Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2017 - M 5 K 17.2401

bei uns veröffentlicht am21.11.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger war von 1. Februar 2003 bis 31. Januar 2013 im Beamtenverhältnis auf Zeit als wissenschaftlicher Assistent (Besoldungsgruppe C 1) tätig. Vom 1. Februar 2013 bis 31. Mai 2017 stand er im Beamtenverhältnis auf Zeit als Akademischer Oberrat (Besoldungsgruppe A 14) in Diensten des Beklagten. Das letzte Beamtenverhältnis verlängerte sich bis zum 31. Mai 2017, da dem Kläger im Zeitraum vom 1. Januar bis 1. Mai 2014 Elternzeit gewährt worden war. Das Verfahren zur Habilitation des als Gynäkologen tätigen Arztes ist seit dem 13. Februar 2008 abgeschlossen. Am 3. Mai 2012 wurde er zum außerplanmäßigen Professor an der Ludwig-Maximilians-Universität München bestellt. Ein Antrag vom 5. April 2017, das bestehende Beamtenverhältnis zu entfristen bzw. in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln, wurde mit Schreiben der Beklagten vom 3. Mai 2017 abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

das zwischen dem beklagten Klinikum und ihm bestehende Beamtenverhältnis auf Zeit als Akademischer Oberrat zu entfristen bzw. in ein solches als Beamter auf Lebenszeit umzuwandeln.

Mit Auslaufen des Beamtenverhältnisses auf Zeit zum 31. Januar 2009 hätte der Kläger als Beamter auf Lebenszeit beschäftigt werden müssen. Denn seit Erlangung der Habilitation sei der Kläger nicht mehr mit Weiterqualifizierungsaufgaben betraut gewesen. Außerdem sei die Höchstdauer der Beschäftigung in Beamtenverhältnissen auf Zeit von zehn Jahren überschritten worden. Es sei unverständlich, dass der Kläger als hochqualifizierter Arzt nicht am Klinikum weiterbeschäftigt werde. Die Missachtung der Befristungsvorschriften verstoße auch gegen die Richtlinie 1999/70/EG, weshalb ein Anspruch auf unbefristete Weiterbeschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestehe.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bestehe keine Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Das folge weder aus den verfassungsrechtlichen Normen über das Beamtenverhältnis noch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, auch nicht aus einem Folgenbeseitigungsanspruch oder Schadensersatzanspruch, selbst wenn die Verbeamtung auf Zeit rechtswidrig gewesen wäre. Es seien jedoch die hierfür geltenden Regelungen strikt beachtet worden.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 21. November 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entfristung des mit Ablauf des 31. Mai 2017 beendeten Beamtenverhältnisses auf Zeit bzw. Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

1. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus Art. 33 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz/GG), da diese Norm allein in öffentlichem Interesse besteht und kein subjektives Recht enthält.

Art. 33 Abs. 2 GG enthält lediglich einen auf das Auswahlverfahren begrenzten Bewerbungsverfahrensanspruch, aber keinen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt (vgl. hierzu auch VG Regensburg, U.v. 22.7.2015 – RO 1 K 14.199 – juris Rn. 74 f.).

2. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht auf Art. 33 Abs. 5 GG stützen.

Eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip, das zu den Strukturprinzipien des Beamtenrechts zählt, lässt Art. 22 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz/BayHSchPG) zu. Wissenschaftliche Assistenten sollen für eine begrenzte Zeit Lehr- und Forschungsaufgaben unter der Verantwortung eines Professors wahrnehmen, um entweder die eigene Habilitation (Akademischer Rat auf Zeit) oder aber die Berufung auf eine Professur (Akademischer Oberrat auf Zeit) voranzutreiben (VG Regensburg, a.a.O., Rn. 78). Diese gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß (BayVerfGH, E.v. 28.9.2016 – 20-VII-15 – NVwZ-RR 2016, 962, juris Rn. 29 ff.; BayVGH, B.v. 25.11.2016 – 3 ZB 15.1921 – juris Rn. 14 ff.; VG Regensburg, a.a.O., Rn. 79 ff. jeweils mit zahlreichen Nachweisen).

Der Zweck der Vorbereitung der Habilitation bei der seinerzeitigen Berufung des Klägers zum Beamten auf Zeit als wissenschaftlicher Assistent folgt ausdrücklich aus dem Schreiben des Direktors der Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 16. Oktober 2002 (Bl. 32 der Personalakte) und wurde in den entsprechenden formblattmäßigen Verlängerungsanträgen vom 9. August 2005 (Bl. 3.73) und 12. August 2008 (Bl. 3.94 – allerdings ohne Begründung) wiederholt. Dem steht nicht entgegen, dass die Habilitation des Klägers seit dem 12. Februar 2008 abgeschlossen war. Denn er hat sich erkennbar an der Universität weitergebildet und wurde darauf am 3. Mai 2012 zum außerplanmäßigen Professor berufen. Die Berufung zum Beamten auf Zeit als Akademischer Oberrat wurde ausdrücklich mit dem herausragenden Niveau seiner auch international anerkannten wissenschaftlichen Leistungen und seiner Arbeit als Oberarzt in der Klinik begründet (Schreiben des Direktors der Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 7. August 2012, Bl. 3.106, des Forschungsdekans vom 18. Oktober 2012, Bl. 3.114, und des Dekans der Medizinischen Fakultät vom 25. Oktober 2012, Bl. 3.113). Das begründet die Vorbereitung der Berufung auf eine Professur. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, sich bereits auf eine Professur – allerdings erfolglos – beworben zu haben. Diese wissenschaftliche Zielsetzung wird durch die zahlreichen Fachpublikationen eindrucksvoll unterstrichen.

Selbst wenn die Ernennungen als Beamter auf Zeit rechtswidrig gewesen wären, folgt daraus kein Anspruch auf Ernennung als Beamter auf Lebenszeit. Falls die Voraussetzungen des Art. 22 BayHSchPG bzw. für die früheren Beamtenverhältnisse des (bis zum 31. Mai 2006 geltenden) Art. 19 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschullehrergesetz/BayHSchLG) nicht vorgelegen hätten, handelte es sich jeweils um wirksame, nicht rücknehmbare und bestandskräftige Ernennungen zum Beamten auf Zeit. Aus der rechtswidrigen Begründung eines Zeitbeamtenverhältnisses folgt kein Anspruch auf Ernennung als Beamter auf Lebenszeit, da ausdrücklich jeweils nur die Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit Gegenstand der Ernennung war (BayVGH, B.v. 25.11.2016, a.a.O., Rn. 23; VG Regensburg, a.a.O., Rn. 92).

Soweit ersichtlich ist auch die Dauer der Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent vom 1. Februar 2003 bis 31. Januar 2013 und die anschließende Berufung in ein weiteres Beamtenverhältnis auf Zeit für vier Jahre als Akademischer Oberrat vom 1. Februar 2013 bis 31. Mai 2017 rechtlich nicht zu beanstanden. In der Übergangsbestimmung des Art. 38 Satz 1 BayHSchPG ist für die Verlängerung der bestehenden Dienstverhältnisse ausdrücklich nur auf Art. 19 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BayHSchLG verwiesen, nicht auf Art. 19 Abs. 2 Satz 3 BayHSchLG. Auch nach den Gesetzesmaterialien ist ein weiterreichender Regelungswille der Norm nicht ersichtlich (LT-Drs. 15/4397, S.30). Damit ist im vorliegenden Fall eine maximale Dauer von zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit als wissenschaftlicher Assistent (nach Art. 19 Abs. 2 Satz BayHSchLG) und daran anschließend eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Akademischer Oberrat für einmalig vier Jahre (Art. 22 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayHSchPG) zulässig.

3. Der geltend gemachte Anspruch auf Verbeamtung auf Lebenszeit folgt auch nicht aus der Fürsorgepflicht, einem Folgenbeseitigungsanspruch oder einem Schadensersatzanspruch.

Die Fürsorgepflicht besteht nur in den Grenzen des bekleideten Statusamtes und kann nicht zur Erweiterung des Rechtskreises führen. Daraus folgt keine Pflicht des Dienstherrn, dem Beamten einen günstigeren Rechtsstand zu verschaffen bzw. den Betroffenen in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit zu berufen (BayVGH, a.a.O., Rn. 8; VG Regensburg, a.a.O. Rn. 100).

Ein Folgenbeseitigungsanspruch richtet sich ausschließlich auf die Wiederherstellung des ursprünglich, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands. Das erstrebt der Kläger aber mit der vorliegenden Klage nicht (BayVGH, a.a.O., Rn. 8; VG Regensburg, a.a.O. Rn. 104).

Ein Schadensersatzanspruch scheitert an der fehlenden Verletzung der Fürsorgepflicht sowie der fehlenden Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz gegen die seinerzeitige Ernennung zum wissenschaftlichen Assistenten bzw. zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit (BayVGH, a.a.O., Rn. 8; VG Regensburg, a.a.O. Rn. 105).

4. Ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann auch nicht auf die Verletzung von Europarecht gestützt werden.

Dem Einzelnen kann zwar wegen einer Verwaltungspraxis, die gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, ein europarechtlicher Entschädigungsanspruch zustehen. Das setzt aber voraus, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (EuGH, U.v. 23.5.1996 – C-5/94 – Slg 1996, I-2553, juris Rn. 25).

Die von der Klagepartei hierfür in Bezug genommene Richtlinie 1999/70/EG vom 28. Juni 1999 (ABl. L 175 S. 43) bezweckt aber nicht, dass dem einzelnen Bürger durch die Richtlinie Rechte verliehen werden. Die Richtlinie selbst dient nur der Durchführung einer „Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge“ (Art. 1 und 2 der Richtlinie), die dem Richtlinientext als Anhang beigefügt ist. Aus dem Richtlinientext selbst folgt nicht, dass dem Einzelnen hierdurch Rechte verliehen werden. Denn Art. 1 und 2 der Richtlinie sprechen nur von den bis zum 10. Juli 2001 in Kraft zu setzenden Vorschriften, die zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erforderlich sind. Daraus können keine Rechte einzelner Personen abgeleitet werden, da der Richtlinientext keinerlei als individuelle Rechte zu verstehende Regelungsinhalte konkret vorsieht. Das gilt entsprechend auch für die Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie. Selbst der Paragraf 5 „Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch“ ist völlig offen formuliert und bestimmt nur Regelungszwecke und grobe Regelungskonturen, aber keine konkreten Regelungsinhalte hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten zu erlassenden Bestimmungen. Ohne bestimmte Vorgaben für die von den Mitgliedstaaten zu erlassenden nationalen Regelungen kann damit aus der Richtlinie bzw. deren Anhang nicht abgeleitet werden, dass dem Einzelnen dadurch Rechte verliehen werden sollen.

Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, die bei rechtsmissbräuchlicher Befristung von Arbeitsverhältnissen dem unredlichen Vertragspartner eine Berufung auf die Befristung nicht zugesteht (vgl. BAG, U.v. 15.5.2013 – 7 AZR 525/11 – BAGE 145, 128, juris Rn. 26 m.w.N.), kann auf das Beamtenrecht nicht übertragen werden. Zwischen privatrechtlichem Arbeitsverhältnis und öffentlich-rechtlichem Beamtenverhältnis bestehen grundlegende strukturelle Unterschiede. Das zeigt sich gerade im vorliegenden Fall, in dem die dem Arbeitsrecht fremde Übernahme in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit geltend gemacht wird. Im Übrigen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten bei der Begründung der Beamtenverhältnisse auf Zeit. Auch der Kläger ist nach deren Begründung nicht gegen die Berufung in ein Zeitbeamtenverhältnis vorgegangen.

5. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2017 - M 5 K 17.2401

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2017 - M 5 K 17.2401

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2017 - M 5 K 17.2401 zitiert 8 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2017 - M 5 K 17.2401 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2016 - 3 ZB 15.1921

bei uns veröffentlicht am 25.11.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf € 65.214,11 festgesetzt.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Juli 2015 - RO 1 K 14.199

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt

Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11

bei uns veröffentlicht am 15.05.2013

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. März 2011 - 4 Sa 1399/10 - aufgehoben.

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und hilfsweise die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit.

Der Kläger wurde nach seiner Promotion zunächst für die Dauer vom 1.7.2000 bis zum 30.6.2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum wissenschaftlichen Assistenten im Dienst des Beklagten an der Universität ... ernannt. Dieses Beamtenverhältnis auf Zeit wurde jeweils für die Zeiträume 1.7.2003 bis 30.6.2006, 1.7.2006 bis 30.6.2008 und 1.7.2008 bis 30.6.2009 verlängert, wobei der Kläger vom 1.7.2003 bis 30.6.2005 unter Wegfall der Leistungen des Dienstherrn für einen Forschungsaufenthalt beurlaubt war. Durch Aushändigung der Urkunde vom 9.3.2009 wurde der Kläger mit Wirkung zum 1.4.2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer vom 1.4.2009 bis 31.3.2013 zum Akademischen Oberrat auf Zeit ernannt.

Mit einer Urkunde vom 4.9.2008 wurde dem Kläger die Lehrbefugnis für das Fachgebiet ϵF. verbunden mit dem Recht zur Führung der Bezeichnung Privatdozent erteilt.

Mit Schreiben vom 10.12.2012 beantragte der Kläger eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses. Der Dekan der Fakultät für F. lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 9.1.2013 mit der Begründung ab, dass keine Dauerstelle zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 1.2.2013 beantragte der Kläger unmittelbar beim Rektor der Universität die Verlängerung des Beamtenverhältnisses.

Mit Schriftsatz vom 22.2.2013, eingegangen am 25.2.2013, hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erheben lassen.

Der Kläger ist der Ansicht, dem Bayerischen Hochschulpersonalgesetz, insbesondere Art. 20 Satz 1 und 2, könne die Vermutung entnommen werden, dass in einem Beamtenverhältnis stehende wissenschaftliche Mitarbeiter im Regelfall einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit zugeordnet werden müssten.

Außerdem ergebe sich aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG i. V. m. § 53 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz (HRG), dass Beamtenverhältnisse auf Zeit dazu dienen würden, zusätzliche wissenschaftliche Leistungen zu erbringen. Es sei aber davon auszugehen, dass nach einer Habilitation - wie sie beim Kläger erfolgt sei - bereits alle erforderlichen wissenschaftlichen Leistungen erbracht seien und damit kein Beamtenverhältnis auf Zeit, sondern nur ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit übertragen werden könne.

Außerdem habe der Kläger sowohl vor seiner Habilitation in der Funktion als wissenschaftlicher Assistent auf Zeit als auch nach seiner Habilitation als vollwertiger Professor gearbeitet und er sei mit denselben Aufgaben betraut worden. Durch seine Tätigkeit in der Lehre habe der Kläger während seiner Dienstzeit als Akademischer Oberrat auf Zeit keinen zusätzlichen Erfahrungsgewinn erlangt und zugleich wegen des hohen Arbeitsaufwands in der Lehre keine Zeit gehabt, die für eine Berufung erforderliche wissenschaftliche Leistung in der Forschung zu erbringen.

Das Dienstverhältnis mit dem Kläger sei durch die Ernennung zum

Akademischen Oberrat auf Zeit auch nicht aus sozialen Überbrückungszwecken verlängert worden. Im Vordergrund habe das dienstliche Interesse des Dienstherrn gestanden, einen Mangel an geeignetem Lehrpersonal zur Bewältigung dauerhaft anfallender hoheitlicher Lehraufgaben zu beheben. Diese Schlussfolgerung werde dadurch gestützt, dass kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis gemäß Art. 20 Abs. 2 BayHSchPG für die befristete Weiterbeschäftigung des Klägers gewählt worden sei.

Der Kläger trägt vor, ihm seien Dienstaufgaben in der Lehre und Forschung zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen worden. Er ist der Ansicht, dies sei unter Verletzung des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 BayHSchPG geschehen. Außerdem verstoße die dauerhafte Übertragung hoheitlicher Dienstaufgaben auf nicht lebenszeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter über einen größeren Zeitraum gegen die Grundberechtigung des Beamtentums welche sich auf Art. 33 Abs. 4 und 5 GG stütze. Aufgrund dieser Übertragung von hoheitlichen Aufgaben sei die Ernennung des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Zeit verfehlt gewesen. Er hätte zum Beamten auf Probe bzw. auf Lebenszeit ernannt werden müssen. Alternativ hätte ihm eine privatrechtliche Vertretungsprofessur angeboten werden müssen.

Der Kläger meint außerdem, seine Behandlung habe gegen Verfassungsrecht verstoßen. Ausnahmen vom Grundsatz des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit seien nur zulässig, wenn eine Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben eine Begründung von Beamtenverhältnissen auf Zeit fordere. Zwar könne die vertretungsweise Übertragung von Professorenaufgaben als ein derartiger Fall einer zulässigen zeitlich begrenzten Übertragung statusrechtlicher Ämter angenommen werden. Durch eine solche Aufgabenübertragung dürfe aber nicht das vorrangige Beamtenverhältnis als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Frage gestellt werden.

Entsprechend dem Tarifrecht sei davon auszugehen, dass die Übertragung dauerhaft anfallender höherwertiger Tätigkeiten über mehr als vier Jahre keinen vorübergehenden Charakter mehr besitze. Dem Kläger sei jedoch die Ausübung derselben hoheitlichen Daueraufgaben über eine Gesamtzeit von fünf Jahren übertragen worden. Vertretungsprofessuren würden üblicherweise nicht über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren hinweg laufen.

