Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 09. Nov. 2016 - 15 K 400/15

ECLI:ECLI:DE:VGGE:2016:1109.15K400.15.00
bei uns veröffentlicht am09.11.2016

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom °°. P.       °°°° in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom °°. K.      °°°° verpflichtet, der Klägerin für ihr Bachelorstudium Soziale Arbeit an der Universität E.        -F.     für den Bewilligungszeitraum 10/14 – 09/15 dem Grunde nach Ausbildungsförderung insoweit zu bewilligen, als dass die Voraussetzungen des § 7 BAföG vorliegen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 09. Nov. 2016 - 15 K 400/15

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 09. Nov. 2016 - 15 K 400/15 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 11 Umfang der Ausbildungsförderung


(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspar

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 8 Staatsangehörigkeit


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet1.Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,2.Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erla

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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 22. Sept. 2014 - 2 K 2118/14

bei uns veröffentlicht am 22.09.2014

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2014 verpflichtet, der Klägerin für ihr Studium im Bachelor-Studiengang C. an der Hochschule D. für den Bewilligu

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 24. Juni 2010 - 1 K 1358/09.MZ

bei uns veröffentlicht am 24.06.2010

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Bescheide der Beklagten vom 15. Mai 2009 und 29. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Oktober 2009 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Kläge

Referenzen

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet

1.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2.
Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3.
Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
4.
Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
5.
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
6.
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
7.
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).

(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1.
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
2.
zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.

(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

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Tenor

Die Bescheide der Beklagten vom 15. Mai 2009 und 29. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Oktober 2009 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung ab dem Sommersemester 2009 als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen zu gewähren.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen.

2

Die im Jahre 1984 geborene Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie heiratete am 27. Oktober 2006 in der Ukraine einen deutschen Staatsangehörigen.

3

Die Klägerin nahm nach Abschluss ihrer Schulausbildung in der Ukraine im Jahr 2001 ein Hochschulstudium im Fach Philologie auf. Dieses beendete sie am 29. Juni 2007 mit dem Abschluss „Diplom eines Bakkalaureus“ der Philologie, Lehrerin der englischen Sprache und Literatur. Im Anschluss daran nahm die Klägerin am 1. September 2007 ein weiteres Studium auf, das sie am 27. Juni 2008 mit dem Diplom eines Spezialisten, Philologe, Lehrerin der englischen und deutschen Sprache und Literatur abschloss. Hierbei handelte es sich ausweislich der Diplomurkunde um ein zehnmonatiges Fernstudium. Parallel zu diesem Studium besuchte die Klägerin von Oktober 2007 bis November 2008 einen Sprachkurs an der Volkshochschule M..

4

Mit Urkunde 11862/2008 vom 13. November 2008 bestätigte die Beklagte, dass das vorgelegte Diplom des Bakkalaureus vom 26. Juni 2007 zur Aufnahme eines Studiums in allen Studienfächern berechtige und gleichzeitig formale Zugangsberechtigung für ein Masterstudium sei. In dem Anerkennungsverfahren hatte die Klägerin auch das Spezialisten-Diplom vom 27. Juni 2008 vorgelegt.

5

Die Klägerin studiert seit dem Sommersemester 2009 an der beklagten Universität im Bachelorstudiengang die Fächer Pädagogik und Soziologie. Hierfür beantragte sie die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

6

Mit Bescheid vom 15. Mai 2009 wurde der Klägerin Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG für eine einzige weitere Ausbildung dem Grunde nach bewilligt. Die Klägerin habe ihre erste Ausbildung laut Diplomurkunde vom 27. Juni 2008 berufsqualifizierend mit der Qualifikation „Philologin“ abgeschlossen. Das Sommersemester 2009 werde förderungsrechtlich als 1. Fachsemester eingestuft. Der Bescheid enthielt den ergänzenden Hinweis, dass die Ausbildungsförderung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG als verzinsliches Bankdarlehen gewährt werde.

7

Mit Bescheid vom 29. Mai 2009 wurde Ausbildungsförderung in der Förderungsart eines verzinslichen Bankdarlehens gemäß §17 Abs. 3 BAföG bewilligt.

8

Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, ihre erste, am 27. Juni 2008 in der Ukraine abgeschlossene Ausbildung werde in Deutschland nicht anerkannt und berechtige nicht zur Berufsausübung. Da sie mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei und in Deutschland leben und arbeiten wolle, sei es nicht sachgerecht, ihr eine Förderung mit der Begründung zu verwehren, sie hätte bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie stehe rechtlich und faktisch so dar, als wenn sie gar nicht studiert hätte und müsse dementsprechend auch so behandelt werden. Auf den Kredit verzichte sie.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2009, zugestellt am 23. Oktober 2009, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Das von der Klägerin betriebene Studium könne allenfalls als Zweitausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG gefördert werden. Die Voraussetzungen für eine Förderung als Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG seien nicht gegeben. Nach einem Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 17. Juli 2009 sei bei ausländischen Abschlüssen, die im Inland nicht gleichwertig bzw. nicht verwertbar seien, zwar eine Förderung nach § 7 Abs. 1 BAföG nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es komme für die Förderungsfähigkeit aber darauf an, ob die Auszubildenden zu einem früheren Zeitpunkt an der Ausreise aus ihrem Heimatland gehindert gewesen seien, ob ihnen also statt des Auslandsstudiums ein Inlandsstudium möglich gewesen wäre. Dies sei zunächst vor einer Eheschließung im Hinblick auf die hierzu ergangene Rechtsprechung nicht der Fall. Sofern ein Studium im Heimatland nach der Eheschließung noch beendet werde, stelle sich die Frage, ob mit Eheschließung das Studium abgebrochen und sofort versucht werden müsse, im Inland ein Studium aufzunehmen. Dies sei bei einer bereits weit fortgeschrittenen Ausbildung jedoch weder zumutbar noch sinnvoll, weshalb dem Auszubildenden in diesem Fall nicht entgegengehalten werden könne, dass er zunächst seine ausländische Ausbildung abgeschlossen habe. Auch aus dem Inhalt dieses Rundschreibens ergebe sich vorliegend jedoch kein Förderanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG für die Klägerin. Die ausländischen Berufsabschlüsse vom Juni 2007 und Juni 2008 seien nach der Eheschließung der Klägerin im Oktober 2006 erfolgt. Die Klägerin habe sich auch spätestens seit Oktober 2007 in Deutschland aufgehalten und es wäre sodann eine Ausbildung im Inland möglich gewesen. Auch sei der zeitliche Mindestumfang von drei Jahren erreicht. Zwar habe der im Juni 2008 abgeschlossene Fernkurs nur zehn Monate gedauert. Es sei aber hier eine Gesamtqualifikation erteilt worden, weshalb die Gesamtausbildung maßgeblich sei. Sollte das Diplom vom 29. Juni 2007 als eigenständige berufliche Qualifikation anzusehen seien, lägen sogar zwei ausländische Berufsabschlüsse vor. Eine dritte Ausbildung im Inland könnte aber keinesfalls gefördert werden.

10

Die Klägerin hat am 23. November 2009 Klage erhoben.

11

Zur Begründung führt sie über bisheriges Vorbringen hinaus noch aus, ein Anspruch auf Förderung ihres Studiums als Erststudium könne nur dann entfallen, wenn ihr vorheriges Studium in Deutschland anerkannt würde. Auch sei es sachgerecht gewesen, das Studium in der Ukraine abzuschließen, da nicht auszuschließen gewesen sei, dass sie und ihr Ehemann dorthin zurückkehren würden.

12

Die Klägerin beantragt,

13

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 15. Mai 2009 und 29. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2009 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung ab dem Sommersemester 2009 als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen zu gewähren.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem ergangenen Widerspruchsbescheid.

17

Das Gericht hat durch Beschluss vom 7. April 2010 der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt.

18

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist zulässig und begründet.

20

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen entsprechend § 17 Abs. 1, 2 BAföG. Die ablehnenden Bescheide erweisen sich als rechtswidrig und sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

21

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Diesen Grundanspruch auf Ausbildungsförderung hat die Klägerin jedoch trotz ihrer beiden in der Ukraine erworbenen Studienabschlüsse noch nicht ausgeschöpft.

22

Dies gilt zunächst im Hinblick auf das erste Studium der Klägerin, das diese nach rund vierjähriger Studienzeit entsprechend der vorgelegten Urkunde vom 29. Juni 2007 mit dem Diplom eines Bakkalaureus der Philologie/englische Sprache und Literatur abschloss. Dieser Abschluss ist zwar im Inland nicht als berufsqualifizierend anzusehen, da er in Deutschland nicht zur Berufsausübung berechtigt. Jedoch ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ein Ausbildungsabschluss auch dann berufsqualifizierend im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt, weshalb der in der Ukraine zur Berufsausübung als Philologin/englische Sprache und Literatur befähigende Bakkalaureus-Abschluss nach dem Wortlaut der Vorschrift einem berufsqualifizierenden Abschluss für Deutschland gleichzustellen wäre mit der Folge, dass die Klägerin eine erste Förderung nach § 7 Abs. 1 BAföG nicht mehr hätte beanspruchen können. Diese Vorschrift ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1996 - 5 C 21/95 -, BVerwGE 102, Seite 200) jedoch nach Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte so auszulegen, dass sie nur berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse im Ausland erfasst, für die der Studierende sich aufgrund einer freien Wahl zwischen der Ausbildung in Deutschland und der im Ausland entscheiden konnte. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift als Reaktion auf die bis dahin geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingefügt, wonach eine im Ausland durchlaufene Ausbildung nur dann als erste Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG beachtlich war, wenn der erworbene Abschluss auch zur Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit im Bundesgebiet befähigte. Hierbei hatte man allerdings in erster Linie deutsche Staatsangehörige im Blick, die, wenn sie sich freiwillig für eine Ausbildung im Ausland entschieden hatten, nicht in den Genuss von Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung im Inland kommen sollten. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG gilt jedoch auch für Ausländer. Mit Blick auf diese Gesetzesänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle eines Vertriebenen die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG einschränkend dahingehend ausgelegt, dass sie nur diejenigen Auszubildenden betrifft, die sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden haben (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1996, a.a.O.). Sinn und Zweck der Gesetzesänderung war es, Auszubildende, die sich bei freier Wahlmöglichkeit für eine berufsbildende Ausbildung im Ausland entschieden haben, nicht günstiger zu stellen als im Fall einer Ausbildung im Inland. Dagegen beabsichtigte der Gesetzgeber nicht, Auszubildende von der Ausbildungsförderung auszuschließen, die eine solche freiwillige Entscheidung für eine Ausbildung im Ausland nicht treffen konnten. An einer offenen Möglichkeit in diesem Sinne fehlt es aber regelmäßig auch bei ausländischen Ehegatten Deutscher, die noch vor ihrer Eheschließung ihre Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben. Sie haben mit den Vertriebenen und den in Teilziffer 2.2.22 BAföGVwV genannten weiteren Personengruppen gemeinsam, dass ihnen der Verbleib in ihrem bisherigen Heimatland nicht zugemutet wird und sie deshalb ihren berufsqualifizierenden Abschluss dort nicht nutzen können (vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 2007 - 10 K 1973/05 -, JURIS m.w.N.).

