Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 11. Feb. 2016 - RN 5 K 15.511, RN 5 K 15.857

bei uns veröffentlicht am11.02.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Aktenzeichen: RN 5 K 15.511, RN 5RN 5 K 15.857

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11. Februar 2016

5. Kammer

Sachgebiets-Nr: 221

Hauptpunkte:

Erstmaliges/endgültiges Nichtbestehen der juristischen Zwischenprüfung durch Nichtanmeldung zu den Teilprüfungen bis zum Ende des 3. Semesters;

Anerkennung von Prüfungsleistungen bei weiterbildenden Studien

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Universität 1... vertreten durch den Präsidenten ..., ...

- Beklagte -

wegen erstmaligem Nichtbestehen der Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität 1...

und

Nichtanerkennung von Prüfungsleistungen und endgültiges Nichtbestehen der juristischen Zwischenprüfung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 5. Kammer,

unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Dr. Lohner Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hohmann Richterin Dr. Zecca-Jobst ehrenamtlichem Richter H. ehrenamtlicher Richterin K. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Februar 2016 am 11. Februar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Verfahren RN 5 K 15.857 und RN 5RN 5 K 15.511 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 27.1.2015 in Ziffer 3 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.4.2015 verpflichtet, die vom Kläger im Rahmen des weiterbildenden Studiums „Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte“ an der Fern-Universität Hagen erbrachte Prüfungsleistung in „Vertragliche Schuldverhältnisse“ als gleichwertig für die juristische Zwischenprüfung an der Universität 1... und die praktischen Ausbildungszeiten als Patentanwaltskandidat bei den Gerichtsstationen bei den Kammern für Patentstreitsachen des LG und OLG München und beim Deutschen Patentgericht als praktische Studienzeiten im Sinne von § 12 StuPO im Bereich des Zivilrechts anzuerkennen.

III.

Der Bescheid der Beklagten vom 6.5.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2014 und der Bescheid vom 24.3.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.4.2015 der Beklagten werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger zu den noch nicht abgelegten und noch nicht anerkannten Zwischenprüfungsteilen der juristischen Zwischenprüfung im Staatsrecht als Erstableger und in den Fächern Vertragliche Schuldverhältnisse und Mobiliarsachenrecht als Wiederholer zuzulassen und die erhobenen Gebühren und Auslagen der Widerspruchsverfahren an den Kläger zurückzuerstatten.

IV.

Die Beklagte hat die Kosten der Verfahren zu tragen.

V.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2012/13 an der Universität 1... den Studiengang Rechtswissenschaft. Der Kläger hat bereits ein abgeschlossenes philosophisches Hauptstudium, sowie einen Diplom Abschluss im Studiengang Maschinenwesen. Zurzeit ist er beim europäischen Patentgericht tätig und erwirkt dort selbstständig Patente für seine Mandanten. Motiv für die Aufnahme eines erneuten Studiums war es, dass zukünftig beim Patentgericht nur noch Volljuristen zugelassen werden. Deshalb wollte der Kläger einen Abschluss als Volljurist erwerben, um seinen Beruf weiterhin ausüben zu können.

Zu Beginn des Sommersemesters 2014 war der Kläger im vierten Fachsemester immatrikuliert.

Bis zum Ende des dritten Fachsemesters hatte sich der Kläger zu keiner der Klausuren, deren erfolgreiches Absolvieren, für das Bestehen der Zwischenprüfung erforderlich ist, angemeldet. Nach Schluss des dritten Fachsemester nahm er das Angebot der Studierendenberatung der Juristischen Fakultät der Universität 1... wahr. Hier wurde ihm mitgeteilt, dass er sämtliche Fristen zur Anmeldung des Erstversuches der Zwischenprüfung versäumt habe.

Mit Bescheid der Beklagten vom 06.05.2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er die Zwischenprüfung erstmals nicht bestanden habe, da er die Zwischenprüfung nicht bis zum Ende des 4. Fachsemesters abgelegt habe. Im Bescheid wird ferner festgesetzt, dass er die Zwischenprüfung in bestimmten Fächern im Wintersemester 2014/15, sowie im Sommersemester 2015 wiederholen könne. Dieser Bescheid wurde ihm am gleichen Tag persönlich übergeben.

Am 07.05.2014 beantragte der Kläger seine Exmatrikulation, welche noch am gleichen Tag vorgenommen wurde. Am gleichen Tag ging dem Dekan der juristischen Fakultät ein Schreiben des Klägers zu, mit dem Antrag, die Fristen für die Ablegung von 5 dort aufgeführten Zwischenprüfungsklausuren um je ein Semester zu verlängern (Bl. 45 GA, RN 5 K 15.1123). Zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt immatrikulierte sich der Kläger erneut bei der Beklagten.

Mit Schreiben vom 12.05.2014 erhielt der Kläger die Mitteilung des Dekans, wonach die Fristen für die Ablegung der Wiederholungsklausuren zur Zwischenprüfung je nach Fach um ein Semester nach hinten verlängert werden (Bl. 46 GA, RN 5 K 15.1123).

Am 06.06.2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.05.2014. Darin verlangte er die Aufhebung des Bescheids, die Wiedereinsetzung in die Rechtsposition vom Ende des zweiten Semesters, sowie sämtliche Prüfungen im Erstversuch schreiben zu dürfen.

Am 26.06.2014 erreichte die Beklagte ein weiteres Schreiben des Kläger per Fax, in dem er die Auffassung vertrat, der Dekan habe ihm aufgrund seines Antrags vom 27.05.2014 nach § 28 Abs. 1 StuPO die Wiederholung der 5 Zwischenprüfungen wegen Fehler des Prüfungsverfahrens als Erstschrieb erlaubt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2014 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.05.2014 als unbegründet zurück. Der Studierende habe sich innerhalb seiner drei Fachsemester zu keiner der erforderlichen Teilprüfungen angemeldet. Unternehme er den Erstversuch im 2. oder 3. Semester nicht, gelten die für diese Semester vorgegebenen Klausuren gemäß § 21 Abs. 3 StuPO als erstmals nicht bestanden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.

Am 25.08.2014 reichte der Kläger dagegen Klage ein, die unter dem Az: RN 5 K 14.1426, jetzt RN 5RN 5 K 15.511geführt wird.

Am 30.09.2014 fand erneut ein Termin bei der Studienberatung der Universität 1... statt.

Am 27.10.2014 stellte der Kläger schließlich einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen der Abschlussklausur 1. Prüfungsjahr für die Prüfungsleistungen „Grundkurs Privatrecht“ und/oder Mobiliarsachenrecht und Vertragliche Schuldverhältnisse, die er im Rahmen eines weiterbildenden Studiums „Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte“ an der Fernuniversität Hagen erbracht habe.

Mit Bescheid vom 27.01.2015 erkannte die Beklagte die Prüfung nur für den Grundkurs Privatrecht an, lehnte aber die Anrechnung für die Prüfungen „Vertragliches Schuldverhältnisse“ und/oder „Mobiliarsachenrecht“ und „Allgemeines Verwaltungsrecht“ ab, da die Lehrinhalte an der Fernuniversität nur Basiswissen vermitteln würden, während an der Universität 1... die Veranstaltungen in diesen Fächern tief in das Zivilrecht und dessen Dogmatik eindrängen. Auf den Inhalt des Bescheids wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 4 ff.GA, RN 5 K 15.857) Bezug genommen. Dagegen erhob der Kläger am 19.02.2014 Widerspruch.

Zwischenzeitlich absolvierte der Kläger die noch fehlenden Teilklausuren, die er im Wintersemester 2014/15 laut Studienordnung absolvieren konnte. Dabei konnte er die Prüfungen: „Vertragliche Schuldverhältnisse“ und „Mobiliarsachenrecht“ nicht bestehen, die Prüfungen im Strafrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht bestand er aber.

Mit Bescheid vom 24.03.2015 wurde der Kläger über sein endgültiges Nichtbestehen der Zwischenprüfung in Kenntnis gesetzt. Er habe zum Ende des dritten Fachsemesters (WS 2013/2014) die juristische Zwischenprüfung erstmals nicht bestanden. Im Wiederholungsversuch habe er die Teilklausuren „Vertragliche Schuldverhältnisse“ mit 1,0 Punkten und die Teilklausur „Mobiliarsachrecht“ mit 2,5 Punkten nicht bestanden. Dieser Bescheid wurde ihm am 26.03.2015 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Am 24.04.2015 erhob der Kläger Widerspruch. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2015 zusammen mit dem Widerspruch gegen die Nichtanerkennung von Prüfungsleistungen im Bescheid vom 27.01.2015 als unbegründet zurück gewiesen. Das erstmalige Nichtbestehen sei nicht fehlerhaft festgestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 StuPO habe sich der Studierende „so rechtzeitig zu den Teilprüfungen zu melden, dass er die Zwischenprüfung bis zum Ende des vierten Fachsemesters abschließen könne“. Das BayHSchG verlange nicht, dass Prüfungen jedes Semester angeboten werden müssten. Es lege auch kein konkretes Fachsemester fest, in dem Zwischenprüfungsklausuren zu schreiben wären. Die Festlegungen, welche Prüfungen in welchem Semester und in welchem Rahmen stattfänden, seien so kleine Details, dass diese nicht einmal in einer Satzung, sondern als Verwaltungsinternum durch die Verwaltung der Universität selbst festgelegt werden könnten. Eine Prüfung als Wiederholungsprüfung sei eine andere als die Prüfung für Erstableger zu definieren. Es bleibe Gegenstand der Prüfungsorganisation der Universität, ob sie nur Erstableger oder nur Wiederholer bei den jeweiligen Prüfungen zulasse. Wer Erstableger sei, müsse sich rechtzeitig für eine Prüfung für Erstableger anmelden. Prüfungen für Wiederholer seien für Erstableger im vorliegenden Fall in der Regel jedoch gesperrt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.

Der Kläger reichte am 01.06.2015 dagegen (Nichtanerkennung von Prüfungsleistungen und endgültiges Nichtbestehens der juristischen Zwischenprüfung) beim Gericht Klage ein, die unter dem Az: RN 5 K 15.857 geführt wird.

Am 11.05.2014 hatte der Kläger einen Termin zu einem persönlichen Gespräch beim Dekan der juristischen Fakultät, an dessen Ende kein Ergebnis stand. Am 25.05.2015 stellte der Kläger einen erneuten Antrag wegen § 28 Abs. 2 StuPO.

Mit Schreiben vom 25.06.2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da kein Verfahrensfehler vorliege, der eine Wiederholung gemäß § 28 StuPO erfordern würde. Auf den Inhalt des Schreibens wird im Übrigen Bezug genommen. Der Kläger reichte daraufhin am 28.07.2015 beim Bayer. Verwaltungsgericht Klage ein, die unter dem Az: RN 5 K 15.1123 geführt wird.

Der Kläger ist der Meinung, er sei durch unterschiedliche Auslegung der Prüfungsordnung benachteiligt und in seinem Grundrecht auf freie Wahl des Ausbildungsplatzes verletzt. Der Dekan der Juristischen Fakultät habe ihm zudem in seinem Schreiben vom 12.05.2014 die Rechtsposition am Ende des zweiten Semesters gewährt, weshalb er die Prüfungen als Erstschreiber und nicht als Wiederholer schreiben dürfe. Ihm sei durch die Studienberatung etwas völlig anderes erklärt worden, als tatsächlich in der Studien- und Prüfungsordnung der Universität 1... drin stehe. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Universität 1... eine Rechtsfolge, welche nur für Fristen gelte, auch rechtswidrig auf Termine anwende. Sie greife mit diesem Instrument ohne Rechtsgrundlage in die Grundrechte der Studierenden ein.

Weiterhin ist er der Meinung, dass die Universität 1..., die Bewertung seiner Prüfungsleistungen an der Fernuniversität Hagen abqualifiziere und er sie zu Unrecht nicht anerkannt bekomme. Schließlich seien die Kriterien, die die Universität beim Vergleich der Leistungen angewendet habe, nicht angemessen. Man könne schließlich nicht seine Situation mit der Situation eines Durchschnittsstudierenden vergleichen.

Der Kläger beantragt im Verfahren RN 5 K 14.1426, RN 5RN 5 K 15.511,

den Bescheid vom 6.5.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2014 der Beklagten aufzuheben.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 05.11.2015 ließ der Kläger noch ergänzen:

In die Norm des § 21 Abs. 2 StuPO, wonach sich ein Studierender rechtzeitig zu den Teilprüfungen zu melden habe, dass er die Zwischenprüfung bis zum Ende des 4. Fachsemesters abschließen kann, könne nicht die Verpflichtung hineingelesen werden, dass sich die Studierenden bereits im 2. und 3. Semester zu den Zwischenprüfungsklausuren anzumelden haben. Eine derartige Selbstermächtigung verstoße gegen Art. 61 Abs. 1 Satz 3 BayHochSchG, wonach eine Vor- und Zwischenprüfung bis zum Ende des 4. Semesters durchzuführen sei. Im Widerspruch dazu habe die Beklagte die Formulierung „durchführen“ durch die Formulierung „bestehen kann“ ersetzt. Der Studierende könne die Norm nur so verstehen, dass eine Prüfungsanmeldung auch noch im 4. Semester erfolgen könne. Es sei nicht klar herauszulesen, wann eine Prüfungsanmeldung zu erfolgen habe. Nicht einmal aus dem Aushang der Universität könne der Studierende nachvollziehen, zu welchem Termin die Prüfungsanmeldung zu erfolgen habe. Das Hochschulgesetz kenne für Universitätsstudierende keinen Anmeldezwang. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordere eine persönliche Anmeldung mit rechtsverbindlicher Willenserklärung. Dem gegenüber regle die Beklagte in § 20 Abs. 2 die Prüfungsfristen und in § 21 Abs. 3 Satz 1 und § 26 Abs. 2 StuPO zusätzlich noch Prüfungstermine. Dies verstoße gegen Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5

BayHSchG. Der Gesetzgeber regle in Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 BayHSchG, dass sich die Hochschule zu entscheiden habe, entweder eine Fachhochschule oder eine Universität zu sein. Trifft die Hochschule die Entscheidung, eine Fachhochschule zu sein, so wählt sie Option des Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 Alt. 1, also „Regeltermine“ (= Zeitpunkte für die Zwischenprüfung). Treffe die Hochschule die Entscheidung, eine Universität zu sein, wählt sie die Option des Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 2. Alt. (Fristen zur Anmeldung zu den Zwischenprüfungen). Es bestehe somit keine wirksame Satzungsgrundlage, dass sich der Studierender im 2. und 3. Semester für bestimmte Zwischenprüfungen anzumelden habe. Zudem hätte der Prüfungsteilnehmer über die eigene Prüfungsanmeldung durch die Universität noch einmal informiert werden müssen, wie sich aus Art. 61 Abs. 3 Nr. 7 BayHSchG ergebe. Eine solche Vorschrift fehle jedoch in der Satzung der Beklagten. Deshalb sei der angefochtene Nichtbestehensbescheid rechtswidrig.

