Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2016 - 3 ZB 14.1306

bei uns veröffentlicht am19.09.2016

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (tatsächliche/rechtliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Verfügung des Präsidenten des OLG M. vom 16. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2012 unter Hinweis auf die Beschwerdeentscheidung des Senats im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (BayVGH, B. v. 20.8.2013 - 3 CS 13.1110 - juris) zu Recht abgewiesen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem am 18. Juni 1947 geborenen Kläger, der bis zur seiner antragsgemäßen Versetzung in den Ruhestand (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayRiG) mit Ablauf des 30. September 2011 als Vorsitzender der 21. Zivilkammer am Landgericht M. I, die für Patentstreitigkeiten zuständig ist, tätig war, nach § 41 Satz 2 BeamtStG untersagt hat, als Mitarbeiter der Rechts- und Patenanwaltskanzlei B.P. in den Fällen, die vor dem Landgericht M. I anhängig waren, sind oder werden können, tätig zu werden, weil zu besorgen war, dass hierdurch dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können.

1.1 Nach § 41 Satz 2 BeamtStG, der gemäß § 71 DRiG auf Richter im Landesdienst entsprechend anzuwenden ist, ist die Aufnahme einer nach § 41 Satz 1 BeamtStG anzuzeigenden Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit des Richters in den letzten fünf Jahren im Zusammenhang steht (Art. 2 Abs. 1 BayRiG, Art. 86 Abs. 1 Satz 1 BayBG), zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

§ 41 Satz 2 BeamtStG schützt das Vertrauen der Allgemeinheit in die durch Art. 33 Abs. 2, 4 und 5 GG gewährleistete Integrität der Verwaltung bzw. der Gerichte und dient der Wahrung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Dadurch soll verhindert werden, dass durch die private Verwertung von „Amtswissen“ nach dem Ausscheiden aus dem Dienst oder durch eine Tätigkeit bei einem unter den früheren Amtsbereich fallenden Interessenten das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt wird (BT-Drs. 16/4027 S. 33; BVerwG, U. v. 6.12.1989 - 6 C 52.87 - BVerwGE 84, 194 ; U. v. 24.9.1992 - 2 A 6.91 - BVerwGE 91, 57 ; U. v. 12.12.1996 - 2 C 37.95 - BVerwGE 102, 326 ; U. v. 26.6.2014 - 2 C 23.13 - BVerwGE 150, 153 ).

Ausreichend für eine Untersagung ist bereits das Hervorrufen des Anscheins einer wirtschaftlichen Abhängigkeit, der Anlass zur Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange durch Beeinflussung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit gibt (BVerwG, U. v. 6.12.1989 a. a. O. Rn. 29; U. v. 26.6.2014 a. a. O. Rn. 25). Ein solcher Eindruck drängt sich auf, wenn der Beamte für Personen oder Unternehmen tätig wird, auf deren Angelegenheiten er in dem gesetzlich festgelegten Zeitraum dienstlich Einfluss nehmen konnte (BVerwG, U. v. 26.6.2014 a. a. O. Rn. 27). Eine Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange ist deshalb zu bejahen, wenn ein nicht unerheblicher Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und der in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Dienst ausgeübten dienstlichen Tätigkeit besteht (BVerwG, U. v. 14.2.1990 - 6 C 54.88 - juris Rn. 21). Dies ist der Fall, wenn die Erwerbstätigkeit einen Anknüpfungspunkt in der dienstlichen Tätigkeit hat und die dienstliche Tätigkeit für das frühere Hauptamt des Ruhestandsbeamten nicht nur untergeordnete Bedeutung hat (BVerwG, U. v. 26.6.2014 a. a. O. Rn. 18). Hiergegen bestehen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerwG, U. v. 6.12.1989 a. a. O. Rn. 21 ff.; OVG NRW, B. v. 2.3.2016 - 1 B 1375/15 - Rn. 77 ff.).

1.2 Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass durch die Mitarbeit des Klägers, der von 2002 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand Vorsitzender der für Patentstreitigkeiten zuständigen 21. Zivilkammer am Landgericht M. I war, in der Rechts- und Patentanwaltskanzlei B.P. an Verfahren, für die das Landgericht M. I sachlich und örtlich zuständig ist, die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen i. S. d. § 41 Satz 2 BeamtStG zu besorgen ist. Maßgeblich hierfür ist, dass dadurch in der Öffentlichkeit der Anschein erweckt werden kann, die persönlichen Beziehungen des Klägers zu den Richtern sowie zum nichtrichterlichen Personal des Landgerichts M. I könnten die Bearbeitung dort anhängiger Verfahren, an deren Vorbereitung er beteiligt war, in nicht sachgemäßer Weise beeinflussen (BayVGH, B. v. 20.8.2013 a. a. O. Rn. 38).

