrem Fall aufgrund der von ihr getroffenen Gewissensentscheidung eine besondere Härte gegeben sei, die die vorzeitige Beendigung des Soldatenverhältnisses gebietet. Im Rahmen der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 ist aber nur dann von einer besonderen Härte im Zusammenhang mit der Kriegsdienstverweigerung auszugehen, wenn für den Soldaten eine Zwangslage besteht, die darin ihren Ausdruck findet, dass er sich zwischen dem Verbleib in der Bundeswehr, welcher seiner Gewissensentscheidung widerspricht, und der aus der Gewissensentscheidung folgenden Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe zu entscheiden hat (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16). Eine solche Zwangslage bestand für die Klägerin gerade nicht. Der von ihr gewählte Weg, die Bundeswehr zu verlassen, war nicht die einzige Möglichkeit, einer Zwangslage zu entgehen. Vielmehr wäre ein Antrag auf vorzeitige Entlassung gemäß § 55 Abs. 3 SG 1995 ein ebenso gangbarer und nach der genannten Rechtsprechung auch erfolgreicher Weg aus der Bundeswehr gewesen, der zudem die Möglichkeit eröffnet hätte, sich auf die von der Klägerin nun angeführte Gewissensentscheidung zu berufen. Mangels bestehender Zwangslage, zu deren Auflösung allein die Ernennung zur Beamtin hätte dienen können, ist die Beklagte nicht verpflichtet, bei der Rückforderung von einer für die Klägerin bestehenden Härte auszugehen.

49

ee) Auch die von der Klägerin angeführte Dienstunfähigkeit stellt keinen besonderen Härtefall dergestalt dar, dass ein weiterer Verbleib in der Bundeswehr für sie unzumutbar gewesen wäre. Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 und § 44 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 wird die Dienstunfähigkeit aufgrund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Eine solche Entscheidung liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat sie auch nicht beantragt.

50

Zudem ist bei Sanitätsärzten in Friedenszeiten, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr kurativ tätig sein können, nicht zwingend von Dienstunfähigkeit auszugehen. Die Bundeswehr hält nämlich zahlreiche Stellen für Stabsärzte mit administrativen Tätigkeiten vor (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 - Buchholz 449 § 55 SG Nr. 22 Rn. 16). Dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin auch eine administrative Verwendung ausgeschlossen hätten, lässt sich weder den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem Revisionsvorbringen der Klägerin entnehmen.

51

2. a) Die Verpflichtung, das erhaltene Ausbildungsgeld sowie die Kosten für die Fachausbildung vollständig zurückzuzahlen, verstößt jedoch insoweit gegen § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995, als bei der Festsetzung der Höhe der Rückforderung Zeiten nicht mindernd berücksichtigt werden, in denen der ehemalige Soldat auf Zeit nach Abschluss des Studiums oder nach Abschluss der Fachausbildung eine dem Studium bzw. der Fachausbildung entsprechende Dienstleistung erbracht hat.

52

Die Rückzahlungsverpflichtung soll Soldaten von einer vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses abhalten, um so die Personalplanung der Bundeswehr und die Verteidigungsbereitschaft sicherzustellen (s.o. Rn. 28). Die Rückzahlungspflicht soll auch einen Ausgleich zugunsten des Dienstherrn bieten, weil er bei vorzeitigem Ausscheiden des Soldaten auf Zeit die Kosten der Ausbildung vergeblich aufgewendet hat (vgl. oben Rn. 18). Diese Ziele werden in dem Maße verfehlt, in dem der Soldat auf Zeit nach Abschluss der Ausbildung nicht zu der durch die Ausbildung ermöglichten Dienstleistung zur Verfügung steht. Das Maß der berechtigten Erwartung des Dienstherrn findet seinen Ausdruck in der Verpflichtungserklärung des Soldaten auf Zeit. Da die vorzeitige Beendigung des Soldatenverhältnisses von ihm zu vertreten ist, stellt es auch keine besondere Härte dar, wenn er die aufgewendeten Beträge zurückerstatten muss. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass eine besondere Härte dann gegeben sein kann, wenn der ehemalige Soldat die aufgewendeten Kosten erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen seines Dienstherrn - jedenfalls teilweise - erfüllt hat. In dem Maße, in dem der ehemalige Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbringt (effektive Stehzeit), werden die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch in finanzieller Hinsicht nicht enttäuscht. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 sieht entsprechend auch die Möglichkeit zum Teilverzicht vor.

53

Die Beklagte hat dies im Grundsatz mit ihren Bemessungsgrundsätzen vom 17. Dezember 2012 (Erstattung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung sowie Rückzahlung des als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährten Ausbildungsgeldes bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 49 Abs. 4 bzw. § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes; BMVg - P II 1 - Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012, im Folgenden: Bemessungsgrundsätze), die wegen des in ihnen enthaltenen Günstigkeitsprinzips auch auf ältere, noch nicht bestandskräftige Leistungsbescheide anzuwenden sind, anerkannt. Nach Ziffer 3 der Bemessungsgrundsätze ist die effektive Stehzeit in ein Verhältnis zur Stehzeitverpflichtung zu setzen. Dies ergibt die sogenannte Abdienquote, in deren Ausmaß die Rückzahlungsverpflichtung zu reduzieren ist.

54

In nicht zu beanstandender Weise wendet die Beklagte dabei einen progressiven Maßstab an, weil sie nachvollziehbar davon ausgeht, dass der Wert der Dienstleistung mit zunehmender Berufserfahrung steigt. Deswegen wird die errechnete Abdienquote im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung durch den Faktor 0,75 abgesenkt, im zweiten Drittel durch den Faktor 1,05 und im letzten Drittel durch den Faktor 1,2 angehoben (Ziffer 3.1.5). Dies ist im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Ermessens zulässig.

55

Leisten Sanitätsoffiziere nach erfolgter Approbation Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus oder an anderen Stellen in der Bundeswehr, ist dies als effektive Stehzeit anzuerkennen. Anders als von der Beklagten angenommen, widerspricht es der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995, von einer Hemmung der effektiven Stehzeit auszugehen, wenn während der - hier unstreitig gegebenen - vollen Dienstleistung als Arzt zugleich auch eine Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 stattfindet.

56

Zwar lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen, dass der Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit im Sinne der einschlägigen Normen auf diejenigen Zeiträume beschränkt ist, in denen der Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn (Bundeswehr) uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Dies trifft danach selbst auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht zu, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 7; Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f.).

