Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 13. Juni 2018 - 1 K 1317/17.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2018:0613.1K1317.17.00
bei uns veröffentlicht am13.06.2018

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG –.

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Sie studierte ab dem Wintersemester 2012/13 an der beklagten Universität Mathematik, Deutsch und Bildungswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Education. Mit am 26. Juni 2012 eingegangenem Antrag beantragte sie für dieses Studium Ausbildungsförderung bei der Beklagten. In den Antragsformblättern trug sie in dem Abschnitt „Angaben zu meinem Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung“ Bank- und Sparguthaben einschließlich des Guthabens auf Girokonten in Höhe von 250 Euro, Bauspar- und Prämiensparguthaben in Höhe von 835 Euro und steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen in Höhe von 34,26 Euro ein.

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Mit Bescheid vom 28. Dezember 2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 516 Euro (insgesamt 6.192 Euro). Ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Berechnung der Ausbildungsförderung ging die Beklagte von einem Gesamtwert des Vermögens der Klägerin in Höhe von 926,09 Euro aus, so dass nach Abzug des Freibetrags kein anrechenbares Vermögen verblieb.

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Durch Aktenvermerk vom 29. Januar 2014 wurde festgestellt, dass die Anfrage gemäß § 45d Einkommensteuergesetz – EStG – zur Feststellung von Kapitalerträgen ergeben hat, dass die Klägerin im Kalenderjahr 2012 Freistellungsaufträge bei drei Geldinstituten – u.a. bei der A-Bank in Höhe von 801 Euro – in Anspruch genommen hat.

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Mit Schreiben vom 1. März 2017 forderte die Beklagte die Klägerin auf, Angaben über ihr Vermögen zum Stichtag 26. Juni 2012 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 zu machen. Die Klägerin sollte alle Konten, die sie bei den betreffenden Banken geführt hat, benennen sowie Angaben zu dem jeweiligen Wert und Zinsertrag machen.

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Hierauf teilte die Klägerin mit Schreiben vom 12. April 2017 mit, sie habe bei der A-Bank insgesamt drei Konten – ein Girokonto (Kontonummer: ...), ein Sparkonto (Kontonummer: ...) und ein Sparbuch (Kontonummer: ...) – gehabt und im Jahr 2012 Kapitalerträge in Höhe von insgesamt 1.901,10 Euro erzielt: Auf ihrem Girokonto hätten sich zum Zeitpunkt der Antragstellung – wie im Antragsformular angegeben – 215 Euro befunden; die Zinsen hätten sich im Jahr 2012 auf 6,51 Euro belaufen. Ihr Sparkonto hätte zum Zeitpunkt der Antragstellung – ebenfalls wie im Antragsformular angegeben – ein Guthaben von 34,24 Euro aufgewiesen; im Jahre 2012 hätte sie insoweit Zinsen in Höhe von 0,28 Euro erhalten. Das Sparbuch sei kurz nach ihrer Geburt – am ... März 2012 – eröffnet und von ihren Großeltern mütterlicherseits bespart worden. Am 2. April 2012 sei das Guthaben des Sparbuchs in Höhe von 9.682,34 Euro aufgelöst und auf ihr Girokonto bei der A-Bank ausgezahlt worden. Dadurch habe sich im Jahre 2012 ein Zinsbetrag in Höhe von 1.894,31 Euro ergeben. Noch am gleichen Tag habe sie 9.000 Euro von ihrem Girokonto abgehoben und direkt an ihre Mutter, die Zeugin R., weitergegeben. Ein Grund hierfür sei gewesen, dass die Zeugin R. ihr ihren Führerschein, für den im Jahre 2009 Kosten in Höhe von 3.300 Euro entstanden seien, vorfinanziert habe. Von Anfang an hätten sie und die Zeugin R. sich darauf geeinigt, dass sie – die Klägerin – der Zeugin R. das Geld zurückzahle und hierfür das Guthaben auf dem Sparbuch bei der A-Bank verwende. Die Rückzahlung sei erst im April 2012 erfolgt, um den damaligen hohen Zinssatz noch einmal zu nutzen. Die restlichen 5.600 Euro habe sie der Zeugin R. zur Verfügung gestellt, damit diese davon eine Handwerkerrechnung begleichen könne; die Zeugin R. habe zu diesem Zeitpunkt nicht über das nötige Geld verfügt. Da sich die 9.000 Euro damit zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in ihrem Besitz befunden hätten, sei sie davon ausgegangen, dass das Geld ihrem Vermögen nicht zuzuordnen sei und sie diesen Umstand deshalb nicht erwähnen müsse. Sie habe ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung somit wahrheitsgemäß angegeben.

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Mit Bescheid vom 29. Juni 2017 nahm die Beklagte den Bescheid vom 28. Dezember 2012 teilweise gemäß § 45 Abs. 1 des Zehnten Buches SozialgesetzbuchSGB X - zurück, setzte die Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 auf monatlich 121 Euro (insgesamt: 1.452 Euro) fest und forderte die Klägerin gemäß § 50 Abs. 1 SGB X auf, den überzahlten Betrag in Höhe von 4.728 Euro innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids zurückzuzahlen. Dem Bescheid war eine Berechnung der Ausbildungsförderung beigefügt, aus der ersichtlich ist, dass nunmehr ein anrechenbares Reinvermögen in Höhe von 9.926,11 Euro abzüglich des Freibetrags in Höhe von 5.200 Euro berücksichtigt wurde, so dass sich ein monatlich anrechenbares Vermögen von 393,84 Euro ergab. In einem in der Verwaltungsakte befindlichen Aktenvermerk vom 16. Mai 2017 führt die Beklagte aus, die Zahlung der Klägerin an die Zeugin R. in Höhe von 3.300 Euro könne ohne die fehlende Darlehensvereinbarung aus dem Jahre 2009 nicht anerkennt werden. Dieser Betrag sowie die 5.700 Euro, mit denen die Klägerin Handwerkerrechnungen der Zeugin R. bezahlt habe, seien dem Vermögen der Klägerin hinzuzurechnen.

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Gegen den Bescheid vom 29. Juni 2017 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 10. Juli 2017 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, im Hinblick auf die 5.700 Euro, die zur Begleichung einer Handwerkerrechnung verwendet worden seien, habe zwischen ihr und der Zeugin R. zu keiner Zeit ein Darlehensgedanke bestanden; eine Rückzahlung des Betrags seitens der Zeugin R. sei daher nicht vorgesehen gewesen. Der Handwerkerrechnung liege eine Erneuerung der Fugen in dem Haus der Zeugin R. zugrunde. Da sie – die Klägerin – das Haus später einmal erben werde und die Zeugin R. die Kosten zu diesem Zeitpunkt nicht habe tragen können, sei es für sie selbstverständlich gewesen, dieser dabei unter die Arme zu greifen. Bei den übrigen 3.300 Euro, die sie der Zeugin R. gegeben habe, habe es sich hingegen – wie bereits im Schreiben vom 12. April 2017 dargelegt – um eine Darlehensrückzahlung gehandelt.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2017, der Klägerin zugestellt am 5. Oktober 2017, wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurück. Dieser sei zulässig, aber unbegründet. Rechtsgrundlage für die rückwirkende Entziehung der erbrachten Ausbildungsförderung sei § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 i.V.m. § 50 SGB X. Zwar seien für die Frage des Vermögens des Auszubildenden gemäß § 28 Abs. 2 BAföG grundsätzlich die Verhältnisse am Tag der Antragstellung maßgebend. Vorliegend sei aber das auf die Zeugin R. übertragene Vermögen in Höhe von 9.000 Euro weiterhin der Klägerin zuzurechnen, da die Übertragung als rechtsmissbräuchliche Übertragung im Sinne der Ziffer 27.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG VwV – anzusehen sei. Im Hinblick auf die 5.700 Euro, welche zur Begleichung einer Handwerkerrechnung verwendet worden seien, hätten die Klägerin und die Zeugin R. eingeräumt, dass zu keiner Zeit ein Darlehensgedanke bestanden habe. Da das Haus im Jahr 2012 im Eigentum der Zeugin R. gestanden habe, sei die Klägerin zur Begleichung der Handwerkerrechnung nicht verpflichtet gewesen. Die Auszahlung der 5.700 Euro sei somit ohne Rechtsgrund bzw. ohne entsprechende Gegenleistung und damit rechtsmissbräuchlich erfolgt. Auch im Hinblick auf die 3.300 Euro, mit denen die Klägerin der Zeugin R. die durch diese im Jahre 2009 vorfinanzierten Führerscheinkosten erstattet habe, sei eine rechtsmissbräuchliche Übertragung anzunehmen. Eine Abgrenzung zwischen Schenkung und freiwilliger Unterhaltsleistung einerseits und einem Darlehen andererseits sei nicht möglich. Insbesondere die lange Dauer spreche hier gegen einen Darlehensvertrag. Führerscheinkosten würden zudem häufig als Unterhalt erbracht. Ferner sei nicht ersichtlich, dass der Rückzahlungszeitpunkt von Anfang an festgelegt gewesen sei. Die Klägerin habe auch erst im Nachhinein eingeräumt, die Beträge an die Zeugin R. gegeben zu haben. Auf schutzwürdiges Vertrauen, das der Rücknahme des ursprünglichen Bewilligungsbescheides entgegenstehen könnte, könne sie sich nicht berufen. Sie habe zumindest grob fahrlässig gehandelt, weil sie bei der Antragstellung ihr zuzurechnendes Vermögen nicht in voller Höhe angegeben habe. In Zweifelsfällen sei sie zur Rückfrage beim Amt für Ausbildungsförderung verpflichtet gewesen, um die Zuordnung des Vermögens zu klären. Die rechtliche Bewertung, wem das Vermögen zuzuordnen sei, stehe allein dem Amt für Ausbildungsförderung zu, mit der Folge, dass die Klägerin das Risiko einer eigenen falschen rechtlichen Würdigung selbst zu tragen habe. In Formblatt 1 des Antrags auf Ausbildungsförderung sei auch ein Hinweis auf die Folgen einer rechtsmissbräuchlichen Übertragung sowie eine Definition der rechtsmissbräuchlichen Übertragung enthalten gewesen. Diese Information habe die Klägerin durch ihre Unterschrift zur Kenntnis genommen. Die Rücknahme des ursprünglichen Bewilligungsbescheides sei zuletzt auch ermessensfehlerfrei. Bei der Ausübung des Ermessens genieße das öffentliche Interesse an einer sparsamen Verwendung der knappen Fördermittel und an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände Vorrang vor dem individuellen Interesse der Klägerin am unrechtmäßigen Besitz des Geldes. Es seien keine Gründe ersichtlich, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, die zu Unrecht gezahlte Förderung zu belassen. Es sei auch kein Bearbeitungsfehler oder mitwirkendes Verwaltungsverschulden feststellbar. Deshalb überwiege eindeutig das rechtsstaatliche Interesse, rechtmäßige Zustände wiederherzustellen. Dem Widerspruchsbescheid war der Vermerk der Beklagten vom 16. Mai 2017 als Anlage beigefügt.

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Mit ihrer am 3. November 2017 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin lediglich gegen die Berücksichtigung eines Betrags in Höhe von 3.300 Euro, den sie der Zeugin R. zwecks Rückzahlung eines Darlehens übereignet haben soll, bei der Ermittlung ihres Vermögens zum Zeitpunkt der Antragstellung; im Hinblick auf die übrigen seitens der Beklagten berücksichtigten 5.700 Euro, die zur Begleichung einer Handwerkerrechnung verwendet worden sein sollen, werden der Bescheid vom 29. Juni 2017 sowie der Widerspruchsbescheid vom 28. September 2017 nicht angegriffen. Zur Begründung ihrer Klage verweist die Klägerin auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, die Zeugin R. habe die Kosten für den Führerschein aufgrund ihrer finanziellen Situation als Witwe und alleinerziehende Mutter nur vorfinanzieren können. Ferner seien sie und die Zeugin R. von der Wirksamkeit des Darlehensvertrages ausgegangen, weshalb am 2. April 2012 die Rückzahlung des Darlehens erfolgt sei. Sie – die Klägerin – habe daher keinen Anlass gesehen, den bereits vollständig abgewickelten Darlehensvertrag in den Antragsunterlagen zu erwähnen. Sie habe darauf vertraut, dass alles seine Richtigkeit habe und ihr die Ausbildungsförderung in der gewährten Höhe zugestanden habe. Im Vertrauen darauf habe sie die Ausbildungsförderung verbraucht.

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Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2018 beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2017 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. September 2017 aufzuheben, soweit damit die ihr mit Bescheid vom 28. Dezember 2012 bewilligte monatliche Ausbildungsförderung um mehr als 119,00 Euro reduziert und von ihr eine den Betrag von 1.428,00 Euro übersteigende Erstattung verlangt wird.

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Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2018 beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, die Kosten des Führerscheins seien im vorliegenden Fall als Unterhalt zu werten, da der Führerschein im Alter von 17 Jahren erworben worden sei und daher zum – von den Eltern zu tragenden – Minderjährigenunterhalt gerechnet werden müsse.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin R. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29. Mai 2018 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Band) liegen dem Gericht vor und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2018 übereinstimmend verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –.

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 28. September 2017 erweisen sich, soweit sie noch angefochten sind, als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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1) Ermächtigungsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 28. Dezember 2012 ist § 45 SGB X. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

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a) Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2012 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 ist teilweise rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz lagen nicht in der festgesetzten Höhe vor, da das anrechenbare Vermögen der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Antragstellung der ihr gewährten Förderung teilweise entgegenstand.

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Gemäß § 1 BAföG besteht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nur dann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ausbildungsförderung wird nach § 11 Abs. 1 BAföG für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. In Absatz 2 dieser Vorschrift ist geregelt, dass das Einkommen und Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes anzurechnen ist. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG gehören auch Bargeld (Nr. 1) sowie Guthaben bei Banken und Bausparkassen und Wertpapiere wie etwa Sparbücher (Nr. 2) zu dem Vermögen des Auszubildenden, wobei maßgebend der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung ist (§ 28 Abs. 2 BAföG).

23

Zwischen den Beteiligten ist zwischenzeitlich unstreitig, dass dem Vermögen der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung (hier: 26. Juni 2012) – über das in den Antragsformularen bereits angegebene Vermögen hinaus – ein Betrag in Höhe von 5.700 Euro (ausbildungs-)förderungsrechtlich zuzurechnen gewesen ist. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin lediglich gegen die zusätzliche Berücksichtigung eines Betrags in Höhe von 3.300 Euro. Das Gericht ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte diesen Betrag zu Recht dem Vermögen der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung hinzugerechnet hat. Denn es steht bereits nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin den Geldbetrag an die Zeugin R. übergeben und übereignet hat (nachfolgend aa). Selbst wenn eine Übergabe und Übereignung des Betrags an die Zeugin R. am 2. April 2012 erfolgt sein sollte, wäre dieses Vermögen im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (ausbildungs-)förderungsrechtlich (noch) der Klägerin zuzuordnen (nachfolgend bb). Die Klägerin hatte daher für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 Anspruch auf Ausbildungsförderung in Höhe von lediglich 121 Euro monatlich (nachfolgend cc).

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aa) Der hier streitgegenständliche Geldbetrag in Höhe von 3.300 Euro stammt ursprünglich aus dem Sparbuch (Kontonummer: ...), das kurz nach der Geburt der Klägerin auf deren Namen bei der A-Bank eröffnet und von ihren Großeltern mütterlicherseits bespart wurde. Am 2. April 2012 wurde das Sparbuch aufgelöst und das Guthaben in Höhe von 9.682,34 Euro auf das Girokonto der Klägerin bei der A-Bank ausgezahlt. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin als Inhaberin des Girokontos auch Gläubigerin der entsprechenden Auszahlungsforderungen gewesen ist (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG; vgl. zur Girokontoinhaberschaft: BGH, Urteil vom 12. Dezember 1995 – XI ZR 15/95 –, juris Rn. 9 ff.). Mit der Auszahlung von 9.000 Euro durch die A-Bank am 2. April 2012 wurde sie Eigentümerin des entsprechenden Bargeldes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB).

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Die Klägerin gibt zwar vorliegend an, den Betrag in Höhe von 9.000 Euro – und damit auch die hier in Rede stehenden 3.300 Euro – noch am Tag der Abbuchung der Zeugin R. bar übergeben und übereignet zu haben. Eine Quittung der Zeugin R. aus dem Jahr 2012 hat sie aber nicht vorgelegt. Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2018 gab die Klägerin insoweit an, es existiere keine Quittung. Zwar erscheint eine solche Vorgehensweise bei Rechtsgeschäften unter Angehörigen – und insbesondere im Eltern-Kind-Verhältnis – nicht völlig lebensfremd, so dass allein die fehlende Quittierung nicht zwingend gegen die tatsächliche Übergabe und Übereignung des Geldbetrags spricht. Erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Übergabe und Übereignung des Geldbetrags bestehen jedoch aufgrund des Umstands, dass dieser Betrag bar an die Zeugin R. übergeben worden sein soll. Insoweit ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Geldbetrag nicht auf das Konto der Zeugin R. überwiesen worden ist; gerade bei Beträgen in dieser Größenordnung erscheint eine Überweisung die lebensnähere Zahlungsmöglichkeit. Zwar hat die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass ihre Mutter im April 2012 eine Handwerkerrechnung beglichen habe und dies „auf dem Land“ häufig in bar erfolge. In der Verwaltungsakte befinden sich auch ein Angebot der Firma B. vom 29. März 2012 über Leistungen im Wert von 7.260,97 Euro, eine Rechnung vom 11. April 2012 in der gleichen Höhe sowie zwei Quittungen, welche eine Anzahlung am 2. April 2012 in Höhe von 4.000 Euro und eine Restzahlung am 11. April 2012 in Höhe von 3.260,97 Euro bestätigen. Die Klägerin hat aber selbst vorgetragen, lediglich einen Teilbetrag der Rechnungssumme in Höhe von 7.260,97 Euro – nämlich die Anzahlung in Höhe von 4.000 Euro sowie weitere 1.700 Euro – für ihre Mutter beglichen zu haben. Die Zeugin R. hat dies in ihrer schriftlichen „Erklärung für das BAföG-Amt“ vom 3. April 2017 bestätigt und ergänzend mitgeteilt, ihre damalige finanzielle Situation habe es erlaubt, „den dann noch ausstehenden Restbetrag in Höhe von 1.560,97 Euro selber zu begleichen“. Hat sich die Klägerin damit mit einem Betrag von insgesamt 5.700 Euro an der Begleichung der Rechnung der Firma B. beteiligt, so hätte sie die restlichen 3.300 Euro ohne weiteres der Zeugin R. überweisen können. Nachvollziehbare Gründe, warum auch dieser Betrag bar übergeben und übereignet worden sein soll, hat die Klägerin nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen vermögen die vorgelegten Unterlagen allenfalls die Beteiligung der Klägerin an der Begleichung der Rechnung der Firma B. (in Höhe von 5.700 Euro) zu belegen; im Hinblick auf die restlichen – hier in Rede stehenden – 3.300 Euro, welche die Klägerin der Zeugin R. zwecks Rückzahlung einer Darlehensverbindlichkeit übergeben und übereignet haben soll, kommt diesen Unterlagen hingegen kein Aussagewert zu.

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Für die Übereignung des Geldes an die Zeugin R. trifft die Klägerin die Last der Nichterweislichkeit dieser Tatsache, da die geltend gemachte Barzahlung an die Zeugin allein ihrer Sphäre zuzuordnen ist und sie deshalb eine gesteigerte Mitwirkungspflicht bei der Sachaufklärung hat, der sie aber nicht nachgekommen ist. Auch die hohe Missbrauchsgefahr des Ausbildungsförderungsrechts bedingt diese Beweislastverteilung. Von einer Vermögensübertragung an die Zeugin R. kann deshalb nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch nach der Barabhebung weiterhin Eigentümerin des Geldes geblieben ist (so auch: VG Ansbach, Urteil vom 10. September 2015 – AN 2 K 14.00481 –, juris Rn. 31).

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bb) Selbst wenn – wie von der Klägerin behauptet – eine Übereignung des Geldbetrags in Höhe von 3.300 Euro an die Zeugin R. am 2. April 2012 erfolgt sein sollte, würde dies an der Anrechnung dieses Betrags als Vermögen der Klägerin nichts ändern. Denn die Übereignung wäre als im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung zu qualifizieren, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Folge hat, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin – fiktiv – zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26 bis 30 BAföG auf den Bedarf angerechnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 – 5 C 103/80 –, juris Rn. 24; dem folgend OVG RP, Beschluss vom 3. Mai 2006 – 7 A 10142/06.OVG –, BA S. 4).

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Ein Auszubildender handelt in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret bevorstehende oder bereits begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen an einen Dritten rechtsgrundlos und unentgeltlich, d.h. ohne gleichwertige Gegenleistung, überträgt, um eine Vermögensanrechnung zu vermeiden, anstatt das Vermögen für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Ein gewichtiges Indiz für die Absicht des Auszubildenden, durch die Vermögensübertragung eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, ist es, wenn die Vermögensübertragung zeitnah zur Beantragung von Ausbildungsförderung erfolgt. Der Auszubildende muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln. Es genügt der zeitliche Zusammenhang, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2011 – 12 A 2098/10 –, juris Rn. 3 ff. m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 2. August 2006 – 12 C 06.491 –, juris Rn. 3; VGH BW, Urteil vom 29. April 2009 – 12 S 2493/06 –, juris Rn. 31). Diese Voraussetzungen wären hier – eine Vermögensübertragung unterstellt – erfüllt.

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(1) Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der Vermögensverfügung und der Beantragung von Ausbildungsförderung wäre gegeben, denn die Übereignung des Geldbetrags soll am 2. April 2012, mithin knapp drei Monate vor Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung, erfolgt sein (vgl. hierzu VG München, Urteil vom 29. März 2012 – 12 A 2098/10 –, juris Rn. 49 [drei Monate]; VG Ansbach, Urteil vom 10. September 2015 – AN 2 K 14.00481 –, juris Rn. 34 [sechs Monate]). Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, sie habe Anfang April 2012 noch mit dem Beruf der Steuerfachgehilfin geliebäugelt und ein Studium noch nicht im Blick gehabt. Denn sie hat im Rahmen der informellen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2018 selbst vorgetragen, im April 2012 ein Praktikum an einer Grundschule absolviert zu haben (vgl. auch die Angaben in Anlage 1 zu Formblatt 1 des BAföG-Antrags). Daraus ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass die Klägerin den Lehrerberuf sowie das entsprechende Studium bereits im April 2012 konkret in Erwägung gezogen hat.

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(2) Auch würde es im vorliegenden Fall an einer Gegenleistung für die von der Klägerin behauptete Vermögensübertragung fehlen. Zwar beruft sich die Klägerin darauf, mit dem hier in Rede stehenden Betrag in Höhe von 3.300 Euro ihr von der Zeugin R. im Jahre 2009 ausgelegte Führerscheinkosten zurückgezahlt zu haben. Dass insoweit eine Schuld aus einem Darlehensvertrag bestanden hat, konnte jedoch nicht nachgewiesen werden.

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Für die Anerkennung eines behaupteten Darlehens als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 – 5 C 30/07 –, juris Rn. 24; dem folgend: OVG RP, Beschlüsse vom 23. März 2009 – 7 A 11119/08.OVG –, BA S. 3 f.; vom 15. August 2008 – 7 A 11375/07 –, juris Rn. 5), allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Weil und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Gerade auch im Ausbildungsförderungsrecht kann die Gefahr des Missbrauchs bestehen, wenn der Auszubildende die Behauptung aufstellt, er habe mit einem nahen Angehörigen einen sein Vermögen mindernden Darlehensvertrag geschlossen. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen.

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Die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen muss nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden – insbesondere mit einem Kreditinstitut – Üblichen zu entsprechen hat. Ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale des sogenannten Fremdvergleichs ist vielmehr allein bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und damit eine Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht. Dabei sind die für und gegen einen wirksamen Vertragsabschluss sprechenden Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und zu würdigen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 4. September 2008, a.a.O., juris Rn. 25 bis 27).

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Ausgehend von den vorgenannten Kriterien konnte die darlegungspflichtige Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme keine Darlehensverbindlichkeit nachweisen.

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Der angegebene Darlehensvertrag ist bereits zivilrechtlich nicht rechtswirksam zustande gekommen. Die Vereinbarung über die darlehensweise Finanzierung des Führerscheins der Klägerin durch die Zeugin R. soll nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugin und der Klägerin im Jahre 2009 stattgefunden haben. Zu diesem Zeitpunkt war die am ... Februar 1992 geborene Klägerin noch nicht volljährig (vgl. § 2 des Bürgerlichen GesetzbuchsBGB –) und damit gemäß § 106 BGB in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt. Gemäß § 107 BGB konnte sie – mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen lediglich rechtlich vorteilhaften Rechtsgeschäfte – nur mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters wirksam handeln. Im vorliegenden Fall war aber ihre Mutter, die Zeugin R., nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB von der Vertretung ausgeschlossen, so dass nach § 1909 BGB ein Ergänzungspfleger hätte bestellt werden müssen. Der Vertrag war im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung daher schwebend unwirksam. Dass er nach Erlangung der Volljährigkeit und bis zur Antragstellung (vgl. dazu VG Augsburg, Urteil vom 13. Oktober 2015 – Au 3 K 15.912 –, juris Rn. 41) durch die Klägerin nach § 108 Abs. 1 und 3 BGB genehmigt und geheilt worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Zwar kann ein schwebend unwirksames Geschäft auch durch schlüssiges Verhalten genehmigt werden. Dies setzt aber voraus, dass der Genehmigende sich der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages bewusst ist oder fahrlässig bei dem Erklärungsempfänger das Vertrauen hervorruft, es handle sich um eine Genehmigung (vgl. BGH, Urteile vom 27. September 2005 – XI ZR 79/04 –, juris Rn. 21; vom 16. September 2003 – XI ZR 74/02 –, juris Rn. 25). Beides war hier nicht der Fall. Die Klägerin hat sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Laufe des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens vorgetragen, sie und die Zeugin R. seien von der Wirksamkeit des Darlehensvertrages ausgegangen. Ferner hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2018 auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht angegeben, die (schwebende) Unwirksamkeit des Vertrages gekannt zu haben, sondern den Eindruck erweckt, diese Information erstmals zur Kenntnis zu nehmen.

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Darüber hinaus steht der Anerkennung der behaupteten Darlehensgewährung entgegen, dass die Umstände des Einzelfalls nach Überzeugung des Gerichts im Ergebnis gegen das Zustandekommen einer Darlehensschuld sprechen.

36

Zwar ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie sowie die Zeugin R. die näheren Umstände des Zustandekommens der Darlehensabrede sowie deren Inhalt in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2018 übereinstimmend und substantiiert dargelegt haben. So haben beide vorgetragen, dass sie aufgrund der Entfernung ihres Heimatortes zu der von der Klägerin im Jahr 2009 besuchten Schule und der schlechten Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln entschieden hätten, dass die Klägerin ihren Führerschein erwerben solle, die Zeugin R. diesen zunächst „vorfinanziere“ und für die Rückzahlung des Darlehens das Guthaben auf dem Sparbuch bei der A-Bank verwendet werden solle. Die Klägerin hat auch – bereits im Verwaltungsverfahren – Rechnungen der Fahrschule A. aus H. vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass für den Erwerb ihres Führerscheins im Jahre 2009 Kosten in Höhe von 3.300 Euro entstanden sind. Für eine nur darlehensweise Finanzierung des Führerscheins durch die Zeugin R. spricht aus Sicht des Gerichts zudem deren finanzielle Situation. Die Zeugin R. hat insoweit ausführlich geschildert, dass sie sich seit dem tödlichen Unfall ihres Ehemanns im Jahr 2002 in einer sehr angespannten finanziellen Situation befinde.

37

Allerdings spricht vorliegend ganz erheblich gegen eine darlehensweise Überlassung der Geldmittel für den Führerschein, dass die Zeugin R. trotz ihrer schwierigen finanziellen Situation die Kosten für den Führerschein der Klägerin darlehensweise übernommen haben soll, obwohl die Klägerin bereits im Jahre 2009 – also zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung gefallen ist, dass die Klägerin den Führerschein erwerben soll – über erhebliches Vermögen auf ihrem Sparbuch bei der A-Bank verfügt hat (so auch: VG Ansbach, Urteil vom 10. September 2015 – AN 2 K 14.00481 –, juris Rn. 33). Aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 5. Juni 2018 ergibt sich, dass dieses Sparbuch bereits im Jahr 2009 ein Guthaben in Höhe von etwa 5.000 Euro aufwies, so dass die Klägerin durchaus in der Lage war, ihren Führerschein selbst zu finanzieren. Dass die Klägerin über dieses Vermögen nicht verfügen konnte – z.B. weil sich das Sparbuch im Besitz ihrer Großeltern befand, diese daher als Gläubiger des auf dem Sparbuch angesparten Guthabens anzusehen wären und der Klägerin einen Zugriff auf das Vermögen nicht gestatteten (vgl. zur Inhaberschaft an einem Sparguthaben: BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – X ZR 264/02 –, juris Rn. 9 ff.) – wurde vorliegend nicht geltend gemacht.

38

Dieses widersprüchliche Verhalten (Darlehensgewährung trotz schwieriger finanzieller Situation des Darlehensgebers und eigenem Vermögen des Darlehensnehmers) kann auch nicht mit dem Hinweis auf günstige Geldanlagekonditionen plausibel erklärt werden. Zwar sah der Sparvertrag eine Anspardauer von 20 Jahren vor, die im März 1992 begann und daher im März 2012 endete. Ferner haben die Klägerin und die Zeugin R. in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2018 vorgetragen, dass der Sparer am Ende der Anspardauer von 20 Jahren einen Bonus in Höhe von 30 % auf den eingezahlten Betrag erhalten sollte; dieser Vortrag wurde durch die im Nachgang zur mündlichen Verhandlung seitens der Klägerin eingereichten Unterlagen bestätigt (vgl. Ansparplan der A-Bank). Allerdings ergibt sich aus dem vorgelegten Ansparplan, dass die Klägerin auch im Fall einer kürzeren Ansparzeit einen Bonus erhalten hätte. Bei einem Abruf des Guthabens im Jahre 2009 – also nach einer Anspardauer von etwa 17 Jahren – wäre ein Bonus in Höhe von 20 % ausgezahlt worden. Die Klägerin hätte damit den Bonus nicht vollständig verloren; vielmehr wäre dieser nach ihrer eigenen Berechnung im Schriftsatz vom 5. Juni 2018 im Jahre 2009 um etwa 500 Euro geringer ausgefallen. Auf eine im Falle des Abrufs des Guthabens im Jahre 2009 geringere Ansparsumme (etwa 900 Euro weniger) kann sich die Klägerin hingegen nicht berufen, denn ihre Großeltern wären in diesem Fall nicht gehindert gewesen, den monatlichen Sparbetrag in Höhe von 25 Euro bis zum Ablauf der regulären Anspardauer weiterhin zu ihren Gunsten wegzulegen. Das Gericht verkennt nicht, dass auch ein um 500 Euro höherer Bonus in der wirtschaftlichen Situation der Klägerin und der Zeugin R., die in der mündlichen Verhandlung durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Wirtschaftsgemeinschaft bezeichnet wurden, von Bedeutung sein kann. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, dass dieser höhere Bonus tatsächlich ein Grund für die darlehensweise Finanzierung des Führerscheins der Klägerin gewesen sein soll. Denn weder die Klägerin noch die Zeugin R. konnten in der mündlichen Verhandlung sicher mitteilen, ob ein vorzeitiger Abruf des Guthabens auf dem Sparbuch möglich gewesen und welche konkreten finanziellen Nachteile ein solcher mit sich gebracht hätte. Diese Informationen hat das Gericht erst durch die im Nachgang zur mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen erlangt. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass der Klägerin sowie der Zeugin R. die konkreten finanziellen Nachteile einer vorzeitigen Inanspruchnahme des Guthabens auf dem Sparbuch bekannt gewesen wären, wenn die günstigen Anlagekonditionen tatsächlich ein Grund für die darlehensweise Finanzierung des Führerscheins der Klägerin durch die Zeugin R. gewesen wären.

39

Nach alledem ist das Gericht nicht mit der gemäß § 108 Abs. 1 VwGO erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass die Finanzierung des Führerscheins der Klägerin durch die Zeugin R. darlehensweise erfolgt ist. Vielmehr erscheint es ebenso möglich, dass es sich bei der Finanzierung des Führerscheins durch die Zeugin R. zunächst um eine unentgeltliche Zuwendung gehandelt hat, die, um im Vorfeld der Beantragung von Ausbildungsförderung den Freibetrag übersteigendes eigenes Vermögen zu verschieben, nachträglich als Darlehen bezeichnet wurde. Diese verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin.

40

(3) Die im zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung und ohne Gegenleistung erfolgte Vermögensübertragung stünde zuletzt auch zweifelsfrei im Widerspruch zu dem mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgten Gesetzeszweck, der darauf abzielt, dass Vermögen vorrangig für Ausbildung und Lebensunterhaltung eingesetzt wird, bevor staatliche Leistungen der Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden.

41

cc) Bei dem Betrag in Höhe von 3.300 Euro handelt es sich daher um Vermögen der Klägerin, das bei der Prüfung der finanziellen Fördervoraussetzungen (§§ 11 Abs. 2, 26 ff. BAföG) zu berücksichtigen ist. Dies hat zur Folge, dass der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 Ausbildungsförderung in Höhe von lediglich 121 Euro monatlich zustand. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der zustehenden Förderung nimmt das Gericht Bezug auf die Berechnung im Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2017. Anhaltspunkte für Fehler in der Berechnung sind nicht ersichtlich; solche wurden auch nicht seitens der Klägerin aufgezeigt. Da der Klägerin ursprünglich mit Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2012 Ausbildungsförderung in Höhe von 516 Euro monatlich gewährt wurde, war dieser Bescheid teilweise rechtswidrig.

42

b) Die Klägerin ist in ihrem Vertrauen auf den Bestand der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht schutzwürdig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach Satz 2 der Vorschrift ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Allerdings ist das Vertrauen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X in der Regel nicht schutzwürdig, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Im Falle der Klägerin sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X erfüllt sind.

43

Nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SGB X, die auch bei der Auslegung von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1990 – 5 B 19/90 –, juris Rn. 4), liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Teilt ein Antragsteller wesentliche Daten nicht mit, obwohl im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wird, ist in der Regel grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Ein Auszubildender ist gemäß § 60 des Ersten Buches SozialgesetzbuchSGB I – verpflichtet, Angaben zu seinem Vermögen und seinen Schulden zu machen. Hierbei ist er gehalten, dazu beizutragen, rechtswidrige Leistungen von Ausbildungsförderung an ihn zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1987 – 5 C 54/82 –, juris Rn. 19). Auch wer im Fall einer zeitnah herbeigeführten Bedürftigkeit die hierfür ursächliche unentgeltliche Vermögensübertragung bei der Antragstellung auf Ausbildungsförderung verschweigt, muss sich grob fahrlässiges Verhalten vorwerfen lassen. Der Auszubildende handelt insoweit typischerweise mit dem Ziel, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf öffentliche Mittel erst zu schaffen. Grobe Fahrlässigkeit liegt dabei grundsätzlich selbst dann vor, wenn im Antragsformular nicht ausdrücklich nach im Vorfeld unentgeltlich an Dritte übertragenem Vermögen gefragt wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. März 2009 – 7 A 11119/08.OVG –, BA S. 5 f. m.w.N.; SächsOVG, Beschluss vom 2. Februar 2009 – 1 A 50/08 –, juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 20. August 2007 – 12 C 07.633 –, juris Rn. 4). Unsicherheiten muss der Auszubildende dadurch beseitigen, dass er sich unter Angabe der tatsächlichen Begebenheiten vom Amt für Ausbildungsförderung beraten lässt. Er darf sich jedenfalls nicht auf seine eigene rechtliche Beurteilung verlassen (OVG RP, Beschluss vom 3. Mai 2006 – 7 A 10142/06.OVG –, BA S. 5 f.).

44

Soweit – wie vorliegend unter aa) – davon ausgegangen wird, dass eine Übereignung der 3.300 Euro an die Zeugin R. nicht stattgefunden hat, hat die Klägerin, indem sie dieses Vermögen in den Antragsformularen nicht angegeben hat, zweifellos zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht.

45

Etwas anderes würde sich aber auch dann nicht ergeben, wenn von einer Übereignung des Betrags an die Zeugin R. am 2. April 2012 auszugehen wäre.

46

Zunächst würde der Umstand, dass die in Rede stehende Vermögensdisposition im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung schon erfolgt wäre, nicht dazu führen, dass die Angaben der Klägerin richtig bzw. vollständig gewesen sind. Denn die Vermögensübertragung hätte – wie oben ausgeführt – den Missbrauchstatbestand erfüllt mit der Folge, dass der Klägerin das Vermögen jedenfalls (ausbildungs-)förderungsrechtlich weiterhin zuzurechnen und daher bei der Antragstellung anzugeben wäre.

