Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2016 - 3 ZB 14.1306
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2016 - 3 ZB 14.1306
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2016 - 3 ZB 14.1306 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 1789/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2015 wird insoweit abgelehnt, als dem Antragsteller mit diesem Bescheid ein Auftreten vor dem Landgericht Münster bis zum Ablauf des 31. März 2018 untersagt worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde des Antragsgegners hat teilweise Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten und nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zulässigerweise ergänzten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es (nur), den angefochtenen Beschluss wie tenoriert teilweise zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 4 K 1789/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2015 wiederherzustellen.
4insoweit zu Unrecht entsprochen, als dem Antragsteller mit dem angefochtenen Bescheid ein Auftreten vor dem Landgericht N. bis zum Ablauf des 31. März 2018 untersagt worden ist. Im Übrigen, d h. soweit die Untersagung für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2019 erfolgt ist, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hingegen im Ergebnis zu Recht erfolgt.
5Nicht von Relevanz für dieses Ergebnis ist die Behauptung des Antragstellers, der Antragsgegner habe nicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Denn ein solcher Verstoß liegt nicht vor (nachfolgend I.). Dass beide Beteiligten im Beschwerdeverfahren nur die soeben dargestellten Teilerfolge erzielen, ergibt sich vielmehr erst im Rahmen der Interessenabwägung (nachfolgend II.).
6I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 14. August 2015, mit welcher dem Antragsteller als einem pensionierten Richter untersagt worden ist, bis einschließlich 31. Dezember 2019 vor dem Landgericht N. – dem Gericht seiner letzten Dienstausübung vor der Zurruhesetzung – als Rechtsanwalt aufzutreten, genügt entgegen dem Antragsvorbringen den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar – neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts – vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.
7Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 30. September 2014– 1 B 1001/14 –, ZBR 2015, 99 = juris, Rn. 5 bis 7, und vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris, Rn. 5 f., m.w.N.
8Einen in diesem Sinne (formal gesehen) nur formelhaften Charakter weist die hier gegebene Begründung ersichtlich nicht auf. Der Antragsgegner hat zur Begründung seiner Anordnung des Sofortvollzugs ausgeführt, durch die Rechtsmitteleinlegung gegen die Untersagungsverfügung könne der Eintritt der Rechtsfolgen derselben so lange hinausgezögert werden, dass der Antragsteller wie von ihm beabsichtigt in vier laufenden Verfahren und ggf. in einem weiteren Verfahren weiter vor dem Landgericht N. tätig werden könnte. Ein solches Tätigwerden bringe die Gefahr eines dauerhaften Schadens für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit und Integrität der Rechtsprechung sowie deren Freiheit von persönlich motivierten Einflüssen und Rücksichtnahmen mit sich. Vor diesem Hintergrund überwiege ausnahmsweise das erhebliche öffentliche Interesse, dieser Gefahr entgegenzuwirken, das nur vorübergehend betroffene Interesse des Antragstellers an einer beruflichen Tätigkeit vor diesem einen Landgericht. Diese Ausführungen geben zu erkennen, dass sich der Antragsgegner fallbezogen schlüssige – und damit den rechtlichen Anforderungen genügende – Gedanken zur Eilbedürftigkeit gemacht hat. Zugleich belegt der Inhalt der gegebenen Begründung, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist.
9II. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gebotene Abwägung des Interesses des Antragstellers, einstweilen von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, mit dem Interesse der Behörde, den Verwaltungsakt sofort vollziehen zu können, geht hinsichtlich des Teilzeitraumes der Untersagung bis zum Ablauf des 31. März 2018 zugunsten und bezüglich des weiteren Teilzeitraumes der Untersagung vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2019 zulasten des Antragsgegners aus.
10Die in Verfahren der vorliegenden Art gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.
11Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antrag des Antragstellers hinsichtlich des Teilzeitraumes der Untersagung ab dem 1. April 2018 Erfolg. Die Untersagungsverfügung vom 14. August 2015, die in jeder Hinsicht eine gebundene Entscheidung darstellt (dazu noch im Folgenden) und deswegen in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres teilbar ist, ist insoweit offensichtlich rechtswidrig, als sie dem Antragsteller ein Auftreten vor dem Landgericht N. für den Teilzeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2019 untersagt, und zwar allein aus in der Befristung liegenden Gründen (nachfolgend 2.). Soweit die Verfügung hingegen den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. März 2018 betrifft, ist sie in jeder Hinsicht offensichtlich rechtmäßig (nachfolgend 1. und – soweit die Frage der Befristung betroffen ist – 2.) und es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung (nachfolgend 3.).
121. Die Untersagungsverfügung vom 14. August 2015 ist abgesehen von ihrer zeitlichen Erstreckung über den 31. März 2018 hinaus offensichtlich rechtmäßig.
13a) Rechtsgrundlage für diese Verfügung sind §§ 71 DRiG, 41 Satz 2 und 3 BeamtStG sowie §§ 4 Abs. 1 LRiG NRW (heute entsprechend: § 2 Abs. 2 LRiStaG NRW), 52 Abs. 5 LBG NRW. Nach § 71 DRiG gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend. Zu den danach unmittelbar für die Richter im Landesdienst geltenden, entsprechend anwendbaren Regelungen zählt u.a. auch die Vorschrift des § 41 BeamtStG.
14Vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 71 Rn. 2, 3, 8 und 43.
15Nach § 41 Satz 1 BeamtStG – soweit hier von Interesse – haben Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes anzuzeigen, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist nach § 41 Satz 2 BeamtStG zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet gemäß § 41 Satz 3 BeamtStG spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die vorstehenden Regelungen werden durch die Regelungen der landesrechtlichen Vorschrift des § 52 Abs. 5 LBG NRW ergänzt, welche § 41 BeamtStG näher ausgestaltet und hier gemäß § 4 Abs. 1 LRiG NRW entsprechend für die Berufsrichterinnen und -richter des Landes gilt. Nach § 52 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW beträgt der Zeitraum gemäß § 41 Satz 1 BeamtStG für Ruhestandsbeamte fünf Jahre, bei Eintritt in den Ruhestand nach § 31 Abs. 1 LBG NRW (also wegen Erreichens der Altersgrenze) drei Jahre. Gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW wird ein Verbot nach § 41 Satz 2 Halbsatz 1 BeamtStG durch die letzte dienstvorgesetzte Stelle ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen (§ 41 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtStG).
16b) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung bestehen keine Bedenken. Insbesondere bedurfte es nicht der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Beteiligung der Personalvertretung. Ein solches Erfordernis kann sich aus den hier noch allein in Betracht kommenden Regelungen der §§ 72 ff. LPVG NRW schon deswegen nicht ergeben, weil Richterinnen und Richter nach Absatz 1 Satz 3 der den persönlichen Geltungsbereich des LPVG bestimmenden Vorschrift des § 5 LPVG NRW nicht Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind. Außerdem fehlt es (für den Beamtenbereich) an einem entsprechenden Beteiligungstatbestand, was auch nicht verwundert, weil Ruhestandsbeamte keine Beschäftigten i. S. d. LPVG NRW sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i. V. m. § 21 Nr. 4 BeamtStG). Lediglich ergänzend – weil hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung noch im Jahre 2015 nicht erheblich – sei darauf hingewiesen, dass auch das seit dem 1. Januar 2016 geltende Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land NRW, soweit hier von Interesse, nur die aktiven Berufsrichterinnen und ‑richter des Landes betrifft und kein entsprechendes Beteiligungsrecht des Richter- oder Präsidialrats vorsieht.
17c) Die Untersagungsverfügung ist, soweit sie den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. März 2018 betrifft, auch materiell rechtmäßig. Die herangezogene – offensichtlich über die Verweisungsnorm auch für Ruhestandsrichter hinreichend bestimmte – Ermächtigungsgrundlage wird hier nicht durch spezielle Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung verdrängt (nachfolgend aa)). Die Tatbestandsvoraussetzungen für die gebundene Entscheidung sind gegeben (nachfolgend bb)). Schließlich ist der mit der Verfügung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers verfassungsrechtlich gerechtfertigt und liegt die behauptete Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor (nachfolgend cc)).
18aa) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers wird die gemäß § 71 DRiG entsprechend auf Richter im Landesdienst anzuwendende Untersagungsvorschrift des § 41 Satz 2 BeamtStG hier nicht durch die Regelung des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verdrängt. Es trifft nicht zu, dass § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO für den Fall einer Interessenkollision bei Auftreten eines Rechtsanwalts in einer Sache, in welcher er früher als Richter tätig war, eine gegenüber §§ 71 DRiG, 41 Satz 2 BeamtStG speziellere und im Übrigen abschließende Regelung darstellt.
19Gegen die Annahme des behaupteten Spezialitätsverhältnisses spricht zunächst schon der unterschiedliche Inhalt der fraglichen Regelungen. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO darf der Rechtsanwalt, soweit es hier interessiert, dann nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache als Richter bereits tätig geworden ist, wenn also ein Fall der Vorbefassung vor dem „Seitenwechsel“ vorliegt. In Fällen wie dem des Antragstellers wird es hingegen in aller Regel um das Auftreten des früheren Richters in solchen (neuen) Rechtssachen gehen, an denen er nicht schon als Richter gearbeitet hat. Zudem hat der Gesetzgeber mit § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ein Verbot (schon) der Mandatsübernahme aufgestellt,
20vgl. etwa Hartung, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl. 2012, BRAO § 45 Rn. 1,
21während vorliegend allein ein Verbot des Auftretens in einer übernommenen Rechtssache vor dem früheren „Dienstgericht“ in Rede steht.
22Letztlich maßgeblich ist aber der Gesichtspunkt, dass der Gesetzgeber mit beiden Vorschriften gänzlich unterschiedliche Zielsetzungen verfolgt.
23Dem Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der schon einmal eine bestimmte Rechtssache in anderer Funktion bearbeitet hat, dies nicht ein weiteres Mal in einer nun anderen Rolle (als Rechtsanwalt) tun darf. Das ergibt sich schon aus der tatbestandlich verlangten Vorbefassung, die ohne Verbot der Mandatsübernahme dazu führen würde, dass der Rechtsanwalt in ein- und derselben Sache nacheinander in unterschiedlichen Rollen tätig wird. Bestätigt wird dieses Verständnis durch einen Blick auf die übrigen Regelungen des § 45 Abs. 1 BRAO, die sämtlich entsprechende Fallkonstellationen betreffen. Hinter dem angesprochenen Gedanken steht erkennbar das Bestreben des Gesetzgebers sicherzustellen, dass die Anwaltschaft ihren Beitrag zur Funktionsfähigkeit des Rechtspflegesystems mit der dafür notwendigen Unabhängigkeit – hier: dem Staat gegenüber – und unter Meidung etwaiger Interessenkollisionen leisten kann.
24Vgl. Hartung, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl. 2012, BRAO § 45 Rn. 8; Träger, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, BRAO § 45 Rn. 1, 3 und 6; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. Juli 2003 – 2 E 98/02 –, NJW 2003, 3504 = juris, Rn. 7 bis 9; vgl. ferner BGH, Urteil vom 4. März 2013 – NotSt (Brfg) 1/12 –, BGHZ 197, 15 = NJW-RR 2013, 622 = juris, Rn. 12: „Inhaltlich stellt die Verletzung der Tätigkeitsverbote nach § 45 BRAO eine Verletzung der anwaltlichen Verpflichtung zur Unabhängigkeit dar.“
25Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass das Tätigkeitsverbot in systematischer Hinsicht Teil des anwaltlichen Berufsrechts ist, also die Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege (vgl. §§ 1, 3 Abs. 1 BRAO) in ihrer Pflichtenstellung betrifft, welche wiederum maßgeblich durch die beiden Gebote gekennzeichnet ist, die eigene berufliche Unabhängigkeit nach allen Seiten zu wahren (§§ 1, 3, 43a BRAO) und den Beruf gewissenhaft auszuüben (§ 43 Satz 1 BRAO).
26Zum Ganzen vgl. Träger, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, BRAO § 45 Rn. 1 bis 3, 6.
27Bestätigt wird dieser normative Befund durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach den entsprechenden Ausführungen „soll das Vertrauen in die Rechtspflege, dass nicht dieselben Personen auf verschiedenen Seiten für unterschiedliche Interessen tätig werden“, geschützt werden (BT-Drs. 12/4993, S. 29). Vor allem aber wird grundlegend festgehalten, Ausgangspunkt aller Reformüberlegungen müsse „aber immer sein, dass an der besonderen Mittlerfunktion des Rechtsanwalts im System der Rechtspflege nicht gerüttelt werden darf, weil dem Bürger ein rechtskundiger Berater in Form eines freien und unabhängigen Rechtsanwalts zur Verfügung stehen muss“ (BT-Drs. 12/4993, S. 23; Hervorhebung durch den Senat).
28Vgl. ferner schon BT-Drs. 03/120, S. 75 f., wonach das in Rede stehende Tätigkeitsverbot die „Anforderungen an die gewissenhafte Ausübung des Berufes des Rechtsanwalts“ betrifft und eine „Gefährdung der Rechtspflege“ (d.h. des anwaltlichen Beitrags zu derselben) verhindern will (zu § 57 Nr. 4 E-BRAO). Im Kern ebenso die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2015 (Gerichtsakte Blatt 130 ff.) auszugsweise zitierte Begründung des – nicht Gesetz gewordenen – Entwurfs, § 45 Abs. 1 BRAO durch Nr. 5 bis 7 zu ergänzen, es erscheine gerade im Hinblick auf die Loslösung der anwaltlichen Tätigkeit von einem Zulassungsgericht „zur Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit geboten, ein Tätigkeitsverbot zu statuieren, wenn einer der genannten Tatbestände bei dem Gericht gegeben ist, an dem der Rechtstreit anhängig ist oder wird“ (BT-Drs. 16/513, S. 16; Hervorhebung durch den Senat).
29Dem im Schrifttum demgegenüber vereinzelt vertretenen Ansatz, § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO bezwecke neben der Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit gegenüber dem Staat auch den Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Integrität und Neutralität von Justiz und öffentlicher Verwaltung bzw. der betroffenen Amtsträger
30– so Bormann, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 45 BRAO Rn. 3, 5, 7 bis 9; in diese Richtung möglicherweise auch BT-Drs. 16/513, S. 16, wo nicht nur vom „generellen Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit“ die Rede ist, sondern auch von der „Unparteilichkeit der Gerichte“ –,
31vermag der Senat nicht zu folgen. Denn er widerspricht dem oben dargestellten normativen Befund und berücksichtigt namentlich nicht hinreichend, dass die Vorschrift, soweit hier von Interesse, nicht die (nachwirkenden) Pflichten des jeweils Betroffenen etwa als früherer Richter betrifft, sondern seine aktuelle Pflichtenstellung als Rechtsanwalt.
32Die im vorliegenden Fall zentrale Regelung des § 41 Satz 2 BeamtStG hingegen verfolgt einen gänzlich anderen Zweck. Nach ihr ist die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Da die Vorschrift, soweit hier von Interesse, vom Ruhestandsbeamten bzw. bei ihrer entsprechenden Anwendung über § 71 DRiG vom Ruhestandsrichter ausgeht, welcher eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes (vgl. § 41 Satz 1 BeamtStG) ausübt, können die zu schützenden dienstlichen Interessen im Sinne der Vorschrift ungeachtet ihrer genaueren Bestimmung stets nur solche sein, die der Dienststelle zugeordnet werden können, in welcher der Ruhestandsbeamte bzw. ‑richter vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung seinen Dienst geleistet hat. Die Vorschrift bezweckt demnach nicht den Schutz solcher Rechtsgüter, die mit der aktuellen Tätigkeit des Betroffenen verknüpft sind; es geht also – konkreter – nicht um die Pflichtenstellung, welche den Ruhestandsbeamten bzw. ‑richter in seiner neuen, vom Gesetz ja auch gar nicht spezifizierten Rolle betrifft. Dieser Befund wird nachdrücklich durch die systematische Stellung der Vorschrift im Beamtenstatusgesetz und dort in dessen Abschnitt 6 (Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis) bestätigt: Es geht um (nachwirkende) Pflichten des Ruhestandsbeamten bzw. ‑richters aus seinem früheren Dienstverhältnis.
33Vor dem Hintergrund der nach alledem gänzlich unterschiedlichen Zielrichtungen des berufsrechtlichen Verbots der Mandatsübernahme im Falle einer Sukzessivtätigkeit bei Funktionswechsel einerseits und einer dienstrechtlichen Untersagung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung andererseits kann auch der Hinweis des Antragstellers auf die inzwischen aufgehobene, bis zum 31. Mai 2007 in Geltung befindliche Vorschrift des § 20 BRAO a.F. hier nicht weiterführen. Nach dieser – noch die Singularzulassung von Rechtsanwälten betreffenden – Vorschrift sollte, soweit hier relevant, die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht in der Regel versagt werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden wollte, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO F. 2001). Auch diese Regelung diente als berufsrechtliche Vorschrift ersichtlich allein dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und die gewissenhafte Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit sicherzustellen.
34Gegen eine Spezialität dieser Norm im vorliegenden Kontext auch Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (136).
35Abweichendes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die von dem Antragsteller offenbar in Bezug genommene (noch) ältere, bis zum 31. Juli 2001 gültige Fassung des § 20 BRAO, nach welcher die beantragte Zulassung in der Regel auch dann versagt werden sollte, wenn der Ehegatte des Bewerbers an diesem Gericht tätig war, auch wenn die Ehe nicht mehr bestand (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO F. 1976). Denn auch diese Regelung wollte aus den dargelegten Gründen nicht die dienstlichen Interessen des Gerichts schützen, sondern die Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie ihre Freiheit von Interessenkonflikten.
36Zu dem Zweck dieses Versagungsgrundes vgl. auch BT-Drs. 16/513, S. 16: „Zweck, eine abstrakte Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit auszuschließen“.
37Die von dem Antragsgegner herangezogenen Vorschriften werden entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht durch die Regelungen der §§ 150 ff. BRAO (i. V. m. § 45 BRAO?) verdrängt. Die Erwägung, nach den §§ 150 ff. BRAO seien nach wie vor allein die Anwaltsgerichte dazu berufen, gegenüber Rechtsanwälten ein Berufs- oder Vertretungsverbot auszusprechen, greift insoweit nicht durch. Denn in den Fällen des § 41 BeamtStG geht es offensichtlich nicht um die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots oder eines vorläufigen (ggf. gegenständlich beschränkten, vgl. § 161a BRAO) Vertretungsverbots in einem wegen des Vorwurfs der Verletzung anwaltlicher Pflichten betriebenen anwaltsgerichtlichen Verfahren, sondern, wie bereits dargelegt, ausschließlich um den Schutz dienstlicher Interessen, die der früheren Dienststelle des Betroffenen zugeordnet werden können.
38bb) Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 71 DRiG, 41 Satz 2 BeamtStG sowie §§ 4 Abs. 1 LRiG NRW (heute entsprechend: § 2 Abs. 2 LRiStaG NRW), 52 Abs. 5 LBG NRW sind erfüllt.
39(1) Bei der Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt handelt es sich um eine §§ 71 DRiG, 41 Satz 2 BeamtStG unterfallende Erwerbstätigkeit eines Ruhestandsrichters.
40Gegenstand der Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG können wegen der systematischen Anknüpfung dieser Regelung an § 41 Satz 1 BeamtStG
41– vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1989– 6 C 52.87 –, BVerwGE 84, 194 = NVwZ-RR 1990, 365 = juris, Rn. 20 (zu der vergleichbar strukturierten Regelung des § 20a SG) –
42nur anzeigepflichtige Tätigkeiten nach § 41 Satz 1 BeamtStG sein, also solche Erwerbstätigkeiten oder sonstigen Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit des Betroffenen innerhalb eines bestimmten, hier drei oder fünf Jahre (vgl. die jeweils entsprechend anzuwendenden §§ 41 Satz 1 BeamtStG, § 52 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW) umfassenden Zeitraums im Zusammenhang stehen und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Die Erwerbstätigkeit des Antragstellers erfüllt diese Voraussetzungen.