Dieser Eindruck drängt sich insbesondere auch deshalb auf, weil der Kläger in seiner neuen Tätigkeit die gleiche Materie bearbeitet wie zuvor im Dienst, also gleichsam nur „die Seiten gewechselt“ hat, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen seiner früheren dienstlichen Tätigkeit und der nunmehr von ihm ausgeübten Tätigkeit besteht (OVG NRW, B. v. 2.3.2016 - 1 B 1375/15 - juris Rn. 44), und dabei für eine auf Patentsachen spezialisierte Kanzlei tätig wird, auf deren Angelegenheiten er in den letzten fünf Jahren vor seiner Versetzung in den Ruhestand dienstlich Einfluss nehmen konnte (BVerwG, U. v. 26.6.2014 a. a. O. Rn. 27).

Dies entspricht der st. Rspr. des Senats (BayVGH, B. v. 11.1.1988 - 3 CS 87.03322 - BayVBl. 1988, 413; B. v. 26.2.2009 - 3 CS 08.3301 - juris) und anderer Obergerichte (OVG Saarland, B. v. 13.3.2014 - 1 A 379/13 - juris; OVG NRW, B. v. 8.7.2015 - 1 B 472/15 - juris; B. v. 2.3.2016 - 1 B 1375/15 - juris) hinsichtlich der Untersagung einer Tätigkeit als Rechtsanwalt bzw. als Mitarbeiter eines Rechtsanwalts vor dem Gericht, dem der Richter vor seinem Eintritt in den Ruhestand angehörte.

1.3 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

Hierzu verweist der Senat zunächst auf den Beschluss vom 20. August 2013 (3 CS 13.1110), in dem er sich bereits mit sämtlichen vom Kläger im Zulassungsvorbringen erneut geltend gemachten Einwänden auseinandergesetzt hat.

1.3.1 Soweit der Kläger behauptet, die Untersagungsverfügung sei nicht i. S. d. Art. 37 BayVwVfG hinreichend inhaltlich bestimmt, trifft dies nicht zu.

Diesbezüglich ist nichts dagegen zu erinnern, wenn dem Kläger untersagt wird, „in Fällen, die vor dem Landgericht M. I anhängig waren, anhängig sind oder anhängig werden können“, tätig zu werden. Diese Formulierung knüpft entsprechend dem Zweck der Regelung des § 41 Satz 2 BeamtStG sachgerecht an die frühere Tätigkeit des Klägers bei dem Landgericht M. I an und begrenzt das Verbot demgemäß auf die - gerichtliche und außergerichtliche - Mitarbeit an Verfahren, die einen Bezug zu dem Gericht haben, an dem der Kläger vor seiner Versetzung in den Ruhestand als Richter tätig war, weil aufgrund der Nähe des Klägers zu den Richtern sowie zum nichtrichterlichen Personal in Verfahren vor dem Landgericht M. I. zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Dadurch wird zugleich klargestellt, dass sich die Untersagung ausschließlich auf die Bearbeitung von Verfahren bezieht, für die - unabhängig von den davon betroffenen Rechtsgebieten - die Zuständigkeit des Landgerichts M. I und damit ein Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit des Klägers besteht. In anderen Angelegenheiten - wie etwa arbeitsrechtlichen Verfahren - besteht diese Gefahr ersichtlich nicht (BayVGH, B. v. 20.8.2013 a. a. O. Rn. 33).

Auch soweit dem Kläger ein Tätigwerden nicht nur in Fällen untersagt wird, in denen ein Rechtsstreit vor dem Landgericht M. I anhängig ist bzw. war, sondern auch in Fällen, in denen davon auszugehen ist, dass ein Verfahren dort anhängig werden kann, ist das Verbot hinreichend bestimmt. Aufgrund der gesetzlich geregelten Zuständigkeit sind diejenigen Fälle, für die eine Zuständigkeit des Landgerichts M. I begründet werden kann - etwa aufgrund der Wahl des Gerichtsstandes gemäß §§ 13, 17 bzw. § 32 ZPO oder einer Verweisung nach § 281 ZPO -, von vornherein nach ausschließlich objektiven Kriterien begrenzt. Wegen der Besonderheiten der Zuständigkeit in Patentstreitigkeiten wirkt das Verbot in diesem Fall allerdings erst ab dem Zeitpunkt, an dem für den Kläger erkennbar ist, dass die Rechtssache vor dem Landgericht M. I entschieden werden soll. Nicht erfasst wird deshalb eine Mitarbeit bei der Erstellung von Gutachten oder bei der Beratung von Mandanten in Fällen, die erst aufgrund der späteren Entscheidung des Mandanten bzw. der Gegenseite oder des verweisenden Gerichts dort anhängig werden. Der Kläger hat die Mitarbeit daher zu unterlassen, sobald für ihn absehbar ist, dass die Sache vor dem Landgericht M. I entschieden werden soll (BayVGH, B. v. 20.8.2013 a. a. O. Rn. 34).