47

Die Nichtangabe dieses Vermögens wäre auch zumindest grob fahrlässig erfolgt. Denn die Klägerin wurde vorliegend bei der Antragstellung mit dem Formblatt 1 (Seite 4) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Vermögenswerte auch dann ihrem Vermögen zuzurechnen seien, wenn sie diese rechtsmissbräuchlich übertragen habe. Das vorbezeichnete Formblatt enthält auch eine Definition der rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung. Mit ihrer Unterschrift hat die Klägerin bestätigt, diese Hinweise zur Kenntnis genommen zu haben. Der Klägerin hätte es sich daher aufdrängen müssen, die am 2. April 2012 getätigte Übereignung eines Betrags, der einen erheblichen Teil ihres Vermögens ausmachte, bei der Antragstellung anzugeben oder zumindest bei der Beklagten nachzufragen, ob die Übereignung anzugeben war, um dieser eine eigenständige Prüfung zu ermöglichen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie selbst von der Wirksamkeit des Darlehensvertrages ausgegangen ist. Denn diese rechtliche Beurteilung steht allein dem BAföG-Amt zu mit der Folge, dass die Klägerin das Risiko einer eigenen falschen rechtlichen Würdigung selbst zu tragen hat.

48

c) Da sich die Klägerin nach dem oben Gesagten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen kann, durfte die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 28. Dezember 2012 gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen.

49

d) Ermessensfehler sind nicht erkennbar (§ 114 Satz 1 VwGO).

50

Zwar enthält der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 29. Juni 2017 keinerlei Ausführungen zur zwingend vorzunehmenden Ermessensentscheidung, sondern nennt nur die §§ 45 Abs. 1, 50 Abs. 1 SGB X als Rechtsgrundlage, so dass für den Adressaten des Bescheids unklar bleibt, ob die Beklagte ihre Pflicht zur Ermessensausübung erkannt hat und welche Gesichtspunkte hierbei gegebenenfalls berücksichtigt worden sind. Selbst der Aktenvermerk vom 16. Mai 2017, der jedoch nicht Bestandteil des Bescheids geworden ist, enthält keinerlei Ermessenserwägungen.

51

Dieser Fehler des Ausfalls einer Ermessensentscheidung wurde aber vorliegend durch eine ermessensfehlerfreie eigene Ermessensausübung durch die Widerspruchsbehörde geheilt. Eine solche Nachholung ist stets dann möglich, wenn und soweit die Widerspruchsbehörde die gleiche Entscheidungskompetenz wie die Ausgangsbehörde hat (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 114 Rn. 20 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Gemäß § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes – AGBAföG – nehmen die Hochschulen die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung als Auftragsangelegenheit wahr. Hierbei unterliegen sie gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AGBAföG der Fachaufsicht durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, welche zugleich gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO auch die zuständige Widerspruchsbehörde ist. Im Widerspruchsverfahren erfolgt damit eine vollständige Nachprüfung der Ausgangsentscheidung auf Recht- und Zweckmäßigkeit (Kopp/Schenke, a.a.O., § 68 Rn. 9) und im Falle der Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit eine eigene Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde (Kopp/Schenke, a.a.O., § 73 Rn. 7).

52

Die Ermessenserwägungen der Widerspruchsbehörde sind nicht zu beanstanden. Diese hat insoweit auf die Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbescheides und den Schutz fiskalischer Interessen der öffentlichen Hand abgestellt. Sie hat sich gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Buches SozialgesetzbuchSGB I – am Zweck der Ermächtigung orientiert und das Interesse der Klägerin an der Beständigkeit der rechtswidrigen Bewilligung mit dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und an einem sparsamen Umgang mit staatlichen Haushaltsmitteln abgewogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2013 – 5 C 10/12 –, juris Rn. 40).

53

e) Schließlich wurde auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt. Die Beklagte hat den gegenständlichen Rücknahmebescheid vom 29. Juni 2017 innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlassen.

54

Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2004 – 5 B 52/04 –, juris Rn. 5). Sie ist hier nicht schon im Januar 2014 aufgrund des im Wege des Datenabgleichs nach § 45d EStG erfolgten Hinweises auf die von der Klägerin im Jahr 2012 erzielten Kapitalerträge angelaufen, der den Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern erst durch die von der Klägerin nach einem entsprechenden Aufforderungsschreiben der Beklagten am 18. April 2017 vollständig vorgelegten Unterlagen.

55

Die Beklagte durfte auch die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen, die Klägerin zu ergänzenden Angaben zu ihrem Kapitalvermögen aufzufordern (vgl. § 41 Abs. 4 BAföG; BVerwG, Urteil vom 14. März 2013 – 5 C 10/12 –, juris Rn. 27).

56

2) Rechtlichen Bedenken begegnen der Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2017 sowie der Widerspruchsbescheid vom 28. September 2017 auch insoweit nicht, als mit ihnen die in der Zeit vom Oktober 2012 bis September 2013 geleistete Ausbildungsförderung teilweise zurückgefordert wird. Rechtsgrundlage des von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist § 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB X, wonach die erbrachten Leistungen zu erstatten sind, soweit der zugrunde liegende Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO).

58

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 13. Juni 2018 - 1 K 1317/17.MZ

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 13. Juni 2018 - 1 K 1317/17.MZ

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 13. Juni 2018 - 1 K 1317/17.MZ zitiert 32 §§.

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
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2.
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3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Neuberechnung von BAföG-Leistungen an den Kläger aus der Zeit 2006 bis 2010 und eine sich daraus ergebende Rückzahlungspflicht des Klägers.

Der 1987 geborene Kläger studierte vom Wintersemester 2006/2007 bis einschließlich des Wintersemesters 2009/2010 Werkstofftechnik an der ... Hochschule ...

Auf seinen Antrag vom 17. Oktober 2006 hin wurden ihm seitens des Beklagten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Zeitraum 10.2006 bis 09.2007 in Höhe von 377,00 EUR monatlich bewilligt. Den gleichen Betrag erhielt er für den Zeitraum 10.2007 bis 09.2008 aufgrund seines Antrags vom 19. Juli 2007. Aufgrund seines Antrags vom 28. Juli 2008 erhielt er für den Zeitraum 10.2008 bis 09.2009 409,00 EUR monatlich, aufgrund des Antrags vom 27. Juli 2009 für den Zeitraum 10.2009 bis 03.2010 414,00 EUR monatlich.

Im Formblattantrag hatte der Kläger zu seinen Einkommen jeweils Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von geschätzt 65,00 EUR (Antrag von 2006), 64,00 EUR (2007), 75,00 EUR (2008) und 78,00 EUR (2009) angegeben, 2008 darüber hinaus eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR. Zur Abfrage des Vermögens hatte der Kläger durch entsprechendes Ankreuzen jeweils angegeben, Vermögensgegenstände bzw. Forderungen entsprechend der Abfrage nicht zu besitzen. Weiter war angegeben, dass er kein Barvermögen besitze. Als Bank- bzw. Sparvermögen wurden unterschiedliche Beträge in Höhe von jeweils zwischen 4.000,00 EUR und 4.500,00 EUR genannt.

Im Rahmen des Datenabgleichs nach § 45 b Abs. 2 Einkommenssteuergesetz teilte das Bundeszentralamt für Steuern am 25. April 2012 mit, dass der Kläger im Jahr 2006 Kapitalertragseinkünfte in Höhe von 381,00 EUR erzielt habe. Der Kläger wurde daraufhin zur Mitteilung und Belegung seiner Konten und Geldanlagen im Zeitpunkt der Antragstellung für die BAföG-Leistungen aufgefordert. Hierauf legte er eine entsprechende Aufstellung der Raiffeisenbank ... eG und der Bausparkasse ... vor mit Kontoständen von ca. 4.000,00 EUR bis 4.500,00 EUR zu den jeweiligen Stichtagen. Nach weiterer Aufforderung seitens des Beklagten legte der Kläger Belege zu einem am 29. Januar 2001 mit 8.500,00 DM eröffneten Sparkonto und eine Anlage von 7.000,00 EUR für den Zeitraum 4. Januar 2005 bis 4. Januar 2006 bei der Raiffeisenbank ... eG vor. Ein hinsichtlich der Kontonummer und des Gesamtkontostandes geschwärzter (Giro-) Kontoauszug (Kopie) wies die Überweisung der Auflösungssumme in Höhe von 4.346,04 EUR zum 30. Januar 2006 aus sowie eine Auszahlung in Höhe von 4.000,00 EUR zum 3. Februar 2006. Weiter legte der Kläger Kontoauszüge zu Zinszahlungen der Raiffeisenbank ... eG in Höhe von 217,30 EUR (für ein am 29. Januar 2006 aufgelöstes Konto) und in Höhe von 133,20 EUR (für ein am 5. Januar 2006 aufgelöstes Konto) und 31,35 EUR für ein 2006 weiter bestehendes Sparkonto, damit Zinsen in Höhe von insgesamt 381,85 EUR, vor.

Am 5. Juli 2012 legte er des Weiteren eine Aufstellung über Führerscheinkosten aus den Jahren 2004 und 2005 in Höhe von insgesamt 4.000,00 EUR vor und Ausbildungsverträge mit einer Fahrschule sowie Quittungskopien über die geleisteten Zahlungen an die Fahrschule. Im Begleitschreiben hierzu führte der Kläger aus, dass Kapitalanlagen in Höhe von 4.346,04 EUR sowie in Höhe von 7.000,00 EUR nach Vertragsablauf aufgelöst und 11.000,00 EUR ausgezahlt worden seien. 4.000,00 EUR habe er seinen Eltern zurückgezahlt, die ihm das Geld für seine Führerscheine ausgelegt hätten. Da sein Vater ab 24. Januar 2006 kein Arbeitslosengeld mehr bekommen habe, haben seine Eltern die 7.000,00 EUR für den Erwerb eines Familienwagens erhalten.

Weiter vorgelegt wurde mit Schreiben vom 25. Juli 2012 ein Fahrzeugbrief über einen am 16. Juni 2006 auf den Vater des Klägers zugelassenen Opel Corsa, ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid an den Vater des Klägers vom 26. Juni 2006 sowie eine auf den Kläger ausgestellte Rechnung eines Autohauses vom 14. Juni 2006 über einen Opel Corsa zu einem Gesamtpreis von 9.990,00 EUR. Der Kläger führte dazu aus, dass er damals für seine verhinderten Eltern und in deren Vertretung den Kaufvertrag ausgefüllt habe, das Auto aber im Eigentum seiner Eltern stehe und diese für alle Kosten aufkämen. Hierzu wurden mehrere Rechnungen insbesondere von Mai und Oktober 2006 an den Vater des Klägers über Reparaturen und Ersatzteile in Höhe von insgesamt mehreren hundert Euro vorgelegt.

Aufgrund weiterer Nachfrage des Beklagten legte der Kläger die von ihm unterschriebene und an ihn adressierte verbindliche Bestellung eines Kraftfahrzeugs (Opel Corsa, 9.990,00 EUR) vom 10. Juni 2006 vor, eine Bestätigung seiner Eltern vom 23. September 2012 darüber, dass sie ihm das Geld für die Finanzierung seiner Führerscheine ausgelegt hätten sowie eine Bestätigung der Raiffeisenbank ... eG vom 21. September 2012, nach der für den Kläger im Jahr 2006 dort vier Konten bestanden haben. Ein Konto sei am 29. Januar 2001 mit 8.500,00 DM eröffnet und am 30. Januar 2006 mit einem Betrag von 4.346,04 EUR aufgelöst worden. Ein weiteres Konto sei am 4. Januar 2005 mit 7.000,00 EUR eröffnet und am 5. Januar 2006 mit einem Betrag von 7.000,20 EUR aufgelöst worden. Nach einer weiteren Bestätigung vom 21. Dezember 2007 habe der Kläger im Jahr 2006 381,91 EUR Zinserträge erhalten (Einzelbeträge: 31,35 EUR, 217,36 EUR und 133,20 EUR).

Mit Bescheid vom 5. Dezember 2012 setzte der Beklagte die BAföG-Leistungen wie folgt neu fest:

Bewilligungszeitraum 10.2006 bis 09.2007: 0,00 EUR

Bewilligungszeitraum 10.2007 bis 09.2008: 0,00 EUR

Bewilligungszeitraum 10.2008 bis 09.2009: 316,00 EUR und

Bewilligungszeitraum 10.2009 bis 03.2010: 402,00 EUR

und forderte zu viel entrichtete Beträge in Höhe von 10.236,00 EUR vom Kläger zurück. Als „Rückforderungsgrund“ ist im Bescheid aufgeführt: „Ihr nachträglich angerechnetes Vermögen am jeweiligen Antragstag (§§ 45 II, 50 I SGB X)“. Eine weitere Begründung enthält der Bescheid nicht.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei ..., für die eine undatierte Vollmacht mit vorgelegt wurde, am 19. Dezember 2012 Widerspruch und begründete diesen mit Schreiben vom 4. März 2013. Der Kläger habe sich die Führerscheinkosten von seinem Vater auslegen lassen, da er im Zeitraum Juni 2004 bis November 2005 die Realschule bzw. Fachoberschule besucht und kein Einkommen gehabt habe. Nachdem der Arbeitslosengeldbezug seines Vaters zum 23. Januar 2006 erloschen sei, habe er seinen Eltern das gewährte Darlehen zurückgezahlt. Eine schriftliche Fixierung des Darlehensvertrags gebe es nicht. Nachdem das Sparkonto über die angelegten 8.500,00 DM am 30. Januar 2006 wegen Zeitablaufs aufgelöst worden sei, habe der Kläger den Betrag von 4.000,00 EUR am 3. Februar 2006 abgehoben und am selben Tag seinen Eltern übergeben. Die fraglichen 7.000,00 EUR habe der Kläger im Januar 2006 an seinen Vater übergeben. Hierfür sei vom Vater am 14. Juni 2006 der Opel Corsa gekauft worden. Halter des Fahrzeugs sei der Vater des Klägers, der Kläger habe dieses jedoch im Bedarfsfall nutzen können.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2014, der Rechtsanwaltskanzlei ... mit Postzustellungsurkunde am 26. Februar 2014 zugestellt, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei den Zahlungen von 4.000,00 EUR und 7.000,00 EUR an die Eltern des Klägers um rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragungen handele, die dem Kläger zuzurechnen seien. Die Führerscheinrückzahlung beruhe allenfalls auf einem mündlich geschlossenen Vertrag, der im Sinne der Rechtsprechung einem Fremdvergleich nicht standhalte. Im Übrigen sei der Darlehensvertrag auch zivilrechtlich nicht wirksam zustande gekommen, da der Kläger im Vertragszeitpunkt noch minderjährig gewesen sei und es zur Wirksamkeit der Genehmigung des Familiengerichts und der Beiziehung eines Ergänzungspflegers bedurft hätte. Auch die Tatsache, dass im Jahr 2005 der Betrag von 7.000,00 EUR durch den Kläger angelegt worden sei, stehe der Annahme eines Darlehens durch die Eltern in diesem Jahr entgegen, da kein Bedarf hierfür bestanden habe. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 3 SGB X lägen vor; dem Kläger sei zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten, eine Ermessensprüfung ergebe keine Gründe, die für ein Belassen der Förderung spreche.

Mit per Telefax von der Rechtsanwaltskanzlei ... am 26. März 2014 eingegangenem, auf den 24. März 2014 datiertem Schreiben wurde Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des Studentenwerkes ..., Amt für Ausbildungsförderung, vom 05.12.2012, in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Studentenwerks ..., Amt für Ausbildungsförderung, vom 24.02.2014, zugestellt am 26.02.2014, aufzuheben, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Fax-Vorlage wies keine handschriftliche Unterschrift auf, lediglich den maschinenschriftlichen Unterzeichnungszusatz „Rechtsanwalt (...)“. Dem Fax beigefügt war die bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegte Vollmacht. Am gleichen Tag, in unmittelbarer zeitlicher Folge, gingen beim Verwaltungsgericht Ansbach sechs weitere, umfangreiche Fax-Sendungen der Rechtsanwaltskanzlei ... im Verfahren des Klägers ein mit insgesamt 116 Seiten Umfang und dem fast kompletten Schriftverkehr zwischen dem Kläger und dem Beklagten im vorausgegangenen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.

Auf Hinweis des Gerichts vom 27. März 2014, dass die Klageschrift nicht unterzeichnet sei, wurde die Klageschrift am 27. März 2013 mit Unterschrift der Fax-Vorlage erneut zugefaxt und im Begleitschreiben hierzu ausgeführt, dass das Fax vom Vortag eine wirksame Klageerhebung darstelle, da sich aus der Klageschrift und den beigefügten Unterlagen, insbesondere der Vollmacht die eindeutige Urheberschaft und der Verkehrswille zur Klageerhebung ergebe.

In der Klageschrift wird ausgeführt, dass die Eltern des Klägers zu einer Zeit, als diese über eine wesentlich bessere Einkommenssituation verfügt hätten, zum 29. Januar 2001 für den damals 13-jährigen Kläger 8.500,00 DM als Sparkonto mit Sonderzinslaufzeit bis zum 29. Januar 2006 und am 4. Januar 2005 für den damals 17-jährigen Kläger 7.000,00 EUR als Sparkonto bis zum 4. Januar 2006 angelegt hätten. Die Kosten für die Führerscheine, die von Juni 2004 bis November 2005 angefallen seien, habe sein Vater ausgelegt, weil er als Schüler über kein Einkommen verfügt habe. Nach Ende des Arbeitslosengeldbezugs des Vaters am 23. Januar 2006 und der daraufhin eingetretenen sehr schwierigen finanziellen Situation der Familie von Januar 2006 bis Dezember 2008 (Bezug der Altersrente durch den Vater), habe der Kläger seine Eltern bei der Lebensführung unterstützt und 4.000,00 EUR aus dem aufgelösten Konto den Eltern übergeben. Außerdem sei die Anschaffung eines zweiten Pkws erforderlich gewesen. Die übergebenen 7.000,00 EUR seien hierfür verwendet worden.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 29. August 2014,

die Klage abzuweisen

und berief sich auf die Unzulässigkeit der Klage mangels ordnungsgemäßer Klageerhebung innerhalb der Klagefrist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage auf Aufhebung der Neuberechnung und Rückforderung der BAföG-Leistungen für die Jahre 2006 bis 2010 ist zulässig, jedoch unbegründet und deshalb abzuweisen. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2012 in Form des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 24. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Klage ist beim Verwaltungsgericht wirksam mit am 26. März 2014 - am letzten Tag der Klagefrist - per Telefax eingegangenem Schriftsatz erhoben worden. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eine Klage schriftlich zu erheben. Dies bedeutet, dass der Schriftsatz grundsätzlich eigenhändig durch den Kläger oder seinen Prozessbevollmächtigten unterschrieben sein muss. Bei Klageerhebung durch Telefax muss das Aufgabetelefax die eigenhändige Unterschrift aufweisen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 81 Rn. 4 und 5a). Durch das Schriftformerfordernis soll gewährleistet werden, dass die Klage tatsächlich vom Kläger herrührt (Urheberschaft) und mit dessen Willen an das Gericht gelangt ist (Verkehrswille). Deshalb ist es ausnahmsweise unschädlich, wenn wie hier die eigenhändige Unterschrift zwar fehlt, aber aufgrund besonderer Umstände keine Zweifel an der Urheberschaft und dem Verkehrswillen bei der Klageerhebung bestehen (Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 5 und 6). Bei der Berücksichtigung derart besonderer Umstände ist ein strenger Maßstab anzulegen und dürfen insbesondere nur bis zum Ablauf der Klagefrist bekannt gewordene Umstände herangezogen werden. Im vorliegenden Fall treffen mehrere Besonderheiten aufeinander, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit keinen Raum für Zweifel an der Urheberschaft und am Verkehrswillen lassen. Zum einen wurde mit der Klageerhebung eine vom Kläger unterzeichnete Vollmacht mit übersandt, bei der es sich allerdings (abweichend von der Entscheidung des OVG Münster, B.v.16.8.2007, NVwZ 2008, 344) nicht um eine reine Prozessvollmacht gehandelt hat, die vielmehr bereits zur Erhebung des Widerspruchs erteilt worden war, so dass aus der Erteilung der Vollmacht noch nicht der unbedingte Wille des Klägers zur Klageerhebung geschlossen werden kann. Die eindeutige Urheberschaft der Klage steht damit jedoch fest. Mit der Klageschrift wurden per Telefax zusätzlich 116 (geordnete) Seiten Anlagen mit nahezu allen rechtserheblichen Unterlagen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren übersandt. Dies lässt die Annahme einer versehentlichen, vom Prozessbevollmächtigten noch nicht freigegebene Übermittlung der Unterlagen ans Gericht, sondern einer sich noch im Entwurfsstadium befindlichen Klageschrift nicht ernsthaft zu. Dem Schriftformerfordernis war damit bereits mit Telefax vom 26. März 2014 Genüge getan, die Klage wurde damit zulässig erhoben.

Der Bescheid des Beklagten am 5. Dezember 2012 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2014 formell und materiell rechtmäßig, die Klage damit unbegründet.

Zwar enthält der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2012 keinerlei Ausführungen zur zwingend vorzunehmenden Ermessensentscheidung, sondern zitiert nur die „§§ 45 II, 50 I SGB X“ als Rechtsgrundlage, so dass für den Bescheidsadressaten unklar bleibt, ob der Beklagte seine Pflicht zur Ermessensausübung erkannt hat und welche Gesichtspunkte hierbei gegebenenfalls berücksichtigt worden sind. Angesichts der Fülle der Fälle, die der Beklagte nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) jährlich bearbeitet und der gerichtsbekannten Tatsache, dass in anderen entsprechenden Verfahren regelmäßig dargelegt wird, dass eine Ermessensentscheidung getroffen wird, ist schwer anzunehmen, dass sich der Beklagte einer Ermessensentscheidung vorliegend nicht bewusst gewesen ist und im Ausgangsbescheid rechtsfehlerhaft eine gebundene Entscheidung angenommen hat. Jedenfalls aber hat der Beklagte die Ermessensentscheidung bzw. deren Begründung durch das Widerspruchsverfahren nachgeholt, was die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2014 belegen.

Eine Nachholung der Begründung des Ermessens durch die Widerspruchsbehörde ist nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X möglich. Auch der Fehler des Ausfalls einer Ermessensentscheidung durch die Ausgangsbehörde kann von der Widerspruchsbehörde gegebenenfalls durch eine ermessensfehlerfreie eigene Ermessensausübung geheilt werden, wenn und soweit die Widerspruchsbehörde die gleiche Entscheidungskompetenz wie die Ausgangsbehörde hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG. 15. Aufl. 2014, § 40 Rn. 98). Dies ist vorliegend der Fall. Bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG handelt es sich eine staatliche Aufgabe, die die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken als staatliche Aufgaben erfüllen (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BayAGBAföG -) und dabei voller staatlicher Aufsicht unterliegen, Art. 94 Bayerische Hochschulgesetz, Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayAGBAföG. Im Widerspruchsverfahren erfolgt damit eine vollständige Nachprüfung der Ausgangsentscheidung auf Recht- und Zweckmäßigkeit (Kopp/Schenke, VwGO 20. Aufl. 2015, § 68 Rn. 9) und im Falle der Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit eine eigene Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde (Kopp/Schenke, VwGO 20. Aufl. 2015, § 73 Rn. 7). In der vorliegenden Konstellation, dass Ausgangs- und Widerspruchsbehörde überdies identisch sind, wäre eine andere Handhabung und Sichtweise auch nicht sinnvoll und nachvollziehbar.

Die Neuberechnung der Leistungen nach dem BAföG und die Rückforderung der danach zu viel geleisteten Zahlungen in Höhe von 10.236,00 EUR sind auch materiell rechtmäßig. Sie stützen sich zu Recht auf §§ 45 Abs. 2, 50 Abs. 1 SBG X.

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, soweit er rechtswidrig ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein solcher Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Er kann sich aber nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).

Die erlassenen Bewilligungsbescheide aus den Jahren 2006 bis 2009 sind rechtswidrig, weil Vermögen des Klägers in Höhe von rund 11.346,00 EUR (7.000,00 EUR und rund 4.346,00 EUR) nicht angerechnet wurde.

Der Kläger war nach eigenen Angaben ursprünglich Inhaber der beiden Sparanlagen, die seine Eltern für ihn im Januar 2001 bzw. im Januar 2005, als er noch minderjährig war, angelegt hatten. Beide Sparanlagen wurden im Januar bzw. Februar 2006 aufgelöst, seinem Girokonto gutgeschrieben und von dort abgehoben, ohne dass der weitere Verbleib des Geldes nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt worden ist. Dass der Kläger die Beträge von 4.000,00 EUR und 7.000,00 EUR seinen Eltern nach der Kontoabhebung bar übergeben und übereignet hat, konnte er nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Quittungen der Eltern aus dem Jahr 2006 wurde nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2015 konnte der Kläger selbst keinen Grund nennen, warum das Geld bar übergeben und nicht überwiesen wurde. Für die Übereignung des Geldes an seine Eltern trifft den Kläger die Last der Nichterweislichkeit dieser Tatsache, da die geltend gemachten Barzahlungen an die Eltern alleine seiner Sphäre zuzuordnen sind und er deshalb eine gesteigerte Mitwirkungspflicht bei der Sachaufklärung hat, der er aber nicht nachgekommen ist. Auch die hohe Missbrauchsgefahr des Ausbildungsförderungsrechts bedingt diese Beweislastverteilung. Von einer Vermögensübertragung an die Eltern kann deshalb nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger auch nach der Barabhebung weiterhin Eigentümer des Geldes geblieben ist.

Selbst wenn - entsprechend seines Vortrags - eine Übereignung der beiden Beträge an seine Eltern Anfang 2006 erfolgt sein sollte, ändert dies an der Anrechnung der Beträge als Vermögen des Klägers nichts. In den Auszahlungen wären gegebenenfalls rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügungen zu erblicken, die nach der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 13.1.1983, NJW 1983, 2829, BayVGH, U.v. 28.1.2009, 12 B 08.824 - juris -) im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne nicht als Vermögensminderung angerechnet werden, unabhängig davon, ob sie zivilrechtlich wirksam sind oder nicht. Ein Auszubildender handelt in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich, wenn er Vermögen an einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, um durch die Übertragung eine Vermögensanrechnung zu vermeiden. Er muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln. Es genügt der zeitliche Zusammenhang zwischen Vermögensverfügung und Antragstellung, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck.

Hinsichtlich der 4.000,00 EUR will der Kläger ihm von seinen Eltern im Jahr 2004 und 2005 ausgelegte Führerscheinkosten zurückgezahlt haben. Dass insoweit eine Schuld aus einem Darlehensvertrag bestanden hat, konnte jedoch nicht nachgewiesen werden. Aufgrund der Missbrauchsgefahr und weil der Umstand von das Vermögen mindernden Schulden allein die Sphäre des Auszubildenden betrifft, stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses und der Ernsthaftigkeit von Darlehensverträgen unter Familienangehörigen (BVerwG, U.v. 4.9.2008, 5 C 30/07 - juris -, BayVGH, B.v. 20.5.2009, 12 C 09.378 - juris -). Zwar muss die Gestaltung des Darlehensvertrags nicht einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sämtliche Punkte, die Fremde üblicherweise im Falle eines Darlehensvertrages regeln, unter Angehörigen in gleicher Weise geklärt und festgehalten sein müssen (wie etwa Zinsabrede, Sicherheitsgestellung, Schriftform), jedoch muss ein rechtswirksamer Darlehensvertrag geschlossen sein und darf nicht im Kern eine verschleierte Schenkung oder eine Unterhaltsgewährung vorliegen. Bei der Prüfung der Wirksamkeit eines Darlehensvertrages unter Angehörigen sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und zu bewerten, wobei die Vereinbarung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten als Indiz für die Wirksamkeit spricht. Vorliegend kann ein rechtswirksamer Vertrag zwischen dem Kläger und seinen Eltern im Jahr 2004 und 2005 schon deshalb nicht geschlossen worden seien, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war und nach den Regelungen des BGB für dieses Rechtsgeschäft auch nicht von seinen Eltern vertreten werden konnte, worauf der Beklagte im Widerspruchsbescheid zu Recht hingewiesen hat. Im Übrigen spricht gegen eine darlehensweise Überlassung der Führerscheinkosten ganz massiv der Umstand, dass die Eltern des Klägers für diesen im Januar 2005, also zu einem Zeitpunkt, als der Kläger dabei war, seine Führerscheine zu erwerben, 4.000,00 EUR als Geldanlage angelegt haben. Ein derart widersprüchliches Verhalten (Darlehensgewährung obwohl entsprechendes Vermögen des Darlehensnehmers frei ist) kann auch nicht mit dem Hinweis auf günstige Geldanlagekonditionen plausibel erklärt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Kläger die Führerscheinkosten von seinen Eltern im Rahmen einer Schenkung oder Unterhaltsgewährung zur Verfügung gestellt worden sind und eine Rückzahlungspflicht im Sinne einer Schuld nach § 28 Abs. 3 Satz 2 BAföG zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat.

Eine dennoch erfolgte Zahlung stellt dementsprechend eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung dar, weil Auszubildende Vermögen zunächst für ihren eigenen Lebensunterhalt und ihre Ausbildung einzusetzen haben und sich nicht zulasten der Ausbildungsförderung, mithin zulasten der Allgemeinheit entreichern dürfen. Der nach der Rechtsprechung geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen (rechtsmissbräuchlicher) Vermögensverfügung und BAföG-Antragstellung ist nach Ansicht des Gerichts auch noch bei der hier gegebenen Zeitspanne von rund sechs Monaten gegeben. Dies stellt einen Zeitraum dar, der als üblicher Vorlauf für die Aufnahme eines Studiums angesehen werden kann, weshalb Vermögensverfügungen innerhalb dieses Zeitraums in Hinblick auf die Aufnahme des Studiums betrachtet werden können.

Eine das Vermögen nicht mindernde rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung liegt - soweit eine Vermögensverfügung überhaupt stattgefunden hat - auch im Hinblick auf die Barauszahlung an die Eltern in Höhe von 7.000,00 EUR vor. Eine rechtliche Verpflichtung zu dieser Zahlung bestand selbst nach dem Vortrag des Klägers nicht. Eine moralische bzw. soziale Verpflichtung aufgrund sich verschlechternder finanzieller Verhältnisse der Eltern konnte ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden. Insbesondere überzeugen die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung dazu, warum ein zusätzliches Kraftfahrzeug notwendig geworden ist, nicht. Die schon länger andauernde Arbeitslosigkeit des Vaters kommt als Grund ersichtlich nicht in Betracht, sondern allenfalls die Aufnahme des Studiums durch den Kläger selbst, was aber - wie auch einige andere Umstände, z. B. die Unterzeichnung des Kaufvertrags durch den Kläger - für die Anschaffung des PKW durch den Kläger selbst spricht. Hierauf kommt es rechtlich aber auch nicht an. Für die rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung verlangt die Rechtsprechung kein subjektiv verwerfliches Vorgehen (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2009, 12 B 08.824 - juris -), sondern objektiv lediglich den Widerspruch zum Gesetzeszweck, dass eigenes Vermögen vorrangig vor anderen Verwendungszwecken für die eigene Ausbildung eingesetzt werden muss sowie das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung. Ein leihweises Zur-Verfügung-Stellen des Pkws stellt keine adäquate Gegenleistung dar. Hinsichtlich des notwendigen zeitlichen Zusammenhangs gilt das oben Dargelegte entsprechend.

Nach alledem können die Darlegungen des Klägers zur Vermögensminderung Anfang 2006 nicht durchgreifen. Unter Anrechnung der im Januar 2006 frei gewordenen Vermögensanlagen und unter Anerkennung eines fiktiven Vermögensverbrauchs ergeben sich die vom Beklagten im Bescheid vom 5. Dezember 2012 festgesetzten Ausbildungsförderungsleistungen für die Jahre 2006 bis 2010.

