Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Mai 2015 - M 7 E 15.1093

bei uns veröffentlicht am18.05.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine politische Partei, begehrt die Eröffnung eines Girokontos bei der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin unterhielt nach ihrer Gründung ein Konto bei der C. AG … Mit Schreiben vom 13. Mai 2013 kündigte die C. AG dieses Bankkonto einschließlich sämtlicher eingerichteter Unterkonten zum 19. Juli 2013. Bestehende Kreditkarten- und Maestro-Kartenverträge sowie Produktverträge ohne feste Laufzeiten wurden ebenfalls gekündigt. Das anschließend bei der Volksbank … eG geführte Parteikonto wurde mit Datum vom 30. Juli 2014 zum 31. Oktober 2014 ohne Angabe von Gründen gekündigt. Hierauf stellte die Antragstellerin bei sämtlichen von der Deutschen Bundesbank gelisteten Bank- und Kreditinstituten einen Antrag auf Kontoeröffnung. Ein entsprechendes Schreiben wurde mit Datum vom 7. Oktober 2014 an insgesamt 1.776 Bank- und Kreditinstitute versandt. Hilfsweise stellte sie den Antrag, ein Treuhandkonto für den in Gründung befindlichen Verein „Politische Entfaltung e.V.“ zu eröffnen. Die Tätigkeit dieses Vereins sollte darauf ausgerichtet sein, für politische Kleinstparteien die treuhänderische Abwicklung der üblichen Bankgeschäfte zu übernehmen, wenn ein Girokonto nicht zur Verfügung steht und auch nicht zur Verfügung gestellt wird. Auf das am 7. Oktober 2014 versandte Schreiben erfolgten 677 schriftliche und 41 fernmündliche Absagen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 forderte die Volksbank … eG die Antragstellerin auf, eine aktuelle Bankverbindung mitzuteilen, damit die Guthabenbeträge überwiesen werden können, und wies nochmals darauf hin, dass die bestehenden Konten der Antragstellerin aufgelöst werden. Daraufhin erklärte sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin bereit, die Gelder der Antragstellerin vorübergehend treuhänderisch auf dem Fremdgeldkonto der Rechtsanwaltskanzlei zu verwalten.

Am 13. März 2015 teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin per Fax mit, dass eine Girokontoeröffnung für die Antragstellerin abgelehnt werde. Es sei schon nicht ersichtlich, dass diese ihren Sitz im Geschäftsbezirk der Antragsgegnerin habe.

Mit der am 20. März 2015 erhobenen Klage (M 7 K 15.1092) beantragt die Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihr ein Girokonto zu eröffnen. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wird beantragt,

die Antragsgegnerin vorläufig – bis zur Entscheidung in der Hauptsache – zu verpflichten, der Antragstellerin ein Girokonto zu eröffnen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei begründet, da sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vorlägen. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf eine vorläufige Eröffnung eines Girokontos gemäß Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 GG, § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz – PartG), da alle politischen Parteien gleich zu behandeln seien, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt diesen Einrichtungen zur Verfügung stelle oder andere öffentliche Leistungen gewähre. Die Eilbedürftigkeit der Entscheidung folge aus dem Umstand, dass die Antragstellerin ohne eine Bankverbindung kaum tätig werden und die ihr obliegenden Pflichten aus dem Parteiengesetz nicht erfüllen könne. Das Fremdgeldkonto sei der Antragstellerin lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellt worden. Darüber hinaus handle es sich dabei nicht um ein vollwertiges Girokonto. Bei der Erforderlichkeit der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr handle es sich nicht um eine bloße Annehmlichkeit für die Antragstellerin, sondern um eine wesentliche Voraussetzung für ihre – nicht nur im Wahlkampf bestehende – werbende Tätigkeit. Weiter wird vorgetragen, die Antragstellerin sei auf der Website versehentlich als „Kontoinhaberin“ des Fremdgeldkontos bezeichnet worden. Diese Falschbezeichnung sei nun geändert worden. Die Frage, welche Verbindlichkeiten die Antragstellerin regelmäßig zu erfüllen habe bzw. welche Spenden oder Mitgliedsbeiträge der Höhe nach zu erwarten seien, sei für die Eröffnung eines Girokontos ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, ob eigene Räumlichkeiten und eigene Infrastrukturen der Antragstellerin vorlägen. Darüber hinaus sei es für eine Girokontoeröffnung nicht von Bedeutung, welche politischen Aktivitäten die Antragstellerin in naher Zukunft plane oder derzeit durchführe. Das Sparkassengesetz enthalte weder eine ausdrückliche Zuweisung, welcher Rechtsweg für Streitigkeiten einschlägig sei, noch welches Gericht für diese Streitigkeiten zuständig sei. Ausschlaggebend für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs sei, dass die Antragstellerin vorliegend um einen Zugang zur Nutzung der Beklagten durch Eröffnung eines Girokontos streite, welche als eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts anzusehen sei. Der Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und der des § 5 PartG beträfen unterschiedliche Sachverhalte, so dass eine Differenzierung gerechtfertigt sei.

