Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Mai 2016 - W 3 K 15.813

bei uns veröffentlicht am12.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

Die am … 1974 geborene Klägerin beantragte am 13. August 2014 beim Landratsamt R.-G. die Gewährung von Leistungen nach dem BAföG für den Besuch der Berufsfachschule für Pharmazeutisch-Technische Assistenten (PTA) in …

Mit Bescheid vom 29. August 2014 lehnte das Landratsamt R.-G. eine Förderung ab. In den Gründen wird ausgeführt: Ausbildungsförderung werde nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet habe (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Da die Klägerin die Altersgrenze überschritten habe, könne Ausbildungsförderung nicht mehr geleistet werden. Insbesondere sei nicht der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG erfüllt. Zwar habe die Klägerin bei Vollendung des 30. Lebensjahres Kinder unter 10 Jahren erzogen. Das jüngste Kind habe aber bereits im Februar 2012 sein 10. Lebensjahr vollendet. Die Ausbildung hätte im Anschluss daran unverzüglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt (hier: September 2012) aufgenommen werden müssen.

Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2015 zurück. Der Bescheid des Landratsamts R.-G. sei rechtmäßig. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits das 39. Lebensjahr vollendet gehabt. § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG sehe zwar verschiedene Ausnahmetatbestände hinsichtlich der Altersbeschränkung vor. Vorliegend sei die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG einschlägig, wonach die Altersbeschränkung dann nicht gelte, wenn ein Auszubildender aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert gewesen sei, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies sei insbesondere bei der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren der Fall. Insofern habe die Klägerin bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres ihres jüngsten Kindes … d.h. bis … Februar 2012 als in diesem Sinne gehindert gegolten. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG müsse die Ausbildung allerdings unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe angetreten werden. Im vorliegenden Falle hätte die Klägerin die Ausbildung nach dem … Februar 2012 zum nächstmöglichen Termin im September 2012 beginnen müssen. Die Klägerin habe die Ausbildung jedoch erst im September 2014 begonnen, so dass das Unverzüglichkeitsgebot verletzt worden sei und eine Überschreitung der Altersbeschränkung nicht ausnahmsweise möglich sei. Weitere Gründe könnten nicht berücksichtigt werden, auch wenn die von der Klägerin vorgetragenen und durch ärztliche Atteste belegten Erkrankungen möglicherweise als persönlicher Hinderungsgrund i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG in Betracht kommen könnten. Nach Vollendung des 30. Lebensjahres zusätzlich auftretende Hinderungsgründe könnten nicht an einen im Kausalzusammenhang mit der Überschreitung der Altersgrenze stehenden originären Hinderungsgrund „angehängt“ werden. Wenn persönliche Hinderungsgründe erstmals nach dem Überschreiten der Altersgrenze aufträten, seien sie von vornherein nicht mehr ursächlich dafür, dass die zu fördernde Ausbildung nicht vor dem 30. Lebensjahr aufgenommen hätte werden können. Die notwendige Kausalität weise im vorliegenden Fall allein die Erziehung der Kinder auf, so dass ausschließlich dieser Hinderungsgrund berücksichtigt werden könne.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 31. Juli 2015 als Einschreiben zur Post gegeben.

II.

Mit ihrer am 1. September 2015 erhobenen Klage ließ die Klägerin beantragen,

den Bescheid des Landratsamtes R.-G. vom 29. August 2014 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 29. Juli 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung für den Besuch der Berufsfachschule für Pharmazeutisch-Technische Assistenten in … unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin seien nicht - wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt - erst nach dem 30. Lebensjahr aufgetreten, sondern bereits im November 2003 festgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin 29 Jahre alt gewesen. Seither befinde sich die Klägerin in ständiger Beobachtung und gynäkologischer Kontrolle. Das Krankheitsbild habe durchgängig bestanden. Gemäß dem Attest des Frauenarztes vom 9. Oktober 2014 sei eine sitzende Tätigkeit oder Ausbildung mit längerem Frontalunterricht 2012 nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von BAföG vor. Der verspätete Beginn der Ausbildung sei kausal auf die Hinderungsgründe (Kindererziehung und Erkrankung) zurückzuführen. Die Klägerin habe die Ausbildung unmittelbar nach dem Wegfall der Hinderungsgründe begonnen.

Das Landratsamt R.-G. beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin führe jetzt erstmals an, dass die gesundheitlichen Einschränkungen bereits vor dem 30. Lebensjahr eingetreten seien. Die laut ärztlicher Bescheinigung bestätigte Erkrankung hätte eine Aufnahme des Studiums nicht unmöglich gemacht. Dass die Klägerin belastbar gewesen sei, zeigten sowohl die Angaben im schulischen wie beruflichen Werdegang als auch die vorliegenden Meldungen zur Sozialversicherung für die Jahre 2004 bis 2012. Für den Beklagten erschließe sich kein Grund, weshalb aufgrund des aufgezeigten Krankheitsbildes eine rechtzeitige Aufnahme der Ausbildung nicht möglich gewesen sei.

Hierzu erwiderten die Klägerbevollmächtigten: Es werde bestritten, dass die Klägerin belastbar genug gewesen sei, um ein Studium aufzunehmen. Die Klägerin habe im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung zeitweise leichte Bürotätigkeiten ausgeübt. Der Klägerin sei aufgrund des Krankheitsbildes und der zwischenzeitlich im Februar 2012 durchgeführten Operation eine sitzende Tätigkeit oder Ausbildung mit längerem Frontalunterricht nicht möglich gewesen. Außerdem hätten bei der Klägerin noch weitere gesundheitliche Einschränkungen bestanden. Hierzu wurde ein Attest eines Orthopäden vorgelegt.

Aufgrund der bereits zur Akte gegebenen Arztberichte wäre es wegen des Amtsermittlungsprinzips Sache des Beklagten gewesen, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Es sei nachgewiesen, dass bei der Klägerin bereits vor Erreichen der Altersgrenze weitere persönliche Hinderungsgründe in Form von gesundheitlichen Einschränkungen vorgelegen hätten.

Das Landratsamt R.-G. teilte hierzu mit, die Ausbildung zur PTA erfolge nach telefonischer Auskunft des Ausbildungsanbieters lediglich zur Hälfte in der Theorie, die andere Hälfte seien praktische Unterrichtungen im Labor, die sitzend oder stehend erfolgen könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2016 und auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes R.-G. vom 29. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 29. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat wegen Überschreitens der Altersgrenze keinen Anspruch dem Grunde nach auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für ihre Ausbildung an der Berufsfachschule für Pharmazeutisch-Technische Assistenten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenze bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG). Satz 2 Nr. 3 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe aufnimmt (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG).

Die Klägerin hatte bei Beginn ihrer Ausbildung an der Berufsfachschule bzw. zum Zeitpunkt des Antrags auf Ausbildungsförderung bereits das 39. Lebensjahr vollendet. Ausbildungsförderung könnte ihr also nur bewilligt werden, wenn bei ihr familiäre oder persönliche Hinderungsgründe in Betracht kommen. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG sind hier aber nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin bei Vollendung des 30. Lebensjahres Kinder unter zehn Jahren erzogen. Das jüngste Kind hat aber bereits im Februar 2012 sein 10. Lebensjahr vollendet. Die Ausbildung hätte im Anschluss daran unverzüglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt (hier: September 2012) aufgenommen werden müssen.

Das Gesetz geht davon aus, dass im Allgemeinen jeder bis zum Erreichen der Altersgrenze für Ausbildungsförderung die Chance gehabt hat, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Berufsausbildung zu beginnen. Nur wenn diese Möglichkeit ausnahmsweise nicht bestanden hat, ist auch bei verspätetem Ausbildungsbeginn die Gewährung von Ausbildungsförderung noch gerechtfertigt (BVerwG, U.v. 16.10.1980 - 5 C 64/78 - juris). Ein Förderungsbewerber ist dann an der rechtzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, B.v. 6.11.1991 - 5 B 121/91 - juris). Bei der Frage, ob der Auszubildende aus persönlichen Gründen gehindert war, die Ausbildung rechtzeitig aufzunehmen, ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Persönliche Hinderungsgründe müssen für den Auszubildenden derart schwerwiegend sein, dass sie die Aufnahme der Ausbildung unmöglich machen oder unzumutbar erscheinen lassen. Der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG greift damit nicht schon bei jedem aus individueller Sicht vernünftigen und nachvollziehbaren Verzögerungsgrund ein, aus dem der Auszubildende sich selbst als gehindert angesehen hat, die Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres aufzunehmen. Vielmehr ist die Abgrenzung, ob ein persönlicher oder familiärer Grund einen echten Hinderungsgrund im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG darstellt, aufgrund objektivierter Betrachtungsweise vorzunehmen; es kommt demnach darauf an, ob den Gründen ein solches Maß an Verbindlichkeit zugemessen werden muss, demzufolge es auch unter Berücksichtigung der ausbildungspolitischen Zielsetzung der Höchstaltersgrenze geboten erscheint, Verzögerungsgründe als echte Hinderungsgründe anzuerkennen (Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, Stand März 2015, § 10 Rn. 18 m.w.N.). Außerdem muss bei Vorliegen eines echten Hinderungsgrundes der verspätete Beginn der Ausbildung kausal auf den Hinderungsgrund zurückzuführen sein. Dies ist nur der Fall, wenn eine lückenlose Kette von Hinderungsgründen zwischen dem Erwerb der Ausbildungszugangsberechtigung und dem Erreichen der Altersgrenze liegt. Für diese Feststellung ist auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen (BVerwG, U.v. 28.4.1998 - 5 C 5/97 - juris Rn. 12). Auf die Verhältnisse danach kommt es dagegen grundsätzlich nicht ausschlaggebend an (BVerwG, B. v. 6.11.1991 - 5 B 121/91 - juris). Dabei sind mit zunehmendem Alter des Auszubildenden strengere Anforderungen an das Gewicht der Hinderungsgründe zur stellen (VG München, U.v. 10.2.2011 - M 15 K 09.5979 Rn. 28 -).

Vorliegend ist ein Hinderungsgrund in diesem Sinne bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes der Klägerin im Februar 2012 zu bejahen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG ist die Überschreitung der Altersgrenze nur dann unschädlich, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe aufnimmt. Vorliegend wäre im September 2012 die Aufnahme der Ausbildung möglich gewesen. Die Klägerin hat allerdings erst im Jahre 2014 die Ausbildung an der PTA-Schule aufgenommen und hierfür am 13. August 2014 beim Landratsamt R.-G. die Gewährung von Leistungen nach dem BAföG beantragt.

Die Klägerin macht geltend, sie sei wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen, unverzüglich im Jahre 2012 die Ausbildung aufzunehmen. Allerdings hat die Klägerin nicht geltend gemacht, dass eine Erkrankung bei Erreichen der Altersgrenze ursächlich dafür war, dass sie keine Ausbildung begonnen hat. Zum einen wurde dies von der Klägerin selbst nie vorgetragen. Darüber hinaus war zu diesem Zeitpunkt die Erkrankung nicht von einer solchen Schwere, dass sie die Aufnahme einer Ausbildung objektiv unmöglich gemacht hätte. Die Klägerin war nach Aktenlage trotz der Erkrankung in der Lage, Familienarbeit leisten, vier Kinder erziehen und daneben noch in Teilzeit zu arbeiten.

