Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 30. Okt. 2013 - 3 L 1108/13
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Ruhestand des Antragstellers um ein Jahr, vom 28.02.2014 bis zum 28.02.2015, zu verlängern,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 123 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
6Dabei kommt in Fällen, in denen – wie hier – eine stattgebende Entscheidung im Eilverfahren dem Antragsteller im Ergebnis die Rechtsposition vermittelt, die er im Hauptsacheverfahren begehrt, eine solche einstweilige Anordnung wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller für die Dauer des Hauptsacheverfahrens schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen.
7Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem Antragsteller unzumutbare Nachteile dadurch drohen, dass er gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LBG mit Ablauf des 28.02.2014 aus dem aktiven Beamtenverhältnis wegen Erreichens der für ihn gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 LBG geltenden Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt. Denn es fehlt insoweit jedenfalls an einem Anordnungsanspruch.
8Auf der Grundlage einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Hinausschieben der Altersgrenze gemäß § 32 Abs. 1 LBG nicht glaubhaft gemacht hat.
9Maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 01.06.2013 gültigen Fassung (n.F.). Der Erfolg einer Klage – bzw. hier das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs -, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind. Den Neuregelungen des LBG NRW ist nichts dafür zu entnehmen, dass auf ein – wie hier – bereits durch Antragstellung eingeleitetes Verfahren auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand die alte Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW weiter Anwendung finden soll. Eine entsprechende Übergangsregelung ist gerade nicht geschaffen worden.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2013 – 6 B 1065/13 – , m. w. N.
11Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. kann der Eintritt in den Ruhestand auf An-trag um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Hier kann dahinstehen, ob § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. dem Beamten überhaupt ein subjektives Recht (jedenfalls) auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand vermittelt,
12vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2013, a.a.O.
13Denn der Antragsteller hat das Vorliegen eines dienstlichen Interesses für ein Hinausschieben seines Ruhestandes nicht glaubhaft gemacht.
14Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und –organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2013 – 6 B 1065/13 – , m.w.N.
16Beides kann hier nicht festgestellt werden.
17Der Antragsgegner hat seine ablehnende Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, aus dem Bundesbericht Wissenschaftlicher Nachwuchs 2013 ergebe sich, dass in der Sportwissenschaft überdurchschnittlich viele Habilitationen wenigen frei werdenden Professuren gegenüberstehen. Deshalb sei es in diesem Fachgebiet in besonderem Maße geboten, qualifizierten Nachwuchskräften die Möglichkeit zu eröffnen, Professuren zu erhalten, um zu verhindern, dass sie der Wissenschaft durch Abwanderung in andere Berufe auf Dauer verlorengehen. Unabhängig davon halte man es für erforderlich, eine Veränderung der Ausrichtung des Instituts herbeizuführen, um neuen Entwicklungen in der Trainingswissenschaft Rechnung zu tragen. Das Rektorat habe über die Neuausrichtung zwar bisher nicht entschieden. Eine Verlängerung der Dienstzeit des Antragstellers würde die Entscheidungsmöglichkeiten des Rektorats indes – jedenfalls in zeitlicher Hinsicht – beschränken. Dies liege nicht im Interesse der Hochschule. Mit dieser Begründung hat der Antragsgegner auf Überlegungen abgestellt, die sachlich nachvollziehbar sind und mit denen er auch nicht die Grenzen seines Organisationsermessens überschritten hat. Was die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses anbetrifft, stellt dies einen gewichtigen Belang jeder Hochschule dar. Denn wer ein Professorenamt anstrebt, muss einen erheblichen Teil seines Berufslebens auf den Erwerb der hierfür erforderlichen Qualifikation verwenden. In Anbetracht der begrenzten Anzahl von Professorenstellen ist es zudem ungewiss, ob der Qualifikationserwerb letztlich zur Verleihung einer Professur führt. Die damit verbundenen Erschwernisse für die eine Tätigkeit als Hochschullehrer anstrebenden Nachwuchskräfte würden weiter verschärft, wenn Stelleninhaber zeitlich unbegrenzt im Amt verbleiben könnten. Für die Allgemeinheit würde außerdem die Gefahr erhöht, dass sich zu wenig qualifizierte Kandidaten für die Hochschullaufbahn entscheiden. Gerade in Studiengängen, in denen Nachwuchskräfte fehlen, hätte dies zusätzliche Nachteile für die Qualität der Forschung und Lehre zur Folge. Erst eine ausgewogene Altersstruktur ermöglicht die Zusammenarbeit verschiedener Generationen und begünstigt auf diese Weise den Erfahrungsaustausch sowie Innovationen und damit die Schaffung einer hochwertigen Forschung und Lehre.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.07.2011 – 6 A 808/10 -; Bayrischer VGH, Beschluss vom 09.08.2010 – 3 CE 10.928 – , Rdnr. 31.
