Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Juli 2015 - 1 B 472/15

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2015:0708.1B472.15.00
bei uns veröffentlicht am08.07.2015

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Juli 2015 - 1 B 472/15

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Juli 2015 - 1 B 472/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Juli 2015 - 1 B 472/15 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 52


In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses


Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit de

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 71 Geltung des Beamtenstatusgesetzes


Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.

Soldatengesetz - SG | § 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst


(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung hat eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahr

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Juli 2015 - 1 B 472/15 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Juli 2015 - 1 B 472/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Apr. 2014 - 6 B 34/14

bei uns veröffentlicht am 22.04.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. März 2014 - 1 A 379/13

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Mai 2013 – 2 K 1847/12 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.Der Streitwert wird a
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Juli 2015 - 1 B 472/15.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2016 - 3 ZB 14.1306

bei uns veröffentlicht am 19.09.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Grü

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. März 2016 - 1 B 1375/15

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Tenor Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 1789/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2015 wird insoweit abgelehnt, als dem Antragsteller mit

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 10. Nov. 2015 - 4 L 1081/15

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 1789/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2015 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.

In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung hat eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für frühere Soldaten mit Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz.

(2) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Untersagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor.

(3) Die Anzeige nach Absatz 1 ist an das Bundesministerium der Verteidigung zu richten, das auch für die Untersagung nach Absatz 2 zuständig ist. Es kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Mai 2013 – 2 K 1847/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet.

Aus dem den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkenden Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 6.8.2013 ergeben sich auch unter Einbeziehung seiner ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 13.1.2014 weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargetan.

Das Verwaltungsgericht hat – unter anderem durch Inbezugnahme der im einstweiligen Rechtschutzverfahren ergangenen Beschwerdeentscheidung des Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.8.2012 - 1 B 236/12-, amtl. Abdruck S. 3) - im Einzelnen dargelegt, dass die angegriffene Untersagungsverfügung des Beklagten ihre Rechtsgrundlage in den §§ 4 Abs. 1 SRiG, 41 BeamtStG i.V.m. 1 Abs. 1 Satz 2, 93 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SBG findet. Die beabsichtigte Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt stehe, soweit sie ein Auftreten als Rechtsanwalt bei dem Arbeitsgericht B-Stadt bzw. ein Tätigwerden in Rechtsstreitigkeiten, die bei dem Arbeitsgericht B-Stadt anhängig sind oder werden können, zum Gegenstand habe, mit seiner dienstlichen Tätigkeit vor seiner Ruhestandsversetzung im Sinne des § 41 Satz 1 BeamtStG im Zusammenhang. Denn er sei seit dem 1.12.1997 als Richter am Arbeitsgericht B-Stadt beschäftigt und seit dem 1.4.2011 dessen Direktor gewesen, weswegen im Sinne des § 41 Satz 2 BeamtStG zu besorgen sei, dass durch ein anwaltliches Tätigkeitwerden in arbeitsgerichtlichen Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts B-Stadt dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die gegenteilige Behauptung des Klägers, bei der Allgemeinheit könne durch seine anwaltliche Tätigkeit nicht der Anschein einer Beeinträchtigung der Integrität des Gerichts bzw. der Verwaltung entstehen, sei dem klägerseits für notwendig erachteten Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Der Beklagte habe zu Recht die gesetzlich vorgesehene Untersagung der beabsichtigten Anwaltstätigkeit für die Dauer von drei Jahren ausgesprochen. Besondere Umstände, aufgrund derer die Geltungsdauer der Untersagungsverfügung kürzer zu bemessen wäre, lägen nicht vor.

