Aktuelle Gesetzgebung: Bundesregierung legt einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vor
published on 08/04/2016 23:35
Aktuelle Gesetzgebung: Bundesregierung legt einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vor
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Das Gesetz soll weitestgehend zum 1.1.2017 in Kraft treten. Da die begleitenden Maßnahmen aber eine gewisse Vorlaufzeit und entsprechende Investitionen erfordern, soll die Umsetzung schrittweise bis zum Jahr 2022 erfolgen.
Kontinuierlicher Ausbau der elektronischen Kommunikation
Für Unternehmen ist die elektronische Steuererklärung schon derzeit verbindlich. Für den „privaten Steuerpflichtigen“ soll dieser Weg weiterhin nicht verbindlich vorgeschrieben werden. Es wird aber angestrebt, den Anteil der elektronischen Kommunikation auf freiwilliger Basis zu steigern. Ferner soll es möglich sein, nicht nur die Steuererklärung selbst, sondern auch die dazu gehörenden Belege und Erläuterungen elektronisch zu übermitteln.
Bei der im Jahr 2014 eingeführten vorausgefüllten Steuererklärung soll der Umfang der angebotenen Daten, die der Finanzverwaltung durch elektronische Mitteilungen Dritter oder aus eigener Erkenntnis bereits bekannt sind, erweitert werden.
Beachten Sie: Die Eintragungen sind für die Steuerpflichtigen auch künftig nicht bindend. Nach der Überprüfung können sie übernommen oder durch zutreffende Daten ersetzt werden.
Automationsgestützte Bearbeitung der Steuererklärungen
Damit sich die Finanzbeamten auf die wirklich prüfungsbedürftigen Sachverhalte konzentrieren können, soll die ausschließlich automationsgestützte Bearbeitung von dazu geeigneten Steuererklärungen verstärkt werden. Dies soll ermöglicht werden durch den Einsatz von IT-gestützten Verfahren unter Berücksichtigung von Risikomanagementsystemen.
Reduzierte Belegvorlage
Steuerpflichtige sollen künftig weniger Belege mit der Steuererklärung einreichen müssen. Dies betrifft z. B. die Zuwendungsbestätigung für Spenden. Der Erhalt einer Spendenquittung soll für den steuermindernden Abzug aber nach wie vor erforderlich sein. Der Steuerpflichtige muss sie allerdings nicht mehr mit der Steuererklärung einreichen, sondern erst nach Anforderung des Finanzamts vorlegen.
Beachten Sie: Nach einem Vorschlag des Bundesrats sollen bestimmte Belege für die Steuererklärung künftig zwei Jahre aufzubewahren sein. Betroffen wären hiervon zum Beispiel auch Spendenquittungen. Die Bundesregierung lehnt diesen Vorschlag jedoch ab und hat ihn somit im aktuellen Gesetzentwurf auch nicht umgesetzt.
Verlängerung der Steuererklärungsfristen
Wurde die Steuererklärung von einem Steuerberater erstellt, dann sieht der Gesetzentwurf für deren Abgabe eine gesetzliche Fristverlängerung bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres vor. Allerdings soll die Verlängerung vorbehaltlich einer Vorabanforderung oder einer Kontingentierung gelten.
Diese Fristverlängerung wird von Neuregelungen zum Verspätungszuschlag begleitet. Danach soll der Verspätungszuschlag künftig in bestimmten Fällen festgesetzt werden, ohne dass hierfür ein Ermessensspielraum besteht oder es einer Ermessensentscheidung bedarf.
Quelle: Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 3.2.2016, BT-Drs. 18/7457
Kontinuierlicher Ausbau der elektronischen Kommunikation
Für Unternehmen ist die elektronische Steuererklärung schon derzeit verbindlich. Für den „privaten Steuerpflichtigen“ soll dieser Weg weiterhin nicht verbindlich vorgeschrieben werden. Es wird aber angestrebt, den Anteil der elektronischen Kommunikation auf freiwilliger Basis zu steigern. Ferner soll es möglich sein, nicht nur die Steuererklärung selbst, sondern auch die dazu gehörenden Belege und Erläuterungen elektronisch zu übermitteln.
Bei der im Jahr 2014 eingeführten vorausgefüllten Steuererklärung soll der Umfang der angebotenen Daten, die der Finanzverwaltung durch elektronische Mitteilungen Dritter oder aus eigener Erkenntnis bereits bekannt sind, erweitert werden.
Beachten Sie: Die Eintragungen sind für die Steuerpflichtigen auch künftig nicht bindend. Nach der Überprüfung können sie übernommen oder durch zutreffende Daten ersetzt werden.
Automationsgestützte Bearbeitung der Steuererklärungen
Damit sich die Finanzbeamten auf die wirklich prüfungsbedürftigen Sachverhalte konzentrieren können, soll die ausschließlich automationsgestützte Bearbeitung von dazu geeigneten Steuererklärungen verstärkt werden. Dies soll ermöglicht werden durch den Einsatz von IT-gestützten Verfahren unter Berücksichtigung von Risikomanagementsystemen.
Reduzierte Belegvorlage
Steuerpflichtige sollen künftig weniger Belege mit der Steuererklärung einreichen müssen. Dies betrifft z. B. die Zuwendungsbestätigung für Spenden. Der Erhalt einer Spendenquittung soll für den steuermindernden Abzug aber nach wie vor erforderlich sein. Der Steuerpflichtige muss sie allerdings nicht mehr mit der Steuererklärung einreichen, sondern erst nach Anforderung des Finanzamts vorlegen.
Beachten Sie: Nach einem Vorschlag des Bundesrats sollen bestimmte Belege für die Steuererklärung künftig zwei Jahre aufzubewahren sein. Betroffen wären hiervon zum Beispiel auch Spendenquittungen. Die Bundesregierung lehnt diesen Vorschlag jedoch ab und hat ihn somit im aktuellen Gesetzentwurf auch nicht umgesetzt.
Verlängerung der Steuererklärungsfristen
Wurde die Steuererklärung von einem Steuerberater erstellt, dann sieht der Gesetzentwurf für deren Abgabe eine gesetzliche Fristverlängerung bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres vor. Allerdings soll die Verlängerung vorbehaltlich einer Vorabanforderung oder einer Kontingentierung gelten.
Diese Fristverlängerung wird von Neuregelungen zum Verspätungszuschlag begleitet. Danach soll der Verspätungszuschlag künftig in bestimmten Fällen festgesetzt werden, ohne dass hierfür ein Ermessensspielraum besteht oder es einer Ermessensentscheidung bedarf.
Quelle: Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 3.2.2016, BT-Drs. 18/7457
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