Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Juni 2018 - RN 5 K 16.1879

bei uns veröffentlicht am14.06.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.794,88 € zzgl. Zinsen in Höhe von 6 v. H. p. a. aus dem Betrag von 21.042,33 € seit dem 01.06.2015 und aus dem Betrag von 3.753,55 € seit dem 07.03.2016 zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückforderung von Fördermitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

In den Jahren 2007 bis 2013 wurde die Ausstrahlung von besonderen Fernsehangeboten aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gefördert.

Mit Bescheid vom 15.06.2009 bewilligte die Regierung von Niederbayern als Zuwendungsgeberin der Klägerin als Zuwendungserstempfängerin einen Zuschuss in Höhe von 907.500,00 Euro aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Ziel 3 Freistaat Bayern – Tschechische Republik 2007 – 2013 (Interreg IV), Maßnahme: Böhmen und Bayern im Alltag für den Projektzeitraum vom 01.01.2009 bis 13.12.2011 bzw. bis 31.12.2011 (vgl. Änderungsbescheid vom 08.05.2012).

Die Klägerin als Zuwendungserstempfängerin und Projektträgerin reichte die Zuwendungen dann im Rahmen von Produktionsverträgen an fünf regionale Fernsehanbieter als Zuwendungszweitempfänger und Projektpartner weiter. Grundlage der Förderung war die Produktion von Fernsehbeiträgen durch die bayerischen Anbieter …1, …2, …3, …4 und die … GmbH (Beklagte). Gefördert wurde die Gestaltung von insgesamt 120 Fernsehbeiträgen à 20 Minuten für bayerische und tschechische Fernsehanbieter aus der Grenzregion.

Mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Produktionsvertrag vom 06.08.2009/ 07.08.2009 verpflichtete sich die Klägerin die ihr von der Regierung von Niederbayern gewährten Mittel aus der Förderung des EU-Ziel-3-Programms Freistaat Bayern – Tschechische Republik 2007 - 2013 nach dem jeweiligen Produktionsstand anteilig an die Beklagte als Zuwendungszweitempfängerin und Projektpartnerin weiterzuleiten. Nach § 9 des Produktionsvertrags erhält der Projektpartner für seine Leistungen jährlich insgesamt maximal 80.000 € Fördermittel als Zuschuss. Hiervon entfallen maximal 60.000 € auf Fördermittel aus der EU-Initiative Ziel 3-Programm Freistaat Bayern - Tschechische Republik 2007 - 2013 und 20.000 € auf Förderung durch den Projektträger im Wege einer Anteilsfinanzierung. Weiterhin wurde vereinbart, dass sich, wenn sich die kofinanzierungsfähigen Gesamtkosten des Projektes reduzieren, anteilig auch die Höhe der gewährten Zuschüsse verringert. Kostenmehrungen seien nicht förderfähig und vom Projektpartner selbst zu finanzieren. Unter § 3 („Pflichten des Projektpartners“) enthält der Produktionsvertrag zudem folgende Regelungen:

„Das Projekt wird nach den Plänen und Kostenermittlungen laut Ziel 3 -Programmzuwendungsantrag vom 16.09.2008 und nach Maßgabe aller im Bewilligungsbescheid aufgenommener Nebenbestimmungen ausgeführt (Anlage und Bestandteil dieses Vertrages).“

Der Projektpartner sichert die zweckentsprechende Verwendung der staatlichen Zuwendung und die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschaffter Gegenstände im Sinne des Zuwendungsbescheides zu.

Der Projektpartner übernimmt alle dem Projektträger als Zuwendungserstempfänger durch Zuwendungsbescheid auferlegten Pflichten. Alle Regelungen im Zuwendungsbescheid zur Zuwendungsart und -höhe, Finanzierungsart, Finanzierungsform, den in Betracht kommenden Kosten und dem Bewilligungszeitraum werden, soweit auf den Projektpartner übertragene Projektteile betroffen sind, über diesen Vertrag auf den Projektpartner als Zuwendungszweitempfänger übertragen.

Rückzahlungsverpflichtungen und Rückzahlungsregelungen, die vom Zuwendungsgeber dem Projektträger als Zuwendungsempfänger auferlegt werden, werden durch den Projektpartner als Zuwendungszweitempfänger vollumfänglich anerkannt.

Im Falle etwaiger staatlicher Rückzahlungsansprüche sichert der Projektpartner die Rückzahlung des anteiligen Rückzahlungsanspruchs zuzüglich etwaiger Zinsen in Höhe von 6 v. H. p. a. zu.

Der Projektpartner erkennt die allgemeinen und besonderen Bestimmungen insbesondere auch die besonderen EU-Vorschriften laut Zuwendungsbescheid der Regierung von Niederbayern, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, an und sichert deren Einhaltung zu.

Bei der Abwicklung des Projektes und bei der Prüfung der Verwendung der Zuwendung werden die Nr. 1 bis 7 ANBest-P (Anlage 1 und Bestandteil dieses Vertrages) sowie die ANBest-EFRE (Anlage 2 und Bestandteil dieses Vertrages) beachtet. Insbesondere wird das Recht der staatlichen Stellen zu einer Prüfung des Projektes anerkannt.“

Mit Änderungsbescheid vom 08.05.2012 kürzte die Regierung von Niederbayern den der Klägerin bewilligten Zuschuss in Höhe von 907.500 Euro um den Betrag von 327.972,14 Euro auf 579.527,86 Euro (Ziffer 1). Eine Rückforderung des Kürzungsbetrags sei nicht erforderlich, da dieser einbehalten wurde (Ziffer 3). Die Schlussrate in Höhe von 187.977,48 Euro wurde zur Auszahlung angeordnet (Ziffer 4). Der Bescheid der Regierung von Niederbayern wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus dem Verwendungsnachweis vom 10.11.2011 mit seinen ergänzenden Unterlagen Gesamtkosten in Höhe von 1.159.096,25 Euro und damit kofinanzierungsfähige Kosten in Höhe von 579.527,86 Euro ergeben haben. Daher sei der bewilligte Zuschuss entsprechend zu kürzen gewesen. Im Übrigen wird auf den Bescheid und seinen Inhalt verwiesen.

Mit E-Mail vom 05.11.2013 teilte das Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie der Klägerin mit, dass die zuständige EU-Prüfbehörde den Mittelabruf vom 10.11.2011 gemäß Art. 16 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1828/2006 im Vorhaben „Bayern und Böhmen im Alltag“ im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle überprüfen wird.

Bei der am 18.11.2013 von der EU-Prüfbehörde durchgeführten Kontrolle wurde hinsichtlich der Beklagten festgestellt, dass für den Geschäftsführer … und den Mitarbeiter … zu viele Projektstunden anerkannt wurden, die letztendlich nicht alle nachgewiesen werden konnten (monetärer Fehler in Höhe von 26,57 € bzw. 291,52 €), für Fahrten mit dem Firmenwagen ergab sich aufgrund fehlender Nachweise ein monetärer Fehler in Höhe von 917,40 € und für die anerkannten Rechnungen „freies Personal“ wurden von der Beklagten keine Vergleichsangebote eingeholt bzw. vorgelegt. Zudem seien keine zulässigen Begründungen für den Verzicht auf Wettbewerb gegeben worden. Bis auf den anerkannten Kostenanteil … TV seien alle anerkannten Rechnungssteller betroffen. In Übereinstimmung mit den Regelungen der Europäischen Union sei ein monetärer Fehler in Höhe von 25% der bisher berücksichtigten Ausgaben festzustellen. Der in den bescheinigten Ausgaben enthaltene Fehler betrage demnach 14.127,89 €. Diese festgestellten monetären Fehler würden jedoch derzeit nicht zu zuwendungsrechtlichen Konsequenzen führen, da die Beklagte die im Zuwendungsbescheid vom 15.06.2009 festgesetzten Ausgaben um 16.667,03 € überschritten habe. Da sich zuwendungsrechtliche Konsequenzen jedoch aus zurückliegenden Auszahlungsanträgen ergeben können, wurde die Regierung von Niederbayern beauftragt, sämtliche von der Beklagten bisher gestellten Auszahlungsanträge zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.

Nach Überprüfung der bisherigen Auszahlungsanträge der Beklagten stellte die Regierung von Niederbayern dann fest, dass sich unter Berücksichtigung des 25%-igen Abzugs im Jahr 2009 ein monetärer Fehler in Höhe von 12.356,28 € und für das Jahr 2010 ein monetärer Fehler in Höhe von 9.3337,88 € ergeben habe.

Mit Schreiben vom 25.02.2014 teilte die Regierung von Niederbayern der Klägerin die bei der Prüfung der EU-Prüfbehörde getroffenen Feststellungen mit und bat wegen einer Vorsprache bei der EU-Prüfbehörde um Stellungnahme. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit E-Mail vom 28.02.2014 auf, zu den Verstößen bis 10.03.2014 Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom 10.03.2014 leitete die Klägerin alle bei ihr eingegangenen Stellungnahmen zu den Verstößen, unter anderem auch die der Beklagten, an die Regierung von Niederbayern weiter.

Mit Schreiben vom 15.12.2014 teilte das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie der Klägerin mit, dass die Prüfung des Vorhabens nun abgeschlossen sei und die Bewilligungsstelle (Regierung von Niederbayern) gebeten wurde, die Feststellungen der Prüfbehörde umzusetzen.

Mit Schreiben vom 03.02.2015 wurde die Klägerin seitens der Regierung von Niederbayern nach Art. 28 BayVwVfG zur geplanten Kürzung und zum Teilwiderruf des Zuwendungsbescheids angehört. Mit Schreiben vom 13.02.2015 informierte die Klägerin die Beklagte über die Absicht der Regierung von Niederbayern, den Zuwendungsbescheid vom 15.06.2009 teilweise zu widerrufen und die gewährte Zuwendung anteilig für die Beklagte in Höhe von 21.042,33 € zurückzufordern und forderte die Beklagte auf, ihre Stellungnahme zum Sachverhalt bis zum 15.03.2015 abzugeben. Die Klägerin werde die Stellungnahmen aller Regionalfernsehsender dann gesammelt an die Regierung von Niederbayern weiterleiten. Dies erfolgte dann mit Schreiben vom 26.03.2015.

Mit Bescheid vom 04.05.2015, der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 16.05.2015 zugestellt, kürzte die Regierung von Niederbayern den der Klägerin bewilligten Zuschuss in Höhe von 579.527,86 Euro um den Betrag von 4.983,49 Euro auf 574.544,37 Euro (Ziffer 1). Zugleich widerrief die Regierung von Niederbayern den Zuwendungsbescheid vom 15.06.2009 in der Fassung seiner Änderungsbescheide in Höhe eines weiteren Teilbetrags von 37.523,17 Euro (Ziffer 2). Des Weiteren ordnete die Regierung von Niederbayern an, dass die der Klägerin ausbezahlte Zuwendung in Höhe von 42.506,66 Euro zu erstatten sei und der Erstattungsbetrag mit 6% jährlich vom 21.06.2012 an (Tag der Auszahlung des letzten Zuwendungsteilbetrags) zu verzinsen sei (Ziffer 3). Laut der diesem Bescheid beigefügten Gesamtaufstellung fiel auf die Beklagte ein zurück zu gewährender Zuschuss in Höhe von 21.042,33 Euro.

Der Bescheid der Regierung von Niederbayern wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Überprüfung des Projekts „Böhmen und Bayern im Alltag“ durch die EU-Prüfbehörde ergeben habe, dass Verstöße gegen Bescheidsauflagen und Vergabebestimmungen vorlagen und insbesondere die Auflage, dass die Zuwendungsempfängerin die Wirtschaftlichkeit durch mindestens drei Vergleichsangebote nachzuweisen habe (vgl. § 6 des Zuwendungsbescheids, geändert mit Schreiben vom 11.02.2014), bei diversen Vergaben nicht beachtet worden sei. Die seitens der Zuwendungszweitempfänger durchgeführten Vergaben enthalten zudem schwere Verstöße gegen die Bestimmungen der VOL/A. Betroffen von den Verstößen seien zuwendungsfähige Kosten in Höhe von 350.186,46 Euro, wobei diese Kosten um 25% und der darauf entfallende Zuschussanteil um 50% zu kürzen gewesen sei. Der so errechnete Kürzungsbetrag habe sich dann aufgrund ursprünglicher Kostenüberschreitungen auf 37.523,17 € verringert. Weiterhin seien im Rahmen des Prüfverfahrens Kostenpositionen in Höhe von insgesamt 9.966,99 € festgestellt worden, die nicht als förderfähig anerkannt werden können. Die bewilligte Zuwendung reduziere sich damit bei einer 50% - Anteilsfinanzierung um einen Betrag von 4.983,49 Euro.

Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 28.05.2015 auf, den auf die Beklagte entfallenden Anteil in Höhe von 21.042,33 € an die Klägerin zu überweisen. Nach § 3 Absätze 4 und 5 des Produktionsvertrags vom 06./07.08.2009 habe sich die Beklagte im Falle staatlicher Rückzahlungsansprüche zur Rückzahlung des anteiligen Rückzahlungsanspruchs zuzüglich etwaiger Zinsen in Höhe von 6 v. H. p. a. verpflichtet.

Mit Schreiben vom 11.06.2015 forderte die Beklagte die Klägerin auf, gegen den Rückforderungsbescheid der Regierung von Niederbayern Klage einzulegen. Dies verweigerte die Klägerin, sodass der Rückforderungsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 04.05.2015 in der Folgezeit bestandskräftig wurde.

Mit Schreiben vom 05.08.2016 erklärte die Klägerin der Beklagten die Aufrechnung des noch ausstehenden Finanzierungsbeitrags in Höhe von 106.080,50 € mit dem Forderungsbetrag aus der Abwicklung der Förderung nach Interreg IV A in Höhe von 21.042,35 € zzgl. Zinsen in Höhe von 3.752,55 €, insgesamt also 24.794,90 €, sodass die Klägerin der Beklagten nur noch einen Betrag von 81.285,60 € überweisen werde. Mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 09.08.2016 wies dieser die Aufrechnungserklärung der Klägerin als rechtswidrig zurück, da die Klägerin den Förderungsbetrag als Treuhänderin verwalte und stellte eine Strafanzeige wegen Untreue in Aussicht, falls der Betrag in Höhe von 21.042,35 € zzgl. Zinsen in Höhe von 3.752,55 € nicht bis zum 12.08.2016 auf das Konto der Beklagten überwiesen werde. Daraufhin nahm die Klägerin mit Schreiben vom 01.09.2016 die Aufrechnung zurück, überwies den Betrag an die Beklagte und wies darauf hin, dass sie den Rückforderungsanspruch auf dem Rechtsweg einklagen werde.

Mit Schriftsatz vom 06.12.2016, eingegangen bei Gericht am 08.12.2016, legte die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg ein.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein Rückforderungsanspruch aus § 3 Abs. 4 und Abs. 5 des Produktionsvertrags vom 06./07.08.2009 in Verbindung mit dem Rückforderungsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 04.05.2015 zustehe. Durch die Rückforderung der Regierung von Niederbayern seien genau die Voraussetzungen der Bestimmungen erfüllt worden, sodass der Rückforderungsanspruch der Klägerin entstanden sei. Die Vorschriften seien auch nicht unangemessen, denn sie zeichnen das den Vertragspartnern erkennbare Risiko bei dem gewählten Förderverfahren nach. Die Klägerin als Zuwendungserstempfängerin hafte der Regierung von Niederbayern für die Nicht- oder Schlechtleistung der Beklagten als Letztbegünstigte ohne auf die Art und Weise der Leistung Einfluss nehmen zu können. Die Beklagte habe es allein in der Hand, die von ihr für die Förderung verlangte Leistung zu erbringen. Tue sie das nicht, so habe sie auch das Risiko der Rückforderung zu tragen. Genau dies stelle der zitierte Vertragspassus sicher. Über die entsprechende Einbeziehung des Zuwendungsbescheides in den Vertrag sollte ein Gleichlauf des Verpflichtungsrahmens zwischen der Projektträgerin, also der Klägerin, und der Projektpartnerin, der Beklagten, erzeugt werden. Tatsächlich sei auch nur so im Erst- und Zweitzuwendungsverhältnis ein entsprechend ausgewogenes Verhältnis herzustellen gewesen. Die vertraglichen Bestimmungen seien daher auch nicht in einer die Unwirksamkeit auslösenden Art und Weise für die Beklagte überraschend gewesen. Vielmehr habe sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vollumfängliche Kenntnis über die Inhalte des Ausgangsbewilligungsbescheides vom 15.06.2009 gehabt. Der Beklagten sei mithin auch vollumfänglich bewusst gewesen, wann die Erstzuwendungsempfängerin, hier die Klägerin, mit Rückforderungen der bewilligten Förderungen zu rechnen habe.

Die in dem streitgegenständlichen Produktionsvertrag in § 3 niedergelegten Rückforderungsklauseln seien auch vollumfänglich rechtswirksam und stellen keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG dar. Zum einen könne die Beklagte das Regulativ der Art. 48 ff. BayVwVfG aufgrund der klaren Vertragslage schon gar nicht für sich beanspruchen. Den vertraglichen Bestimmungen sei der Vorrang vor der Anwendung der Art. 48 ff. BayVwVfG einzuräumen. Zum anderen werden die Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der fristbezogenen Begrenzung von Rückforderungen im Zusammenhang mit dem Widerruf oder Rücknahme von Verwaltungsakten in der vorliegenden Vertragsgestaltung mitnichten ausgehebelt. Vielmehr sei es so, dass hier die förderrechtliche Gesamtkonstellation zu bewerten sei, die die Besonderheit aufweise, dass es sich bei der Beklagten um einen Zweitzuwendungsempfänger handele. Die Voraussetzungen der Art. 48 ff. BayVwVfG haben bereits im Rückforderungsverhältnis der Regierung von Niederbayern zur Klägerin in ausreichender Form Berücksichtigung gefunden. Aber auch eine Berücksichtigung der wertenden Inhalte der Art. 48 ff. BayVwVfG führe nicht zu dem Ergebnis der Klauselunwirksamkeit. Die Jahresfrist, soweit sie vorliegend aufgrund der europäischen Begrenzungen überhaupt greifen könne, sei auf allen Ebenen gewahrt. Die Regierung von Niederbayern, die von der zuständigen EU-Prüfbehörde des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie auf Basis entsprechender europarechtlicher Grundlagen zu einem die Bewilligungsvoraussetzungen überprüfenden Verwaltungshandeln aufgefordert worden sei, habe nach Anhörung der Beteiligten im März 2015 erstmals vollständige Kenntnis über die beurteilungsrelevanten Tatsachen für eine im Raum stehende Rückforderung der Fördermittel erlangt. Der sodann in diesem Erstzuwendungsverhältnis erlassene Rückforderungsbescheid, datiert auf den 04.05.2015, sei daher zweifelsohne binnen der unterstelltermaßen zu berücksichtigen Jahresfrist der Art. 48 ff. BayVwVfG erfolgt. Im Zweitzuwendungsverhältnis habe sodann die Klägerin unmittelbar selbst am 28.05.2015 die Beklagte zur Rückzahlung auf Basis des Produktionsvertrages aufgefordert. Auch in diesem Zweitzuwendungsverhältnis sei mithin eine unterstelltermaßen heranzuziehende Jahresfrist ebenfalls ohne jeden Zweifel gewahrt worden. Die Klägerin habe nach Zugang des Rückforderungsbescheides, mithin ab dem 16.05.2015, Kenntnis über die beurteilungsrelevanten Rückforderungstatsachen erlangt. Zudem ergebe sich auch bei unterstellter wertungsbezogener Anwendung der Art. 48 ff. BayVwVfG auch im relevanten Zweitzuwendungsverhältnis keinerlei die Beklagte entlastenden Vertrauensgesichtspunkte. Unzweifelhaft belege der Rückforderungsbescheid vom 04.05.2015 den Umstand, dass die Beklagte hier im Zusammenhang mit der Bewilligung der Fördermittel unvollständige und teils unzutreffende Angaben gemacht habe. Bei Nichterfüllung einer Auflage, wie sie hier gegeben sei, könne sich der Betroffene nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil der Grund für den Widerruf schlicht in einem eigenen Verhalten liege. Im Erstzuwendungsbescheid scheiden mithin Vertrauensschutzgesichtspunkte schon bei einer rein national-rechtlichen Beurteilung aus. Die Klägerin selbst habe sich das Fehlverhalten der Beklagten aus dem Zweitzuwendungsverhältnis in der Rechtsbeziehung zur Regierung von Niederbayern schlicht zurechnen lassen müssen. Hinzu komme, dass fernab von dieser rein nationalen Beurteilung, es sich vorliegend unzweifelhaft um die Gewährung von Beihilfen aus europäischen Mitteln handele. In diesem Zusammenhang treten entsprechende Vertrauensgesichtspunkte, Rückforderungsfristen und Ermessen zur Wahrung des europäischen Effektivitätsgrundsatzes aber praktisch vollständig zurück.

