Abgabe von Steuererklärungen für 2005: Fristverlängerung neu geregelt
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Die Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen wurde für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2005 neu geregelt. Für Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine kann die Frist allgemein und ohne Antrag bis zum Ende des Folgejahres verlängert werden. Anträgen von Beratern für das Jahr 2005, die eine Frist bis Ende Februar 2007 vorsehen, wird nur auf Grund begründeter Einzelanträge entsprochen. Ein Fristaufschub über den Februar 2007 hinaus kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Für Steuerpflichtige, die nicht beraten werden, wird die Frist zur Abgabe über den 30.9. eines Jahres hinaus hingegen nur auf begründeten Antrag gewährt.
Hinweis: Wird ein Fristverlängerungsantrag generell abgelehnt oder nur ein kürzerer Zeitraum gewährt, räumen die Ämter aber regelmäßig eine Nachfrist von mindestens einem Monat ein (Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder).
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
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