Dem ist zuzustimmen. Gemessen an der im erstinstanzlichen Urteil zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteile vom 6.12.1989 - 6 C 52/87 - und vom 12.12.1996 - 2 C 37/95 -, jew. juris) und der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 41 BeamtStG(OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.6.2010 - 5 ME 78/10 -, BayVGH, Beschlüsse vom 5.9.2012 - 3 CS 12.1241 - und vom 20.8.2013 - 3 CS 13.1110 -, jew. juris) besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit einer vertieften Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

In der Rechtsprechung ist geklärt, wie das Tatbestandsmerkmal „Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen“ zu verstehen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die gleichlautende Vorschrift des § 20 a SG dahingehend ausgelegt, dass neben dem Schutzzweck der Verhinderung einer missbräuchlichen Nutzung von Amtswissen für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn primärer Schutzzweck der Vorschrift die Wahrung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sei. Diesem Schutzzweck, der die Integrität der Amtserfüllung und die Abwehr diesbezüglicher Vertrauenseinbußen umfasse, komme überragende Bedeutung zu. Die Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Beamten und das nach innen und außen unverzichtbare Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung seien ausgesprochen empfindliche Schutzgüter. Der Gesetzgeber dürfe etwaigen Gefährdungen schon im Vorfeld begegnen. Insoweit sei es verfassungsrechtlich unbedenklich und einfachrechtlich geboten, schon an die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit anzuknüpfen und bereits den konkret begründeten Anschein einer Beeinflussung zu vermeiden. Das Interesse an der Abwehr schon des Anscheins einer Beeinträchtigung müsse bei der Abwägung mit den privaten Interessen des ehemaligen Beamten stets überwiegen. Ob eine Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch das Hervorrufen eines Anscheins der genannten Art begründet sei, sei aus der Sicht eines sachlich denkenden Bürgers zu beurteilen. Ein aus dessen Sicht begründeter Anschein könne sich insbesondere aus der Nähe und der Art des Zusammenhangs zwischen der früheren dienstlichen Tätigkeit und der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ergeben. Dies lasse sich nicht im Wege einer Wahrscheinlichkeitsprognose über künftig real zu erwartende kausale Abläufe beurteilen. Gegenstand der Beurteilung sei vielmehr ein in sich abgeschlossener Sachverhalt, der einer wertenden Betrachtung zu unterziehen sei. Dabei gehe es um die Frage, ob eine Vermutung, die an die gegebenen äußeren Umstände anknüpfe, rein objektiv – ohne Ansehung der betroffenen Person – eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich habe. Ein sachlich denkender Bürger werde bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände einen rechtlich beachtlichen Anschein eines nicht mehr integren Amtshandelns nicht daraus herleiten, dass zwischen der früheren dienstlichen Tätigkeit und der beabsichtigten privatwirtschaftlichen Betätigung ein erkennbar nur unerheblicher Zusammenhang bestehe. Ein konkret begründeter Anschein sei daher nur bei einem nicht unerheblichen Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit und der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Dienst gegeben. Er liege – was bezogen auf den vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Sachverhalt von Relevanz war – vor, wenn der ausgeschiedene Beamte mit Angelegenheiten, die zum Beispiel die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens berührt haben, für das er tätig zu werden beabsichtigt, dienstlich nicht unerheblich befasst gewesen ist.(BVerwG, Urteil vom 6.12.1989 - 6 C 52/87 -, juris Rdnrn. 18 f., 29 und 31 f.)

Ein maßgebliches Kriterium für eine tatbestandsrelevante Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung ist hiernach, ob der aus dem Dienst ausgeschiedene Beamte oder Richter in seinen letzten Dienstjahren dienstlich nicht unerheblich mit Angelegenheiten befasst war, die mit der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit in engem Zusammenhang stehen.