19Soweit der Antragsgegner seine Entscheidung auch mit einer beabsichtigten Neuausrichtung und Umstrukturierung begründet hat, für die eine Verlängerung der Dienstzeit des Antragstellers nicht förderlich sei, so ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorschriften, dass dies kein vorgeschobenes Argument, sondern ein wichtiges Anliegen der Deutschen Sporthochschule ist. Denn in einem Vermerk (Bl. 50 des Verwaltungsvorgangs) heißt es, in Rücksprache mit national und international renommierten Kollegen aus dem Bereich der Trainerausbildung und den Trainingswissenschaften sei aufgezeigt worden, dass die aktuellen Entwicklungen in diesem sportwissenschaftlichen Gebiet eine Neuausrichtung des Lehrstuhls durch die direkte Berufung eines Nachfolgers bzw. einer Nachfolgerin erforderlich machten. In diesem Vermerk wird auch nochmals betont, dass die spezifische Struktur der Deutschen Sporthochschule Köln mit sehr wenigen Professuren eine direkte Ausschreibung der Stelle des Antragstellers erfordere, um die Altersstruktur in der aktiven Professorenschaft ausgewogen zu halten. Die weitere Einbindung emeritierter und pensionierter Professorinnen und Professoren sei davon unbetroffen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Auszug aus dem Entwurf des Beschlussprotokolls des Rektorats vom 02.05.2013 (Bl. 54 des Verwaltungsvorgangs), dass Planungen in Bezug auf die zukünftige optimale Ausrichtung des Bereichs Trainingswissenschaften im Zusammenhang mit dem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule auch Gegenstand der Rektoratsbesprechungen gewesen sind.
20Soweit sich der Antragsteller demgegenüber im Kern darauf beruft, aufgrund seiner persönlichen Erfahrungen und Verbindungen würde sein Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zu diesem Zeitpunkt eine notwendige Stabilisierung in zahlreichen – im einzelnen von ihm aufgezeigten – Aktivitäten gefährden; in einer weiteren, aktiven Übergangsphase könne er zu einer Erhöhung der Wahrscheinlichkeit für längerfristige Absicherungen beitragen, verhilft auch dies seinem Antrag nicht zum Erfolg. Zwar wird auch vom Deutschen Forschungszentrum für Leistungssport Köln (N. ) mehrfach nachdrücklich geltend gemacht, dass der Antragsteller eine zentrale und derzeit aus Sicht der Unterzeichner nicht ersetzbare Rolle für die Weiterentwicklung von N. habe, insbesondere im Hinblick auf seine wesentliche Mitwirkung bei der vorgesehenen Neuprofilierung der Bachelor- und Masterschlüsselstudiengänge „Sport und Leistung“ bzw. „Exercise and Coaching“ sowie die Gestaltung eines gemeinsamen Studiengangs mit der Trainerakademie. Der Antragsteller habe in den letzten sechs Jahren zweifellos den entscheidenden Beitrag bei der Gründung, dem Aufbau der Organisation und letztlich der institutionellen Förderung von N. geleistet. N. befinde sich nach der Institutionalisierung in einem dynamischen Entwicklungsprozess, der eine hochqualifizierte und kompetente Leitung brauche. Derzeit sehe man aufgrund seiner hervorragenden Verbindungen und seiner Kenntnis um die notwendigen Abläufe nur den Antragsteller in der Lage, diesen Prozess erfolgreich zu gestalten. Dem ist der Antragsgegner indes dadurch entgegengetreten, dass er im Bescheid vom 10.06.2013 ausgeführt hat, er teile die Auffassung, dass nur der Antragsteller die in dem Schreiben des Deutschen Forschungszentrums für Leistungssport Köln (N. ) vom 20.11.2012 dargestellten Aufgaben zur Weiterentwicklung und Etablierung dieses Forschungszentrums erfolgreich wahrnehmen könne, nicht. Die dort geschilderten Qualifikationen und persönlichen Verbindungen könnten auch andere Professoren erlangen, deren Institute an dem Forschungszentrum beteiligt seien, soweit sie sie noch nicht besitzen sollten. Die in dem Antrag des Antragstellers vom 27.11.2012 dargestellten langfristigen Projekte könnten durch den Nachfolger oder die Nachfolgerin weitergeführt werden. Da es sich um Projekte handele, die aus öffentlichen Mitteln geführt würden, könne für die Durchführung dieser Projekte ein persönliches Vertrauensverhältnis zu Personen, die auf Seiten des Landes handelten, nicht maßgebend sein. Auch der Aufbau eines gemeinsamen BA-Studiengangs im Franchise-Modell mit der TA Köln des DOSB sei nicht an die Person des Antragstellers gebunden. Auch sei normal, dass im Zeitpunkt des Eintritts eines Professors in den Ruhestand nicht alle von ihm betreuten Dissertationen und anderen Qualifikationsarbeiten abgeschlossen seien. Die Betreuung werde in solchen Fällen regelmäßig nach dem Eintritt in den Ruhestand fortgeführt. Sei der Professor dazu nicht mehr bereit, so könne die Betreuung durch andere Professoren fortgeführt werden. Schließlich begründe auch das Angebot der Mitwirkung des Antragstellers an dem Projekt Informationsversorgung keine dienstlichen Gründe für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand. Dieses Projekt könne ebenso unter Mitwirkung anderer Personen durchgeführt werden.
