Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat stimmt höherem Grundfreibetrag und Reisekostenreform zu
Ein höherer Grundfreibetrag und das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts können demgegenüber in Kraft treten - diesen Steuerrechtsänderungen hat der Bundesrat nämlich zugestimmt.
„Abgespecktes Jahressteuergesetz 2013
Die Bundesregierung beabsichtigt, einzelne Maßnahmen des gescheiterten Jahressteuergesetzes 2013 in einem neuen Gesetz umzusetzen. Dies geht aus dem „Entwurf einer Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ hervor.
Erhöhung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag wird in zwei Schritten angehoben:
Hinweis: Bis zum Grundfreibetrag wird ein zu versteuerndes Einkommen nicht der Einkommensteuer unterworfen.
Die geplante prozentuale Anpassung des gesamten Tarifverlaufs, die den Effekt der kalten Progression abmildern sollte, war im Vermittlungsverfahren aus dem Gesetz gestrichen worden. Bund und Länder konnten sich nur auf die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des Grundfreibetrags einigen.
Hinweis: Wer mehr über die Wirkung der kalten Progression erfahren möchte, sollte auf die interaktive Erläuterung des Bundesfinanzministeriums zurückgreifen (www.iww.de/sl226).
Reisekostenrecht und Unternehmensbesteuerung
Durch die Zustimmung des Bundesrats wird das Reisekostenrecht reformiert. Obwohl die Reform erst ab 2014 zur Anwendung kommt, sollten sich Unternehmen und Arbeitnehmer infolge der zahlreichen Änderungen zeitnah mit den Neuregelungen beschäftigen.
Darüber hinaus wird auch eine kleine Unternehmenssteuerreform (im Wesentlichen Verdoppelung des Verlustrücktrags und Änderungen bei der ertragsteuerlichen Organschaft) in Kraft treten (Entwurf einer Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 6.2.2013; Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, BR-Drs. (B) 34/13 vom 1.2.2013; Gesetz zum Abbau der kalten Progression, BR-Drs. (B) 35/13 vom 1.2.2013).
„Abgespecktes Jahressteuergesetz 2013
Die Bundesregierung beabsichtigt, einzelne Maßnahmen des gescheiterten Jahressteuergesetzes 2013 in einem neuen Gesetz umzusetzen. Dies geht aus dem „Entwurf einer Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ hervor.
Erhöhung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag wird in zwei Schritten angehoben:
- Ab dem 1.1.2013 wird er rückwirkend um 126 EUR auf dann 8.130 EUR erhöht.
- Zum 1.1.2014 steigt der Grundfreibetrag dann um 224 EUR auf 8.354 EUR.
Hinweis: Bis zum Grundfreibetrag wird ein zu versteuerndes Einkommen nicht der Einkommensteuer unterworfen.
Die geplante prozentuale Anpassung des gesamten Tarifverlaufs, die den Effekt der kalten Progression abmildern sollte, war im Vermittlungsverfahren aus dem Gesetz gestrichen worden. Bund und Länder konnten sich nur auf die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des Grundfreibetrags einigen.
Hinweis: Wer mehr über die Wirkung der kalten Progression erfahren möchte, sollte auf die interaktive Erläuterung des Bundesfinanzministeriums zurückgreifen (www.iww.de/sl226).
Reisekostenrecht und Unternehmensbesteuerung
Durch die Zustimmung des Bundesrats wird das Reisekostenrecht reformiert. Obwohl die Reform erst ab 2014 zur Anwendung kommt, sollten sich Unternehmen und Arbeitnehmer infolge der zahlreichen Änderungen zeitnah mit den Neuregelungen beschäftigen.
Darüber hinaus wird auch eine kleine Unternehmenssteuerreform (im Wesentlichen Verdoppelung des Verlustrücktrags und Änderungen bei der ertragsteuerlichen Organschaft) in Kraft treten (Entwurf einer Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 6.2.2013; Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, BR-Drs. (B) 34/13 vom 1.2.2013; Gesetz zum Abbau der kalten Progression, BR-Drs. (B) 35/13 vom 1.2.2013).
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