23

Eine derartige Fallkonstellation ist vorliegend jedoch gegeben. Die Klägerin hat sich nach ihren unwidersprochenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach ihrer Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen im Oktober 2006 um die Erfüllung der Ausreiseformalitäten bemüht, ein Visum aber erst am 16. Juni 2007 erhalten und ist sodann im Juli 2007 nach Deutschland eingereist. Sie hatte vom Zeitpunkt der Eheschließung an bis zum Abschluss des Bakkalaureus- Studiums mithin mangels einer Einreisegenehmigung schon tatsächlich nicht die Möglichkeit, in Deutschland zu studieren.

24

Der Anspruch auf eine Förderung als Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG ist aber darüber hinaus noch aus einem weiteren Grund nicht verbraucht. Entsprechend dem Inhalt des Rundschreibens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 17. Juli 2009 (Blatt 83 Verwaltungsakte) wäre es der Klägerin nämlich nicht zuzumuten gewesen, mit der Eheschließung ihr Studium abzubrechen und nach Deutschland zu reisen und damit eine bereits weit fortgeschrittene Ausbildung ohne Abschluss zu lassen. Wie wichtig dieser Abschluss für das weitere berufliche Fortkommen der Klägerin war, zeigt schon der Umstand, dass das Bakkalaureus-Diplom entsprechend der Anerkennungsurkunde der Beklagten 11.862/2008 als direkte Hochschulzugangsberechtigung in allen Fächern sowie als formale Zugangsberechtigung für ein Masterstudium anerkannt wurde (Blatt 29 Verwaltungsakte). Es erscheint indessen mehr als fraglich, ob allein der ukrainische Schulabschluss der Klägerin als deutsche Hochschulzugangsberechtigung anerkannt worden wäre und die Klägerin damit ohne ihren Bakkalaureus-Abschluss erst die Voraussetzungen für eine Hochschulzugangsberechtigung (Feststellungsprüfung/Studienkolleg) hätte erwerben müssen. Damit hat die Klägerin mit ihrem ersten Studium in der Ukraine noch keinen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des Ausbildungsförderungsgesetzes erworben und im Hinblick darauf auch ihren Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 nicht ausgeschöpft.

25

Nichts anderes gilt im Ergebnis im Hinblick auf das zweite Studium der Klägerin in der Ukraine, das sie am 1. September 2007 aufgenommen und nach einem zehnmonatigen Fernstudium am 27. Juni 2008 mit dem Spezialisten-Diplom abgeschlossen hat. Zwar hielt sie sich ab Juli 2007 in Deutschland auf und hätte von daher die Möglichkeit gehabt, ein Studium im Inland aufzunehmen. Aber auch durch dieses Studium entfällt der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG nicht, da es nur zehn Monate dauerte. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG soll jeder Auszubildende zumindest für drei Schul- oder Studienjahre Förderungsleistungen bis zum einem berufsqualifizierenden Abschluss erhalten. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Regelung neben dem Erreichen eines berufsqualifizierenden Abschlusses auch das Durchlaufen einer mindestens dreijährigen beruflichen Ausbildung. An Letzterem fehlt es vorliegend, da der berufsqualifizierende Abschluss im Rahmen des zweiten Studiums bereits nach zehn Monaten erlangt wurde. Dies bedeutet, dass mit einem weniger als drei Studienjahre dauernden Studium trotz berufsqualifizierenden Abschlusses der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung der Klägerin ebenfalls noch nicht verbraucht ist. Weiter folgt daraus, dass die weitere berufliche Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluss, also auch über den Dreijahreszeitraum hinaus, nach § 7 Abs. 1 BAföG durchgeführt werden kann (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 7 Rdnr. 7). Ausdrücklich ergibt sich dies auch aus der Regelung Nr. 7.1.6 BAföGVwV zu § 7. Dieses Ergebnis folgt aus einer Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz, durch das der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung erweitert wurde. Zuvor hat das Gesetz allein auf den berufsqualifizierenden Abschluss einer Erstausbildung abgestellt, auch wenn sie lediglich zwei Jahre dauerte. Durch die Änderung wurde ein Mindestförderungsumfang von drei Schul- oder Studienjahren normiert. Damit ist ein Anspruch auf Ausbildungsförderung bereits nach § 7 Abs. 1 BAföG und nicht nur unter den engen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG gegeben, wenn eine erste Ausbildung in weniger als drei Schul- oder Studienjahren abgeschlossen wird. Wird im Anschluss an eine solche Ausbildung eine „förderungsfähige Ausbildung begonnen, so wird auch sie insgesamt nach § 7 Abs. 1 BAföG gefördert, auch wenn dadurch der Zeitraum von drei Jahren überschritten wird“ (so BT-Drucksache 8/2868, Seite 17; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 16. November 2000 - 12 B 98.3342 -, JURIS).

26

Nach alledem hat die Klägerin Anspruch auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr Studium nach § 7 Abs. 1 BAföG als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

29

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2014 verpflichtet, der Klägerin für ihr Studium im Bachelor-Studiengang C. an der Hochschule D. für den Bewilligungszeitraum von April 2013 bis März 2014 Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt nach Abschluss einer Ausbildung in der Ukraine Ausbildungsförderung für ein in Deutschland aufgenommenes Studium.

2

Die Klägerin wurde 1988 in der Stadt A., in der damaligen Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik, geboren. Sie besuchte von September 1988 bis Juni 2005 die „spezialisierte Schule ‚…‘ der Stufen I-III Nr. 1 mit erweitertem Englischunterricht des Stadtrates von A.“ und erwarb mit Zeugnis vom 21. Juni 2005 den Mittelschulabschluss (Förderungsakte, Bl. 17). Die Klägerin nahm im September 2005 an der „Hochschule für Wirtschafts- und Geisteswissenschaften der Stadt A. bei der Universität B. eine „Grundhochschulbildung“ in der Fachrichtung Philologie auf. Diese Ausbildung schloss sie ausweislich des Zeugnisses vom 30. Juni 2009 über ein „Diplom des Bakkalaureats“ mit der Qualifikation „Bakkalaureat der Philologie, Lehrerin für englische Sprache und englische Literatur“ ab (Förderungsakte, Bl. 24). Mit dem Zeugnis wurde ihr aufgrund Beschlusses der staatlichen Prüfungskommission vom 23. Juni 2009 die Berufsbezeichnung „Bakkalaureat der Philologie, Lehrerin der englischen Sprache und der englischen Literatur“ verliehen. Die Ausbildungsinhalte wurden ausweislich der Anlage zu dem Zeugnis in insgesamt 48 Fächern in 7.155 Stunden vermittelt, darunter in Kulturologie, Geschichte der Ukraine, Philosophie, Grundlagen der Wirtschaftstheorie, Grundlagen der Ökologie, Grundlagen des Rechts, Politologie (je 108 Stunden), in Soziologie (81 Stunden), in Sport (351 Stunden), in Grundlagen des Arbeitsschutzes, Ästhetik, Sicherheit der Lebenstätigkeit der Menschen und Zivilschutz (je 54 Stunden).

3

Die Behörde für Schule und Berufsbildung der Freien und Hansestadt Hamburg erkannte mit Bescheinigung vom 1. November 2011 den ukrainischen Mittelschulabschluss als einem deutschen Realschulabschluss gleichwertig an (Förderungsakte, Bl. 23). Die Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewertungen e.V. teilte der Klägerin mit Schreiben vom 30. Juni 2011 mit, dass sie mit ihrer Vorbildung nicht direkt an einer deutschen Hochschule studieren könne (Förderungsakte, Bl. 34). Nach Heirat mit einem Deutschen am 17. Juni 2011 (Förderungsakte, Bl. 10), mit dem sie in Deutschland zusammen lebt, besuchte die Klägerin das Studienkolleg in Hamburg und bestand am 17. Dezember 2012 die Feststellungsprüfung gemäß den Anforderungen des Schwerpunktkurses für wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge (Förderungsakte, Bl. 35).

4

Die Klägerin beantragte am 25. April 2013 für ein Studium im Bachelorstudiengang C. an der Hochschule D. für den Bewilligungszeitraum von April 2013 bis März 2014 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Förderungsakte, Bl. 1) und legte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vor (Förderungsakte, Bl. 5). Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 führte die Klägerin aus, ihr Bachelorabschluss in der Fachrichtung Philologie werde in Deutschland nicht anerkannt. Da eine Lehramtsausbildung von fünf bis sechs Jahren in Deutschland zu lange dauere und sie in dieser Zeit gerne eine Familie gründen wolle, habe sie das kürzere Studium im Bachelorstudiengang C. aufgenommen. Die entsprechende Branche sei in Hamburg sehr gut entwickelt, so dass man fast sicher einen Job finde.

