Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Mai 2014 - 5 K 12.6498

bei uns veröffentlicht am07.05.2014

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... Juni 1947 geborene Kläger stand bis ... September 2011 in Diensten des Freistaats Bayern, seit ... März 2002 als Vorsitzender Richter der 21. Zivilkammer des Landgerichts (LG) M. I, welche Streitsachen aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere Patentstreitigkeiten, behandelt und wurde mit Wirkung vom ... Oktober 2011 auf seinen Antrag hin in den Ruhestand versetzt.

Mit Schreiben vom ... Mai 2012 informierte der Kläger den Präsidenten des Oberlandesgerichts (OLG) M. unter Beifügung des Beratervertrages, dass er seit dem ... März 2012 eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter in der Rechts- und Patentanwaltskanzlei B. P. in M. aufgenommen habe. Danach umfasst die dortige Mitarbeit des Klägers neben gegenüber Mandanten abrechenbarer Sachbearbeitung in Akten sowohl unmittelbar kanzleibezogene Tätigkeiten (kanzleiinterne Aktivitäten wie etwa IP-Report, Website, IP-Akademie, Anwaltsbriefing oder interne Ausbildung sowie Akquisitionsreisen mit Partnern zu (potentiellen) Mandanten und Kollegen) als auch mittelbar kanzleibezogene Tätigkeiten (Mitwirkung an Fachtagungen und -konferenzen durch Vorbereitung und Halten von Vorträgen). Der Kläger erklärte, es sei mündlich vereinbart, dass er nicht in Verhandlungen auftreten, keine Schriftsätze fertigen und sein Name nicht in Schriftsätzen und in Verhandlungen und in Rechtsgesprächen mit Richtern erwähnt werden solle. Die Kanzlei wünsche jedoch, dass er in deren Internetauftritt genannt werde.

Mit Bescheid vom ... Juli 2012 untersagte der Präsident des OLG M. dem Kläger bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Richterverhältnisses (... September 2016) in Fällen, die vor dem Landgericht M. I anhängig waren, anhängig sind oder anhängig werden können, tätig zu werden. Gemäß Ziffer 8.2 der Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums der ... und für Verbraucherschutz zum Nebentätigkeitsrecht vom ... September 2009 sei einem Richter im Ruhestand untersagt, als Rechtsanwalt vor dem Gericht tätig zu werden, dem er während seiner aktiven Dienstzeit zuletzt angehört habe, weil ansonsten die Befürchtung bestünde, dass die persönliche Verbundenheit des Rechtsanwalts zu den Richtern und den dortigen Bediensteten eine Rechtssache unsachgemäß beeinflussen könnte.

Dagegen legte der Kläger am ... August 2012 Widerspruch mit der Begründung ein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Untersagung einer Nebentätigkeit nicht gegeben seien. Die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen müsse wahrscheinlich sein, was beim Abstellen auf einen durchschnittlichen Bürger nicht der Fall sei. Ein vernünftiger Grund, der einer Tätigkeit des Klägers entgegenstehe, sei gerade nicht ersichtlich, da er nicht beabsichtigte, als Rechtsanwalt vor und bei Gericht in Erscheinung zu treten, sondern vielmehr im Hintergrund bleiben werde. Sein Tätigkeitsbereich sei auf kanzleiinterne Tätigkeiten beschränkt, so dass für den jeweiligen Bearbeiter bei Gericht keinesfalls erkenntlich sei, dass der Kläger in einem Fall aktiv geworden wäre.

Der Präsident des OLG M. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom ... Dezember 2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung vom ... Juli 2012 zurück. Gleichzeitig wurde der Ausgangsbescheid dergestalt abgeändert, dass der zeitliche Ablauf der Untersagungsverfügung auf den ...Juli 2015 vorverlegt wurde. Darüber hinaus wurde die Verfügung dahingehend präzisiert, dass dem Kläger das Tätigwerden in solchen Fällen untersagt sei, in denen es nach den Umständen des Einzelfalls wahrscheinlich sei, dass die Rechtsstreitigkeit beim LG M. I anhängig werde.

Die Tätigkeit des Beklagten gebe Anlass zu der Besorgnis, dass dienstliche Interessen des Beklagten beeinträchtigt würden. Nicht notwendig sei dafür, dass der Kläger als Rechtsanwalt auftrete. Vielmehr genüge es, wenn der Antragssteller die Mitwirkung und Bearbeitung von Rechtssachen vornähme, die das LG M. I beträfen und dies für Mandanten erkennbar wäre. Dadurch könnte der Eindruck erweckt werden, dass die persönlichen Beziehungen des Richters im Ruhestand die Rechtssache in nicht sachgemäßer Weise gefördert hätten. Die Tatsache, dass der Kläger für die Rechts- und Patentanwaltskanzlei B. P. tätig werde, zeige sich bereits in dessen namentlicher Nennung auf deren Homepage. Damit manifestiere sich die Außenwirkung der Tätigkeit des Klägers durch dessen Nennung im Internet und dessen Beteiligung an Akquisitionsgesprächen. Die Befürchtung, dass der Anschein einer Sonderbehandlung entstehen könne, sei nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich.

Mit Bescheid vom ... Februar 2013 hob der Beklagte, vertreten durch den Präsidenten des OLG M., die Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids vom ... Dezember 2012 betreffend die Anordnung des Sofortvollzugs auf und ordnete gleichzeitig erneut die sofortige Vollziehung des Bescheids des Präsidenten des OLG M. vom ... Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Dezember 2012 an. Hiergegen richtete sich der Kläger mit Schriftsatz vom ... Februar 2013 und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Der Antrag wurde mit Beschluss vom ... April 2013 abgelehnt (M 5 S 13.747), eine dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (BayVGH, B.v. 20.8.2013 - 3 CS 13.1110).

Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2012, bei Gericht eingegangen am 2. Januar 2013, hat der Kläger Klage erhoben und zuletzt beantragt,

den Bescheid des OLG M. vom ... Juli 2012 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom ... Dezember 2012 aufzuheben.

Die Untersagungsverfügung verletze den Kläger in seinen Rechten, weil für ihn damit ein umfassendes und weitreichendes Tätigkeitsverbot ausgesprochen werde, welches ihn in seinem Grundrecht auf freie Berufswahl und -ausübung verletze. Überdies fehle es der Untersagungsverfügung an der notwendigen Bestimmtheit. Die Untersagung der Beratertätigkeit in Fällen, die vor dem LG M. I anhängig gewesen seien, anhängig seien oder anhängig werden könnten, lasse jedenfalls im Hinblick auf künftige Fälle nicht hinreichend erkennen, welche Tätigkeiten konkret untersagt seien.

Die Voraussetzungen des § 41 Satz 2 des Beamtenstatussgesetzes/BeamtStG seien nicht erfüllt. Allein die frühere dienstliche Stellung des Klägers könne eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht begründen. Der Kläger trete in keiner Weise für die Rechts- und Patentanwaltskanzlei nach außen auf, ferner seien die Befürchtungen hinsichtlich einer Einflussnahme auf das nicht-richterliche Personal des LG M. I nicht nachvollziehbar. Maßgeblich sei die Intensität, mit der die Tätigkeit auf die Verwaltung gerichtet sei.

Schließlich liege seitens des Präsidenten des OLG M. ein Ermessensausfall vor, weil keine Ermessenserwägungen hinsichtlich der Dauer der Untersagung angestellt worden seien.

Der Präsident des OLG M. hat für den Beklagter mit Schriftsatz vom ... Januar 2013 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Voraussetzungen für eine Untersagung der Tätigkeit des Klägers seien gegeben. Der Schutzzweck liege in der Wahrung der Funktionsfähigkeit der Gerichte, insbesondere im Vertrauen der Allgemeinheit in das Ansehen und die Integrität der Rechtspflege. Maßgeblich sei, ob der Anschein erweckt werden könne, dass durch die persönlichen Beziehungen des Richters im Ruhestand zu den Richtern und sonstigen Mitarbeitern des Gerichts eine Streitigkeit in nicht sachgemäßer Weise gefördert werden könne. Dabei sei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Bei einem früheren Vorsitzenden Richter sei im Hinblick auf dessen Tätigkeit in Angelegenheiten einer Rechtsanwaltskanzlei, mit denen das Gericht befasst sei, grundsätzlich die Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen als gegeben anzusehen; unerheblich sei, ob dies tatsächlich der Fall sei. Der Kläger sei den Mitarbeitern des LG M. I aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit dort bekannt. Auch wenn er nicht nach außen auftrete, sei es möglich, dass das Gericht von dritter Seite Kenntnis über seine Mitarbeit in bestimmten Rechtssachen erlangen könne. Hinzu komme, dass das LG M. I nur über zwei Kammern verfüge, die sich mit dem befassten, was der Kläger künftig in der Kanzlei bearbeiten werde. Überschneidungen ließen sich mithin nicht vermeiden. Der Einwand, dass aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit keine unsachgemäße Behandlung der Verfahren zu befürchten sei, treffe für das nichtrichterliche Personal nicht zu.

Ferner werde keineswegs ein umfassendes Tätigkeitsverbot ausgesprochen, weil der Kläger an Rechtssachen, die nicht das LG M. I beträfen, weiterhin mitwirken könne und es ihm überdies unbenommen bleibe, kanzleiintern tätig zu sein. Auch ein Ermessensausfall liege nicht vor.

Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Juli 2012 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom ... Dezember 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

1. Die Untersagungsverfügung ist inhaltlich hinreichend bestimmt i. S. d. Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG.

Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, ggf. im Zusammenhang mit den Gründen für den Adressaten, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann und dass auch die mit dem Vollzug betrauten Behörden den Inhalt etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen zugrunde legen können (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,13. Auflage 2012, § 37 Rn. 5).

Diesbezüglich ist nichts dagegen zu erinnern, wenn dem Kläger vorliegend untersagt wird, „in Fällen, die vor dem LG M. I anhängig waren, anhängig sind oder anhängig werden können“, tätig zu werden. Diese Formulierung knüpft entsprechend dem Zweck der Regelung des § 41 Satz 2 BeamtStG und in Übereinstimmung mit Ziffer 8.2 der Vollzugshinweise sachgerecht an die frühere Tätigkeit des Klägers bei dem LG M. I an und begrenzt das Verbot demgemäß auf die - gerichtliche wie außergerichtliche - Mitarbeit an Verfahren, die Bezug zu dem Gericht haben, an dem der Kläger vor der Versetzung in den Ruhestand als Richter tätig war, weil in diesen Sachen zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Dadurch wird zugleich klargestellt, dass sich die Untersagung ausschließlich auf die Bearbeitung von Verfahren bezieht, für die die Zuständigkeit des LG M. I und damit ein Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit des Klägers besteht. In anderen Angelegenheiten wie etwa arbeitsrechtlichen Verfahren besteht diese Gefahr ersichtlich nicht (BayVGH, B.v. 11.1.1988 - 3 CS 87.03322 - BayVBl. 1988, 413).