Die Beklagte sei in diesem System auch nicht rechtlos, denn es sei mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Sie sei im Verwaltungsverfahren betreffend die Rückforderung im Erstzuwendungsverhältnis vollumfänglich und ausführlich über eine entsprechende Anhörung beteiligt worden. Sie habe zu jedweder Zeit ihren rechtlichen Standpunkt dartun können. Außerdem habe sich die Beklagte bewusst innerhalb des Vertragskonstrukts in das bekannte Abhängigkeitsverhältnis der Klägerin – resultierend aus dem Ausgangsbescheid – mit begeben. Im Übrigen habe sie auch nach Abschluss des Verfahrens, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem ihr faktische Änderungsmöglichkeiten nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten, mit einer Überprüfung des geförderten Projekts rechnen müssen und könne sich insoweit nicht auf Gutgläubigkeit berufen. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen gegen den Rückforderungsbescheid Rechtsbehelf einzulegen, da sie über den ausgetauschten Schriftverkehr hinsichtlich der zu geringen Leistung der Beklagten über fehlende Nachweise ausreichend informiert gewesen sei und damit die Erfolglosigkeit eines solchen Rechtsbehelfs erkannt habe. Die Ergebnisse der insoweit eingeschalteten EU-Prüfbehörde seien nicht zu entkräften gewesen. Soweit die Beklagte diesbezüglich relevanten Rechtsschutz für sich postuliere, so hätte sie - was nicht mit einem Wort erfolgt sei - darlegen müssen, dass der vorausgehende Rückforderungsbescheid tatsächlich rechtswidrig gewesen sei, dies noch dazu in rechtsverletzender Art und Weise zu ihren Lasten. Dazu sei jedoch schlicht nichts ausgeführt worden. Vor diesem Hintergrund habe der Klägerin auch nicht abverlangt werden können hier trotz erkennbarer Erfolglosigkeit klageweise vorzugehen. Dazu sei die Klägerin im Vertrag auch nicht verpflichtet worden. Die hiesige gerichtliche Auseinandersetzung zeige zudem, dass trotz der Bestandskraft des Ausgangsrückforderungsbescheides die Beklagte durchaus die gerichtliche Möglichkeit habe, hier zu einer Überprüfung des Ausgangsrückforderungsbescheides zu kommen. Diese inzidente Prüfung führe jedoch zu keinem für die Beklagte günstigem Ergebnis. Der Ausgangsbescheid sei schlicht rechtmäßig.

Die Klägerin beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.794,88 € zzgl. Zinsen in Höhe von 6% aus dem Betrag von 21.042,33 € seit dem 01.06.2015 und aus dem Betrag von 3.753,55 € seit dem 07.03.2016 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Rückforderungsanspruch nach § 3 Abs. 4 und Abs. 5 des Produktionsvertrags ausscheide, da die Klauseln des Produktionsvertrags als öffentlich-rechtlichem Vertragswerk verfassungskonform auszulegen seien. Diese Notwendigkeit gehe aus Art. 54 Satz 2 BayVwVfG hervor, wonach die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag anstatt eines Verwaltungsaktes abschließen könne und die Behörde demnach den ihr als Hoheitsträgerin auferlegten verfassungsrechtlichen Pflichten nicht durch die Flucht in den öffentlich-rechtlichen Vertrag entkommen könne. In der Auslegungsvariante der Klägerin verstoße der Produktionsvertrag, namentlich die Klausel § 3, gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG, wie es in den Art. 48 - 49 BayVwVfG zum Ausdruck komme. Die im Produktionsvertrag unter § 3 festgeschriebene Regelung für den Fall der Rückforderung der Zuwendungen weiche aber erheblich von der ausgewogenen Regelung der Art. 48 ff. BayVwVfG ab und schließe sowohl den Vertrauensschutz als auch die Rechtsschutzmöglichkeiten der Beklagten (Art. 19 Abs. 4 GG) in unzulässiger Weise aus. Nach dieser Regelung habe die Beklagte alle der der Klägerin obliegenden Pflichten vertraglich übernommen, habe aber keinerlei Möglichkeiten, den Zuwendungsbescheid der Regierung im Wege des Verwaltungsrechtsschutzes anzugreifen. Diese Möglichkeit stehe nur der Klägerin zu. Anstatt einen Zuwendungsbescheid an die Beklagte zu erlassen, habe sich die Klägerin für die Ausschüttung der ihr bewilligten Fördermittel im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages entschieden. Hätte die Klägerin einen Zuwendungsbescheid erlassen, so wäre sie selbst an die Regularien der Art. 48-49 BayVwVfG gebunden gewesen. Sie hätte sich mittels einer Auflage im Zuwendungsbescheid für den Fall der Rückforderung durch die Regierung ihrerseits die Rückforderung der Gelder nach Art. 49 Absatz 2a BayVwVfG vorbehalten können. Hätte sie aber diesen Weg gewählt, so wäre der Beklagten allerdings Rechtsschutz gegen den Rückforderungsbescheid zugestanden. Die Beklagte hätte dann im Wege der Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid vorgehen können. Außerdem würde es nach der Auslegung der Klägerin ausreichen, wenn die Förderstelle an die Klägerin herantrete und die Fördergelder zurück möchte. Schon allein durch dieses Rückforderungsbegehren werde der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ausgelöst. Diese Klausel habe demnach die abstruse Folge, dass schon im Fall etwaiger innerstaatlicher Rückzahlungsansprüche eine Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten entstehe, ohne dass diese die Möglichkeit habe, sich gegen die Unrechtmäßigkeit der Rückforderung verwaltungsgerichtlich zu wehren. Auch sei es falsch, dass fehlende Nachweise zur Rückforderung geführt hätten oder eine geringe Leistung oder fehlende Nachweise diese Rückforderung hätten rechtfertigen können. Zudem gehe die Argumentation der Klägerin nach dem Motto, es bedürfe ohnehin keines Rechtsschutzes, wenn jeder seinen Pflichten nachkomme, fehl. In dieser Logik ließe sich in extremis sogar die Einrichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit als solches infrage stellen. Denn wenn der Bürger seine Pflichten erfülle, brauche er auch nichts zu befürchten und habe keine Veranlassung, gegen die Hoheitsträgerin den Rechtsweg zu beschreiten. Des Weiteren sei eine Stellungnahme oder Anhörung weder Rechtsbehelf noch Rechtsmittel und biete keinerlei Rechtsschutz, sodass dies nicht dazu führen könne, dass die Beklagte nicht rechtlos gestellt gewesen sei.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegte Behördenakte, die zum Verfahren beigezogene Akte der Regierung von Niederbayern sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

I.

Der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO ist gegeben. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Rückzahlungsansprüche geltend, die auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.d. Art. 54 ff. BayVwVfG beruhen. Der öffentlich-rechtliche Charakter des zwischen den Parteien geschlossenen Produktionsvertrags ergibt sich insbesondere aus einer Gesamtbewertung der hier erfolgten Erst- und Zweitzuwendung, dem gegebenen öffentlich-rechtlichen Gepräge des vorliegenden Förderverfahrens und der inhaltlichen Gestaltung des streitgegenständlichen Produktionsvertrags, der sich insgesamt nach den öffentlich-rechtlichen Vorgaben aus dem Bewilligungsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 15.06.2009 richtet.

II.

Die von der Klägerin erhobene Leistungsklage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 3 Absätze 4 und 5 des zwischen den Parteien am 06./07.08.2009 geschlossenen Produktionsvertrags in Höhe von 24.794,88 € zzgl. Zinsen in Höhe von 6 v. H. p. a. aus dem Betrag von 21.042,33 € seit dem 01.06.2015 und aus dem Betrag von 3.753,55 € seit dem 07.03.2016 zu.

1. Die zwischen den Parteien in § 3 des Produktionsvertrags getroffene Rückzahlungsvereinbarung verstößt nach Ansicht der erkennenden Kammer gegen kein gesetzliches Verbot und ist nicht nichtig, Art. 59 Abs. 1, 62 BayVwVfG i.V.m. § 134 BGB.

Zwar können sich gesetzliche Verbote i.S.d. § 134 BGB grundsätzlich auch aus Verfassungsrecht, nämlich einzelnen verfassungsrechtlichen Bestimmungen oder allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen ergeben (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Auflage 2018, VwVfG, § 59 Rn. 10). Entgegen der Ansicht der Beklagten verstößt § 3 des Produktionsvertrags jedoch weder gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG noch gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG.

a) Die Rückzahlungsvereinbarung aus § 3 Abs. 4 und 5 des Produktionsvertrags verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG.

(1) Zwar mag § 3 des Produktionsvertrags von den Regelungen der Art. 48 ff. BayVwVfG abweichen. Diese Abweichung scheint aufgrund der Besonderheiten der vorliegenden Förderkonstellation aber nicht unangemessen. Vielmehr ist der Klägerin insofern Recht zu geben, als dass durch die Verpflichtung aus § 3 Abs. 4 und 5 des Produktionsvertrags lediglich ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Beteiligten hergestellt wird. Dies entspricht zudem den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung.

Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1080/2006 soll die Bescheinigungsbehörde (hier die Regierung von Niederbayern) sicherstellen, dass alle aufgrund von Unregelmäßigkeiten gezahlten Beträge bei dem sog. federführenden Begünstigten (hier der Klägerin) wieder eingezogen werden. Nach Satz 2 haben die Begünstigten (hier die Regional-Fernsehsender) dem federführenden Begünstigten, also der Klägerin, die ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge nach den Bestimmungen der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung zu erstatten. Zudem berücksichtigt die Rückzahlungsklausel aus § 3 Abs. 4 und 5 des Produktionsvertrags, dass die Klägerin als Erstzuwendungsempfängerin auf die Leistung der Beklagten als Zweitzuwendungsempfängerin grundsätzliche keinen Einfluss nehmen kann, sich jedoch etwaige Auflagen- oder Vergabeverstöße der Beklagten im Verhältnis zur Regierung von Niederbayern zurechnen lassen muss, da die Klägerin als federführende Begünstigte gem. Art. 20 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 1080/2006 für die Durchführung des gesamten Vorhabens verantwortlich ist.

(2) Des Weiteren ist vorliegend zu berücksichtigten, dass es sich bei aus EU-Fonds gewährten Finanzmitteln, worunter auch der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) fällt, um Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt.

Zwar sind die Fördermittel aus dem EFRE grundsätzlich Mittel der EU und damit keine „staatlichen“ im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV. Sofern diese Fördermittel jedoch wie hier im Anschluss an eine indikative Aufteilung unter den Mitgliedstaaten für Letztere verfügbar sind, fällt ihre Durchführung, Verwaltung sowie Kontrolle in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Auf dieser Basis sind die Mitgliedstaaten sodann befugt, die einzelnen zu finanzierenden Programme nach von ihnen festgelegten Kriterien auszuwählen. Auf der Grundlage dieses Regelwerks kann dann angenommen werden, dass die Strukturfondsmittel den Mitgliedstaaten sowohl zur Verfügung stehen als auch ihnen zurechenbar sind und somit staatliche Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen (vgl. Bartosch, EU-Beihilfenrecht, A. Einleitung Rn. 18, beck-online; vgl. in diesem Sinne auch Zuleger EWS 2008, 369, 373f.; Giolito S. 145, 165–167; Pache/Pieper in Birnstiel/Bungenberg/Heinrich 1. Teil AEUV Art. 107 Abs. 1 Rn. 71).

Wenn es sich jedoch wie hier um die Gewährung von EU-Beihilfen handelt, trifft die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, an der effektiven Durchsetzung des EU-Rechts mitzuwirken und keine den Zielen der Verträge zuwider laufende Maßnahmen zu treffen. Aufgrund des Effizienzgebots aus Art. 4 Abs. 3 EU-Vertrag (EUV) ist im Fall von dem EU-Recht zuwider laufenden Auflagen- und Vergabeverstößen von einem gesteigerten öffentlichen Rücknahmeinteresse auszugehen, da ohne eine Rücknahme die Erreichung der Ziele der Art. 107 f. AEUV gefährdet wären (vgl. Müller/Richter/Ziekow, Handbuch Zuwendungsrecht, 1. Auflage 2017, C. Rn. 134 m.w.N.). Bei Nicht-Rücknahme der gewährten Zuwendungen würde der jeweilige Mitgliedstaat eine Vertragsverletzung begehen. Der Klägerin ist daher auch insoweit Recht zu geben, dass in diesem Zusammenhang entsprechende Vertrauensgesichtspunkte, Rückforderungsfristen und das der Behörde grundsätzlich nach den Art. 48 ff. BayVwVfG eingeräumte Rücknahme- bzw. Widerrufsermessen zur Wahrung des europäischen Effektivitätsgrundsatzes praktisch vollständig zurücktreten, sodass sich die Beklagte auch im Falle der Weitergabe der Zuwendungen durch Verwaltungsakt nicht darauf hätte berufen können.

b) Die Rückzahlungsklausel aus § 3 Abs. 4 und 5 des zwischen den Parteien am 06./07.08.2009 geschlossenen Produktionsvertrags verstößt zudem auch nicht gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG.

Nach Ansicht der erkennenden Kammer wäre der Beklagten nämlich durchaus ein eigenes Klagerecht und damit subjektivrechtlicher Schutz gegen den Rücknahmebescheid der Regierung von Niederbayern vom 04.05.2018 zugestanden, da sich das Behördenhandeln der Regierung von Niederbayern über die Sphäre der Klägerin auch und schlussendlich insbesondere für die Beklagte als Belastung darstellte.

Zwar mag man der Beklagtenseite insoweit Recht geben, als dass die konkret vorliegende Konstellation bisher augenscheinlich noch nicht entschieden wurde (in diese Richtung gehend aber BVerwG, Urteil vom 06. Mai 2015 – 6 C 11/14, das hier eine Klagebefugnis bejahte). Wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung aber richtigerweise vortrug, setzt eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO nicht notwendigerweise eine Adressatenstellung voraus. Insbesondere nachbarrechtliche und konkurrenzrechtliche Drittklagen sind seit langem anerkannt. Zwar unterscheidet sich die diesen Drittklagen zugrundeliegende Konstellation dadurch, dass bei den nachbar- und konkurrenzrechtlichen Drittklagen der Kläger (Dritte) gegen die Begünstigung eines anderen Privaten vorgeht, die ihn in seinen Interessen beeinträchtigt, während dem streitgegenständlichen Fall die Konstellation zugrunde liegt, dass der Dritte Interessen verfolgt, die denen des Erstbetroffenen parallel gelagert und er sich deshalb gegen eine Belastung des Erstbetroffenen wendet, da sich diese Belastung unmittelbar auch auf ihn auswirkt. Entscheidend in diesen Konstellationen ist, ob die Berücksichtigung der Interessen des Dritten durch das Normprogramm angeordnet ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Wahl/Schütz, VwGO, § 42 Abs. 2, Rn.336, beck-online).

Dies bejaht die Kammer hinsichtlich der vorliegenden Förderkonstellation und der dieser Konstellation zugrunde liegenden Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (vgl. insbesondere Art. 14 ff. der VO (EG) Nr. 1080/2006).

(1) Gemäß Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1080/2006 nimmt die Bescheinigungsbehörde die Zahlungen der Kommission entgegen und leistet grundsätzlich die Zahlungen an den federführenden Begünstigen. Dieser sog. federführende Begünstige reicht die ihm geleisteten Zahlungen sodann an die sog. „an dem Vorhaben beteiligte Begünstigte“ weiter und legt die Modalitäten für die Beziehungen zwischen ihm und den an dem Vorhaben beteiligten Begünstigten in einer Vereinbarung fest, die insbesondere Bestimmungen, die eine Verwendung der für das Vorhaben bereitgestellten Mittel nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung gewährleisten, wie auch Modalitäten für die Wiedereinziehung von ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträgen enthält (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006).

Die Rückzahlung von aufgrund von Unregelmäßigkeiten gezahlten Beträgen erfolgt ebenfalls in diesem mehrstufigen Verhältnis. Art. 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1080/2006 legt fest, dass die Bescheinigungsbehörde sicherstellt, dass alle aufgrund von Unregelmäßigkeiten gezahlten Beträge bei dem federführenden Begünstigten wieder eingezogen werden. Die Begünstigten erstatten dem federführenden Begünstigten dann die ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge nach den Bestimmungen der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung.