57

An dieser zu § 46 Abs. 3 SG 1995 (und früheren sowie späteren Fassungen) ergangenen Rechtsprechung hält der Senat nicht fest, soweit sie auch solche Zeiten betrifft, in denen der ehemalige Soldat eine vollwertige, seiner Ausbildung entsprechende Dienstleistung erbracht hat. § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sieht unabhängig voneinander sowohl die Rückerstattung der Kosten des Studiums als auch der Kosten einer Fachausbildung vor. Folglich gelten für beide Arten der Ausbildung auch voneinander unabhängige effektive Stehzeiten. Für den Sanitätsoffizier ist hinsichtlich der Kosten des Studiums allein maßgeblich, dass er nach erfolgreich absolviertem Studium der Medizin als approbierter Arzt den vollen Dienst eines Arztes leistet. Das gilt unabhängig davon, ob der Dienstherr eine weitere Ausbildung in Form einer Fachausbildung für den Sanitätsoffizier vorsieht, auch wenn sie zeitgleich zur ärztlichen Tätigkeit durchlaufen wird. Anderes gilt nur für solche Zeiten, in denen der Sanitätsoffizier zum Zweck der Fortbildung von der üblichen ärztlichen Dienstleistung befreit ist. Dies betrifft typischerweise Fortbildungen, die ggf. auch außerhalb der Einrichtungen der Bundeswehr in Blockveranstaltungen von einigen Tagen oder Wochen absolviert werden.

58

Die effektive Stehzeit im Hinblick auf eine zusätzliche Fachausbildung kann erst nach deren Abschluss, üblicherweise also mit der Beendigung der Weiterbildungsphase I beginnen. Die sich aus dieser fachausbildungsbezogenen effektiven Stehzeit ergebende Abdienquote betrifft allein die Kosten der Fachausbildung.

59

Danach ergeben sich hier unter Berücksichtigung der insoweit nicht zu beanstandenden Bemessungsgrundsätze der Beklagten die folgenden Werte:

60

Stehzeitverpflichtung für die Kosten des Studiums 14.06.06 - 30.06.16 3 617 Tage
Effektive Stehzeit 14.06.06 - 29.10.08 856 Tage
Abzug Fortbildung 5 Tage
Summe eff. Stehzeit 851 Tage

Berechnung auf Grundlage der Bemessungsgrundsätze, Ziffer 3.1.2: 1 Jahr = 360 Tage, 1 Monat = 30 Tage

Anteil effektiver Stehzeit an Stehzeitverpflichtung: 851 Tage von 3 617 Tagen = 23,53 %.

61

Nach Ziff. 3.1.5 der Bemessungsgrundsätze ist dieser Wert mit dem Faktor 0,75 zu reduzieren (im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung); das führt zu einem Faktor von 17,65 %.

62

Das Ausbildungsgeld von 126 726,37 € reduziert um den Faktor 17,65 % beträgt 104 359,17 €. Hinzuzurechnen sind die Kosten für die Fachausbildung von insgesamt 514 €, weil der Dienst als Stabsarzt keine effektive Stehzeit im Hinblick auf die weitere Fachausbildung sein kann.

63

Das führt zu einer Gesamtforderung von 104 873,17 € (gegenüber 127 240,37 € im Ausgangsbescheid). Der diesen Betrag überschießende Anteil der Rückforderungssumme ist rechtswidrig; in diesem Umfang war der Bescheid aufzuheben.

64

b) Die Forderung von Zinsen ist ebenfalls rechtswidrig. Wegen ihres Eingriffscharakters bedarf es für ihre Erhebung einer gesetzlichen Grundlage (aa). Eine solche ist für die streitgegenständliche Rückforderungsentscheidung nicht gegeben (bb). Die Zinshöhe von 4 % als solche ist nicht zu beanstanden (cc).

65

aa) Die Erhebung von Zinsen stellt einen zusätzlichen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Rückzahlungsverpflichteten dar. Durch die Erhebung von Zinsen bei eingeräumter Ratenzahlung steigt die Gesamtrückzahlungssumme wie auch die Rückzahlungsdauer in wesentlichem Umfang. Der ehemalige Soldat wird hierdurch nicht selten über Jahre hinweg zu weiteren monatlichen Zahlungen im dreistelligen Bereich gezwungen. Für einen solchen Eingriff in das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. In der Regel wird hierfür sogar ein förmliches Parlamentsgesetz erforderlich sein. Denn die Pflicht des Gesetzgebers, Eingriffsregelungen selbst zu regeln, steigt mit der Wesentlichkeit des Eingriffs (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff. m.w.N.). Entsprechend hat der Gesetzgeber in anderen Konstellationen, in denen der Staat dem Bürger Zahlungsverpflichtungen gegen Ratenzahlung stundet, Regelungen getroffen, die ausdrücklich zur Erhebung von Zinsen ermächtigen, wobei auch die Zinshöhe gesetzlich bestimmt wird. Exemplarisch kann auf die Regelungen in § 234 Abs. 1 und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG oder § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X verwiesen werden.

66

bb) Im Bereich des Soldatenrechts fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Die Forderung von Zinsen kann nicht auf § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 gestützt werden. Diese Norm zielt allein darauf, die Rückzahlungsverpflichtung für den ehemaligen Soldaten in Fällen besonderer Härte zu erleichtern. Dem Wortlaut nach ermöglicht sie allein den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung. Zu Recht wird die Norm jedoch so ausgelegt, dass sie auch zu einer Stundung unter Einräumung von Ratenzahlung ermächtigt (s.o. Rn. 36). Denn auch hierbei verzichtet der Dienstherr teilweise auf den vollständigen ökonomischen Wert der Forderung, welche dem Grunde nach sofort und vollständig zu befriedigen ist. Die Erhebung von Zinsen stellt demgegenüber eine zusätzliche und eigenständige Belastung des ehemaligen Soldaten dar. Sie liegt außerhalb von Sinn und Zweck der Norm, der allein in der Entlastung des ehemaligen Soldaten, nicht aber in seiner zusätzlichen Belastung besteht.