Diesen objektiv erkennbaren Regelungsinhalt der Untersagungsverfügung hat auch das Verwaltungsgericht der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt. Entgegen der Behauptung des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Untersagungsverfügung auch nicht anders definiert und auf Patentrechtsstreitigkeiten begrenzt. Die Passage, „Mitarbeit an Verfahren, die einen Bezug zu dem Gericht haben, an dem der Kläger vor der Versetzung in den Ruhestand als Richter tätig war“, erfasst eindeutig alle am Landgericht M. I anhängigen Verfahren, nicht nur solche aus dem Gebiet der 21. Zivilkammer bzw. der beiden für Patentrechtsstreitigkeiten zuständigen Kammern. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte dem Kläger die gesamte anwaltliche und beratende Tätigkeit, wozu u. a. auch die Mandantenakquisition gehört, im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts M. I untersagt hat. Entgegen der Unterstellung des Klägers haben aber weder das Verwaltungsgericht noch der Senat die Untersagungsverfügung entgegen dem Bescheid vom 16. Juli 2012 dahingehend ausgedehnt, dass dem Kläger auch die Nennung auf der Internetseite der Kanzlei untersagt wird. Die Ausführungen zum Internetauftritt des Klägers anlässlich des „Pharma Day 2012“ (BayVGH, B. v. 20.8.2013 a. a. O. Rn. 40) beziehen sich ersichtlich auf den Bekanntheitsgrad des Klägers in der Öffentlichkeit, nicht auf den Inhalt der Untersagungsverfügung. Aus den unterschiedlichen Formulierungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. April 2013 im Verfahren M 5 S 13.747 („wahrscheinlich“) und im Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2012 („überwiegend wahrscheinlich“) ergibt sich nichts hinsichtlich der Bestimmtheit der Untersagungsverfügung.

1.3.2 Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die Kommentierung von Baßlsperger (in: Weiß/Niedermaier/Sumemr/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 41 BeamtStG Rn. 30) falsch zitiert, legt er nicht dar, warum dies zur Fehlerhaftigkeit des Urteils führen sollte. Auf die geforderte „Intensität der Beziehungen zur Verwaltung“ stellt die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung auch nicht ab. Vielmehr ist eine Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange zu bejahen, wenn ein nicht unerheblicher Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und der in fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Dienst ausgeübten dienstlichen Tätigkeit besteht (BVerwG, U. v. 14.2.1990 a. a. O. Rn. 21; U. v. 26.6.2014 a. a. O. Rn. 18). Einen solchen Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, weil der Kläger von einer Tätigkeit als Vorsitzender einer Kammer für Patentrechtssachen in eine Kanzlei gewechselt ist, die sich vornehmlich mit solchen befasst.

1.3.3 Soweit der Kläger meint, eine nicht nach außen hin in Erscheinung getretene Mitarbeit in einer Rechtsanwaltskanzlei könne keine Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange begründen, macht es nach der Rechtsprechung des Senats (B. v. 11.1.1988 a. a. O.; B. v. 26.2.2008 a. a. O. Rn. 41; B. v. 20.8.2013 a. a. O. Rn. 39) keinen Unterschied, ob ein ehemaliger Richter als Rechtsanwalt oder als Berater für einen Rechtsanwalt vor dem Gericht auftritt, dem er bis zur Ruhestandsversetzung angehört hat, oder ob er als Mitarbeiter für einen Rechtsanwalt, der vor dem Gericht auftritt, Fälle bearbeitet, da auch hierdurch der Anschein erweckt werden kann, dass durch die persönlichen Beziehungen des Richters zu den Bediensteten des Gerichts eine Rechtssache in einer nicht sachgemäßen Weise gefördert wird. So unterfallen auch Beraterverträge, bei denen der frühere Bedienstete nur im Hintergrund tätig werden soll, § 41 BeamtStG (vgl. BVerwG, U. v. 6.12.1989 a. a. O. Rn. 36).

1.3.4 Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass ein Ruhestandsbeamter zwar zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet sei, im Übrigen aber Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verwerten dürfe, die er aufgrund einer langjährigen beruflichen Tätigkeit als Beamter im öffentlichen Dienst erworben und vertieft habe (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.2014 a. a. O. Rn. 26), legt er nicht dar, warum das angefochtene Urteil deshalb fehlerhaft sein sollte. Im Übrigen schließt das „Amtswissen“ die Kenntnis dienstlicher Weisungen, Zusammenhänge und sonstiger dienstlicher Vorgänge, die i.d.R. der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, sowie kollegiale Kontakte zu anderen Richtern bzw. Angehörigen des nichtrichterlichen Personals ein. Hiervon ist die Nutzung der im Dienst erworbenen allgemeinen und besonderen Fachkunde und der Erfahrung in dem Fachgebiet zu unterscheiden (BVerwG, U. v. 6.12.1989 a. a. O. Rn. 19).

1.3.5 Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich eine Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange vorliegend auch nicht deshalb verneinen, weil angesichts der richterlichen Unabhängigkeit nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich Richter des Landgerichts M. I aufgrund der früheren dortigen Tätigkeit des Klägers tatsächlich von diesem beeinflussen lassen könnten. Es entspricht vielmehr st. Rspr. (vgl. die unter 1.2 genannten Entscheidungen), dass in einer solchen Konstellation der Anschein erweckt werden kann, die persönlichen Beziehungen des früheren Richters zu den Richtern des Gerichts, dem er bis zu seiner Pensionierung angehört hat, könnten die Bearbeitung dort anhängiger Verfahren, an deren Vorbereitung er beteiligt war, in nicht sachgemäßer Weise beeinflussen.