Aufgrund der gesetzlich geregelten Zuständigkeit sind Fälle, für die das LG M. I zuständig ist, von vornherein nach objektiven Kriterien bestimmt - etwa aufgrund der Wahl des Gerichtsstandes gemäß §§ 13, 17 bzw. § 32 der Zivilprozessordnung/ZPO oder einer Verweisung nach § 281 ZPO (vgl. VG München, B.v. 21.4.2013 - M 5 5 13.747 - juris; BayVGH, B.v. 20.8.2013 - 3 CS 13.1110 - juris, Rn. 31). Wegen der Besonderheiten der Zuständigkeit in Patentstreitigkeiten wirkt das Verbot allerdings erst ab dem Zeitpunkt, an dem für den Kläger erkennbar ist, dass die Rechtssache vor dem LG M. I entschieden werden soll. Nicht erfasst wird deshalb eine Mitarbeit bei der Erstellung von Gutachten oder bei der Beratung von Mandanten in Fällen, die erst aufgrund der späteren Entscheidung des Mandanten bzw. der Gegenseite oder des verweisenden Gerichts dort anhängig werden. Der Kläger hat die Mitarbeit daher zu unterlassen, sobald für ihn absehbar ist, dass die Sache vor dem LG M. I entschieden werden soll. Damit wird gleichzeitig seine Verantwortlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Richtergesetzes/BayRiG i. V. m. Art. 77 Nr. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG dahingehend eingeschränkt, dass ihm vor diesem Zeitpunkt kein Vorwurf zu machen sein wird, einer Untersagung gemäß § 41 Satz 2 BeamtStG zuwidergehandelt zu haben.

2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 71 des Deutschen Richtergesetzes/DRiG i. V. m. § 41 Satz 2 BeamtStG liegen vor, so dass die im Bescheid verfügte Untersagung der Tätigkeit rechtmäßig ist.

Sachlich sind die Voraussetzungen des § 41 S. 2 BeamtStG gegeben. Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des § 41 Satz 2 BeamtStG ist zu besorgen, wenn bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine solche Beeinträchtigung wahrscheinlich ist. Das ist dann der Fall, wenn ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, dass diese Entwicklung eintreten wird (BVerwG, U. v. 24.9.1992 - 2 A 6/91 - BVerwGE 91, 57; U. v. 14.2.1990 - 6 C 54/88- NVwZ-RR 1990, 430; Baßlsperger in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, § 41 BeamtStG Rn. 29; Baßlsperger, Berufsausübung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ZBR 2012, 9). Maßgeblich ist, ob der Anschein erweckt werden kann, dass durch die persönlichen Beziehungen des Richters im Ruhestand zu den Richtern des Gerichts, welche mit den Rechtssachen befasst sind, die auch er betreut, eine Streitigkeit in nicht sachgemäßer Weise gefördert werden könnte (BayVGH, B. v. 5.9.2012 - 3 CS 12.1241 - juris; B. v. 26.2.2009 - 3 CS 08.3301 - juris; BayVGH, B. v. 11.1.1998 - 3 CS 87.03322 - NJW 1988, 1406). Dabei sind stets die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob bei verständiger Würdigung der Umstände eine Beeinträchtigung wahrscheinlich ist (BayVGH, B. v. 26.2.2009 - 3 CS 08.3301 - juris; BayVGH, B. v. 11.1.1998 - 3 CS 87.03322 - BayVBl. 1988, 413; BayVGH, B.v. 20.8.2013 - 3 CS 13.1110 - juris; OVG Saarlouis, B.v. 13.3.2014 - 1 A 379/13 - juris). Auf die vom Klägerbevollmächtigten angeführte Intensität der Tätigkeit in Richtung Verwaltung kommt es daher nicht an, entscheidend ist vielmehr die damit einhergehende Möglichkeit der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen und das Hervorrufen eines entsprechenden Anscheins (Baßlsperger in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, § 41 BeamtStG Rn. 19 ff.; so auch ausdrücklich OVG Saarlouis, B.v. 13.3.2014 - 1 A 379/13 - juris, Rn. 8 unter Bezugnahme auf den Beschluss des BayVGH vom 20.8.2013 - 3 CS 13.1110 - juris).

Entsprechend dem dargelegten Schutzzweck des § 41 Satz 2 BeamtStG stehen die Erhaltung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit und die Wahrung des Ansehens der Verwaltung bzw. Gerichtsbarkeit im Vordergrund. Es soll der Eindruck vermieden werden, dass Amtswissen und persönliche Beziehungen von Bediensteten zulasten des Dienstherrn genutzt werden. Ausreichend für eine Untersagung ist daher bereits das Hervorrufen eines Anscheins, der Anlass zur Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Belange gibt. Maßstab hierfür ist die Sichtweise des sachlich denkenden Bürgers. Der Schutz der Integrität der Gerichtsbarkeit setzt demgemäß nicht den begründeten Verdacht persönlicher Befangenheit und Parteilichkeit voraus (BayVGH, B. v. 26.2.2009 - 3 CS 08.3301 - juris; BayVGH, B. v. 11.1.1998 - 3 CS 87.03322 - BayVBl. 1988, 413); insoweit ist auch nicht entscheidend, ob tatsächlich ein Loyalitätskonflikt besteht (BayVGH, B.v. 20.8.2013 - 3 CS 13.1110 - juris; OVG Saarlouis, B.v. 13.3.2014 - 1 A 379/13 - juris Rn. 12).

Die Mitarbeit des Klägers in der Rechts- und Patentanwaltskanzlei B.P. in M. „im Hintergrund“ in Fällen mit Bezug zum LG M. I begründet die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, weil dies den Anschein erweckt, die Erwerbstätigkeit stehe mit der früheren dienstlichen Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang, zumal er bis zu seiner Ruhestandsversetzung der Vorsitzende der 21. Zivilkammer am LG M. I war, die als eine von zwei Kammern an diesem Gericht für Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes zuständig ist. Aufgrund dessen besteht die begründete Befürchtung, es könnte der Eindruck entstehen, dass die persönlichen Beziehungen des Klägers zu den Richtern und den nichtrichterlichen Dienstkräften des Landgerichts eine dort anhängige Rechtssache in einer nicht sachgemäßen Weise fördern könnten. Dabei handelt es sich nicht um eine übertriebene Befürchtung, sondern um eine durchaus berechtigte Annahme (BayVGH, B.v. 20.8.2013 - 3 CS 13.1110 - juris, Rn. 36).

Der Kläger ist den Beschäftigten des Gerichts aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit bekannt. Dass er nicht nach außen auftritt, steht einer Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht entgegen. Möglich ist, dass das Gericht trotz der bloßen „Hintergrundtätigkeit“ von dritter Seite Kenntnis über die Befassung des Klägers mit den betreffenden Rechtssachen erlangt. Hinzu kommt, dass das LG M. I, bei welchem der Kläger tätig war, nur über zwei spezialisierte Kammern verfügt, die sich thematisch mit dem beschäftigen, was der Kläger auch künftig in der Kanzlei bearbeiten wird. Überschneidungen lassen sich mithin nicht vermeiden. Der Einwand, dass aus Gründen der richterlichen Unabhängigkeit keinesfalls unsachgemäße Behandlungen zu befürchten wären, trägt nicht, weil nicht nur richterliches, sondern gerade auch nichtrichterliches Personal bei der Bearbeitung von Rechtssachen beteiligt ist, welches nicht der Unabhängigkeit unterliegt. Zwar kommt diesem keine Entscheidungskompetenz in der Sache zu, allerdings kommt das nichtrichterliche Personal zwangsläufig mit den anhängigen Verfahren organisatorisch in Berührung, so dass eine Einflussnahme nicht ausgeschlossen scheint.

Daran ändert nichts, dass der Kläger, der nicht als Anwalt zugelassen ist und dies nach seinen Angaben auch nicht anstrebt, erklärt hat, es sei ausdrücklich mündlich vereinbart worden, dass er nicht gegenüber den Richtern des LGs M. I auftreten oder erwähnt werden solle. Denn auch bei einer lediglich beratenden Tätigkeit „im Hintergrund“ kann der Anschein erweckt werden, dass Amtswissen und persönliche Beziehungen zulasten des Dienstherrn genutzt werden. Dem steht nicht entgegen, dass nach Ziffer 8.2 Abs. 3 der - naturgemäß nicht abschließenden und das Gericht nicht bindenden - Vollzugshinweise die Untersagung der Tätigkeit eines Richters im Ruhestand als Rechtsanwalt vor dem Gericht beschränkt wird, dem er während seiner aktiven Dienstzeit zuletzt angehört hat. Es macht nämlich keinen Unterschied, ob ein ehemaliger Richter als Rechtsanwalt oder Berater für einen Rechtsanwalt vor dem Gericht auftritt, dem er bis zu seiner Ruhestandsversetzung angehört hat, oder ob er als Mitarbeiter für einen Rechtsanwalt, der vor diesem Gericht auftritt, Fälle bearbeitet, da auch hierdurch der Anschein erweckt werden kann, dass durch die persönlichen Beziehungen des Richters im Ruhestand zu den Bediensteten des Gerichts eine Rechtssache in einer nicht sachgemäßen Weise gefördert wird (BayVGH, B. v. 26.2.2009 - 3 CS 08.3301 - juris; BayVGH, B. v. 11.1.1998 - 3 CS 87.03322 - BayVBl. 1988, 41). Deshalb unterfallen auch Beraterverträge, bei denen der frühere Bedienstete nur im Hintergrund tätig werden soll, § 41 BeamtStG (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1989 - 6 C 52/87 - BVerwGE 84, 194; BayVGH, B.v. 20.8.2013 - 3 CS 13.1110 - juris).