5

In einem handschriftlichen Aktenvermerk vom 3. Juli 2013 (Förderungsakte, Bl. 53 unten) legte die Beklagte ihre Rechtsauffassung nieder, dass die Ausbildung nicht gemäß § 7 Abs. 1 BAföG gefördert werden könne, da kein Zusammenhang zwischen Eheschließung und Ausreise und Aufnahme der Ausbildung bestehe. Die objektive Nichtverwertbarkeit der ausländischen Ausbildung ließe sich über die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen klären. Auf Anfrage der Beklagten vom 30. September 2013 legte das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, am 5. November 2013 ein am 3. März 2009 erstelltes Gutachten vor und wies darauf hin, dass auch wenn das Abschlussjahr, die Spezialisierung/Fachrichtung oder Name bzw. Ort der Einrichtung nicht vollkommen identisch sein sollten, die „beigefügte Stellungnahme als Parallelfall geeignet“ sei (Förderungsakte, Bl. 55 f.). Das beigefügte Gutachten hat den Wortlaut:

6

„Gutachten

        

Titel des Gutachtens:

BA Englisch – BAFöG

Text des Gutachtens:

Universität Luzk 2008

        

Bakkalaureus

        

Belegt ist der Abschluss eines regulär vierjährigen, bei Fernstudium fünfjährigen Hochschulstudiums im Studiengang Philologie,
Studienrichtung Englisch aufbauend auf einer obligatorischen zehnjährigen Schulvorbildung. Der ukrainische Abschluss ist als Entsprechung
des deutschen Hochschulbakkalaureats (BA-Abschluss) nach dreijähriger Studiendauer anzusehen. Materielle Gleichwertigkeit und
mithin ein äquivalenter Berufsabschluss werden angenommen.

Gutachten erstellt am: 

03.03.2009“

7

Die Beklagte lehnte die Gewährung von Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 21. November 2013 (Förderungsakte, Bl. 64) ab, da der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung durch die Ausbildung in der Ukraine erschöpft und das in Deutschland betriebene Zweitstudium nicht förderungsfähig sei. Mit anwaltlichem Schreiben legte die Klägerin am 18. Dezember 2013 Widerspruch ein (Förderungsakte, Bl. 66). Zur Begründung wurde unter dem 12. März 2014 ausgeführt, ein Bachelor sei kein berufsqualifizierender Abschluss und der Anspruch auf Ausbildungsförderung sei nicht erschöpft (Förderungsakte, Bl. 71).

8

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2014 zurück (Förderungsakte, Bl. 75) und führte aus, es seien auch im Ausland durchgeführte berufsqualifizierende Ausbildungen zu berücksichtigen, wenn sie im Inland anerkannt oder für gleichwertig erklärt werden könnten. Eine Förderung des in Rede stehenden Studiums setze besondere Umstände des Einzelfalles voraus, die aber nicht vorlägen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 19. März 2014 als Einschreiben zur Post gegeben (Förderungsakte, Bl. 78).

9

Mit der am Dienstag nach Ostern, 22. April 2014, erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, in der Ukraine habe sie keinen Hochschulabschluss, sondern ein Baccalauréat erworben, wobei es sich um die französische Bezeichnung für das Abitur handele.

10

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

11

unter Aufhebung des Bescheids vom 21. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2014 die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ab dem 25. April 2013 zu bewilligen

12

und beantragt ferner,

13

die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

14

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Förderungsakte der Beklagten ist beigezogen worden und hat bei der Entscheidung vorgelegen. Darauf sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

I.

18

Die gemäß § 88 VwGO als Verpflichtungsklage ausgelegte zulässige Klage ist nach § 113 Abs. 5 VwGO begründet. Der Bescheid vom 21. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin kann für ihr Studium im Bachelorstudiengang C. an der Hochschule D. für einen zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum ab dem Monat des Eingangs des Förderungsantrags im April 2013 bis zum März 2014 Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.12.2010, BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197, zuletzt geändert durch Gesetz v. 29.8.2013 BGBl. I S. 3484 – BAföG) beanspruchen.

19

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht gemäß § 1 BAföG für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Voraussetzungen einer Förderung sind erfüllt. Trotz der in der Ukraine absolvierten Ausbildung ist das in Deutschland aufgenommene Studium der Klägerin noch förderungsfähig als Erstausbildung (1.) nach einem förderungsunschädlichen Abbruch der Ausbildung oder Fachrichtungswechsel (2.) in der Förderungsart des hälftigen Zuschusses und des hälftigen unverzinslichen Bankdarlehens (3.).

20

1. Der Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ist nicht erschöpft. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildende Ausbildung i.S.d. §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Nach dem Grundsatz des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist ein Ausbildungsabschluss dabei auch dann berufsqualifizierend, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Der Grundanspruch der Klägerin auf Förderung einer Erstausbildung ist nicht erschöpft, obwohl sie in ihrem Herkunftsland ausweislich des Zeugnisses vom 30. Juni 2009 eine Ausbildung an der „Hochschule für Wirtschafts- und Geisteswissenschaften der Stadt A. bei der Universität B. eine „Grundhochschulbildung“ in der Fachrichtung Philologie absolviert hat. Zwar hat die Klägerin zumindest drei- Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung durchlaufen und im Ausland berufsqualifizierend abgeschlossen (a)). Doch ist der in der Ukraine erworbene Abschluss nicht im Inland berufsqualifizierend (b)). Eine Berufsqualifikation im Ausland kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden (c)).

21

a) Es ist anzunehmen, dass der Abschluss, obwohl die Klägerin ihn im mittlerweile völkerrechtswidrig von Russland annektierten Teil der Ukraine erworben hat, in ihrem Herkunftsland berufsqualifizierend ist. Die Klägerin hat ausweislich des Zeugnisses vom 30. Juni 2009 die Berufsqualifikation „Bakkalaureat der Philologie, Lehrerin für englische Sprache und englische Literatur“ nach einer Ausbildungszeit von drei Jahren und zehn Monaten erworben. Der Mindestumfang von drei Schul- oder Studienjahren einer berufsbildenden Ausbildung i.S.d. §§ 2 und 3 BAföG ist erfüllt. Die Ausbildungsstätte „Hochschule für Wirtschafts- und Geisteswissenschaften der Stadt A. bei der Universität B. entspricht einer berufsbildenden Schule oder Hochschule, nicht einer weiterführenden Schule, die zu einem allgemeinbildenden Abschluss nach dem Modell des deutschen Abiturs oder des französischen Baccalauréat général führt. Die Ausbildung der Klägerin wurde in einer bestimmten Fachrichtung – Philologie – durchgeführt und umfasste zwar eine sehr große Bandbreite von einzelnen Fächern, jedoch weder Mathematik noch die Naturwissenschaften.

22

b) Der in der Ukraine erworbene Abschluss befähigt hingegen nicht im Inland zur Ausübung eines Berufs.

23

Die Tätigkeit in dem reglementierten Beruf des Lehrers ist der Klägerin versperrt. Die Klägerin ist in Deutschland nicht zum Lehramt an staatlichen Schulen zuzulassen. Der Klägerin ist in Deutschland auch nicht derjenige Beruf eröffnet, zu dem ein inländisches Bachelorstudium der „Philologie, Lehrerin der englischen Sprache und der englischen Literatur“ qualifizieren würde. Zwar legt das erkennende Gericht entgegen der von der Klägerin im Widerspruchsverfahren geäußerten Rechtsauffassung zugrunde, dass bereits ein Bachelorstudiengang als grundständiges Studium einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt. In Deutschland begegnen Bachelorstudiengänge als erste Phase einer Lehramtsausbildung. Von diesen Bachelorstudiengängen muss wegen § 19 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung v. 19.1.1999, BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz v. 12.4.2007, BGBl. I S. 506 – HRG) angenommen werden, dass bereits sie berufsqualifizierend sind. Nach dieser Vorschrift kann aufgrund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die durch einen auf das Lehramt bezogenen Bachelorstudiengang an einer deutschen Universität oder Pädagogischen Hochschule vermittelte Berufsqualifikation muss sich auf eine Tätigkeit im Bildungsbereich beziehen, die noch nicht im Lehramt oder im Vorbereitungsdienst für das Lehramt besteht. Umfasst sind beispielsweise Tätigkeiten als Nachhilfelehrer oder in der Erwachsenbildung. Auch für das so umschriebene Berufsbild einer sonstigen Tätigkeit im Bildungsbereich vermittelt die von der Klägerin durchlaufene Ausbildung jedoch keine Berufsqualifikation. Es kann nicht angenommen werden, dass die von der Klägerin im September 2005 aufgenommene und am 30. Juni 2009 mit dem Bakkalaureat der Philologie, Lehrerin für englische Sprache und englische Literatur abgeschlossene Ausbildung an der „Hochschule für Wirtschafts- und Geisteswissenschaften der Stadt A. bei der Universität B. in Deutschland zur Berufsausübung ebenso verwertbar wäre wie ein Bachelorabschluss nach einem dreijährigem Bachelorstudiengang an einer deutschen Universität oder Pädagogischen Hochschule.

24

Dass eine im Ausland durchgeführte Ausbildung zum Lehrer in Deutschland für den Beruf des Lehrers oder eine sonstige Tätigkeit im Bildungsbereich verwertbar wer, wird selbst dann nicht angenommen, wenn nach fünfjähriger Ausbildung an einer Universität in der ehemaligen Sowjetunion unter Verleihung eines Diploms die Qualifikation „Philologin, Hochschullehrerin“ erworben wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 2). Für die Klägerin, der nach einer knapp vierjährigen Ausbildung die Berufsbezeichnung „Bakkalaureat der Philologie, Lehrerin der englischen Sprache und der englischen Literatur“ verliehen wurde, ist keine weitergehende Verwertbarkeit anzunehmen.

