Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Juni 2017 - W 1 K 15.950

bei uns veröffentlicht am06.06.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist als Beamtin des Beklagten beihilfeberechtigt (Beihilfebemessungssatz 50 v.H.).

In der Zeit vom 04.08.2009 bis 01.09.2009 befand sich die Klägerin zu einem stationären Aufenthalt in der … Fachklinik … Für ärztliche Leistungen wurden von ihr hierfür mit Rechnung vom 02.09.2009 EUR 6.966,57 gefordert. Hierzu wurde ihr auf ihren Antrag mit Bescheid des Landesamts für Finanzen – Dienststelle Würzburg – Bezügestelle Beihilfe – (LfF) vom 10.09.2009 Beihilfe in Höhe von EUR 3.259,34 gewährt.

Nachdem das LfF Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren gegen den Klinikleiter wegen des Verdachts auf Abrechnungsbetrug und von dem Anfangsverdacht erhalten hatte, dass die Klägerin davon Kenntnis habe, dass tatsächlich durchgeführte Therapien nicht abrechenbar und dennoch die Rechnungen zur Erstattung eingereicht worden seien, hörte das LfF die Klägerin mit Schreiben vom 10.08.2015 zur beabsichtigten Rückforderung überzahlter Beihilfe an.

Die Klägerin erklärte, ihr sei zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass sie nicht beihilfefähige Leistungen in Anspruch genommen habe.

Mit Bescheid vom 01.09.2015 hob das LfF den Bescheid vom 02.09.2009 bezüglich der Rechnung über EUR 6.966,57 auf, reduzierte die festgesetzte Beihilfe auf EUR 2.044,34 (Nr. 1) und forderte überzahlte Beihilfe in Höhe von EUR 1.215,00 zurück. Die Rücknahme werde auf Art. 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BayVwVfG gestützt, die Rückforderung auf Art. 15 Abs. 2 BayBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB. Ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen scheide schon deshalb aus, weil die Beihilfeleistungen in Höhe der Rückforderung vorsätzlich durch arglistige Täuschung erschlichen worden seien.

Hiergegen hat die Klägerin am 30.09.2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhoben.

Zur Klagebegründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, es sei zwar zutreffend, dass die Klägerin einen Aufenthalt in der … Fachklinik wahrgenommen habe, es sei jedoch unzutreffend und werde bestritten, dass die Klägerin nicht beihilfefähige Leistungen in Anspruch genommen habe bzw. Kenntnis davon gehabt habe, dass die von ihr wahrgenommenen Behandlungen nicht beihilfefähig seien. Die Klägerin habe auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut und dieses Vertrauen sei schutzwürdiger als das öffentliche Interesse. Auch deshalb sei ein Rückforderungsanspruch nicht gegeben. Eine arglistige Täuschung der Klägerin werde bestritten. Nach dem Kenntnisstand der Klägerin habe diese lediglich ihr zustehende beihilfefähige Leistungen in Anspruch genommen. Nur durch Vorlage der von der Klägerin eigenhändig abgezeichneten Leistungen könne beweissicher dargestellt werden, dass diese Leistungen von der Klägerin tatsächlich in Anspruch genommen worden seien und dass diese in Anspruch genommenen Leistungen nicht beihilfefähig seien. Der Rückforderungsanspruch werde daher dem Grunde wie der Höhe nach bestritten und die Einrede der Verjährung werde geltend gemacht. Die Klägerin habe den Mangel des rechtlichen Grundes nicht gekannt und sei zudem entreichert.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 01.09.2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt das LfF aus, die zulässige Klage sei unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. In Höhe des zurückgeforderten Betrags bestehe kein Beihilfeanspruch. Die Klägerin sei stationär in Behandlung in der … Klinik gewesen. Mit der streitgegenständlichen Rechnung vom 02.09.2009 seien ärztliche Leistungen des Klinikleiters abgerechnet worden. Durch Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19.02.2015 seien der Klinikleiter und seine Ehefrau zu Freiheitsstrafen wegen gewerbsmäßigen Betrugs in besonders schweren Fällen verurteilt worden, da sie im Zeitraum 2009 - 2013 systematisch und in groß angelegtem Umfang Behandlungsleistungen in den zur Abrechnung mit den Krankenversicherungen und Beihilfestellen bestimmten Rechnungen bewusst falsch deklariert hätten. Den Kostenträgern sei dabei eine Abrechenbarkeit vorgespiegelt worden, um gegenüber den Patienten eine Erstattung der Kosten zu ermöglichen, obwohl eine Beihilfefähigkeit nicht gegeben gewesen sei. In dem rechtskräftigen Strafurteil sei auch festgestellt worden, dass durch die Rechnungsstellung vom 02.09.2009 und deren Einreichung durch die Klägerin bei der Beihilfestelle dem Beklagten ein Schaden von EUR 1.215,00 entstanden sei. Von der Polizei sei bei der Klinik ein EDV-Programm „Therapieplan-Mamp“ sichergestellt worden. Hierin habe sich auch ein Therapieplan für die Klägerin befunden, der für die Klägerin tatsächlich durchgeführte 75 Behandlungen aufführe. Hierbei handele es sich um Behandlungen wie das sogenannte Aurum Manus, die Biografie-Arbeit, die Dornbreuss-Therapie, das Facial Harmony, die Craniosacraltherapie, die Psychische Massage, die energetische Wirbelsäulenbehandlung, die Hawaii Massage und die Körper-Seele-Integration sowie die Klangarbeit, die weder in der Gebührenordnung für Ärzte noch in der Anlage 3 zu § 19 Abs. 1 BayBHV enthalten seien. Für diese wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Verfahren sei eine Beihilfefähigkeit nicht gegeben. Eine Gegenüberstellung der im Behandlungsplan aufgelisteten tatsächlichen Behandlungen mit der privatärztlichen Liquidation ergebe, dass diese Behandlungen wahrheitswidrig als völlig andere Leistungen abgerechnet worden seien. Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 S. 1 BayVwVfG sei wegen der Arglist der Klägerin nicht einschlägig (Art. 48 Abs. 4 S. 2 BayVwVfG), sei aber ohnehin eingehalten, da sie erst mit rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens (Urteil vom 14.08.2015) begonnen habe. Hinsichtlich der Einrede der Verjährung werde ergänzend vorgetragen, dass der Rückforderungsanspruch erst im Zeitpunkt der Aufhebung des Beihilfebescheids entstehe. Denn solange der Beihilfebescheid als Rechtsgrund für die erbrachte Leistung wirksam sei, könne eine Rückforderung nicht erfolgen (vgl: VGH Baden-Württemberg, U.v. 14.08.2015 – 2 S 384/14 – juris-Rn 37). Da die Beihilfebescheide erst mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Dezember 2015 aufgehoben worden seien, sei eine Verjährung des Rückforderungsanspruchs nicht ersichtlich.

Mit Beschluss der Kammer vom 05.12.2016 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme von Zeugen in den mündlichen Verhandlungen vom 17.01.2017 und vom 30.05.2017.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet.

Der Bescheid des LfF vom 01.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Sowohl die (teilweise) Aufhebung des Beihilfebescheids vom 02.09.2009

(1.) als auch die Rückforderung zu viel geleisteter Beihilfe in Höhe EUR 1.215,00

(2.) unterliegen keinen rechtlichen Bedenken.

1. Rechtsgrundlage für die (teilweise) Rücknahme des Beihilfebescheids vom 02.09.2009 ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Nach Satz 2 dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er 1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder 3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Der Beklagte ist in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 01.09.2015 zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG für eine (teilweise) Rücknahme des Beihilfebescheids vom 02.09.2009 erfüllt sind und die Einschränkungen des Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG der Rücknahme nicht entgegenstehen.

Die genannten Beihilfebescheide sind jedenfalls in dem Umfang, in welchem sie von dem Beklagten im Ergebnis aufgehoben worden sind, rechtswidrig, da der Klägerin hinsichtlich des zurückgeforderten Betrages in Höhe von EUR 1.215,00 kein Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfe auf der Grundlage des Art. 96 BayBG i.V.m. mit den Bestimmungen der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 2. Januar 2007 (BayBHV) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen während des Aufenthalts des Klägerin in der … Fachklinik in … … im Jahre 2009 gültigen Fassung zusteht.

Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts steht nämlich fest, dass die von der Klägerin bei der Beklagten eingereichte Arztrechnung vom 02.09.2009 in wesentlichen Teilen unrichtig ist, da Leistungen abgerechnet wurden, die tatsächlich nicht erbracht wurden. Nach § 7 BayBHV sind beihilfefähig nur solche ärztlichen Aufwendungen, die tatsächlich erbracht wurden und die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angemessen sind. Die in der zugrundeliegenden privatärztlichen Liquidation vom 02.09.2009 abgerechneten ärztlichen Leistungen und Heilbehandlungen wurden jedoch zu einem erheblichen Teil tatsächlich nicht erbracht.

Es gibt insbesondere keine vernünftigen Zweifel daran, dass die im von der Polizei im Rahmen der Ermittlungen gegen den Klinikleiter sichergestellten EDV-Programm „Therapieplan-Mamp“ enthaltene und dem Gericht sowohl als Behandlungswie auch als Wochenplan vorliegende Aufstellung die tatsächlichen Behandlungen der Klägerin bei ihrem Klinikaufenthalt widerspiegelt. Aufgrund der Angaben des Zeugen PHK K., der die polizeilichen Ermittlungen maßgeblich durchgeführt hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass der in der EDV der Klinik abgespeicherte Plan nicht nur eine unverbindliche Absichtserklärung oder Behandlungsempfehlung darstellte, sondern als Grundlage nicht nur der späteren Patientenabrechnungen, sondern auch der Abrechnungen der Therapeuten diente und deshalb bei Änderungen stets aktualisiert wurde. Dies hat PHK K. auf der Grundlage der übereinstimmenden Auskünfte der von ihm befragten Mitarbeiter der Klinik als sein Ermittlungsergebnis bestätigt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies im Falle der Klägerin anders sein sollte als bei den sonstigen von der Polizei ermittelten und auch vom Landgericht Ravensburg seinem rechtskräftigen Urteil vom 09.02.2015 zugrunde gelegten Fällen. Weitere Ermittlungen dahingehend, ob das von der Polizei nicht sichergestellte und mit den Handzeichen der Klägerin versehene Papierexemplar des Wochenplans noch auffindbar ist, haben sich daher nicht aufgedrängt, zumal auch die Zeugin M., die in der fraglichen Zeit bei …-Klinik für die Abrechnungen zuständig war, ebenfalls bestätigt hat, dass die tatsächlichen Behandlungen nicht nur (in Papierform) in einem Ordner, sondern auch im Computer abgelegt waren.

Im Falle der Klägerin wurden damit folgende Behandlungen durchgeführt, die in der Arztrechnung vom 02.09.2009 nicht aufgeführt sind:

Am 06.08.2009, 14:00 Uhr: Aurum Manus; 16:15 Uhr: Traumatherapie.

Am 07.08.2009, 8:30 Uhr: Biografiearbeit.

Am 10.08.2009, 10:00 Uhr: Energetische Wirbelsäulenbehandlung.

Am 11.08.2009, 16:45 Uhr: Traumatherapie.

Am 13.08.2009, 9:00 Uhr: Aurum Manus; 10:30 Uhr: Traumatherapie.

Am 17.08.2009, 10:00 Uhr: Energetische Wirbelsäulenbehandlung; 15:00 Uhr: Craniosacral-Therapie.

Am 18.08.2009, 10:30 Uhr: Traumatherapie.

Am 19.08.2009, 8:00 Uhr: Energetische Wirbelsäulenbehandlung; 11:00 Uhr: Hawai-Massage.

Am 20.08.2009, 14:00: Traumatherapie; 16-45 Uhr: Dorn-Teil-Therapie.

Am 21.08.2009, 8:30 Uhr: Biografie-Arbeit; 15:00 Uhr: Psychische Massage.

Am 24.08.2009, 9:00 Uhr: Craniosacral-Therapie; 11:45 Uhr: Traumatherapie; 16:15 Uhr: Facial Harmony.

Am 25.08.2009, 7:45 Uhr: Traumatherapie.

Am 26.08.2009, 10:30 Uhr: Dorn-Teil-Therapie; 15:15 Uhr: Biografiearbeit.

Am 28.08.2009, 8:30 Uhr: Biografiearbeit.

In der Arztrechnung vom 02.09.2009 sind dagegen folgende angeblichen ärztlichen Behandlungen aufgeführt:

Am 06.08.2009: GOÄ-Nrn. 861 (EUR 92,50) sowie 506, 514, 505, 846, 3305, 558 (zusammen EUR 70,19) und 269a, 45, 642n, 554, 527, 510 (zusammen EUR 121,72).

Am 07.08.2009: GOÄ-Nrn. 861 (EUR 92,50) sowie 269a, 624b, 506, 514, 505, 846, 3305, 558 (zusammen EUR 152,09).

Am 08.08.2009: GOÄ-Nrn. 269a, 506, 514, 505, 846, 3305, 558 (zusammen EUR 117,11).

Am 10.08.2009: GOÄ-Nrn. 269a, 506, 221, 514 (zusammen EUR 75,55).

Am 11.08.209: GOÄ-Nrn. 861 (EUR 140,76) sowie 514, 558, 862, 554, 527, 510 (zusammen EUR 96,61).

Am 12.08.2009: GOÄ-Nrn. 3305, 506, 558, 514, 846, 269a, 865 (zusammen EUR 141,85).

Am 13.08.2009: GOÄ-Nrn. 861 (EUR 140,76) sowie 506, 514, 505, 846, 3305, 558 (zusammen EUR 70,19).

Am 14.08.2009: GOÄ-Nrn. 5066, 514, 505, 846, 3305, 558, 252, 862 (zusammen EUR 104,80).

Am 15.08.2009: GOÄ-Nrn. 506, 514, 505, 846, 3305, 558 (zusammen EUR 70,19).

Am 17.08.2009: GOÄ-Nrn. 3306, 506, 558, 514, 846, 800, 831, 505, 801 (zusammen EUR 153,45).

Am 18.08.2009: GOÄ-Nr. 862 (EUR 46,25).

Am 19.08.2009: GOÄ-Nrn. 861 (EUR 92,50), 3305, 506, 558, 514, 846, 269a, 865, 871 (zusammen EUR 184,33).

Am 20.08.2009: GOÄ-Nrn. 846, 506, 558, 514, 510, 551, 554, 527, 510 (zusammen EUR 95,44).

Am 21.08.2009: GOÄ-Nrn. 861 (EUR 92,50) sowie 269a, 506, 846, 3305, 558, 862 (zusammen EUR 166,36).

Am 22.08.2009: GOÄ-Nrn. 870, 506, 514, 505, 846, 3305, 558 (zusammen EUR 170,74).

Am 24.08.2009: GOÄ-Nrn. 861 (EUR 140,76) sowie 506, 514, 505, 846, 3305, 558, 269a, 801 (zusammen EUR 139,63).