43Der geforderte Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die neue Tätigkeit einen Anknüpfungspunkt in der früheren dienstlichen, im maßgeblichen Bezugszeitraum ausgeübten Tätigkeit hat und die dienstliche Tätigkeit auf das frühere Hauptamt des Betroffenen bezogen und für dieses nicht nur von untergeordneter Bedeutung war.
44So BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 – 2 C 23.13 –, BVerwGE 150, 153 = NVwZ 2015, 442 = juris, Rn. 18.
45Die neue Tätigkeit knüpft an die dienstliche Tätigkeit im o. g. Sinne an, wenn sie einen qualitativen Bezug zu dieser aufweist. Dieser Bezug kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Betroffene bei seiner neuen Tätigkeit die gleiche Materie bearbeitet wie zuvor bei der Dienstausübung, also gleichsam nur die Seiten gewechselt hat.
46Zum Ganzen vgl. etwa Kohde, in: von Roetteken/ Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: November 2015, BeamtStG § 41 Rn. 14, Geis, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. I, Stand: Februar 2016, L § 105 BBG Rn. 13 f. (zu der Parallelvorschrift des § 105 Abs. 1 Satz 1 BBG), und Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (133 f.).
47In Anwendung dieser Grundsätze ist der erforderliche Zusammenhang hier immer dann gegeben, wenn der Kläger bei seiner anwaltlichen Tätigkeit vor dem Landgericht N. in Zivil- oder Strafsachen auftritt, also genau vor demjenigen Gericht, an welchem er zuvor entsprechende Rechtssachen bearbeitet hat.
48(2) Durch die Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt können dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (§§ 71 DRiG, 41 Satz 1 BeamtStG).
49Das insoweit maßgebliche Tatbestandsmerkmal des dienstlichen Interesses stellt einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff dar. Die Bedeutung unbestimmter Rechtsbegriffe wie etwa „dienstlicher Belang“, „öffentliches Interesse“ oder „dienstlicher Grund“ erschließt sich aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist.
50Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa die Urteile vom 19. März 2015 – 2 C 31.13 –, IÖD 2015, 146 = juris, Rn. 16, m. w. N., und vom 25. Juni 2009 – 2 C 68.08 –, ZBR 2010, 45 = juris, Rn. 16; ferner Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016– 1 A 2725/15 –, juris, Rn. 8.
51Mit Blick darauf, dass § 41 Satz 1 BeamtStG einen Zusammenhang der Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes mit einer vor dem Eintritt in den Ruhestand konkret ausgeübten dienstlichen Tätigkeit verlangt, ist aus systematischen Gründen zunächst evident, dass dienstliche Interessen hier nur die Interessen der jeweiligen Verwaltung sind, in der der Beamte – einen Zusammenhang zu der jetzigen Tätigkeit stiftend – tätig gewesen ist, nicht aber sonstige öffentliche Belange.
52Vgl. etwa Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 5, und Kugele, BeamtStG, 1. Aufl. 2011, § 41 Rn. 4.
53Aus dieser Begrenzung der maßgeblichen dienstlichen Interessen auf die der jeweiligen früheren Beschäftigungsbehörde kann in der Zusammenschau mit dem Erfordernis eines qualitativen Zusammenhangs zwischen Dienst- und Erwerbstätigkeit ferner abgeleitet werden, dass die Vorschrift ihrem Sinn und Zweck nach im Grundsatz darauf abzielt, mögliche Interessen- und Loyalitätskonflikte im Dienstbereich der Behörde zu vermeiden und auf diese Weise die Integrität des öffentlichen Dienstes und des Vertrauens in diesen zu schützen, was wiederum der Erhaltung der vollen Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dient.
54Vgl. etwa Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (130): „Es geht um Abwehr von Nachteilen illegitim direkt oder indirekt gegen die Verwaltung gerichteten Handelns und Schutz gegenüber der Gefahr immaterieller Einbuße durch Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der Verwaltung.“
55Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 6. Dezember 1989
56– 6 C 52.87 –, BVerwGE 84, 194 = NVwZ-RR 1990, 365 = juris, Rn. 18 f. –
57zum Schutzzweck der Parallelvorschrift des § 20a SG das Folgende ausgeführt:
58„Schutzzweck des § 20 a SG ist es primär, die Funktionsfähigkeit des Dienstes in den Streitkräften zu wahren (Zitate). Dabei geht es sowohl um die Erhaltung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit der Soldaten, namentlich bei ihrer in den letzten Jahren vor dem Ausscheiden ausgeübten Tätigkeit, als auch um das Ansehen des öffentlichen Dienstes, soweit es das nach innen und außen unverzichtbare Vertrauen in die Integrität der Streitkräfte betrifft (Zitate). Was die Integrität der Dienstleistung angeht, so ist damit sowohl die frühere Tätigkeit desjenigen angesprochen, der sich nunmehr im Ruhestand befindet (Zitat), als auch diejenige der gegenwärtig aktiven Soldaten, die sich in ihrer Amtsausübung nicht durch spätere "Karriereaussichten" beeinflussen lassen sollen (Zitat).
59Daneben soll – über die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit hinausgehend – aber auch verhindert werden, daß das "Amtswissen" eines früheren Soldaten bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes mißbräuchlich "für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn genutzt" wird (Zitate). Dieses "Amtswissen" schließt die Kenntnis dienstlicher Weisungen, Zusammenhänge und sonstiger dienstlicher Vorgänge, die im allgemeinen der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, sowie auch kollegiale Kontakte zu anderen Angehörigen der Streitkräfte ein (Zitate)“ (Hervorhebung durch den Senat).
60Von dieser näheren Bestimmung des Schutzzwecks des § 20a SG, welche den Senat überzeugt und welche sich ohne Weiteres auf § 41 BeamtStG übertragen lässt, ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner späteren Rechtsprechung nicht abgerückt. Es hat vielmehr in seinem Urteil vom 12. Dezember 1996
61– 2 C 37.95 –, BVerwGE 102, 326 = NVwZ-RR 1998, 322 = juris, Rn. 18 –
62erneut den Zweck der Norm, eine missbräuchliche Nutzung des Amtswissens zu verhindern, hervorgehoben und sowohl in dieser Entscheidung als auch in weiteren Urteilen bei der Bestimmung des Schutzzwecks des § 20a SG bzw. des § 41 BeamtStG stets uneingeschränkt auf das soeben auszugsweise zitierte Urteil vom 6. Dezember 1989 – 6 C 52.87 – Bezug genommen.
63So in den Urteilen vom 24. September 1992– 2 A 6.91 –, BVerwGE 91, 57 = ZBR 1993, 88 = juris, Rn. 20, und vom 26. Juni 2014 – 2 C 23.13 –, BVerwGE 150, 153 = NVwZ 2015, 442 = juris, Rn. 25 bis 27.
64Vor diesem Hintergrund kann namentlich das gerade zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 – 2 C 23.13 – nicht dahin verstanden werden, vom Schutzzweck der Norm sei nicht auch das Ziel mit umfasst, das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung dadurch zu schützen, dass bereits der Anschein der Ausnutzung kollegialer Kontakte des Ruhestandsbeamten zu noch aktiven Bediensteten seiner früheren Dienststelle vermieden wird. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass diese Entscheidung (in juris unter Rn. 25) die– missverständliche – Wendung enthält, „nur“ der Gesichtspunkt, dass „die Tätigkeit nachteilige Rückschlüsse auf die frühere Amtsführung des Ruhestandsbeamten“ (Hervorhebung durch den Senat) zulasse, stelle ein dienstliches Interesse dar, das die Untersagung rechtfertigen könne. Zwei Gründe sind für diese Einschätzung des Senats maßgeblich: Zum einen weicht das Bundesverwaltungsgericht den dargestellten engen Ansatz in derselben Entscheidung sogleich wieder auf, indem es dem Schutzzweck der Norm auch das Verhindern des Eindrucks der Nichtbeachtung einer nachwirkenden Dienstpflicht des Ruhestandsbeamten (beispielhaft wird die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit benannt) zurechnet (juris, Rn. 26), obwohl dieser Aspekt nicht unmittelbar dessen frühere Amtsführung betrifft, und zudem die Amtsführung noch aktiver Beamter in den Blick nimmt, auf die präventiv eingewirkt werden solle (juris, Rn. 27). Zum anderen würde es nicht einleuchten, den einschlägigen Untersagungstatbeständen nicht auch den mehr als nur naheliegenden Zweck zu entnehmen, das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung u. a. auch dadurch zu schützen, dass bereits der Anschein der Ausnutzung kollegialer Kontakte des Ruhestandsbeamten zu noch aktiven Bediensteten seiner früheren Dienststelle vermieden wird. Dies gilt umso mehr, als eine solche Beschränkung des Schutzzwecks nicht einmal ansatzweise in dem für die Auslegung maßgeblichen Gesetzestext seinen Niederschlag gefunden hat; etwaige Hinweise in den Gesetzesmaterialien könnten insoweit als bloße Verlautbarungen des historischen Gesetzgebers ein von Wortlaut und Sinn des Gesetzes abweichendes Normverständnis schon aus methodischen Gesichtspunkten nicht rechtfertigen.
65Auch im Schrifttum ist die Einbeziehung des vorstehenden Aspekts in den Schutzzweck der einschlägigen Untersagungsnormen weithin anerkannt. So wird regelmäßig betont, dass die besonderen Kenntnisse und/oder Kontakte des Ruhestandsbeamten die korrekte Willensbildung der jetzigen Amtsinhaber beeinflussen könnten, so dass entsprechende Kontakte bei Außenstehenden die Integrität und das Ansehen der Behörde in Frage stellten.
66So etwa Geis, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. I, Stand: Februar 2016, L § 105 BBG Rn. 15 (zu der Parallelvorschrift des § 105 Abs. 1 Satz 1 BBG); Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 5; Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (134), der als relevante Aspekte die „korrekte Willensbildung der Exekutive (Gefahr illegitimen Einflusses auf Entscheidungen jetziger Amtsträger durch Nutzen von „Kontakten“– Loyalitätskonflikt – und/oder Wissen um Behördeninterna etc.) sowie das Ansehen der Verwaltung (Zweifel der Bürger an der Integrität der Behörde)“ benennt; Kohde, in: von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: November 2015, BeamtStG § 41 Rn. 15 („persönliche Kontakte“; „vorbeugende Abwehr von möglichen Loyalitätskonflikten zwischen dem/der erwerbstätigen Ruhestandsbeamten/in und seinen/ihren früheren Arbeitskollegen“); ferner Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Januar 2016, BBG a. F. § 69a Rn. 8 („kollegiale Kontakte“), Scheerbarth/Höffken/Bauschke, Beamtenrecht, 6. Aufl. 1992, S. 542: „Es geht darum, von vornherein zu verhindern, dass ein Beamter sein Amtswissen und die Kontakte zu Kollegen möglicherweise in privatem Interesse (…) zum Schaden des Dienstherrn ausnutzt.“
67Dass diese Gesichtspunkte auch bei der hier in Rede stehenden entsprechenden Anwendung des § 41 BeamtStG auf einen Richter Geltung beanspruchen, liegt auf der Hand: Das Auftreten eines pensionierten Richters als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner früheren Dienstleistung ist aus der Sicht eines vernünftigen Bürgers ohne Weiteres geeignet, den Anschein zu erwecken, dass durch persönliche Beziehungen des früheren Richters zu den aktiven Richtern und nichtrichterlichen Dienstkräften dieses Gerichts eine dort anhängige Rechtssache – von dem früheren Richter nicht steuerbar – in einer nicht sachgemäßen Weise gefördert werden könnte. Das gilt unabhängig davon, ob der frühere Richter die Funktion eines Dienstvorgesetzten ausgeübt hat oder nicht. Da es insoweit nur auf die Eignung ankommt, den genannten Anschein zu erzeugen, ist es ferner unerheblich, dass die Bediensteten selbstverständlich zu pflichtgemäßem Verhalten verpflichtet sind. Ebenso wenig kommt es darauf an, wie viele Bedienstete aus der aktiven Zeit des betroffenen früheren Richters an dem Gericht noch ihren Dienst versehen. Denn für Außenstehende ist dieser Umstand regelmäßig nicht erkennbar. Schließlich kann der frühere Richter auch nichts gegen eine etwaige Bevorteilung unternehmen, weil er auf das Handeln der aktiv Beschäftigten keinen unmittelbaren Einfluss hat. Erst recht kann er dem Anschein einer etwaigen Bevorteilung nicht wirksam entgegentreten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch die Anzahl der vor dem früheren Dienstgericht vertretenen Fälle, ihre wirtschaftliche Bedeutung oder ihre rechtliche Komplexität. All dies sind Umstände, die Außenstehende nicht zuverlässig beurteilen können. Abgesehen davon wäre schon ein einziger und zugleich wirtschaftlich unbedeutender sowie juristisch einfach gelagerter Fall geeignet, den Anschein einer womöglich ungebührlichen Förderung der Rechtssache hervorzurufen.
68So schon Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015– 1 B 472/15 –, RiA 2015, 272 = DRiZ 2015, 358 = juris, Rn. 29; im Ergebnis ebenso: Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (135 und 137).
69Dies ist, wie der Senat bereits früher unter Angabe umfangreicher Rechtsprechungszitate hervorgehoben hat,
70vgl. den Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015– 1 B 472/15 –, RiA 2015, 272 = DRiZ 2015, 358 = juris, Rn. 25 f.,
71in der Rechtsprechung der Instanzgerichte auch anerkannt.
72Vgl. ferner noch, einen früheren Amtsrichter betreffend, Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Januar 1988 – 3 CS 87.03322 –, NJW 1988, 1406 = juris (nur Leitsatz).
73Vor diesem Hintergrund ist es offensichtlich, dass auch durch die Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner früheren Dienstleistung dienstliche Interessen i. S. v. §§ 71 DRiG, 41 Satz 1 BeamtStG beeinträchtigt werden können.
74(3) Es ist ferner zu besorgen, dass die o. a. dienstlichen Interessen durch das Auftreten des Antragstellers vor dem Landgericht N. beeinträchtigt werden (§ 41 Satz 2 BeamtStG).
75Eine „Besorgnis“ im vorgenannten Sinne ist gegeben, wenn bei verständiger, d. h. aus der Sicht eines sachlich denkenden Bürgers erfolgender Würdigung der gegenwärtig erkennbaren konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist, wenn also ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, dass eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird.
76Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980– 2 C 37.78 –, BVerwGE 60, 254 = ZBR 1981, 31 = juris, Rn. 23 (zum parallelen Begriff der Besorgnis im Nebentätigkeitsrecht), und vom 6. Dezember 1989– 6 C 52.87 –, BVerwGE 84, 194 = NVwZ-RR 1990, 365 = juris, Rn. 31 (zu § 20a SG); ferner Geis, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. I, Stand: Februar 2016, L § 105 BBG Rn. 25, und Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 8 und § 99 Rn. 7 (jeweils zu der Parallelvorschrift des § 105 Abs. 2 Satz 1 BBG); ebenso schon Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (137).
77Vorliegend ist danach die Annahme, die o. g. Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen werde im konkreten Fall voraussichtlich eintreten, schon mit Blick auf die vorstehenden, generell auf Ruhestandsrichter bezogenen Ausführungen gerechtfertigt, weil diese auch im hier vorliegenden Einzelfall zutreffen. Unabhängig davon tritt im konkreten Fall für die Bewertung noch der Aspekt hinzu, dass der Antragsteller, wenn ihm die Tätigkeit vor dem Landgericht N. nicht untersagt werden würde, wahrscheinlich in nicht wenigen Fällen vor diesem Gericht auftreten würde. Diese Annahme rechtfertigt sich aus zwei Umständen heraus: Zum einen hat der Antragsteller bereits mehrere Mandate, die eine Vertretung vor dem Landgericht N. erforderlich gemacht haben, übernommen und insoweit auch die Absicht erklärt, diese weiterführen zu wollen. Zum anderen ergibt sich die angesprochene Wahrscheinlichkeit auch daraus, dass einem Rechtsanwalt wie dem Antragsteller, der als Sitz seiner Kanzlei N. gewählt hat, der in seinem früheren Beruf als Richter mit Rechtssachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit befasst gewesen ist und der deshalb gerade in diesem Bereich Kompetenz aufzuweisen hat, mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig in nicht seltenen Fällen solche Mandate angetragen werden, welche eine Vertretung vor dem Landgericht N. erforderlich machen würden. Lediglich ergänzend merkt der Senat in diesem Zusammenhang an, dass der Antragsteller selbst auch in seinem Internetauftritt als Rechtsanwalt sowohl auf der Startseite als auch unter der Rubrik „Vita“ auf seine langjährige richterliche Tätigkeit gerade bei dem Landgericht N. hinweist.
78cc) Die mit der Untersagungsverfügung (bei rechtmäßiger Befristung) einhergehende Einschränkung der Berufsausübung des Antragstellers ist aus den nachfolgenden Gründen nicht mit Blick auf dessen Grundrechte zu beanstanden.
79Zunächst liegt kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor. Die Untersagungsverfügung ist vielmehr durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die insoweit ausreichenden vernünftigen Gründe des Allgemeinwohls liegen hier in dem Ziel, das wichtige Gemeinschaftsgut der Funktionsfähigkeit und Integrität der Rechtspflege
80– vgl. insoweit etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. September 2003 – 2 BvR 1580/03 –, juris, Rn. 5 –
81dadurch zu schützen, dass schon der Anschein vermieden wird, von dem pensionierten Richter vor dem Gericht seiner früheren Diensttätigkeit vertretene Rechtssachen könnten wegen seiner Beziehungen zu Personal dieses Gerichts in ungebührlicher Weise gefördert werden. Die Untersagungsverfügung ist auch im Übrigen verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen. Sie ist geeignet, den verfolgten Zweck zu fördern, da der angesprochene Anschein nicht entstehen kann, wenn dem Antragsteller in einem zulässigen Zeitraum jegliche Tätigkeit vor dem Landgericht N. untersagt ist. Ferner ist insoweit ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel nicht ersichtlich. Der bloße Verweis auf das Bestehen der Befangenheitsvorschriften stellt ersichtlich kein milderes Mittel dar. Denn auf diese Weise kann einem Vertrauensverlust nicht in jedem Fall, sondern allenfalls dann entgegengewirkt werden, wenn der betroffene aktive Bedienstete eine Selbstablehnung formuliert oder ein Ablehnungsberechtigter die näheren Umstände kennt und einen Befangenheitsantrag stellt. Für das Rechtspublikum, also die interessierte Öffentlichkeit, scheidet dieser Weg offenkundig aus. Kein milderes, gleich geeignetes Mittel wäre es ferner, dem Antragsteller nur die Teilnahme an Terminen zu untersagen. Denn eine ungebührliche Förderung von Rechtssachen durch Bedienstete des Gerichts kann von dritter Seite ohne Weiteres auch dann angenommen werden, wenn die Gerichtskontakte des früheren Richters und jetzigen Rechtsanwalts nur in einem schriftlichen Verfahren oder telefonisch erfolgen.
82Ausdrücklich zu dem Aspekt telefonischer Kontakte: Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (137).
83Die Untersagung der Tätigkeit des Antragstellers vor dem Landgericht N. innerhalb der zulässigen Frist belastet diesen schließlich nicht übermäßig, ist also angemessen. Bei dieser Bewertung ist namentlich zu berücksichtigen, dass insoweit eine eher geringfügige Beeinträchtigung der Berufsausübung vorliegt. Zum einen ist der Kläger bezüglich keines weiteren Gerichtes in oder außerhalb des Landgerichtsbezirks gehindert, vor diesem aufzutreten. Zum anderen bleibt es ihm möglich, auch solche Mandate (nur) zum Zwecke vorgerichtlicher Beratung zu übernehmen, welche im Falle eines nachfolgenden, vor dem Landgericht N. zu führenden Prozesses eine Vertretung des Mandanten durch einen anderen Rechtsanwalt erforderlich machen würden.