Die vom Kläger hierzu herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2011 (II ZB 2/10 - NJW 2011, 1358 ) betraf demgegenüber eine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO und ist daher mit dem vorliegenden Fall von vornherein nicht vergleichbar. An der Vergleichbarkeit fehlt es aber auch insoweit, als dort der frühere Vorsitzende des betreffenden BGH-Senats nunmehr der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten angehörte, die diesen vorinstanzlich vertreten hatten. Insoweit ist auch irrelevant, ob diesem gegenüber eine Tätigkeit als Rechtsanwalt vor dem BGH, dem er bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand angehörte, untersagt worden ist. Im Übrigen ist, da es nur auf die Eignung ankommt, dass der Anschein erweckt wird, dass die persönlichen Beziehungen des früheren Richters zu den Richtern des Gerichts, dem er bis zu seiner Pensionierung angehört hat, die Bearbeitung anhängiger Verfahren in nicht sachgemäßer Weise beeinflussen könnten, es auch unerheblich, ob angesichts der richterlichen Unabhängigkeit die Gefahr besteht, dass sich Richter des Landgerichts M. I tatsächlich beeinflussen lassen könnten. Zudem ist (worauf das Verwaltungsgericht zu Recht verwiesen hat) unabhängig hiervon zu beachten, dass auch nichtrichterliches Personal an der Bearbeitung von Verfahren beteiligt ist.

1.3.6 Die Untersagungsverfügung ist entgegen der Behauptung des Klägers auch nicht unverhältnismäßig. Zum Beleg der konkreten Unverhältnismäßigkeit genügt der Verweis auf eine Kommentarstelle nicht. Im Übrigen kommt das Verbot der Tätigkeit nicht einem vorläufigen Berufsverbot gleich, da dem Kläger lediglich die Mitarbeit an Verfahren beim Landgericht M. I verboten wurde. Er ist nicht gehindert, Verfahren an anderen Gerichten (z. B. am OLG Düsseldorf) zu bearbeiten. Auch verbleiben dem Kläger noch weitere, nicht vom Verbot betroffene Tätigkeiten.

1.3.7 Der Beklagte hat entgegen den Behauptungen des Klägers das Verbot auch zu Recht gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 3 BayRiG, Art. 86 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 BayBG auf drei Jahre nach dem Zeitpunkt befristet, in dem der Kläger regulär in den Ruhestand gehen hätte können. Da dieser nicht mit einem längeren Tätigkeitsverbot belastet wird, als wenn er regulär mit 65 Jahren und 1 Monat in Pension gegangen wäre, erschließt sich dem Senat nicht, wie er dadurch entgegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber anderen Richtern, die nicht vorzeitig aus dem Dienst ausgeschieden sind, benachteiligt werden sollte. Im Übrigen erfüllt das Vorbringen des Klägers nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a VwGO.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Insoweit verweist der Senat ebenso wie der Bevollmächtigte des Klägers auf seine Ausführungen unter 1.

3. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Kläger zugemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die aufgeworfene Frage 1 („Ist als „Amtswissen“ im Sinne des § 41 BeamtStG alles Fachwissen anzusehen, welches sich ein Beamter/Richter im Laufe seiner Dienstzeit aneignet oder nur ein solches, welches ein Außenstehender sich mangels „amtlicher Erfahrung“ nicht aneignen kann?“) ist nach dem unter 1.3.4 Ausgeführten bereits höchstrichterlich beantwortet. So schließt das „Amtswissen“ die Kenntnis dienstlicher Weisungen, Zusammenhänge und sonstiger dienstlicher Vorgänge, die i.d.R. der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, und kollegiale Kontakte zu anderen Richtern bzw. Angehörigen des nichtrichterlichen Personals ein. Hiervon ist die Nutzung der im Dienst erworbenen allgemeinen und besonderen Fachkunde und der Erfahrung in dem Fachgebiet zu unterscheiden (BVerwG, U. v. 6.12.1989 a. a. O. Rn. 19).

Die aufgeworfene Frage 2 („Kann der Anschein einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bereits dadurch hervorgerufen werden, dass ein im Ruhestand befindlicher Richter eines Gerichts „im Hintergrund“ - also nach außen nicht erkennbar - an der Bearbeitung von Verfahren beteiligt wird, die von dem Gericht zu entscheiden sind, an dem er früher tätig war?“) ist anhand der unter 1.3.3 zitierten Rechtsprechung des BVerwG (U. v. 6.12.1989 a. a. O. Rn. 36) und des Senats (B. v. 11.1.1988 a. a. O.; B. v. 26.2.2008 a. a. O. Rn. 41; B. v. 20.8.2013 a. a. O. Rn. 39) ohne weiteres zu bejahen.