Am 25.08.2009: GOÄ-Nrn. 861 (EUR 92,50) sowie 3306, 506, 558, 514, 846, 800, 831, 505, 862 (zusammen EUR 139,18).

Am 26.08.2009: GOÄ-Nrn. 861 (EUR 92,50), sowie 865, 871, 269a506, 514, 505, 846, 3305, 558 (zusammen EUR 174,58).

Am 27.08.2009: GOÖ-Nrn. 861 (EUR 92,50) sowie 269a, 846, 506, 551,m 514 (zusammen EUR 95,68).

Am 28.08.2009: GOÄ-Nrn. 506, 514, 505, 846, 3305, 558, 862 (zusammen EUR 63,42).

Am 29.08.2009: GOÄ-Nr. 870 (EUR 100,55).

Am 31.08.2009: GOÄ-Nrn. 961 (EUR 92,50) sowie 856 und 857 (zusammen EUR 50,05).

Am 01.09.2009: GOÄ-Nrn. 861 (EUR 92,50) sowie 506, 514, 505, 846, 3305, 558, 861 (zusammen EUR 47,12).

Insgesamt ergibt das eine Rechnungssumme von EUR 4.262,39, für die durchgreifende Zweifel bestehen, ob die abgerechneten Behandlungen tatsächlich durchgeführt wurden. Während nämlich im Normalfall die Angaben in einer ärztlichen Abrechnung zumindest als Indiz dafür dienen können, dass es sich um die Abrechnung tatsächlich erbrachter Leistungen handelt, ist vorliegend aufgrund der Gesamtumstände diese Indizwirkung entfallen. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des LG Ravensburg vom 09.02.2015 (Az.: 2 KLs 31 Js 14206/12) steht nämlich fest, dass der Klinikleiter der … Fachklinik im Zeitraum von 2009 bis 2013 in insgesamt über 700 Einzelfällen, darunter auch der Fall der Klägerin, systematisch Behandlungsleistungen in den zur Abrechnung mit den Krankenversicherungen und Beihilfestellen bestimmten Rechnungen falsch deklariert hat, indem nicht abrechenbare Leistungen, darunter auch solche, die im oben erwähnten Therapie- bzw. Wochenplan für die Klägerin enthalten sind, durch nach der GOÄ abrechenbare Leistungen von etwa gleichem Wert ersetzt und so zu Unrecht abgerechnet wurden. Diese Praxis hat auch die vom Gericht gehörte Zeugin M. am 17.01.2017 nochmals ausdrücklich bestätigt. Da die ärztliche Liquidation vom 02.09.2009 keine der im Therapie- bzw. Wochenplan für die Klägerin enthaltenen Behandlungen aufführt und die Klägerin auch nicht vorgetragen und schon gar nicht unter Beweis gestellt hat, dass sie jene auf der Grundlage der GOÄ nicht abrechenbaren Behandlungen gesondert in Rechnung gestellt bekommen hat, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass auch bei der Liquidation vom 02.09.2009 nach der üblichen Praxis nicht abrechenbare Behandlungen in GOÄ-kompatible Behandlungen umdeklariert wurden. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, ausschließlich abrechenbare Behandlungen absolviert zu haben. Vielmehr hat sie lediglich pauschal bestritten, dass sie nicht beihilfefähige Behandlungen in Anspruch genommen bzw. Kenntnis davon gehabt habe, dass die von ihr wahrgenommenen Behandlungen nicht beihilfefähig seien. Ein solches pauschales Bestreiten ist angesichts der erdrückend zu nennenden Indizienlage, dass auch in ihrem Fall in erheblichem Umfang nicht beihilfefähige Leistungen nicht nur in Anspruch genommen, sondern auch zu Unrecht als GOÄ-fähige Behandlungen abgerechnet wurden, weder geeignet, die Richtigkeit der ärztlichen Liquidation vom 02.09.2009 nachzuweisen, noch, hierzu weitere Ermittlungen des Gerichts auszulösen.

Bestehen daher durchgreifende Bedenken daran, dass die in der ärztlichen Liquidation vom 02.09.2009 abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden, dann erübrigen sich weitere Feststellungen dazu, ob und wie die laut dem Therapie- bzw. Wochenplan für die Klägerin durchgeführten Behandlungen nach der GOÄ bzw. der BayBHV, insbesondere der Anlage 3 zu § 19 Abs. 1 BayBHV, beihilfefähig wären, da diese tatsächlich erbrachten Leistungen nicht Gegenstand einer ärztlichen Abrechnung waren und es somit jeweils an einem gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 BayBHV erforderlichen Beleg fehlt. Auf die vom Gericht in seinem Vergleichsvorschlag vom 18.01.2017 aufgeworfenen Fragen kommt es daher im Ergebnis nicht mehr an.

Die Bewilligung von Beihilfe für die mit der Liquidation vom 02.09.2009 abgerechnet Leistungen war somit objektiv rechtswidrig im Sinne des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG.

2. Der teilweisen und der Höhe nach im Ergebnis auf EUR 1.215,00 begrenzten Rücknahme des Beihilfebescheids vom 10.09.2009 steht Art. 48 Abs. 1 S. 2 BayVwVfG nicht entgegen, da die Einschränkungen der Absätze 2 und 4 erfüllt sind.

Auf Vertrauensschutz, der grundsätzlich nach Art. 48 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG einer Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entgegensteht, kann sich die Klägerin nicht berufen, denn er wird im vorliegenden Fall durch Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG ausgeschlossen.

2.1. Dabei lässt das Gericht dahingestellt, ob der Annahme des LfF, der ursprüngliche Verwaltungsakt sei durch arglistige Täuschung erwirkt, und damit sei Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG erfüllt, zu folgen ist. Diese Annahme einer arglistigen Täuschung kann nicht aus den Feststellungen des gegen den Klinikleiter ergangenen Strafurteils abgeleitet werden, da die Klägerin weder in dieses Strafverfahren einbezogen noch – nach Kenntnis des erkennenden Gerichts - gegen sie in diesem Zusammenhang ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde. Aber auch inhaltlich fehlt dem Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2017 eine hinreichend sichere Überzeugung davon, dass die Klägerin arglistig getäuscht hat. Um arglistige Täuschung handelt es sich, wenn der Adressat des Verwaltungsakts durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, bei Behördenmitarbeitern einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diese durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen (BVerwG. U.v. 18.09.1985 - 2 C 30.84 - juris; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 112). Die Klägerin hat die vom LfF herangezogenen Erkenntnisse aus dem Strafverfahren, wonach die Patienten der … Klinik regelmäßig über die Praxis, nicht abrechenbare Behandlungen in GOÄ-kompatible Behandlungen umzuwandeln, aufgeklärt worden sind, bestritten. Zwar bestehen an diesen Angaben der Klägerin erhebliche Zweifel, zumal das Bestreiten auch insoweit unsubstantiiert ist; jedoch konnte die in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2017 gehörte Zeugin M. gerade nicht bestätigen, mit der Klägerin ein entsprechendes Aufklärungsgespräch geführt zu haben. Aus den Aussagen der Zeugin lässt sich entnehmen, dass den Patienten auf Nachfrage mitgeteilt wurde, wie die entsprechenden Behandlungen abgerechnet werden sollten und dass diese Behandlungen auf der Grundlage der GOÄ nicht abrechenbar wären. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin insoweit die Augen verschlossen und nicht einen bewussten Täuschungsvorsatz gefasst hat.

2.2. Die Klägerin kann sich aber auf Vertrauensschutz jedenfalls deshalb nicht berufen, weil die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 BayVwVfG erfüllt sind.

Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ist einschlägig, weil die Klägerin die Leistungsbescheide durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, indem sie die Arztrechnung ohne weitere Kommentierung eingereicht und die Richtigkeit ihrer Angaben versichert und damit zum Ausdruck gebracht hat, die konkret abgerechneten medizinischen Leistungen seien erbracht worden. Die entsprechenden Feststellungen lassen sich den Akten entnehmen und sind auch nicht streitig. Auf die Frage eines Verschuldens kommt es insoweit nicht an.

Aber auch die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 BayVwVfG sind gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin eine sogenannte A 29 Abrechnung vorgelegen hat oder nicht. Diese A 29 Abrechnungen wurden nach den Angaben der Zeugin erstellt auf der Grundlage der tatsächlich durchgeführten Therapien und dienten dem Zweck, den Patienten die Feststellung zu ermöglichen, welche Behandlungen sie tatsächlich durchlaufen haben. Die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 10.09.2009, der auf von der Klägerin erbrachten Fehlangaben beruhte, war ihr - wenn nicht bekannt - so doch zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Der Klägerin musste bei Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. dazu u. a. Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 122) klar sein, dass ein auf unrichtigen oder in wesentlicher Hinsicht unvollständigen Sachverhaltsangaben beruhender Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtmäßig ist. In diesem Zusammenhang kann sie sich - anders als bei der Frage einer arglistigen Täuschung - weder mit dem Hinweis auf ein bloßes Vergessen des Hinzufügens weiterer Informationen noch mit dem Hinweis auf Unklarheiten oder Fehlvorstellungen im Zusammenhang mit dem Begriff analoger Abrechnungen entlasten (VGH Baden-Württemberg, U.v. 14.08.2015 – 2 S 384/14 – juris-Rn. 31).

2.3. Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung kann die Klägerin nicht für sich geltend machen. Mit Blick auf den fehlenden Vertrauensschutz ist regelmäßig eine Ermessensreduktion in Richtung einer Rücknahme auch für die Vergangenheit anzunehmen, wenn - wie hier - für einen Ausnahmefall nichts ersichtlich ist (vgl. Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn.127b und 127c). Unabhängig davon ist die im Bescheid erfolgte Ermessensausübung nicht zu beanstanden.

2.4. Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG stand der Rücknahme nicht entgegen. Mangels Nachweisbarkeit von Arglist folgt das allerdings noch nicht aus einer tatbestandlichen Unanwendbarkeit der Vorschrift (vgl. hierzu Art. 48 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG). Doch ist die Rücknahme rechtzeitig innerhalb der Frist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG erfolgt. Kenntnis der Behörde von den gesamten Umständen lässt sich frühestens ab Rechtskraft des gegen den Klinikleiter wegen Abrechnungsbetrugs ergangenen Strafurteils annehmen (17.02.2015). Damit war die am 01.09.2015 erfolgte Rücknahme rechtzeitig. Ohne Erfolg versucht die Klägerin dem entgegenzuhalten, der Beklagte habe schon vor dem Urteil des LG Ravensburg Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Beihilfebewilligung gehabt. Sie verkennt hierbei, dass erst die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinn, die für die Behördenentscheidung über eine Rücknahme relevant sind oder sein können einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung unter Umständen relevanten Tatsachen die Frist in Lauf setzt (Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 153 m. w. N.). Vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens kann von einer solchen Kenntnis jedenfalls nicht die Rede sein.

Damit war die Rücknahme der streitgegenständlichen Leistungsbescheide rechtmäßig.

3. Die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Beihilfeleistungen nach Art. 13 BayBG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 BayBesG ist ebenfalls rechtmäßig.

Nach Art. 15 Abs. 2 BayBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Besoldung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger oder die Empfängerin ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

Die Klägerin kann sich hinsichtlich der zu Unrecht erhaltenen Beihilfeleistungen nicht gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Selbst wenn man nämlich zu Gunsten der Klägerin von einem Wegfall der Bereicherung ausgehen wollte, wofür ein substantiierter Sachvortrag erforderlich gewesen wäre, könnte sie sich nicht auf diesen berufen, da sie verschärft haftet.

Gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung (vgl. § 819 Abs. 1 BGB) gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger oder die Empfängerin ihn hätte erkennen müssen. Auf einen strafrechtlichen Schuldvorwurf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel offensichtlich, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (BVerwG, U.v. 28.06.1990 - 6 C 41/88, juris m.w.N.). Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn der Begünstigte nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes und/oder nach den ihm bekannten Umständen mit der Rücknahme hätte rechnen müssen.

Hiervon ausgehend musste der Klägerin, wie bereits ausgeführt, klar sein, dass ein auf unrichtigen oder in wesentlicher Hinsicht unvollständigen Sachverhaltsangaben beruhender Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtmäßig ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Erstattungsanspruch auch nicht verjährt. Art. 71 AGBGB bestimmt, dass Rückforderungsansprüche in drei Jahren verjähren und die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Beklagte von den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Der Rückforderungsanspruch ist erst mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 01.09.2015 entstanden und damit nicht verjährt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, 167 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Juni 2017 - W 1 K 15.950

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Juni 2017 - W 1 K 15.950

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Juni 2017 - W 1 K 15.950 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß


(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit recht

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Juni 2017 - W 1 K 15.950 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Aug. 2015 - 2 S 384/14

bei uns veröffentlicht am 14.08.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2013 - 6 K 702/13 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Di