Der Kläger beantragt im Verfahren RN 5 K 15.857 sinngemäß,

den Bescheid vom 27.01.2015 in Ziffer 3 und den Bescheid vom 24.3.2015, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.04.2015 der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Prüfungsleistungen an der Fern-Universität Hagen in Vertraglichen Schuldverhältnissen als gleichwertig anzuerkennen und die praktische Tätigkeit beim Bundespatentgericht, am Landgericht München und Oberlandesgericht München als praktische Studienzeit nach § 12 StuPO im Zivilrecht anerkannt zu bekommen und die Beklagte zu verpflichten, die erhobenen Gebühren und Auslagen der Widerspruchsverfahren an den Kläger zurückzuerstatten und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger im Rahmen eines Erstversuchs zu den Teilprüfungen der juristischen Zwischenprüfung der Universität 1... in den Fächern Staatsrecht, hilfsweise für den Fall der Nichtanerkennung der Prüfungsleistung der Fern-Universität Hagen im Fach Vertragliche Schuldverhältnisse zuzulassen, hilfsweise im Fach Mobiliarsachenrecht zur Wiederholung zuzulassen.

Die Klägervertretung trägt noch vor:

Der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen sei rechtswidrig, da der Kläger die Anmeldung zur Zwischenprüfung nicht versäumt habe, wie oben ausgeführt worden sei. Das bedeute, dass der Kläger die Klausuren im Schuld- und Sachenrecht geschrieben habe. Dies habe zur Folge, dass dem Kläger in diesen Klausuren ein Wiederholungsversuch und in den Klausuren BGB und Verfassungsrecht noch ein Erstversuch zustehe. Zudem sei der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen auch deshalb rechtswidrig, weil über das erstmalige Nichtbestehen statt am Ende des 2. Semesters erst zu Beginn des 4. Semesters im Mai 2014 der Bescheid erging. Es hätten zwei Bescheide aus dem 2. und 3. Semester sowie ein weiterer im 3. Semester ergehen müssen. Wären die Bescheide fristgerecht ergangen, hätte der Kläger die von der Beklagten gewünschte Anmeldung zum Erstschrieb der Klausuren Mobiliarsachenrecht und vertragliche Schuldverhältnisse im 3. Semester nicht versäumt. Diesen Fehler dürfe die Beklagte nicht verniedlichen durch die Formulierung „kurzfristige Verzögerung“. Die öffentliche Möglichkeit der Wiederholung der Zwischenprüfung sei kein Entgegenkommen gewesen. Dies ergebe sich aus § 26 Abs. 2 StuPO. Wiederholungsprüfungen müssten zwingend nach 6 Monaten nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses abgelegt werden.

Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte die Klausuren im Fach der „Vertraglichen Schuldverhältnisse“ aus dem Studium „Recht für Patentanwälte“ an der Fern-Universität Hagen hätte anerkennen müssen. Diese Anerkennung sehe § 22 Abs. 1 StuPO vor. Eine Vergleichbarkeit sei gegeben. Die Beklagte sei nur rein schematisch vorgegangen. Es könne dem Kläger nicht kürzere Ausbildungszeit entgegen gehalten werden, weil an der Fernuniversität Hagen Patenanwaltskandidaten mit komplett abgeschlossenem Studium am Kurs teilgenommen haben, die bereits über Vorwissen verfügten. Außerdem sei das Argument, dass lediglich eine Ausbildung im BGB erfolgt sei, falsch. Die Ausbildungsblöcke der Universität Hagen ließen eindeutig auch erkennen, dass eine umfangreiche Ausbildung im Schuldrecht erfolge. Auch dürfe die Beklagte nicht damit argumentieren, dass an der Universität Hagen keine Sachenrechtsklausur gestellt werde. Dieses Argument sei irreführend, denn auch an der Universität Hagen müsse der Studierender entweder die Klausur im Sachenrecht oder die in vertraglichen Schuldverhältnissen bestehen. Die Beklagte müsste auch den von der Hochschulrektorenkonferenz geforderten Senatsbeschluss vorlegen, nach welchem derartige Anerkennungen beurteilt würden. Die Ablehnung hätte auch durch die Hochschulleitung überprüft werden müssen. Zudem sei über den Antrag auf Anerkennung praktischer Studienzeiten (§ 12 StuPO) bis heute nicht verbeschieden worden. Zudem ergebe sich auch aus dem Schreiben des Dekanats vom 12.05.2014, dass der Kläger die 5 Zwischenprüfungsklausuren noch einmal im Erstversuch schreiben dürfe.

Der Kläger beantragt im Verfahren RN 5 K 15.1123,

den „Bescheid“ der Beklagten vom 25.06.2015 aufzuheben.

Die nachfolgend schriftsätzlich angekündigten Anträge nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurück:

2. Die Beklagte zu verpflichten, den Kläger im Studiengang Jura die Klausuren „Schuldrecht und Sachenrecht“, sowie die Klausuren „Verfassungsrecht“ schreiben zu lassen.

3. Der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, den Studierenden der Juristischen Fakultät der Uni 1... in ihrem 1. 2. 3. 4. Semestern deren Anmeldung des Erstschriebs einer Klausur in diesen Semestern zu behindern; insbesondere der Beklagten zu untersagen, ein EDV-Programm zur Prüfungsanmeldung zu verwenden, welches den Studierenden des 1., 2., 3. und 4. Semesters die Möglichkeit versperrt, sich die zu anzumeldende Prüfung selbst auszuwählen.

4. Der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, Studierenden, welche sich vor dem vierten Semester nicht zu Prüfungen anmelden, mit einem „Nichtbestanden“ zu sanktionieren und

5. den Bescheid der Beklagten vom 6.6.2014 aufzuheben.

6. Die Beklagte zum Ersatz des durch die Ausbildungsverzögerung entstandenen finanziellen Schadens zu verpflichten.

Der Kläger trug dazu noch im Wesentlichen vor:

Der Kläger habe einen Antrag nach § 28 StuPO schon im Schreiben vom12.05.2014 gestellt. Ein solcher Antrag nach § 28 StuPO sei zu stellen, wenn Mängel vorlägen. Die Beklagte habe selbst zugestanden, dass mindestens Mängel vorgelegen hätten, da sie den aus ihrer Sicht geschuldeten Nichtbestehensbescheid nicht rechtzeitig übersandt habe. Ein weiterer Mangel sei das Unterlassen, die Studierenden rechtzeitig zu benachrichtigen. Ein dritter Mangel seien die nicht gesetzeskonformen Abweichungen in der StuPO zum Hochschulgesetz. Damit trete nach § 28 Abs. 1 StuPO zwingend die Rechtsfolge ein, dass die mit diesem Mangel behafteten 5 Prüfungen des Erstschriebs zu wiederholen seien. Wenn die Beklagte der Auffassung sei, dass dieser Antrag ein Begehren nach § 21 Abs. 3 StuPO sei, übersehe sie, dass eine solche Umdeutung zum einen wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen nicht möglich sei und ein Umdeutungsverbot nach Art. 47 Abs. 2 BayVwVfG bestehe.

Die Beklagte beantragt in allen Verfahren,

die Klage abzuweisen.

Sie trug im Wesentlichen noch ergänzend zu den Bescheiden vor:

Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Wann die einzelnen Teilprüfungen der Zwischenprüfung angeboten würden und abgelegt werden müssten, ergebe sich für die Grundkurse aus § 15 Abs. 2 Satz 1 StuPO. Danach werden in den Grundkursen Privatrecht und Staatsrecht im 2. Semester und im Grundkurs Strafrecht im 3. Semester jeweils 2 Grundkursklausuren angeboten. Für die Semesterabschlussklausuren im Privatrecht und im Öffentlichen Recht ergebe sich der Ablegungszeitpunkt aus § 15 Abs. 3 Satz 1 StuPO am Ende des 3. Semesters. Zudem seien die angebotenen Klausuren und deren Ablegungssemester in der Anlage der StuPO aufgelistet. Der Studierende könne somit erkennen, wann er die Klausuren ablegen müsse. Versäumt er dies, lege § 21 Abs. 3 Satz 1 StuPO fest, dass diese Teilprüfungen als erstmals nicht bestanden gelten. Da bis zum 4. Semester für die im 2. und 3. Semester erstmals angebotenen Teilprüfungen genau 1 Wiederholungsmöglichkeit vorgesehen sei, stehe fest, dass mit dem erstmaligen Versäumen oder Nichtbestehen der Ablegung dieser Teilleistungen auch die Zwischenprüfung erstmals nicht bestanden worden sei. Denn der Kläger habe sich bis zu seinem 4. Semester zu keiner der erforderlichen Teilprüfungen angemeldet. Gründe für das Versäumen der Anmeldefristen habe er nicht geltend gemacht. Wenn sich der Kläger erst 5 Wochen nach Beginn des 4. Fachsemesters zu keiner der 5 angebotenen Klausuren angemeldet habe, erscheine es sehr ambitioniert, wenn der Kläger tatsächlich davon ausgegangen sein sollte, dass er sämtliche Teilprüfungen innerhalb eines Semesters schreiben und bestehen könne. Deshalb habe es sich bei dem Antrag vom 7.5.2014 nicht um einen Antrag nach § 28 StuPO gehandelt. In dem Antragsschreiben sei diese Vorschrift nicht einmal erwähnt, geschweige denn das Wort „Verfahrensfehler“. Vielmehr habe es sich um einen Antrag nach § 21 Abs. 3 Satz 3 StuPO gehandelt. Danach könne der Dekan die Wiederholungsfrist verlängern, wenn der Studierende ein Nichtvertreten müssen der Versäumnis der Frist dargelegt habe. Wäre der Antrag vom 07.05.2014 ein Antrag auf § 28 StuPO gewesen, wäre dieser bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 12.5.2014 verbeschieden worden.

Die Bestimmung in § 21 Abs. 2 StuPO widerspreche nicht Art. 61 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG. Danach müssten Zwischenprüfungen spätestens bis zum Ende des 4. Fachsemesters durchgeführt werden. „Durchführen“ bedeute das organisatorische Anbieten und Korrigieren der Prüfungen. Spätestens heiße also, dass das Ende des 4. Semesters der letztmögliche Zeitpunkt sei, der in einer Satzung für Zwischenprüfungen festgelegt werden dürfe. Das bedeute gleichzeitig, dass der Zeitpunkt für die Durchführung der Zwischenprüfung auf früher festgelegt werden könne. Nach § 21 Abs. 2 StuPO müsse sich der Studierende so rechtzeitig anmelden, dass er die Zwischenprüfung bis zum Ende des 4. Semesters abschließen kann. Eine Zwischenprüfung sei erst dann abgeschlossen, wenn sie bestanden oder endgültig nicht bestanden sei. Wenn die Meldung so rechtzeitig geschehen müsse, dass die Zwischenprüfung bis zum Ende des 4. Fachsemesters bestanden oder endgültig nicht bestanden sei, genüge es nicht, sich erst im 4. Semester anzumelden und dann ggf. im 5. Semester zu wiederholen. Da die Wiederholungen so gestaltet seien (§ 26 Abs. 2), dass sie auf jeden Fall vor Ende des 4. Semesters stattfänden, sei durch die StuPO sichergestellt, dass die Zwischenprüfung innerhalb der ersten 4 Semester vollständig abgeschlossen werden (so Schriftsatz der Beklagten vom 10.02.2016). Dem Kläger sei aus dem versehentlich verspäteten Erlass des ersten Bescheides kein Nachteil erwachsen. Stattdessen habe er sogar noch länger Zeit gehabt, sich auf die Teilprüfungen der Zwischenprüfung vorzubereiten. Ein verspätet erlassener Bescheid, der das Nichtbestehen einer Prüfung feststelle, führe lediglich dazu, dass die Wiederholungsfrist erst ab Zugang des Bescheides beginne. Außerdem richte sich Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 BayHSchG an beide Arten von Hochschulen und erlaube sowohl Fachhochschulen als auch Universitäten als auch anderen Hochschultypen Fristen und Termine festzulegen. Die Universität 1... sei ja bereits nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG vom Typ her eine Universität und müsse dies nicht erst entscheiden. Die Anerkennung der Leistungen aus dem Fernstudium an der Fernuniversität Hagen in den Klausuren „Vertragliche Schuldverhältnisse“ und „Mobiliarsachenrecht“ habe nicht erfolgen können. Auf den Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid werde verwiesen. Darin sei auch konkludent die Anerkennung einer praktischen Tätigkeit abgelehnt worden. Die HRK-Vorgaben seien eine Empfehlung der Hochschulkonferenz. Sie seien aber für Hochschulen keine verbindlichen Regelungen. Die Überprüfung der Anerkennungsentscheidung durch die Hochschulleitung sei gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG nicht für Studiengänge vorgesehen, die mit einem staatlichen Abschluss enden.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11.2.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht hat die Verfahren RN 5 K 15.857 und RN 5RN 5 K 15.511 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die dort gestellten Klageanträge sind zulässig und begründet.

1. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass ihm die Prüfungsleistungen an der Fern-Universität Hagen im Fach Vertragliche Schuldverhältnisse als „gleichwertig“ für die Teilprüfung in der juristischen Zwischenprüfung an der Universität 1... anerkannt werden. Der Bescheid der Beklagten vom 27.1.2015 in Ziffer 3 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2015 der Beklagten ist rechtwidrig und war aufzuheben und die Beklagte zur tenorierten Anerkennung zu verpflichten.

Richtige Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 22 Abs. 5 Satz 1 StuPO i. V. m. Art. 63 Abs. 2 BayHSchG. Die Vorschrift des Art. 63 Abs. 1 BayHSchG ist nur anwendbar, wenn es um Studiengänge geht. Das Hochschulgesetz unterscheidet Studiengänge und weiterbildende Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nr. 3 BayHSchG. Der Kläger hat aber an der Fern-Universität Hagen nur ein weiterbildendes Studium „Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte“ absolviert. Deshalb ist die maßgebliche Vorschrift die des Art. 63 Abs. 2 BayHSchG i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 1 StuPO.

Es liegt ein Zeugnis der Fern-Universität Hagen für das weiterbildende Studium „Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte“, das der Kläger mit Erfolg abgeschlossen hat, vom 31.3.2009 vor. Der Kläger hat an der Fern-Universität Hagen die zweijährige Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen.

Der Begriff „Gleichwertigkeit“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich in vollem Umfang zu überprüfen ist. Der Begriff gewährt keinen der gerichtlichen Prüfung entzogenen Beurteilungsspielraum. Mit der Anerkennungsregelung bezweckt das Gesetz, den Studierenden bereits erbrachte Prüfungsleistungen im Interesse der zweckmäßigen, insbesondere zumutbaren Erreichung ihres berufseröffnenden Ausbildungsziels und im Interesse der Verhinderung unnötiger Inanspruchnahme von Hochschulkapazitäten nicht noch einmal abzuverlangen (so auch OVG NRW vom 16.12.2015, Az. 14 A 1263/14, Rn. 21). Nach dem Leitfaden der HRK-Konferenz Projekt: Nexus für die Anerkennung im Ausland erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen ist Gleichwertigkeit festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Gleichwertigkeit ist etwas anderes als Gleichartigkeit. Diese Grundsätze gelten erst recht für die weiterbildenden Studiengänge an inländischen staatlichen Hochschulen, wie die Fern-Universität Hagen eine ist.

Gegenstand der Gleichwertigkeitsfeststellung sind mithin quantitative und qualitative Elemente: Studiendauer, Art und Inhalt von Prüfungen, Niveau der Ausbildung und der Ausbilder sowie die Arbeitsbelastung. Die vom Kläger an der Fern-Universität Hagen im Rahmen des weiterbildenden Studiums „Recht und Patentanwältinnen und Patentanwälte“ erbrachten Prüfungsleistungen in „Vertragliche Schuldverhältnisse“ sind als gleichwertig für die Teilprüfung für die neunzigminütige Semesterabschlussklausur im Recht der Vertraglichen Schuldverhältnisse nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 StuPO anzuerkennen.

Nach der Prüfungsordnung der Fern-Universität Hagen umfasst das Studium im ersten Prüfungsjahr

a) Grundlagen des Bürgerlichen Rechts (7 SWS),

b) Handelsrecht,

c) Gesellschaftsrecht,

d) Individualarbeitsrecht (einschließlich Grundzüge des Arbeitnehmerfindungsrecht)

1 SWS, und nicht prüfungsrelevantes berufsspezifisches Vertiefungsprogramm,

e) Patentverletzung

f) Grundzüge der Rechtsentwicklung mit jeweils 2 SWS.

Das Studium umfasst Fernstudienphasen und Präsenzphasen. Die Studiendauer beträgt zwei Jahre.

Nach § 5 der Prüfungsordnung der Fern-Universität Hagen werden die Leistungsnachweise durch 2 Klausuren und 1 mündliche Prüfung erbracht. Die Dauer der Klausur beträgt jeweils 4 Stunden. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Teilnehmer in der Regel 15 Minuten.

Die Beklagte hat dem Gericht eine 1. Klausur vom 12.1.2009 (Kaufrecht, Gewährleistungsrecht, Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB u. a.) vorgelegt, ferner eine weitere Klausur für das Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte mit 3 Fällen (Fall 1: Biedermeierzimmer-Kauf; Fall 2: Werkvertrag, Werklohnforderung und Aufrechnung mit Darlehen; Fall 3: Welche Rechtsgeschäfte sind von der Prokura gedeckt).

Die von der Beklagtenseite vorgelegten Klausuren, sind Fälle aus dem Kaufrecht, dem Werkvertragsrecht und Handelsrecht. In diesen Klausuren gilt es Fälle zu lösen. Es werden dort nicht nur Fragen gestellt und es genügt auch nicht das bloße Auffinden der Normen. Die Fälle enthalten wenig Hilfestellung für den Bearbeiter, sondern dieser muss vielmehr selbstständig eine Falllösung entwickeln. Sie sind vom Schwierigkeitsgrad eher höher zu bewerten als die Klausuren zur Zwischenprüfung an der Universität 1..., an denen der Kläger im Fach „Vertragliche Schuldverhältnisse“ teilgenommen hat. Dies ergibt sich auch unter anderem aus der Bearbeitungszeit von 4 Stunden, die an der Fern-Universität Hagen nach der Prüfungsordnung vorgesehen ist. An der Fern-Universität Hagen hat das Fach „Grundlagen des Bürgerlichen Rechts“ mit 7 Semesterwochenstunden im ersten Prüfungsjahr einen sehr großen Umfang. Nach dem vorgelegten Inhaltsverzeichnis des Vorlesungsplans im Teil Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts umfasst der Lehrplan in § 24 Vertraglicher Schuldverhältnisse, in § 25 das Erlöschen von Schuldverhältnissen, in § 26 Pflichtverletzungen (Störungen im Schuldverhältnis), in § 27 die Beteiligung Dritter an einem Schuldverhältnis, in § 28 Gesamtschuldner und Gesamtgläubiger, in § 29 das Kaufrecht, in § 30 den Mietvertrag, § 31 Leasingverträge, in § 32 Dienstvertrag, in § 33 Werkvertrag, in § 34 Auftrag und unentgeltliche Geschäftsbesorgung, in § 35 die Geschäftsführung ohne Auftrag, in § 36 Maklerrecht, in § 37 Darlehen, in § 38 Bürgschaft, Garantievertrag und Schuldmitübernahme, in § 39 Vergleich Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis.

Danach ist auch der Inhalt der Ausbildung im Bereich Vertragliche Schuldverhältnisse durchaus gleichwertig und mit dem Inhalt des Lehrplans einer juristischen Fakultät für die Zwischenprüfung in diesem Bereich vergleichbar. Zudem lehren an der Fern-Universität Hagen Hochschulprofessoren, die oftmals auch noch Lehrstuhlinhaber an anderen Universitäten sind.

Wie bereits ausgeführt bedeutet Gleichwertigkeit nicht Gleichartigkeit. Für die Gleichwertigkeitsfeststellung ist auch noch von Bedeutung, welchem Zweck die juristische Zwischenprüfung dient. Die juristische Zwischenprüfung dient dem Zweck, vor allem dem Studierenden aufzuzeigen, ob er für das juristische Hauptstudium geeignet ist. Diesem Zweck dient aber die erbrachte Prüfungsleistung des Klägers an der Fern-Universität Hagen in dem Fach „Vertragliche Schuldverhältnisse“ in vollem Umfang, da auch noch zu berücksichtigen ist, dass die Weiterbildungszeit an der Fern-Universität Hagen zwei Jahre beträgt mit einem juristisch anspruchsvollen Programm im zweiten Prüfungsjahr. Wenn der Kläger diese Weiterbildung mit Erfolg bestanden hat, hat er auch bei den vergleichbaren Prüfungen wie hier „Vertragliche Schuldverhältnisse“ seine Eignung für das juristische Hauptstudium gezeigt. Deshalb war die Beklagte zu verpflichten, die an der Fern-Universität Hagen erbrachte Prüfungsleistung in „Vertraglichen Schuldverhältnissen“ als gleichwertig anzuerkennen. Mit Anerkennung dieser Teilprüfung kann die Zwischenprüfung noch nicht als endgültig nicht bestanden angesehen werden. Nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 der StuPO ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn je eine Semesterabschlussklausur in den in § 23 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 bezeichneten Rechtsgebieten bestanden ist. Es ist deshalb nicht erforderlich, dass die beiden Semesterabschlussklausuren, also im Recht der vertraglichen Schuldverhältnisse und Mobiliarsachenrecht bestanden werden. Das Bestehen einer Teilprüfung genügt.

Ebenso war die Beklagte zu verpflichten, die praktischen Ausbildungszeiten als Patentanwaltskandidat bei den Gerichtstationen und bei den Kammern für Patentstreitsachen des LG und OLG München und beim Deutschen Patentgericht als praktische Studienzeiten im Sinne von § 12 StuPO im Bereich des Zivilrechts anzuerkennen.

Diese praktischen Ausbildungszeiten sind durchaus vergleichbar mit Gerichtsstationen bei anderen Kammern des LG und OLG München, weil auch bei diesen speziellen Kammern das Prozessrecht, eine Spruchkörpertätigkeit und auch der Gerichtsablauf und die Gerichtsorganisation kennengelernt werden kann.

2. Auch die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 06.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2014, in welchem das erstmalige Nichtbestehen festgestellt wurde, ist zulässig und begründet. Der Ausgangsbescheid vom 6.5.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2014 der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten und war deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Laut Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids hat der Kläger zum Ende des Wintersemesters 2013/2014, seinem 3. Fachsemester die Juristische Zwischenprüfung erstmals nicht bestanden, weil er sich innerhalb seiner ersten drei absolvierten Fachsemester zu keiner der erforderlichen Teilprüfungen angemeldet hatte. Die Feststellung des fiktiven Nichtbestehens der Zwischenprüfung nach § 21 Abs. 3 StuPO ist rechtswidrig. Die nicht rechtzeitige Anmeldung oder Teilnahme zur Zwischenprüfung führt zur Rechtsfolge des fiktiven Nichtbestehens der Prüfung nach § 21 Abs.3 StuPO i.V.m Art. 61 Abs. 3 S. 3 BayHSchG und damit zum Verlust des Prüfungs- und Ausbildungsanspruchs. Dies ist ein tiefgreifender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Deshalb ist eine klare und unmissverständliche Satzungsregelung erforderlich, in welchem(n) Semester(n) der Studierende die Teilprüfungen spätestens erstmals ablegen muss, damit die Zwischenprüfung abgeschlossen ist. Die Bestimmungen des Prüfungsrecht unterliegen dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. VGH BW vom 7.7.1980 Az. IX 111/79 Rn. 19 und BVerwG vom 16.10.2013, Az.8 CN 1/12 Rn. 26). Es darf deshalb nicht der Verwaltung überlassen werden, einen abweichenden Vollzug zu gestalten.

Nach § 21 Abs. 2 StuPO hat der Studierende sich so rechtzeitig zu den Teilprüfungen zu melden, dass er die Zwischenprüfung bis zum Ende des 4. Fachsemesters abschließen kann.

Diese Norm entspricht nicht dem Grundsatz der Rechtsklarheit und inhaltlichen Bestimmtheit, wenn man im Vollzug der Satzung verlangt, dass im 2. und 3. Semester die Zwischenprüfung abzulegen ist, ferner sich zu den Prüfungen nur Studierende des 2. und 3. Semesters als Erstableger anmelden dürfen, wie dies von der Beklagten bei der juristischen Zwischenprüfung unstreitig praktiziert wird.

Eine Vorschrift entspricht nur dann rechtstaatlichen Grundsätzen, wenn und soweit sich aus ihr mit ausreichender Bestimmbarkeit ermitteln lässt, was von den pflichtigen Personen verlangt wird. Vom Normgeber wird verlangt, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (so BVerwG vom 16.10.2013, Az. 8 CN 1/12, Rn. 21 mit Hinweis auf BVerfG). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BayVerfGH vom 27.1.1994, Az. VF.14-VII-92, Rn. 61. Die Rechtssicherheit und damit der Rechtsstaatsgrundsatz erfordern allerdings, dass der Inhalt einer solchen Rechtsnorm für den Rechtsunterworfenen klar erkennbar ist. Die Norm muss daher die tatbestandlichen Voraussetzungen des Eingriffs unter Berücksichtigung der Schwere desselben und der Bedeutung einer darauf gestützten Ablehnung für das berufliche Schicksal des Bewerbers mit einer dem Zweck der Regelung angepassten und möglichen Bestimmtheit bezeichnen. Als Sanktionsnorm muss sich das fiktive Nichtbestehen an Art. 12 Abs. 1 GG messen lassen (BVerfG v. 13.11.1979, Az. 1 BvR 1022/78).