Einen solch engen Zusammenhang hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Beschluss vom 20.8.2013 - 3 CS 13.1110 -, juris) kürzlich in Bezug auf einen Richter bejaht, der Vorsitzender Richter am Landgericht war und einer Kammer vorstand, die mit Verfahren aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere mit Patentstreitigkeiten, befasst war. Nach seiner Ruhestandsversetzung wollte er als freier Mitarbeiter in einer Rechts- und Patentanwaltskanzlei tätig werden und gab insoweit gegenüber seinem Dienstherrn an, er habe mit seinem neuen Arbeitgeber vereinbart, nicht in Verhandlungen aufzutreten und auch keine Schriftsätze zu fertigen. Ihm war ungeachtet dieser Selbstbeschränkung seitens des Dienstherrn untersagt worden, in Fällen, die vor dem besagten Landgericht anhängig waren, anhängig sind oder anhängig werden könnten, tätig zu werden. In Anknüpfung an die oben wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Untersagungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestätigt. Die Voraussetzungen des § 41 Satz 2 BeamtStG lägen ungeachtet des Umstands vor, dass der ehemalige Richter sozusagen nur „im Hintergrund“ in der Patentanwaltskanzlei mitarbeiten wolle. Er sei der Vorsitzende einer von zwei für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Kammern des Landgerichts gewesen. Aufgrund dessen bestehe bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände die begründete Befürchtung, es könnte der Eindruck entstehen, dass seine persönlichen Beziehungen zu den Richtern und den nichtrichterlichen Dienstkräften des Landgerichts eine dort anhängige Rechtssache in einer nicht sachgemäßen Weise fördern könnten. Dabei handele es sich nicht um eine übertriebene Befürchtung, sondern um eine durchaus berechtigte Annahme. Entsprechend dem Schutzzweck des § 41 Satz 2 BeamtStG sei ausreichend für eine Untersagung bereits das Hervorrufen eines Anscheins, der Anlass zur Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Belange gebe. Ein solcher Anschein könne auch bei einer lediglich beratenden Tätigkeit „im Hintergrund“ erweckt werden. Es mache keinen Unterschied, ob ein ehemaliger Richter als Rechtsanwalt oder Berater für einen Rechtsanwalt vor dem Gericht auftrete, dem er bis zu seiner Ruhestandsversetzung angehört habe, oder ob er als Mitarbeiter für einen Rechtsanwalt, der vor diesem Gericht auftrete, Fälle bearbeite, da auch hierdurch der Anschein erweckt werden könne, dass durch die persönlichen Beziehungen des Richters im Ruhestand zu den Bediensteten des Gerichts eine Rechtssache in einer nicht sachgemäßen Weise gefördert werde. Deshalb unterfielen auch Beraterverträge, bei denen der frühere Bedienstete nur im Hintergrund tätig werden solle, § 41 BeamtStG.

Diese Argumentation ist konsequent und überzeugt uneingeschränkt.

Der Kläger hält der Anwendung der Vorschrift auf seinen Fall zunächst entgegen, dass die Richterschaft des Arbeitsgerichts B-Stadt zwischenzeitlich bis auf eine Kollegin, die schon während seiner Dienstzeit dort beschäftigt gewesen sei, neu zusammengesetzt sei. Dies ist indes nicht von Relevanz. Denn ob bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände der Anschein einer Beeinflussung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit zu entstehen vermag, beurteilt sich nicht nach internen Umständen oder Entwicklungen, sondern nach den nach außen erkennbaren Gegebenheiten, vorliegend also der Tatsache, dass der ehemalige Direktor des Arbeitsgerichts B-Stadt im Anschluss an seine Ruhestandsversetzung beabsichtigt, als Rechtsanwalt Rechtsstreitigkeiten zu bearbeiten, die vor dem Arbeitsgericht B-Stadt anhängig sind oder werden können, und dort gegebenenfalls als Prozessbevollmächtigter aufzutreten. Allein der hierdurch nach außen vermittelte Eindruck ist von Bedeutung. Entscheidend ist nach der zitierten Rechtsprechung, ob ein nicht unerheblicher Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit und der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Dienst gegeben ist und dieser Zusammenhang aus Sicht eines sachlich denkenden Bürgers geeignet ist, das Vertrauen in die Integrität der Amtserfüllung zu beeinträchtigen. Hiervon ist fallbezogen – ebenso wie in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Konstellation – auszugehen.