21Diese Ausführungen sind in Anbetracht der dem Antragsgegner bei der Beurteilung des Vorliegens eines dienstlichen Interesses zustehenden Entscheidungsprärogative nicht zu beanstanden. Denn es ist gerade Inhalt des verwaltungspolitischen Entscheidungsfreiraums des Entscheidungsträgers, bei einer Neueinstellung im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel einer in die Zukunft weisenden Neuausrichtung und Um-strukturierung eines Instituts auch die Nachteile in Kauf zu nehmen, die dadurch entstehen, dass zur Ermöglichung dieses Ziels und der damit verbundenen Vorteile auch auf besonders Fähigkeiten und Leistungen des bisherigen Amtsinhabers verzichtet werden muss. Für die im Bereich der Forschung und Lehre in besonderer Weise durch den Amtsinhaber geprägte Aufgabenwahrnehmung gilt nichts anderes.
22Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.08.2008 – 2 M 91/08 – .
23Auch der Umstand, dass für die Dauer des Berufungsverfahrens bis zur Neubesetzung der Stelle des Antragstellers eine Vertretung sowohl hinsichtlich der Leitung seines Instituts als auch für den Lehrstuhl erforderlich sein wird, steht der Entscheidung des Antragsgegners, den Ruhestand des Antragstellers nicht hinauszuschieben, nicht entgegen. Denn insoweit handelt es sich um – vorübergehende – Beein-trächtigungen, die bei Neubesetzungen von Stellen in diesem Bereich wegen der häufig nicht absehbaren Dauer von Berufungsverfahren nicht unüblich sind und denen der Antragsgegner im Rahmen seiner Organisationshoheit Rechnung zu tragen hat. Er hat sicherzustellen, dass durch das Ausscheiden des Antragstellers weder der Lehrbetrieb oder die sonstigen von dem Antragsteller betreuten Projekte leiden und dass der Deutschen Sporthochschule in anderen Bereichen, wie z.B. der Drittmittelbeschaffung keine Nachteile entstehen. Im Übrigen hat der Antragsgegner in diesem Zusammenhang weiter vorgetragen: Als Folge des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand würden keine Lehrveranstaltungen ausfallen. Das Studienangebot sei nicht gefährdet. Es sei zwar nicht damit zu rechnen, dass die Professur im Sommersemester 2014 wieder besetzt sein werde. Die Aufgaben der Stelle könnten aber durch einen Vertreter wahrgenommen werden. Dies geschehe regelmäßig, wenn Professuren vorübergehend nicht besetzt seien. Eine solche Vertretung komme an Hochschulen als Folge der Berufung von Professoren an andere Hochschulen und als Folge der Verzögerung von Berufungsverfahren häufig vor. Gegenwärtig seien bei dem Antragsgegner z.B. vier Professuren nicht besetzt. Weiter hat der Antragsgegner ausgeführt: Auch das Institut für Trainingswissenschaft und Sportinformatik könne bis zur Wiederbesetzung der Professur des Antragstellers durch einen Vertreter geleitet werden. An dem Deutschen Forschungszentrum für Leistungssport (N. ) seien mehrere Institute beteiligt. Die an diesen Instituten tätigen Professoren verfügten über die für eine erfolgreiche Fortsetzung der Arbeit dieser Einrichtung erforderliche Erfahrung und wissenschaftliche Kompetenz. Dies gelte auch hinsicht-lich der Stärkung und Profilierung wissenschaftlicher Aktivitäten und der Erarbeitung neuer Konzepte des Transfers und der Vernetzung in der praktischen Anwendung und im Studium. Dasselbe gelte für die Betreuung von Qualifikationsarbeiten. Auch der Aufbau eines gemeinsamen BA-Studiengangs im Franchise-Modell mit der Trainerakademie-Köln des DOSB sei nicht an die Person des Antragstellers gebunden. Der Studiengang könne ebenso durch andere Personen aufgebaut werden. Das-selbe gelte für den Aufbau anderer Studiengänge. Alle vom Antragsteller vorgetragenen Gesichtspunkte liefen im Kern darauf hinaus, dass er aufgrund seiner langjährigen Berufstätigkeit Erfahrungen und Kontakte beanspruche, die andere Personen nicht in demselben Maße hätten. Zwar könne dies grundsätzlich zutreffen, gelte aber für fast alle Hochschullehrer, die die Altersgrenze erreichten. Ein derartiger Vorsprung hinsichtlich beruflicher Erfahrung und persönlicher Kontakte lasse nicht den Schluss zu, dass andere Hochschullehrer, die ähnliche wissenschaftliche und pädagogische Qualifikationen besäßen, die Aufgaben nicht im Ergebnis ebenso gut erfüllen könnten.