Außerdem liege ein Verstoß gegen Art. 122 Abs. 1 Satz 1 BayBG vor. Dieser bestimme, dass die Fälle und die Voraussetzungen der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gesetzlich zu bestimmen seien. Die Universität ... habe jedoch ohne eine solche rechtliche Grundlage hoheitliche Daueraufgaben über mehrere Jahre hinweg auf einen Beamten auf Zeit übertragen.

Der Kläger meint weiter, der Beklagte hätte ihm die Aufgaben eines Professors über eine Vertretungsprofessur oder über eine Nebentätigkeit übertragen können. Indem er dies nicht getan habe, habe er dem Kläger die Vorteile dieses höheren Status vorenthalten und ihn in seinem beruflichen Weiterkommen gehindert. Deshalb und wegen der nach seiner Meinung unzulässigen Zuordnung von hoheitlichen Daueraufgaben zu dem Hauptamt des Beamten auf Zeit, sei der Beklagte verpflichtet, zum Ausgleich das Beamtenverhältnis auf Zeit zu verlängern.

Der Kläger meint außerdem, durch die Übertragung von Professorenaufgaben sei das Beamtenverhältnis inhaltlich verändert worden, weshalb daraus nur ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit folgen könne. Schließlich würden die beamtenrechtlichen Zeiten hinlänglichen Probezeitcharakter aufweisen.

Das Arbeitsrecht würde für eine Befristung voraussetzen, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder der arbeitsrechtlichen Tätigkeit zumindest ihr Gepräge geben würden. Stünden andere Aufgaben im Mittelpunkt, sei eine Befristung des Arbeitsverhältnisses als wissenschaftlicher Mitarbeiter im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis nicht zulässig. Übertragen auf die beamtenrechtliche Position bedeute dies, dass Tätigkeiten eines wissenschaftlichen Assistenten bzw. eines Akademischen Oberrats auf Zeit, die über die wissenschaftlichen Dienstleistungen hinausgehen und nicht der wissenschaftlichen Qualifizierung dienen, gegen die Zulässigkeit eines Beamtenverhältnisses auf Zeit sprechen würden.

Die in § 1 WissZeitVG enthaltene Anknüpfung an die Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen als Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverträgen könne auf Art. 21 BayHSchPG übertragen werden.

Da die Übertragung anderer als der wissenschaftlichen Qualifikation dienende Aufgaben von vornherein vorhersehbar und deshalb von dem Beklagten auch beabsichtigt gewesen sei, hätte die Begründung eines Zeitbeamtenverhältnisses nicht auf das Bayerische Hochschulpersonalgesetz gestützt werden dürfen.

Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass das Beamtenverhältnis als Akademischer Oberrat auf Zeit entsprechend dem früheren § 57b Abs. 4 HRG und Art. 22 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 3 BayHSchPG um die Zeitspanne verlängert werden müsse, die der Kläger wegen seiner Inanspruchnahme zur Vertretung von Professoren nicht überwiegend mit Qualifizierungsaufgaben habe verbringen können. Im Falle der „Nicht-Prognostizierbarkeit“ könne der Fehler, dass ihm wegen der Übertragung von hoheitlichen Daueraufgaben nicht die eigentlich vorgesehene Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich wissenschaftlich zu qualifizieren, mit einer neuen Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit behoben werden.

Aus der Einweisung in eine Planstelle werde deutlich, dass die Besoldung nicht aus Mitteln erfolgt sei, die möglicherweise auslaufen könnten. Im Bayerischen Staatshaushalt seien außerdem in hohem Maße Stellen für Zeitbeamte in Stellen für Lebenszeitbeamte umgewandelt worden. Dies könne evtl. auch die Stelle des Klägers betreffen. Daraus könne gefolgert werden, dass der Dienstherr davon ausgehe, dass auf diesen Stellen Aufgaben wahrgenommen würden, die nur Lebenszeitbeamten übertragen werden können.

Bezüglich des Hilfsantrags trägt der Kläger vor, dass mit der am 9.3.2009 vorgenommenen Ernennung zum Akademischen Oberrat auf Zeit für die Dauer vom 1.4.2009 bis zum 31.3.2013 eine Verlängerung erfolgte, obwohl die Amtszeit als wissenschaftlicher Assistent noch nicht abgelaufen gewesen sei. Deshalb könne die nicht in Anspruch genommene, für die vorangegangene Beurlaubung bewilligte Ausgleichszeit von drei Monaten vom 1.4.2013 bis 30.6.2013 zugestanden werden, da von einer Übertragungsmöglichkeit der nicht in Anspruch genommenen Zeit ausgegangen werden müsse. Jedenfalls müsse es möglich sein, die im Beamtenverhältnis als wissenschaftlicher Assistent durch die vorzeitige Ernennung zum Akademischen Oberrat auf Zeit verlorenen drei Monate nachzubewilligen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Akademischen Oberrat zu ernennen,

hilfsweise das bestehende Beamtenverhältnis auf Zeit bis zum 31.3.2017 fortzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass der Kläger weder formell noch faktisch Lehrstühle an der Universität ... vertreten habe. In die Zeit, während der der Kläger als Akademischer Oberrat auf Zeit beschäftigt gewesen sei, fiele lediglich ein Semester, in dem einer der von ihm genannten Lehrstühle vakant gewesen sei. Dies wiederlege die Behauptung des Klägers, dass bei seiner Ernennung zum Akademischen Oberrat auf Zeit von vornherein die Absicht bestanden habe, ihn mit anderen (einer Vertretungsprofessur gleichenden) Aufgaben zu beschäftigen. Außerdem habe der Kläger nur einzelne Vorlesungen übernommen, was ihm auf sein Lehrdeputat angerechnet worden sei. Alle diese Lehrveranstaltungen habe der Kläger zudem gänzlich unter der Aufsicht und Weisung seines vorgesetzten Professors ausgeübt. Darüber hinausgehende Tätigkeiten eines Professors habe der Kläger nicht übernommen. Im Übrigen sei die Übertragung der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Satz 4 BayHSchPG zulässig.

Auch sei der Kläger nicht durch Tätigkeiten, die ihm über seine gewöhnlichen Aufgaben als wissenschaftlicher Mitarbeiter hinaus anvertraut worden sein sollen, an der wissenschaftlichen Tätigkeit gehindert worden.

Der Kläger habe mit den von ihm erbrachten Lehrveranstaltungen nur unwesentlich (max. 2 SWS, im Durchschnitt 0,57 SWS) über seinem Soll gelegen. Der Kläger müsse außerdem Lehre im Umfang von 2 SWS ankündigen, um seine venia legendi aufrechtzuerhalten. Da es an dem Institut, an dem der Kläger tätig gewesen sei, üblich sei diese 2 SWS als mit dem dienstlichen Lehrdeputat abgegolten anzusehen, habe er diese nicht zusätzlich abhalten müssen. Außerdem seien ihm Mittel zur Verfügung gestellt worden, um Studenten als Tutoren einstellen zu können.

Der Kläger habe sich forschender und wissenschaftlicher Tätigkeit in seiner Zeit als Akademischer Oberrat auf Zeit intensiv widmen können. Er habe ein Forschungsprojekt geleitet, das ihm von der Deutschen Forschungsgesellschaft als Drittmittelgeber mit Bescheid vom 9.12.2009 für die Dauer von 36 Monaten bewilligt worden sei. Diese Drittmittel hätten ihm erlaubt, zwei Doktoranden anzustellen. Aus der Betreuung dieser Doktoranden seien Publikationen hervorgegangen, in denen der Kläger jeweils federführender Autor gewesen sei.

Auch aus Lehrstuhlmitteln sei der Kläger finanziell unterstützt worden. Der Lehrstuhl von Professor 1... habe die Finanzierung des Forschungsprojekts des Klägers für ein Jahr übernommen, wodurch die Laufzeit der DFG-Mittel um ein Jahr verlängert worden sei. Des Weiteren seien wissenschaftliches Gerät im Wert von ca. 9000,- EUR angeschafft und Dienstreisen finanziert worden.

Darüber hinaus sei dem Kläger die Betreuung eines Doktoranden übertragen worden, aus dessen Doktorarbeit sieben Publikationen hervorgegangen seien, bei denen der Kläger jeweils federführender Autor gewesen sei. Dies stelle mehr wissenschaftlichen Output dar, als das klägereigene Projekt. Ohne die Unterstützung des Lehrstuhls hätte der Kläger folglich nur halb so viel wissenschaftlich erreicht, wie es ihm auf diese Weise möglich gewesen sei. Zudem habe er mit „summa cum laude“ promoviert und ein prestigeträchtiges Stipendium erhalten. Dies alles zeige, dass der Kläger den nötigen Rahmen und die Möglichkeiten hatte, sich wissenschaftlich zu betätigen und sich in der Fachwelt zu qualifizieren.

Auch aus seinem Lebenslauf, seinem Schriftenverzeichnis, dem Verzeichnis seiner wissenschaftlicher Präsentationen etc. ergebe sich, dass der Kläger mindestens im üblichen Umfang Zeit hatte, sich wissenschaftlich zu betätigen.

Auf die neu zu besetzenden Lehrstühle habe sich der Kläger nicht beworben. Eine dauerhafte Beschäftigung an der Universität ... sei ihm nie in Aussicht gestellt worden. Der Kläger habe gewusst, dass es eine Obergrenze für mögliche Verlängerungen gebe.

Der Beklagte ist der Auffassung, es bestehe keinerlei Anspruchsgrundlage, die dem Kläger einen Anspruch auf Ernennung zum Akademischen Oberrat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. Lebenszeit zuspreche.

Die Grundsätze des Arbeitsrechts könnten nicht entsprechend auf das Beamtenrecht angewendet werden. Zum einen sei die Interessenslage aufgrund der beamtenrechtlichen Besonderheiten eine andere. Zum anderen fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke, da Voraussetzungen, zu denen jemand als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt werden könne, im Bayerischen Hochschulpersonalgesetz ausreichend qualifiziert seien. Außerdem trete im Beamtenrecht bei einer unrechtmäßigen Befristung nicht die Rechtsfolge eines Beamtenverhältnisses auf Probe bzw. auf Lebenszeit ein. Eine Entfristung sei dem Beamtenrecht fremd.

Im Übrigen beschränke sich ein Anspruch auf eine Ernennung des Beamtenverhältnisses auf Probe bzw. Lebenszeit generell auf wenige Ausnahmefälle. Diese seien:

a. Eine rechtmäßige schriftliche Zusicherung auf eine Übernahme in ein dauerndes Beamtenverhältnis.

b. Das Obsiegen in einem Konkurrentenstreitverfahren, in dem das Auswahlermessen des Dienstherrn auf null reduziert ist.

c. Fälle, die das „Ausbildungsmonopol“ des Staates betreffen.

Selbst wenn eine faktische Lehrstuhlvertretung vorliegen sollte, ergebe sich hieraus weder ein Anspruch auf Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit noch ein Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit. Anders als im Tarifrecht führe die Ausübung höherwertiger Tätigkeiten im Beamtenrecht auch nicht zu einem Anspruch auf Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe. Dementsprechend könnten rechtliche Konstruktionen aus dem Arbeits- und Tarifrecht nicht übertragen werden.

Außerdem betreffe die Regelung in Art. 20 BayHSchPG, auf die sich der Kläger stütze, nicht die wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Weiterqualifizierungsaufgaben. Für diese bestehe die Spezialnorm in Art. 22 BayHSchPG. Eine Verbeamtung auf Probe oder auf Lebenszeit sei für diese Gruppe von Beschäftigten gesetzlich nicht vorgesehen.

Dem Kläger stünden auch keine weiteren Verlängerungsoptionen seines Beschäftigungsverhältnisses zu. Er habe alle Verlängerungs- und Anschlussoptionen, die das Bayerische Hochschulpersonalgesetz zur Verfügung stellt, komplett ausgeschöpft.

Auch die letzten drei Monate der zweiten Phase als wissenschaftlicher Assistent, auf die zugunsten eines früheren Übergangs zum Beamtenverhältnis auf Zeit als Akademischer Oberrat auf Zeit verzichtet worden sei, seien jetzt im Nachhinein nicht mehr nachholbar. Bei dem Beamtenverhältnis auf Zeit als wissenschaftlicher Assistent handle es sich um ein früheres, in sich abgeschlossenes und separates Beschäftigungsverhältnis, das von dem Beamtenverhältnis auf Zeit als Akademischer Oberrat auf Zeit unabhängig sei. Die Ernennung zum Akademischen Oberrat auf Zeit in einem Beamtenverhältnis auf Zeit stelle keine Verlängerung des Beamtenverhältnisses als wissenschaftlicher Assistent dar, sondern sei dazu ein Aliud. Auf die verbleibenden drei Monate hätten beide Seiten verzichtet. Dieser Verzicht sei für den Kläger vorteilhaft gewesen, da er so früher eine bessere Besoldung erhalten habe.

Eine Übertragung dieser Restzeit sei nach geltendem Recht auch gar nicht mehr möglich, da das Bayerische Hochschulpersonalgesetz anders als Art. 21 Abs. 2 Satz 2 BayHSchLG, keine Regelung zur Übertragung von Restzeiten enthalte. Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handle, so dass kein Raum für eine analoge Anwendung verbleibe.

Es sei auch nicht richtig, dass der Kläger mit seiner Habilitation bereits alle erforderlichen wissenschaftlichen Leistungen erbracht habe. Mit Weiterqualifikation bzw. Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen seien auch Forschungen, Publikationen usw. gemeint, die einem Neuhabilitierten die nötigen Referenzen einbringen, die er benötige, um sich im Wettbewerb gegenüber den Konkurrenten bei der Bewerbung um eine Professur zu rüsten. Würde das Gesetz mit dem Begriff der Weiterqualifikation ausschließlich den Erwerb der Promotion und Habilitation meinen, hätte es diese beiden Begriffe enumerativ aufgelistet. Die gewählte Formulierung deute jedoch darauf hin, dass Weiterqualifikation und die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen jeglicher Art gemeint sein sollen. Dies werde durch Art. 22 Abs. 4 Satz 3 BayHSchPG untermauert. Nach dieser Vorschrift setze die Ernennung zum Akademischen Oberrat auf Zeit gerade eine Habilitation oder ein Äquivalent voraus.

Der Kläger setze sich im Übrigen selbst in Widerspruch, wenn er einerseits beanstande, ihm sei nicht genügend Zeit im Rahmen seiner Beschäftigung zur Verfügung gestanden, um sich im Hinblick auf eine angestrebte Professur wissenschaftlich weiterzuqualifizieren und er andererseits behaupte, er hätte als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Art. 19 BayHSchPG beschäftigt werden müssen, weil er aufgrund seiner Habilitation bereits alle erforderlichen wissenschaftlichen Leistungen erbracht habe.

Der Beklagte ist außerdem der Ansicht, dass dem Kläger die für eine Verbeamtung auf Lebenszeit erforderliche Eignung fehle, da er zwei Dienstvergehen begangen habe. Wegen der Einzelheiten zu diesem Vorbringen wird auf Seite 8 der Klageerwiderung vom 25.4.2013 (Blatt 49 der Gerichtsakte) verwiesen.

Der Kläger erwidert hierauf im Wesentlichen Folgendes:

Die Bewältigung der Lehrverpflichtung gehe weit über die formal festgesetzten SWS hinaus.

Die PCI-Grund-Lehrveranstaltung sei ihm seit dem WS 2007/2008 vom Dekan bzw. Prodekan ununterbrochen übertragen worden. Aufsichts- und Weisungstätigkeiten habe es nicht gegeben.

Die Finanzierung seines Projekts habe er selbst eingeworben. Sie sei nicht durch den Lehrstuhl Professor 1... erfolgt. Er sei in seiner Habilitationsphase so gut wie gar nicht vom Lehrstuhlinhaber finanziell unterstützt worden. Auch habe es keine gemeinschaftlichen Publikationen gegeben. Erst während der Zeit als Akademischer Oberrat auf Zeit habe er die o.g. Unterstützung erhalten.

Der Kläger ist außerdem der Ansicht, dass nach den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs eine unrechtmäßige Befristung von Beamten in leitenden Funktionen zu einer Entfristung der Zeitbeamtenverhältnisse führe. Hieraus könne für den Kläger in seiner Funktion als Akademischer Oberrat auf Zeit und als Vorlesungsleiter die Unrechtmäßigkeit der Befristung seines Beschäftigungsverhältnisses hergeleitet werden.

Art. 3 Abs. 1 GG verbiete außerdem die Ungleichbehandlung wissenschaftlicher Mitarbeiter in Bezug auf die Befristungsregelungen. Demzufolge könnten für diesen speziellen Typ von Zeitbeamten arbeitsrechtliche Grundsätze herangezogen werden.

Art. 20 BayHSchPG gelte auch für wissenschaftliche Mitarbeiter mit Weiterqualifizierungsaufgaben. Denn wissenschaftliche Mitarbeiter nach Art. 22 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG würden einen Sonderfall darstellen, da sie sich aufgrund ihrer Art und Funktion nicht unterscheiden würden und im Bereich des öffentlichen Dienstes an Hochschulen die gleiche berufliche Unsicherheit aufgrund der Befristung ihres Beschäftigungsverhältnisses besäßen. Da sie sich in ihrer Art und Funktion nicht unterscheiden würden, müssten sie gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Bezug auf die Befristungsgründe, Befristungsregelungen sowie Befristungsdauer gleichbehandelt werden.

Eine Gleichbehandlung gleicher Gruppen von wissenschaftlichen Mitarbeitern sei auch deswegen zwingend erforderlich, weil sie aufgrund ihrer beruflichen Unsicherheit durch die Befristung, in dem gleichen persönlichen Abhängigkeitsverhältnis gegenüber den leitenden Organen der Fakultät und Hochschule stünden.