Soweit von Seiten der Klägerin gerügt wurde, das Landratsamt hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist darauf hinzuweisen, dass es ungeachtet des Amtsermittlungsprinzips aufgrund der allgemeinen Beweislastregeln Sache der Klägerin ist, das Vorliegen von für sie günstigen Tatsachen (Gründe für eine Ausnahmeregelung) nachzuweisen.

Im Hinblick auf dieses Vorbringen der Klägerin stellt sich weiterhin die Frage, ob ein bei Erreichen der Altersgrenze vorliegender Hinderungsgrund (Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren) durch einen anderen Hinderungsgrund (z.B. Krankheit) abgelöst werden kann, der erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres eintritt. Gegen eine solche Aneinanderreihung bzw. Auswechslung der Gründe spricht, dass Umstände, die erst nach Erreichen der Altersgrenze eintreten, den Auszubildenden nicht vor Erreichen der Altersgrenze gehindert haben können, die Altersgrenze einzuhalten und die Ausbildung aufzunehmen (so auch VG Hamburg, U.v. 17.2.2014 - 2 K 1494/12 -, BeckRS 2014, 48277 - Beck-Online, anders möglicherweise, wenn im Fall der Verhinderung wegen Kindererziehung während des Zeitraums der Verhinderung, aber nach Vollendung des 30. Lebensjahrs ein weiteres Kind geboren wird, vgl. Rothe/Blanke, BAföG, § 10 Rn. 24).

Deshalb spricht vieles dafür, dass die Einschätzung der Behörden, ein nach dem 30. Lebensjahr eintretender Grund könne grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, zutreffend ist. Diese Frage muss das Gericht allerdings nicht abschließend beantworten; vielmehr kann sie offen bleiben, denn selbst wenn ein bei Erreichen der Altersgrenze vorliegender Hinderungsgrund durch einen anderen abgelöst werden könnte, der erst nach Vollendung des 30. Lebensjahrs eintritt, wäre diese Fallkonstellation im vorliegenden Verfahren nicht zu bejahen.

Wenn man annehmen wollte, dass ein bei Erreichen der Altersgrenze bestehender familiärer Hinderungsgrund durch einen sonstigen erst nach Erreichen der Altersgrenze entstehenden persönlichen Hinderungsgrund abgelöst werden kann, stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt dieser Hinderungsgrund vorliegen muss. Zur Überzeugung der Kammer käme es hier auf das Jahr 2012 an, da im Februar 2012 der Hinderungsgrund „Erziehung des Kindes unter zehn Jahren“ weggefallen ist und im Herbst 2012 die Ausbildung hätte aufgenommen werden können.

Die von der Klägerin vorgelegten diversen ärztlichen Atteste sind nicht geeignet zu beweisen, dass die Klägerin in der Zeit zwischen Wegfall des Hindernisses Kindererziehung (Februar 2012) und dem nächstmöglichen Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung (Herbst 2012) so schwer erkrankt war, dass die Krankheit einen echten Hinderungsgrund im vorgenannten Sinne darstellt. Dabei sollen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin nicht relativiert werden. Es kommt aber entscheidungserheblich darauf an, ob der Gesundheitszustand der Klägerin bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme der Ausbildung im Herbst 2012 unmöglich gemacht hat.

Dies ist zur Überzeugung der Kammer nicht der Fall. Gegen eine Ursächlichkeit des Gesundheitszustandes der Klägerin für die nicht unverzügliche Aufnahme der Ausbildung im Herbst 2012 sprechen schon die äußeren Umstände. In ihrem Widerspruchsschreiben (Bl. 60 der Behördenakte) führt die Klägerin aus, sie habe monatelang - auch mit Hilfe des Arbeitsamtes - versucht, eine Arbeitsstelle zu finden. Dies sei ihr nach der langen Erziehungspause nicht möglich gewesen, weshalb sie eine Ausbildung als PTA absolvieren wolle, um den Wiedereinstieg zu schaffen. Wenn das Arbeitsamt für die Klägerin Vermittlungsbemühungen entfaltet hat, setzt dies voraus, dass diese dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hat. Auch hat die Klägerin weiterhin Teilzeit gearbeitet. Diese Umstände sprechen zur Überzeugung der Kammer dafür, dass der Entschluss der Klägerin, eine weitere Ausbildung zu absolvieren, erst nach der erfolglosen Stellensuche gereift ist. Dann kann aber der Gesundheitszustand der Klägerin nicht kausal dafür gewesen sein, dass im September 2012 die Ausbildung nicht aufgenommen wurde.

Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste beziehen sich teilweise nicht auf den entscheidenden Zeitraum zwischen Februar 2012 und September 2012. Außerdem genügen sie nicht den Mindestanforderungen. Grundsätzlich muss sich aus einem (fach)ärztlichen Gutachten nachvollziehbar mindestens ergeben, auf welcher Grundlage der Arzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, welche Art von Befunderhebung stattgefunden hat und ob die vom Patienten geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren soll das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapien) geben (vgl. BVerwG, B.v. 26.7.2012 - 10 B 21.12 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 22.8.2014 - 5 C 14.1664 - juris Rn. 5).

Das hausärztliche Attest vom 7. Oktober 2014 (Bl. 68 Behördenakte) bezieht sich auf den Zeitraum Februar 2013 bis Februar 2014 und beschreibt die Klägerin als „nicht belastbar und nicht vollständig arbeitsfähig“. Außer dass die Klägerin „seit vielen Jahren“ in ambulanter Behandlung war, lässt sich diesem Attest für das Jahr 2012 nichts entnehmen.

Das im Klageverfahren vorgelegte Attest eines Facharztes für Orthopädie (Bl. 53 der Gerichtsakte) bestätigt, dass die Klägerin seit 2003 wegen einer Erkrankung des Skelett- und Bewegungssystems in Behandlung war. Es wird eine Verschlechterung im Jahre 2013 bestätigt, weshalb eine Umschulung erst 2014 habe erfolgen können, da die Patientin erst dann ausreichend stabilisiert gewesen sei. Zum Jahr 2012 enthält das Attest keine konkreten Angaben.

Das mit dem Antrag auf Gewährung von BAföG vorgelegte hausärztliche Attest vom 14. Juli 2014 (Bl. 9 Behördenakte) bestätigt der Klägerin, dass sie im Jahre 2012 wegen einer Operation im Krankenhaus gewesen sei und eine weitere stationäre Behandlung im April/Mai 2013 stattgefunden habe und die Klägerin „aufgrund dieser Gesundheitsstörungen“ nicht in der Lage gewesen sei, eine Berufsausbildung zu beginnen bzw. durchzuführen. Welche konkreten Symptome bzw. Beschwerden die Klägerin gehindert haben sollen, eine Ausbildung aufzunehmen, lässt sich diesem Attest ebenfalls nicht entnehmen.

Das im Klageverfahren vorgelegte frauenärztliche Attest (Bl. 30 der Gerichtsakte) bestätigt eine Operation (Konisation 2011; vaginale Hysterktomie 2012). Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich diesem Gutachten nicht entnehmen.

Ebenso wenig lässt sich aus dem Attest des Frauenarztes vom … Oktober 2014 (Bl. 67 Behördenakte) entnehmen, welche konkreten Beschwerden einer Ausbildung der Klägerin entgegenstanden. Dort wird lediglich beschrieben, eine „sitzende Tätigkeit oder Ausbildung mit längerem Frontalunterricht war zu dieser Zeit nicht durchführbar“.

Während des Klageverfahrens hat das Landratsamt eine Auskunft der Schule eingeholt, wonach die Ausbildung zur Hälfte in der Theorie und die andere Hälfte mit praktischen Unterrichtungen im Labor, sitzend oder stehend erfolgen können. Ein „längerer Frontalunterricht“ findet also nicht statt.

Die Klägerin hat auf Befragen in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, dass sie sich im Anschluss an die Operation im März 2012 keiner Rehabilitationsbehandlung unterzogen hat. Auch das spricht zur Überzeugung der Kammer dafür, dass die Klägerin im Herbst 2012 nicht so schwer und arbeitsunfähig erkrankt war, dass eine Aufnahme der Ausbildung objektiv unmöglich gewesen wäre.

Aus vorstehenden Gründen konnte die Klage keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Mai 2016 - W 3 K 15.813

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Mai 2016 - W 3 K 15.813

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 10 Alter


(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, we
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Mai 2016 - W 3 K 15.813 zitiert 5 §§.

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(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für ein nach Vollendung des 30. Lebensjahrs begonnenes Studium.

2

Der … Oktober 1979 in der damaligen Sowjetunion geborene Kläger besuchte bis Juni 1997 in Kasachstan die zwölfjährige Mittelschule und war anschließend bis Mai 2002 auf einer Sowchose in Kasachstan landwirtschaftlich tätig. Ihm wurde … 2002 in Kasachstan ein „Attestat über die Mittlere Bildung“ ausgestellt (Förderungsakte, Bl. A 12). Der Kläger kam als Spätaussiedler im selben Jahr nach Deutschland (Förderungsakte, Bl. A 52 R) und erwarb im weiteren Verlauf die deutsche Staatsangehörigkeit. In … besuchte er von August 2002 bis Juni 2003 einen Deutschkurs, anschließend bis Juli 2004 einen Berufsvorbereitungskurs. Der Kläger absolvierte von September 2004 bis Juni 2007 in … eine Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik (Förderungsakte, Bl. A 11, A 31).

3

Im Oktober 2005 reiste die ebenfalls in der Sowjetunion geborene Ehefrau zum Kläger nach (Förderungsakte, Bl. A 52 R). Der gemeinsame Sohn wurde … Juni 2007 geboren und wird seitdem von beiden Eheleuten gemeinsam erzogen (Förderungsakte, Bl. A 6, A 10, A 14).

4

Der Kläger übte vom 21. Juni 2007 bis Juni 2009 eine befristete Beschäftigung im technischen Bereich/Lager aus und erzielte ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1.900,-- Euro (Förderungsakte, Bl. A 11, A 30). Nach Ablauf der Beschäftigung war der Kläger zunächst arbeitslos, bevor er in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 bei einem Zeitarbeitsunternehmen mit jeweils etwa 37 Wochenstunden beschäftigt war und ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 860,-- Euro erzielte (Förderungsakte, Bl. A 38 f.).

5

Von Januar 2010 bis Dezember 2011 erwarb der Kläger in einem zweijährigen Sonderlehrgang am Studienkolleg Hamburg für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und jüdische Immigrantinnen und Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion die allgemeine Hochschulreife (Förderungsakte, Bl. A 12). Währenddessen war der Kläger zunächst als Taxifahrer geringfügig beschäftigt, arbeitete dann von Mai 2010 bis September 2011 als Werkstudent etwa 80 Stunden im Monat und ab Oktober 2011 höchstens 40 Stunden im Monat. Auch im Januar und Februar 2012 war er nicht mit mehr als jeweils 30 Wochenstunden erwerbstätig (Klagebegründung v. 13.7.2012, S. 2 mit Anlagen, Förderungsakte, Bl. A 4, A 11). Seine Ehefrau nahm am 1. Oktober 2011 das Studium der Psychologie auf.