25

Abgesehen von der gegenüber dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedenen Fall geringeren Dauer der Ausbildung streiten gegen eine Verwertbarkeit die Zugangsvoraussetzungen sowie die Ausbildungsinhalte der in der Ukraine durchlaufenen Ausbildung:

26

Die Ausbildungsinhalte weichen deutlich von dem ab, was bei einem als erste Phase der Ausbildung für das Lehramt dienenden deutschen Hochschulstudium zu erwarten wäre. Denn zu einem beträchtlichen Anteil an den Unterrichtsstunden wurden Fächer ohne spezifischen pädagogischen oder philologischen Bezug unterrichtet. Von insgesamt 7.155 Stunden entfallen 1.404 Stunden auf die Fächer Kulturologie, Geschichte der Ukraine, Philosophie, Grundlagen der Wirtschaftstheorie, Grundlagen der Ökologie, Grundlagen des Rechts, Politologie, Soziologie, Sport, Grundlagen des Arbeitsschutzes, Ästhetik, Sicherheit der Lebenstätigkeit der Menschen und Zivilschutz.

27

Hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen für das 1. Fachsemester entspricht die in der Ukraine durchlaufene Ausbildung nicht einer deutschen Hochschule. Hinsichtlich der Arten von Ausbildungsstättentypen i.S.d. § 2 Abs. 1 BAföG macht sich das erkennende Gericht die Begriffsdefinitionen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (i.d.F. v. 15.10.1991, GMBl S. 770, zuletzt geändert unter dem 29.10.2013, GMBl S. 1094 – BAföGVwV 1991) zu Eigen. Nach Tz 2.1.19 BAföGVwV 1991 bereiten Hochschulen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG auf Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern und ist Voraussetzung der Zulassung der Nachweis der für das gewählte Studium erforderlichen Qualifikation (insbesondere allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife). Demgegenüber bauen nach Tz 2.1.8 BAföGVwV 1991 Fachoberschulen auf einem mittleren Schulabschluss auf, vermitteln allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, umfassen die Jahrgangsstufen 11 und 12 und führen zur Fachhochschulreife. Da der Zugang zur Ausbildung an der „Hochschule für Wirtschafts- und Geisteswissenschaften der Stadt A. bei der Universität B. in der belegten Fachrichtung bereits aufgrund des mittleren Schulabschlusses nach obligatorischem zehnjährigen Schulbesuch eröffnet war, müssen zwei Jahre der Ausbildungszeit noch dem Erwerbs einer (Fach-)Hochschulreife zugerechnet werden, vergleichbar etwa dem Besuch einer Fachoberschule. Allenfalls die verbleibende Ausbildungszeit von einem Jahr und zehn Monaten kann dem Studium an einer deutschen (Fach-)Hochschule gleichstehen. Denn es kann im Allgemeinen nicht angenommen werden, dass das ukrainische Bildungssystem in einer geringeren Ausbildungszeit einen gleichwertigen Abschluss vermittelt als das deutsche Bildungssystem.

28

Das erkennende Gericht schließt aus dem auf Anfrage der Beklagten vom 30. September 2013 am 5. November 2013 vom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, vorgelegte Gutachten zu einem Parallelfall nicht auf die Verwertbarkeit des von der Klägerin erworbenen Abschlusses für einen Beruf in Deutschland. Nach dem in Bezug genommenen Gutachten vom 3. März 2009 ist der Abschluss eines regulär vierjährigen, bei Fernstudium fünfjährigen Hochschulstudiums im Studiengang Philologie, Studienrichtung Englisch aufbauend auf einer obligatorischen zehnjährigen Schulvorbildung an der Universität Luzk als Entsprechung des deutschen Hochschulbakkalaureats (Bachelor of Arts) nach dreijähriger Studiendauer anzusehen und materielle Gleichwertigkeit und mithin ein äquivalenter Berufsabschluss anzunehmen. Daraus ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass im Fall der Klägerin die allenfalls einer Ausbildung an einer Fachhochschule von einem Jahren und zehn Monaten gleichstehende Ausbildungszeit in der Weise verwertbar wäre wie die dreijährige Ausbildung an einer deutschen Universität oder Pädagogischen Hochschule.

29

c) Der Anspruch auf Förderung einer Ausbildung im Inland als Erstausbildung ist nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgeschlossen. Zwar ist nach dieser Vorschrift ein Ausbildungsabschluss auch dann berufsqualifizierend, wenn er im Ausland erworben wurde und dort – wie für die Klägerin in ihrem Herkunftsland (s.o. a)) – zur Berufsausübung befähigt. Dennoch greift die benannte Vorschrift nicht zulasten der Klägerin ein. Das erkennende Gericht macht sich die Ausführungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Eigen. Danach ist die Vorschrift einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nur Auszubildende betrifft, die sich bei offener Möglichkeit einer berufsbildenden Ausbildung im Inland für eine solche im Ausland entschieden haben (BVerwG, Urt. v. 31.10.1996, BVerwGE 102, 200, juris Rn. 13). Die Vorschrift gilt insbesondere nicht für im Ausland berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse, die ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor der Eheschließung im Herkunftsland erworben haben (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 13).

30

Sofern die in der benannten Verwaltungsvorschrift niedergelegte Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis käme, folgte das erkennende Gericht ihr nicht. Diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet die Gerichte nicht und kann dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, BVerwGE 143, 314; Urt. v. 30.6.2010, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6). Zwar wird in Tz 7.1.15 Abs. 1 Satz 2 BAföGVwV 1991 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bestimmten Personen, denen ein Verweis auf eine Berufsausübung im Ausland unzumutbar ist, ein ausländischer berufsqualifizierender Abschluss nicht entgegengehalten werden kann. Eine Förderung für diese Personen soll nach Tz 7.1.15 Abs. 2 BAföGVwV 1991 grundsätzlich möglich sein, wenn sie sich bei Aufnahme ihrer im Ausland absolvierten Ausbildung nicht frei entscheiden konnten, diese Ausbildung stattdessen in Deutschland zu absolvieren („offene Wahlmöglichkeit“). Bei ausländischen, nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehörigen Ehegatten von Deutschen, die ihren Abschluss vor der Eheschließung erworben haben, ist jedoch nach der in Tz 7.1.15 Abs. 3 Buchst a BAföGVwV 1991 niedergelegten Rechtsauffassung nur dann davon auszugehen, dass die offene Wahlmöglichkeit erst mit der Eheschließung entstanden ist, wenn ein Zusammenhang zwischen der Eheschließung und der Ausreise, Aus- oder Übersiedlung sowie der Aufnahme der inländischen Ausbildung besteht. Ein solches Erfordernis findet sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht nicht. Denn wer in Deutschland die eheliche Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten führen will, für den ist es aufgrund des besonderen Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht zumutbar, auf die Möglichkeit einer Berufsausübung im Ausland verwiesen zu werden.

31

Sofern aus Tz 7.1.15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BAföGVwV 1991 die Rechtsauffassung hervorgeht, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG auf solche Personen uneingeschränkt Anwendung findet, deren ausländischer berufsqualifizierender Abschluss vom Amt für Ausbildungsförderung (ggf. unter Einschaltung der Zentralstelle für ausländische Bildungsabschlüsse) für materiell gleichwertig erklärt werden kann, tritt das erkennende Gericht dem nicht uneingeschränkt bei. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Zentralstelle für ausländische Bildungsabschlüsse zwar eine materielle Gleichwertigkeit angenommen hat, jedoch eine Verwertbarkeit zur Berufsausübung in Deutschland nicht ersichtlich ist (s.o. 1. b)), kann der Betroffene nicht auf die ausländische Berufsqualifikation verwiesen werden.

32

2. Die von der Klägerin aufgenommene inländische Ausbildung ist als andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu fördern. Nach dieser Vorschrift wird für eine andere Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund (Halbs. 1 Nr. 1) oder aus unabweisbarem Grund (Halbs. 1 Nr. 2) die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat, wenngleich bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen ein wichtiger Grund nur bis zum Beginn des 4. Fachsemesters genügt (Halbs. 2). Die Voraussetzungen sind erfüllt. Die Frage, worin ein Abbruch der Ausbildung oder ein Fachrichtungswechsel in den Fällen des vor Eheschluss mit einem Deutschen im Herkunftsland des Ausländers erworbenen berufsqualifizierenden Abschlusses zu sehen ist, kann vorliegend offenbleiben. Dazu werden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung einerseits und der Verwaltungsvorschrift andererseits unterschiedliche Ansätze vertreten:

33

Nach dem Ansatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits die mit der Übersiedlung nach Deutschland verbundene Aufgabe der mit der Berufsqualifikation im Ausland verbundenen Berufsperspektive entsprechend einem Abbruch der im Ausland bereits abgeschlossenen Ausbildung zu behandeln (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 16). Die im Inland aufgenommene Ausbildung ist gemäß diesem Ansatz eine andere Ausbildung, die nach einem aus unabweisbarem Grund erfolgten Abbruch der vorangegangenen Ausbildung aufgenommen wird (BVerwG, a.a.O., Rn. 17). Auf einen besonderen Zusammenhang zwischen Eheschließung und Ausreise und Aufnahme der Ausbildung kommt es danach nicht an, sondern nur darauf, dass der Auszubildende die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland aufgeben müsste, um seine Berufsqualifikation zu verwenden.

34

Ein abweichender Ansatz kommt in der benannten Verwaltungsvorschrift zum Ausdruck. Danach ist nicht bereits die Übersiedlung nach Deutschland als durch einen unabweisbaren Grund gerechtfertigter Abbruch der Ausbildung zu bewerten, sondern allenfalls ein in Deutschland etwaig vorgenommener Fachrichtungswechsel als ein nach den Maßstäben des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu rechtfertigender Fachrichtungswechsel. In Tz 7.1.15 Abs. 1 Satz 2 BAföGVwV 1991 ist vorgesehen, dass bestimmte Personen, denen ein Verweis auf eine Berufsausübung im Ausland unzumutbar ist, so behandelt werden wie Auszubildende, die ihre erste berufsqualifizierende Ausbildung im Ausland noch nicht abgeschlossen haben. Nach Tz 7.3.19 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BAföGVwV 1991 ist für diese Personen zu unterscheiden, ob sie die Ausbildung in derselben Fachrichtung im Inland fortsetzen oder im Inland eine Ausbildung in einer anderen Fachrichtung aufnehmen, wobei der Wechsel nur dann förderungsunschädlich sein soll, wenn – je nach Zeitpunkt – ein wichtiger oder unabweisbarer Grund für den Wechsel anzunehmen ist.