Der Kläger ist außerdem der Ansicht, dass die Regelung in § 11 BeamtStG keine für das Beamtenrecht abschließende Regelung zur Nichtigkeit treffe. Vielmehr sei ergänzend auf die in § 44 VwVfG behandelte Nichtigkeit von Verwaltungsakten zurückzugreifen, soweit bei der Beamtenernennung die in § 11 BeamtStG behandelten Tatbestande nicht erfasst seien. Die fehlerhafte Ernennung von Beamten auf Zeit stelle eine absolute Gesetzlosigkeit dar, die über die Mängel in § 44 Abs. 3 VwVfG weit hinausgehe. Dieser Fehler sei auch absolut offensichtlich. Entsprechend der Regelung im Arbeitsrecht sollte als Folge für das Beamtenrecht abgeleitet werden, dass bei der Nichtigkeit einer Befristung vom Vorliegen eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses auszugehen sei. Alternativ müsse jedenfalls von einer Verlängerung des jeweiligen Beamtenverhältnisses auf Zeit ausgegangen werden, wenn dieses durch die anderweitige Aufgabenübertragung in seinem Wesen betroffen worden sei. Wenn die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses durch die Unterbrechung des bisherigen Qualifikationsverlaufs nicht mehr zu dem entsprechenden Ergebnis führen könne, müsse ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Folge sei. Da bei einer fehlerhaften Aufgabenübertragung der Fehler nur auf die Befristung, nicht aber auf das Beamtenverhältnis selbst bezogen ist, sei nach § 44 Abs. 4 VwVfG nur die Befristung des Beamtenverhältnisses, nicht aber das Beamtenverhältnis an sich nichtig.

Im Übrigen sei es gleichgültig, ob es eine Haushaltsstelle gebe, die keinen Befristungsvorbehalt enthalte. Solange Stellen dauerhaft mit befristeten Beamtenverhältnissen besetzt werden können, sei zu ihren Lasten auch die unbefristete Verbeamtung anzuerkennen.

Hierauf erwidert der Beklagte im Wesentlichen noch Folgendes:

Die Lehrbelastung des Klägers sei nicht übermäßig gewesen. Sein Lehrdeputat von 7 SWS sei geringer gewesen, als dasjenige eines Lebenszeitbeamten (10 SWS) oder gar der Lehrkräfte für besondere Aufgaben (13 bis 18 SWS). Zudem sei der Kläger vom Akademischen Direktor ..., der die Hälfte der anfallenden Korrekturen und die zur Vorlesung gehörende Übung übernommen habe, unterstützt worden. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Vorlesung in der vorlesungsfreien Zeit nicht stattgefunden habe, und dass sich der Aufwand zur Vorbereitung und Überarbeitung der wiederholt stattfindenden Lehrveranstaltungen mit gleichen Inhalten mit jedem Semester verringere.

Eine Übertragung der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre auf den Kläger sei nie erfolgt, denn der Kläger sei bezüglich der Vorlesungsinhalte weisungsgebunden gewesen. Eine solche Übertragung bedürfe zudem der Schriftform. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass ihm die Vorlesung nur mündlich zugewiesen worden sei. Die Anfrage von Professor 2... vom 24.6.2008 ob der Kläger die Vorlesung weiter halten wolle, erfülle die Schriftform ebenfalls nicht. Auch aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass die Vorlesungen ...66 und ...60 unter der Leitung des Lehrstuhls von Professor 1... veranstaltet und lediglich vom Kläger durchgeführt worden seien.

Art. 22 BayHSchPG sei lex specialis zu Art. 20 BayHSchPG. Außerdem besage Art. 20 BayHSchPG, dass im Anwendungsbereich dieser Norm die Wissenschaftler „nur in der Regel“ zum Akademischen Rat in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt werden. Damit sei selbst innerhalb dieser Norm weder ein Beamtenverhältnis auf Probe noch auf Lebenszeit zwingend vorgesehen.

Außerdem lasse das Wissenschaftszeitvertragsgesetz die Ausübung von Daueraufgaben im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung sogar durch privatrechtlich befristete Angestellte zu, so dass erst recht eine derartige Ausübung von Beamten auf Zeit zulässig sein müsse. Im Übrigen könne beim Kläger nicht davon gesprochen werden, dass seine Tätigkeit überwiegend hoheitlichen Dauercharakter gehabt habe. Tatsächlich hätten diese Aufgaben nur einen Bruchteil der Arbeitszeit des Klägers ausgemacht. Die Forschung habe den Hauptteil der Arbeitszeit des Klägers dargestellt. Sie habe sein Beschäftigungsverhältnis geprägt. Die Weiterqualifikation sei auch der Zweck seiner Weiterbeschäftigung gewesen. Aus diesem Grund habe man auch die Beschäftigungsform nach Art. 22 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG gewählt und ihr sei auch die zeitliche Befristung der Beschäftigung geschuldet. Des Weiteren sei von vornherein klar gewesen, dass das DFG-Projekt des Klägers nur für eine gewisse Zeit bewilligt sei und irgendwann abgeschlossen sein würde.

Die Übertragung von Vorlesungen habe außerdem der Lehrbefähigung und Lehrbefugnis des Klägers gedient. Dieser habe mindestens zwei Semesterwochenstunden an Vorlesungen, wie die von ihm genannte Grundlagenvorlesung, abhalten müssen, um nicht seinen Akademischen Titel als Privatdozent zu verlieren.

Es sei ohnehin fraglich, ob nicht inzwischen eine Verwirkung eingetreten sei, da der Kläger nun den Weg des „Dulde und Liquidiere“ beschreite. Denn der Kläger habe zu jeder Zeit um die Konditionen der Stelle gewusst.

Außerdem sei es widersprüchlich, wenn der Kläger einerseits die Vorteile des Beamtentums genossen habe, und sich andererseits auf den Standpunkt stelle, er hätte privatrechtlich angestellt werden müssen.

Bei der vom Kläger besetzten Planstelle handele es sich um eine Planstelle für Beamte auf Zeit. Diese Mittel stünden zwar dauerhaft zur Verfügung, dürften aber nur für die Besetzung mit einem Beamten auf Zeit verwendet werden. Eine Umwandlung von A-13/A-14-Stellen in Dauerstellen sei an der Universität ... nicht erfolgt.

Selbst wenn der Kläger in fehlerhafter Weise zu selbstständigen Aufgaben in Forschung und Lehre nach Art. 21 Abs. 1 Satz 4 BayHSchPG ermächtigt worden sei, sei nicht ersichtlich, woraus dafür als Naturalrestitution im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs eine Verbeamtung auf Lebenszeit resultieren solle.

Die Rechtsprechung zu der Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit sei auf diesen Rechtsstreit nicht übertragbar. Denn der Kläger habe zu keiner Zeit ein Amt mit leitender Funktion inne gehabt. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter habe er zum sog. „wissenschaftlichen Mittelbau“ gehört. Auch seien seine dienstlichen Aufgaben weder hinsichtlich der Verantwortung noch hinsichtlich der Entscheidungskompetenz mit denjenigen Spitzenpositionen vergleichbar, auf die sich diese Rechtsprechung beziehe.

Hinsichtlich von Ansprüchen aus der Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent und damit aus der Zeit vor dem 1.4.2009 beruft sich der Beklagte auf Verjährung (Art. 12 BayBG).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze samt Anlagen, der vorgelegten Behördenakte, der Gerichtsakte und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22.7.2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine Ernennung zum Akademischen Oberrat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, noch einen Anspruch auf Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit. Die Ablehnung dieser Verwaltungsakte ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I.

Der Kläger, dessen Beamtenverhältnis durch Zeitablauf mit Ablauf des 31.3.2013 geendet hat, hat unabhängig von seiner von der Beklagtenseite bezweifelten Eignung keinen Anspruch auf eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

1. Art. 33 Abs. 4 GG besteht allein im öffentlichen Interesse und enthält kein subjektives Recht (Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2012, § 1 BeamtStG Rn. 25 m. w. N.). Aus der Übertragung hoheitlicher Aufgaben ergibt sich kein Anspruch auf Verbeamtung (BVerwG, U. v. 26.10.2000 - 2 C 31/99 - juris).

2. Art. 33 Abs. 2 GG enthält (lediglich) einen auf das Auswahlverfahren begrenzten subjektiven Bewerbungsverfahrensanspruch, aber keinen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt (BVerfG, U. v. 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282; Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2012, § 1 BeamtStG Rn. 21 m. w. N.).

3. Ein derartiger Anspruch lässt sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 5 GG entnehmen.

a) Das zu den Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums gehörende Lebenszeitprinzip ist zwar der Regelfall der Beamtenverhältnisse, lässt jedoch Ausnahmen zu. So ist es seit jeher anerkannt, dass ein Beamtenverhältnis auf Zeit, wie es auch der Kläger bis zum 31.3.2013 inne hatte, nach § 4 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) i. d. F. d. Bek. vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) zur befristeten Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben begründet werden darf (vgl. OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 5). Auch der Typus des Beamtenverhältnisses auf Zeit gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Reich, Beamtenstatusgesetz, 2. Aufl. 2012, § 4 Rn. 5; Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Dezember 2009, § 6 BeamtStG Rn. 1).

Dies gilt insbesondere im Hochschulbereich für die Aufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter i. S. v. Art. 22 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des Weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG) i. d. F. d. Bek. vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230; BayRS 2030-1-2-K) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.7.2014 (GVBl S. 286) wie der Akademischen (Ober-)Rätin bzw. dem Akademischen (Ober-)Rat auf Zeit. Diese sollen für eine begrenzte Zeit Lehr- und Forschungsaufgaben unter der Verantwortung eines Professors wahrnehmen, um entweder ihre eigene Habilitation (Akademischer Rat auf Zeit) oder aber die Berufung auf eine Professur (Akademischer Oberrat auf Zeit) voranzutreiben (vgl. OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 5).

Verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage für diese Befristung ist Art. 122 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) i. d. F. d. Bek. vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500; BayRS 2030-1-1-F) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.7.2015 (GVBl S. 240) i. V. m. Art. 22 BayHSchPG. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die für die Abweichung vom Lebenszeitprinzip erforderliche besondere Sachgesetzlichkeit (BVerfG, B. v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - juris Rn. 37 und 41) gegeben ist und der Einsatz von Beamten auf Zeit im Rahmen der Ausbildung der Hochschullehrer gerechtfertigt ist (vgl. VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 37). Im Hochschulbereich ist die Durchbrechung des Lebenszeitprinzips mit dem Ziel der wissenschaftlichen Innovation traditionell anerkannt (Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2012, § 1 BeamtStG Rn. 50). Hierfür bestehen besondere wissenschaftliche und künstlerische Gründe (BayVerfGH, E. v. 24.10.2004 - Vf. 15-VII-01 - juris Rn. 90).

Zu den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört auch die prinzipielle Zulässigkeit von Beamtenverhältnissen auf Zeit (BVerfG, B. v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - juris Rn. 38). Zudem ist dem Gesetzgeber für den von ihm vorzunehmenden Ausgleich der Grundrechte des betroffenen Hochschulpersonals und der verfassungsrechtlich geschützten Belange der Hochschulen sowie der Gesellschaft ein weiter sozialpolitischer Spielraum eingeräumt (vgl. BAG, U. v. 11.9.2013 - 7 AZR 843/11 - juris Rn. 47; VG Würzburg, B. v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 37). Desgleichen belässt Art. 95 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern i. d. F. d. Bek. vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991; BayRS 100-1-I) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.11.2013 (GVBl S. 642) dem Gesetzgeber einen weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum, damit er die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitlich-demokratischen Staates und seiner Entwicklung anpassen kann. Lediglich tiefgreifende strukturelle Veränderungen sind dem einfachen Gesetzgeber versperrt (BayVerfGH, E. v. 9.9.2014 - Vf. 2-VII-14 - juris Rn. 87 f.).

Auch die vom Kläger angeführten Unterschiede zwischen Arbeits- und Beamtenrecht führen nicht zu einer anderen Bewertung der Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG keine vollkommene Gleichstellung von Beamten und Arbeitnehmern. Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass Beamte in jeder Hinsicht den Arbeitern und Angestellten gleichgestellt werden müssten (BVerwG, B. v. 13.1.1978 - VI B 57.77 - juris; BVerwG, B. v. 26.10.1988 - 2 B 44/88 - juris).

Die Rechtslage unterscheidet sich auch von derjenigen in den für verfassungswidrig erklärten Fällen der Führungsämter auf Zeit (vgl. BVerfG, B. v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - juris; BayVerfGH, E. v. 24.10.2004 - Vf. 15-VII-01 - juris). Denn im Hochschulbereich wird die Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit nicht maßgeblich mit Leistungserwägungen begründet, sondern beruht auf dem durch Art. 5 Abs. 3 GG abgesicherten Recht auf Forschungsfreiheit. Die Befristung dient nämlich auch den Interessen Nachrückender auf das Freimachen von Stellen (Reich, Bayerisches Hochschulpersonalgesetz, 2010, Art. 22 Rn. 12). Ohne eine zeitliche Befristung der Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern die sich für ihre wissenschaftliche Laufbahn qualifizieren möchten, wären diese Stellen dauerhaft besetzt und würden nachfolgenden Jahrgängen den Weg zu einer wissenschaftlichen Qualifikation versperren. Die hieraus resultierende Notwendigkeit eines Ausgleichs im Wege einer praktischen Konkordanz zwischen dem Bedürfnis nach einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis einerseits und dem von Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Recht auf Zugang zur wissenschaftlichen Qualifikation sowie darüber hinaus dem von Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Recht der Hochschulen zur Selbstverwaltung (vgl. BVerfG, B. v. 16.1.1963 - 1 BvR 316/60 - BVerfGE 15, 256) und dem ebenfalls von Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Flexibilitätsbedürfnis der Professoren bei der Auswahl und dem Austausch ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter führt zu der historisch anerkannten Rechtfertigung, eine Personalfluktuation durch die zeitliche Begrenzung der Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern sicherzustellen.

Neben dem Zweck, zur Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses Stellen neu besetzen zu können, muss es den Hochschulen zudem möglich sein, wissenschaftliches Personal zu erproben (VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 37; VG Gießen, U. v. 25.8.2011 - 5 K 1979/10.GI - juris Rn. 22). Denn die abgelaufene Amtszeit dient auch - aber eben nicht nur - als eine Art Probezeit, um auf der Grundlage konkreter Erfahrungen über eine längerfristige oder dauerhafte Anstellung zu entscheiden (vgl. VG Gießen, U. v. 25.8.2011 - 5 K 1979/10.GI - juris Rn. 22 unter Verweis auf Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 4 BeamtStG Rn. 51). Dieser zusätzliche Zweck legitimiert sich aus dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG).

Der eingeschränkte Rechtsstatus von Nachwuchswissenschaftlern, die in der Qualifikationsphase durchweg auf befristeten Stellen beschäftigt werden, ist dabei durch die herausgehobene Stellung des angestrebten Professorenamtes und den gemessen am Laufbahnrecht höchsten Eingangsvoraussetzungen gerechtfertigt. Die überaus lange Qualifikationsphase soll gewährleisten, dass das Professorenamt nur wissenschaftlich besonders qualifizierten Bewerbern offen steht. Der hierbei aufgebaute Leistungsdruck effektiviert den Ausleseprozess. Diese besondere Qualifikation ist ihrerseits die Grundlage der herausgehobenen Stellung der Professoren an Hochschulen und legitimiert deren weiten wissenschaftlichen Freiraum (Battis/Grigoleit, Möglichkeiten und Grenzen leistungsdifferenzierter Besoldung von Universitätsprofessoren, 1999, S. 42 f.).

Darüber hinaus sind die Hochschulen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichtet, so dass sich auch vor diesem Hintergrund ein Bedürfnis dafür ergibt, Personal nur für eine gewisse Zeit zu beschäftigen (VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 37).

Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen Ämter nicht die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse beinhalten, so dass es nicht erforderlich wäre, die betreffenden Personen überhaupt in ein Beamtenverhältnis zu berufen (VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 37; VG Gießen, U. v. 25.8.2011 - 5 K 1979/10.GI - juris Rn. 22). Auch aus diesem Grund ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Führungspositionen auf Zeit nicht auf die Befristung von wissenschaftlichen Mitarbeitern an Hochschulen übertragbar. Denn die Aufgaben wissenschaftlicher Mitarbeiter unterscheiden sich erheblich von denen der in der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs behandelten Führungspositionen, da wissenschaftliche Mitarbeiter i.d.R. keine leitende Funktion innehaben. Abgesehen von wenigen Ausnahmen (wie der selbstständigen Bewertung von Prüfungsleistungen) nehmen wissenschaftliche Mitarbeiter keine hoheitlichen Aufgaben i. S. v. Art. 33 Abs. 4 GG wahr (vgl. BVerfG, B. v. 30.6.2009 - 1 BvR 893/09 - juris Rn. 24; BVerfG, B. v. 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 - juris Rn. 65 m. w. N.). Anders als bei Führungsämtern, insb. solchen an der Schnittstelle zwischen Politik und Verwaltung (vgl. BVerfG, B. v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - juris Rn. 58), kommt der Sicherung der Unabhängigkeit und Neutralität der Beamten bei wissenschaftlichen Mitarbeitern keine bzw. in den genannten Ausnahmefällen nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. VG Gießen, U. v. 25.8.2011 - 5 K 1979/10.GI - juris Rn. 22).