84Zur Verfassungsmäßigkeit des § 69a BBG a.F. (Vorgängervorschrift des heutigen § 105 BBG) vgl. ausführlich Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (131 f.).
85Ferner verstößt die „Anwendung der Vorschrift“ – also die Untersagungsverfügung, soweit sie einen rechtmäßigen zeitlichen Umfang nicht überschreitet – entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Gleichbehandlung mit Ehepartnern von Richtern des Landgerichts N. , die, wie der Antragstellers substantiiert allein geltend macht, ohne Beanstandungen als Rechtsanwälte vor diesem Landgericht tätig werden, kann der Antragsteller nicht verlangen. Denn es liegen schon keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Der Antragsteller verkennt, dass er mit Blick auf sein früheres Richterverhältnis der in Rede stehenden nachwirkenden Pflicht unterworfen ist, während eine solche Pflichtenstellung im Falle der angesprochenen Ehepartner gerade nicht besteht.
862. Der Bescheid ist aber insofern offensichtlich unverhältnismäßig und deswegen offensichtlich rechtswidrig, als die Untersagung über den Ablauf des 31. März 2018 hinaus verfügt worden ist.
87Nach der insoweit maßgeblichen, die bundesrechtlichen Normen der §§ 71 DRiG, 41 BeamtStG ergänzenden Regelungen der §§ 4 Abs. 1 LRiG NRW, 52 Abs. 5 LBG NRW endet ein Verbot nach § 41 Satz 2 BeamtStG wie die Anzeigepflicht spätestens mit Ablauf von drei Jahren, wenn der Ruhestandsrichter nach § 31 Abs. 1 LBG NRW (Ruhestand wegen Erreichens des Altersgrenze) in den Ruhestand getreten ist, und im Übrigen spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Richterverhältnisses. Danach gilt für den 1949 geborenen Antragsteller – unstreitig – grundsätzlich die Fünfjahresfrist, weil er aufgrund eigenen Antrags in Anwendung des § 3 Abs. 4 Nr. 2 LRiG NRW vorzeitig, nämlich mit Ablauf des 31. Dezember 2014 und damit vor dem Erreichen der für ihn geltenden Regelaltersgrenze mit Ablauf des 31. März 2015 (vgl. § 3 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3 LRiG NRW), in den Ruhestand versetzt worden ist. Gleichwohl ist es hier nur zulässig, die Untersagung für eine Zeitspanne bis zum Ablauf des Dreijahreszeitraumes, berechnet ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze, zu verfügen, also bis zum Ablauf des 31. März 2018.
88Dies folgt allerdings nicht schon aus der Gesetzesformulierung, nach welcher das Verbot „spätestens“ mit Ablauf der maßgeblichen Frist endet. Denn bei der Bestimmung der Verbotsdauer steht der Behörde kein Ermessen zu, und die zitierte Formulierung trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass die Voraussetzungen der Untersagung ggf. auch nur für einen kürzeren Zeitraum als den gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen gegeben sein können.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996– 2 C 37.95 –, BVerwGE 102, 326 = NVwZ-RR 1998, 322 = juris, Rn. 24, m. w. N.; ferner etwa Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 8, und Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (137); vgl. insoweit auch die für den Bereich der Bundesbeamten geltende ausdrückliche Regelung des § 105 Abs. 2 Satz 2 BBG, wonach die Untersagung für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen ist, „es sei denn, die Voraussetzungen für eine Untersagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor“; zu denken wäre etwa an eine auf z.B. zwei Jahre befristete Tätigkeit eines früheren Richters als angestellter Rechtsanwalt.
90Es ergibt sich aber aus einer teleologischen Reduktion des § 52 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW, welche auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist.
91Allgemein zur Befugnis der Gerichte, den Wortlaut einer Vorschrift zu korrigieren, wenn sie nach ihrem Wortsinn Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014– 4 CN 5.13 –, NVwZ 2014, 1170 = juris, Rn. 14.
92Die Abstufung der für § 41 Satz 1 und 3 BeamtStG geltenden Fristen hat ersichtlich den Zweck, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass für einen Ruhestandsbeamten, der vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze und damit noch in jüngeren Jahren in den Ruhestand getreten ist, in der Regel ein höherer Anreiz und auch bessere Chancen dafür bestehen werden, nach Eintritt in den Ruhestand eine ggf. mit dienstlichen Interessen kollidierende Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung aufzunehmen, als für einen Beamten, der erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt. Das Gesetz nimmt also an, bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand bestehe eine höhere und länger andauernde Gefahr der Beeinträchtigung der zu schützenden dienstlichen Interessen, und setzt deshalb den (unabdingbar als gefahrenträchtig angesehenen) Anzeige- und Verbotszeitraum auf fünf Jahre und damit zwei Jahre länger als bei Erreichen der Regelaltersgrenze fest.
93Vgl. etwa Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 6; Scheerbarth/Höffken/Bauschke, Beamtenrecht, 6. Aufl. 1992, S. 542; Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (135); Geis, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. I, Stand: Februar 2016, L § 105 BBG Rn. 21.
94Bestätigt werden diese Erwägungen durch die historische Gesetzesentwicklung. In der maßgeblichen Begründung zum Entwurf der später – jeweils zum 1. März 1985 – Gesetz gewordenen, die nämliche Abstufung der Fristen enthaltenden §§ 42a BRRG a. F., 69a BBG a. F. hat der Innenausschuss des Deutschen Bundestages ausgeführt, dass nach seiner Einschätzung die Gefahr einer Ausnutzung von Amtswissen bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn „bei jüngeren, früher ausscheidenden Beamten stärker gegeben“ sei „als bei Beamten, die erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheiden.“
95Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 10/2542, vom 30. November 1984, S. 15 („Zu Nummer 2“) und S. 16 („Zu Nummer 5“).
96Problematisch sind mit Blick auf den dargelegten Gesetzeszweck all jene Fälle, in denen der Beamte oder Richter – wie hier – weniger als zwei Jahre vor dem Erreichen seiner Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist. Bei starrer Anwendung der für ihn geltenden Fünfjahresfrist würde dies dazu führen, dass ihm die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung bis zum Erreichen eines höheren Alters zu verbieten wäre als im Falle des Eintritts in den Ruhestand mit Erreichen der Regelaltersgrenze; im Falle des Antragstellers beträgt die entsprechende zeitliche Differenz 21 Monate. Denn der Sinn und Zweck des Gesetzes, einer angenommenen Gefahrerhöhung durch die längere Frist entgegenzutreten, greift ersichtlich nicht mehr durch, wenn gerechnet ab dem im Einzelfall maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Regelruhestandes bereits drei Jahre verstrichen sind.
97So auch Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (135).
98Schon vor diesem einfachgesetzlichen Hintergrund ist der Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW mithin teleologisch dahin zu reduzieren, dass ein Verbot nach § 41 Satz 2 BeamtStG bei einem Beamten, der vorzeitig, aber weniger als zwei Jahre vor dem Erreichen der ihn betreffenden Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist, spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt des für ihn geltenden Regelruhestandseintritts endet.
99Im Ergebnis ebenso: Geis, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. I, Stand: Februar 2016, L § 105 BBG Rn. 22, Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (135), Kohde, in: von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: November 2015, BeamtStG § 41 Rn. 13, und Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Januar 2016, BBG a. F. § 69a Rn. 12.
100Dieses Gesetzesverständnis ist im Übrigen auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG geboten. Denn ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Beamten oder Richters kann insoweit nicht mehr gerechtfertigt sein, als die Gefahr, welche mit der Eingriffsnorm gebannt werden soll, nach der Bewertung eben dieser Norm nicht mehr besteht.
1013. Erweist sich die streitgegenständliche Untersagungsverfügung nach alledem somit als offensichtlich rechtmäßig, soweit sie den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. März 2018 betrifft, besteht insoweit auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Zweck der Verfügung ist es zu verhindern, dass das Ansehen der Justiz in den Augen der Öffentlichkeit dadurch aktuell Schaden nimmt, dass der Eindruck entstehen könnte, die von dem Antragsteller als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner letzten Dienstausübung vertretenen Sachen könnten in irgendeiner Weise bevorzugt behandelt werden. Das kann der Bescheid nicht erreichen, wenn der Antragsteller das Verbot des Auftretens vor dem Landgericht N. , soweit es offensichtlich rechtmäßig verfügt worden ist, erst nach Abschluss eines ggf. mehrjährigen Rechtsbehelfsverfahrens zu befolgen hätte. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller bereits in mehreren vor dem Landgericht N. zu führenden Sachen mandatiert ist und, wie bereits dargestellt, damit zu rechnen wäre, dass er auch künftig eine nicht geringe Zahl von Verfahren gerade vor dem Landgericht N. führen würde.
102Vgl. insoweit auch Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (138), wonach sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung der in Rede stehenden Art auf aktuellen Bedarf an Abwehr von Schaden, zumal für das Ansehen der Verwaltung, stützen darf; vgl. ferner den Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 – 1 B 472/15 –, RiA 2015, 272 = DRiZ 2015, 358 = juris, Rn. 30.
103Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
104Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 1789/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2015 wird insoweit abgelehnt, als dem Antragsteller mit diesem Bescheid ein Auftreten vor dem Landgericht Münster bis zum Ablauf des 31. März 2018 untersagt worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde des Antragsgegners hat teilweise Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten und nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zulässigerweise ergänzten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es (nur), den angefochtenen Beschluss wie tenoriert teilweise zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 4 K 1789/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2015 wiederherzustellen.
4insoweit zu Unrecht entsprochen, als dem Antragsteller mit dem angefochtenen Bescheid ein Auftreten vor dem Landgericht N. bis zum Ablauf des 31. März 2018 untersagt worden ist. Im Übrigen, d h. soweit die Untersagung für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2019 erfolgt ist, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hingegen im Ergebnis zu Recht erfolgt.
5Nicht von Relevanz für dieses Ergebnis ist die Behauptung des Antragstellers, der Antragsgegner habe nicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Denn ein solcher Verstoß liegt nicht vor (nachfolgend I.). Dass beide Beteiligten im Beschwerdeverfahren nur die soeben dargestellten Teilerfolge erzielen, ergibt sich vielmehr erst im Rahmen der Interessenabwägung (nachfolgend II.).
6I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 14. August 2015, mit welcher dem Antragsteller als einem pensionierten Richter untersagt worden ist, bis einschließlich 31. Dezember 2019 vor dem Landgericht N. – dem Gericht seiner letzten Dienstausübung vor der Zurruhesetzung – als Rechtsanwalt aufzutreten, genügt entgegen dem Antragsvorbringen den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar – neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts – vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.
7Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 30. September 2014– 1 B 1001/14 –, ZBR 2015, 99 = juris, Rn. 5 bis 7, und vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris, Rn. 5 f., m.w.N.
8Einen in diesem Sinne (formal gesehen) nur formelhaften Charakter weist die hier gegebene Begründung ersichtlich nicht auf. Der Antragsgegner hat zur Begründung seiner Anordnung des Sofortvollzugs ausgeführt, durch die Rechtsmitteleinlegung gegen die Untersagungsverfügung könne der Eintritt der Rechtsfolgen derselben so lange hinausgezögert werden, dass der Antragsteller wie von ihm beabsichtigt in vier laufenden Verfahren und ggf. in einem weiteren Verfahren weiter vor dem Landgericht N. tätig werden könnte. Ein solches Tätigwerden bringe die Gefahr eines dauerhaften Schadens für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit und Integrität der Rechtsprechung sowie deren Freiheit von persönlich motivierten Einflüssen und Rücksichtnahmen mit sich. Vor diesem Hintergrund überwiege ausnahmsweise das erhebliche öffentliche Interesse, dieser Gefahr entgegenzuwirken, das nur vorübergehend betroffene Interesse des Antragstellers an einer beruflichen Tätigkeit vor diesem einen Landgericht. Diese Ausführungen geben zu erkennen, dass sich der Antragsgegner fallbezogen schlüssige – und damit den rechtlichen Anforderungen genügende – Gedanken zur Eilbedürftigkeit gemacht hat. Zugleich belegt der Inhalt der gegebenen Begründung, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist.
9II. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gebotene Abwägung des Interesses des Antragstellers, einstweilen von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, mit dem Interesse der Behörde, den Verwaltungsakt sofort vollziehen zu können, geht hinsichtlich des Teilzeitraumes der Untersagung bis zum Ablauf des 31. März 2018 zugunsten und bezüglich des weiteren Teilzeitraumes der Untersagung vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2019 zulasten des Antragsgegners aus.
10Die in Verfahren der vorliegenden Art gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.
11Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antrag des Antragstellers hinsichtlich des Teilzeitraumes der Untersagung ab dem 1. April 2018 Erfolg. Die Untersagungsverfügung vom 14. August 2015, die in jeder Hinsicht eine gebundene Entscheidung darstellt (dazu noch im Folgenden) und deswegen in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres teilbar ist, ist insoweit offensichtlich rechtswidrig, als sie dem Antragsteller ein Auftreten vor dem Landgericht N. für den Teilzeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2019 untersagt, und zwar allein aus in der Befristung liegenden Gründen (nachfolgend 2.). Soweit die Verfügung hingegen den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. März 2018 betrifft, ist sie in jeder Hinsicht offensichtlich rechtmäßig (nachfolgend 1. und – soweit die Frage der Befristung betroffen ist – 2.) und es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung (nachfolgend 3.).
121. Die Untersagungsverfügung vom 14. August 2015 ist abgesehen von ihrer zeitlichen Erstreckung über den 31. März 2018 hinaus offensichtlich rechtmäßig.
13a) Rechtsgrundlage für diese Verfügung sind §§ 71 DRiG, 41 Satz 2 und 3 BeamtStG sowie §§ 4 Abs. 1 LRiG NRW (heute entsprechend: § 2 Abs. 2 LRiStaG NRW), 52 Abs. 5 LBG NRW. Nach § 71 DRiG gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend. Zu den danach unmittelbar für die Richter im Landesdienst geltenden, entsprechend anwendbaren Regelungen zählt u.a. auch die Vorschrift des § 41 BeamtStG.
14Vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 71 Rn. 2, 3, 8 und 43.
15Nach § 41 Satz 1 BeamtStG – soweit hier von Interesse – haben Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes anzuzeigen, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist nach § 41 Satz 2 BeamtStG zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet gemäß § 41 Satz 3 BeamtStG spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die vorstehenden Regelungen werden durch die Regelungen der landesrechtlichen Vorschrift des § 52 Abs. 5 LBG NRW ergänzt, welche § 41 BeamtStG näher ausgestaltet und hier gemäß § 4 Abs. 1 LRiG NRW entsprechend für die Berufsrichterinnen und -richter des Landes gilt. Nach § 52 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW beträgt der Zeitraum gemäß § 41 Satz 1 BeamtStG für Ruhestandsbeamte fünf Jahre, bei Eintritt in den Ruhestand nach § 31 Abs. 1 LBG NRW (also wegen Erreichens der Altersgrenze) drei Jahre. Gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW wird ein Verbot nach § 41 Satz 2 Halbsatz 1 BeamtStG durch die letzte dienstvorgesetzte Stelle ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen (§ 41 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtStG).
16b) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung bestehen keine Bedenken. Insbesondere bedurfte es nicht der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Beteiligung der Personalvertretung. Ein solches Erfordernis kann sich aus den hier noch allein in Betracht kommenden Regelungen der §§ 72 ff. LPVG NRW schon deswegen nicht ergeben, weil Richterinnen und Richter nach Absatz 1 Satz 3 der den persönlichen Geltungsbereich des LPVG bestimmenden Vorschrift des § 5 LPVG NRW nicht Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind. Außerdem fehlt es (für den Beamtenbereich) an einem entsprechenden Beteiligungstatbestand, was auch nicht verwundert, weil Ruhestandsbeamte keine Beschäftigten i. S. d. LPVG NRW sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i. V. m. § 21 Nr. 4 BeamtStG). Lediglich ergänzend – weil hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung noch im Jahre 2015 nicht erheblich – sei darauf hingewiesen, dass auch das seit dem 1. Januar 2016 geltende Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land NRW, soweit hier von Interesse, nur die aktiven Berufsrichterinnen und ‑richter des Landes betrifft und kein entsprechendes Beteiligungsrecht des Richter- oder Präsidialrats vorsieht.
17c) Die Untersagungsverfügung ist, soweit sie den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. März 2018 betrifft, auch materiell rechtmäßig. Die herangezogene – offensichtlich über die Verweisungsnorm auch für Ruhestandsrichter hinreichend bestimmte – Ermächtigungsgrundlage wird hier nicht durch spezielle Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung verdrängt (nachfolgend aa)). Die Tatbestandsvoraussetzungen für die gebundene Entscheidung sind gegeben (nachfolgend bb)). Schließlich ist der mit der Verfügung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers verfassungsrechtlich gerechtfertigt und liegt die behauptete Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor (nachfolgend cc)).
18aa) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers wird die gemäß § 71 DRiG entsprechend auf Richter im Landesdienst anzuwendende Untersagungsvorschrift des § 41 Satz 2 BeamtStG hier nicht durch die Regelung des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verdrängt. Es trifft nicht zu, dass § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO für den Fall einer Interessenkollision bei Auftreten eines Rechtsanwalts in einer Sache, in welcher er früher als Richter tätig war, eine gegenüber §§ 71 DRiG, 41 Satz 2 BeamtStG speziellere und im Übrigen abschließende Regelung darstellt.
19Gegen die Annahme des behaupteten Spezialitätsverhältnisses spricht zunächst schon der unterschiedliche Inhalt der fraglichen Regelungen. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO darf der Rechtsanwalt, soweit es hier interessiert, dann nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache als Richter bereits tätig geworden ist, wenn also ein Fall der Vorbefassung vor dem „Seitenwechsel“ vorliegt. In Fällen wie dem des Antragstellers wird es hingegen in aller Regel um das Auftreten des früheren Richters in solchen (neuen) Rechtssachen gehen, an denen er nicht schon als Richter gearbeitet hat. Zudem hat der Gesetzgeber mit § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ein Verbot (schon) der Mandatsübernahme aufgestellt,
20vgl. etwa Hartung, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl. 2012, BRAO § 45 Rn. 1,
21während vorliegend allein ein Verbot des Auftretens in einer übernommenen Rechtssache vor dem früheren „Dienstgericht“ in Rede steht.
22Letztlich maßgeblich ist aber der Gesichtspunkt, dass der Gesetzgeber mit beiden Vorschriften gänzlich unterschiedliche Zielsetzungen verfolgt.
23Dem Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der schon einmal eine bestimmte Rechtssache in anderer Funktion bearbeitet hat, dies nicht ein weiteres Mal in einer nun anderen Rolle (als Rechtsanwalt) tun darf. Das ergibt sich schon aus der tatbestandlich verlangten Vorbefassung, die ohne Verbot der Mandatsübernahme dazu führen würde, dass der Rechtsanwalt in ein- und derselben Sache nacheinander in unterschiedlichen Rollen tätig wird. Bestätigt wird dieses Verständnis durch einen Blick auf die übrigen Regelungen des § 45 Abs. 1 BRAO, die sämtlich entsprechende Fallkonstellationen betreffen. Hinter dem angesprochenen Gedanken steht erkennbar das Bestreben des Gesetzgebers sicherzustellen, dass die Anwaltschaft ihren Beitrag zur Funktionsfähigkeit des Rechtspflegesystems mit der dafür notwendigen Unabhängigkeit – hier: dem Staat gegenüber – und unter Meidung etwaiger Interessenkollisionen leisten kann.