Gerade aus dieser Norm wird deutlich, dass die Einziehung der Fördermittel durch die Bescheinigungsbehörde, hier also der Regierung von Niederbayern, beim sog. federführenden Begünstigten, hier also der Klägerin, unmittelbar auch Einfluss auf das Verhältnis zwischen federführendem Begünstigten und den weiteren an dem Vorhaben beteiligten Begünstigten, hier also der Beklagten hat. Letzt- und im Endeffekt auch Alleinbetroffene sind insofern jedoch nur die weiteren an dem Vorhaben beteiligten Begünstigten (oder ggf. der jeweilige Mitgliedstaat, s.u.), da die an dem Vorhaben beteiligten Begünstigten, also die Zweitzuwendungsempfänger, gem. Art. 20 Abs. 2 lit. a) der VO (EG) Nr. 1080/2006 die Verantwortung im Fall von Unregelmäßigkeiten der von ihnen gemeldeten Ausgaben tragen und sowohl die Bescheinigungsbehörde, als auch der federführende Begünstigte lediglich eine Art Vermittlungs-, Überwachungs- und Organisationsfunktion einnehmen. Denn selbst, wenn eine Einziehung der zu Unrecht gezahlten Förderbeträge beim Letztbegünstigten aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sein sollte, erwächst weder der Bescheinigungsbehörde, noch dem sog. federführenden Begünstigten ein Nachteil, da dann der jeweilige Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Begünstigte seinen Sitz hat, der Bescheinigungsbehörde gegenüber erstattungspflichtig ist (vgl. Art. 17 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1080/2006).

An diese eben dargestellten Regelungen der VO (EG) Nr. 1080/2006 angepasst, wurde die Weitergabe der EU-Fördermittel an die Regional-TV-Sender bereits im Bewilligungsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 15.06.2009 geregelt (vgl. Nr. 5) und die Zweitzuwendungsempfänger insofern auch in diesen Bescheid miteinbezogen.

(2) Für die Annahme einer Klagebefugnis des Zweitzuwendungsempfängers spricht zudem auch ein Vergleich mit der Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 AEUV.

Zur Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss der EU-Kommission ist nach der Rechtsprechung des EUGH auch der Beihilfenempfänger aufgrund unmittelbarer und individueller Betroffenheit befugt, obwohl der Beschluss der Kommission nicht an ihn, sondern den jeweiligen Mitgliedstaat gerichtet ist (vgl. EuGH – Philip Morris/Kommission, 730/89 – Slg 1980, 2671, 2687; EuGH – Cofaz/Kommission, 169/84 – Slg 1986, 391; EuGH – RSV/Kommission, 223/85 – Slg 1987, 4617).

Nach der zweiten Variante des Art. 263 Abs. 4 AEUV kann die Klagebefugnis nämlich auch in einer Fallkonstellation vorliegen, in der eine Handlung nicht an den Kläger, sondern an einen Dritten gerichtet ist. Voraussetzung für die Drittanfechtung ist, dass der Kläger durch die an eine andere Person gerichtete Handlung unmittelbar und individuell betroffen ist. Damit wird Privatpersonen die Möglichkeit eröffnet, gegen Beschlüsse vorzugehen, die zwar an Dritte adressiert sind und deren Rechte und Pflichten festlegen sollten, die jedoch darüber hinaus nachteilige Folgen in Form einer Drittwirkung für den Kläger haben können. Die an Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung kann insoweit eine Doppelnatur aufweisen: Gegenüber dem Adressaten handelt es sich um einen Beschluss. Für den potenziell durch die Vorschrift Betroffenen stellt sie eine Maßnahme mit allgemeiner Wirkung dar, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt (vgl. Groeben, von der /Schwarze/Charlotte Gaitanides AEUV Art. 263 Rn. 78, beck-online).

Eine „Unmittelbare Betroffenheit“ wird in diesen Fällen bejaht, da die Auswirkungen des Beschlusses den Beihilfenempfänger zwangsläufig treffen, da die nationalen Behörden – wie bereits ausgeführt – aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes aus Art. 4 Abs. 3 EUV keinen Entscheidungsspielraum bezüglich der Rückforderung haben. Die nationalen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats sind also bei rechtmäßiger Ausführung der an den Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung verpflichtet, eine dem Kläger nachteilige Maßnahme zu treffen (vgl. EuGH – Cofaz/Kommission, 169/84 – Slg 1986, 391, mit Anm. Nicolaysen, EuR 1986, 261; EuGH – Dreyfus/Kommission, C-386/96 – Slg 1998, I-2309, Rn 43). Die für die Klagebefugnis geforderte Individualisierung ergibt sich aus der konkreten Rückforderungsaufforderung der mitgliedstaatlichen Behörden.

Eine Abweichung zu vorliegender Konstellation ergibt sich nur dergestalt, dass hier – lässt man den fehlenden Beschluss der Kommission außer Betracht, da sich die Regierung von Niederbayern doch noch von selbst bereit erklärte, die Fördermittel einzuziehen - die Klägerin zwischengeschaltet wurde. Letztendlich unmittelbar betroffene Beihilfeempfängerin ist aber die Beklagte, wobei sich die geforderte Individualisierung aus dem Rückforderungsverlangen der Klägerin i.V. mit dem Rücknahmebescheid der Regierung von Niederbayern vom 04.05.2018 ergibt.

(3) Überdies hatte die Regierung von Niederbayern als Bewilligungsbehörde die Beklagte im gesamten Rücknahmeverfahren meist über die Klägerin, teilweise aber sogar direkt im Rahmen einer Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG (vgl. Blatt 43-45 d. Behördenakte), beteiligt, so dass die Beklagte - wie sie auch selbst anerkennt - all ihre Argumente und Einwendungen vollumfänglich vorbringen konnte. Das Gericht erachtet es aber als sinnvoll, wenn die Bewilligungsbehörde in derartigen Konstellationen zukünftig den Zweit- oder Letztzuwendungsempfänger förmlich nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 (analog) oder nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayVwVfG beteiligt, auch wenn die Beteiligung an sich noch keine Klagebefugnis begründet (vgl. Kopp/Schenke, § 42 Rn. 72).

c) Aber selbst, wenn man kein eigenes Klagerecht des Beklagten bejahen möchte und nach einer der VO (EG) Nr. 1080/2006 entsprechenden Auslegung der Rückzahlungsklausel zum Ergebnis kommt, dass ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin nach § 3 Abs. 4 und 5 ersichtlich nur dann gegeben sein kann, wenn (tatsächlich) Unregelmäßigkeiten vorliegen (vgl. Art. 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1080/2006), so ergibt sich nach inzidenter Prüfung nicht anderes. Der dem Rückzahlungsverlangen der Klägerin zugrundeliegende Rücknahmebescheid der Regierung von Niederbayern vom 04.05.2015 war nämlich rechtmäßig.

Die monetären Fehler hinsichtlich der zu viel abgerechneten Projektstunden für den Geschäftsführer und einen Mitarbeiter der Beklagten, sowie der monetäre Fehler für Fahrten mit dem Firmenwagen wurden von der Beklagten bereits im Verwaltungsverfahren anerkannt (vgl. Blatt 112 d. Behördenakte), sodass es streitgegenständlich nur noch um die Rechnungen für freies Personal geht.

Die der Beklagten von der EU-Prüfbehörde im Prüfbericht nach Art. 62 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 1083/2006 i.V.m. Art. 16 VO (EG) Nr. 1828/2006 vorgeworfenen Vergabeverstöße, die darin bestanden, dass die Beklagte für die Rechnungen „freies Personal“ keine Vergleichsangebote eingeholt und keine zulässigen Begründungen für den Verzicht auf Wettbewerb gegeben hatte und aus denen sich insgesamt ein monetärer Fehler in Höhe von 21.042,33 € ergab, waren jedoch auch im gerichtlichen Verfahren nicht zu entkräften.

Die Beklagte war bei der Ausführung des staatlich geförderten Projekts gemäß § 3 des Produktionsvertrags i.V.m. dem Bewilligungsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 15.06.2009 und dem Änderungsbescheid vom 11.02.2014 verpflichtet, die geltenden Vergabevorschriften einzuhalten und damit bei der Vergabe der freiberuflichen Leistungen jeweils drei Vergleichsangebote einzuholen bzw. die Wirtschaftlichkeit der Vergabe dazulegen.

Entgegen den Ausführungen der Beklagten im durch die Klägerin an die Regierung von Niederbayern übermittelten Schreiben vom 26.03.2015 und den zunächst vom Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung getroffenen Aussagen, dass für alle externen Dienstleistungen mehrere oder gar fünf Vergleichsangebote eingeholt wurden, fanden sich solche weder in den Akten der Klägerin, noch in den beigezogenen Akten der Regierung von Niederbayern. Das Schreiben der Beklagten vom 21.11.2013 an das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie suggerierte vielmehr, dass gerade keine Vergleichsangebote eingeholt wurden, da darin der Versuch unternommen wurde, einen zulässigen Verzicht auf Wettbewerb mit den Argumenten mangelnder Auswahl und enger gesellschaftlicher Verbundenheit zu begründen. Nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung beantragte der Beklagtenvertreter zwar zunächst Schriftsatzfrist, um Vergleichsangebote vorlegen zu können. Im weiteren Verlauf gab der Geschäftsführer der Beklagten jedoch an, nicht schriftlich gefragt, sich aber wohl telefonisch erkundigt zu haben, ob diese Leistungen angeboten werden können (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung).

Dieses Vorgehen genügt den Anforderungen an die Vergabevorschriften jedoch nicht. Diesbezügliche Erkenntnisse oder Erwägungen müssen nämlich im Einzelnen nachprüfbar dokumentiert und können nicht lediglich anlässlich einer nachträglichen Überprüfung pauschal behauptet werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.05.2017 – 4 ZB 16.577, Rn. 15). Außerdem obliegt die Darlegung konkreter Ausnahmegründe, die einen Verzicht auf Wettbewerb rechtfertigen können, der nach den Vergaberichtlinien verpflichteten Stelle, hier also der Beklagten. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist vom Regelfall der Verpflichtung zur Einholung und Vorlage von drei Vergleichsangebote auszugehen, ohne dass es im Verwaltungsverfahren oder in einem späteren gerichtlichen Verfahren einer weiteren Sachaufklärung oder gar Beweiserhebung bedarf (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, B. v. 22. Mai 2017 – 4 ZB 16.577 –, Rn. 15 und B.v. 22.10.2014 – 4 ZB 14.1260 – BeckRS 2014, 58940). Aus den von der Beklagten eingereichten Unterlagen ließen sich aber weder eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung mit plausiblen Kostenabschätzungen noch sonstige einzelfallbezogene und tragende Erwägungen entnehmen, die den Verzicht auf Wettbewerb gerechtfertigt hätte. Die pauschale Behauptung der mangelnden Auswahl in der Umgebung, der langjährigen Zusammenarbeit und engen gesellschaftlichen Verbundenheit, allgemeine Floskeln wie „die einzig praktikable und vor allem wirtschaftlich sinnvollste Lösung“ und Schreiben des von der Beklagten beauftragten freien Personals, die mitteilen, dass sie der Beklagten Sonderpreise gewährt hätten (vgl. Band 2 – Prüfung EU/Pd der beigezogenen Akten der Regierung von Niederbayern), reichen hierfür jedenfalls nicht aus. Zwar mag man der Beklagten hinsichtlich der Vergabeverstöße kein vorsätzliches Handeln vorwerfen können. Eines vorsätzlich oder grob fahrlässigen Handelns bedarf es für die Annahme eines schweren Vergabeverstoßes aber nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2010 – 4 ZB 09.943 –Rn. 8; VG München, U.v. 13.3.2014 – M 15 K 12.6087 – Rn. 37); insoweit reicht allein die Tatsache einer ungerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs aus.

Damit ist nicht zu beanstanden, dass sowohl die EU-Prüfbehörde als auch die Regierung von Niederbayern von einem schweren Verstoß gegen Vergaberecht durch die Beklagte ausgegangen ist (vgl. auch Richtlinien des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen vom 23. November 2006 – Nr. 11 – H 1360 – 001 – 44571/06) und infolgedessen nach den Leitlinien der Europäischen Kommission vom 29.11.2007 für die Festsetzung der Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe auf durch die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds kofinanzierte Ausgaben anzuwenden sind, ermessensgerecht einen Teilwiderruf der ausbezahlten Zuwendung in Höhe von 25% sowie eine entsprechende Verzinsung der Rückerstattung angeordnet hat (vgl. Ziffer 2. und 3. des Bescheids der Regierung von Niederbayern vom 04.05.2015).

2. Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag von insgesamt 24.794,88 € ist auch der Höhe nach begründet.

Dieser setzt sich aus dem auf die Beklagte entfallenden von der Klägerin an die Regierung von Niederbayern zurück zu gewährenden Betrag in Höhe von 21.042,33 € (vgl. die an den Rücknahmebescheid vom 04.05.2015 angehängte Gesamtaufstellung, Blatt 128 d. Behördenakte) und aus dem auf die Beklagte entfallende Zinsanteil in Höhe von 3.752,55 € zusammen.

Gemäß § 3 Abs. 5 des Produktionsvertrags hat die Beklagte den anteiligen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 6 v. H. p. a. zu verzinsen, wobei der Betrag in Höhe von 21.042,33 € aufgrund der erstmaligen Geltendmachung der Klägerin mit Schreiben vom 28.05.2015 seit dem 01.06.2018 zu verzinsen ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayVwZVG) und der Betrag in Höhe von 3.752, 55 € aufgrund der erstmaligen Geltendmachung der Klägerin mit Schreiben vom 03.03.2016 seit dem 07.03.2016 zu verzinsen ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayVwZVG).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 24.794,88 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Juni 2018 - RN 5 K 16.1879

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Juni 2018 - RN 5 K 16.1879

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Juni 2018 - RN 5 K 16.1879 zitiert 16 §§.

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Die in London ansässige Klägerin ist die Tochtergesellschaft der in den USA ansässigen Gründerin und Betreiberin der international verbreiteten Kampfsportliga "Ultimate Fighting Championship" (UFC). Sie ist außerhalb der USA zuständig für die Veranstaltung und mediale Aufbereitung von UFC-Wettkämpfen, den Abschluss von Fernsehverträgen und die Produktion und Vermarktung weiterer UFC-Fernsehformate. Die Beigeladene ist ein Medienunternehmen, das aufgrund einer Genehmigung der beklagten Landesmedienanstalt ein Fernsehspartenangebot bundesweit verbreitet.

2

Auf Antrag der Beigeladenen genehmigte die Beklagte mit Schreiben vom 23. März 2009 die Ausstrahlung der Sendung "Ultimate Fighting Championship" mit der Reality-Casting-Show "The Ultimate Fighter" und den weiteren Einzelformaten "Unleashed", "All Access", "Countdownshow", "Wired" und "UFC Fight Night" jeweils zwischen 23:00 und 6:00 Uhr. Hierfür bestand zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ein entsprechender Lizenzvertrag. Die erste UFC-Veranstaltung in Deutschland fand im Juni 2009 statt und wurde zeitversetzt im Programm der Beigeladenen ausgestrahlt.

3

Aufgrund eines Beschlusses ihres Fernsehausschusses forderte die Beklagte die Beigeladene mit Bescheid vom 25. März 2010 auf, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids die Formate "The Ultimate Fighter", "UFC Unleashed" und "UFC Fight Night" durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen, und drohte für den Fall der nicht fristgemäßen Umsetzung den Widerruf der Genehmigung der Programmänderung vom 23. März 2009 an, soweit diese sich auf die genannten Formate beziehe. Die zu ersetzenden Formate wiesen ein hohes Gewaltpotenzial auf, das explizit und detailliert in Szene gesetzt werde. Ihre Gesamttendenz konterkariere einen gewaltfreien Umgang vor allem bei Konfliktlösungen unter dem Deckmantel eines sportlich ausgetragenen Wettbewerbs. Eine verrohende oder zu Gewalttätigkeiten anreizende Wirkung auf die Zuschauer, insbesondere auf gefährdungsgeneigte männliche Jugendliche, sei nicht auszuschließen. Aufgrund der Massivität des Gewalteinsatzes und der Tabubrüche widersprächen die Formate dem Leitbild des öffentlich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks.

4

Die Beigeladene hat den Bescheid nicht angefochten. Einen Antrag der Klägerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung zurückgewiesen, der Bescheid der Beklagten verletze die Klägerin nicht in ihren eigenen Rechten. Über die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden. Den Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 2743/10 - abgelehnt. Der Klägerin entstehe kein so schwerer Nachteil, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre.

5

Mit Zwischenurteil vom 23. Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2010 bejaht. Die hiergegen erhobene Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Die Klage sei mit dem im Hauptantrag verfolgten Ziel der Aufhebung des angefochtenen Bescheides zulässig. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das gegenüber der Beigeladenen ausgesprochene Programmänderungsverlangen der Beklagten auch die Klägerin als Drittbetroffene in ihren eigenen Rechten verletze. Zwar sei die Klägerin als Produzentin und Zulieferin durch den Bescheid nicht in ihrer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit betroffen. Die Rundfunkfreiheit sei in ihrem Kern Programmfreiheit. Für Produzenten und Zulieferer, die an der eigentlichen Programmgestaltung nicht beteiligt seien, bestehe im Unterschied zu Veranstaltern von Rundfunkprogrammen keine grundrechtsspezifische Gefährdungslage. Ihr Interesse an der Verbreitung ihrer Beiträge sei in der Regel eher wirtschaftlicher Art.

6

Die gegenüber der Beigeladenen ergangene Aufforderung der Beklagten zur Programmänderung betreffe die Klägerin jedoch zumindest mittelbar und nicht nur als Reflex in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auf freie Ausübung ihres Berufs. Als Unternehmen aus der Europäischen Union könne sie sich gegenüber der Beklagten auf die Berufsfreiheit berufen. Der erforderliche Inlandsbezug ergebe sich daraus, dass die Klägerin die von ihr produzierten Formate im Bundesgebiet vermarkten und verbreiten wolle und hierzu mit der Beigeladenen eine entsprechende Lizenzvereinbarung abgeschlossen habe. Art. 12 Abs. 1 GG werde im vorliegenden Fall auch nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verdrängt. Die Entscheidung über die Aufnahme der von der Klägerin produzierten Formate in das Programm obliege allein der Beigeladenen als zugelassener Rundfunkveranstalterin, die der Medienaufsicht der Beklagten unterliege. Die Gefahr einer Aushebelung oder Umgehung des Kerngehalts der Rundfunkfreiheit bestehe daher nicht. Die Klägerin sei durch das an die Beigeladene gerichtete Programmänderungsverlangen zumindest mittelbar in ihrer Berufsausübungsfreiheit betroffen. Die Maßnahme ziele darauf ab, dass die beanstandeten Produktionen der Klägerin durch die beigeladene Veranstalterin nicht mehr verbreitet würden. Sie richte sich somit nicht nur gegen das Auswahl- und Sendeverhalten der Beigeladenen, sondern auch gegen die von der Klägerin produzierten und gelieferten Inhalte. Die Maßnahme habe damit objektiv eine berufsregelnde Tendenz mit eingriffsgleicher Wirkung auch gegenüber der Klägerin. Art. 12 Abs. 1 GG schütze sowohl die Auswahl des Verbreitungsmediums als auch des Marktgebiets in räumlicher Hinsicht. Durch das Programmänderungsverlangen der Beklagten sei es der Klägerin nicht mehr möglich, die beanstandeten Formate auf der Basis der Vereinbarung mit der Beigeladenen wirtschaftlich zu verwerten. Hierdurch erleide sie Einnahmeeinbußen in nicht unerheblicher Höhe. Sie könne wegen des von der Beklagten beanstandeten Inhalts ihrer Produktionen auch nicht auf einen anderen Rundfunkveranstalter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ausweichen. Zumindest erheblich erschwert sei auch die Vermarktung durch Abschluss entsprechender Lizenzverträge mit bundesweit verbreiteten Sendern im Zuständigkeitsbereich anderer Landesmedienanstalten, da diese verpflichtet wären, sich durch die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) mit einem von der Beklagten angezeigten Verstoß gegen die Programmgrundsätze zu befassen. Dass Rundfunk nach den landesrechtlichen Vorschriften nur in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft durch die Beklagte betrieben werde, entbinde die Beklagte bei Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Rundfunkveranstaltern bzw. -anbietern nicht von der Beachtung der Grundrechte von Produzenten und Zulieferern, in deren Rechte mittelbar eingegriffen werde.