67

Die Zinsforderung kann auch nicht auf § 59 BHO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift darf das zuständige Bundesministerium bei der Ausführung des Haushaltsplans Ansprüche stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Gemäß Ziffer 1.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BHO sind als angemessene Verzinsung regelmäßig zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB anzusehen. Die Vorschrift findet auf den hier relevanten Sachverhalt keine Anwendung, weil es sich bei dem Erstattungsanspruch nicht um eine "zu erwartende Einnahme" des Haushaltsplans im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 BHO handelt. Solche sind nur bei denjenigen Haushaltsmitteln gegeben, von den zu erwarten ist, dass sie in der Haushaltsperiode tatsächlich kassenwirksam werden (vgl. Aprill, in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Juni 2016, § 11 BHO, Rn. 5; Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 11 BHO Rn. 32). Naturgemäß können Rückforderungen, welche ihren Sachgrund in der außerordentlichen, vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses haben, nicht vom Haushaltsgesetzgeber schon im Haushaltsplan berücksichtigt worden sein.

68

Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung können auch nicht entsprechend angewendet werden, da eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht gegeben ist. § 59 BHO geht davon aus, dass eine Stundung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt, die im Bereich des § 56 Abs. 4 SG 1995 nicht vorgesehen ist. Außerdem ist bei § 56 Abs. 4 SG 1995 zu berücksichtigen, dass der Rückforderung nicht allein fiskalische, sondern auch verhaltenslenkende Motive des Gesetzgebers zugrunde liegen (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.).

69

cc) Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von der Revision angegriffene Zinshöhe unbedenklich ist.

70

Sie bewegt sich mit vier % im Rahmen dessen, was auch andere gesetzliche Regelungen bei der Stundung durch die öffentliche Hand vorsehen. Die Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO betragen für jeden Monat einhalb %, jährlich also 6,0 %. Denselben Wert sieht § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage vor. Zinsen nach § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X wie auch Verzugs- und Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 1 und 2 BGB liegen bei fünf % über dem Basiszinssatz. Dieser betrug zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - 0,13 %, was zu einer Zinshöhe von 4,87 % führte. Lediglich der bereits angesprochene Zinssatz gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 BHO führte zu einem deutlich niedrigeren Zinssatz von 1,87 %. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die genannten gesetzlichen Vorschriften die Stundung nur gegen Sicherheitsleistung kennen, was den wirtschaftlichen Wert der Forderung für den Gläubiger erheblich steigert.

71

Der Gesetzgeber wäre bei der Regelung der Zinshöhe keineswegs gehalten, sich an den gegenwärtig sehr günstigen Zinsen für Baufinanzierungsdarlehen zu orientieren. Denn für diese besteht regelmäßig eine dingliche Sicherheit, die bei der Rückforderung der Ausbildungskosten nicht gegeben ist. Soweit überhaupt eine Orientierung an Marktzinsen angemessen sein sollte, erscheint der Bezug zu ungesicherten Verbraucherkrediten oder Ausbildungsdarlehen - etwa der Kreditanstalt für Wiederaufbau - eher sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 - juris Rn. 65 ff.).

72

Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend. Der Gesetzgeber hätte bei der Regelung der Zinshöhe zudem zu beachten, dass diese - anders als die Höhe der monatlichen Rate - nicht der ständigen Anpassung unterliegt und damit auch für längerfristige Rückzahlungsphasen geeignet sein muss.

73

3. Verfahrensfehler liegen nicht vor. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 144 Abs. 7 VwGO abgesehen. Die Voraussetzungen des Satzes 2 dieser Vorschrift, welche eine Begründung ausnahmsweise erforderlich machen, sind nicht gegeben.

74

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Tenor

I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2016 – M 21 K 14.1066 – wirkungslos.

II. Im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2016 – M 21 K 14.1066 – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten eines Studiums und einer Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier nach vorzeitiger Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses durch Verweigerung des Kriegsdienstes.

1. Der Kläger wurde am 1. Juli 1996 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt und zunächst in das Soldatenverhältnis auf Zeit, später mit Urkunde vom 29. Juli 2005 in das eines Berufssoldaten berufen. Vom 1. Oktober 1997 bis 23. März 2001 studierte er erfolgreich Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Universität der Bundeswehr. Zwischen 6. August 2001 und 5. September 2007 wurde er im Rahmen der militärischen Ausbildung blockweise zum Flugsicherungskontrolloffizier ausgebildet und erwarb dabei die Lizenzen zur örtlichen und überörtlichen Flugsicherung. Anschließend war er von November 2007 bis September 2010 zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der D. F. GmbH (DFS) unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt.

Dem Antrag des Klägers vom 30. Dezember 2009 auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gab das Bundesamt für den Zivildienst mit Bescheid vom 2. März 2010 statt. Daraufhin wurde er mit Ablauf des 25. März 2010 aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten entlassen. Seit dem 1. April 2010 ist der Kläger bei der DFS auf der Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags als Fluglotse beschäftigt.

Mit Leistungsbescheid vom 9. Dezember 2011 forderte das Personalamt der Bundeswehr nach Anhörung den Kläger zur Erstattung des anlässlich des Studiums und der Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier verbliebenen geldwerten Vorteils auf und setzte den Erstattungsbetrag auf 131.969,76 € fest. Zur Vermeidung einer besonderen Härte wurde dem Kläger eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen mit einer ersten Rate von 32.000,00 € und anschließend monatlichen Raten von 2.840,00 € gewährt. Die Stundungszinsen in Höhe von 4% jährlich sollten mit Bestandskraft des Bescheids erhoben werden.

Zur Bemessung des Erstattungsbetrags wird in dem Bescheid ausgeführt, es seien Ausbildungskosten von insgesamt 317.022,43 € entstanden, davon (unmittelbare und mittelbare) Kosten von 68.857,78 € für das Studium und 248.164,65 € für die Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier. Im Rahmen der Härtefallprüfung gemäß § 49 Abs. 4 Satz 3 SG werde der Erstattungsbetrag auf den geldwerten Vorteil beschränkt, der dem Kläger aus dem Studium und der Fachausbildung für das weitere Berufsleben verblieben sei. Für das zivil voll verwertbare Studium werde in Anwendung der sog. Bemessungsgrundsätze (Erlass BMVg – PSZ I 8 Az. 16-02-11 vom 22.7.2002) als ersparte Aufwendungen ein Betrag von 24.297,76 € angesetzt. Der geldwerte Vorteil aus der Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier, die auch zu einem zivilen Abschluss mit den Lizenzen für die Durchführung der Flugverkehrskontrolle in der örtlichen und überörtlichen Flugsicherung geführt habe, werde mit 107.672,00 € beziffert. Dabei werde zum einen als unmittelbare Ausbildungskosten ein Betrag von 74.000,00 € angesetzt. Auch wenn eine vergleichbare zivile Ausbildung bei der DFS kostenfrei gewesen wäre, hätte bereits bei Abschluss des Ausbildungsvertrags die Verpflichtung erklärt werden müssen, nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung mindestens drei Jahre für die DFS tätig zu sein und im Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis einen Betrag in dieser Höhe zurückzuzahlen. Zum anderen seien als mittelbare Kosten zu berücksichtigen zunächst 7.879,78 € persönliche Kosten (z.B. Reisekosten und Trennungsgeld) und ferner 25.792,22 € als ersparte Lebenshaltungs- und Krankenversicherungskosten für die Zeitdauer einer vergleichbaren Ausbildung.

Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Leistungsbescheid wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2014 zurück.

2. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Juli 2016 den Leistungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids antragsgemäß aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe das ihr nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG zustehende Ermessen sowohl bezüglich der Höhe der Rückforderung als auch im Zusammenhang mit der Gewährung von Ratenzahlungen fehlerhaft ausgeübt. In Anwendung der Härtefallklausel sei die Beklagte unzutreffend davon ausgegangen, dass im Hinblick auf eine fiktive zivile Ausbildung zum Fluglotsen bei der DFS unmittelbare Ausbildungskosten in Höhe von 74.000 € als ersparte Aufwendungen in Ansatz gebracht werden.

Die zivile Ausbildung zum Fluglotsen sei kostenfrei. Ersparte Aufwendungen lägen auch nicht im Hinblick darauf vor, dass in den Ausbildungsverträgen der DFS eine Verpflichtung enthalten sei, nach Abschluss der Ausbildung und Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre für die DFS tätig zu sein und bei einem vorzeitigen Ausscheiden einen Betrag von 74.000 € zu erstatten. Eine Berücksichtigung dieser Rückzahlungsklausel sei bei Bemessung der ersparten Aufwendungen nicht möglich. Die Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Rückzahlungsklauseln setze jedenfalls die Möglichkeit der Erfüllung der Mindeststehzeit voraus. Die Berücksichtigung entsprechender Klauseln als ersparte Aufwendungen wäre dementsprechend nur dann sachgerecht, wenn die Erfüllung einer entsprechenden Mindeststehzeit nach Abschluss der militärischen Ausbildung auch im Rahmen der militärischen Tätigkeit als Soldat möglich wäre. Das sei jedoch nach der Entlassung als Berufssoldat infolge der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht der Fall. Der Soldat könne die fiktive Mindeststehzeit bei der DFS nur dadurch erfüllen, dass er den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht stelle. Die Berücksichtigung der sanktionsbewehrten Mindeststehzeit bei der DFS würde damit zu einer unzulässigen finanziellen Sanktionierung der Kriegsdienstverweigerung führen, was durch die Anwendung der Härtefallregelung gerade vermieden werden solle. Zudem werde mit dem Ansatz des Rückzahlungsbetrags unterstellt, dass die Rückzahlungsklausel auch bei einer zivilen Ausbildung fällig, die Mindeststehzeit also nicht erfüllt worden wäre. Damit aber würden an die Stelle der gebotenen abstrakt-generalisierenden Betrachtungsweise konkrete hypothetische Umstände gesetzt. Auch eine andere Bewertung der dem Kläger verbliebenen Vorteile durch die militärische Fachausbildung sei nicht möglich.

Die Ermessensentscheidung leide zudem an einem weiteren Fehler. Entschließe sich der Dienstherr zu einer Stundung und Ratenzahlung, umfasse die Ermessensentscheidung auch die festzulegende Höhe der Raten. Nach den Vorgaben der für die Beklagte bindenden Bemessungsgrundsätze sei die monatliche Teilzahlungsrate auf 70% des pfändbaren Nettoeinkommens festzusetzen. Die Beklagte habe diese Beschränkung infolge eines Versehens unterlassen und die Rate auf 100% des pfändbaren Nettoeinkommens festgelegt. Das sei von der Beklagten zwar eingeräumt, eine Neufestsetzung aber nur nach Bestandskraft des Leistungsbescheids in Aussicht gestellt worden.

Beide Ermessensfehler führten unabhängig voneinander zu einer vollständigen Rechtswidrigkeit und Aufhebung des angefochtenen Bescheids einschließlich der Nebenentscheidungen. Denn die im Rahmen der Härtefallregelung vorzunehmende Ermessensentscheidung sei integraler Bestandteil der Rückforderungsentscheidung. Die dem Soldaten durch die Ausbildung verbleibenden Vorteile sowie die Rückzahlungsbedingungen stellten insofern nicht nur abtrennbare Rechnungsposten dar, sondern seien Teil einer Gesamtentscheidung.

3. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. Diese macht geltend, der angefochtene Leistungsbescheid sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts insgesamt rechtmäßig:

Die Regelung des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG solle einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Dienstherrn und des ehemaligen Soldaten ermöglichen. Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch Studium und Fachausbildung erlangten Vorteil sei sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme werde, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschrecke. Diese Grundsätze geböten es nicht, ausschließlich die ersparten Aufwendungen einer fiktiven zivilen Ausbildung heranzuziehen. Das gelte jedenfalls für die Fälle, in denen konkret der abzuschätzende Vermögensvorteil bemessen werden könne und insoweit keine generalisierende, pauschale Betrachtungsweise angewandt werden müsse. Als ersparte Aufwendungen seien die unmittelbaren Ausbildungskosten anzusehen, also Aufwendungen, welche die Beklagte für die Ausbildung des ehemaligen Soldaten gehabt habe. Im Fall des Klägers sei ein Betrag von 240.284,87 € als unmittelbare Ausbildungskosten aufgewandt worden. Dieses Entgelt solle nur insoweit ersparte Aufwendungen darstellen, soweit damit der Marktpreis für Ausbildung der Art und Güte dargestellt werde, wie sie der ehemalige Soldat erhalten habe. Die Ausbildung zum Fluglotsen sei komplett zivil verwertbar, der von der Beklagten aufgewandte Betrag daher vollständig für die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten aufgewandt worden, welche für zivile Fluglotsen nützlich seien.