6

Der Kläger nahm zum Sommersemester 2012 am 1. März 2012 an der Hochschule … das Studium … auf. Für dieses Studium hatte er zuvor mit Eingang bei der Beklagten am 17./31. Januar 2012 (Förderungsakte, Bl. A 1, A 2) Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von März 2012 bis Februar 2013 sowie eine Vorabentscheidung dem Grunde nach für eine nach Überschreiten der Altersgrenze aufgenommene Ausbildung beantragt. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13. März 2012 (Förderungsakte, Bl. A 33) die Leistung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach ab und führte aus, die Hochschulzugangsberechtigung sei nicht an einer in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG benannten Ausbildungsstätte erworben worden. Die zwischen 2007 und 2009 in Vollzeit ausgeübte Erwerbstätigkeit spreche gegen das Vorliegen echter Hinderungsgründe. Der Kläger habe nicht darlegen können, dass ihm eine Aufnahme der jetzigen Ausbildung während dieser Zeit nicht möglich gewesen sei.

7

Der Kläger widersprach dem mit am 27. März 2012 (Förderungsakte, Bl. A 34) eingegangenem Schreiben und führte aus: Er habe gearbeitet, da seine Ehefrau über kein Einkommen verfüge. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehe ein Hinderungsgrund, wenn ein Partner allein für den finanziellen Familienunterhalt sorge und damit ansonsten bestehender Abhängigkeit von Sozialleistungen entgegenwirke.

8

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2012 (Förderungsakte, Bl. A 42), abgesandt am 14. Mai 2012, den Widerspruch zurück und führte aus: Die Zugangsvoraussetzungen für das Studium seien nicht an einer in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG benannten oder an einer vergleichbaren Ausbildungsstätte erworben worden. Das Studienkolleg Hamburg weise nicht die typischen Kennzeichen einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs auf. Hinderungsgründe nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG hätten für die gesamte Zeit zwischen Abschluss der allgemeinbildenden Schule und dem Erreichen der Altersgrenze bestanden haben müssen. Die relativ kurze Erwerbstätigkeit bei einem Zeitarbeitsunternehmen stehe der Erfüllung des Tatbestandes entgegen. Der Gesetzgeber habe die jetzige Gesetzesfassung in Kenntnis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewählt. Die Differenzierung hinsichtlich der erlaubten Wochenarbeitszeit scheine als pauschalierende Regelung sachgerecht.

9

Zur Begründung der am 14. Juni 2012 erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Er habe die Hochschulzugangsberechtigung erst durch den Besuch des Sonderlehrgangs erworben und zum nächstmöglichen Zeitpunkt sein Studium begonnen. Die Bewerbungsfrist für das Herbstsemester 2009 des Sonderlehrgangs sei bereits abgelaufen gewesen, als die befristete Beschäftigung im Juni 2009 geendet habe. In § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG stellten die Halbsätze 2 und 3 BAföG lediglich einen im Gesetzestext ausdrücklich genannten Beispielsfall für den Halbsatz 1 dar. Durch den Halbsatz 3 solle eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden, die Formulierung gebe dies aber nicht vollständig wieder. Die Vollzeiterwerbstätigkeit sei nur aufgenommen worden, um weniger auf Sozialleistungen angewiesen zu sein.

10

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das erkennende Gericht einen am 31. Juli 2012 gestellten Antrag auf vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung mit Beschluss vom 7. August 2012, 2 E 1954/12, juris, ab. Mit der dagegen eingelegten Beschwerde brachte der Kläger vor, von der Möglichkeit eines Sonderlehrgangs am Studienkolleg Hamburg habe er bei seiner Aussiedlung nach Deutschland noch nichts gewusst. Er habe sich während des Sprachkurses im Jahr 2003 bei der Beratungsstelle der Diakonie in … dahingehend beraten lassen, dass er eine betriebliche Ausbildung machen müsse. Die Grenze der Erwerbstätigkeit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 BAföG sei nicht auf einzelne Monate, sondern auf die Gesamtzeit zu beziehen. Die Vollzeiterwerbstätigkeit sei zur Vermeidung oder Verringerung von Sozialleistungen ausgeübt worden. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht änderte mit Beschluss vom 3. Dezember 2012, 4 Bs 200/12, juris, den Beschluss vom 7. August 2012 und verpflichtete die Beklagte zur vorläufigen Gewährung von Ausbildungsförderung. Hierzu führte es aus: Zwar sei § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 BAföG nicht erfüllt, da der Kläger in der Zeit von Oktober bis Dezember 2009 mehr als 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt gearbeitet habe und auf jeden einzelnen Monat abzustellen sei. Doch sei § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 3 BAföG analog erfüllt. In der Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit zur Vermeidung von Grundsicherung liege ein persönlicher Hinderungsgrund, die Altersgrenze einzuhalten, wegen Art. 3 Abs. 1 GG sei eine Ungleichbehandlung von Alleinerziehenden und Nichtalleinerziehenden zu vermeiden.

11

Der Kläger beantragt,

12

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2012 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für das Studium … an der Hochschule … für den Bewilligungszeitraum von März 2012 bis Februar 2013 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

16

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind die Förderungsakte der Beklagten sowie die Akten in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, 2 E 1954/12 = 4 Bs 200/12 und 2 E 790/13. Darauf sowie auf die Gerichtsakte im Hauptsacheverfahren wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

17

Die zulässige Klage hat in der Sache nach § 113 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg. Der Bescheid vom 13. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihm für das Studium … an der Hochschule … für den Bewilligungszeitraum von März 2012 bis Februar 2013 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.12.2010, BGBl. I S. 1952, berichtigt BGBl. I 2012, S. 197, für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum zuletzt geändert durch Gesetz v. 20.12.2011, BGBl. I S. 2854 – BAföG) bewilligt. Dem Kläger kann deshalb keine Ausbildungsförderung gewährt werden, weil er die persönlichen Förderungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Nach dem Grundsatz des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei Studiengängen nach § 7 Abs. 1a BAföG das 35. Lebensjahr vollendet hat. Die für den Bachelorstudiengang einschlägige Altersgrenze von 30 Jahren hatte der … Oktober 1979 geborene Kläger überschritten, als er zum Sommersemester 2012 am 1. März 2012 das Studium aufnahm und damit gemäß § 15b Abs. 1 BAföG den Ausbildungsabschnitt begann. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG die Altersgrenze nicht gilt, liegen nicht vor. Die Altersgrenze ist nicht nach den allein in Betracht kommenden Ausnahmebestimmungen in Nummer 1 Variante 1 (1.), Nummer 4 (2.), Nummer 3 Halbsatz 1 (3.), Nummer 3 Halbsatz 2 (4.) oder Nummer 3 Halbsatz 3 (5.) der Vorschrift unbeachtlich.

18

1. Der Kläger ist nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 BAföG von der Altersgrenze freigestellt. Die Altersgrenze gilt dann nicht, wenn die Zugangsvoraussetzungen zu der in Rede stehenden Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium oder Kolleg erworben worden sind. Diese Vorschrift wird über den Wortlaut hinaus dann angewandt, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen an einer anderen, in der Aufzählung nicht benannten Ausbildungsstätte erworben hat, welche die typischen Merkmale des Zweiten Bildungswegs aufweist. An den typischen Merkmalen des Zweiten Bildungswegs fehlt es jedoch insbesondere dann, wenn der Zugang zu der Ausbildungsstätte auch ohne vorhergehende berufliche Ausbildung oder Praxis eröffnet war oder wenn sie über einen allgemeinbildenden Abschluss hinaus zusätzliche Qualifikationen oder gar einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt hat (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 10 Rn. 6). Der Kläger hat die ein Studium eröffnende Hochschulzugangsberechtigung im Sonderlehrgang für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und jüdische Immigrantinnen und Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion am Studienkolleg Hamburg erworben. Dies ist keine Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, denn der Besuch des Sonderlehrgangs setzt nach § 42 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg (v. 20.7.2005, HmbGVBl. S. 319) keine vorangegangene Berufsausbildung oder -praxis voraus, wie es eine Ausbildung im Zweiten Bildungsweg kennzeichnet.

19

2. Ein Überschreiten der Altersgrenze ist nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift gilt die Altersgrenze dann nicht, wenn der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat. Zwar hat der Kläger noch keine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen. Auch mag der Kläger bedürftig geworden sein, als im Juni 2009 die monatlich mit etwa 1.900,-- Euro netto entgoltene Beschäftigung im technischen Bereich/Lager nicht verlängert und er arbeitslos wurde. Es fehlt jedoch an der vorausgesetzten einschneidenden Veränderung der persönlichen Verhältnisse. Eine einschneidende Veränderung kann nicht bereits in dem Bedürftigwerden gesehen werden. Denn nach dem Gesetz hebt nicht jedes Bedürftigwerden die Altersgrenze auf, sondern nur ein Bedürftigwerden infolge einer einschneidenden Veränderung der persönlichen Verhältnisse. Als einschneidend wird eine Veränderung von besonderem Gewicht in Bezug auf die weitere Lebensführung bezeichnet (BVerwG, Urt. v. 12.12.2002, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 24, juris Rn. 13). Das Auftreten beruflicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Allgemeinen genügt demgegenüber nicht (OVG Bremen, Beschl. v. 15.3.1985, FamRZ 1985, 976, Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 10 Rn. 18). Eine Änderung von besonderem Gewicht liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitsplatz krankheitsbedingt verloren geht und es infolge gesundheitlicher Einschränkungen unmöglich ist, in dem erlernten und in dem zuletzt ausgeübten Beruf zu arbeiten (BVerwG, Urt. v. 12.12.2002, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 24, juris Rn. 13). Dass ein Arbeitsplatz verloren geht, ist jedoch als solches keine Besonderheit, unabhängig davon, ob es sich um einen Arbeitsplatz in gehobener Position handelt (a.A. OVG Münster, Urt. v. 25.6.1987, FamRZ 1988, 216), sondern verwirklicht in der Marktwirtschaft ein allgemeines Risiko. Dass der Kläger mit Ablauf des befristeten Beschäftigungsverhältnisses im Juni 2009 den Arbeitsplatz verloren hat, ist kein besonderer Fall, sondern ein typischer Fall, in dem eine Bedürftigkeit eintritt.

20

3. Die Altersgrenze ist nicht nach Halbsatz 1 des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG unbeachtlich. Nach dieser Bestimmung gilt die Altersgrenze dann nicht, wenn Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen, d.h. die Altersgrenze einzuhalten. Darin gelangt das jugendpolitische Interesse des Gesetzgebers an einer möglichst frühzeitigen Aufnahme der Ausbildung zum Ausdruck (vgl. BT-Drs. 8/2467 S. 15 und 11/610 S. 5). Ein Förderungsbewerber war dann an der rechtzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, Urt. v. 28.4.1998, FamRZ 1998, 1398, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.2.2014, 4 So 135/13). Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass im Allgemeinen jeder bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt hat, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen. Nur dann, wenn diese Möglichkeit ausnahmsweise nicht bestanden hat, kann auch bei verspätetem Ausbildungsbeginn die Gewährung von Ausbildungsförderung noch gerechtfertigt sein (BVerwG, Urt. v. 10.2.1983, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 7, juris Rn. 17). Danach ist darauf abzustellen, ob es dem Auszubildenden möglich und zumutbar war, vor dem Erreichen der Altersgrenze mit der Ausbildung zu beginnen. Für diese Feststellung ist auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen (BVerwG, Urt. v. 28.4.1998, FamRZ 1998, 1398, juris Rn. 12). Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn er war nicht aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert, das Studium, für das er Förderung begehrt, aufzunehmen, bevor er im Oktober 2009 die Altersgrenze erreichte.