Die Antragsgegnerin beantragt,

I. Es wird festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München I verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird kostenpflichtig abgewiesen.

Hilfsweise wird beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache ein Girokonto für die Antragstellerin auf Guthabenbasis zu errichten und zu führen, das lediglich die Entgegennahme von Gutschriften, Barein- und -auszahlungen sowie die Teilnahme am Überweisungsverkehr ermöglicht.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz sei bereits unschlüssig und daher zurückzuweisen. Die Antragstellerin räume selbst ein, dass sie derzeit über eine Bankverbindung verfüge, die ihr bis auf weiteres zur Verfügung stehe. Es werde bestritten, dass die Antragstellerin zur Abwendung schwerer Nachteile auf die Errichtung eines Girokontos angewiesen sei. Im Impressum ihrer Website präsentiere sich die Antragstellerin ausdrücklich als „Kontoinhaberin“ des ihr zur Verfügung gestellten Fremdgeldkontos. Derzeit stünden weder auf Landesnoch auf Bundes- oder Europaebene Wahlen bevor. Die Rechtswegzuständigkeit werde gerügt, da die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien einheitlich privatrechtlicher Natur seien, so dass auch der Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos nur dort seine Grundlage finden könne. Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Sparkassen (Sparkassenordnung – SpkO) sei ausdrücklich auf natürliche Personen beschränkt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG i.V.m. Art. 21 GG. Allein die Tatsache, dass staatlicherseits eine Gleichbehandlungspflicht statuiert werde, reiche für die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses ebenfalls nicht aus. Der Gesetzgeber habe nämlich mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz eine Regelung geschaffen, die in den dort benannten Bereichen ebenfalls ein Diskriminierungsverbot statuiere. Gegen eine Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte spreche schließlich auch, dass über die in der sachlichen Struktur gleichartige Rechts- und Interessenlage nach einheitlichen Maßstäben und innerhalb desselben Rechtswegs zu entscheiden sei. Andernfalls wären wertungswidersprüchliche Ergebnisse denkbar. Die im Verwaltungsrechtsweg erstrittene Kontoeröffnung könnte in einem solchen Fall nach durch die Zivilgerichte bestätigter Kündigung des Girokontos erneut verloren gehen. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch, da sie nach eigener Darstellung bei der Volksbank S* … ein Konto unterhalte. Einen Anspruch auf beliebig viele Konten unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gebe es nicht. Ein Anordnungsgrund bestehe ebenfalls nicht. Die gewünschte Anordnung bedeute eine im Ergebnis unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Dass die Nutzung der Bankverbindung, über die die Antragstellerin derzeit verfüge, unzumutbar wäre, sei nicht dargetan. Insbesondere der Zeitraum von fünf Monaten, in dem die Antragstellerin bereits auf diese Weise verfahre, spreche dagegen. Die Rechenschaftspflicht nach dem Parteiengesetz setze kein eigenes Girokonto voraus. Eine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende Eilbedürftigkeit ergebe sich ebenso wenig daraus, dass die Begleichung von Mieten, Telefongebühren oder von Rechnungen im Zusammenhang mit Parteiveranstaltungen praktisch undurchführbar sei, da die Antragstellerin derartige Räumlichkeiten nicht unterhalte. Die Annahme einer Eilbedürftigkeit scheide auch deshalb aus, da die Antragstellerin über mehrere Monate hinweg untätig geblieben sei, obwohl ihr die Absagen der angefragten Banken bereits wenige Tage nach ihrer Anfrage vorgelegen hätten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO analog auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt. Insoweit waren die Beteiligten nicht zu einer Verweisung an das zuständige Zivilgericht anzuhören bzw. ein entsprechender Verweisungsbeschluss zu erlassen, wie dies die Antragsgegnerin beantragt hat. Nach einheitlicher Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte gehört die Frage, ob eine Sparkasse einem Antrag einer politischen Partei auf Eröffnung eines Girokontos stattgeben muss, wenn sie den Parteien ihre Leistungen zur Verfügung stellt, zum öffentlichen Recht (vgl. OVG Hamburg, B.v. 18.4.2002 – 1 SO 35/02 – juris; OVG NRW, B.v. 11.5.2004 – 8 E 379/04 – NVwZ-RR 2004, 795; OVG SH, B.v. 26.1.2010 – 2 MB 28/09 – juris; NdsOVG, B.v. 15.6.2010 – 10 ME 77/10 – DVBl 2010, 973; OVG Berlin-Bbg, B.v. 7.5.2014 – OVG 3 S. 25.14 – juris). Maßgebend für die Abgrenzung zu bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag der Antragstellerin darstellt (vgl. BGH, U.v. 5.2.1993 – V ZR 62/91 – juris Rn. 10 m.w.N.). Zwar ist vorliegend nicht § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Sparkassen (Sparkassenordnung - SpkO) einschlägig, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat, da die Kontrahierungspflicht nur für natürliche Personen besteht. Als öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage kommt aber § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG in Betracht, da die Antragsgegnerin als Anstalt des öffentlichen Rechts Träger öffentlicher Gewalt ist und sie im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs (vgl. § 1 SpkO) regionalen Parteiverbänden ihre Leistungen zur Verfügung stellt. Soweit sich die Antragsgegnerin für ihre Argumentation maßgeblich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Beschluss vom 5. März 2004 – 1 L 82/04 – (juris) stützt, wurde diese Entscheidung vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 11. Mai 2004 – 8 E 379/04 – (NVwZ-RR 2004, 795) aufgehoben. Auch die Tatsache, dass das spätere Leistungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. So ist es auch bei Art. 21 GO anerkannt, dass auch bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses das „Ob“ des Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung im Gegensatz zum „Wie“ der Benutzung eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit bleibt (ständige Rechtsprechung des BayVGH, vgl. B.v. 28.8.2001 – 4 C 01.2061 – BayVBl 2002, 565; B.v 29.4.2010 – 4 CE 10.835 – juris).

Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig, jedoch unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.

Durch die Eröffnung eines Girokontos durch die Antragsgegnerin würde dem Begehren der Antragstellerin in der Hauptsache für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren vollumfänglich entsprochen, was zu einer grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 7.5.2014 – OVG 3 S. 25.14 – juris Rn. 2; B.v. 28.5.2012 – OVG 3 S. 42.12 – juris Rn. 4). Entscheidend für eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache ist das Gewicht des Anordnungsgrundes. Erforderlich ist demnach, dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (st. Rspr., vgl. BVerfG, B.v. 19.10.1977 – 2 BvR 42/76 – BVerfGE 46, 166/180 f.; BVerwG, B.v. 21.1.1999 – 11 VR 8.98 – NVwZ 1999, 650).

Vorliegend hat die Antragstellerin nicht genügend glaubhaft gemacht, dass ihr schwerwiegende Nachteile in diesem Sinne drohen. Mit dem Begriff Glaubhaftmachung ist ein bestimmtes Maß an Überzeugungsbildung des Gerichts hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen angesprochen (Kuhla in Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.4.2015, § 123 Rn. 59). Der Antragstellerin steht vorübergehend ein Fremdgeldkonto zur Verfügung, das ihr die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr, die als wesentliche Voraussetzung für die werbende Tätigkeit einer Partei angesehen wird (OVG Berlin-Bbg, B.v. 13.2.2012 – OVG 3 S. 140.11 – juris Rn. 2), für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache in ausreichendem Maße ermöglicht. Soweit sie vorgetragen hat, dass es sich bei diesem Konto um kein vollwertiges Girokonto handle, da von diesem keine üblichen Bankgeschäfte, wie die Erfüllung von alltäglichen Verbindlichkeiten, getätigt werden dürften, fehlt es an einer diesbezüglichen Substantiierung. Dass Mieten, Telefongebühren oder Rechnungen im Zusammenhang mit Parteiveranstaltungen überwiesen werden müssten, jedoch ohne das begehrte Girokonto nicht könnten, wird zwar behauptet, aber nicht näher dargetan. Die Überweisung von Mitgliedsbeiträgen, Spenden etc. auf das Fremdgeldkonto ist unproblematisch. Ein darüber hinausgehendes Bedürfnis oder besondere berücksichtigenswerte Umstände des Einzelfalls (kurzzeitig bevorstehende Wahlen o.ä.), welche die Eröffnung eines eigenen Girokontos für die Antragstellerin dringlich machen, sind für die Kammer nach Aktenlage nicht erkennbar. Ebenso fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag dazu, dass die Verpflichtung zur öffentlichen Rechenschaftsablegung gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG, die Gewährleistung von Transparenz bei Bankgeschäften oder die Anforderungen der §§ 18 ff. PartG eine Eilbedürftigkeit in dieser Sache begründen.

Als weiteres Indiz dafür, dass es hier an der Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung fehlt, kann gewertet werden, dass die Antragstellerin bereits seit November 2014 über kein eigenes Girokonto mehr verfügt. Der bisher verstrichene Zeitraum von mehreren Monaten, in dem es der Antragstellerin augenscheinlich möglich war, ihre parteilichen Belange zu regeln, lässt darauf schließen, dass es ihr zuzumuten ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Außerdem bestehen neben der Nutzung des Fremdgeldkontos ihres Prozessbevollmächtigten weitere denkbare Alternativen zur begehrten Eröffnung eines Girokontos für die Antragstellerin, um ihr kurzfristig die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zu sichern. So kann einer Partei unter Umständen zugemutet werden, sich für einen gewissen Zeitraum des Girokontos eines Mitglieds oder Unterstützers zu bedienen (vgl. BVerfG, E.v. 15.5.2014 – 2 BvR 1006/14 – juris). Dabei ist unbeachtlich, dass eine solche Nutzung – wie auch die Nutzung des Fremdgeldkontos – nur vorübergehender Natur sein kann. Schließlich handelt es sich vorliegend um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem die Antragstellerin ohnehin nur eine einstweilige Anordnung erlangen könnte, die sich auf den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache erstrecken würde.

Einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund könnte zudem entgegenstehen, dass es der Antragstellerin möglich (gewesen) wäre, zunächst ggf. im Wege des Eilverfahrens gegen die Kontokündigung bei der Volksbank … … eG vorzugehen (offen gelassen: OVG Berlin-Bbg, B.v. 13.2.2012 – OVG 3 S. 140.11 – juris Rn. 2). So hätte sie etwa eine vorübergehende Regelung zur Weiternutzung dieses Kontos anstreben können, um der Eilbedürftigkeit der Eröffnung des Girokontos bei der Antragsgegnerin entgegenzuwirken. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Dezember 2003 – XI ZR 397/02 – (NJW 2004, 1031) festgestellt, dass die Kündigung eines Girokontos einer politischen Partei ohne sachgerechten Grund wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot gemäß § 134 BGB nichtig ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei der Volksbank … … eG – anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Grunde liegenden Fall – nicht um ein ausschließlich staatlich beherrschtes Kreditinstitut handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Mai 2015 - M 7 E 15.1093

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Mai 2015 - M 7 E 15.1093

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Mai 2015 - M 7 E 15.1093 zitiert 13 §§.

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 21


(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffent

Parteiengesetz - PartG | § 5 Gleichbehandlung


(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Mai 2015 - M 7 E 15.1093 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Mai 2015 - M 7 E 15.1093 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2003 - XI ZR 397/02

bei uns veröffentlicht am 02.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 397/02 Verkündet am: 2. Dezember 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja.

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(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsetzung des Anspruchs einer Partei auf Eröffnung eines Girokontos im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

I.