Dem Kläger kommt auch kein Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X zu, nachdem ihm mindestens grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Vermögensinhaberschaft bzw. nicht anerkennungsfähigen Geldtransaktionen angelastet werden muss. Die Rücknahme der Förderbescheide von 2006 bis 2009 sind, nachdem auch die im Widerspruchsbescheid getroffenen Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden sind, rechtmäßig. Die Rückforderung der zu viel entrichteten Beträge in Höhe von 10.236,00 EUR folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Klage ist damit unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Da der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist die Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO obsolet.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 - 11 K 892/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung.
Die am … 1981 geborene Klägerin schloss im Juni 2001 den Besuch des Gymnasiums mit der Abiturprüfung ab. Mit am 05.09.2001 beim Landratsamt ... - Amt für Ausbildungsförderung - eingegangenem Antrag begehrte sie sodann die Gewährung von Ausbildungsförderung für die Ausbildung zur Touristik-Managementassistentin bei der Akademie für Bürokommunikation und Welthandelssprachen in Stuttgart. Mit dem Antrag gab die Klägerin zu ihrem Vermögen an, über Genossenschaftsanteile einer Volksbank in Höhe von 1.800,-- DM zu verfügen. Ihre Ausbildung begann die Klägerin am 02.10.2001. Mit Bescheid vom 29.11.2001 bewilligte das Landratsamt ...-... der Klägerin für den Zeitraum von Oktober 2001 bis September 2002 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 375,-- DM. Auf ihren Folgeantrag vom 12.06.2002 bewilligte das Landratsamt mit Bescheid vom 27.09.2002 für den Zeitraum von Oktober 2002 bis September 2003 weitere Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 192,-- EUR.
Ein nach § 45 d Abs. 3 EStG erfolgter Datenabgleich durch das Bundesamt für Finanzen vom 18.12.2002 brachte hervor, dass die Klägerin bei der ...- ... im Jahr 2001 einen Freistellungsbetrag in Höhe von 575,-- DM geltend gemacht hatte. Auf Aufforderung durch das Landratsamt ... legte sie hierauf Bescheinigungen der Volksbank ... ... sowie der ... vor. Hiernach verfügte sie am 05.09.2001 und am 12.06.2002 bei der erwähnten Volksbank über ein Sparguthaben in Höhe von 229,92 EUR und ein Geschäftsguthaben in Höhe von 920,33 EUR. Ein von ihr bei der ... geführtes Girokonto (Nr. ...) wies am 05.09.2001 einen Kontostand von 2.016,77 DM und am 12.06.2002 von 653,85 EUR auf. Ein ebenfalls bei der ... geführtes Sparkonto (Nr. ...) hatte am 05.09.2001 einen Kontostand von 1,84 DM und am 12.06.2002 von 0,97 EUR. Die ... bestätigte zudem, dass ein weiteres Sparkonto (Nr. ...) von der Klägerin am 21.08.2001 aufgelöst und das Guthaben in Höhe von 21.408,29 DM (= 10.945,89 EUR) an dem selben Tag auf ein Sparkonto ihres Großvaters, Herrn E. K., gebucht worden sei.
Mit Bescheid vom 27.06.2003 hob das Landratsamt Ludwigsburg die Bewilligungsbescheide vom 29.11.2001 und 27.09.2002 auf und forderte die Klägerin zur Rückzahlung geleisteter Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 4.028,76 EUR auf.
Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr Großvater habe am 28.07.1999 ein Sparbuch für sie angelegt und am 01.10.1999 hierauf 18.000,-- DM eingezahlt. Die Einzahlung des Geldes sei unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass sie ein Auswärtsstudium aufnehme. Da mit ihrer Immatrikulation in Stuttgart im August 2001 festgestanden habe, dass sie kein Auswärtsstudium beginne, habe sie das Sparbuch aufgelöst und das Geld vereinbarungsgemäß wieder dem Großvater zukommen lassen. Sie sei niemals Eigentümerin des Geldes gewesen, da die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten sei. Hiervon abgesehen sei die von ihr geforderte Rückzahlung aber auch unbillig. So habe sie etwa für das Studium insgesamt 16.000,-- EUR an Studien- und Prüfungsgebühren zu bezahlen. Sie habe jedenfalls auf den Bestand der Bewilligungsbescheide vertraut und ihr Vertrauen sei unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig. Die erbrachten Leistungen habe sie verbraucht.
Weitere von der Klägerin im Widerspruchsverfahren angeforderte Kontounterlagen erbrachten, dass auf dem Konto der ... Nr. ... am 01.10.1999 eine Einzahlung von 18.000,-- DM sowie am 29.10.1999 eine weitere Einzahlung in Höhe von 2.030,-- DM erfolgt war. Die Mitteilung über die Kontoeröffnung vom 28.07.1999 beinhaltete, dass der Kontoinhaber wirtschaftlich Berechtigter sei, das Konto nicht im Auftrag eines anderen eröffnet worden sei und Gläubiger der Spareinlage der Kontoinhaber sei. Den Freistellungsauftrag vom 12.01.2001 hatte die Klägerin selbst unterzeichnet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch der Klägerin zurück. Es führte aus, Rechtsgrundlage für die Änderung der Bewilligungsbescheide sei § 45 SGB X. Die Bescheide vom 29.11.2001 und 27.09.2002 seien rechtswidrig, da der am 21.08.2001 an den Großvater der Klägerin übertragene Betrag in Höhe von 21.408,29 DM zu Unrecht nicht als Vermögen der Klägerin berücksichtigt worden sei. Zwar sei die Rückübertragung des Guthabens bürgerlich-rechtlich wirksam. Dies schließe es jedoch nicht aus, der Klägerin das Guthaben weiterhin insoweit als Vermögen zuzurechnen, als die Vermögensverfügung als Rechtsmissbrauch anzusehen sei. So handele ein Auszubildender grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn er, um eine Anrechnung von Vermögen in einem folgenden Bewilligungszeitraum zu vermeiden, dieses an einen Dritten unentgeltlich übertrage, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der Vermögensübertragung habe dies förderungsrechtlich zur Konsequenz, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet werde. Die Übertragung des Sparguthabens an ihren Großvater wenige Tage vor der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung sei rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr Großvater ihr gegenüber Forderungen gehabt habe. Sie könne sich gegenüber der Rückforderung auch nicht auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB X berufen, da sie die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Die Entscheidung nach § 45 SGB X sei auch ermessensgerecht. Denn in Anbetracht der angespannten Haushaltslage der öffentlichen Hand und im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Auszubildenden sei aufgrund der gegebenen Umstände des Falles das öffentliche Interesse, Ausbildungsförderung nur insoweit zu leisten, als die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, höher einzustufen als das Interesse der Klägerin, die rechtswidrig erhaltene Ausbildungsförderung zu behalten. Die geltend gemachte Rückforderung beruhe auf § 50 SGB X.
Die Klägerin hat am 01.03.2004 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt hat. Sie hat ergänzt, dass das auf dem Sparbuch befindliche Geld von ihr nicht angetastet worden sei, die erfolgte Rückübertragung des Betrags auf das Konto ihres Großvaters habe einer rechtlichen Verpflichtung entsprochen und sei daher nicht rechtsmissbräuchlich. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass sie den von ihrem Großvater erhaltenen Geldbetrag bei Nichtaufnahme eines Auswärtsstudiums wieder zurückzahlen müsse. Der Betrag von rund 20.000,-- DM sei im Falle ihrer auswärtigen Unterbringung nicht nur für eine Wohnungseinrichtung, sondern auch für die laufenden Kosten eines Auswärtsstudiums, insbesondere Mietzinsen, vorgesehen gewesen.
Mit Beschluss vom 19.11.2004 hat das Verwaltungsgericht der Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt. In dem hierauf angestrengten - erfolgreichen - Beschwerdeverfahren (VGH Baden-Württemberg, Az. 7 S 3920/04) haben die Klägerin und ihre Großeltern eidesstattliche Versicherungen erstattet, die die im Jahr 1999 erfolgten Zahlungen betreffen.
10 
Die Klägerin hat beantragt,
11 
den Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 27.06.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.02.2004 aufzuheben.
12 
Der Beklagte hat ebenfalls im Wesentlichen seine Rechtsauffassung wiederholt und beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht die Klägerin zu den näheren Umständen der erfolgten Kontenbewegungen befragt. Es hat zudem Beweis erhoben durch die Vernehmung ihrer Großeltern und ihrer Mutter. Wegen der Einzelheiten der Angaben der Klägerin und der Zeugen wird auf den Inhalt des angegriffenen Urteils und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.12.2005 Bezug genommen.
15 
Mit Urteil vom 19.12.2005 - 11 K 892/04 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 27.06.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.02.2004 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die erfolgte Gewährung von Ausbildungsförderung an die Klägerin sei nicht rechtswidrig gewesen; insbesondere habe die Klägerin zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellungen am 05.09.2001 und 12.06.2002 nicht über anrechenbares Vermögen verfügt. Das Gericht sei aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin zur Rückzahlung des entsprechenden Geldbetrages an ihren Großvater verpflichtet gewesen sei, weil sie während ihres Studiums bei ihren Eltern in G. habe wohnen können. Die Klägerin habe auch ernstlich mit der Geltendmachung der Rückzahlungsforderung des Großvaters rechnen müssen, ohne dass insoweit auf die für Angehörigendarlehen im Steuerrecht entwickelten Grundsätze abgestellt werden müsse.
16 
Gegen das dem Beklagten am 30.12.2005 zugestellte Urteil hat dieser mit am 23.01.2006 eingegangenem Schriftsatz die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
17 
Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, die Klägerin habe erst in der Zeit zwischen dem Ausfüllen ihres ersten BAföG-Antrags und dem Zugang des Antrags bei der Behörde die Rückübertragung des Sparguthabens auf ihren Großvater veranlasst. Die Rückübertragung habe nicht nur die eingezahlten Beträge in Höhe von 18.000,-- DM und 2.030,-- DM umfasst, sondern auch den Eröffnungsbetrag von 10,-- DM, aufgelaufene Zinsen in Höhe von 1.368,29 DM sowie eine Umbuchung in Höhe von 67,83 DM. Im Zeitpunkt des Ausfüllens des Antrags, dem 11.08.2001, habe sie danach noch über Vermögen verfügt. Selbst wenn aber als maßgebender Zeitpunkt der Antragstellung der Zugang des Antrags bei der Behörde, also der 05.09.2001, anzusehen sei, sei das Vermögen der Klägerin wegen dessen rechtsmissbräuchlicher Übertragung anzurechnen gewesen. Die Rechtsmissbräuchlichkeit der Vermögensübertragung werde dadurch bestätigt, dass die Klägerin das Vermögen zeitnah zur Antragstellung übertragen habe. Im Recht der Ausbildungsförderung seien Rückzahlungsverpflichtungen zwischen Angehörigen nur anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher von seiner tatsächlichen Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen Fremden Üblichen entspreche. Vereinbarungen unter Angehörigen entsprächen regelmäßig nur dann dem Üblichen unter Fremden, wenn die Vereinbarung schriftlich festgehalten sei und beide Vertragsparteien den Vertrag unterzeichnet hätten. Weiterhin müssten Regelungen über die Laufzeit des Vertragsverhältnisses, die Art und Weise der Rückzahlung und die Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs bestehen. Allein aufgrund übereinstimmender Behauptungen von Verwandten könne eine Rückzahlungspflichtung nicht konstruiert werden. Das Verwaltungsgericht sei in seiner Entscheidung von einer mündlichen Absprache über eine Schuldverpflichtung ausgegangen, wie hoch eine solche indes gewesen sein soll, sei offen. So habe etwa der Großvater der Klägerin seinen beiden anderen Enkeln lediglich 18.000,-- DM überwiesen. Es liege daher nahe, dass die Klägerin den zusätzlichen Betrag von 2.030,-- DM zu ihrem 18. Geburtstag geschenkt bekommen habe. Weil sie einen Tag vor der Einzahlung der 2.030,-- DM von ihrem anderen Sparbuch 2.000,-- DM abgehoben habe, liege es auch nahe, dass sie diesen Betrag zwischen ihren Sparbüchern transferiert habe. Ein bloße mündliche Absprache über eine Rückzahlungsverpflichtung in der geltend gemachten Höhe ohne die Vereinbarung eines Fälligkeitstermins wäre jedenfalls unter Fremden nicht erfolgt. Im Übrigen wäre es der Klägerin aber auch noch später möglich gewesen, ein Auswärtsstudium anzuschließen. Mangels einer bestehenden Rückzahlungsverpflichtung sei somit ein Schuldenabzug nicht in Betracht gekommen, weshalb die Bewilligungsbescheide rechtswidrig gewesen seien.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 - 11 K 892/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
20 
Die Klägerin ist der Berufung entgegengetreten. Sie beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Die Klägerin stellt heraus, dass sie den fraglichen Geldbetrag nach den Ausführungen der vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen nur für den Fall eines Auswärtsstudiums erhalten habe. Es sei vereinbart gewesen, dass das Geld andernfalls zurückzuzahlen sei. Die Zeugenaussagen seien glaubhaft und widerspruchsfrei. Auch der Beklagte habe die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht in Abrede gestellt. Er stelle lediglich frei erfundene Behauptungen ins Blaue hinein auf. Völlig unsubstantiiert behaupte er, dass sie den weiteren Betrag von 2.030,-- DM zu ihrem 18. Geburtstag erhalten habe, was unrichtig sei. Auch dieser Betrag sei vielmehr für ein Auswärtsstudium bestimmt gewesen. Da es sich bei ihr um das älteste Enkelkind ihres Großvaters handele und der Zeitpunkt eines eventuellen Auswärtsstudiums kurz bevor gestanden habe, habe sie diesen Betrag erhalten. Die am 28.10.1999 von einem anderen Konto abgehobenen 2.000,-- DM stünden in keinerlei Zusammenhang mit den genannten 2.030,-- DM. Die 2.000,-- DM seien von ihren Eltern abgehoben und für deren Hausbau verwandt worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätte sie ernstlich mit der Geltendmachung der Rückzahlungsverpflichtung gegenüber ihrem Großvater rechnen müssen. Der Inhalt des vorliegend abgeschlossenen Vertrags, der unter Familienangehörigen nicht der Schriftform bedurft habe, sei auch bestimmt oder jedenfalls bestimmbar. Es ergebe sich bereits aus der Sache, dass sie den von ihrem Großvater auf das für sie angelegte Konto eingezahlten Geldbetrag einschließlich Zinsen zurück bezahlen sollte. Hierüber sei eine konkludente Einigung erzielt worden. Als klar gewesen sei, dass sie kein Auswärtsstudium aufnehmen würde, sei die Rückzahlungsverpflichtung fällig geworden. Im Innenverhältnis sei - ohne die genaue Festlegung der rechtlichen Konstellation - klar gewesen, dass ihr das Geld nicht zustehe. Dass sie, die Klägerin, nach ihrem Studium noch ein Auswärtsstudium hätte anschließen können, liege neben der Sache, da der Großvater ihr allein ein Studium habe ermöglichen wollen, die Zeit nach diesem Studium sei nicht Gegenstand der Vereinbarung gewesen. Es sei die Sorge des Großvaters gewesen, dass sie aus finanziellen Gründen nicht hätte studieren können, wenn sie einen Studienplatz an einem auswärtigen Ort erhalten hätte. Das ihr überlassene Geld habe sie zurückbezahlt, bevor der Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung bei dem Beklagten eingegangen sei. Dass der Beklagte den nahen zeitlichen Zusammenhang bemängele, sei nicht nachvollziehbar. Die erfolgte Rückzahlung ergebe sich denknotwendig aus dem Sachzusammenhang.
23 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten, des Verwaltungsgerichts und die im Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe angefallenen Akten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene, im Hinblick auf § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet.
25 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 27.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.02.2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26 
Nach § 45 Abs. 1 S.1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 und 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet jedoch aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 S. 1 SGB X); dies ist in der Regel bei einem Verbrauch der erbrachten Leistungen der Fall (§ 45 Abs. 2 S. 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte allerdings nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er (mindestens) grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). In diesem Fall wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 S. 2 SGB X). Dieses muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geschehen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 S. 3 SGB X). Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB X). Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (§ 50 Abs. 3 S. 1 SGB X).
27 
Nach § 18 Abs. 1 SGB I und §§ 1, 11 Abs. 1 BAföG besteht ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Auf den Bedarf des Auszubildenden ist nach §§ 11 Abs. 2, 26 ff. BAföG sein Vermögen anzurechnen. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten auch Forderungen als Vermögen, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertbestimmung des Vermögens nach § 28 Abs. 2 BAföG der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung ist.
28 
Die Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 29.11.2001 und 27.09.2002 konnten nicht zurückgenommen werden. Denn der von dem Beklagten angeführte Guthabensbetrag in Höhe von 21.408,29 DM war der Klägerin bei der Berechnung der Ausbildungsförderung gerade nicht als Vermögen i.S.v. § 27 Abs. 1 BAföG anzurechnen. Das der Klägerin im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen zukommende Vermögen im Übrigen hatte gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG anrechnungsfrei zu bleiben.
29 
Es bestehen zwar keine Zweifel daran, dass die Klägerin, wie dies auch das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat, bis zu der Rückübertragung des in Rede stehenden Kontoguthabens auf ihren Großvater am 21.08.2001 vollwertige Inhaberin der Forderung aus dem betreffenden Konto gewesen ist. Ihre ursprüngliche gegenteilige Einlassung trifft daher nicht zu. Denn für die Zuordnung von Vermögen ist allein maßgeblich, wer formal die Verfügungsgewalt darüber besitzt (vgl. etwa Senatsurteil vom 17.09.2007 - 12 S 2539/06 -, juris). Aufgrund der objektiven Zugriffsmöglichkeit der Klägerin auf das umstrittene Sparkonto war ihr daher der Guthabensbetrag zuzurechnen. Unerheblich ist insoweit, wer die Einzahlung vorgenommen oder wer ihr das Geld zur Verfügung gestellt hat. Für die Vermögenszuordnung in dem vorliegenden Fall spielt es daher keine Rolle, dass das angelegte Geld der Klägerin von ihrem Großvater zur Verfügung gestellt worden ist (vgl. auch die Senatsurteile vom 24.01.2008 - 12 S 691/07 - und vom 04.12.2008 - 12 S 2549/06 -; siehe auch BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 - NVwZ 2009, 392).
30 
Bereits im Zeitpunkt der Stellung ihres ersten Antrags auf Bewilligung von Ausbildungsförderung, dem 05.09.2001, war die Klägerin indes nicht (mehr) Inhaberin der Forderung gegenüber der ... in Höhe der genannten 21.408,29 DM. Denn das entsprechende Konto war bereits am 21.08.2001 aufgelöst und das Guthaben auf ein Konto ihres Großvaters gebucht worden. Im Sinne von § 28 Abs. 2 BAföG („Zeitpunkt der Antragstellung“) kann nur stets der jeweilige Zugang des Antrags bei der zuständigen BAföG-Behörde maßgebend sein und nicht, wie es die Berufungsbegründung in den Raum stellt, das von dem jeweiligen Antragsteller auf dem Antrag angegebene Datum (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 5. Aufl., § 28 RdNr. 9 und § 46 RdNr. 12 - insbesondere unter Hinweis auf die Regelung des § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I).
31 
Dieser Übertragungsvorgang schloss es indes nicht von vornherein aus, der Klägerin das Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen insoweit zuzurechnen, als die Vermögensübertragung als Rechtsmissbrauch anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.1983 - 5 C 103.80 -, NJW 1983, 2829 und Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 12.08 -, NVwZ 2009, 395). Rechtsmissbrauch i.S.d. Rechtsprechung setzt dabei nicht voraus, dass der BAföG-Empfänger subjektiv verwerflich gehandelt hat. Allein maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Vermögensverfügung etwa zeitnah zu der Antragstellung und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt ist sowie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Das Vermögen wird dann trotz einer zivilrechtlich wirksamen Übertragung förderungsrechtlich dem Auszubildenden zugerechnet. Aufgrund der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls kann es indes problematisch sein, wann die Voraussetzungen einer treuwidrigen Vermögensübertragung anzunehmen sind (vgl. Roth, Die verwaltungsgerichtlichen Probleme des BAföG-Betrugs, NJW 2006, 1707).
32 
Hiervon ausgehend kann der Senat seiner Entscheidung denjenigen Lebenssachverhalt zu Grunde legen, wie er sich bereits dem Verwaltungsgericht aufgrund der Darlegungen der Beteiligten, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgten Beweisaufnahme und dem Inhalt der im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergeben hat. Der Senat sieht keinen Anlass, die Ergebnisse der vor dem Verwaltungsgericht erfolgten Beweisaufnahme anzuzweifeln und etwa die Großeltern der Klägerin nochmals zu vernehmen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 14. Aufl., § 128 RdNr. 2), zumal auch die Beteiligten keine durchgreifenden Einwände gegen die seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommene Beweiswürdigung vorgebracht haben. Allein das Aufzeigen verschiedenster denkbarer Sachverhaltsalternativen durch den Beklagten vermag die nachvollziehbare Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht zu erschüttern.
33 
Hiernach beabsichtigte der Großvater der Klägerin, dieser vor ihrem Abitur einen Betrag von rund 20.000,-- DM zur Verfügung zu stellen, der dann für ein mögliches, von der Klägerin beabsichtigtes auswärtiges Studium verwendet werden sollte und der bis zur Aufnahme eines solchen Studiums nach dem Willen sowohl des Großvaters als auch der Klägerin selbst unangetastet bleiben sollte. Vor dem Verwaltungsgericht äußerte der Großvater der Klägerin ausdrücklich, dass das Geld mit der Maßgabe angelegt worden sei, dass es nur für ein Auswärtsstudium verwendet werden dürfe. Ansonsten müsse das Geld zurückgezahlt werden. In gleicher Weise seien auch Konten für die zwei Geschwister der Klägerin eröffnet worden. Er selbst habe alle drei Sparbücher in Besitz gehabt.
34 
Zwar kann diese für den Senat nachgewiesene rechtliche Vereinbarung unter Familienangehörigen nicht - wie von Klägerseite vorgebracht - als eine nach § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingte Schenkung angesehen werden, bei welcher die Klägerin die Verfügungsgewalt über das betreffende Sparguthaben erst zu dem Zeitpunkt erlangen sollte, in welchem sie sich zu der Aufnahme eines auswärtigen Studiums entscheiden sollte. Denn - wie bereits dargestellt - hatte die Klägerin schon mit der Eröffnung des Sparkontos im Oktober 1999 die vollständige Verfügungsgewalt über die damit begründete Forderung gegenüber der Bank erlangt. Indes vermag der Senat die zwischen der Klägerin und ihrem Großvater vorgenommene Vereinbarung als eine sogenannte Zweckschenkung anzusehen, also eine Schenkung, verbunden mit der tatsächlichen Willensübereinstimmung der Vertragsschließenden über einen konkreten mit der Schenkung verfolgten Zweck (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 525 RdNr. 8). Anders als bei der in § 525 BGB ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Auflagenschenkung wird bei einer Zweckschenkung keine vertragliche Einigung über eine einklagbare Verpflichtung getroffen, sondern es besteht lediglich eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Beteiligten über den verfolgten Zweck. Wird bei einem derartigen Rechtsgeschäft der vereinbarte Zweck - vorliegend die intendierte Aufnahme eines auswärtigen Studiums durch die Klägerin - nicht erreicht, steht dem Schenker ein Rückforderungsrecht nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB als Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung zu (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Komm., 16. Aufl., § 525 RdNr. 11; Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O.).
35 
Ein derartiger Bereicherungsanspruch stellte sich nach der Auffassung des Senats in dem vorliegenden Fall auch insbesondere als ein rechtlich durchsetzbarer Rückzahlungsanspruch des Großvaters der Klägerin dar mit der Folge, dass die am 21.08.2001 vollzogene Rückübertragung des betreffenden Sparguthabens auf diesen gerade nicht als in dem dargestellten Sinn rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann. Zwar lässt sich insoweit der vom Verwaltungsgericht angewandte - sehr großzügige - Maßstab zur Feststellung einer rechtlich erheblichen Rückzahlungsverpflichtung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Rechtsprechung des Senats nicht vertreten. Indes reichen die in dem vorliegenden Fall erwiesenen näheren Umstände des zwischen der Klägerin und ihrem Großvater abgeschlossenen Rechtsgeschäfts hin, um einen rechtlich durchsetzbaren Rückzahlungsanspruch annehmen zu können.
36 
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 12.08 -, NVwZ 2009, 395 zur Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses sowie Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 -, NVwZ 2009, 392 zur Berücksichtigung eines Darlehens) setzen beachtliche Herausgabeansprüche gegen den Auszubildenden voraus, dass es sich dabei um bestehende Schulden i.S.v. § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG und damit um zivilrechtlich wirksame und vom Auszubildenden nachgewiesenen Verbindlichkeiten handelt. Eine Treuhandvereinbarung etwa müsse ein entsprechendes Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis einschließen und es müsse eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. An den Nachweis seien strenge Anforderungen zu stellen, was in dem ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei entsprechenden Abreden unter Angehörigen gelte. Hierbei seien seitens der Ämter für Ausbildungsförderung und der Tatsachengerichte alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen eines Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen seien, obliege diesem bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen gehe insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzelten oder sich als innere Tatsachen darstellten, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar seien, sei es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliege, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen. Hierunter seien etwa eine erfolgte Separierung des Treuguts, der konkrete Inhalt der Abrede, der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrags zu fassen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 12.08 -, a.a.O.). Dasselbe gelte für Darlehensverbindlichkeiten. Auch insoweit sei es allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden sei und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden könne. Hierbei müsse die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkt dem zwischen Fremden Üblichen zu entsprechen habe. Dass etwa eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei, welche Abreden über Zinsen sowie darüber vorsehe, dass der Rückzahlungsanspruch jedenfalls bei längerer Laufzeit ausreichend gesichert sei, sei auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Missbrauchsabwehr ausbildungsförderungsrechtlich nicht zwingend zu verlangen. Derartige Anforderungen eines strengen Fremdvergleichs gingen über das alleinige gesetzliche Erfordernis einer bestehenden Schuld i.S.v. § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG hinaus und ließen sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie würden sich auch nicht als gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis aus oder in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen ergeben. Vielmehr würden die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung wie insbesondere die Schriftlichkeit, weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Respektierung familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht (BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 -, a.a.O.). Mit seinem Urteil vom 17.09.2007 (a.a.O.) hatte auch bereits der Senat, der die Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts teilt, hohe Anforderungen an den Nachweis von vermögensmindernden Schulden aus einer treuhänderischen Vereinbarung aufgestellt. Insbesondere zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bei behaupteten Vertragsverhältnissen unter nahen Angehörigen bedarf es auch nach Auffassung des Senats insoweit plausibel zu machender und durch objektive Tatsachen zu belegender Nachweise.
37 
Gemessen hieran sprechen in dem vorliegenden Fall genügend Indizien dafür, dass die Klägerin tatsächlich noch vor der Stellung ihres Antrags auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz einem durchsetzbaren Bereicherungsanspruch ihres Großvaters ausgesetzt gewesen war, welchem sie sodann, ohne dass dies als missbräuchliche Vermögensübertragung angesehen werden kann, mit der Rückübertragung des ihr von ihrem Großvater überlassenen Guthabens samt dessen zwischenzeitlich erbrachter Erträgnisse am 21.08.2001 auch nachgekommen ist. Hierfür sprechen für den Senat etwa die erfolgte Separierung des Guthabensbetrags auf einem ganz bestimmten, von den übrigen Bankkonten der Klägerin getrennten Sparkonto, der Umstand, dass der Großvater sich im Besitz des das Konto betreffenden Sparbuchs befunden hat, der von der Klägerseite plausibel dargestellte konkrete Zweck der Gewährung des Guthabensbetrags an die Klägerin sowie der ebenfalls plausibel gemachte Zeitpunkt, ab welchem der Großvater die Rückgewähr des betreffenden Betrags beanspruchen konnte. Dass die Rückübertragung des Guthabens auf den Großvater in dem vorliegenden Fall zeitnah zu der Stellung des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung durch die Klägerin erfolgte, spricht hier ausnahmsweise nicht gegen die Darstellung der Klägerseite. Denn vorliegend sollte gerade die Aufnahme eines Studiums, welches die Klägerin auch von zu Hause aus absolvieren konnte, den Rückzahlungsanspruch ihres Großvaters auslösen. Dass die Klägerin nach der Einlassung des Beklagten auch später noch ein auswärtiges Studium hätte aufnehmen können, weshalb eine Rückübertragung des Guthabens seitens des Großvaters jedenfalls noch nicht im August 2001 hätte beansprucht werden können, stellt sich nach der Auffassung des Senats mangels Hinweisen darauf, dass die Vereinbarung auch für ein Zweitstudium der Klägerin gelten sollte, eher als fernliegend dar. Wie dargestellt bedurfte die zwischen der Klägerin und ihrem Großvater abgeschlossene Vereinbarung im Grundsatz auch nicht der Schriftlichkeit. Der Einhaltung der besonderen Formvorschrift des § 518 Abs. 1 BGB bedurfte es wegen der zugleich erfolgten Bewirkung der versprochenen Leistung (vgl. § 518 Abs. 2 BGB) nicht (vgl. zum Erfordernis der Schriftlichkeit für eine verbindliche Treuhandabrede auch bereits BVerwG, Beschluss vom 27.11.2008 - 5 B 54.08 -, juris, sowie Beschluss vom 09.01.2009 - 5 B 53.08 -, juris).
38 
Durfte die Klägerin nach allem die Bewilligung von Ausbildungsförderung ohne die Anrechnung des ihr von ihrem Großvater gewährten Guthabens beanspruchen, fehlt es an der Rechtswidrigkeit der beiden ergangenen Bewilligungsbescheide, weshalb der diese betreffende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 27.06.2003 samt dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben ist.
39 
Aber auch wenn in dem vorliegenden Fall keine hinreichenden Indizien für den Nachweis einer bestehenden Schuld und damit einer zivilrechtlich wirksamen und durchsetzbaren Verbindlichkeit des Auszubildenden festgestellt werden könnten, stünde der Rechtmäßigkeit des von der Klägerin angefochtenen Bescheids entgegen, dass dieser nicht wenigstens eine grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X angelastet werden könnte, weshalb gemäß § 45 Abs. 4 S. 1 SGB X die Bewilligungsbescheide vom 29.11.2001 und vom 27.09.2002 nicht mit Wirkung für die Vergangenheit hätten zurückgenommen werden können.
40 
Nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist bei einem Auszubildenden der Fall, wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben ihm sozusagen ins Auge springen oder die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts sich ihm aufgrund offensichtlicher Mängel aufdrängen musste, insbesondere, wenn er schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat. Grob fahrlässig handelt auch der Auszubildende, der seiner Pflicht zur Erkundigung bei dem BAföG-Amt nicht nachkommt, sofern sich ihm eine solche Nachfrage aufdrängen musste. Maßgebend ist dabei kein objektiver, abstrakter Sorgfaltsmaßstab, sondern es kommt auf die jeweilige persönliche Einsichtsfähigkeit des Auszubildenden unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles an (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., § 20 RdNr. 5.3; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Komm., 4. Aufl., § 20 Anhang; von Wulffen, SGB X, Komm., 6. Aufl., § 45 RdNr. 48 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28.05.2004 - 5 B 52.04 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 1697/02 -, juris, und Urteil vom 04.03.1996 - 7 S 2275/95 -, FamRZ 1996, 1243).
41 
Hiervon ausgehend vermag seitens des Senats von einer groben Fahrlässigkeit der Klägerin bereits deswegen nicht ausgegangen zu werden, weil diese mit der Stellung ihrer Anträge auf Bewilligung von Ausbildungsförderung vom 05.09.2001 und 12.06.2002 soweit ersichtlich bereits keine unrichtigen Angaben gemacht hat. Die Klägerin hatte insbesondere entsprechend dem Wortlaut der seinerzeit verwendeten einschlägigen Formblätter zur Beantragung von Ausbildungsförderung lediglich dasjenige Vermögen i.S.v. § 27 Abs. 1 BAföG anzugeben, das sie im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen innegehabt hatte. Hierzu rechnete indes - wie dargestellt - nicht mehr das von ihr bereits zum 21.08.2001 zurück übertragene fragliche Bankguthaben. In dem zu entscheidenden Fall spricht auch nichts dafür, dass die Klägerin - entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Antragsvordrucke - ausnahmsweise auch in der Zeit (kurz) vor den jeweiligen Antragstellungen noch innegehabtes Vermögen anzugeben hatte, zumal ihr eine etwaige Rechtsmissbräuchlichkeit der Vermögensverfügung vom 21.08.2001 keineswegs bewusst sein musste. Vielmehr durfte sich die Klägerin nach ihren eigenen Darlegungen, nach den Äußerungen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen und nach dem Inhalt der im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen wenigstens aus laienhafter Sicht dazu verpflichtet gesehen haben, das fragliche Sparguthaben auf ihren Großvater zurück zu übertragen, nachdem ihr klar geworden war, dass sie es nicht für ein auswärtiges Studium benötigte. Jedenfalls sprechen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin von einer ihrem Großvater nicht zustehenden Rückübertragung des Sparguthabens ausgegangen ist. Ausgehend von dem individuellen Verständnishorizont einer Schülerin bzw. jungen Auszubildenden darf durchaus angenommen werden, dass sich die Klägerin einer, wenn auch unbestimmten, familiären Verpflichtung ausgesetzt gesehen hat. Hiernach hätte ihr gerade nicht ohne weitere Überlegungen klar gewesen sein müssen, dass sie bei ihren jeweiligen Anträgen auf Gewährung von Ausbildungsförderung die Vermögensübertragung vom 21.08.2001 - so sie denn als rechtsmissbräuchlich angesehen werden musste - hätte erwähnen müssen, weshalb auch aus diesem Grunde nicht von einer ihr anzulastenden groben Fahrlässigkeit i.S.v. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 gesprochen werden könnte.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 Hs. 1 VwGO.
43 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
24 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene, im Hinblick auf § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet.
25 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 27.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.02.2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26 
Nach § 45 Abs. 1 S.1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 und 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet jedoch aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 S. 1 SGB X); dies ist in der Regel bei einem Verbrauch der erbrachten Leistungen der Fall (§ 45 Abs. 2 S. 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte allerdings nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er (mindestens) grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). In diesem Fall wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 S. 2 SGB X). Dieses muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geschehen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 S. 3 SGB X). Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB X). Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (§ 50 Abs. 3 S. 1 SGB X).
27 
Nach § 18 Abs. 1 SGB I und §§ 1, 11 Abs. 1 BAföG besteht ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Auf den Bedarf des Auszubildenden ist nach §§ 11 Abs. 2, 26 ff. BAföG sein Vermögen anzurechnen. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten auch Forderungen als Vermögen, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertbestimmung des Vermögens nach § 28 Abs. 2 BAföG der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung ist.
28 
Die Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 29.11.2001 und 27.09.2002 konnten nicht zurückgenommen werden. Denn der von dem Beklagten angeführte Guthabensbetrag in Höhe von 21.408,29 DM war der Klägerin bei der Berechnung der Ausbildungsförderung gerade nicht als Vermögen i.S.v. § 27 Abs. 1 BAföG anzurechnen. Das der Klägerin im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen zukommende Vermögen im Übrigen hatte gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG anrechnungsfrei zu bleiben.
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Es bestehen zwar keine Zweifel daran, dass die Klägerin, wie dies auch das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat, bis zu der Rückübertragung des in Rede stehenden Kontoguthabens auf ihren Großvater am 21.08.2001 vollwertige Inhaberin der Forderung aus dem betreffenden Konto gewesen ist. Ihre ursprüngliche gegenteilige Einlassung trifft daher nicht zu. Denn für die Zuordnung von Vermögen ist allein maßgeblich, wer formal die Verfügungsgewalt darüber besitzt (vgl. etwa Senatsurteil vom 17.09.2007 - 12 S 2539/06 -, juris). Aufgrund der objektiven Zugriffsmöglichkeit der Klägerin auf das umstrittene Sparkonto war ihr daher der Guthabensbetrag zuzurechnen. Unerheblich ist insoweit, wer die Einzahlung vorgenommen oder wer ihr das Geld zur Verfügung gestellt hat. Für die Vermögenszuordnung in dem vorliegenden Fall spielt es daher keine Rolle, dass das angelegte Geld der Klägerin von ihrem Großvater zur Verfügung gestellt worden ist (vgl. auch die Senatsurteile vom 24.01.2008 - 12 S 691/07 - und vom 04.12.2008 - 12 S 2549/06 -; siehe auch BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 - NVwZ 2009, 392).
30 
Bereits im Zeitpunkt der Stellung ihres ersten Antrags auf Bewilligung von Ausbildungsförderung, dem 05.09.2001, war die Klägerin indes nicht (mehr) Inhaberin der Forderung gegenüber der ... in Höhe der genannten 21.408,29 DM. Denn das entsprechende Konto war bereits am 21.08.2001 aufgelöst und das Guthaben auf ein Konto ihres Großvaters gebucht worden. Im Sinne von § 28 Abs. 2 BAföG („Zeitpunkt der Antragstellung“) kann nur stets der jeweilige Zugang des Antrags bei der zuständigen BAföG-Behörde maßgebend sein und nicht, wie es die Berufungsbegründung in den Raum stellt, das von dem jeweiligen Antragsteller auf dem Antrag angegebene Datum (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 5. Aufl., § 28 RdNr. 9 und § 46 RdNr. 12 - insbesondere unter Hinweis auf die Regelung des § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I).
31 
Dieser Übertragungsvorgang schloss es indes nicht von vornherein aus, der Klägerin das Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen insoweit zuzurechnen, als die Vermögensübertragung als Rechtsmissbrauch anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.1983 - 5 C 103.80 -, NJW 1983, 2829 und Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 12.08 -, NVwZ 2009, 395). Rechtsmissbrauch i.S.d. Rechtsprechung setzt dabei nicht voraus, dass der BAföG-Empfänger subjektiv verwerflich gehandelt hat. Allein maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Vermögensverfügung etwa zeitnah zu der Antragstellung und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt ist sowie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Das Vermögen wird dann trotz einer zivilrechtlich wirksamen Übertragung förderungsrechtlich dem Auszubildenden zugerechnet. Aufgrund der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls kann es indes problematisch sein, wann die Voraussetzungen einer treuwidrigen Vermögensübertragung anzunehmen sind (vgl. Roth, Die verwaltungsgerichtlichen Probleme des BAföG-Betrugs, NJW 2006, 1707).
32 
Hiervon ausgehend kann der Senat seiner Entscheidung denjenigen Lebenssachverhalt zu Grunde legen, wie er sich bereits dem Verwaltungsgericht aufgrund der Darlegungen der Beteiligten, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgten Beweisaufnahme und dem Inhalt der im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergeben hat. Der Senat sieht keinen Anlass, die Ergebnisse der vor dem Verwaltungsgericht erfolgten Beweisaufnahme anzuzweifeln und etwa die Großeltern der Klägerin nochmals zu vernehmen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 14. Aufl., § 128 RdNr. 2), zumal auch die Beteiligten keine durchgreifenden Einwände gegen die seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommene Beweiswürdigung vorgebracht haben. Allein das Aufzeigen verschiedenster denkbarer Sachverhaltsalternativen durch den Beklagten vermag die nachvollziehbare Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht zu erschüttern.
33 
Hiernach beabsichtigte der Großvater der Klägerin, dieser vor ihrem Abitur einen Betrag von rund 20.000,-- DM zur Verfügung zu stellen, der dann für ein mögliches, von der Klägerin beabsichtigtes auswärtiges Studium verwendet werden sollte und der bis zur Aufnahme eines solchen Studiums nach dem Willen sowohl des Großvaters als auch der Klägerin selbst unangetastet bleiben sollte. Vor dem Verwaltungsgericht äußerte der Großvater der Klägerin ausdrücklich, dass das Geld mit der Maßgabe angelegt worden sei, dass es nur für ein Auswärtsstudium verwendet werden dürfe. Ansonsten müsse das Geld zurückgezahlt werden. In gleicher Weise seien auch Konten für die zwei Geschwister der Klägerin eröffnet worden. Er selbst habe alle drei Sparbücher in Besitz gehabt.
34 
Zwar kann diese für den Senat nachgewiesene rechtliche Vereinbarung unter Familienangehörigen nicht - wie von Klägerseite vorgebracht - als eine nach § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingte Schenkung angesehen werden, bei welcher die Klägerin die Verfügungsgewalt über das betreffende Sparguthaben erst zu dem Zeitpunkt erlangen sollte, in welchem sie sich zu der Aufnahme eines auswärtigen Studiums entscheiden sollte. Denn - wie bereits dargestellt - hatte die Klägerin schon mit der Eröffnung des Sparkontos im Oktober 1999 die vollständige Verfügungsgewalt über die damit begründete Forderung gegenüber der Bank erlangt. Indes vermag der Senat die zwischen der Klägerin und ihrem Großvater vorgenommene Vereinbarung als eine sogenannte Zweckschenkung anzusehen, also eine Schenkung, verbunden mit der tatsächlichen Willensübereinstimmung der Vertragsschließenden über einen konkreten mit der Schenkung verfolgten Zweck (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 525 RdNr. 8). Anders als bei der in § 525 BGB ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Auflagenschenkung wird bei einer Zweckschenkung keine vertragliche Einigung über eine einklagbare Verpflichtung getroffen, sondern es besteht lediglich eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Beteiligten über den verfolgten Zweck. Wird bei einem derartigen Rechtsgeschäft der vereinbarte Zweck - vorliegend die intendierte Aufnahme eines auswärtigen Studiums durch die Klägerin - nicht erreicht, steht dem Schenker ein Rückforderungsrecht nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB als Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung zu (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Komm., 16. Aufl., § 525 RdNr. 11; Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O.).
35 
Ein derartiger Bereicherungsanspruch stellte sich nach der Auffassung des Senats in dem vorliegenden Fall auch insbesondere als ein rechtlich durchsetzbarer Rückzahlungsanspruch des Großvaters der Klägerin dar mit der Folge, dass die am 21.08.2001 vollzogene Rückübertragung des betreffenden Sparguthabens auf diesen gerade nicht als in dem dargestellten Sinn rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann. Zwar lässt sich insoweit der vom Verwaltungsgericht angewandte - sehr großzügige - Maßstab zur Feststellung einer rechtlich erheblichen Rückzahlungsverpflichtung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Rechtsprechung des Senats nicht vertreten. Indes reichen die in dem vorliegenden Fall erwiesenen näheren Umstände des zwischen der Klägerin und ihrem Großvater abgeschlossenen Rechtsgeschäfts hin, um einen rechtlich durchsetzbaren Rückzahlungsanspruch annehmen zu können.
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Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 12.08 -, NVwZ 2009, 395 zur Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses sowie Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 -, NVwZ 2009, 392 zur Berücksichtigung eines Darlehens) setzen beachtliche Herausgabeansprüche gegen den Auszubildenden voraus, dass es sich dabei um bestehende Schulden i.S.v. § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG und damit um zivilrechtlich wirksame und vom Auszubildenden nachgewiesenen Verbindlichkeiten handelt. Eine Treuhandvereinbarung etwa müsse ein entsprechendes Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis einschließen und es müsse eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. An den Nachweis seien strenge Anforderungen zu stellen, was in dem ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei entsprechenden Abreden unter Angehörigen gelte. Hierbei seien seitens der Ämter für Ausbildungsförderung und der Tatsachengerichte alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen eines Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen seien, obliege diesem bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen gehe insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzelten oder sich als innere Tatsachen darstellten, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar seien, sei es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliege, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen. Hierunter seien etwa eine erfolgte Separierung des Treuguts, der konkrete Inhalt der Abrede, der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrags zu fassen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 12.08 -, a.a.O.). Dasselbe gelte für Darlehensverbindlichkeiten. Auch insoweit sei es allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden sei und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden könne. Hierbei müsse die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkt dem zwischen Fremden Üblichen zu entsprechen habe. Dass etwa eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei, welche Abreden über Zinsen sowie darüber vorsehe, dass der Rückzahlungsanspruch jedenfalls bei längerer Laufzeit ausreichend gesichert sei, sei auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Missbrauchsabwehr ausbildungsförderungsrechtlich nicht zwingend zu verlangen. Derartige Anforderungen eines strengen Fremdvergleichs gingen über das alleinige gesetzliche Erfordernis einer bestehenden Schuld i.S.v. § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG hinaus und ließen sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie würden sich auch nicht als gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis aus oder in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen ergeben. Vielmehr würden die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung wie insbesondere die Schriftlichkeit, weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Respektierung familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht (BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 -, a.a.O.). Mit seinem Urteil vom 17.09.2007 (a.a.O.) hatte auch bereits der Senat, der die Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts teilt, hohe Anforderungen an den Nachweis von vermögensmindernden Schulden aus einer treuhänderischen Vereinbarung aufgestellt. Insbesondere zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bei behaupteten Vertragsverhältnissen unter nahen Angehörigen bedarf es auch nach Auffassung des Senats insoweit plausibel zu machender und durch objektive Tatsachen zu belegender Nachweise.
37 
Gemessen hieran sprechen in dem vorliegenden Fall genügend Indizien dafür, dass die Klägerin tatsächlich noch vor der Stellung ihres Antrags auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz einem durchsetzbaren Bereicherungsanspruch ihres Großvaters ausgesetzt gewesen war, welchem sie sodann, ohne dass dies als missbräuchliche Vermögensübertragung angesehen werden kann, mit der Rückübertragung des ihr von ihrem Großvater überlassenen Guthabens samt dessen zwischenzeitlich erbrachter Erträgnisse am 21.08.2001 auch nachgekommen ist. Hierfür sprechen für den Senat etwa die erfolgte Separierung des Guthabensbetrags auf einem ganz bestimmten, von den übrigen Bankkonten der Klägerin getrennten Sparkonto, der Umstand, dass der Großvater sich im Besitz des das Konto betreffenden Sparbuchs befunden hat, der von der Klägerseite plausibel dargestellte konkrete Zweck der Gewährung des Guthabensbetrags an die Klägerin sowie der ebenfalls plausibel gemachte Zeitpunkt, ab welchem der Großvater die Rückgewähr des betreffenden Betrags beanspruchen konnte. Dass die Rückübertragung des Guthabens auf den Großvater in dem vorliegenden Fall zeitnah zu der Stellung des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung durch die Klägerin erfolgte, spricht hier ausnahmsweise nicht gegen die Darstellung der Klägerseite. Denn vorliegend sollte gerade die Aufnahme eines Studiums, welches die Klägerin auch von zu Hause aus absolvieren konnte, den Rückzahlungsanspruch ihres Großvaters auslösen. Dass die Klägerin nach der Einlassung des Beklagten auch später noch ein auswärtiges Studium hätte aufnehmen können, weshalb eine Rückübertragung des Guthabens seitens des Großvaters jedenfalls noch nicht im August 2001 hätte beansprucht werden können, stellt sich nach der Auffassung des Senats mangels Hinweisen darauf, dass die Vereinbarung auch für ein Zweitstudium der Klägerin gelten sollte, eher als fernliegend dar. Wie dargestellt bedurfte die zwischen der Klägerin und ihrem Großvater abgeschlossene Vereinbarung im Grundsatz auch nicht der Schriftlichkeit. Der Einhaltung der besonderen Formvorschrift des § 518 Abs. 1 BGB bedurfte es wegen der zugleich erfolgten Bewirkung der versprochenen Leistung (vgl. § 518 Abs. 2 BGB) nicht (vgl. zum Erfordernis der Schriftlichkeit für eine verbindliche Treuhandabrede auch bereits BVerwG, Beschluss vom 27.11.2008 - 5 B 54.08 -, juris, sowie Beschluss vom 09.01.2009 - 5 B 53.08 -, juris).
38 
Durfte die Klägerin nach allem die Bewilligung von Ausbildungsförderung ohne die Anrechnung des ihr von ihrem Großvater gewährten Guthabens beanspruchen, fehlt es an der Rechtswidrigkeit der beiden ergangenen Bewilligungsbescheide, weshalb der diese betreffende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 27.06.2003 samt dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben ist.
39 
Aber auch wenn in dem vorliegenden Fall keine hinreichenden Indizien für den Nachweis einer bestehenden Schuld und damit einer zivilrechtlich wirksamen und durchsetzbaren Verbindlichkeit des Auszubildenden festgestellt werden könnten, stünde der Rechtmäßigkeit des von der Klägerin angefochtenen Bescheids entgegen, dass dieser nicht wenigstens eine grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X angelastet werden könnte, weshalb gemäß § 45 Abs. 4 S. 1 SGB X die Bewilligungsbescheide vom 29.11.2001 und vom 27.09.2002 nicht mit Wirkung für die Vergangenheit hätten zurückgenommen werden können.
40 
Nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist bei einem Auszubildenden der Fall, wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben ihm sozusagen ins Auge springen oder die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts sich ihm aufgrund offensichtlicher Mängel aufdrängen musste, insbesondere, wenn er schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat. Grob fahrlässig handelt auch der Auszubildende, der seiner Pflicht zur Erkundigung bei dem BAföG-Amt nicht nachkommt, sofern sich ihm eine solche Nachfrage aufdrängen musste. Maßgebend ist dabei kein objektiver, abstrakter Sorgfaltsmaßstab, sondern es kommt auf die jeweilige persönliche Einsichtsfähigkeit des Auszubildenden unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles an (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., § 20 RdNr. 5.3; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Komm., 4. Aufl., § 20 Anhang; von Wulffen, SGB X, Komm., 6. Aufl., § 45 RdNr. 48 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28.05.2004 - 5 B 52.04 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 1697/02 -, juris, und Urteil vom 04.03.1996 - 7 S 2275/95 -, FamRZ 1996, 1243).
41 
Hiervon ausgehend vermag seitens des Senats von einer groben Fahrlässigkeit der Klägerin bereits deswegen nicht ausgegangen zu werden, weil diese mit der Stellung ihrer Anträge auf Bewilligung von Ausbildungsförderung vom 05.09.2001 und 12.06.2002 soweit ersichtlich bereits keine unrichtigen Angaben gemacht hat. Die Klägerin hatte insbesondere entsprechend dem Wortlaut der seinerzeit verwendeten einschlägigen Formblätter zur Beantragung von Ausbildungsförderung lediglich dasjenige Vermögen i.S.v. § 27 Abs. 1 BAföG anzugeben, das sie im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen innegehabt hatte. Hierzu rechnete indes - wie dargestellt - nicht mehr das von ihr bereits zum 21.08.2001 zurück übertragene fragliche Bankguthaben. In dem zu entscheidenden Fall spricht auch nichts dafür, dass die Klägerin - entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Antragsvordrucke - ausnahmsweise auch in der Zeit (kurz) vor den jeweiligen Antragstellungen noch innegehabtes Vermögen anzugeben hatte, zumal ihr eine etwaige Rechtsmissbräuchlichkeit der Vermögensverfügung vom 21.08.2001 keineswegs bewusst sein musste. Vielmehr durfte sich die Klägerin nach ihren eigenen Darlegungen, nach den Äußerungen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen und nach dem Inhalt der im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen wenigstens aus laienhafter Sicht dazu verpflichtet gesehen haben, das fragliche Sparguthaben auf ihren Großvater zurück zu übertragen, nachdem ihr klar geworden war, dass sie es nicht für ein auswärtiges Studium benötigte. Jedenfalls sprechen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin von einer ihrem Großvater nicht zustehenden Rückübertragung des Sparguthabens ausgegangen ist. Ausgehend von dem individuellen Verständnishorizont einer Schülerin bzw. jungen Auszubildenden darf durchaus angenommen werden, dass sich die Klägerin einer, wenn auch unbestimmten, familiären Verpflichtung ausgesetzt gesehen hat. Hiernach hätte ihr gerade nicht ohne weitere Überlegungen klar gewesen sein müssen, dass sie bei ihren jeweiligen Anträgen auf Gewährung von Ausbildungsförderung die Vermögensübertragung vom 21.08.2001 - so sie denn als rechtsmissbräuchlich angesehen werden musste - hätte erwähnen müssen, weshalb auch aus diesem Grunde nicht von einer ihr anzulastenden groben Fahrlässigkeit i.S.v. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 gesprochen werden könnte.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 Hs. 1 VwGO.
43 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Neuberechnung von BAföG-Leistungen an den Kläger aus der Zeit 2006 bis 2010 und eine sich daraus ergebende Rückzahlungspflicht des Klägers.