21

Es kann dahinstehen, ob der Kläger in dem Zeitraum zwischen September 2006 und dem Verlust des Arbeitsplatzes im Juni 2009 an der Aufnahme des Studiums und des zum Hochschulzugang führenden Sonderlehrgangs gehindert war. Der Kläger könnte durch die Unterhaltspflichten gegenüber seinem … Juni 2007 geborenen Sohn und zuvor gegenüber seiner schwangeren Ehefrau gezwungen gewesen sein, die am 21. Juni 2007 aufgenommene befristete Beschäftigung im technischen Bereich/Lager als Fachkraft für Lagerlogistik nicht frühzeitig aufzugeben. Zu den persönlichen Gründen, welche die Aufnahme einer Ausbildung vor Erreichen der Altersgrenze i.S.d. Halbsatzes 1 in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG hindern können, gehören insbesondere die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 26.11.1999, 1 BvR 653/99, FamRZ 2000, 476, juris Rn. 11). Dient die Entscheidung zugunsten der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor Erreichen der Altersgrenze dazu, der Sozialhilfebedürftigkeit zu entgehen, so kann einer alleinerziehenden Person nicht entgegengehalten werden, sie hätte eine Ausbildung beginnen können (BVerfG, a.a.O., Rn. 12). Gleiches gilt für miteinander verheiratete Eltern (insoweit auch Roggentin, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: September 2013, § 10 Rn. 17) und allgemein für Nichtalleinerziehende (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12, juris Rn. 25): Alle Eltern unterliegen der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern, so dass sie vor Erreichen der Altersgrenze durch die Unterhaltspflicht gehindert sein können, eine Ausbildung aufzunehmen.

22

Ebenfalls kann dahinstehen, ob der Kläger in dem Zeitraum bis zu seiner Aussiedlung nach Deutschland und dem Abschluss des nachfolgenden Deutschkurses im Juni 2003 an der Aufnahme der Ausbildung, deren Förderung er begehrt, gehindert war. Zum einen muss sich ein junger Mensch nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen zunächst Klarheit darüber verschaffen, welche Ausbildung seiner Neigung entspricht. Das vom Kläger vorgelegte „Attestat über die Mittlere Bildung“ wurde zwar erst am 13. August 2002 in Kasachstan ausgestellt (Förderungsakte, Bl. A 12). Der Kläger hat jedoch nach eigenem Vortrag die Mittelschule in Kasachstan nach zwölf Schuljahren bereits im Juni 1997 abgeschlossen und war danach fünf Jahre bis Mai 2002 in seinem Herkunftsland in der Landwirtschaft tätig (Förderungsakte, Bl. A 11). Eine etwaig allgemein zuzuerkennende „Orientierungsphase“ ist damit jedenfalls ausgeschöpft. Zum anderen hat der Kläger aber im Jahr 2002 die Möglichkeit genutzt, nach Deutschland auszusiedeln und hat danach bis Juni 2003 in … einen Deutschkurs besucht. Dies könnte dazu führen, dass die bis dahin verstrichene Zeit ihm nicht entgegengehalten werden kann.

23

Dem Kläger kann nicht entgegengehalten werden, dass er zwei Jahre lang den Sonderlehrgang am Studienkolleg Hamburg durchlief, um die Hochschulreife zu erwerben. Denn der Erwerb der Hochschulreife war für die Aufnahme des Studiums erforderlich.

24

Der Kläger hat jedoch die Obliegenheit, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.1990, BVerwGE 85, 194, juris Rn. 13) dadurch verletzt, dass er nicht früher begonnen hat, das Studienkolleg oder eine andere Ausbildungsstätte mit dem Ziel zu besuchen, die erforderliche Hochschulreife zu erwerben. Der Kläger hat von August 2003 bis Juli 2004 zunächst einen Berufsvorbereitungskurs besucht und sodann ab September 2004 eine Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik durchlaufen. Stattdessen hätte er spätestens ab Mitte 2003 die Hochschulzugangsberechtigung anstreben müssen, um noch vor Vollendung des 30. Lebensjahrs das Studium aufzunehmen, ohne dazu durch die Gründung einer Familie gehindert zu werden.

25

Der Kläger war auch nicht aus subjektiven Gründen gehindert, die objektiv gegebene Chance zu einem Ausbildungsbeginn vor Erreichen der Altersgrenze wahrzunehmen. Er kann nicht deshalb als gehindert angesehen werden, weil er von der Möglichkeit eines Sonderlehrgangs nichts gewusst habe und einem Rat der diakonischen Beratungsstelle gefolgt sei, dass er eine betriebliche Ausbildung machen müsse. Der Fall des Klägers ist nicht vergleichbar mit dem höchstrichterlich entschiedenen Fall (BVerwG, Urt. v. 10.2.1983, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 7, juris Rn. 17), in dem der Förderungsbewerber von dem zuständigen Abendgymnasium die unrichtige Auskunft erhalten hatte, das Durchlaufen einer Lehre sei für den Besuch dieses Abendgymnasiums eine unabdingbare Voraussetzung. Denn der Kläger hat nicht bei der betroffenen Ausbildungsstätte eine konkrete Auskunft zu einer bestimmten richtig oder falsch zu beantwortende Frage gesucht, sondern bei einer kirchlichen Beratungsstelle Rat zu einem für zweckmäßig gehaltenen Vorgehen.

26

Die Zeit vor Erreichen der Zugangsvoraussetzungen am Studienkolleg kann nicht im Ganzen außer Betracht bleiben. Zu beachten ist, dass unter den Tatbeständen des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG im Ansatz der nach Nummer 3 Halbsatz 1 der allgemeinste ist. In Auslegung von Nummer 3 Halbsatz 1 müssen deshalb die Wertungen der besonderen Tatbestände beachtet werden. So rechtfertigt ein Erreichen der Zugangsvoraussetzungen auf den in Nummer 1 Variante 1 bis 3, Nummer 1a, Nummer 1b benannten Wegen ein Überschreiten der Altersgrenze. Mit dem Erreichen der Zugangsvoraussetzungen auf diesem Wege findet eine Zäsur statt, aufgrund derer die vorausgegangene Zeit unberücksichtigt bleiben muss. Im Umkehrschluss rechtfertigt ein Erreichen der Zugangsvoraussetzungen auf in diesen besonderen Tatbeständen nicht benannten Wegen kein Überschreiten der Altersgrenze. Diese Wertung ist bei der Auslegung des allgemeinen Tatbestandes in Nummer 3 Halbsatz 1 zu beachten. Wenn, wie vorliegend durch den Kläger, noch abgewartet wird, bis auf einem durch Nummer 1 Variante 1 bis 3, Nummer 1a oder Nummer 1b nicht benanntem Weg die Zugangsvoraussetzungen erworben werden, liegt darin kein persönlicher oder familiärer Hinderungsgrund. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind etwaige aus der spezifischen Situation der Absolventen des Zweiten Bildungswegs resultierende Benachteiligungen bereits durch Einführung der Privilegierungstatbestände ausgeglichen worden, so dass die Besonderheiten des Zweiten Bildungswegs keine andere Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 24.5.1988, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 14). Hat der Förderungsbewerber in jungen Jahren noch keine Zugangsberechtigung zur Hochschule erworben, ist also zu prüfen, ob er in dem Zeitraum, der zwischen dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung in einer regulären Schulzeit und der Altersgrenze liegt, keine Chance hatte, sich um diese Qualifizierung zu bemühen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Der Kläger hatte eine solche Chance, ohne sie jedoch wahrzunehmen.

27

4. Die Altersgrenze ist nicht gemäß Halbsatz 2 des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG unbeachtlich. Nach Halbsatz 1 der Vorschrift gilt die Altersgrenze dann nicht, wenn Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt „rechtzeitig“ zu beginnen, d.h. noch vor Erreichen der Altersgrenze. In dem sich anschließenden Halbsatz 2 ist bestimmt, dass „dies insbesondere der Fall“ ist, wenn Auszubildende bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind. Die dort benannten Voraussetzungen liegen nicht vor (a)). Die Voraussetzungen sind abschließend in dem Sinne, dass die Bestimmung des Halbsatzes 2 auf in ihrem Tatbestand nicht benannte Fälle keine Anwendung findet (b)).

28

a) Der in Halbsatz 2 des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG benannte Fall ist nicht gegeben. Zwar hat der Kläger bei Erreichen der Altersgrenze bis zur Aufnahme der Ausbildung gemeinsam mit seiner Ehefrau den am … Juni 2007 geborenen Sohn und damit ein eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung erzogen. Doch war er nicht während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig, sondern von Oktober bis Dezember 2012 im Monatsdurchschnitt 37,5 Stunden. Hinsichtlich der Grenze für die Erwerbstätigkeit ist nicht auf den gesamten Zeitraum nach Erreichen der Altersgrenze, sondern auf jeden einzelnen Monat abzustellen. Das erkennende Gericht macht sich die nachfolgenden Ausführungen aus der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschwerdeentscheidung (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12, juris Rn. 14 ff.) zu Eigen:

29

„Für diese Auslegung spricht schon der Wortlaut der Vorschrift, der die 30 'erlaubten' Wochenstunden auf den Monatsdurchschnitt bezieht, und es somit zulässt, dass der Auszubildende wochenweise in einem Monat mehr als dreißig Stunden erwerbstätig ist, wenn in dem jeweiligen Monat im Schnitt nicht mehr als 30 Wochenstunden gearbeitet werden. Hätte der Gesetzgeber für das Vorliegen einer Ausnahme eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit für den gesamten Zeitraum regeln wollen, hätte die Formulierung 'durchschnittlich 30 Wochenstunden' ausgereicht. Der Bezug auf den Monatsdurchschnitt macht hinreichend deutlich, dass in jedem einzelnen Monat des Gesamtzeitraums der Wochendurchschnitt von 30 Stunden Erwerbstätigkeit nicht überschritten werden soll.

30

Hierfür sprechen weiter die Begründungen aus den Gesetzesmaterialien, in denen auf die Regelung im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Bezug genommen wird. So heißt es im Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG, BT-Drs. 17/1551, S. 25): ‚…Bislang musste ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kindererziehung und der Nichtaufnahme bestehen, künftig können auch Auszubildende mit Erziehungspflichten die volle Grenze bis zum Erreichen der Altersgrenze ausschöpfen, wenn sie vor dem Erreichen der Altersgrenze ein eigenes Kind erziehen und in dieser Zeit nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich – entsprechend der auch für die Elterngeldberechtigung geltenden Grenze – erwerbstätig sind. …‘ Auch in der Begründung des Gesetzentwurfs zur schließlich verabschiedeten Fassung (BT-Drs. 17/2196 [neu], S. 13) ist bezogen auf die Erwerbstätigkeit in diesem Sinne die Rede von 'für die Elterngeldberechtigung geltenden Grenzen'. Gerade aus der Formulierung 'entsprechend der… geltenden Grenze' ergibt sich, dass der Gesetzgeber in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 BAföG die geltende Grenze genauso festlegen wollte, wie es den Vorschriften der §§ 1 Abs. 6, 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG geschehen ist. Gemäß dieser Vorschriften richtet sich das Bestehen eines Anspruchs auf Elterngeld danach, ob die Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats übersteigt; der Anspruch auf Elternzeit wird daran gemessen, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein darf. Diese Formulierungen können nur so verstanden werden, dass die durchschnittlichen 30 Wochenstunden in jedem Bezugsmonat nicht überschritten werden dürfen. Dies ist entsprechend dem gesetzgeberischen Willen auf die Regelung im BAföG zu übertragen.