Der Kläger meint weiter, die Beurteilung, ob die Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen bestehe, könne nicht erfolgen, ohne in den Blick zu nehmen, dass es persönliche – insbesondere familiäre – Bindungen und alte Freundschaften zwischen Angehörigen der Richter- und der Rechtsanwaltschaft gebe und dies – zu Recht – niemand zum Anlass nehme, hieraus eine Befangenheit der betroffenen Personen herzuleiten. Ferner sei vergleichend zu würdigen, dass einige Richter Nebentätigkeiten nachgingen, die vom Saarländischen Anwaltsverein vergütet würden, und ebenso sei die Besetzungspraxis bezüglich der nach § 76 BetrVG zu bildenden Einigungsstellen mit aktiven oder pensionierten Richtern aus der Arbeitsgerichtsbarkeit mit Blick auf die Integrität und Unvoreingenommenheit der Justiz weit mehr geeignet, Loyalitätskonflikte auszulösen, als sein beabsichtigtes Tätigwerden als Rechtsanwalt vor dem Arbeitsgericht B-Stadt. Die Frage etwaiger Interessenkonflikte stelle sich auch bei Richtern, die in politische Ämter gewechselt seien und nach deren Beendigung ihre Rückkehr in die Justiz anstrebten. Angesichts der Hinnahme derartiger Verflechtungen als unbedenklich sei es willkürlich und verletze das Gleichbehandlungsgebot, ihm alle anwaltlichen Tätigkeiten, die einen näher bezeichneten Bezug zum Arbeitsgericht B-Stadt haben, zu untersagen. Insbesondere fehle eine verlässliche Studie, die geeignet wäre, die Annahme des Beklagten, dass die Bürger bei Kenntnis des Sachverhaltes das Vertrauen in die Integrität und Unvoreingenommenheit der Justiz verlieren könnten, zu stützen. Dies mache die Einholung eines entsprechenden Gutachtens notwendig, was das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft abgelehnt habe. Diese Einwände verfangen nicht.

Ihnen liegt im Kern die These zu Grunde, dass der Tatbestand des § 41 Satz 2 BeamtStG nicht erfüllt sei, weil es persönliche bzw. berufliche Verbindungen zwischen Richtern und Rechtsanwälten gibt, hinsichtlich derer der Gesetzgeber bisher - wie der Kläger betont - zu Recht keine Veranlassung gesehen hat, sie zum Anlass eines Einschreitens zu nehmen. Eine vergleichende Betrachtung dieser Art vermag den Regelungsgehalt des § 41 Satz 2 BeamtStG indes nicht zu schmälern. Die Vorschrift gibt für Tätigkeiten pensionierter Beamter und Richter vor, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen eine Untersagungsverfügung zu ergehen hat und die Rechtsprechung hat – wie ausgeführt – geklärt, welche Anforderungen im Einzelnen an die Tatbestandserfüllung zu stellen sind. Für die nach diesen Kriterien vorzunehmende Subsumtion spielt keine Rolle, ob es andere Konstellationen geben mag, hinsichtlich derer der Gedanke, es könne angezeigt sein, der Gefahr eines eventuellen Vertrauensverlustes entgegenzuwirken, vielleicht nicht völlig abwegig erscheint, bisher aber niemand – auch der Kläger selbst nicht – und erst recht nicht der Gesetzgeber in Betracht zieht, ein vorsorgliches Einschreiten des Dienstherrn als zulässig und geboten zu erachten. Im Übrigen liegen den klägerseits aufgeführten Beispielen persönlicher Beziehungen zwischen Richtern und Rechtsanwälten keine Konstellationen zugrunde, die mit seinem beabsichtigten Auftreten als Rechtsanwalt vor „seinem früheren Gericht“ vergleichbar wären. Fallbezogen resultiert die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen gerade daraus, dass bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände aufgrund seiner früheren dienstlichen Tätigkeit die Annahme nahe liegt, ihm könne seitens der Richter und/oder der nichtrichterlichen Dienstkräfte des Arbeitsgerichts B-Stadt eine Sonderbehandlung widerfahren. Diese Besorgnis bezieht sich nicht auf ein etwaiges eigenes (Fehl-) Verhalten, das wegen Verletzung von Dienstpflichten geahndet werden könnte, sondern auf ein nicht sicher auszuschließendes Verhalten Dritter, das der Kläger nicht steuern kann. Er hat keine verlässliche Möglichkeit, darauf hinzuwirken, dass es nicht zu einer bewussten oder unbewussten Sonderbehandlung kommt. Von daher ist es sachgerecht und notwendig, bereits im Vorfeld etwaiger Loyalitätskonflikte dafür Sorge zu tragen, dass solche gar nicht erst zur Entstehung gelangen können.(BVerwG, Urteil vom 6.12.1989,a.a.O., Rdnr. 29) Diesem Ziel dient die angegriffene Untersagungsverfügung, da sie ein zeitnahes Tätigwerden des Klägers als Rechtsanwalt vor seinem ehemaligen Gericht ausschließt.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Bürger bei Kenntnis des Sachverhaltes das Vertrauen in die Integrität und Unvoreingenommenheit der Justiz verlieren könnten, abgelehnt. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass der begründete Anschein einer tatbestandsrelevanten Besorgnis, der aus Sicht eines sachlich denkenden Bürgers bestehen müsse, sich insbesondere aus der Nähe und der Art des Zusammenhangs zwischen der früheren dienstlichen Tätigkeit und der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ergebe. Ob er bestehe, lasse sich nicht im Wege einer Wahrscheinlichkeitsprognose über künftig real zu erwartende kausale Abläufe beurteilen. Gegenstand der Beurteilung sei vielmehr ein in sich abgeschlossener Sachverhalt, der einer wertenden Betrachtung zu unterziehen sei. Es gehe um die Frage, ob eine Vermutung, die an die gegebenen äußeren Umstände anknüpfe, rein objektiv – ohne Ansehung der betroffenen Person – eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat, ob mithin nach den konkreten Umständen ein vernünftiger Grund besteht, eine unsachliche Beeinflussung früheren Amtshandelns in Rechnung zu stellen.(BVerwG, Urteil vom 6.12.1980, a.a.O., Rdnr. 31) Diese wertende Betrachtung ist der Rechtsanwendung zuzuordnen und einer Beweiserhebung durch Einholung einer Studie nicht zugänglich. Damit steht gleichzeitig fest, dass dem Verwaltungsgericht kein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unterlaufen ist.

