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| 1. Statthafte Verfahrensart ist die Feststellungsklage. Die statthafte Verfahrensart bestimmt sich nach dem Begehren des Klägers unter Berücksichtigung des Vorrangs maßnahmenspezifischer Rechtsschutzformen und des Gebots der Effektivität (§§ 88, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 VwGO). Mit der Feststellungsklage kann die Feststellung begehrt werden, dass ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (§ 43 Abs. 1 VwGO). Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sind die, durch Eintritt eines tatsächlichen Sachverhalts aufgrund einer Rechtsnorm eintretenden rechtlichen Sonderbeziehungen zwischen zwei Rechtssubjekten, welche diese zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen besonders berechtigen oder verpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 – 3 C 50.89 –, BVerwGE 89, 327 <329>; BVerwG, Urteil vom 14.04.2005 – 3 C 3.04 – NVwZ-RR 2005, 711 <711 f.>). |
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| Dies ist hinsichtlich des Begehrens des Klägers gegeben. Der Inhalt des – in § 114 BNotO vorgesehenen – Amtes eines Bezirksnotars besteht in Handlungs- und Unterlassungspflichten, welche durch das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit geregelt werden. Wird ein formelles Bundes- oder Landesgesetz – wie vorliegend die Bundesnotarordnung, das Beurkundungsgesetz und das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit zum 01.01.2018 – derart geändert, dass es wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig oder im Einzelfall nicht anwendbar ist, besteht neben der Feststellungsklage keine andere Verfahrensart, mit welcher eine Feststellung dieser Nichtigkeit oder Nicht-Anwendbarkeit erreicht werden könnte, da die Rechtsfolgen unmittelbar aufgrund des Änderungsgesetzes eintreten und keines – mit der Anfechtungsklage angreifbaren – verwaltungsbehördlichen Umsetzungsakts bedürfen (vgl. zum Ganzen Ehlers, in: ders./Schoch (Hrsg.), Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2009, § 21 Rn. 12). Insofern kann – wie hier – eine allgemeine Feststellungsklage auf das Bestehen oder Nicht-Bestehen normativer Pflichten gerichtet sein (BVerfG, Beschluss vom 02.04.1997 – 1 BvR 446/96 –, NVwZ 1998, 169 <170>; BVerfG, Beschluss vom 18.08.2000 – 2 BvR 1329/00 –, NVwZ 2000, 1407 <1408>; BVerfG, Beschluss vom 25.02.2004 – 1BvR 2016/01 –, NVwZ 2004, 977 <979>; BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 – 1 BvR 541/02 u.a. –, NVwZ 2006, 922 <923 f.>). |
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| So verhält es sich auch mit den zum 01.01.2018 in Kraft tretenden Änderungen der Bundesnotarordnung, des Beurkundungsgesetzes und des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Das aufgrund dieser Normen entstehende bzw. entfallende Rechtsverhältnis ist – obgleich es noch nicht besteht – hinreichend konkret und damit feststellungsfähig. Die mit Ablauf des 31.12.2017 in Kraft tretenden Vorschriften sind beschlossen und bekanntgemacht. Es ist dabei für die Konkretisierung unerheblich, dass diese Vorschriften vor deren Inkrafttreten wieder aufgehoben werden könnten. Es handelt sich dabei um spekulative und hypothetische Kausalverläufe, welche zum jetzigen Zeitpunkt weder absehbar noch zu erwarten sind. Entsprechend der Grundsätze zur entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage legt das Gericht dieser Entscheidung diejenige Rechtslage zugrunde, welche zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung wirksam beschlossen und bekannt gemacht worden war. |
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| 2. Der Kläger hat ein besonderes Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Ein solches besteht in jedem schutzwürdigen Interesse ideeller, wirtschaftlicher oder rechtlicher Art (BVerwG, Urteil vom 28.10.1970 – 6 C 55.68 –, BVerwGE 36, 218 <226>). Die Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg führt zu einem Wegfall eines jedenfalls nicht schlechthin nur unerheblichen Teils der den Bezirksnotaren bisher zugeordneten Aufgaben oder Befugnisse; an deren Erhaltung hat der Kläger zumindest ein ideelles Interesse mit – durch den Wegfall der Möglichkeit zur Erwirtschaftung von Gebührenanteilen – wirtschaftlichen Folgen. Nur durch die Feststellungsklage kann der Kläger vorab seinen Aufgaben- und Befugnisbestand sichern, ohne dass durch Vollzug der Notariatsreform vollendete Tatsachen geschaffen werden könnten und eine rückwirkende Behebung von Vollzugsfolgen unverhältnismäßig oder unmöglich würde. |
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| 3. Ob neben dem berechtigten Feststellungsinteresse analog § 42 Abs. 2 VwGO die Glaubhaftmachung der Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung als weitere Sachentscheidungsvoraussetzung der Feststellungsklage zu fordern ist (vgl. zum Streitstand Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, § 43 Rn 28 ff. (Stand: Oktober 2008)), kann dahinstehen, da diese jedenfalls vorliegt. Der Kläger kann durch die Reform der Amtsnotariate in seinem subjektiven Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt sein. Art. 33 Abs. 5 GG vermittelt als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums den Anspruch eines Beamten auf eine amtsangemessene Beschäftigung (Battis, in: Sachs (Hrsg.), GG, 7. Aufl., 2014, Art. 33 Rn. 73, m.w.N.). Durch den Wegfall eines nicht nur unerheblichen Teils des Aufgabenbestands der Bezirksnotariate ist es nicht schlechterdings ausgeschlossen, dass aufgrund der Besonderheiten des Amts eines Bezirksnotars eine amtsangemessene Weiterverwendung des Klägers nach dem Vollzug der Notariatsreform nicht mehr möglich ist. |
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| 5. Beim Kläger besteht nach alledem auch ein Bedürfnis für einen vorbeugenden Rechtsschutz gegen die erst künftig eintretende Rechtslage, da der Sachverhalt aufgrund der bereits beschlossenen und bekanntgemachten Gesetzesänderung hinreichend konkret und damit überschaubar ist (vgl. hierzu Ehlers, in: ders./Schoch (Hrsg.), Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2009, § 21 Rn. 45) sowie die mit der Notariatsreform bewirkten bundes- und landesweiten Änderungen im Geschäftsbereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Notare jedenfalls faktisch kaum rückabzuwickelnde tatsächliche und rechtliche Veränderungen im gesamten Justizwesen bewirken dürften. Ein Verweis auf einen – im Übrigen auf demselben prozessualen Wege zu verfolgenden – nachträglichen Rechtsschutz gegen die Notariatsreform dürfte dem Kläger entgegen der anfänglichen Auffassung des Beklagten nicht zumutbar sein und damit ein Rechtsschutzbedürfnis begründen. |
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| Ein Vorgehen gegen die Anschlussverwendung ab dem 01.01.2018 vermittelt keinen gleichwertigen Rechtsschutz, da eine amtsangemessene Verwendung im Falle der Feststellung, dass für den Kläger keine anderen amtsangemessenen Verwendungsmöglichkeiten bestehen, nur durch Rückabwicklung der Notariatsreform bewirkt werden könnte. |
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| 6. Nach alledem ist die Klage zulässig. |
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| Die Klage ist jedoch unbegründet. Das maßgeblich durch § 114 BNotO und das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit sowie § 64 BeurkG zum 01.01.2018 begründete Rechtsverhältnis ist verfassungsgemäß und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da diese gesetzlichen Vorschriften in ihrer Fassung ab dem 01.01.2018 nicht wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig oder unanwendbar sind. |
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| 1. Eine formelle Verfassungswidrigkeit dieser Gesetze in der derzeit zum 01.01.2018 in Kraft tretenden Fassung wird weder vorgebracht noch ist sie ersichtlich. |
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| 2. Die zum 01.01.2018 eintretende Rechtslage ist auch mit Art. 138 GG vereinbar. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 138 GG wird weder von den Beteiligten noch vom erkennenden Gericht in Zweifel gezogen; es besteht demnach auch kein Anlass, dem ohne ersichtliche Anhaltspunkte von Amts wegen nachzugehen. |