2

Der Beschwerdeführer, ein nach eigenen Angaben im August 2013 gegründeter Kreisverband der NPD, bemühte sich zunächst im Oktober 2013 und sodann wieder ab Februar 2014 erfolglos um die Eröffnung eines Girokontos bei der Sparkasse Berlin. Den Antrag des Beschwerdeführers, die Berliner Landesbank als Rechtsträgerin der Sparkasse Berlin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ein Geschäftsgirokonto zu eröffnen, lehnte das Verwaltungsgericht wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ab. Der Beschwerdeführer habe weder die keinen Aufschub duldende Erforderlichkeit der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr noch hinreichende Bemühungen um die Eröffnung eines Girokontos bei einem anderen Kreditinstitut dargelegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.

3

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG) sowie eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Im Hinblick auf den zweifellos vorliegenden Anordnungsanspruch hätten die Verwaltungsgerichte die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes überspannt. Insbesondere habe der Beschwerdeführer hinreichende Bemühungen glaubhaft gemacht, bei anderen Banken ein Konto zu eröffnen. Der Beschwerdeführer sei im Entscheidungszeitpunkt auch auf ein eigenes Girokonto angewiesen gewesen, insbesondere um eine angekündigte Wahlkampfspende in Höhe von 1.500 € zu akquirieren und für den Europawahlkampf dringend benötigte Kabelbinder zu beschaffen.

4

Die Landesbank Berlin hält die Verfassungsbeschwerde bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

II.

5

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

6

1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage bereits entschieden. Insbesondere die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG durch die Nichtgewährung von einstweiligem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 79, 69 <74 ff.>).

7

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

8

a) Die Verfassungsbeschwerde ist zwar zulässig. Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte kann grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, da sie eine selbstständige Beschwer enthält, die sich nicht mit jener der späteren Hauptsacheentscheidung deckt (BVerfGE 77, 381 <400 f.> m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat auch den Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erschöpft. Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG niedergelegte Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht entgegen. Danach ist die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens erforderlich, wenn es die ausreichende Möglichkeit bietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 77, 381 <401>). Die Notwendigkeit, vorab ein Klageverfahren zu betreiben, fehlt allerdings, wenn dies für den Beschwerdeführer nicht zumutbar ist. Das ist der Fall, wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, wie etwa vorliegend eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG durch die Verweigerung einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 79, 275 <279> m.w.N.).

9

b) Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte verletzt nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

10

aa) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert über das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; stRspr). Das gilt auch für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gemäß § 123 VwGO. Die Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO kann vom Bundesverfassungsgericht aber nur daraufhin überprüft werden, ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Antragstellers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>). Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74 f.>; 93, 1 <13 f.>). Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>). Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <13 f.>; BVerfGK 5, 135 <139 f.>).

11

bb) Hieran gemessen sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden.

12

Zwar gehen die Verwaltungsgerichte auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht ein. Hiervon ist allerdings auszugehen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beschwerdeführers führt die Landesbank Berlin bei der Sparkasse Berlin Girokonten für Kreisverbände anderer Parteien. Aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG), die durch das Gleichbehandlungsgebot in § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG konkretisiert wird (vgl. BVerfGK 10, 363 <364>), ist die Landesbank Berlin als Trägerin öffentlicher Gewalt deshalb - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - verpflichtet, ein Girokonto für den Beschwerdeführer bei der Sparkasse Berlin zu eröffnen, ohne diesen auf die Benutzung eines anderweitig eingerichteten Kontos oder auf die Möglichkeit verweisen zu können, bei einem privaten Kreditinstitut ein Konto zu eröffnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2010 - 6 B 16/10 -, juris, Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - OVG 3 B 7.06 -, juris, Rn. 25 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 2 MB 28/09 -, juris, Rn. 6 ff.).

13

Auch ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass der im Rahmen einer vorläufigen Prüfung erkennbare Anordnungsanspruch für die Prüfung des Anordnungsgrundes vorgreiflich sein kann (vgl. BVerfGE 79, 69 <78>).