Insoweit ist zudem davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Klägers für die Rechts- und Patentanwaltskanzlei B.P., auch wenn sie lediglich „im Hintergrund“ ausgeübt wird, angesichts des Rufes als Spezialist, den der Kläger aufgrund seiner früheren Tätigkeit in Fachkreisen genießt, sowie seiner Mitwirkung bei der Akquisition von Kunden auch ohne Werbung über die Kanzlei hinaus bekannt wird, so dass nicht nur Anwaltskollegen oder Juristen in Unternehmen und Behörden auf die Mitarbeit des Klägers bei der Kanzlei B.P. aufmerksam werden dürften, sondern auch potentielle Mandanten sowie die Richter der 21. Zivilkammer bzw. andere Mitarbeiter des LGs M. I. Hinzu kommt, dass nach dem Wunsch der Kanzlei der Kläger in deren Internetauftritt genannt werden soll. Gerade weil die Kanzlei eine Vielzahl von Patenstreitverfahren vor dem LG M. I führt, wird sich deshalb die Tätigkeit des Klägers für B.P. in Fachkreisen schnell herumsprechen.

Es kommt nicht darauf an, ob angesichts der richterlichen Unabhängigkeit die Gefahr besteht, dass sich Richter des LGs M. I aufgrund der früheren Tätigkeit des Klägers als Vorsitzender tatsächlich beeinflussen lassen könnten. Die vom Kläger hierzu herangezogene Entscheidung des BGH vom 21.2.2011 (II ZB 2/10 - NJW 2011, 1358) betrifft eine andere Ausgangslage, ferner scheiterten die Anträge auf Ablehnung der Richter wegen Befangenheit schon zum Teil am mangelnden Rechtsschutzbedürfnis. Auch ist unerheblich, ob das nicht der Unabhängigkeit unterliegende nichtrichterliche Personal an Entscheidungen in Patentstreitigkeiten beteiligt ist, da schon der Anschein genügt, dass aufgrund der früheren Tätigkeit des Klägers persönliche Beziehungen eine anhängige Rechtssache in unsachgemäßer Weise beeinflussen könnten. Das gilt auch für die organisatorische Befassung mit einem Streitverfahren.

Auch mit Blick auf die Regelungen nach §§ 114, 155 der Bundesrechtsanwaltsordnung/BRAO, wonach gegenüber einem Rechtsanwalt ein Vertretungsverbot nur für nach außen gerichtete Tätigkeiten verhängt werden dürfe, kann der Kläger sich hierauf nicht berufen, da er kein Rechtsanwalt ist. Darüber hinaus verfolgen die genannten Bestimmungen der BRAO einen anderen Schutzweck als § 41 BeamtStG, so dass hieraus keine Schlussfolgerungen für das streitgegenständliche Verbot gezogen werden können.

3. Die Untersagungsverfügung ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig.

Der Kläger wird nicht in seiner aus Art. 12 des Grundgesetzes/GG folgenden Berufswahlfreiheit eingeschränkt. Die enthaltenen Beschränkungen kommen keinem vorläufigen Berufsverbot nahe, da dem Kläger die Mitarbeit in der Kanzlei B.P. nur im sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich des LG M. I verboten wurde und der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, dass die untersagte Tätigkeit den überwiegenden Anteil seiner Tätigkeit darstellt. Vielmehr wird dem Kläger ein weites, nicht unter das Verbot fallende Tätigkeitsfeld belassen. So ist er nicht gehindert, seine Beratertätigkeit etwa in Bezug auf den Standort der Kanzlei B.P. in D. wahrzunehmen, wo nach seinen eigenen Angaben - neben M. und Ma. - schwerpunktmäßig Patentverfahren in Deutschland geführt werden. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass ihm aufgrund der Zuständigkeit des LG M. I in Patentstreitigkeiten faktisch die Mitwirkung an solchen Verfahren deutschlandweit untersagt und deshalb eine Berufsausübung unmöglich gemacht würde; ebenso wenig gilt dies für eine Tätigkeit im Ausland. Durch die Beschränkung des Verbots auf die Zuständigkeit des LG M. I verliert die Einschränkung der Tätigkeit des Klägers hinsichtlich der betroffenen Rechtsgebiete deutlich an Gewicht.

Darüber hinaus verbleiben dem Kläger nach seinem eigenen Vorbringen noch weitere, nicht von dem Verbot betroffene Tätigkeitsfelder wie v. a. die Mitwirkung in Ausbildung und Lehre, die den zweiten Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers in der Kanzlei bilden und die er ohne weiteres auch am Standort der Kanzlei in M. ausüben kann (zum Ganzen BayVGH, B.v. 20.8.2013 - 3 CS 13.1110 - juris).

Liegen die Voraussetzungen für eine Untersagung vor, so ist die Erwerbstätigkeit zu untersagen. § 41 Satz 2 BeamtStG eröffnet insoweit keinen Ermessensspielraum. Es besteht auch kein sachlicher Ansatz für eine Differenzierung von schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Beamten beim Beschäftigungsverbot. Denn der dargestellte Sinn und Zweck des Beschäftigungsverbots steht in keinem Zusammenhang mit der Schwerbehinderteneigenschaft des betroffenen Richters oder Beamten.

4. Ferner ist die die Untersagungsverfügung in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 BayRiG i. V. m. § 41 S. 3 BeamtStG, Art. 86 Abs. 1 S. 3 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 BayBG. Anhaltspunkte, dass die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nur für einen kürzeren Zeitraum zu besorgen wäre, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger geltend macht, der Präsident des OLG M. hätte von seinem ihm zustehenden Ermessensspielraum keinen Gebrauch gemacht, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Art. 86 Abs. 1 S. 3 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 BayBG ist keine Ermessensnorm, sondern regelt vielmehr von Gesetzes wegen das zeitliche Ende der Untersagungsverfügung. Das vom Gesetz terminierte Auslaufen des Tätigkeitverbots wird nach Art. 86 Abs. 1 S. 3 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 BayBG auf drei Jahre nach Beendigung des Beamten- bzw. Richterverhältnisses festgelegt. Vorliegend endet daher unter Heranziehung der von Art. 7 Abs. 1 S. 3 BayRiG aufgestellten Altersgrenzen das Richterverhältnis mit Ablauf des... Juli 2012, so dass sich bei Addition der nach Art. 86 Abs. 1 S. 3 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 BayBG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 BayRiG festgelegten drei Jahre ein Ende des Tätigkeitsverbots mit Ablauf des 31. Juli 2015 ergibt.

Auch im Hinblick auf die Schwerbehinderung des Klägers ergeben sich keine Änderungen bei der Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes. Wie dargelegt steht die Schwerbehinderung in keiner Beziehung zum Schutzzweck des Beschäftigungsverbots.

5. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Mai 2014 - 5 K 12.6498

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Mai 2014 - 5 K 12.6498

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Mai 2014 - 5 K 12.6498 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen


(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte 1. Warnung,2. Verweis,3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses


Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit de

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 155 Wirkungen des Verbots


(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam. (2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine Rechtsdienstlei

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. März 2014 - 1 A 379/13

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Mai 2013 – 2 K 1847/12 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.Der Streitwert wird a

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Mai 2013 – 2 K 1847/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet.

Aus dem den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkenden Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 6.8.2013 ergeben sich auch unter Einbeziehung seiner ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 13.1.2014 weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargetan.

Das Verwaltungsgericht hat – unter anderem durch Inbezugnahme der im einstweiligen Rechtschutzverfahren ergangenen Beschwerdeentscheidung des Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.8.2012 - 1 B 236/12-, amtl. Abdruck S. 3) - im Einzelnen dargelegt, dass die angegriffene Untersagungsverfügung des Beklagten ihre Rechtsgrundlage in den §§ 4 Abs. 1 SRiG, 41 BeamtStG i.V.m. 1 Abs. 1 Satz 2, 93 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SBG findet. Die beabsichtigte Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt stehe, soweit sie ein Auftreten als Rechtsanwalt bei dem Arbeitsgericht B-Stadt bzw. ein Tätigwerden in Rechtsstreitigkeiten, die bei dem Arbeitsgericht B-Stadt anhängig sind oder werden können, zum Gegenstand habe, mit seiner dienstlichen Tätigkeit vor seiner Ruhestandsversetzung im Sinne des § 41 Satz 1 BeamtStG im Zusammenhang. Denn er sei seit dem 1.12.1997 als Richter am Arbeitsgericht B-Stadt beschäftigt und seit dem 1.4.2011 dessen Direktor gewesen, weswegen im Sinne des § 41 Satz 2 BeamtStG zu besorgen sei, dass durch ein anwaltliches Tätigkeitwerden in arbeitsgerichtlichen Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts B-Stadt dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die gegenteilige Behauptung des Klägers, bei der Allgemeinheit könne durch seine anwaltliche Tätigkeit nicht der Anschein einer Beeinträchtigung der Integrität des Gerichts bzw. der Verwaltung entstehen, sei dem klägerseits für notwendig erachteten Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Der Beklagte habe zu Recht die gesetzlich vorgesehene Untersagung der beabsichtigten Anwaltstätigkeit für die Dauer von drei Jahren ausgesprochen. Besondere Umstände, aufgrund derer die Geltungsdauer der Untersagungsverfügung kürzer zu bemessen wäre, lägen nicht vor.