Der 1987 geborene Kläger studierte vom Wintersemester 2006/2007 bis einschließlich des Wintersemesters 2009/2010 Werkstofftechnik an der ... Hochschule ...

Auf seinen Antrag vom 17. Oktober 2006 hin wurden ihm seitens des Beklagten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Zeitraum 10.2006 bis 09.2007 in Höhe von 377,00 EUR monatlich bewilligt. Den gleichen Betrag erhielt er für den Zeitraum 10.2007 bis 09.2008 aufgrund seines Antrags vom 19. Juli 2007. Aufgrund seines Antrags vom 28. Juli 2008 erhielt er für den Zeitraum 10.2008 bis 09.2009 409,00 EUR monatlich, aufgrund des Antrags vom 27. Juli 2009 für den Zeitraum 10.2009 bis 03.2010 414,00 EUR monatlich.

Im Formblattantrag hatte der Kläger zu seinen Einkommen jeweils Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von geschätzt 65,00 EUR (Antrag von 2006), 64,00 EUR (2007), 75,00 EUR (2008) und 78,00 EUR (2009) angegeben, 2008 darüber hinaus eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR. Zur Abfrage des Vermögens hatte der Kläger durch entsprechendes Ankreuzen jeweils angegeben, Vermögensgegenstände bzw. Forderungen entsprechend der Abfrage nicht zu besitzen. Weiter war angegeben, dass er kein Barvermögen besitze. Als Bank- bzw. Sparvermögen wurden unterschiedliche Beträge in Höhe von jeweils zwischen 4.000,00 EUR und 4.500,00 EUR genannt.

Im Rahmen des Datenabgleichs nach § 45 b Abs. 2 Einkommenssteuergesetz teilte das Bundeszentralamt für Steuern am 25. April 2012 mit, dass der Kläger im Jahr 2006 Kapitalertragseinkünfte in Höhe von 381,00 EUR erzielt habe. Der Kläger wurde daraufhin zur Mitteilung und Belegung seiner Konten und Geldanlagen im Zeitpunkt der Antragstellung für die BAföG-Leistungen aufgefordert. Hierauf legte er eine entsprechende Aufstellung der Raiffeisenbank ... eG und der Bausparkasse ... vor mit Kontoständen von ca. 4.000,00 EUR bis 4.500,00 EUR zu den jeweiligen Stichtagen. Nach weiterer Aufforderung seitens des Beklagten legte der Kläger Belege zu einem am 29. Januar 2001 mit 8.500,00 DM eröffneten Sparkonto und eine Anlage von 7.000,00 EUR für den Zeitraum 4. Januar 2005 bis 4. Januar 2006 bei der Raiffeisenbank ... eG vor. Ein hinsichtlich der Kontonummer und des Gesamtkontostandes geschwärzter (Giro-) Kontoauszug (Kopie) wies die Überweisung der Auflösungssumme in Höhe von 4.346,04 EUR zum 30. Januar 2006 aus sowie eine Auszahlung in Höhe von 4.000,00 EUR zum 3. Februar 2006. Weiter legte der Kläger Kontoauszüge zu Zinszahlungen der Raiffeisenbank ... eG in Höhe von 217,30 EUR (für ein am 29. Januar 2006 aufgelöstes Konto) und in Höhe von 133,20 EUR (für ein am 5. Januar 2006 aufgelöstes Konto) und 31,35 EUR für ein 2006 weiter bestehendes Sparkonto, damit Zinsen in Höhe von insgesamt 381,85 EUR, vor.

Am 5. Juli 2012 legte er des Weiteren eine Aufstellung über Führerscheinkosten aus den Jahren 2004 und 2005 in Höhe von insgesamt 4.000,00 EUR vor und Ausbildungsverträge mit einer Fahrschule sowie Quittungskopien über die geleisteten Zahlungen an die Fahrschule. Im Begleitschreiben hierzu führte der Kläger aus, dass Kapitalanlagen in Höhe von 4.346,04 EUR sowie in Höhe von 7.000,00 EUR nach Vertragsablauf aufgelöst und 11.000,00 EUR ausgezahlt worden seien. 4.000,00 EUR habe er seinen Eltern zurückgezahlt, die ihm das Geld für seine Führerscheine ausgelegt hätten. Da sein Vater ab 24. Januar 2006 kein Arbeitslosengeld mehr bekommen habe, haben seine Eltern die 7.000,00 EUR für den Erwerb eines Familienwagens erhalten.

Weiter vorgelegt wurde mit Schreiben vom 25. Juli 2012 ein Fahrzeugbrief über einen am 16. Juni 2006 auf den Vater des Klägers zugelassenen Opel Corsa, ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid an den Vater des Klägers vom 26. Juni 2006 sowie eine auf den Kläger ausgestellte Rechnung eines Autohauses vom 14. Juni 2006 über einen Opel Corsa zu einem Gesamtpreis von 9.990,00 EUR. Der Kläger führte dazu aus, dass er damals für seine verhinderten Eltern und in deren Vertretung den Kaufvertrag ausgefüllt habe, das Auto aber im Eigentum seiner Eltern stehe und diese für alle Kosten aufkämen. Hierzu wurden mehrere Rechnungen insbesondere von Mai und Oktober 2006 an den Vater des Klägers über Reparaturen und Ersatzteile in Höhe von insgesamt mehreren hundert Euro vorgelegt.

Aufgrund weiterer Nachfrage des Beklagten legte der Kläger die von ihm unterschriebene und an ihn adressierte verbindliche Bestellung eines Kraftfahrzeugs (Opel Corsa, 9.990,00 EUR) vom 10. Juni 2006 vor, eine Bestätigung seiner Eltern vom 23. September 2012 darüber, dass sie ihm das Geld für die Finanzierung seiner Führerscheine ausgelegt hätten sowie eine Bestätigung der Raiffeisenbank ... eG vom 21. September 2012, nach der für den Kläger im Jahr 2006 dort vier Konten bestanden haben. Ein Konto sei am 29. Januar 2001 mit 8.500,00 DM eröffnet und am 30. Januar 2006 mit einem Betrag von 4.346,04 EUR aufgelöst worden. Ein weiteres Konto sei am 4. Januar 2005 mit 7.000,00 EUR eröffnet und am 5. Januar 2006 mit einem Betrag von 7.000,20 EUR aufgelöst worden. Nach einer weiteren Bestätigung vom 21. Dezember 2007 habe der Kläger im Jahr 2006 381,91 EUR Zinserträge erhalten (Einzelbeträge: 31,35 EUR, 217,36 EUR und 133,20 EUR).

Mit Bescheid vom 5. Dezember 2012 setzte der Beklagte die BAföG-Leistungen wie folgt neu fest:

Bewilligungszeitraum 10.2006 bis 09.2007: 0,00 EUR

Bewilligungszeitraum 10.2007 bis 09.2008: 0,00 EUR

Bewilligungszeitraum 10.2008 bis 09.2009: 316,00 EUR und

Bewilligungszeitraum 10.2009 bis 03.2010: 402,00 EUR

und forderte zu viel entrichtete Beträge in Höhe von 10.236,00 EUR vom Kläger zurück. Als „Rückforderungsgrund“ ist im Bescheid aufgeführt: „Ihr nachträglich angerechnetes Vermögen am jeweiligen Antragstag (§§ 45 II, 50 I SGB X)“. Eine weitere Begründung enthält der Bescheid nicht.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei ..., für die eine undatierte Vollmacht mit vorgelegt wurde, am 19. Dezember 2012 Widerspruch und begründete diesen mit Schreiben vom 4. März 2013. Der Kläger habe sich die Führerscheinkosten von seinem Vater auslegen lassen, da er im Zeitraum Juni 2004 bis November 2005 die Realschule bzw. Fachoberschule besucht und kein Einkommen gehabt habe. Nachdem der Arbeitslosengeldbezug seines Vaters zum 23. Januar 2006 erloschen sei, habe er seinen Eltern das gewährte Darlehen zurückgezahlt. Eine schriftliche Fixierung des Darlehensvertrags gebe es nicht. Nachdem das Sparkonto über die angelegten 8.500,00 DM am 30. Januar 2006 wegen Zeitablaufs aufgelöst worden sei, habe der Kläger den Betrag von 4.000,00 EUR am 3. Februar 2006 abgehoben und am selben Tag seinen Eltern übergeben. Die fraglichen 7.000,00 EUR habe der Kläger im Januar 2006 an seinen Vater übergeben. Hierfür sei vom Vater am 14. Juni 2006 der Opel Corsa gekauft worden. Halter des Fahrzeugs sei der Vater des Klägers, der Kläger habe dieses jedoch im Bedarfsfall nutzen können.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2014, der Rechtsanwaltskanzlei ... mit Postzustellungsurkunde am 26. Februar 2014 zugestellt, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei den Zahlungen von 4.000,00 EUR und 7.000,00 EUR an die Eltern des Klägers um rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragungen handele, die dem Kläger zuzurechnen seien. Die Führerscheinrückzahlung beruhe allenfalls auf einem mündlich geschlossenen Vertrag, der im Sinne der Rechtsprechung einem Fremdvergleich nicht standhalte. Im Übrigen sei der Darlehensvertrag auch zivilrechtlich nicht wirksam zustande gekommen, da der Kläger im Vertragszeitpunkt noch minderjährig gewesen sei und es zur Wirksamkeit der Genehmigung des Familiengerichts und der Beiziehung eines Ergänzungspflegers bedurft hätte. Auch die Tatsache, dass im Jahr 2005 der Betrag von 7.000,00 EUR durch den Kläger angelegt worden sei, stehe der Annahme eines Darlehens durch die Eltern in diesem Jahr entgegen, da kein Bedarf hierfür bestanden habe. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 3 SGB X lägen vor; dem Kläger sei zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten, eine Ermessensprüfung ergebe keine Gründe, die für ein Belassen der Förderung spreche.

Mit per Telefax von der Rechtsanwaltskanzlei ... am 26. März 2014 eingegangenem, auf den 24. März 2014 datiertem Schreiben wurde Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des Studentenwerkes ..., Amt für Ausbildungsförderung, vom 05.12.2012, in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Studentenwerks ..., Amt für Ausbildungsförderung, vom 24.02.2014, zugestellt am 26.02.2014, aufzuheben, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Fax-Vorlage wies keine handschriftliche Unterschrift auf, lediglich den maschinenschriftlichen Unterzeichnungszusatz „Rechtsanwalt (...)“. Dem Fax beigefügt war die bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegte Vollmacht. Am gleichen Tag, in unmittelbarer zeitlicher Folge, gingen beim Verwaltungsgericht Ansbach sechs weitere, umfangreiche Fax-Sendungen der Rechtsanwaltskanzlei ... im Verfahren des Klägers ein mit insgesamt 116 Seiten Umfang und dem fast kompletten Schriftverkehr zwischen dem Kläger und dem Beklagten im vorausgegangenen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.

Auf Hinweis des Gerichts vom 27. März 2014, dass die Klageschrift nicht unterzeichnet sei, wurde die Klageschrift am 27. März 2013 mit Unterschrift der Fax-Vorlage erneut zugefaxt und im Begleitschreiben hierzu ausgeführt, dass das Fax vom Vortag eine wirksame Klageerhebung darstelle, da sich aus der Klageschrift und den beigefügten Unterlagen, insbesondere der Vollmacht die eindeutige Urheberschaft und der Verkehrswille zur Klageerhebung ergebe.

In der Klageschrift wird ausgeführt, dass die Eltern des Klägers zu einer Zeit, als diese über eine wesentlich bessere Einkommenssituation verfügt hätten, zum 29. Januar 2001 für den damals 13-jährigen Kläger 8.500,00 DM als Sparkonto mit Sonderzinslaufzeit bis zum 29. Januar 2006 und am 4. Januar 2005 für den damals 17-jährigen Kläger 7.000,00 EUR als Sparkonto bis zum 4. Januar 2006 angelegt hätten. Die Kosten für die Führerscheine, die von Juni 2004 bis November 2005 angefallen seien, habe sein Vater ausgelegt, weil er als Schüler über kein Einkommen verfügt habe. Nach Ende des Arbeitslosengeldbezugs des Vaters am 23. Januar 2006 und der daraufhin eingetretenen sehr schwierigen finanziellen Situation der Familie von Januar 2006 bis Dezember 2008 (Bezug der Altersrente durch den Vater), habe der Kläger seine Eltern bei der Lebensführung unterstützt und 4.000,00 EUR aus dem aufgelösten Konto den Eltern übergeben. Außerdem sei die Anschaffung eines zweiten Pkws erforderlich gewesen. Die übergebenen 7.000,00 EUR seien hierfür verwendet worden.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 29. August 2014,

die Klage abzuweisen

und berief sich auf die Unzulässigkeit der Klage mangels ordnungsgemäßer Klageerhebung innerhalb der Klagefrist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage auf Aufhebung der Neuberechnung und Rückforderung der BAföG-Leistungen für die Jahre 2006 bis 2010 ist zulässig, jedoch unbegründet und deshalb abzuweisen. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2012 in Form des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 24. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Klage ist beim Verwaltungsgericht wirksam mit am 26. März 2014 - am letzten Tag der Klagefrist - per Telefax eingegangenem Schriftsatz erhoben worden. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eine Klage schriftlich zu erheben. Dies bedeutet, dass der Schriftsatz grundsätzlich eigenhändig durch den Kläger oder seinen Prozessbevollmächtigten unterschrieben sein muss. Bei Klageerhebung durch Telefax muss das Aufgabetelefax die eigenhändige Unterschrift aufweisen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 81 Rn. 4 und 5a). Durch das Schriftformerfordernis soll gewährleistet werden, dass die Klage tatsächlich vom Kläger herrührt (Urheberschaft) und mit dessen Willen an das Gericht gelangt ist (Verkehrswille). Deshalb ist es ausnahmsweise unschädlich, wenn wie hier die eigenhändige Unterschrift zwar fehlt, aber aufgrund besonderer Umstände keine Zweifel an der Urheberschaft und dem Verkehrswillen bei der Klageerhebung bestehen (Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 5 und 6). Bei der Berücksichtigung derart besonderer Umstände ist ein strenger Maßstab anzulegen und dürfen insbesondere nur bis zum Ablauf der Klagefrist bekannt gewordene Umstände herangezogen werden. Im vorliegenden Fall treffen mehrere Besonderheiten aufeinander, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit keinen Raum für Zweifel an der Urheberschaft und am Verkehrswillen lassen. Zum einen wurde mit der Klageerhebung eine vom Kläger unterzeichnete Vollmacht mit übersandt, bei der es sich allerdings (abweichend von der Entscheidung des OVG Münster, B.v.16.8.2007, NVwZ 2008, 344) nicht um eine reine Prozessvollmacht gehandelt hat, die vielmehr bereits zur Erhebung des Widerspruchs erteilt worden war, so dass aus der Erteilung der Vollmacht noch nicht der unbedingte Wille des Klägers zur Klageerhebung geschlossen werden kann. Die eindeutige Urheberschaft der Klage steht damit jedoch fest. Mit der Klageschrift wurden per Telefax zusätzlich 116 (geordnete) Seiten Anlagen mit nahezu allen rechtserheblichen Unterlagen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren übersandt. Dies lässt die Annahme einer versehentlichen, vom Prozessbevollmächtigten noch nicht freigegebene Übermittlung der Unterlagen ans Gericht, sondern einer sich noch im Entwurfsstadium befindlichen Klageschrift nicht ernsthaft zu. Dem Schriftformerfordernis war damit bereits mit Telefax vom 26. März 2014 Genüge getan, die Klage wurde damit zulässig erhoben.

Der Bescheid des Beklagten am 5. Dezember 2012 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2014 formell und materiell rechtmäßig, die Klage damit unbegründet.

Zwar enthält der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2012 keinerlei Ausführungen zur zwingend vorzunehmenden Ermessensentscheidung, sondern zitiert nur die „§§ 45 II, 50 I SGB X“ als Rechtsgrundlage, so dass für den Bescheidsadressaten unklar bleibt, ob der Beklagte seine Pflicht zur Ermessensausübung erkannt hat und welche Gesichtspunkte hierbei gegebenenfalls berücksichtigt worden sind. Angesichts der Fülle der Fälle, die der Beklagte nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) jährlich bearbeitet und der gerichtsbekannten Tatsache, dass in anderen entsprechenden Verfahren regelmäßig dargelegt wird, dass eine Ermessensentscheidung getroffen wird, ist schwer anzunehmen, dass sich der Beklagte einer Ermessensentscheidung vorliegend nicht bewusst gewesen ist und im Ausgangsbescheid rechtsfehlerhaft eine gebundene Entscheidung angenommen hat. Jedenfalls aber hat der Beklagte die Ermessensentscheidung bzw. deren Begründung durch das Widerspruchsverfahren nachgeholt, was die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2014 belegen.

Eine Nachholung der Begründung des Ermessens durch die Widerspruchsbehörde ist nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X möglich. Auch der Fehler des Ausfalls einer Ermessensentscheidung durch die Ausgangsbehörde kann von der Widerspruchsbehörde gegebenenfalls durch eine ermessensfehlerfreie eigene Ermessensausübung geheilt werden, wenn und soweit die Widerspruchsbehörde die gleiche Entscheidungskompetenz wie die Ausgangsbehörde hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG. 15. Aufl. 2014, § 40 Rn. 98). Dies ist vorliegend der Fall. Bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG handelt es sich eine staatliche Aufgabe, die die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken als staatliche Aufgaben erfüllen (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BayAGBAföG -) und dabei voller staatlicher Aufsicht unterliegen, Art. 94 Bayerische Hochschulgesetz, Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayAGBAföG. Im Widerspruchsverfahren erfolgt damit eine vollständige Nachprüfung der Ausgangsentscheidung auf Recht- und Zweckmäßigkeit (Kopp/Schenke, VwGO 20. Aufl. 2015, § 68 Rn. 9) und im Falle der Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit eine eigene Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde (Kopp/Schenke, VwGO 20. Aufl. 2015, § 73 Rn. 7). In der vorliegenden Konstellation, dass Ausgangs- und Widerspruchsbehörde überdies identisch sind, wäre eine andere Handhabung und Sichtweise auch nicht sinnvoll und nachvollziehbar.

Die Neuberechnung der Leistungen nach dem BAföG und die Rückforderung der danach zu viel geleisteten Zahlungen in Höhe von 10.236,00 EUR sind auch materiell rechtmäßig. Sie stützen sich zu Recht auf §§ 45 Abs. 2, 50 Abs. 1 SBG X.

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, soweit er rechtswidrig ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein solcher Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Er kann sich aber nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).

Die erlassenen Bewilligungsbescheide aus den Jahren 2006 bis 2009 sind rechtswidrig, weil Vermögen des Klägers in Höhe von rund 11.346,00 EUR (7.000,00 EUR und rund 4.346,00 EUR) nicht angerechnet wurde.

Der Kläger war nach eigenen Angaben ursprünglich Inhaber der beiden Sparanlagen, die seine Eltern für ihn im Januar 2001 bzw. im Januar 2005, als er noch minderjährig war, angelegt hatten. Beide Sparanlagen wurden im Januar bzw. Februar 2006 aufgelöst, seinem Girokonto gutgeschrieben und von dort abgehoben, ohne dass der weitere Verbleib des Geldes nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt worden ist. Dass der Kläger die Beträge von 4.000,00 EUR und 7.000,00 EUR seinen Eltern nach der Kontoabhebung bar übergeben und übereignet hat, konnte er nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Quittungen der Eltern aus dem Jahr 2006 wurde nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2015 konnte der Kläger selbst keinen Grund nennen, warum das Geld bar übergeben und nicht überwiesen wurde. Für die Übereignung des Geldes an seine Eltern trifft den Kläger die Last der Nichterweislichkeit dieser Tatsache, da die geltend gemachten Barzahlungen an die Eltern alleine seiner Sphäre zuzuordnen sind und er deshalb eine gesteigerte Mitwirkungspflicht bei der Sachaufklärung hat, der er aber nicht nachgekommen ist. Auch die hohe Missbrauchsgefahr des Ausbildungsförderungsrechts bedingt diese Beweislastverteilung. Von einer Vermögensübertragung an die Eltern kann deshalb nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger auch nach der Barabhebung weiterhin Eigentümer des Geldes geblieben ist.

Selbst wenn - entsprechend seines Vortrags - eine Übereignung der beiden Beträge an seine Eltern Anfang 2006 erfolgt sein sollte, ändert dies an der Anrechnung der Beträge als Vermögen des Klägers nichts. In den Auszahlungen wären gegebenenfalls rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügungen zu erblicken, die nach der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 13.1.1983, NJW 1983, 2829, BayVGH, U.v. 28.1.2009, 12 B 08.824 - juris -) im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne nicht als Vermögensminderung angerechnet werden, unabhängig davon, ob sie zivilrechtlich wirksam sind oder nicht. Ein Auszubildender handelt in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich, wenn er Vermögen an einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, um durch die Übertragung eine Vermögensanrechnung zu vermeiden. Er muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln. Es genügt der zeitliche Zusammenhang zwischen Vermögensverfügung und Antragstellung, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck.

Hinsichtlich der 4.000,00 EUR will der Kläger ihm von seinen Eltern im Jahr 2004 und 2005 ausgelegte Führerscheinkosten zurückgezahlt haben. Dass insoweit eine Schuld aus einem Darlehensvertrag bestanden hat, konnte jedoch nicht nachgewiesen werden. Aufgrund der Missbrauchsgefahr und weil der Umstand von das Vermögen mindernden Schulden allein die Sphäre des Auszubildenden betrifft, stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses und der Ernsthaftigkeit von Darlehensverträgen unter Familienangehörigen (BVerwG, U.v. 4.9.2008, 5 C 30/07 - juris -, BayVGH, B.v. 20.5.2009, 12 C 09.378 - juris -). Zwar muss die Gestaltung des Darlehensvertrags nicht einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sämtliche Punkte, die Fremde üblicherweise im Falle eines Darlehensvertrages regeln, unter Angehörigen in gleicher Weise geklärt und festgehalten sein müssen (wie etwa Zinsabrede, Sicherheitsgestellung, Schriftform), jedoch muss ein rechtswirksamer Darlehensvertrag geschlossen sein und darf nicht im Kern eine verschleierte Schenkung oder eine Unterhaltsgewährung vorliegen. Bei der Prüfung der Wirksamkeit eines Darlehensvertrages unter Angehörigen sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und zu bewerten, wobei die Vereinbarung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten als Indiz für die Wirksamkeit spricht. Vorliegend kann ein rechtswirksamer Vertrag zwischen dem Kläger und seinen Eltern im Jahr 2004 und 2005 schon deshalb nicht geschlossen worden seien, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war und nach den Regelungen des BGB für dieses Rechtsgeschäft auch nicht von seinen Eltern vertreten werden konnte, worauf der Beklagte im Widerspruchsbescheid zu Recht hingewiesen hat. Im Übrigen spricht gegen eine darlehensweise Überlassung der Führerscheinkosten ganz massiv der Umstand, dass die Eltern des Klägers für diesen im Januar 2005, also zu einem Zeitpunkt, als der Kläger dabei war, seine Führerscheine zu erwerben, 4.000,00 EUR als Geldanlage angelegt haben. Ein derart widersprüchliches Verhalten (Darlehensgewährung obwohl entsprechendes Vermögen des Darlehensnehmers frei ist) kann auch nicht mit dem Hinweis auf günstige Geldanlagekonditionen plausibel erklärt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Kläger die Führerscheinkosten von seinen Eltern im Rahmen einer Schenkung oder Unterhaltsgewährung zur Verfügung gestellt worden sind und eine Rückzahlungspflicht im Sinne einer Schuld nach § 28 Abs. 3 Satz 2 BAföG zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat.

Eine dennoch erfolgte Zahlung stellt dementsprechend eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung dar, weil Auszubildende Vermögen zunächst für ihren eigenen Lebensunterhalt und ihre Ausbildung einzusetzen haben und sich nicht zulasten der Ausbildungsförderung, mithin zulasten der Allgemeinheit entreichern dürfen. Der nach der Rechtsprechung geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen (rechtsmissbräuchlicher) Vermögensverfügung und BAföG-Antragstellung ist nach Ansicht des Gerichts auch noch bei der hier gegebenen Zeitspanne von rund sechs Monaten gegeben. Dies stellt einen Zeitraum dar, der als üblicher Vorlauf für die Aufnahme eines Studiums angesehen werden kann, weshalb Vermögensverfügungen innerhalb dieses Zeitraums in Hinblick auf die Aufnahme des Studiums betrachtet werden können.

Eine das Vermögen nicht mindernde rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung liegt - soweit eine Vermögensverfügung überhaupt stattgefunden hat - auch im Hinblick auf die Barauszahlung an die Eltern in Höhe von 7.000,00 EUR vor. Eine rechtliche Verpflichtung zu dieser Zahlung bestand selbst nach dem Vortrag des Klägers nicht. Eine moralische bzw. soziale Verpflichtung aufgrund sich verschlechternder finanzieller Verhältnisse der Eltern konnte ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden. Insbesondere überzeugen die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung dazu, warum ein zusätzliches Kraftfahrzeug notwendig geworden ist, nicht. Die schon länger andauernde Arbeitslosigkeit des Vaters kommt als Grund ersichtlich nicht in Betracht, sondern allenfalls die Aufnahme des Studiums durch den Kläger selbst, was aber - wie auch einige andere Umstände, z. B. die Unterzeichnung des Kaufvertrags durch den Kläger - für die Anschaffung des PKW durch den Kläger selbst spricht. Hierauf kommt es rechtlich aber auch nicht an. Für die rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung verlangt die Rechtsprechung kein subjektiv verwerfliches Vorgehen (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2009, 12 B 08.824 - juris -), sondern objektiv lediglich den Widerspruch zum Gesetzeszweck, dass eigenes Vermögen vorrangig vor anderen Verwendungszwecken für die eigene Ausbildung eingesetzt werden muss sowie das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung. Ein leihweises Zur-Verfügung-Stellen des Pkws stellt keine adäquate Gegenleistung dar. Hinsichtlich des notwendigen zeitlichen Zusammenhangs gilt das oben Dargelegte entsprechend.

Nach alledem können die Darlegungen des Klägers zur Vermögensminderung Anfang 2006 nicht durchgreifen. Unter Anrechnung der im Januar 2006 frei gewordenen Vermögensanlagen und unter Anerkennung eines fiktiven Vermögensverbrauchs ergeben sich die vom Beklagten im Bescheid vom 5. Dezember 2012 festgesetzten Ausbildungsförderungsleistungen für die Jahre 2006 bis 2010.

Dem Kläger kommt auch kein Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X zu, nachdem ihm mindestens grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Vermögensinhaberschaft bzw. nicht anerkennungsfähigen Geldtransaktionen angelastet werden muss. Die Rücknahme der Förderbescheide von 2006 bis 2009 sind, nachdem auch die im Widerspruchsbescheid getroffenen Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden sind, rechtmäßig. Die Rückforderung der zu viel entrichteten Beträge in Höhe von 10.236,00 EUR folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Klage ist damit unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Da der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist die Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO obsolet.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 15.912

Im Namen des Volkes

Urteil

verkündet am 13. Oktober 2015

3. Kammer

... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 1524

Hauptpunkte: Ausbildungsförderung; Anrechnung eigenen Vermögens; rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung vor Antragstellung (bejaht); grob fahrlässige Nichtangabe bei Antragstellung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Leistungen der Ausbildungsförderung für den Zeitraum von September 2009 bis Juli 2010.

1. Der im Juni 1993 geborene Kläger besuchte ab dem Schuljahr 2009/2010 die dreijährige Berufsfachschule für Schreiner in G.

Er beantragte am 20. Juli 2009 Ausbildungsförderung. In den Antragsformblättern trug er Einkünfte aus Kapitalvermögen von 50,00 EUR (Formblatt 1, Zeile 81) und Bank- und Sparguthaben im Zeitpunkt der Antragstellung von 5.025,00 EUR (Formblatt 1, Zeile 105) ein. Mit der Antragstellung erklärte er, ihm sei bekannt, dass unrichtige oder unvollständige Angaben oder die Unterlassung von Änderungsanzeigen strafrechtlich verfolgt oder als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden können und dass zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert werden. Zugleich erklärte er, ihm sei bekannt, dass Vermögenswerte auch dann seinem Vermögen zuzurechnen seien, wenn er diese rechtsmissbräuchlich übertragen habe. Dies sei der Fall, wenn er im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung bzw. der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung oder im Laufe der förderungsfähigen Ausbildung Teile seines Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere seine Eltern oder andere Verwandte, übertragen habe. Er versicherte, dass seine Angaben richtig und vollständig seien. Der Kläger legte eine Bankbestätigung der Volks- und Raiffeisenbank ... vor, aus der sich für das Datum der Antragstellung (20.7.2009) folgendes Vermögen ergab:

Giro-PrivatKonto-Nr. ... 749,51 EUR

Sparkonto/-Buch-Nr.Konto-Nr. ... 293,24 EUR

TE (wohl: Termineinlage)Konto-Nr. ...1.000,00 EUR

TEKonto-Nr. ...1.500,00 EUR

FestgeldKonto-Nr. ...1.100,00 EUR

Sonstige Einlagen: GAKonto-Nr. ... 160,00 EUR.