7

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die von dem Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt: Die Annahme einer auf Art. 12 Abs. 1 GG gestützten Klagebefugnis der Klägerin gegen eine programmgestaltende Anordnung verletze Bundesrecht. Wer nicht den unter einem verfassungsrechtlich gebotenen Zulassungsvorbehalt stehenden Beruf eines Rundfunkveranstalters ausübe, könne sich nicht auf die Berufsfreiheit berufen, wenn ihm Rechte und Handlungsoptionen vorenthalten würden, die einem Rundfunkveranstalter zustünden. Anderenfalls drohe eine mittelbare Einflussnahme von Inhalteproduzenten auf die Programmgestaltungsfreiheit, die Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch vor dem unzulässigen Zugriff Dritter schütze. Das an die Beigeladene als Rundfunkveranstalterin gerichtete Programmänderungsverlangen der Beklagten habe keine berufsregelnde Tendenz zu Lasten der Klägerin, sondern ziehe insoweit lediglich Reflexwirkungen nach sich. Soweit es auf den Inhalt der produzierten Formate abstelle, sei die Zielrichtung nicht die berufliche Sphäre der Klägerin als Produzentin oder Zulieferin, sondern die programmliche Betätigung des Anbieters und damit der Beigeladenen, die das von ihr ausgestrahlte Format medienrechtlich verantworte. Ohne die dazu notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen zu haben, gehe das Berufungsgericht davon aus, dass es zu erheblichen Erschwernissen im Zusammenhang mit der Vermarktung der von der Klägerin produzierten Formate komme und die Klägerin dadurch erhebliche finanzielle Einbußen erleiden würde. Da die Einwände gegen das Programmformat in der spezifischen bayerischen Verfassungsrechtslage wurzelten, sei eine bundesweite Erschwerung der Verbreitung nicht zu befürchten. Die Klägerin wäre zudem nicht daran gehindert, eine eigene Rundfunkzulassung zu beantragen. Darüber hinaus fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Da die zivilrechtliche Grundlage für die Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Formate entfallen sei, hätte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides keine rechtlichen Wirkungen für die Klägerin.

8

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Januar 2014 und das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. Mai 2013 zu ändern und die Klage als unzulässig abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Ergebnis. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs folge die Klagebefugnis jedoch auch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Neben den Rundfunkveranstaltern müssten sich grundsätzlich alle Personen mit wesentlichen Funktionen innerhalb des arbeitsteiligen und kooperativen Produktionsprozesses auf die Rundfunkfreiheit berufen können. Von einer Einbeziehung in den persönlichen Schutzbereich sei jedenfalls dann auszugehen, wenn die fraglichen Personen bereits in den konkreten Produktionsprozess einer bestimmten Rundfunkveranstaltung eingebunden seien. Dies sei hier der Fall, weil die Beigeladene durch den Abschluss einer Lizenzvereinbarung ihre eigene Programmgestaltungsfreiheit dahingehend ausgeübt habe, die Formate der Klägerin in ihr Sendeschema aufzunehmen, diese Programmgestaltung durch die Beklagte genehmigt worden sei und die Ausstrahlung der Formate im Sender der Beigeladenen bereits stattgefunden habe. Die Klägerin könne sich daher auf der Grundlage der Rundfunkfreiheit dagegen zur Wehr setzen, dass die Fortsetzung der bereits rechtlich gesicherten Ausstrahlung ihrer Sendungen in rechtswidriger Weise verboten werde.

11

Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den an die Beigeladene gerichteten Bescheid der Beklagten vom 25. März 2010 aus zutreffenden Gründen für zulässig gehalten. Die Klägerin ist klagebefugt (1.); auch die sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (2.).

13

1. Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach ihrem Vorbringen erscheint eine Verletzung in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG als möglich. Auf dieses Grundrecht kann sich die Klägerin als juristische Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union berufen (a). Ihre Tätigkeit unterfällt dem Schutzbereich der Berufsfreiheit (b). Das an die Beigeladene gerichtete Programmänderungsverlangen der Beklagten bewirkt einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit zu Lasten der Klägerin (c). Der Eingriffscharakter entfällt nicht in Folge einer von der beklagten Landesmedienanstalt geltend gemachten eigenen Grundrechtsberechtigung (d). Der Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG wird nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verdrängt (e).

14

a) Als juristische Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kann sich die Klägerin auf das Grundrecht der Berufsfreiheit berufen. Dieses Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558, 1428/91 - BVerfGE 105, 252 <265> und vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 <229>). Das trifft auf die Klägerin zu. Über die in Art. 19 Abs. 3 GG genannten inländischen juristischen Personen hinaus sind auch juristische Personen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Träger von Grundrechten des Grundgesetzes. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts inzwischen geklärt (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - BVerfGE 129, 78 <94 ff.>). Die Erstreckung der Grundrechtsberechtigung auf juristische Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union stellt danach eine aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) vertraglich veranlasste Anwendungserweiterung des deutschen Grundrechtsschutzes dar.

15

Die vom Bundesverfassungsgericht für die Anwendungserweiterung des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen aus der Europäischen Union genannten Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin erfüllt. Zum einen setzt das Eingreifen der aus den Grundfreiheiten und Art. 18 AEUV abgeleiteten unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote voraus, dass die betroffenen juristischen Personen aus der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Unionsrechts tätig werden, welcher insbesondere bei der Verwirklichung der Grundfreiheiten des Vertrags und dem Vollzug des Unionsrechts eröffnet ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - BVerfGE 129, 78 <98>). Die Klägerin unterfällt bei ihrer Tätigkeit dem Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV. Sie erbringt dem beigeladenen Rundfunkveranstalter gegenüber eine wirtschaftliche Dienstleistung, indem sie ihm gegen Entgelt das Recht einräumt, die von ihr produzierten Formate im Rahmen des von der Beigeladenen veranstalteten Fernsehprogramms zu nutzen. Diese Dienstleistung wird zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbracht. Dem steht nicht entgegen, dass weder der Dienstleistungserbringer noch der Dienstleistungsempfänger die Grenze überschreiten, sondern nur das unkörperliche Produkt, d.h. hier die Nutzungsrechte an den fraglichen Sendeformaten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfasst Art. 56 AEUV auch Dienstleistungen, die ein Leistungserbringer potenziellen Leistungsempfängern, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, ohne Ortswechsel von dem Mitgliedstaat aus erbringt, in dem er ansässig ist (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Mai 1995 - Rs. C-384/93, Alpine Investments - Rn. 22 und vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli - Rn. 53). Soweit die Klägerin der Beigeladenen das Nutzungsrecht an den von ihr produzierten Formaten einräumt, fällt ihre Tätigkeit demnach in den Anwendungsbereich der Verträge in dem dargelegten Sinne. Die Berufungsmöglichkeit auf die Grundrechte setzt weiter einen hinreichenden Inlandsbezug der ausländischen juristischen Person voraus, der die Geltung der Grundrechte in gleicher Weise wie für inländische juristische Personen geboten erscheinen lässt. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die ausländische juristische Person in Deutschland tätig wird und hier vor den Fachgerichten klagen und verklagt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - BVerfGE 129, 78 <99>). Auch diese Voraussetzung ist im Fall der Klägerin erfüllt.

16

b) Die Tätigkeit der Klägerin unterfällt dem sachlichen Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit. "Beruf" im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ist jede Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558, 1428/91 - BVerfGE 105, 252 <265> und vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 <229>). Dies trifft auf die Tätigkeit der Klägerin zu. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts umfasst diese die Veranstaltung und mediale Aufbereitung von Wettkämpfen der international verbreiteten Kampfsportliga "Ultimate Fighting Championship" (UFC), den Abschluss von Fernsehverträgen und die Produktion und Vermarktung weiterer UFC-Fernsehformate.

17

c) Das an die Beigeladene gerichtete Programmänderungsverlangen der Beklagten bewirkt einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit zu Lasten der Klägerin.

18

Ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht schon dann vor, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder andere hoheitliche Maßnahmen, die sich nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten. Die Berufsfreiheit ist aber ausnahmsweise dann berührt, wenn solche Maßnahmen die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298, 1299/94, 1332/95, 613/97 - BVerfGE 111, 191 <213>). Entgegen der Auffassung der Beklagten können auch Einzelfallregelungen zu einer Änderung der Rahmenbedingungen führen. Die erforderliche enge Verbindung zwischen der beruflichen Tätigkeit der Klägerin als Produzentin und Vermarkterin der UFC-Fernsehformate und dem angefochtenen Programmänderungsverlangen besteht zwar nicht bereits wegen der erheblichen Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Klägerin (aa), ist aber wegen des spezifischen Bezugs auf die von der Klägerin produzierten Formate (bb) zu bejahen.

19

aa) Eine berufsregelnde Tendenz der angefochtenen Maßnahme liegt nicht bereits deshalb vor, weil diese erhebliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Klägerin hat.

20

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass die Klägerin dadurch, dass sie aufgrund des Programmänderungsverlangens der Beklagten nicht mehr in der Lage sei, die beanstandeten Formate auf der Basis der Vereinbarung mit der Beigeladenen wirtschaftlich zu verwerten, Einnahmeeinbußen in nicht unerheblicher Höhe erleide, und ihr eine alternative Vermarktung im Zuständigkeitsbereich anderer Landesmedienanstalten zumindest erheblich erschwert wäre. Soweit die Beklagte diesen Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Rüge entgegentritt, der Verwaltungsgerichtshof habe die in § 86 Abs. 1 VwGO geregelte Aufklärungs- und Ermittlungspflicht verletzt, übersieht sie, dass das Revisionsgericht ohnehin selbst die notwendigen Feststellungen treffen muss, aus denen sich das Vorliegen oder Fehlen der Sachurteilsvoraussetzungen ergibt. Ob die angefochtene Maßnahme der Beklagten zu erheblichen Erschwernissen im Zusammenhang mit der Vermarktung der von der Klägerin produzierten Formate führt und die Klägerin dadurch erhebliche finanzielle Einbußen erleidet, muss jedoch auch der Senat nicht weiter aufklären; denn für die Frage, ob das an die Beigeladene gerichtete Programmänderungsverlangen der Beklagten einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit zu Lasten der Klägerin bewirkt, ist dies nicht entscheidungserheblich. Ebenso kann offen bleiben, ob die Beklagte zu Recht geltend macht, dass mit den vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen bundesweiten Auswirkungen ihrer Anordnung schon deshalb nicht zu rechnen sei, weil diese auf die besondere bayerische Verfassungsrechtslage gestützt worden sei und andere Landesmedienanstalten deshalb nicht zu einer Befassung mit der Beanstandung verpflichtet seien. Dies bedarf keiner Entscheidung, weil die Erheblichkeit der Auswirkungen einer staatlichen Maßnahme auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Geschäftsmodells für sich genommen für die Annahme einer objektiv berufsregelnden Tendenz nicht ausreicht.

21

bb) Die objektiv berufsregelnde Tendenz des angefochtenen Programmänderungsverlangens ist jedoch wegen des spezifischen Bezugs auf die von der Klägerin produzierten Formate anzunehmen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt.

22

Indem die Beklagte der beigeladenen Programmveranstalterin aufgibt, die Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Formate "The Ultimate Fighter", "UFC Unleashed" und "UFC Fight Night" durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen, verfolgt sie das Ziel, die weitere Verbreitung der beanstandeten Produktionen der Klägerin durch die Beigeladene zu verhindern. Grund für die Maßnahme ist ausschließlich der Inhalt der von der Klägerin produzierten Formate. Dadurch, dass die aufsichtsrechtliche Maßnahme der Beklagten darauf abzielt, die Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Sendeformate gerade wegen ihres Inhalts zu unterbinden, unterscheidet sich der vorliegende Fall in rechtlich erheblicher Weise von solchen Fällen, in denen die Tätigkeit eines Zulieferers zwar von einer an den Programmveranstalter gerichteten Maßnahme der Landesmedienanstalt berührt wird, für diese Maßnahme jedoch nicht selbst Anlass ist. Um solche "unspezifischen" Maßnahmen, die trotz ihrer möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf Drittbetroffene keine berufsregelende Tendenz aufweisen, handelt es sich etwa, wenn die Zulassung eines Veranstalters nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zurückgenommen oder nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a RStV widerrufen wird, weil eine persönliche Zulassungsvoraussetzung gemäß § 20a Abs. 1 oder 2 RStV nicht gegeben war bzw. entfallen ist. Anders als in den genannten Fällen wird die Klägerin durch das streitgegenständliche Programmänderungsverlangen, das sich gerade gegen die von ihr produzierten Inhalte richtet, in ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nur reflexhaft betroffen. Der angefochtenen Maßnahme kommt daher objektiv eine berufsregelnde Tendenz gegenüber der Klägerin zu.

23

d) Der Eingriffscharakter des angefochtenen Programmänderungsverlangens für die Berufstätigkeit der Klägerin entfällt nicht in Folge einer von der beklagten Landesmedienanstalt geltend gemachten eigenen Grundrechtsberechtigung.

24

Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. Entscheidung vom 30. Mai 2005 - Vf. 23-VI-04 - NVwZ 2006, 82 <83> m.w.N.) ist die Beklagte als letztverantwortliche Trägerin des Rundfunks im Sinne des Bayerischen Mediengesetzes Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 111a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung. Ob sie in ihrer Eigenschaft als rechtliche Trägerin der privaten Rundfunkangebote auch den Schutz des bundesrechtlichen Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt, hat das Bundesverfassungsgericht für möglich gehalten, aber letztlich offen gelassen (Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 <314>). Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, könnte eine eigene Grundrechtsberechtigung der Beklagten jedenfalls nur gegenüber staatlichen Einrichtungen bestehen. Soweit die Beklagte in Ausübung hoheitlicher Gewalt handelt, ist sie hingegen selbst gemäß Art. 1 Abs. 3 GG grundrechtsverpflichtet. Insbesondere privaten Rundfunkanbietern tritt sie - wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat - als Teil der öffentlichen Gewalt entgegen und ist daher nicht davon entbunden, den Grundrechtsschutz auf der Anbieterseite zu beachten. In entsprechender Weise können aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Beklagten unter bestimmten, hier vorliegenden Voraussetzungen auch zu Eingriffen in Grundrechte drittbetroffener Zulieferer und Produzenten von Programmbeiträgen führen.

25

e) Schließlich wird die Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG entgegen der Auffassung der Beklagten in der vorliegenden Fallkonstellation nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG "verdrängt". Auch insoweit folgt der Senat dem Berufungsgericht.

26

Die von der Beklagten geltend gemachte Grundrechtskonkurrenz liegt nicht vor. Von einer Grundrechtskonkurrenz ist nur auszugehen, wenn für einen Sachverhalt mehrere Grundrechtsnormen tatbestandlich, d.h. im Hinblick auf Schutzbereich und Beeinträchtigung, einschlägig sind und sich deshalb die Frage stellt, welche Schrankenregelungen anzuwenden sind. Sollte die Tätigkeit der Klägerin, was die Beklagte im Einklang mit dem Verwaltungsgerichtshof gerade bestreitet, auch dem Schutzbereich der Rundfunkfreiheit unterfallen, könnte sich dies allenfalls im Rahmen der Begründetheit der Klage auswirken, sofern die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterschiedlichen Schranken unterliegen. Die Klagebefugnis stünde in diesem Fall außer Frage, da die Klägerin durch die angefochtene Maßnahme der Beklagten zumindest in einem der genannten Grundrechte verletzt sein könnte. Geht man mit der Beklagten und dem Berufungsgericht hingegen davon aus, dass die Klägerin nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern nur demjenigen des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt, da sie selbst nicht als Rundfunkveranstalter zugelassen ist und es im vorliegenden Fall um eine programmbezogene Maßnahme geht, kommt eine Grundrechtskonkurrenz von vornherein nicht in Betracht. Die Frage, ob Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als lex specialis Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt mit der Folge, dass ein staatlicher Eingriff, der die Schutzbereiche beider Grundrechte berührt, nur an den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen ist, kann sich in diesem Fall nicht stellen.

27

Mit dem Hinweis auf das "Konkurrenzverhältnis" zwischen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in rundfunkspezifischen Fallgestaltungen zielt das Revisionsvorbringen richtig verstanden auf die Frage, ob der Umstand, dass sich die Klägerin hinsichtlich der angefochtenen programmbezogenen Maßnahmen der Beklagten auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, das System der Rundfunkaufsicht unterläuft und dadurch zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit der Programmveranstalter sowie des objektiven Gewährleistungsgehalts des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG führt. Die Befürchtung der Beklagten, dass die "Regelungs- und Schutzfunktion" des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Programmgestaltungsfreiheit konterkariert werde, wenn man Dritten, die nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterfielen, auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 1 GG eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine an den Programmveranstalter gerichtete Maßnahmen der Beklagten gewähre, kann der Senat jedoch nicht nachvollziehen. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb die Berücksichtigung möglicher Grundrechtspositionen von Zulieferern und Produzenten und deren gerichtliche Geltendmachung bei einer medienaufsichtlichen Verfügung der Landesmedienanstalt zur Folge haben soll, dass Zulieferer und Produzenten auf die Programmgestaltung eines zugelassenen Veranstalters gegen dessen Willen einwirken können. Wenn die Klage eines drittbetroffenen Zulieferers einzelner Programmbeiträge gegen eine von der Landesmedienanstalt gegenüber dem Programmveranstalter ausgesprochene programmbezogene Maßnahme Erfolg hat, wird die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Entscheidungsfreiheit des Veranstalters über die Gestaltung seines Programms nicht eingeschränkt, sondern im Gegenteil erweitert. Die von der Revision mit dem Stichwort der "inneren Rundfunkfreiheit" aufgeworfene Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Anerkennung eines Grundrechtsschutzes der Zulieferer und Produzenten im Verhältnis zu dem Veranstalter stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.