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| 3. Die künftige Rechtslage ist auch mit dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums vereinbar. |
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| Art. 33 Abs. 5 GG erhebt mit dem Verweis auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums diese als Kernbestand verfassungsrechtlicher Strukturprinzipien in den Rang höherrangiger Maximen für die legislative Gestaltungsfreiheit im Rahmen des dienstverfassungsrechtlichen Fortentwicklungsauftrags (vgl. Badura, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, Art. 33 Rn. 64 f. (Stand: Mai 2015)). Die Vorschrift ist – anders als in Art. 129 Satz 2 der sog. „Weimarer Reichsverfassung“ – nicht als Schutznorm für „wohl erworbene Rechte“ ausgestaltet (so bereits BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 – 1 BvR 1/52 u.a. –, BVerfGE 8, 1 <13>). Sie vermittelt aber dennoch grundrechtsgleiche Individualrechte des einzelnen Amtsinhabers (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) GG), welche diesem – in Ermangelung von Arbeitskampfmaßnahmen wie in privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen – eine rechtliche Möglichkeit eröffnen, im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes seine verfassungsrechtlich geschützte Position zu wahren und zu verteidigen (Battis, in: Sachs (Hrsg.), GG, 7. Aufl., 2014, Art. 33 Rn. 65; Brüning/Korn, ZBR 2013, 20 <26>; vgl. zum rechtshistorischen Hintergrund Jachmann, in: v.Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Das Bonner Grundgesetz, Band 2, 4. Aufl., 2000, Art. 33 Abs. 5 Rn. 39, jew. m. w. N.). |
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| Als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist der Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung in der Rechtsprechung anerkannt (BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 – 2 C 26/05 –, BVerwGE 126, 182 <183 f.>; BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 – 2 C 1/06 –, NVwZ 2006, 1291 <1292>). Der Inhaber eines statusrechtlichen Amts kann gestützt auf diesen Grundsatz beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht (Badura, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, Art. 33 Rn. 70 (Stand: Dezember 2014)). |
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| Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht (BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 – 2 C 41.80 –, BVerwGE 65, 270 <272>; BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 – 2 C 16.88 –, BVerwGE 87, 310 <313 f.>, und BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 – 2 C 11.04 –, BVerwGE 123, 107 <110> m.w.N.). Der Amtsinhalt des einem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes ist vom Gesetzgeber, teils im Besoldungsrecht und ergänzend im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen, bestimmt (vgl. vgl. § 18 BBesG, § 20 LBesGBW; BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 – 2 C 41.80 –, BVerwGE 65, 270 <272>; BVerwG, Urteil vom 02.04.1981 – BVerwG 2 C 13.80 –, Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 15). |
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| Von diesem Amt im statusrechtlichen Sinne zu unterscheiden ist das Amt im funktionellen Sinne (BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 – 2 C 41.80 –, BVerwGE 65, 270 <272>). Letzteres ist eine Sammelbezeichnung für das abstrakte und das konkrete Amt. Mit dem Begriff des abstrakten Amtes im funktionellen Sinne wird ein der Rechtsstellung des Beamten entsprechender Aufgabenkreis bei einer bestimmten Behörde, durch den Begriff des konkreten Amtes im funktionellen Sinne demgegenüber der dem Beamten speziell übertragene Aufgabenkreis (Dienstposten) gekennzeichnet (BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 – 2 C 41.80 –, BVerwGE 65, 270 <272>; BVerwG, Urteil vom 04.05.1972 – 2 C 13.71–, BVerwGE 40, 104 <107>). |
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| a. Der Beamte hat dabei grundsätzlich nur einen Anspruch auf die Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden funktionellen Amtes mit einem „amtsgemäßen“ Aufgabenbereich (BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 – 2 C 51.13 –, Buchholz 11 Art 33 Abs. 5 GG Nr. 128). Ohne sein Einverständnis darf ihm grundsätzlich keine Tätigkeit zugewiesen werden, die – gemessen an seinem statusrechtlichen Amt, seiner Laufbahn und seinem Ausbildungsstand, d. h. dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes – „unterwertig“ ist (BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 31.13 –, Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 11). |
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| Demnach ist der Beamte zwar in seinem Status, nicht aber in seinem konkreten Aufgabenbereich geschützt (BVerfG, Beschluss vom 02.12.1958 – 1 BvL 27/55 –, BVerfGE 8, 332 <345 f.>; BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 – 1 BvR 79/70 – , BVerfGE 43, 242 <278>; BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 – 2 BvR 513/73 – 52, 303 <354>; BVerfG, Beschluss vom 04.02.1981 – 2 BvR 570/76 u.a. – 56, 146 <163 f.>; BVerwG, Urteil vom 03.03.1975 – 6 C 17.72 –, Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 6). Der Beamte hat insofern einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, nicht jedoch auf ein konkretes Amt mit konkreten Aufgaben (BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 – 2 BvR 513/73 – 52, 303 <354>; BVerfG, Beschluss vom 04.02.1981 – 2 BvR 570/76 u.a. – 56, 146 <163 f.>; Jachmann, in: v.Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Das Bonner Grundgesetz, Band 2, 4. Aufl., 2000, Art. 33 Abs. 5 Rn. 39). |
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| Art. 33 Abs. 5 GG vermittelt nämlich auf diesem Wege kein Recht am Amt im Sinne eines subjektiven Rechts auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der dienstlichen Aufgaben des dem Beamten einmal übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 – 2 BvR 513/73 – 52, 303 <354>; BVerfG, Beschluss vom 04.02.1981 – 2 BvR 570/76 u.a. – 56, 146 <163 f.>; Pieper, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Art. 33 Rn. 198). Nach den allgemeinen Grundsätzen des Beamtenrechts ist der Dienstherr vielmehr berechtigt, die dienstlichen Aufgaben eines Beamten, d. h. Bestand und Umfang des dem Beamten übertragenen Amtes, jederzeit zu ändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 –, PersV 2016, 302 <307>; BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 – 09.11.1976 –, BVerfGE 43, 242 <282>; m.w.N.). Der Beamte muss insofern Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amts hinnehmen (BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 –, PersV 2016, 302 <307>; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 02.12.1958 – 1 BvL 27/55 –, BVerfGE 8, 332 <344 f.>; BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 – 2 C 30.78 –, BVerwGE 60, 144 <150>; BayVGH, Beschluss vom 08.03.2016 – 3 ZB 15.1559 –, juris). Insofern kann im vorliegenden Fall an den rechtlichen Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ des öffentlichen Dienstrechts angeknüpft werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26.02.2015 – 2 C 1.14 –, Buchholz 11 Art. 91e GG Nr. 1; VG Sigmaringen, Urteil vom 20.07.2016 – 5 K 2256/15 –, juris). |