Nach der aktuellen Veröffentlichung der Juristischen Fakultät der Beklagten im Internet ist die Zwischenprüfung bis zum Ende des 4. Fachsemesters abzuschließen. Aus der Rechtsnorm und aus dieser Veröffentlichungen kann nicht entnommen werden, dass der Studierende die Teilprüfungen zur juristischen Zwischenprüfung bereits im 2. und im 3. Semester erstmals ablegen muss.

Wenn die Beklagte von den Studierenden verlangt, dass sie die Teilprüfungen zu juristischen Zwischenprüfungen bereits im 2. und 3. Semester erstmals ablegen müssen, erfordert der Grundsatz der Rechtsklarheit und inhaltlichen Bestimmtheit, dass die Norm des § 21 Abs. 2 StuPO so gefasst wird, dass daraus ersichtlich wird, dass die nach § 15 Abs. 2 und 3 StuPO vorgeschriebenen Teilprüfungen zwingend auch im 2. und 3. Semester erstmals abgelegt werden müssen. Dies geht aus der derzeitigen Fassung des § 21 Abs. 2 StuPO nicht hervor. Die Auslegung der Beklagten, dass das „Abschließen der Zwischenprüfung“ bis zum Ende des 4. Fachsemesters auch die Wiederholung der Zwischenprüfung beim erstmaligen Nichtbestehen mit einschließt, ist mit dem Wortlaut nicht vereinbar. Unter dem „Abschließen einer Zwischenprüfung“ versteht man das erstmalige Ablegen. Es ist der Beklagten zuzustimmen, dass die Zwischenprüfungsteile studienbegleitend abzulegen sind. Der Studierende kann deshalb nicht erwarten, dass im 4. Fachsemester alle Zwischenprüfungsteile in einer Einheit zur Prüfung angeboten werden. Jedoch kann der Studierende aus der Formulierung des § 21 Abs. 2 StuPO erwarten, dass zumindest ein Zwischenprüfungsteil noch im 4. Fachsemester erstmals abgelegt werden kann.

Das Hochschul- und Prüfungsrecht unterscheidet streng zwischen erstmaligem Ablegen der Prüfung und Wiederholung der Prüfung. Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG findet in Studiengängen nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 eine Vor- oder Zwischenprüfung statt, die spätestens bis zum Ende des 4. Semester durchzuführen ist. Der Übergang in das Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung einer Vor- und Zwischenprüfung voraus.

Unter „Durchführen“ versteht das Hochschulgesetz die Organisation der erstmaligen Ablegung der Zwischenprüfung. Nach dem Hochschulrahmengesetz müssen die Hochschulen Zwischenprüfungen durchführen. Art. 61 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG schreibt den Hochschulen vor, dass sie spätestens bis zum Ende des 4. Semesters durchzuführen sind. In dieser Zeitgrenze sind aber die Wiederholungsprüfungen nicht einbezogen. Dies ergibt sich auch aus Art. 57 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BayHSchG, wonach für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen benötigten Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden.

Die Studien- und Prüfungsordnungen der juristischen Fakultäten der Universitäten in Bayern haben einen überwiegend gleichlautenden Wortlaut. Dies war auch offenbar von der Genehmigungsbehörde so vorgegeben. Ein identischer Wortlaut mit der Satzungsregelung in § 21 Abs. 2 StuPO findet sich in den Studien- und Prüfungsordnungen der juristischen Fakultät der Universität Erlangen und nahezu gleich in der Satzung der Ludwigs-Maximilians-Universität München (in Erlangen siehe § 5 Abs. 3 und in München siehe § 28 Abs. 1 statt „anmelden“ „teilnehmen“). In den Hinweisen der Universität Erlangen „Merkblatt für Studierende“ ist ausgeführt, dass jeder Studierende sich so rechtzeitig zu allen Teilprüfungen anzumelden hat, dass er die Zwischenprüfung insgesamt bis zum Ende des 4. Fachsemesters erstmals abgelegt hat (§ 5 ZwPO). Somit versteht der Satzungsgeber der Universität Erlangen unter „abschließen der Zwischenprüfung“ nur das erstmalige Ablegen, die Wiederholungsmöglichkeit wird dort nicht mit einbezogen. Ferner ist in diesem Merkblatt darauf hingewiesen, dass eine Überschreitung dieser Frist dazu führt, dass die Prüfungsteile, zu denen sich der Studierende nicht rechtzeitig (spätestens im 4. Fachsemester) angemeldet hat, als erstmals abgelegt und nicht bestanden gelten. Aus diesem Merkblatt kann entnommen werden, dass der Studierende in Erlangen auch im 4. Fachsemester noch Möglichkeiten hat, Prüfungsteile der juristischen Zwischenprüfung erstmals abzulegen.

Bei dem Merkblatt Zwischenprüfung der Ludwigs-Maximilians-Universität München ist ebenfalls ausgeführt, dass sie das erstmalige Ablegen aller Teilprüfungen spätestens im 4. Semester (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 PrüStuO) meint. In § 28 Abs. 1 der dortigen Prüfungsordnung ist sogar ausdrücklich vorgesehen, dass der Regeltermin für die Aufsichtsarbeit im Strafrecht in der Vorlesungszeit des 4. Fachsemesters liegt.

Nach der Studien- und Prüfungsordnung für das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Regensburg ist in § 33 Abs. 4 geregelt: „Jeder Studierende muss alle Teilprüfungen spätestens bis zum Ende des 4. Fachsemesters erstmals ablegen.“ Auch an der dortigen juristischen Fakultät können noch im 4. Semester Teilprüfungen zur Zwischenprüfung abgelegt werden. Ebenso regelt auch die Studien- und Prüfungsordnung der Julius-Maximilians-Universität Würzburg den Sachverhalt eindeutig in ihrem § 15 Abs. 1. Danach müssen die Abschlussklausuren im Sinne von § 13 Abs. 2 spätestens bis zum Ende des 3. Semesters bestanden werden. Für die Frist zur Ablegung der Zwischenprüfung ist in § 24 Abs. 1 geregelt: Die 4 Teilprüfungen der Zwischenprüfung sollen bis zum Ende des 3. Semesters vollständig abgelegt werden. Jede Teilprüfung muss spätestens bis zum Ende des 4. Semesters erstmals abgelegt werden.

Aus diesem Vergleich der Satzungen geht hervor, dass keine Hochschule den Abschluss der Zwischenprüfung bis zum Ende des 4. Fachsemesters unter Einschluss von evtl. erforderlich werdenden Wiederholungsprüfungen versteht.

Auch daraus wird ersichtlich, dass § 21 Abs. 2 StuPO der Beklagten nicht so ausgelegt werden kann, dass die Zwischenprüfung bis zum Ende des 4. Fachsemesters mit Einschluss von erforderlich werdenden Wiederholungen abgeschlossen sein muss. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang mit § 15 Abs. 2 und 3 der StuPO der Beklagten. Danach werden in den Grundkursen Privatrecht und Staatsrecht im 2. Semester und im Grundkurs Strafrecht im 3. Semester jeweils 2 Grundkursklausuren angeboten (§ 15 Abs. 2). Nach § 15 Abs. 3 werden zum Abschluss der im Studienplan näher gekennzeichneten Vorlesungen am Ende des 3. Semesters im Privatrecht und öffentlichen Recht jeweils eine oder mehrere Semesterabschlussklausuren angeboten. Aus der Formulierung „angeboten“ geht nicht hervor, dass diese Klausuren nur in diesen Semestern und nur für Studierende des 2. und 3. Semesters angeboten werden, wie dies die Beklagte vollzieht.

Bei der geltenden Satzungsregelung des § 21 Abs. 2 StuPO verstößt dieser Vollzug des § 15 Abs. 2 und 3 auch gegen die eigene Satzungsregelung in § 21 Abs. 2, weil man diese Satzungsregelung wie oben ausgeführt so verstehen muss, dass zumindest eine Teilprüfung der juristischen Zwischenprüfung noch im 4. Fachsemester erstmals abgelegt werden kann. Aus diesem Grunde tritt beim Kläger die Rechtsfolge für das erstmalige Nichtbestehen nach § 21 Abs. 3 der StuPO der Beklagten nicht ein, weil der Vollzug des § 21 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 und 3 bei der Beklagten rechtswidrig ist. Jedenfalls ist auch § 21 Abs. 3 Satz 2 StuPO anzuwenden. Danach tritt diese Rechtsfolge nicht ein, wenn der Studierende die Gründe hierfür nicht zu vertreten hat. Dies ist beim Kläger der Fall. Daher war der Bescheid der Beklagten vom 06.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2014 aufzuheben.

3. Auch die Klage gegen den Bescheid vom 24.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2015, in dem das endgültigen Nichtbestehen der juristischen Zwischenprüfung festgestellt wurde, ist zulässig und begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, hat der Kläger die Prüfungsteile im Strafrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht bei der Beklagten bestanden. Die Beklagte hat beim Kläger bereits die Teilprüfung im Privatrecht als gleichwertig anerkannt. Nach dem Urteil des Gerichts ist dem Kläger auch die an der Fern-Universität Hagen erbrachte Prüfungsleistung in „Vertragliche Schuldverhältnisse“ als gleichwertig anzuerkennen. Damit muss der Kläger nur noch die Teilprüfung im Staatsrecht bei der Beklagten ablegen. Deshalb war die Beklagte zu verpflichten, den Kläger für diese Teilprüfung im Staatsrecht zur juristischen Zwischenprüfung als Erstableger zuzulassen und sofern Ziffer 2 des Tenors dieses Urteils nicht rechtkräftig werden sollte, den Kläger zu den Zwischenprüfungsteilen in „Vertragliche Schuldverhältnisse und Mobiliarsachenrecht“ als Wiederholer zuzulassen. Der Kläger ist bei diesen Prüfungsteilen nicht mehr Erstableger, da er bereits einen Prüfungsversuch bei der Beklagten hatte. Nachdem die angefochtenen Bescheide insgesamt einschließlich der Kostenentscheidung und die Erhebung von Gebühren und Auslagen aufgehoben worden sind, war die Beklagte auf Antrag des Klägers nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch dazu verpflichtet, die von ihm bereits entrichteten Gebühren und Auslagen für die beiden Widerspruchsverfahren zu erstatten.

Die Beklagte hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten der Verfahren zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung mit Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 i. V. m. §§ 711, 713 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert für das verbundene Verfahren wird auf 15.000,- € festgesetzt und vor der Verbindung wird für das Verfahren RN 5 K 15.511 der Streitwert auf 5.000,- € und im Verfahren RN 5 K 15.857 auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Das Gericht hat für das erstmalige Nichtbestehen und das endgültige Nichtbestehen sowie für die Klage auf Anerkennung der Gleichwertigkeit der Prüfungen an der Fern-Universität Hagen jeweils einen Streitwert von 5.000,- € angesetzt. Dies entspricht je Prüfung dem Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG, der nach den Empfehlungen des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichte bei solchen Prüfungen anzusetzen ist (siehe dort Nr. 36.4).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 11. Feb. 2016 - RN 5 K 15.511, RN 5 K 15.857

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 11. Feb. 2016 - RN 5 K 15.511, RN 5 K 15.857

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 11. Feb. 2016 - RN 5 K 15.511, RN 5 K 15.857 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 11. Feb. 2016 - RN 5 K 15.511, RN 5 K 15.857 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 11. Feb. 2016 - RN 5 K 15.511, RN 5 K 15.857 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 11. Feb. 2016 - RN 5 K 15.1123

bei uns veröffentlicht am 11.02.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RN 5 K 15.1123 Im Namen des Volkes Urteil vom 11. Februar 2016 5. Kammer Sachgebiets-Nr: 221 Hauptpunkte: Wiederholende Verfügung;

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Okt. 2013 - 8 CN 1/12

bei uns veröffentlicht am 16.10.2013

Tatbestand 1 Die Antragstellerin ist ein Steinmetzbetrieb, der in erster Linie auf den Friedhöfen der Antragsgegnerin tätig ist. Sie wendet sich mit ihrem Normenkontroll

Referenzen

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Aktenzeichen: RN 5 K 15.1123

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11. Februar 2016

5. Kammer

Sachgebiets-Nr: 221

Hauptpunkte:

Wiederholende Verfügung;

Behördliche Verfahrenshandlung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Universität 1... vertreten durch den Präsidenten

- Beklagte -

wegen Prüfungswiederholung /Bescheid vom 25.6.2015

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 5. Kammer,

unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Dr. Lohner Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hohmann Richterin Dr. Zecca-Jobst ehrenamtlichem Richter H. ehrenamtlicher Richterin K. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Februar 2016 am 11. Februar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2012/13 an der Universität 1... den Studiengang Rechtswissenschaft. Der Kläger hat bereits ein abgeschlossenes philosophisches Hauptstudium, sowie einen Diplom-Abschluss im Studiengang Maschinenwesen. Zurzeit ist er beim europäischen Patentgericht tätig und erwirkt dort selbstständig Patente für seine Mandanten. Motiv für die Aufnahme eines erneuten Studiums war es, dass zukünftig beim Patentgericht nur noch Volljuristen zugelassen werden. Deshalb wollte der Kläger einen Abschluss als Volljurist erwerben, um seinen Beruf weiterhin ausüben zu können.

Zu Beginn des Sommersemesters 2014 war der Kläger im vierten Fachsemester immatrikuliert.

Bis zum Ende des dritten Fachsemesters hatte sich der Kläger zu keiner der Klausuren, deren erfolgreiches Absolvieren für das Bestehen der Zwischenprüfung erforderlich ist, angemeldet. Nach Schluss des dritten Fachsemester nahm er das Angebot der Studierendenberatung der Juristischen Fakultät der Universität 1... wahr. Hier wurde ihm mitgeteilt, dass er sämtliche Fristen zur Anmeldung des Erstversuches der Zwischenprüfung versäumt habe.