Die aufgeworfene Frage 3 („Kann [der Anschein in] das hohe Gut der richterlichen Unabhängigkeit bereits dadurch beeinträchtigt werden, dass „gerade auch nichtrichterliches Personal bei der Bearbeitung von Rechtssachen beteiligt ist“?), ist nicht entscheidungserheblich, da es nach dem unter 1.3.5 Ausgeführten auf die Frage der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit nicht maßgeblich ankommt. Im Übrigen erscheint es widersinnig, aus der möglichen Beeinflussung nichtrichterlichen Personals auf eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit schließen zu wollen, was das Verwaltungsgericht auch nicht getan hat.

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2016 - 3 ZB 14.1306

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 1789/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2015 wird insoweit abgelehnt, als dem Antragsteller mit diesem Bescheid ein Auftreten vor dem Landgericht Münster bis zum Ablauf des 31. März 2018 untersagt worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 1789/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2015 wird insoweit abgelehnt, als dem Antragsteller mit diesem Bescheid ein Auftreten vor dem Landgericht Münster bis zum Ablauf des 31. März 2018 untersagt worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Mai 2013 – 2 K 1847/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet.

Aus dem den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkenden Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 6.8.2013 ergeben sich auch unter Einbeziehung seiner ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 13.1.2014 weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargetan.

Das Verwaltungsgericht hat – unter anderem durch Inbezugnahme der im einstweiligen Rechtschutzverfahren ergangenen Beschwerdeentscheidung des Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.8.2012 - 1 B 236/12-, amtl. Abdruck S. 3) - im Einzelnen dargelegt, dass die angegriffene Untersagungsverfügung des Beklagten ihre Rechtsgrundlage in den §§ 4 Abs. 1 SRiG, 41 BeamtStG i.V.m. 1 Abs. 1 Satz 2, 93 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SBG findet. Die beabsichtigte Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt stehe, soweit sie ein Auftreten als Rechtsanwalt bei dem Arbeitsgericht B-Stadt bzw. ein Tätigwerden in Rechtsstreitigkeiten, die bei dem Arbeitsgericht B-Stadt anhängig sind oder werden können, zum Gegenstand habe, mit seiner dienstlichen Tätigkeit vor seiner Ruhestandsversetzung im Sinne des § 41 Satz 1 BeamtStG im Zusammenhang. Denn er sei seit dem 1.12.1997 als Richter am Arbeitsgericht B-Stadt beschäftigt und seit dem 1.4.2011 dessen Direktor gewesen, weswegen im Sinne des § 41 Satz 2 BeamtStG zu besorgen sei, dass durch ein anwaltliches Tätigkeitwerden in arbeitsgerichtlichen Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts B-Stadt dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die gegenteilige Behauptung des Klägers, bei der Allgemeinheit könne durch seine anwaltliche Tätigkeit nicht der Anschein einer Beeinträchtigung der Integrität des Gerichts bzw. der Verwaltung entstehen, sei dem klägerseits für notwendig erachteten Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Der Beklagte habe zu Recht die gesetzlich vorgesehene Untersagung der beabsichtigten Anwaltstätigkeit für die Dauer von drei Jahren ausgesprochen. Besondere Umstände, aufgrund derer die Geltungsdauer der Untersagungsverfügung kürzer zu bemessen wäre, lägen nicht vor.

Dem ist zuzustimmen. Gemessen an der im erstinstanzlichen Urteil zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteile vom 6.12.1989 - 6 C 52/87 - und vom 12.12.1996 - 2 C 37/95 -, jew. juris) und der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 41 BeamtStG(OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.6.2010 - 5 ME 78/10 -, BayVGH, Beschlüsse vom 5.9.2012 - 3 CS 12.1241 - und vom 20.8.2013 - 3 CS 13.1110 -, jew. juris) besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit einer vertieften Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