Die Bestätigung beinhaltete den Vermerk, dass innerhalb der letzten sechs Monate größere Kontobewegungen erfolgten; die beigefügte Anlage wies folgende Kontoumsätze ab 1.000,00 EUR im Zeitraum vom 20. Januar bis 20. Juli 2009 aus:

19.02.2009.........1.000,00 SNeuanlage Festgeld

19.02.2009.........1.000,00 SFälligkeit

05.03.2009.........1.100,00 SFälligkeit

09.03.2009.........1.100,00 SNeuanlage

19.02.2009.........1.000,00 HNeuanlage

19.02.2009.........1.032,72 HFälliges FG 360532657

05.03.2009.........1.100,00 HFälliges Festgeld

09.03.2009.........1.100,00 HNeuanlage Festgeld.

Die zudem vorgelegte Kontostandsbestätigung der Kreissparkasse ... vom 31. Juli 2009 wies zum 20. Juli 2009 folgende Kontostände aus:

GirokontoKonto-Nr. ... 574,34 EUR

SparkontoKonto-Nr. ... 221,90 EUR.

Mit Bescheid vom 25. September 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum September 2009 bis Juli 2010 Ausbildungsförderung in Höhe von 435,00 EUR monatlich als Zuschuss. Hierbei wurde ein anrechenbares Reinvermögen von 5.348,99 EUR abzüglich des Freibetrages von 5.200,00 EUR berücksichtigt, so dass sich monatlich ein anrechenbares Vermögen von 13,54 EUR (148,99 EUR geteilt durch 11 Monate) ergab.

2. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 23. September 2010 für den Bewilligungszeitraum August 2010 bis Juli 2011 Ausbildungsförderung in Höhe von 486,00 EUR monatlich als Zuschuss. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2010 wurde ab dem Zeitraum Oktober 2010 Ausbildungsförderung in Höhe von 496,00 EUR monatlich als Zuschuss bewilligt.

Mit Bescheid vom 30. August 2011 bewilligte der Beklagte für den Bewilligungszeitraum August 2011 bis Juli 2012 Ausbildungsförderung in Höhe von 313,00 EUR monatlich als Zuschuss.

3. Laut Aktenvermerk vom 28. November 2013 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass für den Kläger im Meldejahr 2009 für die Kreissparkasse ... 121,00 EUR freigestellte Kapitalerträge eingetragen waren.

Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 (zum Auskunftsersuchen des Landratsamtes vom 15.9.2014), die Zinseinnahmen resultierten zum größten Teil aus einem Sparbrief von 5.000,00 EUR, der bereits vor dem Stichtag 20. Juli 2009 fällig gewesen sei. Der Betrag sei am Stichtag nicht mehr vorhanden gewesen, da er gänzlich habe aufgewendet werden müssen, um die für den Schulbesuch angemietete Wohnung in G. auszustatten und weitere daraus entstandene Kosten abzudecken. Der Kläger legte eine Bankbestätigung der Kreissparkasse ... (vom 23.9.2014, Bl. 154 der Behördenakte) vor, die hinsichtlich des ausgewiesenen Vermögens mit der bei der Antragstellung vorgelegten Bestätigung vom 31. Juli 2009 (Bl. 10 der Behördenakte) übereinstimmt. Die ebenfalls vorgelegte Bestätigung der Volks- und Raiffeisenbank, Handels- und Gewerbebank, ... (vom 24.9.2014, Bl. 156 der Behördenakte) stimmt mit der bei der Antragstellung vorgelegten Bankbestätigung der Volks- und Raiffeisenbank ... vom 30. August 2009 hinsichtlich der ausgewiesenen Konten und Kontostände überein (Bl. 7 der Behördenakte).

Das Landratsamt forderte den Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 2015 auf, eine Kopie des Auflösungsvertrages des Sparbriefes zu übersenden. Es würden, sofern vorhanden, sämtliche Rechnungen, Belege und Kontoauszüge im Zeitraum von der Kontoauflösung bis zur Antragstellung (am 20.7.2009) benötigt, aus denen ersichtlich sei, ob und wofür die 5.000,00 EUR verwendet worden seien.

Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 8. März 2015 mit, die 5.000,00 EUR seien von seinen Eltern für ihn am 9. Juli 2007 für eine zukünftige Ausbildung angelegt worden. Der Betrag sei am 9. Juli 2009 fällig und am 10. Juli 2009 seinem Konto mit Zinsen gutgeschrieben worden. Mit Blick auf den anstehenden Schulbesuch hätten sie Anfang Juni 2009 eine komplett unmöblierte Wohnung angemietet. Ab diesem Zeitpunkt habe er dann Anschaffungen für die Wohnung sowie den künftigen Schulbesuch getätigt. Nach dem das Geld vom Sparkassenbrief, der für diese Zwecke gedacht gewesen sei, erst im Juli zur Verfügung gestanden habe, hätten die Eltern des Klägers diesem das Geld vorgestreckt. Die Mutter des Klägers habe dann am 13. Juli 2009 das Geld (5.105,00 EUR), wie vereinbart, von seinem Konto abgehoben. Rechnungen über die getätigten Ausgaben könnten nicht mehr vorgelegt werden. Der Kläger habe auch viele Gegenstände von privat angeschafft, um Kosten zu sparen. Er habe - nach seiner Erinnerung - folgende Anschaffungen getätigt: Laptop, Fahrrad, Handy, Bett, Matratze, Lattenrost, Bettwäsche, Handtücher, Badteppich, zwei Teppiche, Fernseher, Nachtkästchen, Kleiderschrank, Schreibtisch, Fernsehschrank, Tisch mit Stühlen, Geschirr, Besteck, Mikrowelle, Zeichenplatte, Matratzenauflage, Drucker, Bürostuhl, Lampen, Geschirrtücher etc. Die Kosten hätten bei Weitem den Wert des Sparkassenbriefs überschritten, den Differenzbetrag habe er von seinen Eltern als Geschenk erhalten. Die vorgelegte Kopie des Sparkassenbriefes beinhaltete den Kläger als Kontoinhaber bzw. Gläubiger, der hierzu vorgelegte Kontoauszug wies für den 10. Juli 2009 einen Kontostand von 5.679,34 EUR sowie für den 13. Juli 2009 einen Bar Umsatz von 5.105,00 EUR aus (Bl. 163 der Behördenakte). Die Eltern des Klägers bestätigten am 8. März 2015, von ihrem Sohn am 13. Juli 2009 5.105,00 EUR als Schuldentilgung erhalten zu haben.

Mit Bescheid vom 16. Juni 2015 setzte der Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum September 2009 bis Juli 2010 auf monatlich 0,00 EUR fest und forderte gleichzeitig die gewährte Förderung von 4.785,00 EUR zurück. Für die Schuljahre 2010/2011 und 2011/2012 ergebe sich keine Rückforderung. Der Kläger habe in seinem Antrag auf Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2009/2010 Vermögen in Höhe von 5.598,99 EUR angegeben. Er habe den Sparkassenbrief, einen Kontoauszug, aus dem zum 13. Juli 2009 ein Bar Umsatz von 5.105,00 EUR ersichtlich sei, sowie eine Bestätigung seiner Eltern nachgereicht. Der Darlehensvertrag sowie Nachweise über angeschaffte Gegenstände seien demgegenüber nicht vorgelegt worden. Das übertragene Vermögen sei dem Kläger weiterhin fiktiv zuzurechnen, weil es sich um eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung ohne rechtswirksame Gegenleistung handle. Hieran ändere auch eine familieninterne Absprache nichts, da es für die Anschaffungen weder Nachweise gebe, noch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und dessen Eltern vorhanden sei, die auf ein (zinsloses) Darlehen schließen ließe. Der Kläger könne sich bezüglich der Rücknahme nicht auf Vertrauen berufen, da der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die er zumindest grob fahrlässig unvollständig gemacht habe. Aufgrund seiner Unterschrift auf den Anträgen sei zweifelsfrei belegt, dass er über die Mitwirkungsverpflichtung belehrt worden sei, weshalb die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt sei. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Rechtswidrigkeit der Förderungsgewährung bekannt oder grob fahrlässig nicht bekannt gewesen sei. Selbst wenn eingewendet werden würde, dass es dem Kläger nicht bewusst gewesen sei, dass auch das übertragene Guthaben hätte angegeben werden müssen, so hätte er sich durch Rücksprache mit der Behörde Klarheit verschaffen können. Die Jahresfrist sei gewahrt, sie habe am 10. März 2015 erst zu laufen begonnen. Die Behörde halte es - in Ausübung ihres Ermessens - unter Berücksichtigung aller Umstände für sachgerecht, den Bescheid im festgestellten Umfang zurückzunehmen. Die Ämter für Ausbildungsförderung müssten sich bei ihrer Entscheidung über die Rücknahme vom Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel leiten lassen. Bereits erbrachte Leistungen seien zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X).

4. Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der damals 16-jährige Kläger habe im Juli 2009 Ausbildungsförderung beantragt. Unter Übersendung einer Bankbestätigung habe er sein Vermögen wahrheitsgemäß mit 5.025,00 EUR angegeben. Auf überraschende Nachfrage des Beklagten im September 2014 habe der Kläger bestätigt, dass er einige Wochen vor Antritt der Ausbildung am 10. Juli 2009 einen Sparkassenbrief über 5.000,00 EUR zur Auszahlung bekommen habe, den seine Eltern gerade für diesen Zweck angelegt gehabt hätten. Dementsprechend habe die Summe Verwendung gefunden, um vor der Antragstellung die zahlreichen Rechnungen im Zusammenhang mit der Aufnahme der Ausbildung zu begleichen. Neben den Materialien habe der Kläger vor allem eine komplette Einrichtung seines Apartments, das bereits mit Vertrag vom 2. Juni 2009 angemietet worden sei, benötigt. Ab diesem Zeitpunkt habe der Kläger mit seinen Eltern u. a. Möbel gekauft. Er habe das Nötigste angeschafft: ein Bett mit Matratze und Lattenrost sowie ein Nachtkästchen, einen Kleiderschrank mit einer Anrichte, einen Farbfernseher mit Schrank, ein Sofa, eine Garderobe, einen Tisch mit zwei Stühlen, eine Mikrowelle, ein Fahrrad, diverse Beleuchtungskörper mit Lampen, Teppiche für Bad und Zimmer, Bettwäsche einschließlich Unterbett, Geschirr und Besteck, sonstiges Küchen- und Reinigungszubehör wie Gläser, Untersetzer, Töpfe, Eimer, Besen, Staubsauger, eine Kaffeemaschine samt Toaster, ein Mobiltelefon, eine Wäschebox, eine Zeichenplatte (als äußerst wichtiges Utensil für die Ausbildung), einen Schreibtisch mit Bürostuhl sowie einen Computer Medion MD 97440 mit Drucker HP Laserjet 1018. Diese Auflistung erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da sie aus dem Gedächtnis erfolgt sei. Für sämtliche Käufe seien zunächst die Eltern des Klägers im Hinblick auf die nahe Fälligkeit des Sparkassenbriefes in Vorleistung getreten. Es habe eine klare Vereinbarung bestanden, dass der Kläger den Erlös umgehend nach Auszahlung an die Eltern zu erstatten habe, um die bisherigen Ausgaben, die sogar über der Sparsumme gelegen hätten, zu erstatten. Nachdem es sich um eine familieninterne Angelegenheit gehandelt habe und der Kläger noch unter elterlicher Sorge gestanden habe, hätten die Beteiligten auf eine schriftliche Vereinbarung verzichtet. Der Beklagte habe eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung (und damit unter dem Strich betrügerische Absicht) unterstellt; damit werde ein alltäglicher Vorgang kriminalisiert. Auch die zivilrechtliche Unterhaltspflicht habe Grenzen. Dem Kläger könne man heute keinen Strick daraus drehen, wenn die Behörde nach Jahren Klärungsbedarf sehe, er aber keine Belege mehr beibringen könne. Vielmehr müsse eine Zeugenbestätigung der Eltern des Klägers genügen.

5. Das Landratsamt ... beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 16. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist hinsichtlich der Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 25. September 2009 § 45 Abs. 1, 2 und 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X); die Rückforderung bestimmt sich nach § 50 SGB X.

Der Leistungsträger kann hiernach einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Eine derartige Rücknahme war nach § 45 Abs. 1 SGB X vorliegend zulässig, da der betreffende Bewilligungsbescheid rechtswidrig war und die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 nicht gegeben waren.

a) Der für den Bewilligungszeitraum September 2009 bis Juli 2010 ursprünglich ergangene Bewilligungsbescheid war im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig, weil der Kläger keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hatte. Die Ausbildung des Klägers war zwar grundsätzlich förderungsfähig. Auch erfüllte er die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung. Es lagen jedoch die finanziellen Voraussetzungen für eine derartige Förderung nicht vor. Denn zum Zeitpunkt der Antragstellung war auch der gegenständliche Betrag i. H. v. EUR 5.105,00 zum Vermögen des Klägers zu zählen, so dass ihm im streitgegenständlichen Zeitraum - auch unter Berücksichtigung der Freibeträge aus § 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) - kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zustand.

aa) Nach § 1 BAföG hat ein Auszubildender Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf seinen Förderbedarf sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG u. a. eigenes Einkommen und Vermögen anzurechnen. Zum Vermögen des Auszubildenden zählen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG Forderungen und sonstige Rechte, wobei nach § 28 Abs. 2 BAföG deren Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Für die anrechnungsfreien Vermögensbeträge aus § 29 Abs. 1 Satz 1 BAföG sind nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG ebenfalls die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt eine nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts wirksame Vermögensverfügung nicht aus, dass dem Auszubildenden dieses Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen insoweit zuzurechnen ist, als die Vermögensverfügung als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Eine Vermögensübertragung ist unabhängig von ihrer bürgerlichrechtlichen Wirksamkeit ausbildungsförderungsrechtlich wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn sie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Dieser Zweck besteht in der Durchsetzung des in § 1 BAföG verankerten Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung. Danach wird Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nur geleistet, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Eine Vermögensübertragung steht im Widerspruch zu diesem Zweck, wenn der Auszubildende Vermögen überträgt, um es der Vermögensanrechnung nach Maßgabe der §§ 26 bis 30 BAföG zu entziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende sein Vermögen auf seine Eltern oder einen Elternteil überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Könnte eine Anrechnung des übertragenen Vermögens unterbleiben, obwohl dem Auszubildenden eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung nicht zugeflossen ist, dann würde der mit der Vermögensanrechnung verfolgte Gesetzeszweck verfehlt werden. Denn bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen steht der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht mehr zur Verfügung. Hätte eine Anrechnung des unentgeltlich übertragenen Vermögens zu unterbleiben, würde die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang nicht erreicht. Gerade weil das übertragene Vermögen nicht mehr vorhanden ist, wäre die Durchführung der Ausbildung entgegen der gesetzgeberischen Konzeption durch Gewährung staatlicher Fördermittel und nicht durch das anrechenbare Vermögen des Auszubildenden sicherzustellen. Aus diesem Grund stellt sich eine unentgeltliche, ohne rechtliche Verpflichtung erfolgende Vermögenszuwendung an Dritte ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich als Rechtsmissbrauch dar, ohne dass insoweit ein subjektiv verwerfliches Handeln des Auszubildenden erforderlich wäre; förderungsrechtlich hat dies zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin - fiktiv - zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26 bis 30 BAföG auf den Bedarf angerechnet wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2010 - 5 C 2/10 - juris; B.v. 19.5.2009 - 5 B 111.08 - juris; U.v. 13.1.1983 - 5 C 103.80 - NJW 1983, 2829). Ob die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt, um diese ohne weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2010 - 5 C 3.09 - NVwZ-RR 2010, 926). So kann die Unentgeltlichkeit als Kriterium für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit beispielsweise mit zunehmendem zeitlichen Abstand von der Antragstellung an Gewicht verlieren. Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt und gegebenenfalls im Einzelfall auch geboten, zusätzlich zur Unentgeltlichkeit auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten und der Beantragung von Ausbildungsförderung abzustellen. Denn ein solcher Zusammenhang spricht in gewichtiger Weise für einen Rechtsmissbrauch (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689; BayVGH, B.v. 22.1.2014 - 12 C 13.2468 - juris; B.v. 30.1.2012 - 12 C 11.114 - juris).

Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Darlehen von Familienangehörigen als bestehende Schuld i. S. d. § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzunehmen, wenn ein entsprechender Vertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen und vom darlegungspflichtigen Auszubildenden nachgewiesen worden ist (BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10). Da die relevanten Umstände häufig in familiären Beziehungen wurzeln, ist es gerechtfertigt, äußerlich erkennbare Merkmale heranzuziehen (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 7.11.1995 - 2 BvR 802/90 - FamRZ 1996, 153; Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. März 2015, § 27 Rn. 8.2). Vor dem Hintergrund der mit der Behauptung einer Darlehensschuld einhergehenden Missbrauchsgefahr sind nach der Rechtsprechung an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Dabei hängt die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen nicht davon ab, dass die Gestaltung (z. B. Schriftform, Zinsabrede) und Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (sog. Fremdvergleich; vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10; Hartmann in Rothe/Blanke, BAföG, § 28 Rn. 10.1; Stopp in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 28 Rn. 12).

Für die Aufklärung, ob ein Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen ist, und die Würdigung aller Umstände des Einzelfalles hat das Bundesverwaltungsgericht die maßgeblichen Leitlinien aufgestellt (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2008 a. a. O.). Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten kann als ein Indiz für einen Vertragsschluss gewertet werden. Gegen eine Darlehensschuld spricht u. a., wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe und die Rückzahlungsmodalitäten) nicht substantiiert dargelegt werden; ebenso wenn die Schuld erst mit Bekanntwerden von Vermögenswerten gewissermaßen zum Zwecke der Saldierung angegeben wird (vgl. Stopp in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 28 Rn. 13).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend von einer Rechtsmissbräuchlichkeit der im Juli 2009 durch den Kläger getätigten Vermögensübertragung an die Eltern auszugehen. Dies hat förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Kläger weiterhin (fiktiv) zugerechnet wird.

Der Auszubildende muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln. Es genügt insoweit der zeitliche Zusammenhang, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2014 - 12 C 13.2468 - juris m. w. N.; OVG NRW, B. 13.12.2013 - 12 A 1847/12 - juris).

(1) Die Übertragung des Guthabenbetrags auf die Eltern im Juli 2009 erfolgte nach dem klägerischen Vortrag dergestalt, dass die Mutter das Geld (5.105,00 EUR) vereinbarungsgemäß am 13. Juli 2009 von seinem Konto abhob. Insoweit bestand ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung am 20. Juli 2009. Dies stellt vorliegend ein ganz erhebliches Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Klägers dar.

Hinzu kommt, dass der Kläger das Guthaben bzw. die Kontobewegung - trotz dieser zeitlichen Nähe und des diesbezüglichen Hinweises auf dem Antragsformblatt - bei der Antragstellung nicht angab. Während er für den Nachweis seines Guthabens bei der Volks- und Raiffeisenbank das Formblatt Bankbestätigung verwendete, das u. a. die Frage enthält, ob innerhalb der letzten sechs Monate größere Kontobewegungen (ab ca. 1.000,00 EUR) erfolgten, legte er demgegenüber zum Nachweis seines Bank- bzw. Sparguthabens bei der Kreissparkasse ... die vorgenannte Kontostandsbestätigung vor (s. Bl. 7 und 10 der Behördenakte). Eine Anlage zur Darlegung der Kontoumsätze ab 1.000,00 EUR war dieser nicht beigefügt (vgl. aber die vorgelegte Auflistung Bl. 9 der Behördenakte: Kontoumsätze ab 1.000,00 EUR bei der Volks- und Raiffeisenbank).

Zudem erklärte der Kläger auf Nachfrage des Landratsamtes (vom 15.9.2014) zunächst lediglich, der Sparbrief von 5.000,00 EUR sei bereits vor dem Stichtag fällig und der Betrag nicht mehr vorhanden gewesen, da er aufgewendet worden sei, um die Kosten der Wohnungsausstattung abzudecken. Die nachgereichte Bankbestätigung der Kreissparkasse ... (vom 23.9.2014) wies wiederum nur die Bank- bzw. Sparguthaben zum Tag der Antragstellung (20.7.2009) aus (s. Bl. 154 der Behördenakte). Erst auf nochmalige Nachfrage des Landratsamtes legte der Kläger eine Kopie der Kaufbestätigung für den Sparkassenbrief vor, aus der dessen Fälligkeit am 9. Juli 2009 ersichtlich war. Zugleich machte er nunmehr - unter Vorlage einer Bestätigung seiner Eltern (vom 8.3.2015) über eine Schuldentilgung von 5.105,00 EUR - geltend, dass seine Eltern ihm das Geld für die Wohnungsausstattung vorgestreckt hätten. Insoweit ist demnach ein gesteigertes Vorbringen des Klägers gegeben. Zudem wurde der Inhalt der Darlehensvereinbarung bereits nicht substantiiert dargelegt und diese erst nach nochmaliger behördlicher Nachfrage und Bekanntwerden des Sparkassenbriefes (gleichsam zur Saldierung) angegeben, was bereits gegen eine Darlehensschuld spricht.

(2) Diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig in Richtung einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung deutenden objektiven Umstände hat der insoweit darlegungspflichtige Kläger vorliegend nicht hinreichend entkräften können. Insbesondere bestand nach Überzeugung des Gerichts keine rechtliche Verpflichtung des Klägers zur Rückübertragung des zuvor schenkweise von seinen Eltern erhaltenen Vermögensbetrags, und zwar auch nicht in Form einer Darlehensverbindlichkeit.

Der Kläger war zivilrechtlich Inhaber des Sparkassenbriefes bzw. des entsprechenden Kontos bei der Kreissparkasse und damit Gläubiger der entsprechenden Auszahlungsforderung. Bei der Übertragung des gegenständlichen Guthabens auf den Kläger im Juli 2007 handelte es sich nach dessen Vortrag um eine Schenkung der Eltern, die 5.000,00 EUR für ihn angelegt hatten. Nach § 516 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, eine Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Die Übertragung an den Kläger erfolgte unentgeltlich, denn eine adäquate Gegenleistung an die Eltern ist nicht ersichtlich. Kontoinhaber und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrags ist, wer im konkreten Fall nach dem erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (vgl. BGH, U.v. 18.10.1994 - XI ZR 237/93 - BGHZ 127, 229, 231; U.v. 2.2.1994 - IV ZR 51/93 - NJW 1994, 931; U.v. 18.1.2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980; BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10). Dies war hier der Kläger. Das Konto war auf seinen Namen eröffnet worden. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger - ungeachtet dessen, ob seine Eltern hinsichtlich des Kontos eine Vollmacht besaßen - grundsätzlich auch verfügungsberechtigt war (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, U.v. 17.2.2010 - 3 K 222/07 - juris). An der zivilrechtlichen Eigentums- bzw. Forderungsinhaberschaft des Klägers ändert auch der Umstand nichts, dass dieser bei der zugrunde liegenden Schenkung seiner Eltern im Jahr 2007 noch nicht volljährig, sondern erst 14 Jahre alt war. Den Schenkungsvertrag konnten die Eltern des Klägers trotz des Verbots des Selbstkontrahierens, dem auch gesetzliche Vertreter eines unter elterlicher Gewalt stehenden Kindes unterliegen (§§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2 BGB), rechtswirksam abschließen, da das Verbot des Selbstkontrahierens aus § 181 BGB nicht für Geschäfte gilt, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil i. S.v. § 107 BGB bringen. Die Formunwirksamkeit aus § 518 Abs. 1 BGB wurde mit Vollzug der Schenkung durch Übertragung des Vermögens auf den Kläger geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB; s. zum Ganzen: OVG LSA, U.v. 17.2.2010 - 3 L 222/07 - FamRZ 2011, 763; VG München, U.v. 15.4.2010 - M 15 K 08.3116 - juris; U.v. 12.3.2009 - M 15 K 07.2693 - juris; U.v. 14.9.2006 - M 15 K 05.5931 - juris).

Für die vorgetragene Vermögensübertragung auf die Eltern fehlt es an einer gleichwertigen Gegenleistung. Der Kläger macht zwar geltend, dass eine Darlehensschuld bestand, die Übertragung mithin zur Schuldentilgung und nicht unentgeltlich erfolgte. Diese Schuld kann jedoch förderungsrechtlich nicht anerkannt werden. Die Begleichung von Darlehensverbindlichkeiten ist förderungsrechtlich anzuerkennen, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht und zugleich ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger gerade im Bewilligungszeitraum der Ausbildungsförderung zu rechnen ist (vgl. BayVGH, B.v. 05.05.2008 - 12 ZB 07.1578 - juris). Hinsichtlich der Tilgung von Darlehensverbindlichkeiten bei nahen Verwandten, finden die vorgenannten Kriterien Anwendung, die für die Bewertung der Abzugsfähigkeit derartiger Schulden im Rahmen des § 28 Abs. 3 BAföG maßgeblich sind.

Ausgehend von den vorgenannten Kriterien - insbesondere des strengen Maßstabs des Bundesverwaltungsgerichts - konnte der darlegungspflichtige Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles keine Darlehensverbindlichkeit nachweisen. Die gegenständliche Vermögensverfügung ist demnach rechtsgrundlos erfolgt. Maßgeblich ist hierfür, wie dargelegt, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Da und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden getilgt hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der maßgeblichen Tatsachen geht dabei zu seinen Lasten (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2014 - 12 C 13.2468 - juris). Als äußerlich erkennbares Merkmal für die vorgetragene Schuldentilgung liegt lediglich die Bestätigung der Eltern (vom 8.3.2015) vor. Dem Umstand, dass diese Bestätigung erst erstellt wurde, nachdem das Landratsamt einen Nachweis für die Verwendung des Sparbriefes bzw. Guthabens angefordert hatte, kommt insoweit besonderes Gewicht zu. Demgegenüber hat der Kläger konkrete Angaben über den Tag des Vertragsschlusses, die Höhe des zu leistenden Darlehens, die Rückzahlungsmodalitäten und den eventuellen Zinssatz nicht substantiiert vorgetragen. Zumal der Kläger über Eigenmittel (s. vorgenanntes Spar- und Bankguthaben bei der Volks- und Raiffeisenbank) verfügte, die er für die vorgetragene Wohnungsausstattung hätte einsetzen können.

Gegen die Annahme einer Darlehensschuld spricht ferner, dass ein insoweit vereinbarter Darlehensvertrag nicht rechtswirksam zustande gekommen wäre. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (am 20.7.2009) hatte der Kläger zwar das 16. Lebensjahr vollendet, so dass er nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) - der für Sozialleistungen, zu denen auch Leistungen der Ausbildungsförderung zählen, unmittelbar anwendbar ist - handlungsfähig war, d. h. wirksam Ausbildungsförderung beantragen konnte. Der Kläger war jedoch noch minderjährig; im Hinblick auf die sich aus § 181 BGB ergebende Beschränkung konnte demzufolge mit dem Kläger ein Darlehensvertrag, der diesem nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, ohne eine vormundschaftliche Genehmigung nicht rechtswirksam abgeschlossen werden (vgl. OVG LSA, U.v. 17.2.2010 - 3 L 222/07 - FamRZ 2011, 763; VG Göttingen, B.v. 7.7.2014 - 2 B 211/14 - juris; VG Regensburg, U.v. 31.10.2012 - RO 9 K 12.58 - juris). Die Eltern des Klägers waren hier nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB von der Vertretung ausgeschlossen, so dass nach § 1909 BGB ein Ergänzungspfleger hätte bestellt werden müssen. Ein Darlehensvertrag wäre im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung demnach schwebend unwirksam gewesen; dass er nach Erlangung der Volljährigkeit durch den Kläger nach § 177 BGB genehmigt und geheilt worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar (vgl. dazu BGH, U.v. 8.10.1975 - VIII ZR 115/74 - BGHZ 65, 123). Zumal eine Genehmigung durch schlüssiges Handeln grundsätzlich voraussetzte, dass der Kläger sich der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages bewusst gewesen wäre (vgl. OLG Stuttgart, U.v. 13.12.2005 - 6 U 119/05 - ZIP 2006, 2364; VG Würzburg, U.v. 18.3.2010 - W 1 K 09.1244 - juris). Zudem stellt § 28 Abs. 3 BAföG auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab; aus diesem Grund wäre ggf. auch eine danach erfolgte Genehmigung unbeachtlich. Insoweit findet die in § 184 BGB angeordnete grundsätzliche Rückwirkung der Genehmigung eine Einschränkung (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 184 Rn. 2) in dem Zweck des § 28 Abs. 3 BaföG, im Interesse der Verwaltungsökonomie die Behörden von der ständigen Aktualisierung des seiner Natur nach Wertveränderungen unterliegenden Vermögens zu entheben (vgl. Hartmann in Rothe/Blanke, BAföG, § 28 Rn. 12). Es ist demnach davon auszugehen, dass eine Genehmigung förderungsrechtlich nicht auf den - vorliegend bereits nicht dargelegten - Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages zurückwirken würde (vgl. zur verneinten steuerrechtlichen Rückwirkung einer Genehmigung BFH, U.v. 12.5.2009 - IX R 46/08 - BFHE 225, 112; U.v. 7.6.2006 - IX R 4/04 - BFHE 214, 173).

Der vom Kläger vorgetragene innerfamiliäre Sachverhalt ist nach alledem nicht dazu geeignet, eine hinreichende Abgrenzung gegenüber einer Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen (vgl. zur Abgrenzung innerfamiliärer Geldzuwendungen Hartmann in Rothe/Blanke, BAföG, § 28 Rn. 10.1 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10; BFH, U.v. 4.6.1991 - IX R 150/85 - BFHE 165, 53). Zumal die Eltern nach § 1601 BGB i. V. m. § 1610 Abs. 2 BGB dem sich in der Erstausbildung befindlichen Kläger im fraglichen Zeitraum ohnehin zum Unterhalt verpflichtet waren (vgl. VG München, U.v. 24.10.2006 - M 15 K 05.2990 - juris; U.v. 31.8.2006 - M 15 K 05.3524 - juris; vgl. allg. BGH, B.v. 3.7.2013 - XII ZB 220/12 - NJW 2013, 2751). Der Kläger ist letztlich vorliegend seinen - mit Blick auf eine ohne Gegenleistung in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur BAföG-Antragstellung getätigten Vermögensweggabe gesteigerten - Darlegungs- und Substantiierungspflichten nicht hinreichend nachgekommen; dies geht zu seinen Lasten.

Einer Beweisaufnahme - insbesondere einer Einvernahme der Eltern des Klägers als Zeugen - bedurfte es insoweit nicht. Die verwaltungsgerichtliche Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO wird grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht förmlich nach § 86 Abs. 2 VwGO beantragt hat. Dass ein solcher Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47/10 - juris; BayVGH, B.v. 25.8.2014 - 10 ZB 12.2673 - juris; OVG Saarl, B.v. 24.6.2006 - 3 Q 60/05 - NJW 2006, 1750). Dies war aber gerade nicht der Fall.

(3) Die gegenständliche Vermögensübertragung an die Eltern stand auch im Widerspruch zum Gesetzeszweck. Letztlich hat vorliegend der Kläger die grundsätzliche Entscheidung getroffen, dem privaten Interesse seiner Familie - im Ergebnis zulasten der öffentlichen Hand - Vorrang vor der Finanzierung seiner Ausbildung aus eigenen Mitteln einzuräumen. Diese Entscheidung des Klägers steht nicht nur in Widerspruch zu dem gesetzlichen Nachrang der Ausbildungsförderung gegenüber dem Einsatz eigener Mittel des Auszubildenden, sondern auch zu der gesetzgeberischen Wertung, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung einer beruflichen Qualifikation hinzielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage darstellen (vgl. OVG NW, U.v. 4.11.2011 - 12 A 2022/10 - juris Rn. 57).

b) Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz im Sinne von § 45 Abs. 2 SGB X berufen. Indem er in den Antragsformblättern den streitgegenständlichen Guthabenbetrags von 5.105,00 EUR nicht angegeben und auch die diesbezügliche Abhebung verschwiegen hat, hat er grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gehandelt, denn er hat Angaben über sein Vermögen in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht. Zumal das vorgenannte Formblatt ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass unter das abgefragte Vermögen auch rechtsmissbräuchlich unentgeltlich an Dritte übertragene Vermögenswerte fallen und der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigte, dass ihm das bekannt sei.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689). Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt, dass der Kläger die unentgeltliche Übertragung des Guthabenbetrags i. H. v. EUR 5.105,00 an seine Eltern vom 13. Juli 2009 bei der Antragstellung am 20. Juli 2009 grob fahrlässig verschwiegen hat. Unter den gegebenen Gesamtumständen musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass er diese Vermögensverfügung anzugeben hatte. Er hat einfachste, gerade vor dem Hintergrund des verständlich abgefassten Hinweises auf dem Antragsformblatt, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt. Selbst bei Zweifeln, ob das Guthaben aus dem Sparbrief zur Bedarfsdeckung einzusetzen ist, musste er dieses bzw. die Abhebung vorliegend zumindest offen legen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung zu ermöglichen (vgl. BayVGH, U.v. 05.03.2008 - 12 B 06.3180 - juris m. w. N.). Dies hätte sich dem Kläger schon aufgrund der Kenntnis des Hinweises aufdrängen müssen; Umstände, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung in Bezug auf den Kläger rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

c) Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid konnte gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dies scheitert auch nicht an Ermessensfehlern (§ 114 Satz 1 VwGO). Dem Beklagten war ausweislich des angefochtenen Bescheides bewusst, dass ihm bei der Rücknahmeentscheidung Ermessen zusteht, und er hat dieses erkennbar ausgeübt. Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung nicht auf den Grad des klägerischen Verschuldens gestützt, sondern auf die Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbescheides und den Schutz fiskalischer Interessen abgestellt. Er hat sich gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I am Zweck der Ermächtigung orientiert und das Interesse des Klägers an der Beständigkeit der rechtswidrigen Bewilligung mit dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und an einem sparsamen Umgang mit staatlichen Haushaltsmitteln abgewogen (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689; U.v. 19.2.2009 - BVerwG 8 C 4.08 - LKV 2009, 270).

d) Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X wurde gewahrt. Der Beklagte hat den gegenständlichen Rücknahmebescheid vom 16. Juni 2015 innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlassen.

Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2010 - 5 C 2/10 - juris m. w. N.). Sie ist hier nicht schon im November 2013 aufgrund des im Wege des Datenabgleichs nach § 45d des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgten Hinweises auf die vom Kläger im Jahr 2009 erzielten Kapitalerträge angelaufen, der den Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern erst durch die vom Kläger nach entsprechenden Aufforderungsschreiben des Beklagten am 10. März 2015 vollständig vorgelegten Unterlagen.

Der Beklagte durfte auch die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern (vgl. § 41 Abs. 4 BAföG; BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689).