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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2013 - 6 K 702/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Kassenleistungen in Höhe von 3.237,60 EUR.
Die Klägerin ist B1-Mitglied bei der Beklagten. Sie war in der Zeit von Dezember 2003 bis Juli 2005 in Behandlung bei Dr. K. Dieser wurde mit Urteil des Landgerichts München I vom 24.08.2011 - 12 KLs 569 Js 39263/05 - wegen Betrugs in Mittäterschaft in 1554 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag nach den Feststellungen des Landgerichts der Sachverhalt zugrunde, dass Dr. K. einem Teil seiner Patienten folgende Vorgehensweise vorschlug: Auf der Rechnung werde er nicht die tatsächlich erbrachten Leistungen der Bioresonanztherapie, der Bioenergetischen Fokalherdtherapie und der EAV-Testung aufführen. Vielmehr werde er statt der Bioresonanztherapie und der Bioenergetischen Fokalherdtherapie auf der Rechnung die Leistungen mit „Akupunktur“ (269a GOÄ), „Infiltrationsbehandlung“ (268 GOÄ) und „Systembezogene Untersuchung“ (5 GOÄ) ausweisen. Die EAV-Testung werde er auf der Rechnung mit „Epikutantest“ (380 GOÄ), „Pricktest“ (385 GOÄ), „Pricktest (20 x)“ (386 GOÄ) und „Pricktest (20 x)“ (387 GOÄ) bezeichnen. Die Patienten, die auf diesen Vorschlag eingegangen seien, werden in dem Strafurteil entsprechend der aus der Anklage vom 06.09.2010 übernommenen Nummer aufgeführt; danach wird die Klägerin unter den Nummern 1010, 1068, 1136, 1428 und 1498 ausdrücklich erwähnt. Das Urteil des Landgerichts München I ist seit 09.02.2012 rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 17.10.2012 nahm die Beklagte die Leistungsabrechnungen gegenüber der Klägerin vom 04.02.2004, 22.03.2004, 11.05.2004, 25.11.2004, 25.01.2005 und 14.07.2005 zurück und forderte von der Klägerin die aus ihrer Sicht ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 6.795,83 EUR (Beihilfe- und Kassenleistungen) zurück. Hiergegen erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, es sei unzutreffend, dass falsche Rechnungsstellungen nach Absprache mit den Patienten getroffen worden seien. Jedenfalls zwischen ihr und Dr. K. habe es keine Absprache in Richtung auf eine falsche Rechnungsstellung gegeben. Sie sei von der Ordnungsgemäßheit dieser Rechnungen ausgegangen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses II der Beklagten vom 24.01.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Rückforderungsanspruch werde hinsichtlich der Kassenleistungen in Höhe von 3237,60 EUR geltend gemacht. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgt. Das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Erbringung satzungsgemäßer Leistungen überwiege das Interesse der Klägerin am Behaltendürfen der rechtswidrigen Leistungen. Das Vertrauen der Klägerin sei nicht schutzwürdig. Der Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt. Sie habe am 17.10.2012 festgestellt, dass der Klägerin an den oben genannten Daten Leistungen zu Unrecht gewährt worden seien. Am gleichen Tag sei die Rückforderung fristgerecht durchgeführt worden. Besondere Billigkeitsgesichtspunkte seien nicht vorhanden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 29.01.2013 zugestellt.
Am 27.02.2013 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bezüglich der Rückforderung von Leistungen fehle es an einer Ermessensausübung. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie keine Ahnung von den fachspezifischen Eigenheiten ärztlicher Abrechnungen habe, die angesetzten Gebührenpositionen nicht gekannt habe und davon ausgegangen sei, dass der behandelnde Arzt seine Abrechnungen korrekt erstelle. Zu Unrecht werde ihr arglistige Täuschung und damit strafbares Verhalten unterstellt. Sie habe die Abrechnungen von Dr. K. ungeprüft bei der Beklagten eingereicht. Der Rückforderungsanspruch sei verjährt. Die polizeilichen Ermittlungen seien im Jahre 2008 abgeschlossen gewesen. Die den Regress begründenden Umstände seien der Beklagten bekannt gewesen und hätten bis Ende 2011 geltend gemacht werden müssen. Die Beklagte hat ihre ablehnende Position aufrecht erhalten und u.a. ausgeführt, nach dem landgerichtlichen Urteil stehe fest, dass die Rechnungen von Dr. K. von den Patienten entsprechend einem gemeinsamen Tatplan jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit der Rechnungsstellung bei den jeweiligen Krankenversicherungen und Beihilfestellen zur Erstattung eingereicht worden seien. Die Rückforderung der rechtswidrig gewährten Leistungen sei zwingend vorgeschrieben. Insoweit habe kein Ermessensspielraum bestanden. Auch die Verjährungsvorschrift des § 79 Abs. 4 der Satzung der Beklagten stehe der Geltendmachung der Rückforderung nicht entgegen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.10.2013 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen und ausgeführt, die zulässige Klage sei nicht begründet. Rechtsgrundlage für die angefochtene Rücknahme der ursprünglichen Leistungsbescheide und für die Rückforderung von Leistungen in Höhe von 3.237,60 EUR sei § 30 Abs. 4 der Satzung der Beklagten in der zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung der 84. Änderung, Stand 01.01.2013 i.V.m. § 48 VwVfG. Nach § 30 Abs. 4 der Satzung seien zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten. Da die streitigen Leistungen der Klägerin durch die im Rückforderungsbescheid vom 17.10.2012 genannten Leistungsabrechnungen als Verwaltungsakte bewilligt worden seien, sei die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass als Voraussetzung für die Rückforderung diese Verwaltungsakte zurückgenommen werden müssten. Die Rücknahme der ursprünglichen Leistungsbescheide durch den Bescheid vom 17.10.2012 sei auch rechtmäßig erfolgt. Die Leistungen seien objektiv zu Unrecht gewährt worden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewähre, dürfe zwar nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Auf Vertrauensschutz könne sich der Begünstigte nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG allerdings nicht berufen, wenn wie hier der Ausschlussgrund nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG vorliege. Denn die Klägerin habe die begünstigenden Leistungsbescheide durch arglistige Täuschung erwirkt. Sie seien von Anfang an rechtswidrig gewesen, da die geltend gemachten Leistungen von dem behandelnden Arzt nicht erbracht worden seien. Dr. K. sei deshalb strafgerichtlich wegen Betrugs in Mittäterschaft zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Im strafgerichtlichen Verfahren habe sich Dr. K. dahingehend eingelassen, dass er, nachdem bezüglich der von ihm durchgeführten Testungen und Therapien keine direkten Nummern in der GOÄ vorhanden seien, die Behandlungen analog anderer Nummern abgerechnet habe. Jeder Patient habe einen Hinweiszettel erhalten, durch welchen ihm bewusst gewesen sei, dass es sich um eine analoge Abrechnung handele. Der Patient hätte den Hinweiszettel bei seiner Versicherung mit einreichen sollen. In den Urteilsgründen des landgerichtlichen Urteils sei die Klägerin - neben einer Vielzahl anderer Patientinnen und Patienten - namentlich als Patientin aufgeführt, die sich mit der von Dr. K. vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden erklärt habe. Weiter seien in den Gründen des landgerichtlichen Urteils die durch Leistungsbescheide der Beklagten vom 04.02.2004, 22.03.2004, 11.05.2004, 25.01.2005 und 14.07.2005 festgesetzten Kassenleistungen ausdrücklich aufgeführt. Die Klägerin gehöre daher zum Kreis derjenigen Personen, die am Betrug von Dr. K. als Mittäter beteiligt gewesen seien. Sie könne daher nicht mit Erfolg einwenden, sie habe gerade wegen des unterschriebenen Hinweisblattes davon ausgehen können, dass Dr. K. seine Leistungen korrekt abgerechnet habe. Die Feststelllungen im Strafurteil beruhten weiter auf der Zeugenaussage des polizeilichen Sachbearbeiters W. Dieser habe angegeben, dass bei der Durchsuchung in allen Patientenakten ein grünes, von den Patienten unterschriebenes Belehrungsblatt gefunden worden sei. In diesem sei der jeweilige Patient darauf hingewiesen worden, dass durch den Angeklagten die Bioresonanztherapie, die Bioenergetische Fokalherdtherapie und die EAV-Testung als ärztliche Leistungen erbracht worden seien und diese analog den Nummern für die GOÄ-Nummern der Leistungen „Systembezogene Untersuchung“, „Akupunktur‘, „Infiltrationsbehandlung“, „Pricktest“ und „Epikutantest“ abgerechnet worden seien. Die Klägerin räume ein, ein derartiges Belehrungsblatt unterschrieben zu haben, sich aber nicht mehr an dessen genauen Wortlaut erinnern zu können. Sie habe daher durch vorsätzliches Verhalten eine Ursache für den Erlass der rechtswidrigen Leistungsbescheide gesetzt. Obwohl Dr. K. sie ausdrücklich darüber informiert habe, dass er in seinen Rechnungen Leistungen aufführe, die er nicht erbracht habe, habe sie diese bei der Beklagten eingereicht, um die entsprechenden Kassenleistungen zu bekommen, und die beteiligten Mitarbeiter der Beklagten so arglistig getäuscht. Auch wenn der Leistungsbescheid vom 25.11.2004, in dem Kassenleistungen in Höhe von 923,36 EUR festgesetzt worden seien, nicht im Strafurteil aufgeführt sei, habe die Klägerin auch ihn durch unrichtige Angaben erwirkt. Denn in der mit dem Erstattungsantrag vorgelegten Rechnung des Dr. K. vom 02.11.2011 würden - wie in den Rechnungen, die Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens gewesen seien,- Gebühren für Infiltrationsbehandlung und Akupunktur geltend gemacht.
Der Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide stehe § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht entgegen. Denn die darin vorgesehene Jahresfrist seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme gemäß § 48 Abs. 4 S. 2 VwVfG gelte nicht im Falle, dass der Begünstigte den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Die Rücknahme sie auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Unschädlich sei, dass die erforderlichen Ermessenserwägungen erst im Widerspruchsbescheid enthalten seien.
Seien somit die Leistungsbescheide nachträglich weggefallen, habe die Klägerin auch die von der Beklagten geforderten 3.237,60 EUR zurückzuerstatten. Die Rückforderung sei nach § 30 Abs. 5 Satz 1 der Satzung zwingend vorgeschrieben. Offen bleiben könne, ob insoweit § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG ergänzend Anwendung finde, der für den Umfang der Erstattung auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweise. Denn nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG könne sich der Begünstigte auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, soweit er die Umstände, die zur Rücknahme des Verwaltungsaktes geführt hätten, gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Diese Voraussetzungen hätten bei der Klägerin vorgelegen. Damit sei ihr auch bei Anwendung des § 49a VwVfG der Entreicherungseinwand verwehrt.
Der Rückerstattungsanspruch sei auch noch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 79 Abs. 4 Satz 1 der Satzung beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und die Beklagte von den in Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe (§ 79 Abs. 4 Satz 2 der Satzung). Da die Rückforderung erst mit Rücknahme der rechtswidrigen Abrechnungen im Bescheid vom 17.10.2012 entstanden sei, habe die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2012 zu laufen begonnen.
10 
Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Berufung innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 07.05.2014 begründet. Sie trägt vor, die vom Verwaltungsgericht übernommene Feststellung aus dem strafgerichtlichen Urteil, es liege ein Betrug in Mittäterschaft der Klägerin vor, sei unzutreffend. Die Klägerin sei im landgerichtlichen Verfahren weder als Beschuldigte geführt noch sei gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Sie sei dort nicht beteiligt und auch nicht als Zeugin gehört worden. Das Verwaltungsgericht habe durch die Übernahme dieser Feststellungen des Landgerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Es habe sich nämlich lediglich darauf beschränkt, die von der Beklagten vorgelegten Auszüge aus dem Strafurteil gegen Dr. K. zu übernehmen. Mögliche Beweismittel seien nicht erhoben worden. Darüber hinaus habe das Erstgericht eine überraschende Entscheidung getroffen und in diesem Zusammenhang auch gegen Hinweispflichten verstoßen. Es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass ohne jegliche weiteren Ermittlungen zu entscheiden beabsichtigt sei und von der Beklagten vorgelegte Auszüge des Strafurteils gegen Dr. K. übernommen werden sollten. Eine Stellungnahme hierzu sei nicht möglich gewesen bzw. eine Gelegenheit zur Stellungnahme nicht eingeräumt worden. Das Original des vom Verwaltungsgericht zitierten, aber nicht beigezogenen Hinweisblattes weise unterhalb der Ausstellereigenschaft von Dr. K. Folgendes aus: „Die von mir gewünschte Behandlung ist nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung. Die von mir gewünschte Behandlung kann nicht mit jeder Krankenkasse abgerechnet werden. Ich wünsche durch den behandelnden Arzt die folgenden Leistungen in Anspruch zu nehmen“. Sodann werde hinsichtlich der angebotenen Therapien, u.a. wie im Fall der Klägerin Bioresonanztherapie ausgeführt, dass die analog bestimmter GOÄ-Nummern unter Angabe des entsprechenden Gebührensatzes (2,3 bzw. 1,5) abgerechnet werde als Akupunktur, Infiltration und Symptomuntersuchung. Das Verwaltungsgericht habe auf dieser Basis zu Unrecht die bloße landgerichtliche Verurteilung und die dort getroffenen Feststellungen ausreichen lassen, um von einer arglistigen Täuschung durch die Klägerin auszugehen. Arglist sei nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht zitiere unvollständig, denn im Strafurteil heiße es auf S. 8, der angeklagte Dr. K. habe diese Vorgehensweise vorgeschlagen, „um dennoch eine Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen durch die Versicherungen und Beihilfestellen an die Patienten sicherzustellen“. Weder diese letztgenannte Unterstellung des Strafgerichts noch die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Bezugnahme, die Klägerin sei als eine derjenigen Patientinnen genannt, welche auf diesen Vorschlag eingegangen seien, fänden aber irgendeine Grundlage in tatsächlichen Beweiserhebungen und Feststellungen. Die Klägerin sei nicht vernommen worden und habe sich nie zu strafrechtlichen Vorwürfen äußern können. Nicht einmal die Strafkammer habe konkrete unmittelbare Feststellungen zu dem grünen Hinweisblatt getroffen, sondern dieses nur indirekt über die Aussage des Kriminalbeamten W. eingeführt. Dabei seien die Aussagen auf diesem grünen Belehrungsblatt eindeutig inhaltlich gegenteilig, nämlich dahingehend, dass die gewünschte Behandlung nicht Bestandteil vertragsärztlicher Versorgung sei und nicht mit jeder Krankenkasse abgerechnet werden könne. Wenn aber von vornherein klar sei, dass nicht zweifelsfrei eine Erstattung durch die Krankenkasse erfolge, ergebe es keinen Sinn, dass die anschließend aufgeführte Darstellung der Abrechnungen der vereinbarten Leistungen nach analogen Tatbeständen der GOÄ eine rechtswidrige Zielrichtung haben solle. Vielmehr ergebe sich eine schlüssige Erklärung hierzu gerade aus der Bemerkung, die Dr. K. seinerzeit gegenüber der Klägerin gemacht habe, dass er diese Abrechnungsziffern analog deswegen wähle, weil für die von ihm erbrachten Behandlungen eigene GOÄ-Nummern noch fehlen würden. Ebenso wenig wie diesen Sachverhalt habe das Verwaltungsgericht weitere Gesichtspunkte gewürdigt, die gegen eine Arglist bzw. Mittäterschaft der Klägerin sprächen: Einem Laien wie der Klägerin sei nicht ohne weiteres erkennbar, ob und was für ein Unterschied zwischen Akupunkturbehandlungen und Bioresonanzbehandlungen liege. Das eine finde mit Metallnadeln statt, das andere mit Elektroden. Eine Analogie auch bei der Abrechnung, zumal wenn sie von dem Arzt erklärt werde, erscheine nicht ohne weiteres als zweifelhaft. Hätte Dr. K. tatsächlich allen Patienten, wie ihm zur Last gelegt, offengelegt, dass er falsch abrechne und die von ihm schriftlich angegebene analoge Abrechnung gerade nicht rechtmäßig sei, so hätte er damit 1.554 Personen zu Mitwissern seiner Falschabrechnung gemacht. Wäre dies richtig, so hätte er zwangsläufig damit rechnen müssen, binnen kurzer Zeit hinsichtlich seiner betrügerischen Aktion aufzufliegen. Tatsächlich habe er gerade mit dem grünen Hinweisblatt das gegenteilige Ziel verfolgt, nämlich die Rechtmäßigkeit seiner Abrechnungsweise den Patienten vorzuspiegeln, die somit nicht Mittäter, sondern Opfer oder Werkzeuge seines betrügerischen Handelns geworden seien.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Regelung in § 48 Abs. 4 VwVfG einschlägig. Dies resultiere daraus, dass keine arglistige Täuschung der Klägerin vorliege. Die Beklagte hätte binnen Jahresfrist ab Kenntnis die Rückforderung geltend machen müssen, habe dies aber nicht getan, so dass sie mit ihrer Forderung ausgeschlossen sei. Hinzu komme, dass auch die dreijährige Verjährungsfrist einschlägig sei. Denn die Argumentation des Erstgerichts, die Verjährungsfrist beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und die Beklagte von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe mit der Konsequenz, dass die Forderung erst mit der Rücknahme der rechtswidrigen Abrechnungen entstanden sei, stelle einen Zirkelschluss dar. Mit dieser Argumentation könne jede Behörde den Beginn der eigenen Verjährungsfrist erst aktiv festlegen durch ihren entsprechenden Bescheid. Dies wäre eine Umgehung der Verjährungsregelung. Die Beklagte müsse sich die Kenntniserlangung der anspruchsbegründenden Tatsachen, wenn ein entsprechender Anspruch denn bestünde, bereits im Jahr 2008 zurechnen lassen. Insoweit seien die Ausführungen im Strafurteil vom 28.04.2011 hinsichtlich des dortigen Ermittlungsganges zu verwerten, durch den die Beklagte auch Kenntnis erlangt habe. Da bereits in der Anklageschrift die Klägerin als eine der vielen Patienten/-innen mit falschen Abrechnungen von Dr. K. genannt sei, ergebe sich hieraus, dass die Beklagte spätestens im Jahr 2008 Kenntnis des Sachverhalts gehabt habe, nachdem in diesem Jahr die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München abgeschlossen worden seien. Daher komme die Rückforderung erst 2012 zu spät.