Dem ist zuzustimmen. Gemessen an der im erstinstanzlichen Urteil zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteile vom 6.12.1989 - 6 C 52/87 - und vom 12.12.1996 - 2 C 37/95 -, jew. juris) und der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 41 BeamtStG(OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.6.2010 - 5 ME 78/10 -, BayVGH, Beschlüsse vom 5.9.2012 - 3 CS 12.1241 - und vom 20.8.2013 - 3 CS 13.1110 -, jew. juris) besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit einer vertieften Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

In der Rechtsprechung ist geklärt, wie das Tatbestandsmerkmal „Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen“ zu verstehen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die gleichlautende Vorschrift des § 20 a SG dahingehend ausgelegt, dass neben dem Schutzzweck der Verhinderung einer missbräuchlichen Nutzung von Amtswissen für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn primärer Schutzzweck der Vorschrift die Wahrung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sei. Diesem Schutzzweck, der die Integrität der Amtserfüllung und die Abwehr diesbezüglicher Vertrauenseinbußen umfasse, komme überragende Bedeutung zu. Die Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Beamten und das nach innen und außen unverzichtbare Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung seien ausgesprochen empfindliche Schutzgüter. Der Gesetzgeber dürfe etwaigen Gefährdungen schon im Vorfeld begegnen. Insoweit sei es verfassungsrechtlich unbedenklich und einfachrechtlich geboten, schon an die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit anzuknüpfen und bereits den konkret begründeten Anschein einer Beeinflussung zu vermeiden. Das Interesse an der Abwehr schon des Anscheins einer Beeinträchtigung müsse bei der Abwägung mit den privaten Interessen des ehemaligen Beamten stets überwiegen. Ob eine Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch das Hervorrufen eines Anscheins der genannten Art begründet sei, sei aus der Sicht eines sachlich denkenden Bürgers zu beurteilen. Ein aus dessen Sicht begründeter Anschein könne sich insbesondere aus der Nähe und der Art des Zusammenhangs zwischen der früheren dienstlichen Tätigkeit und der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ergeben. Dies lasse sich nicht im Wege einer Wahrscheinlichkeitsprognose über künftig real zu erwartende kausale Abläufe beurteilen. Gegenstand der Beurteilung sei vielmehr ein in sich abgeschlossener Sachverhalt, der einer wertenden Betrachtung zu unterziehen sei. Dabei gehe es um die Frage, ob eine Vermutung, die an die gegebenen äußeren Umstände anknüpfe, rein objektiv – ohne Ansehung der betroffenen Person – eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich habe. Ein sachlich denkender Bürger werde bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände einen rechtlich beachtlichen Anschein eines nicht mehr integren Amtshandelns nicht daraus herleiten, dass zwischen der früheren dienstlichen Tätigkeit und der beabsichtigten privatwirtschaftlichen Betätigung ein erkennbar nur unerheblicher Zusammenhang bestehe. Ein konkret begründeter Anschein sei daher nur bei einem nicht unerheblichen Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit und der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Dienst gegeben. Er liege – was bezogen auf den vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Sachverhalt von Relevanz war – vor, wenn der ausgeschiedene Beamte mit Angelegenheiten, die zum Beispiel die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens berührt haben, für das er tätig zu werden beabsichtigt, dienstlich nicht unerheblich befasst gewesen ist.(BVerwG, Urteil vom 6.12.1989 - 6 C 52/87 -, juris Rdnrn. 18 f., 29 und 31 f.)

Ein maßgebliches Kriterium für eine tatbestandsrelevante Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung ist hiernach, ob der aus dem Dienst ausgeschiedene Beamte oder Richter in seinen letzten Dienstjahren dienstlich nicht unerheblich mit Angelegenheiten befasst war, die mit der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit in engem Zusammenhang stehen.

Einen solch engen Zusammenhang hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Beschluss vom 20.8.2013 - 3 CS 13.1110 -, juris) kürzlich in Bezug auf einen Richter bejaht, der Vorsitzender Richter am Landgericht war und einer Kammer vorstand, die mit Verfahren aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere mit Patentstreitigkeiten, befasst war. Nach seiner Ruhestandsversetzung wollte er als freier Mitarbeiter in einer Rechts- und Patentanwaltskanzlei tätig werden und gab insoweit gegenüber seinem Dienstherrn an, er habe mit seinem neuen Arbeitgeber vereinbart, nicht in Verhandlungen aufzutreten und auch keine Schriftsätze zu fertigen. Ihm war ungeachtet dieser Selbstbeschränkung seitens des Dienstherrn untersagt worden, in Fällen, die vor dem besagten Landgericht anhängig waren, anhängig sind oder anhängig werden könnten, tätig zu werden. In Anknüpfung an die oben wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Untersagungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestätigt. Die Voraussetzungen des § 41 Satz 2 BeamtStG lägen ungeachtet des Umstands vor, dass der ehemalige Richter sozusagen nur „im Hintergrund“ in der Patentanwaltskanzlei mitarbeiten wolle. Er sei der Vorsitzende einer von zwei für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Kammern des Landgerichts gewesen. Aufgrund dessen bestehe bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände die begründete Befürchtung, es könnte der Eindruck entstehen, dass seine persönlichen Beziehungen zu den Richtern und den nichtrichterlichen Dienstkräften des Landgerichts eine dort anhängige Rechtssache in einer nicht sachgemäßen Weise fördern könnten. Dabei handele es sich nicht um eine übertriebene Befürchtung, sondern um eine durchaus berechtigte Annahme. Entsprechend dem Schutzzweck des § 41 Satz 2 BeamtStG sei ausreichend für eine Untersagung bereits das Hervorrufen eines Anscheins, der Anlass zur Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Belange gebe. Ein solcher Anschein könne auch bei einer lediglich beratenden Tätigkeit „im Hintergrund“ erweckt werden. Es mache keinen Unterschied, ob ein ehemaliger Richter als Rechtsanwalt oder Berater für einen Rechtsanwalt vor dem Gericht auftrete, dem er bis zu seiner Ruhestandsversetzung angehört habe, oder ob er als Mitarbeiter für einen Rechtsanwalt, der vor diesem Gericht auftrete, Fälle bearbeite, da auch hierdurch der Anschein erweckt werden könne, dass durch die persönlichen Beziehungen des Richters im Ruhestand zu den Bediensteten des Gerichts eine Rechtssache in einer nicht sachgemäßen Weise gefördert werde. Deshalb unterfielen auch Beraterverträge, bei denen der frühere Bedienstete nur im Hintergrund tätig werden solle, § 41 BeamtStG.

Diese Argumentation ist konsequent und überzeugt uneingeschränkt.

Der Kläger hält der Anwendung der Vorschrift auf seinen Fall zunächst entgegen, dass die Richterschaft des Arbeitsgerichts B-Stadt zwischenzeitlich bis auf eine Kollegin, die schon während seiner Dienstzeit dort beschäftigt gewesen sei, neu zusammengesetzt sei. Dies ist indes nicht von Relevanz. Denn ob bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände der Anschein einer Beeinflussung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit zu entstehen vermag, beurteilt sich nicht nach internen Umständen oder Entwicklungen, sondern nach den nach außen erkennbaren Gegebenheiten, vorliegend also der Tatsache, dass der ehemalige Direktor des Arbeitsgerichts B-Stadt im Anschluss an seine Ruhestandsversetzung beabsichtigt, als Rechtsanwalt Rechtsstreitigkeiten zu bearbeiten, die vor dem Arbeitsgericht B-Stadt anhängig sind oder werden können, und dort gegebenenfalls als Prozessbevollmächtigter aufzutreten. Allein der hierdurch nach außen vermittelte Eindruck ist von Bedeutung. Entscheidend ist nach der zitierten Rechtsprechung, ob ein nicht unerheblicher Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit und der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Dienst gegeben ist und dieser Zusammenhang aus Sicht eines sachlich denkenden Bürgers geeignet ist, das Vertrauen in die Integrität der Amtserfüllung zu beeinträchtigen. Hiervon ist fallbezogen – ebenso wie in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Konstellation – auszugehen.

Der Kläger meint weiter, die Beurteilung, ob die Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen bestehe, könne nicht erfolgen, ohne in den Blick zu nehmen, dass es persönliche – insbesondere familiäre – Bindungen und alte Freundschaften zwischen Angehörigen der Richter- und der Rechtsanwaltschaft gebe und dies – zu Recht – niemand zum Anlass nehme, hieraus eine Befangenheit der betroffenen Personen herzuleiten. Ferner sei vergleichend zu würdigen, dass einige Richter Nebentätigkeiten nachgingen, die vom Saarländischen Anwaltsverein vergütet würden, und ebenso sei die Besetzungspraxis bezüglich der nach § 76 BetrVG zu bildenden Einigungsstellen mit aktiven oder pensionierten Richtern aus der Arbeitsgerichtsbarkeit mit Blick auf die Integrität und Unvoreingenommenheit der Justiz weit mehr geeignet, Loyalitätskonflikte auszulösen, als sein beabsichtigtes Tätigwerden als Rechtsanwalt vor dem Arbeitsgericht B-Stadt. Die Frage etwaiger Interessenkonflikte stelle sich auch bei Richtern, die in politische Ämter gewechselt seien und nach deren Beendigung ihre Rückkehr in die Justiz anstrebten. Angesichts der Hinnahme derartiger Verflechtungen als unbedenklich sei es willkürlich und verletze das Gleichbehandlungsgebot, ihm alle anwaltlichen Tätigkeiten, die einen näher bezeichneten Bezug zum Arbeitsgericht B-Stadt haben, zu untersagen. Insbesondere fehle eine verlässliche Studie, die geeignet wäre, die Annahme des Beklagten, dass die Bürger bei Kenntnis des Sachverhaltes das Vertrauen in die Integrität und Unvoreingenommenheit der Justiz verlieren könnten, zu stützen. Dies mache die Einholung eines entsprechenden Gutachtens notwendig, was das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft abgelehnt habe. Diese Einwände verfangen nicht.