24Vgl. Hartung, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl. 2012, BRAO § 45 Rn. 8; Träger, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, BRAO § 45 Rn. 1, 3 und 6; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. Juli 2003 – 2 E 98/02 –, NJW 2003, 3504 = juris, Rn. 7 bis 9; vgl. ferner BGH, Urteil vom 4. März 2013 – NotSt (Brfg) 1/12 –, BGHZ 197, 15 = NJW-RR 2013, 622 = juris, Rn. 12: „Inhaltlich stellt die Verletzung der Tätigkeitsverbote nach § 45 BRAO eine Verletzung der anwaltlichen Verpflichtung zur Unabhängigkeit dar.“
25Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass das Tätigkeitsverbot in systematischer Hinsicht Teil des anwaltlichen Berufsrechts ist, also die Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege (vgl. §§ 1, 3 Abs. 1 BRAO) in ihrer Pflichtenstellung betrifft, welche wiederum maßgeblich durch die beiden Gebote gekennzeichnet ist, die eigene berufliche Unabhängigkeit nach allen Seiten zu wahren (§§ 1, 3, 43a BRAO) und den Beruf gewissenhaft auszuüben (§ 43 Satz 1 BRAO).
26Zum Ganzen vgl. Träger, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, BRAO § 45 Rn. 1 bis 3, 6.
27Bestätigt wird dieser normative Befund durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach den entsprechenden Ausführungen „soll das Vertrauen in die Rechtspflege, dass nicht dieselben Personen auf verschiedenen Seiten für unterschiedliche Interessen tätig werden“, geschützt werden (BT-Drs. 12/4993, S. 29). Vor allem aber wird grundlegend festgehalten, Ausgangspunkt aller Reformüberlegungen müsse „aber immer sein, dass an der besonderen Mittlerfunktion des Rechtsanwalts im System der Rechtspflege nicht gerüttelt werden darf, weil dem Bürger ein rechtskundiger Berater in Form eines freien und unabhängigen Rechtsanwalts zur Verfügung stehen muss“ (BT-Drs. 12/4993, S. 23; Hervorhebung durch den Senat).
28Vgl. ferner schon BT-Drs. 03/120, S. 75 f., wonach das in Rede stehende Tätigkeitsverbot die „Anforderungen an die gewissenhafte Ausübung des Berufes des Rechtsanwalts“ betrifft und eine „Gefährdung der Rechtspflege“ (d.h. des anwaltlichen Beitrags zu derselben) verhindern will (zu § 57 Nr. 4 E-BRAO). Im Kern ebenso die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2015 (Gerichtsakte Blatt 130 ff.) auszugsweise zitierte Begründung des – nicht Gesetz gewordenen – Entwurfs, § 45 Abs. 1 BRAO durch Nr. 5 bis 7 zu ergänzen, es erscheine gerade im Hinblick auf die Loslösung der anwaltlichen Tätigkeit von einem Zulassungsgericht „zur Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit geboten, ein Tätigkeitsverbot zu statuieren, wenn einer der genannten Tatbestände bei dem Gericht gegeben ist, an dem der Rechtstreit anhängig ist oder wird“ (BT-Drs. 16/513, S. 16; Hervorhebung durch den Senat).
29Dem im Schrifttum demgegenüber vereinzelt vertretenen Ansatz, § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO bezwecke neben der Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit gegenüber dem Staat auch den Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Integrität und Neutralität von Justiz und öffentlicher Verwaltung bzw. der betroffenen Amtsträger
30– so Bormann, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 45 BRAO Rn. 3, 5, 7 bis 9; in diese Richtung möglicherweise auch BT-Drs. 16/513, S. 16, wo nicht nur vom „generellen Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit“ die Rede ist, sondern auch von der „Unparteilichkeit der Gerichte“ –,
31vermag der Senat nicht zu folgen. Denn er widerspricht dem oben dargestellten normativen Befund und berücksichtigt namentlich nicht hinreichend, dass die Vorschrift, soweit hier von Interesse, nicht die (nachwirkenden) Pflichten des jeweils Betroffenen etwa als früherer Richter betrifft, sondern seine aktuelle Pflichtenstellung als Rechtsanwalt.
32Die im vorliegenden Fall zentrale Regelung des § 41 Satz 2 BeamtStG hingegen verfolgt einen gänzlich anderen Zweck. Nach ihr ist die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Da die Vorschrift, soweit hier von Interesse, vom Ruhestandsbeamten bzw. bei ihrer entsprechenden Anwendung über § 71 DRiG vom Ruhestandsrichter ausgeht, welcher eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes (vgl. § 41 Satz 1 BeamtStG) ausübt, können die zu schützenden dienstlichen Interessen im Sinne der Vorschrift ungeachtet ihrer genaueren Bestimmung stets nur solche sein, die der Dienststelle zugeordnet werden können, in welcher der Ruhestandsbeamte bzw. ‑richter vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung seinen Dienst geleistet hat. Die Vorschrift bezweckt demnach nicht den Schutz solcher Rechtsgüter, die mit der aktuellen Tätigkeit des Betroffenen verknüpft sind; es geht also – konkreter – nicht um die Pflichtenstellung, welche den Ruhestandsbeamten bzw. ‑richter in seiner neuen, vom Gesetz ja auch gar nicht spezifizierten Rolle betrifft. Dieser Befund wird nachdrücklich durch die systematische Stellung der Vorschrift im Beamtenstatusgesetz und dort in dessen Abschnitt 6 (Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis) bestätigt: Es geht um (nachwirkende) Pflichten des Ruhestandsbeamten bzw. ‑richters aus seinem früheren Dienstverhältnis.
33Vor dem Hintergrund der nach alledem gänzlich unterschiedlichen Zielrichtungen des berufsrechtlichen Verbots der Mandatsübernahme im Falle einer Sukzessivtätigkeit bei Funktionswechsel einerseits und einer dienstrechtlichen Untersagung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung andererseits kann auch der Hinweis des Antragstellers auf die inzwischen aufgehobene, bis zum 31. Mai 2007 in Geltung befindliche Vorschrift des § 20 BRAO a.F. hier nicht weiterführen. Nach dieser – noch die Singularzulassung von Rechtsanwälten betreffenden – Vorschrift sollte, soweit hier relevant, die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht in der Regel versagt werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden wollte, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO F. 2001). Auch diese Regelung diente als berufsrechtliche Vorschrift ersichtlich allein dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und die gewissenhafte Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit sicherzustellen.
34Gegen eine Spezialität dieser Norm im vorliegenden Kontext auch Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (136).
35Abweichendes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die von dem Antragsteller offenbar in Bezug genommene (noch) ältere, bis zum 31. Juli 2001 gültige Fassung des § 20 BRAO, nach welcher die beantragte Zulassung in der Regel auch dann versagt werden sollte, wenn der Ehegatte des Bewerbers an diesem Gericht tätig war, auch wenn die Ehe nicht mehr bestand (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO F. 1976). Denn auch diese Regelung wollte aus den dargelegten Gründen nicht die dienstlichen Interessen des Gerichts schützen, sondern die Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie ihre Freiheit von Interessenkonflikten.
36Zu dem Zweck dieses Versagungsgrundes vgl. auch BT-Drs. 16/513, S. 16: „Zweck, eine abstrakte Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit auszuschließen“.
37Die von dem Antragsgegner herangezogenen Vorschriften werden entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht durch die Regelungen der §§ 150 ff. BRAO (i. V. m. § 45 BRAO?) verdrängt. Die Erwägung, nach den §§ 150 ff. BRAO seien nach wie vor allein die Anwaltsgerichte dazu berufen, gegenüber Rechtsanwälten ein Berufs- oder Vertretungsverbot auszusprechen, greift insoweit nicht durch. Denn in den Fällen des § 41 BeamtStG geht es offensichtlich nicht um die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots oder eines vorläufigen (ggf. gegenständlich beschränkten, vgl. § 161a BRAO) Vertretungsverbots in einem wegen des Vorwurfs der Verletzung anwaltlicher Pflichten betriebenen anwaltsgerichtlichen Verfahren, sondern, wie bereits dargelegt, ausschließlich um den Schutz dienstlicher Interessen, die der früheren Dienststelle des Betroffenen zugeordnet werden können.
38bb) Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 71 DRiG, 41 Satz 2 BeamtStG sowie §§ 4 Abs. 1 LRiG NRW (heute entsprechend: § 2 Abs. 2 LRiStaG NRW), 52 Abs. 5 LBG NRW sind erfüllt.
39(1) Bei der Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt handelt es sich um eine §§ 71 DRiG, 41 Satz 2 BeamtStG unterfallende Erwerbstätigkeit eines Ruhestandsrichters.
40Gegenstand der Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG können wegen der systematischen Anknüpfung dieser Regelung an § 41 Satz 1 BeamtStG
41– vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1989– 6 C 52.87 –, BVerwGE 84, 194 = NVwZ-RR 1990, 365 = juris, Rn. 20 (zu der vergleichbar strukturierten Regelung des § 20a SG) –
42nur anzeigepflichtige Tätigkeiten nach § 41 Satz 1 BeamtStG sein, also solche Erwerbstätigkeiten oder sonstigen Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit des Betroffenen innerhalb eines bestimmten, hier drei oder fünf Jahre (vgl. die jeweils entsprechend anzuwendenden §§ 41 Satz 1 BeamtStG, § 52 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW) umfassenden Zeitraums im Zusammenhang stehen und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Die Erwerbstätigkeit des Antragstellers erfüllt diese Voraussetzungen.
43Der geforderte Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die neue Tätigkeit einen Anknüpfungspunkt in der früheren dienstlichen, im maßgeblichen Bezugszeitraum ausgeübten Tätigkeit hat und die dienstliche Tätigkeit auf das frühere Hauptamt des Betroffenen bezogen und für dieses nicht nur von untergeordneter Bedeutung war.
44So BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 – 2 C 23.13 –, BVerwGE 150, 153 = NVwZ 2015, 442 = juris, Rn. 18.
45Die neue Tätigkeit knüpft an die dienstliche Tätigkeit im o. g. Sinne an, wenn sie einen qualitativen Bezug zu dieser aufweist. Dieser Bezug kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Betroffene bei seiner neuen Tätigkeit die gleiche Materie bearbeitet wie zuvor bei der Dienstausübung, also gleichsam nur die Seiten gewechselt hat.
46Zum Ganzen vgl. etwa Kohde, in: von Roetteken/ Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: November 2015, BeamtStG § 41 Rn. 14, Geis, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. I, Stand: Februar 2016, L § 105 BBG Rn. 13 f. (zu der Parallelvorschrift des § 105 Abs. 1 Satz 1 BBG), und Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (133 f.).
47In Anwendung dieser Grundsätze ist der erforderliche Zusammenhang hier immer dann gegeben, wenn der Kläger bei seiner anwaltlichen Tätigkeit vor dem Landgericht N. in Zivil- oder Strafsachen auftritt, also genau vor demjenigen Gericht, an welchem er zuvor entsprechende Rechtssachen bearbeitet hat.
48(2) Durch die Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt können dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (§§ 71 DRiG, 41 Satz 1 BeamtStG).
49Das insoweit maßgebliche Tatbestandsmerkmal des dienstlichen Interesses stellt einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff dar. Die Bedeutung unbestimmter Rechtsbegriffe wie etwa „dienstlicher Belang“, „öffentliches Interesse“ oder „dienstlicher Grund“ erschließt sich aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist.
50Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa die Urteile vom 19. März 2015 – 2 C 31.13 –, IÖD 2015, 146 = juris, Rn. 16, m. w. N., und vom 25. Juni 2009 – 2 C 68.08 –, ZBR 2010, 45 = juris, Rn. 16; ferner Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016– 1 A 2725/15 –, juris, Rn. 8.
51Mit Blick darauf, dass § 41 Satz 1 BeamtStG einen Zusammenhang der Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes mit einer vor dem Eintritt in den Ruhestand konkret ausgeübten dienstlichen Tätigkeit verlangt, ist aus systematischen Gründen zunächst evident, dass dienstliche Interessen hier nur die Interessen der jeweiligen Verwaltung sind, in der der Beamte – einen Zusammenhang zu der jetzigen Tätigkeit stiftend – tätig gewesen ist, nicht aber sonstige öffentliche Belange.
52Vgl. etwa Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 5, und Kugele, BeamtStG, 1. Aufl. 2011, § 41 Rn. 4.
53Aus dieser Begrenzung der maßgeblichen dienstlichen Interessen auf die der jeweiligen früheren Beschäftigungsbehörde kann in der Zusammenschau mit dem Erfordernis eines qualitativen Zusammenhangs zwischen Dienst- und Erwerbstätigkeit ferner abgeleitet werden, dass die Vorschrift ihrem Sinn und Zweck nach im Grundsatz darauf abzielt, mögliche Interessen- und Loyalitätskonflikte im Dienstbereich der Behörde zu vermeiden und auf diese Weise die Integrität des öffentlichen Dienstes und des Vertrauens in diesen zu schützen, was wiederum der Erhaltung der vollen Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dient.
54Vgl. etwa Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (130): „Es geht um Abwehr von Nachteilen illegitim direkt oder indirekt gegen die Verwaltung gerichteten Handelns und Schutz gegenüber der Gefahr immaterieller Einbuße durch Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der Verwaltung.“
55Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 6. Dezember 1989
56– 6 C 52.87 –, BVerwGE 84, 194 = NVwZ-RR 1990, 365 = juris, Rn. 18 f. –
57zum Schutzzweck der Parallelvorschrift des § 20a SG das Folgende ausgeführt:
58„Schutzzweck des § 20 a SG ist es primär, die Funktionsfähigkeit des Dienstes in den Streitkräften zu wahren (Zitate). Dabei geht es sowohl um die Erhaltung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit der Soldaten, namentlich bei ihrer in den letzten Jahren vor dem Ausscheiden ausgeübten Tätigkeit, als auch um das Ansehen des öffentlichen Dienstes, soweit es das nach innen und außen unverzichtbare Vertrauen in die Integrität der Streitkräfte betrifft (Zitate). Was die Integrität der Dienstleistung angeht, so ist damit sowohl die frühere Tätigkeit desjenigen angesprochen, der sich nunmehr im Ruhestand befindet (Zitat), als auch diejenige der gegenwärtig aktiven Soldaten, die sich in ihrer Amtsausübung nicht durch spätere "Karriereaussichten" beeinflussen lassen sollen (Zitat).
59Daneben soll – über die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit hinausgehend – aber auch verhindert werden, daß das "Amtswissen" eines früheren Soldaten bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes mißbräuchlich "für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn genutzt" wird (Zitate). Dieses "Amtswissen" schließt die Kenntnis dienstlicher Weisungen, Zusammenhänge und sonstiger dienstlicher Vorgänge, die im allgemeinen der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, sowie auch kollegiale Kontakte zu anderen Angehörigen der Streitkräfte ein (Zitate)“ (Hervorhebung durch den Senat).
60Von dieser näheren Bestimmung des Schutzzwecks des § 20a SG, welche den Senat überzeugt und welche sich ohne Weiteres auf § 41 BeamtStG übertragen lässt, ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner späteren Rechtsprechung nicht abgerückt. Es hat vielmehr in seinem Urteil vom 12. Dezember 1996
61– 2 C 37.95 –, BVerwGE 102, 326 = NVwZ-RR 1998, 322 = juris, Rn. 18 –
62erneut den Zweck der Norm, eine missbräuchliche Nutzung des Amtswissens zu verhindern, hervorgehoben und sowohl in dieser Entscheidung als auch in weiteren Urteilen bei der Bestimmung des Schutzzwecks des § 20a SG bzw. des § 41 BeamtStG stets uneingeschränkt auf das soeben auszugsweise zitierte Urteil vom 6. Dezember 1989 – 6 C 52.87 – Bezug genommen.
63So in den Urteilen vom 24. September 1992– 2 A 6.91 –, BVerwGE 91, 57 = ZBR 1993, 88 = juris, Rn. 20, und vom 26. Juni 2014 – 2 C 23.13 –, BVerwGE 150, 153 = NVwZ 2015, 442 = juris, Rn. 25 bis 27.
64Vor diesem Hintergrund kann namentlich das gerade zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 – 2 C 23.13 – nicht dahin verstanden werden, vom Schutzzweck der Norm sei nicht auch das Ziel mit umfasst, das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung dadurch zu schützen, dass bereits der Anschein der Ausnutzung kollegialer Kontakte des Ruhestandsbeamten zu noch aktiven Bediensteten seiner früheren Dienststelle vermieden wird. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass diese Entscheidung (in juris unter Rn. 25) die– missverständliche – Wendung enthält, „nur“ der Gesichtspunkt, dass „die Tätigkeit nachteilige Rückschlüsse auf die frühere Amtsführung des Ruhestandsbeamten“ (Hervorhebung durch den Senat) zulasse, stelle ein dienstliches Interesse dar, das die Untersagung rechtfertigen könne. Zwei Gründe sind für diese Einschätzung des Senats maßgeblich: Zum einen weicht das Bundesverwaltungsgericht den dargestellten engen Ansatz in derselben Entscheidung sogleich wieder auf, indem es dem Schutzzweck der Norm auch das Verhindern des Eindrucks der Nichtbeachtung einer nachwirkenden Dienstpflicht des Ruhestandsbeamten (beispielhaft wird die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit benannt) zurechnet (juris, Rn. 26), obwohl dieser Aspekt nicht unmittelbar dessen frühere Amtsführung betrifft, und zudem die Amtsführung noch aktiver Beamter in den Blick nimmt, auf die präventiv eingewirkt werden solle (juris, Rn. 27). Zum anderen würde es nicht einleuchten, den einschlägigen Untersagungstatbeständen nicht auch den mehr als nur naheliegenden Zweck zu entnehmen, das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung u. a. auch dadurch zu schützen, dass bereits der Anschein der Ausnutzung kollegialer Kontakte des Ruhestandsbeamten zu noch aktiven Bediensteten seiner früheren Dienststelle vermieden wird. Dies gilt umso mehr, als eine solche Beschränkung des Schutzzwecks nicht einmal ansatzweise in dem für die Auslegung maßgeblichen Gesetzestext seinen Niederschlag gefunden hat; etwaige Hinweise in den Gesetzesmaterialien könnten insoweit als bloße Verlautbarungen des historischen Gesetzgebers ein von Wortlaut und Sinn des Gesetzes abweichendes Normverständnis schon aus methodischen Gesichtspunkten nicht rechtfertigen.
65Auch im Schrifttum ist die Einbeziehung des vorstehenden Aspekts in den Schutzzweck der einschlägigen Untersagungsnormen weithin anerkannt. So wird regelmäßig betont, dass die besonderen Kenntnisse und/oder Kontakte des Ruhestandsbeamten die korrekte Willensbildung der jetzigen Amtsinhaber beeinflussen könnten, so dass entsprechende Kontakte bei Außenstehenden die Integrität und das Ansehen der Behörde in Frage stellten.