35

Die Klägerin hat nach den Maßstäben der Verwaltungsvorschrift einen förderungsunschädlichen Fachrichtungswechsel – von Philologie zu C. – vorgenommen. Zwar ist nach der in Tz 7.3.19 Abs. 4 BAföGVwV 1991 niedergelegten Rechtsauffassung für den bezeichneten Personenkreis ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel nur dann anzunehmen, wenn die Ausbildung in Deutschland nicht in einer der bisherigen Ausbildung ggf. auch nur in Teilen vergleichbaren Ausbildung fortgesetzt werden kann. Nach den Maßstäben der Verwaltungsvorschrift bedurfte die Klägerin jedoch vorliegend nur eines wichtigen Grundes, der auch gegeben ist.

36

Nach den Maßstäben der Verwaltungsvorschrift fand der Fachrichtungswechsel im 2. Fachsemester statt. Zur Bestimmung des Zeitpunkts des Fachrichtungswechsels soll nach Tz 7.3.19 Abs. 3 Satz 2 BAföGVwV 1991 Folgendes gelten: Im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten seien grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn die besuchte ausländische Ausbildungsstätte den in § 2 Abs. 1 und 2 BAföG bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 BAföG bestimmten Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss gleichwertig ist. Ein Jahr der Auslandsausbildung sei entsprechend § 5a BAföG abzuziehen. Abzuziehen seien ferner die Semester eines ausländischen Hochschulstudiums, die zusammen mit der ausländischen Reifeprüfung erst als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme eines Hochschulstudiums zu bewerten sind. Es kann dahinstehen, ob nach diesen Maßstäben überhaupt eine der Klägerin entgegen zu haltende Ausbildungszeit verbliebe, da sie die Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erst an einem Studienkolleg erworben hat. Von der in der Ukraine absolvierten Ausbildungszeit von drei Jahren und zehn Monaten sind nach diesen Maßstäben jedenfalls zwei Jahre abzuziehen, die wegen der Zugangsvoraussetzungen nicht einem Hochschulstudium vergleichbar sind (s.o. 1. b)) und entsprechend § 5a BAföG ein weiteres Jahr, da die Ausbildung im Ausland durchgeführt wurde.

37

Ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel steht der Klägerin zur Seite. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hängt von einer Interessenabwägung ab, in welcher die Obliegenheit des Auszubildenden zur verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung sowie zur zügigen, zielstrebigen Durchführung einer Ausbildung eine wesentliche Rolle spielt (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 7 Rn. 65). Die Klägerin hat im Schreiben vom 27. Juni 2013 dargelegt, weshalb sie sich hinsichtlich der Fachrichtung umorientiert hat. Die von der Klägerin angeführten Erwägungen sind nachvollziehbar auf das Ziel eines baldigen berufsqualifizierenden Abschlusses ausgerichtet. Die Regelstudiendauer des aufgenommenen Bachelorstudiengangs beträgt sieben Semester und ist weitaus kürzer als ein Lehramtsstudium mit nachfolgendem Vorbereitungsdienst, zu dessen Antritt die Klägerin ggf. die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erwerben müsste.

38

3. Die Förderung des Studiums im Bachelorstudiengang C. ist als Ausbildung an einer Hochschule nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG hälftig als Zuschuss und hälftig als unverzinsliches Staatsdarlehen zu gewähren. Die Ausnahme des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG greift nicht ein.

39

Im Anwendungsbereich der Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG erhält der Auszubildende beim Besuch einer Hochschule für eine andere Ausbildung Ausbildungsförderung lediglich als Bankdarlehen nach § 18c BAföG, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird. Es kann dahinstehen, ob im Fall der Klägerin als Förderungshöchstdauer der vorausgegangenen Ausbildung der im Zeugnis vom 30. Juni 2009 ausgewiesene Zeitraum von drei Jahren und zehn Monaten zugrunde zu legen ist. Denn die Ausbildungszeit der Klägerin in der Ukraine ist nicht insgesamt einem Hochschulstudium gleichzusetzen. Eine Förderungshöchstdauer gilt nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG nur bei Studiengängen und entspricht gemäß § 15a BAföG der nur im Hochschulbereich nach § 10 Abs. 2 HRG geltenden Regelstudienzeit.

40

Zumindest findet die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorliegend ihrerseits wegen der Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG keine Anwendung. Diese Regelung galt ursprünglich nur für den Fall des Abbruchs oder Fachrichtungswechsels aus unabweisbarem Grund. Zwar ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, in den Fällen der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ein unabweisbarer Grund im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG (s.o. 1. c)) gegeben, nicht aber im Rahmen des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 18). Zur Begründung seiner noch zur alten Rechtslage ergangenen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt:

41

„Anders als im Zusammenhang mit § 7 Abs. 3 BAföG geht es hier nicht um die Frage, ob die Klägerin förderungsrechtlich auf eine Berufstätigkeit in Russland verwiesen werden kann, sondern allein um die Frage, in welcher Form das in Deutschland aufgenommene Studium zu fördern ist. Während bei einem aus 'wichtigem Grund' erfolgten Studienabbruch gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine Förderung als Bankdarlehen nach § 18c BAföG vorgesehen ist, soweit für die andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3‚ die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist‘, überschritten wird, gilt dies gemäß Abs. 3 Satz 2 dieser Bestimmung dann nicht, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus 'unabweisbarem Grund' abgebrochen hat. Insoweit kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Eheschließung mit einem Deutschen und die Begründung des Ehewohnsitzes in Deutschland, die es ausschließen, die Klägerin förderungsrechtlich auf eine Berufstätigkeit in Russland zu verweisen, es deshalb auch geböten, sie von der vorgesehenen förderungsrechtlichen Anrechnung der Fachsemester der vorangegangenen Ausbildung freizustellen. Grundsätzlich sind im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten bei einer Inlandsausbildung förderungsrechtlich zu berücksichtigen, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar bzw. gleichwertig ist (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1997 – BVerwG 5 C 3.96 – BVerwGE 106, 1 <3 f.> und – BVerwG 5 C 28.97 – BVerwGE 106, 5 <10>). Das muss auch hier gelten; Art. 6 Abs. 1 GG steht einer danach ggf. vorzunehmenden Anrechnung nicht entgegen.“

42

Ob dem Auszubildenden ein unabweisbarer Grund oder ein wichtiger Grund zur Seite steht, ist für einen erstmaligen Abbruch oder Fachrichtungswechsel nach entsprechender Erweiterung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (v. 24.10.2010, BGBl. I S. 1422) nunmehr unerheblich. Der in den Genuss der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG kommende Auszubildende ist nunmehr auch hinsichtlich der Förderungsart jedenfalls nicht schlechter zu stellen als derjenige, der aus wichtigem Grund erstmals die Fachrichtung wechselt oder erstmals die Ausbildung abbricht. Die vom Bundesverwaltungsgericht bei Anwendung des § 17 Abs. 3 BAföG gegen die Annahme eines unabweisbaren Grundes angeführten Umstände greifen nicht gegen die Annahme eines erstmaligen Abbruchs oder Fachrichtungswechsels aus wichtigem Grund. Während § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ursprünglich den Regelfall einer förderungsfähigen anderen Ausbildung und § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG den Sonderfall eines unabweisbaren Grundes betraf, hat sich dieses Verhältnis durch die Erweiterung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG umgekehrt. Es wäre nicht zu begründen, den betreffenden Ausländer nach Eheschließung mit einem Deutschen hinsichtlich der Förderungsart wie in dem Sonderfall eines mehrmaligen Fachrichtungswechsels oder Ausbildungsabbruchs zu behandeln.

II.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Erklärung über die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren folgt aus § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, da sie aus Sicht eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet

1.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2.
Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3.
Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
4.
Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
5.
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
6.
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
7.
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).

(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1.
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
2.
zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.

(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2014 verpflichtet, der Klägerin für ihr Studium im Bachelor-Studiengang C. an der Hochschule D. für den Bewilligungszeitraum von April 2013 bis März 2014 Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt nach Abschluss einer Ausbildung in der Ukraine Ausbildungsförderung für ein in Deutschland aufgenommenes Studium.

2

Die Klägerin wurde 1988 in der Stadt A., in der damaligen Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik, geboren. Sie besuchte von September 1988 bis Juni 2005 die „spezialisierte Schule ‚…‘ der Stufen I-III Nr. 1 mit erweitertem Englischunterricht des Stadtrates von A.“ und erwarb mit Zeugnis vom 21. Juni 2005 den Mittelschulabschluss (Förderungsakte, Bl. 17). Die Klägerin nahm im September 2005 an der „Hochschule für Wirtschafts- und Geisteswissenschaften der Stadt A. bei der Universität B. eine „Grundhochschulbildung“ in der Fachrichtung Philologie auf. Diese Ausbildung schloss sie ausweislich des Zeugnisses vom 30. Juni 2009 über ein „Diplom des Bakkalaureats“ mit der Qualifikation „Bakkalaureat der Philologie, Lehrerin für englische Sprache und englische Literatur“ ab (Förderungsakte, Bl. 24). Mit dem Zeugnis wurde ihr aufgrund Beschlusses der staatlichen Prüfungskommission vom 23. Juni 2009 die Berufsbezeichnung „Bakkalaureat der Philologie, Lehrerin der englischen Sprache und der englischen Literatur“ verliehen. Die Ausbildungsinhalte wurden ausweislich der Anlage zu dem Zeugnis in insgesamt 48 Fächern in 7.155 Stunden vermittelt, darunter in Kulturologie, Geschichte der Ukraine, Philosophie, Grundlagen der Wirtschaftstheorie, Grundlagen der Ökologie, Grundlagen des Rechts, Politologie (je 108 Stunden), in Soziologie (81 Stunden), in Sport (351 Stunden), in Grundlagen des Arbeitsschutzes, Ästhetik, Sicherheit der Lebenstätigkeit der Menschen und Zivilschutz (je 54 Stunden).