Ihnen liegt im Kern die These zu Grunde, dass der Tatbestand des § 41 Satz 2 BeamtStG nicht erfüllt sei, weil es persönliche bzw. berufliche Verbindungen zwischen Richtern und Rechtsanwälten gibt, hinsichtlich derer der Gesetzgeber bisher - wie der Kläger betont - zu Recht keine Veranlassung gesehen hat, sie zum Anlass eines Einschreitens zu nehmen. Eine vergleichende Betrachtung dieser Art vermag den Regelungsgehalt des § 41 Satz 2 BeamtStG indes nicht zu schmälern. Die Vorschrift gibt für Tätigkeiten pensionierter Beamter und Richter vor, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen eine Untersagungsverfügung zu ergehen hat und die Rechtsprechung hat – wie ausgeführt – geklärt, welche Anforderungen im Einzelnen an die Tatbestandserfüllung zu stellen sind. Für die nach diesen Kriterien vorzunehmende Subsumtion spielt keine Rolle, ob es andere Konstellationen geben mag, hinsichtlich derer der Gedanke, es könne angezeigt sein, der Gefahr eines eventuellen Vertrauensverlustes entgegenzuwirken, vielleicht nicht völlig abwegig erscheint, bisher aber niemand – auch der Kläger selbst nicht – und erst recht nicht der Gesetzgeber in Betracht zieht, ein vorsorgliches Einschreiten des Dienstherrn als zulässig und geboten zu erachten. Im Übrigen liegen den klägerseits aufgeführten Beispielen persönlicher Beziehungen zwischen Richtern und Rechtsanwälten keine Konstellationen zugrunde, die mit seinem beabsichtigten Auftreten als Rechtsanwalt vor „seinem früheren Gericht“ vergleichbar wären. Fallbezogen resultiert die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen gerade daraus, dass bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände aufgrund seiner früheren dienstlichen Tätigkeit die Annahme nahe liegt, ihm könne seitens der Richter und/oder der nichtrichterlichen Dienstkräfte des Arbeitsgerichts B-Stadt eine Sonderbehandlung widerfahren. Diese Besorgnis bezieht sich nicht auf ein etwaiges eigenes (Fehl-) Verhalten, das wegen Verletzung von Dienstpflichten geahndet werden könnte, sondern auf ein nicht sicher auszuschließendes Verhalten Dritter, das der Kläger nicht steuern kann. Er hat keine verlässliche Möglichkeit, darauf hinzuwirken, dass es nicht zu einer bewussten oder unbewussten Sonderbehandlung kommt. Von daher ist es sachgerecht und notwendig, bereits im Vorfeld etwaiger Loyalitätskonflikte dafür Sorge zu tragen, dass solche gar nicht erst zur Entstehung gelangen können.(BVerwG, Urteil vom 6.12.1989,a.a.O., Rdnr. 29) Diesem Ziel dient die angegriffene Untersagungsverfügung, da sie ein zeitnahes Tätigwerden des Klägers als Rechtsanwalt vor seinem ehemaligen Gericht ausschließt.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Bürger bei Kenntnis des Sachverhaltes das Vertrauen in die Integrität und Unvoreingenommenheit der Justiz verlieren könnten, abgelehnt. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass der begründete Anschein einer tatbestandsrelevanten Besorgnis, der aus Sicht eines sachlich denkenden Bürgers bestehen müsse, sich insbesondere aus der Nähe und der Art des Zusammenhangs zwischen der früheren dienstlichen Tätigkeit und der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ergebe. Ob er bestehe, lasse sich nicht im Wege einer Wahrscheinlichkeitsprognose über künftig real zu erwartende kausale Abläufe beurteilen. Gegenstand der Beurteilung sei vielmehr ein in sich abgeschlossener Sachverhalt, der einer wertenden Betrachtung zu unterziehen sei. Es gehe um die Frage, ob eine Vermutung, die an die gegebenen äußeren Umstände anknüpfe, rein objektiv – ohne Ansehung der betroffenen Person – eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat, ob mithin nach den konkreten Umständen ein vernünftiger Grund besteht, eine unsachliche Beeinflussung früheren Amtshandelns in Rechnung zu stellen.(BVerwG, Urteil vom 6.12.1980, a.a.O., Rdnr. 31) Diese wertende Betrachtung ist der Rechtsanwendung zuzuordnen und einer Beweiserhebung durch Einholung einer Studie nicht zugänglich. Damit steht gleichzeitig fest, dass dem Verwaltungsgericht kein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unterlaufen ist.

Die Argumentation des Klägers, die Besetzungspraxis bei der Einrichtung von Einigungsstellen sei bedenklich und könne Vertrauensverluste bewirken, vermag ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zu begründen. Denn die insoweit nach Dafürhalten des Klägers aufgeworfene Problematik hat mit der verfahrensgegenständlichen nichts zu tun. Im Rahmen der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 41 BeamtStG stellen das Bundesverwaltungsgericht und ihm folgend die obergerichtliche Rechtsprechung darauf ab, ob zwischen der früheren dienstlichen Tätigkeit und der beabsichtigten privatwirtschaftlichen Betätigung ein erkennbar nicht nur unerheblicher Zusammenhang besteht. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nicht danach, inwieweit die Besetzung von Einigungsstellen geeignet sein könnte, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Justiz zu beeinträchtigen.

Schließlich kann der Beklagte entgegen der Bedenken des Klägers nicht versäumt haben, ihm eingeräumtes Ermessen bezüglich des Ob und der Dauer einer Untersagung auszuüben. Die Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG ergeht als gebundene Entscheidung, d.h. sie ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auszusprechen, wobei sich die Dauer im Regelfall - soweit nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine kürzere Fristbestimmung zulassen - nach den gesetzlichen Vorgaben (§§ 41 Satz 1 BeamtStG, 93 Abs. 1 Satz 2 SBG) bemisst, also fallbezogen mangels Vorliegens von Anhaltspunkten für ein ausnahmsweise früheres Entfallen der tatbestandsrelevanten Besorgnis - wie seitens des Beklagten verfügt - auf drei Jahre zu bestimmen war.(BVerwG, Urteil vom 6.12.1989, a.a.O., Rdnr. 39)

Nach alldem bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, da alle entscheidungsrelevanten Fragen höchstrichterlich geklärt sind, und ein Verfahrensfehler ist dem Verwaltungsgericht - wie bereits aufgezeigt - nicht unterlaufen. Demgemäß bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Mai 2013 – 2 K 1847/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet.

Aus dem den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkenden Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 6.8.2013 ergeben sich auch unter Einbeziehung seiner ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 13.1.2014 weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargetan.

Das Verwaltungsgericht hat – unter anderem durch Inbezugnahme der im einstweiligen Rechtschutzverfahren ergangenen Beschwerdeentscheidung des Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.8.2012 - 1 B 236/12-, amtl. Abdruck S. 3) - im Einzelnen dargelegt, dass die angegriffene Untersagungsverfügung des Beklagten ihre Rechtsgrundlage in den §§ 4 Abs. 1 SRiG, 41 BeamtStG i.V.m. 1 Abs. 1 Satz 2, 93 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SBG findet. Die beabsichtigte Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt stehe, soweit sie ein Auftreten als Rechtsanwalt bei dem Arbeitsgericht B-Stadt bzw. ein Tätigwerden in Rechtsstreitigkeiten, die bei dem Arbeitsgericht B-Stadt anhängig sind oder werden können, zum Gegenstand habe, mit seiner dienstlichen Tätigkeit vor seiner Ruhestandsversetzung im Sinne des § 41 Satz 1 BeamtStG im Zusammenhang. Denn er sei seit dem 1.12.1997 als Richter am Arbeitsgericht B-Stadt beschäftigt und seit dem 1.4.2011 dessen Direktor gewesen, weswegen im Sinne des § 41 Satz 2 BeamtStG zu besorgen sei, dass durch ein anwaltliches Tätigkeitwerden in arbeitsgerichtlichen Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts B-Stadt dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die gegenteilige Behauptung des Klägers, bei der Allgemeinheit könne durch seine anwaltliche Tätigkeit nicht der Anschein einer Beeinträchtigung der Integrität des Gerichts bzw. der Verwaltung entstehen, sei dem klägerseits für notwendig erachteten Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Der Beklagte habe zu Recht die gesetzlich vorgesehene Untersagung der beabsichtigten Anwaltstätigkeit für die Dauer von drei Jahren ausgesprochen. Besondere Umstände, aufgrund derer die Geltungsdauer der Untersagungsverfügung kürzer zu bemessen wäre, lägen nicht vor.

Dem ist zuzustimmen. Gemessen an der im erstinstanzlichen Urteil zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteile vom 6.12.1989 - 6 C 52/87 - und vom 12.12.1996 - 2 C 37/95 -, jew. juris) und der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 41 BeamtStG(OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.6.2010 - 5 ME 78/10 -, BayVGH, Beschlüsse vom 5.9.2012 - 3 CS 12.1241 - und vom 20.8.2013 - 3 CS 13.1110 -, jew. juris) besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit einer vertieften Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

In der Rechtsprechung ist geklärt, wie das Tatbestandsmerkmal „Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen“ zu verstehen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die gleichlautende Vorschrift des § 20 a SG dahingehend ausgelegt, dass neben dem Schutzzweck der Verhinderung einer missbräuchlichen Nutzung von Amtswissen für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn primärer Schutzzweck der Vorschrift die Wahrung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sei. Diesem Schutzzweck, der die Integrität der Amtserfüllung und die Abwehr diesbezüglicher Vertrauenseinbußen umfasse, komme überragende Bedeutung zu. Die Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Beamten und das nach innen und außen unverzichtbare Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung seien ausgesprochen empfindliche Schutzgüter. Der Gesetzgeber dürfe etwaigen Gefährdungen schon im Vorfeld begegnen. Insoweit sei es verfassungsrechtlich unbedenklich und einfachrechtlich geboten, schon an die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit anzuknüpfen und bereits den konkret begründeten Anschein einer Beeinflussung zu vermeiden. Das Interesse an der Abwehr schon des Anscheins einer Beeinträchtigung müsse bei der Abwägung mit den privaten Interessen des ehemaligen Beamten stets überwiegen. Ob eine Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch das Hervorrufen eines Anscheins der genannten Art begründet sei, sei aus der Sicht eines sachlich denkenden Bürgers zu beurteilen. Ein aus dessen Sicht begründeter Anschein könne sich insbesondere aus der Nähe und der Art des Zusammenhangs zwischen der früheren dienstlichen Tätigkeit und der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ergeben. Dies lasse sich nicht im Wege einer Wahrscheinlichkeitsprognose über künftig real zu erwartende kausale Abläufe beurteilen. Gegenstand der Beurteilung sei vielmehr ein in sich abgeschlossener Sachverhalt, der einer wertenden Betrachtung zu unterziehen sei. Dabei gehe es um die Frage, ob eine Vermutung, die an die gegebenen äußeren Umstände anknüpfe, rein objektiv – ohne Ansehung der betroffenen Person – eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich habe. Ein sachlich denkender Bürger werde bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände einen rechtlich beachtlichen Anschein eines nicht mehr integren Amtshandelns nicht daraus herleiten, dass zwischen der früheren dienstlichen Tätigkeit und der beabsichtigten privatwirtschaftlichen Betätigung ein erkennbar nur unerheblicher Zusammenhang bestehe. Ein konkret begründeter Anschein sei daher nur bei einem nicht unerheblichen Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit und der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Dienst gegeben. Er liege – was bezogen auf den vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Sachverhalt von Relevanz war – vor, wenn der ausgeschiedene Beamte mit Angelegenheiten, die zum Beispiel die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens berührt haben, für das er tätig zu werden beabsichtigt, dienstlich nicht unerheblich befasst gewesen ist.(BVerwG, Urteil vom 6.12.1989 - 6 C 52/87 -, juris Rdnrn. 18 f., 29 und 31 f.)

Ein maßgebliches Kriterium für eine tatbestandsrelevante Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung ist hiernach, ob der aus dem Dienst ausgeschiedene Beamte oder Richter in seinen letzten Dienstjahren dienstlich nicht unerheblich mit Angelegenheiten befasst war, die mit der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit in engem Zusammenhang stehen.