14

Die angefochtenen Entscheidungen lassen jedoch eine verfassungswidrige Überspannung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes nicht erkennen. Auch wenn - wie hier - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist für eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG jedenfalls erforderlich, dass das subjektive Recht des Beschwerdeführers bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 79, 69 <77>). Hierfür war im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nichts ersichtlich. Weder hatte der Beschwerdeführer substantiiert geltend gemacht, für den Europawahlkampf auf die erwartete Spende in Höhe von 1.500 € dringend angewiesen zu sein, noch nachvollziehbar dargelegt, weshalb die benötigten Kabelbinder nur mittels eines Girokontos bei der Sparkasse Berlin beschafft werden könnten (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 1006/14 -, juris, Rn. 8). Auch im Übrigen sind die Verwaltungsgerichte nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die keinen Aufschub duldende Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr (über ein Konto bei der Sparkasse Berlin) nicht dargelegt habe. Da eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Rechts auf Chancengleichheit, hier in seiner Ausprägung durch § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG, nach alldem nicht zu befürchten war, gebot Art. 19 Abs. 4 GG vorliegend nicht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

15

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

16

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 397/02 Verkündet am:
2. Dezember 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
AGB-Postbank § 19 Abs. 1

a) Eine erwerbswirtschaftlich tätige, aber ausschließlich von der öffentlichen Hand
beherrschte Gesellschaft hat das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende
Willkürverbot zu beachten.

b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch
ein ausschließlich staatlich beherrschtes Kreditinstitut verstößt gegen das Willkürverbot
und ist gemäß § 134 BGB nichtig.

c) Ein ausschließlich staatlich beherrschtes Kreditinstitut darf die politische Zielrichtung
einer Partei nicht zum Anlaß für eine Kontokündigung nehmen, solange
das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei nicht
festgestellt hat.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 397/02 - OLG Celle
LG Hannover
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. September 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger, der Landesverband Niedersachsen der Republikaner, nimmt die beklagte Postbank auf Fortführung eines Girokontos in Anspruch.
Am 25. Juli 1990 ließ der Kläger ein Girokonto bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eröffnen. Im August und September 2000 wurde in mehreren Zeitungen über die Geschäftsverbindungen der Beklagten zu "rechtsextremen" Parteien berichtet. Am 12. September 2000 kündigte die Beklagte gemäß § 19 Abs. 1 AGB-Postbank mit Wirkung zum 24. Oktober 2000 das Girokonto mit der Begründung, es bestehe kein Interesse an einer Fortführung der Geschäftsverbindung. Bei anderer Gelegenheit verwies sie darauf, keine Geschäftsbeziehung zu verfas-
sungsfeindlichen Organisationen unterhalten zu wollen; ihr Vorstand ha- be die Kündigung sämtlicher Konten rechtsradikaler Parteien und Organisationen beschlossen, um "einen wichtigen Beitrag zur politischen Hygiene" zu leisten und sich der "gesellschaftlichen Verantwortung" zu stellen.
Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, weil er als Landesverband einer politischen Partei dringend auf eine Bankverbindung angewiesen sei, zu deren Eröffnung andere Kreditinstitute nicht bereit seien. Die Beklagte beruft sich darauf, die Kündigung angesichts der öffentlichen Kritik zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen ausgesprochen zu haben. Als Rechtsperson des Privatrechts und Grundrechtsträgerin stehe es ihr zudem frei, eine Geschäftsbeziehung aus politischen oder weltanschaulichen Gründen zu beenden. Der Kläger möge die Kontoeröffnung bei einer Sparkasse durchsetzen.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, das Konto einstweilen fortzuführen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und sie auf die Anschlußberufung des Klägers zur - unbefristeten - Fortführung des Kontos verurteilt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Die von der Beklagten ausgesprochene, ausschließlich politisch motivierte Kündigung stelle sich als unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB dar und sei daher unwirksam. Solange vom Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt, genieße der Kläger den besonderen Schutz des Art. 21 GG. Das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Interesse der Beklagten an einer Beendigung der Geschäftsbeziehung trete bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gegenüber der grundgesetzlich geschützten Position des Klägers als politischer Partei zurück. Die Beklagte könne keine bankspezifischen Gründe für die Aufkündigung der Vertragsbeziehung vorweisen, während der Kläger auf das Fortbestehen der Kontoverbindung angewiesen sei. Eine politische Partei könne die ihr zugewiesenen Aufgaben in organisatorischer Hinsicht nur erfüllen, wenn sie über die notwendigen technischen Einrichtungen und Voraussetzungen verfüge, wozu auch eine Bankverbindung gehöre. Andere Kreditinstitute seien, wie der Kläger bewiesen habe, nicht bereit, eine Geschäftsbeziehung mit ihm aufzunehmen. Der Kläger sei auch nicht gehalten, die örtliche Sparkasse gerichtlich auf Eröffnung einer Kontoverbindung in Anspruch zu nehmen. Als Rechtsgrundlage für ein solches Begehren komme nur ein zivilrechtlicher Kontrahierungszwang in Betracht, der jedoch ausscheide, wenn der örtlichen Sparkasse - wie hier - keine marktbeherrschende Stellung zukomme.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Die Beklagte ist zur Fortführung des Girokontos verpflichtet.
Die Kündigung verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. zur Anwendbarkeit des § 134 BGB auf Grundrechtsverstöße: BGHZ 65, 284, 287; Senatsurteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01, WM 2003, 823, 824, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen; MünchKomm/Mayer-Maly/ Armbrüster, BGB 4. Aufl. § 134 Rdn. 33). Auf die Abwägung widerstreitender , durch das Grundgesetz geschützter Interessen des Klägers und der Beklagten kommt es - anders als im Rahmen der vom Berufungsgericht herangezogenen Generalklausel des § 242 BGB - nicht an.
1. Die Beklagte unterlag bei der Kündigung des Girokontos am 12. September 2000 - auf diesen Zeitpunkt ist bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung abzustellen - dem Willkürverbot. Sie ist im Jahre 1995 im Zuge der Postreform II durch Umwandlung des Sondervermögens Deutsche Bundespost in Aktiengesellschaften gemäß Art. 143 b Abs. 1 Satz 1 GG, § 1 PostUmwG entstanden. Alleiniger Aktionär der Beklagten ist die Deutsche Post AG, deren Aktien im Zeitpunkt der Kündigung noch vollständig im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und der Kreditanstalt für Wiederaufbau, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, standen. Der Börsengang der Deutschen Post AG erfolgte erst im November 2000 und damit nach der Kündigung des Girokontos des Klägers.