Außerdem greift auch nicht die Überlegung, dass die durch das Lebenszeitprinzip zu gewährleistende Unabhängigkeit durch die Überlagerung des „sicheren“ Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch ein Beamtenverhältnis auf Zeit gefährdet werde. Die mit einer Rückkehr in das Ausgangsamt zu befürchtenden wirtschaftlichen und ideellen Nachteile drohen Beamten auf Zeit im Dienst einer Hochschule nicht. Diese wissen von Anfang an, wann ihre Tätigkeit beginnt, was von ihnen erwartet wird, was im Gegenzug gewährt wird und insbesondere wissen sie, wann sie wieder entlassen werden und welche Möglichkeiten es ggf. für eine Anschlussbeschäftigung gibt (VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 36). Der Übergang in ein Arbeitsverhältnis wird zudem bei Beendigung des Beamtenverhältnisses durch die Zahlung eines Übergangsgeldes (Art. 67 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) i. d. F. d. Bek. vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528; BayRS 2033-1-1-F) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2014 (GVBl S. 511)) und die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung i. d. F. d. Bek. vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368)) abgefedert.

b) Abgesehen davon, dass bereits keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern mit Weiterqualifizierungsaufgaben im Beamtenverhältnis auf Zeit besteht, lässt sich dem angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BVerfG, B. v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - juris; BayVerfGH, E. v. 24.10.2004 - Vf. 15-VII-01 - juris) auch nicht entnehmen, dass eine rechtswidrige Verbeamtung auf Zeit zu einer Verbeamtung auf Lebenszeit führen würde. Mit dieser Frage hatte sich in den entschiedenen Fällen weder das Bundesverfassungsgericht noch der Bayerische Verfassungsgerichtshof zu befassen (vgl. OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 5). Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts, auf die das Verwaltungsgericht Frankfurt (B. v. 7.5.2012 - 9 L 297/12.F - juris) verweist, stehen in einem anderen Zusammenhang und sind nicht auf die vorliegende Sachverhaltsgestaltung übertragbar (VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 41).

Damit bliebe die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Zeit selbst im Falle ihrer Rechtswidrigkeit wegen (angenommener) Verfassungswidrigkeit des ihr zugrunde liegenden Art. 22 BayHSchPG wirksam und würde sich auch nicht automatisch in eine Ernennung auf Lebenszeit umwandeln (VG Würzburg, B. v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 31; VG Saarland, U. v. 6.11.2012 - 2 K 303/11 - juris Rn. 41; VG Hannover, G. v. 1.6.2010 - 13 A 4245/09 - juris Rn. 25 f).

Dies ergibt sich zum einen bereits aus der Formenstrenge des Beamtenrechts. Denn sowohl die Begründung eines Beamtenverhältnisses als auch jede Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art i. S. v. § 4 BeamtStG setzt zwingend eine entsprechende Ernennung i. S. v. § 8 BeamtStG voraus. Die Ernennung bedarf der Form einer Urkunde, wobei die Art des begründeten Beamtenverhältnisses (auf Zeit, auf Lebenszeit etc.) in der Ernennungsurkunde zwingend angegeben sein muss (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 BeamtStG). Anderenfalls ist die Ernennung wegen der dann bestehenden Unklarheit über die Art des begründeten Beamtenverhältnisses nichtig (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Dasselbe gilt hinsichtlich der Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit, die nicht ohne ausdrückliche Nennung in der Ernennungsurkunde und damit nicht ohne eine neue Ernennung verlängert - oder „entfristet“ - werden kann (VG München, U. v. 22.5.2014 - M 17 K 13.473 - juris Rn. 30). Eine Umdeutung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit ist daher nicht möglich (VG Saarland, U. v. 6.11.2012 - 2 K 303/11 - juris Rn. 41; vgl. BVerwG, U. v. 26.10.1967 - II C 22.65 - BVerwGE 28, 155/157 ff.). Wäre die Ernennung zum Beamten auf Zeit nichtig, so wäre dem Kläger vielmehr überhaupt kein Amt verliehen worden (VG Würzburg, B. v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 32; VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 49). Auch Art. 87 BayBG i. d. F. d. Bek. vom 27. August 2008 (GVBl S. 702) stellte klar, dass die rechtliche Stellung des Beamten unter anderen Voraussetzungen oder in anderen Formen als denen, die in diesem Gesetz bestimmt oder zugelassen sind, nicht verändert werden kann.

Zum anderen wäre die Rechtsfolge einer (angenommenen) Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift nicht die Nichtigkeit, sondern die Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Ernennungen (BVerwG, U. v. 17.12.2009 - 7 C 71/08 - juris Rn. 20; VG Saarland, U. v. 6.11.2012 - 2 K 303/11 - juris Rn. 41 ff.). Aus § 79 Abs. 2 i. V. m. § 82 Abs. 1 BVerfGG folgt, dass auf ein nichtiges Gesetz gestützte Verwaltungsakte wirksam bleiben; lediglich die Vollstreckung ist ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht nach § 82 Abs. 1 i. V. m. § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG in der Zukunft nicht mehr zulässig. Danach bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt (BVerwG, U. v. 17.12.2009 - 2 C 71/08 - juris Rn. 20). Die Rechtsfolgen eines Verstoßes der Rechtsgrundlage eines Verwaltungsaktes gegen höherrangiges Recht sind daher nach dem Fehlerfolgenregime des einschlägigen Fachrechts (hier §§ 11 f. BeamtStG) und nur bei Fehlen eines solchen nach den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts (Art. 44, 48 BayVwVfG) zu beurteilen. Insoweit gilt bei Ernennungen der Grundsatz der Ämterstabilität, d. h. eine mit Aushändigung der Urkunde vollzogene Ernennung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 12 BeamtStG der eine Anwendung von § 48 VwVfG ausschließt (Reich, Beamtenstatusgesetz, 2. Aufl. 2012, § 12 Rn. 1) zurücknehmbar. Die in § 11 BeamtStG aufgeführten Nichtigkeitsgründe sind mit Rücksicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit und der Ämterstabilität abschließend und nicht im Wege der Auslegung ausdehnbar (BVerwG, U. v. 1.2.1978 - VI C 9.77 - BVerwGE 55, 212; B. v. 22.3.1985 - 2 B 17.85 - juris; BT-Drs. 16/4027 S. 23 f.; Plog/Wiedow, BBG Kommentar, Stand November 2011, § 11 BeamtStG Rn. 11; Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Oktober 2013, § 11 BeamtStG Rn. 8; Zentgraf in Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, Beamtenstatusgesetz, 3. Aufl. 2014, § 11 S. 138), ein Rückgriff auf Art. 44 BayVwVfG ist nicht möglich (Reich, Beamtenstatusgesetz, 2. Aufl. 2012, § 11 Rn. 2). Im vorliegenden Falle wären aber bei (angenommener) Verfassungswidrigkeit des Art. 22 BayHSchPG weder Nichtigkeits- noch Rücknahmegründe nach §§ 11 und 12 BeamtStG erfüllt (vgl. VG Würzburg, B. v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 33). Selbst eine Ernennung unter Verstoß gegen ein rechtliches Verbot führt nicht zur Nichtigkeit, sondern nur in den ausdrücklich genannten Fällen zur Rücknehmbarkeit der Ernennung (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG). Das muss erst recht gelten, wenn die Ernennung im Einklang mit Rechtsvorschriften steht, die zwar materiell verfassungswidrig sind, aber formell ordnungsmäßig zustande gekommen und bisher in dem dafür vorgeschriebenen Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht für nichtig erklärt worden sind (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.2009 - 2 C 71/08 - juris Rn. 20).

Das Gleiche gilt für den vom Kläger angenommenen Fall, dass die Voraussetzungen für eine Verbeamtung auf Zeit nach Art. 22 BayHSchPG nicht vorgelegen hätten und eine Berufung in das Beamtenverhältnis deshalb rechtswidrig gewesen wäre. Auch in diesem Fall wäre eine wirksame, nicht rücknehmbare und mittlerweile bestandskräftige (s.u.) Ernennung zum Akademischen Oberrat auf Zeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Zeit vom 1.4.2009 bis 31.3.2013 erfolgt (vgl. Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2012, § 4 BeamtStG Rn. 3). Denn die Art des Beamtenverhältnisses (auf Widerruf, auf Probe, auf Zeit, auf Lebenszeit), in dem sich ein Beamter befindet, wird grundsätzlich nicht durch die Art der tatsächlichen Verwendung des Beamten und auch nicht durch die Absichten des Dienstherrn bezüglich der weiteren Verwendung, sondern durch den rechtsgestaltenden Ernennungsakt bestimmt (BVerwG, U. v. 26.10.1967 - II C 22.65 - BVerwGE 28, 155/157 f.).

Angesichts dessen geht auch die auf Art. 44 BayVwVfG und arbeitsrechtliche Erwägungen gestützte Argumentation des Klägers zur Teilnichtigkeit der Ernennung bezogen auf die Befristung fehl.

c) Im Übrigen hat das Gericht keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ernennung zum Beamten auf Zeit nach Art. 22 BayHSchPG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen beim Kläger im Ernennungszeitpunkt vor. Art. 22 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 3 BayHSchPG nennen u. a. die Habilitation als Ernennungsvoraussetzung. Die Argumentation des Klägers, dass aufgrund seiner bereits erfolgten Habilitation keine Weiterqualifikation i. S. d. Art. 22 BayHSchPG mehr erfolgen konnte, greift deshalb nicht.

Das Gleiche gilt für die Argumentation des Klägers mit arbeitsrechtlichen Vorschriften und Erwägungen, aufgrund derer eine befristete Beschäftigung des Klägers unzulässig gewesen soll. Arbeitsrechtliche Vorschriften (insbesondere das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - Tz. B.fG) und das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) auf die der Kläger seine diesbezügliche Argumentation stützt) sind nur auf Arbeitnehmer und nicht auf Beamte anwendbar und haben deshalb keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit von im Einklang mit dem geltenden Beamtenrecht vorgenommenen Ernennungen.

Ebenfalls unzutreffend ist die Ansicht des Klägers, eine Rechtswidrigkeit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ergebe sich daraus, dass ihm „hoheitliche Daueraufgaben“ übertragen worden seien. Anders als der Kläger seiner Argumentation zugrunde legt, ist das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht für Aufgaben vorgesehen, die nur vorrübergehend anfallen. Denn die Wahrnehmung nur vorrübergehend anfallender Aufgaben erfolgt im Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 4 Abs. 4 Buchst. b BeamtStG (Zentgraf in Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, Beamtenstatusgesetz, 3. Aufl. 2014, § 4). Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient hingegen der befristeten Verwendung eines Beamten für die Erledigung dauerhaft anfallender Aufgaben i. S. v. Art. 33 Abs. 4 GG (Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2012, § 4 BeamtStG Rn. 6).

Genauso wenig ergibt sich aus der Zuteilung der Aufgabe (dauerhaft stattfindende) Lehrveranstaltungen durchzuführen - anders als der Kläger meint - eine Pflicht des Beklagten den Kläger in einem Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit zu beschäftigen. Art. 22 BayHSchPG geht als lex specialis zu Art. 19 bis Art. 21 BayHSchPG der in Art. 20 Satz 1 BayHSchPG getroffenen Regelung vor. Wissenschaftliche Mitarbeiter i. S. v. Art. 22 BayHSchPG gehören nicht zu dem von Art. 19 bis 21 BayHSchPG behandelten Personenkreis (Reich, Bayerisches Hochschulpersonalgesetz, 2010, Art. 22 Rn. 1). Aufgrund des Verweises in Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BayHSchPG auf Art. 21 Abs. 1 Sätze 2 und 4 BayHSchPG kann aber auch befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern sowohl die unselbstständige als auch die selbstständige Durchführung von Lehrveranstaltungen übertragen werden. Dass die Durchführung von Lehrveranstaltungen an einer Hochschule eine Daueraufgabe darstellt, versteht sich von selbst.

d) Selbst wenn, was der Kläger annimmt, die Übertragung des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit Aushändigung der Ernennungsurkunde vom 9.3.2009 rechtswidrig erfolgt wäre, kann sich aus dieser Annahme mittlerweile kein Anspruch mehr ergeben, nunmehr auf Lebenszeit verbeamtet zu werden. Denn diese - zwischenzeitlich durch Zeitablauf beendete - wirksame Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ist bestandskräftig geworden (vgl. OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 10 ff.).

4. Zu einem Anspruch auf eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit führt auch weder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, noch ein Folgenbeseitigungsanspruch oder ein Schadensersatzanspruch, selbst wenn die Verbeamtung auf Zeit rechtswidrig erfolgt wäre (vgl. OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 13).

a) Die Fürsorgepflicht besteht nur in den Grenzen des bereits bekleideten Statusamtes (BVerwG, B. v. 24.9.2008 - 2 B 117/07 - juris m. w. N.; OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 14). Sie führt nicht zu einer Erweiterung des Rechtskreises und sie verpflichtet den Dienstherrn nicht, dem Beamten einen günstigeren Rechtsstand zu verschaffen. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann der Beamte keinen Anspruch auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe (oder auf Lebenszeit) herleiten (BVerwG, U. v. 26.10.1967 - II C 22.65 - BVerwGE 28, 155/162).

Unabhängig davon, dass es hierauf für die Entscheidung über das Klagebegehren nicht ankommt, kann das Gericht auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht seitens des Beklagten erkennen - weder durch die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit als solche (s.o.) noch durch die konkrete Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses. Dem Kläger wurde im Rahmen seiner Tätigkeit die Gelegenheit zur Weiterqualifikation i. S. v. Art. 22 BayHSchPG für die spätere Übernahme einer Professur gegeben. Dies belegen sowohl die von ihm erbrachten wissenschaftlichen Leistungen, die sich aus seinem Lebenslauf, seinem Schriftenverzeichnis und dem Verzeichnis seiner wissenschaftlicher Publikationen (Anlagen B2 bis B4 des Schriftsatzes vom 25.4.2013; Blatt 65 - 76 der Gerichtsakte) ergeben, als auch die vom Beklagten vorgetragenen Maßnahmen zur Unterstützung der wissenschaftlichen Arbeit des Klägers. Auch wurden vom Kläger ausweislich der Erhebungsbögen zu abgehaltenen Lehrveranstaltungen (Anlage B1 des Schriftsatzes vom 25.4.2013; Blatt 56 - 64 der Gerichtsakte) nur in manchen Semestern und auch dann nur geringfügig über die nach § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) i. d. F. d. Bek. vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201; BayRS 2030-2-21-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.7.2014 (GVBl S. 286) dienstrechtlich vorgeschriebene Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrveranstaltungsstunden abgeleistet. Ob die wissenschaftliche Betätigung des Klägers qualitativ oder quantitativ ausreicht, um sich im nach Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Konkurrenzkampf mit ebenfalls höchstqualifizierten Mitbewerbern bei der Bewerbung um eine Professorenstelle durchzusetzen, kann dahingestellt bleiben. Dass der Kläger neben seiner der Weiterqualifikation dienenden Arbeit in erster Linie zur Erbringung von wissenschaftlichen Dienstleistungen i. S. v. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 BayHSchPG (insb. zur Durchführung von Lehrveranstaltungen) verpflichtet war, ergibt sich unmittelbar aus Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG. Die Weiterqualifizierungsaufgaben müssen dabei nachrangig bleiben (Reich, Bayerisches Hochschulpersonalgesetz, 2010, Art. 22 Rn. 2). Art. 22 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG, der die Fürsorgepflicht des Dienstherrn konkretisiert, bestimmt keine hinreichende Förderung des wissenschaftlichen Mitarbeiters zur Erlangung einer Professorenstelle sondern (lediglich), dass diesem ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden soll. In diesem Rahmen trifft den wissenschaftlichen Mitarbeiter ein hohes Maß an Eigenverantwortung für den Erfolg seiner Weiterqualifikation. Soweit der Kläger vorträgt, dass ihn der Beklagte mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen überfordert habe, muss er sich entgegen halten lassen, dass er sich hiergegen nicht zur Wehr gesetzt hat. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich zudem, dass er durchaus in der Lage gewesen ist, ihm angebotene Lehrveranstaltungen, die über seine Lehrverpflichtung hinausgingen, abzulehnen (siehe Seite 3 des Schriftsatzes vom 25.2.2013; Blatt 20 der Gerichtsake).