Ein Marktpreis im Sinn eines Betrags, der von dem ehemaligen Soldaten von vornherein fiktiv hätte aufgewandt werden müssen, um eine vergleichbare zivile Ausbildung zu absolvieren, existiere nicht. Vielmehr beteilige sich ein zivil ausgebildeter Fluglotse mit einem Teil der Kosten in Höhe von 74.000 € an den Kosten seiner Ausbildung, wenn er die Stehzeitverpflichtung nach Ende der Ausbildung nicht einhalte. Daraus folge nicht, dass die erhaltene Ausbildung keinen Wert darstelle, vielmehr bestehe der Wert der Ausbildung in dem Betrag, den die Beklagte der DFS für die Ausbildung des Klägers bezahlt habe. Die Reduzierung auf den Betrag, der der zivilen Verwertbarkeit entspreche, sei in den Fällen sachgerecht, in denen ein signifikanter Anteil der erhaltenen Ausbildung nicht zivil nutzbar sei. Im Fall des Klägers sei die Fachausbildung jedoch vollständig zivil verwertbar. Wenn dieser die Ausbildung außerhalb eines Soldatenverhältnisses absolviert hätte, hätte er die identischen Ausbildungsinhalte vermittelt bekommen. Der zu erstattende Betrag sei durch den Dienstherrn auf denjenigen Betrag reduziert worden, der bei einer zivilen Ausbildung bei Verletzung der Stehzeitverpflichtung zu zahlen sei. Damit würden in ausreichendem Maß Interessen des Klägers berücksichtigt, weil dieser Betrag demjenigen entspreche, der als Anteil an den Ausbildungskosten auch bei ziviler Durchführung der Ausbildung gegebenenfalls zu zahlen gewesen wäre. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es keineswegs sicher sei, dass der Kläger eine zivile Ausbildung bei der DFS erhalten hätte. Denn die Beklagte erhalte eigene Ausbildungskontingente bei der DFS, was einen geldwerten Vorteil darstelle.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Beklagte ihren Leistungsbescheid dahingehend abgeändert, dass die monatliche Zahlungsrate auf 1.991,00 € herabgesetzt wird (Schriftsatz vom 2.11.2016), und ferner dahingehend aufgehoben, dass keine Stundungszinsen erhoben werden (Schriftsatz vom 6.11.2017). Der Kläger hat den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dem angeschlossen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 13. Dezember 2017, die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Leistungsbescheid vom 9. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2014 durch den Schriftsatz der Beklagten vom 2. November 2016 (Reduzierung der monatlichen Rate von 2.840,00 € auf 1.991,00 €) und durch den Schriftsatz vom 6. November 2017 (Absehen von Stundungszinsen) zugunsten des Klägers geändert worden ist. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts zur Klarstellung für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten zulässig und begründet.

Der Leistungsbescheid ist in der reduzierten Form, die er nach den beiden Abänderungen im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens gefunden hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist dem Grunde nach verpflichtet, die Kosten seines Studiums und der Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier zur erstatten, wobei sich die Erstattungspflicht wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer auf den ihm verbliebenen Vorteil beschränkt (1.). Diesen Vorteil hat die Beklagte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ohne Rechtsfehler ermittelt und auf 131.969,76 € beziffert (2.). Demnach ist die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

1. a) Rechtgrundlage für das Erstattungsverlangen ist sowohl hinsichtlich der Kosten des Studiums als auch der Fachausbildungskosten § 49 Abs. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1737 – SG 1995 –). Diese Vorschrift findet gemäß der Übergangsregelung des § 97 Abs. 1 Soldatengesetz (in der Neufassung vom 30.5.2005, BGBl I S. 1482, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.10.2016, BGBl I S. 2362) Anwendung, weil der Kläger sein Studium am 1. Oktober 1997 und damit vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1815 – SG –) begonnen hat. Da die Übergangsregelung darauf abzielt, die Soldaten vor Rechtsfolgen zu schützen, die zum Zeitpunkt ihrer Verpflichtungserklärung noch nicht absehbar waren, gilt die alte Rechtslage auch mit Blick auf die Fachausbildung, obwohl diese vom Kläger erst nach dem genannten Stichtag aufgenommen wurde (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 13).

Nach § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 muss ein Berufssoldat, der vor Ablauf der in § 46 Abs. 3 Satz 1 SG genannten Dienstzeit auf seinen Antrag entlassen wird, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Der in Bezug genommene § 46 Abs. 3 Satz 1 SG bestimmt in seinem Halbsatz 2, dass ein Berufssoldat, soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, seine Entlassung erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren, verlangen kann. Hält ein Berufssoldat diese sogenannte Stehzeit (Abdienzeit) ein, kommt ein Erstattungsanspruch des Dienstherrn nach § 49 Abs. 4 SG 1995 demnach nicht in Betracht. Auf die Erstattung nach § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 kann gemäß Satz 3 dieser Bestimmung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Härtefallregelung, die den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsseite mit einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensbefugnis auf der Rechtsfolgenseite verknüpft, bezweckt, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen – den atypischen Fällen – Rechnung tragen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 23.16 – juris Rn. 15).

Mit diesen Vorschriften soll in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise dem vorzeitigen Ausscheiden eines besonders ausgebildeten und deswegen in seiner Funktion nicht ohne weiteres zu ersetzenden Berufssoldaten aus der Bundeswehr entgegengewirkt werden, sofern dieses auf Gründe zurückgeht, die in seiner Sphäre liegen. Da das Berufssoldatenverhältnis auf Lebenszeit angelegt ist, kann der Dienstherr, der einem Berufssoldaten im dienstlichen Interesse eine für ihn mit hohen Kosten verbundene Fachausbildung oder ein Studium gewährt, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Berufssoldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten auf Dauer zur Verfügung stellen wird. Wenn der Berufssoldat später von dem Recht, die Entlassung zu begehren, Gebrauch macht, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber nach seinem Ermessen in § 49 Abs. 4 SG 1995 i.V. mit § 46 Abs. 3 Satz 1 SG durch die Normierung eines zeitlich begrenzten Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (vgl. BVerfG, B.v. 22.1.1975 – 2 BvL 51/71 – BVerfGE 39, 128/146; BVerwG, U.v. 21.4.1982 – 6 C 3.81 – BVerwGE 65, 203/205 f.; BayVGH, U.v. 4.7.2013 – 6 BV 12.19 – juris Rn. 22).

b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sind erfüllt. Der Kläger ist dem Grunde nach verpflichtet, die der Bundeswehr für sein Studium und seine Fachausbildung entstandenen Kosten zu erstatten.

Der Kläger hat zwar keinen förmlichen Entlassungsantrag gestellt; seine Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis, die auf der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruht, gilt jedoch gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG als Entlassung auf eigenen Antrag.