Einen solch engen Zusammenhang hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Beschluss vom 20.8.2013 - 3 CS 13.1110 -, juris) kürzlich in Bezug auf einen Richter bejaht, der Vorsitzender Richter am Landgericht war und einer Kammer vorstand, die mit Verfahren aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere mit Patentstreitigkeiten, befasst war. Nach seiner Ruhestandsversetzung wollte er als freier Mitarbeiter in einer Rechts- und Patentanwaltskanzlei tätig werden und gab insoweit gegenüber seinem Dienstherrn an, er habe mit seinem neuen Arbeitgeber vereinbart, nicht in Verhandlungen aufzutreten und auch keine Schriftsätze zu fertigen. Ihm war ungeachtet dieser Selbstbeschränkung seitens des Dienstherrn untersagt worden, in Fällen, die vor dem besagten Landgericht anhängig waren, anhängig sind oder anhängig werden könnten, tätig zu werden. In Anknüpfung an die oben wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Untersagungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestätigt. Die Voraussetzungen des § 41 Satz 2 BeamtStG lägen ungeachtet des Umstands vor, dass der ehemalige Richter sozusagen nur „im Hintergrund“ in der Patentanwaltskanzlei mitarbeiten wolle. Er sei der Vorsitzende einer von zwei für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Kammern des Landgerichts gewesen. Aufgrund dessen bestehe bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände die begründete Befürchtung, es könnte der Eindruck entstehen, dass seine persönlichen Beziehungen zu den Richtern und den nichtrichterlichen Dienstkräften des Landgerichts eine dort anhängige Rechtssache in einer nicht sachgemäßen Weise fördern könnten. Dabei handele es sich nicht um eine übertriebene Befürchtung, sondern um eine durchaus berechtigte Annahme. Entsprechend dem Schutzzweck des § 41 Satz 2 BeamtStG sei ausreichend für eine Untersagung bereits das Hervorrufen eines Anscheins, der Anlass zur Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Belange gebe. Ein solcher Anschein könne auch bei einer lediglich beratenden Tätigkeit „im Hintergrund“ erweckt werden. Es mache keinen Unterschied, ob ein ehemaliger Richter als Rechtsanwalt oder Berater für einen Rechtsanwalt vor dem Gericht auftrete, dem er bis zu seiner Ruhestandsversetzung angehört habe, oder ob er als Mitarbeiter für einen Rechtsanwalt, der vor diesem Gericht auftrete, Fälle bearbeite, da auch hierdurch der Anschein erweckt werden könne, dass durch die persönlichen Beziehungen des Richters im Ruhestand zu den Bediensteten des Gerichts eine Rechtssache in einer nicht sachgemäßen Weise gefördert werde. Deshalb unterfielen auch Beraterverträge, bei denen der frühere Bedienstete nur im Hintergrund tätig werden solle, § 41 BeamtStG.

Diese Argumentation ist konsequent und überzeugt uneingeschränkt.

Der Kläger hält der Anwendung der Vorschrift auf seinen Fall zunächst entgegen, dass die Richterschaft des Arbeitsgerichts B-Stadt zwischenzeitlich bis auf eine Kollegin, die schon während seiner Dienstzeit dort beschäftigt gewesen sei, neu zusammengesetzt sei. Dies ist indes nicht von Relevanz. Denn ob bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände der Anschein einer Beeinflussung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit zu entstehen vermag, beurteilt sich nicht nach internen Umständen oder Entwicklungen, sondern nach den nach außen erkennbaren Gegebenheiten, vorliegend also der Tatsache, dass der ehemalige Direktor des Arbeitsgerichts B-Stadt im Anschluss an seine Ruhestandsversetzung beabsichtigt, als Rechtsanwalt Rechtsstreitigkeiten zu bearbeiten, die vor dem Arbeitsgericht B-Stadt anhängig sind oder werden können, und dort gegebenenfalls als Prozessbevollmächtigter aufzutreten. Allein der hierdurch nach außen vermittelte Eindruck ist von Bedeutung. Entscheidend ist nach der zitierten Rechtsprechung, ob ein nicht unerheblicher Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit und der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Dienst gegeben ist und dieser Zusammenhang aus Sicht eines sachlich denkenden Bürgers geeignet ist, das Vertrauen in die Integrität der Amtserfüllung zu beeinträchtigen. Hiervon ist fallbezogen – ebenso wie in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Konstellation – auszugehen.

Der Kläger meint weiter, die Beurteilung, ob die Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen bestehe, könne nicht erfolgen, ohne in den Blick zu nehmen, dass es persönliche – insbesondere familiäre – Bindungen und alte Freundschaften zwischen Angehörigen der Richter- und der Rechtsanwaltschaft gebe und dies – zu Recht – niemand zum Anlass nehme, hieraus eine Befangenheit der betroffenen Personen herzuleiten. Ferner sei vergleichend zu würdigen, dass einige Richter Nebentätigkeiten nachgingen, die vom Saarländischen Anwaltsverein vergütet würden, und ebenso sei die Besetzungspraxis bezüglich der nach § 76 BetrVG zu bildenden Einigungsstellen mit aktiven oder pensionierten Richtern aus der Arbeitsgerichtsbarkeit mit Blick auf die Integrität und Unvoreingenommenheit der Justiz weit mehr geeignet, Loyalitätskonflikte auszulösen, als sein beabsichtigtes Tätigwerden als Rechtsanwalt vor dem Arbeitsgericht B-Stadt. Die Frage etwaiger Interessenkonflikte stelle sich auch bei Richtern, die in politische Ämter gewechselt seien und nach deren Beendigung ihre Rückkehr in die Justiz anstrebten. Angesichts der Hinnahme derartiger Verflechtungen als unbedenklich sei es willkürlich und verletze das Gleichbehandlungsgebot, ihm alle anwaltlichen Tätigkeiten, die einen näher bezeichneten Bezug zum Arbeitsgericht B-Stadt haben, zu untersagen. Insbesondere fehle eine verlässliche Studie, die geeignet wäre, die Annahme des Beklagten, dass die Bürger bei Kenntnis des Sachverhaltes das Vertrauen in die Integrität und Unvoreingenommenheit der Justiz verlieren könnten, zu stützen. Dies mache die Einholung eines entsprechenden Gutachtens notwendig, was das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft abgelehnt habe. Diese Einwände verfangen nicht.

Ihnen liegt im Kern die These zu Grunde, dass der Tatbestand des § 41 Satz 2 BeamtStG nicht erfüllt sei, weil es persönliche bzw. berufliche Verbindungen zwischen Richtern und Rechtsanwälten gibt, hinsichtlich derer der Gesetzgeber bisher - wie der Kläger betont - zu Recht keine Veranlassung gesehen hat, sie zum Anlass eines Einschreitens zu nehmen. Eine vergleichende Betrachtung dieser Art vermag den Regelungsgehalt des § 41 Satz 2 BeamtStG indes nicht zu schmälern. Die Vorschrift gibt für Tätigkeiten pensionierter Beamter und Richter vor, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen eine Untersagungsverfügung zu ergehen hat und die Rechtsprechung hat – wie ausgeführt – geklärt, welche Anforderungen im Einzelnen an die Tatbestandserfüllung zu stellen sind. Für die nach diesen Kriterien vorzunehmende Subsumtion spielt keine Rolle, ob es andere Konstellationen geben mag, hinsichtlich derer der Gedanke, es könne angezeigt sein, der Gefahr eines eventuellen Vertrauensverlustes entgegenzuwirken, vielleicht nicht völlig abwegig erscheint, bisher aber niemand – auch der Kläger selbst nicht – und erst recht nicht der Gesetzgeber in Betracht zieht, ein vorsorgliches Einschreiten des Dienstherrn als zulässig und geboten zu erachten. Im Übrigen liegen den klägerseits aufgeführten Beispielen persönlicher Beziehungen zwischen Richtern und Rechtsanwälten keine Konstellationen zugrunde, die mit seinem beabsichtigten Auftreten als Rechtsanwalt vor „seinem früheren Gericht“ vergleichbar wären. Fallbezogen resultiert die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen gerade daraus, dass bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände aufgrund seiner früheren dienstlichen Tätigkeit die Annahme nahe liegt, ihm könne seitens der Richter und/oder der nichtrichterlichen Dienstkräfte des Arbeitsgerichts B-Stadt eine Sonderbehandlung widerfahren. Diese Besorgnis bezieht sich nicht auf ein etwaiges eigenes (Fehl-) Verhalten, das wegen Verletzung von Dienstpflichten geahndet werden könnte, sondern auf ein nicht sicher auszuschließendes Verhalten Dritter, das der Kläger nicht steuern kann. Er hat keine verlässliche Möglichkeit, darauf hinzuwirken, dass es nicht zu einer bewussten oder unbewussten Sonderbehandlung kommt. Von daher ist es sachgerecht und notwendig, bereits im Vorfeld etwaiger Loyalitätskonflikte dafür Sorge zu tragen, dass solche gar nicht erst zur Entstehung gelangen können.(BVerwG, Urteil vom 6.12.1989,a.a.O., Rdnr. 29) Diesem Ziel dient die angegriffene Untersagungsverfügung, da sie ein zeitnahes Tätigwerden des Klägers als Rechtsanwalt vor seinem ehemaligen Gericht ausschließt.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Bürger bei Kenntnis des Sachverhaltes das Vertrauen in die Integrität und Unvoreingenommenheit der Justiz verlieren könnten, abgelehnt. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass der begründete Anschein einer tatbestandsrelevanten Besorgnis, der aus Sicht eines sachlich denkenden Bürgers bestehen müsse, sich insbesondere aus der Nähe und der Art des Zusammenhangs zwischen der früheren dienstlichen Tätigkeit und der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ergebe. Ob er bestehe, lasse sich nicht im Wege einer Wahrscheinlichkeitsprognose über künftig real zu erwartende kausale Abläufe beurteilen. Gegenstand der Beurteilung sei vielmehr ein in sich abgeschlossener Sachverhalt, der einer wertenden Betrachtung zu unterziehen sei. Es gehe um die Frage, ob eine Vermutung, die an die gegebenen äußeren Umstände anknüpfe, rein objektiv – ohne Ansehung der betroffenen Person – eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat, ob mithin nach den konkreten Umständen ein vernünftiger Grund besteht, eine unsachliche Beeinflussung früheren Amtshandelns in Rechnung zu stellen.(BVerwG, Urteil vom 6.12.1980, a.a.O., Rdnr. 31) Diese wertende Betrachtung ist der Rechtsanwendung zuzuordnen und einer Beweiserhebung durch Einholung einer Studie nicht zugänglich. Damit steht gleichzeitig fest, dass dem Verwaltungsgericht kein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unterlaufen ist.