12 
Schließlich sei die Klägerin auch entreichert. Ein doloses Handeln liege nicht vor. Die Klägerin habe aber auch keinen finanziellen Vorteil durch die angeblichen Betrügereien des Dr. K. erlangt. Sie habe die Rechnungen bezahlt und somit die vollständigen Erstattungsleistungen der Beklagten auf diese verwendet. Auch hieraus werde deutlich, dass sie nichts anderes als ein Werkzeug des Dr. K. gewesen sei, das in Unkenntnis der tatsächlichen Rechts- und Abrechnungslage diesem Einnahmen verschafft habe. Auch weil dieser Gesichtspunkt unzutreffend gewürdigt worden sei, habe die Beklagte ermessensfehlerhaft entschieden.
13 
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2013 - 6 K 702/13 - aufzuheben, ebenso den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013, soweit jeweils Kassenleistungen betroffen sind;
15 
außerdem die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt im Einzelnen aus: Gegen den Amtsermittlungsgrundsatz sei nicht verstoßen worden. Eine weitere Aufklärung habe sich nicht aufgedrängt. Die anwaltlich vertretene Klägerin habe es unterlassen, eine entsprechende Zeugenvernehmung zu beantragen. Auch eine Überraschungsentscheidung liege nicht vor, da die Klägerin bis zur Urteilsverkündung ausreichend Zeit gehabt habe, auf die Klageerwiderung der Beklagten Stellung zu nehmen und zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen. Auch ein Verwertungsverbot hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung liege nicht vor. Unabhängig von der nicht entscheidungserheblichen Frage, ob ein strafbares Verhalten der Klägerin vorliege, stehe fest, dass auf den Rechnungen von Dr. K. nicht erbrachte Leistungen aufgeführt seien. Ein Hinweis auf eine analoge Abrechnung der Gebührennummern finde sich in den Rechnungen nicht. Indem die Klägerin diese Rechnungen bei der Beklagten zur Erstattung eingereicht habe, obwohl sie gewusst oder es jedenfalls für möglich gehalten habe, dass diese unrichtigen Angaben zu den erbrachten Leistungen keinerlei Hinweise auf eine mögliche analoge Abrechnung bestimmter Gebührenziffern enthielten, habe sie arglistig gehandelt. Ferner sei für die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Bescheide der Beklagten im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG offensichtlich erkennbar gewesen. Sie habe aufgrund des gemeinsamen Tatplans und des Hinweises des behandelnden Arztes positive Kenntnis davon gehabt, dass die Leistungsabrechnungen der Beklagten fehlerhaft gewesen seien. Jedenfalls hätte die Klägerin aufgrund der jeweiligen eindeutigen Texte zu den einzelnen Gebührenpositionen der Rechnungen von Dr. K. ohne besondere Mühe und im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen können, dass rechtswidrig ärztliche Leistungen erstattet worden seien, obwohl sie diese niemals erhalten gehabt habe. Spezielle Kenntnisse zu den Abrechnungsziffern der GOÄ seien hierzu nicht erforderlich gewesen. Nach den Feststellungen des Strafurteils habe eine arglistige Täuschung vorgelegen; jedenfalls habe die Klägerin Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungsbescheide gehabt bzw. die Rechtswidrigkeit grob fahrlässig verkannt. Die Fehlerhaftigkeit der Bescheide der Beklagten sei für die Klägerin offensichtlich erkennbar gewesen. Ihr habe sich aufdrängen müssen, dass sie gerade keine Injektionen und somit auch keine Infiltrationsbehandlung erhalten habe. Ihr sei es zumutbar gewesen die von ihr eingereichten Rechnungen auf Grundlage ihrer individuellen Kenntnisse und Fähigkeit auf Richtigkeit zu überprüfen und darauf zu achten, dass ausschließlich die tatsächlich erbrachten ärztlichen Leistungen aufgeführt seien. Vorliegend habe sie es unterlassen, die von ihr eingereichten Rechnungen auch nur ansatzweise auf Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen.
19 
Zutreffend führe das Verwaltungsgericht auch aus, dass die Rückforderung erst mit Rücknahme der rechtswidrigen Abrechnungen im Bescheid vom 17.10.2012 entstanden und damit der Rückforderungsanspruch nicht verjährt sei. Ferner sei die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG innerhalb der Jahresfrist seit Kenntnisnahme der Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigten, erfolgt. Die Beklagte habe am 17.10.2012 positive Kenntnis erlangt, dass die fraglichen Leistungen zu Unrecht gewährt worden seien und die weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahme vorlägen. Dagegen spreche auch nicht die Tatsache, dass die Beklagte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bzw. aus der Anklageschrift Kenntnis von dem - dem Strafverfahren zugrundeliegenden - Sachverhalt erlangt habe. Im vorliegenden Fall habe der Ausgang des Strafverfahrens gegen Dr. K. durch rechtskräftiges Strafurteil abgewartet werden müssen, da die Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt eine sichere Kenntnis über die Tatsachen gehabt habe, die eine Rücknahme rechtfertigten. Schließlich könne sich die Klägerin nicht auf Entreicherung berufen.
20 
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bei ihrer informatorischen Anhörung ausgeführt, sie sei von der Erstattungsfähigkeit der erbrachten Leistungen ausgegangen. Dr. K. habe sie einen grünen Zettel über Analogabrechnungen unterschreiben lassen, sie habe aber keine Mehrfertigung erhalten. Bei Rechnungsstellung mit Abrechnung von „Akupunktur“ habe sie dann in der Praxis nachgefragt und um Übersendung einer Kopie des grünen Zettels gebeten, diese aber nie erhalten. Ihr sei bei wiederholter Nachfrage von den Mitarbeiterinnen der Praxis mitgeteilt worden, die Rechnung habe wegen der Analogabrechnungen ihre Richtigkeit. Sie habe es dann unterlassen, weiter zu insistieren, und die Rechnungen eingereicht. Der Senat hat Zeugenbeweis durch Vernehmung von Dr. K. erhoben. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
21 
Die Akten der Beklagten, das Strafurteil des Landgerichts München I und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 - jeweils bezogen auf Kassenleistungen - sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage für die Rückforderung § 30 Abs. 4 der Satzung der beklagten Postbeamtenkrankenkasse in der zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung der 84. Änderung, Stand 01.01.2013, i. V. m. § 48 VwVfG ist.
24 
Nach § 30 Abs. 4 der Satzung der Beklagten sind zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten. Da die im Rückforderungsbescheid vom 17.12.2012 genannten Leistungsabrechnungen als Verwaltungsakte ausgestaltet waren, bedurfte es als Voraussetzung einer Rückforderung zunächst der Aufhebung dieser Verwaltungsakte, was durch deren Rücknahme im Rahmen des Bescheids vom 17.12.2012 geschehen ist. Sowohl diese Rücknahme (1) als auch die Rückforderung (2) sind rechtmäßig erfolgt.
25 
1. Die Rücknahme der Geldleistung gewährenden Verwaltungsakte richtet sich nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG.
26 
a) Die im Bescheid erfassten sechs Leistungsabrechnungen waren objektiv rechtswidrig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da jeweils Leistungen abgerechnet wurden, die so nicht erbracht worden sind. Hiervon ist die Beklagte zu Recht ausgegangen. Das hat sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Darin hat der Zeuge angegeben, dass seine medizinischen Leistungen stets auf die Bioresonanztherapie und die weiteren im Tatbestand genannten Leistungen beschränkt waren und er herkömmliche Leistungen, wie sie formal den Abrechnungen zugrunde lagen, nicht erbracht hat. Dass er sich an den konkreten Patientenkontakt mit der Klägerin nicht erinnerte, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner generellen Aussage nicht, sondern erscheint angesichts des Zeitabstands und der Vielzahl seiner Patientinnen und Patienten plausibel. Des weiteren spricht für die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Aussage, dass sich seine Angaben hierzu mit den Feststellungen in dem gegen ihn ergangenen Strafurteil decken. Hinzu kommt, dass auch die Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat angegeben hat, sich gerade wegen der Bioresonanztherapie zur Behandlung beim Zeugen begeben zu haben, da herkömmliche Therapien bei ihr erfolglos geblieben seien.
27 
b) Auf Vertrauensschutz, der grundsätzlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG einer Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entgegensteht, kann sich die Klägerin nicht berufen, denn er wird im vorliegenden Fall durch § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen.
28 
aa) Dabei folgt der Senat nicht der Annahme des Verwaltungsgerichts, die jeweiligen Verwaltungsakte seien durch arglistige Täuschung erwirkt, und damit sei § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG erfüllt. Die Klägerin hat insoweit formal zu Recht beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die Annahme einer arglistigen Täuschung maßgeblich aus den Feststellungen des gegen den Zeugen ergangenen Strafurteils abgeleitet hat, obgleich die Klägerin trotz des dort erhobenen Kollusionsvorwurfs mit dem Zeugen weder in dieses Strafverfahren einbezogen noch überhaupt je gegen sie in diesem Zusammenhang ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde. Aber auch inhaltlich fehlt dem Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine hinreichend sichere Überzeugung davon, dass die Klägerin arglistig getäuscht hat. Um arglistige Täuschung handelt es sich, wenn der Adressat des Verwaltungsakts durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, bei Behördenmitarbeitern einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diese durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen (BVerwG. Urteil vom 18.09.1985 - 2 C 30.84 - ZBR 1986, 52; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 48 Rn. 112). Die Klägerin hat hierzu bei ihrer Anhörung vor dem Senat ausgeführt, sie habe bei der Erwähnung der - tatsächlich nicht erbrachten - Akupunktur in der ersten Rechnung telefonisch nachgefragt und eine Kopie des von ihr unterschriebenen grünen Zettels über die Analogabrechnungen (erfolglos) erbeten, schließlich aber die Rechnungen unkommentiert weitergeleitet, weil ihr die Korrektheit der Abrechnung von Praxismitarbeiterinnen bestätigt worden sei. Zwar bestehen an ihrer Aussage Zweifel insofern, als ihre Behauptung, keine Mehrfertigung des grünen Zettels erhalten zu haben, in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen steht, es seien stets Kopien des grünen Zettels an die Patienten ausgehändigt worden; außerdem erscheint es wenig plausibel, dass sie zunächst eine Kopie des grünen Zettels angefordert haben will, um ihn gegebenenfalls der bei der Kasse einzureichenden Arztrechnung beizufügen, dann aber - obwohl sie die angeforderte Kopie nicht erhalten habe - auf bloße telefonische Mitteilung, es habe alles seine Richtigkeit, die tatsächlich unrichtige Rechnung ohne erklärenden oder erläuternden Zusatz bei der Beklagten einreichte und die Richtigkeit der Angaben auf dem Erstattungsantrag versicherte. Gleichwohl hält es der Senat immerhin noch für möglich, dass die Klägerin insoweit die Augen verschlossen und nicht einen bewussten Täuschungsvorsatz gefasst hatte.
29 
bb) Die Klägerin kann sich aber auf Vertrauensschutz jedenfalls deshalb nicht berufen, weil die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 VwVfG erfüllt sind.
30 
§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG liegt vor, weil die Klägerin die Leistungsbescheide durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, indem sie die Arztrechnungen ohne weitere Kommentierung oder Mitlieferung des ihr möglicherweise vorliegenden grünen Zettels eingereicht und die Richtigkeit ihrer Angaben versichert und damit zum Ausdruck gebracht hat, die konkret abgerechneten medizinischen Leistungen seien erbracht worden. Die entsprechenden Feststellungen lassen sich den Akten entnehmen und sind auch nicht streitig. Auf die Frage eines Verschuldens kommt es insoweit nicht an.
31 
Aber auch die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 sind gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin der grüne Zettel zur Analogabrechnung vorgelegen hat oder nicht. Denn die Rechtswidrigkeit der Bescheide, die auf von ihr erbrachten Fehlangaben beruhten, war ihr - wenn nicht bekannt - so doch zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Der Klägerin musste bei Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. dazu u. a. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn. 122) klar sein, dass ein auf unrichtigen oder in wesentlicher Hinsicht unvollständigen Sachverhaltsangaben beruhender Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtmäßig ist. In diesem Zusammenhang kann sie sich - anders als bei der Frage einer arglistigen Täuschung - weder mit dem Hinweis auf ein bloßes Vergessen des Hinzufügens weiterer Informationen noch mit dem Hinweis auf Unklarheiten oder Fehlvorstellungen im Zusammenhang mit dem Begriff analoger Abrechnungen entlasten.
32 
c) Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung kann die Klägerin nicht für sich geltend machen. Mit Blick auf den fehlenden Vertrauensschutz ist regelmäßig eine Ermessensreduktion in Richtung einer Rücknahme auch für die Vergangenheit anzunehmen, wenn - wie hier - für einen Ausnahmefall nichts ersichtlich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn.127b und 127c). Unabhängig davon ist die im Widerspruchsbescheid erfolgte Ermessensausübung nicht zu beanstanden.
33 
d) Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG stand der Rücknahme nicht entgegen. Mangels Nachweisbarkeit von Arglist folgt das allerdings noch nicht aus einer tatbestandlichen Unanwendbarkeit der Vorschrift (vgl. hierzu § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG). Doch ist die Rücknahme rechtzeitig innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt: Kenntnis von den gesamten Umständen lässt sich frühestens ab Rechtskraft des gegen den Zeugen wegen Abrechnungsbetrugs ergangenen Strafurteils annehmen (09.02.2012). Damit war die am 17.10.2012 erfolgte Rücknahme rechtzeitig. Ohne Erfolg versucht die Klägerin dem entgegenzuhalten, die Frist sei schon mit Kenntnis vom Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang des gegen den Zeugen gerichteten Strafverfahrens im Jahr 2008 in Lauf gesetzt worden, weshalb eine Rücknahme im Oktober 2012 verfristet sei. Sie verkennt hierbei, dass erst die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinn, die für die Behördenentscheidung über eine Rücknahme relevant sind oder sein können einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung unter Umständen relevanten Tatsachen die Frist in Lauf setzt (Kopp/Ramsauer aaO, Rn. 153 m. w. N.). Vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens kann von einer solchen Kenntnis jedenfalls nicht die Rede sein.
34 
Damit war die Rücknahme der streitgegenständlichen Leistungsbescheide rechtmäßig. Dies gilt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch hinsichtlich des im Strafurteil nicht erwähnten Leistungsbescheids, weil sich die vom Zeugen erbrachten Leistungen nach den übereinstimmenden Angaben des Zeugen und der Klägerin im gesamten Behandlungszeitraum auf Bioresonanztherapie beschränkt haben und auch der Abrechnungsmodus in der Weise unverändert geblieben ist, dass so nicht erbrachte Leistungen aufgeführt wurden, ohne dass in der Rechnung ein Hinweis auf diesbezüglich zu erwägende Analogansetzungen von Gebühren enthalten war.
35 
2. Die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Kassenleistungen nach § 30 Abs. 4 der Satzung ist ebenfalls rechtmäßig. Insoweit liegt eine zwingende Regelung vor.
36 
a) Mit dem Verwaltungsgericht kann offen bleiben, ob neben § 30 Abs. 4 der Satzung auch § 49a Abs. 2 VwVfG ergänzend anzuwenden ist, dessen Satz 1 für den Umfang der Erstattung auf die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweist. Denn die Klägerin kann sich - auch bei Anwendbarkeit von § 49a VwVfG - auf einen Wegfall der Bereicherung jedenfalls nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht berufen, weil sie die Umstände, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben, jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit (s. oben) nicht kannte.
37 
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Erstattungsanspruch auch nicht verjährt. § 79 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Satzung bestimmt, dass Rückforderungsansprüche in drei Jahren verjähren und die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Beklagte von den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in Auslegung dieser Bestimmung darauf, dass der Rückforderungsanspruch erst am 17.10.2012 entstanden und damit nicht verjährt ist, ohne dass es noch auf die Frage der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ankommt. Die Argumentation der Klägerin, hier würden Verjährungsvorschriften umgangen, ist ebenso unrichtig wie ihre Annahme, die rückforderungsbegründenden Umstände seien bereits mit Kenntnis des Abschlusses des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens 2008 bekannt gewesen. Letzteres wurde bereits im Zusammenhang mit der Frage einer möglichen Verfristung der Rücknahme nach § 48 Abs. 4 VwVfG verneint; hierauf wird verwiesen.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Ein Ausspruch zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht veranlasst, da die Klägerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat und auch erstinstanzlich unterlegen ist, so dass für Erstattungsforderungen ihrerseits kein Raum ist.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 14. August 2015
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.237,60 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 - jeweils bezogen auf Kassenleistungen - sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage für die Rückforderung § 30 Abs. 4 der Satzung der beklagten Postbeamtenkrankenkasse in der zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung der 84. Änderung, Stand 01.01.2013, i. V. m. § 48 VwVfG ist.
24 
Nach § 30 Abs. 4 der Satzung der Beklagten sind zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten. Da die im Rückforderungsbescheid vom 17.12.2012 genannten Leistungsabrechnungen als Verwaltungsakte ausgestaltet waren, bedurfte es als Voraussetzung einer Rückforderung zunächst der Aufhebung dieser Verwaltungsakte, was durch deren Rücknahme im Rahmen des Bescheids vom 17.12.2012 geschehen ist. Sowohl diese Rücknahme (1) als auch die Rückforderung (2) sind rechtmäßig erfolgt.
25 
1. Die Rücknahme der Geldleistung gewährenden Verwaltungsakte richtet sich nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG.
26 
a) Die im Bescheid erfassten sechs Leistungsabrechnungen waren objektiv rechtswidrig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da jeweils Leistungen abgerechnet wurden, die so nicht erbracht worden sind. Hiervon ist die Beklagte zu Recht ausgegangen. Das hat sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Darin hat der Zeuge angegeben, dass seine medizinischen Leistungen stets auf die Bioresonanztherapie und die weiteren im Tatbestand genannten Leistungen beschränkt waren und er herkömmliche Leistungen, wie sie formal den Abrechnungen zugrunde lagen, nicht erbracht hat. Dass er sich an den konkreten Patientenkontakt mit der Klägerin nicht erinnerte, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner generellen Aussage nicht, sondern erscheint angesichts des Zeitabstands und der Vielzahl seiner Patientinnen und Patienten plausibel. Des weiteren spricht für die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Aussage, dass sich seine Angaben hierzu mit den Feststellungen in dem gegen ihn ergangenen Strafurteil decken. Hinzu kommt, dass auch die Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat angegeben hat, sich gerade wegen der Bioresonanztherapie zur Behandlung beim Zeugen begeben zu haben, da herkömmliche Therapien bei ihr erfolglos geblieben seien.
27 
b) Auf Vertrauensschutz, der grundsätzlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG einer Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entgegensteht, kann sich die Klägerin nicht berufen, denn er wird im vorliegenden Fall durch § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen.
28 
aa) Dabei folgt der Senat nicht der Annahme des Verwaltungsgerichts, die jeweiligen Verwaltungsakte seien durch arglistige Täuschung erwirkt, und damit sei § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG erfüllt. Die Klägerin hat insoweit formal zu Recht beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die Annahme einer arglistigen Täuschung maßgeblich aus den Feststellungen des gegen den Zeugen ergangenen Strafurteils abgeleitet hat, obgleich die Klägerin trotz des dort erhobenen Kollusionsvorwurfs mit dem Zeugen weder in dieses Strafverfahren einbezogen noch überhaupt je gegen sie in diesem Zusammenhang ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde. Aber auch inhaltlich fehlt dem Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine hinreichend sichere Überzeugung davon, dass die Klägerin arglistig getäuscht hat. Um arglistige Täuschung handelt es sich, wenn der Adressat des Verwaltungsakts durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, bei Behördenmitarbeitern einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diese durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen (BVerwG. Urteil vom 18.09.1985 - 2 C 30.84 - ZBR 1986, 52; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 48 Rn. 112). Die Klägerin hat hierzu bei ihrer Anhörung vor dem Senat ausgeführt, sie habe bei der Erwähnung der - tatsächlich nicht erbrachten - Akupunktur in der ersten Rechnung telefonisch nachgefragt und eine Kopie des von ihr unterschriebenen grünen Zettels über die Analogabrechnungen (erfolglos) erbeten, schließlich aber die Rechnungen unkommentiert weitergeleitet, weil ihr die Korrektheit der Abrechnung von Praxismitarbeiterinnen bestätigt worden sei. Zwar bestehen an ihrer Aussage Zweifel insofern, als ihre Behauptung, keine Mehrfertigung des grünen Zettels erhalten zu haben, in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen steht, es seien stets Kopien des grünen Zettels an die Patienten ausgehändigt worden; außerdem erscheint es wenig plausibel, dass sie zunächst eine Kopie des grünen Zettels angefordert haben will, um ihn gegebenenfalls der bei der Kasse einzureichenden Arztrechnung beizufügen, dann aber - obwohl sie die angeforderte Kopie nicht erhalten habe - auf bloße telefonische Mitteilung, es habe alles seine Richtigkeit, die tatsächlich unrichtige Rechnung ohne erklärenden oder erläuternden Zusatz bei der Beklagten einreichte und die Richtigkeit der Angaben auf dem Erstattungsantrag versicherte. Gleichwohl hält es der Senat immerhin noch für möglich, dass die Klägerin insoweit die Augen verschlossen und nicht einen bewussten Täuschungsvorsatz gefasst hatte.
29 
bb) Die Klägerin kann sich aber auf Vertrauensschutz jedenfalls deshalb nicht berufen, weil die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 VwVfG erfüllt sind.
30 
§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG liegt vor, weil die Klägerin die Leistungsbescheide durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, indem sie die Arztrechnungen ohne weitere Kommentierung oder Mitlieferung des ihr möglicherweise vorliegenden grünen Zettels eingereicht und die Richtigkeit ihrer Angaben versichert und damit zum Ausdruck gebracht hat, die konkret abgerechneten medizinischen Leistungen seien erbracht worden. Die entsprechenden Feststellungen lassen sich den Akten entnehmen und sind auch nicht streitig. Auf die Frage eines Verschuldens kommt es insoweit nicht an.
31 
Aber auch die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 sind gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin der grüne Zettel zur Analogabrechnung vorgelegen hat oder nicht. Denn die Rechtswidrigkeit der Bescheide, die auf von ihr erbrachten Fehlangaben beruhten, war ihr - wenn nicht bekannt - so doch zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Der Klägerin musste bei Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. dazu u. a. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn. 122) klar sein, dass ein auf unrichtigen oder in wesentlicher Hinsicht unvollständigen Sachverhaltsangaben beruhender Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtmäßig ist. In diesem Zusammenhang kann sie sich - anders als bei der Frage einer arglistigen Täuschung - weder mit dem Hinweis auf ein bloßes Vergessen des Hinzufügens weiterer Informationen noch mit dem Hinweis auf Unklarheiten oder Fehlvorstellungen im Zusammenhang mit dem Begriff analoger Abrechnungen entlasten.
32 
c) Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung kann die Klägerin nicht für sich geltend machen. Mit Blick auf den fehlenden Vertrauensschutz ist regelmäßig eine Ermessensreduktion in Richtung einer Rücknahme auch für die Vergangenheit anzunehmen, wenn - wie hier - für einen Ausnahmefall nichts ersichtlich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn.127b und 127c). Unabhängig davon ist die im Widerspruchsbescheid erfolgte Ermessensausübung nicht zu beanstanden.
33 
d) Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG stand der Rücknahme nicht entgegen. Mangels Nachweisbarkeit von Arglist folgt das allerdings noch nicht aus einer tatbestandlichen Unanwendbarkeit der Vorschrift (vgl. hierzu § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG). Doch ist die Rücknahme rechtzeitig innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt: Kenntnis von den gesamten Umständen lässt sich frühestens ab Rechtskraft des gegen den Zeugen wegen Abrechnungsbetrugs ergangenen Strafurteils annehmen (09.02.2012). Damit war die am 17.10.2012 erfolgte Rücknahme rechtzeitig. Ohne Erfolg versucht die Klägerin dem entgegenzuhalten, die Frist sei schon mit Kenntnis vom Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang des gegen den Zeugen gerichteten Strafverfahrens im Jahr 2008 in Lauf gesetzt worden, weshalb eine Rücknahme im Oktober 2012 verfristet sei. Sie verkennt hierbei, dass erst die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinn, die für die Behördenentscheidung über eine Rücknahme relevant sind oder sein können einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung unter Umständen relevanten Tatsachen die Frist in Lauf setzt (Kopp/Ramsauer aaO, Rn. 153 m. w. N.). Vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens kann von einer solchen Kenntnis jedenfalls nicht die Rede sein.
34 
Damit war die Rücknahme der streitgegenständlichen Leistungsbescheide rechtmäßig. Dies gilt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch hinsichtlich des im Strafurteil nicht erwähnten Leistungsbescheids, weil sich die vom Zeugen erbrachten Leistungen nach den übereinstimmenden Angaben des Zeugen und der Klägerin im gesamten Behandlungszeitraum auf Bioresonanztherapie beschränkt haben und auch der Abrechnungsmodus in der Weise unverändert geblieben ist, dass so nicht erbrachte Leistungen aufgeführt wurden, ohne dass in der Rechnung ein Hinweis auf diesbezüglich zu erwägende Analogansetzungen von Gebühren enthalten war.
35 
2. Die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Kassenleistungen nach § 30 Abs. 4 der Satzung ist ebenfalls rechtmäßig. Insoweit liegt eine zwingende Regelung vor.
36 
a) Mit dem Verwaltungsgericht kann offen bleiben, ob neben § 30 Abs. 4 der Satzung auch § 49a Abs. 2 VwVfG ergänzend anzuwenden ist, dessen Satz 1 für den Umfang der Erstattung auf die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweist. Denn die Klägerin kann sich - auch bei Anwendbarkeit von § 49a VwVfG - auf einen Wegfall der Bereicherung jedenfalls nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht berufen, weil sie die Umstände, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben, jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit (s. oben) nicht kannte.
37 
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Erstattungsanspruch auch nicht verjährt. § 79 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Satzung bestimmt, dass Rückforderungsansprüche in drei Jahren verjähren und die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Beklagte von den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in Auslegung dieser Bestimmung darauf, dass der Rückforderungsanspruch erst am 17.10.2012 entstanden und damit nicht verjährt ist, ohne dass es noch auf die Frage der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ankommt. Die Argumentation der Klägerin, hier würden Verjährungsvorschriften umgangen, ist ebenso unrichtig wie ihre Annahme, die rückforderungsbegründenden Umstände seien bereits mit Kenntnis des Abschlusses des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens 2008 bekannt gewesen. Letzteres wurde bereits im Zusammenhang mit der Frage einer möglichen Verfristung der Rücknahme nach § 48 Abs. 4 VwVfG verneint; hierauf wird verwiesen.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Ein Ausspruch zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht veranlasst, da die Klägerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat und auch erstinstanzlich unterlegen ist, so dass für Erstattungsforderungen ihrerseits kein Raum ist.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 14. August 2015
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.237,60 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2013 - 6 K 702/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Kassenleistungen in Höhe von 3.237,60 EUR.