Die militärische Ausbildung des Klägers war zum einen mit einem Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Universität der Bundeswehr, zum anderen mit einer auf die vorgesehene Verwendung ausgerichteten Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier verbunden. Letztere erfolgte blockweise mit theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitten und umfasste unter anderem die lehrgangsgebundene Ausbildung „Überörtliche Flugsicherung“, die der Kläger unter entsprechender Kommandierung bei der D. F. GmbH (DFS) absolviert hat. In ihrem Verlauf hat der Kläger die Lizenzen zur örtlichen und überörtlichen Flugsicherung erworben.

Der Kläger wurde aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vor Ablauf der in § 46 Abs. 3 Satz 1 SG bestimmten Abdienzeit aus dem Berufssoldatenverhältnis entlassen. Beim Zusammentreffen von Studium und Fachausbildung oder bei mehreren Fachausbildungen sind die Stehzeitverpflichtungen für jeden Ausbildungsgang gesondert zu berechnen. Wird während des Abdienens einer Stehzeitverpflichtung eine neue Fachausbildung begonnen, ist für deren Dauer der weitere Ablauf der Abdienzeit gehemmt. Denn auf die Stehzeit sind nur solche Zeiträume anzurechnen, in denen der Soldat die erworbenen Kenntnisse dem Dienstherrn uneingeschränkt zur Verfügung stellt, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1987 – 6 C 13.85 – Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 1/7; BayVGH, U.v. 6.10.1993 – 3 B 93.270 – juris Rn. 16). Das Studium des Klägers dauerte ca. dreieinhalb Jahre und löste damit eine abzuleistende Dienstzeit mit der in § 46 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 SG vorgesehenen Höchstdauer von zehn Jahren aus. Diese mit Ende des Studiums am 23. März 2001 beginnende Stehzeit wurde gehemmt durch die anschließende Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier, die der Kläger in der Zeit vom 6. August 2001 bis 5. September 2007 mit Unterbrechungen bei einer Gesamtdauer von insgesamt 1.400 Tagen absolviert hat (nach Korrektur der im Leistungsbescheid angegeben 1.445 Tage durch Schriftsatz der Beklagten vom 22.10.2015, vgl. VG-Akt Bl. 149 f.); das entspricht nach den Bemessungsgrundsätzen einer Zeitdauer von drei Jahren, 10 Monaten und 20 Tagen. Weder diese durch das Studium ausgelöste Stehzeit noch – erst recht – die weitere Stehzeitverpflichtung aufgrund der Fachausbildung waren bei Entlassung aus dem Soldatenverhältnis mit Ablauf des 25. März 2010 abgelaufen.

Die Beklagte war befugt, die Erstattungsverpflichtung gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) im Rahmen des nachwirkenden Soldatenverhältnisses festzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 15).

c) Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar.

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Höhe des Erstattungsanspruchs vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt ist. Der Dienstherr ist vielmehr durch § 49 Abs. 4 Satz 3 SG ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde. Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist die Härtefallregelung dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 15; U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 26.10.2017 – 6 ZB 17.1640 – juris Rn. 11).

Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 16; U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.10.2017 – 6 ZB 17.1640 – juris Rn. 12). Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat.

Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium oder die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 18; U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 17). Der Vorteil aus dem Studium oder der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium oder die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 18). Erspart hat der ehemalige Soldat stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinn, wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung, wie Reisekosten und Trennungsgeld, sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 19 f.).

2. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte die Härtefallregelung des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 ohne Rechtsfehler angewendet und den nach § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 zu erstattenden Betrag für das Studium und die Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier in nicht zu beanstandender Weise auf 131.969,76 € beziffert. Dass der Kläger während des Studiums noch im Verhältnis eines Soldaten auf Zeit gestanden hatte und dieses erst später in ein solches des Berufssoldaten umgewandelt wurde, ist unerheblich (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 – VI C 105.74 – BVerwGE 52, 70/73).

a) Den geldwerten Vorteil aus dem bei der Bundeswehr absolvierten Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften, das entgegen der Ansicht des Klägers ohne Zweifel auch im späteren zivilen Berufsleben von Nutzen ist, hat die Beklagte mit dem Leistungsbescheid in Anwendung ihrer Bemessungsgrundsätze (Erlass BMVG – PSZ I 8 – Az 16-02-11 vom 22.7.2002) rechtsfehlerfrei auf 24.297,76 € an ersparten Aufwendungen bemessen.

Die zugrunde liegende, zwangsläufig pauschalierende und generalisierende Berechnungsmethode ist rechtlich unbedenklich (BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 14 m.w.N.). Die Beklagte hat für die Studienzeit des Klägers auf der Grundlage der fortgeschriebenen Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr fiktive Kosten für Lebensunterhalt in monatlicher Höhe zwischen 512,83 € (1997) und 546,57 € (2001) sowie für Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse berücksichtigt. Damit werden die maßgeblichen Merkmale in einer methodisch nicht zu beanstandenden Weise und auch mit Blick auf die angesetzte jährliche Steigerung der Lebenshaltungskosten von 2,9% sachgerecht erfasst (BayVGH, B.v. 8.8.2014 – 6 ZB 13.1527 – juris Rn. 7; HessVGH, B.v. 28.11.2008 – 1 ZU 2203/07 – juris Rn. 11). Das ist auch mit Blick auf die maßgeblichen Fördersätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angemessen (im Einzelnen: HessVGH, B.v. 28.11.2008, a.a.O. Rn. 12). Nach den neuen Bemessungsgrundsätzen vom 17. Dezember 2012 hätte sich, wie die Beklagte gegenüber dem Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ein etwas höherer Erstattungsbetrag errechnet (26.779,89 €), auf den nach dem Günstigkeitsprinzip allerdings nicht zum Nachteil des Klägers abzustellen ist. Dass der Kläger bei einem in eigener Finanzierungsverantwortung „zivil“ durchgeführten Studium möglicherweise Unterhaltszahlungen, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Kindergeld erhalten hätte, mindert die Rückzahlungsverpflichtung nicht (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 15).

Der Rückforderungsbetrag ist insoweit mit 24.297,76 € deutlich niedriger, als die Kosten, die von der Beklagten für das Studium des Klägers aufgewendet und in nachvollziehbarer Weise (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 8) mit 68.857,78 € beziffert worden sind.

b) Für die Ausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier, welche die Lizenzen zur örtlichen und überörtlichen Flugsicherung vermittelt und im späteren Berufsleben ebenfalls von Nutzen ist, hat die Beklagte einen dem Kläger verbleibenden geldwerten Vorteil von insgesamt 107.672,00 € angesetzt, und zwar im Einzelnen: 74.000,00 € unmittelbare Ausbildungskosten, ferner mittelbare Ausbildungskosten in Form von persönlichen Kosten über 7.879,78 € und in Form von Lebenshaltungskosten von 25.792,22 €. Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Die unmittelbaren Ausbildungskosten, die der Kläger durch seine militärische Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier erspart hat, wurden von der Beklagten – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (ebenso VGH BW, U.v. 10.11.2015 – 4 S 2429/13) – in Ausübung ihres durch § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 eröffneten Ermessens mit 74.000 € sachgerecht bewertet.