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| Dieser grundlegende Rechtsgedanke des öffentlichen Dienstverfassungsrechts findet seinen einfach-gesetzlichen Niederschlag bereits in den Vorschriften des dritten Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes des Bundes, des vierten Abschnitts des Bundesbeamtengesetzes sowie des vierten Teils des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg, aus welchen folgt, dass dem Beamten selbst in Bezug auf die seine Rechtsstellung und sein statusrechtliches Amt mitbestimmende Laufbahnzugehörigkeit kein uneingeschränktes Recht auf Verbleib in einer bestimmten Laufbahn zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 – 2 C 41.80 –, BVerwGE 65, 270 <272>). Dies verfolgt das verfassungsrechtlich legitime Ziel, die Funktionalität und Flexibilität der öffentlichen Verwaltung zu sichern und womöglich zu steigern (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2015 – 1 A 2758/13 –, juris; vgl. auch in Zusammenhang mit den Postnachfolgeunternehmen BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 31.31 –, Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 11) und setzt die Möglichkeit der Auflösung von Behörden als rechtlich gegeben voraus, ohne diese einzuschränken. Führt dann – wie im vorliegenden Falle – eine umfassende Strukturreform zur Auflösung von Behörden – wie hier den Bezirksnotariaten –, so bildet nicht das Dienstrecht der bei diesen Behörden beschäftigten Beamten den primären Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit; sie ist vielmehr an den allgemeinen Vorschriften des anwendbaren Rechts – wie den Vorschriften Grundgesetzes – zu messen, welche im vorliegenden Fall eine grundlegende Veränderung des süddeutschen Notariatswesens ausdrücklich zulassen (Art. 138 GG, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 – 1 BvR 2319/07 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 – 1 BvR 1298/94 –, BVerfGE 111, 191 <222 f.>; BGH, Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 54/06 –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2016 – 1 K 2982/14 –; zusammenfassend Degenhart, in: Sachs (Hrsg.), GG, 7. Aufl., 2014, Art. 138 Rn. 3 ). |
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| Ob der Tatbestand der auf den Kläger möglichweise anwendbaren Vorschrift des § 24 LBG erfüllt ist, ist demnach für die verfassungsrechtliche Bewertung der Notarreform am Maßstab des grundrechtsgleichen Rechts des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG unerheblich, da das formelle Gesetzrecht nicht den Inhalt des diesem gegenüber höherrangigen Verfassungsrechts zu determinieren vermag. Aus verfassungsrechtlicher Sicht wird mit der Reform des Notarwesens in Baden-Württemberg aber eine Sach- und Rechtslage bewirkt, welche mit den in § 31 BeamtStG und § 24 LBG abstrakt-generell in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgezeichneten Sachverhalten vergleichbar ist. Denn durch den Wegfall der Bezirksnotariate wird auch die Behörde, welcher der Kläger zugewiesen ist, aufgelöst. Durch die Verteilung der bisherigen Aufgaben und Befugnisse auf die Amtsgerichte und die freiberuflichen Notare wird eine mit der im bisherigen Amt – im funktionalen Sinne – übereinstimmende Verwendung nicht mehr möglich sein, was die Frage der Weiterverwendung des Klägers aufzurufen, nicht aber zu einer Verfassungswidrigkeit der Notariatsreform zu führen vermag. |
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| Eine amtsangemessene Beschäftigung des Klägers nach dem 01.01.2018 wird durch die Notariatsreform nicht per se ausgeschlossen. Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Zahl der Inhaber eines der Besoldungsgruppe A14 zugeordneten Amtes eines Bezirksnotars, die zum 01.01.2018 nicht in den Ruhestand versetzt worden sind, der Zahl ihnen zugänglicher Planstellen dieser Besoldungsgruppe, weitgehend entsprechen wird. Ob dieses vom Beklagten verfolgte Ziel der amtsangemessenen Anschlussverwendung in einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genügenden Weise realisiert wird, kann erst geklärt werden, wenn der dann dem Kläger ab dem 01.01.2018 zugewiesene Aufgabenbestand in seiner konkreten Gestalt feststeht. Bereits die – vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung beispielhaft angeführte – Möglichkeit einer Tätigkeit im Rahmen der in § 114 Abs. 7 BNotO n.F. vorgesehenen Aufsicht oder als Prüfungsbeauftragter gem. § 93 BNotO n.F. zeigen, dass eine angemessene Anschlussverwendung im Falle des Kläger nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Jedenfalls kann aus den, den Bezirksnotaren zugewiesenen, Aufgaben aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit - durch deren vermehrte Zuweisung - ein dem Amt des Bezirksnotars in Art und Umfang angemessener Aufgabenbestand gebildet werden, der den verfassungsrechtlichen Anspruch des Klägers auf eine amtsangemessene Beschäftigung erfüllt, da dieser Anspruch keinen konkreten Aufgabenbestand schützt. |
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| b. Selbst wenn der gedankliche Ansatz des Klägers zuträfe, wonach sein dienstverfassungsrechtlicher Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung der Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg entgegenstehen könnte, wäre die Klage unbegründet. Die Notariatsreform bewirkt mit dem Wegfall der Beurkundungsbefugnis der Bezirksnotare keinen Eingriff in den Kernbereich seines Amtes im statusrechtlichen Sinne. Sein statusrechtliches Amt bleibt vielmehr mit der Sonderlaufbahn, der derzeit gesetzlich vorgesehenen Besoldung und der Dienstbezeichnung erhalten. |
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| Die Beurkundungsbefugnis der Bezirksnotare ist auch nicht wesentlicher Kernbereichsbestandteil des statusrechtlichen Amtes eines Bezirksnotars. |
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| aa. Dem Amt des Bezirksnotars im württembergischen Rechtsgebiet sind seit jeher in seinem Kernbereich Aufgaben zugewiesen, welche nach dem heutigen Verständnis als solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzusehen sind. |
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| Der funktionelle Ursprung des Amts des Bezirksnotars lässt sich historisch bis in das späte Mittelalter und dem seinerzeit – nicht zuletzt wegen der Einführung des römischen und kanonischen Rechts – wachsenden Bedürfnis nach einem geregeltem Rechtsverkehr und einem Instrument zur Sicherung und Dokumentierung von Erklärungen und ähnlichen rechtlichen Vorgängen verfolgen. |
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| Das frühere römische Recht kannte eine mit dem modernen Notar vergleichbare Institution nicht; vielmehr agierten im Bereich der Beurkundung von Willenserklärungen Schreiber, hinsichtlich derer zwischen Behörden- bzw. Gerichtsschreibern und Privatschreibern als Stenografen differenziert wurde (Oberneck, DNotZ 1925, 383 <384>). Im weiteren Verlauf kam erstmals im römischen Kaiserreich, auf Grundlage der sog. „Tabellionen“, ein Modell staatlich konzessionierter Stellen auf, welche – teilweise mit den Elementen der Zuziehung von Zeugen, Verlesung und Unterzeichnung formalisiert – Beurkundungen vornahmen (vgl. Rupp, Von der Wiege bis zur Bahre: die Geschichte des Bezirksnotariats in Württemberg, 2014, S. 56 f.; Oberneck, DNotZ 1925, 383 <384>). |
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| Im fränkischen Rechtsraum wurden Tabellionen zu beamteten und vereidigten Notaren mit Sitz in den jeweiligen Gerichtsbezirken bestellt (vgl. generell Wiedemann, Preußische Justizreformen und die Entwicklung zum Anwaltsnotariat in Altpreußen (1700-1849), 2003, S. 36). Ihre Aufgaben bestanden in den Geschäften der Gerichtsschreiber, in der Tätigkeit als Schöffen sowie in der Ausübung eines Gerichtsnotariats als „notarii electi“ oder „judices et notarii domini imperatoris“, welches u.a. für die Aufnahme von Urkunden über Rechtsgeschäfte vor dem Grafschaftsgericht zuständig war (Oberneck, DNotZ 1925, 383 <385>). Außerhalb dieser Tätigkeit nahmen diese „Notare“ private Urkunden unter Verwendung der Begriffe „notarius“, „amanuensis“ und „cancellarius“ auf (Oberneck, DNotZ 1925, 383 <385>). Diese so aufgenommenen Urkunden erfuhren im Laufe der Zeit einen zunehmenden Grad an Glaubwürdigkeit. |
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| Auf Grundlage dieser Entwicklungen bildete sich im 12. Jahrhundert im germanischen Rechtsraum der Grundsatz der Protokollierung von Verhandlungen und so ein Bedürfnis nach amtlichen Urkundspersonen heraus. Nach der Entwicklung von Notariaten in den kirchlichen Verwaltungsbezirken (vgl. dazu Oberneck, DNotZ 1925, 383 <385>) kam es zunehmend zur Bestellung staatlicher Schreiber und Notare durch den Kaiser und später durch die Hofpfalzgrafen (Rupp, a.a.O., S. 56 f.). Ihnen kam – sowohl im kirchlichen als auch weltlichen Bereich – die Aufgabe einer öffentlichen Urkundsperson zu (Conrad, DNotZ 1960, 3 <4>). |