Die Argumentation des Klägers, die Besetzungspraxis bei der Einrichtung von Einigungsstellen sei bedenklich und könne Vertrauensverluste bewirken, vermag ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zu begründen. Denn die insoweit nach Dafürhalten des Klägers aufgeworfene Problematik hat mit der verfahrensgegenständlichen nichts zu tun. Im Rahmen der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 41 BeamtStG stellen das Bundesverwaltungsgericht und ihm folgend die obergerichtliche Rechtsprechung darauf ab, ob zwischen der früheren dienstlichen Tätigkeit und der beabsichtigten privatwirtschaftlichen Betätigung ein erkennbar nicht nur unerheblicher Zusammenhang besteht. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nicht danach, inwieweit die Besetzung von Einigungsstellen geeignet sein könnte, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Justiz zu beeinträchtigen.

Schließlich kann der Beklagte entgegen der Bedenken des Klägers nicht versäumt haben, ihm eingeräumtes Ermessen bezüglich des Ob und der Dauer einer Untersagung auszuüben. Die Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG ergeht als gebundene Entscheidung, d.h. sie ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auszusprechen, wobei sich die Dauer im Regelfall - soweit nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine kürzere Fristbestimmung zulassen - nach den gesetzlichen Vorgaben (§§ 41 Satz 1 BeamtStG, 93 Abs. 1 Satz 2 SBG) bemisst, also fallbezogen mangels Vorliegens von Anhaltspunkten für ein ausnahmsweise früheres Entfallen der tatbestandsrelevanten Besorgnis - wie seitens des Beklagten verfügt - auf drei Jahre zu bestimmen war.(BVerwG, Urteil vom 6.12.1989, a.a.O., Rdnr. 39)

Nach alldem bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, da alle entscheidungsrelevanten Fragen höchstrichterlich geklärt sind, und ein Verfahrensfehler ist dem Verwaltungsgericht - wie bereits aufgezeigt - nicht unterlaufen. Demgemäß bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.