a) Nach einem zur Deutschen Post AG ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1998 (BVerwGE 113, 208, 211) unterliegt auch ein privatrechtliches Unternehmen, das im Alleinbesitz des Staates erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit nachgeht, der Grundrechtsbindung. Art. 3 GG findet danach unmittelbar Anwendung (ebenso Gersdorf, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG 4. Aufl. Art. 87 f Rdn. 87 Fn. 54; Dreier, GG Art. 1 Abs. 3 Rdn. 48 ff.; Höfling, in: Sachs, GG 3. Aufl. Art. 1 Rdn. 94 ff.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG 6. Aufl. Art. 1 Rdn. 28 f.; Stern, Staatsrecht Bd. III/1 § 74 IV 5; von Arnauld DÖV 1998, 437, 444; a.A.: Uerpmann, in: v. Münch/Kunig, GG 5. Aufl. Art. 87 f Rdn. 11 b; Windthorst, in: Sachs, GG 3. Aufl. Art. 87 f Rdn. 9; Herdegen, in: PostG-Kommentar VerfGrdl. Rdn. 60).

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die öffentliche Hand bei rein fiskalischem Handeln zwar nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden (BGHZ 36, 91, 96; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 - VI ZR 251/73, NJW 1977, 628, 629 f.). Sie muß aber auch in diesem Bereich gewisse Bindungen und Schranken beachten , die für Privatpersonen nicht in entsprechender Weise gelten. Insbesondere gilt das Verbot willkürlichen Verhaltens als niedrigste Stufe einer öffentlich-rechtlichen Bindung privatrechtlichen Handelns des Staates (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 aaO; vgl. auch BVerfGE 98, 365, 395; Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes BGHZ 97, 312, 317; BGH, Urteil vom 6. Juni 1967 - VI ZR 214/65, NJW 1967, 1911). Danach kann es auch einer erwerbswirtschaftlich tätigen Gesellschaft, deren Anteile sich unmittelbar oder über eine oder mehrere Gesellschaften mittelbar im Besitz der öffentlichen Hand befinden und hinter der deshalb jedenfalls mittelbar die Organisations- und
Finanzkraft des Staates steht, weshalb sie dessen Einwirkungsmöglichkeiten in jeder Hinsicht unterliegt, nicht freistehen, bestimmte Geschäftsoder Vertragspartner willkürlich zu benachteiligen.
2. Das Willkürverbot ist verletzt, wenn sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund für eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden läßt (BVerfGE 55, 72, 89 f.; 78, 232, 248). Einen solchen Grund hat die Beklagte nicht dargelegt.

