Aktuelle Gesetzgebung: Abgabe Anlage EÜR bei Steuererklärung für das Jahr 2006 verpflichtend
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Während die Abgabe der Anlage EÜR für das Jahr 2004 noch ganz ausgesetzt wurde, bestand die Verwaltung im Folgejahr 2005 nicht zwingend auf der Abgabe der Anlage. Für das Jahr 2006 aber müssen Einnahmen-Überschuss-Rechner ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beifügen, wenn ihre Betriebseinnahmen über 17.500 EUR liegen.
Dabei ist für jeden Betrieb eines Steuerpflichtigen eine separate Anlage EÜR abzugeben, sodass für die Grenze von 17.500 EUR die Einnahmen pro Betrieb maßgebend sind. Die Höhe der Einnahmen ist jedes Jahr neu zu überprüfen. Bei der Neugründung eines Unternehmens müssen die Einnahmen allerdings nicht zeitanteilig hochgerechnet werden. Liegen die Betriebseinnahmen unter der 17.500 EUR-Grenze, reicht die Abgabe einer formlosen Gewinnermittlung.
Legen betroffene Unternehmer die ausgefüllte Anlage nicht vor, kann dies vonseiten der Finanzverwaltung mittels Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist hingegen nicht möglich, weil die Anlage EÜR kein Teil der Steuererklärung ist. Zusätzlich zu der ausgefüllten dreiseitigen Anlage EÜR muss die individuelle Gewinnermittlung nicht automatisch beigefügt werden. In Einzelfällen kann dies aber zur individuellen Erläuterung der für die Anlage EÜR ermittelten Zahlen sinnvoll sein.
Hinweis: Beachtet werden sollte, dass eine Überleitung der Daten aus der Buchführung in die Anlage in vielen Fällen nicht einfach „per Knopfdruck“ möglich ist. Denn besonders die für steuerliche Zwecke ermittelten Angaben über nicht abziehbare Betriebsausgaben wie z.B. Aufwendungen
- für die Bewirtung oder
- für ein häusliches Arbeitszimmer oder
- für Geschenke
werden in der Anlage EÜR verlangt. Ebenfalls betroffen sind Angaben über die Bildung und Auflösung von Rücklagen bzw. Ansparabschreibungen sowie die Ermittlung des Privatanteils beim Pkw. Besonders sind auch die Angaben zu Schuldzinsen und der Abzugsbeschränkung infolge von Überentnahmen zu beachten. Ggf. sollte man deshalb prüfen, ob es sinnvoll ist, bereits bei der laufenden Buchführung die Anforderungen der Anlage EÜR zu berücksichtigen.
Die Anlage EÜR erscheint – wie auch die übrigen Steuerformulare – für das Jahr 2006 in einem völlig neuen Design. Neben dem Vordruck 2006 der Anlage EÜR gibt es zum einen zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen aufgrund von Überentnahmen ein einseitiges Berechnungsschema und zum anderen ein einseitiges Anlageverzeichnis. Diese Zusatzseiten müssen nicht eingereicht werden. Sie sollten aber zumindest für den Eigengebrauch ausgefüllt werden. Denn dadurch verschafft man sich Rechtssicherheit. Dies ist vor allem hinsichtlich der verschärften Aufzeichnungspflichten zum Anlageverzeichnis sinnvoll (BMF, IV A 7 - S 1451 - 46/06).
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