Angesichts der Lehrverpflichtung des Klägers nach Art. 22 Abs. 1 BayHSchPG, Art. 21 Abs. 1 BayHSchPG, §§ 2 und 4 LUFV wurden dem Kläger auch keine Aufgaben zugeteilt, die nicht seinem statusrechtlichen Amt entsprochen hätten. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zur Tarifautomatik des Arbeitsrechts im öffentlichen Dienst (§ 12 Abs. 1 Satz 2 TV-L) die Besoldung von Beamten und erst recht das statusrechtliche Amt unabhängig von den konkret übertragenen Aufgaben besteht (vgl. § 19 Abs. 2 BBesG; Art. 20 Abs. 3 BayBesG). Aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Amtes folgt in aller Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status (BVerwG, U. v. 24.1.1985 - 2 C 39/82 - juris Rn. 15). Falls die konkret übertragenen Aufgaben nicht dem sich aus dem statusrechtlichen Amt ergebenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung entsprochen hätten, hätte es dem Kläger oblegen, diesen Anspruch gegenüber seinem Dienstherrn einzufordern und (notfalls gerichtlich) durchzusetzen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (VG Wiesbaden, U. v. 18.9.2008 - 8 K 614/08.WI - juris), auf die sich der Kläger beruft, ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Das Urteil bezieht sich auf einen Beamten, der bereits in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stand und überwertig mit den Aufgaben eines Amtes betraut war, dessen Stellenbewertung gesetzlich geregelt gewesen ist. Der Kläger stand nie in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Ein Anspruch auf Verbeamtung (auf Lebenszeit) besteht selbst bei einer dauerhaften, gegen Art. 33 Abs. 4 GG verstoßenden Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben nicht. Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG begründet kein Recht des Einzelnen auf Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis, sondern enthält eine objektiv-rechtliche Verfassungsregelung (VG Bayreuth, U. v. 20.1.2015 - B 5 K 13.570 - juris Rn. 41; Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2012, § 1 BeamtStG Rn. 25 m. w. N.). Des Weiteren handelt es sich weder bei dem Amt eines Akademischen Oberrates noch bei dem eines Akademischen Oberrates auf Zeit um ein funktionsgebundenes Amt i. S. d. Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (a. a. O.). Außerdem wurden dem Kläger keine Aufgaben zugeteilt, die nicht seinem innegehabten Statusamt entsprochen hätten (s.o.).

b) Ebenso wenig kann ein Folgenbeseitigungsanspruch den Rechtskreis des Klägers seinem Klagebegehren entsprechend erweitern (vgl. VG Würzburg, B. v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 35). Dieser Anspruch richtet sich ausschließlich auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustandes (BVerwG, U. v. 17.12.2009 - 2 C 71/08 - juris Rn. 37; OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 19). Es kann nicht als „Folgenbeseitigung“ die Einräumung einer Rechtsstellung beansprucht werden, die nie zuvor besessen wurde (BVerwG, U. v. 26.10.1967 - II C 22.65 - BVerwGE 28, 155/165). Die Wiederherstellung hätte zur Folge, dass der Kläger nicht einmal mehr auf die zeitlich befristete Stelle eines Akademischen Oberrats auf Zeit ernannt worden wäre (OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 21; VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 54 ff.).

c) Ein Schadensersatzanspruch scheitert - abgesehen von der fehlenden Fürsorgepflichtverletzung - bereits an der fehlenden Inanspruchnahme des Primärrechtsschutzes gemäß § 839 Abs. 3 BGB, der auch auf Schadensersatzansprüche aus Fürsorgepflichtverletzungen entsprechend anwendbar ist (BVerwG, U. v. 28.5.1998 - 2 C 29/97 - BVerwGE 107, 29; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl. 2012, § 839 Rn. 47 und 68). Der Kläger hat sich gegen seine Ernennung als Akademischer Oberrat auf Zeit im Jahr 2009 nicht mit einem Rechtsmittel gewandt (vgl. OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 22). Auch gegen die nun von ihm beanstandete Aufgabenübertragung hat sich der Kläger während des Bestehens seines Beamtenverhältnisses auf Zeit nicht zur Wehr gesetzt.

5. Darüber hinaus steht dem Klagebegehren entgegen, dass der Kläger nicht über eine entsprechende Planstelle verfügt, so dass eine Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bereits nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayHO nicht erfolgen dürfte. Selbst wenn beim Beklagten eine freie und besetzbare Planstelle für einen Lebenszeitbeamten vorhanden sein sollte, ist er nicht verpflichtet, diese mit dem Kläger zu besetzen. Vielmehr wäre der Kläger nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG gehalten, sich im Falle einer ausgeschriebenen Stelle für einen Lebenszeitbeamten zu bewerben und sich dort aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gegen etwaige Konkurrenten durchzusetzen (vgl. VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 63.ff.).

6. Anders als der Kläger meint, hat seine Tätigkeit als Privatdozent, die er als „faktische Fortsetzung seines Beamtenverhältnisses“ bezeichnet, keine Auswirkungen auf die davon unabhängige und mittlerweile beendete Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Als Privatdozent ist der Kläger Mitglied der Hochschule (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG). Nur aus diesem Grund sollen ihm gemäß Art. 28 Abs. 2 BayHSchPG die Forschungseinrichtungen im Rahmen des Möglichen zugänglich gemacht werden. Das Gesetz stellt aber ausdrücklich klar, dass mit der Bestellung zum Privatdozenten kein Dienstverhältnis und auch keine Anwartschaft hierauf begründet wird (Art. 26 Abs. 1 Satz 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG).

Solange der Kläger seine Lehrbefugnis und das mit ihr verbundene Recht zum Führen der Bezeichnung „Privatdozent“ nach Art. 65 Abs. 10 Satz 3 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) i. d. F. d. Bek. vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245; BayRS 2210-1-1-K) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.7.2014 (GVBl S. 286) behalten möchte, muss er seine Obliegenheit zur unentgeltlichen Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden erfüllen (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 2 BayHSchPG, Art. 65 Abs. 10 Satz 4 BayHSchG).

II.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Fortsetzung des mittlerweile beendeten Beamtenverhältnisses auf Zeit.

Die vom Kläger begehrte Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Zeit im Amt eines Akademischen Oberrats auf Zeit setzt eine Verlängerung bzw. Neueinstellung voraus, da das Beamtenverhältnis auf die Zeit vom 1.4.2009 bis 31.3.2013 befristet war und diese Befristungsdauer mittlerweile abgelaufen ist. Nach Art. 22 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 3 BayHSchPG ist jedoch ausdrücklich sowohl eine Verlängerung als auch eine erneute Ernennung zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeschlossen. Die vormals in Art. 21 Abs. 2 Satz 2 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer sowie des Weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschullehrergesetz - BayHSchLG) i. d. F. d. Bek. vom 5. September 2000 (GVBl S. 712; ber. 2001 S. 105, BayRS 2030-1-2-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665) enthaltene Regelung, dass das Dienstverhältnis eines Oberassistenten um die vor Ablauf der in Art. 19 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BayHSchLG festgelegten Zeiten beendeten Dienstverhältnisses im Amt eines wissenschaftlichen Assistenten verlängert wird, wurde mit Erlass des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes ersatzlos aufgehoben (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG).

Eine analoge Anwendung des aufgehobenen Art. 21 Abs. 2 Satz 2 BayHSchLG scheitert schon daran, dass keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke bestehen. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich im Bewusstsein des Art. 21 Abs. 2 BayHSchLG die Dauer des Dienstverhältnisses eines Akademischen Oberrats auf Zeit bzw. einer Akademischen Oberrätin auf Zeit auf vier Jahre begrenzt (LT-Drs. 15/4397 S. 28).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 65.214,11 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) i. V. m. Ziffer 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf € 65.214,11 festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

1.1 Der Kläger wurde nach seiner Promotion zunächst für die Dauer vom 1. Juli 2000 bis zum 20. Juni 2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum wissenschaftlichen Assistenten im Dienst des Beklagten an der Universität R. ernannt. Dieses Beamtenverhältnis auf Zeit wurde jeweils vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2006, 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2008 und 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 verlängert, wobei der Kläger vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2005 unter Wegfall der Leistungen des Dienstherrn für einen Forschungsaufenthalt beurlaubt war. Mit Wirkung zum 1. April 2009 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer vom 1. April 2009 bis 31. März 2013 zum Akademischen Oberrat auf Zeit ernannt. Mit Urkunde vom 4. September 2008 wurde dem Kläger die Lehrbefugnis für das Fachgebiet „physikalische Chemie“ verbunden mit dem Recht zur Führung der Bezeichnung Privatdozent erteilt. Die vom Kläger beantragte Verlängerung des Beamtenverhältnisses wurde vom Dekan der Fakultät für Chemie und Pharmazie des Beklagten mit Schreiben vom 9. Januar 2013 abgelehnt. Daraufhin beantragte der Kläger unmittelbar beim Rektor der Universität die Verlängerung des Beamtenverhältnisses.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers, ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Akademischen Oberrat zu ernennen, hilfsweise das bestehende Beamtenverhältnis auf Zeit bis zum 31. März 2017 fortzusetzen, zu Recht abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass unabhängig von der vom Beklagten bezweifelten Eignung dem Kläger kein Anspruch auf eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zustehe. Ein solcher lasse sich weder auf Art. 33 Abs. 2, 4 oder 5 GG stützen noch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, einem Folgebeseitigungsanspruch oder einem Schadensersatzanspruch entnehmen, selbst wenn die Verbeamtung auf Zeit auf Grundlage einer vom Kläger behaupteten verfassungswidrigen Norm und somit rechtswidrig erfolgt wäre. Hierfür lägen aber aus Sicht des Gerichts keine Anhaltspunkte vor. Im Hochschulbereich sei die grundsätzlich in § 4 Abs. 2 Buchst. a BeamtStG anerkannte Möglichkeit der Durchbrechung des Lebenszeitprinzips mit dem Ziel wissenschaftlicher Innovation traditionell anerkannt. Es bestünden keine Zweifel, dass für die auf der Grundlage des Art. 122 Abs. 1 BayBG i. V. m. Art. 22 BayHSchPG erfolgte Abweichung vom Lebenszeitprinzip erforderliche, vom Bundesverfassungsgericht geforderte, besondere Sachgesetzlichkeit gegeben und der Einsatz von Beamten auf Zeit im Rahmen der Ausbildung der Hochschulen gerechtfertigt sei.

Die Rechtslage unterscheide sich maßgeblich auch von den für verfassungswidrig erklärten Fällen der Führungsämter auf Zeit. Im Hochschulbereich stünden nicht Leistungserwägungen im Vordergrund, sondern das Recht auf Forschungsfreiheit der nachrückenden Wissenschaftler, die eine zeitliche Begrenzung der Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern erforderlich mache. Zudem müsse es den Hochschulen möglich sein, wissenschaftliches Personal zu erproben. Die sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung erfordere überdies, bestimmtes Personal nur für gewisse Zeit zu beschäftigen. Abgesehen von wenigen Ausnahmen würden wissenschaftliche Mitarbeiter auch keine leitenden Funktionen wahrnehmen und hoheitliche Aufgaben erfüllen, so dass eine Berufung in ein Beamtenverhältnis grundsätzlich nicht erforderlich wäre. Zudem greife auch nicht die Überlegung, dass die durch das Lebenszeitprinzip zu gewährleistende Unabhängigkeit durch die Überlagerung des „sicheren“ Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch ein Beamtenverhältnis auf Zeit gefährdet werde. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Zeit wüssten von Anfang an, wann ihre Tätigkeit beginne, was von ihnen erwartet werde, was im Gegenzug gewährt und wann sie wieder entlassen würden. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich auch nicht entnehmen, dass eine rechtswidrige Verbeamtung auf Zeit zu einer Verbeamtung auf Lebenszeit führen würde. Wäre die Ernennung nichtig, wofür allerdings keine Anhaltspunkte bestünden, wäre dem Kläger überhaupt kein Amt (auch nicht auf Zeit) verliehen worden. Das Beamtenverhältnis auf Zeit diene der befristeten Verwendung von Beamten auch für die Erledigung dauerhaft anfallender Aufgaben i. S. v. Art. 33 Abs. 4 GG. Gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BayHSchPG i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 und 4 BayHSchPG könnten auch befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern die selbstständige Durchführung von Lehrveranstaltungen übertragen werden. Unabhängig davon, dass der Beklagte seine Fürsorgepflicht nicht verletzt habe, könnte der Kläger hieraus auch keinen Schadensersatzanspruch mit der Folge eines Anspruchs auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit geltend machen. Die Fürsorgepflicht bestehe nur in den Grenzen eines bereits bekleideten Statusamts, auch ein Folgenbeseitigungsanspruch könne den Rechtskreis des Klägers nicht entsprechend seinem Klagebegehren erweitern. Als Folgenbeseitigung könne nicht die Einräumung einer Rechtsstellung beansprucht werden, die nie zuvor besessen wurde. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch würde bereits an der fehlenden Inanspruchnahme des Primärschutzes gemäß § 839 Abs. 3 BGB scheitern. Mangels Planstelle sei eine Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bereits gemäß Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayHO ausgeschlossen. Die Tätigkeit als Privatdozent habe keine Auswirkungen auf die davon unabhängige und mittlerweile beendete Beschäftigung des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Eine hilfsweise begehrte Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Zeit sei nach Art. 22 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 3 BayHSchPG ausdrücklich ausgeschlossen. Der Gesetzgeber habe bewusst die Dauer des Dienstverhältnisses eines Akademischen Oberrats auf vier Jahre begrenzt.

1.3 Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er im Wesentlichen einen Anspruch auf Umwandlung seines letzten Zeitbeamtenverhältnisses in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis geltend, hilfsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Zeit bis zum 31. März 2017. Der hinnehmbare Zeitraum für eine zeitlich begrenzte Übertragung von Aufgaben in Zeitbeamtenverhältnissen sei insgesamt überschritten, diese hätten nach Art und Dauer einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprochen. Aus der hierin liegenden schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebe sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers in der Gestalt der Naturalrestitution auf Umwandlung seines letzten Zeitbeamtenverhältnisses in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis. Die Ernennung des Klägers zum Akademischen Oberrat auf Zeit werde vom Kläger nicht angefochten, weshalb die vom Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung auf die Situation des Klägers nicht übertragbar sei. Der Dienstherr habe zudem zahlreiche weitere schuldhafte Fürsorgepflichtverletzungen gegenüber dem Kläger begangen.

1.3.1 Soweit der Kläger unter Ziff. 1.-10. (S. 3 - 5 des Schriftsatzes vom 9. September 2015) angebliche Pflichtverletzungen des Dienstherrn rügt, wie die fehlende Eröffnung einer Perspektive auf Lebenszeitverbeamtung (Ziff. 2), die ausbleibende Antwort des Rektors auf seinen Umwandlungsantrag (Ziff. 3), die Verweigerung der Weiterbeschäftigung über Drittmittel (Ziff. 4), die Androhung des Entzugs der Zeichnungsberechtigung seines DFG-Drittmittelkontos (Ziff. 5), den Entzug des Büros und Abschalten des Telefons nach Ablauf des Dienstverhältnisses (Ziff. 6), die Abschaltung der Webseite des Klägers (Ziff. 7), die Entfernung seiner E-Mail-Adresse aus verschiedenen E-Mail-Verteilerlisten (Ziff. 8), das Zurückhalten der Personalakte (Ziff. 9) und die Androhung eines Disziplinarverfahrens (Ziff. 9), kann es vorliegend offen bleiben, ob es sich hier tatsächlich um Fürsorgepflichtverletzungen des Beklagten gehandelt hat. Das Gericht hat im Rahmen des erstinstanzlichen Urteils ausführlich dargelegt, dass weder eine Verletzung der Fürsorgepflicht noch ein Folgenbeseitigungsanspruch einen Anspruch des Klägers auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe (oder Lebenszeit) begründen kann. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass als „Folgenbeseitigung“ nicht die Einräumung einer Rechtsstellung beansprucht werden kann, die nie zuvor besessen wurde (BVerwG, U. v. 26.10.1967 - II C 22.65 - juris). Ein Schadensersatzanspruch scheitert zudem bereits an der fehlenden Inanspruchnahme des Primärrechtsschutzes durch den Kläger gemäß § 839 Abs. 3 BGB, welcher auch auf Schadensersatzansprüche aus Fürsorgepflichtverletzungen entsprechend anwendbar ist (BVerwG, U. v. 28.5.1998 - 2 C 29/97 - juris; Palandt/Sprau, BGB, 75. Auflage 2015, § 839 Rn. 47 und 68). Der Kläger ist weder mit Rechtsmitteln gegen seine Ernennung zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit vorgegangen, welches mittlerweile durch Zeitablauf beendet ist, noch hat er sich gegen die nun von ihm beanstandete Aufgabenübertragung während des Bestehens seines Beamtenverhältnisses zur Wehr gesetzt. Mit der Argumentation, zum damaligen Zeitpunkt sei aufgrund der übertragenen Aufgaben die Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit verfehlt gewesen, kann er nun nicht mehr durchdringen. Erst Recht lässt sich hierauf kein Anspruch auf Lebenszeitverbeamtung stützen.

Soweit der Klägers sich im Rahmen seines Zulassungsantrags darauf beruft, dass ihm bereits vor seiner Habilitation höherwertige Lehraufgaben in einem Zeitraum von fünfeinhalb Jahren über mehrere Zeitbeamtenverhältnisse hinweg übertragen worden seien, die er völlig selbstständig und eigenverantwortlich durchgeführt habe und die für ihn eine erhebliche Mehrbelastung bereits in seiner Qualifikationsphase bedeutet sowie seine Perspektiven auf eine Professur erheblich geschmälert hätten, so kann dies einen Anspruch auf Lebenszeitverbeamtung ebenfalls nicht begründen. Das Verwaltungsgericht hat sich unabhängig von der zutreffenden Feststellung, dass der Beamte aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn keinen Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (oder Lebenszeit) herleiten kann (vgl. BVerwG, U. v. 26.10.1967 a. a. O.), ausführlich mit diesem Vorbringen des Klägers befasst und u. a. festgestellt, dass es weder in der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit noch in der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses eine Fürsorgepflichtverletzung erkennen könne. Dem Kläger sei im Rahmen seiner Tätigkeit die Gelegenheit zur Weiterqualifikation i. S. v. Art. 22 BayHSchPG für die spätere Übernahme einer Professur gegeben worden. Dies belegten sowohl die von ihm erbrachten wissenschaftlichen Leistungen, die sich aus seinem Lebenslauf, seinem Schriftenverzeichnis und dem Verzeichnis seiner wissenschaftlichen Publikationen ergäben, als auch die vom Beklagten vorgetragenen Maßnahmen zur Unterstützung der wissenschaftlichen Arbeit des Klägers. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die vom Kläger ausweislich der Erhebungsbögen tatsächlich abgehaltenen Lehrveranstaltungen nur in manchen Semestern und da auch nur geringfügig über der dienstrechtlich vorgeschriebenen Lehrverpflichtung gelegen hätten. Zudem ergebe sich unmittelbar aus Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG, dass der Kläger neben seiner der Weiterqualifikation dienenden Tätigkeit in erster Linie zur Erbringung von wissenschaftlichen Dienstleistungen i. S. v. Art. 21 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BayHSchPG (insbesondere zur Durchführung von Lehrveranstaltungen) verpflichtet gewesen sei. Die Weiterqualifizierungsaufgaben müssten in diesem Zusammenhang nachrangig bleiben (vgl. Reich, Bayerisches Hochschulpersonalgesetz, 2. Auflage 2010, Art. 22 Rn. 2). Den Kläger treffe für den Erfolg der Weiterqualifikation ein hohes Maß an Eigenverantwortung. Bei Überforderung hätte er sich zur Wehr setzen müssen, hierzu sei der Kläger auch in der Lage gewesen. Dies gelte auch für den Fall, dass er die konkret übertragenen Aufgaben nicht für amtsangemessen gehalten hätte. Aufgrund des Verweises in Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BayHSchPG auf Art. 21 Abs. 1 Sätze 2 und 4 BayHSchPG könne auch befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern sowohl die unselbstständige als auch die selbstständige Durchführung von Lehrveranstaltungen übertragen werden.