a) Die zum Kündigungszeitpunkt zu 100% staatliche Beklagte durfte die politische Zielrichtung des Klägers nicht zum Anlaß für eine Kündigung nehmen. Dies wäre ihr selbst dann verwehrt, wenn der Kläger - was die Beklagte nicht einmal behauptet - verfassungsfeindlich ausgerichtet wäre (Senatsurteil vom 11. März 2003, aaO S. 825). Nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG entscheidet über die Verfassungswidrigkeit einer Partei das Bundesverfassungsgericht. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Zuständigkeitsregelung, sondern - i.V. mit Art. 21 Abs. 1 GG - um eine Privilegierung der politischen Parteien gegenüber anderen Vereinigungen und Verbänden. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann deshalb niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen (BVerfGE 12, 296, 304; 40, 287, 291). Erst recht kann demnach die politische Zielrichtung einer nicht verfassungswidrigen Partei eine ihr rechtlich nachteilige Handlung nicht rechtfertigen. Eine Partei soll in ihren politischen Aktivitäten von jeder rechtlichen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet (BVerfGE 13, 123, 126; 39, 334, 357; 40, 287, 291; 47, 130, 139; BVerfG NJW 2001, 2076, 2077).

Die Kündigung, mit der die Beklagte "einen wichtigen Beitrag zur politischen Hygiene" leisten wollte, stellt eine unzulässige rechtliche Behinderung dar. Sie greift zwar nicht unmittelbar in die politische Tätigkeit des Klägers ein, beeinträchtigt seine Betätigungsfreiheit aber wesentlich, und zwar mit politischer Zielsetzung. Der Kläger ist bei seiner Arbeit auf die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr angewiesen. Anders kann er Zahlungen von existentieller Bedeutung, nämlich die staatliche Parteienfinanzierung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 ParteiG), nicht entgegennehmen. Ebensowenig kann er ohne Konto Mitgliedsbeiträge einziehen oder Geldspenden empfangen. Auch die Begleichung von Mieten, Telefongebühren oder von Rechnungen im Zusammenhang mit Parteiveranstaltungen ist in weitem Umfang ohne Girokonto praktisch nicht durchführbar (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2003, aaO S. 825).
Ob eine rechtliche Behinderung des Klägers zu verneinen wäre, wenn ein anderes Kreditinstitut zur Eröffnung eines Girokontos bereit wäre, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dies nicht der Fall ist. Auch die Möglichkeit, einen Anspruch auf Eröffnung und Führung eines Girokontos gegen die am Sitz des Klägers ansässige Stadtsparkasse - eventuell durch mehrere Instanzen - einzuklagen, läßt eine rechtlich erhebliche Behinderung des Klägers nicht entfallen. Ebensowenig muß sich der - gesondert zur Rechenschaftslegung verpflichtete (§ 23 Abs. 1 Satz 3 ParteiG) - Kläger auf die Nutzung eines Treuhandkontos (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. März 2003, aaO S. 825) oder eines Kontos der Bundespartei verweisen lassen.

b) Die Beklagte kann die Kündigung auch nicht mit behaupteten wirtschaftlichen Nachteilen rechtfertigen, die bei Fortführung der Geschäftsverbindung mit dem Kläger drohen könnten. Sie hat nicht hinreichend dargelegt, daß die Aufrechterhaltung des seit über zehn Jahren beanstandungsfrei geführten Kontos des Klägers für sie zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Kreditinstituten führen würde, etwa weil die Kündigung der Geschäftsbeziehungen durch andere Kunden zu gewärtigen wäre. Ebensowenig hat die Beklagte einen ihr möglicherweise drohenden Imageschaden substantiiert ausgeführt. Zudem befürchtet sie diesen Schaden allein aufgrund der politischen Zielrichtung des Klägers , die, wie dargelegt, die dem Willkürverbot unterliegende Beklagte rechtlich nicht zu dessen Nachteil geltend machen kann.

III.


Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.