2. Die zwingende Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Fördermittel folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Geltendmachung der Erstattung, gegen die keine Einwände erhoben wurden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Klage war nach alledem abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert wird auf 4.785,00 EUR festgesetzt (§ 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 79/04 Verkündet am:
27. September 2005
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 17. Februar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstrecku ng der beklagten Bank aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde, soweit sie hieraus persönlich in Anspruch genommen werden. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger, ein damals 36 Jahre alter Kfz-Schlosse r und seine Ehefrau, eine 37 Jahre alte Industrieuhrmacherin, wurden im Jahre 1991 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis eine Eigen-
tumswohnung in einer Studentenappartementanlage inM. zu erwerben. Zur Durchführung des Erwerbs erteilten sie der H. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Geschäftsbesorgerin ) mit notarieller Urkunde vom 17. Dezember 1991 im Rahmen eines Treuhandvertrages eine umfassende Vollmacht. Die Geschäftsbesorgerin , die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, sollte unter anderem den Kaufvertrag und die Darlehensverträge abschließen sowie zur Bestellung der dinglichen und persönlichen Sicherheiten befugt sein. Der kalkulierte Gesamtaufwand für das Kaufobjekt war mit 136.241 DM ausgewiesen.
Am 27. November 1992/26. Januar 1993 schloss die G eschäftsbesorgerin für die Kläger mit der Beklagten zur Finanzierung des Kaufpreises und der Erwerbsnebenkosten einen Darlehensvertrag über insgesamt 136.240 DM ab, in dem sich die Kläger unter anderem verpflichteten , als Sicherheit eine Grundschuld über 137.000 DM mit dinglicher und persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung zu stellen. Am 30. Dezember 1992 schloss die Geschäftsbesorgerin für die Kläger den notariellen Kauf- und Werklieferungsvertrag, übernahm für sie zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) aus einer Grundschuld einen Teilbetrag von 137.000 DM sowie die persönliche Haftung und unterwarf sie der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Der Darlehensbetrag wurde abzüglich des vereinbarten Disagios auf Anweisung der Geschäftsbesorgerin überwiesen und zur Finanzierung des Erwerbs verwendet.
Nach Ablauf der fünfjährigen Zinsbindungsfrist ver einbarten die Kläger am 29. Juni/6. Juli 1998 persönlich mit der Beklagten einen neuen
Zinssatz sowie eine geringfügig höhere Tilgung. In der als "Darlehensvertrag" bezeichneten Vereinbarung ist unter der Rubrik "Zu stellende Sicherheiten" eine Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung über 137.000 DM aufgeführt. Die Kläger haben ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensverhältnis bis einschließlich Oktober 2000 erfüllt. Nachdem sie ihre Zinsleistungen eingestellt hatten, kündigte die Beklagte die Kredite aus wichtigem Grund und beabsichtigt wegen des noch offenen Darlehensbetrages von 64.075,06 € die Zwangsvollstreckung.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Vollstrec kungsgegenklage. Sie machen ferner geltend, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei als Vollstreckungstitel unwirksam, da der Geschäftsbesorgungsvertrag und die in ihm enthaltene Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien. Die Beklagte hält dem entgegen, die Kläger könnten sich nach Treu und Glauben auf eine etwaige Unwirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfung nicht berufen , da sie sich wirksam verpflichtet hätten, ihr einen solchen Titel zu verschaffen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beru fung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebun g des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung d er Beklagten aus der notariellen Urkunde vom 30. Dezember 1992 als zulässig angesehen und dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Den Klägern stünden keine materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch - das abstrakte Schuldanerkenntnis in Form der persönlichen Schuldübernahme - zu. Zwar seien Treuhandvertrag und in ihm enthaltene Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Das Berufen der Kläger auf die Unwirksamkeit der Vollmacht sei jedoch treuwidrig, da sie sich in dem von ihnen selbst unterzeichneten Darlehensvertrag vom 29. Juni/6. Juli 1998 verpflichtet hätten, ein abstraktes Schuldanerkenntnis als Grundlage für eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung abzugeben. Die Kläger könnten sich gegenüber der Beklagten außerdem nicht auf die Unwirksamkeit der Vollmacht hinsichtlich des Abschlusses des Darlehensvertrages berufen. Insoweit könne dahingestellt bleiben, ob eine Wirksamkeit des von der Treuhänderin 1992/93 geschlossenen Darlehensvertrages nicht bereits aus Rechtsscheingesichtspunkten angenommen werden müsse, weil die Beklagte behaupte, ihr habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Ausfertigung der Vollmacht vorgele-
gen. Jedenfalls hätten die Kläger den vollmachtlosen Darlehensvertrag vom 27. November 1992/26. Januar 1993 durch die Vertragsunterzeichnung im Jahre 1998 ausdrücklich genehmigt. Darüber hinaus seien sie aus diesem Grund auch nach Treu und Glauben daran gehindert, sich auf die fehlende Vollmacht zu berufen.
Auch soweit die Kläger mit ihrem Hilfsantrag im We ge einer prozessualen Gestaltungsklage die Unwirksamkeit des Titels, der notariellen Unterwerfungserklärung, geltend machten, sei es ihnen aufgrund des von ihnen im Jahre 1998 persönlich unterzeichneten Darlehensvertrages und der auch dort übernommenen Verpflichtung zur Zwangsvollstreckungsunterwerfung verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der zuvor ohne Vollmacht abgegebenen Erklärungen zu berufen.

II.


Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überpr üfung nicht stand.
1. Dies gilt zunächst, soweit das Berufungsgericht die Vollstreckungsgegenklage der Kläger für unbegründet erachtet hat. Rechtsgrund des im notariellen Kaufvertrag vom 30. Dezember 1992 von der Geschäftsbesorgerin für die Kläger abgegebenen abstrakten Schuldanerkenntnisses war der Darlehensvertrag von 1992/1993. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht materiell-rechtliche Einwendungen der Kläger gegen einen Anspruch daraus verneint.

a) Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Beruf ungsgerichts, dass die Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages durch die Geschäftsbesorgerin nicht wirksam vertreten worden sind und somit ein Darlehensvertrag mit der Beklagten nicht zustande gekommen ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag mit derartig umfassenden Befugnissen ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Abschlussvollmacht (st.Rspr.; BGHZ 153, 214, 220 f.; Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521, jeweils m.w.Nachw. sowie BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 220/04, WM 2005, 1598 f.).

b) Nach dem in der Revision zugrunde zu legenden S achverhalt kann die umfassende Vollmacht der Geschäftsbesorgerin auch nicht aus Rechtsscheingesichtspunkten gemäß § 172 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten als wirksam behandelt werden. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, sind § 171 und § 172 BGB auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist (st.Rspr. des Senates, vgl. zuletzt Senatsurteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522 sowie BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR
220/04, WM 2005, 1598, 1599). An dieser mittlerweile gefestigten Rechtsprechung hält der Senat - wie er mit Urteilen vom 26. Oktober 2004 (XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 130 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ) und vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 ff.) im einzelnen ausgeführt hat - auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenates vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) fest (vgl. auch Senatsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831; ebenso BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1766).
Danach wäre der am 27. November 1992/26. Januar 19 93 geschlossene Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen, wenn der Beklagten spätestens bei Abschluss entweder das Original oder eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom 17. Dezember 1991 vorlag (zu dieser Voraussetzung BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 832 m.w.Nachw.). Jedoch hat das Berufungsgericht - nach seiner Auffassung konsequent - insoweit keine Feststellungen getroffen. In der Revisionsinstanz kann die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht danach nicht gemäß § 172 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten als wirksam behandelt werden.

c) Damit können die Kläger der Beklagten darüber h inaus entgegenhalten , dass sie die Darlehen nicht empfangen haben. Ein Darlehen gilt zwar auch dann als empfangen, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat (Senat BGHZ 152, 331, 336 f.; Urteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 833). Im
vorliegenden Fall ist jedoch die der Geschäftsbesorgerin durch die Kläger erteilte Vollmacht der Beklagten gegenüber nach dem in der Revision zugrunde zu legenden Sachverhalt als unwirksam zu behandeln. Die Darlehensvaluta ist deshalb durch die Beklagte aufgrund einer unwirksamen Anweisung der Geschäftsbesorgerin auf ein von dieser eingerichtetes Erwerbersonderkonto und damit nicht an die Kläger, sondern letztlich an andere Beteiligte ausgezahlt worden (vgl. dazu Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1233, vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 833).

d) Der durch die vollmachtlose Vertreterin abgesch lossene Darlehensvertrag ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht durch die persönliche Unterzeichnung der Vereinbarung vom 29. Juni/6. Juli 1998 von den Klägern genehmigt (§§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB) und damit nachträglich wirksam geworden.
aa) Eine Genehmigung scheitert allerdings nicht sc hon daran, dass die Vereinbarung von 1998 - wie die Revisionserwiderung meint - einen neuen, selbständigen Darlehensvertrag darstellt, der an die Stelle des Vertrages von 1992 getreten ist und eine eigenständige schuldrechtliche Verpflichtung der Kläger begründete. Aufgrund des Vertrages von 1998 ist den Klägern weder ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt noch eine Darlehensvaluta ausgezahlt oder in Novation der Darlehensschuld vom 27. November 1992/26. Januar 1993 zur Verfügung gestellt worden. Vielmehr handelte es sich aus Sicht beider Parteien lediglich um eine Vereinbarung, durch die das am 27. November 1992/26. Januar 1993 begründete Darlehensvertragsverhältnis nach Ablauf der Zinsbindungs-
frist mit angepassten Konditionen fortgeführt wurde. Denn im Jahre 1998 war erst ein kurzer Zeitraum des 1992/1993 mit einer Laufzeit von 28 bzw. 27 Jahren geschlossenen Darlehensvertrages verstrichen. Der Ablauf der Zinsfestschreibungsfrist von fünf Jahren beendete nach dem Willen der Parteien das Darlehensvertragsverhältnis nicht, sondern es ging lediglich darum, die Bedingungen für die weitere Laufzeit festzulegen. Dem entsprechend wurden in der Vereinbarung vom 29. Juni/6. Juli 1998 alle wesentlichen Konditionen des ursprünglichen Darlehensvertrages fortgeschrieben und nur die Zins- und Ratenhöhe angepasst. Außerdem blieben Filialkontonummer und Unterkontonummern für die jeweiligen Darlehen unverändert. Schließlich hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 6. Juli 1998, mit dem sie den von ihr unterschriebenen Darlehensvertrag an die Kläger zurücksandte, ausdrücklich bestätigt, dass sie die ursprünglichen Darlehen weiterführe.
bb) Rechtsfehlerhaft ist aber die Ansicht des Beru fungsgerichts, die Kläger hätten den vollmachtlosen Darlehensvertrag von 1992/1993 durch die Unterzeichnung der Vereinbarung im Jahre 1998 gemäß § 184 Abs. 1 BGB ausdrücklich genehmigt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Formularvertrages, in den die neuen Darlehenskonditionen eingefügt worden sind, ist mit dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Vertrages unvereinbar. In der Vereinbarung von 1998 ist an keiner Stelle auch nur sinngemäß davon die Rede, der Darlehensvertrag von 1992/1993 werde genehmigt. Dies aber wäre für eine ausdrückliche Genehmigung, bei der sich die Frage ihrer Deutung nicht stellt (BGHZ 47, 341, 352), erforderlich. Die im Jahre 1998 geschlossene Vereinbarung hatte auch nicht den Sinn, dem alten Darlehensvertrag rückwirkend zur Wirksamkeit zu verhelfen, sondern sollte die Darlehens-
konditionen, wie bereits dargelegt, für die künftige Laufzeit des Vertrages den veränderten Verhältnissen anpassen. Dabei gingen die Parteien ohne weiteres davon aus, die Darlehensvaluta sei bereits aufgrund des Vertrages von 1992/1993 wirksam an die Kläger ausgezahlt worden.
cc) Auch eine konkludente Genehmigung des Darlehen svertrages von 1992/1993 durch die Vereinbarung von 1998 liegt - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht vor.
(1) Eine solche Genehmigung kann in einer rechtsge schäftlichen Willenserklärung enthalten sein, aber auch in schlüssigem Verhalten ohne Erklärungsbewusstsein liegen. Voraussetzung ist in jedem Falle, dass aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seiner Erklärung oder seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen. Fehlt ein Erklärungsbewusstsein des Betroffenen, so muss hinzukommen, dass er bei pflichtgemäßer Sorgfalt gemäß § 276 BGB hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äuß erung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275, vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 24 und vom 16. September 2003 - XI ZR 74/02, BKR 2003, 942, 944).
(2) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. N ichts spricht dafür , dass die Kläger bei Abschluss der Vereinbarung im Jahre 1998 die
Unwirksamkeit des Darlehensvertrages von 1992/1993 gekannt oder zumindest damit gerechnet hätten. Vor dem Jahre 2000 gab es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Anhaltspunkte dafür, dass umfassende Geschäftsbesorgungsverträge mit entsprechenden Vollmachten zum kreditfinanzierten Erwerb von Eigentumswohnungen wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig sein könnten. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat deshalb sogar bei einem Notar , der im Dezember 1993 ein Angebot zum Abschluss eines solchen Geschäftsbesorgungsvertrages beurkundet hat, angenommen, er habe die Nichtigkeit nicht erkennen müssen (BGHZ 145, 265, 275). Dass die Kläger die Vereinbarung von 1998 nach eigenem Bekunden in dem Bewusstsein unterzeichnet haben, mit hoher Wahrscheinlichkeit beim Erwerb der Eigentumswohnung übervorteilt worden zu sein, lässt nicht darauf schließen, sie hätten mit der Unwirksamkeit von Vollmacht und Darlehensvertrag gerechnet. Die Bedenken der Kläger bezogen sich auf den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung, nicht auf den Darlehensvertrag.
Auch in den vorbehaltlosen Zahlungen der vereinbar ten Zins- und Tilgungsraten durch die Kläger in den Jahren 1993 bis Oktober 2000 liegt keine konkludente Genehmigung des Darlehensvertrages von 1992/1993. Da auch die Beklagte jedenfalls damals von der Wirksamkeit dieses Vertrages ausgehen musste und ausgegangen ist, konnte sie in dem vertragsgemäßen Verhalten der Kläger keine Erklärung sehen, den bisher schwebend unwirksamen Darlehensvertrag verbindlich zu machen.

e) Zu Unrecht macht die Revision geltend, dass die Kläger der Beklagten darüber hinaus auch Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die Verkäuferin der Eigentumswohnung im Wege des Einwendungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG entsprechend den vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätzen entgegenhalten können. Die vom II. Zivilsenat in Fällen strukturvertriebener Beteiligungen an einem Immobilienfonds ergangene Rechtsprechung beruht auf der Annahme, dass Darlehensvertrag und Anteilserwerb aufgrund der Eingliederung der kreditgebenden Bank in die Vertriebsorganisation regelmäßig ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG darstellen (siehe dazu BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 844 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung ist aber nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe z.B. Senat, Urteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 m.w.Nachw. und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1523) bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft wie dem vorliegenden im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausnahmslos nicht gegeben. Eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 132 Abs. 2 oder 4 GVG kommt entgegen der Ansicht der Revision nicht in Betracht. Der Senat weicht nicht von tragenden Gründen einer Entscheidung des II. Zivilsenates ab.

f) Dem Berufungsgericht kann weiterhin nicht gefol gt werden, soweit es meint, dass es den Klägern nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sei, sich auf die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages von 1992/1993 zu berufen.
aa) Allerdings scheitert der Einwand der Treuwidri gkeit entgegen der Ansicht der Revision nicht schon daran, dass die Kläger nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs im Jahre 1998 die Kreditsumme ohnehin nicht hätten zurückzahlen müssen, da sie der Beklagten gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG Schadensersatzansprüche gegen die Verkäufer der Eigentumswohnung hätten entgegenhalten können. Dies ist, wie unter 1. d) dargelegt, nicht der Fall.
bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedo ch angenommen , dass den Klägern der Einwand der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages von 1992/1993 nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sei, weil sie durch die Unterzeichnung der Vereinbarung von 1998 zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie an den Rechtsfolgen des vollmachtlos geschlossenen Darlehensvertrages festhalten wollen.
(1) Wie dargelegt war weder den Klägern noch der B eklagten bei Abschluss der Vereinbarung im Jahre 1998 die schwebende Unwirksamkeit des Darlehensvertrages von 1992/1993 bewusst. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann das Verhalten der Kläger deshalb nicht dahingehend interpretiert werden, dass sie sich an den Rechtsfolgen des schwebend unwirksamen Darlehensvertrages festhalten lassen wollten. Die Unterzeichnung der Vereinbarung im Jahre 1998 durch die Kläger erfolgte vielmehr, um der Verpflichtung zur sofortigen Rückzahlung des Darlehens von 1992/1993 zu entgehen, zu der sie, wie dargelegt, ohne Vorlage einer Ausfertigung der notariellen Vollmacht der Geschäftsbesorgerin bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht verpflichtet waren. Von einem treuwidrigen widersprüchlichen Verhalten der Kläger kann danach keine Rede sein. Wollte man dies anders sehen, würde das Feh-
len einer konkludenten Genehmigung mit Hilfe von Treu und Glauben überspielt und, ohne dass besondere Umstände vorlägen, die Kläger einseitig belastet, obwohl beide Parteien in gleicher Weise über die Wirksamkeit des Darlehensvertrages von 1992/1993 irrten und Art. 1 § 1 RBerG gerade die Kläger schützen will.
(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem v on der Revisionserwiderung zitierten Urteil des Senates vom 29. April 2003 (XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 24). Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem wenige Tage nach Unterzeichnung eines Zwischenfinanzierungskreditvertrages durch die Geschäftsbesorgerin auf Wunsch der Bank dieser vom Darlehensnehmer noch persönlich unterschrieben wurde. Darin wurde unter anderem festgelegt, dass die endgültigen Konditionen zwischen den Parteien zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart werden sollten. Der endgültige Kreditvertrag wurde dann nur von der Geschäftsbesorgerin aufgrund der - unwirksamen - Vollmacht unterzeichnet. Anders als im vorliegenden Fall lag also bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehung ein wirksamer, weil von dem Darlehensnehmer persönlich unterzeichneter, Zwischenkreditvertrag vor. Aus der maßgebenden Sicht der beklagten Bank konnte es deshalb nicht zweifelhaft sein, dass der Darlehensnehmer damit zugleich die rechtliche Grundlage für die ins Auge gefasste endgültige Kreditgewährung schaffen wollte. Angesichts dessen stellte sich die fehlende Bereitschaft, sich an den endgültigen Kreditkonditionen festhalten zu lassen, anders als hier unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens als ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar.
2. Da somit davon auszugehen ist, dass der Darlehe nsvertrag von 1992/1993 unwirksam ist, hält das Berufungsurteil rechtlicher Überprüfung auch insoweit nicht stand, als das Berufungsgericht die gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels gerichtete prozessuale Gestaltungsklage der Kläger analog § 767 ZPO für unbegründet erachtet hat.

a) Da sich die Nichtigkeit der umfassenden Abschlu ssvollmacht gemäß Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB auch auf die der Geschäftsbesorgerin erteilte Prozessvollmacht erstreckt, deren Nichtigkeit mit Hilfe der §§ 171, 172 BGB nicht überwunden werden kann (BGHZ 154, 283, 287; BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2377 sowie IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374; Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521, jeweils m.w.Nachw.), sind die Kläger bei Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung in der notariellen Urkunde vom 30. Dezember 1992 von der Geschäftsbesorgerin nicht wirksam vertreten worden. Damit ist ein wirksamer Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht entstanden.

b) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt w erden, soweit es meint, dass es den Klägern wegen der Unterzeichnung der Vereinbarung von 1998 nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sei, sich gegenüber der Beklagten auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfung zu berufen.
aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings entgegen der Revision die im Darlehensvertrag von 1992/1993 enthaltene Sicherstellungsklausel "Fällige Grundschuld mit dinglicher und persönlicher
Zwangsvollstreckungsunterwerfung über DM 137.000" sowie die entsprechende Formulierung in der Vereinbarung von 1998 als Verpflichtung der Kläger gedeutet, ein Schuldanerkenntnis im Sinne von § 780 BGB in Höhe des Grundschuldbetrages abzugeben und sich insoweit der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Diese Auslegung wird durch den Wortlaut der Vertragsklauseln ohne weiteres gedeckt und entspricht der bei derartigen Bankgeschäften schon seit Jahrzehnten üblichen, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebilligten Praxis (siehe z.B. BGHZ 99, 274, 282; Senatsurteile BGHZ 114, 9, 13; vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521 m.w.Nachw.).
bb) Muss der Darlehensnehmer nach dem Inhalt des D arlehensvertrages ein derartiges selbständiges Schuldversprechen mit einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung als die Grundschuld verstärkende Sicherheit abgeben, ist es ihm jedoch nur dann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfung zu berufen, wenn er an den Kreditvertrag gebunden und zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2376, 2378 sowie vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 923; Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521 f., jeweils m.w.Nachw.). Dass dies nach dem in der Revision zugrunde zu legenden Sachverhalt hinsichtlich des Darlehensvertrages von 1992/1993 auch unter Berücksichtigung der persönlichen Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Kläger am 29. Juni 1998 nicht der Fall ist und ein Darlehensrückzahlungsanspruch schon
mangels wirksamer Auszahlung der Darlehensvaluta an die Kläger nicht besteht, wurde bereits dargelegt (oben 1). Fehlt danach eine wirksame Verpflichtung für die Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung, kann den Klägern nicht der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens gemacht werden, wenn sie sich auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfung selbst berufen.

III.


Damit das Berufungsgericht die notwendige Beweisau fnahme zur Vorlage einer Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde beim Abschluss des Darlehensvertrages vom 27. November 1992/26. Januar 1993 vornehmen kann, war das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 74/02 Verkündet am:
16. September 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und
Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Darlehensverträge zum Erwerb eines Hotel-Appartements sowie damit zusammenhängende Schadensersatzansprüche. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin zu 1), eine selbständige Apothekerin, und ihr Ehemann , der Kläger zu 2), ein Diplomchemiker, wurden im Herbst 1992 von
einem Anlagevermittler geworben, ein Appartement in dem noch zu errichtenden "H. Hotel" in Ha. zu kaufen. Am 21. Oktober 1992 unterbreiteten sie der C. Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Ge- schäftsbesorgerin) ein notarielles Angebot auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb des Appartements. Zugleich erteilten sie ihr eine unwiderrufliche umfassende Vollmacht zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, die für den Erwerb des Appartements, dessen Finanzierung und Vermietung erforderlich oder zweckmäßig erschienen. Die Geschäftsbesorgerin nahm das Angebot an. Zur Finanzierung des Kaufpreises und der Nebenkosten in der Gesamthöhe von 194.700 DM schloß sie namens der Kläger am 16. November 1992 mit der beklagten Bank drei Darlehensverträge über insgesamt 154.381,70 DM ab. Die Kredite wurden durch Abtretung der Ansprüche der Kläger aus einer Kapitallebensversicherung über 91.000 DM und durch eine Grundschuld an der Immobilie in Höhe von 151.500 DM gesichert.
Die Kläger, die den streitigen Vertragsverpflichtungen vom 16. November 1992 bis einschließlich April 2000 - seit 1998 jedoch unter Vorbehalt - in der Gesamthöhe von 72.034,57 DM nachgekommen sind, nehmen die Beklagte auf Ersatz ihrer Aufwendungen zum Erwerb der Immobilie über 94.912,76 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch; ferner begehren sie die Feststellung, ihr gegenüber keine darlehensvertraglichen Leistungen erbringen zu müssen, und verlangen die Freigabe der zur Sicherheit abgetretenen Lebensversicherung, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung des erworbenen Appartements.
Die Kläger haben geltend gemacht: Die Geschäftsbesorgerin habe sie bei Abschluß der Darlehensverträge mit der Beklagten nicht wirksam vertreten, weil sowohl der Geschäftsbesorgungsvertrag als auch die mit ihm verbundene umfassende Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen hätten und infolgedessen nichtig seien. Außerdem sei die Beklagte wegen unterlassener Aufklärung und Fehlberatung über das unrentable sowie weit überteuerte Hotel-Appartement schadensersatzpflichtig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen sie ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im wesentlichen ausgeführt:
Die Darlehensverträge der Prozeßparteien vom 16. November 1992 seien entgegen der Ansicht der Kläger wirksam. Dabei könne da-
hingestellt bleiben, ob der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen ihnen und der Geschäftsbesorgerin sowie die damit verbundene Abschlußvollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam seien. Die Nichtigkeit der Vollmacht würde lediglich zur Folge haben, daß die Darlehensverträge von der Geschäftsbesorgerin als vollmachtloser Vertreterin der Kläger mit der Beklagten abgeschlossen worden wären. In diesem Falle hätten sie die schwebend unwirksamen Vertragsabschlüsse ihr gegenüber zumindest konkludent genehmigt, indem die vereinbarten Rückzahlungsraten über einen Zeitraum von rund sechs Jahren vorbehaltlos geleistet worden seien.
Auch bestehe kein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht hinsichtlich der erworbenen Immobilie. Die Beklagte habe angesichts der Einkommensverhältnisse der Kläger erwarten dürfen, daß diese die Angemessenheit des Kaufpreises selbst prüften. Abgesehen davon könne von einer sittenwidrigen Überteuerung des Appartements keine Rede sein. Auch ein Überschreiten der Kreditgeberrolle durch die Beklagte liege nicht vor.

II.


Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Der Revision kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit sie meint, den Klägern stehe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach
den Grundsätzen vorvertraglicher Haftung ein Schadensersatzanspruch in Höhe des für den Kauf der Immobilie aufgewandten Betrages von 94.912,76 DM gegen die Beklagte zu.

a) Wie auch die Revision nicht verkennt, ist eine kreditgebende Bank nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft lediglich unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich vorvertragliche Aufklärungs - und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen oder Verhältnissen in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom 17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR
193/99, WM 2000, 1245, 1246, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1713; s. auch BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, WM 2003, 1762, 1763, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).

b) Das Berufungsgericht hat zu Recht keine derartigen besonderen Umstände oder Verhältnisse festgestellt, die eine vorvertragliche Aufklärungs - und Hinweispflicht der Beklagten begründen könnten.
aa) Der Einwand der Revision, eine Haftung der Beklagten aus culpa in contrahendo ergebe sich wegen des unterlassenen Hinweises auf den sittenwidrig überhöhten Kaufpreis für das Hotel-Appartement und ihres konkreten Wissensvorsprungs gegenüber den Klägern, greift nicht.
(1) Der Bundesgerichtshof bejaht zwar eine Aufklärungs- und Hinweispflicht der Bank, wenn sie bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des zu finanzierenden Objekts von einer gegen die guten Sitten verstoßenden Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (st.Rspr., siehe Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Nicht jedes, auch nicht jedes grobe Äquivalenzmißverhältnis führt aber angesichts der weiten schuldrechtlichen Verpflichtungsfreiheit gemäß § 138 Abs. 1 BGB zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies grundsätzlich erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298,
302 ff. m.w.Nachw.; Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, aaO und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, aaO). Ein solches Mißver- hältnis läßt sich hier - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - schon dem eigenen Sachvortrag der Kläger nicht entnehmen.
(2) Die Ausführungen der Revision, den tatsächlichen, auf das von den Klägern erworbene Hotel-Appartement entfallenden Aufwendungen von 77.806,84 DM stehe eine Vergütung von 149.432,25 DM gegenüber, sind schon im Ansatz verfehlt. Der Wert eines Hotel-Appartements hängt nicht entscheidend von den vorgenommenen Aufwendungen, sondern von dessen Ertragswert ab. Für diesen sind nicht nur die Ausstattung des einzelnen Appartements, sondern insbesondere auch die Lage des Hotels, die Attraktivität der Hoteleinrichtungen wie Lobby, Restaurant, Bar, Pool, Sauna, Fitneßräume etc., das Marketingkonzept, der Erfolg von Werbemaßnahmen und besonderen Veranstaltungen des Hotels sowie der Service von großer Bedeutung. Die umfangreichen Ausführungen der Kläger über die Gestehungskosten der Hotelanlage, deren teilweise anteilige Umlegung auf das Appartement der Kläger und die Bestimmung des Wertes anhand dessen, liegen deshalb neben der Sache. Erst recht erlauben sie nicht den Schluß, der Beklagten sei bei Abschluß der Darlehensverträge ein etwaiges grobes Mißverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert des Hotel-Appartements bekannt gewesen. Das gilt besonders, da die künftige Entwicklung des in Sachsen-Anhalt gelegenen , noch zu errichtenden großen Hotels im Jahre 1992 nur schwer einzuschätzen war.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision kann eine Aufklärungs- und Hinweispflicht der Beklagten auch nicht damit begründet werden, sie ha-
be vom Fehlen einer vergütungspflichtigen Vermittlungsleistung gewußt. Selbst wenn die Geschäftsbesorgerin bereits vor der Beauftragung durch die Kläger über geschäftliche Kontakte zur Beklagten verfügt und den Abschluß der vorliegenden Darlehensverträge ganz oder weitgehend vorbereitet gehabt haben sollte, durften die Kläger, die sich nicht um die aus steuerlichen Gründen erwünschte Fremdfinanzierung der Immobilie kümmern wollten, nicht erwarten, die tatsächlich erbrachte Vermittlungsleistung provisionsfrei zu erhalten.
cc) Die Beklagte mußte die Kläger schließlich auch nicht auf die vermeintliche Gefahr hinweisen, daß der Generalunternehmer den auf die Bauleistungen entfallenden Teil der Vergütung möglicherweise nicht an die Handwerker weiterleite. Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten besteht schon deshalb nicht, weil sich das - angebliche - Risiko nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verwirklicht hat.
2. Dem Berufungsgericht kann aber - wie die Revision zu Recht rügt - nicht gefolgt werden, soweit es die von der Geschäftsbesorgerin geschlossenen Darlehensverträge auch im Falle der Unwirksamkeit der Vollmacht als wirksam angesehen hat. In der mehrjährigen vorbehaltlosen Bedienung der Darlehen durch die Kläger liegt keine konkludente Genehmigung gemäß §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB.

a) Auf der Grundlage des in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Vorbringens der Kläger, die Geschäftsbesorgerin sei nicht im Besitz einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG, ist von der Nich-
tigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht der Geschäftsbesorgerin auszugehen.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung des Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Käufer besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig (BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114 f., vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 919, vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711 m.w.Nachw.: zum Erwerb einer Eigentumswohnung im Rahmen eines Bauherrenmodells). Im vorliegenden Streitfall oblag der Geschäftsbesorgerin nach dem Vertragsinhalt nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, wie z.B. die Prüfung der Rentabilität und Zweckmäßigkeit der Investitionsentscheidung. Vielmehr stellt die ihr eingeräumte Befugnis, ein ganzes Bündel von Verträgen für die Kläger abzuschließen, eine gewichtige rechtsbesorgende Tätigkeit dar, die über das hinausgeht, was bei Geschäftsbesorgungen wirtschaftlicher Art allgemein üblich ist und gewöhnlich nicht als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1987 - I ZR 31/85, NJW 1987, 3005).
Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfaßt auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Abschlußvollmacht, ohne daß es darauf ankommt, ob sie und das Grundgeschäft nach dem er-
kennbaren Willen der Vertragsparteien zu einem einheitlichen Rechtsge- schäft gemäß § 139 BGB verbunden sind.
Nach Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 f.) führt der Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB unmittelbar und ohne weiteres auch zur Nichtigkeit der umfassenden Vollmacht, weil nur so das Ziel des Gesetzgebers , den Rechtsuchenden möglichst umfassend vor unsachgemäßer Beratung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen zu schützen, erreicht werden kann. Dem hat sich der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 18. März 2003 (XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920) und vom 25. März 2003 (XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065) angeschlossen (siehe auch Senatsurteil vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1695; zustimmend ferner BGH, Urteile vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, WM 2003, 247, 249, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, und vom 26. März 2003 - IV ZR 222/02, WM 2003, 914, 915, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Darlehensverträge nicht durch konkludente Genehmigung der Kläger gemäß §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB wirksam geworden.
aa) Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, daß der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daß in seinem Verhalten aus der maßgebenden Sicht des Erklärungsempfängers der Wille zum Ausdruck kommt, das bisher als unverbindlich angesehene
Rechtsgeschäft verbindlich zu machen (st.Rspr., siehe z.B. Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232 m.w.Nachw., vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1696). Ein Erklärungsbewußtsein des Betroffenen ist dazu nicht unbedingt erforderlich ; vielmehr reicht es aus, daß er bei pflichtgemäßer Sorgfalt gemäß § 276 BGB a.F. hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte, und der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 109, 171, 177; Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, aaO und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, aaO).
bb) So ist es hier jedoch nicht: Den vor dem Jahre 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ließ sich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages und der damit verbundenen Vollmacht des Geschäftsbesorgers (Treuhänders) gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGHZ 145, 265, 275 f.) hat deshalb sogar bei einem Notar, der im Dezember 1993 ein Angebot zum Abschluß eines gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßenden Geschäftsbesorgungsvertrages beurkundet hatte, ein Verschulden verneint. Vor diesem Hintergrund liegt es fern, anzunehmen, daß die Kläger bei den vorbehaltlosen Zahlungen der vereinbarten Darlehensraten von 1992 bis 1998 von einer schwebenden Unwirksamkeit der Verträge mit der Beklagten ausgehen mußten und ein sorgfältiger Erklärungsempfänger ihr vertragsgemäßes Verhalten als konkludente Genehmigung im Sinne
der §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB auffassen durfte (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1696).

III.


Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Nach dem derzeitigen Sachund Streitstand ist die Vollmacht der Geschäftsbesorgerin gegenüber der Beklagten nicht nach § 172 Abs. 1 BGB als wirksam zu behandeln.
1. Allerdings sind die § 171 und § 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht - anders als die Revision meint - auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist. Die §§ 171 bis 173 BGB sowie die Regeln über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, daß derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muß, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f. und vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f.). Dies gilt, soweit gesetzgeberische Wertungen nicht entgegenstehen, grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung eines anderen im konkreten Einzelfall als nichtig erweist (vgl. BGHZ 144, 223, 230; Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232). Nur so kann dem Schutz des Vertrags-
gegners und des Rechtsverkehrs, den die allgemeine Rechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden (Senatsurteile vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f. und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711). Die gegenteiligen Ausführungen der Revision enthalten keine neuen Gesichtspunkte und geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß.
Auch stehen einer Anwendung der §§ 171, 172 BGB keine anderen Hinderungsgründe entgegen. Zwar ist die finanzierende Bank bei einer Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung des Vertreters weder nach diesen Vorschriften noch nach den allgemeinen Regeln über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht schutzwürdig. Für ein gesetzwidriges Verhalten der Beklagten fehlt aber entgegen der Ansicht der Revision jeder Anhaltspunkt. Die von ihr geschlossenen Darlehensverträge dienten nicht der verbotenen Rechtsbesorgung, sondern allein dem zulässigen Zweck des Erwerbes des Hotel-Appartements durch die Kläger (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, aaO S. 1712 f. m.w.Nachw.).
2. § 172 Abs. 1 BGB setzt aber voraus, daß der Beklagten spätestens bei Abschluß der Darlehensverträge vom 16. November 1992 entweder das Original oder eine Ausfertigung der die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin der Kläger ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vom 21. Oktober 1992 vorlag (vgl. BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920, vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1066, vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003,
1692, 1695 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711). Die Prozeßparteien haben dazu streitig vorgetragen. Tatsächliche Feststellungen hat das Berufungsgericht insoweit - nach seiner Auffassung konsequent - nicht getroffen.

IV.


Das Urteil des Berufungsgerichts war somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Neuberechnung von BAföG-Leistungen an den Kläger aus der Zeit 2006 bis 2010 und eine sich daraus ergebende Rückzahlungspflicht des Klägers.

Der 1987 geborene Kläger studierte vom Wintersemester 2006/2007 bis einschließlich des Wintersemesters 2009/2010 Werkstofftechnik an der ... Hochschule ...

Auf seinen Antrag vom 17. Oktober 2006 hin wurden ihm seitens des Beklagten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Zeitraum 10.2006 bis 09.2007 in Höhe von 377,00 EUR monatlich bewilligt. Den gleichen Betrag erhielt er für den Zeitraum 10.2007 bis 09.2008 aufgrund seines Antrags vom 19. Juli 2007. Aufgrund seines Antrags vom 28. Juli 2008 erhielt er für den Zeitraum 10.2008 bis 09.2009 409,00 EUR monatlich, aufgrund des Antrags vom 27. Juli 2009 für den Zeitraum 10.2009 bis 03.2010 414,00 EUR monatlich.

Im Formblattantrag hatte der Kläger zu seinen Einkommen jeweils Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von geschätzt 65,00 EUR (Antrag von 2006), 64,00 EUR (2007), 75,00 EUR (2008) und 78,00 EUR (2009) angegeben, 2008 darüber hinaus eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR. Zur Abfrage des Vermögens hatte der Kläger durch entsprechendes Ankreuzen jeweils angegeben, Vermögensgegenstände bzw. Forderungen entsprechend der Abfrage nicht zu besitzen. Weiter war angegeben, dass er kein Barvermögen besitze. Als Bank- bzw. Sparvermögen wurden unterschiedliche Beträge in Höhe von jeweils zwischen 4.000,00 EUR und 4.500,00 EUR genannt.

Im Rahmen des Datenabgleichs nach § 45 b Abs. 2 Einkommenssteuergesetz teilte das Bundeszentralamt für Steuern am 25. April 2012 mit, dass der Kläger im Jahr 2006 Kapitalertragseinkünfte in Höhe von 381,00 EUR erzielt habe. Der Kläger wurde daraufhin zur Mitteilung und Belegung seiner Konten und Geldanlagen im Zeitpunkt der Antragstellung für die BAföG-Leistungen aufgefordert. Hierauf legte er eine entsprechende Aufstellung der Raiffeisenbank ... eG und der Bausparkasse ... vor mit Kontoständen von ca. 4.000,00 EUR bis 4.500,00 EUR zu den jeweiligen Stichtagen. Nach weiterer Aufforderung seitens des Beklagten legte der Kläger Belege zu einem am 29. Januar 2001 mit 8.500,00 DM eröffneten Sparkonto und eine Anlage von 7.000,00 EUR für den Zeitraum 4. Januar 2005 bis 4. Januar 2006 bei der Raiffeisenbank ... eG vor. Ein hinsichtlich der Kontonummer und des Gesamtkontostandes geschwärzter (Giro-) Kontoauszug (Kopie) wies die Überweisung der Auflösungssumme in Höhe von 4.346,04 EUR zum 30. Januar 2006 aus sowie eine Auszahlung in Höhe von 4.000,00 EUR zum 3. Februar 2006. Weiter legte der Kläger Kontoauszüge zu Zinszahlungen der Raiffeisenbank ... eG in Höhe von 217,30 EUR (für ein am 29. Januar 2006 aufgelöstes Konto) und in Höhe von 133,20 EUR (für ein am 5. Januar 2006 aufgelöstes Konto) und 31,35 EUR für ein 2006 weiter bestehendes Sparkonto, damit Zinsen in Höhe von insgesamt 381,85 EUR, vor.

Am 5. Juli 2012 legte er des Weiteren eine Aufstellung über Führerscheinkosten aus den Jahren 2004 und 2005 in Höhe von insgesamt 4.000,00 EUR vor und Ausbildungsverträge mit einer Fahrschule sowie Quittungskopien über die geleisteten Zahlungen an die Fahrschule. Im Begleitschreiben hierzu führte der Kläger aus, dass Kapitalanlagen in Höhe von 4.346,04 EUR sowie in Höhe von 7.000,00 EUR nach Vertragsablauf aufgelöst und 11.000,00 EUR ausgezahlt worden seien. 4.000,00 EUR habe er seinen Eltern zurückgezahlt, die ihm das Geld für seine Führerscheine ausgelegt hätten. Da sein Vater ab 24. Januar 2006 kein Arbeitslosengeld mehr bekommen habe, haben seine Eltern die 7.000,00 EUR für den Erwerb eines Familienwagens erhalten.