In der Rechtsprechung ist geklärt, wie das Tatbestandsmerkmal „Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen“ zu verstehen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die gleichlautende Vorschrift des § 20 a SG dahingehend ausgelegt, dass neben dem Schutzzweck der Verhinderung einer missbräuchlichen Nutzung von Amtswissen für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn primärer Schutzzweck der Vorschrift die Wahrung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sei. Diesem Schutzzweck, der die Integrität der Amtserfüllung und die Abwehr diesbezüglicher Vertrauenseinbußen umfasse, komme überragende Bedeutung zu. Die Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Beamten und das nach innen und außen unverzichtbare Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung seien ausgesprochen empfindliche Schutzgüter. Der Gesetzgeber dürfe etwaigen Gefährdungen schon im Vorfeld begegnen. Insoweit sei es verfassungsrechtlich unbedenklich und einfachrechtlich geboten, schon an die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit anzuknüpfen und bereits den konkret begründeten Anschein einer Beeinflussung zu vermeiden. Das Interesse an der Abwehr schon des Anscheins einer Beeinträchtigung müsse bei der Abwägung mit den privaten Interessen des ehemaligen Beamten stets überwiegen. Ob eine Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch das Hervorrufen eines Anscheins der genannten Art begründet sei, sei aus der Sicht eines sachlich denkenden Bürgers zu beurteilen. Ein aus dessen Sicht begründeter Anschein könne sich insbesondere aus der Nähe und der Art des Zusammenhangs zwischen der früheren dienstlichen Tätigkeit und der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ergeben. Dies lasse sich nicht im Wege einer Wahrscheinlichkeitsprognose über künftig real zu erwartende kausale Abläufe beurteilen. Gegenstand der Beurteilung sei vielmehr ein in sich abgeschlossener Sachverhalt, der einer wertenden Betrachtung zu unterziehen sei. Dabei gehe es um die Frage, ob eine Vermutung, die an die gegebenen äußeren Umstände anknüpfe, rein objektiv – ohne Ansehung der betroffenen Person – eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich habe. Ein sachlich denkender Bürger werde bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände einen rechtlich beachtlichen Anschein eines nicht mehr integren Amtshandelns nicht daraus herleiten, dass zwischen der früheren dienstlichen Tätigkeit und der beabsichtigten privatwirtschaftlichen Betätigung ein erkennbar nur unerheblicher Zusammenhang bestehe. Ein konkret begründeter Anschein sei daher nur bei einem nicht unerheblichen Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit und der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Dienst gegeben. Er liege – was bezogen auf den vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Sachverhalt von Relevanz war – vor, wenn der ausgeschiedene Beamte mit Angelegenheiten, die zum Beispiel die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens berührt haben, für das er tätig zu werden beabsichtigt, dienstlich nicht unerheblich befasst gewesen ist.(BVerwG, Urteil vom 6.12.1989 - 6 C 52/87 -, juris Rdnrn. 18 f., 29 und 31 f.)

Ein maßgebliches Kriterium für eine tatbestandsrelevante Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung ist hiernach, ob der aus dem Dienst ausgeschiedene Beamte oder Richter in seinen letzten Dienstjahren dienstlich nicht unerheblich mit Angelegenheiten befasst war, die mit der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit in engem Zusammenhang stehen.

Einen solch engen Zusammenhang hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Beschluss vom 20.8.2013 - 3 CS 13.1110 -, juris) kürzlich in Bezug auf einen Richter bejaht, der Vorsitzender Richter am Landgericht war und einer Kammer vorstand, die mit Verfahren aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere mit Patentstreitigkeiten, befasst war. Nach seiner Ruhestandsversetzung wollte er als freier Mitarbeiter in einer Rechts- und Patentanwaltskanzlei tätig werden und gab insoweit gegenüber seinem Dienstherrn an, er habe mit seinem neuen Arbeitgeber vereinbart, nicht in Verhandlungen aufzutreten und auch keine Schriftsätze zu fertigen. Ihm war ungeachtet dieser Selbstbeschränkung seitens des Dienstherrn untersagt worden, in Fällen, die vor dem besagten Landgericht anhängig waren, anhängig sind oder anhängig werden könnten, tätig zu werden. In Anknüpfung an die oben wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Untersagungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestätigt. Die Voraussetzungen des § 41 Satz 2 BeamtStG lägen ungeachtet des Umstands vor, dass der ehemalige Richter sozusagen nur „im Hintergrund“ in der Patentanwaltskanzlei mitarbeiten wolle. Er sei der Vorsitzende einer von zwei für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Kammern des Landgerichts gewesen. Aufgrund dessen bestehe bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände die begründete Befürchtung, es könnte der Eindruck entstehen, dass seine persönlichen Beziehungen zu den Richtern und den nichtrichterlichen Dienstkräften des Landgerichts eine dort anhängige Rechtssache in einer nicht sachgemäßen Weise fördern könnten. Dabei handele es sich nicht um eine übertriebene Befürchtung, sondern um eine durchaus berechtigte Annahme. Entsprechend dem Schutzzweck des § 41 Satz 2 BeamtStG sei ausreichend für eine Untersagung bereits das Hervorrufen eines Anscheins, der Anlass zur Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Belange gebe. Ein solcher Anschein könne auch bei einer lediglich beratenden Tätigkeit „im Hintergrund“ erweckt werden. Es mache keinen Unterschied, ob ein ehemaliger Richter als Rechtsanwalt oder Berater für einen Rechtsanwalt vor dem Gericht auftrete, dem er bis zu seiner Ruhestandsversetzung angehört habe, oder ob er als Mitarbeiter für einen Rechtsanwalt, der vor diesem Gericht auftrete, Fälle bearbeite, da auch hierdurch der Anschein erweckt werden könne, dass durch die persönlichen Beziehungen des Richters im Ruhestand zu den Bediensteten des Gerichts eine Rechtssache in einer nicht sachgemäßen Weise gefördert werde. Deshalb unterfielen auch Beraterverträge, bei denen der frühere Bedienstete nur im Hintergrund tätig werden solle, § 41 BeamtStG.

Diese Argumentation ist konsequent und überzeugt uneingeschränkt.