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| Mit der Reichsnotarordnung erfolgte im Jahre 1512, nachdem im Jahre 1498 ein reichsweiter Examinationsvorbehalt für die Notartätigkeit eingeführt worden war, eine erstmalige Kodifikation eines einheitlichen rechtlichen Rahmens für die Notartätigkeit (vgl. Ordemann, DNotZ-Sonderheft „50 Jahre Bundesnotarkammer“, S. 113 <114 f.>). Die Amtsausübung des Notars wurde als dem allgemeinen Nutzen dienend und als dem gemeinen Rechte unterworfen beschrieben (Conrad, DNotZ 1960, 3 <6>). Mit der Reichsnotarordnung wurden auch ein Honoraranspruch dem Grunde nach sowie Verfahrens- und Formvorschriften für die Aufgabenausführung aufgestellt (Conrad, DNotZ 1960, 3 <6 f.>). |
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| Im weiteren Verlauf wurde in den französisch beeinflussten oder beherrschten Gebieten das „Nur-Notariat“ eingeführt, während in anderen – insbesondere preußisch beherrschten – Teilen Anwalts- und Gerichtsnotariat nebeneinander bestanden (Ordemann, DNotZ-Sonderheft „50 Jahre Bundesnotarkammer“, 113 <116>). Im Geschäftsbereich des Reichskammergerichts war der Notar insbesondere Exekutiv- oder Zustellungsorgan, welches in dieser Funktion neben dem Gerichtsboten stand (Conrad, DNotZ 1960, 3 <8>). Hinzu kamen die Zulassung der Appellation an das Reichskammergericht vor dem Notar sowie besondere Aufgaben im Bereich der Zeugenvernehmung (Conrad, DNotZ 1960, 3 <8>). Der Notar blieb als mit öffentlichem Glauben ausgestattete aber mangels außergerichtlicher Tätigkeit an die Gerichtsbarkeit angeknüpfte Urkundsperson (Conrad, DNotZ 1960, 3 <9>). Ihm kamen so auch Aufgaben im Bereich der streitigen Gerichtsbarkeit, wie die Aufnahme von Prozesserklärungen, die Zustellung von Schriftstücken oder eine Funktion als Beweiskommissar zu (Conrad, DNotZ 1960, 3 <11>). Die Beurkundungstätigkeit spielte sich stets im Vollzug gerichterlicher Entscheidungen und Maßnahmen ab (Conrad, DNotZ 1960, 3 <12>). |
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| Die unterschiedlichen Gestaltungen in den einzelnen Gliedstaaten des Reiches führten in Ermangelung einer einheitlichen Qualitätsstandardisierung zu Missständen und Ungleichheiten hinsichtlich der Qualität der Notartätigkeit (Rupp, a.a.O., S. 57 f.; Ordemann, DNotZ-Sonderheft „50 Jahre Bundesnotarkammer“, S. 113 <119>). |
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| Erst im preußischen Rechtsraum erfolgte mit der Herausbildung des Anwaltsnotariats eine Verbindung des Notariatswesens mit der – nach der Prozessordnung von 1781 staatlich organisierten und nicht mehr freien – Advokatur, welche durch sog. „Assistenzräte“ wahrgenommen wurde (Conrad, DNotZ 1960, 3 <13>; vgl. zur preußischen Advokatur Muscheler, Die Schoppenhauer-Marquet-Prozesse und das preußische Recht, 1996, S. 18 ff.). Im Rahmen der weiteren preußischen Justizreformen wurde das Amt des Justizkommissars mit der Voraussetzung eines abgeschlossenen Rechtsstudiums geschaffen, welchem Aufgaben im Bereich der Rechtsberatung und Vertretung zufielen; diesem Amt wurden sodann auch die Aufgaben des Notars übertragen, sodass dieser zu einer Gerichtsperson wurde (Conrad, DNotZ 1960, 3 <16>). Es erfolgte eine Zusammenführung der juristischen Ausbildung mit dem Notariat dahingehend, dass ein abgeschlossenes Studium der Rechte zur Voraussetzung der Notarbestellung wurde (§ 1 der Instruktion für die Notarien in den königlichen preußischen sämtlichen Provintzien vom 11.07.1771; Näheres hierzu bei Wiedemann, Preußische Justizreformen und die Entwicklung zum Anwaltsnotariat in Altpreußen (1700-1849), 2003, S. 64 f.), vgl. auch Conrad, DNotZ 1960, 3 <15>). Das Amt des Notars wurde so zunächst stärker der gerichtlich organisierten Advokatur zugeordnet, wenngleich die notariellen Tätigkeiten materiell weiterhin eher denen der heutigen freiwilligen Gerichtsbarkeit angenähert waren (Fischer, Juristen in Westfalen im 19. Jahrhundert, 2012 , S. 18). |
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| Im heutigen baden-württembergischen Rechtsraum kann die Bestellung von Notaren in einem festen Dienst- und Treueverhältnis in das 14. Jahrhundert zurückverfolgt werden. Im 17. Jahrhundert erfolgte mit dem Württemberger Landrecht eine gesetzliche Regelung des öffentlichen Notariats. Insbesondere wurde den Urkunden eines Notars, dessen Amtsausübung an eine Approbation geknüpft wurde, ein öffentlicher Glaube beigemessen (Rupp, a.a.O., S. 64). Vor allem in den ländlichen Gebieten Württembergs entwickelte sich eine gesteigerte Bedeutung der gemeindlichen Stadt- und Amtsschreiber. Diesen oblag u.a. die Aufgabe der Protokollführung bei Gerichtsverhandlungen, die Führung des Gerichtsbuchs, die Protokollierung, Registrierung und Verwahrung von Grundstücksverträgen und Testamenten sowie die Inventarerrichtung und Abnahme der Pflegschaftsrechnungen (Rupp, a.a.O., S. 72 f.). Den Stadt- bzw. Amtsschreibern kamen so Aufgaben im Bereich des heutigen Betreuungs-, Familien- und Erbrechts zu. |
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| In Württemberg wurden durch königliche Verordnung vom 17.04.1826 die Stadt- und Amtsschreiber abgeschafft und an ihre Stelle die staatlichen Gerichts- und Amtsnotare eingeführt (Rupp, a.a.O., S. 88) sowie im weiteren Verlauf Gerichts- bzw. Bezirksnotariate als staatliche Ämter eingerichtet. Diese waren als vom Amtswalter unabhängige Amtsstellen organisiert (Rupp, a.a.O., S. 104). Der Gerichtsnotar wurde so in eine feste Rangklasse von Beamten eingeordnet und erhielt eine gesetzlich normierte Besoldung aus dem Staatshaushalt (vgl. Art. XI, XIII, XVII,...II und ...III der „Königlichen Verordnung, die Vollziehung des Gerichts-Notariats-Edikts vom 29. August 1819 betreffend“ vom 28.06.1826, Regierungsblatt für das Königreich Württemberg 1826, Nr. 28, 275 ff.; vgl. auch zusammenfassend Rupp, a.a.O., S. 104 ff). |
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| Durch die Einrichtung der Gerichts- und Amtsnotariate sollten Kontinuität in einer dezentralen und bürgernahen freiwilligen Gerichtsbarkeit geschaffen werden und andererseits Mängel des bisherigen Ratsschreibertums durch die staatliche Institution des Notariats behoben werden (Rupp, a.a.O., S. 136). Zum Aufgabenbereich der Gerichts- und Amtsnotare wurden die „Beratung und Unterstützung“ der Waisengerichte und der Gemeinderäte sowie die zwingende Mitwirkung bei bestimmten gerichtlichen Tätigkeiten zugewiesen. Mitwirkungspflichten waren bei der Errichtung von Inventaren, der Fertigung von Erbschaftsteilungen, der „Solennisierung“ der Vermögensübergaben, der Schuldenliquidation, der Fertigung der Gantrechnungen und der Stellung von Vormundschaftsrechnungen vorgesehen (Rupp, a.a.O., S. 136 ff.). Die hinzutretenden Beurkundungsbefugnisse der Gerichts- und Amtsnotare umfassten insbesondere die Beglaubigung vorgelegter Urkunden und Abschriften, die Errichtung von Testamenten und Stiftungen, die Beurkundung von Verträgen aller Art, die Fertigung von Bittschriften und die Erhebung von Wechselprotesten. Diese wurden durch die amtliche Überschrift zu Art. IX der „Königlichen Verordnung, die Vollziehung des Gerichts- Notariats- Edikts vom 29. August 1819 betreffend“ vom 28.06.1826, Regierungsblatt für das Königreich Württemberg 1826, Nr. 28, Seite 275 ff.) als „Nebenverrichtungen“ definiert. |
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| Art. 9 des Notariatsgesetzes vom 14.06.1843 (Reg.Bl. 1843, Seite 375) beließ die gemeindliche Zuständigkeit für die freiwillige Gerichtsbarkeit und wiederholte die Zuständigkeit des Gerichts- und Amtsnotars auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts, in dem diese „neben ihren amtlichen Geschäften“ auch diejenigen Verrichtungen auszuüben befugt sind, welche den „immatrikulierten Notaren“ zustehen (Rupp, a.a.O., S. 141 ff.). Dies sowie die alleinige Haftung des Notars für bestimmte Tätigkeiten lassen erkennen, dass die notariellen Geschäfte mit der Zeit umfangreicher und juristisch anspruchsvoller wurden und der Notar sich zunehmend zum Mittelpunkt der freiwilligen Gerichtsbarkeit entwickelte (Rupp, a.a.O., S. 142). Insbesondere sollten Inventurerrichtungen sowie Nachlassteilungen staatsnah durch Gerichts- und Amtsnotare ausgeführt werden; Gleiches gilt für die Führung der Güterbücher (Rupp, a.a.O., S. 142). |
