Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Feb. 2011 - 9 S 499/11

bei uns veröffentlicht am28.02.2011

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2011 - 12 K 574/11 - geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Kandidaten der Antragstellerin um das Landtagsmandat im Wahlkreis ... zur Podiumsdiskussion des ...-...-Gymnasiums in ...-... am 1. März 2011 in den Räumen dieses Gymnasiums einzuladen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag auf Einladung eines ihrer Vertreter zu einer Podiumsdiskussion in den Räumen des ...-...-Gymnasiums in ...- ... am 01.03.2011 abgelehnt wurde, ist unter Beachtung der Voraussetzungen der §§ 146 Abs. 4 Satz 1, 147 VwGO erhoben und somit zulässig. Sie ist auch begründet.
Entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart besteht nicht nur der angesichts der Dringlichkeit der Entscheidung anzunehmende Anordnungsgrund, sondern es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor.
Aus dem auch und gerade in Wahlkampfzeiten gebotenen Grundsatz der Gleichbehandlung der politischen Parteien (Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 GG mit § 5 Gesetz über die politischen Parteien vom 31.01.1994, BGBl. I S. 149, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.09.2009, BGBl. I S. 3145 - PartG -) folgt, dass auch zu der in Rede stehenden schulischen Veranstaltung ein Vertreter der Antragstellerin - hier: der im örtlichen Wahlkreis kandidierende Bewerber um ein Landtagsmandat - einzuladen ist (2). Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass er nicht selbst als Antragsteller aufgetreten ist (1).
1. Von der Ungleichbehandlung, die sich daraus ergibt, dass nur die Kandidaten der bereits im Landtag vertretenen Parteien, nicht jedoch der der Antragstellerin angehörende Kandidat zur Veranstaltung im ...-Gymnasium eingeladen worden ist, ist nicht nur die jeweilige Person, sondern auch die Antragstellerin als Partei betroffen, denn die Eingeladenen sollen nicht (nur) als Einzelpersonen sondern (insbesondere) als Landtagskandidaten ihrer jeweiligen Parteien erscheinen und auch wahrgenommen werden. Aus dieser unmittelbaren Betroffenheit auch der Antragstellerin ergibt sich ihre eigene Antrags- und Beschwerdebefugnis.
2. Das Grundgesetz gewährleistet durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21 und Art. 38 GG die Chancengleichheit der Parteien und sichert damit den freien Wettbewerb der Parteien und die Teilnahme an der politischen Willensbildung. Die Chancengleichheit gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne, für die Wahlvorbereitung, für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden und für die Wahlwerbung im Rundfunk, sondern im gesamten „Vorfeld“ der Wahlen. § 5 Abs. 1 PartG setzt diese verfassungsrechtlichen Vorgaben um, indem er bestimmt, dass bei der Gestattung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen oder der Gewährung anderer öffentlicher Leistungen alle politischen Parteien gleich behandelt werden sollen. Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien ist verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung oder die Gewährung einer anderen öffentlichen Leistung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 07.03.2007 - 2 BvR 447/07 -, BVerfGK 10, 363 m.w.N.).
Diese Vorgabe ist auf die zur Erstellung einer Arbeit zur gleichwertigen Feststellung von Schülerleistungen (GFS) zum Thema „Vorbereitung, Durchführung und Auswertung einer Podiumsdiskussion mit Landtagskandidaten“ veranstalteten Podiumsdiskussion anwendbar. Zwar handelt es sich bei der von zwei Schülerinnen zu fertigenden Arbeit um eine rein schulische Leistung. Die in diesem Zusammenhang vorbereitete und durchzuführende Podiumsdiskussion geht jedoch über den Rahmen einer bloßen Klassen- oder Kursveranstaltung deutlich hinaus. Sie ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „oberstufenöffentlich“ in der Weise, dass allen Schülern der Oberstufe die Teilnahme an dieser um 11.00 Uhr beginnenden Diskussionsrunde mit Landtagskandidaten ermöglicht wird. Damit handelt es sich zwar einerseits - jedenfalls solange Personen außerhalb der Schule oder Pressevertreter nicht eingeladen sind und