3

Die Behörde für Schule und Berufsbildung der Freien und Hansestadt Hamburg erkannte mit Bescheinigung vom 1. November 2011 den ukrainischen Mittelschulabschluss als einem deutschen Realschulabschluss gleichwertig an (Förderungsakte, Bl. 23). Die Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewertungen e.V. teilte der Klägerin mit Schreiben vom 30. Juni 2011 mit, dass sie mit ihrer Vorbildung nicht direkt an einer deutschen Hochschule studieren könne (Förderungsakte, Bl. 34). Nach Heirat mit einem Deutschen am 17. Juni 2011 (Förderungsakte, Bl. 10), mit dem sie in Deutschland zusammen lebt, besuchte die Klägerin das Studienkolleg in Hamburg und bestand am 17. Dezember 2012 die Feststellungsprüfung gemäß den Anforderungen des Schwerpunktkurses für wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge (Förderungsakte, Bl. 35).

4

Die Klägerin beantragte am 25. April 2013 für ein Studium im Bachelorstudiengang C. an der Hochschule D. für den Bewilligungszeitraum von April 2013 bis März 2014 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Förderungsakte, Bl. 1) und legte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vor (Förderungsakte, Bl. 5). Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 führte die Klägerin aus, ihr Bachelorabschluss in der Fachrichtung Philologie werde in Deutschland nicht anerkannt. Da eine Lehramtsausbildung von fünf bis sechs Jahren in Deutschland zu lange dauere und sie in dieser Zeit gerne eine Familie gründen wolle, habe sie das kürzere Studium im Bachelorstudiengang C. aufgenommen. Die entsprechende Branche sei in Hamburg sehr gut entwickelt, so dass man fast sicher einen Job finde.

5

In einem handschriftlichen Aktenvermerk vom 3. Juli 2013 (Förderungsakte, Bl. 53 unten) legte die Beklagte ihre Rechtsauffassung nieder, dass die Ausbildung nicht gemäß § 7 Abs. 1 BAföG gefördert werden könne, da kein Zusammenhang zwischen Eheschließung und Ausreise und Aufnahme der Ausbildung bestehe. Die objektive Nichtverwertbarkeit der ausländischen Ausbildung ließe sich über die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen klären. Auf Anfrage der Beklagten vom 30. September 2013 legte das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, am 5. November 2013 ein am 3. März 2009 erstelltes Gutachten vor und wies darauf hin, dass auch wenn das Abschlussjahr, die Spezialisierung/Fachrichtung oder Name bzw. Ort der Einrichtung nicht vollkommen identisch sein sollten, die „beigefügte Stellungnahme als Parallelfall geeignet“ sei (Förderungsakte, Bl. 55 f.). Das beigefügte Gutachten hat den Wortlaut:

6

„Gutachten

        

Titel des Gutachtens:

BA Englisch – BAFöG

Text des Gutachtens:

Universität Luzk 2008

        

Bakkalaureus

        

Belegt ist der Abschluss eines regulär vierjährigen, bei Fernstudium fünfjährigen Hochschulstudiums im Studiengang Philologie,
Studienrichtung Englisch aufbauend auf einer obligatorischen zehnjährigen Schulvorbildung. Der ukrainische Abschluss ist als Entsprechung
des deutschen Hochschulbakkalaureats (BA-Abschluss) nach dreijähriger Studiendauer anzusehen. Materielle Gleichwertigkeit und
mithin ein äquivalenter Berufsabschluss werden angenommen.

Gutachten erstellt am: 

03.03.2009“

7

Die Beklagte lehnte die Gewährung von Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 21. November 2013 (Förderungsakte, Bl. 64) ab, da der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung durch die Ausbildung in der Ukraine erschöpft und das in Deutschland betriebene Zweitstudium nicht förderungsfähig sei. Mit anwaltlichem Schreiben legte die Klägerin am 18. Dezember 2013 Widerspruch ein (Förderungsakte, Bl. 66). Zur Begründung wurde unter dem 12. März 2014 ausgeführt, ein Bachelor sei kein berufsqualifizierender Abschluss und der Anspruch auf Ausbildungsförderung sei nicht erschöpft (Förderungsakte, Bl. 71).

8

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2014 zurück (Förderungsakte, Bl. 75) und führte aus, es seien auch im Ausland durchgeführte berufsqualifizierende Ausbildungen zu berücksichtigen, wenn sie im Inland anerkannt oder für gleichwertig erklärt werden könnten. Eine Förderung des in Rede stehenden Studiums setze besondere Umstände des Einzelfalles voraus, die aber nicht vorlägen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 19. März 2014 als Einschreiben zur Post gegeben (Förderungsakte, Bl. 78).

9

Mit der am Dienstag nach Ostern, 22. April 2014, erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, in der Ukraine habe sie keinen Hochschulabschluss, sondern ein Baccalauréat erworben, wobei es sich um die französische Bezeichnung für das Abitur handele.

10

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

11

unter Aufhebung des Bescheids vom 21. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2014 die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ab dem 25. April 2013 zu bewilligen

12

und beantragt ferner,

13

die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

14

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Förderungsakte der Beklagten ist beigezogen worden und hat bei der Entscheidung vorgelegen. Darauf sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

I.

18

Die gemäß § 88 VwGO als Verpflichtungsklage ausgelegte zulässige Klage ist nach § 113 Abs. 5 VwGO begründet. Der Bescheid vom 21. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin kann für ihr Studium im Bachelorstudiengang C. an der Hochschule D. für einen zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum ab dem Monat des Eingangs des Förderungsantrags im April 2013 bis zum März 2014 Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.12.2010, BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197, zuletzt geändert durch Gesetz v. 29.8.2013 BGBl. I S. 3484 – BAföG) beanspruchen.

19

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht gemäß § 1 BAföG für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Voraussetzungen einer Förderung sind erfüllt. Trotz der in der Ukraine absolvierten Ausbildung ist das in Deutschland aufgenommene Studium der Klägerin noch förderungsfähig als Erstausbildung (1.) nach einem förderungsunschädlichen Abbruch der Ausbildung oder Fachrichtungswechsel (2.) in der Förderungsart des hälftigen Zuschusses und des hälftigen unverzinslichen Bankdarlehens (3.).

20

1. Der Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ist nicht erschöpft. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildende Ausbildung i.S.d. §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Nach dem Grundsatz des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist ein Ausbildungsabschluss dabei auch dann berufsqualifizierend, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Der Grundanspruch der Klägerin auf Förderung einer Erstausbildung ist nicht erschöpft, obwohl sie in ihrem Herkunftsland ausweislich des Zeugnisses vom 30. Juni 2009 eine Ausbildung an der „Hochschule für Wirtschafts- und Geisteswissenschaften der Stadt A. bei der Universität B. eine „Grundhochschulbildung“ in der Fachrichtung Philologie absolviert hat. Zwar hat die Klägerin zumindest drei- Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung durchlaufen und im Ausland berufsqualifizierend abgeschlossen (a)). Doch ist der in der Ukraine erworbene Abschluss nicht im Inland berufsqualifizierend (b)). Eine Berufsqualifikation im Ausland kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden (c)).

21

a) Es ist anzunehmen, dass der Abschluss, obwohl die Klägerin ihn im mittlerweile völkerrechtswidrig von Russland annektierten Teil der Ukraine erworben hat, in ihrem Herkunftsland berufsqualifizierend ist. Die Klägerin hat ausweislich des Zeugnisses vom 30. Juni 2009 die Berufsqualifikation „Bakkalaureat der Philologie, Lehrerin für englische Sprache und englische Literatur“ nach einer Ausbildungszeit von drei Jahren und zehn Monaten erworben. Der Mindestumfang von drei Schul- oder Studienjahren einer berufsbildenden Ausbildung i.S.d. §§ 2 und 3 BAföG ist erfüllt. Die Ausbildungsstätte „Hochschule für Wirtschafts- und Geisteswissenschaften der Stadt A. bei der Universität B. entspricht einer berufsbildenden Schule oder Hochschule, nicht einer weiterführenden Schule, die zu einem allgemeinbildenden Abschluss nach dem Modell des deutschen Abiturs oder des französischen Baccalauréat général führt. Die Ausbildung der Klägerin wurde in einer bestimmten Fachrichtung – Philologie – durchgeführt und umfasste zwar eine sehr große Bandbreite von einzelnen Fächern, jedoch weder Mathematik noch die Naturwissenschaften.

22

b) Der in der Ukraine erworbene Abschluss befähigt hingegen nicht im Inland zur Ausübung eines Berufs.

23

Die Tätigkeit in dem reglementierten Beruf des Lehrers ist der Klägerin versperrt. Die Klägerin ist in Deutschland nicht zum Lehramt an staatlichen Schulen zuzulassen. Der Klägerin ist in Deutschland auch nicht derjenige Beruf eröffnet, zu dem ein inländisches Bachelorstudium der „Philologie, Lehrerin der englischen Sprache und der englischen Literatur“ qualifizieren würde. Zwar legt das erkennende Gericht entgegen der von der Klägerin im Widerspruchsverfahren geäußerten Rechtsauffassung zugrunde, dass bereits ein Bachelorstudiengang als grundständiges Studium einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt. In Deutschland begegnen Bachelorstudiengänge als erste Phase einer Lehramtsausbildung. Von diesen Bachelorstudiengängen muss wegen § 19 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung v. 19.1.1999, BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz v. 12.4.2007, BGBl. I S. 506 – HRG) angenommen werden, dass bereits sie berufsqualifizierend sind. Nach dieser Vorschrift kann aufgrund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die durch einen auf das Lehramt bezogenen Bachelorstudiengang an einer deutschen Universität oder Pädagogischen Hochschule vermittelte Berufsqualifikation muss sich auf eine Tätigkeit im Bildungsbereich beziehen, die noch nicht im Lehramt oder im Vorbereitungsdienst für das Lehramt besteht. Umfasst sind beispielsweise Tätigkeiten als Nachhilfelehrer oder in der Erwachsenbildung. Auch für das so umschriebene Berufsbild einer sonstigen Tätigkeit im Bildungsbereich vermittelt die von der Klägerin durchlaufene Ausbildung jedoch keine Berufsqualifikation. Es kann nicht angenommen werden, dass die von der Klägerin im September 2005 aufgenommene und am 30. Juni 2009 mit dem Bakkalaureat der Philologie, Lehrerin für englische Sprache und englische Literatur abgeschlossene Ausbildung an der „Hochschule für Wirtschafts- und Geisteswissenschaften der Stadt A. bei der Universität B. in Deutschland zur Berufsausübung ebenso verwertbar wäre wie ein Bachelorabschluss nach einem dreijährigem Bachelorstudiengang an einer deutschen Universität oder Pädagogischen Hochschule.