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| Im hohenzollerischen Landesteil wurden insbesondere nach der Besitzergreifung durch Preußen sämtliche Zuständigkeiten auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach preußischem Vorbild auf die Gerichte verlagert (Rupp, a.a.O., S. 149). Im Jahr 1880 wurden dort die altpreußische Notariatsordnung vom 11.07.1845 und damit das Anwaltsnotariat eingeführt (Rupp, a.a.O., S. 150). Der Anwaltsnotar fungierte als Urkundsorgan; die Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit waren den Amtsgerichten zugewiesen (Rupp, a.a.O., S. 151). |
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| Nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am 01.01.1900 traten zahlreiche landesrechtliche Änderungen in Württemberg in Kraft. Durch den Erlass des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) wurde das Notariatsgesetz von 1843 aufgehoben. Die bisherigen Amtsnotariate wurden – wie auch die Gerichtsnotariate – in „Bezirksnotariate“ umbenannt; die Unterscheidung zwischen Gerichts- und Amtsnotariaten entfiel (Rupp, a.a.O., S. 194). Den Notaren wurde der einheitliche Titel „Bezirksnotar“ verliehen (Rupp, a.a.O., S. 195). Die Bezirksnotare erhielten als staatliche Beamte ein festes Gehalt aus der Staatskasse. Die Gebühren aus amtlichen Geschäften wurden der Staatskasse zugewiesen (§ 1 der Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Abgrenzung der amtlichen Geschäfte der Bezirksnotare und sonstiger Beamter der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 06.11.1899, ABl. S. 407). Zum beamtenrechtlichen Gehalt traten Ansprüche der Bezirksnotare auf Anteile an Gebühren aus den öffentlichen Geschäften, wie der Testamentserrichtung (Art. 98 Abs. 2 Satz 1 AGBGB; vgl. auch Rupp, a.a.O., S. 195). Im Beurkundungsbereich entstand so eine Konkurrenz zwischen dem Bezirksnotar und dem öffentlichen Notar, der bei Bedürfnis bestellt werden konnte und keine Beamtenstellung innehatte (vgl. Art. 99 AGBGB; Rupp, a.a.O., S. 196). |
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| Aufgrund der Änderungen im Nachlassrecht erfolgte die Begründung einer Zuständigkeit der Bezirksnotariate für die Nachlassauseinandersetzung (Art. 84 AGBGB). In jeder Gemeinde wurde ein Vormundschafts- und Nachlassgericht eingerichtet, zu dessen Vorsitzenden der Bezirksnotar bestellt wurde (Art. 42, 43 AGBGB). Daneben wurden vier Waisenrichter gewählt, die jeweils für das Vormundschafts- und Nachlassgericht identisch waren. Das Bezirksnotariat wurde als ordentliches Vormundschaftsgericht für bestimmte Vormundschaftsangelegenheiten ausschließlich zuständig. Zudem wurden sämtliche Aufgaben des Nachlassgerichts erster Instanz auf den Bezirksnotar übertragen (Rupp, a.a.O., S. 187). Mit der Ausgestaltung des Grundbuchs als Grundlage des Grundstückverkehrs und damit als zivilrechtliches Institut sollte eine Einbindung in die staatliche Organisation – also eine Zuständigkeitsverlagerung von den Gemeinden zu den Bezirksnotariaten als Behörden der unmittelbaren Staatsverwaltung – erfolgen (Rupp, a.a.O., S. 188). |
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| Durch das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12.02.1975 (GBl. 1975, S. 116) wurde auf Grundlage der bundesrechtlichen Sondervorschriften für Baden-Württemberg auch im hohenzollerischen Landesteil das württembergische Bezirksnotariat eingeführt (§ 50 LFGG). Die Grundbuchämter wurden bei den Bezirksnotariaten angesiedelt (§ 50 Abs. 2 Satz 4 LFGG). Das Notariatswesen in Baden-Württemberg sollte so auf eine einheitliche normative Rechtsquelle gestützt werden, während die Notariate und das Notariatswesen dabei ohne Änderung von Notariatsrecht oder -verfassung beibehalten wurden (LT-Drs. 6/5462, S. 5 f.). Die Gebührenanteile der Notare im Landesdienst blieben erhalten und richteten sich fortan nach dem Landesjustizkostengesetz vom 25.03.1975 (vgl. Rupp, a.a.O., S. 273). Auch wenn durch das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit eine Annäherung der badischen und württembergischen Notariatsformen erreicht werden sollte, so verblieb es – auch hinsichtlich der Dienstbezeichnung – bei einer Differenzierung zwischen dem badischen und dem württembergischen Notariat in der, das Notariat in seiner bundeseinheitlichen Ausgestaltung betreffenden, Vorschrift des § 114 BNotO (BGH, Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 54/06 –, juris). |
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| Das Gericht schließt aus dieser historischen Entwicklung, dass das Amt des Notars seit jeher in allen Ländern als öffentliches Amt ausgestaltet ist. Dabei ist das in den übrigen Ländern als freiberufliche Tätigkeit ausgestaltete Notariatswesen einer ursprünglich den Gerichten zugeordneten Tätigkeit entsprungen. Die notarielle Tätigkeit findet demnach ihren Ursprung in der Entwicklung einer staatlichen Streitschlichtung und der damit einhergehenden Formalisierung des Rechtsverkehrs. Die ersten beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäfte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der staatlichen Verwaltung. Erst im Zuge der zunehmenden Regulierung und gesetzlichen Steuerung auch des privatrechtlichen Verkehrs entwickelten sich Bedürfnisse nach einer vorbeugenden Rechtspflege, welche zunächst aufgrund des Zusammenhangs zu staatlichen Registertätigkeiten bei den Gerichten angesiedelt war. Bis zuletzt im seinerzeitigen deutschen Reich des 18. und 19. Jahrhunderts fungierten Notare nicht – wie heute in den übrigen Staaten – primär als Urkundspersonen, sondern nahmen auch Aufgaben wie Zustellungen oder die Entgegennahme von Prozesserklärungen wahr. Diese entsprechen in der modernen Zeit insbesondere Vorgängen der gerichtlichen Rechtsantrags- und Geschäftsstellen sowie der Gerichtsvollzieher, welche heutzutage dem mittleren oder gehobenen Justizdienst zugeordnet sind und teilweise von Tarifbeschäftigten wahrgenommen werden. |
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| Zwar verkennt das Gericht nicht, dass sich der Aufgabenbestand mit der Veränderung des Beurkundungswesens gewandelt hat und die Anforderungen an die Fähigkeiten und die Ausbildung der Urkundspersonen zunehmend gestiegen sind (so bereits Oberneck, DNotZ 1925, 383 <383 f.>; Lent, DNotZ 1934, 637 <637 ff.>). Dies geht zurück auf die zunehmende Komplexität der Rechtsvorgänge, weshalb die notarielle – unter Einschluss der im heutigen Verständnis der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnenden – Tätigkeit hinsichtlich Zugang und Ausübung bereits durch die frühen Kodifikationsbemühungen in Gestalt der Reichsnotarordnung staatlich geregelt wurde. Diese Entwicklung führte im früheren preußischen Rechtsraum zu der Einführung der juristischen Ausbildung als Zugangsvoraussetzung zum Amt des Notars, welche auch in der Bundesnotarordnung beibehalten wurde, und schließlich zur institutionellen Trennung von gerichtlicher und notarieller Rechtspflege. Insofern knüpft die Beurkundungsbefugnis der württembergischen Bezirksnotare als Annex zur Tätigkeit im Bereich der freiwilligen Gerichtsarbeit an den – im Übrigen Bundesgebiet seit langem aufgegebenen – Gedanken einer Beurkundung neben der eigentlichen Amtstätigkeit an. Die Besonderheit der Beurkundungsbefugnis des Bezirksnotars im württembergischen Rechtsraum stellt so ein verfassungsrechtlich hingenommenes rechtshistorisches Erbe dar (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 02.04.1963 – 2 BvL 22/60 –, BVerfGE 16, 6 <25>; BVerfG, Beschluss vom 05.06.1964 – 1 BvR 416/61 u.a. – BVerfGE 17, 381 <388>), dessen Defizite lediglich durch eine zunehmend anspruchsvollere Ausbildung der Bezirksnotare kompensiert werden konnten. Dies hat sich gesetzlich in der Zulassung von freiberuflichen Notaren im württembergischen Rechtsgebiet als in § 114 Abs. 1 BNotO vorrangig umzusetzender Regelfall niedergeschlagen (Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., 2012, § 114 Rn. 10). |