Weiter vorgelegt wurde mit Schreiben vom 25. Juli 2012 ein Fahrzeugbrief über einen am 16. Juni 2006 auf den Vater des Klägers zugelassenen Opel Corsa, ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid an den Vater des Klägers vom 26. Juni 2006 sowie eine auf den Kläger ausgestellte Rechnung eines Autohauses vom 14. Juni 2006 über einen Opel Corsa zu einem Gesamtpreis von 9.990,00 EUR. Der Kläger führte dazu aus, dass er damals für seine verhinderten Eltern und in deren Vertretung den Kaufvertrag ausgefüllt habe, das Auto aber im Eigentum seiner Eltern stehe und diese für alle Kosten aufkämen. Hierzu wurden mehrere Rechnungen insbesondere von Mai und Oktober 2006 an den Vater des Klägers über Reparaturen und Ersatzteile in Höhe von insgesamt mehreren hundert Euro vorgelegt.

Aufgrund weiterer Nachfrage des Beklagten legte der Kläger die von ihm unterschriebene und an ihn adressierte verbindliche Bestellung eines Kraftfahrzeugs (Opel Corsa, 9.990,00 EUR) vom 10. Juni 2006 vor, eine Bestätigung seiner Eltern vom 23. September 2012 darüber, dass sie ihm das Geld für die Finanzierung seiner Führerscheine ausgelegt hätten sowie eine Bestätigung der Raiffeisenbank ... eG vom 21. September 2012, nach der für den Kläger im Jahr 2006 dort vier Konten bestanden haben. Ein Konto sei am 29. Januar 2001 mit 8.500,00 DM eröffnet und am 30. Januar 2006 mit einem Betrag von 4.346,04 EUR aufgelöst worden. Ein weiteres Konto sei am 4. Januar 2005 mit 7.000,00 EUR eröffnet und am 5. Januar 2006 mit einem Betrag von 7.000,20 EUR aufgelöst worden. Nach einer weiteren Bestätigung vom 21. Dezember 2007 habe der Kläger im Jahr 2006 381,91 EUR Zinserträge erhalten (Einzelbeträge: 31,35 EUR, 217,36 EUR und 133,20 EUR).

Mit Bescheid vom 5. Dezember 2012 setzte der Beklagte die BAföG-Leistungen wie folgt neu fest:

Bewilligungszeitraum 10.2006 bis 09.2007: 0,00 EUR

Bewilligungszeitraum 10.2007 bis 09.2008: 0,00 EUR

Bewilligungszeitraum 10.2008 bis 09.2009: 316,00 EUR und

Bewilligungszeitraum 10.2009 bis 03.2010: 402,00 EUR

und forderte zu viel entrichtete Beträge in Höhe von 10.236,00 EUR vom Kläger zurück. Als „Rückforderungsgrund“ ist im Bescheid aufgeführt: „Ihr nachträglich angerechnetes Vermögen am jeweiligen Antragstag (§§ 45 II, 50 I SGB X)“. Eine weitere Begründung enthält der Bescheid nicht.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei ..., für die eine undatierte Vollmacht mit vorgelegt wurde, am 19. Dezember 2012 Widerspruch und begründete diesen mit Schreiben vom 4. März 2013. Der Kläger habe sich die Führerscheinkosten von seinem Vater auslegen lassen, da er im Zeitraum Juni 2004 bis November 2005 die Realschule bzw. Fachoberschule besucht und kein Einkommen gehabt habe. Nachdem der Arbeitslosengeldbezug seines Vaters zum 23. Januar 2006 erloschen sei, habe er seinen Eltern das gewährte Darlehen zurückgezahlt. Eine schriftliche Fixierung des Darlehensvertrags gebe es nicht. Nachdem das Sparkonto über die angelegten 8.500,00 DM am 30. Januar 2006 wegen Zeitablaufs aufgelöst worden sei, habe der Kläger den Betrag von 4.000,00 EUR am 3. Februar 2006 abgehoben und am selben Tag seinen Eltern übergeben. Die fraglichen 7.000,00 EUR habe der Kläger im Januar 2006 an seinen Vater übergeben. Hierfür sei vom Vater am 14. Juni 2006 der Opel Corsa gekauft worden. Halter des Fahrzeugs sei der Vater des Klägers, der Kläger habe dieses jedoch im Bedarfsfall nutzen können.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2014, der Rechtsanwaltskanzlei ... mit Postzustellungsurkunde am 26. Februar 2014 zugestellt, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei den Zahlungen von 4.000,00 EUR und 7.000,00 EUR an die Eltern des Klägers um rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragungen handele, die dem Kläger zuzurechnen seien. Die Führerscheinrückzahlung beruhe allenfalls auf einem mündlich geschlossenen Vertrag, der im Sinne der Rechtsprechung einem Fremdvergleich nicht standhalte. Im Übrigen sei der Darlehensvertrag auch zivilrechtlich nicht wirksam zustande gekommen, da der Kläger im Vertragszeitpunkt noch minderjährig gewesen sei und es zur Wirksamkeit der Genehmigung des Familiengerichts und der Beiziehung eines Ergänzungspflegers bedurft hätte. Auch die Tatsache, dass im Jahr 2005 der Betrag von 7.000,00 EUR durch den Kläger angelegt worden sei, stehe der Annahme eines Darlehens durch die Eltern in diesem Jahr entgegen, da kein Bedarf hierfür bestanden habe. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 3 SGB X lägen vor; dem Kläger sei zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten, eine Ermessensprüfung ergebe keine Gründe, die für ein Belassen der Förderung spreche.

Mit per Telefax von der Rechtsanwaltskanzlei ... am 26. März 2014 eingegangenem, auf den 24. März 2014 datiertem Schreiben wurde Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des Studentenwerkes ..., Amt für Ausbildungsförderung, vom 05.12.2012, in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Studentenwerks ..., Amt für Ausbildungsförderung, vom 24.02.2014, zugestellt am 26.02.2014, aufzuheben, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Fax-Vorlage wies keine handschriftliche Unterschrift auf, lediglich den maschinenschriftlichen Unterzeichnungszusatz „Rechtsanwalt (...)“. Dem Fax beigefügt war die bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegte Vollmacht. Am gleichen Tag, in unmittelbarer zeitlicher Folge, gingen beim Verwaltungsgericht Ansbach sechs weitere, umfangreiche Fax-Sendungen der Rechtsanwaltskanzlei ... im Verfahren des Klägers ein mit insgesamt 116 Seiten Umfang und dem fast kompletten Schriftverkehr zwischen dem Kläger und dem Beklagten im vorausgegangenen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.

Auf Hinweis des Gerichts vom 27. März 2014, dass die Klageschrift nicht unterzeichnet sei, wurde die Klageschrift am 27. März 2013 mit Unterschrift der Fax-Vorlage erneut zugefaxt und im Begleitschreiben hierzu ausgeführt, dass das Fax vom Vortag eine wirksame Klageerhebung darstelle, da sich aus der Klageschrift und den beigefügten Unterlagen, insbesondere der Vollmacht die eindeutige Urheberschaft und der Verkehrswille zur Klageerhebung ergebe.

In der Klageschrift wird ausgeführt, dass die Eltern des Klägers zu einer Zeit, als diese über eine wesentlich bessere Einkommenssituation verfügt hätten, zum 29. Januar 2001 für den damals 13-jährigen Kläger 8.500,00 DM als Sparkonto mit Sonderzinslaufzeit bis zum 29. Januar 2006 und am 4. Januar 2005 für den damals 17-jährigen Kläger 7.000,00 EUR als Sparkonto bis zum 4. Januar 2006 angelegt hätten. Die Kosten für die Führerscheine, die von Juni 2004 bis November 2005 angefallen seien, habe sein Vater ausgelegt, weil er als Schüler über kein Einkommen verfügt habe. Nach Ende des Arbeitslosengeldbezugs des Vaters am 23. Januar 2006 und der daraufhin eingetretenen sehr schwierigen finanziellen Situation der Familie von Januar 2006 bis Dezember 2008 (Bezug der Altersrente durch den Vater), habe der Kläger seine Eltern bei der Lebensführung unterstützt und 4.000,00 EUR aus dem aufgelösten Konto den Eltern übergeben. Außerdem sei die Anschaffung eines zweiten Pkws erforderlich gewesen. Die übergebenen 7.000,00 EUR seien hierfür verwendet worden.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 29. August 2014,

die Klage abzuweisen

und berief sich auf die Unzulässigkeit der Klage mangels ordnungsgemäßer Klageerhebung innerhalb der Klagefrist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage auf Aufhebung der Neuberechnung und Rückforderung der BAföG-Leistungen für die Jahre 2006 bis 2010 ist zulässig, jedoch unbegründet und deshalb abzuweisen. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2012 in Form des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 24. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Klage ist beim Verwaltungsgericht wirksam mit am 26. März 2014 - am letzten Tag der Klagefrist - per Telefax eingegangenem Schriftsatz erhoben worden. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eine Klage schriftlich zu erheben. Dies bedeutet, dass der Schriftsatz grundsätzlich eigenhändig durch den Kläger oder seinen Prozessbevollmächtigten unterschrieben sein muss. Bei Klageerhebung durch Telefax muss das Aufgabetelefax die eigenhändige Unterschrift aufweisen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 81 Rn. 4 und 5a). Durch das Schriftformerfordernis soll gewährleistet werden, dass die Klage tatsächlich vom Kläger herrührt (Urheberschaft) und mit dessen Willen an das Gericht gelangt ist (Verkehrswille). Deshalb ist es ausnahmsweise unschädlich, wenn wie hier die eigenhändige Unterschrift zwar fehlt, aber aufgrund besonderer Umstände keine Zweifel an der Urheberschaft und dem Verkehrswillen bei der Klageerhebung bestehen (Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 5 und 6). Bei der Berücksichtigung derart besonderer Umstände ist ein strenger Maßstab anzulegen und dürfen insbesondere nur bis zum Ablauf der Klagefrist bekannt gewordene Umstände herangezogen werden. Im vorliegenden Fall treffen mehrere Besonderheiten aufeinander, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit keinen Raum für Zweifel an der Urheberschaft und am Verkehrswillen lassen. Zum einen wurde mit der Klageerhebung eine vom Kläger unterzeichnete Vollmacht mit übersandt, bei der es sich allerdings (abweichend von der Entscheidung des OVG Münster, B.v.16.8.2007, NVwZ 2008, 344) nicht um eine reine Prozessvollmacht gehandelt hat, die vielmehr bereits zur Erhebung des Widerspruchs erteilt worden war, so dass aus der Erteilung der Vollmacht noch nicht der unbedingte Wille des Klägers zur Klageerhebung geschlossen werden kann. Die eindeutige Urheberschaft der Klage steht damit jedoch fest. Mit der Klageschrift wurden per Telefax zusätzlich 116 (geordnete) Seiten Anlagen mit nahezu allen rechtserheblichen Unterlagen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren übersandt. Dies lässt die Annahme einer versehentlichen, vom Prozessbevollmächtigten noch nicht freigegebene Übermittlung der Unterlagen ans Gericht, sondern einer sich noch im Entwurfsstadium befindlichen Klageschrift nicht ernsthaft zu. Dem Schriftformerfordernis war damit bereits mit Telefax vom 26. März 2014 Genüge getan, die Klage wurde damit zulässig erhoben.

Der Bescheid des Beklagten am 5. Dezember 2012 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2014 formell und materiell rechtmäßig, die Klage damit unbegründet.

Zwar enthält der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2012 keinerlei Ausführungen zur zwingend vorzunehmenden Ermessensentscheidung, sondern zitiert nur die „§§ 45 II, 50 I SGB X“ als Rechtsgrundlage, so dass für den Bescheidsadressaten unklar bleibt, ob der Beklagte seine Pflicht zur Ermessensausübung erkannt hat und welche Gesichtspunkte hierbei gegebenenfalls berücksichtigt worden sind. Angesichts der Fülle der Fälle, die der Beklagte nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) jährlich bearbeitet und der gerichtsbekannten Tatsache, dass in anderen entsprechenden Verfahren regelmäßig dargelegt wird, dass eine Ermessensentscheidung getroffen wird, ist schwer anzunehmen, dass sich der Beklagte einer Ermessensentscheidung vorliegend nicht bewusst gewesen ist und im Ausgangsbescheid rechtsfehlerhaft eine gebundene Entscheidung angenommen hat. Jedenfalls aber hat der Beklagte die Ermessensentscheidung bzw. deren Begründung durch das Widerspruchsverfahren nachgeholt, was die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2014 belegen.

Eine Nachholung der Begründung des Ermessens durch die Widerspruchsbehörde ist nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X möglich. Auch der Fehler des Ausfalls einer Ermessensentscheidung durch die Ausgangsbehörde kann von der Widerspruchsbehörde gegebenenfalls durch eine ermessensfehlerfreie eigene Ermessensausübung geheilt werden, wenn und soweit die Widerspruchsbehörde die gleiche Entscheidungskompetenz wie die Ausgangsbehörde hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG. 15. Aufl. 2014, § 40 Rn. 98). Dies ist vorliegend der Fall. Bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG handelt es sich eine staatliche Aufgabe, die die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken als staatliche Aufgaben erfüllen (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BayAGBAföG -) und dabei voller staatlicher Aufsicht unterliegen, Art. 94 Bayerische Hochschulgesetz, Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayAGBAföG. Im Widerspruchsverfahren erfolgt damit eine vollständige Nachprüfung der Ausgangsentscheidung auf Recht- und Zweckmäßigkeit (Kopp/Schenke, VwGO 20. Aufl. 2015, § 68 Rn. 9) und im Falle der Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit eine eigene Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde (Kopp/Schenke, VwGO 20. Aufl. 2015, § 73 Rn. 7). In der vorliegenden Konstellation, dass Ausgangs- und Widerspruchsbehörde überdies identisch sind, wäre eine andere Handhabung und Sichtweise auch nicht sinnvoll und nachvollziehbar.

Die Neuberechnung der Leistungen nach dem BAföG und die Rückforderung der danach zu viel geleisteten Zahlungen in Höhe von 10.236,00 EUR sind auch materiell rechtmäßig. Sie stützen sich zu Recht auf §§ 45 Abs. 2, 50 Abs. 1 SBG X.

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, soweit er rechtswidrig ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein solcher Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Er kann sich aber nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).

Die erlassenen Bewilligungsbescheide aus den Jahren 2006 bis 2009 sind rechtswidrig, weil Vermögen des Klägers in Höhe von rund 11.346,00 EUR (7.000,00 EUR und rund 4.346,00 EUR) nicht angerechnet wurde.

Der Kläger war nach eigenen Angaben ursprünglich Inhaber der beiden Sparanlagen, die seine Eltern für ihn im Januar 2001 bzw. im Januar 2005, als er noch minderjährig war, angelegt hatten. Beide Sparanlagen wurden im Januar bzw. Februar 2006 aufgelöst, seinem Girokonto gutgeschrieben und von dort abgehoben, ohne dass der weitere Verbleib des Geldes nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt worden ist. Dass der Kläger die Beträge von 4.000,00 EUR und 7.000,00 EUR seinen Eltern nach der Kontoabhebung bar übergeben und übereignet hat, konnte er nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Quittungen der Eltern aus dem Jahr 2006 wurde nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2015 konnte der Kläger selbst keinen Grund nennen, warum das Geld bar übergeben und nicht überwiesen wurde. Für die Übereignung des Geldes an seine Eltern trifft den Kläger die Last der Nichterweislichkeit dieser Tatsache, da die geltend gemachten Barzahlungen an die Eltern alleine seiner Sphäre zuzuordnen sind und er deshalb eine gesteigerte Mitwirkungspflicht bei der Sachaufklärung hat, der er aber nicht nachgekommen ist. Auch die hohe Missbrauchsgefahr des Ausbildungsförderungsrechts bedingt diese Beweislastverteilung. Von einer Vermögensübertragung an die Eltern kann deshalb nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger auch nach der Barabhebung weiterhin Eigentümer des Geldes geblieben ist.

Selbst wenn - entsprechend seines Vortrags - eine Übereignung der beiden Beträge an seine Eltern Anfang 2006 erfolgt sein sollte, ändert dies an der Anrechnung der Beträge als Vermögen des Klägers nichts. In den Auszahlungen wären gegebenenfalls rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügungen zu erblicken, die nach der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 13.1.1983, NJW 1983, 2829, BayVGH, U.v. 28.1.2009, 12 B 08.824 - juris -) im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne nicht als Vermögensminderung angerechnet werden, unabhängig davon, ob sie zivilrechtlich wirksam sind oder nicht. Ein Auszubildender handelt in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich, wenn er Vermögen an einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, um durch die Übertragung eine Vermögensanrechnung zu vermeiden. Er muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln. Es genügt der zeitliche Zusammenhang zwischen Vermögensverfügung und Antragstellung, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck.

Hinsichtlich der 4.000,00 EUR will der Kläger ihm von seinen Eltern im Jahr 2004 und 2005 ausgelegte Führerscheinkosten zurückgezahlt haben. Dass insoweit eine Schuld aus einem Darlehensvertrag bestanden hat, konnte jedoch nicht nachgewiesen werden. Aufgrund der Missbrauchsgefahr und weil der Umstand von das Vermögen mindernden Schulden allein die Sphäre des Auszubildenden betrifft, stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses und der Ernsthaftigkeit von Darlehensverträgen unter Familienangehörigen (BVerwG, U.v. 4.9.2008, 5 C 30/07 - juris -, BayVGH, B.v. 20.5.2009, 12 C 09.378 - juris -). Zwar muss die Gestaltung des Darlehensvertrags nicht einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sämtliche Punkte, die Fremde üblicherweise im Falle eines Darlehensvertrages regeln, unter Angehörigen in gleicher Weise geklärt und festgehalten sein müssen (wie etwa Zinsabrede, Sicherheitsgestellung, Schriftform), jedoch muss ein rechtswirksamer Darlehensvertrag geschlossen sein und darf nicht im Kern eine verschleierte Schenkung oder eine Unterhaltsgewährung vorliegen. Bei der Prüfung der Wirksamkeit eines Darlehensvertrages unter Angehörigen sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und zu bewerten, wobei die Vereinbarung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten als Indiz für die Wirksamkeit spricht. Vorliegend kann ein rechtswirksamer Vertrag zwischen dem Kläger und seinen Eltern im Jahr 2004 und 2005 schon deshalb nicht geschlossen worden seien, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war und nach den Regelungen des BGB für dieses Rechtsgeschäft auch nicht von seinen Eltern vertreten werden konnte, worauf der Beklagte im Widerspruchsbescheid zu Recht hingewiesen hat. Im Übrigen spricht gegen eine darlehensweise Überlassung der Führerscheinkosten ganz massiv der Umstand, dass die Eltern des Klägers für diesen im Januar 2005, also zu einem Zeitpunkt, als der Kläger dabei war, seine Führerscheine zu erwerben, 4.000,00 EUR als Geldanlage angelegt haben. Ein derart widersprüchliches Verhalten (Darlehensgewährung obwohl entsprechendes Vermögen des Darlehensnehmers frei ist) kann auch nicht mit dem Hinweis auf günstige Geldanlagekonditionen plausibel erklärt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Kläger die Führerscheinkosten von seinen Eltern im Rahmen einer Schenkung oder Unterhaltsgewährung zur Verfügung gestellt worden sind und eine Rückzahlungspflicht im Sinne einer Schuld nach § 28 Abs. 3 Satz 2 BAföG zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat.

Eine dennoch erfolgte Zahlung stellt dementsprechend eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung dar, weil Auszubildende Vermögen zunächst für ihren eigenen Lebensunterhalt und ihre Ausbildung einzusetzen haben und sich nicht zulasten der Ausbildungsförderung, mithin zulasten der Allgemeinheit entreichern dürfen. Der nach der Rechtsprechung geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen (rechtsmissbräuchlicher) Vermögensverfügung und BAföG-Antragstellung ist nach Ansicht des Gerichts auch noch bei der hier gegebenen Zeitspanne von rund sechs Monaten gegeben. Dies stellt einen Zeitraum dar, der als üblicher Vorlauf für die Aufnahme eines Studiums angesehen werden kann, weshalb Vermögensverfügungen innerhalb dieses Zeitraums in Hinblick auf die Aufnahme des Studiums betrachtet werden können.

Eine das Vermögen nicht mindernde rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung liegt - soweit eine Vermögensverfügung überhaupt stattgefunden hat - auch im Hinblick auf die Barauszahlung an die Eltern in Höhe von 7.000,00 EUR vor. Eine rechtliche Verpflichtung zu dieser Zahlung bestand selbst nach dem Vortrag des Klägers nicht. Eine moralische bzw. soziale Verpflichtung aufgrund sich verschlechternder finanzieller Verhältnisse der Eltern konnte ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden. Insbesondere überzeugen die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung dazu, warum ein zusätzliches Kraftfahrzeug notwendig geworden ist, nicht. Die schon länger andauernde Arbeitslosigkeit des Vaters kommt als Grund ersichtlich nicht in Betracht, sondern allenfalls die Aufnahme des Studiums durch den Kläger selbst, was aber - wie auch einige andere Umstände, z. B. die Unterzeichnung des Kaufvertrags durch den Kläger - für die Anschaffung des PKW durch den Kläger selbst spricht. Hierauf kommt es rechtlich aber auch nicht an. Für die rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung verlangt die Rechtsprechung kein subjektiv verwerfliches Vorgehen (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2009, 12 B 08.824 - juris -), sondern objektiv lediglich den Widerspruch zum Gesetzeszweck, dass eigenes Vermögen vorrangig vor anderen Verwendungszwecken für die eigene Ausbildung eingesetzt werden muss sowie das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung. Ein leihweises Zur-Verfügung-Stellen des Pkws stellt keine adäquate Gegenleistung dar. Hinsichtlich des notwendigen zeitlichen Zusammenhangs gilt das oben Dargelegte entsprechend.

Nach alledem können die Darlegungen des Klägers zur Vermögensminderung Anfang 2006 nicht durchgreifen. Unter Anrechnung der im Januar 2006 frei gewordenen Vermögensanlagen und unter Anerkennung eines fiktiven Vermögensverbrauchs ergeben sich die vom Beklagten im Bescheid vom 5. Dezember 2012 festgesetzten Ausbildungsförderungsleistungen für die Jahre 2006 bis 2010.

Dem Kläger kommt auch kein Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X zu, nachdem ihm mindestens grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Vermögensinhaberschaft bzw. nicht anerkennungsfähigen Geldtransaktionen angelastet werden muss. Die Rücknahme der Förderbescheide von 2006 bis 2009 sind, nachdem auch die im Widerspruchsbescheid getroffenen Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden sind, rechtmäßig. Die Rückforderung der zu viel entrichteten Beträge in Höhe von 10.236,00 EUR folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Klage ist damit unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Da der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist die Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO obsolet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 264/02 Verkündet am:
18. Januar 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne
das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der
Regel zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben
bis zu seinem Tode vorbehalten will.
BGH, Urt. v. 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - OLG Hamm
LG Münster
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. November 2002 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist der Großvater väterlicherseits der 1976 und 1980 geborenen Kläger. Unter dem 30. Mai 1985 legten die Eltern der Kläger für jeden der Kläger ein Sparbuch an. Als Kontoinhaber war dabei jeweils einer der Kläger und als Antragsteller der Beklagte angegeben. Auf diese Konten überwies der Beklagte sodann jeweils 50.000,-- DM.
Die Eltern der Kläger stellten als deren gesetzliche Vertreter unter demselben Datum an die Sparbuch gerichtete Vollmachtsurkunden zugunsten des Beklagten aus, wonach dieser u.a. ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Der Beklagte erhielt die Sparbücher. Er löste am 16. November 1989 die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich.
Nachdem die Kläger von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie mit Schreiben vom 16. Juli 2001 die dem Beklagten erteilte Vollmacht und verlangen mit ihrer Klage die Zahlung von je 50.000,-- DM.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben; die Berufung blieb ohne Erfolg.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision strebt der Beklagte die Klageabweisung an. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger keinen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten deshalb einen Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten, weil die
Sparkasse an den Beklagten als im Verhältnis zu den Klägern Nichtberechtigten Auszahlungen von den Sparkonten der Kläger vorgenommen habe. Berechtigte seien die Kläger gewesen, weil sie im Zeitpunkt der Auszahlung an den Beklagten Inhaber der Konten und der Sparforderungen gegen die Sparkasse gewesen seien. Jedenfalls ergebe sich ein Herausgabeanspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 2. Halbs. BGB. Durch die Auflösung der Sparkonten sei die Vollmacht des Beklagten erloschen. Spätestens sei die Vollmacht aber aufgrund des Schreibens der Kläger vom 16. Juli 2001 erloschen. Es bestehe deshalb kein Rechtsgrund mehr, für ein Behalten des aufgrund der Vollmacht Erlangten. Die Forderung gegen die Sparkasse sei den Klägern nämlich wirksam geschenkt worden und das aus ihr Erlangte stehe ihnen zu.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat sich nur mit der Frage befaßt, ob die Kläger von vornherein - also schon mit der Anlegung der Konten oder jedenfalls mit der Einzahlung auf diese Konten - Inhaber der Guthabenforderungen geworden sind. Die Sachlage legte hier aber darüber hinaus die Frage nahe, ob der Beklagte die Sparguthaben nicht etwa seinen Enkeln, den Klägern, auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte , daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluß auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369). Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (BGH, Urt. v. 29.04.1970 - VIII ZR 49/69, NJW 1970, 1181), denn gemäß
§ 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen , daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGHZ 46, 198, 203; 66, 8, 11; MünchKomm. /Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 53; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 328 Rdn. 34). Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Kläger, die zu dieser Zeit noch minderjährig waren, Sparguthaben angelegt, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben. Er hat sich darüber hinaus, von den Eltern der Kläger gleichzeitig mit der Anlegung der Sparkonten eine Vollmacht erteilen lassen, durch die er gegenüber der Sparkasse ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Die Kläger ihrerseits wußten von den Sparguthaben nichts. Damit handelt es sich um einen Fall, in dem typischerweise anzunehmen ist, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will, wie dies der Beklagte auch behauptet.
Soweit sich aus der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1994 (IV ZR 51/93, NJW 1994, 931) anderes ergibt, hält der nunmehr für das Schenkungsrecht zuständige erkennende Senat hieran nicht fest. Allerdings lag in dem dort entschiedenen Fall die Ausgangssituation insofern anders, als der dortige Kläger, der seiner Nichte, der dortigen Beklagten , 50.000,-- DM auf ein Sparkonto überwiesen hatte, nunmehr seinerseits auch formal als Forderungsinhaber in das Sparbuch eingetragen werden wollte. Deshalb kam es dort darauf an, ob die Beklagte die Forderung ohne Rechtsgrund erlangt hatte. Der IV. Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der dortige Kläger habe berechtigt sein sollen, über das Kontoguthaben zu Lebzeiten im eigenen Interesse zu verfügen, ausdrücklich offenge-
lassen, weil dies keiner Entscheidung bedürfe. Im vorliegenden Fall kann die Frage nicht unentschieden bleiben. Durfte der Beklagte zu seinen Lebzeiten im Verhältnis zu den Klägern weiterhin über das Guthaben verfügen, so war eine solche Absprache Rechtsgrund der von ihm getroffenen Verfügung über die Sparguthaben. Dies ist danach zu beurteilen, welchen Zweck der Beklagte mit der Anlegung der Sparbücher auf den Namen der Kläger verfolgt hat. War es Zweck des Geschäfts, den Klägern für den Fall des Todes des Beklagten etwas zuzuwenden, was aus dem Verhalten des Beklagten typischerweise zu schließen ist, dann durfte der Beklagte im Verhältnis zu den Klägern über die Sparguthaben weiterhin verfügen. Auf die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung, die das Berufungsgericht verneint hat, kommt es dann nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte aufgrund der Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und den Klägern, vertreten durch ihre Eltern, andererseits über das Sparguthaben verfügen durfte. War er hierzu berechtigt, so hat er nicht ohne Rechtsgrund über das Sparguthaben verfügt; die Kläger haben dann keinen Bereicherungsanspruch gegen ihn. Dies hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bisher nicht aufgeklärt, weil es der Frage nicht nachgegangen ist, ob der Beklagte die Sparguthaben seinen Enkeln auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte, daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Das Berufungsgericht wird diese Aufklärung nunmehr nachzuholen haben.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Asendorf Kirchhoff

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung.

2

Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2001/02 Gebäude- und Infrastrukturmanagement an einer sächsischen Hochschule. Hierfür erhielt er antragsgemäß von Dezember 2001 bis August 2003 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. In den entsprechenden Anträgen hatte er jeweils verschwiegen, dass er neben den angegebenen Vermögenswerten auch Inhaber eines auf seinen Namen bei der D. Bank eingerichteten Wertpapierdepots gewesen war, das er am 8. Oktober 2001 auf seine Schwester übertragen hatte. Dieses Konto wies im Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 20. Dezember 2001 ein Guthaben in Höhe von 20 598,20 € und im Zeitpunkt des Eingangs des zweiten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 25. Juli 2002 ein Guthaben von 21 329,88 € aus.

3

Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, hob er mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 seine Bewilligungsbescheide für den besagten Zeitraum auf und forderte den Kläger auf, die gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 5 639,76 € zurückzuzahlen.

4

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei dem Guthaben des Wertpapierdepots handele es sich nicht um sein Vermögen. Das Geld habe seiner zwischenzeitlich verstorbenen Großmutter gehört. Er habe das Wertpapierdepot für diese treuhänderisch verwaltet. Zudem habe er das Guthaben des Wertpapierdepots auf Anweisung seiner Großmutter auf seine Schwester übertragen und nicht um seine Bedürftigkeit herbeizuführen.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zu Begründung führte er aus, das Guthaben des Wertpapierdepots sei dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Die Übertragung dieses Depots auf seine Schwester vor der erstmaligen Antragstellung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Bei Berücksichtigung dieses Guthabens übersteige das Gesamtvermögen des Klägers den ausbildungsförderungsrechtlichen Freibetrag derart, dass dieser seinen monatlichen Bedarf in dem in Rede stehenden Bewilligungszeitraum vollständig aus seinem anrechenbaren Vermögen habe decken können. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Bewilligungsbescheide sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - nicht schutzwürdig. Daher könnten die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei der im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X vorzunehmenden Ermessensentscheidung stünden sich das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide und das öffentliche Interesse an einer möglichst effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel gegenüber. Letzteres verlange in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens in aller Regel die Aufhebung einer rechtswidrigen Förderungsentscheidung und damit die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Beträge. Diese Entscheidung entspreche der ständigen Verwaltungsübung, an welche er, der Beklagte, auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Förderungsempfänger gebunden sei.

6

Die Klage des Klägers hatte vor dem Verwaltungsgericht, nicht aber vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Auf die Revision des Klägers hatte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Denn dieses war abweichend von der ihm im Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangenen, ein (verdecktes) Treuhandverhältnis sei ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich. In dem nunmehr angegriffenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Beklagten erneut stattgegeben und die Klage des Klägers abgewiesen.

7

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den vom Bundesverwaltungsgericht für die Annahme einer wirksamen Treuhandabrede im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen aufgestellten rechtlichen Maßstab fehlerhaft angewandt. Es habe einerseits Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie etwa die strikte Separierung des Depotguthabens von seinem Vermögen, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt. Andererseits habe es beispielsweise die fehlende Unterschrift seiner Großmutter auf der von ihm vorgelegten schriftlichen Treuhandvereinbarung zu Unrecht als ein Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht in grober Weise gegen die Denkgesetze verstoßen, soweit es aus dem Umstand, dass der in dem Depot angelegte Geldbetrag nahezu das gesamte Vermögen seiner Großmutter darstellte, gefolgert habe, dass die Unterschrift der Großmutter auf der Treuhandvereinbarung und ein nachvollziehbarer Grund für ihren Abschluss zu erwarten gewesen wären.

8

Des Weiteren rügt der Kläger eine Verletzung des § 45 SGB X. Der Beklagte habe zu Unrecht angenommen, dass er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil er die Bewilligungsbescheide durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts könne ihm lediglich vorgeworfen werden, bei der Antragstellung grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht zu haben. Dieser Irrtum des Beklagten führe zwingend zu einem Ermessensfehler. Die Prüfprogramme der beiden Ermessensvorschriften seien nicht identisch. Abgesehen davon sei das dem Beklagten im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X auch nicht in Richtung auf die Rücknahme intendiert.

9

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl I S. 130) und der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden Änderung durch Art. 4 Abs. 72 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) - SGB X - ein sog. intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung bejaht, wenn ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt. Es stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme vorlagen und der Beklagte sein Rücknahmeermessen rechtsfehlerfrei betätigt hat.

11

Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4 SGB X kann der Leistungsträger einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Soweit ein Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Bewilligungsbescheide, bei denen es sich um begünstigende Verwaltungsakte handelt, rechtswidrig waren, weil im gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung auch das Guthaben des Wertpapierdepots Vermögen des Klägers war und ihm daher im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zustand (1.). Der Kläger hat das Wertpapierdepot und dessen Übertragung auf seine Schwester grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht angegeben (2.), weshalb er sich nicht auf Vertrauen berufen kann und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist eingehalten worden (3.). Der Beklagte hat bei der Rücknahmeentscheidung auch das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (4.). Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass unter diesen Voraussetzungen die Rückforderung der erbrachten Leistungen, deren Höhe außer Streit steht, nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwingend ist.

12

1. Das Guthaben auf dem Wertpapierdepot ist als Vermögen des Klägers zu berücksichtigen. Es handelt sich insoweit nicht um Treugut (a). Die unentgeltliche Übertragung dieses Depots auf die Schwester des Klägers ist förderungsrechtlich unbeachtlich (b).

13

a) Das Oberverwaltungsgericht hat seiner erneuten Entscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Treuhandabreden im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen ausdrücklich die vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätze (vgl. Urteile vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 = Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 4 jeweils Rn. 13 f. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 f.) zugrunde gelegt. In rechtsfehlerfreier Anwendung dieses Maßstabs hat es den Abschluss einer Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Großmutter verneint. Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch.

14

Soweit die Revision rügt, das Oberverwaltungsgericht habe bei Anwendung der genannten Rechtsgrundsätze einen Rechtsfehler begangen, indem es Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie beispielsweise die strikte Separierung des Depotguthabens von dem Vermögen des Klägers und die Erteilung einer Depotvollmacht an seine Großmutter, unzutreffend bewertet habe, kritisiert sie der Sache nach dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Das Gleiche gilt, soweit die Revision beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe beispielsweise die fehlende Unterschrift der Großmutter des Klägers auf der von ihm vorlegten schriftlichen Treuhandvereinbarung von Juni 1997 zu Unrecht als Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Feststellung und Würdigung der Tatsachen ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Dementsprechend ist es dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich versagt, die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch eine eigene Würdigung zu korrigieren oder gar zu ersetzen. Es ist insoweit darauf beschränkt zu überprüfen, ob die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, verletzt (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - BVerwG 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18). Das Revisionsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts einem derartigen Fehler unterliegt.

15

Soweit die Revision im Zusammenhang mit der tatrichterlichen Würdigung des Umstandes, dass es sich bei dem Guthaben des Depots nahezu um das gesamte Vermögen der Großmutter des Klägers gehandelt habe, einen Verstoß gegen Denkgesetze rügt, der im Einzelfall als Verfahrensfehler zu behandeln sein kann (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225 S. 74 f.; Beschlüsse vom 2. August 2007 - BVerwG 8 B 23.07 - juris Rn. 4 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 24.07 - juris Rn. 4), legt sie diesen nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar.

16

Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 32 m.w.N.). Sind bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht nur nicht fehlerhaft, wenn das Tatsachengericht unter mehreren möglichen eine Folgerung wählt, sondern gerade auch seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 8.10 - juris Rn. 15 m.w.N.).

17

Die Revision zeigt nicht auf, dass die Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, aufgrund des besagten Umstandes hätte für die treuhänderische Bindung des Klägers ein nachvollziehbarer Grund bestehen müssen und es wäre zu erwarten gewesen, dass auch die Großmutter des Klägers die schriftliche Vereinbarung unterzeichnet hätte, aus logischen Gründen schlechterdings unhaltbar ist. Ebenso wenig ist dem Vorbringen der Revision schlüssig zu entnehmen, dass ihre Schlussfolgerung, der Kläger und seine Großmutter hätten hinsichtlich des Guthabens des Wertpapierdepots eine treuhänderische Bindung vereinbart, denkgesetzlich die einzig mögliche Folgerung aus dem besagten Umstand war.

18

b) Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers förderungsrechtlich rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich ist und infolgedessen das Guthaben als Vermögen des Klägers zu behandeln ist.