24

Dass eine im Ausland durchgeführte Ausbildung zum Lehrer in Deutschland für den Beruf des Lehrers oder eine sonstige Tätigkeit im Bildungsbereich verwertbar wer, wird selbst dann nicht angenommen, wenn nach fünfjähriger Ausbildung an einer Universität in der ehemaligen Sowjetunion unter Verleihung eines Diploms die Qualifikation „Philologin, Hochschullehrerin“ erworben wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 2). Für die Klägerin, der nach einer knapp vierjährigen Ausbildung die Berufsbezeichnung „Bakkalaureat der Philologie, Lehrerin der englischen Sprache und der englischen Literatur“ verliehen wurde, ist keine weitergehende Verwertbarkeit anzunehmen.

25

Abgesehen von der gegenüber dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedenen Fall geringeren Dauer der Ausbildung streiten gegen eine Verwertbarkeit die Zugangsvoraussetzungen sowie die Ausbildungsinhalte der in der Ukraine durchlaufenen Ausbildung:

26

Die Ausbildungsinhalte weichen deutlich von dem ab, was bei einem als erste Phase der Ausbildung für das Lehramt dienenden deutschen Hochschulstudium zu erwarten wäre. Denn zu einem beträchtlichen Anteil an den Unterrichtsstunden wurden Fächer ohne spezifischen pädagogischen oder philologischen Bezug unterrichtet. Von insgesamt 7.155 Stunden entfallen 1.404 Stunden auf die Fächer Kulturologie, Geschichte der Ukraine, Philosophie, Grundlagen der Wirtschaftstheorie, Grundlagen der Ökologie, Grundlagen des Rechts, Politologie, Soziologie, Sport, Grundlagen des Arbeitsschutzes, Ästhetik, Sicherheit der Lebenstätigkeit der Menschen und Zivilschutz.

27

Hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen für das 1. Fachsemester entspricht die in der Ukraine durchlaufene Ausbildung nicht einer deutschen Hochschule. Hinsichtlich der Arten von Ausbildungsstättentypen i.S.d. § 2 Abs. 1 BAföG macht sich das erkennende Gericht die Begriffsdefinitionen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (i.d.F. v. 15.10.1991, GMBl S. 770, zuletzt geändert unter dem 29.10.2013, GMBl S. 1094 – BAföGVwV 1991) zu Eigen. Nach Tz 2.1.19 BAföGVwV 1991 bereiten Hochschulen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG auf Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern und ist Voraussetzung der Zulassung der Nachweis der für das gewählte Studium erforderlichen Qualifikation (insbesondere allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife). Demgegenüber bauen nach Tz 2.1.8 BAföGVwV 1991 Fachoberschulen auf einem mittleren Schulabschluss auf, vermitteln allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, umfassen die Jahrgangsstufen 11 und 12 und führen zur Fachhochschulreife. Da der Zugang zur Ausbildung an der „Hochschule für Wirtschafts- und Geisteswissenschaften der Stadt A. bei der Universität B. in der belegten Fachrichtung bereits aufgrund des mittleren Schulabschlusses nach obligatorischem zehnjährigen Schulbesuch eröffnet war, müssen zwei Jahre der Ausbildungszeit noch dem Erwerbs einer (Fach-)Hochschulreife zugerechnet werden, vergleichbar etwa dem Besuch einer Fachoberschule. Allenfalls die verbleibende Ausbildungszeit von einem Jahr und zehn Monaten kann dem Studium an einer deutschen (Fach-)Hochschule gleichstehen. Denn es kann im Allgemeinen nicht angenommen werden, dass das ukrainische Bildungssystem in einer geringeren Ausbildungszeit einen gleichwertigen Abschluss vermittelt als das deutsche Bildungssystem.

28

Das erkennende Gericht schließt aus dem auf Anfrage der Beklagten vom 30. September 2013 am 5. November 2013 vom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, vorgelegte Gutachten zu einem Parallelfall nicht auf die Verwertbarkeit des von der Klägerin erworbenen Abschlusses für einen Beruf in Deutschland. Nach dem in Bezug genommenen Gutachten vom 3. März 2009 ist der Abschluss eines regulär vierjährigen, bei Fernstudium fünfjährigen Hochschulstudiums im Studiengang Philologie, Studienrichtung Englisch aufbauend auf einer obligatorischen zehnjährigen Schulvorbildung an der Universität Luzk als Entsprechung des deutschen Hochschulbakkalaureats (Bachelor of Arts) nach dreijähriger Studiendauer anzusehen und materielle Gleichwertigkeit und mithin ein äquivalenter Berufsabschluss anzunehmen. Daraus ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass im Fall der Klägerin die allenfalls einer Ausbildung an einer Fachhochschule von einem Jahren und zehn Monaten gleichstehende Ausbildungszeit in der Weise verwertbar wäre wie die dreijährige Ausbildung an einer deutschen Universität oder Pädagogischen Hochschule.

29

c) Der Anspruch auf Förderung einer Ausbildung im Inland als Erstausbildung ist nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgeschlossen. Zwar ist nach dieser Vorschrift ein Ausbildungsabschluss auch dann berufsqualifizierend, wenn er im Ausland erworben wurde und dort – wie für die Klägerin in ihrem Herkunftsland (s.o. a)) – zur Berufsausübung befähigt. Dennoch greift die benannte Vorschrift nicht zulasten der Klägerin ein. Das erkennende Gericht macht sich die Ausführungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Eigen. Danach ist die Vorschrift einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nur Auszubildende betrifft, die sich bei offener Möglichkeit einer berufsbildenden Ausbildung im Inland für eine solche im Ausland entschieden haben (BVerwG, Urt. v. 31.10.1996, BVerwGE 102, 200, juris Rn. 13). Die Vorschrift gilt insbesondere nicht für im Ausland berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse, die ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor der Eheschließung im Herkunftsland erworben haben (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 13).

30

Sofern die in der benannten Verwaltungsvorschrift niedergelegte Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis käme, folgte das erkennende Gericht ihr nicht. Diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet die Gerichte nicht und kann dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, BVerwGE 143, 314; Urt. v. 30.6.2010, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6). Zwar wird in Tz 7.1.15 Abs. 1 Satz 2 BAföGVwV 1991 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bestimmten Personen, denen ein Verweis auf eine Berufsausübung im Ausland unzumutbar ist, ein ausländischer berufsqualifizierender Abschluss nicht entgegengehalten werden kann. Eine Förderung für diese Personen soll nach Tz 7.1.15 Abs. 2 BAföGVwV 1991 grundsätzlich möglich sein, wenn sie sich bei Aufnahme ihrer im Ausland absolvierten Ausbildung nicht frei entscheiden konnten, diese Ausbildung stattdessen in Deutschland zu absolvieren („offene Wahlmöglichkeit“). Bei ausländischen, nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehörigen Ehegatten von Deutschen, die ihren Abschluss vor der Eheschließung erworben haben, ist jedoch nach der in Tz 7.1.15 Abs. 3 Buchst a BAföGVwV 1991 niedergelegten Rechtsauffassung nur dann davon auszugehen, dass die offene Wahlmöglichkeit erst mit der Eheschließung entstanden ist, wenn ein Zusammenhang zwischen der Eheschließung und der Ausreise, Aus- oder Übersiedlung sowie der Aufnahme der inländischen Ausbildung besteht. Ein solches Erfordernis findet sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht nicht. Denn wer in Deutschland die eheliche Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten führen will, für den ist es aufgrund des besonderen Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht zumutbar, auf die Möglichkeit einer Berufsausübung im Ausland verwiesen zu werden.

31

Sofern aus Tz 7.1.15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BAföGVwV 1991 die Rechtsauffassung hervorgeht, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG auf solche Personen uneingeschränkt Anwendung findet, deren ausländischer berufsqualifizierender Abschluss vom Amt für Ausbildungsförderung (ggf. unter Einschaltung der Zentralstelle für ausländische Bildungsabschlüsse) für materiell gleichwertig erklärt werden kann, tritt das erkennende Gericht dem nicht uneingeschränkt bei. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Zentralstelle für ausländische Bildungsabschlüsse zwar eine materielle Gleichwertigkeit angenommen hat, jedoch eine Verwertbarkeit zur Berufsausübung in Deutschland nicht ersichtlich ist (s.o. 1. b)), kann der Betroffene nicht auf die ausländische Berufsqualifikation verwiesen werden.