24In Anbetracht dieser Ausführungen und bei der gebotenen Gesamtschau ist weder dargelegt noch erkennbar, dass der Entscheidung des Antragsgegners, für ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers bestehe kein dienstliches Interesse, sachwidrige oder gar willkürliche Überlegungen zugrunde liegen.
25Da nach dem Vorstehenden bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht erfüllt sind, ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Darüber hinaus sind in Anbetracht der obigen Ausführungen aber auch keine Umstände seitens des Antragstellers dargetan oder sonst erkennbar, dass das dem Antragsgegner nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eingeräumte Ermessen in dem Sinne reduziert wäre, dass allein das vom Antragsteller begehrte Hinausschieben seines Ruhestandes um ein Jahr rechtens wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass eine Ermessensbindung durch eine bestimmte ständige Verwaltungspraxis des Antragsgegners besteht. Denn der Antragsteller hat selbst vorgetragen – und bemängelt -, dass Anträgen auf Verlängerung der Dienstzeit von Professoren an der Deutschen Sporthochschule regelmäßig nicht entsprochen wird.
26Ein Anspruch auf Verlängerung seiner Dienstzeit steht dem Antragsteller schließlich auch nicht aufgrund der europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zu. Denn nach gefestigter u.a. obergerichtlicher Rechtsprechung,
27vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 09.08.2010 – 3 CE 10.927 – ; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.09.2009 – 1 B 2487/09 – ; OVG NRW, Beschluss vom 30.09.2009 – 1 B 1412/09 – ; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.02.2010 – 12 K 1310/08 – ; VG Göttingen, Beschluss vom 01.02.2011 – 3 B 1/11 – ,
28der die Kammer folgt, steht die Festsetzung einer Altersgrenze, mit deren Erreichen der Beamte von Gesetzes wegen in den Ruhestand tritt, mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG in Einklang. Dies gilt insbesondere für das nordrhein-westfälische Recht, wo durch die Schaffung des § 32 Abs. 1 LBG NRW eine Möglichkeit zur Durchbrechung der starren Altersgrenze geschaffen worden ist.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.01.2012 – 1 A 1799/11 – ; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.02.2010 – 12 K 1310/08 – ; OVG NRW, Beschluss vom 30.09.2009 – 1 B 1412/09 – .
30Von daher folgt die Kammer der Entscheidung des VG Frankfurt vom 25.07.2013
31– 9 L 2184/13.F – , die sich allein auf das hessische Recht bezieht, nicht.
32Nach alledem hatte der Antrag keinen Erfolg.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG a.F., da der Antrag vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung am 01.08.2013 eingegangen ist. Dabei ist mit Rücksicht auf die Bedeutung des Verfahrens für den An-tragsteller der nach Maßgabe von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. berechnete Streitwert in voller Höhe angesetzt worden, weil die begehrte einstweilige Anordnung auf eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Dabei ist die Kammer von einer C3-Professur des Antragstellers ausgegangen.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.
(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.
(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.
(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.
(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.