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| Bereits im fränkischen Rechtsraum wurde das Bedürfnis nach einer Trennung der Beurkundung von privaten und öffentlichen Vorgängen mit der Folge der Trennung dieser Geschäftsbereiche erkannt, welche sich ob der zwischenzeitlichen Gestaltung des preußischen Justizwesens dahingehend durchgesetzt hat, dass die Aufgaben der vorbeugenden Rechtspflege getrennt von der streitentscheidenden – gerichtlichen – Rechtspflege verwirklicht werden. |
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| Wie der Staat diese öffentliche Aufgabe der vorbeugenden Rechtspflege und die ihn so treffende Gewährleistungsverantwortung wahrnimmt unterliegt einer gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative (vgl. zum Begriff Burgi, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl., 2006, § 75 Rn. 3; s. konkret zur notariellen Tätigkeit Löwer, DNotZ 2011, 424 <431>). Deren Rahmen überschreitet die Entscheidung des Bundes- und Landesgesetzgebers, das Amtsnotariatswesen in Baden-Württemberg entsprechend der verfassungsrechtlichen Regelung des Art. 138 GG aufzugeben, nicht, zumal es sich bei der beurkundenden Tätigkeit weder rechtshistorisch noch in der Jetztzeit um zwingend hoheitlich wahrzunehmende Aufgaben handelt, welche dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG unterlägen (vgl. hierzu generell Burgi, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl., 2006, § 75 Rn. 21; zum Notarwesen BVerfG, Beschluss vom 02.04.1963 – 2 BvL 22/60 –, BVerfGE 16, 6 <21 f.>), wobei es hierauf im vorliegenden Verfahren nicht ankommt, da Art. 33 Abs. 4 GG ausschließlich öffentlichen Interessen dient und der Vorschrift kein subjektiv-rechtlicher Charakter zukommt (Pieper, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Art. 33 Rn. 104; BVerwG, Urteil vom 26.10.2000 – 2 C 31.99 –, NVwZ-RR 2001, 253 <254>; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.1980 – IV 1631/79 –, NJW 1980, 1868 <1868>). Für den Anspruch des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG ist dies jedoch unerheblich. |
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| Selbst wenn der Kläger – insofern aufgrund der normativ u.a. den §§ 4, 93 BNotO zu entnehmenden staatlichen Organisations- und Gewährleistungsverantwortung unzutreffend – auf eine „materielle Privatisierung“ bzw. dem teilweise synonym verwendeten Begriff der „Aufgabenprivatisierung“ abstellt, ist dies im vorliegenden Fall nicht zielführend, da das im übrigen Bundesgebiet weitgehend einheitlich implementierte System der Trennung einer streitlösenden Rechtspflege – als unmittelbare Staatsaufgabe –, einer rechtsberatenden Rechtspflege – insofern materiell privatisiert – und einer im Wege der formellen (Organisations-)privatisierung beliehenen Privaten übertragenen rechtsgestaltenden – vorsorgenden – Rechtspflege verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG, Beschluss vom 05.06.1964 – 1 BvR 416/61 u.a. – BVerfGE 17, 381 <388>; vgl. zu den Abgrenzungen verschiedener Modi staatlicher Aufgabenwahrnehmung Burgi, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl., 2006, § 75 Rn. 8 f.). |
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| bb. Hieran knüpft auch die Vorschrift des Art. 138 GG an, indem sie dem Notarwesen im heutigen württembergischen Landesteil einen relativen Bestandsschutz einräumt, aber das süddeutsche Notarwesen nicht einem vollumfänglichen bundesverfassungsrechtlichen Schutz unterstellt. Die Vorschrift des Art. 138 GG zeichnet vielmehr das Ende des süddeutschen Notariats vor. |
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| Diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung entfaltet aufgrund des Grundsatzes der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 – 2 BvR 1876/91 u.a. –, BVerfGE 98, 83 <98>; BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 – 2 BvR 1991/95 –, BVerfGE 98, 106 <119>; BVerfG, Urteil vom 27.10.1998 – 1 BvR 2306/96 u.a. –, BVerfGE 98, 265 <301>; vgl. auch Jarass, AöR 126, 588 <590 f.>; zum Verhältnis zum Topos der Systemgerechtigkeit Brüning, NVwZ 2002, S. 33 <35 f.>), nach dem die Verfassung gesamtheitlich auszulegen ist, auch für die Auslegung des Art. 33 Abs. 5 GG Relevanz und bildet so eine wesentliche Determinante für die Bestimmung des Inhalts des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf eine amtsangemessene Beschäftigung (vgl. zum allgemeinen Gleichheitssatz BVerwG, Urteil vom 27.09.1961 – I C 148.60 –, jurionRS 1961, 12581; BGH, Beschluss vom 05.11.1962 – NotZ 9/62 –, BGHZ 38, 228; s. auch Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Art. 138 Rn. 6). Insbesondere unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Sonderregelung liegt es fern, allein im Wegfall der Beurkundungsbefugnis der württembergischen Bezirksnotare und der auch verfassungsrechtlich als systemfremde Sonderfälle angesehenen süddeutschen Notariatsformen einen Eingriff in den Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung des Klägers anzunehmen. |
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| cc. Diese Annahme findet auch im heutigen Aufgabenzuschnitt der Bezirksnotariate Bestätigung. Das Amt des Bezirksnotars umfasst die Aufgaben des Grundbuchbeamten (§ 29 Abs. 1 LFGG). Weiter sind die Aufgaben des Betreuungsgerichts umfasst. Hiervon ausgenommen sind die, den Amtsgerichten (§ 37 Abs. 1 LFGG) zugewiesenen Aufgaben der Genehmigung und Anordnung einer Freiheitsentziehung, die Anordnung einer Vorführung sowie Entscheidungen in Unterbringungssachen, Entscheidungen betreffend einen Einwilligungsvorbehalt, die Pflegschaft, die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines Betreuers, den Erlass einer Maßregel und die Genehmigung nach § 6 über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden. Umfasst sind zudem die Aufgaben des Nachlassgerichts (§ 38 LFGG). |
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| Nach dem Wortlaut des Gesetzes üben „neben“ diesen Aufgaben die Notare die Aufgaben der Beurkundung von Rechtsvorgängen und die anderen, den Notaren in der Bundesnotarordnung auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege übertragenen Aufgaben aus (§ 3 Abs. 1 LFGG). Dies sind gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BNotO Beurkundungen jeder Art sowie die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften (§ 20 Abs. 1 BNotO). Hierzu gehören insbesondere die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36, 37 GBO, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BNotO). |
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| Die Beurkundungsbefugnis tritt insofern auch nach der heutigen Gesetzesfassung zu dem eigentlichen Kernbereich der bezirksnotariellen Aufgaben als disponible Tätigkeit hinzu, ohne das Amt in seinem Kern maßgeblich zu prägen. |
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| dd. Soweit der Kläger im Verfahren 4 K .../16 betreffend die – nach seiner Auffassung nicht gegebene – Amtsangemessenheit seiner Besoldung vorgebracht hat, dass die Ausbildung zum Bezirksnotar materiell mit der eines Juristen vergleichbar sei und dies zeige, dass sein Amt von der rechtsgestaltenden Beurkundungstätigkeit geprägt sei, geht diese Annahme fehl. |
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| Beim Studium der Rechtswissenschaft handelt es sich um ein Universitätsstudium, während die Ausbildung zum Bezirksnotar an der früheren württembergischen Notarakademie erfolgte. Dieser Abschluss steht dem eines berufsbefähigenden Abschlusses an besonderen staatlichen Fachhochschulen für Rechtspflege und öffentliche Verwaltung gleich (§ 88 Abs. 4 Fachhochschulgesetz – FHG – in der bis zum 05.01.2005 gültigen Fassung vom 01.02.2000). |