Der Kläger hält der Anwendung der Vorschrift auf seinen Fall zunächst entgegen, dass die Richterschaft des Arbeitsgerichts B-Stadt zwischenzeitlich bis auf eine Kollegin, die schon während seiner Dienstzeit dort beschäftigt gewesen sei, neu zusammengesetzt sei. Dies ist indes nicht von Relevanz. Denn ob bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände der Anschein einer Beeinflussung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit zu entstehen vermag, beurteilt sich nicht nach internen Umständen oder Entwicklungen, sondern nach den nach außen erkennbaren Gegebenheiten, vorliegend also der Tatsache, dass der ehemalige Direktor des Arbeitsgerichts B-Stadt im Anschluss an seine Ruhestandsversetzung beabsichtigt, als Rechtsanwalt Rechtsstreitigkeiten zu bearbeiten, die vor dem Arbeitsgericht B-Stadt anhängig sind oder werden können, und dort gegebenenfalls als Prozessbevollmächtigter aufzutreten. Allein der hierdurch nach außen vermittelte Eindruck ist von Bedeutung. Entscheidend ist nach der zitierten Rechtsprechung, ob ein nicht unerheblicher Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit und der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Dienst gegeben ist und dieser Zusammenhang aus Sicht eines sachlich denkenden Bürgers geeignet ist, das Vertrauen in die Integrität der Amtserfüllung zu beeinträchtigen. Hiervon ist fallbezogen – ebenso wie in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Konstellation – auszugehen.

Der Kläger meint weiter, die Beurteilung, ob die Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen bestehe, könne nicht erfolgen, ohne in den Blick zu nehmen, dass es persönliche – insbesondere familiäre – Bindungen und alte Freundschaften zwischen Angehörigen der Richter- und der Rechtsanwaltschaft gebe und dies – zu Recht – niemand zum Anlass nehme, hieraus eine Befangenheit der betroffenen Personen herzuleiten. Ferner sei vergleichend zu würdigen, dass einige Richter Nebentätigkeiten nachgingen, die vom Saarländischen Anwaltsverein vergütet würden, und ebenso sei die Besetzungspraxis bezüglich der nach § 76 BetrVG zu bildenden Einigungsstellen mit aktiven oder pensionierten Richtern aus der Arbeitsgerichtsbarkeit mit Blick auf die Integrität und Unvoreingenommenheit der Justiz weit mehr geeignet, Loyalitätskonflikte auszulösen, als sein beabsichtigtes Tätigwerden als Rechtsanwalt vor dem Arbeitsgericht B-Stadt. Die Frage etwaiger Interessenkonflikte stelle sich auch bei Richtern, die in politische Ämter gewechselt seien und nach deren Beendigung ihre Rückkehr in die Justiz anstrebten. Angesichts der Hinnahme derartiger Verflechtungen als unbedenklich sei es willkürlich und verletze das Gleichbehandlungsgebot, ihm alle anwaltlichen Tätigkeiten, die einen näher bezeichneten Bezug zum Arbeitsgericht B-Stadt haben, zu untersagen. Insbesondere fehle eine verlässliche Studie, die geeignet wäre, die Annahme des Beklagten, dass die Bürger bei Kenntnis des Sachverhaltes das Vertrauen in die Integrität und Unvoreingenommenheit der Justiz verlieren könnten, zu stützen. Dies mache die Einholung eines entsprechenden Gutachtens notwendig, was das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft abgelehnt habe. Diese Einwände verfangen nicht.