Die Klägerin ist B1-Mitglied bei der Beklagten. Sie war in der Zeit von Dezember 2003 bis Juli 2005 in Behandlung bei Dr. K. Dieser wurde mit Urteil des Landgerichts München I vom 24.08.2011 - 12 KLs 569 Js 39263/05 - wegen Betrugs in Mittäterschaft in 1554 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag nach den Feststellungen des Landgerichts der Sachverhalt zugrunde, dass Dr. K. einem Teil seiner Patienten folgende Vorgehensweise vorschlug: Auf der Rechnung werde er nicht die tatsächlich erbrachten Leistungen der Bioresonanztherapie, der Bioenergetischen Fokalherdtherapie und der EAV-Testung aufführen. Vielmehr werde er statt der Bioresonanztherapie und der Bioenergetischen Fokalherdtherapie auf der Rechnung die Leistungen mit „Akupunktur“ (269a GOÄ), „Infiltrationsbehandlung“ (268 GOÄ) und „Systembezogene Untersuchung“ (5 GOÄ) ausweisen. Die EAV-Testung werde er auf der Rechnung mit „Epikutantest“ (380 GOÄ), „Pricktest“ (385 GOÄ), „Pricktest (20 x)“ (386 GOÄ) und „Pricktest (20 x)“ (387 GOÄ) bezeichnen. Die Patienten, die auf diesen Vorschlag eingegangen seien, werden in dem Strafurteil entsprechend der aus der Anklage vom 06.09.2010 übernommenen Nummer aufgeführt; danach wird die Klägerin unter den Nummern 1010, 1068, 1136, 1428 und 1498 ausdrücklich erwähnt. Das Urteil des Landgerichts München I ist seit 09.02.2012 rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 17.10.2012 nahm die Beklagte die Leistungsabrechnungen gegenüber der Klägerin vom 04.02.2004, 22.03.2004, 11.05.2004, 25.11.2004, 25.01.2005 und 14.07.2005 zurück und forderte von der Klägerin die aus ihrer Sicht ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 6.795,83 EUR (Beihilfe- und Kassenleistungen) zurück. Hiergegen erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, es sei unzutreffend, dass falsche Rechnungsstellungen nach Absprache mit den Patienten getroffen worden seien. Jedenfalls zwischen ihr und Dr. K. habe es keine Absprache in Richtung auf eine falsche Rechnungsstellung gegeben. Sie sei von der Ordnungsgemäßheit dieser Rechnungen ausgegangen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses II der Beklagten vom 24.01.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Rückforderungsanspruch werde hinsichtlich der Kassenleistungen in Höhe von 3237,60 EUR geltend gemacht. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgt. Das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Erbringung satzungsgemäßer Leistungen überwiege das Interesse der Klägerin am Behaltendürfen der rechtswidrigen Leistungen. Das Vertrauen der Klägerin sei nicht schutzwürdig. Der Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt. Sie habe am 17.10.2012 festgestellt, dass der Klägerin an den oben genannten Daten Leistungen zu Unrecht gewährt worden seien. Am gleichen Tag sei die Rückforderung fristgerecht durchgeführt worden. Besondere Billigkeitsgesichtspunkte seien nicht vorhanden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 29.01.2013 zugestellt.
Am 27.02.2013 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bezüglich der Rückforderung von Leistungen fehle es an einer Ermessensausübung. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie keine Ahnung von den fachspezifischen Eigenheiten ärztlicher Abrechnungen habe, die angesetzten Gebührenpositionen nicht gekannt habe und davon ausgegangen sei, dass der behandelnde Arzt seine Abrechnungen korrekt erstelle. Zu Unrecht werde ihr arglistige Täuschung und damit strafbares Verhalten unterstellt. Sie habe die Abrechnungen von Dr. K. ungeprüft bei der Beklagten eingereicht. Der Rückforderungsanspruch sei verjährt. Die polizeilichen Ermittlungen seien im Jahre 2008 abgeschlossen gewesen. Die den Regress begründenden Umstände seien der Beklagten bekannt gewesen und hätten bis Ende 2011 geltend gemacht werden müssen. Die Beklagte hat ihre ablehnende Position aufrecht erhalten und u.a. ausgeführt, nach dem landgerichtlichen Urteil stehe fest, dass die Rechnungen von Dr. K. von den Patienten entsprechend einem gemeinsamen Tatplan jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit der Rechnungsstellung bei den jeweiligen Krankenversicherungen und Beihilfestellen zur Erstattung eingereicht worden seien. Die Rückforderung der rechtswidrig gewährten Leistungen sei zwingend vorgeschrieben. Insoweit habe kein Ermessensspielraum bestanden. Auch die Verjährungsvorschrift des § 79 Abs. 4 der Satzung der Beklagten stehe der Geltendmachung der Rückforderung nicht entgegen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.10.2013 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen und ausgeführt, die zulässige Klage sei nicht begründet. Rechtsgrundlage für die angefochtene Rücknahme der ursprünglichen Leistungsbescheide und für die Rückforderung von Leistungen in Höhe von 3.237,60 EUR sei § 30 Abs. 4 der Satzung der Beklagten in der zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung der 84. Änderung, Stand 01.01.2013 i.V.m. § 48 VwVfG. Nach § 30 Abs. 4 der Satzung seien zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten. Da die streitigen Leistungen der Klägerin durch die im Rückforderungsbescheid vom 17.10.2012 genannten Leistungsabrechnungen als Verwaltungsakte bewilligt worden seien, sei die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass als Voraussetzung für die Rückforderung diese Verwaltungsakte zurückgenommen werden müssten. Die Rücknahme der ursprünglichen Leistungsbescheide durch den Bescheid vom 17.10.2012 sei auch rechtmäßig erfolgt. Die Leistungen seien objektiv zu Unrecht gewährt worden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewähre, dürfe zwar nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Auf Vertrauensschutz könne sich der Begünstigte nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG allerdings nicht berufen, wenn wie hier der Ausschlussgrund nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG vorliege. Denn die Klägerin habe die begünstigenden Leistungsbescheide durch arglistige Täuschung erwirkt. Sie seien von Anfang an rechtswidrig gewesen, da die geltend gemachten Leistungen von dem behandelnden Arzt nicht erbracht worden seien. Dr. K. sei deshalb strafgerichtlich wegen Betrugs in Mittäterschaft zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Im strafgerichtlichen Verfahren habe sich Dr. K. dahingehend eingelassen, dass er, nachdem bezüglich der von ihm durchgeführten Testungen und Therapien keine direkten Nummern in der GOÄ vorhanden seien, die Behandlungen analog anderer Nummern abgerechnet habe. Jeder Patient habe einen Hinweiszettel erhalten, durch welchen ihm bewusst gewesen sei, dass es sich um eine analoge Abrechnung handele. Der Patient hätte den Hinweiszettel bei seiner Versicherung mit einreichen sollen. In den Urteilsgründen des landgerichtlichen Urteils sei die Klägerin - neben einer Vielzahl anderer Patientinnen und Patienten - namentlich als Patientin aufgeführt, die sich mit der von Dr. K. vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden erklärt habe. Weiter seien in den Gründen des landgerichtlichen Urteils die durch Leistungsbescheide der Beklagten vom 04.02.2004, 22.03.2004, 11.05.2004, 25.01.2005 und 14.07.2005 festgesetzten Kassenleistungen ausdrücklich aufgeführt. Die Klägerin gehöre daher zum Kreis derjenigen Personen, die am Betrug von Dr. K. als Mittäter beteiligt gewesen seien. Sie könne daher nicht mit Erfolg einwenden, sie habe gerade wegen des unterschriebenen Hinweisblattes davon ausgehen können, dass Dr. K. seine Leistungen korrekt abgerechnet habe. Die Feststelllungen im Strafurteil beruhten weiter auf der Zeugenaussage des polizeilichen Sachbearbeiters W. Dieser habe angegeben, dass bei der Durchsuchung in allen Patientenakten ein grünes, von den Patienten unterschriebenes Belehrungsblatt gefunden worden sei. In diesem sei der jeweilige Patient darauf hingewiesen worden, dass durch den Angeklagten die Bioresonanztherapie, die Bioenergetische Fokalherdtherapie und die EAV-Testung als ärztliche Leistungen erbracht worden seien und diese analog den Nummern für die GOÄ-Nummern der Leistungen „Systembezogene Untersuchung“, „Akupunktur‘, „Infiltrationsbehandlung“, „Pricktest“ und „Epikutantest“ abgerechnet worden seien. Die Klägerin räume ein, ein derartiges Belehrungsblatt unterschrieben zu haben, sich aber nicht mehr an dessen genauen Wortlaut erinnern zu können. Sie habe daher durch vorsätzliches Verhalten eine Ursache für den Erlass der rechtswidrigen Leistungsbescheide gesetzt. Obwohl Dr. K. sie ausdrücklich darüber informiert habe, dass er in seinen Rechnungen Leistungen aufführe, die er nicht erbracht habe, habe sie diese bei der Beklagten eingereicht, um die entsprechenden Kassenleistungen zu bekommen, und die beteiligten Mitarbeiter der Beklagten so arglistig getäuscht. Auch wenn der Leistungsbescheid vom 25.11.2004, in dem Kassenleistungen in Höhe von 923,36 EUR festgesetzt worden seien, nicht im Strafurteil aufgeführt sei, habe die Klägerin auch ihn durch unrichtige Angaben erwirkt. Denn in der mit dem Erstattungsantrag vorgelegten Rechnung des Dr. K. vom 02.11.2011 würden - wie in den Rechnungen, die Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens gewesen seien,- Gebühren für Infiltrationsbehandlung und Akupunktur geltend gemacht.
Der Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide stehe § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht entgegen. Denn die darin vorgesehene Jahresfrist seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme gemäß § 48 Abs. 4 S. 2 VwVfG gelte nicht im Falle, dass der Begünstigte den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Die Rücknahme sie auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Unschädlich sei, dass die erforderlichen Ermessenserwägungen erst im Widerspruchsbescheid enthalten seien.
Seien somit die Leistungsbescheide nachträglich weggefallen, habe die Klägerin auch die von der Beklagten geforderten 3.237,60 EUR zurückzuerstatten. Die Rückforderung sei nach § 30 Abs. 5 Satz 1 der Satzung zwingend vorgeschrieben. Offen bleiben könne, ob insoweit § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG ergänzend Anwendung finde, der für den Umfang der Erstattung auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweise. Denn nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG könne sich der Begünstigte auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, soweit er die Umstände, die zur Rücknahme des Verwaltungsaktes geführt hätten, gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Diese Voraussetzungen hätten bei der Klägerin vorgelegen. Damit sei ihr auch bei Anwendung des § 49a VwVfG der Entreicherungseinwand verwehrt.
Der Rückerstattungsanspruch sei auch noch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 79 Abs. 4 Satz 1 der Satzung beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und die Beklagte von den in Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe (§ 79 Abs. 4 Satz 2 der Satzung). Da die Rückforderung erst mit Rücknahme der rechtswidrigen Abrechnungen im Bescheid vom 17.10.2012 entstanden sei, habe die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2012 zu laufen begonnen.
10 
Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Berufung innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 07.05.2014 begründet. Sie trägt vor, die vom Verwaltungsgericht übernommene Feststellung aus dem strafgerichtlichen Urteil, es liege ein Betrug in Mittäterschaft der Klägerin vor, sei unzutreffend. Die Klägerin sei im landgerichtlichen Verfahren weder als Beschuldigte geführt noch sei gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Sie sei dort nicht beteiligt und auch nicht als Zeugin gehört worden. Das Verwaltungsgericht habe durch die Übernahme dieser Feststellungen des Landgerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Es habe sich nämlich lediglich darauf beschränkt, die von der Beklagten vorgelegten Auszüge aus dem Strafurteil gegen Dr. K. zu übernehmen. Mögliche Beweismittel seien nicht erhoben worden. Darüber hinaus habe das Erstgericht eine überraschende Entscheidung getroffen und in diesem Zusammenhang auch gegen Hinweispflichten verstoßen. Es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass ohne jegliche weiteren Ermittlungen zu entscheiden beabsichtigt sei und von der Beklagten vorgelegte Auszüge des Strafurteils gegen Dr. K. übernommen werden sollten. Eine Stellungnahme hierzu sei nicht möglich gewesen bzw. eine Gelegenheit zur Stellungnahme nicht eingeräumt worden. Das Original des vom Verwaltungsgericht zitierten, aber nicht beigezogenen Hinweisblattes weise unterhalb der Ausstellereigenschaft von Dr. K. Folgendes aus: „Die von mir gewünschte Behandlung ist nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung. Die von mir gewünschte Behandlung kann nicht mit jeder Krankenkasse abgerechnet werden. Ich wünsche durch den behandelnden Arzt die folgenden Leistungen in Anspruch zu nehmen“. Sodann werde hinsichtlich der angebotenen Therapien, u.a. wie im Fall der Klägerin Bioresonanztherapie ausgeführt, dass die analog bestimmter GOÄ-Nummern unter Angabe des entsprechenden Gebührensatzes (2,3 bzw. 1,5) abgerechnet werde als Akupunktur, Infiltration und Symptomuntersuchung. Das Verwaltungsgericht habe auf dieser Basis zu Unrecht die bloße landgerichtliche Verurteilung und die dort getroffenen Feststellungen ausreichen lassen, um von einer arglistigen Täuschung durch die Klägerin auszugehen. Arglist sei nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht zitiere unvollständig, denn im Strafurteil heiße es auf S. 8, der angeklagte Dr. K. habe diese Vorgehensweise vorgeschlagen, „um dennoch eine Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen durch die Versicherungen und Beihilfestellen an die Patienten sicherzustellen“. Weder diese letztgenannte Unterstellung des Strafgerichts noch die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Bezugnahme, die Klägerin sei als eine derjenigen Patientinnen genannt, welche auf diesen Vorschlag eingegangen seien, fänden aber irgendeine Grundlage in tatsächlichen Beweiserhebungen und Feststellungen. Die Klägerin sei nicht vernommen worden und habe sich nie zu strafrechtlichen Vorwürfen äußern können. Nicht einmal die Strafkammer habe konkrete unmittelbare Feststellungen zu dem grünen Hinweisblatt getroffen, sondern dieses nur indirekt über die Aussage des Kriminalbeamten W. eingeführt. Dabei seien die Aussagen auf diesem grünen Belehrungsblatt eindeutig inhaltlich gegenteilig, nämlich dahingehend, dass die gewünschte Behandlung nicht Bestandteil vertragsärztlicher Versorgung sei und nicht mit jeder Krankenkasse abgerechnet werden könne. Wenn aber von vornherein klar sei, dass nicht zweifelsfrei eine Erstattung durch die Krankenkasse erfolge, ergebe es keinen Sinn, dass die anschließend aufgeführte Darstellung der Abrechnungen der vereinbarten Leistungen nach analogen Tatbeständen der GOÄ eine rechtswidrige Zielrichtung haben solle. Vielmehr ergebe sich eine schlüssige Erklärung hierzu gerade aus der Bemerkung, die Dr. K. seinerzeit gegenüber der Klägerin gemacht habe, dass er diese Abrechnungsziffern analog deswegen wähle, weil für die von ihm erbrachten Behandlungen eigene GOÄ-Nummern noch fehlen würden. Ebenso wenig wie diesen Sachverhalt habe das Verwaltungsgericht weitere Gesichtspunkte gewürdigt, die gegen eine Arglist bzw. Mittäterschaft der Klägerin sprächen: Einem Laien wie der Klägerin sei nicht ohne weiteres erkennbar, ob und was für ein Unterschied zwischen Akupunkturbehandlungen und Bioresonanzbehandlungen liege. Das eine finde mit Metallnadeln statt, das andere mit Elektroden. Eine Analogie auch bei der Abrechnung, zumal wenn sie von dem Arzt erklärt werde, erscheine nicht ohne weiteres als zweifelhaft. Hätte Dr. K. tatsächlich allen Patienten, wie ihm zur Last gelegt, offengelegt, dass er falsch abrechne und die von ihm schriftlich angegebene analoge Abrechnung gerade nicht rechtmäßig sei, so hätte er damit 1.554 Personen zu Mitwissern seiner Falschabrechnung gemacht. Wäre dies richtig, so hätte er zwangsläufig damit rechnen müssen, binnen kurzer Zeit hinsichtlich seiner betrügerischen Aktion aufzufliegen. Tatsächlich habe er gerade mit dem grünen Hinweisblatt das gegenteilige Ziel verfolgt, nämlich die Rechtmäßigkeit seiner Abrechnungsweise den Patienten vorzuspiegeln, die somit nicht Mittäter, sondern Opfer oder Werkzeuge seines betrügerischen Handelns geworden seien.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Regelung in § 48 Abs. 4 VwVfG einschlägig. Dies resultiere daraus, dass keine arglistige Täuschung der Klägerin vorliege. Die Beklagte hätte binnen Jahresfrist ab Kenntnis die Rückforderung geltend machen müssen, habe dies aber nicht getan, so dass sie mit ihrer Forderung ausgeschlossen sei. Hinzu komme, dass auch die dreijährige Verjährungsfrist einschlägig sei. Denn die Argumentation des Erstgerichts, die Verjährungsfrist beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und die Beklagte von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe mit der Konsequenz, dass die Forderung erst mit der Rücknahme der rechtswidrigen Abrechnungen entstanden sei, stelle einen Zirkelschluss dar. Mit dieser Argumentation könne jede Behörde den Beginn der eigenen Verjährungsfrist erst aktiv festlegen durch ihren entsprechenden Bescheid. Dies wäre eine Umgehung der Verjährungsregelung. Die Beklagte müsse sich die Kenntniserlangung der anspruchsbegründenden Tatsachen, wenn ein entsprechender Anspruch denn bestünde, bereits im Jahr 2008 zurechnen lassen. Insoweit seien die Ausführungen im Strafurteil vom 28.04.2011 hinsichtlich des dortigen Ermittlungsganges zu verwerten, durch den die Beklagte auch Kenntnis erlangt habe. Da bereits in der Anklageschrift die Klägerin als eine der vielen Patienten/-innen mit falschen Abrechnungen von Dr. K. genannt sei, ergebe sich hieraus, dass die Beklagte spätestens im Jahr 2008 Kenntnis des Sachverhalts gehabt habe, nachdem in diesem Jahr die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München abgeschlossen worden seien. Daher komme die Rückforderung erst 2012 zu spät.