Mit Bescheid der Beklagten vom 06.05.2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er die Zwischenprüfung erstmals nicht bestanden habe, da er die Zwischenprüfung nicht bis zum Ende des 4. Fachsemesters abgelegt habe. Im Bescheid wird ferner festgesetzt, dass er die Zwischenprüfung in bestimmten Fächern im Wintersemester 2014/15, sowie im Sommersemester 2015 wiederholen könne. Dieser Bescheid wurde ihm am gleichen Tag persönlich übergeben.

Am 07.05.2014 beantragte der Kläger seine Exmatrikulation, welche noch am gleichen Tag vorgenommen wurde. Am gleichen Tag ging dem Dekan der juristischen Fakultät ein Schreiben des Klägers zu, mit dem Antrag, die Fristen für die Ablegung von 5 dort aufgeführten Zwischenprüfungsklausuren um je ein Semester zu verlängern (Bl. 45 GA, RN 5 K 15.1123). Zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt immatrikulierte sich der Kläger erneut bei der Beklagten.

Mit Schreiben vom 12.05.2014 erhielt der Kläger die Mitteilung des Dekans, wonach die Fristen für die Ablegung der Wiederholungsklausuren zur Zwischenprüfung je nach Fach um ein Semester nach hinten verlängert werden (Bl. 46 GA, RN 5 K 15.1123).

Am 06.06.2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.05.2014. Darin verlangte er die Aufhebung des Bescheids, die Wiedereinsetzung in die Rechtsposition vom Ende des zweiten Semesters, sowie sämtliche Prüfungen im Erstversuch schreiben zu dürfen.

Am 26.06.2014 erreichte die Beklagte ein weiteres Schreiben des Kläger per Fax, in dem er die Auffassung vertrat, der Dekan habe ihm aufgrund seines Antrags vom 27.05.2014 nach § 28 Abs. 1 StuPO die Wiederholung der 5 Zwischenprüfungen wegen Fehler des Prüfungsverfahrens als Erstschrieb erlaubt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2014 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.05.2014 als unbegründet zurück. Der Studierende habe sich innerhalb seiner drei Fachsemester zu keiner der erforderlichen Teilprüfungen angemeldet. Unternehme er den Erstversuch im 2. oder 3. Semester nicht, gelten die für diese Semester vorgegebenen Klausuren gemäß § 21 Abs. 3 StuPO als erstmals nicht bestanden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.

Am 25.08.2014 reichte der Kläger dagegen Klage ein, die unter dem Az: RN 5 K 14.1426, jetzt RN 5RN 5 K 15.511 geführt wird.

Am 30.09.2014 fand erneut ein Termin bei der Studienberatung der Universität 1... statt.

Am 27.10.2014 stellte der Kläger schließlich einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen der Abschlussklausur 1. Prüfungsjahr für die Prüfungsleistungen „Grundkurs Privatrecht“ und/oder Mobiliarsachenrecht und Vertragliche Schuldverhältnisse, die er im Rahmen eines weiterbildenden Studiums „Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte“ an der Fernuniversität Hagen erbracht habe.

Mit Bescheid vom 27.01.2015 erkannte die Beklagte die Prüfung nur für den Grundkurs Privatrecht an, lehnte aber die Anrechnung für die Prüfungen „Vertragliches Schuldverhältnisse“ und/oder „Mobiliarsachenrecht“ und „Allgemeines Verwaltungsrecht“ ab, da die Lehrinhalte an der Fernuniversität nur Basiswissen vermitteln würden, während an der Universität 1... die Veranstaltungen in diesen Fächern tief in das Zivilrecht und dessen Dogmatik eindrängen. Auf den Inhalt des Bescheids wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 4 ff.GA, RN 5 K 15.857) Bezug genommen. Dagegen erhob der Kläger am 19.02.2014 Widerspruch.

Zwischenzeitlich absolvierte der Kläger die noch fehlenden Teilklausuren, die er im Wintersemester 2014/15 laut Studienordnung absolvieren konnte. Dabei konnte er die Prüfungen: „Vertragliche Schuldverhältnisse“ und „Mobiliarsachenrecht“ nicht bestehen, die Prüfungen im Strafrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht bestand er aber.

Mit Bescheid vom 24.03.2015 wurde der Kläger über sein endgültiges Nichtbestehen der Zwischenprüfung in Kenntnis gesetzt. Er habe zum Ende des dritten Fachsemesters (WS 2013/2014) die juristische Zwischenprüfung erstmals nicht bestanden. Im Wiederholungsversuch habe er die Teilklausuren „Vertragliche Schuldverhältnisse“ mit 1,0 Punkten und die Teilklausur „Mobiliarsachrecht“ mit 2,5 Punkten nicht bestanden. Dieser Bescheid wurde ihm am 26.03.2015 per Postzustellungsurkunde zugestellt.

Am 24.04.2015 erhob der Kläger Widerspruch. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2015 zusammen mit dem Widerspruch gegen die Nichtanerkennung von Prüfungsleistungen im Bescheid vom 27.01.2015 als unbegründet zurück gewiesen. Das erstmalige Nichtbestehen sei nicht fehlerhaft festgestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 StuPO habe sich der Studierende „so rechtzeitig zu den Teilprüfungen zu melden, dass er die Zwischenprüfung bis zum Ende des vierten Fachsemesters abschließen könne. Das BayHSchG verlange nicht, dass Prüfungen jedes Semester angeboten werden müssten. Es lege auch kein konkretes Fachsemester fest, in dem Zwischenprüfungsklausuren zu schreiben wären. Die Festlegungen, welche Prüfungen in welchem Semester und in welchem Rahmen stattfänden, seien so kleine Details, dass diese nicht einmal in einer Satzung, sondern als Verwaltungsinternum durch die Verwaltung der Universität selbst festgelegt werden könnten. Eine Prüfung als Wiederholungsprüfung sei eine andere als die Prüfung für Erstableger zu definieren. Es bleibe Gegenstand der Prüfungsorganisation der Universität, ob sie nur Erstableger oder nur Wiederholer bei den jeweiligen Prüfungen zulasse. Wer Erstableger sei, müsse sich rechtzeitig für eine Prüfung für Erstableger anmelden. Prüfungen für Wiederholer seien für Erstableger im vorliegenden Fall in der Regel jedoch gesperrt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.

Der Kläger reichte am 01.06.2015 dagegen (Nichtanerkennung von Prüfungsleistungen und endgültiges Nichtbestehens der juristischen Zwischenprüfung) beim Gericht Klage ein, die unter dem Az: RN 5 K 15.857 geführt wird.

Am 11.05.2014 hatte der Kläger einen Termin zu einem persönlichen Gespräch beim Dekan der juristischen Fakultät, an dessen Ende kein Ergebnis stand. Am 25.05.2015 stellte der Kläger einen erneuten Antrag wegen § 28 Abs. 2 StuPO.

Mit Schreiben vom 25.06.2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da kein Verfahrensfehler vorliege, der eine Wiederholung gemäß § 28 StuPO erfordern würde. Auf den Inhalt des Schreibens wird im Übrigen Bezug genommen. Der Kläger reichte daraufhin am 28.07.2015 beim Bayer. Verwaltungsgericht Klage ein, die unter dem Az: RN 5 K 15.1123 geführt wird.

Der Kläger ist der Meinung, er sei durch unterschiedliche Auslegung der Prüfungsordnung benachteiligt und in seinem Grundrecht auf freie Wahl des Ausbildungsplatzes verletzt. Der Dekan der Juristischen Fakultät habe ihm zudem in seinem Schreiben vom 12.05.2014 die Rechtsposition am Ende des zweiten Semesters gewährt, weshalb er die Prüfungen als Erstschreiber und nicht als Wiederholer schreiben dürfe. Ihm sei durch die Studienberatung etwas völlig anderes erklärt worden, als tatsächlich in der Studien- und Prüfungsordnung der Universität 1... drin stehe. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Universität 1... eine Rechtsfolge, welche nur für Fristen gelte, auch rechtswidrig auf Termine anwende. Sie greife mit diesem Instrument ohne Rechtsgrundlage in die Grundrechte der Studierenden ein.

Weiterhin ist er der Meinung, dass die Universität 1..., die Bewertung seiner Prüfungsleistungen an der Fernuniversität Hagen abqualifiziere und er sie zu Unrecht nicht anerkannt bekomme. Schließlich seien die Kriterien, die die Universität beim Vergleich der Leistungen angewendet habe, nicht angemessen. Man könne schließlich nicht seine Situation mit der Situation eines Durchschnittsstudierende vergleichen.

Der Kläger beantragt im Verfahren RN 5 K 14.1426, RN 5RN 5 K 15.511,

den Bescheid vom 6.5.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2014 der Beklagten aufzuheben.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 05.11.2015 ließ der Kläger noch ergänzen:

In die Norm des § 21 Abs. 2 StuPO, wonach sich ein Studierender rechtzeitig zu den Teilprüfungen zu melden habe, dass er die Zwischenprüfung bis zum Ende des 4. Fachsemesters abschließen kann, könne nicht die Verpflichtung hineingelesen werden, dass sich die Studierenden bereits im 2. und 3. Semester zu den Zwischenprüfungsklausuren anzumelden haben. Eine derartige Selbstermächtigung verstoße gegen Art. 61 Abs. 1 Satz 3 BayHochSchG, wonach eine Vor- und Zwischenprüfung bis zum Ende des 4. Semesters durchzuführen sei. Im Widerspruch dazu habe die Beklagte die Formulierung „durchführen“ durch die Formulierung „bestehen kann“ ersetzt. Der Studierende könne die Norm nur so verstehen, dass eine Prüfungsanmeldung auch noch im 4. Semester erfolgen könne. Es sei nicht klar herauszulesen, wann eine Prüfungsanmeldung zu erfolgen habe. Nicht einmal aus dem Aushang der Universität könne der Studierende nachvollziehen, zu welchem Termin die Prüfungsanmeldung zu erfolgen habe. Das Hochschulgesetz kenne für Universitätsstudierende keinen Anmeldezwang. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordere eine persönliche Anmeldung mit rechtsverbindlicher Willenserklärung. Dem gegenüber regle die Beklagte in § 20 Abs. 2 die Prüfungsfristen und in § 21 Abs. 3 Satz 1 und § 26 Abs. 2 StuPO zusätzlich noch Prüfungstermine. Dies verstoße gegen Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5

BayHSchG. Der Gesetzgeber regle in Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 BayHSchG, dass sich die Hochschule zu entscheiden habe, entweder eine Fachhochschule oder eine Universität zu sein. Trifft die Hochschule die Entscheidung, eine Fachhochschule zu sein, so wählt sie Option des Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 Alt. 1, also „Regeltermine“ (= Zeitpunkte für die Zwischenprüfung). Treffe die Hochschule die Entscheidung, eine Universität zu sein, wähle sie die Option des Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 2. Alt. (Fristen zur Anmeldung zu den Zwischenprüfungen). Es bestehe somit keine wirksame Satzungsgrundlage, dass sich der Studierende im 2. und 3. Semester für bestimmte Zwischenprüfungen anzumelden habe. Zudem hätte der Prüfungsteilnehmer über die eigene Prüfungsanmeldung durch die Universität noch einmal informiert werden müssen, wie sich aus Art. 61 Abs. 3 Nr. 7 BayHSchG ergebe. Eine solche Vorschrift fehle jedoch in der Satzung der Beklagten. Deshalb sei der angefochtene Nichtbestehensbescheid rechtswidrig.

Der Kläger beantragt im Verfahren RN 5 K 15.857 sinngemäß,

den Bescheid vom 27.01.2015 in Ziffer 3 und den Bescheid vom 24.3.2015, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.04.2015 der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Prüfungsleistungen an der Fern-Universität Hagen in „Vertraglichen Schuldverhältnissen“ als gleichwertig anzuerkennen und die praktische Tätigkeit beim Bundespatentgericht, am Landgericht München und Oberlandesgericht München als praktische Studienzeit nach § 12 StuPO im Zivilrecht anerkannt zu bekommen und die Beklagte zu verpflichten, die erhobenen Gebühren und Auslagen der Widerspruchsverfahren an den Kläger zurückzuerstatten und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger im Rahmen eines Erstversuchs zu den Teilprüfungen der juristischen Zwischenprüfung der Universität 1... in den Fächern Staatsrecht, hilfsweise für den Fall der Nichtanerkennung der Prüfungsleistung der Fern-Universität Hagen im Fach Vertragliche Schuldverhältnisse zuzulassen, hilfsweise im Fach Mobiliarsachenrecht zur Wiederholung zuzulassen.

Die Klägervertretung trägt noch vor:

Der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen sei rechtswidrig, da der Kläger die Anmeldung zur Zwischenprüfung nicht versäumt habe, wie oben ausgeführt worden sei. Das bedeute, dass der Kläger die Klausuren im Schuld- und Sachenrecht geschrieben habe. Dies habe zur Folge, dass dem Kläger in diesen Klausuren ein Wiederholungsversuch und in den Klausuren BGB und Verfassungsrecht noch ein Erstversuch zustehe. Zudem sei der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen auch deshalb rechtswidrig, weil über das erstmalige Nichtbestehen statt am Ende des 2. Semesters erst zu Beginn des 4. Semesters im Mai 2014 der Bescheid erging. Es hätten zwei Bescheide aus dem 2. und 3. Semester sowie ein weiterer im 3. Semester ergehen müssen. Wären die Bescheide fristgerecht ergangen, hätte der Kläger die von der Beklagten gewünschte Anmeldung zum Erstschrieb der Klausuren Mobiliarsachenrecht und vertragliche Schuldverhältnisse im 3. Semester nicht versäumt. Diesen Fehler dürfe die Beklagte nicht verniedlichen durch die Formulierung „kurzfristige Verzögerung“. Die öffentliche Möglichkeit der Wiederholung der Zwischenprüfung sei kein Entgegenkommen gewesen. Dies ergebe sich aus § 26 Abs. 2 StuPO. Wiederholungsprüfungen müssten zwingend nach 6 Monaten nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses abgelegt werden.

Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte die Klausuren im Fach der „Vertraglichen Schuldverhältnisse“ aus dem Studium „Recht für Patentanwälte“ an der Fern-Universität Hagen hätte anerkennen müssen. Diese Anerkennung sehe § 22 Abs. 1 StuPO vor. Eine Vergleichbarkeit sei gegeben. Die Beklagte sei nur rein schematisch vorgegangen. Es könne dem Kläger nicht kürzere Ausbildungszeit entgegen gehalten werden, weil an der Fernuniversität Hagen Patenanwaltskandidaten mit komplett abgeschlossenem Studium am Kurs teilgenommen hatten, die bereits über Vorwissen verfügten. Außerdem sei das Argument, dass lediglich eine Ausbildung im BGB erfolgt sei, falsch. Die Ausbildungsblöcke der Universität Hagen ließen eindeutig auch erkennen, dass eine umfangreiche Ausbildung im Schuldrecht erfolge. Auch dürfe die Beklagte nicht damit argumentieren, dass an der Universität Hagen keine Sachenrechtsklausur gestellt werde. Dieses Argument sei irreführend, denn auch an der Universität Hagen müsse der Studierende entweder die Klausur im Sachenrecht oder die in vertraglichen Schuldverhältnissen bestehen. Die Beklagte müsste auch den von der Hochschulrektorenkonferenz geforderten Senatsbeschluss vorlegen, nach welchem derartige Anerkennungen beurteilt würden. Die Ablehnung hätte auch durch die Hochschulleitung überprüft werden müssen. Zudem sei über den Antrag auf Anerkennung praktischer Studienzeiten (§ 12 StuPO) bis heute nicht verbeschieden worden. Zudem ergebe sich auch aus dem Schreiben des Dekanats vom 12.05.2014, dass der Kläger die 5 Zwischenprüfungsklausuren noch einmal im Erstversuch schreiben dürfe.

Der Kläger beantragt im Verfahren RN 5 K 15.1123,

den „Bescheid“ der Beklagten vom 25.06.2015 aufzuheben.

Die nachfolgend schriftsätzlich angekündigten Anträge nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurück:

2. Die Beklagte zu verpflichten, den Kläger im Studiengang Jura die Klausuren „Schuldrecht und Sachenrecht“, sowie die Klausuren „Verfassungsrecht“ schreiben zu lassen.

3. Der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, den Studierenden der Juristischen Fakultät der Uni 1... in ihrem 1. 2. 3. 4. Semestern deren Anmeldung des Erstschriebs einer Klausur in diesen Semestern zu behindern; insbesondere der Beklagten zu untersagen, ein EDV-Programm zur Prüfungsanmeldung zu verwenden, welches den Studierenden des 1., 2., 3. und 4. Semesters die Möglichkeit versperrt, sich die zu anzumeldende Prüfung selbst auszuwählen.

4. Der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, Studierenden, welche sich vor dem vierten Semester nicht zu Prüfungen anmelden, mit einem „Nichtbestanden“ zu sanktionieren und

5. den Bescheid der Beklagten vom 6.6.2014 aufzuheben.

6. Die Beklagte zum Ersatz des durch die Ausbildungsverzögerung entstandenen finanziellen Schadens zu verpflichten.

Der Kläger trug dazu noch im Wesentlichen vor:

Der Kläger habe einen Antrag nach § 28 StuPO schon im Schreiben vom12.05.2014 gestellt. Ein solcher Antrag nach § 28 StuPO sei zu stellen, wenn Mängel vorlägen. Die Beklagte habe selbst zugestanden, dass mindestens Mängel vorgelegen hätten, da sie den aus ihrer Sicht geschuldeten Nichtbestehensbescheid nicht rechtzeitig übersandt habe. Ein weiterer Mangel sei das Unterlassen, die Studierenden rechtzeitig zu benachrichtigen. Ein dritter Mangel seien die nicht gesetzeskonformen Abweichungen in der StuPO zum Hochschulgesetz. Damit trete nach § 28 Abs. 1 StuPO zwingend die Rechtsfolge ein, dass die mit diesem Mangel behafteten 5 Prüfungen des Erstschriebs zu wiederholen seien. Wenn die Beklagte der Auffassung sei, dass dieser Antrag ein Begehren nach § 21 Abs. 3 StuPO sei, übersehe sie, dass eine solche Umdeutung zum einen wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen nicht möglich sei und ein Umdeutungsverbot nach Art. 47 Abs. 2 BayVwVfG bestehe.

Die Beklagte beantragt in allen Verfahren,

die Klage abzuweisen.

Sie trug im Wesentlichen noch ergänzend zu den Bescheiden vor:

Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Wann die einzelnen Teilprüfungen der Zwischenprüfung angeboten würden und abgelegt werden müssten, ergebe sich für die Grundkurse aus § 15 Abs. 2 Satz 1 StuPO. Danach werden in den Grundkursen Privatrecht und Staatsrecht im 2. Semester und im Grundkurs Strafrecht im 3. Semester jeweils 2 Grundkursklausuren angeboten. Für die Semesterabschlussklausuren im Privatrecht und im Öffentlichen Recht ergebe sich der Ablegungszeitpunkt aus § 15 Abs. 3 Satz 1 StuPO am Ende des 3. Semesters. Zudem seien die angebotenen Klausuren und deren Ablegungssemester in der Anlage der StuPO aufgelistet. Der Studierende könne somit erkennen, wann er die Klausuren ablegen müsse. Versäume er dies, lege § 21 Abs. 3 Satz 1 StuPO fest, dass diese Teilprüfungen als erstmals nicht bestanden gelten. Da bis zum 4. Semester für die im 2. und 3. Semester erstmals angebotenen Teilprüfungen genau 1 Wiederholungsmöglichkeit vorgesehen sei, stehe fest, dass mit dem erstmaligen Versäumen oder Nichtbestehen der Ablegung dieser Teilleistungen auch die Zwischenprüfung erstmals nicht bestanden worden sei. Denn der Kläger habe sich bis zu seinem 4. Semester zu keiner der erforderlichen Teilprüfungen angemeldet. Gründe für das Versäumen der Anmeldefristen habe er nicht geltend gemacht. Wenn sich der Kläger erst 5 Wochen nach Beginn des 4. Fachsemesters zu keiner der 5 angebotenen Klausuren angemeldet habe, erscheine es sehr ambitioniert, wenn der Kläger tatsächlich davon ausgegangen sein sollte, dass er sämtliche Teilprüfungen innerhalb eines Semesters schreiben und bestehen könne. Deshalb habe es sich bei dem Antrag vom 7.5.2014 nicht um einen Antrag nach § 28 StuPO gehandelt. In dem Antragsschreiben sei diese Vorschrift nicht einmal erwähnt, geschweige denn das Wort „Verfahrensfehler“. Vielmehr habe es sich um einen Antrag nach § 21 Abs. 3 Satz 3 StuPO gehandelt. Danach könne der Dekan die Wiederholungsfrist verlängern, wenn der Studierende ein Nichtver-tretenmüssen der Versäumnis der Frist dargelegt habe. Wäre der Antrag vom 07.05.2014 ein Antrag nach § 28 StuPO gewesen, wäre dieser bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 12.5.2014 verbeschieden worden.

Die Bestimmung in § 21 Abs. 2 StuPO widerspreche nicht Art. 61 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG. Danach müssten Zwischenprüfungen spätestens bis zum Ende des 4. Fachsemesters durchgeführt werden. „Durchführen“ bedeute das organisatorische Anbieten und Korrigieren der Prüfungen. „Spätestens“ heiße also, dass das Ende des 4. Semesters der letztmögliche Zeitpunkt sei, der in einer Satzung für Zwischenprüfungen festgelegt werden dürfe. Das bedeute gleichzeitig, dass der Zeitpunkt für die Durchführung der Zwischenprüfung auf früher festgelegt werden könne. Nach § 21 Abs. 2 StuPO müsse sich der Studierende so rechtzeitig anmelden, dass er die Zwischenprüfung bis zum Ende des 4. Semesters abschließen könne. Eine Zwischenprüfung sei erst dann abgeschlossen, wenn sie bestanden oder endgültig nicht bestanden sei. Wenn die Meldung so rechtzeitig geschehen müsse, dass die Zwischenprüfung bis zum Ende des 4. Fachsemesters bestanden oder endgültig nicht bestanden sei, genüge es nicht, sich erst im 4. Semester anzumelden und dann ggf. im 5. Semester zu wiederholen. Da die Wiederholungen so gestaltet seien (§ 26 Abs. 2), dass sie auf jeden Fall vor Ende des 4. Semesters stattfänden, sei durch die StuPO sichergestellt, dass die Zwischenprüfung innerhalb der ersten 4 Semester vollständig abgeschlossen werden (so Schriftsatz der Beklagten vom 10.02.2016). Dem Kläger sei aus dem versehentlich verspäteten Erlass des ersten Bescheides kein Nachteil erwachsen. Stattdessen habe er sogar noch länger Zeit gehabt, sich auf die Teilprüfungen der Zwischenprüfung vorzubereiten. Ein verspätet erlassener Bescheid, der das Nichtbestehen einer Prüfung feststelle, führe lediglich dazu, dass die Wiederholungsfrist erst ab Zugang des Bescheides beginne. Außerdem richte sich Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 BayHSchG an beide Arten von Hochschulen und erlaube sowohl Fachhochschulen als auch Universitäten als auch anderen Hochschultypen Fristen und Termine festzulegen. Die Universität 1... sei ja bereits nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG vom Typ her eine Universität und müsse dies nicht erst entscheiden. Die Anerkennung der Leistungen aus dem Fernstudium an der Fernuniversität Hagen in den Klausuren „Vertragliche Schuldverhältnisse“ und „Mobiliarsachenrecht“ habe nicht erfolgen können. Auf den Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid werde verwiesen. Darin sei auch konkludent die Anerkennung einer praktischen Tätigkeit abgelehnt worden. Die HRK-Vorgaben seien eine Empfehlung der Hochschulkonferenz. Sie seien aber für Hochschulen keine verbindlichen Regelungen. Die Überprüfung der Anerkennungsentscheidung durch die Hochschulleitung sei gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG nicht für Studiengänge vorgesehen, die mit einem staatlichen Abschluss enden.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11.2.2016 Bezug genommen.

Das Gericht hat in dem Verfahren RN 5 K 15.511 und RN 5RN 5 K 15.857 die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Im Verfahren RN 5 K 15.1123 ergeht eine getrennte Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage gegen den „Bescheid vom 25.06.2015“ der Beklagten wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klage ist gemäß § 44a VwGO unzulässig. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 25.06.2015 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Es erging nicht in Bescheidsform und enthielt auch keine Rechtsbehelfsbelehrung. Inhaltlich enthält das Schreiben eine wiederholende Verfügung. Darin wird die Verweigerung einer Zulassung zu den Klausuren in den Fächern „Vertragliche Schuldverhältnisse“ und „Mobiliarsachenrecht“ deshalb abgelehnt, weil diese Verweigerung die zwangsläufige Folge des Bescheids für das endgültige Nichtbestehen vom 24.03.2015 sei, gegen den der Kläger im Verfahren RN 5 K 15.857 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben hatte. Über die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen hatte das Gericht bei der Klage gegen das endgültige Nichtbestehen der juristischen Zwischenprüfung mit zu entscheiden. Deshalb war eine zusätzliche Klage darüber als unzulässig abzuweisen.

Im Übrigen war das Verfahren einzustellen, da der Kläger seine angekündigten Klageanträge zu 2) bis 6) in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 1 VwGO).

Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Kostenentscheidung ist gemäß § 167 Abs. 1 i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin ist ein Steinmetzbetrieb, der in erster Linie auf den Friedhöfen der Antragsgegnerin tätig ist. Sie wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Regelung in § 28 Abs. 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung (BFS) der Antragsgegnerin.

2

In der am 15. April 2009 bekanntgemachten Satzung vom 6. April 2009 hat die Vorschrift den folgenden Wortlaut:

§ 28

Grabmale

(1) …

(2) Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention 182), in Kraft getreten am 19. November 2000, hergestellt wurden.

3

Mit ihrem im Jahr 2009 anhängig gemachten Normenkontrollantrag begehrt die Antragstellerin, § 28 Abs. 2 BFS für unwirksam zu erklären. Der Verwaltungsgerichtshof hatte dem Normenkontrollantrag zunächst mit Beschluss vom 27. Juli 2009 stattgegeben und die angefochtene Bestimmung für unwirksam erklärt. Zur Begründung hatte er ausgeführt: Die Antragsgegnerin könne sich nicht auf ihre Befugnis berufen, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen durch Satzung zu regeln (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Bayerische Gemeindeordnung), denn die angefochtene Satzungsregelung halte sich aus mehreren Gründen nicht innerhalb der Grenzen dieser Ermächtigungsgrundlage. Die Satzungsbestimmung verfolge der Sache nach einrichtungsfremde Zwecke, nämlich die Bekämpfung der Kinderarbeit weltweit. Die Regelung sei nicht geeignet, den Friedhofszweck zu fördern. Sie regele auch nicht die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof, sondern allenfalls deren Vorfeld. Es handele sich ferner nicht um Vorschriften zur Grabmalgestaltung, denn die Herkunft und Produktionsbedingungen der Grabsteine, deren Nachweis die Antragsgegnerin verlange, seien keine die Beschaffenheit des Grabsteins kennzeichnenden Eigenschaften. Herkunft und Produktionsbedingungen könnten bei der Betrachtung des Grabsteins nicht äußerlich festgestellt werden und seien nicht geeignet, das Empfinden der Friedhofsbenutzer zu beeinträchtigen. Die angegriffene Satzungsregelung beziehe sich auch nicht auf Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, auf die die Satzungsbefugnis der Antragsgegnerin nach Art. 28 Abs. 2 GG von vornherein beschränkt sei. Die Vorschrift diene der Umsetzung eines weltweiten politischen Anliegens, nämlich der Bekämpfung von ausbeuterischer Kinderarbeit, und weise keinen spezifisch örtlichen Bezug auf.