Diese Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil hat der Kläger im Rahmen seines Zulassungsvorbringens nicht substantiiert in Frage gestellt. Der Senat hat insofern bereits Zweifel, ob das diesbezügliche Vorbringen des Klägers den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Zumindest ist es nicht geeignet, ernstliche Zweifel am erstinstanzlichen Urteil zu begründen.

1.3.2 Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 9. September 2015 weiter vorbringt, das Gericht habe seinen Vortrag, er sei quasi zur Weiterarbeit am Institut verpflichtet worden, was einer faktischen Fortsetzung seines Dienstverhältnisses gleichkomme (S. 5 Ziff. 1), fehlerhaft eingestuft und habe die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz zur Vergabe von Dauerstellen im Hochschulbereich (S. 5 Ziff. 2), die Tatsache, dass zahlreiche neue Dauerstellen besetzt oder geschaffen wurden, ohne den Kläger zu informieren (S. 5 Ziff. 4), die allgemeine Stellensituation für wissenschaftliche Mitarbeiter an deutschen Hochschulen (S. 5 Ziff. 5), die Auswirkungen der rückläufigen Grundfinanzierung der Universität R. bei steigenden Studierendenzahlen auf den Kläger (S. 5 Ziff. 6), die allgemeine Stellensituation für wissenschaftliche Mitarbeiter an der Universität R. (S. 5 Ziff. 7) gar nicht erst zur Kenntnis genommen, sind diese Ausführungen ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Das Gericht hat im Urteil ausführlich dargestellt, dass der Kläger aus einer (behaupteten) Fürsorgepflichtverletzung seines Dienstherrn keinen Anspruch auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit herleiten kann. Auf den weiteren diesbezüglichen Vortrag des Klägers kam es insoweit nicht an.

2. Die Zulassung der Berufung kann auch nicht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützt werden. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.

Zu Recht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der in Art. 22 BayHSchPG geregelte Einsatz von Beamten auf Zeit im Hochschulbereich gerechtfertigt ist. Diese sollen für eine begrenzte Zeit Lehr- und Forschungsaufgaben unter der Verantwortung eines Professors wahrnehmen, um entweder ihre eigene Habilitation (Akademischer Rat auf Zeit) oder aber die Berufung auf eine Professur (Akademischer Oberrat auf Zeit) voranzutreiben (vgl. OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 5). Dabei hat das Gericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die verfassungsrechtliche Regel darstellt und Ausnahmen nur in den Bereichen zulässig sind, in denen - wie in historisch hergebrachten Fällen - die besondere Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben eine Begründung von Beamtenverhältnissen auf Zeit notwendig machen. Die Regelung muss geeignet und erforderlich sein, um den besonderen Sachgesetzlichkeiten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, B. v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - juris Rn. 41).

Soweit das Verwaltungsgericht keinen Zweifel daran ließ, dass es die für die Abweichung vom Lebenszeitprinzip erforderliche besondere Sachgesetzlichkeit durch den Einsatz von Beamten auf Zeit im Rahmen der Ausbildung der Hochschullehrer als gerechtfertigt ansehe, da im Hochschulbereich die Durchbrechung des Lebenszeitprinzips mit dem Ziel der wissenschaftlichen Innovation traditionell anerkannt sei (Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2012, § 1 BeamtStG Rn. 50), so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Gerichts steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs. Bereits in der Entscheidung vom 24. Oktober 2004 (Az. Vf. 15-VII-01 - juris Rn. 90) wird darauf hingewiesen, dass sich für das Bestehen von Zeitbeamtenverhältnissen an den Hochschulen besondere - wissenschaftliche und künstlerische - Gründe anführen lassen. In der Entscheidung vom 28. September 2016 (Az. Vf. 20-VII-15 - juris Rn. 50) stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Popularklage nunmehr ausdrücklich fest, dass die Durchbrechung des in Art. 95 Abs. 1 BV verankerten Lebenszeitprinzips in Art. 22 Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayHSchPG (Beamtenverhältnis auf Zeit für Akademische Räte und Oberräte) den besonderen Sachgesetzlichkeiten des Hochschulbetriebs Rechnung trage und mit der Bayerischen Verfassung vereinbar sei. Die Befristung diene der Sicherstellung der Innovationsfähigkeit der Hochschulen (einschließlich der Forschungseinrichtungen) und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Bei den betroffenen Personengruppen des Hochschulpersonals unterhalb der Ebene der habilitierten Professoren werde davon ausgegangen, dass ihre Beschäftigung der eigenen Aus-, Fort- und Weiterbildung diene und dass daneben der regelmäßige Austausch des Personals zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen notwendig sei. Zur Sicherung dieses Austausches sei die Begrenzung der Beschäftigung auf einen bestimmten, zeitlich eng begrenzten Zeitraum erforderlich (BayVerfGH, E. v. 28.9.2016 a. a. O. Rn. 50 m. w. N.).

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat zudem ausgeführt, dass die in Art. 22 Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayHSchPG geregelte Vergabe der Ämter eines Akademischen Rats oder Oberrats auf Zeit weder den Kernbereich des nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV zu beachtenden Lebenszeitprinzips verletze noch eine unzulässige Ausnahme vom Lebenszeitprinzip darstelle. Das Bundesverfassungsgericht habe die Aufgabe, die Innovationsfähigkeit der Hochschulen sicherzustellen und den wissenschaftlichen Nachwuchs sachgerecht zu fördern, aus dem in Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Grundrecht der Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre abgeleitet (BVerfG, B. v. 24.4.1996 - 1 BvR 712/86 - juris Rn. 120). Gleichermaßen lasse sich diese Aufgabe auch aus der Bayerischen Verfassung (Art. 108 BV) herleiten. Damit sei eine ausreichend gewichtige Rechtfertigung für die Durchbrechung des Lebenszeitprinzips im Sinne des Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV gegeben (vgl. BayVerfGH, E. v. 28.9.2016 a. a. O. Rn. 45 und 52 m. w. N.)

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorbringt, ihm seien höherwertige Lehraufgaben übertragen worden, die er über einen Zeitraum von fünfeinhalb Jahren und über mehrere Zeitbeamtenverhältnisse hinweg völlig selbstständig und eigenverantwortlich durchgeführt habe, er sei deshalb als wissenschaftlicher Mitarbeiter auf Zeit vorsätzlich fehlerhaft eingesetzt worden, wiederholt er lediglich sinngemäß sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Beklagte ist der Auffassung des Klägers, ihm seien selbstständig Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen worden, bereits vor dem Verwaltungsgericht entgegengetreten. Er sei bezüglich der Vorlesungsinhalte immer weisungsgebunden gewesen. Die Anzahl der von ihm erbrachten Lehrveranstaltungen hätte nur geringfügig über seinem Soll gelegen, hier wären zudem auch die Stunden mitverrechnet worden, die der Kläger unentgeltlich hätte halten müssen, um seine Obliegenheit im Zusammenhang mit seiner Lehrbefugnis und dem mit ihr verbundenen Recht zum Führen der Bezeichung „Privatdozent“ zu erfüllen. Der Kläger habe sich forschender und wissenschaftlicher Tätigkeit in seiner Zeit als Akademischer Oberrat auf Zeit intensiv widmen können und auch ein Forschungsprojekt geleitet, das ihm von der Deutschen Forschungsgesellschaft als Drittmittelgeber für 36 Monate bewilligt worden sei. Diese Drittmittel hätten ihm erlaubt, zwei Doktoranden anzustellen, aus deren Betreuung Publikationen hervorgegangen seien, in denen der Kläger jeweils federführender Autor gewesen sei. Auch mit Lehrstuhlmitteln sei der Kläger unterstützt worden. Aus der Betreuung eines weiteren Doktoranden seien sieben Publikationen hervorgegangen, bei denen der Kläger jeweils federführender Autor gewesen sei. Der Kläger habe zudem mit summa cum laude promoviert und ein prestigeträchtiges Stipendium erhalten. Auch aus seinem Lebenslauf, seinem Schriftenverzeichnis, dem Verzeichnis seiner wissenschaftlichen Präsentationen ergebe sich, dass der Kläger mindestens im üblichen Umfang die Möglichkeit gehabt habe, sich wissenschaftlich zu betätigen und sich in der Fachwelt zu qualifizieren. Er habe sich aber nicht auf neu zu besetzende Lehrstühle beworben.

Soweit das Verwaltungsgericht deshalb zur Auffassung gelangte, dass dem Kläger angesichts der Lehrverpflichtung nach Art. 22 Abs. 1 BayHSchPG, Art. 21 Abs. 1 BayHSchPG, §§ 2 und 4 LUFV (Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen - Lehrverpflichtungsverordnung - i. d. F. d. Bek. vom 14.2.2007, GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-K, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.7.2014, GVBl. S. 286) keine Aufgaben übertragen gewesen seien, die nicht seinem statusrechtlichen Amt entsprochen hätten, so ist das nicht zu beanstanden. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, die einer weiteren Klärung bedürften, vermag der Senat nicht zu erkennen. Solche wurden im Rahmen des Zulassungsverfahrens auch nicht substantiiert geltend gemacht.

3. Die Rechtssache besitzt auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Eine Rechts- und Tatsachenfrage ist dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts noch nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Klärungsbedürftig in diesem Sinn ist die Frage dann, wenn ihre Entscheidung offen und ihre Lösung umstritten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Rn. 36 zu § 124).

Vorliegend fehlt es bereits an einer konkret aufgeworfenen Rechts - oder Tatsachenfrage. Soweit sich der klägerische Vortrag auf die angebliche Verfassungswidrigkeit des Art. 22 BayHSchPG beschränkt, so ergibt sich aus dem Vorstehenden (Ziff. 2), dass die Rechtslage bereits geklärt ist. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die in Art. 22 Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayHSchPG geregelte Vergabe von Ämtern eines Akademischen Rats oder Oberrats auf Zeit mit der Bayerischen Verfassung vereinbar erklärt (vgl. BayVerfGH, E. v. 28.9.2016 a. a. O.). Soweit er die für die Abweichung vom Lebenszeitprinzip erforderliche besonderen Sachgesetzlichkeit ausdrücklich festgestellt hat, werden auch die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang stehenden Ausnahmen vom Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eingehalten (vgl. BVerfG, B. v. 28.5.2008 a. a. O. juris Rn. 37 und 41).

Auch die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die zeitliche Beschränkung der Berufung zum Akademischen Oberrat auf Zeit ohne Verlängerungsmöglichkeit in Art. 22 Abs. 5 Satz 2 3. Halbsatz BayHSchPG als verfassungswidrig aufzuheben sei oder zumindest flexibel gestaltet werden müsse, ist nicht klärungsbedürftig. Der Gesetzgeber hat die Dauer des Dienstverhältnisses eines Akademischen Oberrats gemäß Art. 22 Abs. 5 Satz 2 BayHSchPG auf Zeit bewusst auf vier Jahre begrenzt und eine Verlängerungsmöglichkeit ausgeschlossen (LT-Drs. 15/4397). Im Rahmen seiner Entscheidung vom 28. September 2016 (a. a. O. Rn. 50 m. w. N.) hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei den betroffenen Personengruppen des Hochschulpersonals unterhalb der Ebene der habilitierten Professoren - also auch dem Kläger - davon ausgegangen werde, dass ihre Beschäftigung der eigenen Aus-, Fort- und Weiterbildung diene, und dass daneben der regelmäßige Austausch des Personals zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen notwendig sei. Zur Sicherung dieses Austausches sei die Begrenzung der Beschäftigung auf einen bestimmten, zeitlich eng begrenzten Zeitraum erforderlich. Die Befristung dient also auch den Interessen Nachrückender auf Freimachen von Stellen (Reich a. a. O. § 22 Rn. 12). Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit des Art. 22 Abs. 5 Satz 2 3. Halbsatz BayHSchPG ist damit hinreichend geklärt. Der Senat gibt insofern auch zu bedenken, dass dem Kläger nach Abschluss seiner Promotion auf der Grundlage des Art. 22 BayHSchPG immerhin knapp 13 Jahre zur wissenschaftlichen Weiterqualifizierung gewährt wurden. Im Hinblick auf den vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof geforderten „eng begrenzten Zeitraum“ erscheint dies nicht unverhältnismäßig.

Die Frage der verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für die Ernennung des Klägers zum Akademischen Oberrat auf Zeit wäre überdies nicht entscheidungserheblich und damit grundsätzlich auch nicht bedeutsam im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Weder aus einer rechtswidrigen Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit noch aus einer nichtigen Ernennung könnte der Kläger einen Anspruch auf Lebenszeitverbeamtung herleiten. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die sehr ausführlichen Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils und sieht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren Begründung ab. Im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen des Klägers wird jedoch noch ausgeführt, dass der Kläger auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 28. Mai 2008 (Az. 2 BvL 11/07 a. a. O.), mit dem eine Regelung des nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetzes für verfassungswidrig erklärt wurde, keinen Anspruch auf Lebenszeitverbeamtung herleiten kann. Dort war dem bereits in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Kläger zum wiederholten Male ein (Beförderungs-)Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen worden. Diese Situation ist mit der des Klägers, der vor seiner Ernennung zum Beamten auf Zeit in keinem Lebenszeitbeamtenverhältnis stand, erkennbar nicht vergleichbar (vgl. BayVGH, B. v. 16.8.2016 - 7 ZB 15.2028 - juris Rn. 12). Insbesondere greift vorliegend auch nicht die Überlegung, dass die durch das Lebenszeitprinzip zu gewährleistende Unabhängigkeit durch die Überlagerung des „sicheren“ Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch ein Beamtenverhältnis auf Zeit gefährdet werde.

4. Der Kläger kann seinen Zulassungsantrag auch nicht auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) stützen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO).

Hierzu wäre auszuführen gewesen, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in welchem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssten einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung ist offenkundig nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Ihr lässt sich im Übrigen auch nicht der vom Kläger behauptete „Umwandlungsanspruch“ in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entnehmen.

Soweit der Kläger geltend macht, dass die selbstständige Wahrnehmung von Lehrtätigkeiten als Aufgabe nach Art. 21 Abs. 1 Satz 4 BayHSchPG nicht unter den typischen Aufgabenbereich eines Akademischen Oberrats auf Zeit fällt, da sie nicht unter der Verantwortung eines Professors wahrgenommen wird, so übersieht er, dass Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BayHSchPG ausdrücklich auf Art. 21 Abs. 1 Satz 4 BayHSchPG verweist. Die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre ist deshalb auch Akademischen Oberräten auf Zeit grundsätzlich - wenn auch eben nur begrenzt - möglich. Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient - im Gegensatz zum Beamtenverhältnis auf Widerruf - der befristeten Verwendung eines Beamten für die Erledigung dauerhaft anfallender Aufgaben i. S. v. Art. 33 Abs. 4 GG (Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2012, § 4 BeamtStG Rn. 6). Diese können auch hoheitlichen Charakter haben (vgl. BayVerfGH, E. v. 28.9.2016 a. a. O. Rn. 35, der die Tätigkeit im Sinn der Regelung des Art. 22 Abs. 3 Satz 1 1. Alt BayHSchPG, an die die Absätze 4 und 5 anknüpfen, als hoheitlich gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG einstuft). Hieraus kann der Kläger aber keinen Anspruch auf Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit herleiten. In § 4 Abs. 2 Buchst. a BeamtStG ist ausdrücklich bestimmt, dass zur befristeten Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben auch ein Beamtenverhältnis auf Zeit begründet werden darf.

Die in diesem Zusammenhang vom Kläger ebenfalls zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v.11.12.2014 - 2 C 51/13 - juris), wonach die dauerhafte Trennung von Amt und Funktion mit dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht vereinbar sei und im Falle einer voraussichtlich dauerhaften Übertragung höherwertiger Aufgaben es im Hinblick auf die Fürsorgepflicht geboten sei, dem betroffenen Beamten eine realistische Perspektive zu eröffnen, ein den übertragenen Funktionen entsprechendes Statusamt zu erhalten (BVerwG, B. v. 11.12.2014 a. a. O. Rn. 36), ist mit dem vorliegenden Fall ebenfalls nicht vergleichbar. Angesichts der Regelung in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG ist nicht ersichtlich, warum die selbstständige Wahrnehmung von Lehrveranstaltungen nicht dem Amt eines Akademischen Oberrats auf Zeit entsprechen sollte. Für den Senat ist - wie bereits unter Ziff. 2 ausgeführt - auch nicht erkennbar, inwiefern dem Kläger höherwertige Aufgaben übertragen worden sein sollen.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich der Kläger gegen eine übermäßige Lehrverpflichtung, die ihm keine Zeit mehr für die wissenschaftliche Qualifikation im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz1 BayHSchPG gelassen hätte, sich während der Dauer seines Beamtenverhältnisses auf Zeit zur Wehr hätte setzen müssen. Für das Vorliegen einer übermäßigen Belastung hat es aber keine Anhaltspunkte gesehen. Eine solche hat der Kläger auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht substantiiert geltend gemacht.