32

2. Die von der Klägerin aufgenommene inländische Ausbildung ist als andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu fördern. Nach dieser Vorschrift wird für eine andere Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund (Halbs. 1 Nr. 1) oder aus unabweisbarem Grund (Halbs. 1 Nr. 2) die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat, wenngleich bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen ein wichtiger Grund nur bis zum Beginn des 4. Fachsemesters genügt (Halbs. 2). Die Voraussetzungen sind erfüllt. Die Frage, worin ein Abbruch der Ausbildung oder ein Fachrichtungswechsel in den Fällen des vor Eheschluss mit einem Deutschen im Herkunftsland des Ausländers erworbenen berufsqualifizierenden Abschlusses zu sehen ist, kann vorliegend offenbleiben. Dazu werden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung einerseits und der Verwaltungsvorschrift andererseits unterschiedliche Ansätze vertreten:

33

Nach dem Ansatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits die mit der Übersiedlung nach Deutschland verbundene Aufgabe der mit der Berufsqualifikation im Ausland verbundenen Berufsperspektive entsprechend einem Abbruch der im Ausland bereits abgeschlossenen Ausbildung zu behandeln (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 16). Die im Inland aufgenommene Ausbildung ist gemäß diesem Ansatz eine andere Ausbildung, die nach einem aus unabweisbarem Grund erfolgten Abbruch der vorangegangenen Ausbildung aufgenommen wird (BVerwG, a.a.O., Rn. 17). Auf einen besonderen Zusammenhang zwischen Eheschließung und Ausreise und Aufnahme der Ausbildung kommt es danach nicht an, sondern nur darauf, dass der Auszubildende die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland aufgeben müsste, um seine Berufsqualifikation zu verwenden.

34

Ein abweichender Ansatz kommt in der benannten Verwaltungsvorschrift zum Ausdruck. Danach ist nicht bereits die Übersiedlung nach Deutschland als durch einen unabweisbaren Grund gerechtfertigter Abbruch der Ausbildung zu bewerten, sondern allenfalls ein in Deutschland etwaig vorgenommener Fachrichtungswechsel als ein nach den Maßstäben des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu rechtfertigender Fachrichtungswechsel. In Tz 7.1.15 Abs. 1 Satz 2 BAföGVwV 1991 ist vorgesehen, dass bestimmte Personen, denen ein Verweis auf eine Berufsausübung im Ausland unzumutbar ist, so behandelt werden wie Auszubildende, die ihre erste berufsqualifizierende Ausbildung im Ausland noch nicht abgeschlossen haben. Nach Tz 7.3.19 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BAföGVwV 1991 ist für diese Personen zu unterscheiden, ob sie die Ausbildung in derselben Fachrichtung im Inland fortsetzen oder im Inland eine Ausbildung in einer anderen Fachrichtung aufnehmen, wobei der Wechsel nur dann förderungsunschädlich sein soll, wenn – je nach Zeitpunkt – ein wichtiger oder unabweisbarer Grund für den Wechsel anzunehmen ist.

35

Die Klägerin hat nach den Maßstäben der Verwaltungsvorschrift einen förderungsunschädlichen Fachrichtungswechsel – von Philologie zu C. – vorgenommen. Zwar ist nach der in Tz 7.3.19 Abs. 4 BAföGVwV 1991 niedergelegten Rechtsauffassung für den bezeichneten Personenkreis ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel nur dann anzunehmen, wenn die Ausbildung in Deutschland nicht in einer der bisherigen Ausbildung ggf. auch nur in Teilen vergleichbaren Ausbildung fortgesetzt werden kann. Nach den Maßstäben der Verwaltungsvorschrift bedurfte die Klägerin jedoch vorliegend nur eines wichtigen Grundes, der auch gegeben ist.

36

Nach den Maßstäben der Verwaltungsvorschrift fand der Fachrichtungswechsel im 2. Fachsemester statt. Zur Bestimmung des Zeitpunkts des Fachrichtungswechsels soll nach Tz 7.3.19 Abs. 3 Satz 2 BAföGVwV 1991 Folgendes gelten: Im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten seien grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn die besuchte ausländische Ausbildungsstätte den in § 2 Abs. 1 und 2 BAföG bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 BAföG bestimmten Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss gleichwertig ist. Ein Jahr der Auslandsausbildung sei entsprechend § 5a BAföG abzuziehen. Abzuziehen seien ferner die Semester eines ausländischen Hochschulstudiums, die zusammen mit der ausländischen Reifeprüfung erst als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme eines Hochschulstudiums zu bewerten sind. Es kann dahinstehen, ob nach diesen Maßstäben überhaupt eine der Klägerin entgegen zu haltende Ausbildungszeit verbliebe, da sie die Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erst an einem Studienkolleg erworben hat. Von der in der Ukraine absolvierten Ausbildungszeit von drei Jahren und zehn Monaten sind nach diesen Maßstäben jedenfalls zwei Jahre abzuziehen, die wegen der Zugangsvoraussetzungen nicht einem Hochschulstudium vergleichbar sind (s.o. 1. b)) und entsprechend § 5a BAföG ein weiteres Jahr, da die Ausbildung im Ausland durchgeführt wurde.

37

Ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel steht der Klägerin zur Seite. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hängt von einer Interessenabwägung ab, in welcher die Obliegenheit des Auszubildenden zur verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung sowie zur zügigen, zielstrebigen Durchführung einer Ausbildung eine wesentliche Rolle spielt (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 7 Rn. 65). Die Klägerin hat im Schreiben vom 27. Juni 2013 dargelegt, weshalb sie sich hinsichtlich der Fachrichtung umorientiert hat. Die von der Klägerin angeführten Erwägungen sind nachvollziehbar auf das Ziel eines baldigen berufsqualifizierenden Abschlusses ausgerichtet. Die Regelstudiendauer des aufgenommenen Bachelorstudiengangs beträgt sieben Semester und ist weitaus kürzer als ein Lehramtsstudium mit nachfolgendem Vorbereitungsdienst, zu dessen Antritt die Klägerin ggf. die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erwerben müsste.

38

3. Die Förderung des Studiums im Bachelorstudiengang C. ist als Ausbildung an einer Hochschule nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG hälftig als Zuschuss und hälftig als unverzinsliches Staatsdarlehen zu gewähren. Die Ausnahme des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG greift nicht ein.

39

Im Anwendungsbereich der Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG erhält der Auszubildende beim Besuch einer Hochschule für eine andere Ausbildung Ausbildungsförderung lediglich als Bankdarlehen nach § 18c BAföG, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird. Es kann dahinstehen, ob im Fall der Klägerin als Förderungshöchstdauer der vorausgegangenen Ausbildung der im Zeugnis vom 30. Juni 2009 ausgewiesene Zeitraum von drei Jahren und zehn Monaten zugrunde zu legen ist. Denn die Ausbildungszeit der Klägerin in der Ukraine ist nicht insgesamt einem Hochschulstudium gleichzusetzen. Eine Förderungshöchstdauer gilt nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG nur bei Studiengängen und entspricht gemäß § 15a BAföG der nur im Hochschulbereich nach § 10 Abs. 2 HRG geltenden Regelstudienzeit.

40

Zumindest findet die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorliegend ihrerseits wegen der Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG keine Anwendung. Diese Regelung galt ursprünglich nur für den Fall des Abbruchs oder Fachrichtungswechsels aus unabweisbarem Grund. Zwar ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, in den Fällen der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ein unabweisbarer Grund im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG (s.o. 1. c)) gegeben, nicht aber im Rahmen des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 18). Zur Begründung seiner noch zur alten Rechtslage ergangenen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt:

41

„Anders als im Zusammenhang mit § 7 Abs. 3 BAföG geht es hier nicht um die Frage, ob die Klägerin förderungsrechtlich auf eine Berufstätigkeit in Russland verwiesen werden kann, sondern allein um die Frage, in welcher Form das in Deutschland aufgenommene Studium zu fördern ist. Während bei einem aus 'wichtigem Grund' erfolgten Studienabbruch gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine Förderung als Bankdarlehen nach § 18c BAföG vorgesehen ist, soweit für die andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3‚ die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist‘, überschritten wird, gilt dies gemäß Abs. 3 Satz 2 dieser Bestimmung dann nicht, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus 'unabweisbarem Grund' abgebrochen hat. Insoweit kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Eheschließung mit einem Deutschen und die Begründung des Ehewohnsitzes in Deutschland, die es ausschließen, die Klägerin förderungsrechtlich auf eine Berufstätigkeit in Russland zu verweisen, es deshalb auch geböten, sie von der vorgesehenen förderungsrechtlichen Anrechnung der Fachsemester der vorangegangenen Ausbildung freizustellen. Grundsätzlich sind im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten bei einer Inlandsausbildung förderungsrechtlich zu berücksichtigen, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar bzw. gleichwertig ist (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1997 – BVerwG 5 C 3.96 – BVerwGE 106, 1 <3 f.> und – BVerwG 5 C 28.97 – BVerwGE 106, 5 <10>). Das muss auch hier gelten; Art. 6 Abs. 1 GG steht einer danach ggf. vorzunehmenden Anrechnung nicht entgegen.“

42

Ob dem Auszubildenden ein unabweisbarer Grund oder ein wichtiger Grund zur Seite steht, ist für einen erstmaligen Abbruch oder Fachrichtungswechsel nach entsprechender Erweiterung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (v. 24.10.2010, BGBl. I S. 1422) nunmehr unerheblich. Der in den Genuss der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG kommende Auszubildende ist nunmehr auch hinsichtlich der Förderungsart jedenfalls nicht schlechter zu stellen als derjenige, der aus wichtigem Grund erstmals die Fachrichtung wechselt oder erstmals die Ausbildung abbricht. Die vom Bundesverwaltungsgericht bei Anwendung des § 17 Abs. 3 BAföG gegen die Annahme eines unabweisbaren Grundes angeführten Umstände greifen nicht gegen die Annahme eines erstmaligen Abbruchs oder Fachrichtungswechsels aus wichtigem Grund. Während § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ursprünglich den Regelfall einer förderungsfähigen anderen Ausbildung und § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG den Sonderfall eines unabweisbaren Grundes betraf, hat sich dieses Verhältnis durch die Erweiterung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG umgekehrt. Es wäre nicht zu begründen, den betreffenden Ausländer nach Eheschließung mit einem Deutschen hinsichtlich der Förderungsart wie in dem Sonderfall eines mehrmaligen Fachrichtungswechsels oder Ausbildungsabbruchs zu behandeln.

II.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Erklärung über die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren folgt aus § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, da sie aus Sicht eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.