66So etwa Geis, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. I, Stand: Februar 2016, L § 105 BBG Rn. 15 (zu der Parallelvorschrift des § 105 Abs. 1 Satz 1 BBG); Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 5; Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (134), der als relevante Aspekte die „korrekte Willensbildung der Exekutive (Gefahr illegitimen Einflusses auf Entscheidungen jetziger Amtsträger durch Nutzen von „Kontakten“– Loyalitätskonflikt – und/oder Wissen um Behördeninterna etc.) sowie das Ansehen der Verwaltung (Zweifel der Bürger an der Integrität der Behörde)“ benennt; Kohde, in: von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: November 2015, BeamtStG § 41 Rn. 15 („persönliche Kontakte“; „vorbeugende Abwehr von möglichen Loyalitätskonflikten zwischen dem/der erwerbstätigen Ruhestandsbeamten/in und seinen/ihren früheren Arbeitskollegen“); ferner Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Januar 2016, BBG a. F. § 69a Rn. 8 („kollegiale Kontakte“), Scheerbarth/Höffken/Bauschke, Beamtenrecht, 6. Aufl. 1992, S. 542: „Es geht darum, von vornherein zu verhindern, dass ein Beamter sein Amtswissen und die Kontakte zu Kollegen möglicherweise in privatem Interesse (…) zum Schaden des Dienstherrn ausnutzt.“
67Dass diese Gesichtspunkte auch bei der hier in Rede stehenden entsprechenden Anwendung des § 41 BeamtStG auf einen Richter Geltung beanspruchen, liegt auf der Hand: Das Auftreten eines pensionierten Richters als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner früheren Dienstleistung ist aus der Sicht eines vernünftigen Bürgers ohne Weiteres geeignet, den Anschein zu erwecken, dass durch persönliche Beziehungen des früheren Richters zu den aktiven Richtern und nichtrichterlichen Dienstkräften dieses Gerichts eine dort anhängige Rechtssache – von dem früheren Richter nicht steuerbar – in einer nicht sachgemäßen Weise gefördert werden könnte. Das gilt unabhängig davon, ob der frühere Richter die Funktion eines Dienstvorgesetzten ausgeübt hat oder nicht. Da es insoweit nur auf die Eignung ankommt, den genannten Anschein zu erzeugen, ist es ferner unerheblich, dass die Bediensteten selbstverständlich zu pflichtgemäßem Verhalten verpflichtet sind. Ebenso wenig kommt es darauf an, wie viele Bedienstete aus der aktiven Zeit des betroffenen früheren Richters an dem Gericht noch ihren Dienst versehen. Denn für Außenstehende ist dieser Umstand regelmäßig nicht erkennbar. Schließlich kann der frühere Richter auch nichts gegen eine etwaige Bevorteilung unternehmen, weil er auf das Handeln der aktiv Beschäftigten keinen unmittelbaren Einfluss hat. Erst recht kann er dem Anschein einer etwaigen Bevorteilung nicht wirksam entgegentreten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch die Anzahl der vor dem früheren Dienstgericht vertretenen Fälle, ihre wirtschaftliche Bedeutung oder ihre rechtliche Komplexität. All dies sind Umstände, die Außenstehende nicht zuverlässig beurteilen können. Abgesehen davon wäre schon ein einziger und zugleich wirtschaftlich unbedeutender sowie juristisch einfach gelagerter Fall geeignet, den Anschein einer womöglich ungebührlichen Förderung der Rechtssache hervorzurufen.
68So schon Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015– 1 B 472/15 –, RiA 2015, 272 = DRiZ 2015, 358 = juris, Rn. 29; im Ergebnis ebenso: Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (135 und 137).
69Dies ist, wie der Senat bereits früher unter Angabe umfangreicher Rechtsprechungszitate hervorgehoben hat,
70vgl. den Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015– 1 B 472/15 –, RiA 2015, 272 = DRiZ 2015, 358 = juris, Rn. 25 f.,
71in der Rechtsprechung der Instanzgerichte auch anerkannt.
72Vgl. ferner noch, einen früheren Amtsrichter betreffend, Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Januar 1988 – 3 CS 87.03322 –, NJW 1988, 1406 = juris (nur Leitsatz).
73Vor diesem Hintergrund ist es offensichtlich, dass auch durch die Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner früheren Dienstleistung dienstliche Interessen i. S. v. §§ 71 DRiG, 41 Satz 1 BeamtStG beeinträchtigt werden können.
74(3) Es ist ferner zu besorgen, dass die o. a. dienstlichen Interessen durch das Auftreten des Antragstellers vor dem Landgericht N. beeinträchtigt werden (§ 41 Satz 2 BeamtStG).
75Eine „Besorgnis“ im vorgenannten Sinne ist gegeben, wenn bei verständiger, d. h. aus der Sicht eines sachlich denkenden Bürgers erfolgender Würdigung der gegenwärtig erkennbaren konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist, wenn also ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, dass eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird.
76Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980– 2 C 37.78 –, BVerwGE 60, 254 = ZBR 1981, 31 = juris, Rn. 23 (zum parallelen Begriff der Besorgnis im Nebentätigkeitsrecht), und vom 6. Dezember 1989– 6 C 52.87 –, BVerwGE 84, 194 = NVwZ-RR 1990, 365 = juris, Rn. 31 (zu § 20a SG); ferner Geis, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. I, Stand: Februar 2016, L § 105 BBG Rn. 25, und Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 8 und § 99 Rn. 7 (jeweils zu der Parallelvorschrift des § 105 Abs. 2 Satz 1 BBG); ebenso schon Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (137).
77Vorliegend ist danach die Annahme, die o. g. Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen werde im konkreten Fall voraussichtlich eintreten, schon mit Blick auf die vorstehenden, generell auf Ruhestandsrichter bezogenen Ausführungen gerechtfertigt, weil diese auch im hier vorliegenden Einzelfall zutreffen. Unabhängig davon tritt im konkreten Fall für die Bewertung noch der Aspekt hinzu, dass der Antragsteller, wenn ihm die Tätigkeit vor dem Landgericht N. nicht untersagt werden würde, wahrscheinlich in nicht wenigen Fällen vor diesem Gericht auftreten würde. Diese Annahme rechtfertigt sich aus zwei Umständen heraus: Zum einen hat der Antragsteller bereits mehrere Mandate, die eine Vertretung vor dem Landgericht N. erforderlich gemacht haben, übernommen und insoweit auch die Absicht erklärt, diese weiterführen zu wollen. Zum anderen ergibt sich die angesprochene Wahrscheinlichkeit auch daraus, dass einem Rechtsanwalt wie dem Antragsteller, der als Sitz seiner Kanzlei N. gewählt hat, der in seinem früheren Beruf als Richter mit Rechtssachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit befasst gewesen ist und der deshalb gerade in diesem Bereich Kompetenz aufzuweisen hat, mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig in nicht seltenen Fällen solche Mandate angetragen werden, welche eine Vertretung vor dem Landgericht N. erforderlich machen würden. Lediglich ergänzend merkt der Senat in diesem Zusammenhang an, dass der Antragsteller selbst auch in seinem Internetauftritt als Rechtsanwalt sowohl auf der Startseite als auch unter der Rubrik „Vita“ auf seine langjährige richterliche Tätigkeit gerade bei dem Landgericht N. hinweist.
78cc) Die mit der Untersagungsverfügung (bei rechtmäßiger Befristung) einhergehende Einschränkung der Berufsausübung des Antragstellers ist aus den nachfolgenden Gründen nicht mit Blick auf dessen Grundrechte zu beanstanden.
79Zunächst liegt kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor. Die Untersagungsverfügung ist vielmehr durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die insoweit ausreichenden vernünftigen Gründe des Allgemeinwohls liegen hier in dem Ziel, das wichtige Gemeinschaftsgut der Funktionsfähigkeit und Integrität der Rechtspflege
80– vgl. insoweit etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. September 2003 – 2 BvR 1580/03 –, juris, Rn. 5 –
81dadurch zu schützen, dass schon der Anschein vermieden wird, von dem pensionierten Richter vor dem Gericht seiner früheren Diensttätigkeit vertretene Rechtssachen könnten wegen seiner Beziehungen zu Personal dieses Gerichts in ungebührlicher Weise gefördert werden. Die Untersagungsverfügung ist auch im Übrigen verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen. Sie ist geeignet, den verfolgten Zweck zu fördern, da der angesprochene Anschein nicht entstehen kann, wenn dem Antragsteller in einem zulässigen Zeitraum jegliche Tätigkeit vor dem Landgericht N. untersagt ist. Ferner ist insoweit ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel nicht ersichtlich. Der bloße Verweis auf das Bestehen der Befangenheitsvorschriften stellt ersichtlich kein milderes Mittel dar. Denn auf diese Weise kann einem Vertrauensverlust nicht in jedem Fall, sondern allenfalls dann entgegengewirkt werden, wenn der betroffene aktive Bedienstete eine Selbstablehnung formuliert oder ein Ablehnungsberechtigter die näheren Umstände kennt und einen Befangenheitsantrag stellt. Für das Rechtspublikum, also die interessierte Öffentlichkeit, scheidet dieser Weg offenkundig aus. Kein milderes, gleich geeignetes Mittel wäre es ferner, dem Antragsteller nur die Teilnahme an Terminen zu untersagen. Denn eine ungebührliche Förderung von Rechtssachen durch Bedienstete des Gerichts kann von dritter Seite ohne Weiteres auch dann angenommen werden, wenn die Gerichtskontakte des früheren Richters und jetzigen Rechtsanwalts nur in einem schriftlichen Verfahren oder telefonisch erfolgen.
82Ausdrücklich zu dem Aspekt telefonischer Kontakte: Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (137).
83Die Untersagung der Tätigkeit des Antragstellers vor dem Landgericht N. innerhalb der zulässigen Frist belastet diesen schließlich nicht übermäßig, ist also angemessen. Bei dieser Bewertung ist namentlich zu berücksichtigen, dass insoweit eine eher geringfügige Beeinträchtigung der Berufsausübung vorliegt. Zum einen ist der Kläger bezüglich keines weiteren Gerichtes in oder außerhalb des Landgerichtsbezirks gehindert, vor diesem aufzutreten. Zum anderen bleibt es ihm möglich, auch solche Mandate (nur) zum Zwecke vorgerichtlicher Beratung zu übernehmen, welche im Falle eines nachfolgenden, vor dem Landgericht N. zu führenden Prozesses eine Vertretung des Mandanten durch einen anderen Rechtsanwalt erforderlich machen würden.
84Zur Verfassungsmäßigkeit des § 69a BBG a.F. (Vorgängervorschrift des heutigen § 105 BBG) vgl. ausführlich Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (131 f.).
85Ferner verstößt die „Anwendung der Vorschrift“ – also die Untersagungsverfügung, soweit sie einen rechtmäßigen zeitlichen Umfang nicht überschreitet – entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Gleichbehandlung mit Ehepartnern von Richtern des Landgerichts N. , die, wie der Antragstellers substantiiert allein geltend macht, ohne Beanstandungen als Rechtsanwälte vor diesem Landgericht tätig werden, kann der Antragsteller nicht verlangen. Denn es liegen schon keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Der Antragsteller verkennt, dass er mit Blick auf sein früheres Richterverhältnis der in Rede stehenden nachwirkenden Pflicht unterworfen ist, während eine solche Pflichtenstellung im Falle der angesprochenen Ehepartner gerade nicht besteht.
862. Der Bescheid ist aber insofern offensichtlich unverhältnismäßig und deswegen offensichtlich rechtswidrig, als die Untersagung über den Ablauf des 31. März 2018 hinaus verfügt worden ist.
87Nach der insoweit maßgeblichen, die bundesrechtlichen Normen der §§ 71 DRiG, 41 BeamtStG ergänzenden Regelungen der §§ 4 Abs. 1 LRiG NRW, 52 Abs. 5 LBG NRW endet ein Verbot nach § 41 Satz 2 BeamtStG wie die Anzeigepflicht spätestens mit Ablauf von drei Jahren, wenn der Ruhestandsrichter nach § 31 Abs. 1 LBG NRW (Ruhestand wegen Erreichens des Altersgrenze) in den Ruhestand getreten ist, und im Übrigen spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Richterverhältnisses. Danach gilt für den 1949 geborenen Antragsteller – unstreitig – grundsätzlich die Fünfjahresfrist, weil er aufgrund eigenen Antrags in Anwendung des § 3 Abs. 4 Nr. 2 LRiG NRW vorzeitig, nämlich mit Ablauf des 31. Dezember 2014 und damit vor dem Erreichen der für ihn geltenden Regelaltersgrenze mit Ablauf des 31. März 2015 (vgl. § 3 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3 LRiG NRW), in den Ruhestand versetzt worden ist. Gleichwohl ist es hier nur zulässig, die Untersagung für eine Zeitspanne bis zum Ablauf des Dreijahreszeitraumes, berechnet ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze, zu verfügen, also bis zum Ablauf des 31. März 2018.
88Dies folgt allerdings nicht schon aus der Gesetzesformulierung, nach welcher das Verbot „spätestens“ mit Ablauf der maßgeblichen Frist endet. Denn bei der Bestimmung der Verbotsdauer steht der Behörde kein Ermessen zu, und die zitierte Formulierung trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass die Voraussetzungen der Untersagung ggf. auch nur für einen kürzeren Zeitraum als den gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen gegeben sein können.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996– 2 C 37.95 –, BVerwGE 102, 326 = NVwZ-RR 1998, 322 = juris, Rn. 24, m. w. N.; ferner etwa Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 8, und Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (137); vgl. insoweit auch die für den Bereich der Bundesbeamten geltende ausdrückliche Regelung des § 105 Abs. 2 Satz 2 BBG, wonach die Untersagung für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen ist, „es sei denn, die Voraussetzungen für eine Untersagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor“; zu denken wäre etwa an eine auf z.B. zwei Jahre befristete Tätigkeit eines früheren Richters als angestellter Rechtsanwalt.
90Es ergibt sich aber aus einer teleologischen Reduktion des § 52 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW, welche auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist.
91Allgemein zur Befugnis der Gerichte, den Wortlaut einer Vorschrift zu korrigieren, wenn sie nach ihrem Wortsinn Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014– 4 CN 5.13 –, NVwZ 2014, 1170 = juris, Rn. 14.
92Die Abstufung der für § 41 Satz 1 und 3 BeamtStG geltenden Fristen hat ersichtlich den Zweck, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass für einen Ruhestandsbeamten, der vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze und damit noch in jüngeren Jahren in den Ruhestand getreten ist, in der Regel ein höherer Anreiz und auch bessere Chancen dafür bestehen werden, nach Eintritt in den Ruhestand eine ggf. mit dienstlichen Interessen kollidierende Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung aufzunehmen, als für einen Beamten, der erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt. Das Gesetz nimmt also an, bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand bestehe eine höhere und länger andauernde Gefahr der Beeinträchtigung der zu schützenden dienstlichen Interessen, und setzt deshalb den (unabdingbar als gefahrenträchtig angesehenen) Anzeige- und Verbotszeitraum auf fünf Jahre und damit zwei Jahre länger als bei Erreichen der Regelaltersgrenze fest.
93Vgl. etwa Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 6; Scheerbarth/Höffken/Bauschke, Beamtenrecht, 6. Aufl. 1992, S. 542; Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (135); Geis, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. I, Stand: Februar 2016, L § 105 BBG Rn. 21.
94Bestätigt werden diese Erwägungen durch die historische Gesetzesentwicklung. In der maßgeblichen Begründung zum Entwurf der später – jeweils zum 1. März 1985 – Gesetz gewordenen, die nämliche Abstufung der Fristen enthaltenden §§ 42a BRRG a. F., 69a BBG a. F. hat der Innenausschuss des Deutschen Bundestages ausgeführt, dass nach seiner Einschätzung die Gefahr einer Ausnutzung von Amtswissen bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn „bei jüngeren, früher ausscheidenden Beamten stärker gegeben“ sei „als bei Beamten, die erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheiden.“
95Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 10/2542, vom 30. November 1984, S. 15 („Zu Nummer 2“) und S. 16 („Zu Nummer 5“).
96Problematisch sind mit Blick auf den dargelegten Gesetzeszweck all jene Fälle, in denen der Beamte oder Richter – wie hier – weniger als zwei Jahre vor dem Erreichen seiner Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist. Bei starrer Anwendung der für ihn geltenden Fünfjahresfrist würde dies dazu führen, dass ihm die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung bis zum Erreichen eines höheren Alters zu verbieten wäre als im Falle des Eintritts in den Ruhestand mit Erreichen der Regelaltersgrenze; im Falle des Antragstellers beträgt die entsprechende zeitliche Differenz 21 Monate. Denn der Sinn und Zweck des Gesetzes, einer angenommenen Gefahrerhöhung durch die längere Frist entgegenzutreten, greift ersichtlich nicht mehr durch, wenn gerechnet ab dem im Einzelfall maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Regelruhestandes bereits drei Jahre verstrichen sind.
97So auch Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (135).
98Schon vor diesem einfachgesetzlichen Hintergrund ist der Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW mithin teleologisch dahin zu reduzieren, dass ein Verbot nach § 41 Satz 2 BeamtStG bei einem Beamten, der vorzeitig, aber weniger als zwei Jahre vor dem Erreichen der ihn betreffenden Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist, spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt des für ihn geltenden Regelruhestandseintritts endet.
99Im Ergebnis ebenso: Geis, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. I, Stand: Februar 2016, L § 105 BBG Rn. 22, Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (135), Kohde, in: von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: November 2015, BeamtStG § 41 Rn. 13, und Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Januar 2016, BBG a. F. § 69a Rn. 12.
100Dieses Gesetzesverständnis ist im Übrigen auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG geboten. Denn ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Beamten oder Richters kann insoweit nicht mehr gerechtfertigt sein, als die Gefahr, welche mit der Eingriffsnorm gebannt werden soll, nach der Bewertung eben dieser Norm nicht mehr besteht.
1013. Erweist sich die streitgegenständliche Untersagungsverfügung nach alledem somit als offensichtlich rechtmäßig, soweit sie den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. März 2018 betrifft, besteht insoweit auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Zweck der Verfügung ist es zu verhindern, dass das Ansehen der Justiz in den Augen der Öffentlichkeit dadurch aktuell Schaden nimmt, dass der Eindruck entstehen könnte, die von dem Antragsteller als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner letzten Dienstausübung vertretenen Sachen könnten in irgendeiner Weise bevorzugt behandelt werden. Das kann der Bescheid nicht erreichen, wenn der Antragsteller das Verbot des Auftretens vor dem Landgericht N. , soweit es offensichtlich rechtmäßig verfügt worden ist, erst nach Abschluss eines ggf. mehrjährigen Rechtsbehelfsverfahrens zu befolgen hätte. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller bereits in mehreren vor dem Landgericht N. zu führenden Sachen mandatiert ist und, wie bereits dargestellt, damit zu rechnen wäre, dass er auch künftig eine nicht geringe Zahl von Verfahren gerade vor dem Landgericht N. führen würde.
102Vgl. insoweit auch Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (138), wonach sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung der in Rede stehenden Art auf aktuellen Bedarf an Abwehr von Schaden, zumal für das Ansehen der Verwaltung, stützen darf; vgl. ferner den Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 – 1 B 472/15 –, RiA 2015, 272 = DRiZ 2015, 358 = juris, Rn. 30.
103Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
104Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Mai 2013 – 2 K 1847/12 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) erschüttern die tragenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung durchgreifend. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 4 K 429/15 VG Münster gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Februar 2015 wiederherzustellen,
4ist unbegründet.
51. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 2. Februar 2015, mit dem dem Antragsteller als einem pensionierten Richter untersagt worden ist, bis einschließlich zum 31. August 2015 vor seinem früheren Dienstgericht als Rechtsanwalt aufzutreten, genügt den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie lässt mit einer auf den Einzelfall abstellenden Begründung erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst gewesen ist; in diesem Zusammenhang ist nicht erforderlich, dass die genannten Gründe auch inhaltlich zu überzeugen vermögen.
62. Auch in der Sache bleibt das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ohne Erfolg.
7Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse des Antragstellers, einstweilen von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, abzuwägen mit dem Interesse der Behörde, den Verwaltungsakt sofort vollziehen zu können. Diese Interessenabwägung ist in erster Linie orientiert an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Sie fällt regelmäßig zu Gunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.
8Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Antrag des Antragstellers abzulehnen.
9a) Der Bescheid vom 2. Februar 2015 erweist sich als offensichtlich rechtmäßig.
10Er beruht auf § 71 DRiG, § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG NRW i.V.m. § 41 Satz 2 BeamtStG sowie § 52 Abs. 5 LBG NRW.
11Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung vom 2. Februar 2015 bestehen keine Bedenken. Insbesondere bedurfte es keiner Beteiligung des Personalrats oder der Gleichstellungsbeauftragten.
12Vgl. hierzu VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 2 L 590/14 ‑, n.v.
13Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Regelung des § 41 Satz 2 BeamtStG ist auf im Ruhestand befindliche Richter im Landesdienst entsprechend anzuwenden (§ 71 DRiG, § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG NRW). Danach ist eine nach Maßgabe des § 41 Satz 1 BeamStG anzeigepflichtige Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung eines im Ruhestand befindlichen Richters zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze beträgt der Untersagungszeitraum drei Jahre (§ 52 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW).