31

Letztlich sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift für eine solche Auslegung. […] Profitieren von dieser Regelung sollen Auszubildende, die sich in der Zeit, in der ansonsten die zu fördernde Ausbildung hätte aufgenommen werden müssen, der Kindererziehung gewidmet haben, sofern sie in dieser Zeit auf die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit verzichtet haben, während Auszubildende, die in der maßgeblichen Zeit trotz Kindererziehung voll erwerbstätig gewesen sind, sich nicht hierauf berufen können sollen. Die Regelung soll entsprechend der Begründung zum Gesetzentwurf gewährleisten, dass die Ausbildung nicht vor der Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes aufgenommen werden muss, wenn die Kindererziehungszeit die Betroffenen an einer früheren Aufnahme der (Vollzeit-) Ausbildung gehindert hat. Dabei soll diese Hinderung darin zum Ausdruck kommen, dass während der Erziehungszeit auch bzw. nur eine Erwerbstätigkeit von höchstens bis zu 30 Wochenstunden zulässig ist (Begründung zum Gesetzentwurf in BT-Drs. 17/2196 [neu], S. 14). Damit verknüpft der Gesetzgeber den Zweck, die Kindererziehung förderungsrechtlich zu privilegieren, mit der fehlenden Vollzeitbeschäftigung, und vermutet, dass auf eine volle Erwerbstätigkeit gerade mit Rücksicht auf die erforderliche Kindererziehung verzichtet wird (a.a.O., S. 13). Dieser Zweck und die damit verbundene Vermutung ließen sich indes nur schwerlich erreichen, würde für den gesamten Zeitraum zwischen Erreichen der Altersgrenze und der Aufnahme der Ausbildung nur auf den Gesamtdurchschnitt der Wochenarbeitsstunden abgestellt. Denn in diesem Fall könnte ein Auszubildender in einer Zeitspanne von bis zu zehn Jahren mehr als die Hälfte der Zeit voll erwerbstätig sein, wenn er in der verbleibenden Zeit so wenig arbeitet, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt. Wäre er in diesem Umfang vollzeiterwerbstätig, ließe sich die Vermutung, er sei wegen der Kindererziehung in demselben Zeitraum an der Aufnahme einer Vollzeitausbildung gehindert, nicht mehr halten.“

32

Hinzuzufügen ist, dass eine Anwendung der Erwerbsgrenze auf die einzelnen Monate geboten ist, um sachlich nicht zu rechtfertigende Ergebnisse zu vermeiden. Wer, wie beispielsweise der Kläger, in den ersten Monaten nach Erreichen der Altersgrenze eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausübt, überschreitet in diesen Monaten die Erwerbsgrenze. Käme es auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in der seit dem Erreichen der Altersgrenze verstrichenen Gesamtzeit an, wäre der Tatbestand des Halbsatzes 2 zunächst nicht erfüllt. Nach dem Stand der ersten Monate nach Erreichen der Altersgrenze wäre der Betroffene mithin wegen der Altersgrenze von einer Förderung ausgeschlossen. Würde der Betroffene jedoch die Vollzeiterwerbstätigkeit beenden und hinreichend lange abwarten, bis der über die nunmehr längere Gesamtzeit berechnete Durchschnitt nicht mehr die Erwerbsgrenze überschritte, wäre nunmehr der Tatbestand des Halbsatzes 2 erfüllt und der Betroffene von der Förderung nicht länger ausgeschlossen, obwohl er von der Altersgrenze weiter entfernt wäre als zuvor. Dies würde der vom Gesetzgeber mit der Altersgrenze in § 10 Abs. 3 BAföG verfolgten jugendpolitischen Zielsetzung (BT-Drs. 8/2467 S. 15) widersprechen.

33

b) Die Regelung in Halbsatz 2 eröffnet nicht weitere, in ihr nicht benannte Anwendungsfälle. Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass in Halbsatz 2 lediglich ein Beispielsfall des Halbsatzes 1 benannt wäre. Durch Halbsatz 2 wird auf die durch Halbsatz 1 angeordnete Rechtsfolge verwiesen. Wer die Voraussetzungen des Halbsatzes 2 erfüllt, wird so behandelt, als ob die Voraussetzungen des Halbsatzes 1 vorlägen. Zugleich wird durch das Wort „insbesondere“ deutlich, dass Halbsatz 2 eine Anwendung von Halbsatz 1 nicht ausschließt. Durch Halbsatz 2 wird demgegenüber nicht lediglich auf den Tatbestand des Halbsatzes 1 verwiesen und auch nicht der Tatbestand des Halbsatzes 2 für einen Beispielsfall konkretisiert. Bei der Regelung des Halbsatzes 2 handelt sich vielmehr um eine Fiktion. Dies konnte aus sprachlichen Gründen zwar nicht durch das Wort „gilt“ zum Ausdruck kommen, da dieses Wort bereits am Anfang von Satz 2 vor Nummer 1 des Ausnahmekatalogs verwendet wird, wo angeordnet wird, „Satz 1 gilt nicht“ in den Fällen des Satzes 2. Doch geht der Fiktionscharakter inhaltlich daraus hervor, dass der Tatbestand des Halbsatzes 1 auf den Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze, der Tatbestand des Halbsatzes 2 demgegenüber auf den Zeitraum ab dem Erreichen der Altersgrenze abstellt. Umstände, die erst nach Erreichen der Altersgrenze vorliegen, können den Förderungsbewerber nicht vor Erreichen der Altersgrenze gehindert haben, die Altersgrenze einzuhalten und die Ausbildung aufzunehmen.

34

5. Von der Altersgrenze ist der Kläger auch nicht durch Halbsatz 3 des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG befreit. Nach dieser sich an Halbsatz 2 anschließenden Bestimmung dürfen Alleinerziehende mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Dem Wortlaut nach ist die Bestimmung in Halbsatz 3 auf Alleinerziehende beschränkt. Der Kläger ist und war nicht alleinerziehend. Vielmehr erziehen er und seine Ehefrau den … Juni 2007 geborenen Sohn gemeinsam. Eine analoge Anwendung der ausdrücklich Alleinerziehende voraussetzenden Bestimmung auf den gegenteiligen Fall der Nichtalleinerziehenden ist ausgeschlossen.

35

Das erkennende Gericht folgt den eine Analogie bejahenden Darlegungen des Beschwerdegerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12, juris Rn. 19 ff.) nicht. Die Voraussetzungen einer Analogie zugunsten gemeinsam erziehender Eltern liegen nicht vor. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 28.6.2012, BVerwGE 143, 230, juris Rn. 24) eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte. Es fehlt an einer Regelungslücke (a)), an einer Planwidrigkeit (b)) und an einer Vergleichbarkeit der Interessenlage (c)). Die dem Gesetzeswortlaut entsprechende Differenzierung zwischen Alleinerziehenden und gemeinsam erziehenden Eltern unter Ablehnung einer Analogie ist mit höherrangigem Recht vereinbar (d)).

36

a) Es fehlt bereits an einer Regelungslücke. Das Beschwerdegericht (OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 21) hat das Vorliegen einer Regelungslücke damit begründet, dass Halbsatz 3 eine Regelung nur zugunsten von Alleinerziehenden treffe und Nichtalleinerziehende nicht erfasst würden, obwohl auch sie zur Vermeidung der Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung darauf angewiesen sein könnten, eine 30 Wochenstunden übersteigende Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Diese Ausführungen tragen nicht. Eine Regelungslücke setzt voraus, dass für einen Sachverhalt keine Regelung getroffen ist. Wenn für den Sachverhalt eine abweichende Regelung getroffen ist, fehlt es an einer Regelungslücke. So liegt der Fall hier. Halbsatz 3 enthält eine ausdrücklich auf Alleinerziehende beschränkte Ausnahme von der Bestimmung des Halbsatzes 2, dass die Erziehung eines eigenen Kindes nur mit einer höchstens 30 Wochenstunden erreichenden Erwerbstätigkeit einhergehen darf. Für gemeinsam erziehende Eltern ist mithin eine Regelung über die Grenze ihrer Erwerbstätigkeit getroffen worden, die nach Halbsatz 2 unabhängig davon ist, ob die Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung vermieden werden soll.

37

b) Darüber hinaus ist es nicht planwidrig, sondern entspricht dem gesetzgeberischen Plan, dass Halbsatz 3 gemeinsam erziehende Eltern nicht einbezieht. Der Gesetzgeber hat in Halbsatz 3 eine auf Alleinerziehende beschränkte Ausnahme von der grundsätzlich alle Eltern erfassenden Regel des Halbsatzes 2 getroffen. Zweck der Halbsätze 2 und 3 des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG ist es, unter den in den Halbsätzen benannten näheren Voraussetzungen Förderungsbewerber mit Kindern nach Erreichen der Altersgrenze von deren Geltung zu befreien und damit so zu stellen, als ob sie vor Erreichen der Altersgrenze gemäß Halbsatz 1 an deren Einhaltung gehindert gewesen wären. Wegen der durch die Halbsätze 2 und 3 benannten näheren Voraussetzungen genügt es jedoch nicht, dass der Förderungsbewerber nach Erreichen der Altersgrenze Kinder hat. Von vornherein ausgeschlossen von den Regelungen in den Halbsätzen 2 und 3 sind nicht nur Eltern, deren Kind mindestens zehn Jahre alt ist, sondern auch Eltern, die keinen Anteil an der Erziehung ihres Kindes haben. Eltern, die ihr unter zehn Jahre altes Kind gemeinsam erziehen, fallen allein unter Halbsatz 2, Eltern, die ihr unter zehn Jahre altes Kind allein erziehen, fallen sowohl unter Halbsatz 2 als auch unter Halbsatz 3. Diese zwischen nichterziehenden, gemeinsam erziehenden und alleinerziehenden Eltern differenzierenden Regelungen sind Ausdruck einer pauschalierenden Bewertung durch den Gesetzgeber, unter welchen Voraussetzungen ein Förderungsbewerber sich in der Weise der Kindererziehung gewidmet hat, dass eine Freistellung von der Altersgrenze gerechtfertigt ist.