4

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Januar 2010 zurückgewiesen.

5

Am 17. März 2010 hat die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Verfassungsbeschwerde bei dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingelegt. Dieser hat den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs mit Entscheidung vom 7. Oktober 2011 wegen Verstoßes gegen Art. 11 Abs. 2 Bayerische Verfassung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Die angefochtene Entscheidung werde der Bedeutung des Selbstverwaltungsrechts der Antragsgegnerin nicht gerecht. Allein der Umstand, dass § 28 Abs. 2 BFS geeignet sei, dem weltweiten politischen Anliegen der ILO-Konvention 182 Rechnung zu tragen, besage nicht, dass mit der Norm nicht eine Regelung getroffen werde, welche unmittelbar die Nutzung des Friedhofs zur Totenbestattung im Sinne des Art. 83 Abs. 1 Bayerische Verfassung betreffe. Auf die Motive derjenigen, die beim Erlass des § 28 Abs. 2 BFS mitgewirkt hätten, komme es für die rechtliche Beurteilung nicht an. Entscheidend sei nur, ob die Regelung objektiv dem Rechtskreis der Totenbestattung zugeordnet sei. Dies könne ungeachtet dessen der Fall sein, dass die Norm im Ergebnis auch einem weltweiten politischen Anliegen Rechnung trage. Es sei weder sachfremd noch willkürlich und bewege sich innerhalb des gemeindlichen normativen Einschätzungsspielraums, wenn die Antragsgegnerin davon ausgehe, dass es im Interesse der Würde des Ortes der Totenbestattung liegen könne, dass dort keine Grabsteine aufgestellt werden, deren Material in einem weltweit geächteten Herstellungsprozess durch schlimmste Formen der Kinderarbeit gewonnen worden sei.

6

Mit Urteil vom 6. Juli 2012 hat der Verwaltungsgerichtshof den Normenkontrollantrag daraufhin abgelehnt. Nach der ihn bindenden Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs könne der angegriffenen Rechtsvorschrift nicht mehr entgegengehalten werden, es mangele ihr an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofs sei der sachliche Zusammenhang mit dem Friedhofszweck und damit auch der spezifisch örtliche Bezug in rechtlich einwandfreier Weise hergestellt. Die angefochtene Regelung sei auch nicht deshalb für unwirksam zu erklären, weil der Satzungsgeber die formellen Genehmigungsanforderungen nicht selbst konkretisiert und es der Friedhofsverwaltung überlassen habe zu entscheiden, auf welchem Weg und mit welchem Grad an Gewissheit der Nachweis darüber erbracht werden solle, dass das Grabmal in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt worden sei.

7

Zur Begründung ihrer Revision macht die Antragstellerin geltend: Die streitige Regelung sei keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, sondern behandele eine bundesrechtliche Frage. Zwar könnten die Kommunen in der Friedhofssatzung grundsätzlich nach ihrem Ermessen Regelungen zur Totenbestattung sowie der Nutzung des Friedhofs treffen. Die im Selbstverwaltungsrecht begründete Befugnis zur Regelung der Benutzung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde erlaube aber keine Satzungsbestimmungen, die nicht mehr dem Rechtskreis der eigenen Angelegenheiten zuzuordnen seien. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 BayGO scheide als Ermächtigungsgrundlage schon deshalb aus, weil die angegriffene Regelung nicht die Benutzung des Friedhofs, sondern eine gewerbliche Tätigkeit im Vorfeld der Friedhofsnutzung betreffe. Es werde ein einrichtungsfremder Zweck, nämlich die Bekämpfung von Kinderarbeit, verfolgt. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner ersten Entscheidung auch so gesehen und sei darin vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Daher könne davon ausgegangen werden, dass diese Ansicht der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspreche. Weder Art. 28 Abs. 2 GG noch die Bestattungsgesetze der Länder und die Gemeindeordnungen könnten derart weit ausgelegt werden, dass auf ihrer Grundlage Regelungen zu Herkunft und Produktionsbedingungen von Grabmalen getroffen werden könnten. Die vom Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs vorgenommene weite Auslegung der Ermächtigungsgrundlage des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 BayGO genüge überdies nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen für einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit von Steinmetzbetrieben gemäß Art. 12 Abs. 1 GG.

8

Die Antragstellerin beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 2012 zu ändern und § 28 Abs. 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Antragsgegnerin vom 6. April 2009 für unwirksam zu erklären.

9

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er verteidigt ebenfalls das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs.

11

Die ebenfalls am Verfahren beteiligte Landesanwaltschaft Bayern hat sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist begründet.

13

1. Der Erfolg der Revision ergibt sich allerdings noch nicht daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof mit dem angefochtenen Urteil die Rechtskraft seiner ersten Entscheidung in dieser Sache missachtet und damit § 121 VwGO verletzt hätte. Zwar ist der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2009 zunächst rechtskräftig geworden, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Januar 2010 - BVerwG 7 BN 2.09 - (LKV 2010, 509) die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen hatte. Jedoch hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof auf deren Verfassungsbeschwerde hin mit Entscheidung vom 7. Oktober 2011 den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2009 aufgehoben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Ungeachtet der Frage, ob Landesverfassungsgerichte befugt sind, die bundesgesetzlich angeordnete Rechtskraft auch auf Kommunalverfassungsbeschwerde hin und damit außerhalb von Art. 142 GG zu durchbrechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 - BVerfGE 96, 345 <368 ff.>), ist die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs jedenfalls wirksam; sie hat die Rechtskraft beseitigt und das Verfahren wieder eröffnet. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2010 ist damit gegenstandslos.

14

2. Die Revision ist aber begründet, weil das angegriffene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Auslegung und Anwendung des Landesrechts zwar nicht das in Art. 28 Abs. 2 GG den Gemeinden garantierte Recht auf Selbstverwaltung verkannt (a). Das angegriffene Urteil verstößt indes gegen Art. 20 Abs. 3 GG (b) und Art. 12 Abs. 1 GG (c). Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Vielmehr muss dem Normenkontrollantrag stattgegeben werden.

15

a) Der Verwaltungsgerichtshof hat in Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts angenommen, dass Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 BayGO die Gemeinden und Städte ermächtigt, in Satzungen die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und damit auch die Friedhofsnutzung zu regeln, und dass dies auch Satzungsbestimmungen der hier in Rede stehenden Art umfasst. Der sachliche Zusammenhang mit dem in Art. 8 Abs. 1 Bayerisches Bestattungsgesetz (BayBestG) bestimmten Friedhofszweck und auch der spezifisch örtliche Bezug seien in rechtlich einwandfreier Weise hergestellt, da es im Interesse der Würde des Ortes der Totenbestattung liegen könne, dass dort keine Grabmale aufgestellt werden, deren Material in einem weltweit geächteten Herstellungsprozess gewonnen worden ist.

16

Die bundesverfassungsrechtliche Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht einer solchen Auslegung der Bayerischen Gemeindeordnung nicht entgegen. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sichert den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich zu (BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <400>). Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind dabei diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen (BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 - BVerfGE 79, 127 <151 f.>). Art. 28 Abs. 2 GG enthält indes lediglich eine Mindestgarantie und schließt es nicht aus, dass der Gesetzgeber den Gemeinden darüber hinausgehende Aufgaben zuweist. Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 BayGO in einer Weise ausgelegt hätte, die den Gemeinden die Regelung überörtlicher Angelegenheiten erlauben würde, so ergäbe sich allein hieraus deshalb noch keine Verletzung des Art. 28 Abs. 2 GG. Anders läge es erst, wenn sich der Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung des Landesrechts in der Weise an Bundesrecht gebunden gesehen hätte, dass dieses für den Inhalt des Landesrechts maßgebend sei; dann wäre revisibel, ob er sich hierbei von einer zutreffenden Auffassung des Bundesrechts hat leiten lassen (vgl. Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 8 C 5.09 - BVerwGE 135, 100 Rn. 13 m.w.N. = Buchholz 451.09 IHKG Nr. 21). So liegt es aber nicht. Zwar ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 BayGO nur zur Regelung der Benutzung von Einrichtungen ermächtigt, deren Betrieb zu den örtlichen Angelegenheiten der Gemeinde gehört (vgl. Art. 23 Satz 1 BayGO), und er hat - im Anschluss an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - Art. 28 Abs. 2 GG als Auslegungshilfe zur Beantwortung der Frage herangezogen, ob eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft vorliegt. Er hat jedoch nicht festgestellt, dass der bundesverfassungsrechtliche Begriff der örtlichen Gemeinschaft aus Rechtsgründen maßgebend für den landesrechtlichen Begriff sei.

17

Unabhängig hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht angenommen, dass die angegriffene Satzungsregelung die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nicht überschreitet. § 28 Abs. 2 BFS regelt Voraussetzungen für das Aufstellen von Grabsteinen auf den Friedhöfen der Antragsgegnerin. Damit handelt es sich um eine Regelung der Benutzung der kommunalen Friedhöfe, die öffentliche Einrichtungen der Antragsgegnerin sind. Dass es sich hierbei um eine Angelegenheit ihrer örtlichen Gemeinschaft handelt, für deren Regelung Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 BayGO - im Einklang mit Verfassungsrecht, auch mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG - der Antragsgegnerin die Befugnis zuweist, steht außer Zweifel. Eine andere Frage ist, ob die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 BayGO auch im Übrigen vorliegen. Hierzu gehört nach bayerischem Landesrecht, dass die Satzungsbestimmung dem Zweck der Einrichtung zu dienen bestimmt ist. Das ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs der Fall: Nach Art. 149 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Verfassung haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass jeder Verstorbene "schicklich beerdigt" werden kann, und nach Art. 8 Abs. 1 Bayerisches Bestattungsgesetz sind Friedhöfe den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet. Wenn eine Kommune der Auffassung ist, eine pietätvolle und würdige Friedhofsgestaltung setze voraus, dass ein Friedhofsnutzer die Einrichtung in dem Bewusstsein aufsuchen kann, nicht mit Grabsteinen konfrontiert zu werden, die in grob menschenrechtswidriger Weise hergestellt worden sind, so hat der Verwaltungsgerichtshof darin eine zulässige Konkretisierung des Friedhofszwecks gesehen. Dass dies mit Art. 28 Abs. 2 GG unvereinbar wäre, ist nicht erkennbar. Namentlich wird dadurch der gegenständliche Bezug zu den Friedhöfen der Antragsgegnerin nicht verlassen.

18

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2010 - BVerwG 7 BN 2.09 - (LKV 2010, 509 f. = BayVBl 2011, 510 f.), mit dem der 7. Senat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2009 zurückgewiesen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte damals entschieden, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde keine allein klärungsfähige Frage des revisiblen Bundesrechts aufgezeigt hätte, die in einer verallgemeinerungsfähigen Weise, losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalles, im Revisionsverfahren beantwortet werden könnte und müsste. Ob § 28 Abs. 2 BFS im Sinne der Ermächtigungsgrundlage des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 BayGO (noch) die Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung regele, wenn er nur Grabmale zur Aufstellung zulasse, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden, sei eine Frage des irrevisiblen Landesrechts. Deshalb habe das Bundesverwaltungsgericht auch nicht darauf eingehen müssen, ob eine klärungsbedürftige Frage insoweit vorlag, als der Verwaltungsgerichtshof angenommen hatte, die streitige Regelung überschreite die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft.

19

Der Antragsgegnerin fehlt auch nicht deshalb die Regelungskompetenz, weil insoweit der Bund ausschließlich zuständig wäre oder von einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hätte. Eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG ("Warenverkehr mit dem Ausland") ist nicht gegeben, da das Verbot der Verwendung von Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit auf Friedhöfen nicht den Warenverkehr mit dem Ausland regelt und allenfalls mittelbare Auswirkungen auf den Import und Handel von solchen Grabmalen hat. Ob Satzungsregelungen der angegriffenen Art dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft, Handwerk) zugeordnet werden können, mag dahinstehen. Eine Sperrwirkung zu Lasten der Länder und Gemeinden ergäbe sich nur, wenn der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit durch Gesetz Gebrauch gemacht hätte (Art. 72 Abs. 1 GG). Davon ist hier nicht auszugehen; der Bund hat den hier in Frage stehenden Sachverhalt, dass Steinmetze bestimmte Produkte wegen ihres Herstellungsprozesses nicht oder jedenfalls nicht für bestimmte Zwecke verwenden dürfen, nicht geregelt.

20

b) Die angegriffene Satzungsbestimmung verletzt jedoch das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der Klarheit und Bestimmtheit einer Norm.