12 
Schließlich sei die Klägerin auch entreichert. Ein doloses Handeln liege nicht vor. Die Klägerin habe aber auch keinen finanziellen Vorteil durch die angeblichen Betrügereien des Dr. K. erlangt. Sie habe die Rechnungen bezahlt und somit die vollständigen Erstattungsleistungen der Beklagten auf diese verwendet. Auch hieraus werde deutlich, dass sie nichts anderes als ein Werkzeug des Dr. K. gewesen sei, das in Unkenntnis der tatsächlichen Rechts- und Abrechnungslage diesem Einnahmen verschafft habe. Auch weil dieser Gesichtspunkt unzutreffend gewürdigt worden sei, habe die Beklagte ermessensfehlerhaft entschieden.
13 
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2013 - 6 K 702/13 - aufzuheben, ebenso den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013, soweit jeweils Kassenleistungen betroffen sind;
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außerdem die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
16 
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt im Einzelnen aus: Gegen den Amtsermittlungsgrundsatz sei nicht verstoßen worden. Eine weitere Aufklärung habe sich nicht aufgedrängt. Die anwaltlich vertretene Klägerin habe es unterlassen, eine entsprechende Zeugenvernehmung zu beantragen. Auch eine Überraschungsentscheidung liege nicht vor, da die Klägerin bis zur Urteilsverkündung ausreichend Zeit gehabt habe, auf die Klageerwiderung der Beklagten Stellung zu nehmen und zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen. Auch ein Verwertungsverbot hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung liege nicht vor. Unabhängig von der nicht entscheidungserheblichen Frage, ob ein strafbares Verhalten der Klägerin vorliege, stehe fest, dass auf den Rechnungen von Dr. K. nicht erbrachte Leistungen aufgeführt seien. Ein Hinweis auf eine analoge Abrechnung der Gebührennummern finde sich in den Rechnungen nicht. Indem die Klägerin diese Rechnungen bei der Beklagten zur Erstattung eingereicht habe, obwohl sie gewusst oder es jedenfalls für möglich gehalten habe, dass diese unrichtigen Angaben zu den erbrachten Leistungen keinerlei Hinweise auf eine mögliche analoge Abrechnung bestimmter Gebührenziffern enthielten, habe sie arglistig gehandelt. Ferner sei für die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Bescheide der Beklagten im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG offensichtlich erkennbar gewesen. Sie habe aufgrund des gemeinsamen Tatplans und des Hinweises des behandelnden Arztes positive Kenntnis davon gehabt, dass die Leistungsabrechnungen der Beklagten fehlerhaft gewesen seien. Jedenfalls hätte die Klägerin aufgrund der jeweiligen eindeutigen Texte zu den einzelnen Gebührenpositionen der Rechnungen von Dr. K. ohne besondere Mühe und im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen können, dass rechtswidrig ärztliche Leistungen erstattet worden seien, obwohl sie diese niemals erhalten gehabt habe. Spezielle Kenntnisse zu den Abrechnungsziffern der GOÄ seien hierzu nicht erforderlich gewesen. Nach den Feststellungen des Strafurteils habe eine arglistige Täuschung vorgelegen; jedenfalls habe die Klägerin Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungsbescheide gehabt bzw. die Rechtswidrigkeit grob fahrlässig verkannt. Die Fehlerhaftigkeit der Bescheide der Beklagten sei für die Klägerin offensichtlich erkennbar gewesen. Ihr habe sich aufdrängen müssen, dass sie gerade keine Injektionen und somit auch keine Infiltrationsbehandlung erhalten habe. Ihr sei es zumutbar gewesen die von ihr eingereichten Rechnungen auf Grundlage ihrer individuellen Kenntnisse und Fähigkeit auf Richtigkeit zu überprüfen und darauf zu achten, dass ausschließlich die tatsächlich erbrachten ärztlichen Leistungen aufgeführt seien. Vorliegend habe sie es unterlassen, die von ihr eingereichten Rechnungen auch nur ansatzweise auf Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen.
19 
Zutreffend führe das Verwaltungsgericht auch aus, dass die Rückforderung erst mit Rücknahme der rechtswidrigen Abrechnungen im Bescheid vom 17.10.2012 entstanden und damit der Rückforderungsanspruch nicht verjährt sei. Ferner sei die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG innerhalb der Jahresfrist seit Kenntnisnahme der Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigten, erfolgt. Die Beklagte habe am 17.10.2012 positive Kenntnis erlangt, dass die fraglichen Leistungen zu Unrecht gewährt worden seien und die weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahme vorlägen. Dagegen spreche auch nicht die Tatsache, dass die Beklagte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bzw. aus der Anklageschrift Kenntnis von dem - dem Strafverfahren zugrundeliegenden - Sachverhalt erlangt habe. Im vorliegenden Fall habe der Ausgang des Strafverfahrens gegen Dr. K. durch rechtskräftiges Strafurteil abgewartet werden müssen, da die Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt eine sichere Kenntnis über die Tatsachen gehabt habe, die eine Rücknahme rechtfertigten. Schließlich könne sich die Klägerin nicht auf Entreicherung berufen.
20 
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bei ihrer informatorischen Anhörung ausgeführt, sie sei von der Erstattungsfähigkeit der erbrachten Leistungen ausgegangen. Dr. K. habe sie einen grünen Zettel über Analogabrechnungen unterschreiben lassen, sie habe aber keine Mehrfertigung erhalten. Bei Rechnungsstellung mit Abrechnung von „Akupunktur“ habe sie dann in der Praxis nachgefragt und um Übersendung einer Kopie des grünen Zettels gebeten, diese aber nie erhalten. Ihr sei bei wiederholter Nachfrage von den Mitarbeiterinnen der Praxis mitgeteilt worden, die Rechnung habe wegen der Analogabrechnungen ihre Richtigkeit. Sie habe es dann unterlassen, weiter zu insistieren, und die Rechnungen eingereicht. Der Senat hat Zeugenbeweis durch Vernehmung von Dr. K. erhoben. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
21 
Die Akten der Beklagten, das Strafurteil des Landgerichts München I und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 - jeweils bezogen auf Kassenleistungen - sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage für die Rückforderung § 30 Abs. 4 der Satzung der beklagten Postbeamtenkrankenkasse in der zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung der 84. Änderung, Stand 01.01.2013, i. V. m. § 48 VwVfG ist.
24 
Nach § 30 Abs. 4 der Satzung der Beklagten sind zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten. Da die im Rückforderungsbescheid vom 17.12.2012 genannten Leistungsabrechnungen als Verwaltungsakte ausgestaltet waren, bedurfte es als Voraussetzung einer Rückforderung zunächst der Aufhebung dieser Verwaltungsakte, was durch deren Rücknahme im Rahmen des Bescheids vom 17.12.2012 geschehen ist. Sowohl diese Rücknahme (1) als auch die Rückforderung (2) sind rechtmäßig erfolgt.
25 
1. Die Rücknahme der Geldleistung gewährenden Verwaltungsakte richtet sich nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG.
26 
a) Die im Bescheid erfassten sechs Leistungsabrechnungen waren objektiv rechtswidrig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da jeweils Leistungen abgerechnet wurden, die so nicht erbracht worden sind. Hiervon ist die Beklagte zu Recht ausgegangen. Das hat sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Darin hat der Zeuge angegeben, dass seine medizinischen Leistungen stets auf die Bioresonanztherapie und die weiteren im Tatbestand genannten Leistungen beschränkt waren und er herkömmliche Leistungen, wie sie formal den Abrechnungen zugrunde lagen, nicht erbracht hat. Dass er sich an den konkreten Patientenkontakt mit der Klägerin nicht erinnerte, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner generellen Aussage nicht, sondern erscheint angesichts des Zeitabstands und der Vielzahl seiner Patientinnen und Patienten plausibel. Des weiteren spricht für die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Aussage, dass sich seine Angaben hierzu mit den Feststellungen in dem gegen ihn ergangenen Strafurteil decken. Hinzu kommt, dass auch die Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat angegeben hat, sich gerade wegen der Bioresonanztherapie zur Behandlung beim Zeugen begeben zu haben, da herkömmliche Therapien bei ihr erfolglos geblieben seien.
27 
b) Auf Vertrauensschutz, der grundsätzlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG einer Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entgegensteht, kann sich die Klägerin nicht berufen, denn er wird im vorliegenden Fall durch § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen.
28 
aa) Dabei folgt der Senat nicht der Annahme des Verwaltungsgerichts, die jeweiligen Verwaltungsakte seien durch arglistige Täuschung erwirkt, und damit sei § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG erfüllt. Die Klägerin hat insoweit formal zu Recht beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die Annahme einer arglistigen Täuschung maßgeblich aus den Feststellungen des gegen den Zeugen ergangenen Strafurteils abgeleitet hat, obgleich die Klägerin trotz des dort erhobenen Kollusionsvorwurfs mit dem Zeugen weder in dieses Strafverfahren einbezogen noch überhaupt je gegen sie in diesem Zusammenhang ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde. Aber auch inhaltlich fehlt dem Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine hinreichend sichere Überzeugung davon, dass die Klägerin arglistig getäuscht hat. Um arglistige Täuschung handelt es sich, wenn der Adressat des Verwaltungsakts durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, bei Behördenmitarbeitern einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diese durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen (BVerwG. Urteil vom 18.09.1985 - 2 C 30.84 - ZBR 1986, 52; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 48 Rn. 112). Die Klägerin hat hierzu bei ihrer Anhörung vor dem Senat ausgeführt, sie habe bei der Erwähnung der - tatsächlich nicht erbrachten - Akupunktur in der ersten Rechnung telefonisch nachgefragt und eine Kopie des von ihr unterschriebenen grünen Zettels über die Analogabrechnungen (erfolglos) erbeten, schließlich aber die Rechnungen unkommentiert weitergeleitet, weil ihr die Korrektheit der Abrechnung von Praxismitarbeiterinnen bestätigt worden sei. Zwar bestehen an ihrer Aussage Zweifel insofern, als ihre Behauptung, keine Mehrfertigung des grünen Zettels erhalten zu haben, in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen steht, es seien stets Kopien des grünen Zettels an die Patienten ausgehändigt worden; außerdem erscheint es wenig plausibel, dass sie zunächst eine Kopie des grünen Zettels angefordert haben will, um ihn gegebenenfalls der bei der Kasse einzureichenden Arztrechnung beizufügen, dann aber - obwohl sie die angeforderte Kopie nicht erhalten habe - auf bloße telefonische Mitteilung, es habe alles seine Richtigkeit, die tatsächlich unrichtige Rechnung ohne erklärenden oder erläuternden Zusatz bei der Beklagten einreichte und die Richtigkeit der Angaben auf dem Erstattungsantrag versicherte. Gleichwohl hält es der Senat immerhin noch für möglich, dass die Klägerin insoweit die Augen verschlossen und nicht einen bewussten Täuschungsvorsatz gefasst hatte.
29 
bb) Die Klägerin kann sich aber auf Vertrauensschutz jedenfalls deshalb nicht berufen, weil die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 VwVfG erfüllt sind.
30 
§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG liegt vor, weil die Klägerin die Leistungsbescheide durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, indem sie die Arztrechnungen ohne weitere Kommentierung oder Mitlieferung des ihr möglicherweise vorliegenden grünen Zettels eingereicht und die Richtigkeit ihrer Angaben versichert und damit zum Ausdruck gebracht hat, die konkret abgerechneten medizinischen Leistungen seien erbracht worden. Die entsprechenden Feststellungen lassen sich den Akten entnehmen und sind auch nicht streitig. Auf die Frage eines Verschuldens kommt es insoweit nicht an.
31 
Aber auch die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 sind gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin der grüne Zettel zur Analogabrechnung vorgelegen hat oder nicht. Denn die Rechtswidrigkeit der Bescheide, die auf von ihr erbrachten Fehlangaben beruhten, war ihr - wenn nicht bekannt - so doch zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Der Klägerin musste bei Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. dazu u. a. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn. 122) klar sein, dass ein auf unrichtigen oder in wesentlicher Hinsicht unvollständigen Sachverhaltsangaben beruhender Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtmäßig ist. In diesem Zusammenhang kann sie sich - anders als bei der Frage einer arglistigen Täuschung - weder mit dem Hinweis auf ein bloßes Vergessen des Hinzufügens weiterer Informationen noch mit dem Hinweis auf Unklarheiten oder Fehlvorstellungen im Zusammenhang mit dem Begriff analoger Abrechnungen entlasten.
32 
c) Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung kann die Klägerin nicht für sich geltend machen. Mit Blick auf den fehlenden Vertrauensschutz ist regelmäßig eine Ermessensreduktion in Richtung einer Rücknahme auch für die Vergangenheit anzunehmen, wenn - wie hier - für einen Ausnahmefall nichts ersichtlich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn.127b und 127c). Unabhängig davon ist die im Widerspruchsbescheid erfolgte Ermessensausübung nicht zu beanstanden.
33 
d) Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG stand der Rücknahme nicht entgegen. Mangels Nachweisbarkeit von Arglist folgt das allerdings noch nicht aus einer tatbestandlichen Unanwendbarkeit der Vorschrift (vgl. hierzu § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG). Doch ist die Rücknahme rechtzeitig innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt: Kenntnis von den gesamten Umständen lässt sich frühestens ab Rechtskraft des gegen den Zeugen wegen Abrechnungsbetrugs ergangenen Strafurteils annehmen (09.02.2012). Damit war die am 17.10.2012 erfolgte Rücknahme rechtzeitig. Ohne Erfolg versucht die Klägerin dem entgegenzuhalten, die Frist sei schon mit Kenntnis vom Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang des gegen den Zeugen gerichteten Strafverfahrens im Jahr 2008 in Lauf gesetzt worden, weshalb eine Rücknahme im Oktober 2012 verfristet sei. Sie verkennt hierbei, dass erst die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinn, die für die Behördenentscheidung über eine Rücknahme relevant sind oder sein können einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung unter Umständen relevanten Tatsachen die Frist in Lauf setzt (Kopp/Ramsauer aaO, Rn. 153 m. w. N.). Vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens kann von einer solchen Kenntnis jedenfalls nicht die Rede sein.
34 
Damit war die Rücknahme der streitgegenständlichen Leistungsbescheide rechtmäßig. Dies gilt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch hinsichtlich des im Strafurteil nicht erwähnten Leistungsbescheids, weil sich die vom Zeugen erbrachten Leistungen nach den übereinstimmenden Angaben des Zeugen und der Klägerin im gesamten Behandlungszeitraum auf Bioresonanztherapie beschränkt haben und auch der Abrechnungsmodus in der Weise unverändert geblieben ist, dass so nicht erbrachte Leistungen aufgeführt wurden, ohne dass in der Rechnung ein Hinweis auf diesbezüglich zu erwägende Analogansetzungen von Gebühren enthalten war.
35 
2. Die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Kassenleistungen nach § 30 Abs. 4 der Satzung ist ebenfalls rechtmäßig. Insoweit liegt eine zwingende Regelung vor.
36 
a) Mit dem Verwaltungsgericht kann offen bleiben, ob neben § 30 Abs. 4 der Satzung auch § 49a Abs. 2 VwVfG ergänzend anzuwenden ist, dessen Satz 1 für den Umfang der Erstattung auf die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweist. Denn die Klägerin kann sich - auch bei Anwendbarkeit von § 49a VwVfG - auf einen Wegfall der Bereicherung jedenfalls nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht berufen, weil sie die Umstände, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben, jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit (s. oben) nicht kannte.
37 
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Erstattungsanspruch auch nicht verjährt. § 79 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Satzung bestimmt, dass Rückforderungsansprüche in drei Jahren verjähren und die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Beklagte von den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in Auslegung dieser Bestimmung darauf, dass der Rückforderungsanspruch erst am 17.10.2012 entstanden und damit nicht verjährt ist, ohne dass es noch auf die Frage der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ankommt. Die Argumentation der Klägerin, hier würden Verjährungsvorschriften umgangen, ist ebenso unrichtig wie ihre Annahme, die rückforderungsbegründenden Umstände seien bereits mit Kenntnis des Abschlusses des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens 2008 bekannt gewesen. Letzteres wurde bereits im Zusammenhang mit der Frage einer möglichen Verfristung der Rücknahme nach § 48 Abs. 4 VwVfG verneint; hierauf wird verwiesen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Ein Ausspruch zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht veranlasst, da die Klägerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat und auch erstinstanzlich unterlegen ist, so dass für Erstattungsforderungen ihrerseits kein Raum ist.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 14. August 2015
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.237,60 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 - jeweils bezogen auf Kassenleistungen - sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage für die Rückforderung § 30 Abs. 4 der Satzung der beklagten Postbeamtenkrankenkasse in der zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung der 84. Änderung, Stand 01.01.2013, i. V. m. § 48 VwVfG ist.
24 
Nach § 30 Abs. 4 der Satzung der Beklagten sind zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten. Da die im Rückforderungsbescheid vom 17.12.2012 genannten Leistungsabrechnungen als Verwaltungsakte ausgestaltet waren, bedurfte es als Voraussetzung einer Rückforderung zunächst der Aufhebung dieser Verwaltungsakte, was durch deren Rücknahme im Rahmen des Bescheids vom 17.12.2012 geschehen ist. Sowohl diese Rücknahme (1) als auch die Rückforderung (2) sind rechtmäßig erfolgt.
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1. Die Rücknahme der Geldleistung gewährenden Verwaltungsakte richtet sich nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG.
26 
a) Die im Bescheid erfassten sechs Leistungsabrechnungen waren objektiv rechtswidrig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da jeweils Leistungen abgerechnet wurden, die so nicht erbracht worden sind. Hiervon ist die Beklagte zu Recht ausgegangen. Das hat sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Darin hat der Zeuge angegeben, dass seine medizinischen Leistungen stets auf die Bioresonanztherapie und die weiteren im Tatbestand genannten Leistungen beschränkt waren und er herkömmliche Leistungen, wie sie formal den Abrechnungen zugrunde lagen, nicht erbracht hat. Dass er sich an den konkreten Patientenkontakt mit der Klägerin nicht erinnerte, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner generellen Aussage nicht, sondern erscheint angesichts des Zeitabstands und der Vielzahl seiner Patientinnen und Patienten plausibel. Des weiteren spricht für die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Aussage, dass sich seine Angaben hierzu mit den Feststellungen in dem gegen ihn ergangenen Strafurteil decken. Hinzu kommt, dass auch die Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat angegeben hat, sich gerade wegen der Bioresonanztherapie zur Behandlung beim Zeugen begeben zu haben, da herkömmliche Therapien bei ihr erfolglos geblieben seien.
27 
b) Auf Vertrauensschutz, der grundsätzlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG einer Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entgegensteht, kann sich die Klägerin nicht berufen, denn er wird im vorliegenden Fall durch § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen.
28 
aa) Dabei folgt der Senat nicht der Annahme des Verwaltungsgerichts, die jeweiligen Verwaltungsakte seien durch arglistige Täuschung erwirkt, und damit sei § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG erfüllt. Die Klägerin hat insoweit formal zu Recht beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die Annahme einer arglistigen Täuschung maßgeblich aus den Feststellungen des gegen den Zeugen ergangenen Strafurteils abgeleitet hat, obgleich die Klägerin trotz des dort erhobenen Kollusionsvorwurfs mit dem Zeugen weder in dieses Strafverfahren einbezogen noch überhaupt je gegen sie in diesem Zusammenhang ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde. Aber auch inhaltlich fehlt dem Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine hinreichend sichere Überzeugung davon, dass die Klägerin arglistig getäuscht hat. Um arglistige Täuschung handelt es sich, wenn der Adressat des Verwaltungsakts durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, bei Behördenmitarbeitern einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diese durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen (BVerwG. Urteil vom 18.09.1985 - 2 C 30.84 - ZBR 1986, 52; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 48 Rn. 112). Die Klägerin hat hierzu bei ihrer Anhörung vor dem Senat ausgeführt, sie habe bei der Erwähnung der - tatsächlich nicht erbrachten - Akupunktur in der ersten Rechnung telefonisch nachgefragt und eine Kopie des von ihr unterschriebenen grünen Zettels über die Analogabrechnungen (erfolglos) erbeten, schließlich aber die Rechnungen unkommentiert weitergeleitet, weil ihr die Korrektheit der Abrechnung von Praxismitarbeiterinnen bestätigt worden sei. Zwar bestehen an ihrer Aussage Zweifel insofern, als ihre Behauptung, keine Mehrfertigung des grünen Zettels erhalten zu haben, in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen steht, es seien stets Kopien des grünen Zettels an die Patienten ausgehändigt worden; außerdem erscheint es wenig plausibel, dass sie zunächst eine Kopie des grünen Zettels angefordert haben will, um ihn gegebenenfalls der bei der Kasse einzureichenden Arztrechnung beizufügen, dann aber - obwohl sie die angeforderte Kopie nicht erhalten habe - auf bloße telefonische Mitteilung, es habe alles seine Richtigkeit, die tatsächlich unrichtige Rechnung ohne erklärenden oder erläuternden Zusatz bei der Beklagten einreichte und die Richtigkeit der Angaben auf dem Erstattungsantrag versicherte. Gleichwohl hält es der Senat immerhin noch für möglich, dass die Klägerin insoweit die Augen verschlossen und nicht einen bewussten Täuschungsvorsatz gefasst hatte.
29 
bb) Die Klägerin kann sich aber auf Vertrauensschutz jedenfalls deshalb nicht berufen, weil die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 VwVfG erfüllt sind.
30 
§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG liegt vor, weil die Klägerin die Leistungsbescheide durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, indem sie die Arztrechnungen ohne weitere Kommentierung oder Mitlieferung des ihr möglicherweise vorliegenden grünen Zettels eingereicht und die Richtigkeit ihrer Angaben versichert und damit zum Ausdruck gebracht hat, die konkret abgerechneten medizinischen Leistungen seien erbracht worden. Die entsprechenden Feststellungen lassen sich den Akten entnehmen und sind auch nicht streitig. Auf die Frage eines Verschuldens kommt es insoweit nicht an.
31 
Aber auch die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 sind gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin der grüne Zettel zur Analogabrechnung vorgelegen hat oder nicht. Denn die Rechtswidrigkeit der Bescheide, die auf von ihr erbrachten Fehlangaben beruhten, war ihr - wenn nicht bekannt - so doch zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Der Klägerin musste bei Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. dazu u. a. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn. 122) klar sein, dass ein auf unrichtigen oder in wesentlicher Hinsicht unvollständigen Sachverhaltsangaben beruhender Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtmäßig ist. In diesem Zusammenhang kann sie sich - anders als bei der Frage einer arglistigen Täuschung - weder mit dem Hinweis auf ein bloßes Vergessen des Hinzufügens weiterer Informationen noch mit dem Hinweis auf Unklarheiten oder Fehlvorstellungen im Zusammenhang mit dem Begriff analoger Abrechnungen entlasten.
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c) Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung kann die Klägerin nicht für sich geltend machen. Mit Blick auf den fehlenden Vertrauensschutz ist regelmäßig eine Ermessensreduktion in Richtung einer Rücknahme auch für die Vergangenheit anzunehmen, wenn - wie hier - für einen Ausnahmefall nichts ersichtlich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn.127b und 127c). Unabhängig davon ist die im Widerspruchsbescheid erfolgte Ermessensausübung nicht zu beanstanden.
33 
d) Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG stand der Rücknahme nicht entgegen. Mangels Nachweisbarkeit von Arglist folgt das allerdings noch nicht aus einer tatbestandlichen Unanwendbarkeit der Vorschrift (vgl. hierzu § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG). Doch ist die Rücknahme rechtzeitig innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt: Kenntnis von den gesamten Umständen lässt sich frühestens ab Rechtskraft des gegen den Zeugen wegen Abrechnungsbetrugs ergangenen Strafurteils annehmen (09.02.2012). Damit war die am 17.10.2012 erfolgte Rücknahme rechtzeitig. Ohne Erfolg versucht die Klägerin dem entgegenzuhalten, die Frist sei schon mit Kenntnis vom Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang des gegen den Zeugen gerichteten Strafverfahrens im Jahr 2008 in Lauf gesetzt worden, weshalb eine Rücknahme im Oktober 2012 verfristet sei. Sie verkennt hierbei, dass erst die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinn, die für die Behördenentscheidung über eine Rücknahme relevant sind oder sein können einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung unter Umständen relevanten Tatsachen die Frist in Lauf setzt (Kopp/Ramsauer aaO, Rn. 153 m. w. N.). Vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens kann von einer solchen Kenntnis jedenfalls nicht die Rede sein.
34 
Damit war die Rücknahme der streitgegenständlichen Leistungsbescheide rechtmäßig. Dies gilt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch hinsichtlich des im Strafurteil nicht erwähnten Leistungsbescheids, weil sich die vom Zeugen erbrachten Leistungen nach den übereinstimmenden Angaben des Zeugen und der Klägerin im gesamten Behandlungszeitraum auf Bioresonanztherapie beschränkt haben und auch der Abrechnungsmodus in der Weise unverändert geblieben ist, dass so nicht erbrachte Leistungen aufgeführt wurden, ohne dass in der Rechnung ein Hinweis auf diesbezüglich zu erwägende Analogansetzungen von Gebühren enthalten war.
35 
2. Die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Kassenleistungen nach § 30 Abs. 4 der Satzung ist ebenfalls rechtmäßig. Insoweit liegt eine zwingende Regelung vor.
36 
a) Mit dem Verwaltungsgericht kann offen bleiben, ob neben § 30 Abs. 4 der Satzung auch § 49a Abs. 2 VwVfG ergänzend anzuwenden ist, dessen Satz 1 für den Umfang der Erstattung auf die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweist. Denn die Klägerin kann sich - auch bei Anwendbarkeit von § 49a VwVfG - auf einen Wegfall der Bereicherung jedenfalls nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht berufen, weil sie die Umstände, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben, jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit (s. oben) nicht kannte.
37 
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Erstattungsanspruch auch nicht verjährt. § 79 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Satzung bestimmt, dass Rückforderungsansprüche in drei Jahren verjähren und die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Beklagte von den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in Auslegung dieser Bestimmung darauf, dass der Rückforderungsanspruch erst am 17.10.2012 entstanden und damit nicht verjährt ist, ohne dass es noch auf die Frage der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ankommt. Die Argumentation der Klägerin, hier würden Verjährungsvorschriften umgangen, ist ebenso unrichtig wie ihre Annahme, die rückforderungsbegründenden Umstände seien bereits mit Kenntnis des Abschlusses des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens 2008 bekannt gewesen. Letzteres wurde bereits im Zusammenhang mit der Frage einer möglichen Verfristung der Rücknahme nach § 48 Abs. 4 VwVfG verneint; hierauf wird verwiesen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Ein Ausspruch zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht veranlasst, da die Klägerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat und auch erstinstanzlich unterlegen ist, so dass für Erstattungsforderungen ihrerseits kein Raum ist.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 14. August 2015
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.237,60 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.