28

Die Wahrnehmung von Rechtsschutzmöglichkeiten durch die Klägerin als Produzentin von Programminhalten gegen das Programmänderungsverlangen der Beklagten führt nicht zu einer mittelbaren Einflussnahme auf die Programmentscheidung des beigeladenen Rundfunkveranstalters. Denn selbst wenn die vorliegende Klage im Ergebnis zur Aufhebung der angefochtenen Anordnung der Beklagten führen sollte, wäre die Beigeladene nicht daran gehindert, in redaktioneller Verantwortung und Unabhängigkeit zu entscheiden, ob sie die von der Klägerin produzierten Programmbeiträge weiter ausstrahlt. Nur ergänzend ist daher zu erwähnen, dass Anhaltspunkte für einen freiwilligen Verzicht der Beigeladenen auf die weitere Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Sendeformate nicht erkennbar sind. Insbesondere deutet der Umstand, dass die Beigeladene auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Programmänderungsverlangen der Beklagten verzichtet hat, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf eine autonom getroffene Programmauswahlentscheidung hin. Die von der Beklagten befürchtete Beschränkung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmgestaltungsfreiheit der Beigeladenen geht daher nicht von der Klägerin, die Rechtsschutz gegen eine auch sie belastende medienaufsichtliche Anordnung begehrt, sondern ausschließlich von dem Programmänderungsverlangen der Beklagten aus.

29

2. Die sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auch insoweit greifen die Einwände der Beklagten nicht durch.

30

a) Die Anfechtungsklage ist statthaft. Es besteht kein Zweifel, dass es sich bei der als "Bescheid" bezeichneten Aufforderung der Beklagten an die Beigeladene, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids die Formate "The Ultimate Fighter", "UFC Unleashed" und "UFC Fight Night" durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen, um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 42 VwGO, Art. 35 BayVwVfG handelt. Das von der Beklagten hervorgehobene Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für die Qualifizierung als Verwaltungsakt unerheblich. Soweit die Beklagte weiter geltend macht, sie habe nicht als Behörde gehandelt, sondern sei als Trägerin der Rundfunkfreiheit tätig geworden und angesichts der Besonderheiten des verfassungsrechtlich vorgegebenen bayerischen Trägerschaftsmodells könne die Tätigkeit der Landeszentrale jedenfalls insoweit nicht zur mittelbaren Staatsverwaltung gezählt werden, als sie Rundfunkorganisation und Programmgestaltung betreffe, übersieht sie, wie bereits ausgeführt, dass sie jedenfalls bei ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in Ausübung hoheitlicher Gewalt handelt und sich nicht auf eine eigene Grundrechtsberechtigung berufen kann.

31

b) Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage ist nicht dadurch nachträglich entfallen, dass der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossene Lizenzvertrag nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten wegen Fristablaufs beendet ist. Denn durch das Programmänderungsverlangen ist die Beigeladene dauerhaft daran gehindert, erneut einen Lizenzvertrag mit der Klägerin abzuschließen und auf dieser Grundlage die von der Klägerin produzierten Formate auszustrahlen. Selbst wenn die Beigeladene an einer Fortsetzung der Ausstrahlung nicht mehr interessiert wäre, bliebe das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage hierdurch unberührt. Denn die Beanstandung durch den angefochtenen Bescheid hat zur Folge, dass die von der Klägerin hergestellten Programmbeiträge auch von keinem anderen Programmveranstalter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ausgestrahlt werden dürften. Darüber hinaus führt die Maßnahme dazu, dass diese Formate mit einem "Makel" behaftet sind, durch den ihre Vermarktung auch durch Programmveranstalter im Zuständigkeitsbereich anderer Landesmedienanstalten zumindest erschwert wird. Um diesen "Makel" zu verlieren, ist die Klägerin nach wie vor darauf angewiesen, dass gerichtlich geklärt wird, ob die Beklagte von der Beigeladenen die Ersetzung der von der Klägerin produzierten Formate durch genehmigungsfähige andere Inhalte verlangen durfte (vgl. in anderem Zusammenhang: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2014 - 6 C 2.13 - BVerwGE 149, 52 Rn. 22).

32

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 14.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die teilweise Rückforderung einer staatlichen Zuwendung an die Klägerin zum Erwerb eines Feuerwehrfahrzeugs.

Im Juli 2011 beantragte die Klägerin, eine Gemeinde mit etwa 1.700 Einwohnern, eine Zuwendung zur Beschaffung eines neuen Feuerwehrfahrzeugs LF 10/6 zum veranschlagten Gesamtpreis von 220.000 Euro. In dem Bewilligungsbescheid der Regierung von Schwaben vom 6. März 2012 über eine Zuwendung in Höhe von 58.000 Euro war unter Nr. II (Bedingungen und Auflagen) vermerkt, dass die Richtlinien für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens (Feuerwehrzuwendungs-Richtlinien - FwZR) für das geförderte Vorhaben Bestandteil des Bescheides seien. Nr. II.3 sah u.a. vor, dass die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) Bestandteil des Bescheides seien; Nr. 2.4 verwies auf die Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Einhaltung weiterer einschlägiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Der Förderbetrag in Höhe von 58.000 Euro wurde im November 2013 nach Vorlage einer Verwendungsbestätigung ausgezahlt.

Im Februar 2014 teilte die Regierung von Schwaben der Klägerin mit, die Verwendungsbestätigung vom September 2013 werde einer stichprobenartigen Prüfung unterzogen; es werde um Vorlage des Angebotsspiegels oder des Vergabevermerks, eines Nachweises über die europaweite Ausschreibung und eines Nachweises über die Kosten gebeten. In den daraufhin vorgelegten Ausschreibungsunterlagen wird ausgeführt, die Beschaffung sei in ein Los zusammengefasst und könne nur in ihrem gesamten Umfang vergeben werden; Angebote könnten nur für den gesamten Lieferumfang eingereicht werden. In der vorgelegten Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 8. Mai 2012 ist unter Nr. II.1.8 vermerkt „Aufteilung des Auftrags in Lose: Nein“. Der Auftrag wurde aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses an ein Unternehmen zum Angebotspreis von 264.886,86 Euro vergeben.

Die Regierung bemängelte in der Folgezeit die fehlende Losbildung bei der europaweiten Ausschreibung des Auftrags entgegen § 2 Abs. 2 VOL/A-EG. Darin liege ein schwerer Vergaberechtsverstoß im Sinne der Nr. 4.2 i.V.m. Nr. 4.4 der Richtlinien des Staatsministeriums der Finanzen zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen (vom 23.11.2006, Nr. 11-H1360-001-44571/06 - FMBl 2006, 228; im Folgenden: StMF-Rückforderungsrichtlinie). Es sei daher beabsichtigt, den Zuwendungsbescheid vom 6. März 2012 teilweise zu widerrufen und 25% der gewährten Zuwendung zurückzufordern.

Die Klägerin erklärte dazu, ein schwerer Vergaberechtsverstoß liege nicht vor. Aus wirtschaftlicher und technischer, insbesondere auch einsatztaktischer Sicht habe die Ausschreibung nur wie geschehen vorgenommen werden können. Ein Wettbewerbsnachteil sei weder den Anbietern noch der Klägerin entstanden.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2015 widerrief die Regierung von Schwaben den Zuwendungsbescheid vom 6. März 2012 mit Wirkung für die Vergangenheit insoweit, als eine Zuwendung von mehr 43.500 Euro bewilligt wurde (Nr. 1). Die zu erstattende Leistung wurde auf 14.500 Euro festgesetzt (Nr. 2), wobei der zu erstattende Betrag vom 5. November 2013 an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen sei (Nr. 3). Der Erstattungsbetrag in Höhe von 14.500 Euro sei innerhalb eines Monats ab Bestandskraft zu leisten (Nr. 4). Der darüber hinaus zu leistende Zinsbetrag aus Nr. 3 werde nach Überweisung des Erstattungsbetrags in einem weiteren Bescheid der Höhe nach festgesetzt und angefordert (Nr. 5). In der Begründung wurde ausgeführt, der Widerruf werde auf Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG gestützt. Die Klägerin habe die Auflage Nr. II.4 aus dem Zuwendungsbescheid vom 6. März 2012 nicht erfüllt, weil sie die geltenden Vergabevorschriften nicht eingehalten habe. Sie habe entgegen § 2 Abs. 2 VOL/A-EG keine Auftragsvergabe in getrennten Losen vorgenommen. Eine Aufteilung in die für Feuerwehrfahrzeuge marktüblichen und vom Deutschen Feuerwehrverband e.V. (DFV) empfohlenen Lose „Fahrgestell“, „Aufbau“ und „Beladung“ habe nicht stattgefunden. Es seien nur Gesamtangebote zugelassen gewesen. Ein wirtschaftliches oder technisches Erfordernis, das den Verzicht auf eine Losbildung ausnahmsweise hätte rechtfertigen können, sei nicht ersichtlich. Auch feuerwehrfachliche Gründe für einen Verzicht auf eine Losbildung seien im Lichte standardisierter, DIN-normierter Feuerwehrfahrzeuge nicht gegeben. Wegen des schweren Vergaberechtsverstoßes erfolge ein Teilwiderruf der Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach Nr. 3.2 i.V.m. Nr. 5 der StMF-Rückforderungsrichtlinien sei bei schweren Vergabeverstößen das Ermessen grundsätzlich in Richtung eines Widerrufs des Zuwendungsbescheids nebst Neufestsetzung der Zuwendung intendiert. Besondere Umstände, die eine Ausnahme hiervon rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Da eine vollständige Rückforderung für die Klägerin eine besondere Härte darstellen würde, werde die Kürzung gemäß Nr. 3.2 Satz 4 der StMI-Rückforderungsrichtlinien nach pflichtgemäßem Ermessen auf 25% der Gesamtzuwendung beschränkt. Von der Geltendmachung des Zinsanspruches werde nicht nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG abgesehen, da die Klägerin die für den Teilwiderruf ursächlichen Umstände zu vertreten habe.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 23. Februar 2016 abgewiesen. Im Bewilligungsbescheid vom 6. März 2012 sei die Einhaltung des Vergaberechts wirksam gemäß Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG beauflagt worden. Die Beschaffung des Feuerwehrfahrzeuges habe den EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Höhe von 200.000 Euro überstiegen. Nach § 97 Abs. 4 Satz 1 GWB seien mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen, Leistungen seien gemäß § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürften zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erforderten. Eine wortgleiche Regelung enthalte § 2 Abs. 2 VOL/A-EG. Die Vergabe nach Losen bilde also die Regel, von der nur im Einzelfall aufgrund sachgerechter Überlegungen abgewichen werden dürfe. Dem öffentlichen Auftraggeber stehe insoweit zwar ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Die von ihm angeführten Gründe müssten jedoch einzelfallspezifisch und objektiv nachprüfbar sein, da es öffentliche Auftraggeber andernfalls in der Hand hätten, von dem Grundsatz der losweisen Vergabe schon aufgrund allgemeiner und rein spekulativer Erwägungen abzuweichen. Ein Vorhabensträger trage daher die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahme i.S.v. § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB. Die Behauptung niedrigerer Gesamtkosten bei einer Gesamtvergabe an einen Generalunternehmer bedürfe der tatsächlichen Glaubhaftmachung durch den öffentlichen Auftraggeber, etwa im Wege einer vorab durchgeführten summarischen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung oder einer nachträglichen Angabe hinreichender einzelfallspezifischer Umstände. Soweit die Klägerin mit Hinweis auf eine Anmerkung des DFV in seiner Fachempfehlung Nr. 5 vom 6. Juni 2012 einwende, dass der Auftraggeber in der Lage sein müsse, koordinierende (technische und organisatorische) Zusatzaufwendungen zu erbringen, damit bei der praktischen Umsetzung die Losaufteilung gerade bei kleinen Feuerwehren nicht zu unlösbaren technischen Problemen führe, vermöge dieser pauschale Vortrag nicht zu überzeugen. Ein erhöhter Koordinierungsaufwand sei nämlich jeder Losbildung immanent und daher für sich genommen grundsätzlich nicht geeignet, zur wirtschaftlichen Begründung der Zulässigkeit einer einheitlichen Vergabe ohne Losbildung zu dienen. Die Vergabe sei zudem Sache der Klägerin als Kommune und nicht Sache der freiwilligen Feuerwehr der Klägerin gewesen. Notfalls hätte die Klägerin externen Sachverstand zum Vergabeverfahren beiziehen oder die Vergabestelle der Bewilligungsbehörde einschalten können. Die generelle Empfehlung des DFV einer losweisen Vergabe verdeutliche jedoch, dass grundsätzlich eine solche Vergabe marktüblich und auch wirtschaftlich durchzuführen sei. Die Fachempfehlung Nr. 5 des DFV enthalte die ausdrückliche Aussage, bei der Gliederung der Leistungsbeschreibung habe sich in der Vergangenheit gezeigt, dass vor allem bei der Fahrzeugbeschaffung die Unterteilung in einzelne Lose der Regelfall sei und häufig zum wirtschaftlichsten Ergebnis führe. Dass eine solche losweise Vergabe im vorliegenden Einzelfall das Vergabeverfahren insgesamt unwirtschaftlich gemacht hätte, werde durch die Klägerin lediglich pauschal behauptet, jedoch letztlich nicht hinreichend substantiiert und einzelfallbezogen belegt. Auch technische Gründe für den Verzicht auf die Losbildung seien nicht gegeben, was sich aus den überzeugenden Ausführungen der Fachberaterin für Brand- und Katastrophenschutz der zuständigen Regierung ergebe. Auf die von der Klägerin vorgetragenen einsatztaktischen Vorteile des Tiefeinbaus einer Tragkraftspritze komme es nicht entscheidungserheblich an, weil die verschiedenen Möglichkeiten des Einbaus einer Tragkraftspritze technisch von den Herstellern beherrscht würden. Ein erhöhter Koordinationsaufwand, den der von der Klägerin favorisierte Tiefeinbau der Tragkraftspritze mit sich bringe, sei keine Besonderheit, die bei einer Losbildung durch die Beteiligten nicht hätte bewältigt werden können. Der Beklagte habe auch das in Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG eingeräumte Widerrufsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Ermessensleitende Verwaltungsvorschriften unterlägen keiner eigenständigen richterlichen Auslegung, wie sie für etwa Gesetze oder Rechtsverordnungen anzuwenden sei, sondern nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Für die Frage, ob ein schwerer Vergaberechtsverstoß im Sinne der StMF-Rückforderungsrichtlinien vorliege, sei daher nur entscheidend, wie die zuständigen Behörden die jeweilige Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hätten und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz oder die Subventions-Zweckbestimmung gebunden seien. Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln sei für die Annahme eines schweren Vergaberechtsverstoßes nicht erforderlich; allein der Umstand einer ungerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs reiche aus. Die bloße Missachtung des Vergaberechts indiziere bereits die Unwirtschaftlichkeit der Beschaffung, ohne dass ein Einzelnachweis darüber zu fordern wäre, ob dem Zuwendungsgeber durch die Nichtbeachtung des Vergaberechts tatsächlich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Die Ermessensausübung des Beklagten zugunsten eines Widerrufs sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Eine weitergehende Begründung sei insoweit nicht erforderlich gewesen, denn besondere Umstände des Einzelfalls, die das Absehen von einem Teilwiderruf denkbar erscheinen ließen, lägen nicht vor. Wenn es eine Behörde bei der Anwendung einer ermessensbindenden Verwaltungsvorschrift lediglich unterlasse, eine Ausnahme zu erwägen, liege darin kein Ermessensnichtgebrauch. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte aufgrund seiner Richtlinien für eine Rückforderung in Höhe von 25% der Gesamtzuwendung entschieden habe. Er sei zutreffend davon ausgegangen, dass eigentlich wegen des den gesamten Auftrag betreffenden Vergaberechtsverstoßes eine Gesamtrückforderung vorzunehmen gewesen wäre. Der Beklagte habe im Rahmen der Ermessensausübung nicht näher begründen müssen, warum er innerhalb des von Nr. 3.2 Satz 4 der StMF-Rückforderungsrichtlinien vorgegebenen Rahmens zwischen 20% und 25% eine Kürzung gerade um 25% gewählt habe. Darin liege keine unzulässige Doppelberücksichtigung des Aspekts der Schwere des Vergaberechtsverstoßes. Auch hätten keine besonderen Gründe für eine weitere Reduzierung des Kürzungssatzes vorgelegen. Solche Gründe lägen insbesondere nicht darin, dass es sich bei der Klägerin um eine kleine Gemeinde mit wenig Erfahrung im Vergaberecht handle. Es sei Sache der Klägerin als Zuwendungsempfängerin gewesen, etwaige vergaberechtliche Problemstellungen durch Beiziehung externen Sachverstands oder durch Nachfrage bei der Vergabestelle der Regierung zu klären. Es sei auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beklagte durch die Kürzung um 25% der Gesamtzuwendung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hätte. Die in Nr. 3 des Bescheids geregelte Zinsforderung dem Grunde nach begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte habe rechtsfehlerfrei nicht von einer Verzinsung der Rückerstattung abgesehen, da die Voraussetzungen des Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG nicht gegeben seien. Das im Gesetz genannte Regelbeispiel für das Absehen von der Zinspflicht liege schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin den schweren Vergaberechtsverstoß zu vertreten habe. Entgegen ihrer Auffassung sei auch kein anderer besonderer Grund dafür ersichtlich, der es neben dem im Gesetz genannten Regelbeispiel in das Ermessen der Behörde stellen würde, vor der Geltendmachung des Zinsanspruchs abzusehen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Der Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten.

II.

1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2016 bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, greift nicht.

Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte zu Recht von einem Verstoß gegen Vergaberecht durch die Klägerin ausgegangen ist, diesen Verstoß nach seinen Richtlinien in nicht zu beanstandender Weise als schweren Vergaberechtsverstoß gewertet und infolgedessen ermessensgerecht sowohl den Teilwiderruf der ausbezahlten Zuwendung in Höhe von 25% als auch eine entsprechende Verzinsung der Rückerstattung angeordnet hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird insoweit weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -NVwZ 2011, 546/547 m.w.N.). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel. Der Senat prüft dabei gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die von der Klägerin dargelegten Gründe.

a) Die Klägerin trägt vor, dass sie nicht gegen eine Auflage, das Vergaberecht einzuhalten, verstoßen habe. Es liege kein Verstoß gegen das Gebot der losweisen Vergabe vor, weil sie nachvollziehbar wirtschaftliche Gründe für einen Verzicht auf die Losbildung vorgetragen habe. Zudem sei die Klägerin insofern nicht beweispflichtig. Die Beweislast richte sich nach materiellem Recht; die Folge der Ungewissheit einer Tatsache trage der, der daraus eine ihm günstige Rechtsfolge ableiten wolle. Hier sei das der Beklagte, der seine Förderung teilweise zurückfordern wolle. Ein wirtschaftlicher Grund für das Absehen von einer Losbildung liege darin, dass dadurch nach den Empfehlungen des DFV Zusatzaufwendungen für Koordinierungsmaßnahmen und einen ggf. externen Koordinator bei einer kleinen Feuerwehr (d.h. bei einer kleinen Gemeinde) vermieden würden. Bei größeren Feuerwehren sei dies nicht nötig, weil der Koordinationsaufwand durch deren Mitarbeiter erbracht werden könne. Die vom Beklagten genannten Vergabebeispiele anderer Kommunen beträfen städtische Feuerwehren in Kommunen mit bis zu zehnfach größerer Einwohnerzahl als die Klägerin. Durch die Einschaltung eines externen Koordinators würden die wirtschaftlichen Vorteile der Vergabe in Teillosen aufgezehrt. Kernaussage des DFV sei daher, dass vor allem kleinere Feuerwehren auf eine losweise Vergabe verzichten könnten. Der Vorschlag des Verwaltungsgerichts, vor dem Vergabeverfahren eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anzustellen, sei wegen der damit verbundenen Kosten die unwirtschaftlichste Lösung.

Aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Dass mit der Zuwendung die rechtlich verbindliche Auflage verbunden war, das geltende Vergaberecht einzuhalten, ist nach der Begründung des Zulassungsantrages nicht mehr strittig. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage, ob ein schwerer Vergaberechtsverstoß vorliegt, zutreffend auseinandergesetzt. Es hat ausführlich dargelegt, dass die Klägerin gegen das prinzipielle Gebot der losweisen Vergabe aus § 2 Abs. 2 Satz 2 VOL/A-EG verstoßen hat. Dem von der Klägerin erhobenen pauschalen Einwand, der erhöhte Koordinierungsaufwand bei der Losbildung habe eine einheitliche Vergabe ohne Losbildung gerechtfertigt, hat es zu Recht entgegengehalten, dass ein erhöhter Koordinierungsaufwand jeder Losbildung immanent sei und daher für sich genommen nicht als wirtschaftlicher Grund für die Zulässigkeit einer einheitlichen Vergabe ausreichen könne.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier keine konkreten Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen mit plausiblen Kostenabschätzungen der verschiedenen Vergabemodelle angestellt worden sind (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2014 - 4 ZB 14.1260 - BeckRS 2014, 58940). Die gegenteilige Auffassung der Klägerin liefe darauf hinaus, spekulativen Annahmen über mögliche Mehrkosten Raum zu geben und es insbesondere kleineren Gemeinden zu erlauben, aufgrund eines nur pauschal behaupteten erhöhten Koordinierungsaufwands unter Missachtung der gesetzlichen Regel einer losweisen Vergabe von der Losbildung abzusehen. Eine von der Gemeindegröße abhängige generelle Freizeichnung von vergaberechtlichen Vorgaben sieht das Gesetz nicht vor. Es gäbe auch keine objektiven Kriterien, ab welcher Einwohnerzahl oder personellen Kapazität der Verwaltung in diesem Sinne von einer „kleinen“ Gemeinde auszugehen wäre.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ergänzend auf die (keine Rechtsnorm darstellende) Fachempfehlung Nr. 5 des DFV vom 6. Juni 2012 hingewiesen und Ausschnitte daraus in den Entscheidungsgründen zitiert (S. 17 UA). Laut dieser Empfehlung, die derzeit überarbeitet wird und daher nicht mehr auf der Internetseite des DFV erscheint, hat sich bei der Gliederung der Leistungsbeschreibung in der Vergangenheit gezeigt, dass vor allem bei Fahrzeugbeschaffungen die Unterteilung in einzelne Lose der Regelfall ist und die Unterteilung in Lose häufig zum wirtschaftlichsten Ergebnis führt, da für jedes Los der leistungsfähigste und damit wirtschaftlichste Anbieter den Zuschlag erhält.

Hiernach können sich zwar auch bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen (Ausnahme-)Situationen ergeben, in denen aufgrund einer vorherigen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung oder wegen bereits absehbarer technischer Probleme infolge spezieller Anforderungen eine Losbildung von vornherein unwirtschaftlich erscheint. Die diesbezüglichen Erkenntnisse und Erwägungen im Vorfeld der Ausschreibung müssen aber im Einzelnen nachprüfbar dokumentiert werden und können nicht lediglich wie hier anlässlich einer nachträglichen Überprüfung des Vergabeverfahrens pauschal behauptet werden. Die Darlegung konkreter Ausnahmegründe obliegt nach der Rechtsprechung des Senats der ausschreibungspflichtigen Stelle (BayVGH, B.v. 22.10.2014, a.a.O. Rn. 10). Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist vom Regelfall der Verpflichtung zur losweisen Vergabe auszugehen, ohne dass es im Verwaltungsverfahren oder in einem späteren gerichtlichen Verfahren einer weiteren Sachaufklärung oder gar Beweiserhebung bedarf. Dies war hier der Fall, weil sich aus den von der Klägerin im Rahmen der Überprüfung des Beschaffungsverfahrens eingereichten Unterlagen weder eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung noch sonstige einzelfallbezogene Erwägungen entnehmen ließen, die den Verzicht auf eine Vergabe in Einzellosen gerechtfertigt hätten. Die Klägerin hat im Klageverfahren sogar vortragen lassen, die Möglichkeit einer losweisen Vergabe sei ihr nicht bewusst gewesen; sie sei davon ausgegangen, dass ein Feuerwehrfahrzeug als Ganzes ausgeschrieben werden könne.

Entgegen der Darstellung der Klägerin enthält die Fachempfehlung Nr. 5 des DFV keineswegs die „Kernaussage“, dass bei kleineren Feuerwehren aus wirtschaftlichen Gründen auf die losweise Vergabe verzichtet werden könne, weil ein etwaiger Gewinn aus der losweisen Vergabe durch die dann notwendigen Kosten für einen externen Koordinator aufgehoben würde. In der genannten Empfehlung findet sich - nach einer Beschreibung der Vorteile der marktüblichen losweisen Vergabe - lediglich der allgemeine Hinweis, dass die durch die losweise Vergabe beschriebenen Vorteile auch auf Auftraggeberseite koordinierende Zusatzaufwendungen erforderlich machten, damit die Losaufteilung bei der praktischen Umsetzung nicht zu unlösbaren technischen Problemen führe (S. 29). Ein grundsätzliche Aussage dahingehend, dass die Kosten für einen eventuell erforderlichen externen Koordinator stets oder bei einer besonders kleinen Feuerwehr die Vorteile aus der Losbildung aufzehren würden, lässt sich der Fachempfehlung des DFV nicht entnehmen.

b) Soweit die Klägerin eine fehlerhafte Ausübung des Widerrufsermessens rügt, wiederholt sie ihren Sachvortrag, wonach kein schwerer Vergaberechtsverstoß vorgelegen habe, weil es zu keiner ungerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs gekommen sei. Es liege kein vorsätzlicher Verstoß vor, auch nicht in Form eines Eventualvorsatzes. Die Klägerin sei vielmehr überzeugt gewesen, dass wirtschaftliche und technische Gründe eine Aufteilung in Lose verzichtbar gemacht hätten. Es sei fraglich, ob eine bloß fehlerhafte Subsumtion als Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu bewerten sei. Im Rahmen des § 48 BeamtStG werde eine falsche Subsumtion allenfalls als grob fahrlässig und nicht als vorsätzlich angesehen, sofern nicht mit Wissen und Wollen falsch subsumiert worden sei. Da der Beklagte im angegriffenen Bescheid nicht auf die Nr. 4.5 der StMF-Rückforderungsrichtlinie abgestellt habe, die einen schweren VOB-Verstoß insbesondere bei unerlaubter Vergabe an einen Generalübernehmer annehme, dürfe das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht auf diese Nummer der ermessenslenkenden Richtlinie des Beklagten abstellen. Wenn nach der Richtlinie kein schwerer Vergaberechtsverstoß vorliege, fehlten weitere Erwägungen des Beklagten, welche Konsequenzen bezüglich eines Widerrufs in Betracht kämen.

Auch aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die Ausführungen der Klägerin zur Frage der Qualifizierung des Vergaberechtsverstoßes als „schwer“ und zur Einordnung unter die Einzelbestimmungen der Nr. 4 der StMF-Rückforderungsrichtlinie gehen fehl, da sie die - nicht zu beanstandende - Ermessenspraxis der Beklagten außer Betracht lassen.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Annahme eines schweren Vergaberechtsverstoßes nach dem Wortlaut und der tatsächlichen Handhabung der Richtlinien ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nicht erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2010 - 4 ZB 09.943 - juris Rn. 8; VG München, U.v. 13.3.2014 - M 15 K 12.6087 - juris Rn. 37), sondern dass insoweit allein die Tatsache einer ungerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs ausreicht. Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung der Klägerin die erste Alternative der Nr. 4.2 der StMF-Rückforderungsrichtlinie einschlägig, weil ein Verstoß gegen das Gebot der losweisen Vergabe eine ungerechtfertigte Einschränkung des Wettbewerbs schon dadurch bewirkt, dass kleineren und stärker spezialisierten Unternehmen die Möglichkeit einer Beteiligung am Wettbewerb der Bieter genommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2014, a.a.O., Rn. 8). Der Beklagte hat dementsprechend in der Begründung des angefochtenen Bescheids zu Recht darauf hingewiesen, dass die hier unterbliebene Aufteilung in Lose zu einer Marktdiskriminierung all derjenigen Unternehmen geführt hat, die kein Gesamtangebot abgeben konnten oder wollten.

Diese Handhabung der ermessensbindenden StMF-Rückforderungsrichtlinie ist wegen des insoweit eingeschränkten gerichtlichen Überprüfmaßstabes (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2008 - 4 ZB 06.1321 - juris Rn. 9) nicht zu beanstanden. Für die Auslegung der in der Richtlinie genannten Begriffe kommt es nur darauf an, wie der Beklagte die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang er infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden war (BayVGH, B.v. 18.2.2010 - 4 ZB 09.943 - juris Rn. 5). Dass hier der Gleichheitssatz verletzt worden wäre, weil der Beklagte in vergleichbaren Fällen einer nicht losweisen Vergabe einen schweren VOB- oder VOL-Verstoß verneint hätte, ist weder von der Klägerin behauptet worden noch sonst ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte die im Bescheid genannte Nr. 4.2 der StMF-Rückforderungsrichtlinie in vergleichbaren Fällen ebenso verstanden und zur Anwendung gebracht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufzählung schwerer Vergabeverstöße in der Nr. 4 der StMF-Rückforderungsrichtlinie nicht abschließend zu verstehen ist, wie schon aus der Einleitung („insbesondere“) hervorgeht. Schon die Erläuterung in Nr. 3.2 der Richtlinie lässt erkennen, dass gerade auch der ungerechtfertigte Verzicht auf eine losweise Vergabe als ein „schwerer“ Vergaberechtsverstoß gilt, wie das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend erkannt hat. Soweit die Klägerin bemängelt, dass das Verwaltungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung (S. 22 des UA) abweichend von der Verwaltungsbehörde auch auf die Nr. 4.5 der StMF-Rückforderungsrichtlinie abgestellt habe, übersieht sie, dass darin lediglich ein ergänzender Hinweis lag, nachdem das Gericht zuvor auf die auch im Rückforderungsbescheid genannten Nrn. 4.2 und 4.4 der StMF-Richtlinie verwiesen hatte.

Aus dem Einwand der Klägerin, es sei hier zu keiner Einschränkung des Wettbewerbs gekommen, kann sich ebenfalls kein Ermessensfehler ergeben. Eine konkrete Kausalitätsprüfung dahingehend, ob eine vergaberechtswidrige Ausschreibung im Einzelfall tatsächlich einen Ausschluss potentieller Bieter oder gar einen nachweisbaren finanziellen Schaden der ausschreibenden Stelle bewirkt hat, lässt sich im Nachhinein kaum mehr durchführen und wird von den ermessensbindenden Rückforderungsrichtlinien auch nicht verlangt. Die Aufnahme vergaberechtlicher Verfahrensverpflichtungen in den Zuwendungsbescheid soll der für die nachträgliche Prüfung und für einen möglichen Widerruf zuständigen Behörde entsprechende Nachforschungen und Nachweispflichten ersparen (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2015 - 4 B 12.2325 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 20.1.2016 - 21 ZB 14.1428 - juris Rn. 53). Die Einhaltung der Vergabegrundsätze liegt insoweit allein in der Risikosphäre des Zuwendungsempfängers (BayVGH, U.v. 9.2.2015 - 4 B 12.2325 - juris Rn. 25).

Insgesamt bestehen daher keine Bedenken dagegen, dass der Beklagte hier im Vollzug seiner Rückforderungsrichtlinien, insbesondere wegen einer ungerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs (Nr. 4.2), einen „schweren“ Vergaberechtsverstoß angenommen hat. Dass die Aufteilung in Lose in der vergaberechtlichen Literatur in der Regel nur als ein Bestandteil des von § 97 Abs. 4 GWB erfassten Mittelstandsschutzes abgehandelt wird, steht dem nicht entgegen, weil der Beklagte bei der Ausformung und Anwendung seiner Förder- und Rückforderungsrichtlinien nicht an die gesetzliche Begriffsbildung im Wettbewerbsrecht gebunden ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2008 - 4 ZB 06.1321 - juris Rn. 9).

c) Die Klägerin rügt des Weiteren, dass selbst bei Annahme eines schweren Vergaberechtsverstoßes die Kürzung um 25% der Fördersumme ermessensfehlerhaft sei. Angesichts des in der Richtlinie vorgegebenen Rahmens von 20-25% sei es unklar, wieso hier gerade 25% zurückgefordert würden. Wie die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Frage des Vorsatzes zeigten, seien bei einem Verstoß gegen Vergabegrundsätze verschiedene Schweregrade denkbar, so dass eine Differenzierung möglich sei. Diese müsse dann auch im Bescheid erfolgen, wobei die Erwägung einfließen müsse, dass eine kleine Feuerwehr zu der Rechtsauffassung bezüglich des Verzichts auf eine losweise Vergabe kommen könne, wenn dies in den DFV-Richtlinien so erwähnt werde. Dies werde auch nicht durch die Annahme des Verwaltungsgerichts entkräftet, dass die Klägerin vergaberechtlichen Rat hätte einholen sollen. Da man sich externen Sachverstand wegen des Koordinierungsaufwandes habe sparen wollen, wäre es absurd gewesen, zur Frage eines Verzichts auf eine losweise Vergabe kostenpflichtigen externen Rat einzuholen. Das Verwaltungsgericht habe einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz verneint, obwohl es selbst ausgeführt habe, dass es sich hier um ein Pilotverfahren handle und die Klägerin die erste von einem derartigen Widerruf betroffene Gemeinde sei.

Auch mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht aufgeworfen. Bei dem hier bejahten schweren Vergaberechtsverstoß sieht die ermessensbindende Richtlinie für die Rückforderung der Zuwendungen einen Rahmen von 20- 25% vor, der auch unter- oder überschritten werden kann. Den Behörden wird damit eine allgemeine Vorgabe gemacht, durch die ein landesweit gleichmäßiger Vollzug im Grundsatz sichergestellt wird und bei der zusätzlich die besonderen Umstände des Einzelfalles in die Entscheidung einfließen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein schwerer Vergaberechtsverstoß als förderrechtliche Konsequenz durchaus auch den völligen Ausschluss der betroffenen Auftragseinheit von der Förderung rechtfertigen kann (vgl. BayVGH, U.v. 9.2.2015 - 4 B 12.2325 - juris Rn. 22). Hält sich die Behörde bei der Ermessensentscheidung über den Umfang der Rückforderung innerhalb des durch die Richtlinie vorgegebenen engen Rahmens, so ist sie nicht gehalten, mit zusätzlichen Ermessenserwägungen ausdrücklich darzulegen, weshalb sie gerade den gewählten Prozentsatz und keinen geringeren oder höheren für angemessen hält. Für eine solche Feinjustierung bestünde nur Anlass, wenn die bisherige Vollzugspraxis Ansatzpunkte für eine an die jeweiligen Fallumstände anknüpfende Abstufung innerhalb des nur fünf Prozentpunkte umfassenden Rahmens böte. Hat die Behörde dagegen wie hier erstmals über eine solche Fallkonstellation zu entscheiden und besteht aus ihrer Sicht kein Grund für eine Überschreitung des Rahmens nach oben oder unten, so kann sie für den Umfang der Rückforderung einen innerhalb des Rahmens liegenden Prozentsatz auswählen, ohne diese Zahl nochmals einzelfallbezogen begründen zu müssen. Sie ist insbesondere nicht verpflichtet, bei dieser Gelegenheit eine erneute Abwägung vorzunehmen im Hinblick auf solche Gesichtspunkte, die bei der vorhergehenden Ausübung des Widerrufsermessens außer Betracht bleiben mussten, wie etwa das Maß des Verschuldens oder die Größe der betroffenen Gemeinde. Wird der auf den Normalfall zugeschnittene ermessensbindende Rahmen von 20-25% eingehalten, so kann die genaue Höhe der Rückforderungsquote nur dann als ermessensfehlerhaft gerügt werden, wenn in gleichgelagerten Fällen ein anderer (geringerer) Prozentsatz angewandt wurde und damit ein Gleichheitsverstoß vorliegt (vgl. VG München, U.v. 13.3.2014 - M 15 K 12.6087 - juris Rn. 38, 40). Diesbezüglich liegen hier aber keine Anhaltspunkte vor. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass es sich um ein „Pilotverfahren“ handelt. Der Beklagte hat dazu vorgetragen, dass er nach einem positiven Ausgang dieses Verfahrens auch gegen andere Gemeinden bei entsprechenden Verstößen vorgehen werde. Dass dabei eine geringere Rückforderungsquote als 25% angesetzt werden würde, ist nicht ersichtlich.

d) Die Klägerin rügt, der Beklagte habe nicht erkannt, dass es sich bei der Entscheidung über ein Absehen von der Verzinsung nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG um eine Ermessensentscheidung handle. Er sei von einer zwingenden Zinspflicht ausgegangen, wenn die Klägerin die zum Widerruf führenden Umstände zu vertreten habe. Damit liege ein vollständiger Ermessensausfall vor, weil nicht erkannt worden sei, dass neben dem gesetzlichen Regelbeispiel auch andere Gründe einen Zinserlass rechtfertigen könnten. Es komme nicht darauf an, ob hier ein anderer Grund für einen Zinserlass ersichtlich sei. Der damit vorliegende unheilbare Ermessensfehler müsse zur Aufhebung der Nr. 3 und Nr. 5 des Bescheidstenors führen.