auch nicht teilnehmen - um eine schulische Veranstaltung, andererseits wird diese jedoch nicht nur durch einen Träger öffentlicher Gewalt ermöglicht, sondern sie findet auch im Vorfeld von Wahlen vor ca. 200 aktuellen bzw. potentiellen Jungwählern statt und ist damit auch „öffentlich“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG. Hierfür reicht es aus, dass - wie vorgetragen - eine Halle mit einem Fassungsvermögen von ca. 200 Plätzen von der gesamten Oberstufe eines Gymnasiums genutzt und durch die Schüler auch besucht wird. Maßgebend ist insoweit nicht die Frage des Zugangs zu dieser Veranstaltung sondern ihre (partei-)politische Relevanz. Diese ist aber bei einer Veranstaltung vor 200 Personen, auch wenn es sich dabei allein um die Schüler einer gymnasialen (und zu Teilen volljährigen und damit wahlberechtigten) Oberstufe handelt, gegeben.
Dieser Einschätzung steht auch der schulische Bildungs- und Erziehungsauftrag nicht entgegen. Demnach ist die Schule u.a. gehalten, „die Schüler auf die Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten vorzubereiten und die dazu notwendige Urteils- und Entscheidungsfähigkeit zu vermitteln“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 dritter Gesichtspunkt SchulG). Es ist nicht erkennbar, dass dieser Auftrag durch die Teilnahme eines Landtagskandidaten, der einer zulässigerweise kandidierenden aber nicht im Landtag vertretenen Partei angehört, an einer breit besetzten Podiumsdiskussion verletzt werden könnte.
Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren. Aus diesem Grunde ist in diesem Bereich die Gleichheit strikt und formal. Greift die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise ein, die geeignet ist, die Chancen der politischen Parteien zu verändern, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen. Alle Parteien müssen grundsätzlich formal gleich behandelt werden. Verboten ist deshalb jede unterschiedliche Behandlung, die nicht durch einen besonderen zwingenden Grund gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17.06.2004 - 2 BvR 383/03 -, BVerfGE 111, 54 [105]). Für die Normsetzung bedeutet dies, dass der Gesetzgeber die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verändern oder verfälschen darf. Einerseits dürfen vorgegebene Unterschiede nicht mit dem Ziel der Herstellung von Wettbewerbsgleichheit ausgeglichen werden, andererseits dürfen faktische Ungleichheiten aber auch nicht verschärft werden. Insgesamt darf der Willensbildungsprozess des Volkes nicht durch staatliche Intervention verzerrt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.06.2004 a.a.O.), denn der im Mehrparteiensystem angelegte politische Wettbewerb soll Unterschiede hervorbringen - je nach Zuspruch der Bürger. Diesen darf die öffentliche Gewalt nicht ignorieren oder gar konterkarieren (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26.10.2004 - 2 BvE 1, 2/02 -, BVerfGE 111, 382 [398]). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise auch für die Bewertung tatsächlichen Handelns der öffentlichen Gewalt (vgl. Ipsen, Parteiengesetz, Kommentar 2008, Art. 5 Rn. 8 bis 10).
Aus dem Verbot der Verfälschung einer vorgefundenen Wettbewerbslage folgt zugleich das Gebot einer abgestuften Leistungsgewährung, um deren Nivellierung zu vermeiden. Dieses greift nicht nur bei der Verteilung von Sendezeiten für Wahlwerbesendungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.1991 - 7 C 13/90 -, BVerwGE 87, 270; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24.02.1983 - 2 BvR 323/83 -, BVerfGE 63, 251 m.w.N.) oder Standorten für Wahlplakate (vgl. VG München, Beschluss vom 26.05.2006 - M 22 E 06.1484, BayVBl 2007, 732), sondern auch bei der Berücksichtigung in konzeptionell vorgeprägten Veranstaltungen wie redaktionell gestalteten Sendungen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2003 - 1 B 201/03 -, NVwZ-RR 2003, 651; OVG NRW, Beschluss vom 15.08.2002 - 8 B 1444/02 -, NJW 2002, 3417; Nds. OVG, Beschluss vom 08.03.1994 - 10 M 1470/94 -, NVwZ 1994, 586 f.; VG Köln, Beschluss vom 13.09.2005 - 6 L 1479/05 -; VG Weimar, Beschluss vom 09.09.1999 - 2 E 2871/99.We - NVwZ-RR 2000, 406 f.) oder auch moderierten Podiumsdiskussionen.