38

Die nach der Teilhabe an der Kindererziehung differenzierende gesetzgeberische Bewertung lag bereits der Einfügung einer Nummer 3 in den Katalog der Ausnahmen von der Altersgrenze in § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG durch das Sechste Änderungsgesetz (v. 16.7.1979, BGBl. I S. 1037) zugrunde. In dem der Einfügung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG a.F. zugrundeliegenden Ausschussbericht (BT-Drs. 8/2868, S. 7) heißt es zur Begründung (BT-Drs. 8/2868, S. 27):

39

„Die Lage des Einzelfalls hingegen rechtfertigt eine Förderung, wenn der Auszubildende aus tatsächlichen, insbesondere in [s]einer Person oder seinen familiären Pflichten liegenden Gründen (z. B. Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft, Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren oder Betreuung von Kindern, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind, durch die Mutter) den Ausbildungsabschnitt nicht rechtzeitig beginnen konnte und die angestrebte Ausbildung für eine angemessene Berufstätigkeit erforderlich ist. […]

40

Mit letzterer Regelung wird nach Auffassung von SPD und FDP auch das im Ausschuß diskutierte Problem, daß Frauen infolge familiärer Verpflichtungen zu einem relativ späten Zeitpunkt eine berufliche Ausbildung beginnen, in angemessener Weise gelöst.“

41

Der Beweggrund, Eltern in dem Maße einen Vorteil zu verschaffen, in dem sie die Last der Kinderbetreuung tragen, steht als solcher mit der Verfassung in Einklang. Dabei ist unschädlich, dass die Verortung der Kinderbetreuungspflicht bei einem bestimmten Geschlecht mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren ist.

42

Die differenzierende Neuregelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes verfolgt die gleiche Zielsetzung, denjenigen Förderungsbewerber zu begünstigen, der sich der Kindererziehung gewidmet hat. Dadurch sollte nicht jeder Auszubildende mit Kindern, der vor Erreichen der Altersgrenze nicht i.S.d. Halbsatzes 1 an der Aufnahme der Ausbildung gehindert war, nach Erreichen der Altersgrenze durch die Halbsätze 2 und 3 eine „zweite Chance“ erhalten. Vielmehr hat der Gesetzgeber entschieden, dass sich der Förderungsbewerber ab Erreichen der Altersgrenze nur dann in einem die Befreiung von der Altersgrenze rechtfertigenden Maß der Kindererziehung widmet, wenn er gemäß Halbsatz 2 bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung erzieht und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig ist oder gemäß Halbsatz 3 alleinerziehend ist und über 30 Wochenstunden erwerbstätig ist, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden. Wessen Kind bereits zehn Jahre alt ist oder wer ein eigenes Kind nicht erzieht, wird durch die Halbsätze 2 und 3 nicht begünstigt, da er sich der Kindererziehung nicht oder – nach der Wertung des Gesetzgebers – nicht in hinreichendem Maß widmet. Bei einem Förderungsbewerber kann grundsätzlich angenommen werden, dass er sich der Kindererziehung dann nicht widmet, wenn er vollzeiterwerbstätig ist. Diese pauschalierende Annahme findet sich in Halbsatz 2. Eine ebenfalls pauschalierende Ausnahme davon enthält Halbsatz 3. Einem Alleinerziehenden, der zur Vermeidung von Grundsicherung vollzeiterwerbstätig ist, kann nicht abgesprochen werden, sich der Kindererziehung zu widmen. Für einen gemeinsam erziehenden Elternteil verbleibt es bei der Regel des Halbsatzes 2, unabhängig davon, ob in seiner Person nach Erreichen der Altersgrenze Umstände vorliegen, die vor Erreichen der Altersgrenze durch Halbsatz 1 als Hinderungsgründe anerkannt würden.

43

Das erkennende Gericht schließt sich den eine Planwidrigkeit bejahenden Ausführungen des Beschwerdegerichts (OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 22) nicht an. Das Beschwerdegericht hat eine Planwidrigkeit darin gesehen, dass der Gesetzgeber auch Nichtalleinerziehende in die Rechtsfolge des Halbsatzes 3 einbezogen hätte, wenn er bedacht hätte, dass sich deren Situation in Bezug auf das Erfordernis, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, gegenüber der Situation von Alleinerziehenden als vergleichbar erweise und dass in diesem Fall eine von Art. 3 Abs. 1 GG nicht gedeckte Ungleichbehandlung zu vermeiden sei. Das Beschwerdegericht hat dabei auf den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zum Dreiundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BT-Drs. 17/1551, S. 25, letzter Absatz) Bezug genommen, nach dem die bereits benannte verfassungsgerichtliche Entscheidung (BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.11.1999, FamRZ 2000, 476, juris Rn. 12 a.E.) zu berücksichtigen sei.

44

Die benannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gab den Anstoß für die gesetzliche Neuregelung durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (v. 24.10.2010, BGBl. I S. 1422), inwieweit die Kindererziehung ein Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigt. In der zuvor gültigen Fassung durch das Sechste Änderungsgesetz (v. 16.7.1979, BGBl. I S. 1037 – BAföG a.F.) war bestimmt, dass die Altersgrenze dann nicht gilt,

45

„wenn der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen“

46

Zu dieser Gesetzesfassung hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O, juris Rn. 9 ff.) ausgeführt:

47

„Die Auslegung und Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG 1995 muß sich an Art. 3 Abs. 1 GG orientieren. Insbesondere ist eine sachwidrige Ungleichbehandlung von ausbildungswilligen, alleinerziehenden Personen, die ohne eigene Erwerbstätigkeit auf Sozialhilfe angewiesen wären, gegenüber solchen ausbildungswilligen Personen zu vermeiden, die sich auf gesicherter materieller Grundlage der ganztägigen Kindererziehung gewidmet haben, bevor sie nach Überschreiten der Altersgrenze eine Ausbildung beginnen. Dies ist nach den angegriffenen Entscheidungen nicht der Fall.

48

Zwar scheint es noch mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar, daß das zeitliche Zusammentreffen von Kindererziehung und verspäteter Aufnahme einer Ausbildung allein nicht ausreicht, um den Tatbestand als erfüllt anzusehen. Es liegt aber eher fern, daß der Gesetzgeber der Verwaltung aufgeben wollte, unter Nachzeichnung des persönlichen Lebensweges die vielfältigen und sich oft wieder ändernden Gründe zu ermitteln und zu gewichten, die neben der Kindererziehung dazu beitragen können, daß Erziehende von der Aufnahme einer Ausbildung absehen (vgl. zu einer ähnlichen Problemstellung BSGE 69, 297 <299>). Das ist hier schon deshalb nicht anzunehmen, weil persönliche und familiäre Gründe jeder Art vom Gesetzgeber prinzipiell anerkannt werden und lediglich die Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren als besonders leicht festzustellender Einzelgrund in das Gesetz Eingang gefunden hat. Der elternfördernden Komponente, die einem Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG entspricht, kann nur eine Auslegung gerecht werden, die jede Art von Erziehungsleistung honoriert und eine Diskriminierung von Halbfamilien vermeidet.

49

Zu den persönlichen Gründen, die – insbesondere im Zusammenhang mit der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren – hierbei ergänzend in Betracht zu ziehen sind, gehört die aus dem Zivilrecht folgende Unterhaltsverpflichtung für eben diese Kinder. Das Bemühen, diesen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen, beruht auf verfassungsrechtlicher Verpflichtung (Art. 6 Abs. 2 GG), wird aber durch eine Auffassung in Frage gestellt, die bei entgeltlicher Erwerbstätigkeit davon ausgeht, daß stattdessen eine kostenintensive Ausbildung angetreten werden könnte. Insbesondere bei der Sorge für Unterhalt und Erziehung nichtehelicher Kinder verbietet es sich, deren Mütter bei Erwerbstätigkeit von BAföG-Leistungen auszuschließen. Eine solche Auslegung widerstreitet dem verfassungsrechtlichen Gebot, für die nichtehelichen Kinder die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Ihre soziale Stellung hängt vornehmlich von derjenigen ihrer Mütter ab, die durch eine weitere Ausbildung eine Verbesserung ihres sozialen Status anstreben. Die Erwerbstätigkeit einer alleinerziehenden Person nach der Geburt des Kindes darf deshalb allenfalls dann zur Unanwendbarkeit des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG 1995 führen, wenn diese auch ohne ihre Erwerbstätigkeit ein Familieneinkommen hätte, das ohne Berücksichtigung bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen oberhalb der Leistungen der Sozialhilfe läge. Hat eine alleinerziehende Person nur die Wahl zwischen ganztägiger Kindererziehung unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Betreuung der Kinder durch Dritte, um selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, darf sie wegen dieses wirtschaftlichen Zwangs nicht schlechter gestellt werden als eine Person, die sich ohne wirtschaftliche Sorgen ganz der Kindererziehung widmen kann.

50

Dient die Entscheidung zugunsten der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dazu, der Sozialhilfebedürftigkeit zu entgehen, so kann der alleinerziehenden Person nicht entgegengehalten werden, sie hätte eine Ausbildung beginnen können. Entscheidet sie sich für die Ausbildung, muß sie nicht nur befürchten, daß dadurch der Lebensstandard ihrer Kinder absinkt und jedenfalls der materielle Aspekt des Kindeswohls beeinträchtigt wird. Es ist vielmehr auch zweifelhaft, ob überhaupt ein Anspruch auf Sozialhilfe für die Mutter und die beiden Kinder besteht, wenn die Mutter in ihrem Ausbildungsberuf arbeiten könnte (vgl. § 25 Abs. 1 BSHG). Es könnte auch zu einem Regreß nach § 91 BSHG kommen, soweit eine Mutter familienrechtlich verpflichtet ist, eine Erwerbstätigkeit beizubehalten und damit den Kindesunterhalt sicherzustellen. Verfassungsrechtlich ist es daher geboten, die in diesem Sinne erzwungene Erwerbstätigkeit der alleinerziehenden Person der ausschließlichen Erziehung der Kinder im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG 1995 gleichzustellen.“

51

Eine Planwidrigkeit wäre danach gegeben, wenn diese verfassungsgerichtlichen Vorgaben im Wortlaut des Gesetzes nicht umgesetzt worden wären. Denn in dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (BT-Drs. 17/1551, S. 25), mit dem das Gesetzgebungsverfahren für ein Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eingeleitet wurde, ist dargelegt:

52

„Die gesetzliche Ausnahmeregelung für Alleinerziehende berücksichtigt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschl. vom 26. November 99, Az. 1 BvR 653/99; FamRZ 2000, S. 476 f.), der zufolge alleinerziehende Auszubildende, die einer (vollen) Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, gegenüber solchen Personen nicht benachteiligt werden dürfen, die sich ausschließlich der Kindererziehung gewidmet haben, wenn die Entscheidung zu Gunsten der Erwerbstätigkeit dazu diente, der Sozialhilfebedürftigkeit zu entgehen.“

53

Indessen sind die verfassungsgerichtlichen Vorgaben im Wortlaut des Gesetzes umgesetzt. Die benannten Ausführungen im Gesetzgebungsverfahren bezogen sich unmittelbar nur auf den so nicht Gesetz gewordenen Entwurf der Koalitionsfraktionen (BT-Drs. 17/1551, S. 6). Dort war vorgeschlagen, in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG die Wörter

54

„insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu zehn Jahren“

55

zu streichen. Stattdessen sollte in § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG ein Halbsatz eingefügt werden mit dem Wortlaut:

56

„Personen, die ein eigenes Kind unter zehn Jahren erzogen haben, können diese Altersgrenzen um die Zeiten überschreiten, in denen sie dabei bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig waren oder in denen sie dabei als Alleinerziehende deshalb erwerbstätig waren, weil sie Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung vermeiden wollten.“

57

Der Entwurf der Koalitionsfraktionen sah damit eine Erleichterung für Auszubildende mit Kindern im Hinblick auf das Kausalitätserfordernis vor. Denn nach der bis 23. Oktober 2010 gültigen Fassung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG ebenso wie in der seit 24. Oktober 2010 gültigen Fassung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 BAföG wird die Ursächlichkeit des Hinderungsgrunds für ein Überschreiten der Altersgrenze verlangt. Demgegenüber ist in der Entwurfsbegründung ausgeführt (BT-Drs. 17/1551, S. 25):

58

„Für eine zweite Fallgruppe wird mit der Neufassung des Satzes 1, 2. Halbsatz eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung erreicht, nämlich durch volle Gleichstellung der Auszubildenden, die während der Zeit zwischen dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung und dem Erreichen der Altersgrenze eigene Kinder erzogen haben, mit kinderlosen Auszubildenden. Bislang musste ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kindererziehung und der Nichtaufnahme der Ausbildung bestehen, künftig können auch Auszubildende mit Erziehungspflichten die volle Zeitspanne bis zum Erreichen der Altersgrenze ausschöpfen, wenn sie vor Erreichen der Altersgrenze ein eigenes Kind erziehen und in dieser Zeit nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich – entsprechend der auch für die Elterngeldberechtigung geltenden Grenze – erwerbstätig sind. Auf die bislang erforderliche strikte Ursächlichkeit einer Kindesbetreuung für das spätere Überschreiten der Altersgrenze in dem Sinne, dass diese nur bejaht wurde, wenn zwischen Erwerb der Zugangsberechtigung für die geplante Ausbildung und Aufnahme der Ausbildung oder einer zunächst eingeschobenen Familienphase zur Kinderbetreuung höchstens drei Jahre als längstens zuzugestehende Orientierungsphase liegen durften, wird künftig verzichtet. Hierdurch wird z. B. auch die Ausübung zunächst einer Berufstätigkeit vor einsetzender Kindererziehung und anschließender Aufnahme der Ausbildung ermöglicht. Eltern soll förderungsrechtlich nicht die Reihenfolge ihrer Familien-, Ausbildungs- und Berufsplanung während der allen BAföG-Empfängern frei stehenden Zeit bis zu einem Ausbildungsbeginn vor Erreichen des 30. Lebensjahres oder für Masterstudiengänge des 35. Lebensjahres vorgeschrieben werden.

59

Der Rechtsfolge nach sah der Entwurf der Koalitionsfraktionen (BT-Drs. 17/1551, S. 25) vor,

60

„dass die Altersgrenze sich jeweils genau um die Zeit verschiebt, in der ein Auszubildender sich der Erziehung seines Kindes gewidmet und gegenüber einer Vollzeiterwerbstätigkeit nur in vermindertem Umfang erwerbstätig gewesen ist.“

61

Dem Tatbestand nach hielt der Entwurf der Koalitionsfraktionen – wenngleich unter Verzicht auf das Kausalitätserfordernis – an der Voraussetzung der bisherigen Fassung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG fest, so dass es weiterhin auf Kindererziehungszeiten vor Erreichen der Altersgrenze ankam.

62

Gesetz geworden durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (v. 24.10.2010, BGBl. I. S. 1422) ist demgegenüber eine Fassung des § 10 Abs. 3 BAföG nach einem Ausschussbericht (BT-Drs. 17/2196 [neu], S. 14). Danach wurde nicht Satz 1 in zwei Halbsätze, sondern Satz 2 Nummer 3 in drei Halbsätze gegliedert. Diese Gesetz gewordene Fassung enthält für Auszubildende mit Kindern gegenüber der durch den Koalitionsentwurf vorgeschlagenen Fassung eine weitere Verbesserung: Der neue Ausnahmetatbestand in Halbsatz 2 des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG verzichtet nicht lediglich auf einen Kausalitätsnachweis der Kindererziehung für ein Überschreiten der Altersgrenze. Es wird vielmehr insoweit nicht mehr auf die Zeiten der Kindererziehung vor Erreichen der Altersgrenze abgestellt. Wer beispielsweise im Alter von 29 Jahren Mutter oder Vater wird, hätte nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG i.d.F. des Entwurfes nur bis zu einem Jahr Aufschub erhalten, während er nach der Gesetz gewordenen Fassung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 BAföG unter den dortigen Voraussetzungen die Altersgrenze um bis neun Jahre überschreiten darf. Da die Regelung des Halbsatzes 3 den Ausnahmetatbestand des Halbsatz 2 ergänzt, kommt es auch insoweit nicht auf den Zeitraum vor Erreichen der Altersgrenze an.

63

Aus dem Gesetzgebungsverfahren geht nicht hervor, dass die Zielsetzung aus dem Entwurf der Koalitionsfraktionen, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts solle „berücksichtigt“ werden (BT-Drs. 17/1551, S. 25, letzter Absatz), fallen gelassen worden wäre. Nur muss und kann diese Berücksichtigung ausschließlich in der Auslegung des auf den Zeitraum vor Erreichen der Altersgrenze abstellenden Tatbestandes in Halbsatz 1 greifen: Wer im Alter von 19 Jahren ein Kind bekommt und es erzieht, bis er 29 Jahre alt ist, wird für diesen Zeitraum als i.S.d. Halbsatzes 1 gehindert angesehen, die Ausbildung aufzunehmen, wenn er in diesem Zeitraum eine Vollzeiterwerbstätigkeit zur Vermeidung von Grundsicherung aufgenommen hat. Wer, wie der Kläger, im Alter von 27 Jahren Vater wird und das Kind erzieht, ist für einen entsprechenden Zeitraum vor Erreichen der Altersgrenze an der Aufnahme einer Ausbildung gehindert, wenn er eine Vollzeiterwerbstätigkeit zur Vermeidung von Grundsicherung aufgenommen hat (s.o. 3.).

64

Im Hinblick auf die Halbsätze 2 und 3 geht der vom Gesetzgeber mit der Grenze der Erwerbstätigkeit verfolgte Zweck aus dem Koalitionsentwurf hervor. In der Entwurfsbegründung (BT-Drs. 17/1551, S. 25) wird als gesetzgeberischer Beweggrund benannt, dass sich der Auszubildende der

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„Erziehung seines Kindes gewidmet hat“.

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Damit im Einklang hat das Beschwerdegericht (a.a.O., Rn. 16) zu Sinn und Zweck der Vorschrift dargelegt:

67

„Profitieren von dieser Regelung sollen Auszubildende, die sich in der Zeit, in der ansonsten die zu fördernde Ausbildung hätte aufgenommen werden müssen, der Kindererziehung gewidmet haben, sofern sie in dieser Zeit auf die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit verzichtet haben, während Auszubildende, die in der maßgeblichen Zeit trotz Kindererziehung voll erwerbstätig gewesen sind, sich nicht hierauf berufen können sollen. […] Damit verknüpft der Gesetzgeber den Zweck, die Kindererziehung förderungsrechtlich zu privilegieren, mit der fehlenden Vollzeitbeschäftigung, und vermutet, dass auf eine volle Erwerbstätigkeit gerade mit Rücksicht auf die erforderliche Kindererziehung verzichtet wird […].“

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Die Halbsätze 2 und 3 eröffnen keine voraussetzungslose „zweite Chance“ nach Erreichen der Altersgrenze. Der Gesetzgeber hatte in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG a.F. persönliche und familiäre Gründe jeder Art prinzipiell anerkannt (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 10), die eine Aufnahme der Ausbildung bis zum Erreichen der Altersgrenze gehindert haben können. Ebenso wird nunmehr im Rahmen des Halbsatzes 1 des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG jeder persönliche oder familiäre Grund anerkannt, der den Förderungsbewerber vor Erreichen der Altersgrenze gehindert hat, die Altersgrenze einzuhalten. Demgegenüber erfüllt nicht jeder Umstand, der vor Erreichen der Altersgrenze gemäß Halbsatz 1 als persönlicher oder familiärer Hinderungsgrund anerkannt würde, nach Erreichen der Altersgrenze die Tatbestände der Halbsätze 2 und 3: Diese Tatbestände sind beispielsweise nicht schon dann erfüllt, wenn der Förderungsbewerber nach Erreichen der Altersgrenze wegen der Zulassungsbeschränkung in einem Hochschulstudium keinen Studienplatz erhält (VG Hamburg, Urt. v. 17.2.2014, 2 K 2065/12). Die Tatbestände sind auch nicht erfüllt, wenn der Förderungsbewerber ein zehn Jahre altes Kind erzieht, unabhängig davon, ob das Kind beispielsweise wegen einer Behinderung besonderer Betreuung bedarf und dies den Förderungsbewerber an der Aufnahme einer Ausbildung hindert. Auch die Pflege eines wegen Krankheit betreuungsbedürftigen Ehegatten genügt nicht, um die Tatbestände zu verwirklichen. Ebenso wenig greifen die Halbsätze 2 und 3 zugunsten eines Förderungsbewerbers, der ein unter zehn Jahre altes eigenes Kind unterhält, aber nicht erzieht, unabhängig davon, in welchem Umfang er erwerbstätig ist und ob er nur erwerbstätig ist, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden.

69

Wie bereits dargestellt (s.o. 3.), ist mit den Ausführungen des Beschwerdegerichts (a.a.O., Rn. 25) ein persönlicher Hinderungsgrund, die Altersgrenze einzuhalten, dann für gegeben zu erachten, wenn eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen wird, um einer Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Dabei besteht insoweit kein Unterschied zwischen Alleinerziehenden und gemeinsam erziehenden Eltern und darüber hinaus auch kein Unterschied gegenüber Eltern, die selbst an der Erziehung nicht teilhaben. Bezogen auf diesen persönlichen Hinderungsgrund, die Altersgrenze einzuhalten, ist es verfassungsrechtlich geboten, auch Nichtalleinerziehende, die eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen haben, um ihrer Unterhaltsverpflichtung nachzukommen und dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, einzubeziehen. Zutreffend wird in der Kommentarliteratur (Roggentin, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: September 2013, § 10 Rn. 17) hervorgehoben, dass die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts nicht zwischen Alleinerziehenden und Verheirateten unterscheidet. Allerdings kann und muss die Einbeziehung von Nichtalleinerziehenden, da sie auf den persönlichen Hinderungsgrund, die Altersgrenze einzuhalten, abhebt, im Rahmen des Halbsatzes 1 stattfinden (s.o. 3.). Denn die Halbsätze 2 und 3 knüpfen tatbestandlich nicht an Hinderungsgründe an, die vor Erreichen der Altersgrenze bestanden haben, sondern setzen Umstände voraus, die nach Erreichen der Altersgrenze bestehen.

70

Die Halbsätze 2 und 3 bieten durch den Verzicht auf den Kausalitätsnachweis einerseits eine Erleichterung für die Auszubildenden und für die Förderungsverwaltung, andererseits stellen sie aber auch eine relativ grobe Pauschalierung dar: Ein Auszubildender, der in einem einzelnen Monat vollerwerbstätig war, erfüllt den Tatbestand des Halbsatzes 2 auch dann nicht, wenn er einwendet, in dem betreffenden Monat habe er die Ausbildung nicht aufnehmen können, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht angeboten wurde. Ebenso pauschalierend wirkt die Differenzierung zulasten gemeinsam erziehender Eltern.