Die Argumentation des Klägers, dass ein Zuviel an Lehrverpflichtung eine „höherwertige“ Funktion darstelle und damit einen Anspruch auf Lebenszeitverbeamtung (als „höheres Statusamt“) begründen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Eine dauerhafte Übertragung der vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben bzw. die Eröffnung einer solchen Perspektive ist vom Gesetzgeber im Hinblick auf die bewusst festgelegte zeitliche Begrenzung in Art. 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 3. Halbsatz BayHSchPG gerade nicht gewollt.

Die ebenfalls vom Kläger zitierten Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.9.2007 (2 C 21/06, 2 C 26/06 und 2 C 29/07 - juris) stellen ebenso wie die oben in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Trennung von Amt und Funktion (B. v. 11.12.2014 a. a. O.) auf ein bestehendes Lebenszeitbeamtenverhältnis ab und sind bereits aus diesem Grund mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Eine rechtssatzfähige Aussage für den Fall des Art. 22 BayHSchPG, der als lex specialis zu Art. 19 bis 21 BayHSchPG in Absatz 3 auch die Möglichkeit der Berufung von wissenschaftlichen Mitarbeitern an Hochschulen in ein Beamtenverhältnis auf Zeit begründet, lässt sich hieraus ebenso wenig entnehmen wie eine Aussage zur Umwandlung eines Zeitbeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Ein solcher Anspruch lässt sich auch aus keiner anderen, vom Kläger zitierten divergenzfähigen Entscheidung herleiten.

5. Der Kläger selbst stützt seinen Zulassungsantrag ausdrücklich nicht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann). Soweit er im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorbringt, das Verwaltungsgericht habe kein gerechtes und ausgewogenes Urteil auf der Grundlage des § 38 Abs. 1 DRiG treffen können, weil es den Schriftsatz des Klägers „Antwort zur Stellungnahme der Beklagten vom 31.7.2013“ während der mündlichen Verhandlung nicht entgegengenommen sowie sich dadurch mit der Argumentation des Klägers nicht befasst habe und zudem das Verfahren übermäßig lang gedauert habe, genügen diese Ausführungen nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es fehlt bereits an der konkreten Darlegung der jeweiligen Auswirkungen auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. Happ in Eyermann, VwGO a.a.O § 124a Rn. 74).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG i. V. m. Ziffer 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. März 2011 - 4 Sa 1399/10 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein (unbefristetes) Arbeitsverhältnis besteht.

2

Die Klägerin war aufgrund eines Anstellungsvertrags vom 13. Februar 2007 in der Zeit vom 1. April 2007 bis 31. März 2009 bei der D AG (D), einem Unternehmen der E-Versicherungsgruppe, als „Sachbearbeiterin Arbeitsvorbereitung Leistung“ beschäftigt. Kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Fristablaufs wurde sie von der D auf die Möglichkeit hingewiesen, zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterhin an ihrem Arbeitsplatz tätig zu werden, wenn sie einen Arbeitsvertrag mit der R GmbH & Co. KG (R) - einem Personaldienstleister und Zeitarbeitsunternehmen - schließe, um an die D „zurückverliehen“ werden zu können. Ein entsprechendes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit R leitete die Personalabteilung der D an die Klägerin weiter. Im Rahmen einer Informationsveranstaltung wurden der Klägerin und anderen Arbeitnehmern in einer vergleichbaren Situation die Details der mit R abzuschließenden Verträge mitgeteilt.

3

Zwischen der Beklagten und R besteht eine unter dem 5. April 2004 unterzeichnete „Zentrale Rahmenvereinbarung“ zum Vertragsgegenstand „Überlassung von R-Mitarbeitern auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vom 07.08.1972 in der jeweils gültigen Fassung“ (ZRV 2004). Nach § 1 Nr. 1.1 Satz 2 der ZRV 2004 betraut der „Auftraggeber“ - die Beklagte - „R mit der Überlassung von R-Mitarbeitern … an den Auftraggeber bzw. an seine … zu seiner Unternehmensgruppe gehörenden Einzelgesellschaften (nachfolgend: ‚Anschlussunternehmen’ genannt)“. Im März 2009 vereinbarte die D als ein solches „Anschlussunternehmen“ mit R eine „Ergänzung der Zentralen Rahmenvereinbarung … mit Abschluss vom 05. April 2004“ (ZV 2009), in der es auszugsweise heißt:

        

„1.     

Diese Zusatzvereinbarung gilt nur für die Mitarbeiter, deren befristete Verträge bei D auslaufen und die von R ab dem 01. April 2009 übernommen und an D zunächst bis maximal 2 Jahre überlassen werden. …

        

2.    

Die vorliegende Zusatzvereinbarung wird befristet abgeschlossen. Diese Zusatzvereinbarung gilt ab dem 01. April 2009 und endet automatisch mit Ablauf des 30. Juni 2010. …

        

3.    

Die Mitarbeiter, die vom Anwendungsbereich dieser Zusatzvereinbarung erfasst sind, werden abweichend vom BTV BZA-DGB vergütet. Zu Gunsten der Mitarbeiter erhalten diese bei R das jährliche Bruttogehalt, das ihrem letzten Jahresbruttogehalt bei D entspricht. …

                 

Die Mitarbeiter haben ferner abweichend vom BTV BZA-DGB einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Im Übrigen gelten die Regelungen des BTV BZA-DGB.

        

4.    

Die Vergütung seitens D an R richtet sich nach der Anlage 2 (siehe Kalkulationsmodell) dieser Vereinbarung, die integraler Bestandteil derselben ist. Die Kosten für sämtliche unverschuldete Nichteinsatzzeiten des Mitarbeiters (ua. Urlaub, Krankheit) ersetzt D R. …

        

…       

        
        

6.    

D verpflichtet sich, die unter Punkt 1 genannten Mitarbeiter auf jeden Fall von R im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung zu übernehmen und auf der Position einzusetzen, die sie vorher bei der D ausgeübt haben. …“

4

Am 30. März 2009 schlossen die Klägerin und R einen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 30. Juni 2010. Nach dessen § 1 - „Tätigkeit und Aufgabengebiet“ - „wird“ die Klägerin „als Sachbearbeiterin eingestellt und als überbetriebliche Mitarbeiterin bei R-Kunden eingesetzt“. Nach § 2 Satz 2 des Vertrags erfolgt die Befristung „gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG ohne Vorliegen eines Sachgrundes“. Die textliche Fassung des Arbeitsvertrags und die darin niedergelegten Vertragsbedingungen richten sich im Übrigen nach den bei R für Leiharbeitnehmer üblicherweise verwendeten Arbeitsverträgen. So finden nach § 6 Satz 1 und Satz 2 des Vertrags auf das Arbeitsverhältnis „die jeweils für den Arbeitgeber kraft eigenen Abschlusses oder kraft Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband geltenden oder nachwirkenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Derzeit sind dies die Branchentarifverträge Zeitarbeit, … und die vom Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen (BZA) abgeschlossen wurden…“. Daneben vereinbarten die Klägerin und R in einer „Einsatzbezogenen Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag + Anlage 1“ - von der Klägerin unter dem 26. März 2009 unterzeichnet - besondere Arbeitsbedingungen. In dieser Vereinbarung sind ua. „abweichend zum § 1 ‚Tätigkeit und Aufgabengebiet’ des Arbeitsvertrages“ ein Einsatz der Klägerin ausschließlich „als kaufmännischer Sachbearbeiter bei der D AG, am Standort in K“ festgelegt und die Zahlung einer „monatlichen freiwilligen anrechenbaren Zulage“ sowie ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen ab dem ersten Beschäftigungsjahr vereinbart. Im Ergebnis wurden damit die Arbeitsbedingungen an die des Arbeitsverhältnisses mit der D angepasst, wobei das Weihnachts- und das Urlaubsgeld auf die einzelnen Monate des Jahres aufgeteilt wurden. Die Klägerin wurde ab dem 1. April 2009 von R an die D zur Arbeitsleistung überlassen und bis zum 30. Juni 2010 auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin ging mit Wirkung zum 1. Oktober 2009 „der Bereich Leistung und Antragsvorbereitung auf die Beklagte über“; nach den Angaben des Landesarbeitsgerichts ist die D „Rechtsvorgängerin der Beklagten“.

5

Mit am 30. Juni 2010 beim Arbeitsgericht eingegangener und der Beklagten am 14. Juli 2010 zugestellter Klage hat die Klägerin den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geltend gemacht und ihre Weiterbeschäftigung begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung des mit R geschlossenen Arbeitsvertrags sei wegen rechtsmissbräuchlicher Vertragsgestaltung nichtig. Infolgedessen sei mit der Beklagten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Ein solches ab dem 1. April 2009 anzunehmendes Arbeitsverhältnis folge auch aus dem Umstand, dass sie nach dem Ende der mit der D vereinbarten Befristung - also nach dem 31. März 2009 - von dieser weiterbeschäftigt worden sei.

6

Die Klägerin hat zuletzt - sinngemäß - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen, die im Arbeitsvertrag vom 13. Februar 2007 zwischen ihr und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der D, vereinbart waren.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, ein Arbeitsverhältnis mit ihr sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustande gekommen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann der Klage nicht mit der Begründung entsprochen werden, wegen der rechtsmissbräuchlichen Vereinbarung der sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrags mit R sei mit der Beklagten als Beschäftigungsarbeitgeberin ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Der Klage kann nach den bislang getroffenen Feststellungen auch weder mit anderer Begründung entsprochen noch kann sie abgewiesen werden (§§ 561, 563 Abs. 3 ZPO). Vielmehr bedarf es hierzu noch weiterer Feststellungen, um beurteilen zu können, ob ggf. im Hinblick auf einen Betriebs- oder Unternehmens(teil-)übergang von der D auf die Beklagte zwischen der Klägerin als einer von R überlassenen Arbeitnehmerin und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis entstanden ist, auf dessen Befristung sich die Beklagte nicht berufen könnte.

10

I. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig. Wie die gebotene Auslegung ergibt, handelt es sich bei ihm um eine allgemeine Feststellungsklage, mit der das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten festgestellt werden soll. Damit verbunden ist eine Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG, mit der die Feststellung begehrt wird, das zwischen den Parteien entstandene Arbeitsverhältnis habe nicht durch die zwischen der Klägerin und R vereinbarte Befristung zum 30. Juni 2010 geendet (vgl. zu einem solchen Antragsverständnis auch BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 946/08 - Rn. 13).

11

1. Zum einen geht es der Klägerin um die Feststellung, dass mit der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht. Insoweit handelt es sich um eine allgemeine Feststellungsklage. Sie genügt den Erfordernissen nach § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, dass das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten alsbald festgestellt wird.

12

2. Zum anderen begehrt die Klägerin die Feststellung eines „unbefristeten“ Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten. Insoweit handelt es sich um eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG. Auch in diesem Verständnis ist der Antrag zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat in der Begründung ihres Begehrens deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie im Wege einer gegen die Beklagte gerichteten Befristungskontrollklage die mit R vereinbarte Befristung zum 30. Juni 2010 angreifen will. Damit ist (nur) diese Befristung Gegenstand des (auch) als Befristungskontrollklage zu verstehenden Antrags zu 1.; streitgegenständlich ist nicht die mit der D als „Rechtsvorgängerin“ der Beklagten vereinbarte Befristung zum 31. März 2009.

13

II. Ob der Klageantrag zu 1. begründet oder unbegründet ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden.

14

1. Dies gilt zunächst für die allgemeine Feststellungsklage. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht aus der von ihm zutreffend erkannten Unwirksamkeit der zwischen der Klägerin und R getroffenen Befristungsvereinbarung den Schluss gezogen, zwischen den Parteien des Rechtsstreits sei ein Arbeitsverhältnis entstanden. Die Feststellungsklage ist auch nicht nach § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AÜG oder im Hinblick auf eine von der Klägerin angenommene vermutete Arbeitsvermittlung nach § 1 Abs. 2 AÜG oder unter dem Gesichtspunkt eines Gestaltungsmissbrauchs der Arbeitnehmerüberlassung begründet. Ebenso wenig ist ihr unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 5 TzBfG oder §§ 134, 138 BGB oder wegen der Annahme eines Scheingeschäfts iSv. § 117 BGB stattzugeben. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses kommt aber ggf. im Hinblick auf den „Übergang des Bereichs Leistung und Antragsvorbereitung von der D auf die Beklagte“ (so der Vortrag der Klägerin) bzw. den Umstand, dass die „D Rechtsvorgängerin der Beklagten ist“ (so das Landesarbeitsgericht), in Betracht. Hierzu fehlt es aber an Feststellungen, um beurteilen zu können, ob es sich um einen Betriebs(teil-)übergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB oder um einen Unternehmens(teil-)übergang gehandelt hat. Sollte dies der Fall sein, wäre zu prüfen, ob der Antrag aus unionsrechtlichen Erfordernissen begründet ist.

15

a) Die vom Landesarbeitsgericht zutreffend angenommene Rechtsmissbräuchlichkeit der Befristung des zwischen der Klägerin und R geschlossenen Arbeitsvertrags zum 30. Juni 2010 trägt die von ihm erkannte Rechtsfolge des Bestehens eines - unbefristeten - Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten nicht.

16

aa) Allerdings ist das Landesarbeitsgericht frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen, dass der Befristung des Arbeitsvertrags zwischen der Klägerin und R zum 30. Juni 2010 eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung zugrunde lag. Durch diese Befristung wurde das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG in einer mit den Grundsätzen von Treu und Glauben(§ 242 BGB) unvereinbaren Weise umgangen.

17

(1) Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als Gebot der Redlichkeit und allgemeine Schranke der Rechtsausübung beschränkt sowohl subjektive Rechte als auch Rechtsinstitute und Normen. Die sich aus einem Rechtsinstitut oder einer Rechtsnorm an sich ergebenden Rechtsfolgen müssen zurücktreten, wenn sie zu einem mit Treu und Glauben unvereinbaren Ergebnis führen (Palandt/Grüneberg 72. Aufl. § 242 Rn. 40). Dies ist ua. der Fall, wenn ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind. Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Arbeitnehmer aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - Rn. 21; zum Beschäftigungsförderungsgesetz vgl. BAG 25. April 2001 - 7 AZR 376/00 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 97, 317).

18

(2) Hiernach ist die zwischen der Klägerin und R vereinbarte kalendermäßige Befristung ihres Arbeitsvertrags zum 30. Juni 2010 ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung. Sie diente allein dem Zweck, das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zu umgehen.

19

(a) Das TzBfG gilt auch für (befristete) Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern. Anders als die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Gerichtshof - weder auf das befristete Arbeitsverhältnis zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Leiharbeitsunternehmen noch auf das befristete Arbeitsverhältnis zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem entleihenden Unternehmen Anwendung findet (vgl. EuGH 11. April 2013 - C-290/12 - [Della Rocca] Tenor und Rn. 35 bis 44), ist der Geltungsbereich des TzBfG insoweit nicht eingeschränkt. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Eine sachgrundlose Befristung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Arbeitgeber iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist der Vertragsarbeitgeber, also die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat daher nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn der Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist (st. Rspr. vgl. zB BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 451/11 - Rn. 14 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. R und D sind verschiedene juristische Personen. Deshalb stand § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dem Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zwischen der Klägerin und R für die Zeit nach dem Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags mit D am 31. März 2009 nicht entgegen. Es ist auch nicht von Bedeutung, dass die Klägerin auf der Grundlage des mit R geschlossenen Arbeitsvertrags nach dem 31. März 2009 weiterhin auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz im Betrieb der D - und später der Beklagten - beschäftigt worden ist. Das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG normierte Anschlussverbot ist arbeitgeberbezogen, nicht betriebsbezogen(vgl. BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 749/05 - Rn. 19).

20

(b) Der „Wechsel“ der Klägerin zu R erfolgte aber ausschließlich deshalb, um eine weitere sachgrundlose Befristungsmöglichkeit ihres Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu eröffnen, die für die D als Arbeitgeberin(später die Beklagte) nach dem TzBfG nicht (mehr) gegeben war.

21

(aa) Insoweit ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Beschäftigungsdauer der Klägerin auf ihrem Arbeitsplatz insgesamt weniger als vier Jahre betragen sollte. Soweit der Senat in der Vergangenheit unter Bezugnahme auf die gesetzgeberische Wertung in § 14 Abs. 2a TzBfG angenommen hat, dass jedenfalls bis zu der dort genannten zeitlichen Grenze von vier Jahren die Ausnutzung der durch § 14 Abs. 2 TzBfG und das AÜG eröffneten Gestaltungsmöglichkeit regelmäßig nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden könne(so BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 26, BAGE 120, 34), wird hieran nicht festgehalten (vgl. auch bereits die Entscheidung BAG 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - Rn. 21, wo von einer Anlehnung an eine in § 14 Abs. 2a TzBfG zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung nicht die Rede ist). Die Rechtsmissbrauchskontrolle hat sich vielmehr an allen Umständen des Einzelfalls zu orientieren. Die Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse ist (nur) ein in diese Gesamtabwägung einzustellender Aspekt.