10 
Als mögliches Kriterium einer solchen Abstufung sieht § 5 Abs. 1 PartG die Bedeutung der jeweiligen Partei (Satz 2) vor, die sich „insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen“ bemisst (Satz 3). Nicht dagegen genannt wird der im Infodienst Schulleitung Nr. 174 vom Januar 2011 hervorgehobene Gesichtspunkt, dass Parteien, deren Kandidaten bereits in einer vorangegangenen Wahl gewählt worden sind, hierdurch eine besondere Legitimation erfahren hätten, der Souverän damit eine Auswahl getroffen habe, die die Schule entsprechend ihrer Verpflichtung zur „politischen Neutralität“ unbedingt zu beachten habe. Diese Begründung entspricht gerade nicht dem Gebot gleichmäßiger Behandlung aller an einer Wahl beteiligten Parteien sondern würde insbesondere in dem Fall, in dem eine Partei - wie vorliegend - zum ersten Mal bei einer bestimmten Wahl antritt, notwendig zu einer Verfälschung der Ausgangslage führen.
11 
Entscheidend für eine - angesichts der Vielzahl der regelmäßig zu einer Wahl zugelassenen und antretenden Parteien schon aus Gründen der Praktikabilität notwendigen - Auswahl ist vielmehr deren Bedeutung. Diese bemisst sich insbesondere auch nach den Ergebnissen „vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen“, also danach, welche Ergebnisse die betreffende Partei auch in anderen Bundesländern und im Bund erzielt hat und in welchen Parlamenten die fragliche Partei vertreten ist. Unabhängig davon, ob bereits der - von der Bundespartei, der die Antragstellerin angehört, erreichte - Fraktionsstatus einer Partei im Bundestag zu ihrer Berücksichtigung zwingt (vgl. den Wortlaut von § 5 Abs.1 Satz 4 PartG), oder ob diese Regelung direkt nur auf Bundestagswahlen und nur analog auch auf andere Wahlen zu Volksvertretungen Anwendung findet (so Klein, in Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Stand: August 2005, Art. 21 Rn. 315) folgt daraus, dass neben Kandidaten der bereits bisher im baden-württembergischen Landtag vertretenen Parteien auch der örtliche Wahlkreiskandidat der Partei „Die Linke“ zu berücksichtigen ist. Diese ist nicht nur mit Fraktionsstärke im Bundestag, sondern auch in 13 Landtagen vertreten; darüber hinaus in zwei Landesregierungen und rangiert schon damit weit vor allen anderen bisher nicht im Landtag von Baden-Württemberg vertretenen Parteien. Hinzu kommt, dass dieser Partei nach aktuellen Prognosen konkrete Aussichten darauf eingeräumt werden, neu in den Landtag einzuziehen. Auch dies kann bei der Frage nach der Bedeutung einer Partei nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10.05.1990 - 1 BvR 559/90 -, BVerfGE 82, 54 [55]; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2003 a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 08.03.1994, a.a.O.; VG Köln, Beschluss vom 13.09.2005 a.a.O.; VG Weimar, Beschluss vom 09.09.1999 a.a.O.).
12 
Daraus folgt, dass neben den Kandidaten der bereits im Landtag vertretenen Parteien auch dem örtlichen Wahlkreiskandidaten der Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet werden muss, an der hier in Rede stehenden schulischen Veranstaltung einer für alle Oberstufenschüler und -schülerinnen geöffneten Podiumsdiskussion im Vorfeld der Landtagswahlen teilzunehmen.
II.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
14 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da die vorliegende Entscheidung angesichts des unmittelbaren Bevorstehens der in Rede stehenden Veranstaltung eine Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorwegnimmt, ist auch für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Auffangwert in voller Höhe festzusetzen.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Feb. 2011 - 9 S 499/11

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Feb. 2011 - 9 S 499/11

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Feb. 2011 - 9 S 499/11 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 21


(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffent

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 38


(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (2) W

Parteiengesetz - PartG | § 5 Gleichbehandlung


(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.