Die Fachausbildung des Klägers zum Flugsicherungskontrolloffizier umfasste unter anderem die lehrgangsgebundene Ausbildung „Überörtliche Flugsicherung“ (17.10.2005 bis 6.3.2007) bei der DFS, dem einzigen Ausbildungsanbieter in Deutschland für den Erwerb der entsprechenden Lizenzen nach Maßgabe der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der vom 7. Juli 1999 bis 16. Oktober 2008 geltenden Fassung (BGBl I 1999, S. 1506). Die Bundeswehr hat dafür an die DFS Lehrgangskosten für die theoretische Ausbildung in Höhe von 206.326,28 € gezahlt (Aufstellung Bl. 159 des VG-Akts), während die anschließende praktische Ausbildung in einem Kontrollzentrum der DFS kostenfrei erfolgt. Die von der Bundeswehr finanzierte Ausbildung des Klägers ist Voraussetzung für den Erwerb der Fluglotsenlizenz und damit für das zivile Berufsleben von messbarem Nutzen, weil sie die Einstellungschancen als Fluglotse auf dem Arbeitsmarkt, wie der weitere berufliche Werdegang des Klägers belegt, eindeutig erhöht hat. Der für den Kläger kostenlose Erwerb dieser Fähigkeiten stellt einen Vorteil dar und ist durch Erstattung eines Geldbetrags abzuschöpfen (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 23).

Die von der Bundeswehr an die DFS gezahlten Lehrgangskosten sind allerdings nicht automatisch deckungsgleich mit der Ersparnis im Sinn des oben dargelegten Vorteilsbegriffs. Erspart hat sich der Kläger durch die von der Bundeswehr finanzierten Lehrgänge nur den Anteil, der den Marktpreis für den entsprechenden Teil einer zivil durchgeführten Fluglotsenausbildung darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 juris – Rn. 21 zur Pilotenausbildung). Den Marktwert einer Fluglotsenausbildung zu bestimmen, bereitet allerdings Schwierigkeiten. Denn einzige Ausbildungsstätte in Deutschland ist die DFS, die zugleich auch wichtigster Arbeitgeber ist. Die DFS bildet also im Wesentlichen den eigenen Nachwuchs aus und muss nicht ernsthaft befürchten, dass die von ihr erfolgreich Ausgebildeten zu einem Konkurrenzunternehmen abwandern.

Die Schwierigkeiten der Bewertung angesichts dieser Besonderheiten eines eng begrenzten, auf einen Arbeitgeber konzentrierten Ausbildungsmarktes rechtfertigen allerdings nicht die Annahme, der vom Kläger auszugleichende Vorteil sei mit Null anzusetzen. Es sprechen vielmehr gute Gründe dafür, den von der Bundeswehr an die DFS gezahlten Betrag von ca. 206.000 € als den Marktpreis für eine Fluglotsenausbildung zu betrachten. Jedenfalls hält die Beklagte sich im Rahmen des ihr durch § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 eröffneten Bewertungsermessens, wenn sie die unmittelbaren Ausbildungskosten zugunsten des Klägers deutlich niedriger mit 74.000 € ansetzt.

Bei einer entsprechenden „zivilen“ (Fluglotsen-)Ausbildung bei der DFS müssen, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, von den Auszubildenden zwar keine Ausbildungsgebühren entrichtet werden. Es muss aber bereits bei Abschluss eines Ausbildungsvertrags die Verpflichtung eingegangen werden, nach Abschluss der Ausbildung und Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre für die DFS tätig zu sein und für den Fall, dass der Betreffende vor Ablauf dieser Frist aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus der DFS ausscheidet, 74.000 € als einen Teilbetrag der effektiv angefallenen Ausbildungskosten zurückzuzahlen. Eine solche bei einer entsprechenden „zivilen“ Ausbildung unvermeidbare Rückzahlungsklausel mit einer dreijährigen Bindungsdauer stellt eine nicht unerhebliche geldwerte Gegenleistung des Auszubildenden dar, auch wenn ihre Wirksamkeit fraglich erscheinen mag (so VGH BW, U.v. 10.11.2015 – 4 S 2429/13, andererseits aber BAG, U.v. 16.10.1974 – 5 AZR 575/73 – juris). Diese Gegenleistung bei einer „zivilen“ Ausbildung hat sich der Kläger durch die militärische Ausbildung erspart.

Der ersparte Aufwand ist freilich nicht identisch mit dem ausbildungsvertraglich vereinbarten Rückzahlungsbetrag, sondern lediglich eine Bewertungshilfe. Deshalb kann der Rückgriff auf diesen Betrag entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht mittelbar zu einer unzulässigen finanziellen Sanktionierung der Kriegsdienstverweigerung führen. Die tatsächliche Ersparnis kann naturgemäß, ähnlich wie die Ersparnis durch ein von der Bundeswehr finanziertes Studium, nicht genau beziffert, sondern lediglich entsprechend den allgemeinen Regeln generalisierend und pauschalisierend bewertet werden. Auf dieser Ebene ist eine Bemessung unter Rückgriff auf den Rückzahlungsbetrag von 74.000 € sachgerecht und angesichts der vom Dienstherrn an die DFS gezahlten Ausbildungskosten in Höhe von rund 206.000 € auch ohne weiteres angemessen.

bb) Zu recht hat die Beklagte ferner einen Rückforderungsbetrag in Höhe von insgesamt 33.672,00 € als mittelbare Ausbildungskosten in Form von Lebenshaltungskosten (25.792,22 €) und in Form von persönlichen Kosten (7.879,78 €) angesetzt.