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| Auch materiell sind die Inhalte des juristischen Studiums und des späteren Vorbereitungsdienstes nicht mit der Ausbildung zum Bezirksnotar vergleichbar. Das juristische Universitätsstudium setzt eine umfassende Kenntnis sämtlicher Rechtsgebiete voraus, während die zum Pflichtstoff des juristischen Studiums rechnenden Gebiete des Handelsrechts, Zwangsvollstreckungsrechts, des Zivilprozess- und Gerichtsverfassungsrechts, des öffentlichen Rechts, des Europarechts und des Straf- und Strafverfahrensrechts in Bezirksnotarausbildung nur in „Grundzügen“ (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 APrONot) umfasst sind. |
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| ee. Dies zeigt sich ebenfalls in der Gestaltung der Besoldung des Klägers. Die vom Kläger innegehabten Ämter eines Bezirksnotars und eines aufsichtführenden Bezirksnotars sind einer Sonderlaufbahn des gehobenen Dienstes und so den Besoldungsgruppen A13 und A14 zugeordnet, zu der die – vom Kläger selbst als „volatil“ bezeichneten – Gebührenanteile aus der beurkundenden Tätigkeit treten. Die Möglichkeit, über seinen Tätigkeitsumfang und deren finanzielle Abgeltung selbst zu disponieren zeigt, dass es sich bei der Beurkundungsbefugnis nicht um eine Zuweisung originärer Staatsaufgaben, sondern vielmehr um einen nicht amtsprägenden Annex zum eigentlichen Amt handelt. Es steht dem Beamten regelmäßig nämlich nicht zu, über seine Aufgabenwahrnehmung und den Inhalt seines Amtes zu disponieren (vgl. §§ 34, 35 BeamtStG). Eine solche Dispositionsmöglichkeit des Beamten steht vielmehr in eklatantem Widerspruch zum Beamtenverhältnis als Dienst- und Treueverhältnis, welches die Wahrnehmung der dem Staat obliegenden Aufgaben sicherstellen soll (vgl. zu den beamtenrechtlichen Hauptpflichten aus verfassungsrechtlicher Sicht Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 33 Rn. 66 f. (Stand: Dezember 2014); Jachmann, in: v.Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Das Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., 2000, Art. 33 Abs. 5 Rn. 48). |
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| Dass die Gebührenanteile besoldungsrechtlich bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips Berücksichtigung finden, steht hierzu nicht in Widerspruch. Denn die Amtsangemessenheit der Besoldung darf variable Leistungsbezüge jedenfalls dann berücksichtigen, wenn auf diese gegenüber dem Dienstherren ein Anspruch besteht (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <308 f.>). Die mit der vom Kläger verwendeten Begrifflichkeit der „Volatilität“ ausgedrückte Unsicherheit im Aufkommen der Gebührenanteile, geht indes nicht auf seinem Einfluss entzogene Umstände, sondern vielmehr auch und insbesondere auf den von ihm als Bezirksnotar selbst bestimmten Umfang seiner beurkundenden Tätigkeit zurück und bestätigt so die Annahme, dass das Amt des Bezirksnotars im Kern primär auf die Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit abstellt. |
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| c. Soweit der Kläger dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Pflicht des Beklagten entnimmt, bereits berufene Bezirksnotare bis zu deren Ausscheiden aus dem Dienst in deren Amt im funktionellen Sinne zu belassen, und hieraus einen Anspruch auf eine insofern teilweise Aufrechterhaltung des bisherigen Bezirksnotarwesens herleitet, geht dies fehl. |
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| Selbst wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall eine Schranke für die Gestaltung der Notariatsreform darstellen sollte – was mangels rechtfertigungsbedürftigen Eingriffs in den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung dahinstehen kann – steht dieser der Reform des Notarwesens in seiner derzeitigen Gestalt nicht entgegen. |
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| Das vom Kläger als alternative Übergangsregelung vorgeschlagene System eines zweispurigen Notarwesens in Württemberg mit der Folge eines mindestens dreispurigen Notarwesens im Land Baden-Württemberg stellt bereits kein – verglichen mit der Reform des Notarwesens in der derzeitigen Gestalt – gleichermaßen effektives Mittel zur Verfolgung des vom Beklagten und des Bundesgesetzgebers mit der Reform des Notarwesens verfolgten legitimen Zwecks der Bereinigung einer historisch bedingten Rechtszersplitterung (BT-Drs. 16/8696, S. 15) und der Herstellung der Rechtseinheit im Landesgebiet dar (vgl. zum legitimen Ziel der Rechtseinheit in Zusammenhang mit der Notariatsreform in Rheinland-Pfalz BVerfG, Beschluss vom 02.04.1963 – 2 BvL 22/60 –, BVerfGE 16, 6 <25>). |
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| Wie der Beklagte überzeugend dargelegt hat, ist eine teilweise Aufrechterhaltung des Bezirksnotarwesens als Parallelstruktur neben den freiberuflichen Nur-Notariaten nicht und allenfalls nur mit unangemessenem Aufwand möglich. |
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| Zum einen hat der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass aufgrund der Verlagerung von Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu den Amtsgerichten die künftigen freiberuflichen Nur-Notare eine lediglich aus der Beurkundungstätigkeit bestehende Geschäftsstruktur haben werden. Dies führt zum Erfordernis einer globalen Prognose des Geschäftsanfalls im Bereich der Beurkundung im gesamten württembergischen Rechtsgebiet als Grundlage für die Bildung der Notarbezirke und der Bestellung der freiberuflichen Nur-Notare. |
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| Dem Beklagten ist insofern zuzustimmen, dass mitnichten eine bestimmte Zahl von Bezirksnotaren durch dieselbe Zahl von Nur-Notaren ersetzt werden kann, da der Geschäftsanfall im Beurkundungswesen insbesondere in kleineren Bezirksnotariaten unter Umständen nicht genügt, um einen wirtschaftlichen Bestand eines freiberuflichen Notariatswesens zu sichern. Es wären dann im Falle der Auflösung eines Bezirksnotariats entweder eine – gesetzlich jeweils nicht zulässige (vgl. insofern die auch nach dem 01.01.2018 fortbestehende Vorschrift des § 4 Satz 1 BNotO) – Unterversorgung oder Überversorgung des bisherigen Notariatsbezirks mit rechtsgestaltenden Dienstleistungen zu besorgen. Eine nur sukzessiv steigende Zahl an freiberuflichen Notaren würde im Übrigen die Schaffung eines beitragsfinanzierten Versorgungssystem mangels hinreichenden Beitragsaufkommens verwehren und so die Notwendigkeit der Schaffung eines ebenfalls nur übergangsweisen Versorgungssystems für freiberufliche Notare begründen. |
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| Jedenfalls würde ein – auch nur temporär – drei- bzw. mehrspuriges Notarwesen im Land dem Ziel der Notariatsreform diametral zuwiderlaufen, indem es das bestehende System eines – wie der Kläger auch selbst im Verfahren 4 K .../15 vorbringt – sachlich nicht gerechtfertigten, lediglich historisch bedingten und für den Bürger kaum nachvollziehbaren Auseinanderfallens der Notariatsverfassungen zwischen den einzelnen Landesteilen noch undurchschaubarer gestalten würde. |
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| Im Übrigen könnte auch die Übertragung von Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die Amtsgerichte nur verzögert erfolgen, um eine amtsangemessene Beschäftigung der Bezirksnotare sicherzustellen. In Amtsgerichtsbezirken, in denen mehrere Bezirksnotariate bestehen (vgl. § 13 Abs. 1 LFGG) könnte dies innerhalb eines Amtsgerichtsbezirks zum Auseinanderfallen der Zuständigkeit in Betreuungs-, Nachlass- oder Grundbuchsachen führen, wenn eines der bestehenden Bezirksnotariate früher aufgelöst würde als das andere. |
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| d. Selbst wenn, entgegen der bereits zitierten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, Art. 33 Abs. 5 GG Rechte am Amt vermitteln würde, wäre eine Aufrechterhaltung der Bezirksnotariate bis zum Ausscheiden der jeweiligen Amtsinhaber auch nicht unter Berücksichtigung eines etwaigen Vertrauensschutzes dieser Amtsinhaber geboten. Selbst wenn im vorliegenden Zusammenhang ein schützenswertes Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der Bezirksnotariate bestünde, wäre dieses durch die vorliegend gewählte Stichtagsregelung zum 01.01.2018 in zulässiger Weise eingeschränkt worden. |