Ihnen liegt im Kern die These zu Grunde, dass der Tatbestand des § 41 Satz 2 BeamtStG nicht erfüllt sei, weil es persönliche bzw. berufliche Verbindungen zwischen Richtern und Rechtsanwälten gibt, hinsichtlich derer der Gesetzgeber bisher - wie der Kläger betont - zu Recht keine Veranlassung gesehen hat, sie zum Anlass eines Einschreitens zu nehmen. Eine vergleichende Betrachtung dieser Art vermag den Regelungsgehalt des § 41 Satz 2 BeamtStG indes nicht zu schmälern. Die Vorschrift gibt für Tätigkeiten pensionierter Beamter und Richter vor, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen eine Untersagungsverfügung zu ergehen hat und die Rechtsprechung hat – wie ausgeführt – geklärt, welche Anforderungen im Einzelnen an die Tatbestandserfüllung zu stellen sind. Für die nach diesen Kriterien vorzunehmende Subsumtion spielt keine Rolle, ob es andere Konstellationen geben mag, hinsichtlich derer der Gedanke, es könne angezeigt sein, der Gefahr eines eventuellen Vertrauensverlustes entgegenzuwirken, vielleicht nicht völlig abwegig erscheint, bisher aber niemand – auch der Kläger selbst nicht – und erst recht nicht der Gesetzgeber in Betracht zieht, ein vorsorgliches Einschreiten des Dienstherrn als zulässig und geboten zu erachten. Im Übrigen liegen den klägerseits aufgeführten Beispielen persönlicher Beziehungen zwischen Richtern und Rechtsanwälten keine Konstellationen zugrunde, die mit seinem beabsichtigten Auftreten als Rechtsanwalt vor „seinem früheren Gericht“ vergleichbar wären. Fallbezogen resultiert die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen gerade daraus, dass bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände aufgrund seiner früheren dienstlichen Tätigkeit die Annahme nahe liegt, ihm könne seitens der Richter und/oder der nichtrichterlichen Dienstkräfte des Arbeitsgerichts B-Stadt eine Sonderbehandlung widerfahren. Diese Besorgnis bezieht sich nicht auf ein etwaiges eigenes (Fehl-) Verhalten, das wegen Verletzung von Dienstpflichten geahndet werden könnte, sondern auf ein nicht sicher auszuschließendes Verhalten Dritter, das der Kläger nicht steuern kann. Er hat keine verlässliche Möglichkeit, darauf hinzuwirken, dass es nicht zu einer bewussten oder unbewussten Sonderbehandlung kommt. Von daher ist es sachgerecht und notwendig, bereits im Vorfeld etwaiger Loyalitätskonflikte dafür Sorge zu tragen, dass solche gar nicht erst zur Entstehung gelangen können.(BVerwG, Urteil vom 6.12.1989,a.a.O., Rdnr. 29) Diesem Ziel dient die angegriffene Untersagungsverfügung, da sie ein zeitnahes Tätigwerden des Klägers als Rechtsanwalt vor seinem ehemaligen Gericht ausschließt.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Bürger bei Kenntnis des Sachverhaltes das Vertrauen in die Integrität und Unvoreingenommenheit der Justiz verlieren könnten, abgelehnt. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass der begründete Anschein einer tatbestandsrelevanten Besorgnis, der aus Sicht eines sachlich denkenden Bürgers bestehen müsse, sich insbesondere aus der Nähe und der Art des Zusammenhangs zwischen der früheren dienstlichen Tätigkeit und der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ergebe. Ob er bestehe, lasse sich nicht im Wege einer Wahrscheinlichkeitsprognose über künftig real zu erwartende kausale Abläufe beurteilen. Gegenstand der Beurteilung sei vielmehr ein in sich abgeschlossener Sachverhalt, der einer wertenden Betrachtung zu unterziehen sei. Es gehe um die Frage, ob eine Vermutung, die an die gegebenen äußeren Umstände anknüpfe, rein objektiv – ohne Ansehung der betroffenen Person – eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat, ob mithin nach den konkreten Umständen ein vernünftiger Grund besteht, eine unsachliche Beeinflussung früheren Amtshandelns in Rechnung zu stellen.(BVerwG, Urteil vom 6.12.1980, a.a.O., Rdnr. 31) Diese wertende Betrachtung ist der Rechtsanwendung zuzuordnen und einer Beweiserhebung durch Einholung einer Studie nicht zugänglich. Damit steht gleichzeitig fest, dass dem Verwaltungsgericht kein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unterlaufen ist.

Die Argumentation des Klägers, die Besetzungspraxis bei der Einrichtung von Einigungsstellen sei bedenklich und könne Vertrauensverluste bewirken, vermag ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zu begründen. Denn die insoweit nach Dafürhalten des Klägers aufgeworfene Problematik hat mit der verfahrensgegenständlichen nichts zu tun. Im Rahmen der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 41 BeamtStG stellen das Bundesverwaltungsgericht und ihm folgend die obergerichtliche Rechtsprechung darauf ab, ob zwischen der früheren dienstlichen Tätigkeit und der beabsichtigten privatwirtschaftlichen Betätigung ein erkennbar nicht nur unerheblicher Zusammenhang besteht. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nicht danach, inwieweit die Besetzung von Einigungsstellen geeignet sein könnte, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Justiz zu beeinträchtigen.

Schließlich kann der Beklagte entgegen der Bedenken des Klägers nicht versäumt haben, ihm eingeräumtes Ermessen bezüglich des Ob und der Dauer einer Untersagung auszuüben. Die Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG ergeht als gebundene Entscheidung, d.h. sie ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auszusprechen, wobei sich die Dauer im Regelfall - soweit nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine kürzere Fristbestimmung zulassen - nach den gesetzlichen Vorgaben (§§ 41 Satz 1 BeamtStG, 93 Abs. 1 Satz 2 SBG) bemisst, also fallbezogen mangels Vorliegens von Anhaltspunkten für ein ausnahmsweise früheres Entfallen der tatbestandsrelevanten Besorgnis - wie seitens des Beklagten verfügt - auf drei Jahre zu bestimmen war.(BVerwG, Urteil vom 6.12.1989, a.a.O., Rdnr. 39)

Nach alldem bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, da alle entscheidungsrelevanten Fragen höchstrichterlich geklärt sind, und ein Verfahrensfehler ist dem Verwaltungsgericht - wie bereits aufgezeigt - nicht unterlaufen. Demgemäß bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 1789/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2015 wird insoweit abgelehnt, als dem Antragsteller mit diesem Bescheid ein Auftreten vor dem Landgericht Münster bis zum Ablauf des 31. März 2018 untersagt worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.