Bei den Lebenshaltungskosten ist sie in nachvollziehbarer Weise, gestützt auf die Angaben der DFS, von einer durchschnittlichen zivilen Ausbildungszeit zum Fluglotsen von dreieinhalb Jahren ausgegangen und hat sie in Anlehnung an das steuerliche Existenzminimum berechnet. Diese Lebenshaltungskosten während einer durchschnittlichen (fiktiven) Ausbildungszeit hat der Kläger sich durch die militärische Fachausbildung erspart, weshalb sie vom Vorteilsausgleich erfasst werden. Die Erstattungsforderung ist insoweit nicht um den Betrag zu vermindern, den der ehemalige Soldat bei einer vergleichbaren Ausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte. Die auf die Abschöpfung von ersparten Aufwendungen beschränkte Erstattungspflicht eines Kriegsdienstverweigerers lässt die ihm gewährten Geld- und Sachbezüge (§ 30 SG) außer Betracht. Wegen dieses unterschiedlichen Ansatzes müssen auch (zivile) Ausbildungsvergütungen bei der Vorteilsbestimmung nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 außer Betracht bleiben. Schließlich ist es nicht gewiss, ob der Kläger einen Ausbildungsplatz als Fluglotse bei der DFS erhalten hätte. Von solchen hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind, darf die Prüfung der nach § 49 Abs. 4 SG 1995 abzuschöpfenden Vermögensvorteile nicht abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 21 ff.). Es handelt sich danach auch nicht um eine (teilweise) Rückforderung des Solds, sondern um eine Erstattung des Vorteils in Form von Aufwendungen, die sich der Soldat durch die Ausbildung bei der Bundeswehr erspart hat.

Erspart hat sich der Kläger ferner die Reisekosten und das Trennungsgeld in Höhe von 7.879,78 €, welche die Beklagte zur Durchführung der Fachausbildung an ihn gezahlt hat.

cc) Die Rückforderung anteiliger Kosten der Fachausbildung zum Flugkontrolloffizier scheitert schließlich nicht daran, dass der Kläger in seiner zivilen Tätigkeit als Fluglotse für die DFS Aufgaben der Bundesverwaltung wahrnimmt (vgl. Art. 87d GG) und seine militärische Ausbildung damit weiterhin der öffentlichen Hand zugutekommt. Die Erstattung nach § 49 Abs. 4 SG dient, wie oben ausgeführt, dem Vorteilsausgleich nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Berufssoldatenverhältnis. Sie knüpft allein an den Umstand, dass der Kläger aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens die im Rahmen seiner militärischen Ausbildung erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten entgegen der berechtigten Erwartung des Dienstherrn nicht weiter als Berufssoldat zur Verfügung stellt.

c) Die Beklagte hat auch im Übrigen das ihr durch § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 eingeräumte (Härtefall-)Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt.

aa) Sie ist nicht verpflichtet, den Erstattungsbetrag in Höhe der ersparten Aufwendungen weiter zu ermäßigen, um die Zeiten zu berücksichtigen, die der Kläger nach Ablauf seines Studiums in den Zeiträumen außerhalb der Fachausbildung der Bundeswehr zur Dienstleistung zur Verfügung gestanden hat.

Zwar kann eine besondere Härte dann gegeben sein, wenn der ehemalige Soldat die für sein Studium oder seine Fachausbildung aufgewendeten Kosten erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch finanzieller Hinsicht wenigstens zum Teil erfüllt und die durch Studium oder Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbracht hat (effektive Stehzeit). Eine solche Abdienquote spielt jedoch im Fall des Klägers keine Rolle, weil Gegenstand der Erstattung ausschließlich die ihm in Form ersparter Aufwendungen entstandenen Vorteile sind, die ihm aus der von der Beklagten finanzierten Ausbildung verbleiben. Zu diesen steht die Abdienquote in keinem Bezug (HessVGH, B.v. 28.11.2008 – 1 UZ 2203/07 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 19.05.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 17; VG Bremen, U.v. 17.10.2017 – 6 K 971/14 – juris Rn. 54 f.). Eine besondere Härte könnte im Rahmen der reinen Vorteilsabschöpfung nur bei einem deutlichen Missverhältnis des Rückforderungsbetrags im Vergleich zu einer sehr hohen Abdienquote vorliegen (HessVGH, B.v. 28.11.2008 – 1 UZ 2203/07 – juris Rn. 17). Das ist beim Kläger nicht der Fall.

bb) Die Einräumung einer Stundung unter Gewährung einer Ratenzahlung ohne Festsetzung einer zeitlichen Begrenzung der Zahlungsverpflichtung ist nicht zu beanstanden. Es ist zwar Aufgabe der Beklagten, während der laufendenden Rückzahlung die Einkommens- und Vermögenssituation des ehemaligen Soldaten im Blick zu behalten, um nicht nur die Höhe der Rate, sondern auch die mögliche vorzeitige Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung in angemessenem Umfang anzupassen oder zu bestimmen. Einer Vorab-Festlegung bedarf es jedoch nicht (BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 37 ff.). Die Höhe der monatlichen Rate ist nach ihrer Ermäßigung im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens (Schriftsatz der Beklagten vom 2.11.2016) nicht mehr zu beanstanden.

d) Auch wenn es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt, sei mit Blick auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zur vollständigen Aufhebung des Leistungsbescheids angemerkt: Hat die Beklagte im Rahmen der nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 gebotenen Härtefallprüfung den Erstattungsbetrag zu hoch bemessen, weil sie bei Bewertung des Vorteils zu Unrecht einzelne Rechnungsposten, etwa ersparte Aufwendungen für einzelne Ausbildungsabschnitte, angesetzt hat, darf der Leistungsbescheid in aller Regel nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur hinsichtlich des rechtswidrigen „überschießenden“ Teils aufgehoben werden (vgl. etwa BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 63; BayVGH, U.v. 4.7.2013 – 6 BV 12.19 – juris Rn. 40; a.A. VGH BW, U.v. 10.11.2015 – 4 S 2429/13 –). Dem steht nicht entgegen, dass die Erstattungssumme insgesamt im Ermessenswege festgesetzt wird; denn zwischen den die gesamte Erstattungssumme bildenden Teilbeträgen, die – wie hier – in der Begründung des Leistungsbescheids üblicherweise getrennt berechnet und ausgewiesen werden, besteht kein eine Teilaufhebung hindernder untrennbarer innerer Zusammenhang (vgl. OVG NW, U.v. 9.11.2016 – 1 A 1064/14 – juris Rn. 111 ff.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil diese insoweit unterlegen gewesen wäre. Die ursprünglich festgelegte Höhe der monatlich zu erbringenden Raten war, wie die Beklagte selbst eingeräumt hat, überhöht; für die Erhebung von Zinsen für die teilweise Stundung fehlte eine Rechtsgrundlage (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 64 ff.). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revison ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.