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| Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten wäre durch den Reformgesetzgeber nämlich eine Abwägung zwischen dem Interesse der Bezirksnotare an der Aufrechterhaltung ihres Amtes im funktionellen Sinne und dem Interesse der Allgemeinheit an einer Bereinigung der Rechtszersplitterung zu treffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.11.1999 – 1 BvF 1/94 –, BVerfGE 101, 239 <260>). Bei einer solchen Abwägung kommt dem Gesetzgeber insofern eine aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgende legislative Einschätzungsprärogative zu (Kloepfer, Verfassungsrecht, Band I, 2011, § 10 Rn. 224). Dabei hat der Träger eines subjektiven Rechts grundsätzlich keinen Anspruch auf den Schutz des Vertrauens auf den künftigen unveränderten Fortbestand einer geltenden Rechtslage (BVerfG, Beschluss vom 17.07.1974 – 1 BvR 51/69 u.a. –, BVerfGE 38, 61 <83>; BVerfG, Beschluss vom 31.10.1984 – 1 BvR 35/82 u.a. –, BVerfGE 68, 193 <222>; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Art. 2 Rn. 48). |
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| Der Gesetzgeber darf zur Herstellung praktischer Konkordanz zwischen einzelnen, in Konflikt zueinander stehenden, rechtlichen Interessen auch einen Stichtag festlegen, bis zu dem der Vertrauensschutz Vorrang genießt und ab dem die mit der Neuregelung verfolgten öffentlichen Interessen überwiegen (BVerfG, Urteil vom 23.11.1999 – 1 BvF 1/94 –, BVerfGE 101, 239 <261>), auch wenn mit einer solchen Stichtagsregelung im Einzelfall besondere Härten verbunden sein können (BVerfG, Beschluss vom 20.04.2016 – 2 BvR 1488/14 –, NZA 2016, 1163 <1164>). Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich daher darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war (BVerfG, Beschluss vom 07.10.2015 – 2 BvR 413/15 –, NVwZ 2016, 56 <57>). |
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| Diese Grundsätze gelten ebenso für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (BVerfG, Beschluss vom 07.10.2015 – 2 BvR 413/15 –, NVwZ 2016, 56 <57>). Bereits unter diesem Gesichtspunkt begegnet der Umgang mit den derzeitigen Amtsinhabern bei der Umsetzung der Reform des Notariatswesens keinen Bedenken, da ihnen mit einer genügenden Bedenkzeit (VG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2016 – 1 K 2982/14 –) Möglichkeiten einer ausbildungsgerechten Weiterbeschäftigung im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder als öffentlich bestellte Nur-Notare in Aussicht gestellt wurden. Diese – jedenfalls faktisch – mehrjährige Bedenkzeit sieht das Gericht als angemessen an. Im Falle des Klägers wird dies durch die im Verfahren 4 K .../15 beigezogene Behördenakte des Landesamts für Besoldung und Versorgung belegt, da aus dieser hervorgeht, dass der Kläger bereits im Jahr 2014 Auskünfte zu verschiedenen fiktiven Zeitpunkten seines Ausscheidens aus dem Landesdienst, im Einzelnen zum ...12.2017, ...09.2019, ...09.2024 und zum ...04.2025 eingeholt hat. |
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| Entgegen der Auffassung des Klägers schließt sein derzeit noch bestehender Aufgabenbestand nicht schlechterdings die Möglichkeit einer gleichwertigen amtsangemessenen Anschlussverwendung aus. Dass die Beurkundungsbefugnis wegfällt, mag für den Kläger nicht unwesentliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Diese sind jedoch für die Bestimmung des dem Kernbereich des Amts zuzurechnenden Aufgabenstands unerheblich. Der Kläger bringt insofern maßgeblich vor, dass mit seinem Amt eine besondere Freiheit einherginge, welche es ihm erlaube, über den Umfang an Beurkundungen zu disponieren. Dies mag faktisch zutreffen, spiegelt jedoch die rechtliche Lage nicht wieder. |
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| aa. Die Dispositionsbefugnis des Bezirksnotars hinsichtlich des Umfangs der beurkundenden Tätigkeit und die gesetzlich vorgesehene Zulassung von selbständigen Notaren im Wege der Beleihung in Konkurrenz zu den Bezirksnotariaten spricht nach den obigen Ausführungen vielmehr dafür, dass das nicht-disponible Kerngeschäft der Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit gesichert werden sollte, indem die Bezirksnotare eine Möglichkeit erhalten, entsprechend der Geschäftsentwicklung ihre Beurkundungstätigkeit zu reduzieren. Sofern Bezirksnotare die Beurkundung zu ihrem Kerngeschäft gemacht haben, mag dies faktisch den primären Bereich ihrer Tätigkeit ausmachen; der gesetzlichen Gestaltung des Amtes entspricht dies indes nicht. |
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| bb. Auch vermittelt die durch § 2 LFGG begründete sachliche Unabhängigkeit des Bezirksnotars oder seine in § 3 Abs. 1 Satz 2 LFGG geregelte Eigenschaft „als unabhängiger Träger“ eines öffentlichen Amtes keine besonders hervorgehobene Stellung, welche das Amt in seinem Kernbereich maßgeblich prägen könnte. Diese – rein sachliche – Unabhängigkeit entspricht nicht der richterlichen – insofern auch personellen – Unabhängigkeit, welche das Richteramt als solches prägt (statt vieler: BVerfG, Beschluss vom 409.02.1971 – 1 BvL 27/70 –, BVerfGE 30, 170 <172 f.>). Sie liegt ihrem materiellen Gehalt nach – abgesehen von der für Bezirksnotare nicht vorgesehenen Vorlagepflicht (vgl. § 5 RPflG) – näher an der sachlichen Unabhängigkeit der Rechtspfleger (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20.01.1981 – 2 BvL 2/80 –, BVerfGE 56, 110 <127 f.>; BVerfG, Beschluss vom 18.01.2000 – 1 BvR 321/96 –, BVerfGE 103, 397 <405>). |
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| Der Bezirksnotar muss vielmehr die ihm zugewiesenen Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit fehlerfrei wahrnehmen und dies – ggf. durch die Reduzierung seiner beurkundenden Tätigkeit – sicherstellen. Bereits dies für sich genommen bestärkt den aus der historischen Entwicklung hergeleiteten Schluss, dass die Beurkundungstätigkeit keiner der Disposition des zuständigen Gesetzgebers schlechthin entzogene Kernaufgabe des Amts eines Bezirksnotars sein kann. Auch die in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten mitgeteilten Zahlen zum Geschäftsanfall zeigen, dass der Anteil der vom Kläger vorgenommenen Beurkundungsgeschäfte – trotz der von ihm maßgeblich in den Vordergrund gestellten „Freiheit“ zur Gestaltung seiner Amtswahrnehmung – lediglich 40-45% seines Geschäftsanfalls in den Jahren 2013 und 2014 ausgemacht haben. |
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| f. Nach alledem begegnet die Reform des Notariatswesens im Land Baden-Württemberg weder vor dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung noch dem Lebenszeitprinzip rechtlichen Bedenken, sodass das vorliegende Verfahren auch nicht auszusetzen und eine verfassungsgerichtliche Entscheidung einzuholen ist (Art. 100 Abs. 1 GG). Die Klage ist als unbegründet abzuweisen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterlegene Beteiligte die Kosten trägt. |
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| Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Frage der Vereinbarkeit der Gesetze zur Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg über den Geschäftsbereich des erkennenden Gerichts hinaus Bedeutung beansprucht und daher zur Sicherung der Rechtseinheit einer obergerichtlichen Klärung bedarf (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, § 124 Rn. 10). |
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| Der Streitwert wird auf ...000,00 Euro festgesetzt. |
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| Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat dabei den wirtschaftlichen Wert des Wegfalls der Beurkundungsbefugnis des Klägers anhand der von ihm dargelegten, in einem Jahr durchschnittlich erwirtschafteten, Gebührenanteile ermittelt. Es berücksichtigt dabei die aufgrund des nunmehr veränderten Aufgabenbereichs des Klägers voraussichtlich sinkende Höhe der künftigen durchschnittlichen Gebührenanteile in einem Geschäftsjahr, indem es von einer Multiplikation des jährlichen Durchschnittsbetrags analog Ziffer 10.4. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit absieht. |
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