14Vorstehend steht außer Streit, dass es sich bei der Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt demnach um eine anzeigepflichtige Tätigkeit handelt und die Dreijahresfrist Ende August 2015 abläuft. Allein umstritten ist die Frage, ob durch das Auftreten des Antragstellers als Rechtsanwalt vor dem Gericht, dem er vor Eintritt in den Ruhestand als Richter angehörte, zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Dies ist entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu bejahen.
15§ 41 Satz 2 BeamtStG legt nicht selbst ausdrücklich fest, wann zu besorgen ist, dass eine nach § 41 Satz 1 BeamtStG anzeigepflichtige Tätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus im Einzelnen näher dargelegten Gründen zunächst entschieden, dass der Begriff der dienstlichen Interessen in § 41 Satz 2 BeamtStG inhaltlich nicht mit dem wortgleichen Begriff des Nebentätigkeitsrechts übereinstimmt.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 – 2 C 23.13 ‑, NVwZ 2015, 442 = juris, Rn. 20 ff.
17In der vorbezeichneten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass die Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten nur untersagt werden könne, wenn dies notwendig sei, um das Vertrauen in die Integrität des Berufsbeamtentums zu erhalten. Das sei anzunehmen, wenn die Tätigkeit nachteilige Rückschlüsse auf die frühere Amtsführung des Ruhestandsbeamten zulasse. Nur dieser Gesichtspunkt stelle ein die Untersagung rechtfertigendes dienstliches Interesse dar. Ausreichend sei der durch die im Ruhestand aufgenommene Tätigkeit begründete Anschein, der Ruhestandsbeamte habe sich in seinem früheren Hauptamt womöglich nicht in jeder Hinsicht pflichtgemäß verhalten. Dies erscheine in zwei Fallgestaltungen regelmäßig als gegeben, wenn nämlich die Erwerbstätigkeit den Eindruck erwecke, der Ruhestandsbeamte beachte entweder eine im Ruhestand nachwirkende Dienstpflicht wie etwa die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht oder er habe bereits während des aktiven Dienstes die Integrität der Amtsführung zurückgestellt, um sich die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit im Ruhestand zu eröffnen bzw. nicht zu verbauen. Letzteres sei anzunehmen, wenn der Ruhestandsbeamte für Personen oder Unternehmen tätig werde, auf deren Angelegenheiten er in dem gesetzlich festgelegten Zeitraum dienstlich Einfluss nehmen konnte.
18BVerwG, Urteil vom Urteil vom 26. Juni 2014 – 2 C 23.13 ‑, NVwZ 2015, 442 = juris, Rn. 25 ff.
19Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht eine Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch die Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt vor seinem früheren Dienstgericht verneint, weil das Bundesverwaltungsgericht das Vertrauen in die Integrität der Amtsführung grundsätzlich nur mit Blick auf das früher wahrgenommene Amt für schutzwürdig erachtet habe, nicht aber mit Zielrichtung auf die heutige Tätigkeit der aktuell handelnden Bediensteten.
20Dem Verwaltungsgericht ist zuzugeben, dass einige Formulierungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in diese Richtung deuten. Gleichwohl kommt den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nach Überzeugung des Senats diese Bedeutung nicht zu. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verhält sich zu den Besonderheiten des zu entscheidenden Falles, nämlich insbesondere dazu, dass eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nur in Bezug auf eine vormals im Hauptamt ausgeübte Tätigkeit, nicht aber im Verhältnis zu einer früheren Nebentätigkeit bestehen kann sowie dazu, dass der Schutz vor Konkurrenz durch den Ruhestandsbeamten für sich genommen kein eine Untersagungsverfügung rechtfertigendes dienstliches Interesse darstellt.
21Vgl. die zusammenfassende Bewertung in Rn. 28 (juris) des vorgenannten Urteils.
22Vor allem aber nimmt das Bundesverwaltungsgericht selbst auch die aktuell noch aktiven Beamten in den Blick, wenn es ausführt, durch das Tätigkeitsverbot solle präventiv auf die Beamten eingewirkt werden; ihnen solle deutlich gemacht werden, dass sich übermäßiges Wohlwollen gegenüber Dritten im Dienst nach Eintritt in den Ruhestand nicht auszahlt.
23BVerwG, Urteil vom Urteil vom 26. Juni 2014 – 2 C 23.13 ‑, NVwZ 2015, 442 = juris, Rn. 27.
24Dieses Verständnis ergibt sich aus der in dem vorgenannten Urteil als „ständig“ zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. So heißt es z.B. in dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1996 – 2 C 37.95 ‑, BVerwGE 102, 326 = juris, Rn. 18, zur vergleichbaren Vorschrift des § 20a des Soldatengesetzes:
25„§ 20a SG dient der Prävention eines Missbrauchs dienstlicher Tätigkeit, dienstlicher Kenntnisse und dienstlicher Kontakte. Die Vorschrift, die insbesondere im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist [Zitat], schützt in erster Linie die Funktionsfähigkeit des Dienstes in den Streitkräften. Dabei geht es sowohl um die Erhaltung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit der Soldaten, namentlich bei ihrer in den letzten Jahren vor dem Ausscheiden ausgeübten Tätigkeit, als auch um das Ansehen des öffentlichen Dienstes, soweit es das nach innen und außen unverzichtbare Vertrauen in die Integrität der Streitkräfte betrifft. Was die Integrität der Dienstleistung angeht, ist damit sowohl die frühere Tätigkeit desjenigen angesprochen, der sich nunmehr im Ruhestand befindet, als auch diejenige der gegenwärtig aktiven Soldaten, die sich in ihrer Amtsausübung nicht durch spätere ‚Karriereaussichten‘ beeinflussen lassen sollen [Zitat]. Weiterhin soll – über die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit hinausgehend – verhindert werden, dass das ‚Amtswissen‘ eines früheren Soldaten bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes missbräuchlich ‚für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn genutzt‘ wird.“ [Hervorhebung durch den Senat]
26Demnach berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Frage, ob die zu beurteilende Tätigkeit des Ruhestandsbeamten dienstliche Interessen im Sinne des § 41 Satz 2 BeamtStG bzw. vergleichbarer Vorschriften beeinträchtigt, auch, welchen Anschein das Handeln der noch aktiven Beamten haben kann. Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anerkannt, dass das Auftreten eines pensionierten Richters als Rechtsanwalt vor seinem früheren Dienstgericht dienstliche Interessen im Sinne des § 41 Satz 2 BeamtStG beeinträchtigt, weil es geeignet ist, den Anschein zu erwecken, dass seine persönlichen Beziehungen zu den Richtern und nichtrichterlichen Dienstkräften dieses Gerichts eine dort anhängige Rechtssache – von ihm nicht steuerbar ‑ in einer nicht sachgemäßen Weise fördern könnten.
27Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13. März 2014 – 1 A 379/13 ‑, NZA-RR 2014, 331 = juris, Rn. 12 (früherer Direktor eines Arbeitsgerichts); BayVGH, Beschluss vom 20. August 2013 – 3 CS 13.1110 ‑, juris, Rn. 36 f. (früherer Vorsitzender einer Kammer für Patentstreitigkeiten am Landgericht); VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 2 L 590/14 ‑, n.v. (früherer Richter am Amtsgericht); ferner OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2014 – 6 B 34/14 ‑, juris, insbes. Rn. 18 ff. (früherer Sachgebietsleiter bei einem Finanzamt) und BayVGH, Beschluss vom 5. September 2012 – 3 CS 12.1241 ‑, juris, Rn. 20 (teilweise Untersagung der anwaltlichen Tätigkeit eines im Ruhestand befindlichen ehemaligen Landrats).
28In der Kommentarliteratur wird in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass von einem Beamten auch nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst erwartet werden muss, dass er über die Wahrung zur Amtsverschwiegenheit hinaus nicht die Kenntnis interner dienstlicher Zusammenhänge sowie kollegiale Kontakte oder gar eine frühere Autorität als Vorgesetzter zu anderen Verwaltungsangehörigen für private Zwecke zum Nachteil des Dienstherrn nutzt; es müsse im Gegenteil erwartet werden, dass der ausgeschiedene Beamte es schon vermeidet, frühere Kollegen und erst recht frühere Untergebene auch nur in die ernstliche Möglichkeit von Loyalitätskonflikten zu bringen.
29Vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juni 2015, § 69a (alt), Rn. 8.
30Demnach liegt es für den Senat auf der Hand, dass die Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt vor seinem früheren Dienstgericht dienstliche Interessen beeinträchtigt. Sein Auftreten als Rechtsanwalt vor diesem Gericht ist geeignet, den Anschein zu erwecken, die von ihm vertretenen Rechtssachen könnten wegen seiner früheren richterlichen Tätigkeit an diesem Gericht durch richterliche oder nichtrichterliche Bedienstete dieses Gerichts in ungebührlicher Weise gefördert werden. Da es nur auf die Eignung ankommt, den genannten Anschein zu erzeugen, ist es unerheblich, dass die Bediensteten selbstverständlich zu pflichtgemäßem Verhalten verpflichtet sind. Ebenso wenig kommt es darauf an, wie viele Bedienstete aus der aktiven Zeit des Antragstellers an dem Gericht noch ihren Dienst versehen. Denn für Außenstehende ist dieser Umstand regelmäßig nicht erkennbar. Schließlich kann der Antragsteller auch nichts gegen eine etwaige Bevorteilung unternehmen, weil er auf das Handeln der aktiv Beschäftigten keinen unmittelbaren Einfluss hat. Erst recht kann er dem Anschein einer etwaigen Bevorteilung nicht wirksam entgegentreten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch die Anzahl der von dem Antragsteller vor seinem früheren Dienstgericht vertretenen Fälle, ihre wirtschaftliche Bedeutung oder ihre rechtliche Komplexität. All dies sind Umstände, die Außenstehende nicht zuverlässig beurteilen können. Abgesehen davon wäre schon ein einziger und zugleich wirtschaftlich unbedeutender sowie juristisch einfach gelagerter Fall geeignet, den Anschein einer womöglich ungebührlichen Förderung der Rechtssache hervorzurufen.
31b) Erweist sich die streitgegenständliche Untersagungsverfügung somit als offensichtlich rechtmäßig, besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Der Bescheid vom 2. Februar 2015 bezweckt zu verhindern, dass das Ansehen der Justiz in den Augen der Öffentlichkeit dadurch Schaden nimmt, dass der Eindruck entstehen könnte, die von dem Antragsteller als Rechtsanwalt vor seinem früheren Dienstgericht vertretenen Sachen könnten in irgendeiner Weise bevorzugt behandelt werden. Das kann der Bescheid nicht erreichen, wenn der Antragsteller seinen Inhalt erst nach Abschluss eines ggf. mehrjährigen Rechtsbehelfsverfahrens zu befolgen hätte. Dies gilt umso mehr, als der Bescheid eine Untersagung nur bis zum 31. August 2015 ausspricht, also nur einen Zeitraum von etwa knapp sieben Monate erfasst.
32Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
33Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
34Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 1789/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2015 wird insoweit abgelehnt, als dem Antragsteller mit diesem Bescheid ein Auftreten vor dem Landgericht Münster bis zum Ablauf des 31. März 2018 untersagt worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde des Antragsgegners hat teilweise Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten und nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zulässigerweise ergänzten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es (nur), den angefochtenen Beschluss wie tenoriert teilweise zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 4 K 1789/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2015 wiederherzustellen.
4insoweit zu Unrecht entsprochen, als dem Antragsteller mit dem angefochtenen Bescheid ein Auftreten vor dem Landgericht N. bis zum Ablauf des 31. März 2018 untersagt worden ist. Im Übrigen, d h. soweit die Untersagung für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2019 erfolgt ist, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hingegen im Ergebnis zu Recht erfolgt.
5Nicht von Relevanz für dieses Ergebnis ist die Behauptung des Antragstellers, der Antragsgegner habe nicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Denn ein solcher Verstoß liegt nicht vor (nachfolgend I.). Dass beide Beteiligten im Beschwerdeverfahren nur die soeben dargestellten Teilerfolge erzielen, ergibt sich vielmehr erst im Rahmen der Interessenabwägung (nachfolgend II.).
6I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 14. August 2015, mit welcher dem Antragsteller als einem pensionierten Richter untersagt worden ist, bis einschließlich 31. Dezember 2019 vor dem Landgericht N. – dem Gericht seiner letzten Dienstausübung vor der Zurruhesetzung – als Rechtsanwalt aufzutreten, genügt entgegen dem Antragsvorbringen den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar – neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts – vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.
7Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 30. September 2014– 1 B 1001/14 –, ZBR 2015, 99 = juris, Rn. 5 bis 7, und vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris, Rn. 5 f., m.w.N.
8Einen in diesem Sinne (formal gesehen) nur formelhaften Charakter weist die hier gegebene Begründung ersichtlich nicht auf. Der Antragsgegner hat zur Begründung seiner Anordnung des Sofortvollzugs ausgeführt, durch die Rechtsmitteleinlegung gegen die Untersagungsverfügung könne der Eintritt der Rechtsfolgen derselben so lange hinausgezögert werden, dass der Antragsteller wie von ihm beabsichtigt in vier laufenden Verfahren und ggf. in einem weiteren Verfahren weiter vor dem Landgericht N. tätig werden könnte. Ein solches Tätigwerden bringe die Gefahr eines dauerhaften Schadens für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit und Integrität der Rechtsprechung sowie deren Freiheit von persönlich motivierten Einflüssen und Rücksichtnahmen mit sich. Vor diesem Hintergrund überwiege ausnahmsweise das erhebliche öffentliche Interesse, dieser Gefahr entgegenzuwirken, das nur vorübergehend betroffene Interesse des Antragstellers an einer beruflichen Tätigkeit vor diesem einen Landgericht. Diese Ausführungen geben zu erkennen, dass sich der Antragsgegner fallbezogen schlüssige – und damit den rechtlichen Anforderungen genügende – Gedanken zur Eilbedürftigkeit gemacht hat. Zugleich belegt der Inhalt der gegebenen Begründung, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist.
9II. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gebotene Abwägung des Interesses des Antragstellers, einstweilen von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, mit dem Interesse der Behörde, den Verwaltungsakt sofort vollziehen zu können, geht hinsichtlich des Teilzeitraumes der Untersagung bis zum Ablauf des 31. März 2018 zugunsten und bezüglich des weiteren Teilzeitraumes der Untersagung vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2019 zulasten des Antragsgegners aus.
10Die in Verfahren der vorliegenden Art gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.
11Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antrag des Antragstellers hinsichtlich des Teilzeitraumes der Untersagung ab dem 1. April 2018 Erfolg. Die Untersagungsverfügung vom 14. August 2015, die in jeder Hinsicht eine gebundene Entscheidung darstellt (dazu noch im Folgenden) und deswegen in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres teilbar ist, ist insoweit offensichtlich rechtswidrig, als sie dem Antragsteller ein Auftreten vor dem Landgericht N. für den Teilzeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2019 untersagt, und zwar allein aus in der Befristung liegenden Gründen (nachfolgend 2.). Soweit die Verfügung hingegen den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. März 2018 betrifft, ist sie in jeder Hinsicht offensichtlich rechtmäßig (nachfolgend 1. und – soweit die Frage der Befristung betroffen ist – 2.) und es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung (nachfolgend 3.).
121. Die Untersagungsverfügung vom 14. August 2015 ist abgesehen von ihrer zeitlichen Erstreckung über den 31. März 2018 hinaus offensichtlich rechtmäßig.
13a) Rechtsgrundlage für diese Verfügung sind §§ 71 DRiG, 41 Satz 2 und 3 BeamtStG sowie §§ 4 Abs. 1 LRiG NRW (heute entsprechend: § 2 Abs. 2 LRiStaG NRW), 52 Abs. 5 LBG NRW. Nach § 71 DRiG gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend. Zu den danach unmittelbar für die Richter im Landesdienst geltenden, entsprechend anwendbaren Regelungen zählt u.a. auch die Vorschrift des § 41 BeamtStG.
14Vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 71 Rn. 2, 3, 8 und 43.
15Nach § 41 Satz 1 BeamtStG – soweit hier von Interesse – haben Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes anzuzeigen, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist nach § 41 Satz 2 BeamtStG zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet gemäß § 41 Satz 3 BeamtStG spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die vorstehenden Regelungen werden durch die Regelungen der landesrechtlichen Vorschrift des § 52 Abs. 5 LBG NRW ergänzt, welche § 41 BeamtStG näher ausgestaltet und hier gemäß § 4 Abs. 1 LRiG NRW entsprechend für die Berufsrichterinnen und -richter des Landes gilt. Nach § 52 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW beträgt der Zeitraum gemäß § 41 Satz 1 BeamtStG für Ruhestandsbeamte fünf Jahre, bei Eintritt in den Ruhestand nach § 31 Abs. 1 LBG NRW (also wegen Erreichens der Altersgrenze) drei Jahre. Gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW wird ein Verbot nach § 41 Satz 2 Halbsatz 1 BeamtStG durch die letzte dienstvorgesetzte Stelle ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen (§ 41 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtStG).
16b) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung bestehen keine Bedenken. Insbesondere bedurfte es nicht der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Beteiligung der Personalvertretung. Ein solches Erfordernis kann sich aus den hier noch allein in Betracht kommenden Regelungen der §§ 72 ff. LPVG NRW schon deswegen nicht ergeben, weil Richterinnen und Richter nach Absatz 1 Satz 3 der den persönlichen Geltungsbereich des LPVG bestimmenden Vorschrift des § 5 LPVG NRW nicht Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind. Außerdem fehlt es (für den Beamtenbereich) an einem entsprechenden Beteiligungstatbestand, was auch nicht verwundert, weil Ruhestandsbeamte keine Beschäftigten i. S. d. LPVG NRW sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i. V. m. § 21 Nr. 4 BeamtStG). Lediglich ergänzend – weil hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung noch im Jahre 2015 nicht erheblich – sei darauf hingewiesen, dass auch das seit dem 1. Januar 2016 geltende Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land NRW, soweit hier von Interesse, nur die aktiven Berufsrichterinnen und ‑richter des Landes betrifft und kein entsprechendes Beteiligungsrecht des Richter- oder Präsidialrats vorsieht.
17c) Die Untersagungsverfügung ist, soweit sie den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. März 2018 betrifft, auch materiell rechtmäßig. Die herangezogene – offensichtlich über die Verweisungsnorm auch für Ruhestandsrichter hinreichend bestimmte – Ermächtigungsgrundlage wird hier nicht durch spezielle Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung verdrängt (nachfolgend aa)). Die Tatbestandsvoraussetzungen für die gebundene Entscheidung sind gegeben (nachfolgend bb)). Schließlich ist der mit der Verfügung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers verfassungsrechtlich gerechtfertigt und liegt die behauptete Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor (nachfolgend cc)).
18aa) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers wird die gemäß § 71 DRiG entsprechend auf Richter im Landesdienst anzuwendende Untersagungsvorschrift des § 41 Satz 2 BeamtStG hier nicht durch die Regelung des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verdrängt. Es trifft nicht zu, dass § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO für den Fall einer Interessenkollision bei Auftreten eines Rechtsanwalts in einer Sache, in welcher er früher als Richter tätig war, eine gegenüber §§ 71 DRiG, 41 Satz 2 BeamtStG speziellere und im Übrigen abschließende Regelung darstellt.
19Gegen die Annahme des behaupteten Spezialitätsverhältnisses spricht zunächst schon der unterschiedliche Inhalt der fraglichen Regelungen. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO darf der Rechtsanwalt, soweit es hier interessiert, dann nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache als Richter bereits tätig geworden ist, wenn also ein Fall der Vorbefassung vor dem „Seitenwechsel“ vorliegt. In Fällen wie dem des Antragstellers wird es hingegen in aller Regel um das Auftreten des früheren Richters in solchen (neuen) Rechtssachen gehen, an denen er nicht schon als Richter gearbeitet hat. Zudem hat der Gesetzgeber mit § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ein Verbot (schon) der Mandatsübernahme aufgestellt,
20vgl. etwa Hartung, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl. 2012, BRAO § 45 Rn. 1,
21während vorliegend allein ein Verbot des Auftretens in einer übernommenen Rechtssache vor dem früheren „Dienstgericht“ in Rede steht.