22

(bb) Hier sprechen sämtliche Umstände für eine missbräuchliche Umgehung des Anschlussverbots in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG und des damit verfolgten Zwecks.

23

(aaa) Zum einen hatte die D der Klägerin ein Arbeitsvertragsangebot von R überhaupt erst zugeleitet. Dass es dabei nicht - jedenfalls nicht entscheidend - darum ging, die Klägerin nunmehr im Wege der Arbeitnehmerüberlassung wieder bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin einzusetzen, zeigt die zwischen der Klägerin und R geschlossene „Einsatzbezogene Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag + Anlage 1“ vom 26. März 2009, die von der sonst bei R für Leiharbeitnehmer üblichen Vertragsgestaltung abwich. Im Hinblick auf die in der „Zusatzvereinbarung“ festgelegten Vertragsbedingungen unterschieden sich die Arbeitsverträge der Klägerin mit der D und mit R letztlich inhaltlich nicht. Die Klägerin konnte darauf vertrauen, weiterhin ausschließlich auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz bei der D (später der Beklagten) zu unveränderten Modalitäten, insbesondere zu der gleichen Vergütung, beschäftigt zu werden.

24

(bbb) Zum anderen sprechen für eine missbräuchliche Ausnutzung der im TzBfG geregelten Zulässigkeit sachgrundloser Befristungen die zwischen R und der D vereinbarten - auch andere Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation betreffenden - besonderen Bedingungen der Arbeitnehmerüberlassung nach der ZV 2009. Die in Ergänzung zu und in Abweichung von der ZRV 2004 befristet für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 30. Juni 2010 geschlossene ZV 2009 gilt „nur für die Mitarbeiter, deren befristete Verträge bei der D auslaufen und die von R ab dem 01. April 2009 übernommen und an die D zunächst bis maximal 2 Jahre überlassen werden“ (vgl. Nr. 1 Satz 1 der ZV 2009). Hinsichtlich dieses Mitarbeiterkreises - zu denen die Klägerin gehörte - verpflichtete sich die D zu einer „Übernahme“ von R im Wege der Arbeitnehmerüberlassung und zu einem Einsatz auf „der Position …, die sie vorher bei der D ausgeübt haben“ (vgl. Nr. 6 Satz 1 ZV 2009). Außerdem vereinbarten R und die D für diese Arbeitnehmer spezifische Konditionen, wie etwa beim jährlichen Bruttogehalt, das dem letzten Jahresbruttogehalt bei D entspricht (vgl. Nr. 3 Satz 1 und Satz 2 der ZV 2009), oder beim Urlaubsanspruch (vgl. Nr. 3 vorletzter Satz der ZV 2009). Vor allem die Übernahme- und Einsatzverpflichtung nach Nr. 6 Satz 1 der ZV 2009 ist ein deutliches Indiz dafür, dass den vormals bei der D befristet angestellten Mitarbeitern iSd. Nr. 1 Satz 1 der ZV 2009 nur deshalb ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag mit R angeboten worden ist, weil der D eine solche Vertragsgestaltung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht mehr eröffnet war. Hierauf deuten ferner die besondere Vergütungsvereinbarung für die Arbeitnehmerüberlassung (vgl. Nr. 4 Satz 1 ZV 2009) und die auf die Kosten für sämtliche unverschuldete Nichteinsatzzeiten des Mitarbeiters gerichtete Ersatzverpflichtung der D gegenüber R (vgl. Nr. 4 Satz 2 der ZV 2009). Schließlich spricht für eine missbräuchliche Vertragsgestaltung auch der Umstand, dass nicht nur die Klägerin zu R „wechselte“, sondern diese Verfahrensweise - jedenfalls für einen vorübergehenden Zeitraum - institutionalisiert war. Entsprechend wurden auch mehrere bei der D befristet angestellte Arbeitnehmer über die Möglichkeit eines Wechsels zu R informiert, so dass insoweit von einer die Begründung unbefristeter Arbeitsverhältnisse vermeidenden Praxis ausgegangen werden kann. Das Verhalten der D und R war letztlich darauf angelegt, durch die Vertragsgestaltung zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer eine Rechtsposition zu erlangen, die nach dem Zweck von § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TzBfG nicht vorgesehen ist.

25

bb) Die rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung führt jedoch entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht zu der mit dem allgemeinen Feststellungsantrag zu 1. erstrebten Rechtsfolge eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten.

26

(1) Ein sich aus dem bewussten und gewollten Zusammenwirken mehrerer Personen bei den Vertragsgestaltungen ergebender Rechtsmissbrauch kann zur Folge haben, dass sich Rechte - die etwa durch die Zwischenschaltung eines „Strohmanns“ umgangen werden sollen - gegen einen Dritten richten können (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - Rn. 33; BGH 22. November 2006 - VIII ZR 72/06 - Rn. 15 ff., BGHZ 170, 67). Sollen arbeitsrechtliche Schutzvorschriften umgangen werden, kann dies dazu führen, dass sich eine hieran beteiligte Person so behandeln lassen muss, wie sie bei Anwendung der umgangenen Vorschrift zu behandeln wäre (vgl. dazu BAG 20. Juli 1982 - 3 AZR 446/80 - zu 3 b und d der Gründe, BAGE 39, 200). Hieraus folgt aber nicht zwingend, dass das Vertragsverhältnis zu dem dazwischen geschalteten Dritten nichtig wäre (vgl. BGH 12. Dezember 2012 - VIII ZR 89/12 - Rn. 15). Die Rechtsfolge kann vielmehr auch darin bestehen, dass sich bei Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses zum Dritten einzelne Ansprüche gegen denjenigen richten, der rechtsmissbräuchlich vertragliche Beziehungen zu sich verhindert hat. Entscheidend sind der Schutzzweck der umgangenen Norm und die Frage, ob die Umgehung gerade - wie etwa bei einer solchen von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - in der Verhinderung der gesetzlich an sich vorgesehenen Begründung eines Rechtsverhältnisses zu einem Dritten insgesamt oder lediglich in der Vermeidung oder Verkürzung einzelner Ansprüche liegt. Bei einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der Zulässigkeit sachgrundloser Befristungsmöglichkeiten nach § 14 Abs. 2 TzBfG - konkret: bei einer Umgehung des Anschlussverbots nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG - besteht die mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Rechtsfolge nicht in dem Vertragsschluss „an sich“, sondern in der Rechtfertigung der in dem Vertrag vereinbarten Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Der unredliche Vertragspartner kann sich auf eine solche Befristung nicht berufen (vgl. BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 749/05 - Rn. 20; offengelassen in BAG 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - Rn. 27; ebenso zB Gräfl FS Bauer S. 375, 384; aA im Sinn der Annahme eines Arbeitsverhältnisses mit dem Beschäftigungsarbeitgeber APS/Backhaus 4. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 400b; Boemke Anm. AP TzBfG § 14 Verlängerung Nr. 4).

27

(2) Hiervon ausgehend führt die unredliche Vertragsgestaltung unter Ausnutzung der im TzBfG vorgesehenen Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung nicht zum Entstehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten, also zu einem „Wechsel des Vertragspartners“ der Klägerin. Die Erwägung des Landesarbeitsgerichts, die umgangene Norm müsse auf den angewandt werden, der die Umgehung begehe und veranlasse, verkennt, dass das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG die umgangene Norm ist. Zweck der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist es zu verhindern, dass die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehene Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung zu „Befristungsketten“ missbraucht wird(ausf. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 20 und 24, BAGE 137, 275). Die D (als „Rechtsvorgängerin“ der Beklagten) und R haben in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken die von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bezweckte Beschränkung der wiederholten sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, nicht dagegen eine gesetzliche Norm, die die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gebietet oder fingiert, umgehen wollen. Der Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und R als solcher ist damit wirksam, auch wenn er zur rechtsmissbräuchlichen Umgehung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG abgeschlossen wurde. Dem Schutzzweck der umgangenen Norm ist genügt, indem sich der Vertragspartner der Klägerin - also R oder derjenige, auf den das Arbeitsverhältnis ggf. mittlerweile übergegangen ist - nach § 242 BGB nicht auf die Zulässigkeit der Befristung berufen kann.

28

b) Der allgemeine Feststellungsantrag zu 1. ist nicht in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AÜG iVm. § 9 Nr. 1 AÜG begründet. Dass R nicht im Besitz der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderlichen Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern ist, hat die Klägerin nicht behauptet. Ebenso folgt aus dem von der Klägerin angenommenen insgesamt „unzulässigen Ausweichen“ auf eine Arbeitnehmerüberlassung kein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Es kann offenbleiben, ob der Vertrag zwischen der Klägerin und R gegen das AÜG in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im März 2009 geltenden Fassung verstoßen hat. Jedenfalls war in diesem Zeitpunkt eine zeitlich unbeschränkte Überlassung von Arbeitnehmern nicht unzulässig (vgl. Art. 6 Nr. 3 Buchst. b des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 - BGBl. I S. 4607 -). Im Übrigen führte auch ein - zu Gunsten der Klägerin unterstellter - Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten des AÜG in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit R geltenden Fassung nicht zum Entstehen eines Arbeitsvertrags mit dem Entleiher (vgl. hierzu BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - Rn. 34).

29

c) Anders als die Klägerin meint, besteht zwischen den Parteien auch kein Arbeitsverhältnis aufgrund vermuteter Arbeitsvermittlung iSv. § 1 Abs. 2 AÜG. Die Annahme, dass sich R der typischen Arbeitgeberrisiken begeben hat, scheint zwar vor allem im Hinblick auf Nr. 4 Satz 2 der ZV 2009 nicht ganz fernliegend. Nachdem aber § 13 AÜG durch Art. 63 Nr. 9 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) mit Wirkung vom 1. April 1997 ersatzlos aufgehoben wurde, gibt es in den Fällen der nach § 1 Abs. 2 AÜG vermuteten Arbeitsvermittlung keine gesetzliche Grundlage mehr für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. Die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher kann weder mit § 1 Abs. 2 AÜG noch mit einer entsprechenden Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG begründet werden(ausführlich: BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 100/99 - zu III der Gründe mwN, BAGE 95, 165; vgl. auch BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - Rn. 22; vgl. auch 2. Juni 2010 - 7 AZR 946/08 - Rn. 31).

30

d) Das mit dem allgemeinen Feststellungsantrag zu 1. verfolgte Klageziel ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus § 15 Abs. 5 TzBfG.

31

aa) Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht.

32

bb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

33

(1) Die Klägerin hat zwar nach dem Ende der Vertragslaufzeit des mit der D geschlossenen befristeten Arbeitsvertrags am 31. März 2009 Arbeitsleistungen in deren Betrieb - und später im Betrieb der Beklagten - erbracht. Hierbei handelte es sich aber nicht um die weitere Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit der D oder (später) mit der Beklagten, sondern um Arbeitsleistungen auf der Grundlage des mit R für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 30. Juni 2010 geschlossenen Arbeitsvertrags.

34

(2) Selbst wenn man annähme, dass der Vertrag zwischen der Klägerin und R insgesamt - also nicht nur seine Befristung - wegen Umgehung von § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TzBfG unwirksam wäre, lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 TzBfG nicht vor. Die Klägerin hätte auch in diesem Fall ihre weitere Tätigkeit nach dem 31. März 2009 nicht willentlich und in dem Bewusstsein erbracht, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit der D oder (später) der Beklagten weiter zu erfüllen, zumal die D ihr gegenüber klar ausgedrückt hatte, sie in keinem mit ihr zu schließenden Vertragsverhältnis weiterbeschäftigen zu wollen. Auch wäre die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mit Wissen der D erfolgt. Denn diese beschäftigte die Klägerin nicht in Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, sondern auf der Grundlage der mit R abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvereinbarung.

35

e) Der allgemeine Feststellungsantrag zu 1. ist nicht unter Berücksichtigung von §§ 134, 138 BGB begründet. Ungeachtet der Frage, ob bei einem nach § 134 BGB oder § 138 BGB nichtigen Rechtsgeschäft das Zustandekommen des Vertrags mit einem anderen Vertragspartner - und damit eines anderen Rechtsgeschäfts - überhaupt in Betracht kommt, verstößt der Arbeitsvertrag der Klägerin mit R weder gegen ein gesetzliches Verbot noch ist er sittenwidrig. Verstöße gegen die befristungsrechtlichen Vorschriften des TzBfG, somit auch gegen § 14 Abs. 2 TzBfG, führen nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags, sondern allenfalls dazu, dass die Befristung unwirksam ist und der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt(vgl. BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 749/05 - Rn. 21).

36

f) Aus § 117 BGB folgt nichts Anderes. Sähe man zu Gunsten der Klägerin in ihrem Arbeitsvertrag mit R ein Scheingeschäft iSv. § 117 BGB, weil die zu seinem Abschluss führenden Willenserklärungen Scheinerklärungen gewesen seien, so folgte hieraus zwar die Nichtigkeit der arbeitsvertraglichen Willenserklärungen, nicht aber, wie es die Klägerin geltend macht, ein Austausch des Vertragspartners(vgl. zu § 117 BGB auch BAG 17. Februar 1993 - 7 AZR 167/92 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 72, 255).

37

g) Allerdings stellt sich die Frage, ob ggf. durch einen Betriebs- oder Unternehmens(teil-)übergang von der D auf die Beklagte zwischen der Klägerin als einer von R überlassenen Arbeitnehmerin und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis entstanden ist. Zwar gehen nach bisherigem Verständnis des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB die Arbeitsverhältnisse überlassener Arbeitnehmer bei einem Übergang des Entleiherbetriebs(teils) nicht auf einen Erwerber über(vgl. zB HWK/Willemsen/Müller-Bonanni 5. Aufl. § 613a BGB Rn. 225). Nach einem Urteil des Gerichtshofs kann aber bei einem Übergang eines konzernangehörenden Unternehmens auf ein Unternehmen, das diesem Konzern nicht angehört, als Veräußerer iSv. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/23/EG auch das Konzernunternehmen anzusehen sein, zu dem die Arbeitnehmer ständig abgestellt waren, ohne mit diesem durch einen Arbeitsvertrag verbunden gewesen zu sein, obwohl es in diesem Konzern ein Unternehmen gibt, an das die betreffenden Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag gebunden waren (EuGH 21. Oktober 2010 - C-242/09 - [Albron Catering] Tenor und Rn. 32 , Slg. 2010, I-10309; hierzu zB APS/Steffan 4. Aufl. § 613a BGB Rn. 83). Es erscheint danach nicht völlig ausgeschlossen, dass aus unionsrechtlichen Gründen der Übergang eines Konzernunternehmens Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse konzernintern überlassener Arbeitnehmer hat (vgl. dazu Bauer/v. Medem NZA 2011, 20; ErfK/Preis 13. Aufl. § 613a BGB Rn. 67; Gaul/Ludwig DB 2011, 298; Kühn NJW 2011, 1408; Raab EuZA 2011, 537; vgl. auch BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 32/10 - Rn. 43). Die Entscheidung des Gerichtshofs kann unter Umständen auch in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden für die Auslegung und Anwendung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB von Bedeutung sein. Sie wird in Teilen des arbeitsrechtlichen Schrifttums dahingehend verstanden, dass nicht nur in einem Konzern dauerhaft überlassene Leiharbeitnehmer bei einem Betriebs(teil-)übergang auf den Erwerber übergehen, sondern „auch sonstige Leiharbeitnehmer erfasst werden“ (vgl. Forst RdA 2011, 228; aA Willemsen NJW 2011, 1546).

38

Der Senat sieht insoweit von einer Beurteilung und näheren Hinweisen bereits deshalb ab, weil er nach der Geschäftsverteilung des Bundesarbeitsgerichts für Verfahren, die den Übergang eines Arbeitsverhältnisses betreffen, nicht zuständig ist. Die Frage einer Klärung und Beurteilung des Sachverhalts vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2010 (- C-242/09 - [Albron Catering] Slg. 2010, I-10309) stellt sich nur dann, wenn es sich bei dem „Übergang des Bereichs Leistung und Antragsvorbereitung von der D auf die Beklagte“ um einen Betriebs(teil-)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB oder einen Unternehmens(teil-)übergang gehandelt hat. Das Landesarbeitsgericht wird daher zunächst die hierzu notwendigen Feststellungen zu treffen haben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat konnten die Parteien zu der Frage der „Rechtsnachfolge“ der Beklagten keine übereinstimmenden Angaben machen. Vor allem konnten sie weder anführen noch ausschließen, dass es sich um eine bloße Umfirmierung gehandelt hat.

39

2. Auch im Verständnis einer Befristungskontrollklage iSd. § 17 Satz 1 TzBfG ist dem Senat eine abschließende Entscheidung über den Antrag zu 1. nicht möglich. Der Antrag wäre begründet, wenn ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestünde. Dies kommt allein noch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten in Betracht. Das Landesarbeitsgericht wird die hierzu notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und eine hiernach etwa gebotene rechtliche Prüfung nachzuholen haben. Jedenfalls gölte die Befristung - nähme man ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten an - nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hätte ihre Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Mit ihrer der Beklagten am 14. Juli 2010 zugestellten Klage hat sie die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG eingehalten. Die Beklagte könnte sich als nunmehrige Vertragsarbeitgeberin nicht auf die Befristung zum 30. Juni 2010 berufen. Diese ist rechtsmissbräuchlich vereinbart.

40

III. Die Zurückverweisung umfasst auch den Weiterbeschäftigungsantrag.

        

    Linsenmaier    

        

    Zwanziger    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Linsenmaier    

        

    M. Zwisler    

                 

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.