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Die Ungleichbehandlung zulasten gemeinsam erziehender Eltern durch die Halbsätze 2 und 3 verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, der nach der benannten verfassungsgerichtlichen Entscheidung (BVerfG, a.a.O., Rn. 9) in Auslegung und Anwendung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu beachten ist. Wegen Art. 3 Abs. 1 GG darf der Gesetzgeber nur solche Differenzierungen einführen, die durch einen sachlichen Grund getragen werden. Die vorfindlichen Unterschiede zwischen den verschiedenen Fallgruppen müssen einen „Grund von solcher Art und von solchem Gewicht“ bieten, dass sie unterschiedliche Rechtsfolgen zu rechtfertigen vermögen. Die Ungleichbehandlung zulasten gemeinsam erziehender Eltern in den Halbsätzen 2 und 3 ist Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, es für eine „zweite Chance“ nach Erreichen der Altersgrenze nicht genügen zu lassen, dass der Auszubildende mit eigenen Kindern zusammenlebt, sondern vorauszusetzen, dass er sich der Kindererziehung widmet. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, jedwede Umstände, die vor Erreichen der Altersgrenze nach Halbsatz 1 als Hinderungsgründe anerkannt werden, auch nach Erreichen der Altersgrenze anzuerkennen. Der Gesetzgeber durfte sich dafür entscheiden, nach Erreichen der Altersgrenze es allein anzuerkennen, wenn sich der Auszubildende in der Weise der Kindererziehung widmet, wie die Halbsätze 2 und 3 voraussetzen. Einem Alleinerziehenden soll nach diesen Vorschriften eine Vollzeiterwerbstätigkeit dann nicht entgegengehalten werden, wenn diese dazu dient, Grundsicherungsleistungen zu vermeiden. Da der Auszubildende voraussetzungsgemäß alleinerziehend ist, wird dennoch vermutet, dass er sich der Kindererziehung widmet. Etwas anderes gilt in pauschalierender Betrachtung für gemeinsam erziehende Eltern: Hier kann nach der gesetzgeberischen Konzeption dann nicht angenommen werden, dass sich der Auszubildende der Kindererziehung widmet, wenn er vollerwerbstätig ist. Die Kinderbetreuungslast trägt nicht ein Elternteil allein. Ein gemeinsam erziehender Elternteil kann hinsichtlich der Kinderbetreuung auf den anderen Elternteil zurückgreifen, insbesondere bei Ausfällen und Engpässen. Selbst dann, wenn beide Elternteile vollerwerbstätig sind, bestehen für jeden der Elternteile größere Handlungsspielräume, die es in pauschalierender Betrachtung nicht unangemessen erscheinen lassen, dass gegebenenfalls eine frühere Aufnahme der Ausbildung verlangt wird, als dies bei Alleinerziehenden der Fall ist.

72

c) Eine Vergleichbarkeit der Interessenlage zwischen alleinerziehenden Eltern einerseits und gemeinsam erziehenden Eltern andererseits ist nach der gesetzgeberischen Wertung nicht gegeben. Maßstab für eine Vergleichbarkeit der Interessenlage als Voraussetzung einer Analogie ist der vom Gesetzgeber mit einer Regelung verfolgte Zweck. Denn eine analoge Gesetzesanwendung dient dazu, dem im Gesetzeswortlaut nicht hinreichend zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweck Geltung zu verschaffen.

73

Der Gesetzgeber hat in den auf die Zeit ab Erreichen der Altersgrenze abstellenden Regelungen in Halbsatz 2 und 3 nicht persönliche und familiäre Gründe jeder Art prinzipiell anerkannt, sondern, wie bereits ausgeführt (s.o. b)), nur die Last der Kindererziehung. Gemeinsam erziehende Eltern teilen sich im Gegensatz zu alleinerziehenden Eltern diese Last. Dem entspricht die in den Halbsätzen 2 und 3 nach der Teilhabe an der Kindererziehung differenzierende Regelung. Ein Alleinerziehender widmet sich der Kindererziehung nach der Entscheidung des Gesetzgebers auch dann in hinreichendem Maß, wenn er eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt, um Grundsicherungsleistungen zu vermeiden. Ein gemeinsam erziehender Elternteil kann hinsichtlich der Kindererziehung auf den anderen Elternteil zurückgreifen, so dass nach der Entscheidung des Gesetzgebers jede Vollzeiterwerbstätigkeit nach Erreichen der Altersgrenze eine Privilegierung durch die Halbsätze 2 und 3 ausschließt.

74

d) Dieses Ergebnis ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Eine verfassungskonforme Auslegung mit dem Ziel der Einbeziehung gemeinsam erziehender Eltern in die Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 3 BAföG ist weder möglich noch besteht dafür ein Bedarf. Eine verfassungskonforme Auslegung findet da ihre Grenzen, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch tritt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.4.1994, BVerfGE 90, 263, juris Rn. 38; OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 26). Der ausdrücklich auf Alleinerziehende abstellende Wortlaut der Bestimmung eröffnet eine Anwendung auf gemeinsam erziehende Eltern nicht. Der aus dem Gesetzgebungsverfahren klar erkennbare Wille verlangt eine Berücksichtigung der benannten verfassungsgerichtlichen Entscheidung, die vor Erreichen der Altersgrenze bestehende Hinderungsgründe betrifft und deshalb in der Anwendung des Halbsatzes 1 zu berücksichtigen ist. Der Gesetzgeber hat auch in Ansehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Wortlaut des Halbsatzes 3 zwischen Alleinerziehenden und gemeinsam erziehenden Eltern differenziert. Einer den Wortlaut überschreitenden verfassungskonformen Auslegung bedarf es aber auch nicht. Der Ausschluss gemeinsam erziehender Eltern aus der Regelung des Halbsatzes 3 des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG ist als sachgerechte Differenzierung gerechtfertigt (s.o. b)).

II.

75

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

III.

76

Die Zulassung der Berufung gründet auf §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die der Sprungrevision auf §§ 134 Abs. 1 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage zu, ob § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 3 BAföG einer analogen Anwendung auf gemeinsam erziehende Eltern zugänglich ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dieses biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.

Der Senat schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts an. Gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO sieht er insoweit von einer eigene Darstellung ab und folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung.

Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Es ist dem Kläger auch hiermit nicht gelungen, seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 AufenthG entsprechend hinreichend substantiiert darzulegen, dass er aufgrund einer körperlichen Krankheit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 6 und 7 StAG nicht erfüllen kann (§ 10 Abs. 6 StAG).

Die Bescheinigung des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K. S., vom 17. August 2012 verleiht der Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht. Sie ist inhaltlich nicht hinreichend belastbar, um die komplexe Diagnostik einer durch multiple Sklerose hervorgerufenen Lernschwäche zu leisten.

Grundsätzlich muss sich aus einem ärztlichen Gutachten nachvollziehbar mindestens ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, welche Art von Befunderhebung stattgefunden hat und ob die von Patienten geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (vgl. BVerwG, B. v. 26.7.2012 - 10 B 21.12 - juris Rn. 7).

Das vorgelegte Attest leistet dies nicht. Es enthält lediglich die pauschale Behauptung, der Kläger leide an einer schubförmig verlaufenden multiplen Sklerose, die zu einer erheblichen hirnorganischen Beeinträchtigung führe, so dass er nicht in der Lage erscheine, die geforderten Sprachprüfungen durchzuführen, ohne aber darzulegen, seit wann, mit welchem Schweregrad und welchen konkreten Auswirkungen die Krankheit beim Kläger besteht oder auf welcher Grundlage die Diagnose ergangen ist. Konkrete Befundtatsachen, aus denen der Facharzt seine Behauptung ableitet, der Kläger leide an multipler Sklerose mit der Folge erheblicher hirnorganischer Beeinträchtigungen, werden nicht benannt. Dabei geben die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten in seiner Beschwerdebegründung zu der Frage Anlass, ob Herr Dr. S. mit dem Kläger überhaupt ein Gespräch geführt hat, nachdem er in einem Telefonat mit dem Klägerbevollmächtigten darauf hingewiesen hatte, er sei zur Begutachtung des Klägers „definitiv nicht in der Lage“, weil er die russische Sprache nicht beherrsche. Das Attest vom 17. August 2012 erfüllt nach alledem unter keinem Aspekt die inhaltlichen Mindestanforderungen an eine - hier erforderliche - fachärztliche Stellungnahme und ist daher nicht geeignet, die Behauptung des Klägers, er sei aufgrund einer Erkrankung daran gehindert, sich die fehlenden bzw. unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache bzw. der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland anzueignen, zu substantiieren.

Soweit der Klägerbevollmächtigte in seiner Beschwerdebegründung darauf hinweist, dass er im Hauptsacheverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragen will, dass der Kläger an einer Erkrankung leidet, die seine kognitive Leistungsfähigkeit so erheblich beeinträchtigt, dass sie ursächlich für dessen Unvermögen ist, die geforderten Tests zu bestehen, kann dies die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht begründen. Denn der in Aussicht gestellte Beweisantrag würde einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen und ist daher vorliegend unbeachtlich.

Ein Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag liegt in Bezug auf solche Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbaren Anhaltspunkt willkürlich „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen. So liegt der Fall hier: Das Attest des Dr. S. ist, wie oben dargestellt, nicht geeignet, die Behauptung des Klägers substantiiert zu belegen, er sei aufgrund einer MS-Erkrankung nicht in der Lage, die deutsche Sprache zu erlernen. In dieser Situation hätte es dem Kläger oblegen, sich an Herrn Dr. S. zu wenden und sich die Unterlagen geben zu lassen, auf deren Grundlage der Arzt das vorgelegte Attest erstellt hat. Fehlt es aber - wie hier - schon an einem substantiierten Sachvortrag, stellt sich ein Beweisantrag mit dem Ziel, ein Sachverständigengutachten einzuholen, als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag dar, da die Beweisaufnahme erst die zur Klagebegründung dienenden Tatsachen ergeben soll (vgl. BSG, B. v. 19.11.2009 - B 13 R 303/09 - juris Rn. 12; BGH, U. v. 27.5.2003 - IX ZR 283/99 - MDR 2003, 1365/1366).

Die Angaben des Klägers zu den zu erwartenden Kosten von ca. 3.000 € für die Durchführung einer ärztlichen Begutachtung des Klägers sind nicht nachvollziehbar. Eine entsprechend umfangreiche Begutachtung wurde vom Kläger nicht verlangt. Bei der behaupteten Schwere der Erkrankung ist davon auszugehen, dass sich der bei der AOK pflichtversicherte Kläger bereits seit geraumer Zeit in ärztlicher Behandlung befindet und in der Lage sein müsste, zumindest die beim behandelnden Arzt befindlichen, konkrete Befundtatsachen bzw. bildgebende Befunde enthaltenden Patientenakten bei der zuständigen Behörde vorzulegen, was für den Kläger mit keinerlei Kosten verbunden wäre. Warum das nicht möglich sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren in erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.