22Letztlich maßgeblich ist aber der Gesichtspunkt, dass der Gesetzgeber mit beiden Vorschriften gänzlich unterschiedliche Zielsetzungen verfolgt.
23Dem Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der schon einmal eine bestimmte Rechtssache in anderer Funktion bearbeitet hat, dies nicht ein weiteres Mal in einer nun anderen Rolle (als Rechtsanwalt) tun darf. Das ergibt sich schon aus der tatbestandlich verlangten Vorbefassung, die ohne Verbot der Mandatsübernahme dazu führen würde, dass der Rechtsanwalt in ein- und derselben Sache nacheinander in unterschiedlichen Rollen tätig wird. Bestätigt wird dieses Verständnis durch einen Blick auf die übrigen Regelungen des § 45 Abs. 1 BRAO, die sämtlich entsprechende Fallkonstellationen betreffen. Hinter dem angesprochenen Gedanken steht erkennbar das Bestreben des Gesetzgebers sicherzustellen, dass die Anwaltschaft ihren Beitrag zur Funktionsfähigkeit des Rechtspflegesystems mit der dafür notwendigen Unabhängigkeit – hier: dem Staat gegenüber – und unter Meidung etwaiger Interessenkollisionen leisten kann.
24Vgl. Hartung, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl. 2012, BRAO § 45 Rn. 8; Träger, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, BRAO § 45 Rn. 1, 3 und 6; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. Juli 2003 – 2 E 98/02 –, NJW 2003, 3504 = juris, Rn. 7 bis 9; vgl. ferner BGH, Urteil vom 4. März 2013 – NotSt (Brfg) 1/12 –, BGHZ 197, 15 = NJW-RR 2013, 622 = juris, Rn. 12: „Inhaltlich stellt die Verletzung der Tätigkeitsverbote nach § 45 BRAO eine Verletzung der anwaltlichen Verpflichtung zur Unabhängigkeit dar.“
25Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass das Tätigkeitsverbot in systematischer Hinsicht Teil des anwaltlichen Berufsrechts ist, also die Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege (vgl. §§ 1, 3 Abs. 1 BRAO) in ihrer Pflichtenstellung betrifft, welche wiederum maßgeblich durch die beiden Gebote gekennzeichnet ist, die eigene berufliche Unabhängigkeit nach allen Seiten zu wahren (§§ 1, 3, 43a BRAO) und den Beruf gewissenhaft auszuüben (§ 43 Satz 1 BRAO).
26Zum Ganzen vgl. Träger, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, BRAO § 45 Rn. 1 bis 3, 6.
27Bestätigt wird dieser normative Befund durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach den entsprechenden Ausführungen „soll das Vertrauen in die Rechtspflege, dass nicht dieselben Personen auf verschiedenen Seiten für unterschiedliche Interessen tätig werden“, geschützt werden (BT-Drs. 12/4993, S. 29). Vor allem aber wird grundlegend festgehalten, Ausgangspunkt aller Reformüberlegungen müsse „aber immer sein, dass an der besonderen Mittlerfunktion des Rechtsanwalts im System der Rechtspflege nicht gerüttelt werden darf, weil dem Bürger ein rechtskundiger Berater in Form eines freien und unabhängigen Rechtsanwalts zur Verfügung stehen muss“ (BT-Drs. 12/4993, S. 23; Hervorhebung durch den Senat).
28Vgl. ferner schon BT-Drs. 03/120, S. 75 f., wonach das in Rede stehende Tätigkeitsverbot die „Anforderungen an die gewissenhafte Ausübung des Berufes des Rechtsanwalts“ betrifft und eine „Gefährdung der Rechtspflege“ (d.h. des anwaltlichen Beitrags zu derselben) verhindern will (zu § 57 Nr. 4 E-BRAO). Im Kern ebenso die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2015 (Gerichtsakte Blatt 130 ff.) auszugsweise zitierte Begründung des – nicht Gesetz gewordenen – Entwurfs, § 45 Abs. 1 BRAO durch Nr. 5 bis 7 zu ergänzen, es erscheine gerade im Hinblick auf die Loslösung der anwaltlichen Tätigkeit von einem Zulassungsgericht „zur Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit geboten, ein Tätigkeitsverbot zu statuieren, wenn einer der genannten Tatbestände bei dem Gericht gegeben ist, an dem der Rechtstreit anhängig ist oder wird“ (BT-Drs. 16/513, S. 16; Hervorhebung durch den Senat).
29Dem im Schrifttum demgegenüber vereinzelt vertretenen Ansatz, § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO bezwecke neben der Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit gegenüber dem Staat auch den Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Integrität und Neutralität von Justiz und öffentlicher Verwaltung bzw. der betroffenen Amtsträger
30– so Bormann, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 45 BRAO Rn. 3, 5, 7 bis 9; in diese Richtung möglicherweise auch BT-Drs. 16/513, S. 16, wo nicht nur vom „generellen Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit“ die Rede ist, sondern auch von der „Unparteilichkeit der Gerichte“ –,
31vermag der Senat nicht zu folgen. Denn er widerspricht dem oben dargestellten normativen Befund und berücksichtigt namentlich nicht hinreichend, dass die Vorschrift, soweit hier von Interesse, nicht die (nachwirkenden) Pflichten des jeweils Betroffenen etwa als früherer Richter betrifft, sondern seine aktuelle Pflichtenstellung als Rechtsanwalt.
32Die im vorliegenden Fall zentrale Regelung des § 41 Satz 2 BeamtStG hingegen verfolgt einen gänzlich anderen Zweck. Nach ihr ist die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Da die Vorschrift, soweit hier von Interesse, vom Ruhestandsbeamten bzw. bei ihrer entsprechenden Anwendung über § 71 DRiG vom Ruhestandsrichter ausgeht, welcher eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes (vgl. § 41 Satz 1 BeamtStG) ausübt, können die zu schützenden dienstlichen Interessen im Sinne der Vorschrift ungeachtet ihrer genaueren Bestimmung stets nur solche sein, die der Dienststelle zugeordnet werden können, in welcher der Ruhestandsbeamte bzw. ‑richter vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung seinen Dienst geleistet hat. Die Vorschrift bezweckt demnach nicht den Schutz solcher Rechtsgüter, die mit der aktuellen Tätigkeit des Betroffenen verknüpft sind; es geht also – konkreter – nicht um die Pflichtenstellung, welche den Ruhestandsbeamten bzw. ‑richter in seiner neuen, vom Gesetz ja auch gar nicht spezifizierten Rolle betrifft. Dieser Befund wird nachdrücklich durch die systematische Stellung der Vorschrift im Beamtenstatusgesetz und dort in dessen Abschnitt 6 (Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis) bestätigt: Es geht um (nachwirkende) Pflichten des Ruhestandsbeamten bzw. ‑richters aus seinem früheren Dienstverhältnis.
33Vor dem Hintergrund der nach alledem gänzlich unterschiedlichen Zielrichtungen des berufsrechtlichen Verbots der Mandatsübernahme im Falle einer Sukzessivtätigkeit bei Funktionswechsel einerseits und einer dienstrechtlichen Untersagung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung andererseits kann auch der Hinweis des Antragstellers auf die inzwischen aufgehobene, bis zum 31. Mai 2007 in Geltung befindliche Vorschrift des § 20 BRAO a.F. hier nicht weiterführen. Nach dieser – noch die Singularzulassung von Rechtsanwälten betreffenden – Vorschrift sollte, soweit hier relevant, die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht in der Regel versagt werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden wollte, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO F. 2001). Auch diese Regelung diente als berufsrechtliche Vorschrift ersichtlich allein dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und die gewissenhafte Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit sicherzustellen.
34Gegen eine Spezialität dieser Norm im vorliegenden Kontext auch Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (136).
35Abweichendes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die von dem Antragsteller offenbar in Bezug genommene (noch) ältere, bis zum 31. Juli 2001 gültige Fassung des § 20 BRAO, nach welcher die beantragte Zulassung in der Regel auch dann versagt werden sollte, wenn der Ehegatte des Bewerbers an diesem Gericht tätig war, auch wenn die Ehe nicht mehr bestand (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO F. 1976). Denn auch diese Regelung wollte aus den dargelegten Gründen nicht die dienstlichen Interessen des Gerichts schützen, sondern die Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie ihre Freiheit von Interessenkonflikten.
36Zu dem Zweck dieses Versagungsgrundes vgl. auch BT-Drs. 16/513, S. 16: „Zweck, eine abstrakte Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit auszuschließen“.
37Die von dem Antragsgegner herangezogenen Vorschriften werden entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht durch die Regelungen der §§ 150 ff. BRAO (i. V. m. § 45 BRAO?) verdrängt. Die Erwägung, nach den §§ 150 ff. BRAO seien nach wie vor allein die Anwaltsgerichte dazu berufen, gegenüber Rechtsanwälten ein Berufs- oder Vertretungsverbot auszusprechen, greift insoweit nicht durch. Denn in den Fällen des § 41 BeamtStG geht es offensichtlich nicht um die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots oder eines vorläufigen (ggf. gegenständlich beschränkten, vgl. § 161a BRAO) Vertretungsverbots in einem wegen des Vorwurfs der Verletzung anwaltlicher Pflichten betriebenen anwaltsgerichtlichen Verfahren, sondern, wie bereits dargelegt, ausschließlich um den Schutz dienstlicher Interessen, die der früheren Dienststelle des Betroffenen zugeordnet werden können.
38bb) Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 71 DRiG, 41 Satz 2 BeamtStG sowie §§ 4 Abs. 1 LRiG NRW (heute entsprechend: § 2 Abs. 2 LRiStaG NRW), 52 Abs. 5 LBG NRW sind erfüllt.
39(1) Bei der Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt handelt es sich um eine §§ 71 DRiG, 41 Satz 2 BeamtStG unterfallende Erwerbstätigkeit eines Ruhestandsrichters.
40Gegenstand der Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG können wegen der systematischen Anknüpfung dieser Regelung an § 41 Satz 1 BeamtStG
41– vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1989– 6 C 52.87 –, BVerwGE 84, 194 = NVwZ-RR 1990, 365 = juris, Rn. 20 (zu der vergleichbar strukturierten Regelung des § 20a SG) –
42nur anzeigepflichtige Tätigkeiten nach § 41 Satz 1 BeamtStG sein, also solche Erwerbstätigkeiten oder sonstigen Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit des Betroffenen innerhalb eines bestimmten, hier drei oder fünf Jahre (vgl. die jeweils entsprechend anzuwendenden §§ 41 Satz 1 BeamtStG, § 52 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW) umfassenden Zeitraums im Zusammenhang stehen und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Die Erwerbstätigkeit des Antragstellers erfüllt diese Voraussetzungen.
43Der geforderte Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die neue Tätigkeit einen Anknüpfungspunkt in der früheren dienstlichen, im maßgeblichen Bezugszeitraum ausgeübten Tätigkeit hat und die dienstliche Tätigkeit auf das frühere Hauptamt des Betroffenen bezogen und für dieses nicht nur von untergeordneter Bedeutung war.
44So BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 – 2 C 23.13 –, BVerwGE 150, 153 = NVwZ 2015, 442 = juris, Rn. 18.
45Die neue Tätigkeit knüpft an die dienstliche Tätigkeit im o. g. Sinne an, wenn sie einen qualitativen Bezug zu dieser aufweist. Dieser Bezug kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Betroffene bei seiner neuen Tätigkeit die gleiche Materie bearbeitet wie zuvor bei der Dienstausübung, also gleichsam nur die Seiten gewechselt hat.
46Zum Ganzen vgl. etwa Kohde, in: von Roetteken/ Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: November 2015, BeamtStG § 41 Rn. 14, Geis, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. I, Stand: Februar 2016, L § 105 BBG Rn. 13 f. (zu der Parallelvorschrift des § 105 Abs. 1 Satz 1 BBG), und Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (133 f.).
47In Anwendung dieser Grundsätze ist der erforderliche Zusammenhang hier immer dann gegeben, wenn der Kläger bei seiner anwaltlichen Tätigkeit vor dem Landgericht N. in Zivil- oder Strafsachen auftritt, also genau vor demjenigen Gericht, an welchem er zuvor entsprechende Rechtssachen bearbeitet hat.
48(2) Durch die Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt können dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (§§ 71 DRiG, 41 Satz 1 BeamtStG).
49Das insoweit maßgebliche Tatbestandsmerkmal des dienstlichen Interesses stellt einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff dar. Die Bedeutung unbestimmter Rechtsbegriffe wie etwa „dienstlicher Belang“, „öffentliches Interesse“ oder „dienstlicher Grund“ erschließt sich aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist.
50Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa die Urteile vom 19. März 2015 – 2 C 31.13 –, IÖD 2015, 146 = juris, Rn. 16, m. w. N., und vom 25. Juni 2009 – 2 C 68.08 –, ZBR 2010, 45 = juris, Rn. 16; ferner Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016– 1 A 2725/15 –, juris, Rn. 8.
51Mit Blick darauf, dass § 41 Satz 1 BeamtStG einen Zusammenhang der Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes mit einer vor dem Eintritt in den Ruhestand konkret ausgeübten dienstlichen Tätigkeit verlangt, ist aus systematischen Gründen zunächst evident, dass dienstliche Interessen hier nur die Interessen der jeweiligen Verwaltung sind, in der der Beamte – einen Zusammenhang zu der jetzigen Tätigkeit stiftend – tätig gewesen ist, nicht aber sonstige öffentliche Belange.
52Vgl. etwa Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 5, und Kugele, BeamtStG, 1. Aufl. 2011, § 41 Rn. 4.
53Aus dieser Begrenzung der maßgeblichen dienstlichen Interessen auf die der jeweiligen früheren Beschäftigungsbehörde kann in der Zusammenschau mit dem Erfordernis eines qualitativen Zusammenhangs zwischen Dienst- und Erwerbstätigkeit ferner abgeleitet werden, dass die Vorschrift ihrem Sinn und Zweck nach im Grundsatz darauf abzielt, mögliche Interessen- und Loyalitätskonflikte im Dienstbereich der Behörde zu vermeiden und auf diese Weise die Integrität des öffentlichen Dienstes und des Vertrauens in diesen zu schützen, was wiederum der Erhaltung der vollen Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dient.
54Vgl. etwa Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (130): „Es geht um Abwehr von Nachteilen illegitim direkt oder indirekt gegen die Verwaltung gerichteten Handelns und Schutz gegenüber der Gefahr immaterieller Einbuße durch Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der Verwaltung.“
55Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 6. Dezember 1989
56– 6 C 52.87 –, BVerwGE 84, 194 = NVwZ-RR 1990, 365 = juris, Rn. 18 f. –
57zum Schutzzweck der Parallelvorschrift des § 20a SG das Folgende ausgeführt:
58„Schutzzweck des § 20 a SG ist es primär, die Funktionsfähigkeit des Dienstes in den Streitkräften zu wahren (Zitate). Dabei geht es sowohl um die Erhaltung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit der Soldaten, namentlich bei ihrer in den letzten Jahren vor dem Ausscheiden ausgeübten Tätigkeit, als auch um das Ansehen des öffentlichen Dienstes, soweit es das nach innen und außen unverzichtbare Vertrauen in die Integrität der Streitkräfte betrifft (Zitate). Was die Integrität der Dienstleistung angeht, so ist damit sowohl die frühere Tätigkeit desjenigen angesprochen, der sich nunmehr im Ruhestand befindet (Zitat), als auch diejenige der gegenwärtig aktiven Soldaten, die sich in ihrer Amtsausübung nicht durch spätere "Karriereaussichten" beeinflussen lassen sollen (Zitat).
59Daneben soll – über die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit hinausgehend – aber auch verhindert werden, daß das "Amtswissen" eines früheren Soldaten bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes mißbräuchlich "für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn genutzt" wird (Zitate). Dieses "Amtswissen" schließt die Kenntnis dienstlicher Weisungen, Zusammenhänge und sonstiger dienstlicher Vorgänge, die im allgemeinen der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, sowie auch kollegiale Kontakte zu anderen Angehörigen der Streitkräfte ein (Zitate)“ (Hervorhebung durch den Senat).
60Von dieser näheren Bestimmung des Schutzzwecks des § 20a SG, welche den Senat überzeugt und welche sich ohne Weiteres auf § 41 BeamtStG übertragen lässt, ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner späteren Rechtsprechung nicht abgerückt. Es hat vielmehr in seinem Urteil vom 12. Dezember 1996
61– 2 C 37.95 –, BVerwGE 102, 326 = NVwZ-RR 1998, 322 = juris, Rn. 18 –
62erneut den Zweck der Norm, eine missbräuchliche Nutzung des Amtswissens zu verhindern, hervorgehoben und sowohl in dieser Entscheidung als auch in weiteren Urteilen bei der Bestimmung des Schutzzwecks des § 20a SG bzw. des § 41 BeamtStG stets uneingeschränkt auf das soeben auszugsweise zitierte Urteil vom 6. Dezember 1989 – 6 C 52.87 – Bezug genommen.
63So in den Urteilen vom 24. September 1992– 2 A 6.91 –, BVerwGE 91, 57 = ZBR 1993, 88 = juris, Rn. 20, und vom 26. Juni 2014 – 2 C 23.13 –, BVerwGE 150, 153 = NVwZ 2015, 442 = juris, Rn. 25 bis 27.
64Vor diesem Hintergrund kann namentlich das gerade zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 – 2 C 23.13 – nicht dahin verstanden werden, vom Schutzzweck der Norm sei nicht auch das Ziel mit umfasst, das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung dadurch zu schützen, dass bereits der Anschein der Ausnutzung kollegialer Kontakte des Ruhestandsbeamten zu noch aktiven Bediensteten seiner früheren Dienststelle vermieden wird. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass diese Entscheidung (in juris unter Rn. 25) die– missverständliche – Wendung enthält, „nur“ der Gesichtspunkt, dass „die Tätigkeit nachteilige Rückschlüsse auf die frühere Amtsführung des Ruhestandsbeamten“ (Hervorhebung durch den Senat) zulasse, stelle ein dienstliches Interesse dar, das die Untersagung rechtfertigen könne. Zwei Gründe sind für diese Einschätzung des Senats maßgeblich: Zum einen weicht das Bundesverwaltungsgericht den dargestellten engen Ansatz in derselben Entscheidung sogleich wieder auf, indem es dem Schutzzweck der Norm auch das Verhindern des Eindrucks der Nichtbeachtung einer nachwirkenden Dienstpflicht des Ruhestandsbeamten (beispielhaft wird die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit benannt) zurechnet (juris, Rn. 26), obwohl dieser Aspekt nicht unmittelbar dessen frühere Amtsführung betrifft, und zudem die Amtsführung noch aktiver Beamter in den Blick nimmt, auf die präventiv eingewirkt werden solle (juris, Rn. 27). Zum anderen würde es nicht einleuchten, den einschlägigen Untersagungstatbeständen nicht auch den mehr als nur naheliegenden Zweck zu entnehmen, das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung u. a. auch dadurch zu schützen, dass bereits der Anschein der Ausnutzung kollegialer Kontakte des Ruhestandsbeamten zu noch aktiven Bediensteten seiner früheren Dienststelle vermieden wird. Dies gilt umso mehr, als eine solche Beschränkung des Schutzzwecks nicht einmal ansatzweise in dem für die Auslegung maßgeblichen Gesetzestext seinen Niederschlag gefunden hat; etwaige Hinweise in den Gesetzesmaterialien könnten insoweit als bloße Verlautbarungen des historischen Gesetzgebers ein von Wortlaut und Sinn des Gesetzes abweichendes Normverständnis schon aus methodischen Gesichtspunkten nicht rechtfertigen.