Die Argumentation des Klägers, die Besetzungspraxis bei der Einrichtung von Einigungsstellen sei bedenklich und könne Vertrauensverluste bewirken, vermag ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zu begründen. Denn die insoweit nach Dafürhalten des Klägers aufgeworfene Problematik hat mit der verfahrensgegenständlichen nichts zu tun. Im Rahmen der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 41 BeamtStG stellen das Bundesverwaltungsgericht und ihm folgend die obergerichtliche Rechtsprechung darauf ab, ob zwischen der früheren dienstlichen Tätigkeit und der beabsichtigten privatwirtschaftlichen Betätigung ein erkennbar nicht nur unerheblicher Zusammenhang besteht. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nicht danach, inwieweit die Besetzung von Einigungsstellen geeignet sein könnte, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Justiz zu beeinträchtigen.

Schließlich kann der Beklagte entgegen der Bedenken des Klägers nicht versäumt haben, ihm eingeräumtes Ermessen bezüglich des Ob und der Dauer einer Untersagung auszuüben. Die Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG ergeht als gebundene Entscheidung, d.h. sie ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auszusprechen, wobei sich die Dauer im Regelfall - soweit nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine kürzere Fristbestimmung zulassen - nach den gesetzlichen Vorgaben (§§ 41 Satz 1 BeamtStG, 93 Abs. 1 Satz 2 SBG) bemisst, also fallbezogen mangels Vorliegens von Anhaltspunkten für ein ausnahmsweise früheres Entfallen der tatbestandsrelevanten Besorgnis - wie seitens des Beklagten verfügt - auf drei Jahre zu bestimmen war.(BVerwG, Urteil vom 6.12.1989, a.a.O., Rdnr. 39)

Nach alldem bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, da alle entscheidungsrelevanten Fragen höchstrichterlich geklärt sind, und ein Verfahrensfehler ist dem Verwaltungsgericht - wie bereits aufgezeigt - nicht unterlaufen. Demgemäß bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Mai 2013 – 2 K 1847/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet.

Aus dem den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkenden Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 6.8.2013 ergeben sich auch unter Einbeziehung seiner ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 13.1.2014 weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargetan.

Das Verwaltungsgericht hat – unter anderem durch Inbezugnahme der im einstweiligen Rechtschutzverfahren ergangenen Beschwerdeentscheidung des Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.8.2012 - 1 B 236/12-, amtl. Abdruck S. 3) - im Einzelnen dargelegt, dass die angegriffene Untersagungsverfügung des Beklagten ihre Rechtsgrundlage in den §§ 4 Abs. 1 SRiG, 41 BeamtStG i.V.m. 1 Abs. 1 Satz 2, 93 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SBG findet. Die beabsichtigte Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt stehe, soweit sie ein Auftreten als Rechtsanwalt bei dem Arbeitsgericht B-Stadt bzw. ein Tätigwerden in Rechtsstreitigkeiten, die bei dem Arbeitsgericht B-Stadt anhängig sind oder werden können, zum Gegenstand habe, mit seiner dienstlichen Tätigkeit vor seiner Ruhestandsversetzung im Sinne des § 41 Satz 1 BeamtStG im Zusammenhang. Denn er sei seit dem 1.12.1997 als Richter am Arbeitsgericht B-Stadt beschäftigt und seit dem 1.4.2011 dessen Direktor gewesen, weswegen im Sinne des § 41 Satz 2 BeamtStG zu besorgen sei, dass durch ein anwaltliches Tätigkeitwerden in arbeitsgerichtlichen Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts B-Stadt dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die gegenteilige Behauptung des Klägers, bei der Allgemeinheit könne durch seine anwaltliche Tätigkeit nicht der Anschein einer Beeinträchtigung der Integrität des Gerichts bzw. der Verwaltung entstehen, sei dem klägerseits für notwendig erachteten Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Der Beklagte habe zu Recht die gesetzlich vorgesehene Untersagung der beabsichtigten Anwaltstätigkeit für die Dauer von drei Jahren ausgesprochen. Besondere Umstände, aufgrund derer die Geltungsdauer der Untersagungsverfügung kürzer zu bemessen wäre, lägen nicht vor.

Dem ist zuzustimmen. Gemessen an der im erstinstanzlichen Urteil zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteile vom 6.12.1989 - 6 C 52/87 - und vom 12.12.1996 - 2 C 37/95 -, jew. juris) und der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 41 BeamtStG(OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.6.2010 - 5 ME 78/10 -, BayVGH, Beschlüsse vom 5.9.2012 - 3 CS 12.1241 - und vom 20.8.2013 - 3 CS 13.1110 -, jew. juris) besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit einer vertieften Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

In der Rechtsprechung ist geklärt, wie das Tatbestandsmerkmal „Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen“ zu verstehen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die gleichlautende Vorschrift des § 20 a SG dahingehend ausgelegt, dass neben dem Schutzzweck der Verhinderung einer missbräuchlichen Nutzung von Amtswissen für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn primärer Schutzzweck der Vorschrift die Wahrung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sei. Diesem Schutzzweck, der die Integrität der Amtserfüllung und die Abwehr diesbezüglicher Vertrauenseinbußen umfasse, komme überragende Bedeutung zu. Die Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Beamten und das nach innen und außen unverzichtbare Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung seien ausgesprochen empfindliche Schutzgüter. Der Gesetzgeber dürfe etwaigen Gefährdungen schon im Vorfeld begegnen. Insoweit sei es verfassungsrechtlich unbedenklich und einfachrechtlich geboten, schon an die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit anzuknüpfen und bereits den konkret begründeten Anschein einer Beeinflussung zu vermeiden. Das Interesse an der Abwehr schon des Anscheins einer Beeinträchtigung müsse bei der Abwägung mit den privaten Interessen des ehemaligen Beamten stets überwiegen. Ob eine Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch das Hervorrufen eines Anscheins der genannten Art begründet sei, sei aus der Sicht eines sachlich denkenden Bürgers zu beurteilen. Ein aus dessen Sicht begründeter Anschein könne sich insbesondere aus der Nähe und der Art des Zusammenhangs zwischen der früheren dienstlichen Tätigkeit und der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ergeben. Dies lasse sich nicht im Wege einer Wahrscheinlichkeitsprognose über künftig real zu erwartende kausale Abläufe beurteilen. Gegenstand der Beurteilung sei vielmehr ein in sich abgeschlossener Sachverhalt, der einer wertenden Betrachtung zu unterziehen sei. Dabei gehe es um die Frage, ob eine Vermutung, die an die gegebenen äußeren Umstände anknüpfe, rein objektiv – ohne Ansehung der betroffenen Person – eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich habe. Ein sachlich denkender Bürger werde bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände einen rechtlich beachtlichen Anschein eines nicht mehr integren Amtshandelns nicht daraus herleiten, dass zwischen der früheren dienstlichen Tätigkeit und der beabsichtigten privatwirtschaftlichen Betätigung ein erkennbar nur unerheblicher Zusammenhang bestehe. Ein konkret begründeter Anschein sei daher nur bei einem nicht unerheblichen Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit und der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Dienst gegeben. Er liege – was bezogen auf den vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Sachverhalt von Relevanz war – vor, wenn der ausgeschiedene Beamte mit Angelegenheiten, die zum Beispiel die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens berührt haben, für das er tätig zu werden beabsichtigt, dienstlich nicht unerheblich befasst gewesen ist.(BVerwG, Urteil vom 6.12.1989 - 6 C 52/87 -, juris Rdnrn. 18 f., 29 und 31 f.)

Ein maßgebliches Kriterium für eine tatbestandsrelevante Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung ist hiernach, ob der aus dem Dienst ausgeschiedene Beamte oder Richter in seinen letzten Dienstjahren dienstlich nicht unerheblich mit Angelegenheiten befasst war, die mit der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit in engem Zusammenhang stehen.

Einen solch engen Zusammenhang hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Beschluss vom 20.8.2013 - 3 CS 13.1110 -, juris) kürzlich in Bezug auf einen Richter bejaht, der Vorsitzender Richter am Landgericht war und einer Kammer vorstand, die mit Verfahren aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere mit Patentstreitigkeiten, befasst war. Nach seiner Ruhestandsversetzung wollte er als freier Mitarbeiter in einer Rechts- und Patentanwaltskanzlei tätig werden und gab insoweit gegenüber seinem Dienstherrn an, er habe mit seinem neuen Arbeitgeber vereinbart, nicht in Verhandlungen aufzutreten und auch keine Schriftsätze zu fertigen. Ihm war ungeachtet dieser Selbstbeschränkung seitens des Dienstherrn untersagt worden, in Fällen, die vor dem besagten Landgericht anhängig waren, anhängig sind oder anhängig werden könnten, tätig zu werden. In Anknüpfung an die oben wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Untersagungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestätigt. Die Voraussetzungen des § 41 Satz 2 BeamtStG lägen ungeachtet des Umstands vor, dass der ehemalige Richter sozusagen nur „im Hintergrund“ in der Patentanwaltskanzlei mitarbeiten wolle. Er sei der Vorsitzende einer von zwei für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Kammern des Landgerichts gewesen. Aufgrund dessen bestehe bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände die begründete Befürchtung, es könnte der Eindruck entstehen, dass seine persönlichen Beziehungen zu den Richtern und den nichtrichterlichen Dienstkräften des Landgerichts eine dort anhängige Rechtssache in einer nicht sachgemäßen Weise fördern könnten. Dabei handele es sich nicht um eine übertriebene Befürchtung, sondern um eine durchaus berechtigte Annahme. Entsprechend dem Schutzzweck des § 41 Satz 2 BeamtStG sei ausreichend für eine Untersagung bereits das Hervorrufen eines Anscheins, der Anlass zur Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Belange gebe. Ein solcher Anschein könne auch bei einer lediglich beratenden Tätigkeit „im Hintergrund“ erweckt werden. Es mache keinen Unterschied, ob ein ehemaliger Richter als Rechtsanwalt oder Berater für einen Rechtsanwalt vor dem Gericht auftrete, dem er bis zu seiner Ruhestandsversetzung angehört habe, oder ob er als Mitarbeiter für einen Rechtsanwalt, der vor diesem Gericht auftrete, Fälle bearbeite, da auch hierdurch der Anschein erweckt werden könne, dass durch die persönlichen Beziehungen des Richters im Ruhestand zu den Bediensteten des Gerichts eine Rechtssache in einer nicht sachgemäßen Weise gefördert werde. Deshalb unterfielen auch Beraterverträge, bei denen der frühere Bedienstete nur im Hintergrund tätig werden solle, § 41 BeamtStG.