21

Eine Vorschrift entspricht nur dann rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn und soweit sich aus ihr mit ausreichender Bestimmbarkeit ermitteln lässt, was von den pflichtigen Personen verlangt wird. Vom Normgeber wird verlangt, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 a.a.O. S. 396; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - BVerwG 10 C 4.04 - NVwZ 2006, 589). Die Notwendigkeit der Auslegung einer Begriffsbestimmung nimmt der Norm noch nicht die Bestimmtheit. Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage anhand objektiver Kriterien erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 - BVerfGE 45, 400 <420> und vom 18. Mai 1988 - 2 BvR 579/84 - BVerfGE 78, 205 <212>; BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - BVerwG 4 C 2.94 - BVerwGE 96, 110 <111> = Buchholz 406.401 § 18 BNatSchG Nr. 3).

22

Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt die angegriffene Satzungsbestimmung das Gebot der Normenklarheit und der hinreichenden Bestimmtheit, indem sie anordnet, dass nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die "nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette" ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden. Durch diese Regelung hat es die Antragsgegnerin der Friedhofsverwaltung überlassen zu überprüfen und zu beurteilen, ob die von den Steinmetzen beigebrachten Nachweise belegen, dass das Grabmal in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt worden ist, und damit die im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Bestimmung entstehenden Probleme unzulässigerweise in den Normvollzug verlagert. Dies könnte den Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit einer Norm nur gerecht werden, wenn für den Normbetroffenen unschwer erkennbar wäre, welcher Nachweis genügen würde. Daran fehlt es jedoch, da es bislang keine validen Nachweismöglichkeiten gibt. Derzeit können sich die Steinmetzbetriebe nur auf Eigenerklärungen von Herstellern und Lieferanten stützen, die jedoch keinerlei Sicherheit hinsichtlich des Merkmals "frei von Kinderarbeit" garantieren können. Verlässliche Zertifizierungssysteme und Gütesiegel unabhängiger Organisationen sind bisher nicht bekannt (vgl. dazu auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion, BTDrucks 16/12988 S. 5 f.); ob die vorhandenen Zertifikate aussagekräftig sind und auf tatsächlichen Inspektionen in den Herkunftsländern der Grabmale beruhen, ist für die Steinmetze mit zumutbarem Aufwand nicht nachprüfbar. Angesichts dessen bedürfte es einer Bestimmung, welcher Art der geforderte Nachweis zu sein hat und welche Nachweise als ausreichend angesehen werden; gegebenenfalls müsste der Normgeber die Voraussetzungen festlegen, unter denen die Zeugnisse privater Zertifizierungsstellen als ausreichend angesehen werden.

23

c) Darüber hinaus genügt die angegriffene Satzungsbestimmung des § 28 Abs. 2 BFS nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG.

24

aa) § 28 Abs. 2 BFS wirkt sich auf die gewerbliche Tätigkeit der Steinmetze in der Weise aus, dass sie gehalten sind, für die Friedhöfe im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin nur solche Grabmale anzubieten, die nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden. Dies belastet sie zwangsläufig mit den Kosten und Mühen der Nachweisbeschaffung. Hierdurch wird ihre Berufsausübung eingeschränkt und damit in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen. Schutzgut des Art. 12 Abs. 1 GG ist auch die Erwerbszwecken dienende freie unternehmerische Betätigung. Zwar sind die Steinmetze nicht unmittelbare Adressaten der kommunalen Norm. Sie sind indessen in das Nutzungsverhältnis zwischen dem Grabnutzungsberechtigten und der Antragsgegnerin einbezogen und bedürfen einer Zulassung durch die Friedhofsverwaltung (§ 34 Abs. 1 BFS). Auch nicht unmittelbar auf die berufliche Betätigung abzielende Maßnahmen können infolge ihrer spürbaren tatsächlichen Auswirkungen geeignet sein, den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG mittelbar erheblich zu beeinträchtigen. Voraussetzung für die Anerkennung solcher faktischen Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit ist, dass ein enger Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs besteht und dass nicht nur vom Staat ausgehende Veränderungen der Marktdaten oder allgemeinen Rahmenbedingungen eintreten, sondern eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennbar ist (BVerfG, Beschlüsse vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 - BVerfGE 95, 267 <302> und vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29 <48>). Die angegriffene Satzungsbestimmung stellt eine nicht unerhebliche grundrechtsspezifische Einschränkung der gewerblichen Betätigungsfreiheit dar, da viele Steinmetze in Deutschland Grabmale aus Indien oder aus sonstigen Ländern der Dritten Welt, in denen Kinderarbeit vorkommt, beziehen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE, BTDrucks 17/2406 S. 1, wonach zwei Drittel aller in Deutschland aufgestellten Grabsteine aus Indien stammen).

25

bb) Für einen solchen Eingriff in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit ist ein formelles Gesetz erforderlich.

26

Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt. Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind (BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209 <224>; BVerwG, Beschluss vom 7. September 1992 - BVerwG 7 NB 2.92 - BVerwGE 90, 359 <362> = Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 85). Allerdings gebietet Art. 12 Abs. 1 GG nicht, dass Einschränkungen der Berufsfreiheit stets unmittelbar durch den staatlichen Gesetzgeber oder durch die von ihm ermächtigte Exekutive angeordnet werden müssen. Vielmehr sind solche Regelungen innerhalb bestimmter Grenzen auch in Gestalt von Satzungen zulässig, die von einer Selbstverwaltungskörperschaft im Rahmen ihrer Autonomie erlassen werden (BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 und 1 BvR 308/64 - BVerfGE 33, 125 <155 ff.> - sog. Facharztbeschluss). Ob diese auf die satzungsrechtliche Tätigkeit im Bereich der funktionellen Selbstverwaltung, insbesondere der berufsständischen Organisationen, bezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für den Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung in vollem Umfang übertragbar ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Es ist jedoch verfassungsrechtlich unverzichtbar, dass eine hinreichende, vom parlamentarischen Gesetzgeber geschaffene Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist, die dem Satzungsgeber die Befugnis eröffnet, in das Grundrecht der Berufsfreiheit einzugreifen. Dabei sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigung umso höher, je empfindlicher die freie berufliche Betätigung beeinträchtigt wird und je stärker die Interessen der Allgemeinheit von der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden (BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 1985 - 1 BvR 934/82 - BVerfGE 71, 162 <172>, vom 8. April 1998 - 1 BvR 1773/96 - BVerfGE 98, 49 <60> und vom 14. Dezember 1999 - 1 BvR 1327/98 - BVerfGE 101, 312 <323>).

27

Nach der Intensität des Grundrechtseingriffs richtet sich namentlich, mit welchem Maß an Bestimmtheit der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Satzungsregelung vorgeben muss. Zwar sind Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, der für die Übertragung rechtsetzender Gewalt an die Exekutive gilt, und die vergleichbaren Vorschriften der Landesverfassungen auf die Verleihung autonomer Satzungsgewalt an die Gemeinden nicht anwendbar (BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 - BVerwG 8 C 13.05 - BVerwGE 125, 68 <70> = Buchholz 415.1 Allg.KommunalR Nr. 156). Die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass gemeindlicher Satzungen, die Einschränkungen der Berufsfreiheit vorsehen, bedarf deshalb bundesverfassungsrechtlich einer Bestimmtheit grundsätzlich nur insoweit, als sich ihr zweifelsfrei entnehmen lassen muss, welchen Gegenstand die autonome Satzung betreffen und zu welchem Zweck sie erlassen werden darf (Urteile vom 9. März 1990 - BVerwG 8 C 20.88 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 117 S. 13 und vom 25. Januar 2006 a.a.O.). Darüber hinaus sind einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs dem Gesetzgeber vorbehalten (Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 1 C 13.91 - BVerwGE 96, 189 <195> = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 228). Aus dem Prinzip des Rechtsstaats sowie der Demokratie folgt, dass auch im Rahmen einer an sich zulässigen Autonomiegewährung der Grundsatz bestehen bleibt, dass der Gesetzgeber sich seiner Rechtssetzungsbefugnis nicht völlig entäußern und seinen Einfluss auf den Inhalt der zu erlassenden Norm nicht gänzlich preisgeben darf. Die grundlegende Entscheidung, ob und welche Gemeinschaftsinteressen so gewichtig sind, dass das Freiheitsrecht des Einzelnen zurücktreten muss, fällt allein in den Verantwortungsbereich des staatlichen Gesetzgebers (BVerfG, Beschlüsse vom 9. Mai 1972 a.a.O. <158 f.> und vom 14. Juli 1987 - 1 BvR 537/81, 1 BvR 195/87 - BVerfGE 76, 171 <184 f.>). Der Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG soll sicherstellen, dass der Gesetzgeber dieser Verantwortung gerecht wird.

28

Ausgehend von diesen Maßstäben fehlt der zur Normenprüfung gestellten Satzungsbestimmung eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Weder die Gewährleistung der gemeindlichen Satzungsautonomie in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG noch die in den jeweiligen Gemeindeordnungen eingeräumte, diese verfassungsrechtliche Gewährleistung lediglich deklaratorisch aufgreifende allgemeine Befugnis zum Erlass von Satzungen (hier: Art. 23 Satz 1 BayGO) genügt den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG an eine formell-gesetzliche Ermächtigung (Beschluss vom 7. September 1992 a.a.O. S. 363; Sachs, in: GG, 6. Aufl. 2011, Art. 12 Rn. 116; Rennert, in: Umbach/Clemens, GG, Bd. I, 2002, Art. 28 Rn. 138). Auch die den Gemeinden in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 BayGO eingeräumte Befugnis, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen zu regeln, genügt nicht, und zwar auch dann nicht, wenn Art. 8 und 9 BayBestG, die nähere Regelungen für die Nutzung der Friedhöfe enthalten, einbezogen werden. Diese Vorschriften lassen weder die Voraussetzungen noch den Umfang und die Grenzen eines Eingriffs erkennen und geben somit den Rahmen für die Einschränkung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht vor.

29

Einer gesetzlichen Grundlage bedarf es vor allem mit Blick auf das erforderliche Nachweissystem. Wie gezeigt, muss der Satzungsgeber festlegen, welcher Art der in § 28 Abs. 2 BFS geforderte Nachweis zu sein hat und welche Nachweise als ausreichend angesehen werden (oben 2.b). Derartige Festlegungen betreffen indes nicht nur die Steinmetze im jeweiligen räumlichen Einzugsbereich einer Gemeinde, sondern wesentliche Bedingungen der Ausübung des Steinmetzberufs überhaupt. Schon dies unterstreicht die außerordentliche Bedeutung derartiger Regelungen für die Berufsausübung. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber das erforderliche Nachweissystem wegen seiner Bedeutung für die Grundrechtsausübung - auch - der Händler jedenfalls in seinen Grundzügen selbst regeln muss. Auch unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsgleichheit unter den Steinmetzen wäre schwer erträglich, würde jede Gemeinde in ihrem Gebiet Nachweisanforderungen stellen, die sich von denjenigen der Nachbargemeinde erheblich unterscheiden.

30

cc) Der mit § 28 Abs. 2 BFS verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist zudem unverhältnismäßig.

31

Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 - BVerfGE 85, 248<259>; BVerfG-Kammer, Beschluss vom 7. März 2012 - 1 BvR 1209/11 - GesR 2012, 360).

32

Durch das Verbot der Verwendung von Grabmalen, die unter Einsatz von Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden, wird ein verfassungsrechtlich legitimer Zweck verfolgt. Das Verbot soll die Würde der Ruhestätte und des Friedhofs (Art. 8 BayBestG) und die Schicklichkeit der Totenbestattung (Art. 149 Abs. 1 Satz 1 BayVerf) wahren und fördern. Es ist geeignet, diesen Regelungszweck zu fördern; denn bei Nichterbringung des von der Vorschrift geforderten Nachweises wird die Verwendung solcher Grabsteine auf Friedhöfen der Antragsgegnerin verhindert. Es ist ferner erforderlich, da ein milderes Mittel, das den Regelungszweck ebenso gut erreichte, die Berufsausübungsfreiheit der Steinmetze aber weniger beschränkte, nicht erkennbar ist.

33

Die Regelung genügt aber nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Es ist verletzt, wenn die Schwere des Eingriffs völlig außer Verhältnis zum damit verfolgten Zweck steht (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 a.a.O. ). Das Erfordernis nachzuweisen, dass aufzustellende Grabmale nicht aus ausbeuterischer Kinderarbeit herrühren, stellt eine einschneidende, schwerwiegende Beschränkung der Berufsausübung der Steinmetze dar. Es macht einen wesentlichen Teil ihrer beruflichen Betätigung davon abhängig, dass sie den vollen Beweis einer negativen Tatsache erbringen. Die damit verbundene schwerwiegende Beeinträchtigung steht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck, solange nicht klar geregelt ist, welcher Art der geforderte Nachweis zu sein hat und welche Nachweise als ausreichend angesehen werden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass ein Großteil der von den Steinmetzen verwendeten Grabmale aus Ländern der sogenannten Dritten Welt bezogen wird, in denen Kinderarbeit vorkommt. Die Steinmetze können nicht die Wertschöpfungskette jedes einzelnen von dort importierten Grabmals selbst verfolgen. Sie können ohne hinreichend bestimmte Regelung der Anforderungen an geeignete Nachweise auch nicht erkennen, welche der derzeit erhältlichen Bescheinigungen über eine von ausbeuterischer Kinderarbeit freie Wertschöpfungskette hinreichend verlässlich sind. Vielmehr wird ihnen das unkalkulierbare Risiko aufgebürdet einzuschätzen, ob von ihnen beschaffte Nachweise von der Antragsgegnerin anerkannt werden. Damit können für sie erhebliche Kosten, Umsatzeinbußen und gegebenenfalls auch Wettbewerbsnachteile gegenüber Konkurrenten, deren Nachweise im Einzelfall anerkannt werden, verbunden sein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.