19

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Vermögensübertragung unabhängig von ihrer bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit ausbildungsförderungsrechtlich wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn sie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Dieser Zweck besteht in der Durchsetzung des in § 1 BAföG verankerten Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung. Danach wird Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nur geleistet, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Eine Vermögensübertragung steht im Widerspruch zu diesem Zweck, wenn der Auszubildende Vermögen überträgt, um es der Vermögensanrechnung zu entziehen. Von einer entsprechenden Zweckbestimmung ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Auszubildende sein Vermögen bzw. Teile desselben auf einen Dritten überträgt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Dritter in diesem Sinne sind auch die Eltern oder ein Elternteil des Auszubildenden. Denn bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen steht der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht mehr zur Verfügung. Hätte eine Anrechnung des unentgeltlich übertragenen Vermögens zu unterbleiben, würde die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang nicht erreicht. Gerade weil das übertragene Vermögen nicht mehr vorhanden ist, wäre die Durchführung der Ausbildung entgegen der gesetzgeberischen Konzeption durch Gewährung staatlicher Fördermittel und nicht durch das anrechenbare Vermögen des Auszubildenden sicherzustellen. Aus diesem Grund stellt sich eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an Dritte ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich als Rechtsmissbrauch dar (vgl. Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 S. 4 ff. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 - juris Rn. 2). Ob die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt, um diese ohne Weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6 Rn. 47). So kann die Unentgeltlichkeit als Kriterium für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit beispielsweise mit zunehmendem zeitlichem Abstand von der Antragstellung an Gewicht verlieren. Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt und gegebenenfalls im Einzelfall auch geboten, zusätzlich zur Unentgeltlichkeit auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten und der Beantragung von Ausbildungsförderung abzustellen. Denn ein solcher Zusammenhang spricht in gewichtiger Weise für einen Rechtsmissbrauch.

20

Das Oberverwaltungsgericht hat sich von diesen Rechtsgrundsätzen leiten lassen. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen und den Senat bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist seine rechtliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers wegen der Unentgeltlichkeit und des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der am 8. Oktober 2001 erfolgten Vermögensverschiebung und dem am 20. Dezember 2001 gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung als rechtsmissbräuchlich zu werten ist.

21

2. Das angefochtene Urteil steht auch mit Bundesrecht in Einklang, soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, dass das Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig ist und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften, weil diese zwar nicht durch eine arglistige Täuschung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X erwirkt worden sind (a), aber im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auf grob fahrlässig gemachten unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen (b).

22

a) Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Auszubildende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem für die Bewilligung von Ausbildungsförderung maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Behörde hiernach gefragt hat oder nicht (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 2 C 23.96 - BVerwGE 102, 178 <180 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 16 S. 11 f. m.w.N.). Das Verschweigen wahrer Tatsachen ist - in Abgrenzung zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X - eine Täuschung, wenn das Amt für Ausbildungsförderung nach diesen Tatsachen gefragt hat. Der Frage eines maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung steht es gleich, wenn in einem Vordruck oder Antragsformular erkennbar eine bestimmte Frage aufgeworfen wird, welche dann wahrheitswidrig beantwortet wird.

23

Das Oberverwaltungsgericht ist der Sache nach von diesen rechtlichen Anforderungen ausgegangen. Gemessen daran hat es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine arglistige Täuschung abgelehnt. Denn nach seinen bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen ist in den Antragsformularen nicht ausdrücklich nach (unentgeltlichen) Vermögensverfügungen gefragt worden, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung gestanden haben.

24

b) Das Vertrauen des Begünstigten ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht schutzwürdig, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).

25

In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger die unentgeltliche Übertragung des Wertpapierdepots auf seine Schwester grob fahrlässig verschwiegen hat. Nach dem Sachverhalt, wie er sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt, musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass er diese Vermögensverfügung anzugeben hatte, ohne dass danach konkret gefragt worden ist. Denn sie konnte für die Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung erheblich sein. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass ihm dieses Vermögen wegen der Übertragung auf seine Schwester nicht (mehr) zuzurechnen war und von ihm nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden musste, hätte er diese Vorgänge zumindest offenlegen müssen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung der vorgetragenen Verwertungshindernisse zu ermöglichen. Die Nichtangabe des Wertpapierdepots war für die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide auch kausal (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 40).

26

3. Des Weiteren ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte den Rücknahmebescheid vom 1. Oktober 2003 gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlassen hat.

27

Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - juris Rn. 25 m.w.N.). Sie ist hier nicht schon im September 2002 durch den Hinweis des Bundesamtes für Finanzen auf die vom Kläger gestellten Freistellungsaufträge für Kapitaleinkünfte in Lauf gesetzt worden, der den Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern erst durch die vom Kläger nach einem entsprechenden Aufforderungsschreiben des Beklagten vom 31. Januar 2003 vorgelegten Unterlagen. Der Beklagte durfte auch die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern. Insbesondere rechtfertigt die durch Gesetz vom 2. Dezember 2004 (BGBl I S. 3127) lediglich klarstellende Einfügung des § 41 Abs. 4 BAföG nicht den Umkehrschluss, die Erkenntnisse aus einem bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Datenabgleich unterlägen einem Verwertungsverbot (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O.).

28

4. Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist zwar seine Auffassung, die Ermessensbetätigung der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 1 SGB X sei in dem Sinne vorgezeichnet, dass sie im Regelfall nur durch eine Entscheidung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ausgeübt werden kann (sog. intendiertes Ermessen), wenn einer der Fälle des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt (a). Der Beklagte hat aber das ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (b).

29

a) Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26; s.a. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 5). Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem privaten Interesse des Auszubildenden an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides (vgl. Urteile vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 4.88 - BVerwGE 88, 342 <347> = Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 16 S. 20 und vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 68.86 - Buchholz 436.36 § 50 Nr. 5 S. 4; s.a. BSG, Urteil vom 11. April 2002 - B 3 P 8/01 R - juris Rn. 21). Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen dabei gleichberechtigt nebeneinander. Dies gilt auch, wenn eine Berufung des Auszubildenden auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausscheidet. Die für diese Fälle vom Oberverwaltungsgericht angenommene Begrenzung des Entscheidungsspielraums der Ämter für Ausbildungsförderung, lässt sich weder unmittelbar aus § 45 SGB X (aa) noch aus dem Bundesausbildungsförderungsrecht und seinen fachspezifischen Wertungen (bb) ableiten.

30

(aa) Die Auslegung der Ermessensvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB X ergibt kein intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung. Hiergegen sprechen neben dem Wortlaut vor allem systematische Erwägungen.

31

§ 45 Abs. 1 SGB X eröffnet Ermessen ("darf"), ohne danach zu unterscheiden, ob sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 3 SGB X auf Vertrauensschutz berufen kann oder nicht.

32

Die binnensystematische Betrachtung des § 45 SGB X bestätigt diesen Befund. So verbietet § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X für den Fall, dass der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist, die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Für den Fall, dass das Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft des Verwaltungsakts gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht schutzwürdig ist, fehlt eine vergleichbare Regelung. Dies wiegt um so schwerer, als § 48 Abs. 2 VwVfG, dem § 45 Abs. 2 SGB X weitgehend entspricht, in Satz 4 ausdrücklich bestimmt, dass der Verwaltungsakt in den Fällen des fehlenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, weshalb § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG auch als ermessenslenkende Norm anzusehen ist (vgl. Urteile vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 <57> = Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 25 S. 3 und vom 23. Mai 1996 - BVerwG 3 C 13.94 - Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1 S. 13).

33

In dieselbe Richtung weist der systematische Vergleich mit der Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB X, die in Satz 1 eine gebundene Aufhebungsentscheidung vorsieht und in Satz 2 ausdrücklich normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt (mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse) aufgehoben werden "soll". Eine solche Differenzierung findet sich in § 45 SGB X nicht.

34

(bb) Ebenso wenig ist dem einschlägigen Fachrecht zu entnehmen (vgl. zur Zulässigkeit, ein intendiertes Ermessen kraft Fachrechts anzunehmen z.B. Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 68 u. 70.90 - BVerwGE 91, 82 <90 f.> = Buchholz 454.71 § 3 WoGG Nr. 6 S. 8 f.), dass das Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X in der Weise Vorrang genießt, dass die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide vorgegeben ist.

35

Eine entsprechende fachgesetzliche Intention lässt sich entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht aus dem in § 1 BAföG normierten Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung folgern. Durch diesen soll sichergestellt werden, dass die begrenzten staatlichen Förderungsmittel sinnvoll eingesetzt werden und für förderungsbedürftige Auszubildende zur Verfügung stehen. Auch wenn dies die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung nahe legt, ist § 1 BAföG keine ermessenslenkende Bedeutung für die hier in Rede stehende Konstellation beizumessen. Denn die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Auszubildenden, die die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X erfüllen, und solchen, die dies nicht tun. Sie beansprucht vielmehr für beide Fallgruppen Geltung. Infolgedessen fehlt es an einer hinreichend aussagekräftigen Grundlage für die Annahme, dass dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X im Regelfall Vorrang vor dem kollidierenden Prinzip der Bestandskraft von Verwaltungsakten zukommt. Der bloße Verstoß gegen den Nachranggrundsatz sagt für sich noch nichts darüber aus, mit welcher Gewichtigkeit diese Belange in die Abwägung einzustellen sind.

36

Gegen die Annahme eines durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz intendierten Ermessens spricht in deutlicher Weise die Vorschrift des § 20 BAföG. Ihr ist eine differenzierte Regelung zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht kommt und welche Entscheidung die Ämter für Ausbildungsförderung dabei jeweils zu treffen haben.

37

Bis zum Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. August 1980 (BGBl I S. 1469) mit Wirkung zum 1. Januar 1981 enthielt § 20 BAföG eine vollständige und abschließende Regelung über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung. Mit dem Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wurden die früheren Aufhebungs- und Erstattungstatbestände des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BAföG gestrichen, weil die von ihnen erfassten Sachverhalte durch die §§ 45, 48 und 50 SGB X abgedeckt sind. Durch diese Streichung und den ausdrücklichen Hinweis auf die §§ 44 bis 50 SGB X in § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG wurde klargestellt, dass die Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die Erstattung der Förderungsleistungen in den von § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB X nicht erfassten Fällen fortan dem Regelungsregime des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterstehen und somit an die dort normierten Voraussetzungen und Grundsätze gebunden sind (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - a.a.O. <104> bzw. S. 12 und - BVerwG 5 C 16.86 - a.a.O. S. 25). Mit Rücksicht darauf besteht ein strikter Aufhebungszwang ("ist ... aufzuheben") nur in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BAföG. In den Fällen des § 48 SGB X ("soll") müssen die Ämter für Ausbildungsförderung die Bewilligungsbescheide nur im Regelfall zurücknehmen und sind nur bei einer atypischen Fallgestaltung zur Ausübung von Ermessen berechtigt und verpflichtet. In den Fällen des § 45 Abs. 1 und 4 SGB X ("darf") steht die Rücknahme stets im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26). Diese klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben würden missachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände von vornherein und unabhängig vom Einzelfall ein Vorrang eingeräumt und ein Regel-Ausnahme-Verhältnis begründet würde.

38

Nichts anderes folgt aus den Urteilen des Senats vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 und 5 C 16.86 - (jeweils a.a.O.). Die dort getroffene Aussage,

"dass beim Vorliegen eines dieser Sachverhalte § 45 abs. 2 satz 3 nr. 1 bis 3 sgb x> die Ermessensbetätigung der Behörde im Normalfall ebenfalls zur Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes führen wird" (vgl. a.a.O. <106> bzw. S. 13 und S. 26),

ist im Zusammenhang mit den beiden nachfolgenden Sätzen zu sehen,

"für die weiter in Betracht zu ziehenden Fälle des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X folgt das gleiche kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung daraus, dass die Behörde die Aufhebung, wenn die Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sind, vornehmen soll und damit, wie schon ausgeführt, zur Aufhebung im Regelfall verpflichtet ist. Hier wie dort sind demnach beim Gesetzesvollzug Ergebnisse zu erwarten, die bei typischer Fallgestaltung denen bei Anwendung des § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BAföG entsprechen" (vgl. a.a.O.).

Aufgrund dieses Kontextes ist die angeführte Erklärung als empirisch-prognostische Einschätzung des Senats zum Ergebnis des Gesetzesvollzugs zu verstehen. Eine weitergehende Aussage dahin, dass die Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB X in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X aus normativen Gründen, insbesondere des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, in Richtung Rücknahme intendiert wäre, ist ihr nicht zu entnehmen.

39

b) Die Ausübung des Rücknahmeermessens durch den Beklagten ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich sind insoweit die Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit - wie hier - durch die Widerspruchsbehörde nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. Beschluss vom 26. April 2011 - BVerwG 7 B 34.11 - BRS 77 Nr. 68 und Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45 Rn. 24).

40

Dem Beklagten war ausweislich des Widerspruchsbescheides bewusst, dass ihm Ermessen zusteht, und er hat dieses erkennbar ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Beklagte auch nicht von der falschen Ermessensvorschrift ausgegangen, soweit er im Widerspruchsbescheid die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X (arglistige Täuschung) statt der Nr. 2 dieser Vorschrift (grobe Fahrlässigkeit) angenommen hat. Denn das Ermessen ist ihm nicht durch diese Regelung, sondern durch die Bestimmung des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumt. Seine Ermessenserwägungen sind auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil er im Widerspruchsbescheid zu Unrecht von einer arglistigen Täuschung des Klägers ausgegangen ist. Denn ein Fehler in der rechtlichen Bewertung ist unschädlich, wenn er sich in den Ermessenserwägungen nicht niederschlägt. Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung nicht auf den Grad des klägerischen Verschuldens gestützt, sondern auf die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide und den Schutz fiskalischer Interessen abgestellt. Bei der Ausübung des Ermessens hat sich der Beklagte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch am Zweck der Ermächtigung orientiert. Er hat das Interesse des Klägers an der Beständigkeit der rechtswidrigen Bewilligungen mit dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgewogen. Letzteres schließt die Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus (vgl. Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 - juris Rn. 46 und vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12 Rn. 25). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte von dem Gedanken hat leiten lassen, das Interesse des Klägers, die zu Unrecht erhaltenen Mittel zu behalten, habe hinter das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen und effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel zurückzutreten. Da der Kläger bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens keine für die Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte vorgetragen hat, konnte sich der Beklagte auch auf diese knappe allgemeine Interessenabwägung beschränken.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1)1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:

1.
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
a)
die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde,
b)
die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
2.
die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.
2Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln.3§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2)1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt.2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.

(3)1Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen.2Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat.3Neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten sind folgende Daten zu übermitteln:

1.
Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,
2.
Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,
3.
Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
4Ist mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das ausländische Versicherungsunternehmen und verfügt dieses weder über ein Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung noch über eine Steuernummer oder ein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung auf diese Angaben verzichtet werden.5Der Versicherungsnehmer gilt als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung.6§ 72a Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(1) Das Amt für Ausbildungsförderung nimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Stellen übertragen sind. Bei der Bearbeitung der Anträge können zentrale Verwaltungsstellen herangezogen werden.

(2) Es trifft die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen, entscheidet über den Antrag und erlässt den Bescheid hierüber.

(3) Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Auszubildenden und ihre Eltern über die individuelle Förderung der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zu beraten.

(4) Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen, ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind. Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen zu diesem Zweck Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, sowie die Amts- und Förderungsnummer an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Die Übermittlung kann auch über eine von der zuständigen Landesbehörde bestimmte zentrale Landesstelle erfolgen. Das Bundeszentralamt für Steuern hat die ihm überlassenen Daten und Datenträger nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung.

2

Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2001/02 Gebäude- und Infrastrukturmanagement an einer sächsischen Hochschule. Hierfür erhielt er antragsgemäß von Dezember 2001 bis August 2003 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. In den entsprechenden Anträgen hatte er jeweils verschwiegen, dass er neben den angegebenen Vermögenswerten auch Inhaber eines auf seinen Namen bei der D. Bank eingerichteten Wertpapierdepots gewesen war, das er am 8. Oktober 2001 auf seine Schwester übertragen hatte. Dieses Konto wies im Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 20. Dezember 2001 ein Guthaben in Höhe von 20 598,20 € und im Zeitpunkt des Eingangs des zweiten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 25. Juli 2002 ein Guthaben von 21 329,88 € aus.

3

Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, hob er mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 seine Bewilligungsbescheide für den besagten Zeitraum auf und forderte den Kläger auf, die gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 5 639,76 € zurückzuzahlen.

4

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei dem Guthaben des Wertpapierdepots handele es sich nicht um sein Vermögen. Das Geld habe seiner zwischenzeitlich verstorbenen Großmutter gehört. Er habe das Wertpapierdepot für diese treuhänderisch verwaltet. Zudem habe er das Guthaben des Wertpapierdepots auf Anweisung seiner Großmutter auf seine Schwester übertragen und nicht um seine Bedürftigkeit herbeizuführen.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zu Begründung führte er aus, das Guthaben des Wertpapierdepots sei dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Die Übertragung dieses Depots auf seine Schwester vor der erstmaligen Antragstellung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Bei Berücksichtigung dieses Guthabens übersteige das Gesamtvermögen des Klägers den ausbildungsförderungsrechtlichen Freibetrag derart, dass dieser seinen monatlichen Bedarf in dem in Rede stehenden Bewilligungszeitraum vollständig aus seinem anrechenbaren Vermögen habe decken können. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Bewilligungsbescheide sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - nicht schutzwürdig. Daher könnten die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei der im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X vorzunehmenden Ermessensentscheidung stünden sich das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide und das öffentliche Interesse an einer möglichst effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel gegenüber. Letzteres verlange in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens in aller Regel die Aufhebung einer rechtswidrigen Förderungsentscheidung und damit die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Beträge. Diese Entscheidung entspreche der ständigen Verwaltungsübung, an welche er, der Beklagte, auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Förderungsempfänger gebunden sei.

6

Die Klage des Klägers hatte vor dem Verwaltungsgericht, nicht aber vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Auf die Revision des Klägers hatte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Denn dieses war abweichend von der ihm im Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangenen, ein (verdecktes) Treuhandverhältnis sei ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich. In dem nunmehr angegriffenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Beklagten erneut stattgegeben und die Klage des Klägers abgewiesen.

7

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den vom Bundesverwaltungsgericht für die Annahme einer wirksamen Treuhandabrede im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen aufgestellten rechtlichen Maßstab fehlerhaft angewandt. Es habe einerseits Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie etwa die strikte Separierung des Depotguthabens von seinem Vermögen, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt. Andererseits habe es beispielsweise die fehlende Unterschrift seiner Großmutter auf der von ihm vorgelegten schriftlichen Treuhandvereinbarung zu Unrecht als ein Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht in grober Weise gegen die Denkgesetze verstoßen, soweit es aus dem Umstand, dass der in dem Depot angelegte Geldbetrag nahezu das gesamte Vermögen seiner Großmutter darstellte, gefolgert habe, dass die Unterschrift der Großmutter auf der Treuhandvereinbarung und ein nachvollziehbarer Grund für ihren Abschluss zu erwarten gewesen wären.

8

Des Weiteren rügt der Kläger eine Verletzung des § 45 SGB X. Der Beklagte habe zu Unrecht angenommen, dass er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil er die Bewilligungsbescheide durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts könne ihm lediglich vorgeworfen werden, bei der Antragstellung grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht zu haben. Dieser Irrtum des Beklagten führe zwingend zu einem Ermessensfehler. Die Prüfprogramme der beiden Ermessensvorschriften seien nicht identisch. Abgesehen davon sei das dem Beklagten im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X auch nicht in Richtung auf die Rücknahme intendiert.

9

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl I S. 130) und der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden Änderung durch Art. 4 Abs. 72 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) - SGB X - ein sog. intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung bejaht, wenn ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt. Es stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme vorlagen und der Beklagte sein Rücknahmeermessen rechtsfehlerfrei betätigt hat.

11

Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4 SGB X kann der Leistungsträger einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Soweit ein Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Bewilligungsbescheide, bei denen es sich um begünstigende Verwaltungsakte handelt, rechtswidrig waren, weil im gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung auch das Guthaben des Wertpapierdepots Vermögen des Klägers war und ihm daher im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zustand (1.). Der Kläger hat das Wertpapierdepot und dessen Übertragung auf seine Schwester grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht angegeben (2.), weshalb er sich nicht auf Vertrauen berufen kann und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist eingehalten worden (3.). Der Beklagte hat bei der Rücknahmeentscheidung auch das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (4.). Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass unter diesen Voraussetzungen die Rückforderung der erbrachten Leistungen, deren Höhe außer Streit steht, nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwingend ist.

12

1. Das Guthaben auf dem Wertpapierdepot ist als Vermögen des Klägers zu berücksichtigen. Es handelt sich insoweit nicht um Treugut (a). Die unentgeltliche Übertragung dieses Depots auf die Schwester des Klägers ist förderungsrechtlich unbeachtlich (b).

13

a) Das Oberverwaltungsgericht hat seiner erneuten Entscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Treuhandabreden im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen ausdrücklich die vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätze (vgl. Urteile vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 = Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 4 jeweils Rn. 13 f. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 f.) zugrunde gelegt. In rechtsfehlerfreier Anwendung dieses Maßstabs hat es den Abschluss einer Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Großmutter verneint. Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch.

14

Soweit die Revision rügt, das Oberverwaltungsgericht habe bei Anwendung der genannten Rechtsgrundsätze einen Rechtsfehler begangen, indem es Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie beispielsweise die strikte Separierung des Depotguthabens von dem Vermögen des Klägers und die Erteilung einer Depotvollmacht an seine Großmutter, unzutreffend bewertet habe, kritisiert sie der Sache nach dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Das Gleiche gilt, soweit die Revision beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe beispielsweise die fehlende Unterschrift der Großmutter des Klägers auf der von ihm vorlegten schriftlichen Treuhandvereinbarung von Juni 1997 zu Unrecht als Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Feststellung und Würdigung der Tatsachen ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Dementsprechend ist es dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich versagt, die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch eine eigene Würdigung zu korrigieren oder gar zu ersetzen. Es ist insoweit darauf beschränkt zu überprüfen, ob die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, verletzt (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - BVerwG 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18). Das Revisionsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts einem derartigen Fehler unterliegt.

15

Soweit die Revision im Zusammenhang mit der tatrichterlichen Würdigung des Umstandes, dass es sich bei dem Guthaben des Depots nahezu um das gesamte Vermögen der Großmutter des Klägers gehandelt habe, einen Verstoß gegen Denkgesetze rügt, der im Einzelfall als Verfahrensfehler zu behandeln sein kann (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225 S. 74 f.; Beschlüsse vom 2. August 2007 - BVerwG 8 B 23.07 - juris Rn. 4 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 24.07 - juris Rn. 4), legt sie diesen nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar.

16

Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 32 m.w.N.). Sind bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht nur nicht fehlerhaft, wenn das Tatsachengericht unter mehreren möglichen eine Folgerung wählt, sondern gerade auch seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 8.10 - juris Rn. 15 m.w.N.).

17

Die Revision zeigt nicht auf, dass die Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, aufgrund des besagten Umstandes hätte für die treuhänderische Bindung des Klägers ein nachvollziehbarer Grund bestehen müssen und es wäre zu erwarten gewesen, dass auch die Großmutter des Klägers die schriftliche Vereinbarung unterzeichnet hätte, aus logischen Gründen schlechterdings unhaltbar ist. Ebenso wenig ist dem Vorbringen der Revision schlüssig zu entnehmen, dass ihre Schlussfolgerung, der Kläger und seine Großmutter hätten hinsichtlich des Guthabens des Wertpapierdepots eine treuhänderische Bindung vereinbart, denkgesetzlich die einzig mögliche Folgerung aus dem besagten Umstand war.

18

b) Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers förderungsrechtlich rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich ist und infolgedessen das Guthaben als Vermögen des Klägers zu behandeln ist.

19

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Vermögensübertragung unabhängig von ihrer bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit ausbildungsförderungsrechtlich wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn sie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Dieser Zweck besteht in der Durchsetzung des in § 1 BAföG verankerten Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung. Danach wird Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nur geleistet, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Eine Vermögensübertragung steht im Widerspruch zu diesem Zweck, wenn der Auszubildende Vermögen überträgt, um es der Vermögensanrechnung zu entziehen. Von einer entsprechenden Zweckbestimmung ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Auszubildende sein Vermögen bzw. Teile desselben auf einen Dritten überträgt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Dritter in diesem Sinne sind auch die Eltern oder ein Elternteil des Auszubildenden. Denn bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen steht der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht mehr zur Verfügung. Hätte eine Anrechnung des unentgeltlich übertragenen Vermögens zu unterbleiben, würde die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang nicht erreicht. Gerade weil das übertragene Vermögen nicht mehr vorhanden ist, wäre die Durchführung der Ausbildung entgegen der gesetzgeberischen Konzeption durch Gewährung staatlicher Fördermittel und nicht durch das anrechenbare Vermögen des Auszubildenden sicherzustellen. Aus diesem Grund stellt sich eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an Dritte ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich als Rechtsmissbrauch dar (vgl. Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 S. 4 ff. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 - juris Rn. 2). Ob die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt, um diese ohne Weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6 Rn. 47). So kann die Unentgeltlichkeit als Kriterium für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit beispielsweise mit zunehmendem zeitlichem Abstand von der Antragstellung an Gewicht verlieren. Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt und gegebenenfalls im Einzelfall auch geboten, zusätzlich zur Unentgeltlichkeit auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten und der Beantragung von Ausbildungsförderung abzustellen. Denn ein solcher Zusammenhang spricht in gewichtiger Weise für einen Rechtsmissbrauch.

20

Das Oberverwaltungsgericht hat sich von diesen Rechtsgrundsätzen leiten lassen. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen und den Senat bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist seine rechtliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers wegen der Unentgeltlichkeit und des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der am 8. Oktober 2001 erfolgten Vermögensverschiebung und dem am 20. Dezember 2001 gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung als rechtsmissbräuchlich zu werten ist.

21

2. Das angefochtene Urteil steht auch mit Bundesrecht in Einklang, soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, dass das Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig ist und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften, weil diese zwar nicht durch eine arglistige Täuschung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X erwirkt worden sind (a), aber im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auf grob fahrlässig gemachten unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen (b).

22

a) Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Auszubildende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem für die Bewilligung von Ausbildungsförderung maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Behörde hiernach gefragt hat oder nicht (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 2 C 23.96 - BVerwGE 102, 178 <180 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 16 S. 11 f. m.w.N.). Das Verschweigen wahrer Tatsachen ist - in Abgrenzung zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X - eine Täuschung, wenn das Amt für Ausbildungsförderung nach diesen Tatsachen gefragt hat. Der Frage eines maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung steht es gleich, wenn in einem Vordruck oder Antragsformular erkennbar eine bestimmte Frage aufgeworfen wird, welche dann wahrheitswidrig beantwortet wird.

23

Das Oberverwaltungsgericht ist der Sache nach von diesen rechtlichen Anforderungen ausgegangen. Gemessen daran hat es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine arglistige Täuschung abgelehnt. Denn nach seinen bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen ist in den Antragsformularen nicht ausdrücklich nach (unentgeltlichen) Vermögensverfügungen gefragt worden, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung gestanden haben.

24

b) Das Vertrauen des Begünstigten ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht schutzwürdig, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).

25

In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger die unentgeltliche Übertragung des Wertpapierdepots auf seine Schwester grob fahrlässig verschwiegen hat. Nach dem Sachverhalt, wie er sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt, musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass er diese Vermögensverfügung anzugeben hatte, ohne dass danach konkret gefragt worden ist. Denn sie konnte für die Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung erheblich sein. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass ihm dieses Vermögen wegen der Übertragung auf seine Schwester nicht (mehr) zuzurechnen war und von ihm nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden musste, hätte er diese Vorgänge zumindest offenlegen müssen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung der vorgetragenen Verwertungshindernisse zu ermöglichen. Die Nichtangabe des Wertpapierdepots war für die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide auch kausal (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 40).

26

3. Des Weiteren ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte den Rücknahmebescheid vom 1. Oktober 2003 gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlassen hat.

27

Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - juris Rn. 25 m.w.N.). Sie ist hier nicht schon im September 2002 durch den Hinweis des Bundesamtes für Finanzen auf die vom Kläger gestellten Freistellungsaufträge für Kapitaleinkünfte in Lauf gesetzt worden, der den Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern erst durch die vom Kläger nach einem entsprechenden Aufforderungsschreiben des Beklagten vom 31. Januar 2003 vorgelegten Unterlagen. Der Beklagte durfte auch die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern. Insbesondere rechtfertigt die durch Gesetz vom 2. Dezember 2004 (BGBl I S. 3127) lediglich klarstellende Einfügung des § 41 Abs. 4 BAföG nicht den Umkehrschluss, die Erkenntnisse aus einem bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Datenabgleich unterlägen einem Verwertungsverbot (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O.).

28

4. Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist zwar seine Auffassung, die Ermessensbetätigung der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 1 SGB X sei in dem Sinne vorgezeichnet, dass sie im Regelfall nur durch eine Entscheidung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ausgeübt werden kann (sog. intendiertes Ermessen), wenn einer der Fälle des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt (a). Der Beklagte hat aber das ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (b).

29

a) Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26; s.a. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 5). Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem privaten Interesse des Auszubildenden an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides (vgl. Urteile vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 4.88 - BVerwGE 88, 342 <347> = Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 16 S. 20 und vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 68.86 - Buchholz 436.36 § 50 Nr. 5 S. 4; s.a. BSG, Urteil vom 11. April 2002 - B 3 P 8/01 R - juris Rn. 21). Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen dabei gleichberechtigt nebeneinander. Dies gilt auch, wenn eine Berufung des Auszubildenden auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausscheidet. Die für diese Fälle vom Oberverwaltungsgericht angenommene Begrenzung des Entscheidungsspielraums der Ämter für Ausbildungsförderung, lässt sich weder unmittelbar aus § 45 SGB X (aa) noch aus dem Bundesausbildungsförderungsrecht und seinen fachspezifischen Wertungen (bb) ableiten.

30

(aa) Die Auslegung der Ermessensvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB X ergibt kein intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung. Hiergegen sprechen neben dem Wortlaut vor allem systematische Erwägungen.

31

§ 45 Abs. 1 SGB X eröffnet Ermessen ("darf"), ohne danach zu unterscheiden, ob sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 3 SGB X auf Vertrauensschutz berufen kann oder nicht.

32

Die binnensystematische Betrachtung des § 45 SGB X bestätigt diesen Befund. So verbietet § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X für den Fall, dass der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist, die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Für den Fall, dass das Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft des Verwaltungsakts gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht schutzwürdig ist, fehlt eine vergleichbare Regelung. Dies wiegt um so schwerer, als § 48 Abs. 2 VwVfG, dem § 45 Abs. 2 SGB X weitgehend entspricht, in Satz 4 ausdrücklich bestimmt, dass der Verwaltungsakt in den Fällen des fehlenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, weshalb § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG auch als ermessenslenkende Norm anzusehen ist (vgl. Urteile vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 <57> = Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 25 S. 3 und vom 23. Mai 1996 - BVerwG 3 C 13.94 - Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1 S. 13).

33

In dieselbe Richtung weist der systematische Vergleich mit der Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB X, die in Satz 1 eine gebundene Aufhebungsentscheidung vorsieht und in Satz 2 ausdrücklich normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt (mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse) aufgehoben werden "soll". Eine solche Differenzierung findet sich in § 45 SGB X nicht.

34

(bb) Ebenso wenig ist dem einschlägigen Fachrecht zu entnehmen (vgl. zur Zulässigkeit, ein intendiertes Ermessen kraft Fachrechts anzunehmen z.B. Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 68 u. 70.90 - BVerwGE 91, 82 <90 f.> = Buchholz 454.71 § 3 WoGG Nr. 6 S. 8 f.), dass das Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X in der Weise Vorrang genießt, dass die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide vorgegeben ist.

35

Eine entsprechende fachgesetzliche Intention lässt sich entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht aus dem in § 1 BAföG normierten Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung folgern. Durch diesen soll sichergestellt werden, dass die begrenzten staatlichen Förderungsmittel sinnvoll eingesetzt werden und für förderungsbedürftige Auszubildende zur Verfügung stehen. Auch wenn dies die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung nahe legt, ist § 1 BAföG keine ermessenslenkende Bedeutung für die hier in Rede stehende Konstellation beizumessen. Denn die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Auszubildenden, die die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X erfüllen, und solchen, die dies nicht tun. Sie beansprucht vielmehr für beide Fallgruppen Geltung. Infolgedessen fehlt es an einer hinreichend aussagekräftigen Grundlage für die Annahme, dass dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X im Regelfall Vorrang vor dem kollidierenden Prinzip der Bestandskraft von Verwaltungsakten zukommt. Der bloße Verstoß gegen den Nachranggrundsatz sagt für sich noch nichts darüber aus, mit welcher Gewichtigkeit diese Belange in die Abwägung einzustellen sind.

36

Gegen die Annahme eines durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz intendierten Ermessens spricht in deutlicher Weise die Vorschrift des § 20 BAföG. Ihr ist eine differenzierte Regelung zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht kommt und welche Entscheidung die Ämter für Ausbildungsförderung dabei jeweils zu treffen haben.

37

Bis zum Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. August 1980 (BGBl I S. 1469) mit Wirkung zum 1. Januar 1981 enthielt § 20 BAföG eine vollständige und abschließende Regelung über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung. Mit dem Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wurden die früheren Aufhebungs- und Erstattungstatbestände des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BAföG gestrichen, weil die von ihnen erfassten Sachverhalte durch die §§ 45, 48 und 50 SGB X abgedeckt sind. Durch diese Streichung und den ausdrücklichen Hinweis auf die §§ 44 bis 50 SGB X in § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG wurde klargestellt, dass die Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die Erstattung der Förderungsleistungen in den von § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB X nicht erfassten Fällen fortan dem Regelungsregime des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterstehen und somit an die dort normierten Voraussetzungen und Grundsätze gebunden sind (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - a.a.O. <104> bzw. S. 12 und - BVerwG 5 C 16.86 - a.a.O. S. 25). Mit Rücksicht darauf besteht ein strikter Aufhebungszwang ("ist ... aufzuheben") nur in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BAföG. In den Fällen des § 48 SGB X ("soll") müssen die Ämter für Ausbildungsförderung die Bewilligungsbescheide nur im Regelfall zurücknehmen und sind nur bei einer atypischen Fallgestaltung zur Ausübung von Ermessen berechtigt und verpflichtet. In den Fällen des § 45 Abs. 1 und 4 SGB X ("darf") steht die Rücknahme stets im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26). Diese klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben würden missachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände von vornherein und unabhängig vom Einzelfall ein Vorrang eingeräumt und ein Regel-Ausnahme-Verhältnis begründet würde.

38

Nichts anderes folgt aus den Urteilen des Senats vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 und 5 C 16.86 - (jeweils a.a.O.). Die dort getroffene Aussage,

"dass beim Vorliegen eines dieser Sachverhalte § 45 abs. 2 satz 3 nr. 1 bis 3 sgb x> die Ermessensbetätigung der Behörde im Normalfall ebenfalls zur Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes führen wird" (vgl. a.a.O. <106> bzw. S. 13 und S. 26),

ist im Zusammenhang mit den beiden nachfolgenden Sätzen zu sehen,

"für die weiter in Betracht zu ziehenden Fälle des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X folgt das gleiche kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung daraus, dass die Behörde die Aufhebung, wenn die Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sind, vornehmen soll und damit, wie schon ausgeführt, zur Aufhebung im Regelfall verpflichtet ist. Hier wie dort sind demnach beim Gesetzesvollzug Ergebnisse zu erwarten, die bei typischer Fallgestaltung denen bei Anwendung des § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BAföG entsprechen" (vgl. a.a.O.).

Aufgrund dieses Kontextes ist die angeführte Erklärung als empirisch-prognostische Einschätzung des Senats zum Ergebnis des Gesetzesvollzugs zu verstehen. Eine weitergehende Aussage dahin, dass die Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB X in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X aus normativen Gründen, insbesondere des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, in Richtung Rücknahme intendiert wäre, ist ihr nicht zu entnehmen.

39

b) Die Ausübung des Rücknahmeermessens durch den Beklagten ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich sind insoweit die Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit - wie hier - durch die Widerspruchsbehörde nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. Beschluss vom 26. April 2011 - BVerwG 7 B 34.11 - BRS 77 Nr. 68 und Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45 Rn. 24).

40

Dem Beklagten war ausweislich des Widerspruchsbescheides bewusst, dass ihm Ermessen zusteht, und er hat dieses erkennbar ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Beklagte auch nicht von der falschen Ermessensvorschrift ausgegangen, soweit er im Widerspruchsbescheid die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X (arglistige Täuschung) statt der Nr. 2 dieser Vorschrift (grobe Fahrlässigkeit) angenommen hat. Denn das Ermessen ist ihm nicht durch diese Regelung, sondern durch die Bestimmung des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumt. Seine Ermessenserwägungen sind auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil er im Widerspruchsbescheid zu Unrecht von einer arglistigen Täuschung des Klägers ausgegangen ist. Denn ein Fehler in der rechtlichen Bewertung ist unschädlich, wenn er sich in den Ermessenserwägungen nicht niederschlägt. Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung nicht auf den Grad des klägerischen Verschuldens gestützt, sondern auf die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide und den Schutz fiskalischer Interessen abgestellt. Bei der Ausübung des Ermessens hat sich der Beklagte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch am Zweck der Ermächtigung orientiert. Er hat das Interesse des Klägers an der Beständigkeit der rechtswidrigen Bewilligungen mit dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgewogen. Letzteres schließt die Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus (vgl. Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 - juris Rn. 46 und vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12 Rn. 25). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte von dem Gedanken hat leiten lassen, das Interesse des Klägers, die zu Unrecht erhaltenen Mittel zu behalten, habe hinter das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen und effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel zurückzutreten. Da der Kläger bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens keine für die Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte vorgetragen hat, konnte sich der Beklagte auch auf diese knappe allgemeine Interessenabwägung beschränken.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.