Diese Argumentation ist konsequent und überzeugt uneingeschränkt.

Der Kläger hält der Anwendung der Vorschrift auf seinen Fall zunächst entgegen, dass die Richterschaft des Arbeitsgerichts B-Stadt zwischenzeitlich bis auf eine Kollegin, die schon während seiner Dienstzeit dort beschäftigt gewesen sei, neu zusammengesetzt sei. Dies ist indes nicht von Relevanz. Denn ob bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände der Anschein einer Beeinflussung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit zu entstehen vermag, beurteilt sich nicht nach internen Umständen oder Entwicklungen, sondern nach den nach außen erkennbaren Gegebenheiten, vorliegend also der Tatsache, dass der ehemalige Direktor des Arbeitsgerichts B-Stadt im Anschluss an seine Ruhestandsversetzung beabsichtigt, als Rechtsanwalt Rechtsstreitigkeiten zu bearbeiten, die vor dem Arbeitsgericht B-Stadt anhängig sind oder werden können, und dort gegebenenfalls als Prozessbevollmächtigter aufzutreten. Allein der hierdurch nach außen vermittelte Eindruck ist von Bedeutung. Entscheidend ist nach der zitierten Rechtsprechung, ob ein nicht unerheblicher Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit und der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Dienst gegeben ist und dieser Zusammenhang aus Sicht eines sachlich denkenden Bürgers geeignet ist, das Vertrauen in die Integrität der Amtserfüllung zu beeinträchtigen. Hiervon ist fallbezogen – ebenso wie in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Konstellation – auszugehen.

Der Kläger meint weiter, die Beurteilung, ob die Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen bestehe, könne nicht erfolgen, ohne in den Blick zu nehmen, dass es persönliche – insbesondere familiäre – Bindungen und alte Freundschaften zwischen Angehörigen der Richter- und der Rechtsanwaltschaft gebe und dies – zu Recht – niemand zum Anlass nehme, hieraus eine Befangenheit der betroffenen Personen herzuleiten. Ferner sei vergleichend zu würdigen, dass einige Richter Nebentätigkeiten nachgingen, die vom Saarländischen Anwaltsverein vergütet würden, und ebenso sei die Besetzungspraxis bezüglich der nach § 76 BetrVG zu bildenden Einigungsstellen mit aktiven oder pensionierten Richtern aus der Arbeitsgerichtsbarkeit mit Blick auf die Integrität und Unvoreingenommenheit der Justiz weit mehr geeignet, Loyalitätskonflikte auszulösen, als sein beabsichtigtes Tätigwerden als Rechtsanwalt vor dem Arbeitsgericht B-Stadt. Die Frage etwaiger Interessenkonflikte stelle sich auch bei Richtern, die in politische Ämter gewechselt seien und nach deren Beendigung ihre Rückkehr in die Justiz anstrebten. Angesichts der Hinnahme derartiger Verflechtungen als unbedenklich sei es willkürlich und verletze das Gleichbehandlungsgebot, ihm alle anwaltlichen Tätigkeiten, die einen näher bezeichneten Bezug zum Arbeitsgericht B-Stadt haben, zu untersagen. Insbesondere fehle eine verlässliche Studie, die geeignet wäre, die Annahme des Beklagten, dass die Bürger bei Kenntnis des Sachverhaltes das Vertrauen in die Integrität und Unvoreingenommenheit der Justiz verlieren könnten, zu stützen. Dies mache die Einholung eines entsprechenden Gutachtens notwendig, was das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft abgelehnt habe. Diese Einwände verfangen nicht.

Ihnen liegt im Kern die These zu Grunde, dass der Tatbestand des § 41 Satz 2 BeamtStG nicht erfüllt sei, weil es persönliche bzw. berufliche Verbindungen zwischen Richtern und Rechtsanwälten gibt, hinsichtlich derer der Gesetzgeber bisher - wie der Kläger betont - zu Recht keine Veranlassung gesehen hat, sie zum Anlass eines Einschreitens zu nehmen. Eine vergleichende Betrachtung dieser Art vermag den Regelungsgehalt des § 41 Satz 2 BeamtStG indes nicht zu schmälern. Die Vorschrift gibt für Tätigkeiten pensionierter Beamter und Richter vor, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen eine Untersagungsverfügung zu ergehen hat und die Rechtsprechung hat – wie ausgeführt – geklärt, welche Anforderungen im Einzelnen an die Tatbestandserfüllung zu stellen sind. Für die nach diesen Kriterien vorzunehmende Subsumtion spielt keine Rolle, ob es andere Konstellationen geben mag, hinsichtlich derer der Gedanke, es könne angezeigt sein, der Gefahr eines eventuellen Vertrauensverlustes entgegenzuwirken, vielleicht nicht völlig abwegig erscheint, bisher aber niemand – auch der Kläger selbst nicht – und erst recht nicht der Gesetzgeber in Betracht zieht, ein vorsorgliches Einschreiten des Dienstherrn als zulässig und geboten zu erachten. Im Übrigen liegen den klägerseits aufgeführten Beispielen persönlicher Beziehungen zwischen Richtern und Rechtsanwälten keine Konstellationen zugrunde, die mit seinem beabsichtigten Auftreten als Rechtsanwalt vor „seinem früheren Gericht“ vergleichbar wären. Fallbezogen resultiert die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen gerade daraus, dass bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände aufgrund seiner früheren dienstlichen Tätigkeit die Annahme nahe liegt, ihm könne seitens der Richter und/oder der nichtrichterlichen Dienstkräfte des Arbeitsgerichts B-Stadt eine Sonderbehandlung widerfahren. Diese Besorgnis bezieht sich nicht auf ein etwaiges eigenes (Fehl-) Verhalten, das wegen Verletzung von Dienstpflichten geahndet werden könnte, sondern auf ein nicht sicher auszuschließendes Verhalten Dritter, das der Kläger nicht steuern kann. Er hat keine verlässliche Möglichkeit, darauf hinzuwirken, dass es nicht zu einer bewussten oder unbewussten Sonderbehandlung kommt. Von daher ist es sachgerecht und notwendig, bereits im Vorfeld etwaiger Loyalitätskonflikte dafür Sorge zu tragen, dass solche gar nicht erst zur Entstehung gelangen können.(BVerwG, Urteil vom 6.12.1989,a.a.O., Rdnr. 29) Diesem Ziel dient die angegriffene Untersagungsverfügung, da sie ein zeitnahes Tätigwerden des Klägers als Rechtsanwalt vor seinem ehemaligen Gericht ausschließt.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Bürger bei Kenntnis des Sachverhaltes das Vertrauen in die Integrität und Unvoreingenommenheit der Justiz verlieren könnten, abgelehnt. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass der begründete Anschein einer tatbestandsrelevanten Besorgnis, der aus Sicht eines sachlich denkenden Bürgers bestehen müsse, sich insbesondere aus der Nähe und der Art des Zusammenhangs zwischen der früheren dienstlichen Tätigkeit und der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ergebe. Ob er bestehe, lasse sich nicht im Wege einer Wahrscheinlichkeitsprognose über künftig real zu erwartende kausale Abläufe beurteilen. Gegenstand der Beurteilung sei vielmehr ein in sich abgeschlossener Sachverhalt, der einer wertenden Betrachtung zu unterziehen sei. Es gehe um die Frage, ob eine Vermutung, die an die gegebenen äußeren Umstände anknüpfe, rein objektiv – ohne Ansehung der betroffenen Person – eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat, ob mithin nach den konkreten Umständen ein vernünftiger Grund besteht, eine unsachliche Beeinflussung früheren Amtshandelns in Rechnung zu stellen.(BVerwG, Urteil vom 6.12.1980, a.a.O., Rdnr. 31) Diese wertende Betrachtung ist der Rechtsanwendung zuzuordnen und einer Beweiserhebung durch Einholung einer Studie nicht zugänglich. Damit steht gleichzeitig fest, dass dem Verwaltungsgericht kein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unterlaufen ist.

Die Argumentation des Klägers, die Besetzungspraxis bei der Einrichtung von Einigungsstellen sei bedenklich und könne Vertrauensverluste bewirken, vermag ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zu begründen. Denn die insoweit nach Dafürhalten des Klägers aufgeworfene Problematik hat mit der verfahrensgegenständlichen nichts zu tun. Im Rahmen der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 41 BeamtStG stellen das Bundesverwaltungsgericht und ihm folgend die obergerichtliche Rechtsprechung darauf ab, ob zwischen der früheren dienstlichen Tätigkeit und der beabsichtigten privatwirtschaftlichen Betätigung ein erkennbar nicht nur unerheblicher Zusammenhang besteht. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nicht danach, inwieweit die Besetzung von Einigungsstellen geeignet sein könnte, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Justiz zu beeinträchtigen.

Schließlich kann der Beklagte entgegen der Bedenken des Klägers nicht versäumt haben, ihm eingeräumtes Ermessen bezüglich des Ob und der Dauer einer Untersagung auszuüben. Die Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG ergeht als gebundene Entscheidung, d.h. sie ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auszusprechen, wobei sich die Dauer im Regelfall - soweit nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine kürzere Fristbestimmung zulassen - nach den gesetzlichen Vorgaben (§§ 41 Satz 1 BeamtStG, 93 Abs. 1 Satz 2 SBG) bemisst, also fallbezogen mangels Vorliegens von Anhaltspunkten für ein ausnahmsweise früheres Entfallen der tatbestandsrelevanten Besorgnis - wie seitens des Beklagten verfügt - auf drei Jahre zu bestimmen war.(BVerwG, Urteil vom 6.12.1989, a.a.O., Rdnr. 39)

Nach alldem bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, da alle entscheidungsrelevanten Fragen höchstrichterlich geklärt sind, und ein Verfahrensfehler ist dem Verwaltungsgericht - wie bereits aufgezeigt - nicht unterlaufen. Demgemäß bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte

1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
4.
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,
5.
Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.

(2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
4.
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden,
5.
Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.

(3) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.

(2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen.

(3) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Vertretungsverbot (§ 150 Absatz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.

(4) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Satz 1 gilt für einen Rechtsanwalt auch in Bezug auf die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder.

(5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.