Auch hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Mit ihrem Einwand überspannt die Klägerin die Anforderungen an die Begründung einer Ermessensentscheidung nach Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG. Der Beklagte hat im angegriffenen Bescheid zur Frage der Verzinsung zunächst auf die gesetzliche Grundregel der Verzinsung in Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG hingewiesen. Durch den weiteren Hinweis auf Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG hat er erkennen lassen, dass er ein Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs geprüft und von dieser Möglichkeit deshalb keinen Gebrauch gemacht hat, weil die Klägerin die Umstände, die zu dem Teilwiderruf geführt haben, zu vertreten hatte. Bereits diese knappen Ausführungen genügten den Anforderungen an eine Ermessensentscheidung, weil andere den Zinsanspruch betreffende und für die Klägerin günstige Umstände nicht vorlagen. Selbst wenn aber die Ermessensbetätigung insoweit als unzureichend anzusehen wäre, hätte der Beklagte die Bescheidsbegründung insoweit jedenfalls in seinem Schriftsatz vom 3. November 2015 (S. 3 unten) in zulässiger Weise gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt. Er hat dort weitere Erwägungen zu den möglichen Gründen für ein Absehen von der Zinserhebung angestellt und zu Recht darauf verwiesen, dass diesbezügliche Umstände weder vorgetragen wurden noch sonst ersichtlich sind. In Bezug auf das von der Klägerin zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Juni 2013 (Az. Au 3 K 12.1229) hat er zutreffend ausgeführt, dass diesem eine Sonderkonstellation in Form einer früheren Einlassung der beklagten Behörde zugrunde lag, so dass diese Entscheidung für den vorliegenden Fall nichts hergibt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 40.821,01 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem eine zuvor zugesagte Bewilligung von Projektfördermitteln wegen Nichteinhaltung der Auflage, die vergaberechtlichen Bestimmungen einzuhalten, teilweise widerrufen wurde. In dem angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, in der Vergabe des Auftrags zum Umbau und zur Sanierung des ehemaligen Feuerwehrhauses an einen Generalunternehmer liege ein schwerer Vergabeverstoß, da nach § 5 VOB/A Bauleistungen grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) getrennt und nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben seien.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Widerrufsbescheid abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

II.

Der Zulassungsantrag, der allein mit dem Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründet wird, hat keinen Erfolg.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist bereits nicht hinreichend dargelegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, B. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838 f.). Die im Gesetz geforderte Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Zulassungsgrunds setzt voraus, dass innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Es bedarf einer substanziellen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird. Der Kläger muss auf die Argumente, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich eingehen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht. Denn der zur Begründung des Antrags eingereichte Schriftsatz vom 30. Juni 2014 stellt nur eine gekürzte, ansonsten aber nahezu wortgleiche Wiederholung der Klagebegründung vom 1. Juli 2013 dar. Es fehlt somit an der für die Darlegung eines Berufungszulassungsgrunds nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO notwendigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 59, 63 f.).

2. Darüber hinaus bestehen auch der Sache nach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die rechtliche Bewertung des Falles durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden.

Die Klägerin war bei der Ausführung des staatlich geförderten Projekts aufgrund der dem Förderbescheid beigefügten Auflage verpflichtet, die geltenden Vergabevorschriften und damit auch die Regelungen über die „Vergabe nach Losen“ einzuhalten. Nach § 5 Abs. 2 VOB/A (Ausgabe 2009 und 2012) sind Bauleistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben (Satz 1); auf die Aufteilung oder Trennung kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen verzichtet werden (Satz 2). In ähnlicher Weise waren bereits nach § 4 VOB/A (Ausgabe 2006) umfangreiche Bauleistungen möglichst in Lose zu teilen und nach Losen zu vergeben (Nr. 2) und Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose), wobei aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen verschiedene Fachlose zusammen vergeben werden durften (Nr. 3). Diese Vorschriften zur Losteilung bei öffentlichen Aufträgen dienen nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und effektiven Verwendung öffentlicher Mittel, sondern zugleich dem wirtschaftspolitischen Ziel der Mittelstandsförderung, da es hierdurch auch kleineren und stärker spezialisierten Unternehmen ermöglicht wird, sich an dem Wettbewerb der Bieter zu beteiligen (vgl. Schaller, ZfBR 2008, 142; Ingenstau/Korbion, VOB - Teile A und B, 13. Aufl. 1996, A § 4 Nr. 3 Rn. 12).

Wie sich schon aus dem Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt, bildet die Vergabe nach Fachlosen die Regel, von der nur im Einzelfall aufgrund sachgerechter Überlegungen abgewichen werden darf (Ingenstau/Korbion, a. a. O., Rn. 12 ff.). Bei der Prüfung, ob ein vergaberechtlicher Ausnahmetatbestand („wirtschaftliche oder technische Gründe“) von hinreichendem Gewicht vorliegt, steht dem Auftraggeber zwar ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (zur Parallelbestimmung des § 97 Abs. 3 GWB vgl. OLG Düsseldorf, B. v. 4.2.2013, RdE 2013, 188; Antweiler in Dreher/Motzke, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 2. Aufl. 2013, GWB, § 97 Rn. 27). Die angeführten Gründe müssen jedoch einzelfallspezifisch und objektiv nachprüfbar sein (vgl. Kratzenberg, NZBau 2000, 555), da es die öffentlichen Auftraggeber anderenfalls in der Hand hätten, von dem Grundsatz der Fachlosvergabe schon aufgrund allgemeiner und rein spekulativer Erwägungen abzuweichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht lediglich mehrere (wirtschaftlich oder technisch zusammenhängende) Fachlose gemeinsam ausgeschrieben werden, sondern das gesamte Bauvorhaben an einen Generalunternehmer vergeben wird, der höchst unterschiedliche Einzelleistungen zu erbringen hat.

Im vorliegenden Fall reichen die von der Klägerin angegebenen Gründe ersichtlich nicht aus, um die einheitliche Vergabe des Auftrags zum Umbau und zur Sanierung des ehemaligen Feuerwehrhauses an einen Generalunternehmer zu rechtfertigen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, sind die allgemeinen wirtschaftlichen Vorteile einer (jeden) Vergabe an einen Generalunternehmer wie z. B. eine zweifelsfreie und umfassende Mängelgewährleistung, einheitliche Verjährungsfristen, ein geringerer Koordinierungsaufwand und die daraus resultierende Möglichkeit einer schnelleren Fertigstellung oder auch die geringeren Kosten der Ausschreibung von vornherein ungeeignet, um eine einzelfallbezogene Ausnahme zu begründen, denn sonst dürfte vom Grundsatz der Fachlosvergabe bei jedem größeren Projekt beliebig abgewichen werden. Soweit die Klägerin zusätzlich vorgetragen hat, durch die Gesamtvergabe an einen Generalunternehmer hätten sich hier gegenüber einer Einzellosvergabe niedrigere Gesamtkosten erreichen lassen, fehlt es an der gebotenen tatsächlichen Glaubhaftmachung. Eine auch nur summarische Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, bei der die beiden Vergabemodelle zu vergleichen gewesen wären, hat die Klägerin vor der Ausschreibung und Vergabe nicht angestellt. Sie hat auch im Nachhinein keine einzelfallspezifischen Umstände benennen können, die eine Kosteneinsparung aufgrund der Vergabe an den Generalunternehmer plausibel erscheinen lassen könnten. Der Umstand, dass nach einer überschlägigen Berechnung des Beklagten immerhin 75% des Auftragsvolumens von dem als Generalunternehmer beauftragten Bauunternehmen an diverse Nachunternehmer weitergereicht werden mussten (Natursteinarbeiten, Dachdecker/Klempner, Fliesen, Malerarbeiten, Sanitär, Elektro), spricht jedenfalls eher gegen die Vermutung einer kostengünstigen Leistung „aus einer Hand“.

Es bestanden auch keine objektiven „technischen Gründe“ für eine Gesamtvergabe des öffentlichen Auftrags. Der pauschale Hinweis der Klägerin auf beengte innerörtliche Platzverhältnisse, die sich durch den Einsatz mehrerer Unternehmer noch verschärft hätten, lässt sich durch die bei den Akten befindlichen Lagepläne und Lichtbilder in keiner Weise bestätigen. Es bestand auch kein besonderer Zeitdruck, der eine gleichzeitige Fertigstellung verschiedener Gewerke erfordert hätte. Im Übrigen waren, wie oben dargelegt, aufgrund der umfangreichen Einbindung von Nachunternehmern ohnehin faktisch mehrere Betriebe an der Baumaßnahme beteiligt. Weshalb an diese oder vergleichbare spezialisierte Fachbetriebe entgegen der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 VOB/A Ausgabe 2009 (§ 4 Nr. 3 VOB/A Ausgabe 2006) die öffentlichen Aufträge nicht unmittelbar vergeben werden konnten, hat die Klägerin mithin nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Annahme des Beklagten, dass deswegen ein zum Widerruf der bewilligten Förderung führender schwerer Vergaberechtsverstoß im Sinne der Nr. 3.2., 4.5 der ministeriellen Rückforderungsrichtlinie (FMBek. vom 23.11.2006, AllMBl. S. 709) vorlag, war somit rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Anfechtungsklage keinen Erfolg haben konnte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rückforderung von Fördermitteln, die ihr für die Landesgartenschau 2004 bewilligt wurden, und gegen die Verpflichtung zur Verzinsung des entsprechenden Betrags.

Am ... Oktober 2001 beantragte die Klägerin beim damaligen Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (im Folgenden: Staatsministerium) Zuwendungen für die Durchführung der Landesgartenschau 2004 nach den „Richtlinien zur Förderung von Erholungseinrichtungen in der freien Natur und von Gartenschauen“. Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn wurde ihr durch Bescheid des Staatsministeriums vom ... Dezember 2001 erteilt.

Mit Bescheid vom ... März 2003 hat das Staatsministerium der Klägerin die höchstmögliche Zuwendung von ...,- € als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Im Bewilligungsbescheid ist festgelegt, dass Einschränkungen des Bauumfangs der einzelnen Baueinheiten um mehr als 10% eine Neuberechnung und anteilige Kürzung zur Folge haben (Nr. 2, letzter Satz). Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Kommunale Körperschaften (ANBest-K) wurden zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids gemacht (Nr. 3).

Auf Bitte der Klägerin wurde die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises mehrfach, zuletzt bis Ende April 2006, verlängert. Am ... Oktober 2006 ging der Verwendungsnachweis bei der Regierung von Oberbayern (im Folgenden: Regierung) ein. Nach dessen Prüfung wurde die Schlussrate in Höhe von ...,- € im Dezember 2006 zur Zahlung an die Klägerin angewiesen.

Im November 2007 begann der Bayerische Oberste Rechnungshof mit der Prüfung, diese musste aber mehrfach abgebrochen werden, weil die erforderlichen Unterlagen nicht vorlagen. Im März 2009 wurde die Prüfung schließlich abgeschlossen. In seinen umfangreichen Prüfungsmitteilungen vom ... Mai 2009 (Bl. 645 bis 663 der Behördenakten) beanstandete der Bayerische Oberste Rechnungshof insbesondere, dass die zuwendungsfähigen Kosten zu hoch festgesetzt worden seien und zahlreiche schwere Vergabeverstöße vorliegen würden, deretwegen die Zuwendung um 25% zu kürzen sei. Die Prüfungsmitteilungen wurden der Klägerin am ... Juni 2009 von der Regierung mit der Bitte um Stellungnahme übersandt.

Am ... August 2009 äußerte sich die Klägerin zur Zuwendungsfähigkeit einzelner vom Bayerischen Obersten Rechnungshof angesprochener Kosten. Eine Stellungnahme zu den Vergabeverstößen werde so bald wie möglich nachgereicht; wegen der Schwere der Vorwürfe und der Höhe der Ersatzansprüche sei ein Fachanwaltsbüro für Verwaltungsrecht beauftragt worden und außerdem seien die Forderungen der zuständigen Versicherung gemeldet worden.

Nachdem die Regierung mehrfach die ergänzende Stellungnahme angemahnt hatte, wies die Klägerin mit Schreiben vom ... November 2009 darauf hin, dass es sich um eine Festbetragsförderung gehandelt habe, und räumte die ihr vorgehaltenen Vergabeverstöße ein. Diese würden bedauert, seien aber dem Zeitdruck und den Sachzwängen geschuldet gewesen. Die Landesgartenschau habe einen Beitrag zur dauerhaften Verschönerung des Ortsbildes geleistet, gleichzeitig aber habe sie für die eigens dafür gegründete „... GmbH“ einen erheblichen Kraftakt bedeutet. Der enge Zeitrahmen und der enorme Umfang der Leistungen hätten oft schnelle und unbürokratische Lösungen erfordert. Es sei aber stets darauf geachtet worden, dass sich die Kosten nicht erhöhen. Die Vergabeverstöße hätten auch zu keinen Mehrkosten geführt. Mit einem Projekt dieser Größenordnung habe die Klägerin noch keine Erfahrung gehabt. Zusammenfassend werde festgestellt, dass die Klägerin die Prüfungsfeststellungen anerkenne und an einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens interessiert sei.

In der Folgezeit fand zur Klärung offener Fragen ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen der Klägerin, der Regierung, dem Staatsministerium und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof statt. Dieser stimmte schließlich der vom Staatsministerium vorgeschlagenen Kürzung um (nur) 20% der Gesamtfördersumme zu, wobei er darauf hinwies, dass eine Kürzung von mindestens 20% unbedingt erforderlich sei.

Im Hinblick auf die Zuwendungsfähigkeit der von der Klägerin geltend gemachten Mehrwertsteuer forderte die Regierung von der Klägerin eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes zur Höhe des Mehrwertsteuersatzes an. Am ... Juni 2010 übersandte die Klägerin eine Bescheinigung des Finanzamtes ... über die Gemeinnützigkeit der Landesgartenschau. Mit E-Mail vom ... Juni 2010 bat die Regierung die Klägerin ferner um eine Äußerung zu den Investitionskosten.

Nachdem sich herausgestellt hatte, dass abweichend von den Angaben im Förderantrag keine Umsatzsteuer angefallen war, teilte das Staatsministerium dem Bayerischen Obersten Rechnungshof mit, dass die Umsatzsteuer aus den zuwendungsfähigen Kosten herausgerechnet werde.

Mit Schreiben vom ... April 2011 hörte die Regierung die Klägerin zu einer beabsichtigten Rückforderung in Höhe von insgesamt ... € an, die auf anteiliger Verringerung der Zuwendungen hinsichtlich der zu weniger als 90% umgesetzten Maßnahmen, Abzug der nicht angefallenen Umsatzsteuer und einer 20%igen Kürzung wegen schwerer Vergabeverstöße beruhe.

Die Klägerin verwies mit Schreiben vom ... April 2011 auf ihre bisherigen Äußerungen und bat, bei der Höhe der Rückforderung zu berücksichtigen, dass stets die vorgegebenen Kostenziele eingehalten und alle Bauteile entsprechend dem Förderantrag ausgeführt worden seien. Bei allen Vergaben sei darauf geachtet worden, dass sich die Kosten nicht erhöhen. Durch die formalen Vergabeverstöße sei weder ihr noch dem Beklagten ein finanzieller Schaden entstanden.

Auf Mitteilung der Regierung, dass die Rückforderungssumme mit Ausnahme des auf die 20%ige Kürzung entfallenden Betrags zu verzinsen sei und sich der Zinsbetrag bis zum ... Mai 2011 auf ... € belaufe, widersetzte sich die Klägerin durch E-Mail vom ... Mai 2011 dem Zinsverlangen. Da die Schlussrate erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Regierung ausgezahlt worden sei, habe sie die Ausreichung der ihr nicht zustehenden Mittel nicht zu vertreten. Sie habe darauf vertrauen können, dass die Regierung die Verwendung der Mittel ordnungsgemäß geprüft habe. Erst durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof seien Abweichungen festgestellt worden. Es liege eine unbillige Härte darin, den langen Verzinsungszeitraum anzusetzen.

Nachdem das Staatsministerium auf Anfrage mitgeteilt hatte, dass auch der auf die 20%ige Kürzung entfallende Teil des Rückforderungsbetrags zu verzinsen sei, hörte die Regierung die Klägerin insoweit ergänzend an und teilte mit, dass sich der Zinsbetrag bis zum ... Mai 2011 auf ... € belaufe.

Mit Bescheid vom ... Mai 2011 hat die Regierung

- festgestellt, dass der Bewilligungsbescheid vom ... März 2003 insoweit unwirksam geworden ist, als die Zuwendung den Betrag von ... € überschreitet (Nr. 1 des Bescheids),

- den Bewilligungsbescheid hinsichtlich eines Betrags von ... € mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und die Zuwendung auf ... € festgesetzt (Nr. 2 des Bescheids),

- die zu erstattende Leistung auf ... € festgesetzt (Nr. 3 des Bescheids) und

- für die laut Nr. 3 zu erstattende Leistung eine Verzinsung von 6% ab Auszahlung angeordnet mit dem Hinweis, dass sich die Zinsen bis zum ... Mai 2011 auf insgesamt ... € belaufen (Nr. 4 des Bescheids).

In den Bescheidsgründen wird ausgeführt, Rechtsgrundlage des Erstattungsverlangens sei Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Die Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben beruhe auf dem letzten Satz von Nr. 2 des Bewilligungsbescheids, wonach Einschränkungen des Bauumfangs der einzelnen Bauteile um mehr als 10% eine Neuberechnung und anteilige Kürzung der Zuwendung zur Folge hätten. Im 2. Bauabschnitt seien bestimmte Maßnahmen zu weniger als 90% ausgeführt worden. Da auch die Mehrwertsteuer von 9% aus den zuwendungsfähigen Kosten herauszurechnen sei, weil für die Klägerin keine Umsatzsteuer angefallen sei, würden sich die zuwendungsfähigen Kosten um ... € vermindern. Insoweit sei eine auflösende Bedingung eingetreten (Nr. 2.1 und 2.2 ANBest-K). Außerdem werde der Bewilligungsbescheid nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit wegen diverser schwerer Vergabeverstöße in Höhe von 20% der Gesamtzuwendung widerrufen.

Am ... Juli 2011 hat die Klägerin hiergegen durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben lassen.