65Auch im Schrifttum ist die Einbeziehung des vorstehenden Aspekts in den Schutzzweck der einschlägigen Untersagungsnormen weithin anerkannt. So wird regelmäßig betont, dass die besonderen Kenntnisse und/oder Kontakte des Ruhestandsbeamten die korrekte Willensbildung der jetzigen Amtsinhaber beeinflussen könnten, so dass entsprechende Kontakte bei Außenstehenden die Integrität und das Ansehen der Behörde in Frage stellten.
66So etwa Geis, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. I, Stand: Februar 2016, L § 105 BBG Rn. 15 (zu der Parallelvorschrift des § 105 Abs. 1 Satz 1 BBG); Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 5; Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (134), der als relevante Aspekte die „korrekte Willensbildung der Exekutive (Gefahr illegitimen Einflusses auf Entscheidungen jetziger Amtsträger durch Nutzen von „Kontakten“– Loyalitätskonflikt – und/oder Wissen um Behördeninterna etc.) sowie das Ansehen der Verwaltung (Zweifel der Bürger an der Integrität der Behörde)“ benennt; Kohde, in: von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: November 2015, BeamtStG § 41 Rn. 15 („persönliche Kontakte“; „vorbeugende Abwehr von möglichen Loyalitätskonflikten zwischen dem/der erwerbstätigen Ruhestandsbeamten/in und seinen/ihren früheren Arbeitskollegen“); ferner Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Januar 2016, BBG a. F. § 69a Rn. 8 („kollegiale Kontakte“), Scheerbarth/Höffken/Bauschke, Beamtenrecht, 6. Aufl. 1992, S. 542: „Es geht darum, von vornherein zu verhindern, dass ein Beamter sein Amtswissen und die Kontakte zu Kollegen möglicherweise in privatem Interesse (…) zum Schaden des Dienstherrn ausnutzt.“
67Dass diese Gesichtspunkte auch bei der hier in Rede stehenden entsprechenden Anwendung des § 41 BeamtStG auf einen Richter Geltung beanspruchen, liegt auf der Hand: Das Auftreten eines pensionierten Richters als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner früheren Dienstleistung ist aus der Sicht eines vernünftigen Bürgers ohne Weiteres geeignet, den Anschein zu erwecken, dass durch persönliche Beziehungen des früheren Richters zu den aktiven Richtern und nichtrichterlichen Dienstkräften dieses Gerichts eine dort anhängige Rechtssache – von dem früheren Richter nicht steuerbar – in einer nicht sachgemäßen Weise gefördert werden könnte. Das gilt unabhängig davon, ob der frühere Richter die Funktion eines Dienstvorgesetzten ausgeübt hat oder nicht. Da es insoweit nur auf die Eignung ankommt, den genannten Anschein zu erzeugen, ist es ferner unerheblich, dass die Bediensteten selbstverständlich zu pflichtgemäßem Verhalten verpflichtet sind. Ebenso wenig kommt es darauf an, wie viele Bedienstete aus der aktiven Zeit des betroffenen früheren Richters an dem Gericht noch ihren Dienst versehen. Denn für Außenstehende ist dieser Umstand regelmäßig nicht erkennbar. Schließlich kann der frühere Richter auch nichts gegen eine etwaige Bevorteilung unternehmen, weil er auf das Handeln der aktiv Beschäftigten keinen unmittelbaren Einfluss hat. Erst recht kann er dem Anschein einer etwaigen Bevorteilung nicht wirksam entgegentreten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch die Anzahl der vor dem früheren Dienstgericht vertretenen Fälle, ihre wirtschaftliche Bedeutung oder ihre rechtliche Komplexität. All dies sind Umstände, die Außenstehende nicht zuverlässig beurteilen können. Abgesehen davon wäre schon ein einziger und zugleich wirtschaftlich unbedeutender sowie juristisch einfach gelagerter Fall geeignet, den Anschein einer womöglich ungebührlichen Förderung der Rechtssache hervorzurufen.
68So schon Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015– 1 B 472/15 –, RiA 2015, 272 = DRiZ 2015, 358 = juris, Rn. 29; im Ergebnis ebenso: Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (135 und 137).
69Dies ist, wie der Senat bereits früher unter Angabe umfangreicher Rechtsprechungszitate hervorgehoben hat,
70vgl. den Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015– 1 B 472/15 –, RiA 2015, 272 = DRiZ 2015, 358 = juris, Rn. 25 f.,
71in der Rechtsprechung der Instanzgerichte auch anerkannt.
72Vgl. ferner noch, einen früheren Amtsrichter betreffend, Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Januar 1988 – 3 CS 87.03322 –, NJW 1988, 1406 = juris (nur Leitsatz).
73Vor diesem Hintergrund ist es offensichtlich, dass auch durch die Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner früheren Dienstleistung dienstliche Interessen i. S. v. §§ 71 DRiG, 41 Satz 1 BeamtStG beeinträchtigt werden können.
74(3) Es ist ferner zu besorgen, dass die o. a. dienstlichen Interessen durch das Auftreten des Antragstellers vor dem Landgericht N. beeinträchtigt werden (§ 41 Satz 2 BeamtStG).
75Eine „Besorgnis“ im vorgenannten Sinne ist gegeben, wenn bei verständiger, d. h. aus der Sicht eines sachlich denkenden Bürgers erfolgender Würdigung der gegenwärtig erkennbaren konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist, wenn also ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, dass eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird.
76Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980– 2 C 37.78 –, BVerwGE 60, 254 = ZBR 1981, 31 = juris, Rn. 23 (zum parallelen Begriff der Besorgnis im Nebentätigkeitsrecht), und vom 6. Dezember 1989– 6 C 52.87 –, BVerwGE 84, 194 = NVwZ-RR 1990, 365 = juris, Rn. 31 (zu § 20a SG); ferner Geis, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. I, Stand: Februar 2016, L § 105 BBG Rn. 25, und Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 8 und § 99 Rn. 7 (jeweils zu der Parallelvorschrift des § 105 Abs. 2 Satz 1 BBG); ebenso schon Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (137).
77Vorliegend ist danach die Annahme, die o. g. Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen werde im konkreten Fall voraussichtlich eintreten, schon mit Blick auf die vorstehenden, generell auf Ruhestandsrichter bezogenen Ausführungen gerechtfertigt, weil diese auch im hier vorliegenden Einzelfall zutreffen. Unabhängig davon tritt im konkreten Fall für die Bewertung noch der Aspekt hinzu, dass der Antragsteller, wenn ihm die Tätigkeit vor dem Landgericht N. nicht untersagt werden würde, wahrscheinlich in nicht wenigen Fällen vor diesem Gericht auftreten würde. Diese Annahme rechtfertigt sich aus zwei Umständen heraus: Zum einen hat der Antragsteller bereits mehrere Mandate, die eine Vertretung vor dem Landgericht N. erforderlich gemacht haben, übernommen und insoweit auch die Absicht erklärt, diese weiterführen zu wollen. Zum anderen ergibt sich die angesprochene Wahrscheinlichkeit auch daraus, dass einem Rechtsanwalt wie dem Antragsteller, der als Sitz seiner Kanzlei N. gewählt hat, der in seinem früheren Beruf als Richter mit Rechtssachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit befasst gewesen ist und der deshalb gerade in diesem Bereich Kompetenz aufzuweisen hat, mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig in nicht seltenen Fällen solche Mandate angetragen werden, welche eine Vertretung vor dem Landgericht N. erforderlich machen würden. Lediglich ergänzend merkt der Senat in diesem Zusammenhang an, dass der Antragsteller selbst auch in seinem Internetauftritt als Rechtsanwalt sowohl auf der Startseite als auch unter der Rubrik „Vita“ auf seine langjährige richterliche Tätigkeit gerade bei dem Landgericht N. hinweist.
78cc) Die mit der Untersagungsverfügung (bei rechtmäßiger Befristung) einhergehende Einschränkung der Berufsausübung des Antragstellers ist aus den nachfolgenden Gründen nicht mit Blick auf dessen Grundrechte zu beanstanden.
79Zunächst liegt kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor. Die Untersagungsverfügung ist vielmehr durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die insoweit ausreichenden vernünftigen Gründe des Allgemeinwohls liegen hier in dem Ziel, das wichtige Gemeinschaftsgut der Funktionsfähigkeit und Integrität der Rechtspflege
80– vgl. insoweit etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. September 2003 – 2 BvR 1580/03 –, juris, Rn. 5 –
81dadurch zu schützen, dass schon der Anschein vermieden wird, von dem pensionierten Richter vor dem Gericht seiner früheren Diensttätigkeit vertretene Rechtssachen könnten wegen seiner Beziehungen zu Personal dieses Gerichts in ungebührlicher Weise gefördert werden. Die Untersagungsverfügung ist auch im Übrigen verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen. Sie ist geeignet, den verfolgten Zweck zu fördern, da der angesprochene Anschein nicht entstehen kann, wenn dem Antragsteller in einem zulässigen Zeitraum jegliche Tätigkeit vor dem Landgericht N. untersagt ist. Ferner ist insoweit ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel nicht ersichtlich. Der bloße Verweis auf das Bestehen der Befangenheitsvorschriften stellt ersichtlich kein milderes Mittel dar. Denn auf diese Weise kann einem Vertrauensverlust nicht in jedem Fall, sondern allenfalls dann entgegengewirkt werden, wenn der betroffene aktive Bedienstete eine Selbstablehnung formuliert oder ein Ablehnungsberechtigter die näheren Umstände kennt und einen Befangenheitsantrag stellt. Für das Rechtspublikum, also die interessierte Öffentlichkeit, scheidet dieser Weg offenkundig aus. Kein milderes, gleich geeignetes Mittel wäre es ferner, dem Antragsteller nur die Teilnahme an Terminen zu untersagen. Denn eine ungebührliche Förderung von Rechtssachen durch Bedienstete des Gerichts kann von dritter Seite ohne Weiteres auch dann angenommen werden, wenn die Gerichtskontakte des früheren Richters und jetzigen Rechtsanwalts nur in einem schriftlichen Verfahren oder telefonisch erfolgen.
82Ausdrücklich zu dem Aspekt telefonischer Kontakte: Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (137).
83Die Untersagung der Tätigkeit des Antragstellers vor dem Landgericht N. innerhalb der zulässigen Frist belastet diesen schließlich nicht übermäßig, ist also angemessen. Bei dieser Bewertung ist namentlich zu berücksichtigen, dass insoweit eine eher geringfügige Beeinträchtigung der Berufsausübung vorliegt. Zum einen ist der Kläger bezüglich keines weiteren Gerichtes in oder außerhalb des Landgerichtsbezirks gehindert, vor diesem aufzutreten. Zum anderen bleibt es ihm möglich, auch solche Mandate (nur) zum Zwecke vorgerichtlicher Beratung zu übernehmen, welche im Falle eines nachfolgenden, vor dem Landgericht N. zu führenden Prozesses eine Vertretung des Mandanten durch einen anderen Rechtsanwalt erforderlich machen würden.
84Zur Verfassungsmäßigkeit des § 69a BBG a.F. (Vorgängervorschrift des heutigen § 105 BBG) vgl. ausführlich Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (131 f.).
85Ferner verstößt die „Anwendung der Vorschrift“ – also die Untersagungsverfügung, soweit sie einen rechtmäßigen zeitlichen Umfang nicht überschreitet – entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Gleichbehandlung mit Ehepartnern von Richtern des Landgerichts N. , die, wie der Antragstellers substantiiert allein geltend macht, ohne Beanstandungen als Rechtsanwälte vor diesem Landgericht tätig werden, kann der Antragsteller nicht verlangen. Denn es liegen schon keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Der Antragsteller verkennt, dass er mit Blick auf sein früheres Richterverhältnis der in Rede stehenden nachwirkenden Pflicht unterworfen ist, während eine solche Pflichtenstellung im Falle der angesprochenen Ehepartner gerade nicht besteht.
862. Der Bescheid ist aber insofern offensichtlich unverhältnismäßig und deswegen offensichtlich rechtswidrig, als die Untersagung über den Ablauf des 31. März 2018 hinaus verfügt worden ist.
87Nach der insoweit maßgeblichen, die bundesrechtlichen Normen der §§ 71 DRiG, 41 BeamtStG ergänzenden Regelungen der §§ 4 Abs. 1 LRiG NRW, 52 Abs. 5 LBG NRW endet ein Verbot nach § 41 Satz 2 BeamtStG wie die Anzeigepflicht spätestens mit Ablauf von drei Jahren, wenn der Ruhestandsrichter nach § 31 Abs. 1 LBG NRW (Ruhestand wegen Erreichens des Altersgrenze) in den Ruhestand getreten ist, und im Übrigen spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Richterverhältnisses. Danach gilt für den 1949 geborenen Antragsteller – unstreitig – grundsätzlich die Fünfjahresfrist, weil er aufgrund eigenen Antrags in Anwendung des § 3 Abs. 4 Nr. 2 LRiG NRW vorzeitig, nämlich mit Ablauf des 31. Dezember 2014 und damit vor dem Erreichen der für ihn geltenden Regelaltersgrenze mit Ablauf des 31. März 2015 (vgl. § 3 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3 LRiG NRW), in den Ruhestand versetzt worden ist. Gleichwohl ist es hier nur zulässig, die Untersagung für eine Zeitspanne bis zum Ablauf des Dreijahreszeitraumes, berechnet ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze, zu verfügen, also bis zum Ablauf des 31. März 2018.
88Dies folgt allerdings nicht schon aus der Gesetzesformulierung, nach welcher das Verbot „spätestens“ mit Ablauf der maßgeblichen Frist endet. Denn bei der Bestimmung der Verbotsdauer steht der Behörde kein Ermessen zu, und die zitierte Formulierung trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass die Voraussetzungen der Untersagung ggf. auch nur für einen kürzeren Zeitraum als den gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen gegeben sein können.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996– 2 C 37.95 –, BVerwGE 102, 326 = NVwZ-RR 1998, 322 = juris, Rn. 24, m. w. N.; ferner etwa Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 8, und Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (137); vgl. insoweit auch die für den Bereich der Bundesbeamten geltende ausdrückliche Regelung des § 105 Abs. 2 Satz 2 BBG, wonach die Untersagung für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen ist, „es sei denn, die Voraussetzungen für eine Untersagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor“; zu denken wäre etwa an eine auf z.B. zwei Jahre befristete Tätigkeit eines früheren Richters als angestellter Rechtsanwalt.
90Es ergibt sich aber aus einer teleologischen Reduktion des § 52 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW, welche auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist.
91Allgemein zur Befugnis der Gerichte, den Wortlaut einer Vorschrift zu korrigieren, wenn sie nach ihrem Wortsinn Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014– 4 CN 5.13 –, NVwZ 2014, 1170 = juris, Rn. 14.
92Die Abstufung der für § 41 Satz 1 und 3 BeamtStG geltenden Fristen hat ersichtlich den Zweck, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass für einen Ruhestandsbeamten, der vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze und damit noch in jüngeren Jahren in den Ruhestand getreten ist, in der Regel ein höherer Anreiz und auch bessere Chancen dafür bestehen werden, nach Eintritt in den Ruhestand eine ggf. mit dienstlichen Interessen kollidierende Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung aufzunehmen, als für einen Beamten, der erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt. Das Gesetz nimmt also an, bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand bestehe eine höhere und länger andauernde Gefahr der Beeinträchtigung der zu schützenden dienstlichen Interessen, und setzt deshalb den (unabdingbar als gefahrenträchtig angesehenen) Anzeige- und Verbotszeitraum auf fünf Jahre und damit zwei Jahre länger als bei Erreichen der Regelaltersgrenze fest.
93Vgl. etwa Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 6; Scheerbarth/Höffken/Bauschke, Beamtenrecht, 6. Aufl. 1992, S. 542; Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (135); Geis, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. I, Stand: Februar 2016, L § 105 BBG Rn. 21.
94Bestätigt werden diese Erwägungen durch die historische Gesetzesentwicklung. In der maßgeblichen Begründung zum Entwurf der später – jeweils zum 1. März 1985 – Gesetz gewordenen, die nämliche Abstufung der Fristen enthaltenden §§ 42a BRRG a. F., 69a BBG a. F. hat der Innenausschuss des Deutschen Bundestages ausgeführt, dass nach seiner Einschätzung die Gefahr einer Ausnutzung von Amtswissen bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn „bei jüngeren, früher ausscheidenden Beamten stärker gegeben“ sei „als bei Beamten, die erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheiden.“
95Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 10/2542, vom 30. November 1984, S. 15 („Zu Nummer 2“) und S. 16 („Zu Nummer 5“).
96Problematisch sind mit Blick auf den dargelegten Gesetzeszweck all jene Fälle, in denen der Beamte oder Richter – wie hier – weniger als zwei Jahre vor dem Erreichen seiner Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist. Bei starrer Anwendung der für ihn geltenden Fünfjahresfrist würde dies dazu führen, dass ihm die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung bis zum Erreichen eines höheren Alters zu verbieten wäre als im Falle des Eintritts in den Ruhestand mit Erreichen der Regelaltersgrenze; im Falle des Antragstellers beträgt die entsprechende zeitliche Differenz 21 Monate. Denn der Sinn und Zweck des Gesetzes, einer angenommenen Gefahrerhöhung durch die längere Frist entgegenzutreten, greift ersichtlich nicht mehr durch, wenn gerechnet ab dem im Einzelfall maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Regelruhestandes bereits drei Jahre verstrichen sind.
97So auch Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (135).
98Schon vor diesem einfachgesetzlichen Hintergrund ist der Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW mithin teleologisch dahin zu reduzieren, dass ein Verbot nach § 41 Satz 2 BeamtStG bei einem Beamten, der vorzeitig, aber weniger als zwei Jahre vor dem Erreichen der ihn betreffenden Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist, spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt des für ihn geltenden Regelruhestandseintritts endet.
99Im Ergebnis ebenso: Geis, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. I, Stand: Februar 2016, L § 105 BBG Rn. 22, Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (135), Kohde, in: von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: November 2015, BeamtStG § 41 Rn. 13, und Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Januar 2016, BBG a. F. § 69a Rn. 12.
100Dieses Gesetzesverständnis ist im Übrigen auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG geboten. Denn ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Beamten oder Richters kann insoweit nicht mehr gerechtfertigt sein, als die Gefahr, welche mit der Eingriffsnorm gebannt werden soll, nach der Bewertung eben dieser Norm nicht mehr besteht.
1013. Erweist sich die streitgegenständliche Untersagungsverfügung nach alledem somit als offensichtlich rechtmäßig, soweit sie den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. März 2018 betrifft, besteht insoweit auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Zweck der Verfügung ist es zu verhindern, dass das Ansehen der Justiz in den Augen der Öffentlichkeit dadurch aktuell Schaden nimmt, dass der Eindruck entstehen könnte, die von dem Antragsteller als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner letzten Dienstausübung vertretenen Sachen könnten in irgendeiner Weise bevorzugt behandelt werden. Das kann der Bescheid nicht erreichen, wenn der Antragsteller das Verbot des Auftretens vor dem Landgericht N. , soweit es offensichtlich rechtmäßig verfügt worden ist, erst nach Abschluss eines ggf. mehrjährigen Rechtsbehelfsverfahrens zu befolgen hätte. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller bereits in mehreren vor dem Landgericht N. zu führenden Sachen mandatiert ist und, wie bereits dargestellt, damit zu rechnen wäre, dass er auch künftig eine nicht geringe Zahl von Verfahren gerade vor dem Landgericht N. führen würde.
102Vgl. insoweit auch Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (138), wonach sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung der in Rede stehenden Art auf aktuellen Bedarf an Abwehr von Schaden, zumal für das Ansehen der Verwaltung, stützen darf; vgl. ferner den Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 – 1 B 472/15 –, RiA 2015, 272 = DRiZ 2015, 358 = juris, Rn. 30.
103Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
104Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.