Zu deren Begründung wurde mit Schriftsatz vom ... September 2011 vorgetragen, die Reduzierung von zuwendungsfähigen Kosten im 2. Bauabschnitt sei rechtswidrig, weil alle geplanten Maßnahmen ausgeführt worden seien. Auch die pauschale Kürzung der Zuwendung wegen der festgestellten Vergabeverstöße um 20% sei rechtswidrig. Der Rahmen von 20 bis 25%, von dem der Beklagte ausgehe, könne bei Vorliegen besonderer Gründe sowohl über- als auch unterschritten werden. Das Vorliegen besonderer Gründe habe der Beklagte nicht in ausreichendem Maß geprüft, so dass ein Ermessensfehler vorliege. Die Klägerin habe bereits mehrfach die vergaberechtlichen Verstöße mit Bedauern eingeräumt, diese seien aber nur dem Zeitdruck und Sachzwängen geschuldet gewesen. Die vorgegebenen Kostenziele seien stets eingehalten worden und weder der Klägerin noch dem Zuwendungsgeber sei durch die Vergabeverstöße ein Schaden entstanden. Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die einzelnen Los- und Bauabschnitte nicht isoliert betrachtet werden könnten, sondern immer in den Bauablauf der Gesamtmaßnahme hätten einbezogen werden müssen. In vielen Teilen hätten die Maßnahmen vor der Durchführung der Ausstellung abgeschlossen sein müssen, wobei auch jahreszeitliche und witterungsbedingte Einflüsse hätten berücksichtigt werden müssen. Auch seien bei den einzelnen Vergabeverstößen die Umstände des Einzelfalles nicht gewürdigt worden. Hierzu seien beispielshaft die Lose ... und ... anzuführen. Somit hätte eine Reduzierung der Kürzung um nur 10% erwogen werden müssen.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom ... November 2012: Soweit im streitgegenständlichen Bescheid eine teilweise Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids festgestellt worden sei, beruhe dies auf Nr. 2 des Bewilligungsbescheids sowie dessen Nebenbestimmungen in Nr. 2.1 und 2.2. ANBest-K. Laut dem vorgelegten Verwendungsnachweis seien Maßnahmen des 2. Bauabschnitts teilweise nicht vollständig ausgeführt worden. Damit sei eine auflösende Bedingung eingetreten, ohne dass es insoweit auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder Ermessenserwägungen ankomme. Soweit der Bewilligungsbescheid wegen schwerer Vergabeverstöße teilweise widerrufen worden sei, beruhe dies auf Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG. Entsprechend Nr. 3.1 ANBest-K seien die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Finanzen aufgrund des § 31 Abs. 2 KommHV bekanntgegeben habe. Danach sei eine Vielzahl schwerer Vergabeverstöße festzustellen. Nach Nr. 3.2 Satz 3 der „Richtlinien zur Rückforderung bei schweren Vergabeverstößen“ seien regelmäßig die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß festgestellt worden sei, von der Förderung ausgeschlossen. Da der vollständige Ausschluss der betroffenen Auftragseinheiten hier zu einem sehr weitgehenden Förderausschluss geführt hätte, habe der Beklagte den Kürzungsbetrag entsprechend Nr. 3.2 Satz 4 der zitierten Richtlinien auf 20% der Gesamtzuwendung beschränkt. Gründe für ein Unterschreiten dieser Kürzungsquote seien weder vorgebracht worden noch ersichtlich. Insbesondere sei der von der Klägerin vorgebrachte Zeitdruck sowie die Behauptung, die Vergabeverstöße seien Sachzwängen geschuldet gewesen, kein Umstand, der eine andere Entscheidung rechtfertige. Vielmehr sei es Sache des Zuwendungsnehmers, durch sorgfältige Planung die Einhaltung des Vergaberechts sicherzustellen. Mit dem Förderantrag bringe er zum Ausdruck, sowohl personell als auch finanziell das Projekt ordnungsgemäß umsetzen zu können. Dass dies in anderen Fällen ohne Verstöße gegen das Vergaberecht möglich sei, zeige die bisherige Erfahrung mit der Förderung von Landesgartenschauen. Auch gehe die Einlassung der Klägerin fehl, trotz der schweren Vergabeverstöße sei kein Nachteil für den Zuwendungsgeber entstanden. Erfahrungsgemäß führe der ordnungsgemäße Wettbewerb bei Vergaben zu geringeren Kosten. Grund für ein Unterschreiten des Kürzungsrahmens könne auch nicht die wirtschaftliche Situation der Klägerin sein, denn diese erhalte seit Jahren keine Schlüsselzuweisungen aus dem Kommunalen Finanzausgleich, was auf ihre Finanzstärke hinweise.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 forderte das Gericht die Klägerin unter Hinweis auf § 87b Abs. 3 VwGO auf, zu den Einwendungen gegen den Rückforderungsbescheid binnen 2 Wochen sämtliche Tatsachen und Beweismittel anzugeben.

Die Bevollmächtigten der Klägerin wiesen darauf hin, dass streitig nur noch die Kürzungsquote von 20% und die in Nr. 4 des Bescheids festgesetzte Zinszahlung seien (Schriftsatz vom 3. März 2014). Der Beklagte habe verkannt, dass nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG von der Geltendmachung des Zinsanspruchs bei besonderen Umständen abgesehen werden könne. Wegen der engen einvernehmlichen Kooperation zwischen Ministerium, Regierung und der Klägerin würden solche Umstände hier vorliegen. Bezüglich der vom Beklagtenvertreter zitierten Rechtsprechung zum fehlenden Vertrauensschutz einer Gemeinde werde darauf hingewiesen, dass diese im Wesentlichen Fälle betreffe, bei denen die Rückforderungen im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung vor Auszahlung der Schlussrate geltend gemacht worden seien, wohingegen hier die Schlussrate nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Regierung von Oberbayern ausgezahlt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom ... Mai 2011

aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Streitig zwischen den Parteien ist ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom ... März 2014 nur noch die Kürzung des Zuwendungsbetrags um 20% wegen schwerer Vergabeverstöße (vgl. 1.) und die Geltendmachung von Zinsen (vgl. 2.). Beides ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Dass der Beklagte den Zuwendungsbetrag um 20% gekürzt hat, erweist sich als rechtmäßig.

Die Voraussetzungen für einen teilweisen Widerruf des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG liegen vor.

Die Klägerin hat gegen die Auflage im Bewilligungsbescheid verstoßen, bei der Vergabe von Aufträgen die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen aufgrund des § 31 Abs. 2 KommHV bekanntgegeben hat (Nr. 3 Satz 1 des Zuwendungsbescheids i.V. mit Nr. 3.1 der zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids gemachten ANBest-K). Nach Nr. 1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. Mai 1995 (AllMBl. 1995, 506) waren im kommunalen Bereich bei der Vergabe von Aufträgen und beim Abschluss von Verträgen die Teile A, B und C der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zwingend zu beachten. Hiergegen hat die Klägerin in mannigfaltiger Weise verstoßen, was von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird. Insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug auf die Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs (Bl. 653 bis 659 der Behördenakten).

Die vom Beklagten vorgenommene Kürzung in Höhe von 20% wegen der Vergabeverstöße ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Ermessensentscheidungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Dies ist hier nicht der Fall.

Bei den festgestellten Vergabeverstößen hat der Beklagte entsprechend seiner ständigen Praxis schwere Verstöße im Sinne von Nr. 4 der „Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen“ (Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 - Nr. 11 - H 1360 - 001 - 44571/06) angenommen. Da diese Richtlinien als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften keiner richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen unterliegen (BVerwG, U. v. 17.1.1996 - 11 C 5/95 - juris; BayVGH, B. v. 18.2.2010 - 4 ZB 09.943 - juris), sondern es nur darauf ankommt, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschriften im maßgebenden Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolge dessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist, hat das Gericht bei der Frage, ob ein schwerer Vergabeverstoß vorliegt, nur zu prüfen, ob bei Anwendung der ermessenslenkenden Vorschriften im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch den gesetzlichen Subventionszweck gezogen worden ist, nicht beachtet wurde (BVerwG, U. v. 17.1.1996 - 11 C 5/95 - NJW 1996, 1766 = DVBl. 1996, 814; BayVGH, B. v. 18.2.2010 a. a. O. u. v. 11.2.2011 - 4 ZB 09.3145 - juris). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hier von schweren Vergabeverstößen ausgegangen ist. Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln ist nach der Praxis des Beklagten in Übereinstimmung mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums vom 23. November 2006 für die Annahme eines schweren Vergabeverstoßes nicht erforderlich (BayVGH, B. v. 18.2.2010 - 4 ZB 09.943 - juris). Das Vorliegen schwerer Vergabeverstöße wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wendet sich die Klägerin nur gegen den Kürzungssatz in Höhe von 20% der Gesamtzuwendung wegen der Vergabeverstöße.

Dieser begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte damit die Grenzen seines ihm gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG eingeräumten Ermessens überschritten hätte oder in einer dem Zweck dieser Vorschrift nicht entsprechenden Weise verfahren wäre (vgl. § 114 VwGO). Die Kürzung um 20% wegen schwerer Verstöße gegen das Vergaberecht (hier: VOB) ist vom Zweck der Widerrufsermächtigung gedeckt und entspricht durch die in ständiger Praxis des Beklagten ausgeübte Beachtung der genannten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 den Grundsätzen der Gleichbehandlung.

Die Regelungen des Vergaberechts dienen nicht nur der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, sondern auch dem wirtschaftspolitischem Interesse des chancengleichen Zugangs zu öffentlichen Aufträgen und damit dem Wettbewerb (BayVGH, B. v. 18.2.1010 - 4 ZB 09.943 - juris). Deshalb ist es auch unerheblich, ob dem Zuwendungsgeber durch die Nichtbeachtung des Vergaberechts ein Schaden entstanden ist oder nicht (BayVGH, U. v. 13.12.2001 - 4 B 01.623 - BayVBl. 2002, 498).

Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beklagte durch die Kürzung um 20% der Gesamtzuwendung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) verstoßen hätte. Bei Vorliegen schwerer Vergabeverstöße werden in ständiger Praxis des Beklagten in Übereinstimmung mit Nr. 3 und 4 der genannten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 im Regelfall die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen; würde der Ausschluss der jeweiligen Auftragseinheit zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss für die Gesamtmaßnahme führen, wird der Kürzungsbetrag in der Regel auf 20 bis 25% der Gesamtzuwendung beschränkt, wobei in einem Ausnahmefall dieser Rahmen auch über- oder unterschritten werden kann (vgl. Nr. 3.2 der Bekanntmachung vom 23. November 2006).

Dass der Beklagte hier zu dem Ergebnis gekommen ist, den Vergabeverstößen werde durch die Kürzungsquote von 20% unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes sowohl angemessen als auch ausreichend Rechnung getragen, ist nicht zu beanstanden. Hervorzuheben ist, dass sich trotz mannigfaltiger schwerer Vergabeverstöße die Verminderung der Zuwendung um 20% am unteren Ende des vorgegebenen Rahmens bewegt. Der Beklagte hat auch nicht verkannt, dass ein (noch) geringerer Kürzungssatz denkbar gewesen wäre. Er hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass der Rahmen von 20 bis 25% sowohl über- als auch unterschritten werden könne. Bei seiner Entscheidung hat der Beklagte alle abwägungsrelevanten Umstände einbezogen (vgl. BVerwG, B. v.13.2.2013 - 3 B 58.12 - juris) und sich auch mit den von der Klägerin vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt, die Vergabeverstöße hätten zu keinem Schaden geführt und es liege eine Härte für die Klägerin vor.

Die von der Klägerin mehrfach betonte enge Zusammenarbeit mit den Behörden musste nicht ausdrücklich in die Abwägung eingestellt werden, weil das Förderrecht eine gedeihliche Zusammenarbeit von Zuwendungsgeber und Zuwendungsnehmer voraussetzt. Auch den von der Klägerin mehrfach ins Feld geführten Zeitdruck brauchte der Beklagte nicht ausdrücklich einbeziehen, denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, inwieweit dieser hier wesentlich gravierender gewesen sein soll als bei anderen Fördermaßnahmen (von Landesgartenschauen).

Schließlich erweist es sich auch nicht als ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte bei der Kürzungsquote nicht berücksichtigt hat, dass ein Vertreter des Staatsministeriums bei diversen, vom Bayerischen Obersten Rechnungshof als vergaberechtswidrig angesehenen, Beschlüssen der „... GmbH“ als Aufsichtsratsmitglied mitgewirkt haben soll. So ist schon fraglich, ob der Beklagte dieses Argument, das von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde und dem Vertreter der Regierung nach dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung bislang nicht bekannt war, überhaupt hätte berücksichtigen können. Dafür könnte möglicherweise sprechen, dass im Rahmen der Fristberechnung nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei einem Wechsel der Behördenzuständigkeit eine Zurechnung der Kenntnis der früher zuständigen Behörde in Betracht kommt (vgl. Kopp/Raumsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 48 Rn. 159 m. w. N.). Bis zum Erlass der „Richtlinien zur Förderung von Wanderwegen und deren Beschilderung, von Unterkunftshäusern und von Gartenschauen“ vom 5. Oktober 2009, durch die bei Gartenschauen die Zuständigkeit für die Bewilligung und die Rückforderung von Zuwendungen auf die Regierungen übergegangen ist (Nr. 5 u. 11), war zwar das Staatsministerium für die Bewilligung von Zuwendungen für eine Landesgartenschau zuständig (Nr. 10 der „Richtlinien zur Förderung von Erholungseinrichtungen in der freien Natur und von Gartenschauen“). Andererseits handelte es sich aber bei der Tätigkeit des Vertreters des Staatsministeriums im Aufsichtsrat der „... GmbH“ um eine private Nebentätigkeit. Maßgeblich ist grundsätzlich nur die amtliche Kenntnis, eine private Kenntnis ist dagegen grundsätzlich unerheblich, wenn und solange sie nicht - z. B. durch einen Aktenvermerk - zu einer amtlichen Kenntnis wird (Kopp/Raumsauer a. a. O.). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diesen Umstand bei der Kürzungsquote nicht ausdrücklich in seiner Ermessensentscheidung angesprochen hat.

Nach alledem erweist es sich nicht als ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte die Gesamtzuwendung wegen der vielfachen und schweren Vergabeverstöße um 20% gekürzt hat.

Die Klägerin kann sich als Gemeinde (Stadt) gegenüber der Kürzung auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Vertrauensschutzaspekte können hier insoweit nämlich nicht greifen, weil für die Klägerin mit Blick auf die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid nicht zweifelhaft gewesen sein konnte, dass sie beim Verstoß gegen Auflagen unter Umständen die Zuwendungen zurückerstatten muss. Eine Behörde kann sich gegenüber einer anderen Behörde grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dies gilt auch für Gemeinden (ständige Rechtspr. des BVerwG, U. v. 8.12.1965 - V C 21.64 - BVerwGE 23, 25; U. v. 20.6.1997 V C 175.66 - BVerwGE 27, 215; U. v. 29.5.1980 - 5 C 11.78 - BVerwGE 60, 208; BayVGH, B. v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689 - juris; OVG RhPf, U. v. 11.2.2011 - 2 A 10895/10 - juris), denn das Institut des Vertrauensschutzes soll lediglich den Bürger unter gewissen Voraussetzungen in seinem Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit und den Bestand von Maßnahmen der Verwaltung schützen.

Somit ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Mai 2011 den Bewilligungsbescheid vom ... März 2003 teilweise nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG widerrufen und die Zuwendung gekürzt hat.

2. Auch die Zinsforderung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit sechs v. H. jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstatteten Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet (Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG).

Die in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, unter denen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden kann, sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin die Umstände, die zum teilweisen Widerruf bzw. zur teilweisen Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) geführt haben, zu vertreten hat.

Allerdings ist der Klägerin zuzustimmen, dass Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG keine abschließende Regelung darstellt, wie das Wort „insbesondere“ zeigt (zum Meinungsstand und zur hierzu ergangenen Rechtsprechung vgl. Gass, apf 2013, 265/268 ff.). Im Einzelfall kann bei Hinzutreten eines zusätzlichen rechtfertigenden Umstands eine Prüfung des Absehens von der Verzinsung in Frage kommen, allerdings bedarf es hierfür des Vorliegens besonders überzeugender Gründe, wenn es - wie wohl hier - an beiden Tatbestandselementen des Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG fehlt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung (U. v. 19.11.2009 - 3 C 7/09 - BVerwGE 135, 238) in der langen Dauer zwischen Kenntnis und Handeln der Behörde einen solchen Einzelfall gesehen und ausgeführt, wenn die endgültige Entscheidung über die Höhe der Zuwendung später als sachlich erforderlich getroffen werde (im entschiedenen Fall erging der Schlussbescheid gegenüber einem privaten Antragsteller erst 9 Jahre nach Prüfung des Verwendungsnachweises), könne sich die Verpflichtung der Behörde ergeben zu prüfen, ob von der Geltendmachung von Zinsen abgesehen werde, selbst wenn die beiden Tatbestandsmerkmale „Nichtvertretenmüssen“ und „rechtzeitige Rückzahlung“ nicht erfüllt seien.

Abgesehen davon, dass angesichts des grundsätzlich fehlenden Vertrauensschutzes von Gemeinden (vgl. oben) schon fraglich ist, ob diese Entscheidung auch auf eine Konstellation übertragbar ist, bei der es um eine Rückforderung gegenüber einer Gemeinde geht, liegt hier ein solcher Einzelfall nicht vor. Die Klägerin selbst hat zunächst mehrfach um Verlängerung der Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises gebeten und diesen erst am ... Oktober 2006 vorgelegt. In der Folgezeit musste die Prüfung durch den Obersten Bayerischen Rechnungshof zweimal abgebrochen werden, weil die erforderlichen Unterlagen von der Klägerin nicht vorgelegt worden waren, was zu einer weiteren Verzögerung von ca. eineinhalb Jahren führte. Nach den Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs vom ... Mai 2009 fanden aufgrund der Anzahl der Prüfungsmitteilungen und der rechtlichen Schwierigkeiten (insbesondere bei der Frage der Umsatzsteuer und bei der Frage der Investitionskosten) umfangreiche Ermittlungen des Beklagten statt. Nicht zuletzt beantragte die Klägerin auch mehrfach Fristverlängerung für die von ihr erbetenen Stellungnahmen bzw. für die Vorlage von angeforderten Unterlagen. So übersandte diese beispielsweise auf Aufforderung des Beklagten, einen Nachweis des zuständigen Finanzamts zur Höhe der Umsatzsteuer vorzulegen, erst am ... Juni 2010 eine Bescheinigung des Finanzamts ..., in der aber nur die Gemeinnützigkeit der Landesgartenschau bescheinigt wird. Erst weitere Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass für die Klägerin keine Umsatzsteuer angefallen ist. Darüber hinaus hatte sich der Beklagte auch zeitgleich mit den Ermittlungen mehrfach an den Bayerischen Obersten Rechnungshof gewandt mit der Bitte, sich mit einer geringeren als nach den Prüfungsmitteilungen vorgesehen Rückforderung einverstanden zu erklären, was letztlich auch zu einer geringeren Rückforderungssumme führte. Daher kann dem Beklagten hier nicht angelastet werden, er habe den streitgegenständlichen Bescheid erst viel später erlassen, als es ihm möglich gewesen wäre.

Auch ein sonstiger Grund, der den Beklagten hätte veranlassen müssen zu prüfen, ob von der Verzinsung abgesehen werden kann, liegt hier nicht vor. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn das behördliche Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen würde (vgl. Gass, apf 2013, 265/269). Die von den Bevollmächtigten der Klägerin insoweit herangezogene enge einvernehmliche Kooperation der Klägerin mit den Behörden des Beklagten ist kein solcher Umstand, der einen Verstoß des Beklagten gegen Treu und Glauben begründen würde, weil eine Zusammenarbeit des Zuwendungsnehmers mit dem Zuwendungsgeber einem Förderverfahren immanent ist und die Rückforderung hier überdies auf den Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs beruht.

Ein Verstoß des Beklagten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist auch nicht darin zu sehen, dass dieser die Schlussrate ausgezahlt hat. Dabei war dem Beklagten nämlich noch nicht bekannt, dass es zu einer Rückforderung kommen würde. Diese beruht auf den erst später ergangenen Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs, der u. a. mannigfaltige Vergabeverstöße festgestellt hat, die aus dem Verwendungsnachweis nicht im Einzelnen ersichtlich waren. Dem vorgelegtern Verwendungsnachweis war auch nicht zu entnehmen, dass keine Umsatzsteuer angefallen ist.

Daher lag kein Grund vor, aus dem der Beklagte abweichend von dem in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG genannten Regelfall hätte prüfen müssen, ob von der Verzinsung abgesehen wird.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167VwGO, i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.